ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 313

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
4. Dezember 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/2025 des Rates vom 18. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

1

 

*

PROTOKOLL zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der über elektronische Schnittstellen unterstützten Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie bezüglich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2027 der Kommission vom 28. November 2019 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1067/2008, von den Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2081 und (EU) 2017/2200, von der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006, von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 und von der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen 2020 im Rahmen der Zollkontingente für Getreide, Reis und Olivenöl

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2028 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 in Bezug auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen den Kreditrisikobewertungen externer Ratingagenturen und den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bonitätsstufen ( 1 )

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2029 der Kommission vom 29. November 2019 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol ( 1 )

41

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2030 der Kommission vom 29. November 2019 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Pal IPA Product Family ( 1 )

51

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7989)  ( 1 )

60

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032 der Kommission vom 26. November 2019 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8359)

94

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


BESCHLUSS (EU) 2019/2025 DES RATES

vom 18. November 2019

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Mai 2013 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, Verhandlungen über Änderungen der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (1) (im Folgenden „ICCAT“) zu eröffnen. Diese Verhandlungen wurden im November 2018 erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Das erarbeitete Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „Protokoll“) soll dafür sorgen, dass die ICCAT wirksamer handeln kann und dass die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Arten besser erhalten und bewirtschaftet werden können.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und sich bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen das Ziel setzen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten unterstützt, die Rückwürfe schrittweise einstellt und Fangmethoden fördert, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. Das Protokoll steht mit diesen Zielen im Einklang.

(4)

Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. Das Protokoll steht vollumfänglich mit diesen Zielen im Einklang.

(5)

Das Protokoll sollte im Namen der Union unterzeichnet werden.

(6)

Tritt das Protokoll für andere vertragschließende Parteien in Kraft, bevor die Union ihre internen Ratifikationsverfahren abgeschlossen hat, sollte es ab diesem Tag des Inkrafttretens, bis die für sein Inkrafttreten für die Union notwendigen Verfahren abgeschlossen sind, durch die Union vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „Protokoll“) im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 13 des Protokolls und unter Einhaltung der darin genannten Bedingungen vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten für die Union erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)   ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/3


PROTOKOLL

zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

Die Vertragschließenden Parteien der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, unterzeichnet am 14. Mai 1966 in Rio de Janeiro (im folgenden die „Konvention“) —

UNTER HINWEIS AUF die ICCAT-Empfehlung zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung der Änderungen der ICCAT-Konvention [Empfehlung 12-10] und die von dieser Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Änderungsentwürfe,

IN KENNTNIS der ICCAT-Entschließung zur Einbindung von Rechtsträgern im Fischereisektor im Rahmen der geänderten ICCAT-Konvention [Entschließung 19-13] und der ICCAT-Empfehlung zu Fischen, die als Thunfische und verwandte Arten oder als ozeanische, pelagische und weit wandernde Knorpelfische gelten [Empfehlung 19-01], die integraler Bestandteil der Änderungsvorschläge sind und die die Kommission zeitgleich mit der Fertigstellung des Protokolls angenommen hat,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die in diesem Protokoll dargelegten Vorschläge zur Änderung der Konvention mit neuen Verpflichtungen verbunden sind,

UNTER BETONUNG, wie wichtig es ist, dass die jeweiligen internen Annahmeverfahren zügig abgeschlossen werden, damit dieses Protokoll so schnell wie möglich für alle Vertragschließenden Parteien in Kraft treten kann —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Präambel der Konvention erhält folgende Fassung:

„Die Regierungen, deren gehörig befugte Vertreter diese Konvention unterzeichnet haben, beschließen angesichts der Bedeutung, die die Bestände von Thunfisch und verwandter Arten sowie von ozeanischen, pelagischen und weit wandernden Knorpelfischen des Atlantischen Ozeans für sie haben, und von dem Wunsch geleitet, zur Erhaltung dieser Bestände auf einem Niveau beizutragen, das deren langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung zu Nahrungs- und anderen Zwecken gewährleistet, eine Konvention zur Erhaltung dieser Ressourcen abzuschließen, und haben dazu Folgendes vereinbart:“

Artikel 2

Die Artikel II und III der Konvention erhalten folgende Fassung:

Artikel II

Diese Konvention lässt die völkerrechtlichen Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten unberührt. Diese Konvention ist im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen und anzuwenden.

Artikel III

(1)   Die Vertragschließenden Parteien haben vereinbart, eine Kommission mit der Bezeichnung Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im folgenden ‚die Kommission‘) zu bilden und deren Beibehaltung zu gewährleisten. Aufgabe dieser Kommission ist es, die Zielsetzung dieser Konvention in die Tat umzusetzen. Jede vertragschließende Partei ist Mitglied der Kommission.

(2)   Jedes Mitglied der Kommission kann höchstens drei Vertreter als Mitglieder der Kommission sowie zu deren Unterstützung Experten und Berater ernennen.

(3)   Beschlüsse der Kommission werden grundsätzlich einvernehmlich gefasst. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so werden die Beschlüsse, sofern diese Konvention nicht etwas anderes vorsieht, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, mit ja oder nein stimmenden Mitglieder der Kommission gefasst, wobei jedes Mitglied der Kommission über eine Stimme verfügt. Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn zwei Drittel aller Mitglieder der Kommission anwesend sind.

(4)   Die Kommission tritt zu ihrer ordentlichen Tagung alle zwei Jahre zusammen. Auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder der Kommission oder nach Beschluss des gemäß Artikel VI eingerichteten Rates können jederzeit außerordentliche Tagungen einberufen werden.

(5)   Auf ihrer ersten Tagung und in der Folgezeit auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Kommission aus den Reihen der Vertragschließenden Parteien einen Vorsitzenden, einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, deren Wiederwahl nur einmal möglich ist.

(6)   Sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt, sind die Tagungen der Kommission und ihrer Unterorgane der Öffentlichkeit zugänglich.

(7)   Die Arbeitssprachen der Kommission sind Englisch, Französisch und Spanisch.

(8)   Die Kommission beschließt die Geschäftsordnung und die Finanzregeln, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

(9)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedern der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Arbeiten und Schlussfolgerungen und unterrichtet jedes Mitglied der Kommission auf Wunsch über alle Fragen, die mit den Zielsetzungen dieser Konvention in Zusammenhang stehen.“

Artikel 3

Der folgende neue Artikel IV wird in die Konvention eingefügt:

Artikel IV

Die Kommission und ihre Mitglieder sind in ihrer Arbeit im Rahmen dieser Konvention bestrebt,

a)

bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz und einen ökosystemorientierten Ansatz im Einklang mit den einschlägigen international vereinbarten Standards und gegebenenfalls den empfohlenen Praktiken und Verfahren anzuwenden;

b)

die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu nutzen;

c)

die biologische Vielfalt der Meeresumwelt zu schützen;

d)

Fairness und Transparenz bei den Beschlussfassungsprozessen, auch in Bezug auf die Zuteilung von Fangmöglichkeiten, und bei anderen Tätigkeiten zu gewährleisten und

e)

die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, die Mitglieder der Kommission sind, umfassend zu berücksichtigen, einschließlich der Notwendigkeit des Kapazitätsaufbaus im Einklang mit dem Völkerrecht, damit sie den ihnen aus dieser Konvention erwachsenden Verpflichtungen nachkommen und ihre Fischerei weiterentwickeln können.“

Artikel 4

Die Artikel IV, V, VI, VII und VIII der Konvention werden zu den Artikeln V, VI, VII, VIII und IX und erhalten folgende Fassung:

Artikel V

(1)   Um den Zielsetzungen dieser Konvention gerecht zu werden,

a)

ist die Kommission beauftragt, die Populationen von Thunfisch und verwandten Arten sowie von ozeanischen, pelagischen und weit wandernden Knorpelfischen (im folgenden ‚ICCAT-Arten‘) ebenso wie die anderen in der Fischerei auf ICCAT-Arten im Konventionsbereich gefangenen Arten zu untersuchen und dabei die Arbeiten im Rahmen anderer einschlägiger internationaler fischereibezogener Organisationen oder Übereinkommen zu berücksichtigen. Diese Untersuchung umfasst Forschungsarbeiten zu den genannten Arten, zur Ozeanographie ihrer Umwelt und zum Einfluss von Natur und Mensch auf den Umfang der Fischbestände. Die Kommission kann auch Arten untersuchen, die demselben Ökosystem angehören oder von ICCAT-Arten abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind;

b)

nimmt die Kommission, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, soweit möglich die technischen und wissenschaftlichen Dienste der offiziellen Organe der Mitglieder der Kommission und ihrer politischen Unterabteilungen sowie die Auskünfte der genannten Organe in Anspruch und kann sich, wenn dies wünschenswert erscheint, auf die Dienste oder Auskünfte stützen, die jede andere öffentliche oder private Institution oder eine Privatperson zur Verfügung stellt; insbesondere kann sie auch innerhalb der Grenzen ihres Haushalts und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedern der Kommission unabhängige Forschungsarbeiten in die Wege leiten, um die von den Regierungen und den nationalen Institutionen oder von anderen internationalen Organisationen durchgeführten Arbeiten zu ergänzen;

c)

stellt die Kommission sicher, dass alle Informationen, die sie von solchen Einrichtungen, Organisationen oder Personen erhält, den festgelegten wissenschaftlichen Standards in Bezug auf Qualität und Objektivität entsprechen.

(2)   Die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels umfasst:

a)

Erfassung und Analyse statistischer Daten zum neuesten Stand und den neuesten Tendenzen der ICCAT-Arten im Konventionsbereich;

b)

Untersuchung und Auswertung der Auskünfte über die Maßnahmen und Methoden, die darauf abzielen, die Populationen der ICCAT-Arten im Konventionsbereich auf oder über einem Niveau zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und eine rationelle Bewirtschaftung dieser Arten im Einklang mit dem genannten Ertrag erlaubt;

c)

Übermittlung von Empfehlungen für durchzuführende Studien und Forschungen an die Mitglieder der Kommission und

d)

Veröffentlichung und allgemeine Verbreitung von Berichten über die Ergebnisse ihrer Arbeiten sowie Verbreitung wissenschaftlicher Daten von statistischer, biologischer und anderer Bedeutung für die ICCAT-Arten im Konventionsbereich.

Artikel VI

(1)   Innerhalb der Kommission wird ein Rat gegründet, der sich aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Vertretern von mindestens vier und höchstens acht Vertragschließenden Parteien zusammensetzt. Die im Rat vertretenen Vertragschließenden Parteien werden auf jeder ordentlichen Tagung der Kommission durch Wahl bestimmt. Ist die Anzahl der Vertragschließenden Parteien größer als 40, kann die Kommission zwei zusätzliche vertragschließende Parteien zwecks Vertretung im Rat bestimmen. Die Vertragschließenden Parteien, die den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden stellen, können nicht als Mitglieder des Rates bestimmt werden. Die Kommission trägt bei der Wahl der Ratsmitglieder der geografischen Lage sowie den Interessen der verschiedenen Vertragschließenden Parteien im Bereich des Thunfischfangs und der Thunfischverarbeitung sowie dem gleichen Recht der Vertragschließenden Parteien, im Rat vertreten zu sein, entsprechend Rechnung.

(2)   Der Rat erfüllt die ihm im Rahmen dieser Konvention übertragenen Aufgaben sowie alle anderen Aufgaben, die die Kommission ihm zuweisen kann; er tritt mindestens einmal in dem Zeitraum zwischen den beiden ordentlichen Tagungen der Kommission zusammen. Zwischen den Tagungen der Kommission fasst der Rat die anstehenden Beschlüsse über die Aufgaben des Personals und gibt dem geschäftsführenden Sekretär die erforderlichen Anweisungen. Die Beschlüsse des Rates werden entsprechend den von der Kommission erlassenen Bestimmungen gefasst.

Artikel VII

Um den Zielsetzungen dieser Konvention nachzukommen, kann die Kommission Unterkommissionen nach Arten, Artgruppen oder geografischen Sektoren einsetzen. In diesem Fall hat jede Unterkommission folgende Funktion:

a)

sie ist beauftragt, sich über die Lage der Art, Artgruppe oder des geografischen Sektors ihres Zuständigkeitsbereichs auf dem Laufenden zu halten und wissenschaftliches und anderes einschlägiges Informationsmaterial zu sammeln;

b)

sie kann der Kommission auf der Grundlage von wissenschaftlichen Forschungen Empfehlungen für gemeinsam von den Mitgliedern der Kommission durchzuführende Maßnahmen vorschlagen und

c)

sie kann der Kommission Studien und Forschungen zum Erhalt von Daten über die Art, die Artgruppe oder den geografischen Sektor ihres Zuständigkeitsbereichs sowie die Koordinierung der von den Mitgliedern der Kommission durchzuführenden Forschungsprogramme empfehlen.

Artikel VIII

Die Kommission ernennt einen geschäftsführenden Sekretär, dessen Mandatsdauer die Kommission beschließt. Der geschäftsführende Sekretär ist für die Auswahl und Verwaltung des Personals der Kommission im Rahmen der Bestimmungen und Methoden zuständig, die die Kommission festlegen kann. Darüber hinaus erfüllt der geschäftsführende Sekretär insbesondere die nachstehenden Aufgaben, die die Kommission ihm übertragen kann:

a)

er koordiniert die gemäß den Artikeln V und VII dieser Konvention durchzuführenden Forschungsprogramme;

b)

er erstellt den der Kommission zur Prüfung vorzulegenden Haushaltsvoranschlag;

c)

er genehmigt die Ausgaben in Übereinstimmung mit dem Haushalt der Kommission;

d)

er führt die Konten der Kommission;

e)

er gewährleistet die Zusammenarbeit mit den in Artikel XIII dieser Konvention genannten Organisationen;

f)

er erfasst und analysiert die zur Realisierung der Zielsetzungen dieser Konvention erforderlichen Daten, insbesondere diejenigen, die den aktuellen Ertragsstand und den höchstmöglichen Dauerertrag der ICCAT-Arten betreffen, und

g)

er erstellt die wissenschaftlichen, administrativen und sonstigen Berichte der Kommission und ihrer Unterorgane im Hinblick auf die Annahme durch die Kommission.

Artikel IX

(1)

a)

Die Kommission ist ermächtigt, auf der Grundlage der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen Empfehlungen abzugeben mit dem Ziel,

i)

im Konventionsbereich die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der ICCAT-Arten zu gewährleisten, indem die Bestandsgrößen dieser Arten auf oder über einen den höchstmöglichen Dauerertrag sichernden Stand gebracht oder auf diesem gehalten werden;

ii)

erforderlichenfalls die Erhaltung anderer Arten zu fördern, die von ICCAT-Arten abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind, um die Populationen dieser Arten auf einem Stand zu halten bzw. auf einen Stand zu bringen, auf dem ihre Reproduktion nicht ernsthaft gefährdet werden kann.

Diese Empfehlungen treten für die Mitglieder der Kommission gemäß den Bedingungen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels in Kraft.

b)

Die vorstehend genannten Empfehlungen werden abgegeben

i)

auf Initiative der Kommission, wenn keine geeignete Unterkommission vorhanden ist;

ii)

auf Initiative der Kommission mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder der Kommission, wenn eine geeignete Unterkommission vorhanden ist, ein Vorschlag von der Unterkommission jedoch nicht gebilligt wurde;

iii)

auf einen Vorschlag hin, der von einer geeigneten Unterkommission gebilligt wurde, oder

iv)

auf einen Vorschlag hin, der von den geeigneten Unterkommissionen gebilligt wurde, wenn die vorgesehene Empfehlung mehrere geografische Sektoren, Arten oder Artgruppen betrifft.

(2)   Jede gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Empfehlung tritt für alle Mitglieder der Kommission vier Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung durch die Kommission in Kraft, es sei denn, die Kommission beschließt zum Zeitpunkt der Annahme der Empfehlung etwas anderes, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels. Eine Empfehlung tritt jedoch unter keinen Umständen innerhalb von weniger als drei Monaten in Kraft.

(3)

a)

Erhebt ein Mitglied der Kommission im Fall einer gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder ii abgegebenen Empfehlung oder ein in einer zuständigen Unterkommission vertretenes Mitglied der Kommission im Fall einer gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv abgegebenen Empfehlung bei der Kommission innerhalb der gemäß Absatz 2 festgelegten Frist Einspruch gegen die Empfehlung, tritt die Empfehlung für die Mitglieder der Kommission, die den Einspruch erhoben haben, nicht in Kraft.

b)

Hat eine Mehrheit der Mitglieder der Kommission innerhalb der gemäß Absatz 2 festgelegten Frist Einspruch erhoben, tritt die Empfehlung für keines der Mitglieder der Kommission in Kraft.

c)

Ein Mitglied der Kommission, das Einspruch gemäß Buchstabe a erhebt, legt der Kommission zusammen mit dem Einspruch eine schriftliche Begründung für den Einspruch vor, die auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruhen muss:

i)

Die Empfehlung verstößt gegen diese Konvention oder andere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts;

ii)

die Empfehlung stellt eine ungerechtfertigte rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung des Einspruch erhebenden Mitglieds der Kommission dar;

iii)

das Mitglied der Kommission kann die Maßnahme in der Praxis nicht umsetzen, weil es einen anderen Ansatz für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung verfolgt oder weil es nicht über die technischen Möglichkeiten zur Umsetzung der Empfehlung verfügt, oder

iv)

es bestehen Sicherheitsauflagen, durch die das Einspruch erhebende Mitglied der Kommission nicht in der Lage ist, die Maßnahme durchzuführen oder einzuhalten.

d)

Jedes gemäß diesem Artikel Einspruch erhebende Mitglied der Kommission legt der Kommission, soweit möglich, außerdem eine Beschreibung etwaiger alternativer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen vor, die mindestens ebenso wirksam sind wie die Maßnahme, gegen die Einspruch erhoben wird.

(4)   Jedes Mitglied der Kommission, das gegen eine Empfehlung Einspruch erhoben hat, kann seinen Einspruch jederzeit zurücknehmen. Die Empfehlung tritt dann für dieses Mitglied der Kommission entweder unverzüglich, wenn sie bereits in Kraft ist, oder zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft.

(5)   Der geschäftsführende Sekretär übermittelt allen Mitgliedern der Kommission unverzüglich die Einzelheiten aller gemäß diesem Artikel eingegangenen Einsprüche und Erklärungen sowie jeder Rücknahme eines solchen Einspruchs und unterrichtet alle Mitglieder der Kommission über den Zeitpunkt, zu dem eine Empfehlung in Kraft tritt.“

Artikel 5

Der folgende neue Artikel X wird in die Konvention eingefügt:

Artikel X

(1)   In der Kommission wird alles getan, um Streitigkeiten zu vermeiden, und die Streitparteien konsultieren einander, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen auf gütlichem Wege und so schnell wie möglich beizulegen.

(2)   Bei Streitigkeiten technischer Art können die Streitparteien die Angelegenheit gemeinsam an ein Ad-hoc-Sachverständigengremium verweisen, das nach den von der Kommission anzunehmenden Verfahren eingesetzt wird. Das Gremium berät sich mit den Streitparteien und bemüht sich um eine zügige Streitbeilegung, ohne dass verbindliche Verfahren eingeleitet werden müssen.

(3)   Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention wird alles getan, um die Streitigkeit auf friedlichem Wege beizulegen.

(4)   Kann eine Streitigkeit nicht auf den in den vorstehenden Absätzen genannten Wegen beigelegt werden, so kann sie auf gemeinsamen Antrag der Streitparteien einer endgültigen und verbindlichen Schlichtung unterzogen werden. Bevor die Streitparteien gemeinsam eine Schlichtung beantragen, sollten sie sich auf den Streitgegenstand einigen. Die Streitparteien können vereinbaren, dass eine Schiedsstelle gemäß Anhang 1 dieser Konvention oder nach anderen von den Streitparteien einvernehmlich beschlossenen Verfahren eingerichtet und mit der Angelegenheit befasst wird. Diese Schiedsstelle trifft ihre Entscheidungen im Einklang mit dieser Konvention, mit dem Völkerrecht und mit den von den Streitparteien anerkannten einschlägigen Standards zur Erhaltung der lebenden Meeresressourcen.

(5)   Die in diesem Artikel festgelegten Streitbeilegungsmechanismen gelten nur für Streitigkeiten, die sich auf Handlungen, Fakten oder Situationen beziehen, die nach dem Inkrafttreten dieses Artikels eintreten.

(6)   Dieser Artikel lässt die Möglichkeit der Parteien unberührt, anstelle einer Streitbeilegung gemäß dem vorliegenden Artikel eine Streitbeilegung im Rahmen anderer Verträge oder internationaler Übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, nach Maßgabe dieses Vertrags oder internationalen Übereinkommens anzustreben.“

Artikel 6

Die Artikel IX, X und XI der Konvention werden zu den Artikeln XI, XII und XIII und erhalten folgende Fassung:

Artikel XI

(1)   Die Mitglieder der Kommission sind übereingekommen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung dieser Konvention zu gewährleisten. Jedes Mitglied der Kommission übermittelt der Kommission alle zwei Jahre oder jedes Mal, wenn die Kommission darum ersucht, einen Überblick über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

(2)   Die Mitglieder der Kommission kommen überein,

a)

auf Ersuchen der Kommission alle verfügbaren wissenschaftlichen Angaben mit statistischen, biologischen und sonstigen Informationen zu übermitteln, die die Kommission im Rahmen dieser Konvention benötigt;

b)

sofern ihre amtlichen Stellen selbst diese Auskünfte nicht einholen und übermitteln können, zuzulassen, dass die Kommission diese über die Mitglieder der Kommission unmittelbar bei den Unternehmen und Fischern einholt, die freiwillig solche Auskünfte erteilen.

(3)   Um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention zu gewährleisten, verpflichten sich die Mitglieder der Kommission, im Hinblick auf die Annahme von geeigneten und wirksamen Maßnahmen zusammenzuarbeiten.

(4)   Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, ein internationales Kontrollsystem einzuführen, das im Konventionsbereich mit Ausnahme der Hoheitsgewässer und gegebenenfalls der anderen Gewässer, in denen ein Staat gemäß dem Völkerrecht zur Ausübung seiner Fischereihoheit befugt ist, angewandt wird.

Artikel XII

(1)   Die Kommission verabschiedet einen Haushalt für Ausgaben der Kommission, der den Zweijahreszeitraum nach der ordentlichen Tagung erfasst.

(2)

a)

Jedes Mitglied der Kommission leistet für den Haushalt der Kommission einen jährlichen Beitrag, der gemäß einem System berechnet wird, das in den von der Kommission verabschiedeten Finanzregeln festgelegt ist. Die Kommission sollte bei der Annahme dieses Beitragssystems für jedes Mitglied der Kommission unter anderem Folgendes berücksichtigen: den festgelegten Grundbeitrag für die Mitgliedschaft in der Kommission und den Unterkommissionen, den Gesamtbetrag des Lebendgewichts der Fänge und das Nettogewicht der Konserven von Atlantischem Thunfisch und verwandten Arten sowie den wirtschaftlichen Entwicklungsstand der Mitglieder der Kommission.

b)

Das System der jährlichen Beiträge in den Finanzregeln darf nur mit Zustimmung aller anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Kommission festgelegt oder geändert werden. Die Mitglieder der Kommission werden 90 Tage im Voraus darüber informiert.

(3)   Der Rat prüft auf der ordentlichen Tagung, die er zwischen den Tagungen der Kommission abhält, den zweiten Teil des Zweijahreshaushalts und kann unter Verweis auf die jeweilige Lage und die voraussichtliche Entwicklung im Rahmen des von der Kommission verabschiedeten Gesamthaushalts eine neue Aufteilung der Haushaltsmittel für das zweite Jahr genehmigen.

(4)   Der geschäftsführende Sekretär der Kommission teilt jedem Mitglied der Kommission die Höhe seines jährlichen Beitrags mit. Die Beiträge sind am 1. Januar des Jahres fällig, für das sie gelten. Sind am 1. Januar des Folgejahres die Beiträge noch nicht gezahlt worden, so wird dies als Zahlungsverzug angesehen.

(5)   Die Beiträge zum Zweijahreshaushalt sind in der von der Kommission festgesetzten Währung zu zahlen.

(6)   Auf ihrer ersten Tagung verabschiedet die Kommission einen Haushalt für den restlichen, noch abzudeckenden Zeitraum ihres ersten Funktionsjahres und für den darauffolgenden Zweijahreszeitraum. Sie übermittelt den Mitgliedern der Kommission unverzüglich eine Kopie dieser Haushaltspläne und teilt ihnen die Höhe ihrer jeweiligen Beiträge für das erste Jahr mit.

(7)   In der Folgezeit und mindestens 60 Tage vor der ordentlichen Tagung der Kommission, die dem Zweijahreszeitraum vorausgeht, stellt der geschäftsführende Sekretär jedem Mitglied der Kommission einen Entwurf des Haushalts und der vorgeschlagenen Beitragssätze zu.

(8)   Die Kommission kann das Stimmrecht eines Mitglieds der Kommission aussetzen, dessen Beitragsrückstände dem für die zwei Vorjahre geschuldeten Betrag entsprechen oder höher sind als dieser.

(9)   Die Kommission richtet einen Betriebsfonds zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten bis zum Eingang der Jahresbeiträge und für alle anderen Maßnahmen ein, die sie für erforderlich hält. Die Kommission setzt die Mittel des Fonds fest, bestimmt die zur Einrichtung des Fonds erforderlichen Vorschüsse und beschließt die Vorschriften für dessen Inanspruchnahme.

(10)   Die Kommission trifft Maßnahmen, um jährlich eine unabhängige Überprüfung ihrer Konten zu veranlassen. Die Berichte über die Konten werden von der Kommission oder — falls die Kommission nicht zu einer ordentlichen Tagung zusammentritt — vom Rat genehmigt.

(11)   Die Kommission kann zur Fortsetzung ihrer Arbeiten andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge annehmen.

Artikel XIII

(1)   Die Vertragschließenden Parteien sind übereingekommen, dass zwischen der Kommission und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen Arbeitsbeziehungen hergestellt werden sollten. Zu diesem Zweck wird die Kommission mit der Organisation Verhandlungen aufnehmen im Hinblick auf den Abschluss eines Übereinkommens gemäß Artikel XIII der Gründungsakte der Organisation. Dieses Übereinkommen wird insbesondere vorsehen, dass der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen einen Vertreter bestimmt, der ohne Stimmrecht an allen Tagungen der Kommission und ihren Unterorganen teilnimmt.

(2)   Die Mitglieder der Kommission sind übereingekommen, dass eine Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Fischereikommissionen und internationalen wissenschaftlichen Organisationen, die Beiträge zu ihren Arbeiten leisten können, notwendig ist. Die Kommission kann mit diesen Kommissionen und Organisationen Übereinkommen schließen.

(3)   Die Kommission kann jede geeignete internationale Organisation und jede Regierung, die, ohne Mitglied der Kommission zu sein, der Organisation der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen angehört, ersuchen, Beobachter zu entsenden, die an den Tagungen der Kommission und ihrer Unterorgane teilnehmen.“

Artikel 7

Artikel XII der Konvention wird zu Artikel XIV. Absatz 2 des genannten Artikels erhält folgende Fassung:

„(2)   Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention kann jede vertragschließende Partei am 31. Dezember eines jeden Jahres, einschließlich des zehnten Jahres, jederzeit von ihr zurücktreten, indem sie spätestens am 31. Dezember des Vorjahres dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen schriftlich ihren Rücktritt erklärt.“

Artikel 8

Artikel XIII der Konvention wird zu Artikel XV. Absatz 1 des genannten Artikels erhält folgende Fassung:

„(1)

a)

Die Kommission kann auf Initiative jeder Vertragschließenden Partei oder der Kommission selbst Änderungen dieser Konvention vorschlagen. Ein solcher Vorschlag wird einvernehmlich unterbreitet.

b)

Der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragschließenden Parteien eine beglaubigte Kopie des Wortlauts aller vorgeschlagenen Änderungen.

c)

Jede Änderung, die mit keinen neuen Verpflichtungen verbunden ist, tritt für alle Vertragschließenden Parteien am 30. Tag nach deren Annahme durch drei Viertel aller Vertragschließenden Parteien in Kraft.

d)

Jede Änderung, die mit neuen Verpflichtungen verbunden ist, tritt für jede vertragschließende Partei, die sie angenommen hat, am 90. Tag nach deren Annahme durch drei Viertel der Vertragschließenden Parteien und für alle anderen ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft. Jede Änderung, die nach Auffassung einer Vertragschließenden Partei oder mehrerer vertragschließender Parteien mit neuen Verpflichtungen verbunden ist, wird als solche angesehen und tritt unter den vorstehend genannten Bedingungen in Kraft.

e)

Eine Regierung, die vertragschließende Partei wird, nachdem eine Änderung dieser Konvention gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zur Annahme aufgelegt worden ist, ist durch diese entsprechend geänderte Konvention ab dem Zeitpunkt gebunden, an dem die Änderung in Kraft tritt.“

Artikel 9

Der folgende neue Artikel XVI wird in die Konvention eingefügt:

Artikel XVI

Die Anhänge sind Bestandteil dieser Konvention, und ein Verweis auf diese Konvention ist auch ein Verweis auf die Anhänge.“

Artikel 10

Die Artikel XIV, XV und XVI der Konvention werden zu den Artikeln XVII, XVIII und XIX und erhalten folgende Fassung:

Artikel XVII

(1)   Diese Konvention liegt für die Regierungen aller Mitgliedstaaten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und aller ihrer Sonderorganisationen zur Unterzeichnung auf. Regierungen, die die Konvention nicht unterzeichnet haben, können ihr jederzeit beitreten.

(2)   Diese Konvention bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihrer Verfassung. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3)   Diese Konvention tritt in Kraft, wenn die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von sieben Regierungen hinterlegt worden sind; sie tritt für alle Regierungen, die später Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegen, ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunden in Kraft.

(4)   Diese Konvention liegt für jede zwischenstaatliche Organisation wirtschaftlicher Integration, die aus Staaten besteht, die ihr Befugnisse für die Bereiche übertragen haben, die durch die Konvention erfasst sind, einschließlich der Befugnis, Verträge in diesen Bereichen abzuschließen, zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf.

(5)   Mit der Hinterlegung der Urkunde über ihre formelle Zusage oder der Beitrittsurkunde wird jede in Absatz 4 genannte Organisation vertragschließende Partei und hat gemäß der Konvention dieselben Rechte und Verpflichtungen wie die übrigen Vertragschließenden Parteien. Der Begriff ‚Staat‘ in Artikel XI Absatz 4 und der Begriff ‚Regierung‘ in der Präambel und in Artikel XV Absatz 1 im Wortlaut dieser Konvention werden entsprechend ausgelegt.

(6)   Sobald eine in Absatz 4 genannte Organisation vertragschließende Partei dieser Konvention wird, verlieren die Mitgliedstaaten dieser Organisation und deren eventuelle künftige Mitglieder ihren Status als vertragschließende Parteien. Diese Staaten übermitteln dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen eine entsprechende schriftliche Notifizierung.

Artikel XVIII

Der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel XVII Absatz 1 genannten Regierungen und alle in Artikel XVII Absatz 4 genannten Organisationen über die Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs-, formellen Bestätigungs- oder Beitrittsurkunden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention, die Änderungsvorschläge, die Annahmenotifizierungen, das Inkrafttreten von Änderungen und über Rücktrittsnotifizierungen.

Artikel XIX

Die Urschrift dieser Konvention wird beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt, der den in Artikel XVII Absatz 1 genannten Regierungen und den in Artikel XVII Absatz 4 genannten Organisationen beglaubigte Kopien davon übermittelt.“

Artikel 11

Der Konvention werden die folgenden zwei Anhänge hinzugefügt:

„ANHANG 1

VERFAHREN ZUR STREITBEILEGUNG

(1)   

Die in Artikel X Absatz 4 genannte Schiedsstelle sollte aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzt sein, die wie folgt benannt werden können:

a)

Eine der Streitparteien teilt der anderen Streitpartei den Namen eines Schiedsrichters mit; die zweite Streitpartei teilt dann innerhalb von 40 Tagen nach dieser Notifizierung den Namen des zweiten Schiedsrichters mit. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Mitgliedern der Kommission sollten Parteien mit demselben Interesse gemeinsam einen Schiedsrichter benennen. Die Streitparteien benennen innerhalb von 60 Tagen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der weder eine der Staatsangehörigkeiten der Mitglieder der Kommission noch eine der Staatsangehörigkeiten der ersten beiden Schiedsrichter haben darf. Der dritte Schiedsrichter übt den Vorsitz der Schiedsstelle aus.

b)

Wird der zweite Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist benannt oder können sich die Parteien nicht innerhalb der festgesetzten Frist auf die Benennung des dritten Schiedsrichters einigen, so kann dieser Schiedsrichter auf Antrag der Streitparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags vom Vorsitzenden der Kommission benannt werden.

(2)   

Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten sollten.

(3)   

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist endgültig und für die Streitparteien verbindlich. Die Streitparteien kommen der Entscheidung unverzüglich nach. Die Schiedsstelle kann die Entscheidung auf Antrag einer der Streitparteien auslegen.

ANHANG 2

RECHTSTRÄGER IM FISCHEREISEKTOR

(1)   

Nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Konvention am 18. November 2019 können sich nur Rechtsträger im Fischereisektor, die gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahren — wie sie in der zeitgleich mit diesem Anhang verabschiedeten Entschließung 19-13 enthalten sind — am 10. Juli 2013 den Status einer kooperierenden Partei hatten, durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Sekretär der Kommission ausdrücklich verpflichten, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten und den auf deren Grundlage verabschiedeten Empfehlungen nachzukommen. Diese Verpflichtung wird 30 Tage nach Eingang der Mitteilung wirksam. Der Rechtsträger im Fischereisektor kann diese Verpflichtung durch eine an den geschäftsführenden Sekretär der Kommission gerichtete schriftliche Mitteilung widerrufen. Der Widerruf wird ein Jahr nach seinem Eingang wirksam, sofern in der Mitteilung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(2)   

Wird diese Konvention gemäß Artikel XV erneut geändert, können sich Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Sekretär der Kommission ausdrücklich verpflichten, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten und den auf deren Grundlage verabschiedeten Empfehlungen nachzukommen. Diese Verpflichtung eines Rechtsträgers im Fischereisektor wird von den Zeitpunkten gemäß Artikel XV an oder am Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung gemäß dem vorliegenden Absatz wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3)   

Der geschäftsführende Sekretär informiert die Vertragschließenden Parteien über den Eingang solcher Verpflichtungen oder Mitteilungen; stellt solche Mitteilungen den Vertragschließenden Parteien zur Verfügung; übermittelt Mitteilungen der Vertragschließenden Parteien an den Rechtsträger im Fischereisektor, einschließlich Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsmitteilungen und Mitteilungen über das Inkrafttreten dieser Konvention und ihrer Änderungen; bewahrt solche zwischen dem Rechtsträger im Fischereisektor und dem geschäftsführenden Sekretär ausgetauschten Dokumente sicher auf.

(4)   

Ein Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Absatz 1, der sich durch Übermittlung der schriftlichen Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich verpflichtet hat, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten und den auf deren Grundlage verabschiedeten Empfehlungen nachzukommen, kann sich an der einschlägigen Arbeit der Kommission, einschließlich der Beschlussfassung, beteiligen und hat dementsprechend dieselben, in den Artikeln III, V, VII, IX, XI, XII und XIII dieser Konvention dargelegten Rechte und Verpflichtungen wie die Mitglieder der Kommission.

(5)   

Ist ein Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Absatz 1, der sich gemäß vorliegendem Anhang verpflichtet hat, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten, an einer Streitigkeit beteiligt, die nicht auf gütlichem Weg beigelegt werden kann, so können die Streitparteien die Angelegenheit einvernehmlich an ein Ad-hoc-Sachverständigengremium verweisen oder nach Verständigung auf den Streitgegenstand einer endgültigen und verbindlichen Schlichtung unterwerfen.

(6)   

Die Bestimmungen dieses Anhangs über die Einbindung von Rechtsträgern im Fischereisektor gemäß Absatz 1 gelten nur für die Zwecke dieser Konvention.

(7)   

Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor, die nach dem 10. Juli 2013 den Status einer kooperierenden Partei erhalten, gelten für die Zwecke dieses Anhangs nicht als Rechtsträger im Fischereisektor und haben somit nicht dieselben, in den Artikeln III, V, VII, IX, XI, XII, und XIII dieser Konvention dargelegten Rechte und Verpflichtungen wie die Mitglieder der Kommission.

Artikel 12

Die Urschrift dieses Protokolls, deren englischer, spanischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Sie liegt am 20. November 2019 in Palma de Mallorca, Spanien, und danach bis zum 20. November 2020 in Rom zur Unterzeichnung auf. Die Vertragschließenden Parteien der Konvention, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, können ihre Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunde dennoch jederzeit hinterlegen. Der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragschließenden Parteien der Konvention eine beglaubigte Kopie dieses Protokolls.

Artikel 13

Dieses Protokoll tritt für alle zustimmenden Vertragschließenden Parteien der Konvention am 90. Tag in Kraft, nachdem drei Viertel der Vertragschließenden Parteien der Konvention eine Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt haben, und danach für jede verbleibende vertragschließende Partei der Konvention zum Zeitpunkt der jeweiligen Genehmigung, Ratifikation oder Annahme. Für eine Regierung, die vertragschließende Partei der Konvention wird, nachdem dieses Protokoll gemäß Artikel 12 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, gilt, dass sie dieses Protokoll angenommen hat.

Artikel 14

Nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die drei Viertel der Vertragschließenden Parteien der Konvention, die beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen eine Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt haben, gelten die Vertragschließenden Parteien der Konvention, die ihre Annahmeurkunden nicht hinterlegt haben, weiterhin als Mitglieder der Kommission. Die Kommission erlässt Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass sie bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls für alle Vertragschließenden Parteien der Konvention ordnungsgemäß arbeiten kann. Eine vertragschließende Partei der Konvention, für die dieses Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, kann dennoch beschließen, diese Änderungen vorläufig anzuwenden, und den Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen entsprechend darüber informieren.

Geschehen zu Palma de Mallorca, Spanien, am 20. November 2019.


VERORDNUNGEN

4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2026 DES RATES

vom 21. November 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der über elektronische Schnittstellen unterstützten Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie bezüglich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (2) geändert, mit der unter anderem der Anwendungsbereich der Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, auf alle Arten von Dienstleistungen sowie auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sowie auf Fernverkäufe von Gegenständen, die aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführt werden, ausgeweitet wurde. Mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 wurden außerdem bestimmte Vorschriften für Steuerpflichtige eingeführt, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen.

(2)

Die ausführlichen Bestimmungen über die Anwendung dieser Sonderregelungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (3) festgelegt sind, sollten nach der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs aktualisiert werden.

(3)

Die in der Richtlinie 2006/112/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen für „innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen“ und „Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen“ umfassen auch Lieferungen von Gegenständen, bei denen der Lieferer mittelbar an der Versendung oder Beförderung an den Erwerber beteiligt ist. Um für eine korrekte und einheitliche Anwendung dieser Begriffsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen und sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Steuerverwaltungen mehr Rechtssicherheit zu schaffen, ist es daher notwendig, die Bedeutung des Begriffs „mittelbar“ in diesem Zusammenhang zu präzisieren und zu definieren.

(4)

Um in allen Mitgliedstaaten für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für Steuerpflichtige zu sorgen, die die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft unterstützen, sowie für Steuerpflichtige, die den Mehrwertsteuervorschriften (im Folgenden „MwSt.-Vorschriften“) unterliegen, und für Steuerbehörden, die diese Vorschriften durchsetzen müssen, mehr Rechtssicherheit zu schaffen, ist es erforderlich, die Bedeutung des Begriffs „unterstützen“ genauer zu definieren und zu klären, in welchem Fall nicht davon auszugehen ist, dass ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen über eine elektronische Schnittstelle unterstützt.

(5)

Damit eine einheitliche Anwendung der MwSt.-Vorschriften gegeben ist, muss der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung durch den Erwerber als angenommen gelten kann, eindeutig definiert werden, um festlegen zu können, in welchem Steuerzeitraum Lieferungen durch Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft über elektronische Schnittstellen unterstützen, oder durch Steuerpflichtige, die die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Anspruch nehmen, zu erklären sind.

(6)

Es muss festgelegt werden, welche Arten von Informationen in den Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in der Gemeinschaft über eine elektronische Schnittstelle unterstützen, aufbewahrt werden sollten. Hierbei ist zu berücksichtigen, welche Informationen den betreffenden Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen, welche Relevanz sie für Steuerbehörden haben und dass diese Rechnungslegungs- und Aufzeichnungsanforderungen verhältnismäßig sein müssen, um den Rechten und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu genügen.

(7)

Steuerpflichtige, die die Lieferungen von Gegenständen in der Gemeinschaft über eine elektronische Schnittstelle unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten, und sind verpflichtet, Mehrwertsteuer auf diese Lieferungen zu entrichten. Es ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die betreffenden Steuerpflichtigen möglicherweise auf die Richtigkeit der Angaben der Lieferer, die Gegenstände über diese elektronische Schnittstelle verkaufen, angewiesen sind, um die geschuldete Mehrwertsteuer korrekt erklären und entrichten zu können. Daher ist es angemessen festzulegen, dass der betreffende Steuerpflichtige nicht die Mehrwertsteuerbeträge schuldet, die über die von ihm für diese Lieferungen erklärten und entrichteten Mehrwertsteuerbeträge hinausgehen, wenn er nachweisen kann, dass er nicht wusste und nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte, dass die ihm erteilten Angaben nicht zutreffend waren. Auf diese Weise sollten Mitgliedstaaten in der Lage sein, diejenigen Steuerpflichtigen von der zusätzlichen Mehrwertsteuerschuld zu befreien, die nach Treu und Glauben handeln.

(8)

Um den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige zu verringern, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft mittels elektronischer Schnittstellen unterstützen, ist es angebracht, diese von der Pflicht, den Status des Verkäufers und des Erwerbers nachzuweisen, zu befreien. Deswegen sollten bestimmte widerlegbare Vermutungen eingeführt werden, denen zufolge Lieferer, die Gegenstände über diese elektronische Schnittstelle verkaufen, als steuerpflichtig und die jeweiligen Erwerber als nichtsteuerpflichtig gelten.

(9)

Um Zweifel auszuschließen, ist eindeutig festzuhalten, dass die einem im Namen und für Rechnung eines Dritten handelnden und die Einfuhrregelung nutzenden Vermittler erteilte Identifikationsnummer eine Genehmigung darstellt, die es ihm ermöglicht, als Vermittler tätig zu werden, er diese jedoch nicht verwenden kann, um Mehrwertsteuer auf steuerbare Umsätze zu erklären, die er selbst bewirkt.

(10)

Die Bestimmung, wonach ein Steuerpflichtiger, der die Inanspruchnahme einer Sonderregelung freiwillig eingestellt hat, diese innerhalb von zwei Kalenderquartalen nicht wieder in Anspruch nehmen kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht für sinnvoll erachtet und kann für den betreffenden Steuerpflichtigen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

(11)

Um die informationstechnologischen Auswirkungen zu begrenzen, die sich aus der Änderung des Verfahrens ergeben, wie frühere Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen einer Sonderregelung zu berichtigen sind, ist es sinnvoller festzulegen, dass Berichtigungen einer Mehrwertsteuererklärung, die sich auf einen Steuerzeitraum vor dem Datum beziehen, ab dem die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/2455 nationale Maßnahmen ergreifen müssen, im Wege einer Änderung dieser Steuererklärung erfolgen sollten. Da zudem Berichtigungen früherer Mehrwertsteuererklärungen ab 1. Januar 2021 in eine spätere Steuererklärung aufzunehmen sind, können Steuerpflichtige, die von einer Sonderregelung ausgenommen sind, keine Berichtigungen in einer späteren Steuererklärung mehr vornehmen. Daher ist eine Bestimmung notwendig, wonach entsprechende Berichtigungen direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs abzuführen sind.

(12)

Da der Name des Erwerbers — sofern dem Steuerpflichtigen bekannt — nur in den Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen geführt werden muss, die eine Sonderregelung in Anspruch nehmen, da dieser nicht notwendig ist, um den Mitgliedstaat zu bestimmen, in dem die Lieferung der Mehrwertsteuer unterliegt, und zudem Datenschutzbedenken aufwerfen kann, ist es nicht mehr erforderlich, den Namen eines Erwerbers in die Aufzeichnungen aufzunehmen, die ein Steuerpflichtiger, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, aufbewahren muss. Um jedoch die Kontrolle der Lieferungen von Gegenständen, die unter eine Sonderregelung fallen, zu erleichtern, ist es erforderlich, Informationen über die Rücksendung von Gegenständen sowie Sendungs- oder Transaktionsnummern in die von Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen aufzunehmen.

(13)

Um die Kohärenz zwischen den Sonderregelungen für die Erklärung und die Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr einerseits und den Zollbestimmungen hinsichtlich des Zahlungsaufschubs für Zölle und den Pflichten der Person, die die Gegenstände beim Zoll vorführt, andererseits zu wahren und um die korrekte Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr bei Anwendung der Sonderregelungen zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, dass für die monatliche Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß den Sonderregelungen die normalen Bedingungen gelten könnten, die gemäß den Zollvorschriften für die Genehmigung eines Zahlungsaufschubs für Zölle gelten. Zudem sollte festgelegt werden, dass die Anwendung der Sonderregelungen die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, von der Person, die die Gegenstände beim Zoll vorführt, zu verlangen, dass sie von der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, dazu ermächtigt wurde, die Gegenstände in ihrem Namen beim Zoll vorzuführen.

(14)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung:

STEUERBARER UMSATZ

(TITEL IV DER RICHTLINIE 2006/112/EG)

ABSCHNITT 1

Lieferung von Gegenständen

(Artikel 14 bis 19 der Richtlinie 2006/112/EG)

b)

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 5a

Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2006/112/EG gelten Gegenstände als durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert — einschließlich der mittelbaren Beteiligung des Lieferers an der Versendung oder Beförderung —, insbesondere wenn

a)

die Versendung oder Beförderung der Gegenstände vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben wird, der die Gegenstände an den Erwerber liefert;

b)

die Versendung oder Beförderung der Gegenstände durch einen Dritten erfolgt, der Lieferer jedoch entweder die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber trägt;

c)

der Lieferer dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung stellt und diese einzieht und sie dann an einen Dritten weiterleitet, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt;

d)

der Lieferer in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten bewirbt, den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten herstellt oder einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt, übermittelt.

Die Gegenstände gelten jedoch dann nicht als vom Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert, wenn der Erwerber die Gegenstände selbst befördert oder wenn der Erwerber die Lieferung der Gegenstände selbst mit einem Dritten vereinbart und der Lieferer nicht mittelbar oder unmittelbar die Organisation der Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände übernimmt oder dabei hilft.

Artikel 5b

Für die Anwendung von Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff ’unterstützen‘ die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert.

Ein Steuerpflichtiger unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände fest;

b)

der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;

c)

der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.

Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG findet auch keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die lediglich eine der folgenden Leistungen anbieten:

a)

die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen;

b)

die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese;

c)

die Weiterleitung oder Vermittlung von Erwerbern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.

Artikel 5c

Für die Anwendung von Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG schuldet ein Steuerpflichtiger, der behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und selbst geliefert hätte, nicht die Mehrwertsteuerbeträge, die die Mehrwertsteuer übersteigen, die er für diese Lieferungen erklärt und entrichtet hat, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Steuerpflichtige ist auf die Angaben angewiesen, die von Lieferern, die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkaufen, oder von Dritten erteilt werden, um die Mehrwertsteuer für diese Lieferungen korrekt erklären und entrichten zu können;

b)

die in Buchstabe a genannten Angaben sind falsch;

c)

der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass er nicht wusste und nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte, dass diese Angaben nicht zutreffend waren.

Artikel 5d

Sofern ihm keine gegenteiligen Angaben vorliegen, betrachtet der Steuerpflichtige, der gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG so behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und selbst geliefert hätte:

a)

die Person, die die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkauft, als steuerpflichtig;

b)

die Person, die diese Gegenstände kauft, als nicht steuerpflichtig.“

c)

Vor Artikel 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

ABSCHNITT 2

Erbringung von Dienstleistungen

(Artikel 24 bis 29 der Richtlinie 2006/112/EG) “.

2.

Artikel 14 wird aufgehoben.

3.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL Va

STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH

(TITEL VI DER RICHTLINIE 2006/112/EG)

Artikel 41a

Für die Anwendung von Artikel 66a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde, den Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bestätigt wurde oder die Zahlungsgenehmigungsmeldung oder eine Zahlungszusage des Erwerbers beim Lieferer, der die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkauft, oder für dessen Rechnung eingeht, und zwar unabhängig davon, wann die tatsächliche Zahlung erfolgt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.“

4.

In Kapitel X wird folgender Abschnitt eingefügt:

„ABSCHNITT 1B

Aufzeichnungen

(Artikel 241 bis 249 der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 54b

(1)   Für die Anwendung von Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff ’unterstützen‘ die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Dienstleistungen oder Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Erbringung von Dienstleistungen oder eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle resultiert.

Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen fallen jedoch dann nicht unter den Begriff ’unterstützen‘, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen fest;

b)

der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;

c)

der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände oder der Bestellung oder Erbringung der Dienstleistungen beteiligt.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG fallen Situationen, in denen der Steuerpflichtige lediglich eine der folgenden Leistungen erbringt, nicht unter den Begriff ’unterstützen‘:

a)

die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen;

b)

die Auflistung der Gegenstände oder Dienstleistungen oder die Werbung für diese;

c)

die Weiterleitung oder Vermittlung von Erwerbern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände oder Dienstleistungen angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in der Lieferung bzw. Dienstleistungserbringung besteht.

Artikel 54c

(1)   Ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG muss die folgenden Aufzeichnungen über Leistungen führen, bezüglich derer er gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte, oder wenn er an der Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen beteiligt ist, bezüglich derer er gemäß Artikel 9a dieser Verordnung als im eigenen Namen handelnd angesehen wird:

a)

Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 63c dieser Verordnung, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat, eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen;

b)

die Aufzeichnungen gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2006/112/EG, wenn sich der Steuerpflichtige nicht dafür entschieden hat, eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen.

(2)   Ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG muss die folgenden Angaben über Leistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aufbewahren:

a)

Name, Postanschrift und elektronische Adresse oder Website des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, dessen Lieferungen oder Dienstleistungen durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und — falls erhältlich —

i)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;

ii)

die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;

b)

eine Beschreibung der Gegenstände, ihres Wertes und des Ortes, an dem die Versendung oder die Beförderung der Gegenstände endet, zusammen mit dem Zeitpunkt der Lieferung, und falls erhältlich die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer;

c)

eine Beschreibung der Dienstleistungen, ihres Wertes und Angaben, mittels derer Ort und Zeit der Erbringung der Dienstleistungen bestimmt werden können, und falls erhältlich die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.“

5.

Kapitel XI Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT 2

Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen

(Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG)

Unterabschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 57a

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff

1.

’Nicht-EU-Regelung‘ die Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;

2.

’EU-Regelung‘ die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die über eine elektronische Schnittstelle zur Unterstützung dieser Lieferungen erfolgen, und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG;

3.

’Einfuhrregelung‘ die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG;

4.

’Sonderregelung‘ je nach Zusammenhang die ’Nicht-EU-Regelung‘, die ’EU-Regelung‘ oder die ’Einfuhrregelung‘;

5.

’Steuerpflichtiger‘ einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 359 der Richtlinie 2006/112/EG, der die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen darf, einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 369b der genannten Richtlinie, der die EU-Regelung in Anspruch nehmen darf, oder einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 369m der genannten Richtlinie, der die Einfuhrregelung in Anspruch nehmen darf;

6.

’Vermittler‘ eine Person im Sinne von Artikel 369l Absatz 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG.

Unterabschnitt 2

Anwendung der EU-Regelung

Artikel 57b

(gestrichen)

Unterabschnitt 3

Geltungsbereich der EU-Regelung

Artikel 57c

Die EU-Regelung gilt nicht für Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat erbracht werden, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat. Die Erbringung dieser Dienstleistungen wird den zuständigen Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG gemeldet.

Unterabschnitt 4

Identifizierung

Artikel 57d

(1)   Erklärt ein Steuerpflichtiger dem Mitgliedstaat der Identifizierung, dass er beabsichtigt, die Nicht-EU-Regelung oder die EU-Regelung in Anspruch zu nehmen, so gilt die betreffende Sonderregelung ab dem ersten Tag des folgenden Kalenderquartals.

Erfolgt die erste Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen, die unter die Nicht-EU-Regelung oder die EU-Regelung fallen, jedoch vor diesem Datum, so gilt die Sonderregelung ab dem Tag der ersten Lieferung oder Dienstleistungserbringung, vorausgesetzt der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf diese erste Lieferung oder Dienstleistungserbringung folgt, über die Aufnahme der unter die Regelung fallenden Tätigkeiten.

(2)   Teilt ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler dem Mitgliedstaat der Identifizierung seine Absicht mit, die Einfuhrregelung in Anspruch zu nehmen, so gilt diese Sonderregelung ab dem Tag, an dem dem Steuerpflichtigen oder dem Vermittler die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Einfuhrregelung gemäß Artikel 369q Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG zugeteilt wurde.

Artikel 57e

Der Mitgliedstaat der Identifizierung identifiziert einen Steuerpflichtigen, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, anhand seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß den Artikeln 214 und 215 der Richtlinie 2006/112/EG.

Die einem Vermittler gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG zugeteilte individuelle Identifikationsnummer ermöglicht es ihm, als Vermittler für Rechnung von Steuerpflichtigen zu handeln, die die Einfuhrregelung in Anspruch nehmen. Diese Nummer kann vom Vermittler jedoch nicht verwendet werden, um Mehrwertsteuer auf steuerbare Umsätze zu erklären.

Artikel 57f

(1)   Erfüllt ein Steuerpflichtiger, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, nicht mehr die Voraussetzungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 369a Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG, so ist der Mitgliedstaat, der ihm die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt hat, nicht mehr der Mitgliedstaat der Identifizierung.

Erfüllt ein Steuerpflichtiger jedoch weiter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, so nennt er, um diese Regelung weiterhin in Anspruch zu nehmen, als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung den Mitgliedstaat, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, oder, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, einen Mitgliedstaat, in dem er eine feste Niederlassung hat. Ist der Steuerpflichtige, der die EU-Regelung für die Lieferung von Gegenständen in Anspruch nimmt, nicht in der Gemeinschaft ansässig, so nennt er als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung einen Mitgliedstaat, von dem aus er Gegenstände versendet oder befördert.

Ändert sich der Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Unterabsatz 2, so gilt diese Änderung ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige nicht mehr den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder keine feste Niederlassung mehr in dem zuvor als Mitgliedstaat der Identifizierung angegebenen Mitgliedstaat hat, oder ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige die Versendung oder Beförderung von Gegenständen aus diesem Mitgliedstaat einstellt.

(2)   Erfüllt ein Steuerpflichtiger, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt, oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler nicht mehr die Voraussetzungen gemäß Artikel 369l Unterabsatz 2 Nummer 3 Buchstaben b bis e der Richtlinie 2006/112/EG, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige oder sein Vermittler identifiziert wurde, nicht mehr der Mitgliedstaat der Identifizierung.

Erfüllt ein Steuerpflichtiger oder sein Vermittler jedoch weiter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, so nennt er, um diese Regelung weiterhin in Anspruch nehmen zu können, als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung den Mitgliedstaat, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, oder, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, einen Mitgliedstaat, in dem er eine feste Niederlassung hat.

Ändert sich gemäß Unterabsatz 2 der Mitgliedstaat der Identifizierung, so gilt diese Änderung ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige oder sein Vermittler nicht mehr den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder keine feste Niederlassung mehr in dem zuvor als Mitgliedstaat der Identifizierung angegebenen Mitgliedstaat hat.

Artikel 57g

(1)   Ein Steuerpflichtiger, der die Nicht-EU-Regelung oder die EU-Regelung in Anspruch nimmt, kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, und zwar unabhängig davon, ob er weiterhin Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens 15 Tage vor Ablauf des Kalenderquartals vor demjenigen, in dem er die Inanspruchnahme der Regelung beenden will. Eine Beendigung ist ab dem ersten Tag des nächsten Kalenderquartals wirksam.

Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem die Beendigung der Inanspruchnahme wirksam wurde, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.

(2)   Ein Steuerpflichtiger, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt, kann die Inanspruchnahme dieser Regelung beenden, und zwar unabhängig davon, ob er weiterhin Fernverkäufe von Gegenständen tätigt, die aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführt werden. Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens 15 Tage vor Ende des Monats, vor dem er die Inanspruchnahme der Regelung beenden will. Beendigungen sind ab dem ersten Tag des nächsten Monats wirksam, und der Steuerpflichtige darf die Regelung für ab diesem Tag erbrachte Lieferungen nicht mehr nutzen.

Unterabschnitt 5

Berichterstattungspflichten

Artikel 57h

(1)   Ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats auf elektronischem Wege von

a)

der Beendigung seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten;

b)

sämtlichen Änderungen seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;

c)

sämtlichen Änderungen der zuvor dem Mitgliedstaat der Identifizierung erteilten Angaben.

(2)   Ändert sich der Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f, so unterrichtet der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler die beiden betroffenen Mitgliedstaaten spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderung folgt, über diese Änderung. Er teilt dem neuen Mitgliedstaat der Identifizierung die Registrierungsdaten mit, die erforderlich sind, wenn ein Steuerpflichtiger eine Sonderregelung erstmals in Anspruch nimmt.

Unterabschnitt 6

Ausschluss

Artikel 58

(1)   Findet zumindest eines der Ausschlusskriterien gemäß Artikel 369e oder der Kriterien für die Streichung aus dem Identifikationsregister gemäß Artikel 363 oder Artikel 369r Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG auf einen Steuerpflichtigen Anwendung, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, so schließt der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Steuerpflichtigen von der betreffenden Regelung aus.

Nur der Mitgliedstaat der Identifizierung kann einen Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen ausschließen.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung stützt seine Entscheidung über den Ausschluss oder die Streichung auf alle verfügbaren Informationen, einschließlich Informationen eines anderen Mitgliedstaats.

(2)   Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von der Nicht-EU-Regelung oder der EU-Regelung ist ab dem ersten Tag des Kalenderquartals wirksam, das auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung oder des Ortes zurückzuführen, von dem aus die Versendung oder Beförderung von Gegenständen ausgeht, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.

(3)   Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von der Einfuhrregelung ist ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist; dies gilt nicht in den folgenden Fällen:

a)

Ist der Ausschluss auf eine Änderung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam;

b)

wird der Ausschluss wegen eines wiederholten Verstoßes gegen die Vorschriften der Einfuhrregelung vorgenommen, so ist der Ausschluss ab dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist.

(4)   Mit Ausnahme der unter Absatz 3 Buchstabe b erfassten Fälle bleibt die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die für die Inanspruchnahme der Einfuhrregelung zugeteilt wurde, für den Zeitraum gültig, der für die Einfuhr der Gegenstände notwendig ist, die vor dem Ausschlussdatum geliefert wurden; dieser Zeitraum darf jedoch zwei Monate ab diesem Datum nicht überschreiten.

(5)   Findet eines der Streichungskriterien gemäß Artikel 369r Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG auf einen Vermittler Anwendung, so streicht der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Vermittler aus dem Identifikationsregister und schließt die durch diesen Vermittler vertretenen Steuerpflichtigen von der Einfuhrregelung aus.

Nur der Mitgliedstaat der Identifizierung kann einen Vermittler aus dem Identifikationsregister streichen.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung stützt seine Entscheidung über die Streichung auf alle verfügbaren Informationen, einschließlich Informationen eines anderen Mitgliedstaats.

Die Streichung eines Vermittlers aus dem Identifikationsregister ist ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über die Streichung dem Vermittler und den durch ihn vertretenen Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist; dies gilt nicht in den folgenden Fällen:

a)

Ist die Streichung auf eine Änderung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung zurückzuführen, so ist die Streichung ab dem Tag dieser Änderung wirksam;

b)

wird die Streichung des Vermittlers wegen eines wiederholten Verstoßes gegen die Vorschriften der Einfuhrregelung vorgenommen, so ist die Streichung ab dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über die Streichung dem Vermittler und den durch ihn vertretenen Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist.

Artikel 58a

Hinsichtlich eines Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt und der über einen Zeitraum von zwei Jahren in keinem Mitgliedstaat des Verbrauchs der betreffenden Regelung unterliegende Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des Artikels 363 Buchstabe b, des Artikels 369e Buchstabe b, des Artikels 369r Absatz 1 Buchstabe b bzw. des Artikels 369r Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eingestellt hat. Diese Einstellung der Tätigkeit hindert ihn nicht daran, bei Wiederaufnahme seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten eine Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 58b

(1)   Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen wegen wiederholten Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften gilt in jedem Mitgliedstaat und für alle Sonderregelungen während des Zeitraums von zwei Jahren, der auf den Erklärungszeitraum folgt, in dem der Steuerpflichtige ausgeschlossen wurde.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für die Einfuhrregelung, wenn der Ausschluss durch einen wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften durch den Vermittler bedingt war, der für Rechnung des Steuerpflichtigen gehandelt hat.

Wird ein Vermittler aufgrund eines wiederholten Verstoßes gegen die Vorschriften der Einfuhrregelung aus dem Identifikationsregister gestrichen, ist es ihm untersagt, während der zwei Jahre, die auf den Monat folgen, in dem er aus dem Register gestrichen wurde, als Vermittler tätig zu werden.

(2)   Als wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften einer der Sonderregelungen im Sinne des Artikels 363 Buchstabe d, des Artikels 369e Buchstabe d, des Artikels 369r Absatz 1 Buchstabe d, des Artikels 369r Absatz 2 Buchstabe c oder des Artikels 369r Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG durch einen Steuerpflichtigen oder einen Vermittler gelten mindestens die folgenden Fälle:

a)

Dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler wurden vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorangegangene Erklärungszeiträume Erinnerungen gemäß Artikel 60a erteilt, und die Mehrwertsteuererklärung wurde für jeden dieser Erklärungszeiträume nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, abgegeben;

b)

dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler wurden vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorangegangene Erklärungszeiträume Erinnerungen gemäß Artikel 63a erteilt, und der Gesamtbetrag der erklärten Mehrwertsteuer wurde vom Steuerpflichtigen oder von dem für seine Rechnung handelnden Vermittler nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, für jeden dieser Erklärungszeiträume gezahlt, außer wenn der ausstehende Betrag weniger als 100 EUR für jeden dieser Erklärungszeiträume beträgt;

c)

der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler hat nach einer Aufforderung des Mitgliedstaats der Identifizierung und einen Monat nach einer nachfolgenden Erinnerung des Mitgliedstaats der Identifizierung die in den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG genannten Aufzeichnungen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt.

Artikel 58c

Ein Steuerpflichtiger, der von der Nicht-EU-Regelung oder der EU-Regelung ausgeschlossen worden ist, kommt allen seinen Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Ausschluss wirksam wurde, direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nach.

Unterabschnitt 7

Mehrwertsteuererklärung

Artikel 59

(1)   Jeder Erklärungszeitraum im Sinne der Artikel 364, 369f oder 369s der Richtlinie 2006/112/EG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.

(2)   Gilt die Nicht-EU-Regelung oder die EU-Regelung gemäß Artikel 57d Absatz 1 Unterabsatz 2 ab dem ersten Tag der Lieferung bzw. Dienstleistungserbringung, so gibt der Steuerpflichtige eine gesonderte Mehrwertsteuererklärung für das Kalenderquartal ab, in dem die erste Dienstleistungserbringung erfolgt ist.

(3)   Wurde ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums im Rahmen der Nicht-EU-Regelung und der EU-Regelung registriert, so richtet er im Rahmen jeder Regelung Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Zahlungen hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen und der von dieser Regelung erfassten Zeiträume an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

(4)   Ändert sich gemäß Artikel 57f der Mitgliedstaat der Identifizierung nach dem ersten Tag des betreffenden Erklärungszeitraums, so richtet der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Mehrwertsteuerzahlungen an den ehemaligen und an den neuen Mitgliedstaat der Identifizierung, die sich auf die Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen während der Zeiträume beziehen, in denen die Mitgliedstaaten jeweils der Mitgliedstaat der Identifizierung waren.

Artikel 59a

Hat ein Steuerpflichtiger, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, während eines Erklärungszeitraums keine Gegenstände oder Dienstleistungen in irgendeinem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Rahmen dieser Sonderregelung geliefert bzw. erbracht und hat er keine Berichtigungen an früheren Erklärungen vorzunehmen, so reicht er oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler eine Mehrwertsteuererklärung ein, aus der hervorgeht, dass in dem Zeitraum keine Lieferungen getätigt bzw. Dienstleistungen erbracht wurden (MwSt.-Nullmeldung).

Artikel 60

Die Beträge in den Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der Sonderregelungen werden nicht auf die nächste volle Einheit auf- oder abgerundet. Es wird jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag angegeben und abgeführt.

Artikel 60a

Der Mitgliedstaat der Identifizierung erinnert Steuerpflichtige oder auf ihre Rechnung handelnde Vermittler, die keine Mehrwertsteuererklärung gemäß den Artikeln 364, 369f oder 369s der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben haben, auf elektronischem Wege an ihre Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung. Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt die Erinnerung am zehnten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Erklärung hätte vorliegen sollen, und unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über die Erteilung einer Erinnerung.

Für alle nachfolgenden Erinnerungen und sonstigen Schritte zur Festsetzung und Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig.

Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler gibt die Mehrwertsteuererklärung ungeachtet jeglicher durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs erteilter Erinnerungen und getroffener Maßnahmen im Mitgliedstaat der Identifizierung ab.

Artikel 61

(1)   Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis einschließlich zum letzten Erklärungszeitraum im Jahr 2020 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Erklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.

Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem ersten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.

(2)   Die Änderungen gemäß Absatz 1 werden dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege übermittelt.

Die Vorschriften des Mitgliedstaats des Verbrauchs in Bezug auf Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.

Artikel 61a

(1)   Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler richtet seine abschließende Mehrwertsteuererklärung sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Beendigung, dem Ausschluss oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er

a)

die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet,

b)

von den Sonderregelungen ausgeschlossen wird oder

c)

den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f ändert.

Berichtigungen der abschließenden Erklärung und früherer Erklärungen, die sich nach der Abgabe der abschließenden Erklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.

(2)   Für alle Steuerpflichtigen, für deren Rechnung er handelt, richtet ein Vermittler die abschließenden Mehrwertsteuererklärungen sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Streichung oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er

a)

aus dem Identifikationsregister gestrichen wird oder

b)

den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f Absatz 2 ändert.

Berichtigungen der abschließenden Erklärung und früherer Erklärungen, die sich nach der Abgabe der abschließenden Erklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.

Unterabschnitt 7a

Einfuhrregelung — Steuertatbestand

Artikel 61b

Für die Anwendung von Artikel 369n der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde, den Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bestätigt wurde oder die Zahlungsgenehmigungsmeldung oder eine Zahlungszusage des Erwerbers beim Steuerpflichtigen, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt, oder für dessen Rechnung eingegangen ist, und zwar unabhängig davon, wann die tatsächliche Zahlung erfolgt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Unterabschnitt 8

Währung

Artikel 61c

Bestimmt ein Mitgliedstaat der Identifizierung, dessen Währung nicht der Euro ist, dass Mehrwertsteuererklärungen in seiner Landeswährung zu erstellen sind, so gilt diese Bestimmung für die Mehrwertsteuererklärungen von allen Steuerpflichtigen, die Sonderregelungen in Anspruch nehmen.

Unterabschnitt 9

Zahlungen

Artikel 62

Unbeschadet des Artikels 63a Unterabsatz 3 und des Artikels 63b richtet ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler alle Zahlungen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

Mehrwertsteuerzahlungen des Steuerpflichtigen oder des für seine Rechnung handelnden Vermittlers gemäß den Artikeln 367, 369i oder 369v der Richtlinie 2006/112/EG beziehen sich nur auf die gemäß den Artikeln 364, 369f oder 369s dieser Richtlinie abgegebene Mehrwertsteuererklärung. Jede spätere Berichtigung der gezahlten Beträge durch den Steuerpflichtigen oder den für seine Rechnung handelnden Vermittler wird ausschließlich unter Bezugnahme auf diese Erklärung vorgenommen und darf weder einer anderen Erklärung zugeordnet noch bei einer späteren Erklärung berichtigt werden. Bei jeder Zahlung ist die Referenznummer der betreffenden Steuererklärung anzugeben.

Artikel 63

Hat ein Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag vereinnahmt, der höher ist, als es der Mehrwertsteuererklärung gemäß den Artikeln 364, 369f oder 369s der Richtlinie 2006/112/EG entspricht, so erstattet er dem betreffenden Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler den zu viel gezahlten Betrag direkt.

Hat ein Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag aufgrund einer Mehrwertsteuererklärung erhalten, die sich später als unrichtig herausstellt, und hat er diesen Betrag bereits an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet, so erstatten diese Mitgliedstaaten des Verbrauchs dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler direkt ihren jeweiligen Anteil an dem zu viel gezahlten Betrag.

Beziehen sich die zu viel gezahlten Beträge jedoch auf Zeiträume bis einschließlich zum letzten Erklärungszeitraum im Jahr 2018, erstattet der Mitgliedstaat der Identifizierung den betreffenden Anteil des entsprechenden Teils des gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 einbehaltenen Betrags, und der Mitgliedstaat des Verbrauchs erstattet den zu viel gezahlten Betrag abzüglich des vom Mitgliedstaat der Identifizierung erstatteten Betrags.

Die Mitgliedstaaten des Verbrauchs unterrichten den Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Wege über den Betrag dieser Erstattungen.

Artikel 63a

Gibt ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler zwar eine Mehrwertsteuererklärung gemäß den Artikeln 364, 369f oder 369s der Richtlinie 2006/112/EG ab, aber es wird keine Zahlung oder eine geringere Zahlung als die sich aus der Erklärung ergebende Zahlung geleistet, so schickt der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler am zehnten Tag nach dem Tag, an dem die Zahlung gemäß den Artikeln 367, 369i oder 369v der Richtlinie 2006/112/EG spätestens zu leisten war, wegen der überfälligen Mehrwertsteuer eine Erinnerung auf elektronischem Wege.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Wege über die Versendung der Erinnerung.

Für alle nachfolgenden Erinnerungen und sonstigen Schritte zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig. Sind vom Mitgliedstaat des Verbrauchs nachfolgende Erinnerungen erteilt worden, erfolgt die entsprechende Mehrwertsteuerzahlung an diesen Mitgliedstaat.

Der Mitgliedstaat des Verbrauchs unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Wege über die Erteilung der Erinnerung.

Artikel 63b

Ist keine Mehrwertsteuererklärung abgegeben worden, oder ist die Mehrwertsteuererklärung zu spät abgegeben worden, oder ist sie unvollständig oder unrichtig, oder wird die Mehrwertsteuer zu spät gezahlt, so werden etwaige Zinsen, Geldbußen oder sonstige Abgaben von dem Mitgliedstaat des Verbrauchs berechnet und festgesetzt. Der Steuerpflichtige oder für seine Rechnung handelnde Vermittler zahlt diese Zinsen, Geldbußen oder sonstige Abgaben direkt an den Mitgliedstaat des Verbrauchs.

Unterabschnitt 10

Aufzeichnungen

Artikel 63c

(1)   Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:

a)

den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden;

b)

die Art der erbrachten Dienstleistung oder die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;

c)

das Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen;

d)

die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

e)

jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;

f)

den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;

g)

den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

h)

das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen;

i)

alle vor Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;

j)

falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

k)

in Bezug auf Dienstleistungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und in Bezug auf Gegenstände die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet;

l)

jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes.

(2)   Um als hinreichend ausführlich im Sinne des Artikels 369x der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung handelnden Vermittler zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:

a)

den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert werden;

b)

die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;

c)

das Datum der Lieferung der Gegenstände;

d)

die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

e)

jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;

f)

den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;

g)

den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

h)

das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen;

i)

falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

j)

die zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet, verwendeten Informationen;

k)

Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes;

l)

die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer;

m)

die eindeutige Sendungsnummer, falls der Steuerpflichtige unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist.

(3)   Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler erfasst die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 so, dass sie unverzüglich und für jeden einzelnen gelieferten Gegenstand oder jede einzelne erbrachte Dienstleistung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können.

Wurde der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler aufgefordert, die Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG elektronisch zu übermitteln, und ist er dieser Aufforderung nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum der Aufforderung nachgekommen, so erinnert der Mitgliedstaat der Identifizierung den Steuerpflichtigen oder den für seine Rechnung handelnden Vermittler an die Übermittlung der genannten Aufzeichnungen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Wege über die Versendung der Erinnerung.“

6.

In Kapitel XI wird folgender Abschnitt eingefügt:

ABSCHNITT 3

Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

(Artikel 369y bis 369zb der Richtlinie 2006/112/EG)

Artikel 63d

Die Anwendung der monatlichen Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß den in Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr kann an die Bedingungen für einen Zahlungsaufschub gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geknüpft sein.

Für die Zwecke der Anwendung der Sonderregelungen können die Mitgliedstaaten die Bedingung, dass die Gegenstände beim Zoll im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, vorzuführen sind, als erfüllt ansehen, wenn die Person, die die Gegenstände beim Zoll vorführt, ihre Absicht erklärt, von den Sonderregelungen Gebrauch zu machen und die Mehrwertsteuer von der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, einzutreiben.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“ "

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.

Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch, dass Steuerpflichtige und für ihre Rechnung handelnde Vermittler die gemäß den Artikeln 360, 369c oder 369o der Richtlinie 2006/112/EG für eine Registrierung im Rahmen von Sonderregelungen erforderlichen Angaben bereits ab dem 1. Oktober 2020 übermitteln.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. KOSONEN


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2027 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1067/2008, von den Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2081 und (EU) 2017/2200, von der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006, von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 und von der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen 2020 im Rahmen der Zollkontingente für Getreide, Reis und Olivenöl

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2305/2003 (2), (EG) Nr. 969/2006 (3), (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission (4) und die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2081 (5) und (EU) 2017/2200 der Kommission (6) enthalten Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126, für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131, für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124, 09.4125 und 09.4133 und für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine im Rahmen der Kontingente 09.4306, 09.4307, 09.4308, 09.4277, 09.4278 und 09.4279.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission (7) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission (8) enthalten Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517 und für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission (9) enthält Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien im Rahmen des Kontingents 09.4032.

(4)

Wegen der Feiertage im Jahr 2020 sollte während bestimmter Zeiträume hinsichtlich der Zeitpunkte für die Beantragung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen von den Verordnungen (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1067/2008, von den Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2081 und (EU) 2017/2200, von der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006, von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 und von der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 abgewichen werden, um die Einhaltung der betreffenden Kontingentmengen zu ermöglichen. Gegebenenfalls bleibt der nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (10) festgesetzte Zuteilungskoeffizient anwendbar.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Getreide

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 können Einfuhrlizenzanträge für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 für das Jahr 2020 nach Freitag, dem 11. Dezember 2020, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 werden die im Zeitraum gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 für das Jahr 2020 zu dem in demselben Anhang genannten Zeitpunkt erteilt.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 können Einfuhrlizenzanträge für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131 für das Jahr 2020 nach Freitag, dem 11. Dezember 2020, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(4)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 werden die im Zeitraum gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131 für das Jahr 2020 zu dem in demselben Anhang genannten Zeitpunkt erteilt.

(5)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 können Einfuhrlizenzanträge für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124, 09.4125 und 09.4133 für das Jahr 2020 nach Freitag, dem 11. Dezember 2020, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(6)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 werden die im Zeitraum gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124, 09.4125 und 09.4133 für das Jahr 2020 zu dem in demselben Anhang genannten Zeitpunkt erteilt.

(7)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 können Einfuhrlizenzanträge für Getreide mit Ursprung in der Ukraine im Rahmen der Kontingente 09.4306, 09.4307 und 09.4308 für das Jahr 2020 nach Freitag, dem 11. Dezember 2020, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(8)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 werden die im Zeitraum gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Getreide mit Ursprung in der Ukraine im Rahmen der Kontingente 09.4306, 09.4307 und 09.4308 für das Jahr 2020 zu dem in demselben Anhang genannten Zeitpunkt erteilt.

(9)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2200 können Einfuhrlizenzanträge für Getreide mit Ursprung in der Ukraine im Rahmen der Kontingente 09.4277, 09.4278 und 09.4279 für das Jahr 2020 nach Freitag, dem 11. Dezember 2020, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(10)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2200 werden die im Zeitraum gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Getreide mit Ursprung in der Ukraine im Rahmen der Kontingente 09.4277, 09.4278 und 09.4279 für das Jahr 2020 zu dem in demselben Anhang genannten Zeitpunkt erteilt.

Artikel 2

Reis

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 können Einfuhrlizenzanträge für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517 für das Jahr 2020 nach Freitag, dem 11. Dezember 2020, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 werden die im Zeitraum gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in der Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517 für das Jahr 2020 zu dem in demselben Anhang genannten Zeitpunkt erteilt.

(3)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 können Einfuhrlizenzanträge für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079 für das Jahr 2020 nach Freitag, dem 11. Dezember 2020, 13 Uhr Brüsseler Zeit, nicht mehr eingereicht werden.

(4)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 werden die im Zeitraum gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung beantragten Einfuhrlizenzen für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079 für das Jahr 2020 zu dem in demselben Anhang genannten Zeitpunkt erteilt.

Artikel 3

Olivenöl

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 können Einfuhrlizenzanträge für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien für das Jahr 2020 nach Dienstag, dem 15. Dezember 2020, nicht mehr eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung beantragten Ausfuhrlizenzen für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 81).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2200 der Kommission vom 28. November 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide aus der Ukraine (ABl. L 313 vom 29.11.2017, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 19).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 00 (ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG I

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Getreide

Zeitpunkt der Erteilung

Ab Freitag, 3. April, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 10. April 2020, 13 Uhr Brüsseler Zeit

Der erste Arbeitstag ab Montag, 20. April 2020


ANHANG II

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis

Zeitpunkt der Erteilung

Ab Freitag, 3. April, 13 Uhr Brüsseler Zeit, bis Freitag, 10. April 2020, 13 Uhr Brüsseler Zeit

Der erste Arbeitstag ab Montag, 20. April 2020


ANHANG III

Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Olivenöl

Zeitpunkt der Erteilung

Montag, 6. April oder Dienstag, 7. April 2020

Der erste Arbeitstag ab Freitag, 17. April

Montag, 18. Mai oder Dienstag, 19. Mai 2020

Der erste Arbeitstag ab Donnerstag, 28. Mai


4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2028 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 in Bezug auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen den Kreditrisikobewertungen externer Ratingagenturen und den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bonitätsstufen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission (2) ist festgelegt, inwiefern die Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen („ECAI“) den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bonitätsstufen entsprechen („Zuordnung“).

(2)

Im Zuge der jüngsten Änderungen an Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/634 der Kommission (3) wurden die quantitativen und qualitativen Faktoren geändert, die einigen Zuordnungen von Bonitätsbeurteilungen in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 zugrunde liegen. Darüber hinaus haben einige ECAI ihre Bonitätsbeurteilungen auf neue Marktsegmente ausgeweitet, sodass neue Ratingskalen und -typen entstanden sind. Daher ist es erforderlich, die Zuordnungen der betreffenden ECAI zu aktualisieren.

(3)

Seit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2018/634 wurde eine weitere Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassen. Da nach Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jede ECAI eine entsprechende Zuordnung festzulegen ist, muss für diese neu zugelassene ECAI eine Zuordnung vorgenommen werden. Die von der neu zugelassenen ECAI angewandten Bonitätsbeurteilungen basieren auf derselben Methodik wie jene ihrer Muttergesellschaft, bei der es sich um eine Drittland-ECAI handelt, für die bereits eine Zuordnung in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegt worden ist. Daher ist es in diesem besonderen Fall angemessen, dass die Zuordnung der neu zugelassenen ECAI der für diese Drittland-ECAI festgelegten Zuordnung entspricht.

(4)

Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (die „Europäischen Aufsichtsbehörden“) gemeinsam vorgelegt wurde.

(5)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/634 der Kommission vom 24. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 in Bezug auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen den Kreditrisikobewertungen externer Ratingagenturen und den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bonitätsstufen (ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 14).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG

„ANHANG III

Zuordnungstabellen für die Zwecke des Artikels 16

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

ACRA Europe, a.s (vormals European Rating Agency, a.s.)

 

 

 

 

 

 

Globale Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Globale Skala für kurzfristige Ratings

S1

 

S2

S3, S4, NS

 

 

AM Best Europe Rating Services

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Emittentenratings

aaa, aa+, aa, aa-

a+, a, a-

bbb+, bbb, bbb-

bb+, bb, bb-

b+, b, b-

ccc+, ccc, ccc-, cc, c, d, e, f, s

Skala für langfristige Emissionsratings

aaa, aa+, aa, aa-

a+, a, a-

bbb+, bbb, bbb-

bb+, bb, bb-

b+, b, b-

ccc+, ccc, ccc-, cc, c, d, s

Skala für Ratings der Finanzkraft

A++, A+

A, A-

B++, B+

B, B-

C++, C+

C, C-, D, E, F, S

Skala für kurzfristige Emittentenratings

AMB-1+

AMB-1-

AMB-2

AMB-3

AMB-4, d, e, f, s

 

 

Skala für kurzfristige Emissionsratings

AMB-1+

AMB-1-

AMB-2

AMB-3

AMB-4, d, s

 

 

ARC Ratings S.A.

 

 

 

 

 

 

Skala für mittel- und langfristige Emittentenratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Skala für mittel- und langfristige Emissionsratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Skala für kurzfristige Emittentenratings

A-1+

A-1

A-2, A-3

B, C, D

 

 

Skala für kurzfristige Emissionsratings

A-1+

A-1

A-2, A-3

B, C, D

 

 

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC/C, D

Skala für kurzfristige Unternehmensratings

A++

A

 

B, C, D

 

 

Axesor Risk Management SL

 

 

 

 

 

 

Globale Ratingskala

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D, E

Banque de France

 

 

 

 

 

 

Globale Skala für langfristige Emittentenratings

3++

3+, 3

4+

4, 5+

5, 6

7, 8, 9, P

BCRA — Credit Rating Agency AD

 

 

 

 

 

 

Globale Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Globale Skala für kurzfristige Ratings

A-1+

A-1

A-2, A-3

B, C, D

 

 

Skala für langfristige Ratings von Rentenversicherern

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Skala für kurzfristige Ratings von Rentenversicherern

A-1+

A-1

A-2, A-3

B, C, D

 

 

Skala für langfristige Ratings von Pensionsfonds

AAA pf, AA pf

A pf

BBB pf

BB pf

B pf

C pf

Skala für langfristige Ratings von Garantiefonds

AAA, AA

A

BBB

BB

B

C, D

Skala für kurzfristige Ratings von Garantiefonds

A-1+

A-1

A-2, A-3

B, C, D

 

 

Capital Intelligence Ratings Ltd

 

 

 

 

 

 

Internationale Skala für langfristige Emittentenratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

C, RS, SD, D

Internationale Skala für langfristige Emissionsratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Internationale Skala für langfristige Ratings der Finanzkraft von Versicherern

AAA, AA

A

BBB

BB

B

C, RS, SD, D

Internationale Skala für kurzfristige Emittentenratings

A1+

A1

A2, A3

B, C, RS, SD, D

 

 

Internationale Skala für kurzfristige Emissionsratings

A1+

A1

A2, A3

B, C, D

 

 

Internationale Skala für kurzfristige Ratings der Finanzkraft von Versicherern

A1+

A1

A2, A3

B, C, RS, SD, D

 

 

Cerved Rating Agency S.p.A.

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Unternehmensratings

A1.1, A1.2, A1.3

A2.1, A2.2, A3.1

B1.1, B1.2

B2.1, B2.2

C1.1

C1.2, C2.1

Creditreform Rating AG

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Emittentenratings

AAA, AA

A

 

BBB

BB

B, C, SD, D

Skala für langfristige Emissionsratings

AAA, AA

A

 

BBB

BB

B, C, D

Skala für kurzfristige Ratings

L1

L2

 

L3, NEL, D

 

 

CRIF Ratings S.r.l.

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Emittentenratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D1S, D

Skala für langfristige Emissionsratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, DS

Skala für kurzfristige Emittentenratings

IG-1

 

IG-2

SIG-1, SIG-2, SIG-3, SIG-4

 

 

Skala für kurzfristige Emissionsratings

IG-1

 

IG-2

SIG-1, SIG-2, SIG-3, SIG-4

 

 

Dagong Europe Credit Rating Srl

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Skala für kurzfristige Ratings

A-1

 

A-2, A-3

B, C, D

 

 

DBRS Ratings

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Anleiheratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Skala für Ratings von Geldmarktpapieren und kurzfristigen Verbindlichkeiten

R-1 H, R-1 M

R-1 L

R-2, R-3

R-4, R-5, D

 

 

Skala für Ratings der Finanzkraft

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, R

Egan-Jones Ratings Co.

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Skala für kurzfristige Ratings

A-1+

A-1

A-2

A-3, B, C, D

 

 

Euler Hermes Rating GmbH

 

 

 

 

 

 

Globale Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, SD, D

EuroRating Sp. z o.o.

 

 

 

 

 

 

Globale Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Fitch Ratings

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Ratings des Emittentenausfalls

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, RD, D

Unternehmensanleihen — Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C

Internationale Skala für langfristige Ratings der Finanzkraft von Versicherern

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C

Skala für Ratings von Derivatgegenparteien

AAA dcr, AA dcr

A dcr

BBB dcr

BB dcr

B dcr

CCC dcr, CC dcr, C dcr

Skala für kurzfristige Ratings

F1+

F1

F2, F3

B, C, RD, D

 

 

Skala für kurzfristige IFS-Ratings

F1+

F1

F2, F3

B, C

 

 

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung mbH

 

 

 

 

 

 

Globale Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

 

A, BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

HR Ratings de México, S.A. de C.V.

 

 

 

 

 

 

Globale Skala für langfristige Ratings

HR AAA(G)/HR AA(G)

HR A(G)

HR BBB(G)

HR BB(G)

HR B(G)

HR C(G)/HR D(G)

Globale Skala für kurzfristige Ratings

HR+1(G)/HR1(G)

HR2(G)

HR3(G)

HR4(G), HR5(G), HR D(G)

 

 

ICAP Group S.A

 

 

 

 

 

 

Globale Skala für langfristige Ratings

 

AA, A

BB, B

C, D

E, F

G, H

INC Rating Sp. z o.o.

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Emittentenratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Japan Credit Rating Agency Ltd

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Emittentenratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, LD, D

Skala für langfristige Emissionsratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Skala für kurzfristige Emittentenratings

J-1+

J-1

J-2

J-3, NJ, LD, D

 

 

Skala für kurzfristige Emissionsratings

J-1+

J-1

J-2

J-3, NJ, D

 

 

Kroll Bond Rating Agency

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Skala für kurzfristige Ratings

K1+

K1

K2, K3

B, C, D

 

 

Kroll Bond Rating Agency Europe

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Skala für kurzfristige Ratings

K1+

K1

K2, K3

B, C, D

 

 

modeFinance S.r.l.

 

 

 

 

 

 

Globale Skala für langfristige Ratings

A1, A2

A3

B1

B2

B3

C1, C2, C3, D

Moody’s Investors Service

 

 

 

 

 

 

Globale Skala für langfristige Ratings

Aaa, Aa

A

Baa

Ba

B

Caa, Ca, C

Globale Skala für kurzfristige Ratings

P-1

P-2

P-3

NP

 

 

QIVALIO SAS (vormals Spread Research)

 

 

 

 

 

 

Globale Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Globale Skala für kurzfristige Ratings

SR0

 

SR1, SR2

SR3, SR4, SR5, SRD

 

 

Rating-Agentur Expert RA GmbH

 

 

 

 

 

 

Internationale Ratingskala

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D, E

Internationale Skala zur Reliabilitätsbewertung

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D, E

Scope Ratings GmbH

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Ratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Skala für kurzfristige Ratings

S-1+

S-1

S-2

S-3, S-4

 

 

S&P Global Ratings Europe Limited

 

 

 

 

 

 

Skala für langfristige Emittentenratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, R, SD/D

Skala für langfristige Emissionsratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D

Skala für Ratings der Finanzkraft von Versicherern

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, SD/D, R

Skala für Ratings des mittleren Marktsegments

 

MM1

MM2

MM3, MM4

MM5, MM6

MM7, MM8, MMD

Skala für kurzfristige Emittentenratings

A-1+

A-1

A-2, A-3

B, C, R, SD/D

 

 

Skala für kurzfristige Emissionsratings

A-1+

A-1

A-2, A-3

B, C, D

 

 

The Economist Intelligence Unit Ltd

 

 

 

 

 

 

Skala für Länderratings

AAA, AA

A

BBB

BB

B

CCC, CC, C, D


4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2029 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Juni 2016 stellte die SCC GmbH (im Namen der CVAS Development GmbH) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung „CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol“ der Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Deutschlands bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-DH025620-60 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

„CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol“ enthält Propan-2-ol als Wirkstoff, der in der Unionsliste zugelassener Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten ist.

(3)

Am 17. August 2018 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4)

Am 25. März 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts „CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt „CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol“ als „einziges Biozidprodukt“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.

(5)

Am 3. Juni 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für „CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol“ zu erteilen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die CVAS Development GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0020461-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Unionszulassung gilt vom 24. Dezember 2019 bis zum 30. November 2029.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 28. Februar 2019 zur Unionszulassung für „CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol“ (ECHA/BPC/222/2019).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts

CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol

Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0020461-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0020461-0000

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Handelsbezeichnung(en) des Produkts

Handelsname

CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol

calgonit DS 622

R 3000 SCHNELLDESINFEKTION

IPADES 70

Alpha Septin

Blu-Sept

Disinfect home

Schnell Des

Disinfect Rapid

Bakt-Ex Pur

Bakt-Ex Rapid

ROTIE-DES quick

Bactazol I

Dezynfektator

EOSSAN-Desinfektionsspray-Fluid

FS-7-Spray

Gartengeräte Hygiene Spray

NeudoClean Hygiene Spray

1.2.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

CVAS Development GmbH

Anschrift

Dr. Albert Reimann Str. 16a, 68526, Ladenburg, Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0020461-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0020461-0000

Datum der Zulassung

24. Dezember 2019

Ablauf der Zulassung

30. November 2029

1.3.   Hersteller des Produkts

Name des Herstellers

Brenntag GmbH

Anschrift des Herstellers

Messeallee 11, 45131 Essen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Am Nordseekai 22, 73207 Plochingen Deutschland


Name des Herstellers

Calvatis GmbH

Anschrift des Herstellers

Dr.-Albert-Reimann-Str. 16a, 68526 Ladenburg Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Dr.-Albert-Reimann-Str. 16a, 68526 Ladenburg Deutschland


Name des Herstellers

Arthur Schopf Hygiene GmbH & Co. KG

Anschrift des Herstellers

Pfaffensteinstr. 1, 83115 Neubeuern Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Pfaffensteinstr. 1, 83115 Neubeuern Deutschland

1.4.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Shell Nederland Raffinaderij B.V.

Anschrift des Herstellers

Vondelingenweg 601, 3196 KK, Vodelingenenplaat Rotterdam Niederlande

Standort der Produktionsstätten

Vondelingenweg 601, 3196 KK, Vodelingenenplaat Rotterdam Niederlande


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

ExxonMobil

Anschrift des Herstellers

4999 Scenic Highway, LA 70897 Baton Rouge, Louisana Vereinigte Staaten

Standort der Produktionsstätten

4999 Scenic Highway, LA 70897 Baton Rouge, Louisana Vereinigte Staaten


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

INEOS Solvents Germany GmbH

Anschrift des Herstellers

Römerstraße 733, 47443 Moers Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Römerstraße 733, 47443 Moers Deutschland

2.   PRODUKTZUSAMMENSETZUNG UND -FORMULIERUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

61,25

2.2.   Art der Formulierung

Andere Flüssigkeit (gebrauchsfertig)

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt/Behälter entsprechend den vor Ort geltenden Bestimmungen entsorgen zuführen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen.

BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

Bei Brand:Alkoholbeständigen Schaum zum Löschen verwenden.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN)

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 — Desinfektion kleiner Oberflächen bei Anwendung als Produkt der Produktart 2 durch nicht berufsmäßige Anwender

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion nicht poröser Oberflächen im Haushalt.

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Sprühen (mit Handdrucksprüher oder Pumpsprühflasche)

Sprühen und Wischen

Sprühen (mit Handdrucksprüher oder Pumpsprühflasche) und Wischen

Gießen und Wischen-

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

40-50 ml/m2

Anwenderkategorie(n)

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1.

Flasche: Polyethylen mit hoher Dichte (HDPE), 250-1 000 ml

2.

Flasche mit Pumpzerstäuber oder Sprühkopf: HDPE, 250-1 000 ml

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Der Zulassungsinhaber muss die typische Anwendungsmenge in einfacher, leicht verständlicher Form auf dem Etikett angeben:

Sprühpistole: 20 Sprühstöße je 0,5 m2 anwenden.

Pumpsprühflasche: 3 Sprühstrahlen je 100 cm2 anwenden.

Flasche: Einen Messbecher je m2 anwenden.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5.2

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5.3

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5.4

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5.5

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2

Verwendung # 2 — Desinfektion kleiner Oberflächen bei Anwendung als Produkt der Produktart 2 durch berufsmäßige Anwender

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Anwendungsbereich

Innen

Desinfektion nicht poröser Oberflächen in den Bereichen Industrie, Kleinbetriebe, Haushalt und öffentliche Einrichtungen.

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Sprühen (mit Handdrucksprüher oder Pumpsprühflasche)

Sprühen und Wischen

Sprühen (mit Handdrucksprüher oder Pumpsprühflasche) und Wischen

Gießen und Wischen

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

40-50 ml/m2

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1.

Flasche: HDPE, 250-1 000 ml

2.

Flasche mit Pumpzerstäuber oder Sprühkopf: HDPE, 250-1 000 ml

3.

Großpackmittel (IBC): HDPE, 720 l

4.

Fass: Stahl, verzinkt und lackiert, 200-220 l

5.

Kanister: HDPE, 5-50 l

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe Abschnitt 5.1

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

1.

Die folgende Maßnahme zur Minderung des persönlichen Risikos kann bei der Desinfektion von Maschinen zur Lebensmittelverarbeitung und beim Wiederauffüllen in Betracht gezogen werden, es sei denn, sie kann durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden: Die Verwendung eines Augenschutzes bei der Handhabung des Produkts wird empfohlen.

2.

Das Produkt darf nur zur Desinfektion kleiner Oberflächen verwendet werden.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5.3

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5.4

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5.5

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3

Verwendung # 3 — Desinfektion kleiner Oberflächen bei Anwendung als Produkt der Produktart 4 durch nicht berufsmäßige Anwender

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Anwendungsbereich

Innen

Desinfektion nicht poröser Oberflächen in Küchen.

Desinfektion von Gartengeräten nur für menschliche Hygiene.

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Sprühen (mit Handdrucksprüher oder Pumpsprühflasche)

Sprühen und Wischen

Sprühen (mit Handdrucksprüher oder Pumpsprühflasche) und Wischen

Gießen und Wischen-

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

40-50 ml/m2

Anwenderkategorie(n)

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1.

Flasche: HDPE, 250-1 000 ml

2.

Flasche mit Pumpzerstäuber oder Sprühkopf: HDPE, 250-1 000 ml

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

1.

Zur Verwendung bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C).

2.

Der Zulassungsinhaber muss die typische Anwendungsmenge in einfacher, leicht verständlicher Form auf dem Etikett angeben:

Sprühpistole: 20 Sprühstöße je 0,5 m2 anwenden.

Pumpsprühflasche: 3 Sprühstrahlen je 100 cm2 anwenden.

Flasche: Einen Messbecher je m2 anwenden.

3.

Desinfektion von Gartengeräten nur für menschliche Hygiene.

4.

Desinfektion von Gartengeräten nur in Innenräumen.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5.2

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5.3

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5.4

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5.5

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4

Verwendung # 4 — Desinfektion kleiner Oberflächen bei Anwendung als Produkt der Produktart 4 durch berufsmäßige Anwender

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Anwendungsbereich

Innen

Desinfektion nicht poröser Oberflächen in Kantinen oder Küchen, in der lebensmittelverarbeitenden Industrie (einschließlich Brauereien).

Desinfektion von Gartengeräten nur für menschliche Hygiene.

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Sprühen (mit Handdrucksprüher oder Pumpsprühflasche)

Sprühen und Wischen

Sprühen (mit Handdrucksprüher oder Pumpsprühflasche) und Wischen

Gießen und Wischen

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

40-50 ml/m2

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1.

Flasche: HDPE, 250-1 000 ml

2.

Flasche mit Pumpzerstäuber oder Sprühkopf: HDPE, 250-1 000 ml

3.

Großpackmittel: HDPE, 720 l

4.

Fass: Stahl, verzinkt und lackiert, 200-220 l

5.

Kanister: HDPE, 5-50 l

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

1.

Zur Verwendung bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C).

2.

Desinfektion von Gartengeräten nur für menschliche Hygiene.

3.

Desinfektion von Gartengeräten nur in Innenräumen.

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

1.

Für angemessene Belüftung sorgen (Technische Lüftung oder Fenster und Türen offen halten).

2.

Das Produkt darf nur zur Desinfektion kleiner Oberflächen verwendet werden.

3.

Die folgende Maßnahme zur Minderung des persönlichen Risikos kann bei der Desinfektion von Maschinen zur Lebensmittelverarbeitung und beim Wiederauffüllen in Betracht gezogen werden, es sei denn, sie kann durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden: Die Verwendung eines Augenschutzes bei der Handhabung des Produkts wird empfohlen.

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5.3

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5.4

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5.5

5.   ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG (1)

5.1.   Anwendungsbestimmungen

1.

Oberflächen vor der Anwendung reinigen.

2.

Produkt unverdünnt durch Sprühen auf die Oberflächen auftragen. Sicherstellen, dass die Oberflächen vollständig benetzt sind. Mindestens 15 Minuten lang einwirken lassen.

3.

Produkt unverdünnt durch Sprühen/Gießen auf die Oberflächen auftragen und die Oberflächen anschließend wischen. Sicherstellen, dass die Oberflächen vollständig benetzt sind. Mindestens 5 Minuten lang einwirken lassen.

4.

Nicht mehr als 50 ml/m2 verwenden.

5.

Verwendete Wischtücher müssen in einem geschlossenen Behälter entsorgt werden.

6.

Gilt nur für nicht berufsmäßige Anwender: maximal 4 Anwendungen täglich.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

1.

Von Kindern und Haustieren fernhalten.

2.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

3.

Nicht in Gegenwart kleiner Kinder anwenden.

4.

Kinder und Haustiere von Räumen fernhalten, in denen eine Desinfektion durchgeführt wird. Für angemessene Belüftung sorgen, bevor Kinder behandelte Räume betreten.

5.

Zum Wiederauffüllen muss ein Trichter verwendet werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste Hilfe:

1.

BEI EINATMEN: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhig stellen, die das Atmen erleichtert.

2.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

3.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

4.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Unbenutztes Produkt und Verpackung am Ende der Behandlung entsprechend den örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Kühl lagern (nicht über 30 °C) und vor Frost schützen.

Haltbarkeit: 24 Monate.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Bitte beachten Sie, dass für die Risikobewertung dieses Produkts der europäische Referenzwert von 129,28 mg/m3 für den Wirkstoff Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0) herangezogen wurde.


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.


4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2030 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Pal IPA Product Family“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Juni 2016 reichte Pal Hygiene Products Limited einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Pal IPA Product Family“ der Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-DY025578-07 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

Die Produktfamilie „Pal IPA Product Family“ enthält den Wirkstoff Propan-2-ol, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.

(3)

Am 22. August 2018 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4)

Am 25. März 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit den vorgeschlagenen Zulassungsbedingungen, dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie „Pal IPA Product Family“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Produktfamilie „Pal IPA Product Family“ als „Biozidproduktfamilie“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Bedingungen und dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 4. Juni 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Pal IPA Product Family“ zu erteilen.

(8)

In der Stellungnahme empfiehlt die Agentur auch, dass der Zulassungsinhaber als Zulassungsbedingung einen Test für langfristige Lagerung bei Raumtemperatur für Wischtücher in ihrer handelsüblichen Verpackung durchführt. Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und ist der Ansicht, dass die Vorlage des Tests eine Bedingung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sein sollte. Ferner hat die Tatsache, dass nach der Erteilung der Zulassung Daten vorzulegen sind, nach Ansicht der Kommission keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung, dass die Bedingung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung auf der Grundlage der vorhandenen Daten erfüllt ist.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Bedingungen und gemäß der in Anhang II enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts wird Pal Hygiene Products Limited eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0020463-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Pal IPA Product Family“ erteilt.

Die Unionszulassung gilt vom 24. Dezember 2019 bis zum 30. November 2029.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 28. Februar 2019 zur Unionszulassung für die Produktfamilie „Pal IPA Product Family“ (ECHA/BPC/223/2019).


ANHANG I

BEDINGUNGEN

(EU-0020463-0000)

Der Zulassungsinhaber führt einen Test für langfristige Lagerung bei Raumtemperatur für Wischtücher in ihrer handelsüblichen Verpackung durch.

Der Zulassungsinhaber übermittelt der Agentur die Testergebnisse bis zum 31. Juli 2021.


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG DER EIGENSCHAFTEN EINER BIOZIDPRODUKTFAMILIE

Pal IPA Product Family

Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0020463-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0020463-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   Administrative Informationen

1.1.   Familienname

Name

Pal IPA Product Family

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Pal Hygiene Products Limited

Anschrift

Unit 5B & Unit 5H Fingal Bay Business Park, K32 NY57, Balbriggan, Co. Dublin, Ireland

Zulassungsnummer

EU-0020463-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0020463-0000

Datum der Zulassung

24. Dezember 2019

Ablauf der Zulassung

30. November 2029

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Pal International Limited

Anschrift des Herstellers

Bilton Way, LE17 4JA Lutterworth, Leicestershire Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Bilton Way, LE17 4JA Lutterworth, Leicestershire Vereinigtes Königreich

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Brenntag GmbH

Anschrift des Herstellers

Messeallee 11, 45131 Essen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Baton Rouge Chemical Plant (BRCP), Exxon Mobil Chemical Plant, 4999 Scenic Highway, 70897 Baton Rouge, Louisiana Vereinigte Staaten


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Brenntag GmbH

Anschrift des Herstellers

Messeallee 11, 45131 Essen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Haven 3222, Vondelingenweg 601, 3196 KK Vondelingenplaat Niederlande

2.   Zusammensetzung und Formulierung der Produktfamilie

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

62,9

62,9

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL (eine andere Flüssigkeit) — Gebrauchsfertiges Tuch

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

Meta-SPC 1

1.   Meta-SPC 1 administrative Informationen

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 1 — Pal IPA Product Family Wipes

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   Meta-SPC 1 Zusammensetzung

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

62,9

62,9

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AL (eine andere Flüssigkeit) — Gebrauchsfertiges Tuch

3.   Gefahren- und Sicherheitshinweise der Meta-SPC 1

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen.

BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei Brand:Alkoholbeständigen Schaum zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt/Behälter gemäß den örtlichen Vorschriften entsorgen zuführen.

4.   Zugelassene Verwendung(en) der Meta-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 — Gewerbliche Nutzung

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bacteria

Yeast

Mycobacteria

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektionsmittel zur Verwendung in Innenbereichen gegen Bakterien, Mykobakterien und Hefen auf nicht porösen Oberflächen in Reinräumen in den Bereichen Biotechnologie, Pharmazie, Herstellung nicht-invasiver Medizingeräte, Gesundheitsversorgung, in anderen kritischen Anwendungen im Gesundheitswesen sowie in industriellen Bereichen der Lebens- und Futtermittelzubereitung.

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

1 Minute Kontaktzeit für Bakterien

1 Minute Kontaktzeit für Mykobakterien

3 Minuten Kontaktzeit für Hefe

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Imprägnierte, 100%ige Polypropylentücher in:

Polyethylen hoher Dichte (HDPE) -Kanister mit Polypropylen (PP) — Deckel — 150 Tücher (0,5 l), 200 Tücher (2 l), 240 Tücher (2 l)

PP-Eimer mit PP-Deckel — 500 Tücher (8 l), 1000 Tücher (8 l), 1500 Tücher (8 l) (l = Liter)

Imprägnierte, 100%ige Polyestertücher in:

Mit PET/PE-Laminatfolie versiegeltes Flow-Wrap-Paket (Polyester/Polypropylen)— 25, 50 oder 100 Tücher

Aluminiumfolie — 1 Tuch

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe Abschnitt 5.1

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 5.2

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 5.3

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 5.4

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5.5

5.   Allgemeine Verwendungshinweise (1) der Meta-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nicht auf Flächen anwenden, die empfindlich auf Alkohol reagieren.

Zulässige Gebrauchstemperatur (10-20 °C)

Verschmutzte Oberflächen vor der Anwendung sorgfältig reinigen.

1.

Die vereinbarten Risikobewertungsrichtlinien hinsichtlich der Verwendung von Persönliche Schutzausrüstung befolgen.

2.

Spendertyp auswählen und Tuch entnehmen.

3.

Oberfläche in „S“-förmiger Bewegung reinigen und dabei von sauber zu verschmutzt bewegen. Das Tuch glatt ausgebreitet und nicht geknittert anwenden. Nicht zwei Mal mit demselben Tuch über denselben Bereich wischen.

4.

Ein neues Tuch verwenden, wenn das Tuch verschmutzt oder ausgetrocknet ist.

5.

Oberflächen vollständig befeuchten.

6.

Benutzte Tücher müssen in einem geschlossenen Behälter entsorgt warden.

7.

Oberfläche vor der Nutzung trocknen lassen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Hände und exponierte Hautpartien vor Mahlzeiten und nach der Verwendung waschen.

Berührung mit den Augen vermeiden.

Wenn eine Desinfektion in Bereichen vorgenommen wird, in denen möglicherweise Bürger präsent sind, dürfen diese den Raum erst betreten, wenn er gut belüftet wurde.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Augenkontakt: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Inhalt/Behälter gemäß den örtlichen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Tücher nicht über die Toilette entsorgen. Nicht einweichen.

Restalkohol muss vor dem Entsorgen des Behälters entfernt werden.

Entsorgen Sie gebrauchte Tücher in entsprechenden Abfallbehälter gemäβ den örtlichen vereinbarten Richtlinien.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Im Originalbehälter an einem kühlen, trockenen, gut belüfteten Ort aufbewahren.

Behälter dicht verschlossen halten.

Haltbarkeit: 2 Jahre

6.   Sonstige Informationen

Polypropylen- oder Polyestertücher, 20–45 gsm, enthalten 1,7–7,5 ml Produkt (0,93–4,12 g Propan-2-ol)

Das Produkt enthält Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0), für das ein Europäischer Referenzwert von 129,28 mg/m3 für professionelle Anwender vereinbart und für die Risikobewertung des Produkt verwendet wurde.

7.   Dritte Informationsebene: einzelne Produkte in der Meta-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Medipal Alcohol Disinfectant Wipes

Pal Tech Precision 70 % IPA Wipes

Pal TX IPA Surface Disinfectant Wipes

Zulassungsnummer

EU-0020463-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

62,9


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.


BESCHLÜSSE

4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2031 DER KOMMISSION

vom 12. November 2019

über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7989)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.

(2)

Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) wurde ein Forum eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören; dieses Forum legte der Kommission am 27. November 2018 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich. (3)

(3)

Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind der wichtigste Bestandteil dieses BVT-Merkblatts.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2019

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3).

(3)  https://circabc.europa.eu/ui/group/06f33a94-9829-4eee-b187-21bb783a0fbf/library/d00a6ea2-6a30-46fc-8064-16200f9fe7f6?p=1&n=10&sort=modified_DESC


ANHANG

SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN BESTEN VERFÜGBAREN TECHNIKEN (BVT) FÜR DIE NAHRUNGSMITTEL-, GETRÄNKE- UND MILCHINDUSTRIE

ANWENDUNGSBEREICH

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende, in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:

6.4. b

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus

i)

ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag;

ii)

ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;

iii)

tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als

75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder

[300 — (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,

wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.

Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.

Dieser Unterabschnitt gilt nicht, wenn es sich bei dem Rohstoff ausschließlich um Milch handelt.

Image 1

6.4. c

Ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert).

6.11.

Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates (1) fällt, wenn der Großteil der Schadstofflast aus den unter Nummer 6.4 Buchstaben b oder c in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten stammt.

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten auch für

die kombinierte Behandlung von Abwässern unterschiedlicher Herkunft, wenn der Großteil der Schadstofflast aus den unter Nummer 6.4 Buchstaben b oder c in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten stammt und die Abwasserbehandlung nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt;

die Herstellung von Ethanol, die in einer Anlage stattfindet, welche unter die Tätigkeitsbeschreibung unter Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer ii in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU fällt, oder die als eine unmittelbar mit der Anlage verbundene Tätigkeit gilt.

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für:

Verbrennungsanlagen vor Ort zur Erzeugung von heißen Gasen, die nicht für die direkte Kontakterwärmung, die Trocknung oder eine andere Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden. Dies kann durch die BVT-Schlussfolgerungen zu Großfeuerungsanlagen (LCP) oder die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) abgedeckt sein;

die Herstellung von Primärprodukten aus tierischen Nebenprodukten, wie die Tierkörperverwertung und das Schmelzen von Fett, die Herstellung von Fischmehl und Fischöl, die Blutverarbeitung sowie die Gelatineherstellung. Diese kann unter die BVT-Schlussfolgerungen für Tierschlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten (SA) fallen;

die Anfertigung von Standardzerlegungen für große Tiere und von Geflügelteilen. Diese kann unter die BVT-Schlussfolgerungen für Tierschlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten (SA) fallen.

Weitere BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter, die für die unter die vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant sein können, umfassen unter anderem:

Großfeuerungsanlagen (LCP);

Tierschlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten (SA);

einheitliche Abwasser- und Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser- und Abgasmanagementsysteme in der chemischen Industrie (CWW);

Herstellung organischer Grundchemikalien (LVOC);

Abfallbehandlung (WT);

Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid (CLM);

Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM);

Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM);

Emissionen aus der Lagerung (EFS);

Energieeffizienz (ENE);

industrielle Kühlsysteme (ICS).

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften, z. B. Hygienevorschriften oder Vorschriften für die Lebensmittel-/Futtermittelsicherheit.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Verwendeter Begriff

Begriffsbestimmung

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSBn)

Sauerstoffmenge, die für die biochemische Oxidation des organischen Materials zu Kohlendioxid innerhalb von n Tagen benötigt wird (n entspricht üblicherweise 5 oder 7). Der BSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration biologisch abbaubarer organischer Verbindungen.

Gefasste Emissionen

Schadstoffemissionen in die Umwelt über alle Arten von Leitungen, Rohren, Schornsteinen usw.

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

Sauerstoffmenge, die für die Oxidation des gesamten organischen Materials zu Kohlendioxid unter Verwendung von Dichromat benötigt wird. Der CSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration organischer Verbindungen.

Staub

Gesamtmenge an Partikeln (in der Luft).

Bestehende Anlage

Eine Anlage, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt.

Hexan

Alkan aus sechs Kohlenstoffatomen mit der chemischen Formel C6H14.

hl

Hektoliter (entspricht 100 Litern).

Neue Anlage

Eine Anlage, die am Anlagenstandort erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder eine vollständige Ersetzung einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen.

NOX

Die Summe von Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), angegeben als NO2.

Rückstand

Stoffe oder Gegenstände, die infolge der Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Dokuments fallen, als Abfall- oder Nebenprodukt anfallen.

SOX

Die Summe von Schwefeldioxid (SO2), Schwefeltrioxid (SO3) und Schwefelsäure-Aerosolen, ausgedrückt in SO2.

Sensible Standorte

Besonders schutzbedürftige Bereiche wie:

Wohngebiete;

Bereiche, an denen Tätigkeiten von Menschen stattfinden (z. B. benachbarte Arbeitsstätten, Schulen, Kindertagesstätten, Freizeitbereiche, Krankenhäuser oder Pflegeheime).

Gesamtstickstoff (TN)

Gesamtstickstoff, ausgedrückt als N, umfasst freies Ammoniak und Ammonium-Stickstoff (NH4-N), Nitrit-Stickstoff (NO2-N), Nitrat-Stickstoff (NO3-N) und organisch gebundenen Stickstoff.

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

Gesamter organischer Kohlenstoff, ausgedrückt als C (in Wasser); umfasst alle organischen Verbindungen.

Gesamtphosphor (TP)

Der gesamte Phosphor, ausgedrückt als P, ist die Summe aus allen anorganischen und organischen Phosphorverbindungen, ob gelöst oder an Partikel gebunden.

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe (in Wasser), gemessen mittels Filtration durch Glasfaserfilter und Gravimetrie.

Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC)

Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (total volatile organic carbon), ausgedrückt als C (in Luft)

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

Beste verfügbare Techniken

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken können eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Soweit nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in die Luft

Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte für Emissionen in die Luft in diesen BVT-Schlussfolgerungen auf Konzentrationen, ausgedrückt als Masse emittierter Stoffe bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (trockenes Gas bei einer Temperatur von 273,15 K und einem Druck von 101,3 kPa) ohne Korrektur für den Sauerstoffgehalt, ausgedrückt in mg/Nm3.

Die Gleichung zur Berechnung der Emissionskonzentration beim Bezugssauerstoffgehalt lautet:

Image 2

Dabei gilt:

ER:

:

Emissionskonzentration bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt OR;

OR:

:

Bezugssauerstoffgehalt in Vol.-%;

EM:

:

gemessene Emissionskonzentration;

OM:

:

gemessener Sauerstoffgehalt in Vol.-%.

Für den Mittelungszeitraum von BVT-assoziierten Emissionswerten für Emissionen in die Luft gilt die folgende Begriffsbestimmung.

Mittelungszeitraum

Begriffsbestimmung

Mittelwert über den Probenahmezeitraum

Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Messungen von jeweils mindestens 30 Minuten  (3).

Werden die Abgase aus zwei oder mehreren Quellen (z. B. Trockner oder Öfen) über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gelten die BVT-assoziierten Emissionswerte für den kombinierten Ausstoß aus dem Schornstein.

Spezifischer Hexanverlust

Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für den spezifischen Hexanverlust beziehen sich auf Jahresdurchschnitte und werden nach folgender Gleichung berechnet:

Image 3

Dabei gilt:

Der Hexanverlust ist die Gesamtmenge an Hexan, die von der Anlage für jede Art von Samen oder Bohnen verbraucht wird, ausgedrückt in kg/Jahr;

Rohstoffe sind die Gesamtmenge jeder Art verarbeiteter gereinigter Samen oder Bohnen, ausgedrückt in Tonnen/Jahr.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in Gewässer

Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten, mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in Gewässer auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Wasser), die in mg/l ausgedrückt werden.

Die BVT-assoziierten Emissionswerte, ausgedrückt in Konzentrationen, beziehen sich auf Tagesdurchschnittswerte, d. h. durchflussproportionale Mischproben über jeweils 24 Stunden. Zeitproportionale Mischproben können verwendet werden, sofern eine ausreichende Durchflussstabilität nachgewiesen ist. Alternativ können punktuelle Stichproben genommen werden, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist.

Für den gesamten organischen Kohlenstoff (TOC), den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den Gesamtstickstoff (TN) und den Gesamtphosphor (TP) basiert die Berechnung der in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten durchschnittlichen Eliminationsrate (siehe Tabelle 1) auf den eingeleiteten und abgeleiteten Frachten der Abwasserbehandlungsanlage.

Andere Umweltleistungsniveaus

Spezifisches Abwasservolumen

Die indikativen Umweltleistungsniveaus im Zusammenhang mit dem spezifischen Abwasservolumen beziehen sich auf Jahresdurchschnitte und werden nach folgender Gleichung berechnet:

Image 4

Dabei gilt:

Das Abwasservolumen ist die Gesamtmenge des Abwassers (Direkteinleitung, indirekte Einleitung und/oder Verregnung) aus den spezifischen Prozessen des Produktionsverfahrens während des Produktionszeitraumes, ausgedrückt in m3/Jahr, ausgenommen Kühlwasser und Niederschlagswasser, die separat abgeleitet werden.

Die Aktivitätsrate ist die Gesamtmenge der Erzeugnisse oder verarbeiteten Rohstoffe, abhängig vom jeweiligen Sektor, ausgedrückt in Tonnen/Jahr oder hl/Jahr. Die Verpackung ist im Gewicht des Erzeugnisses nicht enthalten. Rohmaterial ist jegliches Material, das der Anlage zugeführt wird und für die Herstellung von Lebens- oder Futtermitteln behandelt oder verarbeitet wird.

Spezifischer Energieverbrauch

Die indikativen Umweltleistungsniveaus im Zusammenhang mit dem spezifischen Energieverbrauch beziehen sich auf Jahresdurchschnitte und werden nach folgender Gleichung berechnet:

Image 5

Dabei gilt:

Der Endenergieverbrauch ist die Gesamtmenge an Energie, die während des Produktionszeitraums bei den betreffenden Prozessen verbraucht wird (in Form von Wärme und Elektrizität), ausgedrückt in MWh/Jahr.

Die Aktivitätsrate ist die Gesamtmenge der Erzeugnisse oder verarbeiteten Rohstoffe, abhängig vom jeweiligen Sektor, ausgedrückt in Tonnen/Jahr oder hl/Jahr. Die Verpackung ist im Gewicht des Erzeugnisses nicht enthalten. Rohmaterial ist jegliches Material, das der Anlage zugeführt wird und für die Herstellung von Lebens- oder Futtermitteln behandelt oder verarbeitet wird.

1.   ALLGEMEINE BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN

1.1.   Umweltmanagementsysteme

BVT 1. Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale aufweist:

i)

Verpflichtung, Führung und Rechenschaftspflicht der Führungskräfte, einschließlich der leitenden Ebene, im Zusammenhang mit der Einführung eines wirksamen Umweltmanagementsystems;

ii)

eine Analyse, die die Bestimmung des Kontextes der Organisation, die Ermittlung der Erfordernisse und Erwartungen der interessierten Parteien, die Identifizierung der Anlagencharakteristik, die mit möglichen Risiken für die Umwelt (oder die menschliche Gesundheit) in Verbindung stehen, sowie der geltenden Umweltvorschriften umfasst;

iii)

Entwicklung einer Umweltpolitik, die eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Anlage beinhaltet;

iv)

Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren in Bezug auf bedeutende Umweltaspekte, einschließlich der Gewährleistung der Einhaltung geltender Rechtsvorschriften;

v)

Planung und Verwirklichung der erforderlichen Verfahren und Maßnahmen (einschließlich Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, falls notwendig), um die Umweltziele zu erreichen und Risiken für die Umwelt zu vermeiden;

vi)

Festlegung von Strukturen, Rollen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Umweltaspekten und -zielen und Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen;

vii)

Sicherstellung der erforderlichen Kompetenz und des erforderlichen Bewusstseins des Personals, dessen Tätigkeiten sich auf die Umweltleistung der Anlage auswirken kann (z. B. durch Informations- und Schulungsmaßnahmen);

viii)

interne und externe Kommunikation;

ix)

Förderung der Einbeziehung der Mitarbeitenden in bewährte Umweltmanagementpraktiken;

x)

Etablierung und Aufrechterhaltung eines Managementhandbuchs und schriftlicher Verfahren zur Steuerung von Tätigkeiten mit bedeutender Umweltauswirkung sowie entsprechende Aufzeichnung;

xi)

wirksame betriebliche Planung und Prozesssteuerung;

xii)

Verwirklichung geeigneter Instandhaltungsprogramme;

xiii)

Prozesse zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr, darunter die Vermeidung und/oder Minderung der negativen (Umwelt-)Auswirkungen von Notfallsituationen;

xiv)

bei Neuplanung oder Umbau einer (neuen) Anlage oder eines Teils davon, Berücksichtigung der Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer, einschließlich Bau, Wartung, Betrieb und Stilllegung;

xv)

Verwirklichung eines Programms zur Überwachung und Messung; Informationen dazu finden sich, falls erforderlich, im Referenzbericht über die Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in Gewässer;

xvi)

regelmäßige Durchführung von Benchmarkings auf Branchenebene;

xvii)

regelmäßige unabhängige (soweit machbar) interne Umweltbetriebsprüfungen und regelmäßige unabhängige externe Prüfung, um die Umweltleistung zu bewerten und um festzustellen, ob das UMS den vorgesehenen Regelungen entspricht und ob es ordnungsgemäß verwirklicht und aufrechterhalten wurde;

xviii)

Bewertung der Ursachen von Abweichungen, Verwirklichung von Korrekturmaßnahmen als Reaktion auf Nichtkonformitäten, Überprüfung der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen und Bestimmung, ob ähnliche Nichtkonformitäten bestehen oder potenziell auftreten könnten;

xix)

regelmäßige Bewertung des UMS durch die oberste Leitung der Organisation auf seine fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit;

xx)

Beobachtung und Berücksichtigung der Entwicklung von sauberen Techniken.

Speziell für den Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchsektor muss das Umweltmanagementsystem im Rahmen der BVT auch folgende Merkmale aufweisen:

i)

Lärmmanagementplan (siehe BVT 13);

ii)

Geruchsmanagementplan (siehe BVT 15);

iii)

Verzeichnis des Wasser-, Energie- und Rohstoffverbrauchs sowie der Abwasser- und Abgasströme (siehe BVT 2);

iv)

Energieeffizienzplan (siehe BVT 6a).

Anmerkung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingerichtet, das ein Beispiel für ein Umweltmanagementsystem ist, das mit diesem BVT-Merkblatt im Einklang steht.

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe und der Grad an Formalisierung des Umweltmanagementsystems hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.

BVT 2. Die BVT zur Steigerung der Ressourceneffizienz und zur Verringerung von Emissionen besteht in der Erstellung, Führung und regelmäßigen Überprüfung (auch im Falle einer wesentlichen Änderung) eines Verzeichnisses des Wasser-, Energie- und Rohstoffverbrauchs sowie der Abwasser- und Abgasströme als Teil eines Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), die alle folgenden Merkmale umfasst:

I.

Informationen über die Prozesse der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milcherzeugung, einschließlich

a)

vereinfachter Prozess-Fließschemata zur Darstellung der Emissionsquellen;

b)

Beschreibungen prozessintegrierter Techniken und der Techniken der Abwasser-/Abgasbehandlung zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen einschließlich ihrer Leistungsfähigkeit.

II.

Informationen über Wasserverbrauch und -nutzung (z. B. Flussdiagramme und Massenbilanzen) sowie Identifizierung von Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens (siehe BVT 7).

III.

Informationen über die Menge und Merkmale der Abwasserströme wie:

a)

Mittelwerte und Schwankungen von Durchfluss, pH-Wert und Temperatur;

b)

durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte relevanter Schadstoffe/Parameter (z. B. TOC oder CSB, Stickstoffspezies, Phosphor, Chlorid, Leitfähigkeit) sowie ihre Schwankungen.

IV.

Informationen über die Merkmale der Abgasströme wie:

a)

Mittelwerte und Schwankungen von Volumenstrom und Temperatur;

b)

durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte relevanter Schadstoffe/Parameter (z. B. Staub, TVOC, CO, NOX, SOX) und ihre Schwankungen;

c)

Vorhandensein anderer Stoffe, die das System zur Abgasbehandlung oder die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können (z. B. Sauerstoff, Wasserdampf, Staub).

V.

Informationen über den Energieverbrauch und -einsatz, die Menge der verwendeten Rohstoffe sowie die Menge und Eigenschaften der entstandenen Rückstände und Ermittlung der Maßnahmen für eine kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz (siehe beispielsweise BVT 6 und BVT 10).

VI.

Identifizierung und Umsetzung einer geeigneten Überwachungsstrategie mit dem Ziel, die Ressourceneffizienz unter Berücksichtigung des Energie-, Wasser- und Rohstoffverbrauchs zu steigern. Die Überwachung kann direkte Messungen, Berechnungen oder Aufzeichnungen mit der angemessenen Häufigkeit umfassen. Die Überwachung erfolgt auf der am besten geeigneten Ebene (z. B. auf Prozess- oder Anlagenebene).

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe des Verzeichnisses hängt in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.

1.2.   Überwachung

BVT 3. Die BVT für relevante Emissionen in Gewässer gemäß des Verzeichnisses der Abwasserströme und ihrer Merkmale (siehe BVT 2) besteht in der Überwachung der wichtigsten Prozessparameter (z. B. kontinuierliche Überwachung des Abwasserstroms, des pH-Werts und der Temperatur) an wichtigen Stellen (z. B. am Einlass und/oder Auslass der Vorbehandlung, am Einlass zur Endbehandlung und an der Stelle, an der die Emissionen die Anlage verlassen).

BVT 4. Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in Gewässer mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und unter Anwendung der EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Stoff/Parameter

Norm(en)

Mindesthäufigkeit der Überwachung  (5)

Überwachung in Verbindung mit

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)  (6)  (7)

Keine EN-Norm verfügbar

Einmal pro Tag  (8)

BVT 12

Gesamtstickstoff (TN) (6)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN 12260 oder EN ISO 11905-1)

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)  (6)  (7)

EN 1484

Gesamtphosphor (TP)  (6)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 6878, EN ISO 15681-1 und -2, EN ISO 11885)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)  (6)

EN 872

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSBn)  (6)

EN 1899-1

Einmal im Monat

Chlorid (Cl-)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 10304-1 oder EN ISO 15682)

Einmal im Monat

BVT 5. Die BVT besteht in der Überwachung gefasster Emissionen in die Luft mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und nach EN-Normen.

Stoff/Parameter

Sektor

Spezifischer Prozess

Norm(en)

Mindesthäufigkeit der Überwachung  (9)

Überwachung in Verbindung mit

Staub

Futtermittel

Trocknung von Grünfutter

EN 13284-1

Einmal vierteljährlich  (10)

BVT 17

Mahlen und Pelletkühlung bei der Herstellung von Mischfuttermitteln

Einmal im Jahr

BVT 17

Extrudieren von Trockenfutter für Heimtiere

Einmal im Jahr

BVT 17

Brauereien

Handhabung und Verarbeitung von Malz und Zusätzen

Einmal im Jahr

BVT 20

Molkereien

Trocknungsverfahren

Einmal im Jahr

BVT 23

Getreidemühlen

Reinigung und Mahlen von Getreide

Einmal im Jahr

BVT 28

Verarbeitung von Ölsaaten und Raffination von Pflanzenöl

Handhabung und Vorbereitung von Saatgut, Trocknung und Kühlung des Schrots

Einmal im Jahr

BVT 31

Stärkegewinnung

Trocknung von Stärke, Protein und Ballaststoffen

BVT 34

Zuckergewinnung

Trocknung von Rübenschnitzeln

Einmal im Monat  (10)

BVT 36

PM2.5 und PM10

Zuckergewinnung

Trocknung von Rübenschnitzeln

EN ISO 23210

Einmal im Jahr

BVT 36

TVOC

Verarbeitung von Fischen und Schalentieren

Räucherkammern

EN 12619

Einmal im Jahr

BVT 26

Fleischverarbeitung

Räucherkammern

BVT 29

Verarbeitung von Ölsaaten und Raffination von Pflanzenöl  (11)

Zuckergewinnung

Hochtemperatur-Trocknung von Rübenschnitzeln

Einmal im Jahr

NOX

Fleischverarbeitung  (12)

Räucherkammern

EN 14792

Einmal im Jahr

Zuckergewinnung

Hochtemperatur-Trocknung von Rübenschnitzeln

CO

Fleischverarbeitung  (12)

Räucherkammern

EN 15058

Zuckergewinnung

Hochtemperatur-Trocknung von Rübenschnitzeln

SOX

Zuckergewinnung

Trocknung von Rübenschnitzeln wenn kein Erdgas genutzt wird

EN 14791

Zweimal jährlich  (10)

BVT 37

1.3.   Energieeffizienz

BVT 6. Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in der Anwendung von BVT 6a und einer geeigneten Kombination der unter Technik b beschriebenen gängigsten Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Energieeffizienzplan

Als Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1) beinhaltet ein Energieeffizienzplan die Definition und Berechnung des spezifischen Energieverbrauchs der Tätigkeit (oder Tätigkeiten), die Vorgabe von Leistungsindikatoren auf jährlicher Basis (z. B. spezifischer Energieverbrauch) und Zielplanungen für regelmäßige Verbesserungen und entsprechende Maßnahmen. Der Plan ist auf die Besonderheiten der Anlage abgestimmt.

b)

Verwendung der gängigsten Techniken

Zu gängigen Techniken gehören Techniken wie:

Regulierung und Kontrolle des Brenners;

Kraft-Wärme-Kopplung;

energieeffiziente Motoren;

Wärmerückgewinnung durch Wärmetauscher und/oder Wärmepumpen (einschließlich mechanischer Brüdenverdichtung);

Beleuchtung;

Minimierung der Druckentlastung des Kessels;

Optimierung der Dampfverteilungssysteme;

Vorwärmung des Speisewassers (einschließlich der Verwendung von Vorwärmern);

Prozesskontrollsysteme;

Verringerung von Leckagen in Druckluftsystemen;

Verringerung von Wärmeverlusten durch Isolierung;

Drehzahlregelungen;

Mehrstufen-Verdampfer;

Nutzung von Solarenergie.

Weitere sektorspezifische Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz sind in den Abschnitten 2 bis 13 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten.

1.4.   Wasserverbrauch und Abwasservolumen

BVT 7. Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens besteht in der Anwendung der BVT 7a und einer der folgenden Techniken b bis k oder einer Kombination aus diesen Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Gängigste Techniken

a)

Aufbereitung und/oder Wiederverwendung von Wasser

Aufbereitung und/oder Wiederverwendung von Wasserströmen (unabhängig davon, ob davor eine Abwasserbehandlung stattfindet oder nicht), z. B. für die Reinigung, das Waschen, die Kühlung oder den Prozess selbst.

Aufgrund von Hygienevorschriften und Vorschriften für die Lebensmittelsicherheit möglicherweise nicht anwendbar.

b)

Optimierung des Wasserflusses

Verwendung von Kontrollgeräten wie Fotozellen, Strömungsventilen oder Temperaturventilen zur automatischen Anpassung des Wasserflusses.

c)

Optimierung der Wasserdüsen und -schläuche

Anwendung der richtigen Anzahl und richtigen Lage der Düsen; Anpassung des Wasserdrucks.

d)

Getrennthaltung von Wasserströmen

Wasserströme, für die keine Behandlung notwendig ist (z. B. nicht kontaminiertes Kühlwasser oder nicht kontaminiertes Niederschlagswasser) werden vom Abwasser, das einer Behandlung unterzogen werden muss, getrennt, wodurch die Wiederverwendung von nicht kontaminiertem Wasser ermöglicht wird.

Das Verfahren der Trennung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser ist bei bestehenden Abwassersammelsystemen möglicherweise nicht anwendbar.

Techniken im Zusammenhang mit Reinigungsvorgängen

e)

Trockenreinigung

Entfernung von möglichst vielen Rückständen aus den Rohstoffen und den Geräten, bevor diese mit Flüssigkeiten gereinigt werden, z. B. unter Verwendung von Druckluft, Vakuumsystemen oder Fangkörben mit einer Gitterabdeckung.

Allgemein anwendbar.

f)

Molchsystem für Rohrleitungen

Verwendung eines Systems aus Sende- und Empfangsstationen, Druckluftgeräten und einem Projektil (der sogenannte Molch, z. B. aus Plastik oder einem Eis-Wasser-Gemisch) zur Reinigung der Rohrleitungen. Ein- und Ausschleusstationen sind eingebaut, damit der Molch durch das Rohrleitungssystem geschickt werden kann und das Erzeugnis und das Spülwasser getrennt werden können.

g)

Hochdruckreinigung

Sprühen von Wasser auf die zu reinigende Oberfläche mit Drücken von 15 bar bis 150 bar.

Aufgrund von Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften möglicherweise nicht anwendbar.

h)

Optimierung der chemischen Dosierung und Wassernutzung bei der ortsgebundenen Reinigung (Cleaning in Place, CIP)

Optimierung der Konzeption von CIP und Messung der Trübung, Leitfähigkeit, Temperatur und/oder des pH-Werts zur optimalen Dosierung von warmem Wasser und Chemikalien.

Allgemein anwendbar.

i)

Niederdruck-Schaumreinigung und/oder Gelreinigung

Verwendung von Niederdruck-Schaum und/oder Gel zur Reinigung von Wänden, Böden und/oder Geräteoberflächen.

j)

Optimierte Konzeption und Konstruktion von Geräten und Prozessbereichen

Die Geräte und Prozessbereiche sind so konzipiert und konstruiert, dass die Reinigung erleichtert wird. Bei der Optimierung der Konzeption und Konstruktion werden Anforderungen an die Hygiene und Lebensmittelsicherheit berücksichtigt.

k)

Schnellstmögliche Reinigung von Geräten

Schnellstmögliche Reinigung nach der Verwendung der Geräte, um das Aushärten von Anhaftungen zu verhindern.

Weitere sektorspezifische Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs sind in Abschnitt 6.1 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten.

1.5.   Schädliche Stoffe

BVT 8. Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung der Verwendung schädlicher Stoffe, z. B. bei der Reinigung und Desinfektion, besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Ordnungsgemäße Wahl der Reinigungschemikalien und/oder Desinfektionsmittel

Vermeidung oder Minimierung der Verwendung von Reinigungschemikalien und/oder Desinfektionsmitteln, die schädlich für die aquatische Umwelt sind, vor allem prioritäre Stoffe gemäß der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (13).

Bei der Auswahl der Stoffe werden Anforderungen an die Hygiene und Lebensmittelsicherheit berücksichtigt.

b)

Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP)

Sammlung und Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei CIP. Bei der Wiederverwendung von Reinigungschemikalien werden Anforderungen an die Hygiene und Lebensmittelsicherheit berücksichtigt.

c)

Trockenreinigung

Siehe BVT 7e.

d)

Optimierte Konzeption und Konstruktion von Geräten und Prozessbereichen

Siehe BVT 7j.

BVT 9. Die BVT zur Vermeidung von Emissionen ozonabbauender Stoffe und von Stoffen mit hohem Treibhauspotenzial bei der Kühlung und beim Tiefgefrieren besteht in der Verwendung von Kältemitteln ohne Ozonabbaupotenzial und mit einem niedrigen Treibhauspotenzial.

Beschreibung

Zu geeigneten Kältemitteln gehören Wasser, Kohlendioxid und Ammoniak.

1.6.   Ressourceneffizienz

BVT 10. Die BVT zur Steigerung der Ressourceneffizienz besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Anaerobe Vergärung

Behandlung biologisch abbaubarer Rückstände durch Mikroorganismen unter Abwesenheit von Sauerstoff, bei der Biogas und Gärrückstände entstehen. Das Biogas wird als Brennstoff verwendet, z. B. in einem Gasmotor oder in einem Kessel. Die Gärrückstände können verwendet werden, z. B. als Bodenverbesserungsmittel.

Aufgrund der Menge und/oder Art der Rückstände möglicherweise nicht anwendbar.

b)

Verwendung von Rückständen

Rückstände werden verwendet, z. B. als Tierfutter.

Aufgrund rechtlicher Anforderungen möglicherweise nicht anwendbar.

c)

Trennung von Rückständen

Trennung von Rückständen, z. B. durch genaue Positionierung von Spritzschutzvorrichtungen, Sieben, Klappen, Auffangbehältern, Abtropfschalen und Wannen.

Allgemein anwendbar.

d)

Rückgewinnung und Wiederverwendung von Rückständen aus der Pasteurisieranlage

Rückstände aus der Pasteurisieranlage fließen zurück in die Mischanlage und werden dadurch als Rohstoffe wiederverwendet.

Nur für flüssige Lebensmittel anwendbar.

e)

Rückgewinnung von Phosphor als Struvit

Siehe BVT 12g.

Nur für Abwasserströme mit einem hohen Gesamtphosphorgehalt (z. B. über 50 mg/l) und einem signifikanten Massenstrom anwendbar.

f)

Verwendung von Abwasser für die Ausbringung auf Böden

Nach der geeigneten Behandlung wird das Abwasser zur Ausbringung auf Böden verwendet, um den Nährstoffgehalt und/oder das Wasser zu nutzen.

Nur im Fall eines nachgewiesenen agronomischen Nutzens, eines nachgewiesenen niedrigen Grads an Kontamination und keinen negativen Auswirkungen auf die Umwelt (z. B. auf den Boden, auf die Grund- und Oberflächengewässer) anwendbar.

Die Anwendbarkeit kann aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von geeignetem, an die Anlage angrenzendem Land beschränkt sein.

Die Anwendbarkeit kann durch die Bodenbedingungen und lokalen klimatischen Bedingungen (z. B. im Fall von nassen oder gefrorenen Feldern) oder durch Rechtsvorschriften eingeschränkt sein.

Weitere sektorspezifische Techniken zur Verringerung der Abfälle zur Beseitigung sind in den Abschnitten 3.3, 4.3 und 5.1 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten.

1.7.   Emissionen in Gewässer

BVT 11. Die BVT zur Verhinderung unkontrollierter Emissionen in Gewässer besteht in der Bereitstellung einer angemessenen Pufferspeicherkapazität für Abwässer.

Beschreibung

Die angemessene Pufferspeicherkapazität wird durch eine Risikobewertung (unter Berücksichtigung der Art des Schadstoffs/der Schadstoffe, der Auswirkungen dieser Schadstoffe auf die weitere Abwasserbehandlung, der aufnehmenden Umwelt usw.) bestimmt.

Das Abwasser aus diesem Pufferspeicher wird nur nach Durchführung geeigneter Maßnahmen abgelassen (z. B. Überwachung, Behandlung, Wiederverwendung).

Anwendbarkeit

Bei bestehenden Anlagen ist die Technik aufgrund von Platzmangel und/oder des Aufbaus des Abwassersammelsystems möglicherweise nicht anwendbar.

BVT 12. Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik  (14)

Typische Zielschadstoffe

Anwendbarkeit

Vorbehandlung, primäre Behandlung und allgemeine Behandlung

a)

Mengen- und Konzentrationsausgleich

Alle Schadstoffe

Allgemein anwendbar.

b)

Neutralisation

Säuren, Laugen

c)

Physikalische Trennung, z. B. durch Rechen, Siebe, Sandfanganlagen, Öl-/Fettabscheider oder Vorklärbecken

Grobe Feststoffe, suspendierte Feststoffe, Öl/Fett

Aerobe und/oder anaerobe Behandlung (Sekundäre Behandlung)

d)

Aerobe und/oder anaerobe Behandlung (sekundäre Behandlung), z. B. Belebtschlammverfahren, aerobe Teichverfahren, UASB-Verfahren (Upflow Anaerobic Sludge Blanket), anaerobe Kontaktverfahren, Membranbioreaktor

Biologisch abbaubare organische Verbindungen

Allgemein anwendbar.

Stickstoffentfernung

e)

Nitrifikation und/oder Denitrifikation

Gesamtstickstoff, Ammonium/Ammoniak

Die Nitrifikation ist möglicherweise bei hohen Chloridkonzentrationen (z. B. über 10 g/l) nicht anwendbar.

Bei niedriger Temperatur des Abwassers (z. B. unter 12 °C) ist die Nitrifikation möglicherweise nicht anwendbar.

f)

Teilweise Nitrifikation — Anaerobe Ammoniumoxidation

Bei niedriger Temperatur des Abwassers möglicherweise nicht anwendbar.

Rückgewinnung und/oder Beseitigung von Phosphor

g)

Rückgewinnung von Phosphor als Struvit

Gesamtphosphor

Nur für Abwasserströme mit einem hohen Gesamtphosphorgehalt (z. B. über 50 mg/l) und einem signifikanten Massenstrom anwendbar.

h)

Fällung

Allgemein anwendbar.

i)

Verbesserte biologische Phosphor-Elimination

Nachklärung

j)

Koagulation und Flockung

Schwebstoffe

Allgemein anwendbar.

k)

Sedimentation

l)

Filtration (z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration, Ultrafiltration)

m)

Flotation

Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in Gewässer gemäß Tabelle 1 gelten für direkte Emissionen in einen Vorfluter.

Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten an dem Punkt, an dem die Emission aus der Anlage austritt.

Tabelle 1

BVT-assoziierte Emissionswerte für Direkteinleiter in Gewässer

Parameter

BVT-assoziierte Emissionswerte  (15)  (16) (Tagesmittelwert)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)  (17)  (18)

25-100 mg/l  (19)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

4-50 mg/l  (20)

Gesamtstickstoff (TN)

2-20 mg/l  (21)  (22)

Gesamtphosphor (TP)

0,2-2 mg/l  (23)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 4.

1.8.   Lärm

BVT 13. Die BVT zur Vermeidung oder, wo dies nicht möglich ist, zur Minderung von Lärmemissionen besteht in der Einführung, Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung eines Lärmmanagementplans im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente umfasst:

ein Protokoll mit Maßnahmen und Fristen;

ein Protokoll für die Durchführung einer Überwachung der Lärmemissionen;

ein Protokoll mit Handlungsanweisungen bei festgestellten Lärmereignissen, z. B. im Fall von Beschwerden;

ein Programm zur Vermeidung und Minderung von Lärm, das es ermöglicht, die Quellen festzustellen, Lärm- und Erschütterungsbelastung zu messen/zu prognostizieren, die Teil-Immissionspegel der Quellen zu beschreiben und Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Minderung durchzuführen.

Anwendbarkeit

BVT 13 ist nur für Fälle anwendbar, in denen eine Lärmbelästigung an sensiblen Standorten erwartet wird und/oder nachgewiesen wurde.

BVT 14. Die BVT zur Vermeidung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Verringerung von Lärmemissionen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der nachstehend beschriebenen Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Geeigneter Standort von Geräten und Gebäuden

Der Lärmpegel lässt sich durch größere Abstände zwischen Lärmquelle und Immissionsort, durch den Einsatz von Gebäuden die zur Lärmabschirmung eingesetzt werden, und durch Versetzen von Gebäudeein- oder -ausfahrten verringern.

Bei bestehenden Anlagen ist die Versetzung von Geräten und Gebäudeaus- und -einfahrten aus Platzmangel und/oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nicht immer möglich.

b)

Operative Maßnahmen

Hierzu gehören:

i)

Verbesserte Inspektion und Wartung von Geräten;

ii)

Schließen von Türen und Fenstern in eingehausten Bereichen, soweit dies möglich ist;

iii)

Bedienung von Geräten durch erfahrenes Personal;

iv)

Vermeidung lärmintensiver Tätigkeiten in den Nachtstunden, soweit dies möglich ist;

v)

Lärmschutzvorkehrungen, z. B. bei Instandhaltungsarbeiten

Allgemein anwendbar.

c)

Geräuscharme Geräte

Dazu gehören geräuscharme Kompressoren, Pumpen und Ventilatoren.

d)

Lärmschutzvorrichtungen

Dies umfasst:

i)

Schalldämpfer;

ii)

Isolierung der Geräte;

iii)

Kapselung von besonders lauten Geräten;

iv)

Schalldämmung von Gebäuden.

Aufgrund von Platzmangel möglicherweise bei bestehenden Anlagen nicht anwendbar.

e)

Lärmminderung

Errichtung von Hindernissen zwischen Lärmquelle und Lärmempfängern (z. B. Schutzwände, Böschungen und Gebäude).

Anwendbar nur auf bestehende Anlagen, da neue Anlagen so konstruiert sein sollten, dass sich solche Maßnahmen erübrigen. Bei bestehenden Anlagen ist die Errichtung von Hindernissen aus Platzmangel möglicherweise nicht möglich.

1.9.   Geruch

BVT 15. Die BVT zur Vermeidung oder, wo dies nicht möglich ist, zur Minderung von Geruchsemissionen besteht in der Einführung, Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung eines Geruchsmanagementplans im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente umfasst:

ein Protokoll mit Maßnahmen und Fristen;

ein Protokoll für die Durchführung von Geruchsüberwachungsmaßnahmen. Es kann durch die Messung/Schätzung der Geruchsexposition oder der Geruchsbelastung ergänzt werden;

ein Protokoll mit Handlungsanweisungen bei festgestellten Gerüchen, z. B. im Fall von Beschwerden;

ein Programm zur Vermeidung und Minderung von Geruchsemissionen, das dazu geeignet ist, die entsprechende/n Quelle/n festzustellen; zur Messung/Schätzung der Geruchsbelastung; den Eintrag aus diesen Quellen zu beschreiben und Vermeidungs- und/oder Minderungsstrategien umzusetzen.

Anwendbarkeit

BVT 15 ist nur für Fälle anwendbar, in denen eine Geruchsbelästigung an sensiblen Standorten erwartet wird und/oder nachgewiesen wurde.

2.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR FUTTERMITTEL

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für Futtermittel. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

2.1.   Energieeffizienz

2.1.1.   Mischfuttermittel/Heimtierfutter

Allgemeine Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz sind in Abschnitt 1.3 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Indikative Umweltleistungsniveaus sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 2

Indikative Umweltleistungsniveaus für den spezifischen Energieverbrauch

Erzeugnis

Einheit

Spezifischer Energieverbrauch

(Jahresmittelwert)

Mischfuttermittel

MWh/Tonne Erzeugnis

0,01-0,10  (24)  (25)  (26)

Trockenfutter für Heimtiere

0,39-0,50

Nassfutter für Heimtiere

0,33-0,85

2.1.2.   Grünfutter

BVT 16. Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz bei der Verarbeitung von Grünfutter besteht in einer geeigneten Kombination der in BVT 6 beschriebenen Techniken und der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Verwendung von vorgetrocknetem Futter

Verwendung von Futter, das bereits vorgetrocknet wurde (z. B. indem es zum Welken flach ausgebreitet wird).

Gilt nicht für das Nassverfahren.

b)

Rezirkulation von Abgasen aus dem Trockner

Einleitung des Abgases vom Zyklon in den Brenner des Trockners.

Allgemein anwendbar.

c)

Verwendung von Abwärme für die Vortrocknung

Die Wärme des Auslassdampfes des Hochtemperatur-Trockners wird für die Vortrocknung eines Teils oder des gesamten Grünfutters verwendet.

2.2.   Wasserverbrauch und Abwasservolumen

Allgemeine Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens sind in Abschnitt 1.4 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Das indikative Umweltleistungsniveau ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 3

Indikative Umweltleistungsniveau für das spezifische Abwasservolumen

Erzeugnis

Einheit

Spezifisches Abwasservolumen

(Jahresmittelwert)

Nassfutter für Heimtiere

m3/Tonne Erzeugnis

1,3-2,4

2.3.   Emissionen in die Luft

BVT 17. Die BVT zur Verringerung gefasster Staubemissionen in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Gewebefilter

Siehe Abschnitt 14.2.

Ist möglicherweise nicht für die Minderung von klebrigem Staub anwendbar.

b)

Zyklon

Allgemein anwendbar.


Tabelle 4

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staubemissionen in die Luft durch das Mahlen und die Pelletkühlung bei der Herstellung von Mischfuttermitteln

Parameter

Spezifischer Prozess

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Mittelwert über Probenahmedauer)

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

Staub

Mahlen

mg/Nm3

< 2-5

< 2-10

Pelletkühlung

< 2-20

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 5.

3.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR BRAUEREIEN

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für Brauereien. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

3.1.   Energieeffizienz

BVT 18. Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in einer geeigneten Kombination der in BVT 6 beschriebenen Techniken und der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Einmaischen bei höheren Temperaturen

Das Einmaischen des Getreides wird bei Temperaturen von etwa 60 °C durchgeführt, was die Menge von verwendetem kalten Wasser verringert.

Aufgrund von Produktspezifikationen möglicherweise nicht anwendbar.

b)

Reduzierung der Verdunstungsrate während des Würzekochens

Die Verdunstungsrate kann von 10 % auf etwa 4 % pro Stunde reduziert werden (z. B. durch Zwei-Phasen-Kochsysteme, dynamisches Niedrigdrucksieden).

c)

Erhöhung des Anteils von Brauen mit hoher Stammwürze

Herstellung von konzentrierter Würze, wodurch ihr Volumen verringert und dadurch Energie gespart wird.


Tabelle 5

Indikatives Umweltleistungsniveau für den spezifischen Energieverbrauch

Einheit

Spezifischer Energieverbrauch

(Jahresmittelwert)

MWh/hl Erzeugnis

0,02-0,05

3.2.   Wasserverbrauch und Abwasservolumen

Allgemeine Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens sind in Abschnitt 1.4 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Das indikative Umweltleistungsniveau ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 6

Indikatives Umweltleistungsniveau für das spezifische Abwasservolumen

Einheit

Spezifisches Abwasservolumen

(Jahresmittelwert)

m3/hl Erzeugnis

0,15-0,50

3.3.   Abfall

BVT 19. Die BVT zur Verringerung der Abfallmenge zur Beseitigung, besteht in der Anwendung der beiden oder einer der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Verwertung und (Wieder-)Verwendung von Hefe nach der Fermentation

Nach der Fermentation wird die Hefe gesammelt und kann teilweise im Fermentierungsprozess wiederverwendet werden und/oder möglicherweise für verschiedene Zwecke verwendet werden, z. B. als Tierfutter, in der Pharmaindustrie, als Lebensmittelzutat oder in einer anaeroben Abwasserbehandlungsanlage zur Gewinnung von Biogas.

b)

Verwertung und (Wieder-)Verwendung natürlicher Filtermaterialien

Nach der chemischen, enzymatischen oder thermischen Behandlung kann natürliches Filtermaterial (z. B. Kieselgur) teilweise im Filtrierungsprozess wiederverwendet werden. Natürliche Filtermaterialien können beispielsweise auch als Bodenverbesserungsmittel verwendet werden.

3.4.   Emissionen in die Luft

BVT 20. Die BVT zur Verringerung gefasster Staubemissionen in die Luft besteht in der Verwendung eines Gewebefilters oder sowohl eines Zyklons als auch eines Gewebefilters.

Beschreibung

Siehe Abschnitt 14.2.

Tabelle 7

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staubemissionen in die Luft durch die Handhabung und Verarbeitung von Malz und Zusätzen

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Mittelwert über Probenahmedauer)

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

Staub

mg/Nm3

< 2-5

< 2-10

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 5.

4.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR MOLKEREIEN

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für Molkereien. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

4.1.   Energieeffizienz

BVT 21. Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in einer geeigneten Kombination der in BVT 6 beschriebenen Techniken und der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Teilweise Homogenisierung von Milch

Der Rahm wird gemeinsam mit einem kleinen Anteil entrahmter Milch homogenisiert. Die Größe des Homogenisierers kann erheblich reduziert werden, was zu Energieeinsparungen führt.

b)

Energieeffizienter Homogenisierer

Durch einen optimierten Aufbau verringert sich der Druck des Homogenisierers und damit auch die elektrische Energie, die zum Antrieb des Systems erforderlich ist.

c)

Verwendung kontinuierlicher Pasteurisierer

Durchfluss-Wärmetauscher werden verwendet (z. B. Röhren-, Platten- und Rahmenwärmetauscher). Die Pasteurisierungszeit ist wesentlich kürzer als bei der Batch-Pasteurisierung.

d)

Regenerativer Wärmeaustausch bei der Pasteurisierung

Die eingehende Milch wird durch die warme Milch, die aus dem Pasteurisierungsprozess ausgeleitet wird, vorgewärmt.

e)

Ultrahocherhitzung (UHT) von Milch ohne Zwischenpasteurisierung

UHT-Milch wird in einem Schritt aus Rohmilch hergestellt, womit keine Energie für die Pasteurisierung benötigt wird.

f)

Mehrstufige Trocknung bei der Pulverherstellung

Ein Sprühtrocknungsverfahren wird in Kombination mit einem nachgeschalteten Trockner wie z. B. einem Wirbelbetttrockner angewandt.

g)

Vorkühlung von Eiswasser

Wird Eiswasser verwendet, so wird das rückgeleitete Eiswasser vor dem endgültigen Kühlen in einem Eiswassersammeltank mit Röhrenverdampfer vorgekühlt (z. B. mit einem Plattenwärmetauscher).


Tabelle 8

Indikative Umweltleistungsniveaus für den spezifischen Energieverbrauch

Haupterzeugnis (mindestens 80 % der Produktion)

Einheit

Spezifischer Energieverbrauch (Jahresmittelwert)

Marktmilch

MWh/Tonne Rohstoff

0,1-0,6

Käse

0,10-0,22  (27)

Pulver

0,2-0,5

Fermentierte Milch

0,2-1,6

4.2.   Wasserverbrauch und Abwasservolumen

Allgemeine Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens sind in Abschnitt 1.4 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Indikative Umweltleistungsniveaus sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 9

Indikative Umweltleistungsniveaus für das spezifische Abwasservolumen

Haupterzeugnis (mindestens 80 % der Produktion)

Einheit

Spezifisches Abwasservolumen (Jahresmittelwert)

Marktmilch

m3/Tonne Rohstoff

0,3-3,0

Käse

0,75-2,5

Pulver

1,2-2,7

4.3.   Abfall

BVT 22. Die BVT zur Verringerung der Abfallmenge zur Beseitigung besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Techniken im Zusammenhang mit der Verwendung von Zentrifugen

a)

Optimierung des Betriebs der Zentrifugen

Betrieb der Zentrifugen gemäß ihren Spezifikationen, um die Ausschussquote zu minimieren.

Techniken im Zusammenhang mit der Butterherstellung

b)

Ausspülen des Rahmerhitzers mit entrahmter Milch oder Wasser

Ausspülen des Rahmerhitzers vor den Reinigungsverfahren mit entrahmter Milch oder Wasser, welche(s) dann rückgewonnen und wiederverwendet wird.

Techniken im Zusammenhang mit der Speiseeisherstellung

c)

Kontinuierliches Einfrieren von Speiseeis

Kontinuierliches Einfrieren von Speiseeis unter Verwendung optimierter Anlassverfahren und Kontrollsysteme, die die Häufigkeit von Abschaltungen verringern.

Techniken im Zusammenhang mit der Käseherstellung

d)

Minimierung der Entstehung von Sauermolke

Molke aus der Herstellung von Sauermilchkäsen (z. B. Hüttenkäse, Quark und Mozzarella) wird schnellstmöglich verarbeitet, um die Bildung von Milchsäure zu verringern.

e)

Verwertung und Verwendung von Molke

Molke wird zurückgewonnen (erforderlichenfalls mit Verfahren wie Verdampfen oder Membranfiltration) und wird beispielswiese zur Herstellung von Molkepulver, entmineralisiertem Molkepulver, Molkeeiweißkonzentrat oder Laktose verwendet. Molke und Molkenkonzentrate können auch als Tierfutter oder als Kohlenstoffquelle in einer Biogasanlage verwendet werden.

4.4.   Emissionen in die Luft

BVT 23. Die BVT zur Verringerung von gefassten Staubemissionen in die Luft aus Trocknungsprozessen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Gewebefilter

Siehe Abschnitt 14.2.

Ist möglicherweise nicht für die Minderung von klebrigem Staub anwendbar.

b)

Zyklon

Allgemein anwendbar.

c)

Nasswäscher


Tabelle 10

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft durch Trocknung

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert (Mittelwert über Probenahmedauer)

Staub

mg/Nm3

< 2-10  (28)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 5.

5.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON ETHANOL

Die BVT-Schlussfolgerung in diesem Abschnitt gilt für die Herstellung von Ethanol. Sie gilt zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

5.1.   Abfall

BVT 24. Die BVT zur Verringerung der Abfallmenge zur Beseitigung, besteht in der Rückgewinnung und (Wieder-)Verwendung von Hefen nach der Fermentierung.

Beschreibung

Siehe BVT 19a. Die Hefe kann nicht zurückgewonnen werden, wenn die Schlempe als Tierfutter verwendet wird.

6.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON FISCH UND SCHALENTIEREN

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Verarbeitung von Fisch und Schalentieren. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

6.1.   Wasserverbrauch und Abwasservolumen

BVT 25. Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der in BVT 7 beschriebenen Techniken und der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Entfernung von Fett und Eingeweiden mittels Vakuum

Entfernung von Fett und Eingeweiden von Fischen durch Absaugen statt der Verwendung von Wasser.

b)

Trockener Transport von Fett, Eingeweiden, Haut und Filets

Verwendung von Förderbändern statt Wasser.

6.2.   Emissionen in die Luft

BVT 26. Die BVT zur Verringerung gefasster Emissionen organischer Verbindungen in die Luft durch das Räuchern von Fisch besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Biofilter

Die Abgase werden durch ein Bett aus organischem Material (wie Torf, Heidekraut, Wurzeln, Baumrinde, Kompost, Weichholz und verschiedene Kombinationen) oder ein inertes Material (wie Bläh-Ton, Aktivkohle oder Polyurethan) geleitet, wo organische (und einige anorganische) Komponenten von natürlich vorhandenen Mikroorganismen in Kohlendioxid, Wasser, andere Metabolite und Biomasse umgewandelt werden.

b)

Thermische Oxidation

Siehe Abschnitt 14.2.

c)

Behandlung mit nichtthermischem Plasma

d)

Nasswäscher

Siehe Abschnitt 14.2.

Zur Vorbehandlung wird üblicherweise ein elektrostatischer Abscheider verwendet.

e)

Verwendung von gereinigtem Rauch

Rauch aus gereinigten Primärrauchkondensaten wird zum Räuchern des Erzeugnisses in der Räucherkammer verwendet.


Tabelle 11

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste TVOC-Emissionen in die Luft durch eine Räucherkammer

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert (Mittelwert über Probenahmedauer)

TVOC

mg/Nm3

15-50  (29)  (30)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 5.

7.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DEN OBST- UND GEMÜSESEKTOR

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für den Obst- und Gemüsesektor. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

7.1.   Energieeffizienz

BVT 27. Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in einer geeigneten Kombination der in BVT 6 beschriebenen Techniken und in der Kühlung von Obst und Gemüse vor dem Tiefgefrieren.

Beschreibung

Die Temperatur des Obstes und des Gemüses wird auf ungefähr 4 °C gesenkt, bevor sie in den Gefriertunnel gelangen, indem sie in direkten oder indirekten Kontakt mit kaltem Wasser oder Kühlluft gebracht werden. Wasser kann aus dem Lebensmittel entnommen und anschließend zur Wiederverwendung im Kühlprozess gesammelt werden.

Tabelle 12

Indikative Umweltleistungsniveaus für den spezifischen Energieverbrauch

Spezifischer Prozess

Einheit

Spezifischer Energieverbrauch (Jahresmittelwert)

Kartoffelverarbeitung (ausgenommen Stärkegewinnung)

MWh/Tonne Erzeugnis

1,0-2,1 (31)

Tomaten-Verarbeitung

0,15-2,4  (32)  (33)

7.2.   Wasserverbrauch und Abwasservolumen

Allgemeine Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens sind in Abschnitt 1.4 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Indikative Umweltleistungsniveaus sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 13

Indikative Umweltleistungsniveaus für das spezifische Abwasservolumen

Spezifischer Prozess

Einheit

Spezifisches Abwasservolumen (Jahresmittelwert)

Kartoffelverarbeitung (ausgenommen Stärkegewinnung)

m3/Tonne Erzeugnis

4,0-6,0  (34)

Tomatenverarbeitung, wenn die Wiederverwendung von Wasser möglich ist

8,0-10,0  (35)

8.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR GETREIDEMÜHLEN

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für Getreidemühlen. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

8.1.   Energieeffizienz

Allgemeine Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz sind in Abschnitt 1.3 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Das indikative Umweltleistungsniveau ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 14

Indikatives Umweltleistungsniveau für den spezifischen Energieverbrauch

Einheit

Spezifischer Energieverbrauch (Jahresmittelwert)

MWh/Tonne Erzeugnis

0,05-0,13

8.2.   Emissionen in die Luft

BVT 28. Die BVT zur Verringerung gefasster Staubemissionen in die Luft besteht in der Verwendung eines Gewebefilters.

Beschreibung

Siehe Abschnitt 14.2.

Tabelle 15

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft durch das Mahlen von Getreide

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert (Mittelwert über Probenahmedauer)

Staub

mg/Nm3

< 2-5

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 5.

9.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE FLEISCHVERARBEITUNG

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Fleischverarbeitung. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

9.1.   Energieeffizienz

Allgemeine Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz sind in Abschnitt 1.3 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Das indikative Umweltleistungsniveau ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 16

Indikatives Umweltleistungsniveau für den spezifischen Energieverbrauch

Einheit

Spezifischer Energieverbrauch

(Jahresmittelwert)

MWh/Tonne Rohstoff

0,25-2,6  (36)  (37)

9.2.   Wasserverbrauch und Abwasservolumen

Allgemeine Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens sind in Abschnitt 1.4 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Das indikative Umweltleistungsniveau ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 17

Indikatives Umweltleistungsniveau für das spezifische Abwasservolumen

Einheit

Spezifisches Abwasservolumen (Jahresmittelwert)

m3/Tonne Rohstoff

1,5-8,0  (38)

9.3.   Emissionen in die Luft

BVT 29. Die BVT zur Verringerung gefasster Emissionen organischer Verbindungen in die Luft durch das Räuchern von Fleisch besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Adsorption

Organische Verbindungen werden aus dem Abgasstrom durch das Zurückhalten an der Oberfläche eines Feststoffes (in der Regel Aktivkohle) entfernt.

b)

Thermische Oxidation

Siehe Abschnitt 14.2.

c)

Nasswäscher

Siehe Abschnitt 14.2.

Zur Vorbehandlung wird üblicherweise ein elektrostatischer Abscheider verwendet.

d)

Verwendung von gereinigtem Rauch

Rauch aus gereinigten Primärrauchkondensaten wird zum Räuchern des Erzeugnisses in der Räucherkammer verwendet.


Tabelle 18

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste TVOC-Emissionen in die Luft durch eine Räucherkammer

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Mittelwert über Probenahmedauer)

TVOC

mg/Nm3

3–50  (39)  (40)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 5.

10.   VERARBEITUNG VON ÖLSAAT UND RAFFINATION VON PFLANZENÖL

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Verarbeitung von Ölsaaten und für die Raffination von Pflanzenöl. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

10.1.   Energieeffizienz

BVT 30. Die BVT zur effizienten Nutzung von Energie besteht in einer geeigneten Kombination der in BVT 6 beschriebenen Techniken und der Erzeugung eines zusätzlichen Vakuums.

Beschreibung

Das zusätzliche Vakuum für die Trocknung des Öls, zur Entgasung der Öle oder zur Minimierung der Oxidation wird durch Pumpen, Dampfinjektoren usw. erzeugt. Das Vakuum reduziert die Menge der für diese Prozessschritte benötigten Wärmeenergie.

Tabelle 19

Indikative Umweltleistungsniveaus für den spezifischen Energieverbrauch

Spezifischer Prozess

Einheit

Spezifischer Energieverbrauch

(Jahresmittelwert)

Integrierte Pressung und Raffination von Rapssamen und/oder Sonnenblumenkernen

MWh/Tonne hergestelltes Öl

0,45-1,05

Integrierte Pressung und Raffination von Sojabohnen

0,65-1,65

Separate Raffination

0,1-0,45

10.2.   Wasserverbrauch und Abwasservolumen

Allgemeine Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens sind in Abschnitt 1.4 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Indikative Umweltleistungsniveaus sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 20

Indikative Umweltleistungsniveaus für das spezifische Abwasservolumen

Spezifischer Prozess

Einheit

Spezifisches Abwasservolumen (Jahresmittelwert)

Integrierte Pressung und Raffination von Rapssamen und/oder Sonnenblumenkernen

m3/Tonne hergestelltes Öl

0,15-0,75

Integrierte Pressung und Raffination von Sojabohnen

0,8-1,9

Separate Raffination

0,15-0,9

10.3.   Emissionen in die Luft

BVT 31. Die BVT zur Verringerung gefasster Staubemissionen in die Luft besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Gewebefilter

Siehe Abschnitt 14.2.

Ist möglicherweise nicht für die Minderung von klebrigem Staub anwendbar.

b)

Zyklon

Allgemein anwendbar.

c)

Nasswäscher


Tabelle 21

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft durch die Handhabung und Verarbeitung von Saatgut und die Trocknung und Kühlung von Schrot

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Mittelwert über Probenahmedauer)

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

Staub

mg/Nm3

< 2-5  (41)

< 2-10  (41)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 5.

10.4.   Hexanverluste

BVT 32. Die BVT zur Verringerung der Hexanverluste bei der Verarbeitung und Raffination von Ölsaaten besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a)

Gegenstrom aus Schrot und Dampf im Desolventizer-Toaster

Hexan wird aus dem Hexan enthaltenden Schrot in einem Desolventizer-Toaster unter Einsatz eines Gegenstroms aus Dampf und Schrot entfernt.

b)

Verdampfung aus dem Öl-Hexan-Gemisch

Hexan wird aus dem Öl-Hexan-Gemisch mithilfe von Verdampfern entfernt. Die Dämpfe aus dem Desolventizer-Toaster (Dampf-Hexan-Gemisch) werden in der ersten Phase der Verdampfung als Wärmeenergie genutzt.

c)

Kondensierung in Kombination mit einem Mineralöl-Nasswäscher

Hexandämpfe werden unter ihren Taupunkt abgekühlt, damit sie kondensieren. Nicht kondensiertes Hexan wird in einem Wäscher mit Mineralöl als Waschflüssigkeit für die anschließende Verwertung absorbiert.

d)

Abscheidung durch Gravitation in Kombination mit einer Destillation

Ungelöstes Hexan wird durch einen Gravitationsabscheider aus der wässrigen Phase getrennt. Etwaiges zurückbleibendes Hexan wird durch Erhitzung der wässrigen Phase auf etwa 80-95 °C abdestilliert.


Tabelle 22

BVT-assoziierte Emissionswerte für Hexanverluste bei der Verarbeitung und Raffination von Ölsaaten

Parameter

Art der verarbeiteten Samen oder Bohnen

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Jahresmittelwert)

Hexanverluste

Sojabohnen

kg/Tonne verarbeitete Samen oder Bohnen

0,3-0,55

Rapssamen und Sonnenblumenkerne

0,2-0,7

11.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR ALKOHOLFREIE ERFRISCHUNGSGETRÄNKE UND NEKTAR/SAFT AUS VERARBEITETEM OBST UND GEMÜSE

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Nektar/Saft aus verarbeitetem Obst und Gemüse. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

11.1.   Energieeffizienz

BVT 33. Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in einer geeigneten Kombination der in BVT 6 beschriebenen Techniken und der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Gemeinsame Pasteurisieranlage für die Herstellung von Nektar/Saft

Verwendung einer gemeinsamen Pasteurisieranlage für den Saft und das Fruchtfleisch anstelle von zwei getrennten Pasteurisieranlagen.

Aufgrund der Menge an Fruchtfleisch möglicherweise nicht anwendbar.

b)

Hydraulischer Transport von Zucker

Zucker wird mithilfe von Wasser zum Herstellungsprozess geleitet. Da ein Teil des Zuckers bereits während des Transports aufgelöst wird, ist weniger Energie für das Auflösen des Zuckers erforderlich.

Allgemein anwendbar.

c)

Energieeffizienter Homogenisierer für die Herstellung von Nektar/Saft

Siehe BVT 21b.


Tabelle 23

Indikatives Umweltleistungsniveau für den spezifischen Energieverbrauch

Einheit

Spezifischer Energieverbrauch

(Jahresmittelwert)

MWh/hl Erzeugnis

0,01-0,035

11.2.   Wasserverbrauch und Abwasservolumen

Allgemeine Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens sind in Abschnitt 1.4 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Das indikative Umweltleistungsniveau ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 24

Indikatives Umweltleistungsniveau für das spezifische Abwasservolumen

Einheit

Spezifisches Abwasservolumen (Jahresmittelwert)

m3/hl Erzeugnis

0,08-0,20

12.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE STÄRKEGEWINNUNG

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Stärkegewinnung. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

12.1.   Energieeffizienz

Allgemeine Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz sind in Abschnitt 1.3 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Indikative Umweltleistungsniveaus sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 25

Indikative Umweltleistungsniveaus für den spezifischen Energieverbrauch

Spezifischer Prozess

Einheit

Spezifischer Energieverbrauch (Jahresmittelwert)

Kartoffelverarbeitung ausschließlich zur Gewinnung nativer Stärke

MWh/Tonne Rohstoff  (42)

0,08-0,14

Mais- und/oder Weizenverarbeitung zur Gewinnung nativer Stärke in Kombination mit modifizierter und/oder hydrolisierter Stärke

0,65-1,25  (43)

12.2.   Wasserverbrauch und Abwasservolumen

Allgemeine Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens sind in Abschnitt 1.4 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Indikative Umweltleistungsniveaus sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 26

Indikative Umweltleistungsniveaus für das spezifische Abwasservolumen

Spezifischer Prozess

Einheit

Spezifisches Abwasservolumen (Jahresmittelwert)

Kartoffelverarbeitung ausschließlich zur Gewinnung nativer Stärke

m3/Tonne Rohstoff  (44)

0,4-1,15

Mais- und/oder Weizenverarbeitung zur Gewinnung nativer Stärke in Kombination mit modifizierter und/oder hydrolisierter Stärke

1,1-3,9  (45)

12.3.   Emissionen in die Luft

BVT 34. Die BVT zur Verringerung von gefassten Staubemissionen in die Luft aus der Trocknung von Stärke, Protein und Ballaststoffen besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Gewebefilter

Siehe Abschnitt 14.2.

Ist möglicherweise nicht für die Minderung von klebrigem Staub anwendbar.

b)

Zyklon

Allgemein anwendbar.

c)

Nasswäscher


Tabelle 27

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft durch die Trocknung von Stärke, Protein und Ballaststoffen

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert (Mittelwert über Probenahmedauer)

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

Staub

mg/Nm3

< 2-5  (46)

< 2-10  (46)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 5.

13.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE ZUCKERGEWINNUNG

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für die Zuckergewinnung. Sie gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1 aufgeführten, allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

13.1.   Energieeffizienz

BVT 35. Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der in BVT 6 beschriebenen Techniken und einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Pressung von Rübenschnitzeln

Die Rübenschnitzel werden gepresst, bis sie einen Trockenstoffgehalt von üblicherweise 25-32 Gew.-% aufweisen.

Allgemein anwendbar.

b)

Indirekte Trocknung (Verdampfungstrocknung) von Rübenschnitzeln

Trocknung von Rübenschnitzeln mittels Heißdampf

Möglicherweise bei bestehenden Anlagen aufgrund der Notwendigkeit eines vollständigen Umbaus der Energiezentrale nicht anwendbar.

c)

Solartrocknung von Rübenschnitzeln

Verwendung von Solarenergie zur Trocknung von Rübenschnitzeln.

Aufgrund der lokalen klimatischen Bedingungen und/oder aufgrund von Platzmangel möglicherweise nicht anwendbar.

d)

Verwertung von heißen Gasen

Verwertung von heißen Gasen (z. B. Abgasen aus dem Trockner, Kessel oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)

Allgemein anwendbar.

e)

Niedrigtemperatur-(Vor-)Trocknung von Rübenschnitzeln

Direkte (Vor-)Trocknung von Rübenschnitzeln mithilfe von Trockengas, z. B. Luft oder heißem Gas.


Tabelle 28

Indikatives Umweltleistungsniveau für den spezifischen Energieverbrauch

Spezifischer Prozess

Einheit

Spezifischer Energieverbrauch (Jahresmittelwert)

Zuckerrübenverarbeitung

MWh/Tonne Rüben

0,15-0,40  (47)

13.2.   Wasserverbrauch und Abwasservolumen

Allgemeine Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasservolumens sind in Abschnitt 1.4 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. Das indikative Umweltleistungsniveau ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 29

Indikatives Umweltleistungsniveau für das spezifische Abwasservolumen

Spezifischer Prozess

Einheit

Spezifisches Abwasservolumen (Jahresmittelwert)

Zuckerrübenverarbeitung

m3/Tonne Rüben

0,5-1,0

13.3.   Emissionen in die Luft

BVT 36. Die BVT zur Vermeidung oder Verringerung von gefassten Staubemissionen in die Luft aus der Trocknung von Rübenschnitzeln besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Verwendung gasförmiger Brennstoffe

Siehe Abschnitt 14.2.

Aufgrund von Einschränkungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit gasförmiger Brennstoffe möglicherweise nicht anwendbar.

b)

Zyklon

Allgemein anwendbar.

c)

Nasswäscher

d)

Indirekte Trocknung (Verdampfungstrocknung) von Rübenschnitzeln

Siehe BVT 35b.

Möglicherweise bei bestehenden Anlagen aufgrund der Notwendigkeit eines vollständigen Umbaus der Energiezentrale nicht anwendbar.

e)

Solartrocknung von Rübenschnitzeln

Siehe BVT 35c.

Aufgrund der lokalen klimatischen Bedingungen und/oder aufgrund von Platzmangel möglicherweise nicht anwendbar.

f)

Niedrigtemperatur-(Vor-)Trocknung von Rübenschnitzeln

Siehe BVT 35e.

Allgemein anwendbar.


Tabelle 30

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft durch die Trocknung von Rübenschnitzeln im Falle der Hochtemperatur-Trocknung (über 500 °C)

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert (Mittelwert über Probenahmedauer)

Bezugssauerstoffgehalt (OR)

Referenzbedingungen

Staub

mg/Nm3

5-100

16 Vol.-%

Keine Korrektur für den Wassergehalt

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 5.

BVT 37. Die BVT zur Verringerung von gefassten SOX-Emissionen in die Luft aus der Hochtemperatur-Trocknung von Rübenschnitzeln (über 500 °C) besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Verwendung von Erdgas

Aufgrund von Einschränkungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Erdgas möglicherweise nicht anwendbar.

b)

Nasswäscher

Siehe Abschnitt 14.2.

Allgemein anwendbar.

c)

Verwendung von Brennstoffen mit niedrigem Schwefelgehalt

Nur anwendbar, wenn kein Erdgas verfügbar ist.


Tabelle 31

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft durch die Trocknung von Rübenschnitzeln im Falle der Hochtemperatur-Trocknung (über 500 °C), wenn kein Erdgas verwendet wird

Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

(Mittelwert über Probenahmedauer)  (48)

Bezugssauerstoffgehalt (OR)

Referenzbedingungen

SOX

mg/Nm3

30-100

16 Vol.-%

Keine Korrektur für den Wassergehalt

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 5.

14.   BESCHREIBUNG DER TECHNIKEN

14.1.   Emissionen in Gewässer

Technik

Beschreibung

Belebtschlammverfahren

Ein biologisches Verfahren, in dem die Mikroorganismen im Abwasser in Suspension gehalten werden und das gesamte Gemisch mechanisch belüftet wird. Das Belebtschlammgemisch wird in Absetzbecken geleitet, aus denen der Schlamm in das Belüftungsbecken zurückgeführt wird.

Aerobe Lagune

Flache Erdbecken zur biologischen Behandlung von Abwasser; ihr Inhalt wird regelmäßig gemischt, damit Sauerstoff durch atmosphärische Diffusion in die Flüssigkeit gelangt.

Anaerobes Kontaktverfahren

Anaerober Prozess, bei dem Abwasser mit wiederverwertetem Schlamm vermischt und anschließend in einem geschlossenen Reaktor vergoren wird. Das Wasser-Schlamm-Gemisch wird extern getrennt.

Fällung

Umwandlung gelöster Schadstoffe in unlösliche Verbindungen durch Zusatz chemischer Fällungsmittel. Die festen Niederschläge werden anschließend durch Sedimentation, Luftflotation oder Filtration getrennt. Multivalente Metallionen (z. B. Calcium, Aluminium, Eisen) werden für die Phosphorfällung verwendet.

Koagulation und Flockung

Koagulation und Flockung werden eingesetzt, um Schwebstoffe vom Abwasser zu trennen, und oft in aufeinanderfolgenden Schritten ausgeführt. Die Koagulation erfolgt durch Zusatz von Koagulationsmitteln mit Ladungen, die denen der Schwebstoffe entgegengesetzt sind. Die Ausflockung erfolgt durch Zusatz von Polymeren, sodass Mikroflocken kollidieren und sich zu größeren Flocken verbinden.

Mengen- und Konzentrationsausgleich

Ausgleich von Zuflüssen und Schadstofffrachten unter Verwendung von Ausgleichsbecken oder anderen Techniken.

Verbesserte biologische Entfernung von Phosphor

Eine Kombination der aeroben und anaeroben Behandlung zur selektiven Anreicherung der Bakterienbesiedlung im Belebtschlamm mit polyphosphat-akkumulierenden Mikroorganismen. Diese Mikroorganismen nehmen mehr Phosphor auf als für ein normales Wachstum erforderlich ist.

Filtration

Verfahren zur Abscheidung von Feststoffen aus Abwässern, die durch ein poröses Medium geleitet werden, z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration und Ultrafiltration.

Flotation

Verfahren zur Abscheidung fester oder flüssiger Partikel aus Abwässern durch Anlagerung an feine Gasblasen, in der Regel Luftblasen. Die schwimmenden Partikel akkumulieren an der Wasseroberfläche und werden mit Skimmern abgeschöpft.

Membranbioreaktor

Eine Kombination aus Belebtschlammbehandlung und Membranfiltration. Es gibt zwei Varianten: a) eine externe Rezirkulationsschleife zwischen Belebungsbecken und Membranmodul und b) Eintauchen des Membranmoduls in das Belebungsbecken, wobei der Ablauf durch eine hohle Fasermembran gefiltert wird und die Biomasse im Becken zurückbleibt.

Neutralisation

Die Annäherung des pH-Wertes von Abwasser durch Zusatz von Chemikalien an einen Neutralpunkt (ungefähr 7). Natriumhydroxid (NaOH) oder Calciumhydroxid (Ca(OH)2) werden im Allgemeinen zur Erhöhung des pH-Werts verwendet, Schwefelsäure (H2SO4), Salzsäure (HCl) oder Kohlensäure (CO2) zu dessen Senkung. Während der Neutralisierung können verschiedene Stoffe ausgefällt werden.

Nitrifikation und/oder Denitrifikation

Ein zweistufiger Prozess, der üblicherweise in die biologische Behandlung in Kläranlagen eingebunden ist. Die erste Phase ist die aerobe Nitrifikation, während der Mikroorganismen Ammonium (NH4 +) zunächst zu Nitrit (NO2 -) und anschließend zu Nitrat (NO3 -) oxidieren. In der sich anschließenden Denitrifikation unter anoxischen Bedingungen wird Nitrat von Mikroorganismen chemisch in Stickstoffgas umgewandelt.

Teilweise Nitrifikation — Anaerobe Ammoniumoxidation

Ein biologischer Prozess, bei dem Ammonium und Nitrit unter anaeroben Bedingungen in Stickstoffgas umgewandelt werden. Bei der Abwasserbehandlung geht der anaeroben Ammoniumoxidation eine teilweise Nitrifikation (d. h. Nitritation) voraus, bei der etwa die Hälfe des Ammoniums (NH4 +) in Nitrit (NO2 -) umgewandelt wird.

Rückgewinnung von Phosphor als Struvit

Phosphor wird durch Fällung in Form von Struvit (Ammoniummagnesiumphosphat) rückgewonnen.

Sedimentation

Abscheidung gelöster Partikel durch Absetzen unter Ausnutzung der Gravitation.

UASB-Prozess (Upflow Anaerobic Sludge Blanket)

Anaerober Prozess, bei dem Abwasser im unteren Bereich des Reaktors eingespeist wird, von wo es nach oben durch eine Schlammschicht fließt, die aus biologisch gebildeten Granulaten oder Partikeln besteht. Das Abwasser fließt in eine Absetzkammer, wo die festen Stoffe getrennt werden; die Gase werden in Kuppeln im oberen Bereich des Reaktors gesammelt.

14.2.   Emissionen in die Luft

Technik

Beschreibung

Gewebefilter

Gewebefilter, häufig auch als Schlauchfilter bezeichnet, bestehen aus porösem Gewebe oder Filz. Gase werden hindurch geleitet, um Partikel zu entfernen. Je nach Art der Abgase und der höchstmöglichen Betriebstemperatur sind Filter mit dafür geeignetem Gewebe auszuwählen.

Zyklon

System zur Staubminderung, basierend auf der Zentrifugalkraft; schwerere Partikel werden vom Trägergas getrennt.

Behandlung mit nichtthermischem Plasma

Minderungstechnik, die auf der Erzeugung eines Plasmas (d. h. eines ionisierten Gases bestehend aus positiven Ionen und freien Elektronen in Anteilen, bei denen so gut wie keine elektrische Ladung entsteht) im Abgas durch die Verwendung eines starken elektrischen Feldes beruht. Das Plasma oxidiert organische und anorganische Verbindungen.

Thermische Oxidation

Brennbare Gase und Geruchsstoffe in einem Abgasstrom werden durch Erhitzen der Mischung von Schadstoffen mit Luft oder Sauerstoff über ihren Selbstentzündungspunkt hinaus so lange bei hoher Temperatur in einer Brennkammer gehalten, bis ihre Verbrennung zu Kohlendioxid und Wasser abgeschlossen ist.

Verwendung gasförmiger Brennstoffe

Wechsel von der Verbrennung fester Brennstoffe (z. B. Kohle) zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe (z. B. Erdgas, Biogas), die hinsichtlich der Emissionen weniger schädlich sind (z. B. niedriger Schwefelgehalt, niedriger Aschegehalt oder höhere Aschequalität).

Nasswäscher

Das Entfernen gasförmiger Schadstoffe oder Schadstoffpartikel aus einem Gasstrom durch Massentransfer in ein flüssiges Lösungsmittel, häufig Wasser oder eine wässrige Lösung. Dabei kann es zu einer chemischen Reaktion kommen (z. B. in einem Säure- oder Laugenwäscher). In manchen Fällen können Verbindungen aus dem Lösungsmittel zurückgewonnen werden.


(1)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(2)  Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).

(3)  Für Parameter, bei denen eine 30-minütige Probenahme/Messung aus Gründen der Probenahme oder Analyse nicht sinnvoll ist, kann ein besser geeigneter Messzeitraum gewählt werden.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Überwacht wird nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in dem genannten Verzeichnis der Abwasserströme und ihrer Merkmale als relevanter Stoff im Abwasserstrom festgestellt wird. BVT 2

(6)  Überwacht wird nur bei Direkteinleitung in Gewässer.

(7)  Die Überwachung des TOC und die Überwachung des CSB sind Alternativen. Die TOC-Überwachung wird bevorzugt, weil dafür keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.

(8)  Sind die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil, kann eine geringere Überwachungshäufigkeit angesetzt werden; Überwachungen müssen jedoch mindestens einmal im Monat stattfinden.

(9)  Die Messungen werden am höchsten erwarteten Stand der Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen durchgeführt.

(10)  Sind die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil, kann eine geringere Überwachungsfrequenz angenommen werden; Überwachungen müssen jedoch mindestens einmal im Jahr stattfinden.

(11)  Die Messung wird über den Zeitraum von zwei Tagen durchgeführt.

(12)  Überwachungen werden nur durchgeführt, wenn eine thermische Oxidationsanlage verwendet wird.

(13)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(14)  Zur Beschreibung der Verfahren siehe Abschnitt 14.1.

(15)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Emissionen aus dem Mahlen von Getreide, der Grünfutterverarbeitung sowie der Herstellung von Trockenfutter für Heimtiere und Mischfuttermittel.

(16)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten möglicherweise nicht für die Herstellung von Zitronensäure oder Hefe.

(17)  Für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB) gilt kein BVT-assoziierter Emissionswert. Als Anhaltspunkt liegt die BSB5-Belastung des Ablaufs einer biologischen Kläranlage im Jahresschnitt in der Regel bei ≤ 20 mg/l.

(18)  Der BVT-assoziierte Emissionswert für den CSB kann durch den BVT-assoziierten Emissionswert für den TOC ersetzt werden. Die Korrelation zwischen CSB und TOC wird im Einzelfall bestimmt. Der BVT-assoziierte Emissionswert für den TOC ist vorzuziehen, da die Überwachug des TOC nicht von der Verwendung sehr toxischer Verbindungen abhängt.

(19)  Das obere Ende der Bandbreite liegt bei:

125 mg/l für Molkereien;

120 mg/l für Obst- und Gemüseverarbeitungsanlagen;

200 mg/l für Anlagen zur Verarbeitung von Ölsaaten und Raffination von Pflanzenöl;

185 mg/l für Anlagen zur Stärkegewinnung;

155 mg/l für Anlagen zur Zuckergewinnung;

als Tagesmittelwerte, nur wenn die Eliminationsrate im Jahresschnitt oder als Mittelwert über den Produktionszeitraum ≥ 95 % beträgt.

(20)  Das untere Ende der Bandbreite wird in der Regel mittels Filtration (z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration, Membranbioreaktor) erreicht, das obere Ende wird erreicht, wenn ausschließlich Sedimentation eingesetzt wird.

(21)  Das obere Ende der Bandbreite liegt bei 30 mg/l als Tagesmittelwert, nur wenn die Eliminationsrate im Jahresschnitt oder als Mittelwert über den Produktionszeitraum ≥ 80 % beträgt.

(22)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt möglicherweise nicht bei niedriger Temperatur des Abwassers (z. B. unter 12 °C) über längere Zeiträume hinweg.

(23)  Das obere Ende der Bandbreite liegt bei:

4 mg/l für Molkereien und Anlagen zur Stärkegewinnung, die modifizierte und/oder hydrolisierte Stärke herstellen;

5 mg/l für Obst- und Gemüseverarbeitungsanlagen;

10 mg/l für Anlagen zur Verarbeitung von Ölsaaten und Raffination von Pflanzenöl, die eine Seifenspaltung durchführen;

als Tagesmittelwerte, nur wenn die Eliminationsrate im Jahresschnitt oder als Mittelwert über den Produktionszeitraum ≥ 95 % beträgt.

(24)  Das untere Ende der Bandbreite kann erreicht werden, wenn keine Pelletierung stattfindet.

(25)  Das spezifische Energieverbrauchsniveau gilt möglicherweise nicht, wenn Fisch und andere Wassertiere als Rohstoffe verwendet werden.

(26)  Das obere Ende der Bandbreite beträgt 0,12 MWh/Tonne Erzeugnis für Anlagen in kalten Klimazonen und/oder im Falle, dass eine Wärmebehandlung zur Salmonellenbekämpfung verwendet wird.

(27)  Das spezifische Energieverbrauchsniveau gilt möglicherweise nicht, wenn andere Rohstoffe als Milch verwendet werden.

(28)  Das obere Ende der Bandbreite beträgt 20 mg/Nm3 für die Trocknung von entmineralisiertem Molkepulver, Casein und Laktose.

(29)  Das untere Ende der Bandbreite wird in der Regel durch thermische Oxidation erreicht.

(30)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht, wenn die emittierte TVOC-Fracht weniger als 500 g/h beträgt.

(31)  Das spezifische Energieverbrauchsniveau gilt möglicherweise nicht für die Herstellung von Kartoffelflocken und -pulver.

(32)  Das untere Ende der Bandbreite bezieht sich in der Regel auf die Herstellung von geschälten Tomaten.

(33)  Das obere Ende der Bandbreite bezieht sich in der Regel auf die Herstellung von Tomatenpulver oder -konzentrat.

(34)  Das spezifische Abwasservolumen gilt möglicherweise nicht für die Herstellung von Kartoffelflocken und -pulver.

(35)  Das spezifische Abwasservolumen gilt möglicherweise nicht für die Herstellung von Tomatenpulver.

(36)  Das spezifische Energieverbrauchsniveau gilt nicht für die Herstellung von Fertiggerichten und Suppen.

(37)  Das obere Ende der Bandbreite gilt möglicherweise nicht bei einem hohen Prozentsatz von gekochten Erzeugnissen.

(38)  Das spezifische Abwasservolumen gilt nicht für Prozesse mit direkter Wasserkühlung und die Herstellung von Fertiggerichten und Suppen.

(39)  Das untere Ende der Bandbreite wird in der Regel durch Adsorption oder thermische Oxidation erreicht.

(40)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht, wenn die emittierte TVOC-Fracht weniger als 500 g/h beträgt.

(41)  Das obere Ende der Bandbreite beträgt 20 mg/Nm3 für die Trocknung und Kühlung von Schrot.

(42)  Die Menge an Rohstoffen bezieht sich auf Bruttotonnen.

(43)  Das spezifische Energieverbrauchsniveau gilt nicht für die Herstellung von mehrwertigen Alkoholen.

(44)  Die Menge an Rohstoffen bezieht sich auf Bruttotonnen.

(45)  Das spezifische Abwasservolumen gilt nicht für die Herstellung von mehrwertigen Alkoholen.

(46)  Wenn ein Gewebefilter nicht anwendbar ist, beträgt das obere Ende der Bandbreite 20 mg/Nm3.

(47)  Das obere Ende der Bandbreite kann den Energieverbrauch von Kalköfen und Trocknern beinhalten.

(48)  Wird ausschließlich Biomasse als Brennstoff verwendet, so werden die Emissionswerte voraussichtlich am unteren Ende der Bandbreite liegen.


4.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/94


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2032 DER KOMMISSION

vom 26. November 2019

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8359)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/433/EG der Kommission (2) wurden vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell 1998 festgelegt.

(2)

Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell 1998 und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell 1998 sind die beiden Bezeichnungen, die demselben pleomorphen Pilz zugeordnet sind und die die Hauptfruchtform (sexuelles Stadium) und die Nebenfruchtform (asexuelles Stadium) desselben Organismus bezeichnen. Gemäß dem neuesten wissenschaftlichen Konsens (3) sollte die Bezeichnung „Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell 1998“ ab 2013 als typisierend für den Organismus verwendet werden.

(3)

Seit März 2019 ist Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell 1998 (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) in Anhang I Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt (4).

(4)

Der spezifizierte Organismus tritt in Portugal und Spanien, hauptsächlich in Baumschulen und Wäldern, aber auch in Privatgärten auf. Diese Mitgliedstaaten haben nationale Maßnahmen zur Kontrolle und Tilgung dieses Organismus ergriffen, um seine weitere Einschleppung und Ausbreitung in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern.

(5)

Im Jahr 2010 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme zur Risikobewertung für Fusarium circinatum für das Gebiet der Union und zur Bewertung von Risikomanagementoptionen (5).

(6)

Der spezifizierte Organismus tritt hauptsächlich in Verbindung mit Pflanzen der Gattung Pinus und der Art Pseudotsuga menziesii (im Folgenden die „spezifizierten Pflanzen“) auf.

(7)

In Anbetracht der von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2007/433/EG vorgelegten jährlichen Erhebungen und der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA wird der Schluss gezogen, dass der spezifizierte Organismus bereits in Teilen des Gebiets der Union vorkommt. Es scheint jedoch auch, dass das derzeit befallene Gebiet erheblich kleiner ist als das gefährdete Gebiet, unter anderem in Anbetracht der ökologisch-klimatischen Daten, der Verteilung potenzieller Wirte und des sehr hohen Potenzials für die Ansiedlung des spezifizierten Organismus.

(8)

Es ist daher angezeigt, die Maßnahmen gegen den spezifizierten Organismus zu aktualisieren. Diese Maßnahmen sollten den frühzeitigen Nachweis des spezifizierten Organismus auf dem Gebiet der Union, dessen Tilgung, wenn sein Vorkommen auf dem Gebiet der Union festgestellt wird, sowie Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union aus den abgegrenzten Gebieten heraus von Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmten Samen und Samen enthaltenden Zapfen), spezifischen Formen von Holz und Verpackungsmaterial aus Holz umfassen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um proaktiv gegen die Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus in der Union vorzugehen.

(9)

Es herrscht keine Klarheit über die weltweite Verbreitung des spezifizierten Organismus. Den verfügbaren Informationen zufolge wurde kein Vorkommen dieses Organismus in den europäischen Drittländern festgestellt. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass der spezifizierte Organismus nicht durch den Handel mit spezifizierten Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmten Samen und Samen enthaltenden Zapfen), Holz, loser Rinde und Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in diesen Ländern in die Union eingeführt wurde.

(10)

Daher sollten Maßnahmen für die Einfuhr der spezifizierten Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmten Samen und Samen enthaltenden Zapfen), von Holz, loser Rinde und Verpackungsmaterial aus Holz ausschließlich aus außereuropäischen Drittländern in die Union ergriffen werden. Solche Maßnahmen sollten ein Pflanzengesundheitszeugnis sowie amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren umfassen. Solche Maßnahmen sollten auch bestimmte Formen von Holz von Nadelbäumen (Pinales) und Verpackungsmaterial aus Holz betreffen, da diese möglicherweise als Wirt für den spezifizierten Organismus dienen.

(11)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2007/433/EG aufgehoben werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„der spezifizierte Organismus“Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell 1998;

2.

„die spezifizierten Pflanzen“ Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;

3.

„Erzeugungsort“

a)

ein Betriebsgelände oder eine Gruppe von Anbauflächen, das/die als eine Erzeugungs- oder landwirtschaftliche Einheit betrieben wird, oder

b)

einen Forstbestand, der für die Erzeugung oder für die Ernte von Samen der spezifizierten Pflanzen vorgesehen ist;

4.

„Verpackungsmaterial“ Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht.

Artikel 2

Maßnahmen im Fall des Nachweises oder Verdachts des Vorkommens des spezifizierten Organismus

(1)   Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder davon Kenntnis erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus.

(2)   Die zuständige amtliche Stelle zeichnet solche Informationen sofort amtlich auf.

(3)   Wird eine zuständige amtliche Stelle über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens zu bestätigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Personen, die über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Holz der spezifizierten Pflanzen bzw. Holz von Nadelbäumen (Pinales) bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

Artikel 3

Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus in ihren Hoheitsgebieten durch. Diese Erhebungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der spezifizierte Organismus sich in dem betroffenen Mitgliedstaat aufgrund seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten kann.

(2)   Diese Erhebungen erfüllen die folgenden Bedingungen:

a)

Sie werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt;

b)

sie bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Untersuchung;

c)

sie beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden anhand von Sichtprüfungen, Probenahmen und Untersuchungen zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.

Artikel 4

Einrichtung abgegrenzter Gebiete

(1)   Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus bestätigt, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Absatz 2 ein Gebiet ab.

(2)   Das abgegrenzte Gebiet umfasst:

a)

eine Befallszone, in der das Vorkommen des spezifizierten Organismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen umfasst, die bekanntermaßen befallen sind oder Anzeichen bzw. Symptome aufweisen, die auf einen möglichen Befall hindeuten, bzw. die mit dem spezifizierten Organismus kontaminiert oder von ihm befallen sein könnten oder mit ihm kontaminiert oder von ihm befallen werden könnten; und

b)

eine die Befallszone umgebende Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 1 km über die Grenze der Befallszone hinaus.

In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein größeres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt.

Die genaue Abgrenzung der Befallszone und der Pufferzone muss fundierten wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie des spezifizierten Organismus, das Ausmaß des Befalls sowie die Verteilung der spezifizierten Pflanzen in dem betroffenen Gebiet berücksichtigen.

(3)   Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in der Pufferzone bestätigt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone unverzüglich überprüft und entsprechend geändert.

(4)   Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 3 der spezifizierte Organismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. In solchen Fällen setzt der betroffene Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Aufhebung der Abgrenzung in Kenntnis.

(5)   Wenn es aufgrund der Entwicklung des jeweiligen pflanzengesundheitlichen Risikos gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 gerechtfertigt ist, passen die Mitgliedstaaten das abgegrenzte Gebiet entsprechend an. Sie setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von dieser Anpassung in Kenntnis.

(6)   Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn es Belege dafür gibt, dass es sich beim Vorkommen des spezifizierten Organismus um einen Einzelfall handelt und dass keine Ansiedlung des genannten Organismus vorliegt und dass die Ausbreitung des spezifizierten Organismus aufgrund der Bedingungen, unter denen die spezifizierten Pflanzen sowie Holz, lose Rinde oder Verpackungsmaterial aus Holz von spezifizierten Pflanzen oder Nadelbäumen angebaut bzw. gelagert wurden, nicht möglich ist.

(7)   In dem in Absatz 6 beschriebenen Fall geht der betroffene Mitgliedstaat folgendermaßen vor:

a)

Er ergreift Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Ausrottung des spezifizierten Organismus, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird, sowie zur Vernichtung befallenen Materials;

b)

er führt mindestens zwei Jahre lang regelmäßige und geeignete Erhebungen durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, auf denen der spezifizierte Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind. Diese Erhebungen werden in einer die Befallszone umgebenden Zone in einem Umkreis von mindestens 1 km über die Grenze der Befallszone hinaus durchgeführt;

c)

er trifft jegliche andere Maßnahmen, die zur Ausrottung des spezifizierten Organismus beitragen können, wobei er den Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen („ISPM“) Nr. 9 (6) berücksichtigt und ein integriertes Konzept nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (7) anwendet;

d)

er übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der in Buchstabe b genannten Erhebungen, sobald Begründung und Ergebnisse vorliegen.

Artikel 5

Tilgungsmaßnahmen in dem abgegrenzten Gebiet

(1)   Der betroffene Mitgliedstaat wendet in dem abgegrenzten Gebiet folgende Maßnahmen an:

a)

Er entfernt Pflanzen, die bekanntermaßen befallen sind und Pflanzen, die Symptome aufweisen, die auf einen möglichen Befall mit dem spezifizierten Organismus hindeuten, oder Pflanzen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie von dem genannten Organismus befallen sind, unverzüglich;

b)

er entfernt die spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m um befallene Pflanzen;

c)

er ergreift jegliche andere Maßnahme, die zur vollständigen Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, wobei er den ISPM Nr. 9 berücksichtigt und ein integriertes Konzept nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 anwendet.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b schließt das Entfernen die Vernichtung der Pflanzen sowie das Entfernen und die sichere Beseitigung der Wurzeln, mindestens die ersten 50 cm um den Wurzelhals, sowie von Rindenresten ein.

(2)   Abweichend von Absatz 1 müssen spezifizierte Pflanzen, die für die Zwecke von Artikel 3 beprobt und untersucht wurden und bei denen bestätigt wurde, dass sie nicht von dem spezifizierten Organismus befallen sind, nicht entfernt werden.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat führt geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln. Er muss die spezifizierten Pflanzen sowie das Holz und die lose Rinde, die von den spezifizierten Pflanzen oder von Nadelbäumen (Pinales) stammen und die mit dem betreffenden Befall in Verbindung stehen, rückverfolgen, einschließlich diejenigen, die verbracht wurden, bevor das abgegrenzte Gebiet eingerichtet wurde. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden den Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Pflanzen ihren Ursprung haben, und den Mitgliedstaaten, in die diese Pflanzen verbracht wurden, mitgeteilt.

Artikel 6

Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

(1)   Spezifizierte Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden.

Dieser Pflanzenpass wird für die spezifizierten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ausgestellt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Sie haben ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Union an einem Erzeugungsort außerhalb eines abgegrenzten Gebiets gestanden;

b)

sie haben ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 1 km, an dem während der jährlichen amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung keine Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt wurden, und wurden vor ihrer Verbringung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe jeder Partie untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden.

(2)   Spezifizierte Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, dürfen nur dann aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden.

Dieser Pflanzenpass wird nur ausgestellt, wenn diese spezifizierten Pflanzen ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 1 km, haben, an dem während der jährlichen amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung keine Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt wurden, und die Pflanzen vor ihrer Verbringung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe jeder Partie untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 ist kein Pflanzenpass für die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, und die diese Pflanzen für ihren eigenen Gebrauch erwirbt.

(4)   Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 gilt jedoch nicht für Verbringungen aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union.

Artikel 7

Verbringung bestimmter Hölzer und loser Rinde aus abgegrenzten Gebieten

(1)   Das folgende Material darf nur dann aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union verbracht werden, wenn es von einem Pflanzenpass begleitet wird:

a)

Holz der spezifizierten Pflanzen außer Verpackungsmaterial aus Holz;

b)

Holz von Nadelbäumen (Pinales) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, die ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurden; und

c)

lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales).

Der Pflanzenpass darf nur ausgestellt werden, wenn das Material sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist.

(2)   Holz, das gemäß Absatz 1 dieses Artikels behandelt werden soll, darf nur unter folgenden Bedingungen aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden:

a)

Innerhalb des abgegrenzten Gebiets ist keine geeignete Behandlungseinrichtung vorhanden;

b)

die Behandlung erfolgt in der nächstgelegenen Behandlungseinrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets, die für eine solche Behandlung ausgelegt ist; und

c)

die Beförderung erfolgt unter amtlicher Kontrolle und in geschlossenen Fahrzeugen, die sicherstellen, dass das Herausfallen des Holzes verhindert wird und der spezifizierte Organismus sich nicht ausbreiten kann.

Artikel 8

Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz aus den abgegrenzten Gebieten heraus

Holz von Nadelbäumen in Form von Verpackungsmaterial aus Holz darf nur dann aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union verbracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es besteht aus entrindetem Holz gemäß ISPM Nr. 15 (8);

b)

es wird einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des ISPM Nr. 15 unterzogen;

c)

es weist eine Markierung gemäß Anhang II des ISPM Nr. 15 auf, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.

Artikel 9

Einfuhr spezifizierter Pflanzen in die Union

Spezifizierte Pflanzen dürfen aus außereuropäischen Drittländern nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von dem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden, das einen der folgenden Vermerke unter dem Eintrag „Zusätzliche Erklärung“ enthält:

a)

Sie haben ununterbrochen in einem Land gestanden, in dem das Vorkommen des spezifizierten Organismus nicht bekannt ist;

b)

sie haben ununterbrochen in einem Gebiet gestanden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde;

c)

sie haben ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 1 km, an dem während der jährlichen amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung keine Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt wurden, und wurden unmittelbar vor ihrer Ausfuhr auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe jeder Partie beprobt und untersucht und im Rahmen dieser Untersuchungen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden.

Artikel 10

Einfuhr bestimmter Hölzer und loser Rinde in die Union

(1)   Holz der spezifizierten Pflanzen, ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, und lose Rinde, die ganz oder teilweise von diesen Pflanzen stammt, außer in Form von Verpackungsmaterial aus Holz, mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern, dürfen nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von dem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden.

(2)   Dieses Zeugnis enthält im Feld „Zusätzliche Erklärung“ eine der folgenden Erklärungen:

a)

Das Holz oder die lose Rinde haben ihren Ursprung in einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde;

b)

sie haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde;

c)

sie wurden sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt; die Hitzebehandlung ist dadurch nachzuweisen, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung sowie auf dem Zeugnis angegeben wird.

(3)   Holz von Nadelbäumen (Pinales) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, und lose Rinde, die ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen stammt, mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern, dürfen nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von dem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden.

(4)   Dieses Zeugnis enthält im Feld „Zusätzliche Erklärung“ eine der folgenden Erklärungen:

a)

Das Holz oder die lose Rinde haben ihren Ursprung in einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde;

b)

das Holz oder die lose Rinde haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde;

c)

sie wurden sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt; die Hitzebehandlung ist dadurch nachzuweisen, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

Artikel 11

Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die Union von spezifizierten Pflanzen sowie von bestimmten Hölzern und bestimmter loser Rinde mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern

(1)   Alle Sendungen von spezifizierten Pflanzen, Holz der spezifizierten Pflanzen, außer in Form von Verpackungsmaterial aus Holz, und Holz von Nadelbäumen (Pinales) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, die ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurden, die aus einem außereuropäischen Drittland in die Union eingeführt wurden, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, unterliegen einer gründlichen amtlichen Kontrolle am Ort des Eingangs in die Union oder am Bestimmungsort in Einklang mit Artikel 1 der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (9).

(2)   Diese amtlichen Kontrollen umfassen eine Sichtprüfung sowie gegebenenfalls Probenahmen und Untersuchungen der Partie der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, mit denen bestätigt werden soll, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

Artikel 12

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten heben die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz ihrer Hoheitsgebiete gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben, oder sie ändern sie, damit sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 13

Aufhebung

Die Entscheidung 2007/433/EG wird aufgehoben.

Artikel 14

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 66).

(3)  Turland, N. J., et al. (eds.) 2018: International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants (Shenzhen Code) adopted by the Nineteenth International Botanical Congress Shenzhen, China, Juli 2017. Regnum Vegetabile 159. Glashütten: Koeltz Botanical Books. DOI https://doi.org/10.12705/Code.2018.

(4)  Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 der Kommission vom 21. März 2019 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 86 vom 28.3.2019, S. 41).

(5)  EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit: Risk assessment of Gibberella circinata for the EU territory and identification and evaluation of risk management options. EFSA Journal 2010;8(6):1620. doi:10.2903/j.efsa.2010.1620.

(6)  ISPM Nr. 9: Guidelines for pest eradication programmes. Abrufbar unter https://www.ippc.int/core-activities/standards-setting/ispms/#614.

(7)  ISPM Nr. 14: The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management. Abrufbar unter https://www.ippc.int/core-activities/standards-setting/ispms/#614.

(8)  ISPM Nr. 15: Regulation of wood packaging material in international trade.

(9)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).