ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 8

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
14. Januar 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/22 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt ( 1 )

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/24 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartiges Lebensmittel sowie der Änderung der Verwendungsbedingungen und der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für Chiasamen (Salvia hispanica) gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/26 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs A der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco

32

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 ( 1 )

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

14.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Das am 29. April 2008 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 7 des Abkommens am 2. Juli 2009 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 25. Juni 2009 hinterlegt worden ist.


VERORDNUNGEN

14.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/22 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2019

zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 15 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 1. September 2019 unterliegen alle leichten Nutzfahrzeuge einem neuen Regelprüfverfahren für die Messung ihrer CO2-Emissionen und ihres Kraftstoffverbrauchs, dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (2), das den in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (3) festgelegten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ersetzt. Deswegen wurde eine neue Methode für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1, die in einem Mehrstufenverfahren typgenehmigt werden, aufgestellt und in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt.

(2)

Da die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 ab dem 1. Januar 2020 aufgehoben wird, muss sichergestellt werden, dass dieselbe Methode in der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegt ist.

(3)

Gemäß Anhang III Teil B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/631 werden die spezifischen CO2-Emissionen eines Mehrstufenfahrzeugs dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeteilt. Damit der Hersteller des Basisfahrzeugs wirksam und mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung seiner Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen planen kann, sollte eine Methode eingeführt werden, mit der sichergestellt wird, dass die CO2-Emissionen und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge, die diesem Hersteller zugeordnet werden, bereits zum Zeitpunkt der Produktion und des Verkaufs des — vollständigen oder unvollständigen — Basisfahrzeugs bekannt sind und nicht erst, wenn der Hersteller der letzten Stufe das vervollständigte Fahrzeug auf den Markt bringt.

(4)

Daher wird eine spezifische Methode zur Bestimmung der CO2-Emissionen eines unvollständigen Basisfahrzeugs vorgelegt, die die Anwendung der Interpolationsmethode gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 vorsieht. Die so bestimmten CO2-Emissionen und Massewerte sollten möglichst repräsentativ für die spezifischen CO2-Emissionen und die Masse in fahrbereitem Zustand sein, die für das vervollständigte Fahrzeug bestimmt werden. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit sollten deswegen die nach dieser Methode bestimmten Massewerte bei der Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeugs berücksichtigt werden.

(5)

Der Hersteller des Basisfahrzeugs sollte die für die Interpolationsmethode verwendeten Eingangswerte sowie die resultierenden CO2-Emissionen und die Masse unvollständiger Basisfahrzeuge der Kommission übermitteln. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten der Kommission weiterhin die spezifischen CO2-Emissionen und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge in fahrbereitem Zustand übermitteln.

(6)

Auf der Grundlage dieser übermittelten Daten sollte die Kommission die Repräsentativität der Überwachungswerte für die CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs kontinuierlich bewerten und die Hersteller über etwaige Abweichungen informieren. Im Falle einer signifikanten und anhaltenden Abweichung zwischen den durchschnittlichen Überwachungswerten für die CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs und des Durchschnitts der spezifischen CO2-Emissionen sollten die Werte für das vervollständigte Fahrzeug herangezogen werden, um zu ermitteln, ob die Hersteller ihre Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen einhalten.

(7)

Um zu berücksichtigen, dass die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben wird, sollte sichergestellt werden, dass die vorliegende Verordnung möglichst zeitnah zu diesem Datum in Kraft tritt.

(8)

Die Anhänge I und III der Verordnung (EU) 2019/631 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Verordnung (EU) 2019/631 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und III der Verordnung (EU) 2019/631 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Teil B Nummer 4 erhält die Begriffsbestimmung von „Mø“ folgende Fassung:

„Mø

der Mittelwert der Masse (M) der im jeweiligen Zieljahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers in Kilogramm (kg);

Dabei gilt:

Im Falle eines vollständigen Fahrzeugs ist M die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand.

Im Falle eines vollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist M die Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.

Im Falle eines unvollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist M der Überwachungswert für die Masse (MÜb) des Basisfahrzeugs, die nach folgender Formel ermittelt wird:

MÜb = MROBasis × B0

Dabei gilt:

MROBasis

ist die Masse des betreffenden Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand

B0

entspricht der Definition in Anhang III Teil A Nummer 1.2.4 Buchstabe a.“

2.

Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Als Fahrzeuge der Klasse N1 zugelassene vervollständigte Fahrzeuge

1.2.1.

Meldung durch die Mitgliedstaaten

Für die Übermittlung der Daten zu vervollständigten Fahrzeugen der Klasse N1 ist das Formblatt in Teil C Abschnitt 2 zu verwenden.

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß Nummer 1.1 Buchstabe o darf nicht veröffentlicht werden.

1.2.1.1.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 typgenehmigte vervollständigte Fahrzeuge

Für das Kalenderjahr 2020 erfassen die Mitgliedstaaten die folgenden detaillierten Daten in Bezug auf

a)

das unvollständige Basisfahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i, n und o oder, anstelle der Daten gemäß den Buchstaben h und i, die als Teil der Typgenehmigungsangaben gemäß Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG mitgeteilte Standardmasse;

b)

das vollständige Basisfahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i, n und o;

c)

das vervollständigte Fahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, f, g, h, j, k, l, m und o.

Können die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Daten zum Basisfahrzeug nicht mitgeteilt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten stattdessen Daten zum vervollständigten Fahrzeug.

1.2.1.2.

Gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 typgenehmigte vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1

Zu jedem neuen vervollständigten Fahrzeug, das 2020 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassen wird, übermitteln die Mitgliedstaaten mindestens die detaillierten Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, f, g, h, o, p und r.

1.2.2.

Meldung durch die Hersteller

Zu jedem neuen vervollständigten Fahrzeug der Klasse N1, das gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 typgenehmigt und im Jahr 2020 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassen wird, übermittelt der Hersteller des zugrunde liegenden Basisfahrzeugs ab dem Jahr 2021 der Kommission jährlich bis zum 28. Februar die nachstehenden Daten zum Basisfahrzeug,

a)

wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem unvollständigen Basisfahrzeug basiert:

i)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

ii)

Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie gemäß Anhang XXI Nummer 5.0 der Verordnung (EU) 2017/1151;

iii)

Überwachungswert der CO2-Emissionen gemäß Nummer 1.2.4;

iv)

Fahrzeugfront, Angabe der zutreffenden Option gemäß Nummer 1.2.4 Buchstabe c;

v)

Rollwiderstand gemäß Nummer 1.2.4 Buchstabe b;

vi)

Überwachungswert der Masse gemäß Anhang I Teil B Nummer 4.1;

vii)

Masse in fahrbereitem Zustand;

viii)

für die Zuladung des Fahrzeugs repräsentative Masse gemäß Nummer 1.2.4 Buchstabe a;

b)

wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem vollständigen Basisfahrzeug basiert:

i)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

ii)

Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie gemäß Buchstabe a Ziffer ii;

iii)

spezifische CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs;

iv)

Masse in fahrbereitem Zustand.

1.2.3.

Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen

Die Kommission berechnet die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen in dem Kalenderjahr, in dem ein vervollständigtes Fahrzeug zugelassen wird, anhand der Werte, die der Hersteller des zugrunde liegenden Basisfahrzeugs im Einklang mit Nummer 1.2.2 übermittelt, es sei denn, die in Nummer 1.2.5 genannten Bedingungen sind erfüllt; in diesem Fall werden die Daten zum vervollständigten Fahrzeug herangezogen.

Werden die in Nummer 1.2.2 genannten Daten vom Hersteller des Basisfahrzeugs nicht übermittelt, werden zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des betreffenden Herstellers die von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.2.1 in Bezug auf das entsprechende vervollständigte Fahrzeug übermittelten spezifischen CO2-Emissionen herangezogen.

1.2.4.

Berechnung der Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Falle unvollständiger Basisfahrzeuge

Ab dem Kalenderjahr 2020 berechnet ein Hersteller die Überwachungswerte für die CO2-Emissionen für jedes einzelne seiner unvollständigen Basisfahrzeuge nach der in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2 oder 3.2.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 genannten Interpolationsmethode; dabei geht er nach der Methode vor, die auch bei der EG-Typgenehmigung des Basisfahrzeugs in Bezug auf dessen Emissionen angewandt wird, wobei bis auf die nachstehenden Ausnahmen die Begriffsbestimmungen der genannten Nummern gelten:

a)

Masse des Einzelfahrzeugs

Anstelle der in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.1 oder 3.2.4.1.1.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 genannten Prüfmasse „TMind“ wird die Standardmasse des Basisfahrzeugs DMBasis herangezogen. Ist die Standardmasse DMBasis niedriger als die Prüfmasse TML des Fahrzeugs mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie, wird TMind durch TML ersetzt. Ist die Standardmasse DMBasis höher als die Prüfmasse TMH des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie, wird TMind durch TMH ersetzt.

DMBasis wird nach folgender Formel berechnet:

DMBasis = MROBasis × B0 + 25 kg + MLad

Dabei ist

MROBasis

die gemäß Anhang XXI Nummer 3.2.5 der Verordnung (EU) 2017/1151 definierte Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;

B0

der Massewert von 1,375;

MLAD

die für die Zuladung des Fahrzeugs repräsentative Masse, d. h. 28 % der Tragfähigkeit des Fahrzeuges, die der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand, abzüglich der mit B0 multiplizierten Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand sowie abzüglich 25 kg entspricht.

Der Wert von B0 wird bis zum 31. Oktober 2021 für alle in den Kalenderjahren 2018, 2019 und 2020 zugelassenen vervollständigten Fahrzeuge auf der Grundlage der Massewerte der unvollständigen Basisfahrzeuge in fahrbereitem Zustand angepasst; diese werden nach folgenden Formeln berechnet: Der neue B0-Wert gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024.

Formel 1:

Image 1

Dabei ist

Ai

der für das betreffende Kalenderjahr nach der Formel 2 berechnete Wert Aj;

ni

die Zahl der unvollständigen Basisfahrzeuge, die in dem Kalenderjahr zugelassenen vervollständigten Fahrzeugen zugrunde liegen.

Formel 2:

Image 2

Dabei ist

Aj

der Durchschnitt des Verhältnisses zwischen Mfi und Mbi für jedes der Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020;

Mfi

die Masse des unvollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Standardmasse gemäß der Definition in Anhang XII Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008;

Mbi

die Masse des unvollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;

n

die Zahl der unvollständigen Basisfahrzeuge, die in dem Kalenderjahr zugelassenen vervollständigten Fahrzeugen zugrunde liegen.

b)

Rollwiderstand des Einzelfahrzeugs

Für die Zwecke des Anhangs XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.2 oder 3.2.4.1.1.2 der Verordnung (EU) 2017/1151 wird der Rollwiderstand des Basisfahrzeugs herangezogen.

c)

Fahrzeugfront

Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, bestimmt der Hersteller den in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.3 der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegten Wert „Af“ gemäß einer der folgenden Optionen:

i)

Fahrzeugfront des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie in m2;

ii)

Mittelwert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert und des Fahrzeugs mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie in m2;

iii)

Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie in m2, wenn die Interpolationsmethode nicht angewandt wird.

Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die nicht zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, wird der Wert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie herangezogen.

1.2.5.

Repräsentativität des Überwachungswerts für die CO2-Emissionen

Die Kommission prüft jährlich die Repräsentativität der vom Hersteller des Basisfahrzeugs gemeldeten durchschnittlichen Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Vergleich zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der entsprechenden vervollständigten Fahrzeuge, die im betreffenden Kalenderjahr zugelassen wurden. Die Kommission unterrichtet den Hersteller des Basisfahrzeugs über zwischen diesen Werten festgestellte Abweichungen.

Wird in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren eine Abweichung von 4 % oder mehr festgestellt, so berechnet die Kommission die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeuges oder der Emissionsgemeinschaft im nachfolgenden Kalenderjahr anhand des Durchschnitts der spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge in dem betreffenden Jahr.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Angaben gemäß Nummer 1 sind der Übereinstimmungsbescheinigung, die der Hersteller des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs ausgestellt hat, zu entnehmen oder müssen dieser entsprechen. Nicht in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltene Angaben werden den Typgenehmigungsunterlagen oder den Informationen entnommen, die der Hersteller des Basisfahrzeugs gemäß Nummer 1.2.3 übermittelt hat. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine ausreichende Genauigkeit des Überwachungsverfahrens sicherzustellen. Sind in der Übereinstimmungsbescheinigung für ein leichtes Nutzfahrzeug sowohl eine Mindest- als auch eine Höchstmasse angegeben, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung nur die Höchstmasse. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Benzin/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, verwenden die Mitgliedstaaten nur den für Gas gemessenen Wert.“


14.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/23 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2020

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/99/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Thiacloprid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. April 2020 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Thiacloprid gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 31. Oktober 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde hat außerdem den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Sie hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Am 22. Januar 2019 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Thiacloprid die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Behörde äußerte erhebliche Bedenken im Zusammenhang mit der Kontamination des Grundwassers durch Metaboliten von Thiacloprid. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass die Metaboliten M30, M34 und M46 in allen einschlägigen Szenarien bei allen vorgeschlagenen Verwendungen von Thiacloprid über dem parametrischen Trinkwassergrenzwert von 0,1 μg/l liegen. Diese Metaboliten gelten a priori als bedenklich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie dieselben karzinogenen Eigenschaften aufweisen wie der Wirkstoff Thiacloprid selbst, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft ist. Daher kann derzeit nicht nachgewiesen werden, dass das Vorkommen der Metaboliten von Thiacloprid im Grundwasser nicht zu unannehmbaren Auswirkungen auf das Grundwasser führt und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Die Behörde zog außerdem den Schluss, dass die Bewertung der Risiken für Wasserorganismen, Bienen und nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen auf der Grundlage der in den Unterlagen enthaltenen Informationen nicht abgeschlossen werden kann.

(10)

Des Weiteren ist Thiacloprid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auch als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Der Antragsteller legte Informationen vor, mit denen er nachweisen wollte, dass die Exposition von Menschen gegenüber Thiacloprid als vernachlässigbar erachtet werden kann. Die Behörde hat das Ergebnis der Bewertung dieser Informationen in ihrer Schlussfolgerung erläutert. Angesichts der im Erwägungsgrund 9 dargelegten Bedenken bedarf es jedoch für die Entscheidung darüber, ob die Genehmigung für Thiacloprid erneuert werden kann, keiner Schlussfolgerung dazu, ob für die Zwecke des Anhangs II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Exposition für Menschen vernachlässigbar ist.

(11)

Angesichts der bestehenden Bedenken ist es auch nicht möglich, eine Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erteilen.

(12)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 den Antragsteller auf, zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(13)

Die Bedenken in Bezug auf den Wirkstoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(14)

Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Somit sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.

(15)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Thiacloprid enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(17)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Thiacloprid enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist zwölf Monate nicht überschreiten.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/168 der Kommission (8) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Thiacloprid bis zum 30. April 2020 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung über die Nichterneuerung der Genehmigung getroffen wird, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(19)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Thiacloprid gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid wird nicht erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 92 zu Thiacloprid gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 3. August 2020 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Thiacloprid als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gewähren, enden spätestens am 3. Februar 2021.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Acetamiprid und Thiacloprid (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA Journal (2019). Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance thiacloprid. EFSA Journal 2019;17(3):5595. doi: 10.2903/j.efsa.2019.5595.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/168 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. Aizawai, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Beauveria bassiana, Benfluralin, Clodinafop, Clopyralid, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Epoxiconazol, Fenpyroximat, Fluazinam, Flutolanil, Fosetyl, Lecanicillium muscarium, Mepanipyrim, Mepiquat, Metarhizium anisopliae var. anisopliae, Metconazol, Metrafenon, Phlebiopsis gigantea, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyrimethanil, Pythium oligandrum, Rimsulfuron, Spinosad, Streptomyces K61, Thiacloprid, Tolclofos-methyl, Trichoderma asperellum, Trichoderma atroviride, Trichoderma gamsii, Trichoderma harzianum, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol, Verticillium albo-atrum und Ziram (ABl. L 33 vom 5.2.2019, S. 1).


14.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/24 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2020

zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartiges Lebensmittel sowie der Änderung der Verwendungsbedingungen und der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für Chiasamen (Salvia hispanica) gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.

(4)

Mit der Entscheidung 2009/827/EG der Kommission (3) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Inverkehrbringen von Chiasamen (Salvia hispanica) in der Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Broterzeugnissen genehmigt.

(5)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission (4) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat auf folgende weitere Lebensmittelkategorien genehmigt: Backwaren; Frühstückscerealien; Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen sowie vorverpackte Chiasamen als solche.

(6)

Am 18. September 2015 genehmigte die zuständige irische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) per Schreiben (6) eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen (Salvia hispanica) auf weitere Lebensmittelkategorien, und zwar Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen.

(7)

Am 17. Oktober 2017 genehmigte die zuständige österreichische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per Schreiben (7) eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen (Salvia hispanica) auf eine weitere Lebensmittelkategorie, und zwar Fruchtaufstriche.

(8)

Am 2. November 2017 genehmigte die zuständige spanische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per Schreiben (8) eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen (Salvia hispanica) auf weitere Lebensmittelkategorien, und zwar sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten.

(9)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission (9) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen (Salvia hispanica) auf eine weitere Lebensmittelkategorie, nämlich Joghurt, genehmigt.

(10)

Am 13. April 2017 stellte das Unternehmen Zentis GmbH & Co. KG bei der zuständigen deutschen Behörde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Chiasamen (Salvia hispanica). Beantragt wurde eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) auf weitere Lebensmittelkategorien, und zwar Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten sowie Fruchtzubereitungen zum Vermischen mit Milchprodukten; ebenfalls beantragt wurde eine Anhebung der für Chiasamen (Salvia hispanica) geltenden Verwendungshöchstmenge bei einer bereits zugelassenen Lebensmittelkategorie, nämlich Fruchtaufstrichen.

(11)

Am 12. September 2017 stellte das Unternehmen Sanchis Mira S.A. bei der zuständigen spanischen Behörde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 einen Antrag auf Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen (Salvia hispanica) bei Schokolade. Am 25. September 2017 legte die zuständige spanische Behörde ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht zog sie den Schluss, dass die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) und die dafür vorgeschlagene Verwendungshöchstmenge den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Kriterien für neuartige Lebensmittel entsprechen.

(12)

Am 17. Oktober 2017 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Ein Mitgliedstaat erhob Einwände und äußerte vor dem Hintergrund der im Jahr 2009 vom NDA-Gremium der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) durchgeführten Bewertung (10) Zweifel an der generellen Sicherheit des neuartigen Lebensmittels wegen der zunehmenden ernährungsbedingten Aufnahme von Chiasamen (Salvia hispanica) infolge der wachsenden Zahl zugelassener Verwendungen. Der genannte Mitgliedstaat betonte, dass, wenngleich einzelne Verwendungen (einschließlich der vorgeschlagenen Verwendung in Schokolade mit einem Gehalt von 3 %) sicher sein können, doch die Notwendigkeit bestehe, die aus allen seit 2009 zugelassenen Verwendungen (einschließlich der zurzeit beantragten Erweiterung der Verwendungszwecke) insgesamt resultierende ernährungsbedingte Aufnahme zu bewerten und gegebenenfalls die vom NDA-Gremium 2009 vorgenommene Sicherheitsbewertung zu überarbeiten.

(13)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.

(14)

Die Anträge auf Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) wurden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei den Mitgliedstaaten gestellt, genügen aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.

(15)

Am 2. Februar 2018 beantragte das Unternehmen Parry’s Pots Limited (PPL) bei der Kommission die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Chiasamen (Salvia hispanica) im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Der Antrag betraf die Anhebung der für Chiasamen (Salvia hispanica) geltenden Verwendungshöchstmenge bei einer bereits zugelassenen Lebensmittelkategorie, nämlich Fruchtaufstrichen.

(16)

Am 12. Juni 2018 beantragte das Unternehmen Naturkost Übelhör GmbH & Co. KG bei der Kommission die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Chiasamen (Salvia hispanica) im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Der Antrag betraf die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) auf weitere Lebensmittelkategorien, und zwar Schokolade und Schokoladeerzeugnisse.

(17)

Am 15. Juni 2018 beantragte das Unternehmen Majami Sp.zo.o.Sp.k. bei der Kommission die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Chiasamen (Salvia hispanica) im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Der Antrag betraf die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) auf eine weitere Lebensmittelkategorie, und zwar Süßwaren.

(18)

Am 16. Juli 2018 beantragte das Unternehmen The Chia Co bei der Kommission die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Chiasamen (Salvia hispanica) im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Der Antrag betraf die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) auf folgende weitere Lebensmittelkategorien: Süßwaren, ausgenommen Kaugummi; Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge; Speiseeis; Obst- und Gemüseerzeugnisse; Getreide und Getreideerzeugnisse; Backwaren; Kräuter, Gewürze, Würzmittel, Suppen und Brühen, Soßen, Salate und würzige Brotaufstriche sowie Erzeugnisse auf Proteinbasis; Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung; Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten; nichtalkoholische Getränke; verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien sowie Desserts.

(19)

Am 3. August 2018 beantragte das Unternehmen Materne SAS bei der Kommission die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Chiasamen (Salvia hispanica) im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Der Antrag betraf die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) auf weitere Lebensmittelkategorien, und zwar Kompott aus Obst und/oder Gemüse und/oder mit Getreide.

(20)

Am 9. Januar 2019 beantragte das Unternehmen RFH Produktion AB bei der Kommission die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Chiasamen (Salvia hispanica) im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Der Antrag betraf die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) auf eine weitere Lebensmittelkategorie, und zwar Puddings.

(21)

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 und vor dem Hintergrund der wachsenden Zahl von Anträgen auf Genehmigung einer Reihe erweiterter Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica), der in den letzten Jahren neu zugelassenen Verwendungen sowie der daraus resultierenden möglicherweise zunehmenden ernährungsbedingten Aufnahme von Chiasamen (Salvia hispanica) konsultierte die Kommission am 16. Juli 2018 die Behörde und ersuchte sie um eine Bewertung der ernährungsbedingten Gesamtexposition im Hinblick auf alle potenziellen Erweiterungen der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartiges Lebensmittel.

(22)

Am 14. März 2019 nahm die Behörde das wissenschaftliche Gutachten „Safety of chia seeds (Salvia hispanica L.) as a novel food for extended uses pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (11) an. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(23)

In diesem Gutachten, das auf Ersuchen der Kommission um eine allgemeine Bewertung der Sicherheit ohne Einschränkungen oder Vorkehrungen hinsichtlich der Verwendungsmengen erstellt wurde, gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung von Chiasamen (Salvia hispanica) in Lebensmitteln, die während ihrer Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen, darunter Schokolade, Fruchtaufstriche, Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten, Fruchtzubereitungen zum Vermischen mit Milchprodukten, Süßwaren (ausgenommen Kaugummi), Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge, Speiseeis, Obst- und Gemüseerzeugnisse, nichtalkoholische Getränke sowie Kompott aus Obst und/oder Gemüse und/oder mit Getreide, sicher sind, und zwar ohne besondere Einschränkungen oder Vorkehrungen hinsichtlich der Verwendungsmengen. Das wissenschaftliche Gutachten bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die oben genannten Verwendungen von Chiasamen (Salvia hispanica) den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügen. Somit ist es angezeigt, die in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführten Verwendungsbedingungen für Chiasamen (Salvia hispanica) dahingehend zu ändern, dass alle oben genannten Lebensmittelkategorien aufgenommen und die bisher festgelegten Höchstgehalte sowie die entsprechenden spezifischen Kennzeichnungsvorschriften bezüglich der maximalen täglichen Aufnahme gestrichen werden. Des Weiteren bietet das Gutachten, obwohl die Verwendung von Chiasamen (Salvia hispanica) in Puddings nicht ausdrücklich in die Bewertung durch die Behörde eingeschlossen war, ausreichende Anhaltspunkte dafür, auch die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) auf Puddings, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen, zu genehmigen. Puddings gelten als Unterkategorie von Erzeugnissen, die allgemein als Desserts bekannt sind, welche normalerweise aromatisiert sind und süß schmecken.

(24)

In dem genannten Gutachten berücksichtigte die Behörde eine Studie, die sie aus der öffentlich verfügbaren wissenschaftlichen Literatur heranzog und die nicht zu den Unterlagen gehörte, die von den Antragstellern zur Stützung ihrer Anträge auf Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) vorgelegt worden waren; in dieser Studie wurde auf die mögliche Bildung von Acrylamid hingewiesen, wenn Chiasamen (Salvia hispanica) in Lebensmitteln verwendet werden, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung einer Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen.

(25)

In dem genannten Gutachten stellte die Behörde fest, dass weitere Angaben seitens der Antragsteller und/oder allgemein zugängliche Informationen erforderlich sind, um das Potenzial einer Acrylamidbildung bewerten zu können, wenn Lebensmittel, die Chiasamen (Salvia hispanica) enthalten, einer Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden. Die Behörde hat gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 vom jeweiligen Antragsteller ergänzende Informationen zur möglichen Bildung von Prozesskontaminanten angefordert, die bei der Verarbeitung und Herstellung eines Lebensmittels (auf Herstellerebene) und/oder beim Kochen (Hitzebehandlung auf Verbraucherebene) eines Lebensmittels mit zugesetzten Chiasamen (Salvia hispanica) entstehen können. Die für die Vorlage der ergänzenden Informationen gesetzte Frist endet im März 2020. In Ermangelung solcher Informationen in den übermittelten Anträgen verschob die Behörde die Bewertung der Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) in Lebensmitteln, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung einer Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen (Backwaren, Getreide und Getreideerzeugnisse, Kräuter, Gewürze, Würzmittel, Suppen und Brühen, Soßen, Salate und würzige Brotaufstriche sowie Erzeugnisse auf Proteinbasis, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission (13), verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien sowie Desserts), bis die ergänzenden Informationen vorliegen. Folglich verfügt die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nicht über das Gutachten der Behörde, das gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2015/2283 zur Genehmigung der Erweiterung der Verwendungszwecke, die eine Hitzebehandlung von Chiasamen (Salvia hispanica) bei oder über 120 °C einschließen, erforderlich ist. Daher wird ein weiterer Beschluss über solche Verwendungen nach Veröffentlichung des betreffenden Gutachtens der Behörde gefasst.

(26)

In ihrem Gutachten wies die Behörde auch auf zwei Fallberichte aus der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur hin, in denen der Verzehr von Chiasamen (Salvia hispanica) mit allergischen Reaktionen in Zusammenhang gebracht wurde, und zog auf Grundlage dieses Nachweises den Schluss, dass der Verzehr von Chiasamen (Salvia hispanica) allergische Reaktionen auslösen kann. Da bislang nur diese zwei Fälle von Allergien gemeldet worden sind, vertritt die Kommission angesichts des weit verbreiteten Verzehrs von Chiasamen (Salvia hispanica) und deren langjähriger Präsenz auf dem Markt der Union sowie auf dem Weltmarkt die Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften bezüglich möglicher allergischer Reaktionen beim Verzehr von Chiasamen (Salvia hispanica) in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden sollten, bis weitere wissenschaftliche Erkenntnisse über das Allergiepotenzial von Chiasamen (Salvia hispanica) vorliegen und von der Behörde bewertet wurden.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Eintrag für das neuartige Lebensmittel Chiasamen (Salvia hispanica) in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283, die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Entscheidung 2009/827/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 14).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission vom 22. Januar 2013 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 34).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(6)  Schreiben vom 18. September 2015 (https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/novel-food_authorisation_2015_auth-letter_chia-seeds-2_de.pdf).

(7)  Schreiben vom 17. Oktober 2017 (https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/novel-food_authorisation_2017_auth-letter_chia-seeds_de.pdf).

(8)  Schreiben vom 2. November 2017 (https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/novel-food_authorisation_2017_auth-letter_chia-seeds-ext-steri_de.pdf).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 16.12.2017, S. 49).

(10)  EFSA Journal 2009;7(4):996.

(11)  EFSA Journal 2019;17(4):5657.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 5).


ANHANG

Der Eintrag für „Chiasamen (Salvia hispanica)“ in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

„Chiasamen (Salvia hispanica)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chiasamen (Salvia hispanica)““.

 

Broterzeugnisse

5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen)

Backwaren

10 % ganzer Chiasamen

Frühstückscerealien

10 % ganzer Chiasamen

Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten

5 % ganzer Chiasamen

Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen

 

Vorverpackter Chiasamen als solcher

 

Süßwaren (einschließlich Schokolade und Schokoladeerzeugnisse), ausgenommen Kaugummi

 

Milchprodukte (einschließlich Joghurt) und Milchprodukt-Analoge

 

Speiseeis

 

Obst- und Gemüseerzeugnisse (einschließlich Fruchtaufstriche, Kompott mit/ohne Getreide, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten oder zum Vermischen mit Milchprodukten, Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher)

 

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen)

 

 

Puddings, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen

 

 

 


14.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/25 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2020

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass das System von Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die die Kommission auf der Grundlage des Artikels 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt hat, damit diese für die Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien Kontrollen durchführen und Bescheinigungen in Drittländern ausstellen, durch ein System von Kontrollstellen und Kontrollbehörden ersetzt wird, die von der Kommission für die Zwecke der Einfuhr konformer Erzeugnisse anerkannt werden. Die neue Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 gilt ab dem 1. Januar 2021. Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Verwaltungskapazitäten für die rechtzeitige Anerkennung der Kontrollstellen und Kontrollbehörden im Rahmen der neuen Regelung zur Verfügung stehen, ist es angezeigt, eine Frist für den Eingang neuer Anträge auf Anerkennung von Kontrollstellen und Kontrollbehörden für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (3) und für die Aufnahme dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden in das Verzeichnis in Anhang IV der genannten Verordnung zu setzen. Nach dieser Frist eingegangene Anträge sollten nicht mehr zulässig sein.

(2)

Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse können als ökologisch/biologisch in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter eine Kontrollbescheinigung fallen, die von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen eines anerkannten Drittlands oder einer anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurde. Um die Einhaltung des Artikels 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu gewährleisten, dem zufolge die Kontrollbescheinigung der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein muss, und um die Rückverfolgbarkeit der eingeführten Erzeugnisse während des Vertriebs, einschließlich deren Beförderung aus Drittländern, zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Kontrollbescheinigung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auszustellen ist.

(3)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(4)

Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die Kontrollstelle „Akatonbo“ in das Verzeichnis der von Japan anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.

(5)

Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde den Namen „Neo environmentally-friendly“ und den Namen und die Internetadresse der „Association for Agricultural Products Quality Evaluation“ geändert hat. Die Republik Korea hat der Kommission außerdem mitgeteilt, dass die Anerkennung der Kontrollstelle „Korea Agricultural Product and Food Certification“ zurückgezogen wurde.

(6)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde sieben Kontrollstellen in das Verzeichnis der Kontrollstellen aufgenommen hat, die von den Vereinigten Staaten für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden, namentlich „ CERES“, „Ecologica S.A“, „Food Safety S.A.“„IBD Certifications“, „Istituto per la Certificazione Etica e Ambientale (ICEA)“, „OnMark“ und „Perry Johnson Registrar Food Safety, Inc.“. Die Vereinigten Staaten haben außerdem die Streichung von „Global Culture“, „Global Organic Certification Services“, „Stellar Certification Services, Inc.“, „Institute for Marketecology (IMO)“ und „Basin and Range Organics (BARO)“ aus dem Verzeichnis in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 beantragt.

(7)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind.

(8)

Die Kommission hat einen Antrag von „A CERT European Organization for Certification S.A“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Armenien, Ghana, das Kosovo (4), Kuwait, Oman, Peru, Sudan, die Vereinigten Arabischen Emirate, Usbekistan und Vietnam auszuweiten.

(9)

Die Kommission hat einen Antrag von „Argencert SA“ auf Streichung aus dem Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle aus diesem Verzeichnis zu streichen.

(10)

Die Kommission hat einen Antrag von „Balkan Biocert Skopje“ auf Änderung der Rechtsstellung erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Namen dieser Kontrollstelle in „Balkan Biocert Macedonia DOOEL Skopje“ zu ändern.

(11)

Die Kommission hat einen Antrag von „Başak Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ auf Änderung der Anschrift erhalten.

(12)

Die Kommission hat einen Antrag von „Bioagricert S.r.l.“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D und E auf Paraguay und Uruguay, für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Bolivien und Sri Lanka, für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Kamerun und für die Erzeugniskategorien A und D auf Fidschi auszuweiten.

(13)

Die Kommission hat einen Antrag von „Biocert International Pvt Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Myanmar/Birma, Ägypten, Malaysia, Mauritius, Nepal, Oman, Pakistan, die Philippinen, Tansania, Thailand, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vietnam, für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Benin, Äthiopien, Mosambik, Nigeria, Katar, Russland, Sudan, Togo, Uganda und die Ukraine und für die Erzeugniskategorien D und E auf Georgien auszuweiten und die Anerkennung für Sri Lanka auf die Erzeugniskategorie E auszuweiten.

(14)

Die Kommission hat einen Antrag von „Bio.inspecta AG“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F auf Montenegro, Nordmazedonien und Serbien auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien B, E und F auf Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kasachstan, das Kosovo (5), Moldau, Russland, Tadschikistan, die Ukraine, Usbekistan und Vietnam, für die Erzeugniskategorien B und E auf Armenien, Libanon und Tansania, für die Erzeugniskategorie B auf Algerien und Kirgisistan, für die Erzeugniskategorien E und F auf die Türkei und für die Erzeugniskategorie E auf Aserbaidschan auszuweiten.

(15)

Die Kommission hat einen Antrag von „Bureau Veritas Certification France SAS“ auf Änderung der Internetadresse und der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, die Anerkennung für die Erzeugniskategorie E in Bezug auf Mauritius zurückzuziehen.

(16)

Die Kommission hat einen Antrag von „CCPB Srl“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, C und D auf Burkina Faso, Kamerun, die Komoren und Madagaskar auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien C und D auf Côte d’Ivoire auszuweiten.

(17)

Die Kommission hat einen Antrag von „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie C auf die Vereinigten Staaten auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf die Vereinigten Arabischen Emirate, für die Erzeugniskategorie C auf Chile und für die Erzeugniskategorie F auf Südafrika auszuweiten.

(18)

Die Kommission hat einen Antrag von „DQS Polska sp. z o.o.“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für Bosnien und Herzegowina, China und Madagaskar für die Erzeugniskategorien A, B und D anzuerkennen.

(19)

Die Kommission hat einen Antrag von „Ecocert SA“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie B auf die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuba, Kuwait und Malawi, für die Erzeugniskategorie E auf Serbien und Simbabwe und für die Erzeugniskategorie F auf Moldau auszuweiten.

(20)

Die Kommission hat einen Antrag von „FairCert Certification Services Pvt Ltd“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für Bhutan und Nepal für die Erzeugniskategorien A, B, D und E und für Indien für die Erzeugniskategorien B, D und E anzuerkennen.

(21)

Die Kommission hat einen Antrag von „IBD Certificações Ltda“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bolivien und Paraguay und für die Erzeugniskategorien A und E auf die Mongolei auszuweiten.

(22)

Die Kommission hat einen Antrag von „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf die Seychellen, für die Erzeugniskategorie C auf die Vereinigten Staaten auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie B auf Armenien, Georgien, Tadschikistan, Usbekistan und Sambia, für die Erzeugniskategorie C und F auf Guatemala und für die Erzeugniskategorie F auf die Dominikanische Republik, Ecuador, Honduras, Paraguay, Peru, Serbien und die Türkei auszuweiten.

(23)

Die Kommission hat einen Antrag von „Mayacert“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Panama und Sri Lanka auszuweiten.

(24)

Die Kommission hat einen Antrag von „OneCert International PVT Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Ägypten, Jordanien, Malaysia und Katar auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf die Vereinigten Arabischen Emirate und für die Erzeugniskategorie E auf Äthiopien, Indien, Mozambik, Tansania und Uganda auszuweiten.

(25)

Die Kommission hat einen Antrag von „Organización International Agropecuaria“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Kolumbien auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie E auf Chile und Uruguay auszuweiten, mit Ausnahme für die Erzeugnisse gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008.

(26)

Die Kommission hat einen Antrag von „Servicio de Certificación CAAE S.L.U“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Kolumbien, die Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama auszuweiten.

(27)

Die Kommission hat einen Antrag von „Suolo e Salute srl“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf Ägypten auszuweiten.

(28)

Die Kommission hat einen Antrag von „Tse-Xin Organic Certification Corporation“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf die Republik Korea, für die Erzeugniskategorie D auf Hongkong und Singapur und für die Erzeugniskategorien A und D auf Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar/Birma, die Philippinen, Thailand und Vietnam auszuweiten.

(29)

Die Kommission hat einen Antrag von „Valsts SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Namen dieser Kontrollstelle in „SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ zu ändern. Außerdem hat die Kommission einen Antrag dieser Kontrollstelle auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien B, D, E und F auf Belarus und für die Erzeugniskategorien D, E und F auf Usbekistan auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F auf Kasachstan, Moldau und Tadschikistan und für die Erzeugniskategorien A, B, D und E auf Kirgisistan auszuweiten.

(30)

Auf der Grundlage der von „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares lda“ eingereichten Unterlagen wurde der Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission (6) auf Guinea ausgeweitet. Allerdings hatte die Kontrollstelle bei diesem Vorgang fälschlicherweise eine Ausweitung auf Guinea statt auf Guinea-Bissau beantragt. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend zu berichtigen. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Berichtigung ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 gelten.

(31)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(32)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 30. Juni 2020 eingereichte Anträge werden bei der Aktualisierung des Verzeichnisses berücksichtigt.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kontrollbescheinigung wird von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. Sie wird auf der Grundlage des Musters und der Anweisungen in Anhang V und mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission (*1) von der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen und vom ersten Empfänger ausgefüllt.

(*1)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).“"

3.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 31. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(4)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(5)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 106).


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem Japan betreffenden Eintrag wird folgende Zeile angefügt:

„JP-BIO-038

Akatonbo

http://www.akatonbo.or.jp/“

2.

In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen für die Codenummern KR-ORG-019 und KR-ORG-026 erhalten folgende Fassung:

„KR-ORG-019

Neo environmentally-friendly Certification Center

http://neoefcc.modoo.at

KR-ORG-026

Agricultural Products Quality Service

http://apqs.kr“

b)

Die Zeile für die Codenummer KR-ORG-001 wird gestrichen.

3.

In dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Es werden die folgenden Zeilen angefügt:

„US-ORG-62

CERES

http://www.ceres-cert.com/

US-ORG-63

EcoLOGICA S.A.

http://www.eco-logica.com/

US-ORG-64

Food Safety S.A.

http://www.foodsafety.com.ar/

US-ORG-65

IBD Certifications

http://www.ibd.com.br/

US-ORG-66

Istituto per la Certificazione Etica e Ambientale (ICEA)

http://www.icea.info/

US-ORG-67

OnMark

http://onmarkcertification.com/

US-ORG-68

Perry Johnson Registrar Food Safety, Inc.

http://www.pjrfsi.com/“

b)

Die Zeilen für die Codenummern US-ORG-12, US-ORG-14, US-ORG-54, US-ORG-60 und US-ORG-61 werden gestrichen.


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem „A CERT European Organization for Certification S.A“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

„AE-BIO-171

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

AM-BIO-171

Armenien

x

x

GH-BIO-171

Ghana

x

x

KW-BIO-171

Kuwait

x

x

OM-BIO-171

Oman

x

x

PE-BIO-171

Peru

x

x

SD-BIO-171

Sudan

x

x

UZ-BIO-171

Usbekistan

x

x

VN-BIO-171

Vietnam

x

x

XK-BIO-171

Das Kosovo  (*)

x

x

2.

Der „Argencert SA“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

3.

In dem „Balkan Biocert Skopje“ betreffenden Eintrag wird der Name der Kontrollstelle durch „Balkan Biocert Macedonia DOOEL Skopje“ ersetzt.

4.

In dem „Başak Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Çinarli Mahallesi Şehit Polis Fethi Sekin Cad. No:3/1006 Konak/İZMİR, Turkey“.

5.

In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 die folgenden Zeilen eingefügt:

„BO-BIO-132

Bolivien

x

x

x

CM-BIO-132

Kamerun

x

x

x

FJ-BIO-132

Fidschi

x

x

LK-BIO-132

Sri Lanka

x

x

x

PY-BIO-132

Paraguay

x

x

x

x

UY-BIO-132

Uruguay

x

x

x

x

—“

6.

In dem „Biocert International Pvt Ltd“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„AE-BIO-177

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

AF-BIO-177

Afghanistan

x

x

BD-BIO-177

Bangladesch

x

x

BJ-BIO-177

Benin

x

x

x

BT-BIO-177

Bhutan

x

x

EG-BIO-177

Ägypten

x

x

ET-BIO-177

Äthiopien

x

x

x

GE-BIO-177

Georgien

x

x

MM-BIO-177

Myanmar/Birma

x

x

MU-BIO-177

Mauritius

x

x

MY-BIO-177

Malaysia

x

x

MZ-BIO-177

Mosambik

x

x

x

NP-BIO-177

Nepal

x

x

NG-BIO-177

Nigeria

x

x

x

OM-BIO-177

Oman

x

x

PH-BIO-177

Philippinen

x

x

PK-BIO-177

Pakistan

x

x

QA-BIO-177

Katar

x

x

x

RU-BIO-177

Russland

x

x

x

SD-BIO-177

Sudan

x

x

x

TG-BIO-177

Togo

x

x

x

TH-BIO-177

Thailand

x

x

TZ-BIO-177

Tansania

x

x

UA-BIO-177

Ukraine

x

x

x

UG-BIO-177

Uganda

x

x

x

VN-BIO-177

Vietnam

x

x

—“

b)

Die Sri Lanka betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

„LK-BIO-177

Sri Lanka

x

x

x

—“

7.

In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„ME-BIO-161

Montenegro

x

x

x

x

 

x

MK-BIO-161

Nordmazedonien

x

x

x

x

 

x

RS-BIO-161

Serbien

x

x

x

x

 

x“

b)

Die Zeilen für Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kasachstan, Kosovo, Kirgisistan, Libanon, Moldau, Russland, Tadschikistan, Tansania, die Türkei, die Ukraine, Usbekistan und Vietnam erhalten folgende Fassung:

„AL-BIO-161

Albanien

x

x

x

x

x

AM-BIO-161

Armenien

x

x

x

x

AZ-BIO-161

Aserbaidschan

x

 

x

x

BA-BIO-161

Bosnien und Herzegowina

x

x

x

x

x

DZ-BIO-161

Algerien

x

x

x

GE-BIO-161

Georgien

x

x

x

x

x

IR-BIO-161

Iran

x

x

x

x

x

KG-BIO-161

Kirgisistan

x

x

x

KZ-BIO-161

Kasachstan

x

x

x

x

x

LB-BIO-161

Libanon

x

x

x

x

MD-BIO-161

Moldau

x

x

x

x

x

RU-BIO-161

Russland

x

x

x

x

x

TJ-BIO-161

Tadschikistan

x

x

x

x

x

TR-BIO-161

Türkei

x

x

x

x

TZ-BIO-161

Tansania

x

x

x

x

UA-BIO-161

Ukraine

x

x

x

x

x

UZ-BIO-161

Usbekistan

x

x

x

x

x

VN-BIO-161

Vietnam

x

x

x

x

x

XK-BIO-161

Das Kosovo (*)

x

x

-

x

x

x

8.

Der „Bureau Veritas Certification France SAS“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 2 erhält die Internetadresse folgende Fassung: „https://filiereagro.bureauveritas.fr/“

b)

Unter Nummer 3 erhält die Mauritius betreffende Zeile folgende Fassung:

„MU-BIO-165

Mauritius

x

x

—“

9.

In dem „CCPB Srl“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„BF-BIO-102

Burkina Faso

x

x

x

CM-BIO-102

Kamerun

x

x

x

KM-BIO-102

Komoren

x

x

x

MG-BIO-102

Madagaskar

x

x

x

—“

b)

Die Côte d’Ivoire betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

„CI-BIO-102

Côte d’Ivoire

x

x

x

—“

10.

In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern wird die folgende Zeile eingefügt:

„US-BIO-140

Vereinigte Staaten von Amerika

x

—“

b)

Die Zeilen für Chile, Südafrika und die Vereinigten Arabischen Emirate erhalten folgende Fassung:

„AE-BIO-140

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

CL-BIO-140

Chile

x

x

x

x

ZA-BIO-140

Südafrika

x

x

x

x“

11.

Nach dem „Control Union Certification“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag angefügt:

„‚DQS Polska sp. z o.o.‘

1.

Anschrift: ul. Domaniewska 45, 02-672 Warszawa, Poland

2.

Internetanschrift: www.dqs.pl

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BA-BIO-181

Bosnien und Herzegowina

x

x

-

x

-

-

CN-BIO-181

China

x

x

-

x

-

-

MG-BIO-181

Madagaskar

x

x

-

x

-

-

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021“

12.

In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag unter Nummer 3 erhalten die Zeilen, die Kuba, Kuwait, Malawi, Moldau, Serbien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Simbabwe betreffen, folgende Fassung:

„AE-BIO-154

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

x

x

CU-BIO-154

Kuba

x

x

x

x

KW-BIO-154

Kuwait

x

x

x

MD-BIO-154

Moldau

x

x

x

x

MW-BIO-154

Malawi

x

x

x

RS-BIO-154

Serbien

x

x

x

x

x

ZW-BIO-154

Simbabwe

x

x

x

x

x“

13.

Nach dem „Ekoagros“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

„‚FairCert Certification Services Pvt Ltd

1.

Anschrift: C 122, GAURIDHAM COLONY, 451001-KHARGONE, India

2.

Internetanschrift: www.faircert.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BT-BIO-180

Bhutan

x

x

x

x

IN-BIO-180

Indien

x

x

x

NP-BIO-180

Nepal

x

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021“

14.

In dem „IBD Certificações Ltda.“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 die folgenden Zeilen eingefügt:

„BO-BIO-122

Bolivien

x

x

MN-BIO-122

Mongolei

x

x

PY-BIO-122

Paraguay

x

x

—“

15.

In dem „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern werden folgende Zeilen eingefügt:

„SC-BIO-141

Seychellen

x

x

US-BIO-141

Vereinigte Staaten von Amerika

x

—“

b)

Die Zeilen für Armenien, die Dominikanische Republik, Ecuador, Georgien, Guatemala, Honduras, Paraguay, Peru, Serbien, Tadschikistan, die Türkei, Usbekistan und Sambia erhalten folgende Fassung:

„AM-BIO-141

Armenien

x

x

x

DO-BIO-141

Dominikanische Republik

x

x

x

EC-BIO-141

Ecuador

x

x

x

x

x

x

GE-BIO-141

Georgien

x

x

x

x

GT-BIO-141

Guatemala

x

x

x

x

x

x

HN-BIO-141

Honduras

x

x

x

x

PE-BIO-141

Peru

x

x

x

x

x

PY-BIO-141

Paraguay

x

x

x

x

x

RS-BIO-141

Serbien

x

x

x

TJ-BIO-141

Tadschikistan

x

x

x

TR-BIO-141

Türkei

x

x

x

x

x

UZ-BIO-141

Usbekistan

x

x

x

ZM-BIO-141

Zambia

x

x

x

—“

16.

In dem „Mayacert“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„LK-BIO-169

Sri Lanka

x

x

PA-BIO-169

Panama

x

x

—“

17.

In dem „OneCert International PVT Ltd“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„EG-BIO-152

Ägypten

x

x

JO-BIO-152

Jordanien

x

x

MY-BIO-152

Malaysia

x

x

QA-BIO-152

Katar

x

x

—“

b)

Die Zeilen für die Vereinigten Arabischen Emirate, Äthiopien, Indien, Mosambik, Tansania und Uganda erhalten folgende Fassung:

„AE-BIO-152

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

ET-BIO-152

Äthiopien

x

x

x

IN-BIO-152

Indien

x

x

MZ-BIO-152

Mosambik

x

x

x

TZ-BIO-152

Tansania

x

x

x

UG-BIO-152

Uganda

x

x

x

—“

18.

In dem „Organización Internacional Agropecuaria“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„CO-BIO-110

Kolumbien

x

x

—“

b)

Die Zeile betreffend Chile und Uruguay erhält folgende Fassung:

„CL-BIO-110

Chile

x

x

x

x

UY-BIO-110

Uruguay

x

x

x

x

x

—“

19.

In dem „Servicio de Certificación CAAE S.L.U“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 die folgenden Zeilen eingefügt:

„CO-BIO-178

Kolumbien

x

x

DO-BIO-178

Dominikanische Republik

x

x

GT-BIO-178

Guatemala

x

x

HN-BIO-178

Honduras

x

x

NI-BIO-178

Nicaragua

x

x

PA-BIO-178

Panama

x

x

SV-BIO-178

El Salvador

x

x

—“

20.

In dem „Suolo e Salute srl“ betreffenden Eintrag unter Nummer 3 erhält die Zeile für Ägypten folgende Fassung:

„EG-BIO-150

Ägypten

x

x

—“

21.

In dem „Tse-Xin Organic Certification Corporation“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

„HK-BIO-174

Hongkong

x

ID-BIO-174

Indonesien

x

x

KH-BIO-174

Kambodscha

x

x

KR-BIO-174

Republik Korea

x

LA-BIO-174

Laos

x

x

MM-BIO-174

Myanmar/Birma

x

x

MY-BIO-174

Malaysia

x

x

PH-BIO-174

Philippinen

x

x

SG-BIO-174

Singapur

x

TH-BIO-174

Thailand

x

x

VN-BIO-174

Vietnam

x

x

—“

22.

Der „Valsts SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Der Name der Kontrollstelle wird in „SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ geändert;

b)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)

In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„KG-BIO-173

Kirgisistan

x

x

x

x

KZ-BIO-173

Kasachstan

x

x

x

x

x

MD-BIO-173

Moldau

x

x

x

x

x

TJ-BIO-173

Tadschikistan

x

x

x

x

x“

ii)

die Belarus und Usbekistan betreffenden Zeilen erhalten folgende Fassung:

„BY-BIO-173

Belarus

x

x

x

x

x

UZ-BIO-173

Usbekistan

x

x

x

x

x“


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“

(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“


ANHANG III

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhält die Zeile betreffend Guinea in dem „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares lda“ betreffenden Eintrag unter Nummer 3 folgende Fassung:

„GW-BIO-172

Guinea-Bissau

x

x

—“


BESCHLÜSSE

14.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/32


BESCHLUSS (EU) 2020/26 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2020

zur Änderung des Anhangs A der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Währungsvereinbarung vom 29. November 2011 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco (im Folgenden „Währungsvereinbarung“) verpflichtet das Fürstentum Monaco, die von Frankreich für die Umsetzung von EU-Rechtsakten über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Kreditinstituten und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen in Anhang A erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2)

Die Aktualisierung des Anhangs A erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 der Währungsvereinbarung, wonach Anhang A bei jeder Änderung der betreffenden Rechtsvorschriften und bei Erlass neuer Rechtsvorschriften durch die Europäische Union von der Kommission anzupassen ist.

(3)

Die Europäische Union hat neue Rechtsvorschriften erlassen und in Anhang A bereits enthaltene Rechtsvorschriften geändert.

(4)

Anhang A der Währungsvereinbarung sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Anhang A der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. C 23 vom 28.1.2012, S. 13.


ANHANG

„ANHANG A

 

Rechtsvorschriften für die Tätigkeit und Beaufsichtigung der Kreditinstitute und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

1

In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen:

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

 

Geändert durch:

2

Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

3

Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

4

Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

5

Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40).

6

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

 

Geändert durch:

7

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37).

8

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

9

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

10

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

11

Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).

 

Geändert durch:

12

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

13

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

 

Geändert durch:

14

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37).

15

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

16

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2.

 

Geändert durch:

17

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

18

Richtlinie 2008/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 40).

19

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde

 

(Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

20

Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113).

21

Mit Ausnahme des Titels V:

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

22

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

 

Geändert durch:

23

Mit Ausnahme des Titels V:

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

24

Mit Ausnahme der Titel III und IV:

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

25

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

 

Geändert durch:

26

Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5).

27

Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

28

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

29

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

30

Mit Ausnahme der Titel III und IV:

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

31

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2.

 

Geändert durch:

32

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

33

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

34

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2.

 

Geändert durch:

35

Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1).

36

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

37

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

38

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2.

 

Geändert durch:

39

Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27).

40

Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1).

41

Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 11 vom 25.4.2019, S. 4).

42

Mit Ausnahme des Titels V:

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2.

 

Geändert durch:

43

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

44

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

45

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2.

 

Geändert durch:

46

Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96).

47

In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen und mit Ausnahme der Artikel 34 bis 36 sowie des Titels III:

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2.

 

Geändert durch:

48

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

49

Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8).

50

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

 

Geändert durch:

51

Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1).

52

In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen:

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

 

Geändert durch:

53

Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1).

54

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

55

Mit Ausnahme der Titel III und IV:

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2.


14.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/27 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2020

zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Propiconazol wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2)

Die Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 läuft am 31. März 2020 aus. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 1. Oktober 2018 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung von Propiconazol gestellt.

(3)

Am 8. Februar 2019 teilte die bewertende zuständige Behörde Finnlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.

(4)

Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5)

Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(6)

Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann.

(7)

Da Propiconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft wurde und daher das Ausschlusskriterium gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, wird es nach weiteren Gesprächen mit den Mitgliedstaaten als angemessen erachtet, den Zeitraum, um den das Ablaufdatum der Genehmigung aufgeschoben wird, zu verkürzen. Daher wird vorgeschlagen, das Ablaufdatum der Genehmigung auf den 31. März 2021 zu verschieben.

(8)

Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung bleibt Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird auf den 31. März 2021 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).