ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 297I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
18. November 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1918 Des Rates vom 8. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft

1

 

*

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

VERORDNUNG (EU) 2019/1919 DES RATES vom 8. November 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

5

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 297/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1918 DES RATES

vom 8. November 2019

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates (2) genehmigt wurde, ist am 8. August 2008 in Kraft getreten.

(2)

Das Protokoll im Rahmen des Abkommens, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen festgesetzt sind, trat am selben Tag für eine Dauer von zwei Jahren in Kraft und wurde mehrfach ersetzt.

(3)

Das derzeit geltende Protokoll im Rahmen des Abkommens (3) läuft am 15. November 2019 aus.

(4)

Am 8. Juli 2019 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Islamischen Republik Mauretanien über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens aufzunehmen.

(5)

In Erwartung des Abschlusses dieser Verhandlungen hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Abkommen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ausgehandelt (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“). Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels am 4. September 2019 paraphiert.

(6)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, der Union und der Islamischen Republik Mauretanien die Möglichkeit zu geben, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den mauretanischen Gewässern zu fördern sowie den Fischereifahrzeugen der Union die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern zu ermöglichen.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union ihre Tätigkeit in den mauretanischen Gewässern weiter ausüben können, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels ab dem 16. November 2019 oder ab jedem späteren Zeitpunkt nach seiner Unterzeichnung gemäß seiner Nummer 6 vorläufig angewendet werden

(8)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft, wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wird ab dem 16. November 2019 oder ab jedem späteren Zeitpunkt ab seiner Unterzeichnung (4) bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ANDERSSON


(1)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).

(3)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3).

(4)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 297/3


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft

A. Schreiben der Europäischen Union

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich zu bestätigen, dass wir uns in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Partnerschaftsabkommens und des Protokolls auf folgende Übergangsregelung geeinigt haben, um die Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (16. November 2015 bis 15. November 2019; im Folgenden „Protokoll“) sicherzustellen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien festgelegt sind.

In diesem Zusammenhang haben die Europäische Union und die Islamische Republik Mauretanien Folgendes beschlossen:

1.

Ab dem 16. November 2019 oder einem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert.

2.

Die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den mauretanischen Gewässern im Rahmen der Verlängerung entspricht dem in Artikel 2 des Protokolls in der durch den Gemischten Ausschuss vom 15. und 16. November 2016 (1) geänderten Fassung vorgesehenen jährlichen Betrag. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels.

3.

Der Betrag für die Unterstützung des Fischereisektors nach diesem Verlängerungsabkommen beläuft sich auf 4,125 Mio. EUR. Der gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Planung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls spätestens zwei Monate ab dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die in Artikel 3 des Protokolls über die Durchführung und die Zahlungen für die Unterstützung des Fischereisektors genannten Bedingungen gelten entsprechend.

4.

Führen die Verhandlungen über die Verlängerung des Partnerschaftsabkommens und des dazugehörigen Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von einem Jahr gemäß Nummer 1 zu deren Unterzeichnung und entsprechenden Anwendung, werden die Zahlungen der finanziellen Gegenleistung gemäß den Nummern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Der bereits ausgezahlte Betrag wird von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

5.

Während der Geltungsdauer dieses Verlängerungsabkommens werden die Fanglizenzen vorbehaltlich der Gebühren oder Vorschüsse, die in Anhang 1 Anlage 1 des Protokolls festgelegt sind, innerhalb der im Protokoll festgesetzten Grenzen zugeteilt.

6.

Dieser Briefwechsel gilt vorläufig ab dem 16. November 2019 oder ab jedem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels bis zu dessen Inkrafttreten. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt bestätigen würden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union

B. Schreiben der Islamischen Republik Mauretanien

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich zu bestätigen, dass wir uns in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Partnerschaftsabkommens und des Protokolls auf folgende Übergangsregelung geeinigt haben, um die Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls (16. November 2015 bis 15. November 2019; im Folgenden das ‚Protokoll‘) sicherzustellen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien festgelegt sind.

In diesem Zusammenhang haben die Europäische Union und die Islamische Republik Mauretanien Folgendes beschlossen:

1.

Ab dem 16. November 2019 oder einem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert.

2.

Die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den mauretanischen Gewässern im Rahmen der Verlängerung entspricht dem in Artikel 2 des Protokolls in der durch den Gemischten Ausschuss vom 15. und 16. November 2016 (2) geänderten Fassung vorgesehenen jährlichen Betrag. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels.

3.

Der Betrag für die Unterstützung des Fischereisektors nach diesem Verlängerungsabkommen beläuft sich auf 4,125 Mio. EUR. Der gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Planung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls spätestens zwei Monate ab dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die in Artikel 3 des Protokolls über die Durchführung und die Zahlungen für die Unterstützung des Fischereisektors genannten Bedingungen gelten entsprechend.

4.

Führen die Verhandlungen über die Verlängerung des Partnerschaftsabkommens und des dazugehörigen Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von einem Jahr gemäß Nummer 1 zu deren Unterzeichnung und entsprechenden Anwendung, werden die Zahlungen der finanziellen Gegenleistung gemäß den Nummern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Der bereits ausgezahlte Betrag wird von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

5.

Während der Geltungsdauer dieses Verlängerungsabkommens werden die Fanglizenzen vorbehaltlich der Gebühren oder Vorschüsse, die in Anhang 1 Anlage 1 des Protokolls festgelegt sind, innerhalb der im Protokoll festgesetzten Grenzen zugeteilt.

6.

Dieser Briefwechsel gilt vorläufig ab dem 16. November 2019 oder ab jedem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels bis zu dessen Inkrafttreten. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert haben.“

Ich bestätige, dass meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann.

Ihr Schreiben und das vorliegende Schreiben stellen ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag dar.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien


(1)  Beschluss (EU) 2017/451 der Kommission vom 14. März 2017 zur Genehmigung bestimmter Änderungen des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Namen der Europäischen Union (ABl. L 69 vom 15.3.2017, S. 34).

(2)  Beschluss (EU) 2017/451 der Kommission vom 14. März 2017 zur Genehmigung bestimmter Änderungen des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Namen der Europäischen Union (ABl. EU L 69 vom 15.3.2017, S. 34).


VERORDNUNGEN

18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 297/5


VERORDNUNG (EU) 2019/1919 DES RATES

vom 8. November 2019

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 der Rates (2) angenommen wurde, ist am 8. August 2008 in Kraft getreten.

(2)

Das Protokoll im Rahmen des Abkommens, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung gemäß dem Abkommen festgelegt sind, trat am selben Tag für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft und wurde mehrfach ersetzt.

(3)

Das derzeit geltende Protokoll im Rahmen des Abkommens (3) (im Folgenden „Protokoll“) läuft am 15. November 2019 aus.

(4)

Am 8. Juli 2019 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Islamischen Republik Mauretanien über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens aufzunehmen.

(5)

In Erwartung des Abschlusses dieser Verhandlungen hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ausgehandelt (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“). Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels am 4. September 2019 paraphiert.

(6)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates (4) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels am 13. November 2019 unterzeichnet.

(7)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer der Verlängerung des Protokolls festgelegt werden.

(8)

Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen eines Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(9)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Tag der vorläufigen Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fangmöglichkeiten

(1)   Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für den Geltungszeitraum der Verlängerung des Protokolls festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Kategorie 1 — Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen

Spanien

4 150 Tonnen

Italien

600 Tonnen

Portugal

250 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 25 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

b)

Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht

Spanien

6 000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

c)

Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen

Spanien

3 000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

d)

Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger (12 500 Tonnen — Referenzfangmenge)

Spanien

17 Jahreslizenzen

Frankreich

8 Jahreslizenzen

e)

Kategorie 5 — Angel-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfänger (7 500 Tonnen — Referenzfangmenge)

Spanien

14 Jahreslizenzen

Frankreich

1 Jahreslizenzen

f)

Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge

Deutschland

12 560 Tonnen

Frankreich

2 615 Tonnen

Lettland

53 913 Tonnen

Litauen

57 642 Tonnen

Niederlande

62 592 Tonnen

Polen

26 112 Tonnen

Vereinigtes Königreich

8 531 Tonnen

Irland

8 535 Tonnen

Während des Geltungszeitraums der Verlängerung des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

Deutschland

4

Frankreich

2

Lettland

20

Litauen

22

Niederlande

16

Polen

8

Vereinigtes Königreich

2

Irland

2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

g)

Kategorie 7 — Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster

Irland

15 000 Tonnen

Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen.

h)

Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht:

Spanien:

Senegalesischer Seehecht

3 500 Tonnen

Kalmare

1 450 Tonnen

Tintenfische

600 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

(2)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2403 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, festgesetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag der vorläufigen Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ANDERSSON


(1)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).

(3)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3).

(4)  Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates vom 8. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (siehe Seite 1918 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).