ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/134 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 604) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
31.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/1 |
VERORDNUNG (EU) 2020/127 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. Januar 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, (2)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entspricht die jährliche Obergrenze für die Ausgaben im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (4) festgesetzt sind. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird erforderlichenfalls ein Anpassungssatz der Haushaltsdisziplin festgesetzt, damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 für den Zeitraum 2014-2020 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen. Die Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 enthält keine Obergrenzen für die Haushaltsjahre nach 2020. Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen auch in den Haushaltsjahren nach 2020 die Obergrenzen nicht übersteigen, ist es erforderlich, dass in den Artikeln 16 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die betreffenden Haushaltsjahre auf die Beträge Bezug genommen wird, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Jahre 2021 bis 2027 zu erlassenden Verordnung im Rahmen des EGFL festgesetzt sind. |
(2) |
Bei der Flexibilität zwischen den Säulen handelt es sich um eine optionale Mittelübertragung zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) können die Mitgliedstaaten diese Flexibilität für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 nutzen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, wurde die Flexibilität zwischen den Säulen mit der Verordnung (EU) 2019/288 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) um das Kalenderjahr 2020, d. h. um das Haushaltsjahr 2021, verlängert. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann derzeit ein Prozentsatz des Betrags für die Förderung, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach Annahme der einschlägigen Verordnung durch den Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV verabschiedet wurden, im Haushaltsjahr 2021 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert wird, von der ländlichen Entwicklung auf Direktzahlungen übertragen werden. Da die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten ihren Übertragungsbeschluss mitteilen müssen, noch nicht erlassen sein werden, ist es angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, diese Flexibilität weiterhin anzuwenden, und den Höchstbetrag festzusetzen, der übertragen werden kann. Der absolute Höchstbetrag pro Mitgliedstaat wird auf der Grundlage der Höchstprozentsätze gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, die auf die Beträge anzuwenden sind, die für die Unterstützung für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuzuweisen sind. |
(3) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bis zum 1. August 2019 den Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für Direktzahlungen, den sie für die fakultative gekoppelte Stützung verwenden, sowie ihre detaillierten Stützungsbeschlüsse mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2020 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten werden ihren etwaigen Beschluss zur Übertragung von Mitteln für Direktzahlungen auf die ländliche Entwicklung erst bis zum 31. Dezember 2019 und ihren etwaigen Beschluss zur Übertragung von Mitteln für die ländliche Entwicklung auf Direktzahlungen kurz danach mitteilen. Ein solcher Beschluss wirkt sich jedoch auf ihre nationale Obergrenze für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 aus. Damit die Kohärenz zwischen den detaillierten Stützungsbeschlüssen und der Haushaltsobergrenze für die fakultative gekoppelte Stützung gewahrt bleibt, ist es angemessen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, den der fakultativen gekoppelten Stützung zugewiesenen Prozentsatz sowie die detaillierten Stützungsbeschlüsse in dem Umfang zu überprüfen, wie dies zur Anpassung an ihren Beschluss über die Flexibilität zwischen den Säulen erforderlich ist. Daher sollte die entsprechende Mitteilungsfrist ebenfalls kurz nach dem 31. Dezember 2019 liegen. Da diese Überprüfung auf den Umfang beschränkt ist, der erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten eine Anpassung an ihren Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen vornehmen können, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Mitteilung den Zusammenhang zwischen der Überprüfung und diesem Beschluss erläutern. |
(4) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Um es zu ermöglichen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen so bald wie möglich angewendet werden können, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten. |
(6) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen so bald wie möglich angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diese jährliche Obergrenze in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sowie in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV für die Jahre 2021 bis 2027 zu erlassenden Verordnung festgesetzt sind.“ |
2. |
Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in Artikel 16 genannten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen (im Folgenden „Anpassungssatz“) festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.“ |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung: „Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten beschließen, für das Kalenderjahr 2020 einen Betrag, der den in Anhang VIa festgesetzten Betrag nicht übersteigt, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER für das Haushaltsjahr 2021 finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission bis zum 8. Februar 2020 unter Angabe des zu übertragenden Betrags mitgeteilt.“ |
2. |
Artikel 53 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss überprüfen. Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang überprüfen, wie dies zur Anpassung an den gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können im Wege einer Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes mit Wirkung vom folgenden Jahr beschließen,
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Beschluss zur Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes bis zu den in diesen Unterabsätzen jeweils genannten Zeitpunkten mit. In der Mitteilung des Beschlusses zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird der Zusammenhang zwischen der Überprüfung und dem gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erläutert.“ |
3. |
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIa eingefügt. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
N. BRNJAC
(1) Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Januar 2020.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
(6) Verordnung (EU) 2019/288 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020 (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 14).
ANHANG
„ANHANG VIa
HÖCHSTBETRÄGE GEMÄß ARTIKEL 14 ABSATZ 2
(EUR) |
|
Belgien |
10 076 707 |
Bulgarien |
70 427 849 |
Tschechien |
38 815 980 |
Dänemark |
11 371 893 |
Deutschland |
148 488 749 |
Estland |
21 968 972 |
Irland |
39 700 643 |
Griechenland |
76 438 741 |
Spanien |
250 300 720 |
Frankreich |
181 388 880 |
Kroatien |
42 201 225 |
Italien |
190 546 556 |
Zypern |
2 398 093 |
Lettland |
29 326 817 |
Litauen |
48 795 629 |
Luxemburg |
1 843 643 |
Ungarn |
62 430 371 |
Malta |
1 831 098 |
Niederlande |
10 972 679 |
Österreich |
72 070 055 |
Polen |
329 472 633 |
Portugal |
123 303 715 |
Rumänien |
241 375 835 |
Slowenien |
15 337 318 |
Slowakei |
56 920 680 |
Finnland |
73 005 307 |
Schweden |
52 887 719 |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
31.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/6 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/128 DER KOMMISSION
vom 25. November 2019
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) festgelegt. |
(2) |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren direkt vor der Aktualisierung der Liste der begünstigten Länder als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht mehr in den Genuss der APS-Präferenzen kommen sollte. |
(3) |
Die Liste der im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten APS-Regelung begünstigten Länder ist in Anhang II jener Verordnung enthalten. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte die Kommission Anhang II jährlich zum 1. Januar überprüfen, um den Status der aufgelisteten Länder nach den Kriterien des Artikels 4 anzupassen. |
(4) |
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die aufgrund der Änderung des APS-Status des Landes erforderlichen Anpassungen eingeräumt werden. Deshalb sollte die APS-Regelung über den Tag des Inkrafttretens der Statusänderung eines Landes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 hinaus ein weiteres Jahr gültig bleiben. |
(5) |
Nauru, Samoa und Tonga wurden 2017, 2018 und 2019 von der Weltbank als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Folglich erfüllen sie nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr die Begünstigungskriterien des APS und sollten aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen werden. Die APS-Regelung sollte über den Tag des Inkrafttretens des Beschlusses, diese Länder aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 zu streichen, hinaus ein weiteres Jahr gültig bleiben. Daher sollten im Interesse der Einfachheit und der Rechtssicherheit Nauru, Samoa und Tonga mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aus Anhang II gestrichen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die folgenden Länder und die entsprechenden alphabetischen Codes in Spalte A beziehungsweise B gestrichen:
„NR |
Nauru |
WS |
Samoa |
TO |
Tonga“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
31.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/8 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/129 DER KOMMISSION
vom 26. November 2019
zur Änderung der in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen festgelegten Gefährdungsschwellen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kann ein im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) begünstigtes Land in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kommen, sofern es aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet im Sinne des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gilt. |
(2) |
Nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gilt ein Land als gefährdet, wenn die Einfuhren von Waren des Anhangs IX aus diesem Land in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre dem Wert nach weniger als 6,5 % (Gefährdungsschwelle) aller Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern in die Union ausmachen. |
(3) |
Bei einer Änderung der Liste der APS-begünstigten Länder ist die Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b festgelegte Gefährdungsschwelle zu überprüfen; auf diese Weise soll das Gewicht der nach Anhang VII berechneten Gefährdungsschwelle im Sinne der Zuweisung des Status eines gefährdetes Landes proportional gewahrt bleiben, und zwar unabhängig von Änderungen der Liste der APS-begünstigten Länder. Nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 entspricht das Gewicht der Gefährdungsschwelle dem Wert aller Einfuhren von Waren des Anhangs IX mit Ursprung in allen APS-begünstigten Ländern in die Union als Durchschnittswert. |
(4) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/602 der Kommission (2) wurde die Gefährdungsschwelle mit Wirkung vom 1. Januar 2015 von 2 % auf 6,5 % geändert. |
(5) |
Die Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wurde in wesentlichem Umfang geändert, indem zwischen der letzten Überprüfung der Gefährdungsschwelle im Jahr 2015 und dem 1. Januar 2019 21 Länder aus der Liste gestrichen wurden. Folglich ist es erforderlich, die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegte Gefährdungsschwelle zu ändern. |
(6) |
Im Ergebnis der Änderungen der Länderliste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 zwischen der letzten Änderung des Gefährdungskriteriums im Jahr 2015 und dem 1. Januar 2019 würden die Gesamteinfuhren von Waren des Anhangs IX mit Ursprung in allen APS-begünstigten Ländern in die Union als Durchschnittswert um 12,2 % sinken. Mit einer Anhebung der Gefährdungsschwelle von 6,5 % auf 7,4 % mit Wirkung vom 1. Januar 2019 würde das Gewicht der in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben. |
(7) |
Damit dem Geltungsbeginn der Änderungen der Länderliste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und ihren Auswirkungen auf die Gefährdung der begünstigten Länder Rechnung getragen wird, gilt dieser Wert ab dem 1. Januar 2019 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird der Schwellenwert „6,5 %“ durch „7,4 %“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/602 der Kommission vom 9. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgelegte Gefährdungsschwelle (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 8).
31.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/130 DER KOMMISSION
vom 28. Januar 2020
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und die von ihnen ordnungsgemäß benannten zuständigen Behörden aufgeführt. |
(2) |
Die Anschriften der zuständigen Behörden mehrerer Teilnehmer am Kimberley-Prozess müssen aktualisiert werden. |
(3) |
Im September 2019 wurde den Teilnehmern am Kimberley-Prozess von der Volksrepublik China mitgeteilt, dass die Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses ab 1. Oktober 2019 formal umsetzen wird. |
(4) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist daher entsprechend zu ändern. Damit die Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses in Bezug auf die Union so bald wie möglich umsetzen kann, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Januar 2020
Für die Kommission
Vizepräsident
Josep BORRELL FONTELLES
ANHANG
„ANHANG II
Verzeichnis der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und der von ihnen gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20 benannten zuständigen Behörden
ANGOLA |
Ministry of Mineral Resources and Petroleum |
Rua Engenheiro Armindo de Andrade, n.° 103 |
Miramar Bairro Sambizanga |
1072 Luanda |
Angola |
ARMENIEN |
Department of Gemstones and Jewellery |
Ministry of Trade and Economic Development |
M. Mkrtchyan 5, Room 407 |
Yerevan, 0010 |
Armenia |
AUSTRALIEN |
Department of Foreign Affairs and Trade |
Trade Development Division |
R.G. Casey Building |
John McEwen Crescent |
Barton ACT 0221 |
Australia |
BANGLADESCH |
Export Promotion Bureau |
TCB Bhaban |
1, Karwan Bazaar |
Dhaka |
Bangladesh |
BELARUS |
Ministry of Finance |
Department for Precious Metals and Precious Stones |
Sovetskaja Str, 7 |
220010 Minsk |
Republic of Belarus |
BOTSUANA |
Ministry of Minerals, Green Technology and Energy Security (MMGE) |
Fairgrounds Office Park, Plot No. 50676 Block C |
P/Bag 0018 |
Gaborone |
Botswana |
BRASILIEN |
Ministry of Mines and Energy |
Esplanada dos Ministérios, Bloco‘U’, 4o andar |
70065, 900 Brasília, DF |
Brazil |
KAMBODSCHA |
Ministry of Commerce |
Lot 19-61, MOC Road (113 Road), Phum Teuk Thla, Sangkat Teuk Thla |
Khan Sen Sok, Phnom Penh |
Cambodia |
KAMERUN |
National Permanent Secretariat for the Kimberley Process |
Ministry of Mines, Industry and Technological Development |
Intek Building, 6th floor, |
Navik Street |
BP 35601 Yaounde |
Cameroon |
KANADA |
International: |
Global Affairs Canada Natural Resources and Governance Division (MES) 125 Sussex Drive Ottawa, Ontario K1A 0G2 |
Canada |
For General Enquiries at Natural Resources Canada: |
Kimberley Process Office |
Lands and Minerals Sector Natural Resources Canada (NRCan) |
580 Booth Street, 10th floor |
Ottawa, Ontario |
Canada K1A 0E4 |
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK |
Secrétariat permanent du processus de Kimberley |
BP: 26 Bangui |
Central African Republic |
CHINA, Volksrepublik |
Department of Duty Collection |
General Administration of China Customs (GACC) |
No.6 Jianguomen Nie Rev. |
Dongcheng District, Beijing 100730 |
People’s Republic of China |
HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China |
Department of Trade and Industry |
Hongkong Special Administrative Region |
People’s Republic of China |
Room 703, Trade and Industry Tower |
700 Nathan Road |
Kowloon |
Hongkong |
China |
MACAU, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China |
Macao Economic Bureau |
Government of the Macao Special Administrative Region |
Rua Dr. Pedro José Lobo, no. 1-3, 25th Floor |
Macao |
KONGO, Demokratische Republik |
Centre d’Expertise, d’Evaluation et de Certification des Substances Minérales Précieuses et Semi-précieuses (CEEC) |
3989, av des cliniques |
Kinshasa/Gombe |
Democratic Republic of Congo |
KONGO, Republik |
Bureau d’Expertise, d’Evaluation et de Certification des Substances Minérales Précieuses (BEEC) |
BP 2787 |
Brazzaville |
Republic of Congo |
CÔTE d’IVOIRE |
Ministère des Mines et de la Géologie |
Secrétariat Permanent de la Représentation en Côte d’Ivoire du Processus de Kimberley (SPRPK-CI) |
Abidjan-Plateau, Immeuble les Harmonies II |
Abidjan |
Côte d’Ivoire |
ESWATINI |
Office for the Commissioner of Mines |
Minerals and Mines Departments |
Third Floor Lilunga Building (West Wing) |
Somhlolo Road |
Mbabane |
Eswatini |
EUROPÄISCHE UNION |
European Commission |
Service for Foreign Policy Instruments |
Office EEAS 03/330 |
B-1049 Bruxelles/Brussel |
Belgium |
GABUN |
Centre Permanent du Processus de Kimberley (CPPK) |
Ministry of Equipment, Infrastructure, and Mines |
Immeuble de la Geologie, 261 rue Germain Mba |
B.P. 284/576 |
Libreville |
Gabon |
GHANA |
Ministry of Lands and Natural Resources |
Accra P.O. Box M 212 |
Ghana |
GUINEA |
Ministry of Mines and Geology |
Boulevard du Commerce — BP 295 |
Quartier Almamya/Commune de Kaloum |
Conakry |
Guinea |
GUYANA |
Geology and Mines Commission |
P O Box 1028 |
Upper Brickdam |
Stabroek |
Georgetown |
Guyana |
INDIEN |
Government of India, Ministry of Commerce & Industry |
Udyog Bhawan |
New Delhi 110 011 |
India |
INDONESIEN |
Directorate of Export and Import Facility, Ministry of Trade M. I. Ridwan Rais Road, No. 5 Blok I Iantai 4 |
Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110 |
Jakarta |
Indonesia |
ISRAEL |
Ministry of Economy and Industry Office of the Diamond Controller |
3 Jabotinsky Road |
Ramat Gan 52520 |
Israel |
JAPAN |
Agency for Natural Resources and Energy |
Mineral and Natural Resources Division |
1, Chiyoda-ku |
Tokyo |
Japan |
KASACHSTAN |
Ministry for Investments and Development of the Republic of Kazakhstan |
Committee for Technical Regulation and Metrology |
11, Mangilik el street |
Astana |
Republic of Kazakhstan |
KOREA, Republik |
Ministry of Foreign Affairs |
United Nations Division 60 Sajik-ro 8-gil |
Jongno-gu |
Seoul 03172 |
Korea |
LAOS, Demokratische Volksrepublik |
Department of Import and Export |
Ministry of Industry and Commerce |
Phon Xay road, Saisettha District |
P.O. Box 4107 |
Vientiane |
Lao PDR |
LIBANON |
Ministry of Economy and Trade |
Lazariah Building |
Down Town |
Beirut |
Lebanon |
LESOTHO |
Department of Mines |
Ministry of Mining |
Corner Constitution and Parliament Road |
P.O. Box 750 |
Maseru 100 |
Lesotho |
LIBERIA |
Government Diamond Office |
Ministry of Mines and Energy |
Capitol Hill |
P.O. Box 10-9024 |
1000 Monrovia 10 |
Liberia |
MALAYSIA |
Ministry of International Trade and Industry |
MITI Tower, |
No.7, Jalan Sultan Haji Ahmad Shah |
50480 Kuala Lumpur |
Malaysia |
MALI |
Ministère des Mines |
Bureau d’Expertise d’Evaluation et de Certification des Diamants Bruts |
Cité administrative, P.O. Box 1909 |
Bamako |
République du Mali |
MAURITIUS |
Import Division |
Ministry of Industry, Commerce & Consumer Protection |
4th Floor, Anglo Mauritius Building |
Intendance Street |
Port Louis |
Mauritius |
MEXIKO |
Directorate-General for International Trade in Goods |
189 Pachuca Street, Condesa, 17th Floor |
Mexico City, 06140 |
Mexico |
NAMIBIA |
The Government of Republic of Namibia Ministry of Mines and Energy |
Directorate of Diamond Affairs Private Bag 13297 |
1st Aviation Road (Eros Airport) |
Windhoek |
Namibia |
NEUSEELAND |
Middle East and Africa Division |
Ministry of Foreign Affairs and Trade |
Private Bag 18 901 |
Wellington |
New Zealand |
NORWEGEN |
Ministry of Foreign Affairs |
Department for Regional Affairs |
Section for Southern and Central Africa |
Box 8114 Dep |
0032 Oslo |
Norway |
PANAMA |
National Customs Authority |
Panama City, Curundu, Dulcidio Gonzalez Avenue, building # 1009 |
Republic of Panama |
RUSSISCHE FÖDERATION |
International: |
Ministry of Finance |
9, Ilyinka Street |
109097 Moscow |
Russian Federation |
Import and Export Authority: |
Gokhran of Russia |
14, 1812 Goda St. |
121170 Moscow |
Russian Federation |
SIERRA LEONE |
Ministry of Mines and Mineral Resources |
Youyi Building |
Brookfields |
Freetown |
Sierra Leone |
SINGAPUR |
Ministry of Trade and Industry |
100 High Street |
#09-01, The Treasury |
Singapore 179434 |
SÜDAFRIKA |
South African Diamond and Precious Metals Regulator |
251 Fox Street |
Doornfontein 2028 |
Johannesburg |
South Africa |
SRI LANKA |
National Gem and Jewellery Authority |
25, Galle Face Terrace |
Post Code 00300 |
Colombo 03 |
Sri Lanka |
SCHWEIZ |
State Secretariat for Economic Affairs (SECO) |
Sanctions Unit |
Holzikofenweg 36 |
CH-3003 Berne |
Switzerland |
TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, GETRENNTES ZOLLGEBIET |
Export/Import Administration Division |
Bureau of Foreign Trade |
Ministry of Economic Affairs |
1, Hu Kou Street |
Taipei, 100 |
Taiwan |
TANSANIA |
Commission for Minerals |
Ministry of Energy and Minerals |
Kikuyu Avenue, P.O. Box 422 |
40744 Dodoma |
Tanzania |
THAILAND |
Department of Foreign Trade |
Ministry of Commerce |
563 Nonthaburi Road |
Muang District, Nonthaburi 11000 |
Thailand |
TOGO |
The Ministry of Mines and Energies |
Head Office of Mines and Geology |
216, Avenue Sarakawa |
B.P. 356 |
Lomé |
Togo |
ΤÜRKEI |
Foreign Exchange Department |
Undersecretariat of Treasury |
T.C. Bașbakanlık Hazine |
Müsteșarlığı İnönü Bulvarı No 36 |
06510 Emek, Ankara |
Turkey |
Import and Export Authority: |
Istanbul Gold Exchange/Borsa Istanbul Precious Metals and Diamond |
Market (BIST) |
Borsa İstanbul, Resitpasa Mahallesi, |
Borsa İstanbul Caddesi No 4 |
Sariyer, 34467, Istanbul |
Turkey |
UKRAINE |
Ministry of Finance |
State Gemological Centre of Ukraine |
38-44, Degtyarivska St. |
Kiev 04119 |
Ukraine |
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE |
u. a.E. Kimberley Process Office |
Dubai Multi Commodities Centre |
Dubai Airport Free Zone |
Emirates Security Building |
Block B, 2nd Floor, Office # 20 |
P.O. Box 48800 |
Dubai |
United Arab Emirates |
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
United States Kimberley Process Authority |
U.S. Department of State |
Bureau of Economic and Business Affairs |
2201 C Street, NW |
Washington DC 20520 |
United States of America |
VENEZUELA |
Central Bank of Venezuela |
36 Av. Urdaneta, Caracas, Capital District |
Caracas |
ZIP Code 1010 |
Venezuela |
VIETNAM |
Ministry of Industry and Trade |
Agency of Foreign Trade |
54 Hai Ba Trung |
Hoan Kiem |
Hanoi |
Vietnam |
SIMBABWE |
Principal Minerals Development Office |
Ministry of Mines and Mining Development |
6th Floor, ZIMRE Centre |
Cnr L.Takawira St/K. Nkrumah Ave. |
Harare |
Zimbabwe |
31.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/131 DER KOMMISSION
vom 29. Janaur 2020
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Janaur 2020
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
María Ángeles BENÍTEZ SALAS
Generaldirektorin m.d.W.d.G.b.
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern der Art Gallus domesticus, 65 %, gefroren |
132,6 |
0 |
AR |
0207 14 10 |
Teile von Hühnern der Art Gallus domesticus, ohne Knochen, gefroren |
236,1 183,8 259,0 213,7 |
19 38 12 26 |
AR BR CL TH |
1602 32 11 |
Zubereitungen von Hühnern der Art Gallus domesticus, nicht gegart |
256,6 |
9 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).“
31.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/132 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2020
zur Festlegung einer Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Abweichung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Unionsbeitrags zur Absatzförderung im Weinsektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 2. Oktober 2019 erließ die Welthandelsorganisation (WTO) den Schiedsspruch in der Sache „European Communities and Certain Member States — Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft“ (Europäische Gemeinschaften und einige Mitgliedstaaten — Maßnahmen, die den Handel mit zivilen Großraumflugzeugen betreffen, WT/DS316/ARB). Der Schiedsspruch ermächtigte die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), als Reaktion auf die Subventionen der Union für Airbus die Genehmigung zur Verhängung von Gegenmaßnahmen in Höhe von höchstens 7,5 Mrd. USD pro Jahr zu beantragen. Am 18. Oktober 2019 belegten die USA u. a. die von Deutschland, Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich in die USA ausgeführten nicht schäumenden Weine mit einem Wertzoll von 25 %. Diese außergewöhnliche, ungerechte und unvorhersehbare Situation hat schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf den weltweiten Handel mit allen Weinen aus der Union. Die USA haben ferner gedroht, als Reaktion auf die französische Digitalsteuer (GAFA-Steuer) 100 % Wertzoll auf Einfuhren französischer Schaumweine zu erheben. |
(2) |
Die von den USA erhobenen Einfuhrzölle haben direkte und schwerwiegende Auswirkungen auf den Weinhandel der Union auf dem US-Markt, dem größten Ausfuhrmarkt der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse, und insbesondere für Wein; dies betrifft sowohl den Wert als auch das Volumen der Ausfuhren. Im Jahr 2018 beliefen sich die Weinausfuhren der Union in die USA auf insgesamt 6,5 Mio. Hektoliter, was einem Wert von 4 Mrd. EUR entspricht. Die Weinausfuhren der Union in die USA machen in der Regel zwischen 30 % und 40 % des Gesamtwerts der Weinausfuhren der Union aus. |
(3) |
Die von den USA erhobenen erhöhten Einfuhrzölle wirken sich nachteilig auf alle Weine aus der Union aus, nicht nur auf nicht schäumende Weine aus den vier Mitgliedstaaten, die den erhöhten Einfuhrzöllen unterliegen. In der Folge werden das Ansehen aller Weine aus der Union und der Handel mit ihnen auf dem US-Markt beeinträchtigt. Das Ansehen eines Weins hängt nicht nur von seiner Qualität ab, sondern auch von seinem Preis und dem wahrgenommenen Preis-Leistungs-Verhältnis. Dies gilt insbesondere für Weine der unteren bis mittleren Preisklasse, die in absoluten Zahlen stärker von einem Einfuhrzoll von 25 % betroffen sind als teurere Weine, die von Kennern gekauft werden, auf die eine Preiserhöhung nicht abschreckend wirkt. Unionsweine konkurrieren auf dem US-Markt mit Weinen anderer Herkunft wie Südamerika, Australien oder Südafrika. Angesichts dieses harten und intensiven Wettbewerbs spielt die Wahrnehmung des Preisniveaus insgesamt eine wichtige Rolle. Ist dem Verbraucher bekannt, dass der Preis von Wein mit bestimmtem Ursprung in der Union einem erhöhten Einfuhrzoll unterliegt, so wird sich dies negativ auf die allgemeine Wahrnehmung des Preisniveaus von Wein aus der Union auswirken und somit die Nachfrage der Verbraucher auf Erzeugnisse mit anderem Ursprung umlenken. Angesichts der sich daraus ergebenden Marktbedingungen und der sinkenden Gesamterträge für die Erzeuger sind sofortige Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Einfuhrzölle für alle Weine mit Ursprung in allen Mitgliedstaaten und nicht nur für diejenigen Weine, die unmittelbar von den Einfuhrzöllen betroffen sind, gerechtfertigt. |
(4) |
Unter dem Gesichtspunkt der Marktstabilität stellt die von den USA eingeführte Einfuhrzollregelung keine isolierte nationale Maßnahme mit Auswirkungen dar, die auf den Handel mit den USA beschränkt sind. Der Weltmarkt für Wein ist ein globaler Markt, auf dem einzelne Maßnahmen, die von wichtigen Wirtschaftsakteuren wie den USA ergriffen werden, weitreichende Auswirkungen auf den internationalen Handel mit Wein insgesamt haben. Jede negative Veränderung der Bedingungen auf einem wichtigen Zielmarkt für Weine aus der Union, beispielsweise auf dem US-Markt, wirkt sich unweigerlich auf andere Märkte aus, da die Erzeugnisse, die in den USA nicht verkauft werden können, weil sie zu teuer geworden sind, anderswo hin umgeleitet werden müssen. Folglich werden die Verbraucher auf diesen anderen Märkten, die sich der Marktbedingungen sehr wohl bewusst sind, zusätzlichen Druck auf die Preise ausüben, und auch der Wettbewerb wird viel härter als normal sein. Die derzeit von den USA erhobenen Einfuhrzölle dürften daher zu einer Stagnation bei den Weinausfuhren der Union weltweit führen. Berichte aus dem Weinsektor haben gezeigt, dass umfangreiche Bestellungen französischer Weine auf dem US-Markt bereits storniert wurden. |
(5) |
Der Weinmarkt der Union war im Laufe des Jahres 2019 erschwerten Bedingungen ausgesetzt, und die Weinbestände haben ihren höchsten Stand seit 2009 erreicht. Diese Entwicklung ist in erster Linie auf eine Kombination aus der Rekordernte im Jahr 2018 und dem Rückgang des Weinkonsums in der Union zurückzuführen. Werden die von den Einfuhrzöllen der USA betroffenen Weine nicht auf den Ausfuhrmärkten außerhalb der Union verkauft, so wird dies nur dazu beitragen, den Druck und den Ernst der Lage auf dem Unionsmarkt zu verstärken. Hinzu kommt, dass der Druck durch den Zeitpunkt der Anwendung der Einfuhrzölle noch erhöht wird. Die Zölle gelten seit dem 18. Oktober 2019, fallen also mitten in die Weinernte- und ‐erzeugungskampagne 2019 und kurz vor die Feiertage zum Jahreswechsel — zwei der wichtigsten Verkaufszeiträume des Jahres für den Weinsektor in der Union. Vor diesem Hintergrund ist es daher notwendig, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. |
(6) |
Von den Stützungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist nur die Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung direkt auf die Förderung von EU-Weinen in Drittländern ausgerichtet, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Im Laufe der Jahre hat sich die Absatzförderung als bemerkenswert wirksam erwiesen, um die Märkte in Drittländern zu erschließen und zu konsolidieren. Sie hat sich als das wirksamste Instrument zur Unterstützung von EU-Weinen auf Drittlandsmärkten erwiesen, indem ihr Ansehen gestärkt und das Bewusstsein für ihre Qualität geschärft wird. Der internationale Weinmarkt ist ein globaler Markt, und jede Absatzförderung für Wein aus der Union auf Drittlandsmärkten kommt allen Weinen aus der Union zugute. Sie eröffnet Chancen für Marktteilnehmer, die anschließend mit anderen Weinen aus der Union in den betreffenden Markt eintreten. Die einzelnen Absatzförderungsmaßnahmen haben einen „Multiplikatoreffekt“ auf den Absatz, da sie Weinsorten oder Weinbaugebiete als Ganzes und nicht nur eine einzelne Weinmarke oder Weinart betreffen. Daher ist es wichtig, Absatzförderungsmaßnahmen auf allen Märkten fortzusetzen, einzuleiten und zu intensivieren, um Absatzmöglichkeiten für die Weine zu finden, die auf dem US-Markt nicht verkauft werden, um das Ansehen der Weine aus der Union auf diesen anderen Märkten zu erhalten und um dem Preisdruck entgegenzuwirken. |
(7) |
Um den Marktteilnehmern zu helfen, auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände auf den Ausfuhrmärkten in der ganzen Welt infolge der von den USA eingeführten Einfuhrzollregelung zu reagieren und diese unvorhersehbare und prekäre Situation zu bewältigen, ist es daher angezeigt, mehr Flexibilität bei der Durchführung der Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gewähren. Es ist somit erforderlich, als außergewöhnliche Maßnahme eine Abweichung von Artikel 45 Absatz 3 der genannten Verordnung vorzusehen und den Höchstbeitrag der Union zur Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung vorübergehend von 50 % auf 60 % der förderfähigen Ausgaben zu erhöhen. |
(8) |
Diese Maßnahme ist notwendig, da den Marktteilnehmern zwangsläufig zusätzliche Kosten entstehen, weil sie Absatzförderungsmaßnahmen auf andere Länder umlenken oder neue Maßnahmen in anderen Ländern organisieren müssen, die alle umgehend durchgeführt werden müssen, um den Verkauf der Lagerbestände sicherzustellen. Eine Erhöhung des Unionsbeitrags für Absatzförderungsmaßnahmen auf 60 % und folglich eine Verringerung des Beitrags des Begünstigten würde es den Begünstigten ermöglichen, ehrgeizigere Maßnahmen zu ergreifen und schwer erkämpfte Positionen auf den ausländischen Märkten zu halten. Außerdem wird sie neuen Marktteilnehmern einen Anreiz bieten, eine Unterstützung für Absatzförderungsvorhaben unter Umständen zu beantragen, unter denen sie es andernfalls möglicherweise nicht getan hätten, wenn der Unionsbeitrag weiterhin 50 % betragen würde; dies gilt insbesondere für jene Marktteilnehmer, die sich dies zuvor nicht leisten konnten. Die Absenkung ihrer finanziellen Belastung auf 40 % wird ihnen helfen, die Auswirkungen der von den USA erhobenen Einfuhrzölle zu bewältigen. |
(9) |
Die durch die Erhöhung des Unionsbeitrags eingeführte Flexibilität stellt eine Form der finanziellen Unterstützung dar, die jedoch keine zusätzliche Finanzierung durch die Union erfordert, da die Haushaltsobergrenzen für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten können daher nur beschließen, der Absatzförderung höhere Beträge zuzuweisen, solange die jährliche Mittelausstattung gemäß Anhang VI der genannten Verordnung eingehalten wird. Die Maßnahme zielt somit darauf ab, den Sektor in einer bestehenden instabilen Marktlage zu unterstützen, ohne zusätzliche Mittel mobilisieren zu müssen. Darüber hinaus dürfte sich diese Flexibilität nicht negativ auf die Haushaltsmittel auswirken, die im Rahmen der genannten Verordnung anderen Stützungsmaßnahmen zugewiesen werden, da einige der Maßnahmen wie die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen für die Mitgliedstaaten an Relevanz verlieren und weniger Haushaltsmittel in Anspruch nehmen. Zudem geht aus den Statistiken der letzten Jahre hervor, dass die pro Mitgliedstaat maximal zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft wurden. |
(10) |
Die von den USA erhobenen Einfuhrzölle und die sich daraus für den Handel mit Wein aus der Union ergebenden Schwierigkeiten stellen ein spezifisches Problem im Sinne des Artikels 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Diesem spezifischen Problem lässt sich nicht durch Maßnahmen gemäß Artikel 219 oder Artikel 220 der genannten Verordnung beikommen. Zum einen steht es nicht mit einer bereits bestehenden Marktstörung im Zusammenhang, da die von den USA erhobenen Einfuhrzölle derzeit das Ansehen der Weine aus der Union stark beeinträchtigen und in Zukunft wahrscheinlich zu einer raschen Verschlechterung der Bedingungen auf dem Weinmarkt führen werden, wenn nicht sofort Abhilfe geschaffen wird. Ferner hängt dieses spezifische Problem derzeit auch nicht mit einer hinreichend konkreten Gefahr einer Marktstörung zusammen, die sich in ihrer derzeitigen Form fortsetzen dürfte, da sich die Einfuhrzölle der USA im Laufe der Zeit voraussichtlich ändern und daher weitere unvorhersehbare Auswirkungen auf den globalen Weinmarkt haben werden. Andererseits steht dieses spezifische Problem auch nicht mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen und des Vertrauensverlusts der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit gemäß Artikel 220 der genannten Verordnung im Zusammenhang. |
(11) |
Darüber hinaus ist diese Maßnahme zusammen mit einer größeren Flexibilität bei der Durchführung der Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Teil einer Reihe von Maßnahmen, mit denen Marktteilnehmer, die von den auf Weine aus der Union erhobenen US-Einfuhrzöllen betroffen sind, auf Unionsebene unterstützt werden sollen. Dabei handelt es sich jedoch um die einzige Maßnahme, mit der eine gewisse finanzielle Entlastung gewährt wird, die notwendig ist, um die Lage der Marktteilnehmer, die unter den von den USA auf Weine aus der Union erhobenen Einfuhrzöllen leiden, zu verbessern; denn sie müssen neue Märkte für ihre Weine finden, was zu Einkommensverlusten und höheren Ausgaben führt. |
(12) |
Die Maßnahme sollte sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich als auch auf den Anwendungszeitraum strikt auf das beschränkt werden, was erforderlich ist, um den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen auf den Ausfuhrmärkten Rechnung zu tragen. |
(13) |
Der Unionsbeitrag kann von den Mitgliedstaaten nur auf der Grundlage eines Antrags gewährt werden, der im Rahmen der Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ausgewählt wird. Er sollte allen im Rahmen der Maßnahme ausgewählten Marktteilnehmern ungeachtet der spezifischen Weinkategorie oder des Ursprungs des Weins in der Union zur Verfügung stehen, da die Anwendung der Einfuhrzölle durch die USA allen Weinausfuhren aus der Union schadet. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, Maßnahmen zur Verbesserung der Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit aller Weine aus der Union zu ergreifen. Dazu sollte die vorliegende Dringlichkeitsmaßnahme auf alle Begünstigten Anwendung finden, unabhängig davon, auf welche Märkte ihre Vorhaben abzielen. Sie sollte gleichermaßen den Marktteilnehmern offenstehen, die den US-Markt anvisieren wollen, als auch denjenigen, die ihre Anstrengungen unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen auf dem Weltweinmarkt auf einen anderen Drittlandsmarkt lenken würden. Darüber hinaus wäre es sehr schwierig, innerhalb eines Absatzförderungsvorhabens die Maßnahmen für nicht schäumende Weine von jenen für andere Weine zu trennen, da die Absatzförderungsvorhaben in der Regel auf die Förderung einer ganzen Reihe von Erzeugnissen und nicht nur einer bestimmten Kategorie ausgerichtet sind. Viele Absatzförderungskampagnen betreffen alle Weine einer Region oder eine große Vielfalt von Weinen, die von einem bestimmten Marktteilnehmer verkauft werden. Die Maßnahmen für andere Weine von jenen für nicht schäumende Weine im Rahmen einer Absatzförderungskampagne zu trennen, würde einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und die positiven Auswirkungen der Absatzförderungsaktion untergraben. |
(14) |
Die Dringlichkeitsmaßnahme sollte auf einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung befristet werden. Dieser Zeitraum ist notwendig, damit Absatzförderungskampagnen eingerichtet werden können. Das Verfahren umfasst mehrere Verwaltungsschritte wie Änderungen der nationalen Stützungsprogramme, die Vorbereitung und Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen, die Auswahl der Anträge und den Abschluss von Verträgen und dauert in der Regel mehr als sechs Monate. Um die Abweichung also effizient umzusetzen, sollte sie also zwölf Monate gelten. Anträgen, die nach Ablauf des 12-Monats-Zeitraums ausgewählt werden, sollte der erhöhte Unionsbeitrag nicht zugutekommen. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erfasste Erzeugniskategorien
Diese Verordnung gilt für die Absatzförderung für Wein im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Artikel 2
Unionsbeitrag zu Absatzförderungsmaßnahmen
Abweichend von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt der Unionsbeitrag zur Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 höchstens 60 % der förderfähigen Ausgaben.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttreten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
31.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/133 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2020
zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 2. Oktober 2019 erließ die Welthandelsorganisation (WTO) den Schiedsspruch in der Sache „European Communities and Certain Member States — Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft“ (Europäische Gemeinschaften und einige Mitgliedstaaten — Maßnahmen, die den Handel mit zivilen Großraumflugzeugen betreffen, WT/DS316/ARB). Der Schiedsspruch ermächtigte die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), als Reaktion auf die Subventionen der Union für Airbus die Genehmigung zur Verhängung von Gegenmaßnahmen in Höhe von höchstens 7,5 Mrd. USD pro Jahr zu beantragen. Am 18. Oktober 2019 belegten die USA u. a. die von Deutschland, Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich in die USA ausgeführten nicht schäumenden Weine mit einem Wertzoll von 25 %. Diese außergewöhnliche, ungerechte und unvorhersehbare Situation hat schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf den weltweiten Handel mit allen Weinen aus der Union. Die USA haben ferner gedroht, als Reaktion auf die französische Digitalsteuer (GAFA-Steuer) 100 % Wertzoll auf Einfuhren französischer Schaumweine zu erheben. |
(2) |
Die von den USA erhobenen Einfuhrzölle haben direkte und schwerwiegende Auswirkungen auf den Weinhandel der Union auf dem US-Markt, dem größten Ausfuhrmarkt der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse, und insbesondere für Wein; dies betrifft sowohl den Wert als auch das Volumen der Ausfuhren. Im Jahr 2018 beliefen sich die Weinausfuhren der Union in die USA auf insgesamt 6,5 Mio. Hektoliter, was einem Wert von 4 Mrd. EUR entspricht. Die Weinausfuhren der Union in die USA machen in der Regel zwischen 30 % und 40 % des Gesamtwerts der Weinausfuhren der Union aus. |
(3) |
Die von den USA erhobenen erhöhten Einfuhrzölle wirken sich nachteilig auf alle Weine aus der Union aus, nicht nur auf nicht schäumende Weine aus den vier Mitgliedstaaten, die den erhöhten Einfuhrzöllen unterliegen. In der Folge werden das Ansehen aller Weine aus der Union und der Handel mit ihnen auf dem US-Markt beeinträchtigt. Das Ansehen eines Weins hängt nicht nur von seiner Qualität ab, sondern auch von seinem Preis und dem wahrgenommenen Preis-Leistungs-Verhältnis. Dies gilt insbesondere für Weine der unteren bis mittleren Preisklasse, die in absoluten Zahlen stärker von einem Einfuhrzoll von 25 % betroffen sind als teurere Weine, die von Kennern gekauft werden, auf die eine Preiserhöhung nicht abschreckend wirkt. Unionsweine konkurrieren auf dem US-Markt mit Weinen anderer Herkunft wie Südamerika, Australien oder Südafrika. Angesichts dieses harten und intensiven Wettbewerbs spielt die Wahrnehmung des Preisniveaus insgesamt eine wichtige Rolle. Ist dem Verbraucher bekannt, dass der Preis von Wein mit bestimmtem Ursprung in der Union einem erhöhten Einfuhrzoll unterliegt, so wird sich dies negativ auf die allgemeine Wahrnehmung des Preisniveaus von Wein aus der Union auswirken und somit die Nachfrage der Verbraucher auf Erzeugnisse mit anderem Ursprung umlenken. Angesichts der sich daraus ergebenden Marktbedingungen und der sinkenden Gesamterträge für die Erzeuger sind daher sofortige Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Einfuhrzölle für alle Weine mit Ursprung in allen Mitgliedstaaten und nicht nur für diejenigen Weine, die unmittelbar von den Einfuhrzöllen betroffen sind, gerechtfertigt. |
(4) |
Unter dem Gesichtspunkt der Marktstabilität stellt die von den USA eingeführte Einfuhrzollregelung keine isolierte nationale Maßnahme mit Auswirkungen dar, die auf den Handel mit den USA beschränkt sind. Der Weltmarkt für Wein ist ein globaler Markt, auf dem einzelne Maßnahmen, die von wichtigen Wirtschaftsakteuren wie den USA ergriffen werden, weitreichende Auswirkungen auf den internationalen Handel mit Wein insgesamt haben. Jede negative Veränderung der Bedingungen auf einem wichtigen Zielmarkt für Weine aus der Union, beispielsweise auf dem US-Markt, wirkt sich unweigerlich auf andere Märkte aus, da die Erzeugnisse, die in den USA nicht verkauft werden können, weil sie zu teuer geworden sind, anderswo hin umgeleitet werden müssen. Folglich werden die Verbraucher auf diesen anderen Märkten, die sich der Marktbedingungen sehr wohl bewusst sind, zusätzlichen Druck auf die Preise ausüben, und auch der Wettbewerb wird viel härter als normal sein. Die derzeit von den USA erhobenen Einfuhrzölle dürften daher zu einer Stagnation bei den Weinausfuhren der Union weltweit führen. Berichte aus dem Weinsektor haben gezeigt, dass umfangreiche Bestellungen französischer Weine auf dem US-Markt bereits storniert wurden. |
(5) |
Der Weinmarkt der Union war im Laufe des Jahres 2019 erschwerten Bedingungen ausgesetzt, und die Weinbestände haben ihren höchsten Stand seit 2009 erreicht. Diese Entwicklung ist in erster Linie auf eine Kombination aus der Rekordernte im Jahr 2018 und dem Rückgang des Weinkonsums in der Union zurückzuführen. Werden die von den Einfuhrzöllen der USA betroffenen Weine nicht auf den Ausfuhrmärkten außerhalb der Union verkauft, so wird dies nur dazu beitragen, den Druck und den Ernst der Lage auf dem Unionsmarkt zu verstärken. Hinzu kommt, dass der Druck durch den Zeitpunkt der Anwendung der Einfuhrzölle noch erhöht wird. Die Zölle gelten seit dem 18. Oktober 2019, fallen also mitten in die Weinernte- und -erzeugungskampagne 2019 und kurz vor die Feiertage zum Jahreswechsel — zwei der wichtigsten Verkaufszeiträume des Jahres für den Weinsektor in der Union. Vor diesem Hintergrund ist es daher notwendig, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. |
(6) |
Von den Stützungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist nur die Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung direkt auf die Förderung von EU-Weinen in Drittländern ausgerichtet, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Im Laufe der Jahre hat sich die Absatzförderung als bemerkenswert wirksam erwiesen, um die Märkte in Drittländern zu erschließen und zu konsolidieren. Sie hat sich als das wirksamste Instrument zur Unterstützung von EU-Weinen auf Drittlandsmärkten erwiesen, indem ihr Ansehen gestärkt und das Bewusstsein für ihre Qualität geschärft wird. Der internationale Weinmarkt ist ein globaler Markt, und jede Absatzförderungmaßnahme für Wein aus der Union auf Drittlandsmärkten kommt allen Weinen aus der Union zugute. Sie eröffnet Chancen für diejenigen, die anschließend mit anderen Weinen aus der Union in den betreffenden Markt eintreten. Die einzelnen Absatzförderungsmaßnahmen haben einen „Multiplikatoreffekt“ auf den Absatz, da sie Weinsorten oder Weinbaugebiete als Ganzes und nicht nur eine einzelne Weinmarke oder Weinart betreffen. Daher ist es wichtig, Absatzförderungsmaßnahmen auf allen Märkten fortzusetzen, einzuleiten und zu intensivieren, um Absatzmöglichkeiten für die Weine zu finden, die auf dem US-Markt nicht verkauft werden, um das Ansehen der Weine aus der Union auf diesen anderen Märkten zu erhalten und um dem Preisdruck entgegenzuwirken. |
(7) |
Um den Marktteilnehmern zu helfen, auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände auf den Ausfuhrmärkten in der ganzen Welt infolge der von den USA eingeführten Einfuhrzollregelung zu reagieren und diese unvorhersehbare und prekäre Situation zu bewältigen, ist es daher angezeigt, durch Abweichung von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (2) mehr Flexibilität bei der Durchführung der Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gewähren. |
(8) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 sind Änderungen der anwendbaren Stützungsprogramme gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 höchstens zweimal pro Haushaltsjahr vorzulegen. Damit die Mitgliedstaaten ihre nationalen Stützungsprogramme rasch anpassen können und Rechtssicherheit für die Durchführung dieser Änderungen gewährleistet ist, sollte gestattet werden, dass solche Änderungen mehr als zweimal pro Haushaltsjahr vorgelegt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, rasch auf diese außergewöhnlichen Umstände zu reagieren und so früh Änderungen der Absatzförderungsmaßnahme vorzulegen, wie sie es für nötig halten. Eine solche Flexibilität würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die bereits bestehenden Maßnahmen zu optimieren, die Zahl der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu erhöhen und häufiger Anpassungen vorzunehmen, um der Marktlage Rechnung zu tragen. Darüber hinaus könnten Mitgliedstaaten, die die Absatzförderung nicht in ihr nationales Stützungsprogramm aufgenommen haben, dies unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung tun, anstatt auf die nächste Frist für Änderungen warten zu müssen. Durch diese größere Flexibilität bei der Absatzförderung würden den Marktteilnehmern, einschließlich der neuen Marktteilnehmer, mehr Möglichkeiten geboten, Anträge auf Unterstützung bei der Absatzförderung zu stellen. Damit soll der Weinsektor entlastet und die Flexibilität gewährleistet werden, die erforderlich ist, um neue Absatzmöglichkeiten auf anderen internationalen Märkten als den USA zu finden. |
(9) |
Daher ist eine Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 erforderlich. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erfasste Erzeugniskategorien
Diese Verordnung gilt für die Absatzförderung für Wein im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Artikel 2
Änderungen der Stützungsprogramme
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten innerhalb eines Haushaltsjahres jederzeit Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor in Bezug auf die Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).
BESCHLÜSSE
31.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/134 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2020
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 604)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in Polen, der Slowakei, Ungarn und Rumänien festgestellt sowie von den genannten Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt wurden. |
(2) |
Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. |
(3) |
Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in Polen, Ungarn, der Slowakei, Tschechien und Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/114 der Kommission (5) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen. |
(4) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/114 hat Polen der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Powiaten Szamotulski, Ostrowski und Iławski gemeldet. |
(5) |
Darüber hinaus hat die Slowakei der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb im Bezirk Čadca gemeldet. |
(6) |
Die neuen Ausbruchsherde in Polen und der Slowakei liegen außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete‚ und die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum. |
(7) |
Die Kommission hat die von Polen und der Slowakei gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt verlaufen, in denen Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurden. |
(8) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Polen und der Slowakei gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 für Polen und die Slowakei aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden. |
(9) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene so aktualisiert wird, dass die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG von Polen und der Slowakei abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Januar 2020
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 31).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/114 der Kommission vom 24. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 20).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält folgende Fassung:
„ANHANG
TEIL A
Schutzzonen gemäß den Artikeln 1 und 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten:
Mitgliedstaat: Tschechien
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
Region Vysočina: |
|
Borovec (763446), Dolní Čepí (773514), Horní Čepí (773522), Kozlov u Lesoňovic (680257), Lískovec u Nedvědice (773557), Olešnička (763454), Štěpánov nad Svratkou (763462), Švařec (669601), Ujčov (773565), Vrtěžíř (763471) |
10.2.2020 |
Mitgliedstaat: Ungarn
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
Komárom-Esztergom megye: |
|
Ács és Bábolna települések közigazgatási területeinek a 47.687049 és a 17.989846, a 47.690195 és a 17.995825, valamint a 47.686220 és a 17.987319 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területei |
17.2.2020 |
Hajdú-Bihar megye: |
|
Kokad és Létavértes települések közigazgatási területeinek a 47.387114 és a 21.9118493 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területei |
8.2.2020 |
Mitgliedstaat: Slowakei
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
Region Nitra: |
|
Gemeinden: Zbehy, Čajakovce |
30.1.2020 |
Region Trnava: |
|
Gemeinde: Cífer |
10.2.2020 |
Region Pezinok: |
|
Gemeinde: Jablonec |
10.2.2020 |
Region Čadca: |
|
Gemeinden: Stará Bystrica, Radôstka |
18.2.2020 |
Mitgliedstaat: Polen
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
||||||||
W województwie lubelskim, w powiecie lubartowskim: |
|||||||||
W gminie Uścimów miejscowości: Stary Uścimów, Nowy Uścimów, Drozdówka, Głębokie, Maśluchy, Orzechów Kolonia; Nowy Orzechów, Stary Orzechów |
29.1.2020 |
||||||||
W województwie lubelskim, w powiecie krasnostawskim: |
|||||||||
|
29.1.2020 |
||||||||
W województwie wielkopolskim, w powiecie ostrowskim: |
|||||||||
Część gmin Ostrów Wielkopolski i Przygodzice odgraniczone: od północy od przejazdu kolejowego na ulicy Gorzyckiej w Ostrowie Wielkopolskim, dalej ulicą Gorzycką w kierunku zachodnim do kościoła w miejscowości Gorzyce Wielkie. W kierunku południowym mijając od wschodu wsie Radziwiłłów do miejscowości Gorzyce Małe. Następnie do drogi nr 445 i ciekiem wodnym przez las i niezamieszkałą część ulicy Kwiatowej w miejscowości Tarchały Wielkie. Następnie na wschód ulicą długą w miejscowości Topola Wielka do miejscowości Janków Przygodzki wzdłuż ulicy Długiej do skrzyżowania z ulicą Zębcowską. Na północ wzdłuż ulicy Zębcowskiej w Jankowie Przygodzkim do ulicy Staroprzygodzkiej w Ostrowie Wielkopolskim. Wzdłuż ulicy Staroprzygodzkiej do ulicy Siewnej, następnie na północny zachód ulicą Długą w miejscowości Ostrów Wielkopolski do ulicy Krętej, dalej wzdłuż ulicy Krętej i dalej ulicy Bocznej do przejazdu kolejowego na ulicy Gorzyckiej w miejscowości Ostrów Wielkopolski. |
26.1.2020 |
||||||||
W województwie wielkopolskim, w powiecie ostrowskim: |
|||||||||
W gminie Ostrów Wielkopolski miejscowości: Słaborowice, Lewków, Szczury, Kwiatków, Kołątajew, Franklinów, Młynów, Będzieszyn, Michałków, Czekanów |
8.2.2020 |
||||||||
W województwie wielkopolskim, w powiecie ostrowskim: |
|||||||||
|
8.2.2020 |
||||||||
W województwie wielkopolskim, w powiecie ostrowskim: |
|||||||||
|
13.2.2020 |
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W województwie wielkopolskim, w powiecie kolskim: |
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|
5.2.2020 |
||||||||
W województwie wielkopolskim, w powiecie szamotulskim |
|||||||||
W gminie Ostroróg miejscowości: Zapust, Wielonek, Klemensowo, Rudki Huby, Ostroróg |
15.2.2020 |
||||||||
W województwie zachodniopomorskim w powiecie myśliborskim: |
|||||||||
|
8.2.2020 |
||||||||
W województwie dolnośląskim w powiatach legnickim i złotoryjskim: |
|||||||||
|
9.2.2020 |
||||||||
W województwie warmińsko – mazurskim w powiecie iławskim |
|||||||||
W gminie Zalewo: Rąbity, Międzychód, Zatyki, Surbajny, Koziny, Kupin, Rudnia |
20.2.2020 |
Mitgliedstaat: Rumänien
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
Județul Maramureș |
|
Oraș Seini Oraș Seini - localitatea Săbișa |
13.2.2020 |
Județul Satu Mare |
|
Comuna Pomi, localitatea Pomi |
13.2.2020 |
TEIL B
Überwachungszonen gemäß den Artikeln 1 und 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten:
Mitgliedstaat: Tschechien
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
Region Vysočina: |
|
Blažejovice u Rozsoch (742414), Bolešín (781037), Bor u Nedvědice (747114), Bratrušín (617008), Brťoví (733407), Bukov na Moravě (615757), Bystřice nad Pernštejnem (616958), Býšovec (617211), Čtyři Dvory (733415), Dolní Rožínka (630098), Domanín u Bystřice nad Pernštejnem (630616), Domanínek (617075), Dvořiště u Bystřice nad Pernštejnem (616982), Hluboké u Dalečína (624471), Horní Rožínka (643980), Hrdá Ves (782483), Chlébské (748498), Chlum (651605), Jabloňov (781363), Josefov u Rožné (742881), Karasín (794970), Kobylnice nad Svratkou (669580), Korouhvice (651613), Koroužné (669598), Kovářová (773549), Lesoňovice (680265), Malé Tresné (741981), Milasín (615765), Moravecké Pavlovice (698571), Pivonice u Lesoňovic (680273), Prosetín u Bystřice nad Pernštejnem (733423), Rodkov (630110), Rovečné (741990), Rozsochy (742431), Rožná (742899), Sejřek (747131), Skorotice (748501), Smrček (617229), Střítež u Bukova (615773), Věchnov (777544), Velké Tresné (742007), Věstín (781045), Věstínek (781053), Věžná na Moravě (781380), Vír (782491), Vojetín u Rozsoch (742449), Zlatkov (742902), Ždánice u Bystřice nad Pernštejnem (794988) |
17.2.2020 |
Borovec (763446), Dolní Čepí (773514), Horní Čepí (773522), Kozlov u Lesoňovic (680257), Lískovec u Nedvědice (773557), Olešnička (763454), Štěpánov nad Svratkou (763462), Švařec (669601), Ujčov (773565), Vrtěžíř (763471) |
11.2.2020 – 17.2.2020 |
Region Südmähren: |
|
Bedřichov (601373), Běleč u Lomnice (601918), Brumov u Lomnice (613053), Crhov u Olešnice (617920), Černovice u Kunštátu (620602), Černvír (620661), Doubravník (631388), Hluboké u Kunštátu (639672), Hodonín u Kunštátu (640409), Klokočí u Olší (711128), Křeptov (601926), Křížovice (676675), Křtěnov u Olešnice (676691), Lhota u Olešnice (681202), Louka (687189), Maňová (719358), Nedvědice pod Pernštejnem (702307), Ochoz u Tišnova (709441), Olešnice na Moravě (710415) – část katastrálního území západně od komunikace č. 362 (ul. Rovečínská-Generála Čápka), Olší u Tišnova (711144), Osiky (713112), Pernštejn (702315), Rakové (711152), Rozseč nad Kunštátem (742317), Strhaře (756881), Synalov (761753), Tasovice (765112) |
17.2.2020 |
Mitgliedstaat: Ungarn
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
Komárom-Esztergom megye: |
|
Bana, Bábolna, Csém, Kisigmánd, Komárom, Mocsa, Nagyigmánd és Tárkány települések közigazgatási területének a 47.687049 és a 17.989846, a 47.690195 és a 17.995825, valamint a 47.686220 és a 17.987319 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú köráltal határolt területen belül és a védőkörzeten kívül eső területei |
26.2.2020 |
Ács és Bábolna települések közigazgatási területeinek a 47.687049 és a 17.989846, a 47.690195 és a 17.995825, valamint a 47.686220 és a 17.987319 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területei |
18.2.2020 – 26.2.2020 |
Győr-Moson-Sopron megye: |
|
Bőny, Nagyszentjános és Rétalap települések közigazgatási területeinek a 47.687049 és a 17.989846 valamint 47.690195 és 17.995825 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területei |
26.2.2020 |
Hajdú-Bihar megye: |
|
Álmosd, Bagamér, Monostorpályi, Pocsaj, Újléta és Vámospércs és települések közigazgatási területeinek a 47.387114 és a 21.9118493 GPS-koordináták által meghatározott pont kürüli 10 km sugarú körön belül és a védőkörzeten kívül eső területei |
17.2.2020 |
Kokad és Létavértes települések közigazgatási területeinek a 47.387114 és a 21.9118493 GPS-koordináták által meghatározott pont kürüli 3 km sugarú körön belül eső területei |
9.2.2020 – 17.2.2020 |
Mitgliedstaat: Slowakei
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
Region Nitra: |
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Gemeinden in der Region Nitra: Čab, Nové Sady, Malé Zálužie, Kapince, Šurianky, Hruboňovo, Jelšovce, Ľudovítová, Výčapy-Opatovce, Podhorany, Lužianky, Lehota, Alekšince, Lukáčovce, Rišňovce Teile der Stadt Nitra: Dražovce, Zobor, Chrenová, Kynek |
8.2.2020 |
Gemeinden in der Region Nitra: Der Teil Nová Stráž der Stadt Komárno, ein Teil der Gemeinde Žitná na Ostrove |
26.2.2020 |
Gemeinden: Zbehy, Čajakovce |
31.1.2020 – 8.2.2020 |
Region Topoľčany: |
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Gemeinde: Koniarovce |
8.2.2020 |
Region Trnava: |
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Gemeinde: Cífer |
11.2.2020 – 17.2.2020 |
Gemeinden: Stadt Trnava, Hrnčiarovce nad Parnou, Zeleneč, Biely Kostol, Ružindol, Zvončín, Suchá nad Parnou, Borová, Voderady, Slovenská Nová Ves, Pavlice |
17.2.2020 |
Region Senec: |
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Gemeinden: Blatné, Kaplná, Igram, Čataj |
17.2.2020 |
Region Pezinok: |
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Gemeinde: Jablonec |
11.2.2020 – 17.2.2020 |
Gemeinden: Báhoň, Štefanová, Budmerice, Vištuk, Šenkvice |
17.2.2020 |
Region Galanta: |
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Gemeinde: Veľký Grob |
19.2.2020 |
Region Čadca: |
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Gemeinden: Stará Bystrica, Radôstka, Vychylovka |
19.2.2020 – 27.2.2020 |
Gemeinden: Klubina, Zborov nad Bystricou, Krásno nad Kysucou, Nová Bystrica, Dunajov |
27.2.2020 |
Region Žilina: |
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Gemeinde: Lutiše, Horná Tižiná |
27.2.2020 |
Region Kysucké Nové Mesto: |
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Gemeinde: Lodno, ein Teil der Gemeinden: Kysucký Lieskovec, Horný Vadičov |
27.2.2020 |
Mitgliedstaat: Polen
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
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W województwie lubelskim, w powiatach: lubartowskim, łęczyńskim, parczewskim, włodawskim: |
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7.2.2020 |
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W województwie lubelskim, w powiecie lubartowskim: |
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W gminie Uścimów miejscowości: Stary Uścimów, Nowy Uścimów, Drozdówka, Głębokie, Maśluchy, Orzechów Kolonia, Nowy Orzechów, Stary Orzechów |
30.1.2020 – 7.2.2020 |
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W województwie lubelskim, w powiatach: krasnostawskim, zamojskim |
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7.2.2020 |
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W województwie lubelskim, w powiecie krasnostawskim: |
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30.1.2020 – 7.2.2020 |
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W województwie lubelskim, w powiatach: krasnostawskim, lubelskim, świdnickim |
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7.2.2020 |
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W województwie wielkopolskim, w powiecie ostrowskim: |
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4.2.2020 |
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W województwie wielkopolskim, w powiecie ostrowskim: |
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17.2.2020 |
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Część gmin Ostrów Wielkopolski i Przygodzice odgraniczone: od północy od przejazdu kolejowego na ulicy Gorzyckiej w Ostrowie Wielkopolskim, dalej ulicą Gorzycką w kierunku zachodnim do kościoła w miejscowości Gorzyce Wielkie. W kierunku południowym mijając od wschodu wieś Radziwiłłów do miejscowości Gorzyce Małe. Następnie do drogi nr 445 i ciekiem wodnym przez las i niezamieszkałą część ulicy Kwiatowej w miejscowości Tarchały Wielkie. Następnie na wschód ulicą długą w miejscowości Topola Wielka do miejscowości Janków Przygodzki wzdłuż ulicy Długiej do skrzyżowania z ulicą Zębcowską. Na północ wzdłuż ulicy Zębcowskiej w Jankowie Przygodzkim do ulicy Staroprzygodzkiej w Ostrowie Wielkopolskim. Wzdłuż ulicy Staroprzygodzkiej do ulicy Siewnej, następnie na północny zachód ulicą Długą w miejscowości Ostrów Wielkopolski do ulicy Krętej, dalej wzdłuż ulicy Krętej i dalej ulicy Bocznej do przejazdu kolejowego na ulicy Gorzyckiej w miejscowości Ostrów Wielkopolski. |
26.1.2020 – 4.2.2020 |
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W gminie Ostrów Wielkopolski miejscowości: Słaborowice, Lewków, Szczury, Kwiatków, Kołątajew, Franklinów, Młynów, Będzieszyn, Michałków, Czekanów |
9.2.2020 – 17.2.2020 |
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9.2.2020 – 17.2.2020 |
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W województwie wielkopolskim, w powiecie ostrowskim: |
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14.2.2020 – 23.2.2020 |
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W województwie wielkopolskim, w powiatach ostrowskim i krotoszyńskim: |
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W powiecie ostrowskim:
W powiecie krotoszyńskim: W gminie Krotoszyn miejscowości: Baszyny, Ugrzele, Janów, Orpiszew, Świnków |
23.2.2020 |
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W województwie wielkopolskim, w powiecie kolskim: |
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6.2.2020 – 14.2.2020 |
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W województwie wielkopolskim, w powiecie kolskim: |
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14.2.2020 |
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W województwie wielkopolskim, w powiecie szamotulskim: |
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W gminie Ostroróg miejscowości: Zapust, Wielonek, Klemensowo, Rudki Huby, Ostroróg |
16.2.2020 – 25.2.2020. |
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W województwie wielkopolskim, w powiecie szamotulskim: |
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25.2.2020 |
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W województwie wielkopolskim, w powiecie międzychodzkim |
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W gminie Chrzypsko Wielkie miejscowość Orle Wielkie |
25.2.2020 |
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W województwie łódzkim, w powiatach łęczyckim, poddębickim: |
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14.2.2020 |
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W województwie zachodniopomorskim w powiecie myśliborskim: |
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9.2.2020 – 17.2.2020 |
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W województwie zachodniopomorskim w powiatach myśliborskim i gryfińskim: |
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17.2.2020 |
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W województwie lubuskim w powiecie gorzowskim: |
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W gminie Lubiszyn miejscowości: Mystki, Smoliny, Staw, Podlesie, Zacisze, Gajewo |
17.2.2020 |
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W województwie dolnośląskim w powiatach legnickim i złotoryjskim: |
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10.2.2020 – 18.2.2020 |
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18.2.2020 |
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W województwie warmińsko – mazurskim w powiecie iławskim |
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W gminie Zalewo miejscowości: Rąbity, Międzychód, Zatyki, Surbajny, Koziny, Kupin, Rudnia |
21.2.2020 – 29.2.2020 |
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W województwie warmińsko – mazurskim w powiatach iławskim, ostródzkim: |
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Powiat iławski: W gminie Zalewo miejscowości: Karpowo, Śliwa, Dajny, Barty, Pozorty, Girgajny, Mazanki, Janiki Wielkie, Janiki Małe, Jaśkowo, Wielowieś, Boreczno, Duba, Mozgowo, Huta Wielka, Skitławki, Urowo, Gubławki, Wieprz, Matyty, Polajny, Jerzwałd, Rucewo, Kiemiany, Dobrzyki, Witoszewo, Gajdy, Półwieś, Zalewo, Bajdy, Sadławki, Bądki, Bednarzówka, Brzeziniak, Jezierce, Bukowiec, Likszajny, Tarpno, Nowe Chmielówko Powiat ostródzki:
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29.2.2020 |
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W województwie pomorskim w powiecie sztumskim: |
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W gminie Stary Dzierzgoń od granicy województwa pomorskiego wzdłuż drogi łączącej miejscowości Bajdy-Przezmark do miejscowości Przezmark, następnie po drugiej stronie drogi wojewódzkiej 519 wzdłuż jeziora Motława Wielka do miejscowości Danielówka, dalej drogą leśną do jeziora Witoszewskiego w województwie warmińsko-mazurskim. |
29.2.2020 |
Mitgliedstaat: Rumänien
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
Județul Maramureș |
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Oraș Seini Oraș Seini - localitatea Săbișa |
14.2.2020 – 22.2.2020 |
Comuna Cicârlău- Localitatea Cicârlău Comuna Cicârlău - Localitatea Bârgău Comuna Cicârlău - Localitatea Handalu Ilbei Comuna Cicârlău - Localitatea Ilba Oraș Seini- Localitatea Viile Apei Comuna Ardusat- Localitatea Ardusat |
22.2.2020 |
Județul Satu Mare |
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Comuna Pomi, localitatea Pomi |
14.2.2020 – 22.2.2020 |
Comuna Orașu Nou- Localitatea Orașu Nou Vii Comuna Orașu Nou- Localitatea Racșa Vii Comuna Pomi- Localitatea Aciua Comuna Pomi- Localitatea Bicău Comuna Pomi- Localitatea Borlești Comuna Apa- Localitatea Apa Comuna Apa- Localitatea Someșeni Comuna Crucișor- Localitatea Crucișor Comuna Crucișor- Localitatea Iegheriște Comuna Valea Vinului- Localitatea Valea Vinului Comuna Valea Vinului- Localitatea Roșiori Comuna Medieșu Aurit- Localitatea Medieș Râturi Comuna Medieșu Aurit-Localitatea Medieș Vii Comuna Orașu Nou- Racșa |
22.2.2020 |
Județul Bihor |
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Comuna Diosig – Localitatea Diosig |
17.2.2020 |