ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 291

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
12. November 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/1889 des Rates vom 11. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

1

 

*

Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1891 Des Rates vom 11. November 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

13

 

*

Verordnung (EU) 2019/1892 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung bestimmter Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 )

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1893 des Rates vom 11. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

42

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

47

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1895 der Kommission vom 7. November 2019 zur Anerkennung mehrerer Inseln in Portugal als frei von Varroose und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7905)  ( 1 )

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1889 DES RATES

vom 11. November 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2017/2074 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 11. November 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1893 (3) angenommen, der den Beschluss (GASP) 2017/2074 durch Aufnahme eines Artikels über die Bearbeitung personenbezogener Daten durch den Rat und den Hohen Vertreter geändert hat.

(3)

Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach jener Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 (4) und (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(4)

Die Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EU) 2017/2063 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 18a

(1)

Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)

seitens des Rates: Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge IV und V;

b)

seitens des Hohen Vertreters: Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge IV und V;

c)

seitens der Kommission:

i)

Aufnahme des Inhalts der Anhänge IV und V in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii)

Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)

Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge IV und V erforderlich ist.

(3)

Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang III dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/1893 des Rates vom 11. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (siehe S. 42. dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


12.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/3


VERORDNUNG (EU) 2019/1890 DES RATES

vom 11. November 2019

über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. November 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1894 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer angenommen. Der genannte Beschluss sieht das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage derartiger Tätigkeiten innerhalb ihrer Hoheitsgewässer oder ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran — einschließlich durch Planung, Vorbereitung etwa durch seismische Untersuchungen, Teilnahme, Leitung, oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten — beteiligt sind oder diesbezüglich finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten, sowie von mit ihnen ihn Verbindung stehenden Personen. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1894 aufgeführt.

(2)

Wie im Beschluss (GASP) 2019/1894 ausgeführt, verletzen diese Bohrtätigkeiten die Hoheitsgewalt oder die Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit der Republik Zypern in ihren Hoheitsgewässern, ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und ihrem Festlandsockel und gefährden oder verhindern die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung, wenn diese Tätigkeiten in Gebieten durchgeführt werden, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurden. Die genannten Handlungen stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, und stellen eine Bedrohung der Interessen und der Sicherheit der Union dar. In dem genannten Beschluss wurde außerdem festgestellt, dass der Rat die Einladung der zyprischen Regierung zu Verhandlungen mit der Türkei begrüßt und darauf hingewiesen hat, dass die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels — unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen — im Wege des Dialogs und der Verhandlungen in gutem Glauben angegangen werden sollte.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, namentlich mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(4)

Im Interesse der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Festlegung, Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2019/1894 sollte der Rat die Befugnis zur Festlegung und Änderung der in Anhang I enthaltenen Liste wahrnehmen.

(5)

Das Verfahren zur Änderung der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Liste sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, sodass sie Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

(6)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden, und sonstige sachdienliche Angaben veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte den Verordnungen (EU) 2016/679 (2) und (EU) 2018/1725 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates genügen.

(7)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Durchführung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(8)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen informieren und sonstige ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sachdienliche Informationen austauschen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Vorschriften sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere

i)

Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii)

Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii)

Ansprüche auf Entschädigung in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv)

Gegenansprüche,

v)

Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — eines Gerichtsurteils, eines Schiedsspruchs oder gleichwertiger Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

b)

„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; in diesem Sinne gelten als „Vertrag“ auch alle Arten von Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

c)

„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

d)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art — ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich —, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für jegliche Form der Beschaffung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, des Verkaufs, der Vermietung oder der Verpfändung dieser Ressourcen;

f)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde;

g)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

iv)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2019/1894 als Personen, Organisationen und Einrichtungen ermittelt wurden, die

a)

für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran — einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten — beteiligt sind, einschließlich Tätigkeiten, die in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können;

b)

finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten;

c)

mit den in den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, u. a. für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b)

ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,

c)

ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

d)

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe gemeldet hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder

e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Befreiungen nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in Artikel 2 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang I ergangen ist, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,

c)

die Entscheidung begünstigt keine der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)   Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden und

b)

die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)   Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene

a)

Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, oder

c)

Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.

Artikel 7

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, etwa Informationen über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, sowie — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

b)

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 8

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die die Umgehung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen bezwecken oder bewirken.

Artikel 9

(1)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.

(2)   Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 10

(1)   Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

a)

benannten in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 11

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf

a)

nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 3 bis 5 erteilte Genehmigungen,

b)

Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 12

(1)   Beschließt der Rat, dass eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 3 genannten Maßnahmen unterliegt, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)   Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 13

(1)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.

(2)   Anhang I enthält die verfügbaren Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. Im Falle von natürlichen Personen können zu diesen Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf gehören. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen weiteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 15

(1)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)

seitens des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I;

b)

seitens des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I;

c)

seitens der Kommission:

i)

die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii)

die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten zu Straftaten, die von in der Liste aufgeführten natürlichen Personen begangen wurden, zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen oder zu diese Personen betreffenden Sicherungsmaßregeln gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen ihre zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen der Websites der zuständigen Behörden in Anhang II.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über jede spätere Änderung.

(3)   Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 17

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c)

für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e)

für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

(…)


ANHANG II

WEBSITES MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE KOMMISSION

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_ 20170214_final.pdf

ΜΑLTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas- restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

https://www.gov.si/teme/omejevalni-ukrepi/

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/guidance/uk-sanctions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

B-1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


12.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1891 DES RATES

vom 11. November 2019

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

Der Rat der Europäischen Union —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. November 2017 die Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela angenommen.

(2)

Der Rat betonte, dass die restriktiven Maßnahmen zielgerichtet, flexibel und reversibel sind und schrittweise eingeführt werden, die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft ziehen und darauf abzielen, einen glaubwürdigen und bedeutsamen Prozess zu fördern, der zu einer friedlichen Lösung auf dem Verhandlungsweg führen kann.

(3)

In Anbetracht der sich weiter verschlechternden Lage in Venezuela hat der Rat am 22. Januar 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 (2) angenommen, mit der sieben Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgenommen wurden.

(4)

Am 28. Mai 2018 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, denen zufolge die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen in Venezuela, die zusammen mit den Regionalwahlen am 20. Mai 2018 durchgeführt wurden, weder frei noch fair waren. Die Union forderte die Abhaltung neuer Präsidentschaftswahlen und erklärte, dass sie zügig handeln werde, um zusätzliche gezielte und umkehrbare restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(5)

Am 25. Juni 2018 hat der Rat im Nachgang zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 (3) angenommen, mit der elf Personen benannt wurden.

(6)

Am 25. Oktober 2018 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, der zufolge die Union nach wie vor der Überzeugung ist, dass es nur eine demokratische politische und friedliche Lösung der derzeitigen Krise geben kann, und in der die Union unterstreicht, dass sie entschlossen ist, alle ihr zur Verfügung stehenden politischen Instrumente einzusetzen, um zu einer solchen Lösung beizutragen.

(7)

Am 6. November 2018 hat der Rat im Rahmen der jährlichen Überprüfung der angesichts der Lage in Venezuela geltenden restriktiven Maßnahmen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1653 (4) angenommen, mit der die Begründung für eine benannte Person geändert wurde.

(8)

Im Januar, Februar, März und April 2019 hat die Hohe Vertreterin im Namen der Union Erklärungen zur Lage in Venezuela abgegeben, in denen die Bereitschaft der Union betont wurde, weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen, damit eine Wiederherstellung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erreicht wird, weitere Maßnahmen zu treffen und auf Beschlüsse und Handlungen, die zu einer weiteren Aushöhlung der demokratischen Institutionen und Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte führen, mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren.

(9)

Am 8. Juli 2019 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1169 (5) angenommen, mit der die Begründung für drei in der Liste aufgeführte Personen aktualisiert wurde.

(10)

Am 16. Juli 2019 hat die Hohe Vertreterin im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, der zufolge der Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte deutlich und detailliert das Ausmaß und die Schwere der Menschenrechtsverletzungen, die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und den Abbau demokratischer Institutionen in Venezuela bestätigt. Ferner hat die Union ihre Bereitschaft bekundet, mit der Vorbereitung gezielter Maßnahmen gegen diejenigen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu beginnen, die an Folter und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind.

(11)

Im Nachgang zur Erklärung vom 16. Juli 2019 und in Anbetracht der weiterhin ernsten Lage in Venezuela hat der Rat am 26. September 2019 die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1586 (6) angenommen, mit der sieben Personen benannt wurden.

(12)

In diesem Zusammenhang hat der Rat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2063 die angesichts der Lage in Venezuela geltenden restriktiven Maßnahmen überprüft.

(13)

Da die politische, wirtschaftliche, soziale und humanitäre Krise in Venezuela und die Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte untergraben, andauern, hat der Rat beschlossen, die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen zu verlängern. Diese Maßnahmen ziehen die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft und können bei Fortschritten im Hinblick auf die Wiederherstellung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte in Venezuela zurückgenommen werden.

(14)

Die einzelnen Benennungen in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 wurden überprüft; die Angaben zu acht Personen sollten geändert werden.

(15)

Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 16 I vom 22.1.2018, S. 6).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 160 I vom 25.6.2018, S. 5).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1653 des Rates vom 6. November 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 276 vom 7.11.2018, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1169 des Rates vom 8. Juli 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 183 vom 9.7.2019, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1586 des Rates vom 26. September 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 1).


ANHANG

In Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 erhalten die Einträge 1, 3, 6, 10, 13, 15, 19 und 21 folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Person

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„1.

Néstor Luis Reverol Torres

Geburtsdatum: 28. Oktober 1964

Geschlecht: männlich

Seit 2016 Minister für Inneres, Justiz und Frieden. Im April 2019 auch zum Vizepräsidenten der Dienststellen für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen und zum Exekutivsekretär des Generalstabs für das Elektrizitätswesen ernannt. Ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschliesslich der Folterung (politischer) Gefangener und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschliesslich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen durch von ihm befehligte Sicherheitskräfte.

22.1.2018

3.

Tibisay Lucena Ramírez

Geburtsdatum: 26. April 1959

Geschlecht: weiblich

Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral – CNE). Durch ihre Handlungen und Maßnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie nicht dafür Sorge trug, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung ein unparteiliches und unabhängiges Organ bleibt, wodurch sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung und der Wiederwahl von Nicolás Maduro im Mai 2018 durch Präsidentschaftswahlen, die weder frei noch fair waren, Vorschub geleistet hat.

22.1.2018

6.

Tarek William Saab Halabi

Geburtsdatum: 10. September 1963

Geburtsort:

El Tigre, Bundesstaat Anzoátegui, Venezuela

Geschlecht: männlich

Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Maßnahmen gegen Gegner der Regierung Venezuelas und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat.

22.1.2018

10.

Jesús Rafael Suárez Chourio

Geburtsdatum: 19. Juli 1962

Geschlecht: männlich

Oberster Befehlshaber der bolivarischen Armee und Generalstabschef des Oberbefehlshabers. Ehemaliger Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando während seiner Amtszeit als Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee verübt wurden, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt.

25.6.2018

13.

Elías José Jaua Milano

Geburtsdatum: 16. Dezember 1969

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela.

25.6.2018

15.

Freddy Alirio Bernal Rosales

Geburtsdatum: 16. Juni 1962

Geburtsort: San Cristóbal, Bundesstaat Táchira, Venezuela

Geschlecht: männlich

Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira kann er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen.

25.6.2018

19.

Nestor Neptali Blanco Hurtado

Geburtsdatum: 26. September 1982

Ausweisnummer: V-15222057

Geschlecht: männlich

Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet seit mindestens Dezember 2017 Hand in Hand mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM.

27.9.2019

21.

Carlos Alberto Calderon Chirinos

Ausweisnummer: V-10352300

Geschlecht: männlich

Führungskraft (bezeichnet als ‚Kommissar‘, ‚Direktor‘ und ‚Generaldirektor‘) im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen des El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt oder dafür verantwortlich.

27.9.2019“


12.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/17


VERORDNUNG (EU) 2019/1892 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung bestimmter Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission (2) wird die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 mit Bestimmungen zu den Anforderungen an die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen durchgeführt.

(2)

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstung, wie beispielsweise an der Rückseite von Lastwagen und ihren Anhängern angebrachte einziehbare oder klappbare Luftleiteinrichtungen, sowie aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Führerhäuser stellen eine bereits verfügbare Technologie dar, die ein Potenzial für eine verbesserte Aerodynamik von Fahrzeugen aufweist. Diese Einrichtungen und Ausrüstungen können jedoch aufgrund ihrer Bauart über den äußersten Rand der Vorder- oder Rückseite oder an den Seiten des Fahrzeugs, an dem sie angebracht sind, hinausragen. Daher sollten Fahrzeuge, die mit solchen Einrichtungen und Ausrüstungen ausgestattet sind, von den Anforderungen in Bezug auf die Standardabmessungen ausgenommen werden.

(3)

Die Richtlinie 96/53/EG des Rates (3) wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und durch die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, um eine Ausnahme von den Beschränkungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte vorzusehen, durch die die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit verbesserten aerodynamischen Eigenschaften sowie von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen oder emissionsfreien Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ermöglicht wird.

(4)

Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den EG-Typgenehmigungsvorschriften und den harmonisierten Vorschriften für Straßenfahrzeuge, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, müssen für Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und für aerodynamische Ausrüstungen oder Einrichtungen Anforderungen an die Typgenehmigung festgelegt werden, um sicherzustellen, dass damit hinsichtlich der Energieeffizienz, der besseren Sichtverhältnisse für die Fahrer, der Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer ebenso wie im Hinblick auf die Sicherheit und den Komfort für die Fahrer Vorteile erzielt werden.

(5)

Eine Genehmigungsbehörde kann nicht bescheinigen, dass ein Typ einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung die einschlägigen technischen Anforderungen unabhängig von einem Fahrzeug erfüllt. Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen sollten daher in Verbindung mit einem oder mehreren bestimmten Fahrzeugtypen oder mit generischen Fahrzeugen typgenehmigt werden, für die die genauen Abmessungen und Materialspezifikationen der Anbringungsstelle festgelegt sind. Aus diesem Grund sollten sie als selbstständige technische Einheiten typgenehmigt werden, und es sollten die spezifischen Anforderungen für ihre Genehmigung festgelegt werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Verlängerte Führerhäuser sollten dementsprechend Gegenstand einer Fahrzeug-Typgenehmigung sein, wie durch die Richtlinie 96/53/EG vorgeschrieben.

(6)

Die Erfüllung der künftigen CO2-Abgasnormen für schwere Nutzfahrzeuge wird die Anwendung verschiedener Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz erfordern. Eine der wirksamsten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ist die Verringerung des Luftwiderstands von Kraftfahrzeugen.

(7)

An der Rückseite von Lastwagen und ihren Anhängern angebrachte einziehbare oder klappbare aerodynamische Luftleiteinrichtungen sowie die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen von Führerhäusern sollten so gebaut sein, dass sie die Eignung des Fahrzeugs für den intermodalen Verkehr nicht beeinträchtigen. Daher sollte die maximale Breite von 2,60 m für alle Fahrzeuge gelten, auch für Kühlfahrzeuge. Darüber hinaus sollten die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen in der Lage sein, der durch die Betriebsbedingungen im intermodalen Verkehr erzeugten Luftverdrängung standzuhalten.

(8)

Für mit alternativen Kraftstoffen betriebene oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge sollte ein höheres Gewicht zulässig sein. Das für die alternative Kraftstofftechnologie oder die emissionsfreie Technologie erforderliche Mehrgewicht sollte auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild deutlich angegeben werden.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„   Mit dieser Verordnung werden die Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen sowie für bestimmte selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge festgelegt.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 25 und 26 erhalten folgende Fassung:

„25.

‚Radstand‘ bezeichnet Folgendes:

a)

Bei Kraftfahrzeugen und Deichselanhängern den waagrechten Abstand zwischen dem Mittelpunkt der ersten und dem der letzten Achse;

b)

bei Zentralachsanhängern, Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern den Abstand zwischen der senkrechten Achse der Verbindungseinrichtung und dem Mittelpunkt der letzten Achse;

26.

‚Achsabstand‘ bezeichnet die Entfernung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Achsen; bei Zentralachsanhängern, Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist der erste Achsabstand der waagrechte Abstand zwischen der senkrechten Achse der vorderen Verbindungseinrichtung und dem Mittelpunkt der ersten Achse;“.

b)

Nummer 33 erhält folgende Fassung:

„33.

‚Ausschwenken des Fahrzeughecks‘ bezeichnet den Abstand zwischen dem Ausgangspunkt und dem äußersten Punkt, der vom hinteren Ende eines Fahrzeugs tatsächlich erreicht wird, wenn Fahrmanöver gemäß den Bedingungen von Anhang I Teil B Abschnitt 8 oder Anhang I Teil C Abschnitt 7 dieser Verordnung durchgeführt werden;“.

c)

Die folgende Nummer 41 wird angefügt:

„41.

‚aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen‘ bezeichnet Einrichtungen oder Ausrüstungen außer verlängerten Führerhäusern, die dazu bestimmt sind, den Luftwiderstand von Straßenfahrzeugen zu verringern.“

3.

Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

„Artikel 4a

EG-Typgenehmigung aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen als selbstständige technische Einheiten

1.   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung für eine aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit vor.

Der Antrag ist nach dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang V Teil C zu erstellen.

2.   Sind die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer selbstständigen technischen Einheit zuteilen.

3.   Für die Zwecke von Absatz 2 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang V Teil D aus.

Artikel 4b

EG-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten

Jede selbstständige technische Einheit, die einem Typ entspricht, für den gemäß dieser Verordnung die EG-Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erteilt wurde, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten gemäß Anhang V Teil E tragen.“

4.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31).

(3)  Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).

(4)  Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3.

Die in Anlage 1 genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.“

2.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3.

Die in Anlage 1 genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.“

b)

Die folgenden Nummern 1.3.1 bis 1.3.1.3 werden eingefügt:

„1.3.1.

Zusätzliche Anforderungen für die in Anlage 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen

1.3.1.1.

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung höchstens 500 mm beträgt, dürfen die Gesamtnutzfläche des Laderaums nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die unter Nummer 1.1.2 angegebene höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und nur ab einer Höhe von mehr als 1 050 mm über der Fahrbahn die unter Nummer 1.1.1 angegebene höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.3.1.1.1 und 1.3.1.1.3 eingehalten werden.

1.3.1.1.1.

Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.

1.3.1.1.2.

Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung — einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens — muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.

1.3.1.1.3

Einrichtungen und Ausrüstungen brauchen nicht einziehbar oder einklappbar zu sein, wenn die Anforderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen vollständig eingehalten sind.

1.3.1.2.

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, dürfen die Gesamtnutzfläche des Laderaums nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die unter Nummer 1.1.2 angegebene höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und nur ab einer Höhe von mehr 1 050 mm über der Fahrbahn die unter Nummer 1.1.1 angegebene höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.3.1.2.1 bis 1.3.1.2.4 eingehalten werden.

1.3.1.2.1.

Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.

1.3.1.2.2.

Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung — einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens — muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.

1.3.1.2.3.

Alle am Fahrzeug angebrachten und in der Gebrauchsstellung befindlichen senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen den nacheinander nach oben, unten, links und rechts eingeleiteten senkrechten und waagerechten Zug- und Druckkräften von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht werden. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an beiden Seiten des Fahrzeugs während und nach der Prüfung nicht um mehr als 25 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.

1.3.1.2.4.

Alle eingezogenen oder eingeklappten senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen ebenfalls der entgegen der Fahrtrichtung längs eingeleiteten waagerechten Zugkraft von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht wird. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.

1.3.1.3.

Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde, dass durch die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen — sowohl in der Gebrauchsstellung als auch eingezogen oder eingeklappt — die Kühlung und Lüftung des Antriebs, der Auspuffanlage und des Führerhauses nicht erheblich beeinträchtigt werden. Alle weiteren geltenden Anforderungen für die Fahrzeugsysteme müssen sowohl bei eingezogenen oder eingeklappten als auch bei in der Gebrauchsstellung befindlichen Einrichtungen und Ausrüstungen vollständig eingehalten werden.

Abweichend von den geltenden Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in betriebsbereitem Zustand befinden und wenn die wesentlichen Abschnitte der in einer Höhe von ≤ 2,0 m über dem Boden angebrachten Teile bei Messung im unbeladenen Zustand aus einem Werkstoff mit einer Härte von < 60 Shore (A) bestehen. Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Härte bleiben schmale Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe, die einen Rahmen oder einen Trägerkörper bilden, um die wesentlichen Abschnitte der Teile aufzunehmen. Um die Gefahr von Verletzungen und ein Eindringen in andere Fahrzeuge bei einem Aufprall auszuschließen, dürfen die Endstücke dieser Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe allerdings nicht nach hinten gerichtet sein, sowohl bei eingezogenen oder eingeklappten als auch bei in der Gebrauchsstellung befindlichen Einrichtungen und Ausrüstungen.

Alternativ zu der im vorstehenden Absatz genannten Ausnahmeregelung dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in betriebsbereitem Zustand befinden und den Prüfvorschriften gemäß Anlage 4 entsprechen.

Die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des Fahrzeugs sind jedoch mit den aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand zu messen, oder es ist der gemäß Anlage 4 Nummer 1.6.1 entstehende Überstand zu berücksichtigen, falls dieser größer ist als die Länge der Einrichtungen oder Ausrüstungen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand.“

c)

Folgende Nummern 2.1.3, 2.1.3.1 und 2.1.3.2 werden eingefügt:

„2.1.3.

Für Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge gilt Folgendes:

2.1.3.1.

Das Mehrgewicht, das gemäß Richtlinie 96/53/EG Anhang I Nummern 2.3 und 2.4 für die alternative oder die emissionsfreie Antriebstechnik erforderlich ist, wird anhand der vom Hersteller vorgelegten Dokumentation bestimmt. Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde die Richtigkeit der angegebenen Informationen.

2.1.3.2.

Der Hersteller gibt unterhalb oder seitlich der obligatorischen Angaben auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild, außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die obligatorischen Angaben befinden dürfen, das folgende zusätzliche Symbol sowie das Mehrgewicht an.

‚ENTSPRICHT RICHTLINIE 96/53/EG ARTIKEL 10B — XXXX KG‘

Die Zeichen des Symbols und die Gewichtsangabe müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

Außerdem wird bis zur Einführung eines eigens dafür vorgesehenen Eintrags in der Übereinstimmungsbescheinigung das Mehrgewicht in der Rubrik ‚Bemerkungen‘ der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, um eine Einbeziehung dieser Angaben in die an Bord befindlichen Zulassungspapiere zu ermöglichen.“

d)

Folgende Nummer 2.2.5.1 wird eingefügt:

„2.2.5.1

Bei Gelenkfahrzeugen mit mindestens 4 Achsen der Klasse I mit zwei gelenkten Achsen darf die Masse, die der Last auf der (den) vorderen gelenkten Achse(n) entspricht, in keinem Fall weniger als 15 % der technisch zulässigen Gesamtmasse „M“ betragen.“

e)

Unter Nummer 6.1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anforderungen dieser Nummer gelten nicht für den reinen Elektrobetrieb von Hybridelektrofahrzeugen.“

f)

Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:

„6.2.

Die Motorleistung ist gemäß der UNECE-Regelung Nr. 85 (*1) zu messen.

(*1)   ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55.“ "

g)

Unter Nummer 7.1.1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1 und 1.3.1.2 ausgestattet, so befinden sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung.“

h)

Folgende Nummer 7.4 wird eingefügt:

„7.4.

Der Nachweis für die Anforderungen an die Manövrierfähigkeit kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG durch nummerische Simulation erbracht werden. In Zweifelsfällen können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung in Originalgröße verlangen.“

i)

Unter Nummer 8.1.1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1 und 1.3.1.2 ausgestattet, so befinden sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung.“

j)

Folgende Nummer 8.3 wird angefügt:

„8.3.

Der Nachweis für die Anforderungen an das Ausschwenken des Fahrzeughecks kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG durch nummerische Simulation erbracht werden. In Zweifelsfällen können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung in Originalgröße verlangen.“

3.

Teil C wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm und den Codes 04 oder 05 für Aufbauten in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG.“

b)

Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3.

Die in Anlage 1 genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.“

c)

Die folgenden Nummern 1.3.1 bis 1.4.2 werden eingefügt:

„1.3.1.

Zusätzliche Anforderungen für die in Anlage 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen

1.3.1.1.

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung höchstens 500 mm beträgt, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird (wobei die Höhe über dem Boden mindestens 1 050 mm betragen muss), sodass sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für den intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.3.1.1.1 und 1.3.1.1.3 eingehalten werden.

1.3.1.1.1.

Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.

1.3.1.1.2.

Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung — einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens — muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.

1.3.1.1.3

Einrichtungen und Ausrüstungen brauchen nicht einziehbar oder einklappbar zu sein, wenn die Anforderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen vollständig eingehalten sind.

1.3.1.2.

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch und in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die unter Nummer 1.1.2 angegebene höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und nur ab einer Höhe von mehr 1 050 mm über der Fahrbahn die unter Nummer 1.1.1 angegebene höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.3.1.2.1 bis 1.3.1.2.4 eingehalten werden.

1.3.1.2.1.

Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.

1.3.1.2.2.

Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung — einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens — muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.

1.3.1.2.3.

Alle am Fahrzeug angebrachten und in der Gebrauchsstellung befindlichen senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen den nacheinander nach oben, unten, links und rechts eingeleiteten senkrechten und waagerechten Zug- und Druckkräften von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht werden. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an beiden Seiten des Fahrzeugs während und nach der Prüfung nicht um mehr als 25 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.

1.3.1.2.4.

Alle eingezogenen oder eingeklappten senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen ebenfalls der entgegen der Fahrtrichtung längs eingeleiteten waagerechten Zugkraft von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht wird. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.

1.3.1.3.

Sowohl eingezogene oder eingeklappte als auch in ihrer Gebrauchsstellung befindliche aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen von Führerhäusern müssen gegebenenfalls so konstruiert sein, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.3.1.3.1 bis 1.3.1.3.4 eingehalten werden.

1.3.1.3.1.

Die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Führerhäuser müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.

1.3.1.3.2.

Gegebenenfalls an einem Fahrzeug angebrachte und sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in ihrer Gebrauchsstellung befindliche Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen auch nicht teilweise über die untere Kante der Windschutzscheibe herausragen, es sei denn, sie sind aufgrund des Armaturenbretts oder der sonstigen Standard-Innenausstattung nicht direkt für den Fahrzeugführer sichtbar.

1.3.1.3.3.

Die Einrichtungen und Ausrüstungen sind mit einem Bezug aus einem energieaufnehmenden Werkstoff versehen. Alternativ weist der Werkstoff der Einrichtungen und Ausrüstungen gemäß Nummer 1.3.1.4 eine Härte von < 60 Shore (A) auf.

1.3.1.3.4.

Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen nicht aus einem Werkstoff konstruiert sein, der bei Bruch leicht zu scharfkantigen Splittern oder gezackten Kanten führt.

1.3.1.4.

Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde, dass die in den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.3 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen — sowohl in der Gebrauchsstellung als auch eingezogen oder eingeklappt — das Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn sowie die Scheibenwisch- und -waschfunktion nicht beeinträchtigen, und auch die Kühlung und Lüftung des Antriebs, der Auspuffanlage, des Bremssystems, des Führerhauses und der Ladefläche nicht erheblich beeinträchtigen. Alle weiteren geltenden Anforderungen für die Fahrzeugsysteme müssen sowohl bei eingezogenen oder eingeklappten als auch in der Gebrauchsstellung befindlichen Einrichtungen und Ausrüstungen vollständig eingehalten werden.

Abweichend von den geltenden Anforderungen für den vorderen Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen dem vordersten Teil des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs und seiner Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz sowie zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese auf der Rückseite länger als 200 mm sind und sich in betriebsbereitem Zustand befinden und wenn auf der Vorder- und der Rückseite der Werkstoff der wesentlichen Abschnitte der im unbeladenen Zustand in einer Höhe von ≤ 2,0 m über dem Boden angebrachten Teile eine Härte von < 60 Shore (A) aufweist. Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Härte bleiben schmale Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe, die einen Rahmen oder einen Trägerkörper bilden, um die wesentlichen Abschnitte der Teile aufzunehmen. Die Endstücke dieser Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe dürfen allerdings bei eingezogenen oder eingeklappten bzw. in der Gebrauchsstellung befindlichen Einrichtungen und Ausrüstungen im vorderen Bereich des Fahrzeugs nicht nach vorne und im hinteren Bereich des Fahrzeugs nicht nach hinten gerichtet sein, um die Gefahr von Verletzungen und ein Eindringen in andere Fahrzeuge bei einem Aufprall auszuschließen.

Alternativ zu der in dem vorstehenden Absatz genannten Ausnahmeregelung für die Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in betriebsbereitem Zustand befinden und den Prüfvorschriften gemäß Anlage 4 entsprechen.

Die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des Fahrzeugs sind jedoch mit den aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand zu messen, oder es ist der gemäß Anlage 4 Nummer 1.6.1 entstehende Überstand zu berücksichtigen, falls dieser größer ist als die Länge der Einrichtungen oder Ausrüstungen in eingezogenem bzw. eingeklapptem Zustand.

1.4.

Verlängerte Führerhäuser

1.4.1.

Sofern der Frontbereich des Führerhauses des Kraftfahrzeugs — einschließlich aller vorstehenden Außenkanten von beispielsweise Fahrgestell, Stoßfänger, Radabdeckungen und Rädern — den Werten aus der dreidimensionalen Umrisslinie gemäß Anlage 5 in vollem Umfang entspricht und die Länge der Ladefläche höchstens 10,5 m beträgt, darf das Fahrzeug die höchstzulässige Länge gemäß Nummer 1.1.1 überschreiten.

1.4.2.

In dem unter Nummer 1.4.1 angeführten Fall gibt der Hersteller unterhalb oder seitlich der obligatorischen Angaben auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild, außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die obligatorischen Angaben befinden dürfen, folgendes zusätzliches Symbol an.

‚ENTSPRICHT ARTIKEL 9A 96/53/EG‘

Die Zeichen des Symbols müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen. Ferner wird in der Übereinstimmungsbescheinigung in der Rubrik ‚Bemerkungen‘ der Wortlaut ‚ENTSPRICHT RICHTLINIE 96/53/EG ARTIKEL 9A‘ hinzugefügt, um eine Einbeziehung dieser Angaben in die an Bord befindlichen Zulassungspapiere zu ermöglichen.“

d)

Folgende Nummern 2.1.4, 2.1.4.1 und 2.1.4.2 werden eingefügt:

„2.1.4.

Für Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge gilt Folgendes:

2.1.4.1.

Das Mehrgewicht, das gemäß Richtlinie 96/53/EG Anhang I Nummer 2.3 für die alternative Antriebstechnik oder die emissionsfreie Antriebstechnik erforderlich ist, wird anhand der vom Hersteller vorgelegten Dokumentation bestimmt. Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde die Richtigkeit der angegebenen Informationen.

2.1.4.2.

Der Hersteller gibt unterhalb oder seitlich der obligatorischen Angaben auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild, außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die obligatorischen Angaben befinden dürfen, das folgende zusätzliche Symbol sowie das Mehrgewicht an.

‚ENTSPRICHT ARTIKEL 10B 96/53/EG — XXXX KG‘

Die Zeichen des Symbols und die Gewichtsangabe müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

Außerdem wird bis zur Einführung eines eigens dafür vorgesehenen Eintrags in der Übereinstimmungsbescheinigung das Mehrgewicht in der Rubrik ‚Bemerkungen‘ der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, um eine Einbeziehung dieser Angaben in die an Bord befindlichen Zulassungspapiere zu ermöglichen.“

e)

Die folgende Nummer 5.1.2 wird eingefügt:

„5.1.2.

Die Anforderungen der Nummern 5.1 und 5.1.1 gelten nicht für den reinen Elektrobetrieb von Hybridelektrofahrzeugen.“

f)

Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:

„5.2.

Die Motorleistung ist gemäß der UNECE-Regelung Nr. 85 zu messen.“

g)

Unter Nummer 6.1.1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.3 ausgestattet, so befinden sich diese in betriebsbereiter Gebrauchsstellung oder gegebenenfalls in arretierter Gebrauchsstellung bei Einrichtungen und Ausrüstungen, die unter Nummer 1.3.1.3 fallen.“

h)

Folgende Nummer 6.4 wird eingefügt:

„6.4.

Der Nachweis für die Anforderungen an die Manövrierfähigkeit kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG durch nummerische Simulation erbracht werden. In Zweifelsfällen können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung in Originalgröße verlangen.“

i)

Unter Nummer 7.1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.3 ausgestattet, so befinden sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung.“

j)

Folgende Nummer 7.3 wird angefügt:

„7.3.

Der Nachweis für die Anforderungen an das Ausschwenken des Fahrzeughecks kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG durch nummerische Simulation erbracht werden. In Zweifelsfällen können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung in Originalgröße verlangen.“

4.

Teil D wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm und den Codes 04 oder 05 für Aufbauten in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG.“

b)

Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:

„1.4.

Die in Anlage 1 genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.“

c)

Die folgenden Nummern 1.4.1 bis 1.4.1.3 werden eingefügt:

„1.4.1.

Zusätzliche Anforderungen für die in Anlage 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen

1.4.1.1.

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung höchstens 500 mm beträgt, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nur ab einer Höhe von mehr 1 050 mm über der Fahrbahn nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.4.1.1.1 bis 1.4.1.1.3 eingehalten werden.

1.4.1.1.1.

Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.

1.4.1.1.2.

Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstungen — einschließlich ihres Einziehens und Einklappens — muss vom Bediener mit einer Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.

1.4.1.1.3

Einrichtungen und Ausrüstungen brauchen nicht einziehbar oder einklappbar zu sein, wenn die Anforderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen vollständig eingehalten sind.

1.4.1.2.

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl eingezogen als auch eingeklappt und in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die unter Nummer 1.1.2 angegebene höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und nur ab einer Höhe von mehr 1 050 mm über der Fahrbahn die unter Nummer 1.1.1 angegebene höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.4.1.2.1 bis 1.4.1.2.4 eingehalten werden.

1.4.1.2.1.

Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.

1.4.1.2.2.

Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung — einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens — muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.

1.4.1.2.3.

Alle am Fahrzeug angebrachten und in der Gebrauchsstellung befindlichen senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen den nacheinander nach oben, unten, links und rechts eingeleiteten senkrechten und waagerechten Zug- und Druckkräften von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht werden. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an beiden Seiten des Fahrzeugs während und nach der Prüfung nicht um mehr als 25 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.

1.4.1.2.4.

Alle eingezogenen oder eingeklappten senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen ebenfalls der entgegen der Fahrtrichtung längs eingeleiteten waagerechten Zugkraft von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht wird. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.

1.4.1.3.

Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde, dass durch die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen — sowohl in der Gebrauchsstellung als auch eingezogen oder eingeklappt — die Lüftung der Ladefläche nicht gänzlich blockiert wird. Alle weiteren geltenden Anforderungen für die Fahrzeugsysteme müssen sowohl in der Gebrauchsstellung als auch bei eingezogenen oder eingeklappten Einrichtungen und Ausrüstungen vollständig eingehalten werden.

Abweichend von den geltenden Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in betriebsbereitem Zustand befinden und wenn die wesentlichen Abschnitte der in einer Höhe von ≤ 2,0 m über dem Boden angebrachten Teile bei Messung im unbeladenen Zustand aus einem Werkstoff mit einer Härte von < 60 Shore (A) bestehen. Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Härte bleiben schmale Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe, die einen Rahmen oder einen Trägerkörper bilden, um die wesentlichen Abschnitte der Teile aufzunehmen. Die Endstücke dieser Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe dürfen allerdings sowohl bei einziehbaren oder eingeklappten als auch in der Gebrauchsstellung befindlichen Einrichtungen und Ausrüstungen im hinteren Bereich des Fahrzeugs nicht nach hinten gerichtet sein, um die Gefahr von Verletzungen und ein Eindringen in andere Fahrzeuge bei einem Aufprall auszuschließen.

Alternativ zu der im vorstehenden Absatz genannten Ausnahmeregelung dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in betriebsbereitem Zustand befinden und den Prüfvorschriften gemäß Anlage 4 entsprechen.

Die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des Fahrzeugs sind jedoch mit den aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand zu messen, oder es ist der gemäß Anlage 4 Nummer 1.6.1 entstehende Überstand zu berücksichtigen, falls dieser größer ist als die Länge der Einrichtungen oder Ausrüstungen in eingezogenem bzw. eingeklapptem Zustand.“

d)

Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

„2.2.1.

Die Summe der technisch zulässigen Stützlast am vorderen Kupplungspunkt, zuzüglich der technisch zulässigen Achslast der Einzelachsen und/oder Achsgruppe(n), zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am hinteren Kupplungspunkt darf nicht weniger betragen als die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs.

M ≤ Σ [m0 + mi + mc] oder M ≤ Σ [m0 + μj + mc]“.

e)

Unter Nummer 3.1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Anhänger oder Sattelanhänger mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.4.1.1 oder 1.4.1.2 ausgestattet, so befinden sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung.“

f)

Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Sattelanhänger, der nicht mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.4.1.1 oder 1.4.1.2 ausgerüstet ist, der Anforderung von Nummer 3.1 entspricht, wenn sein Bezugsradstand ‚BRS‘ folgender Anforderung genügt:

BRS ≤ [(12,50 – 2,04)2 – (5,30 + ½ W)2]1/2

Dabei gilt:

BRS

ist der Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der Mittellinie der ungelenkten Achsen.

W

ist die Breite des Sattelanhängers.“

5.

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Nach Maßgabe der in den folgenden Tabellen enthaltenen zusätzlichen Einschränkungen sind die in den Tabellen I, II und III aufgeführten Einrichtungen oder Ausrüstungen nicht für die Bestimmung und Berechnung der größten Abmessungen maßgebend, vorausgesetzt, sie erfüllen die folgenden Anforderungen:

a)

Sind — mit Ausnahme von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen von Führerhäusern — Einrichtungen an der Vorderseite angebracht, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 250 mm überstehen.

b)

Sind — mit Ausnahme von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen — Einrichtungen und Ausrüstungen vorne oder hinten am Fahrzeug angebracht, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 750 mm überstehen.

c)

Sind Einrichtungen und Ausrüstungen seitlich am Fahrzeug angebracht, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 100 mm überstehen.

2.

Die in Nummer 1 Buchstaben a, b und c enthaltenen Anforderungen gelten nicht für Einrichtungen für indirekte Sicht.“

b)

Tabelle I wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeile mit der Positionsnummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Mechanische Verbindungseinrichtungen

X

X

X

X

X

X

—“

ii)

Die Zeile mit der Positionsnummer 18 erhält folgende Fassung:

„18.

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen

X

X

X

X

X

X“

iii)

Die folgende Zeile mit der Positionsnummer 19 wird angefügt:

„19.

Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

c)

Tabelle II wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeile mit der Positionsnummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen

Die Fahrzeugbreite (inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden) darf einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile nicht mehr als 2 600 mm betragen, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen.

X

X

X

X

X

X“

ii)

Die folgende Zeile mit der Positionsnummer 18 wird angefügt:

„18.

Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X“;

iii)

Die folgende Zeile mit der Positionsnummer 19 wird angefügt:

„19.

Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs um nicht mehr als 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.

 

 

 

 

 

X

 

 

X

X“;

d)

Tabelle III erhält folgende Fassung:

„TABELLE III

Fahrzeughöhe

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1.

Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

2.

Scheren- oder Stangenstromabnehmer in angehobener Stellung

X

X

—“

6.

Folgende Anlagen 4 und 5 werden angefügt:

„Anlage 4

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen im Aufprallversuch

1.

Prüfbedingungen für aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen

1.1.

Auf Antrag des Herstellers wird die Prüfung entweder durchgeführt:

1.1.1.

an einem Fahrzeug des Typs, für den die aerodynamische Luftleiteinrichtung und Ausrüstung vorgesehen sind;

1.1.2.

an einem Teil des Aufbaus des Fahrzeugtyps, für den die aerodynamische Luftleiteinrichtung und Ausrüstung vorgesehen sind; dieser Teil muss für den oder die betreffenden Fahrzeugtyp(en) repräsentativ sein;

1.1.3.

oder an einer starren Wand.

1.2.

Wird die Prüfung gemäß den Nummern 1.1.2 und 1.1.3 durchgeführt, so müssen die Teile, mit denen die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen an einem Teil des Fahrzeugaufbaus oder an einer starren Wand befestigt werden, gleichwertig mit denen sein, die zur Befestigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen beim Anbau am Fahrzeug verwendet werden. Jeder Einrichtung ist eine Einbau- und Betriebsanleitung mit ausreichenden Informationen beizufügen, sodass Fachkundige die Einrichtung ordnungsgemäß anbauen können.

1.3.

Das unter Nummer 1.5 beschriebene Prüfverfahren kann auf Antrag des Herstellers gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG durch nummerische Simulation durchgeführt werden.

Das mathematische Modell darf nur dann validiert werden, wenn es mit den praktischen Prüfbedingungen vergleichbar ist. Dafür ist eine praktische Prüfung durchzuführen, deren Ergebnisse mit denen zu vergleichen sind, die mithilfe des mathematischen Modells gewonnen wurden. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Vom Hersteller wird ein Validierungsbericht angefertigt.

Jede Änderung am mathematischen Modell oder an der Software, die wahrscheinlich zur Ungültigkeit des Validierungsberichts führt, erfordert eine erneute Validierung gemäß dem vorstehenden Absatz.

1.4.

Bedingungen für die Durchführung von Prüfungen oder Simulationen.

1.4.1.

Das Fahrzeug muss auf einer ebenen, flachen, festen und glatten Oberfläche stehen.

1.4.2.

Die Vorderräder müssen sich in Geradeausstellung befinden.

1.4.3.

Die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein.

1.4.4.

Das Fahrzeug muss unbeladen sein.

1.4.5.

Das Fahrzeug darf zur Erreichung der unter Nummer 1.5.1.2 geforderten Prüfkräfte erforderlichenfalls nach einem beliebigen Verfahren festgehalten werden. Dieses Verfahren ist vom Fahrzeughersteller anzugeben.

1.4.6.

Fahrzeuge mit hydropneumatischer, hydraulischer oder pneumatischer Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung müssen in dem vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand dieser Federung oder Einrichtung geprüft werden.

1.5.

Prüfverfahren

1.5.1.

Die Prüfungen dienen der Bewertung, ob die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, wie unter Nummer 1.6.1 angeführt, bei parallel zur Längsachse des Fahrzeugs aufgebrachten Kräften einen bestimmten Verformungsgrad aufweisen. Alternativ kann sich die jeweilige Einrichtung unter der Krafteinwirkung auch einklappen oder einziehen. Die Einhaltung der Anforderung gemäß Nummer 1.6.2 ist mittels geeigneter Prüfstempel für den Aufprallversuch zu überprüfen. Die Einrichtung, die dazu dient, die Prüfkraft über die angegebene ebene Oberfläche zu verteilen, muss mit dem Kraftregler durch ein Kugelgelenk verbunden sein. Bei geometrischer Unvereinbarkeit kann anstelle einer Einrichtung mit einer ebenen Oberfläche ein Anschlussstück verwendet werden.

1.5.1.1.

Die Kraft ist parallel zur Längsachse des Fahrzeugs über eine Fläche oder ein Anschlussstück von nicht mehr als 250 mm Höhe und 200 mm Breite einzuleiten, wobei der Krümmungsradius der senkrechten Kanten 5 mm ±1 mm betragen muss. Die Fläche darf nicht fest an der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung angebracht sein und muss in alle Richtungen gedreht werden können. Wird die Prüfung an einem Fahrzeug gemäß Nummer 1.1.1 durchgeführt, so ist vom Hersteller die Höhe des unteren Rands der Fläche bzw. des Anschlussstücks in einem Bereich zwischen der Unterkante der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung und einem bei Anbringung am Fahrzeug höchstens 2,0 m über dem Boden liegenden Punkt am oberen Rand der Fläche bzw. des Anschlussstücks anzugeben (siehe Abbildung 1). Bei einem beladenen Fahrzeug ist dieser Punkt mit der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zu definieren.

Wird die Prüfung an einem Teil des Aufbaus des Fahrzeugtyps gemäß Nummer 1.1.2 oder an einer starren Wand gemäß Nummer 1.1.3 durchgeführt, so ist vom Hersteller die Höhe der Mitte der Fläche bzw. des Anschlussstücks in einem Bereich zwischen der Unterkante der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung und dem Punkt anzugeben, der sich bei Anbringung an dem mit der technisch zulässigen Gesamtmasse beladenem Fahrzeug höchstens 2,0 m über dem Boden befinden darf (siehe Abbildung 2).

Die genaue Lage der Mitte der Fläche bzw. des Anschlussstücks im Krafteinleitungsbereich ist vom Hersteller anzugeben. Weisen die aerodynamische Luftleiteinrichtung und Ausrüstung im Krafteinleitungsbereich verschiedene Steifigkeiten auf (z. B. aufgrund von Verstärkungen, unterschiedlicher Werkstoffe oder Stärken usw.), muss die Mitte der Fläche bzw. des Anschlussstücks in dem Bereich gelegen sein, wo der Widerstand gegen die von außen in Längsrichtung des Fahrzeugs einwirkenden Kräfte am höchsten ist.

Abbildung 1

Höhe des Prüfpunkts

Image 1

Abbildung 2

Beispiel für die Prüfanordnung

Image 2

1.5.1.2.

Eine waagerechte Kraft von höchstens 4 000N ± 400 N ist aufeinanderfolgend in zwei Punkten einzuleiten, die symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs oder zur Längsmittelebene der Einrichtung auf der hintersten Außenkante der vollständig ausgeklappten Stellung oder in der Gebrauchsstellung befindlichen aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung liegen (siehe Abbildung 3). Die Reihenfolge der Einleitung dieser Kräfte darf vom Hersteller angegeben werden.

Abbildung 3

Krafteinleitung

Image 3

Image 4

1.6.

Anforderungen

1.6.1.

Die aerodynamische Luftleiteinrichtung und Ausrüstung sind so anzubringen, dass die Einrichtung und die Ausrüstung sich während des Aufbringens der Prüfkräfte gemäß Nummer 1.5.1.2 verformen, einziehen oder einklappen, sodass ein — an den Krafteinleitungspunkten in waagerechter Längsrichtung gemessener — Überstand von ≤ 200 mm entsteht. Der entstehende Überstand ist aufzuzeichnen.

1.6.2.

Bei einem Heckaufprall dürfen die Insassen anderer Fahrzeuge nicht von der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung gefährdet bzw. der hintere Unterfahrschutz nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.

Anlage 5

Dreidimensionale Umrisslinie des Führerhauses

1.

Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung des Kraftfahrzeugs mit den Parametern der dreidimensionalen Führerhaus-Umrisslinie

1.1.

Senkrechte Begrenzungen des Beurteilungsbereichs für das Kraftfahrzeugführerhaus

1.1.1.

Die Grenze für die Messung der größten Breite des Fahrzeugs an der Stelle Wc des Führerhauses wird vor der senkrechten Querebene an der vordersten Achse des Kraftfahrzeugs gestellt. Die in Anlage 1 aufgeführten Elemente bleiben im Hinblick auf diese Messung unberücksichtigt.

1.1.2.

Der Beurteilungsbereich für das Kraftfahrzeugführerhaus ist als gleichbedeutend mit der größten Breite Wc anzusehen. Der Bereich ist durch senkrechte Längsebenen begrenzt, die parallel zur Längsmittelebene des Kraftfahrzeugs liegen, wobei der Abstand zwischen ihnen Wc beträgt.

1.1.3.

Der waagerechte Längsabstand Lt wird von dem vordersten Punkt des Bereichs des Führerhauses in einer Höhe von ≤ 2 000 mm über dem Boden, gemessen im unbeladenen Zustand, bestimmt.

Für diese Bewertung wird der Abstand Lt auf 200 mm festgelegt (siehe Abbildung 1).

Nach hinten wird der Bewertungsbereich durch eine senkrechte Querebene begrenzt, die lotrecht zur Längsmittelebene des Kraftfahrzeugs liegt und mit dem Abstand Lt hinter dem vorstehend genannten vordersten Punkt angeordnet ist.

Abbildung 1

Dreidimensionale Umrisslinie

Image 5

1.1.4.

Die Schnittpunkte der hinteren Ebene, welche mit den beiden schrägen Außenebenen, den Linien Tleft und Tright , die Seite des Bewertungsbereichs bildet, sind im Hinblick auf Nummer 1.3.3.2 zu berücksichtigen. (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2

Dreidimensionale Umrisslinie

Image 6

1.2.

Waagerechte Begrenzungen des Beurteilungsbereichs für das Kraftfahrzeugführerhaus

1.2.1.

Im Beurteilungsbereich wird die untere Begrenzungslinie des Frontbereichs auf Höhe des Bodens angesetzt, und die obere Begrenzungslinie des Frontbereichs 2 000 mm über dem Boden, gemessen im unbeladenen Zustand.

1.3.

Besondere Bestimmungen für den Beurteilungsbereich für das Kraftfahrzeugführerhaus

1.3.1.

Für die Zwecke dieser Anlage wird der Frontbereich des Führerhauses des Kraftfahrzeugs berücksichtigt, unabhängig von der Art der Werkstoffe. Die in Anlage 1 aufgeführten Elemente bleiben jedoch unberücksichtigt.

1.3.2.

Neigungswinkel der Vorderseite des Führerhauses

1.3.2.1.

Für die Zwecke dieser Anlage wird der ‚Neigungswinkel‘ betrachtet, d. h. die Neigung des Frontbereichs des Kraftfahrzeugs im Bereich des Führerhauses aus der Senkrechten nach hinten, wobei jeder Punkt, der über einem anderen liegt, sich hinter diesem anderen Punkt befindet.

1.3.2.2.

Für den Beurteilungsbereich des Neigungswinkels wird der vorderste Punkt des Bereichs des Führerhauses des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 1.1.3 betrachtet.

Die in einer Höhe von ≤ 2 000 mm über dem Boden und im unbeladenen Zustand gemessene senkrechte Querebene durch den vordersten Punkt des Führerhauses wird im Hinblick auf ihren Schnittpunkt mit der in einer Höhe von 1 000 mm gelegenen waagerechten Ebene betrachtet. Die Schnittlinie dient dann als Grund-Umrisslinie, um den Neigungswinkel des Führerhauses in dem vorgegebenen Beurteilungsbereich zu beurteilen.

1.3.2.3.

Maßgeblich ist eine von der Senkrechten um 3° nach hinten geneigte, um die Grund-Umrisslinie gemäß Nummer 1.3.2.2 Unterabsatz 2 rotierende Ebene (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3

Neigungswinkel

Image 7

1.3.2.4.

Kein Punkt auf der eigentlichen Oberfläche des im Beurteilungsbereich des Neigungswinkels gelegenen Frontbereichs darf sich vor der nach hinten geneigten Ebene gemäß Nummer 1.3.2.3 befinden, wenn der vorderste Punkt des Bereichs des Führerhauses des Kraftfahrzeugs mit der senkrechten Querebene in Berührung kommt.

1.3.3.

Seitliche Abschrägung des Kraftfahrzeugführerhauses.

1.3.3.1.

Im Beurteilungsbereich des Bereichs des Führerhauses des Kraftfahrzeugs wird der Frontbereich so abgeschrägt, dass die fraglichen nominalen Oberflächen hauptsächlich auf eine gemeinsame Fläche zulaufen, die vor dem Führerhaus und in der Längsmittelebene des Kraftfahrzeugs liegt.

1.3.3.2.

Zwei symmetrische senkrechte Ebenen, eine links und eine rechts, werden jeweils in einem waagerechten Winkel von 20° zur Längsmittelebene und somit mit einem Abstand von 40° voneinander betrachtet. Die Lage dieser Ebenen ist dergestalt, dass auch sie sich jeweils mit den Linien Tleft und Tright gemäß Nummer 1.1.3. schneiden.

1.3.3.3.

Kein Punkt auf der eigentlichen Oberfläche des Frontbereichs im linken und rechten Außenbereich darf sich außerhalb der jeweiligen, in Nummer 1.3.3.2 genannten senkrechten Ebene befinden, wenn der vorderste Punkt des Bereichs des Führerhauses des Kraftfahrzeugs mit der in Nummer 1.3.2.4 genannten senkrechten Querebene in Berührung kommt.

2.

Ist eine der in dieser Anlage genannten Bedingungen nicht erfüllt, so entspricht das Führerhaus des Kraftfahrzeugs nicht den Parametern der dreidimensionalen Umrisslinie gemäß Teil C Nummer 1.4.1 dieses Anhangs.

(*1)   ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55.“ “


ANHANG II

Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„TEIL A

EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in Bezug auf die Massen und Abmessungen des Fahrzeugs

BESCHREIBUNGSBOGEN

MUSTER“.

b)

Folgende Nummer 2.4.2.1.3 wird eingefügt:

„2.4.2.1.3

Verlängertes Führerhaus entsprechend Artikel 9a der Richtlinie 96/53/EG: ja/nein(1)“.

c)

Die folgende Nummer 2.6.4 wird eingefügt:

„2.6.4.

Zusätzliche Masse für alternativen Antrieb: … kg“.

d)

Folgende Nummer 3.9 wird eingefügt:

„3.9.

Liste der Ausrüstung für den alternativen Antrieb (mit Angabe der Masse der Teile): …“.

e)

Die folgenden Nummern 9.25 bis 9.27.3 werden eingefügt:

„9.25.

Verlängerte Führerhäuser entsprechend Artikel 9a der Richtlinie 96/53/EG:

9.25.1.

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen sowie einer Beschreibung der Werkstoffe) der Fahrzeugteile, die unter Anhang I Teil C Nummer 1.4 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 fallen: …

9.26.

Aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung an der Fahrzeugfront

9.26.1.

Fahrzeug an der Front mit aerodynamischer Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung ausgestattet: ja/nein (1)

9.26.2.

Typgenehmigungsnummer der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, sofern vorhanden: Alternativ, falls nicht vorhanden:

9.26.3.

Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung

9.26.3.1.

Bauart und Werkstoffe: …

9.26.3.2.

Arretier- und Verstellsystem: …

9.26.3.3.

Anbringung und Befestigung am Fahrzeug: …

9.27.

Aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung am Fahrzeugheck

9.27.1.

Fahrzeug am Heck mit aerodynamischer Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung ausgestattet: ja/nein (1)

9.27.2.

Typgenehmigungsnummer der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, sofern vorhanden: ... Alternativ, falls nicht vorhanden:

9.27.3.

Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung

9.27.3.1.

Bauart und Werkstoffe: …

9.27.3.2.

Arretier- und Verstellsystem: …

9.27.3.3.

Anbringung und Befestigung am Fahrzeug: …“.

2.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„TEIL B

EG-Typgenehmigungsbogen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in Bezug auf die Massen und Abmessungen der Fahrzeuge

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN “.

b)

die Wörter „in Bezug auf die Verordnung (EU) …/…“ werden durch die Wörter „in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1892“ ersetzt.

c)

Das Beiblatt erhält folgende Fassung:

„Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.   

Ausnahmeregelungen

1.1.   

Das Fahrzeug wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung typgenehmigt (d. h. die größten Abmessungen des Fahrzeugs überschreiten die in Anhang I Teil A, B, C oder D genannten Höchstabmessungen): ja/nein (1)

1.2.   

Das Fahrzeug wurde im Sinne des Artikels 8b der Richtlinie 96/53/EG typgenehmigt (d. h. aerodynamische Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen an der Hinterseite des Fahrzeugs): ja/nein (1)

1.3.   

Das Fahrzeug wurde im Rahmen des Artikels 9a der Richtlinie 96/53/EG (d. h. verlängertes oder mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen ausgestattetes Führerhaus) typgenehmigt: ja/nein (1)

1.4.   

Das Fahrzeug wurde im Rahmen des Artikels 10b der Richtlinie 96/53/EG typgenehmigt:

1.4.1.   

Mehrgewicht von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen: ja/nein (1)

1.4.2.   

Mehrgewicht von emissionsfreien Fahrzeugen: ja/nein (1)

2.   

Das Fahrzeug ist mit einer Luftfederung ausgerüstet: ja/nein (1)

3.   

Das Fahrzeug ist mit einem Federungssystem ausgerüstet, das als der Luftfederung gleichwertig anerkannt wird: ja/nein (1)

4.   

Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen für Geländefahrzeuge: ja/nein (1)

5.   

Anmerkungen: …

(1)  Nicht Zutreffendes streichen."

(1)  Nicht Zutreffendes streichen."

(1)  Nicht Zutreffendes streichen."

(1)  Nicht Zutreffendes streichen."

(1)  Nicht Zutreffendes streichen."

(1)  Nicht Zutreffendes streichen."

(1)  Nicht Zutreffendes streichen."

(1)  Nicht Zutreffendes streichen."

3.

Die folgenden Teile C, D und E werden hinzugefügt:

„TEIL C

EG-Typgenehmigung einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit

BESCHREIBUNGSBOGEN

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. ... betreffend die EG-Typgenehmigung einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit.

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind ebenfalls Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.

ALLGEMEINES

0.1.

Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.

Typ: …

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden (b): …

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.

Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

9.26.

Aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung an der Fahrzeugfront

9.26.1.

Fahrzeug an der Front mit aerodynamischer Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung ausgestattet: ja/nein (1)

9.26.2.

Typgenehmigungsnummer der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, sofern vorhanden: … Alternativ, falls nicht vorhanden:

9.26.3.

Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung

9.26.3.1.

Bauart und Werkstoffe: …

9.26.3.2.

Arretier- und Verstellsystem: …

9.26.3.3.

Anbringung und Befestigung am Fahrzeug: …

9.27.

Aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung am Fahrzeugheck

9.27.1.

Fahrzeug am Heck mit aerodynamischer Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung ausgestattet: ja/nein (1)

9.27.2.

Typgenehmigungsnummer der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, sofern vorhanden: ... Alternativ, falls nicht vorhanden:

9.27.3.

Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung

9.27.3.1.

Bauart und Werkstoffe: …

9.27.3.2.

Arretier- und Verstellsystem: …

9.27.3.3.

Anbringung und Befestigung am Fahrzeug: …

Erläuterungen

(b)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ‚?‘ darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

(1)

Nicht Zutreffendes streichen.

TEIL D

EG-Typgenehmigung einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Mitteilung über:

— die EG-Typgenehmigung (1)

— die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

— die Versagung der EG-Typgenehmigung (1)

— den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)

Image 8

für einen Typ einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als eine selbstständige technische Einheit

nach der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1892 (2)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.

Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.

Typ: …

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden  (3): …

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.

Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.

Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt.

2.

Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt: …

3.

Datum des Prüfberichts: …

4.

Nummer des Prüfberichts: …

5.

Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt.

6.

Ort: …

7.

Datum: …

8.

Unterschrift: …

Anlagen: Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht

Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.   

Kurzbeschreibung des Typs der selbstständigen technischen Einheit: …

2.   

Ausführliche Beschreibung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung:

2.1.   

Anzahl der selbstständigen Elemente: …

2.2.   

Beschreibung der Bauart und Werkstoffe: …

2.3.   

Beschreibung des Arretier- und Verstellsystems: …

2.4.   

Beschreibung der Befestigung und Anbringung am Fahrzeug: …

2.5.   

Selbstständige technische Einheit: semi-universell/fahrzeugspezifisch (1)

3.   

Liste der bestimmten Fahrzeugtypen, für die die selbstständige technische Einheit genehmigt wurde (gegebenenfalls): …

4.   

Ausführliche Beschreibung der genauen Spezifikationen zu dem Anbringungsbereich an Fahrzeugen bei semi-universellen aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen (gegebenenfalls): …

5.   

Anmerkungen: …

6.   

Typgenehmigungszeichen mit Position: …

TEIL E

EG-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten

1.

Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten besteht aus:

1.1.

einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben ‚e‘ umgibt, gefolgt von der Kennnummer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für eine selbstständige technische Einheit erteilt hat:

1

für Deutschland

19

für Rumänien

2

für Frankreich

20

für Polen

3

für Italien

21

für Portugal

4

für die Niederlande

23

für Griechenland

5

für Schweden

24

für Irland

6

für Belgien

25

für Kroatien

7

für Ungarn

26

für Slowenien

8

für die Tschechische Republik

27

für die Slowakei

9

für Spanien

29

für Estland

11

für das Vereinigte Königreich

32

für Lettland

12

für Österreich

34

für Bulgarien

13

für Luxemburg

36

für Litauen

17

für Finnland

49

für Zypern

18

für Dänemark

50

für Malta

1.2.

der ‚Grundgenehmigungsnummer‘: diese befindet sich im Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer und in der Nähe des Rechtecks; davor steht die zweistellige laufende Nummer, die diese Verordnung oder die jeweils letzte wesentliche technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet. Die laufende Nummer ist derzeit ‚00‘.

1.3.

Im Fall einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung von Führerhäusern steht vor der laufenden Nummer das Symbol ‚ENTSPRICHT RICHTLINIE 96/53/EG ARTIKEL 9A‘.

1.4.

Im Fall einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, die an der Hinterseite des Fahrzeugs positioniert werden, steht vor der laufenden Nummer das Symbol ‚ENTSPRICHT RICHTLINIE 96/53/EG ARTIKEL 8B‘.

2.

Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten ist so an einem Hauptteil der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung anzubringen, dass es auch nach dem Anbau am Fahrzeug dauerhaft und deutlich lesbar ist.

3.

Ein Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für selbstständige technische Einheiten ist in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1

Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für selbstständige technische Einheiten

Image 9

Erläuterung

Die EG-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten wurde in Rumänien für eine aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung zum Anbau an die Hinterseite des Fahrzeugs (im Sinne der Einhaltung von Artikel 8b der Richtlinie 96/53/EG) unter der Nummer 0046 ausgestellt. Die ersten beiden Ziffern ‚00‘ bedeuten, dass die selbstständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.“


(1)  Nicht Zutreffendes streichen.“


(2)  Nicht Zutreffendes streichen.

(3)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ‚?‘ darzustellen (Beispiel: ABC??123??).


BESCHLÜSSE

12.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/42


BESCHLUSS (GASP) 2019/1893 DES RATES

vom 11. November 2019

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2074 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela angenommen.

(2)

Der Rat betonte, dass die restriktiven Maßnahmen zielgerichtet, flexibel und reversibel sind und schrittweise eingeführt werden, die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft ziehen und darauf abzielen, einen glaubwürdigen und bedeutsamen Prozess zu fördern, der zu einer friedlichen Lösung auf dem Verhandlungsweg führen kann.

(3)

In Anbetracht der sich weiter verschlechternden Lage in Venezuela hat der Rat am 22. Januar 2018 den Beschluss (GASP) 2018/90 (2) angenommen, mit dem sieben Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 aufgenommen wurden.

(4)

Am 28. Mai 2018 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, denen zufolge die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen in Venezuela, die zusammen mit den Regionalwahlen am 20. Mai 2018 durchgeführt wurden, weder frei noch fair waren. Die Union forderte die Abhaltung neuer Präsidentschaftswahlen und erklärte, sie zügig handeln werde, um zusätzliche gezielte und umkehrbare restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(5)

Am 25. Juni 2018 hat der Rat im Nachgang zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2018 den Beschluss (GASP) 2018/901 (3) angenommen, mit dem elf Personen benannt wurden.

(6)

Am 25. Oktober 2018 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, der zufolge die Union nach wie vor der Überzeugung ist, dass es nur eine demokratische politische und friedliche Lösung der derzeitigen Krise geben kann, und in der die Union unterstreicht, dass sie entschlossen ist, alle ihr zur Verfügung stehenden politischen Instrumente einzusetzen, um zu einer solchen Lösung beizutragen.

(7)

Am 6. November 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1656 (4) angenommen, mit dem die angesichts der Lage in Venezuela geltenden restriktiven Maßnahmen in Anbetracht der anhaltenden und sich verschärfenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise in diesem Land verlängert wurden.

(8)

Im Januar, Februar, März und April 2019 hat die Hohe Vertreterin im Namen der Union Erklärungen zur Lage in Venezuela abgegeben, in denen die Bereitschaft der Union betont wurde, weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen, damit eine Wiederherstellung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erreicht wird, weitere Maßnahmen zu treffen und auf Beschlüsse und Handlungen, die zu einer weiteren Aushöhlung der demokratischen Institutionen und Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte führen, mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren.

(9)

Am 8. Juli 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1171 (5) angenommen, mit dem die Begründung für drei in der Liste aufgeführte Personen aktualisiert wurde.

(10)

Am 16. Juli 2019 hat die Hohe Vertreterin im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, der zufolge der Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte deutlich und detailliert das Ausmaß und die Schwere der Menschenrechtsverletzungen, die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und den Abbau demokratischer Institutionen in Venezuela bestätigt. Ferner hat die Union ihre Bereitschaft bekundet, mit der Vorbereitung gezielter Maßnahmen gegen diejenigen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu beginnen, die an Folter und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind.

(11)

Im Nachgang zur Erklärung vom 16. Juli 2019 und in Anbetracht der weiterhin ernsten Lage in Venezuela hat der Rat am 26. September 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1596 (6) angenommen, mit dem sieben Personen benannt wurden.

(12)

In diesem Zusammenhang hat der Rat gemäß Artikel 13 des Beschlusses (GASP) 2017/2074 die angesichts der Lage in Venezuela geltenden restriktiven Maßnahmen überprüft.

(13)

Da die politische, wirtschaftliche, soziale und humanitäre Krise in Venezuela und die Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte untergraben, andauern, sollten die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen bis zum 14. November 2020 verlängert werden. Diese Maßnahmen ziehen die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft und können bei Fortschritten im Hinblick auf die Wiederherstellung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte in Venezuela zurückgenommen werden.

(14)

Die einzelnen Benennungen in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 wurden überprüft; die Angaben zu acht Personen sollten geändert werden.

(15)

Außerdem sollte in den Beschluss (GASP) 2017/2074 eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der der Rat und der Hohe Vertreter personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, um ihre Aufgaben nach jenem Beschluss zu erfüllen.

(16)

Der Beschluss (GASP) 2017/2074 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/2074 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

(1)   Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss wahrzunehmen, insbesondere

a)

für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I und II;

b)

für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I und II.

(2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und II erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

(*1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ "

2.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 14. November 2020.“

3.

Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/90 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 16 I vom 22.1.2018, S. 14).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/901 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 160 I vom 25.6.2018, S. 12).

(4)  Beschluss (GASP) 2018/1656 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 276 vom 7.11.2018, S. 10).

(5)  Beschluss (GASP) 2019/1171 des Rates vom 8. Juli 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 183 vom 9.7.2019, S. 9).

(6)  Beschluss (GASP) 2019/1596 des Rates vom 26. September 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 74).


ANHANG

In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 erhalten die Einträge 1, 3, 6, 10, 13, 15, 19 und 21 folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Person

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„1.

Néstor Luis Reverol Torres

Geburtsdatum: 28. Oktober 1964

Geschlecht: männlich

Seit 2016 Minister für Inneres, Justiz und Frieden. Im April 2019 auch zum Vizepräsidenten der Dienststellen für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen und zum Exekutivsekretär des Generalstabs für das Elektrizitätswesen ernannt. Ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich der Folterung (politischer) Gefangener und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschließlich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen durch von ihm befehligte Sicherheitskräfte.

22.1.2018

3.

Tibisay Lucena Ramírez

Geburtsdatum: 26. April 1959

Geschlecht: weiblich

Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral— CNE). Durch ihre Handlungen und Maßnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie nicht dafür Sorge trug, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung ein unparteiliches und unabhängiges Organ bleibt, wodurch sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung und der Wiederwahl von Nicolás Maduro im Mai 2018 durch Präsidentschaftswahlen, die weder frei noch fair waren, Vorschub geleistet hat.

22.1.2018

6.

Tarek William Saab Halabi

Geburtsdatum: 10. September 1963

Geburtsort:

El Tigre, Bundesstaat Anzoátegui, Venezuela

Geschlecht: männlich

Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Maßnahmen gegen Gegner der Regierung Venezuelas und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat.

22.1.2018

10.

Jesús Rafael Suárez Chourio

Geburtsdatum: 19. Juli 1962

Geschlecht: männlich

Oberster Befehlshaber der bolivarischen Armee und Generalstabschef des Oberbefehlshabers. Ehemaliger Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando während seiner Amtszeit als Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee verübt wurden, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt.

25.6.2018

13.

Elías José Jaua Milano

Geburtsdatum: 16. Dezember 1969

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela.

25.6.2018

15.

Freddy Alirio Bernal Rosales

Geburtsdatum: 16. Juni 1962

Geburtsort: San Cristóbal, Bundesstaat Táchira, Venezuela

Geschlecht: männlich

Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira kann er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen.

25.6.2018

19.

Nestor Neptali Blanco Hurtado

Geburtsdatum: 26. September 1982

Ausweisnummer: V‐15222057

Geschlecht: männlich

Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet seit mindestens Dezember 2017 Hand in Hand mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM.

27.9.2019

21.

Carlos Alberto Calderon Chirinos

Ausweisnummer: V-10352300

Geschlecht: männlich

Führungskraft (bezeichnet als ‚Kommissar‘, ‚Direktor‘ und ‚Generaldirektor‘) im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen des El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt oder dafür verantwortlich.

27.9.2019“


12.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/47


BESCHLUSS (GASP) 2019/1894 DES RATES

vom 11. November 2019

über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juni 2019 auf frühere Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates, einschließlich der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. März 2018, in denen das anhaltende rechtswidrige Vorgehen der Türkei im östlichen Mittelmeer und in der Ägäis scharf verurteilt wurde, verwiesen und diese bekräftigt. Der Rat hat seine große Besorgnis über die rechtswidrigen Bohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer bekundet und bedauert, dass die Türkei noch nicht auf die wiederholten Aufforderungen der Union zur Einstellung dieser Tätigkeiten reagiert hat. Zudem hat der Rat die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) aufgefordert, unverzüglich Optionen für geeignete Maßnahmen zu unterbreiten.

(2)

Am 20. Juni 2019 hat der Europäische Rat auf frühere Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates, in denen das anhaltende rechtswidrige Vorgehen der Türkei im östlichen Mittelmeer und in der Ägäis scharf verurteilt wurde, verwiesen und diese bekräftigt. Darüber hinaus hat er die an die Kommission und den EAD gerichtete Aufforderung gebilligt, unverzüglich Optionen für geeignete Maßnahmen, einschließlich gezielter Maßnahmen, vorzulegen.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Juli 2019 hat der Rat bedauert, dass die Türkei trotz der wiederholten Aufforderungen der Union, ihre rechtswidrigen Tätigkeiten im östlichen Mittelmeer einzustellen, ihre Bohrungen westlich von Zypern fortgesetzt und nordöstlich von Zypern weitere Bohrungen in zyprischen Hoheitsgewässern eingeleitet hat. Er hat abermals auf die schwerwiegenden unmittelbaren negativen Auswirkungen hingewiesen, die ein solches rechtswidriges Vorgehen auf das gesamte Spektrum der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei hat, und erneut an die Türkei appelliert, von einem solchen Vorgehen abzusehen, im Geiste der guten Nachbarschaft zu handeln und die Hoheitsgewalt und Hoheitsrechte Zyperns im Einklang mit dem Völkerrecht zu achten. Der Rat hat die Einladung der zyprischen Regierung zu Verhandlungen mit der Türkei begrüßt und darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels – unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen – im Wege des Dialogs und der Verhandlungen in gutem Glauben angegangen werden sollte.

(4)

Zudem hat der Rat angesichts der fortgesetzten und neuen rechtswidrigen Bohrtätigkeiten der Türkei beschlossen, die Verhandlungen über das umfassende Luftverkehrsabkommen auszusetzen, und ist übereingekommen, vorerst keine Tagung des Assoziationsrates und keine weiteren Treffen im Rahmen des hochrangigen Dialogs zwischen der EU und der Türkei abzuhalten. Der Rat hat ferner den Vorschlag der Kommission gebilligt, die Heranführungshilfe für die Türkei für 2020 zu kürzen, und die Europäische Investitionsbank ersucht, ihre Darlehenstätigkeit in der Türkei zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf staatlich besicherte Darlehen.

(5)

Zudem hat der Rat in jenen Schlussfolgerungen hervorgehoben, dass er mit der Angelegenheit befasst bleiben wird, und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") und die Kommission ersucht, weiter an Optionen für gezielte Maßnahmen in Anbetracht der fortgesetzten Bohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer zu arbeiten.

(6)

Angesichts der anhaltenden rechtswidrigen Bohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer hat der Rat am 14. Oktober 2019 seine uneingeschränkte Solidarität mit Zypern in Bezug auf die Achtung von dessen Hoheitsgewalt und Hoheitsrechten im Einklang mit dem Völkerrecht bekräftigt. Er hat auf seine Schlussfolgerungen vom 15. Juli 2019 verwiesen, insbesondere darauf, dass die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels – unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen – im Wege des Dialogs und der Verhandlungen in gutem Glauben angegangen werden sollte.

(7)

Zudem hat der Rat der Schaffung eines Rahmens für restriktive Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, die für die rechtswidrigen Kohlenwasserstoffbohrungen im östlichen Mittelmeer verantwortlich oder daran beteiligt sind, zugestimmt und die Hohe Vertreterin und die Kommission ersucht, hierzu rasch Vorschläge vorzulegen.

(8)

Der Europäische Rat hat am 18. Oktober 2019 die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Oktober 2019 zu den rechtswidrigen Bohrungen der Türkei in der ausschließlichen Wirtschaftszone Zyperns gebilligt, seine Solidarität mit Zypern bekräftigt und erklärt, dass er mit der Angelegenheit befasst bleiben wird.

(9)

Diese Bohrtätigkeiten verletzen die Souveränität oder die Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit der Republik Zypern in ihren Hoheitsgewässern, ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und ihrem Festlandsockel und gefährden oder verhindern die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung, wenn diese Tätigkeiten in Gebieten durchgeführt werden, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurden. Diese Handlungen stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, und stellen eine Bedrohung der Interessen und der Sicherheit der Union dar.

(10)

In diesem Zusammenhang sollten gezielte restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage derartiger Tätigkeiten innerhalb ihrer Hoheitsgewässer oder ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran – einschließlich durch Planung, Vorbereitung etwa durch seismische Untersuchungen, Teilnahme, Leitung, oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten – beteiligt sind oder diesbezüglich finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten. Dies schließt in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können.

(11)

Dieser Beschluss sollte die Leistung oder Erleichterung der Leistung humanitärer Hilfe nicht behindern. Dieser Beschluss sollte dahingehend geändert werden, dass eine geeignete Ausnahmeregelung für den Fall aufgenommen wird, dass sich herausstellt, dass die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen eine benannte Person oder Organisation die Leistung humanitärer Hilfe behindern könnte.

(12)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern:

a)

natürliche Personen, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran – einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten – beteiligt sind.

Dies schließt in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können,

b)

natürliche Personen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten,

c)

mit den unter die Buchstaben a und b fallenden natürlichen Personen in Verbindung stehende natürliche Personen,

wie im Anhang aufgeführt.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.

(7)   Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren notwendig ist.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)   Wenn ein Mitgliedstaat den im Anhang aufgeführten Personen gemäß den Absätzen 3, 4, 6, 7 oder 8 die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran – einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten – beteiligt sind.

Dies schließt in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können;

b)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten,

c)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen,

die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b)

ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,

c)

ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

d)

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe gemeldet hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder

e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Befreiungen nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang ergangen ist, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,

c)

die Entscheidung begünstigt keine der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(5)   Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht an der Leistung von Zahlungen aufgrund eines Vertrags, der vor dem Tag geschlossen wurde, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6)   Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene

a)

Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

c)

Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß Absatz 1 unterliegen.

Artikel 3

(1)   Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters erstellt und ändert der Rat einstimmig die im Anhang enthaltene Liste.

(2)   Der Rat setzt die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von den Beschlüssen gemäß Absatz 1 und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss gemäß Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 4

(1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne der Artikel 1 und 2 in die Liste.

(2)   Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Im Falle von natürlichen Personen können zu diesen Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf gehören. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 5

Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

a)

benannten im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

Artikel 6

(1)   Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, und zwar

a)

für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,

b)

für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten zu Straftaten, die von in der Liste aufgeführten natürlichen Personen begangen wurden, zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen oder zu diese Personen betreffenden Sicherungsmaßregeln gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 7

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt bis zum 12. November 2020 und wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

LISTE DER IN DEN ARTIKELN 1 UND 2 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

[…]


12.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/54


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1895 DER KOMMISSION

vom 7. November 2019

zur Anerkennung mehrerer Inseln in Portugal als frei von Varroose und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7905)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 15 der Richtlinie 92/65/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass er völlig oder teilweise von einer der Krankheiten des Anhangs B frei ist, der Kommission entsprechende Unterlagen vorlegen, anhand derer ein Beschluss zu erlassen ist, in dem anerkannt wird, dass der Mitgliedstaat oder ein Teil seines Hoheitsgebiets krankheitsfrei ist, und zusätzliche, für den Handel erforderliche Garantien festgelegt werden.

(2)

Die Varroose bei Honigbienen ist in Anhang B der Richtlinie 92/65/EWG unter ihrer früheren Bezeichnung „Varroatose“ aufgeführt; mit dem Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission (2) wurden bereits mehrere Gebiete in Mitgliedstaaten als varroosefrei anerkannt. Diese Gebiete sind zusammen mit den zusätzlichen Handelsgarantien im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU aufgeführt.

(3)

Portugal beantragte bei der Kommission, die Inseln Corvo, Graciosa, São Jorge, Santa Maria, São Miguel und Terceira des Azoren-Archipels als varroosefrei anzuerkennen, ersuchte um Festlegung zusätzlicher Garantien für den Handel, die den auf nationaler Ebene umgesetzten Garantien entsprechen, und legte die geeigneten ausführlichen Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 92/65/EWG zur Begründung seines Antrags vor.

(4)

In Anbetracht der von Portugal vorgelegten ausführlichen Unterlagen sollten die Inseln Corvo, Graciosa, São Jorge, Santa Maria, São Miguel und Terceira als varroosefreier Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets anerkannt werden und zusammen mit den zusätzlichen Garantien für den Handel im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU aufgeführt werden.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2013/503/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der folgende Eintrag ist in die Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU zwischen dem Eintrag für Finnland und dem Eintrag für das Vereinigte Königreich einzufügen:

PT

Portugal

Insel Corvo

PT01300

FLORES (SANTA CRUZ)

Bienen (Apis mellifera) in jeglichem Stadium ihres Lebenszyklus, einschließlich Schwärme, Königinnen, Völker sowie gebrauchte Bienenstöcke und Rahmen

Insel Graciosa

PT05200

GRACIOSA (SANTA CRUZ DA GRACIOSA)

Insel São Jorge

PT02700

SAO JORGE (VELAS)

Insel Santa Maria

PT02500

SANTA MARIA (VILA DO PORTO)

Insel São Miguel

PT02600

SAO MIGUEL (PONTA DELGADA)

Insel Terceira

PT02800

TERCEIRA (ANGRA DO HEROISMO)

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. November 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38).