ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 312

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
3. Dezember 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/2008 des Rates vom 28. November 2019 über den im Namen der Europäischen Union auf der 31. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in Bezug auf die Verabschiedung von Änderungen der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln sowie die Annahme einer Entschließung über Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) zu vertretenden Standpunkt

40

 

*

Beschluss (GASP) 2019/2009 des Rates vom 2. Dezember 2019 zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE

42

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7987) ( 1 )

55

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2011 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit im Hinblick auf die Verlängerung seiner Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8580)  ( 1 )

93

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum ( 1 )

95

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2007 DER KOMMISSION

vom 18. November 2019

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, durchführen, um die Einhaltung der Unionsvorschriften über die Lebensmittelkette zu überprüfen.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/478 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EU) 2017/625 dahin gehend geändert, dass den Warenkategorien unter Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung Heu und Stroh sowie Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), hinzugefügt wurden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 müssen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren aus Drittländern vor ihrem Eingang in die Union immer an einer Grenzkontrollstelle zu amtlichen Kontrollen vorgeführt werden. Neben Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten gehören Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse zu den Kategorien, die immer an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorgeführt werden müssen.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 muss die Kommission Listen der verschiedenen Tiere und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte, des Heus und des Strohs sowie der zusammengesetzten Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorzuführen sind, mit Angabe der entsprechenden, in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4) festgelegten Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) aufstellen.

(5)

Da Folgeprodukte eine Unterkategorie der tierischen Nebenprodukte darstellen, müssen sie in die Liste aufgenommen und ihre KN-Codes entsprechend angegeben werden.

(6)

Die Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (5) enthält Bestimmungen für Tiere und Erzeugnisse, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG (6) und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (7) werden ab dem 21. April 2021 neue Bedingungen für den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union gelten. Daher sollten die bisherigen Bestimmungen der Entscheidung 2007/275/EG für zusammengesetzte Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, bis dahin weitergelten, und die vorliegende Verordnung sollte nicht für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten. Um zu vermeiden, dass sich rechtliche Bestimmungen überschneiden, sollte die Entscheidung 2007/275/EG durch diese Verordnung dahin gehend geändert werden, dass der Geltungsbereich der genannten Entscheidung auf zusammengesetzte Erzeugnisse beschränkt wird.

(7)

Um die amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 zu erleichtern, sollten die Tiere, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das Zuchtmaterial, die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie das Heu und das Stroh, die amtlich kontrolliert werden müssen, in der mit der vorliegenden Verordnung erstellten Liste detailliert beschrieben werden.

(8)

Darüber hinaus ist in dieser Verordnung bezüglich bestimmter KN-Codes nur ein Teil der Tiere und Erzeugnisse aufgeführt, die unter die betreffende Position oder Unterposition fallen. In diesen Fällen sollten die betreffenden Tiere und Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen amtlich kontrolliert werden müssen, in dieser Verordnung genauer beschrieben werden.

(9)

Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625, die von der vorliegenden Verordnung abgedeckte Fragen betreffen, ab dem 14. Dezember 2019 gelten werden, sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs festgelegt, die gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für zusammengesetzte Erzeugnisse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

2.

„unbehandelte Schweinsborsten“ unbehandelte Schweinsborsten im Sinne von Anhang I Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (9);

3.

„unbehandelte Federn und Federteile“ unbehandelte Federn und Federteile im Sinne von Anhang I Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

4.

„unbehandelte Haare“ unbehandelte Haare im Sinne von Anhang I Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

5.

„Zwischenprodukt“ ein Zwischenprodukt im Sinne von Anhang I Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

6.

„behandelte Häute und Felle“ behandelte Häute und Felle im Sinne von Anhang I Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

7.

„unbehandelte Wolle“ unbehandelte Wolle im Sinne von Anhang I Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Artikel 3

Amtliche Kontrollen bei in Anhang I aufgeführten Tieren und Waren

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Tiere und Waren sind an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterziehen.

Artikel 4

Änderungen der Entscheidung 2007/275/EG

Die Entscheidung 2007/275/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 mit einer Liste von zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind“.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Diese Entscheidung enthält Bestimmungen für zusammengesetzte Erzeugnisse, die beim Eingang in die Union an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Amtliche Kontrollen bei in Anhang I aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnissen

(1)   Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse sind an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zu unterziehen.

(2)   Die erste Auswahl der zusammengesetzten Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind, anhand der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Spalte 1 erfolgt durch Bezug auf die in Anhang I Spalte 3 zitierten spezifischen Wortlaute oder Rechtsvorschriften.

(*1)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).“"

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Zusammengesetzte Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind“.

b)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen:“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse

(1)   Abweichend von Artikel 3 brauchen die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse enthalten, keinen amtlichen Kontrollen unterzogen zu werden:

a)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu weniger als der Hälfte aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen bestehen, sofern

i)

sie bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung vollständig gargekocht bzw. einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, sodass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist;

ii)

sie eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind;

iii)

sie in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind;

iv)

ihnen ein Handelsdokument beiliegt und sie in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats so gekennzeichnet sind, dass dem Dokument und dem Etikett zusammen Informationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Hersteller und Zutaten zu entnehmen sind;

b)

die in Anhang II aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse.

(2)   In zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltene Milcherzeugnisse dürfen jedoch nur aus Ländern stammen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (*2) aufgeführt sind, und müssen entsprechend behandelt worden sein.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).“"

6.

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/478 der Kommission vom 14. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kategorien von Sendungen, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen zu unterziehen sind (ABl. L 82 vom 25.3.2019, S. 4).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(5)  Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).

(6)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


ANHANG I

LISTE DER TIERE, DER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS, DES ZUCHTMATERIALS, DER TIERISCHEN NEBENPRODUKTE UND DER FOLGEPRODUKTE SOWIE DES HEUS UND DES STROHS, DIE GEMÄß ARTIKEL 3 AN GRENZKONTROLLSTELLEN AMTLICH ZU KONTROLLIEREN SIND

Anmerkungen:

1.   Allgemeine Hinweise

Diese allgemeinen Hinweise werden bestimmten Kapiteln beigefügt, um zu klären, welche Tiere bzw. Erzeugnisse unter das betreffende Kapitel fallen. Zudem wird erforderlichenfalls auf spezifische Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (1) der Kommission verwiesen.

2.   Anmerkungen zu Kapiteln

Die Listen in diesem Anhang sind in Kapitel gegliedert, die den jeweiligen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates entsprechen.

Bei den Anmerkungen zu den Kapiteln handelt es sich um Erläuterungen, die gegebenenfalls den Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln der KN entnommen wurden.

3.   Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System und seinen Einreihungsavisen

Weitere Informationen zu den verschiedenen Kapiteln wurden gegebenenfalls den Erläuterungen und Einreihungsavisen des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation entnommen.

Tabellen:

4.   Spalte 1 — KN-Code

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates (3) genehmigt wurde (im Folgenden „HS-Übereinkommen“). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Wird ein vierstelliger Code verwendet, so sind alle Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen vierstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle weiterzuleiten. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die betreffenden KN-Codes, die in dem mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (4) eingeführten TRACES-System erfasst sind, bis auf die sechste oder achte Stelle unterteilt.

Sind nur bestimmte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes amtlichen Kontrollen zu unterziehen und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der Kombinierten Nomenklatur, wird dem Code ein „ex“ vorangestellt. Welche Tiere und Erzeugnisse von der vorliegenden Verordnung erfasst werden, richtet sich in diesem Fall nach dem Erfassungsbereich sowohl des KN-Codes als auch der entsprechenden Beschreibung in Spalte 2 sowie der Kennzeichnung und Erläuterung in Spalte 3.

5.   Spalte 2 — Warenbezeichnung

Die Bezeichnung der Waren lautet wie in der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN festgelegt.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN ist der Wortlaut der Bezeichnung von Tieren und Erzeugnissen in Spalte 2 nur als Anhaltspunkt zu betrachten, da die unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren durch die KN-Codes bestimmt werden.

6.   Spalte 3 — Kennzeichnung und Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Tieren bzw. Waren. Weitere Informationen zu den unter die verschiedenen Kapitel der KN fallenden Tieren bzw. Waren sind den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (5) zu entnehmen.

Aus tierischen Nebenprodukten gewonnene Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 fallen, werden in den EU-Rechtsvorschriften nicht eigens genannt Amtliche Kontrollen sind bei Erzeugnissen durchzuführen, die zwar teilweise verarbeitet sind, aber Roherzeugnisse bleiben und zur weiteren Verarbeitung in einem zugelassenen oder registrierten Betrieb am Bestimmungsort vorgesehen sind. Von den amtlichen Kontrolleuren an den Grenzkontrollstellen ist eine Bewertung vorzunehmen und gegebenenfalls festzulegen, ob ein gewonnenes Erzeugnis so weit verarbeitet ist, dass weitere amtliche Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften nicht mehr erforderlich sind.

KAPITEL 1

Lebende Tiere

Anmerkung zu Kapitel 1 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a)

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306, 0307 und 0308;

b)

Kulturen von Mikroorganismen und andere Erzeugnisse der Position 3002;

c)

Tiere der Position 9508.“

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

„Die Position 0106 umfasst unter anderem die folgenden Haus- oder Wildtiere:

A)

Säugetiere

(1)

Primaten

(2)

Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrosse (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

(3)

Andere (wie Rentiere, Katzen, Hunde, Löwen, Tiger, Bären, Elefanten, Kamele (einschließlich Dromedare), Zebras, Kaninchen, Hasen, Hirsche, Antilopen (ausgenommen jene der Unterfamilie Bovinae) Gämsen, Füchse, Nerze und andere Tiere für Pelztierfarmen).

B)

Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

C)

Vögel

(1)

Raubvögel

(2)

Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

(3)

Andere (wie Rebhühner, Fasane, Wachteln, Schnepfen, Birkhühner, Haselhühner, Auerhühner, Fettammern, Wildenten, Wildgänse, Krammetsvögel, Amseln, Lerchen, Buchfinken, Meisen, Kolibris, Pfauen, Schwäne und sonstige Vögel, die nicht unter der Position 0105 angegeben sind)

D)

Insekten wie Bienen (in Kästen, Käfigen oder Bienenstöcken transportiert oder nicht)

E)

Andere, z. B. Frösche.

Diese Position umfasst keine Tiere, die zu Zirkussen oder anderen Wandertierschauen gehören (Position 9508).“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

Alle

0102

Rinder, lebend

Alle

0103

Schweine, lebend

Alle

0104

Schafe und Ziegen, lebend

Alle

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

Alle

0106

Andere Tiere, lebend

Alle, einschließlich Tiere der folgenden Unterpositionen:

0106 11 00 Primaten

0106 12 00 Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrosse (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

0106 13 00 Kamele (Camelidae)

0106 14 Kaninchen und Hasen

0106 19 00 Andere: andere Säugetiere als solche der Positionen bzw. Unterpositionen 0101, 0102, 0103, 0104, 0106 11 , 0106 12 , 0106 13 und 0106 14 ; Hunde und Katzen eingeschlossen

0106 20 00 Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

0106 31 00 Vögel: Raubvögel

0106 32 00 Vögel: Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

0106 33 00 Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

0106 39 Andere: andere Vögel als solche der Positionen bzw. Unterpositionen 0105, 0106 31 , 0106 32 und 0106 33 , einschließlich Tauben

0106 41 00 Bienen

0106 49 00 andere Insekten als Bienen

0106 90 00 Andere: alle anderen lebenden Tiere, die nicht anderweit genannt sind, ausgenommen Säugetiere, Reptilien, Vögel und Insekten. Lebende Frösche für Vivarien oder zur Lebendhaltung oder für den menschlichen Verzehr fallen unter diese Unterposition.

KAPITEL 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Anmerkung zu Kapitel 2 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

a)

Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet;

b)

Därme, Blasen und Mägen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

c)

tierische Fette, andere als Erzeugnisse der Position 0209 (Kapitel 15).

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

Dazu gehören andere Rohmaterialien zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen für den menschlichen Verzehr. Dazu gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse der folgenden Unterpositionen:

0208 10 von Kaninchen oder Hasen

0208 30 00 von Primaten

0208 40 von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrossen (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

0208 50 00 von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

0208 60 00 von Kamelen (Camelidae)

0208 90 (andere: von Haustauben; von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen) usw.): einschließlich Fleisch von Wachteln, Rentieren oder anderen Säugetierarten. Froschschenkel eingeschlossen (KN-Code 0208 90 70 ).

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

Alle, einschließlich Fett und verarbeitetes Fett gemäß Spalte 2, selbst wenn nur für die industrielle Verwendung geeignet (nicht für den menschlichen Verzehr geeignet).

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Alle, einschließlich Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

Verarbeitetes Tierprotein und für den menschlichen Verzehr geeignete getrocknete Schweineohren eingeschlossen. Selbst bei Verwendung solcher getrockneter Schweineohren als Tierfutter werden sie gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission (7) unter dem KN-Code 0210 99 49 eingereiht. Getrocknete Schlachtnebenerzeugnisse und Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden unter dem KN-Code 0511 99 85 eingereiht.

Knochen für den menschlichen Verzehr fallen unter die Position 0506.

Würste fallen unter die Position 1601.

Extrakte und Säfte von Fleisch fallen unter die Position 1603.

Grieben fallen unter die Position 2301.

KAPITEL 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst lebende Fische zu Zucht- und Reproduktionszwecken, lebende Zierfische sowie lebende Fische und lebende Krebstiere, die zwar lebend transportiert werden, aber für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Alle Erzeugnisse dieses Kapitels sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

Anmerkung zu Kapitel 3 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

a)

Säugetiere der Position 0106;

b)

Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);

c)

Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl oder Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301);

d)

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

0301

Fische, lebend

Alle, einschließlich Forellen, Aale, Karpfen oder andere Arten oder Fische, die zu Zucht- und Reproduktionszwecken eingeführt werden.

Lebende Fische, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt.

Zierfische der Unterpositionen 0301 11 00 und 0301 19 00 eingeschlossen.

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

Alle, einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch oder gekühlt (KN-Code 0302 91 00 ).

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

Alle, einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren (Unterposition 0303 91 )

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar.

Alle, einschließlich andere Fischereierzeugnisse wie Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar; auch Fischköpfe, -schwänze und -blasen sowie andere Fischereierzeugnisse.

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Alle: Lebende Krebstiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt.

Eingeschlossen sind Salinenkrebse (Artemia salina) zu Zierzwecken und ihre Eier zur Verwendung als Heimtiere sowie alle lebenden Krebstiere zu Zierzwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission (8).

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar.

Eingeschlossen sind Weichtiere, die möglicherweise gekocht und anschließend geräuchert wurden. Andere gekochte Weichtiere fallen unter die Position 1605.

Eingeschlossen sind lebende Weichtiere zu Zierzwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008.

Lebende Weichtiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt.

Eingeschlossen sind alle Erzeugnisse der Unterpositionen 0307 11 bis 0307 99 , darunter zum Beispiel:

0307 60 Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; eingeschlossen sind Landlungenschnecken der Arten Helix pomatia, Helix aspersa und Helix lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken (Achatinidae). Eingeschlossen sind lebende Schnecken (auch frische Wasserschnecken) für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und Schneckenfleisch für den menschlichen Verzehr. Eingeschlossen sind leicht vorgekochte oder vorverarbeitete Schnecken. Weiterverarbeitete Erzeugnisse fallen unter die Position 1605.

0307 91 00 (andere Weichtiere (lebend, frisch oder gekühlt), d. h. andere als Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.), Tintenfische, Kalmare, Kraken, Meeresschnecken, Venusmuscheln, Herzmuscheln, Archenmuscheln, Abalonen (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.): eingeschlossen ist das Fleisch von Meeresschneckenarten, auch ohne Schale.

0307 99 (andere Weichtiere (lebend, frisch oder gekühlt), d. h. andere als Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.), Tintenfische, Kalmare, Kraken, Meeresschnecken, Venusmuscheln, Herzmuscheln, Archenmuscheln, Abalonen (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.): einschließlich deren Mehl, Pulver und Pellets, genießbar.

0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar.

Alle

KAPITEL 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Anmerkung zu Kapitel 4 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.

2.

Im Sinne der Position 0405 gilt Folgendes:

a)

Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;

b)

Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

3.

Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

a)

einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr,

b)

einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT und

c)

sie sind geformt oder können geformt werden.

4.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

a)

aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702),

b)

aus Milch hergestellte Erzeugnisse, bei denen ein oder auch mehrere natürliche Bestandteile der Milch (z.B. Milchfett) durch andere Stoffe (Pflanzenfett) ersetzt wurden (Position 1901 oder 2106);

c)

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

…“

Auszüge aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

„Position 0408 schließt ganze Eier, nicht in der Schale, und Eigelb aller Vögel ein. Die Erzeugnisse dieser Position können frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt (z. B. sogenannte ‚lange‘ Eier von zylindrischer Form), gefroren oder auf andere Weise haltbar gemacht sein. Sie fallen alle unter diese Position, ob ihnen Zucker oder Süßstoff hinzugefügt wurde oder nicht und gleichgültig, ob sie als Lebensmittel oder für industrielle Zwecke (z. B. zum Gerben) bestimmt sind.

Zu dieser Position gehören nicht:

a)

Eieröl (Position 1506);

b)

Eizubereitungen, die Gewürze oder andere Zusätze enthalten (Position 2106);

c)

Lecithin (Position 2923);

d)

separates Eiweiß (Eieralbumin) (Position 3502).

Position 0409 umfasst Honig, der von Bienen (Apis mellifera) oder anderen Insekten erzeugt wird, zentrifugiert oder in der Wabe oder Wabenstücke enthaltend, sofern weder Zucker noch andere Stoffe hinzugefügt wurden. Dieser Honig kann nach pflanzlicher Quelle, Herkunft oder Farbe bezeichnet werden.

Position 0409 umfasst nicht künstlichen Honig oder Gemische von natürlichem und künstlichem Honig (Position 1702).

Position 0410 umfasst genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht anderweit in der Kombinierten Nomenklatur genannt oder inbegriffen sind. Dazu gehören:

a)

Schildkröteneier. Dies sind von Fluss- oder Seeschildkröten gelegte Eier; sie können frisch, getrocknet oder auf andere Weise haltbar gemacht sein.

Ausgenommen ist Schildkröteneieröl (Position 1506).

b)

Nester von Salanganen („Vogelnester“). Diese Nester bestehen aus einem von dem Vogel abgegebenen Sekret, welches sich an der Luft rasch verfestigt.

Sie können unbehandelt oder auch von Federn, Daunen, Staub und andere Verunreinigungen gereinigt sein, um sie genusstauglich zu machen. Gewöhnlich liegen sie in Form von weißlichen Streifen oder Fäden vor.

Salanganennester sind sehr eiweißreich und werden nahezu ausschließlich zur Zubereitung von Suppen oder für andere Lebensmittelzubereitungen verwendet.

Position 0410 umfasst nicht tierisches Blut, genießbar oder ungenießbar, flüssig oder getrocknet (Position 0511 oder 3002).“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle

Als Futtermittel bestimmte Milch fällt unter diese Position, wohingegen milchhaltige Futtermittel unter die Position 2309 fallen.

Milch für therapeutische/prophylaktische Zwecke fällt unter die Position 3001.

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Alle, einschließlich Rahm, aromatisiert oder mit Früchten, gefrorene und fermentierte Milch für den menschlichen Verzehr.

Speiseeis fällt unter die Position 2105.

Milchhaltige Getränke, die mit Kakao oder anderen Stoffen aromatisiert sind, fallen unter die Position 2202.

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Alle, einschließlich Milcherzeugnisse für Säuglinge.

Eingeschlossen sind unter KN-Code 0404 10 48 Rinderkolostrum, flüssig, entfettet und entkaseiniert, für den menschlichen Verzehr, sowie unter KN-Code 0404 90 21 Kolostrumpulver, sprühgetrocknet, fettreduziert und nicht entkaseiniert, für den menschlichen Verzehr.

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

Alle

0406

Käse und Quark/Topfen

Alle

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

Alle, einschließlich Bruteier und spezifizierte pathogenfreie Eier (SPF), befruchtete Eier für die Bebrütung (Unterpositionen 0407 11 und 0407 19 ).

Eingeschlossen sind frische Eier (Unterpositionen 0407 21 bis 0407 29 ) und andere Eier (Unterposition 0407 90 ), genießbar oder ungenießbar.

Eingeschlossen sind „hundertjährige Eier“.

Genießbares und ungenießbares Eieralbumin fällt unter die Position 3502.

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle, einschließlich hitzebehandelte und nicht hitzebehandelte Eiprodukte sowie ungenießbare Erzeugnisse.

0409 00 00

Natürlicher Honig

Alle

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Alle

Eingeschlossen sind Gelée Royale und Bienenharz (zur Verwendung bei der Herstellung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln) sowie anderes von Tieren gewonnenes Material für den menschlichen Verzehr, ausgenommen Knochen (diese fallen unter die Position 0506).

Eingeschlossen sind Insekten oder Insekteneier für den menschlichen Verzehr.

KAPITEL 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Allgemeine Hinweise

Spezielle Anforderungen an bestimmte in diesem Kapitel genannte Erzeugnisse finden sich in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:

Reihe 7: Schweineborsten

Reihe 8: Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als Schweinen

Reihe 9: Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

Anmerkung zu Kapitel 5 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

a)

genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);

b)

Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);

c)

Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI),

d)

Pinselköpfe (Position 9603).

3.

In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

4.

In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.“

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

„Die Position 0505 umfasst:

(1)

Vogelbälge und andere Vogelteile (z. B. Köpfe, Flügel), mit ihren Federn oder Daunen, und

(2)

Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) sowie Daunen,

vorausgesetzt, sie sind entweder unbearbeitet oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt, aber sonst nicht bearbeitet oder montiert.

Die Position 0505 umfasst auch Pulver, Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

0502 10 00

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

Alle, bearbeitet und unbearbeitet.

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle, einschließlich gereinigte, getrocknete oder erhitzte Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel.

ex 0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

Alle, einschließlich Jagdtrophäen von Federwild, aber ausgenommen bearbeitete Zierfedern, bearbeitete Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist die Einfuhr von unbehandelten Federn, Federteilen und Daunen in die EU und deren Durchfuhr durch die EU verboten.

Federn sind unabhängig von ihrer Behandlung gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

Weitere spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gilt für Federn, die zum Füllen verwendet werden, Daunen, rohe und andere Federn.

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

Eingeschlossen sind als Kauspielzeug für Hunde verwendete Knochen sowie Knochen zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen, sofern sie von Schlachtkörpern für den menschlichen Verzehr stammen.

Knochenmehl für den menschlichen Verzehr fällt unter die Position 0410.

Spezielle Anforderungen an solche Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, siehe Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, und zwar in Reihe 6 (Jagdtrophäen), in Reihe 11 (Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind) und in Reihe 12 (Kauspielzeug für Hunde).

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

Eingeschlossen sind bearbeitete Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen und Häuten bestehen, aus Drittländern.

Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

Leere Schalen und Panzer zur Verwendung für Lebensmittel und zur Verwendung als Rohstoff für Glucosamin.

Eingeschlossen sind darüber hinaus Schalen und Panzer (einschließlich Schulp von Tintenfischen), die weiches Gewebe oder Fleisch enthalten, im Sinne von Artikel 10 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

ex 0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus, Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

Graue Ambra und Kanthariden sind nicht eingeschlossen.

Eingeschlossen sind Drüsen, andere tierische Erzeugnisse und Galle.

Getrocknete Drüsen und Erzeugnisse fallen unter die Position 3001.

Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (für pharmazeutische und andere technische Erzeugnisse).

ex 0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

Alle

Eingeschlossen sind genetisches Material (Sperma und Embryos tierischen Ursprungs, z. B. von Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen) sowie tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorien 1 und 2 im Sinne von Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Nachstehend einige Beispiele für Waren tierischen Ursprungs der Unterpositionen 0511 10 bis 0511 99 :

0511 10 00 Rindersperma

0511 91 Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren: alle, einschließlich Fischeier für die Bebrütung, nicht lebende Tiere, tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie für pharmazeutische und andere technische Erzeugnisse. Eingeschlossen sind nicht lebende Tiere gemäß Kapitel 3, ungenießbar oder für den menschlichen Verzehr nicht geeignet, z. B. Wasserflöhe (Daphnia) und andere Blattfußkrebse oder Muschelkrebse, für die Fütterung von Aquariumfischen, getrocknet; einschließlich Fischköder.

ex 0511 99 10 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle.

Nicht behandelte Häute und Felle gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die unter die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

ex 0511 99 31 natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 0511 99 39 andere als natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 0511 99 85 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1, ungenießbar: Embryonen, Eizellen, Sperma und genetisches Material, die nicht unter die Unterposition 0511 10 fallen, sowie von anderen Arten als Rindern fallen unter diese Unterposition. Eingeschlossen sind tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und anderen technischen Erzeugnissen.

Eingeschlossen sind unbearbeitetes Rosshaar, Imkereierzeugnisse, ausgenommen Wachse für die Imkerei oder zur technischen Verwendung, Walrat zur technischen Verwendung, nicht lebende Tiere gemäß Kapitel 1, die ungenießbar oder nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (z. B. Hunde, Katzen, Insekten), tierisches Material, dessen wesentliche Merkmale nicht verändert wurden, sowie genießbares, nicht aus Fischen gewonnenes Tierblut für den menschlichen Verzehr.“

KAPITEL 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst auch Pilzmycel in Kompost mit sterilisiertem organischem Mist tierischer Herkunft.

Auszug aus den Erläuterungen zur KN

„0602 90 10 Pilzmycel:

Als Pilzmycel wird ein reich verzweigtes, häufig unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen) bezeichnet, das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wächst oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickelt und Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) hervorbringt.

Diese Unterposition umfasst auch ein Erzeugnis bestehend aus noch nicht vollständig entwickeltem, nur mikroskopisch erkennbarem Pilzmycel auf einem Nährboden aus Getreidekörnern, die in sterilisiertem Pferdemist (einer Mischung aus Stroh und Pferdekot) eingebettet sind.“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 0602 90 10

Pilzmycel

Nur wenn verarbeiteter Mist tierischer Herkunft enthalten ist; spezifische Bedingungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 1212 99 95

Andere pflanzliche Erzeugnisse der hauptsächlich für den menschlichen Verzehr verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Bienenpollen

ex 1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

Nur Stroh

ex 1214 90

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: ausgenommen Mehl und Pellets von Luzerne

Nur Heu

KAPITEL 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

Allgemeine Hinweise

Alle von Tieren gewonnenen Fette und Öle. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an folgende Erzeugnisse:

1.

ausgeschmolzene Fette und Fischöl (Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 3);

2.

ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (z. B. für die Fettverarbeitungsindustrie) (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 17);

3.

Fettderivate (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 18).

Fettderivate umfassen aus Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

Mit anderen Materialien gemischte Derivate sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

Anmerkung zu Kapitel 15 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

a)

Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;

b)

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);

c)

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);

d)

Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.

3.

Position 1518 umfasst nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert wurden. Diese fallen unter die Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

4.

Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.“

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

„Position 1516 umfasst tierische und pflanzliche Fette und Öle, die einer spezifischen chemischen Transformation einer nachstehend genannten Art unterzogen, aber nicht weiterverarbeitet wurden.

Die Position umfasst außerdem ähnlich behandelte Fraktionen tierischer oder pflanzlicher Fette und Öle.

Eine Hydrierung, die erfolgt, indem die Erzeugnisse bei geeigneter Temperatur und geeignetem Druck mit reinem Wasserstoff und einem Katalysator in Berührung kommen (in der Regel fein zerteilter Nickel), lässt den Schmelzpunkt von Fetten ansteigen und verstärkt die Konsistenz von Ölen durch Umwandlung ungesättigter Glyceride (z. B. Öl- oder Linolsäure) in gesättigte Glyceride mit höherem Schmelzpunkt (z. B. Palmitin- oder Stearinsäure).

Position 1518 umfasst ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Dies umfasst unter anderem benutztes Frittieröl, das beispielsweise Rapsöl, Sojaöl und geringe Mengen an tierischem Fett enthält und zur Herstellung von Tierfutter verwendet wird.“

Diese Position umfasst auch hydrierte, umgeesterte, wiederveresterte oder elaidinierte Fette und Öle sowie deren Fraktionen, sofern die Veränderung mehr als ein Fett oder mehr als ein Öl betrifft.“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

Alle

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Alle

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

Alle

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle, Fischöle und Öle von Fischereierzeugnissen und Meeressäugetieren.

Verschiedene genießbare Zubereitungen fallen im Allgemeinen unter Position 1517 oder Kapitel 21.

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

Alle, als ausgeschmolzenes Fett nach Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingeführtes Wollfett oder als Zwischenprodukt eingeführtes Lanolin.

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle

Ungespaltene Fette oder Öle sowie deren ursprüngliche Fraktionen, sofern sie nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt sind.

1516 10

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Alle, tierische Fette und Öle.

Für amtliche Kontrollen: Fettderivate umfassen aus tierischen Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

ex 1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 1518 00 91

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

Nur tierischen Ursprungs.

Fettderivate, die nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt wurden.

Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 17 (ausgeschmolzene Fette) bzw. Reihe 18 (Fettderivate) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 1518 00 95

Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

Nur Fett- und Ölzubereitungen, ausgeschmolzene Fette und von Tieren stammende Derivate; einschließlich gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Fettderivate, die nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt wurden.

ex 1518 00 99

Andere

Nur, wenn Fett von Tieren enthalten ist.

ex 1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Nur tierischen Ursprungs.

1521 90 91

Rohes Bienenwachs und andere Insektenwachse

Alle, einschließlich Wachse in Wabenform, rohes Bienenwachs für die Imkerei oder für technische Zwecke.

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist die Einfuhr von Bienenwachs in Wabenform in die EU und dessen Durchfuhr durch die EU verboten.

Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

1521 90 99

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh

Alle, einschließlich Wachse, verarbeitet oder raffiniert, auch gebleicht oder gefärbt, für die Imkerei oder für technische Zwecke.

Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Andere Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachse sind unter dem KN-Code 0511 99 85 („Andere“) amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

ex 1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Nur tierischen Ursprungs.

Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 18 (Fettderivate) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Anmerkung zu Kapitel 16 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 oder 3 oder in der Position 0504 aufgeführt sind.

2.

Lebensmittelzubereitungen fallen nur unter dieses Kapitel, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie in diejenige Position des Kapitels 16 eingereiht, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Alle, einschließlich konserviertes Fleisch verschiedener Art

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Einschließlich Fleischextrakte und Fleischkonzentrate, Fischprotein in gelierter Form, gekühlt oder gefroren, sowie Haiknorpel.

ex 1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten oder damit gemischt sind.

Einschließlich Surimi unter dem KN-Code 1604 20 05 .

Eingeschlossen sind Fisch in Dosen und Kaviar in Dosen in luftdichten Behältnissen sowie Sushi (soweit sie nicht unter einen KN-Code in Kapitel 19 einzureihen sind).

Sogenannte Fischspieße (rohes Fischfleisch oder rohe Garnelen mit Gemüse auf einem Holzspieß) fallen unter den KN-Code 1604 19 97 .

ex 1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Eingeschlossen sind vollständig zubereitete oder vorbereitete Schnecken, Krebstiere in Dosen oder andere wirbellose Wassertiere sowie Muschelpulver.

KAPITEL 17

Zucker und Zuckerwaren

Anmerkung zu Kapitel 17 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

b)

chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940.

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;

Laktose.

Zucker und Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt.

KAPITEL 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Anmerkung zu Kapitel 18 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004.

2.

Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, beispielsweise Milcherzeugnisse.

KAPITEL 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Anmerkung zu Kapitel 19 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

a)

Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 1901

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Ungekochte Lebensmittel (z. B. Pizza), die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, sind eingeschlossen.

Speisezubereitungen fallen unter die Kapitel 16 und 21.

1902 11 00

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

Alle

ex 1902 20 10

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 1902 20 30

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 1902 20 91

Gekochte gefüllte Teigwaren

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 1902 20 99

Andere [andere nicht gekochte gefüllte Teigwaren]

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 1902 30

Andere Teigwaren als solche der Unterpositionen 1902 11 , 1902 19 und 1902 20

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 1902 40

Couscous

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 1904 10 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestellt

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 1904 90 10

Zubereitete Lebensmittel aus Reis

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, beispielsweise Sushi (sofern sie nicht in Kapitel 16 einzureihen sind).

ex 1905

Backwaren

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

KAPITEL 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

Anmerkung zu Kapitel 20 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

b)

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

KAPITEL 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

Anmerkung zu Kapitel 21 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

e)

Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

3.

Im Sinne der Position 2104 gelten als ‚zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen‘ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchte oder Nüsse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Definition bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

5.

Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 2103 90 90

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf — Andere

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Säuglingsnahrung in Behältnissen, deren Inhalt ein Nettogewicht von 250 g nicht übersteigt.

ex 2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

ex 2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs; ausgenommen für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten.

ex 2106 90 51

Lactosesirup

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs; ausgenommen für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten.

ex 2106 90 92

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs; ausgenommen für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten.

ex 2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs; ausgenommen für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten.

KAPITEL 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Anmerkung zu Kapitel 22 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

“…

3.

Im Sinne der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke fallen, je nach Beschaffenheit, unter die Positionen 2203 bis 2206 oder unter Position 2208.

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 2202 99 99

Andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 2 GHT beträgt

Nur Milch und Milcherzeugnisse.

KAPITEL 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

Anmerkung zu Kapitel 23 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Die Position 2309 umfasst auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung pflanzlicher oder tierischer Stoffe stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

…“

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

„Grieben/Grammeln, die membranösen Gewebe, die übrigbleiben, wenn tierische Fette ausgelassen worden sind. Sie werden hauptsächlich zur Herstellung von Heimtierfutter (z. B. Hundekuchen) verwendet, doch sie fallen auch dann unter die Position 2301, wenn sie für den menschlichen Verzehr geeignet sind.“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

Alle, einschließlich verarbeitetes tierisches Protein nicht für den menschlichen Verzehr, Fleischmehl nicht für den menschlichen Verzehr sowie Grieben/Grammeln, für den menschlichen Verzehr oder nicht.

Federmehl fällt unter die Position 0505.

Spezielle Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Alle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die Unterpositionen 2309 90 20 und 2309 90 91 .

Eingeschlossen ist unter anderem Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Unterposition 2309 10 ), das tierische Erzeugnisse und Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren enthält (KN-Code 2309 90 10 ). Erzeugnisse, die zur Verfütterung bestimmt sind, einschließlich Mehlmischungen (wie Huf- und Hornmehl).

Diese Position umfasst flüssige Milch, Kolostrum sowie Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse, Kolostrum oder Kohlenhydrate enthalten, allesamt nicht für den menschlichen Verzehr geeignet, sondern zur Verfütterung bestimmt.

Eingeschlossen sind Heimtierfutter, Kauspielzeug und Mehlmischungen; die Mischungen können tote Insekten enthalten.

Spezielle Anforderungen an Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Einschließlich Eiprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

Spezielle Anforderungen an Eiprodukte sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.“

KAPITEL 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 2835 25 00

Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

Nur tierischen Ursprungs.

Spezielle Anforderungen an Dicalciumphosphat sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 2835 26 00

Andere Calciumphosphate

Nur Tricalciumphospat tierischen Ursprungs.

Spezielle Anforderungen an Tricalciumphosphat sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 29

Organische chemische Erzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 2922 49

Andere Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse

Nur tierischen Ursprungs.

ex 2925 29 00

Andere Imine und ihre Derivate, ausgenommen Chlordimeform (ISO); Salze dieser Erzeugnisse

Kreatin tierischen Ursprungs.

ex 2930

Organische Thioverbindungen

Aminosäuren tierischen Ursprungs, wie:

ex 2930 90 13 Cystein und Cystin;

ex 2930 90 16 Derivate des Cysteins oder des Cystins

ex 2932 99 00

Andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

Nur tierischen Ursprungs, z. B. Glucosamin, Glucosamin-6-Phosphat und deren Sulfate.

ex 2942 00 00

Andere organische Verbindungen

Nur tierischen Ursprungs.

KAPITEL 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Allgemeine Hinweise

Fertigarzneimittel, die weder unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 noch unter die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 fallen, sind von der Liste ausgeschlossen. Eingeschlossen sind Zwischenerzeugnisse.

Unter Position 3001 (Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen) sind nur tierische Folgeprodukte der Unterpositionen 3001 20 und 3001 90 im Hinblick auf amtliche Kontrollen relevant. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an folgende Erzeugnisse:

1.

Blutprodukte für technische Erzeugnisse, ausgenommen von Equiden (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 2);

2.

Blut und Blutprodukte von Equiden (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 3);

3.

tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14).

Unter Position 3002 (Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vakzine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse) sind nur die Unterpositionen 3002 12 und 3002 90 im Hinblick auf amtliche Kontrollen relevant. Menschliches Blut der Unterposition 3002 90 10 und Vakzine der Unterpositionen 3002 20 und 3002 30 brauchen keiner amtlichen Kontrolle unterzogen zu werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

3001 20 90

Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen, ausgenommen von Menschen

Alle, eingeschlossen ist ein Produkt, das die mütterliche Kolostralmilch ersetzt und bei der Fütterung von Kälbern verwendet wird.

ex 3001 90 91

Tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet: Heparin und seine Salze

Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zwecks Herstellung der Folgeprodukte gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis f der genannten Verordnung bestimmt sind.

3001 90 98

Andere tierische Stoffe als Heparin und seine Salze, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Alle

Neben den in den Erläuterungen zu Position 3001 des Harmonisierten Systems, Buchstabe A, genannten Drüsen und anderen Organen umfasst diese Unterposition auch die Hirnanhangdrüse (Hypophyse), die Nebennierenrinde und die Schilddrüse; ausgenommen sind die Produkte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

ex 3002 12 00

Antisera und andere Blutfraktionen

Nur tierische Folgeprodukte.

Ausgenommen sind Fertigarzneimittel für den Endverbraucher.

Umfasst nicht Antikörper und DNA.

Position 3002 — Für tierische Nebenprodukte enthält Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 spezielle Anforderungen wie folgt:

Reihe 2: Blutprodukte, außer von Equiden;

Reihe 3: Blut und Blutprodukte von Equiden.

3002 90 30

Tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

Alle

ex 3002 90 50

Kulturen von Mikroorganismen

Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere.

ex 3002 90 90

Andere

Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere.

ex 3006 92 00

Pharmazeutische Abfälle

Nur tierische Folgeprodukte.

Pharmazeutische Abfälle, pharmazeutische Erzeugnisse, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind

KAPITEL 31

Düngemittel

Anmerkung zu Kapitel 31 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

a)

tierisches Blut der Position 0511;

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 3101 00 00

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

Nur tierische Folgeprodukte in reiner Form.

Eingeschlossen ist Guano, mineralisierter Guano ausgenommen.

Eingeschlossen ist Gülle, gemischt mit verarbeitetem tierischem Protein, sofern als Düngemittel verwendet; ausgenommen sind jedoch als Düngemittel verwendete Mischungen aus Gülle und chemischen Stoffen (siehe Position 3105, die ausschließlich mineralische und chemische Düngemittel umfasst).

Spezielle Anforderungen an verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 3105 10 00

Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Nur Düngemittel, die tierische Folgeprodukte enthalten.

Spezielle Anforderungen an verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Anmerkung zu Kapitel 32 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

“…

3.

Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 3203

Farbmittel tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln tierischen Ursprungs

Nur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.

ex 3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

Nur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.

KAPITEL 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel;

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art.

Nur Aromastoffe in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.“

KAPITEL 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

Casein für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke.

Spezielle Anforderungen an Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

Eingeschlossen sind aus Ei und Milch gewonnene Erzeugnisse, auch für den menschlichen Verzehr ungeeignet (einschließlich der Verwendung als Futtermittel).

Spezielle Anforderungen an Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum, nicht für den menschlichen Verzehr, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt; spezielle Anforderungen an Eiprodukte, nicht für den menschlichen Verzehr, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 9 derselben Verordnung festgelegt.

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

Eingeschlossen ist Gelatine für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke.

Von amtlichen Kontrollen ausgenommen ist Gelatine der Positionen 3913 (gehärtete Eiweißstoffe) und 9602 (bearbeitete, nicht gehärtete Gelatine und Waren aus nicht gehärteter Gelatine), z. B. leere Kapseln, falls nicht für Lebensmittel oder für die Tierernährung bestimmt.

Spezielle Anforderungen an nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine und hydrolysierte Proteine sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt; spezielle Anforderungen an Fotogelatine sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 derselben Verordnung festgelegt.

ex 3504 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

Eingeschlossen sind Kollagen und hydrolysierte Proteine für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke.

Eingeschlossen sind Kollagenprodukte auf Proteinbasis aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen sowie — im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen — Knochen.

Eingeschlossen sind hydrolysierte Proteine, bestehend aus Polypeptiden, Peptiden oder Aminosäuren oder Gemischen daraus, gewonnen durch Hydrolyse von tierischen Nebenerzeugnissen. Diese sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen, wenn sie als Zusatzstoffe in Lebensmittelzubereitungen verwendet werden (Position 2106).

Eingeschlossen sind Milchnebenprodukte für den menschlichen Verzehr, sofern sie nicht unter die Position 0404 fallen.

Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 8 (Kollagen) bzw. Reihe 5 (hydrolysierte Proteine) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 3507 10 00

Lab und seine Konzentrate

Lab und seine Konzentrate für den menschlichen Verzehr, ausschließlich tierischen Ursprungs

ex 3507 90 90

Andere Enzyme als Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase oder Aspergillus-Alkalin-Protease

Nur tierischen Ursprungs.

KAPITEL 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Anmerkung zu Kapitel 38 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

“…

4.

In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände.

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 3822 00 00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Nur tierische Folgeprodukte, ausgenommen Medizinprodukte gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (9) und In-vitro-Diagnostika gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

ex 3825 10 00

Siedlungsabfälle

Nur Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, wenn sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, ausgenommen Küchen- und Speiseabfälle, die unmittelbar von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen und gemäß Artikel 12 Buchstabe d der genannten Verordnung beseitigt werden.

Gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, beispielsweise für organischen Dünger oder Biogas, kann unter diesen KN-Code fallen.

KAPITEL 39

Kunststoffe und Waren daraus

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 3913 90 00

Andere natürliche Polymere (ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und Ester) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Nur tierische Folgeprodukte, z. B. Chondroitinsulfat, Chitosan, gehärtete Gelatine.

ex 3917 10 10

Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen

Nur tierische Folgeprodukte.

ex 3926 90 92

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, aus Folien hergestellt

Leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für die Tierernährung; spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 3926 90 97

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, hergestellt aus anderen Materialien als Folien

Leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für die Tierernährung; spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

Allgemeine Hinweise

Nur Häute und Felle von Huftieren der Positionen 4101, 4102 und 4103 sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihen 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Anmerkung zu Kapitel 41 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

a)

Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511);

b)

Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);

c)

nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43); jedoch fallen unter Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von sogenannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

Nur für frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für die KN-Codes ex 4101 20 80 und ex 4101 50 90 .

ex 4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Nur für frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für die KN-Codes ex 4102 21 00 und ex 4102 29 00 .

ex 4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b oder 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Nur für frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für den KN-Code ex 4103 90 00 .

KAPITEL 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Anmerkung zu Kapitel 42 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

“…

2.

Dieses Kapitel umfasst nicht (unter anderen Erzeugnissen) folgende Erzeugnisse von amtlichem Interesse:

a)

steriles chirurgisches Catgut und ähnliches steriles Nahtmaterial (Position 3006);

ij)

Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209).

…“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 4205 00 90

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

Eingeschlossen sind Kauspielzeug für Hunde und Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.

ex 4206 00 00

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

Eingeschlossen sind Kauspielzeug für Hunde und Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.

KAPITEL 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Anmerkung zu Kapitel 43 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

Als „Pelzfelle“ im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.

2.

Dieses Kapitel umfasst nicht:

a)

Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);

b)

nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c zu diesem Kapitel);

…“

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

„Position 4301: Pelzfelle gelten als roh und fallen nicht nur in naturbelassenem Zustand unter diese Position, sondern auch, wenn sie gereinigt und zum Schutz vor Verderb konserviert sind, z. B. durch Trocknen oder Salzen (nass oder trocken).“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

Alle, ausgenommen Pelzfelle, die gemäß Anhang XIII Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt sind, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden.

Eingeschlossen sind folgende Unterpositionen:

ex 4301 10 00 (von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 4301 30 00 (von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 4301 60 00 (von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 4301 80 00 (andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): ausgenommen Huftiere, z. B. Murmeltiere, Wildkatzen aller Art, Hundsrobben, Ohrenrobben und Nutrias. Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 4301 90 00 (Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

Allgemeine Hinweise

Für die Positionen 5101 bis 5103 sind spezielle Anforderungen an unbearbeitete Wolle und unbearbeitete Haare in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 8 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Anmerkung zu Kapitel 51 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

„1.

In der Nomenklatur gelten als:

a)

„Wolle“ die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;

b)

„feine Tierhaare“ die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;

c)

„grobe Tierhaare“ die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0511).“

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

„In der Nomenklatur bezeichnet der Begriff „grobe Tierhaare“ alle anderen Tierhaare als „feine Tierhaare“, ausgenommen Wolle (Position 5101), die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder (eingestuft als „Rosshaar“ der Position 0511), Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502), (siehe auch Anmerkung 1 c).“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 5101

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

Unbearbeitete Wolle

ex 5102

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

Unbearbeitete Haare, einschließlich grobe Haare von den Flanken von Rindern oder Equiden

ex 5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Unbearbeitete Wolle und unbearbeitete Haare.

KAPITEL 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

„Die Position 6701 umfasst:

A)

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Federteile und Daunen, die zwar noch keine fertigen Waren darstellen, aber einem anderen Verfahren als einer einfachen Reinigung, Desinfektion oder Konservierung unterzogen wurden (siehe Erläuterung zu Position 0505); die Waren dieser Position können beispielsweise gebleicht, gefärbt, gelockt oder gewellt sein.

B)

Waren aus Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Waren aus Federn, Federteilen oder Daunen, auch wenn die Federn, Daunen usw. unbearbeitet oder nur gereinigt sind, aber ausgenommen Waren aus Federkielen und -spulen. Die Position umfasst daher:

(1)

einzelne Federn, deren Spulen zur Verwendung u. a. bei Kopfbedeckungen verdrahtet oder fixiert wurden, sowie einzelne zusammengesetzte Federn, die aus verschiedenen Elementen zusammengefügt sind;

(2)

in Form von Büscheln zusammengesetzte Federn sowie Federn oder Daunen, die auf einem Gewebe oder einem anderen Untergrund festgeklebt oder anderweitig befestigt sind;

(3)

Besätze oder Verzierungen aus Vögeln, Vogelteilen, Federn oder Daunen für Hüte, Boas, Kragen, Umhänge oder andere Waren, die als Kleidung oder Bekleidungszubehör gelten;

(4)

Fächer aus Zierfedern, mit Rahmen jeglichen Materials. Fächer mit Rahmen aus Edelmetallen fallen jedoch unter die Position 7113.“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 6701 00 00

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

Nur Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn und Daunen.

Waren aus unbearbeiteten oder nur gereinigten Vogelbälgen, Federn, Federteilen oder Daunen.

Ausgenommen sind bearbeitete Zierfedern, bearbeitete Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Spezielle Anforderungen an Federn sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

HS-Einreihungsavise 7101.21/1:

„Für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake konserviert und in luftdicht verschlossenen Metallbehältern verpackt.“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 7101 21 00

Zuchtperlen, unbearbeitet

Einschließlich für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake oder auf andere Art und Weise konserviert und in luftdicht verschlossenen Metallbehältern verpackt.

Zuchtperlen, unbearbeitet, gemäß Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, es sei denn, sie fallen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht unter den Geltungsbereich jener Verordnung.

KAPITEL 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

„Schaustellerattraktionen, Wanderzirkusse, Wandertierschauen und Wanderbühnen fallen unter die Position 9508, sofern sie alle für ihren normalen Betrieb erforderlichen wesentlichen Einheiten umfassen. Diese Position umfasst auch Teile des Zubehörs, sofern sie zusammen mit diesen verschiedenen Attraktionen und als deren Bestandteile vorliegen, obwohl diese Zubehörteile getrennt davon unter andere Positionen der Nomenklatur fallen würden (z. B. Zelte, Tiere, Musikinstrumente, Generatoren, Motoren, Beleuchtungskörper, Sitze sowie Waffen und Munition).“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 9508 10 00

Wanderzirkusse und Wandertierschauen

Nur lebende Tiere.

ex 9508 90 00

Andere: Schaustellerattraktionen, Wanderbühnen

Nur lebende Tiere.

KAPITEL 96

Verschiedene Waren

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Für die Zwecke dieser Position bezeichnet der Begriff „bearbeitet“ Stoffe, die über die einfachen Zubereitungen, welche in dieser Position für den betreffenden Rohstoff zulässig sind, hinausgehenden Verfahren unterzogen wurden (siehe dazu die Erläuterungen zu den Positionen 0505 bis 0508). Unter diese Position fallen somit Elfenbeinstücke, -stäbe usw., die in Form (auch Quadrate oder Rechtecke) geschnitten, poliert oder durch Zerkleinern, Bohren, Fräsen, Drehen usw. anders bearbeitet wurden. Stücke, die als Teile von Waren erkennbar sind, fallen jedoch nicht unter diese Position, wenn sie von einer anderen Position der Nomenklatur erfasst werden. Daher fallen Platten für Klaviertasten und Platten zum Einsetzen in Schusswaffengriffe unter die Positionen 9209 bzw. 9305. Bearbeitete Stoffe, die nicht als Teile von Waren erkennbar sind, fallen jedoch weiterhin unter diese Position (z. B. einfache Scheiben, Platten oder Streifen für Einlegearbeiten usw. oder für die spätere Verwendung bei der Herstellung von Klaviertasten).

Die Position 9602 umfasst Platten aus nicht gehärteter Gelatine, die anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten wurden. Rechteckig (auch quadratisch) zugeschnittene Platten, auch mit bearbeiteter Oberfläche, fallen unter die Position 3503 oder unter Kapitel 49 (z. B. Postkarten) (siehe dazu die Erläuterung zu Position 3503). Waren aus nicht gehärteter Gelatine umfassen z. B.:

i)

Kleine Scheiben zum Anbringen der Spitze von Billardstöcken.

ii)

Kapseln für pharmazeutische Erzeugnisse und für Feuerzeugbenzin.“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 9602 00 00

Nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine zur Verwendung in der Tierernährung; spezielle Anforderungen für die Verfütterung sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.“

KAPITEL 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

„A) Diese Position umfasst zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen, z. B.

(1)

Nicht lebende Tiere aller Arten, trocken oder in Flüssigkeit konserviert; präparierte Tiere für Sammlungen;

(2)

ausgeblasene Eier; Insekten in Schachteln, Rahmen usw. (ausgenommen zu Fantasieschmuck oder Nippes gefasste Produkte); leere Muscheln, ausgenommen von der für die industrielle Verwendung geeigneten Art;

(3)

Samen oder Pflanzen, getrocknet oder in Flüssigkeit konserviert; Herbarien.

(4)

Exemplare von Mineralien (ausgenommen Edelsteine oder Schmucksteine, die unter Kapitel 71 fallen); Exemplare von Versteinerungen.

(5)

Osteologische Exemplare (Skelette, Schädel, Knochen).

(6)

Anatomische und pathologische Exemplare.“

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 9705 00 00

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

Nur tierische Folgeprodukte.

Umfasst weder Jagdtrophäen noch andere Präparate aller Tierarten, die einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, die ihre Konservierung bei Raumtemperatur sicherstellt.

Umfasst weder Jagdtrophäen noch andere Präparate von anderen Arten als Huftieren und Vögeln (behandelt oder unbehandelt).

Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 99

Besondere KN-Codes

Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst Waren mit Ursprung in Drittländern, die nach dem zollrechtlichen Versandverfahren (T1) an Schiffe und Luftfahrzeuge innerhalb der Europäischen Union geliefert werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 9930 24 00

Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) bestimmt sind.

ex 9930 99 00

Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt sind.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

(4)  Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

(5)  Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1), in der später geänderten Fassung.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 3).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).

(9)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(10)  Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


ANHANG II

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2007/275/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Liste zusammengesetzter Erzeugnisse, die den in Artikel 3 genannten amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind

b)

Der erste Satz erhält folgende Fassung:

„Diese Liste enthält zusammengesetzte Erzeugnisse entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur; sie soll die Auswahl von Sendungen erleichtern, die an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind.“

c)

In den Anmerkungen zur Tabelle wird Punkt 1 gestrichen.

d)

In den Anmerkungen zur Tabelle erhält Punkt 4 zweiter Absatz folgende Fassung:

„Wird ein vierstelliger Code verwendet, so sind alle Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen vierstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle weiterzuleiten. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die betreffenden KN-Codes, die in dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten TRACES-System erfasst sind, bis auf die sechste oder achte Stelle unterteilt.“

e)

In den Anmerkungen zur Tabelle erhält Punkt 6 folgende Fassung:

„6.

Spalte 3 — Kennzeichnung und Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen. Weitere Informationen zu den unter die verschiedenen Kapitel der KN fallenden zusammengesetzten Erzeugnisse sind den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (*1) zu entnehmen.

(*1)  Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1), in der später geänderten Fassung.“"

f)

Die Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 12, 23, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38, 39, 41, 42, 43, 51, 67, 71, 95, 96 und 97 werden gestrichen.

g)

In den Kapiteln 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 erhalten alle Tabelleneinträge in Spalte (3) — Kennzeichnung und Erläuterung folgende Fassung:

„Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (*2).

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).“"

h)

Kapitel 99 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 99

Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur

Unterkapitel II

Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und nach dem zollrechtlichen Versandverfahren (T1) an Schiffe und Luftfahrzeuge innerhalb der Europäischen Union geliefert werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 9930 24 00

Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt sind.

ex 9930 99 00

Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt sind.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Entscheidung, die keinen amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind

b)

Der erste Satz erhält folgende Fassung:

„In dieser Liste sind die zusammengesetzten Erzeugnisse entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur aufgeführt, die an Grenzkontrollstellen keiner amtlichen Kontrolle unterzogen werden müssen.“

c)

In den Anmerkungen zur Tabelle erhält der zweite Absatz des Eintrags „Spalte (1) — KN-Codes“ folgende Fassung:

„Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle zusammengesetzten Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, keinen amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden.“

d)

In den Anmerkungen zur Tabelle erhält der Eintrag „Spalte (2) — Erläuterung“ folgende Fassung:

 

Spalte (2) — Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den zusammengesetzten Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. Erforderlichenfalls müssen die Beamten an den Grenzkontrollstellen eine Bewertung der Inhaltsstoffe eines zusammengesetzten Erzeugnisses vornehmen und festlegen, ob das darin enthaltene tierische Erzeugnis so weit verarbeitet ist, dass keine amtlichen Kontrollen gemäß den Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.“


(*1)  Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1), in der später geänderten Fassung.“

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).““


BESCHLÜSSE

3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/40


BESCHLUSS (EU) 2019/2008 DES RATES

vom 28. November 2019

über den im Namen der Europäischen Union auf der 31. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in Bezug auf die Verabschiedung von Änderungen der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln sowie die Annahme einer Entschließung über Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Meeresumwelt zu schützen und die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

(2)

Die Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) wird auf ihrer 31. Tagung vom 25. November bis 4. Dezember 2019 (im Folgenden „A 31“) voraussichtlich Änderungen der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln (im Folgenden „Resolution A.658(16)“) verabschieden sowie eine Entschließung zu den Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) (im Folgenden „Leitlinien für die Besichtigung“) annehmen.

(3)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der A 31 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Entschließung A.658 (16) und die Entschließung zu den Leitlinien für die Besichtigung geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, namentlich die Richtlinie 2014/90/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2019/1397 (2) und die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entscheidend zu beeinflussen.

(4)

Auf der 101. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses (im Folgenden „MSC 101“) vom 5. bis 14. Juni 2019 in London wurde darauf verwiesen, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner vorherigen Tagung nach Prüfung des IMO-Dokuments MSC 100/19/4, in dem Änderungen der Entschließung A.658(16) vorgeschlagen wurden, der Streichung des Begriffs „Kohlenbogen“ in Absatz 4.10 der Entschließung zugestimmt und das IMO-Sekretariat ersucht hatte, den Entwurf einer entsprechenden Entschließung der IMO-Versammlung auszuarbeiten, damit dieser auf der MSC 101 gebilligt und auf der A 31 zum Beschluss vorgelegt werden könnte (MSC 100/20 Absätze 19.14 und 19.15). Auf der MSC 101 billigte der Ausschuss dann den Entwurf einer Entschließung der IMO-Versammlung über Änderungen der Entschließung A.658 (16).

(5)

Die Vereinigten Staaten und der Internationale Verband der Klassifikationsgesellschaften haben einen Alternativvorschlag für Änderungen des Absatzes 4.10 der Resolution A.658(16) im Hinblick auf die A 31 vorgelegt (IMO-Dokument A 31/10/4).

(6)

Der Unterausschuss zur Umsetzung der IMO-Instrumente (im folgenden „Unterausschuss“) hatte auf seiner 5. Sitzung darauf verwiesen, dass er auf seiner vorherigen Tagung die Korrespondenzgruppe für die Überprüfung der Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des HSSC und die nicht erschöpfende Liste der Verpflichtungen im Rahmen der für den Code für die Umsetzung der IMO-Instrumente (III-Code) relevanten Instrumente eingesetzt hatte, um die Aktualisierung der Leitlinien für die Besichtigung unter Einbeziehung der Anforderungen aufgrund von Änderungen der relevanten IMO-Instrumente, die bis einschließlich 31. Dezember 2019 in Kraft treten, fortzusetzen, damit ein Entwurf der geänderten Leitlinien für die Besichtigung auf der A 31 zur Annahme vorgelegt werden kann. Der MSC 101 ermächtigte den Unterausschuss, die Ergebnisse der Arbeiten des Unterausschusses direkt auf der A 31 zur Annahme vorzulegen. Auf seiner 6. Sitzung beschloss der Unterausschuss, den Entwurf der geänderten Leitlinien für die Besichtigung zur Beratung und Annahme an die A 31 weiterzuleiten.

(7)

Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union auf der A 31 zu vertreten und ihre Zustimmung dazu zu bekunden, durch die genannten Änderungen und die von der A 31 anzunehmende Entschließung gebunden zu sein, soweit diese Änderungen und diese Entschließung in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 31. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) zu vertretende Standpunkt ist es, Folgendem zuzustimmen:

a)

der Verabschiedung der Änderungen der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln gemäß Anhang 27 des IMO-Dokuments MSC 101/24/Add.1 oder alternativ der im IMO-Dokument A 31/10/4 vorgeschlagenen Änderungen sowie

b)

der Annahme einer Entschließung über Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) und der Aufhebung der Entschließung A.1120(30) gemäß Anhang 11 des IMO-Dokuments III 6/15/Add.1.

Artikel 2

(1)   Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt gemäß Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(2)   Geringfügige Änderungen des Standpunkts in Artikel 1 können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Änderungen und die in Artikel 1 Buchstabe b genannte Entschließung gebunden zu sein, soweit diese Änderungen und diese Entschließung in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HARAKKA


(1)  Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1397 der Kommission vom 6. August 2019 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/773 (ABl. L 237 vom 13.9.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).


3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/42


BESCHLUSS (GASP) 2019/2009 DES RATES

vom 2. Dezember 2019

zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in Zusammenarbeit mit der OSZE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) sowie zugehörige Munition „Gefahren abwenden, Bürger schützen“ (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) angenommen. Ziel der SALW-Strategie der EU ist es, Leitlinien für ein integriertes, kollektives und koordiniertes europäisches Vorgehen bei der Verhinderung und Eindämmung des unerlaubten Erwerbs von SALW und zugehöriger Munition durch Terroristen, Kriminelle und andere unbefugte Akteure vorzugeben und die Rechenschaftspflicht und Verantwortung in Bezug auf den legalen Waffenhandel zu fördern.

(2)

Auf regionaler Ebene verpflichtet die SALW-Strategie der EU die Union und ihre Mitgliedstaaten dazu, die Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten zu unterstützen, um illegale Handelsnetze zu ermitteln, zu zerschlagen und zu verbieten sowie zu verhindern, dass Feuerwaffen über den illegalen Markt an Terroristen und Straftäter gelangen, unter anderem, indem die unerlaubte Finanzierung und Beförderung von Waffen verhindert werden und die Rolle der Grenzpolizei, der Zollbehörden und der Hafenbehörden bei der Bekämpfung der Verbringung unerlaubter Waffen auf dem Seeweg gestärkt wird.

(3)

In der SALW-Strategie der EU heißt es, dass die derzeitige Instabilität in Osteuropa den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen in verschiedenen Ländern der Region, wie beispielsweise der Ukraine, hat wachsen lassen. Dies stellt langfristig eine erhebliche Sicherheitsbedrohung sowohl für die Ukraine als auch für die Union dar. Die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine in dieser Frage ist somit im beiderseitigen Interesse. Die Union setzt ihre bilaterale Zusammenarbeit mit der Ukraine und anderen Ländern der Region fort und behandelt die Frage der Bekämpfung unerlaubter SALW systematisch im Rahmen eines jeden Dialogs über Sicherheitsfragen mit den Partnerländern der Nachbarschaft.

(4)

Im Mai 2016 hat der staatliche Grenzschutz der Ukraine das Sekretariat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) darum ersucht, eine Bedarfsermittlung im Hinblick auf die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen innerhalb und über die Grenzen der Ukraine durchzuführen. Die Bedarfsermittlung wurde mit Unterstützung Frankreichs und Deutschlands durchgeführt und im April 2018 veröffentlicht. Die Ergebnisse der Bedarfsermittlung wurden von den wichtigsten Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden der Ukraine auf einer Tagung auf hoher Ebene vom 7. Juni 2018 in Kiew bestätigt.

(5)

Der staatliche Grenzschutz der Ukraine, der staatliche Fiskaldienst/staatliche Zolldienst der Ukraine und das Innenministerium der Ukraine haben mit einem amtlichen Schreiben ihr Interesse bekundet und um Zusammenarbeit mit dem OSZE-Sekretariat und dem OSZE-Projektkoordinator in der Ukraine zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen gemäß den Ergebnissen der Bedarfsermittlung ersucht.

(6)

Die auf die Grenzkontrolle bezogene Unterstützung der Union für die Ukraine wie die Strategie für ein integriertes Grenzmanagement, die durch das Europäische Nachbarschaftsinstrument der Kommission gefördert wird, und die zivilen GSVP-Missionen der Union, nämlich die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) und die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes in Moldau und der Ukraine (EUBAM Moldau/Ukraine), und deren Tätigkeiten zur Unterstützung des Grenzschutzes umfassen keine Unterstützungsmaßnahmen, die speziell auf die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen abzielen.

(7)

Am 30. Juni 2018 hat die dritte Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des VN-Aktionsprogramms gegen unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen ein Abschlussdokument angenommen, in dem die Staaten ihre Zusage zur Verhütung und Bekämpfung der Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen erneuern. Ferner bekräftigten die Staaten ihre Bereitschaft, die internationale Zusammenarbeit fortzusetzen und die regionale Zusammenarbeit durch die Verbesserung von Koordinierung, Konsultation, Informationsaustausch und operativer Zusammenarbeit unter Einbeziehung der einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen sowie der für die Strafverfolgung, Grenzkontrollen und Aus- und Einfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden zu verstärken.

(8)

In der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wird bestätigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen erforderlich ist, um viele Ziele für nachhaltige Entwicklung, darunter jene in Bezug auf Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, Armutsminderung, Wirtschaftswachstum, Gesundheit, Geschlechtergleichstellung und sichere Städte, zu verwirklichen. So haben sich alle Staaten im Rahmen der Zielvorgabe 16.4 für nachhaltige Entwicklung dazu verpflichtet, illegale Finanz- und Waffenströme deutlich zu verringern.

(9)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in seiner am 24. Mai 2018 vorgelegten Agenda für die Abrüstung mit dem Titel „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft) dazu aufgerufen, die übermäßige Anhäufung von konventionellen Waffen und den unerlaubten Handel damit zu bekämpfen und länderbezogene Ansätze für Kleinwaffen zu unterstützen.

(10)

Der Rat hat am 25. Oktober 2012 den Beschluss 2012/662/GASP (1) zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der übermäßigen Anhäufung dieser Waffen im Raum der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und am 4. August 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1424 (2) zur Unterstützung von Maßnahmen der OSZE zur Verringerung der Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen, leichten Waffen und konventioneller Munition sowie von deren übermäßiger Anhäufung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Georgien angenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit diesem Beschluss sollen die Kapazitäten des staatlichen Grenzschutzes der Ukraine, des Innenministeriums der Ukraine und des staatlichen Fiskaldienstes/staatlichen Zolldienstes der Ukraine zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in der Ukraine verstärkt werden.

(2)   Gemäß Absatz 1 werden mit dem Beschluss die folgenden Ziele verfolgt:

a)

Ausbau der Fähigkeiten des staatlichen Grenzschutzes, des Innenministeriums und des staatlichen Fiskaldienstes/staatlichen Zolldienstes der Ukraine hinsichtlich der Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen;

b)

Verbesserung der Überwachungskapazitäten des Innenministeriums hinsichtlich der Kontrolle der Herstellung, Kennzeichnung und Registrierung von Waffen, Munition und Explosivstoffen nach Maßgabe des bei der Bedarfsermittlung festgestellten Bedarfs;

c)

Verbesserung der operativen Kapazitäten des Innenministeriums und der ihm unterstellten nationalen Polizei der Ukraine hinsichtlich der Forensik, Analyse, Ermittlung, Rückverfolgung und Untersuchung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen;

d)

Stärkung der Kapazitäten des Innenministeriums zur Verbesserung des gesetzgeberischen Vorgehens zur Regulierung und Kontrolle der Verschiebung und der Verwendung von Waffen, Munition und Explosivstoffen sowie zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gefahren im Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz und Missbrauch von Waffen, Munition und Explosivstoffen sowie dem unerlaubten Handel damit gemäß dem bei der Bedarfsermittlung festgestellten Bedarf;

e)

Verbesserung der behördenübergreifenden Koordinierung und Zusammenarbeit zur Entwicklung strategischer Ansätze, Datenerhebungen und Analysen für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen in der Ukraine entsprechend dem bei der Bedarfsermittlung festgestellten Bedarf.

(3)   Gemäß Absatz 2 unterstützt die Union folgende Maßnahmen:

a)

Verbesserung des einschlägigen normativen und rechtlichen Rahmens;

b)

Erhebung, Zusammenstellung und Austausch wichtiger Daten, einschließlich der Entwicklung und Vereinheitlichung elektronischer Datenbanken;

c)

Ausbau der Kapazitäten der einschlägigen Einrichtungen;

d)

Durchführung von Schulungen;

e)

Beschaffung von Spezialausrüstung und -infrastruktur, einschließlich Kapazitäten für den Einsatz von Sprengstoffspürhunden;

f)

Schaffung von Plattformen für eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und Klärung der Mandate für eine leichtere Zusammenarbeit und einen leichteren Informationsaustausch;

g)

Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit;

h)

Austausch und Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene.

(4)   Begünstigte des Projekts sind die nationalen Behörden der Ukraine, die für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen zuständig sind. Dabei handelt es sich in erster Linie um folgende nationale Behörden: den staatlichen Grenzschutz, das Innenministerium und die ihm unterstellte nationale Polizei der Ukraine sowie den staatlichen Fiskaldienst/staatlichen Zolldienst. Andere zuständige nationale Behörden — wie der Sicherheitsdienst der Ukraine — werden fallweise eingebunden.

(5)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts (im Folgenden „Projekt“) erfolgt durch das Sekretariat der OSZE.

(3)   Das OSZE-Sekretariat nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beträgt EUR 5 151 579.

(2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit dem OSZE-Sekretariat. In der Finanzierungsvereinbarung wird festgehalten, dass das OSZE-Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage ausführlicher Berichte des OSZE-Sekretariats, die regelmäßig alle sechs Monate von diesem erstellt werden. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

(2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. OHISALO


(1)  Beschluss 2012/662/GASP des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der übermäßigen Anhäufung dieser Waffen im Raum der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 29).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/1424 des Rates vom 4. August 2017 zur Unterstützung von Maßnahmen der OSZE zur Verringerung der Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen, leichten Waffen und konventioneller Munition sowie von deren übermäßigen Anhäufung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Georgien (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 82).


ANHANG

UMFASSENDES PROGRAMM DER OSZE ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANSTRENGUNGEN DER UKRAINE BEI DER BEKÄMPFUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT WAFFEN, MUNITION UND EXPLOSIVSTOFFEN

1.   Hintergrund

In den letzten Jahren war die Ukraine mit erheblichen Sicherheitsrisiken und Herausforderungen in Bezug auf die Verbreitung unerlaubter Waffen, Munition und Explosivstoffe (WME) über ihre Grenzen und auf ihrem Hoheitsgebiet konfrontiert. Diese haben sich insbesondere aufgrund der Krise innerhalb und im Umfeld der Ukraine verschärft, wie die Fälle von unerlaubtem Besitz, Missbrauch und Handel mit WME zeigen.

Die Lage in der Ukraine gibt nach wie vor Anlass zur Sorge und stellt in der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) sowie zugehörige Munition (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) eine wichtige Herausforderung dar. In der SALW-Strategie der EU wird Folgendes ausgeführt: „Die derzeitige Instabilität in Osteuropa hat das Ausmaß des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen in verschiedenen Ländern der Region wie der Ukraine wachsen lassen. Dies stellt langfristig eine erhebliche Sicherheitsbedrohung sowohl für die Ukraine als auch für die EU dar. Die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in dieser Frage ist somit im beiderseitigen Interesse. Die EU setzt ihre bilaterale Zusammenarbeit mit der Ukraine und anderen Ländern der Region fort und behandelt die Frage der Bekämpfung unerlaubter SALW systematisch im Rahmen eines jeden Dialogs über Sicherheitsfragen mit den Partnerländern der Nachbarschaft.“

So sind im Rahmen der SALW-Strategie der EU für die Östliche Nachbarschaft im Allgemeinen und die Ukraine im Besonderen folgende Maßnahmen vorgesehen:

„Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen/SALW im Rahmen des Dialogs über Sicherheitsfragen mit Partnerländern der Nachbarschaft wie der Ukraine behandeln.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Kanäle für die Kommunikation zwischen Experten der EU und der Ukraine einrichten, eine Kontaktstelle benennen, die für eine reibungslose Zusammenarbeit sorgt, Sensibilisierungsmaßnahmen durchführen, bewährte Verfahren und Fachwissen austauschen und den Bedarf an Schulungs- und anderen Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Ukraine in diesem Bereich ermitteln.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden weiterhin im Rahmen des ständigen Runden Tisches mit der Ukraine zusammenarbeiten, um das drängende Problem des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und der damit verbundenen Risiken, wenn diese Waffen in die Hände von Terroristen und organisierten kriminellen Gruppen gelangen, anzugehen.“

Auf der Grundlage des ursprünglichen Antrags des staatlichen Grenzschutzes der Ukraine (SBGS) vom Mai 2016 führte das OSZE-Sekretariat eine Bedarfsermittlung im Hinblick auf die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen innerhalb und über die Grenzen der Ukraine (im Folgenden „Bedarfsermittlung“) durch. An der im April 2018 veröffentlichten Bedarfsermittlung waren mehrere für die Regulierung von WME, die Strafverfolgung und die Sicherheit zuständige Ministerien und Behörden beteiligt. Dabei erwies sich die gegenwärtige Vorgehensweise zur Aufdeckung und Eindämmung des unerlaubten Handels mit WME innerhalb und über die Grenzen der Ukraine als verbesserungsbedürftig. Die Unterstützung bei der Entwicklung der personellen und technischen Ressourcen, der Ausarbeitung klar verständlicher Rechtsvorschriften und bei der Koordinierung zwischen den Behörden sowie die internationale Unterstützung und Zusammenarbeit müssen verstärkt werden. Die Bedarfsermittlung bildet auch den Ausgangspunkt für die Bereitstellung technischer Hilfe und institutioneller Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten der ukrainischen Behörden zur ganzheitlichen und nachhaltigen Bekämpfung des Handels mit WME.

Die wichtigsten in der Ukraine für die Regulierung von WME, die Strafverfolgung und die Sicherheit zuständigen Ministerien und Behörden haben auf einem Treffen auf hoher Ebene am 7. Juni 2018 in Kiew die Ergebnisse der Bedarfsermittlung bestätigt. Sie bekräftigten ihr eindeutiges Verständnis der gegenwärtigen und sich abzeichnenden Bedrohungen im Bereich des unerlaubten Handels mit WME und ihre Zusagen zur Verbesserung der Lage vor Ort. Sie stimmten hierbei auch dem anhand der Bedarfsermittlung erstellten Fahrplan zu, der sich auf einen integrierten, umfassenden und kooperativer Ansatz stützt, um einen wirksamen Kapazitätsaufbau und ein effizientes Funktionieren des Systems zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME in der Ukraine zu erreichen.

Dieselben Behörden kamen am 12. März 2019 in Kiew zu einem zweiten Treffen auf hoher Ebene zusammen, bei dem sich deutliche Fortschritte bei den Beratungen über die Herausforderungen, den tatsächlichen Bedarf und die Initiativen für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME innerhalb und über die Grenzen der Ukraine abzeichneten. Darüber hinaus wurden bei dem Treffen auch nationale und internationale Zusagen zur Verstärkung der Maßnahme erteilt.

Mehrere für Strafverfolgung und Sicherheit zuständige Ministerien und Behörden haben mit einem amtlichen Schreiben ihr Interesse bekundet und um Zusammenarbeit mit dem OSZE-Sekretariat zur Unterstützung der Anstrengungen der Ukraine bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME gebeten, nämlich der SBGS im Mai 2016, der staatliche Fiskaldienst(SFS)/staatliche Zolldienst (SCS) im Juli 2018 sowie das Innenministerium der Ukraine im März 2019. Diese Ministerien und Behörden haben den OSZE-Projektkoordinator in der Ukraine um Unterstützung bei der praktischen Umsetzung der Projektmaßnahmen schon vor Mitte September 2019 ersucht.

2.   Gesamtziel

Stärkung der Kapazitäten der ukrainischen Behörden für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen.

3.   Beschreibung der Maßnahme

Die Maßnahme gründet sich auf die Ergebnisse und Empfehlungen der Bedarfsermittlung des OSZE-Sekretariats im Hinblick auf die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME innerhalb und über die Grenzen der Ukraine. Darüber hinaus wurde sie als Reaktion auf die vom SGBS, dem SFS und dem Innenministerium der Ukraine an das OSZE-Sekretariat und den OSZE-Projektkoordinator in der Ukraine (PCU) gerichtete ausdrückliche Ersuchen um Zusammenarbeit und Unterstützung weiterentwickelt. Auf den Eingang der Ersuchen folgten umfassende technische Beratungen zwischen der OSZE und den genannten staatlichen Akteuren.

In enger Zusammenarbeit mit den zuständigen ukrainischen Behörden hat die OSZE drei Projekte vorbereitet, die auf verschiedene Aspekte ihrer Mandate zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME ausgerichtet sind. Die Projekte werden in einem einheitlichen und umfassenden Programm zusammengefasst, um die Sicherheit in der Ukraine insgesamt zu verbessern. Mit dem umfassenden Programm wird die Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) sowie zugehörige Munition von 2018 mit besonderen Maßnahmen in der östlichen Nachbarschaft unterstützt.

3.1.   Projekt 1: Unterstützung des staatlichen Grenzschutzes der Ukraine bei der Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen (WME)

3.1.1.   Projektziel

Ziel des Projekts ist die Unterstützung des staatlichen Grenzschutzes der Ukraine (SBGS) zur Verbesserung seiner Fähigkeit, den unerlaubten Handel mit WME zu verhüten und zu bekämpfen.

3.1.2.   Projektbeschreibung

Der SBGS ist eine der für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME zuständigen Strafverfolgungsbehörden in der Ukraine. Er ist dafür verantwortlich, die Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen und den Schutz der Hoheitsrechte der Ukraine innerhalb ihrer ausschließlichen (Meeres-)Wirtschaftszone sicherzustellen.

Mit dem Projekt sollen erwiesene Kapazitätslücken beim SBGS geschlossen werden, indem: a) Schulungskapazitäten sowie technische und operative Kapazitäten für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME entwickelt werden; und b) international bewährte Verfahren weitergegeben und Informationen insbesondere mit den EU-Mitgliedstaaten, den Partnern im Westbalkan und den Staaten in der Nachbarschaft ausgetauscht werden.

3.1.3.   Voraussichtliches Projektergebnis

Projektergebnis 1: Bessere Fähigkeiten des SBGS zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME

Indikatoren:

verstärkte Kompetenzen (auf organisatorischer und technischer Ebene sowie in Bezug auf Fachkenntnisse) des mit dem Projekt geförderten Personals des Grenzschutzes in den einschlägigen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Analyse- und Ermittlungseinheiten sowie Einsatzkräfte zur Unterstützung der Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME, die dann in deren regulären Arbeitsprozessen angewendet werden;

Kooperationsmaßnahmen und Expertenvernetzung — im nationalen, subregionalen und internationalen Kontext —, die zur Interoperabilität der Projektbegünstigten mit ihren Partnern beitragen und in den regulären Arbeitsprozessen der zuständigen Einheiten und Einrichtungen der Projektbegünstigten angewendet werden;

dokumentierte Ergebnisse von Evaluierungen und Qualitätsmanagementkonzepten, die weitergegeben und in der Praxis angewendet und zum Zwecke des Kapazitätsaufbaus von den Projektbeteiligten (primäre und sekundäre Projektbegünstigte, Gebergemeinschaft und OSZE) berücksichtigt werden.

3.1.4.   Projektmaßnahmen

3.1.4.1.   Umfassendes Schulungsprogramm für den Grenzschutz der Ukraine für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME entsprechend dem bei der Bedarfsermittlung ermittelten Bedarf

Die Maßnahme umfasst Folgendes:

ein umfassendes Schulungsprogramm zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME, bei dem ein zweistufiger Ansatz verfolgt wird, und zwar: a) durch die Entwicklung und Verbesserung der erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Einstellungen von Ausbildern und Betreuern — d. h. der Ansatz „Ausbildung der Ausbilder“; und b) durch die Entwicklung und Verbesserung von Fachwissen in Nischenbereichen wie Risikoanalyse und Profiling, kriminalistische Analyse, Einführung neuer und aktualisierter technischer Mittel, Technologien und Verfahren.

3.1.4.2.   Programm zur Unterstützung des SBGS im Hinblick auf die Ausrüstung für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME entsprechend dem bei der Bedarfsermittlung ermittelten Bedarf

Dazu gehört Folgendes:

Bereitstellung — in begrenztem Umfang — von ortsfester und mobiler Ausrüstung sowie anderer Arten von technischen Mitteln und Technologien zur Unterstützung der Erprobung, Evaluierung und Einführung neuer technologischer und verfahrenstechnischer Lösungen zur Aufdeckung des unerlaubten Handels mit WME. Die Ausrüstung wird ausgewählten Organisationsstrukturen innerhalb des SBGS bereitgestellt, d. h. Einheiten der Grenzkontrolle (konzentriert auf den Norden und den Nordwesten der Ukraine), Kommandostrukturen und Bildungseinrichtungen. Darüber hinaus wird die Maßnahme in ein umfassendes Schulungsprogramm integriert, d. h., sie schafft eine breitere Schulungs- und Ausrüstungsinitiative für den SBGS. Die bereitgestellte Ausrüstung wird im Einklang mit dem bei der Bedarfsermittlung ermittelten Bedarf stehen.

3.1.4.3.   Programm zur Unterstützung des Grenzschutzes der Ukraine durch Diensthunde für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME entsprechend dem bei der Bedarfsermittlung ermittelten Bedarf

Dazu gehört Folgendes:

Veranstaltung von Austauschbesuchen, um einschlägiges Fachpersonal des Grenzschutzes und Ausbilder mit internationalen Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Nutzung von Diensthunden für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME vertraut zu machen und die Vernetzung von Experten zu unterstützen, und

Überprüfung und Aktualisierung von Schulungsmethoden und operativen Verfahren bei der Nutzung von Diensthunden für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME.

3.2.   Projekt 2: Unterstützung des ukrainischen Innenministeriums (MIA) und der ihm unterstellten nationalen Polizei der Ukraine (NPU) bei der Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen

3.2.1.   Projektziel

Ziel des Projekts ist die Unterstützung des MIA und der ihm unterstellten NPU bei der Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME.

3.2.2.   Projektbeschreibung

Das MIA ist eine zentrale nationale Behörde der Ukraine, die nicht nur den erlaubten Einsatz von WME reguliert und kontrolliert, sondern auch operative und Koordinierungsmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME entweder direkt oder durch ihre untergeordneten Stellen ausführt.

Mit dem Projekt sollen erwiesene Fähigkeitslücken im MIA angegangen werden, um den unerlaubten Handel mit WME wirksam zu verhüten und zu bekämpfen; hierfür wird die Verbesserung folgender Bereiche unterstützt: a) der Aufsichtskapazitäten bei der Kontrolle der legalen Herstellung, Kennzeichnung und Registrierung von WME; b) der operativen Kapazitäten in den Bereichen Forensik, Analyse, Aufdeckung und Untersuchung des unerlaubten Handels mit WME; c) der legislativen Mechanismen zur Regulierung und Kontrolle des erlaubten Verkehrs und Einsatzes von WME sowie zur Sensibilisierung für den unerlaubten Besitz und den Missbrauch von WME sowie den unerlaubten Handel damit; und d) der Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen zur Unterstützung gemeinsamer strategischer und operativer Konzepte für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME mit den anderen einschlägigen nationalen Behörden.

3.2.3.   Voraussichtliche Projektergebnisse

Projektergebnis 1: Stärkung der Aufsichtskapazitäten des MIA bei der Kontrolle der Herstellung, Kennzeichnung und Registrierung von WME, gemäß dem bei der Bedarfsermittlung festgestellten Bedarf.

Indikatoren:

Änderungen und Vorschläge zum nationalen Rechtsrahmen und zu den Regelungen und Verwaltungsverfahren des MIA für die Kontrolle der Herstellung, Kennzeichnung und Registrierung von WME in der Ukraine;

Änderungen und Vorschläge zum nationalen Rechtsrahmen und zu den Regelungen und Verwaltungsverfahren des MIA zur Verhütung der unerlaubten Herstellung von Feuerwaffen durch die Verwendung von 3-D-gedruckten Teilen, die unerlaubte Reaktivierung deaktivierter Feuerwaffen, die handwerkliche Eigenfertigung von Feuerwaffen und die unerlaubte Umwandlung von für unscharfe Munition bestimmten Schreckschuss- und Signalwaffen oder Flobert-Waffen;

einheitlicher elektronischer WME-Klassifikator, der zur Einführung für eine regelmäßige Verwendung im MIA und anderen interessierten Regierungsstellen entwickelt, erprobt und reguliert sowie in das WME-Registriersystem des MIA integriert wurde.

Projektergebnis 2: Stärkung der operativen Kapazitäten des MIA und der NPU in den Bereichen Forensik, Analyse, Aufdeckung, Rückverfolgung und Untersuchung des unerlaubten Handels mit WME

Indikatoren:

bessere politische, operative und technische Fähigkeiten in Verbindung mit dem unerlaubten Handel mit WME sowie bessere Kenntnisse, Kompetenzen und Herangehensweisen des Personals des MIA im Zusammenhang mit forensischer Arbeit, einschließlich der Rückverfolgung beschlagnahmter Feuerwaffen, die dann in den regulären Arbeitsprozessen zur Anwendung gelangen;

bessere politische, operative und technische Fähigkeiten der NPU für die Bekämpfung und Aufdeckung von unerlaubtem Handel mit WME, einschließlich unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen und unerlaubter Explosivstoffe, sowie bessere Kenntnisse, Kompetenzen und Herangehensweisen des Personals der NPU, die dann in den regulären Arbeitsprozessen zur Anwendung gelangen.

Projektergebnis 3: Stärkung der Kapazitäten des MIA für die Verbesserung der legislativen Mechanismen zur Regulierung und Kontrolle des Verkehrs und Einsatzes von WME sowie zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Risiken im Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz und dem Missbrauch von WME sowie dem unerlaubten Handel damit, gemäß dem bei der Bedarfsermittlung festgestellten Bedarf.

Indikatoren:

klares Verständnis der Wahrnehmung, des Bedarfs und der Ansichten in der ukrainischen Gesellschaft und den Zielgruppen zur Regulierung und Kontrolle des Verkehrs und Einsatzes von Feuerwaffen und zu anderen Fragen im Zusammenhang mit WME;

stärkere Sensibilisierung der ukrainischen Bürgerinnen und Bürger für die Risiken im Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz und dem Missbrauch von WME sowie dem unerlaubten Handel damit, mittels Durchführung von Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

umfassende Bewertung und Lückenanalyse des nationalen Rechtsrahmens für die Regulierung und Kontrolle des Verkehrs und Einsatzes von WME;

Änderungen und Vorschläge zum nationalen Rechtsrahmen für die Regulierung und Kontrolle des Verkehrs und Einsatzes von WME.

Projektergebnis 4: bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden, wodurch strategische Ansätze sowie Datenerhebung und -analyse für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME in der Ukraine entwickelt werden, gemäß dem bei der Bedarfsermittlung festgestellten Bedarf.

Indikatoren:

wirksame Umsetzung von Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen im Hinblick auf eine harmonisierte Planung, Entwicklung, Durchführung (einschließlich Überwachung und Kontrolle) und Bewertung eines gemeinsamen strategischen Ansatzes;

wirksame Einführung und Nutzung harmonisierter nationaler statistischer Indikatoren über den unerlaubten Handel mit WME in der Ukraine;

Ausarbeitung von Empfehlungen für eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden und deren Vorlage an eine nationale Koordinierungsstelle (NCB) im Bereich der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW);

Verbesserung der Analysefähigkeiten und institutionalisierte Analyse von Daten zu unerlaubten Feuerwaffen.

3.2.4.   Projektmaßnahmen

3.2.4.1.   Förderung und Übertragung internationaler und europäischer Normen und bewährten Verfahren für die Kontrolle der Herstellung, Kennzeichnung und Registrierung von WME in der Ukraine, einschließlich Verhütung der unerlaubten Herstellung von WME durch unerlaubte Reaktivierung, Umwandlung oder andere Methoden.

Dazu gehört Folgendes:

Bereitstellung einer maßgeschneiderten Fachschulung für Entscheidungsträger und führende Experten des MIA, einschließlich der Abteilung für Lizenzvergabe, des Wissenschafts- und Forschungszentrums für Kriminalität und Kriminologie, der nationalen Polizei und anderer Strafverfolgungsbehörden; und

Durchführbarkeitsstudie über die Kennzeichnung von Feuerwaffen in den Strafverfolgungsbehörden der Ukraine und in zivilem Besitz mit Schwerpunkt auf Postproduktion und Kennzeichnung von Einfuhren.

3.2.4.2.   Entwicklung und Inbetriebnahme des einheitlichen elektronischen WME-Klassifikators und dessen Aufnahme in das WME-Registriersystem

Dazu gehört Folgendes:

Entwicklung und Erprobung eines einheitlichen elektronischen WME-Klassifikators und

technische Unterstützung für die Inbetriebnahme des einheitlichen elektronischen WME-Klassifikators und Schulung für dessen Aufnahme in das WME-Registriersystem des MIA (bis zu 25 Schulungseinheiten).

3.2.4.3.   Förderung bewährter Verfahren und Wissenstransfer im Bereich Forensik und Ermittlungen zu unerlaubtem Handel mit WME

Dazu gehört Folgendes:

Bereitstellung von zwei maßgeschneiderten Fachschulungen für führende Experten des MIA, einschließlich des Wissenschafts- und Forschungszentrums für Kriminalität und Kriminologie und der nationalen Polizei sowie anderer Strafverfolgungsbehörden wie des staatlichen Zolldienstes und der Generalstaatsanwaltschaft. Die vorläufige Liste der Schulungseinheiten umfasst: Anforderungen und Techniken der Kennzeichnung von eingeführten Feuerwaffen, Tatortsicherung (polizeiliche Ersteinschreiter), Tatortuntersuchung und -sicherung, Einsammlung und Untersuchung von Beweismitteln (Kriminaltechniker), Unterstützung inländischer und internationaler Rückverfolgung (Labortechniker) und Entwicklung, Verständnis und Verbreitung ballistischer Erkenntnisse im Zusammenhang mit Feuerwaffenkriminalität.

3.2.4.4.   Förderung bewährter Verfahren, Wissenstransfer und Programm zur Unterstützung bei der Ausrüstung in Bezug auf die Bekämpfung und Aufdeckung von unerlaubtem Handel mit WME für die NPU

Dazu gehört Folgendes:

Bereitstellung einer maßgeschneiderten Fachschulung für führende Experten der nationalen Polizei und anderer Strafverfolgungsbehörden wie der SBGS und SFS/SCS der Ukraine sowie Anbindung an das europäische Netz nationaler Strafverfolgungsbeamter gegen Feuerwaffen im Rahmen der EMPACT-Plattform; und

Bereitstellung begrenzter Mengen an technischer Ausrüstung für die kriminalpolizeilichen Ermittlungsstellen der NPU zur Unterstützung von neuen Methoden und technischen Lösungen zur Bekämpfung und Aufdeckung von unerlaubtem Handel mit WME.

3.2.4.5.   Nationale öffentliche Meinungsumfrage, Studie der Hintergründe und Beweggründe sowie Sensibilisierungs- und Kommunikationskampagnen zu Risiken im Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz und dem Missbrauch von WME sowie dem unerlaubten Handel damit.

Dazu gehört Folgendes:

Forschung und Analyse der öffentlichen Meinung zum unerlaubten Besitz und zum Missbrauch von WME sowie zum unerlaubten Handel damit;

eingehende Studie der Hintergründe und Beweggründe einschließlich Diskussionen mit Zielgruppen über den unerlaubten Besitz und den Missbrauch von WME sowie den unerlaubten Handel damit; und

Sensibilisierungs- und Kommunikationskampagnen über gesetzliche Regelungen und Risiken im Zusammenhang mit dem illegalen Besitz und dem Missbrauch von WME sowie dem unerlaubten Handel damit, einschließlich einer Folgenabschätzung.

3.2.4.6.   Förderung der Verbesserung der legislativen Mechanismen für die Regulierung und Kontrolle des Verkehrs und Einsatzes von WME und deren Umsetzung.

Dazu gehört Folgendes:

umfassende Bewertung und Lückenanalyse der derzeitigen Rechtsvorschriften und Regelungen zur Verwaltung und Kontrolle des Verkehrs und Einsatzes von WME, einschließlich internationaler Abkommen und Rechtsvorschriften, Unterstützung bei der Übersetzung und Bewertung der praktischen Umsetzung; und

Bereitstellung von fachlicher Unterstützung zur Gestaltung und Abfassung von Rechtsvorschriften für die Regulierung und Kontrolle des Verkehrs und Einsatzes von WME, einschließlich Erwägung der Angleichung von Rechtsvorschriften und Regelungen an die internationalen Regelungen und Normen, die für die Ukraine von Bedeutung sind.

3.2.4.7.   Förderung der Entwicklung eines strategischen Ansatzes für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME in der Ukraine

Dazu gehört Folgendes:

Sensibilisierung, Bereitstellung von Beratung und fachlicher Unterstützung für die Errichtung einer permanenten, behördenübergreifenden NCB im Bereich der Kontrolle von SALW, die aus den einschlägigen zuständigen nationalen Behörden der Ukraine zusammengesetzt ist (sechs förmliche Sitzungen); die NCB wird durch dieses Projekt weiterentwickelt und steht unter dem Vorsitz des MIA; und

Erfassung und Führung eines Verzeichnisses aller Initiativen im Bereich der SALW in der Ukraine, einschließlich Informationen zu den Ressourcen der Gebergemeinschaft.

3.2.4.8.   Förderung der Entwicklung eines Systems für behördenübergreifende Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten über den unerlaubten Besitz und den Missbrauch von WME sowie den unerlaubten Handel damit

Dazu gehört Folgendes:

Förderung einer gemeinsamen Methode für die Erstellung, die Erfassung, den Vergleich und die Nutzung amtlicher Statistiken, gemeinsamer und miteinander vergleichbarer Leistungsindikatoren und eines gemeinsamen Formats, das für den automatisierten Austausch von Informationen über den unerlaubten Besitz und den Missbrauch von WME sowie den unerlaubten Handel damit notwendig ist; und

Bereitstellung von zwei Schulungseinheiten zur Datenerhebung und -analyse, einschließlich Risiko- und Bedrohungsbewertung;

Bereitstellung von Unterstützung für die Erstellung eines Analyseberichts über Methoden und Routen des unerlaubten Handels, der aus den von den ukrainischen Behörden erhobenen Daten zusammengestellt wird;

Förderung der nicht aufgeschlüsselten Datenerhebung und des behördenübergreifenden Datenaustauschs zwischen den einschlägigen zuständigen nationalen Behörden.

3.3.   Projekt 3: Unterstützung des staatlichen Fiskaldienstes/staatlichen Zolldienstes (SFS/SCS) der Ukraine bei der Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME

3.3.1.   Projektziel

Ziel des Projekts ist die Unterstützung des SFS/SCS im Hinblick auf die Verbesserung der Fähigkeit, den unerlaubten Handel mit WME zu verhüten und zu bekämpfen.

3.3.2.   Projektbeschreibung

Der SFS/SCS hat den Auftrag, Schmuggel zu verhüten und dagegen vorzugehen und Verstöße gegen die Zollvorschriften an den Grenzübergangsstellen an der Staatsgrenze der Ukraine, in den See- und Binnenhafenzonen, den Flughäfen, den Bahnhöfen und an anderen im Zollkodex der Ukraine festgelegten Orten zu bekämpfen. Dies schließt Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME ein.

Mit dem Projekt sollen erwiesene Fähigkeitslücken innerhalb des SFS a) bei den Schulungsfähigkeiten sowie den technischen und operativen Fähigkeiten bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Waffen, Munition und Explosivstoffen; und b) bei der Weitergabe internationaler bewährter Verfahren sowie beim Informationsaustausch insbesondere mit den EU-Mitgliedstaaten, den Partnern im Westbalkan und den Staaten in der Nachbarschaft angegangen werden.

3.3.3.   Voraussichtliche Projektergebnisse

Projektergebnis 1: bessere Kapazitäten des SFS/SCS zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME

Indikatoren:

verstärkte Kompetenzen des mit dem Projekt geförderten Personals in den einschlägigen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Analyse- und Ermittlungseinheiten und Einsatzeinheiten bei der Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME, die dann in den regulären Arbeitsprozessen zur Anwendung gelangen;

verstärkte organisatorische und technische Kapazitäten der Projektbegünstigten in den einschlägigen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Analyse- und Ermittlungseinheiten und Einsatzeinheiten bei der Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME, die dann in den regulären Arbeitsprozessen zur Anwendung gelangen;

Kooperationsmaßnahmen und Expertenvernetzung — im nationalen, subregionalen und internationalen Kontext —, die zur Interoperabilität der Projektbegünstigten mit ihren Partnern beitragen und in den regulären Arbeitsprozessen der zuständigen Einheiten und Einrichtungen der Projektbegünstigten zur Anwendung gelangen;

dokumentierte Ergebnisse von Evaluierungen und Qualitätsmanagementkonzepten, die weitergegeben und in die Praxis umgesetzt und für Kapazitätsaufbauzwecke von den Projektbeteiligten (primäre und sekundäre Projektbegünstigte, Gebergemeinschaft und OSZE) berücksichtigt werden.

3.3.4.   Projektmaßnahmen

3.3.4.1.   Umfassendes Schulungsprogramm zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME für den SFS/SCS gemäß dem bei der Bedarfsermittlung festgestellten Bedarf.

Dazu gehört Folgendes:

umfassendes Schulungsprogramm zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME nach einem zweigleisigen Ansatz: a) durch die Entwicklung und Verbesserung der erforderlichen Kenntnisse und Einstellungen von Ausbildern und Erziehern — d. h. der Ansatz „Ausbildung der Ausbilder“; und b) durch die Entwicklung und Verbesserung von Fachwissen in Nischenbereichen wie Verstößen gegen das Zollrecht, Einsatz von Teams mit Diensthunden sowie Schulungen zu neuen und aktualisierten technischen Mitteln, Technologien und Verfahren.

3.3.4.2.   Programm zur Unterstützung bei der Ausrüstung zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME für den SFS/SCS gemäß dem bei der Bedarfsermittlung festgestellten Bedarf.

Dazu gehört Folgendes:

Bereitstellung — in begrenztem Umfang — von ortsfester und mobiler Ausrüstung sowie anderer Arten von technischen Mitteln und Technologien zur Unterstützung der Erprobung, Evaluierung und Einführung neuer technologischer und verfahrenstechnischer Lösungen zur Aufdeckung des unerlaubten Handels mit WME. Die Ausrüstung wird ausgewählten Organisationsstrukturen innerhalb der Hauptverwaltungsapparate, Territorialbehörden (mit den Schwerpunkten Nord-, Nordwest und Westukraine) und Fachabteilungen des SFS/SCS bereitgestellt. Darüber hinaus wird die Maßnahme reibungslos in ein umfassendes Schulungsprogramm integriert, d. h., sie schafft eine breitere Schulungs- und Ausrüstungsinitiative für den SFS/SCS; und

technische Unterstützung für die Durchführung der Schulungsprogramme sowie deren Anpassung und Integration in die regulären Schulungspläne.

3.3.4.3.   Programm zur Unterstützung des SFS/SCS durch Diensthunde bei der Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME

Dazu gehört Folgendes:

Veranstaltung von Austauschbesuchen, um zuständiges Fachpersonal und zuständige Ausbilder des SFS/SCS mit internationaler Erfahrung und bewährten Verfahren bei der Nutzung von Diensthunde-Kapazitäten zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME vertraut zu machen und die Vernetzung von Experten zu unterstützen;

Überprüfung und Aktualisierung von Schulungsmethoden und operativen Verfahren bei der Nutzung der Diensthunde-Kapazitäten bei der Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME;

technische Unterstützung für Schulungen und mobile Lösungen zur Unterstützung von Diensthunde-Einsätzen bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME.

4.   Projektmanagement und administrative Unterstützung bei der Durchführung der Maßnahme

Speziell zuständiges Projektpersonal im OSZE-Sekretariat und im Büro des OSZE-Projektkoordinators in der Ukraine wird die Durchführung der Maßnahme und der damit verbundenen Projektmaßnahmen gemäß Abschnitt 3 koordinieren und steuern. Das speziell zuständige Projektpersonal, das in Teams für Projektmanagement und -durchführung aufgegliedert ist, wird die Entwicklung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den ukrainischen Partnern sowie die Kooperation und Koordinierung mit der internationalen Gemeinschaft weiter unterstützen.

Das speziell zuständige Personal wird folgende Aufgaben wahrnehmen:

Projektmanagement in sämtlichen Phasen des Projektzyklus;

Wahrnehmung der laufenden finanziellen Aufsicht über die Projekte;

Bereitstellung von technischem und juristischem Fachwissen zur Unterstützung der Auftragsvergabe für die Projekte;

Kontakt und Koordinierung mit anderen internationalen Organisationen und Programmen;

Wahrnehmung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Ergebnisse der gebilligten Projekte;

Unterstützung der ukrainischen Behörden bei der Entwicklung neuer nationaler Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten und der kollektiven Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME.

5.   Geschlechterperspektive

Zur Verbesserung der Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zur WME-Kontrolle und um sicherzustellen, dass die Durchführung dieser Maßnahmen die Sicherheit für Frauen und Männer gleichermaßen verbessert, wird die Geschlechterperspektive in die mit diesem Beschluss unterstützten Maßnahmen integriert und durch technische Beratung und Fachkenntnisse sowie Ausarbeitung von Wissensprodukten und Schulungsmaßnahmen berücksichtigt.

6.   Begünstigte

Direkt Begünstigte der Maßnahme werden die für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit WME zuständigen nationalen Behörden der Ukraine sein. Dabei handelt es sich in erster Linie um folgende nationale Behörden: das MIA einschließlich seiner Experten- und Lizenzierungsdienste, die NPU, den SBGS und den SFS/SCS. Andere zuständige nationale Behörden — wie der Sicherheitsdienst der Ukraine — werden fallweise eingebunden.

Indirekt Begünstigte der Maßnahme sind die Bevölkerung in der Ukraine und ihren europäischen Nachbarländern, die durch den Einsatz unerlaubter WME bei kriminellen Aktivitäten und Terrorismus und durch den gewaltsamen Missbrauch von WME gefährdet sind.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind ebenfalls indirekt Begünstigte des Projekts, da ihnen die Rückmeldungen der ukrainischen Behörden über die ermittelten Schmuggelrouten für unerlaubte Waffen zugutekommen.

7.   Außenwirkung der Union

Die OSZE ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die Union die Maßnahme finanziert hat. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union durchgeführt. Die OSZE wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihres Handelns gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Europäischen Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.

Da die beabsichtigten Tätigkeiten nach ihrer Art und Tragweite stark variieren, wird eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt, die auch Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Websites, soziale Medien und Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletters, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen, öffentliche Veranstaltungen, Kampagnen, Ausrüstungslieferungen und Bauarbeiten werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet. Um die Wirkung der Sensibilisierung von Regierung und Bevölkerung einzelner Länder, der internationalen Gemeinschaft sowie lokaler und internationaler Medien noch zu verstärken, wird jede der Zielgruppen des Projekts zielgruppengerecht angesprochen.

8.   Dauer

Auf der Grundlage der bei der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/1424 gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der großen Tragweite der Maßnahme, der Zahl der Begünstigten sowie der Anzahl und Komplexität der beabsichtigten Tätigkeiten beträgt der Zeitrahmen für die Durchführung 36 Monate.

9.   Für die technische Durchführung zuständige Stelle

Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses werden das Konfliktpräventionszentrum (CPC) des OSZE-Sekretariats und der PCU der OSZE betraut. Die OSZE wird die Tätigkeiten im Rahmen dieses Beschlusses in Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Agenturen durchführen, um insbesondere wirksame Synergien zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden.

10.   Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss für dieses Projekt setzt sich aus Vertretern des Hohen Vertreters, der Delegation der EU in Kiew und der in Nummer 6 dieses Anhangs genannten, für die Durchführung zuständigen Stelle zusammen. Die dabei vom Lenkungsausschuss unterstützte durchführende Stelle stellt sicher, dass die Durchführung des Projekts in Abstimmung mit der sonstigen diesbezüglichen Unterstützung der EU für die Ukraine erfolgt; zu nennen wären die Strategie für ein integriertes Grenzmanagement (unterstützt durch das Europäische Nachbarschaftsinstrument der Kommission), die von UNDP/SEESAC umgesetzte regionale Zusammenarbeit mit dem Westbalkan auf dem Gebiet der Kontrolle von SALW (unterstützt durch die Beschlüsse (GASP) 2018/1788 (1) und (GASP) 2016/2356 (2) des Rates), die Strafverfolgungszusammenarbeit zwischen EU und Ukraine auf dem Gebiet des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen (unterstützt durch die DG HOME der Kommission, Europol und die EMPACT-Projektgruppe „Feuerwaffen“), die Arbeit der Organisation „Conflict Armament Research“ in der Ukraine (unterstützt durch den Beschluss (GASP) 2017/2283 des Rates (3)), die GSVP-Missionen der Union EUAM Ukraine und EUBAM Moldau/Ukraine und deren Tätigkeiten zur Unterstützung der Grenzkontrolle und die Arbeit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bei Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Kämpfer (unterstützt durch das Stabilitäts- und Friedensinstrument der Kommission). Der Lenkungsausschuss wird regelmäßig Vertreter der staatlichen Partner aufseiten der Ukraine einladen. Der Lenkungsausschuss kann auch Vertreter von Einrichtungen einladen, die an Projekten in der Ukraine beteiligt sind, die ein ähnliches oder damit zusammenhängendes Ziel verfolgen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Halbjahr, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

11.   Berichterstattung

Die Berichterstattung sowohl über die sachbezogenen als auch über die finanziellen Aspekte muss die gesamte in der einschlägigen Vereinbarung über die Beiträge und im beigefügten Haushaltsplan beschriebene Maßnahme abdecken, und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme vollständig über den Ratsbeschluss finanziert wird oder eine Kofinanzierung erfolgt.


(1)  Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 11).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/2356 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 60).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/2283 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition, um die Gefahr des illegalen Handels damit zu verringern (‚iTrace III‘) (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 20).


3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2010 DER KOMMISSION

vom 12. November 2019

über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7987)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.

(2)

Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) wurde ein Forum eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören; dieses Forum legte der Kommission am 27. Februar 2019 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Abfallverbrennung vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich.

(3)

Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind der wichtigste Bestandteil dieses BVT-Merkblatts.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Schlussfolgerungen zu besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallverbrennung, wie im Anhang dargelegt, werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2019

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3).


ANHANG

SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN BESTEN VERFÜGBAREN TECHNIKEN (BVT) FÜR DIE ABFALLVERBRENNUNG

ANWENDUNGSBEREICH

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:

5.2.

Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:

a)

für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;

b)

für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

5.2.

Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:

a)

für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;

b)

für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;

deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

es werden nur andere als in Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU definierte Abfälle verbrannt;

mehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;

es werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.

5.3.

a)

Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.

5.3.

b)

Verwertung — oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung — von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.

5.1.

Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für folgende Tätigkeiten:

Abfallvorbehandlung für die Verbrennung. Dies kann durch die BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallbehandlung (WT) abgedeckt sein.

Behandlung von Flugasche aus der Verbrennung und anderen Rückständen aus der Abgasreinigung (AGR). Dies kann durch die BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallbehandlung (WT) abgedeckt sein.

Verbrennung oder Mitverbrennung von ausschließlich gasförmigen Abfällen, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus der thermischen Behandlung von Abfällen ergeben.

Behandlung von Abfällen in Anlagen im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU.

Weitere BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter, die für die unter die vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant sein können:

Abfallbehandlung (WT);

Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM);

Emissionen aus der Lagerung (EFS);

Energieeffizienz (ENE);

Industrielle Kühlsysteme (ICS);

Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM);

Großfeuerungsanlagen (LCP);

Einheitliche Abwasser- und Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser- und Abgasmanagementsysteme in der chemischen Industrie (CWW).

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden allgemeinen Begriffsbestimmungen:

Begriff

Begriffsbestimmung

Allgemeine Begriffe

Kesselwirkungsgrad

Verhältnis zwischen der am Kesselausgang erzeugten Energie (z. B. Dampf, Heißwasser) und der Energiezufuhr des Abfalls und der Hilfsbrennstoffe zum Feuerraum (als untere Heizwerte).

Schlackenaufbereitungsanlage

Anlage zur Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung, um die werthaltige Fraktion zu trennen und zurückzugewinnen und die verbleibende Fraktion sinnvoll zu nutzen.

Hiervon ausgenommen ist die alleinige Trennung von Grobmetallen in der Verbrennungsanlage.

Klinikabfälle

Infektiöse oder anderweitig gefährliche Abfälle aus Gesundheitseinrichtungen (z. B. aus Krankenhäusern).

Gefasste Emissionen

Schadstoffemissionen in die Umwelt durch alle Arten von Kanälen, Leitungen, Rohren, Schornsteinen,, Schloten, Rauchabzügen usw.

Kontinuierliche Messung

Messung mit einem vor Ort fest installierten automatischen Messsystem.

Diffuse Emissionen

Nicht gefasste Emissionen (z. B. von Staub, flüchtigen Verbindungen, Geruch), die aus Flächenquellen (z. B. Tankwagen) oder Punktquellen (z. B. Rohrflanschen) stammen können.

Bestehende Anlage

Eine Anlage, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt.

Flugasche

Aus dem Feuerraum stammende oder im Abgasstrom gebildete Partikel, die mit dem Abgas transportiert werden.

Gefährlicher Abfall

Gefährlicher Abfall gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Abfallverbrennung

Die Verbrennung von Abfällen, entweder allein oder in Kombination mit Brennstoffen, in einer Verbrennungsanlage.

Verbrennungsanlage

Entweder eine Abfallverbrennungsanlage im Sinne von Artikel 3 Nummer 40 der Richtlinie 2010/75/EU oder eine Abfallmitverbrennungsanlage im Sinne von Artikel 3 Nummer 41 der Richtlinie 2010/75/EU, die in den Anwendungsbereich dieser BVT-Schlussfolgerungen fällt.

Erhebliche Anlagenänderung

Eine größere Veränderung im Aufbau oder in der Technologie einer Anlage mit erheblichen Anpassungen oder Erneuerungen des Verfahrens und/oder der Minderungstechniken und der dazugehörigen Anlagenteile.

Feste Siedlungsabfälle

Feste Abfälle aus Haushalten (gemischt oder getrennt gesammelt) sowie feste Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die mit Haushaltsabfällen in Art und Zusammensetzung vergleichbar sind.

Neue Anlage

Eine Anlage, die erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder eine vollständige Ersetzung einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen.

Sonstige nicht gefährliche Abfälle

Nicht gefährliche Abfälle, die weder feste Siedlungsabfälle noch Klärschlamm sind.

Teil einer Verbrennungsanlage

Zum Zwecke der Bestimmung des elektrischen Bruttowirkungsgrads oder der Bruttoenergieeffizienz einer Verbrennungsanlage kann sich ein Teil davon beispielsweise auf Folgendes beziehen:

eine Verbrennungslinie und ihr Dampfsystem isoliert betrachtet;

einen Teil des Dampfsystems, der mit einem oder mehreren Kesseln verbunden ist und zu einer Kondensationsturbine geleitet wird;

den Rest desselben Dampfsystems, das für einen anderen Zweck verwendet wird, z. B. wenn der Dampf direkt abgegeben wird.

Diskontinuierliche oder Einzelmessung

Manuelle oder automatische Ermittlung einer Messgröße in festgelegten Zeitabständen.

Rückstände

Alle flüssigen oder festen Abfälle, die in einer Abfallverbrennungsanlage oder einer Schlackenaufbereitungsanlage anfallen.

Sensible Standorte

Besonders schutzbedürftige Bereiche wie:

Wohngebiete;

Orte, an denen menschliche Tätigkeiten stattfinden (z. B. benachbarte Arbeitsstätten, Schulen, Kindertagesstätten, Freizeitbereiche, Krankenhäuser oder Pflegeheime).

Klärschlamm

Schlämme aus der Lagerung, Handhabung und Behandlung von häuslichem, kommunalem oder industriellem Abwasser. Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen sind Klärschlämme, die als gefährliche Abfälle eingestuft werden, ausgenommen.

Schlacken und/oder Rostaschen

Feste Rückstände, die nach der Verbrennung von Abfällen aus dem Feuerraum ausgetragen werden.

Gültiger Halbstundenmittelwert

Ein Halbstundenmittelwert wird als gültig betrachtet, wenn am automatischen Messsystem keine Wartung erfolgt und keine Störung vorliegt.


Begriff

Begriffsbestimmung

Schadstoffe und Parameter

As

Die Summe von Arsen und seinen Verbindungen, ausgedrückt als As.

Cd

Die Summe von Cadmium und seinen Verbindungen, ausgedrückt als Cd.

Cd+Tl

Die Summe von Cadmium und Thallium und ihren Verbindungen, ausgedrückt als Cd+Tl.

CO

Kohlenmonoxid

Cr

Die Summe von Chrom und seinen Verbindungen, ausgedrückt als Cr.

Cu

Die Summe von Kupfer und seinen Verbindungen, ausgedrückt als Cu.

Dioxinähnliche PCB

PCBs, die nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine ähnliche Toxizität aufweisen wie 2,3,7,8-substituierte PCDD/PCDF.

Staub

Gesamtmenge an Partikeln (in der Luft).

HCl

Chlorwasserstoff.

HF

Fluorwasserstoff.

Hg

Die Summe von Quecksilber und seinen Verbindungen, ausgedrückt als Hg.

Glühverlust

Massenänderung durch Erhitzen einer Probe unter bestimmten Bedingungen.

N2O

Distickstoffmonoxid (Lachgas).

NH3

Ammoniak.

NH4-N

Ammonium-Stickstoff, ausgedrückt als N, umfasst freies Ammoniak (NH3) und Ammonium (NH4 +).

Ni

Die Summe von Nickel und seinen Verbindungen, ausgedrückt als Ni.

NOX

Die Summe von Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), ausgedrückt als NO2.

Pb

Die Summe von Blei und seinen Verbindungen, ausgedrückt als Pb.

PBDD/F

Polybromierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.

PCB

Polychlorierte Biphenyle.

PCDD/F

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.

POP

Persistente organische Schadstoffe gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in der geltenden Fassung.

Sb

Die Summe von Antimon und Antimonverbindungen, ausgedrückt als Sb.

Sb+As+Pb+Cr+Co+Cu+Mn+Ni+V

Die Summe von Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium und ihren Verbindungen, ausgedrückt als Sb+As+Pb+Cr+Co+Cu+Mn+Ni+V.

SO2

Schwefeldioxid.

Sulfat (SO4 2-)

Gelöstes Sulfat, ausgedrückt als SO4 2-.

TOC

Gesamter organischer Kohlenstoff, ausgedrückt als C (in Wasser); umfasst alle organischen Verbindungen.

TOC-Gehalt (in festen Rückständen)

Gesamter organischer Kohlenstoffgehalt. Die Menge an Kohlenstoff, die durch Verbrennung in Kohlendioxid umgewandelt wird und die nicht durch Säurebehandlung als Kohlendioxid freigesetzt wird.

AFS

Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Stoffe). Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe (in Wasser), gemessen mittels Filtration durch Glasfaserfilter und Gravimetrie.

Tl

Die Summe von Thallium und seinen Verbindungen, ausgedrückt als Tl.

TVOC

Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (total volatile organic carbon), ausgedrückt als C (in Luft).

Zn

Die Summe von Zink und seinen Verbindungen, ausgedrückt als Zn.

AKRONYME

Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Akronyme:

Akronym

Begriffsbestimmung

UMS

Umweltmanagementsystem

FDBR

Fachverband Anlagenbau (nach dem bisherigen Namen der Organisation: Fachverband Dampfkessel-, Behälter- und Rohrleitungsbau)

AGR

Abgasgasreinigung

OTNOC

Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs

SCR

Selektive katalytische Reduktion

SNCR

Selektive nichtkatalytische Reduktion

I-TEQ

Internationales Toxizitäts-Äquivalent nach den Schemata der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO)

WHO-TEQ

Toxizitäts-Äquivalent nach den Schemata der Weltgesundheitsorganisation (WHO)

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

Beste verfügbare Techniken

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken können eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Soweit nicht anders angegeben, sind diese BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in die Luft

Die mit den BVT assoziierten („BVT-assoziierten“) Emissionswerte für Emissionen in die Luft beziehen sich in diesen BVT-Schlussfolgerungen auf Konzentrationen, ausgedrückt als Masse emittierter Stoffe bezogen auf das Abgas- oder Abluftvolumen unter folgenden Normalbedingungen: trockenes Gas bei einer Temperatur von 273,15 K und einem Druck von 101,3 kPa, ausgedrückt in mg/Nm3, µg/Nm3, ng I-TEQ/Nm3 oder ng WHO-TEQ/Nm3.

Die in diesem Dokument zur Angabe von BVT-assoziierten Emissionswerten verwendeten Bezugssauerstoffgehalte sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.

Tätigkeit

Bezugssauerstoffgehalt (OB)

Abfallverbrennung

11 Vol-% (trocken)

Schlackenaufbereitung

Keine Korrektur des Sauerstoffgehalts

Die Gleichung zur Berechnung der Emissionskonzentration beim Bezugssauerstoffgehalt lautet:

Image 1

Dabei ist:

EB

:

Emissionskonzentration bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt OB;

OB

:

Bezugssauerstoffgehalt in Vol-%;

EM

:

gemessene Emissionskonzentration;

OM

:

gemessener Sauerstoffgehalt in Vol-%.

Für Mittelungszeiträume gelten die folgenden Definitionen:

Art der Messung

Mittelungszeitraum

Begriffsbestimmung

Kontinuierlich

Halbstundenmittelwert

Mittelwert über einen Zeitraum von 30 Minuten

Tagesmittelwert

Mittelwert über einen Zeitraum von einem Tag, ausgehend von gültigen halbstündlichen Mittelwerten

Periodisch

Mittelwert über den Probenahmezeitraum

Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Messungen von jeweils mindestens 30 Minuten  (3)

Langzeit-Probenahmezeitraum

Wert über einen Probenahmezeitraum von 2 bis 4 Wochen

Wenn Abfälle zusammen mit Nichtabfallbrennstoffen mitverbrannt werden, gelten die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten BVT-assoziierten Emissionswerte für Luftemissionen für das gesamte erzeugte Abgasvolumen.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in Gewässer

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten, mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in Gewässer beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Wasser), die in mg/l oder ng I-TEQ/l ausgedrückt werden.

Für Abwasser aus Abgasreinigungsanlagen beziehen sich die BVT-assoziierten Emissionswerte entweder auf punktuelle Stichproben (nur für AFS) oder auf Tagesmittelwerte, d. h. durchflussproportionale Mischproben über jeweils 24 Stunden. Es können zeitproportionale Mischproben verwendet werden, sofern eine ausreichende Durchflussstabilität nachgewiesen ist.

Bei Abwasser aus der Schlackenaufbereitung beziehen sich die BVT-assoziierten Emissionswerte auf einen der folgenden Fälle:

bei kontinuierlichen Einleitungen auf Tagesmittelwerte, d. h. durchflussproportionale Mischproben über jeweils 24 Stunden;

bei chargenweisen Einleitungen auf Mittelwerte über die Freisetzungsdauer als durchflussproportionale Mischproben oder, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist, auf eine punktuelle Stichprobe vor der Einleitung.

Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in Gewässer beziehen sich auf die Stelle, an der die Emissionen die Anlage verlassen.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Energieeffizienzwerte („BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte“)

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen (mit Ausnahme von Klärschlamm) und von gefährlichen Holzabfällen werden wie folgt ausgedrückt:

Elektrischer Bruttowirkungsgrad bei einer Verbrennungsanlage oder einem Teil einer Verbrennungsanlage, die mit einer Kondensationsturbine Strom erzeugt;

Bruttoenergieeffizienz bei einer Verbrennungsanlage oder einem Teil einer Verbrennungsanlage, die:

nur Wärme erzeugt, oder

mit einer Gegendruckturbine Strom und mit dem die Turbine verlassenden Dampf Wärme erzeugt.

Dies wird wie folgt ausgedrückt:

Elektrischer Bruttowirkungsgrad

Image 2

Bruttoenergieeffizienz

Image 3

Dabei ist:

— We

:

Erzeugte elektrische Leistung in MW;

— Qhe

:

Wärmeleistung, die den Wärmetauschern auf der Primärseite zugeführt wird, in MW;

— Qde

:

direkt abgegebene Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser) abzüglich der Wärmeleistung des Rücklaufs, in MW;

— Qb

:

Wärmeleistung, die vom Kessel erzeugt wird, in MW;

— Qi

:

Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser), die intern genutzt wird (z. B. zur Abgasaufheizung), in MW;

— Qth

:

Wärmeeintrag in die thermischen Behandlungseinrichtungen (z. B. Feuerraum) einschließlich der Abfälle und Hilfsbrennstoffe, die kontinuierlich genutzt werden (ausgenommen z. B. für die Anfahrphase), in MWth, ausgedrückt als unterer Heizwert.

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Klärschlamm und gefährlichen Abfällen (ausgenommen gefährliche Holzabfälle) werden als Kesselwirkungsgrad ausgedrückt.

BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte werden in Prozent ausgedrückt.

Die mit BVT-assoziierten Energieeffizienzwerten verbundene Überwachung ist in BVT 2 beschrieben

Gehalt an unverbrannten Stoffen in Rostasche/Schlacken

Der Gehalt an unverbrannten Stoffen in Schlacken und/oder Rostasche wird als Prozentsatz des Trockengewichts ausgedrückt, entweder als Glühverlust oder als TOC-Massenanteil.

1.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN

1.1.   Umweltmanagementsysteme

BVT 1. Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung bestehen in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale aufweist:

i)

Verpflichtung, Führung und Rechenschaftspflicht der Führungskräfte, einschließlich der leitenden Ebene, im Zusammenhang mit der Einführung eines wirksamen Umweltmanagementsystems;

ii)

eine Analyse, die die Bestimmung des Kontextes der Organisation, die Ermittlung der Erfordernisse und Erwartungen der interessierten Parteien, die Identifizierung der Anlagencharakteristik, die mit möglichen Risiken für die Umwelt (oder die menschliche Gesundheit) in Verbindung stehen, sowie der geltenden Umweltvorschriften umfasst;

iii)

Entwicklung einer Umweltpolitik, die eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Anlage beinhaltet;

iv)

Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren in Bezug auf bedeutende Umweltaspekte, einschließlich der Gewährleistung der Einhaltung geltender Rechtsvorschriften;

v)

Planung und Verwirklichung der erforderlichen Verfahren und Maßnahmen (einschließlich Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, falls notwendig), um die Umweltziele zu erreichen und Risiken für die Umwelt zu vermeiden;

vi)

Festlegung von Strukturen, Rollen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Umweltaspekten und -zielen und Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen;

vii)

Sicherstellung der erforderlichen Kompetenz und des erforderlichen Bewusstseins des Personals, dessen Tätigkeiten sich auf die Umweltleistung der Anlage auswirken kann (z. B. durch Informations- und Schulungsmaßnahmen);

viii)

interne und externe Kommunikation;

ix)

Förderung der Einbeziehung der Mitarbeitenden in bewährte Umweltmanagementpraktiken;

x)

Erstellen und Aufrechterhalten eines Managementhandbuchs und schriftlicher Verfahren zur Steuerung von Tätigkeiten mit bedeutender Umweltauswirkung sowie entsprechende Aufzeichnung;

xi)

wirksame betriebliche Planung und Prozesssteuerung;

xii)

Verwirklichung geeigneter Instandhaltungsprogramme;

xiii)

Prozesse zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr, darunter die Vermeidung und/oder Minderung der negativen (Umwelt-)Auswirkungen von Notfallsituationen;

xiv)

bei Neuplanung oder Umbau einer (neuen) Anlage oder eines Teils davon, Berücksichtigung der Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer, einschließlich Bau, Wartung, Betrieb und Stilllegung;

xv)

Verwirklichung eines Programms zur Überwachung und Messung; Informationen dazu finden sich, falls erforderlich, im Referenzbericht über die Überwachung der Emissionen aus IED-Anlagen in die Luft und in Gewässer;

xvi)

regelmäßige Durchführung von Benchmarkings auf Branchenebene;

xvii)

regelmäßige unabhängige (soweit machbar) interne Umweltbetriebsprüfungen und regelmäßige unabhängige externe Prüfung, um die Umweltleistung zu bewerten und um festzustellen, ob das UMS den vorgesehenen Regelungen entspricht und ob es ordnungsgemäß verwirklicht und aufrechterhalten wurde;

xviii)

Bewertung der Ursachen von Abweichungen, Verwirklichung von Korrekturmaßnahmen als Reaktion auf Nichtkonformitäten, Überprüfung der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen und Bestimmung, ob ähnliche Nichtkonformitäten bestehen oder potenziell auftreten könnten;

xix)

regelmäßige Bewertung des UMS durch die oberste Leitung der Organisation auf seine fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit;

xx)

Beobachtung und Berücksichtigung der Entwicklung von sauberen Techniken.

Insbesondere für Verbrennungsanlagen und gegebenenfalls Schlackenaufbereitungsanlagen muss das Umweltmanagementsystem im Rahmen der BVT auch folgende Merkmale aufweisen:

xxi)

für Verbrennungsanlagen: Abfallstrommanagement (siehe BVT 9);

xxii)

für Schlackenaufbereitungsanlagen: ein Output-Qualitätsmanagementsystem (siehe BVT 10);

xxiii)

einen Managementplan für Rückstände, einschließlich Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

a)

Minimierung der Entstehung von Rückständen;

b)

Optimierung der Wiederverwendung, Regeneration, des Recyclings und/oder der Energierückgewinnung aus den Rückständen;

c)

Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beseitigung der Rückstände;

xxiv)

für Verbrennungsanlagen: einen OTNOC-Managementplan (siehe BVT 18);

xxv)

für Verbrennungsanlagen: einen Risiko- und Sicherheitsmanagementplan (siehe Abschnitt 2.4);

xxvi)

für Schlackeaufbereitungsanlagen: ein Management für diffuse Staubemissionen (siehe BVT 23);

xxvii)

einen Geruchsmanagementplan für Fälle, in denen eine Geruchsbelästigung an sensiblen Standorten erwartet wird und/oder nachgewiesen wurde (siehe Abschnitt 2.4);

xxviii)

einen Lärmmanagementplan (siehe auch BVT 37) für Fälle, in denen eine Lärmbelästigung an sensiblen Standorten erwartet wird und/oder nachgewiesen wurde (siehe Abschnitt 2.4).

Anmerkung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingerichtet, das ein Beispiel für ein mit diesem BVT-Merkblatt im Einklang stehendes Umweltmanagementsystem ist.

Anwendbarkeit

Der Anwendungsbereich (z. B. Detailtiefe) und die Art des Umweltmanagementsystems (z. B. standardisiert oder nichtstandardisiert) hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen (auch durch Art und Menge der behandelten Abfälle bestimmt).

1.2.   Überwachung

BVT 2. Die BVT besteht in der Bestimmung entweder des elektrischen Bruttowirkungsgrades, der Bruttoenergieeffizienz oder des Kesselwirkungsgrades der Verbrennungsanlage insgesamt oder für alle relevanten Teile der Verbrennungsanlage.

Beschreibung

Im Falle einer neuen Verbrennungsanlage oder nach jeder Änderung einer bestehenden Verbrennungsanlage, welche die Energieeffizienz erheblich beeinträchtigen könnte, wird der elektrische Bruttowirkungsgrad die Bruttoenergieeffizienz oder der Kesselwirkungsgrad durch einen Leistungstest bei Volllastbetrieb bestimmt.

Bei einer bestehenden Verbrennungsanlage, die keinen Leistungstest durchgeführt hat oder bei der eine Leistung unter Volllast aus technischen Gründen nicht erbracht werden kann, kann der elektrische Bruttowirkungsgrad, die Bruttoenergieeffizienz oder der Kesselwirkungsgrad unter Berücksichtigung der Auslegungswerte unter Leistungstestbedingungen bestimmt werden.

Für den Leistungstest liegt keine EN-Norm für die Bestimmung des Kesselwirkungsgrades von Verbrennungsanlagen vor. Für Rostfeuerungsanlagen kann die FDBR-Richtlinie RL 7 verwendet werden.

BVT 3. Die BVT besteht in der Überwachung wichtiger, für Emissionen in die Luft und in Gewässer relevanter Prozessparameter einschließlich der im Folgenden aufgeführten Parameter.

Strom/Ort

Parameter

Überwachung

Abgas aus der Abfallverbrennung

Volumenstrom, Sauerstoffgehalt, Temperatur, Druck, Wasserdampfgehalt

Kontinuierliche Messung

Feuerraum

Temperatur

Abwasser aus der nassen Abgasreinigung

Durchfluss, pH-Wert, Temperatur

Abwasser aus Schlackenaufbereitungsanlagen

Durchfluss, pH-Wert, Leitfähigkeit

BVT 4. Die BVT besteht in der Überwachung gefasster Emissionen in die Luft mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und nach EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Bereitstellung von Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Stoff/

Parameter

Prozess

Norm(en) (4)

Mindesthäufigkeit der Überwachung (5)

Überwachung verbunden mit

NOX

Abfallverbrennung

Allgemeine EN-Normen

Kontinuierlich

BVT 29

NH3

Verbrennung von Abfällen bei Verwendung von SNCR und/oder SCR

Allgemeine EN-Normen

Kontinuierlich

BVT 29

N2O

Abfallverbrennung im Wirbelschichtofen

Abfallverbrennung bei Verwendung einer SNCR mit Harnstoff

EN 21258 (6)

Einmal jährlich

BVT 29

CO

Abfallverbrennung

Allgemeine EN-Normen

Kontinuierlich

BVT 29

SO2

Abfallverbrennung

Allgemeine EN-Normen

Kontinuierlich

BVT 27

HCl

Abfallverbrennung

Allgemeine EN-Normen

Kontinuierlich

BVT 27

HF

Abfallverbrennung

Allgemeine EN-Normen

Kontinuierlich (7)

BVT 27

Staub

Schlackenaufbereitung

EN 13284-1

Einmal jährlich

BVT 26

Abfallverbrennung

Allgemeine EN-Normen und EN 13284-2

Kontinuierlich

BVT 25

Metalle und Metalloide außer Quecksilber (As, Cd, Co, Cr, Cu, Mn, Ni, Pb, Sb, Tl, V)

Abfallverbrennung

EN 14385

Einmal alle sechs Monate

BVT 25

Hg

Abfallverbrennung

Allgemeine EN-Normen und EN 14884

Kontinuierlich (8)

BVT 31

TVOC

Abfallverbrennung

Allgemeine EN-Normen

Kontinuierlich

BVT 30

PBDD/F

Abfallverbrennung (9)

Keine EN-Norm verfügbar

Einmal alle sechs Monate

BVT 30

PCDD/F

Abfallverbrennung

EN 1948-1, EN 1948-2, EN 1948-3

Einmal alle sechs Monate für Kurzzeitproben

BVT 30

Keine EN-Norm für Langzeitproben verfügbar,

EN 1948-2, EN 1948-3

Einmal im Monat für Langzeitproben (10)

BVT 30

Dioxinähnliche PCB

Abfallverbrennung

EN 1948-1, EN 1948-2, EN 1948-4

Einmal alle sechs Monate für Kurzzeitproben (11)

BVT 30

Keine EN-Norm für Langzeitproben verfügbar,

EN 1948-2, EN 1948-4

Einmal im Monat für Langzeitproben (10)  (11)

BVT 30

Benzo(a)pyren

Abfallverbrennung

Keine EN-Norm verfügbar

Einmal jährlich

BVT 30

BVT 5. Die BVT besteht in der angemessenen Überwachung gefasster Emissionen in die Luft aus der Verbrennungsanlage während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC).

Beschreibung

Die Überwachung kann durch eine direkte Messung der Emissionen (z. B. für ständig überwachte Schadstoffe) oder durch die Überwachung von Ersatzparametern erfolgen, wenn sich herausstellt, dass dies von gleicher oder besserer wissenschaftlicher Qualität als die direkte Emissionsmessung ist. Die Emissionen beim An- und Abfahren, während keine Abfälle verbrannt werden, einschließlich PCDD/F-Emissionen, werden auf der Grundlage von Messkampagnen, z. B. alle drei Jahre, geschätzt, die während der geplanten An- und Abfahrvorgänge durchgeführt werden.

BVT 6. Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen aus der Abgasreinigung und/oder der Schlackeaufbereitung in Gewässer mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und in Übereinstimmung mit EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Bereitstellung von Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Stoff/Parameter

Prozess

Norm(en)

Mindesthäufigkeit der Überwachung

Überwachung verbunden mit

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

Abgasreinigung

EN 1484

Einmal pro Monat

BVT 34

Schlackenaufbereitung

Einmal pro Monat  (12)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

Abgasreinigung

EN 872

Einmal pro Tag  (13)

Schlackenaufbereitung

Einmal pro Monat  (12)

As

Abgasreinigung

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 11885, EN ISO 15586 oder EN ISO 17294-2)

Einmal pro Monat

Cd

Abgasreinigung

Cr

Abgasreinigung

Cu

Abgasreinigung

Mo

Abgasreinigung

Ni

Abgasreinigung

Pb

Abgasreinigung

Einmal pro Monat

Schlackenaufbereitung

Einmal pro Monat  (12)

Sb

Abgasreinigung

Einmal pro Monat

Tl

Abgasreinigung

Zn

Abgasreinigung

Hg

Abgasreinigung

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 12846 oder EN ISO 17852)

Ammonium-Stickstoff (NH4-N)

Schlackenaufbereitung

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 11732 oder EN ISO 14911)

Einmal pro Monat  (12)

Chlorid (Cl-)

Schlackenaufbereitung

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 10304-1, EN ISO 15682)

Sulfat (SO4 2-)

Schlackenaufbereitung

EN ISO 10304-1

PCDD/F

Abgasreinigung

Keine EN-Norm verfügbar

Einmal pro Monat  (12)

Schlackenaufbereitung

Einmal alle sechs Monate

BVT 7. Die BVT besteht in der Überwachung des Gehalts an unverbrannten Stoffen in Schlacken und Rostaschen aus der Verbrennungsanlage mit mindestens der unten angegebenen Häufigkeit und in Übereinstimmung mit EN-Normen.

Parameter

Norm(en)

Mindesthäufigkeit der Überwachung

Überwachung verbunden mit

Glühverlust  (14)

EN 14899 und entweder EN 15169 oder EN 15935

Einmal alle drei Monate

BVT 14

Gesamter organischer Kohlenstoff  (14)  (15)

EN 14899 und entweder EN 13137 oder EN 15936

BVT 8. Bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen, die POP enthalten, besteht die BVT in der Bestimmung des POP-Gehaltes in den Ausgangsströmen (z. B. Schlacken und Rostaschen, Abgas, Abwasser) nach der Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage und nach jeder Änderung, die den POP-Gehalt in den Ausgangsströmen erheblich beeinflussen kann.

Beschreibung

Der POP-Gehalt in den Ausgangsströmen wird bestimmt durch direkte Messungen oder durch indirekte Methoden (z. B. kann die kumulierte Menge an POP in der Flugasche, trockenen Rückständen aus der Abgasreinigung, Abwasser aus der Abgasreinigung und dem zugehörigen Klärschlamm durch Überwachung der POP-Gehalte im Abgas vor und nach dem Abgasreinigungssystem bestimmt werden) oder basierend auf anlagenrepräsentativen Studien.

Anwendbarkeit

Gilt nur für Anlagen, die:

gefährliche Abfälle verbrennen mit POP-Gehalten vor der Verbrennung, welche die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 und deren Änderungen festgelegten Konzentrationsbegrenzungen überschreiten und

nicht den Spezifikationen der Prozessbeschreibung von Kapitel IV.G.2 Buchstabe g der technischen UNEP-Richtlinien UNEP/CHW.13/6/Add.1/Rev.1 entsprechen.

1.3.   Allgemeine Umwelt- und Verbrennungsleistung

BVT 9. Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung der Verbrennungsanlage durch Abfallstrommanagement (siehe BVT 1) besteht in der Anwendung aller nachstehend unter a bis c genannten Techniken sowie gegebenenfalls der Techniken d, e und f.

 

Technik

Beschreibung

a)

Festlegung der Abfallarten, die verbrannt werden können

Basierend auf den Eigenschaften der Verbrennungsanlage erfolgt die Identifizierung der Abfallarten, die verbrannt werden können, z. B. hinsichtlich des physikalischen Zustands, der chemischen Eigenschaften, der gefährlichen Eigenschaften und der zulässigen Bereiche von Heizwert, Feuchte, Aschegehalt und Größe..

b)

Aufbau und Implementierung von Abfallcharakterisierungsverfahren und Vorprüfungsverfahren vor der Abfallannahme

Diese Verfahren zielen darauf ab, die technische (und rechtliche) Eignung von Abfallbehandlungsmaßnahmen für einen bestimmten Abfall vor der Annahme des Abfalls in der Anlage zu gewährleisten. Sie umfassen Verfahren zur Erfassung von Informationen über den Abfallinput und können Abfall & Probenahme und Charakterisierung beinhalten, um ausreichende Kenntnisse über die Zusammensetzung der Abfälle zu erlangen. Die Vorprüfung von Abfällen ist risikobasiert, wobei beispielsweise die gefährlichen Eigenschaften der Abfälle, die vom Abfall ausgehenden Risiken in Bezug auf Prozesssicherheit, Arbeitssicherheit und Umweltauswirkungen sowie die von den jeweiligen Abfallvorbesitzer bereitgestellten Informationen berücksichtigt werden.

c)

Einrichtung und Durchführung von Abfallannahmeverfahren

Die Annahmeverfahren zielen darauf ab, die abfallspezifischen Kriterien der Vorabprüfung zu bestätigen. Diese Verfahren definieren die zu überprüfenden Elemente bei der Abfalllieferung zur Anlage sowie die Kriterien für die Annahme und Ablehnung von Abfällen. Sie können Abfallproben, Inspektionen und Analysen umfassen. Die Verfahren zur Abfallannahme sind risikobasiert, wobei beispielsweise die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls, die vom Abfall ausgehenden Risiken in Bezug auf Prozesssicherheit, Arbeitssicherheit und Umweltauswirkungen, sowie die von den jeweiligen Abfallvorbesitzern bereitgestellten Informationen berücksichtigt werden. Die zu überprüfenden Informationen der jeweiligen Abfallarten sind in BVT 11 aufgeführt.

d)

Aufbau und Implementierung eines Abfallnachverfolgungssystems und eines Abfallinventarsystems

Ein Abfallverfolgungssystem und ein Abfallinventarsystem zielen darauf ab, den Standort und die Menge der Abfälle in der Anlage zu verfolgen. Es enthält alle Informationen, die bei der Vorprüfung von Abfällen anfallen (z. B. Datum der Ankunft in der Anlage und eindeutige Referenznummer des Abfalls, Informationen über den/die früheren Abfallbesitzer, Ergebnisse der Vorprüfungs- und Annahmeanalyse, Art der Abfälle und die Menge der am Standort aufbewahrten Abfälle einschließlich aller identifizierten Gefahren), Annahme, Lagerung, Behandlung und/oder Verbringung außerhalb des Standorts. Das Abfallverfolgungssystem ist risikobasiert und berücksichtigt beispielsweise die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls, die vom Abfall ausgehenden Risiken in Bezug auf Prozesssicherheit, Arbeitssicherheit und Umweltauswirkungen sowie die Informationen des/der früheren Abfallbesitzer(s).

Das Abfallverfolgungssystem beinhaltet eine eindeutige Kennzeichnung von Abfällen, die an anderen Orten als dem Abfallbunker oder Schlammlagertank (z.B. in Containern, Fässern, Ballen oder anderen Verpackungsformen) gelagert werden, sodass sie jederzeit identifiziert werden können.

e)

Getrennthaltung von Abfällen

Die Abfälle werden je nach ihren Eigenschaften getrennt gehalten, um eine einfachere und umweltfreundlichere Lagerung und Verbrennung zu ermöglichen. Die Abfalltrennung beruht auf der physischen Trennung verschiedener Abfälle und auf Verfahren, die festhalten, wann und wo Abfälle gelagert werden.

f)

Überprüfung der Verträglichkeit von gefährlichen Abfällen vor dem Mischen oder Vermengen

Die Verträglichkeit wird durch eine Reihe von Prüfmaßnahmen und Tests sichergestellt, um unerwünschte und/oder potenziell gefährliche chemische Reaktionen zwischen Abfällen (z.B. Polymerisation, Gasentwicklung, exotherme Reaktion, Zersetzung) beim Mischen oder Vermengen festzustellen. Die Verträglichkeitsprüfungen sind risikobasiert und berücksichtigen beispielsweise die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls, die vom Abfall ausgehenden Risiken in Bezug auf Prozesssicherheit, Arbeitssicherheit und Umweltauswirkungen sowie die Informationen des/der früheren Abfallbesitzer(s).

BVT 10. Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung der Rostaschebehandlungsanlage besteht darin, ein Output-Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und zu implementieren (siehe BVT 1).

Beschreibung

Ein Output-Qualitätsmanagementsystem wird aufgebaut und implementiert, um sicherzustellen, dass der Output der Schlackenaufbereitung den Erwartungen entspricht, wobei, soweit vorhanden, die bestehenden EN-Normen verwendet werden. Mit diesem Managementsystem kann auch die Leistung der Schlackenaufbereitung überwacht und optimiert werden.

BVT 11. Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung der Verbrennungsanlage besteht in der Überwachung der Abfalllieferungen im Rahmen des Abfallannahmeverfahrens (siehe BVT 9 c), einschließlich, je nach Risiko durch den eingehenden Abfall, der nachstehenden Elemente.

Abfallart

Überwachung der Abfallanlieferungen

Feste Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle

Radioaktivitätserkennung

Wiegen von Abfallanlieferungen

Sichtprüfung

Periodische Probenahme von Abfallanlieferungen und Analyse der wichtigsten Eigenschaften/Stoffe (z. B. Heizwert, Halogen-, Metall-/Metalloidgehalt). Bei festen Siedlungsabfällen umfasst dies ein getrenntes Abladen.

Klärschlamm

Wiegen der Abfallanlieferungen (oder Messen des Durchflusses, wenn der Klärschlamm über eine Rohrleitung angeliefert wird)

Sichtprüfung, soweit technisch möglich

Periodische Probenahme und Analyse der wichtigsten Eigenschaften/Stoffe (z. B. Heizwert, Wasser-/Asche- und Quecksilbergehalt).

Gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Klinikabfällen

Radioaktivitätserkennung Wiegen von Abfallanlieferungen

Sichtprüfung, soweit technisch möglich

Kontrolle und Vergleich der einzelnen Abfallanlieferungen mit der Deklaration des Abfallerzeugers

Probenahme des Inhalts von:

allen Tanklastwagen und Anhängern

verpackten Abfällen (z. B. in Fässern, Intermediate Bulk Container (IBCs) oder kleineren Verpackungen)

und eine Analyse von:

Verbrennungsparametern (einschließlich Heizwert und Flammpunkt)

Verträglichkeit von Abfällen zur Aufdeckung möglicher gefährlicher Reaktionen beim Mischen oder Vermengen von Abfällen vor der Lagerung (BVT 9 f)

relevanten Stoffen einschließlich POPs, Halogene und Schwefel, Metalle/Metalloide

Klinikabfälle

Radioaktivitätserkennung

Wiegen von Abfallanlieferungen

Sichtprüfung der Verpackungsstabilität/-dichtigkeit

BVT 12. Die BVT zur Verringerung der mit Annahme, Umschlagung und Lagerung verbundenen Umweltrisiken besteht in der Anwendung der beiden nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

a)

Versiegelte Oberflächen mit einem ausreichenden Entwässerungssystem

Je nach Gefährdung durch die Abfälle in Bezug auf Boden- oder Wasserkontamination wird die Oberfläche der Aufnahme-, Umschlag- und Lagerbereiche für die betreffenden Flüssigkeiten undurchlässig gestaltet und mit einer geeigneten Entwässerungsinfrastruktur ausgestattet (siehe BVT 32). Die Dichtheit dieser Oberfläche wird, soweit technisch möglich, regelmäßig überprüft.

b)

Ausreichende Abfalllagerkapazität

Es werden Maßnahmen ergriffen, um die Anhäufung von Abfällen zu vermeiden, wie z. B.:

Die maximale Abfalllagerkapazität wird unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Abfälle (z. B. hinsichtlich der Brandgefahr) und der Behandlungskapazität eindeutig festgelegt und nicht überschritten;

die gelagerte Abfallmenge wird regelmäßig bezogen auf die maximal zulässige Lagerkapazität überwacht;

für Abfälle, die während der Lagerung nicht gemischt werden (z. B. Klinikabfälle, verpackte Abfälle), wird die maximale Verweilzeit eindeutig festgelegt.

BVT 13. Die BVT zur Verringerung des mit der Lagerung und Handhabung von Klinikabfällen verbundenen Umweltrisikos besteht in der Anwendung einer Kombination der nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

a)

Automatisierte oder halbautomatische Abfallhandhabung

Klinikabfälle werden vom Lastwagen in den Lagerbereich über ein automatisiertes oder manuelles System entladen, je nach Risiko, das mit diesem Vorgang verbunden ist. Aus dem Lagerbereich werden die Klinikabfälle durch ein automatisiertes Zuführungssystem in den Feuerraum zugeführt.

b)

Verbrennung von nicht wiederverwendbaren, versiegelten Behältern, falls verwendet

Klinikabfälle werden in versiegelten und widerstandsfähigen brennbaren Behältern geliefert, die während der Lagerung und Handhabung nie geöffnet werden. Werden darin Nadeln und scharfe Gegenstände entsorgt, sind die Behälter auch stichfest.

c)

Reinigung und Desinfektion von Mehrwegbehältern, falls verwendet

Mehrwegabfallbehälter werden in einem dafür vorgesehenen Reinigungsbereich gereinigt und in einer speziell für die Desinfektion konzipierten Anlage desinfiziert. Alle Reste aus den Reinigungsarbeiten werden verbrannt.

BVT 14. Die BVT zur Verbesserung der gesamten Umweltleistung bei der Abfallverbrennung, zur Reduzierung des Gehalts unverbrannter Stoffe in Schlacken und Rostasche und zur Reduzierung von Emissionen in die Luft aus der Abfallverbrennung besteht in der Verwendung einer geeigneten Kombination der nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Vermengen und Mischen von Abfällen

Das Mischen und Vermengen von Abfällen vor der Verbrennung umfasst beispielsweise die folgenden Arbeitsschritte:

Mischen mit dem Kran im Müllbunker;

Verwendung eines Aufgabevergleichmäßigungssystems;

Mischen von verträglichen flüssigen und pastösen Abfällen.

In einigen Fällen werden feste Abfälle vor dem Mischen zerkleinert.

Nicht anwendbar, wenn eine direkte Feuerraumbeschickung aus Sicherheitsgründen oder aufgrund von Abfallmerkmalen erforderlich ist (z.B. infektiöse Klinikabfälle, Geruchsabfälle oder Abfälle, die anfällig für die Freisetzung flüchtiger Stoffe sind).

Nicht anwendbar, wenn unerwünschte Reaktionen zwischen verschiedenen Abfallarten auftreten können (siehe BVT 9 f).).

b)

Modernes Steuerungssystem

Siehe Abschnitt 2.1

Allgemein anwendbar.

c)

Optimierung des Verbrennungsprozesses

Siehe Abschnitt 2.1

Eine Optimierung der Planung ist bei bestehenden Verbrennungskesseln/Feuerräumen nicht möglich.


Tabelle 1

BVT-assoziierte Umweltleistungsniveaus für unverbrannte Stoffe in Schlacken und Rostasche aus der Abfallverbrennung

Parameter

Einheit

BVT-ASSOZIIERTER UMWELTLEISTUNGSWERT

TOC-Gehalt in Schlacken und Rostasche  (16)

Gew.-% (trocken)

1–3  (17)

Glühverlust von Schlacken und Rostasche  (16)

Gew.-% (trocken)

1–5 (17)

Die zugehörige Überwachung ist in BVT 7 angegeben.

BVT 15. Die BVT zur Verbesserung der gesamten Umweltleistung der Verbrennungsanlage und zur Reduzierung der Emissionen in die Luft besteht in dem Aufbau und der Implementierung von Verfahren zur Anpassung der Anlageneinstellungen z. B. durch das moderne Steuerungssystem (siehe die Beschreibung in Abschnitt 2.1), sofern erforderlich und durchführbar, basierend auf der Charakterisierung und Kontrolle der Abfälle (siehe BVT 11).

BVT 16. Die BVT zur Verbesserung der gesamten Umweltleistung der Verbrennungsanlage und zur Reduzierung der Emissionen in die Luft besteht in dem Aufbau und der Implementierung von Betriebsverfahren (z. B. Organisation einer kontinuierlichen Lieferkette anstelle einer chargenweisen Bearbeitung), um ein häufiges An- und Abfahren möglichst zu beschränken.

BVT 17. Die BVT zur Reduzierung der Emissionen in Luft und gegebenenfalls in Gewässer aus der Verbrennungsanlage, besteht darin, sicherzustellen, dass das Abgasreinigungssystem und die Abwasserbehandlungsanlage ausreichend ausgelegt (z. B. unter Berücksichtigung der maximalen Durchflussmenge und Schadstoffkonzentrationen), innerhalb ihres Auslegungsbereichs betrieben und so gewartet werden, dass eine optimale Verfügbarkeit gewährleistet ist.

BVT 18. Die BVT zur Verringerung der Häufigkeit des Auftretens von Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) und zur Reduzierung von Emissionen in Luft und gegebenenfalls in Gewässer aus der Verbrennungsanlage während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC), besteht in dem Aufbau und der Implementierung eines risikobasierten OTNOC-Managementplans als Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), der alle nachstehenden Elemente enthält:

Identifizierung potenzieller Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) (z. B. Ausfall von Anlagenkomponenten mit kritischer Bedeutung für den Schutz der Umwelt („kritische Anlagenkomponenten“)), ihrer Grundursachen und möglichen Folgen sowie regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Liste der identifizierten Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) nach der nachstehend beschriebenen regelmäßigen Bewertung;

geeignete Auslegung kritischer Anlagenkomponenten (z. B. Abschottung des Gewebefilters, Techniken zur Erwärmung des Abgases und Vermeidung von Umgehungen des Gewebefilters beim An- und Abfahren usw.);

Aufbau und Implementierung eines präventiven Instandhaltungsplanes für die kritische Ausrüstung (siehe BVT 1 xii);

Überwachung und Aufzeichnung von Emissionen während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) und der damit verbundenen Umstände (siehe BVT 5);

regelmäßige Bewertung der Emissionen im Verlauf von Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) (z. B. Häufigkeit von Ereignissen, Dauer, Menge der Schadstoffemissionen) sowie, falls erforderlich, Umsetzung von Korrekturmaßnahmen.

1.4.   Energieeffizienz

BVT 19. Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz der Verbrennungsanlage besteht in der Verwendung eines Abhitzekessels.

Beschreibung

Die im Abgas enthaltene Energie wird in einem Abhitzekessel zurückgewonnen, der heißes Wasser und/oder Dampf erzeugt, das/der exportiert, intern verwendet und/oder zur Stromerzeugung verwendet werden kann.

Anwendbarkeit

Bei Anlagen, in denen gefährliche Abfälle verbrannt werden, kann die Anwendbarkeit eingeschränkt sein aufgrund von:

Klebrigkeit der Flugasche;

Korrosivität des Abgases.

BVT 20. Die BVT zur Erhöhung der Energieeffizienz der Verbrennungsanlage besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Trocknung von Klärschlamm

Nach der mechanischen Entwässerung wird der Klärschlamm weiter getrocknet, z. B. mit „minderwertiger“ (niedriggradiger) Wärme, bevor er dem Feuerraum zugeführt wird.

Das Ausmaß, in dem Schlamm getrocknet werden kann, hängt von der Feuerraumbeschickung ab.

Anwendbar vorbehaltlich der mit der Verfügbarkeit von minderwertiger (niedriggradiger) Wärme verbundenen Einschränkungen.

b)

Reduzierung des Abgasstroms

Der Abgasstrom wird beispielsweise reduziert durch:

Verbesserung der primären und sekundären Verbrennungsluftverteilung;

Abgasrückführung (siehe Abschnitt 2.2).

Ein kleinerer Abgasstrom reduziert den Energiebedarf der Anlage (z. B. bei Saugzuggebläse).

Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit der Abgasrückführung aufgrund von technischen Grenzen beschränkt sein (z. B. Schadstofffrachten des Abgases, Verbrennungsbedingungen).

c)

Minimierung von Wärmeverlusten

Die Wärmeverluste werden beispielsweise beschränkt durch:

Verwendung von integrierten Feuerungskesseln, sodass die Wärme auch von den Feuerraumseiten zurückgewonnen werden kann;

Wärmedämmung von Feuerraum und Kesseln;

Abgasrückführung (siehe Abschnitt 2.2);

Wärmerückgewinnung aus der Abkühlung von Schlacken und Rostasche (siehe BVT 20 i).

Integrierte Feuerungskessel sind nicht anwendbar bei Drehrohröfen oder anderen Öfen, die für die Hochtemperaturverbrennung von gefährlichen Abfällen bestimmt sind.

d)

Optimierung der Konstruktionsweise des Kessels

Die Wärmeübertragung im Kessel wird verbessert, beispielsweise durch die Optimierung von:

Abgasgeschwindigkeit und -verteilung;

Wasser-/Dampfkreislauf;

Konvektionsbündel;

Online- und Offline-Kesselreinigungssysteme, um die Verschmutzung der Konvektionsbündel zu minimieren.

Bei neuen Anlagen und größeren Umrüstungen bestehender Anlagen anwendbar.

e)

Niedertemperatur-Abgaswärmetauscher

Es werden spezielle korrosionsbeständige Wärmetauscher verwendet, um zusätzliche Energie aus dem Abgas am Kesselausgang, nach einem Elektrofilter oder nach einer Trockensorption zurückzugewinnen.

Anwendbar innerhalb der Grenzen des Betriebstemperaturprofils des Abgasreinigungssystems.

Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit durch Platzmangel eingeschränkt sein.

f)

Hohe Dampfzustände

Je höher die Dampfzustände (Temperatur und Druck), desto höher ist der Wirkungsgrad der Stromumwandlung des Wasser-Dampf-Kreislaufes.

Arbeiten bei hohen Dampfzuständen (z. B. über 45 bar, 400 °C) erfordert die Verwendung von speziellen Stahllegierungen oder feuerfesten Hüllen zum Schutz der Kesselteile (cladding), die den höchsten Temperaturen ausgesetzt sind.

Bei neuen Anlagen und größeren Umrüstungen bestehender Anlagen anwendbar, wenn die Anlage hauptsächlich auf die Stromerzeugung ausgerichtet ist.

Die Anwendbarkeit kann eingeschränkt sein durch:

Klebrigkeit der Flugasche;

Korrosivität des Abgases.

g)

Kraft-Wärme-Kopplung

Kraft-Wärme-Kopplung, bei der neben der Stromerzeugung die Wärme (hauptsächlich aus dem Dampf, der die Turbine verlässt) zur Erzeugung von Heißwasser/Dampf für die Verwendung in industriellen Prozessen/Aktivitäten oder in einem Fernwärme-/Fernkältenetz verwendet wird.

Anwendbar innerhalb der Grenzen, die durch die örtliche Wärme- und Stromnachfrage und/oder die Verfügbarkeit von entsprechenden Netzen gesetzt werden.

h)

Abgaskondensator

Wärmetauscher oder Wäscher mit Wärmetauscher, bei dem der im Abgas enthaltene Wasserdampf kondensiert und die Latentwärme an Wasser bei einer ausreichend niedrigen Temperatur (z. B. Rücklauf eines Fernwärmenetzes) übertragen wird.

Der Abgaskondensator bietet auch zusätzliche Vorteile, indem er die Emissionen in die Luft (z. B. von Staub und sauren Gasen) reduziert.

Der Einsatz von Wärmepumpen kann die aus der Abgaskondensation gewonnene Energiemenge erhöhen.

Anwendbar vorbehaltlich der mit dem Bedarf an Niedertemperaturwärme verbundenen Einschränkungen, z. B. durch das Vorhandensein eines Fernwärmenetzes mit ausreichend niedriger Rücklauftemperatur.

i)

Trockenentaschung

Trockene, heiße Rostasche fällt aus dem Rost auf ein Förderband und wird von der Umgebungsluft abgekühlt. Die Energiegewinnung erfolgt durch die Nutzung der Kühlluft als Verbrennungsluft.

Nur bei Rostfeuerung anwendbar.

Es können technische Einschränkungen bestehen, die eine Umrüstung bestehender Feuerrungen verhindern.


Tabelle 2

BVT-assoziierte Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Abfällen

(in %)

BVT-ASSOZIIERTE ENERGIEEFFIZIENZWERTE

Anlage

Feste Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle sowie gefährliche Holzabfälle

Gefährliche Abfälle mit Ausnahme von gefährlichen Holzabfällen  (18)

Klärschlamm

Elektrischer Bruttowirkungsgrad  (19)  (20)

Bruttoenergieeffizienz  (21)

Kesselwirkungsgrad

Neue Anlage

25–35

72–91  (22)

60–80

60–70  (23)

Bestehende Anlage

20–35

Die zugehörige Überwachung ist in BVT 2 angegeben.

1.5.   Emissionen in die Luft

1.5.1.   Diffuse Emissionen

BVT 21. Die BVT zur Vermeidung oder Reduzierung diffuser Emissionen aus der Verbrennungsanlage, einschließlich Geruchsemissionen, besteht in:

der Lagerung fester und pastöser Abfälle, die geruchsintensiv sind und/oder bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie flüchtige Stoffe freisetzen, in geschlossenen Gebäuden unter kontrolliertem Unterdruck und Verwendung der Abluft als Verbrennungsluft für die Verbrennung oder im Falle einer Explosionsgefahr Weiterleitung der Abluft an ein anderes geeignetes Behandlungssystem;

der Lagerung flüssiger Abfälle in Tanks unter angemessenem, kontrolliertem Druck und Einleitung der Tankentlüfter zur Verbrennungsluftzufuhr oder zu einem anderen geeigneten Behandlungssystem;

der Kontrolle des Risikos von Geruchsfreisetzungen während kompletter Stillstandszeiten, wenn keine Verbrennungskapazität zur Verfügung steht, z. B. durch:

Ableitung der entlüfteten oder abgesaugten Luft an ein alternatives Behandlungssystem, z. B. einen Nasswäscher oder einen Festbettadsorber;

Minimierung der Abfallmenge im Lager, z. B. durch Unterbrechung, Reduzierung oder Verlagerung von Abfallanlieferungen, im Rahmen des Abfallstrommanagements (siehe BVT 9);

Lagerung von Abfällen in ordnungsgemäß verschlossenen (versiegelten) Ballen.

BVT 22. Die BVT zur Vermeidung diffuser Emissionen flüchtiger Verbindungen aus der Handhabung von gasförmigen und flüssigen Abfällen, die geruchsbehaftet sind und/oder bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie flüchtige Stoffe in Verbrennungsanlagen freisetzen, besteht in der direkten Zuführung in die Feuerung.

Beschreibung

Bei gasförmigen und flüssigen Abfällen, die in Massengutbehältern (z. B. Tankwagen) angeliefert werden, erfolgt die direkte Zuführung durch Anschluss des Abfallbehälters an die Feuerungszuführeinrichtung/-leitung. Der Behälter wird dann durch Druckbeaufschlagung mit Stickstoff oder, wenn die Viskosität niedrig genug ist, durch Abpumpen der Flüssigkeit entleert.

Bei gasförmigen und flüssigen Abfällen, die in zur Verbrennung geeigneten Abfallbehältern (z. B. Fässern) angeliefert werden, erfolgt die direkte Zuführung durch Einbringen der Behälter direkt in den Feuerraum.

Anwendbarkeit

Möglicherweise nicht anwendbar auf die Verbrennung von Klärschlamm, z. B. je nach Wassergehalt und der Notwendigkeit einer Vortrocknung oder Mischung mit anderen Abfällen.

BVT 23. Die BVT zur Vermeidung oder Reduzierung diffuser Staubemissionen in die Luft aus der Behandlung von Schlacken und Rostaschen besteht in der Aufnahme nachstehender Maßnahmen zur Handhabung von diffusen Staubemissionen in die Luft in das Umweltmanagementsystem (siehe BVT 1):

Identifizierung der wichtigsten Quellen diffuser Staubemissionen (z. B. nach EN 15445);

Festlegung und Durchführung angemessener Maßnahmen und Techniken zur Vermeidung oder Verminderung diffuser Emissionen in einem bestimmten Zeitrahmen.

BVT 24. Die BVT zur Vermeidung und Reduzierung diffuser Staubemissionen in die Luft aus der Aufbereitung von Schlacken und Rostaschen besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Einhausung/Kapselung von Aggregaten/Geräten

Einhausen/Kapseln von potenziell staubenden Arbeitsgängen (z. B. Mahlen, Sieben) und/oder Kapselung von Förderbändern und Hebewerken.

Das Einhausen kann auch durch die Installation aller Geräte in einem geschlossenen Gebäude erfolgen.

Die Installation der Geräte in einem geschlossenen Gebäude ist bei mobilen Behandlungsgeräten unter Umständen nicht anwendbar.

b)

Begrenzung der Abwurfhöhe

Anpassung der Abwurfhöhe bei variierender Höhe der Haldenschüttung, sofern möglich automatisch (z. B. Förderbänder mit einstellbarer Höhe).

Allgemein anwendbar.

c)

Windschutz von Lagern und Halden

Schutz von Schüttgutlagern oder Halden mit Abdeckungen oder Windschutzeinrichtungen wie Abschirmungen, Windschutzmauern/-wänden oder Vertikalbegrünung/Bepflanzung und sachgerechte Ausrichtung der Lagerflächen unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtung.

Allgemein anwendbar.

d)

Besprühen mit Wasser

Installation von Wassersprühsystemen an den Hauptquellen für diffuse Staubemissionen. Die Befeuchtung von Staubpartikeln begünstigt deren Agglomeration und den Niederschlag des Staubes.

Diffuse Staubemissionen von Halden werden durch eine entsprechende Befeuchtung der Lade- und Entladepunkte oder der Halden selbst reduziert.

Allgemein anwendbar.

e)

Optimierung des Feuchtigkeitsgehalts

Optimierung des Feuchtigkeitsgehalts der Schlacken/Rostaschen auf das für eine effiziente Rückgewinnung von Metallen und mineralischen Stoffen erforderliche Niveau bei gleichzeitiger Minimierung der Staubfreisetzung.

Allgemein anwendbar.

f)

Betrieb bei Unterdruck

Behandlung von Schlacken und Rostaschen in geschlossenen Anlagen oder Gebäuden (siehe Technik a) unter Unterdruck, um eine Behandlung der Abluft mit einer Entstaubungstechnik (siehe BVT 26) als gefasste Emissionen zu ermöglichen.

Nur anwendbar für trocken ausgetragene und anderweitig feuchtigkeitsarme Schlacke/Rostasche.

1.5.2.   Gefasste Emissionen

1.5.2.1.   Staub-, Metall- und Metalloid-Emissionen

BVT 25. Die BVT zur Verringerung gefasster Staub-, Metall- und Metalloid-Emissionen in die Luft aus der Abfallverbrennung besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Gewebefilter

Siehe Abschnitt 2.2

Allgemein anwendbar auf neue Anlagen.

Anwendbar bei bestehenden Anlagen innerhalb der Grenzen des Betriebstemperaturprofils des Abgasreinigungs-Systems.

b)

Elektrostatischer Abscheider (Elektrofilter)

Siehe Abschnitt 2.2

Allgemein anwendbar.

c)

Trocken-Sorptionsmitteleindüsung (Trockensorption)

Siehe Abschnitt 2.2.

Nicht relevant für die Reduzierung der Staubemissionen.

Adsorption von Metallen durch Injektion von Aktivkohle oder anderen Reaktionsmitteln in Kombination mit einem Trockensorptionssystem oder einem Sprühabsorber, der auch zur Abscheidung von sauren Abgasbestandteilen verwendet wird..

Allgemein anwendbar.

d)

Nasswäscher

Siehe Abschnitt 2.2.

Nasswäscher werden nicht zur Entfernung der Hauptstaubbelastung eingesetzt, sondern nach anderen Abgasreinigungstechniken installiert, um die Konzentrationen von Staub, Metallen und Metalloiden im Abgas weiter zu reduzieren.

Aufgrund der geringen Wasserverfügbarkeit, z. B. in trockenen Gebieten, kann es zu Einschränkungen der Anwendbarkeit kommen.

e)

Fest- oder Wanderbettadsorption

Siehe Abschnitt 2.2.

Das System wird hauptsächlich zur Adsorption von Quecksilber und anderen Metallen und Metalloiden sowie organischen Verbindungen einschließlich PCDD/F eingesetzt, dient aber auch als effektiver (Polizei-)Filter für Staub.

Die Anwendbarkeit kann durch den Gesamtdruckverlust in Verbindung mit der Konfiguration des Abgasreinigungssystems eingeschränkt sein.

Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit durch Platzmangel eingeschränkt sein.


Tabelle 3

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub-, Metall- und Metalloid-Emissionen aus der Abfallverbrennung in die Luft

(mg/Nm3)

Parameter

BVT-assoziierter Emissionswert

Mittelungszeitraum

Staub

< 2–5  (24)

Tagesmittelwert

Cd+Tl

0,005–0,02

Mittelwert über den Zeitraum der Probenahme

Sb+As+Pb+Cr+Co+Cu+Mn+Ni+V

0,01–0,3

Mittelwert über den Zeitraum der Probenahme

Die zugehörige Überwachung ist in BVT 4 angegeben.

BVT 26. Die BVT zur Reduzierung gefasster Staubemissionen in die Luft aus der eingehausten Behandlung von Schlacken und Rostaschen unter Luftabsaugung (siehe BVT 24 f) besteht in der Reinigung der Abluft mit einem Gewebefilter (siehe Abschnitt 2.2).

Tabelle 4

BVT-assoziierter Emissionswert für gefasste Staubemissionen in die Luft aus der eingehausten Aufbereitung von Schlacken und Rostaschen mit Luftabsaugung

(mg/Nm3)

Parameter

BVT-assoziierter Emissionswert

Mittelungszeitraum

Staub

2–5

Mittelwert über den Zeitraum der Probenahme

Die zugehörige Überwachung ist in BVT 4 angegeben.

1.5.2.2.   Emissionen von HCl, HF und SO2

BVT 27. Die BVT zur Reduzierung gefasster Emissionen von HCI, HF und SO2 in die Luft aus der Abfallverbrennung besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Nasswäscher

Siehe Abschnitt 2.2

Aufgrund der geringen Wasserverfügbarkeit, z. B. in trockenen Gebieten, kann es zu Einschränkungen der Anwendbarkeit kommen.

b)

Sprühabsorber

Siehe Abschnitt 2.2

Allgemein anwendbar.

c)

Trocken-Sorptionsmitteleinspritzung (Trockensorption)

Siehe Abschnitt 2.2

Allgemein anwendbar.

d)

Direkte Entschwefelung

Siehe Abschnitt 2.2.

Wird zur teilweisen Reduzierung von Emissionen saurer Gase vor anderen Techniken verwendet.

Nur anwendbar für Wirbelschichtfeuerung

e)

Eindüsung von Sorptionsmittel in den Kessel

Siehe Abschnitt 2.2.

Wird zur teilweisen Reduzierung von Emissionen saurer Gase vor anderen Techniken verwendet.

Allgemein anwendbar.

BVT 28. Die BVT zur Reduzierung gefasster Spitzenemissionen von HCl, HF und SO2 in die Luft aus der Abfallverbrennung und gleichzeitigen Begrenzung des Verbrauchs von Reaktionsmitteln und der Menge der bei Trockensorptionsmitteleindüsung und Sprühabsorber erzeugten Rückstände besteht in der Anwendung der Technik a oder beider nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Optimierte und automatisierte Reaktionsmitteldosierung

Verwendung von kontinuierlichen HCl- und/oder SO2-Messungen (und/oder anderen Parametern, die sich zu diesem Zweck als nützlich erweisen können) vor und/oder nach dem Abgasreinigungssystem zur Optimierung der automatisierten Reaktionsmitteldosierung.

Allgemein anwendbar.

b)

Reaktionsmittelrezirkulation

Die Rückführung eines Teils der abgeschiedenen Feststoffe aus der Abgasreinigung, um die Menge der nicht umgesetzten Reaktionsmittel in den Rückständen zu reduzieren.

Die Technik ist besonders relevant bei Abgasreinigungstechniken, die mit einem hohen stöchiometrischen Überschuss arbeiten.

Allgemein anwendbar auf neue Anlagen.

Anwendbar auf bestehende Anlagen innerhalb der Einschränkungen durch die Größe des Gewebefilters.


Tabelle 5

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste HCl-, HF- und SO2-Emissionen in die Luft aus der Abfallverbrennung

(mg/Nm3)

Parameter

BVT-assoziierter Emissionswert

Mittelungszeitraum

Neue Anlage

Bestehende Anlage

HCl

< 2–6  (25)

< 2–8  (25)

Tagesmittelwert

HF

< 1

< 1

Tagesmittelwert oder Mittelwert über den Zeitraum der Probenahme

SO2

5–30

5–40

Tagesmittelwert

Die zugehörige Überwachung ist in BVT 4 angegeben.

1.5.2.3.   Emissionen von NOX, N2O, CO und NH3

BVT 29. Die BVT zur Verringerung gefasster NOx-Emissionen in die Luft und gleichzeitiger Begrenzung der Emissionen von CO und N2O aus der Abfallverbrennung und der NH3-Emissionen aus der Verwendung von SNCR und/oder SCR besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Optimierung des Verbrennungsprozesses

Siehe Abschnitt 2.1

Allgemein anwendbar.

b)

Abgasrückführung

Siehe Abschnitt 2.2

Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit aufgrund von technischen Beschränkungen eingeschränkt sein (z. B. Schadstofffrachten des Abgases, Verbrennungsbedingungen).

c)

Selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR)

Siehe Abschnitt 2.2

Allgemein anwendbar.

d)

Selektive katalytische Reduktion (SCR)

Siehe Abschnitt 2.2

Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit durch Platzmangel eingeschränkt sein.

e)

Katalytische Gewebefilter

Siehe Abschnitt 2.2

Nur anwendbar bei Anlagen, die mit Gewebefilter ausgestattet sind.

f)

Optimierung des SNCR/SCR-Konzepts und des Betriebs

Optimierung des Reaktionsmittel-zu-NOX-Verhältnisses über den Querschnitt des Feuerraums oder Kanals, die Größe der Reaktionsmitteltropfen und das Temperaturfenster, in das das Reaktionsmittel injiziert wird.

Nur anwendbar, wenn SNCR und/oder SCR zur Reduzierung der NOX-Emissionen verwendet wird.

g)

Nasswäscher

Siehe Abschnitt 2.2.

Wird ein Nasswäscher zur Minderung von sauren Gasen eingesetzt, insbesondere mit SNCR, wird unumgesetztes Ammoniak von der Waschflüssigkeit aufgenommen und kann nach dem Strippen als SNCR- oder SCR-Reaktionsmittel recycelt werden.

Aufgrund der geringen Wasserverfügbarkeit, z. B. in trockenen Gebieten, kann es zu Einschränkungen der Anwendbarkeit kommen.


Tabelle 6

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste NOX- und CO-Emissionen aus der Abfallverbrennung und für gefasste NH3-Emissionen beim Einsatz von SNCR- und/oder SCR in die Luft

(mg/Nm3)

Parameter

BVT-assoziierter Emissionswert

Mittelungszeitraum

Neue Anlage

Bestehende Anlage

NOX

50–120  (26)

50–150  (26)  (27)

Tagesmittelwert

CO

10–50

10–50

NH3

2–10  (26)

2–10  (26)  (28)

Die zugehörige Überwachung ist in BVT 4 angegeben.

1.5.2.4.   Emissionen organischer Verbindungen

BVT 30. Die BVT zur Reduzierung gefasster Emissionen organischer Verbindungen einschließlich PCDD/F und PCB aus der Abfallverbrennung in die Luft besteht in der Anwendung der Techniken (a), (b), (c) und (d) und einer oder einer Kombination der nachstehenden Techniken (e) bis (i).

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Optimierung des Verbrennungsprozesses

Siehe Abschnitt 2.1.

Optimierung der Verbrennungsparameter zur Unterstützung der Oxidation von organischen Verbindungen einschließlich PCDD/F und PCB, die im Abfall vorhanden sind, und zur Verhinderung der (Neu-)Bildung dieser Verbindungen und ihrer Vorläufer.

Allgemein anwendbar.

b)

Kontrolle der Beschickung mit Abfall

Kenntnis und Kontrolle der Verbrennungseigenschaften der dem Feuerraum zuzuführenden Abfälle, um optimale und, soweit möglich, homogene und stabile Verbrennungsbedingungen zu gewährleisten.

Nicht anwendbar auf Klinikabfälle oder feste Siedlungsabfälle.

c)

Online- und Offline-Kesselreinigung

Effiziente Reinigung der Wärmetauscherbündel zur Reduzierung der Staubverweilzeit und Staubansammlung im Kessel und damit zur Reduzierung der PCDD/F-Bildung im Kessel.

Verwendung einer Kombination von Online- und Offline-Kesselreinigungstechniken.

Allgemein anwendbar.

d)

Schnelle Abgaskühlung

Schnelle Abkühlung des Abgases von Temperaturen über 400 °C auf unter 250 °C vor der Staubminderung, um die De-Novo-Synthese von PCDD/F zu verhindern.

Dies wird durch eine geeignete Auslegung des Kessels und/oder durch den Einsatz eines Quenchsystems erreicht. Letztere Option begrenzt die aus dem Abgas rückgewinnbare Energiemenge und wird insbesondere bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen mit hohem Halogengehalt eingesetzt.

Allgemein anwendbar.

e)

Trocken-Sorptionsmittel-eindüsung

Siehe Abschnitt 2.2.

Adsorption durch Injektion von Aktivkohle oder anderen Reaktionsmitteln, im Allgemeinen kombiniert mit einem Gewebefilter, bei dem eine Reaktionsschicht im Filterkuchen gebildet und die entstehenden Feststoffe entfernt werden.

Allgemein anwendbar.

f)

Fest- oder Wanderbettadsorption

Siehe Abschnitt 2.2.

Die Anwendbarkeit kann durch den Gesamtdruckverlust in Verbindung mit dem Abgasreinigungssystem eingeschränkt sein. Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit durch Platzmangel einschränkt sein.

g)

SCR

Siehe Abschnitt 2.2.

Wird SCR zur NOX-Reduktion eingesetzt, sorgt die ausreichende Katalysatoroberfläche des SCR-Systems auch für eine teilweise Reduzierung der Emissionen von PCDD/F und PCB.

Die Technik wird generell in Verbindung mit der Technik e, f oder i angewendet.

Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit durch Platzmangel eingeschränkt sein.

h)

Katalytische Gewebefilter

Siehe Abschnitt 2.2

Nur anwendbar bei Anlagen, die mit Gewebefilter ausgestattet sind.

i)

Kohlenstoff-Sorptionsmittel in einem Nasswäscher

PCDD/F und PCB werden durch das dem Nasswäscher zugegebene Kohlenstoffsorptionsmittel adsorbiert, entweder in der Waschflüssigkeit oder in Form von imprägnierten Packungs(Füllkörper)elementen.

Die Technik wird zur Entfernung von PCDD/F im Allgemeinen und zur Verhinderung bzw. Reduzierung der Wiederabgabe von im Wäscher angesammelten PCDD/F (sogenannter Memory-Effekt), insbesondere während Zeitabschnitten des An- und Abfahrens, eingesetzt.

Nur anwendbar bei Anlagen, die mit einem Nasswäscher ausgestattet sind.


Tabelle 7

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste TVOC-, PCDD/F- und dioxinähnliche PCB-Emissionen in die Luft aus der Abfallverbrennung

Parameter

Einheit

BVT-assoziierte Emissionswerte

Mittelungszeitraum

Neue Anlage

Bestehende Anlage

TVOC

mg/Nm3

< 3–10

< 3–10

Tagesmittelwert

PCDD/F  (29)

ng I-TEQ/Nm3

< 0,01–0,04

< 0,01–0,06

Mittelwert über den Zeitraum der Probenahme

< 0,01–0,06

< 0,01–0,08

Langfristiger Zeitraum der Probenahme  (30)

PCDD/F + dioxinähnliche PCB  (29)

ng WHO-TEQ/Nm3

< 0,01–0,06

< 0,01–0,08

Mittelwert über den Zeitraum der Probenahme

< 0,01–0,08

< 0,01–0,1

Langfristiger Zeitraum der Probenahme  (30)

Die zugehörige Überwachung ist in BVT 4 angegeben.

1.5.2.5.   Quecksilberemissionen

BVT 31. Die BVT zur Reduzierung gefasster Quecksilberemissionen in die Luft (einschließlich Quecksilber-Emissionsspitzen) aus der Verbrennung von Abfällen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Nasswäscher

(niedriger pH-Wert)

Siehe Abschnitt 2.2.

Ein Nasswäscher, der bei einem pH-Wert um 1 betrieben wird.

Die Quecksilberabscheiderate der Technik kann durch Zugabe von Reaktionsmittel und/oder Adsorbentien zur Waschflüssigkeit verbessert werden, z. B.:

Oxidationsmittel wie Wasserstoffperoxid, um elementares Quecksilber in eine wasserlösliche oxidierte Form zu überführen;

Schwefelverbindungen, um stabile Komplexe oder Salze mit Quecksilber zu bilden;

Aktivkohle-Sorptionsmittel, um Quecksilber zu adsorbieren, einschließlich elementares Quecksilber.

Bei Auslegung des Systems mit einer ausreichend hohen Pufferkapazität für die Quecksilberabscheidung verhindert dies effektiv das Auftreten von Quecksilber-Emissionsspitzen.

Aufgrund der geringen Wasserverfügbarkeit, z. B. in trockenen Gebieten, kann es zu Einschränkungen der Anwendbarkeit kommen.

b)

Trocken-Sorptionsmitteleindüsung

Siehe Abschnitt 2.2.

Adsorption durch Injektion von Aktivkohle oder anderen Reaktionsmitteln, im Allgemeinen kombiniert mit einem Gewebefilter, bei dem eine Reaktionsschicht im Filterkuchen gebildet und die entstehenden Feststoffe entfernt werden.

Allgemein anwendbar.

c)

Eindüsung von spezieller, hochreaktiver Aktivkohle

Injektion von hochreaktiver Aktivkohle, die mit Schwefel oder anderen Reaktionsmitteln dotiert ist, um die Reaktivität mit Quecksilber zu erhöhen.

In der Regel ist die Injektion dieser speziellen Aktivkohle nicht kontinuierlich, sondern erfolgt nur, wenn eine Quecksilber-Emissionsspitze festgestellt wird. Zu diesem Zweck kann die Technik in Kombination mit der kontinuierlichen Überwachung von Quecksilber im Rohabgas eingesetzt werden.

Ist möglicherweise für Anlagen zur Verbrennung von Klärschlamm nicht anwendbar.

d)

Zugabe von Brom in den Feuerraum

Das dem Abfall zugegebene oder in den Feuerraum eingedüste Bromid wird bei hohen Temperaturen ein elementares Brom umgewandelt, welches elementares Quecksilber zu dem wasserlöslichen und gut adsorbierbaren HgBr2 oxidiert.

Die Technik wird in Kombination mit einer weiteren nachgelagerten Minderungstechnik, wie einem Nasswäscher oder einem System zur Einspritzung von Aktivkohle, verwendet.

In der Regel ist die Eindüsung von Bromid nicht kontinuierlich, sondern erfolgt nur, wenn eine Quecksilber-Emissionsspitze festgestellt wird. Zu diesem Zweck kann die Technik in Kombination mit der kontinuierlichen Überwachung von Quecksilber im Rohabgas eingesetzt werden.

Allgemein anwendbar.

e)

Fest- oder Wanderbettadsorption

Siehe Abschnitt 2.2.

Bei Auslegung des Systems mit einer ausreichend hohen Adsorptionskapazität verhindert dies effektiv das Auftreten von Quecksilber-Emissionsspitzen.

Die Anwendbarkeit kann durch den Gesamtdruckverlust in Verbindung mit dem Abgasreinigungssystem eingeschränkt sein. Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit durch Platzmangel eingeschränkt sein.


Tabelle 8

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Quecksilberemissionen in die Luft aus der Abfallverbrennung

(µg/Nm3)

Parameter

BVT-assoziierter Emissionswert  (31)

Mittelungszeitraum

Neue Anlage

Bestehende Anlage

Hg

< 5–20  (32)

< 5–20  (32)

Tagesmittelwert oder

Mittelwert über den Zeitraum der Probenahme

1–10

1–10

Langzeit-Probenahmezeitraum

Anhaltspunkte, für die Halbstundenmittelwerte der Quecksilberemissionen sind in der Regel:

< 15–40 µg/Nm3 für bestehende Anlagen;

< 15–35 µg/Nm3 für neue Anlagen.

Die zugehörige Überwachung ist in BVT 4 angegeben.

1.6.   Emissionen in Gewässer

BVT 32. Die BVT zur Verhinderung der Verunreinigung von unbelastetem (Ab-)Wasser, zur Reduzierung der Emissionen in Gewässer und zur Erhöhung der Ressourceneffizienz besteht in der Getrennthaltung der Abwasserströme und ihrer getrennten Behandlung je nach ihren Eigenschaften.

Beschreibung

Abwasserströme (z. B. Oberflächenabfluss, Kühlwasser, Abwasser aus der Abgasbehandlung und der Schlackenaufbereitung, Drainagewasser aus den Bereichen der Abfallannahme, -handhabung und -lagerung (siehe BVT 12 a) werden getrennt und aufgrund ihrer Eigenschaften und der Kombination der erforderlichen Behandlungstechniken separat behandelt. Nicht belastete Abwasserströme werden von den zu behandelnden Abwasserströmen getrennt.

Bei der Rückgewinnung von Salzsäure und/oder Gips aus dem Abwasser des Wäschers werden die Abwässer aus den verschiedenen Stufen (sauer und alkalisch) der Nasswäsche separat behandelt.

Anwendbarkeit

Allgemein anwendbar auf neue Anlagen.

Anwendbar auf bestehende Anlagen, wobei Einschränkungen durch die Konfiguration des Wassersammelsystems möglich sind.

BVT 33. Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und zur Verhinderung oder Verringerung der Entstehung von Abwasser aus der Verbrennungsanlage besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Abwasserfreie Abgasreinigungs-Techniken

Einsatz von Abgasreinigungstechniken, die kein Abwasser erzeugen (z. B. Trockensorption oder Sprühabsorber, siehe Abschnitt 2.2).

Ist möglicherweise für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen mit hohem Halogengehalt nicht anwendbar.

b)

Eindüsung von Abwasser aus der Abgasreinigung (Sprühtrocknung)

Das Abwasser aus der Abgasreinigung wird in die heißeren Teile des Abgasreinigungssystems eingedüst.

Gilt nur für die Verbrennung von festen Siedlungsabfällen.

c)

Wasserwiederverwendung/-recycling

Restwasserströme werden wiederverwendet oder recycelt.

Die Wiederverwendung/das Recycling ist aufgrund der Qualitätsanforderungen des Verfahrens, zu welchem das Wasser geleitet wird, begrenzt.

Allgemein anwendbar.

d)

Trockenentaschung/-entschlackung

Trockene, heiße Rostasche fällt aus dem Rost auf ein Transportsystem und wird von der Umgebungsluft abgekühlt. Für diesen Vorgang wird kein Wasser verwendet.

Nur bei Rostfeuerung anwendbar.

Es kann technische Einschränkungen geben, die eine Umrüstung bestehender Verbrennungsanlagen verhindern.

BVT 34. Die BVT zur Reduzierung der Emissionen in Gewässer aus der Abgasreinigung und/oder aus der Lagerung und Behandlung von Schlacken und Rostaschen besteht in der Anwendung einer Kombination der nachstehenden Techniken und in der Anwendung sekundärer Techniken so nah wie möglich an der Quelle, um eine Verdünnung zu vermeiden.

 

Technik

Typische Zielschadstoffe

Primärtechniken

a)

Optimierung des Verbrennungsprozesses (siehe BVT 14) und/oder des Abgasreinigungssystems (z. B. SNCR/SCR, siehe BVT 29 f)

Organische Verbindungen einschließlich PCDD/F, Ammoniak/Ammonium

Sekundärtechniken  (33)

Vorbehandlung und primäre Behandlung

b)

Mengen- und Konzentrationsvergleichmäßigung

Alle Schadstoffe

c)

Neutralisation

Säuren, Laugen

d)

Physikalische Trennung, z. B. durch Rechen, Siebe, Sandabscheider oder Vorklärbecken

Grobe Feststoffe, suspendierte Feststoffe

Physikalisch-chemische Behandlung

e)

Aktivkohle-Adsorption

Organische Verbindungen einschließlich PCDD/F, Quecksilber

f)

Fällung

Gelöste Metalle/Metalloide, Sulfate

g)

Oxidation

Sulfid, Sulfit, organische Verbindungen

h)

Ionenaustauscher

Gelöste Metalle/Metalloide

i)

Strippen

Austreibbare Schadstoffe (z. B. Ammoniak/Ammonium)

j)

Umkehrosmose

Ammoniak/Ammonium, Metalle/Metalloide, Sulfate, Chlorid, organische Verbindungen

Finale Feststoffentfernung

k)

Koagulation und Flockung

Suspendierte Feststoffe, partikelgebundene Metalle/Metalloide

l)

Sedimentation

m)

Filtration

n)

Flotation


Tabelle 9

BVT-assoziierte Emissionswerte für Direkteinleitungen in Gewässer

Parameter

Prozess

Einheit

BVT-assoziierte Emissionswerte  (34)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

Abgasreinigung

Schlackenaufbereitung

mg/l

10–30

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

Abgasreinigung

Schlackenaufbereitung

15–40

Metalle und Metalloide

As

Abgasreinigung

0,01–0,05

Cd

Abgasreinigung

0,005–0,03

Cr

Abgasreinigung

0,01–0,1

Cu

Abgasreinigung

0,03–0,15

Hg

Abgasreinigung

0,001–0,01

Ni

Abgasreinigung

0,03–0,15

Pb

Abgasreinigung

Schlackenaufbereitung

0,02–0,06

Sb

Abgasreinigung

0,02–0,9

Tl

Abgasreinigung

0,005–0,03

Zn

Abgasreinigung

0,01–0,5

Ammonium-Stickstoff (NH4-N)

Schlackenaufbereitung

10–30

Sulfat (SO4 2-)

Schlackenaufbereitung

400–1 000

PCDD/F

Abgasreinigung

ng I-TEQ/l

0,01–0,05

Die zugehörige Überwachung ist in BVT 6 angegeben.

Tabelle 10

BVT-assoziierte Emissionswerte für indirekte Einleitungen in einen Vorfluter

Parameter

Prozess

Einheit

BVT-assoziierte Emissionswerte  (35)  (36)

Metalle und Metalloide

As

Abgasreinigung

mg/l

0,01–0,05

Cd

Abgasreinigung

0,005–0,03

Cr

Abgasreinigung

0,01–0,1

Cu

Abgasreinigung

0,03–0,15

Hg

Abgasreinigung

0,001–0,01

Ni

Abgasreinigung

0,03–0,15

Pb

Abgasreinigung

Schlackenaufbereitung

0,02–0,06

Sb

Abgasreinigung

0,02–0,9

Tl

Abgasreinigung

0,005–0,03

Zn

Abgasreinigung

0,01–0,5

PCDD/F

Abgasreinigung

ng I-TEQ/l

0,01–0,05

Die zugehörige Überwachung ist in BVT 6 angegeben.

1.7.   Materialeffizienz

BVT 35. Die BVT zur Steigerung der Ressourceneffizienz besteht in der Beförderung und Behandlung von Rostaschen getrennt von Abgasreinigungsrückständen.

BVT 36. Die BVT zur Steigerung der Ressourceneffizienz bei der Behandlung von Schlacken und Rostaschen besteht in der Anwendung einer Kombination der nachstehenden Techniken auf der Grundlage einer Risikobewertung in Abhängigkeit von den gefährlichen Eigenschaften der Schlacken und Rostaschen.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Sieben und Klassieren

Schwingsiebe, Schüttelsiebe und Drehsiebe werden vor der Weiterverarbeitung für eine erste Unterteilung der Schlacken und Rostaschen nach Kornklassen eingesetzt.

Allgemein anwendbar.

b)

Brechen

Mechanische Behandlung zur Vorbereitung von Materialien für die Rückgewinnung von Metallen oder für die nachfolgende Verwendung dieser Materialien, z. B. im Straßen- und Erdbau.

Allgemein anwendbar.

c)

Windsichtung

Die Windsichtung wird verwendet, um die leichten, unverbrannten Fraktionen, die mit der Schlacke und Rostasche vermischt sind, zu sortieren, indem leichte Fragmente weggeblasen werden.

Ein Rütteltisch transportiert die Rostasche zu einer Rutsche, wo das Material durch einen Luftstrom fällt, der unverbrannte leichte Materialien wie Holz, Papier oder Kunststoff auf ein Abtransportband oder in einen Behälter bläst, damit sie wieder der Verbrennung zugeführt werden können.

Allgemein anwendbar.

d)

Rückgewinnung von Eisen- und Nichteisenmetallen

Es werden verschiedene Techniken verwendet, einschließlich:

magnetische Trennung von Eisenmetallen;

Wirbelstromtrennung von Nicht-Eisenmetallen;

Induktionssystem zur Abtrennung sämtlicher Metalle.

Allgemein anwendbar.

e)

Alterung

Der Alterungsprozess stabilisiert den mineralischen Anteil der Schlacke durch Aufnahme von atmosphärischem CO2 (Karbonisierung), Ablaufen von überschüssigem Wasser und Oxidation.

Schlacken und Rostaschen werden nach der Rückgewinnung von Metallen mehrere Wochen lang im Freien oder in überdachten Gebäuden gelagert, in der Regel auf versiegelten Flächen, sodass Drainage- und Abflusswasser zur Behandlung gesammelt werden kann.

Die Halden können befeuchtet werden, um den Feuchtigkeitsgehalt zu optimieren und so das Auslaugen von Salzen und den Karbonisierungsprozess zu begünstigen. Die Befeuchtung der Schlacken und Rostaschen trägt auch dazu bei, Staubemissionen zu vermeiden.

Allgemein anwendbar.

f)

Waschen

Das Waschen von Schlacken und Rostaschen ermöglicht die Herstellung eines Recyclingmaterials mit minimaler Auslaugbarkeit von löslichen Stoffen (z. B. Salzen).

Allgemein anwendbar.

1.8.   Lärm

BVT 37. Die BVT zur Vermeidung oder, falls dies nicht durchführbar ist, zur Verringerung von Lärmemissionen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der nachstehenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Geeignete Standorte von Ausrüstungen und Gebäuden

Das Lärmniveau lässt sich durch größere Abstände zwischen Lärmquelle und Immissionsort verringern, indem Gebäude zur Lärmabschirmung eingesetzt werden.

Bei bestehenden Anlagen ist die Versetzung von Ausrüstungen aus Platzmangel oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nicht immer möglich.

b)

Operative Maßnahmen

Hierzu gehören:

Verbesserte Inspektion und Wartung von Ausrüstungen;

Schließen von Türen und Fenstern in eingehausten Bereichen, soweit dies möglich ist;

Bedienung der Ausrüstung durch erfahrenes Personal;

Vermeidung lärmintensiver Tätigkeiten in den Nachtstunden, soweit dies möglich ist;

Vorkehrungen zum Lärmschutz bei Wartungsmaßnahmen.

Allgemein anwendbar.

c)

Geräuscharme Ausrüstungen

Dazu gehören geräuscharme Kompressoren, Pumpen und Ventilatoren.

Allgemein anwendbar, wenn bestehende Ausrüstungen ausgetauscht oder neue Ausrüstungen installiert werden.

d)

Lärmminderung

Lärmminderung durch Errichtung von Hindernissen zwischen Lärmquelle und Immissionsort. Geeignete Hindernisse sind u. a. Lärmschutzwände/-wälle, Böschungen und Gebäude.

Bei bestehenden Anlagen können die Möglichkeiten für das Einfügen von Hindernissen durch Platzmangel eingeschränkt sein.

e)

Ausrüstungen zum Lärmschutz/

Infrastruktur

Dies umfasst:

Schalldämpfer;

Isolierung der Ausrüstungen;

Kapselung von besonders lauten Geräten;

Schalldämmung von Gebäuden.

Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit durch Platzmangel eingeschränkt sein.

2.   BESCHREIBUNG VON TECHNIKEN

2.1.   Allgemeine Techniken

Technik

Beschreibung

Modernes Steuerungssystem

Die Nutzung eines rechnergestützten, automatischen Systems zur Regelung der Verbrennungseffizienz (Feuerleistungsregelung) und zur Unterstützung der Vermeidung und/oder Verringerung von Emissionen. Dies schließt auch den Einsatz einer Hochleistungsüberwachung von Betriebsparametern und Emissionen ein.

Optimierung des Verbrennungsprozesses

Optimierung der Abfallaufgabemengen und -zusammensetzung, der Temperatur sowie der Durchflussmengen und der Stellen für die primäre und sekundäre Verbrennungsluftzuführung, um die organischen Verbindungen effektiv zu oxidieren und gleichzeitig die Bildung von NOX zu reduzieren.

Optimierung der Auslegung und des Betriebs des Feuerraums (z. B. Abgastemperatur und -turbulenzen, Abgas- und Abfallverweilzeit, Sauerstoffgehalt, Abfalltransport).

2.2.   Techniken zur Reduzierung von Emissionen in die Luft

Technik

Beschreibung

Gewebefilter

Schlauch- oder Gewebefilter werden aus durchlässigem, gewebtem oder gefilztem Gewebe hergestellt, durch das man Gase passieren lässt, um Partikel abzuscheiden. Der Einsatz eines Gewebefilters erfordert die Wahl eines für die Abgaszusammensetzung und die maximale Betriebstemperatur geeigneten Gewebes.

Eindüsung von Sorptionsmittel in den Kessel

Eindüsung von Absorptionsmitteln auf Magnesium- oder Calciumbasis bei hoher Temperatur in den Nachverbrennungsbereich des Kessels, um eine teilweise Reduktion der sauren Gase zu erreichen. Das Verfahren ist sehr wirksam für die Entfernung von SOX und HF und bietet zusätzliche Vorteile in Bezug auf die Abflachung von Emissionsspitzen.

Katalytische Gewebefilter

Gewebefilter werden entweder mit einem Katalysator imprägniert oder der Katalysator wird direkt bei der Herstellung der für das Filtermedium verwendeten Fasern mit den organischen Rohstoffen vermischt. Solche Filter können sowohl zur Reduzierung von PCDD/F-Emissionen als auch, in Kombination mit einer NH3-Quelle, zur Reduzierung von NOX-Emissionen eingesetzt werden.

Direkte Entschwefelung

Hinzufügung von Adsorptionsmitteln auf Magnesium- oder Calciumbasis in die Wirbelschicht einer Wirbelschichtfeuerung.

Trocken-Sorptionsmitteleindüsung

Eindüsung und Feinverteilung eines trockenen, pulverförmigen Sorptionsmittels in den Abgasstrom. Eindüsen von alkalischen Sorptionsmitteln (z. B. Natriumbikarbonat, Kalkhydrat), damit diese mit sauren Gasen (HCl, HF und SOX) reagieren. Aktivkohle wird (mit-)eingedüst, um insbesondere PCDD/F und Quecksilber zu adsorbieren. Die entstehenden Feststoffe werden entfernt, meist mit einem Gewebefilter. Die überschüssigen Reaktionsmittel können zur Verringerung ihres Verbrauchs, eventuell nach der Reaktivierung durch Alterung oder Dampfinjektion, im Kreislauf geführt werden (siehe BVT 28 b).

Elektrostatischer Abscheider (Elektrofilter)

Elektrofilter laden Partikel elektrisch auf und trennen diese Partikel dann unter der Einwirkung eines elektrischen Feldes ab. Elektrostatische Abscheider können unter den unterschiedlichsten Anwendungsbedingungen zum Einsatz kommen. Der Wirkungsgrad kann von der Anzahl der Felder, der Verweilzeit (Größe) und vorgeschalteten Partikelabscheidern abhängig sein. Sie umfassen im Allgemeinen zwei bis fünf Felder. Elektrofilter können trocken oder nass sein, je nach der Technik, mit der der Staub von den Elektroden entfernt wird. Nass-Elektrofilter werden typischerweise bei der Feinabscheidung eingesetzt, um Reststaub und Tröpfchen nach dem Nasswaschen zu entfernen.

Fest- oder Wanderbettadsorption

Das Abgas wird durch einen Fest- oder Wanderbettfilter geleitet, wobei ein Adsorptionsmittel (z. B. Aktivkoks, Aktivbraunkohle oder ein kohlenstoffimprägniertes Polymer) zur Aufnahme von Schadstoffen verwendet wird.

Abgasrezirkulation

Rückführung eines Teils des Abgases in den Feuerraum, um dort einen Teil der frischen Verbrennungsluft zu ersetzen. Dies hat die doppelte Wirkung, dass einerseits die Temperatur gesenkt und andererseits der O2-Gehalt für die Stickstoffoxidation begrenzt und somit die Erzeugung von NOX verringert wird. Dies setzt die Zufuhr von Abgas aus dem Feuerraum in die Flamme voraus, damit der Sauerstoffgehalt verringert und somit die Temperatur der Flamme gesenkt wird.

Diese Technik reduziert auch die Energieverluste durch die Abgase. Es kommt ferner zu Energieeinsparungen, wenn der zur Rückführung vorgesehene Abgasstrom vor der Abgasreinigung abgetrennt wird, wodurch der Gasstrom durch das Abgasreinigungssystem und die Größe des erforderlichen Abgasreinigungssystems reduziert wird.

Selektive katalytische Reduktion (SCR)

Selektive Reduktion von Stickoxiden mit Ammoniak oder Harnstoff in Gegenwart eines Katalysators. Die Technik beruht auf der Reduktion von NOX zu Stickstoff durch Reaktion mit Ammoniak in einem Katalysatorbett bei einer optimalen Betriebstemperatur von in der Regel um die 200–450 °C (High-dust-Variante) oder von 170–250 °C (Tail-end-Variante). Im Allgemeinen wird Ammoniak als wässrige Lösung eingedüst; die Ammoniakquelle kann auch wasserfreies Ammoniak oder eine Harnstofflösung sein. Es können mehrere Katalysatorlagen eingebaut werden. Eine höhere NOX-Reduktion wird durch den Einsatz einer größeren Katalysatoroberfläche mit einer oder mehreren Lagen erreicht. „In-duct“ oder „Schlupf“-SCR kombiniert SNCR mit einer nachgeschalteten SCR, die den Ammoniak-Schlupf aus der SNCR verringert.

Selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR)

Selektive Reduktion von Stickoxiden zu Stickstoff mit Ammoniak oder Harnstoff bei hohen Temperaturen und ohne Katalysator. Zur Erzielung einer optimalen Reaktion wird das Betriebstemperaturfenster zwischen 800 °C und 1 000 °C gehalten.

Die Leistung des SNCR-Systems kann erhöht werden, indem die Eindüsung des Reaktionsmittels aus mehreren Lanzen mit Unterstützung eines (schnell reagierenden) akustischen oder Infrarot-Temperaturmesssystems gesteuert wird, um sicherzustellen, dass das Reaktionsmittel jederzeit in die optimale Temperaturzone injiziert wird.

Sprühabsorber

Auch halbtrockener Absorber genannt. Dem Abgasstrom wird eine alkalische wässrige Lösung oder Suspension (z. B. Kalkmilch) zugesetzt, um die sauren Gase abzuscheiden. Das Wasser verdunstet und die Reaktionsprodukte sind trocken. Die so entstehenden Feststoffe können rezirkuliert werden, um den Reaktionsmittelverbrauch zu reduzieren (siehe BVT 28 b).

Diese Technik umfasst eine Reihe von verschiedenen Konstruktionen, einschließlich Flash-Dry-Prozessen, die aus der Eindüsung von Wasser (für eine schnelle Gaskühlung) und Reaktionsmittel am Filtereinlass bestehen.

Nasswäscher

Einsatz einer Flüssigkeit, normalerweise Wasser oder einer wässrigen Lösung/Suspension, zum Abscheiden der Schadstoffe im Abgas mittels Absorption, insbesondere saurer Gase sowie anderer löslicher Verbindungen und Feststoffe.

Zur Adsorption von Quecksilber und/oder PCDD/F kann dem Nasswäscher ein Kohlenstoffsorptionsmittel (als Suspension oder mittels Füllkörperpackungen aus kohlenstoffimprägniertem Kunststoff) zugegeben werden.

Es werden verschiedene Arten von Wäschern eingesetzt, z. B. Strahlwäscher, Rotationswäscher, Venturiwäscher, Sprühwäscher und Füllkörperkolonne/Füllkörperturm.

2.3.   Techniken zur Reduzierung von Emissionen in Gewässer

Technik

Beschreibung

Adsorption auf Aktivkohle

Die Entfernung von löslichen Stoffen (gelöste Stoffe) aus dem Abwasser durch Übertragung auf die Oberfläche fester, hochporöser Partikel (Adsorptionsmittel). Zur Adsorption von organischen Verbindungen und Quecksilber wird gewöhnlich Aktivkohle verwendet.

Fällung

Die Umwandlung von gelösten Schadstoffen in nichtlösliche Verbindungen durch Hinzufügen von Fällungsmitteln. Die so gebildeten festen Niederschläge werden anschließend durch Sedimentation, Flotation oder Filtration abgeschieden. Typische für die Ausfällung von Metallen verwendete Chemikalien sind Kalk, Dolomit, Natriumhydroxid, Natriumcarbonat, Natriumsulfid und Organosulfide. Für die Ausfällung von Sulfaten oder Fluoriden werden Calciumsalze (außer Kalk) verwendet.

Koagulation und Flockung

Koagulation und Flockung werden eingesetzt, um Schwebstoffe vom Abwasser zu trennen, und oft in aufeinanderfolgenden Schritten ausgeführt. Die Koagulation erfolgt durch Zusatz von Koagulationsmitteln mit Ladungen, die denen der Schwebstoffe entgegengesetzt sind. Die Ausflockung erfolgt durch Zusatz von Polymeren, sodass Mikroflocken kollidieren und sich zu größeren Flocken verbinden. Die entstandenen Flocken werden anschließend durch Sedimentation, Luftflotation oder Filtration getrennt.

Mengen- und Konzentrationsvergleichmäßigung

Ausgleich von Zuflüssen und Schadstofffrachten unter Verwendung von Ausgleichsbecken oder anderen Techniken.

Filtration

Verfahren zur Abscheidung von Feststoffen aus Abwässern, die durch ein poröses Medium geleitet werden Filtriert wird nach verschiedenen Techniken (wie z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration und Ultrafiltration).

Flotation

Verfahren zur Abscheidung fester oder flüssiger Partikel aus Abwässern durch Anlagerung an feine Gasblasen, in der Regel Luftblasen. Die schwimmenden Partikel akkumulieren an der Wasseroberfläche und werden mit Skimmern abgeschöpft.

Ionenaustausch

Rückhalten ionischer Schadstoffe aus Abwasser und deren Ersetzung durch Austausch-Ionen mit Hilfe eines Ionenaustauschharzes. Die Schadstoffe werden vorübergehend zurückgehalten und danach in einer Regenerations- oder Rückspülflüssigkeit freigesetzt.

Neutralisation

Die Annäherung des pH-Wertes von Abwasser durch Zusatz von Chemikalien an einen neutralen Wert (ungefähr 7). Zur Anhebung des pH-Wertes werden in der Regel Natriumhydroxid (NaOH) oder Calciumhydroxid (Ca(OH)2) und zur Senkung Schwefelsäure (H2SO4), Salzsäure (HCl) oder Kohlendioxid (CO2) verwendet. Während der Neutralisierung können verschiedene Stoffe ausgefällt werden.

Oxidation

Umwandlung von Schadstoffen in ähnliche, weniger gefährliche und/oder leichter abzuscheidende Verbindungen mithilfe chemischer Oxidationsmittel. Bei Abwasser aus Nass-Abgasreinigungssystemen kann zur Oxidierung von Sulfit (SO3 2-) in Sulfat (SO4 2-) unter Umständen Luft eingesetzt werden.

Umkehrosmose

Membranverfahren, bei dem ein Druckunterschied zwischen den durch die Membran getrennten Kompartimenten dazu führt, dass Wasser aus der stärker konzentrierten Lösung in die weniger konzentrierte fließt.

Sedimentation

Abscheidung gelöster Partikel durch Absetzen unter Ausnutzung der Gravitation.

Strippen

Abscheidung freisetzbarer Schadstoffe (z. B. Ammoniak) aus Abwasser durch Kontakt mit einer starken Gasströmung, die die Schadstoffe in die Gasphase überführt. Danach werden die Schadstoffe zur weiteren Verwendung oder Entsorgung zurückgewonnen (z. B. durch Kondensation). Die Effizienz des Verfahrens kann durch Erhöhung der Temperatur oder Reduzierung des Drucks gesteigert werden.

2.4.   Managementtechniken

Technik

Beschreibung

Geruchsmanagementplan

Der Geruchsmanagementplan ist Teil des UMS (siehe BVT 1) und umfasst:

a.

ein Protokoll für die Durchführung von Geruchsüberwachungsmaßnahmen nach EN-Normen (z. B. durch dynamische Olfaktometrie nach EN 13725 zur Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration); er kann durch die Messung/Schätzung der Geruchsexposition (z. B. nach EN 16841-1 oder EN 16841-2) oder die Schätzung der Geruchsbelastung ergänzt werden;

b.

ein Protokoll mit Handlungsanweisungen bei festgestellten Gerüchen, z. B. im Fall von Beschwerden;

c.

ein Programm zur Vermeidung und Minderung von Geruchsemissionen, das dazu geeignet ist, die entsprechende(n) Quelle(n) festzustellen, den Eintrag aus diesen Quellen zu beschreiben und Vermeidungs- und/oder Minderungsstrategien umzusetzen.

Lärmmanagementplan

Der Lärmmanagementplan ist Teil des UMS (siehe BVT 1) und umfasst:

a.

ein Protokoll für die Durchführung einer Lärmüberwachung;

b.

ein Protokoll mit Handlungsanweisungen bei festgestellten Lärmereignissen, z. B. im Fall von Beschwerden;

c.

ein Programm zur Vermeidung und Minderung von Lärm, das es ermöglicht, die Quellen festzustellen, Lärmbelastung zu messen/zu prognostizieren, die Teil-Immissionspegel der Quelle(n) zu beschreiben und Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Minderung durchzuführen.

Risiko- und Sicherheitsmanagementplan

Ein Risiko- und Sicherheitsmanagementplan ist Teil des UMS (siehe BVT 1). Darin werden die von der Anlage ausgehenden Gefahren und die damit verbundenen Risiken festgehalten und entsprechende Risikokontrollmaßnahmen festgelegt. Er stützt sich auf die Liste der vorhandenen oder wahrscheinlich vorhandenen Schadstoffe, deren Entweichen Folgen für die Umwelt haben kann. Er kann beispielsweise mit Hilfe der FMEA (Failure Mode and Effects Analysis) und/oder der FMECA (Failure Mode, Effects and Criticality Analysis) erstellt werden.

Der Risiko- und Sicherheitsmanagementplan umfasst die Erstellung und Umsetzung eines risikobasierten Brandschutz-, Erkennungs- und Kontrollplans, der den Einsatz von automatischen Brandmelde- und Warnsystemen sowie von manuellen und/oder automatischen Brandeingriffs- und Kontrollsystemen umfasst. Der Brandschutz-, Erkennungs- und Kontrollplan ist insbesondere relevant für:

Bereiche für Abfalllagerung und Abfallvorbehandlung;

Feuerungsbeschickungsbereiche;

elektrische Steuer-/Regelungssysteme;

Gewebefilter;

Adsorptionsfestbetten.

Der Risiko- und Sicherheitsmanagementplan umfasst auch, insbesondere bei Anlagen, in denen gefährliche Abfälle angenommen werden, Schulungsprogramme für das Personal in Bezug auf:

Explosions- und Brandschutz;

Brandbekämpfung;

Kenntnis der chemischen Risiken (Kennzeichnung, krebserregende Stoffe, Toxizität, Korrosion, Feuer).


(1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(3)  Für Parameter, bei denen aus Gründen der Probenahme oder Analyse eine 30-minütige Probenahme/Messung und/oder ein Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Messungen nicht sinnvoll ist, kann ein besser geeigneter Messzeitraum gewählt werden. Für PCDD/F und dioxinähnliche PCB beträgt der Probenahmezeitraum 6 bis 8 Stunden bei kurzfristiger Probenahme.

(4)  Allgemeine EN-Normen für kontinuierliche Messungen sind die EN 15267-1, EN 15267-2, EN 15267-3 und EN 14181. EN-Normen für periodische Messungen werden in der Tabelle oder den Fußnoten angegeben.

(5)  Bei periodischer Überwachung gilt die Überwachungshäufigkeit nicht in Fällen, in denen der Anlagenbetrieb dem alleinigen Zweck der Durchführung einer Emissionsmessung dienen würde.

(6)  Wird eine kontinuierliche Überwachung von N2O durchgeführt, gelten die allgemeinen EN-Normen für kontinuierliche Messungen.

(7)  Die kontinuierliche Messung von HF kann durch periodische Messungen mit einer Mindestüberwachungshäufigkeit von einmal alle sechs Monate ersetzt werden, wenn die HCl-Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Für periodische Messungen von HF liegt keine EN-Norm vor.

(8)  Für Anlagen, in denen Abfälle mit nachweislich niedrigem und stabilem Quecksilbergehalt verbrannt werden (z. B. Monoabfallströme mit kontrollierter Zusammensetzung), kann die kontinuierliche Überwachung der Emissionen durch Langzeitproben (für Langzeitproben von Hg liegt keine EN-Norm) oder durch periodische Messungen mit einer Mindestüberwachungshäufigkeit von einmal alle sechs Monate ersetzt werden. Im letztgenannten Fall ist die einschlägige Norm EN 13211.

(9)  Die Überwachung gilt nur für die Verbrennung von Abfällen, die bromierte Flammschutzmittel enthalten, oder für Anlagen, die BVT 31 d mit kontinuierlicher Zugabe von Brom verwenden.

(10)  Die Überwachung findet keine Anwendung, wenn die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen.

(11)  Die Überwachung findet keine Anwendung, wenn die Emissionswerte von dioxinähnlichen PCB nachweislich bei unter 0,01 ng WHO-TEQ/Nm3 liegen.

(12)  Die Überwachungshäufigkeit kann mindestens einmal alle sechs Monate betragen, wenn die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen.

(13)  Die durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischproben können durch tägliche Messungen mittels Stichprobe ersetzt werden.

(14)  Es wird entweder der Glühverlust oder der gesamte organische Kohlenstoff überwacht.

(15)  Elementarer Kohlenstoff (z. B. bestimmt nach DIN 19539) kann vom Messergebnis abgezogen werden.

(16)  Es gilt entweder der BVT-assoziierte Umweltleistungswert für den TOC-Gehalt oder der BVT-assoziierte Umweltleistungswert für den Glühverlust.

(17)  Das untere Ende der Bandbreite kann erreicht werden, wenn Wirbelschichtöfen verwendet werden oder Drehrohröfen, die im verglasenden-Schlacke-Modus betrieben werden.

(18)  Der BVT-assoziierte Energieeffizienzwert gilt nur, wenn ein Abhitzekessel anwendbar ist.

(19)  Die BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte für den elektrischen Bruttowirkungsgrad gelten nur für Anlagen oder Teile von Anlagen, die mit einer Kondensationsturbine Strom erzeugen.

(20)  Das obere Ende der Bandbreite kann beim Einsatz von BVT 20 f erreicht werden.

(21)  Die BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte für Bruttoenergieeffizienz gelten nur für Anlagen oder Teile von Anlagen, die nur Wärme erzeugen oder die mit einer Gegendruckturbine Strom und aus dem Dampf aus der Turbine Wärme erzeugen.

(22)  Eine Bruttoenergieeffizienz, die über das obere Ende der Bandbreite hinausgeht (sogar über 100 %), kann erreicht werden, wenn ein Abgaskondensator verwendet wird.

(23)  Bei der Verbrennung von Klärschlamm ist der Kesselwirkungsgrad stark abhängig vom Wassergehalt des Klärschlamms, der in die Feuerung eingeleitet wird.

(24)  Bei bestehenden Anlagen, die der Verbrennung gefährlicher Abfälle dienen und für die kein Gewebefilter anwendbar ist, beträgt das obere Ende der Bandbreite 7 mg/Nm3.

(25)  Das untere Ende der Bandbreitekann bei Einsatz eines Nasswäschers erreichen werden; das obere Ende der Bandbreite kann verbunden sein mit einer Trocken-Sorptionsmitteleinspritzung.

(26)  Das untere Ende der Bandbreitekann beim Einsatz der SCR erreicht werden. Das untere Ende der Bandbreite ist möglicherweise nicht erreichbar, wenn Abfälle mit hohem Stickstoffgehalt (z. B. Rückstände aus der Produktion organischer Stickstoffverbindungen) verbrannt werden.

(27)  Das obere Ende der Bandbreite beträgt 180 mg/Nm3 , sofern SCR nicht anwendbar ist.

(28)  Bei bestehenden Abgasreinigungsanlagen, die mit SNCR ohne Nassreinigungstechnik ausgestattet sind, beträgt das obere Ende der Bandbreite 15 mg/Nm3.

(29)  Es gilt entweder die BVT-assoziierte Emissionsbandbreite für PCDD/F oder die BVT-assoziierte Emissionsbandbreite für PCDD/F + dioxinähnliche PCB.

(30)  Die BVT-assoziierte Emissionsbandbreite findet keine Anwendung, wenn die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen.

(31)  Es findet entweder der BVT-assoziierte Emissionswert für den Tagesmittelwert oder den Mittelwert über den Zeitraum der Probenahme oder der BVT-assoziierte Emissionswert für den Langzeit-Probenahmezeitraum Anwendung. Die BVT-assoziierte Emissionsbandbreite für Langzeitprobenahmen kann für Anlagen zur Verbrennung von Abfällen mit einem nachweislich niedrigen und stabilen Quecksilbergehalt (z. B. Monoströme von Abfällen einer kontrollierten Zusammensetzung) gelten.

(32)  Das untere Ende der Bandbreite kann erreicht werden bei:

Verbrennung von Abfällen mit einem nachweislich niedrigen und stabilen Quecksilbergehalt (z. B. Monoströme von Abfällen einer kontrollierten Zusammensetzung) oder

Einsatz spezifischer Techniken zur Vermeidung oder Verringerung des Auftretens von Quecksilberspitzenemissionen bei der Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle.

Das obere Ende der Bandbreite kann verbunden sein mit einer Trocken-Sorptionsmitteleindüsung.

(33)  Zur Beschreibung der Verfahren siehe Abschnitt 2.3.

(34)  Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.

(35)  Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.

(36)  Die BVT-assoziierten Emissionsbandbreiten gelten möglicherweise nicht, wenn die nachgeschaltete Abwasseraufbereitungsanlage auf eine Reduzierung der betroffenen Schadstoffe ausgelegt und entsprechend ausgestattet ist, sofern dadurch keine höhere Umweltverschmutzung verursacht wird.


3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/93


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2011 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit im Hinblick auf die Verlängerung seiner Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8580)

(Nur der bulgarische, der griechische und der kroatische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-Skin-Krankheit. Zu diesen Bekämpfungsmaßnahmen gehört unter anderem die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis des infizierten Betriebs; im Fall eines Ausbruchs der Lumpy-Skin-Krankheit ist zusätzlich zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen auch eine Notimpfung vorgesehen.

(2)

Im August 2015 wurde die Lumpy-Skin-Krankheit erstmals in Griechenland bestätigt. Im Jahr 2016 gab es Fälle von Lumpy-Skin-Krankheit in Bulgarien und weitere Fälle in Griechenland sowie in mehreren benachbarten Drittländern.

(3)

Als Reaktion auf diese Ausbrüche der Lumpy-Skin-Krankheit führten die betroffenen Mitgliedstaaten, also Griechenland und Bulgarien, sowie die betroffenen benachbarten Drittländer bei Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern Massenimpfprogramme durch. Auch Kroatien, wo die Lumpy-Skin-Krankheit bislang nicht aufgetreten ist, führte 2016 und 2017 in Anbetracht der Seuchenlage in benachbarten Mitgliedstaaten und Drittländern vorsorglich ein Massenimpfprogramm gegen die Seuche durch. Die Programme zur Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in Griechenland, Bulgarien und Kroatien wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 der Kommission (4) genehmigt; diese drei Mitgliedstaaten sind im Anhang des genannten Beschlusses ordnungsgemäß als Länder mit genehmigten Programmen zur Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit aufgeführt.

(4)

Im Jahr 2017 trat die Lumpy-Skin-Krankheit in geringerem Umfang in Südosteuropa auf, wobei ein großflächiges Wiederaufleben der Seuche in Albanien sowie ein paar weitere vereinzelte Ausbrüche in Griechenland und Nordmazedonien zu verzeichnen waren. Im Jahr 2018 sowie im Jahr 2019 bis zum jetzigen Zeitpunkt hat sich die Seuchenlage bezüglich der Lumpy-Skin-Krankheit stetig verbessert; in keinem Mitgliedstaat oder benachbarten Drittland in Südosteuropa, ausgenommen die Türkei, wurden Fälle von Lumpy-Skin-Krankheit gemeldet. Im selben Zeitraum wurden die jährlichen Massenimpfungen gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in allen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern in Südosteuropa, die von der Seuche betroffen waren, fortgesetzt.

(5)

Angesichts der günstigen Seuchenlage hat Kroatien die Schutzimpfungen gegen die Lumpy-Skin-Krankheit Anfang 2018 eingestellt und durch eine systematische Seuchenüberwachung ersetzt. Diese Überwachung hat das Nichtauftreten der Lumpy-Skin-Krankheit im Jahr 2018 bestätigt. Infolgedessen wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission (5) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/81 der Kommission (6) geändert, um diesen Mitgliedstaat aus der Liste der Mitgliedstaaten mit dem Status „Seuchenfreie Zonen mit Impfschutz“ in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 zu streichen. Des Weiteren wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/82 der Kommission (7) geändert, um Kroatien aus der Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Impfprogramm gegen die Lumpy-Skin-Krankheit zu streichen.

(6)

Gemäß den Regeln der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) kann einem Land oder einem Landesgebiet, das die Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit einstellt, der Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ frühestens nach 8 Monaten wieder zuerkannt werden, falls es sich um eine Schutzimpfung gehandelt hat, bzw. frühestens nach 14 Monaten, falls die Impfung als Reaktion auf das Auftreten der Lumpy-Skin-Krankheit durchgeführt worden ist. Daher sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 festgelegten Maßnahmen je nach Zone mindestens 8 oder 14 Monate in Kraft bleiben, bevor der Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ wieder zuerkannt werden kann.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 gilt bis zum 31. Dezember 2019; dementsprechend werden die derzeit in dem genannten Rechtsakt festgelegten Maßnahmen bezüglich der Lumpy-Skin-Krankheit in Griechenland und Bulgarien nach diesem Datum nicht mehr gelten. In Anbetracht der aktuellen Seuchenlage und der für die Wiederzuerkennung des Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ vorgeschriebenen Mindestfrist ist es erforderlich, die Geltungsdauer dieser Maßnahmen um einen entsprechenden Zeitraum zu verlängern.

(8)

Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) enthält Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Lumpy-Skin-Krankheit. Da die genannte Verordnung ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 bis zum 20. April 2021 verlängert werden.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 wird das Datum „31. Dezember 2019“ durch das Datum „20. April 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Hellenische Republik und die Republik Kroatien gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 der Kommission vom 15. November 2016 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 66).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/81 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 18 vom 21.1.2019, S. 43).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/82 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit (ABl. L 18 vom 21.1.2019, S. 48).

(8)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).


3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/95


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2012 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (2), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 ihrer Verordnung (EG) Nr. 29/2009 überprüft die Kommission Anträge der Mitgliedstaaten auf Freistellung von den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 für Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, die das Ende ihres Produktionszyklus erreicht haben und in begrenzter Zahl hergestellt werden, sowie für Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, bei denen die für die Neukonstruktion aufzuwendenden Kosten wegen des Alters der Konstruktion unverhältnismäßig hoch wären.

(2)

Durch die Freistellungen sollte das in Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 formulierte Ziel, wonach mindestens 75 % der Flüge unter Einsatz von Datalink durchgeführt werden sollten, nicht verfehlt werden.

(3)

Die Kommission hat von den Mitgliedstaaten Freistellungsanträge erhalten und die Betroffenen konsultiert. Nach Überprüfung der Anträge auf der Grundlage der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 durch die Kommission sollten die Freistellungen erteilt werden.

(4)

Die Kommission hat die Freistellungen, die aufgrund des Beschlusses C(2011) 2611 final der Kommission vom 20. Mai 2011 über Freistellungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 sowie des Durchführungsbeschlusses C(2011) 9074 final der Kommission vom 9. Dezember 2011 über Freistellungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 erteilt wurden, anhand der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 erneut überprüft. Nach Konsultation der Betroffenen hielt die Kommission es für notwendig, diese Rechtsakte in einem einzigen Durchführungsbeschluss zusammenzufassen. Der Beschluss C(2011) 2611 final und der Durchführungsbeschluss C(2011) 9074 final sollten deshalb aufgehoben werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen sind von den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 dauerhaft ausgenommen:

a)

die in Anhang I aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen;

b)

die in Anhang II aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde.

Artikel 2

Die folgenden Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen sind von den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 bis zum 5. Februar 2022 ausgenommen:

a)

die in Anhang II aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde;

b)

die in Anhang III aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen.

Artikel 3

Der Beschluss C(2011) 2611 final und der Durchführungsbeschluss C(2011) 9074 final werden aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3.


ANHANG I

FREISTELLUNGEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE a

Luftfahrzeugmuster/-serie/-modell

Hersteller

ICAO-Kennung

AN-12 alle

Antonow

AN12

AN-124 100

Antonow

A124

IL-76 alle

Iljuschin

IL76

A300 alle

Airbus

A30B

A306

A3ST

A310 alle

Airbus

A310

A-319/-320/-321, deren erstes Lufttüchtigkeitszeugnis zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 5. Juli 1999 ausgestellt wurde

Airbus

A319

A320

A321

A340 alle

Airbus

A342

A343

A345

A346

A318-112

Airbus

A318

AVROLINER (RJ-100)

AVRO

RJ1H

AVROLINER (RJ-85)

AVRO

RJ85

BA146-301

British Aerospace

B463

B717-200

Boeing

B712

B737-300

Boeing

B733

B737-400

Boeing

B734

B737-500

Boeing

B735

B747-400

Boeing

B744

B757-200

Boeing

B752

B757-300

Boeing

B753

B767-200

Boeing

B762

B767-300

Boeing

B763

B767-400

Boeing

B764

MD-82

Boeing

MD82

MD-83

Boeing

MD83

MD-11 alle

Boeing

MD11

CL-600-2B19 (CRJ100/200/440)

Bombardier

CRJ1/CRJ2

Dornier 328-100

Dornier

D328

Dornier 328-300

Dornier

J328

Fokker 70

Fokker

F70

Fokker 100

Fokker

F100

King Air Series (90/100/200/300)

Beechcraft

BE9L

BE20

B350

Hercules L-382-G-44K-30

Lockheed

C130

SAAB 2000/SAAB SF2000

SAAB

SB20


ANHANG II

FREISTELLUNGEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE b UND ARTIKEL 2 BUCHSTABE a

Luftfahrzeugmuster/-serie/-modell

Hersteller

ICAO-Kennung

A330 Series 200/300

Airbus

A332/A333

Global Express/5000

BD-700-1A10/1A11

Bombardier

GLEX/GL5T

CL-600-2C10 (CRJ-700)

Bombardier

CRJ7

C525C, CJ4

Cessna

C25C

C560XL (Citation XLS+)

Cessna

C56X

Falcon 2000 alle

Dassault

F2TH

Falcon 900 alle

Dassault

F900

EMB-500 (Phenom 100)

Embraer

E50P

EMB-505 (Phenom 300)

Embraer

E55P

EMB-135BJ (Legacy 600)

Embraer

E35L

EMB-135EJ (Legacy 650)

Embraer

E35L

EMB-145 (135/140/145)

Embraer

E135

E145, E45X

PC-12

Pilatus

PC12


ANHANG III

FREISTELLUNGEN NACH ARTIKEL 2 BUCHSTABE b

Luftfahrzeugmuster/-serie/-modell

Hersteller

ICAO-Kennung

A318 (ACJ)

Airbus

A318

A319 (ACJ)

Airbus

A319

A320 (ACJ)

Airbus

A320

A321 (ACJ)

Airbus

A321

B737-700IGW (BBJ)

Boeing

B737

B737-800 (BBJ2)

Boeing

B738

B737-900ER (BBJ3)

Boeing

B739

B767-300F

Boeing

B763

ERJ 190-100ECJ

Embraer

E190