ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 332

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
23. Dezember 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2200 der Kommission vom 10. Juli 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen für die Durchführung von Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2202 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben Olio di Puglia (g. g. A.)

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2203 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben Sneem Black Pudding (g. g. A.)

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2204 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Κρασοτύρι Κω (Krasotiri Ko)/Τυρί της Πόσιας (Tiri tis Possias) (g. g. A.))

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2205 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Κριτσά (Kritsa) (g. g. A.))

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2019/2206 des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten

16

 

*

Beschluss (EU) 2019/2207 des Rates vom 5. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 39. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung zu Änderungen des Protokolls betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon zu vertreten ist

17

 

*

Beschluss (EU) 2019/2208 des Rates vom 9. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im — durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten — WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

19

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2019/2209 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

152

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

155

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2211 der Kommission vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2031 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum ( 1 )

157

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 der Kommission vom 20. Dezember 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden enthaltener Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ( 1 )

159

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2213 der Kommission vom 20. Dezember 2019 zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten elektronischen Datenbank in Bezug auf bestimmte nach dieser Verordnung übermittelte Mitteilungen ( 1 )

163

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2214 der Kommission vom 20. Dezember 2019 zur Änderung der Entscheidung 2007/25/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, in Bezug auf ihre Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 9428)  ( 1 )

166

 

*

Beschluss (EU) 2019/2215 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2247 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/35)

168

 

*

Beschluss (EU) 2019/2216 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/36)

183

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2019/2217 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/2249 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2019/34)

184

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2200 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zum Schutz von jungem Roten Thun sieht der Absatz 34 der Empfehlung 18-02 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) eine Mindestgröße für im östlichen Atlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun vor. Fänge und Beifänge von Rotem Thun unterhalb dieser Mindestgröße, einschließlich in der Sport- und Freizeitfischerei, werden nicht an Bord der Fischereifahrzeuge behalten, umgeladen, transportiert, gelagert, angelandet, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten.

(2)

Darüber hinaus müssen gemäß Absatz 37 der Empfehlung 18-02 Fischereifahrzeuge, die gezielt Roten Thun fangen, unbeabsichtigte Fänge unter der Mindestgröße zurückwerfen, wenn diese über 5 % ihres gesamten Fangs an Rotem Thun hinausgehen.

(3)

Gemäß Absatz 40 der Empfehlung 18-02 ist es Schiffen der Sport- oder Freizeitfischerei untersagt, mehr als einen Roten Thun pro Tag pro Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die notwendigen Maßnahmen sollten getroffen werden, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass in der Sport- und Freizeitfischerei gefangener Roter Thun, vor allem Jungfische, freigelassen werden.

(4)

Gemäß Absatz 38 der Empfehlung 18-02 dürfen Schiffe, die keine Erlaubnis zur gezielten Fischerei auf Roten Thun haben, nur Fänge von Rotem Thun an Bord behalten, die nicht über eine Beifangobergrenze pro Schiff und Fangeinsatz hinausgehen. Diese Beifangobergrenze darf 20 % der Gesamtfänge nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Obergrenze in ihren jährlichen Fangplänen festlegen.

(5)

Um die Kohärenz zwischen der Empfehlung 18-02 und dem EU-Recht sicherzustellen, sollte die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht für Schiffe der Union gelten, die sich an der Fischerei auf Roten Thun beteiligen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (2) sollte geändert wurden, um neue Bestimmungen aufzunehmen, die den in der ICCAT-Empfehlung 18-02 festgelegten Fangbedingungen entsprechen.

(7)

Die Empfehlung 18-02 gilt ab dem 21. Juni 2019. Diese Verordnung sollte daher am selben Tag in Kraft treten, damit EU-Schiffe unter den gleichen Bedingungen fischen können wie andere Vertragsparteien der ICCAT —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(1)„6.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 20 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht. Der Umfang der zulässigen Beifänge von Rotem Thun wird von den Mitgliedstaaten in dem jährlichen Fangplan gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegt und darf diesen Prozentsatz nicht übersteigen. Der Berechnung anhand der Stückzahl gilt lediglich für Thunfisch und thunfischähnliche Arten, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.“

(*1)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1)."

b)

Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„8.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Freizeitfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.

9.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Sportfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Sportfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Juni 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2201 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen für die Durchführung von Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. August 2019 ist eine neue Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen in Kraft getreten. Ihr Anhang V enthält die besonderen Bestimmungen für auf regionaler Ebene für die Nordsee, den Skagerrak und das Kattegat festgelegte technische Maßnahmen, die unter anderem Vorschriften über Maschenöffnungen, einschlägige Bedingungen und Beifänge umfassen. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Anhängen der Verordnung aufgeführten technischen Maßnahmen — einschließlich für die Zwecke von Ad-hoc-Schließungen und die Verlagerung von Fischereitätigkeiten — zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/1241 schafft den Rahmen für technische Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP beitragen sollten, die Bestände auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu befischen, unerwünschte Fänge zu reduzieren, Rückwürfe abzuschaffen und einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) herbeizuführen. Solche technischen Maßnahmen sollten durch den Einsatz selektiver Fanggeräte und durch Maßnahmen zur Vermeidung von unerwünschten Fängen besonders zum Schutz von Jungtieren und Ansammlungen von Laichtieren beitragen.

(3)

In der Verordnung (EU) 2019/1241 sind keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Damit diese Delegierte Verordnung, die Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission (3) und die Verordnung (EU) 2019/1241, mit der Abschnitt 3 Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (4) gestrichen wurde, untereinander kompatibel sind, müssen daher die in der Verordnung (EU) 2019/1241 niedergelegten Bedingungen angewandt und gleichzeitig die vorliegenden außergewöhnlichen Umstände berücksichtigt werden.

(4)

Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten bewertete der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die Angaben positiv (5), die die regionale Gruppe zur Untermauerung der in der gemeinsamen Empfehlung vorgesehenen technischen Maßnahmen übermittelt hatte. Die gemeinsame Empfehlung wurde vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1241 von den Mitgliedstaaten erarbeitet und vorgelegt und vom STECF bewertet und nimmt daher nicht auf die Verordnung (EU) 2019/1241 Bezug. Trotz der außergewöhnlichen Umstände ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die in diesem Stadium in der gemeinsamen Empfehlung und der Bewertung des STECF vorliegenden Informationen offenbar keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass die zusätzlich vorgeschlagenen technischen Maßnahmen gegen die Anforderungen für technische Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 verstoßen würden.

(5)

Halten Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an einer Fischerei Maßnahmen für erforderlich, um Ansammlungen von Jungtieren zu durch Ad-hoc-Schließungen von Fanggebieten zu schützen, ist die Kommission befugt, solche Maßnahmen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 im Wege von delegierten Rechtsakten nach einer gemeinsamen Empfehlung dieser Mitgliedstaaten zu erlassen.

(6)

Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält die besonderen Angaben, die die gemeinsame Empfehlung in Bezug auf die Einführung von Ad-hoc-Schließungen enthalten muss.

(7)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1241 umfasst eine gemeinsame Empfehlung in Bezug auf die Einführung von Ad-hoc-Schließungen Kontroll- und Überwachungsmodalitäten. In der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 6. September 2018 sind die Verfahren und die Stichprobenmethodik für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen für Eismeergarnelen (Pandalus borealis) im Skagerrak festgelegt.

(8)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Skagerrak. Nach Anhörung des Beirats für die Nordsee legten diese Mitgliedstaaten der Kommission am 7. März 2019 eine gemeinsame Empfehlung für einen delegierten Rechtsakt zur Umsetzung der in der Vereinbarten Niederschrift festgehaltenen Maßnahmen in Unionsrecht vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 26. August 2019 geändert.

(9)

Die Sachverständigengruppe „Fischerei“ wurde am 31. Juli 2019 zu der gemeinsamen Empfehlung konsultiert.

(10)

Nach Auffassung des STECF wirkt sich das vorgeschlagene System von Ad-hoc-Schließungen im Einklang mit dem Ziel der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) potenziell positiv auf die Bestandserhaltung aus. Es erscheint daher angezeigt, es entsprechend den in der gemeinsamen Empfehlung der Scheveningen-Gruppe enthaltenen Spezifikationen einzuführen. Die Wirksamkeit des Systems von Ad-hoc-Schließungen sollte nach dem in der gemeinsamen Empfehlung vorgesehenen Überprüfungsverfahren sorgfältig überwacht und bewertet werden. Das System sollte ein spezifisches Programm zur Überwachung des größenselektiven Nordmøre-Kombinationsgitters umfassen, um sicherzustellen, dass es die Fänge kleiner Eismeergarnelen beständig unter dem Schwellenwert hält.

(11)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, dass Schiffe, die mit mit Nordmøre-Sortiergittern mit einem Stababstand von höchstens 19 mm ausgestatteten Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 35 mm bis 69 mm auf Eismeergarnelen fischen, weiterhin die Erlaubnis haben sollten, in Gebieten, für die eine Ad-hoc-Schließung gilt, auf diese Art zu fischen.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 724/2010 enthält die Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak. Wenn der Prozentsatz an Jungfischen in einem Fang den Schwellensatz erreicht, untersagt gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der betreffende Mitgliedstaat die Fischerei in dem betreffenden Gebiet mit anderem Fanggerät als pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele, Reusen, Muscheldredgen und Kiemennetzen.

(13)

Der STECF hat mit Nordmøre-Sortiergittern mit einem Stababstand von höchstens 19 mm ausgestattete Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung im Bereich von 35 mm bis 69 mm für die Fischerei auf Eismeergarnelen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass diese Schleppnetze äußerst selektiv und wirksam in Bezug auf die Verringerung der Beifänge von Jungfischen sind (7). Angesichts dieses Gutachtens empfiehlt es sich, dieses Fanggerät in der Fischerei auf Eismeergarnelen in die Liste der ausgenommenen Fanggeräte gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 aufzunehmen.

(14)

Während der STECF die Wirksamkeit von Nordmøre-Gittern bei der Verringerung der Beifänge von Jungfischen bestätigt, stellt er außerdem fest, dass noch geprüft werden muss, wie wirksam Fanggeräte, die mit einem Nordmøre-Kombinationsgitter ausgestattet sind, in Bezug auf die Minimierung der Beifänge von juvenilen Eismeergarnelen sind. Auf der Grundlage des STECF-Gutachtens empfiehlt es sich, spezifische Überwachungsprogramme vorzusehen, um zu prüfen, ob dieses Fanggerät den Anteil von Fängen juveniler Eismeergarnelen durchgängig auf niedrigem Niveau hält.

(15)

Der STECT bestätigt den mit dem Einsatz von mit Nordmøre-Gittern ausgestatteten Fanggeräten in der Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) verbundenen Nutzen für die Bestandserhaltung. Angesichts dieses Gutachtens und der nachgewiesenen Fähigkeit, Kabeljaubeifänge zu minimieren, empfiehlt es sich, dieses Fanggerät in der Fischerei auf Kaisergranat in die Liste der ausgenommenen Fanggeräte gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 aufzunehmen.

(16)

Der STECF stellt allerdings fest, dass die Wirksamkeit solcher Vorrichtungen in der Kaisergranatfischerei von der Längenstruktur der während der Fangeinsätze angetroffenen Beifangarten abhängt und dass diese Struktur dafür maßgeblich ist, wann der Schwellensatz erreicht wird. Um sicherzustellen, dass dieses Fanggerät die Beifänge von juvenilen Exemplaren durchgängig unter dem Schwellensatz hält, und damit die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten gemäß dem STECF-Gutachten erheben können, sollten Fangeinsätze mit solchen Fanggeräten in geschlossenen Gebieten Gegenstand eines speziellen Überwachungsprogramms sein.

(17)

In der Sache hält die Kommission es angesichts der vorstehenden Feststellungen für einen pragmatischen und zugleich umsichtigen Ansatz für das Fischereimanagement, dieses Fanggerät in die Liste der ausgenommenen Fanggeräte gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 aufzunehmen, um befristete Ausnahmen zu ermöglichen, da angenommen wird, dass bei Nichtaufnahme keine Datenerhebung möglich wäre. Außerdem können Nordmøre-Gitter in der Kaisergranatfischerei nachweislich die Kabeljaufänge auf ein sehr niedriges Niveau minimieren. Angesichts der derzeitigen Lage des Kabeljaubestands in der Nordsee hält die Kommission somit den Einsatz solcher Fanggeräte für geeignet, um unerwünschte Kabeljaufänge soweit wie möglich zu verringern.

(18)

Da mit der Streichung von Abschnitt 3 Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch die Verordnung (EU) 2019/1241 die Bestimmung zur Befugnisübertragung aufgehoben wurde, auf deren Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission durchgeführt wurde, und somit weitere Änderungen dieses Rechtsakts nicht mehr möglich sind, und da die Durchführung der Maßnahmen, die in der Vereinbarten Niederschrift festgehalten und mit der gemeinsamen Empfehlung übermittelt wurden, geregelt werden muss, empfiehlt es sich, die erforderliche Änderungen durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung im Wege dieser delegierten Verordnung anzunehmen.

(19)

Die mit der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie mit Artikel 15 Absätze 2, 4 und 5 und mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1241 im Einklang und können somit in diese Verordnung aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung von Fischereien im Skagerrak zum Schutz juveniler Eismeergarnelen (Pandalus borealis).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Skagerrak“ das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

b)

„Hol“ die Tätigkeit vom Aussetzen bis zum Einholen des Netzes;

c)

„gemeinsamer Einsatzplan“ einen im Rahmen eines spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates aufgestellten Plan;

d)

„juvenile Eismeergarnelen“ Exemplare von Eismeergarnelen (Pandalus borealis) mit einer Gesamtlänge von weniger als 14 mm und einer Panzerlänge von weniger als 8 mm. Die Panzerlänge wird als die Länge des Panzers parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers gemessen;

e)

„Nordmøre-Gitter“ eine in ein Schleppnetz eingebaute Selektionsvorrichtung, bestehend aus einem geneigten Gitter mit Fluchtöffnung. Garnelen oder Kaisergranat können diese Vorrichtung passieren, während unerwünschte Beifänge von Fisch ausgesondert und durch die Fluchtöffnung herausgeführt werden.

Artikel 3

Schwellensatz

Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien nach dieser Verordnung auslöst, gilt ein Anteil von 20 % juvenilen Eismeergarnelen (nach Gewicht) am Gesamtfang von Eismeergarnelen pro Hol.

Artikel 4

Inspektionen

(1)   Die Quelle von Informationen für die Überwachung der Schwellensätze sind Inspektionen auf See, die die zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden auf Fischereifahrzeugen vornehmen, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm auf Eismeergarnelen (Pandalus borealis) fischen.

(2)   Der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat ermittelt die Gebiete und Zeiträume, in denen die Gefahr besteht, dass der Schwellensatz erreicht wird.

(3)   Es werden Inspektionen durchgeführt, insbesondere in den gemäß Absatz 2 ermittelten Gebieten, um zu messen, ob der Prozentsatz von juvenilen Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht.

(4)   Die Aufsichtsbehörden inspizieren Fänge von Eismeergarnelen nach dem in Anhang I beschriebenen Stichprobenverfahren.

(5)   Die Einzelheiten der Inspektion und die Menge juveniler Eismeergarnelen in der Probe werden in einem Stichprobenbericht gemäß Anhang II festgehalten. Die Vorlage für den Stichprobenbericht in Anhang II ist unverzüglich nach dem Messen der Stichprobe ordnungsgemäß auszufüllen.

(6)   Ein Hol mit einer Menge Eismeergarnelen von weniger als 100 kg wird nicht als Grundlage für eine Schließungsempfehlung herangezogen.

Artikel 5

Meldung des Erreichens des Schwellensatzes

(1)   Ergeben die Stichproben gemäß Artikel 4 Absatz 4, die von mindestens zwei innerhalb einer Zeitspanne von 96 Stunden durchgeführten Hols entnommen wurden, dass die Menge juveniler Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht, so sind die Stichprobenberichte gemäß Artikel 4 Absatz 5 unverzüglich auszufüllen und der Kontaktstelle des Küstenmitgliedstaats zu übermitteln, in der geprüft wird, ob eine Ad-hoc-Schließung vorzunehmen ist. Die Übermittlung der Stichprobenberichte kann durch eine Empfehlung der für die Inspektionen zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden zur Vornahme einer Ad-hoc-Schließung ergänzt werden.

(2)   Beträgt der Anteil juveniler Eismeergarnelen mehr als 40 % des Gesamtfangs der Art, können die Fischereiaufsichtsbehörden eine Ad-hoc-Schließung auf der Grundlage einer Stichprobe empfehlen.

Artikel 6

Schließung von Fischereien

(1)   Auf der Grundlage der Stichprobenberichte gemäß Artikel 4 Absatz 4 kann der betreffende Küstenmitgliedstaat in einem gemäß Artikel 7 abgegrenzten Gebiet (im Folgenden das „geschlossene Gebiet“) die Fischerei auf Eismeergarnelen mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm verbieten.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 können Schleppnetzfahrzeuge, die mit einen größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III auf Eismeergarnelen fischen, die Erlaubnis erhalten, in dem geschlossenen Gebiet auf Eismeergarnelen zu fischen. Schiffe, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, setzen das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats vor der Einfahrt in das geschlossene Gebiet über ihre Absicht und das eingesetzte Fanggerät in Kenntnis.

(3)   Schiffe, die in einem geschlossenen Gebiet mit einem größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III Fischfang betreiben, sind Gegenstand eines speziellen Überwachungsprogramms, das die Mitgliedstaaten aufstellen müssen, um den Anteil juveniler Eismeergarnelen am Gesamtfang dieser Art zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und zwölf Monate danach zu übermitteln.

(4)   Ergibt die Inspektion eines Schiffs, das in einem geschlossenen Gebiet mit einem größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III fischt, dass ein Fang von juvenilen Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht, so muss dieses Schiff das geschlossene Gebiet für den Rest der Schonzeit verlassen.

(5)   Das Schiff kann allerdings nach einer Anpassung seines Fanggeräts in das geschlossene Gebiet zurückkehren und dort bleiben, sofern es die Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörden erhalten hat. In diesem Fall inspizieren die Aufsichtsbehörden den nächsten Hol des Schiffs, um sich zu vergewissern, dass der Fang von juvenilen Eismeergarnelen nicht den Schwellensatz erreicht.

Artikel 7

Geografische Ausdehnung des geschlossenen Gebiets

Die geografischen Grenzen eines geschlossenen Gebiets werden anhand folgender Kriterien festgelegt:

a)

Bei der Abgrenzung des Gebiets werden insbesondere die Schleppstrecken der Hols, die den Schließungsbeschluss bewirkten, die Fangtiefen, die Fangzusammensetzung und die Fischereitätigkeit berücksichtigt.

b)

Das geschlossene Gebiet umfasst höchstens 50 Quadratmeilen.

Artikel 8

Dauer der Ad-hoc-Schließung

(1)   Die Ad-hoc-Schließung tritt am Tag des Beschlusses um 24.00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit) in Kraft. Der Erlass des Beschlusses sollte zeitlich so geplant werden, dass genügend Zeit zur Verfügung steht, um die in der Nähe des Gebiets tätigen Schiffe im Einklang mit Artikel 7 zu informieren.

(2)   Die Dauer der Schließung des Gebiets gilt für 14 Tage und endet danach automatisch um Mitternacht UTC.

Artikel 9

Benachbarte Küstenstaaten

(1)   Die Küstenmitgliedstaaten können sich um eine Zusammenarbeit mit benachbarten Küstenstaaten bemühen, um unter Verwendung der Ergebnisse von Stichproben von beiden Seiten der Grenze eine Ad-hoc-Schließung einzuleiten.

(2)   Erstreckt sich das zu schließende Gebiet über ein Gebiet und Gewässer, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit von zwei oder mehr Küstenmitgliedstaaten unterliegen, so unterrichtet der Küstenmitgliedstaat unverzüglich den benachbarten Küstenmitgliedstaat und benachbarte Drittländer über die Feststellungen und den Beschluss, das betreffende Gebiet zu schließen. Der benachbarte Küstenstaat kann dann eine Schließung seiner Gewässer prüfen.

(3)   Ein Küstenmitgliedstaat kann benachbarte Küstenstaaten ersuchen, in seinem Namen in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Stichproben zu nehmen.

Artikel 10

Information

(1)   Nachdem eine Ad-hoc-Schließung im Einklang mit Artikel 6 beschlossen wurde, muss der Küstenmitgliedstaat unverzüglich

a)

auf seiner Website eine Mitteilung der Ad-hoch-Schließung zusammen mit einer Karte, den Koordinaten und den zugrunde liegenden Stichprobenberichten veröffentlichen und

b)

die Schiffe in der Nähe des geschlossenen Gebiets soweit möglich unterrichten und

c)

im Wege einer elektronischen Mitteilung die Direktion Fischerei in Norwegen, die Kommission und die Fischereiüberwachungszentren in den einschlägigen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet fischen dürfen, unterrichten. Die Mitteilung enthält Angaben zum Datum und zur Uhrzeit, ab dem die Schließung in Kraft tritt, die Koordinaten des geschlossenen Gebiets und die einschlägige Website mit zusätzlichen Informationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die von der Ad-hoc-Schließung betroffenen Schiffe unter ihrer Flagge informieren.

(3)   Der betroffene Küstenmitgliedstaat legt der Kommission auf Verlangen die detaillierten Stichprobenberichte und die Belege vor, die zu dem Beschluss der Ad-hoc-Schließung gemäß Artikel 7 geführt haben.

Artikel 11

Mit Nordmøre-Gittern ausgestattete Schleppnetzfahrzeuge

(1)   Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 sind Schleppnetzfahrzeuge, die die folgenden Fanggeräte einsetzen, von dem Fangverbot ausgenommen, das sich aus der Erfüllung der in der betreffenden Bestimmung genannten Bedingungen ergibt:

Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm zur Fischerei auf Eismeergarnelen (Pandalus borealis), die mit einem Nordmøre-Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 19 mm ohne Fischrückhaltevorrichtung ausgestattet sind;

Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 mm zur Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus), die mit einem Nordmøre-Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 35 mm ohne Fischrückhaltevorrichtung ausgestattet sind.

(2)   Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die die in Absatz 1 genannten Fanggeräte einsetzen und in einem Gebiet tätig sind, für das eine Ad-hoc-Schließung gilt, stellen ein spezielles Überwachungsprogramm auf, um sich zu vergewissern, dass die Fänge nicht den Schwellensatz erreichen. Wenn die Fänge den Schwellensatz erreichen, verlassen diese Schiffe das geschlossene Gebiet für den Rest der Schonzeit. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und danach alle zwölf Monate zu übermitteln. Geht aus den Ergebnissen solcher Programme hervor, dass die Fänge den Schwellensatz übersteigen, sollten diese Fanggeräte nicht länger ausgenommen werden.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

(2)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission vom 12. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 43 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(6)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG I

STICHPROBENVERFAHREN

Stichproben werden nach folgenden Bestimmungen genommen und gemessen:

1.   

Die Stichproben werden soweit möglich in enger Zusammenarbeit mit dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und der Mannschaft genommen und gemessen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs und die Mannschaft werden aufgefordert, sich an dem Prozess zu beteiligen. Sie werden ferner aufgefordert, alle Informationen mitzuteilen, die in Bezug auf die Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets sachdienlich sein könnten.

2.   

Der Gesamtfang des Hols bildet die Grundlage für die Schätzung der Fangzusammensetzung.

3.   

Eine Stichprobe wird nach folgendem Verfahren genommen:

a)

Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung von Pandalus im Hol widerspiegelt. Zu diesem Zweck leistet der Kapitän oder eine von ihm benannte Person bei der Probenahme Unterstützung.

b)

Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 2 kg oder 1 Liter Pandalus.

4.   

Die Menge von Pandalus unterhalb der Mindestgröße wird als Prozentsatz der Gesamtzahl Pandalus in der Stichprobe berechnet.

5.   

Die Vorlage für den Stichprobenbericht in Anhang II ist unverzüglich nach dem Messen der Stichprobe ordnungsgemäß auszufüllen.


ANHANG II

AD-HOC-SCHLIEßUNGEN — STICHPROBENBERICHT AN DEN KÜSTENSTAAT

PANDALUS im Verhältnis zur Mindestgröße

Angaben zur Inspektion/Beobachtung

Inspektionsschiff

Name des Inspektors/Beobachters

Name des Inspektors/Beobachters

Datum und Uhrzeit  (1) der Inspektion/Beobachtung

Position  (2) bei der Inspektion/Beobachtung

 

 

 

 

 

Angaben zum Fischereifahrzeug

Name

Rufzeichen

Registriernummer

Flaggenstaat

Art des Fanggeräts

einfach/doppelt

Maschenöffnung in mm

 

 

 

 

 

 

Selektive Maßnahmen

Gitter (für das Sortieren von Pandalus)

Stababstand in mm

Sonstige

 

Sammelbeutel

Maschenweite der Sammelbeutel

 

 

 

 

 

 

Angaben zum Fangeinsatz

Beginn

Datum, Uhrzeit  (1)

Position  (2)

 

 

 

 

 

 

Ende

Datum, Uhrzeit  (1)

Position  (2)

Dauer des Fangeinsatzes  (3)

 

 

 

 

 

Angaben zum Fang

Geschätzte Gesamtfangmenge im Hol (in Kilogramm)

 

Geschätzte Fangmenge Pandalus im Hol (in Kilogramm)

 

Größe der Pandalus-Stichprobe (kg/Liter)

 

Gesamtzahl Pandalus in der Stichprobe

 

Anzahl Pandalus unterhalb der Mindestlänge in der Stichprobe

 

Anteil untermaßiger Pandalus in % (Anzahl unterhalb der Mindestlänge/Gesamtzahl)

 

Bemerkungen und zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen aus anderen Quellen, z. B. vom Kapitän.

Inspektor Unterschrift

Nicht erforderlich, falls elektronisch erstellt und dem Küstenstaat per E-Mail übermittelt.


(1)  TT/MM/JJ hh mm (Ortszeit, 24 Stunden).

(2)  Zum Beispiel 56°24′ N 01°30′ E.

(3)  hh mm.


ANHANG III

IM AD-HOC GESCHLOSSENEN GEBIET IN DER PANDALUS-FISCHEREI ZUZULASSENDES SELEKTIVES GITTER

Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung im Tunnel und im Steert von mindestens 35 mm, die mit einem Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 19 mm im oberen Teil des Gitters und von mindestens 9,5 mm im unteren Teil des Gitters ausgestattet sind. Hinter dem unteren Gitterteil befindet sich eine nicht verschlossene Fluchtöffnung in Richtung Meeresboden. Die Maschenöffnung von mindestens 35 mm gilt für die hinter dem Sortiergitter liegenden Teile.


23.12.2019   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2202 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2019

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Olio di Puglia“ (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Olio di Puglia“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2)

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Olio di Puglia“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Olio di Puglia“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5 „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 256 vom 30.7.2019, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


23.12.2019   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2203 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2019

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Sneem Black Pudding“ (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Irlands auf Eintragung der Bezeichnung „Sneem Black Pudding“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Sneem Black Pudding“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Sneem Black Pudding“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 273 vom 14.8.2019, S. 7.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2204 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2019

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Κρασοτύρι Κω“ (Krasotiri Ko)/„Τυρί της Πόσιας“ (Tiri tis Possias) (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Κρασοτύρι Κω“ (Krasotiri Ko)/„Τυρί της Πόσιας“ (Tiri tis Possias) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2)

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Κρασοτύρι Κω“ (Krasotiri Ko)/„Τυρί της Πόσιας“ (Tiri tis Possias) (g. g. A.) eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Κρασοτύρι Κω“ (Krasotiri Ko)/„Τυρί της Πόσιας“ (Tiri tis Possias) (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2019

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 283 vom 21.8.2019, S. 3.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


23.12.2019   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2205 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2019

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Κριτσά“ (Kritsa) (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Κριτσά“ (Kritsa) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2)

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Κριτσά“ (Kritsa) eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Κριτσά“ (Kritsa)“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5 „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2019

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 271 vom 13.8.2019, S. 86.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


BESCHLÜSSE

23.12.2019   

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L 332/16


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/2206 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. Dezember 2019

zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 228,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

unter Hinweis auf seinen Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

gestützt auf Artikel 231 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (2),

unter Hinweis auf das Ergebnis seiner Abstimmung am 18. Dezember 2019 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Frau Emily O’REILLY wird in das Amt der Europäischen Bürgerbeauftragten bis zum Ende der Wahlperiode gewählt.

Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. C 293 vom 30.8.2019, S. 1.


23.12.2019   

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BESCHLUSS (EU) 2019/2207 DES RATES

vom 5. Dezember 2019

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 39. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung zu Änderungen des Protokolls betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „Übereinkommen“) enthält ein Protokoll über die Verringerung der Versauerung, Eutrophierung und des bodennahen Ozons (im Folgenden „Protokoll“), welches 1999 angenommen wurde.

(2)

Gemäß Artikel 13a des Protokolls können die auf einer Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens (im Folgenden „Exekutivorgan“) anwesenden Vertragsparteien Änderungen des Protokolls und seiner Anhänge beschließen.

(3)

Das Protokoll wurde 2012 durch die Annahme der Beschlüsse 2012/1 und 2012/2 auf der 30. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens durch die anwesenden Vertragsparteien geändert. Die in dem Beschluss 2012/1 enthaltenen Änderungen sind auf der Grundlage des in dem Protokoll vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden. Die in dem Beschluss 2012/2 enthaltene Änderung muss von den Vertragsparteien angenommen werden und wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates (1) genehmigt. Die Änderung trat am 7. Oktober 2019 in Kraft.

(4)

Auf seiner 39. Tagung vom 9. bis 13. Dezember 2019 wird das Exekutivorgan über die Annahme der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 3a des Protokolls und des Anhangs VII des Protokolls mit dem Ziel entscheiden, die Ratifizierung des Protokolls durch Vertragsparteien, die nicht der EU angehören, zu erleichtern.

(5)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der Tagung des Exekutivorgans zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Gegenstand und der Inhalt des zu ändernden Protokolls durch den Besitzstand der Union und insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) abgedeckt sind.

(6)

Der Standpunkt der Union auf der 39. Tagung des Exekutivorgans sollte darin bestehen, den Vorschlag zur Änderung des Anhangs VII des Protokolls zu unterstützen.

(7)

Falls die auf der 39. Tagung anwesenden Vertragsparteien aus Osteuropa, der Kaukasusregion und Zentralasien angeben, dass der Vorschlag zur Änderung des Artikels 3a des Protokolls nützlich ist, sollte der Standpunkt der Union sein, diesen Vorschlag zu unterstützen. Falls diese Vertragsparteien angeben, dass der Vorschlag zur Änderung des Artikels 3a des Protokolls nicht nützlich ist, sollte der Standpunkt der Union sein, die Vereinigten Staaten von Amerika aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen; sollten die Vereinigten Staaten von Amerika den Vorschlag nicht zurückziehen, sollte es der Union möglich sein, Einwände gegen den Vorschlag zu erheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 39. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „39. Tagung des Exekutivorgans“) zu vertretende Standpunkt ist der folgende:

a)

Der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegte Vorschlag zur Änderung des Anhangs VII des Protokolls zur Verlängerung der flexiblen Fristen von 2019 auf 2024 wird unterstützt.

b)

Falls die auf der 39. Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien aus Osteuropa, der Kaukasusregion und Zentralasien angeben, dass der Vorschlag zur Änderung des Artikels 3a des Protokolls, die flexiblen Fristen von 2019 auf 2024 und von 2022 auf 2030 zu verlängern nützlich ist, wird der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegte Vorschlag zur Änderung dieses Artikels unterstützt.

c)

Ist die Bedingung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Artikels jedoch nicht erfüllt, werden die Vereinigten Staaten von Amerika aufgefordert, den Vorschlag zur Änderung des Artikels 3a des Protokolls zurückzuziehen.

d)

Ziehen die Vereinigten Staaten von Amerika den Vorschlag zur Änderung des Artikels 3a des Protokolls nach einer Aufforderung nach Buchstabe c des vorliegenden Artikels nicht zurück, kann die Union Einwände gegen den Vorschlag erheben.

Artikel 2

Die Vertreter der Union können im Benehmen mit den Mitgliedstaaten bei Koordinierungssitzungen vor Ort unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 39. Tagung eintreten, ohne weiteren Beschluss des Rates Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 zustimmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINTILÄ


(1)  Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 248 vom 27.9.2017, S. 3).

(2)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/19


BESCHLUSS (EU) 2019/2208 DES RATES

vom 9. Dezember 2019

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im — durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten — WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde im Namen der Europäischen Union gemäß dem Beschluss 2016/1850 des Rates (1) am 28. Juli 2016 unterzeichnet und wird seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 14 des Abkommens führen die Vertragsparteien eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein. Diese neue Regelung ist durch Beschluss des WPA-Ausschusses als Anhang des Abkommens anzufügen.

(3)

Auf seiner Jahressitzung 2019 wird der WPA-Ausschuss einen Beschluss zu Protokoll Nr. 1 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen annehmen.

(4)

Im Rahmen des Protokolls Nr. 1 werden die jüngsten Entwicklungen berücksichtigt, um flexiblere und einfachere Ursprungsregeln zu schaffen, mit denen der Handel für Wirtschaftsbeteiligte erleichtert und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung gemäß dem Abkommen optimiert wird.

(5)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der nächsten Sitzung des WPA-Ausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird.

(6)

Der Standpunkt der Union im WPA-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Jahressitzung 2019 im — durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten — WPA-Ausschuss zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zu Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist, stützt sich auf den Entwurf für einen Beschluss des WPA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 1).


Beschluss Nr …/2019 des Durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-ausschusses

vom … 2019

über die Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das am 28. Juli 2016 unterzeichnet wurde und seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt wird, insbesondere auf die Artikel 14 und 82,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages und andererseits für das Gebiet Ghanas.

(2)

Nach Artikel 14 des Abkommens führen die Vertragsparteien eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein, die sich auf die Ursprungsregeln des Cotonou-Abkommens stützt und eine Vereinfachung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Entwicklungsziele Ghanas vorsieht. Die Regelung ist dem Abkommen durch den WPA-Ausschuss als Anhang beizufügen.

(3)

Die Vertragsparteien sind über das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen übereingekommen.

(4)

Gemäß Artikel 82 des Abkommens sind die Protokolle Bestandteil des Abkommens —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Wortlaut des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu …

Für Ghana

Für die Europäische Union


ANHANG

Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I:

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel

 

 

 

1.

Begriffsbestimmungen

TITEL II

 

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ODER URSPRUNGSERZEUGNISSE

Artikel

 

 

 

2.

Allgemeines

 

3.

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

 

4.

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

 

5.

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

 

6.

Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien

 

7.

Ursprungskumulierung

 

8.

Kumulierung mit anderen Ländern, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt

 

9.

Maßgebende Einheit

 

10.

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

 

11.

Warenzusammenstellungen

 

12.

Neutrale Elemente

 

13.

Buchmäßige Trennung

TITEL III

 

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel

 

 

 

14.

Territorialitätsprinzip

 

15.

Nichtveränderung

 

16.

Ausstellungen

TITEL IV

 

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel

 

 

 

17.

Allgemeines

 

18.

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

 

19.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

 

20.

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

 

21.

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

 

22.

Ermächtigter Ausführer

 

23.

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

 

24.

Vorlage der Ursprungsnachweise

 

25.

Einfuhr in Teilsendungen

 

26.

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

 

27.

Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

 

28.

Belege

 

29.

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

 

30.

Abweichungen und Formfehler

 

31.

In Euro ausgedrückte Beträge

Titel V:

 

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel

 

 

 

32.

Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

 

33.

Notifikation der Zollbehörden

 

34.

Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

 

35.

Prüfung der Ursprungsnachweise

 

36.

Prüfung der Lieferantenerklärung

 

37.

Streitbeilegung

 

38.

Sanktionen

 

39.

Ausnahmeregelungen

TITEL VI

 

CEUTA UND MELILLA

Artikel

 

 

 

40.

Allgemeine Bestimmungen

 

41.

Sonderbestimmungen

TITEL VII

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel

 

 

 

42.

Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

 

43.

Anhänge

 

44.

Durchführung des Protokolls

 

45.

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren


ANHÄNGE DES PROTOKOLLS Nr. 1

 

ANHANG I des Protokolls Nr. 1

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls

ANHANG II des Protokolls Nr. 1

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG II-A des Protokolls Nr. 1

Ausnahmen von der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG III des Protokolls Nr. 1

Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ANHANG IV des Protokolls Nr. 1

Ursprungserklärung

ANHANG V-A des Protokolls Nr. 1

Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Präferenzursprungseigenschaft

ANHANG V-B des Protokolls Nr. 1

Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft

ANHANG VI des Protokolls Nr. 1

Auskunftsbescheinigung

ANHANG VII des Protokolls Nr. 1

Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung

ANHANG VIII des Protokolls Nr. 1

Überseeische Länder und Gebiete

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

das Fürstentum Andorra betreffend

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

die Republik San Marino betreffend

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;

b)

„Vormaterial“ jede Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c)

„Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d)

„Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e)

„Zollwert“ den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f)

„Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Europäischen Union oder in Ghana gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern der Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g)

„Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Ghana für die Vormaterialien gezahlt wird;

h)

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;

i)

„Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der Vormaterialien, die aus Drittländern in die Europäische Union, in die AKP-Staaten, die ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft (WPA) zumindest vorläufig anwenden, oder in die Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) eingeführt wurden; wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Ghana für die Vormaterialien gezahlt wurde, zugrunde gelegt;

j)

„Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt);

k)

„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l)

„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger transportiert werden;

m)

„Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Hoheitsgewässer;

n)

„ÜLG“ die in Anhang VIII dieses Protokolls definierten überseeischen Länder und Gebiete;

o)

„Ausschuss“ den Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen gemäß Artikel 34 dieses Abkommens.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union:

a)

Erzeugnisse, die in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas:

a)

Erzeugnisse, die in Ghana im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Ghana unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in Ghana im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Als vollständig in Ghana oder der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

b)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

c)

dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

d)

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e)

i)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

ii)

Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Tiere dort aus Rogen, Laich, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Union oder Ghanas aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)

gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen geeignet sind;

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb ihrer eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie Ausschließlichkeitsrechte zur Bearbeitung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k)

dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

(2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g dieses Artikels sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die

a)

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ghana ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind und

b)

die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Ghanas führen und

c)

eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)

sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und/oder Ghanas oder

ii)

sie sind Eigentum von Gesellschaften,

die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ghana haben und

die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder Ghanas, von öffentlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen eines oder mehrerer dieser Staaten sind.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 werden auf Antrag Ghanas die von Ghana zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Fischereifahrzeuge als „eigene Schiffe“ Ghanas betrachtet, sofern den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union zuvor ein Angebot gemacht wurde und sofern die zuvor vom Ausschuss festgelegten Durchführungsbedingungen eingehalten werden. Der Ausschuss überwacht die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Absatzes.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Anforderungen können in Ghana sowie in den Staaten, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben und mit denen die Kumulierung zulässig ist, erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Flaggenstaats.

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)   Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls und ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Anhang II-A dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Anforderungen des genannten Anhangs erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 2 dieses Protokolls gilt Anhang II-A dieses Protokolls während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich für Ausfuhren aus Ghana.

(3)   In den Bedingungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Folglich muss ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der Anforderungen einer der Listen Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, die Anforderungen für das andere Erzeugnis nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt.

(4)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Anforderungen der Anhänge II und II-A dieses Protokolls nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dennoch verwendet werden, wenn

a)

ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

keiner der in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes überschritten wird.

(5)   Absatz 4 dieses Artikels gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Protokolls.

Artikel 5

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)   Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 dieses Protokolls erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b)

einfaches Entstauben, Sieben oder Überprüfen, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Reinigen, Anstreichen, Polieren oder Zerteilen;

c)

Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)

i)

Umverpacken, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Dosen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

e)

Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

f)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

g)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

h)

einfaches Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

i)

Bügeln von Textilien;

j)

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide oder Reis;

k)

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

l)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

m)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

n)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis m genannten Behandlungen;

o)

Schlachten von Tieren

(2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gelten, sind alle in der Europäischen Union oder in Ghana an diesem Erzeugnis insgesamt vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 6

Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien ohne Ursprungs-eigenschaft, die unter Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif (1) zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, als Ursprungserzeugnisse Ghanas, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

(2)   Auf den nach Absatz 1 dieses Artikels ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen wird der folgende Vermerk angebracht:

„Application of Article 6(1) of Protocol 1 to the Ghana‐EU EPA“.

(3)   Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die dieser Artikel gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Ghana nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten.

Artikel 7

Ursprungskumulierung

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten (2), für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG, als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.

Der Ursprung der Vormaterialien mit Ursprung in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder mit Ursprung in den ÜLG, wird nach Artikel 27 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten gelten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

Geht eine in einer der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der in einem der anderen Länder oder Gebiete verwendeten Vormaterialien übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien entfällt.

Der Ursprung des Enderzeugnisses wird anhand der Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach seinem Artikel 27 festgelegt.

(3)   Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist für andere AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, für andere westafrikanische Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zur Europäischen Union gilt, und für ÜLG nur zulässig, wenn

a)

alle am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder oder Gebiete und die Bestimmungsvertragspartei eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält;

b)

Ghana und die Europäische Union sich gegenseitig über die Europäische Kommission und das Ministerium für Handel und Industrie der Republik Ghana die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten mitteilen. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und Ghana veröffentlicht nach seinen eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien

a)

der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Protokolls II des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (3);

b)

der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten gemäß jeder künftigen Bestimmung eines globalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Staaten;

c)

mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nicht direkt zoll- und quotenfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen.

(5)   Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Ghana nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht.

Artikel 8

Kumulierung mit anderen Ländern, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten,

a)

für welche die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) der Europäischen Union gilt, oder

b)

für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des APS ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt,

als Vormaterialien mit Ursprung in Ghana, wenn sie in diesem Land bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.

Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Sind in dem Erzeugnis, bei dessen Herstellung diese Vormaterialien verwendet wurden, auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so muss es nach Artikel 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um als Ursprungserzeugnisse Ghanas zu gelten.

1.2.   Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln, die im Rahmen des APS der Europäischen Union gelten, und nach Artikel 27 dieses Protokolls festgelegt.

1.3.   Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien,

a)

die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten,

b)

die in die Unterpositionen 3302.10 und 3501.10 des Harmonisierten Systems eingereiht werden,

c)

die Thunfisch-Erzeugnissen zugeordnet werden, die in Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, und die unter das APS der Europäischen Union fallen,

d)

für welche die Zollpräferenzen im Rahmen des APS der Europäischen Union aufgehoben (Graduierung) oder ausgesetzt (Schutzklausel) sind.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls und gemäß den Absätzen 2.1, 2.2 und 5 des vorliegenden Artikels gelten auf Notifikation Ghanas hin die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, die ein Übereinkommen geschlossen haben, mit dem der zoll- und quotenfreie Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wird, als Vormaterialien mit Ursprung in Ghana. Ghana nimmt die Notifizierung an die Europäische Union über die Europäische Kommission vor. Die Kumulierung bleibt zulässig, solange die Voraussetzungen für die Gewährung der Kumulierung weiter erfüllt sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

2.1.   Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern und Gebieten gelten, und nach Artikel 27 dieses Protokolls festgelegt.

2.2.   Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien,

a)

die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, und die Erzeugnisse, die in der Liste der Erzeugnisse in Anhang 1 Absatz 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im GATT 1994 aufgeführt sind,

b)

die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten;

c)

die gemäß einem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen, aufgrund deren ein solches Erzeugnis nicht zoll- und quotenfrei auf den Markt der Europäischen Union gelangen darf.

(3)   Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und Länder, für die Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Ghana nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht. Ghana notifiziert dem Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unterlagen.

(4)   Auf den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen, die nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellt werden, muss der folgende Vermerk angebracht sein:

“Application of Article 8.1 or 8.2 of Protocol No. 1 to the Ghana‐EU EPA”.

(5)   Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass

a)

alle am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält,

b)

Ghana der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilt. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

Artikel 9

Maßgebende Einheit

(1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist das bestimmte Erzeugnis, das als maßgebende Einheit für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems angesehen wird.

Daraus ergibt sich,

a)

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b)

dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls jedes einzelne Erzeugnis betrachtet werden muss.

(2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems zusammen mit dem darin enthaltenen Erzeugnis eingereiht, so werden sie für die Bestimmung des Ursprungs mit eingereiht.

Artikel 10

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 11

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 12

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:

a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.

Artikel 13

Buchmäßige Trennung

(1)   Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden die „Methode“) zu verwalten.

(2)   Die Methode gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 des Harmonisierten Systems, der in Ghana oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise nach Ghana physisch ge- oder vermischt wird.

(3)   Die Methode gewährleistet, dass die Anzahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse von Ghana oder der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hergestellt worden wäre.

(4)   Die Zollbehörden können die Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels von allen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(5)   Die Methode wird nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, angewendet und die Anwengung aufgezeichnet.

(6)   Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden legt der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vor.

(7)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder eine der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

(8)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bezeichnen die Ausdrücke „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und physischen Eigenschaften, die für die Zwecke der Ursprungsbestimmung nicht voneinander unterschieden werden können.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 14

Territorialitätsprinzip

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls müssen die in Titel II dieses Protokolls genannten Anforderungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in Ghana oder der Europäischen Union erfüllt werden.

(2)   Ursprungswaren, die aus Ghana oder aus der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt und wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft gemacht werden,

a)

dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)

dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II dieses Protokolls wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Europäischen Union oder Ghanas an aus der Europäischen Union oder Ghana ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht beeinträchtigt sofern

a)

die Erzeugnisse in der Europäischen Union oder in Ghana vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls hinausgeht und

b)

den Zollbehörden glaubhaft gemacht werden kann, dass

i)

die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder Ghanas im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen wurde,

ii)

die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt wurden und

iii)

alle außerhalb von Ghana oder der Europäischen Union entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreiten.

(4)   Für die Waren, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 dieses Artikels erfüllen, werden die gesamten außerhalb von Ghana oder der Europäischen Union entstandenen Kosten — einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien — wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ware erfolgt in diesem Fall nach den Regeln des Anhangs II dieses Protokolls, indem der Gesamtwert der innerhalb oder der außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise Ghanas verarbeiteten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kumuliert wird.

(5)   Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gelten nicht für die Erzeugnisse, die nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Protokolls als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(6)   Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 15

Nichtveränderung

(1)   Die zur Überführung in den freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Ursprungserzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.

(2)   Erzeugnisse können in einem Drittland gelagert werden, sofern sie in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(3)   Unbeschadet des Titels IV können Sendungen im Gebiet eines Drittlandes aufgeteilt werden, wenn das durch den Ausführer selbst oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4)   Bestehen Zweifel, ob die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, können die Zollbehörden den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglicher Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch alle Nachweise im Zusammenhang mit den Erzeugnissen selbst.

Artikel 16

Ausstellungen

(1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Union oder nach Ghana verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass

a)

ein Ausführer diese Erzeugnisse aus Ghana oder der Europäischen Union in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in Ghana oder in der Europäischen Union verkauft oder überlassen hat,

c)

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d)

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)   Nach Maßgabe des Titels IV dieses Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3)   Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen in Läden oder Geschäftslokalen zu privaten Zwecken.

TITEL IV

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeines

(1)   Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Ghana die Begünstigungen des Abkommens, sofern in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden „Ursprungserklärung“) auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV dieses Protokolls.

(2)   Ursprungserzeugnisse Ghanas erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls vorgelegt wird oder

b)

in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden „Ursprungserklärung“) auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV dieses Protokolls.

(3)   Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe c sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls drei Jahre lang durchsetzbar. Danach gelten nur die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels.

(4)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in den Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

(5)   Für die Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine sowohl in Ghana als auch in der Europäischen Union geläufige Sprache zu verwenden.

Artikel 18

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antragdes Ausführers oder dessen bevollmächtigten Vertreters unter der Verantwortung des Ausführers ausgestellt.

(2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls aus. Die Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Sind die Formblätter handschriftlich, so werden sie mit Tinte in Druckschrift ausgefüllt. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vor.

(4)   Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Ghanas ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(5)   Die ausstellenden Zollbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die ausstellenden Zollbehörden achten auch darauf, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 19

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Ungeachtet des Artikels 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)   In Fällen nach Absatz 1 dieses Artikels gibt der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag an.

(3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“.

(5)   Der in Absatz 4 dieses Artikels genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 20

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der Ausfuhrpapiere in ihrem Besitz ausgefertigt wird.

(2)   Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:

„DUPLICATE“.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

(1)   Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

a)

gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieses Protokolls von einem registrierten Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;

b)

in den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen,

(i)

bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls von einem Ausführer gemäß Artikel 22;

(ii)

drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls durch einen registrierten Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften Ghanas;

c)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)   Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 oder 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3)   Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vor.

(4)   Die Ursprungserklärung wird vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV dieses Protokolls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes ausgefertigt. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so erfolgt das mit Tinte in Druckschrift.

(5)   Die Ursprungserklärung wird vom Ausführer eigenhändig unterzeichnet. Ursprungserklärungen werden jedoch nicht von einem registrierten Ausführer im Sinne des Absatzes 1 oder einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls unterzeichnet, wenn der ermächtigte Ausführer sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6)   Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei (2) Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

(1)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen des Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zollbewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

(4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)   Ein Ursprungsnachweis bleibt zehn (10) Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Nichtvorlage dieser Dokumente innerhalb der gesetzten Frist auf außergewöhnlichen Umständen beruht.

(3)   In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Vorlage des Ursprungsnachweises

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass der Einfuhrzollanmeldung eine Erklärung des Einführers beigefügt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die unter die Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 73.08 und 94.06 des Harmonisierten Systems fallen, auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, und wenn an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Schriftstück beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder in deren Haushalt bestehen, wenn es aufgrund der Beschaffenheit und der Menge dieser Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27

Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

(1)   Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 dieses Protokolls wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus Ghana, der Europäischen Union, einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-A dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Ghana oder der Europäischen Union, je nachdem, woher die Vormaterialien kommen, abgegeben wird.

(2)   Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 dieses Protokolls wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung in Ghana, in der Europäischen Union, in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder in einem ÜLG durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Ghana oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird.

(3)   Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 dieses Protokolls werden die einschlägigen Dokumente zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft nach den Regeln festgelegt, die für APS-Länder gelten (4).

(4)   Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 dieses Protokolls werden die einschlägigen Dokumente zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft nach den Regeln festgelegt, die in den einschlägigen Regelungen oder Übereinkommen festgesetzt wurden.

(5)   Für jede Warensendung fertigt der Lieferant auf der Warenrechnung für diese Sendung, in einem Anhang dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für diese Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung aus.

(6)   Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

(7)   Die Lieferantenerklärung wird vom Lieferant eigenhändig unterzeichnet. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft gemacht wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

(8)   Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des Ausfuhrlandes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

(9)   Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.

(10)   Lieferantenerklärungen und Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 28

Belege

Zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse Ghanas, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, können folgende Unterlagen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 und des Artikels 21 Absatz 3 dieses Protokolls verwendet werden:

a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Gewinnung oder Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner Rechnungslegung oder seiner internen Buchführung;

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, die in Ghana, der Europäischen Union oder einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, sofern sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

Belege über die in Ghana, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete an den Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die in Ghana, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, die in Ghana, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 29

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, bewahrt die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

(2)   Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, bewahrt eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

(3)   Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, bewahrt Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 9 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

(4)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei (3) Jahre lang auf.

(5)   Die Zollbehörden des Einfuhrlands bewahren die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ursprungserklärungen mindestens drei (3) Jahre lang auf.

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis sollten nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)   Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 26 Absatz 3 dieses Protokolls werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen von Ghana, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2)   Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 26 Absatz 3 dieses Protokolls ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge werden der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitgeteilt; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4)   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 Prozent vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen jährlichen Anpassung um weniger als 15 Prozent erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Europäischen Union oder Ghanas vom Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL V

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 32

Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

Ursprungserzeugnisse Ghanas oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls erhalten die Begünstigung des Abkommens zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur, wenn sie frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, an dem das Ausfuhrland die Bestimmungen der Artikel 33, 34 und 44 dieses Protokolls erfüllt.

Die Vertragsparteien notifizieren den Zollbehörden die Angaben nach Artikel 33 dieses Protokolls.

Artikel 33

Notifikation der Zollbehörden

(1)   Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen zuständig sind, sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden.

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission eingehen.

(2)   Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben.

(3)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden handeln unter der Aufsicht der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen müssen Teil der Behörden des betreffenden Landes sein.

Artikel 34

Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, prüfen die Europäische Union, Ghana und die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder über ihre Zollverwaltungen die Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Darüber hinaus wird von Ghana und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

a)

jede erforderliche Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen im Falle eines Ersuchens um Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle des Protokolls in dem betroffenen Staat, einschließlich Besichtigungen vor Ort, geleistet,

b)

nach Artikel 35 dieses Protokolls die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Einhaltung der anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Anforderungen geprüft.

(2)   Die konsultierten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände an, unter denen die Ursprungsregeln in Ghana, in der Europäischen Union und in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Ländern beachtet wurden.

Artikel 35

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, sofern sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Dokumente an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

(5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Ghanas, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7)   Bei den gemeinsamen Untersuchungen der Ursprungsnachweise nehmen die Vertragsparteien Bezug auf Artikel 7 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 36

Prüfung der Lieferantenerklärung

(1)   Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Schriftstücks oder der Richtigkeit der Angaben in dem Schriftstück haben.

(2)   Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster in Anhang VI dieses Protokolls auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblattes wird von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei (3) Jahre lang aufbewahrt.

(3)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Das Ergebnis muss eindeutig zeigen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind, und muss ihnen die Feststellung ermöglichen, ob und inwieweit die Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden kann.

(4)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(5)   Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind wird als ungültig erachtet.

Artikel 37

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen nach den Artikeln 36 und 37 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen nach der Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss vorzulegen.

(2)   In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 38

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 39

Ausnahmeregelungen

(1)   Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in Ghana es rechtfertigt. Hierzu übermittelt Ghana der Europäischen Union vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Ghana den genannten Ausschuss mit der Frage befasst, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Absatz 2 dieses Artikels. Die Europäische Union befürwortet alle Anträge Ghanas, die im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Europäischen Union führen können.

(2)   Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt Ghana bei Antragsstellung zur Begründung seines Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII dieses Protokolls so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:

a)

Beschreibung des Enderzeugnisses,

b)

Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland,

c)

Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Ghana oder den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten, oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien,

d)

Herstellungsverfahren,

e)

Wertzuwachs,

f)

Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,

g)

voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Union,

h)

andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,

i)

Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen,

j)

sonstige Bemerkungen.

Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung.

Der Ausschuss kann das Formblatt ändern.

(3)   Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:

a)

der Entwicklungsstand oder die geografische Lage Ghanas,

b)

Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in Ghana bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte,

c)

besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

(4)   In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.

(5)   Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in Ländern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, oder in Entwicklungsländern, zu denen Ghana besondere Beziehungen unterhält, verwendet worden sind, sofern eine Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.

(6)   Der Ausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch fünfundsiebzig (75) Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei dem von der Europäischen Union gestellten Mitvorsitzenden des Ausschusses ein Beschluss gefasst wird. Teilt die Europäische Union Ghana nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.

(7)

a)

Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre.

b)

In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern Ghana drei (3) Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringt, dass es die Bedingungen dieses Protokolls, von denen die Ausnahme gewährt wurde, noch nicht erfüllen kann.

Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 6. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.

c)

Während der in den Buchstaben a und b genannten Zeiträume kann der Ausschuss die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die für den Beschluss über die Ausnahmeregelung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder jede andere ursprünglich aufgestellte Anforderung zu ändern.

(8)   Ungeachtet der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels wird eine Ausnahmeregelung für Thunfisch in Dosen und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 16.04 nur im ersten Jahr nach Inkrafttretens des Protokolls im Rahmen eines nicht erneuerbaren jährlichen Kontingents von 1 000 Tonnen für Dosen und von 200 Tonnen für Loins gewährt.

TITEL VI

CEUTA UND MELILLA

Artikel 40

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.

(2)   Ursprungserzeugnisse Ghanas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Ghana gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.

(3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 41 sinngemäß.

Artikel 41

Besondere Bedingungen

(1)   Sofern Artikel 15 dieses Protokolls eingehalten wird, gelten

1.

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den in Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

diese Erzeugnisse sind im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden; oder

ii)

diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse Ghanas oder der Europäischen Union und sie wurden Be- oder Verarbeitungen unterzogen, die über die in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen;

2.

als Ursprungserzeugnisse Ghanas:

a)

Erzeugnisse, die in Ghana vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Ghana unter Verwendung von anderen als den in Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

diese Erzeugnisse sind im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden; oder

ii)

diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls und sie wurden Be- oder Verarbeitungen unterzogen , die über die in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.

(2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter trägt in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „...“ und „Ceuta und Melilla“ ein. Zusätzlich wird bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärung vermerkt.

(4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

(1)   Gemäß Artikel 73 des Abkommens kann der Gemeinsame WPA-Ausschuss Ghana — Europäische Union auf Antrag Ghanas oder der Europäischen Union die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls, insbesondere derjenigen über die Umsetzung des Systems der registrierten Ausführer, und seine wirtschaftlichen Auswirkungen überprüfen und das Protokoll gegebenenfalls anpassen oder ändern. Der Gemeinsame WPA-Ausschuss Ghana — Europäische Union berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels werden dieses Protokoll und seine Anhänge nach den Verpflichtungen des Artikels 6 des Abkommens binnen fünf (5) Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Diese Überprüfung betrifft auch Anhang II-A dieses Protokolls, um über dessen etwaige Verlängerung zu entscheiden.

(3)   Nach Artikel 34 des Abkommens überwacht der Ausschuss die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und fasst Beschlüsse unter anderem über

a)

die Kumulierung nach Maßgabe des Artikels 8 dieses Protokolls;

b)

die Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 39;

c)

eine Verlängerung des in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren auf der Grundlage von Belegen, dass Ghana noch nicht in der Lage ist, die Rechtsvorschriften über registrierte Ausführer anzuwenden;

d)

den Schwellenwert von 6 000 EUR gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 43

Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteile desProtokolls.

Artikel 44

Durchführung dieses Protokolls

Die Europäische Union und Ghana treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen, unter anderem

a)

die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren – insbesondere für die Anwendung der Artikel zur Kumulierung – erforderlich sind,

b)

die Errichtung der für die angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -systeme.

Artikel 45

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewendet werden, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in Ghana in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager befinden, ohne dass Einfuhrzölle und Steuern entrichtet werden, sofern

a)

im Falle von Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen zehn (10) Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden Ghanas nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 sowie Dokumente zum Nachweis, dass die Waren die Bestimmungen des Artikels 15 dieses Protokolls erfüllen, vorgelegt werden;

b)

im Falle von Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Ghana den Zollbehörden Ghanas binnen zehn (10) Monaten nach dem Inkrafttreten eine Ursprungserklärung gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 21 sowie Dokumente zum Nachweis, dass die Waren die Bestimmungen des Artikels 15 dieses Protokolls erfüllen, vorgelegt werden.


(1)  Vgl. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), einschließlich aller späteren Änderungen.

(2)  Bei den westafrikanischen Staaten handelt es sich um Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d‘Ivoire, Gambia, Guinea-Bissau, Liberia, Mauretanien, Mali, Niger, Nigeria, Republik Guinea, Senegal, Sierra Leone und Togo.

(3)  Siehe Beschluss 729/2009/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1).

(4)  Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2015/2466 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG I DES PROTOKOLLS Nr. 1

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II DES PROTOKOLLS

Anmerkung 1

In der Liste in Anhang II dieses Protokolls sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 4 des Protokolls angesehen werden können.

Anmerkung 2

1.

Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.

Wenn in Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

3.

Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

4.

Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Anmerkung 3

1.

Die Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union oder in Ghana.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Europäischen Union aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der vorgeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

2.

Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.

Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...“, dass ausschließlich Vormaterialien verwendet werden dürfen, die in derselben Position wie das Erzeugnis, dessen Warenbezeichnung von der des in Spalte 2 genannten Erzeugnisses abweicht, eingereiht sind.

4.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

5.

Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (zu Textilien siehe auch Bemerkung 6.3).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide ohne Ursprungseigenschaft und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Wenn bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 des Harmonisierten Systems nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig ist, dürfen keine Vliesstoffe verwendet werden, selbst wenn Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

6.

Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze für die jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Anmerkung 4

1.

Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

2.

Der Begriff ‚natürliche Fasern‘ umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

3.

Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierte Systems einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.

Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Anmerkung 5

1.

Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

2.

Diese Toleranz nach Bemerkung 5.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

Seide,

Wolle,

grobe Tierhaare,

feine Tierhaare,

Rosshaar,

Baumwolle,

Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,

Flachs,

Hanf,

Jute und andere textile Bastfasern,

Sisal und andere textile Agavefasern,

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

synthetische Filamente,

künstliche Filamente,

elektrische Leitfilamente,

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid

synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

andere synthetische Spinnfasern,

künstliche Spinnfasern aus Viskose,

andere künstliche Spinnfasern,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

3.

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

4.

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Anmerkung 6

1.

Wird in einer Fußnote der Liste auf diese Anmerkung verwiesen, so können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 v. H. des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Vormaterialien nicht überschreitet.

Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen

2.

Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter Bemerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen.

3.

Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle anderen Erzeugnisse, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, wenn sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

Wenn zum Beispiel (1) eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

4.

Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Anmerkung 7

1.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (2),

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln,

f)

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g)

die Polymerisation;

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation.

2.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (3),

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln,

f)

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g)

die Polymerisation;

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation,

j)

nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

k)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

l)

nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

m)

nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300°C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

n)

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

3.

Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.


(1)  Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend.

(2)  Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

(3)  Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.


ANHANG II DES PROTOKOLLS Nr. 1

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Unter Umständen fallen nicht alle in der nachstehenden Liste aufgeführten Waren unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

HS Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt:

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

0308

wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

alle verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 0910

Mischungen von Gewürzen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

 

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

andere

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

 

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 

 

 

Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

 

feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516.

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren;

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

 

1604 bis 1605

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen;

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

 

 

andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

 

ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

 

andere

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

 

mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem

alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 1806;

bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte und Mais der Sorte Zea Indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt ist; und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

 

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 2004 und ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 2008

Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet

 

 

Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

 

andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

 

 

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholartige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

 

ex 2306

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2402

Zigarren aus Tabak

Herstellen, bei dem mindestens 10 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

 

ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 10 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

 

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

 

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2712

Vaseline; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2805

„Mischmetall”

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2833

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2852

Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Quecksilberverbindungen von Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereiteten Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Quecksilberverbindungen von chemischen Erzeugnissen und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

 

 

 

 

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2932

innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2939 80

Alkaloide nichtpflanzlichen Ursprungs

 

 

 

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 

 

 

Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere:

 

 

 

--

Menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

--

tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

--

Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin Blutglobuline und Serumglobine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

--

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

--

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten, in Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

andere Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; andere heterocyclische Verbindungen, in Primärformen, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3003 bis 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006):

 

 

hergestellt aus Amicacin der Position 2941

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 3006

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata, aus Kunststoff

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

Natriumnitrat

Calciumcyanamid

Kaliumsulfat

Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3203, 3204 oder 3205 Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 

 

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823,

Vormaterialien der Position 3404

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

 

 

 

Veretherte Stärken und veresterte Stärken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 

 

 

Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3801

kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

 

 

Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3814

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3823

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

 

 

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

 

technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

Folgende Waren dieser Position:

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

Ionenaustauscher

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Sulfonaphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Fuselöle und Dippelöle

Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3826

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3907

Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5).

 

 

Polyester

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

 

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

andere:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

--

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

--

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3916 und ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 3921

Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

 

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk

 

 

 

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

 

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

 

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

 

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von gegerbtem Leder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

4107, 4112 und 4113.

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Nachgerben von gegerbtem Leder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4114

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, 4112 oder 4113, wenn sein Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

 

 

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

 

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

 

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

 

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

 

ex 4408

Furnierblätter und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder verzahnt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

 

ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:

 

 

geschliffen oder keilverzinkt

Schleifen oder Keilverzinken

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

 

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

 

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

 

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

 

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

 

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

 

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

 

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

 

 

 

Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

 

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

Herstellen aus Garnen (7)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus Garnen (7)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Herstellen aus Garnen (7)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

Herstellen aus Garnen (7)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

Herstellen aus Garnen (7)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5508 bis 5511

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus Garnen (7)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

 

Nadelfilz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

künstliche Spinnfasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Fäden und Schnüre aus Kautschuk, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 

 

 

aus Nadelfilz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jutegewebe kann jedoch als Unterlage verwendet werden.

 

 

aus anderem Filz

Herstellen aus

natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus Garnen (7):

Allerdings gilt Folgendes:

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

 

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

Herstellen aus Garnen (7)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Herstellen aus Garnen

 

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

Herstellen aus Garnen

 

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (7)

 

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

 

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

5909 bis 5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

 

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus Garnen (7)

 

andere

Herstellen aus Garnen (7)

 

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus Garnen (7)

 

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen von Gewebe

 

 

andere

Herstellen aus Garnen (7)

 

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen von Gewebe

 

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus Garnen (7),  (8)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

 

andere

Herstellen aus Garnen (7),  (8)

Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus Garnen (8)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (8)

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

 

Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus (8)

natürlichen Fasern, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere:

 

 

 

--

bestickt

Herstellen aus Garnen (7),  (9)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

--

andere

Herstellen aus Garnen (7),  (9)

 

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus Garnen (7)

 

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

Herstellen von Gewebe

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 25 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

 

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (7)

 

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

 

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

 

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 7003 ex 7004 und ex 7005

Glas mit nicht reflektierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

 

 

 

Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiters (10)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7006

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

 

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 7102 ex 7103 und ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

7106, 7108 und 7110.

Edelmetalle:

 

 

 

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

 

ex 7107 ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

 

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

7117

Fantasieschmuck

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

 

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

 

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

 

ex 7218, 7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

 

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

 

ex 7224, 7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

 

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

 

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

 

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

 

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Kupfer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

 

Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

 

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 7616

Andere Ware aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7801

Blei in Rohform

 

 

raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden.

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7901

Zink in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

 

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8001

Zinn in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

 

8002 bis 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

 

 

 

andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8401

Brennstoffelemente für Kernreaktoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8403 und ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

 

 

Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

andere

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8443

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

 

 

 

Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 8456, 8457 bis 8465 und ex 8466

Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, der Positionen 8456 bis 8466; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

Wasserstrahlschneidemaschinen

Teile und Zubehör für Wasserstrahlschneidemaschinen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 8486

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten oder Richten von Metallen; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör dafür

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‐wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8504

Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 8517

andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8521

Videogeräte zur Bildaufzeichnung und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

 

 

 

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

zur Plattenherstellung dienende Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

kontaktlose Karten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Transponderkarten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen Herstellen, bei dem

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

 

 

 

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

sonstige Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

 

 

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren bestimmt, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormate-rialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von mehr als 1 000 V

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

 

 

 

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

 

 

 

--

aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

--

aus keramischen Stoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

 

--

aus Kupfer

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8542

Elektronische integrierte Schaltungen:

 

 

 

monolithisch integrierte Schaltungen

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

andere

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen;

 

 

 

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

 

 

 

--

50 cm3 oder weniger

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

--

mehr als 50 cm3

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8712

Zweiräder ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8715

Kinderwagen und Teile davon:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8716

Warenbehälter (Container); andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

8805

Start- und Abbremsvorrichtungen; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 

 

 

zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind;

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen):

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

 

 

 

Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

andere

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9029

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9033

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9105

Andere Uhren

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt:

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 

 

 

aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 9401 und ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn

ihr Wert 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

 

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

ex 9601 und ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

 

ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Kissen und Roller zum Anstreichen; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen und Mops

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

 

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Köcher für Federhalter oder Bleistifte und ähnliche Erzeugnisse; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

 

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 9614

Pfeifen und Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 


(1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

(6)  Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 % beträgt.

(7)  Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.

(8)  Siehe Einleitende Bemerkung 6.

(9)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Einleitende Bemerkung 6.

(10)  SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.


ANHANG II-A

AUSNAHMEN VON DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

Gemeinsame Bestimmungen

1.

Bei den in folgender Tabelle beschriebenen Waren können anstatt der in Anhang II dieses Protokolls genannten Regeln auch folgende Regeln angewandt werden.

2.

Ein nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis muss folgenden Vermerk in Englisch enthalten:

„Derogation – Annex II-A to Protocol No. 1 - Materials of HS heading No. … originating from … used.“

Dieser Vermerk ist in Feld 7 der in Artikel 18 dieses Protokolls genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in dessen Artikel 21 genannten Ursprungserklärung beizufügen.

3.

Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergreifen die jeweils notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Anhangs.

HS Position

Warenbezeichnung

Spezifische Ausnahmeregelung für Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

0812 bis 0814

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht; getrocknete Früchte, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 30 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1101 bis 1104

Müllereierzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien des Kapitels 10, ausgenommen aus Reis der Position 1006

1105 bis 1109

Mehl, Grieß, Pulver und Flocken von Kartoffeln usw.; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Herstellen, bei dem der Gehalt an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 GHT nicht überschreitet

oder

Herstellen aus Vormaterialien des Kapitels 10, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1006, bei dem die verwendeten Vormaterialien der Position 0710 und der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

ex 1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Olivenöl der Positionen 1509 und 1510

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1901

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

Herstellen, bei dem

bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

mit einem Gehalt an Vormaterialien der Position 1108 13 (Kartoffelstärke) von 30 GHT oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 1806;

bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen;

aus anderen Vormaterialien als solchen der Positionen 2002, 2003

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

der Gehalt an Mais oder der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

der Gehalt an Mais oder der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten: rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von gegerbtem Leder

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamenten sowie Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

6213 bis 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

 

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude;

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.


(1)  Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.


ANHANG III DES PROTOKOLLS Nr. 1

FORMBLATT FÜR DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

1.   

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen dieses Abkommen verfasst ist. Die Warenverkehrsbescheinigungen sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer dieser Sprachen auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

2.   

Jede Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 60 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

3.   

Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

1.

Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift)

EUR.1 Nr. A

000,000

 

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

 

2.

Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

3.

Empfänger (Name, vollständige Anschrift) (fakultativ)

und

 

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

 

4.

Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. Deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.

Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.

Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.

Bemerkungen

8.

Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung

9.

Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

10.

Rechnungen

(Ausfüllung freigestellt)

11.

SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

 

12.

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.

Ausfuhrpapier (2)

Formular … Nr. …

Zollstelle: …

Ausstellender/s Staat/Gebiet:

Datum …

Stempel

Ort und Datum …

(Unterschrift)

(Unterschrift)

(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

(2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.

13.

Ersuchen um Nachprüfung, zu übersenden an:

14.

Ergebnis der Nachprüfung

 

Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (*)

von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.

nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte)

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

(Ort und Datum)

… Stempel

(Unterschrift)

(Ort und Datum)

… Stempel

(Unterschrift)

________________________

(*) Zutreffendes ankreuzen.

ANMERKUNGEN

1.

Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollstelle des ausstellenden Landes oder Gebiets bestätigt werden.

2.

Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3.

Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

1.

Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift)

EUR.1 Nr. A

000,000

 

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

 

2.

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Praferenzverkehr zwischen

3.

Empfänger (Name, vollständige Anschrift) (fakultativ)

und

 

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

 

4.

Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. Deren Ursprungserzeug-nisse die Waren gelten

5.

Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.

Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.

Bemerkungen

8.

Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung

9.

Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

10.

Rechnungen

(Ausfüllung freigestellt)

(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Der Unterzeichner, Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT,

dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT

den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

 

 

 

 

LEGT

die folgenden Nachweise vor (1):

 

 

 

 

VERPFLICHTET SICH,

auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;

ERSUCHEN

die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

 

(Ort und Datum).

 

(Unterschrift)


(1)  Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren.


ANHANG IV DES PROTOKOLLS Nr. 1

URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° .. …(1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …(2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …(1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …(2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...(2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Bewilligungs‐Nr. ...(1)), erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. ...(1)) deklareerib, et need tooted on ...(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. ...(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ...(2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) povlaštenog podrijetla.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n …(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …(2)

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. …(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no …(2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr …(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …(2) preferencinės kilmės produktai.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …(1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes …(2) származásúak.

Maltesische Fassung

L‐esportatur tal‐prodotti koperti b’dan id‐dokument (awtorizzazzjoni tad‐dwana nru. …(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il‐prodotti huma ta' oriġini preferenzjali …(2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ...(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială …(2).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …(1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …(2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ...(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr.... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).

 

(3)

(Ort und Datum)

 

(4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


ANHANG V-A DES PROTOKOLLS Nr. 1

LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE MIT PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT

Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren …(1)

In …(2) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den ESA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

…(3)

…(4)

…(5)

Anmerkung

Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.


ANHANG V-B DES PROTOKOLLS Nr. 1

LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR ERZEUGNISSE OHNE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT

Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren … (1) in … (2) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren Ghanas, eines anderen AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird, der ÜLG oder der Europäischen Union gelten:

 (3)

 (4)

 (5)

 

 (6)

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

 (7)

 (8)

 (9)

 

Anmerkung

Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.


(1)  

Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „ … , dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … hergestellt worden sind….“.

Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 5 dieses Protokolls), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.

(2)  Die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, Ghana, Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) oder ein anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird.

(3)  Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht.

(4)  Zollwert, falls erforderlich.

(5)  Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben.

(6)  Zusatz „und in [der Europäischen Union] [EU-Mitgliedstaat] [Ghana] [ÜLG] [anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: …“, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.

(7)  Ort und Datum

(8)  Name und Stellung in der Firma.

(9)  Unterschrift


ANHANG VI DES PROTOKOLLS Nr. 1

AUSKUNFTSBESCHEINIGUNG

1.   

Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

2.   

Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm (Format DIN A4), wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, geleimtes, holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 65 g zu verwenden.

3.   

Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

1.

Versender(1)

AUSKUNFTSBLATT

zur Erleichterung der Ausstellung einer

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

für den Präferenzverkehr zwischen

2.

Empfänger(1)

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

Ghana

3.

Be- oder Verarbeiter(1)

4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist

6.

Einfuhrzollstelle(1)

5. Für Eintragungen der Zollbehörden

7.

Einfuhrpapier(2)

Art/Muster: …

Nr: …

Serie: …

 

Datum:

Image 1

IN DAS BESTIMMUNGSLAND VERSANDTE WAREN

8.

Zeichen, Nummern, Anzahl

9. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

10. Menge(3)

und Art der Packstücke

Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

11. Wert(4)

VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN

12.

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

13. Herkunftsland

14. Menge(3)

15. Wert(2)(5)

99

Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

16.

Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitung

17.

Bemerkungen

18.

SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

19. ERKLÄRUNG DES LIEFERANTEN

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:

 

Der Unterzeichner erklärt,

 

 

dass die Angaben auf diesem Auskunftsblatt richtig sind.

Bezugsdokumente: …

 

 

Art/Muster: … Nr: …

 

Ort: …Datum:

Image 2

Zollstelle: …

 

Datum:

Image 3

 

 

 

 

 

Amtlicher Stempel

 

 

(Unterschrift)

 

(Unterschrift)

(1)(2)(3)(4)(5) Siehe Anmerkungen auf der Rückseite.

ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Der unterzeichnete Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieses Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit.

Die Nachprüfung durch den unterzeichneten Zollbeamten hat ergeben, dass Auskunftsblatt:

 

 

 

a) von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind(*).

 

 

 

 

 

b) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)(*).

 

 

 

 

 

 

Ort: … Datum: …

Ort: … Datum: …

 

 

 

 

Amtlicher Stempel

Amtlicher Stempel

(Unterschrift des Beamten)

(Unterschrift des Beamten)

 

 

 

 

 

(*) Nichtzutreffendes streichen.

HINWEISE ZUR VORDERSEITE

1.

Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens.

2.

Ausfüllung freigestellt.

3.

kg, hl, m3 oder andere Maßeinheit.

4.

Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von der für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchswert haben.

5.

Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben.


ANHANG VII DES PROTOKOLLS Nr. 1

FORMBLATT FÜR DEN ANTRAG AUF AUSNAHMEREGELUNG

1. Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses

1.1. Zolleinreihung (HS-Code)

2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die Europäische Union (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige Einheit)

3. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien aus Drittländern

Zolleinreihung (HS-Code)

4. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien aus Drittländern

5. Wert der Vormaterialien aus Drittländern

6. Wert der Enderzeugnisse

7. Ursprung der Vormaterialien aus Drittländern

8. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Enderzeugnis nicht erfüllt werden kann

9. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien mit Ursprung in den in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten

10. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten

11. Wert der Vormaterialien mit Ursprung in den in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten

12. Be- oder Verarbeitungen, die in den in Artikel 7 genannten Staaten oder Gebieten an Vormaterialien aus Drittländern vorgenommen worden sind, ohne dass diese die Ursprungseigenschaft erworben haben

13. Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung

von … bis …

14. Genaue Beschreibung der in Ghana vorgenommenen Be- oder Verarbeitung

15. Struktur des Grundkapitals des/der betreffenden Unternehmen(s)

16. Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen

17. Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl

18. Genaue Beschreibung der in Ghana vorgenommenen Be- oder Verarbeitung:

18.1. Arbeit:

18.2. Gemeinkosten

18.3. Sonstiges:

19. Andere mögliche Bezugsquellen für die Vormaterialien

20. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahmeregelung

21. Bemerkungen

 

ANMERKUNGEN

1.

Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist in das betreffende Feld der Vermerk „siehe Anlage“ einzutragen.

2.

Dem Formblatt sind nach Möglichkeit Muster oder Abbildungen (Fotografien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge usw.) des Enderzeugnisses und der verwendeten Vormaterialien beizufügen.

3.

Für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt wird, ist ein eigenes Formblatt auszufüllen.

Felder 3, 4, 5, 7: „Drittland“ ist jedes Land oder Gebiet außer den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten.

Feld 12: Sind die Vormaterialien aus Drittländern in den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten be- oder verarbeitet worden, ohne die Ursprungseigenschaft erworben zu haben, bevor sie in Ghana, das den Antrag auf Ausnahmeregelung stellt, weiterverarbeitet werden, so ist die Art der in den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Staaten oder Gebieten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung anzugeben.

Feld 13: Anzugeben sind Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Rahmen der Ausnahmeregelung ausgestellt werden können.

Feld 18: Der Wertzuwachs ist entweder als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Geldbetrag pro Einheit anzugeben.

Feld 19: Sind andere Bezugsquellen für Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und nach Möglichkeit auch die Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) zu nennen, aus denen sie nicht in Anspruch genommen werden.

Feld 20: Anzugeben sind mögliche weitere Investitionen oder eine Diversifizierung der Lieferanten, die die Ausnahmeregelung nur für einen begrenzten Zeitraum notwendig machen.


ANHANG VIII DES PROTOKOLLS Nr. 1

ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND GEBIETE

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Überseeische Länder und Gebiete“ die nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete, die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind.

(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)

1.   

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:

Grönland

2.   

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Französischen Republik unterhalten:

Neukaledonien und Nebengebiete,

Französisch-Polynesien

St. Pierre und Miquelon

St. Barthélemy

Französische Süd- und Antarktisgebiete,

Wallis und Futuna

3.   

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:

Aruba

Bonaire

Curaçao

Saba

St. Eustatius

Sint Maarten

4.   

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten:

Anguilla

Bermuda

Kaimaninseln

Falklandinseln

Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln

Montserrat

Pitcairn

St. Helena und Nebengebiete

Britisches Antarktis-Territorium

Britisches Territorium im Indischen Ozean

Turks- und Caicosinseln

Britische Jungferninseln.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DAS FÜRSTENTUM ANDORRA BETREFFEND

1.

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Ghana als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.

Das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DIE REPUBLIK SAN MARINO BETREFFEND

1.

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Ghana als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.

Das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/152


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/2209 DES RATES

vom 16. Dezember 2019

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist, muss überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren.

(2)

Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) (1) berechnet.

(3)

Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert.

(4)

Angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union sollte Anhang III der Geschäftsordnung auch Zahlen enthalten, die ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich verlieren.

(5)

Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2020 entsprechend angepasst werden.

(6)

Nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt Artikel 240 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Europäische Atomgemeinschaft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

ZAHLENANGABEN ZUR BEVÖLKERUNG DER UNION UND ZUR BEVÖLKERUNG JEDES MITGLIEDSTAATS ZUR UMSETZUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ABSTIMMUNG IM RAT MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT

1.   

Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zu dem Tag, an dem die Verträge ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich verlieren, oder bis spätestens zum 31. Dezember 2020 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:

Mitgliedstaat

Bevölkerung

Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union (%)

Deutschland

82 940 663

16,13

Frankreich

67 028 048

13,04

Vereinigtes Königreich

66 647 112

12,96

Italien

61 068 437

11,88

Spanien

46 934 632

9,13

Polen

37 972 812

7,39

Rumänien

19 405 156

3,77

Niederlande

17 423 013

3,39

Belgien

11 467 923

2,23

Griechenland

10 722 287

2,09

Tschechien

10 528 984

2,05

Portugal

10 276 617

2,00

Schweden

10 243 000

1,99

Ungarn

9 772 756

1,90

Österreich

8 842 000

1,72

Bulgarien

7 000 039

1,36

Dänemark

5 799 763

1,13

Finnland

5 512 119

1,07

Slowakei

5 450 421

1,06

Irland

4 904 240

0,95

Kroatien

4 076 246

0,79

Litauen

2 794 184

0,54

Slowenien

2 080 908

0,40

Lettland

1 919 968

0,37

Estland

1 324 820

0,26

Zypern

875 898

0,17

Luxemburg

612 179

0,12

Malta

493 559

0,10

EU 28

514 117 784

 

Schwelle (65 %)

334 176 560

 

2.   

Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV gelten für den Zeitraum ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich verlieren, bis zum 31. Dezember 2020 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:

Mitgliedstaat

Bevölkerung

Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union (%)

Deutschland

82 940 663

18,54

Frankreich

67 028 048

14,98

Italien

61 068 437

13,65

Spanien

46 934 632

10,49

Polen

37 972 812

8,49

Rumänien

19 405 156

4,34

Niederlande

17 423 013

3,89

Belgien

11 467 923

2,56

Griechenland

10 722 287

2,40

Tschechien

10 528 984

2,35

Portugal

10 276 617

2,30

Schweden

10 243 000

2,29

Ungarn

9 772 756

2,18

Österreich

8 842 000

1,98

Bulgarien

7 000 039

1,56

Dänemark

5 799 763

1,30

Finnland

5 512 119

1,23

Slowakei

5 450 421

1,22

Irland

4 904 240

1,10

Kroatien

4 076 246

0,91

Litauen

2 794 184

0,62

Slowenien

2 080 908

0,47

Lettland

1 919 968

0,43

Estland

1 324 820

0,30

Zypern

875 898

0,20

Luxemburg

612 179

0,14

Malta

493 559

0,11“.

EU 27

447 470 672

 

Schwelle (65 %)

290 855 937

 

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


23.12.2019   

DE

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L 332/155


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2210 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates (2) keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR oder des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates (3) wurde Luxemburg ermächtigt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden „abweichende Regelung“) anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die abweichende Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2013/677/EU wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates (4) geändert, und Luxemburg wurde ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2019 oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Eine solche Richtlinie ist noch nicht angenommen worden.

(4)

Mit am 2. Mai 2019 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Luxemburg die Ermächtigung, die abweichende Regelung nach dem 31. Dezember 2019 weiter anzuwenden und gleichzeitig den Schwellenwert von 30 000 EUR auf 35 000 EUR anzuheben.

(5)

Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Luxemburgs. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6)

Aus den von Luxemburg vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine abweichende Regelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben. Die abweichende Regelung verringert den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen und Steuerbehörden und trägt daher zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bei. Luxemburg schätzt, dass von einer Anhebung des Schwellenwertes auf 35 000 EUR 1106 Steuerpflichtige betroffen sein könnten, d. h. 1,5 % der im Jahr 2017 für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen in Luxemburg. Eine solche Anhebung des Schwellenwerts würde daher den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten nochmals senken und zu einer weiteren Vereinfachung der Steuererhebung beitragen.

(7)

Die Steuerpflichtigen können - auch künftig - entscheiden, ob sie die abweichende Regelung in Anspruch nehmen möchten. Die Steuerpflichtigen können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG entscheiden.

(8)

Den von Luxemburg vorgelegten Informationen zufolge würde die abweichende Regelung mit einem erhöhten Schwellenwert den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Luxemburg erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(9)

Die abweichende Regelung mit einem erhöhten Schwellenwert wird keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer haben, weil Luxemburg eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (5) vornehmen wird.

(10)

Angesichts einer möglichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuereinnahmen sollte Luxemburg ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum anzuwenden und den Schwellenwert für diesen Zeitraum auf 35 000 EUR anzuheben.

(11)

Die Verlängerung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Schwellenwertes beurteilen zu können. Luxemburg sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden. Sollte jedoch eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen angenommen werden und der Zeitpunkt, ab dem die zur Umsetzung einer solchen Richtlinie erforderlichen nationalen Bestimmungen gelten, vor dem 31. Dezember 2022 liegen, so sollte die abweichende Regelung ab dem Wirksamwerden dieser nationalen Bestimmungen ihre Geltung verlieren.

(12)

Der Durchführungsbeschluss 2013/677/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU erhalten folgende Fassung:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Luxemburg ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 35 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)

31. Dezember 2022

b)

der Tag, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie für den Fall verpflichtet sind, dass eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen angenommen wird.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 33).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 7).

(5)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).


23.12.2019   

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L 332/157


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2211 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2031 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 der Kommission (2) soll ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern bis dahin kein Austrittsabkommen in Kraft ist. Seine Geltungsdauer soll am 30. März 2020 enden.

(2)

Am 29. Oktober 2019 erließ der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/1810 (3) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union bis zum 31. Januar 2020. Aufgrund dieser weiteren Verlängerung wäre die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2031 nicht mehr lang genug, um den in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern und Kunden für den Fall, dass das Vereinigte Königreich ohne Abkommen aus der Union ausscheiden sollte, die nötige Rechts- und Planungssicherheit zu verschaffen.

(3)

Zum 31. Dezember 2018 belief sich der Nominalwert der ausstehenden OTC-Derivate weltweit auf über 500 Bio. EUR, wovon mehr als 75 % auf Zinsderivate und fast 20 % auf Devisenderivate entfielen. Rund 30 % aller OTC-Derivate lauten auf Euro oder andere Unionswährungen. Der Markt für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten ist hochgradig konzentriert, insbesondere der Markt für das zentrale Clearing von auf Euro lautenden OTC-Zinsderivaten, die zu mehr als 90 % durch eine im Vereinigten Königreich niedergelassene zentrale Gegenpartei gecleart werden. Im Jahr 2017 wurden noch 97 % der auf Euro lautenden OTC-Zinsderivate durch diese zentrale Gegenpartei gecleart, was unterstreicht, dass die Marktteilnehmer Schritte unternehmen, um sich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs vorzubereiten.

(4)

Die Gründe für den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 haben jedoch weiterhin Bestand. Insbesondere bleiben für den Fall eines Ausscheidens ohne Abkommen in Bezug auf die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten weiterhin potenzielle Risiken, die auch nach dem 30. März 2020 fortbestehen dürften. Außerdem brauchen die in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Kunden nach einem potenziellen Ausscheiden des Vereinigten Königreichs ohne Abkommen aus der Union noch lange genug Rechts- und Planungssicherheit. Allerdings haben auch die Gründe für die Begrenzung der Geltungsdauer dieses Beschlusses weiterhin Bestand, insbesondere die Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union sowie ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten und auf die Integrität des Binnenmarkts. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2031 sollte deshalb begrenzt bleiben.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 sollte daher geändert werden, um eine Geltungsdauer von einem Jahr vorzusehen.

(6)

Die Kommission wird weiterhin überwachen, ob die Bedingungen, die dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 zugrunde liegen, während dessen Geltungsdauer erfüllt bleiben.

(7)

Auch mit Blick auf die vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die in Kraft treten werden, bevor die Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses endet, wird jeder weitere Beschluss den Bedingungen und Entwicklungen an den Finanzmärkten sowie dem Konzentrationsrisiko Rechnung tragen, dem die in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Kunden durch die im Vereinigten Königreich niedergelassenen zentralen Gegenparteien ausgesetzt sind. Sollte dieses Risiko als Beeinträchtigung für die Finanzstabilität der Union betrachtet werden, könnte ein etwaiger weiterer Beschluss darauf abzielen, das Systemrisiko für die Union zu mindern, indem der Zugang dieser Clearingmitglieder und Kunden zu bestimmten Produkten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die von den im Vereinigten Königreich niedergelassenen zentralen Gegenparteien angeboten werden, eingeschränkt wird. Entsprechende Absichten wird die Kommission spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bekannt geben.

(8)

Dieser Beschluss sollte schnellstmöglich in Kraft treten, damit die in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Kunden Rechtssicherheit erhalten.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2031 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet ein Jahr nach dem in Absatz 2 genannten Tag.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 50).

(3)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278 I vom 30.10.2019, S. 1).


23.12.2019   

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L 332/159


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2212 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2019

über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden enthaltener Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) ist eine über das Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ermöglicht der Kommission die Durchführung von Pilotprojekten zur Bewertung der Wirksamkeit des IMI bei der Umsetzung von Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit, die in Rechtsakten der Union festgelegt sind, welche nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.

(3)

In der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze der Union zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und Aktionen koordinieren. Gemäß Artikel 35 dieser Verordnung hat die Kommission eine elektronische Datenbank für sämtliche Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen der Verordnung einzurichten und zu unterhalten. In dieser elektronischen Datenbank sind alle Informationen zu speichern und zu verarbeiten, die von Einrichtungen bereitgestellt werden, welche externe Warnmeldungen nach Artikel 27 der Verordnung abgeben. Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung sieht vor, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen eine Beobachterfunktion übernimmt; deshalb sollte diese Behörde in solchen Fällen ebenfalls Zugang zu der elektronischen Datenbank haben, damit sie die einschlägigen Mitteilungen verfolgen kann.

(4)

Die Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2213 (3) erlassen zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) 2017/2394 eingerichteten elektronischen Datenbank in Bezug auf Mitteilungen, die aufgrund einschlägiger Bestimmungen dieser Verordnung übermittelt werden. Das IMI könnte ein wirksames Instrument bei der Umsetzung der in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2213 fallenden Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit sein. Diese Bestimmungen sollten daher Gegenstand eines Pilotprojekts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sein.

(5)

In der Verordnung (EU) 2017/2394 werden verschiedene Akteure genannt, die für die Anwendung der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit verantwortlich sind. Damit eine wirksame Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet wird, sollten diese Akteure für die Zwecke des Pilotprojekts als IMI-Akteure gelten.

(6)

Das IMI sollte die technischen Funktionen bereitstellen, die es den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsstellen, der Kommission und anderen Akteuren ermöglichen, ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2017/2394, die in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2213 fallen, zu erfüllen. Das IMI sollte sicherstellen, dass sich der Zugang der betreffenden Akteure zum IMI auf diejenigen Funktionen beschränkt, zu denen sie Zugang benötigen, um ihren Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen.

(7)

Das IMI ermöglicht es den IMI-Akteuren, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu interagieren. Das bedeutet, dass für den Austausch und die Verarbeitung sämtlicher Informationen über das IMI strukturierte Formulare zu verwenden sind. Mit der Verwendung dieser Formulare sind somit die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2394 bezüglich der Verwendung von Standardformularen für die im Rahmen des Pilotprojekts übermittelten Mitteilungen (beispielsweise die in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung festgelegte Anforderung) erfüllt.

(8)

Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 sieht vor, dass Daten über Verstöße in der elektronischen Datenbank nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke, für die sie erhoben und verarbeitetet wurden, erforderlich ist, und in keinem Fall länger als fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Zusammenarbeit. Deshalb sollte das IMI sicherstellen, dass Daten über Verstöße aus dem IMI entfernt werden können, sobald sie nicht mehr benötigt werden, und dass entsprechende Daten in jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Datum gelöscht werden. Im IMI sollten lediglich Aufzeichnungen über den Informationsaustausch als solchen zugänglich bleiben. Diese Bestimmung sollte unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gelten, insofern als dessen Anwendung zu einer früheren Sperrung oder Löschung der im Rahmen des Pilotprojekts gespeicherten personenbezogenen Daten führen würde.

(9)

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts zu übermitteln. Es ist angezeigt, das Datum anzugeben, bis zu dem dies zu erfolgen hat. Im Interesse der Kohärenz sollte es sich um dasselbe Datum handeln, bis zu dem der Bericht nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2017/2394 vorzulegen ist.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Pilotprojekt

Die Artikel 11 bis 23 sowie 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) 2017/2394 werden Gegenstand eines Pilotprojekts zur Umsetzung der in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) sein.

Artikel 2

Zuständige Behörden und andere IMI-Akteure

(1)   Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 benannten zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen sowie die zur Abgabe externer Warnmeldungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung ermächtigten Stellen als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

(2)   Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die zur Abgabe externer Warnmeldungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 ermächtigten Stellen sowie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in ihrer Beobachterfunktion nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung als IMI-Akteure im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Artikel 3

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Für die Zwecke des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit:

a)

Übermittlung eines Auskunftsersuchens nach Artikel 11, einschließlich etwaiger Begleitinformationen und Belege;

b)

Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde;

c)

Beantwortung des Auskunftsersuchens;

d)

Unterrichtung der ersuchenden Behörde und der Kommission über eine etwaige Ablehnung, einem Auskunftsersuchen nachzukommen, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung;

e)

Kommunikation bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit:

a)

Übermittlung eines Durchsetzungsersuchens nach Artikel 12, einschließlich etwaiger Begleitinformationen und Belege;

b)

Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde;

c)

Unterrichtung der ersuchenden Behörde über die auf das Ersuchen hin eingeleiteten oder geplanten Schritte und Maßnahmen, einschließlich Angaben zum Zeitrahmen, innerhalb dessen dem Ersuchen nachgekommen werden soll;

d)

Unterrichtung der ersuchenden Behörde, der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission über die eingeleiteten Maßnahmen und deren Wirkung;

e)

Unterrichtung der ersuchenden Behörde und der Kommission über eine etwaige Ablehnung, einem Durchsetzungsersuchen nachzukommen;

f)

Kommunikation bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem Durchsetzungsersuchen.

(3)   Für die Zwecke der Artikel 15 bis 23 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit:

a)

Mitteilung der Absicht, eine koordinierte Aktion einzuleiten;

b)

Auswahl und Benennung eines Koordinators für die koordinierte Aktion;

c)

Mitteilung der Einleitung einer koordinierten Aktion;

d)

Mitteilung der Absicht, an einer koordinierten Aktion teilzunehmen;

e)

Mitteilung der Ergebnisse von Ermittlungen nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2394;

f)

Mitteilung einer Entscheidung über die Ablehnung der Teilnahme an einer koordinierten Aktion unter Angabe der Gründe für die Entscheidung und unter Vorlage etwaiger Nachweise;

g)

Mitteilung eines gemeinsamen Standpunkts zum Ergebnis der Ermittlungen und zur Bewertung des weitverbreiteten Verstoßes;

h)

Mitteilungen zu Zusagen im Rahmen koordinierter Aktionen;

i)

Mitteilungen zum Fortschritt der koordinierten Aktion;

j)

Mitteilungen zu etwaigen für die koordinierte Aktion relevanten Amtshilfeersuchen;

k)

Mitteilungen zur Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen;

l)

Mitteilungen zum Abschluss der koordinierten Aktion.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit:

a)

Abgabe einer Warnmeldung, einschließlich einschlägiger Begleitinformationen und etwaiger Angaben zu der mit einer koordinierten Aktion verfolgten Absicht;

b)

Berichtigung von in einer Warnmeldung enthaltenen Informationen;

c)

Zurückziehung einer Warnmeldung;

d)

Ersuchen um Überprüfung, ob ähnliche Verstöße stattfinden oder bereits Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen wurden;

e)

Beantwortung entsprechender Ersuchen;

f)

Zuweisung eingehender Mitteilungen an die jeweils zuständigen Behörden.

(5)   Für die Zwecke des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit:

a)

Abgabe einer externen Warnmeldung, einschließlich einschlägiger Begleitinformationen;

b)

Berichtigung von in einer externen Warnmeldung enthaltenen Informationen;

c)

Zurückziehung einer externen Warnmeldung;

d)

Zuweisung eingehender Mitteilungen an die jeweils zuständigen Behörden.

(6)   Für die Zwecke des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere technische Funktionen für die Mitteilung von Maßnahmen bereit, mit denen gegen einen Verstoß vorgegangen wird.

Artikel 4

Zugang zu IMI-Funktionen

Das IMI stellt sicher, dass alle nach Artikel 2 als zuständige Behörden zu betrachtenden Stellen oder anderen IMI-Akteure für die Zwecke des Pilotprojekts nur zu denjenigen IMI-Funktionen Zugang erhalten, zu denen sie Zugang benötigen, um ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/2394 nachkommen zu können.

Artikel 5

Speicherung der Daten

(1)   Das IMI stellt eine technische Funktion bereit, die es ermöglicht, alle im Rahmen des Pilotprojekts im IMI gespeicherten Daten über Verstöße zu löschen, sobald die maßgeblichen IMI-Akteure mitteilen, dass die betreffenden Daten nicht mehr für die Zwecke benötigt werden, für die sie erhoben und verarbeitet wurden. Das IMI stellt ferner sicher, dass alle entsprechenden Daten in jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2017/2394 für die jeweilige Art der Verwaltungszusammenarbeit genannten Datum gelöscht werden.

(2)   Nach Löschung der Daten bleiben im IMI lediglich Aufzeichnungen darüber zugänglich, dass ein entsprechender Informationsaustausch stattgefunden hat, nicht aber Daten, die eine Identifizierung des Verstoßes ermöglichen würden.

(3)   Absatz 1 lässt die Verpflichtungen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 unberührt, die im Rahmen des Pilotprojekts im IMI gespeicherten personenbezogenen Daten zu sperren und zu löschen, insofern als der genannte Artikel zu einer früheren Sperrung oder Löschung solcher Daten führen würde.

Artikel 6

Bewertung

Bis zum 17. Januar 2023 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vorgelegt.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 17. Januar 2020.

Brüssel, den 20. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2213 der Kommission vom 20. Dezember 2019 zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten elektronischen Datenbank in Bezug auf bestimmte nach dieser Verordnung übermittelte Mitteilungen (siehe Seite 163 dieses Amtsblatts).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/163


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2213 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2019

zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten elektronischen Datenbank in Bezug auf bestimmte nach dieser Verordnung übermittelte Mitteilungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/2394 ist festgelegt, wie die von den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen als zuständig benannten Behörden zusammenarbeiten. Die Verordnung enthält Regelungen für einen Amtshilfemechanismus, für einen Mechanismus für koordinierte Aktionen und für die Abgabe von Warnmeldungen im Falle möglicher Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können auch anderen Einrichtungen die Befugnis übertragen, Warnmeldungen abzugeben, die als „externe Warnmeldungen“ bezeichnet werden.

(2)

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2394 hat die Kommission eine elektronische Datenbank für sämtliche Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen der Verordnung einzurichten und zu unterhalten. Die Datenbank muss für die zuständigen Behörden, die zentralen Verbindungsstellen und die Kommission unmittelbar zugänglich sein. Nach Artikel 35 der Verordnung sind die von Einrichtungen, die externe Warnmeldungen abgeben, bereitgestellten Informationen in derselben Datenbank zu speichern und zu verarbeiten, wobei diese Einrichtungen jedoch keinen Zugriff auf die Datenbank erhalten. Des Weiteren muss die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, wenn sie gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung gebeten wird, eine Beobachterfunktion zu übernehmen, für diesen speziellen Zweck Zugang zu der elektronischen Datenbank erhalten, damit sie die entsprechenden Mitteilungen beobachten kann.

(3)

Für die Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 11 bis 23 (Amtshilfemechanismus und Mechanismus für koordinierte Aktionen) und den Artikeln 26, 27 und 28 (Warnmeldungen, externe Warnmeldungen und Austausch weiterer für die Erkennung von Verstößen relevanter Informationen) der Verordnung (EU) 2017/2394 könnte das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete mehrsprachige Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein wirksames Instrument darstellen. Aus diesem Grund wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 der Kommission (3) erlassen, der es ermöglicht, die Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 einzubeziehen. Demnach sollte festgelegt werden, dass das IMI als elektronische Datenbank für die Mitteilungen im Rahmen dieser Bestimmungen dienen wird.

(4)

Für andere Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 (beispielsweise Mitteilungen im Zusammenhang mit Sweeps gemäß Artikel 29 der Verordnung) sollte das IMI nicht verwendet werden, da für alle anderen Mitteilungen andere technische Mittel eine wirksamere Lösung darstellen.

(5)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung an die Kommission zu übermittelnden Informationen dadurch als übermittelt gelten, dass der Mitgliedstaat seine zuständigen Behörden, seine zentrale Verbindungsstelle und die Einrichtungen, die externe Warnmeldungen abgeben, im IMI registriert. Dies berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission die Bezeichnungen und Kontaktdaten der von ihnen benannten Stellen sowie spätere Änderungen dieser Informationen mitzuteilen.

(6)

Nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/2394 dürfen die zuständigen Behörden alle ihnen gemäß der Verordnung übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Mitgliedstaat beschaffte Unterlagen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden, die zentralen Verbindungsstellen und die Kommission die Möglichkeit haben, eine digital zertifizierte Übersicht der sie betreffenden Mitteilungen automatisch aus der elektronischen Datenbank zu extrahieren.

(7)

Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 sieht vor, dass Amtshilfeersuchen an die zentrale Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats gerichtet werden und dass diese das Ersuchen dann an die jeweils zuständige Behörde weiterleitet. Für Warnmeldungen und andere Informationen, die gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 der Verordnung übermittelt werden, gibt es keine Vorgabe hinsichtlich der Koordinierung. Um sicherzustellen, dass Warnmeldungen und andere gemäß den genannten Artikeln übermittelte Informationen ausschließlich den zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats zugänglich gemacht werden, die von dem jeweiligen Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können, sollten die Mitgliedstaaten daher verpflichtet werden, entweder ihrer zentralen Verbindungsstelle oder mindestens einer ihrer zuständigen Behörden die Aufgabe zu übertragen, die gemäß den genannten Artikeln eingehenden Mitteilungen entgegenzunehmen und dann den jeweils zuständigen Behörden zuzuweisen. Auf Mitteilungen, die gemäß den Artikeln 15 bis 23 der Verordnung (EU) 2017/2394 eingehen, braucht sich diese Aufgabe nicht zu erstrecken, da koordinierte Aktionen in jedem Fall ausschließlich auf der Grundlage von Warnmeldungen gemäß Artikel 26 der Verordnung eingeleitet werden.

(8)

Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/2394 enthält Regelungen für die Verwendung und Offenlegung von Informationen, die im Rahmen der Anwendung der Verordnung übermittelt werden, sowie für Berufs- und Geschäftsgeheimnisse. Die elektronische Datenbank sollte Funktionen umfassen, die es den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsstellen, den Einrichtungen, die externe Warnmeldungen abgeben, und der Kommission ermöglichen, anzugeben, ob die von ihnen bereitgestellten Informationen gemäß Absatz 3 des genannten Artikels ohne weitere Konsultation offengelegt werden dürfen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Elektronische Datenbank

(1)   Die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2394 einzurichtende und zu unterhaltende elektronische Datenbank (im Folgenden „elektronische Datenbank“) wird in Bezug auf Mitteilungen gemäß den Artikeln 11 bis 23, 26, 27 und 28 der Verordnung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (im Folgenden „IMI“) bereitgestellt.

(2)   Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/2394 in Bezug auf ihre zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung externe Warnmeldungen abgeben, an die Kommission zu übermitteln haben, gelten dadurch als übermittelt, dass ein Mitgliedstaat seine zuständigen Behörden, seine zentrale Verbindungsstelle und seine Einrichtungen im IMI registriert und die registrierten Daten infolge etwaiger Änderungen entsprechend aktualisiert.

(3)   Die elektronische Datenbank umfasst Funktionen, die es den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsstellen und der Kommission ermöglichen, für die Zwecke des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/2394 eine digital zertifizierte Übersicht der sie betreffenden Mitteilungen nach Absatz 1 zu erstellen.

Artikel 2

Koordinierung der gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 eingehenden Mitteilungen

Jeder Mitgliedstaat überträgt entweder seiner zentralen Verbindungsstelle oder einer oder mehreren seiner zuständigen Behörden die Aufgabe, die gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) 2017/2394 eingehenden Mitteilungen entgegenzunehmen und dann unverzüglich den zuständigen Behörden im Mitgliedstaat, die von dem jeweiligen Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können, zuzuweisen.

Artikel 3

Offenlegung

Die elektronische Datenbank umfasst Funktionen, die es den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsstellen, der Kommission und den Einrichtungen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 externe Warnmeldungen abgeben, ermöglichen, anzugeben, ob die von ihnen über die elektronische Datenbank bereitgestellten Informationen für die Zwecke des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben a und b dieser Verordnung ohne weitere Konsultation nach dem genannten Artikel offengelegt werden dürfen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 17. Januar 2020.

Brüssel, den 20. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 der Kommission vom 20. Dezember 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden enthaltenen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/166


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2214 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2019

zur Änderung der Entscheidung 2007/25/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, in Bezug auf ihre Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 9428)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/25/EG der Kommission (2) enthält bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern in die Union mitgeführt werden. Sie wurde als Reaktion auf die Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union erlassen und gilt bis zum 31. Dezember 2019.

(2)

Weltweit gibt es weiterhin Ausbrüche der HPAI verschiedener H5-Subtypen und — seltener — des Subtyps H7 bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. HPAI ist inzwischen in mehreren Drittländern endemisch, in einigen anderen Drittländern wurde die Seuche erstmals festgestellt. Die Gefahr einer Einschleppung des HPAI-Virus in die Union durch die Verbringung von Heimvögeln aus Drittländern zu anderen als Handelszwecken besteht nach wie vor, weshalb die in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten Risikominimierungsmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

(3)

Derzeit werden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ein delegierter Rechtsakt und ein Durchführungsrechtsakt zur Festlegung von Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken in die Union ausgearbeitet. Diese beiden Rechtsakte, die die derzeit in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten Schutzmaßnahmen dauerhaft ersetzen sollen, werden jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2019, dem Ende der Gültigkeitsdauer der Entscheidung 2007/25/EG, erlassen.

(4)

In Anbetracht der globalen epidemiologischen Situation hinsichtlich HPAI ist es daher erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/25/EG bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern; bis zu diesem Zeitpunkt sollten der delegierte Rechtsakt und der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Anforderungen, die die derzeit in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten Anforderungen ersetzen sollen, erlassen sein.

(5)

Die Entscheidung 2007/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Entscheidung 2007/25/EG wird das Datum „31. Dezember 2019“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2019

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/168


BESCHLUSS (EU) 2019/2215 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. November 2019

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2247 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/35)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (1) legt die Vorschriften für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) fest.

(2)

Der Geltungsbereich der in Artikel 8 des Beschlusses (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) festgelegten Rückstellung sollte erweitert werden, um alle finanziellen Risiken einzuschließen.

(3)

Mit Beschluss (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) müssen Bewertungsvorschriften für marktgängige Investmentfonds festgelegt werden, die von den für marktgängige Aktien geltenden Bewertungsvorschriften abgegrenzt sind; ebenso muss das Berichtswesen in Bezug auf befristete Transaktionen mit Finanzinstituten, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt, präzisiert werden.

(4)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Rückstellung für finanzielle Risiken

Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für finanzielle Risiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung beschließt der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist.“

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

Marktgängige Aktien

Marktgängige Aktien werden gemäß Artikel 11 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.“

3.

Der folgende Artikel 11a wird eingefügt:

Artikel 11a

Marktgängige Investmentfonds

Marktgängige Investmentfonds werden gemäß Artikel 11a der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.“

4.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses.

5.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2019.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 1).


ANHANG I

Anhang I des Beschlusses (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ

AKTIVA

 

Bilanzposition

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

2

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen gegen Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung.

 

2.1

Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 (Euro-Konto für Verwaltungsaufwand) kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

b)

Sonderziehungsrechte (SZR)

Bestände an SZR (brutto)

b)

SZR

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Aktien

Marktpreis und aktueller Währungskurs

v)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis und aktueller Währungskurs

c)

Auslandskredite (Einlagen) an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

3

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Aktien

Marktpreis und aktueller Währungskurs

v)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis und aktueller Währungskurs

b)

Sonstige Forderungen gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

4

Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Aktien, Investmentfonds, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Aktien

Marktpreis

v)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis

c)

Kredite an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ und der Aktivposition 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene und nicht zu geldpolitischen Zwecken erworbene Wertpapiere, unabhängig vom Sitz des Emittenten

d)

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

5

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1. bis 5.5: Transaktionen im Einklang mit den geldpolitischen Instrumenten, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) aufgeführt sind  (*)

 

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit üblicherweise monatlicher Frequenz, die eine längere Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte haben.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.6

Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden

Nennwert oder Anschaffungskosten

6

Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen.

Nennwert oder Anschaffungskosten

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

 

 

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz). Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB)

a)

Marktgängige Schuldverschreibungen

In Abhängigkeit von geldpolitischen Erwägungen verbucht:

i)

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b ‚Rückstellungen‘ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird).

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

7.2

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begebener staatlicher Wertpapiere). Aktien und Investmentfonds

a)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

c)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

d)

Marktgängige Aktien

Marktpreis

e)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis

8

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

9

Intra-Eurosystem-Forderungen

 

 

9.1

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber nationalen Zentralbanken (NZBen), die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

Anschaffungskosten

9.2

Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank  (**)

Nennwert

9.3

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Passivposition 10.2 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)‘

a)

Nennwert

b)

Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften an die NZBen

b)

Nennwert

10

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

11

Sonstige Vermögenswerte

 

 

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen

Nennwert

11.2

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibung ist die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Lauf seiner Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, während dessen ein Anlagewert dem Wirtschaftssubjekt voraussichtlich zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer einzelner wesentlicher Anlagewerte kann systematisch überprüft werden, falls die Voraussagen von früheren Schätzungen abweichen. Größere Vermögenswerte können Bestandteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer aufweisen. Die Nutzungsdauer dieser Bestandteile sollte einzeln bewertet werden.

Die Kosten der immateriellen Anlagewerte beinhalten den Anschaffungspreis des immateriellen Anlagewerts. Sonstige unmittelbare oder mittelbare Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen.

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

11.3

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien und Investmentfonds

Wertpapiere, einschließlich Aktien und Investmentfonds, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

Reverse-Repo-Geschäfte in Euro mit Finanzinstituten im Euro-Währungsgebiet außer mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung von Wertpapierportfolios außer in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Aktien

Marktpreis

b)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis

c)

Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Eigenkapitalinstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

d)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Substanzwert

e)

Marktgängige Schuldverschreibungen außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis Etwaige Agio/Disagiobeträge werden amortisiert.

f)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehalten klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

g)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

h)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

11.5

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind. Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen, d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen zum Marktpreis umgerechnet.

11.6

Sonstiges

a)

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Treuhandforderungen

a)

Nennwert oder Anschaffungskosten

b)

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

c)

Nettovermögen von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2

d)

Offene Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften ergeben

d)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

e)

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

e)

Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

12

Bilanzverlust

 

Nennwert

PASSIVA

 

Bilanzposition

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

1

Banknotenumlauf

Von der EZB ausgegebene Euro-Banknoten gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

Nennwert

2

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60)

 

2.1

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (die ‚ESZB-Satzung‘) den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben.

Nennwert

2.2

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

2.3

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

2.4

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

2.5

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

3

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

4

Begebene EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60). Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Anschaffungskosten

Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert

5

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

 

 

5.1

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1); Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten außer mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren außer den in der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ eingestellten Wertpapieren; Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

6

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

7

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende

8

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende

9

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält

Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende

10

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten

 

 

10.1

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven

EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

10.2

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Aktivposition 9.3 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)‘

a)

Nennwert

b)

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften an die NZBen

b)

Nennwert

11

Schwebende Verrechnungen

Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen)

Nennwert

12

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

12.1

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

12.2

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind. Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind.

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen zum Marktpreis umgerechnet.

12.3

Sonstiges

a)

Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘. Obligatorische Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Treuhandverbindlichkeiten.

a)

Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten

b)

Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

c)

Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2

13

Rückstellungen

a)

Für finanzielle Risiken und für andere Zwecke (z. B. absehbare (künftige) Ausgaben) und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden

a)

Anschaffungskosten/Nennwert

b)

Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

b)

Nennwert (auf der Grundlage einer Bewertung zum Jahresende durch den EZB-Rat)

14

Ausgleichsposten aus Neubewertung

a)

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und Sonderziehungsrechten

Spezielle Ausgleichsposten aus Neubewertung zur Erfassung von Beiträgen im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden. Siehe Artikel 14 Absatz 2.

a)

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum Marktpreis

b)

Ergebnisse der Neubewertungen der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

i)

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung

ii)

Ertrag aus Planvermögen unter Ausschluss von Beträgen, die in den Nettozinsen auf die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) enthalten sind

iii)

Veränderungen bei der Auswirkung der Vermögensobergrenze unter Ausschluss von Beträgen, die in den Nettozinsen auf die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) enthalten sind

b)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2

15

Kapital und Rücklagen

 

 

15.1

Kapital

Eingezahltes Kapital

Nennwert

15.2

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen im Sinne von Artikel 33 der ESZB-Satzung und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden

Nennwert

16

Bilanzgewinn

 

Nennwert


(*)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(**)  Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).


ANHANG II

Anhang III des Beschlusses (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG DER EZB

(in Mio. EUR)

Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr …

Berichtsjahr

Vorjahr

1.1.1.

Zinserträge aus Währungsreserven

 

 

1.1.2.

Zinserträge aus der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

 

 

1.1.3.

Sonstige Zinserträge

 

 

1.1.

Zinserträge

 

 

1.2.1.

Verzinsung der Forderungen der NZBen aus übertragenen Devisenreserven

 

 

1.2.2.

Sonstige Zinsaufwendungen

 

 

1.2.

Zinsaufwendungen

 

 

1

Nettozinsertrag

 

 

2.1.

Realisierte Gewinne/Verluste aus Finanzoperationen

 

 

2.2.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und -positionen

 

 

2.3.

Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für finanzielle Risiken

 

 

2

Nettoertrag aus Finanzoperationen, Abschreibungen und Risikorückstellungen

 

 

3.1.

Erträge aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.2.

Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

3

Nettoertrag/Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen (2)

 

 

4

Erträge aus Aktien und Beteiligungen

 

 

5

Sonstige Erträge

 

 

Nettoerträge insgesamt

 

 

6

Personalaufwendungen (3)

 

 

7

Verwaltungsaufwendungen (3)

 

 

8

Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

 

 

9

Aufwendungen für Banknoten (4)

 

 

10

Sonstige Aufwendungen

 

 

Jahresüberschuss (-fehlbetrag)

 

 


(1)  Die EZB kann auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.

(2)  Die Aufschlüsselung von Erträgen und Aufwendungen kann auch in den Erläuterungen zum Jahresabschluss erfolgen.

(3)  Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.

(4)  Sollte die Banknotenproduktion an externe Firmen ausgelagert werden, werden in dieser Position die Kosten für den Ankauf der Banknoten durch die Zentralbanken erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen, siehe auch Leitlinie (EU) 2016/2249 EZB/2016/34.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/183


BESCHLUSS (EU) 2019/2216 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. November 2019

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/36)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (1) bezieht sich auf die Aufnahme einer Rückstellung für finanzielle Risiken in die Bilanz der Europäischen Zentralbank. In Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (2) ist auf diese Bestimmung über die finanziellen Risiken hinzuweisen.

(2)

Der Beschluss (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) wird wie folgt geändert:

„Abweichend von Artikel 2 beschließt der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres, ob die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise in dem Umfang nicht verteilt werden, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Betrag der verteilten Einkünfte den Nettogewinn der EZB für das betreffende Jahr nicht übersteigt. Solche Beschlüsse werden gefasst, wenn der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung des Direktoriums erwartet, dass die EZB einen Verlust im Gesamtjahr oder einen Jahresnettogewinn ausweist, der geringer ist als der geschätzte Betrag ihrer in Artikel 2 genannten Einkünfte. Der EZB-Rat kann vor dem Ende des Geschäftsjahres beschließen, die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise einer Rückstellung für finanzielle Risiken zuzuführen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2019.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 24).


LEITLINIEN

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/184


LEITLINIE (EU) 2019/2217 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. November 2019

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/2249 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2019/34)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/34) (1) legt die Vorschriften für die Standardisierung der Rechnungslegung und des Berichtswesens für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken (NZBen) fest.

(2)

Eine Klarstellung von Anhang IV der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) ist erforderlich im Hinblick auf das Berichtswesen zu indexgebundenen Wertpapieren, deren Indexierungskomponente im Buchwert am Quartals- und Jahresende enthalten ist, im Hinblick auf das Berichtswesen zu befristeten Transaktionen mit Finanzinstituten mit Ausnahme von Kreditinstituten sowie im Zusammenhang mit dem für Pensionsrückstellungen angewandten Bewertungsgrundsatz.

(3)

Der Umfang der Rückstellung, die von den NZBen nach Maßgabe von Artikel 8 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) festgelegt werden kann, sollte erweitert werden, um alle Finanzrisiken einzuschließen.

(4)

Die Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) muss Bewertungsregeln für marktgängige Investmentfonds festlegen, die von denen für marktgängige Aktien abgegrenzt sind.

(5)

Das Berichtswesen zu Transaktionen mit Gegenparteien, die Notfallliquiditätshilfe in Form von besicherten Krediten erhalten, sollte klargestellt werden, indem diese Geschäfte in Anhang IV der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) ausdrücklich aufgeführt werden.

(6)

Die Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Mit Ausnahme der bilanztechnischen Anpassungen zum Quartals- und Jahresende und mit Ausnahme der Positionen „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ werden für alle Bilanzpositionen die für die Berichtszwecke des Eurosystems erforderlichen Tagesausweisdaten auf Basis der Zahlungsströme gemeldet. Am Quartals- und am Jahresende hat der Buchwert der Wertpapiere auch die Abschreibung und alle Indexierungsbeträge zu enthalten, die sich aus indexgebundenen Schuldverschreibungen ergeben.“;

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Rückstellungen für Finanzrisiken

Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der NZBen kann eine NZB eine Rückstellung für Finanzrisiken in ihre Bilanz aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung entscheidet die NZB auf der Grundlage einer begründeten Schätzung der Risiken, denen die NZB ausgesetzt ist.“;

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Marktgängige Aktien

(1)   Dieser Artikel gilt für marktgängige Aktien, unabhängig davon, ob eine Transaktion von der berichtenden Institution direkt oder im Auftrag und im Namen der berichtenden Institution durchgeführt wird; Geschäfte, die im Zusammenhang mit Beteiligungen, Anteilen an Tochtergesellschaften oder wesentlichen Anteilen durchgeführt werden, sind hiervon ausgenommen.

(2)   Marktgängige Aktien, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ offengelegt werden, gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und — verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.

(3)   Die Neubewertung von marktgängigen Aktien wird gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorgenommen. Eine Verrechnung verschiedener Aktien untereinander erfolgt nicht.

(4)   Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.

(5)   Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden.

(6)   Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten der marktgängigen Aktien ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung erfolgt ist.

(7)   Dividendeneinkünfte dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie bereits im Marktpreis der Aktien — mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien — enthalten sind.

(8)   Bezugsrechte werden bei ihrer Ausgabe gesondert auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Die Berechnung der Anschaffungskosten erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Durchschnittskosten der Aktie, des Basispreises der jungen Aktie und des Verhältnisses zwischen bestehenden und jungen Aktien. Alternativ können der Marktwert des Bezugsrechts, die bestehenden Durchschnittskosten der Aktie und der Marktpreis der Aktie vor der Ausgabe der Bezugsrechte als Grundlage für den Marktpreis des Bezugsrechts dienen.“;

4.

Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Marktgängige Investmentfonds

(1)   Dieser Artikel gilt für marktgängige Investmentfonds, welche die nachfolgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie werden ausschließlich für Anlagezwecke erworben und haben keinen Einfluss auf die täglichen Kauf- und Verkaufsentscheidungen.

b)

Anlagestrategie und Fondsmandat wurden vorab festgelegt und sämtliche Bedingungen wurden vertraglich vereinbart.

c)

Die Wertentwicklung der Anlage wird in Übereinstimmung mit der Anlagestrategie des Fonds als einzelne Anlage bewertet.

d)

Unabhängig von seiner Rechtsform ist der Fonds eine separate Einheit, die auch im Hinblick auf die täglichen Anlageentscheidungen unabhängig verwaltet wird.

Vorbehaltlich der in den Buchstaben a bis d genannten Kriterien kann dieser Artikel auch für langfristig ausgelegte Fonds für Leistungen an Arbeitnehmer gelten, sofern kein abweichender Rechnungslegungsrahmen einschlägig ist.

Vorbehaltlich der in den Buchstaben a bis c genannten Kriterien und in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten qualitativen Merkmalen kann dieser Artikel auch für Aktienportfolios gelten, die keine separate rechtliche Einheit darstellen, jedoch extern verwaltet werden und die Wertentwicklung eines indexgebundenen Fonds genau nachbilden. Für die Zwecke dieses Artikels gelten solche Aktienportfolios als marktgängige Investmentfonds.

(2)   Marktgängige Investmentfonds, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ ausgewiesen werden, gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und -verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.

(3)   Die Neubewertung von marktgängigen Investmentfonds erfolgt netto und nicht anhand der zugrunde liegenden Vermögenswerte. Eine Verrechnung verschiedener marktgängiger Investmentfonds untereinander erfolgt nicht.

(4)   Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.

(5)   Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden.

(6)   Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten des marktgängigen Investmentfonds ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung erfolgt ist.

(7)   Dividendeneinkünfte aus marktgängigen Investmentfonds dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie bereits im Marktpreis des marktgängigen Investmentfonds — mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien — enthalten sind.“;

5.

In Anhang II wird der folgende Glossarbegriff entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„—

Finanzrisiken: Markt-, Liquiditäts- und Kreditrisiken.“;

6.

In Anhang II erhält der Glossarbegriff „Notfallliquiditätshilfe“ (Emergency Liquidity Assistance — ELA) folgende Fassung:

„—

Notfallliquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA): Unterstützung eines solventen Finanzinstituts oder einer Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen. Die Notfallliquiditätshilfe wird von den NZBen gewährt, es sei denn, der EZB-Rat stellt gemäß Artikel 14.4 der Satzung des ESZB fest, dass die Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar ist.“;

7.

In Anhang II erhält der Glossarbegriff „Zweckgebundenes Portfolio“ folgende Fassung:

„—

Zweckgebundes Portfolio: eine zweckgebundene Anlage, die auf der Aktivseite der Bilanz als Ausgleichsposten gehalten wird und sich aus Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentfonds, Termineinlagen und Girokonten, Anteilen und/oder Beteiligungen an Tochtergesellschaften zusammensetzt. Entspricht einer identifizierbaren Position auf der Passivseite der Bilanz, unabhängig davon, ob rechtliche, gesetzliche oder sonstige Zwänge bestehen.“;

8.

In Anhang II erhält der Glossarbegriff „Eigenkapitalinstrumente“ folgende Fassung:

„—

Eigenkapitalinstrumente: Dividendenpapiere, d. h. Unternehmensaktien, und Wertpapiere, die eine Beteiligung an einem Investmentfonds verbriefen.“;

9.

Die Anhänge IV und IX erhalten die Fassung der Anhänge I und II dieser Leitlinie.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben diese Leitlinie ab dem 31. Dezember 2019 zu erfüllen.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2019.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 37).


ANHANG I

Anhang IV der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ  (1)

AKTIVA

Bilanzposition (2)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot bzw. -wahlrecht (3)

1

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold, wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps.

Marktwert

Verpflichtend

2

2

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen in Fremdwährung gegen Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken.

 

 

2.1

2.1

Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF Das IWF-Konto Nr. 2 (Euro-Konto für Verwaltungsaufwand) kann in dieser Position ausgewiesen bzw. unter der Position „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

b)

Sonderziehungsrechte (SZR)

Bestände an SZR (brutto)

b)

SZR

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

2.2

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

 

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iv)

Marktgängige Aktien

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

v)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

c)

Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

3

3

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)

 

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iv)

Marktgängige Aktien

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

v)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

b)

Sonstige Forderungen gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Forderungen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, sonstige Kreditgewährung

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

4

4

Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

4.1

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Aktien, Investmentfonds, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

 

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iv)

Marktgängige Aktien

Marktpreis

v)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Krediten der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

Verpflichtend

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben werden, mit Ausnahme von Wertpapieren der Aktivpositionen 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ und 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene und nicht zu geldpolitischen Zwecken erworbene Wertpapiere, unabhängig vom Sitz des Emittenten

d)

 

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

4.2

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

Verpflichtend

5

5

Kreditgewährung an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften in Euro

Positionen 5.1. bis 5.5: Transaktionen im Sinne der jeweiligen geldpolitischen Instrumente, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) aufgeführt sind (4)

 

 

5.1

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.2

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität, in der Regel mit monatlicher Frequenz und mit einer längeren Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.3

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.4

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.5

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.6

5.6

Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

6

6

Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften des Eurosystems stehen, einschließlich der Notfallliquiditätshilfe, in Form besicherter Kredite Forderungen aus geldpolitischen Geschäften einer NZB vor ihrem Betritt zum Eurosystem

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

7.1

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz) Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

a)

Marktgängige Schuldverschreibungen

In Abhängigkeit von geldpolitischen Erwägungen verbucht:

i)

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

ii)

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 Buchstabe b „Rückstellungen“ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird)

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

b)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

Verpflichtend

Verpflichtend

7.2

7.2

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere mit Ausnahme von Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begebener staatlicher Wertpapiere) Aktien und Investmentfonds

a)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

b)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

c)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

d)

Marktgängige Aktien

Marktpreis

e)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

8

8

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

Verpflichtend

9

Intra-Eurosystem-Forderungen+)

 

 

 

9.1

Beteiligung an der EZB+)

Nur NZB-Bilanzposition

Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.2

Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven+)

Nur NZB-Bilanzposition

Forderungen in Euro gegen die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung

Nennwert

Verpflichtend

9.3

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen+)

Nur EZB-Bilanzposition

Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.4

Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+),  (*1)

Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (5)

Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

Nennwert

Verpflichtend

9.5

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition 10.4 „Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar eines jeden Jahres.

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige mögliche Intra-Eurosystem-Forderungen in Euro, einschließlich der vorläufigen Verteilung der Einkünfte der EZB (*1)

c)

Nennwert

Verpflichtend

9

10

Schwebende Verrechnungen

Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit im Einzug befindlichen Schecks

Nennwert

Verpflichtend

9

11

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

9

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist

Nennwert

Verpflichtend

9

11.2

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibungsdauer:

EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software sowie Kraftfahrzeuge: 4 Jahre

Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Einbauten: 10 Jahre

Gebäude und Herstellungsaufwand: 25 Jahre

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

Empfohlen

9

11.3

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien und Investmentfonds

Wertpapiere, einschließlich Aktien und Investmentfonds, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben, z. B. Termineinlagen und Girokonten, die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten im Zusammenhang mit der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

Reverse-Repo-Geschäfte in Euro mit im Euroraum ansässigen Finanzinstituten (mit Ausnahme von Kreditinstituten) im Zusammenhang mit der Verwaltung von nicht in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Aktien

Marktpreis

b)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis

c)

Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien sowie sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Eigenkapitalinstrumente

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

d)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Nettovermögenswert

e)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

f)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

g)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

h)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

9

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

9

11.5

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind Vorauszahlungen und gezahlte Stückzinsen, d. h. beim Kauf eines Wertpapiers erworbener Anspruch auf aufgelaufene Zinsen

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

9

11.6

Sonstiges

a)

Vorschüsse, Kredite und andere geringfügige Positionen Treuhandkredite Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust

a)

Nennwert oder Anschaffungskosten

Empfohlen

b)

Neubewertungszwischenkonten (nur eine Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die maßgebliche Passivposition „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ gedeckt sind)

b)

Neubewertungsdifferenz zwischen den Durchschnittskosten und dem Marktwert, bei Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

c)

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

c)

Marktwert

Verpflichtend

d)

Nettovermögen von Pensionskassen

d)

Gemäß Artikel 28 Absatz 2

Empfohlen

e)

Offene Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften ergeben

e)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

Verpflichtend

f)

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die sich in Verzug befindliche Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

f)

Anschaffungskosten, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs zum Zeitpunkt des Erwerbs, soweit die finanziellen Vermögenswerte auf Fremdwährungen lauten

Verpflichtend

12

Bilanzverlust

 

Nennwert

Verpflichtend


PASSIVA

Bilanzposition (6)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot bzw. -wahlrecht (7)

1

1

Banknotenumlauf  (*2)

a)

Euro-Banknoten, zuzüglich/abzüglich Anpassungen nach Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) und dem Beschluss EZB/2010/29

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten im Jahr der Bargeldumstellung

b)

Nennwert

Verpflichtend

2

2

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften in Euro

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60)

 

 

2.1

2.1

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind und gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben

Nennwert

Verpflichtend

2.2

2.2

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

Verpflichtend

2.3

2.3

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

Verpflichtend

2.4

2.4

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

2.5

2.5

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts von Vermögenswerten, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

Verpflichtend

3

3

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets“ eingestellten Wertpapier-Portfolios Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems haben Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen Verbindlichkeiten/Einlagen aus geldpolitischen Geschäften einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

4

4

Begebene Schuldverschreibungen

Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition

Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Anschaffungskosten

Etwaige Disagiobeträge werden abgeschrieben

Verpflichtend

5

5

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

5.1

5.1

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

5.2

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 „Girokonten“); Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten mit Ausnahme von Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren mit Ausnahme der unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ eingestellten Wertpapiere; Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

6

6

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

8

8

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

8.1

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

8.2

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

9

9

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

10

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten+)

 

 

 

10.1

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven+)

Nur EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

Verpflichtend

10.2

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen+)

Nur NZB-Bilanzposition

Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt

Anschaffungskosten

Verpflichtend

10.3

Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+),  (*2)

Nur NZB-Bilanzposition

Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36)

Nennwert

Verpflichtend

10.4

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. der Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Aktivposition 9.5 „Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Verbindlichkeit aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar eines jeden Jahres.

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich der vorläufigen Verteilung der Einkünfte der EZB (*2)

c)

Nennwert

Verpflichtend

10

11

Schwebende Verrechnungen

Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit Giroüberweisungen

Nennwert

Verpflichtend

10

12

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

10

12.1

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

10

12.2

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind Einnahmen in der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

10

12.3

Sonstiges

a)

Steuerzwischenkonten Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Obligatorische Einlagen mit Ausnahme der Mindestreservehaltung Andere geringfügige Positionen Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), noch nicht abgeführter Vorjahrsgewinn Treuhandverbindlichkeiten In Umlauf befindliche Münzen, falls eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition „Rückstellungen“ ausgewiesen werden

a)

Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten

Empfohlen

b)

Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

Verpflichtend

c)

Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 28 Absatz 2

Empfohlen

10

13

Rückstellungen

a)

Für Pensionszahlungen, für Finanzrisiken und für andere Zwecke, z. B. absehbare künftige Ausgaben, Rückstellungen für nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern diese Banknoten nicht unter der Passivposition 12.3 „Sonstige Passiva/Sonstiges“ ausgewiesen sind

Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

a)

Anschaffungskosten/Nennwert/Abzinsungswert

Empfohlen

b)

Für Gegenpartei- oder Kreditrisiken aus geldpolitischen Geschäften

b)

Nennwert

Verpflichtend

11

14

Ausgleichsposten aus Neubewertung

Ausgleichsposten aus Neubewertung im Zusammenhang mit Preisänderungen für Gold, für alle Arten von Wertpapieren in Euro oder in Fremdwährung sowie für Optionen; unterschiedliche Marktbewertungen bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen für alle gehaltenen Nettowährungspositionen einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR

Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

Neubewertungsdifferenz zwischen den Durchschnittskosten und dem Marktwert, bei Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

12

15

Kapital und Rücklagen

 

 

 

12

15.1

Kapital

Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der NZBen konsolidiert

Nennwert

Verpflichtend

12

15.2

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen Einbehaltene Gewinne

Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

Nennwert

Verpflichtend

10

16

Bilanzgewinn

 

Nennwert

Verpflichtend


(*1)  Zu harmonisierende Positionen

(1)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(2)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf die in den Anhängen V, VI und VII genannten Ausweisformate (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte beziehen sich auf das in Anhang VIII genannte Ausweisformat (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(3)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich sowohl für Ausweise der EZB als auch für sämtliche für die Zwecke des Eurosystems von den NZBen in ihren Ausweisen aufgeführten Aktiva und Passiva, sofern diese Aktiva und Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

(4)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(5)  Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26).

(*2)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5.

(6)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf die den Anhängen V, VI und VII genannten Ausweisformate (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte beziehen sich auf das in Anhang VIII genannte Ausweisformat (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(7)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich sowohl für Ausweise der EZB als auch für sämtliche für die Zwecke des Eurosystems von den NZBen in ihren Ausweisen aufgeführten Aktiva und Passiva, sofern diese Aktiva und Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.


ANHANG II

Anhang IX der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) erhält folgende Fassung:

„ANHANG IX

VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG EINER ZENTRALBANK  (1)  (2)

(in Mio. EUR)

Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr …

Berichts-

jahr

Vorjahr

 

1.1.

Zinserträge  (*1)
 (*1)

 

 

1.2.

Zinsaufwendungen  (*1)

 

 

1

Nettozinsertrag

 

 

2.1.

Realisierte Gewinne/Verluste aus Finanzgeschäften

 

 

2.2.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und -positionen

 

 

2.3.

Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für Finanzrisiken

 

 

2

Nettoertrag aus Finanzoperationen, Abschreibungen und Risikorückstellungen

 

 

3.1.

Erträge aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.2.

Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

3

Nettoertrag/-aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

4

Erträge aus Aktien und Beteiligungen (*1)

 

 

5

Nettoertrag aus monetären Einkünften (*1)

 

 

6

Sonstige Erträge

 

 

Nettoerträge insgesamt

 

 

7

Personalaufwendungen (4)

 

 

8

Verwaltungsaufwendungen (4)

 

 

9

Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

 

 

10

Aufwendungen für die Banknotenherstellung (5)

 

 

11

Sonstige Aufwendungen

 

 

12

Körperschaftsteuer und satzungsgemäßer Gewinnanteil des Bundes

 

 

Jahresüberschuss (-fehlbetrag)

 

 


(*1)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5.

(1)  Das Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB weist geringfügige Änderungen auf. Vgl. Anhang III des Beschlusses (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (ABl. L 347, 20.12.2016, S. 1).

(2)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(3)  Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.

(4)  Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.

(5)  Im Falle der Auslagerung der Banknotenherstellung an externe Firmen werden in dieser Position die Kosten für die im Auftrag der Zentralbanken erbrachten Banknotenherstellungsdienstleistungen erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen.