ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 027I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
1. Februar 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/48 (EZB/2020/2)

1

 

*

Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank Dvom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3)

4

 

*

Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/44 (EZB/2020/4)

6

 

*

Beschluss (EU) 2020/139 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/45 (EZB/2020/5)

9

 

*

Beschluss (EU) 2020/140 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/46 (EZB/2020/6)

15

 

*

Beschluss (EU) 2020/141 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2020/7)

21

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

1.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 27/1


BESCHLUSS (EU) 2020/136 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2020

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/48 (EZB/2020/2)

DER ERWEITERTE RAT DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) zahlen nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“), das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz einzuzahlen ist.

(2)

Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2019/48 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/32) (1) sieht vor, dass jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB mit Wirkung vom 1. Januar 2019 3,75 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzuzahlen hat.

(3)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag keine Anwendung mehr, der auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1810 des Rates (2) genannte Datum folgt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit keine nationale Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mehr. Der Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) (3) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 und Artikel 29.4 der Satzung des ESZB und legt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 die neuen Gewichtsanteile fest, die den nationalen Zentralbanken im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Aufgrund der Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung, die dadurch ausgelöst wurde, dass die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats mehr ist, ist der Erlass eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, der ab dem Zeitpunkt, ab dem der neue Beschluss gilt, den Beschluss (EU) 2019/48 (EZB/2018/32) aufhebt und den prozentualen Anteil am gezeichneten EZB-Kapital festlegt, zu dessen Einzahlung die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Februar 2020 verpflichtet sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) festgelegten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sind die Beträge des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

(in EUR)

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Gezeichnetes Kapital zum 1. Februar 2020

Eingezahltes Kapital zum 1. Februar 2020

Българска народна банка

(Bulgarische Nationalbank)

106 431 469,51

3 991 180,11

Česká národní banka

203 445 182,87

7 629 194,36

Danmarks Nationalbank

190 422 699,36

7 140 851,23

Hrvatska narodna banka

71 390 921,62

2 677 159,56

Magyar Nemzeti Bank

167 657 709,49

6 287 164,11

Narodowy Bank Polski

653 126 801,54

24 492 255,06

Banca Naţională a României

306 228 624,99

11 483 573,44

Sveriges Riksbank

322 476 960,60

12 092 886,02

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB gemäß dem Beschluss (EU) 2019/48 (EZB/2018/32) bereits 3,75 % ihres bis zum 31. Januar 2020 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss (EU) 2020/139 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/5) (4).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)   Der Beschluss (EU) 2019/48 (EZB/2018/32) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2019/48 (EZB/2018/32) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/48 der Europäischen Zentralbank vom 30. November 2018 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/31 (EZB/2018/32) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 196).

(2)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3) (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(4)  Beschluss (EU) 2020/139 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/45 (EZB/2020/5) (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).


1.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 27/4


BESCHLUSS (EU) 2020/137 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

Dvom 22. Januar 2020

über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 29.3 und 29.4,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag keine Anwendung mehr, der auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1810 des Rates (1) genannte Datum folgt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit keine nationale Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mehr. Eine Anwendung von Artikel 29.3 und Artikel 29.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) sieht die Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 der Satzung des ESZB vor.

(2)

Die letzte Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der Satzung des ESZB erfolgte 2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 infolge des Beschlusses (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) (2), der entsprechend aufzuheben ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rundung

Wenn die Europäische Kommission zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) Bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergeben, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergeben.

Artikel 2

Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die jeder nationalen Zentralbank zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der Satzung des ESZB genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Februar 2020 wie folgt festgelegt:

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

2,9630 %

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

0,9832 %

Česká národní banka

1,8794 %

Danmarks Nationalbank

1,7591 %

Deutsche Bundesbank

21,4394 %

Eesti Pank

0,2291 %

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,3772 %

Bank of Greece

2,0117 %

Banco de España

9,6981 %

Banque de France

16,6108 %

Hrvatska narodna banka

0,6595 %

Banca d’Italia

13,8165 %

Central Bank of Cyprus

0,1750 %

Latvijas Banka

0,3169 %

Lietuvos bankas

0,4707 %

Banque centrale du Luxembourg

0,2679 %

Magyar Nemzeti Bank

1,5488 %

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

0,0853 %

De Nederlandsche Bank

4,7662 %

Oesterreichische Nationalbank

2,3804 %

Narodowy Bank Polski

6,0335 %

Banco de Portugal

1,9035 %

Banca Naţională a României

2,8289 %

Banka Slovenije

0,3916 %

Národná banka Slovenska

0,9314 %

Suomen Pankki

1,4939 %

Sveriges Riksbank

2,9790 %

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)   Der Beschluss (EU) 2019/43 (EZB/2018/27) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2019/43 (EZB/2018/27) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 178).


1.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 27/6


BESCHLUSS (EU) 2020/138 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2020

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/44 (EZB/2020/4)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2019/44 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/28) (1) wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet waren, das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) ab dem 1. Januar 2019 einzuzahlen.

(2)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag keine Anwendung mehr, der auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1810 des Rates (2) genannte Datum folgt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit keine nationale Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken mehr. Der Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) (3) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 und Artikel 29.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und legt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 die neuen Gewichtsanteile fest, die den NZBen im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(3)

Aufgrund der Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung, die dadurch ausgelöst wurde, dass die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats mehr ist, ist der Erlass eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, der den Beschluss (EU) 2019/44 (EZB/2018/28) mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufhebt und festlegt, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, das Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Februar 2020 einzuzahlen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

(1)   Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung hat jede NZB des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Februar 2020 den neben ihrem Namen in der folgenden Tabelle aufgeführten Anteil am gezeichneten Kapital:

NZB des Euro-Währungsgebiets

(in EUR)

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

320 744 959,47

Deutsche Bundesbank

2 320 816 565,68

Eesti Pank

24 800 091,20

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

149 081 997,36

Bank of Greece

217 766 667,22

Banco de España

1 049 820 010,62

Banque de France

1 798 120 274,32

Banca d’Italia

1 495 637 101,77

Central Bank of Cyprus

18 943 762,37

Latvijas Banka

34 304 447,40

Lietuvos bankas

50 953 308,28

Banque centrale du Luxembourg

29 000 193,94

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

9 233 731,03

De Nederlandsche Bank

515 941 486,95

Oesterreichische Nationalbank

257 678 468,28

Banco de Portugal

206 054 009,57

Banka Slovenije

42 390 727,68

Národná banka Slovenska

100 824 115,85

Suomen Pankki

161 714 780,61

(2)   Jede NZB des Euro-Währungsgebiets zahlt ihren gezeichneten Anteil am Kapital der EZB vollständig in Form von Teilzahlungen gemäß Artikel 2 ein.

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets gemäß dem Beschluss (EU) 2019/44 (EZB/2018/28) bereits ihren bis zum 31. Januar 2020 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben. Diese Übertragungen erfolgen anhand von jeweils drei von jeder NZB des Euro-Währungsgebiets vorgenommenen Teilzahlungen. Die erste Teilzahlung durch die NZBen des Euro-Währungsgebiets erfolgt am 1. Februar 2020 und beläuft sich auf insgesamt 47 539 371,66 EUR. Die zwei restlichen Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 610 088 603,17 EUR bzw. 610 088 603,05 EUR erfolgen in 2021 bzw. 2022.

(2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/5) (4).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)   Der Beschluss (EU) 2019/44 (EZB/2018/28) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2019/44 (EZB/2018/28) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/44 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/61 und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/30 (EZB/2018/28) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 180).

(2)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3) (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(4)  Beschluss (EU) 2020/139 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/45 (EZB/2020/5) (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).


1.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 27/9


BESCHLUSS (EU) 2020/139 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2020

zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/45 (EZB/2020/5)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag keine Anwendung mehr, der auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1810 des Rates (1) genannte Datum folgt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit keine nationale Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken mehr. Der Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) (2) sieht eine Anpassung der den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) vor. Diese Anpassung erfordert, dass der EZB-Rat die Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile zwischen den NZBen, die am 31. Januar 2020 NZBen des Europäischen Sytems der Zentralbanken sind, festlegt und auf diese Weise sicherstellt, dass die Verteilung dieser Anteile den vorgenommenen Anpassungen entspricht. Dementsprechend ist der Erlass eines neuen Beschlusses zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/45 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/29) (3) mit Wirkung vom 1. Februar 2020 erforderlich.

(2)

Der Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/4) (4) legt fest, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet sind, das Kapital der EZB in Anbetracht des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung einzuzahlen. Der Beschluss (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/2) (5) legt den Prozentsatz fest, zu dessen Zahlung die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen“), mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Anbetracht des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung verpflichtet sind.

(3)

Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets gemäß dem Beschluss (EU) 2019/44 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/28) (6) bereits ihren bis zum 31. Januar 2020 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede NZB des Euro-Währungsgebiets gemäß dem Beschluss (EU) 2020/138 (EZB/2020/4) der EZB zusätzliche Beträge übertragen, damit sich bis 2022 die in der Tabelle in Artikel 1 des zuletzt genannten Beschlusses aufgeführten Beträge ergeben.

(4)

Da die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen gemäß dem Beschluss (EU) 2019/48 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/32) (7) bereits ihre bis zum 31. Januar 2020 geltenden prozentualen Anteile am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt haben, müssen die verbleibenden nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen ebenso gemäß dem Beschluss (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 des zuletzt genannten Beschlusses aufgeführten Beträge ergeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Übertragung von Kapitalanteilen

Im Hinblick auf den Anteil am Kapital der EZB, den die einzelnen NZBen am 31. Januar 2020 gezeichnet haben werden, und den Anteil am Kapital der EZB, den die einzelnen NZBen infolge der gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) vorgenommenen Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Februar 2020 zeichnen werden, übertragen sich die NZBen gegenseitig Kapitalanteile durch Übertragungen auf die EZB und von der EZB, damit gewährleistet ist, dass die Verteilung der Kapitalanteile mit Wirkung vom 1. Februar 2020 den angepassten Gewichtsanteilen entspricht. Zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass jede NZB gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Februar 2020 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB überträgt oder erhält, wobei sich „+“ auf einen Kapitalanteil bezieht, den die EZB der NZB überträgt, und „-“ auf einen Kapitalanteil, den die NZB der EZB überträgt.

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Im Hinblick auf den Betrag, den jede NZB des Euro-Währungsgebiets zum 1. Januar 2019 auf das Kapital der EZB eingezahlt hat, und den Betrag, den jede NZB des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/138 (EZB/2020/4) am ersten Geschäftstag des transeuropäischen automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystems (TARGET2) nach dem 1. Februar 2020 auf das Kapital der EZB einzahlen muss, überträgt oder erhält jede NZB des Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die erste Kapitalteilzahlung den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Nettobetrag, wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB der EZB überträgt und „-“ auf einen Betrag, den die EZB der NZB überträgt. Jede NZB des Euro-Währungsgebiets erbringt zwei weitere Teilzahlungen jeweils zwei Geschäftstage vor dem letzten TARGET2-Geschäftstag in den Jahren 2021 und 2022, indem sie jeweils den neben ihrem Namen in der sechsten und achten Spalte der Tabelle in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Nettobetrag überträgt.

(2)   Im Hinblick auf den Betrag, den jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zum 1. Januar 2019 auf das Kapital der EZB eingezahlt hat, und den Betrag, den jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) auf das Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Februar 2020 einzahlen muss, überträgt die betreffende NZB am ersten TARGET2-Geschäftstag nach dem 1. Februar 2020 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Nettobetrag.

(3)   Am ersten TARGET2-Geschäftstag nach dem 1. Februar 2020 übertragen die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die als erste Teilzahlung gemäß Absatz 1 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, und die nicht dem Eurowährungsgebiet angehörenden NZBen, die gemäß Absatz 2 zur Übertragung eines Betrages verpflichtet sind, jeweils gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem Zeitpunkt der Übertragung in Bezug auf die jeweiligen geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die in Artikel 2 beschriebenen Übertragungen erfolgen über TARGET2.

(2)   Wenn eine NZB keinen Zugang zu TARGET2 hat, werden die in Artikel 2 genannten Beträge durch Gutschrift auf ein rechtzeitig von der EZB oder der NZB benanntes Konto übertragen.

(3)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 3 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

(4)   Die EZB und die NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Artikel 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)   Der Beschluss (EU) 2019/45 (EZB/2018/29) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2019/45 (EZB/2018/29) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3) (siehe Seite4 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss (EU) 2019/45 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/29 (EZB/2018/29) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 183).

(4)  Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/44 (EZB/2020/4) (siehe Seite6 dieses Amtsblatts).

(5)  Beschluss (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/48 (EZB/2020/2) (siehe Seite1 dieses Amtsblatts).

(6)  Beschluss (EU) 2019/44 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/61 und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/30 (EZB/2018/28) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 180).

(7)  Beschluss (EU) 2019/48 der Europäischen Zentralbank vom 30. November 2018 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/31 (EZB/2018/32) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 196).


ANHANG I

VON DEN NZBen GEZEICHNETES KAPITAL

(in EUR)

 

Gezeichneter Anteil am 31. Januar 2020

Gezeichneter Anteil ab dem 1. Februar 2020

Zu übertragender Anteil

NZBen des Euro-Währungsgebiets

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

273 656 178,72

320 744 959,47

+47 088 780,75

Deutsche Bundesbank

1 988 229 048,48

2 320 816 565,68

+332 587 517,20

Eesti Pank

21 303 613,91

24 800 091,20

+3 496 477,29

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

127 237 133,10

149 081 997,36

+21 844 864,26

Bank of Greece

187 186 022,25

217 766 667,22

+30 580 644,97

Banco de España

902 708 164,54

1 049 820 010,62

+147 111 846,08

Banque de France

1 537 811 329,32

1 798 120 274,32

+260 308 945,00

Banca d’Italia

1 277 599 809,38

1 495 637 101,77

+218 037 292,39

Central Bank of Cyprus

16 269 985,63

18 943 762,37

+2 673 776,74

Latvijas Banka

29 563 094,31

34 304 447,40

+4 741 353,09

Lietuvos bankas

43 938 703,70

50 953 308,28

+7 014 604,58

Banque centrale du Luxembourg

24 572 766,05

29 000 193,94

+4 427 427,89

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

7 923 905,17

9 233 731,03

+1 309 825,86

De Nederlandsche Bank

440 328 812,57

515 941 486,95

+75 612 674,38

Oesterreichische Nationalbank

220 018 268,69

257 678 468,28

+37 660 199,59

Banco de Portugal

177 172 890,71

206 054 009,57

+28 881 118,86

Banka Slovenije

36 382 848,76

42 390 727,68

+6 007 878,92

Národná banka Slovenska

86 643 356,59

100 824 115,85

+14 180 759,26

Suomen Pankki

137 564 189,84

161 714 780,61

+24 150 590,77

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

92 131 635,17

106 431 469,51

+14 299 834,34

Česká národní banka

175 062 014,33

203 445 182,87

+28 383 168,54

Danmarks Nationalbank

162 223 555,95

190 422 699,36

+28 199 143,41

Hrvatska narodna banka

61 410 265,11

71 390 921,62

+9 980 656,51

Magyar Nemzeti Bank

144 492 194,37

167 657 709,49

+23 165 515,12

Narodowy Bank Polski

563 636 468,10

653 126 801,54

+89 490 333,44

Banca Naţională a României

264 887 922,99

306 228 624,99

+41 340 702,00

Sveriges Riksbank

273 028 328,31

322 476 960,60

+49 448 632,29

Bank of England

1 552 024 563,60

0,00

–1 552 024 563,60

Summe  (1)

10 825 007 069,61

10 825 007 069,61

0,00


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


ANHANG II

VON DEN NZBen EINGEZAHLTES KAPITAL

(in EUR)

 

Eingezahlter Anteil am 31. Januar 2020

Eingezahlter Anteil ab dem 1. Februar 2020

Höhe der Übertragungszahlung am 1. Februar 2020

Eingezahlter Anteil ab dem 29. Dezember 2021

Höhe der Übertragungszahlung am 29. Dezember 2021

Eingezahlter Anteil ab dem 28. Dezember 2022

Höhe der Übertragungszahlung am 28. Dezember 2022

NZBen des Euro-Währungsgebiets

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

273 656 178,72

276 290 916,71

+2 634 737,99

298 517 938,09

+22 227 021,38

320 744 959,47

+22 227 021,38

Deutsche Bundesbank

1 988 229 048,48

1 999 160 134,91

+10 931 086,43

2 159 988 350,30

+ 160 828 215,39

2 320 816 565,68

+ 160 828 215,38

Eesti Pank

21 303 613,91

21 362 892,01

+59 278,10

23 081 491,61

+1 718 599,60

24 800 091,20

+1 718 599,59

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

127 237 133,10

128 419 794,29

+1 182 661,19

138 750 895,83

+10 331 101,54

149 081 997,36

+10 331 101,53

Bank of Greece

187 186 022,25

187 585 027,73

+ 399 005,48

202 675 847,48

+15 090 819,75

217 766 667,22

+15 090 819,74

Banco de España

902 708 164,54

904 318 913,05

+1 610 748,51

977 069 461,84

+72 750 548,79

1 049 820 010,62

+72 750 548,78

Banque de France

1 537 811 329,32

1 548 907 579,93

+11 096 250,61

1 673 513 927,13

+ 124 606 347,20

1 798 120 274,32

+ 124 606 347,19

Banca d’Italia

1 277 599 809,38

1 288 347 435,28

+10 747 625,90

1 391 992 268,53

+ 103 644 833,25

1 495 637 101,77

+ 103 644 833,24

Central Bank of Cyprus

16 269 985,63

16 318 228,29

+48 242,66

17 630 995,33

+1 312 767,04

18 943 762,37

+1 312 767,04

Latvijas Banka

29 563 094,31

29 549 980,26

–13 114,05

31 927 213,83

+2 377 233,57

34 304 447,40

+2 377 233,57

Lietuvos bankas

43 938 703,70

43 891 371,75

–47 331,95

47 422 340,02

+3 530 968,27

50 953 308,28

+3 530 968,26

Banque centrale du Luxembourg

24 572 766,05

24 980 876,34

+ 408 110,29

26 990 535,14

+2 009 658,80

29 000 193,94

+2 009 658,80

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

7 923 905,17

7 953 970,70

+30 065,53

8 593 850,87

+ 639 880,17

9 233 731,03

+ 639 880,16

De Nederlandsche Bank

440 328 812,57

444 433 941,02

+4 105 128,45

480 187 713,99

+35 753 772,97

515 941 486,95

+35 753 772,96

Oesterreichische Nationalbank

220 018 268,69

221 965 203,55

+1 946 934,86

239 821 835,92

+17 856 632,37

257 678 468,28

+17 856 632,36

Banco de Portugal

177 172 890,71

177 495 700,29

+ 322 809,58

191 774 854,93

+14 279 154,64

206 054 009,57

+14 279 154,64

Banka Slovenije

36 382 848,76

36 515 532,56

+ 132 683,80

39 453 130,12

+2 937 597,56

42 390 727,68

+2 937 597,56

Národná banka Slovenska

86 643 356,59

86 850 273,32

+ 206 916,73

93 837 194,59

+6 986 921,27

100 824 115,85

+6 986 921,26

Suomen Pankki

137 564 189,84

139 301 721,39

+1 737 531,55

150 508 251,00

+11 206 529,61

161 714 780,61

+11 206 529,61

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

3 454 936,32

3 991 180,11

+ 536 243,79

3 991 180,11

0,00

3 991 180,11

0,00

Česká národní banka

6 564 825,54

7 629 194,36

+1 064 368,82

7 629 194,36

0,00

7 629 194,36

0,00

Danmarks Nationalbank

6 083 383,35

7 140 851,23

+1 057 467,88

7 140 851,23

0,00

7 140 851,23

0,00

Hrvatska narodna banka

2 302 884,94

2 677 159,56

+ 374 274,62

2 677 159,56

0,00

2 677 159,56

0,00

Magyar Nemzeti Bank

5 418 457,29

6 287 164,11

+ 868 706,82

6 287 164,11

0,00

6 287 164,11

0,00

Narodowy Bank Polski

21 136 367,55

24 492 255,06

+3 355 887,51

24 492 255,06

0,00

24 492 255,06

0,00

Banca Naţională a României

9 933 297,11

11 483 573,44

+1 550 276,33

11 483 573,44

0,00

11 483 573,44

0,00

Sveriges Riksbank

10 238 562,31

12 092 886,02

+1 854 323,71

12 092 886,02

0,00

12 092 886,02

0,00

Bank of England

58 200 921,14

0,00

–58 200 921,14

0,00

0,00

0,00

0,00

Summe ESZB  (1)

7 659 443 757,27

7 659 443 757,27

0,00

8 269 532 360,44

+610 088 603,17

8 879 620 963,49

+ 610 088 603,05


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


1.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 27/15


BESCHLUSS (EU) 2020/140 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2020

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/46 (EZB/2020/6)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag keine Anwendung mehr, der auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1810 des Rates (1) genannte Datum folgt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit keine nationale Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mehr. Der Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) (2) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 und Artikel 29.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) und legt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 die neuen Gewichtsanteile fest, die den nationalen Zentralbanken (NZBen) im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

Die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die daraus folgenden Änderungen der Anteile der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB erfordern eine Anpassung der Forderungen, die die EZB gemäß Artikel 30.3 der Satzung des ESZB den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), gutgeschrieben hat und die den Währungsreserven entsprechen, die die NZBen des Euro-Währungsgebiets der EZB übertragen haben (nachfolgend die „Forderungen“). Diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren Forderungen sich ab dem 1. Februar 2020 erhöhen, nehmen deshalb eine Ausgleichsübertragung auf die EZB vor, und die EZB nimmt eine Ausgleichsübertragung auf diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren Forderungen sich verringern.

(3)

Nach den allgemeinen, der Satzung des ESZB zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes nehmen die NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassungen erhöht, auch eine Ausgleichsübertragung auf die NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren relativer Anteil sich verringert.

(4)

Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets bis zum 31. Januar 2020 und mit Wirkung vom 1. Februar 2020 zukommen, werden als prozentualer Anteil an dem von allen NZBen des Euro-Währungsgebiets gezeichneten Gesamtkapital der EZB angegeben, damit die Wertanpassung des Anteils jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB berechnet werden kann.

(5)

Daher ist der Erlass eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, mit dem der Beschluss (EU) 2019/46 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/30) (3) aufgehoben wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:

a)

„kumulierter Wert der Eigenmittel“ ist der Gesamtwert der von der EZB zum 31. Januar 2020 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB zu- bzw. abzüglich des kumulierten Nettogewinns bzw. -verlusts der EZB im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des kumulierten Werts der Eigenmittel, den allgemeinen Reservefonds und die Rückstellungen für finanzielle Risiken;

b)

„Übertragungstag“ ist der 28. Februar 2020;

c)

„Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (4);

d)

„Einkünfte der EZB aus Wertpapieren“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57).

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, mit Wirkung vom 1. Februar 2020 erhöht, überträgt diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(2)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, mit Wirkung vom 1. Februar 2020 verringert, erhält diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(3)   Die EZB berechnet und bestätigt jeder NZB des Euro-Währungsgebiets spätestens einen Geschäftstag vor dem Übertragungstag entweder, soweit Absatz 1 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB zu übertragen hat, oder, soweit Absatz 2 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB zu erhalten hat. Vorbehaltlich der Rundung wird für die Berechnung jedes zu übertragenden oder zu erhaltenden Betrags der kumulierte Wert der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, welcher der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 31. Januar 2020 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Februar 2020 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.

(4)   Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Februar 2020 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(5)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am Übertragungstag darüber hinaus gesondert die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf welche die Zinsen auflaufen.

(6)   Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel unter null liegt, werden die gemäß den Absätzen 3 und 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in den Absätzen 3 und 5 genannten Beträgen abgewickelt.

Artikel 3

Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven

(1)   Die Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets werden mit Wirkung vom 1. Februar 2020 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung angepasst. Die angepasste Höhe der Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets ist in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(2)   Bei jeder NZB des Euro-Währungsgebiets wird gemäß dieser Bestimmung und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Februar 2020 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung in Euro übertragen oder erhalten hat, wobei sich „-“ auf eine Forderung bezieht, welche die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, welche die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(3)   Am ersten Geschäftstag des transeuropäischen automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystems (TARGET2) nach dem 1. Februar 2020 überträgt oder erhält jede NZB des Euro-Währungsgebiets den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „-“ auf einen Betrag, den die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(4)   Am ersten TARGET2-Geschäftstag nach dem 1. Februar 2020 übertragen die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die als erste Teilzahlung gemäß Absatz 3 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem Zeitpunkt der Übertragung in Bezug auf die jeweiligen geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 4

Hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (5) werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 27. Februar 2020 auf Grundlage des ab dem 1. Februar 2020 geltenden Schlüssels für die Kapitalzeichnung berechnet, der auf Salden aus dem Euro-Banknotengesamtumlauf am 31. Januar 2020 angewendet wird. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 werden die in Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) genannten Ausgleichsbeträge und Buchungsposten zur Saldierung dieser Ausgleichsbeträge in den Büchern einer jeden nationalen Zentralbank mit Wertstellung zum 1. Februar 2020 verbucht.

(2)   Bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020 werden die monetären Einkünfte der NZBen des Euro-Währungsgebiets gemäß den am 31. Januar 2020 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt und ausgeschüttet.

(3)   Die Nettogewinne bzw. -verluste der EZB für das Geschäftsjahr 2020 werden gemäß den am 1. Februar 2020 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.

(4)   Eine Gewinnvorauszahlung der Einkünfte der EZB aus Euro-Banknoten bzw. der Einkünfte der EZB aus Wertpapieren für das Jahr 2020 wird gemäß den am 1. Februar 2020 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.

(5)   Erleidet die EZB im Geschäftsjahr 2020 einen Verlust, so verrechnet sie den Verlust wie folgt:

a)

mit Mitteln aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB;

b)

vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der Satzung des ESZB mit den monetären Einkünften der NZBen im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020;

c)

vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der Satzung des ESZB mit den monetären Einkünften der NZBen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020.

(6)   Wenn die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020 erzielten monetären Einkünfte der NZBen an die EZB übertragen werden müssen, um den Verlust der EZB für das Geschäftsjahr 2020 zu decken, so erfolgen neben den in Artikel 2 und Artikel 3 beschriebenen Zahlungen zusätzliche Ausgleichszahlungen. Jede NZB des Euro-Währungsgebiets, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Februar 2020 erhöht, leistet eine Ausgleichszahlung an die EZB und die EZB leistet eine Ausgleichszahlung an jede NZB des Euro-Währungsgebiets, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Februar 2020 verringert. Die Höhe der Ausgleichszahlungen errechnet sich wie folgt: Die gesamten monetären Einkünfte im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020, die an die EZB übertragen werden müssen, um den Verlust der EZB zu decken, werden mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, welcher der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 31. Januar 2020 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Februar 2020 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt. Auf Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den monetären Einkünften der NZBen laufen ab dem 1. Januar 2021 bis zu dem Tag, an dem die Ausgleichszahlungen erfolgen, Zinsen auf.

(7)   Die Zahlung der in Absatz 6 beschriebenen zusätzlichen Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den monetären Einkünften der NZBen sowie der auf diese Einkünfte auflaufenden Zinsen erfolgt am zweiten Geschäftstag nach Genehmigung der Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2020 durch den EZB-Rat.

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 6 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

(2)   Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 4 Absätze 6 und 7 erfolgt getrennt über TARGET2.

(3)   Die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.

Artikel 6

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)   Der Beschluss (EU) 2019/46 (EZB/2018/30) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2019/46 (EZB/2018/30) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3) (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss (EU) 2019/46 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/26 (EZB/2018/30) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 190).

(4)  Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 24).

(5)  Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26).


ANHANG I

DIE FORDERUNGEN ENTSPRECHEND DEN DER EZB ÜBERTRAGENEN WÄHRUNGSRESERVEN

(in EUR)

NZB des Euro-Währungsgebiets

Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven am 31. Januar 2020

Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven mit Wirkung vom 1. Februar 2020

Höhe der Übertragung

Nationale Bank van België/ Banque Nationale de Belgique

1 465 002 366,44

1 469 828 529,30

+4 826 162,86

Deutsche Bundesbank

10 643 868 063,45

10 635 248 657,12

–8 619 406,33

Eesti Pank

114 047 652,58

113 647 558,58

– 400 094,00

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

681 156 559,14

683 175 109,87

+2 018 550,73

Bank of Greece

1 002 089 435,15

997 925 768,61

–4 163 666,54

Banco de España

4 832 595 424,83

4 810 848 484,64

–21 746 940,19

Banque de France

8 232 583 116,25

8 239 968 860,78

+7 385 744,53

Banca d’Italia

6 839 555 945,19

6 853 825 810,01

+14 269 864,82

Central Bank of Cyprus

87 100 417,59

86 810 662,38

– 289 755,21

Latvijas Banka

158 264 298,37

157 201 708,04

–1 062 590,33

Lietuvos bankas

235 223 283,44

233 495 878,75

–1 727 404,69

Banque centrale du Luxembourg

131 548 867,56

132 894 722,58

+1 345 855,02

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

42 420 163,46

42 313 997,15

– 106 166,31

De Nederlandsche Bank

2 357 274 575,15

2 364 325 594,45

+7 051 019,30

Oesterreichische Nationalbank

1 177 854 948,49

1 180 823 432,72

+2 968 484,23

Banco de Portugal

948 484 720,39

944 251 976,21

–4 232 744,18

Banka Slovenije

194 773 455,44

194 257 459,36

– 515 996,08

Národná banka Slovenska

463 840 147,98

462 031 148,22

–1 808 999,76

Suomen Pankki

736 441 854,14

741 065 420,16

+4 623 566,02

Summe (1)

40 344 125 295,04

40 343 940 778,93

– 184 516,11


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss (EU) 2019/46 (EZB/2018/30)

Der vorliegende Beschluss

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6


1.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 27/21


BESCHLUSS (EU) 2020/141 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2020

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2020/7)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag keine Anwendung mehr, der auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1810 des Rates (1) genannte Datum folgt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit keine nationale Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mehr. Der Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) (2) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 und Artikel 29.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und legt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 die neuen Gewichtsanteile fest, die den nationalen Zentralbanken im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 (3) wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Januar 2019 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Im Hinblick darauf, dass neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Februar 2020 Anwendung finden, ist eine Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 erforderlich, damit der ab diesem Zeitpunkt geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

(1)   Der letzte Satz von Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 erhält folgende Fassung:

„Anhang I zu diesem Beschluss definiert den Banknoten-Verteilungsschlüssel, der ab dem 1. Februar 2020 gilt.“

(2)   Anhang I des Beschlusses EZB/2010/29 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3) (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).


ANHANG

„ANHANG I

BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. FEBRUAR 2020

(in %)

Europäische Zentralbank

8,0000

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

3,3520

Deutsche Bundesbank

24,2525

Eesti Pank

0,2590

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,5580

Bank of Greece

2,2755

Banco de España

10,9705

Banque de France

18,7905

Banca d’Italia

15,6295

Central Bank of Cyprus

0,1980

Latvijas Banka

0,3585

Lietuvos bankas

0,5325

Banque centrale du Luxembourg

0,3030

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

0,0965

De Nederlandsche Bank

5,3915

Oesterreichische Nationalbank

2,6925

Banco de Portugal

2,1535

Banka Slovenije

0,4430

Národná banka Slovenska

1,0535

Suomen Pankki

1,6900

INSGESAMT

100,0000