ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 327

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
17. Dezember 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2154 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2020 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union

66

 

*

Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37)

70

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/2156 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status zu vertreten ist

75

 

*

Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025

78

 

*

Beschluss (EU) 2019/2158 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2019/38)

99

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Empfehlung Nr. 1/2019 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 4. Dezember 2019 zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status um zwei Jahre [2019/2159]

108

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

17.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/1


VERORDNUNG (EU) 2019/2152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung statistischer Informationen über die Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen in den Mitgliedstaaten basierten bisher auf einer Reihe einzelner Rechtsakte. Gegenstand dieser Rechtsakte waren die konjunkturellen und die strukturellen Unternehmensstatistiken, die Produktionsstatistik, der Waren- und Dienstleistungsverkehr (internationaler Handel) innerhalb und außerhalb der Union, Auslandsunternehmenseinheiten, Forschung und Entwicklung (FuE), Innovationen sowie Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und E-Commerce. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ein gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke in der Union geschaffen.

(2)

Diese Struktur auf der Grundlage einzelner Rechtsakte schafft weder die notwendige Kohärenz zwischen den verschiedenen statistischen Bereichen, noch fördert sie einen integrierten Ansatz zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Unternehmensstatistiken. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollten die europäischen Unternehmensstatistiken auch Statistiken über FuE im Hochschulsektor, im staatlichen Sektor und im Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen. Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den europäischen Unternehmensstatistiken und zur Erleichterung der Integration der entsprechenden statistischen Verfahren sollte ein gemeinsamer Rechtsrahmen geschaffen werden.

(3)

Besser integrierte statistische Prozesse auf der Grundlage gemeinsamer methodischer Grundsätze, Definitionen und Qualitätskriterien sollten zu harmonisierten Statistiken über die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Transaktionen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmenssektors in der Union führen, die hinreichend relevant und detailliert sind, um dem Bedarf der Nutzer gerecht zu werden.

(4)

Das EuroGroups-Register soll dafür sorgen, dass die Leitlinien der Union wie etwa die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (4), die für die europäische Unternehmensstatistik maßgeblich ist, effektiver befolgt werden können, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung eigenständiger Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der genannten Empfehlung. Diese Leitlinien der Union sind erforderlich, um die Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz in der EU zu schaffen.

(5)

Internationale Leitlinien wie das Frascati-Handbuch über Statistiken zu FuE und das Oslo-Handbuch zu Innovationsdaten sowie von den Vereinten Nationen, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und anderen internationalen und supranationalen Organisationen angenommene völkerrechtliche Übereinkünfte sind für europäische Unternehmensstatistiken von Bedeutung. Diese Leitlinien sollten bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken der Union und im europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister so weit wie möglich beachtet werden, damit sichergestellt wird, dass die Unionsstatistiken mit den von den wichtigsten internationalen Partnern der Union erstellten Statistiken vergleichbar sind. Gleichwohl sollten die Normen, Vereinbarungen und Leitlinien der Union bei der Datenerhebung für europäische Unternehmensstatistiken zu den Themen „FuE-Input“ sowie „Innovation“ konsequent angewandt werden.

(6)

Der administrative Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für KMU, sollte möglichst in Grenzen gehalten werden, indem nach Möglichkeit andere Datenquellen als Erhebungen herangezogen werden. Zwecks Verringerung der Belastung der Unternehmen sollte es möglich sein, je nach Größe und Bedeutung der gewerblichen Wirtschaft in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Datenanforderungen festzulegen.

(7)

In der Vision 2020 des Europäischen Statistischen Systems (ESS) wurde festgehalten, dass zur besseren Analyse aufkommender Phänomene (z. B. Globalisierung) und zur besseren Unterstützung von Unionsstrategien mit umfassenden Auswirkungen Daten bereichsübergreifend genutzt werden sollten. Die Datenausgabe sollte auf effizienten und stabilen statistischen Verfahren des ESS fußen. Durch den erweiterten Geltungsbereich des gemeinsamen Rechtsrahmens für Unternehmensstatistiken sollte die Integration voneinander abhängender Produktionsprozesse, denen mehrere Quellen zugrunde liegen, gefördert werden.

(8)

Das im Rahmen des Beschlusses Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verabschiedete Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik, das von 2009 bis 2013 lief, war darauf ausgelegt, die Anpassung der Unternehmens- und Handelsstatistik an neuen Datenbedarf und die Einstellung des Systems auf die Erstellung von Unternehmensstatistiken zu unterstützen. Die sich aus diesem Programm ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu den Prioritäten und neuen Indikatorreihen, zur Straffung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken, zur effizienteren Produktion von Unternehmens- und Handelsstatistiken sowie zur Modernisierung der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union sollten in rechtlich bindende Bestimmungen umgesetzt werden.

(9)

Es wird ein flexiblerer Ansatz im Rahmen der europäischen Unternehmensstatistiken benötigt, der Anpassungen an methodische Entwicklungen und eine rechtzeitige Reaktion auf den sich abzeichnenden und gebührend begründeten Bedarf der Datennutzer, wie er sich aus den im Wandel begriffenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie aus der zunehmenden Globalisierung und Komplexität des Geschäftsumfelds ergibt, ermöglicht. Diese künftigen Anpassungen sollten mit einer angemessenen Kosten-Nutzen-Analyse untermauert werden und die sich daraus ergebenden neuen Datenanforderungen sollten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten.

(10)

Die Rolle der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers als grundlegende Infrastruktur für die Erhebung und Erstellung von Daten für europäische Unternehmensstatistiken sollte gefördert werden. Nationale statistische Unternehmensregister sollten als wichtigste Informationsquelle für die statistische Analyse der Grundgesamtheit der Unternehmen und ihrer Demografie, die Festlegung der Grundgesamtheit der Erhebung und für die Verknüpfung mit administrativen Datenquellen dienen.

(11)

Zur Wahrung der Rolle der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers sollte ein eindeutiger Identifikator für alle relevanten Einheiten festgelegt und verwendet werden.

(12)

Die korrekte Abgrenzung von Unternehmensgruppen im EuroGroups-Register anhand aktueller und zuverlässiger Daten sollte durch die Verwendung harmonisierter Kriterien und regelmäßige Aktualisierung der Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen den rechtlichen Einheiten dieser Gruppen erreicht werden.

(13)

Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren des ESS und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands sollten die nationalen statistischen Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unverzüglichen und kostenlosen Zugang zu sämtlichen nationalen Verwaltungsunterlagen haben und diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken integrieren dürfen, soweit dies zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken erforderlich ist.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bietet einen Bezugsrahmen für europäische Statistiken. Insbesondere wird die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit gefordert.

(15)

Es sollte vorgesehen werden, dass die nationalen statistischen Stellen, die Unternehmensstatistiken erstellen und den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister unterhalten, zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung nationaler oder europäischer Unternehmensstatistiken oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Unternehmensstatistiken Mikrodaten untereinander austauschen und sich gegenseitig Zugang zu diesen gewähren. Der Austausch von Mikrodaten sollte auf hinreichend begründete Fälle beschränkt werden.

(16)

Die Schaffung einer zusätzlichen Datenquelle auf der Grundlage des Austauschs von Mikrodaten zur Warenausfuhr innerhalb der Union erhöht zusammen mit der Möglichkeit, innovative Methoden zu nutzen, die Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union; dies ermöglicht es wiederum den Mitgliedstaaten, den Beantwortungsaufwand der Unternehmen zu verringern. Mit diesem Austausch werden die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken zum internationalen Warenverkehr und die Verbesserung der Qualität dieser Statistiken bezweckt.

(17)

Die Aushandlung, Umsetzung und Überprüfung von Handels- und Investitionsübereinkommen zwischen der Union und Drittländern, oder auf multilateraler Ebene, machen es erforderlich, der Kommission die notwendigen statistischen Informationen über die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Verfügung zu stellen.

(18)

Zwischen dem System zur Erhebung statistischer Informationen und den im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten bestehenden Steuerformalitäten im Hinblick auf die Mehrwertsteuer sollte eine enge Verbindung erhalten bleiben. Durch diese Verbindung können für Zwecke der Statistiken über den Warenverkehr innerhalb der Union insbesondere Ausführer und Einführer ermittelt und die Qualität der gesammelten Informationen geprüft werden.

(19)

Der grenzüberschreitende Warenverkehr, insbesondere mit Drittländern, unterliegt der zollamtlichen Überwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Die Zollbehörden bewahren Informationen oder Aufzeichnungen über diese Warenbewegungen auf oder haben Zugriff darauf. Die Informationen oder Aufzeichnungen, die sich auf Zollanmeldungen beziehen oder darauf basieren, sollten zur Erstellung der Statistik über den Warenhandel der Union herangezogen werden.

(20)

Für die Erstellung von Statistiken über den internationalen Warenhandel und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken sollten die nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten Daten über die Aus- und Einfuhr von Waren austauschen, die Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen. Um eine harmonisierte Erstellung der Statistiken zu gewährleisten, sollte der Austausch dieser Mikrodaten zwischen den nationalen statistischen Stellen obligatorisch sein.

(21)

Um die Qualität und Vergleichbarkeit der europäischen Unternehmensstatistiken oder der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Einklang mit den Konzepten und Methoden der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu gewährleisten, sollte der Austausch vertraulicher Daten zwischen den nationalen statistischen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten, den jeweiligen nationalen Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Kommission (Eurostat) nur für statistische Zwecke gestattet werden.

(22)

Damit die Kommission ihre Aufgaben gemäß den Verträgen, insbesondere in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarkts, erfüllen kann, sollten ihr vollständige, aktuelle und zuverlässige Informationen über die Produktion von Waren und Dienstleistungen in der Union sowie über die internationalen Handelsströme vorliegen. Auch die Unternehmen benötigen solche Informationen zur Beobachtung ihrer Märkte und der internationalen Dimension dieser Märkte.

(23)

Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten sich darum bemühen, die Erhebung von Daten von europäischen Unternehmen so weit wie möglich zu vereinfachen. Die nationalen statistischen Stellen sollten bei der Bestimmung der Instrumente und Methoden zur Erhebung statistischer Daten den aktuellen digitalen Entwicklungen Rechnung tragen und dazu angehalten werden, innovative Verfahren einzuführen.

(24)

Es besteht Bedarf an nach Tätigkeitsbereichen gegliederten Unternehmensstatistiken, damit die Produktivität der Unternehmen in der Union gemessen werden kann. Insbesondere steigt die Nachfrage nach Statistiken über den Dienstleistungssektor, den dynamischsten Bereich moderner Volkswirtschaften; dabei geht es vor allem um das Potenzial dieses Sektors für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Berücksichtigung der Beziehungen zum verarbeitenden Gewerbe. Diese Entwicklung wird durch die Entwicklung neuer digitaler Dienstleistungen noch verstärkt. Auch in der Kreativ- und Kulturwirtschaft erhöht sich die Nachfrage nach Statistiken, wie der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2016 zur kohärenten Politik der EU für die Kultur- und Kreativwirtschaft (9) zu entnehmen ist. Statistiken über den Dienstleistungsverkehr sind wesentlich für die Überwachung des Binnenmarkts für Dienstleistungen und des digitalen Binnenmarkts sowie für die Bewertung der Auswirkungen von Hindernissen für den Dienstleistungsverkehr.

(25)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Bezugsrahmen für die vorliegende Verordnung, auch im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten. Die sehr tiefe Gliederungsebene der Informationen im Bereich der Statistiken zum internationalen Warenverkehr erfordert jedoch besondere Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit. Ein Ein- oder Ausführer von Waren muss bei der nationalen statistischen Stelle beantragen, dass statistische Ergebnisse, die eine indirekte Identifizierung des betreffenden Ein- oder Ausführers ermöglichen, nicht offengelegt werden. Die nationale statistische Stelle sollte den Antrag als begründet betrachten, wenn der betreffende Ein- oder Ausführer über die statistischen Ergebnisse indirekt identifiziert werden kann. Andernfalls sollte die nationale statistische Stelle die statistischen Ergebnisse in einer Form verbreiten können, die es ermöglicht, den genannten Ein- oder Ausführer indirekt zu identifizieren.

(26)

Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sind für die Wirtschaft der Union harmonisierte Statistiken über den Klimawandel und Ressourceneffizienz, FuE, Innovation, die Informationsgesellschaft, einschließlich marktbestimmter und nichtmarktbestimmter Tätigkeiten, und über das Geschäftsumfeld als Ganzes, insbesondere im Hinblick auf Unternehmensdemografie und Beschäftigung im Zusammenhang mit marktbestimmten Tätigkeiten, erforderlich. Diese Informationen gestatten es den Entscheidungsträgern, fundierte politische Beschlüsse zu fassen, die der Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, der Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für KMU, der Förderung von Unternehmertum und Nachhaltigkeit sowie der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

(27)

Statistiken über Innovation sowie FuE-Tätigkeiten werden zur Entwicklung und Überwachung von Maßnahmen benötigt, die der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten und der Steigerung ihres mittel- und langfristigen Potenzials für intelligentes Wachstum und Beschäftigung dienen. Auch eine expandierende digitale Wirtschaft und die verstärkte Nutzung der IKT gehören zu den bedeutenden Triebkräften für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der Union, und zur Unterstützung der damit verbundenen Strategien und Maßnahmen, einschließlich der Vollendung des digitalen Binnenmarkts, sind Statistiken notwendig.

(28)

Ferner werden Unternehmensstatistiken zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 benötigt.

(29)

Zuverlässige und aktuelle Statistiken werden für die Berichterstattung über die wirtschaftliche Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Wirtschaftspolitik der Union benötigt. Die EZB braucht schnell verfügbare Konjunkturstatistiken, um die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedstaaten im Kontext der einheitlichen Währungspolitik zu bewerten.

(30)

Zwar sollten die Unternehmensstatistiken nach wie vor grundsätzlich die gesamte Wirtschaft abdecken, die Datenanforderungen sollten aber, in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so weit wie möglich vereinfachende Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der gewerblichen Wirtschaft in vergleichsweise kleinen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Den Auskunftgebenden sollte durch zusätzliche Anforderungen kein unverhältnismäßig hoher administrativer Aufwand entstehen.

(31)

Internationale Normen, wie die SDMX-Initiative (Statistical Data and Metadata Exchange), und innerhalb des ESS ausgearbeitete statistische oder technische Normen, wie Standards für Metadaten und Validierung, sollten im erforderlichen Ausmaß auch für europäische Unternehmensstatistiken verwendet werden. Der Ausschuss für das ESS (AESS) hat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 einen ESS-Standard für Qualitätsberichte gebilligt. Diese Standards sollten zur Harmonisierung der Qualitätssicherung und -berichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen.

(32)

Um wirtschaftliche und technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Art der statistischen Informationen und zur genaueren Festlegung der Einzelheiten der statistischen Informationen, die nach Maßgabe der Anhänge V und VI von den Steuerbehörden beziehungsweise von den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen sind, zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Einzelthemen und zur Änderung der vorliegenden Verordnung durch die Reduktion des Abdeckungsgrads bezüglich der Warenausfuhr innerhalb der Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(33)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, bezüglich der Einzelheiten der Variablen sowie des Formats, der Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Vertraulichkeit, und des Verfahren für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister, der Einzelheiten, des Inhalts und der Fristen für die Übermittlung der Metadaten- und Qualitätsberichte, der Standards für die Übermittlung von Daten und Metadaten und der Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Zum selben Zweck sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Einzelheiten für die Bereitstellung und den Austausch von bestimmten Verwaltungsunterlagen sowie des Formats, der Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Vertraulichkeit sowie des Verfahrens für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union, der Spezifikationen der einschlägigen Metadaten, des Zeitplans, der Einzelheiten für die Erhebung und Aufbereitung der dem Einfuhrmitgliedstaat übermittelten statistischen Informationen über die Warenausfuhr innerhalb der Union, der Einzelheiten für die Anwendung des Abdeckungsgrads für die gesamte Warenausfuhr innerhalb der Union im Hinblick auf den Bezugszeitraum, der Festlegung der technischen Spezifikationen in Bezug auf die statistischen Datenelemente für die statistischen Informationen über den Warenverkehr innerhalb der Union, die dem Einfuhrmitgliedstaat übermittelt werden und der damit verbundenen Vereinfachungen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(34)

Gegebenenfalls sollte die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und dafür sorgen, dass ihr Vorgehen unter Berücksichtigung der erwarteten Vorteile für die Nutzer keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden, vor allem KMU, bedeutet und dass es zu einer Steigerung der Qualität der Statistiken führt.

(35)

Die Kommission sollte in der Lage sein Ausnahmen von der Anwendung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu gewähren, wenn ihre Anwendung zu größeren Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats führt, d. h., wenn zusätzliche Erhebungen organisiert oder größere Anpassungen seines statistischen Produktionssystems vorgenommen werden müssen, um neue Datenquellen aufzunehmen oder eine Kombination verschiedener Quellen zu ermöglichen.

(36)

Sind neue Datenanforderungen oder Verbesserungen an Datensätzen im Anwendungsbereich dieser Verordnung erforderlich, so sollte die Kommission veranlassen können, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Pilotstudien durchführen. Die Kommission sollte vorrangig Pilotstudien veranlassen können, die sich auf den internationalen Dienstleistungsverkehr, Immobilien, Finanzindikatoren sowie Umwelt und Klima erstrecken.

(37)

Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Unternehmensstatistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Harmonisierung und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(38)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten die Maßnahmen der Verordnungen (EG) Nr. 48/2004 (12), (EG) Nr. 638/2004 (13), (EG) Nr. 808/2004 (14), (EG) Nr. 716/2007 (15), (EG) Nr. 177/2008, (EG) Nr. 295/2008 (16) und (EG) Nr. 471/2009 (17) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung (EG) Nr. 1608/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Verordnungen (EWG) Nr. 3924/91 (19) und (EG) Nr. 1165/98 (20) des Rates ersetzen. Die genannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden.

(39)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rats (21) gehört worden.

(40)

Der Ausschuss für das ESS ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird für das Folgende ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen eingeführt für:

a)

die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken gemäß Artikel 2 Absatz 1;

b)

den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die europäischen Unternehmensstatistiken umfassen

a)

die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Leistungsfähigkeit der statistischen Einheiten, deren Aktivitäten in den Bereichen FuE sowie Innovation, die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und den E-Commerce dieser Einheiten sowie globale Wertschöpfungsketten. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung umfassen die europäischen Unternehmensstatistiken auch Statistiken über FuE im Hochschulsektor, im staatlichen Sektor und im Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck;

b)

die Herstellung von Industrieerzeugnissen und Dienstleistungen sowie den internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr.

(2)   Der europäische Rahmen für statistische Unternehmensregister umfasst die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sowie den Datenaustausch zwischen ihnen gemäß Artikel 10.

(3)   Die in Absatz 2 genannten nationalen statistischen Unternehmensregister erfassen

a)

alle Unternehmen, die zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, und ihre örtlichen Einheiten;

b)

die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen;

c)

für diejenigen Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe einen nennenswerten Einfluss und deren fachliche Einheiten einen nennenswerten Einfluss auf die aggregierten (nationalen) Daten haben, entweder

i)

die fachlichen Einheiten und die Größe jeder fachlichen Einheit, aus der diese Unternehmen bestehen, oder

ii)

den NACE-Code der Nebentätigkeiten dieser Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und den Umfang dieser Nebentätigkeiten;

d)

die Unternehmensgruppen, zu denen diese Unternehmen gehören.

(4)   Das EuroGroups-Register erfasst die folgenden Einheiten entsprechend den Definitionen in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (23):

a)

alle Unternehmen, die zum BIP beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören;

b)

die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen;

c)

die multinationalen Unternehmensgruppen, zu denen diese Unternehmen gehören.

(5)   Haushalte fallen nicht in den Erhebungsbereich des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister, soweit die von ihnen erzeugten Waren und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch bestimmt sind oder in der Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz bestehen.

(6)   Örtliche Einheiten ausländischer Unternehmen, die keine separaten rechtlichen Einheiten bilden (Zweigstellen) und nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 als Quasi-Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, gelten für die Zwecke der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers als Unternehmen.

(7)   Unternehmensgruppen werden anhand der Kontrollbeziehungen zwischen ihren rechtlichen Einheiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 identifiziert.

(8)   Die vorliegende Verordnung gilt bei Bezugnahmen auf nationale statistische Unternehmensregister und das EuroGroups-Register nur für Einheiten, die ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und für wirtschaftlich nicht aktive rechtliche Einheiten, die in Kombination mit wirtschaftlich aktiven rechtlichen Einheiten Teil eines Unternehmens sind.

(9)   Für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister ist Folgendes als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen:

a)

Jede Tätigkeit, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht;

b)

nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die zum BIP beitragen;

c)

direkte oder indirekte Beteiligungen an aktiven rechtlichen Einheiten.

Das Halten von Vermögenswerten und/oder Verbindlichkeiten kann ebenfalls als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.

(10)   Statistische Einheiten innerhalb des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 und vorbehaltlich der im vorliegenden Artikel ausgeführten Beschränkungen definiert.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„statistische Einheit“ sind statistische Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93;

b)

„Meldeeinheit“ ist die Einheit, welche die Daten liefert;

c)

„Bereich“ bezeichnet einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung bestimmter Themen ausgelegt sind;

d)

„Thema“ bezeichnet die Inhalte der zu erfassenden Informationen, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen abdeckt;

e)

„Einzelthema“ bezeichnet die genauen Inhalte der in Bezug auf ein Thema zu erfassenden Informationen, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen abdeckt;

f)

„Variable“ ist ein Merkmal einer Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;

g)

„marktbestimmte Tätigkeit“ bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.37 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

h)

„nichtmarktbestimmte Tätigkeit“ bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.34 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

i)

„Marktproduzent“ bezeichnet Marktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.24 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

j)

„Nichtmarktproduzent“ bezeichnet Nichtmarktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.26 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

k)

„nationale statistische Stellen“ sind die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 benannten nationalen statistischen Ämter und andere für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständige einzelstaatliche Stellen;

l)

„verlässliche Quelle“ bezeichnet den alleinigen Lieferanten von Datensätzen, die Daten aus nationalen statistischen Unternehmensregistern und dem EuroGroups-Register nach den in Artikel 17 festgelegten Qualitätsstandards enthalten;

m)

„Mikrodaten“ sind individuelle Beobachtungen oder Messungen zu Merkmalen identifizierbarer Meldeeinheiten oder statistischer Einheiten;

n)

„Verwendung für statistische Zwecke“ ist die Verwendung für statistische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

o)

„vertrauliche Daten“ sind vertrauliche Daten gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

p)

„Steuerbehörden“ sind die für die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (24) zuständigen nationalen Behörden im Mitgliedstaat;

q)

„Zollbehörden“ sind die Zollbehörden gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

r)

„multinationale Unternehmensgruppe“ ist eine Unternehmensgruppe, im Sinne von Abschnitt III Buchstabe C des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 mit mindestens zwei Unternehmen oder zwei rechtlichen Einheiten von denen sich je eines/eine in einem anderen Land befindet.

(2)   Für die Zwecke der Artikel 11 bis 15 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Ausfuhrmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus Waren an ihren Bestimmungsort in einem Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden;

b)

„Einfuhrmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet Waren aus einem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführt werden;

c)

„Waren“ sind bewegliche Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas.

KAPITEL II

Datenquellen

Artikel 4

Datenquellen und Methodik

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken gemäß den Artikeln 6 und 7 und richten ihre nationalen statistischen Unternehmensregister gemäß Artikel 9 ein; dafür nutzen sie alle maßgeblichen Datenquellen, vermeiden aber eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden und berücksichtigen die Kosteneffizienz der nationalen statistischen Stellen gebührend.

Für die Erstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregister können die nationalen statistischen Stellen die folgenden Datenquellen, einschließlich ihrer Kombinationen, verwenden, sofern die Ergebnisse die Qualitätskriterien gemäß Artikel 17 erfüllen:

a)

Erhebungen;

b)

Verwaltungsunterlagen einschließlich Informationen von Steuer- und Zollbehörden, wie Jahresabschlüsse;

c)

ausgetauschte Mikrodaten;

d)

alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von Daten ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung genügen.

Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Erhebungen stellen die von den Mitgliedstaaten dazu aufgeforderten Meldeeinheiten rechtzeitige, wahrheitsgemäße und vollständige Informationen zur Verfügung, die zur Erstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregistern benötigt werden;

Die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Methoden und Ansätze müssen wissenschaftlich fundiert und gut dokumentiert sein.

Artikel 5

Zugang zu Verwaltungsunterlagen und Zurverfügungstellung der Informationen

(1)   Im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erhalten die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) unverzüglichen und kostenlosen Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden sowie mit anderen Datenquellen zusammenzuführen, um die statistischen Anforderungen nach dieser Verordnung zu erfüllen und die nationalen statistischen Unternehmensregister sowie das EuroGroups-Register zu aktualisieren. Der Zugang der nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) zu diesen Unterlagen ist auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres jeweils eigenen öffentlichen Verwaltungssystems beschränkt.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Steuerbehörden in jedem Mitgliedstaat den zuständigen nationalen statistischen Stellen Informationen für statistische Zwecke im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren gemäß Anhang V zur Verfügung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen zur

a)

Änderung von Anhang V durch Festlegung der Art der von den Steuerbehörden zu übermittelnden statistischen Informationen und

b)

Ergänzung dieser Verordnung durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuerbehörden gemäß Anhang V zu übermittelnden statistischen Informationen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 stellt die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat den zuständigen nationalen statistischen Stellen Informationen für statistische Zwecke im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren gemäß Anhang VI zur Verfügung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen zur

a)

Änderung von Anhang VI durch Festlegung der Art der von den Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Informationen und

b)

Ergänzung dieser Verordnung durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Zollbehörden gemäß Anhang VI zu übermittelnden statistischen Informationen.

(4)   Für die Erstellung harmonisierter Statistiken über den internationalen Warenverkehr und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken tauschen die betreffenden nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten Mikrodaten für statistische Zwecke im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren aus, die sie von ihren Zollbehörden für die Schätzung der Quasi-Transit-Ausfuhren und ‐Einfuhren ihres Mitgliedstaats erhalten haben.

Zu anderen Handelsströmen, die die Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen, tauschen die nationalen statistischen Stellen die entsprechenden Mikrodaten im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren aus, um die Qualität der betreffenden Statistiken zu verbessern.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

Unternehmensstatistiken

Artikel 6

Datenanforderungen

(1)   Die europäischen Unternehmensstatistiken umfassen die folgenden Bereiche:

a)

konjunkturelle Unternehmensstatistik;

b)

Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten;

c)

regionale Unternehmensstatistik;

d)

Statistik über internationale Tätigkeiten.

(2)   Die Bereiche umfassen eines oder mehrere der folgenden Themen, wie in Anhang I weiter ausgeführt:

a)

Grundgesamtheit der Unternehmen;

b)

globale Wertschöpfungsketten;

c)

IKT-Nutzung und E-Commerce;

d)

Innovation;

e)

internationaler Warenverkehr;

f)

internationaler Dienstleistungsverkehr;

g)

Investitionen;

h)

Arbeitseinsatz;

i)

Ergebnisse und Leistung;

j)

Preise;

k)

Käufe;

l)

Immobilien;

m)

Input für FuE.

(3)   Die Periodizität, der Bezugszeitraum und die statistische Einheit sind in Anhang II für jedes Thema einzeln angegeben.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I spezifizierten Einzelthemen zu erlassen .

(5)   Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 4 stellt die Kommission sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Mit den delegierten Rechtsakten wird Kosten- und Lastenneutralität oder Kosten- und Lastensenkung angestrebt; in jedem Fall verursachen sie für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen;

b)

von den in Anhang I angeführten Einzelthemen dürfen jeweils höchstens ein Einzelthema im Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, drei Einzelthemen im Bereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten“, zwei Einzelthemen im Bereich „regionale Unternehmensstatistik“ und zwei Einzelthemen im Bereich „Statistiken über internationale Tätigkeiten“ durch ein anderes Einzelthema ersetzt werden, und höchstens ein Einzelthema darf in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren für alle Bereiche insgesamt hinzugefügt werden.

c)

delegierte Rechtsakte müssen spätestens 18 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden, außer zu den Themen „Innovation“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“; delegierte Rechtsakte zu diesen Themen müssen mindestens sechs bzw. fünfzehn Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.

d)

jedes neue Einzelthema wird durch Pilotstudien, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 durchführen, im Hinblick auf seine Machbarkeit bewertet.

(6)   Absatz 5 Buchstabe b gilt nicht für

a)

die Einzelthemen in den Bereichen Innovation, IKT-Nutzung und E-Commerce und globale Wertschöpfungsketten;

b)

Änderungen aufgrund von Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

Artikel 7

Technische Spezifikationen der Datenanforderungen

(1)   Für die in Anhang I aufgeführten Einzelthemen erfassen die Mitgliedstaaten Daten zu jedem Einzelthema. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur genaueren Festlegung der folgenden Elemente für die gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Daten, ihre technischen Definitionen und Vereinfachungen erlassen:

a)

Variablen;

b)

Maßeinheit;

c)

statistische Grundgesamtheit (einschließlich Anforderungen zu marktbestimmten und nichtmarktbestimmten Tätigkeiten und Markt- und Nichtmarktproduzenten);

d)

Klassifikationen (einschließlich Produkt, Länder und Gebiete sowie Liste der Art des Geschäfts) und Aufgliederungen;

e)

Übermittlung einzelner Datensätze auf freiwilliger Basis;

f)

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen;

g)

Datenübermittlungsfrist;

h)

erster Bezugszeitraum;

i)

Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“;

j)

weitere Spezifikationen, einschließlich des Bezugszeitraums, in Bezug auf das Thema „Internationaler Warenverkehr“.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Befugnisse für Vereinfachungen berücksichtigt die Kommission die Größe und Bedeutung der Wirtschaftsbereiche im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, um den Aufwand für Unternehmen zu verringern. Außerdem stellt die Kommission sicher, dass der für die Erstellung des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erforderliche Datenzufluss aufrechterhalten wird. Durchführungsrechtsakte, ausgenommen die ersten Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung anzunehmen sind, müssen mindestens 18 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten zu den in Anhang I aufgeführten Themenbereichen angenommen werden. Für die Themen „Innovation“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“ müssen die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs bzw. fünfzehn Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.

(3)   Bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Themen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d stellt die Kommission sicher, dass die Zahl der Variablen in jedem Bereich gemäß Artikel 6 Absatz 1 die folgende Anzahl nicht überschreitet:

a)

22 Variablen für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“;

b)

93 Variablen für den Bereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten“;

c)

31 Variablen für den Bereich „regionale Unternehmensstatistik“; und

d)

26 Variablen für den Bereich „Statistiken über internationale Tätigkeiten“.

(4)   In Bezug auf die Themen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d stellt die Kommission bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 Buchstabe a sicher, dass die Zahl der Variablen in jedem Thema die folgende Anzahl nicht überschreitet:

a)

20 Variablen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten“;

b)

73 Variablen für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ und

c)

57 Variablen für das Thema „Innovation“.

(5)   Wenn neue Daten benötigt werden, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden und um ein gewisses Maß an Flexibilität zu gewährleisten, kann die Kommission nach Maßgabe der in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtakte für jeden der Bereiche „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, „regionale Unternehmensstatistik“ und „Statistiken über internationale Tätigkeiten“ höchstens fünf Variablen und für den Bereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten“ höchstens 20 Variablen in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ändern. Diese Höchstwerte gelten nicht für die Themen „globale Wertschöpfungsketten“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“.

(6)   Wenn neue Daten benötigt werden, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden und um nach den Pilotstudien gemäß Artikel 20 ein gewisses Maß an Flexibilität zu gewährleisten, wird ungeachtet des Absatzes 3 die Gesamtzahl der Variablen für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche nicht um mehr als 10 erhöht.

(7)   Bei der Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte ist jeder etwaige finanzielle oder administrative Mehraufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden zu berücksichtigen, ebenso wie eine Bewertung der geplanten Verbesserung der Qualität der Statistiken und aller sonstigen direkten oder indirekten Vorteile, die aus der vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahme erwachsen.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Änderungen aufgrund von Änderungen der Klassifikationen und Nomenklaturen oder Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.

KAPITEL IV

Unternehmensregister

Artikel 8

Europäischer Rahmen für statistische Unternehmensregister

(1)   Die Kommission (Eurostat) erstellt das EuroGroups-Register multinationaler Unternehmensgruppen auf Unionsebene für statistische Zwecke.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen als Grundlage für die Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen und als Informationsquelle für die statistische Analyse der Grundgesamtheit der Unternehmen und ihrer Demografie, für die Verwendung von Verwaltungsdaten und für die Identifizierung und den Aufbau statistischer Einheiten auf nationaler Ebene ein oder mehrere nationale statistische Unternehmensregister, von denen ein gemeinsamer Kern gemäß dieser Verordnung harmonisiert wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) tauschen gemäß Artikel 10 Daten im Zusammenhang mit dem europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister aus.

(4)   Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sind die verlässliche Quelle für die Ableitung hochwertiger und harmonisierter Grundgesamtheiten statistischer Unternehmensregister gemäß Artikel 17 für die Erstellung europäischer Statistiken.

Die nationalen statistischen Unternehmensregister sind die verlässliche Quelle für Grundgesamtheiten nationaler statistischer Unternehmensregister. Das EuroGroups-Register ist für das ESS die verlässliche Quelle für Registergrundgesamtheiten für die Unternehmensstatistiken, die die Koordinierung grenzübergreifender Informationen zu multinationalen Unternehmensgruppen erfordern.

Artikel 9

Anforderungen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister

(1)   Die statistischen und rechtlichen Einheiten, die gemäß Artikel 8 im europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister erfasst werden, verfügen über die in den folgenden Buchstaben aufgeführten Elemente, die in Anhang III näher beschrieben werden:

a)

Einzelthemen und eindeutige Kennung des Registers;

b)

Zeitplan und Periodizität.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Variablen für die in Anhang III aufgeführten Einzelthemen des Registers erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 erlässt, sorgt sie dafür, dass den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden dadurch keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen auferlegt werden.

Artikel 10

Austausch vertraulicher Daten und Zugang zu diesen für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister

(1)   Die Mitgliedstaaten tauschen vertrauliche Daten aus.

Zu diesem Zweck findet der Austausch vertraulicher Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, ausschließlich für statistische Zwecke zwischen den nationalen statistischen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten statt, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union gewährleistet werden soll. Ein solcher Austausch kann auch zum Zwecke der Verringerung des Beantwortungsaufwands stattfinden.

Wenn ein solcher Austausch vertraulicher Daten der Gewährleistung der Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union dient und von der zuständigen nationalen statistischen Stelle, die die Daten bereitstellt, ausdrücklich genehmigt wurde, können nationale Zentralbanken ausschließlich für statistische Zwecke am Austausch vertraulicher Daten beteiligt werden.

(2)   Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten tauschen vertrauliche Daten aus.

Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen statistischen Stellen Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, an die Kommission (Eurostat), um ausschließlich für statistische Zwecke Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union zur Verfügung zu stellen.

Um sicherzustellen, dass ein kohärenter Datensatz vorhanden ist und die Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden, übermittelt die Kommission (Eurostat) den zuständigen nationalen statistischen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die diesen Gruppen zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, wenn mindestens eine rechtliche Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.

Zur Gewährleistung einer effizienten und hochwertigen Erstellung des EuroGroups-Registers übermittelt die Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke den nationalen statistischen Stellen Daten über alle im EuroGroups-Register verzeichneten multinationalen Unternehmensgruppen sowie die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen.

(3)   Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten tauschen vertrauliche Daten zur Identifizierung rechtlicher Einheiten aus.

Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen statistischen Stellen der Kommission (Eurostat) auf die in Anhang IV aufgeführten Identifizierungsvariablen, demografischen Variablen und Schichtungsparameter beschränkte Daten über gegründete rechtliche Einheiten ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Identifizierung rechtlicher Einheiten in der Union.

Zur Gewährleistung einer effizienten und hochwertigen Erstellung des EuroGroups-Registers übermittelt die Kommission (Eurostat) den nationalen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat auf die in Anhang IV aufgeführten Identifizierungsvariablen, demografischen Variablen und Schichtungsparameter beschränkte Daten über rechtliche Einheiten ausschließlich zum Zweck der Identifizierung rechtlicher Einheiten in der Union.

(4)   Der Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und Zentralbanken ist ausschließlich für statistische Zwecke zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Zentralbanken und zwischen der Kommission (Eurostat) und der EZB zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union gewährleistet werden soll und der Austausch von den zuständigen nationalen statistischen Stellen ausdrücklich genehmigt wurde.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Einzelheiten der in Anhang IV aufgeführten Variablen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel ausgetauschten Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie des Verfahrens zur Übermittlung der Daten erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die Kommission (Eurostat), die nationalen statistischen Stellen, die nationalen Zentralbanken und die EZB, die gemäß diesem Artikel vertrauliche Daten über Einheiten erhalten, die sich innerhalb oder außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets befinden, behandeln die entsprechenden Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 vertraulich.

Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) erfolgt in dem Umfang, der für die Erstellung europäischer Statistiken ausschließlich zu statistischen Zwecken notwendig ist. Jede weitere Übermittlung muss von der nationalen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

(8)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht für die ausgetauschten Daten zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL V

Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union

Artikel 11

Austausch vertraulicher Daten

(1)   Der Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten über Warenausfuhren innerhalb der Union findet ausschließlich für statistische Zwecke zwischen den nationalen statistischen Stellen statt, die zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union beitragen.

Die technischen Spezifikationen für die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Datenanforderungen gelten entsprechend für den Austausch vertraulicher Daten nach diesem Kapitel.

(2)   Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die statistischen Informationen über seine Warenausfuhr innerhalb der Union in diesen Mitgliedstaat nach Artikel 12 zur Verfügung.

(3)   Die nationalen statistischen Stellen der Ausfuhrmitgliedstaaten stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats für die Verwendung der ausgetauschten Daten zur Erstellung der Statistiken benötigte Metadaten zur Verfügung.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der als benötigte Metadaten gemäß Absatz 3 geltenden Informationen sowie des Zeitplans für die Bereitstellung dieser Informationen und der in Absatz 2 genannten statistischen Informationen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gestattet der Mitgliedstaat, der die ausgetauschten vertraulichen Daten bereitstellt, dass diese Daten zur Erstellung anderer Statistiken durch die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats genutzt werden, sofern diese Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 20 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genutzt werden.

(6)   Auf Ersuchen der nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats kann der Einfuhrmitgliedstaat den nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats die zu aus diesem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführten Waren gesammelten Mikrodaten über seine Wareneinfuhr innerhalb der Union zur Verfügung stellen.

Artikel 12

Auszutauschende statistische Informationen

(1)   Bei den in Artikel 11 Absatz 2 genannten statistischen Informationen handelt es sich um

a)

Mikrodaten, die für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union erhoben werden,

b)

Daten, die über bestimmte Waren oder Warenbewegungen gesammelt werden, und

c)

Daten, die anhand der Einzelheiten von Zollanmeldungen gesammelt werden.

(2)   Die in Artikel 11 Absatz 2 genannten, tatsächlich aus Unternehmenserhebungen oder Verwaltungsdaten erhobenen statistischen Informationen müssen mindestens 95 % des Gesamtwerts der Warenausfuhren innerhalb der Union für jeden Mitgliedstaat in die Gesamtheit aller anderen Mitgliedstaaten umfassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass dieser Abdeckungsgrad für die Ausfuhr von Waren innerhalb der Union angesichts technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen verringert wird; sie achtet dabei darauf, dass die Statistik den geltenden Qualitätsstandards weiterhin entspricht.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Erhebung und Sammlung der in Absatz 1 genannten Informationen und zur genaueren Festlegung der Anwendung des in Absatz 2 genannten Abdeckungsgrads in Bezug auf den Bezugszeitraum erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Statistische Datenelemente

(1)   Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten müssen folgende statistische Datenelemente enthalten:

a)

die individuelle Identifikationsnummer, die dem Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde;

b)

den Bezugszeitraum;

c)

den Handelsstrom;

d)

die Ware;

e)

den Partnermitgliedstaat;

f)

das Ursprungsland;

g)

den Wert der Waren;

h)

die Warenmenge;

i)

die Art des Geschäfts.

Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten können den Verkehrszweig und die Lieferbedingungen umfassen, sofern der Ausfuhrmitgliedstaat diese Datenelemente erhebt.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der unter den Buchstaben a bis i des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes genannten statistischen Datenelemente sowie zur Festlegung der für bestimmte Waren oder Bewegungen geltenden Liste der statistischen Datenelemente und durch die Verwendung von Einzelheiten aus Zollanmeldungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c gesammelten Daten erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die die Qualitätsanforderungen einhalten, die bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt.

In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten einen verringerten Satz der in Absatz 1 genannten statistischen Datenelemente erheben oder die Informationen über bestimmte Datenelemente in weniger detaillierter Form sammeln.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten dieser Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Vereinfachung und des Höchstwerts für die Ausfuhren innerhalb der Union, für die eine solche Vereinfachung zulässig ist, erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14

Schutz der ausgetauschten vertraulichen Daten

(1)   Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats Mikrodatensätze über einen Ausführer, dessen Ersuchen um statistische Geheimhaltung gemäß Artikel 19 die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats angenommen haben, mit dem tatsächlichen Wert und allen in Artikel 13 Absatz 1 genannten statistischen Datenelementen zur Verfügung und kennzeichnen diesen Mikrodatensatz als der Geheimhaltung unterliegend.

(2)   Die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats können der Geheimhaltung unterliegende Mikrodatensätze über Ausfuhren bei der Erstellung statistischer Ergebnisse über Einfuhren innerhalb der Union verwenden. Verwenden die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats der Geheimhaltung unterliegende Mikrodatensätze über Ausfuhren, so stellen sie sicher, dass die Verbreitung statistischer Ergebnisse über Einfuhren innerhalb der Union durch die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die von den nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats gewährte statistische Geheimhaltung wahrt.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Schutz der gemäß diesem Kapitel ausgetauschten vertraulichen Daten zu gewährleisten und das Format sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit solcher Daten sicherzustellen, einschließlich der Einzelheiten für die Anwendung der Regeln nach Absatz 1 und 2 sowie des Verfahrens für den Austausch der Daten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht für die ausgetauschten Daten zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 15

Zugang zu ausgetauschten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

Wissenschaftler, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, können, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats, aus dem die Daten stammen, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Zugang zu den ausgetauschten vertraulichen Daten erhalten.

KAPITEL VI

Austausch vertraulicher Daten für europäische Unternehmensstatistiken und volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Artikel 16

Austausch vertraulicher Daten — Ermächtigungsklausel

(1)   Der Austausch von vertraulichen Daten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erhoben oder gesammelt werden, zwischen den nationalen statistischen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, ihren jeweiligen nationalen Zentralbanken, der EZB und der Kommission (Eurostat) zu ausschließlich statistischen Zwecken ist zulässig, wenn der Austausch notwendig ist, um die Qualität und Vergleichbarkeit der europäischen Unternehmensstatistiken oder der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Einklang mit den Konzepten und Methoden der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 sicherzustellen.

(2)   Die nationalen statistischen Stellen, die nationalen Zentralbanken, die Kommission (Eurostat) und die EZB, die vertrauliche Daten erhalten, behandeln die entsprechenden Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 20 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

KAPITEL VII

Qualität, Übermittlung und Verbreitung

Artikel 17

Qualität

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten europäischen Unternehmensstatistiken, der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers zu gewährleisten.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(3)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten auf transparente und nachprüfbare Weise.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) jährlich Folgendes:

a)

Qualitäts- und Metadatenberichte zu den nach der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten;

b)

Qualitäts- und Metadatenberichte zu den nationalen statistischen Unternehmensregistern.

Bei mehrjährigen Statistiken gilt für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Qualitäts- und Metadatenberichte dieselbe Periodizität wie für die betreffenden Statistiken.

(5)   Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte zum EuroGroups-Register zur Verfügung.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, des Inhalts und der Fristen für die Übermittlung der Qualitäts- und Metadatenberichte erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie dürfen für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten.

Der Inhalt der Berichte wird auf die wichtigsten und wesentlichen Qualitätsaspekte beschränkt.

(7)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über wesentliche methodische oder sonstige Änderungen, die sich auf die Qualität der nationalen statistischen Unternehmensregister auswirken. Die Informationen sind so bald wie möglich und spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten solcher Änderungen mitzuteilen.

(8)   Auf hinreichend begründete Anfrage der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr die zusätzlichen Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind; dies darf für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten.

Artikel 18

Übermittlung von Daten und Metadaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Standards für den Daten- und Metadatenaustausch bereit. Sind die übermittelten Daten vertraulich, so wird der tatsächliche Wert mit einer Kennzeichnung übermittelt, dass der Wert der Geheimhaltung unterliegt, und nicht verbreitet werden darf.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung solcher Standards sowie eines Verfahrens für die Übermittlung der Daten und Metadaten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Auf hinreichend begründete Anfrage der Kommission (Eurostat) führen die Mitgliedstaaten statistische Analysen der nationalen statistischen Unternehmensregister durch und übermitteln die Ergebnisse der Kommission (Eurostat).

Die Kommission (Eurostat) kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Format und Verfahren der Übermittlung der Ergebnisse solcher statistischen Analysen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission (Eurostat) stellt sicher, dass solche Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf eine hinreichend begründete Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten. Durch diese Anfragen der Kommission darf den Mitgliedstaaten kein wesentlicher administrativer oder finanzieller Mehraufwand entstehen.

Artikel 19

Geheimhaltung bei der Verbreitung statistischer Daten über den internationalen Warenverkehr

Die nationale statistische Stelle entscheidet nur auf Ersuchen eines Ein- oder Ausführers von Waren, ob statistische Ergebnisse in Bezug auf die betreffenden Ein- oder Ausfuhren ohne jegliche Änderung verbreitet werden oder ob die statistischen Ergebnisse auf begründetes Ersuchen dieses Ein- oder Ausführers so geändert werden , dass er nicht identifiziert werden kann, um dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu genügen.

KAPITEL VIII

Pilotstudien und Finanzierung

Artikel 20

Pilotstudien

(1)   Ermittelt die Kommission (Eurostat) Bedarf an erheblichen neuen Datenanforderungen oder Verbesserungen an Datensätzen im Anwendungsbereich dieser Verordnung, kann sie vor einer neuen Datenerhebung veranlassen, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Pilotstudien durchführen. Diese Pilotstudien schließen Pilotstudien zu den Bereichen „internationaler Dienstleistungsverkehr“, „Immobilien“, „Finanzindikatoren“ sowie „Umwelt und Klima“ ein.

(2)   In diesen Pilotstudien sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Interessenträgern bewertet. In der Bewertung werden der Nutzen und die zusätzlichen Kosten und der Mehraufwand für die Verbesserungen berücksichtigt, die den Unternehmen und den nationalen statistischen Stellen für diese Studien entstehen.

(3)   Im Anschluss an die Bewertung gemäß Absatz 2 erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Studien gemäß Absatz 1. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(4)   Die Kommission berichtet bis 7. Januar 2022 und danach alle zwei Jahre über die Fortschritte, die im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Pilotstudien insgesamt erzielt wurden. Diese Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.

Die Kommission fügt diesen Berichten gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der Bewertung der Ergebnisse gemäß Absatz 2 Vorschläge zur Einführung neuer Datenanforderungen bei.

Artikel 21

Finanzierung

(1)   Für die Durchführung dieser Verordnung kann die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen auf der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstellten Liste aufgeführten einzelstaatlichen Stellen finanzielle Unterstützung für die Kosten für folgende Tätigkeiten gewähren:

a)

die Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen und Datenverarbeitung im Bereich der Unternehmensstatistiken;

b)

die Entwicklung von Methoden zur Erhöhung der Qualität, Senkung der Kosten und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Erhebung und Erstellung von Unternehmensstatistiken und zur Verbesserung des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister;

c)

die Entwicklung von Methoden zur Verringerung des administrativen und finanziellen Aufwands, der den Meldeeinheiten, insbesondere KMU, im Zusammenhang mit der Bereitstellung der angeforderten Daten entsteht;

d)

Teilnahme an den Pilotstudien gemäß Artikel 20;

e)

die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, IT-Systemen und ähnlichen Unterstützungsfunktionen mit dem Ziel, hochwertigere Statistiken zu erstellen oder den administrativen und finanziellen Aufwand zu verringern.

(2)   Der Finanzbeitrag der Union wird gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) bereitgestellt.

(3)   Dieser Finanzbeitrag der Union darf 95 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

KAPITEL IX

Schlussbestimmungen

Artikel 22

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 6. Januar 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder 3, Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 23

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das ESS unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 24

Ausnahmeregelungen

(1)   Erfordert die Anwendung dieser Verordnung oder der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakte größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen um für einen Zeitraum von maximal drei Jahren eine Ausnahme zu gewähren.

Der betroffene Mitgliedstaat richtet innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Rechtsakts einen hinreichend begründeten Antrag für eine solche Ausnahmeregelung an die Kommission.

Die Auswirkungen dieser Ausnahmen auf die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten oder auf die Berechnung der erforderlichen aktuellen und repräsentativen europäischen Aggregate sind auf ein Minimum zu reduzieren. Die Belastung der Auskunftgebenden wird bei der Gewährung der Ausnahmeregelung berücksichtigt.

(2)   Ist eine Ausnahmereglung in Bezug auf Elemente, für die Pilotstudien gemäß Artikel 20 durchgeführt wurden, nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, weiterhin gerechtfertigt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen um für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr eine weitere Ausnahme zu gewähren.

Der betroffene Mitgliedstaat richtet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums, für den die Ausnahmeregelung nach Maßgabe von Absatz 1 gewährt wurde, einen Antrag, der die Gründe und genauen Umstände, die für eine solche Verlängerung sprechen, enthält, an die Kommission.

(3)   Die in den Absätze 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Aufhebung

(1)   Die Verordnungen, (EG) Nr. 48/2004, (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 716/2007, (EG) Nr. 177/2008 und (EG) Nr. 295/2008, Entscheidung Nr. 1608/2003/EG und die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2)   Die Verordnungen (EG) Nr. 638/2004 und (EG) Nr. 471/2009 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

(3)   Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der in den genannten Rechtsakten dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den in diesen Absätzen genannten Daten liegen.

(5)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 26

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

(3)   Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 und die Artikel 11 bis 15 gelten ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. C 77 vom 1.3.2018, S. 2.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. November 2019.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6).

(4)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(5)  Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(9)  ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 28.

(10)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009 (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(18)  Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1).

(19)  Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(23)  Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).

(24)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.3.2013, S. 12).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).


ANHANG I

ZU ERFASSENDE THEMEN

Bereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken

Themen

Einzelthemen

Grundgesamtheit der Unternehmen

Unternehmensdemografische Ereignisse

Arbeitseinsatz

Beschäftigung

Geleistete Arbeitsstunden

Arbeitskosten

Preise

Einfuhrpreise

Erzeugerpreise

Ergebnisse und Leistung

Erzeugung

Verkaufsmengen

Nettoumsatzerlös

Immobilien

Immobilien

Bereich 2: Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten

Themen

Einzelthemen

Grundgesamtheit der Unternehmen

Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen

Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Fortbestand)

Ausländisch kontrollierte Unternehmen

Auslandskontrollierende Unternehmen im Inland und deren inländische Unternehmenseinheiten

Grundgesamtheit der im internationalen Handel tätigen Unternehmen

Arbeitseinsatz

Beschäftigung

Beschäftigung in Verbindung mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand)

Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen

Beschäftigung in auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

Geleistete Arbeitsstunden

Arbeitskosten

Arbeitskosten in ausländisch kontrollierten Unternehmen

FuE-Input

FuE-Ausgaben

FuE-Beschäftigung

FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen

FuE-Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen

Staatliche Mittelzuweisungen für FuE

Käufe

Käufe von Waren und Dienstleistungen

Vorratsveränderungen bei Waren

Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen

Einfuhren nach Unternehmen

Ergebnisse und Leistung

Nettoumsatzerlös

Bruttogewinnspanne bei Handelswaren

Produktionswert

Wertschöpfung

Bruttobetriebsüberschuss

Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen

Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen

Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen

Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

Industrieproduktion

Ausfuhren nach Unternehmen

Investitionen

Bruttoinvestitionen

Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen

Innovation

Innovation

IKT-Nutzung und E-Commerce

IKT-Nutzung und E-Commerce

Bereich 3. Regionale Unternehmensstatistiken

Themen

Einzelthemen

Grundgesamtheit der Unternehmen

Grundgesamtheit nach Regionen

Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) nach Regionen

Arbeitseinsatz

Beschäftigung nach Regionen

Beschäftigung im Zusammenhang mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) nach Regionen

Arbeitskosten nach Regionen

FuE-Input

FuE-Ausgaben nach Regionen

FuE-Beschäftigung nach Regionen

Bereich 4. Statistiken über internationale Tätigkeiten

Themen

Einzelthemen

Grundgesamtheit der Unternehmen

Grundgesamtheit der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

Arbeitseinsatz

Beschäftigung in Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

Arbeitskosten der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

Investitionen

Bruttoinvestitionen der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

Ergebnisse und Leistung

Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

Internationaler Warenverkehr

Warenverkehr innerhalb der Union

Warenverkehr außerhalb der Union

Internationaler Dienstleistungsverkehr

Einfuhren von Dienstleistungen

Ausfuhren von Dienstleistungen

Nettowert der Dienstleistungen

Globale Wertschöpfungsketten

Globale Wertschöpfungsketten


ANHANG II

PERIODIZITÄT, BEZUGSZEITRAUM UND STATISTISCHE EINHEIT DER THEMEN

Bereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken

Themen

Periodizität

Bezugszeitraum

Statistische Einheit

Grundgesamtheit der Unternehmen

vierteljährlich

Quartal

rechtliche Einheit

Arbeitseinsatz

vierteljährlich (fakultativ monatlich)

Quartal (fakultativ Monat)

fachliche Einheit

Preise

monatlich

mit folgenden Ausnahmen:

— Erzeugerpreise für Dienstleistungen und Erzeugerpreise für neue Wohngebäude: vierteljährlich

Monat

mit folgenden Ausnahmen:

— Erzeugerpreise für Dienstleistungen und Erzeugerpreise für neue Wohngebäude: Quartal (fakultativ Monat)

fachliche Einheit

mit folgender Ausnahme:

— Einfuhrpreise: nicht zutreffend

Ergebnisse und Leistung

monatlich

mit folgender Ausnahme:

— kleine Länder für den NACE-Abschnitt F: vierteljährlich (fakultativ monatlich)

Monat

mit folgender Ausnahme:

— kleine Länder für den NACE-Abschnitt F: Quartal (fakultativ Monat)

fachliche Einheit

 

monatlich; vierteljährlich für kleine* Länder für den NACE-Abschnitt F

Gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1.

 

 

Immobilien

vierteljährlich (fakultativ monatlich)

Quartal (fakultativ Monat)

nicht zutreffend

Bereich 2. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten

Themen

Periodizität

Bezugszeitraum

Statistische Einheit

Grundgesamtheit der Unternehmen

jährlich

Kalenderjahr

Unternehmen

Arbeitseinsatz

jährlich

Kalenderjahr

Unternehmen

FuE-Input

zweijährlich;

mit folgenden Ausnahmen:

— Aufschlüsselung der internen FuE-Ausgaben, des FuE-Personals und der Anzahl der Forscher nach Durchführungssektor sowie für staatliche Mittelzuweisungen für FuE und nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE: jährlich

Kalenderjahr

Unternehmen für den Unternehmenssektor

institutionelle Einheit für die anderen Sektoren

Käufe

jährlich

mit folgender Ausnahme:

— Zahlungen an Unterauftragnehmer: dreijährlich

Kalenderjahr

Unternehmen

Ergebnisse und Leistung

jährlich

mit folgenden Ausnahmen:

— Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses für die Gruppen 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE nach Produkt und Gebietsansässigkeit des Kunden: zweijährlich

— Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten, Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten, Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit, Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit, Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten, Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten, Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau und Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau: fünfjährlich

— Einkünfte aus Unteraufträgen: dreijährlich

Kalenderjahr

Unternehmen

mit folgenden Ausnahmen:

— verkaufte Produktion, Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten und tatsächliche Produktion: fachliche Einheit

Investitionen

jährlich

mit folgender Ausnahme:

— Investitionen in immaterielle Anlagewerte: dreijährlich

Kalenderjahr

Unternehmen

Innovation

zweijährlich

Bezugszeitraum: Dreijahreszeitraum vor Ende jedes geraden Kalenderjahrs

Unternehmen

IKT-Nutzung und E-Commerce

jährlich

Kalenderjahr, in dem der Durchführungsrechtsakt, in dem die Variablen festgelegt sind, erlassen wird;

für die anderen Variablen Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem der Durchführungsrechtsakt, in dem die Variablen festgelegt sind, erlassen wird

Unternehmen

Bereich 3. Regionale Unternehmensstatistiken

Themen

Periodizität

Bezugszeitraum

Statistische Einheit

Grundgesamtheit der Unternehmen

jährlich

Kalenderjahr

Unternehmen

mit folgender Ausnahme:

— Anzahl der örtlichen Einheiten (fakultativ für NACE-Abschnitt K): örtliche Einheit

Arbeitseinsatz

jährlich

Kalenderjahr

Unternehmen

mit folgenden Ausnahmen:

— Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten, Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten: örtliche Einheit

FuE-Input

zweijährlich

Kalenderjahr

Unternehmen für den Unternehmenssektor institutionelle Einheit für die anderen Sektoren

Bereich 4. Statistiken über internationale Tätigkeiten

Themen

Periodizität

Bezugszeitraum

Statistische Einheit

Grundgesamtheit der Unternehmen

jährlich

Kalenderjahr

Unternehmen

Arbeitseinsatz

jährlich

Kalenderjahr

Unternehmen

Investitionen

jährlich

Kalenderjahr

Unternehmen

Ergebnisse und Leistung

jährlich

Kalenderjahr

Unternehmen

Internationaler Warenverkehr

monatlich

mit folgender Ausnahme:

— zweijährlich für die kombinierte Aufschlüsselung nach Produkt und Rechnungswährung für Extra-Union-Ein- und Ausfuhren von Waren

in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe l festzulegen

Nicht zutreffend

Internationaler Dienstleistungsverkehr

jährlich

mit folgender Ausnahme:

— erste Ebene der Aufschlüsselung der Dienstleistungen: vierteljährlich

Kalenderjahr

mit folgender Ausnahme:

— erste Ebene der Aufschlüsselung der Dienstleistungen: Quartal

Nicht zutreffend

Globale Wertschöpfungsketten

dreijährlich

drei Kalenderjahre; Bezugsjahr t und Bezugszeitraum t-2 bis t

Unternehmen


ANHANG III

ELEMENTE DES EUROPÄISCHEN RAHMENS FÜR STATISTISCHE UNTERNEHMENSREGISTER

Teil A: Registereinzelthemen und eindeutige Kennung

1.

Die in den nationalen statistischen Unternehmensregistern und im EuroGroups-Register gemäß Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführten Einheiten werden durch eine Kennnummer und Registereinzelthemen gemäß Teil C beschrieben.

2.

Die in nationalen statistischen Unternehmensregistern und im EuroGroups-Register aufgeführten Einheiten werden durch eine Kennnummer eindeutig identifiziert, um die Funktion des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister als Infrastruktur zu fördern. Diese Kennnummern werden von den nationalen statistischen Stellen bereitgestellt. Die Kennnummern für rechtliche Einheiten und multinationale Unternehmensgruppen, die für das EuroGroups-Register maßgeblich sind, werden von der Kommission (Eurostat) bereitgestellt. Nationale statistische Stellen können für nationale Zwecke zusätzliche Kennnummern in den nationalen statistischen Unternehmensregistern beibehalten.

Teil B: Zeitplan und Periodizität

3.

Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register werden durch Einträge und Löschungen mindestens jährlich aktualisiert.

4.

Die Häufigkeit der Aktualisierungen hängt von der Art der Einheit, der betrachteten Variablen, der Größe der Einheit und der im Allgemeinen für die Aktualisierung benutzten Quelle ab.

5.

Die Mitgliedstaaten fertigen jährlich eine Kopie an, die den Stand der nationalen statistischen Unternehmensregister zum Jahresende wiedergibt, und bewahren diese Kopie zu Analysezwecken mindestens 30 Jahre auf. Die Kommission (Eurostat) fertigt jährlich eine Kopie an, die den Stand des EuroGroups-Registers zum Jahresende wiedergibt, und bewahrt diese Kopie zu Analysezwecken mindestens 30 Jahre auf.

Teil C: Einzelthemen für Unternehmensregister

Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register enthalten für die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten jeweiligen Einheiten die folgenden Einzelthemen je Einheit.

EINHEITEN

EINZELTHEMEN

1. RECHTLICHE EINHEITEN

Identifizierung

Demografische Ereignisse

Schichtungsparameter

Beziehung zum Unternehmen

Verbindungen zu anderen Registern

Beziehung zur Unternehmensgruppe

Kontrolle der Einheiten

Eigentumsverhältnisse der Einheiten

2. UNTERNEHMENSGRUPPE

Identifizierung

Demografische Ereignisse

Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen

3. UNTERNEHMEN

Identifizierung

Verbindungen zu anderen Einheiten

Demografische Ereignisse

Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen

4. ÖRTLICHE EINHEIT

Identifizierung

Demografische Ereignisse

Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen

Verbindungen zu anderen Einheiten und Registern

5. FACHLICHE EINHEIT

wenn als statistische Einheit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a erfasst

Identifizierung

Demografische Ereignisse

Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen

Verbindungen zu anderen Einheiten und Registern


ANHANG IV

EINZELTHEMEN UND VARIABLEN FÜR DEN AUSTAUSCH VERTRAULICHER DATEN INNERHALB DES EUROPÄISCHEN RAHMENS FÜR STATISTISCHE UNTERNEHMENSREGISTER

Als „konditional“ gekennzeichnete Positionen sind obligatorisch, wenn sie in den Mitgliedstaaten verfügbar sind, und als „fakultativ“ gekennzeichnete Positionen werden empfohlen.

1.   

Daten, die von den zuständigen nationalen statistischen Stellen an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind und die zwischen den zuständigen nationalen statistischen Stellen ausgetauscht werden dürfen (Artikel 10 Absätze 1 und 2)

Einheiten

Einzelthemen

Variablen

Rechtliche Einheit

Identifizierung

Identifizierungsvariablen

 

Demografische Ereignisse

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen)

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht

 

Schichtungsparameter

Rechtsform

Rechtlicher Aktivitätsstatus

Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne von Anhang A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (konditional)

Kennzeichnung für Zweckgesellschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.17 bis 2.20 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (fakultativ)

 

Kontrolle der Einheiten

Identifizierungsvariablen für die rechtliche Einheit, die entweder der Kontrolle unterliegt oder die Kontrolle ausübt

 

Eigentumsverhältnisse der Einheiten

Identifizierungsvariablen für die Einheit, die entweder im Eigentum steht oder Eigentümer ist

Anteile (%) an der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit (konditional)

Anteile (%) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) (konditional)

Anteile (%) an der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit steht (stehen) (konditional)

Anteile (%) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) (konditional)

Datum des Beginns/des Endes der Laufzeit der Anteile (konditional)

Unternehmensgruppe

Identifizierung

Identifizierungsvariablen

 

Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen

Code der Haupttätigkeit der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE

Nebentätigkeiten der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE (fakultativ)

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (konditional)

Nettoumsatzerlös (konditional)

Gesamtvermögenswerte der Unternehmensgruppe (konditional)

Länder, in denen nicht gebietsansässige Unternehmen oder örtliche Einheiten ihren Sitz haben (fakultativ)

Unternehmen

Identifizierung

Identifizierungsvariablen

 

Verbindungen zu anderen Einheiten

Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht

Kennnummer der Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen gehört

 

Demografische Ereignisse

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten

 

Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen

Code der Haupttätigkeit des Unternehmens auf der vierstelligen Ebene der NACE

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Nettoumsatzerlös

Institutioneller Sektor und Untersektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013

2.   

Daten, die von der Kommission (Eurostat) an die zuständigen nationalen statistischen Stellen zu übermitteln sind und die nach Genehmigung zwischen der Kommission (Eurostat) und den zuständigen Zentralbanken ausgetauscht werden dürfen (Artikel 10 Absätze 2 und 4)

Einheiten

Einzelthemen

Variablen

Rechtliche Einheit

Identifizierung

Identifizierungsvariablen

 

Demografische Ereignisse

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen)

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht

 

Schichtungsparameter

Rechtsform

Rechtlicher Aktivitätsstatus

Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne von Anhang A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (konditional)

Kennzeichnung für Zweckgesellschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.17 bis 2.20 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (fakultativ)

 

Beziehung zum Unternehmen

Identifizierungsvariablen des (der) Unternehmen(s), zu dem (denen) die Einheit gehört

Datum des Anschlusses an das (die) Unternehmen (konditional)

Datum der Trennung von dem (den) Unternehmen (konditional)

 

Verbindungen zu anderen Registern

Verbindungen zu anderen Registern

 

Beziehung zur Unternehmensgruppe

Identifizierungsvariablen der Unternehmensgruppe, zu der die Einheit gehört

Datum des Anschlusses an die Unternehmensgruppe

Datum der Trennung von der Unternehmensgruppe

 

Kontrolle der Einheiten

Identifizierungsvariablen für die rechtliche Einheit, die entweder der Kontrolle unterliegt oder die Kontrolle ausübt

 

Eigentumsverhältnisse der Einheiten

Identifizierungsvariablen für die Einheit, die entweder im Eigentum steht oder Eigentümer ist

Anteile (%) an der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit (konditional)

Anteile (%) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) (konditional)

Anteile (%) an der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit steht (stehen) (konditional)

Anteile (%) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) (konditional)

Datum des Beginns/des Endes der Laufzeit der Anteile (konditional)

Unternehmensgruppe

Identifizierung

Identifizierungsvariablen

 

Demografische Ereignisse

Datum der Gründung der Unternehmensgruppe

Datum der Auflösung der Unternehmensgruppe

 

Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen

Code der Haupttätigkeit der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE

Nebentätigkeiten der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE (fakultativ)

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (konditional)

Nettoumsatzerlös (konditional)

Gesamtvermögenswerte der Unternehmensgruppe (konditional)

Länder, in denen nicht gebietsansässige Unternehmen oder örtliche Einheiten ihren Sitz haben (fakultativ)

Unternehmen

Identifizierung

Identifizierungsvariablen

 

Verbindungen zu anderen Einheiten

Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht

Kennnummer der multinationalen oder nationalen Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen gehört

 

Demografische Ereignisse

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten

 

Schichtungsparameter und wirtschaftliche Variablen

Code der Haupttätigkeit der Unternehmensgruppe auf der vierstelligen Ebene der NACE

Nebentätigkeiten der Unternehmensgruppe auf der vierstelligen Ebene der NACE (konditional)

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten (fakultativ)

Nettoumsatzerlös

Institutioneller Sektor und Untersektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013

3.   

Datenaustausch über integrierte rechtliche Einheiten zu Identifizierungszwecken (Artikel 10 Absatz 3)

3.1.

Daten über gebietsansässige integrierte rechtliche Einheiten, die von den zuständigen nationalen statistischen Stellen an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind

Einheiten

Einzelthemen

Variablen

Rechtliche Einheit

Identifizierung

Identifizierungsvariablen

 

Demografische Ereignisse

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen)

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht

 

Schichtungsparameter

Rechtsform

Rechtlicher Aktivitätsstatus

Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne von Anhang A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (konditional)

3.2.

Daten über ausländische integrierte rechtliche Einheiten, die von den zuständigen nationalen statistischen Stellen an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind

Einheiten

Einzelthemen

Variablen

Rechtliche Einheit

Identifizierung

Identifizierungsvariablen

 

Demografische Ereignisse

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen)

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht

 

Schichtungsparameter

Rechtsform (fakultativ)

Rechtlicher Aktivitätsstatus

Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne von Anhang A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (konditional)

3.3.

Daten über integrierte rechtliche Einheiten, die von der Kommission (Eurostat) an die zuständigen nationalen statistischen Stellen zu übermitteln sind

Einheiten

Einzelthemen

Variablen

Rechtliche Einheit

Identifizierung

Identifizierungsvariablen

 

Demografische Ereignisse

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen)

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht

 

Schichtungsparameter

Rechtsform

Rechtlicher Aktivitätsstatus

Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne von Anhang A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (konditional)


ANHANG V

Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:

a)

Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder den EU-internen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 251 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates gemeldet haben;

b)

Informationen aus den zusammenfassenden Meldungen zu den Lieferungen innerhalb der Union, die aus den zusammenfassenden Mehrwertsteuererklärungen gemäß den Artikeln 264 und 265 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben wurden;

c)

Informationen über den Erwerb von Gegenständen innerhalb der Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (1) übermittelt werden.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).


ANHANG VI

Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Zollbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden müssen:

a)

Angaben zur Identifizierung der Person, die Ein- und Ausfuhren von Waren, die unter die Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen, innerhalb der Union vornimmt;

b)

Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß den Zollvorschriften der Union im elektronischen System für die EORI-Nummer gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (1) verfügbar sind;

c)

Angaben über Ein- und Ausfuhren aus Zollanmeldungen, die von den sie betreffenden nationalen Zollbehörden angenommen wurden oder Gegenstand von Entscheidungen dieser nationalen Zollbehörden waren, und

i)

die bei ihnen eingereicht wurden oder

ii)

für die den Behörden die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung steht.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2153 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2019

über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 4,

nach Anhörung des Verwaltungsrats der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 umfassen die Einnahmen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) unter anderem die Gebühren, die von Antragstellern und Zulassungs-/Zeugnisinhabern für die Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen sowie von Personen, die Erklärungen registrieren lassen, an die Agentur entrichtet werden, sowie die Entgelte für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission (2) wurden die von der Agentur zu erhebenden Gebühren und Entgelte festgelegt. Die Tarife müssen jedoch angepasst werden, um Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu genügen, der eine Kostendeckung und die Vermeidung einer erheblichen Anhäufung von Überschüssen vorschreibt.

(3)

In diesem Zusammenhang sollten die Prognosen der Agentur hinsichtlich ihrer Arbeitsbelastung, der damit verbundenen Kosten und sonstiger relevanter Faktoren berücksichtigt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Gebühren und Entgelte sollten auf transparente, gerechte, nichtdiskriminierende und einheitliche Weise festgesetzt werden.

(5)

Unbeschadet des in Artikel 126 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Kostendeckungsprinzips sollten die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union nicht beeinträchtigen. Auch sollten sie so festgelegt werden, dass der Zahlungsfähigkeit der betroffenen juristischen und natürlichen Personen, vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen, gebührend Rechnung getragen wird.

(6)

Zwar sollte das Hauptaugenmerk der Agentur auf der Sicherheit der Zivilluftfahrt liegen, doch sollte sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie sie sich aus dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1139 ergeben, und mit Blick auf die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen die Kosteneffizienz in vollem Umfang berücksichtigen.

(7)

Die Agentur sollte die Möglichkeit haben, Gebühren und Entgelte für Zertifizierungs- oder sonstige Dienstleistungen zu erheben, die nicht ausdrücklich im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen.

(8)

Die in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Abkommen sollten eine Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsaufwands für die Zertifizierung von Erzeugnissen aus Drittländern bilden. Das Verfahren für die von der Agentur vorzunehmende Validierung von Zulassungen/Zeugnissen, die von einem Drittland, mit dem die Union ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, erteilt wurden, wird grundsätzlich in einem solchen Abkommen festgelegt und sollte mit einem anderen Arbeitsaufwand veranschlagt werden als das für Zertifizierungsleistungen der Agentur erforderliche Verfahren.

(9)

Für die Zahlung der gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte sollten Fristen gesetzt werden.

(10)

Damit Gebühren und Entgelte möglichst vollständig eingezogen werden können, sollten geeignete Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtzahlung oder des Risikos der Nichtzahlung vorgesehen werden.

(11)

Unternehmen dürfen nicht aufgrund ihres geografischen Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden. Daher sollten die Reisekosten, die im Rahmen der Zertifizierungsleistungen für [diese] Unternehmen anfallen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt werden.

(12)

Um die entstehenden Kosten besser abschätzen zu können, sollten die Antragsteller die Möglichkeit haben, einen Kostenvoranschlag des für die Zertififizierungs- und sonstigen Dienstleistungen zu zahlenden Betrags anzufordern. In bestimmten Fällen muss die Agentur für die Erstellung eines Kostenvoranschlags möglicherweise erst eine technische Analyse vornehmen. In Anbetracht der Kosten einer solchen Analyse ist es gerechtfertigt, dass die Agentur sich dies entsprechend vergüten lässt.

(13)

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur ist natürlich die vollständige Zahlung der entsprechenden Entgelte.

(14)

Die Branche sollte mit Hilfe dieser Verordnung die Höhe der zu entrichtenden Gebühren und Entgelte abschätzen können, trotzdem ist es nach Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 notwendig, die Bestimmungen regelmäßig zu überprüfen.

(15)

Vor jeder Änderung der Gebühren sollten die interessierten Kreise konsultiert werden und Informationen darüber erhalten, wie die Gebühren berechnet werden. Diese Informationen sollte den interessierten Kreisen einen Einblick in die Kosten der Agentur und deren Produktivität ermöglichen.

(16)

Die Überarbeitung der Tarife sollte nach einem Verfahren erfolgen, das Änderungen ohne ungebührliche Verzögerung ermöglicht und sich auf die von der Agentur mit der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen, eine kontinuierliche Überwachung der Ressourcen und Arbeitsmethoden sowie auf die kontinuierliche Bewertung der finanziellen Bedürfnisse stützt.

(17)

Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 sollte unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen aufgehoben werden.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält die Leistungen, für die die Agentur Gebühren und Entgelte erhebt, und legt die Höhe der Gebühren und Entgelte sowie die Art und Weise ihrer Entrichtung fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Gebühren“ (fees): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für Zertifizierungsleistungen;

b)

„Entgelte“ (charges): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Entgelte für andere Dienstleistungen als die Zertifizierung;

c)

„Zertifizierungsleistung“ (certification task): jede Tätigkeit, die die Agentur zum Zwecke der Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen/Zeugnissen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unmittelbar oder mittelbar ausführt;

d)

„Dienstleistung“ (service): jede von der Agentur durchgeführte Tätigkeit außer der Zertifizierung, wie beispielsweise Lieferung von Waren;

e)

„Antragsteller“ (applicant): jede natürliche oder juristische Person, die eine Zertifizierungs- oder Dienstleistung der Agentur in Anspruch nimmt;

f)

„Abrechnungszyklus“ (billing cycle): der wiederkehrende Zeitraum von 12 Monaten, der auf mehrjährige Projekte und Überwachungsleistungen angewandt wird. Der Zeitraum beginnt:

1.

für Gebühren und Entgelte, die im Anhang Teil I in den Tabellen 1 bis 6 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;

2.

für Gebühren, die im Anhang Teil I in Tabelle 8 aufgeführt sind, am 1. Juni nach Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse;

3.

für Genehmigungsgebühren, die im Anhang Teil I in den Tabellen 9 bis 15 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;

4.

für Überwachungsgebühren, die im Anhang Teil I in den Tabellen 9 bis 15 aufgeführt sind, am Tag der Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse.

Artikel 3

Festsetzung von Gebühren und Entgelten

(1)   Gebühren und Entgelte werden von der Agentur ausschließlich im Einklang mit dieser Verordnung erhoben und eingenommen.

(2)   In den Fällen, in denen in dieser Verordnung nichts anderes angegeben ist, werden die Gebühren und Entgelte nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz berechnet.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen für Leistungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, keine Gebühren erheben, auch wenn sie diese Leistungen im Auftrag der Agentur erbringen. Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von diesen übernommenen Leistungen.

(4)   Gebühren und Entgelte werden in Euro angegeben und sind in Euro zu entrichten.

(5)   Die im Anhang in den Teilen I, II und IIa genannten Beträge müssen jährlich mit Wirkung vom 1. Januar entsprechend der Inflationsrate, die nach der im Anhang Teil IV genannten Methode festgestellt wird, angepasst werden.

(6)   Abweichend vom Anhang können Gebühren für Zertifizierungsleistungen, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Union und einem Drittland erbracht werden, besonderen Bestimmungen unterliegen, die in dem jeweiligen bilateralen Abkommen festgelegt sind.

Artikel 4

Zahlung von Gebühren oder Entgelten

(1)   Die Agentur legt die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte fest, in denen dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Agentur Gebühren und Entgelte für Zertifizierungs- und sonstige Dienstleistungen erhebt. Die Agentur veröffentlicht die Bestimmungen auf ihrer Website.

(2)   Der Antragsteller muss den fälligen Betrag in voller Höhe innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem ihm die Rechnung übermittelt wird, zahlen.

(3)   Erhält die Agentur den Rechnungsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, kann sie für jeden Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen.

(4)   Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrundegelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.

Artikel 5

Ablehnung oder Beendigung aus finanziellen Gründen

(1)   Unbeschadet ihrer Geschäftsordnung kann die Agentur

a)

einen Antrag ablehnen, wenn die fälligen Gebühren oder Entgelte nicht nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Frist eingegangen sind,

b)

einen Antrag ablehnen oder dessen Bearbeitung beenden, wenn ihr Nachweise dafür vorliegen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, es sei denn, der Antragsteller stellt eine Bankbürgschaft oder leistet eine Sicherheit,

c)

einen Antrag ablehnen oder dessen Bearbeitung beenden, wenn einer der in Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fälle vorliegt,

d)

einen Antrag auf Übertragung einer Zulassung/eines Zeugnisses ablehnen, wenn Zahlungsverpflichtungen, die sich aus den von der Agentur erbrachten Zertifizierungs- und sonstigen Dienstleistungen ergeben, nicht erfüllt wurden.

(2)   Bevor sie nach Absatz 1 verfährt, konsultiert die Agentur den Antragsteller zu der von ihr geplanten Maßnahme.

Artikel 6

Reisekosten

(1)   Wird eine Zertifizierungs- oder Dienstleistung ganz oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erbracht, trägt der Antragsteller die Reisekosten nach folgender Formel: d = v + a + h — e.

(2)   Für die Formel in Absatz 1 gilt:

 

d = zu zahlende Reisekosten

 

v = Kosten der Beförderung

 

a = Tagegeldsätze für Kommissionsbedienstete für Unterkunft, Verpflegung, Fahrten am Ort der Dienstreise und sonstige Aufwendungen (3);

 

h = Reisezeit (Standardanzahl der von der Agentur festgelegten Reisestunden/Bestimmungsort) zu dem in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatz (4); bei Dienstreisen, die mehrere Projekte betreffen, ist der Betrag entsprechend zu unterteilen.

 

e (e-Komponente) = durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Kosten der Beförderung und der durchschnittlichen Reisezeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz. Sie unterliegen der jährlichen Überprüfung und Indexierung.

(3)   Die für die Erbringung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Dienstleistungen anfallenden Reisekosten werden ausschließlich nach Teil IIa des Anhangs abgerechnet.

Artikel 7

Kostenvoranschlag

(1)   Auf Antrag eines Antragstellers und vorbehaltlich Absatz 2 erstellt die Agentur einen Kostenvoranschlag.

(2)   Falls der oben genannte Kostenvoranschlag aufgrund der erwarteten Komplexität des Projekts einer vorherigen technischen Analyse durch die Agentur bedarf, wird diese Analyse nach einer vom Antragsteller und der Agentur unterzeichneten vertraglichen Vereinbarung auf Stundenbasis abgerechnet.

(3)   Die Leistungen werden auf Antrag des Antragstellers ausgesetzt, bis die Agentur den beantragten Kostenvoranschlag vorgelegt und der Antragsteller diesen genehmigt hat.

(4)   Sollte die Leistung einfacher oder schneller zu erbringen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil komplizierter sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, wird der Kostenvoranschlag entsprechend geändert.

KAPITEL II

GEBÜHREN

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Gebühren

(1)   Voraussetzung für die Erbringung der Zertifizierungsleistungen ist die vorherige vollständige Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern die Agentur nach sorgfältiger Abwägung der jeweiligen finanziellen Risiken nicht anders entscheidet. Die Agentur kann die Gebühr nach Eingang des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Tranche in Rechnung stellen.

(2)   Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zertifizierungsleistung zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um

a)

eine Pauschalgebühr nach Teil I des Anhangs oder

b)

eine variable Gebühr.

(3)   Die variable Gebühr nach Absatz 2 Buchstabe b wird durch Multiplikation der tatsächlichen Anzahl der Arbeitsstunden mit dem Stundensatz in Teil II des Anhangs ermittelt.

(4)   Sofern dies aufgrund technischer Umstände gerechtfertigt ist, die für die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren relevant sind, kann die Agentur vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers

a)

einen Antrag innerhalb der im Anhang dieser Verordnung genannten Kategorien neu einstufen,

b)

mehrere Anträge als einen einzigen Antrag neu einzustufen, sofern diese Anträge dieselbe Musterbauart betreffen und sich auf einen oder mehrere der folgenden Merkmale beziehen, und zwar in beliebiger Kombination:

i)

Erhebliche Änderungen,

ii)

Erhebliche Reparaturen,

iii)

Ergänzende Musterzulassungen.

Stimmt der Antragsteller der vorgeschlagenen Neueinstufung nicht zu, so kann die Agentur den Antrag oder die betreffenden Anträge ablehnen oder deren Bearbeitung beenden.

Artikel 9

Zahlungszeiträume

(1)   Die im Anhang Teil I Tabellen 1, 2 und 3 genannten Gebühren werden je Antrag und jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Für den Zeitraum nach den ersten 12 Monaten betragen die Gebühren pro Tag 1/365zigstel der jeweiligen Jahresgebühr.

(2)   Die im Anhang Teil I Tabelle 4 genannten Gebühren werden je Antrag erhoben.

(3)   Die im Anhang Teil I Tabelle 8 genannten Gebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben.

(4)   Die im Anhang Teil I Tabellen 9 bis 14 genannten Gebühren werden wie folgt erhoben:

a)

Genehmigungsgebühren werden je Antrag erhoben.

b)

Überwachungsgebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben.

Etwaige Änderungen einer Organisation, die sich auf deren Genehmigung auswirken, haben eine Neuberechnung der Überwachungsgebühr zur Folge, die für den der Genehmigung der Änderung folgenden Zeitraum von 12 Monaten fällig wird.

(5)   In den in Artikel 2 Buchstabe f Absatz 2 genannten Fällen werden die Gebühren für den Zeitraum zwischen dem Datum der Ausstellung der Zulassung/des Zeugnisses und dem Beginn des ersten Abrechnungszyklus zeitanteilig auf der Grundlage von Teil I Tabelle 8 des Anhangs berechnet.

(6)   Führt die Neueinstufung eines Antrags zu einer Änderung der anwendbaren Gebühren, so werden die Gebühren wie folgt neu berechnet:

a)

Bei Gebühren, die je Antrag erhoben werden, wird die Gebühr zum Zeitpunkt des Antragseingangs neu berechnet.

b)

Bei Gebühren, die je Antrag und Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, wird die Gebühr für den laufenden Abrechnungszyklus und danach neu berechnet.

c)

Stuft die Agentur mehrere Anträge nach Artikel 8 Absatz 4 als einzigen Antrag neu ein, wird die Gebühr ab dem für die Neueinstufung als maßgeblich erachteten Zeitpunkt neu berechnet.

Artikel 10

Ablehnung von Anträgen, Beendigung und Unterbrechung der im Zusammenhang mit Anträgen erbrachten Leistungen

(1)   Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet oder unterbrochen, sind die anwendbaren Gebühren und die damit verbundenen Reisekosten sowie alle sonstigen fälligen Beträge in voller Höhe zu dem Zeitpunkt zu entrichten, zu dem die Agentur die Erbringung der Leistung einstellt.

(2)   Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet, wird der Restbetrag der zu entrichtenden Gebühren wie folgt berechnet:

a)

Bei den im Anhang Teil I Tabellen 1, 2 und 3 genannten Gebühren, die je Antrag und Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, beträgt der Restbetrag der für den laufenden Abrechnungszyklus fälligen Gebühren pro Tag 1/365zigstel der entsprechenden Jahresgebühr. Für die Zeiträume vor dem laufenden 12-Monats-Zeitraum bleiben die anwendbaren Gebühren fällig.

b)

Bei den im Anhang Teil I Tabellen 4 und 15 genannten Gebühren und bei den im Anhang Teil II genannten festen Gebühren, die pro Antrag erhoben werden, beträgt der Restbetrag der fälligen Gebühren 50 % der anwendbaren Gebühr.

c)

Bei den im Anhang Teil I Tabellen 9 bis 14 genannten Gebühren, die je Antrag erhoben werden, berechnet sich der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis, darf jedoch die anwendbare Pauschalgebühr nicht überschreiten.

d)

Bei den im Anhang Teil II genannten Gebühren, die auf Stundenbasis erhoben werden, berechnet sich der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis.

e)

Bei den nicht unter die Buchstaben a bis d fallenden Gebühren, berechnet sich der zu zahlende Restbetrag auf Stundenbasis, sofern der Antragsteller und die Agentur nichts anderes vereinbart haben.

(3)   Wird die Erbringung einer mit einem Antrag verbundenen Leistung mit Wirkung innerhalb des ersten Abrechnungszyklus unterbrochen, werden die Gebühren für diesen Abrechnungszyklus nicht erstattet. Wird eine solche Unterbrechung nach dem ersten Abrechnungszyklus wirksam, wird der Restbetrag fälliger Gebühren gemäß den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien berechnet. Nimmt die Agentur nach einer Unterbrechung der Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag automatisch nach Ablauf des vom Antragsteller gewählten Unterbrechungszeitraums oder früher auf Verlangen des Antragstellers die Erbringung dieser Leistung wieder auf, erhebt die Agentur eine neue Gebühr, unabhängig von den bereits für die unterbrochene Leistungserbringung gezahlten Gebühren.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung

a)

gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem Tag des Eingangs des Antrags,

b)

gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Initiative der Agentur ab dem Tag, an dem der Beschluss über die Beendigung dem Antragsteller mitgeteilt wurde;

c)

gilt die Unterbrechung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem vom Antragsteller angegebenen Tag, jedoch nicht vor dem Eingang des Antrags bei der Agentur.

(5)   Gebühren, die für eine mit einem Antrag verbundene Leistung entrichtet werden, deren Erbringung beendet wurde, werden auf eine nachfolgende Leistungserbringung nicht angerechnet, auch nicht, wenn sie der gleichen Art wie die beendete Leistung ist.

Artikel 11

Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen/Zeugnissen

(1)   Sind fällige Gebühren bis zum Ablauf der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 nicht eingegangen, kann die Agentur die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis aussetzen oder widerrufen, nachdem sie den Antragsteller angehört hat.

(2)   Setzt die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis aus, weil deren/dessen Inhaber die geltenden Anforderungen nicht erfüllt oder die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet hat, stellt die Agentur die Jahres- oder Überwachungsgebühr ungeachtet der Aussetzung weiter in einer einzigen Tranche zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in Rechnung. Die Agentur kann die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis widerrufen, wenn deren/dessen Inhaber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Aussetzung nachkommt. Die Wiedereinsetzung der Zulassung/des Zeugnisses setzt die vorherige Zahlung der für den Zeitraum der Aussetzung fälligen Gebühren zusammen mit allen anderen zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Beträgen voraus.

(3)   Widerruft die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis, weil deren/dessen Inhaber die geltenden Anforderungen nicht erfüllt oder die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet hat, berechnet sich der Restbetrag der fälligen Gebühren für den laufenden Abrechnungszyklus wie folgt:

a)

Bei Jahres- oder Überwachungspauschalen, die pro Zulassung/Zeugnis und pro Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, wird der Restbetrag der fälligen Gebühren pro Tag auf 1/365zigstel der entsprechenden Pauschalgebühr festgesetzt.

b)

Bei den auf Stundenbasis erhobenen Jahres- oder Überwachungsgebühren wird der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis berechnet.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge sowie etwaige Reisekosten und alle sonstigen fälligen Beträge müssen am Tag des Wirksamwerdens des Widerrufs in voller Höhe entrichtet werden.

Artikel 12

Rückgabe oder Übertragung von Zulassungen/Zeugnissen und Deaktivierung von Flugsimulationsübungsgeräten

(1)   Gibt der Inhaber einer Zulassung/eines Zeugnisses diese/dieses zurück, wird der Restbetrag der für den laufenden Zeitraum von 12 Monaten fälligen Gebühren wie folgt berechnet:

a)

Bei Jahres- oder Überwachungspauschalen, die pro Zulassung/Zeugnis und pro Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, wird der Restbetrag der fälligen Gebühren pro Tag auf 1/365zigstel der entsprechenden Jahrespauschale festgesetzt.

b)

Bei den auf Stundenbasis erhobenen Jahres- oder Überwachungsgebühren wird der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis berechnet.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge sowie etwaige Reisekosten und alle sonstigen fälligen Beträge müssen am Tag des Wirksamwerdens der Rückgabe in voller Höhe entrichtet werden.

(2)   Wird eine Zulassung/ein Zeugnis übertragen, müssen die in den Tabellen 8 bis 15 genannten Gebühren vom neuen Inhaber der Zulassung/des Zeugnisses ab dem Abrechnungszyklus entrichtet werden, der dem Tag folgt, an dem die Übertragung wirksam wird.

(3)   In den im Anhang Teil I Tabelle 14 genannten Fällen wird die Gebühr für die Überwachung eines Flugsimulationsübungsgeräts anteilig für die Zeiten gekürzt, in denen das Gerät auf Antrag des Antragstellers deaktiviert war.

Artikel 13

Außerordentliche Zertifizierungsleistungen

Erbringt die Agentur eine bestimmte Zertifizierungsleistung, die die Zuweisung von Mitarbeitern in Kategorien und/oder in einer Anzahl erfordert, wie sie die Agentur normalerweise nach ihren Standardverfahren nicht zuweisen würde, wird eine außerordentliche Anpassung auf die erhobene Gebühr angewandt, um die damit verbundenen Kosten zu decken.

KAPITEL III

ENTGELTE

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Entgelten

(1)   Die Höhe der von der Agentur nach Teil II des Anhangs erhobenen Entgelte wird zu dem anwendbaren Stundensatz in Rechnung gestellt.

(2)   Entgelte für die Erbringung von Ausbildungsleistungen, auch in Bezug auf Reisekosten, werden nach Teil IIa des Anhangs erhoben.

Artikel 15

Zeitpunkt der Erhebung von Entgelten und Zahlungszeiträume

(1)   Sofern die Agentur nichts anderes beschließt, werden die Entgelte nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken vor Erbringung der Dienstleistung erhoben.

(2)   Die im Anhang Teil I Tabelle 6 (Punkt 1) genannten Entgelte werden je Antrag und jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Für den Zeitraum nach den ersten 12 Monaten betragen die Entgelte pro Tag 1/365zigstel der jeweiligen Jahresgebühr.

(3)   Die im Anhang Teil I Tabelle 5 und Tabelle 6 (Punkt 2) genannten Entgelte werden je Antrag erhoben.

(4)   Führt die Neueinstufung eines Antrags zu einer Änderung der anwendbaren Entgelte, so werden die Entgelte mit Wirkung vom Tag des Eingangs des Antrags neu berechnet.

Artikel 16

Ablehnung von Anträgen, Beendigung und Unterbrechung der im Zusammenhang mit Anträgen erbrachten Leistungen

(1)   Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet oder unterbrochen, müssen die anwendbaren Entgelte und die damit verbundenen Reisekosten sowie alle sonstigen fälligen Beträge in voller Höhe zu dem Zeitpunkt entrichtet werden, zu dem die Agentur die Erbringung der Leistung einstellt.

(2)   Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet, wird der Restbetrag der fälligen Entgelte wie folgt berechnet:

a)

Bei den im Anhang Teil I Tabelle 6 (Punkt 1) genannten Entgelten, die je Antrag und Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, beträgt der Restbetrag der für den laufenden 12-Monatszeitraum fälligen Entgelte pro Tag 1/365zigstel des entsprechenden Jahresentgelts. Für die Zeiträume vor dem laufenden 12-Monatszeitraum bleiben die anwendbaren Entgelte fällig.

b)

Bei den im Anhang Teil I Tabellen 5 und Tabelle 6 (Punkt 2) genannten Entgelten und bei den im Anhang Teil II genannten festen Entgelten, die pro Antrag erhoben werden, beträgt der Restbetrag der fälligen Entgelte 50 % des anwendbaren Entgelts.

c)

Bei den im Anhang Teil II genannten Entgelten, die auf Stundenbasis erhoben werden, wird der Restbetrag der fälligen Entgelte auf Stundenbasis berechnet.

d)

Bei Entgelten, die nicht unter die vorstehend genannten Entgelte fallen, wird der zu zahlende Restbetrag auf Stundenbasis berechnet, sofern der Antragsteller und die Agentur nichts anderes vereinbart haben.

(3)   Wird die Erbringung einer mit einem Antrag verbundenen Leistung mit Wirkung innerhalb des ersten Abrechnungszyklus unterbrochen, werden die Entgelte für diesen Abrechnungszyklus nicht erstattet. Wird eine solche Unterbrechung nach dem ersten Abrechnungszyklus wirksam, wird der Restbetrag fälliger Entgelte gemäß den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien berechnet. Nimmt die Agentur nach einer Unterbrechung der Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag automatisch nach Ablauf des vom Antragsteller gewählten Unterbrechungszeitraums oder früher auf Verlangen des Antragstellers die Erbringung dieser Leistung wieder auf, erhebt die Agentur ein neues Entgelt, unabhängig von den bereits für die unterbrochene Leistung gezahlten Entgelten.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung

a)

gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem Tag des Eingangs des Antrags,

b)

gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Initiative der Agentur ab dem Tag, an dem der Beschluss über die Beendigung dem Antragsteller mitgeteilt wurde;

c)

gilt die Unterbrechung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem vom Antragsteller angegebenen Tag, jedoch nicht vor dem Eingang des Antrags bei der Agentur.

(5)   Entgelte, die für eine mit einem Antrag verbundene Leistung entrichtet werden, deren Erbringung beendet wurde, werden auf eine nachfolgende Leistungserbringung nicht angerechnet, auch nicht, wenn sie der gleichen Art wie die beendete Leistung ist.

KAPITEL IV

BESCHWERDEN

Artikel 17

Bearbeitung von Beschwerden

(1)   Für die Bearbeitung einer nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingelegten Beschwerde werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte wird nach der in Teil III des Anhangs beschriebenen Methode berechnet. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Entgelt für die Bearbeitung der Beschwerde innerhalb der Frist nach Absatz 3 entrichtet wurde.

(2)   Eine juristische Person, die eine Beschwerde einlegt, muss der Agentur eine von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Bescheinigung über den Umsatz des Beschwerdeführers vorlegen. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der Beschwerde eingereicht werden.

(3)   Beschwerdeentgelte müssen gemäß dem von der Agentur festgelegten geltenden Verfahren binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum entrichtet werden, an dem die Beschwerde bei der Agentur eingelegt wurde.

(4)   Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird dem Beschwerdeführer das entrichtete Beschwerdeentgelt von der Agentur zurückerstattet.

KAPITEL V

VERFAHREN DER AGENTUR

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen

Die Agentur unterscheidet zwischen Einnahmen und Ausgaben, die auf die erbrachten Zertifizierungs- und sonstigen Dienstleistungen zurückzuführen sind, einerseits und den Einnahmen und Ausgaben andererseits, die auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die aus anderen Einnahmequellen finanziert werden.

Zu diesem Zweck

a)

werden die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;

b)

betreibt die Agentur eine analytische Buchführung für ihre Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 19

Bewertung und Überarbeitung

(1)   Die Agentur übermittelt der Kommission, dem Verwaltungsrat sowie dem nach Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingerichteten beratenden Gremium der interessierten Kreise jährlich Angaben zu den Elementen, aufgrund deren die Gebühren festgelegt werden. Zu diesen Angaben gehört insbesondere eine Kostenaufschlüsselung für die Vor- und die Folgejahre.

(2)   Die Agentur bewertet regelmäßig den Anhang, um zu überprüfen, ob sich wesentliche Informationen in Bezug auf die zugrunde liegenden Annahmen für die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Agentur in der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren oder Entgelte gebührend widerspiegeln.

(3)   Diese Verordnung wird erforderlichenfalls überarbeitet, insbesondere unter Berücksichtigung der Einnahmen der Agentur und ihrer entsprechenden Kosten.

(4)   Vor Abgabe ihrer Stellungnahme konsultiert die Agentur das in Absatz 1 genannte beratende Gremium der interessierten Kreise nach Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 und erläutert die Gründe für etwaige Änderungsvorschläge.

KAPITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 wird unbeschadet Artikel 21 Absatz 5 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

(1)   Die im Anhang Teil I in den Tabellen 1, 2, 3, 8 bis 13 und 15 festgelegten Jahres- bzw. Überwachungsgebühren finden auf jede Zertifizierungsleistung Anwendung, deren Erbringung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhält, und zwar ab dem Abrechnungszyklus, der nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnt.

(2)   Die im Anhang Teil II festgelegten Stundensätze gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für alle Leistungen, deren Erbringung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhält und für die Gebühren bzw. Entgelte auf Stundenbasis berechnet werden.

(3)   Bei den im Anhang Teil I Tabellen 5 und 6 genannten Fällen sowie in Bezug auf die im Anhang Teil I Tabelle 14 festgelegten Gebühren für eine Organisationsgenehmigung und Geräte-Qualifikationsbescheinigung und unbeschadet dieser Bestimmungen werden Gebühren und Entgelte für Anträge, deren Bearbeitung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhält, bis zum Abschluss der sich aus diesen Anträgen ergebenden Leistungen nach Teil II des Anhangs berechnet.

(4)   In den im Anhang Teil I Tabelle 14 genannten Fällen, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, gelten die in der Tabelle festgelegten Gebühren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(5)   Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 werden die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Gebühren und Entgelte für noch laufende Abrechnungszyklen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 berechnet.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 58).

(3)  Siehe die auf der Website von EuropeAid der Kommission veröffentlichten geltenden Tagessätze (http://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/ implementation/per_dients/index_en.htm).

(4)  Siehe „Standardstundenanzahl“ entsprechend der „Standard-Reisezeitliste“ auf der Website der Agentur (https://www.easa.europa.eu/).


ANHANG

INHALT

Teil I: Leistungen, die pauschal abgerechnet werden

Teil II: Certification tasks or services charged on an hourly basis

Teil IIa: Entgelte für die Erbringung von Ausbildungsleistungen

Teil III: Entgelte für Beschwerden

Teil IV: Jährliche Inflationsrate

Teil V: Erläuterungen

TEIL I

Leistungen, die pauschal abgerechnet werden

Tabelle 1

Genehmigungen von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen und Europäischen Technischen Standardzulassungen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitte B und O)  (1)

 

Pauschalgebühr (EUR)

Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge

über 150 000 kg

2 055 230

über 55 000 kg bis 150 000 kg

1 693 040

über 22 000 kg bis 55 000 kg

564 350

über 5 700 kg bis 22 000 kg (einschließlich HPA über 2 730 kg bis 5 700 kg)

420 700

über 2 730 kg bis 5 700 kg (einschließlich HPA über 1 200 kg bis 2 730 kg)

139 980

über 1 200 kg bis 2 730 kg (einschließlich HPA bis 1 200 kg)

15 890

bis 1 200 kg

5 300

Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge

Groß

476 100

Mittel

190 450

Klein

23 850

Superleicht

23 850

Ballone

7 380

große Luftschiffe

42 950

mittelgroße Luftschiffe

16 360

kleine Luftschiffe

8 190

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2 000 kW

405 310

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2 000 kW

270 170

Nichtturbinentriebwerke

36 920

CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B

18 460

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg MTOW

12 610

Propeller für Flugzeuge bis 5 700 kg MTOW

3 600

Propeller der Klasse CS-22J

1 800

Teile und nicht eingebaute Ausrüstung

Wert über 20 000 EUR

9 300

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

5 320

Wert unter 2 000 EUR

3 090

Hilfstriebwerke (APU)

221 120


Tabelle 2

Ergänzende Musterzulassungen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitt E)

 

Pauschalgebühr (EUR)

 

Kompliziert Signifikant

Signifikant

Standard

Einfach

Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge

über 150 000 kg

952 500

76 480

16 330

4 650

über 55 000 kg bis 150 000 kg

680 880

45 900

13 060

3 660

über 22 000 kg bis 55 000 kg

378 140

30 600

9 790

3 330

über 5 700 kg bis 22 000 kg (einschließlich HPA über 2 730 kg bis 5 700 kg)

290 420

18 360

6 540

3 330

über 2 730 kg bis 5 700 kg (einschließlich HPA über 1 200 kg bis 2 730 kg)

119 970

5 610

2 580

1 290

über 1 200 kg bis 2 730 kg (einschließlich HPA bis 1 200 kg)

6 140

1 970

1 230

610

bis 1 200 kg

3 630

310

310

310

Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge

Groß

321 710

58 950

8 840

2 950

Mittel

188 500

29 480

5 900

2 360

Klein

15 080

11 800

4 420

1 480

Superleicht

9 610

1 110

490

310

Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge

Ballone

3 630

1 050

490

310

große Luftschiffe

37 700

15 970

12 780

6 390

mittelgroße Luftschiffe

15 090

4 910

3 930

1 970

kleine Luftschiffe

7 520

2 460

1 970

990

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2 000 kW

190 090

14 740

8 840

5 900

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2 000 kW

185 830

8 840

6 940

4 630

Nichtturbinentriebwerke

34 710

3 440

1 540

770

CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B

17 410

1 730

770

370

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg MTOW

7 020

2 460

1 230

610

Propeller für Flugzeuge bis 5 700 kg MTOW

2 140

1 840

920

470

Propeller der Klasse CS-22J

1 080

920

470

230

Teile und nicht eingebaute Ausrüstung

Wert über 20 000 EUR

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

Wert unter 2 000 EUR

Hilfstriebwerke (APU)

136 280

7 370

4 920

2 460


Tabelle 3

Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitte D und M)

 

Pauschalgebühr (EUR)

 

Muster-Gebühr  (2)

Kompliziert Signifikant

Signifikant

Standard

Einfach

Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge

über 150 000 kg

100 000

800 000

78 010

14 330

5 110

über 55 000 kg bis 150 000 kg

59 880

479 050

39 030

10 750

3 290

über 22 000 kg bis einschließlich 55 000 kg

39 910

319 280

31 230

7 170

2 560

über 5 700 kg bis 22 000 kg (einschließlich HPA über 2 730 kg bis 5 700 kg)

31 930

255 450

19 520

3 580

2 560

über 2 730 kg bis 5 700 kg (einschließlich HPA über 1 200 kg bis 2 730 kg)

15 110

120 900

5 360

2 500

1 240

über 1 200 kg bis 2 730 kg (einschließlich HPA bis 1 200 kg)

530

4 230

1 360

610

310

bis 1 200 kg

450

3 630

310

310

310

Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge

Groß

30 160

241 280

53 440

10 690

3 560

Mittel

18 850

150 800

28 500

7 120

2 490

Klein

1 890

15 080

15 080

5 340

1 430

Superleicht

1 130

9 060

1 050

490

490

Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge

Ballone

450

3 630

1 050

490

490

große Luftschiffe

3 770

30 160

14 250

10 690

7 120

mittelgroße Luftschiffe

1 510

12 060

3 930

2 940

1 970

kleine Luftschiffe

750

6 030

1 970

1 470

990

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2 000 kW

13 130

105 040

9 840

3 620

2 180

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2 000 kW

11 310

90 480

5 340

1 810

1 090

Nichtturbinentriebwerke

1 890

15 110

1 600

740

500

CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B

940

7 550

740

370

370

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg MTOW

470

3 780

1 320

500

500

Propeller für Flugzeuge bis 5 700 kg MTOW

150

1 160

1 000

470

470

Propeller der Klasse CS-22J

70

590

500

160

160

Teile und nicht eingebaute Ausrüstung

Wert über 20 000 EUR

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

Wert unter 2 000 EUR

Hilfstriebwerke (APU)

8 760

70 070

3 690

1 230

740


Tabelle 4

Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitte D und M)

 

Pauschalgebühr  (3) (EUR)

Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge

über 150 000 kg

1 890

über 55 000 kg bis 150 000 kg

1 890

über 22 000 kg bis 55 000 kg

1 890

über 5 700 kg bis 22 000 kg (einschließlich HPA über 2 730 kg bis 5 700 kg)

1 890

über 2 730 kg bis 5 700 kg (einschließlich HPA über 1 200 kg bis 2 730 kg)

610

über 1 200 kg bis 2 730 kg (einschließlich HPA bis 1 200 kg)

500

bis 1 200 kg

310

Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge

Groß

970

Mittel

970

Klein

970

Superleicht

490

Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge

Ballone

490

große Luftschiffe

1 720

mittelgroße Luftschiffe

970

kleine Luftschiffe

970

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2 000 kW

1 270

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2 000 kW

1 270

Nichtturbinentriebwerke

610

CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B

370

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg MTOW

500

Propeller für Flugzeuge bis 5 700 kg MTOW

470

Propeller der Klasse CS-22J

320

Teile und nicht eingebaute Ausrüstung

Wert über 20 000 EUR

1 860

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

1 070

Wert unter 2 000 EUR

620

Hilfstriebwerke (APU)

490


Tabelle 5

Zertifizierungsunterstützung für die Validierung

Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Validierung bzw. Anerkennung einer EASA-Zulassung durch die Behörde eines Drittlands sowie technische Unterstützung im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Feststellung der Compliance

Dienstleistungspaket

Pauschalgebühr (EUR)

Groß

2 500

Mittel

1 000

Klein

250


Tabelle 6

Gremium für die Überprüfung der Instandhaltung (Maintenance Review Board, MRB)

Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Berichts des Gremiums für die Überprüfung der Instandhaltung und dessen Änderungen

Pauschalgebühr (EUR)

1 —Erster MRB-Bericht

CS-25-Luftfahrzeuge

350 000

CS-27- und CS-29-Luftfahrzeuge

150 000

Ergänzende Musterzulassungen

50 000

2 —Überarbeitete MRB-Berichte

CS-25 — über 150 000 kg

120 000

CS-25 über 55 000 kg bis 150 000 kg

100 000

CS-25 über 22 000 kg bis 55 000 kg

80 000

CS-25 über 5 700 kg bis 22 000 kg

40 000

CS-27- und CS-29-Luftfahrzeuge

30 000

Ergänzende Musterzulassungen

20 000


Tabelle 7

Drittlandsbetreiber

(siehe Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission)  (4)

 

Pauschalgebühr (EUR)

Besuche vor Ort  (5)

19 000

Fachsitzung in Köln

10 000


Tabelle 8

Jahresgebühr für Inhaber von EASA-Musterzulassungen, EASA-eingeschränkten Musterzulassungen, EASA-Genehmigungen Europäischer Technischer Standardzulassungen und sonstiger Genehmigungen von Musterzulassungen oder Europäischen Technischen Standardzulassungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 als anerkannt gelten

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitte B und O)

 

Pauschalgebühr (EUR)

 

EU-Entwicklung

Drittlandsentwicklung

Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge

über 150 000 kg

1 155 160

360 270

über 55 000 kg bis 150 000 kg

975 480

274 490

über 22 000 kg bis 55 000 kg

293 940

110 140

über 5 700 kg bis 22 000 kg (einschließlich HPA über 2 730 kg bis 5 700 kg)

48 050

16 320

über 2 730 kg bis 5 700 kg (einschließlich HPA über 1 200 kg bis 2 730 kg)

5 320

1 770

über 1 200 kg bis 2 730 kg (einschließlich HPA bis 1 200 kg)

2 460

830

bis 1 200 kg

230

70

Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge

Groß

102 930

37 740

Mittel

57 190

21 280

Klein

23 880

8 670

Superleicht

3 700

1 230

Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge

Ballone

840

360

große Luftschiffe

4 000

1 330

mittelgroße Luftschiffe

2 460

820

kleine Luftschiffe

1 970

660

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2 000 kW

120 090

32 140

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2 000 kW

58 180

27 450

Nichtturbinentriebwerke

1 120

140

CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B

610

310

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg MTOW

420

220

Propeller für Flugzeuge bis 5 700 kg MTOW

240

50

Propeller der Klasse CS-22J

230

70

Teile und nicht eingebaute Ausrüstung

Wert über 20 000 EUR

2 440

680

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

1 290

460

Wert unter 2 000 EUR

520

420

Hilfstriebwerke (APU)

87 880

10 510

Abweichend von der vorstehenden Tabelle gilt Folgendes:

A.

Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für die Gebühr der entsprechenden Version für die Personenbeförderung.

B.

Für Inhaber mehrerer EASA-Musterzulassungen und/oder mehrerer EASA-eingeschränkter Musterzulassungen, EASA-Genehmigungen Europäischer Technischer Standardzulassungen und/oder mehrerer sonstiger Musterzulassungen oder Genehmigungen Europäischer Technischer Standardzulassungen wird auf die vierte Zulassung und nachfolgende Zulassungen, für die derselbe Pauschalsatz in derselben Gebührenkategorie laut vorstehender Tabelle gilt, eine Ermäßigung der Jahresgebühr um 25 % angewandt.

C.

Der in Teil II des Anhangs festgelegte Stundensatz wird bis zur Höhe der vollen Gebühr für die betreffende Gebührenkategorie in folgenden Fällen in Rechnung gestellt:

1.

Für Luftfahrzeuge,

a.

die seit mehr als 20 Jahren nicht mehr hergestellt werden, oder

b.

von denen weltweit weniger als 50 Einheiten hergestellt wurden, oder

c.

von denen 50 oder mehr Einheiten weltweit hergestellt wurden, sofern der Zulassungsinhaber nachweist, dass weniger als 50 Einheiten weltweit in Betrieb sind.

2.

Für Motoren und Propeller,

a.

die seit mehr als 20 Jahren nicht mehr hergestellt werden, oder

b.

von denen weltweit weniger als 100 Einheiten hergestellt wurden, oder

c.

von denen 100 oder mehr Einheiten weltweit hergestellt wurden, sofern der Zulassungsinhaber nachweist, dass der Motor oder Propeller in weniger als 50 in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge weltweit eingebaut wurde.

3.

Für Teile und nicht eingebaute Ausrüstung,

a.

die seit mehr als 15 Jahren nicht mehr hergestellt werden, oder

b.

von denen weltweit weniger als 400 Einheiten hergestellt wurden, oder

c.

von denen 400 oder mehr Einheiten weltweit hergestellt wurden, sofern der Zulassungsinhaber nachweist, dass das Teil oder die Ausrüstung in weniger als 50 in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge weltweit eingebaut wurde.

Für die in Punkt C festgelegten Kriterien gilt der 1. Januar des Jahres als Bezugszeitpunkt, in dem der jeweilige Abrechnungszyklus beginnt.

Der Zeitraum, in dem eine Rechnung über eine Gebühr für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit rückwirkend angepasst werden kann, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Tabelle und der vorstehenden Ausnahmen auf ein Jahr nach ihrer Ausstellung begrenzt.

Tabelle 9A

Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitt J)

Genehmigungsgebühr (EUR)

 

1A

1B

2A

1C

2B

3A

2C

3B

3C

eingesetzte Mitarbeiter unter 10

14 400

11 330

8 470

5 720

4 430

10 bis 49

40 510

28 930

17 360

11 580

50 bis 399

179 410

134 600

89 620

68 660

400 bis 999

358 820

269 030

224 220

188 770

1 000 bis 2 499

717 640

2 500 bis 4 999

1 076 300

5 000 bis 7 000

1 152 600

 

 

 

 

über 7 000

5 979 800

Überwachungsgebühr (EUR)

 

1A

1B

2A

1C

2B

3A

2C

3B

3C

eingesetzte Mitarbeiter unter 10

7 200

5 670

4 240

2 860

2 210

10 bis 49

20 260

14 470

8 680

5 780

50 bis 399

78 060

58 590

38 930

31 250

400 bis 999

156 260

117 230

97 650

85 920

1 000 bis 2 499

312 520

2 500 bis 4 999

468 780

5 000 bis 7 000

995 500

 

 

 

 

über 7 000

2 604 820


Tabelle 9B

Alternatives Verfahren zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitt J)

Kategorie

Beschreibung

Gebühr (in EUR)

1A

Musterzulassung

7 940

1B

Musterzulassung —

nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

3 180

2A

Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder erhebliche Reparaturen

6 350

2B

Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder erhebliche Reparaturen — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

2 650

3A

ETSOA

6 350

3B

ETSOA — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

3 180


Tabelle 10

Genehmigung als Herstellungsbetrieb

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitt G)

Genehmigungsgebühr (EUR)

 

Erzeugnis mit dem höchsten Preis unter 5 000 EUR  (6)

Erzeugnis mit dem höchsten Preis zwischen 5 000 EUR und 100 000 EUR  (6)

Erzeugnis mit dem höchsten Preis über 100 000 EUR  (6)

eingesetzte Mitarbeiter unter 100

20 650

39 710

55 600

zwischen 100 und 499

31 770

63 540

111 200

zwischen 500 und 999

59 570

119 140

238 280

zwischen 1 000 und 4 999

158 850

317 700

794 250

zwischen 5 000 und 20 000

595 670

1 191 380

2 779 880

über 20 000

992 810

1 985 630

3 971 250

Überwachungsgebühr (EUR)

 

Erzeugnis mit dem höchsten Preis unter 5 000 EUR  (6)

Erzeugnis mit dem höchsten Preis zwischen 5 000 EUR und 100 000 EUR  (6)

Erzeugnis mit dem höchsten Preis über 100 000 EUR  (6)

eingesetzte Mitarbeiter unter 100

13 770

26 480

37 070

zwischen 100 und 499

21 180

42 360

74 120

zwischen 500 und 999

39 710

79 430

158 580

zwischen 1 000 und 4 999

105 900

211 800

529 500

zwischen 5 000 und 20 000

397 130

794 290

1 853 250

über 20 000

625 000

1 323 750

2 647 500


Tabelle 11

Genehmigung als Instandhaltungsorganisation

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145))  (7)

 

Pauschalgebühr  (8) (EUR)

Überwachungsgebühr  (8) (EUR)

eingesetzte Mitarbeiter unter 5

3 700

2 830

zwischen 5 und 9

6 150

4 920

zwischen 10 und 49

24 620

15 250

zwischen 50 und 99

39 400

30 500

zwischen 100 und 499

52 660

40 770

zwischen 500 und 999

72 720

56 300

über 999

102 100

79 000

Technische Berechtigungen

Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung  (9) EUR

Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung  (9)

A 1

20 980

16 240

A 2

4 780

3 700

A 3

9 540

7 380

A 4

950

740

B 1

9 540

7 380

B 2

4 780

3 700

B 3

950

740

C/D

950

740


Tabelle 12

Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang IV (Teil-147))

 

Genehmigungsgebühr (EUR)

Überwachungsgebühr (EUR)

eingesetzte Mitarbeiter unter 5

3 700

2 830

zwischen 5 und 9

10 460

8 120

zwischen 10 und 49

22 510

20 820

zwischen 50 und 99

43 750

34 660

über 99

57 610

52 950

 

 

 

Gebühr (in EUR) für

Genehmigung eines MTOE-„Off-site-Verfahrens“ (10)

zweite und spätere zusätzliche Einrichtung  (11)  (12)

3 530

3 530

2 650

2 650

Gebühr für den zweiten und weitere zusätzliche Ausbildungslehrgänge  (11)  (12)

3 530


Tabelle 13

Genehmigung als Drittland-Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G)

 

Pauschalgebühr  (13) (EUR)

Genehmigungsgebühr

52 950

Überwachungsgebühr

52 950

 

Technische Berechtigungen

Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung  (14) (EUR) — Erstgenehmigung

Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung  (14) (EUR) — Überwachung

A1 — Flugzeuge über 5 700 kg

13 240

13 240

A2 = Flugzeuge bis 5 700 kg

6 620

6 620

A3 = Hubschrauber

6 620

6 620

A4: alle anderen

6 620

6 620


Tabelle 14

Flugsimulationsübungsgeräte (FSTD) und Organisationen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission Teil-ARA Unterabschnitt FSTD und Teil-ORA Unterabschnitt FSTD in der geänderten Fassung) (15)

Gebühr für die Genehmigung der Organisation (EUR)

 

 

Pauschalgebühr je Ort

12 350

Gebühr für die Geräte-Qualifikationsbescheinigung (EUR)

 

Konfiguration mit einem Motor und einer Ausrüstungsausstattung

Konfiguration mit zwei Motoren und/oder zwei Ausrüstungsausstattungen

Konfiguration mit drei und mehr Motoren und/oder drei und mehr Ausrüstungsausstattungen

Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)

32 110

39 520

45 940

Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD)

13 590

16 070

22 480

 

Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig

Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig

Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig

Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT)

9 880

13 590

18 530

 

Gebühr für die Organisationsüberwachung (EUR)

 

 

Pauschalgebühr je Ort (kompliziert)

5 560

Pauschalgebühr je Ort (nicht kompliziert)

2 780

Gebühr für die Geräteüberwachung (EUR)

Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)

9 130

Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) — nur Flugzeuge — Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung  (16)

2 800

Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD)

5 210

 

Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig

Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig

Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig

Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT)

3 710

4 940

7 410

 

 

 

 

Erweitertes Bewertungsprogramm (EEP) — Gebühr für die Organisationsüberwachung (EUR)

 

 

Pauschalgebühr je Ort (kompliziert)

11 120

Pauschalgebühr je Ort (nicht kompliziert)

5 560

 

 

 

 

Gebühr für die Geräteüberwachung (EUR)

 

EEP 3 Jahre

Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)

4 090

Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD)

2 440

 

Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig

Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig

Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig

Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT)

1 900

2 310

3 300

 

 

 

 

 

EEP 2 Jahre

Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)

5 310

Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD)

3 170

 

Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig

Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig

Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig

Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT)

2 350

2 970

4 330


Tabelle 15

Anerkennung von Genehmigungen, die gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen Genehmigungen nach Teil-145 und Teil-147 gleichwertig sind

 

Pauschalgebühr (EUR)

Neue Genehmigungen, je Antrag

900

Verlängerung erteilter Genehmigungen jeweils für den Zeitraum von 12 Monaten

900

TEIL II

Zertifizierungs- oder sonstige Dienstleistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet werden

Stundensatz

Anwendbarer Stundensatz (EUR/h)

247

Stundensatz entsprechend den jeweiligen Leistungen (17):

Herstellung ohne Genehmigung

tatsächliche Stundenzahl

Übertragung von Zulassungen/Zeugnissen

tatsächliche Stundenzahl

Zulassung als Ausbildungsorganisation

tatsächliche Stundenzahl

Zulassung als flugmedizinisches Zentrum

tatsächliche Stundenzahl

Zulassung als ATM-ANS-Organisation

tatsächliche Stundenzahl

Zulassung als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen

tatsächliche Stundenzahl

Akzeptanz der Berichte des Betriebsbewertungsausschusses (Operational Evaluation Board)

tatsächliche Stundenzahl

Zertifizierungsunterstützung für die Validierung: Einzelne Dienstleistungen

tatsächliche Stundenzahl

Flugsimulationsübungsgeräte: Sonstige besondere Leistungen

tatsächliche Stundenzahl

Wechsel zu alternativen Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

tatsächliche Stundenzahl

Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für CS-25-Luftfahrzeuge

6 Stunden

Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für sonstige Luftfahrzeuge

2 Stunden

Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AMOC):

4 Stunden

Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen

3 Stunden

Basis-STC (ergänzende Musterzulassung) eine Seriennummer

2 Stunden

Administrative Neuausgabe von Dokumenten ohne Einbeziehung der Technik

1 Stunde

Prüfung der Fähigkeiten

1 Stunde

TEIL IIa

Entgelte für die Erbringung von Ausbildungsleistungen

A.

Entgeltpflichtige Ausbildungsleistungen

1.

Vorbehaltlich Punkt B werden die Entgelte für die von den Bediensteten der Agentur in Ausübung ihrer Aufgaben erbrachten Ausbildungsleistungen wie folgt erhoben:

a)

Für Präsenzschulungen — im Haus oder vor Ort — und Online-Schulungen werden die in der Anlage festgelegten Beträge berechnet.

b)

Für sonstige Arten von Ausbildungsleistungen oder damit verbundenen Anträgen wird der in der Anlage festgelegte Stundensatz berechnet.

2.

Für Präsenzschulungen, die von vertraglich beauftragten Ausbildungsanbietern entweder im Haus oder vor Ort geleistet werden, werden die Gesamtkosten jedes Lehrgangs geteilt durch die durchschnittliche Klassengröße berechnet.

3.

Für Ausbildungsleistungen außerhalb der Räumlichkeiten der EASA, für die die Organisation, die die Schulung beantragt, keine geeigneten Schulungseinrichtungen anbietet, werden die damit verbundenen direkten Kosten berechnet.

B.    Befreiung von den in der Anlage aufgeführten Entgelten

Die Agentur kann eine Befreiung von den in der Anlage aufgeführten Entgelten für Ausbildungsleistungen gewähren, die für folgende Adressaten erbracht werden:

a)

nationale Luftfahrtbehörden, internationale Organisationen oder andere wichtige Interessenträger, sofern sie der Agentur Ausbildungsleistungen mit gleichwertigem Nutzen erbringen;

b)

öffentliche oder private Hochschulen oder ähnliche Einrichtungen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

die Ausbildungsleistungen sind Teil eines Studienprogramms, das in einer luftfahrtrelevanten Fachrichtung zu einer Qualifikation mit Hochschulabschluss oder Postgraduiertenabschluss führt;

das Studienprogramm hat eine Mindestdauer von einem akademischen Jahr;

der Hauptzweck oder die wichtigste Wirkung des Programms besteht nicht darin, berufliche Erstausbildung oder Weiterbildung für Fachkräfte in der Luftfahrt oder in verwandten Bereichen anzubieten;

c)

Personen, die die Tätigkeiten der Agentur unterstützen oder an ihnen teilnehmen und die Schulung benötigen, damit sie Kenntnisse der Prozesse der Agentur und der speziellen Werkzeuge erlangen, die hiermit in Zusammenhang stehen.

C.    Erstattung der Reisekosten

1.

Ungeachtet jeder nach Punkt B gewährten Befreiung und vorbehaltlich Absatz 3 muss der Empfänger der vor Ort erbrachten Ausbildungs- und ausbildungsbezogenen Leistungen die Reisekosten der Mitarbeiter der Agentur, die die Schulung durchführen, entsprechend der Formel d = v + a + h erstatten.

2.

Für die Formel in Absatz 1 gilt:

 

d = zu zahlende Reisekosten

 

v = Kosten der Beförderung

 

a = Tagegeldsätze für Kommissionsbedienstete für Unterkunft, Verpflegung, Fahrten am Ort der Dienstreise und sonstige Aufwendungen (18);

 

h = Reisezeit (Standardanzahl der von der Agentur festgelegten Reisestunden/Bestimmungsort) zu dem in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatz (19); bei Dienstreisen, die mehrere Projekte betreffen, ist der Betrag entsprechend zu unterteilen.

3.

Behörden, Organisationen oder sonstige Beteiligte im Sinne von Punkt B(a) können von der Erstattung der Reisekosten nach Absatz 1 befreit werden, wenn sie Schulungen vor Ort oder schulungsbezogene Leistungen in den Räumlichkeiten der Agentur anbieten, die Reisen beinhalten, wie sie durch von der Agentur durchgeführte Schulungen vor Ort oder in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen anfallen.

Anlage zu Teil IIa

Präsenzschulung

Dauer der Ausbildung in Tagen

0,5

1

1,5

2

2,5

3

4

5

Entgelt für Einzelschulung (EUR/Tag)

440

710

925

1 088

1 263

1 425

1 725

2 000

Entgelt je Sitzung (EUR/Tag)

3 500

5 700

7 400

8 700

10 100

11 400

13 800

16 000


Online-Schulung

Dauer der Ausbildung in Stunden

1

2

3

4

5

6

7

8

Entgelt für Einzelschulung (EUR/Stunde)

50

100

150

200

250

300

350

400

Sonstige Ausbildungsleistungen: Stundensatz nach Teil II dieses Anhangs.

TEIL III

Entgelte für Beschwerden

Entgelte für Beschwerden werden wie folgt berechnet: Der Entgeltfestbetrag wird mit dem Faktor, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder die betreffende Organisation angegeben ist, multipliziert.

Entgeltfestbetrag

10 000 (EUR)

 

 

Entgeltkategorie für natürliche Personen

Koeffizient

 

0,10

 

 

Entgeltkategorie für juristische Personen nach Umsatz des Antragstellers (EUR)

Koeffizient

unter 100 001

0,25

zwischen 100 001 und 1 200 000

0,50

zwischen 1 200 001 und 2 500 000

0,75

zwischen 2 500 001 und 5 000 000

1,00

zwischen 5 000 001 und 50 000 000

2,50

zwischen 50 000 001 und 500 000 000

5,00

zwischen 500 000 001 und 1 000 000 000

7,50

über 1 000 000 000

10,00

TEIL IV

Jährliche Inflationsrate

Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate:

„Eurostat HVPI (alle Elemente) — Europäische Union alle Länder“ (2015 = 100) prozentuale Veränderung/12-Monatsdurchschnitt

Wert der zu berücksichtigenden Rate:

Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung

TEIL V

Erläuterungen

(1)

Die „Zertifizierungspezifikationen“, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind diejenigen, die nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 verabschiedet und auf der Website der Agentur veröffentlicht werden (https://www.easa.europa.eu/document-library/certification-specifications).

(2)

„VTOL“ bezeichnet Drehflügler oder andere Luftfahrzeuge schwerer als Luft, die in der Lage sind, vertikal zu starten und/oder vertikal zu landen. „HTOL“ bezeichnet Luftfahrzeuge schwerer als Luft, bei denen es sich nicht um ein VTOL handelt.

(3)

„VTOL-Großluftfahrzeug“ (VTOL Large Aircraft) bezeichnet CS-29- und CS-27-Luftfahrzeuge der Kategorie A; „VTOL-Kleinluftfahrzeug“ (VTOL Small Aircraft) bezeichnet CS-27-Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Startgewicht (MTOW) von weniger als 3 175 kg und höchstens 4 Sitzen, einschließlich Pilot; „VTOL-mittelgroßes Luftfahrzeug“ (VTOL Medium Aircraft) bezeichnet sonstige CS-27-Luftfahrzeuge;

(4)

Hochleistungsluftfahrzeuge (high-performance aircraft, HPA) in der Gewichtskategorie bis zu 5 700 kg sind Flugzeuge mit einer MMO größer als 0,6 und/oder einer Dienstgipfelhöhe über 25 000 ft. Für die Berechnung der Gebühren ist eine Kategorie über der durch ihr MTOW bestimmte Kategorie zugrunde zu legen, ohne jedoch die Kategorie „über 5 700 kg bis 22 000 kg“ zu überschreiten.

(5)

„Kleine Luftschiffe“ (Small Airships) bezieht sich auf

alle Heißluft-Luftschiffe unabhängig von ihrer Größe,

Gas-Luftschiffe mit einem Volumen bis 2 000 m3;

„mittelgroße Luftschiffe“ (Medium Airships) bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen von über 2 000 m3 bis 15 000 m3;

„große Luftschiffe“ (Large Airships) bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen über 15 000 m3.

(6)

In Teil I Tabellen 1, 4 und 8 beziehen sich die Werte der „Teile und nicht eingebauten Ausrüstungen“ auf die jeweiligen Listenpreise der Hersteller. In Teil I Tabelle 10 entspricht das Erzeugnis mit dem höchsten Preis dem Wert (gemäß den Listenpreisen des betreffenden Herstellers) des teuersten Erzeugnisses, Teils oder der teuersten nicht eingebauten Ausrüstung, das/die im genehmigten Arbeitsumfang („Fähigkeitenliste“) der EASA-Genehmigung des POA-Inhabers enthalten ist.

(7)

Bei Gebühren, die nach dem Anhang Teil I Tabellen 2 bis 4 und 8 erhoben werden, richtet sich die anwendbare Gebührenkategorie je Antrag nach der der entsprechenden Musterbauart zugeordneten Gebührenkategorie. Werden mehrere Muster unter einer Musterbauart zertifiziert, gilt die Gebührenkategorie des überwiegenden Teils der Muster. Bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gebührenkategorie gilt die höhere Gebührenkategorie. Bei Anträgen, die mehrere Baumuster (AML) betreffen, gilt die höchste Gebührenkategorie.

(8)

Umfasst ein Antrag das Konzept der Erstellung einer genehmigten Musterliste, so erhöht sich die entsprechende Gebühr um 20 %. Für die Überarbeitung einer genehmigten Musterliste gelten die im Anhang Teil I Tabellen 2, 3 und 4 aufgeführten Gebühren.

(9)

Im Anhang Teil I Tabellen 2 und 3 bezeichnen die Begriffe „Einfach“, „Standard“, „Signifikant“ und „Kompliziert Signifikant“ Folgendes:

 

Einfach

Standard

Signifikant

Kompliziert Signifikant

Ergänzende Musterzulassungen (STC) — EASA

STC, erhebliche Konstruktionsänderung oder Reparaturen, nur auf der Grundlage aktueller und erprobter Begründungsmethoden, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Compliance-Prüfliste und Compliance-Unterlagen) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Zulassungsmanager allein oder unter Hinzuziehung nur eines einzigen Fachmanns bewertet werden können.

Alle sonstigen STC, erheblichen Konstruktionsänderungen oder Reparaturen

„Signifikant“ wird definiert in Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) Punkt 21.A.101 (b) (und vergleichbar in FAA 14CFR21.101(b)).

„Komplizierte signifikante Änderung“ (siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) GM 21.A.101) unter Angabe von mindestens zwei Gründen, die ihre Einstufung als signifikant rechtfertigt (Beispiele für Kriterien gemäß Anhang I (Teil-21) GM 21.A.101 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012: Änderung der allgemeinen Konfiguration, Änderung der Konstruktionsgrundsätze, für die Zertifizierung verwendete Annahmen wurden für ungültig erklärt)

oder

signifikante Änderungen, die zwei oder mehr als signifikante Änderungen bezeichnete Beispiele umfassen (Spalte „Beschreibung der Änderungen“ in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) Anlage 2 GM 21.A.101).

Wenn dies aufgrund außergewöhnlicher technischer Umstände gerechtfertigt ist, kann die Agentur einen als „kompliziert signifikant“ eingestuften Antrag als „signifikant“ neu einstufen.

Erhebliche Konstruktionsänderungen — EASA

Erhebliche Reparaturen — EASA

n. z.

n. z.

(10)

Im Anhang Tabelle 5 Teil I bezieht sich der Begriff „Klein“ auf Anträge, die ohne Einbeziehung der Technik bearbeitet werden, „Groß“ bezieht sich auf die Validierungsunterstützung für Großflugzeuge, große Drehflügler und Turbinentriebwerke, „Mittelgroß“ bezieht sich auf die Validierungsunterstützung für sonstige Erzeugniskategorien sowie Teile und nicht eingebaute Ausrüstung. Technische Hilfe/Unterstützung im Zusammenhang mit der Compliance-Feststellung und der Unterstützung bei der Validierung werden als Einzeldienstleistungen abgerechnet, falls die Agentur bestätigt, dass die erforderlichen Anstrengungen die vorab festgelegten Leistungspakete erheblich übersteigen.

(11)

Im Anhang Teil 1 Tabelle 9A werden Entwicklungsbetriebe folgenden Kategorien zugeordnet:

Geltungsbereich der Vereinbarung über den Entwicklungsbetrieb

Gruppe A

Gruppe B

Gruppe C

DOA 1

Inhaber von Musterzulassungen

ETSOA-APU

Hoch kompliziert/groß

Kompliziert/klein-mittelgroß

weniger kompliziert/sehr klein

DOA 2 STC/Änderungen/Reparaturen

ETSOA (ohne APU)

Unbeschränkt

Beschränkt (technische Felder)

Beschränkt (Flugzeuggröße)

Hoch kompliziert/groß

Kompliziert/klein-mittelgroß

weniger kompliziert/sehr klein

DOA 3 geringfügige Änderungen/Reparaturen

Unbeschränkt

Beschränkt (technische Felder)

Beschränkt (Flugzeuggröße)

(12)

Im Anhang Teil I Tabellen 9A, 10, 11 und 12 wird die Anzahl der Mitarbeiter berücksichtigt, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung in Zusammenhang stehen.

(13)

Tabelle 14 „Ort“ ist der Ort (oder Orte), an dem die Tätigkeiten der Organisation verwaltet oder durchgeführt werden.

Für diesen Zweck

gilt der Hauptgeschäftssitz (PPoB) unabhängig von einem FSTD-Betrieb als ein Ort;

gilt jede Adresse, die sich vom PPoB unterscheidet und an dem FSTD bedient werden, als zusätzlicher Ort, wenn an diesem Ort ein Compliance-Beauftragter benannt wird.

Für die Ausweitung auf einen Ort, d. h. wenn sich ein Ort in einer angemessenen Entfernung von einem Ort befindet, der es der Verwaltung ermöglicht, die Compliance zu gewährleisten, ohne dass weitere Personen benannt werden müssen, wird keine zusätzliche Überwachungsgebühr erhoben.

Da jede Organisation einzigartig ist, wird eine maßgeschneiderte Analyse durchgeführt, um die Komplexität der Organisation unter Berücksichtigung der Anzahl der Beschäftigten, der Größe und des Umfangs einschließlich der Anzahl der FSTD, ihrer Höhe und der Anzahl der simulierten Flugzeugmuster zu bewerten.

EEP2: Der Zeitraum von 12 Monaten wurde nach Punkt ORA.FSTD.225 auf höchstens 24 Monate verlängert.

EEP3: Der Zeitraum von 12 Monaten wurde nach Punkt ORA.FSTD.225 auf höchstens 36 Monate verlängert.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(2)  Die Muster-Gebühr deckt die Hinzufügung eines Musters zur Musterbauart ab und wird pro Antrag und Muster erhoben. Sie ist abhängig von der Art der beantragten Änderung (Standard, Signifikant oder Kompliziert Signifikant). Die für den jeweiligen Antrag und das jeweilige Muster geltende Gebührenkategorie richtet sich nach der für die jeweilige Musterbauart geltende Gebührenkategorie.

(3)  Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und geringfügigen Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitt J Punkt 21A.263(c)(2) vorgenommen wurden.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

(5)  Ohne Reisekosten (zusätzlich zu der genannten Pauschalgebühr).

(6)  Wert (gemäß den Listenpreisen des betreffenden Herstellers) des teuersten Erzeugnisses, Teils oder der teuersten nicht eingebauten Ausrüstung, das/die im genehmigten Arbeitsumfang („Fähigkeitenliste“) der EASA-Genehmigung des POA-Inhabers enthalten ist.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(8)  Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr entsprechend der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter zuzüglich der Pauschalgebühr(en) entsprechend der technischen Berechtigung.

(9)  Bei Betrieben mit mehreren A- und/oder B-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr angewandt. Bei Betrieben mit einer oder mehreren C- und/oder D-Berechtigungen wird jede Berechtigung nach der Gebühr für die C/D-Berechtigung abgerechnet.

(10)  (siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang IV (Teil-147) Abschnitt A Unterabschnitt B)

(11)  Für die Erstgenehmigung von Organisationen geltende Gebühren je Einrichtung und Lehrgang. Die erste Einrichtung und der erste Ausbildungslehrgang sind in der personalabhängigen Genehmigungsgebühr enthalten.

(12)  Für bereits zugelassene Organisationen, die zusätzliche Einrichtungen oder Ausbildungslehrgänge beantragen, wird für jede Einrichtung bzw. jeden Lehrgang die anwendbare Gebühr erhoben.

(13)  Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr zuzüglich der Pauschalgebühr(en) entsprechend der technischen Berechtigung.

(14)  Bei Betrieben mit mehreren A-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr angewandt.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(16)  Gilt bei bilateralen Abkommen nur für den/die Flugsimulator(en) im Drittland.

(17)  Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Die Liste der Leistungen in diesem Teil unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung. Aus der Tatsache, dass eine Leistung nicht in diesem Teil aufgeführt ist, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit diese Leistung nicht erbringen kann.

(18)  Siehe „Current per diems rates“, wie auf der Website von EuropeAid der Kommission veröffentlicht (https://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/per_diems/index_en.htm_en).

(19)  Siehe „Standardstundenanzahl“ entsprechend der „Standard-Reisezeitliste“ auf der Website der Agentur (https://www.easa.europa.eu/).


17.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/66


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2154 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2019

über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2020 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 vom 23. November 2001 zur Änderung der Protokolle 2 und 3 zum EWR-Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) ist die Handelsregelung zwischen den Vertragsparteien, der Union und dem Königreich Norwegen, für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegt.

(2)

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, der KN-Codes 2202 91 00 und 2202 99 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.

(3)

Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (4) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“), wurde die Zollbefreiung der Union für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend und auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollen zollfreie Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 2202 10 00, ex 2202 91 00 und ex 2202 99 mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über dieses Zollkontingent hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1968 der Kommission (5) über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2019 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Unionwurde ein Zollkontingent für das Jahr 2019 für Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 2202 10 00, ex 2202 91 00 und ex 2202 99 mit Ursprung in Norwegen in die Union eingeführt.

(5)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sieht vor, dass, falls das in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1968 festgesetzte Zollkontingent bis zum 31. Oktober 2019 ausgeschöpft ist, das ab dem 1. Januar des folgenden Jahres geltende Zollkontingent um 10 % angehoben wird.

(6)

Das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1968 eröffnete jährliche Zollkontingent für 2019 für die betreffenden Wasser und Getränke mit einem Umfang von 20,936 Mio. Litern war am 4. September 2019 ausgeschöpft. Daher sollte für die betreffenden Wasser und Getränke vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 ein erhöhtes jährliches Zollkontingent eröffnet werden. Im Einklang mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte das Kontingent für 2020 daher mit einem um 10 % größeren Umfang von 23,029 Mio. Litern eröffnet werden.

(7)

Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte nach den einschlägigen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6) verwaltet werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 wird das zollfreie Kontingent gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.

(2)   Die im Protokoll Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen festgelegten Ursprungsregeln werden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren angewendet.

(3)   Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte, im Anhang angegebene Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.

Artikel 2

Das zollfreie Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

(3)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

(4)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1968 der Kommission vom 12. Dezember 2018 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2019 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union (ABl. L 316 vom 13.12.2018, S. 9).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Zollkontingent für das Jahr 2020 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Code

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

09.0709

2202 10 00

 

—Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

23,029 Mio. Liter

ex 2202 91 00

10

— Alkoholfreies Bier, Zucker enthaltend

ex 2202 99 11

11

19

—Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend

ex 2202 99 15

11

19

—Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT; Getränke aus Nüssen des Kapitels 8 des Zollkodex der Union, Getreide des Kapitels 10 des Zollkodex der Union und Samen des Kapitels 12 des Zollkodex der Union, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend

ex 2202 99 19

11

19

—Andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend


17.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/70


VERORDNUNG (EU) 2019/2155 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Dezember 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 30 und Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchgeführte öffentliche Anhörung und Analyse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) (2) werden die Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen erhoben werden; die Methodik und Kriterien für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die von jedem beaufsichtigten Unternehmen und jeder beaufsichtigten Gruppe getragen wird, und das Verfahren für die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühren durch die EZB festgelegt.

(2)

Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) ist die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Methodik und die Kriterien zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe erhoben werden.

(3)

Am 2. Juni 2017 hat die EZB eine offene öffentliche Anhörung mit dem Ziel eingeleitet, Stellungnahmen interessierter Parteien einzuholen, um mögliche Verbesserungen der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu beurteilen. Die öffentliche Anhörung endete am 20. Juli 2017.

(4)

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Antworten hat die EZB die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Verordnung geändert werden sollte.

(5)

Insbesondere hat die EZB beschlossen, keine Vorauszahlungen auf die jährlichen Aufsichtsgebühren mehr zu verlangen. Die Gebühren sollten nur nach Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums und nach Bestimmung der tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten erhoben werden. Als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren sollte grundsätzlich weiterhin der 31. Dezember des vorhergehenden Gebührenzeitraums gelten, um genügend Zeit für die Überprüfung der Gebührenfaktoren einzuräumen.

(6)

Die EZB erhält bereits Angaben zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen einer überwiegenden Mehrheit der Gebührenschuldner gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (3) und der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (4). Diese Angaben stehen jederzeit zur Berechnung deren jährlicher Aufsichtsgebühr zur Verfügung. Daher sollte die gesonderte Erfassung der Gebührenfaktoren für solche Gebührenschuldner eingestellt werden.

(7)

Darüber hinaus hat die EZB beschlossen, die von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen oder weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen zu entrichtenden Aufsichtsgebühren, deren gesamte Aktiva höchstens 1 Mrd. EUR betragen, zu reduzieren. Zu diesem Zweck sollte die Mindestgebührenkomponente für diese beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen halbiert werden.

(8)

Des Weiteren hat die im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) gesammelte Erfahrung gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen dieser Verordnung angemessen sind.

(9)

Es ist erforderlich, Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Gebührenzeitraum 2020 aus dem Grund vorzusehen, dass dieses Jahr den ersten Gebührenzeitraum darstellt, in dem die EZB keine Vorauszahlung auf die jährliche Aufsichtsgebühr mehr verlangen wird. Diese Verordnung sollte somit Anfang 2020 in Kraft treten.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9 wird gestrichen;

b)

die Nummern 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

„12.

gesamte Aktiva:

a)

im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva, wobei Aktiva von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigt werden, sofern die beaufsichtigte Gruppe nichts anderes gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c beschließt;

b)

im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, der für Aufsichtszwecke gemeldete Gesamtwert der Aktiva. Ist die Meldung des Gesamtwerts der Aktiva nicht für Aufsichtszwecke erforderlich, dann der Gesamtwert der Aktiva, der auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses festgestellt wird, welcher gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellt wurde, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) in der Union gelten, und wenn dieser Jahresabschluss nicht vorliegt, auf Grundlage des nach den geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschlusses. Im Fall von Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die keinen Jahresabschluss erstellen, der gemäß Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

c)

im Fall von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, der für jede Gebühren entrichtende Zweigstelle jeweils bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

d)

in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

13.

Gesamtrisikobetrag:

a)

im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats und gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) berechnete Betrag, wobei der Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigt wird, sofern die beaufsichtigte Gruppe nichts anderes gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c beschließt;

b)

im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle oder von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, ist der Gesamtrisikobetrag Null;

c)

in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 573/2013 berechnete Betrag.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“"

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

wird, im Falle einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen, nach den Bestimmungen des Absatzes 2 bestimmt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Unbeschadet der innerhalb einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen bestehenden Regelungen über die Verteilung von Kosten wird eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen als eine Einheit behandelt. Eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen benennt einen Gebührenschuldner für die gesamte Gruppe und zeigt der EZB diesen Gebührenschuldner an. Der Gebührenschuldner ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen. Diese Anzeige wird nur als wirksam angesehen, wenn sie

a)

den Namen der Gruppe aufführt, die von der Anzeige erfasst ist;

b)

vom Gebührenschuldner im Namen aller beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe unterzeichnet wurde;

c)

der EZB spätestens bis zum 30. September jedes Jahres zugeht, damit sie bei der Erstellung des Gebührenbescheides für diesen Gebührenzeitraum berücksichtigt wird.

Gehen der EZB fristgerecht mehrere Anzeigen einer Gruppe zu, ist die letzte Anzeige maßgeblich, die die EZB bis zum 30. September erhält. Wird ein beaufsichtigtes Unternehmen Teil der beaufsichtigten Gruppe nach Zugang einer wirksamen Anzeige des Gebührenschuldners, gilt letztere als auch im Namen des beaufsichtigten Unternehmens unterzeichnet, sofern die EZB nicht anderweitig schriftlich unterrichtet wird.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen;

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)

Innerhalb von vier Monaten nach dem Ende jedes Gebührenzeitraums wird für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für diesen Gebührenzeitraum auf der Website der EZB veröffentlicht.“

4.

Artikel 6 wird gestrichen;

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Neue beaufsichtige Unternehmen, nicht mehr beaufsichtigte Unternehmen oder Änderung des Status

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Übernimmt die EZB infolge eines entsprechenden Beschlusses der EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) oder endet die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe durch die EZB gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der Monate berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe am letzten Tag des Monats der direkten oder indirekten Aufsicht der EZB unterlag.“

6.

Artikel 9 wird gestrichen;

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gebührenfaktoren, die zur Festsetzung der für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden, werden durch den Betrag gebildet, der sich am Referenzdatum zusammensetzt aus

i)

den gesamten Aktiva und

ii)

dem Gesamtrisikobetrag.“

b)

Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen und folgende Buchstaben ba, bb, bc und bd werden eingefügt:

„ba)

Die Gebührenfaktoren werden für jeden Gebührenzeitraum auf der Grundlage von Daten bestimmt, welche die beaufsichtigten Unternehmen für Aufsichtszwecke mit dem Referenzdatum 31. Dezember des vorhergehenden Gebührenzeitraums melden.

(bb)

Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen — einschließlich konsolidierter Jahresabschlüsse — ein Geschäftsjahr zugrunde legt, das vom Kalenderjahr abweicht, gilt als Referenzdatum für die gesamten Aktiva das Ende des Geschäftsjahres, das dem vorhergehenden Gebührenzeitraum entspricht.

(bc)

Wird ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe nach dem jeweiligen, in Buchstaben ba oder bb aufgeführten Referenzdatum aber vor dem 1. Oktober des Gebührenzeitraums gegründet, für den die Gebühr bestimmt wird und sind somit keine Gebührenfaktoren zu diesem Referenzdatum vorhanden, gilt als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren das Ende des Quartals, das zum jeweiligen, in Buchstaben ba und bb aufgeführten Referenzdatum am zeitnächsten liegt.

(bd)

Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß Buchstabe c nicht berücksichtigen, werden die Gebührenfaktoren auf Grundlage der Angaben bestimmt, die von ihnen zur Berechnung der Aufsichtsgebühr gesondert gemeldet werden. Die Gebührenfaktoren werden der betreffenden NCA zum in Buchstaben ba, bb oder bc festgelegten jeweiligen Referenzdatum gemäß einem Beschluss der EZB übermittelt.“

c)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die Aktiva und den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen sollten beaufsichtigte Gruppen bei der Berechnung der Gebührenfaktoren grundsätzlich nicht berücksichtigen. Beaufsichtigte Gruppen können beschließen, solche Aktiva und/oder den Risikobetrag bei der Berechnung der Gebührenfaktoren zu berücksichtigen.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Die Summe der gesamten Aktiva aller Gebührenschuldner und die Summe des Gesamtrisikobetrags aller Gebührenschuldner werden auf der Website der EZB veröffentlicht.“

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Falls der Gebührenschuldner es unterlässt, die Gebührenfaktoren zur Verfügung zu stellen, bestimmt die EZB die Gebührenfaktoren gemäß einem Beschluss der EZB.“

f)

Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Mindestgebührenkomponente wird anhand eines festen Prozentsatzes des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen gemäß Artikel 8 berechnet.

i)

Für die Kategorie bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtige Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt. In Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen, deren gesamte Aktiva höchstens 10 Mrd. EUR betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.

ii)

Für die Kategorie weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt. In Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende Gruppen, deren gesamte Aktiva höchstens 1 Mrd. EUR betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.“

g)

In Absatz 6 Buchstabe c werden die Wörter „Artikel 8 und 9“ durch die Wörter „Artikel 8“ ersetzt;

h)

Abschnitt 6 Buchstabe c zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die EZB bestimmt die von jedem Gebührenschuldner zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der nach diesem Absatz durchgeführten Berechnung sowie der gemäß diesem Artikel bestimmten Gebührenfaktoren. Die zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird dem Gebührenschuldner im Gebührenbescheid mitgeteilt.“

8.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die EZB erlässt jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des nächsten Gebührenzeitraums an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide.“

9.

In Artikel 13 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen;

10.

Artikel 16 wird gestrichen;

11.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Berichtserstattung

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Innerhalb von vier Monaten ab Beginn eines jeden Gebührenzeitraums wird der geschätzte Betrag der jährlichen Kosten für diesen Gebührenzeitraum auf der Website der EZB veröffentlicht.“

12.

Der folgende Artikel 17a wird eingefügt:

Artikel 17a

Übergangsbestimmungen für den Gebührenzeitraum 2020

(1)   Die jährliche Aufsichtsgebühr, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe für den Gebührenzeitraum 2020 erhoben wird, wird im Gebührenbescheid festgelegt, der an den jeweiligen Gebührenschuldner im Jahr 2021 gerichtet wird.

(2)   Etwaige Überschüsse oder Defizite aus dem Gebührenzeitraum 2019, die bestimmt werden, indem die in diesem Gebührenzeitraum tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten von den geschätzten jährlichen Kosten, die für diesen Gebührenzeitraum erhoben wurden, abgezogen werden, werden bei der Ermittlung der jährlichen Kosten für den Gebührenzeitraum 2020 berücksichtigt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2019.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).


BESCHLÜSSE

17.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/75


BESCHLUSS (EU) 2019/2156 DES RATES

vom 7. Oktober 2019

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2000 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 80 des Abkommens kann der Assoziationsrat Empfehlungen abgeben.

(3)

Der Assoziationsrat sollte im Wege eines Briefwechsels eine Empfehlung zu einer weiteren Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) (im Folgenden „Aktionsplan“) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status um zwei Jahre annehmen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans festzulegen, da es sich um eine Empfehlung mit Rechtswirkung handelt.

(5)

Die Verlängerung des Aktionsplans bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Marokko in den Jahren 2019 und 2020 und ermöglicht die Festlegung der neuen Schwerpunktthemen der Beziehungen zwischen der EU und Marokko in den kommenden Jahren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status um zwei Jahre (2019 und 2020) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung, die dem vorliegenden Beschlusses beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-M. HENRIKSSON


(1)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.


ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. 1/2019 DES ASSOZIATIONSRATES EU-MAROKKO

vom …

zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status um zwei Jahre

DER ASSOZIATIONSRAT EU-MAROKKO —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2000 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 80 des Abkommens kann der Assoziationsrat zweckdienliche Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens abgeben.

(3)

Gemäß Artikel 90 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(4)

Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Sitzungen Empfehlungen im schriftlichen Verfahren anzunehmen.

(5)

Der Aktionsplan (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status (im Folgenden „Aktionsplan“) wurde im Jahr 2018 um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung des Aktionsplans um zwei weitere Jahre bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Marokko für die Jahre 2019 und 2020 und ermöglicht die Festlegung der neuen Schwerpunktthemen der Beziehungen zwischen der EU und Marokko in den kommenden Jahren —

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens den Aktionsplans (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status EU-Marokko um zwei Jahre zu verlängern.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrates EU-Marokko

Der Präsident


(1)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.


17.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/78


BESCHLUSS (EU) 2019/2157 DES RATES

vom 10. Dezember 2019

zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 3 und Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Nach Artikel 305 des Vertragswerden die Mitglieder des Ausschusses der Regionen sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten vom Rat für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.

(3)

Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter läuft am 25. Januar 2020 ab; daher sollten neue Mitglieder und Stellvertreter ernannt werden.

(4)

Dieser Ernennung wird zu einem späteren Zeitpunkt die Ernennung der anderen Mitglieder und Stellvertreter folgen, deren Kandidaturen dem Rat nicht vor dem 15. November 2019 übermittelt wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen bzw. Stellvertretern werden für die Zeit vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 ernannt:

zu Mitgliedern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang I aufgelistet sind;

zu Stellvertretern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang II aufgelistet sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.


ANHANG I

ПРИЛОЖЕНИЕ I — ANEXO I — PŘÍLOHA I — BILAG I — ANHANG I — I LISA - ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Ι — ANNEX I — ANNEXE I — PRILOG I — ALLEGATO I - I PIELIKUMS — I PRIEDAS — I. MELLÉKLET — ANNESS I — BIJLAGE I - ZAŁĄCZNIK I — ANEXO I — ANEXA I — PRÍLOHA I — PRILOGA I — LIITE I — BILAGA I

ЧЛЕНОВЕ/MIEMBROS/ČLENOVÉ/MEDLEMMER/MITGLIEDER/LIIKMED/ΜΈΛΗ/MEMBERS/MEMBRES/ČLANOVI/MEMBRI/LOCEKĻI/NARIAI/TAGOK/MEMBRI/LEDEN/CZŁONKOWIE/MEMBROS/MEMBRI/ČLENOVIA/ČLANI/JÄSENET/LEDAMÖTER

BELGIË/BELGIQUE/BELGIEN

Mr Karl-Heinz LAMBERTZ

Member of a Regional Assembly: Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Mr Pascal SMET

Staatssecretaris van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest belast met Europese en Internationale Betrekkingen

Mr Rudi VERVOORT

Ministre-Président du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale

ČESKO

Mr Josef BERNARD

Member of a Regional Assembly: zastupitel Plzeňského kraje

Mr Pavel BRANDA

Member of a Local Assembly: zastupitel obce Rádlo

Mr Jiří ČUNEK

Member of a Regional Assembly: zastupitel Zlínského kraje

Mr Zdeněk HŘIB

Member of a Local Assembly: zastupitel hlavního města Praha

Mr Dan JIRÁNEK

Member of a Local Assembly: zastupitel statutárního města Kladno

Mr Roman LÍNEK

Member of a Regional Assembly: zastupitel Pardubického kraje

Mr Tomáš MACURA

Member of a Local Assembly: zastupitel statutárního města Ostrava

Ms Jana MRAČKOVÁ VILDUMETZOVÁ

Member of a Regional Assembly: zastupitelka Karlovarského kraje

Ms Jaroslava POKORNÁ JERMANOVÁ

Member of a Regional Assembly: zastupitelka Středočeského kraje

Mr Martin PŮTA

Member of a Regional Assembly: zastupitel Libereckého kraje

Mr Radim SRŠEŇ

Member of a Local Assembly: zastupitel obce Dolní Studénky

Mr Oldřich VLASÁK

Member of a Local Assembly: zastupitel statutárního města Hradec Králové

DANMARK

Mr Per Bødker ANDERSEN

Member of a Local Assembly: Kolding kommunalbestyrelse

Ms Kirstine Helene BILLE

Member of a Local Assembly: Syddjurs kommunalbestyrelse

Mr Erik FLYVHOLM

Member of a Local Assembly: Lemvig kommunalbestyrelse

Mr Jens Christian GJESING

Member of a Local Assembly: Haderslev kommunalbestyrelse

Mr Jens Bo IVE

Member of a Local Assembly: Rudersdal kommunalbestyrelse

Mr Jess V. LAURSEN

Member of a Regional Assembly: Regionsrådet, Region Nordjylland

Mr Arne LÆGAARD

Member of a Regional Assembly: Regionsrådet, Region Midtjylland

Mr Per NØRHAVE

Member of a Local Assembly: Ringsted kommunalbestyrelse

Mr Karsten Uno PETERSEN

Member of a Regional Assembly: Regionsrådet, Region Syddanmark

DEUTSCHLAND

Ms Muhterem ARAS

Member of a Regional Assembly: Landtag Baden-Württemberg

Mr Dietmar BROCKES

Member of a Regional Assembly: Landtag Nordrhein-Westfalen

Ms Barbara DUDEN

Member of a Regional Assembly: Hamburgische Bürgerschaft

Ms Antje GROTHEER

Member of a Regional Assembly: Bremische Bürgerschaft

Mr Tilo GUNDLACK

Member of a Regional Assembly: Landtag Mecklenburg-Vorpommern

Mr Florian HERRMANN

Member of a Regional Executive: Bayerische Landesregierung

Ms Birgit Janine HONÉ

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Niedersächsischer Landtag

Ms Helma KUHN-THEIS

Member of a Regional Assembly: Saarländischer Landtag

Mr Bernd LANGE

Member of a Local Executive: Landkreis Görlitz

Ms Henrike MÜLLER

Member of a Regional Assembly: Bremische Bürgerschaft

Mr Marcel PHILIPP

Member of a Local Executive: Stadt Aachen

Ms Heike RAAB

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Landtag Rheinland-Pfalz

Mr Franz RIEGER

Member of a Regional Assembly: Bayerischer Landtag

Ms Isolde RIES

Member of a Regional Assembly: Saarländischer Landtag

Mr Eckhard RUTHEMEYER

Member of a Local Executive: Stadt Soest

Mr Michael SCHNEIDER

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Landtag Sachsen-Anhalt

Mr Mark SPEICH

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Landtag Nordrhein-Westfalen

Mr Bernd Claus VOß

Member of a Regional Assembly: Landtag Schleswig-Holstein

Mr Mark WEINMEISTER

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Hessischer Landtag

Mr Guido WOLF

Member of a Regional Executive: Landesregierung Baden-Württemberg

Mr Gerry WOOP

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Abgeordnetenhaus von Berlin

EESTI

Mr Mihkel JUHKAMI

Member of a Local Assembly: Rakvere City Council

Mr Urmas KLAAS

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: Tartu City Council

Mr Mikk PIKKMETS

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: Lääneranna Rural Municipality Council

Mr Siim SUURSILD

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: Pärnu City Council

Mr Tiit TERIK

Member of a Local Assembly: Tallinn City Council

Mr Mart VÕRKLAEV

Member of a Local Assembly: Rae Rural Municipality Council

ESPAÑA

Ms Concepción ANDREU RODRÍGUEZ

Member of a Regional Executive: Gobierno de La Rioja

Ms Francesca Lluch ARMENGOL i SOCIAS

Member of a Regional Executive: Gobierno de las Illes Balears

Mr Adrián BARBÓN RODRÍGUEZ

Member of a Regional Assembly: Junta General del Principado de Asturias

Mr Alfred BOSCH i PASCUAL

Member of a Regional Executive: Gobierno de la Generalitat de Cataluña

Ms María Victoria CHIVITE NAVASCUÉS

Member of a Regional Executive: Gobierno de Navarra

Ms Isabel Natividad DÍAZ AYUSO

Member of a Regional Executive: Gobierno de la Comunidad de Madrid

Mr Guillermo FERNÁNDEZ VARA

Member of a Regional Executive: Junta de Extremadura

Ms Paula FERNÁNDEZ VIAÑA

Member of a Regional Executive: Gobierno de Cantabria

Mr Emiliano GARCÍA-PAGE SÁNCHEZ

Member of a Regional Executive: Consejo de Gobierno de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha

Mr Francisco IGEA ARISQUETA

Member of a Regional Executive: Junta de Castilla y León

Mr Francisco Javier LAMBÁN MONTAÑÉS

Member of a Regional Executive: Gobierno de Aragón

Mr Juan Manuel MORENO BONILLA

Member of a Regional Executive: Consejo de Gobierno de la Junta de Andalucía

Mr Alberto NÚÑEZ FEIJÓO

Member of a Regional Executive: Junta de Galicia

Mr Ximo PUIG i FERRER

Member of a Regional Assembly: Les Corts Valencianes

Mr Ángel Víctor TORRES PÉREZ

Member of a Regional Executive: Gobierno de Canarias

Mr Iñigo URKULLU RENTERIA

Member of a Regional Assembly: Parlamento Vasco

IRELAND

Ms Aoife BRESLIN

Member of a Local Executive: Kildare County Council

Mr Eamon DOOLEY

Member of a Local Executive: Offaly County Council

Ms Kate FEENEY

Member of a Local Executive: Dun Laoghaire Rathdown County Council

Ms Deirdre FORDE

Member of a Local Executive: Cork City Council

Mr Kieran MCCARTHY

Member of a Local Executive: Cork City Council

Mr Declan MCDONNELL

Member of a Local Executive: Galway City Council

Mr Michael MURPHY

Member of a Local Executive: Tipperary County Council

Mr Malcolm NOONAN

Member of a Local Executive: Kilkenny County Council

ITALIA

Mr Matteo Luigi BIANCHI

Consigliere comunale del Comune di Morazzone (VA)

Mr Vincenzo BIANCO

Consigliere comunale del Comune di Catania

Mr Sergio CACI

Sindaco del Comune di Montalto di Castro (VT)

Ms Arianna Maria CENSI

Consigliere comunale del Comune di Milano

Ms Michela LEONI

Consigliere della Provincia di Novara

Mr Giorgio MAGLIOCCA

Presidente della Provincia di Caserta

Mr Luca MENESINI

Presidente della Provincia di Lucca

Mr Virginio MEROLA

Sindaco del Comune di Bologna

Mr Salvatore Domenico Antonio POGLIESE

Sindaco del Comune di Catania

Ms Virginia RAGGI

Sindaco di Roma Capitale

ΚΥΠΡΟΣ

Mr Nikos ANASTASIOU

Mayor of Kato Polemidia Municipality

Mr Andros KARAYIANNIS

Mayor of Deryneia Municipality

Mr Louis KOUMENIDES

President of the Community Council of Kato Lefkara

Ms Eleni LOUCAIDES

Municipal Councilor of Nicosia Municipality

Mr Stavros STAVRINIDES

Municipal Councilor of Strovolos Municipality

LATVIJA

Ms Inga BĒRZIŅA

Member of a Local Assembly: Kuldīga municipal council

Mr Gints KAMINSKIS

Member of a Local Assembly: Auce municipal council

Mr Aivars OKMANIS

Member of a Local Assembly: Rundāle municipal council

Mr Leonīds SALCEVIČS

Member of a Local Assembly: Jēkabpils city council

Mr Dainis TURLAIS

Member of a Local Assembly: Rīga city council

Mr Hardijs VENTS

Member of a Local Assembly: Pārgauja municipal council

Mr Jānis VĪTOLIŅŠ

Member of a Local Assembly: Ventspils city council

LUXEMBOURG

Ms Simone BEISSEL

Member of a Local Assembly: Conseil communal de la ville de Luxembourg

Mr Roby BIWER

Member of a Local Assembly: Conseil communal de la commune de Bettembourg

Mr Tom JUNGEN

Member of a Local Assembly: Conseil communal de la commune de Roeser

Mr Ali KAES

Member of a Local Assembly: Conseil communal de la commune de Tandel

Ms Romy KARIER

Member of a Local Assembly: Conseil communal de la commune de Clervaux

MALTA

Mr Samuel AZZOPARDI

Member of a Regional Executive: Gozo Region

Mr Joe CORDINA

Member of a Local Executive: Local Councils’ Association

Mr Paul FARRUGIA

Member of a Regional Executive: South East Region

Mr Mario FAVA

Member of a Local Executive: Local Councils’ Association

NEDERLAND

Mr Ronald Eduard DE HEER

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente Zwolle

Ms Maria Hendrika Mathilda Rita DE HOON-VEELENTURF

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente Baarle-Nassau

Mr Andy DRITTY

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Limburg

Mr Robert JONKMAN

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente Opsterland

Mr Ufuk KÂHYA

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente ’s-Hertogenbosch

Ms Helena Antoinette Maria NAUTA-VAN MOORSEL

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente Hof van Twente

Mr Michiel Alexander RIJSBERMAN

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Flevoland

Ms Maria SCHOUTEN

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente Nieuwegein

Mr Tjisse STELPSTRA

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Drenthe

Mr Robertus Cornelis Leonardus STRIJK

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Utrecht

Mr Wilhelmus Bernhard Henricus Josephus VAN DE DONK

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Noord-Brabant

Mr Yde Johan VAN HIJUM

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Overijssel

ÖSTERREICH

Mr Markus ACHLEITNER

Member of a Regional Executive: State Government of Upper Austria

Ms Barbara EIBINGER-MIEDL

Member of a Regional Executive: State Government of Styria

Mr Christian ILLEDITS

Member of a Regional Executive: State Government of Burgenland

Mr Peter KAISER

Member of a Regional Executive: State Government of Carinthia

Mr Markus LINHART

Member of a Local Executive: City Council of the regional capital Bregenz

Mr Michael LUDWIG

Member of a Regional Executive: State Government of Vienna

Ms Johanna MIKL-LEITNER

Member of a Regional Executive: State Government of Lower Austria

Mr Günther PLATTER

Member of a Regional Executive: State Government of Tyrol

Mr Franz SCHAUSBERGER

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: State Parliament of Salzburg

Mr Matthias STADLER

Member of a Local Executive: City Council of the regional capital of St. Pölten

Mr Hanspeter WAGNER

Member of a Local Executive: Local Council of the municipality of Breitenwang in Tyrol

Mr Markus WALLNER

Member of a Regional Executive: State Government of Vorarlberg

ROMÂNIA

Mr Ionel ARSENE

President of Neamţ County Council

Mr Emil BOC

Mayor of Cluj-Napoca Municipality, Cluj County

Mr Csaba BORBOLY

President of Harghita County Council

Ms Daniela CÎMPEAN

President of Sibiu County Council

Mr Emil DRĂGHICI

Mayor of Vulcana-Băi Commune, Dâmbovița County

Mr Decebal FĂGĂDĂU

Mayor of Constanţa Municipality, Constanţa County

Ms Mariana GÂJU

Mayor of Cumpăna Commune, Constanța County

Mr Victor MORARU

President of Ialomiţa County Council

Mr Robert Sorin NEGOIȚĂ

Mayor of District 3, Bucharest Municipality

Mr Alin-Adrian NICA

Mayor of Dudeștii Noi Commune, Timiș County

Mr Ion PRIOTEASA

President of Dolj County Council

Mr Adrian Ovidiu TEBAN

Mayor of Cugir City, Alba County

Ms Gabriela Florica TULBURE

Mayor of Sein City, Maramureș County

Mr Marius Horia ȚUȚUIANU

President of Constanţa County Council

Mr Marius Ioan URSĂCIUC

Mayor of Gura Humorului City, Suceava County

SLOVENIJA

Mr Uroš BREŽAN

župan Občine Tolmin

Ms Jasna GABRIČ

županja Občine Trbovlje

Ms Nuška GAJŠEK

županja Mestne občine Ptuj

Mr Aleksander JEVŠEK

župan Mestne občine Murska Sobota

Mr Gregor MACEDONI

župan Mestne občine Novo mesto

Mr Robert SMRDELJ

župan Občine Pivka

Mr Ivan ŽAGAR

župan Občine Slovenska Bistrica

SLOVENSKO

Mr Milan BELICA

Chairman of Nitra Self — Governing Region

Mr József BERÉNYI

Vice — Chairman of Trnava Self — Governing Region

Mr Juraj DROBA

Chairman of Bratislava Self — Governing Region

Mr Ján FERENČÁK

Mayor of Kežmarok

Mr Jaroslav HLINKA

Mayor of Košice — South

Mr Miloslav REPASKÝ

Member of the Regional Parliament of the Prešov Self — Governing Region

Mr Rastislav TRNKA

Chairman of Košice Self — Governing Region

Ms Andrea TURČANOVÁ

Mayor of Prešov

Mr Matúš VALLO

Mayor of Bratislava

SUOMI

Mr Mikko AALTONEN

Member of a Local Assembly: Tampere City Council

Ms Satu HAAPANEN

Member of a Local Assembly: Oulu City Council

Mr Ilpo HELTIMOINEN

Member of a Local Assembly: Lappeenranta City Council

Ms Anne KARJALAINEN

Member of a Local Assembly: Kerava City Council

Mr Markku MARKKULA

Member of a Local Assembly: Espoo City Council

Mr Mikkel NÄKKÄLÄJÄRVI

Member of a Local Assembly: Rovaniemi City Council

Ms Sari RAUTIO

Member of a Local Assembly: Hämeenlinna City Council

Ms Mirja VEHKAPERÄ

Member of a Local Assembly: Oulu City Council

SVERIGE

Ms Jelena DRENJANIN

Member of a Local Assembly: Huddinge kommun

Mr Samuel GONZALES WESTLING

Member of a Local Assembly: Hofors kommun

Mr Pehr GRANFALK

Member of a Local Assembly: Solna kommun

Ms Marie JOHANSSON

Member of a Local Assembly: Gislaveds kommun

Mr Anders KNAPE

Member of a Local Assembly: Karlstads kommun

Ms Ulrika LANDERGREN

Member of a Local Assembly: Kungsbacka kommun

Mr Jonny LUNDIN

Member of a Regional Assembly: Västernorrlands läns landsting

Mr Ilmar REEPALU

Member of a Regional Assembly: Skåne läns landsting

Mr Tomas RISTE

Member of a Regional Assembly: Vämlands läns landsting

Ms Marie-Louise RÖNNMARK

Member of a Local Assembly: Umeå kommun

Ms Birgitta SACRÈDEUS

Member of a Regional Assembly: Dalarnas läns landsting

Ms Karin WANNGÅRD

Member of a Local Assembly: Stockholms kommun


ANHANG II

ПРИЛОЖЕНИЕ II — ANEXO II — PŘÍLOHA II — BILAG II — ANHANG II — II LISA - ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ ΙΙ — ANNEX II — ANNEXE II — PRILOG II — ALLEGATO II - II PIELIKUMS — II PRIEDAS — II. MELLÉKLET — ANNESS II — BIJLAGE II - ZAŁĄCZNIK II — ANEXO II — ANEXA II — PRÍLOHA II — PRILOGA II — LIITE II — BILAGA II

ЗАМЕСТНИК-ЧЛЕНОВЕ/SUPLENTES/NÁHRADNÍCI/SUPPLEANTER/STELLVERTRETER/ASENDUSLIIKMED/ΑΝΑΠΛΗΡΩΤΈΣ/ALTERNATE MEMBERS/SUPPLÉANTS/ZAMJENICI ČLANOVA/SUPPLENTI/AIZSTĀJĒJI/PAKAITINIAI NARIAI/PÓTTAGOK/MEMBRI SUPPLENTI/PLAATSVERVANGERS/ZASTĘPCY CZŁONKÓW/SUPLENTES/SUPLEANȚI/NÁHRADNÍCI/NADOMESTNI ČLANI/VARAJÄSENET/SUPPLEANTER

ČESKO

Mr Tomáš CHMELA

Member of a Local Assembly: zastupitel města Slavičín

Mr Martin DLOUHÝ

Member of a Local Assembly: zastupitel hlavního města Praha

Mr Pavel HEČKO

Member of a Regional Assembly: zastupitel Královéhradeckého kraje

Mr Petr HÝBLER

Member of a Regional Assembly: zastupitel Jihomoravského kraje

Mr Zdeněk KARÁSEK

Member of a Regional Assembly: zastupitel Moravskoslezského kraje

Mr Martin KLIKA

Member of a Regional Assembly: zastupitel Ústeckého kraje

Ms Sylva KOVÁČIKOVÁ

Member of a Local Assembly: zastupitelka města Bílovec

Mr Jan MAREŠ

Member of a Local Assembly: zastupitel statutárního města Chomutov

Mr Jaromír NOVÁK

Member of a Regional Assembly: zastupitel Jihočeského kraje

Mr Pavel PACAL

Member of a Regional Assembly: zastupitel Kraje Vysočina

Mr Patrik PIZINGER

Member of a Local Assembly: zastupitel města Chodov

Mr Robert ZEMAN

Member of a Local Assembly: zastupitel města Prachatice

DANMARK

Mr Steen Bording ANDERSEN

Member of a Local Assembly: Aarhus kommunalbestyrelse

Ms Ursula Beate DIETERICH-PEDERSEN

Member of a Regional Assembly: Regionsrådet, Region Sjælland

Mr Erik HØEG-SØRENSEN

Member of a Regional Assembly: Regionsrådet, Region Nordjylland

Ms Kirsten Maria Meyer JENSEN

Member of a Local Assembly: Hillerød kommunalbestyrelse

Mr Anders Rosenstand LAUGESEN

Member of a Local Assembly: Skanderborg kommunalbestyrelse

Mr Evan LYNNERUP

Member of a Regional Assembly: Regionsrådet, Region Sjælland

Ms Eva Borchorst MEJNERTZ

Member of a Local Assembly: Aarhus kommunalbestyrelse

Mr Karsten Søndergaard NIELSEN

Member of a Local Assembly: Egedal kommunalbestyrelse

Mr Søren WINDELL

Member of a Local Assembly: Odense kommunalbestyrelse

DEUTSCHLAND

Mr Josef FREY

Member of a Regional Assembly: Landtag Baden-Württemberg

Mr René GÖGGE

Member of a Regional Assembly: Hamburgische Bürgerschaft

Mr Tobias GOTTHARDT

Member of a Regional Assembly: Bayerischer Landtag

Ms Susanne GROBIEN

Member of a Regional Assembly: Bremische Bürgerschaft

Mr Thomas HABERMANN

Member of a Local Executive: Landkreis Rhön-Grabfeld

Ms Karin HALSCH

Member of a Regional Assembly: Abgeordnetenhaus von Berlin

Mr Heinz-Joachim HÖFER

Member of a Local Assembly: Stadtrat Altenkirchen

Ms Katy HOFFMEISTER

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Landtag Mecklenburg-Vorpommern

Mr Peter KURZ

Member of a Local Executive: Stadt Mannheim

Mr Clemens LAMMERSKITTEN

Member of a Regional Assembly: Niedersächsischer Landtag

Mr Marcus OPTENDRENK

Member of a Regional Assembly: Landtag Nordrhein-Westfalen

Mr Wolfgang REINHART

Member of a Regional Assembly: Landtag Baden-Württemberg

Mr Boris RHEIN

Member of a Regional Assembly: Hessischer Landtag

Ms Heike SCHARFENBERGER

Member of a Regional Assembly: Landtag Rheinland-Pfalz

Mr Florian SIEKMANN

Member of a Regional Assembly: Bayerischer Landtag

Ms Sabine SÜTTERLIN-WAACK

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Landtag Schleswig-Holstein

Mr Roland THEIS

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Saarländischer Landtag

Mr Cindi TUNCEL

Member of a Regional Assembly: Bremische Bürgerschaft

Mr Dirk WEDEL

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Landtag Nordrhein-Westfalen

Mr Reiner ZIMMER

Member of a Regional Assembly: Saarländischer Landtag

EESTI

Mr Aivar ARU

Member of a Local Assembly: Saaremaa Rural Municipality Council

Mr Margus LEPIK

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: Valga Rural Municipality Council

Mr Rait PIHELGAS

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: Järva Rural Municipality Council

Ms Marika SAAR

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: Elva Rural Municipality Council

Mr Urmas SUKLES

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: Haapsalu City Council

Mr Jan TREI

Member of a Local Assembly: Viimsi Rural Municipality Council

ESPAÑA

Mr Ignacio Jesús AGUADO CRESPO

Member of a Regional Executive: Gobierno de la Comunidad de Madrid

Mr Carlos AGUILAR VÁZQUEZ

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Cortes de Castilla y León

Ms Rosa María BALAS TORRES

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Asamblea de Extremadura

Ms Mireia BORRELL PORTA

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Parlamento de Cataluña

Mr Joan CALABUIG RULL

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Les Corts Valencianes

Mr Manuel Alejandro CARDENETE FLORES

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Parlamento de Andalucía

Ms María Ángeles ELORZA ZUBIRÍA

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Parlamento Vasco

Mr Jesús María GAMALLO ALLER

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Parlamento de Galicia

Mr Francisco Celso GONZÁLEZ GONZÁLEZ

Member of a Regional Executive: Gobierno de La Rioja

Mr Mikel IRUJO AMEZAGA

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Parlamento de Navarra

Ms Virginia MARCO CÁRCEL

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Cortes de Castilla-La Mancha

Ms María Teresa PÉREZ ESTEBAN

Member of a Regional Executive: Gobierno de Aragón

Ms María SÁNCHEZ RUIZ

Member of a Regional Executive: Gobierno de Cantabria

Mr Antonio VICENS VICENS

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Parlamento de las Illes Balears

Mr Javier VILA FERRERO

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Junta General del Principado de Asturias

Mr Julián José ZAFRA DÍAZ

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Parlamento de Canarias

IRELAND

Ms Emma BLAIN

Member of a Local Executive: Dun Laoghaire Rathdown County Council

Ms Gillian COUGHLAN

Member of a Local Executive: Cork County Council

Ms Alison GILLILAND

Member of a Local Executive: Dublin City Council

Mr Jimmy MCCLEARN

Member of a Local Executive: Galway County Council

Mr Patrick MCEVOY

Member of a Local Executive: Kildare County Council

Ms Erin MCGREEHAN

Member of a Local Executive: Louth County Council

Ms Una POWER

Member of a Local Executive: Dun Laoghaire Rathdown County Council

Mr Enda STENSON

Member of a Local Executive: Leitrim County Council

ITALIA

Mr Alberto ANCARANI

Consigliere comunale del Comune di Ravenna

Ms Daniela BALLICO

Sindaco del Comune di Ciampino (RM)

Mr Federico BORGNA

Presidente della Provincia di Cuneo

Ms Mariadele GIROLAMI

Consigliere della Provincia di Ascoli Piceno

Mr Mario GUARENTE

Sindaco del Comune di Potenza

Mr Alessio MARSILI

Consigliere municipale di Roma Capitale

Ms Monica MARINI

Sindaco del Comune di Pontassieve (FI)

Mr Nicola MARINI

Sindaco del Comune di Albano Laziale (RM)

Mr Federico Carlo MARTEGANI

Consigliere comunale del Comune di Tradate (VA)

Mr Guido MILANA

Consigliere comunale del Comune di Olevano Romano (RM)

Mr Roberto PELLA

Sindaco del Comune di Valdengo (BI)

Mr Carmine PACENTE

Consigliere comunale del Comune di Milano

Mr Alessandro ROMOLI

Consigliere della Provincia di Viterbo

Mr Giuseppe VARACALLI

Consigliere comunale del Comune di Gerace (RC)

ΚΥΠΡΟΣ

Mr Theodoros ANTONIOU AVVAS

Mayor of Mesa Yitonia Municipality

Mr Christodoulos IOANNOU

Municipal Councilor of Larnaka Municipality

Mr Christakis MELETIES

President of the Community Council of Kokkinotrimithia

Mr Kyriacos XYDIAS

Mayor of Yermasoyia Municipality

Ms Areti PIERIDOU

President of the Community Council of Tala, Paphos

LATVIJA

Mr Gunārs ANSIŅŠ

Member of a Local Assembly: Liepāja city council

Mr Jānis BAIKS

Member of a Local Assembly: Valmiera city council

Mr Raimonds ČUDARS

Member of a Local Assembly: Salaspils municipal council

Mr Sergejs MAKSIMOVS

Member of a Local Assembly: Viļaka municipal council

Mr Māris SPRINDŽUKS

Member of a Local Assembly: Ādaži municipal council

Ms Olga VEIDIŅA

Member of a Local Assembly: Rīga city council

Mr Māris ZUSTS

Member of a Local Assembly: Saldus municipal council

LUXEMBOURG

Ms Liane FELTEN

Member of a Local Assembly: Conseil communal de la ville de Grevenmacher

Ms Linda GAASCH

Member of a Local Assembly: Conseil communal de la ville de Luxembourg

Mr Gusty GRAAS

Member of a Local Assembly: Conseil communal de la commune de Bettembourg

Ms Carole HARTMANN

Member of a Local Assembly: Conseil communal de la ville d’Echternach

Ms Cécile HEMMEN

Member of a Local Assembly: Conseil communal de la commune de Weiler-la-Tour

MALTA

Mr Jesmond AQUILINA

Member of a Regional Executive: South Region

Mr Keven CAUCHI

Member of a Local Executive: Għajnsielem Local Council

Mr Fredrick CUTAJAR

Member of a Local Executive: Santa Luċija Local Council

Ms Graziella GALEA

Member of a Local Executive: San Pawl il-Baħar Local Council

NEDERLAND

Mr Ahmed ABOUTALEB

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente Rotterdam

Ms Jeannette Nicole BALJEU

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Zuid-Holland

Ms Wilhelmina Johanna Gerarda DELISSEN — VAN TONGERLO

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente Peel en Maas

Ms Marcelle Theodora Maria HENDRICKX

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente Tilburg

Mr Johannes Gerrit KRAMER

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Fryslân

Ms Anna PIJPELINK

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Zeeland

Mr Guido Pascal RINK

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente Emmen

Mr Henk STAGHOUWER

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Groningen

Mr Ben VAN ASSCHE

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente Terneuzen

Mr Robert Jacobus VAN ASTEN

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: de Gemeenteraad van de gemeente ’s-Gravenhage

Mr Johannes Christoffel VAN DER HOEK

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Noord-Holland

Ms Christianne VAN DER WAL — ZEGGELINK

Representative of a regional body with political accountability to an elected Assembly: Provinciale Staten van de provincie Gelderland

ÖSTERREICH

Mr Hans Peter DOSKOZIL

Member of a Regional Executive: State Government of Burgenland

Mr Martin EICHTINGER

Member of a Regional Executive: State Government of Lower Austria

Mr Peter FLORIANSCHÜTZ

Member of a Local Assembly: Vienna City Council

Mr Peter HANKE

Member of a Regional Executive: State Government of Vienna

Ms Doris KAMPUS

Member of a Regional Executive: State Government of Styria

Ms Carmen KIEFER

Member of a Local Executive: Local Council of the municipality of Kuchl in Salzburg

Ms Sonja LEDL-ROSSMANN

Member of a Regional Assembly: State Parliament of Tyrol

Ms Brigitta PALLAUF

Member of a Regional Assembly: State Parliament of Salzburg

Mr Herwig SEISER

Member of a Regional Assembly: State Parliament of Carinthia

Mr Viktor SIGL

Member of a Regional Assembly: State Parliament of Upper Austria

Mr Harald SONDEREGGER

Member of a Regional Assembly: State Parliament of Vorarlberg

Mr Hannes WENINGER

Member of a Local Assembly: Municipal Council of the municipality of Gießhübl

ROMÂNIA

Mr Árpád-András ANTAL

Mayor of Sfântu Gheorghe Municipality, Covasna County

Mr Daniel-Ștefan DRĂGULIN

Mayor of Călărași Municipality, Călărași County

Mr Ştefan ILIE

Mayor of Luncavița Commune, Tulcea County

Mr Emil Radu MOLDOVAN

President of Bistrița-Năsăud County Council

Mr Cornel NANU

Mayor of Cornu Commune, Prahova County

Mr Petre Emanoil NEAGU

President of Buzău County Council

Mr Cosmin NECULA

Mayor of Bacău Municipality, Bacău County

Mr Gheorghe Daniel NICOLAȘ

Mayor of Odobești City, Vrancea County

Mr Emilian OPREA

Mayor of Chitila City, Ilfov County

Mr Nicolae PANDEA

Mayor of Ştefan cel Mare Commune, Călăraşi County

Mr Marian PETRACHE

President of Ilfov County Council

Mr Horia TEODORESCU

President of Tulcea County Council

Mr Mădălin — Ady TEODOSESCU

Mayor of Balș City, Olt County

Mr Bogdan Andrei TOADER

President of Prahova County Council

Mr István-Valentin VÁKÁR

Vice-president of Cluj County Council

SLOVENIJA

Ms Breda ARNŠEK

podžupanja Mestne občine Celje

Mr Aleksander Saša ARSENOVIČ

župan Mestne občine Maribor

Mr Damijan JAKLIN

župan Občine Velika Polana

Ms Vlasta KRMELJ

županja Občine Selnica ob Dravi

Mr Vladimir PREBILIČ

župan Občine Kočevje

Mr Tine RADINJA

župan Občine Škofja Loka

Mr Tomaž ROŽEN

župan Občine Ravne na Koroškem

SLOVENSKO

Mr Jaroslav BAŠKA

Chairman of Trenčín Self — Governing Region

Mr Ján BELJAK

Member of the Regional Parliament of Banská Bystrica Self — Governing Region

Mr Ján BLCHÁČ

Mayor of Liptovský Mikuláš

Ms Erika JURINOVÁ

Chairman of Žilina Self — Governing Region

Mr Béla KESZEGH

Mayor of Komárno

Mr Daniel LORINC

Mayor of Kladzany

Mr Peter ŠVARAL

Mayor of Rohožník

Mr Luboš TOMKO

Mayor of Stará Lubovňa

Mr Jozef VISKUPIČ

Chairman of Trnava Self — Governing Region

SUOMI

Mr Jari ANDERSSON

Member of a Local Assembly: Sastamala City Council

Ms Pauliina HAIJANEN

Member of a Local Assembly: Laitila City Council

Mr Joonas HONKIMAA

Member of a Local Assembly: Kouvola City Council

Mr Patrik KARLSSON

Member of a Local Assembly: Vantaa City Council

Ms Merja LAHTINEN

Member of a Local Assembly: Jämsä City Council

Mr Pekka MYLLYMÄKI

Member of a Local Assembly: Mynämäki Municipal Council

Ms Sanna PARKKINEN

Member of a Local Assembly: Liperi Municipal Council

Ms Niina RATILAINEN

Member of a Local Assembly: Turku City Council

SVERIGE

Ms Linda ALLANSSON WESTER

Member of a Local Assembly: Svedala kommun

Ms Suzanne FRANK

Member of a Regional Assembly: Kronobergs läns landsting

Ms Sara HEELGE VIKMÅNG

Member of a Local Assembly: Huddinge kommun

Ms Carin LIDMAN

Member of a Local Assembly: Västerås kommun

Ms Kikki LILJEBLAD

Member of a Local Assembly: Norrköpings kommun

Ms Frida NILSSON

Member of a Local Assembly: Lidköpings kommun

Ms Emma NOHRÈN

Representative of a local body with political accountability to an elected Assembly: Lysekils kommun

Ms Charlotte NORDSTRÖM

Member of a Regional Assembly: Västra Götalands läns landsting

Mr Filip REINHAG

Member of a Local Assembly: Gotlands kommun

Ms Yoomi RENSTRÖM

Member of a Local Assembly: Ovanåkers kommun

Mr Alexander WENDT

Member of a Regional Assembly: Blekinge läns landsting

Ms Åsa ÅGREN WIKSTRÖM

Member of a Regional Assembly: Västerbottens läns landsting


17.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/99


BESCHLUSS (EU) 2019/2158 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Dezember 2019

über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2019/38)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am Beschluss (EU) 2015/530 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/7) (2) ist eine Reihe von Änderungen vorzunehmen. Im Interesse der Klarheit sollte dieser Beschluss neu gefasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) (3) werden die Gebührenfaktoren, die zur Festsetzung der für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtenden individuellen jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden, durch den Betrag gebildet, der sich am betreffenden Referenzdatum zusammensetzt aus i) den gesamten Aktiva und ii) dem Gesamtrisikobetrag.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) war die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Methodik und die Kriterien zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe erhoben werden. Die EZB hat ein öffentliches Anhörungsverfahren eingeleitet und unter Berücksichtigung der eingegangenen Antworten beschlossen, die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zur Einführung eines überarbeiteten Regelwerks zu Aufsichtsgebühren zu ändern. Im Beschluss (EU) 2015/530 (EZB/2015/7) werden detailliertere Verfahren zur Methodik und den Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten festgelegt.

(4)

Nach dem überarbeiteten Rahmenwerk gemäß Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollte als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren grundsätzlich weiterhin der 31. Dezember des Jahres gelten, das dem Gebührenzeitraum, für den die Gebühren berechnet werden, vorhergeht. Dadurch können aufsichtliche Informationen, die der EZB bereits gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 (4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (5) (gemeinsame Berichterstattung (Common Reporting — COREP) und Finanzberichterstattung (Financial Reporting — FINREP)) sowie gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (6) (FINREP) zur Verfügung stehen, bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für die Mehrheit der Gebührenschuldner verwendet werden.

(5)

Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigen, sollten die Gebührenfaktoren zur Berechnung der Aufsichtsgebühren weiterhin gesondert gemeldet werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bd der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden diese Gebührenfaktoren der betreffenden NCA zum jeweiligen Referenzdatum gemäß einem Beschluss der EZB übermittelt.

(6)

Gebührenschuldner, die weiterhin gesondert melden müssen, sollten die Gebührenfaktoren unter Verwendung der in den Anhängen I und II enthaltenen Vorlagen an die jeweilige nationale zuständige Behörde (National Competent Authority — NCA) übermitteln. Im Fall von beaufsichtigten Gruppen mit in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen sollten die Gebührenschuldner die für die Bestimmung der Gebührenfaktoren verwendete Methodik erläutern.

(7)

Es sollte die Konsistenz zwischen der Bestimmung der Gebührenfaktoren von Gebührenschuldnern, für die die EZB bereits aufsichtliche Informationen durch COREP und FINREP erhält, und den Gebührenfaktoren von Gebührenschuldnern, die Informationen zur Berechnung der Aufsichtsgebühren gesondert melden müssen, sichergestellt werden.

(8)

Bei der Berechnung der Gebührenfaktoren sieht Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) die Möglichkeit vor, Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen. Die betreffenden Gebührenschuldner sollten der EZB anzeigen, ob sie beabsichtigen, den Beitrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen für einen Gebührenfaktor oder beide Gebührenfaktoren nicht zu berücksichtigen. Die Frist für die Übermittlung der Anzeige sollte im Einklang mit dem überarbeiteten Rahmenwerk für die Berechnung der Aufsichtsgebühren stehen.

(9)

Für die Mehrheit der Gebühren entrichtenden Zweigstellen wurde im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) die Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung des Rechnungsprüfers zum Nachweis der gesamten Aktiva der Zweigstelle für die Berechnung der Aufsichtsgebühr als unverhältnismäßig bewertet. Es genügt, dass die Gebühren entrichtenden Zweigstellen der relevanten NCA ein Schreiben der Geschäftsleitung übermitteln, in dem die gesamten Aktiva der Zweigstelle bestätigt werden.

(10)

Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) legt fest, dass die EZB die Gebührenfaktoren gemäß einem Beschluss der EZB bestimmt, falls ein Gebührenschuldner es unterlässt, sie zur Verfügung zu stellen.

(11)

In diesem Beschluss sollten die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren betreffenden Daten sowie die Verfahren für die Übermittlung der Gebührenfaktoren durch die Gebührenschuldner, die die Gebührenfaktoren zur Berechnung der Aufsichtsgebühren weiterhin gesondert melden müssen, und von NCAs an die EZB festgelegt werden. Insbesondere sollten das Format, die Häufigkeit und die Termine für diese Übermittlung sowie die Arten der Qualitätsprüfungen, die die NCAs vor Übermittlung der Gebührenfaktoren an die EZB vorzunehmen haben, festgelegt werden.

(12)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch der Meldeaufwand berührt werden. Die NCAs können dem Ausschuss für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) solche technische Änderungen vorschlagen, wobei dessen Position im Rahmen dieses Verfahrens Rechnung getragen wird.

(13)

Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem überarbeiteten Rahmenwerk für die Berechnung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41), die Übergangsbestimmungen im Hinblick auf den Gebührenzeitraum 2020 vorsieht, sollte dieser Beschluss Anfang 2020 in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss legt die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der der Gebührenfaktoren zur Berechnung der von beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) und die Übermittlung der Gebührenfaktoren durch die Gebührenschuldner im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bd jener Verordnung sowie die Verfahren zur Übermittlung dieser Daten von NCAs an die EZB fest.

Dieser Beschluss ist auf Gebührenschuldner und NCAs anwendbar.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Arbeitstag“: ein Tag, bei dem es sich nicht um einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in dem Mitgliedstaat handelt, in dem die relevante NCA ihren Sitz hat;

2.

„Leitungsorgan“: ein Leitungsorgan gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Artikel 3

Methodik zur Bestimmung der Gebührenfaktoren

(1)   Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die einer aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen, und beaufsichtigte Gruppen, die der EZB ihre Entscheidung, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen, nicht gemäß Artikel 4 angezeigt haben, bestimmt die EZB die jeweiligen Gebührenfaktoren wie folgt:

a)

Der Gesamtrisikobetrag für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum wird anhand der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten Vorlage zu „Eigenmittelanforderungen“ aus der gemeinsamen Berichterstattung (COREP) (nachfolgend die „Vorlage zu Eigenmittelanforderungen“) bestimmt, wie diese gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 von den NCAs an die EZB übermittelt wird. Im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle oder von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) als eine Zweigstelle gelten, ist der Gesamtrisikobetrag Null.

b)

Die gesamten Aktiva für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba, bb oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum werden anhand der in den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten Vorlagen zu „Bilanz: Vermögenswerte“ aus der Finanzberichterstattung (FINREP) und der in den Anhängen I, II, IV und V aufgeführten Vorlagen zu „Bilanz: Vermögenswerte“ sowie der in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) aufgeführten Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen bestimmt, wie diese gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 und der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) von den NCAs an die EZB übermittelt werden. Im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle bestätigt der Leiter dieser Zweigstelle oder, wenn der Leiter nicht zur Verfügung steht, das Leitungsorgan des für die Errichtung der Gebühren entrichtenden Zweigstelle zuständige Kreditinstitut, die gesamten Aktiva der Gebühren entrichtenden Zweigstelle mittels eines an die relevante NCA übermittelten Schreibens der Geschäftsleitung.

(2)   Für beaufsichtigte Gruppen, die einer aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen und der EZB ihre Entscheidung, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen, gemäß Artikel 4 anzeigen, bestimmt die EZB die jeweiligen Gebührenfaktoren auf der Grundlage der von diesen beaufsichtigten Gruppen gemäß den folgenden Buchstaben a und b berechneten und gemäß Artikel 5 an die relevante NCA übermittelten Daten.

a)

Der Gesamtrisikobetrag für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum wird anhand der Vorlage zu Eigenmittelanforderungen bestimmt, abzüglich:

i)

des Beitrags dieser in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß Meldung in der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten COREP-Vorlage „Gruppensolvenz: Informationen zu verbundenen Unternehmen“ (nachfolgend die „Vorlage Gruppensolvenz: Informationen zu verbundenen Unternehmen) zum Gesamtrisikobetrag der Gruppe; und

ii)

des Beitrags dieser in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen, die nicht in der Vorlage Gruppensolvenz: Informationen zu verbundenen Unternehmen enthalten sind, gemäß Meldung in Anhang I dieses Beschlusses zum Gesamtrisikobetrag der Gruppe.

b)

Die gesamten Aktiva für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba, bb oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum werden durch Aggregierung der gesamten Aktiva ermittelt, die in den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen aller beaufsichtigten Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, innerhalb der beaufsichtigten Gruppe offen gelegt werden, sofern diese verfügbar sind, oder auf andere Weise durch Aggregierung der gesamten Aktiva, die in dem/den relevanten Berichtspaket(en) ausgewiesen sind, das/die von den beaufsichtigten Unternehmen oder der Gruppe der Gebühren entrichtenden Kreditinstitute zur Erstellung von Konzernabschlüssen auf Gruppenebene eingesetzt wird/werden. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, kann der Gebührenschuldner gruppeninterne Positionen innerhalb aller in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen eliminieren. Ein in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einer beaufsichtigten Gruppe einbezogener Firmenwert (Goodwill) ist in die Aggregierung einzubeziehen; die Nichtberücksichtigung des Firmenwerts, der Tochterunternehmen zugewiesen ist, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassen sind, ist optional. Wenn ein Gebührenschuldner gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse einsetzt, bestätigt ein Rechnungsprüfer, dass die gesamten Aktiva den in den geprüften gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen der einzelnen beaufsichtigten Unternehmen offengelegten gesamten Aktiva entsprechen. Wenn ein Gebührenschuldner Berichtspakete einsetzt, bestätigt ein Rechnungsprüfer die gesamten Aktiva, die für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren eingesetzt werden, indem er die verwendeten Berichtspakete einer ordnungsgemäßen Prüfung unterzieht. In allen Fällen bestätigt der Rechnungsprüfer, dass der Prozess der Aggregierung nicht von dem Verfahren abweicht, das in diesem Beschluss festgelegt ist, und dass die vom Gebührenschuldner vorgenommene Berechnung mit der Bilanzierungsmethode übereinstimmt, die zur Konsolidierung der Bilanzen der Gruppe der Gebühren entrichtenden Unternehmen eingesetzt wird.

(3)   Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen, werden die gesamten Aktiva und der Gesamtrisikobetrag gemäß Definition in Artikel 2 Nummer 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba, bb oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum von ihnen ermittelt und gemäß Artikel 5 an die relevante NCA übermittelt. Im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle bestätigt der Leiter dieser Zweigstelle oder, wenn der Leiter nicht zur Verfügung steht, das Leitungsorgan des für die Errichtung der Gebühren entrichtenden Zweigstelle zuständige Kreditinstitut, die gesamten Aktiva der Gebühren entrichtenden Zweigstelle mittels eines an die relevante NCA übermittelten Schreibens der Geschäftsleitung.

Artikel 4

Anzeige des Abzugs von Aktiva und/oder des Risikobetrags von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen

Gebührenschuldner, die beabsichtigen, Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) nicht zu berücksichtigen, zeigen der EZB ihre Entscheidung spätestens bis 30. September des Gebührenzeitraums an, für den die Gebühr berechnet wird. In der Anzeige ist anzugeben, ob der Abzug des Beitrags von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen auf den Gebührenfaktor Gesamtrisikobetrag, den Gebührenfaktor gesamte Aktiva oder beide gilt. Erhält die EZB bis zum 30. September des Gebührenzeitraums, für den die Gebühr berechnet wird, keine solche Anzeige, werden der Gesamtrisikobetrag und die gesamten Aktiva gemäß Artikel 3 Absatz 1 bestimmt. Gehen der EZB fristgerecht mehrere Anzeigen zu, ist die letzte bis zum 30. September des Gebührenzeitraums, für den die Gebühr berechnet wird, bei der EZB zugegangene Anzeige maßgeblich.

Artikel 5

Vorlagen für die Berichterstattung der Gebührenfaktoren der Gebührenschuldner an die NCAs

(1)   Gebührenschuldner, deren Gebührenfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmt werden, übermitteln der relevanten NCA die Gebührenfaktoren jedes Jahr bis zu den in Artikel 6 angegebenen Einreichungsterminen. Die Gebührenfaktoren sind unter Verwendung der Vorlagen in Anhang I und Anhang II zu übermitteln. Im Fall einer beaufsichtigten Gruppe mit in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen legt der Gebührenschuldner zur Erfüllung des Artikels 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erklärung der für die Bestimmung der Gebührenfaktoren genutzten Methodik in der im jeweiligen Anhang vorgesehenen Kommentarspalte vor.

(2)   Gebührenschuldner übermitteln der relevanten NCA die Erklärung des Rechnungsprüfers oder das Schreiben der Geschäftsleitung gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 bis zu den in Artikel 6 angegebenen Einreichungsterminen.

Artikel 6

Einreichungstermine

(1)   Die Gebührenschuldner, deren Gebührenfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 bestimmt werden, übermitteln die Gebührenfaktoren bis Geschäftsschluss des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungstermins für die vierteljährlichen Meldungen für das dritte Quartal des Gebührenzeitraums, für den die Gebühr berechnet wird, oder, wenn der Einreichungstermin kein Arbeitstag ist, am nächsten Arbeitstag an die relevante NCA.

(2)   Die NCAs übermitteln die in Absatz 1 genannten Gebührenfaktoren spätestens bis Geschäftsschluss am 10. Arbeitstag nach dem in Absatz 1 angegebenen Einreichungstermin an die EZB. Anschließend überprüft die EZB die empfangenen Daten innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab ihrem Empfang. Auf Verlangen der EZB erläutern oder erklären die NCAs die Daten.

(3)   Die EZB gewährt jedem Gebührenschuldner spätestens bis 15. Januar des auf den Gebührenzeitraum folgenden Jahres Zugriff auf seine Gebührenfaktoren. Die Gebührenschuldner können innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen zu den die Gebührenfaktoren betreffenden Daten Stellung nehmen und geänderte Daten zur Berücksichtigung einreichen, falls sie die Gebührenfaktoren als unrichtig erachten. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Gebührenschuldner die Möglichkeit hatten, auf die Gebührenfaktoren zuzugreifen. Anschließend werden die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren angewandt. Alle nach dieser Frist eingegangenen Änderungen an den Daten werden nicht berücksichtigt und führen dementsprechend nicht zu einer Änderung der Gebührenfaktoren.

Artikel 7

Datenqualitätsprüfungen

Die NCAs überwachen und gewährleisten die Qualität und die Zuverlässigkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 von den Gebührenschuldnern erhobenen Gebührenfaktoren, bevor sie an die EZB übermittelt werden. Die NCAs nehmen die Qualitätskontrollprüfungen vor, um zu beurteilen, ob die in Artikel 3 dargelegte Methodik eingehalten wurde. Die EZB korrigiert oder ändert die Gebührenfaktoren betreffende Daten nicht, die von den Gebührenschuldnern übermittelt wurden. Korrekturen oder Änderungen der Daten werden von den Gebührenschuldnern vorgenommen und von ihnen an die NCAs übermittelt. Die NCAs übermitteln von ihnen empfangene korrigierte oder geänderte Daten an die EZB. Bei der Übermittlung von Daten bezüglich der Gebührenfaktoren stellen die NCAs: a) Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten bedeutenden Entwicklungen zur Verfügung; und teilen b) der EZB die Gründe für bedeutende Korrekturen oder Änderungen derselben mit. Die NCAs stellen sicher, dass die EZB die erforderlichen Korrekturen oder Änderungen der Daten erhält.

Artikel 8

Bestimmung der Gebührenfaktoren durch die EZB bei Nichtverfügbarkeit der Gebührenfaktoren bzw. Nichtübermittlung von Korrekturen oder Änderungen

In dem Fall, dass ein Gebührenfaktor der EZB nicht zur Verfügung steht oder der Gebührenschuldner geänderte Daten, Änderungen oder Korrekturen der Daten in Bezug auf die Gebührenfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 7 nicht fristgerecht übermittelt hat, wird die EZB die ihr zur Verfügung stehenden Informationen nutzen, um den fehlenden Gebührenfaktor zu bestimmen.

Artikel 9

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses vorzunehmen, die den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen nicht verändern und sich nicht auf den Meldeaufwand der Gebührenschuldner auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 10

Aufhebung

(1)   Der Beschluss (EU) 2015/530 (EZB/2015/7) wird hiermit aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2019.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Beschluss (EU) 2015/530 der Europäischen Zentralbank vom 11. Februar 2015 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2015/7) (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 67).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).

(4)  Beschluss EZB/2014/29 vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


ANHANG I

 

BERECHNUNG DER GEBÜHREN

Referenzdatum

 

NAME

 

 

GESAMTRISIKOBETRAG

Einreichungstermin

 

MFI-Code

 

 

 

 

 

LEI-Code

 

 

 

 

 

 

 


Position

 

Art des Instituts

Quelle des Risikobetrags

Risikobetrag

Anmerkungen

 

 

010

020

030

040

010

GESAMTRISIKOBETRAG gemäß Berechnung nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1), (2) oder (3)

COREP C 02.00, Zeile 010

 

 

020

BEITRAG VON TOCHTERUNTERNEHMEN in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern

 

COREP C 06.02, Spalte 250 (SUM)

 

 

1021

Unternehmen 1

 

 

 

 

1022

Unternehmen 2

 

 

 

 

1023

Unternehmen 3

 

 

 

 

1024

Unternehmen 4

 

 

 

 

…..

Unternehmen ...

 

 

 

 

N

Unternehmen N

 

 

 

 

030

GESAMTRISIKOBETRAG der beaufsichtigten Gruppe unter Abzug des BEITRAGS DER TOCHTERUNTERNEHMEN in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern: Position 030 entspricht 010 abzüglich 020 minus Summe der Positionen 1021 bis N

 

 

 

 

Bitte stellen Sie sicher, dass diese Vorlage gemäß den gesondert übermittelten Anweisungen ausgefüllt wird.


ANHANG II

 

BERECHNUNG DER GEBÜHREN

Referenzdatum

 

NAME

 

 

GESAMTE AKTIVA

Einreichungstermin

 

MFI-Code

 

 

 

 

 

LEI-Code

 

 

 

 

 

 

 


Position

 

Art des Instituts

Bestätigung der Überprüfung durch den Rechnungsprüfer oder gemäß Schreiben der Geschäftsleitung für Gebühren entrichtende Zweigstellen (Ja/Nein)

Aktiva insgesamt

Anmerkungen

 

 

010

020

030

040

010

GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17)

(3)

 

 

 

020

GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41)

(4)

(Ja)/(Nein)

 

 

030

GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieses Beschlusses: Position 030 entspricht 031 minus 032 plus 033 minus 034

(2) oder (5)

(Ja)/(Nein)

 

 

031

Gesamte Aktiva aller Gruppenunternehmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten —zwingend

 

 

 

 

032

Gruppeninterne Positionen unter den beaufsichtigten Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind (von Berichtspaketen, die zur Eliminierung von Salden zu Gruppenberichtszwecken herangezogen werden) —optional

 

 

 

 

033

Der in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens einer beaufsichtigten Gruppe ausgewiesene Firmenwert (Goodwill) —zwingend

 

 

 

 

034

Der den in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen zugewiesene Firmenwert (Goodwill) —optional

 

 

 

 

Bitte stellen Sie sicher, dass diese Vorlage gemäß den gesondert übermittelten Anweisungen ausgefüllt wird.


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss (EU) 2015/530 (EZB/2015/7)

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3, erster Satz

Artikel 3, zweiter Satz

Artikel 3, dritter Satz

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1, zweiter Satz

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1, dritter Satz

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 5 Absatz 1, erster Satz

Artikel 7

Artikel 3

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Anhänge I — II

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Anhänge I-II

Anhang III


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

17.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/108


EMPFEHLUNG Nr. 1/2019 DES ASSOZIATIONSRATES EU-MAROKKO

vom 4. Dezember 2019

zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Marokko (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status um zwei Jahre [2019/2159]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-MAROKKO —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2000 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 80 des Abkommens kann der Assoziationsrat zweckdienliche Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens abgeben.

(3)

Gemäß Artikel 90 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(4)

Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Sitzungen Empfehlungen im schriftlichen Verfahren anzunehmen.

(5)

Der Aktionsplan (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status (im Folgenden „Aktionsplan“) wurde im Jahr 2018 um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung des Aktionsplans um zwei weitere Jahre bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Marokko für die Jahre 2019 und 2020 und ermöglicht die Festlegung der neuen Schwerpunktthemen der Beziehungen zwischen der EU und Marokko in den kommenden Jahren —

EMPFIEHLT:

Einziger Artikel

Der Assoziationsrat empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens den Aktionsplans (2013-2017) zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status EU-Marokko um zwei Jahre zu verlängern.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2019.

Im Namen des Assoziationsrates EU-Marokko

Der Präsident

N. BOURITA


(1)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.