ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 324

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
13. Dezember 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/2135 des Rates vom 21. November 2019 über den im Namen der Union bei der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über den schrittweisen Verzicht auf die Verwendung von Dentalamalgam und zur Änderung der Anlage A dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

1

 

*

Beschluss (EU) 2019/2136 des Rates vom 5. Dezember 2019 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

3

 

*

Beschluss (EU) 2019/2137 des Rates vom 5. Dezember 2019 zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

5

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2138 des Rates vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

7

 

*

Beschluss 2019/2139 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

9

 

*

Beschluss (EU) 2019/2140 der Kommission vom 21. Oktober 2019 über die staatliche Beihilfe SA.52194-2019/C (ex 2018/FC) — Slowakische Republik — Slowakische Einzelhandelsumsatzsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7474)  ( 1 )

11

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

UN-Regelung Nr. 14 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen [2019/2141] Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis: Änderungsserie 09 — Tag des Inkrafttretens: 29. Dezember 2018

14

 

*

UN-Regelung Nr. 145 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der i-Size-Sitzplätze [2019/2142]

47

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1966 der Kommission vom 27. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( ABl. L 307 vom 28.11.2019 )

80

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

13.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/1


BESCHLUSS (EU) 2019/2135 DES RATES

vom 21. November 2019

über den im Namen der Union bei der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über den schrittweisen Verzicht auf die Verwendung von Dentalamalgam und zur Änderung der Anlage A dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates (2) geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft.

(2)

Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommen hat, bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen.

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer dritten Tagung vom 25.-29. November 2019 (COP3) voraussichtlich einen Beschluss (im Folgenden „vorgeschlagener Beschluss“) über den schrittweisen Verzicht auf die Verwendung von Dentalamalgam und zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens annehmen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der COP3 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, denn der vorgeschlagene Beschluss wird im Falle seiner Annahme Rechtswirkung entfalten, da die Vertragsparteien des Übereinkommens Maßnahmen zu seiner Umsetzung auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen ergreifen müssen.

(5)

Der vorgeschlagene Beschluss sieht ein Verbot der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Dentalamalgam für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen sowie von Zähnen von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden ab dem Jahr 2022 vor. Gemäß dem vorgeschlagenen Beschluss soll das Verbot der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Dentalamalgam ab 2025 auf alle anderen Verwendungen ausgeweitet werden, es sei denn, es sind keine quecksilberfreien Alternativen verfügbar. Der vorgeschlagene Beschluss sieht die Änderung der Anlage A des Übereinkommens vor, um diese Verbote darin umzusetzen.

(6)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Quecksilber darf seit dem 1. Juli 2018 Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen sowie von Zähnen von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, während gemäß Artikel 19 der Verordnung die Kommission eine Bewertung vornimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2020 einen Bericht dazu vorlegt, ob es möglich ist, die Verwendung von Dentalamalgam auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen.

(7)

Zudem ist in Artikel 10 Absätze 1, 4 und 6 der Verordnung (EU) 2017/852 geregelt, dass Dentalamalgam in der Union nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden darf, dass zahnmedizinische Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Dentalamalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden, mit Amalgamabscheidern ausgestattet sein müssen, und dass Zahnärzte sicherstellen müssen, dass ihr Amalgamabfall — auch Amalgamrückstände, -partikel, -füllungen und mit Dentalamalgam verunreinigte Zähne oder Teile davon — von einer zugelassenen Abfallbewirtschaftungsanlage oder einem zugelassenen Abfallbewirtschaftungsunternehmen behandelt und gesammelt wird.

(8)

Die Union sollte nur die Annahme eines Beschlusses auf der COP3 befürworten, der mit dem Besitzstand der Union im Einklang steht. Der vorgeschlagene Beschluss sollte daher nur befürwortet werden, sofern seine Bestimmungen über den schrittweisen Verzicht auf die Verwendung von Dentalamalgam für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen sowie von Zähnen von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden betroffen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „COP3“) zu vertreten ist, ist die Befürwortung der Annahme eines Beschlusses über den schrittweisen Verzicht auf die Verwendung von Dentalamalgam, der mit dem Besitzstand der Union im Einklang steht.

Artikel 2

Präzisierungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können, sofern diese im Einklang mit dem Besitzstand der Union stehen, von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der COP3 eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. KOSONEN


(1)   ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 6.

(2)  Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).


13.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/3


BESCHLUSS (EU) 2019/2136 DES RATES

vom 5. Dezember 2019

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (1) wurde die Union Vertragspartei des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (2) (ISA) und Mitglied der Internationalen Zuckerorganisation (ISO).

(2)

Seit 1995 hat die Union der Verlängerung des ISA in Zweijahreszeiträumen zugestimmt. Am 19. Juli 2019 hat die Kommission mit Ermächtigung des Rates auf der 55. Tagung des Internationalen Zuckerrates einer weiteren Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens um einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2021 zugestimmt.

(3)

Am 19. Juli 2019 beschloss der Internationale Zuckerrat die Verlängerung des ISA um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2021.

(4)

Gemäß Artikel 8 des ISA nimmt der Internationale Zuckerrat alle zur Durchführung der Bestimmungen des ISA erforderlichen Aufgaben wahr oder sorgt dafür, dass sie wahrgenommen werden. Gemäß Artikel 13 des ISA werden grundsätzlich alle Beschlüsse des Internationalen Zuckerrats einvernehmlich gefasst. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern das ISA hierfür nicht eine besondere Abstimmung vorsieht.

(5)

Gemäß Artikel 25 des ISA verfügen die ISO-Mitglieder über insgesamt 2 000 Stimmen. Jedes Mitglied der Internationalen Zuckerorganisation verfügt über eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die nach im ISA festgelegten Kriterien jährlich angepasst wird.

(6)

Angesichts der Bedeutung des Zuckersektors für eine Reihe von Mitgliedstaaten sowie für die Wirtschaftlichkeit des europäischen Zuckersektors liegt eine Beteiligung an einer internationalen Übereinkunft über Zucker im Interesse der Union.

(7)

Der institutionelle Rahmen des ISA und insbesondere die Verteilung der Stimmen zwischen den ISO-Mitgliedern, die auch für den Finanzbeitrag der Mitglieder zur ISO entscheidend ist, entsprechen jedoch nicht mehr den Realitäten des weltweiten Zuckermarkts.

(8)

Aufgrund der Bestimmungen des ISA über Finanzbeiträge zur ISO ist der Anteil der Union an den Finanzbeiträgen seit 1992 gleich geblieben, obwohl sich der Weltmarkt für Zucker und insbesondere die relative Position der Union darin seither erheblich verändert hat. Somit hat die Union in den vergangenen Jahren einen überproportional hohen Teil der Haushaltskosten und der Verantwortung in der ISO getragen.

(9)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates (3) wurde die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien des ISA innerhalb des Internationalen Zuckerrats aufzunehmen mit dem Ziel, das ISA zu modernisieren, insbesondere im Hinblick auf die Diskrepanzen zwischen der Anzahl der Stimmen und den Finanzbeiträgen der ISO-Mitglieder einerseits und ihrer relativen Position auf dem Weltzuckermarkt andererseits. Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2019.

(10)

Auf der Grundlage der mit dem Beschluss (EU) 2017/2242 erteilten Ermächtigung hat die Kommission Verhandlungen mit den Mitgliedsländern der ISO aufgenommen und Vorschläge für die Änderung von Artikel 25 des ISA vorgelegt. Am 19. Juli 2019 beschloss der Internationale Zuckerrat, vor der Tagung des Internationalen Zuckerrats im November 2019 Verhandlungen über die teilweise Überarbeitung des ISA unter Leitung der Welthandels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (Unctad) aufzunehmen. Auf Ersuchen mehrerer Mitgliedsländer der ISO beschloss der Internationale Zuckerrat, zusätzlich zur Änderung des Artikels 25 des ISA andere Bereiche des ISA zu überprüfen, insbesondere bezüglich der Ziele und des Arbeitsprogramms der ISO. Gemäß dem Beschluss des Internationalen Zuckerrats müssen die Verhandlungen spätestens am 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

(11)

Daher ist eine neue Ermächtigung des Rates erforderlich, um den erweiterten Umfang und die verlängerte Frist der Verhandlungen abzudecken.

(12)

Etwaige im Rahmen der Verhandlungen vereinbarte Änderungen sollten im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 44 des ISA angenommen werden. Nach diesem Artikel kann der Internationale Zuckerrat durch besondere Abstimmung den ISO-Mitgliedern eine Änderung des ISA empfehlen. Als Mitglied des Internationalen Zuckerrats gemäß Artikel 7 des ISA sollte die Union in der Lage sein, sich an Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung des institutionellen Rahmens des ISA zu beteiligen.

(13)

Daher ist es angezeigt, dass die Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen zur Änderung des ISA im Internationalen Zuckerrat aufzunehmen, dass Verhandlungsrichtlinien festgelegt werden und dass die Kommission bei den Verhandlungen den Sonderausschuss zurate zieht, der mit dem Beschluss (EU) 2017/2242 bestellt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „Grundstoffe“ geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINTILÄ


(1)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

(2)  Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 16).

(3)  Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates vom 30. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 29).


13.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/5


BESCHLUSS (EU) 2019/2137 DES RATES

vom 5. Dezember 2019

zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Juni 2017 und im Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in Rumänien 2016 bzw. 2017 eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel bzw. vom Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel vorgelegen hatte. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichungen richtete der Rat am 16. Juni 2017 (2) und am 22. Juni 2018 (3) Empfehlungen an Rumänien, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Abweichungen zu beheben. In der Folge kam der Rat zu dem Schluss, dass Rumänien keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte, um diesen Empfehlungen nachzukommen, und gab am 5. Dezember 2017 (4) bzw. am 4. Dezember 2018 (5) überarbeitete Empfehlungen ab. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte der Rat fest, dass Rumänien auf diese überarbeitete Empfehlungen hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte.

(2)

Am 14. Juni 2019 stellte der Rat fest, dass 2018 erneut eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel Rumäniens bestand. Auf dieser Grundlage empfahl der Rat (6) Rumänien, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der staatlichen Nettoprimärausgaben (7) im Jahr 2019 nicht über 4,5 % und im Jahr 2020 nicht über 5,1 % hinausgeht, was einer jährlichen strukturellen Anpassung um 1,0 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2019 und um 0,75 % des BIP im Jahr 2020 entspricht. Der Rat empfahl Rumänien ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen und dass Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien die Frist, bis zum 15. Oktober 2019 einen Bericht über die auf die Empfehlung vom 14. Juni 2019 hin getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3)

Am 25. September 2019 führte die Kommission zum Zwecke der Überwachung vor Ort gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Rumänien durch. Nachdem die Kommission den rumänischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 20. November 2019 über ihre Feststellungen Bericht. Die Feststellungen wurden veröffentlicht. In ihrem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die rumänischen Behörden lediglich strukturelle Anpassungen ab 2022 vorzunehmen gedenken und daher nicht beabsichtigen, auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 hin tätig zu werden.

(4)

Am 15. Oktober 2019 legten die rumänischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 getroffenen Maßnahmen vor. Der Bericht enthält weder eine umfassende Projektion der einzelnen Haushaltskategorien noch Angaben zu den Auswirkungen jeder einzelnen genannten Maßnahme auf den Haushalt. Der Bericht erfüllt daher nicht die in der Empfehlung des Rates vorgegebenen Anforderungen. In dem Bericht bekräftigten die rumänischen Behörden, dass sie für 2019 nach wie vor anstreben, das im Konvergenzprogramm 2019 festgelegte Gesamtdefizitziel von 2,8 % des BIP zu erreichen. Selbst wenn dies gelingen sollte, würde das gesamtstaatliche Defizit gegenüber dem Jahr 2018 — trotz des in Rumänien verzeichneten starken Wirtschaftswachstums — nur geringfügig zurückgehen. Für 2020 streben die rumänischen Behörden ein Gesamtdefizit von 2,9 % des BIP an, sodass das im Konvergenzprogramm 2019 festgelegte Ziel von 2,7 % des BIP überschritten würde. Insgesamt bleiben die Auswirkungen der genannten Maßnahmen auf den Haushalt hinter den Anforderungen der Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 zurück.

(5)

Nach der Herbstprognose 2019 der Kommission dürfte das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 bei 12,8 % und somit deutlich über dem empfohlenen Wert von 4,5 % liegen, was eine Abweichung um 2,5 % des BIP nahelegt. Der strukturelle Saldo wird sich voraussichtlich um 0,8 % des BIP verschlechtern, sodass die empfohlene Verbesserung um 1,0 % des BIP nicht erreicht wird und eine Abweichung um 1,8 % des BIP entstehen dürfte. Beide Werte deuten demnach auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Die Gesamtbewertung bestätigt eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung im Jahr 2019.

(6)

Nach der Herbstprognose 2019 der Kommission dürfte das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2020 bei 11,1 % und somit deutlich über dem empfohlenen Wert von 5,1 % liegen, was eine Abweichung um 1,8 % des BIP nahelegt. Der strukturelle Saldo wird sich voraussichtlich um 0,8 % des BIP verschlechtern, sodass die empfohlene Verbesserung um 0,75 % des BIP nicht erreicht wird und eine Abweichung um 1,6 % des BIP entstehen dürfte. Beide Werte deuten demnach auf die Gefahr einer Abweichung von der erforderlichen Anpassung in ähnlicher Größenordnung hin. Die Gesamtbewertung bestätigt eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung im Jahr 2020.

(7)

Darüber hinaus projiziert die Kommission in ihrer Herbstprognose 2019 ein gesamtstaatliches Defizit von 3,6 % des BIP im Jahr 2019 sowie von 4,4 % im Jahr 2020, was in beiden Fällen eine Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts von 3 % des BIP bedeuten würde.

(8)

Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 hin getroffen hat, unzureichend waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien hat auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINTILÄ


(1)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 216 vom 6.7.2017, S. 1).

(3)  Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 3).

(4)  Empfehlung des Rates vom 5. Dezember 2017 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 439 vom 20.12.2017, S. 1).

(5)  Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 1).

(6)  Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 210 vom 21.6.2019, S. 1).

(7)  Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmensteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.


13.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2138 DES RATES

vom 5. Dezember 2019

zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen abzuziehen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie behandelt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke als einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.

(2)

Mit der Entscheidung 2007/441/EG des Rates (2) wurde Italien ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht nach Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG bei der Mehrwertsteuer auf bestimmte Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen. Bei Fahrzeugen, die dieser Begrenzung auf 40 % unterliegen, ist Italien gehalten, die Steuerpflichtigen von der Pflicht zu entbinden, die Nutzung von dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Kraftfahrzeugen für den privaten Bedarf einer Dienstleistung gegen Entgelt nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG gleichzustellen. Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/441/EG, die bereits mehrmals verlängert wurde, endet am 31. Dezember 2019.

(3)

Mit einem am 12. April 2019 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung, die mit der Entscheidung 2007/441/EG genehmigte abweichende Regelung (im Folgenden „abweichende Regelung“) für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(4)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 übermittelte die Kommission den Antrag Italiens gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(5)

Zusammen mit dem Antrag übermittelte Italien der Kommission gemäß Artikel 6 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2007/441/EG einen Bericht, der eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts einschließt. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Italien einen Satz von 40 % nach wie vor für gerechtfertigt. Italien vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Aussetzung der Mehrwertsteuerpflicht für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das der Begrenzung auf 40 % unterliegt, im Hinblick auf die Vollständigkeit und Kohärenz der Maßnahme nach wie vor erforderlich ist. Nach Angaben Italiens würde dadurch eine Doppelbesteuerung vermieden. Italien weist außerdem darauf hin, dass diese abweichende Regelung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, das Verfahren für die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(6)

Eine Verlängerung der Anwendung der abweichenden Regelung sollte auf den Zeitraum begrenzt werden, der notwendig ist, um die Wirksamkeit der abweichenden Regelung und die Angemessenheit des Prozentsatzes zu bewerten. Italien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden.

(7)

Für die Vorlage eines Antrags auf eine weitere Verlängerung der abweichenden Regelung über 2022 hinaus, die Italien für notwendig erachtet, sollte eine Frist festgesetzt werden. Darüber hinaus sollte Italien gemäß der Entscheidung 2007/441/EG Artikel 6 Unterabsatz 2 verpflichtet werden, zusammen mit einem solchen Verlängerungsantrag einen Bericht zu übermitteln, der eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts einschließt.

(8)

Die abweichende Regelung wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9)

Die Entscheidung 2007/441/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/441/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

Jeder Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung der mit dieser Entscheidung genehmigten abweichenden Regelung ist der Kommission bis zum 1. April 2022 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses einschließt.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2022.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Notifizierung in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINTILÄ


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33).


13.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/9


BESCHLUSS 2019/2139 DES RATES

vom 10. Dezember 2019

zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird ein Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten (im Folgenden "Ausschuss") eingerichtet.

(2)

Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 besteht der Ausschuss aus sechs Mitgliedern, wobei das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils zwei Mitglieder benennen. Die Neubenennung des Ausschusses erfolgt jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die Wahl zum Europäischen Parlament. Das Mandat der Mitglieder kann nicht verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Folgende Personen werden für die Dauer der Amtszeit des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten zum Mitglied dieses Ausschusses ernannt:

Herr Algis KRUPAVIČIUS,

Herr Christian WALDHOFF.

(2)   Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass jedes designierte Mitglied die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung zur Unabhängigkeit und zum Nichtbestehen von Interessenkonflikten unterzeichnet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)   ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.


ANHANG

ERKLÄRUNG ZUR UNABHÄNGIGKEIT UND ZUM NICHTBESTEHEN VON INTERESSENKONFLIKTEN

Ich, der/die Unterzeichnete, ...................................., erkläre, dass ich Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zur Kenntnis genommen habe und dass ich die Pflichten eines Mitglieds des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten in voller Unabhängigkeit und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung ausüben werde.

Ich werde Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Ich werde jede Handlung unterlassen, die mit dem Wesen meiner Pflichten unvereinbar ist.

Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass ich mich nicht in einem Interessenkonflikt befinde. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ich als Mitglied des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten aus Gründen der familiären oder persönlichen Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen, weltanschaulichen oder religiösen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit einem Begünstigten beruhen, meine Pflichten nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

Insbesondere erkläre ich, dass ich kein Mitglied des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission bin. Ich bin kein gewählter Mandatsträger. Ich bin kein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union. Ich bin kein gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung.

Geschehen zu …

[DATUM + UNTERSCHRIFT

des designierten Mitglieds

des Ausschusses

unabhängiger Persönlichkeiten]


13.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/11


BESCHLUSS (EU) 2019/2140 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2019

über die staatliche Beihilfe SA.52194-2019/C (ex 2018/FC) — Slowakische Republik — Slowakische Einzelhandelsumsatzsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7474)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 13. Dezember 2018 hat das slowakische Parlament das Gesetz über die Sondersteuer für Einzelhandelsketten (1) (im Folgenden „Einzelhandelssteuergesetz“) verabschiedet, mit dem eine Steuer auf den Umsatz von Einzelhändlern, die Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, eingeführt wurde (im Folgenden „Einzelhandelssteuer“). Das Einzelhandelssteuergesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Der erste Zeitraum, für den die Steuer erhoben werden sollte, war der Zeitraum von Januar bis März 2019 — mit Fälligkeitstermin Ende April 2019.

(2)

Die Kommission erlangte Kenntnis von der Einzelhandelssteuer aufgrund von Marktinformationen, die ihr ab Oktober 2018 zugingen. Am 21. Dezember 2018 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, der zufolge die nach dem Einzelhandelssteuergesetz vorgesehenen Befreiungen von der Steuer eine staatliche Beihilfe für bestimmte Einzelhändler darstellten.

(3)

Die Dienststellen der Kommission übersandten der Slowakischen Republik am 11. Januar 2019 ein Schreiben, in dem um Informationen über die Einzelhandelssteuer ersucht wurde. Am 22. Januar 2019 übermittelten die Kommissionsdienststellen der Slowakischen Republik die Beschwerde und gaben ihr Gelegenheit, sich in der Sache zu äußern.

(4)

Am 7. Februar 2019 erhielt die Kommission die Antwort der Slowakischen Republik auf das Kommissionsschreiben vom 11. Januar 2019 sowie die Äußerungen der Slowakischen Republik zu der Beschwerde.

(5)

Die Dienststellen der Kommission übersandten der Slowakischen Republik am 13. Februar 2019 ein Schreiben, in dem sie ihren vorläufigen Standpunkt in dieser Sache darlegten und die Slowakische Republik davon in Kenntnis setzten, dass die Kommission den Erlass einer Anordnung zur Aussetzung der Beihilfe nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) erwäge; die Slowakische Republik erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6)

Am 5. März 2019 beantwortete die Slowakische Republik das Schreiben der Kommission vom 13. Februar 2019.

(7)

Mit Schreiben vom 2. April 2019 setzte die Kommission die Slowakische Republik von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die genannte mit dem Einzelhandelssteuergesetz eingeführte Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Darüber hinaus verlangte die Kommission die umgehende Aussetzung der Maßnahme nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates.

(8)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen.

(9)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 legte die Slowakische Republik ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor und teilte der Kommission mit, dass das Einzelhandelssteuergesetz aufgehoben worden sei.

(10)

Auf der Grundlage der von der Slowakischen Republik am 13. Mai 2019 vorgelegten Informationen übermittelten die Kommissionsdienststellen der Slowakischen Republik am 29. Mai 2019 ein Schreiben, in dem zusätzliche Informationen zur Rechtswirkung des Einzelhandelssteuergesetzes erbeten wurden. Die Slowakische Republik beantwortete das Schreiben der Kommission am 10. Juni 2019.

(11)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen der Beteiligten zum Einleitungsbeschluss ein.

2.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

(12)

Mit dem Einzelhandelssteuergesetz wurde eine Steuer eingeführt, die im Wesentlichen durch folgende Merkmale gekennzeichnet war:

a)

Auf den Nettoumsatz von Einzelhändlern, die Lebensmittel verkaufen, wird eine Einzelhandelssteuer in Höhe von 2,5 % erhoben (auch auf den mit Non-Food-Produkten erzielten Umsatz), sofern die Einzelhändler

b)

mindestens 25 % ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielen und

c)

in mindestens 15 % aller slowakischen Verwaltungsbezirke tätig sind.

d)

Im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Einzelhandelssteuer gelten die einzelnen Mitglieder von Franchisesystemen und Handelsallianzen als eigenständige Steuersubjekte.

e)

Folgende Kategorien von Einzelhändlern sind von der Einzelhandelssteuer befreit:

1.

kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (4);

2.

Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung;

3.

Einzelhändler, bei denen es sich um Lebensmittelerzeuger handelt (oder die mit Lebensmittelerzeugern verbunden sind) und die mindestens 80 % ihres Nettoumsatzes mit dem Verkauf der von ihnen erzeugten Lebensmittel an Endverbraucher erwirtschaften;

4.

Einzelhändler, deren Umsatz zu mindestens 80 % aus dem Verkauf von Lebensmitteln derselben Kategorie stammt;

5.

Einzelhändler, für die die Einzelhandelssteuer 5 000 EUR pro Quartal nicht übersteigt.

f)

Nicht berücksichtigt werden bei der Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage die Nettoumsätze von Einzelhandelsgeschäften,

1.

die sich in den am wenigsten entwickelten Bezirken der Slowakei befinden und höchstens zehn Beschäftigte haben;

2.

die sich in Gemeinden mit höchstens drei Geschäften befinden, die Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen.

(13)

Gemäß dem Einzelhandelssteuergesetz verwendet das Landwirtschaftsministerium die Nettoeinnahmen aus der Einzelhandelssteuer vor allem für die Unterstützung des Agrar- und des Lebensmittelsektors. Die Nettoeinnahmen entsprechen der Differenz zwischen a) dem Betrag der Einnahmen aus der Einzelhandelssteuer und b) dem Betrag, um den die Körperschaftssteuer aufgrund der gezahlten Einzelhandelssteuer gesenkt wird.

3.   AUFHEBUNG VON MAßNAHMEN

(14)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 setzte die Slowakische Republik die Kommission davon in Kenntnis, dass das Einzelhandelssteuergesetz durch das Gesetz Nr. 88/2019 vom 9. April 2019 (im Folgenden „Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 385/2018 Slg.“) (siehe Erwägungsgrund 9) aufgehoben wurde. Nach Auffassung der Slowakischen Republik ist das von der Kommission eingeleitete förmliche Prüfverfahren deshalb nicht mehr gerechtfertigt.

(15)

In ihrer auf das Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelten Antwort vom 10. Juni 2019 unterrichtete die Slowakische Republik die Kommission darüber, dass die Aufhebung des Einzelhandelssteuergesetzes nicht rückwirkend gilt, da das Rückwirkungsverbot für steuerliche Rechtsvorschriften ein grundlegendes Rechtsstaatsprinzip in der Slowakischen Republik sei. Das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 385/2018 Slg. ist am 9. April 2019 in Kraft getreten, sodass das Gesetz über die Einzelhandelssteuer mit Wirkung ab diesem Tag aufgehoben wurde.

(16)

Auf Anfrage der Kommissionsdienststellen teilte die Slowakische Republik des Weiteren mit, dass Unternehmen, die dem Gesetz über die Einzelhandelssteuer während seiner Gültigkeitsdauer unterlagen, die Einzelhandelssteuer nicht entrichten mussten und dass die Slowakische Republik über keine Rechtsgrundlage für eine Zwangsbeitreibung der Steuer verfügt. Die Slowakische Republik bestätigte, dass kein Unternehmen die Einzelhandelssteuer gezahlt hat.

(17)

Den von der Slowakischen Republik vorgelegten Informationen zufolge wurde das Einzelhandelssteuergesetz aufgehoben und fielen in dem Zeitraum, in dem es in Kraft war, weder Steuerzahlungen noch Steuerverbindlichkeiten an.

(18)

Da die Slowakische Republik das Einzelhandelssteuergesetz aufgehoben hat, ist das von der Kommission eingeleitete förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die in dem Gesetz vorgesehene Beihilfemaßnahme nunmehr gegenstandslos.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(19)

Mit der Aufhebung des Einzelhandelssteuergesetzes durch die Slowakische Republik ist das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV gegenstandslos geworden und sollte daher eingestellt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Da das Gesetz über die Einzelhandelssteuer von der Slowakischen Republik aufgehoben wurde, ist das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das am 2. April 2019 in Bezug auf die im Einzelhandelssteuergesetz vorgesehene Beihilfemaßnahme eingeleitet wurde, gegenstandslos geworden und wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2019

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Gesetz Nr. 385/2018 Slg. vom 13. Dezember 2018 über die Sondersteuer für Einzelhandelsketten und über die Änderung des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer, in der geänderten Fassung.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(3)   ABl. C 194 vom 7.6.2019, S. 11.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

13.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/14


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

UN-Regelung Nr. 14 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen [2019/2141]

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 09 — Tag des Inkrafttretens: 29. Dezember 2018

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.   Anwendungsbereich

2.   Begriffsbestimmungen

3.   Antrag auf Genehmigung

4.   Genehmigung

5.   Vorschriften

6.   Prüfungen

7.   Überprüfung während und nach den statischen Prüfungen für Sicherheitsgurtverankerungen

8.   Änderungen des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung

9.   Übereinstimmung der Produktion

10.   Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

11.   Betriebsanleitung

12.   Endgültige Einstellung der Produktion

13.   Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

14.   Übergangsbestimmungen

ANHÄNGE

1.   Mitteilung

2.   Anordnungen des Genehmigungszeichens

3.   Lage der effektiven Gurtverankerungen

4.   Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen

5.   Zugvorrichtung

6.   Mindestzahl der Verankerungspunkte und Lage der unteren Verankerungen

7.   Dynamische Prüfung als Alternative zur statischen Festigkeitsprüfung der Gurtverankerungen

8.   Merkmale der Prüfpuppe

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für

Fahrzeuge der Klassen M und N (1) hinsichtlich ihrer Verankerungen für Sicherheitsgurte für Erwachsene auf nach vorn oder zur Seite gerichteten Sitzen

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1.

„Genehmigung eines Fahrzeugs“ bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps, der mit Verankerungen für bestimmte Arten von Sicherheitsgurten ausgerüstet ist.

2.2.

„Fahrzeugtyp“ bezeichnet eine Kategorie von Kraftfahrzeugen ohne wesentliche Unterschiede in Merkmalen wie Abmessungen, Form und Werkstoffe der Teile der Fahrzeugstruktur oder der Sitzstruktur, an denen die Gurtverankerungen befestigt sind, und, falls die Festigkeit der Gurtverankerungen dynamisch geprüft wird, in den Eigenschaften der Teile des Rückhaltesystems mit Einfluss auf die Kräfte, die auf die Gurtverankerungen einwirken, insbesondere der Kraftbegrenzer.

2.3.

„Gurtverankerungen“ bezeichnet die Teile der Fahrzeugstruktur, der Sitzstruktur oder eines anderen Fahrzeugteils, an dem die Befestigungsbeschläge der Sicherheitsgurte anzubringen sind.

2.4.

„Effektive Gurtverankerung“ bezeichnet den nach Absatz 5.4 benutzten Punkt zur Bestimmung des Winkels, den jedes Gurtteil in Bezug auf den Benutzer bildet, d. h. den Punkt, an dem ein Gurt befestigt werden müsste, um die beabsichtigte Lage bei Benutzung zu erreichen; dieser Punkt kann je nach Gestaltung der Befestigungsbeschläge und ihrer Befestigung an der Verankerung mit dem vorhandenen Verankerungspunkt identisch sein oder nicht.

2.4.1.

Beispiele:

2.4.1.1.

Ist an der Fahrzeugstruktur oder an der Sitzstruktur eine Gurtführung vorhanden, so gilt als effektive Gurtverankerung der Mittelpunkt dieser Gurtführung an der Stelle, an der der Gurt die Führung zum Benutzer hin verlässt, und

2.4.1.2.

führt der Gurt ohne zwischengeschaltete Führung unmittelbar vom Benutzer zu einem Retraktor, der an der Fahrzeugstruktur oder an der Sitzstruktur befestigt ist, so gilt als effektive Gurtverankerung der Punkt, an dem die Achse des Gurtaufrollers die Längsmittelebene des Gurtes schneidet.

2.5.

„Boden“ bezeichnet den unteren Teil der Fahrzeugstruktur, der die Seitenwände des Fahrzeugs verbindet. In diesem Sinne umfasst der Boden Rippen, Sicken und sonstige Verstärkungen, auch wenn sie unter dem Boden liegen, wie Längs- und Querträger „Sitz“:

2.6.

„Sitz“ bezeichnet eine Konstruktion einschließlich Polsterung, die gegebenenfalls mit dem Fahrzeugaufbau eine Einheit bildet und einer Person einen Sitzplatz bietet. Dieser Begriff umfasst sowohl einen Einzelsitz als auch den für eine Person bestimmten Teil einer Sitzbank.

2.6.1.

„Beifahrersitz“ bezeichnet einen Sitz, bei dem der „vorderste H-Punkt“ in oder vor der senkrechten Querebene durch den R-Punkt des Fahrzeugführers liegt.

2.6.2.

„Nach vorn gerichteter Sitz“ bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die senkrechte Symmetrieebene des Sitzes mit der senkrechten Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder – 10° bildet.

2.6.3.

„Nach hinten gerichteter Sitz“ bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die senkrechte Symmetrieebene des Sitzes mit der senkrechten Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder – 10° bildet.

2.6.4.

„Zur Seite gerichteter Sitz“ bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so zur Seite gerichtet ist, dass die senkrechte Symmetrieebene des Sitzes mit der senkrechten Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von 90° (± 10°) bildet.

2.7.

„Sitzreihe“ bezeichnet eine Sitzbank oder nebeneinander angeordnete Einzelsitze (d. h. die so befestigt sind, dass die vorderen Verankerungen eines Sitzes mit den vorderen oder hinteren Verankerungen eines anderen Sitzes auf gleicher Höhe oder zwischen dessen Verankerungen liegen) und die einen oder mehrere Sitzplätze für Erwachsene bieten.

2.8.

„Sitzbank“ bezeichnet eine vollständige Sitzstruktur einschließlich Polsterung, die dazu bestimmt ist, mehr als einer erwachsenen Person einen Sitzplatz zu bieten.

2.9.

„Sitztyp“ bezeichnet eine Gesamtheit von Sitzen die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:

2.9.1.

Form, Abmessungen, Werkstoffe und Sitzstruktur

2.9.2.

Art und Abmessungen der Einstelleinrichtung und aller Verriegelungseinrichtungen

2.9.3.

Art und Abmessungen der Gurtverankerungen am Sitz, der Sitzverankerung und der dazu gehörigen Teile der Fahrzeugstruktur

2.10.

„Sitzverankerung“ bezeichnet das System zur Befestigung des gesamten Sitzes an der Fahrzeugstruktur einschließlich der dazugehörigen Teile der Fahrzeugstruktur.

2.11.

„Einstelleinrichtung“ bezeichnet die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Insassen angepasst ist; diese Einrichtung kann insbesondere Folgendes zulassen:

2.11.1.

eine Längsverstellung

2.11.2.

eine Höhenverstellung

2.11.3.

eine Winkelverstellung

2.12.

„Verstelleinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, die das Verschieben oder Drehen des Sitzes oder eines seiner Teile ohne feste Zwischenstellung ermöglicht, um den Zugang zum Raum hinter dem betreffenden Sitz zu erleichtern.

2.13.

„Verriegelungseinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, die den Sitz und seine Teile in jeder Benutzungsstellung festhält und Einrichtungen zur Verriegelung der Rückenlehne gegenüber dem Sitz und des Sitzes gegenüber dem Fahrzeug enthält.

2.14.

„Bezugsbereich“ bezeichnet den Bereich zwischen zwei senkrechten 400 mm voneinander entfernten und zum H-Punkt symmetrischen Längsebenen, der nach der Regelung Nr. 21 Anhang 1 durch Drehung der Prüfanordnung von der Vertikalen in die Horizontale bestimmt wird. Die Prüfanordnung ist nach dem in der Regelung Nr. 21 Anhang 1 beschriebenen Verfahren zu positionieren und auf eine Höchstlänge von 840 mm einzustellen.

2.15.

„Gurtkraftbegrenzer“ bezeichnet ein Teil des Sicherheitsgurtes, des Sitzes oder des Fahrzeugs, das dazu bestimmt ist, bei einem Aufprall die auf den Brustkorb des Insassen wirkende Kraft zu begrenzen.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Gurtverankerungen ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.

Die unten angegebenen Dokumente in dreifacher Ausfertigung und die folgenden Einzelstücke sind beizufügen:

3.2.1.

Zeichnungen der Fahrzeugstruktur in geeignetem Maßstab, aus denen die Anordnung der Gurtverankerungen, der effektiven Gurtverankerungen (gegebenenfalls) und Detailzeichnungen der Gurtverankerungen

3.2.2.

Angaben über die verwendeten Werkstoffe, die für die Festigkeit der Gurtverankerungen von Bedeutung sind

3.2.3.

eine technische Beschreibung der Gurtverankerungen

3.2.4.

bei Gurtverankerungen, die an der Sitzstruktur befestigt sind:

3.2.4.1.

eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Konstruktion der Sitze, ihrer Verankerungen und ihrer Einstell- und Verriegelungseinrichtungen

3.2.4.2.

Zeichnungen in geeignetem Maßstab, die ausreichende Einzelheiten der Sitze, ihrer Verankerung am Fahrzeug und ihrer Einstell- und Verriegelungseinrichtungen erkennen lassen

3.2.5.

falls der Fahrzeughersteller die alternative dynamische Festigkeitsprüfung wählt, der Nachweis, dass der Sicherheitsgurt oder das Rückhaltesystem, der/das zur Prüfung der Gurtverankerungen verwendet wird, den Anforderungen der Regelung Nr. 16 entspricht

3.3.

Nach Wahl des Herstellers sind dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, oder die Teile des Fahrzeugs, die von dem technischen Dienst für die Prüfung der Gurtverankerungen als wesentlich erachtet werden, zur Verfügung zu stellen.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den einschlägigen Bestimmungen dieser Regelung, ist die Genehmigung für den betreffenden Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 08 entsprechend der Änderungsserie 08) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp im Sinne von Absatz 2.2 zuteilen.

4.3.

Die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung, die Rücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit dem in Anhang 1 dieser Regelung wiedergegebenen Formblatt mitzuteilen.

4.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2)

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1

4.4.3.

dem rechts von der Nummer dieser Regelung angebrachten Buchstaben „e“, wenn die in Anhang 7 beschriebene dynamische Festigkeitsprüfung durchgeführt wurde.

4.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden. In diesem Fall sind die zusätzlichen Zahlen und Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und unauslöschlich sein.

4.7.

Das Genehmigungszeichen ist auf dem vom Hersteller angebrachten Schild mit den Fahrzeugdaten oder in dessen Nähe anzubringen.

4.8.

Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnung von Genehmigungszeichen.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1.

Begriffsbestimmungen (siehe Anhang 3)

5.1.1.

Der H-Punkt ist der in Anhang 4 Absatz 2.3 dieser Regelung definierte Bezugspunkt und ist nach der dort beschriebenen Methode zu bestimmen.

5.1.1.1.

Der H-Punkt ist ein Bezugspunkt, der dem in Absatz 5.1.1 genannten H-Punkt entspricht, und ist für alle normalerweise im Fahrbetrieb benutzten Stellungen des Sitzes zu bestimmen.

5.1.1.2.

Der R-Punkt ist der in Anhang 4 Absatz 2.4 dieser Regelung definierte Bezugspunkt eines Sitzes.

5.1.2.

Das dreidimensionale Bezugssystem ist in Anhang 4 Anlage 2 dieser Regelung beschrieben.

5.1.3.

Die Punkte L1 und L2 sind die unteren effektiven Gurtverankerungen.

5.1.4.

Der C-Punkt ist der Punkt, der 450 mm senkrecht über dem R-Punkt liegt. Beträgt jedoch der in Absatz 5.1.6 definierte Abstand S nicht weniger als 280 mm und wählt der Hersteller die andere nach Absatz 5.4.3.3 anwendbare Formel BR = 260 mm +0,8 S, so beträgt der senkrechte Abstand zwischen C und R 500 mm.

5.1.5.

Die Winkel α1 und α2 sind die jeweiligen Winkel zwischen einer waagerechten Ebene und Ebenen, die rechtwinklig zur senkrechten Längsmittelebene des Sitzes und durch den R-Punkt und die Punkte L1 und L2 verlaufen.

Ist der Sitz verstellbar, so muss diese Anforderung auch hinsichtlich der H-Punkte für alle normalerweise im Fahrbetrieb benutzten Stellungen des Sitzes gemäß den Herstellerangaben erfüllt sein.

5.1.6.

S ist der Abstand (in mm) der oberen effektiven Gurtverankerungen von einer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs parallelen Bezugsebene P, die wie folgt definiert ist:

5.1.6.1.

Falls die Sitzposition durch die Form des Sitzes gut definiert ist, ist die Ebene P die Mittelebene dieses Sitzes.

5.1.6.2.

Bei nicht genau festgelegter Sitzposition ist

5.1.6.2.1.

die Ebene P für den Fahrersitz eine senkrechte Ebene, die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs senkrecht durch den Mittelpunkt des Lenkrades in der Ebene des Lenkradkranzes verläuft, wobei ein verstellbares Lenkrad sich in seiner Mittelstellung befinden muss

5.1.6.2.2.

die Ebene P für den vorderen äußeren Beifahrersitz symmetrisch zu der des Fahrersitzes

5.1.6.2.3.

die Ebene P für die hinteren äußeren Sitzplätze eine vom Hersteller angegebene Ebene, wobei für den Abstand A zwischen der Längsmittelebene des Fahrzeuges und der Ebene P folgende Grenzwerte gelten:

A

≥ 200 mm, wenn die Sitzbank vom Hersteller nur für zwei Personen vorgesehen ist

A

≥ 300 mm, wenn die Sitzbank für zwei oder mehr Personen vorgesehen ist

5.2.

Allgemeine Vorschriften

5.2.1.

Verankerungen für Sicherheitsgurte müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass

5.2.1.1.

der Einbau eines geeigneten Sicherheitsgurts möglich ist. Die Gurtverankerungen an den vorderen äußeren Sitzplatzen müssen für Sicherheitsgurte geeignet sein, die mit Retraktoren und Umlenkbeschlägen versehen sind, wobei die Festigkeitseigenschaften der Gurtverankerungen besonders zu berücksichtigen sind, sofern nicht der Hersteller dieses Fahrzeug mit anderen Gurttypen mit Retraktoren ausstattet. Sind die Verankerungen nur für bestimmte Gurttypen verwendbar, sind diese in dem in Absatz 4.3 genannten Mitteilungsblatt anzugeben

5.2.1.2.

die Gefahr des Gleitens des richtig angelegten Gurtes auf ein Mindestmaß begrenzt wird

5.2.1.3.

die Gefahr der Beschädigung des Gurtbandes durch Berührung mit scharfkantigen, starren Teilen des Fahrzeugs oder der Sitzstruktur auf ein Mindestmaß begrenzt wird

5.2.1.4.

bei betriebsüblicher Beanspruchung das Fahrzeug den Vorschriften dieser Regelung entspricht

5.2.1.5.

Bei Verankerungen, die verschiedene Stellungen einnehmen, um das Einsteigen von Personen in das Fahrzeug zu ermöglichen und die Insassen zurückzuhalten, gelten die Vorschriften dieser Regelung für Verankerungen in der effektiven Rückhaltestellung.

5.3.

Mindestzahl der vorzusehenden Gurtverankerungen

5.3.1.

Fahrzeuge der Klassen M und N (mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die zur Unterklasse I oder A gehören1) müssen mit Sicherheitsgurtverankerungen ausgerüstet sein, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.

Sind Fahrzeuge der Klassen M2 oder M3, die zur Unterklasse I oder A gehören1, mit Sicherheitsgurtverankerungen ausgerüstet, müssen diese Verankerungen den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.

5.3.1.1.

Die Verankerungen eines nach der Regelung Nr. 16 als S-Gurt genehmigten Hosenträgergurts (mit oder ohne Retraktoren) müssen den Vorschriften der Regelung Nr. 14 entsprechen; die zusätzlich für die Befestigung eines Schrittgurtes vorgesehenen Verankerungen sind jedoch von den die Festigkeit und die Lage betreffenden Vorschriften dieser Regelung ausgenommen.

5.3.2.

Die Mindestzahl der Sicherheitsgurtverankerungen für jeden nach vorn, nach hinten und zur Seite gerichteten Sitzplatz ist in Anhang 6 festgelegt.

5.3.3.

Außer bei den vorderen Sitzplätzen sind bei den äußeren Sitzplätzen der Fahrzeuge der Klasse N1, die in Anhang 6 mit dem Zeichen Ø gekennzeichnet sind, jedoch zwei untere Gurtverankerungen zulässig, wenn zwischen einem Sitz und der nächstgelegenen Seitenwand des Fahrzeugs für die Fahrgäste ein Durchgang zu anderen Bereichen des Fahrzeugs vorhanden ist.

Ein Zwischenraum zwischen einem Sitz und der Seitenwand gilt als Durchgang, wenn bei geschlossenen Türen der vom R-Punkt aus senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dieser Seitenwand und einer senkrechten Längsebene durch die Mittellinie des betreffenden Sitzes mehr als 500 mm beträgt.

5.3.4.

Für die vorderen Mittelsitze, die in der Übersicht in Anhang 6 mit dem Zeichen * gekennzeichnet sind, genügen jedoch zwei untere Gurtverankerungen, wenn sich die Windschutzscheibe außerhalb des in Anhang 1 der Regelung Nr. 21 definierten Bezugsbereichs befindet; wenn sie sich innerhalb des Bezugsbereichs befindet, sind drei Verankerungen erforderlich.

In Bezug auf die Gurtverankerungen gilt die Windschutzscheibe als Teil des Bezugsbereichs, wenn sie bei der Prüfung nach dem in der Regelung Nr. 21 Anhang 1 beschriebenen Verfahren mit der Prüfeinrichtung in statischen Kontakt kommen kann.

5.3.5.

Alle Sitzplätze, die in der Übersicht in Anhang 6 aufgeführt und mit dem Zeichen
Image 1
gekennzeichnet sind, müssen mit drei Verankerungen ausgestattet sein. Zwei Verankerungen genügen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

5.3.5.1.

Unmittelbar vor dem Sitzplatz befindet sich ein Sitz oder ein anderes Fahrzeugteil, der/das der Regelung Nr. 80 Anlage 1 Absatz 3.5 entspricht.

5.3.5.2.

Bei fahrendem Fahrzeug liegt kein Fahrzeugteil im Bezugsbereich und kann auch nicht dort hinein gelangen.

5.3.5.3.

Die im Bezugsbereich liegenden Fahrzeugteile entsprechen den Anforderungen der Regelung Nr. 80 Anlage 6 an das Energieaufnahmevermögen.

5.3.5.4.

Die Absätze 5.3.5.1 bis 5.3.5.3 gelten nicht für den Fahrersitz.

5.3.6.

Für alle Sitze, die nur für eine Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind, sowie für alle Fahrzeugsitze, für die die Vorschriften der Absätze 5.3.1 bis 5.3.4 nicht gelten, sind keine Gurtverankerungen vorgeschrieben. Ist das Fahrzeug jedoch mit Verankerungen für diese Sitze ausgerüstet, so müssen sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen. Verankerungen, die nur für die Benutzung in Verbindung mit einem Gurt für Behinderte vorgesehen sind, oder andere Rückhaltesysteme nach Anhang 8 der Regelung Nr. 107 (Änderungsserie 02) brauchen den Vorschriften dieser Regelung nicht zu entsprechen.

5.3.7.

Im Oberstock doppelstöckiger Fahrzeuge gelten die Vorschriften für die vorderen mittleren Sitzplätze auch für die vorderen äußeren Sitzplätze.

5.3.8.

Können Sitze, die für eine Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind, durch Drehen oder auf andere Weise in bestimmte andere Richtungen gebracht werden, so gelten die Vorschriften von Absatz 5.3.1 nur für die Richtungen, die für die normale Benutzung bei fahrendem Fahrzeug gemäß dieser Regelung bestimmt sind. Im Beschreibungsbogen ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

5.4.

Lage der Gurtverankerungen (siehe Anhang 3, Abbildung 1)

5.4.1.

Allgemeines

5.4.1.1.

Die Verankerungen eines Gurtes können sämtlich an der Fahrzeugstruktur, an der Sitzstruktur oder an irgendeinem anderen Teil des Fahrzeugs angebracht oder auf diese verschiedenen Anbringungsstellen verteilt sein.

5.4.1.2.

Jede Gurtverankerung kann für die Befestigung der Enden von zwei nebeneinander liegenden Sicherheitsgurten verwendet werden, sofern sie den Prüfanforderungen entspricht.

5.4.2.

Lage der effektiven unteren Gurtverankerungen

5.4.2.1.

Vordersitze in Fahrzeugen der Klasse M1

Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 muss der Winkel α1 (auf der Seite, auf der sich kein Gurtverschluss befindet) 30° bis 80° und der Winkel α2 (auf der Seite, auf der sich der Gurtverschluss befindet) 45° bis 80° betragen. Beide vorgeschriebenen Winkelbereiche gelten für alle üblichen Benutzungsstellungen der Vordersitze. Bleibt mindestens einer der Winkel α1 und α2 in allen üblichen Benutzungsstellungen gleich (zum Beispiel bei einer am Sitz angebrachten Verankerung), so muss sein Wert 60° ± 10° betragen. Bei einstellbaren Sitzen mit einer Einstelleinrichtung und einem Rückenlehnen-Neigungswinkel von weniger als 20° (siehe Anhang 3 Abbildung 1) kann der Winkel α1 kleiner als vorgeschrieben (30°) sein, sofern er in keiner üblichen Benutzungsstellung weniger als 20° beträgt.

5.4.2.2.

Rücksitze in Fahrzeugen der Klasse M1

Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 müssen die Winkel α1 und α2 bei allen Rücksitzen 30° bis 80° betragen. Sind die Rücksitze einstellbar, so gelten diese Werte für alle üblichen Benutzungsstellungen.

5.4.2.3.

Vordersitze in Fahrzeugen, die nicht der Klasse M1 angehören

Bei Kraftfahrzeugen, die nicht der Klasse M1 angehören, müssen die Winkel α1 und α2 in allen üblichen Benutzungsstellungen der Vordersitze 30° bis 80° betragen. Bleibt bei Vordersitzen von Fahrzeugen mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 t mindestens einer der Winkel α1 und α2 in allen üblichen Benutzungsstellungen gleich (zum Beispiel bei einer am Sitz angebrachten Verankerung), muss sein Wert 60° ± 10° betragen.

5.4.2.4.

Rücksitze und besondere Vorder- und Rücksitze in Fahrzeugen, die nicht der Klasse M1 angehören

Bei Fahrzeugen, die nicht der Klasse M1 angehören, können bei

a)

Sitzbänken

b)

einstellbaren (Vorder- und Rück-) Sitzen mit einer Einstelleinrichtung und einem Rücklehnen-Neigungswinkel von weniger als 20° (siehe Anhang 3 Abbildung 1) und

c)

anderen Rücksitzen

die Winkel α1 und α2 in jeder üblichen Benutzungsstellung 20° bis 80° betragen. Bleibt bei Vordersitzen von Fahrzeugen mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 t mindestens einer der Winkel α1 und α2 in allen üblichen Benutzungsstellungen gleich (zum Beispiel bei einer am Sitz angebrachten Verankerung), muss sein Wert 60° ± 10° betragen.

Bei anderen Sitzen als Vordersitzen von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, müssen die Winkel α1 und α2 für alle normalen Benutzungsstellungen zwischen 45° und 90° betragen.

5.4.2.5.

Der Abstand zwischen den beiden senkrechten Ebenen, die parallel zur vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs und durch jeweils eine der beiden unteren effektiven Gurtverankerungen L1 und L2 desselben Sicherheitsgurtes verlaufen, darf nicht weniger als 350 mm betragen. Bei zur Seite gerichteten Sitzen darf der Abstand zwischen den beiden senkrechten Ebenen, die parallel zur vertikalen Längsmittelebene des Sitzes und durch jeweils eine der beiden unteren effektiven Gurtverankerungen L1 und L2 desselben Sicherheitsgurtes verlaufen, nicht weniger als 350 mm betragen. Ist nur ein mittlerer Sitzplatz auf einer hinteren Sitzbank in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 vorhanden, darf dieser Abstand nicht weniger als 240 mm für diesen mittleren Sitzplatz betragen, wenn es nicht möglich ist, den mittleren hinteren Sitz durch einen anderen Sitz desselben Fahrzeugs zu ersetzen. Die Punkte L1 und L2 müssen beiderseits der Längsmittelebene des Sitzes im Abstand von mindestens 120 mm von dieser Ebene liegen.

5.4.3.

Lage der oberen effektiven Gurtverankerungen (siehe Anhang 3)

5.4.3.1.

Wird eine Gurtführung oder eine ähnliche Einrichtung benutzt, die die Lage der oberen effektiven Gurtverankerung beeinflusst, so wird diese Lage üblicherweise bestimmt, indem die Stellung der Verankerung angenommen wird, bei der die Längsmittellinie des Gurtbandes durch den Punkt J1 verläuft, der, ausgehend vom Punkt R, nacheinander mithilfe der folgenden drei Segmentstrecken bestimmt wird:

RZ

:

Segmentstrecke von 530 mm Länge, gemessen vom Punkt R auf der Rumpflinie nach oben

ZX

:

Segmentstrecke von 120 mm Länge rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, gemessen vom Punkt Z in Richtung der Verankerung

XJ1

:

Segmentstrecke von 60 mm Länge rechtwinklig zu der von den Segmentstrecken RZ und ZX aufgespannten Ebene, gemessen vom Punkt X nach vorne.

Der Punkt J2 liegt gegenüber der senkrechten Längsebene symmetrisch zum Punkt J1, wobei diese Längsebene durch die Rumpflinie nach Absatz 5.1.2 der auf dem betreffenden Platz sitzenden Prüfpuppe hindurchgeht.

Ist bei Fahrzeugen mit zwei Türen, die Zugang sowohl zu den Vorder- als auch zu den Rücksitzen gewähren, die obere Verankerung an der B-Säule angebracht, muss das System so gestaltet sein, dass Ein- und Ausstieg nicht behindert werden.

5.4.3.2.

Die obere effektive Gurtverankerung muss sich unterhalb der Ebene FN befinden, die rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verläuft und mit der Rumpflinie einen Winkel von 65° bildet. Bei Rücksitzen kann der Winkel auf 60° verringert werden. Die Ebene FN ist so anzuordnen, dass sie die Rumpflinie in einem Punkt D so schneidet, dass DR = 315 mm +1,8 S ist. Ist jedoch S ≤ 200 mm, so muss DR 675 mm betragen.

5.4.3.3.

Die obere effektive Gurtverankerung muss sich hinter der rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufenden Ebene FK befinden, die von der Rumpflinie in einem Punkt B unter einem Winkel von 120° geschnitten wird, sodass BR = 260 mm + S ist. Ist S ≥ 280 mm, so kann der Hersteller auch die Formel BR = 260 mm +0,8 S anwenden.

5.4.3.4.

Der Wert für S darf 140 mm nicht unterschreiten.

5.4.3.5.

Die obere effektive Gurtverankerung muss hinter einer rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und durch den R-Punkt nach Anhang 3 verlaufenden senkrechten Ebene liegen.

5.4.3.6.

Die obere effektive Gurtverankerung muss oberhalb einer waagerechten Ebene liegen, die durch den in Absatz 5.1.4 definierten Punkt C verläuft.

5.4.3.6.1.

Unbeschadet Absatz 5.4.3.6 kann die obere effektive Gurtverankerung für Beifahrersitze von Fahrzeugen der Klasse M2 und M3 unterhalb der dort genannten Spezifikation einstellbar sein, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Der Sicherheitsgurt oder der Sitz müssen eine dauerhafte Kennzeichnung tragen, mit der die Stelle der oberen effektiven Gurtverankerung bezeichnet wird, damit die nach Absatz 5.4.3.6 erforderliche Mindesthöhe der oberen Verankerung erfüllt ist. Diese Kennzeichnung muss dem Benutzer eindeutig anzeigen, wann sich die Verankerung an einer für einen Erwachsenen durchschnittlicher Körpergröße geeigneten Stelle befindet.

b)

Die obere effektive Gurtverankerung muss so konstruiert sein, dass ihre Höhe durch eine für den sitzenden Benutzer leicht zu erreichende und einfach zu betätigende manuelle Einstelleinrichtung angepasst werden kann.

c)

Die obere effektive Gurtverankerung muss so konstruiert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung der Verankerung nach oben, durch die die Wirksamkeit der Einrichtung bei normaler Verwendung verringert würde, verhindert wird.

d)

Der Hersteller muss im Fahrzeughandbuch eine genaue Anleitung für die Einstellung solcher Systeme sowie Hinweise in Bezug auf die Eignung und die Nutzungsbeschränkungen für Benutzer von kleiner Körpergröße bereitstellen.

Wenn jedoch das Gerät zum Einstellen der Schulterhöhe nicht direkt mit dem Fahrzeugaufbau oder der Sitzkonstruktion verbunden ist, sondern eine flexible Einrichtung zur Einstellung der Schulterhöhe vorhanden ist, dann sind

e)

Die in den Buchstaben a und d genannten Anforderungen sind weiterhin im Rahmen der Typgenehmigung nach der Regelung Nr. 14 durch das einzubauende Rückhaltesystem zu erfüllen;

f)

Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Sicherheitsgurt zusammen mit seiner flexiblen Einrichtung zur Einstellung der Schulterhöhe den Anforderungen für Rückhaltesysteme der Regelung Nr. 16 entspricht; die Anforderungen der Buchstaben b und c müssen im Rahmen der Typgenehmigung nach der Regelung Nr. 16 gemäß Absatz 8.3 der Regelung erfüllt sein.

5.4.3.7.

Zusätzlich zur oberen Verankerung nach Absatz 5.4.3.1 können weitere obere effektive Verankerungen angebracht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

5.4.3.7.1.

Die zusätzlichen Verankerungen entsprechen den Vorschriften der Absätze 5.4.3.1 bis 5.4.3.6.

5.4.3.7.2.

Die zusätzlichen Verankerungen können ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen benutzt werden, entsprechen den Vorschriften der Absätze 5.4.3.5 und 5.4.3.6 und liegen in dem Bereich, der entsteht, wenn der in Anhang 3 Abbildung 1 dieser Regelung dargestellte Bereich um 80 mm senkrecht nach oben und unten verschoben wird

5.4.3.7.3.

Die Verankerungen sind für einen Hosenträgergurt bestimmt, entsprechen den Vorschriften von Absatz 5.4.3.6, liegen hinter der durch die Bezugslinie verlaufenden Querebene und sind wie folgt angeordnet:

5.4.3.7.3.1.

bei einer einzigen Verankerung im gemeinsamen Bereich zweier Winkelflächen, begrenzt von den durch die in Absatz 5.4.3.1 beschriebenen Punkte J1 und J2 verlaufenden Senkrechten, deren waagerechte Schnitte in Abbildung 2 des Anhangs 3 dieser Regelung dargestellt sind.

5.4.3.7.3.2.

bei zwei Verankerungen innerhalb einer der oben genannten Winkelflächen, sofern keine Verankerung mehr als 50 mm von der spiegelsymmetrisch zur in Absatz 5.1.6 beschriebenen Ebene P angeordneten anderen Verankerung des betreffenden Sitzes entfernt ist.

5.5.

Abmessungen der Gewindelöcher der Verankerungen

5.5.1.

Eine Verankerung muss ein Loch mit einem 7/16-Zoll-Gewinde (20 UNF 2B) haben.

5.5.2.

Wenn der Hersteller das Fahrzeug mit Sicherheitsgurten ausgerüstet hat, die an allen für den betreffenden Sitz vorgeschriebenen Verankerungen befestigt sind, brauchen diese Verankerungen der Vorschrift des Absatzes 5.5.1 nicht zu entsprechen, sofern die anderen Vorschriften dieser Regelung eingehalten sind. Außerdem gilt die Vorschrift des Absatzes 5.5.1 nicht für zusätzliche Verankerungen, die der Vorschrift des Absatzes 5.4.3.7.3 entsprechen.

5.5.3.

Der Sicherheitsgurt muss ausgebaut werden können, ohne dass die Verankerung beschädigt wird.

6.   PRÜFUNGEN

6.1.

Allgemeine Prüfungen für Sicherheitsgurtverankerungen

6.1.1.

Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 6.2 und auf Antrag des Herstellers

6.1.1.1.

dürfen die Prüfungen entweder an einer Fahrzeugstruktur oder an einem fertig gestellten Fahrzeug durchgeführt werden

6.1.1.2.

dürfen die Prüfungen auf die zu einem Sitz oder einer Sitzgruppe gehörigen Verankerungen beschränkt werden, sofern

a)

die betroffenen Verankerungen die gleichen Baumerkmale aufweisen wie die Verankerungen an den anderen Sitzen oder Sitzreihen und

b)

dort, wo solche Verankerungen vollständig oder teilweise an dem Sitz oder der Sitzreihe angebracht sind, die Baumerkmale des Sitzes oder der Sitzreihe die gleichen sind wie bei den anderen Sitzen oder Sitzreihen.

6.1.1.3.

Fenster und Türen können eingebaut sein oder nicht und offen oder geschlossen sein.

6.1.1.4.

Es darf jedes üblicherweise vorgesehene Teil angebracht werden, das voraussichtlich zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur beiträgt.

6.1.2.

Die Sitze müssen eingebaut sein und sich in der Fahr- oder Benutzungsstellung befinden, die der für die Genehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst als den ungünstigsten Belastungsfall für das System ermittelt hat. Die Stellung der Sitze ist im Prüfbericht anzugeben. Ist die Neigung der Rückenlehne einstellbar, so muss sie nach den Angaben des Herstellers oder bei deren Fehlen in einer Stellung verriegelt sein, die einem effektiven Winkel von 25° bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 und von 15° bei Fahrzeugen aller übrigen Klassen möglichst nahe kommt.

6.2.

Befestigung des Fahrzeugs für die Prüfungen der Sicherheitsgurtverankerungen

6.2.1.

Die Art der Befestigung des Fahrzeugs während der Prüfung darf nicht dazu führen, dass die Sicherheitsgurtverankerungen oder ihre Umgebung verstärkt werden oder die normale Verformung der Struktur gemindert wird.

6.2.2.

Eine Befestigungseinrichtung gilt als ausreichend, wenn sie keinerlei Einwirkung auf einen Bereich ausübt, der sich über die gesamte Breite der Struktur erstreckt, und das Fahrzeug oder die Struktur vorn in einer Entfernung von mindestens 500 mm zu der zu prüfenden Verankerung und hinten in einer Entfernung von mindestens 300 mm zu dieser Verankerung festgehalten wird.

6.2.3.

Es wird empfohlen, die Struktur an den Radachsen oder, wenn das nicht möglich ist, an den Befestigungspunkten der Radaufhängung aufzubocken.

6.2.4.

Wird das Fahrzeug anders befestigt als in Absatz 6.2.1 bis 6.2.3 dieser Regelung beschrieben, ist die Gleichwertigkeit der Befestigung nachzuweisen.

6.3.

Allgemeine Prüfvorschriften für Sicherheitsgurtverankerungen

6.3.1.

Alle Gurtverankerungen einer Sitzreihe sind gleichzeitig zu prüfen. Besteht jedoch die Gefahr, dass bei asymmetrischer Belastung der Sitze oder der Gurtverankerungen Komponenten versagen, so kann eine zusätzliche Prüfung mit asymmetrischer Belastung durchgeführt werden.

6.3.2.

Die Zugkraft muss unter einem Winkel von 10° ± 5° oberhalb der Waagerechten in einer zur Längsmittelebene parallelen Ebene des Fahrzeugs wirken.

Zunächst ist als Vorlast eine Kraft von 10 % ± 30 % der Maximalkraft aufzubringen. Dann ist die Kraft auf den Maximalwert zu steigern.

6.3.3.

Die Maximalkraft muss so schnell wie möglich und innerhalb von höchstens 60 s erreicht werden.

Der Hersteller kann jedoch verlangen, dass die Maximalkraft innerhalb von 4 s erreicht wird.

Die Gurtverankerungen müssen der angegebenen Prüflast mindestens 0,2 s standhalten.

6.3.4.

Die bei den Prüfungen nach Absatz 6.4 zu verwendenden Zugvorrichtungen sind in Anhang 5 dargestellt. Die in Anhang 5 Abbildung 1 dargestellten Vorrichtungen werden auf das Sitzpolster aufgesetzt und dann, falls möglich, gegen die Rückenlehne geschoben, wobei das herumgelegte Gurtband fest angezogen wird. Die in Anhang 5 Abbildung 2 dargestellte Vorrichtung wird an der vorgesehenen Stelle platziert und das Gurtband darüber fest angezogen. Während dieses Prüfvorgangs darf auf die Sicherheitsgurtverankerungen nur die Vorkraft (Belastung) aufgebracht werden, die für die richtige Platzierung der Prüfvorrichtung unbedingt erforderlich ist.

An jedem Sitzplatz ist diejenige der beiden 254 mm und 406 mm breiten Zugeinrichtungen zu verwenden, deren Breite dem Abstand zwischen den unteren Verankerungen am nächsten kommt.

Die Zugvorrichtung muss so platziert werden, dass während der Zugprüfung eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird, durch die die Kraft und die Kraftverteilung nachteilig beeinflusst werden können.

6.3.5.

Die Gurtverankerungen für Sitze, für die obere Gurtverankerungen vorhanden sind, sind unter den folgenden Bedingungen zu prüfen:

6.3.5.1.

Vordere Außensitze:

Die Gurtverankerungen werden der Prüfung nach Absatz 6.4.1 unterzogen, bei der die Last mit Hilfe einer Einrichtung übertragen wird, die die Anordnung eines Dreipunkt-Sicherheitsgurts mit Retraktor und einer Umlenkrolle oder Gurtführung an der oberen Gurtverankerung darstellt. Sind mehr als die in Absatz 5.3 vorgeschriebene Anzahl Verankerungen vorhanden, so sind diese nach Absatz 6.4.5 zu prüfen, wobei die Last mit einer Einrichtung auf die Verankerungen übertragen wird, die die geometrische Anordnung des für die Befestigung an diesen Verankerungen vorgesehenen Gurttyps darstellt.

6.3.5.1.1.

Ist der Retraktor nicht an der vorgeschriebenen unteren äußeren Gurtverankerung befestigt oder ist er an der oberen Verankerung befestigt, so sind die unteren Gurtverankerungen ebenfalls der Prüfung nach Absatz 6.4.3 zu unterziehen.

6.3.5.1.2.

In dem vorstehenden Fall können die in Absatz 6.4.1 und 6.4.3 vorgeschriebenen Prüfungen auf Antrag des Herstellers an zwei verschiedenen Fahrzeugstrukturen durchgeführt werden.

6.3.5.2.

Hintere äußere Sitzplätze und alle Mittelsitzplätze:

Die Gurtverankerungen werden der Prüfung nach Absatz 6.4.2 unterzogen, bei der die Last mit Hilfe einer Einrichtung übertragen wird, die die Anordnung eines Dreipunkt-Sicherheitsgurts ohne Retraktor darstellt, sowie der Prüfung nach Absatz 6.4.3, bei der die Last auf die beiden unteren Gurtverankerungen mit Hilfe einer Einrichtung übertragen wird, die die Anordnung eines Beckengurts darstellt. Die beiden Prüfungen können auf Antrag des Herstellers an zwei verschiedenen Fahrzeugstrukturen durchgeführt werden.

6.3.5.3.

Liefert ein Hersteller sein Fahrzeug mit Sicherheitsgurten, so brauchen die entsprechenden Gurtverankerungen auf Antrag des Herstellers nur einer Prüfung unterzogen zu werden, bei der die Last mit Hilfe einer Einrichtung übertragen wird, die die Anordnung des für die Befestigung an diesen Verankerungen vorgesehenen Gurttyps darstellt.

6.3.6.

Weisen die äußeren Sitzplätze und die Mittelsitzplätze keine oberen Gurtverankerungen auf, so sind die unteren Gurtverankerungen der Prüfung nach Absatz 6.4.3 zu unterziehen, bei der die Last auf die Verankerungen mit Hilfe einer Einrichtung übertragen wird, die die Anordnung eines Beckengurts darstellt.

6.3.7.

Soll das Fahrzeug noch andere Einrichtungen aufnehmen, sodass die Gurtbänder nicht unmittelbar an den Gurtverankerungen befestigt werden können, ohne dass dazwischen beispielsweise Rollen angeordnet werden oder zusätzlich zu den Gurtverankerungen nach Absatz 5.3 noch weitere Verankerungen vorhanden sein müssen, so muss der Sicherheitsgurt oder eine Anordnung von Seilen, Rollen usw., die die Sicherheitsgurtausrüstung darstellt, mithilfe einer solchen Einrichtung an den Gurtverankerungen im Fahrzeug befestigt werden, und die Gurtverankerungen sind den entsprechenden Prüfungen nach Absatz 6.4 zu unterziehen.

6.3.8.

Andere als die in Absatz 6.3 vorgeschriebenen Prüfverfahren sind zulässig, ihre Gleichwertigkeit ist jedoch nachzuweisen.

6.4.

Besondere Prüfvorschriften für Sicherheitsgurtverankerungen

6.4.1.

Prüfung unter Verwendung eines Dreipunktgurts mit Retraktor und mit Umlenkrolle oder Gurtführung an der oberen Gurtverankerung

6.4.1.1.

Eine besondere Umlenkrolle oder Führung für das Seil oder Gurtband, das für die Übertragung der Kraft von der Zugeinrichtung geeignet ist, oder die vom Hersteller gelieferte Umlenkrolle oder Gurtführung wird an der oberen Gurtverankerung befestigt.

6.4.1.2.

Eine Prüfkraft von 1 350 daN ± 20 daN wird auf eine an den Gurtverankerungen desselben Gurtes befestigte Zugeinrichtung (siehe Anhang 5 Abbildung 2) mithilfe einer Einrichtung ausgeübt, die die Anordnung des Schultergurts eines solchen Sicherheitsgurts darstellt. Bei Fahrzeugen, die nicht den Klassen M1 und N1 angehören, muss die Prüfkraft 675 daN ± 20 daN betragen; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen M3 und N3, bei denen sie 450 daN ± 20 daN betragen muss.

6.4.1.3.

Gleichzeitig wird eine Zugkraft von 1 350 daN ± 20 daN auf eine Zugeinrichtung (siehe Anhang 5 Abbildung 1) aufgebracht, die an den beiden unteren Gurtverankerungen befestigt ist. Bei Fahrzeugen, die nicht den Klassen M1 und N1 angehören, muss die Prüfkraft 675 daN ± 20 daN betragen; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen M3 und N3, bei denen sie 450 daN ± 20 daN betragen muss.

6.4.2.

Prüfung unter Verwendung eines Dreipunktgurts ohne Retraktor oder mit einem Retraktor an der oberen Gurtverankerung

6.4.2.1.

Eine Prüfkraft von 1 350 daN ± 20 daN wird auf eine Zugeinrichtung (siehe Anhang 5 Abbildung 2) ausgeübt, die an der oberen Gurtverankerung und der entgegengesetzten unteren Gurtverankerung desselben Gurtes befestigt ist, wobei ein an der oberen Gurtverankerung angebrachter Retraktor zu verwenden ist, falls er vom Hersteller geliefert wird. Bei Fahrzeugen, die nicht den Klassen M1 und N1 angehören, muss die Prüfkraft 675 daN ± 20 daN betragen; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen M3 und N3, bei denen sie 450 daN ± 20 daN betragen muss.

6.4.2.2.

Gleichzeitig wird eine Zugkraft von 1 350 daN ± 20 daN auf eine Zugeinrichtung (siehe Anhang 5, Abbildung 1) aufgebracht, die an den unteren Gurtverankerungen befestigt ist. Bei Fahrzeugen, die nicht den Klassen M1 und N1 angehören, muss die Prüfkraft 675 daN ± 20 daN betragen; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen M3 und N3, bei denen sie 450 daN ± 20 daN betragen muss.

6.4.3.

Prüfung unter Verwendung eines Beckengurts

Eine Prüfkraft von 2 225 daN ± 20 daN ist auf eine Zugeinrichtung (siehe Anhang 5 Abbildung 1) aufzubringen, die an den beiden unteren Gurtverankerungen befestigt ist. Bei Fahrzeugen, die nicht den Klassen M1 und N1 angehören, muss die Prüfkraft 1 110daN ± 20 daN betragen; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen M3 und N3, bei denen sie 740 daN ± 20 daN betragen muss.

6.4.4.

Prüfung von Gurtverankerungen, die sämtlich an der Sitzstruktur angebracht oder auf Fahrzeug- und Sitzstruktur verteilt sind

6.4.4.1.

Die Prüfungen nach Absatz 6.4.1, 6.4.2 und 6.4.3 werden so durchgeführt, dass gleichzeitig auf jeden Sitz und auf jede Sitzreihe eine zusätzliche Kraft entsprechend den nachstehenden Angaben einwirkt.

6.4.4.2.

Die in den Absätzen 6.4.1, 6.4.2 und 6.4.3 angegebenen Belastungen werden durch eine Kraft ergänzt, die der 20-fachen Masse des vollständigen Sitzes entspricht. Die Trägheitskraft ist — entsprechend der physikalischen Wirkung der Masse des betreffenden Sitzes auf die Sitzverankerungen — auf den Sitz oder die jeweiligen Teile des Sitzes aufzubringen. Anzahl, Größe und Verteilung der zusätzlich aufzubringenden Kräfte sind vom Hersteller festzulegen und vom technischen Dienst zu genehmigen.

Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und N2 muss diese Kraft das 10-fache der Masse des vollständigen Sitzes betragen; bei Fahrzeugen der Klassen M3 und N3 muss diese Kraft das 6,6-fache der Masse des vollständigen Sitzes betragen.

6.4.5.

Prüfung unter Verwendung eines besonderen Gurttyps

6.4.5.1.

Eine Prüfkraft von 1 350 daN ± 20 daN ist auf eine an den Verankerungen eines solchen Sicherheitsgurts befestigte Zugeinrichtung (siehe Anhang 5, Abbildung 2) mithilfe einer Einrichtung aufzubringen, die die Anordnung des oberen Schultergurts oder der Schultergurte darstellt.

6.4.5.2.

Gleichzeitig ist eine Zugkraft von 1 350 daN ± 20 daN auf eine Zugeinrichtung (siehe Anhang 5, Abbildung 3) aufzubringen, die an den beiden unteren Gurtverankerungen befestigt ist.

6.4.5.3.

Bei Fahrzeugen, die nicht den Klassen M1 und N1 angehören, muss die Prüfkraft 675 daN ± 20 daN betragen; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen M3 und N3, bei denen sie 450 daN ± 20 daN betragen muss.

6.4.6.

Prüfung bei nach hinten gerichteten Sitzen

6.4.6.1.

Die Verankerungspunkte sind mit den in Absatz 6.4.1 bzw. 6.4.2 oder 6.4.3 vorgeschriebenen Kräften zu prüfen. In jedem Fall muss die Prüflast der für Fahrzeuge der Klasse M3 oder N3 vorgeschriebenen Last entsprechen.

6.4.6.2.

Die Prüfkraft muss aus der Sitzposition gesehen nach vorn gerichtet sein wie in Absatz 6.3 beschrieben.

6.4.7.

Prüfung bei zur Seite gerichteten Sitzen

6.4.7.1.

Die Verankerungspunkte sind mit den in Absatz 6.4.3 für Fahrzeuge der Klasse M3 vorgeschriebenen Kräften zu prüfen.

6.4.7.2.

Die Prüfkraft muss bezogen auf das Fahrzeug nach vorn gerichtet sein wie in Absatz 6.3 beschrieben. Bei zur Seite gerichteten Sitzen, die zusammen auf einer Basisstruktur gruppiert sind, sind die Gurtverankerungen jedes Sitzplatzes in der Gruppe einzeln zu prüfen. Zusätzlich ist die Basisstruktur gemäß Absatz 6.4.8 zu prüfen.

6.4.7.3.

Eine für die Prüfung von zur Seite gerichteten Sitzen angepasste Zugeinrichtung ist in Anhang 5 Abbildung 1b dargestellt.

6.4.8.

Prüfung der Basisstruktur von zur Seite gerichteten Sitzen

6.4.8.1.

Die Basisstruktur eines zur Seite gerichteten Sitzes oder einer Gruppe von zur Seite gerichteten Sitzen ist mit den in Absatz 6.4.3 für Fahrzeuge der Klasse M3vorgeschriebenen Kräften zu prüfen.

6.4.8.2.

Die Prüfkraft muss bezogen auf das Fahrzeug nach vorn gerichtet sein wie in Absatz 6.3 beschrieben. Bei zur Seite gerichteten gruppierten Sitzen ist die Basisstruktur gleichzeitig für jeden Sitzplatz in der Gruppe zu prüfen.

6.4.8.3.

Der Angriffspunkt der Kräfte gemäß den Absätzen 6.4.3 und 6.4.4 muss sich so nahe wie möglich beim H-Punkt und auf der von einer waagerechten Ebene und einer senkrechten Querebene gebildeten, durch den jeweiligen H-Punkt jedes Sitzplatzes verlaufenden Geraden befinden.

6.5.

Bei einer Sitzreihe wie in Anhang 7 Absatz 1 beschrieben kann der Fahrzeughersteller alternativ zu der in den Absätzen 6.3 und 6.4 beschriebenen statischen Prüfung die in Anhang 7 beschriebene dynamische Prüfung wählen.

7.   ÜBERPRÜFUNG WÄHREND UND NACH DEN STATISCHEN PRÜFUNGEN FÜR SICHERHEITSGURTVERANKERUNGEN

7.1.

Alle Verankerungen müssen den in den Absätzen 6.3 und 6.4 vorgeschriebenen Prüfungen standhalten können. Eine bleibende Verformung, einschließlich eines teilweisen Risses oder Bruches bei einer Verankerung oder der Umgebungsfläche, gilt nicht als Nichtbestehen, wenn sie der vorgeschriebenen Kraft während der angegebenen Zeit standhält. Während der Prüfung müssen die in Absatz 5.4.2.5 angegebenen Mindestabstände gewahrt werden und muss für die effektive obere Gurtverankerung die Anforderung von Absatz 5.4.3.6 erfüllt sein.

7.1.1.

Bei Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 Tonnen darf sich die effektive obere Gurtverankerung während der Prüfung nicht über eine durch den R-Punkt und den C-Punkt des betreffenden Sitzes verlaufende Querebene (siehe Anhang 3 Abbildung 1 dieser Regelung) hinaus nach vorn verschieben, wenn die obere Gurtverankerung an der Sitzstruktur befestigt ist.

Bei anderen als den vorstehend genannten Fahrzeugen darf sich die effektive obere Gurtverankerung während der Prüfung nicht über eine durch den R-Punkt des betreffenden Sitzes verlaufende, um 10° nach vorn geneigte Querebene hinaus nach vorn verschieben.

Die größte Verschiebung der effektiven oberen Gurtverankerung ist während der Prüfung zu messen.

Überschreitet die Verschiebung der effektiven oberen Gurtverankerung die vorstehend genannten Grenzen, so muss der Hersteller dem technischen Dienst nachweisen, dass für den Insassen keine Gefahr besteht. Beispielsweise kann eine Prüfung nach der Regelung Nr. 94 oder ein Schlittenversuch durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass ein ausreichender Überlebensraum vorhanden ist.

7.2.

Sind Verstell- und Verriegelungseinrichtungen vorhanden, die den Insassen das Verlassen des Fahrzeugs ermöglichen, so müssen sie nach Wegfall der Zugkraft weiterhin von Hand zu betätigen sein.

7.3.

Nach den Prüfungen ist jede Beschädigung an den Verankerungen und Strukturen, die während der Prüfungen einer Belastung ausgesetzt waren, zu vermerken.

7.4.

Die oberen Gurtverankerungen an Sitzen von Fahrzeugen der Klasse M3 und von Fahrzeugen der Klasse M2 mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen brauchen der in Absatz 7.1 genannten Anforderung von Absatz 5.4.3.6 nicht zu entsprechen, wenn sie den Anforderungen der Regelung Nr. 80 entsprechen.

8.   ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

8.1.

Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann:

8.1.1.

die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

8.1.2.

ein weiteres Gutachten bei dem technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

8.2.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

8.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung einer Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Verzeichnis 1 des Übereinkommens (Schedule 1, E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

9.1.

Jedes Fahrzeug, das mit einem Genehmigungszeichen nach dieser Regelung versehen ist, muss dem genehmigten Fahrzeugtyp hinsichtlich der Merkmale entsprechen, die einen Einfluss auf die Eigenschaften der Sicherheitsgurtverankerungen haben können.

9.2.

Zur Kontrolle der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ im Sinne von Absatz 9.1 sind Prüfungen an einer ausreichenden Zahl von Fahrzeugen durchzuführen, die das Genehmigungszeichen nach dieser Regelung tragen und nach dem Zufallsprinzip aus der laufenden Serie entnommen wurden.

9.3.

In der Regel sind diese Nachprüfungen auf die Abmessungen zu beschränken. Falls erforderlich, sind die Fahrzeuge bestimmten Prüfungen nach Absatz 6 zu unterziehen, die von dem für die Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ausgewählt werden.

10.   MAßNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

10.1.

Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn ein Fahrzeug dieses Typs der Bestimmung von Absatz 9.1 nicht entspricht oder wenn seine Sicherheitsgurtverankerungen die in Absatz 9 vorgesehenen Prüfungen nicht bestehen.

10.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

11.   BETRIEBSANLEITUNG

Die nationalen Behörden können den Herstellern der von ihnen zugelassenen Kraftfahrzeuge vorschreiben, dass sie in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug deutlich angeben,

11.1.

wo sich die Gurtverankerungen befinden und

11.2.

für welche Arten von Gurten die Verankerungen vorgesehen sind (siehe Anhang 1 Absatz 5).

12.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs von Sicherheitsgurtverankerungen endgültig ein, so hat er die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hiervon mit dem in Anhang 1 dieser Regelung wiedergegebenen Formblatt zu unterrichten.

13.

NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in den anderen Ländern ausgestellten Formblätter über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder die Rücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

14.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

14.1.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 06 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 06 geänderten Fassung versagen.

14.2.

Nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 06 zu dieser Regelung dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, ECE-Genehmigungen nur erteilen, wenn die Anforderungen dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 06 erfüllt sind.

14.3.

Nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 06 zu dieser Regelung können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung von Genehmigungen versagen, die nicht nach dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 06 erteilt wurden. Erteilte Genehmigungen für Fahrzeuge der Klassen, die nicht von der Änderungsserie 06 dieser Regelung berührt werden, bleiben jedoch weiterhin gültig, und die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erkennen diese Genehmigungen weiterhin an.

14.4.

Genehmigungen für nicht unter Absatz 7.1.1 fallende Fahrzeuge, die nach dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 04 erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.

14.5.

Genehmigungen für Fahrzeuge, die nicht von der Ergänzung 4 zur Änderungsserie 05 betroffen sind, bleiben gültig, wenn sie nach dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 05 bis zur Ergänzung 3 erteilt wurden.

14.6.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 5 zur Änderungsserie 05 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 05 geänderten Fassung versagen.

14.7.

Genehmigungen für Fahrzeuge, die nicht von der Ergänzung 5 zur Änderungsserie 05 betroffen sind, bleiben gültig, wenn sie nach dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 05 bis zur Ergänzung 3 erteilt wurden.

14.8.

Ab dem 20. Februar 2005 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen für Fahrzeuge der Klasse M1 nur dann erteilen, wenn sie den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Ergänzung 5 zur Änderungsserie 05 entsprechen.

14.9.

Ab dem 20. Februar 2007 können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung von Genehmigungen für Fahrzeuge der Klasse M1 versagen, die nicht nach dieser Regelung in der Fassung der Ergänzung 5 zur Änderungsserie 05 erteilt wurden.

14.10.

Ab dem 16. Juli 2006 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen für Fahrzeuge der Klasse N nur dann erteilen, wenn sie den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Ergänzung 5 zur Änderungsserie 05 entsprechen.

14.11.

Ab dem 16. Juli 2008 können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung von Genehmigungen für Fahrzeuge der Klasse N versagen, die nicht nach dieser Regelung in der Fassung der Ergänzung 5 zur Änderungsserie 05 erteilt wurden.

14.12.

Nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 07 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach der Änderungsserie 07 zu dieser Regelung versagen.

14.13.

Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsserie 07 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 07 geänderten Fassung eingehalten sind.

14.14.

Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 07 können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung von Genehmigungen versagen, die nicht nach der Änderungsserie 07 zu dieser Regelung erteilt worden sind.

14.15.

Unbeschadet der Absätze 14.13 und 14.14 bleiben jedoch die nach vorhergehenden Änderungsserien dieser Regelung erteilten Genehmigungen für Fahrzeugklassen, die nicht von der Änderungsserie 07 dieser Regelung berührt werden, gültig, und die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erkennen diese Genehmigungen weiterhin an.

14.16.

Solange in den jeweiligen nationalen Vorschriften zum Zeitpunkt der Aufnahme in diese Regelung keine Bestimmungen hinsichtlich einer verbindlich vorgeschriebenen Ausstattung von Klappsitzen mit Gurtverankerungen enthalten sind, können die Vertragsparteien für die Erteilung nationaler Genehmigungen weiterhin die Vorschriften anwenden, in denen eine verbindliche Ausstattung nicht vorgeschrieben ist und in diesem Fall können die betreffenden Busklassen nicht nach dieser Regelung genehmigt werden.

14.17.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 geänderten Fassung versagen.

14.18.

Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Typgenehmigungen nur für die Fahrzeugtypen erteilen, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 geänderten Fassung entsprechen.

14.19.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen nicht versagen, auch wenn die Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 nicht erfüllt ist.

14.20.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 08 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen oder die Anerkennung von Typgenehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 08 geänderten Fassung versagen.

14.21.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, versagen keine Erweiterungen von Typgenehmigungen für bestehende Fahrzeugtypen aufgrund der bei Erteilung der ursprünglichen Genehmigung geltenden Bestimmungen.

14.22.

Vertragsparteien, die diese Regelung nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 08 anwenden, sind nicht verpflichtet, Typgenehmigungen anzuerkennen, die nach einer der vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung erteilt wurden.

14.23.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 09 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung oder die Anerkennung von UN-Typgenehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 09 geänderten Fassung versagen.

14.24.

Ab dem 1. September 2019 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht verpflichtet, UN-Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals nach dem 1. September 2019 erteilt wurden, anzuerkennen.

14.25.

Bis zum 1. September 2025 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, verpflichtet, UN-Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals vor dem 1. September 2019 erteilt wurden, anzuerkennen.

14.26.

Ab dem 1. September 2025 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht verpflichtet, Typgenehmigungen anzuerkennen, die nach der vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung erteilt wurden.

14.27.

Ungeachtet der vorstehenden Übergangsbestimmungen sind Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten der neuesten Änderungsserie mit der Anwendung dieser Regelung beginnen, nicht verpflichtet, UN-Typgenehmigungen anzuerkennen, die nach einer der vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung erteilt wurden, und nur zur Anerkennung der UN-Typgenehmigung nach der Änderungsserie 09 verpflichtet.

14.28.

Unbeschadet des Absatzes 14.26 müssen Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, weiterhin die nach der vorhergehenden Änderungsserie zu der UN-Regelung erteilten UN-Typgenehmigungen für Fahrzeuge/Fahrzeugsysteme anerkennen, die von den durch die Änderungsserie 09 eingeführten Änderungen nicht betroffen sind.

14.29.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen die Erteilung oder Erweiterung von UN-Typgenehmigungen nach einer vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung nicht versagen.

(1)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Absatz 2.

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 — http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.


ANHANG 1

MITTEILUNG

Image 2

Image 3


ANHANG 2

ANORDNUNGEN DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

MUSTER A

(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

Image 4

a = 8 mm min.

Das oben dargestellte an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp hinsichtlich der Verankerungen von Sicherheitsgurten nach der UN-Regelung Nr. 14 in den Niederlanden (E4) unter der Nummer 092439 genehmigt worden ist. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer bedeuten, dass die UN-Regelung zum Zeitpunkt der Genehmigung bereits die Änderungsserie 09 enthielt.

MUSTER B

(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

Image 5

a = 8 mm min.

Das oben dargestellte an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp nach den UN-Regelungen Nr. 14 und 24  (*) in den Niederlanden (E4) genehmigt worden ist. (bei der letztgenannten Regelung beträgt der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m-1). Die Genehmigungsnummern bedeuten, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung die UN-Regelung Nr. 14 bereits die Änderungsserie 09 und die UN-Regelung Nr. 24 bereits die Änderungsserie 03 enthielt.


(*)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


ANHANG 3

LAGE DER EFFEKTIVEN GURTVERANKERUNGEN

(in dem wiedergegebenen Beispiel ist die obere Gurtverankerung an der Seitenwand der Fahrzeugstruktur befestigt)

Image 6

1.

Mindestens 240 mm für die hinteren mittleren Sitze von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1.

Image 7


ANHANG 4

Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen (1)

Anlage 1 — Beschreibung der dreidimensionalen H-Punkt-Maschine (1)

Anlage 2 — Dreidimensionales Bezugssystem (1)

Anlage 3 — Bezugsdaten für die Sitzplätze (1)


(1)  Das Verfahren wird in Anhang 1 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) beschrieben (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6).


ANHANG 5

ZUGVORRICHTUNG

Image 8

alle Abmessungen in mm

Image 9

Image 10

Image 11

alle Abmessungen in mm

Zur Fixierung des Gurtbandes kann die Zugvorrichtung für den Schultergurt mit zwei Führungsstegen oder Reihen von Führungsstiften besetzt werden, die das Abrutschen des Gurtbandes während der Zugprüfung verhindern.

Image 12

alle Abmessungen in mm


ANHANG 6

MINDESTZAHL DER VERANKERUNGSPUNKTE UND LAGE DER UNTEREN VERANKERUNGEN

Fahrzeugklasse

nach vorn gerichtete Sitzplätze

nach hinten gerichtet

zur Seite gerichtet

außen

mittig

 

 

 

vorn

Sonstige

vorn

Sonstige

 

 

M1

3

3

3

3

2

M2 ≤ 3,5 t

3

3

3

3

2

M2 > 3,5 t

3

Image 13

3 oder 2

Image 14

3 oder 2

Image 15

3 oder 2

Image 16

2

M3

3

Image 17

3 oder 2

Image 18

3 oder 2

Image 19

3 oder 2

Image 20

2

2

N1

3

3 oder 2 Ø

3 oder 2 *

2

2

N2 & N3

3

2

3 oder 2 *

2

2

Erläuterungen:

2

:

Zwei untere Verankerungen für den Einbau eines Sicherheitsgurts des Typs B oder der Typen Br, Br3, Br4m oder Br4Nm, sofern nach der Gesamtresolution Kraftfahrzeugtechnik (R.E.3), Anhang 13 Anlage 1 vorgeschrieben

3

:

Zwei untere Verankerungen und eine obere Verankerung für den Einbau eines Dreipunkt-Sicherheitsgurts des Typs A oder der Typen Ar, Ar4m oder Ar4Nm, sofern nach der Gesamtresolution Kraftfahrzeugtechnik (R.E.3), Anhang 13 Anlage 1 vorgeschrieben

Ø

:

Siehe Absatz 5.3.3 (es sind zwei Verankerungen zulässig, wenn zwischen Sitz und Seitenwand ein Durchgang vorhanden ist).

*

:

Siehe Absatz 5.3.4 (es sind zwei Verankerungen zulässig, wenn sich die Windschutzscheibe außerhalb des Bezugsbereichs befindet).

Image 21

:

Siehe Absatz 5.3.5 (es sind zwei Verankerungen zulässig, wenn sich nichts im Bezugsbereich befindet).

Image 22

:

Siehe Absatz 5.3.7 (spezielle Vorschrift für das Oberdeck eines Fahrzeugs).


ANLAGE

LAGE DER UNTEREN VERANKERUNGEN — VORGESCHRIEBENE WINKEL

Sitz

M1

Andere als M1

vorn*

Seite mit Gurtverschluss (α2)

45°- 80°

30°- 80°

andere Seite (α1)

30°- 80°

30°- 80°

konstanter Winkel

50° - 70°

50°- 70°

Sitzbank — Seite mit Gurtverschluss (α2)

45°- 80°

20°- 80°

Sitzbank — andere Seite (α1)

30°- 80°

20°- 80°

verstellbarer Sitz mit Rückenlehne — Neigungswinkel < 20°

45°- 80° (α2)*

20°- 80°(α1)*

20°- 80°

hinten ≠

 

30°- 80°

20°- 80° Ψ

Klappsitze

Keine Gurtverankerungen vorgeschrieben

Wenn Gurtverankerungen vorhanden: siehe vorgeschriebene Winkel für vordere und hintere Sitze

Erläuterungen:

:

außen und Mitte

*

:

bei nicht konstantem Winkel siehe Absatz 5.4.2.1

Ψ

:

45°- 90° bei Sitzen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3


ANHANG 7

DYNAMISCHE PRÜFUNG ALS ALTERNATIVE ZUR STATISCHEN FESTIGKEITSPRÜFUNG DER GURTVERANKERUNGEN

1.   ANWENDUNGSBEREICH

In diesem Anhang wird eine mit einem Schlitten durchgeführte dynamische Prüfung beschrieben, die alternativ zu der in Absatz 6.3 und 6.4 dieser Regelung beschriebenen statischen Festigkeitsprüfung der Gurtverankerungen durchgeführt werden kann.

Diese Alternative kann vom Fahrzeughersteller für eine Sitzreihe gewählt werden, wenn deren sämtliche Sitzplätze mit Dreipunktgurten und Gurtkraftbegrenzern ausgestattet sind und sich außerdem die obere Gurtverankerung für einen Sitzplatz dieser Reihe an der Sitzstruktur befindet.

2.   VORSCHRIFTEN

2.1.

Bei der in Absatz 3 dieses Anhangs beschriebenen dynamischen Prüfung darf es zu keinem Bruch einer Verankerung oder ihrer Umgebung kommen. Ein gewollter Bruch zur Begrenzung der Gurtkraft ist jedoch zulässig.

Es gelten die in Absatz 5.4.2.5 dieser Regelung für die unteren Verankerungen angegebenen Mindestabstände, die Bestimmungen von Absatz 5.4.3.6 dieser Regelung für die effektiven oberen Verankerungen und gegebenenfalls die Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 2.1.1.

2.1.1.

Bei Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 Tonnen darf sich die effektive obere Gurtverankerung während der Prüfung nicht über eine durch den R-Punkt und den C-Punkt des betreffenden Sitzes verlaufende Querebene (siehe Anhang 3 Abbildung 1 dieser Regelung) hinaus nach vorn verschieben, wenn die obere Gurtverankerung an der Sitzstruktur befestigt ist.

Bei anderen als den vorstehend genannten Fahrzeugen darf sich die effektive obere Gurtverankerung während der Prüfung nicht über eine durch den R-Punkt des betreffenden Sitzes verlaufende, um 10° nach vorn geneigte Querebene hinaus nach vorn verschieben.

2.2.

Sind Verstell- und Verriegelungseinrichtungen vorhanden, die den Insassen das Verlassen des Fahrzeugs ermöglichen, so müssen sie nach Wegfall der Zugkraft weiterhin von Hand zu betätigen sein.

2.3.

In der Betriebsanleitung für das Fahrzeug ist darauf hinzuweisen, dass jeder Sicherheitsgurt nur durch einen Gurt ersetzt werden darf, der für den jeweiligen Sitzplatz zugelassen ist; wobei insbesondere die Sitzplätze zu benennen sind, die nur mit einem geeigneten Sicherheitsgurt mit Gurtkraftbegrenzer ausgestattet werden dürfen.

3.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE DYNAMISCHE PRÜFUNG

3.1.

Allgemeine Bedingungen

Für die in diesem Anhang beschriebene Prüfung gelten die in Absatz 6.1 dieser Regelung wiedergegebenen allgemeinen Bestimmungen.

3.2.

Aufbau der Prüfanordnung und Vorbereitung

3.2.1.

Schlitten

Der Schlitten muss so beschaffen sein, dass er sich bei der Prüfung nicht bleibend verformt. Er muss so geführt werden, dass er beim Aufprall in der senkrechten Ebene um nicht mehr als 5° und in der waagerechten um nicht mehr als 2° aus seiner Richtung ausgelenkt wird.

3.2.2.

Befestigung der Fahrzeugstruktur

Auf dem Schlitten sind nach den Bestimmungen von Absatz 6.2 dieser Regelung die Teile der Fahrzeugstruktur zu befestigen, die als wesentlich für die Steifigkeit des Fahrzeugs im Hinblick auf die Sitz- und Gurtverankerungen angesehen werden.

3.2.3.

Rückhaltesysteme

3.2.3.1.

Die Rückhaltesysteme (die vollständigen Sitze mit Gurtanordnung und Gurtkraftbegrenzer) sind in derselben Weise wie in der Serienfertigung in das Fahrzeug einzubauen.

Die vor dem zu prüfenden Sitz liegenden Fahrzeugteile (Armaturenträger, anderer Sitz usw., je nachdem, welcher Sitz geprüft wird) können auf den Prüfschlitten montiert werden. Ein eventuell vorhandener Frontalairbag ist zu deaktivieren.

3.2.3.2.

Auf Antrag des Fahrzeugherstellers und in Absprache mit dem für die Prüfungen zuständigen technischen Dienst kann es zugelassen werden, dass andere Teile der Rückhaltesysteme als vollständige Sitze, Gurtanordnungen und Gurtkraftbegrenzer nicht auf den Prüfschlitten montiert werden oder durch Teile ersetzt werden, die gleiche oder geringere Steifigkeit haben und deren Abmessungen innerhalb der Abmessungen der Fahrzeuginnenausstattung liegen, sofern die geprüfte Konfiguration hinsichtlich der auf den Sitz und die Gurtverankerungen wirkenden Kräfte mindestens so ungünstig ist wie die Serienkonfiguration.

3.2.3.3.

Die Sitze sind wie in Absatz 6.1.2 dieser Regelung beschrieben in die Benutzungsstellung zu bringen, die der für die Prüfungen zuständige technische Dienst als den ungünstigsten Belastungsfall für die Gurtverankerungen ermittelt hat und die mit der Position der Prüfpuppen im Fahrzeug vereinbar ist.

3.2.4.

Prüfpuppen

Eine Prüfpuppe, deren Abmessungen und Masse in Anhang 8 festgelegt sind, ist auf jeden Sitz zu setzen und mit dem vorhandenen Gurt zu sichern.

Die Prüfpuppe braucht nicht mit Messinstrumenten ausgerüstet zu werden.

3.3.

Prüfung

3.3.1.

Der Schlitten ist so anzutreiben, dass er während der Prüfung auf 50 km/h beschleunigt wird. Die Verzögerungskurve des Prüfschlittens muss innerhalb des in Anhang 8 der Regelung Nr. 16 dargestellten Bereichs liegen.

3.3.2.

Gegebenenfalls sind zusätzliche Rückhalteeinrichtungen (Gurtstraffer usw., jedoch keine Airbags) nach den Angaben des Fahrzeugherstellers auszulösen.

3.3.3.

Es ist darauf zu achten, dass die Gurtverankerungen sich nicht über die in Absatz 2.1 und 2.1.1 dieses Anhangs genannten Grenzen hinaus verschieben.

ANHANG 8

MERKMALE DER PRÜFPUPPE (*1)

Masse

Gewicht 97,5 ± 5 kg

Sitzhöhe (aufrecht)

965 mm

Hüftbreite (sitzend)

415 mm

Taillenumfang (sitzend)

1 200 mm

Hüftbreite (sitzend)

1 080 mm

Tiefe des Brustkorbes

265 mm

Brustumfang

1 130 mm

Schulterhöhe

680 mm

Toleranz für alle Längenmaße

± 5 %

Anmerkung: In der nachstehenden Abbildung sind die Abmessungen erläutert.

Image 23


(*1)  Die in der Australian Design Rule (ADR) 4/03 und dem Federal Motor Vehicle Safety Standard (FMVSS) Nr. 208 beschriebenen Einrichtungen gelten als gleichwertig.


13.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/47


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

UN-Regelung Nr. 145 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der i-Size-Sitzplätze [2019/2142]

Tag des Inkrafttretens: 19. Juli 2018

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der echte und rechtsverbindliche Text ist in folgendem Dokument enthalten: ECE/TRANS/WP.29/2017/133.

Inhaltsverzeichnis

Regelung

1.   

Anwendungsbereich

2.   

Begriffsbestimmungen

3.   

Antrag auf Genehmigung

4.   

Genehmigung

5.   

Vorschriften

6.   

Prüfungen

7.   

Änderungen des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung

8.   

Übereinstimmung der Produktion

9.   

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

10.   

Endgültige Einstellung der Produktion

11.   

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

Anhänge

1   

Mitteilung

2   

Anordnungen des Genehmigungszeichens

3   

Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen

 

Anlage 1 — Beschreibung der dreidimensionalen H-Punkt-Maschine (3-D-H-Maschine)

 

Anlage 2 — Dreidimensionales Bezugssystem

 

Anlage 3 — Bezugsdaten für die Sitzplätze

4   

ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes

5   

i-Size-Sitzplatz

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für

a)

Fahrzeuge der Klasse M1 hinsichtlich ihrer ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt für Kinderrückhaltesysteme Mit ISOFIX-Verankerungen ausgestattete Fahrzeuge sonstiger Klassen müssen ebenfalls den Vorschriften dieser Regelung entsprechen

b)

Fahrzeuge jeder Klasse hinsichtlich ihrer i-Size-Sitzplätze, falls solche vom Fahrzeughersteller vorgesehen sind

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1.

„Genehmigung eines Fahrzeugs“ bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der gegebenenfalls vorhandenen i-Size-Sitzplätze.

2.2.

„Fahrzeugtyp“ bezeichnet eine Gesamtheit von Kraftfahrzeugen ohne wesentliche Unterschiede in Merkmalen wie Abmessungen, Form und Werkstoffe der Teile der Fahrzeugstruktur oder der Sitzstruktur, an denen die ISOFIX-Verankerungssysteme und die Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes befestigt sind und, falls die Festigkeit der Gurtverankerungen dynamisch und bei i-Size-Sitzplätzen die Festigkeit des Fahrzeugbodens statisch geprüft wird, in den Eigenschaften der Teile des Rückhaltesystems mit Einfluss auf die Kräfte, die auf die Gurtverankerungen einwirken, insbesondere der Kraftbegrenzer.

2.3.

„Boden“ bezeichnet den unteren Teil der Fahrzeugstruktur, der die Seitenwände des Fahrzeugs verbindet. In diesem Sinne umfasst der Boden Rippen, Sicken und sonstige Verstärkungen, auch wenn sie unter dem Boden liegen, wie Längs- und Querträger.

2.4.

„Sitz“ bezeichnet ein Bauteil, das zur Fahrzeugstruktur gehören kann oder nicht, einschließlich Bezug, und das einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet. Dieser Begriff umfasst sowohl einen Einzelsitz als auch den für eine Person bestimmten Teil einer Sitzbank.

2.5.

„Beifahrersitz“ bezeichnet einen Sitz, bei dem der „vorderste H-Punkt“ in oder vor der senkrechten Querebene durch den R-Punkt des Fahrzeugführers liegt.

2.6.

„Sitzreihe“ bezeichnet eine Sitzbank oder nebeneinander angeordnete Einzelsitze (d. h., die so befestigt sind, dass die vorderen Verankerungen eines Sitzes mit den vorderen oder hinteren Verankerungen eines anderen Sitzes auf gleicher Höhe oder zwischen dessen Verankerungen liegen) und die einen oder mehrere Sitzplätze für Erwachsene bieten.

2.7.

„Sitzbank“ bezeichnet eine vollständige Sitzstruktur einschließlich Bezug, die dazu bestimmt ist, mehr als einer erwachsenen Person einen Sitzplatz zu bieten.

2.8.

„ISOFIX“ bezeichnet ein System zur Befestigung von Kinderrückhaltesystemen in Fahrzeugen; es besteht aus zwei festen Verankerungen im Fahrzeug, zwei festen Gegenstücken am Kinderrückhaltesystem und einer Vorrichtung, mit der die Drehung des Kinderrückhaltesystems um die Querachse begrenzt wird.

2.9.

„ISOFIX-Anschlussstelle“ bezeichnet eine Stelle, an dem folgende Einrichtungen befestigt werden können:

a)

entweder ein nach vorn gerichtetes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie „universal“ nach der Definition in der Regelung Nr. 44

b)

oder ein nach vorn gerichtetes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie „semi-universal“ nach der Definition in der Regelung Nr. 44

c)

oder ein nach hinten gerichtetes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie „semi-universal“ nach der Definition in der Regelung Nr. 44

d)

oder ein zur Seite gerichtetes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie „semi-universal“ nach der Definition in der Regelung Nr. 44

e)

oder ein ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie „spezielles Fahrzeug“ nach der Definition in der Regelung Nr. 44

f)

oder ein i-Size-Kinderrückhaltesystem nach der Definition in der Regelung Nr. 129

g)

oder ein ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie „spezielles Fahrzeug“ nach der Definition in der Regelung Nr. 129.

2.10.

„untere ISOFIX-Verankerung“ bezeichnet eine runde, starre, waagerechte Strebe mit einem Durchmesser von 6 mm, die am Fahrzeug- oder am Sitzaufbau angebracht und zur Aufnahme und Fixierung eines ISOFIX-Kinderrückhaltesystems mit ISOFIX-Befestigungseinrichtungen bestimmt ist.

2.11.

„ISOFIX-Verankerungssystem“ bezeichnet ein System, das aus zwei unteren ISOFIX-Verankerungen besteht und zusammen mit einem Drehungsbegrenzer zur Befestigung eines ISOFIX-Kinderrückhaltesystems bestimmt ist.

2.12.

„ISOFIX-Befestigungseinrichtung“ bezeichnet eines der beiden Verbindungsteile, die den Vorschriften der UN-Regelungen Nr. 44 oder Nr. 129 entsprechen, an der Struktur des ISOFIX-Kinderrückhaltesystems angebracht und mit einer unteren ISOFIX-Verankerung kompatibel sind.

2.13.

„ISOFIX-Kinderrückhaltesystem“ bezeichnet ein Kinderrückhaltesystem, das an einem ISOFIX-Verankerungssystem anzubringen ist, das den Vorschriften der UN-Regelungen Nr. 44 oder Nr. 129 entspricht.

2.14.

„Belastungsvorrichtung“ (Static force application device — SFAD) bezeichnet eine Vorrichtung, mit der eine statische Prüfkraft auf die ISOFIX-Verankerungssysteme des Fahrzeugs aufgebracht wird, um ihre Festigkeit und die Fähigkeit der Fahrzeug- oder Sitzstruktur zur Begrenzung der Drehung zu überprüfen. Die Prüfvorrichtung für untere und obere Verankerungen sowie ein Stützbein der Belastungsvorrichtung SFADSL (Support Leg) zur Bewertung der i-Size-Sitzplätze hinsichtlich der Festigkeit des Fahrzeugbodens sind in Anhang 4 Abbildungen 1 und 2 dargestellt. Ein Beispiel für ein Stützbein der Belastungsvorrichtung SFADSL ist in Anhang 5 Abbildung 3 dargestellt.

2.15.

„Drehungsbegrenzer“:

a)

Ein Drehungsbegrenzer für ein ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie „universal“ ist der obere ISOFIX-Haltegurt.

b)

Ein Drehungsbegrenzer für ein ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie „semi-universal“ ist entweder ein oberer Haltegurt, das Armaturenbrett des Fahrzeugs oder ein Stützbein, das die Drehung des Rückhaltesystems bei einem Frontalaufprall begrenzen soll.

c)

Ein Drehungsbegrenzer für einen i-Size-Sitzplatz ist entweder ein oberer Haltegurt oder ein Stützbein, das die Drehung des Rückhaltesystems bei einem Frontalaufprall begrenzen soll.

d)

Für ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme der Kategorien „i-Size“, „universal“ und „semi-universal“ gilt der Fahrzeugsitz selbst nicht als Drehungsbegrenzer.

2.16.

„Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt“ bezeichnet eine Vorrichtung wie z. B. eine Strebe, die zur Aufnahme eines Verbindungsteils am oberen ISOFIX-Haltegurt und zur Übertragung seiner Rückhaltekraft auf die Fahrzeugstruktur bestimmt ist.

2.17.

„Verbindungsteil am oberen ISOFIX-Haltegurt“ bezeichnet eine Einrichtung, die an einer Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt befestigt werden soll.

2.18.

„Haken am oberen ISOFIX-Haltegurt“ bezeichnet ein in Anhang 4 Abbildung 3 dieser Regelung dargestelltes Verbindungsteil am oberen ISOFIX-Haltegurt, das zur Befestigung eines oberen ISOFIX-Haltegurts an einer Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt zu verwenden ist.

2.19.

„oberer ISOFIX-Haltegurt“ bezeichnet ein Gurtband (oder etwas Vergleichbares) zwischen dem oberen Teil eines ISOFIX-Kinderrückhaltesystems und der Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt, das mit einer Einstelleinrichtung, einer Entlastungseinrichtung und einem Verbindungsteil für den oberen ISOFIX-Haltegurt versehen ist.

2.20.

„Führungseinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung zur Erleichterung des Einbaus des ISOFIX-Kinderrückhaltesystems; sie führt die ISOFIX-Befestigungseinrichtungen so, dass sie korrekt auf die unteren ISOFIX-Verankerungen ausgerichtet werden.

2.21.

„Kinderrückhaltesystem“ bezeichnet eine Vorrichtung, die einem ISOFIX-Kinderrückhaltesystem einer der Größenklassen nach Anhang 17 Anlage 2 Absatz 4 der Regelung Nr. 16 entspricht, für die die Abmessungen in den Abbildungen 1 bis 7 in Absatz 4 angegeben sind. Diese ISOFIX-Prüfvorrichtungen werden nach den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 16 verwendet, um festzustellen, für welche ISOFIX-Größenklassen die ISOFIX-Anschlussstellen im Fahrzeug geeignet sind. Eine der ISOFIX-Prüfvorrichtungen der so genannten Größenkategorie „ISO/F2“ oder „ISO/F2X“, die in Anhang 17 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 16 beschrieben ist, wird in dieser Regelung verwendet, um die Anordnung und den möglichen Zugang zu den ISOFIX-Verankerungssystemen zu überprüfen.

2.22.

„Stützbein-Fuß-Bewertungsvolumen“ bezeichnet den Raum gemäß den Abbildungen 1 und 2 des Anhangs 5 dieser Regelung, in dem der Stützbein-Fuß eines i-Size-Kinderrückhaltesystems nach der Definition in der UN-Regelung Nr. 129 ruht, und der daher den Fahrzeugboden schneidet.

2.23.

„Kontaktfläche mit dem Fahrzeugboden“ bezeichnet den Bereich, in dem sich die Oberfläche des Fahrzeugbodens (einschließlich Bezug, Teppichboden, Schaumstoff usw.) und das Stützbein-Fuß-Bewertungsvolumen überlappen, und der so konstruiert sein muss, dass er den Kräften eines i-Size-Kinderrückhaltesystems gemäß der Definition in der UN-Regelung Nr. 129 standhält.

2.24.

„i-Size-Sitzplatz“ bezeichnet einen Sitzplatz, falls vom Fahrzeughersteller vorgesehen, der so konstruiert ist, dass ein i-Size-Kinderrückhaltesystem eingebaut werden kann und der den Anforderungen dieser Regelung entspricht.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der i-Size-Sitzplätze ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.

Die unten angegebenen Dokumente in dreifacher Ausfertigung und die folgenden Einzelstücke sind beizufügen:

3.2.1.

Zeichnungen der Fahrzeugstruktur in geeignetem Maßstab, aus denen die Anordnung der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes (falls vorhanden) und, falls i-Size-Sitzplätze vorhanden sind, die Kontaktfläche mit dem Fahrzeugboden ersichtlich sind, und Detailzeichnungen der ISOFIX-Verankerungssysteme (falls vorhanden), der Verankerung des oberen ISOFIX-Haltegurtes (falls vorhanden) und deren Befestigungspunkte.

3.2.2.

Angaben über die verwendeten Werkstoffe, die für die Festigkeit der ISOFIX-Verankerungssysteme und der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und, falls i-Size-Sitzplätze vorhanden sind, der Kontaktfläche mit dem Fahrzeugboden von Bedeutung sind;

3.2.3.

eine technische Beschreibung der, falls vorhanden, ISOFIX-Verankerungssysteme und der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes;

3.2.4.

bei ISOFIX-Verankerungssystemen und den Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes, die an der Sitzstruktur befestigt sind:

3.2.4.1.

eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Konstruktion der Sitze, ihrer Verankerungen und ihrer Einstell- und Verriegelungseinrichtungen;

3.2.4.2.

Zeichnungen in geeignetem Maßstab, die ausreichende Einzelheiten der Sitze, ihrer Verankerung am Fahrzeug und ihrer Einstell- und Verriegelungseinrichtungen erkennen lassen.

3.3.

Nach Wahl des Herstellers sind dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, oder die Teile des Fahrzeugs, die von diesem technischen Dienst für die Prüfung der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes (falls vorhanden) und, falls i-Size-Sitzplätze vorhanden sind, der Kontaktfläche mit dem Fahrzeugboden als wesentlich erachtet werden, zur Verfügung zu stellen.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den einschlägigen Bestimmungen dieser Regelung, ist die Genehmigung für den betreffenden Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp im Sinne von Absatz 2.2 zuteilen.

4.3.

Die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung, die Rücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit dem in Anhang 1 dieser Regelung wiedergegebenen Formblatt mitzuteilen.

4.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (1);

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

4.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden. In diesem Fall sind die zusätzlichen Zahlen und Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und unauslöschlich sein.

4.7.

Das Genehmigungszeichen ist auf dem vom Hersteller angebrachten Schild mit den Fahrzeugdaten oder in dessen Nähe zu befestigen.

4.8.

Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnung von Genehmigungszeichen.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1.

Begriffsbestimmungen

5.1.1.

Der H-Punkt ist der in Anhang 3 dieser Regelung definierte Bezugspunkt und ist nach der dort beschriebenen Methode zu bestimmen.

5.1.1.1.

Der H-Punkt ist ein Bezugspunkt, der dem in Absatz 5.1.1 genannten H-Punkt entspricht, und ist für alle normalerweise im Fahrbetrieb benutzten Stellungen des Sitzes zu bestimmen.

5.1.1.2.

Der R-Punkt ist der in Anhang 3 Anlage 3 dieser Regelung definierte Bezugspunkt eines Sitzes.

5.1.2.

Das dreidimensionale Bezugssystem ist in Anhang 3 Anlage 2 dieser Regelung beschrieben.

5.2.

Allgemeine Vorschriften

5.2.1.

ISOFIX-Verankerungssysteme, Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes, die in ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme eingebaut oder zum Einbau in solche Systeme bestimmt sind, und, falls i-Size-Sitzplätze vorhanden sind, die Kontaktfläche mit dem Fahrzeugboden müssen so konstruiert, gefertigt und angeordnet sein, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:

5.2.1.1.

ISOFIX-Verankerungssysteme, Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und, falls i-Size-Sitzplätze vorhanden sind, die Kontaktfläche mit dem Fahrzeugboden müssen so beschaffen sein, dass das Fahrzeug bei normalem Gebrauch den Vorschriften dieser Regelung entspricht.

Jegliche sonstigen ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes, die in ein beliebiges Fahrzeug eingebaut werden könnten, müssen ebenfalls den Vorschriften dieser Regelung entsprechen. Sie sind deshalb im Antrag auf Typgenehmigung zu beschreiben.

5.2.1.2.

Die Festigkeit von ISOFIX-Verankerungssystemen und Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes muss für jedes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der in der UN-Regelung Nr. 44 festgelegten Gewichtsklassen 0, 0+ und 1 ausreichend sein.

5.2.1.3.

ISOFIX-Verankerungssysteme, Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und die Kontaktfläche von i-Size-Sitzplätzen mit dem Fahrzeugboden müssen für das i-Size-Kinderrückhaltesystem der integralen Art gemäß der Definition in der UN-Regelung Nr. 129 ausgelegt sein.

5.2.2.

Konstruktion und Anordnung von ISOFIX-Verankerungssystemen:

5.2.2.1.

Als ISOFIX-Verankerungen dienen in Querrichtung waagerecht in einer Achse angeordnete starre Streben mit einem Durchmesser von 6 mm ±0,1 mm und einer effektiven Mindestlänge von je 25 mm, wie in Anhang 4 Abbildung 4 dargestellt.

5.2.2.2.

Ein an einer Sitzposition installiertes ISOFIX-Verankerungssystem darf nicht weiter als 120 mm hinter dem in Anhang 4 dieser Regelung definierten konstruktiv festgelegten H-Punkt liegen, wobei der Abstand waagerecht bis zur Mitte der Strebe zu messen ist.

5.2.2.3.

Es muss bei jedem in ein Fahrzeug eingebauten ISOFIX-Verankerungssystem möglich sein, an ihm ein ISOFIX-Kinderrückhaltesystem entweder des Typs ISO/F2 oder des Typs ISO/F2X gemäß den Herstellerangaben und wie in Anhang 17 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 16 beschrieben zu befestigen.

i-Size-Sitzplätze müssen für die Prüfvorrichtungen für ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme des Typs ISO/F2X und ISO/R2 und für das Stützbein-Bewertungsvolumen gemäß Anhang 17 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 16 geeignet sein. Zusätzlich müssen i-Size-Sitzplätze für die Prüfvorrichtung für Kinderrückhaltesysteme des Typs ISO/B2 gemäß Anhang 17 Anlage 5 der UN-Regelung Nr. 16 geeignet sein.

5.2.2.4.

Die Lage der Unterseite der Prüfvorrichtung für ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme nach den Angaben des Fahrzeugherstellers gemäß Absatz 5.2.2.3 wird durch folgende Winkel bestimmt, die gegen die in Anhang 3 Anlage 2 dieser Regelung definierten Bezugsebenen des Fahrzeugs gemessen werden:

a)

um die Querachse: 15° ± 10°

b)

um die Längsachse: 0° ± 5°

c)

um die Hochachse: 0° ± 10°.

Werden die in Absatz 5.2.2.4 genannten Grenzwerte für i-Size-Sitzplätze nicht überschritten, so kann für die kürzeste Stützbeinlänge der Winkel um die Querachse, je nach Stützbein-Fuß-Bewertungsvolumen, größer sein als andernfalls durch den Fahrzeugsitz oder die Struktur vorgegeben. Die Prüfvorrichtung für ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme muss unter dem vergrößerten Winkel um die Querachse eingebaut werden können. Dieser Absatz gilt nicht für Prüfvorrichtungen für Kinderrückhaltesysteme des Typs ISO/B2.

5.2.2.5.

ISOFIX-Verankerungssysteme müssen sich dauerhaft in Benutzungsstellung befinden oder einklappbar sein. Einklappbare Verankerungen müssen die Anforderungen hinsichtlich ISOFIX-Verankerungssystemen in Benutzungsstellung erfüllen.

5.2.2.6.

Untere ISOFIX-Verankerungsstreben (in Benutzungsstellung) und dauerhaft installierte Führungseinrichtungen müssen sichtbar sein, ohne dass das Sitzpolster oder die Rückenlehne eingedrückt werden muss, wenn die Verankerungsstrebe oder die Führungseinrichtung in einer durch die Mitte der Strebe oder der Führungseinrichtung verlaufenden senkrechten Längsebene und in einer Richtung betrachtet wird, die aufwärts in einem Winkel von 30° gegen die Horizontale geneigt ist.

Alternativ kann neben jeder Verankerungsstrebe oder Führungseinrichtung eine dauerhafte Markierung angebracht werden. Der Hersteller kann zwischen folgenden Markierungen wählen:

5.2.2.6.1.

dem in Anhang 4 Abbildung 12 wiedergegebenen Symbol, bestehend aus einem Kreis von mindestens 13 mm Durchmesser mit einem Piktogramm; das Symbol muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

das Piktogramm muss mit dem Untergrund ausreichend kontrastieren

b)

das Piktogramm ist neben jeder Verankerungsstange anzubringen

5.2.2.6.2.

dem Wort „ISOFIX“ in Großbuchstaben von mindestens 6 mm Höhe.

5.2.2.7.

Die Anforderungen von Absatz 5.2.2.6 gelten nicht für den i-Size-Sitzplatz. i-Size-Sitzplätze sind gemäß Absatz 5.2.4.1 zu kennzeichnen.

5.2.3.

Konstruktion und Anordnung von Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes:

 

Auf Antrag des Fahrzeugherstellers können die in den Absätzen 5.2.3.1 und 5.2.3.2 beschriebenen Verfahren alternativ angewandt werden.

 

Das Verfahren des Absatzes 5.2.3.1 kann nur angewandt werden, wenn die ISOFIX-Anschlussstelle sich am Sitz befindet.

5.2.3.1.

Nach Maßgabe der Absätze 5.2.3.3 und 5.2.3.4 darf der Teil einer Verankerung, an dem ein Verbindungsteil eines oberen ISOFIX-Haltegurtes befestigt werden soll, höchstens 2 000 mm vom Schulterbezugspunkt des jeweiligen Sitzplatzes entfernt sein und muss in dem in Anhang 4 Abbildungen 6 bis 10 wiedergegebenen geschummerten Bereich liegen. Zur Überprüfung ist die in Anhang 4 Abbildung 5 dargestellte Schablone nach SAE J 826 (Juli 1995) zu verwenden. Dabei gelten folgende Bedingungen:

5.2.3.1.1.

der H-Punkt der Schablone fällt zusammen mit dem konstruktiv festgelegten H-Punkt für die tiefste und hinterste Stellung des Sitzes, die Schablone wird jedoch mittig zwischen den beiden unteren ISOFIX-Verankerungen gehalten;

5.2.3.1.2.

die Rumpflinie der Schablone bildet denselben Winkel mit der senkrechten Querebene wie die Sitzlehne in ihrer steilsten Stellung; und

5.2.3.1.3.

die Schablone ist in der senkrechten Längsebene zu positionieren, die durch den H-Punkt der Schablone verläuft.

5.2.3.2.

Der Bereich für die Anordnung der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes kann alternativ mithilfe der Prüfvorrichtung ISO/F2 nach Anhang 17 Anlage 2 Abbildung 2 der UN-Regelung Nr. 16 an einer ISOFIX-Anschlussstelle, die mit unteren ISOFIX-Verankerungen ausgestattet ist, wie in Anhang 4 Abbildung 11 dargestellt, bestimmt werden.

Der Sitz ist dafür in die hinterste und niedrigste Stellung und die Sitzlehne in ihre Nennstellung oder die vom Hersteller empfohlene Stellung zu bringen.

In der Seitenansicht muss die Verankerung des oberen ISOFIX-Haltegurtes hinter der rückwärtigen Fläche der Prüfvorrichtung ISO/F2 liegen.

Der Schnittpunkt der Rückseite der Prüfvorrichtung ISO/F2 mit der Horizontalen (Anhang 4 Abbildung 11 Anmerkung 3), in der der letzte harte Punkt mit einer Härte von mehr als 50 Shore A an der Oberseite der Rückenlehne liegt, ist der Bezugspunkt 4 (Anhang 4 Abbildung 11) auf der Mittellinie der Prüfvorrichtung ISO/F2. Eine durch diesen Bezugspunkt verlaufende, 45° über die Horizontale nach oben geneigte Gerade bildet die obere Grenze des Bereichs für die Anordnung der Verankerung des oberen ISOFIX-Haltegurtes.

Der Bereich für die Anordnung der Verankerung des oberen ISOFIX-Haltegurtes wird in der Draufsicht durch einen vom Bezugspunkt 4 (Anhang 4 Abbildung 11) aus nach hinten und zur Seite hin verlaufenden Winkel von höchstens 90° und in der Rückansicht durch einen vom Bezugspunkt 4 nach unten verlaufenden Winkel von höchstens 40° begrenzt.

Der Anfangspunkt des oberen ISOFIX-Haltegurts (5) befindet sich im Schnittpunkt der Prüfvorrichtung ISO/F2 mit einer Ebene, die 550 mm über der waagerechten Seite (1) der Prüfvorrichtung ISO/F2 auf der Mittellinie (6) der Prüfvorrichtung ISO/F2 liegt.

Die Verankerung des oberen ISOFIX-Haltegurtes muss mehr als 200 mm, darf jedoch höchstens 2000 mm vom Befestigungspunkt des Haltegurtes an der Rückseite der Prüfvorrichtung ISO/F2 entfernt sein, wobei die Entfernung im Verlauf des über die Sitzlehne zur Verankerung gespannten Gurtes zu messen ist.

5.2.3.3.

Der Teil der im Fahrzeug eingebauten Verankerung, an dem ein Verbindungsteil eines oberen ISOFIX-Haltegurtes befestigt werden soll, kann außerhalb des in Absatz 5.2.3.1 oder 5.2.3.2 festgelegten Bereiches liegen, wenn eine Lage innerhalb dieses Bereiches nicht sinnvoll ist und das Fahrzeug mit einer Gurtführungseinrichtung ausgestattet ist, die

5.2.3.3.1.

gewährleistet, dass der obere ISOFIX-Haltegurt funktioniert, als läge der Teil der Verankerung, an dem ein Verbindungsteil eines oberen ISOFIX-Haltegurtes befestigt werden soll, innerhalb des festgelegten Bereiches und

5.2.3.3.2.

mindestens 65 mm hinter der Rumpflinie liegt, wenn es sich um eine nicht starre, aus Gurtband o. Ä. gefertigte oder einklappbare Führung handelt und mindestens 100 mm hinter der Rumpflinie liegt, wenn es sich um eine starre Führung handelt und

5.2.3.3.3.

im eingebauten Zustand und in Benutzungsstellung zusammen mit der Verankerung des oberen ISOFIX-Haltegurtes der in Absatz 6.2 dieser Regelung festgelegten Prüfkraft standhält.

5.2.3.4.

Die Verankerung des oberen ISOFIX-Haltegurtes kann in der Sitzlehne versenkt werden, sofern sie außerhalb des Bereichs liegt, in dem der Haltegurt an der Rückseite der Lehne anliegt.

5.2.3.5.

Die Verankerung des oberen ISOFIX-Haltegurtes ist so zu bemessen, dass der in Abbildung 3 dargestellte Haken am oberen ISOFIX-Haltegurt darin eingehängt werden kann.

Um jede Verankerung eines oberen ISOFIX-Haltegurtes ist ausreichend freier Raum zum Befestigen und Lösen des Gurtes vorzusehen.

Alle sich hinter einem ISOFIX-Verankerungssystem befindenden Verankerungen, die zur Befestigung eines oberen ISOFIX-Haltegurtes oder eines Verbindungsteils eines oberen ISOFIX-Haltegurtes verwendet werden, müssen so gebaut sein, dass eine unsachgemäße Verwendung durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen verhindert wird:

a)

bauliche Auslegung aller Verankerungen, die sich im Bereich für die Anordnung der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes befinden, als „Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes“ oder

b)

Kennzeichnung nur der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes mit einem der in Anhang 4 Abbildung 13 dargestellten Symbole oder deren Spiegelbilder oder

c)

Kennzeichnung jener Verankerungen, die nicht unter die oben genannten Buchstaben a oder b fallen, mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass diese Verankerungen nicht zusammen mit einem ISOFIX-Verankerungssystem verwendet werden dürfen.

Liegt eine Verankerung eines oberen ISOFIX-Haltegurtes unter einer Abdeckung, so ist auf der Abdeckung eines der in Anhang 4 Abbildung 13 dargestellten Symbole oder ein Spiegelbild eines dieser Symbole anzubringen. Die Abdeckung muss sich ohne Werkzeug abnehmen lassen.

5.2.4.

Anforderungen für i-Size-Sitzplätze

Jeder i-Size-Sitzplatz gemäß der Festlegung des Fahrzeugherstellers muss den Anforderungen der Absätze 5.2.1 bis 5.2.4.3 genügen.

5.2.4.1.

Kennzeichnungen

An jedem i-Size-Sitzplatz ist neben dem unteren ISOFIX-Verankerungssystem (Stange oder Führungseinrichtung) des jeweiligen Sitzplatzes eine dauerhafte Markierung anzubringen.

Als Mindestkennzeichnung ist das in Anhang 5 Abbildung 4 wiedergegebene Symbol, bestehend aus einem Quadrat von mindestens 13 mm Größe, das ein Piktogramm enthält, zu verwenden; das Symbol muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

das Piktogramm muss mit dem Untergrund des Quadrats ausreichend kontrastieren

b)

das Piktogramm ist neben jeder Verankerungsstange anzubringen

5.2.4.2.

Geometrische Anforderungen für mit i-size-Stützbeinen verbundene i-Size-Sitzplätze

Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 5.2.2 und 5.2.3 ist zu prüfen, ob sich die Oberfläche des Fahrzeugbodens (einschließlich Bezug, Teppichboden, Schaumstoff usw.) und beide Begrenzungsflächen in der x- und y-Richtung des Stützbein-Fuß-Bewertungsvolumens überlappen, wie in Anhang 5 Abbildungen 1 und 2 dieser Regelung dargestellt.

Das Stützbein-Fuß-Bewertungsvolumen ist wie folgt definiert (siehe auch Anhang 5 Abbildungen 1 und 2 dieser Regelung):

a)

in der Breite: durch die zwei Ebenen, die von der Längsmittelebene der am jeweiligen Sitzplatz eingebauten Prüfvorrichtung für das Kinderrückhaltesystem 100 mm entfernt verlaufen und sich in paralleler Lage zu dieser befinden und

b)

in der Länge: durch die zwei Ebenen, die rechtwinklig zu der von der Unterseite der Prüfvorrichtung für das Kinderrückhaltesystem und rechtwinklig zur Längsmittelebene der Prüfvorrichtung für das Kinderrückhaltesystem gebildeten Ebene verlaufen; 585 mm bzw. 695 mm von der Ebene entfernt sind, die durch die Mittellinien der unteren ISOFIX-Verankerungen verläuft; und rechtwinklig zur Unterseite des Kinderrückhaltesystem verlaufen und

c)

in der Höhe: durch zwei Ebenen, die parallel zu und 270 mm bzw. 525 mm unter der Unterseite des Kinderrückhaltesystems verlaufen.

Der für die oben genannte geometrische Bewertung verwendete Winkel um die Querachse ist gemäß Absatz 5.2.2.4 zu messen.

Die Einhaltung dieser Anforderung kann durch eine physische Prüfung, eine Computersimulation oder repräsentative Zeichnungen nachgewiesen werden.

5.2.4.3.

Anforderungen an die Festigkeit des Fahrzeugbodens für i-Size-Sitzplätze

Die gesamte Kontaktfläche mit dem Fahrzeugboden (siehe Anhang 5 Abbildungen 1 und 2) muss eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um den Kräften standzuhalten, die gemäß Absatz 6.2.4.5 bei der Prüfung verwendet werden.

5.3.

Mindestzahl der vorzusehenden ISOFIX-Anschlussstellen:

5.3.1.

Jedes Fahrzeug der Klasse M1 muss mit mindestens zwei ISOFIX-Anschlussstellen ausgestattet sein, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.

Mindestens zwei der ISOFIX-Anschlussstellen müssen mit einem ISOFIX-Verankerungssystem und mit einer Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt ausgestattet sein.

Die Art und die Zahl der ISOFIX-Einrichtungen nach der UN-Regelung Nr. 16, die an jeder ISOFIX-Anschlussstelle angebracht werden können, sind in der UN-Regelung Nr. 16 angegeben.

5.3.2.

Unbeschadet Absatz 5.3.1 braucht keine ISOFIX-Anschlussstelle vorgesehen zu werden, wenn das Fahrzeug mit nur einer Sitzreihe ausgestattet ist.

5.3.3.

Unbeschadet Absatz 5.3.1 muss sich mindestens eine der beiden ISOFIX-Anschlussstellen in der zweiten Sitzreihe befinden.

5.3.4.

Unbeschadet Absatz 5.3.1 benötigen Fahrzeuge der Klasse M1 nur eine ISOFIX-Anschlussstelle im Falle von Fahrzeugen

a)

mit nicht mehr als zwei Fahrgasttüren und

b)

mit einem Rücksitz, bei dem der Einbau von ISOFIX-Verankerungen nach den Anforderungen von Absatz 5.2.2 durch die Beeinträchtigung von Aufhängungsbauteilen und/oder Kraftübertragungsvorrichtungen verhindert wird und

c)

mit einem Leistungs-Masse-Verhältnis (PMR) von mehr als 140 gemäß den Definitionen der UN-Regelung Nr. 51 und der folgenden Definition des Leistungs-Masse-Verhältnisses (PMR):

PMR = (Pn/mt) × 1 000 kg/kW

wobei:

Pn: maximale (Nenn-)Leistung des Motors in kW (2)

mro: Masse des fahrbereiten Fahrzeugs in kg

mt = mro (für Fahrzeuge der Klasse M1)

und

d)

mit einem Motor, der eine maximale (Nenn-)Leistung von mehr als 200 kW erzeugt2 .

Solche Fahrzeuge benötigen nur ein ISOFIX-Verankerungssystem und einen oberen ISOFIX-Haltegurt an einem vorderen Beifahrersitzplatz in Verbindung mit einer Vorrichtung zur Deaktivierung des Airbags (falls der Sitzplatz mit einem Airbag ausgerüstet ist) und einen Warnhinweis, aus dem hervorgeht, dass in der zweiten Sitzreihe keine ISOFIX-Anschlussstelle vorhanden ist.

5.3.5.

Ist ein vorderer, durch einen Frontalairbag geschützter Sitzplatz mit einem ISOFIX-Verankerungssystem ausgestattet, so muss eine Einrichtung zur Deaktivierung dieses Airbags vorhanden sein.

5.3.6.

Sind Kinderrückhaltesysteme in die Sitze integriert, so gilt unbeschadet Absatz 5.3.1, dass die Zahl der ISOFIX-Anschlussstellen mindestens gleich zwei, vermindert um die Zahl der vorhandenen integrierten Kinderrückhaltesysteme der Gewichtsklassen 0, 0+ oder 1 sein muss.

5.3.7.

Cabriolets im Sinne von Absatz 2.9.1.5 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), die mit mehr als einer Sitzreihe ausgestattet sind, müssen mit mindestens zwei unteren ISOFIX-Verankerungen ausgestattet sein. Ist an einem Cabriolet eine Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt vorhanden, so muss sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.

5.3.8.

Wenn das Fahrzeug mit nur einer Sitzreihe ausgestattet ist, ist für den Beifahrersitz nur eine ISOFIX-Anschlussstelle erforderlich. Ist an einem Cabriolet eine Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt vorhanden, so muss sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen. Ist es jedoch nicht möglich, auch nicht die kleinste nach vorn gerichtete ISOFIX-Einrichtung (nach Anhang 17 Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 16) in den Beifahrersitz einzubauen, so ist keine ISOFIX-Anschlussstelle erforderlich, vorausgesetzt, für das Fahrzeug ist ein Kinderrückhaltesystem angegeben.

5.3.9.

Unbeschadet Absatz 5.3.1 benötigen Kranken- oder Leichenwagen sowie Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte bestimmt sind, keine ISOFIX-Anschlussstellen.

5.3.10.

Unbeschadet der Absätze 5.3.1 bis 5.3.4 können die verbindlich vorgeschriebenen ISOFIX-Anschlussstellen durch i-Size-Sitzplätze ausgetauscht werden.

6.   PRÜFUNGEN

6.1.

Befestigung des Fahrzeugs für die Prüfung der ISOFIX-Verankerungen

6.1.1.

Die Art der Befestigung des Fahrzeugs während der Prüfung darf nicht dazu führen, dass die ISOFIX-Verankerungen oder ihre Umgebung verstärkt werden oder die normale Verformung der Struktur gemindert wird.

6.1.2.

Eine Befestigungseinrichtung gilt als ausreichend, wenn sie keinerlei Einwirkung auf einen Bereich ausübt, der sich über die gesamte Breite der Struktur erstreckt und das Fahrzeug oder die Struktur vorn in einer Entfernung von mindestens 500 mm zu der zu prüfenden Verankerung und hinten in einer Entfernung von mindestens 300 mm zu dieser Verankerung festgehalten wird.

6.1.3.

Es wird empfohlen, die Struktur an den Radachsen oder, wenn das nicht möglich ist, an den Befestigungspunkten der Radaufhängung aufzubocken.

6.1.4.

Wird das Fahrzeug anders befestigt als in Absatz 6.1.1 bis 6.1.3 dieser Regelung beschrieben, ist die Gleichwertigkeit der Befestigung nachzuweisen.

6.2.

Vorschriften für die statische Prüfung

6.2.1.

Die Festigkeit der ISOFIX-Verankerungssysteme ist zu prüfen, indem die in Absatz 6.2.4.3 genannten Kräfte in die Belastungsvorrichtung (SFAD) eingeleitet werden, in die die ISOFIX-Verankerung vollständig eingerastet ist.

An Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes ist zusätzlich die in Absatz 6.2.4.4 beschriebene zusätzliche Prüfung vorzunehmen.

Bei einem i-Size-Sitzplatz ist eine zusätzliche Stützbein-Prüfung gemäß Absatz 6.2.4.5 vorzunehmen.

Alle ISOFIX-Anschlussstellen und/oder i-Size-Sitzplätze einer Sitzreihe, die gleichzeitig benutzt werden können, sind gleichzeitig zu prüfen.

6.2.2.

Die Prüfung kann an einem vollständigen Fahrzeug durchgeführt werden oder an Teilen des Fahrzeugs, die für die Festigkeit und Steifigkeit der Fahrzeugstruktur repräsentativ sind.

Fenster und Türen können eingebaut sein oder nicht und offen oder geschlossen sein.

Jedes serienmäßige Ausrüstungsteil, das zur Strukturfestigkeit des Fahrzeugs beitragen kann, kann eingebaut sein.

Die Prüfung kann unter folgenden Voraussetzungen auf die ISOFIX-Anschlussstelle oder den i-Size-Sitzplatz eines Sitzes oder einer Sitzgruppe beschränkt werden:

a)

die/der betreffende ISOFIX-Anschlussstelle oder i-Size-Sitzplatz weist dieselben strukturellen Merkmale auf wie die ISOFIX-Anschlussstellen oder der i-Size-Sitzplatz der übrigen Sitze oder Sitzgruppen; und

b)

bei Ausstattung mehrerer oder aller Sitze oder Sitzgruppen mit ISOFIX-Anschlussstellen oder i-Size-Sitzplätzen weist der betreffende Sitz oder die betreffende Sitzgruppe oder der Boden im Falle von i-Size-Sitzplätzen dieselben strukturellen Eigenschaften auf wie die übrigen Sitze oder Sitzgruppen.

6.2.3.

Sind die Sitze und Kopfstützen einstellbar, so bestimmt der technische Dienst, an welchen der nach Anhang 17 Anlage 3 der UN-Regelung Nr. 16 vom Hersteller angegebenen Sitzplätzen die Prüfung vorzunehmen ist.

6.2.4.

Prüfkräfte, Kraftrichtungen und zulässige Lageveränderungen

6.2.4.1.

Eine Kraft von 135 N ± 15 N ist auf die Mitte des vorderen unteren Querträgers der Belastungsvorrichtung aufzubringen, um ihre Position in Längsrichtung zu korrigieren und Spiel oder Spannung zwischen ihr und ihrer Unterlage zu beseitigen.

6.2.4.2.

Auf die Belastungsvorrichtung sind die in Tabelle 1 angegebenen statischen Kräfte nach vorn und in schräger Richtung aufzubringen.

Tabelle 1

Prüfkräfte und Kraftrichtungen

nach vorn

0° ± 5°

8 kN ±0,25 kN

schräg

75° ± 5° (beiderseits der Längsrichtung; ist eine Seite deutlich ungünstiger oder sind die beiden Seiten symmetrisch, genügt die Prüfung auf einer Seite)

5 kN ±0,25 kN

Auf Verlangen des Herstellers kann jede dieser Prüfungen an einer anderen Struktur vorgenommen werden.

Die nach vorn gerichteten Kräfte sind in einem Anfangswinkel von 10° ± 5° gegen die Horizontale nach oben aufzubringen. Die schrägen Kräfte sind in waagerechter Richtung mit einer zulässigen Abweichung von 0° ± 5° aufzubringen. Zunächst ist zur Vorbelastung eine Kraft von 500 N ± 25 N in dem in Anhang 4 Abbildung 2 dargestellten Punkt X aufzubringen. Die Maximalkraft muss so schnell wie möglich und innerhalb von höchstens 30 s erreicht werden. Der Hersteller kann jedoch verlangen, dass die Maximalkraft innerhalb von 2 s erreicht wird. Die Kraft muss mindestens 0,2 s lang einwirken.

Alle Messungen sind nach ISO 6487 mit CFC = 60 Hz oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

6.2.4.3.

Prüfung des ISOFIX-Verankerungssystems allein:

6.2.4.3.1.

Prüfung mit nach vorn gerichteter Kraft:

Die Verlagerung (nach Vorbelastung) des Punktes X auf der Belastungsvorrichtung waagerecht in Längsrichtung darf unter Einwirkung der Prüfkraft von 8 kN ±0,25 kN nicht größer als 125 mm sein; die bleibende Verformung, der Anbruch oder der vollständige Bruch von unteren ISOFIX-Verankerungen oder Teilen in ihrer Umgebung gilt nicht als Versagen, wenn die Prüfkraft während der angegebenen Zeitspanne ertragen wird.

6.2.4.3.2.

Prüfung mit schräg gerichteter Kraft:

Die Verlagerung (nach Vorbelastung) des Punktes X auf der Belastungsvorrichtung in Kraftrichtung darf unter Einwirkung der Prüfkraft von 5 kN ±0,25 kN nicht größer als 125 mm sein, und die bleibende Verformung, der Anbruch oder der vollständige Bruch von unteren ISOFIX-Verankerungen oder Teilen in ihrer Umgebung gilt nicht als Versagen, wenn die Prüfkraft während der angegebenen Zeitspanne ertragen wird.

6.2.4.4.

Prüfung des ISOFIX-Verankerungssystems und der Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt:

Eine Kraft von 50 N ± 5 N ist zur Vorbelastung zwischen der Belastungsvorrichtung und der Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt aufzubringen. Die waagerechte Verlagerung (nach Vorbelastung) des Punktes X auf der Belastungsvorrichtung darf unter Einwirkung der Prüfkraft von 8 kN ±0,25 kN nicht größer als 125 mm sein, und die bleibende Verformung, der Anbruch oder der vollständige Bruch von unteren ISOFIX-Verankerungen, Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt oder Teilen in ihrer Umgebung gilt nicht als Versagen, wenn die Prüfkraft während der angegebenen Zeitspanne ertragen wird.

6.2.4.5.

Prüfung für i-Size-Sitzplätze:

Zusätzlich zu den in den Absätzen 6.2.4.3 und 6.2.4.4 genannten Prüfungen ist eine Prüfung mit einer modifizierten Belastungsvorrichtung, die aus einer Belastungsvorrichtung und einer Stützbein-Prüfsonde gemäß Anhang 5 Abbildung 3 besteht, durchzuführen. Die Stützbein-Prüfvorrichtung ist in Länge und Breite einzustellen, um die Kontaktfläche mit dem Fahrzeugboden gemäß Absatz 5.2.4.2 zu bewerten (siehe auch die Abbildungen 1 und 2 von Anhang 5 zu dieser Regelung). Die Höhe der Stützbein-Prüfvorrichtung ist so einzustellen, dass der Fuß der Stützbein-Prüfvorrichtung Kontakt mit der Oberfläche des Fahrzeugbodens hat. Im Falle einer stufenweisen Einstellung der Höhe ist die erste Einrastung, bei der der Fuß fest auf dem Boden ruht, zu wählen; im Falle einer nichtstufenweisen/kontinuierlichen Einstellung der Höhe der Stützbein-Prüfvorrichtung ist der Winkel um die Querachse der Belastungsvorrichtung aufgrund der Einstellung der Höhe der Stützbein-Prüfvorrichtung um 1,5° ± 0,5° zu vergrößern.

Die waagerechte Verlagerung (nach Vorbelastung) des Punktes X auf der Belastungsvorrichtung darf unter Einwirkung der Prüfkraft von 8 kN ±0,25 kN nicht größer als 125 mm sein, und die bleibende Verformung, der Anbruch oder der vollständige Bruch von unteren ISOFIX-Verankerungen und der Kontaktfläche mit dem Fahrzeugboden oder Teilen in ihrer Umgebung gilt nicht als Versagen, wenn die Prüfkraft während der angegebenen Zeitspanne ertragen wird.

Tabelle 2

Zulässige Lageveränderungen

Kraftrichtung

Zulässige maximale Verlagerung des Punktes X auf der Belastungsvorrichtung

nach vorn

125 mm in Längsrichtung

schräg

125 mm in Kraftrichtung

6.2.5.

Zusätzliche Kräfte

6.2.5.1.

Trägheitskräfte des Sitzes

Wird das ISOFIX-Kinderrückhaltesystem vom Sitz statt direkt von der Fahrzeugstruktur gehalten, sind die Verankerungen des Sitzes an der Fahrzeugstruktur auf ausreichende Festigkeit zu prüfen. Zur Prüfung ist eine Kraft vom 20-Fachen des Gewichts der betreffenden Teile des Sitzes in Längsrichtung waagerecht und nach vorn auf den Sitz oder dessen maßgebendes Teil aufzubringen, um die Kräfte zu simulieren, die der Sitz bei Beanspruchung der Rückhalteeinrichtung auf seine Verankerungen ausübt. Anzahl, Größe und Verteilung der zusätzlich aufzubringenden Kräfte sind vom Hersteller festzulegen und vom technischen Dienst zu genehmigen.

Auf Verlangen des Herstellers können die zusätzlichen Kräfte während der vorstehend beschriebenen statischen Prüfung im Punkt X der Belastungsvorrichtung aufgebracht werden.

Ist die Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt Bestandteil des Fahrzeugsitzes, so ist diese Prüfung mit dem oberen ISOFIX-Haltegurt durchzuführen.

Es darf kein Bruch auftreten, und die in der Tabelle 2 angegebenen Verschiebungswerte müssen eingehalten sein.

Anmerkung: Diese Prüfung braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn eine Verankerung des Sicherheitsgurts des Fahrzeugs in die Struktur des Fahrzeugsitzes eingebaut ist und der Fahrzeugsitz bereits geprüft und genehmigt worden ist, sodass er den Vorschriften für Belastungsprüfungen an Verankerungen entspricht, die nach dieser Regelung für Rückhaltesysteme für Erwachsene vorgesehen sind.

7.   ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

7.1.

Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann:

7.1.1.

die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

7.1.2.

ein weiteres Gutachten bei dem technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

7.2.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

7.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung einer Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Verzeichnis 1 des Übereinkommens (E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

8.1.

Jedes Fahrzeug, das mit einem Genehmigungszeichen nach dieser Regelung versehen ist, muss dem genehmigten Fahrzeugtyp hinsichtlich der Merkmale entsprechen, die einen Einfluss auf die Eigenschaften der ISOFIX-Verankerungen und der Verankerung des oben ISOFIX-Haltegurtes haben können.

8.2.

Zur Kontrolle der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ im Sinne von Absatz 8.1 sind Prüfungen an einer ausreichenden Zahl von Fahrzeugen durchzuführen, die das Genehmigungszeichen nach dieser Regelung tragen und nach dem Zufallsprinzip aus der laufenden Serie entnommen wurden.

8.3.

In der Regel sind diese Nachprüfungen auf die Abmessungen zu beschränken. Falls erforderlich, sind die Fahrzeuge bestimmten Prüfungen nach Absatz 6 zu unterziehen, die von dem für die Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ausgewählt werden.

9.   MAßNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

9.1.

Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn ein Fahrzeug dieses Typs der Bestimmung von Absatz 8.1 nicht entspricht oder wenn seine ISOFIX-Verankerungen oder seine Verankerung des oberen ISOFIX-Haltegurtes die in Absatz 8 vorgesehenen Prüfungen nicht bestehen.

9.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs von ISOFIX-Verankerungen oder einer Verankerung des oben ISOFIX-Haltegurtes endgültig ein, so hat er die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hiervon mit dem in Anhang 1 dieser Regelung wiedergegebenen Formblatt zu unterrichten.

11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in den anderen Ländern ausgestellten Formblätter über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder die Rücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6.

www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html

(2)   „(Nenn-)Leistung des Motors“ bezeichnet die in kW (UNECE) ausgedrückte Motorleistung, die nach dem UNECE-Verfahren in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 85 gemessen wird.


ANHANG 1

MITTEILUNG

Image 24

Image 25


ANHANG 2

ANORDNUNGEN DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

MUSTER A

(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

Image 26

a = 8 mm min.

Das oben dargestellte an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp hinsichtlich der ISOFIX-Verankerungen, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und i-Size-Sitzplätzen nach der UN-Regelung Nr. 145 in Frankreich (E2) unter der Nummer 001424 genehmigt worden ist. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer bedeuten, dass die Genehmigung nach den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 145 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.

MUSTER B

(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

Image 27

a = 8 mm min.

Das oben dargestellte an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp nach den UN-Regelungen Nr. 145 und 11 (1) in den Niederlanden (E4) genehmigt worden ist. Die Genehmigungsnummern bedeuten, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung die UN-Regelung Nr. 145 in ihrer ursprünglichen Fassung vorlag und die UN-Regelung Nr. 11 die Änderungsserie 02 enthielt.


(1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


ANHANG 3

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS FÜR SITZPLÄTZE IN KRAFTFAHRZEUGEN (1)

Anlage 1

Beschreibung der dreidimensionalen H-Punkt-Maschine (3-D-H-Maschine) (1)

Anlage 2

Dreidimensionales Bezugssystem (1)

Anlage 3

Bezugsdaten für die Sitzplätze (1)


(1)  Das Verfahren wird in Anhang 1 und seinen Anlagen 1, 2 und 3 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) beschrieben (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6).


ANHANG 4

ISOFIX-VERANKERUNGSSYSTEME UND VERANKERUNGEN DES OBEREN ISOFIX-HALTEGURTES

Image 28

Abmessungen in mm

Image 29

Legende

1.

Befestigungspunkt des oberen Haltegurtes

2.

Balken für die Steifigkeitsprüfung der Belastungsvorrichtung gemäß folgender Beschreibung

Steifigkeit der Belastungsvorrichtung: Wird die Belastungsvorrichtung an starren Streben verankert und wird ihr vorderer Querträger von einer starren Strebe gestützt, die in ihrer Mitte und 25 mm unterhalb der Unterseite der Belastungsvorrichtung (um Durchbiegung und Torsion der Unterseite zuzulassen) von einem in Längsrichtung verlaufenden Zapfen gehalten wird, so darf der Punkt X sich in keine Richtung um mehr als 2 mm verschieben, wenn die Vorrichtung mit den in Absatz 6.2.4.2 Tabelle 1 dieser Regelung angegebenen Prüfkräften belastet wird. Verformungen der ISOFIX-Verankerungen sind dabei herauszurechnen.

Image 30

Image 31

Image 32

Image 33

Anmerkung: Abmessungen in mm

Abmessungen in mm

Image 34

Legende

1.

Rückenwinkel

2.

Schnittpunkt der Rumpflinien-Bezugsebene mit dem Fahrzeugboden

3.

Rumpflinien-Bezugsebene

4.

H-Punkt

5.

V-Punkt

6.

R-Punkt

7.

W-Punkt

8.

Senkrechte Längsebene

9.

Abgewickelte Länge des vom V-Punkt gespannten Gurtes: 250 mm

10.

Abgewickelte Länge des vom W-Punkt gespannten Gurtes: 200 mm

11.

Schnitt in der Ebene M

12.

Schnitt in der Ebene R

13.

Diese Linie stellt den Boden des jeweiligen Fahrzeugs innerhalb des festgelegten Bereichs dar.

Anmerkungen:

1.

Teil der Verankerung des oberen Haltegurtes, der mit dem innerhalb des geschummerten Bereichs liegenden Haken des oberen Haltegurtes verbunden wird.

2.

R-Punkt: Schulterbezugspunkt

3.

V-Punkt: Bezugspunkt V, 350 mm senkrecht über und 175 mm waagerecht hinter dem H-Punkt

4.

Bezugspunkt W, 50 mm senkrecht unter und 50 mm waagerecht hinter dem R-Punkt

5.

Ebene M: Bezugsebene M, 1 000 mm waagerecht hinter dem R-Punkt

6.

Die vordersten Flächen der Zone werden dadurch erzeugt, dass die beiden Abwicklungslinien ihren gesamten Bereich im vorderen Teil der Zone durchlaufen. Die Abwickellinien repräsentieren die eingestellte Mindestlänge des oberen Haltegurtes, gemessen von der Oberkante des Kinderrückhaltesystems (W-Punkt) oder von einem tiefer liegenden Punkt auf der Rückseite des Kinderrückhaltesystems (V-Punkt).

Abmessungen in mm

Image 35

Legende

1.

V-Punkt

2.

R-Punkt

3.

W-Punkt

4.

Abgewickelte Länge des vom V-Punkt gespannten Gurtes: 250 mm

5.

Senkrechte Längsebene

6.

Abgewickelte Länge des vom W-Punkt gespannten Gurtes: 200 mm

7.

Mit Abwicklungslängen erzeugte Bogen

8.

H-Punkt

Anmerkungen:

1.

Teil der Verankerung des oberen Haltegurtes, der mit dem innerhalb des geschummerten Bereichs liegenden Haken des oberen Haltegurtes verbunden wird.

2.

R-Punkt: Schulterbezugspunkt

3.

V-Punkt: Bezugspunkt V, 350 mm senkrecht über und 175 mm waagerecht hinter dem H-Punkt

4.

W-Punkt: Bezugspunkt W, 50 mm senkrecht unter und 50 mm waagerecht hinter dem R-Punkt

5.

Ebene M: Bezugsebene M, 1 000 mm waagerecht hinter dem R-Punkt

6.

Die vordersten Flächen der Zone werden dadurch erzeugt, dass die beiden Abwicklungslinien ihren gesamten Bereich im vorderen Teil der Zone durchlaufen. Die Abwickellinien stellen die eingestellte Mindestlänge des oberen Haltegurtes, gemessen von der Oberkante des Kinderrückhaltesystems (W-Punkt) oder von einem tiefer liegenden Punkt auf der Rückseite des Kinderrückhaltesystems (V-Punkt) dar.

(Querschnitt in der Ebene R)

Abmessungen in mm

Image 36

Legende

1.

Mittelebene

2.

V-Punkt

3.

R-Punkt

4.

W-Punkt

5.

Senkrechte Längsebene

Anmerkungen:

1.

Teil der Verankerung des oberen Haltegurtes, der mit dem innerhalb des geschummerten Bereichs liegenden Haken des oberen Haltegurtes verbunden wird.

2.

R-Punkt: Schulterbezugspunkt

3.

V-Punkt: Bezugspunkt V, 350 mm senkrecht über und 175 mm waagerecht hinter dem H-Punkt

4.

W-Punkt: Bezugspunkt W, 50 mm senkrecht unter und 50 mm waagerecht hinter dem R-Punkt

Image 37

Legende

1.

V-Punkt

2.

W-Punkt

3.

R-Punkt

4.

Mittelebene

5.

In der Rumpfbezugsebene liegender Bereich

Anmerkungen:

1.

Teil der Verankerung des oberen Haltegurtes, der mit dem innerhalb des geschummerten Bereichs liegenden Haken des oberen Haltegurtes verbunden wird.

2.

R-Punkt: Schulterbezugspunkt

3.

V-Punkt: Bezugspunkt V, 350 mm senkrecht über und 175 mm waagerecht hinter dem H-Punkt

4.

W-Punkt: Bezugspunkt W, 50 mm senkrecht unter und 50 mm waagerecht hinter dem R-Punkt

Image 38

Legende

1.

H-Punkt

2.

V-Punkt

3.

W-Punkt

4.

R-Punkt

5.

um 45° geneigte Ebene

6.

Schnitt in der Ebene R

7.

Oberfläche des Bodenblechs

8.

Vordere Begrenzung des Bereichs

Anmerkungen:

1.

Teil der Verankerung des oberen Haltegurtes, der mit dem innerhalb des geschummerten Bereichs liegenden Haken des oberen Haltegurtes verbunden wird.

2.

R-Punkt: Schulterbezugspunkt

Abmessungen in mm

Image 39

1.

waagerechte Seite der Prüfvorrichtung „ISO/F2“ (B)

2.

Rückseite der Prüfvorrichtung „ISO/F2“ (B)

3.

Horizontale an der Oberseite der Rückenlehne (höchster Punkt mit einer Härte von mehr als 50 Shore A)

4.

Schnittpunkt zwischen 2 und 3

5.

Bezugspunkt des oberen Haltegurts

6.

Mittellinie der Prüfvorrichtung „ISO/F2“ (B)

7.

oberer Haltegurt

8.

Begrenzungen der Verankerungszone

Image 40

Anmerkungen:

1.

Zeichnung unmaßstäblich

2.

Das Symbol kann auch spiegelverkehrt dargestellt sein.

3.

Die Farbe des Symbols ist freigestellt.

Image 41

Anmerkungen:

1.

Abmessungen in mm

2.

Zeichnung unmaßstäblich

3.

Das Piktogramm muss deutlich sichtbar sein, was durch kontrastierende Farben oder durch erhabene oder eingeprägte Darstellung erreicht wird.

ANHANG 5

i-SIZE-SITZPLATZ

Abmessungen in mm

Image 42

Legende:

1.

ISOFIX-Prüfvorrichtung

2.

Schiene für die unteren ISOFIX-Verankerungen

3.

Längsmittelebene der ISOFIX-Prüfvorrichtung

4.

Stützbein-Fuß-Bewertungsvolumen

5.

Kontaktfläche mit dem Fahrzeugboden

Anmerkung: Zeichnung unmaßstäblich

Abmessungen in mm

Image 43

Legende:

1.

ISOFIX-Prüfvorrichtung

2.

Schiene für die unteren ISOFIX-Verankerungen

3.

Ebene, die durch die Unterseite der am jeweiligen Sitzplatz eingebauten ISOFIX-Prüfvorrichtungen verläuft.

4.

Ebene, die durch die untere ISOFIX-Verankerungsstrebe verläuft und rechtwinklig zur Längsmittelebene der ISOFIX-Prüfvorrichtung und rechtwinklig zu der Ebene, die von der Unterseite der am jeweiligen Sitzplatz eingebauten ISOFIX-Prüfvorrichtung gebildet wird, ausgerichtet ist.

5.

Stützbein-Fuß-Bewertungsvolumen innerhalb dessen sich der Fahrzeugboden befinden muss. Dieses Volumen stellt den aus Länge und Höhe gebildeten Einstellbereich des Stützbein-Fußes eines i-Size-Kinderrückhaltesystems dar.

6.

Fahrzeugboden

Anmerkung: Zeichnung unmaßstäblich

Abmessungen in mm

Image 44

Legende:

1.

Stützbein-Prüfvorrichtung

2.

Stützbein-Fuß

3.

Belastungsvorrichtung (nach Anhang 4 dieser Regelung)

Anmerkungen:

1.

Zeichnung unmaßstäblich

2.

Die Stützbein-Prüfvorrichtung muss

a)

die Prüfung innerhalb der gesamten, für jeden einzelnen i-Size-Sitzplatz festgelegten Kontaktfläche mit dem Fahrzeugboden gewährleisten

b)

fest mit der Belastungsvorrichtung verbunden sein, damit die auf die Belastungsvorrichtung einwirkenden Kräfte unmittelbar die Prüfkräfte in den Fahrzeugboden leiten, ohne dass die reaktiven Prüfkräfte aufgrund einer inneren Dämpfung oder einer Verformung der Stützbein-Prüfvorrichtung verringert werden.

3.

Der Stützbein-Fuß besteht aus einem Zylinder mit einer Breite von 80 mm, einem Durchmesser von 30 mm und mit auf beiden Seitenflächen abgerundeten Kanten mit einem Radius von 2,5 mm.

4.

Im Falle einer stufenweisen Einstellung der Höhe darf der Abstand zwischen den Stufen der Einstellung nicht größer als 20 mm sein.

Image 45

Anmerkungen:

1.

Zeichnung unmaßstäblich

2.

Farbe des Symbols nach Wahl des Herstellers

Berichtigungen

13.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/80


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1966 der Kommission vom 27. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Amtsblatt der Europäischen Union L 307 vom 28. November 2019)

Seite 19, Anhang I und Anhang II erhalten folgende Fassung:

„ANHANG I

1.   

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

Folgende Einträge werden angefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

a

b

c

d

„1612

Phosmet (ISO); S-[(1,3-Dioxo-1,3-dihydro-2H-isoindol-2-yl)methyl]-O,O-dimethylphosphorodithioat;

O,O-Dimethyl-S-phthalimidomethyldithiophosphat

732-11-6

211-987-4

1613

Kaliumpermanganat

7722-64-7

231-760-3

1614

2-Benzyl-2-dimethylamino-4′-morpholinobutyrophenon

119313-12-1

404-360-3

1615

Quizalofop-P-tefuryl (ISO);

(+/–) Tetrahydrofurfuryl-(R)-2-[4-(6-chlorchinoxalin-2-

yloxy)phenyloxy]propionat

200509-41-7

414-200-4

1616

Propiconazol (ISO); (2RS,4RS;2RS,4SR)-1-{[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]methyl}-1H-1,2,4-triazol

60207-90-1

262-104-4

1617

Pinoxaden (ISO); 8-(2,6-Diethyl-4-methylphenyl)-7-oxo-1,2,4,5-tetrahydro-7H-pyrazolo[1,2-d][1,4,5]oxadiazepin-9-yl-2,2-dimethylpropanoat

243973-20-8

635-361-9

1618

Tetramethrin (ISO);

(1,3-Dioxo-1,3,4,5,6,7-hexahydro-2H-isoindol-2-yl)methyl-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-en-1-yl)cyclopropancarboxylat

7696-12-0

231-711-6

1619

(1,3,4,5,6,7-Hexahydro-1,3-dioxo-2H-isoindol-2-yl)methyl (1R-trans)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat

1166-46-7

214-619-0

1620

Spirodiclofen (ISO);

3-(2,4-Dichlorphenyl)-2-oxo-1-oxaspiro[4.5]dec-3-en-4-yl 2,2-dimethylbutyrat

148477-71-8

604-636-5

1621

Reaktionsmasse aus 1-[2-(2-Aminobutoxy)ethoxy]but-2-ylamin und 1-({[2-(2-Aminobutoxy)ethoxy]methyl}propoxy) but-2-ylamin

897393-42-9

447-920-2

1622

1-Vinylimidazol

1072-63-5

214-012-0

1623

Amisulbrom (ISO)3-(3-Brom-6-fluor-2-methylindol-1-ylsulfonyl)-N,N-dimethyl-1H-1,2,4-triazol-1-sulfonamid

348635-87-0

672-776-4“

2.   

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

Eintrag 98 erhält folgende Fassung:

„98

2-Hydroxybenzoesäure (*1)

Salicylsäure

69-72-7

200-712-3

a)

Auszuspülende Haarmittel

a)

3,0 %

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden.

Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden (*2).

b)

Sonstige Mittel mit Ausnahme von Körperlotionen, Lidschatten, Wimperntuschen, Eyelinern, Lippenstiften und Rollstiftdeodoranten

b)

2,0 %

Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.

 

Nicht in Mundmitteln verwenden.

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

3.   

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

Eintrag 3 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„3

Salicylsäure  (*3) und ihre Salze

Salicylsäure

69-72-7

200-712-3

 

0,5 % (Säure)

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden.

Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden (*4)

Nicht in Mundmitteln verwenden.

Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.

Calcium salicylate, magnesium salicylate, MEA-salicylate, sodium salicylate, potassium salicylate, TEA-salicylate

824-35-1, 18917-89-0, 59866- 70-5, 54-21-7, 578-36-9, 2174-16-5

212-525-4, 242-669-3, 261-963-2, 200-198-0, 209-421-6, 218-531-3

 

0,5 % (Säure)

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, ausgenommen Shampoos.

Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden (*5).

„ANHANG II

1.   

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt berichtigt:

a)

Eintrag 395 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

„395

Hydroxy-8-chinolin und sein Sulfat Bis(8-Hydroxychinolinium)sulfat, ausgenommen die in Eintrag 51 des Anhangs III genannten Verwendungen

148-24-3

134-31-6

205-711-1

205-137-1“

b)

Eintrag 1396 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

a

b

c

d

„1396

Borate, Tetraborate, Octaborate und Borsäuresalze und -ester, einschließlich

 

 

Dinatriumoctaborat wasserfrei [1]

12008-41-2 [1]

234-541-0 [1]

Dinatriumoctaborat-Tetrahydrat [2]

12280-03-4 [2]

234-541-0 [2]

2-Aminoethanol, Monoester mit Borsäure [3]

10377-81-8 [3]

233-829-3 [3]

(2-Hydroxypropyl)ammonium-dihydrogenorthoborat [4]

68003-13-4 [4]

268-109-8 [4]

Kaliumborat, Kaliumsalz der Borsäure [5]

12712-38-8 [5]

603-184-6 [5]

Trioctyldodecylborat [6]

— [6]

— [6]

Zinkborat [7]

1332-07-6 [7]

215-566-6 [7]

Natriumborat, Dinatriumtetraborat, wasserfrei Borsäure, Natriumsalz [8]

1330-43-4 [8]

215-540-4 [8]

Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat [9]

12267-73-1 [9]

235-541-3 [9]

Orthoborsäure, Natriumsalz [10]

13840-56-7 [10]

237-560-2 [10]

Dinatriumtetraboratdecahydrat Boraxdecahydrat [11]

1303-96-4 [11]

215-540-4 [11]

Dinatriumtetraboratpentahydrat Boraxpentahydrat [12]

12179-04-3 [12]

215-540-4 [12]“

c)

Eintrag 1507 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

„1507

Diaminotoluol, Methylphenylendiamin, technisches Produkt — Reaktionsmasse aus [4-Methyl-m-phenylendiamin und 2-Methyl-m-phenylendiamin]

—“

d)

Folgende Einträge werden angefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

a

b

c

d

„1624

Pirimicarb (ISO); 2-(Dimethylamino)-5,6-dimethyl-4-pyrimidinyl-dimethylcarbamat

23103-98-2

245-430-1

1625

1,2-Dichlorpropan; Propylendichlorid

78-87-5

201-152-2

1626

Phenol, dodecyl-, verzweigt [1]

121158-58-5 [1]

310-154-3 [1]

Phenol, 2-dodecyl-, verzweigt [2]

1801269-80-6 [2]

- [2]

Phenol, 3-dodecyl-, verzweigt [3]

1801269-77-1 [3]

- [3]

Phenol, 4-dodecyl-, verzweigt [4]

210555-94-5 [4]

640-104-9 [4]

Phenol, (tetrapropenyl) Derivate [5]

74499-35-7 [5]

616-100-8 [5]

1627

Coumatetralyl (ISO); 4-Hydroxy-3-(1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)cumarin

5836-29-3

227-424-0

1628

Difenacoum (ISO); 3-(3-Biphenyl-4-yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)-4-hydroxycumarin

56073-07-5

259-978-4

1629

Brodifacoum (ISO); 4-Hydroxy-3-(3-(4'-brom-4-biphenylyl)-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)cumarin

56073-10-0

259-980-5

1630

Flocoumafen (ISO); Reaktionsmasse aus cis-4-Hydroxy-3-(1,2,3,4-tetrahydro-3-(4-(4-trifluormethylbenzyloxy)phenyl)-1-naphthyl)cumarin und trans-4-Hydroxy-3-(1,2,3,4-tetrahydro-3-(4-(4-trifluormethylbenzyloxy)phenyl)-1-naphthyl)cumarin

90035-08-8

421-960-0

1631

Acetochlor (ISO); 2-Chlor-N-(ethoxymethyl)-N-(2-ethyl-6-methylphenyl)acetamid

34256-82-1

251-899-3

1632

E-Glas-Mikrofasern in repräsentativer Zusammensetzung

1633

Glas-Mikrofasern in repräsentativer Zusammensetzung

1634

Bromadiolon (ISO); 3-[3-(4'-Brombiphenyl4-yl)-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxy-2H-chromen-2-on

28772-56-7

249-205-9

1635

Difethialon (ISO); 3-[3-(4′-Brombiphenyl-4-yl)-1,2,3,4-tetrahydronaphthalen-1-yl]-4-hydroxy-2H-1-benzothiopyran-2-on

104653-34-1

600-594-7

1636

Perfluorononan-1-säure [1]

375-95-1 [1]

206-801-3 [1]

und ihre Natrium- [2]

21049-39-8 [2]

- [2]

und Ammoniumsalze [3]

4149-60-4 [3]

- [3]

1637

Dicyclohexylphthalat

84-61-7

201-545-9

1638

3,7-Dimethylocta-2,6-diennitril

5146-66-7

225-918-0

1639

Bupirimat (ISO); 5-Butyl-2-ethylamino-6-methylpyrimidin-4-yl-dimethylsulfamat

41483-43-6

255-391-2

1640

Triflumizol (ISO); (1E)-N-[4-Chlor-2-(trifluormethyl)phenyl]-1-(1H-imidazol-1-yl)-2-propoxyethanimin

68694-11-1

604-708-8

1641

tert-Butylhydroperoxid

75-91-2

200-915-7“

2.   

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt berichtigt:

a)

Eintrag 9 erhält folgende Fassung:

Laufende

Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

‚9

o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze (1), ausgenommen der in diesem Anhang unter den laufenden Nummern 9 a und 9 b genannte Stoff sowie die in Anhang II unter den laufenden Nummern 364, 413, 1144, 1310, 1313 und 1507 aufgeführten Stoffe

 

 

 

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Allgemeine Verwendung

a)

Auf dem Etikett anzugeben:

Mischverhältnis

Image 46
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.

Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine).

Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden.‘

b)

Gewerbliche Verwendung

b)

Auf dem Etikett anzugeben:

Für a) und b) gilt:

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 5 %, berechnet als freie Base, nicht überschreiten.

Mischverhältnis

‚Nur für gewerbliche Verwendung. Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.

Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine).

Geeignete Handschuhe tragen.‘‘

b)

folgender Eintrag wird angefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„51

Bis(8-hydroxychinolinium)sulfat

Oxychinolinsulfat

134-31-6

205-137-1

Stabilisierungsmittel für Wasserstoffperoxid in auszuspülenden Haarmitteln

(0,3 % als Base)

 

 

Stabilisierungsmittel für Wasserstoffperoxid in nicht auszuspülenden Haarmitteln

(0,03 % als Base)“


(*1)  Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 3.

(*2)  Nur bei Mitteln, die gegebenenfalls für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden könnten.“

(*3)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 98.

(*4)  Nur bei Mitteln, die gegebenenfalls für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden könnten.

(*5)  Nur bei Mitteln, die gegebenenfalls für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben.“