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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/29 der Kommission vom 14. Januar 2020 zur Nichtgenehmigung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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15.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/29 DER KOMMISSION
vom 14. Januar 2020
zur Nichtgenehmigung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 30. Juni 2017 erhielt die Kommission von Biomolécules et Biotechnologies Végétales (BBV) EA2106 und dem Institut Technique de l’Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag auf Genehmigung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Informationen beigefügt. |
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(2) |
Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 2. Mai 2018 einen technischen Bericht zu Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera (2) vor. Am 24. Juni 2019 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung zur Nichtgenehmigung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 22. Oktober 2019 vor. |
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(3) |
Aus der von den Antragstellern vorgelegten Dokumentation geht nicht hervor, dass Tannine aus der Weinrebe Vitis vinifera die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllen. |
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(4) |
Im technischen Bericht der Behörde wurden Bedenken bezüglich Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera geäußert. Es gab keine toxikologische Bewertung der Verwendung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera als Pflanzenschutzmittel, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Kindern. Dies betrifft die Risikobewertung der nicht ernährungsbedingten Exposition, vor allem für Umstehende und Anwohner. Außerdem waren nur unzureichende Informationen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Stoff verfügbar. |
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(5) |
Es lagen keine einschlägigen, gemäß anderen Unionsvorschriften durchgeführten Bewertungen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor. |
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(6) |
Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die Antragsteller äußerten sich nicht. |
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(7) |
Es ist folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Tannine aus der Weinrebe Vitis vinifera sollten daher nicht als Grundstoff genehmigt werden. |
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(8) |
Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Tannine aus der Weinrebe Vitis vinifera werden nicht als Grundstoff genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Vitis vinifera cane tannins for use in plant protection as protectant and repellent. EFSA supporting publication 2018:EN-1414. 46 S. doi:
10.2903/sp.efsa.2018.EN-1414.
(3) http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=DE
(4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
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15.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/30 DER KOMMISSION
vom 14. Januar 2020
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen für den direkten elektronischen Austausch von Informationen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 71, 76 und 111,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (im Folgenden die „Kontrollverordnung“) enthält Vorschriften für den elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle. Insbesondere die Artikel 71, 76 und 83 dieser Verordnung betreffen den Austausch von Inspektions- und Überwachungsberichten. |
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(2) |
Die Kommission hat ein neues Format für die Übermittlung der Daten über die Inspektions- und Überwachungsberichte entwickelt, das in Zukunft für jedweden elektronischen Datenaustausch gemäß den Artikeln 71, 76 und 83 der Kontrollverordnung verwendet werden sollte. |
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(3) |
Titel IX Kapitel Ia der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (2) enthält Regeln für den elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle. Diese Regeln müssen geändert werden, um dem von der Kommission entwickelten neuen Format für Inspektions- und Überwachungsdaten sowie neuen Technologien und internationalen Standards Rechnung zu tragen. |
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(4) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (3) durch die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben wurde, sollten Bezugnahmen auf diese Verordnung in Titel IX Kapitel Ia der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 gestrichen werden. |
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(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 wird wie folgt geändert:
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a) |
Artikel 146a erhält folgende Fassung: „Artikel 146a Dieses Kapitel enthält ausführliche Vorschriften für den Datenaustausch gemäß den Artikeln 111 und 116 der Kontrollverordnung, den Austausch von Daten über die Inspektions- und Überwachungsberichte gemäß den Artikeln 71, 76 und 83 der Kontrollverordnung sowie für die Meldung von Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung.“ |
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b) |
Artikel 146i Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Flaggenmitgliedstaaten verwenden die XML-Schema-Definition gemäß UN/CEFACT P1000-12 als Format, um die aggregierten Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung an die Kommission zu übermitteln.“ |
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c) |
Artikel 146i Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mengen in den Fangmeldungen werden auf der Grundlage der angelandeten Mengen angegeben. Sind die Fänge noch nicht angelandet, so ist eine Meldung der geschätzten Fänge mit dem Vermerk „an Bord behalten“ zu übermitteln. Eine Berichtigung unter Angabe des genauen Gewichts und des Anlandeorts wird vor dem 15. des auf die Anlandung folgenden Monats vorgelegt.“ |
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d) |
Artikel 146j Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten, die für jeden elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zu verwenden sind, einschließlich der Änderungen infolge der Artikel 146f, 146g, 146h und 146k, werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bestimmt.“ |
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e) |
Folgender Artikel 146k wird angefügt: „Artikel 146k Austausch von Daten über Inspektionen und die Überwachung (1) Als Format für den Austausch von Daten über die Inspektions- und Überwachungsberichte zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle gemäß den Artikeln 71, 76 und 83 der Kontrollverordnung ist die XML-Schema-Definition für Inspektionen und Überwachung gemäß UN/CEFACT P1000-8 zu verwenden. (2) Ab einem gemäß Artikel 146j Absatz 2 in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt müssen die Systeme der Mitgliedstaaten in der Lage sein, Inspektions- und Überwachungsmeldungen zu versenden und Anfragen in Bezug auf Inspektions- und Überwachungsdaten im Einklang mit der XML-Schema-Definition für Inspektionen und Überwachung gemäß UN/CEFACT P1000-8 zu beantworten.“ |
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f) |
In Anhang XII wird unter „P1000-7: Vessel Position (Schiffsposition)“ folgende Zeile angefügt: |
„P1000-8: Inspection and Surveillance (Inspektion und Überwachung)“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
(4) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
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15.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/6 |
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
UN-Regelung Nr. 53 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L3 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2020/31]
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 02 — Tag des Inkrafttretens: 15. Oktober 2019
INHALT
REGELUNG
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Antrag auf Genehmigung
4. Genehmigung
5. Allgemeine Vorschriften
6. Besondere Vorschriften
7. Änderungen des Fahrzeugtyps oder des Anbaus seiner Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
8. Übereinstimmung der Produktion
9. Maßnahmen bei Abweichung in der Produktion
10. Endgültige Einstellung der Produktion
11. Übergangsbestimmungen
12. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen,und der Typgenehmigungsbehörden
Anhänge
1. Mitteilung
2. Anordnung der Genehmigungszeichen
3. Flächen, Bezugsachse und Bezugspunkt der Leuchten und Winkel der geometrischen Sichtbarkeit
4. Sichtbarkeit der roten Leuchten nach vorn und der weißen Leuchten nach hinten
5. Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
6. Erläuterungen zur „horizontalen Neigung“, zum „Querneigungswinkel“ und zum Winkel „δ“
7. Beobachtungsbereich in Richtung auf die sichtbare leuchtende Fläche der äußeren Ein- und Ausstiegsleuchten
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse L3 (1) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser Regelung gelten die Begriffsbestimmungen der letzten Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 48, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung in Kraft ist, sofern in dieser Regelung nichts anderes bestimmt ist.
2.1. „Fahrzeugtyp“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.1.1. Abmessungen und äußere Form des Fahrzeugs;
2.1.2. Anzahl und Anordnung der Einrichtungen;
2.1.3. als „Fahrzeuge eines anderen Typs“ gelten auch nicht:
2.1.3.1. Fahrzeuge, die Unterschiede nach den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 aufweisen, ohne dass hierfür eine Änderung der Art, der Anzahl, der Anordnung und der geometrischen Sichtbarkeit der für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgeschriebenen Leuchten erforderlich wird, und
2.1.3.2. Fahrzeuge, an denen Leuchten, die nach einer Regelung im Anhang zum Übereinkommen von 1958 in dem Land der Zulassung der Fahrzeuge genehmigt sind, angebracht sind oder auch nicht, falls ihre Anbringung fakultativ ist.
2.2. „Unbeladenes Fahrzeug“ bezeichnet ein Fahrzeug ohne Fahrzeugführer oder Beifahrer und ohne Ladung, jedoch mit vollem Kraftstofftank und normalem Bordwerkzeug.
2.3. „Leuchte“ bezeichnet eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale für andere Straßenbenutzer abzugeben. Als Leuchten gelten ferner die Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen sowie die Rückstrahler.
2.3.1. „Äquivalente Leuchten“ bezeichnet Leuchten, die die gleiche Funktion haben und in dem Zulassungsland des Fahrzeugs genehmigt sind. Diese Leuchten können andere Eigenschaften haben als die Leuchten, mit denen das Fahrzeug bei der Erteilung der Genehmigung ausgerüstet war, sofern sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.
2.3.2. „Unabhängige Leuchten“ bezeichnet Einrichtungen mit eigenen sichtbaren leuchtenden Flächen, eigenen Lichtquellen und eigenen Gehäusen.
2.3.3. „Zusammengebaute Leuchten“ bezeichnet Einrichtungen mit eigenen sichtbaren leuchtenden Flächen und eigenen Lichtquellen, aber einem gemeinsamen Gehäuse.
2.3.4. „Kombinierte Leuchten“ bezeichnet Einrichtungen mit eigenen sichtbaren leuchtenden Flächen, jedoch gemeinsamer Lichtquelle und einem gemeinsamen Gehäuse.
2.3.5. „Ineinander gebaute“ Leuchten bezeichnet Einrichtungen mit eigenen Lichtquellen oder einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen (zum Beispiel unterschiedliche optische, mechanische oder elektrische Merkmale) Licht abgibt, mit gemeinsamen oder teilweise gemeinsamen sichtbaren leuchtenden Flächen und einem gemeinsamen Gehäuse.
2.3.6. „Fahrtrichtungsanzeiger“ bezeichnet eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder links zu ändern;
ein oder mehrere Fahrtrichtungsanzeiger können auch in Anwendung der Vorschriften nach der Regelung Nr. 97 verwendet werden.
2.3.7. „Begrenzungsleuchte“ bezeichnet eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen.
2.3.8. „Schlussleuchte“ bezeichnet eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen.
2.3.9. „Rückstrahler“ bezeichnet eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebracht ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe dieser Lichtquelle befindet;
im Sinne dieser Regelung gelten reflektierende Kennzeichen nicht als Rückstrahler.
2.4. „Lichtaustrittsfläche“ einer „Beleuchtungseinrichtung“, einer „Lichtsignaleinrichtung“ oder eines Rückstrahlers bezeichnet die gesamte Außenfläche oder einen Teil der Außenfläche des lichtdurchlässigen Werkstoffs entsprechend den Angaben in der Zeichnung, die dem Antrag des Herstellers der Einrichtung beigefügt ist, siehe Anhang 3.
2.5. „Leuchtende Fläche“ (siehe Anhang 3).
2.5.1. „Leuchtende Fläche einer Beleuchtungseinrichtung“ (Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht, Nebelscheinwerfer) bezeichnet die Orthogonalprojektion der gesamten Reflektoröffnung oder — bei Scheinwerfern mit ellipsoidem Reflektor — der „Projektionslinse“ auf eine Querebene. hat die Beleuchtungseinrichtung keinen Reflektor, so gilt die Begriffsbestimmung in Absatz 2.5.2. Bedeckt die Lichtaustrittsfläche der Leuchte nur einen Teil der gesamten Reflektoröffnung, dann wird nur die Projektion dieses Teiles berücksichtigt.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht ist die leuchtende Fläche durch die Spur der Hell-Dunkel-Grenze auf der Streuscheibe begrenzt. Sind der Reflektor und die Abschlussscheibe zueinander verstellbar, so ist die mittlere Einstellung zu verwenden.
Wird eine beliebige Kombination aus einem Scheinwerfer zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels und zusätzlichen Leuchteneinheiten oder Lichtquellen zur Erzeugung von Kurvenlicht gemeinsam betrieben, so werden die einzelnen leuchtenden Flächen zu einer einzigen leuchtenden Fläche zusammengefasst.
2.5.2. „Leuchtende Fläche einer Lichtsignaleinrichtung, außer bei einem Rückstrahler“ (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlussleuchte, Warnblinklicht, Nebelschlussleuchte) bezeichnet die Orthogonalprojektion der Leuchte auf eine zu ihrer Bezugsachse senkrecht liegende Ebene, die die Außenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte berührt; diese Projektion wird durch die in dieser Ebene liegenden Ränder der Blenden begrenzt, wobei jede einzelne Blende die Gesamtlichtstärke in der Bezugsrichtung auf 98 % herabsetzt. Zur Bestimmung der unteren, oberen und seitlichen Begrenzung der leuchtenden Fläche werden nur Blenden mit horizontalem bzw. vertikalem Rand verwendet.
2.5.3. „Leuchtende Fläche eines Rückstrahlers“ (Absatz 2.3.9) bezeichnet die Orthogonalprojektion eines Rückstrahlers auf eine senkrecht zu seiner Bezugsachse liegende Ebene, sie wird durch die Ebenen begrenzt, die die äußeren Teile der Rückstrahloptik berühren und parallel zur Bezugsachse liegen; zur Bestimmung des unteren, des oberen und des seitlichen Randes werden nur die horizontalen und vertikalen Ebenen verwendet.
2.6. „Sichtbare leuchtende Fläche“ bezeichnet in einer bestimmten Beobachtungsrichtung, auf Antrag des Herstellers oder seines ordentlich bevollmächtigten Vertreters, die Orthogonalprojektion
entweder der Umrandung der leuchtenden Fläche, die auf die Außenfläche der Abschlussscheibe projiziert wird (a-b),
oder der Lichtaustrittsfläche (c-d)
auf eine Ebene, die senkrecht zur Beobachtungsrichtung liegt und den äußersten Punkt der Abschlussscheibe berührt (siehe Anhang 3 dieser Regelung).
2.7. „Bezugspunkt“ bezeichnet den vom Hersteller der Leuchte angegebenen Schnittpunkt der Bezugsachse mit der äußeren Lichtaustrittsfläche.
2.8. „Äußerster Punkt der Gesamtbreite“ auf jeder Seite des Fahrzeugs bezeichnet den äußersten Punkt auf der parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegenden Ebene, die die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, wobei folgende überstehenden Teile unberücksichtigt bleiben:
2.8.1. die Rückspiegel;
2.8.2. die Fahrtrichtungsanzeiger;
2.8.3. die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten und die Rückstrahler.
2.9. „Gesamtbreite“ bezeichnet die Entfernung zwischen den beiden Vertikalebenen nach Absatz 2.8.
2.10. „Farbe des von der Einrichtung ausgestrahlten Lichts“: Die Begriffsbestimmungen für die Farbe des ausgestrahlten Lichts, die in der UN-Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.
2.11. „Gesamtmasse des Fahrzeugs“ oder „Höchstmasse“ bezeichnet die technische zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers.
2.12. „Beladen“ bezeichnet den Beladungszustand, bei dem die Gesamtmasse des Fahrzeugs gemäß Absatz 2.11 erreicht wird.
2.13. „Horizontale Neigung“ bezeichnet den Winkel, der sich zwischen der Lichtverteilung, wenn das Kraftrad gemäß Absatz 5.4 dieser Regelung aufgestellt ist, und der Lichtverteilung, wenn das Kraftrad abgestellt ist, bildet (siehe Zeichnung in Anhang 6).
2.14. „Anpassungssystem für die horizontale Neigung“ oder „HIAS“ (Horizontal Inclination Adjustment System) bezeichnet eine Einrichtung, die die horizontale Neigung des Scheinwerfers Richtung null einstellt.
2.15. „Querneigungswinkel“ bezeichnet den Winkel zwischen der senkrechten Längsmittelebene des Kraftrads und der Vertikalen, wenn das Kraftrad um seine Längsachse gedreht ist (siehe Abbildung in Anhang 6).
2.16. „HIAS-Signal“ bezeichnet ein Steuersignal oder ein zusätzliches Eingangssignal für das System oder ein Ausgangssignal vom System an das Kraftrad.
2.17. „HIAS-Signalgenerator“ bezeichnet eine Einrichtung, die eines oder mehrere der HIAS-Signale für die Systemprüfung reproduziert.
2.18. „HIAS-Prüfwinkel“ bezeichnet den Winkel δ zwischen der Hell-Dunkel-Grenze des Schweinwerfers und der Linie HH (bei Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung ist der horizontale Teil der Hell-Dunkel-Grenze zu verwenden) (siehe Abbildung in Anhang 6).
2.19. „Kurvenlicht“ bezeichnet eine Beleuchtungsfunktion für eine bessere Fahrbahnausleuchtung in Kurven.
2.20. „H-Ebene“ bezeichnet die horizontale Ebene, in der sich der Bezugspunkt der Leuchte befindet.
2.21. „Aufeinanderfolgende Aktivierung“ bezeichnet eine elektrische Verbindung, bei der die einzelnen Lichtquellen einer Leuchte so verkabelt sind, dass sie in einer vorgegebenen Reihenfolge in Betrieb gesetzt werden.
2.22. „Notbremslicht“ bezeichnet ein Signal, das hinter dem Fahrzeug befindlichen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das vor ihnen fahrende Fahrzeug mit einer für die jeweiligen Straßenverhältnisse starken Verzögerung abgebremst wird.
2.23. „Ein- und Ausstiegsleuchte“ bezeichnet eine Leuchte, die für eine zusätzliche Beleuchtung sorgt, um den Ein- und Ausstieg von Fahrzeugführer und Insassen sowie die Be- und Entladung des Fahrzeugs zu erleichtern.
3. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Anbaus von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist vom Fahrzeughersteller oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2. Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:
3.2.1. eine Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der in den Absätzen 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Punkte; die eindeutige Angabe des Fahrzeugtyps;
3.2.2. ein Verzeichnis der vom Hersteller vorgesehenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; das Verzeichnis kann für jede Funktion verschiedene Typen von Einrichtungen umfassen; jeder Typ muss ordnungsgemäß gekennzeichnet sein (nationales oder internationales Genehmigungszeichen, falls genehmigt; Name des Herstellers usw.); ferner kann das Verzeichnis die zusätzliche Bemerkung „oder gleichwertige Einrichtungen“ bezüglich jeder Funktion enthalten;
3.2.3. eine Darstellung des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen als Ganzes, die die Anordnung der verschiedenen Einrichtungen am Fahrzeug zeigt, und
3.2.4. falls zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung erforderlich, eine Zeichnung oder Zeichnungen von jeder einzelnen Leuchte, die die leuchtende Fläche nach Absatz 2.7.1 dieser Regelung, die Lichtaustrittsfläche nach Absatz 2.4 dieser Regelung und die Bezugsachse und den Bezugspunkt nach UN-Regelung Nr. 48 zeigen. Diese Angaben sind bei hinteren Kennzeichenleuchten (gemäß der Begriffsbestimmung in UN-Regelung Nr. 48) nicht erforderlich.
3.2.5. In dem Antrag ist anzugeben, welche Methode zur Bestimmung der sichtbaren leuchtenden Fläche (siehe Absatz 2.6) verwendet wurde.
3.3. Dem mit der Prüfung für die Genehmigung beauftragten technischen Dienst ist ein unbeladenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das gemäß Absatz 3.2.2 mit einem kompletten Satz der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen versehen und das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist.
4. GENEHMIGUNG
4.1. Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich aller in dem Verzeichnis aufgeführten Einrichtungen, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
4.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01 entsprechend der Regelung in der Fassung der Änderungsserie 01) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind.
Eine Vertragspartei darf dieselbe Nummer nicht mehr einem anderen Fahrzeugtyp oder dem gleichen Fahrzeugtyp zuteilen, der mit einer Ausrüstung vorgeführt wurde, die nicht in dem Verzeichnis nach 3.2.2 unter Vorbehalt des Absatzes 7 dieser Regelung angegeben ist.
4.3. Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Rücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht.
4.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:
4.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);
4.4.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.
4.5. Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.
4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.7. Das Genehmigungszeichen ist auf dem vom Hersteller angebrachten Schild mit den Fahrzeugdaten oder in dessen Nähe zu befestigen.
4.8. Beispiele der Anordnung der Genehmigungszeichen sind in Anhang 2 dieser Regelung dargestellt.
5. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
5.1. Die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind so anzubauen, dass unter normalen Gebrauchsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchung die in dieser Regelung vorgeschriebenen Eigenschaften erhalten werden und dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Regelung entspricht.
Insbesondere muss eine unbeabsichtigte Verstellung der Leuchten ausgeschlossen sein.
5.2. Die Beleuchtungseinrichtungen sind so anzubauen, dass eine richtige Einstellung leicht möglich ist.
5.3. Für alle Lichtsignaleinrichtungen gilt, dass die Bezugsachse nach Anbau der Leuchte am Fahrzeug parallel zur Standebene des Fahrzeugs auf der Fahrbahn liegen muss; bei seitlichen Rückstrahlern muss diese Achse außerdem rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen; bei allen Lichtsignaleinrichtungen muss sie parallel zu dieser Ebene liegen. In jeder Richtung ist eine Toleranz von ∀ 3 ° zulässig. Ferner ist eine gegebenenfalls vorhandene Anbauanleitung des Herstellers zu befolgen.
5.4. Höhe und Ausrichtung der Leuchten sind, wenn keine besonderen Vorschriften bestehen, am unbeladenen, auf einer ebenen, horizontalen Fläche aufgestellten Fahrzeug zu prüfen, wobei sich die Längsmittelebene des Fahrzeugs und sein Lenker in der für Geradeausfahrt vorgesehenen Stellung befinden müssen. Der Reifendruck muss demjenigen entsprechen, den der Hersteller für die besonderen, nach dieser Regelung vorgeschriebenen Beladungszustände vorschreibt.
5.5. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so gilt Folgendes:
5.5.1. einzelne Leuchten oder Rückstrahler sind so anzubringen, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt;
5.5.2. Leuchten ein und desselben Leuchtenpaares, die dieselbe Funktion haben, müssen
5.5.2.1. symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein,
5.5.2.2. in Bezug auf die Längsmittelebene des Fahrzeugs zueinander symmetrisch sein,
5.5.2.3. denselben kolorimetrischen Vorschriften entsprechen und
5.5.2.4. über die gleichen fotometrischen Nenneigenschaften verfügen,
5.5.2.5. gleichzeitig an- und ausgehen.
5.6. Zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten
5.6.1. Die Leuchten können zusammengebaut, kombiniert oder ineinander gebaut sein, sofern alle Vorschriften hinsichtlich der Farbe, der Anordnung, der Ausrichtung, der geometrischen Sichtbarkeit und der elektrischen Schaltung und gegebenenfalls weitere Vorschriften eingehalten sind.
5.6.1.1. Die fotometrischen und kolorimetrischen Vorschriften für eine Leuchte sind eingehalten, wenn alle anderen Vorrichtungen, mit denen diese Leuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinander gebaut ist, ausgeschaltet sind.
Ist jedoch eine Begrenzungsleuchte oder eine Schlussleuchte mit einer oder mehreren anderen Vorrichtungen zusammengebaut, die zusammen mit ihr eingeschaltet werden können, gelten die Vorschriften für die Farbe jeder dieser Vorrichtungen als eingehalten, wenn die ineinander gebaute(n) Vorrichtung(en) und die Begrenzungsleuchte oder Schlussleuchte eingeschaltet sind.
5.6.1.2. Bremsleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht ineinander gebaut sein.
5.6.1.3. Wo jedoch Bremsleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger zusammengebaut sind, darf keine horizontale oder vertikale gerade Linie, die durch die Projektionen der sichtbaren leuchtenden Flächen dieser Funktionen auf eine Ebene senkrecht zur Bezugsachse verläuft, mehr als zwei Grenzlinien, die angrenzende Flächen verschiedener Farben trennen, durchschneiden.
5.6.2. Einzelleuchten
5.6.2.1. Einzelleuchten gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.16.1 Buchstabe a der UN-Regelung Nr. 48, die aus zwei oder mehr getrennten Teilen zusammengesetzt sind, müssen wie folgt eingebaut werden:
|
a) |
entweder muss die gesamte Fläche der Projektion der getrennten Teile auf eine Ebene, die tangential zur äußeren Fläche der äußeren Abschlussscheibe und senkrecht zur Bezugsachse liegt, mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen um die Projektion dieser sichtbaren leuchtenden Fläche umschriebenen Rechtecks ausfüllen oder |
|
b) |
der rechtwinklig zur Bezugsachse gemessene Abstand zwischen zwei angrenzend/tangential getrennten Teilen darf 75 mm nicht überschreiten. |
Diese Vorschrift gilt nicht für Rückstrahler.
5.6.2.2. Einzelleuchten gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.16.1 Buchstabe b oder c der UN-Regelung Nr. 48, die aus zwei mit „D“ gekennzeichneten Leuchten oder zwei unabhängigen Rückstrahlern bestehen, müssen wie folgt eingebaut werden:
|
a) |
entweder muss die Projektion der sichtbaren leuchtenden Flächen der beiden Leuchten oder Rückstrahler in Richtung der Bezugsachse mindestens 60 % der Fläche ausfüllen, welche dem kleinstmöglichen um die Projektion dieser sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse umschriebenem Rechteck entspricht, oder |
|
b) |
der rechtwinklig zur Bezugsachse von zwei Leuchten oder zwei unabhängigen Rückstrahlern gemessene Abstand zwischen den nach außen gerichteten Kanten der sichtbaren leuchtenden Flächen darf 75 mm nicht überschreiten; |
5.6.2.3. Einzelleuchten gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.16.1 Buchstabe d der UN-Regelung Nr. 48 müssen den Vorschriften nach Absatz 5.6.2.1 entsprechen.
Sind zwei oder mehr Leuchten und/oder zwei oder mehr sichtbare leuchtende Flächen im selben Lampengehäuse enthalten und/oder haben eine gemeinsame äußere Abschlussscheibe, so gelten sie nicht als voneinander unabhängiges Leuchtensystem.
Eine Leuchte in Form eines Bands oder Streifens kann jedoch Teil eines Systems voneinander abhängiger Leuchten sein.
5.7. Die größte Höhe über dem Boden ist vom höchsten und die kleinste Höhe vom niedrigsten Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche aus in Richtung der Bezugsachse zu messen. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht wird die kleinste Höhe über dem Boden vom niedrigsten Punkt der tatsächlichen Austrittsöffnung des optischen Systems (zum Beispiel Reflektor, Abschlussscheibe, Projektionslinse) aus unabhängig von seiner Verwendung gemessen.
Entspricht die (größte und kleinste) Höhe über dem Boden ganz offensichtlich den Vorschriften der Regelung, so brauchen bei keiner Fläche die genauen Ränder bestimmt zu werden.
Als Abstand zwischen zwei Leuchten wird in Richtung der Breite der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse verstanden.
Entspricht die Anordnung in Richtung der Breite ganz offensichtlich den Vorschriften der Regelung, so brauchen bei keiner Fläche die genauen Ränder bestimmt zu werden.
Um die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit zu reduzieren, wird die Lage einer Leuchte in Bezug auf die Höhe über dem Boden von der H-Ebene aus gemessen.
5.8. Sofern keine besonderen Anweisungen vorliegen, darf keine Leuchte eine Blinkleuchte sein, ausgenommen die Fahrtrichtungsanzeiger, das Warnblinklicht und das Notbremslicht.
5.8.1. Die fotometrischen Merkmale eines Fahrtrichtungsanzeigers mit Ausnahme der in der UN-Regelung Nr. 6 oder der UN-Regelung Nr. 148 aufgeführten Kategorien 5 und 6 und eines Fahrtrichtungsanzeigers nach der UN-Regelung Nr. 50 oder der UN-Regelung Nr. 148 dürfen sich während des Blinkens durch aufeinanderfolgende Aktivierung der Lichtquellen gemäß Absatz 5.6 der UN-Regelung Nr. 6 oder Absatz 5.6.11 der UN-Regelung Nr. 148 oder Absatz 6.8 der UN-Regelung Nr. 50 verändern.
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 2a und 2b der UN-Regelung Nr. 6 oder der UN-Regelung Nr. 148 oder der Kategorie 12 der UN-Regelung Nr. 50 oder der UN-Regelung Nr. 148 als Notbremslicht gemäß Absatz 6.14 dieser Regelung eingesetzt werden.
5.9. Kein rotes Licht, das zu Verwechslungen führen könnte, darf von einer Leuchte nach Absatz 2.5 nach vorn ausgestrahlt werden, und kein weißes Licht, das zu Verwechslungen führen könnte, darf von einer Leuchte nach Absatz 2.5 nach hinten ausgestrahlt werden. Beleuchtungseinrichtungen zur Innenbeleuchtung des Fahrzeugs werden nicht berücksichtigt. Im Zweifelsfall wird die Einhaltung dieser Vorschrift wie folgt geprüft (siehe Zeichnung in Anhang 4):
5.9.1. Sichtbarkeit von rotem Licht nach vorn: Für einen Beobachter, der sich in der Zone 1 einer Querebene bewegt, die 25 m vor dem vordersten Punkt des Fahrzeugs liegt, darf kein rotes Licht direkt sichtbar sein;
5.9.2. Sichtbarkeit von weißem Licht nach hinten: Für einen Beobachter, der sich in der Zone 2 einer Querebene bewegt, die 25 m hinter dem hintersten Punkt des Fahrzeugs liegt, darf kein weißes Licht direkt sichtbar sein;
5.9.3. die vom Auge des Beobachters erfassten Zonen 1 und 2 werden in ihren Ebenen wie folgt begrenzt:
5.9.3.1. in der Höhe: durch zwei horizontale Ebenen, die 1 m bzw. 2,2 m über der Fahrbahn liegen;
5.9.3.2. in der Breite durch zwei vertikale Ebenen, die nach vorn bzw. nach hinten Winkel von 15 ° nach außen in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene bilden und die durch den oder die Berührungspunkte der zur Längsmittelebene parallel verlaufenden und die Gesamtbreite des Fahrzeugs begrenzenden vertikalen Ebenen gehen; gibt es mehrere Berührungspunkte, so entspricht der vorderste der vorderen Ebene und der hinterste der hinteren Ebene.
5.10. Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten bzw. — falls keine vorderen Begrenzungsleuchten vorhanden sind — der Scheinwerfer für Abblendlicht, die Schlussleuchte und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können, sofern nichts anderes bestimmt ist.
5.10.1. Im Falle eines Systems voneinander abhängiger Leuchten müssen alle Leuchten gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden.
5.11. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die elektrischen Verbindungen so auszuführen, dass der Scheinwerfer für Fernlicht, der Scheinwerfer für Abblendlicht und der Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden können, wenn die in Absatz 5.10 genannten Leuchten ebenfalls eingeschaltet sind. Diese Anforderung braucht jedoch nicht erfüllt zu werden, wenn bei Schweinwerfern für Fernlicht und für Abblendlicht die Lichtsignale darin bestehen, dass der Scheinwerfer für Abblendlicht in kurzen Abständen ein- und ausgeschaltet wird oder dass der Scheinwerfer für Fernlicht in kurzen Abständen ein- und ausgeschaltet wird oder dass in kurzen Abständen zwischen Abblendlicht und Fernlicht hin und her gewechselt wird.
5.11.1. Falls Tagfahrleuchten vorhanden sind, müssen diese automatisch eingeschaltet werden, wenn der Motor läuft. Wenn der Scheinwerfer eingeschaltet ist, darf sich die Tagfahrleuchte bei laufendem Motor nicht einschalten.
Falls keine Tagfahrleuchten vorhanden sind, müssen die Scheinwerfer automatisch eingeschaltet werden, wenn der Motor läuft.
5.12. Kontrollleuchten
5.12.1. Alle Kontrollleuchten müssen für den Fahrzeugführer in normaler Lenkhaltung leicht sichtbar sein.
5.12.2. Jede durch diese Regelung vorgeschriebene „Einschaltkontrollleuchte“ darf durch eine „Funktionskontrollleuchte“ ersetzt werden.
5.13. Farben der Leuchten
Die Farben des Lichts, auf das sich diese Regelung bezieht, müssen wie folgt sein:
|
Scheinwerfer für Fernlicht |
: |
weiß |
|
Scheinwerfer für Abblendlicht |
: |
weiß |
|
Fahrtrichtungsanzeiger |
: |
gelb |
|
Bremsleuchte: |
: |
rot |
|
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen |
: |
weiß |
|
Begrenzungsleuchte |
: |
weiß oder gelb |
|
Schlussleuchte |
: |
rot |
|
hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler |
: |
rot |
|
seitlicher nicht dreieckiger Rückstrahler |
: |
vorn gelb hinten gelb oder rot |
|
Warnblinklicht |
: |
gelb |
|
Nebelscheinwerfer |
: |
weiß oder hellgelb |
|
Nebelschlussleuchte |
: |
rot |
|
Tagfahrleuchte |
: |
weiß |
|
Notbremslicht |
: |
gelb oder rot |
|
Ein- und Ausstiegsleuchte |
: |
weiß |
5.14. Jedes zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug muss mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
5.14.1. Scheinwerfer für Fernlicht (Absatz 6.1)
5.14.2. Scheinwerfer für Abblendlicht (Absatz 6.2)
5.14.3. Fahrtrichtungsanzeiger (Absatz 6.3)
5.14.4. Bremsleuchte, Einrichtung der Kategorie S1 gemäß UN-Regelung Nr. 7 oder UN-Regelung Nr. 148 oder Bremsleuchte gemäß UN-Regelung Nr. 50 (Absatz 6.4) oder Bremsleuchte für Fahrzeuge der Klasse L gemäß UN-Regelung Nr. 148
5.14.5. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen (Absatz 6.5)
5.14.6. Begrenzungsleuchte (Absatz 6.6)
5.14.7. Schlussleuchte (Absatz 6.7)
5.14.8. hinterer, nicht dreieckiger Rückstrahler (Absatz 6.8)
5.14.9. seitlicher nicht dreieckiger Rückstrahler (Absatz 6.12).
5.15. Es kann zusätzlich mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
5.15.1. Warnblinklicht (siehe Absatz 6.9)
5.15.2. Nebelleuchten
5.15.2.1. Nebelscheinwerfer (Absatz 6.10)
5.15.2.2. Nebelschlussleuchte (Absatz 6.11)
5.15.3. Tagfahrleuchte (Absatz 6.13)
5.15.4. Bremsleuchte, Einrichtung der Kategorie S3 gemäß UN-Regelung Nr. 7 (Absatz 6.4) oder UN-Regelung Nr. 148
5.15.5. Notbremslicht (Absatz 6.14)
5.15.6. Ein- und Ausstiegsleuchte (Absatz 6.15).
5.16. Der Anbau einer jeden in den Absätzen 5.14 und 5.15 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung muss gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Absatzes 6 dieser Regelung erfolgen.
5.17. Der Anbau von anderen als den in den Absätzen 5.14 und 5.15 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist für die Zwecke der Typgenehmigung nicht zulässig.
5.18. Für vierrädrige Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 typgenehmigte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß den Absätzen 5.14 und 5.15 sind auch an Krafträdern zulässig.
5.19. Schlussleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger und hintere Rückstrahler dürfen nur in folgenden Fällen an beweglichen Bauteilen angebracht sein:
5.19.1. wenn die Leuchten in allen festen Lagen der beweglichen Bauteile allen Vorschriften über die Anordnung, die geometrische Sichtbarkeit und die fotometrischen Werte für diese Leuchten entsprechen;
5.19.2. werden die in Absatz 5.19 genannten Funktionen von einer Baugruppe aus zwei mit „D“ gekennzeichneten Leuchten (siehe Absatz 2.16.1 der UN-Regelung Nr. 48) erfüllt, braucht nur eine der Leuchten den Anforderungen hinsichtlich der Anordnung, der geometrischen Sichtbarkeit und der kolorimetrischen und fotometrischen Werte zu entsprechen, die für diese Leuchten in allen festen Lagen der beweglichen Bauteile gelten;
5.19.3. falls zusätzliche Leuchten für die vorstehend genannten Funktionen angebaut und in Betrieb genommen sind, wenn sich die beweglichen Bauteile in beliebiger offener Lage befinden, vorausgesetzt, diese zusätzlichen Leuchten erfüllen alle Anforderungen hinsichtlich der Anordnung, der geometrischen Sichtbarkeit und der kolorimetrischen und fotometrischen Werte entsprechend den an den beweglichen Bauteilen angebauten Leuchten.
5.19.4. Werden die in Absatz 5.19 beschriebenen Funktionen durch ein System voneinander abhängiger Leuchten erfüllt, muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
|
a) |
Ist das vollständige System voneinander abhängiger Leuchten auf einem oder mehreren beweglichen Bauteilen anzubringen, müssen die Vorschriften von Absatz 5.19.1 eingehalten sein. Es können jedoch zusätzliche Leuchten für die vorstehend genannten Funktionen aktiviert werden, wenn das (die) bewegliche(n) Bauteil(e) in beliebiger offener Lage fest angebracht ist (sind), vorausgesetzt, diese zusätzlichen Leuchten erfüllen alle Anforderungen hinsichtlich der Anordnung, der geometrischen Sichtbarkeit und der kolorimetrischen und fotometrischen Werte, die für die an den beweglichen Bauteilen angebauten Leuchten gelten oder |
|
b) |
ist das vollständige System voneinander abhängiger Leuchten zum Teil auf dem festen Bauteil und zum Teil auf einem beweglichen Bauteil anzubringen, müssen die vom Antragsteller während des Verfahrens zur Genehmigung der Einrichtung angegebenen voneinander abhängigen Leuchten in allen festen Lagen der beweglichen Bauteile alle Anforderungen an diese Leuchten hinsichtlich der Anordnung, der geometrischen Sichtbarkeit und der kolorimetrischen und fotometrischen Werte erfüllen. Die Anforderungen an die geometrische Sichtbarkeit nach innen gelten als erfüllt, wenn diese voneinander abhängigen Leuchten in allen festen Lagen der beweglichen Bauteile immer den fotometrischen Werten entsprechen, die für die Genehmigung der Vorrichtung für den Bereich der Lichtverteilung gelten. |
5.20. Allgemeine Vorschriften hinsichtlich der geometrischen Sichtbarkeit
5.20.1. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit darf sich kein Hindernis für das ausgestrahlte Licht befinden, das von einem beliebigen Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte ausgeht, die aus großer Entfernung beobachtet wird. Allerdings werden hierbei Hindernisse, die bereits bei der Typgenehmigung der Leuchte vorhanden waren, nicht berücksichtigt.
5.20.2. Werden die Messungen in geringerer Entfernung zur Leuchte vorgenommen, so muss die Beobachtungsrichtung parallel verschoben werden, um die gleiche Genauigkeit zu erreichen.
5.20.3. Wenn nach dem Anbau der Leuchte ein Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte durch irgendeinen Teil des Fahrzeugs verdeckt wird, muss nachgewiesen werden, dass bei dem Teil der Leuchte, der nicht verdeckt ist, die fotometrischen Werte noch eingehalten sind, die für die Genehmigung der Einrichtung vorgeschrieben sind.
5.20.4. Wenn der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit unter der Horizontalen auf 5 Grad verringert sein darf (bei einer Leuchte mit einer Anbauhöhe von weniger als 750 mm entsprechend den Vorschriften in Absatz 5.7), darf das fotometrische Messfeld des angebauten optischen Gerätes auf 5 Grad unter der Horizontalen verringert werden.
5.20.5. Bei einem System voneinander abhängiger Leuchten sind die Vorschriften für die geometrische Sichtbarkeit erfüllt, wenn alle seine voneinander abhängigen Leuchten zusammen betrieben werden.
5.21. Ein Typ einer Einrichtung, der nach einer vorhergehenden Änderungsserie zu den UN-Regelungen Nr. 148 und/oder Nr. 149 und/oder Nr. 150 genehmigt wurde, gilt als gleichwertig mit einem Typ, der nach der letzten Änderungsserie zu den einschlägigen UN-Regelungen Nr. 148 und/oder Nr. 149 und/oder Nr. 150 genehmigt wurde, wenn die Veränderungsindizes (gemäß UN-Regelung Nr. 48) für jede einzelne Leuchte (Funktion) nicht voneinander abweichen. In diesem Fall kann eine solche Einrichtung so an dem Fahrzeug, für das eine Typgenehmigung erteilt werden soll, angebracht werden, dass sie ohne Aktualisierung der Typgenehmigungsunterlagen und der Produktkennzeichnungen typgenehmigt werden kann.
6. BESONDERE VORSCHRIFTEN
6.1. Scheinwerfer für Fernlicht
6.1.1. Anzahl:
6.1.1.1. Bei Krafträdern mit einem Hubraum ≤ 125 cm3
Einer oder zwei eines genehmigten Typs gemäß:
|
a) |
Klasse C, D oder E der UN-Regelung Nr. 113 |
|
b) |
UN-Regelung Nr. 112 |
|
c) |
UN-Regelung Nr. 1 |
|
d) |
UN-Regelung Nr. 8 |
|
e) |
UN-Regelung Nr. 20 |
|
f) |
UN-Regelung Nr. 57 |
|
g) |
UN-Regelung Nr. 72 |
|
h) |
UN-Regelung Nr. 98 |
|
i) |
Klasse A, B, D, CS, DS oder ES der UN-Regelung Nr. 149 |
6.1.1.2. Bei Krafträdern mit einem Hubraum > 125 cm3
Einer oder zwei eines genehmigten Typs gemäß:
|
a) |
Klasse D oder E der UN-Regelung Nr. 113 |
|
b) |
UN-Regelung Nr. 112 |
|
c) |
UN-Regelung Nr. 1 |
|
d) |
UN-Regelung Nr. 8 |
|
e) |
UN-Regelung Nr. 20 |
|
f) |
UN-Regelung Nr. 72 |
|
g) |
UN-Regelung Nr. 98 |
|
h) |
Klasse A, B, D, DS oder ES der UN-Regelung Nr. 14 |
Zwei eines genehmigten Typs gemäß:
|
i) |
Klasse C der UN-Regelung Nr. 113 |
6.1.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.1.3. Anordnung
6.1.3.1. In Richtung der Breite:
6.1.3.1.1. Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
6.1.3.1.2. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Hauptschweinwerfer für Abblendlichtausgestattet, oder mit einem Haupt-Abblendscheinwerfer, der mit einer Begrenzungsleuchte neben dem Scheinwerfer für Fernlicht ineinander gebaut ist, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.1.3.1.3. Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.1.3.2. In Längsrichtung: an der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das abgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel oder andere reflektierende Flächen stört.
6.1.3.3. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels auf keinen Fall größer als 200 mm sein. Der Abstand des Rands der leuchtenden Fläche jedes unabhängigen Scheinwerfers für Fernlicht vom Boden muss zwischen 500 mm und 1300 mm liegen.
6.1.3.4. Bei zwei Scheinwerfern: der Abstand zwischen beiden leuchtenden Flächen darf nicht größer als 200 mm sein.
6.1.4. Geometrische Sichtbarkeit
Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche, einschließlich der in der jeweiligen Beobachtungsrichtung nicht leuchtend erscheinenden Bereiche, muss innerhalb eines kegelförmigen Raumes sichergestellt sein, der durch Mantellinien begrenzt ist, die durch den Umriss der leuchtenden Flächen gehen und einen Winkel von mindestens 5 ° mit der Bezugsachse des Scheinwerfers bilden.
6.1.5. Ausrichtung
6.1.5.1. Nach vorn. Der (Die) Scheinwerfer darf (dürfen) mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.
6.1.5.2. Für den Scheinwerfer für Fernlicht darf ein HIAS angebracht werden.
6.1.6. Elektrische Schaltung
Der (Die) Scheinwerfer für Abblendlicht darf (dürfen) gleichzeitig mit dem (den) Scheinwerfern für Fernlicht brennen.
6.1.7. Kontrollleuchten
6.1.7.1. Einschaltkontrolle
Vorgeschrieben; nicht blinkende blaue Signalleuchte
6.1.7.2. Kontrollleuchte zur Anzeige einer Störung des HIAS
Vorgeschrieben; blinkende gelbe Signalleuchte, die mit der in Absatz 6.2.8.2 erwähnten Kontrollleuchte kombiniert werden darf. Sie muss jedes Mal aufleuchten, wenn bezüglich der HIAS-Signale eine Störung entdeckt wird. Die Anzeige muss so lange aufrechterhalten werden, wie die Störung besteht.
6.1.8. Sonstige Vorschriften
6.1.8.1. Die größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 430 000 cd (das entspricht einer Kennzahl von 100) nicht überschreiten (Genehmigungswert).
6.1.8.2. Bei einer Störung des HIAS des Scheinwerfers für Fernlicht muss es ohne Spezialwerkzeuge möglich sein,
|
a) |
das HIAS zu deaktivieren, bis es gemäß Herstelleranweisungen zurückgesetzt wird und |
|
b) |
das Fernlicht so zu positionieren, dass seine horizontale und vertikale Ausrichtung der eines Schweinwerfers ohne HIAS entspricht. |
Der Hersteller stellt eine genaue Beschreibung des Verfahrens für das Zurücksetzen des HIAS bereit.
Als Alternative kann der Hersteller ein automatisches System einbauen, das entweder beide oben beschriebene Aufgaben erfüllt oder das HIAS zurücksetzt. In einem solchen Fall stellt der Hersteller dem technischen Dienst eine Beschreibung des automatischen Systems zur Verfügung und weist ihm gegenüber (solange noch keine harmonisierten Vorschriften ausgearbeitet sind) nach, wie überprüft werden kann, dass das automatische System beschreibungsgemäß arbeitet.
6.2. Scheinwerfer für Abblendlicht
6.2.1. Anzahl:
6.2.1.1. Bei Krafträdern mit einem Hubraum ≤ 125 cm3
Einer oder zwei eines genehmigten Typs gemäß:
|
a) |
Klasse C, D oder E der UN-Regelung Nr. 113 |
|
b) |
UN-Regelung Nr. 112 |
|
c) |
UN-Regelung Nr. 1 |
|
d) |
UN-Regelung Nr. 8 |
|
e) |
UN-Regelung Nr. 20 |
|
f) |
UN-Regelung Nr. 57 |
|
g) |
UN-Regelung Nr. 72 |
|
h) |
UN-Regelung Nr. 98 |
|
i) |
Klasse A, B, D, CS, DS oder ES der UN-Regelung Nr. 149 |
6.2.1.2. Bei Krafträdern mit einem Hubraum > 125 cm3
Einer oder zwei eines genehmigten Typs gemäß:
|
a) |
Klasse D oder E der UN-Regelung Nr. 113 |
|
b) |
UN-Regelung Nr. 112 |
|
c) |
UN-Regelung Nr. 1 |
|
d) |
UN-Regelung Nr. 8 |
|
e) |
UN-Regelung Nr. 20 |
|
f) |
UN-Regelung Nr. 72 |
|
g) |
UN-Regelung Nr. 98 |
|
h) |
Klasse A, B, D, DS oder ES der UN-Regelung Nr. 149 |
Zwei eines genehmigten Typs gemäß:
|
i) |
Klasse C der UN-Regelung Nr. 113 |
|
j) |
Klasse CS der UN-Regelung Nr. 149 |
6.2.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.2.3. Anordnung
6.2.3.1. In Richtung der Breite:
6.2.3.1.1. Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf oberhalb oder unterhalb oder neben einer anderen vorderen Leuchte angeordnet sein: Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Leuchte, die das Haupt-Abblendlichtbündel erzeugt, in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
6.2.3.1.2. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebauter Scheinwerfer zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgestattet, oder mit einem Scheinwerfer für Fernlicht, der mit einer Begrenzungsleuchte neben dem Scheinwerfer zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels ineinander gebaut ist, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.2.3.1.3. Zwei Scheinwerfer zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.2.3.1.4. Sind eine oder mehrere zusätzliche Leuchteinheiten angebracht, die Kurvenlicht erzeugen und gemäß der UN-Regelung Nr. 113 oder der UN-Regelung Nr. 149 als Teil des Abblendlichts typgenehmigt sind, so gilt für deren Anbringung Folgendes:
Handelt es sich um eines oder mehrere Paare von Leuchteinheiten, so sind diese so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Handelt es sich um eine einzelne zusätzliche Leuchteinheit, so muss ihr Bezugspunkt mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs zusammenfallen.
6.2.3.2. Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.
6.2.3.3. In Längsrichtung: an der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das abgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel oder andere reflektierende Flächen stört.
6.2.3.4. Bei zwei Scheinwerfern zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein.
6.2.4. Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird durch die Winkel α und β nach Absatz 2.13 der UN-Regelung Nr. 48 bestimmt:
|
α |
= |
15 ° nach oben und 10 ° nach unten |
|
β |
= |
45 ° nach links und nach rechts bei einer Einzelleuchte 45 ° nach außen und 10 ° nach innen bei jedem Leuchtenpaar |
Flächen oder sonstige Fahrzeugteile in der Nähe des Scheinwerfers dürfen keinerlei störende Nebenwirkungen für die übrigen Verkehrsteilnehmer hervorrufen.
6.2.5. Ausrichtung
6.2.5.1. Nach vorn. Die Leuchte(n) darf (dürfen) mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.
6.2.5.2. Die Ausrichtung des Scheinwerfers zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels in der Senkrechten muss zwischen -0,5 % und -2,5 % liegen, es sei denn, es ist ein externer Regler vorhanden.
6.2.5.3. Die Ausrichtung eines Scheinwerfers zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels mit einer Lichtquelle, deren Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, muss in der Senkrechten zwischen -0,5 % und -2,5 % liegen. Zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Absatzes kann eine Leuchtweitenregelung eingesetzt werden, deren Betätigung allerdings automatisch erfolgen muss. (3)
6.2.5.4. Die Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes 6.2.5.3 ist am Fahrzeug in folgenden Belastungszuständen zu prüfen:
Belastungszustand A (nur Fahrzeugführer):
Zur Simulation des Fahrzeugführers ist das Fahrzeug mit einer Masse von 75 kg ± 1 kg in einer Weise zu belasten, die den vom Hersteller für diesen Belastungszustand erklärten Achslasten entspricht.
Die Ausrichtung des Scheinwerfers zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels in der Senkrechten (Grundeinstellung) muss, entsprechend den Anweisungen des Herstellers zwischen -1,0 % und -1,5 % liegen.
Belastungszustand B (Kraftrad voll beladen):
Zur Simulation der maximalen Gesamtmasse gemäß den Angaben des Herstellers ist das Fahrzeug in einer Weise zu belasten, die den vom Hersteller für diesen Belastungszustand erklärten Achslasten entspricht.
Vor den Messungen muss das Fahrzeug dreimal auf- und abfedern und anschließend jeweils um mindestens eine vollständige Radumdrehung rückwärts und vorwärts bewegt werden.
6.2.5.5. Für den Scheinwerfer für Abblendlicht darf ein HIAS angebracht werden. Die horizontale Neigung darf durch das HIAS höchstens um den Querneigungswinkel des Fahrzeugs angepasst werden.
6.2.5.6. Die Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes 6.2.5.5 ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:
Für das Prüffahrzeug sind die in Absatz 5.4 dieser Regelung angegebenen Bedingungen herzustellen. Das Fahrzeug ist in Schräglage zu bringen und der HIAS-Prüfwinkel zu messen.
Das Fahrzeug ist unter den folgenden zwei Bedingungen zu prüfen:
|
a) |
maximaler Anpassungswinkel für die horizontale Neigung gemäß den Angaben des Herstellers (nach links und nach rechts) |
|
b) |
halber maximaler Anpassungswinkel für die horizontale Neigung gemäß den Angaben des Herstellers (nach links und nach rechts). |
Wird das Fahrzeug wieder in die Position nach Absatz 5.4 dieser Regelung gebracht, muss der Wert des HIAS-Prüfwinkels rasch wieder auf null zurückkehren.
Der Lenker kann in der Stellung für Geradeausfahrt fixiert werden, damit er sich nicht bewegt, wenn sich das Fahrzeug in Schräglage befindet.
Bei der Prüfung kann das HIAS mithilfe eines HIAS-Signalgenerators ausgelöst werden.
Die Vorschriften des Absatzes 6.2.5.5 gelten als erfüllt, wenn alle gemessenen HIAS-Prüfwinkel mindestens null betragen. Dies kann der Hersteller durch andere von der Typgenehmigungsbehörde akzeptierte Mittel nachweisen.
6.2.5.7. Eine oder mehrere zusätzliche Lichtquellen oder zusätzliche Leuchteinheiten dürfen zur Erzeugung von Kurvenlicht nur zusammen mit dem Haupt-Abblendlichtbündel oder dem Fernlicht leuchten. Die Beleuchtung durch das Kurvenlicht darf nicht über die parallel zum Boden verlaufende horizontale Ebene hinausreichen, die die Bezugsachse des Scheinwerfers zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels für alle Querneigungswinkel gemäß den Angaben des Herstellers bei der Typgenehmigung der Einrichtung nach der UN-Regelung Nr. 113 oder der UN-Regelung Nr. 149 enthält.
6.2.5.8. Die Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes 6.2.5.7 ist wie folgt zu prüfen:
Für das Prüffahrzeug sind die in Absatz 5.4 dieser Regelung angegebenen Bedingungen herzustellen. Die Querneigungswinkel sind an beiden Seiten des Fahrzeugs unter allen Betriebszuständen, in denen das Kurvenlicht leuchtet, zu messen. Zu messen sind die Querneigungswinkel, die vom Hersteller bei der Typgenehmigung der Einrichtung nach der UN-Regelung Nr. 113 oder der UN-Regelung Nr. 149 angegeben wurden.
Der Lenker kann in der Stellung für Geradeausfahrt fixiert werden, damit er sich nicht bewegt, wenn sich das Fahrzeug in Schräglage befindet.
Bei der Prüfung kann das Kurvenlicht durch einen vom Hersteller gelieferten Signalgenerator eingeschaltet werden.
Die Bestimmungen des Absatzes 6.2.5.7 gelten als erfüllt, wenn alle gemessenen Querneigungswinkel an beiden Seiten des Fahrzeugs mindestens den minimalen Querneigungswinkeln entsprechen, die im Mitteilungsblatt für die Typgenehmigung der Einrichtung nach der UN-Regelung Nr. 113 oder der UN-Regelung Nr. 149 angegeben sind.
Die Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes 6.2.5.7 darf der Hersteller auch durch andere Mittel, die die für die Typgenehmigung zuständige Typgenehmigungsbehörde akzeptiert, nachweisen.
6.2.6. Elektrische Schaltung
Der Abblendschalter muss bewirken, dass die Fernlichtbündel gleichzeitig erlöschen. Scheinwerfer für Abblendlicht, deren Lichtquelle nach der UN-Regelung Nr. 99 genehmigt wurde, müssen bei Einschaltung des Fernlichts eingeschaltet bleiben.
6.2.6.1. Die zusätzlichen Lichtquellen oder Leuchteinheiten zur Erzeugung von Kurvenlicht müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann aufleuchten können, wenn die Scheinwerfer zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels oder des Fernlichts ebenfalls eingeschaltet sind.
Eine automatische Einschaltung der zusätzlichen Lichtquellen oder Leuchteinheiten zur Erzeugung von Kurvenlicht auf jeder Seite des Fahrzeugs darf nur erfolgen, wenn die Querneigungswinkel mindestens so groß sind wie die minimalen Querneigungswinkel, die im Mitteilungsblatt für die Typgenehmigung der Einrichtung nach der UN-Regelung Nr. 113 oder der UN-Regelung Nr. 149 angegeben sind.
Die zusätzlichen Lichtquellen oder Leuchteinheiten dürfen jedoch nicht aufleuchten, wenn der Querneigungswinkel unter drei Grad beträgt.
Die zusätzlichen Lichtquellen oder Leuchteinheiten müssen ausgeschaltet werden, wenn die Querneigungswinkel geringer sind als die minimalen Querneigungswinkel, die im Mitteilungsblatt für die Typgenehmigung der Einrichtung nach der UN-Regelung Nr. 113 oder der UN-Regelung Nr. 149 angegeben sind.
6.2.7. Kontrollleuchten
6.2.7.1. Einschaltkontrolle
Fakultativ; nicht blinkende grüne Signalleuchte.
6.2.7.2. Kontrollleuchte zur Anzeige des Ausfalls des HIAS.
Vorgeschrieben; blinkende gelbe Signalleuchte, die mit der in Absatz 6.1.7.2 erwähnten Kontrollleuchte kombiniert werden darf. Sie muss jedes Mal aufleuchten, wenn bezüglich der HIAS-Signale eine Störung entdeckt wird. Die Anzeige muss so lange aufrechterhalten werden, wie die Störung besteht.
6.2.7.3. Bei Ausfall des Kontrollsystems müssen die zusätzlichen Lichtquellen oder Leuchteinheiten zur Erzeugung von Kurvenlicht automatisch ausgeschaltet werden.
6.2.8. Sonstige Vorschriften
Bei einer Störung des HIAS des Scheinwerfers für Abblendlicht muss es ohne Spezialwerkzeuge möglich sein,
|
a) |
das HIAS zu deaktivieren, bis es gemäß Herstelleranweisungen zurückgesetzt wird und |
|
b) |
das Abblendlicht so zu positionieren, dass seine horizontale und vertikale Ausrichtung der eines Schweinwerfers ohne HIAS entspricht. |
Der Hersteller stellt eine genaue Beschreibung des Verfahrens für das Zurücksetzen des HIAS bereit.
Als Alternative kann der Hersteller ein automatisches System einbauen, das entweder beide oben beschriebene Aufgaben erfüllt oder das HIAS zurücksetzt. In einem solchen Fall stellt der Hersteller dem technischen Dienst eine Beschreibung des automatischen Systems zur Verfügung und weist ihm gegenüber (solange noch keine harmonisierten Vorschriften ausgearbeitet sind) nach, wie überprüft werden kann, dass das automatische System beschreibungsgemäß arbeitet.
6.3. Fahrtrichtungsanzeiger
6.3.1. Anzahl
Zwei pro Seite.
6.3.2. Anbau
Zwei vordere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 1 gemäß der UN-Regelung Nr. 6 oder der UN-Regelung Nr. 148 oder Kategorie 11 gemäß der UN-Regelung Nr. 50 oder der UN-Regelung Nr. 148).
Zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2 gemäß der UN-Regelung Nr. 6 oder der UN-Regelung Nr. 148 oder Kategorie 12 gemäß der UN-Regelung Nr. 50 oder der UN-Regelung Nr. 148).
6.3.3. Anordnung
6.3.3.1. In der Breite: Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
|
a) |
Zwischen den leuchtenden Flächen muss ein Mindestabstand von 240 mm bestehen. |
|
b) |
Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen außerhalb der vertikalen Längsebene liegen, die tangential zu den äußeren Rändern der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Fernlicht und/oder der Scheinwerfer zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels liegt. |
|
c) |
Der Mindestabstand zwischen der leuchtenden Fläche der Fahrtrichtungsanzeiger und der leuchtenden Fläche des jeweils nächstgelegenen Scheinwerfers zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels muss wie folgt betragen:
|
Für die hinteren Fahrrichtungsanzeiger gilt ein Mindestabstand von 180 mm zwischen den Innenkanten der beiden leuchtenden Flächen, falls die Vorschriften des Absatzes 2.13 der UN-Regelung Nr. 48 auch bei angebautem Kennzeichen angewandt werden.
6.3.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.
6.3.3.3. In der Längsrichtung: Der Abstand nach vorn zwischen dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger und der Querebene, die die hinterste Grenze der „Länge über alles“ des Fahrzeugs markiert, darf höchstens 300 mm betragen.
6.3.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: = 20 ° nach innen und 80 ° nach außen.
Vertikalwinkel: 15 ° über und unter der Horizontalen.
Der nach unten gerichtete Winkel von 15 ° darf auf 5 ° verringert werden, wenn die Anbauhöhe der Leuchten (gemessen gemäß den Vorschriften in Absatz 5.7) geringer als 750 mm ist.
6.3.5. Ausrichtung
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen mit der Lenkung mitschwenken.
6.3.6. Elektrische Schaltung
6.3.6.1. Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
6.3.6.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger können eingeschaltet sein, um den Status der Einrichtung zum Schutz von Fahrzeugen gegen unbefugte Benutzung anzuzeigen.
6.3.6.3. Die in Absatz 6.3.6.2 beschriebene Anzeige ist durch gleichzeitiges Blinken der Fahrtrichtungsanzeiger zu erzeugen und muss folgenden Bedingungen entsprechen:
|
bei Einzelanzeige |
: |
höchstens drei Sekunden |
bei Daueranzeige:
|
Dauer |
: |
höchstens fünf Minuten |
|
Häufigkeit |
: |
(2 ± 1) Hz |
|
Ein-Phase |
: |
Aus-Phase ± 10 % |
Diese Anzeige ist nur zulässig, wenn die Einrichtung, die den Motor (das Antriebssystem) anlässt bzw. abstellt, in einer Stellung ist, die den Betrieb des Motors (des Antriebssystems) unmöglich macht.
6.3.7. Funktionskontrolle
Vorgeschrieben. Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss sie aus einer oder mehreren blinkenden grünen Leuchten bestehen, die bei Funktionsstörung eines Fahrtrichtungsanzeigers entweder erlöschen oder auf Dauerlicht wechseln oder ihre Blinkfrequenz merklich verändern.
6.3.8. Sonstige Vorschriften
Die nachstehenden Kenndaten sind zu messen, wenn die elektrische Anlage nur der Last ausgesetzt ist, die für den Betrieb des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlich ist. Bei allen Fahrzeugen
6.3.8.1. muss die Blinkfrequenz 90 ± 30 Impulse pro Minute betragen;
6.3.8.2. darf das Blinken der Fahrtrichtungsanzeiger auf der gleichen Seite des Fahrzeugs gleichzeitig oder abwechselnd erfolgen;
6.3.8.3. muss dem Schalten der Betätigungseinrichtung das Aufleuchten des Blinklichts innerhalb höchstens einer Sekunde und das erste Verlöschen innerhalb von höchstens eineinhalb Sekunden folgen.
6.3.8.4. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die Fahrtrichtungsanzeiger für dieselbe Richtung weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen abweichen.
6.4. Bremsleuchte
6.4.1. Anzahl
Eine oder zwei; genehmigt als Einrichtung der Kategorie S1 gemäß UN-Regelung Nr. 7 oder UN-Regelung Nr. 148 oder Bremsleuchte gemäß UN-Regelung Nr. 50 oder Bremsleuchte für Fahrzeuge der Klasse L gemäß UN-Regelung Nr. 148.
Fakultativ: Eine Leuchte, die als Einrichtung der Kategorie S3 gemäß UN-Regelung Nr. 7 oder UN-Regelung Nr. 148 genehmigt ist.
6.4.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.4.3. Anordnung
6.4.3.1. Für Einrichtung der Kategorie S1 gemäß der UN-Regelung Nr. 7 oder der UN-Regelung Nr. 148 oder Bremsleuchte gemäß der UN-Regelung Nr. 50 oder der UN-Regelung Nr. 148
In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.
In der Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.4.3.2. Für Einrichtung der Kategorie S3 gemäß der UN-Regelung Nr. 7 oder der UN-Regelung Nr. 148
In der Höhe: Die horizontale Ebene, die tangential zum unteren Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche verläuft, muss mindestens 850 mm über dem Boden liegen.
Jedoch muss die horizontale Ebene, die tangential zum unteren Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche verläuft, über der horizontalen Ebene liegen, die tangential verläuft zum oberen Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche der Einrichtung der Kategorie S1 gemäß der UN-Regelung Nr. 7 oder der UN-Regelung Nr. 148 oder der Bremsleuchte gemäß der UN-Regelung Nr. 50 oder der Bremsleuchte für Fahrzeuge der Klasse L gemäß der UN-Regelung Nr. 148.
In der Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.4.4. Geometrische Sichtbarkeit
Für Einrichtung der Kategorie S1 gemäß der UN-Regelung Nr. 7 oder der UN-Regelung Nr. 148 oder Bremsleuchte gemäß der UN-Regelung Nr. 50 oder Bremsleuchte für Fahrzeuge der Klasse L der UN-Regelung Nr. 148
|
Horizontalwinkel: |
45 ° nach links und nach rechts bei einer Einzelleuchte 45 ° nach außen und 10 ° nach innen bei jedem Leuchtenpaar |
|
Vertikalwinkel: |
15 ° über und unter der Horizontalen |
Der nach unten gerichtete Winkel von 15 ° darf auf 5 ° verringert werden, wenn die Anbauhöhe der Leuchten (gemessen gemäß den Vorschriften in Absatz 5.7) geringer als 750 mm ist.
Für Einrichtung der Kategorie S3 gemäß der UN-Regelung Nr. 7 oder der UN-Regelung Nr. 148
|
Horizontalwinkel |
: |
10 ° nach links und nach rechts von der Fahrzeuglängsachse |
|
Vertikalwinkel |
: |
10 ° über und 5 ° unter der Horizontalen. |
6.4.5. Ausrichtung
zur Rückseite des Fahrzeugs.
6.4.6. Elektrische Schaltung
Alle Bremsleuchten müssen bei jeder Betätigung der Betriebsbremse gleichzeitig aufleuchten.
6.4.7. Kontrollleuchte
Kontrollleuchte zulässig; wenn angebaut, dann als Kontrollleuchte in Form eines nichtblinkenden Warnlichts, das bei einer Funktionsstörung bei den Bremsleuchten aufleuchtet.
6.4.8. Sonstige Vorschriften
Keine
6.5. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild
6.5.1. Anzahl
Eine Leuchte, die als Einrichtung der Kategorie S2 gemäß UN-Regelung Nr. 50 oder UN-Regelung Nr. 148 genehmigt ist. Diese Einrichtung darf aus mehreren optischen Baugruppen bestehen, die zur Beleuchtung des für das Kennzeichen reservierten Bereichs dienen.
|
6.5.2. |
Anbau |
|
|
6.5.3. |
Anordnung |
So, dass die Einrichtung die für das Kennzeichenschild vorgesehene Stelle beleuchtet. |
|
6.5.3.1. |
In der Breite: |
|
|
6.5.3.2. |
In der Höhe: |
|
|
6.5.3.3. |
In der Längsrichtung: |
|
|
6.5.4. |
Geometrische Sichtbarkeit |
|
|
6.5.5. |
Ausrichtung |
6.5.6. Kontrollleuchte
Fakultativ: Ihre Funktion wird durch die für die Begrenzungsleuchte und Schlussleuchte vorgeschriebene Kontrollleuchte erfüllt.
6.5.7. Sonstige Vorschriften
Ist die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild mit der Schlussleuchte kombiniert, die mit der Bremsleuchte oder der Nebelschlussleuchte ineinander gebaut ist, so können die fotometrischen Eigenschaften der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild verändert sein, während die Bremsleuchte oder die Nebelschlussleuchte Licht ausstrahlt.
6.6. Begrenzungsleuchte
6.6.1. Anzahl
|
Eine oder zwei |
wenn weiß |
oder
|
zwei (eine pro Seite) |
wenn gelb. |
6.6.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.6.3. Anordnung
6.6.3.1. Breite:
Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein: Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einer weiteren vorderen Leuchte ausgerüstet, die neben der Begrenzungsleuchte angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.
Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, müssen so angeordnet sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.6.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.
6.6.3.3. In der Längsrichtung: an der Vorderseite des Fahrzeugs.
6.6.4. Geometrische Sichtbarkeit
|
Horizontalwinkel: |
80 ° nach links und nach rechts bei einer Einzelleuchte: Der Horizontalwinkel darf bei jedem Leuchtenpaar 80 ° nach außen und 20 ° nach innen betragen. |
|
Vertikalwinkel: |
15 ° über und unter der Horizontalen. |
Der nach unten gerichtete Winkel von 15 ° darf auf 5 ° verringert werden, wenn die Anbauhöhe der Leuchten (gemessen gemäß den Vorschriften in Absatz 5.7) geringer als 750 mm ist.
6.6.5. Ausrichtung
Nach vorn. Die Leuchte(n) darf (dürfen) mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.
6.6.6. Einschaltkontrolle
Vorgeschrieben. Nicht blinkende grüne Signalleuchte. Auf diese Einschaltkontrolle kann verzichtet werden, wenn die Instrumentenbeleuchtung nur gleichzeitig mit der (den) Begrenzungsleuchte(n) ein- oder ausgeschaltet werden kann.
6.6.7. Sonstige Vorschriften
Ist die Begrenzungsleuchte mit dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger ineinander gebaut, muss sie so geschaltet sein, dass die Begrenzungsleuchte ausgeschaltet wird, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger für die jeweilige Seite blinkt.
6.7. Schlussleuchte:
6.7.1. Anzahl
Eine oder zwei.
6.7.2. Anbau
Keine besonderen Vorschriften
6.7.3. Anordnung
6.7.3.1. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.
6.7.3.2. in Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.7.4. Geometrische Sichtbarkeit
|
Horizontalwinkel: |
80 ° nach links und nach rechts bei einer Einzelleuchte: Der Horizontalwinkel darf bei jedem Leuchtenpaar 80 ° nach außen und 45 ° nach innen betragen. |
|
Vertikalwinkel: |
15 ° über und unter der Horizontalen. |
Der nach unten gerichtete Winkel von 15 ° darf auf 5 ° verringert werden, wenn die Anbauhöhe der Leuchten (gemessen gemäß den Vorschriften in Absatz 5.7) geringer als 750 mm ist.
6.7.5. Ausrichtung
Nach hinten.
6.7.6. Einschaltkontrolle
Fakultativ: Ihre Funktion wird durch die für die Begrenzungsleuchte vorgeschriebene Einrichtung erfüllt.
6.7.7. Sonstige Vorschriften
Ist eine Schlussleuchte mit einem Fahrtrichtungsanzeiger ineinander gebaut, so kann die elektrische Verbindung der Schlussleuchte auf der entsprechenden Seite des Fahrzeugs oder der ineinander gebaute Teil von ihr so gestaltet sein, dass sie während der gesamten Aktivierungszeit (sowohl EIN- als auch AUS-Zyklus) des Fahrtrichtungsanzeigers ausgeschaltet ist.
6.8. Hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler
6.8.1. Anzahl
Einer oder zwei.
6.8.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
Absatz 6.8.3. Anordnung
In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.8.4. Geometrische Sichtbarkeit
|
Horizontalwinkel: |
30 ° nach links und nach rechts bei einem Einzelreflektor; 30 ° nach außen und 10 ° nach innen bei jedem Reflektorpaar. |
|
Vertikalwinkel: |
15 ° über und unter der Horizontalen. |
Der nach unten gerichtete Winkel von 15 ° darf auf 5 ° verringert werden, wenn die Anbauhöhe der Leuchten (gemessen gemäß den Vorschriften in Absatz 5.7) geringer als 750 mm ist.
6.8.5. Ausrichtung
Nach hinten.
6.9. Warnblinklicht
6.9.1. Das Signal wird durch gleichzeitiges Blinken der Fahrtrichtungsanzeiger nach den Vorschriften des Absatzes 6.3 gegeben.
6.9.2. Elektrische Schaltung
Das Einschalten muss durch eine besondere Betätigungseinrichtung erfolgen, die ein synchrones Blinken sämtlicher Fahrtrichtungsanzeiger bewirkt. Es darf sich außerdem automatisch einschalten, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde oder nachdem das Notbremslicht wie in Absatz 6.14 beschrieben erloschen ist. In solchen Fällen kann das Warnblinklicht von Hand abschaltbar sein.
6.9.3. Einschaltkontrolle
Vorgeschrieben. Blinkende rote Signalleuchte oder, bei getrennten Einschaltkontrollen, gleichzeitige Betätigung der in Absatz 6.3.8 beschriebenen Signalleuchte.
6.9.4. Sonstige Vorschriften
Blinkfrequenz 90 ± 30 Mal pro Minute.
Dem Schalten der Betätigungseinrichtung muss das Aufleuchten des Blinklichts innerhalb höchstens einer Sekunde und das erste Verlöschen innerhalb von höchstens eineinhalb Sekunden folgen.
6.10. Nebelscheinwerfer
6.10.1. Anzahl
Einer oder zwei.
6.10.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.10.3. Anordnung
6.10.3.1. In der Breite: Bei einer Einzelleuchte muss der Bezugspunkt auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, oder der Rand der zu dieser Ebene nächstgelegenen leuchtenden Fläche darf nicht weiter als 250 mm von ihr entfernt sein.
6.10.3.2. In der Höhe: nicht weniger als 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf oberhalb des höchsten Punktes der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen.
6.10.3.3. In der Längsrichtung: an der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel und/oder andere spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.
6.10.4. Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird durch die Winkel α und β nach Absatz 2.13 der UN-Regelung Nr. 48 bestimmt:
|
α |
= |
5 ° nach oben und unten |
|
β |
= |
45 ° nach links und rechts für eine Einzelleuchte außer bei einem außermittigen Licht, bei dem ein Innenwinkel β = 10 ° gilt 45 ° nach außen und 10 ° nach innen bei jedem Leuchtenpaar |
6.10.5. Ausrichtung
Nach vorn. Die Leuchte(n) darf (dürfen) mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.
6.10.6. Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.10.7. Einschaltkontrolle
Fakultativ; nicht blinkendes grünes Signallicht.
6.10.8. Sonstige Vorschriften
Keine
6.10.9. Elektrische Schaltung
Die Nebelscheinwerfer müssen unabhängig von den Scheinwerfern für Fernlicht oder den Scheinwerfern für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können.
6.11. Nebelschlussleuchte
6.11.1. Anzahl
Eine oder zwei.
6.11.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.11.3. Anordnung
6.11.3.1. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.11.3.2. In Längsrichtung am Heck des Fahrzeugs.
6.11.3.3. Der Abstand zwischen der leuchtenden Fläche der Nebelschlussleuchte und der leuchtenden Fläche der Bremsleuchte muss mindestens 100 mm betragen.
6.11.4. Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird durch die Winkel α und β nach Absatz 2.13 der UN-Regelung Nr. 48 bestimmt:
|
α |
= |
5 ° nach oben und unten |
|
β |
= |
25 ° nach links und nach rechts bei einer Einzelleuchte; 25 ° nach außen und 10 ° nach innen bei jedem Leuchtenpaar. |
6.11.5. Ausrichtung
Nach hinten.
6.11.6. Elektrische Schaltung
Die Nebelschlussleuchte muss so geschaltet sein, dass sie nur aufleuchten kann, wenn eine oder mehrere der folgenden Leuchten eingeschaltet sind: Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht, Nebelscheinwerfer.
Ist das Fahrzeug mit einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet, muss es möglich sein, die Nebelschlussleuchte unabhängig vom Nebelscheinwerfer auszuschalten.
Die Nebelschlussleuchten können eingeschaltet bleiben, bis die Begrenzungsleuchten ausgeschaltet werden, und die Nebelschlussleuchten müssen ausgeschaltet bleiben, bis sie bewusst wieder eingeschaltet werden.
6.11.7. Einschaltkontrolle
Vorgeschrieben. Nicht blinkende gelbe Signalleuchte.
6.11.8. Sonstige Vorschriften
Keine
6.12. Seitlicher nicht dreieckiger Rückstrahler
6.12.1. Anzahl je Seite
Einer oder zwei.
6.12.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.12.3. Anordnung
6.12.3.1. an der Seite des Fahrzeugs.
6.12.3.2. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.12.3.3. In der Längsrichtung: derart, dass sie unter normalen Umständen nicht durch die Kleidung des Fahrzeugführers oder des Beifahrers verdeckt werden.
6.12.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel β = 30 ° nach vorn und nach hinten.
Vertikalwinkel α = 15 ° über und unter der Horizontalen.
Der nach unten gerichtete Winkel von 15 ° darf auf 5 ° verringert werden, wenn die Anbauhöhe der Leuchten (gemessen gemäß den Vorschriften in Absatz 5.7) geringer als 750 mm ist.
6.12.5. Ausrichtung
Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Die vorderen seitlichen Rückstrahler dürfen mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.
6.13. Tagfahrleuchte
6.13.1. Vorhandensein
Bei Krafträdern zulässig.
6.13.2. Anzahl
Eine oder zwei eines nach der UN-Regelung Nr. 87 oder der UN-Regelung Nr. 148 genehmigten Typs.
6.13.3. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.13.4. Anordnung
6.13.4.1. In der Breite:
6.13.4.1.1. Eine unabhängige Tagfahrleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Tagfahrleuchte auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; liegen sie nebeneinander, darf der Rand der leuchtenden Fläche nicht weiter als 250 mm von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernt sein.
6.13.4.1.2. Ist eine Tagfahrleuchte mit einer anderen vorderen Leuchte (Scheinwerfer für Fernlicht oder Begrenzungsleuchte) ineinander gebaut, ist sie so anzubringen, dass der Rand der beleuchteten Fläche nicht weiter als 250 mm von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernt ist.
6.13.4.1.3. Zwei Tagfahrleuchten, von denen eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.13.4.1.4. Bei zwei Tagfahrleuchten darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 420 mm sein.
6.13.4.1.5. Der Höchstabstand gilt nicht, wenn die Tagfahrleuchten
|
a) |
mit einem anderen Scheinwerfer zusammengebaut, kombiniert oder ineinander gebaut sind oder |
|
b) |
in der Projektion der Vordersilhouette des Kraftrads oder in einer rechtwinkligen, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehenden Ebene liegen. |
6.13.4.2. In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.
6.13.4.3. In der Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug.
6.13.5. Geometrische Sichtbarkeit
|
Horizontal |
: |
nach außen 20 ° und nach innen 10 °. |
|
Vertikal |
: |
nach oben 10 ° und nach unten 10 °. |
6.13.6. Ausrichtung
Nach vorn. Die Leuchte(n) darf (dürfen) mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.
6.13.7. Elektrische Schaltung
6.13.7.1. Die Tagfahrleuchte muss sich automatisch ausschalten, wenn die Schweinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.
Die Schlussleuchte muss eingeschaltet sein, wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind. Die Begrenzungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen können einzeln oder gemeinsam einschaltbar sein, wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind.
6.13.7.2. Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und der Tagfahrleuchte 40 mm oder weniger, so muss die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der entsprechenden Seite des Fahrzeugs derart sein, dass
|
a) |
die Leuchte entweder ausgeschaltet ist oder |
|
b) |
ihre Lichtstärke während der gesamten Aktivierungszeit (sowohl EIN- als auch AUS-Zyklus) des vorderen Fahrtrichtungsanzeigers verringert ist. |
6.13.7.3. Ist ein Fahrrichtungsanzeiger mit einer Tagfahrleuchte ineinander gebaut, so muss die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der entsprechenden Seite des Fahrzeugs derart sein, dass die Tagfahrleuchte während der gesamten Aktivierungszeit (sowohl EIN- als auch AUS-Zyklus) des Fahrtrichtungsanzeigers ausgeschaltet ist.
6.13.8. Kontrollleuchte
Grüne Einschaltkontrollleuchte zulässig.
6.13.9. Sonstige Vorschriften
Das Tagfahrlicht-Symbol in der Norm ISO 2575:2004 — Straßenfahrzeuge. Symbole für Schalter, Anzeigen und Kontrollleuchten können verwendet werden, um den Fahrzeugführer darüber zu informieren, dass das Tagfahrlicht eingeschaltet ist.
6.14. Notbremslicht
6.14.1. Vorhandensein
Fakultativ.
Das Notbremslicht wird entsprechend den Vorschriften des Absatzes 6.14.7 durch gleichzeitiges Aufleuchten aller am Fahrzeug vorhandenen Bremsleuchten oder Fahrtrichtungsanzeiger erzeugt.
6.14.2. Anzahl
Wie in Absatz 6.3.1 oder 6.4.1 angegeben.
6.14.3. Anbau
Wie in Absatz 6.3.2 oder 6.4.2 angegeben.
6.14.4. Anordnung
Wie in Absatz 6.3.3 oder 6.4.3 angegeben.
6.14.5. Geometrische Sichtbarkeit
Wie in Absatz 6.3.4 oder 6.4.4 angegeben.
6.14.6. Ausrichtung
Wie in Absatz 6.3.5 oder 6.4.5 angegeben.
6.14.7. Elektrische Schaltung
6.14.7.1. Alle Leuchten, die das Notbremslicht erzeugen, müssen mit einer Frequenz von 4,0 ±1,0 Hz synchron blinken.
6.14.7.1.1. Werden jedoch in einer der an der Rückseite des Fahrzeugs angebrachten Leuchten zur Erzeugung des Notbremslicht Glühlampen verwendet, beträgt die Blinkfrequenz 4,0 + 0,0/-1,0 Hz.
6.14.7.2. Das Notbremslicht muss von anderen Leuchten unabhängig arbeiten.
6.14.7.3. Das Notbremslicht muss automatisch ein- und ausgeschaltet werden.
6.14.7.3.1. Das Notbremslicht darf nur eingeschaltet werden, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt und die Bremsanlage das in der UN-Regelung Nr. 78 beschriebene Steuersignal abgibt.
6.14.7.3.2. Das Notbremslicht muss automatisch ausgeschaltet werden, wenn die Bremsanlage das in der UN-Regelung Nr. 78 beschriebene Steuersignal nicht mehr abgibt oder wenn das Warnblinklicht eingeschaltet wird.
6.14.8. Kontrollleuchte
Fakultativ.
6.14.9. Sonstige Vorschriften
Keine
6.15. Ein- und Ausstiegsleuchte
6.15.1. Vorhandensein
Bei Krafträdern zulässig.
6.15.2. Anzahl
Eine oder zwei; jedoch sind weitere Ein- und Ausstiegsleuchten zur Beleuchtung von Fußstützen zulässig. Jede Fußstütze wird durch nicht mehr als eine Leuchte beleuchtet.
6.15.3. Anbau
Keine besondere Vorschrift, jedoch gelten die Vorschriften gemäß Absatz 6.15.9.3.
6.15.4. Anordnung
Keine besondere Vorschrift.
6.15.5. Geometrische Sichtbarkeit
Keine besondere Vorschrift.
6.15.6. Ausrichtung
Keine besondere Vorschrift.
6.15.7. Elektrische Schaltung
Keine besondere Vorschrift.
6.15.8. Kontrollleuchte
Keine besondere Vorschrift.
6.15.9. Sonstige Vorschriften
6.15.9.1. Die Ein- und Ausstiegsleuchte darf nur eingeschaltet werden, wenn das Fahrzeug steht und eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
a) |
Die Einrichtung, die den Motor (das Antriebssystem) anlässt bzw. abstellt, ist in einer Stellung, die den Betrieb des Motors (des Antriebssystems) unmöglich macht. oder |
|
b) |
der Zugang zu einem Laderaum ist geöffnet. |
Die Vorschriften von Absatz 5.9 sind in allen festen Betriebsstellungen einzuhalten.
6.15.9.2. Genehmigte Leuchten, die weißes Licht ausstrahlen, ausgenommen Scheinwerfer für Fernlicht und für Tagfahrlicht, können als Ein- und Ausstiegsleuchten eingeschaltet werden. Sie können ferner zusammen mit den Ein- und Ausstiegsleuchten eingeschaltet werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 5.10 und 5.11 gelten möglicherweise nicht.
6.15.9.3. Der technische Dienst führt eine von der Typgenehmigungsbehörde als zufriedenstellend eingestufte Sichtprüfung durch, um sicherzustellen, dass die sichtbare leuchtende Fläche der Ein- und Ausstiegsleuchte von einem Beobachter, der sich an der Grenze einer Zone bewegt, die auf einer Querebene 10 m vor der Vorderseite des Fahrzeugs liegt, einer Querebene, die 10 m von der Rückseite des Fahrzeugs entfernt ist, und zwei Längsebenen, die 10 m von jeder Seite des Fahrzeugs entfernt sind, nicht direkt sichtbar ist. Diese vier Ebenen müssen sich von 1 m bis 3 m über dem und senkrecht zum Boden erstrecken (siehe Anhang 7).
Zusätzlich zu den in Absatz 5.4 genannten Bedingungen sind die oben beschriebenen Anforderungen bei folgenden Fahrzeugbedingungen zu überprüfen:
|
Ständer |
: |
Auf einem Seitenständer oder einem Mittelständer und gegebenenfalls beides. |
|
Lenkung |
: |
Geradeaus und in jeder verfügbaren Position verriegelt |
Auf Ersuchen des Antragstellers und mit Zustimmung des technischen Dienstes kann diese Anforderung anhand einer Zeichnung oder Simulation überprüft werden.
7. ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS ODER DES ANBAUS SEINER BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN
7.1. Jede Änderung des Fahrzeugtyps oder des Anbaus seiner Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen oder des Verzeichnisses nach Absatz 3.2.2 ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde kann dann:
7.1.1. die Auffassung vertreten, dass die vorgenommene Änderung keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen hat und dass das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder
7.1.2. bei dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.
7.2. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 dieser Reglung mitzuteilen.
7.3. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung erteilt, teilt dieser Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
8. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 1 zum Übereinkommen (E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:
8.1. Die nach dieser Regelung genehmigten Krafträder müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Absätze 5 und 6 eingehalten sind.
8.2. Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.
8.3. Die Typgenehmigungsbehörde kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal jedes Jahr durchgeführt.
9. MAßNAHMEN BEI ABWEICHUNG IN DER PRODUKTION
9.1. Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn ein Fahrzeug dieses Typs den Bestimmungen von Absatz 8.1 nicht entspricht oder die in Absatz 8 genannten Prüfungen nicht besteht.
9.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
10. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
11. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
11.1. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 10 zur Änderungsserie 01 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 10 zur Änderungsserie 01 geänderten Fassung versagen.
11.2. Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens gemäß Absatz 11.1 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn der Fahrzeugtyp im Hinblick auf die Anzahl und die Art und Weise des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Anforderungen der Ergänzung 10 zur Änderungsserie 01 zu dieser Regelung erfüllt.
11.3. Genehmigungen, die nach dieser Regelung vor dem in Absatz 11.2 genannten Zeitpunkt erteilt werden, bleiben gültig. Bei Fahrzeugen, die nach Ablauf einer Frist von 84 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens gemäß Absatz 11.1 erstmals zugelassen werden, dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Zulassung verweigern, wenn der Fahrzeugtyp im Hinblick auf die Anzahl und die Art und Weise des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Anforderungen der Ergänzung 10 zur Änderungsserie 01 zu dieser Regelung nicht erfüllt.
11.4. Nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach der Änderungsserie 02 zu dieser Regelung versagen.
11.5. Nach Ablauf einer Frist von 48 Monaten nach dem in Absatz 11.4 genannten Zeitpunkt erteilen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann, wenn der Fahrzeugtyp hinsichtlich der Zahl und des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften der Änderungsserie 02 zu dieser Regelung entspricht.
11.6. Genehmigungen, die nach dieser Regelung vor dem in Absatz 11.5 genannten Zeitpunkt erteilt werden, bleiben gültig.
12. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in den anderen Ländern ausgestellten Formblätter über die Erteilung, die Versagung oder die Rücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.
(1) Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 Absatz 2) — http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.
(2) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Anhang 3.
(3) Während einer Frist von 60 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 10 zur Änderungsserie 01 darf diese Betätigung jedoch manuell ohne Verwendung von Werkzeug erfolgen. In diesem Fall muss der Hersteller in der Betriebsanleitung Anweisungen zur Benutzung der manuellen Leuchtweitenregelung bereitstellen.
ANHANG 1
MITTEILUNG
(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))
|
|
ausfertigende Stelle: |
Bezeichnung der Behörde: … … … |
|
über die (2): |
Erteilung der Genehmigung |
|
|
Erweiterung der Genehmigung |
|
|
Versagung der Genehmigung |
|
|
Rücknahme der Genehmigung |
|
|
Endgültige Einstellung der Produktion |
für einen Fahrzeugtyp der Kategorie L3 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nach der Regelung Nr. 53.
Nummer der Genehmigung: …
Nummer der Erweiterung der Genehmigung: …
|
1. |
Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: … |
|
2. |
Bezeichnung des Fahrzeugtyps durch den Hersteller: … |
|
3. |
Name und Anschrift des Herstellers: … |
|
4. |
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: … |
|
5. |
Zur Genehmigung vorgeführt am: … |
|
6. |
Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: … |
|
7. |
Datum des Prüfberichts: … |
|
8. |
Nummer des Prüfberichts: … |
|
9. |
Genaue Beschreibung: … Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug: |
|
9.1. |
Scheinwerfer für Fernlicht: Ja/Nein (2) |
|
9.2. |
Scheinwerfer für Abblendlicht: Ja/Nein (2) |
|
9.3. |
Nebelscheinwerfer: Ja/Nein (2) |
|
9.4. |
— |
|
9.5. |
Fahrtrichtungsanzeiger: Ja/Nein (2) |
|
9.6. |
— |
|
9.7. |
Seitliche zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger: Ja/Nein (2) |
|
9.8. |
Warnblinklicht: Ja/Nein (2) |
|
9.9. |
Bremsleuchten: Ja/Nein (2) |
|
9.10. |
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild: Ja/Nein (2) |
|
9.11. |
Vordere Begrenzungsleuchten: Ja/Nein (2) |
|
9.12. |
Schlussleuchten: Ja/Nein (2) |
|
9.13. |
Nebelschlussleuchten: Ja/Nein (2) |
|
9.14. |
— |
|
9.15. |
— |
|
9.16. |
hintere Rückstrahler, nicht dreieckig: Ja/Nein (2) |
|
9.17. |
— |
|
9.18. |
— |
|
9.19. |
seitliche Rückstrahler, nicht dreieckig: Ja/Nein (2) |
|
9.20. |
äquivalente Leuchten: Ja/Nein (2) |
|
9.21. |
Notbremslicht: Ja/Nein (2) |
|
9.22. |
Ein- und Ausstiegsleuchte: Ja/Nein |
|
10. |
Anmerkungen: … |
|
11. |
Massen nach den Angaben des Herstellers (3) |
|
11.1. |
Masse in fahrbereitem Zustand: Gesamtmasse: … kg Masse auf dem Vorderrad: …kg Masse auf dem Hinterrad: …kg |
|
11.2. |
Höchstmasse des Fahrzeugs: Gesamtmasse: …kg Masse auf dem Vorderrad: …kg Masse auf dem Hinterrad: …kg |
|
12. |
Stelle, an der das Genehmigungszeichen angebracht ist: … |
|
13. |
Grund (Gründe) für die Erweiterung der Genehmigung (falls zutreffend): |
|
14. |
Genehmigung erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen: (2) |
|
15. |
Ort: … |
|
16. |
Datum: … |
|
17. |
Unterschrift: … |
|
18. |
Das Verzeichnis der Unterlagen, die bei der Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, hinterlegt und auf Anfrage erhältlich sind, ist dieser Mitteilung beigefügt: |
(1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Diese Abschnitte sind nur auszufüllen, wenn die Prüfung nach Absatz 6.2.5.4 dieser Regelung durchgeführt wird.
ANHANG 2
ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN
Muster A
(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)
a = 8 mm min.
Das oben dargestellte, an einem Kraftrad angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 53 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung genehmigt worden ist. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 53 erteilt wurde.
Muster B
(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)
a = 8 mm min.
Das oben abgebildete, an einem Kraftrad angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass dieser Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E4) nach den UN-Regelungen Nr. 53 und Nr. 78 (1) genehmigt wurde. Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der entsprechenden Genehmigungen die UN-Regelung Nr. 53 die Änderungsserie 01 und die UN-Regelung Nr. 78 bereits die Änderungsserie 02 enthielt.
(1) Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.
ANHANG 3
FLÄCHEN, BEZUGSACHSE UND BEZUGSPUNKT DER LEUCHTEN UND WINKEL DER GEOMETRISCHEN SICHTBARKEIT
Legende
|
1. |
Leuchtende Fläche |
|
2. |
Bezugsachse |
|
3. |
Bezugspunkt |
|
4. |
Winkel der geometrischen Sichtbarkeit |
|
5. |
Lichtaustrittsfläche |
|
6. |
Sichtbare leuchtende Fläche basierend auf der leuchtenden Fläche |
|
7. |
Sichtbare leuchtende Fläche in Bezug auf die Lichtaustrittsfläche |
|
8. |
Richtung der Sichtbarkeit |
Anmerkung: Ungeachtet dieser Skizze gilt die sichtbare leuchtende Fläche als Tangente der Lichtaustrittsfläche.
Vergleich zwischen der leuchtenden Fläche und der Lichtaustrittsfläche
(siehe die Absätze 2.8 und 2.9 dieser Regelung)
Skizze A
Skizze B
|
|
Leuchtende Fläche |
Lichtaustrittsfläche |
|
Die Ränder sind |
a und b |
c und d |
ANHANG 4
SICHTBARKEIT DER ROTEN LEUCHTEN NACH VORN UND DER WEISSEN LEUCHTEN NACH HINTEN
(siehe Absatz 5.9 dieser Regelung)
ANHANG 5
KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
1. Prüfungen
1.1. Anordnung der Leuchten
Die Anordnung der Leuchten nach Absatz 6 dieser Regelung ist nach den allgemeinen Vorschriften in Absatz 5 dieser Regelung zu prüfen. Die bei den Abständen gemessenen Werte müssen den für die jeweiligen Leuchten geltenden einzelnen Vorschriften entsprechen.
1.2. Sichtbarkeit der Leuchten
1.2.1. Die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit sind nach den Vorschriften des Absatzes 2.13 der UN-Regelung Nr. 48 zu überprüfen. Die bei den Winkeln gemessenen Werte müssen den für die jeweiligen Leuchten geltenden einzelnen Vorschriften entsprechen, wobei die Grenzbereiche der Winkel eine Toleranz aufweisen können, die der Abweichung von ± 3 ° entspricht, die nach Absatz 5.3 dieser Regelung bei der Anbringung von Lichtsignaleinrichtungen zulässig ist.
1.2.2. Die Sichtbarkeit von rotem Licht von vorn und von weißem Licht von hinten ist nach den Vorschriften des Absatzes 5.9 dieser Regelung zu überprüfen.
1.3. Ausrichtung der Scheinwerfer für Abblendlicht nach vorn
1.3.1. Abwärts gerichtete Ausgangsneigung
(Die abwärts gerichtete Ausgangsneigung der Hell-Dunkel-Grenze des Scheinwerfers für Abblendlicht ist nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.5 dieser Regelung zu prüfen).
1.4. Elektrische Schaltung und Kontrollleuchten
Die elektrische Schaltung wird überprüft, indem jede Leuchte eingeschaltet wird, die von der elektrischen Anlage des Kraftrads mit Strom versorgt wird.
Die Leuchten und Kontrollleuchten müssen entsprechend den Vorschriften der Absätze 5.10 bis 5.12 dieser Regelung und den für die jeweiligen Leuchten geltenden einzelnen Vorschriften funktionieren.
1.5. Lichtstärken
1.5.1. Scheinwerfer für Fernlicht
Die größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht ist nach dem in Absatz 6.1.9 dieser Regelung beschriebenen Verfahren zu überprüfen.
1.6. Das Vorhandensein, die Zahl, die Farbe, das Anbauschema und gegebenenfalls die Leuchtenkategorie sind durch eine Sichtprüfung der Leuchten und ihrer Aufschriften zu überprüfen. Diese müssen den Vorschriften des Absatzes 5.13 dieser Regelung und den für die jeweiligen Leuchten geltenden einzelnen Vorschriften entsprechen.
ANHANG 6
ERLÄUTERUNGEN ZUR „HORIZONTALEN NEIGUNG“, ZUM „QUERNEIGUNGSWINKEL“ UND ZUM WINKEL „δ“
ANHANG 7
BEOBACHTUNGSBEREICH IN RICHTUNG AUF DIE SICHTBARE LEUCHTENDE FLÄCHE DER ÄUSSEREN EIN- UND AUSSTIEGSLEUCHTEN
Beobachtungsbereiche
Diese Zeichnung zeigt den Bereich von einer Seite, die anderen Bereiche sind vorne, hinten und an der anderen Fahrzeugseite
Grenzen der Bereiche
|
15.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/46 |
UN-Regelung Nr. 74 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2020/32]
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 11 zur Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 15. Oktober 2019
INHALT
REGELUNG
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Antrag auf Genehmigung
4. Genehmigung
5. Allgemeine Vorschriften
6. Besondere Vorschriften
7. Zulassung von Fahrzeugen
8. Übereinstimmung der Produktion
9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
10. Änderung und Erweiterung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
11. Endgültige Einstellung der Produktion
12. Übergangsvorschriften
13. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden
Anhänge
Anhang 1 — Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Rücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp (Moped) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nach der Regelung Nr. 74
Anhang 2 — Anordnungen der Genehmigungszeichen
Anhang 3 — Oberfläche der Leuchten, Bezugsachse und Bezugspunkt und Winkel der geometrischen Sichtbarkeit
Anhang 4 — Sichtbarkeit von rotem Licht von vorn und von weißem Licht von hinten
Anhang 5 — Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse L1 (1) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser Regelung gelten die Begriffsbestimmungen der letzten Änderungsserien zu UN-Regelung Nr. 48, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung in Kraft sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
|
2.1. |
„Fahrzeugtyp“ bezeichnet eine Kategorie von Fahrzeugen, die sich in wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht voneinander unterscheiden: |
|
2.1.1. |
Abmessungen und äußere Form des Fahrzeugs; |
|
2.1.2. |
Anzahl und Anordnung der Einrichtungen; |
|
2.1.3. |
die folgenden Fahrzeuge gelten ebenfalls nicht als „Fahrzeuge eines anderen Fahrzeugtyps“: |
|
2.1.3.1. |
Fahrzeuge, die zwar Unterschiede nach den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 aufweisen, wobei diese Unterschiede jedoch nicht Änderungen der Art, der Anzahl, der Anordnung und der geometrischen Sichtbarkeit der für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgeschriebenen Leuchten betreffen; |
|
2.1.3.2. |
Fahrzeuge, an denen Leuchten angebaut sind, die nach einer der Regelungen zum Übereinkommen von 1958 genehmigt oder in dem Land, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, erlaubt sind; dies gilt auch für das Fehlen von Leuchten, wenn ihr Anbau freigestellt ist. |
|
2.2. |
„Unbeladenes Fahrzeug“ bezeichnet ein Fahrzeug ohne Fahrer, Beifahrer oder Ladung, jedoch mit vollem Kraftstoffbehälter und den üblicherweise mitgeführten Werkzeugen. |
|
2.3. |
„Leuchte“ bezeichnet eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale für andere Straßenbenutzer abzugeben. Als Leuchten gelten ferner die Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen sowie die Rückstrahler. |
|
2.3.1. |
„Gleichwertige Leuchten“ bezeichnet Leuchten, die die gleiche Funktion haben und in dem Zulassungsland des Fahrzeugs genehmigt sind; diese Leuchten können andere Eigenschaften haben als die Leuchten, mit denen das Fahrzeug bei der Erteilung der Genehmigung ausgerüstet war, sofern sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen. |
|
2.3.2. |
„Unabhängige Leuchten“ bezeichnet Leuchten mit eigenen leuchtenden Flächen, eigenen Lichtquellen und eigenen Gehäusen. |
|
2.3.3. |
„Zusammengebaute Leuchten“ bezeichnet Leuchten mit eigenen leuchtenden Flächen und eigenen Lichtquellen, jedoch mit einem gemeinsamen Gehäuse. |
|
2.3.4. |
„Kombinierte Leuchten“ bezeichnet Leuchten mit eigenen leuchtenden Flächen, jedoch mit einer gemeinsamen Lichtquelle und einem gemeinsamen Gehäuse. |
|
2.3.5. |
„Ineinandergebaute Leuchten“ bezeichnet Leuchten mit eigenen Lichtquellen oder mit einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen (zum Beispiel unterschiedliche optische, mechanische oder elektrische Merkmale) Licht abgibt, mit gemeinsamen oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen und einem gemeinsamen Gehäuse. |
|
2.3.6. |
„Begrenzungsleuchte“ bezeichnet eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen. |
|
2.3.7. |
„Rückstrahler“ bezeichnet eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht mit dem angestrahlten Fahrzeug verbunden ist, wobei der Beobachter sich in der Nähe der Lichtquelle befindet.
Im Sinne dieser Regelung gelten retroflektierende Kennzeichenschilder nicht als Rückstrahler. |
|
2.3.8. |
„Fahrtrichtungsanzeiger“ bezeichnet eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder links zu ändern.
Ein oder mehrere Fahrtrichtungsanzeiger dürfen auch gemäß den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 97 verwendet werden. |
|
2.3.9. |
„Schlussleuchte“ bezeichnet eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug das Vorhandensein des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen. |
|
2.4. |
„Lichtaustrittsfläche“ einer „Beleuchtungseinrichtung“, einer „Lichtsignaleinrichtung“ oder eines Rückstrahlers bezeichnet die ganze Außenfläche oder einen Teil der Außenfläche des lichtdurchlässigen Werkstoffs entsprechend den Angaben in der Zeichnung, die dem Antrag des Herstellers der Einrichtung beigefügt ist; siehe Anhang 3. |
|
2.5. |
„Leuchtende Fläche“ (siehe Anhang 3): |
|
2.5.1. |
„Leuchtende Fläche einer Beleuchtungseinrichtung“ (Scheinwerfer für Fernlicht und Scheinwerfer für Abblendlicht) bezeichnet die Orthogonalprojektion der gesamten Reflektoröffnung oder, im Falle von Scheinwerfern mit ellipsoidem Reflektor, der „Projektionslinse“ auf eine Querebene. Hat die Beleuchtungseinrichtung keinen Reflektor, so gilt die Begriffsbestimmung gemäß Absatz 2.5.2. Bedeckt die Lichtaustrittsfläche der Leuchte nur einen Teil der gesamten Reflektoröffnung, so wird nur die Projektion dieses Teils berücksichtigt.
Bei einem Scheinwerfer für Abblendlicht wird die leuchtende Fläche zur Hell-Dunkel-Grenze hin durch die Abbildung der Hell-Dunkel-Grenze auf der Abschlussscheibe begrenzt. Sind Reflektor und Abschlussscheibe zueinander verstellbar, so ist die mittlere Einstellung zu verwenden. |
|
2.5.2. |
„Leuchtende Fläche einer Lichtsignaleinrichtung, außer bei einem Rückstrahler“ (Begrenzungsleuchte, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchte und Schlussleuchte) bezeichnet die Orthogonalprojektion der Leuchte auf eine zu ihrer Bezugsachse rechtwinklig liegende Ebene, die die Außenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte berührt; diese Projektion wird durch die in dieser Ebene liegenden Ränder der Blenden begrenzt, wobei jede einzelne Blende die Gesamtlichtstärke in der Bezugsrichtung auf 98 % herabsetzt. Bei der Bestimmung der unteren, der oberen und der seitlichen Begrenzung der leuchtenden Fläche werden nur Blenden mit horizontalem bzw. vertikalem Rand verwendet. |
|
2.5.3. |
„Leuchtende Fläche eines Rückstrahlers“ (Absatz 2.3.7) bezeichnet die Orthogonalprojektion eines Rückstrahlers auf eine rechtwinklig zu seiner Bezugsachse stehenden Ebene, begrenzt durch die Ebenen, die die äußeren Teile der Rückstrahloptik berühren und parallel zur Bezugsachse sind. Bei der Bestimmung des unteren, des oberen und des seitlichen Randes der Rückstrahler werden nur die horizontalem und vertikalem Ebenen verwendet. |
|
2.6. |
„Sichtbare leuchtende Fläche“ in einer bestimmten Beobachtungsrichtung bezeichnet, auf Antrag des Herstellers oder seines ordentlich bevollmächtigten Vertreters, die Orthogonalprojektion:
entweder der Umrandung der leuchtenden Fläche, die auf die Außenfläche der Abschlussscheibe (a-b) projiziert wird, oder der Lichtaustrittsfläche (c-d) auf eine Ebene, die rechtwinklig zur Beobachtungsrichtung liegt und den äußersten Punkt der Abschlussscheibe berührt (siehe Anhang 3 dieser Regelung). |
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2.7. |
„Bezugspunkt“ bezeichnet den vom Hersteller der Leuchte angegebenen Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Lichtaustrittsfläche. |
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2.8. |
„Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ bezeichnet die Winkel, die den Bereich des Mindestraumwinkels abgrenzen, innerhalb dessen die sichtbare leuchtende Fläche der Leuchte sichtbar sein muss. Dieser Raumwinkelbereich wird durch die Segmente einer Kugel abgegrenzt, deren Mittelpunkt mit dem Bezugspunkt der Leuchte zusammenfällt und deren Äquator parallel zur Fahrbahn verläuft. Diese Segmente werden von der Bezugsachse aus bestimmt. Die horizontalen Winkel β entsprechen der geographischen Länge, die vertikalen Winkel α der geographischen Breite. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit darf sich kein Hindernis für das ausgestrahlte Licht befinden, das von einem beliebigen Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte ausgeht, die aus unendlicher Entfernung betrachtet wird. Werden Messungen in geringerer Entfernung zur Leuchte vorgenommen, so muss die Beobachtungsrichtung parallel verschoben werden, um die gleiche Genauigkeit zu erreichen.
Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit werden Hindernisse, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung der Leuchte vorhanden waren, nicht berücksichtigt. Wird nach dem Anbau der Leuchte ein Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte durch irgendeinen Teil des Fahrzeugs verdeckt, so muss nachgewiesen werden, dass bei dem Teil der Leuchte, der nicht verdeckt ist, die photometrischen Werte noch eingehalten sind, die für die Genehmigung der Einrichtung als optisches Gerät vorgeschrieben sind (siehe Anhang 3 dieser Regelung). Ist der vertikale Winkel der geometrischen Sichtbarkeit unterhalb der Horizontalen auf 5° vermindert (Leuchte nicht höher als 750 mm über dem Boden), so darf das photometrische Messfeld des angebauten optischen Gerätes auf 5° unter der Horizontalen verringert werden. |
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2.9. |
„Äußerster Punkt der Gesamtbreite“ bezeichnet auf jeder Seite des Fahrzeugs den äußersten Punkt auf der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallel liegenden Ebene, die die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, wobei Rückspiegel, Fahrtrichtungsanzeiger, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Rückstrahler unberücksichtigt bleiben. |
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2.10. |
„Breite über alles“ bezeichnet den Abstand zwischen den beiden Vertikalebenen nach Absatz 2.9. |
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2.11. |
„Einzelleuchte“ bezeichnet eine Einrichtung oder einen Teil einer Einrichtung mit einer Funktion, einer sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse (siehe Absatz 2.6 dieser Regelung) und einer oder mehreren Lichtquellen.
Im Hinblick auf den Anbau an einem Fahrzeug ist eine „Einzelleuchte“ auch jede Zusammenfassung von zwei unabhängigen oder zusammengebauten Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art, jedoch gleicher Funktion, wenn sie so angebaut sind, dass die Projektionen ihrer sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen, um die Projektionen dieser sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse umschriebenen Rechteckes ausfüllt. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird in einem solchen Fall jede dieser Leuchten als Leuchte des Typs „D“ genehmigt. Diese Kombinationsmöglichkeit besteht nicht bei Scheinwerfern für Fernlicht und Scheinwerfern für Abblendlicht. |
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2.12. |
„Farbe des von der Einrichtung ausgestrahlten Lichtes“: Die Begriffsbestimmungen für die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, die in der UN-Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung. |
3. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
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3.1. |
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Anbaus von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist vom Fahrzeughersteller oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. |
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3.2. |
Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung folgende Dokumente und Angaben beizufügen: |
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3.2.1. |
eine Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der in den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 genannten Punkte. Der Fahrzeugtyp ist anzugeben; |
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3.2.2. |
ein Verzeichnis der vom Hersteller vorgesehenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; das Verzeichnis kann verschiedene Typen von Einrichtungen für jede Funktion einschließen; jeder Typ muss ordnungsgemäß gekennzeichnet sein (nationales oder internationales Genehmigungszeichen, falls genehmigt; Name des Herstellers usw.); ferner kann das Verzeichnis die zusätzliche Bemerkung „oder gleichwertige Einrichtungen“ bezüglich jeder Funktion enthalten; |
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3.2.3. |
eine Darstellung des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen als Ganzes, die die Anordnung der verschiedenen Einrichtungen am Fahrzeug zeigt; |
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3.2.4. |
gegebenenfalls zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung eine Zeichnung oder Zeichnungen von jeder einzelnen Leuchte, die die leuchtende Fläche gemäß Absatz 2.5.1, die Lichtaustrittsfläche gemäß Absatz 2.4, die Bezugsachse und den Bezugspunkt gemäß Absatz 2.7 zeigen. Diese Angaben sind bei Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen nicht erforderlich. |
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3.2.5. |
Im Antrag ist die Methode anzugeben, wie die sichtbare leuchtende Fläche bestimmt wurde (Absatz 2.6). |
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3.3. |
Dem mit der Prüfung für die Genehmigung beauftragten technischen Dienst ist ein unbeladenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das gemäß Absatz 3.2.2 mit einem kompletten Satz der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen versehen und das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist. |
4. GENEHMIGUNG
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4.1. |
Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich aller in dem Verzeichnis aufgeführten Einrichtungen, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen. |
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4.2. |
Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01 für die Regelung in der Fassung der Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer nicht mehr einem anderen Fahrzeugtyp oder dem gleichen Fahrzeugtyp zuteilen, der mit einer Ausrüstung vorgeführt wurde, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Absatz 3.2.2 angegeben ist, vorbehaltlich der Vorschriften gemäß Absatz 7 dieser Regelung. |
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4.3. |
Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung oder die endgültige Einstellung der Produktion sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. |
|
4.4. |
An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus: |
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4.4.1. |
einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2); |
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4.4.2. |
der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis gemäß Absatz 4.4.1. |
|
4.5. |
Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen gemäß Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen gemäß Absatz 4.4.1 anzuordnen. |
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4.6. |
Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und unauslöschlich sein. |
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4.7. |
Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Schildes, auf dem die Kenndaten des Fahrzeugs angegeben sind, oder auf ihm anzuordnen. |
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4.8. |
Anhang 2 dieser Regelung zeigt Beispiele von Anordnungen der Genehmigungszeichen. |
5. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
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5.1. |
Die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind so anzubauen, dass unter normalen Gebrauchsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden und das Fahrzeug den Vorschriften dieser Regelung entsprechen kann. Insbesondere muss eine unbeabsichtigte Verstellung der Leuchten ausgeschlossen sein. |
|
5.2. |
Die Scheinwerfer sind so anzubauen, dass die richtige Einstellung ihrer Ausrichtung leicht durchführbar ist. |
|
5.3. |
Für alle Lichtsignaleinrichtungen einschließlich der an der Seite angeordneten gilt, dass die Bezugsachse nach Anbau der Leuchte am Fahrzeug parallel zur Standebene des Fahrzeugs auf der Fahrbahn liegen muss; bei seitlichen Rückstrahlern muss diese Achse außerdem rechtwinklig zur Fahrzeuglängsmittelebene stehen; bei allen anderen Einrichtungen muss sie parallel zu dieser Ebene liegen. In jeder Richtung ist eine Toleranz von ± 3° zulässig. Sind vom Hersteller besondere Vorschriften für den Anbau vorgesehen, so sind diese zusätzlich zu beachten. |
|
5.4. |
Höhe und Ausrichtung der Leuchten sind, wenn keine besonderen Anweisungen bestehen, am unbeladenen, auf einer ebenen, horizontalen Fläche aufgestellten Fahrzeug zu prüfen, wobei seine Längsmittelebene vertikal sein muss und sich die Lenkstange in der der Geradeausfahrt entsprechenden Stellung befinden muss. |
|
5.5. |
Bestehen keine besonderen Anweisungen, so müssen: |
|
5.5.1. |
Einzelleuchten oder Rückstrahler so angebaut sein, dass ihr Bezugspunkt auf der Fahrzeuglängsmittelebene liegt; |
|
5.5.2. |
Leuchten, die ein Paar bilden und die gleiche Funktion haben: |
|
5.5.2.1. |
symmetrisch in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein, |
|
5.5.2.2. |
symmetrisch zueinander in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein, |
|
5.5.2.3. |
denselben kolorimetrischen Vorschriften entsprechen, |
|
5.5.2.4. |
die gleichen photometrischen Eigenschaften haben und |
|
5.5.2.5. |
gleichzeitig aufleuchten und erlöschen. |
|
5.6. |
Die Leuchten können zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sein, sofern alle Vorschriften hinsichtlich der Farbe, der Anordnung, der Ausrichtung, der geometrischen Sichtbarkeit und der elektrischen Schaltung und gegebenenfalls weiterer Anforderungen bei jeder Leuchte eingehalten sind. |
|
5.7. |
Die größte Höhe über dem Boden ist vom höchsten und die kleinste Höhe vom niedrigsten Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche aus Richtung der Bezugsachse zu messen. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht wird die kleinste Höhe über dem Boden vom niedrigsten Punkt der tatsächlichen Austrittsöffnung des optischen Systems (z. B. Reflektor, Abschlussscheibe, Projektionsscheibe) aus unabhängig von seiner Verwendung gemessen.
Entspricht die (größte und kleinste) Höhe über dem Boden klar den Vorschriften dieser Regelung, so brauchen bei keiner Fläche die genauen Ränder bestimmt zu werden. In Bezug auf den Abstand von Leuchten wird die Anordnung in Richtung der Breite bestimmt von den inneren Rändern der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse. Entspricht die Anordnung in Richtung der Breite klar den Vorschriften dieser Regelung, so brauchen bei keiner Fläche die genauen Ränder bestimmt zu werden. |
|
5.8. |
Bestehen keine besonderen Vorschriften, so darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen, ausgenommen die Fahrtrichtungsanzeiger und das Warnblinklicht. |
|
5.9. |
Rotes Licht darf nicht von vorne und weißes Licht darf nicht von hinten sichtbar sein. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist wie nachfolgend gezeigt zu überprüfen (siehe Zeichnung in Anhang 4): |
|
5.9.1. |
Sichtbarkeit von rotem Licht nach vorn: Für einen Beobachter, der sich in der Zone 1 in einer 25 m vor dem Fahrzeug liegenden Querebene bewegt, darf kein rotes Licht direkt sichtbar sein; |
|
5.9.2. |
Sichtbarkeit von weißem Licht von hinten: Für einen Beobachter, der sich in der Zone 2 in einer 25 m hinter dem Fahrzeug liegenden Querebene bewegt, darf kein weißes Licht direkt sichtbar sein; |
|
5.9.3. |
Die vom Auge des Beobachters erfassten Zonen 1 und 2 werden in ihren Ebenen wie folgt begrenzt: |
|
5.9.3.1. |
in der Höhe durch zwei horizontale Ebenen, die 1 m bzw. 2,20 m über dem Boden liegen; |
|
5.9.3.2. |
in der Breite durch zwei vertikale Ebenen, die nach vorn bzw. nach hinten Winkel von 15° nach außen in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene bilden und die durch den oder die Berührungspunkte der zur Längsmittelebene parallel verlaufenden und die Breite über alles des Fahrzeugs begrenzenden vertikalen Ebenen gehen; gibt es mehrere Berührungspunkte, so entspricht der vorderste der vorderen Ebene und der hinterste der hinteren Ebene. |
|
5.10. |
Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchte oder der Scheinwerfer für Abblendlicht, wenn keine Begrenzungsleuchte vorhanden ist, die Schlussleuchte sowie die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. |
|
5.11. |
Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die elektrischen Verbindungen so auszuführen, dass der Scheinwerfer für Fernlicht und der Scheinwerfer für Abblendlicht nur dann eingeschaltet werden können, wenn die in Absatz 5.10 genannten Leuchten ebenfalls eingeschaltet sind. Diese Anforderung braucht jedoch nicht erfüllt zu werden, wenn bei Schweinwerfern für Fernlicht und für Abblendlicht die Lichtsignale darin bestehen, dass der Scheinwerfer für Abblendlicht in kurzen Abständen ein- und ausgeschaltet wird oder dass der Scheinwerfer für Fernlicht in kurzen Abständen ein- und ausgeschaltet wird oder dass in kurzen Abständen zwischen Abblendlicht und Fernlicht hin und her gewechselt wird |
|
5.11.1. |
Der Scheinwerfer muss automatisch eingeschaltet sein, wenn der Motor läuft. |
|
5.12. |
Kontrollleuchten |
|
5.12.1. |
Jede Kontrollleuchte muss für einen Fahrer in üblicher Fahrhaltung leicht einsehbar sein. |
|
5.12.2. |
Jede durch diese Regelung vorgeschriebene „Einschaltkontrolle“ darf durch eine „Funktionskontrolle“ ersetzt werden. |
|
5.13. |
Farben des Lichts (3)
Die Farben des Lichts, auf die in dieser Regelung Bezug genommen wird, sind folgende:
|
|
5.14. |
Jedes zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug muss mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: |
|
5.14.1. |
Scheinwerfer für Abblendlicht (Absatz 6.2) |
|
5.14.2. |
Schlussleuchte (Absatz 6.10) |
|
5.14.3. |
seitlicher nicht dreieckiger Rückstrahler (Absatz 6.5) |
|
5.14.4. |
hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler (Absatz 6.7) |
|
5.14.5. |
Pedalrückstrahler (Absatz 6.6), nur bei Mopeds mit Pedalen |
|
5.14.6. |
Bremsleuchte (Absatz 6.9) |
|
5.14.7. |
hintere Kennzeichenbeleuchtung, sofern ein Kennzeichenschild erforderlich ist (Absatz 6.11). |
|
5.15. |
Das Fahrzeug kann zusätzlich mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: |
|
5.15.1. |
Scheinwerfer für Fernlicht (Absatz 6.1) |
|
5.15.2. |
Begrenzungsleuchte (Absatz 6.3) |
|
5.15.3. |
vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler (Absatz 6.4) |
|
5.15.4. |
Fahrtrichtungsanzeiger (Absatz 6.8) |
|
5.15.5. |
warnblinklicht (Absatz 6.12). |
|
5.16. |
Der Anbau jeder in den Absätzen 5.14 und 5.15 aufgeführten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Absatzes 6 dieser Regelung vorzunehmen. |
|
5.17. |
Der Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die von den in den Absätzen 5.14 und 5.15 aufgeführten abweichen, ist nicht zulässig; dies gilt nicht für eine geeignete Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild, sofern dies vorhanden ist und beleuchtet werden muss. |
|
5.18. |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die für Krafträder typgenehmigt wurden und auf die in den Absätzen 5.16 und 5.17 Bezug genommen wurde, dürfen auch an Mopeds angebaut werden. |
|
5.19. |
Ein Typ einer Einrichtung, der nach einer vorhergehenden Änderungsserie zu den UN-Regelungen Nr. 148 und/oder Nr. 149 und/oder Nr. 150 genehmigt wurde, gilt als gleichwertig mit einem Typ, der nach den letzten Änderungsserien zu den einschlägigen UN-Regelungen Nr. 148 und/oder Nr. 149 und/oder Nr. 150 genehmigt wurde, wenn die Änderungen der Indizes (gemäß UN-Regelung Nr. 48) für jede einzelne Leuchte (Funktion) nicht voneinander abweichen. In diesem Fall kann eine solche Einrichtung an dem Fahrzeug, für das eine Typgenehmigung erteilt werden soll, angebracht werden, ohne dass eine Aktualisierung der Typgenehmigungsunterlagen der Einrichtung und der Produktkennzeichnungen vorgenommen werden muss. |
6. BESONDERE VORSCHRIFTEN
|
6.1. |
Scheinwerfer für Fernlicht |
|
6.1.1. |
Anzahl
Einer oder zwei des genehmigten Typs in Übereinstimmung mit:
|
|
6.1.2. |
Anbau
Keine besondere Vorschrift. |
|
6.1.3. |
Anordnung |
|
6.1.3.1. |
In der Breite: |
|
6.1.3.1.1. |
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf oberhalb oder unterhalb oder neben einer anderen vorderen Leuchte angeordnet sein: Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Fahrzeuglängsmittelebene befinden; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene sein. |
|
6.1.3.1.2. |
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Fahrzeuglängsmittelebene befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht oder einem mit einer Begrenzungsleuchte ineinander gebauten Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Fahrzeuglängsmittelebene symmetrisch sein. |
|
6.1.3.1.3. |
Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene liegen. |
|
6.1.3.2. |
In Längsrichtung: Vorn am Fahrzeug. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über Rückspiegel und/oder andere spiegelnde Fahrzeugflächen stört. |
|
6.1.3.3. |
Der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche eines unabhängigen Scheinwerfers für Fernlicht und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht darf in keinem Fall größer als 200 mm sein. |
|
6.1.3.4. |
Bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der Abstand zwischen beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein. |
|
6.1.4. |
Geometrische Sichtbarkeit
Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche, einschließlich ihrer in der jeweiligen Beobachtungsrichtung nicht leuchtend erscheinenden Bereiche, muss innerhalb eines kegelförmigen Raumes sichergestellt sein, der durch Mantellinien begrenzt ist, die durch den Umriss der leuchtenden Flächen gehen und einen Winkel von mindestens 5° mit der Bezugsachse des Scheinwerfers bilden. |
|
6.1.5. |
Ausrichtung
Nach vorn. Die Leuchten dürfen mit der Lenkung mitschwenken. |
|
6.1.6. |
Darf nicht „kombiniert“ sein mit irgendeiner anderen Leuchte. |
|
6.1.7. |
Elektrische Schaltung:
Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht leuchten. |
|
6.1.8. |
Einschaltkontrolle
Vorgeschrieben, nicht blinkende blaue Signalleuchte. |
|
6.2. |
Scheinwerfer für Abblendlicht |
|
6.2.1. |
Anzahl
Einer oder zwei des genehmigten Typs gemäß:
|
|
6.2.2. |
Anbau
Keine besondere Vorschrift. |
|
6.2.3. |
Anordnung |
|
6.2.3.1. |
In der Breite: |
|
6.2.3.1.1. |
Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf oberhalb oder unterhalb oder neben einer anderen vorderen Leuchte angeordnet sein: Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Fahrzeuglängsmittelebene befinden; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene sein. |
|
6.2.3.1.2. |
Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Fahrzeuglängsmittelebene befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht oder einem mit einer Begrenzungsleuchte ineinander gebauten Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Fahrzeuglängsmittelebene symmetrisch sein. |
|
6.2.3.1.3. |
Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene liegen. |
|
6.2.3.2. |
In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden. |
|
6.2.3.3. |
In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über Rückspiegel und/oder andere spiegelnde Fahrzeugflächen stört. |
|
6.2.3.4. |
Bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der Abstand zwischen beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein. |
|
6.2.4. |
Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird durch die Winkel α und β gemäß Absatz 2.8 bestimmt:
Trennflächen oder sonstige Zubehörteile in der Nähe des Scheinwerfers dürfen keinerlei störende Nebenwirkungen für die übrigen Verkehrsteilnehmer hervorrufen. |
|
6.2.5. |
Ausrichtung
Nach vorn. Die Scheinwerfer dürfen mit der Lenkung mitschwenken. |
|
6.2.6. |
Darf nicht mit irgendeiner anderen Leuchte “kombiniert“ sein. |
|
6.2.7. |
Elektrische Schaltung:
Der Abblendschalter muss bewirken, dass alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig erlöschen. |
|
6.2.8. |
Kontrollleuchte
Fakultativ; grüne nicht blinkende Einschaltkontrolle. |
|
6.3. |
Begrenzungsleuchte |
|
6.3.1. |
Anzahl
Eine oder zwei. |
|
6.3.2. |
Anbau
Keine besondere Vorschrift. |
|
6.3.3. |
Anordnung |
|
6.3.3.1. |
In der Breite:
|
|
6.3.3.2. |
In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden. |
|
6.3.3.3. |
In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. |
|
6.3.4. |
Geometrische Sichtbarkeit
Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist. Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts bei einer Einzelleuchte. Der Horizontalwinkel darf bei jeder Leuchte eines Paares 80° nach außen und 45° nach innen betragen. |
|
6.3.5. |
Ausrichtung
Nach vorn. Die Scheinwerfer dürfen mit der Lenkung mitschwenken. |
|
6.3.6. |
Kontrollleuchte
Zulässig sind entweder eine grüne, nicht blinkende Einschaltkontrolle oder eine Instrumentenbeleuchtung. |
|
6.3.7. |
Sonstige Vorschriften
Keine. |
|
6.4. |
Vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler |
|
6.4.1. |
Anzahl
Einer. |
|
6.4.2. |
Anbau
Keine besondere Vorschrift. |
|
6.4.3. |
Anordnung
In der Höhe: mindestens 400 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden. |
|
6.4.4. |
Geometrische Sichtbarkeit
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe des Rückstrahlers kleiner als 750 mm ist. |
|
6.4.5. |
Ausrichtung
Nach vorn. Der Rückstrahler darf mit der Lenkung mitschwenken. |
|
6.4.6. |
Sonstige Vorschriften
Keine. |
|
6.5. |
Seitlicher nichtdreieckiger Rückstrahler |
|
6.5.1. |
Anzahl je Seite:
Einer oder zwei. |
|
6.5.2. |
Anbau
Keine besondere Vorschrift. |
|
6.5.3. |
Anordnung |
|
6.5.3.1. |
An der Seite des Fahrzeugs. |
|
6.5.3.2. |
In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 1 000 mm über dem Boden. |
|
6.5.3.3. |
In Längsrichtung: derart, dass der Rückstrahler unter normalen Bedingungen nicht durch die Kleidung des Fahrzeugführers oder des Beifahrers verdeckt wird. |
|
6.5.4. |
Geometrische Sichtbarkeit
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist. |
|
6.5.5. |
Ausrichtung
Die Bezugsachse der Rückstrahler muss rechtwinklig zur Fahrzeuglängsmittelebene und nach außen gerichtet sein. Die vorderen seitlichen Rückstrahler dürfen mit der Lenkung mitschwenken. |
|
6.6. |
Pedalrückstrahler |
|
6.6.1. |
Anzahl
Vier Rückstrahler oder Rückstrahlergruppen. |
|
6.6.2. |
Anbau
Keine besondere Vorschrift. |
|
6.6.3. |
Sonstige Vorschriften
Die Außenseiten der leuchtenden Fläche der Rückstrahler müssen in den Pedalkörper eingesetzt sein. Die Rückstrahler müssen so in den Pedalkörper eingebaut sein, dass sie sowohl von vorn als auch von hinten deutlich sichtbar sind. Die Bezugsachse dieser Rückstrahler, deren Form der des Pedalkörpers angepasst sein muss, muss rechtwinklig zur Pedalachse liegen. Pedalrückstrahler dürfen nur an den Pedalen von Fahrzeugen angebaut sein, die mithilfe von Kurbeln oder ähnlichen Einrichtungen geeignet sind, das Fahrzeug alternativ zum Motor anzutreiben. Sie dürfen nicht an Pedalen angebracht sein, die als Betätigungseinrichtungen oder nur als Fußrasten für den Fahrer oder den Beifahrer dienen. Sie müssen von vorn und von hinten sichtbar sein. |
|
6.7. |
Hinterer nichtdreieckiger Rückstrahler |
|
6.7.1. |
Anzahl
Einer oder zwei. |
|
6.7.2. |
Anbau
Keine besondere Vorschrift. |
|
6.7.3. |
Anordnung |
|
6.7.3.1. |
In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden. |
|
6.7.3.2. |
In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. |
|
6.7.4. |
Geometrische Sichtbarkeit
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist. |
|
6.7.5. |
Ausrichtung
Nach hinten. |
|
6.8. |
Fahrtrichtungsanzeiger |
|
6.8.1. |
Anzahl
Zwei pro Seite. |
|
6.8.2. |
Anbau
Zwei vordere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 11 (5)) Zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 125). |
|
6.8.3. |
Anordnung |
|
6.8.3.1. |
In der Breite: |
|
6.8.3.1.1. |
Bei vorderen Fahrtrichtungsanzeigern müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein:
|
|
6.8.3.1.2. |
Bei hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muss der Mindestabstand zwischen den inneren Rändern der beiden leuchtenden Flächen 160 mm betragen. |
|
6.8.3.2. |
In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden. |
|
6.8.3.3. |
In Längsrichtung: Der Abstand nach vorn zwischen dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger und der Querebene, die die hinterste Grenze der „Länge über alles“ des Fahrzeugs markiert, darf höchstens 300 mm betragen. |
|
6.8.4. |
Geometrische Sichtbarkeit
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist. |
|
6.8.5. |
Ausrichtung
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen mit der Lenkung mitschwenken. |
|
6.8.6. |
Darf nicht mit irgendeiner anderen Leuchte „kombiniert“ sein. |
|
6.8.7. |
Darf nicht mit irgendeiner anderen Leuchte „ineinandergebaut“ sein. |
|
6.8.8. |
Elektrische Schaltung:
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf der gleichen Fahrzeugseite sind mittels derselben Betätigungseinrichtung ein- und auszuschalten. |
|
6.8.9. |
Sonstige Vorschriften
Die nachstehenden Kenndaten sind zu messen, wenn die elektrische Anlage nur der Last ausgesetzt ist, die für den Betrieb des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlich ist. |
|
6.8.9.1. |
Bei allen Fahrzeugen, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom gespeist werden, muss die Blinkfrequenz 90 ± 30 Mal pro Minute betragen. |
|
6.8.9.1.1. |
Das Blinken der Fahrtrichtungsanzeiger auf der gleichen Seite des Fahrzeugs darf gleichzeitig oder abwechselnd erfolgen. |
|
6.8.9.1.2. |
Dem Schalten der Betätigungseinrichtung muss das Aufleuchten des Lichtes jedes Fahrtrichtungsanzeigers innerhalb von höchstens einer Sekunde folgen und das erste Verlöschen innerhalb von höchstens 1½ Sekunden. |
|
6.8.9.2. |
Bei einem Fahrzeug, dessen Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom gespeist werden und dessen Motordrehzahl sich im Bereich zwischen 50 % und 100 % der der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Motordrehzahl befindet, muss die Blinkfrequenz 90 + 30 mal pro Minute betragen. |
|
6.8.9.2.1. |
Das Blinken der Fahrtrichtungsanzeiger auf der gleichen Seite des Fahrzeugs darf gleichzeitig oder abwechselnd erfolgen. |
|
6.8.9.2.2. |
Dem Schalten der Betätigungseinrichtung muss das Aufleuchten des Lichtes jedes Fahrtrichtungsanzeigers innerhalb von höchstens einer Sekunde folgen und das erste Verlöschen innerhalb von höchstens 1½ Sekunden. |
|
6.8.9.3. |
Bei einem Fahrzeug, dessen Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom gespeist werden und dessen Motordrehzahl zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit entsprechenden Motordrehzahl liegt, muss die Blinkfrequenz zwischen 90 + 30 Mal und 90-45 Mal pro Minute betragen. |
|
6.8.9.3.1. |
Das Blinken der Fahrtrichtungsanzeiger auf der gleichen Seite des Fahrzeugs darf gleichzeitig oder abwechselnd erfolgen. |
|
6.8.9.3.2. |
Dem Schalten der Betätigungseinrichtung muss das Aufleuchten des Lichtes jedes Fahrtrichtungsanzeigers innerhalb von höchstens einer Sekunde folgen und das erste Verlöschen innerhalb von höchstens 1½ Sekunden. |
|
6.8.10. |
Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, muss der andere weiter blinken oder ständig leuchten, jedoch muss in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen abweichen, es sei denn, das Fahrzeug ist mit einer Kontrollleuchte ausgerüstet. |
|
6.8.11. |
Kontrollleuchte
Vorgeschrieben, wenn die Fahrtrichtungsanzeiger für den Fahrzeugführer nicht sichtbar sind: wahlweise grün blinkend und/oder akustisch. Bei einer Funktionsstörung muss die Kontrollleuchte erlöschen oder ohne zu blinken weiter leuchten oder die Blinkfrequenz ändern. |
|
6.9. |
Bremsleuchte |
|
6.9.1. |
Anzahl
Eine oder zwei. |
|
6.9.2. |
Anbau
Keine besondere Vorschrift. |
|
6.9.3. |
Anordnung |
|
6.9.3.1. |
In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1 500 mm über dem Boden. |
|
6.9.3.2. |
In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. |
|
6.9.4. |
Geometrische Sichtbarkeit
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist. |
|
6.9.5. |
Ausrichtung
Nach hinten. |
|
6.9.6. |
Elektrische Schaltung:
Muss bei jeder Betätigung der Betriebsbremse aufleuchten. |
|
6.9.7. |
Sonstige Vorschriften
Die Lichtstärke der Bremsleuchte muss deutlich größer sein als die der Schlussleuchte. |
|
6.9.8. |
Kontrollleuchte
Verboten. |
|
6.10. |
Schlussleuchte |
|
6.10.1. |
Anzahl
Eine oder zwei. |
|
6.10.2. |
Anbau
Keine besondere Vorschrift. |
|
6.10.3. |
Anordnung |
|
6.10.3.1. |
In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1 500 mm über dem Boden. |
|
6.10.3.2. |
In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug. |
|
6.10.4. |
Geometrische Sichtbarkeit
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist. |
|
6.10.5. |
Ausrichtung
Nach hinten. |
|
6.10.6. |
Kontrollleuchte
Zulässig, sie muss mit der der Begrenzungsleuchte kombiniert sein. |
|
6.10.7. |
Sonstige Vorschriften
Keine. |
|
6.11. |
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen |
|
6.11.1. |
Anzahl
Eine. Die Einrichtung für die Beleuchtung der Stelle für das Kennzeichenschild darf aus mehreren optischen Baugruppen bestehen.
|
|
6.11.6. |
Kontrollleuchte
Zulässig: Ihre Funktion wird durch die für die Begrenzungsleuchte und Schlussleuchte vorgeschriebene Kontrollleuchte erfüllt. |
|
6.11.7. |
Sonstige Vorschriften
Ist die Kennzeichenleuchte mit der Schlussleuchte kombiniert, die mit der Bremsleuchte ineinander gebaut ist, so können die fotometrischen Eigenschaften der Kennzeichenleuchte verändert sein, während die Bremsleuchte Licht ausstrahlt. |
|
6.12. |
Warnblinklicht |
|
6.12.1. |
Das Signal muss durch gleichzeitige Aktivierung der Fahrtrichtungsanzeiger gemäß den Anforderungen von Absatz 6.8 abgegeben werden. |
|
6.12.2. |
Elektrische Schaltung:
Das Signal muss durch eine unabhängige Einrichtung, die alle Fahrtrichtungsanzeiger gleichzeitig mit Strom versorgt, ausgelöst werden. |
|
6.12.3. |
Einschaltkontrolle
Vorgeschrieben; blinkende rote Signalleuchte oder, im Falle von separaten Kontrollleuchten, gleichzeitiger Betrieb der in Absatz 6.8.11 beschriebenen Kontrollleuchte. |
|
6.12.4. |
Sonstige Vorschriften
Blinkfrequenz 90 ± 30 Mal pro Minute. Dem Schalten der Betätigungseinrichtung muss das Aufleuchten des Lichtes innerhalb von höchstens einer Sekunde folgen und das erste Verlöschen innerhalb von höchstens 1½ Sekunden. |
7. ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN
Nichts hindert eine Regierung daran, die Anbringung eines Scheinwerfers für Fernlicht gemäß Absatz 5.15.1 an Fahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, vorzuschreiben oder zu verbieten, sofern sie dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Zeitpunkt der Unterrichtung über die Anwendung der Regelung notifiziert.
8. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei die folgenden Vorschriften eingehalten sein müssen:
|
8.1. |
Jedes Moped, das nach dieser Regelung genehmigt wurde, muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften in den Absätzen 5 und 6 eingehalten sind. |
|
8.2. |
Die Mindestanforderungen an die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion, festgelegt in Anhang 5 dieser Regelung, müssen eingehalten sein. |
|
8.3. |
Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal im Jahr vorgenommen. |
9. MAßNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
|
9.1. |
Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die oben genannten Vorschriften nicht eingehalten sind. |
|
9.2. |
Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. |
10. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS HINSICHTLICH DES ANBAUS VON BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN
|
10.1. |
Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann entweder: |
|
10.1.1. |
die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder |
|
10.1.2. |
bei dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern. |
|
10.2. |
Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren gemäß Absatz 4.3 mitzuteilen. |
|
10.3. |
Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster nach Anhang 1dieser Regelung entspricht. |
11. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
12. ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
|
12.1. |
Nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung ablehnen. |
|
12.2. |
Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens gemäß Absatz 12.1 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der Fahrzeugtyp hinsichtlich der Zahl und des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung entspricht. |
|
12.3. |
Genehmigungen, die vor dem in Absatz 12.2 genannten Tag nach dieser Regelung erteilt wurden, bleiben gültig. Bei Fahrzeugen, die nach Ablauf einer Frist von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens nach Absatz 12.1 erstmals zum Verkehr zugelassen werden sollen, dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, den Fahrzeugtyp hinsichtlich der Anzahl und des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ablehnen, die nicht den Vorschriften der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung entsprechen. |
13. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, Versagung oder Rücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
(1) Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6/Absatz 2) — http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.
(2) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Anhang 3.
(3) Die Messung der Farbwertanteile des von der Leuchte abgestrahlten Lichts ist nicht Gegenstand dieser Regelung.
(4) Scheinwerfer der Klasse A der UN-Regelung Nr. 113 mit LED-Modulen oder der Klasse AS der UN-Regelung Nr. 149 mit LED-Modulen nur bei Fahrzeugen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h.
(5) Es können auch Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 1 bzw. 2 der UN-Regelung Nr. 6 oder Nr. 148 verwendet werden.
ANHANG 1
MITTEILUNG
(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))
|
über die (2) |
: |
Erteilung der Genehmigung Erweiterung der Genehmigung Versagung der Genehmigung Rücknahme der Genehmigung endgültige Einstellung der Produktion |
für einen Fahrzeugtyp (Moped) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß der Regelung Nr. 74
Nummer der Genehmigung: .....
Nummer der Erweiterung der Genehmigung: .....
1.
Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: …
2.
Fahrzeugtyp: …
3.
Name und Anschrift des Herstellers: …
4.
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
5.1.
Scheinwerfer für Fernlicht: Ja/Nein2
5.2.
Scheinwerfer für Abblendlicht: Ja/Nein2
5.3.
Begrenzungsleuchte: Ja/Nein2
5.4.
Vorderer Rückstrahler, weiß, nicht dreieckig: Ja/Nein2
5.5.
Seitliche Rückstrahler, gelb, nicht dreieckig: Ja/Nein2
5.6.
Gelbe Pedalrückstrahler: Ja/Nein2
5.7.
Hinterer Rückstrahler, rot, nicht dreieckig: Ja/Nein2
5.8.
Fahrtrichtungsanzeiger: Ja/Nein2
5.9.
Bremsleuchte: Ja/Nein2
5.10.
Schlussleuchte: Ja/Nein2
5.11.
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen: Ja/Nein2
6.
Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: …km/h
7.
Varianten: …
8.
Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am: …
9.
Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: …
10.
Datum des Gutachtens des technischen Dienstes: …
11.
Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes: …
12.
Die Genehmigung wird erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen2
13.
Grund (Gründe) für die Erweiterung (falls zutreffend): …
14.
Stelle, an der das Genehmigungszeichen am Fahrzeug angebracht wird: …
15.
Ort: …
16.
Datum: …
17.
Unterschrift: …
(1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Für jede einzelne Einrichtung sind auf einem getrennten Blatt (Verzeichnis gemäß Absatz 3.2.2 dieser Regelung) die Typen der Einrichtungen ordnungsgemäß gekennzeichnet anzugeben, die die Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Anbaus erfüllen.
(4) Es sind Darstellungen des Fahrzeugs beizufügen, wie in Absatz 3.2.3 dieser Regelung angegeben.
ANHANG 2
ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN
Muster A
(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)
a = min. 8 mm
Das oben dargestellte, an einem Moped angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 74 unter der Genehmigungsnummer 012439 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 74 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.
Muster B
(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)
a = min. 8 mm
Das oben dargestellte, an einem Moped angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E4) nach den Regelungen Nr. 74 und Nr. 78 (1) genehmigt worden ist. Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 74 die Änderungsserie 01 und die Regelung Nr. 78 bereits die Änderungsserie 02 enthielt.
(1) Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.
ANHANG 3
OBERFLÄCHE DER LEUCHTEN, BEZUGSACHSE UND BEZUGSPUNKT UND WINKEL DER GEOMETRISCHEN SICHTBARKEIT
* Diese Fläche ist als Tangentialebene der Lichtaustrittsfläche zu betrachten.
Legende
|
1. |
Leuchtende Fläche |
|
2. |
Bezugsachse |
|
3. |
Bezugspunkt |
|
4. |
Winkel der geometrischen Sichtbarkeit |
|
5. |
Lichtaustrittsfläche |
|
6. |
Sichtbare leuchtende Fläche |
|
7. |
Beobachtungsrichtung |
Vergleich der leuchtenden Fläche mit der Lichtaustrittsfläche
(Siehe Absätze 2.8 und 2.9 dieser Regelung)
Skizze A
|
|
Leuchtende Fläche |
Lichtaustrittsfläche |
|
Die Ränder sind |
a und b |
c und d |
Skizze B
|
|
Leuchtende Fläche |
Lichtaustrittsfläche |
|
Die Ränder sind |
a und b |
c und d |
ANHANG 4
SICHTBARKEIT VON ROTEM LICHT VON VORN UND VON WEIßEM LICHT VON HINTEN
(Siehe Absatz 5.9 dieser Regelung)
Abbildung 1
Sichtbarkeit von rotem Licht von vorn
Abbildung 2
Sichtbarkeit von weißem Licht von hinten
ANHANG 5
KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
l. Prüfungen
l.1. Lage der Leuchten
Die in Absatz 6 vorgeschriebene Lage der Leuchten ist nach den allgemeinen Vorschriften in Absatz 5 dieser Regelung zu überprüfen.
Die gemessenen Abstände müssen den für die jeweiligen Leuchten geltenden Einzelvorschriften entsprechen.
l.2. Sichtbarkeit der Leuchten
l.2.1. Die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit sind nach den Vorschriften des Absatzes 2.8 dieser Regelung zu überprüfen.
Die gemessenen Winkel müssen den für die jeweiligen Leuchten geltenden Einzelvorschriften entsprechen, ausgenommen die für die Grenzen der Winkel vorgesehene Toleranz entsprechend einer Abweichung von ± 3°, die nach Absatz 5.3 beim Anbau der Lichtsignaleinrichtungen zulässig ist.
l.2.2. Die Sichtbarkeit roten Lichtes von vorn und weißen Lichtes von hinten ist nach den Vorschriften des Absatzes 5.9 dieser Regelung zu überprüfen.
l.3. Elektrische Schaltung und Kontrollleuchten
Die elektrische Schaltung ist durch Einschalten jeder Leuchte, die von der elektrischen Anlage des Mopeds gespeist wird, zu überprüfen. Die Leuchten und Kontrollleuchten müssen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 5.10 dieser Regelung und den für die jeweiligen Leuchten geltenden Einzelvorschriften funktionieren.
l.4. Die vorhandene Zahl, die Farbe, die Anordnung und gegebenenfalls die Lampenkategorie sind bei einer Sichtprüfung der Leuchten und ihrer Aufschriften zu überprüfen.
Diese Merkmale müssen den Vorschriften des Absatzes 5.13 sowie den für die jeweiligen Leuchten geltenden Einzelvorschriften entsprechen.
Berichtigungen
|
15.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/72 |
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2019/1355 des Rates vom 15. Juli 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
(Amtsblatt der Europäischen Union L 222 vom 26. August 2019)
|
1. |
Seite 12, Entwurf des Beschlusses Nr. …/2019 des WPA-Ausschusses, Anhang, Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b: |
Anstatt:
|
„b) |
Côte d’Ivoire und die Europäische Union sich gegenseitig über die Europäische Kommission und die Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (im Folgenden ‚ECOWAS-Kommission‘) die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte …“ |
muss es heißen:
|
„b) |
Côte d’Ivoire und die Europäische Union sich gegenseitig über die Europäische Kommission und die nationale WPA-Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte …“. |
|
2. |
Seite 25, Entwurf des Beschlusses Nr. …/2019 des WPA-Ausschusses, Anhang, Artikel 33 Absatz 1: |
Anstatt:
„1. Côte d’Ivoire und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission und die ECOWAS-Kommission die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen zuständig sind, sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden.
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission und der ECOWAS-Kommission eingehen. …“
muss es heißen:
„1. Côte d’Ivoire und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission und die nationale WPA-Kommission die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen zuständig sind, sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden.
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission und der nationalen WPA-Kommission eingehen. …“.
|
15.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/73 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
( Amtsblatt der Europäischen Union L 330 vom 20. Dezember 2019 )
Auf Seite 77, Anhang II, erhält Tabelle 1 folgende Fassung:
„Tabelle 1
In Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte, angefallene und gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte
|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
|||||||
|
Produktkategorie |
In Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte |
Angefallene Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
Von privaten Haushalten gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
Von anderen Nutzern als privaten Haushalten gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
Insgesamt gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
Sammelquote Elektro- und Elektronik-Altgeräte (in %) |
|||||||
|
Methode |
|||||||||||||
|
Gesamtgewicht (Tonnen) |
Gesamtgewicht (Tonnen) |
Gesamtgewicht (Tonnen) |
Gesamtgewicht (Tonnen) |
Gesamtgewicht (Tonnen) |
A. Anhand der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (in %) |
B. Anhand der angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (in %) |
|||||||
|
|
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Insgesamt |
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Anmerkungen:
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|||||||||||||
(1) Für die Zwecke der Berichterstattung wird Kategorie 4 ‚Großgeräte‘ in die zwei Unterkategorien ‚4a: Großgeräte, ausgenommen Photovoltaikmodule‘ und ‚4b: Photovoltaikmodule‘ aufgeteilt. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in den Unterkategorien 4a und 4b und halten die aggregierte Zeile für die Kategorie 4 leer. Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, Daten nach den Unterkategorien 4a und 4b zu unterscheiden, so füllt er die Felder in den einzelnen Spalten nur für die aggregierte Zeile für Kategorie 4 aus.
|
15.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/75 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur näheren Regelung der Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität und Kompatibilität bordeigener Wiegesysteme nach der Richtlinie 96/53/EG des Rates
(Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 18. Juli 2019)
Seite 2, Artikel 1 Absatz 2:
Anstatt:
„Für Mitgliedstaaten, die nicht nach Artikel 10d Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG für die Einführung bordeigener Wiegesysteme optiert haben, sollte diese Verordnung nicht gelten.“
muss es heißen:
„Diese Verordnung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nicht nach Artikel 10d Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG für die Einführung bordeigener Wiegesysteme optiert haben.“