ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 297

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
18. November 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1915 des Rates vom 14. Oktober 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission vom 15. November 2019 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1917 des Rates vom 3. Dezember 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union bei der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Zusammenhang mit der vorgesehenen Annahme bestimmter Änderungen der Anlage 3 zu vertreten ist

5

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran ( ABl. L 136 vom 24.5.2011 )

7

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ( ABl. L 088 vom 24.3.2012 )

8

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1915 DES RATES

vom 14. Oktober 2019

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Februar 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Republik Belarus über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden "Abkommen") und parallel dazu über ein Abkommen zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu eröffnen. Die Verhandlungen wurden am 17. Juni 2019 mit der Paraphierung des Abkommens mittels eines Austauschs elektronischer Botschaften erfolgreich abgeschlossen.

(2)

In der Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 bekundeten die Union und die Partnerländer ihre politische Unterstützung einer Liberalisierung der Visabestimmungen in einem sicheren Umfeld und bekräftigten ihre Absicht, schrittweise auf eine Befreiung ihrer Staatsbürger von der Visumpflicht zu gegebener Zeit hinzuarbeiten.

(3)

Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (1), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Der Rat sollte im Lichte einer Bewertung der Sicherheit und Integrität des Systems der Republik Belarus für die Ausstellung biometrischer Diplomatenpässe und deren technischer Spezifikationen durch die Kommission über den Abschluss des Abkommens entscheiden.

(8)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden, und die ihm beigefügten gemeinsamen Erklärungen sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt. (3)

Artikel 2

Die dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Die Kommission bewertet die Sicherheit und Integrität des Systems der Republik Belarus für die Ausstellung biometrischer Diplomatenpässe und deren technischer Spezifikationen und übermittelt diese Bewertung dem Rat. Der Rat entscheidet im Lichte dieser Bewertung über den Abschluss des Abkommens.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2019

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1916 DER KOMMISSION

vom 15. November 2019

mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (1), insbesondere auf Artikel 8b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verbesserung der Aerodynamik von Fahrzeugen liegt ein erhebliches Potenzial zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und somit zur Verringerung der CO2-Emissionen. Eine deutliche Verbesserung der Aerodynamik von Fahrzeugen ist jedoch nur möglich, wenn die zulässigen Abmessungen von Straßenfahrzeugen, einschließlich aerodynamischer Luftleiteinrichtungen, dies zulassen. Daher wurde die Richtlinie 96/53/EG geändert, um unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der höchstzulässigen Länge am vorderen und hinteren Teil von Fahrzeugen vorzusehen.

(2)

Um die Sicherheit von einziehbaren oder klappbaren aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen zu gewährleisten, sollten die Situationen, in denen solche Einrichtungen verwendet oder geschlossen werden können, insbesondere in Bezug auf die Nähe anderer Verkehrsteilnehmer, die besonderen Merkmale des Gebiets und die Geschwindigkeitsbegrenzungen, festgelegt werden. Zudem sollte die Kompatibilität von einziehbaren oder klappbaren aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil des Fahrzeugs mit intermodalen Beförderungsvorgängen gewährleistet sein, insbesondere in Bezug auf das Befahren und Verlassen intermodaler Transporteinheiten und die Widerstandsfähigkeit gegen Windkräfte bei der Beförderung auf solchen Einheiten.

(3)

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die am hinteren Teil mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgestattet sind, den Anforderungen der Richtlinie 96/53/EG und insbesondere den in Anhang I Nummer 1.5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Kreisringfläche entsprechen müssen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 10i Absatz 2 der Richtlinie 96/53/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen über die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen gemäß der Richtlinie 96/53/EG angebracht sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Luftleiteinrichtungen“ aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen angebracht sind,

b)

„Betriebsstellung“ die einsatzbereite Position von Luftleiteinrichtungen, in der eine Verringerung des Luftwiderstands erzielt wird,

c)

„geschlossene Stellung“ die zuverlässig gesicherte Position von Luftleiteinrichtungen in geklapptem oder eingezogenem Zustand.

Artikel 3

Verwendungsbedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit Luftleiteinrichtungen in Betriebsstellung in städtischen oder außerstädtischen Gebieten untersagen, wenn dies von den zuständigen Behörden vorgeschrieben wird, wobei die besonderen Merkmale dieser Gebiete, insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen von 50 km/h oder weniger und die mögliche Anwesenheit verletzungsgefährdeter Verkehrsteilnehmer, zu berücksichtigen sind.

(2)   In Situationen oder Gebieten, in denen besondere Aufmerksamkeit oder Rücksichtnahme erforderlich ist, müssen sich die Luftleiteinrichtungen in geschlossener Stellung befinden. Dies kann in folgenden Fällen erforderlich sein:

a)

beim Rangieren, Rückwärtsfahren oder Parken des Fahrzeugs;

b)

bei geparktem Fahrzeug;

c)

beim Be- oder Entladen von Gütern.

(3)   Für die Verwendung von Luftleiteinrichtungen bei intermodalen Beförderungsvorgängen gelten folgende Anforderungen:

a)

bei der Vorbereitung und während einer intermodalen Beförderung müssen sich die Luftleiteinrichtungen in geschlossener Stellung befinden;

b)

die Luftleiteinrichtungen dürfen auf jeder Seite des Fahrzeugs nicht mehr als 25 mm herausragen und die Gesamtbreite des Fahrzeugs einschließlich der Luftleiteinrichtungen darf 2600 mm nicht überschreiten;

(4)   defekte, nicht sichere oder mangelhafte Luftleiteinrichtungen müssen in geschlossener Stellung verbleiben oder, sofern möglich, unverzüglich entfernt werden.

(5)   Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a müssen sich Luftleiteinrichtungen nicht in geschlossener Stellung befinden, wenn sie gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.3.1.1.3, Teil C Nummer 1.3.1.1.3 und Teil D Nummer 1.4.1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht einziehbar oder einklappbar sein müssen, sofern die Anforderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.


BESCHLÜSSE

18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/5


BESCHLUSS (EU) 2019/1917 DES RATES

vom 3. Dezember 2018

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union bei der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Zusammenhang mit der vorgesehenen Annahme bestimmter Änderungen der Anlage 3 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (im Folgenden "Abkommen") trat am 1. November 1999 in Kraft und wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/871/EG des Rates (1) genehmigt.

(2)

Gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens kann die Versammlung der Vertragsparteien Änderungen von Anlagen des Abkommens annehmen.

(3)

Es wird erwartet, dass auf der siebten, vom 4. bis 8. Dezember 2018 stattfindenden Tagung die Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens eine Entschließung über die Annahme von Änderungen der Anlagen 2 und 3 des Abkommens annehmen wird.

(4)

Die von Uganda vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 3 des Abkommens, die im Entwurf der Entschließung 7.3. aufgeführt sind und die neun Arten betreffen : Eiderente – Somateria mollissima, Mittelsäger – Mergus serrator, Tafelente – Aythya ferina, Austernfischer – Haematopus ostralegus, Kiebitz – Vanellus vanellus, Pfuhlschnepfe – Limosa lapponica, Uferschnepfe – Limosa limosa, Knutt – Calidris canutus und Dunkler Wasserläufer – Tringa erythropus , tragen dazu bei, ein höheres Schutzniveau dieser sich im Rückgang befindenden Populationen zu erreichen, und sollten deshalb im Namen der Europäischen Union angenommen werden. Die Kommission legt jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2006/871/EG im Namen der Europäischen Gemeinschaft einen Vorbehalt in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen für die oben genannten neun Arten ein, da diese eine Änderung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfordern würden, welche nicht innerhalb von90 Tagen nach ihrer Annahme durch die Versammlung der Vertragsparteien möglich ist.

(5)

Es empfiehlt sich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen zu vertreten ist, da die Entschließung für die Union verbindlich ist und das Unionsrecht, nämlich Richtlinie 2009/147/EG, maßgeblich beeinflussen kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bei der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel zu vertreten ist, lautet wie folgt:

Die Union nimmt die von Uganda eingebrachten Änderungen der Anlage 3 des Abkommens, die im Entwurf der Entschließung 7.3. der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens aufgeführt sind und die neun Arten betreffen : Eiderente – Somateria mollissima, Mittelsäger – Mergus serrator, Tafelente – Aythya ferina, Austernfischer – Haematopus ostralegus, Kiebitz – Vanellus vanellus, Pfuhlschnepfe – Limosa lapponica, Uferschnepfe – Limosa limosa, Knutt – Calidris canutus und Dunkler Wasserläufer – Tringa erythropus, bei der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien an.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HOFER


(1)  Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24).

(2)  Richtlinie 2009/147/EG des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).


Berichtigungen

18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/7


Berichtigung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

( Amtsblatt der Europäischen Union L 136 vom 24. Mai 2011 )

Seite 70, Anhang I, Position II, Unterposition „Einrichtungen“, Reihe 3 („Mehr Bank (auch bekannt als Mehr Finance and Credit Institute; Mehr Interest-Free Bank)“), zweite Spalte(„Identifizierungsinformationen“)

Anstatt:

„204 Taleghani Ave., Tehran, Iran“,

muss es heißen:

„No. 182, Shahid Tohidi St, 4th Golsetan, Pasdaran Ave, Tehran 1666943, Iran“.


18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/8


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

( Amtsblatt der Europäischen Union L 88 vom 24. März 2012 )

Seite 82, Anhang IX, Titel II, Untertitel B („Einrichtungen“), Eintrag 9 („Mehr Bank (auch bekannt als Mehr Finance and Credit Institute; Mehr Interest-Free Bank)“), zweite Spalte („Identifizierungsangaben“):

Anstatt:

„204 Taleghani Ave., Teheran, Iran“

muss es heißen:

„No. 182, Shahid Tohidi St, 4th Golsetan, Pasdaran Ave, Tehran 1666943, Iran“.