ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/1 |
Unterrichtung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (1), das am 30. Juli 2019 in Kiew unterzeichnet wurde, tritt gemäß dem genannten Abkommen in Form eines Briefwechsels am 1. Februar 2020 in Kraft, da die letzte Mitteilung seitens der Vertragsparteien am 9. Januar 2020 eingegangen ist.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/2 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Nepal über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 23. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Nepal über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens am 25. Juni 2015 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 25. Juni 2015 hinterlegt worden ist.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/3 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 21. Juni 2006 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens am 25. Oktober 2007 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 25. Oktober 2007 hinterlegt worden ist.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/4 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 24. Februar 2009 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens am 5. Mai 2015 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 5. Mai 2015 hinterlegt worden ist.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/5 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 1. Oktober 2007 in Panama City unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 9 des Abkommens am 3. März 2009 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 3. März 2009 hinterlegt worden ist.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/6 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 22. Februar 2007 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 14. Dezember 2012 hinterlegt worden ist.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/7 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 9. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens am 30. September 2016 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 30. September 2016 hinterlegt worden ist.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/8 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 27. September 2012 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens am 4. März 2013 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 4. März 2013 hinterlegt worden ist.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/9 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 30. November 2007 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens am 22. April 2013 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 22. April 2013 hinterlegt worden ist.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/10 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 30. November 2009 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens am 21. Februar 2011 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 21. Februar 2011 hinterlegt worden ist.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/11 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 1. Dezember 2005 in Kiew unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens am 13. Oktober 2006 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 13. Oktober 2006 hinterlegt worden ist.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/12 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Das am 4. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens am 31. Mai 2011 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 31. Mai 2011 hinterlegt worden ist.
VERORDNUNGEN
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/37 DER KOMMISSION
vom 16. Januar 2020
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung Iraks aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind. |
(2) |
Am Donnerstag, 2. Januar 2020, hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, 15 Einträge aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. |
(3) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Januar 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden folgende Einträge gestrichen:
„21. |
BAGHDAD MUNICIPALITY. Adresse: Khulafa Street, Khulafa Square, Baghdad, Iraq.“ |
„24. |
CHEMICAL, PETROCHEMICAL, MECHANICAL AND METALURICAL TRAINING CENTRE. Adresse: P.O. Box 274, Ashar, Basrah, Iraq.“ |
„31. |
DIRECTORATE-GENERAL OF MINOR PROJECTS AND RURAL ELECTRIFICATION. Adresse: P.O. Box 788, Al-Karradah Al-Sharkiya, Arasat Al-Hindiya no. 81, Building No 137/327, Baghdad, Iraq.“ |
„32. |
DIRECTORATE OF TRAINING CENTRE FOR IRON AND STEEL. Adresse: P.O. Box 421, Basrah Khor Al-Zubair, Basrah, Iraq.“ |
„77. |
MECHANICAL TRAINING CENTRE/NASSIRIYA. Adresse: P.O. Box 65, Nassiriyah, Nassiriyah, Iraq.“ |
„144. |
STATE ENTERPRISE FOR MECHANICAL INDUSTRIES. Adressen: (a) P.O. Box 5763, Iskandariya, Iraq; (b) P.O. Box 367, Iskandariyah-Babylon Governate, Iraq.“ |
„146. |
STATE ENTERPRISE FOR PHOSPHATES. Adressen: (a) P.O. Box 5954, East Gate, Sadoon St., Baghdad, Iraq; (b) P.O. Box 5954, South Gate, Al-Kaim, Anbar, Baghdad, Iraq.“ |
„156. |
STATE ESTABLISHMENT FOR AGRICULTURAL MARKETING. Adresse: Eastern Karrda, Baghdad, Iraq.“ |
„172. |
STATE ORGANISATION FOR AGRICULTURAL MARKETING. Adresse: Karkh, Nisoor Square, Baghdad, Iraq.“ |
„173. |
STATE ORGANISATION FOR AGRICULTURAL MECHANISATION AND AGRICULTURAL SUPPLIES (alias (a) STATE ORGANISATION FOR AGRICULTURAL MECHANISATION, (b) STATE ESTABLISHMENT FOR AGRICULTURAL MECHANISATION, (c) CENTRE FOR AGRICULTURAL MECHANISATION, (d) STATE ESTABLISHMENT FOR AGRICULTURAL SUPPLIES). Adressen: (a) P.O. Box 26028, Waziriya, opp Al Bakr University, Baghdad, Iraq; (b) P.O. Box 96101, Abu Nuvas St., Baghdad, Iraq; (c) P.O. Box 26061, Al Wazeria, Baghdad, Iraq; Swaira-Hafria, Wasst Muhafadha, Iraq; (d) P.O. Box 1045, Waziriyah, Baghdad, Iraq.“ |
„178. |
STATE ORGANISATION FOR ELECTRICITY (alias (a) STATE ORGANISATION OF ELECTRICITY, SOUTHERN ELECTRICAL REGION; (b) STATE ORGANISATION OF ELECTRICITY / DEPARTMENT OF COMPUTING AND STATISTICS). Adressen: (a) Off Jumhuriya St/Building 166, Nafoora Square, P.O. Box 5796, Baghdad, Iraq; (b) P.O. Box 230, Basrah, Iraq; (c) P.O. Box 14171 Jumhuriya St., Maidan Building No. 9, Baghdad, Iraq.“ |
„181. |
STATE ORGANISATION FOR FOOD INDUSTRIES. Adresse: P.O. Box 2301, Alwiya, Camp Sarah Khatoon, Baghdad, Iraq.“ |
„190. |
STATE ORGANISATION OF HOUSING. Adresse: P.O. Box 5824, Jumhuriya Street, Baghdad, Iraq.“ |
„199. |
STEEL AND TIMBER STATE ENTERPRISE (alias STATE TRADING ENTERPRISE FOR STEEL AND TIMBER). Adresse: Arasat Al Hindya St., Salman Daoud Al Haydar Building, P.O. Box 602, Baghdad, Iraq.“ |
„202. |
VOCATIONAL TRAINING CENTRE FOR ENGINEERING AND METALLIC INDUSTRIES (alias VOCATIONAL TRAINING CENTRE FOR ENGINEERING). Adresse: Iskandariya-Babil, Iraq.“ |
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/38 DER KOMMISSION
vom 16. Januar 2020
zur Festlegung technischer operativer Anforderungen für die Aufzeichnung, Formatierung und Übermittlung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (1) („SMEFF-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die SMEFF-Verordnung sieht den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung technischer operativer Anforderungen für die Aufzeichnung, die Formatierung und die Übermittlung der Informationen gemäß den Titeln II, III und IV der genannten Verordnung vor. |
(2) |
Gemäß Artikel 40 der SMEFF-Verordnung erfolgt der Austausch von Informationen gemäß den Titeln II, III und IV der Verordnung elektronisch. Es empfiehlt sich, die Anforderungen an die elektronische Erstellung und Übermittlung dieser Daten festzulegen und ihr Format sowie das Verfahren für Änderungen des Formats zu spezifizieren. |
(3) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die Eigentumsverhältnisse, die Merkmale von Schiffen und Fanggerät und über die Tätigkeit der ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge der Union übermitteln. Die in dieser Datenbank verfügbaren Informationen sollten für den Informationsaustausch über Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung verwendet werden. |
(4) |
Die Informationen in der gemäß Artikel 39 der SMEFF-Verordnung eingerichteten Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen können personenbezogene Daten, einschließlich Schiffsidentifizierungen und Namen und Kontaktdaten der Schiffseigner, umfassen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist für die wirksame Verwaltung des Daten- und Informationsaustauschs gemäß der SMEFF-Verordnung erforderlich. Es sollte jederzeit und auf allen Ebenen sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1725 (3) und (EU) 2016/679 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden. Zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Außenflotte und der Fischerei in EU-Gewässern durch Schiffe, die die Flagge eines Drittlandes führen, müssen die Daten für einen Zeitraum von 10 Jahren gespeichert werden. In bestimmten Fällen sollten Daten für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren gespeichert werden. |
(5) |
Den Mitgliedstaaten sollte eine ausreichende Frist eingeräumt werden, um ihre nationalen Systeme an die neuen, in dieser Verordnung festgelegten Datenanforderungen anzupassen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden technische operationelle Anforderungen für die Aufzeichnung, Formatierung und Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 2 der SMEFF-Verordnung festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der SMEFF-Verordnung.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Unionsdatenbank der Fischereiflotte“ ist das von der Kommission geführte Register mit Angaben über alle Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218, ergänzt um weitere Angaben zu den Schiffen, die in den Anträgen auf Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung vorgeschrieben sind. |
b) |
„Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen“ ist die Datenbank, die gemäß Artikel 39 der SMEFF-Verordnung eingerichtet wurde, um den Informationsaustausch gemäß den Titeln II und III der Verordnung sicherzustellen. |
KAPITEL II
INFORMATIONEN IN DER UNIONSDATENBANK FÜR FANGGENEHMIGUNGEN
Artikel 3
Genehmigungsanträge
(1) Bei der Einreichung von Anträgen für Fanggenehmigungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 der SMEFF-Verordnung legen die Mitgliedstaaten und Drittländer einen Antrag pro Schiff, pro Vereinbarung, pro Fischereikategorie und pro Zeitraum vor.
(2) Die in der Unionsdatenbank der Fischereiflotte verfügbaren Schiffsinformationen werden von der Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen genutzt, um den Datenaustausch über Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung sicherzustellen.
Artikel 4
Format der ausgetauschten Informationen
(1) Das Format für den Austausch der Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, Drittländern und der Kommission gemäß den Artikeln 11, 18, 22 und 25 der SMEFF-Verordnung ist die XML-Schema-Definition Fishing License Authorization & Permit (FLAP) gemäß dem Standard (UN-FLUX) P1000-9 (Fisheries Language for Universal Exchange) der Vereinten Nationen.
(2) Datenfelder, Core Components und korrekt formatierte Meldungen im Format XML (Extensible Markup Language) entsprechen der XML-Schema-Definition (XSD) auf der Grundlage der UN/FLUX-Standardisierungsbibliotheken.
(3) Für alle Meldungen werden die XSD und die Codes auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verwendet.
(4) Die Mitgliedstaaten nutzen das FLAP-Umsetzungsdokument, das auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar ist, um sicherzustellen, dass die richtigen Meldungen übermittelt und die richtigen Verfahren für die Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen eingehalten werden.
Artikel 5
Übermittlung von Meldungen
(1) Die Übermittlung der Meldungen erfolgt vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Übertragungsmittels für den Fischereidatenaustausch.
(2) Der Absender ist für die Übermittlung der Meldungen gemäß den vereinbarten Validierungs- und Überprüfungsvorschriften des FLAP-Umsetzungsdokuments verantwortlich.
(3) Der Empfänger der Meldung informiert den Absender über den Empfang und die Validierungs- und Überprüfungsergebnisse der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung.
Artikel 6
Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten
(1) Änderungen des XML-Formats UN/FLUX FLAP und des FLAP-Umsetzungsdokuments werden von den Dienststellen der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen treten frühestens 6 Monate und spätestens 18 Monate nach der entsprechenden Entscheidung in Kraft. Der Zeitplan wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.
Artikel 7
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten, die in der Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen enthalten sind, werden nicht länger als 10 Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind die Daten zu anonymisieren.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Januar 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/39 DER KOMMISSION
vom 16. Januar 2020
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 des Rates (2) wurde im Oktober 2007 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) eingeführt (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Zwei Unternehmen wurde eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) gewährt; für eines der beiden Unternehmen wurde ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll von 24,5 % eingeführt. Für das andere Unternehmen wurde kein Dumping festgestellt, sodass dieses Unternehmen von den Maßnahmen ausgenommen wurde. Für alle übrigen Unternehmen gilt ein Zollsatz von 71,8 %. Im Dezember 2013 wurden die Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates (3) ausgeweitet (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). |
1.2. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(2) |
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen (4) stellten die RheinPerChemie GmbH und die United Initiators GmbH (im Folgenden „Antragsteller“), auf die 100 % der Gesamtproduktion von Peroxosulfaten in der Union entfallen, einen Antrag auf Auslaufüberprüfung. Sie brachten vor, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
(3) |
Am 17. Dezember 2018 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
(4) |
Am 26. September 2019 leitete die Kommission von Amts wegen eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen durch das Unternehmen ABC Chemicals (Shanghai) Co. Ltd — ein Unternehmen, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt worden war — ein und veranlasste die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der überprüften Ware. (6) Das Ergebnis dieser Auslaufüberprüfung greift dem Ergebnis der Umgehungsuntersuchung in keiner Weise vor. |
1.3. Untersuchung
1.3.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(5) |
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.3.2. Interessierte Parteien
(6) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Insbesondere kontaktierte sie die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die ihr bekannten unabhängigen Einführer in der Union und die Behörden der VR China. |
(7) |
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen. |
1.3.3. Stichprobenverfahren
(8) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie bei den ausführenden Herstellern in der VR China und den unabhängigen Einführern möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe bilden werde. Nur ein ausführender Hersteller, United Initiators (Hefei) Co. Ltd, und dessen Muttergesellschaft United Initiators (Shanghai) Co., Ltd., meldeten sich und übermittelten die erbetenen Angaben. Daher war es nicht notwendig, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden. |
(9) |
Mehrere Einführer meldeten sich bei der Einleitung der Untersuchung, aber keiner von ihnen führte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliche Mengen der überprüften Ware ein. Daher bildete die Kommission keine Stichprobe der Einführer. |
1.3.4. Fragebogen und Kontrollbesuche
(10) |
Die Kommission hat allen Ausführern Fragebogen zur Verfügung gestellt und auch den Unionsherstellern und Verwendern Fragebogen übermittelt. Außerdem übermittelte die Kommission der Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen. Antworten gingen von zwei Unionsherstellern und einem ausführenden Hersteller in der VR China ein. |
(11) |
Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte. Bei folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
|
1.3.5. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(12) |
Angesichts der im Überprüfungsantrag enthaltenen ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Überprüfung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten. |
(13) |
Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erforderlichen Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ihr bekannten Hersteller in der VR China auf, die in Anhang III der Bekanntmachung angeforderten Informationen zu den bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Der einzige Hersteller, der das ausgefüllte Stichprobenformular übermittelt hatte, lieferte auch die in Anhang III erbetenen Angaben. |
(14) |
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In diesem Fragebogen wurde die chinesische Regierung aufgefordert, zu den von den Antragstellern erbrachten Nachweisen, zu allen anderen im Dossier enthaltenen Beweisen für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, einschließlich der in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (7) (im Folgenden „Bericht“) dargelegten Beweise, sowie zur Angemessenheit der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Bei der Kommission ging keine Antwort der chinesischen Regierung ein. |
(15) |
Die Kommission bat darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb einer in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. |
(16) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könnte, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen. |
(17) |
Am 15. Januar 2019 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien durch einen ersten Vermerk (8) (im Folgenden „Vermerk vom 15. Januar“) über die relevanten Quellen, die sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e Unterabsatz 2 der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen könnte. Auf der Grundlage der Antworten auf Anhang III der Einleitungsbekanntmachung stellte die Kommission eine Liste aller Produktionsfaktoren wie Materialien, Energie und Arbeit, die bei der Herstellung von Peroxosulfaten verwendet wurden, zur Verfügung. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu diesem Zeitpunkt die Türkei als das am besten geeignete repräsentative Land. |
(18) |
Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt Stellungnahmen der Antragsteller. |
(19) |
Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahmen im zweiten Vermerk (9) vom 6. Mai 2019 zu den für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehenden Quellen (im Folgenden „Vermerk vom 6. Mai“). In dem Vermerk vom 6. Mai führte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren näher aus und wiederholte die Schlussfolgerung, dass zum betreffenden Zeitpunkt die Türkei das am besten geeignete repräsentative Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung war. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
(20) |
Gegenstand dieser Überprüfung sind Peroxosulfate (Persulfate), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“). |
(21) |
Peroxosulfate werden in einer Reihe von Verfahren als Initiator oder als Oxidationsmittel eingesetzt. Einige Beispiele sind ihre Verwendung als Polymerisationsinitiator in der Polymerherstellung, als Ätzmittel bei der Herstellung von Leiterplatten oder als Bleichmittel in Haarkosmetika. |
2.2. Gleichartige Ware
(22) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, weisen die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union verkauften Peroxosulfate und die in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften Peroxosulfate sowie die aus der VR China in die Union eingeführten Peroxosulfate dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen auf. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
3. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(23) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre. |
3.1. Anhalten des Dumpings bei Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.1.1. Normalwert
(24) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
(25) |
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet). Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung sowie angesichts des Nichtvorliegens von Einwänden der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.1.2. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
3.1.2.1. Vorbemerkung
(26) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Nennenswerte Verzerrungen sind Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
|
(27) |
Daher werden gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der überprüften Ware berücksichtigt. Da diese Aufzählung nicht kumulativ ist, müssen jedoch nicht alle genannten Sachverhalte geprüft werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Jedwede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a ist auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden. |
(28) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“ |
(29) |
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission den Bericht (vgl. Erwägungsgrund 14) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie dem Peroxosulfat-Sektor) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. |
(30) |
Der Antrag auf Auslaufüberprüfung (im Folgenden „Antrag“) enthielt zusätzliche Nachweise für nennenswerte Verzerrungen im Peroxosulfat-Sektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b, die den Bericht ergänzen. Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass Herstellung und Verkauf der überprüften Ware (zumindest potenziell) von den im Bericht genannten Verzerrungen betroffen sind, insbesondere von starken staatlichen Eingriffen im Peroxosulfat-Sektor. |
3.1.2.2. Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China beeinflussen: allgemeiner wirtschaftlicher Kontext
(31) |
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (10) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (11) |
(32) |
Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (12) Dies veranschaulicht die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Kontrolle ist dem System inhärent und geht über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine umfassende makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet. |
(33) |
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen präsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten. (13) |
(34) |
Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.2.9). (14) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Obgleich von geringerer Bedeutung als der Bankensektor, sind diese Teile des Finanzsektors institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (15) |
(35) |
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (16) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (17) |
(36) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (18) |
3.1.2.3. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird
(37) |
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar. |
(38) |
Der einzige chinesische Hersteller von Peroxosulfaten, der bei dieser Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeitete, steht in Privateigentum. Der Kommission liegen keine genauen Informationen über die Eigentumsstruktur anderer im Peroxosulfat-Sektor in der VR China tätiger Unternehmen vor. |
(39) |
Was die Kontrolle, die politische Aufsicht oder die Festlegung der Ausrichtung durch den Staat betrifft, so verfügen die Regierung und die Kommunistische Partei über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf die Unternehmen ermöglichen. Der Staat (vielfach auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er (sie) Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen der Unternehmen. Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen im Peroxosulfat-Sektor hindeuten, wird in Abschnitt 3.1.2.4 genauer eingegangen. Angesichts der starken staatlichen Kontrolle und erheblichen staatlichen Eingriffe im Chemiesektor, wie sie im Folgenden beschrieben werden, können selbst in Privateigentum stehende Hersteller von Peroxosulfaten nicht unter Marktbedingungen agieren. |
3.1.2.4. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
(40) |
Die chinesische Regierung kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Wie in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehen, kann der Staat aber noch über einen anderen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (19)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (20) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (21) Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie auch für die Hersteller von Peroxosulfaten und für die Lieferanten ihrer Inputs gelten. |
(41) |
Konkret wurde in der Ausgangsuntersuchung zu Peroxosulfaten für ein Unternehmen festgestellt, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, einschließlich deren Vorsitzenden, der einen erheblichen Anteil an dem Unternehmen hielt, nach der Privatisierung gleich geblieben ist und vom Staat ernannt worden war. Außerdem wurde festgestellt, dass sie Mitglieder der Kommunistischen Partei sind. Das Unternehmen konnte auch nicht nachweisen, dass für die Geschäftsanteile im Zuge des Privatisierungsprozesses bezahlt wurde. (22) |
(42) |
Bei einem anderen Unternehmen, das als staatseigenes Unternehmen gegründet und im Jahr 2000 privatisiert wurde, stellte sich in der Ausgangsuntersuchung heraus, dass drei Mitglieder des Managements, die bereits vor der Privatisierung diese Funktion innehatten, auch die Privatisierung durchführten und noch immer die wichtigsten Entscheidungsgremien des Unternehmens kontrollierten. Es wurde festgestellt, dass diese drei Personen Mitglieder der Kommunistischen Partei sind. (23) In Bezug auf ein drittes in der Ausgangsuntersuchung untersuchtes Unternehmen wurde festgestellt, dass das für die Unternehmensgründung verwendete Kapital von den Unternehmen in Kollektiveigentum bezogen wurde, die vom derzeitigen Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens geleitet werden. (24) |
(43) |
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.2.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine weitere Verzerrung des Marktes. (25) |
(44) |
Auf der Grundlage aller vorstehenden Ausführungen und in Ermangelung von Informationen, die den vorstehenden Erwägungen widersprechen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Präsenz in Unternehmen des Peroxosulfat-Sektors sowie im Finanzsektor und in anderen Input-Sektoren in Verbindung mit den in Abschnitt 3.3.2.3 und den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Rahmenbedingungen es der chinesischen Regierung ermöglicht, Preise und Kosten zu beeinflussen. |
3.1.2.5. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
(45) |
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken; die in den Planungsinstrumenten gesteckten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (26) |
(46) |
Das umfassendste und detaillierteste Strategiepapier zum chinesischen Chemiesektor ist der 13. Fünfjahresplan für die petrochemische und chemische Industrie (2016-2020) (im Folgenden „Plan“). So wird etwa in Bezug auf Ammoniak, den wichtigsten Rohstoff für Peroxosulfate, im Plan gefordert, den Schwerpunkt auf die Förderung des Baus der zweiten Phase der Ammoniak-Produktionsanlage mit einer Kapazität von 600 000 Tonnen in Cangzhou Zhengyuan zu legen. (27) Der Plan sieht grundsätzlich vor, dass keine neue Anlage zur synthetischen Ammoniakherstellung gebaut werden darf, in der rauchlose Feinkohle und Erdgas als Rohstoffe verwendet werden. Stattdessen sollte auf die Schaffung eines Wettbewerbsvorteils der Industrie gesetzt werden, um neue Verbindungen in der Industriekette zu schaffen, wie etwa die Kohlenstoff-Chemieindustrie. (28) Der Plan fördert auch Technologie- und Ausrüstungspakete, mit denen eine jährliche Produktion von mehr als einer Million Tonnen synthetischem Ammoniak und synthetischem Methanol gewährleistet wird. (29) |
(47) |
In Bezug auf einen weiteren wichtigen Rohstoff — Schwefelsäure — bietet der 13. Fünfjahresplan der Provinz Hebei für die petrochemische Industrie ein Beispiel dafür, wie die staatlichen Ziele von der nationalen Ebene auf die nächste Verwaltungsebene übertragen werden. Nach einer Überprüfung der im Rahmen des 12. Fünfjahresplans erzielten Ergebnisse werden in dem Plan die wesentlichen Herausforderungen für den kommenden Fünfjahreszeitraum genannt, wie etwa die Notwendigkeit, die Warenstruktur zu verbessern. (30) |
(48) |
Bei einem anderen Rohstoff — Kaliumhydroxid — werden im 13. Fünfjahresplan für mineralische Rohstoffe Kalisalze genannt. Der Plan nennt eine Reihe von Problemen im Bergbau: Es gibt immer noch zahlreiche staatliche Eingriffe in die Ressourcenallokation, die geltenden Marktgrundsätze im Bergbaurecht sind unzureichend und die Schaffung eines modernen Bergbaumarktsystems ist noch nicht abgeschlossen. (31) Kalisalz gehört zu den als „strategisch“ eingestuften Mineralien. Zu den ausdrücklichen Zielen des Plans gehört die Konsolidierung der Kalisalzbasen in Qinghai Chaerhan und Xinjiang Lopnur, die Beibehaltung des heimischen Selbstversorgungsgrads von 55 % bis 60 % sowie die Kontrolle der Intensität des Kalisalzbergbaus und neuer Erhöhungen der Produktionskapazitäten. (32) |
(49) |
Darüber hinaus wirken sich diverse andere staatliche Eingriffe auf die gesamte chinesische Lieferkette für die wichtigsten Rohstoffe und für Energie aus. Es gibt ein hohes Maß an staatlichen Eingriffen im Elektrizitätssektor, Überkapazitäten sowie Preisdifferenzierungs- und Präferenzpreispraktiken, um die Stromkosten für den Peroxosulfat-Sektor in China zu senken. (33) Für Ammoniumsulfat bestehen Subventionsregelungen, insbesondere Steuerprogramme, die Bereitstellung von Land, Darlehensprogramme, Zuschüsse und andere Regelungen. (34) Im Falle von Natriumhydroxid (Ätznatron) wird Strom zu günstigeren Preisen bereitgestellt. (35) |
(50) |
Daher wird festgestellt, dass die chinesische Regierung, was die Herstellung der im Peroxosulfat-Sektor verwendeten Rohstoffe anbelangt, auf eine Reihe staatlicher Strategien zurückgreift, durch die das freie Spiel der Marktkräfte beeinflusst wird. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte. |
3.1.2.6. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
(51) |
Den Informationen im Dossier zufolge erscheint das chinesische Insolvenzsystem nicht dazu geeignet, seinen Hauptzweck, nämlich die faire Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern, zu erfüllen. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (36) |
(52) |
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (37) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (38) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne. (39) |
(53) |
Somit scheinen das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß zu funktionieren, was zu Verzerrungen führt, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Bereitstellung und den Erwerb von Grund und Boden in der VR China geht. Diese Rechtsvorschriften gelten auch für den Peroxosulfat-Sektor und seine Rohstofflieferanten. In Bezug auf zwei Hersteller von Peroxosulfaten stellte die Kommission fest, dass Verzerrungen von dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System herrühren, insbesondere was die Kosten der erworbenen Landnutzungsrechte angeht. (40) Jüngste Untersuchungen in anderen Sektoren bestätigten ebenfalls die Gewährung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. (41) |
(54) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der fehlenden Mitarbeit in diesem Fall kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Peroxosulfat-Sektor diskriminierend angewandt oder unzureichend durchgesetzt werden. |
3.1.2.7. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
(55) |
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (42) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (43) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (44) Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China hin. |
(56) |
Keine der im Dossier dieser Untersuchung enthaltenen Informationen hat ergeben, dass der Peroxosulfat-Sektor nicht den Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts unterliegt. Vielmehr scheint dieser Sektor mit Blick auf die Lohnkosten gleichermaßen von Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der überprüften Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts gelten) betroffen zu sein. |
(57) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Lohnkosten im Peroxosulfat-Sektor verzerrt waren, auch bei der überprüften Ware. |
3.1.2.8. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
(58) |
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen. |
(59) |
Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (45), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (46); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (47) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (48) |
(60) |
Auch wenn es verschiedene Rechtsinstrumente geben mag, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, legen die einschlägigen Beweise den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen. (49) Frühere Handelsschutzuntersuchungen gelangten zu derselben Schlussfolgerung. (50) |
(61) |
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (51) |
(62) |
Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind. |
(63) |
Zweitens werden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen. |
(64) |
Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. (52) Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz. |
(65) |
Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen. (53) |
(66) |
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche systemische Probleme und Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. |
(67) |
Keine der im Dossier dieser Untersuchung enthaltenen Informationen hat ergeben, dass die Hersteller von Peroxosulfaten und/oder die Lieferanten von Rohstoffen und sonstigen Inputs nicht von diesem Finanzsystem profitieren. |
(68) |
Angesichts des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller von Peroxosulfaten Zugang zu Finanzmitteln über Institute hatten, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren. |
3.1.2.9. Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
(69) |
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen nicht auf irgendeinen bestimmten Industriesektor beschränkt sind. Vielmehr zeugen die verfügbaren Beweise davon, dass die in den Abschnitten 3.1.2.1 bis 3.1.2.8 sowie in den Teilen A und B des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. |
(70) |
Für die Herstellung von Peroxosulfaten werden wichtige Rohstoffe benötigt. Wenn die Hersteller diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt. |
(71) |
Folglich können nicht nur die Inlandsverkaufspreise für Peroxosulfate nicht herangezogen werden, sondern auch sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) nicht, denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung, wie bereits erläutert, durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. |
3.1.2.10. Schlussfolgerung
(72) |
Die in den Abschnitten 3.1.2.2 bis 3.1.2.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Peroxosulfat-Sektor (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung sowie der begrenzten Informationen, die diesbezüglich von den ausführenden Herstellern in der VR China vorgelegt wurden, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. |
(73) |
Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert. Dabei verwies die Kommission auf den Umstand, dass von keiner interessierten Partei auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgebracht wurde, dass bestimmte Inlandskosten nicht verzerrt seien. |
3.1.3. Repräsentatives Land
(74) |
Die Kommission stützte sich bei ihrer Wahl des repräsentativen Landes auf folgende Kriterien:
|
(75) |
Den der Kommission vorliegenden Daten zufolge wird die überprüfte Ware in einer begrenzten Zahl von Ländern und von einer begrenzten Zahl von Herstellern hergestellt. Die Hauptproduktionsstätten befanden sich in der Volksrepublik China, Indien, der EU, der Türkei, Japan und den USA. |
(76) |
Von den Ländern, in denen hergestellt wird, weist nur die Türkei gemäß dem Weltbank-Index einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand auf wie die Volksrepublik China. Auf der Grundlage der oben genannten Kriterien wurde daher die Türkei als das einzig mögliche repräsentative Land ermittelt. |
(77) |
Die Antragsteller, die sich als einzige Partei dazu geäußert haben, unterstützten diese Entscheidung. Da keine Stellungnahmen eingingen, die der Wahl der Türkei als repräsentatives Land widersprächen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in Bezug auf das repräsentative Land und die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus der Türkei. |
3.1.4. Berechnungsmethode
(78) |
Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor: Zunächst ermittelte sie die unverzerrten Herstellkosten. Dann multiplizierte sie den für den Produktionsprozess des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ermittelten Faktoreinsatz für Werkstoffe, Arbeit und Strom mit den für das repräsentative Land, also die Türkei, ermittelten unverzerrten Stückkosten. |
(79) |
Im zweiten Schritt addierte die Kommission zu den zuvor ermittelten Herstellkosten die VVG-Kosten und den Gewinn des türkischen Unternehmens Ak-Kim Kimya Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi‘s (im Folgenden „Ak-kim“) hinzu. Ak-kim war das einzige Unternehmen im repräsentativen Land, das Peroxosulfate herstellte, für das nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung öffentlich zugängliche Daten vorlagen. Da keine Stellungnahmen von interessierten Parteien eingingen, wurde Ak-kim als geeignetes Unternehmen angesehen, um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für die VVG-Kosten und den Gewinn für die Berechnung des Normalwerts zu ermitteln. |
(80) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk. |
3.1.4.1. Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Daten
(81) |
In den Vermerken vom 15. Januar und 6. Mai wies die Kommission darauf hin, dass sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung beabsichtigte, folgende Quellen heranzuziehen:
|
(82) |
In der folgenden Tabelle sind die in den Berechnungen verwendeten Produktionsfaktoren mit ihren entsprechenden HS-Codes und Preisen je Einheit aus dem GTA oder den türkischen Datenbanken, einschließlich Einfuhrzöllen und Transportkosten, zusammengefasst. Tabelle 1 Produktionsfaktoren
|
3.1.4.2. Rohstoffe
(83) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis ans Werkstor eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Die Einfuhren aus der VR China wurden angesichts der in Abschnitt 3.1.2 beschriebenen nennenswerten Verzerrungen in diesem Land nicht berücksichtigt. Auch nach Ausschluss der VR China waren die Einfuhren aus anderen Drittländern nach wie vor repräsentativ, da auf sie zwischen 48 und 100 % der Gesamteinfuhren in die Türkei entfielen. |
(84) |
In Bezug auf die Einfuhrzölle stellte die Kommission fest, dass die Türkei die betreffenden Rohstoffe aus mehr als 70 Ländern zu unterschiedlichen Einfuhrzollsätzen und in sehr unterschiedlichen Mengen einführte. Daher und weil es bei einer Auslaufüberprüfung nicht darauf ankommt, eine genaue Dumpingspanne zu berechnen, sondern es vielmehr darum geht, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings zu ermitteln, berechnete die Kommission die Einfuhrzölle für jeden einzelnen Rohstoff auf der Grundlage repräsentativer Einfuhrmengen aus einer begrenzten Anzahl von Ländern, auf die bei den meisten Rohstoffen fast die Gesamtheit aller Einfuhren und in keinem Fall weniger als 90 % der Gesamteinfuhren entfielen. |
(85) |
Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Rohstoffkosten bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen. |
3.1.4.3. Arbeit
(86) |
Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission verwendete die im verarbeitenden Gewerbe für 2016 angegebenen Löhne für den Wirtschaftszweig C.20 („Herstellung von chemischen Erzeugnissen“) (59) nach der Systematik NACE Rev. 2 (60). Der monatliche Durchschnittswert für 2016 wurde berichtigt, um der Inflation gebührend Rechnung zu tragen; dabei wurde auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise (61) zurückgegriffen. |
3.1.4.4. Strom
(87) |
Der Strompreis für gewerbliche Verwender in der Türkei wird vom Statistikinstitut der Türkei regelmäßig im Rahmen seiner Pressemitteilungen veröffentlicht. Die Kommission verwendete die am 26. März 2019 veröffentlichten (für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltenden) Daten (62) zu den Industriestrompreisen im entsprechenden Verbrauchsband in Kuruș/kWh (63). |
3.1.4.5. Dampf und andere direkte Kosten
(88) |
Dampf wird nicht grenzüberschreitend gehandelt und hat keinen HS-Code. Um den unverzerrten Wert von Dampf zu ermitteln, berechnete die Kommission daher zunächst den Prozentsatz, den Dampf an der Gesamtheit der übrigen Produktionsfaktoren ausmacht, und wandte diesen Prozentsatz anschließend auf die unverzerrten Gesamtkosten dieser übrigen Produktionsfaktoren an. |
(89) |
Auch bei anderen direkten Kosten, die zusammen rund 2 % des vom ausführenden Hersteller angegebenen Gesamtwerts der Produktionsfaktoren ausmachten, wandte die Kommission diese Methode an. |
3.1.4.6. Herstellgemeinkosten
(90) |
Um einen unverzerrten Wert für die Herstellgemeinkosten zu ermitteln, legte die Kommission den Anteil der Herstellkosten zugrunde, den die Herstellgemeinkosten in der Kostenstruktur des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ausmachen. Genauer gesagt bestimmte sie zunächst den Prozentanteil der tatsächlichen Herstellgemeinkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an seinen tatsächlichen Gesamtherstellkosten. Dann wandte sie den entsprechenden Prozentsatz auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten an, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln. Die Kommission hielt diesen Ansatz in diesem Fall für angemessen, da keine öffentlich zugänglichen Daten zu den Herstellgemeinkosten, die von dem für VVG-Kosten und Gewinne ausgewählten türkischen Hersteller (siehe Erwägungsgrund (91)) getragen wurden, verfügbar waren und der so berechnete Betrag die von den einzelnen ausführenden Herstellern tatsächlich verwendeten Produktionsfaktoren widerspiegelt, allerdings mit den unter Verwendung des geeigneten repräsentativen Landes ermittelten unverzerrten Herstellkosten multipliziert. |
3.1.4.7. VVG-Kosten und Gewinne
(91) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 4 der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. |
(92) |
Um einen unverzerrten Wert für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln, verwendete die Kommission die Finanzdaten des einzigen türkischen Unternehmens, das die überprüfte Ware herstellt — Ak-Kim Kimya Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi — wie in der Datenbank Orbis angegeben. (64) Den verfügbaren Informationen über das Unternehmen zufolge entfiel der Großteil der Geschäftstätigkeit auf die überprüfte Ware; den Angaben im Jahresabschluss zufolge gab es in diesem Zeitraum außerdem keine außergewöhnlichen Ereignisse, die eine Berichtigung der gemeldeten Daten erforderlich gemacht hätten. |
(93) |
Somit wurde zu den unverzerrten Herstellkosten Folgendes hinzugerechnet:
|
3.2. Ausfuhrpreis und Dumpingspanne
(94) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verkaufte der mitarbeitende ausführende Hersteller nur unerhebliche Mengen in der Union. Aus diesem Grund wurden die Preise als nicht repräsentativ befunden. Daher betrachtete die Kommission diese Verkäufe nicht als verlässliche Grundlage für die Ermittlung eines Ausfuhrpreises für die Zwecke der Dumpingberechnung. |
3.3. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(95) |
Den COMEXT-Daten zufolge stammten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung praktisch alle Einfuhren aus der VR China in die Union von dem Ausführer, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde (65) und der nicht von dieser Überprüfung betroffen ist. |
(96) |
Daher verglich die Kommission im Einklang mit der in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung verwendeten Methode den Preis der Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Drittländer (66) mit dem Normalwert, um so die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu ermitteln. |
3.3.1. Vergleich des Normalwerts mit dem Preis der Ausfuhren in die übrige Welt
(97) |
Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und den Preisen für Ausfuhren in die übrige Welt nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Sie berichtigte die FOB-Ausfuhrverkaufspreise zur Berücksichtigung von Inlandsfracht-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Verpackungskosten, Bankgebühren und Kreditkosten, während die CIF-Verkaufspreise zusätzlich zur Berücksichtigung von Seefracht- und Seeversicherungskosten berichtigt wurden. |
(98) |
Da der ausführende Hersteller die volle Mehrwertsteuer auf seine Ausfuhrverkäufe entrichtete, berichtigte die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert um die volle Mehrwertsteuer. |
(99) |
Die Kommission stellte somit fest, dass der mitarbeitende Hersteller in alle Drittländer zu Preisen verkaufte, die mehr als 20 % unter dem Normalwert lagen. |
3.3.2. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(100) |
In der VR China gibt es 15 Hersteller der überprüften Ware. Im Überprüfungsantrag schätzten die Antragsteller auf der Grundlage eigener Recherchen (67)‚ dass China über erhebliche Überkapazitäten von mindestens 75 000 Tonnen pro Jahr verfügt. (68) Eine Produktionskapazität dieser Größenordnung bedeutet, dass China allein den gesamten Unionsverbrauch decken könnte, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung schätzungsweise zwischen 35 000 und 45 000 Tonnen lag. |
(101) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass China zu den größten Herstellern von Peroxosulfaten weltweit gehört und über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt, die im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen leicht für Ausfuhren in die Union genutzt werden könnten. |
(102) |
Außerdem bleibt der Unionsmarkt aufgrund seiner relativ umfangreichen Größe und des kontinuierlich steigenden Verbrauchs (vgl. Abschnitt 5.2) für die chinesischen ausführenden Hersteller attraktiv. |
3.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(103) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Insbesondere die Höhe der in China ermittelten Normalwerte, die Höhe der Preise der Ausfuhren des mitarbeitenden Herstellers auf Drittlandsmärkte, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Verfügbarkeit beträchtlicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten darauf hin, dass im Falle einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist. |
4. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
4.1. Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union
(104) |
Peroxosulfate werden von zwei Herstellern in der Union hergestellt. Auf sie entfallen 100 % der gesamten Unionsproduktion im UZÜ. Beide Hersteller unterstützten den Überprüfungsantrag und arbeiteten bei der Untersuchung mit. |
(105) |
Diese beiden Unternehmen bilden somit den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. |
4.2. Vorbemerkung
(106) |
Zum Schutz vertraulicher Informationen nach Artikel 19 der Grundverordnung werden die sich auf die beiden Unionshersteller beziehenden Daten in Form von Indizes oder Spannen wiedergegeben. |
(107) |
Die Angaben zu den Einfuhren wurden für die drei Haupttypen der gleichartigen Ware — Ammoniumpersulfat, Natriumpersulfat und Kaliumpersulfat — auf KN-Code-Ebene und für den vierten Typ — Kalium-Peroxymonosulfat — auf TARIC-Code-Ebene analysiert. Die Analyse der Einfuhren wurde durch nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfasste Angaben ergänzt. |
4.3. Unionsverbrauch
(108) |
Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat auf KN-Code- und TARIC-Code-Ebene ermittelt. Diese Verkaufsmengen wurden mit den überprüften Angaben der Unionshersteller abgeglichen und soweit erforderlich aktualisiert. |
(109) |
Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt: Tabelle 2 Verbrauch
|
(110) |
Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 8 %. |
4.4. Einfuhren aus der VR China in die Union
4.4.1. Menge und Marktanteil
(111) |
Wie in Erwägungsgrund (95) erwähnt, stammen fast alle Einfuhren aus der VR China von einem Unternehmen, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde. Da die von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren unerheblich sind (weniger als 1 % Marktanteil), stellte die Kommission fest, dass die Preise nicht repräsentativ waren. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Preisentwicklung der gedumpten Einfuhren nicht analysiert werden kann. Aus demselben Grund war es nicht möglich, die Preisunterbietung durch diese Einfuhren zu berechnen. |
4.5. Einfuhren aus anderen Drittländern
(112) |
Die Menge, die Preise und der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern sowie der nicht gedumpten Einfuhren aus China im Bezugszeitraum sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Aus Gründen der Vertraulichkeit (vgl. Erwägungsgrund (106)) werden die Marktanteile und die Mengen der nicht gedumpten Einfuhren aus China in indexierter Form angegeben. Tabelle 3 Einfuhren aus anderen Drittländern und nicht gedumpte Einfuhren aus China
|
(113) |
Die Mengen der Einfuhren aus anderen Drittländern (einschließlich der nicht gedumpten Einfuhren aus China) auf den Unionsmarkt stiegen im Bezugszeitraum um rund 25 %, und der Durchschnittspreis stieg im selben Zeitraum um rund 6 %. Der Marktanteil anderer Drittländer (einschließlich der nicht gedumpten Einfuhren aus China) stieg im selben Zeitraum ebenfalls um rund 16 %. Gleichzeitig erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise um durchschnittlich 5 %, wie in Erwägungsgrund (124) angegeben. |
4.6. Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
(114) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
4.6.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(115) |
Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt: Tabelle 4
|
(116) |
Daraus folgt, dass die Produktionskapazität geringfügig anstieg (um 2-4 %), die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung vom Niveau her jedoch gleich blieben. |
4.6.2. Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union
(117) |
Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union wie folgt: Tabelle 5
|
(118) |
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt blieben im Bezugszeitraum konstant. Der Wirtschaftszweig der Union verlor jedoch im selben Zeitraum schrittweise Marktanteile von 7 %, während der Unionsverbrauch um 8 % zunahm. |
4.6.3. Beschäftigung und Produktivität
(119) |
Im Bezugszeitraum entwickelten sich das Beschäftigungsniveau und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt: Tabelle 6
|
(120) |
Die Beschäftigung nahm im Bezugszeitraum zu, und zwar um 3 %. Die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, blieb im Bezugszeitraum konstant. Dies ist zum Teil den Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union in den vorangegangenen Jahren geschuldet, auf den Druck zu reagieren, der damals von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausging, wodurch die Produktivität bereits vor dem Bezugszeitraum auf ein hohes Niveau gesteigert wurde. |
4.6.4. Wachstum
(121) |
Der Verbrauch in der Union stieg im Bezugszeitraum um 8 Prozentpunkte. Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch nicht von diesem bescheidenen Anstieg des Verbrauchs profitieren, da er im Bezugszeitraum weiterhin Marktanteile verlor. |
4.6.5. Lagerbestände
(122) |
Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt: Tabelle 7
|
(123) |
Obwohl sich die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2015 und dem UZÜ erhöhten, blieb ihr Niveau gemessen an der Produktionsmenge relativ niedrig. |
4.6.6. Durchschnittliche Stückverkaufspreise in der Union und Herstellkosten
(124) |
Im Bezugszeitraum entwickelten sich die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten durchschnittlichen Stückverkaufspreise und die durchschnittlichen Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt: Tabelle 8
|
(125) |
Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union um 3-5 %. Gleichzeitig stiegen seine Preise um 4-6 %, sodass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage war, den Kostenanstieg durch Preiserhöhungen zu decken. |
4.6.7. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne
Tabelle 9
|
2015 |
2016 |
2017 |
UZÜ |
Rentabilität Index (2015 = 100) |
100 |
86 |
123 |
110 |
Cashflow Index (2015 = 100) |
100 |
79 |
117 |
103 |
Investitionen Index (2015 = 100) |
100 |
60 |
91 |
99 |
Kapitalrendite (ROI) Index (2015 = 100) |
100 |
88 |
128 |
110 |
Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten Index (2015 = 100) |
100 |
97 |
102 |
103 |
Quelle: Fragebogenantworten |
(126) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum schwankte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zwischen dem niedrigsten Wert von 6-8 % im Jahr 2016 und ihrem höchsten Wert von 8-10 % im Jahr 2017 und blieb damit unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne von 12,0 %. |
(127) |
Über den Bezugszeitraum hinweg stieg der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union um 3 %, während die Investitionen am Ende dieses Zeitraums dasselbe Niveau aufwiesen wie am Anfang. |
(128) |
Zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg die Kapitalrendite, definiert als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, um 10 %. Im selben Zeitraum stiegen die durchschnittlichen Lohnkosten leicht an, wobei sie in etwa die gleiche Entwicklung aufwiesen wie die Herstellstückkosten. |
4.6.8. Ausmaß des Dumpings und Erholung von früherem Dumping
(129) |
Wie oben dargelegt, gab es im Bezugszeitraum keine gedumpten Einfuhren aus der VR China, weshalb die Höhe der Dumpingspanne nicht festgestellt werden konnte. |
(130) |
Im Bezugszeitraum zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen des früheren Dumpings. Unionsproduktion, Kapazitätsauslastung, Verkäufe und Investitionen blieben stabil, während sich Cashflow und Kapitalrendite positiv entwickelten. Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte im Bezugszeitraum sogar geringfügig die Beschäftigung. Auch wenn sich die Entwicklung bei den Verkaufsmengen nicht mit dem Anstieg der Nachfrage auf dem Unionsmarkt deckte, da die Verkaufsmengen im Bezugszeitraum auf demselben Niveau verharrten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von dem früheren Dumping erholte. |
4.7. Schlussfolgerung
(131) |
Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich im Bezugszeitraum verbessert. Die meisten Schadensindikatoren wiesen eine positive Entwicklung auf oder blieben vom Niveau her gleich. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union von den Maßnahmen profitierte, zeigt sich unter anderem an der hohen Kapazitätsauslastung und dem Anstieg des Cashflows und der Kapitalrendite. Die Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt stammen von dem einzigen chinesischen Hersteller, bei dem während der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt worden war. Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(132) |
Im nächsten Schritt untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob eine bedeutende Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber der VR China wahrscheinlich erneut auftreten würde. |
(133) |
Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes unter Berücksichtigung geltender Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Peroxosulfaten in anderen Drittländern, das Preisverhalten chinesischer ausführender Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten und die Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. |
5.1. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(134) |
Die VR China ist weltweit der bei Weitem größte Ausführer der überprüften Ware. Ausgehend vom Gesamtwert der Ausfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die EU der drittwichtigste Ausfuhrmarkt der VR China. (69) |
(135) |
Wie in den Erwägungsgründen (100) bis (101) dargelegt, verfügen die Hersteller in der VR China über erhebliche Produktionskapazitäten und Schätzungen zufolge über beträchtliche Kapazitätsreserven, die den Gesamtverbrauch in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich übersteigen. |
5.2. Attraktivität des Unionsmarkts
(136) |
Der Unionsmarkt ist der weltweit größte Markt für Einfuhren der überprüften Ware. (70) Darüber hinaus stieg der Unionsverbrauch der betroffenen Ware, wie Tabelle 1 zu entnehmen ist, zwischen 2015 und dem UZÜ um 8 %. Dies zeigt, dass der Unionsverbrauch nach wie vor hoch ist und zunimmt. Der Unionsmarkt bleibt aufgrund seiner relativ umfangreichen Größe und des kontinuierlich steigenden Verbrauchs für die chinesischen ausführenden Hersteller attraktiv. |
(137) |
Darüber hinaus gelten in anderen Drittländern wie den USA und Indien handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber den Ausfuhren der überprüften Ware, wodurch es für chinesische ausführende Hersteller schwieriger wird, auf diese Märkte auszuführen, und wodurch die Attraktivität des Unionsmarktes, auf den diese Ausfuhren umgeleitet werden können, weiter gesteigert wird. |
5.3. Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller
(138) |
Ein weiterer Beleg für die Attraktivität des Unionsmarktes ist die Preisstrategie der chinesischen ausführenden Hersteller. In diesem Zusammenhang wurde eine Analyse auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Verkaufspreisen der Unionshersteller und den Drittländern in Rechnung gestellten Ab-Werk-Preisen des mitarbeitenden chinesischen Herstellers vorgenommen, die unter Hinzufügung der Kosten für Versicherung und Transport in die Union auf CIF-Stufe gebracht und um nach der Einfuhr angefallene Kosten und Regelzölle berichtigt wurden. Diese Berechnungen zeigten, dass die chinesischen Ausfuhrpreise 26 % unter den Verkaufspreisen der Unionshersteller lagen, wenn die Preise auf derselben Stufe miteinander verglichen wurden. Dieselbe Analyse wurde auf der Grundlage der Preise aller chinesischen Ausfuhren in Drittländer (ohne Union) durchgeführt, die dem Global Trade Atlas entnommen wurden. Diese Berechnungen zeigten, dass die chinesischen Ausfuhrpreise 18 % unter den Verkaufspreisen der Unionshersteller lagen, wenn die Preise auf derselben Stufe miteinander verglichen wurden. Daher kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass die Einfuhren aus der VR China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu Preisen auf den Unionsmarkt gelangen werden, die unter den vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen liegen. |
(139) |
In Anbetracht der beträchtlichen Kapazitätsreserven in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarktes und des Preisverhaltens der chinesischen ausführenden Hersteller (wie in den Erwägungsgründen (134) bis (138) zusammengefasst) dürften bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen bereits kurzfristig erhebliche Mengen an niedrigpreisigen Peroxosulfaten zum Verkauf in die Union bzw. zur Umlenkung dorthin zur Verfügung stehen. |
(140) |
Infolgedessen wird der Wirtschaftszweig der Union, der derzeit in der Lage ist, die Nachfrage in der Union zu befriedigen, wahrscheinlich sowohl Verkaufsmengen als auch Marktanteile auf dem Unionsmarkt verlieren. |
5.4. Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(141) |
Um die wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu bewerten, analysierte die Kommission, was mit den Verkaufspreisen, den Verkaufsmengen und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich passieren würde, wenn Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen würden. |
(142) |
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China, als die Maßnahmen zwischen 2002 und 2007 außer Kraft waren, von 200 Tonnen im Jahr 2001 auf fast 9000 Tonnen im Jahr 2006 anstiegen, was zu einem Rückgang der Preise, einem Verlust von Marktanteilen und einem erheblichen Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führte. |
(143) |
Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen und der derzeitigen Wettbewerbssituation des Wirtschaftszweigs der Union prüfte die Kommission, wie sich die Schadensindikatoren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich entwickeln würden. Die Kommission hat daher eine Simulation auf der Grundlage folgender Annahmen durchgeführt:
|
(144) |
Die Simulation ergab, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union um rund 13 % nach 1 Jahr und um 20 % nach 2 Jahren sowie zu einem Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um rund 15 % führen würde. Infolgedessen würden die Rentabilitätszahlen nach 1 Jahr vom derzeitigen Niveau in eine nahezu defizitäre Lage und nach 2 Jahren in eine defizitäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union umschlagen. |
5.5. Schlussfolgerung
(145) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich innerhalb kurzer Zeit zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde. |
6. INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION
(146) |
In Erwägungsgrund (144) wurde der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erheblich verschlechtern dürfte. Daher würde dem Wirtschaftszweig der Union eine Verlängerung der Maßnahmen zugutekommen, weil die Unionshersteller in der Lage sein dürften, das Niveau ihrer Verkaufsmengen, ihres Marktanteils, ihrer Rentabilität sowie ihrer positiven wirtschaftlichen Situation insgesamt zu halten. Durch die Aufhebung der Maßnahmen könnte dagegen die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union bedroht werden, da Gründe für die Annahme vorliegen, dass in diesem Fall aus China stammende Einfuhren zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umgelenkt würden, was zu einer erneuten Schädigung führen würde. |
7. INTERESSE DER VERWENDER
(147) |
Von den kontaktierten Verwendern übermittelte keiner einen ausgefüllten Fragebogen. Dennoch übermittelte eine Verwenderin, die Wacker Chemie AG, eine Stellungnahme, in der sie geltend machte, dass die Maßnahmen aus verschiedenen Gründen außer Kraft gesetzt werden sollten, auf die im Folgenden eingegangen wird. |
(148) |
Erstens behauptete die Verwenderin, dass sich der Wirtschaftszweig der Union trotz erheblicher Einfuhren aus der VR China und hoher Einfuhren anderen Ursprungs zu vergleichbaren Preisen/häufig sinkenden Preisen positiv entwickelt habe. Daher sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, einem weiteren Wettbewerb durch Einfuhren aus der VR China standzuhalten. Zweitens erklärte Wacker Chemie, dass die Unionshersteller in der Lage gewesen seien, die Preise auf dem EU-Markt unabhängig von sinkenden Herstellkosten anzuheben. Schließlich würde die Aufhebung der Maßnahmen den Wettbewerb auf dem Markt stärken und die Chancen erhöhen, Peroxosulfate zu wettbewerbsfähigen Preisen aus allen Quellen zu beziehen. |
(149) |
Wie in Abschnitt 4.7 erwähnt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitt und dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise im Bezugszeitraum erhöht hat. Dieser Anstieg der Verkaufspreise ging jedoch mit einem entsprechenden Anstieg der Herstellkosten einher (siehe Erwägungsgrund (125)). Hinsichtlich der Preise und Mengen der Einfuhren aus der VR China erinnerte die Kommission daran, dass praktisch alle Einfuhren aus der VR China in die Union von dem Ausführer stammten, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde und der nicht von dieser Überprüfung betroffen ist. Darüber hinaus erfolgten die Einfuhren aus anderen Drittländern zu Preisen, die mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar waren, und wiesen eher eine steigende als eine rückläufige Tendenz auf. Die Untersuchung ergab zudem, dass die Marktteilnehmer aufgrund der Beschaffenheit der Ware und des Vorhandenseins mehrerer Lieferquellen den Lieferanten leicht wechseln können. Die Kommission wies die Vorbringen der Verwenderin daher zurück. |
(150) |
Außerdem ergab die Ausgangsuntersuchung, dass der Einfluss der überprüften Ware auf die Kosten der nachgelagerten Waren eher gering und die Auswirkungen des Antidumpingzolls unerheblich waren. (71) Die Verwender legten keine Informationen vor, die die Schlussfolgerungen aus früheren Untersuchungen entkräften würden, wonach der Zoll nur geringfügige Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit hätte. |
8. INTERESSE DER EINFÜHRER
(151) |
Keiner der kontaktierten Einführer führte die überprüfte Ware in erheblichen Mengen ein, weshalb keiner von ihnen verpflichtet war, den Fragebogen zu beantworten. Keiner der Einführer, die sich zu Beginn der Überprüfung bei der Kommission meldeten, gab eine Stellungnahme ab. |
(152) |
Die Untersuchung bestätigte, dass die Einführer ohne Probleme bei unterschiedlichen auf dem Markt präsenten Quellen kaufen können, insbesondere beim Wirtschaftszweig der Union, bei US-Ausführern und chinesischen Ausführern, die zu nicht gedumpten Preisen verkaufen. Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass der Anteil der Einfuhren von Peroxosulfaten zwischen 0,03 % und 1,3 % des Gesamtumsatzes der Einführer ausmachte. (72) Da keine Beweise vorliegen, die diese Feststellung entkräften würden, und da die Einfuhren der überprüften Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unbedeutend waren, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführer nicht unverhältnismäßig von den Maßnahmen betroffen wären. |
9. SCHLUSSFOLGERUNG
(153) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung wägte die Kommission die verschiedenen konkurrierenden Interessen ab und berücksichtigte insbesondere die Notwendigkeit, den Wirtschaftszweig der Union vor einem wahrscheinlichen erneuten Auftreten der Schädigung zu schützen. Da keine Beweise vorliegen, die die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung entkräften würden, kam die Kommission zu dem Schluss, dass Einführer und Verwender nicht so stark betroffen sind, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen eindeutig unverhältnismäßig wäre. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen. |
10. WEITERES VERFAHREN
(154) |
Am 8. November 2019 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Antidumpingzölle aufrechtzuerhalten (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“), und forderte die Parteien zur Stellungnahme auf. Von den interessierten Parteien gingen keine Stellungnahmen ein, in denen Einwände gegen die Feststellungen der Kommission erhoben wurden. |
(155) |
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. |
11. ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(156) |
Aus den dargelegten Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Peroxosulfaten mit Ursprung in China aufrechterhalten werden. |
(157) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden. |
(158) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, sollte diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element darstellen. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
(159) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
(160) |
Ändert ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz gilt, später seinen Namen, so kann es die weitere Anwendung dieses Zollsatzes beantragen. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. (73) Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(161) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (74) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
(162) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen |
Zollsatz (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd, Shanghai |
0,0 |
A820 |
United Initiators Shanghai Co., Ltd |
24,5 |
A821 |
Alle übrigen Unternehmen |
71,8 |
A999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Januar 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
(2) ABl. L 265 vom 11.10.2007, S. 1.
(3) ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 11.
(4) ABl. C 110 vom 23.3.2018, S. 29.
(5) ABl. C 454 vom 17.12.2018, S. 7.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1584 der Kommission vom 25. September 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 19).
(7) Brüssel, 20.12.2017; SWD(2017) 483 final/2. abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.
(8) Vermerk vom 15. Januar, Sherlock-Nr. t19.000129 (im offenen Dossier verfügbar).
(9) Vermerk vom 6. Mai, Sherlock-Nr. t19.002077 (im offenen Dossier verfügbar).
(10) Bericht, S. 6-7.
(11) Bericht, S. 10.
(12) Siehe http://en.pkulaw.cn/display.aspx?cgid=311950&lib=law.
(13) Bericht, S. 41, 73-74.
(14) Bericht, S. 120-121.
(15) Bericht, S. 122-135.
(16) Bericht, S. 167-168.
(17) Bericht, S. 169-170, 200-201.
(18) Bericht, S. 15-16, 50, 84, 108-109.
(19) Bericht, S. 26.
(20) Bericht, S. 31-32.
(21) https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU.
(22) Bericht, S. 431.
(23) Bericht, S. 431.
(24) Bericht, S. 431.
(25) Bericht, S. 111-150.
(26) Bericht, S. 41-42, 83.
(27) Bericht, S. 69.
(28) Bericht, S. 409.
(29) Bericht, S. 411.
(30) Bericht, S. 66.
(31) Bericht, S. 267-268.
(32) Bericht, S. 271.
(33) Bericht, S. 217-234.
(34) Bericht, S. 431.
(35) Bericht, S. 223, 231, 408 und 412.
(36) Bericht, S. 138-149.
(37) Bericht, S. 216.
(38) Bericht, S. 213-215.
(39) Bericht, S. 209-211.
(40) Vgl. Erwägungsgrund 58 der Verordnung (EG) Nr. 390/2007 der Kommission (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 6).
(41) Vgl. Erwägungsgründe 478-493 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).
(42) Bericht, S. 332-337.
(43) Bericht, S. 336.
(44) Bericht, S. 337-341.
(45) Bericht, S. 114-117.
(46) Bericht, S. 119.
(47) Bericht, S. 120.
(48) Bericht, S. 121-122, 126-128, 133-135.
(49) Bericht, S. 121-122, 126-128, 133-135.
(50) Bericht, S. 362-363.
(51) Bericht, S. 127.
(52) OECD Economic Surveys: China 2017, OECD Publishing, Paris, S. 22. Detaillierte Zahlen sind auch dem von der People’s Bank of China herausgegebenen Quartalsbericht über die Geldpolitik Chinas zu entnehmen. Bericht, S. 241.
(53) Bericht, S. 252-255.
(54) World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income (abgerufen am 27. März 2019).
(55) https://connect.ihs.com/gta/standardreports
(56) Statistikinstitut der Türkei, http://www.turkstat.gov.tr.
(57) https://orbis4.bvdinfo.com/version-201866/orbis/Companies
(58) Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass zwei Rohstoffen in der Türkei ein 12-stelliger Code zugewiesen wird, nämlich Schwefelsäure und Kaliumhydroxid. Fast alle Einfuhren in die Türkei wurden unter einem einzigen Code angemeldet, nämlich unter 28 07 00 00 00 19 im Fall von Schwefelsäure und unter 28 15 20 00 00 00 im Fall von Kaliumhydroxid. Wie im Vermerk vom 15. Januar 2019 angegeben, verwendete die Kommission den sechsstelligen HS-Code.
(59) http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2090 (zuletzt abgerufen am 12. August 2019).
(60) Hierbei handelt es sich um eine von Eurostat verwendete statistische Systematik der Wirtschaftszweige (https://ec.europa.eu/eurostat/web/nace-rev2, zuletzt abgerufen am 12. August 2019).
(61) http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2104 (zuletzt abgerufen am 12. August 2019).
(62) Die Daten sind jeweils für einen Halbjahreszeitraum verfügbar. Die Kommission berechnete den Durchschnittspreis im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu 25 % aus dem 2. Halbjahr 2017, zu 50 % aus dem 1. Halbjahr 2018 und zu 25 % aus dem 2. Halbjahr 2018.
(63) http://www.turkstat.gov.tr/PreHaberBultenleri.do?id=30608 (zuletzt abgerufen am 12. August 2019). 100 Kuruș = 1 Türkische Lira.
(64) https://orbis4.bvdinfo.com/version-201988/orbis/1/Companies/report/Index?format=114678F1-A093-E711-8A1A-2C44FD99A5A0&BookSection=GLOBALSTANDARDFORMAT&seq=0
(65) Wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt, leitete die Kommission am 26. September 2019 eine Umgehungsuntersuchung in Bezug auf diese Einfuhren ein. Die Untersuchung betrifft das Unternehmen ABC Chemicals (Shanghai) Co. Ltd.
(66) Der ausführende Hersteller verkaufte in 25 Länder in Asien, Amerika, Afrika und Länder in Europa, die nicht Mitglied der Union sind.
(67) In dem öffentlich zugänglichen Anhang 4.2.2 (b) des Antrags hatten die Antragsteller eine auf Unternehmenswebsites gestützte Liste chinesischer Produktionskapazitäten aufgestellt.
(68) Die Antragsteller gaben die Überkapazität in der öffentlich zugänglichen Fassung des Antrags an, Abschnitt 4.1.2, S. 18.
(69) Basierend auf GTA-Statistiken.
(70) Basierend auf GTA-Statistiken.
(71) ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 6.
(72) ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 6.
(73) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
(74) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/43 |
BESCHLUSS Nr. 2/2019 DES LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ
vom 13. Dezember 2019
zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union [2020/40]
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Abkommens gewährleistet der Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) die Durchführung und Anwendung des Abkommens und sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen. |
(2) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem die Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin — soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen oder beschließt andere Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten. |
(3) |
Der Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses (1) sieht vor, dass Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen, die von den nationalen Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erteilt wurden, wechselseitig anerkannt werden. Er sieht ferner die wechselseitige Anerkennung der EG-Konformitäts- und EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen sowie der EG-Prüferklärungen, der EG-Prüfbescheinigungen, der Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und der Genehmigungen von Fahrzeugtypen sowie der benannten Stellen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vor. |
(4) |
In der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind neue Bedingungen für das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen und Schienenfahrzeugen festgelegt. In der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind neue Bedingungen für die Erteilung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen festgelegt. Durch diese Richtlinien werden der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) ferner neue Aufgaben übertragen. Insbesondere ist die Agentur gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Erteilung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und der Typgenehmigungen für Fahrzeuge (im Folgenden „Fahrzeuggenehmigungen der EU“) sowie gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 für die Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden „einheitliche Sicherheitsbescheinigungen“) zuständig. Die Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten bis zum 16. Juni 2019 bzw. von den Mitgliedstaaten, die die Kommission und die Agentur entsprechend notifiziert haben, bis spätestens 16. Juni 2020 umzusetzen. Die Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG werden mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aufgehoben und durch die Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 ersetzt. |
(5) |
Außerdem sieht die Schweiz die Anwendung von Rechtsvorschriften vor, die den Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 gleichwertig sind. Daher müssen die neuen grundlegenden Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 in das Abkommen in Form einer Änderung des Anhangs 1 aufgenommen werden. |
(6) |
Das Abkommen in seiner derzeitigen Form sieht weder die Möglichkeit vor, dass die Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union Befugnisse in der Schweiz ausüben, noch ermächtigt es den Gemischten Ausschuss, das Abkommen zu diesem Zweck zu ändern. Bis zur Änderung des Abkommens nach den geltenden Verfahren müssen Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um den reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die Konformität mit den geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen in der Schweiz durch eine Kombination aus einer von der Agentur erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Fahrzeuggenehmigung der EU einerseits und einer Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Vorschriften durch die Schweiz andererseits hergestellt werden kann. Bei der Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrzeuggenehmigungen der EU sollte die Agentur als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrzeuggenehmigungen für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen, berücksichtigen. |
(7) |
Die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten EG-Bescheinigungen und EG-Erklärungen sollten gegenseitig anerkannt werden. |
(8) |
Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten sollte den Antragstellern gestattet werden, gleichzeitig eine von der Agentur erteilte einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder Fahrzeuggenehmigung der EU sowie die Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Rechtsvorschriften durch die Schweiz zu beantragen. Mit derselben Zielsetzung sollten die Antragsteller die Möglichkeit haben, hierzu die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannte zentrale Anlaufstelle zu nutzen. Die Schweiz sollte Zugang zur zentralen Anlaufstelle erhalten und die Agentur und die Schweiz sollten in dem zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Umfang zusammenarbeiten. |
(9) |
Die nationalen Vorschriften, auf die in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 Bezug genommen wird, und die für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelten (im Folgenden „nationale Vorschriften“), sollten zur Veröffentlichung über das IT-System nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796 notifiziert werden. In Anhang 1 des Abkommens sollten die Bereiche aufgeführt werden, für die die nationalen Vorschriften der Schweiz gelten. |
(10) |
Die Schweiz und die Europäische Union sind bestrebt, überflüssige nationale Vorschriften zu beseitigen, die der Interoperabilität und dem reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Wege stehen. Bestimmte in Anhang 1 des Abkommens aufgeführte nationale Vorschriften der Schweiz können mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität unvereinbar sein und sollten vor dem 31. Dezember 2020 im Hinblick auf ihre Beseitigung, Änderung oder Aufrechterhaltung überprüft werden. |
(11) |
Der Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses sollte aufgehoben werden. Da jedoch einige Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 diese Richtlinien erst am 16. Juni 2020 umgesetzt haben werden, sollten Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 jenes Beschlusses des Gemischten Ausschusses für die betreffenden Mitgliedstaaten bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin gelten. |
(12) |
Die EG-Konformitätserklärungen, die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen und die EG-Prüferklärungen, die EG-Prüfbescheinigungen sowie die Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und die Genehmigungen von Fahrzeugtypen sowie die gemäß dem Beschluss Nr. 1/2013 anerkannten Sicherheitsbescheinigungen sollten weiterhin unter den Bedingungen anerkannt werden, unter denen sie erteilt wurden. |
(13) |
Bis zur Änderung des Abkommens, mit der die Rolle der Agentur im Bereich der Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen auf das schweizerische Eisenbahnnetz ausgeweitet werden soll, sollten die Übergangsbestimmungen dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Der Gemischte Ausschuss sollte die Verlängerung der Übergangsmaßnahmen über den 31. Dezember 2020 hinaus prüfen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Verordnung (EU) 2016/796 sowie den Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 gleichwertige Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 2020 nicht angewandt werden — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
(1) Die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Nutzung des schweizerischen Eisenbahnnetzes durch ein Eisenbahnunternehmen kann erreicht werden durch eine Kombination
— |
einer von der Agentur gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung und |
— |
einer Entscheidung der Schweiz zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1. |
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 erkennt die Schweiz die von der Agentur gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an.
Die Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften durch die schweizerischen Behörden erfolgt innerhalb der Fristen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission (7).
(2) Für die Zwecke der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zur Nutzung des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union berücksichtigt die Agentur als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.
(3) Ein Antragsteller kann gleichzeitig eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung und eine Entscheidung zur Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Vorschriften beantragen. In diesem Fall arbeiten die Agentur und die Schweiz zusammen, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen über den Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung und über die Kontrolle der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/763 vorgesehenen Fristen sowie gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 ergehen.
Artikel 3
(1) Die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Genehmigung des Einsatzes von Fahrzeugen im schweizerischen Eisenbahnnetz kann erreicht werden durch eine Kombination
— |
einer von der Agentur gemäß Artikel 21 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten Fahrzeuggenehmigung der EU und |
— |
einer Entscheidung der Schweiz zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1. |
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 erkennt die Schweiz die von der Agentur gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten Fahrzeuggenehmigungen der EU an.
Die Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften durch die Schweiz erfolgt innerhalb der Fristen nach Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (8).
(2) Für die Zwecke der Erteilung einer Fahrzeuggenehmigung der EU zur Nutzung des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union berücksichtigt die Agentur als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung einer Fahrzeuggenehmigung für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.
(3) Ein Antragsteller kann gleichzeitig eine Fahrzeuggenehmigung der EU und einen Beschluss zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz beantragen. In diesem Fall arbeiten die Agentur und die Schweiz zusammen, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen über den Antrag auf eine Fahrzeuggenehmigung der EU und zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 innerhalb der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Fristen ergehen.
Artikel 4
(1) Wechselseitig anerkannt werden
a) |
die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurden; |
b) |
die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, die vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten ausgestellt werden; |
c) |
die EG-Prüfbescheinigungen gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurden; |
d) |
die EG-Prüferklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, die vom Antragsteller ausgestellt wurden; |
e) |
die Liste der Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz und der Europäischen Union nach Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/797. |
(2) Die Schweiz notifiziert der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Schweiz niedergelassenen Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/797.
Die notifizierten schweizerischen Stellen können ihre Tätigkeiten unter den in der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen so lange ausüben, wie sie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 erfüllen.
Die Kommission veröffentlicht die Liste der notifizierten schweizerischen Stellen.
Artikel 5
(1) Die Anträge auf Entscheidung zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 werden über die zentrale Anlaufstelle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 gestellt.
(2) Die Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3 werden über die zentrale Anlaufstelle gestellt.
(3) Die Schweiz registriert eine Kopie der Entscheidung, die Einhaltung der nationalen Vorschriften zu überprüfen, bei der zentralen Anlaufstelle.
(4) Die Schweiz hat für die Zwecke dieses Beschlusses Zugang zu der zentralen Anlaufstelle.
Artikel 6
(1) Die nationalen Vorschriften der Schweiz können die Anforderungen der Europäischen Union ergänzen oder von den Anforderungen der Europäischen Union abweichen, soweit diese Vorschriften die technischen Parameter der Teilsysteme, die betrieblichen Aspekte und das Personal betreffen, das die in Anhang 1 des Abkommens aufgeführten Sicherheitsaufgaben wahrnimmt.
(2) Die Schweiz notifiziert der Agentur die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften zwecks Veröffentlichung über das IT-System nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.
Artikel 7
(1) Der Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben.
(2) Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses gelten für die Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, weiterhin bis zum 16. Juni 2020.
(3) Die gemäß dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses anerkannten EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, EG-Prüfbescheinigungen und EG-Prüferklärungen werden weiterhin gemäß den Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, anerkannt.
(4) Die gemäß dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses anerkannten Sicherheitsbescheinigungen sowie die Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen, die Genehmigungen von Fahrzeugen und die Genehmigungen von Fahrzeugtypen werden weiterhin gemäß den Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, anerkannt.
Artikel 8
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Die Artikel 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2020.
Brüssel, den 13. Dezember 2019
Für die Europäische Union
Die Präsidentin
Elisabeth WERNER
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Der Leiter der schweizerischen Delegation
Peter FÜGLISTALER
(1) Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 6. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 79).
(2) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).
(3) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).
(4) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(5) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).
(6) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission. (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).
ANHANG
„ANHANG 1
ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
Gemäß Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:
Einschlägige Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union
ABSCHNITT 1 — ZUGANG ZUM BERUF
— |
Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1). Für die Zwecke dieses Abkommens
|
— |
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1). Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (Kabotage) nicht. |
— |
Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36). |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21). |
— |
Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39). |
— |
Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8). |
ABSCHNITT 2 — SOZIALVORSCHRIFTEN
— |
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35). |
— |
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1). |
— |
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8). |
— |
Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten (ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16). |
— |
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1). |
— |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017 (ABl. L 221 vom 26.8.2017, S. 10). |
— |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 der Kommission vom 28. Februar 2018 (ABl. L 85 vom 28.3.2018, S. 1). |
— |
Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 der Kommission vom 23. März 2017 zur Festlegung eines Musterformulars für die schriftliche Erklärung zu Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 1). |
— |
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 28). |
ABSCHNITT 3 — TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
Kraftfahrzeuge
— |
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49). |
— |
Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10). |
— |
Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32). |
— |
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8). |
— |
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1). |
— |
Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33). |
— |
Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1004 der Kommission vom 22. Juni 2016 (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 1). |
— |
Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28). |
— |
Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51). |
— |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1576 der Kommission vom 26. Juni 2017 (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 3). |
Gefahrguttransporte
— |
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11). |
— |
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1846 der Kommission vom 23. November 2018 (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58). Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen: |
1.
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RO — a — CH — 1
Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäß 1.1.3.6 ADR gelten.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.1.3.6.3(b) und 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023
RO — a — CH — 2
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3(c) der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023
RO — a — CH — 3
Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen; Ausbildung der Fahrer/Fahrerinnen.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortsfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RO — bi — CH — 1
Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u. a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerinnen. Haushaltsabfälle, die der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage transportiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinheiten.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).
Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023
RO — bi — CH — 2
Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 2.1.2, 5.4
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Begleitpapiere
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.8 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).
Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023
RO — bi — CH — 3
Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Fahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen/Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 8.2.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen oder ihrer Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.
Die Vorschriften nach 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023
2.
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RA — a — CH — 1
Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der genannten Richtlinie: 6.8
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023
RA — a — CH — 2
Betrifft: Beförderungspapier
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der genannten Richtlinie: 5.4.1.1.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: für das Beförderungspapier vorgeschriebene allgemeine Angaben
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn dem genannten Beförderungspapier eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o.) beigefügt wird.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023
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Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). |
ABSCHNITT 4 — ZUGANGS- UND TRANSITRECHTE IM EISENBAHNVERKEHR
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Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25). |
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Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70). |
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Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75). |
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Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9). |
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Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22). |
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Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22). |
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Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), geändert durch den Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33). |
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Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20). |
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Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2299 der Kommission vom 17. November 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 15). |
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Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1). |
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Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1). |
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Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11). |
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Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13). |
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Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8). |
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Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53), geändert durch den Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012 (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20). |
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Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22). |
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Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 103). |
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Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32). |
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Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36). |
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Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2015/14 der Kommission vom 5. Januar 2015 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 44). |
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Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1), geändert durch den Beschluss 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35). In der Schweiz gelten die folgenden nationalen Vorschriften gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses:
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Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8). |
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Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/924 der Kommission vom 8. Juni 2015 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10). |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6). |
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Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489). |
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Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 1). |
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Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16). |
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Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16). In der Schweiz gelten die folgenden nationalen Vorschriften gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses:
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Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394). |
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Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421). |
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Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 356). |
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3). |
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17). |
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Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44); nur die folgenden Bestimmungen finden in der Schweiz Anwendung: Artikel 7 (Absätze 1 bis 3), Artikel 8 bis 10, Artikel 12, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 21 (ohne Absatz 7), Artikel 22 bis 25, Artikel 27 bis 42, Artikel 44, Artikel 45 und Artikel 49 sowie die Anhänge II, III und IV. |
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Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102); nur die folgenden Bestimmungen finden in der Schweiz Anwendung: Artikel 9, Artikel 10 (ohne Absatz 7), Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 17 sowie Anhang III. |
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Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1). In der Schweiz gelten die folgenden nationalen Vorschriften gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses:
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66). |
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Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16). |
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Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26). |
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49). |
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.) |
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Empfehlung (EU) 2019/780 der Kommission vom 16. Mai 2019 über praktische Festlegungen für die Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 390). |
ABSCHNITT 5 — SONSTIGE BEREICHE
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Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchssteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19). |
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Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39). |
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Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59). |
Berichtigungen
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/58 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 7. Juni 2019)
Auf Seite 104, Absatz 5:
Anstatt:
„(5) |
Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge nicht anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Formeln, sondern wie folgt:
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muss es heißen:
„(5) |
Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge nicht anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Formeln, sondern wie folgt:
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17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/59 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
( Amtsblatt der Europäischen Union L 280 vom 31. Oktober 2019 )
Auf Seite 688 erhalten die Fußnoten folgende Fassung:
„(1) |
Milchproteine Caseine und/oder Caseinate, die als Bestandteil der Ware vorhanden sind, gelten nicht als Milchproteine, wenn die Ware keine anderen Milchbestandteile enthält. Milchfett in der Ware zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT und Lactose zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT gelten nicht als andere Milchbestandteile. Bei der Erfüllung der Zollformalitäten hat der Zollbeteiligte: „einziger Milchbestandteil: Casein/Caseinat“ anzumelden, wenn dies der Fall ist. |
(2) |
Stärke/Glucose Gehalt an Stärke, Stärkeabbauprodukten — einschließlich aller Polymere der Glucose — und ggf. vorhandener Glucose (bezogen auf die Ware), bestimmt über Glucose und berechnet als Stärke (Trockensubstanz, Reinheit 100 %, Umrechnungsfaktor von Glucose in Stärke: 0,9). Glucose wird im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der den Gehalt an ggf. vorhandener Fructose übersteigt, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) von Glucose und Fructose angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird. |
(3) |
Saccharose/Invertzucker/Isoglucose Gehalt an Saccharose und, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird, zuzüglich der Summe aus ggf. vorhandener Glucose und Fructose, nach Multiplikation mit 0,95 zur Berechnung als Saccharose (bezogen auf die Ware). Falls weniger Fructose als Glucose enthalten ist, wird Glucose im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der dem Fructosegehalt entspricht.“ |
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/60 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
( Amtsblatt der Europäischen Union L 280 vom 31. Oktober 2019 )
Auf Seite 1030, Eintrag „Schweiz“, 5. Spalte:
Anstatt:
„Bern“
muss es heißen:
„Delémont“.
17.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/61 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
( Amtsblatt der Europäischen Union L 280 vom 31. Oktober 2019 )
Auf Seite 10, im Inhaltsverzeichnis, Eintrag zu Anhang 7:
Anstatt:
„(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)“
muss es heißen:
„(Für eine mögliche spätere Verwendung freigehalten)“.