ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 321

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
12. Dezember 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ( 1 )

45

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können ( 1 )

64

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission ( 1 )

73

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen

99

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2126 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für besondere amtliche Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, Maßnahmen, die nach der Durchführung dieser Kontrollen zu ergreifen sind, und bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind ( 1 )

104

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG, 97/78/EG und 2000/29/EG des Rates ( 1 )

111

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden ( 1 )

114

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden ( 1 )

122

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen ( 1 )

128

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

139

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen Ewr-Ausschusses Nr. 256/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/2132]

168

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/2133]

170

 

*

Beschluss des Gemeinsamen Ewr-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens [2019/2134]

176

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/1


RICHTLINIE (EU) 2019/2121 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Die Regelung zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Gesellschaften und ihrer Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Die Bewertung dieser Regelung zeigt allerdings, dass sie geändert werden muss. Auch empfiehlt es sich, grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ebenfalls zu regeln, da die Richtlinie (EU) 2017/1132 lediglich Vorschriften für inländische Spaltungen von Aktiengesellschaften enthält.

(2)

Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften umfasst nach Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 54 AEUV unter anderem das Recht auf Gründung und Leitung von Gesellschaften nach den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahin ausgelegt, dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist.

(3)

Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. Nach Artikel 54 AEUV werden der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfungspunkte gleichgestellt. Laut Rechtsprechung schließt der Umstand, dass nur der satzungsmäßige Sitz, und nicht die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung, verlegt wurde, die Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 AEUV als solches nicht aus.

(4)

Aufgrund der Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den wirksamen Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig muss das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften auch mit anderen Zielen der europäischen Integration, wie der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 9 AEUV angeführte soziale Schutz sowie die in den Artikeln 151 und 152 AEUV angeführte Förderung des sozialen Dialogs, in Einklang gebracht werden. Die Rechte von Gesellschaften auf eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung sollten mit dem Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern und Gesellschaftern einhergehen und damit in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen.

(5)

Das Fehlen eines Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen führt zu Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit und somit zu Hindernissen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Eine weitere Folge ist der suboptimale Schutz der Arbeitnehmer, Gläubiger und Minderheitsgesellschafter im Binnenmarkt.

(6)

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, harmonisierte Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen zu erlassen. Ein harmonisierter Rechtsrahmen würde einen weiteren Beitrag zur Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit leisten und gleichzeitig den Beteiligten wie Arbeitnehmern, Gläubigern und Gesellschaftern einen angemessenen Schutz bieten.

(7)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ angekündigt‚ dass sie prüfen werde, ob die bestehenden Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen aktualisiert werden müssen, damit es für KMU leichter wird, die für sie optimalen Unternehmensstrategien zu wählen und sich veränderten Marktbedingungen anzupassen, ohne dass jedoch der bestehende Beschäftigungsschutz aufgeweicht wird. In ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2016 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2017 — Ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt“ kündigte die Kommission eine Initiative zur Erleichterung grenzüberschreitender Verschmelzungen an.

(8)

Zusätzlich zu den neuen Vorschriften über Umwandlungen regelt diese Richtlinie grenzüberschreitende Spaltungen, und zwar sowohl Abspaltungen als auch Aufspaltungen, allerdings beziehen sich diese Vorschriften nur auf grenzüberschreitende Spaltungen, die mit Neugründungen von Gesellschaften einhergehen. Grenzüberschreitende Spaltungen, bei denen eine Gesellschaft ihr Aktiv- und Passivvermögen auf eine oder mehrere bestehende Gesellschaften überträgt, sind vom harmonisierten Rahmen dieser Richtlinie ausgenommen, da solche Fälle als sehr komplex angesehen werden, die Beteiligung der zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten erfordern und zusätzliche Risiken der Umgehung von Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften bergen. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, eine Gesellschaft im Wege einer Ausgliederung zu schaffen, bietet den Gesellschaften ein neues harmonisiertes Verfahren im Binnenmarkt. Allerdings sollte es Gesellschaften freistehen, Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten direkt zu gründen.

(9)

Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für in Liquidation befindliche Gesellschaften gelten, bei denen die Verteilung der Vermögenswerte bereits begonnen hat. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, Gesellschaften, die sich in anderen Liquidationsverfahren befinden, von der Anwendung der vorliegenden Richtlinie auszunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch dafür entscheiden können, die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die sich in durch nationales Recht festgelegten Insolvenzverfahren oder einem durch nationales Recht festgelegten präventiven Restrukturierungsrahmen befinden, unabhängig davon, ob diese Verfahren Teil eines nationalen Insolvenzrahmens oder außerhalb desselben geregelt sind. Ferner sollten sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden können, die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind. Die vorliegende Richtlinie sollte die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unberührt lassen.

(10)

Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (zusammen „grenzüberschreitende Vorhaben“) und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollte die Prüfung der Rechtmäßigkeit grenzüberschreitender Vorhaben vorgesehen werden, bevor sie wirksam werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung eines grenzüberschreitenden Vorhabens fair, objektiv und diskriminierungsfrei und auf der Grundlage aller relevanten, nach Unionsrecht und nationalem Recht erforderlichen Elemente getroffen wird.

(11)

Diese Richtlinie sollte die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, für einen stärkeren Schutz von Arbeitnehmern gemäß dem bestehenden sozialen Besitzstand zu sorgen.

(12)

Damit in dem Verfahren für ein grenzüberschreitendes Vorhaben alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft den Plan für das vorgeschlagene Vorhaben mit den wichtigsten Informationen zu ihm erstellen und offenlegen. Das Verwaltungs- oder Leitungsgremium sollte Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in die Entscheidung über einen Plan für ein grenzüberschreitendes Vorhaben einbeziehen, falls dies im nationalen Recht oder gemäß den nationalen Gepflogenheiten, oder beiden, vorgesehen ist. Diese Informationen sollten mindestens die geplante Rechtsform der Gesellschaft oder Gesellschaften, gegebenenfalls den Errichtungsakt, die Satzung, den indikativen Zeitplan für das Vorhaben und die Einzelheiten etwaiger Schutzbestimmungen für Gesellschafter und Gläubiger umfassen. Im Register sollte eine Bekanntmachung erfolgen, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie zu dem geplanten Vorhaben Stellung nehmen können. Die Mitgliedstaaten können auch entscheiden, dass der in dieser Richtlinie vorgeschriebene Bericht des unabhängigen Sachverständigen offengelegt werden muss.

(13)

Die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter und Arbeitnehmer einen Bericht für sie erstellen. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des geplanten grenzüberschreitenden Vorhabens und die Auswirkungen des geplanten grenzüberschreitenden Vorhabens auf die Arbeitnehmer erläutert und begründet werden. Insbesondere sollten in dem Bericht die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Vorhabens in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, erläutert werden. Was die Gesellschafter betrifft, sollte der Bericht auf Schutzmaßnahmen für sie eingehen und insbesondere Informationen über ihr Recht, aus der Gesellschaft auszutreten, enthalten. In Bezug auf die Arbeitnehmer sollten in dem Bericht die Auswirkungen des geplanten grenzüberschreitenden Vorhabens auf die Beschäftigungssituation erläutert werden. Vor allem sollte in dem Bericht erläutert werden, ob es wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen, die in Gesetzen festgelegt sind, der Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder der länderübergreifenden Betriebsvereinbarungen und der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaften geben wird, wie etwa des Sitzes der Hauptverwaltung. Darüber hinaus sollte der Bericht Informationen über das Verwaltungsorgan und gegebenenfalls das Personal, die Ausrüstung, die Räumlichkeiten und die Vermögenswerte vor und nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben und die wahrscheinlichen Änderungen der Arbeitsstrukturen, der Löhne und Gehälter, des Standorts bestimmter Arbeitsstellen und die erwarteten Folgen für Arbeitnehmer auf diesen Arbeitsstellen sowie über den sozialen Dialog auf Gesellschaftsebene beinhalten, einschließlich gegebenenfalls der Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Auch sollte in dem Bericht erläutert werden, wie sich diese Änderungen auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.

Der Abschnitt für Arbeitnehmer sollte nicht erforderlich sein, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören. Um den Schutz der Arbeitnehmer zu verbessern, sollten entweder die Arbeitnehmer selbst oder ihre Vertreter überdies zu dem Abschnitt des Berichts Stellung nehmen können, in dem die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Vorhabens auf sie dargelegt werden. Die Vorlage des Berichts und jeglicher Stellungnahme sollten die auf nationaler Ebene vorgesehenen anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren, einschließlich derjenigen, die nach der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingeführt wurden, unberührt lassen. Der Bericht bzw. die Berichte, falls sie getrennt erstellt werden, sollte/sollten den Gesellschaftern und den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung stehen.

(14)

Der Plan für das grenzüberschreitende Vorhaben, das Angebot einer Barabfindung durch die Gesellschaft für diejenigen Gesellschafter, die aus der Gesellschaft austreten wollen, und gegebenenfalls das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile, einschließlich des Betrags einer eventuellen, in dem Plan enthaltenen zusätzlichen Barzahlung, sollte von einem Sachverständigen geprüft werden, der unabhängig von der Gesellschaft ist. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Sachverständigen sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen berücksichtigen, die in den Artikeln 22 und 22b der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt sind.

(15)

Die durch die Gesellschaft offengelegten Informationen sollten umfassend sein und es den Interessenträgern ermöglichen, die Auswirkungen des beabsichtigten grenzüberschreitenden Vorhabens zu bewerten. Allerdings sollten Gesellschaften nicht verpflichtet sein, vertrauliche Informationen offenzulegen, deren Offenlegung ihrer Geschäftsposition im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht schaden würde. Eine solche Freistellung von der Offenlegungspflicht sollte die anderen Anforderungen nach dieser Richtlinie nicht untergraben.

(16)

Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften sollte auf der Grundlage des Plans und der Berichte entscheiden, ob sie diesem Plan zustimmt oder nicht, und welche Änderungen an den Errichtungsakten, einschließlich der Satzung, notwendig sind. Es ist wichtig, dass die erforderliche Mehrheit für die Abstimmung ausreichend groß ist, um sicherzustellen, dass die Entscheidung von einer soliden Mehrheit gefasst wird. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter auch über alle Vereinbarungen über die Arbeitnehmermitbestimmung abstimmen können, sofern sie sich dieses Recht in der Gesellschafterversammlung vorbehalten haben.

(17)

Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Gesellschafter ist als Hindernis für grenzüberschreitende Vorhaben beanstandet worden. Gesellschaften und ihre Gesellschafter haben es mit einer großen Vielfalt unterschiedlicher Formen des Schutzes zu tun, was zu Komplexität und Rechtsunsicherheit führt. Gesellschaftern sollte deshalb unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Gesellschaft befindet, das gleiche Mindestschutzniveau geboten werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zusätzliche Vorschriften über den Schutz von Gesellschaftern beibehalten oder einführen können, es sei denn, diese Vorschriften widersprechen denjenigen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, oder der Niederlassungsfreiheit. Die individuellen Rechte der Gesellschafter auf Informationen sollten unangetastet bleiben.

(18)

Als Folge eines grenzüberschreitenden Vorhabens sind die Gesellschafter oft mit einer Situation konfrontiert, in der sich das auf ihre Rechte anwendbare Recht ändert, da sie Gesellschafter einer Gesellschaft würden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen unterliegt, dessen Recht auf die Gesellschaft vor dem Vorhaben anwendbar war. Die Mitgliedstaaten sollten daher Gesellschaftern, die stimmberechtigte Anteile halten und gegen die Zustimmung zu dem Plan gestimmt haben, mindestens das Recht zukommen lassen, aus der Gesellschaft auszutreten und eine Barabfindung für ihre Anteile zu erhalten, die dem Wert dieser Anteile entspricht. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dieses Recht auch anderen Gesellschaftern zukommen zu lassen, zum Beispiel Gesellschaftern mit stimmrechtslosen Anteilen oder Gesellschaftern, die infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung Anteile an der begünstigten Gesellschaft in einem Verhältnis erwerben würden, das sich von demjenigen unterscheidet, das vor dem Vorhaben bestand, oder Gesellschaftern, bei denen es zwar keine Änderung des anwendbaren Rechts geben würde, für die sich aber bestimmte Rechte wegen des Vorhabens ändern würden. Diese Richtlinie sollte weder nationale Vorschriften über die Gültigkeit von Verträgen für den Verkauf und die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften noch spezielle Anforderungen an die Form des Rechtsgeschäfts berühren. Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise eine notarielle Beurkundung bzw. einen Notariatsakt oder eine Beglaubigung von Unterschriften vorschreiben können.

(19)

Die Gesellschaften sollten so weit wie möglich die Kosten im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Vorhaben einschätzen können. Von den Gesellschaftern sollte deshalb verlangt werden, der Gesellschaft gegenüber zu erklären, ob sie entschieden haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Anforderung sollte etwaige nach nationalem Recht festgelegte Formerfordernisse unberührt lassen. Von den Gesellschaftern könnte auch verlangt werden, zusammen mit dieser Erklärung oder innerhalb einer speziellen Frist anzugeben, ob sie beabsichtigen, die angebotene Barabfindung anzufechten und eine zusätzliche Barabfindung zu fordern.

(20)

Die Berechnung des Angebots einer Barabfindung sollte sich auf allgemein anerkannte Bewertungsmethoden gründen. Die Gesellschafter sollten das Recht haben, vor einer zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde oder einer nach nationalem Recht beauftragten Stelle, einschließlich Schiedsgerichten, die Berechnung anzufechten und die Angemessenheit der Barabfindung infrage zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, berechtigt sind, einem solchen Verfahren beizutreten. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht auch Fristen für den Beitritt zu diesen Verfahren festlegen können.

(21)

In Bezug auf grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Spaltungen sollten Gesellschafter, die über kein Recht zum Austritt aus der Gesellschaft verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben, dennoch berechtigt sein, das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile anzufechten. Bei der Bewertung der Frage, ob das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen ist, sollte die zuständige Verwaltungs- oder Justizbehörde oder die nach nationalem Recht beauftragte Stelle auch den Betrag einer eventuellen in dem Plan enthaltenen zusätzlichen Barzahlung berücksichtigen.

(22)

In der Folge eines grenzüberschreitenden Vorhabens könnte es geschehen, dass die Forderungen der ehemaligen Gläubiger der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die dieses Vorhaben vornimmt/vornehmen, betroffen sind, wenn die Gesellschaft, die für die Verbindlichkeiten haftet, nach dem Vorhaben dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Derzeit sind die Gläubigerschutzvorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was das grenzüberschreitende Vorhaben deutlich komplexer macht und zu Unsicherheit sowohl für die beteiligten Gesellschaften als auch für ihre Gläubiger im Hinblick auf die Beitreibung oder Befriedigung ihrer Forderungen führt.

(23)

Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, und in denen sie unter Umständen keine befriedigende Lösung mit der Gesellschaft gefunden haben, sollten diejenigen Gläubiger, die die Gesellschaft vorab in Kenntnis gesetzt haben, Sicherheiten bei der geeigneten Behörde beantragen können. Bei der Bewertung solcher Sicherheiten sollte die geeignete Behörde berücksichtigen, ob der Anspruch eines Gläubigers gegen die Gesellschaft oder einen Dritten mindestens in gleicher Höhe besteht und von entsprechender Bonität ist, wie er vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben war, und ob der Anspruch vor demselben Gericht geltend gemacht werden kann.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Gläubiger, die mit der Gesellschaft eine Beziehung eingegangen sind, bevor die Gesellschaft ihre Absicht öffentlich gemacht hat, ein grenzüberschreitendes Vorhaben vorzunehmen, einen angemessenen Schutz genießen. Nachdem der Plan für das grenzüberschreitende Vorhaben offengelegt wurde, sollten die Gläubiger die potentiellen Auswirkungen der Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts infolge des grenzüberschreitenden Vorhabens berücksichtigen können. Zu den zu schützenden Gläubigern könnten derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer mit unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften oder Personen gehören, die Betriebsrentenleistungen erhalten. Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollten die Mitgliedstaaten deshalb vorsehen, dass solche Gläubiger das Recht haben, zwei Jahre, nachdem das grenzüberschreitende Vorhaben wirksam wurde, einen Anspruch im Wegzugsmitgliedstaat geltend zu machen. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Bestimmung der Verjährungsfristen für Forderungen sollten von dem zweijährigen Schutzzeitraum, der gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf das Gericht vorgesehen ist, an das sich Gläubiger wenden können, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden sind, unberührt bleiben.

(25)

Um die Gläubiger vor dem Risiko der Insolvenz der Gesellschaft nach einem grenzüberschreitenden Vorhaben zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten von der Gesellschaft bzw. den Gesellschaften überdies eine Solvenzerklärung verlangen dürfen, in der sie erklären, dass ihnen kein Grund bekannt ist, aus dem die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft bzw. hervorgehenden Gesellschaften nicht in der Lage sein sollte/sollten, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Fall die Mitglieder des Leitungsorgans für die Richtigkeit dieser Erklärung persönlich haftbar machen können. Da sich die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Solvenzerklärungen und deren mögliche Folgen unterscheiden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die angemessenen Konsequenzen unrichtiger oder irreführender Erklärungen vorzusehen, die wirksame und verhältnismäßige Sanktionen und Haftungspflichten im Einklang mit dem Unionsrecht umfassen sollten.

(26)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung im Kontext von grenzüberschreitenden Vorhaben in vollem Umfang geachtet werden. Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Kontext von grenzüberschreitenden Vorhaben sollte im Einklang mit dem Rechtsrahmen erfolgen, der mit der Richtlinie 2002/14/EG und — soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar — der Richtlinie 2009/38/EG sowie — sofern die grenzüberschreitende Verschmelzung oder grenzüberschreitende Spaltung als Übergang eines Unternehmens im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (10) angesehen wird — der Richtlinie 2001/23/EG festgelegt wurde. Die vorliegende Richtlinie lässt die Richtlinie 98/59/EG des Rates (11), die Richtlinie 2001/23/EG, die Richtlinie 2002/14/EG und die Richtlinie 2009/38/EG unberührt. Allerdings ist es angesichts der Tatsache, dass durch die vorliegende Richtlinie ein harmonisiertes Verfahren für grenzüberschreitende Vorhaben eingeführt wird, sachgerecht, insbesondere den zeitlichen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Vorhaben erfolgen sollte.

(27)

Arbeitnehmervertreter, die nach dem nationalen Recht oder gegebenenfalls nach den nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind, sollten auch etwaige einschlägige Gremien umfassen, die im Einklang mit dem Unionsrecht eingerichtet wurden, wie etwa den durch die Richtlinie 2009/38/EG geschaffenen Europäischen Betriebsrat und das durch die Richtlinie 2001/86/EG des Rates (12) geschaffene Vertretungsorgan.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen.

(29)

Um eine Analyse des Berichts für die Arbeitnehmer durchzuführen, sollte eine Gesellschaft, die ein grenzüberschreitendes Vorhaben vornimmt, den Arbeitnehmervertretern diejenigen Ressourcen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte in angemessener Weise ausüben können.

(30)

Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch das grenzüberschreitende Vorhaben in Fällen, in denen die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, ein System der Arbeitnehmermitbestimmung eingerichtet hat, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte/sollten die Gesellschaft/Gesellschaften, die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgeht/hervorgehen, verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von solchen Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft/Gesellschaften. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall, in dem zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden, diese nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren geführt werden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme eines grenzüberschreitenden Vorhabens als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft vier Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme einer anschließenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung — unabhängig davon, ob es sich um ein innerstaatliches oder ein grenzüberschreitendes Vorhaben handelt — abzuschaffen.

(31)

Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch ein grenzüberschreitendes Vorhaben umgangen werden, sollte es einer Gesellschaft bzw. Gesellschaften, die ein grenzüberschreitendes Vorhaben vornimmt/vornehmen und in einem Mitgliedstaat eingetragen ist/sind, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, ein grenzüberschreitendes Vorhaben vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht.

(32)

Die Einbeziehung aller Interessenträger in grenzüberschreitende Vorhaben, insbesondere die Einbeziehung von Arbeitnehmern, trägt zu einem langfristigen und nachhaltigen Ansatz durch Gesellschaften im gesamten Binnenmarkt bei. In dieser Hinsicht spielen der Schutz und die Förderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Verwaltungs- und Aufsichtsorgan einer Gesellschaft eine wichtige Rolle, insbesondere wenn eine Gesellschaft grenzüberschreitend verlegt oder umstrukturiert wird. Deshalb ist der erfolgreiche Abschluss von Verhandlungen über Mitbestimmungsrechte im Kontext grenzüberschreitender Vorhaben entscheidend und sollte gefördert werden.

(33)

Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Vorhaben zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben durchführt/durchführen, befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen. Es sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgeht/hervorgehen, nicht möglich sein, die Verfahren des grenzüberschreitenden Vorhabens ohne eine solche Bescheinigung abzuschließen.

(34)

Um eine Vorabbescheinigung zu erteilen, sollten die Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt/vornehmen, im Einklang mit dem nationalen Recht eine oder mehrere Behörden benennen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens zuständig ist/sind. Die zuständige Behörde könnte ein Gericht, ein Notar oder eine andere Behörde, eine Steuerbehörde oder eine Behörde für Finanzdienstleistungen sein. Wenn es mehr als eine zuständige Behörde gibt, sollte die Gesellschaft die Vorabbescheinigung bei einer einzigen zuständigen Behörde, die von den Mitgliedstaaten benannt wurde, beantragen können. Diese zuständige Behörde sollte sich mit den anderen zuständigen Behörden abstimmen. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob alle einschlägigen Bedingungen erfüllt sind und alle Verfahren und Formalitäten in dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind, und sie sollte innerhalb von drei Monaten ab der Antragstellung durch die Gesellschaft entscheiden, ob eine Vorabbescheinigung erteilt wird, es sei denn, die zuständige Behörde hat ernste Bedenken, dass das grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, und die Prüfung erfordert, dass zusätzliche Informationen berücksichtigt oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchgeführt werden müssen.

(35)

Unter bestimmten Bedingungen könnte das Recht von Gesellschaften, ein grenzüberschreitendes Vorhaben vorzunehmen, zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, wie etwa zur Umgehung der Rechte der Arbeitnehmer, Sozialversicherungszahlungen oder Steuerpflichten, oder zu kriminellen Zwecken benutzt werden. Insbesondere ist es wichtig, gegen „Scheingesellschaften“ oder „Strohfirmen“ vorzugehen, die gegründet werden, um sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen, es zu umgehen oder dagegen zu verstoßen. Bemerkt die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines grenzüberschreitenden Vorhabens, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, dass das grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, sollte sie die Vorabbescheinigung nicht erteilen. Die entsprechenden Verfahren, einschließlich einer etwaigen Prüfung, sollten gemäß dem nationalen Recht durchgeführt werden. In solchen Fällen sollte die zuständige Behörde den Prüfungszeitraum um höchstens drei Monate verlängern können.

(36)

Wenn die zuständige Behörde ernste Bedenken hat, dass das grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken vorgenommen werden soll, sollten bei der Prüfung alle relevanten Tatsachen und Umstände sowie gegebenenfalls mindestens Anhaltspunkte berücksichtigt werden, die sich auf die Merkmale der Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft bzw. die Gesellschaften nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll/sollen, beziehen, einschließlich des Zwecks des Vorhabens, der Branche, der Investition, des Nettoumsatzes und des Gewinns oder Verlusts, der Zahl der Arbeitnehmer, der Zusammensetzung der Bilanz, des Steuersitzes, der Vermögenswerte und ihrer Belegenheit, der Anlagen, der wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft, der gewöhnlichen Arbeitsorte der Arbeitnehmer und besonderer Arbeitnehmergruppen, des Ortes, an dem die Sozialabgaben zu entrichten sind, der Zahl der Arbeitnehmer, die in dem Jahr vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) entsandt wurden, der Zahl der Arbeitnehmer, die gleichzeitig in mehr als einem Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 arbeiten, sowie der Geschäftsrisiken, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschaften vor und nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben übernimmt/übernehmen.

Bei der Prüfung sollten auch die relevanten Tatsachen und Umstände in Bezug auf die Mitbestimmungsrechte berücksichtigt werden, insbesondere hinsichtlich Verhandlungen über solche Rechte, wenn diese Verhandlungen durch das Erreichen von vier Fünfteln des anwendbaren nationalen Schwellenwerts ausgelöst wurden. Alle diese Elemente sollten nur Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung darstellen und sollten daher nicht isoliert betrachtet werden. Falls das grenzüberschreitende Vorhaben dazu führen würde, dass die Gesellschaft den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung oder den Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Gesellschaft bzw. die Gesellschaften nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll/sollen, so kann die zuständige Behörde dies als Anzeichen dafür ansehen, dass keine Umstände vorliegen, die zu einem Missbrauch oder Betrug führen.

(37)

Die zuständige Behörde sollte auch in der Lage sein, von der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, oder von anderen zuständigen Behörden, einschließlich derjenigen des Zuzugsmitgliedstaats, alle relevanten Informationen und Dokumente zu erhalten, um die Prüfung der Rechtmäßigkeit des grenzüberschreitenden Vorhabens innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, welches die möglichen Folgen der durch Gesellschafter und Gläubiger gemäß dieser Richtlinie eingeleiteten Verfahren für die Erteilung der Vorabbescheinigung sind.

(38)

Bei der für die Erteilung einer Vorabbescheinigung erforderlichen Prüfung sollte sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen können. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist. Der Sachverständige sollte von der zuständigen Behörde ernannt werden und sollte weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart eine Verbindung mit der betreffenden Gesellschaft gehabt haben bzw. haben, die Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Sachverständigen haben könnte.

(39)

Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, ihre Gläubiger nicht schädigt, sollte die zuständige Behörde insbesondere überprüfen können, ob die Gesellschaft ihren Pflichten gegenüber öffentlichen Gläubigern nachgekommen ist und ob etwaige offene Verbindlichkeiten ausreichend besichert wurden. Insbesondere sollte die zuständige Behörde prüfen können, ob die Gesellschaft Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens ist, das beispielsweise Verstöße gegen das Sozial-, Arbeits- oder Umweltrecht betrifft und dazu führen könnte, dass die Gesellschaft weitere Pflichten treffen, einschließlich gegenüber Bürgern und privaten Einrichtungen.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten Verfahrensgarantien im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Zugangs zur Justiz vorsehen, einschließlich der Möglichkeit, Entscheidungen der zuständigen Behörden in grenzüberschreitende Vorhaben betreffenden Verfahren zu überprüfen, der Möglichkeit, den Zeitpunkt zu verschieben, zu dem eine Vorabbescheinigung wirksam wird, damit die Parteien Klage vor dem zuständigen Gericht erheben können, und der Möglichkeit, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu erwirken.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bestimmte verfahrensrechtliche Schritte, d. h. die Offenlegung des Plans, der Antrag auf eine Vorabbescheinigung sowie die Vorlage von Informationen und Unterlagen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des grenzüberschreitenden Vorhabens durch den Zuzugsmitgliedstaat, vollständig online unternommen werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten erscheinen. Die Vorschriften für den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, einschließlich der einschlägigen Schutzbestimmungen, sollten gegebenenfalls Anwendung finden. Die zuständige Behörde sollte in der Lage sein, den Antrag auf eine Vorabbescheinigung, einschließlich der Vorlage von Informationen und Unterlagen, online entgegenzunehmen, es sei denn, dies ist der zuständigen Behörde ausnahmsweise technisch unmöglich.

(42)

Um die Kosten zu senken und die Dauer der Verfahren zu verkürzen sowie den Verwaltungsaufwand für die Gesellschaften zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesellschaftsrechts den Grundsatz der einmaligen Erfassung anwenden, was bedeutet, dass Gesellschaften dieselbe Information nicht mehr als einer öffentlichen Behörde vorlegen müssen. Beispielsweise sollten Gesellschaften nicht verpflichtet sein, dieselbe Information sowohl an das nationale Register als auch an das nationale Amtsblatt zu übermitteln.

(43)

Um ein angemessenes Maß an Transparenz und die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren zu gewährleisten, sollten die von den zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Vorabbescheinigungen über das System der Registervernetzung übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, der der Richtlinie (EU) 2017/1132 zugrunde liegt, sollte ein solcher Informationsaustausch stets kostenlos sein.

(44)

Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat eine Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft zur Folge, ohne dass diese Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert. Jedoch sollte weder eine grenzüberschreitende Umwandlung noch eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Spaltung dazu führen, dass die in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft nach diesem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, geltenden Anforderungen an die Gründung einer Gesellschaft umgangen werden. Diese Bedingungen, einschließlich der Vorgabe, im Zuzugsmitgliedstaat den Sitz der Hauptverwaltung zu begründen, und die Vorschriften über Tätigkeitsverbote für Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, sollten von den Gesellschaften uneingeschränkt eingehalten werden. Die Anwendung dieser Bedingungen durch den Zuzugsmitgliedstaat sollte jedoch im Falle grenzüberschreitender Umwandlungen nicht die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit der umgewandelten Gesellschaft berühren.

(45)

Sobald die zuständigen Behörden die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die gesetzlichen Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, erfüllt sind, einschließlich einer eventuellen Prüfung, ob das grenzüberschreitende Vorhaben eine Umgehung von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt, sollten sie die Gesellschaft in das Register dieses Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des früheren Mitgliedstaats der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt/vornehmen, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, sollte es nicht möglich sein, die Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen.

(46)

Um die Transparenz grenzüberschreitender Vorhaben zu stärken, ist es wichtig, dass die Register der beteiligten Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen von anderen Registern über die an solchen Vorhaben beteiligten Gesellschaften enthalten, damit sie die Geschichte dieser Gesellschaften zurückverfolgen können. Insbesondere sollte die Akte in dem Register, in dem die Gesellschaft vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben eingetragen war, die neue Eintragungsnummer enthalten, die der Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben zugeteilt wurde. Entsprechend sollte die Akte in dem Register, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben eingetragen ist, die ursprüngliche Eintragungsnummer enthalten, die der Gesellschaft vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben zugeteilt war.

(47)

Als Folge der grenzüberschreitenden Umwandlung sollte die aus der Umwandlung hervorgehende Gesellschaft (im Folgenden „umgewandelte Gesellschaft“) ihre Rechtspersönlichkeit, ihr Aktiv- und Passivvermögen sowie ihre sämtlichen Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, behalten. Insbesondere sollte die umgewandelte Gesellschaft etwaige Rechte und Pflichten achten, die sich aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen ergeben, einschließlich etwaiger Kollektiv- bzw. Tarifverträge.

(48)

Als Folge der grenzüberschreitenden Verschmelzung sollten das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, auf die übernehmende Gesellschaft oder neue Gesellschaft übergehen, und die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die ihre Austrittsrechte nicht wahrnehmen, sollten Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft bzw. der neuen Gesellschaft werden. Insbesondere sollte die übernehmende Gesellschaft oder neue Gesellschaft etwaige Rechte und Pflichten achten, die sich aus Arbeitsverträgen oder ‐verhältnissen ergeben, einschließlich etwaiger Kollektiv- bzw. Tarifverträge.

(49)

Als Folge der grenzüberschreitenden Spaltung sollten das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, entsprechend der im Spaltungsplan festgelegten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften übergehen, und die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die ihre Austrittsrechte nicht wahrnehmen, sollten entweder Gesellschafter in dieser Gesellschaft bleiben oder Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften oder Gesellschafter sowohl der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch der begünstigten Gesellschaften werden. Insbesondere sollten die begünstigten Gesellschaften etwaige Rechte und Pflichten achten, die sich aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen ergeben, einschließlich etwaiger Kollektiv- bzw. Tarifverträge.

(50)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte es nicht möglich sein, ein grenzüberschreitendes Vorhaben, das im Einklang mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren wirksam wurde, für nichtig zu erklären. Diese Einschränkung sollte die Befugnisse der Mitgliedstaaten unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften unberührt lassen, insbesondere in dem Fall, dass die zuständige Behörde oder andere einschlägige Behörden nach dem Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens insbesondere durch neue sachliche Informationen feststellen, dass das grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen wurde. In diesem Kontext könnten die zuständigen Behörden auch bewerten, ob der anwendbare nationale Schwellenwert für die Mitbestimmung des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, in den Jahren nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben erreicht oder überschritten wurde.

(51)

Durch ein grenzüberschreitendes Vorhaben sollte die Haftung für Steuerpflichten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gesellschaft vor dem Vorhaben unberührt bleiben.

(52)

Um andere als die aus der Mitbestimmung folgenden Rechte der Arbeitnehmer zu gewährleisten, bleiben die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG, 2002/14/EG und 2009/38/EG von der vorliegenden Richtlinie unberührt. Angelegenheiten, die nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, wie z. B. Steuern oder soziale Sicherheit, unterliegen weiterhin nationalem Recht.

(53)

Diese Richtlinie berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der Durchsetzung der Steuervorschriften bei grenzüberschreitenden Vorhaben.

(54)

Die vorliegende Richtlinie lässt die Richtlinien 2009/133/EG (15), (EU) 2015/2376 (16), (EU) 2016/881 (17), (EU) 2016/1164 (18) und (EU) 2018/822 (19) des Rates unberührt.

(55)

Die vorliegende Richtlinie lässt die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) unberührt, die auf die Bewältigung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gerichtet sind; dies gilt insbesondere für die darin vorgesehenen Pflichten im Zusammenhang mit angemessenen Maßnahmen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikoorientierter Grundlage sowie für Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität und Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers eines neu gegründeten Unternehmens im Gründungsmitgliedstaat.

(56)

Die vorliegende Richtlinie lässt das Unionsrecht zur Transparenz und zu Rechten von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften bzw. das gemäß diesem Unionsrecht erlassene nationale Recht unberührt.

(57)

Die vorliegende Richtlinie lässt das für Kreditvermittlungsgesellschaften und andere Finanzgesellschaften geltende Unionsrecht bzw. das gemäß diesem Unionsrecht erlassene nationale Recht unberührt.

(58)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung und Regelung von grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(59)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(60)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (21) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(61)

Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen, einschließlich einer Bewertung der Umsetzung der Vorschriften zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie zur Mitbestimmung im Kontext grenzüberschreitender Vorhaben. Diese Evaluierung sollte insbesondere darauf ausgerichtet sein, grenzüberschreitende Vorhaben zu bewerten, bei denen Verhandlungen über die Mitbestimmung durch das Erreichen von vier Fünfteln des anwendbaren Schwellenwerts ausgelöst wurden, und festzustellen, ob diese Gesellschaften nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben den anwendbaren Schwellenwert für die Mitbestimmung des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vorgenommen hat, erreicht oder überschritten haben. Diese Evaluierung sollte sich gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) (im Folgenden „Interinstitutionelle Vereinbarung“) auf fünf Kriterien — Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert — stützen und die Grundlage für Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen bilden.

(62)

Es sollten Informationen gesammelt werden, um die Leistungsfähigkeit der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele zu bewerten und um die Grundlage für eine Evaluierung der Richtlinie (EU) 2017/1132 gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zu legen.

(63)

Die Richtlinie (EU) 2017/1132 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132

Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält der sechste Spiegelstrich folgende Fassung:

„—

grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften;“;

2.

In Artikel 18 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

den in den Artikeln 86g, 86n, 86p, 123, 127a, 130, 160g, 160n und 160p bezeichneten Unterlagen und Informationen;“;

3.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 20, 28a, 28c, 30a und 34;“;

b)

der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„ea)

die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern und zum Zwecke der Offenlegung zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 86g, 86n, 86p, 123, 127a,130, 160g, 160n und 160p;“;

c)

In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kommission erlässt spätestens bis 2. Juli 2020 die Durchführungsrechtsakte gemäß Buchstabe ea.“

4.

Die Überschrift des Titels II erhält folgende Fassung:

„UMWANDLUNG, VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN“ .

5.

In Titel II wird folgendes Kapitel vor Kapitel I eingefügt:

KAPITEL -I

Grenzüberschreitende Umwandlung

Artikel 86a

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für Umwandlungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, in dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Kapitalgesellschaften.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für grenzüberschreitende Umwandlungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Kapitel in keinem der folgenden Fälle auf Gesellschaften angewendet wird:

a)

die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen;

b)

die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Folgendem sind:

a)

Insolvenzverfahren oder präventiven Restrukturierungsrahmen;

b)

anderen Liquidationsverfahren als denjenigen, die in Absatz 3 Buchstabe a genannt sind, oder

c)

Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU.

Artikel 86b

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

1.

‚Gesellschaft‘ eine Kapitalgesellschaft mit einer in Anhang II genannten Rechtsform, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt;

2.

‚grenzüberschreitende Umwandlung‘ einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft ohne Auflösung, Abwicklung oder Liquidation die Rechtsform, in der sie im Wegzugsmitgliedstaat eingetragen ist, in eine in Anhang II genannte Rechtsform des Zuzugsmitgliedstaats umwandelt und mindestens ihren satzungsmäßigen Sitz unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in den Zuzugsmitgliedstaat verlegt;

3.

‚Wegzugsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft vor einer grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen ist;

4.

‚Zuzugsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem eine umgewandelte Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen ist;

5.

‚umgewandelte Gesellschaft‘ eine in einem Zuzugsmitgliedstaat infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung errichtete Gesellschaft.

Artikel 86c

Verfahren und Formalitäten

Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das Recht des Wegzugsmitgliedstaats für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umwandlung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das Recht des Zuzugsmitgliedstaats für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.

Artikel 86d

Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft erstellt einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung. Der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Rechtsform und Firma der Gesellschaft im Wegzugsmitgliedstaat und ihren satzungsmäßigen Sitz in jenem Mitgliedstaat;

b)

Rechtsform und Firma, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz in jenem Mitgliedstaat;

c)

soweit einschlägig den Errichtungsakt der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;

d)

den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Umwandlung;

e)

die Rechte, welche die umgewandelte Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;

f)

etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen;

g)

etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaft gewährt werden;

h)

ob die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren im Wegzugsmitgliedstaat irgendwelche Förderungen oder Beihilfen erhalten hat;

i)

die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Artikel 86i;

j)

die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung;

k)

gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 86l die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden.

Artikel 86e

Bericht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans für Gesellschafter und Arbeitnehmer

(1)   Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erläutert.

(2)   Der Bericht enthält auch einen Abschnitt für Gesellschafter und einen Abschnitt für Arbeitnehmer.

Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der diese beiden Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die den jeweiligen Abschnitt enthalten.

(3)   In dem Abschnitt des Berichts für Gesellschafter wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Barabfindung und die Methode, die benutzt wurde, um die Barabfindung zu ermitteln;

b)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Gesellschafter;

c)

die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach Artikel 86i.

(4)   Der Abschnitt des Berichts für Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft einvernehmlich darauf verzichtet haben. Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen.

(5)   In dem Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;

b)

wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;

c)

wie sich die unter den Buchstaben a und b genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.

(6)   Der Bericht oder die Berichte werden den Gesellschaftern und den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst in jedem Fall in elektronischer Form zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung, falls verfügbar, spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h zugänglich gemacht.

(7)   Erhält das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme zu den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 5 von den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst, werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

(8)   Der Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn eine Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören.

(9)   Wurde auf den Abschnitt des Berichts für Gesellschafter nach Absatz 3 gemäß Absatz 4 verzichtet und ist der Abschnitt für Arbeitnehmer nach Absatz 5 gemäß Absatz 8 nicht erforderlich, ist ein Bericht nicht erforderlich.

(10)   Die Absätze 1 bis 9 dieses Artikels lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die infolge der Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.

Artikel 86f

Bericht unabhängiger Sachverständiger

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein unabhängiger Sachverständiger den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung prüft und einen Bericht für die Gesellschafter erstellt. Dieser Bericht wird den Gesellschaftern spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h zugänglich gemacht. Als Sachverständige können je nach dem Recht des Mitgliedstaats natürliche Personen oder juristische Personen bestellt werden.

(2)   Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung angemessen ist. Bei der Bewertung der Barabfindung berücksichtigt der Sachverständige den etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Umwandlung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Umwandlung. In dem Bericht wird mindestens

a)

angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,

b)

angegeben, ob die verwendete Methode bzw. die verwendeten Methoden für die Bewertung der Barabfindung angemessen ist/sind, und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde; und

c)

beschrieben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten möglicherweise aufgetreten sind.

Der Sachverständige ist befugt, von der Gesellschaft alle Auskünfte zu erhalten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen notwendig sind.

(3)   Weder die Prüfung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung durch einen unabhängigen Sachverständigen noch die Erstellung eines Berichts eines unabhängigen Sachverständigen sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft dem zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

Artikel 86g

Offenlegung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft die folgenden Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h offenlegt und im Register des Wegzugsmitgliedstaats öffentlich zugänglich macht:

a)

den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung; und

b)

eine Bekanntmachung, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung übermitteln können.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Bericht des unabhängigen Sachverständigen in dem Register offengelegt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft vertrauliche Informationen von der Offenlegung des Berichts des unabhängigen Sachverständigen ausnehmen kann.

Die nach diesem Absatz offengelegten Unterlagen müssen auch über das System der Registervernetzung zugänglich sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Gesellschaft von der Offenlegungspflicht nach Absatz 1 dieses Artikels befreien, wenn diese Gesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 dieses Artikels während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihrer Website der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich macht.

Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung jedoch an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Gewährleistung der Sicherheit der Website und der Echtheit der Unterlagen erforderlich sind, und die zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

(3)   Macht die Gesellschaft den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Absatz 2 dieses Artikels zugänglich, übermittelt sie dem Register des Wegzugsmitgliedstaats spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h die folgenden Informationen:

a)

Rechtsform und Firma der Gesellschaft und ihren satzungsmäßigen Sitz im Wegzugsmitgliedstaat sowie Rechtsform und Firma, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz in jenem Mitgliedstaat;

b)

Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für die Gesellschaft hinterlegt worden sind, und ihre Eintragungsnummer in diesem Register;

c)

Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden; und

d)

Angaben zu der Website, auf der der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung, die Bekanntmachung nach Absatz 1, der Bericht des unabhängigen Sachverständigen und vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c dieses Absatzes kostenlos online abgerufen werden können.

Das Register des Wegzugsmitgliedstaats macht die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d öffentlich zugänglich.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde im Wegzugsmitgliedstaat erscheinen.

(5)   Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung oder die Informationen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in ihrem nationalen Amtsblatt oder über eine zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 3 veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Register dem nationalen Amtsblatt oder einer zentralen elektronischen Plattform die betreffenden Informationen übermittelt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen nach Absatz 1 bzw. die Informationen nach Absatz 3 über das System der Registervernetzung der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die der Gesellschaft von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 5 in Rechnung gestellt werden, die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht übersteigen.

Artikel 86h

Zustimmung der Gesellschafterversammlung

(1)   Nachdem die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 86e und 86f, die gemäß Artikel 86e vorgelegten Stellungnahmen der Arbeitnehmer und die gemäß Artikel 86g übermittelten Bemerkungen zur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie in Form eines Beschlusses, ob sie dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung zustimmt und ob sie den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung anpasst.

(2)   Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Umsetzung der grenzüberschreitenden Umwandlung davon abhängig zu machen, dass die Regelungen nach Artikel 86l ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung und zu jeglicher Änderung dieses Plans eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln, aber nicht mehr als 90 % der Stimmen der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Anteile oder des in der Gesellschafterversammlung vertretenen gezeichneten Kapitals erforderlich ist. In jedem Fall darf die Stimmrechtsschwelle nicht höher sein als die im nationalen Recht vorgesehene Stimmrechtsschwelle für die Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

(4)   Wenn eine Klausel in dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung oder eine etwaige Änderung des Errichtungsakts der sich umwandelnden Gesellschaft dazu führt, dass die wirtschaftlichen Verpflichtungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder Dritten zunehmen, können die Mitgliedstaaten unter solchen spezifischen Umständen vorschreiben, dass diese Klausel oder die Änderung des Errichtungsakts der Zustimmung des betreffenden Gesellschafters bedarf, vorausgesetzt, dieser Gesellschafter kann die Rechte nach Artikel 86i nicht ausüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der grenzüberschreitenden Umwandlung nicht allein aus den folgenden Gründen angefochten werden kann:

a)

die Barabfindung nach Artikel 86d Buchstabe i ist nicht angemessen; oder

b)

die im Hinblick auf die Barabfindung gemäß Buchstabe a erteilten Informationen erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen.

Artikel 86i

Schutz der Gesellschafter

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter einer Gesellschaft, die gegen die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung gestimmt haben, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu veräußern.

Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Unterabsatz 1 auch anderen Gesellschaftern der Gesellschaft einräumen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die ausdrückliche Ablehnung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung, die Absicht der Gesellschafter, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, oder beides, spätestens in der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h angemessen dokumentiert wird. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Widerspruch zur Niederschrift bezüglich des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung als ordnungsgemäße Dokumentation einer negativen Stimmabgabe gilt.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Frist fest, innerhalb derer die in Absatz 1 genannten Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft ihre Entscheidung erklären müssen, das Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Frist darf einen Monat nach der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft eine elektronische Adresse für den Eingang dieser Erklärung in elektronischer Form zur Verfügung stellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der in dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung festgelegten Barabfindung fest. Diese Frist darf nicht später als zwei Monate nach dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung gemäß Artikel 86q ablaufen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der Auffassung sind, dass die von der Gesellschaft angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, bei der nach nationalem Recht beauftragten zuständigen Behörde oder Stelle eine zusätzliche Barabfindung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist für den Antrag auf zusätzliche Barabfindung fest.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die endgültige Entscheidung, durch die eine zusätzliche Barabfindung zuerkannt wird, für alle Gesellschafter gültig ist, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile gemäß Absatz 2 auszuüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 das Recht des Wegzugsmitgliedstaats maßgebend ist und dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Rechten im Wegzugsmitgliedstaat liegt.

Artikel 86j

Schutz der Gläubiger

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden und zum Zeitpunkt dieser Offenlegung noch nicht fällig geworden sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die die im Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86d Buchstabe f angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 86g genannten Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, wenn diese Gläubiger glaubhaft darlegen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die grenzüberschreitende Umwandlung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheiten davon abhängen, dass die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86q wirksam wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle finanzielle Lage zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als einen Monat vor der Offenlegung dieser Erklärung liegen darf, genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, nach angemessenen Nachforschungen, auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft nach Wirksamwerden der Umwandlung nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung wird zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86g offengelegt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung der Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats über die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand unberührt.

(4)   Unbeschadet der Zuständigkeitsregeln, die sich aus Unionsrecht oder nationalem Recht oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Gläubiger, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden sind, innerhalb von zwei Jahren nach dem Wirksamwerden der Umwandlung auch in dem Wegzugsmitgliedstaat ein Verfahren gegen die Gesellschaft einleiten können. Die Möglichkeit, ein solches Verfahren einzuleiten, ist zusätzlich zu anderen Vorschriften über die Wahl des Gerichtsstands, die nach Unionsrecht anwendbar sind.

Artikel 86k

Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf die grenzüberschreitende Umwandlung geachtet und im Einklang mit dem Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/14/EG und — soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar — der Richtlinie 2009/38/EG des Rates ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung auf die Arbeitnehmer weiterer Gesellschaften als derjenigen anzuwenden, die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG genannt sind.

(2)   Unbeschadet des Artikels 86e Absatz 7 und des Artikels 86g Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung mindestens vor einer Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung oder den Bericht nach Artikel 86e, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, in einer Weise geachtet werden, dass den Arbeitnehmern vor der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h eine begründete Antwort gegeben wird.

(3)   Unbeschadet etwaiger geltender Vorschriften oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung wahrgenommen wird.

Artikel 86l

Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf die umgewandelte Gesellschaft die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die gegebenenfalls im Zuzugsmitgliedstaat gilt.

(2)   Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls im Zuzugsmitgliedstaat gilt, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Gesellschaft in den sechs Monaten vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die vier Fünfteln des im Recht des Wegzugsmitgliedstaats festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG auslöst, oder wenn das Recht des Zuzugsmitgliedstaats

a)

nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der Gesellschaft vor der grenzüberschreitenden Umwandlung bestand, wobei dieser Umfang als der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse oder des Leitungsgremiums ausgedrückt wird, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaft zuständig ist, wenn eine Arbeitnehmermitbestimmung besteht, oder

b)

für Arbeitnehmer in Betrieben der umgewandelten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern im Zuzugsmitgliedstaat gewährt werden.

(3)   In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen regeln die Mitgliedstaaten die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der umgewandelten Gesellschaft sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 des vorliegenden Artikels entsprechend den Grundsätzen und Modalitäten des Artikels 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG:

a)

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 3, die ersten beiden Sätze von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 3 Absätze 5 und 7;

b)

Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, g und h und Artikel 4 Absätze 3 und 4;

c)

Artikel 5;

d)

Artikel 6;

e)

Artikel 7 Absatz 1 mit Ausnahme des zweiten Spiegelstriches in Buchstabe b;

f)

Artikel 8, 10, 11 und 12; und

g)

Teil 3 Buchstabe a des Anhangs.

(4)   Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Grundsätze und Modalitäten verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewendet wird, die im Zuzugsmitgliedstaat gilt.

b)

Sie können in dem Fall, dass nach vorherigen Verhandlungen die Auffangregelung für die Mitbestimmung gilt, und ungeachtet dieser Regelung beschließen, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der umgewandelten Gesellschaft zu begrenzen. Bestand jedoch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft zu mindestens einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern, so darf die Begrenzung in keinem Fall dazu führen, dass die Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsorgan weniger als ein Drittel beträgt.

c)

Sie stellen sicher, dass die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die vor der grenzüberschreitenden Umwandlung galt, bis zum Geltungsbeginn einer danach vereinbarten Regelung beziehungsweise in Ermangelung einer vereinbarten Regelung bis zur Anwendung der Auffangregelung nach Teil 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 2001/86/EG weitergilt.

(5)   Die Ausweitung von Mitbestimmungsrechten auf in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer der umgewandelten Gesellschaft nach Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausweitung beschließen, nicht dazu, diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen, bei deren Überschreitung Mitbestimmungsrechte nach nationalem Recht entstehen.

(6)   Unterliegt die umgewandelte Gesellschaft einem System der Arbeitnehmermitbestimmung gemäß der Regelung nach Absatz 2, ist sie verpflichtet, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht.

(7)   Gilt für die umgewandelte Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist sie verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen — unabhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder innerstaatliche Vorhaben handelt — während vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.

(8)   Die Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit.

Artikel 86m

Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde oder sonstige Behörden, die dafür zuständig ist/sind, die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitenden Umwandlungen für diejenigen Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Wegzugsmitgliedstaats maßgebend ist, zu prüfen und eine Vorabbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten im Wegzugsmitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind (im Folgenden ‚zuständige Behörde‘).

Diese Erledigung von Verfahren und Formalitäten kann die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand oder die Erfüllung besonderer sektoraler Anforderungen umfassen, einschließlich der Sicherung von Pflichten, die sich aus laufenden Verfahren ergeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:

a)

den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung;

b)

den Bericht und gegebenenfalls die als Anlage beigefügte Stellungnahme nach Artikel 86e sowie den Bericht nach Artikel 86f, sofern sie verfügbar sind;

c)

etwaige gemäß Artikel 86g Absatz 1 übermittelte Bemerkungen; und

d)

Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass dem Antrag der Gesellschaft auf Erteilung einer Vorabbescheinigung zusätzliche Informationen beigefügt werden, wie insbesondere

a)

die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung;

b)

das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte;

c)

Informationen zur Befriedigung von Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand durch die Gesellschaft.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die zuständigen Behörden solche Informationen, wenn sie nicht von der Gesellschaft erteilt werden, von anderen einschlägigen Behörden anfordern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel II vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der zuständigen Behörde erscheinen.

(5)   In Bezug auf die Einhaltung der Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung in Artikel 86l prüft die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaates, ob der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung Angaben zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen getroffen werden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen enthält.

(6)   Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Folgendes:

a)

alle Unterlagen und Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden;

b)

gegebenenfalls die Angabe der Gesellschaft, dass das Verfahren nach Artikel 86l Absätze 3 und 4 begonnen hat.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Unterlagen und Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zu der grenzüberschreitenden Umwandlung vorgenommen wird. Diese Prüfung muss, je nach Fall, zu folgendem Ergebnis führen:

a)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung aus.

b)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung nicht alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt oder dass nicht alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung nicht aus und teilt der Gesellschaft die Gründe für ihre Entscheidung mit; in diesem Fall kann die zuständige Behörde der Gesellschaft die Gelegenheit einräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen oder die Verfahren und Formalitäten zu erledigen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde keine Vorabbescheinigung ausstellt, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll.

(9)   Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, so berücksichtigt sie relevante Tatsachen und Umstände, wie etwa — sofern relevant und nicht isoliert betrachtet — Anhaltspunkte, die die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung nach Absatz 1, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, bemerkt hat. Die Prüfung für die Zwecke dieses Absatzes wird von Fall zu Fall über ein Verfahren vorgenommen, das dem nationalen Recht unterliegt.

(10)   Ist es für die Zwecke der Prüfung nach den Absätzen 8 und 9 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann der in Absatz 7 vorgesehene Zeitraum von drei Monaten um höchstens drei Monate verlängert werden.

(11)   Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens nicht möglich, die Prüfung innerhalb der in den Absätzen 7 und 10 vorgesehenen Fristen vorzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller über die Gründe für eine etwaige Verzögerung vor Ablauf dieser Fristen unterrichtet wird.

(12)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde andere relevante Behörden mit Zuständigkeiten in den verschiedenen, von der grenzüberschreitenden Umwandlung betroffenen Bereichen, einschließlich derjenigen des Zuzugsmitgliedstaats, konsultieren kann und von diesen Behörden sowie von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen erhalten kann, die notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens zu prüfen. Für die Zwecke der Prüfung kann sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen.

Artikel 86n

Übermittlung der Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.

(2)   Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.

Artikel 86o

Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung durch den Zuzugsmitgliedstaat

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde, die dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung für die Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Zuzugsmitgliedstaats maßgebend ist, zu prüfen und die grenzüberschreitende Umwandlung zu genehmigen.

Diese Behörde stellt insbesondere sicher, dass die umgewandelte Gesellschaft den Bestimmungen des nationalen Rechts über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften entspricht und dass gegebenenfalls Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Artikel 86l getroffen wurden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Gesellschaft der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörde den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h zugestimmt hat.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder von der Gesellschaft für die Zwecke von Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der Behörde nach Absatz 1 erscheinen.

(4)   Die Behörde nach Absatz 1 genehmigt die grenzüberschreitende Umwandlung, sobald sie festgestellt hat, dass alle einschlägigen Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt und alle Formalitäten im Zuzugsmitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind.

(5)   Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Umwandlung vorangehenden Verfahren und Formalitäten im Wegzugsmitgliedstaat anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Umwandlung nicht genehmigt werden kann.

Artikel 86p

Eintragung

(1)   Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Umwandlung in ihren Registern ist das Recht des Wegzugs- beziehungsweise des Zuzugsmitgliedstaats in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:

a)

im Register des Zuzugsmitgliedstaats die Tatsache, dass die Eintragung der umgewandelten Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgte;

b)

im Register des Zuzugsmitgliedstaats der Tag der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft;

c)

im Register des Wegzugsmitgliedstaats die Tatsache, dass die Löschung der Gesellschaft aus dem Register infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgte;

d)

im Register des Wegzugsmitgliedstaats der Tag der Löschung der Gesellschaft aus dem Register;

e)

in den Registern des Wegzugsmitgliedstaats bzw. des Zuzugsmitgliedstaats die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der Gesellschaft und die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft.

Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Zuzugsmitgliedstaat dem Register im Wegzugsmitgliedstaat über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Eintragung der Gesellschaft unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung aus dem Register gelöscht wird.

Artikel 86q

Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Zuzugsmitgliedstaats. Die Umwandlung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 86m und 86o abgeschlossen ist.

Artikel 86r

Wirkungen einer grenzüberschreitenden Umwandlung

Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat ab dem in Artikel 86q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, verbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft.

b)

Die Gesellschafter der Gesellschaft bleiben Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach Artikel 86i Absatz 1 veräußert.

c)

Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen verbleiben bei der umgewandelten Gesellschaft.

Artikel 86s

Unabhängige Sachverständige

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, der den Bericht nach Artikel 86f zu erstellen hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass

a)

der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist und dass kein Interessenkonflikt mit dieser Gesellschaft besteht, und

b)

die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv ist und abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards, denen der Sachverständige unterliegt, zu unterstützen.

Artikel 86t

Gültigkeit

Eine grenzüberschreitende Umwandlung, die im Einklang mit den Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinie wirksam geworden ist, kann nicht für nichtig erklärt werden.

Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung, gemäß nationalem Recht nach dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen.“

6.

Artikel 119 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Am Ende von Buchstabe c wird „oder“ angefügt.

b)

Es wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft — ‚übernehmende Gesellschaft‘ — übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben.“

7.

Artikel 120 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Kapitel in keinem der folgenden Fälle auf Gesellschaften angewendet wird:

a)

die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen;

b)

die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Folgendem sind:

a)

Insolvenzverfahren oder präventiven Restrukturierungsrahmen;

b)

anderen Liquidationsverfahren als denjenigen, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt sind, oder

c)

Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU.“

8.

Artikel 121 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird Buchstabe a gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zu den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Vorschriften und Formalitäten zählen insbesondere Bestimmungen über das die Verschmelzung betreffende Beschlussfassungsverfahren und über den Schutz der Arbeitnehmer, soweit andere als die in Artikel 133 geregelten Rechte betroffen sind.“

9.

Artikel 122 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Rechtsform und Firma jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften und ihre satzungsmäßigen Sitze sowie Rechtsform und Firma, die für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;

b)

das Umtauschverhältnis der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen;“;

b)

Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung:

„h)

etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt werden;

i)

soweit einschlägig den Errichtungsakt der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;“;

c)

Es werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„m)

die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Artikel 126a;

n)

etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen.“.

10.

Die Artikel 123 und 124 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 123

Offenlegung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft die folgenden Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 offenlegt und in den Registern der Mitgliedstaaten jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften öffentlich zugänglich macht:

a)

den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung; und

b)

eine Bekanntmachung, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern der sich verschmelzenden Gesellschaft oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie ihrer jeweiligen Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung übermitteln können.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Bericht des unabhängigen Sachverständigen in dem Register offengelegt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft vertrauliche Informationen von der Offenlegung des Berichts des unabhängigen Sachverständigen ausnehmen kann.

Die nach diesem Absatz offengelegten Unterlagen müssen auch über das System der Registervernetzung zugänglich sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die sich verschmelzenden Gesellschaften von der Offenlegungspflicht nach Absatz 1 dieses Artikels befreien, wenn diese Gesellschaften die Unterlagen nach Absatz 1 dieses Artikels während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihren Websites der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich machen.

Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung jedoch an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Gewährleistung der Sicherheit der Website und der Echtheit der Unterlagen erforderlich sind, und die zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

(3)   Machen die sich verschmelzenden Gesellschaften den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Absatz 2 dieses Artikels zugänglich, übermitteln sie ihrem jeweiligen Register spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 die folgenden Informationen:

a)

Rechtsform und Firma jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie ihre satzungsmäßigen Sitze sowie Rechtsform und Firma, die für etwaige neu gegründete Gesellschaften vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;

b)

Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, und Nummer der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in diesem Register;

c)

für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden; und

d)

Angaben zu der Website, auf der der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung, die Bekanntmachung nach Absatz 1, der Bericht des unabhängigen Sachverständigen und vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c dieses Absatzes kostenlos online abgerufen werden können.

Das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften macht die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d öffentlich zugänglich.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften erscheinen.

(5)   Ist nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss die Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der anderen sich verschmelzenden Gesellschaft oder Gesellschaften erfolgen.

(6)   Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung oder die Informationen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in ihrem nationalen Amtsblatt oder über eine zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 3 veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Register dem nationalen Amtsblatt oder einer zentralen elektronischen Plattform die betreffenden Informationen übermittelt.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen nach Absatz 1 bzw. die Informationen nach Absatz 3 über das System der Registervernetzung der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die der Gesellschaft von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 6 in Rechnung gestellt werden, die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht übersteigen.

Artikel 124

Bericht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans für Gesellschafter und Arbeitnehmer

(1)   Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erläutert.

(2)   Der Bericht enthält auch einen Abschnitt für Gesellschafter und einen Abschnitt für Arbeitnehmer.

Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der diese beiden Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die den jeweiligen Abschnitt enthalten.

(3)   In dem Abschnitt des Berichts für Gesellschafter wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Barabfindung und die Methode, die benutzt wurde, um die Barabfindung zu ermitteln;

b)

das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden, die benutzt wurde/wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln;

c)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gesellschafter;

d)

die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach Artikel 126a.

(4)   Der Abschnitt des Berichts für Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft einvernehmlich darauf verzichtet haben. Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen.

(5)   In dem Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;

b)

wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;

c)

wie sich die unter den Buchstaben a und b genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.

(6)   Der Bericht oder die Berichte werden den Gesellschaftern und den Arbeitnehmervertretern jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst in jedem Fall in elektronischer Form zusammen mit dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung, falls verfügbar, spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 zugänglich gemacht.

Ist jedoch nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss der Bericht spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der anderen sich verschmelzenden Gesellschaft oder Gesellschaften zugänglich gemacht werden.

(7)   Erhält das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der sich verschmelzenden Gesellschaft nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme zu den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 5 von den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst, werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

(8)   Der Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn eine sich verschmelzende Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören.

(9)   Wurde auf den Abschnitt des Berichts für Gesellschafter nach Absatz 3 gemäß Absatz 4 verzichtet und ist der Abschnitt für Arbeitnehmer nach Absatz 5 gemäß Absatz 8 nicht erforderlich, ist ein Bericht nicht erforderlich.

(10)   Die Absätze 1 bis 9 dieses Artikels lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die infolge der Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.“

11.

Artikel 125 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist jedoch nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss der Bericht spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der anderen sich verschmelzenden Gesellschaft oder Gesellschaften zugänglich gemacht werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung berücksichtigt der Sachverständige den etwaigen Marktpreis, den die Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften vor Ankündigung der geplanten Verschmelzung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaften ohne die Auswirkungen der geplanten Verschmelzung. In dem Bericht wird mindestens

a)

angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,

b)

angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile bestimmt worden ist;

c)

angegeben, ob die verwendete Methode bzw. die verwendeten Methoden für die Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile angemessen ist/sind und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde, und in dem Fall, dass unterschiedliche Methoden in den sich verschmelzenden Gesellschaften verwendet werden, ist auch anzugeben, ob die Verwendung unterschiedlicher Methoden gerechtfertigt war; und

d)

beschrieben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten möglicherweise aufgetreten sind.

Der Sachverständige ist befugt, von den sich verschmelzenden Gesellschaften alle Auskünfte zu erhalten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen notwendig sind.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.“

12.

Artikel 126 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nachdem die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 124 und 125, die gemäß Artikel 124 vorgelegten Stellungnahmen der Arbeitnehmer und die gemäß Artikel 123 übermittelten Bemerkungen zur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie in Form eines Beschlusses, ob sie dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung zustimmt und ob sie den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung anpasst.“

b)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht allein aus den folgenden Gründen angefochten werden kann:

a)

das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nach Artikel 122 Buchstabe b ist nicht angemessen;

b)

die Barabfindung nach Artikel 122 Buchstabe m ist nicht angemessen; oder

c)

die im Hinblick auf das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile gemäß Buchstabe a oder die Barabfindung gemäß Buchstabe b erteilten Informationen erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen.“

13.

Es werden die folgenden Artikel eingefügt:

„Artikel 126a

Schutz der Gesellschafter

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die gegen die Zustimmung zu dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung gestimmt haben, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu veräußern, sofern sie infolge der Verschmelzung Anteile an der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft erwerben würden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats ihrer entsprechenden sich verschmelzenden Gesellschaft unterliegen würde.

Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Unterabsatz 1 auch anderen Gesellschaftern der sich verschmelzenden Gesellschaften einräumen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die ausdrückliche Ablehnung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung, die Absicht der Gesellschafter, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, oder beides, spätestens in der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 angemessen dokumentiert wird. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Widerspruch zur Niederschrift bezüglich des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung als ordnungsgemäße Dokumentation einer negativen Stimmabgabe gilt.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Frist fest, innerhalb derer die in Absatz 1 genannten Gesellschafter gegenüber der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft ihre Entscheidung erklären müssen, das Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Frist darf einen Monat nach der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sich verschmelzenden Gesellschaften eine elektronische Adresse für den Eingang dieser Erklärung in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der in dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung festgelegten Barabfindung fest. Diese Frist darf nicht später als zwei Monate nach dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 129 ablaufen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der Auffassung sind, dass die von der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, bei der nach nationalem Recht beauftragten zuständigen Behörde oder Stelle eine zusätzliche Barabfindung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist für den Antrag auf zusätzliche Barabfindung fest.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die endgültige Entscheidung, durch die eine zusätzliche Barabfindung zuerkannt wird, für alle Gesellschafter der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft gültig ist, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile gemäß Absatz 2 auszuüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 das Recht des Mitgliedstaats maßgebend ist, dem eine sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, und dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Rechten in diesem Mitgliedstaat liegt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben, aber der Auffassung sind, dass das im gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen ist, berechtigt sind, dieses Umtauschverhältnis anzufechten und eine bare Zuzahlung zu verlangen. Die diesbezüglichen Verfahren werden vor der zuständigen Behörde oder Stelle, die gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, dem die jeweilige sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, beauftragt ist, innerhalb der in diesem nationalen Recht festgesetzten Frist eingeleitet und stehen der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht entgegen. Die Entscheidung ist für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft bindend.

Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass das in dieser Entscheidung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile für etwaige Gesellschafter der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft gültig ist, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben.

(7)   Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft anstelle einer baren Zuzahlung Anteile oder eine andere Abfindung bereitstellen kann.

Artikel 126b

Schutz der Gläubiger

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung entstanden und zum Zeitpunkt dieser Offenlegung noch nicht fällig geworden sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die die im gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 122 Buchstabe n angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 123 genannten Offenlegung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, wenn diese Gläubiger glaubhaft darlegen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die grenzüberschreitende Verschmelzung gefährdet ist und sie von den sich verschmelzenden Gesellschaften keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheiten davon abhängen, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 129 wirksam wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle finanzielle Lage zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als einen Monat vor der Offenlegung dieser Erklärung liegen darf, genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der sich verschmelzenden Gesellschaften, nach angemessenen Nachforschungen, auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung wird zusammen mit dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 123 offengelegt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften über die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand unberührt.

Artikel 126c

Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf die grenzüberschreitende Verschmelzung geachtet und im Einklang mit dem Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/14/EG, der Richtlinie 2001/23/EG, in der die grenzüberschreitende Verschmelzung als Übergang eines Unternehmens im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG angesehen wird, und – soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar – der Richtlinie 2009/38/EG ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung auf die Arbeitnehmer weiterer Gesellschaften als derjenigen anzuwenden, die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG genannt sind.

(2)   Unbeschadet des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikel 124 Absatz 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung mindestens vor einer Entscheidung über den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung oder den Bericht nach Artikel 124, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, in einer Weise geachtet werden, dass den Arbeitnehmern vor der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 eine begründete Antwort gegeben wird.

(3)   Unbeschadet etwaiger geltender Vorschriften oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung wahrgenommen wird.“

14.

Artikel 127 erhält folgende Fassung:

„Artikel 127

Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde oder sonstige Behörden, die dafür zuständig ist/sind, die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitenden Verschmelzungen für diejenigen Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft maßgebend ist, zu prüfen und eine Vorabbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten im Mitgliedstaat der sich verschmelzenden Gesellschaft ordnungsgemäß erledigt sind (im Folgenden ‚zuständige Behörde‘).

Diese Erledigung von Verfahren und Formalitäten kann die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand oder die Erfüllung besonderer sektoraler Anforderungen umfassen, einschließlich der Sicherung von Pflichten, die sich aus laufenden Verfahren ergeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sich verschmelzende Gesellschaft ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:

a)

den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung;

b)

den Bericht und gegebenenfalls die als Anlage beigefügte Stellungnahme nach Artikel 124 sowie den Bericht nach Artikel 125, sofern sie verfügbar sind;

c)

etwaige gemäß Artikel 123 Absatz 1 übermittelte Bemerkungen; und

d)

Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass dem Antrag der sich verschmelzenden Gesellschaft auf Erteilung einer Vorabbescheinigung zusätzliche Informationen beigefügt werden, wie insbesondere

a)

die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung;

b)

das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte;

c)

Informationen zur Befriedigung von Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand durch die sich verschmelzende Gesellschaft.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die zuständigen Behörden solche Informationen, wenn sie nicht von der sich verschmelzenden Gesellschaft erteilt werden, von anderen einschlägigen Behörden anfordern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der zuständigen Behörde erscheinen.

(5)   In Bezug auf die Einhaltung der Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung in Artikel 133 prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft, ob der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung Angaben zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen getroffen werden, und zu den Optionen für diese Regelungen enthält.

(6)   Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Folgendes:

a)

alle Unterlagen und Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden;

b)

gegebenenfalls die Angabe der sich verschmelzenden Gesellschaften, dass das Verfahren nach Artikel 133 Absätze 3 und 4 begonnen hat.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Unterlagen und Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der sich verschmelzenden Gesellschaft zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung vorgenommen wird. Diese Prüfung muss, je nach Fall, zu folgendem Ergebnis führen:

a)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung aus.

b)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt oder dass nicht alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung nicht aus und teilt der Gesellschaft die Gründe für ihre Entscheidung mit; in diesem Fall kann die zuständige Behörde der Gesellschaft die Gelegenheit einräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen oder die Verfahren und Formalitäten zu erledigen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde keine Vorabbescheinigung ausstellt, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll.

(9)   Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, so berücksichtigt sie relevante Tatsachen und Umstände, wie etwa — sofern relevant und nicht isoliert betrachtet — Anhaltspunkte, die die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung nach Absatz 1, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, bemerkt hat. Die Prüfung für die Zwecke dieses Absatzes wird von Fall zu Fall über ein Verfahren vorgenommen, das dem nationalen Recht unterliegt.

(10)   Ist es für die Zwecke der Prüfung nach den Absätzen 8 und 9 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann der in Absatz 7 vorgesehene Zeitraum von drei Monaten um höchstens drei Monate verlängert werden.

(11)   Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens nicht möglich, die Prüfung innerhalb der in den Absätzen 7 und 10 vorgesehenen Fristen vorzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller über die Gründe für eine etwaige Verzögerung vor Ablauf dieser Fristen unterrichtet wird.

(12)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde andere relevante Behörden mit Zuständigkeiten in den verschiedenen, von der grenzüberschreitenden Verschmelzung betroffenen Bereichen, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, konsultieren kann und von diesen Behörden sowie von der sich verschmelzenden Gesellschaft Informationen und Unterlagen erhalten kann, die notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens zu prüfen. Für die Zwecke der Prüfung kann sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen.“

15.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 127a

Übermittlung der Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 128 Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.

(2)   Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 128 Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.“

16.

Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt jede der sich verschmelzenden Gesellschaften der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörde den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 zugestimmt hat, oder, wenn die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß Artikel 132 Absatz 3 nicht erforderlich ist, den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung, dem jede sich verschmelzende Gesellschaft im Einklang mit dem nationalen Recht zugestimmt hat.“

b)

Es werden die folgenden Absätze angefügt:

„(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder von einer der sich verschmelzenden Gesellschaften für die Zwecke von Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der Behörde nach Absatz 1 erscheinen.

(4)   Die Behörde nach Absatz 1 genehmigt die grenzüberschreitende Verschmelzung, sobald sie festgestellt hat, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5)   Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Verschmelzung vorangehenden Verfahren und Formalitäten in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht genehmigt werden kann.“

17.

Artikel 130 erhält folgende Fassung:

„Artikel 130

Eintragung

(1)   Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Verschmelzung in ihren Registern ist das Recht der Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:

a)

im Register des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Tatsache, dass die Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgte;

b)

im Register des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft der Tag der Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft;

c)

im Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften die Tatsache, dass die Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgte;

d)

im Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften der Tag der Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register;

e)

in den Registern des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften bzw. des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft.

Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Mitgliedstaat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Register im jeweiligen Mitgliedstaat jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Eintragung der sich verschmelzenden Gesellschaft unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung aus dem Register gelöscht wird.“

18.

Artikel 131 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine gemäß Artikel 119 Nummer 2 Buchstaben a, c und d vollzogene grenzüberschreitende Verschmelzung hat ab dem in Artikel 129 genannten Tag folgende Wirkungen:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht auf die übernehmende Gesellschaft über.

b)

Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach Artikel 126a Absatz 1 veräußert.

c)

Die übertragende Gesellschaft erlischt.“

b)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich verschmelzenden Gesellschaften, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht auf die neue Gesellschaft über.

b)

Die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften werden Gesellschafter der neuen Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach Artikel 126a Absatz 1 veräußert.“

19.

Artikel 132 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nimmt eine Gesellschaft, die alle in den Gesellschafterversammlungen der übertragenden Gesellschaften Stimmrecht gewährenden Anteile und sonstigen Wertpapiere besitzt, oder eine Person, die unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und an der übertragenden Gesellschaft oder den übertragenden Gesellschaften besitzt, eine grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme vor und teilt die übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung keine Anteile zu, so

finden Artikel 122 Buchstaben b, c, e und m, Artikel 125 und Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b keine Anwendung;

finden Artikel 124 und Artikel 126 Absatz 1 keine Anwendung auf die übertragenden Gesellschaften.“

b)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aller sich verschmelzenden Gesellschaften die Befreiung von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 Absatz 3 und nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor, so müssen der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung beziehungsweise die Informationen nach Artikel 123 Absätze 1 bis 3 und die Berichte nach den Artikeln 124 und 125 spätestens einen Monat vor dem Tag zugänglich gemacht werden, an dem die Gesellschaft im Einklang mit nationalem Recht den Beschluss über die Verschmelzung fasst.“

20.

Artikel 133 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(2)   Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, findet jedoch keine Anwendung, wenn mindestens eine der sich verschmelzenden Gesellschaften in den sechs Monaten vor der Offenlegung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der im Recht des Mitgliedstaats, dessen Rechtsordnung die sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, festgelegt ist und der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG auslöst, oder wenn das für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende nationale Recht“.

b)

In Absatz 4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Gilt für mindestens eine der sich verschmelzenden Gesellschaften ein System der Arbeitnehmermitbestimmung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG, gestatten sie den betreffenden Organen der sich verschmelzenden Gesellschaften, sich dafür zu entscheiden, die Auffangregelung für die Mitbestimmung nach Teil 3 Buchstabe b des Anhangs der genannten Richtlinie, die durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll, festgelegt ist, ohne jede vorhergehende Verhandlung unmittelbar anzuwenden und diese Regelung ab dem Zeitpunkt der Eintragung einzuhalten.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Gilt für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen — unabhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder innerstaatliche Vorhaben handelt — während vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.“

d)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Eine Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern mit, ob sie die Auffangregelung für die Mitbestimmung nach Absatz 3 Buchstabe h anwenden oder Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium aufnehmen will. Im letzteren Fall teilt die Gesellschaft ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen mit.“

21.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 133a

Unabhängige Sachverständige

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, der den Bericht nach Artikel 125 zu erstellen hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass

a)

der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist und dass kein Interessenkonflikt mit dieser Gesellschaft besteht, und

b)

die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv ist und abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards, denen der Sachverständige unterliegt, zu unterstützen.“

22.

In Artikel 134 wird folgender Absatz angefügt:

„Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nach dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen.“

23.

In Titel II wird folgendes Kapitel angefügt:

KAPITEL IV

Grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften

Artikel 160a

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für grenzüberschreitende Spaltungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, sofern mindestens zwei der an der Spaltung beteiligten Kapitalgesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (im Folgenden ‚grenzüberschreitende Spaltung‘).

(2)   Ungeachtet des Artikels 160b Nummer 4 findet dieses Kapitel auch dann Anwendung auf grenzüberschreitende Spaltungen, wenn die bare Zuzahlung nach Artikel 160b Nummer 4 Buchstaben a und b nach dem Recht mindestens eines der betroffenen Mitgliedstaaten 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der Aktien oder sonstigen Anteile am Kapital der begünstigten Gesellschaften überschreiten darf.

(3)   Dieses Kapitel gilt nicht für grenzüberschreitende Spaltungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Kapitel in keinem der folgenden Fälle auf Gesellschaften angewendet wird:

a)

die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen;

b)

die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und ‐mechanismen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Folgendem sind:

a)

Insolvenzverfahren oder präventiven Restrukturierungsrahmen,

b)

anderen Liquidationsverfahren als denjenigen, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt sind, oder

c)

Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU.

Artikel 160b

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

1.

‚Gesellschaft‘ eine Kapitalgesellschaft mit einer in Anhang II genannten Rechtsform;

2.

‚Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt‘ bzw. ‚Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt‘ eine Gesellschaft, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Spaltung im Falle einer Aufspaltung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr Gesellschaften überträgt oder im Falle einer Abspaltung oder Ausgliederung einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere Gesellschaften überträgt;

3.

‚begünstigte Gesellschaft‘ eine im Zuge einer grenzüberschreitenden Spaltung neu gegründete Gesellschaft;

4.

‚Spaltung‘ einen Vorgang,

a)

durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr begünstigte Gesellschaften gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung überträgt; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten (im Folgenden ‚Aufspaltung‘); oder

b)

durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften oder der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder beiden, d. h. sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, an die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten (im Folgenden ‚Abspaltung‘); oder

c)

durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, überträgt (im Folgenden ‚Ausgliederung‘).

Artikel 160c

Verfahren und Formalitäten

Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Spaltung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.

Artikel 160d

Plan für die grenzüberschreitende Spaltung

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Plan für eine grenzüberschreitende Spaltung. Der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Rechtsform und Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und ihren satzungsmäßigen Sitz, sowie Rechtsform und Firma, die für die aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende(n) neue(n) Gesellschaft(en) vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;

b)

das Umtauschverhältnis der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen;

c)

die Einzelheiten der Übertragung der Aktien oder sonstigen Anteile der begünstigten Gesellschaften bzw. der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt;

d)

den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Spaltung;

e)

die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Beschäftigung;

f)

den Zeitpunkt, von dem an Aktien oder sonstige Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben;

g)

den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte, von dem bzw. denen an die Handlungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der begünstigten Gesellschaften vorgenommen gelten;

h)

etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gewährt werden;

i)

die Rechte, welche die begünstigten Gesellschaften den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Anteilen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gewähren, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;

j)

soweit einschlägig die Errichtungsakte der begünstigten Gesellschaften und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Satzungen und, im Falle einer Abspaltung oder Ausgliederung, etwaige Änderungen am Errichtungsakt der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt;

k)

gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 160l die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in den begünstigten Gesellschaften geregelt werden;

l)

eine genaue Beschreibung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und Erklärung, wie diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens den begünstigten Gesellschaften zugeteilt werden sollen bzw. ob sie, im Fall einer Abspaltung oder Ausgliederung, bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, verbleiben sollen, einschließlich Vorschriften über die Behandlung von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, die im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nicht ausdrücklich zugeteilt werden, wie etwa Gegenstände des Aktiv- bzw. Passivvermögens, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung nicht bekannt sind;

m)

Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das den einzelnen an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeteilt werden soll;

n)

den Stichtag der Jahresabschlüsse der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Spaltung verwendet werden;

o)

gegebenenfalls die Zuteilung an die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, von Anteilen und Aktien der begünstigten Gesellschaften oder der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder von beiden, sowie den Aufteilungsmaßstab;

p)

die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Artikel 160i;

q)

etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen.

Artikel 160e

Bericht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans für Gesellschafter und Arbeitnehmer

(1)   Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften erläutert.

(2)   Der Bericht enthält auch einen Abschnitt für Gesellschafter und einen Abschnitt für Arbeitnehmer.

Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der diese beiden Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die den jeweiligen Abschnitt enthalten.

(3)   In dem Abschnitt des Berichts für Gesellschafter wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Barabfindung und die Methode, die benutzt wurde, um die Barabfindung zu ermitteln;

b)

das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden, die benutzt wurde/wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln;

c)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Gesellschafter;

d)

die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach Artikel 160i.

(4)   Der Abschnitt des Berichts für Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft einvernehmlich darauf verzichtet haben. Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen.

(5)   In dem Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;

b)

wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;

c)

wie sich die unter den Buchstaben a und b genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.

(6)   Der Bericht oder die Berichte werden den Gesellschaftern und den Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst in jedem Fall in elektronischer Form zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung, falls verfügbar, spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h zugänglich gemacht.

(7)   Erhält das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme zu den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 5 von den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst, werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

(8)   Der Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn eine Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören.

(9)   Wurde auf den Abschnitt des Berichts für Gesellschafter nach Absatz 3 gemäß Absatz 4 verzichtet und ist der Abschnitt für Arbeitnehmer nach Absatz 5 gemäß Absatz 8 nicht erforderlich, ist ein Bericht nicht erforderlich.

(10)   Die Absätze 1 bis 9 dieses Artikels lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die infolge der Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.

Artikel 160f

Bericht unabhängiger Sachverständiger

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein unabhängiger Sachverständiger den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung prüft und einen Bericht für die Gesellschafter erstellt. Dieser Bericht wird den Gesellschaftern spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h zugänglich gemacht. Als Sachverständige können je nach dem Recht des Mitgliedstaats natürliche Personen oder juristische Personen bestellt werden.

(2)   Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung berücksichtigt der Sachverständige den etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor Ankündigung der geplanten Spaltung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Spaltung. In dem Bericht wird mindestens

a)

angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,

b)

angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile bestimmt worden ist;

c)

angegeben, ob die Methode bzw. die Methoden für die Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile angemessen ist/sind und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde; und

d)

beschrieben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten möglicherweise aufgetreten sind.

Der Sachverständige ist befugt, von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, alle Auskünfte zu erhalten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen notwendig sind.

(3)   Weder die Prüfung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung durch einen unabhängigen Sachverständigen noch die Erstellung eines Berichts eines unabhängigen Sachverständigen sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dem zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

Artikel 160g

Offenlegung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft die folgenden Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h offenlegt und im Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, öffentlich zugänglich macht:

a)

den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung; und

b)

eine Bekanntmachung, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung übermitteln können.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Bericht des unabhängigen Sachverständigen in dem Register offengelegt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft vertrauliche Informationen von der Offenlegung des Berichts des unabhängigen Sachverständigen ausnehmen kann.

Die nach diesem Absatz offengelegten Unterlagen müssen auch über das System der Registervernetzung zugänglich sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, von der Offenlegungspflicht nach Absatz 1 dieses Artikels befreien, wenn diese Gesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 dieses Artikels während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihrer Website der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich macht.

Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung jedoch an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Gewährleistung der Sicherheit der Website und der Echtheit der Unterlagen erforderlich sind, und die zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

(3)   Macht die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Absatz 2 dieses Artikels zugänglich, übermittelt sie dem Register spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h die folgenden Informationen:

a)

Rechtsform und Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und ihren satzungsmäßigen Sitz sowie Rechtsform und Firma, die für die aus der grenzüberschreitenden Spaltung resultierende(n) neue(n) Gesellschaft(en) vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;

b)

Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, hinterlegt worden sind, und ihre Eintragungsnummer in diesem Register;

c)

Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden; und

d)

Angaben zu der Website, auf der der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung, die Bekanntmachung nach Absatz 1, der Bericht des unabhängigen Sachverständigen und vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c dieses Absatzes kostenlos online abgerufen werden können.

Das Register macht die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d öffentlich zugänglich.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde im betreffenden Mitgliedstaat erscheinen.

(5)   Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung oder die Informationen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in ihrem nationalen Amtsblatt oder über eine zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 3 veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Register dem nationalen Amtsblatt oder einer zentralen elektronischen Plattform die betreffenden Informationen übermittelt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen nach Absatz 1 bzw. die Informationen nach Absatz 3 über das System der Registervernetzung der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die der Gesellschaft von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 5 in Rechnung gestellt werden, die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht übersteigen.

Artikel 160h

Zustimmung der Gesellschafterversammlung

(1)   Nachdem die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 160e und 160f, die gemäß Artikel 160e vorgelegten Stellungnahmen der Arbeitnehmer und die gemäß Artikel 160g übermittelten Bemerkungen zur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie in Form eines Beschlusses, ob sie dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung zustimmt und ob sie den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung anpasst.

(2)   Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, kann sich das Recht vorbehalten, die Umsetzung der grenzüberschreitenden Spaltung davon abhängig zu machen, dass die Regelungen nach Artikel 160l ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung und zu jeglicher Änderung dieses Plans eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln, aber nicht mehr als 90 % der Stimmen der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Anteile oder des in der Gesellschafterversammlung vertretenen gezeichneten Kapitals erforderlich ist. In jedem Fall darf die Stimmrechtsschwelle nicht höher sein als die im nationalen Recht vorgesehene Stimmrechtsschwelle für die Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

(4)   Wenn eine Klausel in dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung oder eine etwaige Änderung des Errichtungsakts der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dazu führt, dass die wirtschaftlichen Verpflichtungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder Dritten zunehmen, können die Mitgliedstaaten unter solchen spezifischen Umständen vorschreiben, dass diese Klausel oder die Änderung des Errichtungsakts der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, der Zustimmung des betreffenden Gesellschafters bedarf, vorausgesetzt, dieser Gesellschafter kann die Rechte nach Artikel 160i nicht ausüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der grenzüberschreitenden Spaltung nicht allein aus den folgenden Gründen angefochten werden kann:

a)

das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nach Artikel 160d Buchstabe b ist nicht angemessen;

b)

die Barabfindung nach Artikel 160d Buchstabe p ist nicht angemessen; oder

c)

die im Hinblick auf das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile gemäß Buchstabe a oder die Barabfindung gemäß Buchstabe b erteilten Informationen erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen.

Artikel 160i

Schutz der Gesellschafter

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter einer Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, die gegen die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung gestimmt haben, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu veräußern, sofern sie infolge der grenzüberschreitenden Spaltung Anteile an den begünstigten Gesellschaften erwerben würden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unterliegen würden.

Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Unterabsatz 1 auch anderen Gesellschaftern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einräumen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die ausdrückliche Ablehnung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung, die Absicht der Gesellschafter, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, oder beides, spätestens in der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h angemessen dokumentiert wird. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Widerspruch zur Niederschrift bezüglich des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung als ordnungsgemäße Dokumentation einer negativen Stimmabgabe gilt.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Frist fest, innerhalb derer die in Absatz 1 genannten Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ihre Entscheidung erklären müssen, das Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Frist darf einen Monat nach der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, eine elektronische Adresse für den Eingang dieser Erklärung in elektronischer Form zur Verfügung stellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der in dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegten Barabfindung fest. Diese Frist darf nicht später als zwei Monate nach dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Artikel 160q ablaufen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der Auffassung sind, dass die von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, bei der nach nationalem Recht beauftragten zuständigen Behörde oder Stelle eine zusätzliche Barabfindung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist für den Antrag auf zusätzliche Barabfindung fest.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die endgültige Entscheidung, durch die eine zusätzliche Barabfindung zuerkannt wird, für alle Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gültig ist, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile gemäß Absatz 2 auszuüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, maßgebend ist und dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Rechten in diesem Mitgliedstaat liegt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben, aber der Auffassung sind, dass das im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen ist, berechtigt sind, dieses Umtauschverhältnis anzufechten und eine bare Zuzahlung zu verlangen. Die diesbezüglichen Verfahren werden vor der zuständigen Behörde oder Stelle, die gemäß dem Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, beauftragt ist, innerhalb der in diesem nationalen Recht festgesetzten Frist eingeleitet und stehen der Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung nicht entgegen. Die Entscheidung ist für die begünstigten Gesellschaften und, im Falle einer Abspaltung, auch für die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bindend.

(7)   Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die betreffende begünstigte Gesellschaft und im Falle einer Abspaltung auch die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anstelle einer baren Zuzahlung Anteile oder eine andere Abfindung bereitstellen kann.

Artikel 160j

Schutz der Gläubiger

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung entstanden und zum Zeitpunkt dieser Offenlegung noch nicht fällig geworden sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die die im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160d Buchstabe q angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 160g genannten Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, wenn diese Gläubiger glaubhaft darlegen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die grenzüberschreitende Spaltung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheiten davon abhängen, dass die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160q wirksam wird.

(2)   Wenn ein Gläubiger der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, von der Gesellschaft, der der Gegenstand des Passivvermögens zugeteilt wird, keine Befriedigung erlangt, haften die übrigen begünstigten Gesellschaften und, im Fall einer Abspaltung oder im Fall einer Ausgliederung, die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diese Verpflichtung mit der Gesellschaft, der der Gegenstand des Passivvermögens zugeteilt wird, als Gesamtschuldner. Die gesamtschuldnerische Haftung einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft ist jedoch auf den Wert des der jeweiligen Gesellschaft zugeteilten Nettoaktivvermögens am Tag des Wirksamwerdens der Spaltung begrenzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle finanzielle Lage zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als einen Monat vor der Offenlegung dieser Erklärung liegen darf, genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach angemessenen Nachforschungen, auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass eine begünstigte Gesellschaft und, im Fall einer Abspaltung, die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Wirksamwerden der Spaltung nicht in der Lage sein könnten, ihre im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegten Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung wird zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160g offengelegt.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 lassen die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand unberührt.

Artikel 160k

Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf die grenzüberschreitende Spaltung geachtet und im Einklang mit dem Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/14/EG, der Richtlinie 2001/23/EG, in der die grenzübergreifende Spaltung als Übergang von Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG angesehen wird, und — soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar — der Richtlinie 2009/38/EG ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung auf die Arbeitnehmer weiterer Gesellschaften als derjenigen anzuwenden, die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG genannt sind.

(2)   Unbeschadet des Artikels 160e Absatz 7 und des Artikel 160g Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung mindestens vor einer Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung oder den Bericht nach Artikel 160e, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, in einer Weise geachtet werden, dass den Arbeitnehmern vor der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h eine begründete Antwort gegeben wird.

(3)   Unbeschadet etwaiger geltender Vorschriften oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung wahrgenommen wird.

Artikel 160l

Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf jede begünstigte Gesellschaft die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gilt.

(2)   Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die jeweilige aus der grenzüberschreitenden Spaltung resultierende Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in den sechs Monaten vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die vier Fünfteln des im Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG auslöst, oder wenn das nationale Recht, das auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft anwendbar ist,

a)

nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor der grenzüberschreitenden Spaltung bestand, wobei dieser Umfang als der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse oder des Leitungsgremiums ausgedrückt wird, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaft zuständig ist, wenn eine Arbeitnehmermitbestimmung besteht, oder

b)

für Arbeitnehmer in Betrieben der jeweiligen begünstigten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern in dem Mitgliedstaat, in dem die begünstigte Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gewährt werden.

(3)   In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen regeln die Mitgliedstaaten die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus der grenzüberschreitenden Spaltung resultierenden Gesellschaften sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 des vorliegenden Artikels entsprechend den Grundsätzen und Modalitäten des Artikels 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG:

a)

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 3, die ersten beiden Sätze von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 3 Absätze 5 und 7;

b)

Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, g und h und Artikel 4 Absätze 3 und 4;

c)

Artikel 5;

d)

Artikel 6;

e)

Artikel 7 Absatz 1 mit Ausnahme des zweiten Spiegelstriches in Buchstabe b;

f)

Artikel 8, 10, 11 und 12; und

g)

Teil 3 Buchstabe a des Anhangs.

(4)   Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Grundsätze und Modalitäten verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewendet wird, die in den Mitgliedstaaten jeder der begünstigten Gesellschaften gilt.

b)

Sie können in dem Fall, dass nach vorherigen Verhandlungen die Auffangregelung für die Mitbestimmung gilt, und ungeachtet dieser Regelung beschließen, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der begünstigten Gesellschaften zu begrenzen. Bestand jedoch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zu mindestens einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern, so darf die Begrenzung in keinem Fall dazu führen, dass die Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsorgan weniger als ein Drittel beträgt.

c)

Sie stellen sicher, dass die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die vor der grenzüberschreitenden Spaltung galt, bis zum Geltungsbeginn einer danach vereinbarten Regelung beziehungsweise in Ermangelung einer vereinbarten Regelung bis zur Anwendung der Auffangregelung nach Teil 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 2001/86/EG weitergilt.

(5)   Die Ausweitung von Mitbestimmungsrechten auf in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer der begünstigten Gesellschaften nach Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausweitung beschließen, nicht dazu, diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen, bei deren Überschreitung Mitbestimmungsrechte nach nationalem Recht entstehen.

(6)   Unterliegt die begünstigte Gesellschaft einem System der Arbeitnehmermitbestimmung gemäß der Regelung nach Absatz 2, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht.

(7)   Gilt für die begünstigte Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen — unabhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder innerstaatliche Vorhaben handelt — während vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.

(8)   Die Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit.

Artikel 160m

Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde oder sonstige Behörden, die dafür zuständig ist/sind, die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitenden Spaltungen für diejenigen Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, maßgebend ist, zu prüfen und eine Vorabbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten in dem jeweiligen Mitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind (im Folgenden ‚zuständige Behörde‘).

Diese Erledigung von Verfahren und Formalitäten kann die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand oder die Erfüllung besonderer sektoraler Anforderungen umfassen, einschließlich der Sicherung von Pflichten, die sich aus laufenden Verfahren ergeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:

a)

den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung;

b)

den Bericht und gegebenenfalls die als Anlage beigefügte Stellungnahme nach Artikel 160e sowie den Bericht nach Artikel 160f, sofern sie verfügbar sind;

c)

etwaige gemäß Artikel 160g Absatz 1 übermittelte Bemerkungen; und

d)

Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass dem Antrag der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, auf Erteilung einer Vorabbescheinigung zusätzliche Informationen beigefügt werden, wie insbesondere

a)

die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung;

b)

das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte;

c)

Informationen zur Befriedigung von Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand durch die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die zuständigen Behörden diese Informationen, wenn sie nicht von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erteilt werden, von anderen einschlägigen Behörden anfordern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der zuständigen Behörde erscheinen.

(5)   In Bezug auf die Einhaltung der Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung in Artikel 160l prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ob der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung Angaben zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen getroffen werden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen enthält.

(6)   Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Folgendes:

a)

alle Unterlagen und Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden;

b)

gegebenenfalls die Angabe der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dass das Verfahren nach Artikel 160l Absätze 3 und 4 begonnen hat.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Unterlagen und Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zu der grenzüberschreitenden Spaltung vorgenommen wird. Diese Prüfung muss, je nach Fall, zu folgendem Ergebnis führen:

a)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Spaltung alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung aus.

b)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Spaltung nicht alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt oder dass nicht alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung nicht aus und teilt der Gesellschaft die Gründe für ihre Entscheidung mit; in diesem Fall kann die zuständige Behörde der Gesellschaft die Gelegenheit einräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen oder die Verfahren und Formalitäten zu erledigen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde keine Vorabbescheinigung ausstellt, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Spaltung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll.

(9)   Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Spaltung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, so berücksichtigt sie relevante Tatsachen und Umstände, wie etwa — sofern relevant und nicht isoliert betrachtet — Anhaltspunkte, die die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung nach Absatz 1, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, bemerkt hat. Die Prüfung für die Zwecke dieses Absatzes wird von Fall zu Fall über ein Verfahren vorgenommen, das dem nationalen Recht unterliegt.

(10)   Ist es für die Zwecke der Prüfung nach den Absätzen 8 und 9 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann der in Absatz 7 vorgesehene Zeitraum von drei Monaten um höchstens drei Monate verlängert werden.

(11)   Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens nicht möglich, die Prüfung innerhalb der in den Absätzen 7 und 10 vorgesehenen Fristen vorzunehmen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller über die Gründe für eine etwaige Verzögerung vor Ablauf dieser Fristen unterrichtet wird.

(12)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde andere relevante Behörden mit Zuständigkeiten in den verschiedenen, von der grenzüberschreitenden Spaltung betroffenen Bereichen, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats der begünstigten Gesellschaften, konsultieren kann und von diesen Behörden sowie von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, Informationen und Unterlagen erhalten kann, die notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens zu prüfen. Für die Zwecke der Prüfung kann sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen.

Artikel 160n

Übermittlung der Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 160o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.

(2)   Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 160o Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.

Artikel 160o

Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde, die dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung für die Verfahrensabschnitte, die sich auf den Abschluss der grenzüberschreitenden Spaltung beziehen und für die das Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften maßgebend ist, zu prüfen und die grenzüberschreitende Spaltung zu genehmigen.

Diese Behörde stellt insbesondere sicher, dass die begünstigten Gesellschaften den Bestimmungen des nationalen Rechts über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften entsprechen und dass gegebenenfalls Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Artikel 160l getroffen wurden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, jeder der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h zugestimmt hat.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für die Zwecke von Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der Behörde nach Absatz 1 erscheinen.

(4)   Die Behörde nach Absatz 1 genehmigt die grenzüberschreitende Spaltung, sobald sie festgestellt hat, dass alle einschlägigen Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt und alle Formalitäten in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften ordnungsgemäß erledigt sind.

(5)   Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Spaltung vorangehenden Verfahren und Formalitäten im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Spaltung nicht genehmigt werden kann.

Artikel 160p

Eintragung

(1)   Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Spaltung in ihren Registern ist das Recht der Mitgliedstaaten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:

a)

im Register der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Tatsache, dass die Eintragung der begünstigten Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte;

b)

im Register der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften der Tag der Eintragung der begünstigten Gesellschaften;

c)

im Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Fall einer Aufspaltung die Tatsache, dass die Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte;

d)

im Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Fall einer Aufspaltung der Tag der Löschung der Gesellschaft aus dem Register;

e)

in den Registern des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bzw. der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften.

Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Register in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften dem Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden. Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall einer Aufspaltung die Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus dem Register unmittelbar nach Eingang aller dieser Mitteilungen erfolgt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, den Registern in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Spaltung wirksam geworden ist.

Artikel 160q

Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unterliegt. Die Spaltung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 160m und 160o abgeschlossen ist und die Register alle Mitteilungen nach Artikel 160p Absatz 3 erhalten haben.

Artikel 160r

Wirkungen einer grenzüberschreitenden Spaltung

(1)   Eine grenzüberschreitende Aufspaltung hat ab dem in Artikel 160q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften über.

b)

Die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, werden gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften, es sei denn sie haben ihre Anteile nach Artikel 160i Absatz 1 veräußert.

c)

Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen gehen auf die begünstigten Gesellschaften über.

d)

Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erlischt.

(2)   Eine grenzüberschreitende Abspaltung hat ab dem in Artikel 160q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)

Ein Teil des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigte Gesellschaft bzw. die begünstigten Gesellschaften über, und der restliche Teil verbleibt gemäß demselben Plan bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.

b)

Zumindest einige der Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, werden gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft bzw. der begünstigten Gesellschaften, und zumindest einige der Gesellschafter bleiben Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder sie werden Gesellschafter in beiden, es sei denn, diese Gesellschafter haben ihre Anteile nach Artikel 160i Absatz 1 veräußert.

c)

Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, die gemäß dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften zugeteilt wurden, gehen auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft bzw. die jeweiligen begünstigten Gesellschaften über.

(3)   Eine grenzüberschreitende Ausgliederung hat ab dem in Artikel 160q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)

Ein Teil des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigte Gesellschaft bzw. die begünstigten Gesellschaften über, und der restliche Teil verbleibt gemäß demselben Plan bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.

b)

Die Anteile der begünstigten Gesellschaft bzw. der begünstigten Gesellschaften werden der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zugeteilt.

c)

Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, die gemäß dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften zugeteilt wurden, gehen auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft bzw. die jeweiligen begünstigten Gesellschaften über.

(4)   Unbeschadet des Artikels 160j Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, wenn ein Gegenstand des Aktiv- oder Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160d Buchstabe l nicht ausdrücklich zugeteilt wird und auch die Auslegung des Plans eine Entscheidung über die Zuteilung nicht zulässt, dass dieser Gegenstand oder sein Gegenwert auf alle begünstigten Gesellschaften bzw., im Fall einer Abspaltung oder einer Ausgliederung, auf alle begünstigten Gesellschaften und die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anteilig im Verhältnis zu dem nach dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung auf sie entfallenden Nettoaktivvermögen übertragen wird.

(5)   Schreibt das Recht der Mitgliedstaaten im Fall einer grenzüberschreitenden Spaltung die Erfüllung besonderer Formalitäten vor, bevor die Übertragung bestimmter von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wirksam wird, so werden diese Formalitäten von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bzw. von den begünstigten Gesellschaften erfüllt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anteile einer begünstigten Gesellschaft nicht gegen Anteile der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, getauscht werden können, die entweder von der Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person gehalten werden.

Artikel 160s

Vereinfachung der Formalitäten

Wird eine grenzüberschreitende Spaltung im Wege einer Ausgliederung vorgenommen, so finden Artikel 160d Buchstaben b, c, f, i, o und p sowie die Artikel 160e, 160f und 160i keine Anwendung.

Artikel 160t

Unabhängige Sachverständige

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, der den Bericht nach Artikel 160f zu erstellen hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass

a)

der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist und dass kein Interessenkonflikt mit dieser Gesellschaft besteht, und

b)

die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv ist und abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards, denen der Sachverständige unterliegt, zu unterstützen.

Artikel 160u

Gültigkeit

Eine grenzüberschreitende Spaltung, die im Einklang mit den Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinie wirksam geworden ist, kann nicht für nichtig erklärt werden.

Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nach dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen.“

24.

Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

„Rechtsformen von Gesellschaften, auf die in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 13, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 1, Artikel 86b Absätze 1 und 2, Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 160b Absatz 1 Bezug genommen wird“.

Artikel 2

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften anwendbar sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie angewendet werden. Die Mitgliedstaaten können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.

Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Januar 2023 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Bericht und Überprüfung

(1)   Die Kommission nimmt spätestens bis zum 1. Februar 2027 eine Bewertung dieser Richtlinie vor, einschließlich einer Evaluierung der Umsetzung der Bestimmungen über die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Kontext grenzüberschreitender Vorhaben, einschließlich einer Bewertung der Vorschriften über den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben resultierenden Gesellschaft und der Wirksamkeit der Schutzbestimmungen hinsichtlich Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der dynamischen Art von grenzüberschreitend wachsenden Gesellschaften, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung vor, in dem insbesondere die mögliche Notwendigkeit der Einführung eines harmonisierten Rahmens für die Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan im Unionsrecht geprüft wird und dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Angaben zu der Zahl der grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie zu deren Dauer und den damit verbundenen Kosten, Daten zu den Fällen, in denen Vorabbescheinigungen verweigert wurden, sowie aggregierte Statistiken über die Zahl der Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Vorhaben. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auch Daten über die Funktionsweise und die Wirkungen der für grenzüberschreitende Vorhaben geltenden Zuständigkeitsregeln zur Verfügung.

(2)   In dem Bericht werden insbesondere Dauer und Kosten der Verfahren nach Titel II Kapitel -I und IV der Richtlinie (EU) 2017/1132 bewertet.

(3)   In dem Bericht wird ferner geprüft, ob es möglich ist, für andere Arten grenzüberschreitender Spaltungsvorgänge, die in dieser Richtlinie nicht erfasst sind, Regeln aufzustellen, einschließlich insbesondere für grenzüberschreitende Spaltungen durch Übernahme.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TUPPURAINEN


(1)   ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 24.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2019.

(3)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18).

(6)  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

(7)  Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

(8)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(10)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).

(11)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).

(12)  Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(14)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(15)  Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34).

(16)  Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).

(18)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).

(19)  Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139, 5.6.2018, S. 1).

(20)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(21)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(22)  ABl. L 123 vom 12.5. 2016, S. 1.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/45


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2122 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben b, c, d, e und f, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren zu erlassen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie hinsichtlich der Frage, wann dies gerechtfertigt ist. Mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften für bestimmte amtliche Kontrollaufgaben von Zollbehörden oder anderen Behörden hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren zu erlassen, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.

(2)

Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden. Die Vorschriften dienen häufig gemeinsamen Zwecken und beziehen sich auf einander ergänzende Tätigkeiten von Unternehmern und zuständigen Behörden. Daher ist es angezeigt, diese Vorschriften in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.

(3)

Wenn Vorschriften für Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen erlassen werden, sollten Bedingungen, zum Beispiel angemessene Kontrollvorkehrungen, festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der Eingang dieser Tiere und Waren in die Union keine unannehmbaren Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit birgt.

(4)

Es gelten bereits gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates (2) Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sowie in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen. Da die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wird, sollten im Interesse der Rechtsklarheit und zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung dieser Ausnahmen Bestimmungen über derartige Ausnahmen in dieser Verordnung festgelegt werden. Sie betreffen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die zwar in die Union verbracht, aber nicht in Verkehr gebracht werden.

(5)

Um die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin — wie von der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgeschrieben — angemessene risikobasierte Kontrollen zur Verhinderung der Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten in die Union durchführen.

(6)

Im Interesse der Förderung wissenschaftlicher Tätigkeiten ist es gerechtfertigt, bestimmte für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen.

(7)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, sollten unter bestimmten Bedingungen von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden, da gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angemessene Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind.

(8)

Gemäß Artikel 48 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 sollten Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, und für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sein. In Bezug auf für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten risikobasierte Kontrollen durchführen. Das mögliche Risiko der Einschleppung von Krankheitserregern oder Krankheiten in die Union durch die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte bei den Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr solcher Sendungen oder Erzeugnisse berücksichtigt werden.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden, sollten die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich ihre spezifischen Kontrollmechanismen und Maßnahmen in Bezug auf Waren überprüfen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und diese Mechanismen und Maßnahmen jährlich nach der Hauptreisesaison auf den neuesten Stand bringen.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (6) enthalten Vorschriften für bestimmte Arten von Heimtieren, die von ihren Eigentümern oder einer ermächtigten Person im Rahmen von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern in die Union mitgeführt werden. Der mit solchen Verbringungen verbundene Verwaltungsaufwand sollte minimiert werden, wobei gleichzeitig ein ausreichendes Maß an Sicherheit in Bezug auf die damit verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit sichergestellt werden sollte. Überdies sollten die Mitgliedstaaten nur Verbringungen von Heimvögeln in die Union zulassen, die der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission (7) entsprechen.

(11)

Mit Artikel 48 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften für Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für Heimtiere zu erlassen, die zu privaten und nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Die Vorschriften dieser Verordnung über Ausnahmen sollten die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lassen, amtliche Kontrollen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (8) durchzuführen.

(12)

Um den Bürgerinnen und Bürgern klare und zugängliche Informationen darüber bereitzustellen, welche Vorschriften für die Verbringung bestimmter Heimtiere in die Union zu nichtkommerziellen Zwecken gelten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(13)

Wie hoch das Risiko einer Einschleppung von Tierseuchen und Krankheitserregern für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der Art des Erzeugnisses, der Tierart, von der die Erzeugnisse gewonnen wurden, und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Krankheitserregern. In der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission (9) sind bereits umfassende Unionsvorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung von Tierseuchen und Krankheitserregern festgelegt. Da mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 fallen, sollte die genannte Verordnung zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

(14)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (10) sollte hinsichtlich der Ausnahme bestimmter Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen geändert werden, da dieser Sachverhalt in der vorliegenden Verordnung geregelt wird.

(15)

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kontrollaufgaben hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke“ Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke im Sinne des Anhangs I Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

2.

„IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625;

3.

„frische Fischereierzeugnisse“ frische Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

4.

„zubereitete Fischereierzeugnisse“ zubereitete Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

5.

„verarbeitete Fischereierzeugnisse“ verarbeitete Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 7.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

6.

„Heimtier“ ein Heimtier im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

7.

„Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/429;

8.

„Heimtierfutter“ Heimtierfutter im Sinne des Anhangs I Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Artikel 3

Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere

(1)   Wirbellose Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke in Bereichen wie Forschung, Bildung oder Produktentwicklungsforschung bestimmt sind, sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen — von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:

a)

sie den Tiergesundheitsanforderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen;

b)

ihr Eingang in die Union zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorab genehmigt wurde;

c)

sie selbst und ihre Folgeprodukte — mit Ausnahme der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Mengen — nach Ausführung der mit den wissenschaftlichen Zwecken verbundenen Tätigkeiten entweder beseitigt oder in das Ursprungsdrittland zurückgesandt werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Honigbienen (Apis mellifera), Hummeln (Bombus spp), Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea.

Artikel 4

Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke

(1)   Die zuständige Behörde kann Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern:

a)

die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats dem Verwender der Proben vorab eine Genehmigung für ihre Einfuhr in die Union gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist;

b)

sie von dem in Buchstabe a genannten amtlichen Dokument oder einer Kopie davon begleitet werden, bis sie den in Buchstabe a genannten Verwender oder — in dem in Buchstabe c genannten Fall — die Eingangsgrenzkontrollstelle erreichen;

c)

der Unternehmer im Fall des Eingangs in die Union über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat die Proben an einer Grenzkontrollstelle vorführt.

(2)   In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Proben.

Artikel 5

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

(1)   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen — von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(2)   Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung führt Dokumentenprüfungen hinsichtlich der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Genehmigung durch. Bei festgestellten Verstößen oder bei einem Verdacht kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung vornehmen oder die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung solcher Kontrollen auffordern.

(3)   Fordert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf, informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage über die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen und über den anschließenden Abgang der Sendung zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC über das Eintreffen der Sendung in der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage führt Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch.

Artikel 6

Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern

a)

sie zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln bestimmt sind; und

b)

sie nicht auf dem Gebiet der Union entladen werden.

(2)   Die direkte Beförderung von Waren im Sinne des Absatzes 1, die in einem Hafen entladen werden, von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel ist von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:

a)

sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle stattfindet; und

b)

sie unter zollamtlicher Überwachung erfolgt.

(3)   Der für die in Absatz 1 genannten Waren verantwortliche Unternehmer beantragt die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Genehmigung vor der Beförderung dieser Waren von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel.

Artikel 7

Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der folgenden Kategorien angehören:

a)

Waren, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, sofern deren Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt;

b)

Erzeugnisse, bei denen es sich um ausgenommene frische Fischereierzeugnisse, zubereitete Fischereierzeugnisse oder verarbeitete Fischereierzeugnisse handelt, sofern deren Gewicht zusammengenommen 20 kg oder das Gewicht eines Fisches nicht übersteigt (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte);

c)

andere als die in den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten sowie andere als die in Anhang I Teil 2 genannten Waren, sofern deren Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt;

d)

Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände;

e)

Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz stammen;

f)

Fischereierzeugnisse, die aus den Färöern oder Grönland stammen;

g)

Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen, die aus den Färöern oder Grönland stammen, sofern deren Gewicht zusammengenommen 10 kg nicht übersteigt.

Artikel 8

Informationen zu Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden

(1)   An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde anhand eines der in Anhang II enthaltenen Plakate Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich.

(2)   Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Informationen durch weitere Angaben ergänzen, darunter:

a)

die in Anhang III enthaltenen Informationen;

b)

an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Informationen.

(3)   Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreiber, Eisenbahnunternehmen sowie Reisebüros:

a)

machen ihre Kunden auf die in Artikel 7 und in diesem Artikel festgelegten Vorschriften aufmerksam und vermitteln ihnen hierzu insbesondere die in den Anhängen II und III enthaltenen Informationen;

b)

gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht.

Artikel 9

Besondere amtliche Kontrollen von Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden

(1)   Für Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, organisieren die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden in Zusammenarbeit mit den Flughafen- und Hafenbetreibern, Eisenbahnunternehmen sowie den für andere Eingangsorte verantwortlichen Betreibern bzw. Unternehmen besondere amtliche Kontrollen an den Unionseingangsorten. Diese besonderen amtlichen Kontrollen sind risikobasiert und wirksam.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontrollen:

a)

zielen insbesondere darauf ab, festzustellen, ob in Artikel 7 genannte Waren mitgeführt werden;

b)

zielen darauf ab, zu überprüfen, dass die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen eingehalten werden; und

c)

werden mit geeigneten Mitteln durchgeführt, zu denen der Einsatz von Scannern oder speziell ausgebildeten Spürhunden zur Überprüfung großer Warenmengen gehört.

(3)   Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen:

a)

verfolgen das Ziel, die Waren zu ermitteln, die gegen die in Artikel 7 genannten Vorschriften verstoßen;

b)

stellen sicher, dass nicht vorschriftsmäßige Waren im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 197 bis 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) beschlagnahmt und zerstört werden;

c)

überprüfen mindestens einmal jährlich jeweils vor dem 1. Oktober die von ihnen angewandten Mechanismen und Maßnahmen, ermitteln, inwieweit die Vorschriften eingehalten wurden, und passen diese Mechanismen und Maßnahmen erforderlichenfalls risikobasiert an, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Ziele zu erreichen.

(4)   Die in Absatz 3 Buchstabe c genannte Überprüfung gewährleistet, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

Daten zur ungefähren Anzahl von Sendungen, die gegen die in Artikel 7 festgelegten Vorschriften verstoßen;

b)

die Anzahl der durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen;

c)

die quantifizierte Gesamtmenge der beschlagnahmten und zerstörten Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren festgestellt wurden und die gegen Artikel 7 verstießen; und

d)

sonstige sachdienliche Informationen.

Artikel 10

Für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen

(1)   Kleinsendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der in Artikel 7 aufgeführten Kategorien angehören.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen besondere amtliche Kontrollen dieser Waren im Einklang mit Artikel 9 durch.

(3)   Die Postdienstleister machen ihre Kunden auf die in Absatz 1 festgelegten Vorschriften aufmerksam und stellen insbesondere die in Anhang III enthaltenen Informationen bereit.

Artikel 11

Heimtiere

Heimtiere, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union verbracht werden, sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchgeführten Kontrollen sowie der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 — von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, und zwar:

a)

Tiere der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführten Arten, die:

i)

die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und aus einem Gebiet oder Drittland verbracht werden, das in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 33 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unterzogen werden; oder

ii)

die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und aus einem Gebiet oder Drittland verbracht werden, das in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 34 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unterzogen werden; oder

iii)

die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern Prüfungen im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigung und der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen durchgeführt werden; oder

iv)

die Bedingungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern Prüfungen im Einklang mit der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigung durchgeführt werden;

b)

in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführte Vögel, sofern:

i)

ihre Verbringung von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2007/25/EG genehmigt wurde; und

ii)

sie gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/25/EG Veterinärkontrollen unterzogen werden;

c)

Vögel, die in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind und aus Andorra, den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Staat Vatikanstadt in die Union verbracht werden;

d)

Tierarten, mit Ausnahme von Vögeln, die in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind.

Artikel 12

Informationen über Heimtiere

(1)   An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde die in dem in Anhang IV enthaltenen Plakat angegebenen Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen durch auffällige Aushänge kenntlich.

(2)   Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreibern und Eisenbahnunternehmen, gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß Absatz 1 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht.

Artikel 13

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 206/2009

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Rechtsakt gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gestrichen.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(4)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

(7)  Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(12)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG I

TEIL 1

Liste der Waren gemäß Artikel 7 Buchstabe a

1.

Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,

ii)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und

iii)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

2.

Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter, sofern die betreffenden Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Sie sind für das Heimtier bestimmt, das den Passagier begleitet,

ii)

sie sind lagerfähig,

iii)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und

iv)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

TEIL 2

Liste der Waren, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

Code der Kombinierten Nomenklatur (1)

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

ex Kapitel 2

(0201–0210)

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Alle, außer Froschschenkeln (KN-Code 0208 90 70 )

0401–0406

Milcherzeugnisse

Alle

ex 0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle, außer Tierdarmhüllen

ex 0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere von Anhang I Teil 2 Abschnitt 1 Kapitel 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ungenießbar

Nur Heimtierfutter

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

Alle

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Alle

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

Alle

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Alle

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Alle

1702 11 00

1702 19 00

Lactose und Lactosesirup

Alle

ex1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 (2)

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

Nur Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

Nur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch und/oder Milch enthalten sind

Anmerkung:

1.

Spalte 1: Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code einer Kontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird der Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben (beispielsweise ex19 01: nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen sind eingeschlossen).

2.

Spalte 2: Die Beschreibung der Waren entspricht jener in der Spalte Warenbezeichnung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

3.

Spalte 3: Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen.


(1)  Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  Position 2006 lautet: „Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)“


ANHANG II

Plakate gemäß Artikel 8 Absatz 1

Diese Plakate sind auf folgender Website verfügbar:

https://ec.europa.eu/food/animals/animalproducts/personal_imports_en

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ANHANG III

Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

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Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die EU ein!

Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein

Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden. Deshalb gibt es strenge Verfahren für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Verfahren gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr geringer Mengen tierischer Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.

Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden.

Die folgenden Waren dürfen nur dann in die EU eingeführt werden, wenn das Gesamtgewicht der in den Nummern 2, 3 und 5 aufgeführten Waren zusammen 2 kg pro Person nicht übersteigt.

Bei Waren, die aus den Färöern oder Grönland stammen, darf das Gesamtgewicht der in den Nummern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Waren zusammen 10 kg pro Person nicht übersteigen.

1. Geringe Mengen von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen (außer Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen benötigter Spezialnahrung oder aus gesundheitlichen Gründen benötigtem Heimtierfutter)

Sie dürfen nur dann Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn diese Erzeugnisse aus den Färöern oder Grönland stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung oder aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter.

2. Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung

Sie dürfen nur dann Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und

a)

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und

a)

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

3. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter

Sie dürfen nur dann aus medizinischen Gründen benötigtes Heimtierfutter für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und

a)

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und

a)

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

4. Geringe Mengen an Fischereierzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Fischereierzeugnissen (z. B. frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern) in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Frischer Fisch wurde ausgenommen, und

das Gewicht der Fischereierzeugnisse übersteigt nicht 20 kg oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte).

Diese Beschränkungen gelten nicht für Fischereierzeugnisse aus den Färöern und Grönland.

5. Geringe Mengen an sonstigen tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann andere tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, lebende Austern, Miesmuscheln oder Schnecken in die EU mitbringen oder versenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person;

die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person.

Hinweis: Sie dürfen geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen aus mehreren der obigen fünf Kategorien (Abschnitte 1 bis 5) in die EU mitbringen oder versenden, sofern diese Erzeugnisse allen in den jeweiligen Abschnitten genannten Bestimmungen entsprechen.

6. Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen

Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden, u. a. Folgende:

Vorlage der in der relevanten amtlichen EU-Bescheinigung genannten Bescheinigungen,

bei der Ankunft in der EU Vorlage der Waren und der ordnungsgemäßen Unterlagen an einer EU-Grenzkontrollstelle.

7. Ausgenommene Erzeugnisse

Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse:

Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die zu weniger als 20 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (1) behandelt wurden;

Süßwaren und Schokolade, die zu weniger als 50 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG behandelt wurden;

für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten;

mit Fisch gefüllte Oliven;

Pasta und Nudeln, die nicht mit verarbeiteten Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und die zu weniger als 50 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission behandelt wurden;

für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, die zu weniger als 50 % aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission behandelt wurden.


(1)  Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).


ANHANG IV

Plakat gemäß Artikel 12

Dieses Plakat ist auf folgender Website verfügbar:

https://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/poster-diseases-dont-respect-borders_en

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ANHANG V

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 13 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 206/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Anhang I Teil 1

Anhang I Teil 2

Anhang II Teil 1

Anhang II Teil 2

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

__

Artikel 7 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 1

__

__

__

Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1

__

Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe g und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

__

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2

__

__

__

__

__

__

__

Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 1 Absatz 1

Anhang I Teil 1 Absatz 2

Anhang II

Anhang III

__

__

__


12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/64


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2123 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette geschaffen. Dieser Rahmen beinhaltet auch amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden.

(2)

Um eine wirksame Durchführung der amtlichen Kontrollen und eine angemessene Begrenzung der Risiken zu gewährleisten, sollte es den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle daher möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle zu gestatten.

(3)

Aus den gleichen Gründen sollte dies auch für Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs der Fall sein, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der vorgenannten Verordnung genannten Rechtsakte unterliegen.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (3) sind unter anderem Vorschriften für die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei von diesen Rechtsakten erfassten Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs an einer anderen Kontrollstelle als dem benannten Eingangsort festgelegt. Insbesondere enthält die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 die Bedingungen, unter denen die Beförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen genehmigt wird, Vorschriften in Bezug auf Dokumente, die die Sendung an den benannten Einfuhrort begleiten müssen, Informationspflichten der an benannten Eingangsorten zuständigen Behörden und der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer sowie Vorschriften für den Fall, dass der Unternehmer beschließt, den benannten Einfuhrort zu ändern, nachdem die Sendung den benannten Eingangsort verlassen hat. Diese Verordnungen werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und die genannten Bestimmungen sollten durch diese Verordnung ersetzt werden. Um eine wirksame Durchführung der amtlichen Kontrollen und eine angemessene Rückverfolgbarkeit der Sendungen zu gewährleisten, sollten auch die im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) oder in bestehenden nationalen Systemen verfügbaren Möglichkeiten des Informationsaustauschs über amtliche Kontrollen und die Rückverfolgbarkeit der Sendungen für die Vorschriften dieser Verordnung voll ausgeschöpft werden.

(5)

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sollten unter bestimmten Bedingungen auf Antrag des Unternehmers die Beförderung einer Warensendung an eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle, die für diese Warenkategorie benannt wurde, genehmigen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den zuständigen Behörden den Namen und den TRACES-Code (Trade Control and Expert System — Integriertes EDV-System für das Veterinärwesen) der Kontrollstelle übermitteln, zu der die Sendung befördert werden sollte.

(6)

Soweit dies für die Durchführung wirksamer Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erforderlich ist, sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle dem Unternehmer vorschreiben können, die Waren an eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle zu befördern. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die Zustimmung des Unternehmers einholen, bevor sie die Beförderung zur Kontrollstelle genehmigen. Die Zustimmung des Unternehmers sollte in Anbetracht der für den Unternehmer anfallenden Transportkosten sowie zur Vermeidung von Situationen erforderlich sein, in denen Sendungen, die verderbliche Waren enthalten, an eine Kontrollstelle befördert werden, die sich nicht in einer angemessenen Entfernung von der Grenzkontrollstelle befindet.

(7)

Um die Risiken für Pflanzengesundheit und öffentliche Gesundheit zu begrenzen, sollte die Beförderung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs zu der Kontrollstelle nur genehmigt werden, wenn das Ergebnis der Dokumentenprüfungen an der Grenzkontrollstelle zufriedenstellend war.

(8)

Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Sendungen sollten die zuständigen Behörden der Kontrollstelle die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle über das Eintreffen der Sendung informieren. Fehlen diese Informationen, sollten sich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle bei den zuständigen Behörden der Kontrollstelle darüber informieren, ob die Sendung an der Kontrollstelle eingetroffen ist, sowie — wenn das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle nicht bestätigt wurde — die Zollbehörden und andere in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Behörden informieren und weitere Untersuchungen durchführen, um festzustellen, wo sich die Sendung tatsächlich befindet.

(9)

Damit die zuständigen Behörden bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen wirksame Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchführen können, sollten diese Sendungen von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert werden. Die Beförderung sollte derart erfolgen, dass sie keinen Befall und keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände verursacht. Aus diesem Grund sollten Unternehmer sicherstellen, dass die Verpackung oder das Transportmittel während der Beförderung zur Kontrollstelle verschlossen oder verplombt ist. In besonderen Fällen sollten die zuständigen Behörden gestatten können, dass die Verpackung oder das Transportmittel von Sendungen von Holz von Nadelbäumen während der Beförderung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle nicht verschlossen oder verplombt ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In solchen Fällen sollte das in den Sendungen enthaltene Holz von Nadelbäumen in einem geografischen Gebiet eines Drittlandes herangewachsen oder erzeugt worden sein, das eine gemeinsame Landgrenze mit dem Mitgliedstaat teilt, für den die zuständige Behörde verantwortlich ist, und es sollten Informationen darüber vorliegen, dass das Holz in diesem Drittland über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügt wie in diesem Mitgliedstaat.

(10)

Für die Organisation wirksamer amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, denen der Mitgliedstaat die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen hat, oder die für eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörden Dokumentenprüfungen in Entfernung von der Grenzkontrollstelle durchführen können.

(11)

Im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Durchführung amtlicher Kontrollen an einem anderen Unionseingangsort als der Grenzkontrollstelle sollten die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, denen der Mitgliedstaat die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen hat, bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer verringerten Kontrollhäufigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission (4) unterliegen, Dokumentenprüfungen durchführen können.

(12)

Mit dem Beschluss 2010/313/EU der Kommission (5) wurden Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Zypern genehmigt. Gleichermaßen wurden mit dem Beschluss 2010/458/EU der Kommission (6) Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Malta genehmigt. Da diese Verordnung für die unter die genannten Beschlüsse fallenden Gebiete gilt, ist es angebracht, die Beschlüsse 2010/313/EU und 2010/458/EU mit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung aufzuheben.

(13)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit ebenfalls ab diesem Datum gelten. Im Einklang mit Artikel 165 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Vorschriften jedoch erst nach Ablauf von 12 Monaten nach ihrer Annahme Geltung erlangen, insofern es sich um Sendungen von Pflanzen‚ Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung handelt. Aus diesem Grund wären für die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG (7) Übergangsmaßnahmen bis zum 13. Dezember 2020 erforderlich. Dieser Einjahreszeitraum ist notwendig, um den Unternehmern und den zuständigen Behörden mehr Zeit für die Umsetzung spezifischer Anforderungen einzuräumen.

(14)

Da diese Verordnung für die von der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (8) erfassten Gebiete in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 gilt, sollte die genannte Richtlinie mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung regelt Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen zuständige Behörden:

a)

an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen der folgenden Art durchführen können:

i)

Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden;

ii)

Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen;

b)

Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchführen können.

(2)   Die zuständigen Behörden, die sich in einer Entfernung von der Grenzkontrollstelle befinden, wobei es sich auch um eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle und einen Unionseingangsort handeln kann, handeln während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission (10).

KAPITEL I

Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen

Artikel 2

Bedingungen für die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle

(1)   Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen können an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Unternehmer hat bei der Voranmeldung gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 bzw. die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle hat im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (im Folgenden „GGED“) die Kontrollstelle angegeben, an der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind;

b)

das Ergebnis der von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführten Dokumentenprüfungen ist zufriedenstellend;

c)

die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben im GGED ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle eingetragen;

d)

bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, hat der Unternehmer die zuständigen Behörden der Kontrollstelle, an der die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung und über das Transportmittel informiert, indem er ein separates GGED ausgefüllt und dieses im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC“) übermittelt hat;

e)

der Unternehmer hat die Sendung unter zollamtlicher Überwachung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert, ohne dass die Waren während der Beförderung entladen wurden;

f)

der Unternehmer hat sichergestellt, dass die Sendung während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer Kopie des unter Buchstabe c genannten GGED in Papierform oder elektronischer Form begleitet wird;

g)

der Unternehmer hat sichergestellt, dass:

i)

die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden, sowie Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2017/625 während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der amtlichen Bescheinigungen im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgestellt wurde;

ii)

Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der Ergebnisse der von den zuständigen Behörden des Drittlandes durchgeführten Laboranalysen begleitet werden, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgestellt wurde;

h)

der Unternehmer hat die Bezugsnummer des in Buchstabe c genannten GGED in der bei den Zollbehörden für die Zwecke der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle abgegebenen Zollanmeldung angegeben und gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eine Kopie dieses GGED für die Zollbehörden bereitgehalten.

(2)   Die Anforderung, dass die in Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i und ii genannte beglaubigte Kopie die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn die entsprechenden amtlichen Bescheinigungen oder Ergebnisse der Laboranalysen von den zuständigen Behörden des Drittlandes über das IMSOC übermittelt oder von dem Unternehmer in das IMSOC eingestellt wurden und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie den Originalen der Bescheinigungen oder der Ergebnisse von Laboranalysen entsprechen.

(3)   Verwaltet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein bestehendes nationales System, das die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erfasst, so gilt Absatz 1 Buchstaben d und h nicht für Sendungen, die die Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle innerhalb desselben Mitgliedstaats verlassen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Im bestehenden nationalen System sind die Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung an der Kontrollstelle und über die Art des Transportmittels verfügbar;

b)

das bestehende nationale System erfüllt die folgenden Bedingungen:

i)

es informiert Zollbehörden und den Unternehmer zeitnah über die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Genehmigung und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle über das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle;

ii)

es tauscht elektronische Daten mit dem IMSOC aus, einschließlich Informationen über Zurückweisungen von Sendungen sowie Informationen, die eine eindeutige Identifizierung der einzelnen Sendungen erlauben, z. B. durch eine einmalige Bezugsnummer;

iii)

es stellt sicher, dass das in Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED erst nach einem elektronischen Datenaustausch und einer Bestätigung durch das IMSOC vervollständigt werden kann.

Artikel 3

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle

(1)   Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle beantragt, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an der Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung zu dieser Kontrollstelle;

b)

die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben entschieden, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an der Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und der Unternehmer erhebt keine Einwände gegen diese Entscheidung.

(2)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Es liegt keine Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 Buchstabe a vor;

b)

der Unternehmer erhebt im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b Einwände gegen die Entscheidung, dass die Sendung an die Kontrollstelle befördert wird.

Artikel 4

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle

(1)   Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen können bei folgenden Sendungen von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden:

a)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;

b)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden.

(2)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle beantragt, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung zu der Kontrollstelle;

b)

die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben entschieden, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und der Unternehmer erhebt keine Einwände gegen diese Entscheidung.

(3)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Es liegt keine Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a vor;

b)

der Unternehmer erhebt im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b Einwände gegen die Entscheidung, dass die Sendung an die Kontrollstelle befördert wird.

Artikel 5

Bestimmte Bedingungen für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle

(1)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen können bei Sendungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 an einer Kontrollstelle durchführt werden, sofern der Unternehmer sichergestellt hat, dass die Verpackung oder das Transportmittel der Sendungen so verschlossen oder verplombt ist, dass es während ihrer Beförderung zu der Kontrollstelle zu keinem Befall und keiner Infektion von anderen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit den Schädlingen kommen kann, die als Unionsquarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2 bzw. Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und — im Falle von Schutzgebieten — als Schädlinge im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der genannten Verordnung gelistet sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle des Eingangs unverschlossene oder unverplombte Verpackungen oder Transportmittel bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung besteht aus Holz von Nadelbäumen, das in einem geografischen Gebiet eines Drittlandes herangewachsen oder erzeugt worden ist, das eine gemeinsame Landgrenze mit dem Mitgliedstaat teilt, für den die zuständige Behörde verantwortlich ist, und wofür Informationen darüber vorliegen, dass das Holz in diesem Drittland über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügt wie in diesem Mitgliedstaat;

b)

die Nadelbaumholz-Sendungen werden an eine Kontrollstelle befördert, die sich in demselben Mitgliedstaat befindet wie die Grenzkontrollstelle des Eingangs;

c)

von den Nadelbaumholz-Sendungen geht während ihrer Beförderung zu der Kontrollstelle kein spezifisches Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen aus, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten;

d)

die zuständigen Behörden stellen sicher, dass derartiges Holz vor Verlassen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats so verarbeitet wurde, dass es kein Pflanzengesundheitsrisiko darstellt.

(3)   Mitgliedstaaten, die von Bestimmungen gemäß Absatz 2 Gebrauch machen:

a)

informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das Gebiet des betreffenden Drittlands und den Pflanzengesundheitsstatus in diesem Gebiet;

b)

übermitteln jährlich einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen des betreffenden Nadelbaumholzes.

Artikel 6

Handlungen während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle

(1)   Nachdem die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die Beförderung der Sendung zu der im GGED angegebenen Kontrollstelle genehmigt oder darüber entschieden haben, darf der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung keiner anderen als der im GGED angegebenen Kontrollstelle zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorführen, es sei denn, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung an eine andere Kontrollstelle im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a.

(2)   Die zuständigen Behörden der Kontrollstelle bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle das Eintreffen der Sendung, indem sie im IMSOC das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte GGED ausfüllen.

(3)   Die zuständigen Behörden der Kontrollstelle vervollständigen das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte separate GGED oder — falls Artikel 2 Absatz 3 gilt — das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED, indem sie die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie jede im Einklang mit Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung über die Sendung darin eintragen.

(4)   Der Unternehmer gibt die Bezugsnummer des in Absatz 3 genannten vollständig ausgefüllten GGED in der bei den Zollbehörden für die Sendung abgegebenen Zollanmeldung an und hält eine Kopie dieses GGED als Unterlage im Sinne des Artikels 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Zollbehörden bereit.

(5)   Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle nicht innerhalb von 15 Tagen nach Genehmigung der Beförderung der Sendung zu der Kontrollstelle von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle eine Bestätigung über das Eintreffen der Sendung erhalten haben:

a)

informieren sie sich bei den zuständigen Behörden der Kontrollstelle darüber, ob die Sendung an der Kontrollstelle eingetroffen ist;

b)

informieren sie, wenn das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle nicht gemäß Buchstabe a bestätigt wurde, die Zollbehörden und anderen in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Behörden darüber, dass sie keine Bestätigung über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort erhalten haben;

c)

führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Behörden weitere Untersuchungen durch, um festzustellen, wo sich die Waren tatsächlich befinden.

KAPITEL II

Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle

Artikel 7

Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle

Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die in die Union verbracht werden, können durchgeführt werden:

a)

wenn Sendungen an einer Grenzkontrollstelle ankommen — von den zuständigen Behörden, die sich in einer Entfernung von der Grenzkontrollstelle oder der anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle befinden, vorausgesetzt sie befinden sich in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung eingetroffen ist; oder

b)

wenn Sendungen einer verringerten Kontrollhäufigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und an einem anderen Eingangsort als der Grenzkontrollstelle eintreffen — von den für den Unionseingangsort zuständigen Behörden.

Artikel 8

Bedingungen für die Durchführung von Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden

(1)   Dokumentenprüfungen gemäß Artikel 7 können nur durchgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden prüfen folgende Dokumente:

i)

amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung eingetroffen ist, in das IMSOC eingestellt haben;

ii)

amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die der Unternehmer in das IMSOC eingestellt hat, wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie den Originalen der Bescheinigungen oder Ergebnisse von Laboruntersuchungen entsprechen;

iii)

amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die die zuständigen Behörden von Drittländern über das IMSOC übermittelt haben; oder

iv)

die Originale amtlicher Bescheinigungen, wenn die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden zu der benannten Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1012 (12) der Kommission gehören;

b)

die Sendung darf erst dann vom Unternehmer für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von der Grenzkontrollstelle aus zur Kontrollstelle befördert werden, wenn die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle darüber informiert haben, dass die Dokumentenprüfungen zufriedenstellende Ergebnisse erbracht haben.

(2)   Soll die Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen vom Unternehmer zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, so gelten die Artikel 2, 4 und 5.

(3)   Der Unternehmer kann eine Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Durchführung von Dokumentenprüfungen von der Grenzkontrollstelle zu einer Kontrollstelle befördern, sofern die Kontrollstelle der Aufsicht derselben zuständigen Behörde untersteht wie die Grenzkontrollstelle.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 9

Aufhebungen

(1)   Die Richtlinie 2004/103/EG der Kommission wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 aufgehoben.

(2)   Die Beschlüsse 2010/313/EU und 2010/458/EU der Kommission werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und Artikel 8 gelten ab dem 14. Dezember 2020.

Artikel 2 Absatz 3 gilt bis zum 13. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 6).

(5)  Beschluss 2010/313/EU der Kommission vom 7. Juni 2010 zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Zypern (ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 28).

(6)  Beschluss 2010/458/EU der Kommission vom 18. August 2010 zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Malta (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 26).

(7)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(8)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).

(9)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 mit ausführlichen Regelungen darüber, welche Handlungen während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmen sind (siehe Seite 128 dieses Amtsblatts).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 4).


12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/73


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2124 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben c und j und Artikel 77 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette geschaffen. Dieser Rahmen gilt auch für amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die an benannten Grenzkontrollstellen aus Drittländern in die Union verbracht werden.

(2)

Mit Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften dazu zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh und zusammengesetzten Erzeugnissen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625, die sich auf der Durchfuhr durch die Union befinden, bis zum Bestimmungsort von dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) begleitet werden müssen.

(3)

Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 legt die Kommission fest, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden von Grenzkontrollstellen die Weiterbeförderung von Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung zu ihrem endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Warenuntersuchungen genehmigen können.

(4)

Mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei umgeladenen Sendungen und bei auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterbeförderung nicht das Transportmittel wechseln, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen als der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union vorgenommen werden können. Damit umgeladene Sendungen wirksam kontrolliert werden können, ist es erforderlich, die Fristen und Vorkehrungen für die Durchführung der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle festzulegen.

(5)

In Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass die Kommission Vorschriften dazu erlässt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durch die Union genehmigt werden sollte. Ferner ist darin vorgesehen, dass die Kommission Vorschriften hinsichtlich bestimmter amtlicher Kontrollen erlässt, die bei solchen Sendungen an Grenzkontrollstellen durchzuführen sind; ebenfalls geregelt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Waren vorübergehend in Zolllagern, Lagerhäusern in Freizonen, Verwahrungslagern und Lagerhäusern für die Belieferung von NATO- oder US-Militärstützpunkten gelagert werden können.

(6)

Es sollte den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen gestattet sein, die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests von Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, und von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der genannten Verordnung zu genehmigen. Die Lebens- und Futtermittel, aus denen solche Sendungen bestehen, können in der Liste der Waren geführt werden, die zeitweilig verstärkten amtlichen Kontrollen am Unionseingangsort gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, oder sie können einer Sofortmaßnahme gemäß im Einklang mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen Rechtsakten, zusätzlichen Bedingungen für den Eingang in die Union gemäß im Einklang mit Artikel 126 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten oder Sondermaßnahmen für ihren Eingang in die Union gemäß im Einklang mit Artikel 128 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten unterliegen.

(7)

Die Genehmigung der Weiterbeförderung sollte bestimmten Bedingungen unterliegen, um eine wirksame Eindämmung der Risiken zu gewährleisten. Insbesondere sollten zur Eindämmung potenzieller Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Pflanzen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests zu von den Mitgliedstaaten benannten Weiterbeförderungseinrichtungen am endgültigen Bestimmungsort befördert und dort gelagert werden.

(8)

Bei diesen Weiterbeförderungseinrichtungen sollte es sich um Zolllager oder Verwahrungslager handeln, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bewilligt, bezeichnet oder zugelassen sind und zur Sicherstellung der Hygiene der Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bei den zuständigen Behörden registriert sind.

(9)

Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit Sendungen von auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren aus Drittländern, die zur Weiterbeförderung in das Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat nicht das Transportmittel wechseln und die in der Union in Verkehr gebracht oder durch die Union durchgeführt werden sollen, sind niedriger als die mit anderen Sendungen von Tieren verbundenen Risiken, einschließlich Sendungen, die in Häfen oder Flughäfen umgeladen werden. Außer in Fällen, in denen der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 besteht, sollten die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Tiere deshalb an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union vorgenommen werden. Zudem sollten Dokumentenprüfungen an den Grenzkontrollstellen, einschließlich an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union, stattfinden, an denen Tiere für amtliche Kontrollen vorgeführt werden und über die sie für das spätere Inverkehrbringen oder für die Durchfuhr durch das Gebiet der Union in die Union verbracht werden.

(10)

Lange Beförderungen im selben Transportmittel können nachteilige Auswirkungen auf das Tierwohl haben. Um die Tierschutzanforderungen während des Transports einzuhalten, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (6) gelten, bis die Sendung von Tieren die Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union erreicht.

(11)

Um die Einschleppung von Tierseuchen in die Union zu vermeiden, müssen umgeladene Sendungen von Tieren in Häfen oder an Flughäfen an der Grenzkontrollstelle, an der die erste Umladung stattfindet, Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden.

(12)

Angesicht der Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die mit umgeladenen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verbunden sind, und angesichts der Notwendigkeit, eine effiziente Durchführung der amtlichen Kontrollen dieser Sendungen zu gewährleisten, ist es angezeigt, einen Zeitraum festzulegen, in dem die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen vornehmen sollten. Der Umladezeitraum sollte ab dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem die Sendung im Hafen oder Flughafen des Mitgliedstaats eintrifft. Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, sollten die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchführen.

(13)

Um eine effiziente Durchführung der amtlichen Kontrollen zu gewährleisten und in Anbetracht der Risiken für die Pflanzengesundheit im Zusammenhang mit umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 ist es angezeigt, Fristen festzulegen, nach deren Ablauf die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen vornehmen können. Der Umladezeitraum sollte ab dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem die Sendung im Hafen oder Flughafen des Mitgliedstaats eintrifft. Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, sollten die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchführen.

(14)

Es sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vornehmen, es sei denn alle Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, wurden an der Umladegrenzkontrollstelle aufgrund des Verdachts auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt.

(15)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die für die umgeladenen Sendungen verantwortlichen Unternehmer den zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Informationen zur Identifizierung der Waren und zur Ermittlung ihres Standorts im Hafen oder Flughafen, die voraussichtlichen Ankunfts- und Abgangszeiten und den Bestimmungsort ihrer Sendung übermitteln können. In derartigen Fällen sollten die Mitgliedstaaten über ein Informationssystem verfügen, über das die von den Unternehmern bereitgestellten Informationen abgefragt werden können und überprüft werden kann, dass die Fristen für die Durchführung der Dokumentenprüfungen nicht überschritten wurden.

(16)

Die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit bei Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die Maßnahmen oder Rechtsakten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und die unter zollamtlicher Überwachung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen umgeladen werden, sind gering. In diesem Fall sollte daher festgelegt werden, dass Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen nicht an der Umladegrenzkontrollstelle, sondern zu einem späteren Zeitpunkt an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union stattfinden sollten. Dementsprechend sollte der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Ankunft der Sendungen vorab melden, indem er den entsprechenden Teil des GGED im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) zur Übermittlung an die zuständigen Behörden der Einfuhrgrenzkontrollstelle ausfüllt und übermittelt.

(17)

Um die Tiergesundheit und das Tierwohl sicherzustellen, sollten Durchfuhrsendungen von Tieren aus einem Drittland in ein anderes Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Union durchgeführt werden, an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden, und eine derartige Durchfuhr sollte nur vorbehaltlich des positiven Ausgangs dieser Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen genehmigt werden.

(18)

Um die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen, sollten Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen auf der Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen an der Grenzkontrollstelle unterzogen werden. Eine solche Durchfuhr sollte unter bestimmten Bedingungen, zu denen ein positiver Ausgang der Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an der Grenzkontrollstelle gehört, genehmigt werden, um eine wirksame Eindämmung der Risiken an der Grenze und während der Durchfuhr zu gewährleisten und letztlich sicherzustellen, dass diese Waren das Gebiet der Union verlassen.

(19)

Um die Gesundheit von Pflanzen zu schützen, sollten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 auf der Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union risikobasierten Dokumentenprüfungen und Warenuntersuchungen an der Grenzkontrollstelle unterzogen werden. Eine solche Durchfuhr sollte unter bestimmten Bedingungen genehmigt werden, zu denen ein positiver Ausgang der Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an der Grenzkontrollstelle gehört.

(20)

In bestimmten Fällen können Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen auf der Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union vorübergehend in Lagerhäusern gelagert werden. Um die Rückverfolgbarkeit solcher Sendungen zu gewährleisten, sollte eine solche vorübergehende Lagerung nur in von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Lagerhäusern erfolgen, die die Hygienevorschriften erfüllen müssen, die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (7) festgelegt und dort genannt sind.

(21)

Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten im IMSOC eine stets aktuelle Liste aller zugelassenen Lagerhäuser unter Angabe ihrer Bezeichnung und Anschrift, der Kategorie von Waren, für die sie zugelassen sind, sowie der Zulassungsnummer führen. Die zugelassenen Lagerhäuser sollten regelmäßigen amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für ihre Zulassung weiterhin erfüllt sind.

(22)

Um sicherzustellen, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen tatsächlich an Bord der Schiffe, einschließlich Militärschiffen, die die Union verlassen, angeliefert werden, sollte die zuständige Behörde des Bestimmungshafens oder der Vertreter des Schiffskapitäns nach erfolgter Lieferung diese den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses, in dem diese Waren vorübergehend gelagert wurden, bestätigen. Diese Bestätigung sollte durch Gegenzeichnung der amtlichen Bescheinigung oder auf elektronischem Wege erfolgen. Wenn Sendungen nicht an das Schiff geliefert wurden, weil sie das Schiff im Hafen versäumt haben oder logistische Probleme aufgetreten sind, sollte die zuständige Behörde des Lagerhauses oder der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union eine Rücksendung der Sendung an den Versandort genehmigen dürfen.

(23)

In einigen Mitgliedstaaten unterliegt die Durchfuhr von Tieren und Waren aufgrund der geografischen Lage besonderen Bedingungen, die in den Vorschriften über den Eingang bestimmter Tiere, bestimmten Zuchtmaterials sowie bestimmter tierischer Nebenprodukte und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union festgelegt sind. Daher sind besondere Kontrollverfahren und -bedingungen erforderlich, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu unterstützen.

(24)

Es sollten Bedingungen festgelegt werden, unter denen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, deren Durchfuhr durch das Gebiet der Union genehmigt worden war, die aber vom Bestimmungsdrittland zurückgewiesen werden, direkt an die Grenzkontrollstelle, die ihre Durchfuhr durch die Union genehmigt hat, oder zu den Lagerhäusern, in denen diese Waren vor ihrer Zurückweisung durch das Drittland auf dem Gebiet der Union gelagert wurden, zurückgeschickt werden können sollten.

(25)

Angesichts der Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren und für das Tierwohl sollten Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die vom Gebiet der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden und dabei das Gebiet eines Drittlandes durchqueren, Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen unterzogen werden, bevor sie wieder in die Union eingeführt werden. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) angemessen verpackt und verbracht wurden, sollten aufgrund des geringen Risikos der Einschleppung von Schadorganismen an der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr keinen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen unterzogen werden.

(26)

Um die reibungslose Kommunikation und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Behörden und Unternehmern zu gewährleisten, sollte der entsprechende Teil des GGED ausgefüllt werden. Teil I sollte von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer ausgefüllt und vor dem Eintreffen der Sendung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle übermittelt werden. Teil II sollte von den zuständigen Behörden ausgefüllt werden, sobald die in dieser Verordnung genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchgeführt wurden und eine Entscheidung über die Sendung getroffen und dort eingetragen wurde. Teil III sollte von den zuständigen Behörden der Ausgangsgrenzkontrollstelle oder des endgültigen Bestimmungsorts oder von der zuständigen örtlichen Behörde ausgefüllt werden, sobald die in dieser Verordnung genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchgeführt worden sind.

(27)

Um sicherzustellen, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens kommen und durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden, vor dem Eingang in das Hoheitsgebiet Kroatiens an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli über Neum („Korridor von Neum“) unversehrt sind, sollte die zuständige Behörde die Plombe der Fahrzeuge oder Transportbehälter kontrollieren sowie Datum und Uhrzeit von Abfahrt und Ankunft der Transportfahrzeuge aufzeichnen.

(28)

Wenn Sendungen bestimmter Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 in der Union in Verkehr gebracht oder durch die Union durchgeführt werden sollen, sehen die Rechtsvorschriften der Union in bestimmten Fällen vor, dass deren Transport von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort oder bis zur Ausgangsgrenzkontrollstelle und ihr Eintreffen am Bestimmungsort zu überwachen sind. Um jegliches Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union überwachen, dass die Sendungen innerhalb von 15 Tagen den Bestimmungsort erreichen.

(29)

Einer der Zwecke der Verordnung (EU) 2017/625 besteht darin, dass die Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt festgelegt und nicht über mehrere Rechtsakte verteilt sind, wodurch diese Vorschriften einfacher nachvollzogen und angewendet werden können. Mit dieser Verordnung wird derselbe Ansatz weiterverfolgt, es werden zahlreiche Querverweise zwischen verschiedenen Rechtsakten vermieden, wodurch die Transparenz gesteigert wird. Verschiedene der in diesem Entwurf festgelegten ergänzenden Vorschriften sind miteinander verknüpft und parallel anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Durchfuhr, und diese Vorschriften gelten ab demselben Datum. Indem diese ergänzenden Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, wird zudem das Risiko von Mehrfachregelungen verringert.

(30)

In der Entscheidung 2000/208/EG der Kommission (9), der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission (10) und dem Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission (11) sind Vorschriften für Bereiche festgelegt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Zur Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten diese Rechtsakte daher aufgehoben werden.

(31)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (12), die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (13), die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission (14), die Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (15), die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (16), die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (17), die Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (18) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission (19) sollten geändert werden, um die Kohärenz der in den genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften zu gewährleisten.

(32)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

Vorschriften, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden einer Grenzkontrollstelle die Weiterbeförderung von Sendungen folgender Warenkategorien zum endgültigen Bestimmungsort in der Union vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests, die im Rahmen der Warenuntersuchungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, genehmigen können:

i)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den Listen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;

ii)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die eine in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Sofortmaßnahme beschlossen wurde;

iii)

Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen;

b)

Vorschriften, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterbeförderung nicht das Transportmittel wechseln, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen als der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union vorgenommen werden können;

c)

besondere Vorschriften für die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen bei umgeladenen Sendungen von Tieren und folgenden Kategorien von Waren:

i)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse;

ii)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den Listen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;

iii)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Artikeln der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Sofortmaßnahme beschlossen wurde;

iv)

Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die Maßnahmen oder Rechtsakten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen;

d)

besondere Vorschriften für Kontrollen bei Durchfuhrsendungen von Tieren und folgenden Kategorien von Waren:

i)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse;

ii)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erstellten Listen aufgeführt sind;

iii)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die eine in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Sofortmaßnahme beschlossen wurde;

(2)   Diese Verordnung gilt für Wirbeltiere und wirbellose Tiere mit Ausnahme von:

a)

Heimtieren im Sinne des Artikels 4 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (20); und

b)

für wissenschaftliche Zwecke bestimmten wirbellosen Tieren im Sinne des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (21).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument“ oder „GGED“ das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument, das für die Voranmeldung des Eintreffens von Sendungen an der Grenzkontrollstelle verwendet wird und das zur Erfassung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und von Entscheidungen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Sendung, die es begleitet, dient;

2.

„umgeladene Sendungen“ Sendungen von Tieren und Waren, die auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittland in die Union verbracht werden und unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen verbracht werden;

3.

„Lagerhaus“

a)

ein Zolllager, ein Lagerhaus in einer Freizone oder ein Verwahrungslager, das gemäß Artikel 147 Absatz 1, Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 243 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen, bewilligt oder bezeichnet wurde; oder

b)

ein Lagerhaus für die Belieferung von NATO- oder US-Militärstützpunkten;

4.

„Weiterbeförderung“ die Verbringung von Sendungen von Waren von einer Grenzkontrollstelle zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in der Union vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests;

5.

„Weiterbeförderungseinrichtung“ die Einrichtung am endgültigen Bestimmungsort in der Union oder an einem Ort, der sich in der Zuständigkeit derselben zuständigen Behörde befindet wie der endgültige Bestimmungsort, der vom Bestimmungsmitgliedstaat für die Lagerung von Sendungen von Waren benannt wurde, die vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterbefördert werden;

6.

„Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen“ oder „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625;

7.

„Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union“ die Grenzkontrollstelle, an der Tiere und Waren für amtliche Kontrollen vorgeführt werden und über die sie für das anschließende Inverkehrbringen oder die anschließende Durchfuhr durch das Gebiet der Union in die Union verbracht werden, und bei der es sich um die Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union handeln kann;

8.

„unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling“ einen Schädling, der alle in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Bedingungen erfüllt;

9.

„zugelassenes Lagerhaus“ ein von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 23 dieser Verordnung zugelassenes Lagerhaus;

10.

„spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von spezifiziert pathogenfreien Geflügelherden gemäß dem Europäischen Arzneibuch (22) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind.

KAPITEL II

Weiterbeförderung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Weiterbeförderung

Artikel 3

Pflichten der Unternehmer vor einer Genehmigung der Weiterbeförderung

(1)   Anträge auf Genehmigung der Weiterbeförderung werden von dem für die Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren verantwortlichen Unternehmer vor Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union gestellt. Derartige Anträge werden über die Voranmeldung im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 durch Ausfüllen von Teil I des GGED gestellt.

(2)   Für Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren, die für Probenahmen und Laboranalysen an der Grenzkontrollstelle ausgewählt werden‚ kann der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer die Genehmigung der Weiterbeförderung bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union beantragen, indem er Teil I des GGED ausfüllt.

Artikel 4

Genehmigung der Weiterbeförderung

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union können die Weiterbeförderung von Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, mit Ausnahme der im Rahmen dieser Warenuntersuchungen vorgenommenen Laboranalysen und -tests, die an der Grenzkontrollstelle durchgeführt wurden, sind zufriedenstellend;

b)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Weiterbeförderung gemäß Artikel 3 beantragt.

Artikel 5

Pflichten der Unternehmer nach der Genehmigung der Weiterbeförderung

Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung der Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren genehmigen, obliegt es dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer:

a)

für dieselbe Sendung Teil I eines separaten GGED, das im IMSOC mit dem GGED gemäß Artikel 3 verknüpft ist, auszufüllen und darin das Transportmittel und das Datum des Eintreffens der Sendung in der ausgewählten Weiterbeförderungseinrichtung anzugeben;

b)

das GGED gemäß Buchstabe a im IMSOC zur Weiterleitung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die die Weiterbeförderung genehmigt haben, zu übermitteln.

Artikel 6

Bedingungen für den Transport und die Lagerung von weiterzubefördernden Sendungen

(1)   Der für die Sendungen, deren Weiterbeförderung im Einklang mit Artikel 4 genehmigt wurde, verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass:

a)

die Sendung während des Transports zur und der Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung in keiner Weise manipuliert wird;

b)

die Sendung nicht verändert, verarbeitet oder ausgetauscht oder ihre Verpackung geändert wird;

c)

die Sendung die Weiterbeförderungseinrichtung nicht verlässt, bis die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle im Einklang mit Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Sendung entschieden haben.

(2)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Sendung unter zollamtlicher Überwachung direkt von der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union zur Weiterbeförderungseinrichtung, ohne dass die Waren während des Transports entladen werden, und lagert sie in der Weiterbeförderungseinrichtung.

(3)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii so geschlossen oder verplombt sind, dass sie während ihres Transports zur und Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung:

a)

keinen Befall oder keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände mit Schädlingen verursachen, die als Unionsquarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge geführt werden;

b)

keinen Befall oder keine Infektion mit Nicht-Quarantäneschädlingen erleiden.

(4)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des in Artikel 3 genannten GGED in Papierform oder in elektronischer Form die Sendung von der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union bis zur Weiterbeförderungseinrichtung begleitet.

(5)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer teilt den zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort das Eintreffen der Sendung in der Weiterbeförderungseinrichtung mit.

(6)   Nachdem die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung der Sendung zur Weiterbeförderungseinrichtung genehmigt haben, transportiert der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung nicht zu einer anderen als der im GGED angegebenen Weiterbeförderungseinrichtung, es sei denn, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Änderung im Einklang mit Artikel 4 und die in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Bedingungen sind erfüllt.

Artikel 7

Von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle nach Genehmigung der Weiterbeförderung vorzunehmende Handlungen

(1)   Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung einer Sendung gemäß Artikel 4 genehmigen, unterrichten sie die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort der Beförderung der Sendung durch Übermittlung des in Artikel 3 genannten GGED im IMSOC.

(2)   Sobald das in Artikel 5 dieser Verordnung genannte GGED gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 vervollständigt wurde, setzen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union unverzüglich die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort über das IMSOC davon in Kenntnis.

(3)   Wenn die Sendung gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze 3 bis 6 der genannten Verordnung.

(4)   Wurde den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Weiterbeförderung der Sendung zur Weiterbeförderungseinrichtung genehmigt wurde — das Eintreffen einer Sendung durch die zuständigen Behörden des Bestimmungsortes bestätigt:

a)

informieren sie sich bei den zuständigen Behörden am Bestimmungsort darüber, ob die Sendung an der Weiterbeförderungseinrichtung eingetroffen ist oder nicht;

b)

informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendung nicht eingetroffen ist;

c)

führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Sendung zu ermitteln.

Artikel 8

Von den zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort vorzunehmende Handlungen

(1)   Die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort bestätigen das Eintreffen der Sendung an der Weiterbeförderungseinrichtung, indem sie im IMSOC Teil III des in Artikel 3 genannten GGED ausfüllen.

(2)   Die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort nehmen Sendungen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstoßen, im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 der genannten Verordnung in amtliche Verwahrung und leiten alle erforderlichen Schritte zur Durchführung der von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung angeordneten Maßnahmen ein.

ABSCHNITT 2

Weiterbeförderungseinrichtungen

Artikel 9

Bedingungen für die Benennung von Weiterbeförderungseinrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Weiterbeförderungseinrichtungen für Sendungen einer oder mehrerer Kategorien von Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a benennen, sofern diese folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Es handelt sich um Zolllager oder Verwahrungslager gemäß Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

b)

wenn die Benennung

i)

Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung betrifft, sind die Weiterbeförderungseinrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde registriert;

ii)

Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung betrifft, sind die Weiterbeförderungseinrichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei der zuständigen Behörde registriert;

c)

sie verfügen über die Technik und Ausrüstung, die für das effiziente Funktionieren des IMSOC erforderlich ist.

(2)   Wenn die Weiterbeförderungseinrichtungen die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen, obliegt es den Mitgliedstaaten:

a)

die Benennung vorübergehend auszusetzen, bis Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, oder die Benennung dauerhaft für alle oder einige der Kategorien von Waren, für die die Benennung erfolgt ist, zu entziehen;

b)

sicherzustellen, dass die in Artikel 10 genannten Informationen über die Weiterbeförderungseinrichtungen entsprechend aktualisiert werden.

Artikel 10

Registrierung benannter Weiterbeförderungseinrichtungen im IMSOC

Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren im IMSOC die Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannten Weiterbeförderungseinrichtungen und stellen die folgenden Informationen bereit:

a)

Bezeichnung und Anschrift der Weiterbeförderungseinrichtung;

b)

Kategorie von Waren, für die sie benannt ist.

KAPITEL III

Weiterfahrt von Tieren, die nicht das Transportmittel wechseln, und umgeladene Sendungen von Tieren und Waren

Artikel 11

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, die nicht das Transportmittel wechseln

(1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen anhand der Originale oder Kopien der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durch, die Sendungen von auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterfahrt nicht das Transportmittel wechseln, begleiten müssen, wenn diese Tiere in der Union in Verkehr gebracht oder durch die Union durchgeführt werden sollen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.

(3)   Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Sendungen durch.

Die Dokumentenprüfungen werden anhand der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durchgeführt, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften die Sendung von Tieren begleiten müssen.

(4)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, es sei denn, es wurden Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.

Artikel 12

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Tieren

Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Tieren durch.

Artikel 13

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von umgeladenen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

(1)   Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen anhand der Originale oder Kopien der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durch, von denen umgeladene Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen begleitet werden müssen, und zwar in folgenden Fällen:

a)

bei Waren, die den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Anforderungen im Bereich Tiergesundheit und Vorschriften zur Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben, unterliegen, und zwar in Fällen, in denen der Zeitraum für die Umladung:

i)

am Flughafen 3 Tage überschreitet;

ii)

im Hafen 30 Tage überschreitet;

b)

bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Waren, wenn der Zeitraum für die Umladung 90 Tage überschreitet.

(2)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.

(3)   Wenn die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle einen Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 haben, führen sie Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung durch.

Diese Dokumentenprüfungen werden gemäß den Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 anhand der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durchgeführt, wenn die Sendungen von solchen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden müssen.

(4)   Wird bei einer Sendung, die in Drittländer versendet werden soll, der in Absatz 1 genannte Zeitraum überschritten und verstößt sie gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, ordnen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an, dass der Unternehmer die Sendung entweder vernichtet oder sicherstellt, dass sie das Gebiet der Union unverzüglich verlässt.

(5)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Waren durch, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, es sei denn, die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen wurden im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.

(6)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen gemäß Artikel 19 bei den für die Durchfuhr durch das Gebiet der Union bestimmten Waren durch, es sei denn, es wurden Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.

Artikel 14

Lagerung umgeladener Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

Die Unternehmer stellen sicher, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen während des Zeitraums für die Umladung nur an folgenden Orten gelagert werden:

i)

im Zollbereich oder in der Freizone desselben Hafens oder Flughafens in verplombten Behältern; oder

ii)

in gewerblichen Lagereinrichtungen unter der Aufsicht derselben Grenzkontrollstelle, unter Einhaltung der in Artikel 3 Absätze 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission (23) festgelegten Bedingungen.

Artikel 15

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

(1)   Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle nehmen risikobasierte Dokumentenprüfungen bei umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii vor, wenn der Zeitraum für die Umladung am Flughafen 3 Tage bzw. im Hafen 30 Tage übersteigt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.

(3)   Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, führen die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung durch.

(4)   Die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen werden an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union durchgeführt, es sei denn, die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen wurden an einer anderen Grenzkontrollstelle im Einklang mit Absatz 3 durchgeführt.

Artikel 16

Meldung von Informationen vor Ablauf des Zeitraums für die Umladung

(1)   Bei zur Umladung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeiträume bestimmten Sendungen übermittelt der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer vor Eintreffen der Sendungen den zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle über das IMSOC oder über ein anderes von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benanntes Informationssystem eine Meldung mit folgendem Inhalt:

a)

die für die Identifizierung und die Ermittlung des Standorts der Sendung im Flughafen oder Hafen erforderlichen Informationen;

b)

die Kennzeichnung des Transportmittels;

c)

die voraussichtlichen Zeiten von Ankunft und Abgang der Sendung;

d)

den Bestimmungsort der Sendung.

(2)   Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz 1 benennen die zuständigen Behörden ein Informationssystem, über das die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle:

a)

die von den Unternehmern bereitgestellten Informationen einsehen können;

b)

für jede Sendung die Einhaltung der für die Umladung in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Zeiträume überprüfen können.

(3)   Zusätzlich zu der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Voranmeldung setzt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle auch in folgenden Fällen in Kenntnis, indem er den entsprechenden Teil des GGED gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 im IMSOC ausfüllt und übermittelt:

a)

Der in Artikel 13 Absatz 1 und in Artikel 15 Absatz 1 für die Umladung vorgesehene Zeitraum ist abgelaufen; oder

b)

die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle setzen den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer von ihrer Entscheidung in Kenntnis, aufgrund des Verdachts auf einen Verstoß im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 oder des Artikels 15 Absatz 3 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen.

Artikel 17

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs

(1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den umgeladenen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durch, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen.

(2)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer meldet den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 vorab das Eintreffen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sendungen von Waren.

KAPITEL IV

Durchfuhr von Tieren und Waren von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union

ABSCHNITT 1

Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union

Artikel 18

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Durchfuhrsendungen von Tieren

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union nur bei einem positiven Ausgang der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.

Artikel 19

Bedingungen für die Genehmigung der Durchfuhr von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Durchfuhr von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Waren entsprechen den geltenden Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften;

b)

die Sendung wurde an der Grenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen mit positivem Ausgang unterzogen;

c)

die Sendung wurde aufgrund eines Verdachts auf einen Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften an der Grenzkontrollstelle Warenuntersuchungen unterzogen;

d)

die Sendung wird vom GGED begleitet und verlässt die Grenzkontrollstelle in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die von der Behörde an der Grenzkontrollstelle verplombt wurden;

e)

die Sendung muss unmittelbar unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden, ohne dass die Waren entladen oder aufgeteilt werden, wobei der Transport von der Grenzkontrollstelle zu einem der folgenden Bestimmungsorte höchstens 15 Tagen dauert:

i)

einer Grenzkontrollstelle zum Verlassen des Gebiets der Union;

ii)

einem zugelassenen Lagerhaus;

iii)

einem auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt;

iv)

einem Schiff, das die Union verlässt, bei einer Sendung, die für die Versorgung von Schiffen bestimmt ist.

Artikel 20

Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden

Wurde den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Durchfuhr an der Grenzkontrollstelle genehmigt wurde — das Eintreffen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen an einem der in Artikel 19 Buchstabe e Ziffern i bis iv genannten Bestimmungsorte bestätigt:

a)

informieren sie sich bei den zuständigen Behörden am Bestimmungsort darüber, ob die Sendung am Bestimmungsort eingetroffen ist;

b)

informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendung nicht eingetroffen ist;

c)

führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Sendung zu ermitteln.

Artikel 21

Transport von Sendungen zu einem das Gebiet der Union verlassenden Schiff

(1)   Wenn eine Sendung von in Artikel 19 genannten Waren für ein das Gebiet der Union verlassendes Schiff bestimmt ist, stellen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union neben dem GGED eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission (24) aus, die die Sendung bis zum Schiff begleitet.

(2)   Wenn mehrere Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen zusammen an ein und dasselbe Schiff geliefert werden, können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union eine einzige amtliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 ausstellen, die diese Sendungen bis zum Schiff begleitet, sofern auf der Bescheinigung die GGED-Nummer für jede Sendung angegeben ist.

Artikel 22

Dokumentenprüfungen und Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen auf der Durchfuhr

(1)   Werden Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii zur Durchfuhr an einer Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union vorgeführt, können die zuständigen Behörden dieser Grenzkontrollstelle die Durchfuhr solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände genehmigen, sofern die Sendungen unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden.

(2)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 führen folgende risikobasierten Prüfungen und Untersuchungen durch:

a)

Dokumentenprüfungen der unterzeichneten Erklärung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031;

b)

Warenuntersuchungen der Sendungen, um sicherzustellen, dass sie gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031 angemessen verpackt sind und transportiert werden.

(3)   Wenn amtliche Kontrollen durchgeführt werden, genehmigen die zuständigen Behörden die Durchfuhr der Waren gemäß Absatz 1, sofern diese Sendungen:

a)

Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechen;

b)

unter zollamtlicher Überwachung zum Ausgangsort aus der Union transportiert werden.

(4)   Der für die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendungen so verschlossen oder verplombt sind, dass während des Transports zu und der Lagerung in Lagerhäusern:

a)

die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände mit den Schädlingen, die als Unionsquarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt werden, und — im Fall von Schutzgebieten — mit den jeweiligen Schädlingen, die in den Listen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung geführt werden, verursachen können;

b)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion mit den in Buchstabe a genannten Schädlingen erleiden können.

ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Lagerung von Durchfuhrsendungen in zugelassenen Lagerhäusern

Artikel 23

Bedingungen für die Zulassung von Lagerhäusern

(1)   Die zuständigen Behörden erteilen Lagerhäusern für die Lagerung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, deren Durchfuhr gemäß Artikel 19 genehmigt wurde, eine Zulassung.

(2)   Die zuständigen Behörden lassen Lagerhäuser gemäß Absatz 1 nur zu, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Lagerhäuser, in denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gelagert werden, müssen entweder:

i)

den Hygienevorschriften gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechen; oder

ii)

den Anforderungen gemäß Artikel 19 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;

b)

sie müssen von den Zollbehörden gemäß Artikel 147 Absatz 1, Artikel 240 Absatz 1 und Artikel 243 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bewilligt, zugelassen oder bezeichnet worden sein;

c)

die Lagerhäuser müssen aus einem umfriedeten Gelände, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch die Unternehmer unterliegen, bestehen;

d)

die Lagerhäuser müssen über Lager- oder Kühlräume verfügen, die es ermöglichen, die in Absatz 1 genannten Waren getrennt zu lagern;

e)

die Lagerhäuser müssen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen unter Angabe der Art und der Menge der Waren, des Namens und der Adresse des Empfängers und Kopien des bzw. der die Sendungen begleitenden GGED und Bescheinigungen führen; die Lagerhäuser müssen diese Aufzeichnungen während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren aufbewahren;

f)

alle in Absatz 1 genannten Waren müssen über eine physische oder elektronische Kennzeichnung mit der Nummer des die Sendung begleitenden GGED verfügen; diese Waren dürfen nicht verändert, verarbeitet oder ausgetauscht oder ihre Verpackung darf nicht geändert werden;

g)

die Lagerhäuser müssen über die Technik und Ausrüstung verfügen, die für das effiziente Funktionieren des IMSOC erforderlich sind;

h)

die für die Lagerhäuser verantwortlichen Unternehmer stellen auf Anfrage der zuständigen Behörde die Räumlichkeiten und die Kommunikationsmittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten notwendig sind.

(3)   Wenn die Lagerhäuser den in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr entsprechen, entzieht die zuständige Behörde die Zulassung des Lagerhauses oder setzt diese vorübergehend aus.

Artikel 24

Transport der Waren von den Lagerhäusern

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen von den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der folgenden Bestimmungsorte:

a)

einer Grenzkontrollstelle zum Verlassen des Gebiets der Union hin zu:

i)

einem NATO- oder US-Militärstützpunkt; oder

ii)

jedem anderen Bestimmungsort;

b)

einem anderen zugelassenen Lagerhaus;

c)

einem auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt;

d)

einem Schiff, das die Union verlässt, bei Sendungen, die für die Versorgung von Schiffen bestimmt sind;

e)

einen Ort, an dem die Sendungen gemäß Titel I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) zu beseitigen sind.

Artikel 25

Führung und Aktualisierung der Liste zugelassener Lagerhäuser

Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren im IMSOC die Liste der zugelassenen Lagerhäuser und stellen die folgenden Informationen bereit:

a)

die Bezeichnung und die Anschrift jedes einzelnen Lagerhauses;

b)

die Kategorien der Waren, für die es zugelassen ist.

Artikel 26

Amtliche Kontrollen in Lagerhäusern

(1)   Die zuständigen Behörden führen in zugelassenen Lagerhäusern regelmäßige amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 23 zu überprüfen.

(2)   Die zuständigen Behörden, die für amtliche Kontrollen in zugelassenen Lagerhäusern verantwortlich sind, überprüfen die Wirksamkeit der eingerichteten Systeme zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Sendungen, wozu auch ein Abgleich der in den Lagerhäusern ein- und ausgehenden Mengen von Waren gehört.

(3)   Die zuständigen Behörden überprüfen, dass die in die Lagerhäuser verbrachten oder dort gelagerten Sendungen von dem entsprechenden GGED und der beglaubigten Papier- oder der elektronischen Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden.

(4)   Wenn Sendungen in zugelassenen Lagerhäusern eintreffen, unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

a)

Sie führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung den entsprechenden Informationen auf dem sie begleitenden GGED entspricht;

b)

sie überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 28 Buchstabe d angebrachten Plomben unversehrt sind;

c)

sie tragen die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen in Teil III des GGED ein und übermitteln diese Informationen über das IMSOC.

Artikel 27

Pflichten der Unternehmer in Lagerhäusern

(1)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer informiert die zuständigen Behörden über das Eintreffen der Sendung im zugelassenen Lagerhaus.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde den für das zugelassene Lagerhaus verantwortlichen Unternehmer von der Pflicht befreien, die zuständigen Behörden über das Eintreffen der Sendung im Lagerhaus zu informieren, sofern der Unternehmer von den Zollbehörden als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen ist.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Sendungen von Nämlichkeitskontrollen ausnehmen, sofern der für die Sendung verantwortliche Unternehmer von den Zollbehörden als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen ist.

(4)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Waren, die in die Lagerhäuser verbracht oder dort gelagert werden, von dem entsprechenden GGED und der beglaubigten Papier- oder der elektronischen Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden.

Artikel 28

Bedingungen für den Transport von Waren aus Lagerhäusern in Drittländer, andere Lagerhäuser und Beseitigungseinrichtungen

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren aus dem zugelassenen Lagerhaus zu einem der Bestimmungsorte gemäß Artikel 24 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstaben b und e, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer übermittelt das GGED für die gesamte Sendung über das IMSOC und gibt darin das Transportmittel und den Bestimmungsort an; wurde die ursprüngliche Sendung im Lagerhaus aufgeteilt, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für jeden Teil der aufgeteilten Sendung das GGED über das IMSOC übermitteln und darin die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort des betreffenden Teils der aufgeteilten Sendung angeben;

b)

die zuständigen Behörden müssen die Verbringung genehmigen und das GGED vervollständigen für:

i)

die gesamte Sendung; oder

ii)

einzelne Teile der aufgeteilten Sendung, sofern die Gesamtsumme der in den GGED für die einzelnen Teile angegebenen Mengen nicht die in dem GGED für die gesamte Sendung angegebene Gesamtmenge übersteigt;

c)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer muss sicherstellen, dass zusätzlich zu dem die Sendung begleitenden GGED eine beglaubigte Kopie der amtlichen Bescheinigung, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 die Sendung zum Lagerhaus begleitet hat, die Sendung weiter begleitet, es sei denn, eine elektronische Kopie der amtlichen Bescheinigung wurde in das IMSOC eingestellt und von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union überprüft; wenn die ursprüngliche Sendung aufgeteilt und die Kopie der amtlichen Bescheinigung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht in das IMSOC eingestellt wurde, stellen die zuständigen Behörden dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer beglaubigte Kopien der amtlichen Bescheinigung aus, damit diese die Teile der aufgeteilten Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten können;

d)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren unter zollamtlicher Überwachung von den Lagerhäusern in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die von den zuständigen Behörden verplombt wurden;

e)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Transports — direkt aus dem Lagerhaus zum Bestimmungsort, ohne die Waren zu entladen oder aufzuteilen.

Artikel 29

Bedingungen für den Transport von Waren von Lagerhäusern zu NATO- oder US-Militärstützpunkten und die Union verlassenden Schiffen

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren aus den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der Bestimmungsorte gemäß Artikel 24 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben c und d, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Der für das Lagerhaus verantwortliche Unternehmer bescheinigt die Verbringung der Waren gegenüber den zuständigen Behörden, indem er Teil I der amtlichen Bescheinigung gemäß Buchstabe c ausfüllt;

b)

die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung der Waren und stellt dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine vervollständigte amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe c aus, die für die Lieferung der Sendung, die Waren aus mehr als einer Ursprungssendung oder von mehr als einer Produktkategorie enthält, verwendet werden kann;

c)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 die Sendung zu ihrem Bestimmungsort begleitet;

d)

der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren unter zollamtlicher Überwachung;

e)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren von den Lagerhäusern in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die unter Aufsicht der zuständigen Behörden verplombt wurden.

Artikel 30

Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden

Wurde den zuständigen Behörden eines Lagerhauses nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Durchfuhr ab dem Lagerhaus genehmigt wurde — das Eintreffen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen an einem der in Artikel 24 genannten Bestimmungsorte bestätigt:

a)

informieren sie sich bei den zuständigen Behörden an Bestimmungsorten darüber, ob die Sendung eingetroffen ist oder nicht;

b)

informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendungen nicht eingetroffen sind;

c)

führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Waren zu ermitteln.

Artikel 31

Überwachung der Lieferung von Waren an ein das Gebiet der Union verlassendes Schiff

(1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses melden die Versendung der in Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen und ihren Bestimmungsort über das IMSOC an die zuständige Behörde des Bestimmungshafens.

(2)   Der Unternehmer kann Sendungen der in Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren am Bestimmungshafen vor der Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff entladen, sofern dieser Vorgang von der Zollbehörde genehmigt wurde, von ihr überwacht wird und die Bedingungen der Lieferung gemäß der in Absatz 1 genannten Meldung eingehalten werden.

(3)   Nach erfolgter Lieferung der Warensendungen gemäß Absatz 1 an Bord des Schiffes bestätigt die zuständige Behörde des Bestimmungshafens oder der Vertreter des Schiffskapitäns die Lieferung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses, entweder:

a)

indem sie/er die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 29 Buchstabe c gegenzeichnet; oder

b)

auf elektronischem Weg, einschließlich über das IMSOC oder bestehende nationale Systeme.

(4)   Der Vertreter gemäß Absatz 3 oder der für die Lieferung der Sendung an das das Gebiet der Union verlassende Schiff verantwortliche Unternehmer sendet innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Lieferdatum der Sendung — die in Absatz 3 Buchstabe a genannte gegengezeichnete amtliche Bescheinigung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses zurück.

(5)   Die zuständige Behörde des Bestimmungshafens, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder die zuständige Behörde des Lagerhauses überprüft/überprüfen, dass die Bestätigung der Lieferung gemäß Absatz 3 im IMSOC eingetragen ist, oder dass die gegengezeichneten Unterlagen gemäß Absatz 3 Buchstabe a an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder an die zuständige Behörde des Lagerhauses zurückgesandt werden.

ABSCHNITT 3

Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen

Artikel 32

Pflicht der Unternehmer, das Gebiet der Union verlassende Waren für amtliche Kontrollen vorzuführen

(1)   Die Unternehmer führen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die das Gebiet der Union verlassen, um in ein Drittland befördert zu werden, für amtliche Kontrollen bei den auf dem GGED angegebenen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an einem Ort vor, der von diesen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle angegeben wird.

(2)   Die Unternehmer führen die in Absatz 1 genannten Waren, die das Gebiet der Union verlassen, um an einen NATO- oder US-Militärstützpunkt in einem Drittland verbracht zu werden, für amtliche Kontrollen bei den auf der amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 angegebenen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vor.

Artikel 33

Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen

(1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse das Gebiet der Union verlassen, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sicherzustellen, dass die vorgeführte Sendung der im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 29 Buchstabe c angegebenen Sendung entspricht. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind.

(2)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, von der die in Absatz 1 genannten Waren das Gebiet der Union verlassen, tragen das Ergebnis der amtlichen Kontrollen in Teil III des GGED oder in Teil III der amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ein. Die für die in Absatz 1 genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle tragen das Ergebnis dieser Kontrollen im IMSOC ein.

ABSCHNITT 4

Abweichende Vorschriften für Durchfuhrsendungen

Artikel 34

Durchfuhr bestimmter Tiere und bestimmter Waren

(1)   Abweichend von den Artikeln 18 und 19 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Einfuhr in die Union vorbehaltlich der Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die Durchfuhr folgender Sendungen durch das Gebiet der Union genehmigen:

a)

die Durchfuhr von Sendungen von Zucht- und Nutzrindern aus der russischen Region Kaliningrad mit einem Bestimmungsort außerhalb der Union auf Straßen durch Litauen, deren Ein- und Ausgang an benannten Grenzkontrollstellen in Litauen erfolgt;

b)

die direkte oder über ein anderes Drittland erfolgende Durchfuhr durch die Union von Sendungen von Aquakulturtieren, deren Herkunfts- und Bestimmungsort in Russland liegen, zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf Straßen oder Schienen;

c)

die direkte oder über ein anderes Drittland erfolgende Durchfuhr durch die Union von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten und Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie spezifiziert pathogenfreien Eiern, deren Herkunfts- und Bestimmungsort in Russland liegen, zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf Straßen oder Schienen;

d)

die Durchfuhr von Sendungen von Eiern, Eiprodukten und Geflügelfleisch, die aus Belarus stammen und für die russische Region Kaliningrad bestimmt sind, zwischen Grenzkontrollstellen in Litauen auf Straßen oder Schienen;

e)

die Durchfuhr auf Straßen durch Kroatien von Sendungen von Aquakulturtieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten und Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie spezifiziert pathogenfreien Eiern, die aus Bosnien und Herzegowina stammend an der Straßengrenzkontrollstelle Nova Sela eintreffen und an der Hafengrenzkontrollstelle Ploče ausgeführt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union:

i)

führen bei Sendungen von Tieren Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 18 durch;

ii)

führen Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 19 durch;

iii)

bringen auf den amtlichen Bescheinigungen, die die für das Bestimmungsdrittland bestimmten Sendungen begleiten, den Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EU“ auf;

iv)

bewahren Kopien oder elektronische Fassungen der in Ziffer iii genannten Bescheinigungen an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union auf;

v)

verplomben die Fahrzeuge oder Transportbehälter, mit/in denen die Sendungen transportiert werden.

b)

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Sendungen direkt unter zollamtlicher Überwachung und ohne ausgeladen zu werden an die Grenzkontrollstelle transportiert werden, an der die Sendungen das Gebiet der Union verlassen sollen.

c)

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der die Waren das Gebiet der Union verlassen:

i)

führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die auf dem begleitenden GGED angegebene Sendung tatsächlich das Gebiet der Union verlässt; insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben unversehrt sind;

ii)

tragen das Ergebnis der in Ziffer i genannten amtlichen Kontrollen im IMSOC ein.

d)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen risikobasierte Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Tiere und Waren, die das Gebiet der Union verlassen, der der in das Gebiet der Union eingehenden Anzahl und Menge entsprechen.

Artikel 35

Durchfuhr von Waren zu auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkten

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die für einen auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt bestimmt sind, werden vom für die Sendung verantwortlichen Unternehmer am NATO- oder US-Militärstützpunkt für amtliche Kontrollen vorgeführt, der im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 angegeben ist.

(2)   Die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort zuständige Behörde führt eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung derjenigen entspricht, die im GGED oder in der begleitenden amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission angegeben ist. Insbesondere überprüft sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind. Die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt zuständige Behörde trägt das Ergebnis dieser Kontrollen im IMSOC ein.

Artikel 36

Durchfuhr von Waren, die nach ihrer Durchfuhr durch die Union von einem Drittland zurückgewiesen wurden

(1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang können die weitere Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen durch das Gebiet der Union genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Sendung von Waren wurde unmittelbar nach ihrer Durchfuhr durch die Union von einem Drittland der Eingang verwehrt oder die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben sind noch unversehrt;

b)

die Sendung entspricht den Vorschriften gemäß Artikel 19 Buchstaben a, b und c.

(2)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang verplomben die Sendung nach den in Artikel 19 Buchstaben b und c genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen erneut.

(3)   Die Unternehmer transportieren die Sendung direkt zu einem der folgenden Bestimmungsorte:

a)

der Grenzkontrollstelle, die die Durchfuhr durch die Union genehmigt hat; oder

b)

dem Lagerhaus, in dem sie vor der Zurückweisung durch ein Drittland gelagert wurde.

KAPITEL V

Durchfuhr von Tieren und Waren aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union durch das Gebiet eines Drittlandes

Artikel 37

Durchfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden und dabei das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchqueren, unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden.

(2)   Die Unternehmer, die für in Absatz 1 genannte Sendungen, die das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchquert haben, verantwortlich sind, führen die Sendungen bei Wiedereinfuhr in das Gebiet der Union vor:

a)

bei den zuständigen Behörden einer Grenzkontrollstelle, die für in Absatz 1 genannte Kategorien von Tieren und Waren benannt ist; oder

b)

an einem von den in Buchstabe a genannten zuständigen Behörden in unmittelbarer Nähe der Grenzkontrollstelle angegebenen Ort.

(3)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union:

a)

führen eine Dokumentenprüfung durch, um den Ursprung der zu der Sendung gehörenden Tiere und Waren zu überprüfen;

b)

überprüfen, sofern die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 dies vorschreiben, den Tiergesundheitsstatus der Drittländer, durch die die Sendungen durchgeführt wurden, und die die Sendungen begleitenden einschlägigen amtlichen Bescheinigungen und Dokumente;

c)

führen, sofern die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 dies vorschreiben, eine Nämlichkeitskontrolle durch, um zu überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben unversehrt sind.

(4)   Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Prüfungen und Kontrollen durch.

(5)   Die Unternehmer führen Sendungen von Tieren, die aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden und dabei das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchqueren, am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union für amtliche Kontrollen vor.

(6)   Die zuständige Behörde am Ort des Ausgangs aus der Union:

a)

führt die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlichen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durch;

b)

bringt auf der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung den Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR ZWISCHEN VERSCHIEDENEN TEILEN DER EUROPÄISCHEN UNION DURCH [Name des Drittlandes]“ auf.

Artikel 38

Korridor von Neum

(1)   Wenn Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens kommen und durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina über den Korridor von Neum durchgeführt werden, nehmen die zuständigen Behörden Kroatiens folgende Handlungen vor, bevor diese Sendungen das Hoheitsgebiet Kroatiens über die Eingangsorte Klek oder Zaton Doli verlassen:

a)

Sie verplomben die Fahrzeuge oder Transportbehälter vor der Durchfuhr der Sendung durch den Korridor von Neum;

b)

sie zeichnen das Datum und die Uhrzeit der Abfahrt der die Sendungen transportierenden Fahrzeuge auf.

(2)   Beim erneuten Eingang der in Absatz 1 genannten Sendungen in das Hoheitsgebiet Kroatiens an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli nehmen die zuständigen Behörden Kroatiens folgende Handlungen vor:

a)

Sie überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben noch unversehrt sind;

b)

sie zeichnen das Datum und die Uhrzeit der Ankunft der die Sendungen transportierenden Fahrzeuge auf.

(3)   Die zuständigen Behörden Kroatiens ergreifen geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn

a)

die in Absatz 1 genannte Plombe während der Durchfuhr durch den Korridor von Neum aufgebrochen wurde; oder

b)

die Dauer der Durchfuhr die für die Fahrt zwischen den Eingangsorten Klek und Zaton Doli notwendige Zeit übersteigt.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 39

Aufhebungen

Die Entscheidungen 2000/208/EG und 2000/571/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2011/215/EU werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

Artikel 40

Änderung der Entscheidung 2007/777/EG

Die Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b)

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(2)

Artikel 6a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b)

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 41

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.

(2)

In Absatz 2 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.

(3)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 42

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.

(2)

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 43

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/2009

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.

(2)

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 44

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 12a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e gestrichen;

b)

Absatz 2 wird gestrichen;

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

(2)

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b)

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(3)

Artikel 17a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b)

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 45

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b)

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(2)

In Artikel 7a werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b)

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(2)

Artikel 29a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b)

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 47

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b)

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(2)

Artikel 5a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b)

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 48

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759

Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:

(1)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.

(2)

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(9)  Entscheidung 2000/208/EG der Kommission vom 24. Februar 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend den Transitverkehr durch die Europäische Gemeinschaft mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf der Straße zwischen zwei Drittländern (ABl. L 64 vom 11.3.2000, S. 20).

(10)  Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen, die für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 14).

(11)  Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission vom 4. April 2011 zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG in Bezug auf Sendungen mit Erzeugnissen, die zur Einfuhr in die Union oder für Drittländer bestimmt sind und die an der erstberührten Grenzkontrollstelle umgeladen werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 50).

(12)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13).

(20)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(21)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind, spezifischen Kontrollen von Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).

(22)  http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).

(23)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10).

(24)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden (siehe Seite 114 dieses Amtsblatts).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).


12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/99


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2125 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt unter anderem den Rahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit aus Drittländern in die Union verbrachten Tieren und Waren durchgeführt werden, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Tierschutz sowie — im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmitteln — zum Schutz der Umwelt zu überprüfen.

(2)

Verpackungsmaterial aus Holz, von dem Gegenstände aller Art begleitet werden können, ist bekanntermaßen eine Quelle für die Einschleppung und Ausbreitung von Pflanzenschädlingen. Arten von Verpackungsmaterial aus Holz, die als Weg für die Übertragung von Schädlingen dienen können, die ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung von Pflanzenschädlingen in der Union darstellen, umfassen — sind jedoch nicht beschränkt auf — Packkisten, Kästen, Verschläge, Kabeltrommeln und -spulen, Paletten, Boxpaletten und andere Ladehölzer, Palettenaufsatzrahmen und Stauholz, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden oder nicht. Verpackungsmaterial aus Holz wird in beträchtlichen Mengen durch Transportmittel in das Gebiet der Union verbracht.

(3)

In den Artikeln 43 und 96 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union festgelegt. Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen bei Verpackungsmaterial aus Holz an den in Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Orten sowie über Maßnahmen bei Verstößen festzulegen.

(4)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, das in das Gebiet der Union verbracht wird, und zur Vermeidung jeglichen Risikos einer Einschleppung oder Ausbreitung von Pflanzenschädlingen sollten Vorschriften erlassen werden, die die bereits in der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz sowie in Bezug auf die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen ergänzen.

(5)

Die in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten besonderen Einfuhrbedingungen für Verpackungsmaterial aus Holz gelten nicht für Materialien, für die Ausnahmen gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ (ISPM15) gelten. Solche Materialien sollten deshalb vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(6)

Hinsichtlich der Identifizierung von Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, das für das Gebiet der Union das höchste Pflanzengesundheitsrisiko darstellen kann und daher besonderen amtlichen Kontrollen unterliegen sollte, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen risikobasierten Überwachungsplan erstellen.

(7)

Für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden Sendungen von Verpackungsmaterial aus Holz auf der Grundlage dieses Überwachungsplans auswählen. Ferner sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zollbehörden erforderlichenfalls zu ersuchen, die ausgewählten Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, für die Durchführung der besonderen amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden so lange zurückzuhalten, bis die besonderen amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind.

(8)

Verpackungsmaterial aus Holz ist nicht in den Listen der Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.

(9)

Mit Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Waren zu melden, die keinen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.

(10)

Damit die zuständigen Behörden die besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz wirksam planen und durchführen können, sollten sie den Unternehmern vorschreiben dürfen, sie innerhalb einer angemessenen Frist vorab über das Eintreffen von Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, zu unterrichten.

(11)

Aus diesem Grund sollte neben den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über besondere amtliche Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz vorgesehen werden, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Unternehmern vorzuschreiben, das Eintreffen solcher Sendungen im Voraus zu melden. Für solche Meldungen kann das gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Kommission eingerichtete und verwaltete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) verwendet werden. Die zuständigen Behörden können den für die Sendung verantwortlichen Unternehmern vorschreiben, das Eintreffen über das IMSOC, über bestehende nationale Informationssysteme oder auf einem anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Weg innerhalb einer angemessenen, von den zuständigen Behörden festgelegten Frist voranzumelden.

(12)

Die Ergebnisse der besonderen amtlichen Kontrollen sollten anhand des in Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) in das IMSOC eingetragen werden. Die eingetragenen Ergebnisse der amtlichen Kontrollen bieten einen Überblick über die Lage hinsichtlich der in den Mitgliedstaaten durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz und dienen als Grundlage für weitere Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen.

(13)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gelten.

(14)

Beschließt die zuständige Behörde, nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 an einen Bestimmungsort außerhalb der Union zurückzusenden, sollte das nicht vorschriftsmäßige Verpackungsmaterial aus Holz bis zum Verlassen des Gebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung bleiben, um jegliches Risiko der Einschleppung von Schädlingen in die Union oder deren Ausbreitung zu vermeiden.

(15)

Wird während einer Warenuntersuchung am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder am Bestimmungsort nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz festgestellt, sollte dieses angesichts des erhöhten Risikos einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen, dem durch weniger wirksame Mittel nicht entgegengewirkt werden kann, umgehend vernichtet werden.

(16)

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Dementsprechend sollten die Vorschriften dieser Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware, die in das Gebiet der Union verbracht wird, bestimmtem Verpackungsmaterial aus Holz oder Holzerzeugnissen (mit Ausnahme von Papiererzeugnissen), unabhängig davon, ob dieses tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art verwendet wird oder nicht (im Folgenden „Verpackungsmaterial aus Holz“), sowie Vorschriften für Maßnahmen bei festgestellten Verstößen.

(2)   Mit dieser Verordnung wird auch geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Sendungen, die in das Gebiet der Union verbracht werden und in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, zu melden.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich der Ausnahmen gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ (ISPM15).

Artikel 2

Überwachungsplan

Die zuständigen Behörden entwickeln auf der Grundlage einer Risikoanalyse einen Plan zur Überwachung von Verpackungsmaterial aus Holz, wobei mindestens Folgendes berücksichtigt wird:

a)

Anzahl und Ergebnisse der in Vorjahren von den zuständigen Behörden durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz auf der Grundlage der Informationen aus dem Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC);

b)

die bisherige Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031, insbesondere des Artikels 43 Absatz 1 und des Artikels 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, durch das Drittland, den Ausführer oder den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer;

c)

sofern verfügbar, Informationen seitens der Zollbehörden und anderer Quellen in Bezug auf die Anzahl von in die Union verbrachten Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, und das Ursprungsland der Sendung.

Artikel 3

Meldung von Sendungen

Die zuständigen Behörden können den für die Sendung verantwortlichen Unternehmern vorschreiben, das Eintreffen von Sendungen, die in das Gebiet der Union verbracht werden und in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, über das IMSOC, über bestehende nationale Informationssysteme oder auf einem anderem von der zuständigen Behörde genehmigten Weg innerhalb einer angemessenen, von den zuständigen Behörden festgelegten Frist, voranzumelden.

Artikel 4

Besondere amtliche Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz

(1)   Für die Warenuntersuchungen wählen die zuständigen Behörden Sendungen aus, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, auf Grundlage:

a)

des in Artikel 2 genannten Überwachungsplans;

b)

gegebenenfalls der Informationen aus den in Artikel 3 genannten Meldungen; und

c)

weiterer ihnen zur Verfügung stehender einschlägiger Informationen.

(2)   Die zuständigen Behörden führen Warenuntersuchungen bei den im Einklang mit Absatz 1 ausgewählten Sendungen durch, um sie auf die Einhaltung der in Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Einfuhrbestimmungen zu überprüfen.

(3)   Wird es für die Zwecke der Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 2 und für die Dauer dieser Untersuchungen für erforderlich erachtet, können die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, ausgewählte Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, zurückzuhalten.

(4)   Während der Durchführung der besonderen amtlichen Kontrollen können die zuständigen Behörden so auf die gesamte Sendung zugreifen, dass die in Absatz 2 genannten Warenuntersuchungen an der Gesamtheit des in der Sendung vorhandenen Verpackungsmaterials aus Holz erfolgen können.

(5)   Innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zurückhaltung der Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, legt die zuständige Behörde den Zollbehörden die Ergebnisse der Untersuchungen der zurückgehaltenen Sendung vor.

(6)   Können Warenuntersuchungen nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zurückhaltung der Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, abgeschlossen werden, können die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, die Sendung für weitere drei Arbeitstage zurückzuhalten, um die Untersuchungen abschließen zu können.

In diesem Fall kann die Zollbehörde, sofern technisch möglich, die Sendung freigeben, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer das Verpackungsmaterial aus Holz von der Sendung trennt.

(7)   Eine Sendung, die von den Zollbehörden gemäß Absatz 3 zurückgehalten wurde, wird freigegeben, wenn die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 5 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Zurückhaltung vorgelegt bzw. die Zollbehörden nicht ersucht haben, die Sendung gemäß Absatz 6 für weitere drei Arbeitstage zurückzuhalten.

Artikel 5

Meldung von Ergebnissen besonderer amtlicher Kontrollen

(1)   Nach Abschluss der besonderen amtlichen Kontrollen im Einklang mit Artikel 4 obliegt es den zuständigen Behörden:

a)

die Ergebnisse der besonderen amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 in das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) einzutragen;

b)

die Ergebnisse der besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz direkt über das IMSOC oder über bestehende nationale Systeme vorzulegen; und

c)

den für die Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortlichen Unternehmer und die Zollbehörden von den Ergebnissen der besonderen amtlichen Kontrollen zu unterrichten.

(2)   Unterrichten die zuständigen Behörden den für die Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortlichen Unternehmer von den Ergebnissen der besonderen amtlichen Kontrollen anhand eines GGED, übermittelt der Unternehmer die GGED-Nummer als Unterlage zur Zollanmeldung im Sinne des Artikels 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die bei den Zollbehörden zu dieser Sendung abgegeben wird.

Artikel 6

Maßnahmen bei Verstößen

(1)   Die zuständigen Behörden ordnen im Einklang mit Absatz 66 der Verordnung (EU) 2017/625 die Vernichtung, Zurücksendung oder Sonderbehandlung von Verpackungsmaterial aus Holz an, das den in Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Anforderungen nicht genügt.

Wird solches nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz jedoch während einer Warenuntersuchung im Einklang mit Artikel 4 am Ort der Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder am Bestimmungsort der Sendung im Sinne des Artikels 44 Absatz 3 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 festgestellt, ordnen die zuständigen Behörden an, dass der betreffende Unternehmer das Verpackungsmaterial aus Holz unverzüglich vernichtet. Vor und während der Vernichtung wird das Verpackungsmaterial aus Holz so gehandhabt, dass die Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 verhindert wird.

(2)   Beschließen die zuständigen Behörden, anzuordnen, dass der für die Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortliche Unternehmer nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet, bleibt die Sendung, in der nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, bis zum Verlassen des Gebiets der Union gemäß den entsprechenden Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/104


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2126 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für besondere amtliche Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, Maßnahmen, die nach der Durchführung dieser Kontrollen zu ergreifen sind, und bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a, b und k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a, b und k der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, sowie für Maßnahmen bei Verstößen zu erlassen.

(2)

Im Interesse effizienter amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Haarwild in der Decke, die in die Union eingeführt werden, sollten besondere Kontrollanforderungen festgelegt werden, bei denen Warenuntersuchungen im Bestimmungsbetrieb abgeschlossen werden, da an den Grenzkontrollstellen keine vollständigen Warenuntersuchungen und Probennahmen durchgeführt werden können.

(3)

Im Interesse effizienter amtlicher Kontrollen bei frischen Fischereierzeugnissen, die direkt in den Häfen der Union angelandet werden, sollten amtliche Kontrollen in von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (2) bezeichneten Häfen durchgeführt werden dürfen.

(4)

Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen für in Artikel 48 Buchstabe h dieser Verordnung genannte Kategorien von Tieren und Waren zu erlassen, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht und die an Grenzkontrollstellen von amtlichen Kontrollen ausgenommen werden, wenn eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist.

(5)

Werden amtliche Kontrollen nicht an den Grenzkontrollstellen durchgeführt, sollten Bedingungen — zum Beispiel angemessene Kontrollregelungen — geschaffen werden, durch die gewährleistet wird, dass keine unannehmbaren Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tier- und Pflanzengesundheit entstehen, wenn solche Tiere und Waren in die Union verbracht werden.

(6)

Im Falle von gefrorenem Thunfisch, von dem nur ein geringes oder kein spezifisches Risiko im Sinne des Artikels 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 ausgeht, können amtliche Kontrollen in dem Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort durchgeführt werden, der von den Zollbehörden für die vorübergehende Verwahrung von Nicht-Unionswaren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zuzulassen ist.

(7)

Im Falle von Fischereierzeugnissen, von denen nur ein geringes oder kein spezifisches Risiko im Sinne des Artikels 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 ausgeht und die gemäß Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (4) von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie in Drittländern entladen worden sind, sollten bei Verdacht auf einen Verstoß Maßnahmen ergriffen werden.

(8)

Von Tieren und Waren, die über bestimmte griechische Inseln und bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden, geht ein geringes Risiko aus, da diese Tiere und Waren nicht außerhalb dieser Inseln oder Gebiete in Verkehr gebracht werden. Um zu gewährleisten, dass diese Tiere und Waren nicht außerhalb dieser Inseln oder Gebiete in Verkehr gebracht werden, sollten angemessene Anforderungen an amtliche Kontrollen und Maßnahmen festgelegt werden.

(9)

Um die Anwendung des Rechtsrahmens zu rationalisieren und zu vereinfachen, sollten die nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Vorschriften über amtliche Kontrollen zusammen mit denjenigen für andere Warenkategorien erlassen werden, die in Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(10)

Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.

(11)

Da in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die in der Entscheidung 94/641/EG (5) der Kommission und dem Durchführungsbeschlusses 2012/44/EU (6) der Kommission behandelt werden, sollten diese Rechtsakte aufgehoben werden.

(12)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Tieren und Waren sowie für Maßnahmen bei Verstößen eingeführt. Es werden Vorschriften für die Fälle und Bedingungen festgelegt, in denen bzw. unter denen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und für die Fälle, in denen dies gerechtfertigt ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„IMSOC“ das in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen;

2.

„frische Fischereierzeugnisse“ frische Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

3.

„gefrorener Thunfisch“ Thunfisch, der im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VII Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert wird.

Artikel 3

Haarwild in der Decke

(1)   Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union kann den Versand von Sendungen von Haarwild in der Decke zum Betrieb am Bestimmungsort ohne abgeschlossene Warenuntersuchungen zulassen, wenn die Sendungen in Fahrzeugen oder Containern gemäß den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission (8) versandt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde informiert die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über die Notwendigkeit abschließender Warenuntersuchungen, vor allem Gesundheitsuntersuchungen und Laboruntersuchungen.

(3)   Die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde informiert die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde über die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Warenuntersuchungen.

Artikel 4

Frische Fischereierzeugnisse, die von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes direkt in von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen der Union angelandet werden

Frische Fischereierzeugnisse, die direkt von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes angelandet werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern diese von zuständigen Behörden in von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bezeichneten Häfen der Union durchgeführt werden.

Artikel 5

Gefrorener Thunfisch, der von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes direkt in von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen der Union angelandet wird

Die Mitgliedstaaten können in dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort amtliche Kontrollen bei gefrorenem Thunfisch durchführen, der weder geköpft noch ausgenommen ist und direkt von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes in von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bezeichneten Häfen der Union angelandet wurde, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die amtlichen Kontrollen werden von der zuständigen Behörde der nächstgelegenen Grenzkontrollstelle durchgeführt;

b)

der Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort ist gemäß Artikel 147 Absatz 1 und Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von den Zollbehörden für die vorübergehende Verwahrung von Nicht-Unionswaren zugelassen;

c)

der gefrorene Thunfisch wird unter der Aufsicht der die amtlichen Kontrollen durchführenden zuständigen Behörde und im Einklang mit den relevanten Zollverfahren gemäß den Artikeln 134, 135, 140, 141 und Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in verplombten Fahrzeugen oder Transportbehältern vom Fischereifahrzeug zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort versandt;

d)

vor dem Eintreffen der Sendung in bezeichneten Häfen der Union hat der für die Sendung verantwortliche Unternehmer der in Buchstabe a dieses Artikels genannten zuständigen Behörde das Eintreffen der Sendung durch Übermittlung eines ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumentes (GGED) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 über das IMSOC gemeldet.

Artikel 6

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in Drittländern entladen wurden

(1)   Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, die im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in Drittländern — mit oder ohne Lagerung — entladen wurden, bevor sie mit einem anderen Transportmittel in die Union eingeführt werden, werden von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union Dokumentenprüfungen unterzogen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sendungen können von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden, wenn sie die in Artikel 72 der Verordnung (EU) 2019/627 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3)   Wird ein Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften festgestellt oder besteht ein solcher Verdacht, nimmt die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sendungen zusätzlich zu Dokumentenprüfungen auch Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vor.

Artikel 7

Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern über die zugelassenen Eingangsorte der griechischen Inseln Rhodos, Mitilini und Iraklio (Kreta) zur lokalen Verwendung auf der griechischen Insel des Eingangsortes in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen.

(2)   Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern über die zugelassenen Eingangsorte der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte für die lokale Verwendung in dem französischen überseeischen Departement des Eingangsortes in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen.

Artikel 8

Besondere amtliche Kontrollen bei Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden

(1)   Die in Artikel 7 genannten Sendungen werden an jedem zugelassenen Eingangsort Prüfungen gemäß Anhang I unterzogen.

(2)   Für jeden zugelassenen Eingangsort ist eine zuständige Behörde verantwortlich, die über Folgendes verfügt:

a)

amtliche Tierärzte, die für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig sind; und

b)

sofern von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet, Personal im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625, das gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission (9) geschult ist.

(3)   Die zuständige Behörde der in Artikel 7 Absatz 1 genannten zugelassenen Eingangsorte griechischer Inseln stellt sicher, dass an jedem zugelassenen Eingangsort Personal und Ressourcen für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Waren im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 zur Verfügung stehen, für die der Eingangsort zugelassen ist.

(4)   Jeder der in Artikel 7 Absatz 2 genannten zugelassenen Eingangsorte der französischen überseeischen Departements verfügt über jegliche(s) Einrichtung, Ausrüstung und Personal, die bzw. das für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Tieren und Waren im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 erforderlich ist, für die der Eingangsort zugelassen ist.

Artikel 9

Zuständigkeiten der Unternehmer für Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden

Der für Sendungen gemäß Artikel 7 verantwortliche Unternehmer:

a)

meldet vor dem Eintreffen der Sendung am zugelassenen Eingangsort der zuständigen Behörde des zugelassenen Eingangsorts das Eintreffen der Sendung, indem er ein ausgefülltes GGED über das IMSOC übermittelt;

b)

führt ein von der zuständigen Behörde des zugelassenen Eingangsorts genehmigtes Register, aus dem, falls zutreffend, die Menge der Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse zum Inverkehrbringen sowie Name/n und Anschrift/en des Käufers/der Käufer hervorgehen;

c)

setzt den/die Käufer über Folgendes in Kenntnis:

i)

dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse zum Inverkehrbringen nur für den lokalen Verbrauch bestimmt sind und dass diese Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen;

ii)

dass er/sie im Falle eines Weiterverkaufs den/die neuen Käufer, sofern es sich um (einen) Gewerbetreibende(n) handelt, über die Beschränkungen gemäß Buchstabe c Ziffer i informieren muss;

d)

setzt im Falle der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte den/die Käufer über Folgendes in Kenntnis:

i)

dass die Tiere zum Inverkehrbringen nur für lokale Zucht und Erzeugung bestimmt sind und dass diese Tiere und davon gewonnene Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen;

ii)

dass er/sie im Falle eines Weiterverkaufs den/die neuen Käufer, sofern es sich um (einen) Gewerbetreibende(n) handelt, über die Beschränkungen gemäß Buchstabe d Ziffer i informieren muss.

Artikel 10

Aufhebung

(1)   Die Entscheidung 94/641/EG und der Durchführungsbeschluss 2012/44/EU werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(5)  Entscheidung 94/641/EG der Kommission vom 8. September 1994 zur Festlegung der Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach bestimmten griechischen Inseln eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 248 vom 23.9.1994, S. 26).

(6)  Durchführungsbeschluss 2012/44/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 24 vom 27.1.2012, S. 14).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 Der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt (ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 1).


ANHANG I

Besondere amtliche Kontrollen bei Waren, die über die zugelassenen Eingangsorte bestimmter griechischer Inseln und bestimmter französischer Gebiete in die Union verbracht werden

1.   

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Daten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen sowie im Fall der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte auch alle Daten von Tieren, die zum Inverkehrbringen vorgeführt werden, in das IMSOC eingegeben werden.

2.   

Die zuständige Behörde prüft:

a)

die Begleitbescheinigungen und -dokumente;

b)

die Nämlichkeit der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie im Fall der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte auch die Nämlichkeit der Tiere;

c)

die Verpackung und Kennzeichnung;

d)

die Qualität und den Zustand der Waren;

e)

die Transportbedingungen und im Fall von Kühltransporten die Temperatur im Transportmittel sowie die Kerntemperatur der Waren;

f)

etwaige Schäden an den Waren.

3.   

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass nach Abschluss der besonderen amtlichen Kontrollen im begleitenden GGED angegeben wird, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse zum Inverkehrbringen nur für den lokalen Verbrauch bestimmt sind und dass diese Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen.

4.   

Im Falle der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte stellt die zuständige Behörde sicher, dass nach Abschluss der besonderen amtlichen Kontrollen im begleitenden GGED angegeben wird, dass die Tiere zum Inverkehrbringen nur für lokale Zucht und Erzeugung bestimmt sind und dass diese Tiere und davon gewonnene Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen.

5.   

Die zuständige Behörde führt regelmäßige Inspektionen hinsichtlich der Unterbringung/Lagerung der Sendungen zum Inverkehrbringen durch, um zu überprüfen, dass den hygienerechtlichen Anforderungen entsprochen wird und dass diese Sendungen nicht in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden.

6.   

Im Falle der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte führt die zuständige Behörde regelmäßige Inspektionen hinsichtlich der Unterbringung der Tiere zum Inverkehrbringen durch, um zu überprüfen, dass den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprochen wird und dass diese Tiere und davon gewonnene Erzeugnisse nicht in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen.


ANHANG II

Entsprechungstabellen gemäß Artikel 10 Absatz 2

1.   Entscheidung 94/641/EG

Entscheidung 94/641/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

ANHANG I

Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 2

Artikel 7

Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a

Artikel 9 Buchstabe a

Artikel 9 Buchstabe b

Artikel 9 Buchstabe c

Artikel 9 Buchstabe e

Artikel 8 Nummer 1

__

__

__

Artikel 7

Anhang I Nummer 2

Anhang I Nummer 5

2.   Durchführungsbeschluss 2012/44/EU

Durchführungsbeschluss 2012/44/EU

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 4 Nummer 1

Artikel 4 Nummer 2

Artikel 4 Nummer 3

Artikel 4 Nummer 4

Artikel 4 Nummer 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

ANHANG

Artikel 7

Artikel 8 Nummer 2

Artikel 8 Nummer 4

Artikel 9 Buchstabe a

__

Artikel 9 Buchstabe b

Artikel 9 Buchstaben c und d

Artikel 9 Buchstaben e und f

Artikel 8 Nummer 1

Artikel 8 Nummer 1

Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummern 3 und 4

Anhang I Nummern 5 und 6

__

__

__

__

Artikel 7


12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/111


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2127 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG, 97/78/EG und 2000/29/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 149 Absatz 2 und Artikel 165 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts der Union geschaffen. Dieser Rahmen beinhaltet auch amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 werden die Richtlinien 91/496/EWG (2) und 97/78/EG (3) des Rates mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. Ferner wird damit die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (5) geändert.

(3)

Um etwaigen Gesetzeslücken vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorzubeugen, die Sachverhalte betreffen, auf die in Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Bezug genommen wird, ist in der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates und der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 14. Dezember 2022 oder bis zu einem früheren von der Kommission festzusetzenden Datum gelten. In Bezug auf die Richtlinie 2000/29/EG muss ein solches früheres Datum nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625 liegen.

(4)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 wurde ein delegierter Rechtsakt erlassen, der amtliche Kontrollen an anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen regelt. Dieser Rechtsalt gilt ab dem 14. Dezember 2019. Soweit jedoch Kategorien von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung betroffen sind, wird sie erst ab dem 14. Dezember 2020 gelten. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 13. Dezember 2020 gelten.

(5)

Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 wurde ein Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beim Eingang von Tieren und Waren in die Union geregelt wird. Dieser Rechtsalt gilt ab dem 14. Dezember 2019. Soweit jedoch Kategorien von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung betroffen sind, wird sie erst ab dem 14. Dezember 2022 gelten. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 13. Dezember 2022 gelten.

(6)

Zudem wurde gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 ein Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem eine Liste von Tieren und Waren erstellt wird, die bei ihrem Eingang in die Union amtlich zu kontrollieren sind. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/478 der Kommission (6) wurden zusammengesetzte Erzeugnisse zu den aufgeführten Kategorien hinzugefügt. Die Anforderungen an den Eingang solcher Erzeugnisse in die Union gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 (7) der Kommission gelten jedoch erst ab dem 21. April 2021. Die geltenden Anforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse gelten weiter bis zum 20. April 2021. Daher sind Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Bestimmungen der Richtlinie 97/78/EG erforderlich, die die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Sachverhalte im Zusammenhang mit zusammengesetzten Erzeugnissen regeln.

(7)

Gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 58 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 wurden Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Erstellung einer Liste von Waren, die bei ihrem Eingang in die Union einer vorübergehenden Verstärkung amtlicher Kontrollen unterliegen, sowie das Format des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) regeln. Diese Rechtsakte gelten ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625.

(8)

Es wurden delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48 und Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen, die Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen und die Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchfuhr und die Umladung regeln. Diese Rechtsakte gelten ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625.

(9)

Daher sollte die Verordnung (EU) 2017/625 entsprechend geändert werden.

(10)

Da die in diesem Rechtsakt festgelegten Regeln eng miteinander verknüpft sind und zusammen angewendet werden, sollten sie in einem einzigen Rechtsakt und nicht in verschiedenen Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und den Risiken von Überschneidungen festgelegt werden.

(11)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 und die oben genannten delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen ab dem 14. Dezember 2019 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG, die Sachverhalte regeln, auf die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a dieser Verordnung Bezug genommen wird, gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung weiter bis zum 13. Dezember 2019.

 

Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 97/78/EG, die Sachverhalte regeln, auf die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung hinsichtlich zusammengesetzter Erzeugnisse Bezug genommen wird, gelten anstelle der entsprechenden Bestimmung bis zum 20. April 2021.“

2.

Artikel 165 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„In Bezug auf durch die Richtlinie 2000/29/EG geregelte Sachverhalte gelten Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 58 Buchstabe a dieser Verordnung mit Wirkung vom 15. Dezember 2019 anstelle der Bestimmungen der genannten Richtlinie, die ab demselben Datum nicht mehr gilt.

 

Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG gelten in Bezug auf Sachverhalte, auf die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung Bezug genommen wird, anstelle der letztgenannten Bestimmung bis zum 13. Dezember 2020.

 

Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG gelten in Bezug auf Sachverhalte, auf die in Artikel 54 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung Bezug genommen wird, anstelle der letztgenannten Bestimmung bis zum 13. Dezember 2022.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(3)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(4)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(5)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/478 der Kommission vom 14. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kategorien von Sendungen, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen zu unterziehen sind (ABl. L 82 vom 25.3.2019, S. 4).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).


12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/114


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2128 DER KOMMISSION

vom 12. November 2019

zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (1) (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Buchstaben a und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Vorschriften festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei amtlichen Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, beachten müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission (2) werden Vorschriften für die amtlichen Kontrollen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern festgelegt, die in Lagern im Gebiet der Union gelagert werden und entweder an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland oder an ein Schiff geliefert werden sollen, das die Union verlässt, und für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 sieht insbesondere vor, dass diese Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen bei Verlassen des Lagers von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden müssen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 sieht ferner vor, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern, die für ein Schiff bestimmt sind, das die Union verlässt, bei ihrer Beförderung von der Grenzkontrollstelle zum Schiff von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden müssen.

(5)

Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz sollte für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern, die an Schiffe geliefert werden sollen, die die Union verlassen, und für die Versorgung von Schiffen oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind, oder an Militärstützpunkte der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland geliefert werden sollen, ein einheitliches Muster einer amtlichen Bescheinigung festgelegt werden.

(6)

Häufig wird der Inhalt der Sendungen in Lagern zusammengestellt. Solche Sendungen können aus Waren bestehen, die aus mehreren Sendungen unterschiedlichen Ursprungs oder unterschiedlicher Erzeugniskategorien stammen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte für die Waren in den neu zusammengestellten Sendungen eine einheitliche amtliche Bescheinigung verwendet werden. Die Rückverfolgbarkeit von Waren sollte dadurch sichergestellt werden, dass in der amtlichen Bescheinigung die Nummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) angegeben wird, das die ursprünglichen Sendungen, aus denen die Waren stammen, begleitet.

(7)

Die amtliche Bescheinigung kann von den zuständigen Behörden entweder in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Es sollten daher für beide Fälle Vorschriften für die Ausstellung der amtlichen Bescheinigung festgelegt werden.

(8)

Aus Gründen der Kohärenz sollten die Vorschriften für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen für amtliche Bescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (3) auch für das in der vorliegenden Verordnung festgelegte Muster einer amtlichen Bescheinigung gelten.

(9)

Das elektronische System TRACES enthält Musterbescheinigungen, die mit der Entscheidung 2003/623/EG der Kommission (4) und der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (5) zur Erleichterung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren an den Grenzen der Union und in Zolllagern sowie zur Ermöglichung der elektronischen Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien eingeführt wurden. Dementsprechend sollten das Format der in dieser Verordnung festgelegten amtlichen Musterbescheinigung sowie die Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigung an das TRACES-System angepasst werden.

(10)

Nach Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wird das TRACES-System in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls — IMSOC) integriert. Das Muster der amtlichen Bescheinigung in der vorliegenden Verordnung sollte daher an das IMSOC angepasst werden.

(11)

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Definition des Begriffs „Lager“ in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124.

Artikel 2

Muster der amtlichen Bescheinigung

(1)   Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 29 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 wird das in Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung dargelegte Muster der amtlichen Bescheinigung zur amtlichen Bescheinigung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet,

a)

die an Schiffe geliefert werden, die das Gebiet der Union verlassen, und für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind, oder

b)

die aus einem im Gebiet der Union gelegenen Lager an Militärstützpunkte der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland geliefert werden.

Die amtliche Bescheinigung kann in Papierform oder in elektronischer Form über das IMSOC ausgestellt werden.

(2)   In den Fällen, in denen der Inhalt der Sendungen in einem Lager zusammengestellt wurde und sich aus Erzeugnissen unterschiedlichen Ursprungs oder unterschiedlicher Erzeugniskategorien zusammensetzt, kann eine einzige amtliche Bescheinigung ausgestellt werden, die diese Sendung begleitet.

Artikel 3

Anforderungen an die amtlichen Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden

Amtliche Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, genügen folgenden Anforderungen:

1.

Die amtliche Bescheinigung ist neben der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten mit einem amtlichen Stempel versehen. Unterschrift und Stempel heben sich farblich von der Bescheinigung ab.

2.

Nicht zutreffende Passagen in einer amtlichen Bescheinigung werden von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung gestrichen.

3.

Die amtliche Bescheinigung besteht aus

a)

einem einzigen Blatt Papier oder

b)

mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden, oder

c)

mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.

4.

Wenn die amtliche Bescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten besteht, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen.

5.

Die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die dazugehörigen Sendungen die Kontrolle der zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am Lager verlassen.

Artikel 4

Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen

(1)   Über das IMSOC übermittelte amtliche Bescheinigungen stützen sich auf die amtliche Musterbescheinigung in Teil 1 des Anhangs dieser Verordnung.

(2)   Die amtliche Bescheinigung wird über das IMSOC übermittelt, bevor die dazugehörigen Sendungen die Kontrolle der zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am Lager verlassen.

(3)   Die über das IMSOC übermittelten amtlichen Bescheinigungen genügen den Anforderungen an die Ausstellung elektronischer amtlicher Bescheinigungen und die Verwendung der elektronischen Signatur gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.

Artikel 5

Erläuterungen zum Ausfüllen der amtlichen Bescheinigung

Die amtliche Bescheinigung wird anhand der Erläuterungen in Teil 2 des Anhangs dieser Verordnung ausgefüllt.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen von Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung‚ zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011, (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (siehe Seite … dieses Amtsblatts).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(4)  Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58).

(5)  Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).


ANHANG

TEIL 1

Muster der amtlichen Bescheinigung zur Begleitung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, oder an Militärstützpunkte der NATO oder der Vereinigten Staaten

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TEIL 2

Erläuterungen zum Ausfüllen der amtlichen Musterbescheinigung

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

Mit „ISO“ ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 (1) gemeint.

Erlaubt ein Feld die Auswahl einer oder mehrerer Optionen, so werden in der elektronischen Fassung der amtlichen Bescheinigung nur diese Optionen angezeigt.

Teil I: Angaben zur Sendung

Feld I.1

Grenzkontrollstelle/Zuständige Behörde: Anzugeben ist der Name der Grenzkontrollstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde, die die amtliche Bescheinigung ausstellt, und ihre TRACES-Bezugsnummer.

Feld I.2

Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde, die die amtliche Bescheinigung ausstellt, nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.

Feld I.2.a

IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

Feld I.3

Versender: Bei Versand aus einem Lager sind Name und Anschrift (Straße, Ort, Region, Provinz oder Bundesland, Registrier- bzw. Zulassungsnummer) des Lagers anzugeben, von dem aus die Sendung versandt wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Sendung direkt von einer Grenzkontrollstelle aus versandt wird.

Feld I.4

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift (Straße, Ort, Region, Provinz oder Bundesland, Registrier- bzw. Zulassungsnummer) der natürlichen oder juristischen Person, die in der Union für die Lieferung der Sendung an den Bestimmungsort verantwortlich ist.

Feld I.5

Bestimmungsort (Schiff): Anzugeben sind der Name des Schiffes, für das die Sendung bestimmt ist, die Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für das Schiff, der Name des Hafens, der Name sowie der ISO-Code des Bestimmungsmitgliedstaats der Waren. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die amtliche Bescheinigung für die Lieferung der Sendung an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland ausgestellt wird.

Feld I.6

Bestimmungsort (Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten): Anzugeben sind der Name des Militärstützpunkts der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union sowie der Name und der ISO-Code des Mitgliedstaats, in dem sich der Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten befindet.

Ist der Bestimmungsort ein Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten in einem Drittland, so ist in diesem Feld nur die Grenzkontrollstelle am Ausgang aus der Union anzugeben.

Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die amtliche Bescheinigung für die Lieferung an Schiffe, die die Union verlassen, ausgestellt wird.

Feld I.7

Transportmittel:

Kennnummer(n): bei Flugzeugen die Flugnummer angeben, bei Schiffen den/die Schiffsnamen, bei der Eisenbahn Zug- und Waggonnummer, bei Straßentransporten Kennzeichen und ggf. auch das des Anhängers. Bei Containersendungen ist das Kennzeichen des Anhängers nicht obligatorisch, wenn die Containernummer angegeben ist.

Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs und ggf. des Anhängers sowie der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben.

Containernummer:

falls zutreffend, die betreffenden Nummern. Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Plombennummer:

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

Feld I.8

Beschreibung der Waren:

Beschreibung der Waren und der Produktart: Anzugeben sind der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) und die Bezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2).

Ursprungsland: Anzugeben ist das Ursprungsland der Waren.

Bezugsnummer des Ursprungs-GGED: Anzugeben ist die Bezugsnummer des GGED für die Sendung, aus der die entsprechende Anzahl an Kisten des Produkts abgeleitet wird.

Die Angabe in diesem Feld kann auch in Form eines Begleitdokuments bereitgestellt werden, das der amtlichen Bescheinigung beizufügen ist. In diesem Fall ist das Feld „Begleitdokument“ auszufüllen, einschließlich der Bezugsnummer des Begleitdokuments/der Begleitdokumente.

Feld I.9

Gesamtzahl der Packstücke: Anzugeben ist die Anzahl der Kisten bzw. Packstücke der Waren. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

Feld I.10

Gesamtnettogewicht in Kilogramm: definiert als Masse der Waren selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung.

Feld I.11

Datum und Uhrzeit des Abtransports: Anzugeben sind Datum und Uhrzeit der geplanten Abfahrt des Transportmittels von der Grenzkontrollstelle oder vom Lager.

Teil II: Erklärung

Dieser Teil ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Inspektor/einer amtlichen Inspektorin der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder am Lager auszufüllen.

Teil III: Bestätigung des Eintreffens der Sendung

Dieser Teil muss von folgenden Personen ausgefüllt werden:

wenn der Bestimmungsort ein Schiff ist, das die Union verlässt: von der zuständigen Behörde im Bestimmungshafen oder vom offiziellen Vertreter des Kapitäns;

wenn der Bestimmungsort ein Militärstützpunkt der NATO/Vereinigten Staaten im Gebiet der Union ist: von der zuständigen Behörde, die für die Kontrollen auf dem Militärstützpunkt der NATO/der Vereinigten Staaten zuständig ist;

wenn der Bestimmungsort ein Militärstützpunkt der NATO/der Vereinigten Staaten in einem Drittland ist: die zuständige Behörde an der Ausgangsgrenzkontrollstelle.


(1)  Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/122


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2129 DER KOMMISSION

vom 25. November 2019

zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3, Unterabsatz 1, Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Tieren und Waren durchführen, die in die Union verbracht werden.

(2)

In Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Kommission ermächtigt, Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b jener Verordnung zu erlassen. Somit sollten die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen festgelegt werden, und zwar abhängig vom Risiko, das das jeweilige Tier, die jeweilige Ware oder die jeweilige Tier- bzw. Warenkategorie für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um genetisch veränderte Organismen handelt — auch für die Umwelt darstellt.

(3)

Um sicherzustellen, dass die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten einheitlich befolgt werden, sollte die vorliegende Verordnung die Verwendung des in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) für die Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen vorsehen.

(4)

Die mit dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten sollten für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere und Waren gelten, die in Verkehr gebracht werden sollen. Die Häufigkeit der Warenuntersuchungen, die an den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu überprüfen, sollte jedoch gemäß Artikel 45 Absatz 5 jener Verordnung festgelegt werden.

(5)

In der Richtlinie 91/496/EWG (3) des Rates sind Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren festgelegt. Artikel 4 der genannten Richtlinie sieht vor, dass jede Tiersendung einer Nämlichkeitskontrolle und einer körperlichen Kontrolle (Warenuntersuchung) unterzogen werden muss.

(6)

Die Richtlinie 91/496/EWG wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben. Angesichts des Risikos, das bestimmte Kategorien von Tieren für die Gesundheit von Menschen und Tieren und für den Tierschutz darstellen, sollten weiterhin dieselben Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden, gelten wie in bzw. gemäß der Richtlinie 91/496/EWG festgelegt.

(7)

Um die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen zu gewährleisten, sollten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen so durchgeführt werden, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer nicht vorhersehen kann, ob eine bestimmte Sendung Warenuntersuchungen unterzogen werden wird.

(8)

Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission (4) legt ausführliche Vorschriften für Nämlichkeitskontrollen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren fest, je nachdem, ob die Sendung einer Warenuntersuchung unterzogen wird oder nicht.

(9)

Die Referenzkriterien zur Festlegung der Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen durchgeführt werden, sollten unter Berücksichtigung der Informationen hinsichtlich der mit den Tier- und Warenkategorien verbundenen Risiken sowie der verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen festgelegt werden.

(10)

Es sollte möglich sein, die anhand der Referenzkriterien festgelegten Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gesammelten Informationen über die Ergebnisse der von Experten der Kommission in Drittländern gemäß Artikel 120 Absatz 1 der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen sowie auf Grundlage der über das IMSOC gesammelten Informationen anzupassen.

(11)

Um die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen zu gewährleisten, sollten die gemäß dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten über das IMSOC verfügbar gemacht werden.

(12)

Für bestimmte Drittländer, mit denen die Union Veterinärabkommen über die Gleichwertigkeit geschlossen hat, ist es angebracht, die Häufigkeit von Warenuntersuchungen bei bestimmten Erzeugnissen zu verringern, unter anderem unter Berücksichtigung der Anwendung des Regionalisierungsprinzips im Falle von Tierseuchen und sowie anderer veterinärrechtlicher Prinzipien. Daher sollten für die Zwecke dieser Verordnung die in diesen Veterinärabkommen festgelegten Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen gelten.

(13)

Die Entscheidung 94/360/EG der Kommission (5) legt für bestimmte Kategorien von Waren, die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, verringerte Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen fest. Da die vorliegende Verordnung Bestimmungen für Bereiche festlegt, die unter die Entscheidung 94/360/EG fallen, sollte diese Entscheidung mit Wirkung vom in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitpunkt aufgehoben werden.

(14)

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625, die in Verkehr gebracht werden sollen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Häufigkeitsrate“ den gemäß dieser Verordnung festgelegten prozentualen Mindestanteil der Sendungen von Tieren und Waren im Sinne des Artikels 1, bei denen die zuständigen Behörden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen haben, an der Gesamtzahl der an der Grenzkontrollstelle während eines festgelegten Zeitraums abgefertigten Sendungen;

2.

„IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 3

Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen

(1)   Die zuständigen Behörden wählen nach dem folgenden Verfahren Sendungen für Warenuntersuchungen aus:

a)

Das IMSOC identifiziert automatisch nach dem Zufallsprinzip eine Sendung;

b)

die zuständigen Behörden können beschließen, die gemäß Buchstabe a identifizierte Sendung auszuwählen oder eine andere Sendung derselben Warenkategorie und desselben Warenursprungs auszuwählen.

(2)   Die zuständigen Behörden führen für jede für Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgewählte Sendung Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 durch.

Artikel 4

Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1)   Die zuständigen Behörden führen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen entsprechend den gemäß Artikel 5 festgelegten Häufigkeitsraten durch.

(2)   Für die in Anhang II aufgeführten Drittländer, mit denen die Union Gleichwertigkeitsabkommen geschlossen hat, werden Warenuntersuchungen entsprechend den in diesen Abkommen festgelegten Häufigkeitsraten durchgeführt.

Artikel 5

Festlegung und Anpassung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

(1)   Die Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 1 genannten Sendungen mit Tieren und Waren sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt; als Grundlage dienen die in Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern v und vi der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationen.

(2)   Die Häufigkeitsrate für Warenuntersuchungen bei bestimmten Waren aus einem bestimmten Drittland kann erhöht werden, wenn schwerwiegende Mängel festgestellt werden auf Grundlage

a)

der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gesammelten Informationen; oder

b)

der Ergebnisse der von Experten der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführten Kontrollen;

In diesem Fall wird die gemäß Absatz 1 festgelegte Häufigkeitsrate auf die nächsthöhere in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate bzw. — wenn die Häufigkeitsrate für die betreffende Warenkategorie bereits 30 % beträgt — auf eine Häufigkeitsrate von 50 % angehoben.

(3)   Die Häufigkeitsrate von Warenuntersuchungen wird von der gemäß Absatz 1 festgelegten Basis-Häufigkeitsrate auf die nächsthöhere in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate bzw. — wenn die Häufigkeitsrate für die betreffende Warenkategorie bereits 30 % beträgt — auf eine Häufigkeitsrate von 50 % angehoben, wenn die über das IMSOC gesammelten Daten und Informationen für bestimmte Waren aus einem bestimmten Drittland ergeben, dass der Anteil der Verstöße bei Warenuntersuchungen für dieselbe Kategorie von Waren in den vorangegangenen zwölf Monaten 30 % über dem durchschnittlichen Anteil der Verstöße für dieselbe Kategorie von Waren aus allen Drittländern liegt.

(4)   Treffen die in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr zu, so wird die Häufigkeitsrate auf die jeweilige in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate verringert.

(5)   Die Kommission stellt den zuständigen Behörden und Unternehmern die gemäß diesem Artikel festgelegten Häufigkeitsraten über das IMSOC zur Verfügung.

Artikel 6

Aufhebungen

Die Entscheidung 94/360/EG wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(3)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die vorzunehmenden Handlungen während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen (siehe Seite 128 dieses Amtsblatts).

(5)  Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41).


ANHANG I

Referenzkriterien zur Festlegung der Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

Referenzkriterien zur Festlegung der Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

Basis-Häufigkeitsraten für

Risikokategorie

Tier- bzw. Warenkategorie  (*1)

Nämlichkeitskontrollen

Warenuntersuchungen

I

Tiere

100 %

100 %

II

Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr

Geflügelfleisch für den menschlichen Verzehr

Kaninchenfleisch, Wildfleisch und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Eier für den menschlichen Verzehr

Eiprodukte für den menschlichen Verzehr, die gefroren oder gekühlt gelagert werden

Milch für den menschlichen Verzehr

Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr, die gefroren oder gekühlt gelagert werden

Fischereierzeugnisse aus Aquakulturen und Muscheln für den menschlichen Verzehr, die nicht zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind

tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere

100 %

30 %

III

Fleisch, sofern nicht unter Kategorie II genannt, und aus solchem Fleisch hergestellte Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben für den menschlichen Verzehr

Geflügelfleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Eiprodukte für den menschlichen Verzehr, sofern nicht unter Kategorie II genannt

Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr, sofern nicht unter Kategorie II genannt

Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr, sofern nicht unter Kategorie II genannt

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr

zusammengesetzte Erzeugnisse

Bruteier

organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel aus tierischen Nebenprodukten

Froschschenkel und Schnecken für den menschlichen Verzehr

Insekten für den menschlichen Verzehr

100 %

15 %

IV

Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr

Darmhüllen

Sperma und Embryonen

tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, sofern nicht unter Kategorie II und Kategorie III genannt

100 %

5 %

V

hochverarbeitete Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Heu und Stroh

sonstige Waren, sofern nicht unter Kategorie II, Kategorie III und Kategorie IV genannt

100 %

1 %


(*1)  Die Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen bei Sendungen mit Handelsmustern richten sich nach der Beschreibung der Warenkategorien in diesem Anhang.


ANHANG II

Liste der Drittländer gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Häufigkeit von Warenuntersuchungen

1.   Neuseeland

Im Falle Neuseelands gelten die Häufigkeitsraten, die festgelegt sind im durch den Beschluss 97/132/EG des Rates (1) genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

2.   Kanada

Im Falle Kanadas gelten die Häufigkeitsraten, die in Anhang VIII des Abkommens festgelegt sind, das mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates (2) genehmigt wurde.

3.   Chile

Im Falle Chiles gelten die Häufigkeitsraten, die festgelegt sind im Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz in Anhang IV des Assoziationsabkommens, das mit dem Beschluss 2002/979/EG des Rates (3) genehmigt wurde.


(1)  Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4).

(2)  Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1).

(3)  Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1).


12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/128


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2130 DER KOMMISSION

vom 25. November 2019

zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Vorschriften festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei amtlichen Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, beachten müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen.

(2)

Der Verordnung (EU) 2017/625 zufolge unterliegen bestimmte Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen, sofern sie nicht auf der Grundlage von Artikel 48 der genannten Verordnung von derartigen Kontrollen ausgenommen sind. Diese amtlichen Kontrollen müssen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen umfassen. Um die einheitliche Anwendung der Artikel 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die wirksame Durchführung amtlicher Kontrollen bei den oben genannten Kategorien von Tieren und Waren sicherzustellen, sollten ausführliche Vorschriften für die Durchführung von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen festgelegt werden.

(3)

Die Vorschriften für die Handlungen, die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an den Grenzkontrollstellen vorzunehmen sind, sollten auch für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gelten, die einer vorübergehenden Verstärkung von Kontrollen, anderen Bedingungen für den Eingang in die Union und Sofortmaßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen.

(4)

Die Handlungen während Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen haben sich vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung als wirksam erwiesen und stellen ein hohes Leistungsniveau bei diesen Überprüfungen sicher. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften auf denselben Grundsätzen basieren wie die Anforderungen an die Durchführung von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß den Richtlinien 91/496/EWG (2), 97/78/EG (3) und 2000/29/EG (4) des Rates, den Verordnungen (EG) Nr. 136/2004 (5) und (EG) Nr. 282/2004 (6) der Kommission sowie der Entscheidung 97/794/EG der Kommission (7).

(5)

Alle einschlägigen Dokumente, die Sendungen der Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 begleiten müssen, sollten geprüft werden, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Bescheinigungsanforderungen erfüllt sind und dass sie die unter dem Unionsrecht oder geltenden nationalen Vorschriften erforderlichen Garantien bieten.

(6)

Wenn Sendungen von bestimmten Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in die Union verbracht werden, sind gemäß dem Unionsrecht Laboranalysen, -tests oder -diagnosen durchzuführen oder die Transportmittel sind zu verplomben, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten und jegliches Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Tier- und Pflanzengesundheit zu vermeiden. In derartigen Fällen sollten die Ergebnisse von Laboranalysen, -tests oder -diagnosen oder die Plombennummern im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) eingetragen werden.

(7)

Um die Rückverfolgbarkeit von in die Union verbrachten Tieren und Waren sicherzustellen, sollten die Originale und, falls zutreffend, die Kopie der amtlichen Bescheinigungen und Dokumente eine gewisse Zeit an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union aufbewahrt werden.

(8)

Da mit der vorliegenden Verordnung Bestimmungen in Bereichen festgelegt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 136/2004 und (EG) Nr. 282/2004 sowie der Entscheidung 97/794/EG fallen, sollten die genannten Rechtsakte zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

(9)

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ab diesem Datum gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden ausführliche Vorschriften für die Handlungen festgelegt, die während und nach Nämlichkeitskontrollen, Warenuntersuchungen und Dokumentenprüfungen gemäß den Artikeln 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Sendungen von Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmen sind.

Artikel 2

Ausführliche Vorschriften für Dokumentenprüfungen

(1)   Für jede Sendung von Tieren und Waren gemäß Artikel 1 stellt die zuständige Behörde die Verwendung, für die die Tiere und Waren gemäß den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und den anderen Dokumenten, die die Sendung begleiten, bestimmt sind, sowie den in diesen Bescheinigungen, Attestierungen und Dokumenten angegebenen Bestimmungsort der Sendung fest.

(2)   Die zuständige Behörde kontrolliert alle amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumente nach Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2017/625 oder die entsprechenden elektronischen Unterlagen, die über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) nach Artikel 131 der vorgenannten Verordnung oder über bestehende nationale Systeme übermittelt werden, um festzustellen, ob:

a)

sie von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellt wurden, sofern zutreffend;

b)

sie die Anforderungen gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 90 der vorgenannten Verordnung erfüllen;

c)

sie dem Muster gemäß den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen;

d)

die Angaben in den Bescheinigungen oder Dokumenten den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.

(3)   Die zuständige Behörde kontrolliert, ob der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den betreffenden Teil des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) vollständig und korrekt im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ausgefüllt hat und ob die darin angegebenen Informationen denjenigen der amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumente entsprechen, die die Sendung begleiten.

Artikel 3

Ausführliche Vorschriften für Nämlichkeitskontrollen

(1)   Während der Nämlichkeitskontrollen bei Tieren und Waren gemäß Artikel 1 überprüft die zuständige Behörde, ob die nachstehenden Elemente den Informationen in den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten entsprechen, die die Sendungen begleiten:

a)

falls zutreffend, Anzahl der Tiere, Arten, Rasse, Geschlecht, Alter und Kategorie;

b)

Inhalt der Sendungen;

c)

Menge der Sendungen;

d)

falls zutreffend, entsprechende Stempel und Identitätskennzeichen oder Codes;

e)

falls zutreffend, Kennzeichnung des Transportmittels;

f)

falls zutreffend, Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln.

(2)   Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen können die Nämlichkeitskontrollen in folgenden Fällen auf die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Elemente beschränkt bleiben:

a)

die Sendungen wurden nicht für Warenuntersuchungen ausgewählt;

b)

die Sendungen wurden in Transporteinheiten verladen, die verschlossen und durch eine Plombe gesichert sind;

c)

die Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln sind unversehrt und unverändert;

d)

die Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln wurden durch die die amtliche Bescheinigung ausstellende zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht angebracht; und

e)

die auf der Plombe angegebenen Informationen entsprechen denjenigen in der begleitenden amtlichen Bescheinigung, die gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.

(3)   Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen erfasst die Auswahl der Artikel oder Packungen für Nämlichkeitskontrollen 1 % der Artikel oder Packungen in einer Sendung, wobei die Mindestzahl zwei und die Höchstzahl zehn Artikel oder Packungen beträgt. Erlaubt die Zahl der ausgewählten Artikel oder Packungen es der zuständigen Behörde nicht, die Nämlichkeitskontrolle abzuschließen, darf die Zahl der kontrollierten Artikel oder Packungen zur Durchführung umfassenderer Kontrollen erhöht werden und kann sämtliche Artikel oder Packungen in der Sendung umfassen.

(4)   Bei Sendungen von Tieren erfolgen die Nämlichkeitskontrollen auf der Grundlage folgender Vorschriften:

a)

Bei Tieren, für die das Unionsrecht eine individuelle Identifizierung verlangt, werden mindestens 10 % der Tiere bzw. mindestens zehn für die Sendung repräsentative Tiere ausgewählt. Umfasst die Sendung weniger als zehn Tiere, werden die Nämlichkeitskontrollen bei jedem einzelnen Tier der Sendung vorgenommen;

b)

bei Tieren, für die das Unionsrecht keine individuelle Identifizierung verlangt, wird die Kennzeichnung einer repräsentativen Zahl von Packungen oder Behältern/Containern kontrolliert;

c)

fallen die in den Buchstaben a und b festgelegten Nämlichkeitskontrollen nicht zufriedenstellend aus, wird die Zahl der kontrollierten Tiere erhöht und kann sämtliche Tiere der betreffenden Sendung umfassen.

(5)   Ist für die Zwecke der Nämlichkeitskontrolle der uneingeschränkte Zugang zu der gesamten Sendung erforderlich, werden die Sendungen teilweise oder vollständig aus dem Transportmittel entladen.

Artikel 4

Ausführliche Vorschriften für Warenuntersuchungen

(1)   Während Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 1 überprüft die zuständige Behörde, ob die Sendungen den Vorschriften, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die jeweiligen Tiere oder Waren gelten, und den besonderen in den jeweiligen amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten enthaltenen Anforderungen entsprechen.

(2)   Ist für die Zwecke der Warenuntersuchungen der Zugang zu der gesamten Sendung erforderlich, werden die Sendungen teilweise oder vollständig aus dem Transportmittel entladen.

(3)   Warenuntersuchungen bei Tieren werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung durchgeführt.

(4)   Warenuntersuchungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh, zusammengesetzten Erzeugnissen sowie bei Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die einer vorübergehenden Verstärkung von Kontrollen, anderen Bedingungen für den Eingang in die Union und Sofortmaßnahmen gemäß den Rechtsakten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung durchgeführt.

(5)   Labortests zur Ermittlung von Gefahren, die von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen ausgehen können, werden im Einklang mit dem in Anhang II Nummer 5 dieser Verordnung genannten Überwachungsplan durchgeführt.

(6)   Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die gegebenenfalls einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung unterliegen, werden im Einklang mit den Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung durchgeführt.

(7)   Folgende Sendungen von Tieren dürfen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse von im Rahmen von Warenuntersuchungen durchgeführten Labortests vorliegen:

a)

Sendungen von Huftieren, die gemäß den in Anhang I Teil III aufgeführten Probenahmeanforderungen beprobt werden, wenn bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht; und

b)

Sendungen anderer Tiere nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625, wenn bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht.

(8)   Warensendungen, bei denen Tests gemäß dem in Absatz 5 genannten Überwachungsplan durchgeführt wurden und bei denen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht, dürfen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse der Labortests vorliegen.

(9)   Wenn Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bei Warenuntersuchungen zur Laboranalyse beprobt werden und bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht, dürfen derartige Sendungen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse der Labortests vorliegen.

Artikel 5

Nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmende Handlungen

(1)   Nach Abschluss der in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Kontrollen geht die zuständige Behörde wie folgt vor:

a)

sie verschließt die Packungen, die sie für die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen geöffnet hat und bringt eine amtliche Kennzeichnung an;

b)

in Fällen, in denen dies gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist, verplombt sie die Transportmittel und trägt die Plombennummer im GGED ein.

(2)   Die zuständigen Behörden tragen für Sendungen, die getestet und vor dem Vorliegen der Ergebnisse der Labortests in Verkehr gebracht wurden, sämtliche Ergebnisse der Laboranalysen, -tests oder -diagnosen in das GGED ein, sobald diese vorliegen.

(3)   Die Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bzw. die entsprechenden elektronischen Unterlagen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union mindestens drei Jahre lang ab dem Datum aufbewahrt, an dem der Eingang der Sendungen in die Union genehmigt wurde.

Die Originalbescheinigungen oder -dokumente für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 können jedoch elektronisch gespeichert werden, sofern die entsprechenden Informationen von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Originalbescheinigungen oder -dokumente generiert werden. In solchen Fällen wird die Originalbescheinigung oder das Originaldokument von der zuständigen Behörde ungültig gemacht oder vernichtet.

(4)   Wenn die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht die Vorlage der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bei der zuständigen Behörde und die Aufbewahrung durch diese vorschreiben, wird eine Kopie der Originalbescheinigungen oder -dokumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union mindestens drei Jahre lang ab dem Datum aufbewahrt, an dem der Eingang der Sendungen in die Union oder die Weiterbeförderung genehmigt wurde.

Artikel 6

Aufhebungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 und die Entscheidung 97/794/EG werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 gilt jedoch weiterhin bis zum 20. April 2021 hinsichtlich der Liste der zugelassenen Länder in Anhang V der genannten Verordnung.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(3)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(4)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11).

(7)  Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31).


ANHANG I

Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Tieren nach Artikel 4 Absatz 3 vorzunehmende Handlungen

I.   Überprüfung der Transportfähigkeit der Tiere für den Weitertransport

1.

Es ist eine allgemeine Beurteilung aller Tiere anhand einer Sichtprüfung durchzuführen, um zu beurteilen, ob sie für den Weitertransport transportfähig sind; dabei ist die Dauer des bereits durchgeführten Transports einschließlich der dabei getroffenen Vorkehrungen für Füttern, Tränken und Ruhen zu berücksichtigen. Auch die Dauer des noch verbleibenden Transports einschließlich der dabei vorgesehenen Vorkehrungen für Füttern, Tränken und Ruhen sind zu berücksichtigen.

2.

Die Transportmittel der Tiere und das Fahrtenbuch sind auf Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (1) zu kontrollieren.

II.   Klinische Untersuchung

1.

Die klinische Untersuchung besteht aus einer Beschau aller Tiere und umfasst mindestens Folgendes:

a)

eine Beschau der Tiere einschließlich einer allgemeinen Beurteilung ihres Gesundheitsstatus, ihrer Fähigkeit, sich frei zu bewegen, der Beschaffenheit ihrer Haut und Schleimhäute und jeglicher Anzeichen anormaler Ausscheidungen;

b)

Überwachung der Atem- und Ernährungswege;

c)

Stichprobenüberwachung der Körpertemperatur, falls Abweichungen bei den Untersuchungen gemäß den Buchstaben a und b festgestellt wurden;

d)

Abtasten, falls Abweichungen bei den Untersuchungen gemäß den Buchstaben a, b und c festgestellt wurden.

2.

Bei Sendungen von Zucht- und Nutztieren sind mindestens 10 % der Tiere einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, wobei mindestens 10 für die ganze Sendung repräsentative Tiere zu untersuchen sind. Umfasst die Sendung weniger als 10 Tiere, so ist jedes einzelne Tier der Sendung zu untersuchen.

3.

Bei Sendungen von Schlachttieren sind mindestens 5 % der Tiere einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, wobei mindestens fünf für die ganze Sendung repräsentative Tiere zu untersuchen sind. Umfasst die Sendung weniger als 5 Tiere, so ist jedes einzelne Tier der Sendung zu untersuchen.

4.

Die Zahl der gemäß Nummer 2 und 3 kontrollierten Tiere ist zu erhöhen und kann sämtliche Tiere der betreffenden Sendung umfassen, wenn die Warenuntersuchungen nicht zufriedenstellend ausfallen.

5.

Die nachstehend aufgeführten Tiere sind keiner klinischen Einzeluntersuchung zu unterziehen:

Geflügel,

Vögel,

Aquakulturtiere und alle lebenden Fische,

Nagetiere,

Hasentiere,

Bienen und sonstige Insekten,

Reptilien und Amphibien,

andere Wirbellose,

bestimmte als gefährlich geltende Zoo- und Zirkustiere, einschließlich Huftieren,

Pelztiere.

6.

Bei den in Nummer 5 aufgeführten Tieren besteht die klinische Untersuchung in der Beobachtung des Gesundheitszustands und des Verhaltens der gesamten Gruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren. Ergeben sich bei der genannten klinischen Untersuchung Auffälligkeiten, so wird eine gründlichere klinische Untersuchung durchgeführt, die erforderlichenfalls Probenahmen umfasst.

7.

Bei lebenden Fischen, Schalentieren und Weichtieren sowie für Laboratorien bestimmten Tieren, die einen in Bezug auf bestimmte Krankheiten anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Behältern/Containern befördert werden, erfolgt eine klinische Untersuchung und Probenahme nur, wenn eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder der Herkunft der Tiere bestehen kann oder wenn sonstige Unregelmäßigkeiten bestehen.

III.   Probenahmeverfahren bei Huftieren

1.

Die Probenahme bei Sendungen von Huftieren zur Kontrolle, ob die in den begleitenden amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten bzw. ihrer elektronischen Entsprechungen festgelegten Gesundheitsanforderungen erfüllt sind, ist wie folgt durchzuführen:

a)

Mindestens 3 % der Sendungen, die monatlich an den Grenzkontrollstellen eingetroffen sind, sind einer serologischen Probenahme zu unterziehen, mit Ausnahme registrierter Pferde gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission (2), und müssen von einer individuellen Gesundheitsbescheinigung hinsichtlich der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen gemäß der genannten Durchführungsverordnung begleitet werden. Probenahmen sind bei mindestens 10 % der Tiere einer Sendung durchzuführen, wobei der Mindestsatz bei vier Tieren liegt. Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass diese Probenahme kein schlüssiges Ergebnis liefert, ist dieser Prozentsatz zu erhöhen und kann sämtliche Tiere in der betreffenden Sendung umfassen.

b)

Nach einer Risikobewertung durch den amtlichen Tierarzt oder soweit dies nach dem Unionsrecht vorgeschrieben ist, können die erforderlichen Proben von beliebigen Tieren in einer Sendung gezogen werden, die zur amtlichen Kontrolle vorgestellt wird.

c)

Die erforderlichen Labortests zur Überprüfung der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder, falls zutreffend, zur Feststellung des Vorhandenseins von Rückständen und Kontaminanten sind unverzüglich durchzuführen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).


ANHANG II

Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Waren nach Artikel 4 Absatz 4 vorzunehmenden Handlungen

1.   

Von der zuständigen Behörde sind Warenuntersuchungen durchzuführen, um zu kontrollieren:

a)

ob die Transportbedingungen einen ordnungsgemäßen Zustand der Waren unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks gewährleistet haben;

b)

ob beim Transport die nach dem Unionsrecht vorgeschriebene Temperaturspanne eingehalten wurde und keine Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette vorlagen; dies geschieht durch Prüfung der Temperaturaufzeichnungen während des Transports;

c)

ob das Verpackungsmaterial unversehrt ist.

2.   

Von der zuständigen Behörde sind Warenuntersuchungen durchzuführen, um zu kontrollieren, ob das in der Kennzeichnung angegebene Verbrauchsdatum der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) entspricht.

Von der zuständigen Behörde können Warenuntersuchungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob die Kennzeichnung den anderen Anforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.

3.   

Von der zuständigen Behörde ist zu kontrollieren, ob die Waren für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und ihre Eigenschaften während des Transport unverändert geblieben sind; dies geschieht durch:

a)

sensorische Prüfung von Geruch, Farbe, Konsistenz oder Geschmack der Waren,

b)

einfache physikalische oder chemische Tests durch Aufschneiden, Auftauen oder Kochen der Waren oder

c)

Labortests.

4.   

Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen sind von den zuständigen Behörden die unter Nummer 3 genannten Handlungen wie folgt vorzunehmen:

a)

Bevor die unter Nummer 3 genannten Handlungen vorgenommen werden, ist eine Auswahl von Artikeln oder Packungen bzw. bei losen Produkten eine Probe zu entnehmen.

b)

Die Auswahl der Proben für die Prüfung nach Nummer 3 Buchstaben a und b hat 1 % der Artikel oder Packungen in einer Sendung zu erfassen, mindestens jedoch zwei Artikel oder Packungen und höchstens 10 Artikel oder Packungen. Die zuständige Behörde kann die Zahl der kontrollierten Artikel oder Packungen erhöhen, um umfangreichere Prüfungen vorzunehmen.

c)

Die Tests nach Nummer 3 Buchstaben b und c sind an einer Reihe von Proben vorzunehmen, die so ausgewählt werden, dass sie für die gesamte Sendung repräsentativ sind.

5.   

Zwecks Durchführung von Artikel 4 Absatz 5 ist von der zuständigen Behörde ein Überwachungsplan aufzustellen, der dazu dient, die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu überwachen und insbesondere Gefahren zu erkennen, und in dem die zu kontrollierenden Waren und die durchzuführenden Tests angegeben werden; die Labortests nach Nummer 3 Buchstabe c sind von ihr gemäß diesem Plan durchzuführen.

Dieser Überwachungsplan ist risikobasiert, wobei alle maßgeblichen Parameter wie die Art der Waren, das mit ihnen verbundene Risiko, die Häufigkeit und Menge der eingeführten Sendungen und die Ergebnisse früherer Untersuchungen berücksichtigt werden.

6.   

Bei Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, welche Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen, sind von der zuständigen Behörde Warenuntersuchungen gemäß den folgenden Vorschriften durchzuführen:

a)

Die Warenuntersuchungen umfassen Labortests gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten.

b)

Die Warenuntersuchungen werden so durchgeführt, dass es für die Unternehmer der Lebensmittel- und Futtermittelbranche oder ihre Vertreter nicht möglich ist vorherzusagen, welche Einzelsendung solchen Untersuchungen unterzogen wird.

c)

Die Ergebnisse der Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.

d)

Die geprüfte Sendung ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, bis die Ergebnisse der Labortests vorliegen, es sei denn, die zuständige Behörde hat nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung 2019/2124 der Kommission (2) an der Grenzkontrollstelle die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort genehmigt.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen von Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung‚ zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011, (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).


ANHANG III

Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nach Artikel 4 Absatz 6 vorzunehmenden Handlungen

1.   

Von der zuständigen Behörde sind die Warenuntersuchungen an Sendungen und deren Partien in ihrer Gesamtheit oder an repräsentativen Stichproben vorzunehmen. Homogene Partien in der Sendung sind anhand der Angaben im amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis und unter Berücksichtigung der Elemente nach Nummer 2 zu bestimmen.

2.   

Die Homogenität einer Partie im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist anhand der folgenden im amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis enthaltenen Elemente zu bestimmen:

Ursprung,

Erzeuger,

Verpackungsanlage,

Art der Verpackung,

Gattung, Art, Sorte oder Reifegrad,

Ausführer,

Anbaugebiet,

geregelte Schädlinge und ihre Merkmale,

Behandlung am Ursprungsort,

Verarbeitungsart.

3.   

Zur Beprobung von Partien in einer Sendung gehört die Bestimmung der geeigneten eigenständigen Einheit für die Probenahme. Bei bestimmten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ist die Einheit folgendermaßen zu bestimmen:

Frucht im botanischen Sinne: 1 Frucht,

Schnittblume: 1 Stängel,

Blattwerk, Blattgemüse: 1 Blatt,

Zwiebeln, Bulben, Wurzelstöcke: 1 Zwiebel, 1 Bulbe, 1 Wurzelstock,

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: 1 Pflanze,

Zweige: 1 Zweig,

Holz und Rinde: im Einzelfall zu entscheiden, wobei das kleinste Stück mindestens 1 kg wiegen muss,

Samen: 1 Korn.

Lässt sich die Einheit aufgrund der Größe, Form oder Art der Verpackung nicht festlegen, ist die kleinste Packungseinheit als Stichprobeneinheit festzulegen.

4.   

Die Probenahme für Warenuntersuchungen durch Sichtprüfung ist nach folgenden Probenahmeschemata durchzuführen, je nach Ware und gemäß der einschlägigen Tabelle des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, Nr. 31, Methodologies for sampling of consignments (ISPM31):

a)

bewurzelte, nicht in Vegetationsruhe befindliche, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 1 % oder mehr bestätigt werden kann;

b)

in Vegetationsruhe befindliche, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich Zwiebeln, Bulben und Wurzelstöcke:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 2 % oder mehr bestätigt werden kann;

c)

Samen oder Pflanzenerzeugnisse, die die besonderen Bedingungen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission (2) erfüllen:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 80 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % oder mehr bestätigt werden kann;

d)

unbewurzelte Stecklinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die nicht unter die Buchstaben a, b und c fallen:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % oder mehr bestätigt werden kann;

e)

Partien von Samen und Blattgemüse von höchstens 500 Einheiten:

hypergeometrisches Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 10 % oder mehr bestätigt werden kann.

5.   

Jede aufgrund eines Verstoßes ergriffene Maßnahme ist auf die Partie zu beziehen, die vor der Warenuntersuchung bestimmt wurde.

6.   

Zur Erkennung latenter Infektionen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ist eine Mindestanzahl an Proben für Labortests entsprechend einer Risikoanalyse im Einklang mit den folgenden Kriterien zu nehmen:

a)

bisherige Anzahl der von den Mitgliedstaaten beanstandeten und gemeldeten Unionsquarantäneschädlingen nach Artikel 11 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031, einschließlich der prioritären Schädlinge im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der genannten Verordnung, mit Ursprung in einem Drittland;

b)

das Auftreten eines prioritären Schädlings im Ursprungsdrittland gemäß verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen;

c)

über das IMSOC erhältliche Informationen.


(1)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 6).


12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/139


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2131 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission (3), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „VR China“) ein. Die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle lagen zwischen 13,1 % und 23,4 %. Alle nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, wurden mit einem Zoll von 17,9 % belegt, während alle anderen ausführenden Hersteller dem residualen Zollsatz von 36,1 % unterlagen. Diese Maßnahmen werden im Folgenden als „ursprüngliche Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2014 der Kommission (4) wurden vier chinesische ausführende Hersteller mit dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % belegt und in die Liste der ausführenden Hersteller aus China im Anhang der ursprünglichen Verordnung aufgenommen.

(3)

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2207 der Kommission (5) wurden weitere vier chinesische ausführende Hersteller mit dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % belegt und in die Liste der ausführenden Hersteller aus China im Anhang der ursprünglichen Verordnung aufgenommen.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission (6) hielt die Kommission die ursprünglichen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht. Diese Maßnahmen werden nachstehend als „die geltenden Maßnahmen“ und die Auslaufüberprüfung als „die letzte Untersuchung“ bezeichnet.

1.2.   Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

(5)

Anfang 2019 prüfte die Kommission vorliegende Hinweise auf die Vertriebsmuster und -kanäle für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch seit Einführung der ursprünglichen Maßnahmen. Der Vergleich von Ausfuhrzahlen zwischen 2014 und 2018 belegte einen starken Anstieg bzw. Rückgang der Ausfuhren bestimmter ausführender Hersteller, was als Indikator für Praktiken der Umlenkung über andere Vertriebskanäle gewertet werden konnte. Darüber hinaus überstiegen die tatsächlichen Ausfuhren bestimmter ausführender Hersteller in einigen Fällen ihre angegebene Produktion. Hinzu kam das Problem des Missbrauchs unternehmensspezifischer TARIC-Zusatzcodes.

(6)

Diese Indikatoren ließen darauf schließen, dass bestimmte ausführende Hersteller, die gegenwärtig dem residualen Zollsatz von 36,1 % unterliegen, sowie einem unternehmensspezifischen Zollsatz unterliegende ausführende Hersteller ihr Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch über andere ausführende Hersteller verkauften, für die ein niedrigerer Zollsatz galt.

(7)

Die nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen zu beobachtende Veränderung im Handelsgefüge bei den chinesischen Ausfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, rührte offenbar von den bereits erwähnten Umlenkungspraktiken her. Darüber hinaus deuteten die der Kommission vorliegenden Hinweise darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch im Hinblick auf die Preise untergraben wurde. Tatsächlich stiegen die Einfuhrmengen der in Erwägungsgrund 15 definierten untersuchten Ware zwischen 2014 und 2018 bei bestimmten ausführenden Herstellern beträchtlich an. Darüber hinaus überstiegen die tatsächlichen Ausfuhren bestimmter ausführender Hersteller in einigen Fällen ihre angegebene Produktion. Außerdem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der untersuchten Ware unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(8)

Schließlich lagen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Ausfuhrpreise der untersuchten Ware im Vergleich zu dem zuvor ermittelten Normalwert gedumpt waren.

(9)

Daher kam die Kommission nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung vorlagen. In der Folge verabschiedete die Kommission die Verordnung (EU) 2019/464 (7) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“), mit der sie auf eigene Initiative eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China, die unter den im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführten 50 TARIC-Zusatzcodes eingeführt wurden, einleitete. Diese TARIC-Zusatzcodes waren 50 ausführenden Herstellern zugewiesen worden, bei denen es sich entweder um Gruppen von Unternehmen oder um Einzelunternehmen aus der VR China handelte (im Folgenden „Unternehmen“).

(10)

Darüber hinaus wies die Kommission die Zollbehörden an, die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, die unter den im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführten 50 TARIC-Zusatzcodes eingeführt wurden, zollamtlich zu erfassen.

1.3.   Untersuchung

(11)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und die 50 ausführenden Hersteller, die im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführt sind, sowie den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung. Außerdem sandte sie den 50 in diesem Anhang aufgeführten ausführenden Herstellern Fragebogen zu und bat darin um Informationen zu etwaigen verbundenen Unternehmen in der VR China. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(12)

Für die vorgenannten 50 ausführenden Hersteller, die im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführt sind, galten die folgenden Antidumpingzölle:

48 von ihnen gehörten zur Gruppe der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit einem Zollsatz von 17,9 %;

die beiden übrigen ausführenden Hersteller unterlagen einem unternehmensspezifischen Zollsatz von 22,9 % bzw. 23,4 %.

1.4.   Betrachtungszeitraum und Untersuchungszeitraum

(13)

Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Für den UZ wurden Daten erfasst, um unter anderem die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges und die damit verbundenen Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten zu untersuchen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) wurden ausführlichere Informationen eingeholt, um die mögliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen und den Dumpingtatbestand zu prüfen.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Überlegungen

(14)

Die Kommission analysierte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob eine Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf einzelne ausführende Hersteller in der VR China vorlag, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben hatte, für die es außer der Vermeidung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware untergraben wurde, und ob Beweise für anhaltende Dumpingpraktiken vorlagen.

2.2.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile,

Kaffeemühlen aus Keramik,

Messerschärfer aus Keramik,

Schärfer aus Keramik,

Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie

Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art.

(16)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der im vorherigen Erwägungsgrund definierten „betroffenen Ware“ — sie wird derzeit auch unter den gleichen KN- und TARIC-Codes wie die betroffene Ware eingereiht und unter den im Anhang der Einleitungsverordnung genannten TARIC-Zusatzcodes eingeführt (im Folgenden „untersuchte Ware“).

2.3.   Ausführliche Ergebnisse der Untersuchung in Bezug auf die 50 ausführenden Hersteller

2.3.1.   Die 13 Unternehmen, die keine Fragebogenantworten übermittelten

(17)

13 von 50 ausführenden Herstellern übermittelten keine Fragebogenantworten.

(18)

Die Kommission stufte diese 13 ausführenden Hersteller gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung als nicht mitarbeitende Hersteller ein und stützte sich bei ihren diese Hersteller betreffenden Ergebnissen auf die verfügbaren Informationen, wie im nächsten Erwägungsgrund dargelegt.

(19)

Alle 13 ausführenden Hersteller, die einem Zollsatz von 17,9 % unterlagen, hatten entweder ihre Ausfuhren zwischen 2014 und 2018 stark erhöht oder mehr ausgeführt als ihre eigene Kapazität, wie im Rahmen des Stichprobenverfahrens bei der letzten Auslaufüberprüfung angegeben, es zuließ. Da außer Umgehungspraktiken keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung ermittelt wurde, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausführenden Hersteller Umlenkungspraktiken betreiben. Mithin ist es angemessen, ihre unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes aufzuheben und die ausführenden Hersteller dem residualen Zollsatz von 36,1 % zu unterwerfen.

(20)

Darüber hinaus waren drei der 13 ausführenden Hersteller mit drei weiteren ausführenden Herstellern verbunden, die — aufgrund ihres eigenen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes — dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % unterlagen.

(21)

Um die Gefahr einer Umlenkung der Ware über diese verbundenen Unternehmen zu vermeiden, kam die Kommission somit vor der Unterrichtung zu dem vorläufigen Schluss, dass es angemessen war, die betreffenden unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes aufzuheben. Der residuale Zollsatz von 36,1 % sollte auch für die drei verbundenen ausführenden Hersteller gelten.

(22)

Nach der Unterrichtung meldete sich eines der drei Unternehmen und wandte ein, dass es keineswegs mit einem der Unternehmen verbunden sei, die keine Fragebogenantworten übermittelt hatten. Bei einer Anhörung am 10. Oktober 2019 und in einem darauf folgenden Schreiben vom 21. Oktober 2019 erklärte es, dass es in seiner Antwort auf den Stichprobenfragebogen im Rahmen der Auslaufüberprüfung fälschlicherweise angegeben habe, dass beide Unternehmen miteinander verbunden seien, obwohl es sich bei den Unternehmen in Wirklichkeit lediglich um Geschäftspartner handele. Auf Ersuchen der Kommission legte das Unternehmen die Unterlagen über seine Unternehmensstruktur und seine Anteilseigner vor, aus denen hervorgeht, dass es sich tatsächlich nicht um verbundene Unternehmen handelt. Aufgrund des Fehlens einer solchen Verbindung und in Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen nachweisen konnte, dass seine gesteigerte Ausfuhrtätigkeit mit einer Erhöhung seiner Produktionskapazität im Jahr 2016 in Einklang stand, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich war, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode dieses Unternehmens aufzuheben.

(23)

Folglich gelangte die Kommission nach der Unterrichtung letztlich zu dem Schluss, dass der residuale Zollsatz von 36,1 % auf folgende Unternehmen angewendet werden sollte:

die 13 der 50 ausführenden Hersteller, die keine Fragebogenantworten übermittelten, (siehe Erwägungsgrund 19) und

die beiden ausführenden Hersteller, die mit zweien dieser 13 ausführenden Hersteller verbunden waren und einen eigenen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes hatten.

2.3.2.   Die 18 ausführenden Hersteller, die Fragebogenantworten mit erheblichen Mängeln übermittelten

(24)

Bei Auswertung der Fragebogenantworten der 37 ausführenden Hersteller, die Antworten übermittelten, stellte die Kommission fest, dass die Antworten von 18 dieser Hersteller, wie in den folgenden Erwägungsgründen dargelegt, erhebliche Mängel aufwiesen.

(25)

Einer der ausführenden Hersteller hatte Teilinformationen übermittelt und am 28. April 2019 erklärt, die Produktion der betroffenen Ware im August 2018 eingestellt zu haben. Die Kommission unterrichtete das Unternehmen am 3. Juni 2019 darüber, dass nur ausführende Hersteller ein Anrecht auf einen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode hätten. Daher habe sie die Absicht, ihm den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode zu entziehen und das Unternehmen künftig so zu behandeln wie alle übrigen Unternehmen mit dem TARIC-Zusatzcode „B999“. Das Unternehmen gab keine weiteren Stellungnahmen ab.

(26)

Ein zweiter ausführender Hersteller, der ebenfalls einem Antidumpingzoll von 17,9 % unterlag, übermittelte im April und Mai 2019 mit mehreren Schreiben eine Fragebogenantwort. In der Antwort war angegeben, dass der ausführende Hersteller nur mit einem Unternehmen verbunden sei. Die Kommission glich diese Antwort mit Informationen aus anderen Quellen ab, die öffentlich zugänglich waren. Dabei stellte sie fest, dass dieser Gruppe noch andere verbundene Unternehmen angehörten, die das Unternehmen in seiner Fragebogenantwort nicht genannt hatte. Der ausführende Hersteller wurde über diese Feststellung in einem Schreiben vom 24. Juni 2019 zur Anforderung noch fehlender Informationen unterrichtet. Im Anschluss gab der ausführende Hersteller am 28. Juni 2019 zu, mit noch einem weiteren Unternehmen verbunden zu sein. Gleichwohl übermittelte die Gruppe des ausführenden Herstellers die für dieses weitere Unternehmen angeforderte Fragebogenantwort nicht innerhalb der gesetzten Frist. Daher informierte die Kommission den ausführenden Hersteller am 8. Juli 2019, dass sie ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (8) treffen werde und das Unternehmen das Recht habe, eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Der ausführende Hersteller gab keine weiteren Stellungnahmen ab.

(27)

Ein dritter ausführender Hersteller teilte der Kommission am 5. Juli 2019 mit, dass er nicht auf das Kommissionsschreiben zur Anforderung fehlender Informationen antworten könne und sich der negativen Folgen einer Nichtbeantwortung sehr wohl bewusst sei. Daher informierte die Kommission den ausführenden Hersteller am 9. Juli 2019, dass sie ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (9) treffen werde und das Unternehmen das Recht habe, eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Der ausführende Hersteller gab keine weiteren Stellungnahmen ab.

(28)

Jeder der übrigen 15 ausführenden Hersteller, die Antworten mit erheblichen Mängeln übermittelt hatten, erhielt zwischen dem 27. Mai und dem 18. Juli 2019 ein Schreiben, in dem im Einzelnen dargelegt wurde, warum die Kommission ihre Antworten in ihrer vorläufigen Bewertung als äußerst mangelhaft betrachtete. Bestimmte Punkte, die zu der vorläufigen Bewertung der Kommission führten, dass diese 15 Antworten erhebliche Mängel aufwiesen, waren mehrfach zu beanstanden; dazu gehörten:

Nichtvorlage der geforderten Finanzinformationen (Finanzausweise, Probebilanzen, Aufschlüsselung der Verkaufsmengen und -werte usw.)

Vorlage unvollständiger, widersprüchlicher oder lückenhafter Finanzinformationen in Bezug auf Produktionsprozess, -menge und/oder -kapazität sowie die Rohstoffbeschaffung;

Nichtbeantwortung spezifischer Fragen im Fragebogen;

Nichtvorlage der geforderten amtlichen Dokumente (Gewerbeerlaubnis, Nachweis der Registrierung, Körperschaftsteuererklärungen usw.);

Nichtoffenlegung aller verbundenen Unternehmen der Gruppe trotz ausdrücklicher Aufforderung im Fragebogen und folglich Nichtvorlage der für diese verbundenen Unternehmen erforderlichen Fragebogenantworten.

(29)

Darüber hinaus wurden diese 15 ausführenden Hersteller mit demselben Schreiben darüber informiert, dass:

sie gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung das Recht haben, im Anschluss an die vorläufige Bewertung der Kommission binnen einer Woche nach Versand des Schreibens weitere Erläuterungen zu geben;

die Kommission beabsichtigte, ihre endgültigen Feststellungen entsprechend der in den Erwägungsgründen 21 bis 23 der Einleitungsverordnung vorgesehenen Möglichkeit auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

(30)

In der Folge

wurde die vorläufige Bewertung der Kommission von drei der 15 ausführenden Hersteller nicht infrage gestellt;

nahmen sechs ausführende Hersteller zur vorläufigen Bewertung der Kommission Stellung, wobei die Antworten in allen Fällen unzureichend, falsch und/oder irreführend waren;

räumte ein ausführender Hersteller ein, die Produktion nach Mai 2018 eingestellt zu haben und zu einem Händler der betroffenen Ware geworden zu sein.

(31)

Im Folgenden legten zwei weitere der 15 ausführenden Hersteller einige zusätzliche Dokumente vor, obschon ihre Antworten noch immer nicht als vollständig betrachtet werden konnten. Dennoch entschied die Kommission, Kontrollbesuche bei diesen beiden ausführenden Herstellern durchzuführen. Bei diesen Kontrollbesuchen stellte die Kommission bei beiden ausführenden Herstellern Unregelmäßigkeiten fest, darunter die Nichtoffenlegung verbundener Unternehmen und falsche Angaben zur Weiterverarbeitung bestimmter Typen der betroffenen Ware. Daher teilte die Kommission beiden ausführenden Herstellern am 7. August 2019 mit, dass sie an ihrer Absicht festhalten werde, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission verwies dabei auf die Tatsache, dass die ausführenden Hersteller nicht nachweisen konnten, dass es für ihre Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als die Umlenkung der Produktion anderer chinesischer ausführender Hersteller gab. Im selben Schreiben informierte die Kommission beide ausführende Hersteller über ihr Recht, bis spätestens 16. August 2019 beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eine Anhörung zu beantragen. Keines der beiden Unternehmen ersuchte bis zum Ende der festgesetzten Frist um eine Anhörung.

(32)

Am 1. August 2019 legte ein weiterer ausführender Hersteller im Anschluss an die vorläufige Bewertung der Kommission, wonach seine Fragebogenantwort unzureichend war, zusätzliche Informationen vor. Die Kommission prüfte diese zusätzlichen Informationen. Gleichwohl war der ausführende Hersteller bei einigen Punkten, wie der Nichtvorlage vollständiger Informationen zu all seinen verbundenen Unternehmen, eine Antwort schuldig geblieben. Aus diesem Grunde teilte die Kommission dem ausführenden Hersteller am 13. August 2019 mit, dass sie an ihrer Absicht festhalten werde, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission verwies in dieser Hinsicht auf die Tatsache, dass der ausführende Hersteller keine Belege zu seinen Ausfuhren aus dem Jahr 2018 vorlegte, die über viermal so hoch waren wie die vom ausführenden Hersteller in diesem Zeitraum tatsächlich produzierte Menge. Im selben Schreiben informierte die Kommission den ausführenden Hersteller auch über sein Recht, bis spätestens 23. August 2019 beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eine Anhörung zu beantragen. Der ausführende Hersteller übermittelte innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort.

(33)

Mit ihren Schreiben vom 18. Mai und vom 26. Juni 2019 teilte die Kommission einem weiteren ausführenden Hersteller mit, dass seine Antworten in Bezug auf die erforderlichen Unterlagen unzureichend seien und die Kommission die Absicht hege, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Der ausführende Hersteller erklärte am 2. Juli 2019, er habe alle geforderten Informationen vorgelegt, und übermittelte seine Finanzausweise für die Jahre 2015 bis 2018 noch einmal, ohne jedoch den Fragebogen über das mit ihm verbundene Unternehmen auszufüllen. Am 12. und 22. August 2019 wandte er sich in der Angelegenheit an den Anhörungsbeauftragten. Mit ihrem Schreiben vom 27. August 2019 stellte die Kommission dem ausführenden Hersteller gegenüber klar, warum seine zusätzlichen Informationen vom 2. Juli noch immer höchst lückenhaft waren; aufgrund dieser Mängel hielt die Kommission an ihrer Absicht fest, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission verwies dabei auf die Tatsache, dass dieser ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als die Umlenkung der Produktion anderer chinesischer ausführender Hersteller gab. Im selben Schreiben unterrichtete die Kommission den ausführenden Hersteller über die Möglichkeit, bis spätestens 2. September 2019 einen Antrag auf Anhörung zu stellen. Der ausführende Hersteller übermittelte innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort. Am 10. September 2019 sandte er der Kommission eine E-Mail mit einem Anhang über die Löschung des mit ihm verbundenen Unternehmens. In ihrem Schreiben vom 13. September 2019 bekräftigte die Kommission ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, zumal die zuletzt eingereichten Unterlagen keine neuen Informationen enthielten und die Antwort höchst lückenhaft blieb. Im Endergebnis wurde der Schluss gezogen, dass dieser ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als Umlenkungspraktiken gab.

(34)

Schließlich beantragte ein ausführender Hersteller eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission, die am 18. Juli 2019 stattfand. Bei dieser Anhörung legte der ausführende Hersteller die Fragebogenantwort seines in Hongkong ansässigen Händlers sowie weitere Unterlagen und Klarstellungen vor. Nach der Anhörung legte dieser ausführende Hersteller auf die ausdrückliche Bitte der Kommission hin alle Dokumente vor, die für den Nachweis gefordert wurden, dass er nicht in Umlenkungspraktiken verwickelt war, die darin bestanden, die betroffene Ware anderer unabhängiger ausführender Hersteller unter seinem eigenen TARIC-Zusatzcode zu verkaufen. Infolgedessen verwarf die Kommission ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung auf diesen ausführenden Hersteller anzuwenden.

(35)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass 17 der 18 ausführenden Hersteller in den Erwägungsgründen 21 bis 23 der Einleitungsverordnung ordnungsgemäß über die Folgen ihrer eingeschränkten bzw. unterlassenen Mitarbeit unterrichtet wurden. Dementsprechend traf die Kommission bei diesen 17 Unternehmen ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wie der Daten zur Entwicklung der Ausfuhren in die Union (Einzelheiten siehe Erwägungsgrund 36) und ihrer Bewertung des Ausmaßes der Mängel in den Fragebogenantworten.

(36)

Zu diesen 17 ausführenden Herstellern ist Folgendes festzuhalten:

15 von ihnen unterlagen einem Zollsatz von 17,9 % und hatten zwischen 2014 und 2018 entweder ihre Ausfuhren stark erhöht oder mehr ausgeführt als ihre Kapazität zuließ;

die beiden übrigen ausführenden Hersteller, die unternehmensspezifischen Zollsätzen von 22,9 % bzw. 23,4 % unterlagen, was über dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % lag, hatten ihre Ausfuhren zwischen 2014 und 2018 gesenkt.

Da außer Umgehungspraktiken keine wirtschaftliche Rechtfertigung festgestellt werden konnte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausführenden Hersteller Umlenkungspraktiken betreiben.

(37)

Daher ist es angemessen, auf diese 17 ausführenden Hersteller, die — wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt — zunächst einem niedrigeren Zollsatz unterlagen, den residualen Zollsatz von 36,1 % anzuwenden, und ihre unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes sollten aufgehoben werden. Es wurde nur ein ausführender Hersteller ermittelt, der, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, keine Umgehungspraktiken betrieb, weswegen sein unternehmensspezifischer TARIC-Zusatzcode und sein Zollsatz von 17,9 % aufrechterhalten werden sollten.

(38)

Nach der Unterrichtung übermittelten drei der 17 Unternehmen Stellungnahmen, die von der Kommission aus den in den Erwägungsgründen 39 bis 41 dargelegten Gründen nicht akzeptiert wurden.

(39)

Ein Unternehmen führte an, das Fragebogenformular sei aufgrund eines „unzureichenden Verständnisses des Fragebogens“ und eines „mangelnden Verständnisses der Tätigkeit der Produktionsabteilung des Unternehmens“ nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden. Es bat daher darum, die Fragebogenantwort noch einmal vorlegen zu dürfen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Am 3. Juni 2019 hatte die Kommission ihm mitgeteilt, dass sie beabsichtigte, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode wegen der festgestellten Mängel aufzuheben. Die Kommission unterrichtete das Unternehmen über sein Recht, weitere Erläuterungen zu geben. Da keine Antwort einging, stellte die Kommission in einer Mitteilung an das Unternehmen am 26. Juni 2019 fest, dass es die erforderlichen Fragebogenangaben, unter anderem in Bezug auf die Finanz- und Produktionsdaten, innerhalb der festgesetzten Frist nicht vorgelegt hatte. Nach der Unterrichtung hatte das Unternehmen weitere drei Wochen Zeit, um die erforderlichen Daten und Stellungnahmen zu übermitteln. Innerhalb dieser Frist gingen keine zusätzlichen Informationen ein. Daher ist es angezeigt, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode aufzuheben‚ wie dem betreffenden Unternehmen bereits am 3. und am 26. Juni 2019 angekündigt wurde.

(40)

Nach der Unterrichtung brachte das zweite Unternehmen in einer E-Mail vom 11. Oktober 2019 vor, dass es in vollem Umfang mitgearbeitet habe, und verwies in diesem Zusammenhang auf seine früheren Ausführungen vom 28. April und 6. Juni 2019. Es bestätigte in dieser E-Mail auch, dass es ausweislich seiner Gewerbeerlaubnis ein Handelsunternehmen sei und dass es an keinerlei Umlenkungspraktiken beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nur ausführende Hersteller einen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode erhalten können. Da das Unternehmen selbst eingeräumt hatte, dass es ein Handelsunternehmen sei, ist es angezeigt, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode aufzuheben‚ wie dem betreffenden Unternehmen bereits am 3. und am 26. Juni 2019 angekündigt wurde.

(41)

Schließlich behauptete das dritte Unternehmen, dass es in vollem Umfang kooperiert habe und nicht an Umlenkungspraktiken beteiligt sei. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission das Unternehmen bereits am 28. Mai und am 26. Juni 2019 über die Mängel in seiner Fragebogenantwort informiert hatte. Außerdem hatte die Kommission dem Unternehmen am 27. August 2019 erneut mitgeteilt, dass viele andere bereits im ersten Schreiben vom 28. Mai aufgeworfene Fragen unbeantwortet geblieben seien. Nach Ablauf der letzten Frist stellte die Kommission in einer Mitteilung an das Unternehmen am 13. September 2019 fest, dass es die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Somit konnte dieser ausführende Hersteller nicht in hinreichendem Maße nachweisen, dass es für seine gestiegenen Ausfuhren in die Union im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gab als die Umlenkung der Produktion anderer chinesischer Geschirrhersteller. Daher ist es angezeigt, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode aufzuheben‚ wie dem betreffenden Unternehmen bereits am 28. Mai, am 26. Juni und am 13. August 2019 angekündigt wurde.

(42)

Überdies stellte die Kommission vor der Unterrichtung fest, dass drei der 17 ausführenden Hersteller mit vier anderen Unternehmen verbunden waren, die jeweils über einen eigenen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode verfügten und somit dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % unterlagen.

(43)

Um die Gefahr einer Umlenkung der Ware über diese verbundenen Unternehmen zu vermeiden, kam die Kommission somit in diesem Stadium zu dem Schluss, dass es angemessen war, ihre unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes aufzuheben. Der residuale Zollsatz von 36,1 % sollte auch auf die vier verbundenen Unternehmen Anwendung finden, die zunächst allesamt mit dem niedrigeren Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % belegt waren.

(44)

Nach der Unterrichtung nahmen alle vier verbundenen Unternehmen zu der vorläufigen Bewertung der Kommission Stellung, dass sie mit Unternehmen verbunden seien, die Fragebogenantworten mit erheblichen Mängeln übermittelt hätten (siehe hierzu Erwägungsgründe 45 und 46).

(45)

Drei dieser vier Unternehmen legten Beweise dafür vor, dass sie nicht mit den Unternehmen verbunden waren, die eine Antwort mit erheblichen Mängeln übermittelt hatten. Die Kommission analysierte die Unterlagen und kam zu dem Schluss, dass die drei Unternehmen tatsächlich nicht mit den betreffenden anderen Unternehmen verbunden sind. Daher sollten die unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes dieser drei Unternehmen nicht aufgehoben werden.

(46)

Das verbleibende vierte Unternehmen (Unternehmen A) meldete sich ebenfalls. Bei einer Anhörung am 10. Oktober 2019 und in einem späteren Schreiben vom 18. Oktober 2019 wandte es ein, dass die Aufhebung seines unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes weder von Rechts wegen angezeigt noch sachlich gerechtfertigt sei. Außerdem bestehe keine Gefahr einer Umlenkung der Ware zwischen ihm und seinen verbundenen Unternehmen (u. a. Unternehmen B und C (10)). Darüber hinaus erkundigte sich das Unternehmen nach zusätzlichen Garantien und Verpflichtungen, die es der Kommission ermöglichen würden, Keramikgeschirr, das von dem Unternehmen hergestellt und unter seinem unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode eingeführt wird, zu überwachen.

(47)

Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Nach der Definition verbundener Unternehmen in Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (11) ist das vierte Unternehmen (Unternehmen A) mit dem Unternehmen B verbunden, das eine Fragebogenantwort mit erheblichen Mängeln eingereicht hat. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung waren die Unternehmen finanziell eng miteinander verflochten, und nachdem kurz danach die Beteiligung veräußert wurde, blieb die Verbindung aufgrund familiärer Bindungen bestehen. Darüber hinaus erklärte Unternehmen A in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2019, dass „es nach wie vor eine familiäre Verbindung (Ehemann und Ehefrau)“ zwischen einem der derzeitigen Anteilseigner dieses Unternehmens und einem der derzeitigen Anteilseigner der anderen Unternehmen gebe, wodurch bestätigt wurde, dass sie miteinander verbunden waren. Demzufolge kann das Versäumnis von Unternehmen B, alle verbundenen Unternehmen in einer Fragebogenantwort zu melden, auch dem Unternehmen A zugerechnet werden. Beide Unternehmen gemeinsam haben es trotz eines einschlägigen Aufforderungsschreibens an das Unternehmen B vom 28. Mai 2019 versäumt, der Kommission relevante Fakten mitzuteilen. Darüber hinaus deutet das bisherige Verhalten des Unternehmens A darauf hin, dass ein starkes Risiko für Umlenkungen zwischen den verbundenen Unternehmen besteht. Das Unternehmen erhöhte seine Ausfuhren von 1 657 Tonnen im Jahr 2014 auf 3 929 Tonnen im Jahr 2018, wofür es keine wirtschaftliche Rechtfertigung gab. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass die Möglichkeit, eine Verpflichtung nach Artikel 8 der Grundverordnung anzubieten, bei Antiumgehungsverfahren nach Artikel 13 der Grundverordnung nicht besteht. Daher sollte der unternehmensspezifische TARIC-Zusatzcode des Unternehmens A aufgehoben werden.

(48)

Im Anschluss an die Unterrichtung meldete sich darüber hinaus eines (Unternehmen C) der beiden Unternehmen (Unternehmen B und C), die Antworten mit erheblichen Mängeln vorgelegt hatten und mit dem in Erwägungsgrund 46 genannten vierten Unternehmen (Unternehmen A) verbunden waren. Es ersuchte die Kommission, ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, noch einmal zu überdenken. In diesem Zusammenhang behauptete es, die Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung durch die Kommission bestehe hauptsächlich darin, dass sie ein weiteres verbundenes Unternehmen ermittelt habe. Ferner führte das Unternehmen an, dass es nur eine entfernte Verbindung zwischen beiden Unternehmen gebe.

(49)

Aus denselben Gründen, die bereits in Erwägungsgrund 47 dargelegt wurden, versäumte auch das Unternehmen C die Gelegenheit‚ der Kommission relevante Fakten mitzuteilen, obwohl das Unternehmen in einem Schreiben vom 28. Mai 2019 dazu aufgefordert worden war. Außerdem ist die im Zusammenhang mit Artikel 18 der Grundverordnung aufgestellte Behauptung, das spezifische Unterrichtungsschreiben vom 27. September 2019 habe in erster Linie auf die Verbindung zwischen den Unternehmen A und C abgestellt, nicht zutreffend. In dem spezifischen Unterrichtungsschreiben wurde ausdrücklich erwähnt, dass die Hauptgründe für die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung in den an das Unternehmen gerichteten Schreiben vom 28. Mai und vom 11. Juni 2019 angeführt wurden, in denen auch alle Versäumnisse in Bezug auf den Nachweis des Nichtvorliegens von Umgehungspraktiken benannt wurden.

(50)

Um die Gefahr einer Warenumlenkung über verbundene Unternehmen zu vermeiden, kam die Kommission daher nach der Unterrichtung letztlich zu dem Schluss, dass es angemessen ist, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode des in Erwägungsgrund 46 erwähnten Unternehmens ebenfalls aufzuheben. Der residuale Zollsatz von 36,1 % sollte auch auf das verbleibende verbundene Unternehmen Anwendung finden, für das ursprünglich der niedrigere Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % galt.

2.3.3.   Die 19 ausführenden Hersteller, die vollständige Fragebogenantworten übermittelten

(51)

Die übrigen 19 Hersteller übermittelten vollständige Fragebogenantworten; in der Folge wurden im Zeitraum von Juli bis September 2019 Kontrollbesuche in ihren Betrieben durchgeführt.

(52)

Bei 17 der 19 ausführenden Hersteller wurden keine Umgehungspraktiken festgestellt. Diese Unternehmen waren mehrheitlich vor der Einführung von Maßnahmen gegenüber der VR China gegründet worden. Bei der Auswertung der Fragebogenantworten und bei den Vor-Ort-Kontrollen, in deren Rahmen unter anderem Faktoren wie Produktions- und Kapazitätsdaten, Produktionsanlagen, Herstellkosten, die Käufe von Rohstoffen, Halbfertig- und Fertigwaren sowie die Ausfuhrverkäufe in die Union überprüft wurden, bestätigte sich, dass alle 17 ausführenden Hersteller lediglich selbst hergestellte Waren ausführten.

(53)

Bei den beiden übrigen ausführenden Herstellern stellte die Kommission zwar keine Umgehungspraktiken fest, entdeckte aber, wie in den Erwägungsgründen 54 und 55 dargelegt, die folgenden Unregelmäßigkeiten.

(54)

In Bezug auf die erste Gruppe stellte die Kommission fest, dass sie sich aus einer die Muttergesellschaft darstellenden Handelsgesellschaft und zwei ausführenden Herstellern zusammensetzte, die allesamt von denselben Räumlichkeiten in China aus operierten. Des Weiteren war der unternehmensspezifische TARIC-Zusatzcode (Zollsatz von 17,9 %) lediglich der Muttergesellschaft zuerkannt worden. Da TARIC-Zusatzcodes ausführenden Herstellern zuzuweisen sind, ist es gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung angemessen, dass die Kommission den TARIC-Zusatzcode von der die Muttergesellschaft darstellenden Handelsgesellschaft auf die beiden ausführenden Hersteller der Gruppe überträgt.

(55)

Bei der zweiten Gruppe, in der ebenfalls ein weiteres verbundenes Unternehmen mit eigenem unternehmensspezifischem TARIC-Zusatzcode (Zollsatz von 17,9 %) vorhanden war, stellte die Kommission bei der Überprüfung des Lagers systematische Falschangaben zum Ursprung fest. Die Mitarbeiter verpackten die betroffene Ware dabei in Innen- und Außenkartons, die mit irreführenden Angaben zum Ursprungsland und zum Hersteller versehen waren. Beim aufgeführten Ursprungsland handelte es sich um Singapur und beim Hersteller um ein im selben Land ansässiges Unternehmen. Die Bestellung war von einem in Hongkong niedergelassenen Händler aufgegeben worden. Die Ladung selbst war für ein Drittland außerhalb der EU bestimmt, in dem Geschirr mit Ursprung in China ebenfalls mit Antidumpingmaßnahmen belegt war. Die Kommission überprüfte in den Räumlichkeiten der Unternehmen alle sachdienlichen Unterlagen, die einige ausgewählte Ausfuhrverkäufe in die Union betrafen, und prüfte außerdem die Daten zu den Ausfuhren aus Singapur in die Union. Die Kommission konnte dabei nicht feststellen, dass das beschriebene rechtswidrige Verhalten auch bei für die EU bestimmten Ausfuhrverkäufen anzutreffen war. Da keine Beweise für einen Betrug in Bezug auf den EU-Markt vorlagen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von beiden ausführenden Herstellern produzierten und für die EU bestimmten Waren ordnungsgemäß als chinesische Ursprungswaren deklariert werden und dementsprechend keine Umgehung der geltenden EU-Antidumpingzölle vorlag.

(56)

Infolgedessen ist es angemessen, dass 18 der 19 ausführenden Hersteller, die vollständige Fragebogenantworten übermittelten und denen ein Kontrollbesuch vor Ort abgestattet wurde, ihren Zollsatz von 17,9 % behalten. Darüber hinaus ist es, wie in Erwägungsgrund 54 dargelegt, bei einem dieser 19 ausführenden Hersteller gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung angemessen, dass die Kommission den TARIC-Zusatzcode von der die Muttergesellschaft darstellenden Handelsgesellschaft auf die beiden ausführenden Hersteller der Gruppe überträgt.

2.4.   Veränderung des Handelsgefüges

2.4.1.   Umfang der Mitarbeit und Bestimmung des Handelsvolumens in China

(57)

In der jüngsten Auslaufüberprüfung untersuchte die Kommission die Entwicklung der Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union anhand von Eurostat-Daten, die landesweite Zahlen abbilden. Im Rahmen der gegenwärtigen Umgehungsuntersuchung war es erforderlich, unternehmensspezifische Daten auszuwerten. Derartige Daten sind in der aufgrund des Artikels 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingerichteten Datenbank verfügbar. Diese Datenbank enthält die Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich zu den Einfuhren von Waren, die Gegenstand von Untersuchungen sind, nach TARIC-Zusatzcodes aufgeschlüsselt übermitteln, sowie die Maßnahmen einschließlich der zollamtlichen Erfassung. Daher stützte sich die Kommission auf Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, um die Veränderung des Handelsgefüges zu bestimmen, indem ausführende Hersteller mit höheren und niedrigeren Zöllen für den Zweck dieser Untersuchung verglichen wurden.

(58)

Die ausführenden Hersteller, die Gegenstand dieser Untersuchung waren, hatten an den gesamten chinesischen Ausfuhrmengen der untersuchten Ware in die Union im BZ — laut der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 — einen Anteil von 26 %. 48 von ihnen waren mit dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller geltenden Zoll von 17,9 % belegt worden.

(59)

Wie in Erwägungsgrund 51 ausgeführt, arbeiteten nur 19 ausführende Hersteller mit und übermittelten vollständige Fragebogenantworten. Darüber hinaus konnte, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, der unternehmensspezifische Zoll von 17,9 % bei einem weiteren ausführenden Hersteller, der zunächst eine Fragebogenantwort mit erheblichen Mängeln übermittelt hatte, letztlich beibehalten werden. Auf diese 20 ausführenden Hersteller, die allesamt dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller geltenden Zollsatz von 17,9 % unterlagen, entfiel an den gesamten Einfuhren aus China im BZ ein Anteil von 10 %.

2.4.2.   Veränderung des Handelsgefüges in China

(60)

Tabelle 1 zeigt die aggregierte Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Betrachtungszeitraums.

Tabelle 1

Gesamte Einfuhrmengen aus der VR China (in Tonnen) in die Union

 

2015

2016

2017

2018

Einfuhrmenge

348 003

376 286

403 071

383 460

Index

100

108

116

111

Quelle: EU-Einfuhrstatistiken auf Basis der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(61)

Auf aggregierter Basis stiegen die Gesamteinfuhren aus der VR China im UZ um 11 % von 348 003 Tonnen im Jahr 2015 auf 383 460 Tonnen im BZ.

(62)

Wie in den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.2 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die ausführenden Hersteller entweder ihre Ausfuhren zwischen 2014 und 2018 stark erhöht hatten oder mehr ausgeführt hatten als ihre Kapazität, wie im Rahmen des Stichprobenverfahrens bei der letzten Auslaufüberprüfung angegeben, es zuließ. Da keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als Umgehungspraktiken ermittelt wurde, traf die Kommission ihre Feststellungen für diese 30 ausführenden Hersteller gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, die unter anderem Daten zur Entwicklung ihrer Ausfuhren in die Union sowie das Ausmaß der Mängel in ihren Fragebogenantworten betrafen, und gelangte zu dem Schluss, dass alle in Umgehungspraktiken involviert waren. Auf diese 30 ausführenden Hersteller entfielen im BZ 16 % der gesamten Einfuhren aus China.

(63)

Die 30 in Umgehungspraktiken involvierten ausführenden Hersteller erhöhten ihre Verkaufsmenge in die Union von 52 497 Tonnen im Jahr 2015 auf 63 227 Tonnen im Jahr 2018. Dieser Anstieg um mehr als 20 % steht in deutlichem Gegensatz zum Gesamtanstieg aller Einfuhren aus China in die Union um rund 11 % (siehe Tabelle in Erwägungsgrund 60).

(64)

Darüber hinaus ergaben sich bei einer differenzierten Betrachtung dieser 30 ausführenden Hersteller auf Basis des für sie geltenden Zollsatzes in Bezug auf den Zeitraum von 2015 bis 2018 folgende Veränderungen des Handelsgefüges:

Die 28 ausführenden Hersteller, die dem Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % unterlagen und in Umgehungspraktiken involviert waren, erhöhten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union auf aggregierter Basis um rund 12 600 Tonnen (was einem durchschnittlichen Anstieg der Ausfuhrverkäufe in die Union pro ausführenden Hersteller um 450 Tonnen entspricht), wohingegen die übrigen ausführenden Hersteller, die dem Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller unterlagen (insgesamt rund 370 ausführende Hersteller) (12), ihre Ausfuhrverkäufe in die Union im selben Zeitraum nur um rund 20 000 Tonnen steigerten (was einem durchschnittlichen Anstieg der Ausfuhrverkäufe in die Union pro ausführenden Hersteller von 54 Tonnen entspricht).

Die beiden ausführenden Hersteller mit unternehmensspezifischen Zollsätzen für mitarbeitende Hersteller von 22,9 % bzw. 23,4 % (einem höheren Zollsatz als dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 %) senkten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union um rund 1 900 Tonnen, wohingegen die anderen drei ausführenden Hersteller mit unternehmensspezifischen Zollsätzen (die nicht Gegenstand dieser Untersuchung waren) ihre Verkaufsmengen um 1 450 Tonnen erhöhten. Den letztgenannten ausführenden Herstellern war in der Ausgangsuntersuchung ein — vergleichsweise niedrigerer — unternehmensspezifischer Zollsatz von 13,1 %, 17,6 % bzw. 18,3 % zuerkannt worden.

(65)

Diese Veränderungen der Handelsströme in die Union stellen eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen einzelnen ausführenden Herstellern in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Union dar, die auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückzuführen ist, für die im Rahmen der Untersuchung keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung ermittelt wurde als die Vermeidung des geltenden residualen oder höheren Zollsatzes für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China.

2.4.3.   Art der Umgehungspraxis in China

(66)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Diese Praxis, diese Arbeit bzw. dieser Fertigungsprozess umfassen unter anderem die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die Ausführer oder Hersteller, sodass sie ihre Waren über Hersteller in die Union ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren des eigentlichen Herstellers.

(67)

Wie in den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.2 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass 30 der 50 ausführenden Hersteller in Umlenkungspraktiken involviert sind. Ausweislich der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verbuchten diese Hersteller im Betrachtungszeitraum an der gesamten Einfuhrmenge in die Union einen Anteil von 16 %.

(68)

Ebenso erhielt die Kommission im Jahr 2018 Nachweise von den slowenischen Zollbehörden, wonach die betroffene Ware von einem anderen ausführenden Hersteller (mit niedrigerem Zollsatz) in die Union eingeführt wurde als dem, der die Ware tatsächlich hergestellt hatte (mit höherem Zollsatz). Überdies trug die Kommission bei ihrer Untersuchung im Rahmen einer Neuausführerüberprüfung Nachweise über eine vergleichbare Umlenkungspraxis zusammen, bei der die betroffene Ware gemäß dem Verpackungsetikett von einem anderen ausführenden Hersteller (mit niedrigerem Zollsatz) in die Union eingeführt wurde als dem, der die Ware tatsächlich hergestellt hatte (mit höherem Zollsatz). Dies bestätigt die Feststellungen der Untersuchung.

(69)

Angesichts der vorgenannten Erwägungen stellte die Kommission fest, dass bei der untersuchten Ware im großen Stil Umlenkungspraktiken betrieben wurden.

2.5.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(70)

Die Untersuchung erbrachte für die Umlenkungspraktiken keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung des geltenden residualen oder höheren Zollsatzes für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China.

2.6.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(71)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung überprüfte die Kommission, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwert vorlagen.

(72)

Sowohl in der ursprünglichen Verordnung als auch im Rahmen der letzten und damit aktuellsten Auslaufüberprüfung wurde Dumping festgestellt. Die Kommission entschied, für die Ermittlung des Normalwerts die Daten aus der aktuelleren Auslaufüberprüfung heranzuziehen.

(73)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der in der Verordnung über die Auslaufüberprüfung ermittelte durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der 30 die Maßnahmen umgehenden Hersteller im BZ verglichen, wie sie in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesen waren.

(74)

Da diese Ausfuhrpreise unter dem Normalwert lagen, bestätigte sich das Vorliegen von Dumping.

2.7.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(75)

Die Kommission untersuchte schließlich nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob die eingeführten Waren der 30 ausführenden Hersteller, die nachweislich in Umgehungspraktiken involviert waren, die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder die Mengen untergruben.

(76)

In Erwägungsgrund 205 der in Erwägungsgrund 4 erwähnten Verordnung über die letzte Auslaufüberprüfung stellte die Kommission fest, dass sich der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung (1. April 2017 bis 31. März 2018) auf 634 255 Tonnen belief; hierbei handelt es sich um die aktuellste Zahl zum Unionsverbrauch, die der Kommission vorliegt, und einen hilfreichen Indikator für den Unionsverbrauch im Jahr 2018. Bei Zugrundelegung dieser Zahl entfällt auf die laut der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 im Jahr 2018 63 227 Tonnen ausmachenden Einfuhren der 30 in Umgehungspraktiken involvierten ausführenden Hersteller am gesamten Unionsmarkt ein Marktanteil von rund 10 %, was einen beträchtlichen Wert darstellt.

(77)

Was die Preise angeht, so wurde der durchschnittliche nicht schädigende Preis im Rahmen der Auslaufüberprüfung nicht ermittelt. Daher wurden die im Rahmen der Auslaufüberprüfung ermittelten durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union mit den gewogenen durchschnittlichen in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesenen CIF-Preisen der 30 Hersteller verglichen, die die Maßnahmen im Betrachtungszeitraum dieser Untersuchung nachweislich umgingen.

(78)

Da die CIF-Preise unter den durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, untergruben die Umgehungseinfuhren die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise.

(79)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorstehend beschriebenen Umlenkungspraktiken die Abhilfewirkung der Maßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch im Hinblick auf die Preise untergruben.

3.   MAßNAHMEN

(80)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China durch eine Warenumlenkung über bestimmte chinesische ausführende Hersteller, die einem niedrigeren Zollsatz unterlagen, umgangen wurde.

(81)

Daher sollte gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung der gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltende residuale Antidumpingzoll auf Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet werden, die laut der Anmeldung von bestimmten, einem niedrigeren Zollsatz unterliegenden Unternehmen hergestellt werden, da diese in Wirklichkeit von Unternehmen hergestellt werden, die entweder einem höheren unternehmensspezifischen Zollsatz oder dem residualen Zollsatz von 36,1 % unterliegen.

(82)

Daher ist es angemessen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission (13) für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Maßnahme, nämlich einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 36,1 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, auszuweiten.

(83)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China, die unter den TARIC-Zusatzcodes der 30 nachweislich in Umlenkungspraktiken involvierten Hersteller in die Union eingeführt wurden, erhoben werden. Der Betrag der rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle sollte der Differenz zwischen dem residualen Zollsatz von 36,1 % und dem von dem jeweiligen Unternehmen gezahlten Betrag entsprechen.

4.   VERSCHÄRFUNG DER EINFUHRBESTIMMUNGEN UND ÜBERWACHUNG

(84)

Die Kommission verglich die in den Fragebogenantworten übermittelten Ausfuhrdaten mit den Daten gemäß der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Dabei stellte sie fest, dass die in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesenen Daten bei einigen chinesischen ausführenden Herstellern höher waren als die in den Fragebogenantworten angegebenen Daten.

(85)

Letztere Daten verglich die Kommission während der Vor-Ort-Kontrollen auch mit anderen Quellen, wie den Körperschaftsteuer- und Mehrwertsteuererklärungen. Dabei stellte sie in zahlreichen Fällen fest, dass zwischen den übermittelten und im Anschluss überprüften Ausfuhrdaten in den Fragebogenantworten einerseits und den in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesenen Daten andererseits Abweichungen bestanden.

(86)

In Erwägungsgrund 5 verwies die Kommission auf den Missbrauch der TARIC-Zusatzcodes, die unternehmensspezifisch sind. Ein derartiger Missbrauch könnte die vorgenannten Abweichungen bei den Ausfuhrdaten, wie in den Erwägungsgründen 71 und 72 beschrieben, erklären.

(87)

Daher erörterte die Kommission das Problem des potenziellen Missbrauchs der unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes mit Vertretern der ausführenden Hersteller, bei denen die Kommission auf Basis ihrer Prüfungen nicht davon ausging, dass die ausführenden Hersteller selbst in Umlenkungspraktiken involviert waren, sondern dass ihre TARIC-Zusatzcodes von anderen Unternehmen missbraucht wurden.

(88)

Am 4. Juli 2019 wurde das Problem des potenziellen Missbrauchs der TARIC-Zusatzcodes auch mit den chinesischen Behörden und der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von gewerblichen und kunstgewerblichen Erzeugnissen (Chinese Chamber of Commerce for Import and Export of Light Industrial Products & Arts-Crafts, im Folgenden „chinesische Handelskammer“) besprochen.

(89)

Auf Basis dieser Diskussionen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sich die Gefahr des Missbrauchs der unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes nur durch Sondermaßnahmen verringern lässt, allem voran durch die Verschärfung der Einfuhrbestimmungen und die Überwachung der Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln für den Tisch- oder Küchengebrauch aus China in die EU. Da zahlreiche chinesische Hersteller ihre Einfuhren in die EU ausschließlich über unabhängige Händler abwickeln, ist folgende Verschärfung der gegenwärtigen Regelung angemessen.

(90)

Der Einführer sollte verpflichtet sein, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten folgende Unterlagen vorzulegen:

Sofern der Einführer die Ware direkt vom chinesischen ausführenden Hersteller erwirbt, ist der Einfuhranmeldung die Handelsrechnung mit einer Erklärung des ausführenden Herstellers gemäß Anhang 2 („herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf“) beizufügen;

erwirbt der Einführer die Ware von einem Händler oder einer anderen zwischengeschalteten Rechtsperson — unabhängig davon, ob diese in Festlandchina ansässig sind oder nicht —, ist der Einfuhranmeldung die Handelsrechnung des Herstellers für den Händler mit einer Erklärung des Herstellers gemäß Anhang 3 („herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf“) und die Handelsrechnung des Händlers für den Einführer beizufügen.

(91)

Auch wenn die Vorlage dieser Dokumente erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellen diese Dokumente nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn diese Dokumente vorgelegt werden und alle Anforderungen erfüllen — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(92)

Darüber hinaus sandte die Kommission den chinesischen Behörden und der chinesischen Handelskammer nach den in Erwägungsgrund 88 erwähnten Gesprächen am 9. August 2019 ein Schreiben, in dem sie beiden vorschlug, an der Verschärfung der Einfuhrbestimmungen und des Überwachungssystems mitzuarbeiten. Am 1. September 2019 erklärten sich die chinesischen Behörden und die chinesische Handelskammer bereit, sich folgendermaßen an einem neuen Durchsetzungssystem zu beteiligen: Jeder ausführende Hersteller mit einem anderen Zollsatz als 36,1 % hat der chinesischen Handelskammer eine Kopie seiner Handelsrechnung zu senden, während diese wiederum der Kommission einen jährlichen Bericht zu den Daten über die Ausfuhren dieser ausführenden Hersteller in die EU übermittelt.

(93)

Nach der Unterrichtung erklärte der Verband der europäischen Keramikindustrie, dass er die detaillierten Feststellungen im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung begrüße und die vorgeschlagenen Maßnahmen wie die Überwachung der Einfuhren und die Vorgabe, dass eine Reihe von Dokumenten vorgelegt werden müsse, die von den Mitgliedstaaten beim Zoll zentral erfasst würden, befürworte.

5.   UNTERRICHTUNG

(94)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen führten, und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung der endgültigen Feststellungen.

(95)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission eingeführte und für „alle übrigen Unternehmen“ geltende endgültige Antidumpingzoll von 36,1 % auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch — ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art —, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird mit Wirkung vom 23. März 2019 auf die Einfuhren ausgeweitet, die von den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Unternehmen angemeldet werden. Ihre TARIC-Zusatzcodes gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind, werden aufgehoben und durch den TARIC-Zusatzcode B999 ersetzt.

Unternehmen

TARIC-

Zusatzcode (aufgehoben und ersetzt)

CHL Porcelain Industries Ltd

B351

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd

B353

Beiliu Chengda Ceramic Co., Ltd

B360

Beiliu Jiasheng Porcelain Co., Ltd

B362

Chaozhou Lianjun Ceramics Co., Ltd

B446

Chaozhou Xinde Ceramics Craft Factory

B484

Chaozhou Yaran Ceramics Craft Making Co., Ltd

B492

Evershine Fine China Co., Ltd

B514

Far East (Boluo) Ceramics Factory, Co. Ltd

B517

Fujian Dehua Rongxin Ceramic Co., Ltd

B543

Fujian Dehua Xingye Ceramic Co., Ltd

B548

Profit Cultural & Creative Group Corporation

B556

Guangxi Beiliu Guixin Porcelain Co., Ltd

B579

Guangxi Beiliu Rili Porcelain Co., Ltd

B583

Hunan Huawei China Industry Co., Ltd

B602

Hunan Wing Star Ceramic Co., Ltd

B610

Joyye Arts & Crafts Co. Ltd

B619

Liling Rongxiang Ceramic Co., Ltd

B639

Meizhou Gaoyu Ceramics Co., Ltd

B656

Ronghui Ceramic Co., Ltd Liling Hunan China

B678

Shenzhen Donglin Industry Co., Ltd

B687

Shenzhen Fuxingjiayun Ceramics Co., Ltd

B692

Shenzhen Good-Always Imp. & Exp. Co. Ltd

B693

Tangshan Daxin Ceramics Co., Ltd

B712

Tangshan Redrose Porcelain Products Co., Ltd

B724

Xuchang Jianxing Porcelain Products Co., Ltd

B742

Yuzhou Huixiang Ceramics Co., Ltd

B751

Yuzhou Ruilong Ceramics Co., Ltd

B752

Zibo Fuxin Porcelain Co., Ltd

B759

Liling Taiyu Porcelain Industries Co., Ltd

B956

(2)   Aufgrund ihrer Verbindung zu den in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Unternehmen wird der durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführte und für „alle übrigen Unternehmen“ geltende endgültige Antidumpingzoll von 36,1 % auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch — ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art —, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, mit Wirkung vom 23. März 2019 auch auf die Einfuhren ausgeweitet, die von den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Unternehmen angemeldet werden. Ihre TARIC-Zusatzcodes gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind, werden aufgehoben und durch den TARIC-Zusatzcode B999 ersetzt.

Unternehmen

TARIC-

Zusatzcode (aufgehoben und ersetzt)

Guandong Songfa Ceramics Co., Ltd

B573

Guangxi Xin Fu Yuan Co., Ltd

B588

Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co., Ltd.

B632

(3)   Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erhält folgende Fassung:

Unternehmen

Zollsatz

(in %)

TARIC-

Zusatzcode

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd; Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd;

Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd.

18,3

B349

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd

13,1

B350

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited;

Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd;

Shandong Silver Phoenix Co., Ltd;

Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd;

Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd;

Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd;

Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd;

Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd.

17,6

B352

In Anhang 1 aufgeführte Unternehmen

17,9

 

Alle übrigen Unternehmen

36,1

B999

(4)   Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 wird durch Anhang 1 dieser Verordnung ersetzt.

(5)   Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden, und zwar bei allen in der Tabelle unter Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Unternehmen.

Der Betrag der rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle entspricht der Differenz zwischen dem residualen Zollsatz von 36,1 % und dem tatsächlich gezahlten Betrag.

(6)   Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 wird durch die Anhänge 2 und 3 dieser Verordnung ersetzt. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 3 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente vorgelegt werden:

a)

Sofern der Einführer die Ware direkt vom chinesischen ausführenden Hersteller erwirbt, ist der Einfuhranmeldung die Handelsrechnung mit einer Erklärung des ausführenden Herstellers gemäß Anhang 2 („herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf“) beizufügen;

b)

erwirbt der Einführer die Ware von einem Händler oder einer anderen zwischengeschalteten Rechtsperson — unabhängig davon, ob diese in Festlandchina ansässig sind oder nicht —, ist der Einfuhranmeldung die Handelsrechnung des Herstellers für den Händler mit einer Erklärung des Herstellers gemäß Anhang 3 („herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf“) und die Handelsrechnung des Händlers für den Einführer beizufügen.

(7)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 einzustellen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 273 vom 24.10.2017, S. 4).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 33).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2207 der Kommission vom 29. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 314 vom 30.11.2017, S. 31).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 der Kommission vom 21. März 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 18).

(8)  Dieser ausführende Hersteller konnte nicht nachweisen, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gab als die Umlenkung der von anderen chinesischen ausführenden Herstellern produzierten betroffenen Ware.

(9)  Das Unternehmen legte die erforderlichen Angaben in der Antwort auf den Fragebogen, unter anderem in Bezug auf die Finanz-, Verkaufs- und Produktionsdaten, innerhalb der festgesetzten Frist nicht vor. Infolgedessen konnte dieser ausführende Hersteller nicht nachweisen, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gab als Umlenkungspraktiken.

(10)  Es sei darauf hingewiesen, dass sich das Schreiben von Unternehmen A vom 18. Oktober 2019 in erster Linie auf seine Verbindung mit Unternehmen B und weniger auf seine Verbindung mit Unternehmen C bezieht.

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(12)  Wie in Fußnote 4 dargelegt, unterliegen über 400 ausführende Hersteller dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller geltenden Zollsatz von 17,9 %.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8).


ANHANG 1

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende chinesische Hersteller

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Amaida Ceramic Product Co., Ltd.

B357

Asianera Porcelain (Tangshan) Ltd.

B358

Beiliu Changlong Ceramics Co., Ltd.

B359

Beiliu City Heyun Building Materials Co., Ltd.

B361

Beiliu Quanli Ceramic Co., Ltd.

B363

Beiliu Shimin Porcelain Co., Ltd.

B364

Beiliu Windview Industries Ltd.

B365

Cameo China (Fengfeng) Co., Ltd.

B366

Changsha Happy Go Products Developing Co., Ltd.

B367

Chao An Huadayu Craftwork Factory

B368

Chaoan County Fengtang Town HaoYe Ceramic Fty

B369

Chao’an Lian Xing Yuan Ceramics Co., Ltd.

B370

Chaoan Oh Yeah Ceramics Industrial Co., Ltd.

B371

Chaoan Shengyang Crafts Industrial Co., Ltd

B372

Chaoan Xin Yuan Ceramics Factory

B373

Chao’an Yongsheng Ceramic Industry Co., Ltd.

B374

Guangdong Baodayi Porcelain Co., Ltd.

B375

Chaozhou Baode Ceramics Co., Ltd,

B376

Chaozhou Baolian Ceramics Co., Ltd.

B377

Chaozhou Big Arrow Ceramics Industrial Co., Ltd.

B378

Chaozhou Boshifa Ceramics Making Co., Ltd.

B379

Chaozhou Cantake Craft Co., Ltd.

B380

Chaozhou Ceramics Industry and Trade General Corp.

B381

Chaozhou Chaofeng Ceramic Making Co., Ltd.

B382

Chaozhou Chengxi Jijie Art & Craft Painted Porcelain Fty.

B383

Chaozhou Chengxinda Ceramics Industry Co., Ltd.

B384

Chaozhou Chenhui Ceramics Co., Ltd.

B385

Chaozhou Chonvson Ceramics Industry Co., Ltd.

B386

Chaozhou Daxin Arts & Crafts Co., Ltd.

B387

Chaozhou DaXing Ceramics Manufactory Co., Ltd

B388

Chaozhou Dayi Ceramics Industries Co., Ltd.

B389

Chaozhou Dehong Ceramics Making Co., Ltd.

B390

Chaozhou Deko Ceramic Co., Ltd.

B391

Chaozhou Diamond Ceramics Industrial Co., Ltd.

B392

Chaozhou Dongyi Ceramics Co., Ltd.

B393

Chaozhou Dragon Porcelain Industrial Co., Ltd.

B394

Chaozhou Fairway Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B395

Chaozhou Feida Ceramics Industries Co., Ltd.

B396

Chaozhou Fengxi Baita Ceramics Fty.

B397

Chaozhou Fengxi Dongtian Porcelain Fty. No.2

B398

Chaozhou Fengxi Fenger Ceramics Craft Fty.

B399

Chaozhou Fengxi Hongrong Color Porcelain Fty.

B400

Chaozhou Fengxi Jiaxiang Ceramic Manufactory

B401

Guangdong GMT Foreign Trade Service Corp.

B402

Chaozhou Fengxi Shengshui Porcelain Art Factory

B403

Chaozhou Fengxi Zone Jinbaichuan Porcelain Crafts Factory

B404

Chaozhou Fromone Ceramic Co., Ltd.

B405

Chaozhou Genol Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B406

Chaozhou Good Concept Ceramics Co., Ltd.

B407

Chaozhou Grand Collection Ceramics Manufacturing Co. Ltd.

B408

Chaozhou Guangjia Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B409

Chaozhou Guidu Ceramics Co., Ltd.

B410

Chaozhou Haihong Ceramics Making Co., Ltd.

B411

Chaozhou Hengchuang Porcelain Co., Ltd.

B412

Chaozhou Henglibao Porcelain Industrial Co., Ltd.

B413

Chaozhou Hongbo Ceramics Industrial Co., Ltd.

B414

Chaozhou Hongjia Ceramics Making Co., Ltd.

B415

Chaozhou Hongye Ceramics Manufactory Co., Ltd.

B416

Chaozhou Hongye Porcelain Development Co., Ltd.

B417

Chaozhou Hongyue Porcelain Industry Co., Ltd.

B418

Chaozhou Hongzhan Ceramic Manufacture Co., Ltd.

B419

Chaozhou Hua Da Ceramics Making Co., Ltd.

B420

Chaozhou Huabo Ceramic Co., Ltd.

B421

Chaozhou Huade Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B422

Chaozhou Huashan Industrial Co., Ltd.

B423

Chaozhou Huayu Ceramics Co., Ltd.

B424

Chaozhou Huazhong Ceramics Industries Co., Ltd.

B425

Chaozhou Huifeng Ceramics Craft Making Co., Ltd.

B426

Chaozhou J&M Ceramics Industrial Co., Ltd.

B427

Chaozhou Jencymic Co., Ltd.

B428

Chaozhou Jiahua Ceramics Co., Ltd.

B429

Chaozhou Jiahuabao Ceramics Industrial Co., Ltd.

B430

Chaozhou JiaHui Ceramic Factory

B431

Chaozhou Jiaye Ceramics Making Co., Ltd.

B432

Chaozhou Jiayi Ceramics Making Co., Ltd.

B433

Chaozhou Jiayu Ceramics Making Co., Ltd.

B434

Chaozhou Jin Jia Da Porcelain Industry Co., Ltd.

B435

Chaozhou Jingfeng Ceramics Craft Co., Ltd.

B436

Guangdong Jinqiangyi Ceramics Co., Ltd.

B437

Chaozhou Jinxin Ceramics Making Co., Ltd

B438

Chaozhou Jinyuanli Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B439

Chaozhou Kaibo Ceramics Making Co., Ltd.

B440

Chaozhou Kedali Porcelain Industrial Co., Ltd.

B441

Chaozhou King’s Porcelain Industry Co., Ltd.

B442

Chaozhou Kingwave Porcelain & Pigment Co., Ltd.

B443

Chaozhou Lemontree Tableware Co., Ltd.

B444

Chaozhou Lianfeng Porcelain Co., Ltd.

B445

Chaozhou Lianyu Ceramics Co., Ltd.

B447

ChaoZhou Lianyuan Ceramic Making Co., Ltd.

B448

Chaozhou Lisheng Ceramics Co., Ltd.

B449

Chaozhou Loving Home Porcelain Co., Ltd.

B450

Chaozhou Maocheng Industry Dve. Co., Ltd.

B451

Chaozhou MBB Porcelain Factory

B452

Guangdong Mingyu Technology Joint Stock Limited Company

B453

Chaozhou New Power Co., Ltd.

B454

Chaozhou Ohga Porcelain Co.,Ltd.

B455

Chaozhou Oubo Ceramics Co., Ltd.

B456

Chaozhou Pengfa Ceramics Manufactory Co., Ltd.

B457

Chaozhou Pengxing Ceramics Co., Ltd.

B458

Chaozhou Qingfa Ceramics Co., Ltd.

B459

Chaozhou Ronghua Ceramics Making Co., Ltd.

B460

Guangdong Ronglibao Homeware Co., Ltd.

B461

Chaozhou Rui Cheng Porcelain Industry Co., Ltd.

B462

Chaozhou Rui Xiang Porcelain Industrial Co., Ltd.

B463

Chaozhou Ruilong Ceramics Co., Ltd.

B464

Chaozhou Sanhua Ceramics Industrial Co., Ltd.

B465

Chaozhou Sanming Industrial Co., Ltd.

B466

Chaozhou Santai Porcelain Co., Ltd.

B467

Chaozhou Shuntai Ceramic Manufactory Co., Ltd.

B468

Chaozhou Songfa Ceramics Co.,Ltd.

B469

Chaozhou Sundisk Ceramics Making Co., Ltd.

B470

Chaozhou Teemjade Ceramics Co., Ltd.

B471

Chaozhou Thyme Ceramics Co., Ltd.

B472

Chaozhou Tongxing Huajiang Ceramics Making Co., Ltd

B473

Guangdong Totye Ceramics Industrial Co., Ltd.

B474

Chaozhou Trend Arts & Crafts Co., Ltd.

B475

Chaozhou Uncommon Craft Industrial Co., Ltd.

B476

Chaozhou Weida Ceramic Making Co., Ltd.

B477

Chaozhou Weigao Ceramic Craft Co., Ltd.

B478

Chaozhou Wingoal Ceramics Industrial Co., Ltd.

B479

Chaozhou Wood House Porcelain Co., Ltd.

B480

Chaozhou Xiangye Ceramics Craft Making Co., Ltd.

B481

Chaozhou Xin Weicheng Co., Ltd.

B482

Chaozhou Xincheng Ceramics Co., Ltd.

B483

Chaozhou Xingguang Ceramics Co., Ltd.

B485

Chaozhou Wenhui Porcelain Co., Ltd.

B486

Chaozhou Xinkai Porcelain Co., Ltd.

B487

Chaozhou Xinlong Porcelain Industrial Co., Ltd.

B488

Chaozhou Xinyu Porcelain Industrial Co., Ltd.

B489

Chaozhou Xinyue Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B490

Chaozhou Yangguang Ceramics Co., Ltd.

B491

Chaozhou Yinhe Ceramics Co., Ltd.

B493

Chaozhou Yongsheng Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B494

Chaozhou Yongxuan Domestic Ceramics Manufactory Co., Ltd.

B495

Chaozhou Yu Ri Ceramics Making Co., Ltd.

B496

Chaozhou Yuefeng Ceramics Ind. Co., Ltd.

B497

Chaozhou Yufeng Ceramics Making Factory

B498

Chaozhou Zhongxia Porcelain Factory Co., Ltd.

B499

Chaozhou Zhongye Ceramics Co., Ltd.

B500

Dabu Yongxingxiang Ceramics Co., Ltd.

B501

Dapu Fuda Ceramics Co., Ltd.

B502

Dapu Taoyuan Porcelain Factory

B503

Dasheng Ceramics Co., Ltd. Dehua

B504

De Hua Hongshun Ceramic Co., Ltd.

B505

Dehua Hongsheng Ceramic Co., Ltd.

B506

Dehua Jianyi Porcelain Industry Co., Ltd.

B507

Dehua Kaiyuan Porcelain Industry Co., Ltd.

B508

Dehua Ruyuan Gifts Co., Ltd.

B509

Dehua Xinmei Ceramics Co., Ltd.

B510

Dongguan Kennex Ceramic Ltd.

B511

Dongguan Shilong Kyocera Co., Ltd.

B512

Dongguan Yongfuda Ceramics Co., Ltd.

B513

Excellent Porcelain Co., Ltd.

B515

Fair-Link Limited (Xiamen)

B516

Far East (chaozhou) Ceramics Factory Co., Ltd.

B518

Fengfeng Mining District Yuhang Ceramic Co. Ltd. („Yuhang“)

B519

Foshan Metart Company Limited

B520

Fujian Jiashun Art&Crafts Co., Ltd.

B521

Fujian Dehua Chengyi Ceramics Co., Ltd.

B522

Fujian Dehua Five Continents Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

B523

Fujian Dehua Fujue Ceramics Co., Ltd.

B524

Fujian Dehua Full Win Crafts Co., Ltd.

B525

Fujian Dehua Fusheng Ceramics Co., Ltd.

B526

Fujian Dehua Gentle Porcelain Co., Ltd.

B527

Fujian Dehua Guanhong Ceramic Co., Ltd.

B528

Fujian Dehua Guanjie Ceramics Co., Ltd.

B529

Luzerne (Fujian) Group Co., Ltd.

B530

Fujian Dehua Hongda Ceramics Co., Ltd.

B531

Fujian Dehua Hongsheng Arts & Crafts Co., Ltd.

B532

Fujian Dehua Hongyu Ceramic Co., Ltd.

B533

Fujian Dehua Huachen Ceramics Co., Ltd.

B534

Fujian Dehua Huaxia Ceramics Co., Ltd.

B535

Fujian Dehua Huilong Ceramic Co., Ltd.

B536

Fujian Dehua Jingyi Ceramics Co., Ltd.

B537

Fujian Dehua Jinhua Porcelain Co., Ltd.

B538

Fujian Dehua Jinzhu Ceramics Co., Ltd.

B539

Fujian Dehua Lianda Ceramic Co., Ltd.

B540

Fujian Dehua Myinghua Ceramics Co., Ltd.

B541

Fujian Dehua Pengxin Ceramics Co., Ltd.

B542

Fujian Dehua Shisheng Ceramics Co., Ltd.

B544

Fujian Dehua Will Ceramic Co., Ltd.

B545

Fujian Dehua Xianda Ceramic Factory

B546

Fujian Dehua Xianghui Ceramic Co., Ltd.

B547

Fujian Dehua Yonghuang Ceramic Co., Ltd.

B549

Fujian Dehua Yousheng Ceramics Co., Ltd.

B550

Fujian Dehua You-Young Crafts Co., Ltd.

B551

Fujian Dehua Zhenfeng Ceramics Co., Ltd.

B552

Fujian Dehua Zhennan Ceramics Co., Ltd.

B553

Fujian Jackson Arts and Crafts Co., Ltd.

B554

Fujian Jiamei Group Corporation

B555

Fujian Province Dehua County Beatrot Ceramic Co., Ltd.

B557

Fujian Province Yongchun County Foreign Processing and Assembling Corporation

B558

Fujian Quanzhou Longpeng Group Co., Ltd.

B559

Fujian Dehua S&M Arts Co., Ltd., and

Fujian Taigu Ceramics Co., Ltd.

B560

Fung Lin Wah Group

B561

Ganzhou Koin Structure Ceramics Co., Ltd.

B562

Global Housewares Factory

B563

Guangdong Baofeng Ceramic Technology Development Co., Ltd.

B564

Guangdong Bening Ceramics Industries Co., Ltd.

B565

Guangdong Daye Porcelain Co., Ltd.

B566

Guangdong Dongbao Group Co., Ltd.

B567

Guangdong Huaxing Ceramics Co., Ltd.

B568

Guangdong Quanfu Ceramics Ind. Co., Ltd.

B569

Guangdong Shunqiang Ceramics Co., Ltd

B570

Guangdong Shunxiang Porcelain Co., Ltd.

B571

Guangdong Sitong Group Co., Ltd.

B572

GuangDong XingTaiYi Porcelain Co., Ltd

B574

Guangdong Yutai Porcelain Co., Ltd.

B575

Guangdong Zhentong Ceramics Co., Ltd

B576

Guangxi Baian Ceramic Co. Ltd

B577

Guangxi Beiliu City Ming Chao Porcelain Co., Ltd.

B578

Guangxi Beiliu Huasheng Porcelain Ltd.

B580

Guangxi Beiliu Newcentury Ceramic Llc.

B581

Guangxi Beiliu Qinglang Porcelain Trade Co., Ltd.

B582

Guangxi Beiliu Xiongfa Ceramics Co., Ltd.

B584

Guangxi Beiliu Yujie Porcelain Co., Ltd.

B585

Guangxi Beiliu Zhongli Ceramics Co., Ltd

B586

Guangxi Nanshan Porcelain Co., Ltd.

B587

Guangxi Yulin Rongxing Ceramics Co., Ltd.

B589

Guangzhou Chaintime Porcelain Co., Ltd.

B590

Haofa Ceramics Co., Ltd. of Dehua Fujian

B591

Hebei Dersun Ceramic Co., Ltd.

B592

Hebei Great Wall Ceramic Co., Ltd.

B593

Henan Ruilong Ceramics Co., Ltd

B594

Henghui Porcelain Plant Liling Hunan China

B595

Huanyu Ceramic Industrial Co., Ltd. Liling Hunan China

B596

Hunan Baihua Ceramics Co., Ltd.

B597

Hunan Eka Ceramics Co., Ltd.

B598

Hunan Fungdeli Ceramics Co., Ltd.

B599

Hunan Gaofeng Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

B600

Hunan Huari Ceramic Industry Co., Ltd

B601

Hunan Huayun Ceramics Factory Co., Ltd

B603

Hunan Liling Tianxin China Industry Ltd.

B604

Hunan Provincial Liling Chuhua Ceramic Industrial Co., Ltd.

B605

Hunan Quanxiang Ceramics Corp. Ltd.

B606

Hunan Rslee Ceramics Co., Ltd

B607

Hunan Taisun Ceramics Co., Ltd.

B608

Hunan Victor Imp. & Exp. Co., Ltd

B609

Hunan Xianfeng Ceramic Industry Co.,Ltd

B611

Jiangsu Gaochun Ceramics Co., Ltd.

B612

Jiangsu Yixing Fine Pottery Corp., Ltd.

B613

Jiangxi Global Ceramic Co., Ltd.

B614

Jiangxi Kangshu Porcelain Co.,Ltd.

B615

Jingdezhen F&B Porcelain Co., Ltd.

B616

Jingdezhen Yuanjing Porcelain Industry Co., Ltd.

B617

Jiyuan Jukang Xinxing Ceramics Co., Ltd.

B618

Junior Star Ent’s Co., Ltd.

B620

K&T Ceramics International Co., Ltd.

B621

Kam Lee (Xing Guo) Metal and Plastic Fty. Co., Ltd.

B622

Karpery Industrial Co., Ltd. Hunan China

B623

Kilncraft Ceramics Ltd.

B624

Lian Jiang Golden Faith Porcelain Co., Ltd.

B625

Liling Gaojia Ceramic Industry Co., Ltd

B626

Liling GuanQian Ceramic Manufacture Co., Ltd.

B627

Liling Huahui Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

B628

Liling Huawang Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B629

Liling Jiahua Porcelain Manufacturing Co., Ltd

B630

Liling Jialong Porcelain Industry Co., Ltd

B631

Liling Kaiwei Ceramic Co., Ltd.

B633

Liling Liangsheng Ceramic Manufacture Co., Ltd.

B634

Liling Liuxingtan Ceramics Co., Ltd

B635

Liling Minghui Ceramics Factory

B636

Liling Pengxing Ceramic Factory

B637

Liling Quanhu Industries General Company

B638

Liling Ruixiang Ceramics Industrial Co., Ltd.

B640

Liling Santang Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B641

Liling Shenghua Industrial Co., Ltd.

B642

Liling Spring Ceramic Industry Co., Ltd

B643

Liling Tengrui Industrial and Trading Co.,Ltd.

B644

Liling Top Collection Industrial Co., Ltd

B645

Liling United Ceramic-Ware Manufacturing Co., Ltd.

B646

Liling Yonghe Porcelain Factory

B647

Liling Yucha Ceramics Co., Ltd.

B648

Liling Zhengcai Ceramic Manufacturing Co., Ltd

B649

Linyi Jinli Ceramics Co., Ltd.

B650

Linyi Pengcheng Industry Co., Ltd.

B651

Linyi Wanqiang Ceramics Co., Ltd.

B652

Linyi Zhaogang Ceramics Co., Ltd.

B653

Liveon Industrial Co., Ltd.

B654

Long Da Bone China Co., Ltd.

B655

Meizhou Lianshunchang Trading Co., Ltd.

B657

Meizhou Xinma Ceramics Co., Ltd.

B658

Meizhou Yuanfeng Ceramic Industry Co., Ltd.

B659

Meizhou Zhong Guang Industrial Co., Ltd.

B660

Miracle Dynasty Fine Bone China (Shanghai) Co., Ltd.

B661

Photo USA Electronic Graphic Inc.

B662

Quanzhou Allen Light Industry Co., Ltd.

B663

Quanzhou Chuangli Craft Co., Ltd.

B664

Quanzhou Dehua Fangsheng Arts Co., Ltd.

B665

Quanzhou Haofu Gifts Co., Ltd.

B666

Quanzhou Hongsheng Group Corporation

B667

Quanzhou Jianwen Craft Co., Ltd.

B668

Quanzhou Kunda Gifts Co., Ltd.

B669

Quanzhou Yongchun Shengyi Ceramics Co., Ltd.

B670

Raoping Bright Future Porcelain Factory („RBF“)

B671

Raoping Sanrao Yicheng Porcelain Factory

B672

Raoping Sanyi Industrial Co., Ltd.

B673

Raoping Suifeng Ceramics and Glass Factory

B674

Raoping Xinfeng Yangda Colour Porcelain FTY

B675

Red Star Ceramics Limited

B676

Rong Lin Wah Industrial (Shenzhen) Co., Ltd.

B677

Shandong Futai Ceramics Co., Ltd.

B679

Shandong Gaode Hongye Ceramics Co., Ltd.

B680

Shandong Kunlun Ceramic Co., Ltd.

B681

Shandong Zhaoding Porcelain Co., Ltd.

B682

Shantou Ceramics Industry Supply & Marketing Corp.

B683

Sheng Hua Ceramics Co., Ltd.

B684

Shenzhen Baoshengfeng Imp. & Exp. Co., Ltd.

B685

Shenzhen Bright Future Industry Co., Ltd. („SBF“)

B686

Shenzhen Ehome Enterprise Ltd

B688

Shenzhen Ever Nice Industry Co., Ltd.

B689

Shenzhen Fuliyuan Porcelain Co., Ltd.

B690

Shenzhen Full Amass Ind. Dev. Co. Ltd

B691

Shenzhen Gottawa Industrial Ltd.

B694

Shenzhen Hiker Housewares Ltd.

B695

Shenzhen Hua Mei Industry Development Ltd

B696

Shenzhen Mingsheng Ceramic Ltd.

B697

Shenzhen Senyi Porcelain Industry Co. Ltd.

B698

Shenzhen SMF Investment Co., Ltd

B699

Shenzhen Tao Hui Industrial Co., Ltd.

B700

Shenzhen Topchoice Industries Limited

B701

Shenzhen Trueland Industrial Co., Ltd.

B702

Shenzhen Universal Industrial Co., Ltd.

B703

Shenzhen Zhan Peng Xiang Industrial Co., Ltd.

B704

Shijiazhuang Kuangqu Huakang Porcelain Co., Ltd.

B705

Shun Sheng Da Group Co., Ltd. Quanzhou Fujian

B706

Stechcol Ceramic Crafts Development (Shenzhen) Co., Ltd.

B707

Taiyu Ceramic Co., Ltd. Liling Hunan China

B708

Tangshan Beifangcidu Ceramic Group Co., Ltd.

B709

Tangshan Boyu Osseous Ceramic Co., Ltd.

B710

Tangshan Chinawares Trading Co., Ltd

B711

Tangshan Golden Ceramic Co., Ltd.

B713

Tangshan Haigelei Fine Bone Porcelain Co., Ltd.

B714

Tangshan Hengrui Porcelain Industry Co., Ltd.

B715

Tangshan Huamei Porcelain Co., Ltd.

B716

Tangshan Huaxincheng Ceramic Products Co., Ltd.

B717

Tangshan Huyuan Bone China Co., Ltd.

B718

Tangshan Imperial-Hero Ceramics Co., Ltd.

B719

Tangshan Jinfangyuan Bone China Manufacturing Co., Ltd.

B720

Tangshan Keyhandle Ceramic Co., Ltd.

B721

Tangshan Longchang Ceramics Co., Ltd.

B722

Tangshan Masterwell Ceramic Co., Ltd.

B723

Tangshan Shiyu Commerce Co., Ltd.

B725

Tangshan Xueyan Industrial Co., Ltd.

B726

Tangshan Yida Industrial Corp.

B727

Tao Yuan Porcelain Factory

B728

Teammann Co., Ltd.

B729

The China & Hongkong Resources Co., Ltd.

B730

The Great Wall of Culture Group Holding Co., Ltd Guangdong

B731

Tienshan (Handan) Tableware Co., Ltd. („Tienshan“)

B732

Topking Industry (China) Ltd.

B733

Weijian Ceramic Industrial Co., Ltd.

B734

Weiye Ceramics Co., Ltd.

B735

Winpat Industrial Co., Ltd.

B736

Xiamen Acrobat Splendor Ceramics Co., Ltd.

B737

Xiamen Johnchina Fine Polishing Tech Co., Ltd.

B738

Xiangqiang Ceramic Manufacturing Co., Ltd. Liling City Hunan

B739

Xin Xing Xian XinJiang Pottery Co., Ltd.

B740

Xinhua County Huayang Porcelain Co., Ltd.

B741

Yangjiang Shi Ba Zi Kitchen Ware Manufacturing Co., Ltd.

B743

Yanling Hongyi Import N Export Trade Co., Ltd.

B744

Ying-Hai (Shenzhen) Industry Dev. Co., Ltd.

B745

Yiyang Red Star Ceramics Ltd.

B746

China Yong Feng Yuan Co., Ltd.

B747

Yongchun Dahui Crafts Co., Ltd.

B748

Yu Yuan Ceramics Co., Ltd.

B749

Yuzhou City Kongjia Porcelain Co., Ltd.

B750

Zeal Ceramics Development Co., Ltd, Shenzhen, China

B753

Zhangjiakou Xuanhua Yici Ceramics Co., Ltd. („Xuanhua Yici“)

B754

Zhejiang Nansong Ceramics Co., Ltd.

B755

Zibo Boshan Shantou Ceramic Factory

B756

Zibo CAC Chinaware Co., Ltd.

B757

Zibo Fortune Light Industrial Products Co., Ltd.

B758

Zibo GaoDe Ceramic Technology & Development Co., Ltd.

B760

Zibo Hongda Ceramics Co., Ltd.

B761

Zibo Jinxin Light Industrial Products Co., Ltd.

B762

Zibo Kunyang Ceramic Corporation Limited

B763

Liling Xinyi Ceramics Industry Ltd.

B957

Gemmi (Shantou) Industrial Co., Ltd.

B958

Jing He Ceramics Co., Ltd

B959

Fujian Dehua Huamao Ceramics Co., Ltd

C303

Fujian Dehua Jiawei Ceramics Co., Ltd

C304

Fujian Dehua New Qili Arts Co., Ltd

C305

Quanzhou Dehua Hengfeng Ceramics Co., Ltd

C306

Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd

C485


ANHANG 2

Herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf

Die in Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Herstellers unterzeichnet wurde:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Herstellers

2.

Wortlaut der Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in kg] Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift


ANHANG 3

Herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf

Die in Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b genannte Handelsrechnung des Herstellers für den Händler muss eine Erklärung des chinesischen Herstellers in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Herstellers unterzeichnet wurde, der die Rechnung für dieses Geschäft an den Händler ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Herstellers

2.

Wortlaut der Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und an den Händler [Name des Händlers] [Land des Händlers] verkauften [Menge in kg] Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch von unserem Unternehmen [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/168


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 256/2018

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/2132]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1800 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1073 der Kommission vom 1. Juli 2016 über die Gleichwertigkeit anerkannter Kontraktmärkte in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2270 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit in Singapur genehmigter Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2271 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit von Börsen für Finanzinstrumente und Warenbörsen in Japan gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2272 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit von Finanzmärkten in Australien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2273 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit in Kanada anerkannter Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 31bcai (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2042 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„31bcaj.

32016 D 1073: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1073 der Kommission vom 1. Juli 2016 über die Gleichwertigkeit anerkannter Kontraktmärkte in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 2.7.2016, S. 24)

31bcak.

32016 D 2270: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2270 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit in Singapur genehmigter Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 42)

31bcal.

32016 D 2271: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2271 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit von Börsen für Finanzinstrumente und Warenbörsen in Japan gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 45)

31bcam.

32016 D 2272: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2272 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit von Finanzmärkten in Australien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 48)

31bcan.

32016 D 2273: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2273 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit in Kanada anerkannter Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 51)“

2.

Unter Nummer 31bch (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

 

„,geändert durch:

32017 R 1800: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1800 der Kommission vom 29. Juni 2017 (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 14)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1800 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1073, (EU) 2016/2270, (EU) 2016/2271, (EU) 2016/2272 und (EU) 2016/2273 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Oda H. SLETNES


(1)   ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 14.

(2)   ABl. L 178 vom 2.7.2016, S. 24.

(3)   ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 42.

(4)   ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 45.

(5)   ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 48.

(6)   ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 51.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/170


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 79/2019

vom 29. März 2019

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens 2019/2133

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (1), berichtigt in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 68, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6, und ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 2, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (3), berichtigt in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 73, und ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU enthalten Verweise auf „EU-Mutterinstitute“, „EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften“ und „gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften“, die im Kontext des EWR-Abkommens als Verweise auf Unternehmen gelten, die den einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung entsprechen, in einer Vertragspartei des EWR ihren Sitz haben und keine Tochtergesellschaften eines anderen in einer anderen Vertragspartei des EWR eingerichteten Instituts sind.

(5)

Mit der Richtlinie 2013/36/EU werden die Richtlinien 2006/48/EG (4) und 2006/49/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(6)

Das Potenzial für ungerechtfertigte Senkungen der Eigenmittelanforderungen bei der Verwendung interner Modelle wurde unter anderem durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 152 der Richtlinie 2006/48/EG begrenzt, der bis Ende 2017 durch Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt wurde. Es gibt jedoch einige andere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, dieses Problem anzugehen, darunter die Möglichkeit, Maßnahmen zu treffen, um ungerechtfertigte Senkungen der risikogewichteten Positionsbeträge auszugleichen — siehe beispielsweise Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU — oder angemessene Sicherheitsmargen bei der Kalibrierung interner Modelle vorzuschreiben — siehe z. B. Artikel 144 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU.

(7)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut von Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32013 L 0036: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), berichtigt in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 73, und ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 1.“

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke „Mitgliedstaat(en)“ und „zuständige Behörden“ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

Verweise auf „Zentralbanken des ESZB“ oder „Zentralbanken“ gelten neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch als Verweise auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

c)

In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen wurden.

d)

In den Fällen gemäß Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.

e)

In Artikel 2 Absatz 5 wird die folgende Nummer eingefügt:

„11a.

in Island das ‚Byggðastofnun‘, das ‚Íbúðalánasjóður‘ und das ‚Lánasjóður sveitarfélaga ohf‘,“

f)

In Artikel 6 Buchstabe a wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten arbeiten vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen, insbesondere bei der Gewährleistung eines angemessenen und zuverlässigen Informationsflusses zwischen ihnen und den Teilnehmern am ESFS sowie an die EFTA-Überwachungsbehörde. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten arbeiten in gleicher Weise mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten zusammen.“

g)

Artikel 47 Absatz 3 findet keine Anwendung auf die EFTA-Staaten. Ein EFTA-Staat kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland die gleiche Behandlung im Gebiet dieses EFTA-Staates einräumen.

Die Vertragsparteien unterrichten und konsultieren einander vor dem Abschluss von Abkommen mit Drittländern auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 3 oder von Absatz 1 dieses Buchstabens.

Verhandelt die Europäische Union mit einem oder mehreren Drittländern über den Abschluss eines Abkommens auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 3 und zielt dieses Abkommen darauf ab, den Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Inländerbehandlung oder den effektiven Marktzugang in den betreffenden Drittländern einzuräumen, so ist die Europäische Union bestrebt, für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem EFTA-Staat die gleiche Behandlung zu erlangen.

h)

Artikel 48 findet keine Anwendung. Schließt ein EFTA-Staat mit einem oder mehreren Drittländern ein Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von Instituten, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben, und Instituten in Drittländern, deren Mutterunternehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Institute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften handelt, ihren Sitz in diesem EFTA-Staat haben, wird sichergestellt, dass nach diesem Abkommen die EBA von der zuständigen Behörde dieses EFTA-Staates die gleichen Informationen einholen kann wie von den nationalen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

i)

In Artikel 53 Absatz 2 werden vor den Wörtern „im Einklang mit dieser Richtlinie“ die Wörter „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt.

j)

In Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „ESMA“ die Wörter „oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt.

k)

In Artikel 89 Absatz 5 werden die Wörter „zukünftige Rechtsakte der Union Offenlegungspflichten enthalten“ durch die Wörter „zukünftige nach dem EWR-Abkommen anzuwendende Rechtsakte Offenlegungspflichten enthalten“ ersetzt.

l)

In Artikel 114 Absatz 1 werden in Bezug auf Liechtenstein die Wörter „eine Zentralbank des ESZB“ durch die Wörter „die zuständige Behörde“ ersetzt.

m)

In Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort „EBA“ die Wörter „oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt.

n)

In Artikel 133 Absätze 14 und 15 werden nach den Wörtern „die Kommission“ beziehungsweise „der Kommission“ die Wörter „oder für die EFTA-Staaten der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten“ beziehungsweise „oder für die EFTA-Staaten dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten“ eingefügt.

o)

In Artikel 151 Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter „gemäß einem nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden delegierten Rechtsakt“ durch die Wörter „gemäß einem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der einen nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden delegierten Rechtsakt beinhaltet,“ ersetzt.

2.

Nach Nummer 14 (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„14 a.

32013 R 0575: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), berichtigt in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 68, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6, und ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 2, geändert durch

32017 R 2395: Verordnung (EU) Nr. 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke „Mitgliedstaat(en)“ und „zuständige Behörden“ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

Verweise auf „Zentralbanken des ESZB“ oder „Zentralbanken“ gelten neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch als Verweise auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

c)

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.

d)

In den Fällen gemäß Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.

e)

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75 werden vor dem Wort „Schweden“ die Wörter „Norwegen und“ eingefügt.

f)

In Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b wird für die EFTA-Staaten das Wort „Kommission“ durch das Wort „EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.

g)

In Artikel 80 Absätze 1 und 2 werden nach dem Wort „Kommission“ die Wörter „oder, falls es sich um einen EFTA-Staat handelt, die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt.

h)

In Artikel 329 Absatz 4, Artikel 344 Absatz 2, Artikel 352 Absatz 6, Artikel 358 Absatz 4 und Artikel 416 Absatz 5 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern „Inkrafttreten der“ die Wörter „Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den“ eingefügt.

i)

In Artikel 395:

i)

In den Absätzen 7 und 8 gelten die Wörter „dem Rat“ nicht für die EFTA-Staaten;

ii)

für die EFTA-Staaten erhält Absatz 8 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses zur Annahme oder Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahme gemäß Absatz 7 wird dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten übertragen.“;

iii)

Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige gemäß Absatz 7 leitet die EBA ihre Stellungnahme zu den in jenem Absatz genannten Punkten dem Rat, der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat oder, wenn ihre Stellungnahme nationale Maßnahmen betrifft, die von einem EFTA-Staat vorgeschlagen werden, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und dem betreffenden EFTA-Staat zu.“

j)

In Artikel 458:

i)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Erkennt die nach Absatz 1 benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten EFTA-Staat, auf die nach ihrer Ansicht besser mit strengeren nationalen Maßnahmen reagiert werden sollte, so zeigt sie dies dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem ESRB und der EBA an und legt einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor:“;

ii)

für die EFTA-Staaten erhält Absatz 4 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Die Befugnis zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts zur Ablehnung des Entwurfs nationaler Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe d wird dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten übertragen, der auf Vorschlag der EFTA-Überwachungsbehörde handelt.“;

iii)

in Absatz 4 Unterabsatz 2 wird Folgendes angefügt:

„Betreffen ihre Stellungnahmen Entwürfe eines EFTA-Staates für nationale Maßnahmen, so leiten der ESRB und die EBA ihre Stellungsnahmen dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat zu.“;

iv)

für die EFTA-Staaten erhält Absatz 4 Unterabsätze 3 bis 8 folgende Fassung:

„Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen abzulehnen.

Legt die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene EFTA-Staat die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren erlassen oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt.

Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über den Vorschlag der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ablehnt oder nicht.

Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten lehnt die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

a)

Die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder des Systemrisikos sind so geartet, dass sie eine Gefahr für die nationale Finanzstabilität darstellen;

b)

die Artikel 124 und 164 dieser Verordnung sowie die Artikel 101, 103, 104, 105, 133 und 136 der Richtlinie 2013/36/EU reichen angesichts der relativen Wirksamkeit dieser Maßnahmen nicht aus, um das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu beheben;

c)

die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen sind besser geeignet, um auf das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu reagieren, ohne unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Vertragsparteien oder auf Teile davon oder auf das Finanzsystem im EWR insgesamt nach sich zu ziehen und so ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts zu bilden oder zu schaffen;

d)

das Problem betrifft nur einen EFTA-Staat; und

e)

zur Bewältigung der Risiken wurden nicht bereits andere Maßnahmen gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen.

Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten die Stellungnahmen des ESRB und der EBA und stützt sich auf die von der nach Absatz 1 benannten Behörde gemäß Absatz 2 vorgelegten Nachweise.

Trifft der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschlags der EFTA-Überwachungsbehörde keine Entscheidung zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, so darf der EFTA-Staat die Maßnahmen erlassen und für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.“;

v)

für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„Erkennt ein EFTA-Staat die Maßnahmen gemäß diesem Artikel an, so zeigt er dies dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, dem ESRB und der Vertragspartei des EWR-Abkommens, der die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, an.“

k)

In Artikel 467 Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter „die Kommission eine Verordnung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen hat,“ durch die Wörter „zum Inkrafttreten eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der eine auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassene Verordnung beinhaltet,“ ersetzt.

l)

Artikel 497 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In den Absätzen 1 und 2 werden nach den Wörtern „Tag des Inkrafttretens des letzten der“ die Wörter „Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den“ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 werden die Wörter „vor dem Erlass“ durch die Wörter „vor der Anwendung im EWR“ ersetzt.“

3.

Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32013 R 0575: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), berichtigt in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 68, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6, und ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 2.“

b)

In Anpassung zh) wird Folgendes angefügt:

„v)

In Absatz 5a werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚nach dem Tag des Inkrafttretens der letzten der‘ die Wörter ‚Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den‘ eingefügt.“

4.

Unter Nummer 31ea (Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 L 0036: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), berichtigt in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 73, und ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 1.“

5.

Der Wortlaut der Nummer 31 (Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, berichtigt in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 68, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6, und ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 2, und (EU) 2017/2395 und der Richtlinie 2013/36/EU, berichtigt in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 73, und ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 1, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27.

(3)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(4)   ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(5)   ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2019 zur Aufnahme der Richtlinie 2013/36/EU in das EWR-Abkommen

Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die Aufnahme der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in das EWR-Abkommen unbeschadet der allgemeinen nationalen Vorschriften über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erfolgt.


12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/176


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 125/2019

vom 8. Mai 2019

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens [2019/2134]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge IX und XIX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11

2.

Nach Nummer 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„31j.

32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern ‚der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA)‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

c)

In Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚20. März 2014‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ ersetzt.

d)

In Artikel 14 Absatz 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚20. März 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ und die Wörter ‚bis 21. März 2019‘ durch die Wörter ‚für einen Zeitraum von fünf Jahren danach‘ ersetzt.

e)

In Artikel 26 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

‚Liechtenstein wird von der statistischen Erfassung gemäß Artikel 26 Absatz 2 befreit.‘

f)

In Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte ‚kann die EBA‘ durch die Worte ‚kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

g)

In Artikel 37 werden die Wörter ‚kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA‘ durch die Worte ‚kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

h)

In Artikel 43 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem 20. März 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ und die Wörter ‚dem 21. März 2017‘ durch die Wörter ‚zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ ersetzt.“

Artikel 2

In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/17/EU, berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34.

(2)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.