ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 329

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
19. Dezember 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014)

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2170 der Kommission vom 27. September 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2171 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien, Laos und Thailand versandte Einfuhren von Wolframelektroden, ob als Ursprungserzeugnisse aus Indien, Laos und Thailand angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

86

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/2172 des Rates vom 5. Dezember 2019 zur Feststellung, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

91

 

*

Beschluss (EU) 2019/2173 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Ernennung von fünf Mitgliedern des Rechnungshofs

94

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2174 der Kommission vom 17. Dezember 2019 über das Vorliegen von Marktbedingungen im Sinne des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission bei einigen Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug an den Flughäfen Alicante und Ibiza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8919)

95

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/1


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014)

Die Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (1), das am 2. August 2019 in Washington unterzeichnet wurde, ist am 14. Dezember 2019 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 3.


VERORDNUNGEN

19.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2170 DER KOMMISSION

vom 27. September 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Blick auf eine vereinfachte Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten ist es angebracht, das Anwendungsgebiet der standardisierten Einheitskosten (im Folgenden auch „Einheitskosten“) und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung an die Mitgliedstaaten zu erweitern. Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben an die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von Eurostat veröffentlicht werden, sowie auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Methoden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(2)

Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kosten der jeweiligen Vorhabenarten können die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierungen je nach Art des Vorhabens und nach Mitgliedstaat variieren, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

(3)

Frankreich, Tschechien, Malta, Italien, die Slowakei, die Niederlande, Rumänien, Zypern, Irland und Portugal haben Methoden gemeldet, die darauf abstellen, entweder bestehende standardisierte Einheitskosten zu ändern oder zusätzliche standardisierte Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission in Bezug auf Vorhabenarten, die noch nicht unter die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommision (3) fallen, zu definieren.

(4)

Irland und Frankreich haben eine Methode zur Definition von Pauschalfinanzierungen gemeldet.

(5)

Für die Einheitskosten, die sich auf Vorhaben zur Unterstützung von Bildungsmaßnahmen beziehen und für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark gelten, sollten die Beträge im Einklang mit den jüngsten Eurostat-Daten aktualisiert werden. Außerdem sollten monatliche Sätze für Vorhaben im Bereich der frühkindlichen und der vorschulischen Bildung und Erziehung (ISCED-Stufen ED0, ED01 und ED02) eingeführt werden.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2015/2195 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang V erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang IX erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

7.

Anhang XIII erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang XIV erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung.

9.

Anhang XV erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.

10.

Anhang XVII erhält die Fassung des Anhangs X der vorliegenden Verordnung.

11.

Der Wortlaut des Anhangs XI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XXI angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22).


ANHANG I

„ANHANG II

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an Frankreich

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Betrag (in EUR)

1.

‚Garantie Jeunes‘, die im Rahmen der Prioritätsachse 1 ‚Integration junger NEET in den Arbeitsmarkt‘ des operationellen Programms ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l’Initiative pour l’emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ (CCI-2014FR05M9OP001) unterstützt wird

Junge NEET (1), die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching ein positives Ergebnis im Rahmen der ‚Garantie Jeunes‘ erzielt haben

Vergütung der Teilnehmer

bei den ‚missions locales’ entstandene Aktivierungskosten

Zahl der NEET, die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching eines der folgenden Ergebnisse erzielt haben:

Aufnahme einer zu einem Abschluss führenden Berufsausbildung, entweder in

einem Bildungsgang im Zuge des lebenslangen Lernens oder

einer Grundausbildung

oder

Gründung eines Unternehmens oder

Aufnahme einer Beschäftigung oder

(bezahlte oder unbezahlte) berufliche Tätigkeit während mindestens 80 Arbeitstagen

6 400

2.

Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch das operationelle Programm ‚Ile-de-France‘ (CCI 2014FR05M0OP001)

Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung:

Erhalt eines Abschlusszeugnisses oder einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung

Aufnahme einer Beschäftigung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat

Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung

erneute Einschreibung zur bisherigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder

Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen

Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet.

Kategorie

Sektor

Betrag

1

Gesundheitsversorgung

3 931

Sicherheit von Personen und Sachen

2

Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten

4 556

personenbezogene Dienstleistungen

Handhabung von Weichmaterialien

Nahrungs- und Genussmittel, Kochen

Handel und Vertrieb

Hotel- und Gastgewerbe, Catering

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

3

Sekretariats- und Bürotechnik

5 695

Sozialarbeit

Elektronik

Frisiergewerbe, Beauty und Wellness

Fahrzeug- und Maschineninstandhaltung

Transport, Umschlag, Lagerung

4

Landwirtschaft

7 054

Umwelt

Hoch- und Tiefbau

Druck- und Publikationsverfahren

3.

Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch folgende operationelle Programme:

 

‚Rhône-Alpes‘ (CCI 2014FR16M2OP010)

 

und

 

‚Auvergne‘ (CCI 2014FR16M0OP002)

Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung:

Erhalt eines Abschlusszeugnisses, das von einem Berufsverband oder einer öffentlichen Stelle offiziell bestätigt wurde

Erhalt einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung

Aufnahme einer Beschäftigung

Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung

erneute Einschreibung zur bisherigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder

Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen

Für Kategorie 5 zusätzlich die Zahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis gemäß vorstehender Beschreibung und Anspruch auf Beihilfe der Region Auvergne-Rhône-Alpes.

Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet.

Kategorie

Sektor

Betrag

1

Transport, Logistik und Tourismus

4 403

Banken, Versicherungen

Unternehmensführung, -verwaltung, -gründung

Dienstleistungen für Einzelpersonen und für die Allgemeinheit

2

Arbeit im Gesundheits- und Sozialwesen, Erholungs-, Kultur- und Sportaktivitäten

5 214

Gastronomie, Hotellerie und Lebensmittelindustrie

Handel

Handhabung von Weichmaterialien und Holz; grafisches Gewerbe

3

Hoch- und Tiefbau

7 853

verarbeitende Industrie

Mechanik, Metallbearbeitung

Landwirtschaft, Fischerei

Kommunikation, Information, Kunst und Unterhaltung

4

Wartung

9 605

Elektrizität, Elektronik

IT und Telekommunikation

5

Beihilfen

2 259

4.

Qualifizierende und berufliche Weiterbildung im Rahmen des operationellen Programms ‚FSE La Réunion‘ (CCI 2014FR05SFOP005) — Prioritätsachse 1. Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft

Bereitstellung von Lehrgängen, die zu einer Qualifikation, Fertigkeit oder Zertifizierung führen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Monate pro Teilnehmer einer qualifizierenden oder beruflichen Weiterbildung einschließlich der Monate in einem Weiterbildungszentrum oder Unternehmen

Kategorie A1: 3 131

Kategorie B1: 4 277

Kategorie C1: 2 763

Kategorie D1: 2 470

Kategorie D2: 2 332

Kategorie D3: 3 465

Kategorie E1: 2 841

Kategorie E2: 3 392

Kategorie E3: 2 569

Kategorie F1: 2 319

Kategorie F2: 2 990

Kategorie F3: 2 910

Kategorie G1: 2 381

5.

Berufsbildung für Erwachsene (Vorqualifizierung) im Rahmen des operationellen Programms ‚FSE La Réunion‘ (CCI 2014FR05SFOP005) — Prioritätsachse 1. Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft

Bereitstellung von berufsbildenden Maßnahmen, die den Zugang zu einer qualifizierenden Weiterbildung eröffnen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Monate pro Teilnehmer einer beruflichen Weiterbildung (Vorqualifizierung) mit einer Höchstdauer von 5 Monaten

Kategorie H1: 2 805

6.

Qualifizierende-bescheinigende berufliche Weiterbildung durch Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des operationellen Programms ‚FSE La Réunion‘ (CCI 2014FR05SFOP005)

Prioritätsachse 1: Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft

Prioritätsachse 2: Unterstützung des Zugangs zu Beschäftigung durch Entwicklung von Kompetenzen und Ausbau von Mobilität

Prioritätsachse 3: Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut durch Stärkung der öffentlichen Bildung und Unterstützung

Teilnehmer, die eine individuelle berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Teilnehmer, die binnen 4 Monaten nach Ende der Ausbildung eine anerkannte Qualifizierung/Bescheinigung erhalten haben

Kategorie

Niveau

Einheitskosten

A

III

17 509,80

B

IV

14 908,87

C

V

13 847,37

D

VI

9 562,39

 

 

 

7.

Zu einem Diplom führende berufliche Weiterbildung im Bereich Gesundheit und Pflege im Rahmen des operationellen Programms ‚FSE La Réunion‘ (CCI 2014FR05SFOP005)

Prioritätsachse 1: Förderung der Entwicklung einer wissensbasierten, wettbewerbsfähigen und innovativen Gesellschaft

Teilnehmer, die eine berufliche Ausbildung im Bereich Gesundheit und Pflege erfolgreich abgeschlossen haben (2)

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Teilnehmer, die ihr Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen haben (und ins nächste Ausbildungsjahr wechseln bzw. ihren Abschluss machen)

 

Code

Betrag (Wert 2017)

Staatliches Pflege-Diplom

Erstes Ausbildungsjahr

AS-INIT

6 150,99

Modular

AS-PART

3 444,55

Staatliches Krankenpflege-Diplom

Jahr 1

IFSI-A1

9 038,52

Jahr 2

IFSI-A2

7 341,99

Jahr 3

IFSI-A3

5 620,57

Staatliches Hebammen-Diplom

Jahr 1

ESF-A1

15 752,29

Jahr 2

ESF-A2

9 878,55

Jahr 3

ESF-A3

11 038,54

Jahr 4

ESF-A4

5 318,95

Staatliches Krankentransportfahrer-Diplom

IFA-AMB

5 886,73

Staatliches Kinderpflegeassistenten-Diplom

IFAP

8 102,58

Staatliches Kinderpflege-Diplom

EP

12 173,43

Staatliches Ergotherapeuten-Diplom

Jahr 1

IRFE-A1

12 570,94

Jahr 2

IRFE-A2

7 557,72

Jahr 3

IRFE-A3

6 611,51

Staatliches Massage- und Physiotherapie-Diplom

Jahr 1

IFMK-A1

5 761,21

Jahr 2

IFMK-A2

4 638,97

Jahr 3

IFMK-A3

4 783,31

Jahr 4

IFMK-A4

4 493,41

Staatliches Diplom in Psychomotorik-Therapie

Jahr 1

IRFP-A1

9 504,44

Jahr 2

IRFP-A2

8 650,03

Jahr 3

IRFP-A3

6 008,29

2.   Anpassung der Beträge

Der Betrag für die Einheitskosten unter 1. basiert teilweise auf den standardisierten Einheitskosten, die vollständig von Frankreich getragen werden. Von den 6 400 EUR entfallen 1 600 EUR auf die standardisierten Einheitskosten gemäß der ‚Instruction ministérielle du 11 octobre 2013 relative à l’expérimentation Garantie Jeunes prise pour l’application du décret 2013-80 du 1er octobre 2013 ainsi que par l’instruction ministérielle du 20 mars 2014‘, die die von den Jugendarbeitsämtern (‚missions locales‘) übernommenen Kosten für das Coaching abdecken sollen, das jeder in die ‚Garantie Jeunes‘ aufgenommene NEET erhält.

Die Einheitskosten unter 1. werden von dem Mitgliedstaat entsprechend der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Anpassung der im ersten Absatz genannten standardisierten Einheitskosten von 1 600 EUR aktualisiert, die die von den Jugendarbeitsämtern getragenen Kosten abdecken.

Der Betrag für die Einheitskosten unter 2. und 3. basiert auf den Preisen für Unterrichtsstunden öffentlich ausgeschriebener Kurse in den jeweiligen Bereichen und geografischen Gebieten. Wenn das Auftragsvergabeverfahren für die zugrunde liegenden Kurse wiederholt wird, werden diese Beträge nach folgender Formel angepasst:

Neuer Preis (ohne MwSt.) = alter Preis (ohne MwSt.) × (0,5 + 0,5 × Sr/So);

Sr ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1567446) laut letzter monatlicher Veröffentlichung am Tag der Anpassung.

So ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1567446) laut monatlicher Veröffentlichung am Tag der Angebotsabgabe für die erste Anpassung und bezieht sich für alle weiteren Anpassungen auf die monatliche Veröffentlichung am Jahrestag der Angebotsabgabe.

Die Beträge für die Einheitskosten zu 4.-5. und 7. können basierend auf der Inflationsrate für Réunion angepasst werden (INSEE-Index) — Bezugsjahr 2017.

Die Beträge für die Einheitskosten unter 6. können gemäß dem Preisüberprüfungsmechanismus angepasst werden, wenn es eine neue Ausschreibung auf Réunion gibt. Die Beträge werden jährlich aktualisiert, und zwar zum 1. Januar N auf der Grundlage des letzten verfügbaren Index nach folgender Formel:

Überprüfungsformel: B — B0 (Im/I0)

B- überprüfter Betrag N

B0- ursprünglicher Betrag (N-1)

I0 — Bezugswert, letzter bekannter Wert des SYNTEC-Index, Stand 1. Januar des Jahres N-1

Im — I0-12 Monate

Zwischenrechnungen = vier Dezimale, Skala = zwei Dezimale + geltender Koeffizient für P0 gerundet, falls im obersten Tausendstel.

Die ausgewählte Skala für die standardisierten Einheitskosten entspricht dem Wert von 2017. Das Bezugsjahr ist also 2017 als Ausgangspunkt für die Indexierung.

Die Indexierung gilt für Kurse mit Beginn im Jahr N.

3.   Definition von Pauschalfinanzierungen

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(in EUR)

Technische Hilfe

Prioritätsachse 4

2014FR05SFOP001

OP ESF

Prioritätsachse 2

2014FR05M9OP001

OP YEI

Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000 EUR noch nicht berücksichtigt wurden)

Alle förderfähigen Kosten

Raten von 100 000 EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist

3 716,64


(1)  Junger Mensch, der weder eine Arbeit hat noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert und an einem im Rahmen des ‚PROGRAMME OPÉRATIONNEL NATIONAL POUR LA MISE EN ŒUVRE DE L’INITIATIVE POUR L’EMPLOI DES JEUNES EN METROPOLE ET OUTRE-MER‘ geförderten Vorhaben teilnimmt.

(2)  Das Diplom kann binnen 13 Monaten nach dem Ende der Ausbildung erlangt werden, solange den Teilnehmern Unterstützungsveranstaltungen angeboten werden.


ANHANG II

„ANHANG III

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Tschechien

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart  (1)

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(in Landeswährung (CZK), sofern keine abweichende Angabe)

1.

Schaffung einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Neu geschaffener Platz in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung

Erwerb der Ausrüstung für eine Kinderbetreuungseinrichtung

Projektverwaltung in der Gründungsphase

Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung  (2)

20 544 einschl. MwSt. bzw. 17 451 ohne MwSt.

2.

Umbau einer bestehenden Einrichtung zu einer Kindergruppe im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Platz in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung  (3)

Erwerb der Ausrüstung für eine umgebaute Einrichtung

Erwerb von Lehrmitteln

Projektverwaltung in der Umbauphase

Zahl der Plätze, die in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung entstanden sind  (4)

9 891 einschl. MwSt. bzw. 8 642 ohne MwSt.

3.

Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung

Entgelt für Lehrkräfte und sonstiges Personal

Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

Verwaltung des Vorhabens

Auslastungsquote  (5)

730  (6)

4.

Weiterbildung von Betreuungspersonal im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Erwerb einer Qualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung

Ausbildung und Prüfung zwecks Erwerbs einer Berufsqualifikation

Zahl der Personen, die eine Berufsqualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung erwerben

14 760

5.

Anmietung von Räumlichkeiten für Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung

Miete für die Räumlichkeiten einer Kinderbetreuungseinrichtung

Auslastungsquote  (7)

64  (8)

6.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses über die Grundlagen der Informationstechnologie (IT)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

324

7.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu persönlichen Kompetenzen und Führungskompetenzen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

593

8.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Sprachkurses

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

230

9.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses über IT-Spezialausbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

609

10.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

436

11.

Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) einer externen technischen Schulung oder beruflichen Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

252

12.

Interne  (9) berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001)

Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses, der von einem internen Ausbilder in einem der folgenden Bereiche durchgeführt wird:

Grundlagen der Informationstechnologie (IT)

persönliche Kompetenzen und Führungskompetenzen

Sprachen

IT-Spezialausbildung

Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht

technische Schulung oder andere berufliche Weiterbildung

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich:

direkte Personalkosten

indirekte Kosten

Arbeitsentgelt der Teilnehmer

Anzahl der vom Beschäftigten besuchten Stunden

144

13.

Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 Vollzeitarbeitseinheit (Vollzeitäquivalent — VZÄ) wurde als Schulpsychologe und/oder spezialisierter Schulpädagoge pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

5 871

14.

Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ wurde als Schulassistent und/oder Sozialpädagoge pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

Schulassistent:

3 617

Sozialpädagoge:

4 849

15.

Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ wurde als Kinderbetreuer/in pro Monat eingesetzt

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

3 402

16.

Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten für Kinder/Schüler, bei denen das Risiko schulischer Misserfolge besteht, im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Block von 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit einem hohen Risiko von schulischem Misserfolg

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

17 833

17.

Unterstützung von Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg durch Nachhilfe im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Block von 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg

8 917

18.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen durch strukturierte Weiterbildungskurse im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Stunden der Weiterbildung für Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung

Anzahl der besuchten Schulungsstunden pro Pädagoge

1)

435 für Schulungen während der regulären Unterrichtszeit

2)

170 für Schulungen außerhalb der regulären Unterrichtszeit

19.

Elterninformationen auf Elterntreffen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Thematische Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der thematischen Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten)

3 872

20.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Block von 30 Stunden externem Mentoring/Coaching für eine Gruppe von 3 bis 8 Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von 30 Stunden Mentoring/Coaching für eine Gruppe von 3 bis 8 Pädagogen

31 191

21.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Schulungszyklus von 15 Stunden strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 15 Stunden pro Pädagoge, der an einer strukturierten Hospitation bei einem anderen Pädagogen in einer anderen Schule teilgenommen hat

4 505

22.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Zyklus von 10 Stunden Schulung auf dem Wege der gegenseitigen Zusammenarbeit einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 10 Stunden, unter Beteiligung einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen

8 456

23.

Berufliche Weiterentwicklung des Lehrpersonals von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Tandem-Unterricht  (10) von 2,75 Stunden

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der durchgeführten Tandem-Unterrichtsstunden

815

24.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Zyklus von 19 Stunden Zusammenarbeit und gemeinsamen Lernens unter Beteiligung eines Experten und zweier Pädagogen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der gemeinsam mit dem Experten und zwei anderen Pädagogen abgeschlossenen Zyklen von 19 Stunden

5 637

25.

Berufsberatungsdienstleistungen in Schulen und Zusammenarbeit zwischen Schulen und Arbeitgebern im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

0,1 VZÄ pro Monat eines Berufsberaters und/oder eines Koordinators für die Zusammenarbeit zwischen einer Schule und Arbeitgebern

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat

4 942

26.

Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Schulungszyklus von 8,5 Stunden mit strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen und einen Mentor

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 8,5 Stunden pro strukturierter Hospitation in einer Schule, einem Unternehmen bzw. einer Bildungseinrichtung

2 395

27.

Kompetenzweiterentwicklung von Pädagogen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

Schulungszyklus von 3,75 Stunden oder 4 Schulungszyklen von 3,75 Stunden unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 3,75 Stunden, unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft

Ein Zyklus: 1 103

Vier Zyklen: 4 412

28.

Mobilität von Forschern im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 2

Mobile Monate pro Forscher

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der mobilen Monate pro Forscher

Komponenten

Betrag  (11) (EUR)

Lebenshaltungskostenzulage (für einen Zuzug nach CZ)

Nachwuchsforscher

2 674

 

Leitender Forscher

3 990

Der Betrag für die Lebenshaltungskostenzulage bei einem Wegzug aus CZ errechnet sich durch Multiplikation der Beträge für einen Zuzug mit dem für das jeweilige Zielland geltenden Korrekturkoeffizienten laut nachstehendem Punkt 3.

Mobilitätszulage

600

Familienzulage

500

Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking

800

Verwaltungskosten und indirekte Kosten

650

29.

Unterstützung von Schülern mit einer anderen Muttersprache, Lehrern oder Eltern durch Bereitstellung einer interkulturellen Arbeitskraft oder eines zweisprachigen Assistenten im Rahmen des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4

1)

0,1 VZÄ pro Monat einer interkulturellen Arbeitskraft  (12) oder eines zweisprachigen Assistenten

2)

Eine Arbeitsstunde (60 Minuten) — von einer interkulturellen Arbeitskraft geleistet  (13)

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)

Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat, die eine interkulturelle Arbeitskraft bzw. ein zweisprachiger Assistent geleistet hat

2)

Anzahl der von einer interkulturellen Arbeitskraft geleisteten Arbeitsstunden

1)

Interkulturelle Arbeitskraft: 5 373

Zweisprachiger Assistent: 4 464

2)

Interkulturelle Arbeitskraft: 308

30.

Transnationale Mobilitätsprojekte zur Schulung von Lehrkräften im Rahmen des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 ‚Ausbildung und Lernen und Förderung der Beschäftigung‘

Ein mindestens 24 Stunden Lehrtätigkeit umfassendes 4-Tages-Praktikum für Lehrkräfte in einer Schule eines anderen europäischen Staates

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, und zwar:

1)

Gehälter der Teilnehmer

2)

Kosten im Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule

3)

Reise- und Aufenthaltskosten

Anzahl der 4-Tages-Praktika, an denen Lehrkräfte in einer Schule in einem anderen europäischen Staat teilgenommen haben

1)

5 087

2)

350 EUR

3)

Für jedes 4-Tages-Praktikum können diese Beträge um einen Betrag pro Teilnehmer für Reise- und Aufenthaltskosten gemäß folgender Matrix ergänzt werden:

Reisekosten nach Entfernung — wie folgt  (14):

Betrag

10-99 km:

20 EUR

100-499 km:

180 EUR

500-1 999 km:

275 EUR

2 000 -2 999 km:

360 EUR

3 000 -3 999 km:

530 EUR

4 000 -7 999 km:

820 EUR

8 000 km und mehr:

1 300 EUR

Aufenthaltskosten nach Land — wie folgt:

Betrag

Dänemark, Irland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich

448 EUR

Belgien, Bulgarien, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Finnland,

392 EUR

Deutschland, Spanien, Lettland, Malta,

Portugal, Slowakei, 336 EUR

Estland, Kroatien,

Litauen, Slowenien. 280 EUR

31.

Entwicklung der Kompetenzen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) des Lehrpersonals und der Schüler in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Unterrichtsstunde mit IKT-Instrumenten von 45 Minuten, mit mindestens 10 Schülern, davon mindestens 3 Schüler mit dem Risiko eines Schulversagens

Alle förderfähigen Kosten der Maßnahme, einschließlich der direkten IKT-Kosten und der direkten Personalkosten

Anzahl der Unterrichtsstunden mit IKT-Instrumenten von 45 Minuten, mit mindestens 10 Schülern, davon mindestens 3 Schüler mit dem Risiko eines Schulversagens.

2 000

32.

Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Projekttag mit kooperativem Unterricht von Lehrkräften und einem externen Experten

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reisekosten und direkte Personalkosten

Anzahl der Projekttage mit kooperativem Unterricht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

bestehend aus 4 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten außerhalb des normalen Schulumfelds

für eine Gruppe von mindestens 10 Schülern, davon mindestens 3 Schüler mit dem Risiko eines Schulversagens, ergänzt durch mindestens 60 Minuten gemeinsame Vorbereitung und Reflexion

6 477

33.

Schulung der Lehrkräfte durch transnationale Mobilität im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Schulungskurse für eine Lehrkraft oder einen Lehramtsstudenten an einer Schule in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, der am EU-Programm Erasmus+ teilnimmt, bestehend aus 6 Stunden spezifischer Aktivitäten pro Tag

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reisekosten und direkte Personalkosten

1)

Gehälter für teilnehmende Lehrkräfte;

2)

Kosten im Zusammenhang mit der Organisaiton der Schulung in der aufnehmenden und der entsendenden Schule

3)

Reise- und Aufenthaltskosten;

Anzahl der Schulungskurse für Lehrkräfte an Schulen in einem anderen EU- Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, der am EU-Programm Erasmus+ teilnimmt.

Ein Schulungskurs kann einen oder mehrere Tag mit 6 Stunden spezifischer Aktivitäten umfassen.

1.

1 388 CZK (pro Tag)

2.

350 EUR (pro Schulungskurs)

3.

Reise- und Aufenthaltskosten

Reisekosten für Hin- und Rückreise nach Entfernung — wie folgt  (15):

Betrag

10-99 km:

20 EUR

100-499 km:

180 EUR

500-1 999 km:

275 EUR

2 000 -2 999 km:

360 EUR

3 000 -3 999 km:

530 EUR

4 000 -7 999 km:

820 EUR

8 000 km und mehr:

1 300 EUR

Aufenthaltskosten nach Land und Anzahl der Tage — wie folgt:

Betrag

Dänemark, Irland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich, Finnland, Luxemburg, Island, Liechtenstein

153 EUR pro Tag (1. bis 14. Tag), 107 EUR (15. bis 60. Tag).

Niederlande, Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, Zypern, Griechenland, Malta, Portugal

136 EUR pro Tag (1. bis 14. Tag), 95 EUR (15. bis 60. Tag).

Slowenien, Estland, Lettland, Kroatien, Slowakei, Litauen, Türkei, Ungarn, Polen, Rumänien, Bulgarien, Nordmazedonien

119 EUR pro Tag (1. bis 14. Tag), 83 EUR (15. bis 60. Tag).

34.

Zusammenarbeit von Forschungsorganisationen und anderen Einrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 2

Praktika und praktische Schulungen in Forschungsorganisationen und entsprechende Zusammenarbeit der Forschungsorganisationen

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reisekosten und direkte Personalkosten

Anzahl der Personentage der Arbeit in Forschungsorganisationen im Ausland (Wegzug) oder in CZ Forschungsorganisationen (Zuzug)

219 EUR für Zuzug

219 EUR × dem entsprechenden Korrekturkoeffizienten (siehe Tabelle in Nummer 3) für Wegzug

35.

Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Bereitstellung von strukturierter Hospitation für Schulungszyklen von 20 Stunden

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der Schulungszyklen für strukturierte Hospitation durch Beschäftigte oder Freiwillige

1) 5 262 CZK (der Experte ist angestellt)

2) 3 070 CZK (der Experte ist freiwillig tätig)

36.

Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Bereitstellung von Tandem-Unterricht für Schulungszyklen von 9 Stunden

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der Tandem-Unterrichtszyklen von 9 Stunden, bereitgestellt durch Beschäftigte oder Freiwillige

1) 2 499 CZK (der Experte ist angestellt)

2) 1 184 CZK (der Experte ist freiwillig tätig)

37.

Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal durch strukturierte Schulungen in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Bereitstellung von Schulungen in akkreditierten strukturierten Kursen

1)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung und der Verpflegungskosten

2)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung und der Verpflegungskosten + Reisekosten

(1)

Anzahl der Schulungsstunden pro Teilnehmer

(2)

Anzahl der Schulungsstunden pro reisekostenberechtigtem Teilnehmer (einfache Fahrt mindestens 10 km).

(1)

200,50 CZK

(2)

200,50 CZK +2,50 EUR

38.

Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Zyklus von 22 Stunden Zusammenarbeit und gemeinsamen Lernens unter Beteiligung eines Experten und zweier Lehrkräfte

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der gemeinsam mit dem Experten und zwei anderen Lehrkräften abgeschlossenen Zyklen von 22 Stunden

1)

6 227 CZK (der Experte ist angestellt)

2)

2 719 CZK (der Experte ist freiwillig tätig)

39.

Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Projekttag (mindestens vier Stunden) mit kooperativem Unterricht der Lehrkraft und eines externen Experten

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reisekosten, Personalkosten und indirekte Kosten

Anzahl der für mindestens 10 Schüler mindestens 10 km vom Hauptsitz der Organisation entfernt vollendeten Projekttage

246 EUR

40.

Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten durch die Einrichtung für informelle Bildung für Kinder/Schüler, bei denen das Risiko schulischer Misserfolge besteht, im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3

Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten von insgesamt 24 Stunden Dauer

Alle förderfähigen Kosten, ausschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der durchgeführten 24-Stunden-Blöcke außerschulischer Aktivitäten

6 315 CZK

2.   Anpassungen der Beträge

Der Satz der Einheitskosten 6-11 kann angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohnsatz in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt den Mindestlohn, die Bereitstellungskosten der Schulung und die indirekten Kosten.

Der Satz der Einheitskosten 12 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder das Arbeitsentgelt der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder die Löhne der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge.

Der Satz der Einheitskosten 13-17, 19-27 und 29 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten.

Der Satz der Einheitskosten 18 kann angepasst werden, indem die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die Bereitstellungskosten der Schulung sowie die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten.

Die Beträge der Einheitskosten 28 können angepasst werden, indem die Beträge für die Lebenshaltungskostenzulage, die Mobilitätszulage, die Familienzulage, die Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie die Verwaltungskosten und die indirekten Kosten ersetzt werden.

Der Satz der Einheitskosten 30 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten.

Der Satz der Einheitskosten 32 kann angepasst werden, indem der Betrag für Reisekosten in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Reisekosten, die direkten Personalkosten und die indirekten Kosten.

Die Anpassungen werden anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen:

beim Mindestlohn gemäß den Änderungen des Mindestlohns durch Regierungserlass Nr. 567/2006 Coll.;

bei den Sozialversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 589/1992 Coll. zur sozialen Sicherheit, und

bei den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Krankenversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 592/1992 Coll. zu den Prämien der Krankenversicherung.

Zu den Durchschnittsgehältern: für die Bestimmung der Löhne/Personalkosten siehe die Änderungen der zuletzt veröffentlichten jährlichen Daten der entsprechenden Kategorien im Informationssystem der Durchschnittseinkommen (www.ISPV.cz).

Zur Lebenshaltungskostenzulage, Mobilitätszulage, Familienzulage und zu den Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie den Verwaltungskosten und den indirekten Kosten: Änderungen der Sätze für die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Rahmen des Programms ‚Horizont 2020‘ gemäß Veröffentlichung unter https://ec.europa.eu/research/mariecurieactions/

Zu den Reise-, Aufenthalts- und Organisationskosten laut Einheitskosten unter 30: Änderungen der Sätze für Reise- und Organisationskosten sowie für die Unterstützung von Einzelpersonen gemäß Festlegung der Europäischen Kommission für Leitaktion 1 (Mobilitätsprojekte) im Rahmen des Programms ‚Erasmus+‘ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/node_de/).

Zu den Reisekosten laut Einheitskosten unter 32: Änderungen der Sätze für Reisen zwischen 10 und 99 km gemäß dem ‚Entfernungsrechner‘ des Programms Erasmus+ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/distance-calculator_de).

3.   Tabelle mit den Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern und die Zusammenarbeit von Forschungsorganisationen

3.A   Für die Zusammenarbeit von Forschungsorganisationen

Wert des Korrekturkoeffizienten bei Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen  (16)

Korrekturkoeffizient  (17)

Betrag — ein Personentag

0,48-0,799

0,75

164,25 EUR

0,8-0,999

0,875

191,63 EUR

1,00-1,52

1

219 EUR

3.B   Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern

(Korrekturkoeffizient für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen)

Land

Wert des Korrekturkoeffizienten

Albanien

0,799

Algerien

0,905

Angola

1,567

Argentinien

0,802

Armenien

0,922

Australien

1,277

Österreich

1,305

Aserbaidschan

1,080

Bangladesch

0,747

Barbados

1,376

Belarus

0,728

Belgien

1,223

Belize

0,942

Benin

1,186

Bermuda

1,853

Bolivien

0,826

Bosnien und Herzegowina

0,844

Botsuana

0,632

Brasilien

1,197

Bulgarien

0,758

Burkina Faso

1,181

Burundi

0,907

Kambodscha

0,911

Kamerun

1,174

Kanada

1,074

Cabo Verde

0,877

Zentralafrikanische Republik

1,328

Kolumbien

0,953

Komoren

0,845

Costa Rica

1,004

Kroatien

1,026

Kuba

0,961

Zypern

1,010

Tschechien

1,000

Demokratische Republik Kongo

1,680

Dänemark

1,651

Dschibuti

1,058

Dominikanische Republik

0,769

Timor-Leste

1,093

Ecuador

0,923

Ägypten

0,708

Eritrea

1,210

Estland

0,971

Äthiopien

1,040

Färöer

1,651

Fidschi

0,838

Finnland

1,477

Frankreich

1,415

Gabun

1,318

Gambia

0,844

Georgien

0,921

Deutschland

1,186

Ghana

0,784

Vereinigtes Königreich

1,710

Griechenland

1,085

Guatemala

1,010

Guinea

0,901

Guinea-Bissau

1,181

Guyana

0,761

Haiti

1,157

Honduras

0,898

Hongkong

1,228

Ungarn

0,947

Tschad

1,441

Chile

0,720

China

1,121

Island

1,410

Indien

0,775

Indonesien

0,854

Irland

1,414

Israel

1,298

Italien

1,277

Côte d’Ivoire

1,202

Jamaica

1,125

Japan

1,290

Jordanien

1,058

Kasachstan

1,002

Kenia

0,997

Kirgisistan

0,982

Laos

1,091

Lettland

0,950

Libanon

1,055

Lesotho

0,591

Liberia

1,359

Libyen

0,704

Liechtenstein

1,482

Litauen

0,887

Luxemburg

1,223

Nordmazedonien

0,734

Madagaskar

1,052

Malawi

0,831

Malaysia

0,841

Mali

1,155

Malta

1,032

Mauretanien

0,764

Mauritius

0,910

Mexiko

0,821

Montenegro

0,793

Marokko

0,922

Mosambik

0,874

Myanmar

0,801

Namibia

0,751

Nepal

0,942

Niederlande

1,320

Neukaledonien

1,433

Neuseeland

1,220

Nicaragua

0,691

Niger

1,037

Nigeria

1,132

Norwegen

1,597

Pakistan

0,635

Palästinensische Autonomiegebiete

1,355

Panama

0,773

Papua-Neuguinea

1,241

Paraguay

0,844

Peru

0,981

Philippinen

0,898

Polen

0,923

Portugal

1,030

Republik Moldau

0,758

Republik Serbien

0,823

Republik Kongo

1,475

Rumänien

0,841

Russland

1,290

Ruanda

1,009

El Salvador

0,851

Samoa

1,015

Saudi-Arabien

0,988

Senegal

1,158

Sierra Leone

1,306

Singapur

1,382

Slowakei

0,983

Slowenien

1,053

Salomonen

1,314

Republik Südafrika

0,621

Südkorea

1,194

Spanien

1,167

Sri Lanka

0,855

Sudan

1,219

Suriname

0,685

Eswatini

0,654

Schweden

1,490

Schweiz

1,482

Syrien

0,994

Taiwan

1,011

Tadschikistan

0,761

Tansania

0,800

Thailand

0,876

Togo

1,032

Tonga

1,040

Trinidad und Tobago

0,991

Tunesien

0,826

Türkei

1,004

Turkmenistan

0,775

Uganda

0,862

Ukraine

0,866

Vereinigte Arabische Emirate

1,119

Uruguay

1,031

USA

1,212

Usbekistan

0,813

Vanuatu

1,321

Venezuela

1,103

Vietnam

0,652

Jemen

0,992

Sambia

0,947

Simbabwe

1,123


(1)  Für die Einheitskosten 1-5 deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können.

(2)  D. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(3)  Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein.

(4)  D. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(5)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.

(6)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.

(7)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.

(8)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.

(9)  Eine interne Weiterbildung wird von einem internen Ausbilder durchgeführt.

(10)  Als Tandem-Unterricht wird die Zusammenarbeit zweier Pädagogen bezeichnet, die sich gegenseitig in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützen, indem sie sich gemeinsam mit Lehrmethoden in einer Klasse befassen, diese planen und umsetzen.

(11)  Der Gesamtbetrag pro Teilnehmer hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Mobilitätsfalls und der Anwendbarkeit der einzelnen aufgeführten Komponenten ab.

(12)  Dieser Indikator wird für interkulturelle Arbeitskräfte und zweisprachige Assistenten verwendet, die in Vollzeit oder Teilzeit direkt von der Schule beschäftigt werden.

(13)  Dieser Indikator wird für externe interkulturelle Arbeitskräfte verwendet, die von der Schule zur Erbringung von Dienstleistungen auf Stundenbasis beauftragt werden.

(14)  Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/tools/distance_de.htm.

(15)  Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/tools/distance_de.htm.

(16)  Korrekturkoeffizient Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen 2018-2020

(17)  Korrekturkoeffizient für Mobilitätsprogramme basierend auf Erasmus-Systemen


ANHANG III

„ANHANG V

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an Malta

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Beschäftigungsbeihilfen (A2E Schema) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF —‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 1

Wöchentlich gezahlte Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte, stark benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer (1)

Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses

Dauer der Beschäftigung pro Beschäftigtem in Wochen

1.

Benachteiligte Arbeitnehmer -85 EUR pro Woche für maximal 52 Wochen

2.

Stark benachteiligte Arbeitnehmer -85 EUR pro Woche für maximal 104 Wochen

3.

Behinderte Arbeitnehmer -125 EUR pro Woche für maximal 156 Wochen

2.

Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen’) an Unternehmen des privaten Sektors im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3

Teilnahme an einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten externen Schulung

Direkte Kosten für die Bereitstellung der externen Schulung

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

25

3.

Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen‘) an Unternehmen des privaten Sektors im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3

Bereitstellung einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten externen Schulung

Gehaltskosten des internen Ausbilders

Anzahl der besuchten Schulungsstunden pro Ausbilder

4,90

4.

Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen‘) an Unternehmen des privaten Sektors im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3

Teilnahme an einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten internen oder externen Schulung

Gehaltskosten für den Teilnehmer

Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden

4,90

5.

Ausbildung und Berufspraktikum im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

1)

Profilerstellung für junge Menschen unter 25 Jahren (Einstufung: NEETs) im Rahmen der Jugendgarantie

2)

Junge Menschen unter 25 Jahren (Einstufung: NEETs), die im Rahmen der Jugendgarantie eine Ausbildung abschließen

3)

Eine Stunde professionelle Unterstützung für junge Menschen unter 25 Jahren

4)

Zuschüsse für Teilnehmer unter 25 Jahren (Einstufung: NEETs), die am Programm der Jugendgarantie teilnehmen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, für die ein Profilbericht erstellt wurde und für die Bereitstellung der Teilnehmerdaten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 validiert wurde

2)

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die in die nächste Phase der Jugendgarantie übertreten (d. h. Arbeitserfahrung oder Weiterbildung)

3)

Anzahl der Stunden professioneller Unterstützung für junge Menschen unter 25 Jahren pro Teilnehmer

4)

Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die das Arbeitserfahrungs- oder Weiterbildungsprogramm absolviert und dafür eine Abschlussbescheinigung erhalten haben

1)

2 601,50

2)

2 128,50

3)

50

4)

1 398

6.

IT-Weiterbildung im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Junge Menschen unter 25 Jahren, die die IKT-Sommerkurse des Malta Qualifications Framework (MQF) (2) Level 2 absolvieren

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)

Anzahl der Jugendlichen, die für einen MQF-L2-IKT-Sommerkurs angemeldet sind

2)

Anzahl der Jugendlichen, die eine Teilnahme- oder Abschlussbescheinigung für einen MQF-L2-IKT-Sommerkurs erhalten haben

1)

416

2)

318

7.

IT-Weiterbildung (Europäischer Computer-Führerschein), MQF Level 3, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Junge Menschen unter 25 Jahren, die eine Weiterbildung für den Europäischen Computer-Führerschein (ECDL-Standard) (3) absolvieren, MQF Level 3

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)

Anzahl der Jugendlichen, die für einen MQF-L3-ECDL-Standard-Kurs angemeldet sind

2)

Anzahl der Jugendlichen, die eine Teilnahme- oder Abschlussbescheinigung für einen MQF-L3-ECDL-Standard-Kurs erhalten haben

1)

226,50

2)

528,50

8.

Präventionskurse für das MCAST (Malta College of Arts, Science and Technology) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen MCAST-Präventionskurs beginnen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)

Anzahl der Jugendlichen, die für einen MCAST-Präventionskurs angemeldet sind

2)

Anzahl der Jugendlichen, die die MCAST-Prüfung wiederholen

3)

Anzahl der Jugendlichen, die nach Wiederholung der Prüfung im September des entsprechenden Jahres im MCAST-Kurs weitergekommen sind oder die am Ende des Lehrplans die volle Qualifikation erhalten haben

1)

62,10

2)

113,85

3)

31,05

9.

Präventionskurse für das Erlangen eines Sekundarschulabschlusses (SEC) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen SEC-Präventionskurs belegen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

1)

Anzahl der Jugendlichen, die zur Wiederholung der SEC-Prüfung angemeldet sind

2)

Anzahl der Jugendlichen, die die SEC-Prüfung wiederholen

3)

Anzahl der Jugendlichen, deren SEC-Prüfungsergebnis im Vergleich zu dem vorherigen besser ausgefallen ist

1)

38,10

2)

69,85

3)

19,05

10.

Bereitstellung von Stipendien auf Ebene der tertiären Bildung für verschiedene Zielgruppen auf Niveau 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR N7), Prioritätsachse 3 (Investitionsprioritäten 10ii und 10iii) und Prioritätsachse 4 (Investitionspriorität 11i) des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Teilnehmer, die ein EQR-N7-Studienprogramm absolvieren und bei Abschluss eine Qualifikation oder Bescheinigung erhalten

Studiengebühren

Anzahl der erreichten ECTS (4)-Punkte * 0,95, für die ein vorläufiger Studiennachweis vorlegt wird

Anzahl der erreichten ECTS-Punkte * 0,05, für die eine Akkreditierungsbescheinigung oder ein endgültiger Studiennachweis vorlegt wird

Für Studienprogramme in Malta

58

Für Studienprogramme in anderen Ländern und für gemeinsame Studienprogramme

100

2.   Anpassung der Beträge

Die Einheitskosten 1 können angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohn und/oder die gesetzliche Zulage und/oder die wöchentliche Unterstützung und/oder der Sozialversicherungsbeitrag in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt den niedrigsten Monatssatz des nationalen Mindestlohns für ein bestimmtes Jahr, die gesetzliche Zulage, die wöchentliche Unterstützung und die Sozialversicherungsbeiträge, wobei das Ergebnis durch 2 dividiert wird.

Die Einheitskosten 2 können angepasst werden, indem die jährliche Inflationsrate auf die jeweiligen Sätze angewandt wird. Ab 2017 wird für ein gegebenes Jahr N die Inflationsrate für das Jahr N-1 angewandt, die vom maltesischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht wird unter: https://nso.gov.mt/en/nso/Selected_Indicators/Retail_Price_Index/Pages/Index-of-Inflation.aspx

Die Einheitskosten 3-4 können angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohn für Personen über 18 Jahre und/oder die gesetzlichen Zulagen und/oder die wöchentlichen Unterstützungen und/oder die Sozialversicherungsbeiträge in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt den Stundensatz des nationalen Mindestlohns für Personen über 18 Jahre oder über ein bestimmtes Jahr, die gesetzlichen Zulagen, die wöchentlichen Unterstützungen und die Sozialversicherungsbeiträge.

Die Anpassungen müssen anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen werden:

Der nationale Mindestlohn ist in den Durchführungsvorschriften 452.71 (Nationales Mindestlohngesetz) angegeben.

Die gesetzlichen Zulagen, die wöchentlichen Unterstützungen und die Sozialversicherungsbeiträge beruhen auf dem Kapitel 452 der Gesetzgebung Maltas, insbesondere dem Gesetz über Beschäftigungs- und Arbeitsbeziehungen.

Die Einheitskosten 5-9 können gemäß den Inflationskosten auf nationaler Ebene für das entsprechende Jahr angepasst werden, in dem die jeweilige Intervention vorgenommen wird. Die jährlichen Inflationsraten werden vom Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht und können unter folgendem Link abgerufen werden: https://nso.gov.mt/en/nso/Selected_Indicators/Retail_Price_Index/Pages/Index-of-Inflation.aspx.

Die Einheitskosten 10 werden im Einklang mit der Inflation gemäß dem Land, in dem der Kurs belegt wird, angepasst. Für Kurse, die von einer nicht in Malta ansässigen Einrichtung angeboten werden, und für gemeinsame Studienprogramme wird der Durchschnitt der zu dem Zeitpunkt geltenden Inflationsraten herangezogen.

https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=en&pcode=tec00118&plugin=1

3.   Definition von Pauschalfinanzierungen

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

Alle Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms 2014MT05SFOP001

Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000 EUR noch nicht berücksichtigt wurden) zwecks Deckung der indirekten Kosten des Vorhabens

Indirekte Kosten

Raten von 100 000 EUR an neuen Gesamtausgaben pro Vorhabengruppe (5) in einem der Europäischen Kommission übermittelten Zahlungsantrag

Vgl. Punkt 4.

4.   Beträge

Art der Einrichtung

Öffentliche Einrichtungen

Ministerium/Abteilung

Nichtregierungsorganisationen

Öffentliche Arbeitsverwaltungen

Projektgröße

groß

8 000 EUR

8 000 EUR

/

25 000 EUR

mittel

25 000 EUR

25 000 EUR

/

25 000 EUR

klein

25 000 EUR

25 000 EUR

25 000 EUR

25 000 EUR

5.   Anpassung der Beträge

Entfällt.


(1)  Wie in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) definiert.

(2)  https://ncfhe.gov.mt/en/Pages/MQF.aspx

(3)  http://ecdl.org

(4)  Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen — https://ec.europa.eu/education/resources-and-tools/european-credit-transfer-and-accumulation-system-ects_de

(5)  Vorhaben werden nach Art des Begünstigten und Projektgröße zusammengefasst. Vorhaben mit einem durch Unterzeichnung der ursprünglichen Finanzhilfevereinbarung vereinbarten Projektgesamtbudget von unter 750 000 EUR sind kleine Vorhaben, solche zwischen 750 000 EUR und 3 000 000 EUR sind mittlere Vorhaben und solche von mindestens 3 000 000 EUR sind große Vorhaben.


ANHANG IV

„ANHANG VI

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Italien

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Maßnahme 1.B des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben (1) unter:

POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

POR Basilicata 2014IT05SFOP016

PO Bolzano 2014IT05SFOP017

POR Calabria 2014IT16M2OP006

POR Campania 2014IT05SFOP020

POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

POR Lazio 2014IT05SFOP005

POR Liguria 2014IT05SFOP006

POR Molise 2014IT16M2OP001

POR Piemonte 2014IT05SFOP013

POR Puglia 2014IT16M2OP002

POR Sardegna 2014IT05SFOP021

POR Sicilia 2014IT05SFOP014

PO Trento 2014IT05SFOP018

POR Umbria 2014IT05SFOP010

POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

PON SPAO 2014IT05SFOP002

POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

PON Inclusione 2014IT05SFOP001

POR Lombardia FSE 2014IT05SFOP007

Stundensatz für Unterstützung in der 1. Orientierungsstufe

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der geleisteten Stunden der Unterstützung in der 1. Orientierungsstufe

34,00

2.

Maßnahme 1.C des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben  (2) unter:

POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

POR Basilicata 2014IT05SFOP016

PO Bolzano 2014IT05SFOP017

POR Calabria 2014IT16M2OP006

POR Campania 2014IT05SFOP020

POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

POR Lazio 2014IT05SFOP005

POR Liguria 2014IT05SFOP006

POR Molise 2014IT16M2OP001

POR Piemonte 2014IT05SFOP013

POR Puglia 2014IT16M2OP002

POR Sardegna 2014IT05SFOP021

POR Sicilia 2014IT05SFOP014

PO Trento 2014IT05SFOP018

POR Umbria 2014IT05SFOP010

POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

PON SPAO 2014IT05SFOP002

POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

PON Inclusione 2014IT05SFOP001

POR Lombardia FSE 2014IT05SFOP007

Stundensatz der gezielten Unterstützung in der 2. Orientierungsstufe

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der geleisteten Stunden der gezielten Unterstützung in der 2. Orientierungsstufe

35,50

3.

Maßnahmen 2.A, 2.B, 4.A, 4.C und 7.1 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben  (3) unter:

POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

POR Basilicata 2014IT05SFOP016

PO Bolzano 2014IT05SFOP017

POR Calabria 2014IT16M2OP006

POR Campania 2014IT05SFOP020

POR Lazio 2014IT05SFOP005

POR Liguria 2014IT05SFOP006

POR Molise 2014IT16M2OP001

POR Puglia 2014IT16M2OP002

POR Sardegna 2014IT05SFOP021

POR Sicilia 2014IT05SFOP014

POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

PON SPAO 2014IT05SFOP002

POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

PON Inclusione 2014IT05SFOP001

POR Lombardia FSE 2014IT05SFOP007

Stundensatz für die folgenden Schulungen:

Schulungen zur Integration in den Arbeitsmarkt

Reintegration junger Menschen im Alter von 15 bis 18 Jahren in das Bildungs- und Ausbildungssystem

ehrausbildung zur Erlangung einer Qualifikation und eines Diploms

Ausbildung für Hochschulbildung und Forschung

Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und Unternehmensgründung  (4)

Der Stundensatz ist abhängig vom Typ der Klasse (A, B oder C  (5))

Stundensatz pro teilnehmendem Schüler

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten und mit Ausnahme der Teilnehmervergütungen

Anzahl der Schulungsstunden je nach Klasse und Stundenzahl pro Schüler

KLASSENTYP

STUNDENSATZ PRO SCHULUNG

STUNDENSATZ PRO SCHÜLER

C

73,13

0,80

B

117,00

 

A

146,25

 

4.

Maßnahme 3 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben  (6) unter:

POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

POR Basilicata 2014IT05SFOP016

PO Bolzano 2014IT05SFOP017

POR Calabria 2014IT16M2OP006

POR Campania 2014IT05SFOP020

POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

POR Lazio 2014IT05SFOP005

POR Liguria 2014IT05SFOP006

POR Molise 2014IT16M2OP001

POR Piemonte 2014IT05SFOP013

POR Puglia 2014IT16M2OP002

POR Sardegna 2014IT05SFOP021

POR Sicilia 2014IT05SFOP014

PO Trento 2014IT05SFOP018

POR Umbria 2014IT05SFOP010

POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

PON SPAO 2014IT05SFOP002

POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

PON Inclusione 2014IT05SFOP001

POR Lombardia 2014IT05SFOP007

Neue Arbeitsverträge im Ergebnis des Job-Coaching

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Anzahl der neuen Arbeitsverträge, differenziert nach Vertragstyp und Profilklassifizierung (von niedrig bis sehr hoch)  (7)

Profilklassifizierung

NIEDRIG

MITTEL

HOCH

SEHR HOCH

Unbefristeter Vertrag und Ausbildungsvertrag der 1. und der 3. Stufe

1 500

2 000

2 500

3 000

Ausbildungsvertrag der 2. Stufe, befristeter Vertrag und Zeitarbeitsvertrag ≥ 12 Monate

1 000

1 300

1 600

2 000

befristete Verträge und Zeitarbeitsverträge für 6-12 Monate

600

800

1 000

1 200

5.

Maßnahme 5 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben  (8) unter:

POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

POR Basilicata 2014IT05SFOP016

PO Bolzano 2014IT05SFOP017

POR Calabria 2014IT16M2OP006

POR Campania 2014IT05SFOP020

POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

POR Lazio 2014IT05SFOP005

POR Liguria 2014IT05SFOP006

POR Molise 2014IT16M2OP001

POR Piemonte 2014IT05SFOP013

POR Puglia 2014IT16M2OP002

POR Sardegna 2014IT05SFOP021

POR Sicilia 2014IT05SFOP014

PO Trento 2014IT05SFOP018

POR Umbria 2014IT05SFOP010

POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

PON SPAO 2014IT05SFOP002

POR Lombardia 2014IT05SFOP007

PON Inclusione 2014IT05SFOP001

Neue regionale/überregionale/

transnationale Praktika

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten für die Durchführung des Praktikums

Anzahl der Praktikanten nach Profil und Klassifikation

 

NIEDRIG

MITTEL

HOCH

SEHR HOCH

REGIONAL/ÜBERREGIONAL/

TRANSNATIONAL

200

300

400

500

6.

Maßnahme 5 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben  (9) unter:

POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

POR Basilicata 2014IT05SFOP016

PO Bolzano 2014IT05SFOP017

POR Calabria 2014IT16M2OP006

POR Campania 2014IT05SFOP020

POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

POR Liguria 2014IT05SFOP006

POR Molise 2014IT16M2OP001

POR Piemonte 2014IT05SFOP013

POR Puglia 2014IT16M2OP002

POR Sardegna 2014IT05SFOP021

POR Sicilia 2014IT05SFOP014

PO Trento 2014IT05SFOP018

POR Umbria 2014IT05SFOP010

POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

PON SPAO 2014IT05SFOP002

POR Lombardia 2014IT05SFOP007

PON Inclusione 2014IT05SFOP001

Praktika im Rahmen der überregionalen Mobilität

Praktika im Rahmen der transnationalen Mobilität

Bei überregionaler Mobilität: alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reise, Unterkunft, Verpflegung, mit Ausnahme der Teilnehmervergütung

Bei transnationaler Mobilität: alle förderfähigen Kosten

Anzahl der Praktika je nach Standort sowie bei überregionaler Mobilität die Praktikumsdauer

Bei überregionaler Mobilität gemäß den unter Punkt 3.4 genannten Sätzen

Bei transnationaler Mobilität gemäß den unter Punkt 3.5 genannten Sätzen

7.

Maßnahme 6 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben  (10) unter:

POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

POR Basilicata 2014IT05SFOP016

PO Bolzano 2014IT05SFOP017

POR Calabria 2014IT16M2OP006

POR Campania 2014IT05SFOP020

POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

POR Molise 2014IT16M2OP001

POR Piemonte 2014IT05SFOP013

POR Umbria 2014IT05SFOP010

POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

PON SPAO 2014IT05SFOP002

POR Lombardia 2014IT05SFOP007

PON Inclusione 2014IT05SFOP001

Block von 30 Stunden allgemeiner vorbereitender Schulung für den Zugang zum Freiwilligendienst

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten mit Ausnahme der Vergütungen und der Versicherung

Anzahl der Teilnehmer des 30-Stunden-Blocks der Schulung

90

8.

Maßnahme 7.1 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben  (11) unter:

POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

POR Basilicata 2014IT05SFOP016

PO Bolzano 2014IT05SFOP017

POR Calabria 2014IT16M2OP006

POR Campania 2014IT05SFOP020

POR Emilia Romagna 2014IT05SFOP003

POR Friuli VG 2014IT05SFOP004

POR Lazio 2014IT05SFOP005

POR Molise 2014IT16M2OP001

POR Sardegna 2014IT05SFOP021

POR Sicilia 2014IT05SFOP014

PO Trento 2014IT05SFOP018

POR Umbria 2014IT05SFOP010

POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

PON SPAO 2014IT05SFOP002

POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

POR Lombardia 2014IT05SFOP007

PON Inclusione 2014IT05SFOP001

Stundensatz der Unterstützung für Selbstständigkeit und Unternehmensgründung  (12)

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten mit Ausnahme der Vergütungen

Anzahl der geleisteten Stunden zur Unterstützung der Teilnehmer

40

9.

Maßnahme 8 des nationalen operationellen Programms Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (2014IT05M9OP001) und ähnliche Vorhaben  (13) unter:

POR Abruzzo 2014IT05SFOP009

POR Basilicata 2014IT05SFOP016

PO Bolzano 2014IT05SFOP017

POR Calabria 2014IT16M2OP006

POR Campania 2014IT05SFOP020

POR Liguria 2014IT05SFOP006

POR Molise 2014IT16M2OP001

POR Puglia 2014IT16M2OP002

POR Sardegna 2014IT05SFOP021

POR Sicilia 2014IT05SFOP014

PO Trento 2014IT05SFOP018

POR Umbria 2014IT05SFOP010

POR Valle D’Aosta 2014IT05SFOP011

PON SPAO 2014IT05SFOP002

POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

POR Lombardia 2014IT05SFOP007

PON Inclusione 2014IT05SFOP001

A.

Arbeitsverträge im Anschluss an berufliche überregionale und berufliche transnationale Mobilität;

B.

Einstellungsgespräch im Rahmen der beruflichen transnationalen Mobilität

Förderfähige Kosten (zum einen ein Zuschuss für Reisen, Unterkunft und Verpflegung und zum anderen eine Vergütung für das Vorstellungsgespräch). Nicht enthalten sind zusätzliche Vergütungen für Reisekosten, Unterkunft oder Verpflegung der Arbeitgeber bei überregionaler Mobilität.

Anzahl der Arbeitsverträge oder Vorstellungsgespräche nach Standort aufgeschlüsselt

Bei beruflicher überregionaler Mobilität gemäß den Beträgen für mehr als 600 Stunden gemäß Punkt 3.4  (14).

Die berufliche transnationale Mobilität im Rahmen von Vorstellungsgesprächen wird gemäß den in Punkt 3.6 genannten Beiträgen vergütet

Die berufliche transnationale Mobilität wird gemäß den in Punkt 3.7 genannten Beiträgen vergütet

10.

Vorhaben zur Erhöhung der Anzahl der Doktorandenstellen in der Industrie im Rahmen der nachstehenden operationellen Programme:

PON Ricerca 2014 IT16M20P005

POR Basilicata FSE 2014IT05SFOP016

POR Campania FSE 2014IT05SFOP020

POR Puglia FESR FSE 2014IT16M2OP002

POR Calabria FESR FSE 2014IT16M2OP006

POR Abruzzo FSE 2014IT05SFOP009

POR Sardegna FSE 2014IT05SFOP021

POR Molise FESR FSE 2014IT16M2OP001

POR Friuli Venezia Giulia FSE 2014IT05SFOP004

POR Liguria FSE 2014IT05SFOP006

POR Lombardia FSE 2014IT05SFOP007

POR Valle d’Aosta FSE 2014IT05SFOP011

POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015

PA Bolzano FSE 2014IT05SFOP017

POR Sicilia FSE 2014IT05SFOP014

POR Umbria FSE 2014IT05SFOP010

POR Emilia Romagna FSE 2014IT05SFOP003

PA Trento 2014IT05SFOP018

Monate der Arbeit an der Promotion

Alle förderfähigen Kosten der Teilnehmer (Lohn und die damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge) und der Doktorandenstelle (direkte und indirekte Kosten)

Monate der Promotion gemäß Standort in Italien oder im Ausland

Ohne einen im Ausland verbrachten Zeitraum:

1 927,63 pro Monat

Mit einem im Ausland verbrachten Zeitraum:

2 891,45 pro Monat

11.

Erwachsenenbildung unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001

Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf die Erwachsenenbildung erhalten

Alle Kostenarten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf eine Erwachsenenbildung erhalten, je nach Dauer des Moduls und zusätzlicher spezieller Unterstützung  (15)

327 (30-Stunden-Modul)

357 (30-Stunden-Modul mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

654 (60-Stunden-Modul)

684 (60-Stunden-Modul mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

1 090 (100-Stunden-Modul)

1 120 (100-Stunden-Modul mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

12.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Bürgerrechten und Rechtsstaatlichkeit unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001

Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf Initiativen im Zusammenhang mit ‚Bürgerrechten und Rechtsstaatlichkeit‘ erhalten

Alle Kostenarten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf Initiativen im Zusammenhang mit ‚Bürgerrechten und Rechtsstaatlichkeit‘ erhalten, je nach Dauer des Moduls, zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss

191,10 (30-Stunden-Modul)

221,10 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

261,10 (30 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

291,10 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

382,20 (60-Stunden-Modul)

412,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

522,20 (60 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

552,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

637,00 (100-Stunden-Modul)

667,00 (100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

871,00 (100 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

901,00(100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

13.

Fortbildung in Schulungsräumen unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001

Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf eine Fortbildung in Schulungsräumen erhalten

Alle Kostenarten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf eine Fortbildung in Schulungsräumen erhalten, je nach Dauer des Moduls, zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss

360,60 (30-Stunden-Modul)

390,60 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

430,60 (30 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

460,60 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

721,20 (60-Stunden-Modul)

751,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

861,20 (60 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

891,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

1 202,00 (100-Stunden-Modul)

1 232,00 (100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung)

1 436,00 (100 Stunden mit Verpflegungszuschuss)

1 466,00 (100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss)

14.

Fremdsprachenunterricht im Kontext der transnationalen Mobilität unter OP Bildung 2014IT05M20P001

Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf den Fremdsprachenunterricht im Kontext der transnationalen Mobilität erhalten

Alle Kostenarten mit Ausnahme von Reise- und Unterbringungskosten für Personen, die die Teilnehmer begleiten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf den Fremdsprachenunterricht im Kontext der transnationalen Mobilität erhalten, je nach Dauer des Moduls, Land und Dauer des Aufenthalts sowie zurückgelegter Entfernung

74,00 (40-Stunden-Modul)

1 161,00 (60-Stunden-Modul)

1 548,00 (80-Stunden-Modul)

Diesen Beträgen pro Teilnehmer können ein Betrag pro Tag zur Abdeckung von Kosten für die Unterkunft (je nach Land, wie unter Punkt 3.8 unten ausgeführt) sowie der folgende Betrag für Reisekosten hinzugefügt werden:

km

Betrag

100-499

500-1 999

2 000 -2 999

3 000 -3 999

4 000 -7 999

8 000 -19 999

180

275

360

530

820

1 100

15.

Praktika unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001

Teilnehmer, die eine Praktikumsbescheinigung erhalten, mit oder ohne transnationale Mobilität

Alle Kostenarten mit Ausnahme von Reise- und Unterbringungskosten für Personen, die die Teilnehmer begleiten

Anzahl der Teilnehmer, die eine Praktikumsbescheinigung erhalten, mit oder ohne transnationale Mobilität, je nach Dauer des Moduls und — sofern eine transnationale Mobilität gegeben ist — je nach Land, Dauer des Aufenthalts und zurückgelegter Entfernung

786,60 (60-Stunden-Modul)

1 179,90 (90-Stunden-Modul)

1 573,20 (120-Stunden-Modul)

3 146,40 (240-Stunden-Modul)

Für Praktika mit transnationaler Mobilität können diesen Beträgen pro Teilnehmer ein Betrag pro Tag zur Abdeckung von Kosten für die Unterkunft (je nach Land, wie unter Punkt 3.8 unten ausgeführt) sowie der folgende Betrag für Reisekosten hinzugefügt werden:

km

Betrag

100-499

500-1 999

2 000 -2 999

3 000 -3 999

4 000 -7 999

8 000 -19 999

180

275

360

530

820

1 100

16.

Fremdsprachenunterricht und Praktika im Kontext der transnationalen Mobilität unter OP Bildung 2014IT05M20P001

Personen, die die Teilnehmer begleiten

Unterbringungs- und Reisekosten

Anzahl der Personen, die die Teilnehmer begleiten

Unterbringungskosten pro Teilnehmer (je nach Land, wie unten unter Punkt 3.8 ausgeführt) und der folgende Betrag für Reisekosten:

km

Betrag

100-499

500-1 999

2 000 -2 999

3 000 -3 999

4 000 -7 999

8 000 -19 999

180

275

360

530

820

1 100

17.

Weiterbildung an einem Istituto Tecnico Superiore im Rahmen der folgenden OP:

2014IT05SFOP016 (POR FSE Basilicata)

2014IT16M2OP006 (POR FSE/FESR Calabria)

2014IT05SFOP020 (POR FSE Campania)

2014IT16M2OP002 (POR FSE/FESR Puglia)

2014IT05SFOP014 (POR FSE Sicilia)

2014IT05SFOP009 (POR FSE Abruzzo)

2014IT16M2OP001 (POR FSE Molise)

2014IT05SFOP021 (POR FSE Sardegna)

2014IT05SFOP017 (POR FSE Bolzano)

2014IT05SFOP003 (POR FSE Emilia-Romagna)

2014IT05SFOP004 (POR FSE Friuli-Venezia Giulia)

2014IT05SFOP005 (POR FSE Lazio)

2014IT05SFOP006 (POR FSE Liguria)

2014IT05SFOP007 (POR FSE Lombardia)

2014IT05SFOP008 (POR FSE Marche)

2014IT05SFOP013 (POR FSE Piemonte)

2014IT05SFOP015 (POR FSE Toscana)

2014IT05SFOP010 (POR FSE Umbria)

2014IT05SFOP011 (POR FSE Valle d’Aosta)

2014IT05SFOP012 (POR FSE Veneto)

Teilnahme an einem Weiterbildungskurs an einem ‚Istituto Tecnico Superiore‘ (16)

Abschluss eines Weiterbildungskurses an einem Istituto Tecnico Superiore

Die Einheitskosten decken alle förderfähigen Kostenkategorien ab, mit Ausnahme der Kosten für Kurse an zertifizierten Zentren, die für den Erhalt der notwendigen Bescheinigungen im Rahmen der Bestimmungen des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr in den Bereichen ‚Mobilität von Personen und Gütern — Führen eines Seefahrzeugs‘ und ‚Mobilität von Personen und Gütern — Verwaltung von Ausrüstung und Zusammensetzung an Bord‘ verpflichtend sind

Anzahl der Stunden der Teilnahme an einem Weiterbildungskurs an einem Istituto Tecnico Superiore

Darüber hinaus Anzahl der Teilnehmer, die ein akademisches Jahr  (17) eines Weiterbildungskurses an einem Istituto Tecnico Superiore erfolgreich abgeschlossen haben

Stundensatz

49,93

Für Zwei-Jahres-Kurse pro abgeschlossenem Jahr:

4 809,50

Für Drei-Jahres-Kurse pro abgeschlossenem Jahr:

3 206,30

18.

Mobilitätsprogramme für Forschungskräfte unter dem OP 2014IT16M20P005-2014-2020 ‚Forschung und Innovation‘, OP, Achse I ‚Humankapital‘, Maßnahme I.2. Mobilitätsprogramme für Forschungskräfte und ähnliche Vorhaben unter:

2014IT05SFOP011 (POR FSE Valle d’Aosta)

2014IT05SFOP020 (POR FSE Campania)

2014IT05SFOP004 (POR FSE Friuli-Venezia Giulia)

Monatliche Kosten für eine Forschungskraft mit befristetem Vertrag  (18)

Alle Kostenarten

Anzahl der Monate, die eine Forschungskraft, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 für einen Zeitraum von 36 Monaten mit einem befristeten Vollzeitvertrag angestellt und über einen öffentlichen Wettbewerb ausgewählt wurde, vor Ort oder außerhalb des Campus an einer staatlichen oder privaten Hochschule in einer der Regionen verbringt, die von der Intervention profitieren

A. Ohne Zeiträume mit Aktivitäten außerhalb des Campus oder im Ausland für Forschungskräfte im Einklang mit der Aktivität ‚Mobilität‘ (19)

4 885,38 EUR

B. Mit Zeiträumen mit Aktivitäten außerhalb des Campus oder im Ausland für Forschungskräfte im Einklang mit der Aktivität ‚Mobilität‘ und für Forschungskräfte im Rahmen der Aktivitätslinie ‚Attraktivität‘ (20)

5 496,05 EUR

19.

Schulung in Gruppen im Rahmen der Maßnahmen 2.C, 5.bis, 6.bis und 8 des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002

Stundensatz für die folgenden Schulungen:

Beschäftigung und Schulungen  (21);

Sprachunterricht für Freiwilligendienst in der EU  (22);

Sprachunterricht für berufliche transnationale Mobilität;

Sprachunterricht für Praktika im Rahmen der transnationalen Mobilität  (23)

Der Stundensatz ist abhängig vom Typ der Klasse (A, B oder C  (24))

Stundensatz pro teilnehmendem Schüler

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten), ausgenommen Beihilfen

Kosten pro Unterrichtsstunde pro Schüler plus Kosten für eine Unterrichtsstunde, aufgeschlüsselt nach Klasse

KLASSENTYP

STUNDENSATZ PRO

SCHULUNG

STUNDENSATZ PRO

SCHÜLER

C

73,13

0,80

B

117,00

 

A

146,25

 

20.

Einzel- und individualisierte Schulungen vorgesehen im Rahmen der Maßnahmen 2.A, 2.B, 2.C, 4.A und 4.C des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002

Stundensatz für die folgenden Einzel- und individualisierten Schulungen:

Schulungen zur Integration in den Arbeitsmarkt  (25)

Reintegration junger Menschen im Alter von 15 bis 18 Jahren in das Bildungs- und Ausbildungssystem  (26)

Beschäftigung und Schulungen;

Lehrausbildung zur Erlangung einer Qualifikation und eines Diploms;

Ausbildung für Hochschulbildung und Forschung.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten), ausgenommen Beihilfen

Anzahl der Schulungsstunden und der Teilnehmer  (27)

40,00

21.

Allgemeine Schulungsaktivitäten im Rahmen der Maßnahmen 5.bis, 6.bis und 8 des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002

Allgemeine Schulungsaktivitäten zu Beginn

außerschulischer Praktika im Rahmen der transnationalen Mobilität;

eines Freiwilligendienst in der EU;

von Projekten im Rahmen der transnationalen beruflichen Mobilität.

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten), ausgenommen Beihilfen

Anzahl der Teilnehmer an allgemeinen Schulungskursen von mindestens 30 Stunden Dauer

180,00

22.

Freiwilligendienst im Rahmen der Maßnahme 6.bis des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002

Tagegeld für jeden tatsächlich im Ausland verbrachten Tag

Beitrag zu Unterkunft und Verpflegung für jeden tatsächlich im Ausland verbrachten Tag

alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte Kosten, indirekte Kosten, Beihilfen und Versicherungskosten), ausgenommen Reisekosten

Anzahl der tatsächlich im Ausland verbrachten Tage

15,00 — Tagegeld für den Teilnehmer für jeden Tag eines tatsächlich im Ausland verbrachten Aufenthalts

30,00 — Beitrag zu Unterkunft und Verpflegung für den Teilnehmer für jeden Tag eines tatsächlich im Ausland verbrachten Aufenthalts

2.   Anpassung der Beträge

a)

Für die standardisierten Einheitskosten 1-9 und 19-20 kann der Betrag angepasst werden, wenn sich der Verbraucherpreisindex VPI (Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte, ausgenommen Tabakprodukte) durch eine monetäre Neubewertung um mindestens 5 % erhöht. Insbesondere erfolgt in einem gegebenen Jahr y eine Anpassung für den Zeitraum y+t, wenn die Differenz des Benchmarking-Koeffizienten des VPI-Index für dieses Jahr mindestens 5 % beträgt. Das angewandte Basisjahr, auf dessen Grundlage die Beträge angepasst wurden, ist das Jahr 2014. Wenn diese Quote mindestens 5 % beträgt, können die Einheitskosten jeweils angepasst werden.

b)

Bei den standardisierten Einheitskosten 10 kann der Satz angepasst werden, indem das monatliche Stipendium und/oder die Sozialversicherungsbeiträge in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt das monatliche Stipendium, die Sozialversicherungsbeträge und einen Betrag für alle weiteren Kosten. Zu den aktualisierten Daten siehe Änderungen der Verordnung des Ministers vom 18.6.2008 (der den gesamten Bruttobetrag des Promotionsstipendiums festlegt) und die zweijährliche Anpassungsrate der Sozialversicherungsbeiträge (Rundbrief Nr. 13 vom 29.1.2016 des Generaldirektors des INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale — Staatliche Sozialversicherungsanstalt)).

c)

Für die standardisierten Einheitskosten 11-15, die auf der historischen Durchschnittszahl der pro Modul erteilten Bescheinigungen (Output) basieren, kann der Betrag am Ende eines jeden Haushaltsjahrs (31.12.) auf der Grundlage einer Bewertung der Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den einzelnen Einheitskosten seitens der Verwaltungsbehörde angepasst werden. Ergibt diese Bewertung eine Divergenz zwischen der Durchschnittszahl der Bescheinigungen, die pro Modul für jede Schulungsart erteilt werden, und der Durchschnittszahl solcher, die zur Berechnung der bestehenden Einheitskosten herangezogen wurden, werden neue Einheitskosten ausgehend von der nachstehenden Formel berechnet:

EKneu = EKalt + Abweichung

Dabei ist:

Abweichung = EKalt — (EKalt * Outputneu/Outputalt)

d)

Für die standardisierten Einheitskosten 17 werden die Sätze alle vier Jahre überprüft. Sollte bezogen auf 2017 der Anstieg mehr als 5 % betragen, so wird das ISTAT basierend auf dem FOI-Verbraucherpreisindex (Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte, ausgenommen Tabakprodukte) eine Anpassung vornehmen.

e)

Für die standardisierten Einheitskosten 18 können die Sätze infolge von Änderungen der Rechtsvorschriften (einschließlich Gesetz Nr. 240/2010, Präsidialdekret Nr. 232/2011, Gesetz Nr. 232/2016 (Haushaltsgesetz 2017), Gesetz Nr. 448/1998 ‚Misure di finanza pubblica per la stabilizzazione e lo sviluppo‘, Gesetz Nr. 335/1995, Gesetzesdekret Nr. 446/1997 und Präsidialdekret Nr. 1032/1973) und der Sozialversicherungssätze angepasst werden

f)

Die Beträge für die Einheitskosten 21 und 22 können im Zuge späterer Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzesdekrets 77/2002, der Determinazione dirigenziale vom 19. Dezember 2007 und der Determinazione dirigenziale Nr. 348 vom 18. Mai 2016 des Vorsitzes des Ministerrats — Abteilung Jugend und Freiwilligendienst — angepasst werden.

3.1.   Reisekosten bei überregionaler Mobilität (in EUR)

Herkunftsregion

Reisekosten

Bestimmungsregion

Valle d’Aosta

PA Bolzano

PA Trento

Liguria

Piemonte

Lombardia

Veneto

Friuli Venezia Giulia

Emilia-Romagna

Toscana

Marche

Abruzzo

Umbria

Lazio

Campania

Molise

Basilicata

Puglia

Calabria

Sicilia

Sardegna

Abruzzo

269,30

211,17

198,50

148,63

231,83

232,74

201,95

226,34

167,99

68,60

58,98

0,00

23,32

25,81

125,43

45,79

83,99

93,05

164,82

165,16

182,46

Basilicata

271,11

236,02

227,31

236,81

294,55

239,98

259,23

264,89

201,50

176,59

97,35

83,99

142,75

67,92

33,96

31,24

0,00

55,47

71,43

114,33

224,18

Calabria

369,32

285,04

273,72

242,02

351,32

340,51

304,28

304,39

270,32

238,63

243,15

164,82

178,18

139,01

90,33

85,58

71,43

69,05

0,00

75,62

280,55

Campania

253,00

271,68

259,06

113,20

246,78

221,87

165,84

302,24

178,86

160,74

169,86

125,43

151,01

99,62

0,00

21,28

33,96

89,20

90,33

113,20

190,22

Emilia-Romagna

146,48

81,50

74,71

38,26

129,05

92,82

63,39

55,47

0,00

54,34

62,26

167,99

52,07

131,31

178,86

160,52

201,50

140,37

270,32

292,06

188,94

Friuli Venezia Giulia

129,05

103,24

82,30

120,22

175,52

99,62

37,36

0,00

55,47

70,18

163,01

226,34

162,50

113,20

302,24

218,87

264,89

241,12

304,39

325,00

279,13

Lazio

230,31

172,06

160,74

129,05

210,55

201,50

165,27

113,20

131,31

99,62

70,18

25,81

54,34

0,00

99,62

29,21

67,92

113,20

139,01

138,10

156,65

Liguria

53,66

113,94

105,11

0,00

36,22

49,81

106,41

120,22

38,26

67,47

118,07

148,63

75,50

129,05

113,20

152,03

236,81

250,17

242,02

231,61

224,15

Lombardia

59,37

97,35

76,47

49,81

67,92

0,00

69,05

99,62

92,82

113,20

108,67

232,74

84,90

201,50

221,87

223,91

239,98

179,99

340,51

335,07

179,51

Marche

200,25

84,90

76,98

118,07

119,99

108,67

70,18

163,01

62,26

108,11

0,00

58,98

43,92

70,18

169,86

75,96

97,35

107,54

243,15

216,21

251,20

Molise

259,51

196,06

194,31

152,03

232,97

223,91

194,48

218,87

160,52

126,56

75,96

45,79

106,75

29,21

21,28

0,00

31,24

70,30

85,58

140,48

185,85

PA Bolzano

118,58

0,00

36,22

113,94

151,35

97,35

96,22

103,24

81,50

110,94

84,90

67,92

127,01

172,06

271,68

196,06

236,02

138,10

285,04

310,17

273,47

PA Trento

112,24

36,22

0,00

105,11

147,22

76,47

19,02

82,30

74,71

99,62

76,98

198,50

120,44

160,74

259,06

194,31

227,31

132,44

273,72

308,24

247,26

Piemonte

17,43

151,35

147,22

36,22

0,00

67,92

103,01

175,52

129,05

147,16

119,99

231,83

181,74

210,55

246,78

232,97

294,55

191,31

351,32

273,60

187,92

Puglia

275,59

138,10

132,44

250,17

191,31

179,99

164,71

241,12

140,37

212,82

107,54

93,05

156,78

113,20

89,20

70,30

55,47

0,00

69,05

147,61

279,42

Sardegna

205,36

273,47

247,26

224,15

187,92

179,51

248,56

279,13

188,94

189,41

251,20

182,46

210,98

156,65

190,22

185,85

224,18

279,42

280,55

185,82

0,00

Sicilia

350,35

310,17

308,24

231,61

273,60

335,07

303,38

325,00

292,06

273,94

216,21

165,16

189,50

138,10

113,20

140,48

114,33

147,61

75,62

0,00

185,82

Toscana

169,12

110,94

99,62

67,47

147,16

113,20

95,09

70,18

54,34

0,00

108,11

68,60

36,22

99,62

160,74

126,56

176,59

212,82

238,63

273,94

189,41

Umbria

199,18

127,01

120,44

75,50

181,74

84,90

125,14

162,50

52,07

36,22

43,92

23,32

0,00

54,34

151,01

106,75

142,75

156,78

178,18

189,50

210,98

Valle d’Aosta

0,00

118,58

112,24

53,66

17,43

59,37

155,03

129,05

146,48

169,12

200,25

269,30

199,18

230,31

253,00

259,51

271,11

275,59

369,32

350,35

205,36

Veneto

155,03

96,22

19,02

106,41

103,01

69,05

0,00

37,36

63,39

95,09

70,18

201,95

125,14

165,27

165,84

194,48

259,23

164,71

304,28

303,38

248,56

3.2   Unterkunftskosten bei überregionaler Mobilität (mehr als 600 Stunden) (in EUR)

Herkunftsregion

UNTERKUNFTSKOSTEN

Bestimmungsregion

Valle d’Aosta

PA Bolzano

PA Trento

Liguria

Piemonte

Lombardia

Veneto

Friuli Venezia Giulia

Emilia-Romagna

Toscana

Marche

Abruzzo

Umbria

Lazio

Campania

Molise

Basilicata

Puglia

Calabria

Sicilia

Sardegna

Abruzzo

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Basilicata

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Calabria

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Campania

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Emilia-Romagna

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Friuli Venezia Giulia

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Lazio

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Liguria

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Lombardia

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Marche

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Molise

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

PA Bolzano

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

PA Trento

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Piemonte

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Puglia

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Sardegna

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Sicilia

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Toscana

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Umbria

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Valle d’Aosta

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

Veneto

803,84

1 153,94

788,70

741,25

695,62

1 229,98

700,07

703,65

967,41

1 227,68

601,19

578,51

628,23

1 229,68

930,19

519,08

684,62

607,95

575,50

988,35

600,62

3.3   Unterkunftskosten bei überregionaler Mobilität (mehr als 600 Stunden) (in EUR)

Herkunftsregion

VERPFLEGUNGSKOSTEN

Bestimmungsregion

Valle d’Aosta

PA Bolzano

PA Trento

Liguria

Piemonte

Lombardia

Veneto

Friuli Venezia Giulia

Emilia-Romagna

Toscana

Marche

Abruzzo

Umbria

Lazio

Campania

Molise

Basilicata

Puglia

Calabria

Sicilia

Sardegna

Abruzzo

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Basilicata

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Calabria

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Campania

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Emilia-Romagna

482,30

252,45

320,93

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521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

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596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Friuli Venezia Giulia

482,30

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521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

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641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Lazio

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Liguria

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Lombardia

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Marche

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Molise

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

PA Bolzano

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

PA Trento

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Piemonte

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Puglia

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Sardegna

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Sicilia

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Toscana

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Umbria

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Valle d’Aosta

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

Veneto

482,30

252,45

320,93

407,41

521,52

502,26

416,04

616,19

514,94

200,21

480,95

433,27

641,87

596,60

298,90

638,86

205,47

440,97

487,71

359,11

256,27

3.4   Vergütung für Praktika bei überregionaler Mobilität (in EUR)

Anzahl Schulungsstunden

Abruzzo

Basilicata

Calabria

Campania

Emilia-Romagna

Friuli Venezia Giulia

Lazio

Liguria

Lombardia

Marche

Molise

PA Bolzano

PA Trento

Piemonte

Puglia

Sardegna

Sicilia

Toscana

Umbria

Valle d’Aosta

Veneto

Region, in der die Schulung stattfindet

Valle d’Aosta

160

611,70

613,51

711,72

595,40

488,88

471,45

572,71

396,06

401,77

542,65

601,91

460,98

454,64

359,83

617,99

547,76

692,75

511,52

541,58

-

497,43

161-200

613,84

615,65

713,86

597,54

491,02

473,59

574,85

398,20

403,91

544,79

604,05

463,12

456,78

361,97

620,13

549,90

694,89

513,66

543,72

-

499,57

201-249

699,44

701,25

799,46

683,14

576,62

559,19

660,45

483,80

489,51

630,39

689,65

548,72

542,38

447,57

705,73

635,50

780,49

599,26

629,32

-

585,17

250-300

804,30

806,11

904,32

788,00

681,48

664,05

765,31

588,66

594,37

735,25

794,51

653,58

647,24

552,43

810,59

740,36

885,35

704,12

734,18

-

690,03

301-600

913,44

915,25

1 013,46

897,14

790,62

773,19

874,45

697,80

703,51

844,39

903,65

762,72

756,38

661,57

919,73

849,50

994,49

813,26

843,32

-

799,17

> 600

1 555,44

1 557,25

1 655,46

1 539,14

1 432,62

1 415,19

1 516,45

1 339,80

1 345,51

1 486,39

1 545,65

1 404,72

1 398,38

1 303,57

1 561,73

1 491,50

1 636,49

1 455,26

1 485,32

-

1 441,17

Bolzano

160

585,59

610,44

659,45

646,09

455,92

477,65

546,48

488,35

471,77

459,31

570,48

-

410,64

525,76

512,52

647,88

684,58

485,35

501,42

492,99

470,63

161-200

587,93

612,78

661,79

648,43

458,26

479,99

548,82

490,69

474,11

461,65

572,82

-

412,98

528,10

514,86

650,22

686,92

487,69

503,76

495,33

472,97

201-249

681,53

706,38

755,39

742,04

551,86

573,60

642,42

584,29

567,71

555,26

666,42

-

506,58

621,71

608,46

743,83

780,53

581,29

597,37

588,93

566,58

250-300

796,20

821,04

870,06

856,70

666,53

688,26

757,09

698,96

682,37

669,92

781,08

-

621,25

736,37

723,13

858,49

895,19

695,96

712,03

703,60

681,24

301-600

915,54

940,39

989,40

976,05

785,87

807,60

876,43

818,30

801,72

789,27

900,43

-

740,59

855,71

842,47

977,83

1 014,53

815,30

831,38

822,94

800,59

> 600

1 617,57

1 642,41

1 691,43

1 678,07

1 487,90

1 509,63

1 578,46

1 520,33

1 503,74

1 491,29

1 602,45

-

1 442,62

1 557,74

1 544,50

1 679,86

1 716,56

1 517,33

1 533,40

1 524,97

1 502,61

Trento

160

493,91

522,71

569,13

554,47

370,12

377,71

456,15

400,52

371,88

372,38

489,72

331,63

-

442,63

427,85

542,67

603,65

395,02

415,85

407,65

314,43

161-200

495,75

524,56

570,97

556,31

371,97

379,55

458,00

402,36

373,72

374,23

491,56

333,48

-

444,47

429,70

544,52

605,50

396,87

417,70

409,49

316,27

201-249

569,60

598,41

644,82

630,17

445,82

453,40

531,85

476,21

447,57

448,08

565,42

407,33

-

518,32

503,55

618,37

679,35

470,72

491,55

483,35

390,12

250-300

660,07

688,88

735,29

720,63

536,29

543,87

622,32

566,68

538,04

538,55

655,88

497,80

-

608,79

594,02

708,84

769,82

561,19

582,02

573,81

480,59

301-600

754,23

783,04

829,46

814,80

630,45

638,03

716,48

660,84

632,20

632,71

750,05

591,96

-

702,95

688,18

803,00

863,98

655,35

676,18

667,98

574,76

> 600

1 308,13

1 336,93

1 383,35

1 368,69

1 184,34

1 191,93

1 270,37

1 214,74

1 186,10

1 186,61

1 303,94

1 145,85

-

1 256,85

1 242,07

1 356,89

1 417,87

1 209,25

1 230,07

1 221,87

1 128,65

Liguria

160

454,43

542,61

547,82

419,00

344,06

426,02

434,85

-

355,61

423,87

457,83

419,74

410,91

342,02

555,97

529,95

537,41

373,27

381,30

359,46

412,21

161-200

456,34

544,52

549,73

420,91

345,97

427,93

436,76

-

357,52

425,78

459,74

421,65

412,82

343,93

557,88

531,86

539,32

375,18

383,21

361,37

414,12

201-249

532,79

620,97

626,18

497,36

422,42

504,38

513,21

-

433,97

502,23

536,19

498,10

489,27

420,38

634,33

608,31

615,77

451,63

459,66

437,82

490,57

250-300

626,44

714,63

719,83

591,01

516,07

598,03

606,86

-

527,62

595,88

629,84

591,75

582,92

514,04

727,98

701,96

709,42

545,28

553,32

531,47

584,22

301-600

723,92

812,10

817,31

688,48

613,55

695,50

704,33

-

625,09

693,35

727,31

689,22

680,39

611,51

825,46

799,43

806,89

642,75

650,79

628,94

681,69

> 600

1 297,29

1 385,47

1 390,68

1 261,86

1 186,92

1 268,88

1 277,71

-

1 198,47

1 266,73

1 300,69

1 262,59

1 253,76

1 184,88

1 398,83

1 372,81

1 380,27

1 216,13

1 224,16

1 202,32

1 255,07

Piemonte

160

555,86

618,58

675,35

570,81

453,08

499,55

534,58

360,26

391,95

444,02

557,00

475,38

471,25

-

515,34

511,95

597,64

471,19

505,77

341,46

427,04

161-200

557,89

620,60

677,37

572,83

455,10

501,57

536,61

362,28

393,98

446,05

559,02

477,40

473,27

-

517,36

513,98

599,66

473,22

507,80

343,49

429,07

201-249

638,90

701,61

758,38

653,84

536,11

582,58

617,62

443,29

474,98

527,06

640,03

558,41

554,28

-

598,37

594,99

680,67

554,22

588,81

424,50

510,08

250-300

738,13

800,85

857,61

753,07

635,35

681,82

716,85

542,52

574,22

626,29

739,26

657,65

653,52

-

697,61

694,22

779,90

653,46

688,04

523,73

609,31

301-600

841,42

904,13

960,90

856,36

738,63

785,10

820,14

645,81

677,50

729,58

842,55

760,93

756,80

-

800,89

797,51

883,19

756,74

791,33

627,02

712,60

> 600

1 448,98

1 511,69

1 568,46

1 463,92

1 346,19

1 392,66

1 427,69

1 253,37

1 285,06

1 337,13

1 450,11

1 368,49

1 364,36

-

1 408,45

1 405,07

1 490,75

1 364,30

1 398,88

1 234,57

1 320,15

Lombardia

160

693,90

701,15

801,67

683,03

553,99

560,78

662,66

510,97

-

569,83

685,07

558,51

537,63

529,08

641,15

640,67

796,23

574,36

546,06

520,54

530,21

161-200

696,78

704,03

804,55

685,92

556,87

563,66

665,54

513,85

-

572,72

687,95

561,40

540,51

531,96

644,03

643,56

799,12

577,24

548,94

523,42

533,10

201-249

812,07

819,32

919,84

801,21

672,16

678,95

780,83

629,14

-

688,01

803,24

676,69

655,80

647,26

759,32

758,85

914,41

692,54

664,24

638,71

648,39

250-300

953,31

960,55

1 061,07

942,44

813,39

820,18

922,06

770,37

-

829,24

944,48

817,92

797,03

788,49

900,55

900,08

1 055,64

833,77

805,47

779,94

789,62

301-600

1 100,30

1 107,55

1 208,07

1 089,43

960,39

967,18

1 069,06

917,37

-

976,23

1 091,47

964,91

944,03

935,48

1 047,55

1 047,07

1 202,63

980,76

952,46

926,94

936,61

> 600

1 964,98

1 972,23

2 072,75

1 954,11

1 825,07

1 831,86

1 933,74

1 782,05

-

1 840,91

1 956,15

1 829,59

1 808,71

1 800,16

1 912,23

1 911,75

2 067,31

1 845,44

1 817,14

1 791,61

1 801,29

Veneto

160

499,08

556,36

601,42

462,97

360,53

334,49

462,41

403,54

366,19

367,32

491,61

393,36

316,15

400,15

461,84

545,70

600,51

392,22

422,28

452,16

-

161-200

500,94

558,22

603,27

464,83

362,38

336,35

464,26

405,40

368,04

369,18

493,47

395,21

318,01

402,00

463,70

547,56

602,37

394,08

424,13

454,02

-

201-249

575,22

632,50

677,56

539,11

436,67

410,63

538,55

479,68

442,33

443,46

567,75

469,50

392,29

476,29

537,98

621,84

676,65

468,36

498,42

528,30

-

250-300

666,22

723,50

768,56

630,11

527,67

501,63

629,55

570,68

533,33

534,46

658,75

560,49

483,29

567,29

628,98

712,84

767,65

559,36

589,42

619,30

-

301-600

760,93

818,21

863,27

724,82

622,38

596,34

724,26

665,39

628,04

629,17

753,46

655,21

578,00

662,00

723,69

807,55

862,36

654,07

684,13

714,01

-

> 600

1 318,06

1 375,34

1 420,39

1 281,95

1 179,51

1 153,47

1 281,39

1 222,52

1 185,17

1 186,30

1 310,59

1 212,33

1 135,13

1 219,13

1 280,82

1 364,68

1 419,49

1 211,20

1 241,26

1 271,14

-

Friuli Venezia Giulia

160

577,72

616,26

655,77

653,62

406,84

-

464,57

471,59

450,99

514,38

570,24

454,61

433,67

526,89

592,49

630,50

676,37

421,56

513,87

480,42

388,73

161-200

579,91

618,46

657,96

655,81

409,04

-

466,77

473,79

453,18

516,58

572,44

456,81

435,86

529,08

594,68

632,70

678,57

423,75

516,07

482,62

390,92

201-249

667,75

706,30

745,81

743,66

496,88

-

554,61

561,63

541,03

604,42

660,28

544,65

523,71

616,93

682,53

720,54

766,41

511,60

603,91

570,46

478,77

250-300

775,36

813,91

853,41

851,26

604,49

-

662,22

669,24

648,63

712,03

767,89

652,26

631,32

724,54

790,13

828,15

874,02

619,20

711,52

678,07

586,37

301-600

887,36

925,91

965,41

963,26

716,49

-

774,22

781,24

760,63

824,03

879,89

764,26

743,31

836,54

902,13

940,15

986,02

731,20

823,52

790,07

698,37

> 600

1 546,18

1 584,73

1 624,24

1 622,09

1 375,31

-

1 433,04

1 440,06

1 419,46

1 482,85

1 538,71

1 423,08

1 402,14

1 495,36

1 560,96

1 598,97

1 644,84

1 390,03

1 482,34

1 448,89

1 357,20


Anzahl Schulungsstunden

Abruzzo

Basilicata

Calabria

Campania

Emilia-Romagna

GFriuli Veneziaiulia

Lazio

Liguria

Lombardia

Marche

Molise

PA Bolzano

PA Trento

Piemonte

Puglia

Sardegna

Sicilia

Toscana

Umbria

Valle d’Aosta

Veneto

Region, in der die Schulung stattfindet

Emilia-Romagna

160

562,62

596,13

664,95

573,49

-

450,10

525,95

432,89

487,46

456,89

555,15

476,14

469,35

523,68

535,00

583,58

686,69

448,97

446,71

541,11

458,03

161-200

565,09

598,60

667,42

575,96

-

452,57

528,41

435,36

489,92

459,36

557,62

478,60

471,81

526,15

537,47

586,04

689,16

451,44

449,17

543,58

460,49

201-249

663,75

697,25

766,08

674,61

-

551,23

627,07

534,02

588,58

558,02

656,28

577,26

570,47

624,81

636,13

684,70

787,81

550,09

547,83

642,24

559,15

250-300

784,60

818,11

886,94

795,47

-

672,08

747,93

654,88

709,44

678,87

777,13

698,12

691,33

745,66

756,98

805,56

908,67

670,95

668,69

763,10

680,01

301-600

910,39

943,90

1 012,73

921,26

-

797,87

873,72

780,67

835,23

804,66

902,92

823,91

817,12

871,45

882,77

931,35

1 034,46

796,74

794,48

888,88

805,80

> 600

1 650,33

1 683,84

1 752,66

1 661,20

-

1 537,81

1 613,65

1 520,60

1 575,16

1 544,60

1 642,86

1 563,84

1 557,05

1 611,39

1 622,71

1 671,28

1 774,40

1 536,68

1 534,41

1 628,82

1 545,73

Toscana

160

448,73

556,73

618,76

540,88

434,47

450,32

479,75

447,60

493,34

488,24

506,69

491,07

479,75

527,30

592,95

569,54

654,08

-

416,36

549,26

475,22

161-200

451,11

559,10

621,14

543,26

436,85

452,70

482,13

449,98

495,71

490,62

509,07

493,45

482,13

529,67

595,33

571,92

656,46

-

418,74

551,63

477,60

201-249

546,14

654,14

716,17

638,29

531,88

547,73

577,16

545,01

590,75

585,65

604,10

588,48

577,16

624,71

690,36

666,95

751,49

-

513,77

646,67

572,63

250-300

662,56

770,55

832,59

754,71

648,30

664,15

693,58

661,43

707,16

702,07

720,52

704,90

693,58

741,12

806,78

783,37

867,91

-

630,19

763,08

689,05

301-600

783,73

891,72

953,76

875,87

769,47

785,31

814,75

782,60

828,33

823,24

841,69

826,07

814,75

862,29

927,95

904,54

989,07

-

751,35

884,25

810,22

> 600

1 496,48

1 604,48

1 666,51

1 588,63

1 482,22

1 498,07

1 527,50

1 495,35

1 541,08

1 535,99

1 554,44

1 538,82

1 527,50

1 575,04

1 640,70

1 617,29

1 701,83

-

1 464,11

1 597,01

1 522,97

Marche

160

347,07

385,44

531,24

457,95

350,35

451,10

358,27

406,16

396,76

-

364,05

372,99

365,07

408,08

395,63

539,29

504,30

396,20

332,01

488,34

358,27

161-200

348,87

387,24

533,04

459,75

352,15

452,90

360,07

407,96

398,56

-

365,85

374,79

366,87

409,88

397,43

541,09

506,10

398,00

333,81

490,14

360,07

201-249

420,89

459,27

605,07

531,77

424,17

524,92

432,10

479,98

470,59

-

437,87

446,81

438,89

481,91

469,45

613,12

578,13

470,02

405,83

562,16

432,10

250-300

509,12

547,49

693,29

620,00

512,40

613,15

520,32

568,21

558,81

-

526,10

535,04

527,12

570,13

557,68

701,34

666,35

558,25

494,06

650,39

520,32

301-600

600,95

639,32

785,12

711,83

604,23

704,98

612,15

660,04

650,64

-

617,93

626,87

618,95

661,96

649,51

793,17

758,18

650,08

585,89

742,22

612,15

> 600

1 141,12

1 179,49

1 325,29

1 251,99

1 144,40

1 245,15

1 152,32

1 200,21

1 190,81

-

1 158,10

1 167,04

1 159,11

1 202,13

1 189,68

1 333,34

1 298,35

1 190,24

1 126,06

1 282,39

1 152,32

Abruzzo

160

-

353,35

434,18

394,78

437,35

495,70

295,17

417,99

502,10

328,34

315,15

337,28

467,86

501,19

362,41

451,81

434,52

337,96

292,68

538,66

471,31

161-200

-

355,04

435,86

396,47

439,03

497,39

296,85

419,67

503,78

330,02

316,83

338,96

469,54

502,88

364,09

453,50

436,20

339,64

294,36

540,35

472,99

201-249

-

422,38

503,20

463,81

506,37

564,73

364,19

487,01

571,12

397,36

384,17

406,30

536,88

570,22

431,43

520,84

503,54

406,98

361,70

607,69

540,33

250-300

-

504,87

585,69

546,30

588,86

647,22

446,68

569,51

653,61

479,85

466,66

488,79

619,37

652,71

513,92

603,33

586,03

489,47

444,19

690,18

622,82

301-600

-

590,73

671,55

632,16

674,72

733,08

532,54

655,36

739,47

565,71

552,52

574,65

705,23

738,57

599,78

689,19

671,89

575,33

530,05

776,03

708,68

> 600

-

1 095,77

1 176,60

1 137,21

1 179,77

1 238,12

1 037,59

1 160,41

1 244,52

1 070,76

1 057,57

1 079,70

1 210,28

1 243,61

1 104,83

1 194,24

1 176,94

1 080,38

1 035,10

1 281,08

1 213,73

Umbria

160

361,45

480,87

516,31

489,14

390,20

500,63

392,46

413,63

423,03

382,05

444,88

465,14

458,57

519,87

494,91

549,11

527,63

374,35

-

537,30

463,27

161-200

363,56

482,99

518,42

491,25

392,31

502,74

394,58

415,75

425,14

384,16

446,99

467,25

460,69

521,98

497,02

551,22

529,74

376,47

-

539,42

465,38

201-249

448,09

567,52

602,95

575,78

476,85

587,27

479,11

500,28

509,67

468,70

531,52

551,78

545,22

606,52

581,56

635,76

614,27

461,00

-

623,95

549,92

250-300

551,65

671,07

706,50

679,34

580,40

690,82

582,66

603,83

613,23

572,25

635,07

655,34

648,77

710,07

685,11

739,31

717,82

564,55

-

727,50

653,47

301-600

659,42

778,85

814,28

787,11

688,18

798,60

690,44

711,61

721,00

680,03

742,85

763,12

756,55

817,85

792,89

847,09

825,60

672,33

-

835,28

761,25

> 600

1 293,42

1 412,84

1 448,27

1 421,11

1 322,17

1 432,59

1 324,43

1 345,60

1 355,00

1 314,02

1 376,84

1 397,11

1 390,54

1 451,84

1 426,88

1 481,08

1 459,59

1 306,32

-

1 469,27

1 395,24

Lazio

160

512,01

554,12

625,21

585,81

617,51

599,40

-

615,25

687,69

556,38

515,40

658,26

646,94

696,75

599,40

642,84

624,30

585,81

540,53

716,50

651,47

161-200

515,05

557,16

628,25

588,85

620,55

602,44

-

618,28

690,73

559,42

518,44

661,30

649,98

699,79

602,44

645,88

627,34

588,85

543,57

719,54

654,51

201-249

636,60

678,71

749,80

710,40

742,10

723,99

-

739,83

812,28

680,97

639,99

782,85

771,53

821,34

723,99

767,43

748,89

710,40

665,12

841,09

776,06

250-300

785,49

827,60

898,69

859,30

891,00

872,88

-

888,73

961,18

829,87

788,89

931,75

920,43

970,24

872,88

916,33

897,79

859,30

814,02

989,99

924,96

301-600

940,47

982,58

1 053,67

1 014,27

1 045,97

1 027,86

-

1 043,71

1 116,15

984,84

943,86

1 086,72

1 075,40

1 125,21

1 027,86

1 071,31

1 052,76

1 014,27

968,99

1 144,96

1 079,93

> 600

1 852,09

1 894,20

1 965,29

1 925,89

1 957,59

1 939,48

-

1 955,33

2 027,77

1 896,46

1 855,48

1 998,34

1 987,02

2 036,83

1 939,48

1 982,93

1 964,38

1 925,89

1 880,61

2 056,58

1 991,55

Campania

160

452,64

361,17

417,55

-

506,07

629,46

426,83

440,41

549,08

497,07

348,49

598,89

586,27

573,99

416,41

517,43

440,41

487,96

478,22

580,21

493,05

161-200

454,68

363,22

419,59

-

508,11

631,50

428,87

442,46

551,13

499,11

350,54

600,94

588,32

576,03

418,46

519,48

442,46

490,00

480,27

582,26

495,10

201-249

536,49

445,02

501,39

-

589,92

713,30

510,68

524,26

632,93

580,92

432,34

682,74

670,12

657,84

500,26

601,28

524,26

571,80

562,07

664,06

576,90

250-300

636,69

545,23

601,60

-

690,13

813,51

610,89

624,47

733,14

681,13

532,55

782,95

770,33

758,05

600,47

701,49

624,47

672,01

662,28

764,27

677,11

301-600

740,99

649,53

705,90

-

794,42

917,81

715,18

728,77

837,44

785,42

636,85

887,25

874,63

862,34

704,77

805,79

728,77

776,31

766,58

868,57

781,41

> 600

1 354,52

1 263,05

1 319,43

-

1 407,95

1 531,34

1 328,71

1 342,29

1 450,96

1 398,95

1 250,37

1 500,77

1 488,15

1 475,87

1 318,29

1 419,31

1 342,29

1 389,84

1 380,10

1 482,09

1 394,93

Molise

160

354,06

339,51

393,85

329,55

468,79

527,14

337,48

460,30

532,18

384,23

-

504,33

502,58

541,24

378,57

494,12

448,75

434,83

415,02

567,78

502,75

161-200

355,99

341,44

395,78

331,48

470,71

529,07

339,40

462,22

534,11

386,15

-

506,26

504,50

543,16

380,49

496,05

450,68

436,75

416,94

569,71

504,67

201-249

433,05

418,51

472,84

408,55

547,78

606,14

416,47

539,29

611,17

463,22

-

583,33

581,57

620,23

457,56

573,12

527,75

513,82

494,01

646,78

581,74

250-300

527,46

512,92

567,25

502,95

642,19

700,54

510,88

633,70

705,58

557,63

-

677,73

675,98

714,64

551,97

667,52

622,15

608,23

588,42

741,18

676,15

301-600

625,72

611,18

665,51

601,21

740,45

798,81

609,14

731,96

803,84

655,89

-

776,00

774,24

812,90

650,23

765,78

720,41

706,49

686,68

839,44

774,41

> 600

1 203,73

1 189,18

1 243,52

1 179,22

1 318,46

1 376,81

1 187,14

1 309,97

1 381,85

1 233,90

-

1 354,00

1 352,25

1 390,90

1 228,24

1 343,79

1 298,42

1 284,50

1 264,69

1 417,45

1 352,42


Anzahl Schulungsstunden

Abruzzo

Basilicata

Calabria

Campania

Emilia-Romagna

Friuli Venezia Giulia

Lazio

Liguria

Lombardia

Marche

Molise

PA Bolzano

PA Trento

Piemonte

Puglia

Sardegna

Sicilia

Toscana

Umbria

Valle d’Aosta

Veneto

Region, in der die Schulung stattfindet

Basilicata

160

320,95

-

308,39

270,92

438,46

501,85

304,88

473,77

476,94

334,31

268,20

472,98

464,27

531,51

292,43

461,14

351,29

413,55

379,71

508,07

496,19

161-200

322,44

-

309,87

272,40

439,94

503,33

306,36

475,26

478,43

335,79

269,68

474,46

465,75

532,99

293,91

462,62

352,77

415,03

381,19

509,56

497,67

201-249

381,68

-

369,11

331,64

499,18

562,57

365,60

534,50

537,67

395,03

328,92

533,70

524,99

592,23

353,15

521,86

412,01

474,27

440,43

568,80

556,91

250-300

454,25

-

441,68

404,21

571,75

635,14

438,17

607,07

610,23

467,60

401,49

606,27

597,56

664,80

425,72

594,43

484,58

546,84

513,00

641,36

629,48

301-600

529,78

-

517,21

479,74

647,28

710,67

513,70

682,60

685,77

543,13

477,02

681,80

673,09

740,33

501,25

669,96

560,11

622,37

588,53

716,90

705,01

> 600

974,08

-

961,51

924,04

1 091,58

1 154,97

958,00

1 126,90

1 130,07

987,43

921,33

1 126,10

1 117,39

1 184,63

945,55

1 114,26

1 004,41

1 066,67

1 032,83

1 161,20

1 149,31

Puglia

160

372,30

334,71

348,30

368,45

419,61

520,36

392,45

529,42

459,23

386,79

349,54

417,35

411,69

470,55

-

558,67

426,86

492,06

436,03

554,83

443,95

161-200

374,04

336,46

350,04

370,19

421,36

522,11

394,19

531,16

460,98

388,53

351,29

419,09

413,43

472,30

-

560,41

428,60

493,81

437,77

556,58

445,70

201-249

443,85

406,27

419,85

440,00

491,17

591,92

464,00

600,97

530,79

458,34

421,10

488,91

483,25

542,11

-

630,22

498,41

563,62

507,58

626,39

515,51

250-300

529,37

491,79

505,37

525,52

576,69

677,44

549,52

686,49

616,31

543,86

506,62

574,42

568,76

627,63

-

715,74

583,93

649,14

593,10

711,91

601,03

301-600

618,38

580,80

594,38

614,53

665,70

766,45

638,53

775,50

705,32

632,87

595,63

663,43

657,77

716,64

-

804,75

672,94

738,15

682,11

800,92

690,04

> 600

1 141,97

1 104,38

1 117,97

1 138,12

1 189,28

1 290,03

1 162,11

1 299,09

1 228,90

1 156,45

1 119,21

1 187,02

1 181,36

1 240,22

-

1 328,34

1 196,53

1 261,73

1 205,70

1 324,50

1 213,62

Calabria

160

447,87

354,48

-

373,38

553,37

587,45

422,06

525,07

623,56

526,20

368,63

568,09

556,77

634,37

352,10

563,61

358,67

521,68

461,23

652,37

587,33

161-200

449,64

356,25

-

375,15

555,14

589,22

423,83

526,84

625,33

527,97

370,40

569,86

558,54

636,14

353,87

565,38

360,44

523,45

463,00

654,14

589,10

201-249

520,40

427,01

-

445,92

625,90

659,98

494,59

597,60

696,09

598,74

441,16

640,62

629,30

706,90

424,64

636,14

431,20

594,21

533,76

724,90

659,86

250-300

607,09

513,70

-

532,60

712,59

746,66

581,28

684,29

782,77

685,42

527,85

727,31

715,99

793,58

511,32

722,82

517,89

680,89

620,44

811,58

746,55

301-600

697,31

603,92

-

622,82

802,81

836,88

671,50

774,51

873,00

775,64

618,07

817,53

806,21

883,81

601,54

813,04

608,11

771,12

710,67

901,81

836,77

> 600

1 228,03

1 134,64

-

1 153,54

1 333,53

1 367,61

1 202,22

1 305,23

1 403,72

1 306,36

1 148,79

1 348,25

1 336,93

1 414,53

1 132,26

1 343,77

1 138,83

1 301,84

1 241,39

1 432,53

1 367,49

Sicilia

160

523,88

473,06

434,34

471,93

650,78

683,72

496,83

590,33

693,80

574,94

499,21

668,89

666,97

632,33

506,34

544,54

-

632,67

548,22

709,08

662,10

161-200

526,13

475,30

436,59

474,17

653,02

685,96

499,07

592,57

696,04

577,18

501,45

671,14

669,21

634,57

508,58

546,79

-

634,91

550,46

711,32

664,34

201-249

615,81

564,98

526,27

563,85

742,70

775,65

588,75

682,26

785,72

666,86

591,13

760,82

758,89

724,25

598,26

636,47

-

724,59

640,15

801,00

754,02

250-300

725,67

674,84

636,13

673,71

852,56

885,51

698,61

792,12

895,58

776,72

700,99

870,68

868,75

834,11

708,12

746,33

-

834,45

750,01

910,86

863,88

301-600

840,01

789,18

750,47

788,05

966,91

999,85

812,96

906,46

1 009,92

891,06

815,33

985,02

983,10

948,46

822,46

860,67

-

948,80

864,35

1 025,21

978,23

> 600

1 512,62

1 461,79

1 423,08

1 460,66

1 639,52

1 672,46

1 485,57

1 579,07

1 682,53

1 563,67

1 487,94

1 657,63

1 655,71

1 621,07

1 495,08

1 533,28

-

1 621,41

1 536,96

1 697,82

1 650,84

Sardegna

160

410,58

452,31

508,68

418,35

417,07

507,25

384,77

452,27

407,64

479,33

413,98

501,59

475,39

416,05

507,55

-

413,94

417,53

439,11

433,48

476,69

161-200

412,01

453,73

510,10

419,77

418,49

508,68

386,20

453,70

409,06

480,75

415,40

503,02

476,81

417,47

508,97

-

415,37

418,96

440,53

434,91

478,11

201-249

469,04

510,76

567,14

476,80

475,52

565,71

443,23

510,73

466,09

537,78

472,43

560,05

533,84

474,50

566,00

-

472,40

475,99

497,56

491,94

535,15

250-300

538,90

580,63

637,00

546,67

545,39

635,57

513,09

580,59

535,96

607,65

542,30

629,91

603,71

544,37

635,87

-

542,26

545,85

567,43

561,80

605,01

301-600

611,61

653,34

709,71

619,38

618,10

708,29

585,80

653,31

608,67

680,36

615,01

702,63

676,42

617,08

708,58

-

614,98

618,56

640,14

634,51

677,72

> 600

1 039,35

1 081,07

1 137,45

1 047,11

1 045,83

1 136,02

1 013,54

1 081,04

1 036,40

1 108,09

1 042,74

1 130,36

1 104,15

1 044,81

1 136,31

-

1 042,71

1 046,30

1 067,87

1 062,25

1 105,46

3.5   Vergütungen für Praktika im Rahmen der transnationalen Mobilität (in EUR)

Land

Monate

SA  (28)

MA  (29)

GA  (30)

1

2

3

4

5

6

Österreich

1 617

2 312

3 094

4 082

4 732

5 382

162,5

650,2

22,733

Belgien

1 501

2 183

2 841

3 719

4 305

4 890

151,0

585,3

21,575

Bulgarien

990

1 413

1 831

2 583

2 980

3 377

99,2

396,7

13,97

Zypern

1 342

1 854

2 499

3 316

3 957

4 495

134,5

538,2

18,94

Tschechien

1 365

1 876

2 522

3 369

4 018

4 564

136,5

546,17

19,51

Deutschland

1 477

2 114

2 751

3 749

4 344

4 939

148,7

594,67

21,24

Dänemark

1 973

2 840

3 707

5 080,5

5 889

6 698

202,1

808,5

28,88

Estland

1 504

2 226

2 949

3 765

4 366

4 968

150,3

601,33

21,48

Spanien

1 552

2 199

2 860

3 894

4 514

5 133

154,8

619,17

22,11

Finnland

1 806

2 587

3 351

4 537

5 260

5 982

180,6

722,5

25,80

Frankreich

1 771

2 533

3 295

4 451

5 162

5 873

177,8

711

25,39

Vereinigtes Königreich

1 972

2 820

3 668

4 950

5 737

6 525

196,9

787,67

28,13

Ungarn

1 255

1 790

2 324

3 223

3 727

4 231

126,1

504,33

18,01

Griechenland

1 402

2 000

2 598

3 674

4 251

4 828

144,2

576,83

20,60

Irland

1 788

2 559

3 330

4 493

5 210

5 927

179,3

717,3

25,62

Island

1 614

2 312

3 011

4 062

4 710

5 358

162

648

23,14

Liechtenstein

1 978

2 817

3 656

4 968

5 758

6 547

197,4

789,5

28,20

Litauen

1 145

1 639

2 133

2 912

3 420

3 882

115,6

462,3

16,51

Luxemburg

1 501

2 148

2 794

3 802

4 406

5 010

151

604

21,57

Lettland

1 204

1 721

2 238

3 104

3 589

4 074

121,2

484,8

17,32

Malta

1 315

1 883

2 452

3 362

3 891

4 420

132,3

529

18,89

Niederlande

1 597

2 350

3 058

4 144

4 805

5 466

165,3

661,2

23,61

Norwegen

2 129

3 035

3 942

5 341

6 189

7 036

211,9

847,7

30,27

Polen

1 232

1 758

2 284

3 174

3 669

4 165

123,9

495,5

17,70

Portugal

1 371

1 959

2 548

3 492

4 041

4 591

137,4

549,5

19,63

Rumänien

1 056

1 507

1 958

2 745

3 170

3 596

106,3

425,3

15,19

Schweden

1 771

2 533

3 288

4 452

5 161

5 871

177,3

709,3

25,33

Slowenien

1 363

1 945

2 526

3 465

4 011

4 556

136,3

545,3

19,48

Slowakei

1 293

1 850

2 408

3 308

3 827

4346

129,8

519,2

18,54

Türkei

1 194

1 706

2 218

3 071

3 552

4 033

120,3

481

17,18

Schweiz

1 879

2 579

3 279

4 670

5 370

6 070

175,0

700,0

25,00

Kroatien

1 157

1 589

2 021

2 953

3 385

3 817

108

432

15,43

3.6   Vergütungen für Vorstellungsgespräche

Bestimmungsort

Entfernung (km)

Betrag (EUR)

Reise und Unterkunft

Tagegeld

EU-28 oder Island und Norwegen

0-50

0

50/Tag (> 12 Stunden) 25/0,5 Tag (> 6-12 Stunden) Maximal 3 Tage

> 50-250

100

> 250-500

250

> 500

350

3.7   Vergütung für die Aufnahme eines Praktikums in einem anderen Mitgliedstaat (Umzugskosten)

Bestimmungsland

Betrag (EUR)

Österreich

1 025

Belgien

970

Bulgarien

635

Kroatien

675

Zypern

835

Tschechien

750

Dänemark

1 270

Estland

750

Finnland

1 090

Frankreich

1 045

Deutschland

940

Griechenland

910

Ungarn

655

Island

945

Irland

1 015

Italien

995

Lettland

675

Litauen

675

Luxemburg

970

Malta

825

Niederlande

950

Norwegen

1 270

Polen

655

Portugal

825

Rumänien

635

Slowakei

740

Slowenien

825

Spanien

890

Schweden

1 090

Vereinigtes Königreich

1 060

3.8   Tägliche Kosten für die Unterkunft (in EUR)

 

 

Tagegelder für Teilnehmer

Tagegelder für Personal

Ländergruppe

Land

(Tag 1 bis Tag 14)

(Tag 15 bis Tag 60)

(Tag 1 bis Tag 14)

(Tag 15 bis Tag 60)

Gruppe A

Vereinigtes Königreich

90

63

128

90

Gruppe B

Dänemark

86

60

128

90

Gruppe C

Niederlande

83

58

128

90

 

Schweden

83

58

128

90

Gruppe D

Zypern

77

54

112

78

 

Finnland

77

54

112

78

 

Luxemburg

77

54

112

78

Gruppe E

Österreich

74

52

112

78

 

Belgien

74

52

112

78

 

Bulgarien

74

52

112

78

 

Tschechien

74

52

112

78

Gruppe F

Griechenland

70

49

112

78

 

Ungarn

70

49

112

78

 

Schweiz

70

49

112

78

 

Liechtenstein

70

49

112

78

 

Norwegen

70

49

112

78

 

Polen

70

49

112

78

 

Rumänien

70

49

112

78

 

Türkei

70

49

112

78

Gruppe G

Deutschland

67

47

96

67

 

Spanien

67

47

96

67

 

Lettland

67

47

96

67

 

Nordmazedonien

67

47

96

67

 

Malta

67

47

96

67

 

Slowakei

67

47

96

67

Gruppe H

Kroatien

58

41

80

56

 

Estland

58

41

80

56

 

Litauen

58

41

80

56

 

Slowenien

58

41

80

56

Gruppe I

Frankreich

80

56

112

78

 

Irland

80

56

128

90

 

Island

80

56

112

78

Gruppe L

Portugal

64

45

96

67


(1)  Unter ‚Ähnliche Vorhaben‘ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 1.B des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(2)  Unter ‚Ähnliche Vorhaben‘ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 1.C des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(3)  Unter ‚Ähnliche Vorhaben‘ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in den Maßnahmen 2A, 2B, 4A, 4C und 7.1 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(4)  Der Betrag der Einheitskosten aus Punkt 3 bezüglich der Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und Unternehmensgründung wird nur für Gruppen mit 4 oder mehr Studierenden erstattet.

(5)  Die Klassen sind gemäß den Bestimmungen des ministeriellen Rundschreibens Nr. 2 vom 2. Februar 2009 definiert. Das Rundschreiben legt die Klassen auf der Grundlage der Klassifizierung der Pädagogen fest.

(6)  Unter ‚Ähnliche Vorhaben‘ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 3 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(7)  Die Profile der Jugendlichen werden auf der Basis der folgenden Kriterien in vier Kategorien klassifiziert (niedrig, mittel, hoch, sehr hoch):

Alter;

Geschlecht;

Ausbildung;

Anstellungsverhältnis vor einem Jahr;

Region oder Provinz, in der die für den Jugendlichen zuständige Behörde ansässig ist;

Sprachkenntnis (nur für Jugendliche, die keine Italiener sind und keinen Bildungsabschluss in Italien erworben haben). Für die Beurteilung wird die bereits entwickelte Methodik zur Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung verwendet.

Basierend auf den für die Jugendlichen ermittelten Kriterien wird ein ‚Benachteiligungskoeffizient‘ errechnet, dessen Wert zwischen 0 und 1 liegt.

(8)  Unter ‚Ähnliche Vorhaben‘ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 5 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(9)  Unter ‚Ähnliche Vorhaben‘ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 5 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(10)  Unter ‚Ähnliche Vorhaben‘ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie im NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(11)  Unter ‚Ähnliche Vorhaben‘ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 7.1 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(12)  Der Betrag der Einheitskosten aus Punkt 8 bezüglich der Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und selbstständige Unternehmen wird nur bei individuellen oder individualisierten Schulungen erstattet (wobei ‚individualisiert‘ maximal drei Teilnehmer bedeutet).

(13)  Unter ‚Ähnliche Vorhaben‘ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 8 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen.

(14)  Die Beträge in Tabelle 3.4 sind die maximal zahlbaren Vergütungen. Wenn der Arbeitgeber Vergütungen zur Deckung der Reisekosten, für die Unterkunft oder die Verpflegung zahlt, vermindern sich die in Punkt 3.4 genannten Vergütungen um:

den in Punkt 3.1 genannten Betrag für Reisekosten (je nach Standort)

den in Punkt 3.2 genannten Betrag für die Unterkunft (je nach Standort)

den in Punkt 3.3 genannten Betrag für die Verpflegung (je nach Standort).

Die in den Tabellen 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Beträge sind auch dann zu zahlen, wenn der Begünstigte nur die dort genannten Zuschusskategorien zahlt.

(15)  Zusätzliche spezielle Unterstützung ist auf eine Einheit pro Teilnehmer und Modul beschränkt.

(16)  Technische Oberschule.

(17)  Erfolgreicher Abschluss eines akademischen Jahres entspricht der Zulassung zum nächsten Jahr oder zur Abschlussprüfung.

(18)  Eine Forschungskraft, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 für einen Zeitraum von 36 Monaten mit einem befristeten Vollzeitvertrag angestellt und über einen öffentlichen Wettbewerb ausgewählt wurde.

(19)  Aktivitätslinie Mobilität.

Hierbei wird das NOP die internationale Mobilität der Forschungskräfte kofinanzieren, die ihren Doktortitel spätestens vier Jahr vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung erhalten haben. Das NOP wird die Anstellung im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 (Artikel 24.3 Buchstabe a) für Forschungskräfte in Vollzeit mit befristetem Vertrag vor allem unterstützen, um sie an internationale Mobilitätsprogramme zu verweisen.

(20)  Aktivitätslinie Attraktivität.

Diese Aktivitätslinie wird die Rückkehr in weniger entwickelte und Übergangsregionen von Forschungskräften kofinanzieren, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 (Artikel 24.3 Buchstabe a) angestellt wurden, ihren Doktortitel spätestens acht Jahr vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung erhalten haben, an bzw. in Hochschulen/Forschungseinrichtungen/Unternehmen/sonstigen Einrichtungen in den Zielgebieten des NOP oder auch im Ausland arbeiten und über mindestens zwei Jahre Erfahrung in solchen Strukturen verfügen.

(21)  Für jeden Endempfänger ist ein Höchstsatz von 4 000 EUR vorgesehen.

(22)  Für jeden Endempfänger ist ein Höchstsatz von 1 200 EUR vorgesehen.

(23)  Für jeden Endempfänger ist ein Höchstsatz von 1 200 EUR vorgesehen.

(24)  Die Klassen sind gemäß den Bestimmungen des ministeriellen Rundschreibens Nr. 2 vom 2. Februar 2009 definiert. Das Rundschreiben legt die Klassen auf der Grundlage der Klassifizierung der Pädagogen fest.

(25)  Für Maßnahme 2.A ist festgelegt, dass bei Schulungen zur Integration in den Arbeitsmarkt die standardisierten Einheitskosten gemäß folgender Regelung zahlbar sind: 70 % der Finanzhilfe werden auf Grundlage der geleisteten Schulungsstunden anerkannt; die verbleibenden 30 % werden auf Grundlage der geleisteten Schulungsstunden anerkannt, wenn die Bedingung erfüllt ist, dass der Teilnehmer (binnen 120 Tagen nach Ende des Kurses) eine Stelle findet.

(26)  Für Maßnahmen 2.B, 2.C, 4.A und 4.C sind die standardisierten Einheitskosten gemäß folgender Regelung zahlbar: 100 % der Finanzhilfe werden auf Grundlage der geleisteten Schulungsstunden anerkannt.

(27)  Höchstanzahl der Schüler pro Schulung: 3 Personen

(28)  SA = Zusätzliche Woche.

(29)  MA = Zusätzlicher Monat.

(30)  GA = Zusätzlicher Tag.


ANHANG V

„ANHANG VII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Slowakei

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Berufliche Aus- und Weiterbildung im Bereich Fremdsprachen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachsen 2, 3 und 4

45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Schulung

Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten

8,53

2.

Erwerb des Europäischen Computer-Führerscheins (ECDL-Zertifikat) im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3

ECDL-Zertifikat

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Prüfung und der Ausstellung des Zertifikats

Anzahl der erteilten ECDL-Zertifikate, nach Profil und Modul (1)

Bezeichnung des Zertifikats

Preis

ECDL-Profil — 1 Prüfung Grundlagen/Standard

31,50

ECDL-Profil — 2 Prüfungen Grundlagen/Standard

59,00

ECDL-Profil — 3 Prüfungen Grundlagen/Standard

76,50

ECDL-Profil — 4 Prüfungen Grundlagen/Standard

92,00

ECDL-Profil — 5 Prüfungen Grundlagen/Standard

111,50

ECDL-Profil — 6 Prüfungen Grundlagen/Standard

127,00

ECDL-Profil — 7 Prüfungen Grundlagen/Standard

142,50

ECDL-Profil — 8 Prüfungen Grundlagen/Standard

63,00

ECDL-Profil — 1 Prüfung Fortgeschritten

39,10

ECDL-Profil — 2 Prüfungen Fortgeschritten

74,30

ECDL-Profil — 3 Prüfungen Fortgeschritten

99,40

ECDL-Profil — 4 Prüfungen Fortgeschritten

122,50

3.

Inklusion in Kindergärten, Grundschulen und Sekundarschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse 1 ‚Bildung‘ und Prioritätsachse 5 ‚Integration marginalisierter Roma-Gemeinschaften‘

Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen in Inklusionsteams

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen in Inklusionsteams in Monaten

Schulpsychologe —1 353 pro Monat

Sonderpädagoge/Sozialpädagoge —1 559 pro Monat

4.

Inklusion in Kindergärten, Grundschulen und Sekundarschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse 1 ‚Bildung‘ und Prioritätsachse 5 ‚Integration marginalisierter Roma-Gemeinschaften‘

Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen für pädagogische Hilfskräfte

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen für pädagogische Hilfskräfte in Monaten

1 115 pro Monat

5.

Eingliederung von Kindern in Kindergärten und Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001)

Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen für Hilfslehrkräfte

Direkte Lohnkosten

Indirekte Kosten

Dauer der Besetzung neu geschaffener oder bestehender aus dem ESF finanzierter Stellen für Hilfslehrkräfte in Monaten

1 062 pro Monat

6.

Ausbildung von Lehr- und Fachpersonal im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung’

Eine Stunde der Teilnahme an einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal

Direkte Gehaltskosten des Ausbilders und Löhne der Teilnehmer

Indirekte Kosten

Anzahl der besuchten Stunden pro Teilnehmer einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal

Gruppe von 20 Teilnehmern: 10,10 pro besuchter Stunde pro Teilnehmer

Gruppe von 12 Teilnehmern: 10,65 pro besuchter Stunde pro Teilnehmer

7.

Ausbildung von zukünftigen Hochschuldozenten im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Eine Stunde Analyse durch einen ausbildenden Dozenten einer direkten Lehrtätigkeitseinheit eines Studenten (Klassenunterricht) oder einer direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung)

Direkte Lohnkosten

Materialen und Verwaltungskosten

Anzahl der Stunden der direkten Analyse der direkten Lehrtätigkeit von Studenten Lehreinheit (Klassenunterricht) oder der direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung)

9,66 pro Stunde

8.

‚Teaching Clubs‘ (2) im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

Eine Stunde der Teilnahme von Lehrkräften (3) an einem ‚Teaching Club‘

Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten

Zahl der Stunden der Teilnahme von Lehrkräften an einem ‚Teaching Club‘

11,20

9.

Erteilung von zusätzlichen Schulunterrichtsstunden (4) im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘

1.

Eine Stunde durch einen Grundschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichts

2.

Eine Stunde durch einen Sekundarschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichts

Direkte Gehaltskosten und indirekte Kosten

1.

Anzahl der durch einen Grundschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichtsstunden

2.

Anzahl der durch einen Sekundarschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichtsstunden

1.

12,45

2.

13,20

2.   Anpassung der Beträge

Der Satz für die Einheitskosten 3 und 4 kann angepasst werden, um Änderungen der Gehälter für Schulpsychologen, Sonderpädagogen und Sozialpädagogen widerzuspiegeln, die auf nationaler Ebene gemäß Gesetz Nr. 553/2003 über die Vergütung von Bediensteten, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, festgelegt sind.

Der Satz der Einheitskosten 5 kann im Einklang mit Änderungen der tarifvertraglichen Vergütung für Hilfslehrkräfte gemäß Paragraph 9a Abschnitt 3 der Regierungsverordnung Nr. 630/2008 der Slowakischen Republik zur Festlegung der Einzelheiten für die Verteilung der Mittel aus dem Staatshaushalt auf Schulen und Schuleinrichtungen angepasst werden.

Der Satz der Einheitskosten 7 kann im Einklang mit Änderungen der Leitlinien für die Zuweisung von Zuschüssen aus dem Staatshaushalt an öffentliche Hochschuleinrichtungen gemäß Gesetz Nr. 131/2002 über Hochschuleinrichtungen angepasst werden.

Der Satz der Einheitskosten 8 und 9 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Gehaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Gehaltskosten und einen Pauschalbetrag für indirekte Kosten.

Die Anpassungen werden anhand von Änderungen der Gehälter für Primar- und Sekundarschullehrer vorgenommen, die auf nationaler Ebene gemäß Paragraph 28 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 553/2003 über die Vergütung von Bediensteten, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, festgelegt sind.


(1)  Zwei mögliche Module: 1) Grundlagen/Standard und 2) Fortgeschritten.

(2)  Ein ‚Teaching Club‘ muss aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen und jede Clubsitzung darf höchstens 3 Stunden dauern. ‚Teaching Clubs‘, ungeachtet dessen, ob sie schriftliche Ergebnisberichte erstellen oder nicht, können maximal 30 Stunden pro Semester für die Teilnahme jedes Mitglieds am Club geltend machen. ‚Teaching Clubs‘, die schriftliche Ergebnisberichte erstellen, können maximal 50 Stunden pro Semester für die Erstellung ihrer schriftlichen Ergebnisberichte geltend machen.

(3)  Die Teilnahme an den ‚Teaching Clubs‘ ist streng auf die folgenden Kategorien von Lehrkräften im Sinne der Paragraphen 3 und 12 des Gesetzes Nr. 317/2009 beschränkt: Lehrkräfte, Hilfslehrkräfte, Erzieher und Lehrkräfte/Ausbilder in der praktischen Ausbildung.

(4)  Zusätzliche Schulunterrichtsstunden sind von der Schule angebotene Unterrichtsstunden, zusätzlich zu den üblicherweise aus dem Staatshaushalt finanzierten Unterrichtsstunden. Eine zusätzliche Unterrichtsstunde dauert 60 Minuten und besteht aus 45 Minuten Unterricht plus 15 Minuten Vor- oder Nachbereitung. Zusätzliche Unterrichtsstunden können pro Schuljahr und pro Schule bis zu folgendem Höchstmaß angeboten werden:

12 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe I

15 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe II

33 Unterrichtsstunden wöchentlich für Sekundarschulen


ANHANG VI

„ANHANG IX

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an die Niederlande

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Resozialisierungsvorhaben für Strafgefangene der Justizvollzugsanstalten

Prioritätsachse 1

OP 2014NL05SFOP001

Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion

Dauer der Teilnahme eines Strafgefangenen während des Interventionszeitraums (1) im Bereich der Justizvollzugsanstalten in Kalendertagen (GW)

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Teilnahme des Strafgefangenen im Interventionszeitraum in Kalendertagen

14,50

2.

Resozialisierungsmaßnahmen für Strafgefangene in der forensischen Pflege (Forzo)

Prioritätsachse 1

OP 2014NL05SFOP001

Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion

Dauer der Teilnahme eines Strafgefangenen während des Interventionszeitraums im Bereich der forensischen Pflege in Kalendertagen (Forzo)

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Teilnahme des Strafgefangenen im Interventionszeitraum in Kalendertagen

21,00

3.

Resozialisierungsmaßnahmen für jugendliche Straftäter und Jugendliche, die per Gerichtsurteil unter Jugendarrest gestellt wurden

Prioritätsachse 1

OP 2014NL05SFOP001

Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion

Dauer der Teilnahme der jugendlichen Straftäter und Jugendlichen während des Interventionszeitraums im Bereich jugendliche Straftäter oder zivilrechtlich unter Vormundschaft stehende Jugendliche in Kalendertagen

Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten)

Dauer der Teilnahme eines jugendlichen Straftäters und eines Jugendlichen im Interventionszeitraum (Kalendertage)

26,50

4.

Berufsberatungsmaßnahmen für junge Menschen mit Behinderung

OP 2014NL05SFOP001

Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion

Bereitstellung von Berufsberatungsmaßnahmen für junge Menschen mit Behinderung, die Leistungen von der Arbeitnehmerversicherungsagentur erhalten (UWV zur Sicherung und Beibehaltung einer bezahlten Beschäftigung im offenen Arbeitsmarkt)

Alle förderfähigen Kosten

Anzahl der Berufsberatungsstunden pro Teilnehmer

55,05

5.

Vorhaben zur Förderung und Verbesserung der Verbindung zwischen PrO- und VSO (2)-Schülern und dem Arbeitsmarkt oder der beruflichen Weiterbildung

OP 2014NL05SFOP001

Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion

Bereitstellung von zusätzlicher Arbeitsmarktberatung für Schüler an PrO- oder VSO-Schulen.

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der PrO- bzw. VSO-Schüler pro Schuljahr, die zusätzliche Arbeitsmarktberatung in Anspruch nehmen

1 720,00

2.   Anpassungen der Beträge

Die Beträge der Einheitskosten für die Vorhabenarten 1-3 und 5 werden jährlich gemäß dem niederländischen Verbraucherpreisindex (VPI) bestimmt: https://www.cbs.nl/nl-nl/conversie/uitgelicht/de-consumentenprijsindex. Die Indexzahlen sind in der Datenbank des niederländischen Statistikamtes CBS-Statline angegeben.

Die erste Indexierung für die Vorhabenarten 1-3 wird im Jahr 2017 berechnet, die für die Vorhabenart 5 im Jahr 2020. Das Basisjahr für die Beträge der standardisierten Einheitskosten in diesem Anhang ist das Jahr 2015. (VPI 2015 = 100).

Ab 2017 werden die Beträge für jedes Jahr (N) mit dem VPI des Jahres N-1 in Bezug auf das Basisjahr 2015 indexiert. Die Beträge der Einheitskosten eines gegebenen Jahres müssen anhand der folgenden Gleichung berechnet werden:

Beträge der Einheitskosten im Jahr N = Beträge der Einheitskosten in diesem Anhang * VPI im Jahr N-1 (mit Basisjahr 2015 = 100)/100

Die Beträge der Einheitskosten für die Vorhabenart 4 werden angepasst, wenn sich die Regelungen und Vorschriften zur Berufsberatung im niederländischen Recht ändern. Der festgelegte Prozentsatz von 60 %, auf dessen Grundlage der Stundensatz berechnet wird, wird alle zwei Jahre mit dem gleichen Rechenweg für die vorliegenden Berechnungen mit 2018 als Basisjahr neu berechnet, damit berücksichtigt wird, dass die zugewiesene Stundenanzahl nicht immer aufgebraucht wird. Weicht der Durchschnitt mehr als 2 % von der Gesamtzahl der Stunden ab, so gilt der neue Prozentsatz als neuer Durchschnitt.

3.   Definition von Pauschalfinanzierungen

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(in EUR)

Technische Hilfe

Prioritätsachse 4

2014NL05SFOP001

Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000 EUR noch nicht berücksichtigt wurden)

Alle förderfähigen Kosten

Raten von 100 000 EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag (3) der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist

5 690

4.   Anpassungen der Beträge

Nicht zutreffend.


(1)  Zum Zwecke der Arten der Vorhaben 1 bis 3 ist der Interventionszeitraum der Zeitraum vom Tag der Aufnahme bis zum Tag des Verlassens des Resozialisierungsvorhabens.

(2)  PrO = Praktijkonderwijs (praktische Ausbildung), VSO = Voortgezet Speciaal Onderwijs (Sonderunterricht der Sekundarstufe).

(3)  Im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.


ANHANG VII

„ANHANG XIII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Rumänien

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in LEI)

1.

Beihilfen an Arbeitgeber für die Einstellung der unter den Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4 und 5 des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001) aufgeführten Arbeitnehmerkategorien

Monatlicher Zuschuss an einen Arbeitgeber für jede Person, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt wird

Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses

Anzahl der Monate der Beschäftigung

900 LEI pro Monat für bis zu 12 Monate für jeden Arbeitgeber, der im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten

einen Absolventen einer Bildungseinrichtung

einen Arbeitslosen, der älter als 45 Jahre ist

einen Langzeitarbeitslosen

einen jungen NEET oder

einen alleinerziehenden Arbeitslosen einstellt.

900 LEI pro Monat für bis zu 18 Monate für jeden Arbeitgeber, der eine Person mit Behinderungen (mit Ausnahme derjenigen, die ausgehend von einer gesetzlichen Verpflichtung eingestellt werden müssen), im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten einstellt.

900 LEI pro Monat für bis zu fünf Jahre für Arbeitgeber, die Arbeitslose als Vollzeitbeschäftigte einstellen, welche innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Einstellung die Bedingungen für einen Antrag auf teilweisen Vorruhestand oder Altersrente erfüllen.

2.

Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4, 5 und 6

Ein Teilnehmer, der eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2,3 oder 4)

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung — einschließlich der indirekten Kosten — mit Ausnahme der Kosten für Teilnehmer, z. B. Beförderung, Unterbringung, Mahlzeiten, Zuschüsse sowie Kosten für das Projektmanagement

Anzahl der Monate pro Person, die eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2, 3 oder 4)

a)

1 324 pro Monat

für eine Qualifikation der Stufe 2

b)

2 224 pro Monat

für eine Qualifikation der Stufe 3

c)

4 101 pro Monat

für eine Qualifikation der Stufe 4

3.

Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Lehrausbildungsprogramm im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen

Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person, die eine bezahlte Lehrausbildung absolviert

Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrausbildungszuschuss

Anzahl der Monate der Beschäftigung

1 125 pro Monat

pro Lehrling für maximal:

12 Monate — für Qualifikationsniveau 2

24 Monate — für Qualifikationsniveau 3

36 Monate — für Qualifikationsniveau 4

4.

Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Praktikumsprogramm im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen

Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person mit Hochschulbildung, die ein bezahltes Praktikum absolviert

Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikumszuschuss

Anzahl der Monate der Beschäftigung

1 350 pro Monat

pro Praktikanten mit Hochschulbildung für eine Höchstdauer von sechs Monaten

5.

Bereitstellung von Mahlzeiten für Kinder in Krippen, Prioritätsachse 6 ‚Bildung und Kompetenzen‘ des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001)

Kosten für tägliche Mahlzeiten für ein Kind (0-3 Jahre) in frühkindlicher Betreuung, für die Einheitskosten auf Unionsebene gezahlt wurden

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von täglichen Mahlzeiten

Anzahl der Tage in der Krippe (Betreuungsleistungen) pro unterstütztem Kind (0-3 Jahre)

12 pro Kind pro Tag

2.   Anpassung der Beträge

Die Beträge für die Einheitskosten 1 können angepasst werden durch Änderungen der Sätze, die im Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung vorgesehen sind. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes.

Der Betrag für die Einheitskosten 2 wird automatisch unter Berücksichtigung des Inflationssatzes für jedes Jahr, basierend auf dem Inflationsindex des nationalen statistischen Instituts Rumäniens, abgeändert. Beispielsweise kann nach Annahme des vorliegenden Dokuments der Satz am 1. Januar jeden Jahres angepasst werden, indem der Inflationssatz des nationalen statistischen Instituts Rumäniens für das Land multipliziert wird; hierbei soll der Satz für 2015 als Ausgangswert von 100 dienen.

Die Beträge für die Einheitskosten 3 und 4 können durch eine Änderung der Sätze, die in Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung, in Gesetz Nr. 279/2005 über Lehrausbildungsprogramme am Arbeitsplatz, in Gesetz Nr. 335/2013 über Praktika für Hochschulabsolventen sowie in den späteren Änderungen der genannten Gesetze festgelegt sind, angepasst werden; diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen der oben genannten Gesetze.

Änderungen am Gesamtwert der vorstehenden Einheitskosten gelten nicht für bereits angekündigte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Die Beträge für die Einheitskosten 5 können im Einklang mit den Änderungen des Regierungsbeschlusses Nr. 904/2014 zur Festsetzung von Schwellenwerten für Ausgaben in Bezug auf die Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 272/2004 zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes angepasst werden. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes.


ANHANG VIII

„ANHANG XIV

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an alle genannten Mitgliedstaaten

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben (1)

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Erziehung und Bildung bis zur Hochschule, einschließlich der formalen Berufsbildung) im Rahmen aller operationellen Programme des ESF

Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung)

Alle förderfähigen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung wesentlicher Materialien und Dienstleistungen im Bildungsbereich (2)

Anzahl der Teilnehmer mit Teilnahmenachweis (3) in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCDE-Klassifikation (4)

Siehe Nummer 3.1 (5).

Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr.

Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt.

Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt.

In der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich) wird im Falle von Kursen mit geringer Verweildauer in einem formalen Bildungsinstitut im Vergleich zu den während des Bezugsjahres für die Datenerhebung gemeldeten Kursen der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der in der Bildungseinrichtung verbrachten Zeit gekürzt.

2.

Vorhaben, die die Ausbildung (6) von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses (7).

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Anzahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses (8)

Siehe Nummer 3.2.1.

Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten:

die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird.

Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt.

3.

Vorhaben, die beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen (9) für registrierte Arbeitslose, Arbeitssuchende oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

1.

Stundensatz für die Erbringung von Beratungsleistungen

2.

Monatlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen

3.

Jährlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden

1.

Anzahl der Stunden der erbrachten Beratungsleistung (10)

2.

Anzahl der Monate der erbrachten Beratungsleistung

3.

Anzahl der Jahre der erbrachten Beratungsleistung

Siehe Nummern 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4. weiter unten

Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten:

die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird.

Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt.

4.

Vorhaben, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

1.

Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte

2.

Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung nicht um förderfähige Kosten, werden nur die Einheitskosten 1 erstattet.

Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung um förderfähige Kosten, wird ein Betrag in Höhe der Summe aus den Einheitskosten 1 und den Einheitskosten 2 erstattet.

1.

Anzahl der besuchten Schulungsstunden (11) für Beschäftigte pro Teilnehmer

2.

Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird  (12)

Siehe auch die Nummern 3.2.5 und 3.2.6.

Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten:

die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert;

betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird.

Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt.

2.   Anpassung der Beträge

n. v.

3.1   Beträge für die Teilnahme an formaler Bildung (in EUR) (13)

 

 

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

EE

EL

ES

FI*

FR

HU

HR*

Frühkindliche Erziehung und Bildung

ED0

6 794

n. v.

1 492

2 078

2 059

6 308

3 023

n. v.

3 451

8 740

5 495

2 451*

2 198

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren

ED01

6 874

n. v.

n. v.

397

n. v.

10 100

n. v.

n. v.

3 075

14 701

n. v.

2 457

n. v.

Vorschulische Bildung

ED02

6 778

6 284

1 492

2 544

2 059

6 308

n. v.

2 976

3 577

7 355

5 495

n. v.

2 716

Grundschulbildung

ED1

8 851

7 938

963

6 898

2 205

6 476

3 339

3 198

4 035

7 387

5 031

1 772

4 592

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

ED1_2

10 411

8 579

1 072

7 301

2 804

7 398

3 401

3 371

4 410

8 827

5 905

1 708

2 181

Sekundarbereich I

ED2

11 981

10 015

1 203

7 860

3 680

8 011

3 538

3 972

5 066

11 756

6 977

1 643

n. v.

Sekundarbereich I — allgemeinbildend

ED24

11 981

n. v.

1 232

8 138

3 687

8 011

3 358

3 728

5 135

11 756

7 026

1 612

n. v.

Sekundarbereich I — berufsbildend

ED25

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

2 240

n. v.

3 581

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

5 086

n. v.

Sekundarbereich II

ED3

11 596

10 328

1 085

8 406

3 414

8 085

3 348

3 578

5 660*

6 980

9 256

2 708

1 995

Sekundarbereich II und postsekundarer,

nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

ED3_4

10 912

10 328

1 089

8 406

3 331

7 193

3 591

3 015

5 660

7 644

9 166

3 024

1 995

Sekundarbereich II — allgemeinbildend

ED34

9 982

10 033

1 012

7 842

3 065

8 358

3 221

2 997

4 899

7 140

9 033

2 314

n. v.

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich —allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

ED34_44

9 982

10 033

1 012

7 847

2 844

8 286

3 221

2 997

4 899

7 140

9 029

2 314

n. v.

Sekundarbereich II — berufsbildend

ED35

12 699

10 535

1 159

11 057*

3 538

7 808

3 536

5 108

7 318

6 921

9 658

4 011

2 826

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45)

ED35_45

11 477

10 535

1 166

11 057

3 521

6 428

3 978

3 041

7 318

7 921

9 424

3 922

2 826

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED4

1 573

n. v.

2 318

n. v.

733

3 895

5 035

443

n. v.

n. v.

5 829

5 057

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED44

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

717

6 670

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

6 667

n. v.

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend

ED45

1 573

n. v.

2 318

n. v.

829

3 737

5 035

443

n. v.

n. v.

5 648

5 057

n. v.

Tertiärbereich — Kurzstudium

ED5

13 152

9 808

n. v.

682

8 132

6 648

n. v.

n. v.

5 061

8 850

8 883

818

n. v.

Tertiärbereich (Stufen 5-8)

ED5-8

9 676

7 990

935

3 507

1 986

5 981

4 036

927

3 565

9 235

6 400

1 645

3 258

Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6-8)

ED6-8

9 027

7 923

3832

3 894

1 970

5 981

4 036

927

3 197

9 235

5 632

1 678*

n. v.


 

 

IE*

IT

LV

LT

LU

MT

NL*

PL

PT

RO

SI

SK

SE

UK*

Frühkindliche Erziehung und Bildung

ED0

4 957

3 709

2 622

2 272

17 392

4 138

6 153

1 954

2 689

1 009

3 827*

2 189

13 741*

4 536

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren

ED01

n. v.

n. v.

n. v.

2 184

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

1 929

4 733*

n. v.

15 638*

2 712

Vorschulische Bildung

ED02

4 957

3 709

2 622

2 290

17 392

4 138

6 153

1 954

2 689

977

3 458*

2 189

13 074*

4 863

Grundschulbildung

ED1

6 523

5 428

3 062

2 539

17 433

4 080

6 861

2 491

3 828

701

4 612*

2 733

9 609

8 949

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

ED1_2

6 767

5 669

3 070

2 426

17 119

5 168

8 070

2 536

4 262

983

4 509

2 625

9 780

8 550

Sekundarbereich I

ED2

7 467

6 056

3 250

3 086

16 595

7 325

9 831

2 636

5 001

1 326

4 274*

2 522

9 780

7 819

Sekundarbereich I — allgemeinbildend

ED24

7 467

5 752

3 285

2 298

16 595

7 341

8 523

2 636

n. v.

1 326

4 274*

2 478

n. v.

7 713

Sekundarbereich I — berufsbildend

ED25

n. v.

5 762

3 488

2 044

n. v.

4 946

13 302

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

4 155

n. v.

8 295

Sekundarbereich II

ED3

7 621

5 950

3 254

2 309

15 618

4 954

7 581

2 468*

4 475*

1 367

3 354

2 554

10 200

8 162

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

ED3_4

6 394

5 995*

3 271

2 281

15 212

5 001

7 581

2 319

4 475

1 260

3 354

2 570

10 016

8 162

Sekundarbereich II — allgemeinbildend

ED34

7 621

5 950

3 234

2 347

13 391

4 751

7 892

2 137

n. v.

3 084

3 923*

2 134

9 245

8 170

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)

ED34_44

7 621

n. v.

3 234

2 347

13 391

4 761

7 892

2 137

n. v.

3 084

3 923*

2 314

9 131

8 170

Sekundarbereich II — berufsbildend

ED35

n. v.

n. v.

3 285

2 208

17 031

6 190

7 422

2 727*

n. v.

75

3 727*

2 789

11 794*

8 151

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45)

ED35_45

3 760

n. v.

3 317

2 197

16 315

5 653

7 422

2 441*

n. v.

152

3 727*

2 798

10 854

8 515

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED4

3 760

n. v.

3 484

2 186

1 417

5 263

5 056

708

n. v.

475

n. v.

2 930

5 436*

n. v.

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

ED44

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

6 178

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

n. v.

8 954 .

n. v

Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend

ED45

3 760

n. v.

3 484

2 186

1 417

5 232

5 056

708

n. v.

475

n. v.

2 930

4 592

n. v.

Tertiärbereich — Kurzstudium

ED5

n. v.

2 713

2 978

n. v.

20 512

6 463

6 358

9 627

n. v.

n. v.

1 339*

2 726

6 392

637

Tertiärbereich (Stufen 5-8)

ED5-8

5 084

2 334

1 741

1 631

26 940

8 994

6 320

2 287

1 948*

1 894

4 638

2 223

10 410

2 471

Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8)

ED6-8

6 562

2 332

1 539

1 631

27 664

9 450

6 320

2 285

1 948*

1 894

4 638*

2 223

10 410

2 471

3.2   Beträge für Beschäftigte und Arbeitslose sowie Arbeitsvermittlungsdienste (in EUR)

 

3.2.1 Betrag pro Teilnehmer, der den erfolgreichen Abschluss einer Schulung nachweisen kann

3.2.2 Stundensatz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten

3.2.3 Monatlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten

3.2.4 Jährlicher Satz für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten

3.2.5 Stundensatz für die Schulung von Beschäftigten

3.2.6 Stundenlohn für Beschäftigte

Österreich

2 277

39

6 723

80 672

33,98

26,03

Belgien

3 351

42

7 010

84 112

22,97

31,08

Bulgarien

596

3

543

6 511

5,14

1,76

Zypern

2 696

29

5 467

65 604

18,85

10,94

Tschechien

521

11

1 988

23 864

9,29

7,39

Deutschland

6 959

42

7 582

90 992

36,03

23,11

Dänemark

5 803

55

9 496

113 956

39,67

32,02

Estland

711

14

2 498

29 968

14,03

8,22

Griechenland

2 064

21

3 685

44 222

17,72

11,56

Spanien

2 772

20

3 508

42 095

17,58

18,30

Finnland

5 885

45

7 683

92 204

38,39

27,69

Frankreich

6 274

48

7 297

87 556

35,99

25,26

Kroatien

689

10

1 620

19 440

10,52

5,90

Ungarn

1 818

10

1 816

21 790

15,67

5,02

Irland

11 119

36

6 411

76 920

31,79

27,20

Italien

3 676

31

5 438

65 247

27,42

22,20

Litauen

1 359

8

1 574

18 878

7,43

3,71

Luxemburg

19 302

34

5 908

70 890

29,87

23,30

Lettland

756

8

1 385

16 607

7,94

7,21

Malta

2 256

13

2 184

26 212

16,49

8,41

Niederlande

5 018

36

6 474

77 680

32,01

23,33

Polen

594

6

1 051

12 611

11,21

4,47

Portugal

994

21

3 648

43 784

8,33

10,63

Rumänien

583

8

1 555

18 656

0,27

2,56

Schweden

7 303

48

8 369

100 430

58,02

32,67

Slowenien

854

22

4 015

48 185

18,90

7,61

Slowakei

424

7

1 117

13 411

11,13

12,52

Vereinigtes Königreich

5 863

25

4 690

56 286

36,07

15,16

3.3.   Auf die Beträge für die angegebenen regionalen Programme anzuwendender Index

Belgien

1,00

 

Frankreich

1,00

Brüssel-Hauptstadt

1,26

 

Île-de-France

1,32

Flandern

0,97

 

Champagne-Ardennen

0,88

Wallonien

0,91

 

Picardie

0,91

 

 

 

Haute-Normandie

0,96

Deutschland

1,00

 

Centre

0,89

Baden-Württemberg

1,08

 

Basse-Normandie

0,86

Bayern

1,05

 

Bourgogne

0,87

Berlin

0,98

 

Nord-Pas-de-Calais

0,95

Brandenburg

0,82

 

Lorraine

0,90

Bremen

1,06

 

Alsace

0,97

Hamburg

1,21

 

Franche-Comté

0,89

Hessen

1,12

 

Pays-de-la-Loire

0,90

Mecklenburg-Vorpommern

0,79

 

Bretagne

0,86

Niedersachsen

0,93

 

Poitou-Charentes

0,83

Nordrhein-Westfalen

1,02

 

Aquitaine

0,87

Rheinland-Pfalz

0,96

 

Midi-Pyrénées

0,91

Saarland

0,98

 

Limousin

0,84

Sachsen

0,81

 

Rhône-Alpes

0,97

Sachsen-Anhalt

0,82

 

Auvergne

0,86

Schleswig-Holstein

0,87

 

Languedoc-Roussillon

0,84

Thüringen

0,82

 

Provence-Alpes-Côte d’Azur

0,93

 

 

 

Corse

0,93

Griechenland

1,00

 

Guadeloupe

1,01

Anatoliki Makedonia, Thraki

0,81

 

Martinique

0,90

Kentriki Makedonia

0,88

 

Guyane

0,99

Dytiki Makedonia

1,12

 

La Réunion

0,83

Ipeiros

0,79

 

Mayotte

0,64

Thessalia

0,83

 

 

 

Ionia Nisia

0,82

 

Italien

1,00

Dytiki Ellada

0,81

 

Piemonte

1,04

Sterea Elláda

0,90

 

Valle d’Aosta

1,00

Peloponnisos

0,79

 

Liguria

1,01

Attiki

1,23

 

Lombardia

1,16

Voreio Aigaio

0,90

 

Provincia Autonoma di Bolzano/Bozen

1,15

Notio Aigaio

0,97

 

Provincia Autonoma di Trento

1,04

Kriti

0,83

 

Veneto

1,03

 

 

 

Friuli-Venezia Giulia

1,08

Spanien

1,00

 

Emilia-Romagna

1,06

Galicia

0,88

 

Toscana

0,95

Principado de Asturias

0,98

 

Umbria

0,87

Cantabria

0,96

 

Marche

0,90

País Vasco

1,17

 

Lazio

1,07

Comunidad Foral de Navarra

1,07

 

Abruzzo

0,89

La Rioja

0,92

 

Molise

0,82

Aragón

0,98

 

Campania

0,84

Comunidad de Madrid

1,18

 

Puglia

0,82

Castilla y León

0,91

 

Basilicata

0,86

Castilla-la Mancha

0,88

 

Calabria

0,75

Extremadura

0,84

 

Sicilia

0,86

Cataluña

1,09

 

Sardegna

0,84

Comunidad Valenciana

0,91

 

 

 

Illes Balears

0,96

 

Portugal

1,00

Andalucía

0,87

 

Norte

0,86

Región de Murcia

0,84

 

Algarve

0,87

Ciudad Autónoma de Ceuta

1,07

 

Centro

0,84

Ciudad Autónoma de Melilla

1,04

 

Área Metropolitana de Lisboa

1,33

Canarias

0,91

 

Alentejo

0,91

 

 

 

Região Autónoma dos Açores

0,91

Polen

1,00

 

Região Autónoma da Madeira

0,95

Lódzkie

0,75

 

 

 

Mazowieckie

1,26

 

Vereinigtes Königreich

1,00

Malopolskie

1,05

 

England

1,01

Slaskie

1,19

 

Wales

0,83

Lubelskie

0,60

 

Scotland

0,99

Podkarpackie

0,81

 

Northern Ireland

0,83

Swietokrzyskie

0,63

 

 

 

Podlaskie

0,73

 

 

 

Wielkopolskie

1,16

 

 

 

Zachodniopomorskie

1,06

 

 

 

Lubuskie

0,88

 

 

 

Dolnoslaskie

1,22

 

 

 

Kujawsko-Pomorskie

0,91

 

 

 

Warminsko-Mazurskie

0,83

 

 

 

Pomorskie

0,78

 

 

 


(1)  Diese Einheitskosten können nicht für Arten von Vorhaben verwendet werden, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind.

(2)  Weitere potenzielle förderfähige Kosten dieser Vorhabenart, wie etwa Zulagen für Reisen, Unterkunft oder sonstige Beihilfen für die an diesen Vorhabenarten teilnehmenden Personen, sind in den Einheitskosten nicht enthalten.

(3)  Ein Teilnahmenachweis belegt, dass die betreffende Person an der formalen Bildung bzw. Ausbildung teilnimmt, was von den nationalen Behörden zwei- bis dreimal pro Schuljahr/akademisches Jahr in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und den Verfahren eines jeden Mitgliedstaats zur Prüfung der Teilnahme an formaler Bildung bzw. Ausbildung festgestellt wird.

(4)  Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_(ISCED).

(5)  Aus der Tabelle in Nummer 3.1 gehen die Sätze für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks hervor, für das derzeit keine Daten verfügbar sind. Bei Kursen mit einer Dauer von mindestens einem ganzen Schuljahr/akademischen Jahr ist es möglich, dem Mitgliedstaat diese Beträge wie folgt zu erstatten: 50 % für den ersten Teilnahmenachweis während des Schuljahrs/akademischen Jahrs (normalerweise zu Beginn des Schuljahrs/akademischen Jahrs in Übereinstimmung mit nationalen Verfahren und Praktiken), 30 % für den zweiten Teilnahmenachweis und 20 % für den dritten und abschließenden Teilnahmenachweis. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Systeme vorsehen, dass diese Informationen nur zweimal jährlich eingeholt werden, oder wenn die Kurse kein ganzes Schuljahr/akademisches Jahr dauern, wird für den ersten Teilnahmenachweis 50 % und für den zweiten und abschließenden Teilnahmenachweis ebenfalls 50 % erstattet.

(6)  Die Ausbildungskurse können hauptsächlich entweder institutionell oder arbeitsplatzbezogen sein, müssen aber zumindest teilweise in einem institutionellen Rahmen abgehalten werden.

(7)  Ein Ausbildungskurs gilt als ‚erfolgreich abgeschlossen‘, wenn ein Dokument vorliegt, aus dem ein solcher Abschluss gemäß nationaler Regelungen oder Praktiken hervorgeht. Dabei könnte es sich beispielsweise um eine Bescheinigung des Ausbildungsanbieters oder ein gleichwertiges Dokument handeln, das nach den nationalen Regelungen oder Praktiken zulässig ist.

(8)  Die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses eines Ausbildungskurses gilt nicht als erfüllt, wenn der Teilnehmer nur einige der Module des Ausbildungskurses erfolgreich abschließt.

(9)  Beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen können für Einzelpersonen oder Gruppen angeboten werden. Sie umfassen alle Dienste und Aktivitäten, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeinsam mit Diensten von anderen öffentlichen Stellen oder allen anderen, öffentlich finanzierten Körperschaften angeboten werden und die Eingliederung Arbeitsloser oder anderer Arbeitssuchender in den Arbeitsmarkt erleichtern oder Arbeitgebern bei der Einstellung und Personalauswahl zur Seite stehen.

(10)  Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(11)  Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(12)  Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem.

(13)  Die Angabe ‚n. v.‘ (nicht verfügbar) bedeutet, dass für einen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau keine Daten vorliegen.

Das Bezugsjahr für die Datenerhebung ist 2016, mit Ausnahme der Felder mit einem * (einschließlich aller Felder für FI, HR, IE, NL und UK) — für diese Felder ist 2015 das Bezugsjahr.


ANHANG IX

„ANHANG XV

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Zypern

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Bezeichnung des Indikators

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

‚Schule und Maßnahmen der sozialen Inklusion‘ im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

1)

Satz für einen Zeitraum von 45 Minuten für Vertragslehrkräfte

2)

Tagessatz für Lehrkräfte mit unbefristetem bzw. mit befristetem Arbeitsvertrag

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

1)

Zahl der geleisteten Arbeitsstunden

2)

Zahl der geleisteten Arbeitstage

1)

21 pro 45-Minuten-Zeitraum

2)

300 pro Tag

2.

‚Einrichtung und Betrieb einer zentralen VERWALTUNG für Sozialleistungen Die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses eines Ausbildungskurses gilt nicht als erfüllt, wenn der Teilnehmer nur einige der Module des Ausbildungskurses erfolgreich abschließt. im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt Die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses eines Ausbildungskurses gilt nicht als erfüllt, wenn der Teilnehmer nur einige der Module des Ausbildungskurses erfolgreich abschließt. (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

Monatlicher Satz für unbefristet bzw. befristet eingestellte Staatsbedienstete

Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten

Zahl der gearbeiteten Monate, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen

Besoldungsgruppen

 

Α1

1 794

A2

1 857

A3

2 007

A4

2 154

A5

2 606

A6

3 037

A7

3 404

A8

3 733

A9

4 365

A10

4 912

A11

5 823

A12

6 475

A13

7 120

3.

Behinderungs- und Funktionalitätsbewertungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

1)

Vorlage einer Behinderungsbewertung

2)

Vorlage einer Behinderungs- und Funktionalitätsbewertung

Alle Arten förderfähiger Kosten

Anzahl der durchgeführten Bewertungen

1)

Behinderungsbewertung: 190

2)

Behinderungs- und Funktionalitätsbewertung: 303

4.

Reform des Systems der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3

1.

Von einer Lehrkraft gearbeiteter Tag

2.

Von einer Lehrkraft gearbeiteter Monat

3.

Von einer Vertragslehrkraft gearbeitete Stunde

4.

Von einem Vertragslaborassistenten gearbeitete Stunde

5.

Von einem Vertragspsychologen gearbeitete Minute

Alle Arten förderfähiger Kosten

1.

Zahl der gearbeiteten Tage einer Lehrkraft, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen

2.

Zahl der gearbeiteten Monate einer Lehrkraft

3.

Zahl der gearbeiteten Unterrichtsstunden (45 Min.) einer Vertragslehrkraft

4.

Zahl der gearbeiteten Unterrichtsstunden (45 Min.) eines Vertragslaborassistenten

5.

Zahl der gearbeiteten Minuten eines Vertragspsychologen

1.

A8

277

A9

330

A10

371

A11

440

A12

488

 

2.

A8

4 554

A9

5 404

A10

6 082

A11

7 210

A12

8 005

A13

8 791

3)

34

4)

21

5)

0,63

5.

Aufwertung der Humanressourcen durch Evaluierung des Wissens-, Kompetenz- und Fertigkeitsstands von Kandidaten basierend auf dem Berufsqualifikationssystem im Rahmen der Prioritätsachse 4 (Entwicklung der Kompetenzen der Arbeitskräfte und Effizienzsteigerung der öffentlichen Verwaltung) des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001).

1)

Ein von einem festangestellten, zu einem festgelegten Zeitanteil dem Projekt zugewiesenen Mitarbeiter gearbeiteter Monat

2)

Eine von einem festangestellten, zu einem variablen Zeitanteil dem Projekt zugewiesenen Mitarbeiter gearbeitete Stunde

3)

Von einen Bewerter auf Vertragsbasis gearbeitete Stunde

4)

Von einem internen Vertragsmitarbeiter für Finanzen und Technik gearbeiteter Tag

5)

Von einer internen Vertragssekretariatskraft gearbeiteter Tag

Alle Arten förderfähiger Kosten

1)

Zahl der von festangestellten, dem Projekt zugewiesenen Mitarbeitern gearbeiteten Monate, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe

2)

Zahl der von festangestellten, zu einem variablen Zeitanteil dem Projekt zugewiesenen Mitarbeitern gearbeiteten Stunden

3)

Zahl der von Bewertern auf Vertragsbasis gearbeiteten Stunden

4)

Zahl der von internen Vertragsmitarbeitern für Finanzen und Technik gearbeiteten Tage

5)

Zahl der von internen Vertragssekretariatskräften gearbeiteten Tagen

Besoldungsgruppe

Einheitskosten für Arbeit zwischen 2016 und 2018

Einheitskosten für Arbeit ab dem 1.1.2019

1.

Festangestellte Mitarbeiter mit festgelegtem Zeitanteil

A8

5 550,33

5 309,77

Α8 Neues Personal* (1)

/

4 908,95

A10

7 246,38

6 944,83

A11

8 615,51

8 264,77

A13

 

10 220,30

2.

Festangestellte Mitarbeiter mit variablem Zeitanteil

A8

38,72

37,04

3.

Bewerter auf Vertragsbasis

 

56

56

4)

Vertragsmitarbeiter für Finanzen und Technik

 

98

98

5)

Sekretariatsmitarbeiter

 

63

63

2.   Anpassung der Beträge

Die Beträge für die Einheitskosten 5 können gemäß der Inflation angepasst werden.


(1)  Neues Personal = Vertragsunterzeichnung am 1.1.2019


ANHANG X

„ANHANG XVII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an Irland

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung (1)

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

1.

Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachse 1

Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm ‚Überbrückung‘

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der positiven Ergebnisse pro Teilnehmer

1 316

2.

Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachse 1

Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm ‚Weiterbildung zur Vermittlung spezifischer Fertigkeiten‘

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der positiven Ergebnisse

1 631

3.

Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachsen 1 und 4

Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm ‚Praktikum‘

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der positiven Ergebnisse

1 513

4.

Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachsen 1 und 4

Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm ‚Weiterbildungszentrum der Gemeinde‘

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der positiven Ergebnisse

4 718

5.

Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachsen 1 und 4

Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm ‚Lokale Weiterbildungsmaßnahmen‘

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der positiven Ergebnisse

1 658

6.

Unterstützung der sozialen Inklusion durch SICAP (2)-Mitarbeiter für Personen, die stärker von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, Prioritätsachse 2.1 —‚Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Diskriminierung im Arbeitsmarkt‘ des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001).

Jahressatz pro SICAP-Mitarbeiter als Vollzeitäquivalent (VZÄ)

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Zahl der SICAP-Mitarbeiter (VZÄ) pro Jahr

70 262

2.   Anpassung der Beträge

Die Beträge für die Vorhabenart 6 können im Einklang mit der Fluktuation im irischen Verbraucherpreisindex jährlich angehoben werden.

3.   Pauschalfinanzierungen

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(in EUR)

Technische Hilfe

Prioritätsachse 5

Operationelles Programm für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen 2014-2020 PEIL, CCI-Nr. 2014IE05M9OP001

Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (also alle förderfähigen Ausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind und noch nicht für die Berechnung einer Rate von 100 000 EUR berücksichtigt wurden)

Alle förderfähigen Kosten

aten von 100 000 EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist

2 323,03


(1)  Bei jeder der nachstehenden Indikatorbezeichnungen bezieht sich ein positives Ergebnis auf einen Teilnehmer, der die erforderlichen, von den zuständigen Stellen für die allgemeine und berufliche Bildung (Education and Training Boards) festgelegten Bewertungskriterien erfüllt, wobei das Ergebnis durch den Ergebnisprüfausschuss (Results Approval Panel) bestätigt und sowohl auf dem Genehmigungsformular ‚F12-Course-Summary-Assessment-Sheet-and-Results-Approval-Form‘ als auch in elektronischer Form über das Results Capture and Certification Request System (RCCRS) erfasst wird.

(2)  SICAP — Social Inclusion and Community Activation Programme (https://www.pobal.ie/programmes/social-inclusion-and-community-activation-programme-sicap-2018-2022/).


ANHANG XI

„ANHANG XXI

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Portugal

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in EUR)

Alle Vorhaben in Bezug auf die Bereitstellung nicht formaler Bildung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst zwecks Erlangung von Wissen und/oder Erlernens neuer Fertigkeiten im Bereich Reorganisation und Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen im Rahmen der folgenden operationellen Programme:

2014PT16M3OP001 (Compete 2020): 5 — Stärkung der institutionellen Kapazität der öffentlichen Behörden und Akteure sowie der Effizienz der öffentlichen Vewaltung

2014PT16M2OP001 (Norte 2020): Prioritätsachse 9 — Aufbau institutioneller Kapazitäten und IKT

2014PT16M2OP002 (Centro 2020): Prioritätsachse 8 — Stärkung der institutionellen Kapazitäten der regionalen Einrichtungen

2014PT16M2OP003 (Alentejo 2020): Prioritätsachse 9 — Aufbau institutioneller Kapazitäten und Modernisierung der Verwaltung

2014PT16M2OP007 (Cresc Algarve): Prioritätsachse 8 — Modernisierung der Verwaltung und Stärkung der Handlungsfähigkeit

1)

Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

2)

Stundensatz für Gehälter der Beschäftigten im öffentlichen Dienst während eines Schulungskurses

Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens

Fällt das Gehalt des Schulungsteilnehmers während des Schulungskurses nicht unter die förderfähigen Kosten, so wird nur der Stundensatz für die Schulung erstattet

Fällt das Gehalt des Schulungsteilnehmers in diesem Vorhaben unter die förderfähigen Kosten, so dürfen beide Beträge erstattet werden.

Anzahl der abgeleisteten Schulungsstunden für Beschäftige im öffentlichen Dienst pro Teilnehmer

1)

7,12 — Stundensatz für die Schulung

2)

7,50 — Stundensatz für das Gehalt des Schulungsteilnehmers

2.   Anpassung der Beträge

Einheitskosten 1 können gemäß den neuen Daten zu Ausgaben für Schulungen aus der von Eurostat veröffentlichten Erhebung zur beruflichen Weiterbildung (Ausgangswert: 2015) angepasst werden.


19.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/86


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2171 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2019

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien, Laos und Thailand versandte Einfuhren von Wolframelektroden, ob als Ursprungserzeugnisse aus Indien, Laos und Thailand angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   UNTERSUCHUNG VON AMTS WEGEN

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) hat von Amts wegen beschlossen, nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China zu untersuchen und diese Einfuhren zollamtlich erfassen zu lassen.

B.   WARE

(2)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäben für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission (2) unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80 (TARIC-Codes 8101991010 und 8515908010) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(3)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorausgehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Indien, Laos und Thailand, ob als Ursprungserzeugnis aus Indien, Laos und Thailand angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MAßNAHMEN

(4)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   BEGRÜNDUNG

(5)

Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.

(6)

Folgende Beweise liegen der Kommission vor:

(7)

Aus den der Kommission von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gemeldeten Daten über den Einfuhrhandel mit Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und Maßnahmen sind, geht vorläufig hervor, dass es nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware zu einer erheblichen Veränderung des Handelsgefüges bei den Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Indien, Laos und Thailand in die Union gekommen ist. Für diese Veränderung scheint es keine andere hinreichende Ursache oder wirtschaftliche Rechtfertigung zu geben als die Einführung des Zolls.

(8)

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint darauf zurückzugehen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China über Indien, Laos und Thailand in die Union versandt wurde. Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass keines dieser Länder über Einrichtungen für die Herstellung von Wolframelektroden verfügt.

(9)

Außerdem verfügt die Kommission über hinreichende Beweise, um festzustellen, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(10)

Außerdem verfügt die Kommission über hinreichende Beweise, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum Normalwert, der ursprünglich für die betroffene Ware ermittelt wurde, gedumpt sind.

(11)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über Indien, Laos und Thailand noch weitere über diese Länder abgewickelte Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(12)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

(13)

Um die für diese Untersuchung erforderlichen Informationen zu erhalten, sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten Frist, die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(14)

Die Behörden von Indien, Laos, Thailand und der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

a)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(15)

Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle etwaigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; Voraussetzung ist, dass die Beiträge innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Frist übermittelt werden. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

b)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen und Übermittlung eines Fragebogens

(16)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(17)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in Indien, Laos und Thailand, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist melden. Ein entsprechender Fragebogen steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel (http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2427) zur Verfügung und ist innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Frist einzureichen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(18)

Die Einfuhren der zu untersuchenden Ware sind nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(19)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, schriftlich Stellung nehmen oder etwaige sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Indien, Laos und Thailand eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(20)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen melden.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(21)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(22)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(23)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(24)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(25)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(27)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(28)

Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(29)

Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Abschnitt 5.7 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(30)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internetauftritt der GD HANDEL entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch in die Union getätigte Einfuhren von Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäben für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80 (TARIC-Codes 8101991011, 8101991012, 8101991013 und 8515908011, 8515908012 und 8515908013) eingereiht werden, und die aus Indien, Laos und Thailand versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis aus Indien, Laos und Thailand angemeldet oder nicht, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, die von Ausführern/Herstellern vorgenommen werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Befreiung erfüllen.

Artikel 3

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie, falls sie eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen, ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(4)   Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden, und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(5)   Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (4) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(6)   Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(7)   Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(8)   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R710@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 200 vom 29.7.2019, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


BESCHLÜSSE

19.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/91


BESCHLUSS (EU) 2019/2172 DES RATES

vom 5. Dezember 2019

zur Feststellung, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in Ungarn 2017 eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel vorlag. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 die Empfehlung (2) an Ungarn, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Abweichung zu beheben. In der Folge kam der Rat zu dem Schluss, dass Ungarn keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte, um dieser Empfehlung nachzukommen, und gab am 4. Dezember 2018 eine überarbeitete Empfehlung (3) ab. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte der Rat fest, dass Ungarn auf diese überarbeitete Empfehlung hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte.

(2)

Am 14. Juni 2019 stellte der Rat fest, dass 2018 erneut eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel Ungarns bestand. Auf dieser Grundlage empfahl der Rat (4) Ungarn, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (5) im Jahr 2019 nicht über 3,3 % und im Jahr 2020 nicht über 4,7 % hinausgeht, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2019 und von 0,75 % des BIP im Jahr 2020 entspricht. Die für 2020 empfohlene Anstrengung wurde unter der Bedingung, dass die für 2019 verlangte Anpassung eingehalten wird, als angemessen erachtet. Der Rat empfahl Ungarn ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen und wies darauf hin, dass Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Ungarn die Frist, bis zum 15. Oktober 2019 einen Bericht über die auf die Empfehlung vom 14. Juni 2019 hin getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3)

Am 26. September 2019 führte die Kommission zum Zwecke der Überwachung vor Ort gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Ungarn durch. Nachdem die Kommission den ungarischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 20. November 2019 über ihre Feststellungen Bericht. Die Feststellungen wurden veröffentlicht. In ihrem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden beabsichtigen, für 2019 weiterhin das im Konvergenzprogramm 2019 festgelegte Gesamtdefizitziel von 1,8 % des BIP anzustreben. Für 2020 haben die ungarischen Behörden das Defizitziel auf 1 % des BIP gesenkt und damit ambitionierter als das im Konvergenzprogramm 2019 festgelegte Ziel von 1,5 % des BIP gestaltet. Die ungarischen Behörden haben somit die Absicht, der Empfehlung vom 14. Juni 2019 lediglich im Hinblick auf das Jahr 2020 nachzukommen.

(4)

Am 15. Oktober 2019 legten die ungarischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 getroffenen Maßnahmen vor. Wenngleich im Jahr 2019 bislang günstigere makroökonomische und haushaltspolitische Entwicklungen zu verzeichnen waren, halten die ungarischen Behörden in diesem Bericht an dem im Konvergenzprogramm 2019 festgelegten Gesamtdefizitziel von 1,8 % des BIP für 2019 fest. Für 2020 bekräftigen die ungarischen Behörden, weiterhin das Ziel eines Gesamtdefizits von 1,0 % des BIP zu verfolgen, das im Einklang mit dem Haushaltsplan für 2020 steht und 0,5 % des BIP unter dem im Konvergenzprogramm 2019 festgelegten Ziel liegt. In dem Bericht wird auf die im Defizitziel für 2020 berücksichtigte hohe Reserve (1 % des BIP) verwiesen, die für die Steuerung externer Risiken vorgemerkt ist und nur dann eingesetzt werden kann, wenn das Defizitziel voraussichtlich eingehalten wird. In dem Bericht werden zudem die defiziterhöhenden Maßnahmen aufgeführt, die in dem am 30. Mai 2019 von der ungarischen Regierung verabschiedeten „Aktionsplan zum Schutz der Wirtschaft“ enthalten sind und in den kommenden Jahren ein 2 Prozentpunkte über dem Unions-Durchschnitt liegendes Wachstum stützen sollen. Die zahlreichen in dem Bericht aufgeführten Wirtschaftsprogramme sind größtenteils nicht beziffert und es fehlt jegliche Haushaltsprojektion für 2019 und 2020. Der Bericht erfüllt somit nicht die Anforderungen der Ratsempfehlung.

(5)

Aus der Herbstprognose 2019 der Kommission geht hervor, dass das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2019 bei 6,8 % und damit deutlich über dem empfohlenen Wert von 3,3 % liegen dürfte (Abweichung von 1,3 % des BIP). Der strukturelle Saldo dürfte sich im Vergleich zur empfohlenen Verbesserung von 1,0 % des BIP um 0,5 % des BIP verbessern (Abweichung von 0,5 % des BIP). Beide Werte deuten somit auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert wird durch den bei seiner Berechnung zugrunde gelegten BIP-Deflator in Mitleidenschaft gezogen, der niedriger ausfällt, als Vergleiche mit aktuellen Schätzungen nahe legen. Darüber hinaus haben die geglätteten staatlich finanzierten Investitionen marginale negative Auswirkungen auf den Ausgabenrichtwert. Der strukturelle Saldo wiederum wird durch das höhere geschätzte Potenzialwachstum, das diesem Indikator zugrunde liegt, positiv beeinflusst, jedoch durch Mindereinnahmen geschmälert. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bestätigt die Gesamtbewertung für 2019 eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung.

(6)

Der Herbstprognose 2019 der Kommission zufolge wird das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2020 bei 7,5 % und damit deutlich über dem empfohlenen Wert von 4,7 % liegen (Abweichung von 1,0 % des BIP). Der strukturelle Saldo dürfte sich um 1,2 % des BIP verbessern und damit 0,4 Prozentpunkte über der vom Rat empfohlenen Konsolidierungsanstrengung von 0,75 % des BIP liegen. Der Ausgabenrichtwert signalisiert somit das Risiko einer Abweichung von der erforderlichen Anpassung, während der strukturelle Saldo auf eine Einhaltung hindeutet, wobei eine verhältnismäßig große Diskrepanz festzustellen ist. Die öffentlichen Investitionen haben sich in den vergangenen Jahren stetig nach oben entwickelt und 2019 mit 6,4 % des BIP die mit Abstand höchste Quote in der Union erreicht. In diesem Zusammenhang wird die geplante Kürzung der Investitionen im Jahr 2020 als länger anhaltende Normalisierung der öffentlichen Investitionsquote erachtet. Während die verringerten Investitionen in vollem Umfang in der Veränderung des strukturellen Saldos abgebildet werden, deutet der Ausgabenrichtwert — vor dem Hintergrund der im Ausgabenrichtwert geglätteten Investitionen — auf eine zu schwache Konsolidierungsanstrengung hin. Zudem wird der Ausgabenrichtwert durch den zugrunde gelegten BIP-Deflator beeinträchtigt, der niedriger ausfällt, als Vergleiche mit aktuellen Schätzungen nahe legen. Würde diesen Faktoren Rechnung getragen, so ließe der Ausgabenrichtwert auf eine Einhaltung der Anforderung schließen. Positiv wirkt sich auf den strukturellen Saldo auch aus, dass die Punktschätzung für das potenzielle BIP-Wachstum, das dessen Berechnung zugrunde liegt, höher ausfällt als der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegende mittelfristige Durchschnitt. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergibt sich aus der Gesamtbewertung, dass Ungarn 2020 die empfohlene Anpassung gelingen wird.

(7)

Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Ungarn zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 getroffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen reichen nicht aus, um zu verhindern, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 3,3 % überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entsprechen würde, wohingegen die für 2020 geplante Konsolidierungsanstrengung insgesamt mit der empfohlenen Anpassung im Einklang steht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ungarn hat auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINTILÄ


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 1).

(3)  Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 4).

(4)  Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 210 vom 21.6.2019, S. 4).

(5)  Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen bei den Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.


19.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/94


BESCHLUSS (EU) 2019/2173 DES RATES

vom 16. Dezember 2019

zur Ernennung von fünf Mitgliedern des Rechnungshofs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

gestützt auf die Vorschläge der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande,

nach Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn Nikolaos MILIONIS, Frau Danièle LAMARQUE, Herrn Henri GRETHEN und Herrn Alex BRENNINKMEIJER läuft am 31. Dezember 2019 ab.

(2)

Die Amtszeit von Herrn Klaus-Heiner LEHNE läuft am 29. Februar 2020 ab.

(3)

Daher sollten fünf Mitglieder des Rechnungshofs ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden zu Mitgliedern des Rechnungshofs ernannt:

a)

für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025:

Herr Nikolaos MILIONIS,

Herr François-Roger CAZALA,

Frau Joëlle ELVINGER,

Herr Alex BRENNINKMEIJER;

b)

für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2026:

Herr Klaus-Heiner LEHNE.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)  Stellungnahmen vom 26. November 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


19.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/95


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2174 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2019

über das Vorliegen von Marktbedingungen im Sinne des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission bei einigen Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug an den Flughäfen Alicante und Ibiza

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8919)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (2), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Juli 2019 unterrichtete Spanien die Kommission über seinen Beschluss, mit dem dieser Mitgliedstaat beabsichtigt festzustellen, dass einige der Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug an den Flughäfen Alicante und Ibiza Marktbedingungen unterliegen (im Folgenden der „beabsichtigte Beschluss Spaniens“). Bei den betreffenden Diensten handelt es sich um die Flugplatz-Flugverkehrskontrolle. Der beabsichtigte Beschluss Spaniens bezieht sich auf den dritten Bezugszeitraum im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

(2)

Nach Artikel 35 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 und auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung anhand aller in Anhang X jener Verordnung festgelegten Bedingungen sind die spanischen Behörden zu der Auffassung gelangt, dass die betreffenden Dienste Marktbedingungen unterliegen. Die spanischen Behörden haben die Vertreter der Luftraumnutzer sowie andere Interessenträger wie Flughafenbetreiber und Flugsicherungsorganisationen konsultiert.

(3)

Bei der Bewertung der spanischen Behörden wurden alle sechs Kriterien nach Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berücksichtigt. Nach Punkt 6 des Anhangs wurden die vorstehenden Kriterien für jeden Flughafen einzeln bewertet. Hinsichtlich der unter den Punkten 1 und 2 genannten Kriterien stellten die spanischen Behörden fest, dass es keine wesentlichen Hindernisse gab, die einen Diensteanbieter daran hindern würden, Flugplatz-Flugverkehrskontrolldienste anzubieten. Im Entwurf des Dienstleistungsvertrags sind die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung und die Eigenerbringung der Dienste durch die Flughäfen festgelegt. Die Bewertung der spanischen Behörden zeigt auch, dass Verfahren für die Übertragung von Personal und Vermögenswerten auf ein anderes Unternehmen festgelegt wurden. Zu Anhang X Punkt 3 ist anzumerken, dass Spanien für die Erbringung der betreffenden Dienste eine Ausschreibung nach einem bestehenden Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt hat. Zum Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens waren in Spanien acht verschiedene Flugsicherungsorganisationen zugelassen, sodass die an der Ausschreibung teilnehmenden Diensteanbieter glaubwürdige Alternativen darstellten. Einige dieser Diensteanbieter hatten bereits Flugsicherungsdienste erbracht. Was das in Anhang X Nummer 4 genannte Kriterium anbelangt, so unterliegen die Flughäfen Alicante und Ibiza einem Wettbewerbsdruck und konkurrieren in der Tat aktiv um den Reiseverkehr. Der ausgewählte Bieter ist eigenständig und unabhängig vom derzeitigen Anbieter der Strecken-Flugsicherungsdienste‚ wodurch eine getrennte Rechnungslegung und Berichterstattung nach Anhang X Punkt 5 gewährleistet ist.

(4)

Die Kommission hat den beabsichtigten Beschluss Spaniens und die diesem zugrunde liegende Bewertung geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die von Spanien am 29. Juli 2019 notifizierte Bewertung der Marktbedingungen für die Erbringung von Flugplatz-Flugverkehrskontrolldiensten unter den in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bewertung der Marktbedingungen für die Bereitstellung von Flugplatz-Flugverkehrskontrolldiensten in den An- und Abfluggebührenzonen der spanischen Flughäfen Alicante und Ibiza während des dritten Bezugszeitraums im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in der von Spanien am 29. Juli 2019 angemeldeten Form erfolgte gemäß den in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.