ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 56

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
27. Februar 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/267 der Kommission vom 26. Februar 2020 zur Kürzung der Polen im Jahr 2019 zur Verfügung stehenden Fangquote für Atlantischen Lachs aufgrund von Überfischung im Jahr 2017

1

 

*

Verordnung (EU) 2020/268 der Kommission vom 26. Februar 2020 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Sorbinsäure (E 200) in flüssigen Farbstoffzubereitungen zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/269 der Kommission vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (Teil B — Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgelistete Fischereifahrzeuge)

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 der Kommission vom 25. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Übergangsmaßnahmen für Organisationen, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die allgemeine Luftfahrt und der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung ( 1 )

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/267 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2020

zur Kürzung der Polen im Jahr 2019 zur Verfügung stehenden Fangquote für Atlantischen Lachs aufgrund von Überfischung im Jahr 2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangquote für Atlantischen Lachs in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 (SAL/3BCD-F) wurde Polen für das Jahr 2017 mit der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates (2) zugeteilt.

(2)

Nach dem Quotentausch zwischen Polen und Lettland gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Inanspruchnahme der jahresübergreifenden Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der genannten Verordnung durch Polen wurde die polnische Lachsfangquote für 2017 von ursprünglich 6030 auf 13 693 Stück erhöht.

(3)

Bei Kontrollbesuchen in Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Jahr 2018 stellte die Kommission Falschangaben und fehlende Fangdaten fest, woraus hervorging, dass die polnische Quote für Atlantischen Lachs im Jahr 2017 in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 um 2246 Stück überschritten wurde. Die Unstimmigkeiten bei der Berichterstattung über die Fangzusammensetzung und in Bezug auf den Umfang der Überfischung wurden durch mehrere Prüf- und Kontrollbesuche in Polen in den Jahren 2018 und 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bestätigt. Diese Prüfberichte wurden Polen ordnungsgemäß übermittelt und mit den polnischen Behörden erörtert.

(4)

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 105 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nahm die Kommission mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 Konsultationen mit Polen zu den überfischten Mengen und den vorzunehmenden Abzügen auf. Die polnischen Behörden bestätigten den Eingang dieses Schreibens am 11. Oktober 2019.

(5)

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 räumte Polen ein, dass es seine Lachsquote im Jahr 2017 um 2246 Stück überschritten hat, und schlug vor, die Menge von seiner Quote für 2019 abzuziehen. Nach dem Quotentausch reicht die polnische Quote für Atlantischen Lachs im Jahr 2019 aus, um diesen Abzug zusätzlich zu dem Abzug wegen Überfischung im Jahr 2018 (4) vorzunehmen.

(6)

Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist ein Multiplikationsfaktor von 1,00 anzuwenden, wenn wie im vorliegenden Fall der Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen bis zu 100 Tonnen betrug.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangquote für Atlantischen Lachs (Salmo Salar) in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31, die Polen mit der Verordnung (EU) 2018/1628 des Rates (5) für das Jahr 2019 zugeteilt wurde, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung gekürzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2095 der Kommission vom 29. November 2019 zur Kürzung der Polen im Jahr 2019 zur Verfügung stehenden Fangquote für Atlantischen Lachs aufgrund von Überfischung im Jahr 2018 (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 105).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1628 des Rates vom 30. Oktober 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Ausgangsquote 2017 (Stückzahl)

Zulässige Anlandungen 2017 (angepasste Menge insgesamt in Stückzahl  (1)

Gesamtfänge 2017 (Stückzahl)

Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen

Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in Stückzahl)

Multiplikationsfaktor  (2)

Zusätzlicher Multiplikationsfaktor  (3) ,  (4)

Abzüge 2019 (Menge in Stückzahl)

PL

SAL

3BCD-F

Atlantischer Lachs

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

6 030

13 693

15 939

116,40 %

2 246

1,00

/

2 246


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2016 auf 2017 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung bis zu 100 Tonnen beträgt.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

(4)  Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.


27.2.2020   

DE

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L 56/4


VERORDNUNG (EU) 2020/268 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2020

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Sorbinsäure (E 200) in flüssigen Farbstoffzubereitungen zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Gemäß Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Sorbinsäure (E 200) ein bereits zugelassener Lebensmittelzusatzstoff in Farbstoffzubereitungen in einer Höchstmenge von 1 500 mg/kg in der Zubereitung, einzeln oder in Kombination mit Kaliumsorbat (E 202), Benzoesäure (E 210), Natriumbenzoat (E 211) und Kaliumbenzoat (E 212), und in einer Höchstmenge von 15 mg/kg im Endprodukt, berechnet als freie Säure.

(4)

Am 27. April 2017 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung einer höheren Höchstmenge an Sorbinsäure (E 200), nämlich 2 500 mg/kg, in flüssigen Farbstoffzubereitungen eingereicht, die dem Endverbraucher zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern zum Kauf angeboten werden. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich.

(5)

Sorbinsäure (E 200) wird als Konservierungsstoff in Farbstoffzubereitungen verwendet. Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die derzeit zugelassene Höchstmenge (1 500 mg/kg) an Sorbinsäure (E 200) in Farbstoffzubereitungen nicht ausreicht, um durchgängig die angemessene Konservierung und folglich die mikrobiologische Sicherheit flüssiger Farbstoffzubereitungen zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern zu gewährleisten. Dies liegt daran, dass in den Zubereitungen Lebensmittelfarbstoffe natürlichen Ursprungs verwendet werden, die nicht steril sind, und an der erforderlichen Haltbarkeit eines solchen Saisonprodukts. In dem Antrag wird dargelegt, dass die für die beabsichtigte technologische Funktion notwendige Menge an Sorbinsäure (E 200) 2 500 mg/kg in den Farbstoffzubereitungen beträgt. Die vom Antragsteller durchgeführten Tests zeigen, dass die Migration von Sorbinsäure (E 200) von der Schale des Eis in den essbaren Teil des Eis bei normaler Verwendung (Färben von unbeschädigten bis leicht beschädigten Eiern) unter der Nachweisgrenze von 5 mg/kg liegt. Somit würde die beantragte größere Menge an Sorbinsäure (E 200) in flüssigen Farbstoffzubereitungen zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern nicht zu einer höheren Exposition der Verbraucher gegenüber Sorbinsäure (E 200) führen.

(6)

Am 30. Juni 2015 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von u. a. Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) (3), in dessen Folge sie einen neuen vorläufigen Gruppenwert für die annehmbare tägliche Aufnahmemenge (im Folgenden die „Gruppen-ADI“) von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) festlegte, ausgedrückt als 3 mg Sorbinsäure/kg Körpergewicht/Tag. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass diese vorläufige Gruppen-ADI für Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) bei hoher Aufnahme in den Bevölkerungsgruppen Kleinkinder und Kinder in einem Land überschritten wurde. Die Behörde empfahl die Durchführung einer weiteren Reproduktionstoxizitätsstudie, um die vorläufige Gruppen-ADI für Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) zu überprüfen.

(7)

Am 10. Juni 2016 veröffentlichte die Kommission eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage wissenschaftlicher und technologischer Daten zu (u. a.) Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) (4); damit sollte der von der Behörde aufgezeigte Datenbedarf gedeckt werden. Lebensmittelunternehmer führten die Reproduktionstoxizitätsstudie an Ratten durch, wie von der Behörde für Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) empfohlen worden war, und die Ergebnisse wurden der Behörde zur Bewertung übermittelt. Daraufhin veröffentlichte die Behörde am 1. März 2019 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Folgemaßnahmen nach der Neubewertung von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) als Lebensmittelzusatzstoffe. (5) Auf der Grundlage der neuen Daten zur Reproduktionstoxizität legte die Behörde eine Gruppen-ADI fest, ausgedrückt als 11 mg Sorbinsäure/kg Körpergewicht/Tag für Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202). Die Behörde verglich diese neue Gruppen-ADI mit dem realistischsten Expositionsbewertungsszenario in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 30. Juni 2015 und stellte fest, dass die Exposition die Gruppen-ADI in keiner Bevölkerungsgruppe überschritt, weder bei der mittleren noch bei der hohen Aufnahmemenge.

(8)

Um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, muss die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 die Behörde um ein Gutachten ersuchen, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann.

(9)

Die vom Antragsteller beantragte erweiterte Verwendung von Sorbinsäure (E 200) in flüssigen Farbstoffzubereitungen zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern erfordert eine Aktualisierung der EU-Liste. Die erweiterte Verwendung von Sorbinsäure (E 200) führt nicht zu einer höheren Exposition gegenüber Sorbinsäure (E 200) und dürfte keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Im Übrigen gibt die Exposition gegenüber Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) laut der Behörde im Rahmen der bereits zugelassenen Verwendungen und Verwendungsmengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken, da sie nicht zu einer Überschreitung der ADI führt. Folglich kann auf das Einholen eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(10)

Die Verwendung von Sorbinsäure (E 200) als Konservierungsstoff in flüssigen Farbstoffzubereitungen, die dem Endverbraucher zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern zum Kauf angeboten werden, sollte daher in einer Höchstmenge von 2 500 mg/kg in der Zubereitung zugelassen werden.

(11)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2015;13(6):4144.

(4)  http://ec.europa.eu/food/safety/food_improvement_agents/additives/re-evaluation_en

(5)  EFSA Journal 2019;17(3):5625.


ANHANG

In Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird nach den Einträgen für die Lebensmittelzusatzstoffe „E 200-202 Sorbinsäure — Kaliumsorbat“, „E 210 Benzoesäure“, „E 211 Natriumbenzoat“ und „E 212 Kaliumbenzoat“ folgender Eintrag eingefügt:

„E 200

Sorbinsäure

2 500 mg/kg in der Zubereitung

Flüssige Farbstoffzubereitungen, die dem Endverbraucher zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern zum Kauf angeboten werden“


27.2.2020   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/269 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (Teil B — Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgelistete Fischereifahrzeuge)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (im Folgenden „IUU“), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer Unionsliste solcher Schiffe (im Folgenden „Unionsliste“). Artikel 37 der genannten Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste geführt sind.

(2)

Die Unionsliste wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission (2) aufgestellt und mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 724/2011 (3), (EU) Nr. 1234/2012 (4), (EU) Nr. 672/2013 (5), (EU) Nr. 137/2014 (6), (EU) 2015/1296 (7), (EU) 2016/1852 (8), (EU) 2017/2178 (9) und (EU) 2018/1883 (10) der Kommission geändert.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Fischereifahrzeuge, die in die von regionalen Fischereiorganisationen geführten Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, auch in die Unionsliste aufgenommen werden.

(4)

Alle regionalen Fischereiorganisationen erstellen nach ihren jeweiligen Vorschriften (11) die Listen der IUU-Schiffe und aktualisieren sie regelmäßig.

(5)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 muss die Kommission nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben, die Unionsliste aktualisieren. Da die regionalen Fischereiorganisationen der Kommission neue Listen übermittelt haben, sollte die Unionsliste jetzt aktualisiert werden.

(6)

Da ein und dasselbe Schiff, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte Unionsliste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.

(7)

Die Schiffe „Benaiah“, „Beo Hingis“, „Carmal Matha“, „Dignamol 1“, „Ephraeem“, „King Jesus“, „Sacred Heart“, „Shalom“, „Vachanam“ und „Wisdom“ (12), die derzeit in der Unionsliste aufgeführt sind, wurden im Einklang mit der Entschließung 18/03 der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) von der Liste gestrichen. Da der Beschluss von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gefasst wurde, sollten diese Schiffe von der Unionsliste gestrichen werden, obwohl sie noch nicht von der Liste der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) gestrichen wurden.

(8)

Das Schiff „Nefelin“ (13) wurde im Einklang mit der Empfehlung GFCM/33/209/8 von der Liste der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) gestrichen. Das Schiff sollte daher nicht in die Unionsliste aufgenommen werden, auch wenn es auf der Liste des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) noch geführt wird.

(9)

Das in Erwägungsgrund 8 genannte Schiff wurde nicht in die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1883 geänderte Unionsliste aufgenommen, da die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation angenommene Liste der Fischereifahrzeuge, die mutmaßlich oder nachweislich an IUU-Fischerei beteiligt waren, nach Erlass der genannten Verordnung bei der Kommission einging.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1234/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 38).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2013 der Kommission vom 15. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 193 vom 16.7.2013, S. 6).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 137/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 47).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1296 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 12).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1852 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 5).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2178 der Kommission vom 22. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 14).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1883 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 30).

(11)  Letzte Änderungen: CCAMLR: Liste der NCP-IUU-Schiffe, angenommen auf der 38. Jahrestagung vom 21. Oktober bis 1. November 2019; GFCM: IUU-Liste, angenommen auf der 42. Tagung der GFCM vom 22. bis 26. Oktober 2018; IATTC: Liste 2019, angenommen auf der 94. Sitzung der IATTC am 26. Juli 2019; ICCAT: IUU-Liste 2018, angenommen auf der 21. Sondersitzung der Kommission vom 12. bis 19. November 2018; IOTC: IUU-Liste 2019 der IOTC, verabschiedet auf der 23. IOTC-Tagung vom 17. bis 21. Juni 2019; NAFO: IUU-Liste der NAFO, angenommen auf der 41. Jahrestagung vom 23. bis 27. September 2019; NEAFC: IUU-B-Liste AM 2018-14, angenommen auf der 37. Jahrestagung der NEAFC vom 13. bis 16. November 2018; NPFC: IUU-Liste der NPFC, angenommen auf der 5. Tagung der Kommission vom 16. bis 18. Juli 2019; SEAFO: IUU-Liste 2019 der SEAFO, angenommen auf der 15. Jahrestagung der Kommission vom 26. bis 30. November 2018; SIOFA: IUU-Schiffsliste der SIOFA, angenommen auf der 6. Tagung der Vertragsparteien vom 1. bis 5. Juli 2019; SPRFMO: IUU-Schiffsliste, angenommen auf der 7. Tagung der Kommission vom 23. bis 27. Januar 2019; WCPFC: IUU-Schiffsliste 2019 der WCPFC, angenommen auf der 15. ordentlichen Tagung der Kommission vom 9. bis 14. Dezember 2018.

(12)  Nummern der RFMO: 20170003 [ICCAT], 20170004 [ICCAT], 20170005 [ICCAT], 20170006 [ICCAT], 20170007 [ICCAT], 20170008 [ICCAT], 20170009 [ICCAT], 20170010 [ICCAT], 20170011 [ICCAT] und 20170012 [ICCAT].

(13)  IMO-Schiffsnummer: 7645237.


ANHANG

IMO (1) Schiffs-Identifizierungsnummer/ Nummer der RFO

Schiffsname (2)

Flaggenstaat oder Flaggengebiet (2)

RFO-Liste (2)

20150046 [ICCAT]/13 [IOTC]

ABUNDANT 1 (früherer Name laut ICCAT: YI HONG 6; früherer Name laut IOTC: YI HONG 06)

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150042 [ICCAT]/14 [IOTC]

ABUNDANT 12 (früherer Name: YI HONG 106)

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150044 [ICCAT]/15 [IOTC]

ABUNDANT 3 (früherer Name: YI HONG 16)

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20170013 [ICCAT]/16 [IOTC]

ABUNDANT 6 (früherer Name: YI HONG 86)

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150043 [ICCAT]/17 [IOTC]

ABUNDANT 9 (früherer Name: YI HONG 116)

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20060010 [ICCAT]/1 [SIOFA]

ACROS No. 2

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

GFCM, ICCAT, SIOFA

20060009 [ICCAT]/2 [SIOFA]

ACROS No. 3

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

GFCM, ICCAT, SIOFA

20180005 [ICCAT]/64 [IOTC]

AL WESAM 1 (früherer Name: SUPPHERMNAVEE 21)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Dschibuti, Thailand)

ICCAT, IOTC

20180004 [ICCAT]/63 [IOTC]

AL WESAM 2 (früherer Name: CHAINAVEE 55)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Dschibuti, Thailand)

ICCAT, IOTC

20180002 [ICCAT]/61 [IOTC]

AL WESAM 4 (früherer Name: CHAICHANACHOKE 8)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Dschibuti, Thailand)

ICCAT, IOTC

20180003 [ICCAT]/62 [IOTC]

AL WESAM 5 (früherer Name: CHAINAVEE 54)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Dschibuti, Thailand)

ICCAT, IOTC

3 [SIOFA]

AL'AMIR MUHAMMAD

Ägypten

GFCM, SIOFA

7306570/4 [SIOFA]

ALBORAN II (früherer Name laut NAFO, NEAFC, SEAFO: WHITE ENTERPRISE)

Unbekannt [laut NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA], Panama [laut GFCM] (letzte bekannte Flaggen laut NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA: Panama, St. Kitts und Nevis)

GFCM, NEAFC, NAFO, SEAFO, SIOFA

7036345/20190004 [ICCAT]/5 [SIOFA]

AMORINN (frühere Namen laut CCAMLR, GFCM, SEAFO, SIOFA: ICEBERG II, LOME, NOEMI; früherer Name laut ICCAT: NOEMI)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: Togo, Belize)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA

2015001 [ICCAT]/18 [IOTC]

ANEKA 228

Unbekannt

ICCAT, IOTC

2015002 [ICCAT]/19 [IOTC]

ANEKA 228: KM.

Unbekannt

ICCAT, IOTC

7236634/20190005 [ICCAT]/6 [SIOFA]

ANTONY (frühere Namen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: URGORA, ATLANTIC OJI MARU No. 33, OJI MARU No. 33; früherer Name laut ICCAT: OJI MARU No. 33)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: Indonesien, Belize, Panama, Honduras, Venezuela)

CCAMLR, ICCAT, SEAFO, SIOFA

7322897/20150024 [ICCAT]/2 [IOTC]/7 [SIOFA]

ASIAN WARRIOR (frühere Namen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: KUNLUN, TAISHAN, CHANG BAI, HONGSHUI, HUANG HE 22, SIMA QIAN BARU 22, CORVUS, GALAXY, INA MAKA, BLACK MOON, RED MOON, EOLO, THULE, MAGNUS, DORITA; früherer Name laut ICCAT, IOTC: DORITA)

St. Vincent und die Grenadinen [laut CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA], Äquatorialguinea [laut IIOTC] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR: Indonesien, Tansania, Nordkorea (DPRK), Panama, Sierra Leone, Äquatorialguinea, St. Vincent und die Grenadinen, Uruguay; letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Äquatorialguinea; letzte bekannte Flaggen laut SEAFO, SIOFA: Indonesien, Tansania, Nordkorea (DPRK), Panama, Sierra Leone, Äquatorialguinea, Uruguay)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA

9042001/20150047 [ICCAT]/3 [IOTC]/8 [SIOFA]

ATLANTIC WIND (frühere Namen laut CCAMLR, SEAFO: ZEMOUR 2, LUAMPA, YONGDING, JIANGFENG, CHENGDU, SHAANXI HENAN 33, XIONG NU BARU 33, DRACO I, LIBERTY, CHILBO SAN 33, HAMMER, SEO YANG No. 88, CARRAN; früherer Name laut ICCAT, IOTC: CARRAN)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR: Tansania, Äquatorialguinea, Indonesien, Tansania, Kambodscha, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Republik Korea, Uruguay; letzte bekannte Flagge laut IOTC: Äquatorialguinea; letzte bekannte Flaggen laut SEAFO, SIOFA: Tansania, Äquatorialguinea, Indonesien, Kambodscha, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Uruguay)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA

9037537/20190006 [ICCAT]/9 [SIOFA]

BAROON (frühere Namen laut CCAMLR, SEAFO: LANA, ZEUS, TRITON I; früherer Name laut ICCAT: TRITON I; frühere Namen laut SIOFA: LANA, ZEUS, TRITON-1)

Tansania (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: Nigeria, Mongolei, Togo, Sierra Leone)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA

9179359/10 [SIOFA]

BELLATOR (frühere Namen laut SIOFA: TAVRIDA, AURORA, PACIFIC CONQUEROR, NEPTUNE 1; frühere Namen laut SPRFMO: TAVRIDA, AURORA, PACIFIC CONQUEROR)

Angola (letzte bekannte Flaggen: Russland, Peru)

SIOFA, SPRFMO

12290 [IATTC]/20110011 [ICCAT]/11 [SIOFA]

BHASKARA No. 10

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut IATTC, ICCAT: Indonesien)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

12291 [IATTC]/20110012 [ICCAT]/12 [SIOFA]

BHASKARA No. 9

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut IATTC, ICCAT: Indonesien)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

20060001 [ICCAT]/13 [SIOFA]

BIGEYE

Unbekannt

GFCM, ICCAT, SIOFA

20040005 [ICCAT]/14 [SIOFA]

BRAVO

Unbekannt

GFCM, ICCAT, SIOFA

9407 [IATTC]/20110013 [ICCAT]/15 [SIOFA]

CAMELOT

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut IATTC, ICCAT: Belize)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

7330399/20190003 [ICCAT]/16 [SIOFA]

CAPE FLOWER (früherer Name: CAPE WRATH II)

Bolivien (letzte bekannte Flaggen laut NEAFC: Sao Tome und Principe, Südafrika, Panama, Kanada; letzte bekannte Flaggen laut SEAFO, SIOFA: Sao Tome und Principe, Südafrika, Panama, Kanada)

ICCAT, NEAFC, SEAFO, SIOFA

6622642/20170005 [ICCAT]/17 [SIOFA]

CHALLENGE (frühere Namen laut CCAMLR, SEAFO: PERSEVERANCE, MILA; früherer Name laut ICCAT: MILA)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: Panama, Äquatorialguinea, Vereinigtes Königreich)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA

20150003 [ICCAT]/20 [IOTC]

CHI TONG

Unbekannt

ICCAT, IOTC

125 [IATTC]/20110014 [ICCAT]/18 [SIOFA]

CHIA HAO No. 66 (früherer Name laut ICCAT: CHI FUW No. 6)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut IATTC: Belize; letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Äquatorialguinea)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

20190002 [ICCAT]/65 [IOTC]

CHOTCHAINAVEE 35

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Dschibuti)

ICCAT, IOTC

20080001 [ICCAT]/20 [SIOFA]

DANIAA (früherer Name: CARLOS)

Unbekannt [laut ICCAT, SIOFA] (letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Guinea)

GFCM, ICCAT, SIOFA

6163 [IATTC]/20130005 [ICCAT]/21 [SIOFA]

DRAGON III

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut IATTC, ICCAT: Kambodscha)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

8604668/22 [SIOFA]

EROS DOS (früherer Name: FURABOLOS)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA: Panama, Seychellen)

GFCM, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150004 [ICCAT]/21 [IOTC]

FU HSIANG FA 18

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150005 [ICCAT]/22 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 01

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150006 [ICCAT]/23 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 02

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150007 [ICCAT]/24 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 06

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150008 [ICCAT]/25 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 08

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150009 [ICCAT]/26 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 09

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150010 [ICCAT]/27 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 11

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150011 [ICCAT]/28 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 13

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150012 [ICCAT]/29 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 17

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150013 [ICCAT]/30 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 20

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150014 [ICCAT]/32 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 21

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20130003 [ICCAT]/31 [IOTC]/23 [SIOFA]

FU HSIANG FA No. 21 [laut ICCAT, IOTC], FU HSIANG FA [laut GFCM, SIOFA]

Unbekannt

GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA

20150015 [ICCAT]/33 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 23

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150016 [ICCAT]/34 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 26

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150017 [ICCAT]/35 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 30

Unbekannt

ICCAT, IOTC

7355662/20130001 [ICCAT]/24 [SIOFA]/M-01432 [WCPFC]

FU LIEN No. 1

Unbekannt [laut ICCAT, SIOFA, WCPFC] (letzte bekannte Flagge laut WCPFC: Georgien)

GFCM, ICCAT, SIOFA, WCPFC

20130004 [ICCAT]/5 [IOTC]/25 [SIOFA]

FULL RICH

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut ICCAT, IOTC: Belize)

GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA

20080005 [ICCAT]/26 [SIOFA]

GALA I (früherer Name: MANARA II, ROAGAN)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Libyen, Insel Man)

GFCM, ICCAT, SIOFA

6591 [IATTC]/20130006 [ICCAT]/27 [SIOFA]

GOIDAU RUEY No. 1 (frühere Namen laut IATTC, ICCAT: GOIDAU RUEY 1)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut IATTC, ICCAT, GFCM: Panama)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

7020126/20190008 [ICCAT]/28 [SIOFA]

GOOD HOPE (früherer Name laut CCAMLR, ICCAT, SEAFO: TOTO; frühere Namen laut GFCM, SIOFA: TOTO, SEA RANGER V)

Nigeria

CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA

6719419 [NEAFC, SEAFO, SIOFA]/6714919 [NAFO]/29 [SIOFA]

GORILERO (früherer Name: GRAN SOL)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA: Sierra Leone, Panama)

GFCM, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

2009003 [ICCAT]/36 [IOTC]/30 [SIOFA]

GUNUAR MELYAN 21

Unbekannt

GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA

13 [NPFC]/31 [SIOFA]

HAI DA 705

Unbekannt

NPFC, SIOFA

7322926/20190010 [ICCAT]/33 [SIOFA]

HEAVY SEA (frühere Namen lautt CCAMLR, SEAFO, SIOFA: DUERO, JULIUS, KETA, SHERPA UNO; früherer Name laut ICCAT: SHERPA UNO)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: Panama, St. Kitts und Nevis, Belize)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA

20150018 [ICCAT]/9 [IOTC]

HOOM XIANG 101

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Malaysia)

ICCAT, IOTC

20150019 [ICCAT]/10 [IOTC]

HOOM XIANG 103

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Malaysia)

ICCAT, IOTC

20150020 [ICCAT]/11 [IOTC]

HOOM XIANG 105

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Malaysia)

ICCAT, IOTC

20100004 [ICCAT]/12 [IOTC]/34 [SIOFA]

HOOM XIANG II [laut IOTC], HOOM XIANG 11 [laut GFCM, ICCAT, SIOFA]

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut ICCAT, IOTC: Malaysia)

GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA

7332218/35 [SIOFA]

IANNIS 1 [laut NEAFC], IANNIS I [laut GFCM, NAFO, SEAFO, SIOFA] (frühere Namen laut GFCM, SIOFA: MOANA MAR, CANOS DE MECA)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

GFCM, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

6607666/20190009 [ICCAT]/32 [SIOFA]

JINZHANG [laut CCAMLR], HAI LUNG [laut GFCM, ICCAT, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (frühere Namen laut CCAMLR: HAI LUNG, YELE, RAY, KILY, CONSTANT, TROPIC, ISLA GRACIOSA; frühere Namen laut SEAFO, SIOFA: YELE, RAY, KILY, CONSTANT, TROPIC, ISLA GRACIOSA; früherer Name laut ICCAT: ISLA GRACIOSA; frühere Namen laut NEAFC: RAY, KILLY, TROPIC, ISLA GRACIOSA, CONSTANT)

Unbekannt [laut CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA], Belize [laut NEAFC] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR: Sierra Leone, Belize, Äquatorialguinea, Südafrika; letzte bekannte Flaggen laut NEAFC: Südafrika, Äquatorialguinea, Mongolei; letzte bekannte Flagge laut SEAFO: Belize)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, NEAFC, SEAFO, SIOFA

9505 [IATTC]/20130007 [ICCAT]/36 [SIOFA]

JYI LIH 88

Unbekannt

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

20150021 [ICCAT]/1 [IOTC]

KIM SENG DENG 3

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Bolivien)

ICCAT, IOTC

7905443/20190011 [ICCAT]/37 [SIOFA]

KOOSHA 4 (früherer Name laut GFCM, SIOFA: EGUZKIA)

Iran

CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA

20150022 [ICCAT]/37 [IOTC]

KUANG HSING 127

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150023 [ICCAT]/38 [IOTC]

KUANG HSING 196

Unbekannt

ICCAT, IOTC

7325746/19/38 [SIOFA]

LABIKO [laut GFCM, NAFO, NEAFC, SIOFA], CLAUDE MOINIER [laut SEAFO, SIOFA] (früherer Name laut NAFO, NEAFC: MAINE; frühere Namen laut SEAFO, SIOFA: LABIKO; frühere Namen laut SIOFA: MAINE, CLAUDE MONIER, CHEVALIER D'ASSAS)

Unbekannt [laut NAFO, NEAFC, SIOFA], Guinea [laut GFCM, SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flagge laut NAFO, NEAFC, SIOFA: Guinea)

GFCM, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

1 [NPFC]/39 [SIOFA]

LIAO YUAN YU 071

Unbekannt

NPFC, SIOFA

2 [NPFC]/40 [SIOFA]

LIAO YUAN YU 072

Unbekannt

NPFC, SIOFA

3 [NPFC]/41 [SIOFA]

LIAO YUAN YU 9

Unbekannt

NPFC, SIOFA

20060007 [ICCAT]/42 [SIOFA]

LILA No. 10

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

GFCM, ICCAT, SIOFA

7388267/20190012 [ICCAT]/43 [SIOFA]

LIMPOPO (frühere Namen laut CCAMLR, SEAFO: ROSS, ALOS, LENA, CAP GEORGE; früherer Name laut ICCAT: CAP GEORGE)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: Togo, Ghana, Seychellen, Frankreich; letzte bekannte Flaggen laut GFCM: Togo, Ghana, Seychellen)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA

28 [NPFC]

LU RONG SHUI 158

Unbekannt

NPFC

14 [NPFC]/44 [SIOFA]

LU RONG YU 1189

Unbekannt

NPFC, SIOFA

24 [NPFC]/45 [SIOFA]

LU RONG YU 612

Unbekannt

NPFC, SIOFA

17 [NPFC]/46 [SIOFA]

LU RONG YUAN YU 101

Unbekannt

NPFC, SIOFA

18 [NPFC]/47 [SIOFA]

LU RONG YUAN YU 102

Unbekannt

NPFC, SIOFA

19 [NPFC]/48 [SIOFA]

LU RONG YUAN YU 103

Unbekannt

NPFC, SIOFA

20 [NPFC]/49 [SIOFA]

LU RONG YUAN YU 105

Unbekannt

NPFC, SIOFA

21 [NPFC]/50 [SIOFA]

LU RONG YUAN YU 106

Unbekannt

NPFC, SIOFA

22 [NPFC]/51 [SIOFA]

LU RONG YUAN YU 108

Unbekannt

NPFC, SIOFA

23 [NPFC]/52 [SIOFA]

LU RONG YUAN YU 109

Unbekannt

NPFC, SIOFA

25 [NPFC]/53 [SIOFA]

LU RONG YUAN YU 787

Unbekannt

NPFC, SIOFA

27 [NPFC]/54 [SIOFA]

LU RONG YUAN YU 797

Unbekannt

NPFC, SIOFA

26 [NPFC]/55 [SIOFA]

LU RONG YUAN YU YUN 958

Unbekannt

NPFC, SIOFA

20150025 [ICCAT]/39 [IOTC]

MAAN YIH HSING

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20040007 [ICCAT]/56 [SIOFA]

MADURA 2

Unbekannt

GFCM, ICCAT, SIOFA

20040008 [ICCAT]/57 [SIOFA]

MADURA 3

Unbekannt

GFCM, ICCAT, SIOFA

20060002 [ICCAT]/58 [SIOFA]

MARIA

Unbekannt

GFCM, ICCAT, SIOFA

20060005 [ICCAT]/59 [SIOFA]

MELILLA No. 101

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

GFCM, ICCAT, SIOFA

20060004 [ICCAT]/60 [SIOFA]

MELILLA No. 103

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

GFCM, ICCAT, SIOFA

7385174/61 [SIOFA]

MURTOSA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut NAFO, NEAFC, SEAFO: Togo)

GFCM, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

9009918/62 [SIOFA]

NAKHODKA [laut SPRFMO], MYS MARII [laut SIOFA] (früherer Name laut SPRFMO: MYS MARII)

Russland

SIOFA, SPRFMO

14613 [IATTC]/C-00545, 20110003 [ICCAT]/64 [SIOFA]/M-00545 [WCPFC]

NEPTUNE

Unbekannt [laut GFCM, ICCAT, SIOFA, WCPFC], Georgia [laut IATTC] (letzte bekannte Flagge laut GFCM, ICCAT, SIOFA, WCPFC: Georgien)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA, WCPFC

20160001 [ICCAT]/65 [SIOFA]

NEW BAI I No. 168 (früherer Name laut GFCM, SIOFA: TAI YUAN No. 227)

Unbekannt [laut ICCAT], Liberia [laut GFCM, SIOFA]

GFCM, ICCAT, SIOFA

20060003 [ICCAT]/66 [SIOFA]

No. 101 GLORIA (früherer Name: GOLDEN LAKE)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

GFCM, ICCAT, SIOFA

20060008 [ICCAT]/67 [SIOFA]

No. 2 CHOYU

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

GFCM, ICCAT, SIOFA

20060011 [ICCAT]/68 [SIOFA]

No. 3 CHOYU

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

GFCM, ICCAT, SIOFA

8808903/20190013 [ICCAT]/69 [SIOFA]

NORTHERN WARRIOR (frühere Namen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: MILLENNIUM, SIP 3; früherer Name laut ICCAT: SIP 3)

Angola (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: Curacao, Niederländische Antillen, Südafrika, Belize, Marokko)

CCAMLR, ICCAT, SEAFO, SIOFA

20040006 [ICCAT]/70 [SIOFA]

OCEAN DIAMOND

Unbekannt

GFCM, ICCAT, SIOFA

7826233/20090001 [ICCAT]/6 [IOTC]/71 [SIOFA]

OCEAN LION [laut GFCM, SIOFA]; XING HAI FEN [laut ICCAT]; XING HAI FENG [laut IOTC] (früherer Name laut ICCAT, IOTC: OCEAN LION)

Unbekannt [ laut GFCM, SIOFA ], Panama [laut ICCAT, IOTC] (letzte bekannte Flagge: Äquatorialguinea)

GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA

7816472/72 [SIOFA]

OKAPI MARTA

Belize

GFCM, SIOFA

11369 [IATTC]/20130008 [ICCAT]/73 [SIOFA]

ORCA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

20060012 [ICCAT]/74 [SIOFA]

ORIENTE No. 7

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

GFCM, ICCAT, SIOFA

5062479/20190014 [ICCAT]/75 [SIOFA]

PERLON (frühere Namen laut CCAMLR, SEAFO: CHERNE, BIGARO, HOKING, SARGO, LUGALPESCA; frühere Namen laut GFCM, SIOFA: CHERNE, SARGO, HOKING, BIGARO, UGALPESCA; früherer Name laut ICCAT: LUGALPESCA)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, GFCM, SEAFO, SIOFA: Mongolei, Togo, Uruguay)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA

9319856/20150033 [ICCAT]/7 [IOTC]/76 [SIOFA]

PESCACISNE 1/PESCACISNE 2 (frühere Namen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: ZEMOUR 1, KADEI, SONGHUA, YUNNAN, NIHEWAN, HUIQUAN, WUTAISHAN ANHUI 44, YANGZI HUA 44, TROSKY, PALOMA V; früherer Name laut ICCAT, IOTC: PALOMA V)

Unbekannt [laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA], Mauritania [laut ICCAT, IOTC] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: Mauretanien, Äquatorialguinea, Indonesien, Tansania, Mongolei, Kambodscha, Namibia, Uruguay; letzte bekannte Flagge laut ICCAT, IOTC: Äquatorialguinea)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA

95 [IATTC]/20130009 [ICCAT]/77 [SIOFA]

REYMAR 6

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

20130013 [ICCAT]/78 [SIOFA]

SAMUDERA PASIFIK No. 18 (frühere Namen laut ICCAT: KAWIL No. 03, LADY VI-T-III)

Indonesien

GFCM, ICCAT, SIOFA

20150026 [ICCAT]/40 [IOTC]

SAMUDERA PERKASA 11

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150027 [ICCAT]/41 [IOTC]

SAMUDERA PERKASA 12 [laut ICCAT], SAMUDRA PERKASA 12 [laut IOTC]

Unbekannt

ICCAT, IOTC

7424891/20190015 [ICCAT]/79 [SIOFA]

SEA URCHIN (frühere Namen laut CCAMLR, GFCM, SEAFO, SIOFA: ALDABRA, OMOA I; früherer Name laut ICCAT: OMOA I)

Gambia/staatenlos [laut CCAMLR], Gambia [laut SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: Tansania, Honduras)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA

20080004 [ICCAT]/80 [SIOFA]

SHARON 1 (frühere Namen laut GFCM, SIOFA: MANARA I, POSEIDON; frühere Namen laut ICCAT: MANARA 1, POSEIDON)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut GFCM, SIOFA: Libyen; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Libyen, Vereinigtes Königreich)

GFCM, ICCAT, SIOFA

20170014 [ICCAT]/42 [IOTC]

SHENG JI QUN 3

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150028 [ICCAT]/43 [IOTC]

SHUEN SIANG

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20170015 [ICCAT]/44 [IOTC]

SHUN LAI (früherer Name: HSIN JYI WANG No. 6)

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150029 [ICCAT]/45 [IOTC]

SIN SHUN FA 6

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150030 [ICCAT]/46 [IOTC]

SIN SHUN FA 67

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150031 [ICCAT]/47 [IOTC]

SIN SHUN FA 8

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150032 [ICCAT]/48 [IOTC]

SIN SHUN FA 9

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20050001 [ICCAT]/81 [SIOFA]

SOUTHERN STAR 136 (früherer Name: HSIANG CHANG)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: St. Vincent und die Grenadinen)

GFCM, ICCAT, SIOFA

20150034 [ICCAT]/49 [IOTC]

SRI FU FA 168

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150035 [ICCAT]/50 [IOTC]

SRI FU FA 18

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150036 [ICCAT]/51 [IOTC]

SRI FU FA 188

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150037 [ICCAT]/52 [IOTC]

SRI FU FA 189

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150038 [ICCAT]/53 [IOTC]

SRI FU FA 286

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150039 [ICCAT]/54 [IOTC]

SRI FU FA 67

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20150040 [ICCAT]/55 [IOTC]

SRI FU FA 888

Unbekannt

ICCAT, IOTC

8514772/20190016 [ICCAT]/82 [SIOFA]

STS-50 (frühere Namen laut CCAMLR, SEAFO: AYDA, SEA BREEZE, ANDREY DOLGOV, STD No. 2, SUN TAI No. 2, SHINSEI MARU No. 2; früherer Name laut ICCAT: SHINSEI MARU No. 2; frühere Namen laut GFCM, SIOFA: AYDA, SEA BREEZ 1, ANDREY DOLGOV, STD No. 2, SUNTAI No. 2, SUN TAI No. 2, SHINSEI MARU No. 2)

Togo [laut CCAMLR, ICCAT, SEAFO, SIOFA]; Unbekannt [laut GFCM] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO: Kambodscha, Republik Korea, Philippinen, Japan, Namibia; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Kambodscha, Republik Korea, Philippinen, Japan, Namibia, Togo)

CCAMLR, GFCM, ICCAT, SEAFO, SIOFA

9405 [IATTC]/20130010 [ICCAT]/83 [SIOFA]

TA FU 1

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut IATTC, ICCAT: Belize)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

13568 [IATTC]/20130011 [ICCAT]/84 [SIOFA]

TCHING YE No. 6 (früherer Name laut GFCM, ICCAT, SIOFA: EL DIRIA I)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

20150041 [ICCAT]/56 [IOTC]

TIAN LUNG No.12

Unbekannt

ICCAT, IOTC

7321374/85 [SIOFA]

TRINITY (frühere Namen laut NAFO: YUCUTAN BASIN, ENXEMBRE, FONTE NOVA, JAWHARA; frühere Namen laut NEAFC, SEAFO: ENXEMBRE, YUCUTAN BASIN, FONTENOVA, JAWHARA)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut GFCM: Ghana; letzte bekannte Flaggen laut NAFO: Ghana, Panama; letzte bekannte Flaggen laut NEAFC, SEAFO, SIOFA: Ghana, Panama, Marokko)

GFCM, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

7913622/86 [SIOFA]

VLADIVOSTOK 2000 (frühere Namen: DAMANZAIHAO, LAFAYETTE, VEMACAPE)

Moldau (letzte bekannte Flaggen: Belize, Peru, Mongolei, Russland)

SIOFA, SPRFMO

8994295/129 [IATTC]/20130012 [ICCAT]/87 [SIOFA]

WEN TENG No. 688/MAHKOIA ABADI No. 196 [laut GFCM, IATTC, SIOFA], WEN TENG No. 688 [laut ICCAT] (früherer Name laut ICCAT: MAHKOIA ABADI No. 196)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

GFCM, IATTC, ICCAT, SIOFA

7637527/20180001 [ICCAT]/4 [IOTC]

WISDOM SEA REEFER

Honduras

ICCAT, IOTC

20150045 [ICCAT]/57 [IOTC]

YI HONG 3

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20130002 [ICCAT]

YU FONG 168

Taiwan [laut GFCM, SIOFA]; Unbekannt [laut ICCAT, WCPFC] (letzte bekannte Flagge laut ICCAT, WCPFC: Taiwan)

GFCM, ICCAT, SIOFA, WCPFC

20150048 [ICCAT]/58 [IOTC]

YU FONG 168

Unbekannt

ICCAT, IOTC

2009002 [ICCAT]/8 [IOTC]/89 [SIOFA]

YU MAAN WON

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Georgien)

GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA

31 [NPFC]

YUANDA 6

Unbekannt

NPFC

32 [NPFC]

YUANDA 8

Unbekannt

NPFC

20170016 [ICCAT]/59 [IOTC]

YUTUNA 3 (früherer Name: HUNG SHENG No. 166)

Unbekannt

ICCAT, IOTC

20170017 [ICCAT]/60 [IOTC]

YUTUNA No.1

Unbekannt

ICCAT, IOTC

15 [NPFC]/90 [SIOFA]

ZHE LING YU LENG 90055

Unbekannt

NPFC, SIOFA

16 [NPFC]/91 [SIOFA]

ZHE LING YU LENG 905

Unbekannt

NPFC, SIOFA

33 [NPFC]

ZHEXIANG YU 23029

Unbekannt

NPFC

7302548/20190001 [ICCAT]

ZHI MING (früherer Name: No. 101 GLORIA)

Mongolei (letzte bekannte Flagge: Panama)

ICCAT

4 [NPFC]/92 [SIOFA]

ZHOU YU 651

Unbekannt

NPFC, SIOFA

5 [NPFC]/93 [SIOFA]

ZHOU YU 652

Unbekannt

NPFC, SIOFA

6 [NPFC]/94 [SIOFA]

ZHOU YU 653

Unbekannt

NPFC, SIOFA

7 [NPFC]/95 [SIOFA]

ZHOU YU 656

Unbekannt

NPFC, SIOFA

8 [NPFC]/96 [SIOFA]

ZHOU YU 657

Unbekannt

NPFC, SIOFA

9 [NPFC]/97 [SIOFA]

ZHOU YU 658

Unbekannt

NPFC, SIOFA

10 [NPFC]/98 [SIOFA]

ZHOU YU 659

Unbekannt

NPFC, SIOFA

11 [NPFC]/99 [SIOFA]

ZHOU YU 660

Unbekannt

NPFC, SIOFA

12 [NPFC]/100 [SIOFA]

ZHOU YU 661

Unbekannt

NPFC, SIOFA

29 [NPFC]

ZHOU YU 808/Unbekannt

Unbekannt

NPFC

30 [NPFC]

ZHOU YU 809/Unbekannt

Unbekannt

NPFC


(1)  International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrts-Organisation).

(2)  Zusätzliche Informationen vgl. Websites der regionalen Fischereiorganisationen (RFO).


27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/270 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Übergangsmaßnahmen für Organisationen, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die allgemeine Luftfahrt und der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission (2) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (3) dahingehend geändert, dass flexiblere Anforderungen an die Instandhaltung leichter Luftfahrzeuge eingeführt wurden. Auch wurden Maßnahmen für das Sicherheitsrisikomanagement für Organisationen eingeführt, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die von Inhabern eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betrieben werden, zuständig sind.

(2)

Zur Überbrückung der Zeitspanne bis zur vollständigen Einhaltung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren wurden Übergangsmaßnahmen für Organisationen vorgesehen, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Komponenten beteiligt sind. Zur Klärung der Aufsichtspflichten dieser Organisationen sollten die Übergangsmaßnahmen geändert werden.

(3)

Auch einige fehlende oder falsche Verweise zwischen den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 sollten korrigiert werden.

(4)

Da die Kommission nicht beabsichtigt, die Übergangsfrist weiter zu verlängern, sollte der Geltungsbeginn dieser Änderung an das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 festgelegte Datum angepasst werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Erteilung von Genehmigungen für an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit [von Luftfahrzeugen] beteiligte Organisationen

(1)   An der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin, einschließlich ihrer Instandhaltung, beteiligten Organisationen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Genehmigung auf der Grundlage der für die jeweilige Organisation geltenden Anforderungen von Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) erteilt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Organisationen, sofern sie dies beantragen, bis zum 24. September 2020 von der zuständigen Behörde Genehmigungen auf der Grundlage von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitte F und G erteilt werden. Alle auf der Grundlage von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitte F und G erteilten Genehmigungen gelten bis zum 24. September 2021.

(3)   Genehmigungen für Instandhaltungsbetriebe, die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (*1) in Anhang II genannten Zertifizierungsspezifikation JAR-145 erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 29. November 2003 gültig waren, gelten als nach den Anforderungen von Anhang II (Teil-145) dieser Verordnung erteilt.

(4)   Organisationen mit einer gültigen, nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Unterabschnitt G oder nach Anhang II (Teil-145) erteilten Bescheinigung der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb wird auf ihren Antrag hin von der zuständigen Behörde das Formblatt 3-CAO nach Anhang Vd (Teil-CAO) Anlage 1 ausgestellt und sie werden anschließend von der zuständigen Behörde nach Anhang Vd (Teil-CAO) beaufsichtigt.

Die mit der auf der Grundlage von Anhang Vd (Teil-CAO) erteilten Genehmigung verbundenen Rechte einer solchen Organisation gelten als dieselben Rechte, die mit der Genehmigung verbunden sind, die nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder G oder nach Anhang II (Teil-145) erteilt wurden. Diese Rechte dürfen jedoch nicht über die Rechte einer Organisation nach Anhang Vd (Teil-CAO) Abschnitt A hinausgehen.

Abweichend von Anhang Vd (Teil-CAO) Punkt CAO.B.060 kann die Organisation bis zum 24. September 2021 etwaige Verstöße im Zusammenhang mit den mit Anhang Vd (Teil-CAO) eingeführten Anforderungen beheben, die nicht in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Unterabschnitt G oder in Anhang II (Teil-145) enthalten sind.

Werden die Verstöße bis zum 24. September 2021 nicht von dieser Organisation behoben, muss die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

(5)   Organisationen mit einer gültigen, nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G erteilten Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit wird auf ihren Antrag hin von der zuständigen Behörde das EASA-Formblatt 14 „Zulassung“ nach Anhang Vc (Teil-CAMO) ausgestellt und sie werden anschließend von der zuständigen Behörde nach Anhang Vc (Teil-CAMO) beaufsichtigt.

Abweichend von Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.B.350 kann die Organisation bis zum 24. September 2021 etwaige Verstöße im Zusammenhang mit den mit Anhang Vc (Teil-CAMO) eingeführten Anforderungen beheben, die nicht in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G enthalten sind.

Werden die Verstöße bis zum 24. September 2021 nicht von dieser Organisation behoben, muss die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

(6)   Zulassungen und Genehmigungen für Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in der vor dem 24. März 2020 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten als nach dieser Verordnung erteilt.“

Artikel 2

Die Anhänge I, II, III, IV, Va, Vb, Vc und Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. März 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I, II, III, IV, Va, Vb, Vc und Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 werden wie folgt berichtigt:

(1)

Anhang I wird wie folgt berichtigt:

a)

Punkt M.1 wird wie folgt berichtigt:

i)

Punkt 3(ii)(b) erhält folgende Fassung:

„b)

die für die Aufsicht über das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständige Behörde oder die Behörde, mit der der Eigentümer einen befristeten Vertrag nach Punkt M.A.201(i)(3) geschlossen hat.“

ii)

Punkt 4 wird hinzugefügt:

„4.

für die Aufsicht über ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M):

i)

die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem diese Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, wenn die Genehmigung nicht in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,

ii)

die vom Mitgliedstaat des Betreibers bezeichnete Behörde, wenn die Genehmigung in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,

iii)

die Agentur, wenn sich die Organisation in einem Drittland befindet.“

b)

Punkt M.A.201 wird wie folgt berichtigt:

i)

Die Punkte e, f, g, h und i erhalten folgende Fassung:

„e)

Bei Luftfahrzeugen, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (*1) zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, ist der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass:

1.

Flüge nur stattfinden, wenn die in Punkt a genannten Bedingungen erfüllt sind;

2.

er im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für das von ihm betriebene Luftfahrzeug über die Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) verfügt;

3.

er über die Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) verfügt oder einen schriftlichen Vertrag nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.315(c) oder nach Punkt M.A.708(c) dieses Anhangs (Teil-M) mit einer Organisation schließt, die über die Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) verfügt.

f)

Handelt es sich um technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb oder um einen anderen gewerblichen Luftverkehrsbetrieb als den, der von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen oder von gewerblichen, zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO) und erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO) nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (*2) durchgeführt wird, muss der Betreiber sicherstellen, dass

1.

Flüge nur stattfinden, wenn die in Punkt a genannten Bedingungen erfüllt sind;

2.

die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verbundenen Aufgaben von einem nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten CAMO wahrgenommen werden. Verfügt der Betreiber selbst nicht über die Genehmigung als CAMO nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M), hat er über die Wahrnehmung der in Anlage I dieses Anhangs genannten Aufgaben mit einer nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Organisation einen schriftlichen Vertrag zu schließen;

3.

das in Punkt 2 genannte CAMO über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) als Organisation verfügt, die berechtigt ist, eine Genehmigung für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin zu erteilen, oder jenes CAMO mit nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Organisationen einen schriftlichen Vertrag nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.315(c) oder Punkt M.A.708(c) dieses Anhangs (Teil-M) geschlossen hat.

g)

Handelt es sich um technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht unter die Punkte e und f fallen, muss der Eigentümer sicherstellen, dass

1.

Flüge nur stattfinden, wenn die in Punkt a genannten Bedingungen erfüllt sind;

2.

die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verbundenen Aufgaben von einem nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten CAMO wahrgenommen werden. Verfügt der Eigentümer selbst nicht über die Genehmigung als CAMO nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M), muss er über die Wahrnehmung der in Anlage I dieses Anhangs genannten Aufgaben mit einer nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Organisation einen schriftlichen Vertrag schließen;

3.

das in Punkt 2 genannte CAMO über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) als Organisation verfügt, die berechtigt ist, eine Genehmigung für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin zu erteilen, oder jenes CAMO mit nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Organisationen einen schriftlichen Vertrag nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.315(c) oder Punkt M.A.708(c) dieses Anhangs (Teil-M) geschlossen hat.

h)

Handelt es sich um andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb oder um einen anderen gewerblichen Luftverkehrsbetrieb als den, der von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen oder von gewerblichen, zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO) und gewerblichen erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO) nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt wird, muss der Betreiber sicherstellen, dass

1.

Flüge nur stattfinden, wenn die in Punkt a genannten Bedingungen erfüllt sind;

2.

die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verbundenen Aufgaben von einem nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten CAMO oder von einer nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) wahrgenommen werden. Handelt es sich bei dem Betreiber nicht um ein nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigtes CAMO oder nicht um eine nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte CAO, muss er nach Anlage I dieses Anhangs mit einem nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten CAMO oder einer nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten CAO einen schriftlichen Vertrag schließen;

3.

das bzw. die in Punkt 2 genannte CAMO oder CAO über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) oder nach Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder als CAO mit Instandhaltungsrechten verfügt oder dass das CAMO nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.315(c) oder Punkt M.A.708(c) dieses Anhangs (Teil-M) einen schriftlichen Vertrag mit Organisationen geschlossen hat, die über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) oder nach Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) mit Instandhaltungsrechten verfügen.

i)

Handelt es sich um andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht unter die Punkte e und h fallen oder die nur im beschränkten Flugbetrieb eingesetzt werden, muss der Eigentümer dafür sorgen, dass Flüge nur dann stattfinden, wenn die in Punkt a genannten Bedingungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck muss der Eigentümer entweder:

1.

die in Punkt M.A.301 genannten Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Wege eines nach Anlage I geschlossenen schriftlichen Vertrags einem CAMO oder einer CAO übertragen oder

2.

diese Aufgaben selbst wahrnehmen oder

3.

diese Aufgaben selbst wahrnehmen mit Ausnahme der Aufgaben der Erstellung und Bearbeitung der Genehmigung des AMP, sofern diese Aufgaben im Wege eines nach Punkt M.A.302 geschlossenen befristeten Vertrags von einem CAMO oder einer CAO wahrgenommen werden.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).“"

ii)

Punkt k erhält folgende Fassung:

„k)

Wird ein in ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenes Luftfahrzeug im nichtgewerblichen Flugbetrieb oder im spezialisierten Flugbetrieb nach Punkt ORO.GEN.310 von Anhang III oder Punkt NCO.GEN.104 von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt, muss der Betreiber sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anfallenden Aufgaben durch ein nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigtes CAMO bzw. durch eine nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen (CAO) des AOC-Inhabers wahrgenommen werden.“

c)

In Punkt M.A.302(c) erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Wird die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs durch ein CAMO oder eine CAO geführt oder wurde zwischen dem Eigentümer und einem CAMO oder einer CAO ein befristeter Vertrag nach Punkt M.A.201(i)(3) geschlossen, können das AMP und die Änderungen desselben mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden.

In diesem Fall ist das indirekte Genehmigungsverfahren durch das bzw. die betreffende CAMO bzw. CAO als Teil des in Anhang Vc Punkt CAMO.A.300 oder Punkt M.A.704 dieses Anhangs genannten Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) oder als Teil des in Anhang Vd Punkt CAO.A.025 genannten kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs (CAE) festzulegen und von der für das CAMO bzw. die CAO zuständigen Behörde zu genehmigen.“

d)

Punkt M.A.306(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Die erstmalige Ausgabe des Systems für das technische Bordbuch bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.105 oder Punkt M.1 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) Punkt CAO.1(1). Bei jeder späteren Änderung des Systems ist nach Punkt CAMO.A.300(c) oder nach Punkt MA.704(b) und (c) oder Punkt CAO.A.025(c) zu verfahren.“

e)

Punkt M.A.502 wird wie folgt berichtigt:

i)

Punkt b Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Punkt a kann eine in ein Luftfahrzeug eingebaute Komponente von einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb, der über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder von freigabeberechtigtem Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) instandgehalten werden.“

ii)

Punkt d Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Instandhaltung von in Anhang I (Teil-21) Punkt 21.A.307(c) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Komponenten muss, sofern diese Komponenten in das Luftfahrzeug eingebaut sind oder für die leichtere Zugänglichkeit vorübergehend ausgebaut werden, von einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb, der über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, Anhang II (Teil-145) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder von freigabeberechtigtem Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) oder vom Piloten/Eigentümer nach Punkt M.A.801(b)(2) durchgeführt werden.“

f)

Punkt M.A.503(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Eingebaute lebensdauerbegrenzte Teile und laufzeitüberwachte Komponenten dürfen die im AMP und in den AD festgelegte genehmigte Begrenzung vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt M.A.504(b) nicht überschreiten.“

g)

Punkt M.A.604(a)(5) erhält folgende Fassung:

„5.

eine Liste des freigabeberechtigten Personals und gegebenenfalls des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs, und“

h)

Punkt M.A.606 wird wie folgt berichtigt:

i)

Punkt e erhält folgende Fassung:

„e)

Die Qualifikation sämtlichen an der Instandhaltung und der Prüfung der Lufttüchtigkeit beteiligten Personals ist nachweis- und aufzeichnungspflichtig.“

ii)

Punkt i erhält folgende Fassung:

„i)

Führt der Betrieb Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durch und stellt die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge aus, die nicht im gewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, muss er über qualifiziertes und zur Prüfung der Lufttüchtigkeit berechtigtes Personal verfügen, das alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

1.

Es muss eine Freigabeberechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug innehaben.

2.

Es muss über eine mindestens dreijährige Erfahrung als freigabeberechtigtes Personal verfügen.

3.

Es ist unabhängig von dem Verfahren der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf das überprüfte Luftfahrzeug oder muss über eine umfassende Befugnis im Hinblick auf das Verfahren der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für das gesamte zu überprüfende Luftfahrzeug verfügen.

4.

Es verfügt über die Kenntnisse nach Unterabschnitt C dieses Anhangs (Teil-M) oder Unterabschnitt C von Anhang Vb (Teil-ML).

5.

Es verfügt über nachgewiesene Kenntnisse der für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit relevanten Verfahren des Instandhaltungsbetriebs.

6.

Es wurde von der zuständigen Behörde nach Durchführung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals der Organisation nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren förmlich anerkannt.

7.

Es hat im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum mindestens eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt.“

i)

Die Punkte M.A.614(a) und (b) erhalten folgende Fassung:

„a)

Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die erforderlichen Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente der Unterauftragnehmer und die Erteilung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfüllt sind, müssen aufbewahrt werden.

b)

Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss dem Eigentümer oder Betreiber des Luftfahrzeugs ein Exemplar jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einem Exemplar sämtlicher detaillierter Instandhaltungsaufzeichnungen übergeben, die mit den durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang stehen und für den Nachweis der Einhaltung von Punkt M.A.305 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.305 von Anhang Vb (Teil-ML) benötigt werden.“

j)

Punkt M.A.614(c) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Zusätzlich müssen ein Exemplar aller Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit drei Jahre, gerechnet vom Tag der Erteilung, aufbewahrt und ein Exemplar an den Eigentümer des Luftfahrzeugs übermittelt werden.“

k)

In Punkt M.A.618(a) erhalten die Einleitungssätze folgende Fassung:

„a)

Eine Genehmigung bleibt bis zum 24. September 2021 gültig, abhängig von Folgendem:“

l)

Punkt M.A.704(a) wird wie folgt berichtigt:

i)

Punkt 1 erhält folgende Fassung:

„1.

eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass die Organisation ihre Tätigkeiten zu jedem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit diesem Anhang (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) ausführt.“

ii)

Punkt 7 erhält folgende Fassung:

„7.

die Verfahren, in denen festgelegt ist, wie die Organisation die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs (Teil-M) bzw. des Anhangs Vb (Teil-ML) gewährleistet, und“

m)

Punkt M.A.706 wird wie folgt berichtigt:

i)

Punkt a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Organisation muss einen verantwortlichen Betriebsleiter benennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit diesem Anhang (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) finanziert und ausgeführt werden können.“

ii)

Punkt c erhält folgende Fassung:

„c)

Eine Person oder eine Gruppe von Personen muss benannt werden, die dafür zuständig ist, dass die Organisation die geltenden Anforderungen an die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Fluggenehmigungen gemäß diesem Anhang (Teil-M) und Anhang Vb (Teil-ML) stets erfüllt. Diese Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.“

iii)

Punkt i erhält folgende Fassung:

„i)

Organisationen, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.711(a)(4) und Punkt M.A.901 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.901(c) von Anhang Vb (Teil-ML) verlängern, müssen Personen benennen, die vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde dazu berechtigt sind.“

n)

In Punkt M.A.707(a) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„a)

Für den Erhalt der Genehmigung zur Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls zur Erteilung von Fluggenehmigungen muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügen, damit es Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt I und gegebenenfalls eine Fluggenehmigung nach Punkt M.A.711(c) erteilen kann.“

o)

Punkt M.A.708 wird wie folgt berichtigt:

i)

Punkt a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Organisation muss sicherstellen, dass die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit Abschnitt A Unterabschnitt C dieses Anhangs (Teil-M) bzw. mit Abschnitt A Unterabschnitt C des Anhangs Vb (Teil-ML) durchgeführt wird.“

ii)

Punkt b wird wie folgt berichtigt:

Die Punkte 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

sicherstellen, dass ein Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm einschließlich aller anzuwendenden Zuverlässigkeitsprogramme nach Punkt M.A.302 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.302 von Anhang Vb (Teil-ML) entwickelt und überwacht wird,“

2.

im Fall von Luftfahrzeugen, die nicht von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, dem gemäß Punkt M.A.201 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.201 von Anhang Vb (Teil-ML) verantwortlichen Eigentümer oder Betreiber ein Exemplar des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zur Verfügung stellen,“

Punkt 4 erhält folgende Fassung:

„4.

sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm durchgeführt und gemäß Abschnitt A Unterabschnitt H dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Abschnitt A Unterabschnitt H des Anhangs Vb (Teil-ML) freigegeben wird,“

iii)

die Punkte c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Im Fall von technisch komplizierten motorgetriebenen oder im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen oder von Luftfahrzeugen, die im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb oder im gewerblichen Flugbetrieb von ATO oder DTO eingesetzt werden, muss das CAMO, sofern es nicht ordnungsgemäß nach Anhang II (Teil-145) oder Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigt ist, in Absprache mit dem Betreiber einen schriftlichen Instandhaltungsvertrag mit einer Organisation, die nach Anhang II (Teil-145) oder Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder des Anhangs Vd (Teil-CAO) genehmigt ist, oder mit einem anderen Betreiber schließen, in dem die in den Punkten M.A.301(b), M.A.301(c), M.A.301(f) und M.A.301(g) dieses Anhangs (Teil-M), oder in den Punkten ML.A.301(b) bis (e) des Anhangs Vb (Teil-ML) genannten Funktionen festgelegt werden, wobei gewährleistet sein muss, dass die gesamte Instandhaltung letztlich von einem nach Anhang II (Teil-145) oder Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird, und die Unterstützung der Qualitätssicherung nach Punkt M.A.712(b) dieses Anhangs (Teil-M) festgelegt ist.

d)

Ungeachtet Punkt c kann der Vertrag in Form von einzelnen Arbeitsaufträgen an den nach Anhang II (Teil-145) oder Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsbetrieb vergeben werden, wenn

1.

es sich um ein Luftfahrzeug handelt, bei dem eine nicht planmäßige „Line Maintenance“ erforderlich ist,

2.

es sich um die Instandhaltung von Komponenten, einschließlich Motoreninstandhaltung handelt.“

p)

Punkt M.A.709 erhält folgende Fassung:

„M.A.709

Dokumentation

a)

Das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss bei der Durchführung der in Punkt M.A.708 dieses Anhangs (Teil-M) genannten Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 dieses Anhangs (Teil-M) oder Punkt ML.A.401 des Anhangs Vb (Teil-ML) verfügen und diese anwenden. Diese Unterlagen können vom Eigentümer oder vom Betreiber bereitgestellt werden, vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Vertrags mit dem Eigentümer oder Betreiber. In diesem Fall braucht das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufzubewahren, sofern Punkt M.A.714 dieses Anhangs (Teil-M) nichts anderes vorschreibt.

b)

Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, kann das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit „Baseline“- und/oder „Generic“-Instandhaltungsprogramme erstellen, um die Erstgenehmigung oder die Erweiterung des Genehmigungsumfangs zu ermöglichen, ohne dass die in Anlage I dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Anlage I von Anhang Vb (Teil-ML) genannten Verträge vorliegen. Ungeachtet dieser „Baseline“ und „Generic“-Instandhaltungsprogramme muss rechtzeitig vor Ausübung der in Punkt M.A.711 dieses Anhangs (Teil-M) genannten Rechte ein angemessenes Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm im Einklang mit Punkt M.A.302 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.302 des Anhangs Vb (Teil-ML) erstellt werden.“

q)

Punkt M.A.710 erhält folgende Fassung:

„M.A.710

Prüfung der Lufttüchtigkeit

Führt die nach Punkt M.A.711(b) dieses Anhangs (Teil-M) genehmigte Organisation Prüfungen der Lufttüchtigkeit durch, müssen diese nach Punkt M.A.901 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. nach Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) erfolgen.“

r)

Punkt M.A.711 wird wie folgt berichtigt:

i)

Punkt a(4) erhält folgende Fassung:

„4.

gemäß den Bedingungen von Punkt M.A.901(f) dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.901(c) des Anhangs Vb (Teil-ML) eine von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von einer anderen Organisation oder von anderem freigabeberechtigten Personal erteilte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit verlängern.“

ii)

In Punkt a wird Punkt 5 hinzugefügt:

„5.

das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm in Übereinstimmung mit Punkt ML.A.302(b)(2) für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang Vb (Teil-ML) geführt werden, genehmigen.“

iii)

Punkt b(1) erhält folgende Fassung:

„1.

die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und ihre anschließende Verlängerung gemäß den Bedingungen von Punkt M.A.901(c)(2) oder Punkt M.A.901(e)(2) dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.901(c) des Anhangs Vb (Teil-ML) und“

s)

Punkt M.A.714(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die nach Punkt M.A.305 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.305 von Anhang Vb (Teil-ML) und gegebenenfalls Punkt M.A.306 dieses Anhangs (Teil-M) erforderlichen Aufzeichnungen müssen aufbewahrt werden.“

t)

In Punkt M.A.715(a) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„a)

Eine Genehmigung bleibt bis zum 24. September 2021 gültig, abhängig von Folgendem:“

u)

Die Punkte M.A.716(a) und (b) erhalten folgende Fassung:

„a)

Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-M) bzw. des Anhangs Vb (Teil-ML), die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

b)

Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-M) bzw. des Anhangs Vb (Teil-ML), die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzen und die Flugsicherheit ernsthaft gefährden könnte.“

v)

Punkt M.A.802(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Nach Abschluss einer im Einklang mit Punkt M.A.502 dieses Anhangs (Teil-M) durchgeführten Instandhaltung einer Luftfahrzeugkomponente muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden, sofern es sich nicht um eine Komponente handelt, die von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb für den Betrieb freigegeben wird.“

w)

Punkt M.A.901 wird wie folgt berichtigt:

i)

In Punkt c erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Für alle Luftfahrzeuge, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg, die sich in einer überwachten Umgebung befinden, darf das in Punkt b(1) genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, vorbehaltlich der Einhaltung von Punkt j, nach Punkt CAMO.A.125(e) von Anhang Vc, Punkt M.A.711(b) dieses Anhangs bzw. Punkt CAO.A.095(c)(1) von Anhang Vd“

ii)

In Punkt e erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Für Luftfahrzeuge, die nicht von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 730 kg und darunter kann jedes bzw. jede vom Eigentümer oder Betreiber gewählte CAMO oder CAO, vorbehaltlich der Einhaltung von Punkt j, nach Punkt CAMO.A.125(e) von Anhang Vc, Punkt M.A.711(b) dieses Anhangs bzw. Punkt CAO.A.095(c) von Anhang Vd“

x)

Punkt M.B.104(d)(3) erhält folgende Fassung:

„3.

der von einer CAO oder einem CAMO erteilten Empfehlungen zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,“

y)

Punkt M.B.105(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Um einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2018/1139 erfolgen.“

z)

Punkt M.B.301(c) erhält folgende Fassung:

„c)

Im Fall einer indirekten Genehmigung nach Punkt M.A.302(c) muss das AMP-Genehmigungsverfahren der CAO oder des CAMO von der zuständigen Behörde über das in Punkt CAO.A.025 von Anhang Vd, Punkt M.A.704 dieses Anhangs bzw. Punkt CAMO.A.300 von Anhang Vc genannte Handbuch dieser Organisationen genehmigt werden.“

(aa)

Punkt M.B.302 erhält folgende Fassung:

„M.B.302

Ausnahmen

Über alle gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.“

(bb)

Punkt M.B.305(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Damit die Organisation Änderungen des Systems für das technische Bordbuch ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde vornehmen kann, muss die zuständige Behörde das in Punkt CAMO.A.300(c) von Anhang Vc, Punkt M.A.704(c) dieses Anhangs bzw. in Punkt CAO.A.025(c) von Anhang Vd jeweils genannte Verfahren genehmigen.“

(cc)

Punkt M.B.703 erhält folgende Fassung:

„M.B.703

Erteilung der Genehmigung

a)

Erfüllt das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Anforderungen von Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M), muss die zuständige Behörde dem Antragsteller das EASA-Formblatt 14-MG (Anlage VI zu diesem Anhang) ausstellen, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht.

b)

Die zuständige Behörde muss die Gültigkeit der Genehmigung in das EASA-Formblatt 14-MG eintragen.

c)

In das Formblatt 14-MG muss das Aktenzeichen in einem von der Agentur festgelegten Format eingetragen werden.

d)

Im Fall von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden die in einem EASA-Formblatt 14-MG enthaltenen Angaben in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgenommen.“

(dd)

In Punkt M.B.705(a) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„a)

Wird bei Audits oder auf andere Weise nachgewiesen, dass eine in diesem Anhang (Teil-M) bzw. in Anhang Vb (Teil-ML) festgelegte Anforderung nicht erfüllt ist, sind seitens der zuständigen Behörde die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:“

(ee)

Punkt M.B.706(c) erhält folgende Fassung:

„c)

Für Änderungen des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gilt:

1.

Im Fall einer direkten Genehmigung von Änderungen nach Punkt M.A.704(b) dieses Anhangs (Teil-M) muss die zuständige Behörde überprüfen, dass die in dem Handbuch festgelegten Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs (Teil-M) bzw. des Anhangs Vb (Teil-ML) genügen, bevor sie die genehmigte Organisation von der Genehmigung förmlich in Kenntnis setzt.

2.

Im Fall der Anwendung eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen nach Punkt M.A.704(c) dieses Anhangs (Teil-M) muss die zuständige Behörde Folgendes insgesamt sicherstellen:

i)

die Änderungen sind geringfügig,

ii)

sie hat eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Anhangs (Teil-M) bzw. des Anhangs Vb (Teil-ML) weiterhin erfüllt werden.“

(ff)

Anlage III wird wie folgt berichtigt:

i)

Der Satz über die Bescheinigung auf dem EASA-Formblatt 15b erhält folgende Fassung:

„Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt das folgende Unternehmen, das nach Abschnitt A von Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. nach Abschnitt A von Unterabschnitt G von Anhang I (Teil-M) bzw. nach Abschnitt A von Anhang Vb (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigt ist,

[NAME UND ANSCHRIFT DES GENEHMIGTEN UNTERNEHMENS]

[Aktenzeichen der Genehmigung]

hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.901 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben:“

ii)

Die Ausgabe des EASA-Formblatts 15b wird durch „Ausgabe 6“ ersetzt.

(gg)

Die Tabelle in Anlage IV Punkt 13 wird wie folgt berichtigt:

i)

Die Kästchen für die Kategorie A2 erhalten folgende Fassung:

„KLASSE

KATEGORIE

EINSCHRÄNKUNG

‚BASE‘

‚LINE‘

LUFTFAHRZEUG

A2 — Flugzeuge bis 5 700 kg

[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten]

Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist oder nicht.

[JA/NEIN] (*)

[JA/NEIN] (*)“;

ii)

Die Kästchen für die Kategorie A4 erhalten folgende Fassung:

„KLASSE

KATEGORIE

EINSCHRÄNKUNG

‚BASE‘

‚LINE‘

LUFTFAHRZEUG

A4 — Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3

[Angabe der Luftfahrzeugkategorie (Segelflugzeug, Ballon, Luftschiff usw.), des Herstellers oder der Gruppe oder der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en).]

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist oder nicht.

[JA/NEIN] (*)

[JA/NEIN] (*)“

(hh)

Anlage V erhält folgende Fassung:

„Anlage V

Zulassung als Instandhaltungsbetrieb nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F — EASA-Formblatt 3-MF

Seite 1 von 2

[MITGLIEDSTAAT (*)]

Mitgliedstaat der Europäischen Union (**)

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZULASSUNG ALS INSTANDHALTUNGSBETRIEB

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MF.[XXXX]

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit

[NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS]

die Zulassung als Instandhaltungsbetrieb entsprechend Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission, dem die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen, die in den beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Freigabebescheinigungen unter Verwendung der obigen Bezugsdokumente und, sofern angegeben, die Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission für jene Luftfahrzeuge, die im beigefügten Genehmigungsverzeichnis aufgeführt sind, genehmigt ist.

BEDINGUNGEN:

1.

Diese Zulassung ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die im Abschnitt „Arbeitsumfang“ des Handbuchs des genehmigten Instandhaltungsbetriebs nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission angegeben sind.

2.

Diese Zulassung erfordert die Einhaltung der im Handbuch des genehmigten Instandhaltungsbetriebs aufgeführten Verfahren.

3.

Diese Zulassung behält so lange ihre Gültigkeit, wie der Instandhaltungsbetrieb die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) und Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission einhält.

4.

Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen behält die Zulassung ihre Gültigkeit bis zum 24. September 2021, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.

Datum der Erstausstellung: …

Datum dieser Revision: …

Revision-Nr.: …

Unterschrift: …

Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]

EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 5

(*)

Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

(**)

Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.

Seite 2 von 2

GENEHMIGUNGSBEDINGUNGEN DES INSTANDHALTUNGSBETRIEBS

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MF.XXXX

Organisation: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS]

KLASSE

KATEGORIE

EINSCHRÄNKUNG

LUFTFAHRZEUG (**)

(***)

(****)

(***)

(****)

MOTOREN (**)

(***)

(***)

(***)

(***)

KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN (**)

(***)

(***)

(***)

(***)

(***)

(***)

(***)

(***)

(***)

(***)

(***)

(***)

SPEZIELLE LEISTUNGEN (**)

(***)

(***)

(***)

(***)

Diese Genehmigungsbedingungen sind beschränkt auf die Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie die Tätigkeiten, die im Abschnitt „Arbeitsumfang“ des Handbuchs des genehmigten Instandhaltungsbetriebs aufgeführt sind.

Referenz des Instandhaltungsbetriebshandbuchs: …

Datum der Erstausstellung: …

Datum der letzten genehmigten Revision: … Revision-Nr.: …

Unterschrift: …

Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]

EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 5

(*)

Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

(**)

Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.

(***)

Entsprechende Kategorie und Einschränkung ergänzen.

(****)

Entsprechende Einschränkung eintragen und angeben, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zugelassen ist oder nicht (nur möglich für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, wenn der Betrieb die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusammen mit der jährlichen Inspektion im Rahmen des AMP durchführt).

ii)

Anlage VI wird wie folgt eingefügt:

„Anlage VI

Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G — EASA-Formblatt 14-MG

[MITGLIEDSTAAT (*)]

Mitgliedstaat der Europäischen Union (**)

UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ZULASSUNG

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MG.XXXX (Ref. AOC XX.XXXX)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission in ihrer geltenden Fassung und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit

[NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]

die Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem die Genehmigung erteilt wurde, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die Luftfahrzeuge zu führen, die im beigefügten Genehmigungsverzeichnis aufgeführt sind, und, sofern angegeben, Empfehlungen und Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach erfolgter Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.901 von Anhang I (Teil-M) oder Punkt ML.A.901 von Anhang Vb (Teil-ML) auszustellen, und, sofern angegeben, Fluggenehmigungen nach Punkt M.A.711(c) von Anhang I (Teil-M) der genannten Verordnung zu erteilen.

BEDINGUNGEN

1.

Diese Zulassung ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die im Abschnitt „Arbeitsumfang“ des nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angegeben sind.

2.

Diese Zulassung erfordert die Einhaltung der in dem nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgelegten Verfahren.

3.

Diese Zulassung behält so lange ihre Gültigkeit, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 einhält.

4.

Nimmt das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Rahmen seines Qualitätssicherungssystems die Dienste einer oder mehrerer Organisationen als Unterauftragnehmer in Anspruch, bleibt diese Zulassung unter der Voraussetzung gültig, dass diese Organisationen die geltenden Vertragsbedingungen erfüllen.

5.

Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 behält die vorliegende Zulassung ihre Gültigkeit bis zum 24. September 2021, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.

Wird dieses Formblatt auch für nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen verwendet, ist die Nummer des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) zusätzlich zur Standardnummer dem Aktenzeichen der Zulassung hinzuzufügen, und die Bedingung 5 wird durch folgende zusätzliche Bedingungen 6, 7 und 8 ersetzt:

6.

Diese Zulassung stellt keine Berechtigung zum Betrieb der in Bedingung 1 genannten Luftfahrzeugmuster dar. Die Berechtigung zum Betreiben der Luftfahrzeuge wird mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erteilt.

7.

Diese Zulassung wird in Bezug auf die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuge automatisch ungültig, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis abgelaufen ist, ausgesetzt oder widerrufen wurde, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben hat.

8.

Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 und 6 und 7 behält die vorliegende Zulassung bis zum 24. September 2021 ihre Gültigkeit, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.

Datum der Erstausstellung: …

Unterschrift: …

Datum dieser Revision: … Revision-Nr.: …

Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]

Seite 1 von 2

EASA-Formblatt 14-MG Ausgabe 5

Seite 2 von 2

UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

GENEHMIGUNGSUMFANG

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MG.XXXX

(Az.: AOC XX.XXXX)

Organisation: [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]

Luftfahrzeugmuster/-serie/-gruppe

Prüfung der Lufttüchtigkeit erlaubt

Erteilung von Fluggenehmigungen erlaubt

Unternehmen arbeitet mit Qualitätssicherungssystem

 

[JA/NEIN] (***)

[JA/NEIN] (***)

 

 

[JA/NEIN] (***)

[JA/NEIN] (***)

 

 

[JA/NEIN] (***)

[JA/NEIN] (***)

 

 

[JA/NEIN] (***)

[JA/NEIN] (***)

 

Dieser Genehmigungsumfang ist auf den Arbeitsumfang beschränkt, der im genehmigten Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführt ist …

Referenz des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: …

Datum der Erstausstellung: …

Unterschrift: …

Datum dieser Revision: … Revisions-Nr.: …

Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS*]

EASA-Formblatt 14-MG Ausgabe 5

(*)

Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

(**)

Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.

(***)

Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.

(jj)

Anlage VIII Punkt a(3) erhält folgende Fassung:

„3.

Der Pilot/Eigentümer (oder das/die von ihm beauftragte CAMO bzw. CAO) ist dafür verantwortlich, die Aufgaben des Piloten/Eigentümers in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen im Instandhaltungsprogramm festzulegen und sicherzustellen, dass das Dokument zeitnah aktualisiert wird.“

(2)

Anhang II wird wie folgt berichtigt:

a)

Punkt 145.A.30 wird wie folgt berichtigt:

i)

Punkt e Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Betrieb muss die Befähigung des mit der Instandhaltung, der Prüfung der Lufttüchtigkeit, der Leitung und/oder dem Qualitätsaudit befassten Personals nach einem Verfahren und einem Standard festlegen und kontrollieren, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat.“

ii)

Punkt k erhält folgende Fassung:

„k)

Führt der Betrieb Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durch und stellt die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aus, muss er über qualifiziertes und zur Prüfung der Lufttüchtigkeit berechtigtes Personal verfügen, das alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

1.

Es muss eine Freigabeberechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug innehaben.

2.

Es muss über eine mindestens dreijährige Erfahrung als freigabeberechtigtes Personal verfügen.

3.

Es ist unabhängig von dem Verfahren der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf das überprüfte Luftfahrzeug oder muss über eine umfassende Befugnis im Hinblick auf das Verfahren der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für das gesamte zu überprüfende Luftfahrzeug verfügen.

4.

Es verfügt über die Kenntnisse nach Unterabschnitt C dieses Anhangs (Teil-M) oder Unterabschnitt C von Anhang Vb (Teil-ML).

5.

Es verfügt über nachgewiesene Kenntnisse der für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit relevanten Verfahren des Instandhaltungsbetriebs.

6.

Es wurde von der zuständigen Behörde nach Durchführung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals der Organisation nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren förmlich anerkannt.

7.

Es hat im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum mindestens eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt.“

b)

Punkt 145.A.48(d) erhält folgende Fassung:

„d)

Schadensbewertung, Änderungen und Reparaturen werden unter Verwendung der in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.304 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.304 angegebenen Unterlagen durchgeführt.“

c)

In Punkt 145.A.50 erhält Punkt d Satz 2 folgende Fassung:

„Die Freigabebescheinigung „EASA-Formblatt 1“ nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar, sofern nicht in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.502 etwas anderes bestimmt ist.“

d)

Punkt 145.A.55 wird wie folgt berichtigt:

i)

Die Punkte a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Der Betrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Instandhaltungsarbeiten aufzeichnen. Der Betrieb muss mindestens die erforderlichen Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente der Unterauftragnehmer, und die Erteilung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfüllt sind, aufbewahren.

b)

Der Betrieb muss dem Eigentümer oder Betreiber des Luftfahrzeugs ein Exemplar jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einem Exemplar sämtlicher detaillierter Instandhaltungsaufzeichnungen übergeben, die mit den durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang stehen und für den Nachweis der Einhaltung von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.305 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.305 benötigt werden.“

ii)

Punkt c Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Betrieb muss ein Exemplar aller detaillierten Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem eine Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug oder die Komponente, an dem/der gearbeitet wurde, ausgestellt wurde. Zusätzlich müssen ein Exemplar aller Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit drei Jahre, gerechnet vom Tag der Erteilung, aufbewahrt und ein Exemplar an den Eigentümer des Luftfahrzeugs übermittelt werden.“

e)

Punkt 145.A.70(a)(12) erhält folgende Fassung:

„12.

die vom Betrieb nach den Punkten 145.A.25 bis 145.A.90 dieses Anhangs (Teil-145) festgelegten Verfahren und Qualitätssicherungssysteme sowie alle zusätzlichen Verfahren, die nach Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) angewandt werden;“

f)

Anlage III wird wie folgt berichtigt:

i)

Auf der Seite 1 von 2 des EASA-Formblatts 3-145 erhält der Bescheinigungssatz folgende Fassung:

„Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit

[NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS]

die Zulassung als Instandhaltungsbetrieb entsprechend Anhang II (Teil-145) Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen, die in den beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Freigabebescheinigungen unter Verwendung der obigen Bezugsdokumente und, sofern angegeben, die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.90 jener Verordnung für jene Luftfahrzeuge, die in den beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt sind, genehmigt ist.“

ii)

In der Tabelle auf Seite 2 von 2 des EASA-Formblatts 3-145 wird in der Spalte „EINSCHRÄNKUNG“ in den Zeilen „LUFTFAHRZEUGE“ der Inhalt durch ‚(****)‘ ersetzt.

(3)

In Anhang III (Teil-66) Anlage I Punkt 2 erhält Modul 10 folgende Fassung:

„MODUL 10. LUFTRECHT

 

Stufe

A

B1

B2

B2L

B3

10.1.

Rechtsvorschriften

Rolle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;

Rolle der Europäischen Kommission;

Rolle der EASA;

Rolle der Mitgliedstaaten und der nationalen Luftfahrtbehörden;

Verordnung (EU) 2018/1139, Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Verordnung (EU) Nr. 376/2014;

Beziehungen zwischen den verschiedenen Anhängen (Teilen) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

1

1

1

1

10.2.

Freigabeberechtigtes Personal — Instandhaltung

Detailliertes Verständnis von Teil-66.

2

2

2

2

10.3.

Genehmigter Instandhaltungsbetrieb

Detailliertes Verständnis von Teil-145 und Teil-M Unterabschnitt F.

2

2

2

2

10.4.

Flugbetrieb

Allgemeines Verständnis der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC);

Pflichten des Betreibers, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung;

Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm;

MEL/CDL;

an Bord mitzuführende Dokumente;

Luftfahrzeughinweisschilder (Markierungen).

1

1

1

1

10.5.

Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen

 

 

 

 

a)

Allgemeines

Allgemeines Verständnis von Teil-21 und der EASA-Spezifikationen für Zulassungen CS-23, 25, 27, 29.

1

1

1

b)

Dokumente

Lufttüchtigkeitszeugnis; eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen;

Eintragungszeugnis;

Lärmbescheinigung;

Wägeprotokoll;

Funklizenz und Genehmigung.

2

2

2

10.6.

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Allgemeines Verständnis der Bestimmungen von Teil-21 zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;

Detailliertes Verständnis von Teil-M.

2

2

2

2

10.7.

Geltende nationale und internationale Anforderungen für (wenn nicht durch EU-Anforderungen ersetzt)

 

 

 

 

a)

Instandhaltungsprogramme, Instandhaltungskontrollen und -prüfungen;

Lufttüchtigkeitsanweisungen;

Service Bulletins, Herstellerservice-Informationen;

Änderungen und Reparaturen;

Instandhaltungsdokumentation: Wartungshandbücher, Strukturreparaturhandbuch, illustrierter Teilekatalog usw.

Nur für Lizenzen der Kategorien A bis B2:

Basis-Mindestausrüstungslisten, Mindestausrüstungslisten, Abfertigungsabweichungslisten;

1

2

2

2

b)

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;

Mindestausrüstungsanforderungen — Testflüge;

Nur für Lizenzen der Kategorien B1 und B2:

ETOPS, Instandhaltungs- und Abfertigungsanforderungen;

Allwetterbetrieb, Betrieb der Kategorien 2/3.

1

1

1“

(4)

In Anhang IV (Teil-147) Anlage II wird die Ausgabe der Seite 2 von 2 des EASA-Formblatts 11 durch „Ausgabe 6“ ersetzt.

(5)

In Anhang Va (Teil-T) Abschnitt B des Inhaltsverzeichnisses erhält Unterabschnitt A folgende Fassung:

 

„Unterabschnitt A — Allgemeines

T.B.101

Geltungsbereich

T.B.102

Zuständige Behörde

T.B.104

Führung von Aufzeichnungen

T.B.105

Gegenseitiger Informationsaustausch“

(6)

Anhang Vb (Teil-ML) wird wie folgt berichtigt:

a)

Punkt ML.A.201 wird wie folgt berichtigt:

i)

Punkt e(1) erhält folgende Fassung:

„1.

über eine Genehmigung als CAMO oder CAO für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO), Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G oder Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen oder ein solches Unternehmen bzw. eine solche Organisation unter Verwendung des Vertrags gemäß Anlage I dieses Anhangs unter Vertrag nehmen;“

ii)

In Punkt f erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Für Luftfahrzeuge, die nicht unter Punkte fallen, kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs, um den Anforderungen nach Punkt a zu genügen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein(e) gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO), Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G oder Anhang Vd (Teil-CAO) als CAMO oder CAO genehmigte(s) Unternehmen bzw. Organisation vergeben.“

iii)

Punkt h erhält folgende Fassung:

„h)

Wird ein in ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenes Luftfahrzeug im nichtgewerblichen Flugbetrieb oder im spezialisierten Flugbetrieb nach Punkt ORO.GEN.310 von Anhang III oder Punkt NCO.GEN.104 von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (*3) eingesetzt, muss der Betreiber sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anfallenden Aufgaben durch ein nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) des AOC-Inhabers bzw. durch eine nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen (CAO) wahrgenommen werden.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).“"

b)

Punkt ML.A.901(b) wird wie folgt berichtigt:

i)

Punkt 3 erhält folgende Fassung:

„3.

von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb, der die im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm enthaltene 100-Stunden- oder Jahresinspektion durchführt,“

ii)

In Punkt 4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„4.

für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 (*4) betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 (*5) betrieben werden, von dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal, das die die im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm enthaltene 100-Stunden- oder Jahresinspektion durchführt, sofern dieses über Folgendes verfügt:

(*4)  Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10)."

(*5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64).“"

c)

Punkt ML.A.904(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag einer Organisation nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Unterabschnitt G, Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) handelt, muss gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Unterabschnitt G, Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) qualifiziert sein.“

d)

Punkt ML.B.902(d) erhält folgende Fassung:

„d)

Während der Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit muss die zuständige Behörde Zugang zu den anzuwendenden Unterlagen gemäß den Punkten ML.A.305 und ML.A.401 haben.“

e)

Anlage III Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Alle folgenden Aufgaben stellen komplexe Instandhaltungsaufgaben dar, die gemäß Anlage II nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden dürfen. Diese Aufgaben werden entweder durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal freigegeben:“

(7)

Anhang Vc (Teil-CAMO) wird wie folgt berichtigt:

a)

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt berichtigt:

i)

Der Titel des Punktes CAMO.A.125 erhält folgende Fassung:

„Genehmigungsumfang und Rechte der Organisation“

ii)

Der Titel des Punktes CAMO.A.300 erhält folgende Fassung:

„Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME)“

iii)

Folgender Eintrag wird hinzugefügt:

„Anlage I — Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 14“

b)

Punkt CAMO.A.125 wird wie folgt berichtigt:

i)

Punkt d(4) erhält folgende Fassung:

„4.

eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß den Bedingungen von Punkt M.A.901(f) des Anhangs I (Teil-M) oder Punkt ML.A.901(c) des Anhangs Vb (Teil-ML) verlängern.“

ii)

Punkt d(5) wird hinzugefügt:

„5.

für nach Anhang Vb (Teil-ML) geführte Luftfahrzeuge das AMP nach Punkt ML.A.302(b)(2) genehmigen.“

iii)

Punkt e(1) erhält folgende Fassung:

„1.

gemäß den Bedingungen von Punkt M.A.901(c)(2) und Punkt M.A.901(e)(2) des Anhangs I (Teil-M) oder Punkt ML.A.901(c) des Anhangs Vb (Teil-ML) die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen und diese anschließend zu verlängern,“

c)

Punkt CAMO.A.300(c) erhält folgende Fassung:

„c)

Änderungen des Handbuchs werden nach den in den Punkten a(11)(iv) und a(11)(v) festgelegten Verfahren verwaltet. Änderungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach Punkt a(11)(iv) sind, sowie Änderungen, die sich auf die in Punkt CAMO.A.130(a) angeführten Änderungen beziehen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.“

d)

Punkt CAMO.A.315(c)(2) erhält folgende Fassung:

„2.

die Aufgaben gemäß Anhang I (Teil-M) Punkte M.A.301(b),(c), (f) und (g) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.301 eindeutig angegeben sind.“

e)

Punkt CAMO.A.325 erhält folgende Fassung:

„CAMO.A.325

Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Die Organisation muss bei der Durchführung der in Punkt CAMO.A.315 dieses Anhangs (Teil-CAMO) genannten Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.401 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.401 verfügen und diese anwenden. Diese Unterlagen können vom Eigentümer oder vom Betreiber bereitgestellt werden, vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Vertrags mit dem Eigentümer oder Betreiber. In diesem Fall muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufbewahren, sofern Punkt CAMO.A.220(a) nichts anderes vorschreibt.“

(8)

Anhang Vd (Teil-CAO) wird wie folgt berichtigt:

a)

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt berichtigt:

i)

Der Eintrag für Punkt CAO.B.015 wird gestrichen.

ii)

Der Titel des Punktes CAO.B.045 erhält folgende Fassung:

„Erstzulassungsverfahren“

iii)

Der Titel des Punktes CAO.B.050 erhält folgende Fassung:

„Ausstellung der Erstzulassung“

iv)

Der Titel der Anlage I erhält folgende Fassung:

„Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) — EASA-Formblatt 3-CAO“

b)

Punkt CAO.A.017(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten Nachweisverfahren verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen.“

c)

Punkt CAO.A.080 erhält folgende Fassung:

„CAO.A.080

Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei der Durchführung der in Punkt CAO.A.075 dieses Anhangs (Teil-CAO) genannten Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 des Anhangs I (Teil-M) bzw. nach Punkt ML.A.401 des Anhangs Vb (Teil-ML) verfügen und diese anwenden. Diese Unterlagen können vom Eigentümer bereitgestellt werden, sofern ein Vertrag nach Punkt M.A.201(h)(2) oder Punkt M.A.201(i)(1) oder Punkt M.A.201(i)(3) von Anhang I (Teil-M), oder nach Punkt ML.A.201(e)(1) oder ML.A.201(f) von Anhang Vb (Part-ML) geschlossen wurde; in diesem Fall muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufbewahren, es sei denn, die Unterlagen müssen gemäß Punkt CAO.A.090(b) dieses Anhangs (Teil-CAO) aufbewahrt werden.“

d)

Punkt CAO.A.085 erhält folgende Fassung:

„CAO.A.085

Prüfung der Lufttüchtigkeit

Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation führt alle Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.901 des Anhangs I (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) durch.“

e)

Punkt CAO.A.095(b)(4) erhält folgende Fassung:

„4.

eine von der zuständigen Behörde, einer anderen Organisation oder von anderem freigabeberechtigten Personal ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit Punkt M.A.901(f) des Anhangs I (Teil-M) oder Punkt ML.A.901(c) des Anhangs Vb (Teil-ML) zu verlängern.“

f)

Punkt CAO.B.045(h) wird gestrichen.

g)

Punkt CAO.B.050(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Kommt die zuständige Behörde zum dem Schluss, dass der Antragsteller die Anforderungen von Punkt CAO.B.045 erfüllt, stellt sie unter Verwendung des in Anlage I festgelegten EASA-Formblatts 3-CAO und unter Angabe der Genehmigungsbedingungen die Zulassung aus.“

h)

In Anlage I in der Tabelle auf Seite 2 von 2 des EASA-Formblatts 3-CAO wird in der Spalte „RECHTE (***)“ in der Zeile „SPEZIELLE LEISTUNGEN (**)“ der Inhalt durch „(NDT)“ ersetzt.


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).“

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).“

(*4)  Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10).

(*5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64).““