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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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12.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1889 DES RATES
vom 11. November 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2017/2074 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
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(2) |
Am 11. November 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1893 (3) angenommen, der den Beschluss (GASP) 2017/2074 durch Aufnahme eines Artikels über die Bearbeitung personenbezogener Daten durch den Rat und den Hohen Vertreter geändert hat. |
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(3) |
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach jener Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 (4) und (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In der Verordnung (EU) 2017/2063 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 18a
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(1) |
Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören
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(2) |
Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge IV und V erforderlich ist. |
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(3) |
Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang III dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60.
(2) Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21).
(3) Beschluss (GASP) 2019/1893 des Rates vom 11. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (siehe S. 42. dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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12.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/3 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1890 DES RATES
vom 11. November 2019
über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 11. November 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1894 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer angenommen. Der genannte Beschluss sieht das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage derartiger Tätigkeiten innerhalb ihrer Hoheitsgewässer oder ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran — einschließlich durch Planung, Vorbereitung etwa durch seismische Untersuchungen, Teilnahme, Leitung, oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten — beteiligt sind oder diesbezüglich finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten, sowie von mit ihnen ihn Verbindung stehenden Personen. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1894 aufgeführt. |
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(2) |
Wie im Beschluss (GASP) 2019/1894 ausgeführt, verletzen diese Bohrtätigkeiten die Hoheitsgewalt oder die Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit der Republik Zypern in ihren Hoheitsgewässern, ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und ihrem Festlandsockel und gefährden oder verhindern die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung, wenn diese Tätigkeiten in Gebieten durchgeführt werden, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurden. Die genannten Handlungen stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, und stellen eine Bedrohung der Interessen und der Sicherheit der Union dar. In dem genannten Beschluss wurde außerdem festgestellt, dass der Rat die Einladung der zyprischen Regierung zu Verhandlungen mit der Türkei begrüßt und darauf hingewiesen hat, dass die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels — unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen — im Wege des Dialogs und der Verhandlungen in gutem Glauben angegangen werden sollte. |
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(3) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, namentlich mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
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(4) |
Im Interesse der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Festlegung, Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2019/1894 sollte der Rat die Befugnis zur Festlegung und Änderung der in Anhang I enthaltenen Liste wahrnehmen. |
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(5) |
Das Verfahren zur Änderung der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Liste sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, sodass sie Gelegenheit zur Stellungnahme haben. |
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(6) |
Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden, und sonstige sachdienliche Angaben veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte den Verordnungen (EU) 2016/679 (2) und (EU) 2018/1725 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates genügen. |
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(7) |
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Durchführung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
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(8) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen informieren und sonstige ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sachdienliche Informationen austauschen. |
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(9) |
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Vorschriften sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere
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b) |
„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; in diesem Sinne gelten als „Vertrag“ auch alle Arten von Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen; |
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c) |
„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; |
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d) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art — ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich —, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
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e) |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für jegliche Form der Beschaffung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, des Verkaufs, der Vermietung oder der Verpfändung dieser Ressourcen; |
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f) |
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde; |
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g) |
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
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h) |
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet. |
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2019/1894 als Personen, Organisationen und Einrichtungen ermittelt wurden, die
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a) |
für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran — einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten — beteiligt sind, einschließlich Tätigkeiten, die in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können; |
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b) |
finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten; |
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c) |
mit den in den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen. |
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
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a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, u. a. für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind, |
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b) |
ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind, |
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c) |
ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind, |
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d) |
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe gemeldet hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder |
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e) |
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Befreiungen nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 4
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in Artikel 2 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang I ergangen ist, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, |
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b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird, |
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c) |
die Entscheidung begünstigt keine der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, und |
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d) |
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 5
(1) Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
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a) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden und |
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b) |
die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 6
(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.
(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene
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a) |
Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten, |
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b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, oder |
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c) |
Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, |
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.
Artikel 7
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
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a) |
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, etwa Informationen über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, sowie — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und |
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b) |
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. |
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 8
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die die Umgehung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen bezwecken oder bewirken.
Artikel 9
(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
(2) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 10
(1) Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
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a) |
benannten in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
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b) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. |
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Artikel 11
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf
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a) |
nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 3 bis 5 erteilte Genehmigungen, |
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b) |
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Artikel 12
(1) Beschließt der Rat, dass eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 3 genannten Maßnahmen unterliegt, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Artikel 13
(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält die verfügbaren Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. Im Falle von natürlichen Personen können zu diesen Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf gehören. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen weiteren Änderungen in Kenntnis.
Artikel 15
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
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a) |
seitens des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I; |
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b) |
seitens des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I; |
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c) |
seitens der Kommission:
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(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten zu Straftaten, die von in der Liste aufgeführten natürlichen Personen begangen wurden, zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen oder zu diese Personen betreffenden Sicherungsmaßregeln gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten benennen ihre zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen der Websites der zuständigen Behörden in Anhang II.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Artikel 17
Diese Verordnung gilt
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a) |
im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums, |
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b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, |
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c) |
für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
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d) |
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
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e) |
für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. |
Artikel 18
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG I
LISTE DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN
(…)
ANHANG II
WEBSITES MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE KOMMISSION
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties
https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/101
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html
UNGARN
http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_ 20170214_final.pdf
ΜΑLTA
https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas- restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
https://www.gov.si/teme/omejevalni-ukrepi/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
https://www.gov.uk/guidance/uk-sanctions
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
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Europäische Kommission |
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12.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1891 DES RATES
vom 11. November 2019
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
Der Rat der Europäischen Union —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 13. November 2017 die Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela angenommen. |
|
(2) |
Der Rat betonte, dass die restriktiven Maßnahmen zielgerichtet, flexibel und reversibel sind und schrittweise eingeführt werden, die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft ziehen und darauf abzielen, einen glaubwürdigen und bedeutsamen Prozess zu fördern, der zu einer friedlichen Lösung auf dem Verhandlungsweg führen kann. |
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(3) |
In Anbetracht der sich weiter verschlechternden Lage in Venezuela hat der Rat am 22. Januar 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 (2) angenommen, mit der sieben Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgenommen wurden. |
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(4) |
Am 28. Mai 2018 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, denen zufolge die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen in Venezuela, die zusammen mit den Regionalwahlen am 20. Mai 2018 durchgeführt wurden, weder frei noch fair waren. Die Union forderte die Abhaltung neuer Präsidentschaftswahlen und erklärte, dass sie zügig handeln werde, um zusätzliche gezielte und umkehrbare restriktive Maßnahmen zu verhängen. |
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(5) |
Am 25. Juni 2018 hat der Rat im Nachgang zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 (3) angenommen, mit der elf Personen benannt wurden. |
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(6) |
Am 25. Oktober 2018 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, der zufolge die Union nach wie vor der Überzeugung ist, dass es nur eine demokratische politische und friedliche Lösung der derzeitigen Krise geben kann, und in der die Union unterstreicht, dass sie entschlossen ist, alle ihr zur Verfügung stehenden politischen Instrumente einzusetzen, um zu einer solchen Lösung beizutragen. |
|
(7) |
Am 6. November 2018 hat der Rat im Rahmen der jährlichen Überprüfung der angesichts der Lage in Venezuela geltenden restriktiven Maßnahmen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1653 (4) angenommen, mit der die Begründung für eine benannte Person geändert wurde. |
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(8) |
Im Januar, Februar, März und April 2019 hat die Hohe Vertreterin im Namen der Union Erklärungen zur Lage in Venezuela abgegeben, in denen die Bereitschaft der Union betont wurde, weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen, damit eine Wiederherstellung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erreicht wird, weitere Maßnahmen zu treffen und auf Beschlüsse und Handlungen, die zu einer weiteren Aushöhlung der demokratischen Institutionen und Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte führen, mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren. |
|
(9) |
Am 8. Juli 2019 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1169 (5) angenommen, mit der die Begründung für drei in der Liste aufgeführte Personen aktualisiert wurde. |
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(10) |
Am 16. Juli 2019 hat die Hohe Vertreterin im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, der zufolge der Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte deutlich und detailliert das Ausmaß und die Schwere der Menschenrechtsverletzungen, die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und den Abbau demokratischer Institutionen in Venezuela bestätigt. Ferner hat die Union ihre Bereitschaft bekundet, mit der Vorbereitung gezielter Maßnahmen gegen diejenigen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu beginnen, die an Folter und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind. |
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(11) |
Im Nachgang zur Erklärung vom 16. Juli 2019 und in Anbetracht der weiterhin ernsten Lage in Venezuela hat der Rat am 26. September 2019 die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1586 (6) angenommen, mit der sieben Personen benannt wurden. |
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(12) |
In diesem Zusammenhang hat der Rat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2063 die angesichts der Lage in Venezuela geltenden restriktiven Maßnahmen überprüft. |
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(13) |
Da die politische, wirtschaftliche, soziale und humanitäre Krise in Venezuela und die Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte untergraben, andauern, hat der Rat beschlossen, die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen zu verlängern. Diese Maßnahmen ziehen die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft und können bei Fortschritten im Hinblick auf die Wiederherstellung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte in Venezuela zurückgenommen werden. |
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(14) |
Die einzelnen Benennungen in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 wurden überprüft; die Angaben zu acht Personen sollten geändert werden. |
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(15) |
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 16 I vom 22.1.2018, S. 6).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 160 I vom 25.6.2018, S. 5).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1653 des Rates vom 6. November 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 276 vom 7.11.2018, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1169 des Rates vom 8. Juli 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 183 vom 9.7.2019, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1586 des Rates vom 26. September 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 1).
ANHANG
In Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 erhalten die Einträge 1, 3, 6, 10, 13, 15, 19 und 21 folgende Fassung:
|
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Name |
Angaben zur Person |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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„1. |
Néstor Luis Reverol Torres |
Geburtsdatum: 28. Oktober 1964 Geschlecht: männlich |
Seit 2016 Minister für Inneres, Justiz und Frieden. Im April 2019 auch zum Vizepräsidenten der Dienststellen für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen und zum Exekutivsekretär des Generalstabs für das Elektrizitätswesen ernannt. Ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschliesslich der Folterung (politischer) Gefangener und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschliesslich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen durch von ihm befehligte Sicherheitskräfte. |
22.1.2018 |
|
3. |
Tibisay Lucena Ramírez |
Geburtsdatum: 26. April 1959 Geschlecht: weiblich |
Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral – CNE). Durch ihre Handlungen und Maßnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie nicht dafür Sorge trug, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung ein unparteiliches und unabhängiges Organ bleibt, wodurch sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung und der Wiederwahl von Nicolás Maduro im Mai 2018 durch Präsidentschaftswahlen, die weder frei noch fair waren, Vorschub geleistet hat. |
22.1.2018 |
|
6. |
Tarek William Saab Halabi |
Geburtsdatum: 10. September 1963 Geburtsort: El Tigre, Bundesstaat Anzoátegui, Venezuela Geschlecht: männlich |
Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Maßnahmen gegen Gegner der Regierung Venezuelas und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat. |
22.1.2018 |
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10. |
Jesús Rafael Suárez Chourio |
Geburtsdatum: 19. Juli 1962 Geschlecht: männlich |
Oberster Befehlshaber der bolivarischen Armee und Generalstabschef des Oberbefehlshabers. Ehemaliger Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando während seiner Amtszeit als Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee verübt wurden, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt. |
25.6.2018 |
|
13. |
Elías José Jaua Milano |
Geburtsdatum: 16. Dezember 1969 Geschlecht: männlich |
Ehemaliger Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. |
25.6.2018 |
|
15. |
Freddy Alirio Bernal Rosales |
Geburtsdatum: 16. Juni 1962 Geburtsort: San Cristóbal, Bundesstaat Táchira, Venezuela Geschlecht: männlich |
Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira kann er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen. |
25.6.2018 |
|
19. |
Nestor Neptali Blanco Hurtado |
Geburtsdatum: 26. September 1982 Ausweisnummer: V-15222057 Geschlecht: männlich |
Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet seit mindestens Dezember 2017 Hand in Hand mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM. |
27.9.2019 |
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21. |
Carlos Alberto Calderon Chirinos |
Ausweisnummer: V-10352300 Geschlecht: männlich |
Führungskraft (bezeichnet als ‚Kommissar‘, ‚Direktor‘ und ‚Generaldirektor‘) im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen des El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt oder dafür verantwortlich. |
27.9.2019“ |
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12.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/17 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1892 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung bestimmter Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission (2) wird die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 mit Bestimmungen zu den Anforderungen an die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen durchgeführt. |
|
(2) |
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstung, wie beispielsweise an der Rückseite von Lastwagen und ihren Anhängern angebrachte einziehbare oder klappbare Luftleiteinrichtungen, sowie aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Führerhäuser stellen eine bereits verfügbare Technologie dar, die ein Potenzial für eine verbesserte Aerodynamik von Fahrzeugen aufweist. Diese Einrichtungen und Ausrüstungen können jedoch aufgrund ihrer Bauart über den äußersten Rand der Vorder- oder Rückseite oder an den Seiten des Fahrzeugs, an dem sie angebracht sind, hinausragen. Daher sollten Fahrzeuge, die mit solchen Einrichtungen und Ausrüstungen ausgestattet sind, von den Anforderungen in Bezug auf die Standardabmessungen ausgenommen werden. |
|
(3) |
Die Richtlinie 96/53/EG des Rates (3) wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und durch die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, um eine Ausnahme von den Beschränkungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte vorzusehen, durch die die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit verbesserten aerodynamischen Eigenschaften sowie von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen oder emissionsfreien Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ermöglicht wird. |
|
(4) |
Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den EG-Typgenehmigungsvorschriften und den harmonisierten Vorschriften für Straßenfahrzeuge, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, müssen für Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und für aerodynamische Ausrüstungen oder Einrichtungen Anforderungen an die Typgenehmigung festgelegt werden, um sicherzustellen, dass damit hinsichtlich der Energieeffizienz, der besseren Sichtverhältnisse für die Fahrer, der Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer ebenso wie im Hinblick auf die Sicherheit und den Komfort für die Fahrer Vorteile erzielt werden. |
|
(5) |
Eine Genehmigungsbehörde kann nicht bescheinigen, dass ein Typ einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung die einschlägigen technischen Anforderungen unabhängig von einem Fahrzeug erfüllt. Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen sollten daher in Verbindung mit einem oder mehreren bestimmten Fahrzeugtypen oder mit generischen Fahrzeugen typgenehmigt werden, für die die genauen Abmessungen und Materialspezifikationen der Anbringungsstelle festgelegt sind. Aus diesem Grund sollten sie als selbstständige technische Einheiten typgenehmigt werden, und es sollten die spezifischen Anforderungen für ihre Genehmigung festgelegt werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Verlängerte Führerhäuser sollten dementsprechend Gegenstand einer Fahrzeug-Typgenehmigung sein, wie durch die Richtlinie 96/53/EG vorgeschrieben. |
|
(6) |
Die Erfüllung der künftigen CO2-Abgasnormen für schwere Nutzfahrzeuge wird die Anwendung verschiedener Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz erfordern. Eine der wirksamsten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ist die Verringerung des Luftwiderstands von Kraftfahrzeugen. |
|
(7) |
An der Rückseite von Lastwagen und ihren Anhängern angebrachte einziehbare oder klappbare aerodynamische Luftleiteinrichtungen sowie die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen von Führerhäusern sollten so gebaut sein, dass sie die Eignung des Fahrzeugs für den intermodalen Verkehr nicht beeinträchtigen. Daher sollte die maximale Breite von 2,60 m für alle Fahrzeuge gelten, auch für Kühlfahrzeuge. Darüber hinaus sollten die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen in der Lage sein, der durch die Betriebsbedingungen im intermodalen Verkehr erzeugten Luftverdrängung standzuhalten. |
|
(8) |
Für mit alternativen Kraftstoffen betriebene oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge sollte ein höheres Gewicht zulässig sein. Das für die alternative Kraftstofftechnologie oder die emissionsfreie Technologie erforderliche Mehrgewicht sollte auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild deutlich angegeben werden. |
|
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(10) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „ Mit dieser Verordnung werden die Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen sowie für bestimmte selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge festgelegt.“ |
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt: „Artikel 4a EG-Typgenehmigung aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen als selbstständige technische Einheiten 1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung für eine aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit vor. Der Antrag ist nach dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang V Teil C zu erstellen. 2. Sind die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema. Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer selbstständigen technischen Einheit zuteilen. 3. Für die Zwecke von Absatz 2 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang V Teil D aus. Artikel 4b EG-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten Jede selbstständige technische Einheit, die einem Typ entspricht, für den gemäß dieser Verordnung die EG-Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erteilt wurde, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten gemäß Anhang V Teil E tragen.“ |
|
4. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
|
5. |
Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31).
(3) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).
(4) Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Teil A Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:
|
|
2. |
Teil B wird wie folgt geändert:
|
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3. |
Teil C wird wie folgt geändert:
|
|
4. |
Teil D wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. |
Folgende Anlagen 4 und 5 werden angefügt: „Anlage 4 Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen im Aufprallversuch
Abbildung 1 Höhe des Prüfpunkts
Abbildung 2 Beispiel für die Prüfanordnung
Abbildung 3 Krafteinleitung
Anlage 5 Dreidimensionale Umrisslinie des Führerhauses
Abbildung 1 Dreidimensionale Umrisslinie
Abbildung 2 Dreidimensionale Umrisslinie
Abbildung 3 Neigungswinkel
|
ANHANG II
Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Teil A wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Teil B wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Die folgenden Teile C, D und E werden hinzugefügt: „TEIL C EG-Typgenehmigung einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit BESCHREIBUNGSBOGEN MUSTER Beschreibungsbogen Nr. ... betreffend die EG-Typgenehmigung einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind ebenfalls Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
Erläuterungen
TEIL D EG-Typgenehmigung einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit MUSTER Format: A4 (210 × 297 mm) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Mitteilung über:
nach der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1892 (2) EG-Typgenehmigungsnummer: … Grund für die Erweiterung: … ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
Anlagen: Beschreibungsunterlagen Prüfbericht Beiblatt zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … 1. Kurzbeschreibung des Typs der selbstständigen technischen Einheit: … 2. Ausführliche Beschreibung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung: 2.1. Anzahl der selbstständigen Elemente: … 2.2. Beschreibung der Bauart und Werkstoffe: … 2.3. Beschreibung des Arretier- und Verstellsystems: … 2.4. Beschreibung der Befestigung und Anbringung am Fahrzeug: … 2.5. Selbstständige technische Einheit: semi-universell/fahrzeugspezifisch (1) 3. Liste der bestimmten Fahrzeugtypen, für die die selbstständige technische Einheit genehmigt wurde (gegebenenfalls): … 4. Ausführliche Beschreibung der genauen Spezifikationen zu dem Anbringungsbereich an Fahrzeugen bei semi-universellen aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen (gegebenenfalls): … 5. Anmerkungen: … 6. Typgenehmigungszeichen mit Position: … TEIL E EG-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten
Abbildung 1 Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für selbstständige technische Einheiten
Erläuterung Die EG-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten wurde in Rumänien für eine aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung zum Anbau an die Hinterseite des Fahrzeugs (im Sinne der Einhaltung von Artikel 8b der Richtlinie 96/53/EG) unter der Nummer 0046 ausgestellt. Die ersten beiden Ziffern ‚00‘ bedeuten, dass die selbstständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.“ |
(1) Nicht Zutreffendes streichen.“
(2) Nicht Zutreffendes streichen.
(3) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ‚?‘ darzustellen (Beispiel: ABC??123??).
BESCHLÜSSE
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12.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/42 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/1893 DES RATES
vom 11. November 2019
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2074 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela angenommen. |
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(2) |
Der Rat betonte, dass die restriktiven Maßnahmen zielgerichtet, flexibel und reversibel sind und schrittweise eingeführt werden, die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft ziehen und darauf abzielen, einen glaubwürdigen und bedeutsamen Prozess zu fördern, der zu einer friedlichen Lösung auf dem Verhandlungsweg führen kann. |
|
(3) |
In Anbetracht der sich weiter verschlechternden Lage in Venezuela hat der Rat am 22. Januar 2018 den Beschluss (GASP) 2018/90 (2) angenommen, mit dem sieben Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 aufgenommen wurden. |
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(4) |
Am 28. Mai 2018 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, denen zufolge die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen in Venezuela, die zusammen mit den Regionalwahlen am 20. Mai 2018 durchgeführt wurden, weder frei noch fair waren. Die Union forderte die Abhaltung neuer Präsidentschaftswahlen und erklärte, sie zügig handeln werde, um zusätzliche gezielte und umkehrbare restriktive Maßnahmen zu verhängen. |
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(5) |
Am 25. Juni 2018 hat der Rat im Nachgang zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2018 den Beschluss (GASP) 2018/901 (3) angenommen, mit dem elf Personen benannt wurden. |
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(6) |
Am 25. Oktober 2018 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, der zufolge die Union nach wie vor der Überzeugung ist, dass es nur eine demokratische politische und friedliche Lösung der derzeitigen Krise geben kann, und in der die Union unterstreicht, dass sie entschlossen ist, alle ihr zur Verfügung stehenden politischen Instrumente einzusetzen, um zu einer solchen Lösung beizutragen. |
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(7) |
Am 6. November 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1656 (4) angenommen, mit dem die angesichts der Lage in Venezuela geltenden restriktiven Maßnahmen in Anbetracht der anhaltenden und sich verschärfenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise in diesem Land verlängert wurden. |
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(8) |
Im Januar, Februar, März und April 2019 hat die Hohe Vertreterin im Namen der Union Erklärungen zur Lage in Venezuela abgegeben, in denen die Bereitschaft der Union betont wurde, weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen, damit eine Wiederherstellung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erreicht wird, weitere Maßnahmen zu treffen und auf Beschlüsse und Handlungen, die zu einer weiteren Aushöhlung der demokratischen Institutionen und Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte führen, mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren. |
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(9) |
Am 8. Juli 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1171 (5) angenommen, mit dem die Begründung für drei in der Liste aufgeführte Personen aktualisiert wurde. |
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(10) |
Am 16. Juli 2019 hat die Hohe Vertreterin im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, der zufolge der Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte deutlich und detailliert das Ausmaß und die Schwere der Menschenrechtsverletzungen, die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und den Abbau demokratischer Institutionen in Venezuela bestätigt. Ferner hat die Union ihre Bereitschaft bekundet, mit der Vorbereitung gezielter Maßnahmen gegen diejenigen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu beginnen, die an Folter und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind. |
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(11) |
Im Nachgang zur Erklärung vom 16. Juli 2019 und in Anbetracht der weiterhin ernsten Lage in Venezuela hat der Rat am 26. September 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1596 (6) angenommen, mit dem sieben Personen benannt wurden. |
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(12) |
In diesem Zusammenhang hat der Rat gemäß Artikel 13 des Beschlusses (GASP) 2017/2074 die angesichts der Lage in Venezuela geltenden restriktiven Maßnahmen überprüft. |
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(13) |
Da die politische, wirtschaftliche, soziale und humanitäre Krise in Venezuela und die Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte untergraben, andauern, sollten die geltenden restriktiven Maßnahmen einschließlich aller Benennungen bis zum 14. November 2020 verlängert werden. Diese Maßnahmen ziehen die breite Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft und können bei Fortschritten im Hinblick auf die Wiederherstellung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte in Venezuela zurückgenommen werden. |
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(14) |
Die einzelnen Benennungen in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 wurden überprüft; die Angaben zu acht Personen sollten geändert werden. |
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(15) |
Außerdem sollte in den Beschluss (GASP) 2017/2074 eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der der Rat und der Hohe Vertreter personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, um ihre Aufgaben nach jenem Beschluss zu erfüllen. |
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(16) |
Der Beschluss (GASP) 2017/2074 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2017/2074 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a (1) Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss wahrzunehmen, insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und II erforderlich ist. (3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können. (*1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ " |
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2. |
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 14. November 2020.“ |
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3. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. MOGHERINI
(1) Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60).
(2) Beschluss (GASP) 2018/90 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 16 I vom 22.1.2018, S. 14).
(3) Beschluss (GASP) 2018/901 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 160 I vom 25.6.2018, S. 12).
(4) Beschluss (GASP) 2018/1656 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 276 vom 7.11.2018, S. 10).
(5) Beschluss (GASP) 2019/1171 des Rates vom 8. Juli 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 183 vom 9.7.2019, S. 9).
(6) Beschluss (GASP) 2019/1596 des Rates vom 26. September 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 74).
ANHANG
In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 erhalten die Einträge 1, 3, 6, 10, 13, 15, 19 und 21 folgende Fassung:
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Name |
Angaben zur Person |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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„1. |
Néstor Luis Reverol Torres |
Geburtsdatum: 28. Oktober 1964 Geschlecht: männlich |
Seit 2016 Minister für Inneres, Justiz und Frieden. Im April 2019 auch zum Vizepräsidenten der Dienststellen für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen und zum Exekutivsekretär des Generalstabs für das Elektrizitätswesen ernannt. Ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich der Folterung (politischer) Gefangener und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschließlich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen durch von ihm befehligte Sicherheitskräfte. |
22.1.2018 |
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3. |
Tibisay Lucena Ramírez |
Geburtsdatum: 26. April 1959 Geschlecht: weiblich |
Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral— CNE). Durch ihre Handlungen und Maßnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie nicht dafür Sorge trug, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung ein unparteiliches und unabhängiges Organ bleibt, wodurch sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung und der Wiederwahl von Nicolás Maduro im Mai 2018 durch Präsidentschaftswahlen, die weder frei noch fair waren, Vorschub geleistet hat. |
22.1.2018 |
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6. |
Tarek William Saab Halabi |
Geburtsdatum: 10. September 1963 Geburtsort: El Tigre, Bundesstaat Anzoátegui, Venezuela Geschlecht: männlich |
Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Maßnahmen gegen Gegner der Regierung Venezuelas und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat. |
22.1.2018 |
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10. |
Jesús Rafael Suárez Chourio |
Geburtsdatum: 19. Juli 1962 Geschlecht: männlich |
Oberster Befehlshaber der bolivarischen Armee und Generalstabschef des Oberbefehlshabers. Ehemaliger Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando während seiner Amtszeit als Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee verübt wurden, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt. |
25.6.2018 |
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13. |
Elías José Jaua Milano |
Geburtsdatum: 16. Dezember 1969 Geschlecht: männlich |
Ehemaliger Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. |
25.6.2018 |
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15. |
Freddy Alirio Bernal Rosales |
Geburtsdatum: 16. Juni 1962 Geburtsort: San Cristóbal, Bundesstaat Táchira, Venezuela Geschlecht: männlich |
Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira kann er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen. |
25.6.2018 |
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19. |
Nestor Neptali Blanco Hurtado |
Geburtsdatum: 26. September 1982 Ausweisnummer: V‐15222057 Geschlecht: männlich |
Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet seit mindestens Dezember 2017 Hand in Hand mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM. |
27.9.2019 |
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21. |
Carlos Alberto Calderon Chirinos |
Ausweisnummer: V-10352300 Geschlecht: männlich |
Führungskraft (bezeichnet als ‚Kommissar‘, ‚Direktor‘ und ‚Generaldirektor‘) im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen des El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt oder dafür verantwortlich. |
27.9.2019“ |
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12.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/47 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/1894 DES RATES
vom 11. November 2019
über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 18. Juni 2019 auf frühere Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates, einschließlich der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. März 2018, in denen das anhaltende rechtswidrige Vorgehen der Türkei im östlichen Mittelmeer und in der Ägäis scharf verurteilt wurde, verwiesen und diese bekräftigt. Der Rat hat seine große Besorgnis über die rechtswidrigen Bohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer bekundet und bedauert, dass die Türkei noch nicht auf die wiederholten Aufforderungen der Union zur Einstellung dieser Tätigkeiten reagiert hat. Zudem hat der Rat die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) aufgefordert, unverzüglich Optionen für geeignete Maßnahmen zu unterbreiten. |
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(2) |
Am 20. Juni 2019 hat der Europäische Rat auf frühere Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates, in denen das anhaltende rechtswidrige Vorgehen der Türkei im östlichen Mittelmeer und in der Ägäis scharf verurteilt wurde, verwiesen und diese bekräftigt. Darüber hinaus hat er die an die Kommission und den EAD gerichtete Aufforderung gebilligt, unverzüglich Optionen für geeignete Maßnahmen, einschließlich gezielter Maßnahmen, vorzulegen. |
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(3) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Juli 2019 hat der Rat bedauert, dass die Türkei trotz der wiederholten Aufforderungen der Union, ihre rechtswidrigen Tätigkeiten im östlichen Mittelmeer einzustellen, ihre Bohrungen westlich von Zypern fortgesetzt und nordöstlich von Zypern weitere Bohrungen in zyprischen Hoheitsgewässern eingeleitet hat. Er hat abermals auf die schwerwiegenden unmittelbaren negativen Auswirkungen hingewiesen, die ein solches rechtswidriges Vorgehen auf das gesamte Spektrum der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei hat, und erneut an die Türkei appelliert, von einem solchen Vorgehen abzusehen, im Geiste der guten Nachbarschaft zu handeln und die Hoheitsgewalt und Hoheitsrechte Zyperns im Einklang mit dem Völkerrecht zu achten. Der Rat hat die Einladung der zyprischen Regierung zu Verhandlungen mit der Türkei begrüßt und darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels – unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen – im Wege des Dialogs und der Verhandlungen in gutem Glauben angegangen werden sollte. |
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(4) |
Zudem hat der Rat angesichts der fortgesetzten und neuen rechtswidrigen Bohrtätigkeiten der Türkei beschlossen, die Verhandlungen über das umfassende Luftverkehrsabkommen auszusetzen, und ist übereingekommen, vorerst keine Tagung des Assoziationsrates und keine weiteren Treffen im Rahmen des hochrangigen Dialogs zwischen der EU und der Türkei abzuhalten. Der Rat hat ferner den Vorschlag der Kommission gebilligt, die Heranführungshilfe für die Türkei für 2020 zu kürzen, und die Europäische Investitionsbank ersucht, ihre Darlehenstätigkeit in der Türkei zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf staatlich besicherte Darlehen. |
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(5) |
Zudem hat der Rat in jenen Schlussfolgerungen hervorgehoben, dass er mit der Angelegenheit befasst bleiben wird, und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") und die Kommission ersucht, weiter an Optionen für gezielte Maßnahmen in Anbetracht der fortgesetzten Bohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer zu arbeiten. |
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(6) |
Angesichts der anhaltenden rechtswidrigen Bohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer hat der Rat am 14. Oktober 2019 seine uneingeschränkte Solidarität mit Zypern in Bezug auf die Achtung von dessen Hoheitsgewalt und Hoheitsrechten im Einklang mit dem Völkerrecht bekräftigt. Er hat auf seine Schlussfolgerungen vom 15. Juli 2019 verwiesen, insbesondere darauf, dass die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels – unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen – im Wege des Dialogs und der Verhandlungen in gutem Glauben angegangen werden sollte. |
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(7) |
Zudem hat der Rat der Schaffung eines Rahmens für restriktive Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, die für die rechtswidrigen Kohlenwasserstoffbohrungen im östlichen Mittelmeer verantwortlich oder daran beteiligt sind, zugestimmt und die Hohe Vertreterin und die Kommission ersucht, hierzu rasch Vorschläge vorzulegen. |
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(8) |
Der Europäische Rat hat am 18. Oktober 2019 die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Oktober 2019 zu den rechtswidrigen Bohrungen der Türkei in der ausschließlichen Wirtschaftszone Zyperns gebilligt, seine Solidarität mit Zypern bekräftigt und erklärt, dass er mit der Angelegenheit befasst bleiben wird. |
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(9) |
Diese Bohrtätigkeiten verletzen die Souveränität oder die Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit der Republik Zypern in ihren Hoheitsgewässern, ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und ihrem Festlandsockel und gefährden oder verhindern die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung, wenn diese Tätigkeiten in Gebieten durchgeführt werden, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurden. Diese Handlungen stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, und stellen eine Bedrohung der Interessen und der Sicherheit der Union dar. |
|
(10) |
In diesem Zusammenhang sollten gezielte restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage derartiger Tätigkeiten innerhalb ihrer Hoheitsgewässer oder ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran – einschließlich durch Planung, Vorbereitung etwa durch seismische Untersuchungen, Teilnahme, Leitung, oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten – beteiligt sind oder diesbezüglich finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten. Dies schließt in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können. |
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(11) |
Dieser Beschluss sollte die Leistung oder Erleichterung der Leistung humanitärer Hilfe nicht behindern. Dieser Beschluss sollte dahingehend geändert werden, dass eine geeignete Ausnahmeregelung für den Fall aufgenommen wird, dass sich herausstellt, dass die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen eine benannte Person oder Organisation die Leistung humanitärer Hilfe behindern könnte. |
|
(12) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern:
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a) |
natürliche Personen, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran – einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten – beteiligt sind. Dies schließt in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können, |
|
b) |
natürliche Personen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten, |
|
c) |
mit den unter die Buchstaben a und b fallenden natürlichen Personen in Verbindung stehende natürliche Personen, |
wie im Anhang aufgeführt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
|
a) |
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, |
|
b) |
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
|
c) |
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder |
|
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5) Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.
(7) Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren notwendig ist.
(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(9) Wenn ein Mitgliedstaat den im Anhang aufgeführten Personen gemäß den Absätzen 3, 4, 6, 7 oder 8 die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von
|
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran – einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten – beteiligt sind. Dies schließt in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können; |
|
b) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten, |
|
c) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen, |
die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
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a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind, |
|
b) |
ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind, |
|
c) |
ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind, |
|
d) |
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe gemeldet hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder |
|
e) |
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Befreiungen nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind. |
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang ergangen ist, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, |
|
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird, |
|
c) |
die Entscheidung begünstigt keine der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, und |
|
d) |
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
(5) Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht an der Leistung von Zahlungen aufgrund eines Vertrags, der vor dem Tag geschlossen wurde, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6) Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene
|
a) |
Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten, |
|
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder |
|
c) |
Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, |
sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß Absatz 1 unterliegen.
Artikel 3
(1) Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters erstellt und ändert der Rat einstimmig die im Anhang enthaltene Liste.
(2) Der Rat setzt die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von den Beschlüssen gemäß Absatz 1 und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss gemäß Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
Artikel 4
(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne der Artikel 1 und 2 in die Liste.
(2) Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Im Falle von natürlichen Personen können zu diesen Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf gehören. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.
Artikel 5
Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
|
a) |
benannten im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
|
b) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. |
Artikel 6
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, und zwar
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a) |
für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs, |
|
b) |
für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs. |
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten zu Straftaten, die von in der Liste aufgeführten natürlichen Personen begangen wurden, zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen oder zu diese Personen betreffenden Sicherungsmaßregeln gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
Artikel 7
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Artikel 8
Dieser Beschluss gilt bis zum 12. November 2020 und wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
LISTE DER IN DEN ARTIKELN 1 UND 2 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN
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12.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/54 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1895 DER KOMMISSION
vom 7. November 2019
zur Anerkennung mehrerer Inseln in Portugal als frei von Varroose und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7905)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 15 der Richtlinie 92/65/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass er völlig oder teilweise von einer der Krankheiten des Anhangs B frei ist, der Kommission entsprechende Unterlagen vorlegen, anhand derer ein Beschluss zu erlassen ist, in dem anerkannt wird, dass der Mitgliedstaat oder ein Teil seines Hoheitsgebiets krankheitsfrei ist, und zusätzliche, für den Handel erforderliche Garantien festgelegt werden. |
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(2) |
Die Varroose bei Honigbienen ist in Anhang B der Richtlinie 92/65/EWG unter ihrer früheren Bezeichnung „Varroatose“ aufgeführt; mit dem Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission (2) wurden bereits mehrere Gebiete in Mitgliedstaaten als varroosefrei anerkannt. Diese Gebiete sind zusammen mit den zusätzlichen Handelsgarantien im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU aufgeführt. |
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(3) |
Portugal beantragte bei der Kommission, die Inseln Corvo, Graciosa, São Jorge, Santa Maria, São Miguel und Terceira des Azoren-Archipels als varroosefrei anzuerkennen, ersuchte um Festlegung zusätzlicher Garantien für den Handel, die den auf nationaler Ebene umgesetzten Garantien entsprechen, und legte die geeigneten ausführlichen Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 92/65/EWG zur Begründung seines Antrags vor. |
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(4) |
In Anbetracht der von Portugal vorgelegten ausführlichen Unterlagen sollten die Inseln Corvo, Graciosa, São Jorge, Santa Maria, São Miguel und Terceira als varroosefreier Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets anerkannt werden und zusammen mit den zusätzlichen Garantien für den Handel im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU aufgeführt werden. |
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(5) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/503/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der folgende Eintrag ist in die Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU zwischen dem Eintrag für Finnland und dem Eintrag für das Vereinigte Königreich einzufügen:
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PT |
Portugal |
Insel Corvo |
PT01300 FLORES (SANTA CRUZ) |
Bienen (Apis mellifera) in jeglichem Stadium ihres Lebenszyklus, einschließlich Schwärme, Königinnen, Völker sowie gebrauchte Bienenstöcke und Rahmen |
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Insel Graciosa |
PT05200 GRACIOSA (SANTA CRUZ DA GRACIOSA) |
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Insel São Jorge |
PT02700 SAO JORGE (VELAS) |
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Insel Santa Maria |
PT02500 SANTA MARIA (VILA DO PORTO) |
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Insel São Miguel |
PT02600 SAO MIGUEL (PONTA DELGADA) |
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Insel Terceira |
PT02800 TERCEIRA (ANGRA DO HEROISMO) |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. November 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38).