ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 58

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
27. Februar 2020


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2020/261 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung)

43

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/264 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020

49

 

*

Beschluss (EU) 2020/265 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen

51

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates vom 25. Februar 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen

53

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/1


VERORDNUNG (EU) 2020/261 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (3) legt fest, dass die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern zu führen haben, die verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung befördern.

(2)

Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (4) wird die Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß dem Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), das derzeit für die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet wird, auf die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dann zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.

(3)

Um im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und genauer Daten sicherzustellen, muss der Anwendungsbereich des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 geändert und um zwei neue Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten ergänzt werden: zertifizierte Versender, die als Versender von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind, und zertifizierte Empfänger, die als Empfänger von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind.

(4)

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 können bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, zum Zeitpunkt der Versendung im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 der genannten Richtlinie die Angaben zum Empfänger wegzulassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sind nur zugelassene Lagerinhaber verpflichtet, diese Information in das elektronische Verzeichnis aufzunehmen. Es ist wichtig, dass auch der registrierte Versender die Information hinsichtlich seines Rechts, zum Zeitpunkt der Versendung die Angaben zum Empfänger wegzulassen, in das elektronische Verzeichnis aufnehmen kann.

(5)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ausweitung des elektronischen Verzeichnisses auf Wirtschaftsbeteiligte, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern im Hinblick auf die Sicherstellung des einheitlichen Funktionierens des EDV-gestützten Systems und die bessere Betrugsbekämpfung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. In Anbetracht der in dieser Verordnung dargelegten Beschränkungen geht die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Verordnung nicht über den zum Schutz der berechtigten steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten notwendigen und verhältnismäßigen Umfang hinaus.

(7)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört.

(8)

Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/262 zur Automatisierung der Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in Einklang zu bringen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, und um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2023 gelten.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

In Absatz 1 Buchstabe a werden die folgenden Ziffern angefügt:

„iv)

zertifizierte Versender im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (*1);

v)

zertifizierte Empfänger im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2020/262;

(*1)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).“"

(2)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

„f)

für zugelassene Lagerinhaber: das Steuerlager oder die Liste der Steuerlager, für die die Zulassung erteilt wurde, und, falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Lagerinhaber berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 die Empfängerangaben wegzulassen, dass er berechtigt ist, eine Beförderung gemäß Artikel 23 der genannten Richtlinie aufzuteilen, oder dass er berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie befördern zu lassen, und die Angabe, dass er als zertifizierter Versender oder zertifizierter Empfänger gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie fungiert;

g)

für registrierte Empfänger: falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Empfänger berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 befördern zu lassen; die Angabe, dass er als zertifizierter Empfänger gemäß Artikel 35 Absatz 7 der genannten Richtlinie fungiert;“.

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„k)

für registrierte Versender: die Angabe, dass der betreffende Versender berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 die Empfängerangaben wegzulassen; die Angabe, dass er als zertifizierter Versender gemäß Artikel 35 Absatz 6 der genannten Richtlinie fungiert.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)  Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 108).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(5)  Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (siehe Seite 43 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


RICHTLINIEN

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/4


RICHTLINIE (EU) 2020/262 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

(Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (3) wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Da noch weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, diese Richtlinie neu zu fassen.

(2)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren, die der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen, harmonisiert bleiben.

(3)

Es sind diejenigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu nennen, auf die die vorliegende Richtlinie anwendbar ist; hierbei ist Bezug zu nehmen auf die Richtlinien 92/83/EWG (4), 92/84/EWG (5), 2003/96/EG (6) und 2011/64/EU (7) des Rates.

(4)

Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Unionsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in solchen Fällen nicht zu gefährden, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen.

(5)

Um den freien Warenverkehr zu gewährleisten, sollte die Besteuerung anderer als verbrauchsteuerpflichtiger Waren keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

(6)

Die Durchführung bestimmter Formalitäten muss gewährleistet sein, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren zwischen Gebieten, die zwar als Teil des Zollgebiets der Union gelten, aber vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen wurden, und Gebieten befördert werden, auf die die vorliegende Richtlinie anwendbar ist.

(7)

Da es nach wie vor für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, dass der Begriff der Verbrauchsteuer und die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in allen Mitgliedstaaten gleich sind, muss auf Unionsebene klargestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt und wer der Verbrauchssteuerschuldner ist.

(8)

Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch von Waren erhoben wird, sollte sie nicht auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben werden, die unter bestimmten Umständen vollständig zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.

(9)

Neben der vollständigen Zerstörung oder dem unwiederbringlichen Verlust von Waren kann es je nach der Beschaffenheit der Waren auch zu Teilverlusten kommen. Außer unter gebührend begründeten Umständen sollten für diese Teilverluste keine Steuern erhoben werden, sofern die Verluste die vorab festgelegten gemeinsamen Schwellenwerte für Teilverluste nicht überschreiten.

(10)

In dem Fall, dass während einer Beförderung unter Steueraussetzung ein unbeabsichtigter Überschuss an Waren entdeckt wird, sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass der Überschuss an Waren unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht wird.

(11)

Um unionsweit eine einheitliche Behandlung von Teilverlusten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der gemeinsamen Schwellenwerte für Teilverluste zu erlassen. Bei der Festlegung dieser Schwellenwerte sollte die Kommission vor allem Aspekte berücksichtigen, die die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Waren betreffen (etwa die Beschaffenheit verbrauchsteuerpflichtiger Waren, insbesondere von Energieerzeugnissen (Volatilität), die Umgebungstemperatur während der Beförderung, die Beförderungsstrecke oder die Beförderungsdauer). Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte befasst sind.

(12)

Da sich die Verfahren für die Erhebung und die Erstattung der Steuer auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, sollten sie sich nach nicht diskriminierenden Kriterien richten.

(13)

Im Falle einer Unregelmäßigkeit bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sollte die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dessen Gebiet die Unregelmäßigkeit begangen wurde, die zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr geführt hat, oder — falls der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, nicht festgestellt werden kann — in dem Mitgliedstaat, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde. Treffen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht an ihrem Bestimmungsort ein und wurde keine Unregelmäßigkeit festgestellt, so gilt die Unregelmäßigkeit als im Abgangsmitgliedstaat begangen.

(14)

Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Erstattungsfällen sollten die Mitgliedstaaten Verbrauchsteuern, die auf bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren gezahlt wurden, erstatten, sofern das Ziel dieser Richtlinie dies erfordert.

(15)

Die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Befreiung von Lieferungen von der Verbrauchsteuer sollten harmonisiert bleiben. Für steuerfreie Lieferungen an Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten sollte eine Freistellungsbescheinigung verwendet werden.

(16)

Um einheitliche Bedingungen für die Form der Freistellungsbescheinigung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(17)

Die Fälle, in denen steuerbefreite Verkäufe an Reisende, die das Gebiet der Union verlassen, zulässig sind, sollten klar festgelegt werden, um Steuerhinterziehung und Betrug zu vermeiden. Da sich Personen, die auf dem Landweg reisen, im Vergleich zu Flug- oder Schiffsreisenden häufiger und freier bewegen können, ist das Risiko der Nichtbeachtung der Bedingungen der Abgaben- und Steuerfreiheit für Einfuhren durch den Reisenden und folglich der Kontrollaufwand für die Zollbehörden im Fall einer Reise auf dem Landweg deutlich höher. Verbrauchsteuerfreie Verkäufe an den Landgrenzen sollten daher nicht zulässig sein.

(18)

Da in Herstellungs- und Lagerstätten Kontrollen durchgeführt werden müssen, um die Einziehung der Steuern sicherzustellen, sollte zur Erleichterung solcher Kontrollen ein System behördlich zugelassener Lager unterhalten werden. Es sollte gelten, dass das Inbesitzhalten oder die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren den physischen Besitz dieser Waren voraussetzt.

(19)

Es sollten auch die Verpflichtungen festgelegt werden, die zugelassene Lagerinhaber und Wirtschaftsbeteiligte zu erfüllen haben, denen keine Zulassung zum Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurde.

(20)

Es sollte möglich sein, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr innerhalb der Union unter Steueraussetzung befördert werden. Solche Beförderungen von einem Steuerlager zu verschiedenen Bestimmungsorten, insbesondere zu einem anderen Steuerlager, aber auch zu im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellten Bestimmungsorten, sollten zulässig sein.

(21)

Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Steuer sollte auch vom Ort der Einfuhr zu diesen Bestimmungsorten zulässig sein, weshalb der Status der Person geregelt werden sollte, die die Waren von diesem Ort der Einfuhr aus versenden, sie jedoch nicht lagern darf.

(22)

Um sicherzustellen, dass die Bestimmung über das Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ordnungsgemäß angewandt wird, sollte näher bestimmt werden, dass die Beförderung dann endet, wenn der Empfänger in der Lage ist, genau zu wissen, welche Menge an Waren er tatsächlich empfangen hat. Die Entladung der Waren und ihre Erfassung in den Büchern können als Beleg für das Ende der Beförderung dienen.

(23)

Um die Inanspruchnahme des externen Versandverfahrens nach dem Ausfuhrverfahren zu ermöglichen, sollte die Ausgangszollstelle ein möglicher Bestimmungsort für eine Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung werden. Der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren der Steueraussetzung in diesem Fall endet, sollte angegeben werden. Es sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Ausfuhrmeldung auf der Grundlage der Ausgangsbestätigung ausfüllen sollten, die die Ausgangszollstelle der Ausfuhrzollstelle zu Beginn des externen Versandverfahrens übersendet. Damit die verbrauchsteuerpflichtigen Waren gemäß dieser Richtlinie im Rahmen des externen Versandverfahrens abgewickelt werden können, wurde Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (10) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission (11) geändert. Folglich sollten auch verbrauchsteuerpflichtige Waren der Union in das externe Versandverfahren überführt werden dürfen.

(24)

Damit die zuständigen Behörden bei der Einfuhr die Übereinstimmung zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Zollanmeldung gewährleisten können, wenn in den zollrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, sollten die Angaben über den Versender und den Empfänger sowie der Nachweis, dass die eingeführten Waren aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, von der Person vorgelegt werden, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zur Einfuhr bei den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats anmeldet.

(25)

Um die Zahlung der Verbrauchsteuern im Falle der Nichterledigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Leistung einer Sicherheit verlangen, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender oder, sofern der Abgangsmitgliedstaat dies genehmigt, von einer anderen an der Warenbeförderung beteiligten Person nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zu erbringen ist.

(26)

Mehrere Mitgliedstaaten gewähren bereits eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung von Energieerzeugnissen durch feste Rohrleitungen, da diese Art der Beförderung ein sehr geringes steuerliches Risiko darstellt. Um in solchen Fällen die Anforderungen an die Leistung einer Sicherheit zu harmonisieren, ist es angezeigt, in allen Mitgliedstaaten auf die Sicherheitsleistung für die Beförderung von Energieerzeugnissen durch feste Rohrleitungen zu verzichten.

(27)

Um eine rasche Erledigung der notwendigen Formalitäten zu gewährleisten und die Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu erleichtern, ist es angemessen, zum Austausch elektronischer Verwaltungsdokumente zwischen den betreffenden Personen und zuständigen Behörden das EDV-gestützte System nach dem Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (im Folgenden „EDV-gestützte System“) einzusetzen.

(28)

Um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung verwendeten Dokumente in allen Mitgliedstaaten leicht verständlich sind und über das EDV-gestützte System verarbeitet werden können, auch wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Festlegung der Struktur und des Inhalts dieser Dokumente zu erlassen.

(29)

Um einheitliche Bedingungen für das Ausfüllen, die Aufmachung und die Übermittlung von Dokumenten zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung verwendet werden — darunter auch in Fällen, in denen das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht —, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(30)

Es ist angezeigt das Verfahren festzulegen, nach dem die Wirtschaftsbeteiligten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Abgangs und der Bestimmung über Sendungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren informieren. Dabei sollte der Situation bestimmter Empfänger, die nicht an das EDV-gestützte System angeschlossen sind, aber dennoch unter Steueraussetzung beförderte Waren erhalten können, auf angemessene Weise Rechnung getragen werden.

(31)

Um die reibungslose Anwendung der Bestimmungen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen über Beginn und Ende der Beförderung sowie über die Wahrnehmung der damit verbundenen Zuständigkeiten präzisiert werden.

(32)

Damit die zuständigen Behörden die Übereinstimmung zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Zollanmeldung bei der Ausfuhr gewährleisten können, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördert werden, bevor sie aus dem Gebiet der Union verbracht werden, sollte die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zur Ausfuhr anmeldet, die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats über den einzigen administrativen Referenzcode informieren.

(33)

Damit der Abgangsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen treffen kann, sollte die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats über alle während der Ausfuhr aufgetretenen Unregelmäßigkeiten oder die Tatsache unterrichten, dass die Waren nicht mehr aus dem Gebiet der Union verbracht werden.

(34)

Damit der Versender einen neuen Bestimmungsort für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren festlegen kann, sollte der Abgangsmitgliedstaat dem Versender mitteilen, dass die Waren nicht mehr aus dem Gebiet der Union verbracht werden.

(35)

Um die Möglichkeit zu verbessern, während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Kontrollen durchzuführen, sollte die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder, wenn es keine Begleitperson gibt, der Beförderer in der Lage sein, den zuständigen Behörden den einzigen administrativen Referenzcode — egal in welcher Form — zu übermitteln, damit sie Einzelheiten zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren abrufen können.

(36)

Es sind die Verfahren festzulegen, nach denen vorzugehen ist, falls das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.

(37)

Um die Verfahren nach der vorliegenden Richtlinie an die in Artikel 335 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (13) vorgesehenen anzugleichen und die Anerkennung alternativer Ausgangsnachweise im Abgangsmitgliedstaat zu vereinfachen, sollte eine Mindestliste standardmäßiger alternativer Ausgangsnachweise erstellt werden, die belegen, dass die Waren aus dem Gebiet der Union verbracht wurden.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die ausschließlich in ihrem Gebiet erfolgen, eine besondere Regelung vorzusehen, oder zur Vereinfachung der Verfahren bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten zu schließen. Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien von bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen sind, sollten nicht verpflichtet sein, einer besonderen Regelung, die im Rahmen einer solchen Vereinbarung vorgesehen wurde, zuzustimmen.

(39)

Es ist angebracht, die Besteuerungs- und die Verfahrensregeln für die Beförderung von Waren, für die in einem Mitgliedstaat bereits Verbrauchsteuern entrichtet wurden zu präzisieren, ohne deren grundsätzlichen Aufbau zu ändern.

(40)

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworben und von diesen vom Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht, so sollten die Verbrauchsteuern nach dem Grundprinzip des Binnenmarkts im Mitgliedstaat des Erwerbs der verbrauchsteuerpflichtigen Waren entrichtet werden.

(41)

Die Verbrauchsteuersätze für Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden, weisen aufgrund einer Reihe von Faktoren wie beispielsweise die Steuerpolitik und die Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit Unterschiede auf, die in einigen Fällen erheblich sind. In diesem Kontext sollten die Mitgliedstaaten die Risiken, die Steuerbetrug, Steuervermeidung oder Steuermissbrauch erleichtern, die öffentliche Ordnung oder den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen bedrohen oder untergraben, eindämmen können. Daher sollten die Mitgliedstaaten angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen können, die sie in die Lage versetzen, festzustellen, ob verbrauchsteuerpflichtige Waren, die durch eine Privatperson vom Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert wurden, von dieser Privatperson für ihren Eigenbedarf erworben wurden.

(42)

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Überführung erfolgte, zu gewerblichen Zwecken geliefert, ist es erforderlich festzulegen, dass die Verbrauchsteuer in diesem zweiten Mitgliedstaat zu entrichten ist. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, den Begriff „geliefert zu gewerblichen Zwecken“ zu definieren.

(43)

Das derzeit für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung genutzte EDV-gestützte System sollte auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgedehnt werden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden. Die Nutzung dieses EDV-gestützten Systems wird die Überwachung dieser Beförderungen vereinfachen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten.

(44)

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Gebiet eines Mitgliedstaats überführt und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden, ist es angezeigt klarzustellen, wer zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist und wann der Steueranspruch entsteht.

(45)

Um unnötige Investitionen zu vermeiden, sollte die Umstellung auf EDV der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken verbracht werden, so erfolgen, dass die bestehenden Regelungen für Beförderungen unter Steueraussetzung so weitgehend wie möglich genutzt werden. Zu diesem Zweck und zur Erleichterung solcher Verbringungen sollten die Sicherheitsleistungen für diese Beförderungen an jene für Beförderungen unter Steueraussetzung angepasst werden, um die Auswahl der Sicherheitsleistenden zu erweitern.

(46)

Um die bestehende Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die mit Verfahren der Steueraussetzung befasst sind, zu erleichtern, müssen ein Steuerlager und ein registrierter Versender die Möglichkeit erhalten, nach Mitteilung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats als zertifizierter Versender für verbrauchsteuerpflichtige Waren zu fungieren, die in den steuerrechtlich freien Verkehr im Gebiet eines Mitgliedstaats überführt und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden. Gleichzeitig sollte ein Steuerlager oder ein registrierter Empfänger in der Lage sein, als zertifizierter Empfänger für diese verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu fungieren.

(47)

Es sind die Verfahren festzulegen, nach denen vorzugehen ist, falls das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht und ein Ausfalldokument zu verwenden ist.

(48)

Um der Vereinfachung willen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen eine besondere Regelung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzusehen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken verbracht werden. Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien von bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen sind, sollten nicht verpflichtet sein, einer besonderen Regelung, die im Rahmen einer solchen Vereinbarung zustande kam, zuzustimmen.

(49)

Um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die zu gewerblichen Zwecken geliefert werden sollen, verwendeten Dokumente in allen Mitgliedstaaten leicht verständlich sind und über das EDV-gestützte System verarbeitet werden können, auch wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Festlegung der Struktur und des Inhalts dieser Dokumente zu erlassen.

(50)

Um einheitliche Bedingungen für das Ausfüllen, die Aufmachung und die Übermittlung von Dokumenten zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die zu gewerblichen Zwecken geliefert werden sollen, verwendet werden — darunter auch in Fällen, in denen das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht —, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(51)

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von Personen erworben, die keine zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Empfänger sind und die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und werden diese Waren von einem Versender versandt oder befördert, der eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder der die Waren in eigenem Namen versendet oder befördert, so sollten die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat entrichtet werden. Das vom Versender zur Zahlung der Verbrauchsteuer einzuhaltende Verfahren sollte festgelegt werden. Um die Zahlung im Bestimmungsmitgliedstaat sicherzustellen, sollte der Versender oder sein Steuervertreter bei der hierfür eigens bestimmten zuständigen Stelle seine Identität registrieren und eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach den vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen leisten. Um diese Regelung zu erleichtern, sollte der Versender entscheiden können, ob er einen Steuervertreter einsetzt, um die Voraussetzungen für die Registrierung und die Zahlung der Sicherheitsleistung zu erfüllen. Erfüllt weder der Versender noch der Steuervertreter diese Voraussetzungen, so sollte der Empfänger zur Zahlung der Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet sein.

(52)

Um Interessenkonflikte zwischen Mitgliedstaaten und Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn bereits im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren innerhalb der Union befördert werden, sollten Bestimmungen für die Fälle festgelegt werden, in denen nach der Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr Unregelmäßigkeiten auftreten.

(53)

Mitgliedstaaten sollte es erlaubt sein festzulegen, dass in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren mit Steuerzeichen oder mit nationalen Erkennungszeichen versehen sind. Die Verwendung solcher Steuer- bzw. Erkennungszeichen sollte keine Hemmnisse für den Handel innerhalb der Union schaffen. Da die Verwendung dieser Steuer- bzw. Erkennungszeichen nicht zu einer Doppelbesteuerung führen darf, sollte klargestellt werden, dass der Mitgliedstaat, der die Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der dafür bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, erstattet, erlässt oder freigibt, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde. Um allerdings jede Form des Missbrauchs zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten, die diese Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben haben, die Erstattung, den Erlass oder die Freigabe davon abhängig machen, dass ein Nachweis für die Entfernung oder Zerstörung der Zeichen erbracht wird.

(54)

Die regulären Verpflichtungen hinsichtlich der Beförderung und Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren können für kleine Weinerzeuger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Erzeuger von bestimmten Verpflichtungen freizustellen.

(55)

Es ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die der Versorgung von Schiffen und Luftfahrzeugen dienen, bisher keine geeignete gemeinsame Herangehensweise gefunden wurde.

(56)

Hinsichtlich verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die für den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden, sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten erlaubt sein, Maßnahmen zu erlassen, die von den normalen Vorschriften und Verfahren für vom Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren abweichen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

(57)

Um eine Phase der Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderung von Waren zu ermöglichen, sollte Mitgliedstaaten ein Übergangszeitraum zugestanden werden, innerhalb dessen eine solche Beförderung weiterhin unter Einhaltung der in der Richtlinie 2008/118/EG festgelegten Formalitäten zugelassen ist.

(58)

Da das mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Ziel, nämlich für bestimmte Aspekte der Verbrauchsteuern gemeinsame Regelungen zu schaffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(59)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zur bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(60)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und des Zeitpunkts ihrer Anwendung unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (im Folgenden „verbrauchsteuerpflichtige Waren“) erhoben werden:

a)

Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG;

b)

Alkohol und alkoholische Getränke gemäß den Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG;

c)

Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU.

(2)   Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den Vorschriften der Union für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Steuern erheben auf:

a)

andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren;

b)

Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.

Die Erhebung solcher Steuern darf jedoch im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

Artikel 2

Anwendung des Zollkodex der Union auf verbrauchsteuerpflichtige Waren

(1)   Auf den Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Gebiete in die Union sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(2)   Auf den Ausgang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus der Union in eines der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(3)   In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird Finnland ermächtigt, auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen dem Gebiet des genannten Mitgliedstaats und den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c genannten Gebieten dieselben Verfahren anzuwenden wie auf Beförderungen innerhalb des Gebiets des genannten Mitgliedstaats.

(4)   Die Artikel 14 bis 46 gelten nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die den zollrechtlichen Status von Nicht-Unionswaren gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) haben.

Artikel 3

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

1.

Ein „zugelassener Lagerinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.

2.

„Gebiet eines Mitgliedstaats“ ist das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das die Verträge gemäß den Artikeln 349 und 355 AEUV Anwendung finden, mit Ausnahme von Drittgebieten.

3.

„Gebiet der Union“ sind die Gebiete der Mitgliedstaaten.

4.

„Drittgebiete“ sind die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Gebiete.

5.

„Drittländer“ sind alle Staaten oder Gebiete, auf welche die Verträge keine Anwendung finden.

6.

Das „Verfahren der Steueraussetzung“ ist eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten, die Lagerung sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer Anwendung findet.

7.

Die „Einfuhr“ ist die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

8.

Der „unrechtmäßige Eingang“ ist der Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union, die nicht gemäß Artikel 201 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Artikel 79 Absatz 1 jener Verordnung eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn sie zollpflichtig gewesen wären.

9.

Ein „registrierter Empfänger“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person und gemäß den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu empfangen.

10.

Ein „registrierter Versender“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person und entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in einem Verfahren der Steueraussetzung lediglich zu versenden.

11.

Ein „Steuerlager“ ist jeder Ort, an dem unter bestimmten von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung des Berufs der genannten Person hergestellt, verarbeitet, in Besitz gehalten, gelagert, empfangen oder versandt werden.

12.

Ein „zertifizierter Versender“ ist eine von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats registrierte natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden darf, welche in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dann in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert wurden.

13.

Ein „zertifizierter Empfänger“ ist eine von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats registrierte natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen darf, welche in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dann in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert wurden.

14.

Der „Bestimmungsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie zu liefern oder in dem sie zu verwenden sind.

15.

„Erlass“ ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Verbrauchssteuerbetrags.

16.

„Erstattung“ ist die Rückzahlung eines entrichteten Verbrauchssteuerbetrags.

Artikel 4

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie sowie die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU gelten für das Gebiet der Union.

(2)   Diese Richtlinie sowie die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU gelten nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Union sind:

a)

Kanarische Inseln;

b)

französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 AEUV genannt sind;

c)

Ålandinseln;

d)

Kanalinseln.

(3)   Diese Richtlinie sowie die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU gelten weder für Gebiete im Sinne des Artikels 355 Absatz 3 AEUV noch für folgende sonstige Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Union sind:

a)

Insel Helgoland;

b)

Gebiet von Büsingen;

c)

Ceuta;

d)

Melilla;

e)

Livigno.

(4)   Spanien kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass auf den Kanarischen Inseln — vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage — sowohl diese Richtlinie als auch die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.

(5)   Frankreich kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass in den Gebieten nach Absatz 2 Buchstabe b — vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage — sowohl diese Richtlinie als auch die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.

(6)   Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Beibehaltung des durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Sonderstatus für den Berg Athos in Griechenland nicht entgegen.

Artikel 5

Territorialer Sonderstatus

(1)   Angesichts der Abkommen und Verträge, die sie mit Frankreich, Italien, Zypern und dem Vereinigten Königreich geschlossen haben, gelten das Fürstentum Monaco, San Marino, die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia sowie die Insel Man für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Drittländer.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von oder nach

a)

dem Fürstentum Monaco so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Frankreich;

b)

San Marino so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Italien;

c)

den Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort auf Zypern;

d)

der Insel Man so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Deutschland.

KAPITEL II

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Abschnitt 1

Steuertatbestand, Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs, Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung unter Steueraussetzung

Artikel 6

Steuertatbestand, Zeitpunkt und Ort der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs, Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust

(1)   Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit

a)

ihrer Herstellung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Förderung, innerhalb des Gebiets der Union;

b)

ihrer Einfuhr oder ihrem unrechtmäßigen Eingang in das Gebiet der Union.

(2)   Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

(3)   Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt

a)

die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Entnahme, aus dem Verfahren der Steueraussetzung;

b)

das Inbesitzhalten oder die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich Fällen von Unregelmäßigkeiten, außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, wenn keine Verbrauchsteuer gemäß den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts erhoben wurde;

c)

die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, verbrauchsteuerpflichtiger Waren sowie die unrechtmäßige Herstellung bzw. Verarbeitung, außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;

d)

die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt, oder der unrechtmäßige Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren, es sei denn die Einfuhrzollschuld erlischt gemäß Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Erlischt die Zollschuld gemäß Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 können die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht eine Geldbuße vorsehen, die dem Verbrauchssteuerbetrag, der fällig geworden wäre, Rechnung trägt.

(4)   Als Zeitpunkt der Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a gilt

a)

der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch den registrierten Empfänger in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;

b)

der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch den Empfänger in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv;

c)

der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren am Ort der Direktlieferung in den Fällen des Artikels 16 Absatz 4.

(5)   Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust in einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter verbrauchsteuerpflichtiger Waren infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erteilten Genehmigung zur Zerstörung der Waren gelten nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

(6)   Im Sinne dieser Richtlinie gelten Waren dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als verbrauchsteuerpflichtige Waren genutzt werden können.

(7)   Der Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der während einer Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung eintritt, gilt nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, soweit er unter dem gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust solcher verbrauchsteuerpflichtiger Waren liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Derjenige Anteil eines Teilverlusts, der den gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust solcher verbrauchsteuerpflichtiger Waren übersteigt, wird als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr behandelt.

(8)   Ein Mitgliedstaat kann eigene Vorschriften für die Behandlung von nicht unter Absatz 7 fallenden Teilverlusten in einem Verfahren der Steueraussetzung festlegen.

(9)   Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 5 ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust eingetreten ist, oder, wenn nicht festgestellt werden kann, wo der Verlust eingetreten ist, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verlust entdeckt wurde, hinreichend nachzuweisen.

Wurde die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der verbrauchsteuerpflichtigen Waren festgestellt, so wird die im Einklang mit Artikel 17 geleistete Sicherheit nach Erbringung eines zufriedenstellenden Nachweises vollständig bzw. teilweise freigegeben.

(10)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 7 und in Artikel 45 Absatz 2 genannten gemeinsamen Schwellenwerte für den Teilverlust, wobei sie unter anderem die Beschaffenheit der Waren, die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Waren, die Umgebungstemperatur während der Beförderung, die Beförderungsstrecke oder die Beförderungsdauer berücksichtigt, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren benennt, den entsprechenden gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust als Prozentsatz der Gesamtmenge angibt sowie andere relevante Aspekte im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren aufzeigt.

Werden keine gemeinsamen Schwellenwerte für den Teilverlust festgelegt, wenden die Mitgliedstaaten weiterhin die nationalen Rechtsvorschriften an.

Artikel 7

Verbrauchsteuerschuldner

(1)   Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchssteueranspruchs ist:

a)

im Zusammenhang mit der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a:

i)

der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Empfänger oder jede andere Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnimmt oder in deren Namen die Waren aus diesem Verfahren entnommen werden, und — im Falle der unrechtmäßigen Entnahme aus dem Steuerlager — jede Person, die an dieser Entnahme beteiligt war;

ii)

im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Versender oder jede andere Person, die die Sicherheit nach Artikel 17 Absätze 1 und 3 geleistet hat, und jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

b)

im Zusammenhang mit dem Inbesitzhalten oder der Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b: die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Besitz hält oder lagert, oder jede andere am Inbesitzhalten oder an der Lagerung dieser Waren beteiligte Person oder jede Kombination dieser Personen entsprechend dem Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung;

c)

im Zusammenhang mit der Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c: die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren herstellt, und — im Falle der unrechtmäßigen Herstellung — jede andere an der Herstellung dieser Waren beteiligte Person;

d)

im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem unrechtmäßigen Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d: der Anmelder im Sinne der Definition in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden „Anmelder“) oder jede andere Person nach Artikel 77 Absatz 3 der genannten Verordnung und — im Falle des unrechtmäßigen Eingangs — jede andere an diesem unrechtmäßigen Eingang beteiligte Person.

(2)   Gibt es für eine Verbrauchsteuerschuld mehrere Steuerschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Steuerschuld verpflichtet.

Artikel 8

Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und anzuwendende Verbrauchsteuersätze

Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet.

Die Verbrauchsteuer wird nach den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren erhoben und eingezogen bzw. gegebenenfalls erstattet oder erlassen. Die Mitgliedstaaten wenden auf im Inland hergestellte Waren und auf Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Verfahren an.

Abweichend von Absatz 1 kann bei einer Änderung der Verbrauchssteuersätze für Lagerbestände von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Verbrauchssteuer gegebenenfalls erhöht oder gesenkt werden.

Artikel 9

Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung

(1)   Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit begangen, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a zur Folge hatte, so findet die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Gebiet des Mitgliedstaats statt, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde.

(2)   Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, nicht bestimmt werden, so gilt die Unregelmäßigkeit als in dem Gebiet des Mitgliedstaats und zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem bzw. zu dem sie entdeckt wurde.

(3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden oder als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

(4)   Sind verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung befördert werden, nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen und wurde während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a zur Folge hatte, so gilt eine Unregelmäßigkeit als im Abgangsmitgliedstaat zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem die Beförderung begonnen hat, es sei denn, dass den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 ein hinreichender Nachweis über die Beendigung der Beförderung nach Artikel 19 Absatz 2 oder über den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, erbracht wird.

Falls die Person, die die Sicherheit nach Artikel 17 geleistet hat, keine Kenntnis davon hatte oder haben konnte, dass die Waren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, so wird ihr eine Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats eingeräumt, um ihr zu ermöglichen, den Nachweis für das Ende der Beförderung nach Artikel 19 Absatz 2 oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, zu erbringen.

(5)   Wird in den in den Absätzen 2 und 4 genannten Fällen vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen wurde, so findet Absatz 1 Anwendung.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, unterrichten die zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaates, in dem die Verbrauchsteuer erhoben wurde; diese erstatten oder erlassen die Verbrauchsteuer, sobald der Nachweis vorliegt, dass diese in dem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde.

(6)   Als Unregelmäßigkeit im Sinne dieses Artikels gilt ein während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eintretender Fall — mit Ausnahme des in Artikel 6 Absätze 5 und 6 genannten Falls —, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendet wurde.

Abschnitt 2

Erstattung und Erlass

Artikel 10

Erstattung und Erlass

Neben den in Artikel 37 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 46 Absatz 3 genannten Fällen, sowie den Fällen, die in den Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU vorgesehen sind, kann die Verbrauchsteuer für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren auf Antrag einer betroffenen Person von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in den von dem Mitgliedstaat festgelegten Situationen und zu den Bedingungen, die der Mitgliedstaat zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegt, erstattet oder erlassen werden.

Eine solche Erstattung oder ein solcher Erlass darf nicht zu anderen Steuerbefreiungen führen als denen, die in Artikel 11 oder in der Richtlinie 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG oder 2011/64/EU vorgesehen sind.

Abschnitt 3

Steuerbefreiungen

Artikel 11

Befreiungen von der Verbrauchsteuer

(1)   Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie zur Verwendung für einen der folgenden Zwecke oder durch einen der folgenden Empfänger bestimmt sind:

a)

im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen;

b)

durch internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats als solche anerkannt sind, sowie durch die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und entsprechend den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen zur Gründung dieser Einrichtungen oder in den Sitzabkommen festgelegt sind;

c)

durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem der Verbrauchsteueranspruch entsteht, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird;

d)

durch die Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikpakts mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;

e)

durch die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationiert sind, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;

f)

für den Verbrauch im Rahmen von mit Drittländern oder internationalen Einrichtungen geschlossenen Abkommen, sofern das Abkommen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung zugelassen oder genehmigt worden ist.

(2)   Der Aufnahmemitgliedstaat legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren.

Artikel 12

Freistellungsbescheinigung

(1)   Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 von der Verbrauchsteuer befreit sind, in einem Verfahren der Steueraussetzung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert, so ist eine Freistellungsbescheinigung mitzuführen. In der Freistellungsbescheinigung anzugeben sind die Beschaffenheit und die Menge der zu liefernden verbrauchsteuerpflichtigen Waren, der Wert der Waren, die Identität des von der Verbrauchsteuer befreiten Empfängers sowie der Aufnahmemitgliedstaat, der die Befreiung bescheinigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannte Freistellungsbescheinigung auch für andere Bereiche der indirekten Steuern verwenden, und um sicherzustellen, dass die Freistellungsbescheinigung mit den Voraussetzungen und Grenzen für die Gewährung von Steuerbefreiungen nach ihrem nationalen Recht vereinbar ist.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form der Freistellungsbescheinigung. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

(4)   Das in den Artikeln 20 bis 27 festgelegte Verfahren gilt nicht für die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten Streitkräften, wenn diese einem Verfahren unterliegen, das unmittelbar auf dem Nordatlantikpakt beruht.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass das in den Artikeln 20 bis 27 festgelegte Verfahren bei entsprechenden Beförderungen angewandt wird, die gänzlich in ihrem Hoheitsgebiet oder — aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten — zwischen deren Hoheitsgebieten stattfinden.

Artikel 13

Verbrauchsteuerbefreiungen für Reisende, die sich in Drittländer oder Drittgebiete begeben

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.

(2)   Waren, die im Verlauf einer Flug- oder Schiffsreise in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord des Flugzeugs oder Schiffes abgegeben werden, sind den durch Tax-free-Verkaufsstellen abgegebenen Waren gleichgestellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch vorgebeugt wird.

(4)   Im Sinne dieses Artikels gelten als

a)

„Tax-free-Verkaufsstelle“ jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, insbesondere in Anwendung des Absatzes 3, festgelegt wurden;

b)

„Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als Endbestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.

KAPITEL III

Herstellung, Verarbeitung, Inbesitzhalten und Lagerung

Artikel 14

Allgemeine Bestimmung

(1)   Jeder Mitgliedstaat erlässt die Vorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie.

(2)   Die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger und noch nicht versteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.

Artikel 15

Voraussetzung für die Zulassung als zugelassener Lagerinhaber

(1)   Die Eröffnung und der Betrieb eines Steuerlagers durch einen zugelassenen Lagerinhaber bedürfen der Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Steuerlager belegen ist.

Die Zulassung unterliegt den Bedingungen, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können.

(2)   Der zugelassene Lagerinhaber ist verpflichtet,

a)

erforderlichenfalls eine Sicherheit zur Abdeckung der mit der Herstellung, der Verarbeitung, dem Inbesitzhalten und der Lagerung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbundenen Risiken zu leisten;

b)

den von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich das Steuerlager befindet, vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen;

c)

eine nach Lagern getrennte Buchhaltung über die Bestände und Warenbewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu führen;

d)

alle in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Beendigung der Beförderung in sein Steuerlager zu verbringen und in seinen Steuerlagerbüchern zu erfassen, sofern Artikel 16 Absatz 4 keine Anwendung findet;

e)

alle Maßnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme zu dulden.

Die Bedingungen für die Leistung der in Unterabsatz 1 unter Buchstabe a aufgeführten Sicherheit werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegt, in dem das Steuerlager zugelassen ist.

KAPITEL IV

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen für den Abgangs- und den Bestimmungsort der Beförderung

(1)   Verbrauchsteuerpflichtige Waren können in einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt zwischen den nachstehenden Orten innerhalb des Gebiets der Union befördert werden, und zwar auch über ein Drittland oder ein Drittgebiet:

a)

aus einem Steuerlager zu

i)

einem anderen Steuerlager,

ii)

einem registrierten Empfänger,

iii)

einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsprechend Artikel 25 Absatz 1 das Gebiet der Union verlassen;

iv)

dem in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten Empfänger, wenn die Waren von dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aus versandt werden;

v)

der Ausgangszollstelle — wo dies in Artikel 329 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehen ist —, die zugleich als Abgangszollstelle für das externe Versandverfahren fungiert, wo dies in Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehen ist;

b)

vom Ort der Einfuhr zu jedem der unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsorte, wenn die Waren von einem registrierten Versender versandt werden.

Der „Ort der Einfuhr“ im Sinne dieses Artikels ist der Ort, an dem die Waren nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(2)   Außer bei der Einfuhr innerhalb eines Steuerlagers können verbrauchsteuerpflichtige Waren nur dann in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder oder jede andere Person, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

a)

die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (15) zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;

b)

die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;

c)

gegebenenfalls den Nachweis, dass die eingeführten Waren vom Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Nachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe c den zuständigen Behörden lediglich auf Ersuchen vorzulegen ist.

(4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels kann der Bestimmungsmitgliedstaat nach von ihm festzusetzenden Bedingungen die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung an einen in seinem Gebiet befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung zulassen, wenn dieser Ort vom zugelassenen Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat oder vom registrierten Empfänger , der kein registrierter Empfänger mit einer begrenzten Zulassung gemäß Artikel 18 Absatz 3 sein darf, angegeben wurde.

Dieser zugelassene Lagerinhaber oder dieser registrierte Empfänger bleiben für die Übermittlung der Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 verantwortlich.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die dem Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.

Artikel 17

Sicherheit

(1)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zu leisten ist.

(2)   Für Beförderungen von Energieerzeugnissen durch feste Rohrleitungen wird keine Sicherheit verlangt, außer unter gebührend begründeten Umständen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter den von ihnen festgesetzten Bedingungen gestatten, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit von dem Beförderer, dem Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, dem Empfänger oder gemeinsam von zwei oder mehreren dieser Personen und den in Absatz 1 genannten Personen geleistet wird.

(4)   Die geleistete Sicherheit ist für die gesamte Union gültig.

(5)   Der Abgangsmitgliedstaat kann bei folgenden Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung auf die Sicherheitsleistung verzichten:

a)

Beförderungen, die ausschließlich in seinem Gebiet erfolgen;

b)

Beförderungen von Energieerzeugnissen innerhalb der Union auf dem Seeweg, wenn die anderen betroffenen Mitgliedstaaten dem zustimmen.

(6)   Die Mitgliedstaaten erlassen detaillierte Vorschriften für die Leistung und die Gültigkeit der Sicherheit.

Artikel 18

Registrierter Empfänger

(1)   Ein registrierter Empfänger darf verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nicht herstellen, in Besitz halten, verarbeiten, lagern oder versenden.

(2)   Ein registrierter Empfänger ist verpflichtet:

a)

vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuer nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen zu leisten;

b)

nach Beendigung der Beförderung alle in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren in seinen Büchern zu erfassen;

c)

alle Kontrollen zu dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Empfang der Waren zu überzeugen.

(3)   Die Berechtigung nach Artikel 3 Nummer 9 ist für einen registrierten Empfänger, der nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfängt, auf eine bestimmte Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Die Mitgliedstaaten können die Berechtigung auf eine einzige Beförderung beschränken.

Artikel 19

Beginn und Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung

(1)   Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt

a)

in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Abgangssteuerlager verlassen;

b)

in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(2)   Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet

a)

in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat;

b)

in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fällen, wenn die Waren das Gebiet der Union verlassen haben;

c)

in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Fällen, wenn die Waren in das externe Versandverfahren überführt werden.

Abschnitt 2

Verfahren für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

Artikel 20

Elektronisches Verwaltungsdokument

(1)   Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter Verwendung des in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 genannten EDV-gestützten Systems ( im Folgenden „EDV-gestütztes System“) einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.

(3)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.

Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem Versender mit.

(4)   In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv sowie Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 genannten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die es ihrerseits an den Empfänger weiterleiten, wenn dieser ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

Sind die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für einen zugelassenen Lagerinhaber im Abgangsmitgliedstaat bestimmt, senden die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument direkt an den zugelassenen Lagerinhaber.

(5)   Der Versender übermittelt der Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder wenn es keine Person gibt, die die Waren begleitet, dem Beförderer den einzigen administrativen Referenzcode. Die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder der Beförderer legt diesen Code den zuständigen Behörden während der gesamten Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vor. Allerdings können die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen.

(6)   Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument über das EDV-gestützte System annullieren, solange die Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 noch nicht begonnen hat.

(7)   Während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren über das EDV-gestützte System in einen der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii, iii oder v oder gegebenenfalls in Artikel 16 Absatz 4 genannten Bestimmungsorte ändern. Zu diesem Zweck übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System einen Entwurf des elektronischen Dokuments über die Änderung des Bestimmungsorts.

Artikel 21

Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments bei Waren zur Ausfuhr

(1)   In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 die Ausfuhranmeldung abgegeben wird (im Folgenden „Ausfuhrmitgliedstaat“), weiter, sofern dieser Mitgliedstaat nicht der Abgangsmitgliedstaat ist.

(2)   Der Anmelder übermittelt den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den einzigen administrativen Referenzcode der in der Ausfuhranmeldung angegebenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

(3)   Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen vor der Überlassung der Waren zur Ausfuhr, ob die Daten im elektronischen Verwaltungsdokument mit den Daten in der Ausfuhranmeldung übereinstimmen.

(4)   Gibt es Unstimmigkeiten zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Ausfuhranmeldung, so setzen die zuständigen Behörden im Ausfuhrmitgliedstaat die zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat hiervon über das EDV-gestützte System in Kenntnis.

(5)   Dürfen die Waren das Zollgebiet der Union nicht mehr verlassen, so setzen die zuständigen Behörden im Ausfuhrmitgliedstaat die zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat hiervon über das EDV-gestützte System in Kenntnis, sobald sie wissen, dass die Waren das Zollgebiet der Union nicht mehr verlassen. Die zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat leiten die Mitteilung unverzüglich an den Versender weiter. Nach Eingang der Mitteilung annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument gemäß Artikel 20 Absatz 6 bzw. ändert er den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 20 Absatz 7.

Artikel 22

Sonderregelungen für Beförderungen von Energieerzeugnissen

(1)   Steht bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 noch nicht endgültig fest, so können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, in dem Dokument die Angaben zum Empfänger wegzulassen.

(2)   Sobald die Angaben zum Empfänger bekannt sind, spätestens jedoch bei Ende der Beförderung, übermittelt der Versender diese den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 20 Absatz 7.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für die Beförderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v.

Artikel 23

Aufteilung von Sendungen

(1)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats können dem Versender nach den vom Abgangsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ändert sich nichts;

b)

die Aufteilung wird in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen, der eine solche Vorgehensweise gestattet;

c)

die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates werden darüber informiert, wo die Aufteilung erfolgt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Beförderungen in ihrem Gebiet gestatten. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 24

Formalitäten am Bestimmungsort

(1)   Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder Artikel 16 Absatz 4 genannten Bestimmungsorte übermittelt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, außer in den zuständigen Behörden ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen, eine Meldung über den Eingang der Waren.

(2)   Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates legen die Einzelheiten der Übermittlung der Eingangsmeldung über den Empfang der Waren durch die Empfänger nach Artikel 11 Absatz 1 fest.

(3)   Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in der Eingangsmeldung.

Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Empfänger unverzüglich mitgeteilt.

Sind diese Angaben korrekt, so bestätigen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Empfänger den Erhalt der Eingangsmeldung und übermitteln die Bestätigung den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

(4)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Eingangsmeldung an den Versender weiter. Befinden sich der Abgangs- und der Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat, so übermitteln dessen zuständige Behörden die Eingangsmeldung direkt dem Versender.

Artikel 25

Formalitäten am Ende einer Beförderung von Waren zur Ausfuhr

(1)   In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie gegebenenfalls Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder von der Zollstelle, bei der die Formalitäten für den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie erledigt werden, übermittelten Informationen zum Ausgang der Waren über das EDV-gestützte System eine Ausfuhrmeldung, in der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Union verlassen haben.

(2)   In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Ausfuhrmeldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle nach Artikel 329 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 übermittelten Informationen.

(3)   Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben, auf deren Grundlage die Ausfuhrmeldung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erstellen ist. Sobald diese Angaben überprüft wurden, senden die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Ausfuhrmeldung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, falls der Abgangsmitgliedstaat nicht auch der Ausfuhrmitgliedstaat ist.

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.

Artikel 26

Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems

(1)   Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von Artikel 20 Absatz 1 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnen, vorausgesetzt,

a)

den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2;

b)

der Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung.

Der Abgangsmitgliedstaat kann vom Versender auch eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten durch den Abgangsmitgliedstaat und — wenn der Versender für die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung anfordern.

(2)   Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, legt der Versender einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 vor.

Sobald die in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 3 überprüft wurden und wenn die Angaben korrekt sind, ersetzt dieses Dokument das Ausfalldokument nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels. Artikel 20 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 1 sowie die Artikel 24 und 25 finden entsprechend Anwendung.

(3)   Der Versender bewahrt eine Kopie des Ausfalldokuments nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in seinen Büchern auf.

(4)   Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 20 Absatz 7 ändern oder die Beförderung von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 23 aufteilen, und er teilt diese Informationen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats mit, indem er andere Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet der Versender die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bevor die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung vorgenommen wird. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.

(5)   Ist das EDV-gestützte System in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar, so legt der Versender dem Anmelder eine Kopie des Ausfalldokuments gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vor.

Der Anmelder legt den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Kopie dieses Ausfalldokuments vor, dessen Inhalt den in der Ausfuhranmeldung angemeldeten verbrauchsteuerpflichtigen Waren entspricht, oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments.

Artikel 27

Ausfalldokumente am Bestimmungsort oder bei der Ausfuhr

(1)   Kann in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv, nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 16 Absatz 4 die Eingangsmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 1 bei Beendigung der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht innerhalb der in letztgenanntem Artikel niedergelegten Fristen vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat nicht zur Verfügung steht oder — in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fall — die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats — außer in ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen — ein Papierdokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt.

Außer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung vom Empfänger über das EDV-gestützte System gemäß Artikel 24 Absatz 1 kurzfristig vorgelegt werden kann, oder außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Ausfalldokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, die diese wiederum an den Versender weiterleiten oder für den Versender aufbewahren. Sobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 vor. Artikel 24 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2)   Kann in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii oder v die Ausfuhrmeldung gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 oder die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5, dass die Waren nicht länger aus dem Gebiet der Union verbracht werden, bei Beendigung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Ausfuhrmitgliedstaat nicht zur Verfügung steht oder — in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fall — die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so übermitteln die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats ein Dokument, das dieselben Angaben wie die Ausfuhrmeldung oder wie die Mitteilung enthält und bestätigt, dass die Beförderung beendet ist oder dass die Waren nicht aus dem Gebiet der Union verbracht werden; dies gilt außer in dem Fall, dass die Ausfuhrmeldung oder die Mitteilung über das EDV-gestützte System kurzfristig erstellt werden kann, oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem Versender eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 oder bewahren sie für den Versender auf.

Sobald das EDV-gestützte System im Ausfuhrmitgliedstaat wieder verfügbar ist oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, übermitteln die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 oder die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5. Artikel 25 Absatz 3 gilt sinngemäß.

Artikel 28

Alternative Nachweise des Eingangs oder des Ausgangs

(1)   Unbeschadet des Artikels 27 gilt die Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 als Nachweis, dass eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 19 Absatz 2 beendet wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann für den Fall, dass — aus anderen als den in Artikel 27 genannten Gründen — keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung vorliegt, das Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung auch durch alternative Nachweise gemäß den Absätzen 3 und 4 nachgewiesen werden.

(3)   In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv, nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 16 Absatz 4 kann das Ende der Beförderung auch durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nachgewiesen werden, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren ihren Bestimmungsort erreicht haben.

Ein Ausfalldokument nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a gilt als hinreichender Beleg.

(4)   Um in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii oder v festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter den Umständen nach Absatz 2 aus dem Gebiet der Union verbracht wurden, gehen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats wie folgt vor:

a)

sie akzeptieren als angemessenen Beleg dafür, dass die Waren aus dem Gebiet der Union verbracht wurden, einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Ausgangszollstelle befindet, der bestätigt, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Union verlassen haben oder dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v überführt wurden;

b)

sie können jedwede Kombination der folgenden Belege berücksichtigen:

i)

einen Lieferschein;

ii)

ein von dem Wirtschaftsteilnehmer, der die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Gebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument, das den Ausgang der Waren bestätigt;

iii)

ein Dokument, in dem die Zollbehörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes die Lieferung gemäß den in diesem Staat oder diesem Land für eine Bestätigung geltenden Vorschriften und Verfahren bestätigt hat;

iv)

von den Wirtschaftsteilnehmern geführte Aufzeichnungen über zu Schiffen, Flugzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferte Waren;

v)

andere Belege, die die Behörden des Abgangsmitgliedstaats akzeptieren können.

(5)   Wurden die entsprechenden Belege von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats akzeptiert, so gilt die Beförderung im EDV-gestützten System als abgeschlossen.

Artikel 29

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die im Rahmen des Verfahrens der Steueraussetzung auszutauschenden Dokumente

(1)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 zur Festlegung der Struktur und des Inhalts der elektronischen Verwaltungsdokumente, die für die Zwecke der Artikel 20 bis 25 über das EDV-gestützte System ausgetauscht werden, sowie der Ausfalldokumente nach Artikel 26 und 27 im Zusammenhang mit einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften und Verfahren für den Austausch von elektronischen Verwaltungsdokumenten über das EDV-gestützte System im Zusammenhang mit einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sowie der Vorschriften und Verfahren für die Verwendung der Ausfalldokumente nach Artikel 26 und 27. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat legt für die Zwecke der Artikel 26 und 27 und im Einklang mit diesen Artikeln die Fälle fest, in denen das EDV-gestützte System als nicht verfügbar betrachtet werden kann, sowie die in diesen Fällen einzuhaltenden Vorschriften und Verfahren.

Abschnitt 3

Vereinfachte Verfahren

Artikel 30

Vereinfachte Verfahren in einem Mitgliedstaat

Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schließt auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Kontrolle dieser Beförderungen ein.

Artikel 31

Vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Diese Bestimmung gilt auch für Beförderungen durch feste Rohrleitungen.

KAPITEL V

Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

Abschnitt 1

Erwerb durch Privatpersonen

Artikel 32

Erwerb durch eine Privatperson

(1)   Die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson für den Eigenbedarf erwirbt und selbst aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert, wird nur im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben.

(2)   Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kriterien:

a)

die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

b)

den Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung;

c)

alle Dokumente, die mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren zusammenhängen;

d)

die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

e)

die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

(3)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur als eine Form von Beweis. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:

a)

für Tabakwaren:

Zigaretten: 800 Stück,

Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück): 400 Stück,

Zigarren: 200 Stück,

Rauchtabak: 1,0 kg;

b)

für alkoholische Getränke:

Spirituosen: 10 l,

Zwischenerzeugnisse: 20 l,

Wein: 90 l (davon höchstens 60 l Schaumwein),

Bier: 110 l.

(4)   Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass im Verbrauchsmitgliedstaat ein Verbrauchsteueranspruch beim Erwerb von Mineralölen entsteht, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wenn diese Waren von einer Privatperson oder auf Rechnung einer Privatperson auf atypische Weise befördert worden sind.

Als „atypische Beförderungsarten“ im Sinne dieses Absatzes gelten die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines Wirtschaftsteilnehmers eingesetzt werden.

Abschnitt 2

Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden

Artikel 33

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken oder zur dortigen Verwendung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, unterliegen der Verbrauchsteuer in dem Bestimmungsmitgliedstaat.

Im Geltungsbereich der Regelungen in diesem Abschnitt werden verbrauchsteuerpflichtige Waren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert.

(2)   Im Sinne dieses Artikels gelten verbrauchsteuerpflichtige Waren als „zu gewerblichen Zwecken geliefert“, wenn sie im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, von diesem Mitgliedstaat in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert und an eine Person geliefert worden sind, die keine Privatperson ist, oder an eine Privatperson, sofern die Beförderung nicht unter Artikel 32 oder Artikel 44 fällt. Verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten hingegen nicht als zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn diese Privatperson die Waren für den Eigenbedarf selbst aus dem Gebiet des anderen Mitgliedstaats befördert hat.

(3)   Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß diesem Artikel beginnt, sobald die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen Ort im Abgangsmitgliedstaat, verlassen, wovon den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung Mitteilung zu machen ist.

(4)   Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß diesem Artikel endet, wenn der zertifizierte Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in seinem Betrieb oder an einem Ort im Bestimmungsmitgliedstaat, übernommen hat, wovon den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung Mitteilung zu machen ist.

(5)   Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Bestimmungsmitgliedstaat gelten.

Artikel 34

Steuertatbestand

(1)   Verbrauchsteuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger; der Verbrauchsteueranspruch entsteht bei Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Bestimmungsmitgliedstaat, außer im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung gemäß Artikel 46.

(2)   Im Fall einer fehlenden Registrierung oder Zertifizierung einer oder aller an der Beförderung beteiligten Person(en) werden diese Personen ebenfalls Verbrauchsteuerschuldner.

(3)   Der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich an Bord eines zwischen den Gebieten von zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht zum Verkauf stehen, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, unterliegt in diesem Mitgliedstaat nicht der Verbrauchsteuer.

Artikel 35

Bedingungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß diesem Abschnitt

(1)   Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt konform, wenn sie mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach Artikel 36 erstellt wurde.

(2)   Der zertifizierte Empfänger gemäß Artikel 34 Absatz 1 ist verpflichtet,

a)

vor dem Versand der Waren eine Sicherheit zur Abdeckung der Risiken einer möglichen Nichtzahlung der Verbrauchsteuern während der Beförderung durch das Gebiet der Transitmitgliedstaaten und im Bestimmungsmitgliedstaat zu leisten;

b)

bei Beendigung der Beförderung der Waren nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren die im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer zu entrichten;

c)

alle Kontrollen zu dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Entrichtung der dafür geschuldeten Verbrauchsteuern zu überzeugen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nach den von ihnen festgelegten Modalitäten gestatten, dass die Sicherheit von dem Beförderer, dem Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, dem zertifizierten Versender oder gemeinsam von zwei oder mehreren dieser Personen — in jeder Kombination —mit dem zertifizierten Empfänger oder ohne diesen geleistet wird.

(4)   Die Absatz 2 Buchstabe a genannte Sicherheit ist für die gesamte Union gültig.

(5)   Die Mitgliedstaaten erlassen detaillierte Vorschriften für die Leistung und die Gültigkeit der Sicherheit.

(6)   Ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Versender kann nach entsprechender Mitteilung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats als zertifizierter Versender für die Zwecke dieses Abschnitts handeln.

(7)   Ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger kann nach entsprechender Mitteilung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats als zertifizierter Empfänger für die Zwecke dieses Abschnitts handeln.

(8)   Für einen zertifizierten Versender oder einen zertifizierten Empfänger, der nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren versendet oder empfängt, ist die Zertifizierung nach Artikel 3 Nummern 12 und 13 auf eine bestimmte Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einen einzigen Empfänger oder Versender und einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Die Mitgliedstaaten können die Zertifizierung auf eine einzige Beförderung beschränken. Eine solche befristete Zertifizierung kann unbeschadet der Anforderungen nach Artikel 3 Nummern 12 und 13 auch Privatpersonen erteilt werden, die für unter Artikel 33 fallende Beförderungen als Versender oder Empfänger handeln, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 zu gewerblichen Zwecken geliefert werden.

Artikel 36

Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument

(1)   Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren gemäß diesem Abschnitt befördert werden, so übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments.

(2)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments.

Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem zertifizierten Versender unverzüglich mitgeteilt.

Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem zertifizierten Versender mit.

(3)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die es ihrerseits an den zertifizierten Empfänger weiterleiten.

(4)   Der zertifizierte Versender teilt der Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht von einer Person begleitet werden, dem Beförderer den einzigen administrativen Referenzcode mit. Die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder der Beförderer teilt den zuständigen Behörden diesen Code auf Anfrage zu jedem Zeitpunkt der Beförderung mit.

(5)   Während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß diesem Abschnitt darf der zertifizierte Versender den Bestimmungsort in einen anderen, von demselben zertifizierten Empfänger betriebenen Lieferort in demselben Mitgliedstaat oder in den Abgangsort ändern. Zu diesem Zweck übermittelt der zertifizierte Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System einen Entwurf des elektronischen Dokuments über die Änderung des Bestimmungsorts.

Artikel 37

Eingangsmeldung

(1)   Beim Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren übermittelt der zertifizierte Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, außer in gegenüber den zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründeten Fällen, eine Meldung über den Eingang der Waren.

(2)   Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in der Eingangsmeldung.

Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem zertifizierten Empfänger unverzüglich mitgeteilt.

Sind diese Angaben korrekt, so bestätigen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem zertifizierten Empfänger den Erhalt der Eingangsmeldung und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

Die Eingangsmeldung gilt als hinreichender Nachweis, dass der zertifizierte Empfänger alle erforderlichen Formalitäten erledigt und gegebenenfalls, sofern die Waren nicht von der Verbrauchsteuer befreit sind, jegliche im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer entrichtet hat oder dass ein Verfahren der Steueraussetzung gemäß Kapitel III besteht.

(3)   Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Eingangsmeldung an den zertifizierten Versender weiter.

(4)   Die im Abgangsmitgliedstaat entrichtete Verbrauchsteuer wird auf Antrag und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Eingangsmeldung erstattet.

Artikel 38

Ausfallverfahren und Wiederherstellung bei Versand

(1)   Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender abweichend von Artikel 36 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beginnen, vorausgesetzt,

a)

den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 35 Absatz 1;

b)

der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung.

Der Abgangsmitgliedstaat kann von dem zertifizierten Versender auch eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten durch den Abgangsmitgliedstaat und — sofern der zertifizierte Versender für die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung fordern.

(2)   Sobald das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung steht, legt der zertifizierte Versender einen Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 Absatz 1 vor.

Sobald die in dem Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 2 überprüft wurden und wenn die Angaben korrekt sind, ersetzt dieses Dokument das Ausfalldokument nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels. Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 finden entsprechend Anwendung.

(3)   Der zertifizierte Versender bewahrt eine Kopie des Ausfalldokuments nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für seine Bücher auf.

(4)   Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 36 Absatz 5 ändern; er teilt dies den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über andere Kommunikationsmittel mit. Der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bevor die Änderung des Bestimmungsortes vorgenommen wird. Die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels finden entsprechend Anwendung.

Artikel 39

Ausfalldokumente und Wiederherstellung von Daten — Eingangsmeldung

Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach diesem Abschnitt befördert werden und kann die Eingangsmeldung nach Ende der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat nicht verfügbar ist oder weil die Verfahren nach Artikel 38 Absatz 2 noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der zertifizierte Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — ein Ausfalldokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt.

Außer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vom zertifizierten Empfänger über das EDV-gestützte System kurzfristig vorgelegt werden kann, oder außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Ausfalldokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem zertifizierten Versender eine Kopie oder bewahren sie für den zertifizierten Versender auf.

Sobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 38 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der zertifizierte Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vor. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 37 finden entsprechend Anwendung.

Artikel 40

Alternativer Eingangsnachweis

(1)   Unbeschadet des Artikels 39 gilt die nach Artikel 37 Absatz 1 erforderliche Eingangsmeldung als Nachweis, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren an den zertifizierten Empfänger geliefert wurden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann für den Fall, dass — aus anderen als den in Artikel 39 genannten Gründen — keine Eingangsmeldung vorliegt, die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren auch durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nachgewiesen waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die versandten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ihren Bestimmungsort erreicht haben.

Das Ausfalldokument nach Artikel 39 Absatz 1 gilt als hinreichender Beleg im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.

(3)   Wird der Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats akzeptiert, so gilt er als hinreichender Nachweis dafür, dass der zertifizierte Empfänger alle erforderlichen Formalitäten erledigt und jegliche im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer entrichtet hat.

Artikel 41

Ausnahme von der verpflichtenden Verwendung des EDV-gestützten Systems — vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach diesem Abschnitt zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Artikel 42

Beförderung von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren zwischen zwei Orten im Gebiet desselben Mitgliedstaats durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats

(1)   Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und die durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert werden, gilt Folgendes:

a)

bei einer solchen Beförderung ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 35 Absatz 1 mitzuführen, und es ist ein geeigneter Transportweg zu wählen;

b)

der zertifizierte Empfänger bescheinigt den Empfang der Waren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden des Bestimmungsortes;

c)

der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger dulden alle Kontrollen, die es ihren jeweiligen zuständigen Behörden ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der Waren zu überzeugen.

(2)   Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmäßig unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen befördert, so können die betreffenden Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach den von ihnen festzulegenden Modalitäten die Vorschriften nach Absatz 1 vereinfachen.

Artikel 43

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen für die Beförderung von Waren für die Lieferung zu gewerblichen Zwecken

(1)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 zur Festlegung von Struktur und Inhalt der über das EDV-gestützte System für die Zwecke der Artikel 36 und 37 übermittelten elektronischen Verwaltungsdokumente sowie der in den Artikeln 38, 39 und 41 genannten Ausfalldokumente im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach diesem Abschnitt.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften und Verfahren für den Austausch elektronischer Verwaltungsdokumente über das EDV-gestützte System für die Zwecke der Artikel 36 und 37 sowie der Vorschriften und Verfahren für die Verwendung der in den Artikeln 38, 39 und 40 genannten Ausfalldokumente im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach diesem Abschnitt. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Prüfverfahren gemäß Artikel 52 erlassen.

Abschnitt 3

Fernverkäufe

Artikel 44

Fernverkäufe

(1)   Werden Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Person erworben, die kein zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger oder zertifizierter Empfänger ist und keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und werden diese Waren direkt oder indirekt von einem Versender, der eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt oder befördert, so unterliegen sie der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat.

(2)   In dem Fall nach Absatz 1 entsteht der Verbrauchsteueranspruch im Bestimmungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs gelten.

Die Verbrauchsteuer ist nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren zu entrichten.

(3)   Steuerschuldner im Bestimmungsmitgliedstaat ist der Versender.

Allerdings kann der Bestimmungsmitgliedstaat erlauben, dass der Versender einen im Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassenen Steuervertreter als Steuerschuldner benennt. Der Steuervertreter wird von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassen. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass, falls der Versender oder der Steuervertreter die Vorschrift nach Absatz 4 Buchstabe a nicht eingehalten hat, der Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren der Steuerschuldner ist.

(4)   Der Versender oder der Steuervertreter erfüllt die folgenden Vorschriften:

a)

er lässt vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der hierfür eigens bestimmten zuständigen Stelle seine Identität registrieren und leistet eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach den vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen;

b)

er entrichtet die Verbrauchsteuer nach Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der unter Buchstabe a genannten Stelle;

c)

er führt Aufzeichnungen über die Warenlieferungen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können diese Vorschriften nach den von ihnen festgelegten Bedingungen auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen vereinfachen.

(5)   In dem in Absatz 1 genannten Fall werden die im ersten Mitgliedstaat erhobenen Verbrauchsteuern auf Antrag des Versenders erstattet, wenn der Versender oder der Steuervertreter das Verfahren nach Absatz 4 eingehalten hat.

(6)   Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, für deren Vertrieb eine innerstaatliche Sonderregelung gilt, besondere Vorschriften zur Anwendung der Absätze 1 bis 5 erlassen.

Abschnitt 4

Zerstörung und Verlust

Artikel 45

Zerstörung und Verlust

(1)   Wurden die verbrauchsteuerpflichtigen Waren während der Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats erteilten Genehmigung, die Waren zu zerstören, vollständig zerstört oder sind sie unwiederbringlich verloren gegangen, so wird die Verbrauchsteuer in den in Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 genannten Fällen in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet.

Im Sinne dieser Richtlinie gelten Waren dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als verbrauchsteuerpflichtige Waren genutzt werden können.

(2)   Bei einem Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der sich während der Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats ereignet, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, wird die Verbrauchsteuer in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet, wenn der Verlustbetrag für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter dem gemeinsamen Schwellenwert für Teilverluste nach Artikel 6 Absatz 9 liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt.

(3)   Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust eingetreten ist, oder, wenn nicht festgestellt werden kann, wo der Verlust eingetreten ist, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verlust entdeckt wurde, hinreichend nachzuweisen.

Wurde die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der verbrauchsteuerpflichtigen Waren festgestellt, so wird die im Einklang mit Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a geleistete Sicherheit nach Erbringung eines zufriedenstellenden Nachweises vollständig bzw. teilweise freigegeben.

Abschnitt 5

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Artikel 46

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(1)   Wurde während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 in dem Gebiet eines Mitgliedstaats, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmäßigkeit begangen, so unterliegen diese Waren der Verbrauchsteuer, die in dem Mitgliedstaat anfällt, in dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(2)   Wurde während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 in dem Gebiet eines Mitgliedstaats, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmäßigkeit festgestellt und lässt sich der Ort, an dem sie begangen wurde, nicht feststellen, so gilt die Unregelmäßigkeit als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie entdeckt wurde, und die Verbrauchsteuer ist in diesem Mitgliedstaat zu entrichten.

Lässt sich jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmen, in dem Gebiet welches Mitgliedstaats die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen wurde, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3)   Steuerschuldner ist die Person, die nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a die Sicherheit für die Entrichtung der Steuer geleistet hat, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war. Gibt es für eine Verbrauchsteuerschuld mehrere Steuerschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Steuerschuld verpflichtet.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, erstatten oder erlassen auf Antrag die Verbrauchsteuer, wenn diese in dem Mitgliedstaat erhoben wurde, in dem die Unregelmäßigkeit begangen oder entdeckt wurde. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats geben die Sicherheitsleistung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a frei.

(4)   Eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 eintretender Fall, der nicht durch Artikel 45 abgedeckt ist, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

(5)   Jede unter Verletzung des Artikels 33 Absatz 1 oder des Artikels 44 Absatz 4 Buchstabe a unterlassene Registrierung oder Zertifizierung einer oder aller an der Beförderung beteiligten Person(en) oder jede Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Artikel 35 Absatz 1 gilt als Unregelmäßigkeit. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, sofern nicht der Empfänger gemäß Artikel 44 Absatz 3 letzter Satz der Steuerschuldner ist.

KAPITEL VI

Verschiedenes

Abschnitt 1

Kennzeichnung

Artikel 47

Kennzeichnung

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden oder zu dem sie in den Fällen nach Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 in ihr Gebiet eingebracht werden, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, stellen diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Allerdings kann jeder Mitgliedstaat vorsehen, dass diese Steuer- bzw. Erkennungszeichen einem von den zuständigen Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats zugelassenen Steuervertreter zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatz 1 keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.

Werden solche Steuer- bzw. Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde — mit Ausnahme der Ausgabegebühr —, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.

Der Mitgliedstaat, der die Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben hat, kann jedoch die Erstattung oder den Erlass des bezahlten oder als Sicherheit geleisteten Betrags davon abhängig machen, dass die Entfernung oder Zerstörung der Zeichen seinen zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wird.

(4)   Die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.

Abschnitt 2

Kleine Weinerzeuger

Artikel 48

Kleine Weinerzeuger

(1)   Die Mitgliedstaaten können kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Artikel 14 bis 31 sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Kontrolle befreien. Nehmen die kleinen Weinerzeuger selbst unionsinterne Lieferungen vor, unterrichten sie die zuständigen Behörden ihres eigenen Mitgliedstaats darüber und erfüllen die Pflichten aus der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (16).

(2)   Ist ein kleiner Weinerzeuger von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit, so unterrichtet der Empfänger die zuständigen Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats mittels des nach der delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erforderlichen Dokuments oder durch einen Verweis darauf über die erhaltenen Weinlieferungen.

(3)   Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 bezeichnet der Begriff „Kleinerzeuger“ im Sinne dieses Artikels Erzeuger, die — auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren — durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr erzeugen.

Abschnitt 3

Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen

Artikel 49

Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen

Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen über Steuerbefreiungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat Unionsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.

Abschnitt 4

Sonderregelungen

Artikel 50

Sonderregelungen

Mitgliedstaaten, die eine Übereinkunft über die Verantwortung für den Bau oder die Instandhaltung einer Grenzbrücke geschlossen haben, können von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende Maßnahmen erlassen, um das Verfahren für die Erhebung der Verbrauchsteuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für den Bau und die Instandhaltung dieser Brücke verwendet werden, zu vereinfachen.

Für die Zwecke dieser Maßnahmen gelten die in dieser Übereinkunft genannte Brücke bzw. Baustelle als Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der für den Bau oder die Instandhaltung der Brücke nach dieser Übereinkunft verantwortlich ist.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission mit, die wiederum die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.

KAPITEL VII

Ausübung der Befugnisübertragung und Ausschussverfahren

Artikel 51

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 20. Februar 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn der Rat vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 52

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VIII

Berichterstattung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 53

Berichterstattung über die Umsetzung dieser Richtlinie

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie vorgelegt.

Insbesondere müssen im ersten Bericht die Anwendung und die Auswirkungen der einzelstaatlichen Bestimmungen, die gemäß Artikel 32 angenommen und angewandt wurden, bewertet werden, wobei den einschlägigen Nachweisen über die Auswirkungen dieser Bestimmungen in Bezug auf die grenzüberschreitenden Wirkungen, Betrug, Vermeidung, Hinterziehung oder Missbrauch, die Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die öffentliche Gesundheit Rechnung zu tragen ist.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen die verfügbaren relevanten Informationen, die erforderlich sind, um diesen Bericht zu erstellen.

Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Artikel 54

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten gestatten den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß den Formalitäten nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie 2008/118/EG bis zum 31. Dezember 2023.

Die Mitteilungen nach Artikel 21 Absatz 5 dieser Richtlinie können bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System vorgenommen werden.

Artikel 55

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 3, 6, 12, 16 und 17, den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 25 bis 29, den Artikeln 33 bis 46 sowie den Artikeln 54, 55 und 57 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Vorbehaltlich Artikel 54 wenden sie diese Vorschriften ab dem 13. Februar 2023 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und bestimmen die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 56

Aufhebung

Die Richtlinie 2008/118/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und des Zeitpunkts ihrer Anwendung mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 57

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1, 4 und 5, Artikel 7 bis 11, Artikel 13 bis 15, Artikel 18, 23 und 24, Artikel 30 bis 32, Artikel 47 bis 53, Artikel 56 sowie Artikel 58 gelten ab dem 13. Februar 2023.

Artikel 58

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)  Stellungnahme vom 27. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 108).

(3)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(4)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).

(5)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).

(6)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(7)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(8)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 1).

(12)  Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über ein EDV-gestütztes System zur Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (siehe Seite 43 dieses Amtsblatts).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2339 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).


ANHANG I

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(GEMÄß ARTIKEL 56)

Richtlinie 2008/118/EG des Rates

(ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12)

Richtlinie 2010/12/EU des Rates

(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1)

Vertrag über den Beitritt Kroatiens

(ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10)

Richtlinie 2013/61/EU des Rates

(ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5)

Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates

(ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10)

TEIL B

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND ZEITPUNKT DER ANWENDUNG

(GEMÄß ARTIKEL 56)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Zeitpunkt der Anwendung

2008/118/EG

1. Januar 2010

1. April 2010

2010/12/EU

1. Januar 2011

 

2013/61/EU

1. Januar 2014

 

(EU) 2019/2235

30. Juni 2022

1. Juli 2022


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2008/118/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 4 einleitender Teil

Artikel 3 einleitender Teil

Artikel 4 Nummern 1 bis 5

Artikel 3 Nummern 1 bis 5

Artikel 4 Nummer 6

Artikel 4 Nummer 7

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 4 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 4 Nummern 9 bis 11

Artikel 3 Nummern 9 bis 11

Artikel 3 Nummern 12 und 13

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Nummer 14

Artikel 3 Nummern 15 und 16

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 4 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a bis e

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis e

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben f und g

Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7 Absätze 1 bis 3

Artikel 6 Absätze 2 bis 4

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 6 Absatz 8

Artikel 6 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 10

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8, Absätze 1 und 2

Artikel 8, Absatz 3

Artikel 10 bis 12

Artikel 9 bis 11

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 12 Absätze 2 und 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 15 und 16

Artikel 14 und 15

Artikel 17 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 16 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Teil

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Teil

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 16 Absätze 2 und 3

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 3 Satz 1

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 3 Satz 2

Artikel 17 Absatz 6

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 21 Absätze 1 bis 4

Artikel 20 Absätze 1 bis 4

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 7

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 21 Absatz 8

Artikel 20 Absatz 7 Satz 1

Artikel 20 Absatz 7 Satz 2

Artikel 21 Absätze 2 bis 5

Artikel 22

Artikel 22 Absätze 1 und 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 23 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 23 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 23 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 26 Absätze 1 und 2

Artikel 26 Absätze 1 und 2

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 26 Absätze 4 und 5

Artikel 26 Absätze 3 und 4

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 27

Artikel 27

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 28 Absätze 2 und 3

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 28 Absatz 5

Artikel 29

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 32

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 33 Absätze 1 und 2

Artikel 33 Absätze 3 und 4

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 5

Artikel 33 Absätze 3 und 4

Artikel 34 Absätze 1 und 2

Artikel 33 Absatz 5

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 6

Artikel 37 Absatz 4

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 35 Absätze 3 bis 8

Artikel 36 bis 41

Artikel 35

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Nummer 14

Artikel 36 Absätze 2 bis 6

Artikel 44 Absätze 2 bis 6

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 38

Artikel 46 Absätze 1 bis 4

Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 46 Absatz 5

Artikel 39

Artikel 47

Artikel 40

Artikel 48

Artikel 41

Artikel 49

Artikel 42

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 43

Artikel 52

Artikel 44

Artikel 53 und Artikel 54

Artikel 45 und Artikel 46

Artikel 47

Artikel 56

Artikel 48

Artikel 55

Artikel 49

Artikel 57

Artikel 50

Artikel 58

Anhang I

Anhang II


BESCHLÜSSE

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/43


BESCHLUSS (EU) 2020/263 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2020

über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

An der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung neu zu fassen.

(2)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 (4) des Rates muss verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die unter Steueraussetzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten befördert werden, ein vom Versender ausgestelltes Begleitdokument beigefügt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (5) wurden Struktur und Inhalt des Begleitdokuments nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2020/262 sowie das Verfahren für seine Verwendung festgelegt.

(4)

Um die Kontrollen zu verbessern und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union zu vereinfachen, wurde mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG ein EDV-gestütztes System eingeführt.

(5)

Es ist erforderlich, das EDV-gestützte System für die Übermittlung von Daten über die Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beizubehalten und weiterzuentwickeln, damit die Mitgliedstaaten diese Bewegungen in Echtzeit verfolgen und die erforderlichen manuellen und automatisierten Kontrollen durchführen können, einschließlich der Kontrollen während der Beförderungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Kapitel IV und V der Richtlinie (EU) 2020/262 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (6).

(6)

Mit der Änderung, der Erweiterung und dem Betrieb des EDV-gestützten Systems sollte neben der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der Union auch die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren möglich sein, die im Gebiet eines Mitgliedstaats bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden.

(7)

Die Änderung und Erweiterung des EDV-gestützten Systems dient der Stärkung der binnenmarktbezogenen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Alle abgabenrechtlichen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollten durch eine Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262 oder der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 behandelt werden. Dieser Beschluss beeinträchtigt nicht die Rechtsgrundlage zukünftiger Änderungen der Richtlinie (EU) 2020/262 oder der Verordnung (EU) Nr. 389/2012.

(8)

Es ist notwendig, die Unions- und die Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems zu definieren und die Aufgaben festzulegen, die jeweils der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklung und der Einführung des Systems obliegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission mit Unterstützung des zuständigen Ausschusses wichtige Koordinations-, Organisations- und Managementaufgaben übernehmen.

(9)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen, die für die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems erforderlich sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wahrgenommen werden.

(10)

Es sollten Modalitäten zur Beurteilung der Einrichtung des EDV-gestützten Systems für die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorgesehen werden.

(11)

Bevor eine neue Erweiterung des EDV-gestützten Systems betriebsbereit ist, sollte die Kommission angesichts der aufgetretenen Probleme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Auffassung der betroffenen Industriezweige prüfen, ob irgendwelche der derzeitigen papiergestützten Systeme noch geeignet sind.

(12)

Die Kosten des EDV-gestützten Systems sollten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(13)

Aufgrund der Komplexität und des Umfangs des EDV-gestützten Systems ist es erforderlich, dass finanzielle und personelle Mittel sowohl seitens der Union als auch seitens der Mitgliedstaaten für die Entwicklung und Einführung des Systems zur Verfügung gestellt werden. Bei der Entwicklung der nationalen Komponenten sollten die Mitgliedstaaten die bestehenden Grundsätze für elektronische Behördendienste anwenden und die Wirtschaftsbeteiligten so behandeln wie in anderen Bereichen, in denen EDV-Systeme eingerichtet werden. Insbesondere sollten sie den Wirtschaftsbeteiligten, vor allem den in diesem Sektor tätigen kleinen und mittleren Unternehmen, ermöglichen, die nationalen Komponenten zu möglichst niedrigen Kosten zu nutzen, und sie sollten alle Maßnahmen fördern, die auf die Wahrung von deren Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtet sind.

(14)

Da das Ziel des vorliegenden Beschlusses, nämlich die Schaffung einer Grundlage für die Steuerung einer weiteren Automatisierung von Prozessen, die in den Rechtsvorschriften der Union über Verbrauchsteuern festgelegt sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Dieser Beschluss regelt Änderung, Erweiterung und Betrieb des EDV-gestützten Systems zur Beförderung und zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 (im Folgenden „EDV-gestütztes System“).

(2)   Mit dem EDV-gestützten System soll

a)

die elektronische Übermittlung der Verwaltungsdokumente gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 und der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 und eine Verbesserung der Kontrollen ermöglicht werden;

b)

das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden, indem die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union vereinfacht wird und indem die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Bewegungen in Echtzeit zu verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

Artikel 2

Die Arbeiten zur Einleitung der Erweiterung des EDV-gestützten Systems werden bis zum 10. Februar 2021 aufgenommen.

Artikel 3

(1)   Das EDV-gestützte System besteht aus Unionskomponenten und Nicht-Unionskomponenten.

(2)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei den Arbeiten, die die Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems betreffen, so weit wie möglich auf bestehende Systeme zurückgegriffen und gewährleistet wird, dass das EDV-gestützte System mit anderen relevanten EDV-gestützten Systemen der Kommission und der Mitgliedstaaten kompatibel ist, mit dem Ziel, eine integrierte Reihe von EDV-gestützten Systemen für die Kontrolle von sowohl der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union als auch der Beförderung verbrauchsteuer-/abgabenpflichtiger Waren aus und nach Drittstaaten zu schaffen.

(3)   Die Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems umfassen die gemeinsamen Spezifikationen, die technische Ausrüstung, die Dienste des „Common Communication Network/Common Systems Interface“-Netzes und die von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommenen Koordinierungsleistungen, jedoch nicht Varianten oder besondere Merkmale, mit denen einzelstaatlichen Anforderungen entsprochen werden soll.

(4)   Die Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems umfassen die einzelstaatlichen Spezifikationen, die zu dem EDV-gestützten System gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung der Unions- und Nicht-Unionskomponenten, sowie die Hard- und Software, die die jeweiligen Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um das EDV-gestützte System in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können.

Artikel 4

(1)   Die Kommission koordiniert die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb der Unions- und Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems und insbesondere

a)

die Infrastruktur und die Instrumente, die zur Gewährleistung der internen Verknüpfung und der Interoperabilität des EDV-gestützten Systems insgesamt erforderlich sind;

b)

die Entwicklung einer höchstmöglichen Anforderungen genügenden Sicherheitspolitik, um einen unbefugten Zugang zu Daten zu verhindern und die Integrität des EDV-gestützten Systems sicherzustellen;

c)

die Instrumente für die Auswertung der Daten zur Betrugsbekämpfung.

(2)   Um die in Absatz 1 dargelegten Ziele zu erreichen, schließt die Kommission die erforderlichen Verträge für die Änderung und Erweiterung der Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems und erstellt in Zusammenarbeit mit den im Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 vereinigten Mitgliedstaaten einen Gesamtplan und die erforderlichen Managementpläne für die Änderung, Erweiterung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems.

In dem Gesamtplan und den Managementplänen werden die anfänglichen sowie die regelmäßigen Aufgaben festgelegt, die von der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten durchzuführen sind. In den Managementplänen werden die Fristen für die Erledigung der Aufgaben festgelegt, die zur Durchführung der im Gesamtplan aufgeführten einzelnen Projekte erforderlich sind.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten erledigen die ihnen übertragenen anfänglichen und regelmäßigen Aufgaben bis zu dem in den Managementplänen nach Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Datum.

Sie berichten der Kommission über die Ergebnisse bei den jeweiligen Aufgaben sowie über das Datum ihrer Erledigung. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 hiervon.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterlassen im Zusammenhang mit der Änderung, der Erweiterung und dem Betrieb des EDV-gestützten Systems alle Maßnahmen, die die interne Verknüpfung und Interoperabilität des Systems und den Betrieb insgesamt beeinträchtigen könnten.

Alle Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt und die sich auf die interne Verknüpfung oder die Interoperabilität des EDV-gestützten Systems insgesamt oder auf seinen Betrieb auswirken könnten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über alle Maßnahmen, die sie getroffen haben, um das EDV-gestützte System in vollem Umfang in ihren Verwaltungen nutzen zu können. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 hiervon.

Artikel 6

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Punkte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 7 Absatz 2 angenommen. Die Unionsvorschriften über die Erhebung und die Kontrolle der indirekten Steuern sowie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die gegenseitige Unterstützung auf dem Gebiet der indirekten Steuern bleiben von diesen Durchführungsmaßnahmen unberührt.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird vom Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission überprüft, ob die aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und unter Einhaltung dieses Beschlusses durchgeführt werden.

Sie überwacht in Zusammenarbeit mit den im Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 vereinigten Mitgliedstaaten regelmäßig die jeweiligen Phasen der Entwicklung und der Einführung des EDV-gestützten Systems, um festzustellen, ob die verfolgten Ziele erreicht werden, und um Leitlinien für die wirksamere Gestaltung der Maßnahmen zur Einrichtung dieses Systems aufzustellen.

(2)   Bis zum 10. Februar 2025 und danach alle fünf Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einrichtung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems.

Dieser Bericht enthält u. a. die Methoden und Kriterien für die spätere Beurteilung des Betriebs des EDV-gestützten Systems.

Artikel 9

Die Länder, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, werden durch die Kommission über die Entwicklung und die Einführung des EDV-gestützten Systems informiert und können auf Wunsch an den durchzuführenden Testläufen teilnehmen.

Artikel 10

(1)   Die Kosten für die Änderung und Erweiterung des EDV-gestützten Systems werden gemäß den Absätzen 2 und 3 zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(2)   Die Union übernimmt die Kosten für Entwicklung, Erwerb, Einrichtung und Wartung der Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb der Unionskomponenten, die in den Räumlichkeiten der Kommission oder eines von der Kommission beauftragten Subunternehmers eingerichtet sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten übernehmen die Kosten für die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb der Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb derjenigen Unionskomponenten, die in ihren Räumlichkeiten oder denen eines von den betroffenen Mitgliedstaaten beauftragten Subunternehmers eingerichtet sind.

Artikel 11

(1)   Die jährlichen Mittel, einschließlich der für die Nutzung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems im Anschluss an die Einrichtungsphase bereitgestellten Mittel, werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bewilligt.

(2)   Die Mitgliedstaaten veranschlagen die finanziellen und personellen Mittel, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5 erforderlich sind, und stellen diese bereit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die personellen, finanziellen und technischen Mittel zur Verfügung, die für die Änderung, die Erweiterung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des EDV-gestützten Systems erforderlich sind.

Artikel 12

Die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 13

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. BRNJAC


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 108.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2019.

(3)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

(4)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Anhang


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/49


BESCHLUSS (EU) 2020/264 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) besteht für den Fonds eine jährliche Obergrenze in Höhe von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)

In Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 ist vorgesehen, dass der Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden kann und die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(4)

Um zu gewährleisten, dass im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 rechtzeitig ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollte der Fonds für einen Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden.

(5)

Um die zur Inanspruchnahme des Fonds benötigte Zeit möglichst gering zu halten, sollte dieser Beschluss ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2020 gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/51


BESCHLUSS (EU) 2020/265 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 12,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der verfügbaren Grenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden könnten.

(2)

Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2)600 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) und wird gegebenenfalls durch gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Artikels zur Verfügung gestellte verfallene Beträge erhöht.

(3)

Um die anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen zu bewältigen, müssen zur dringenden Finanzierung dieser Maßnahmen umfassende zusätzliche Beträge zur Verfügung gestellt werden.

(4)

Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) ist es notwendig, das Flexibilitätsinstrument zur Ergänzung der verfügbaren Finanzmittel des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus mit 778 074 489 EUR in Anspruch zu nehmen, um Maßnahmen im Bereich Migration, Flüchtlinge und Sicherheit zu finanzieren.

(5)

Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils werden die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen über mehrere Jahre verteilt zur Verfügung gestellt.

(6)

Um die rasche Inanspruchnahme der Mittel zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2020 gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um 778 074 489 EUR an Mitteln für Verpflichtungen in die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) einzustellen.

Der im ersten Unterabsatz genannte Betrag wird zur Finanzierung der Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohung verwendet.

(2)   Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils werden die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen wie folgt geschätzt:

a)

2020: 407 402 108 EUR;

b)

2021: 312 205 134 EUR;

c)

2022: 42 336 587 EUR;

d)

2023: 16 130 660 EUR.

Die einzelnen Beträge der Mittel für Zahlungen für jedes Haushaltsjahr werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/53


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2020/266 DES RATES

vom 25. Februar 2020

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten.

(2)

Die Einzelheiten des Austritts sind im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) festgelegt, das im Einklang mit Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ausgehandelt und geschlossen wurde.

(3)

Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich im Einklang mit diesem Abkommen das Unionsrecht gilt. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2020, es sei denn, der mit dem Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss erlässt vor dem 1. Juli 2020 einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens ein oder zwei Jahre.

(4)

In den Leitlinien vom 23. März 2018 bekräftigte der Europäische Rat erneut die Entschlossenheit der Union, in Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich zu unterhalten. Diesen Leitlinien zufolge sollte sich diese Partnerschaft auf den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit und auf andere Bereiche, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität, sowie die Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik, erstrecken. Diese Leitlinien wurden vom Europäischen Rat mit Blick auf die Aufnahme der Verhandlungen über ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen festgelegt, das in einer dem Austrittsabkommen beigefügten und darin erwähnten politischen Erklärung niedergelegt werden sollte.

(5)

In der dem Austrittsabkommen beigefügten politischen Erklärung wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (2) definiert (im Folgenden „Politische Erklärung“). Darin sind die Eckpunkte für eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft festgelegt, die sich auf die Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit — in deren Zentrum ein umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen steht —, Strafverfolgung und Strafjustiz, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie weiter gefasste Bereiche der Zusammenarbeit erstreckt.

(6)

Artikel 184 des Austrittsabkommens sieht vor, dass die Union und das Vereinigte Königreich sich nach besten Kräften zu bemühen haben, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die in der Politischen Erklärung genannten Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln und die entsprechenden Verfahren zur Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.

(7)

In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2019 bekräftigte der Europäische Rat, dass er den Wunsch hat, möglichst enge künftige Beziehungen zum Vereinigten Königreich im Einklang mit der Politischen Erklärung und unter Achtung der früher vereinbarten Leitlinien des Europäischen Rates und der Aussagen und Erklärungen, insbesondere jener vom 25. November 2018, zu begründen. Der Europäische Rat bekräftigte insbesondere, dass die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich auf einem ausgewogenen Verhältnis von Rechten und Pflichten beruhen müssen, wobei faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sind. Der Europäische Rat begrüßte den Beschluss der Kommission über die Wiederernennung Herrn Michel BARNIERS für die Verhandlungen über die künftigen Beziehungen und ersuchte die Kommission, dem Rat unmittelbar nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs den Entwurf eines umfassenden Mandats hinsichtlich der künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich vorzulegen. Der Europäische Rat erklärte, dass er die Verhandlungen aufmerksam beobachten und nach Bedarf weitere allgemeine politische Orientierungen geben werde.

(8)

Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Partnerschaftsabkommens mit dem Vereinigten Königreich sollten aufgenommen werden. Die Kommission sollte als Verhandlungsführer der Union benannt werden. In Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wird die Kommission die Verhandlungen im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufzunehmen.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ und im Einklang mit den im Addendum enthaltenen Richtlinien vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1.