ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 289

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
8. November 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1864 des Rates vom 24. Oktober 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1865 der Kommission vom 6. Juni 2019 zur Berichtigung der rumänischen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( 1 )

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1866 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 im Hinblick auf die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die verlängerte Anwendungsfrist gemäß diesem Artikel ( 1 )

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1867 der Kommission vom 28. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Festlegung von Pauschalsätzen

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1868 der Kommission vom 28. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zwecks Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die EU-EHS-Vorschriften für den Zeitraum 2021 bis 2030 und an die Einstufung von Zertifikaten als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) 2019/1869 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung und Berichtigung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an bestimmten unerwünschten Stoffen in der Tierernährung ( 1 )

32

 

*

Verordnung (EU) 2019/1870 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an Erucasäure und Blausäure in bestimmten Lebensmitteln ( 1 )

37

 

*

Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG ( 1 )

41

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1872 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für Japan in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen ( 1 )

47

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 der Kommission vom 7. November 2019 über die Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen ( 1 )

50

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1874 der Kommission vom 6. November 2019 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Volksrepublik China gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7854)  ( 1 )

55

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers ( ABl. L 149 vom 7.6.2019 )

59

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1706 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 260 vom 11.10.2019 )

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1864 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Dezember 2018 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden „GATT“) 1994 über einen angemessenen Ausgleich im Anschluss an die Entscheidung der Schweiz, die Zollzugeständnisse in der Liste LIX — Schweiz-Liechtenstein für „Fleisch, lediglich gewürzt“ zu ändern.

(2)

Die Verhandlungen wurden abgeschlossen, und ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizer Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juli 2019 paraphiert.

(3)

Der vorliegende Beschluss betrifft ausschließlich die Handelspolitik der Union und setzt ein Abkommen im Anschluss an Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXVIII des GATT 1994 um, ein Recht der Union nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO).

(4)

Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1865 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2019

zur Berichtigung der rumänischen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die rumänische Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) enthält in Anhang XVII Teil F Absatz 2 Buchstabe g einen Fehler, da dort die Satzaussage verdreht wurde.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1866 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 im Hinblick auf die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die verlängerte Anwendungsfrist gemäß diesem Artikel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 jener Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie genannten OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2019 von den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung ausgenommen. Wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften bezüglich des Formats und des Inhalts des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG auf Fonds anwendet, die keine OGAW-Fonds sind und die Kleinanlegern angeboten werden, so gilt die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen. Um für solche Fonds eine einheitliche Übergangsregelung zu schaffen, ist es Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten („PRIIP-Herstellern“) nach Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission (3) gestattet, im Einklang mit den genannten Artikeln erstellte Dokumente bis zum 31. Dezember 2019 weiter zu verwenden, sofern es sich bei mindestens einer der zugrunde liegenden Anlageoptionen um einen OGAW- oder Nicht-OGAW-Fonds handelt.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wurde geändert, um die Übergangsregelungen nach Artikel 32 bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. (4) Damit PRIIP-Hersteller ihre Verpflichtungen präzise bestimmen können, sollte das in Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 genannte Datum entsprechend geändert werden.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (die „Europäischen Aufsichtsbehörden“) vorgelegt wurde.

(5)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben weder öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt noch potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegten technischen Regulierungsstandards bereits eine Folgenabschätzung vorgenommen wurde. Die vorliegende Verordnung ändert weder den Inhalt der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 noch schafft sie neue Verpflichtungen für PRIIP-Hersteller oder für Personen, die über PRIIP beraten oder sie verkaufen, einschließlich der in Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Personen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission erhält folgende Fassung:

„Artikel 14 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2021.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1867 DER KOMMISSION

vom 28. August 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Festlegung von Pauschalsätzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 5a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse einer vereinfachten Nutzung der Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sowie einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes und des Fehlerrisikos ist es angezeigt, einen Pauschalsatz festzulegen, der auf die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit im Rahmen der technischen Hilfe unterstützten Vorhaben entstehen, an einen oder mehreren Begünstigten Anwendung findet, ohne dass dieser Satz gerechtfertigt werden muss. Dies schließt Fälle ein, in denen die Verwaltungsbehörde oder die Zahlstelle oder eine andere Einrichtung Vorhaben der technischen Hilfe umsetzt.

(2)

Die Höhe des Pauschalsatzes basiert auf den Obergrenzen und der tatsächlichen Zuweisung für die technische Hilfe im Rahmen von Programmen sowie auf den Ausschöpfungsquoten in früheren Programmplanungszeiträumen. Die Nutzung der pauschalen Erstattungsmethode wirkt sich nicht auf die finanzielle Zuweisung für technische Hilfe im Rahmen der angenommenen Programme aus. Sie kann auch auf Programme angewandt werden, die aus mehr als einem Fonds gefördert werden, selbst wenn die Priorität technische Hilfe Förderung aus einem anderen Fonds erhält als dem, aus dem Prioritäten, bei denen es sich nicht um technische Hilfe handelt, im Rahmen desselben Programms unterstützt werden.

(3)

Um die Mittelverwaltung im Rahmen der bestehenden Programmplanung zu erleichtern, sollte darüber hinaus festgelegt werden, dass für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds sowie für den EMFF die förderfähigen Ausgaben unter Prioritätsachsen, bei denen es sich nicht um die Prioritätsachse technische Hilfe des Programms, für das die Kostenerstattung nach dem Pauschalsatzverfahren angewandt wird, handelt, die Grundlage für die Anwendung des Satzes bilden. Daher ist dieser Pauschalsatz nicht anzuwenden, wenn ein Programm ausschließlich technische Hilfe abdeckt. Ferner besteht für die oben genannten Fonds keine Verpflichtung zur Anpassung des Programms, wenn für die Kostenerstattung das Pauschalsatzverfahren genutzt wird.

(4)

Es ist klarzustellen, dass die Grundlage für die Anwendung des Pauschalsatzes die förderfähigen Ausgaben sind, für die die Verwaltungsbehörde oder die zuständige Kontrollstelle die Überprüfungen der Verwaltung bzw. im Fall des ELER die entsprechenden Verwaltungskontrollen durchgeführt hat.

(5)

Um das Risiko einer Doppelfinanzierung in Fällen zu vermeiden, in denen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten Pauschalsätze nur auf Ausgaben angewandt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach bis zum Ende des Förderzeitraums Gegenstand von Überprüfungen der Verwaltung waren. Aus demselben Grund sollten im Fall des ELER die Pauschalsätze nur auf Ausgaben angewandt werden, die ab dem Beginn des Agrar-Haushaltsjahres gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), das am 16. Oktober 2019 anläuft, oder ab einem späteren Agrar-Haushaltsjahr und danach bis zum Ende des Förderzeitraums Verwaltungskontrollen unterzogen wurden. Im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nach dem Pauschalsatzverfahren erstatteten Beträge auf der Grundlage von Ausgaben für Vorhaben berechnet werden, bei denen es sich nicht um technische Hilfe handelt, da dies rechtmäßig und regelkonform ist.

(6)

Das Finanzierungsverfahren auf der Grundlage von Pauschalsätzen kann nur in den Haushaltsjahren Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind. Um Kontrollen der Grundlage für die Berechnung der Pauschalsätze im Zusammenhang mit Artikel 9 und Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ermöglichen, kann das Pauschalsatzverfahren nur für Ausgaben angewandt werden, die ab dem Beginn des am 16. Oktober 2019 anlaufenden Agrar-Haushaltsjahres oder in einem späteren Agrar-Haushaltsjahr anfallen.

(7)

Damit die Maßnahmen nach dieser Verordnung zügig angewandt werden können und sie so frühzeitig im laufenden Rechnungsjahr bzw. im Fall des ELER im am 16. Oktober 2019 anlaufenden Agrar-Haushaltsjahr nutzen zu können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Pauschalsatz festgelegt, den die Verwaltungsbehörde anwenden kann, wenn sie einem oder mehreren Begünstigten im Rahmen eines Programms die Kosten von Vorhaben erstattet, die unter der Prioritätsachse technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten finanziert werden.

(2)   Für den ELER wird mit dieser Verordnung ein Pauschalsatz für Erstattungen festgelegt, die die Zahlstelle oder sonstige Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Kosten von Vorhaben der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten an einen oder mehrere Begünstigten im Rahmen eines Programms tätigt. Führt eine Zahlstelle oder sonstige Einrichtung unmittelbar Vorhaben der technischen Hilfe aus, kann die Erstattung der Kosten dieser Vorhaben ebenfalls auf der Grundlage dieses Pauschalsatzes erfolgen.

Artikel 2

Pauschalsätze

(1)   Der Gesamtbetrag der Erstattungen für Vorhaben, die unter der Prioritätsachse technische Hilfe im Rahmen eines Programmes finanziert werden, kann als Pauschalsatz der Ausgaben für Vorhaben unter den Prioritätsachsen des Programms berechnet werden, bei denen es sich nicht um technische Hilfe handelt. Im Fall des ELER kann die technische Hilfe als Pauschalsatz der Ausgaben für Vorhaben gemäß den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) berechnet werden.

(2)   Dieser Pauschalsatz wird für aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem ELER unterstützte Programme auf 4 % und für aus dem EMFF unterstützte Programme auf 6 % festgelegt. Für aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ unterstützte Programme wird der Pauschalsatz auf 6 % festgesetzt. Der errechnete Betrag kann einem Begünstigten erstattet oder zur Erstattung an mehrere Begünstigte aufgeteilt werden.

(3)   Nur Ausgaben, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Gegenstand von Überprüfungen der Verwaltung gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 waren, können ab dem am 1. Juli 2019 beginnenden Geschäftsjahr oder ab einem nachfolgenden Geschäftsjahr in die Berechnungsgrundlage für den Pauschalsatz einbezogen werden. Im Fall des ELER können nur Ausgaben, die ab dem am 16. Oktober 2019 beginnenden Agrar-Haushaltsjahr oder ab einem späteren Agrar-Haushaltsjahr Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterzogen wurden, in die Berechnungsgrundlage für den Pauschalsatz einbezogen werden.

(4)   Wird dieser Pauschalsatz angewandt, so darf er nur bis zum Ende des für die Erstattung von Kosten für technische Hilfe vorgesehenen Zeitraums bzw. im Fall des ELER während des betreffenden Agrar-Haushaltsjahrs Anwendung finden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1868 DER KOMMISSION

vom 28. August 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zwecks Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die EU-EHS-Vorschriften für den Zeitraum 2021 bis 2030 und an die Einstufung von Zertifikaten als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 10a Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Jahr 2012 werden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (2) versteigert. Die Versteigerung von Zertifikaten wird von einer gemeinsamen Auktionsplattform für 25 Mitgliedstaaten und drei EWR-/EFTA-Länder sowie von einigen wenigen Opt-out-Plattformen durchgeführt.

(2)

Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, um mithilfe des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union kosteneffiziente Emissionsreduktionen und Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß zu fördern. Die Versteigerung von Zertifikaten blieb die Regel für die Zuteilung von Zertifikaten, weswegen der Anteil der zu versteigernden Zertifikate 57 % der Gesamtmenge der Zertifikate betragen sollte.

(3)

Es empfiehlt sich, die mit der Richtlinie (EU) 2018/410 eingeführten neuen Elemente im Zusammenhang mit der Bestimmung der jährlichen Versteigerungsmenge in die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu übernehmen. Insbesondere muss der Möglichkeit Rechnung getragen werden, die Versteigerungsmenge um bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate zu verringern, um die Menge der für die kostenlose Zuteilung verfügbaren Zertifikate anzuheben (Puffer für die kostenlose Zuteilung). Darüber hinaus dürfen nach der geänderten Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Versteigerungsmengen aus folgenden Gründen geändert werden: freiwillige Löschung von Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten; Wiedereinbeziehung von Anlagen in das EU-EHS, die weniger als 2500 Tonnen Kohlendioxid emittieren, und die Möglichkeit der Flexibilität zwischen den unter das EU-EHS und den nicht unter das EU-EHS fallenden Sektoren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die es den Mitgliedstaaten erleichtern soll, ihre nationalen Zielvorgaben für die Emissionsreduktion in Nicht-EHS-Sektoren zu erreichen.

(4)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG wird der Modernisierungsfonds zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten und der Innovationsfonds zur Förderung von Investitionen in innovative Technologien eingerichtet. Beide Fonds werden im Wege der Versteigerung von Zertifikaten auf der gemeinsamen Auktionsplattform der Europäische Investitionsbank (EIB) finanziert. Zu diesem Zweck sollte die EIB der Auktionator für die beiden Fonds werden, ohne an dem gemeinsamen Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform teilzunehmen. Die entsprechenden Zertifikatmengen sollten auf denselben Auktionen versteigert werden wie die Mengen, die die an der gemeinsamen Aktionsplattform teilnehmenden Mitgliedstaaten und EWR-/EFTA-Länder versteigern.

(5)

Zwecks Einrichtung des Modernisierungsfonds werden gemäß der Richtlinie 2003/87/EG 2 % der Gesamtmenge der Zertifikate versteigert; darüber hinaus können die infrage kommenden Mitgliedstaaten diesem Fonds Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG zufügen. Die EIB muss gewährleisten, dass diese Zertifikate Im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten des Auktionsverfahrens versteigert werden, nach denen die gleichmäßige Verteilung der Versteigerungsmengen ein zentraler Aspekt ist.

(6)

Um die Verfügbarkeit von Mitteln für Innovationen bei CO2-armen Technologien und das reibungslose Funktionieren des CO2-Marktes sicherzustellen, sollten die Mengen des Innovationsfonds grundsätzlich in gleichen Jahresmengen versteigert werden. Die Kommission sollte jedoch in Zweijahresabständen die Verteilung der für den Innovationsfonds zu versteigernden Zertifikate unter Berücksichtigung der Ergebnisse jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen überprüfen. Die erste Überprüfung sollte spätestens am 30. Juni 2022 stattfinden.

(7)

Damit ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in seinem Hoheitsgebiet Zertifikate aus seinen Versteigerungsmengen zu löschen, sollte ein Mitteilungsverfahren eingerichtet werden. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Kommission in einem einheitlichen Formular, das Nachweise und Angaben zu der stillgelegten Anlage, die vorgesehene Menge und den Zeitpunkt der Löschung enthält, über seine Absicht, Zertifikate zu löschen, in Kenntnis setzen. Um die Funktionsfähigkeit der mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Marktstabilitätsreserve zu erhalten, sollte die gelöschte Menge erst dann von den Versteigerungsmengen des Mitgliedstaats abgezogen werden, wenn die Anpassungen der Marktstabilitätsreserve für das betreffende Jahr erfolgt sind. Der Transparenz wegen sollte die Kommission die mit dem Formular übermittelten Angaben des Mitgliedstaats veröffentlichen, sofern diese Angaben nicht aus Gründen der Vertraulichkeit geschützt sind.

(8)

Zur Stärkung der Integrität des CO2-Marktes werden Zertifikate seit dem Jahr 2018 durch die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als Finanzinstrumente eingestuft. Zuvor wurden in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) lediglich Zertifikatderivative als Finanzinstrumente anerkannt. Durch diese neue Einstufung fällt der Spot-Handel mit Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Anwendungsbereich von unter anderem der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Das Verfahren der Versteigerung von Zertifikaten (Primärmarkt) fällt allerdings ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(9)

Zur Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die neuen Finanzmarktvorschriften sollte die bisherige Regelung der Überwachung von und Berichterstattung über Versteigerungen geändert werden. Da der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erweitert wurde und nun auch für die Versteigerung von Zertifikaten gilt, liegt es in der Verantwortung der zuständigen nationalen Behörden, die Aufgaben der Überwachung und Verhinderung von Marktmissbrauch im Hinblick auf Versteigerungen wahrzunehmen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen die zuständigen nationalen Behörden aktiv Fälle von Marktmissbrauch aufdecken und untersuchen. Die notwendigen Funktionen der Auktionsüberwachung sollten von den Auktionsplattformen, der Kommission, den Mitgliedstaaten und den zuständigen nationalen Behörden übernommen werden; die Vorschriften über die Verpflichtungen zur Bestellung einer Auktionsaufsicht sollten gestrichen werden. Durch die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Versteigerungen wurden außerdem die speziellen Marktmissbrauchsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überflüssig und sollten gestrichen werden.

(10)

Damit den für die Überwachung von Marktmissbrauch zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Daten für die Berichterstattung auf kostenwirksame und verhältnismäßige Weise bereitgestellt werden, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die verbindliche Pflicht zur Meldung von Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 widerspiegeln und auf Auktionsplattformen mit Blick auf die Meldung von Auktionsgeschäften anwendbar machen. Die ist erforderlich, da die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die nun auch auf Versteigerungen anwendbar ist, keinen eigenständigen Mechanismus für die Meldung von Geschäften einführt, sondern sich auf die Datenerhebung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 stützt.

(11)

Es muss unbedingt ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für Auktionsplattformen sichergestellt werden, für das die einschlägigen Kriterien entsprechend festzulegen sind. In Bezug auf die von den erfolgreichen Bietern zu entrichtenden Gebühren sollte es zulässig sein, den derzeitigen Gebührenhöchstsatz in geringem Umfang anzuheben, wenn dies im Vergabeverfahren vorgesehen ist und die jährlichen Versteigerungsmengen wegen des Funktionierens der Marktstabilitätsreserve um mehr als 200 Mio. Zertifikate verringert wird.

(12)

Die öffentliche Auftragsvergabe für die gemeinsame Auktionsplattform kann vorsehen, dass die Auswahlkriterien auch auf geregelte Märkte für Energieerzeugnisse ausgedehnt werden, die bislang noch keinen Sekundärmarkt für Emissionszertifikate organisiert haben. Sollte ein solcher geregelter Markt als Auktionsplattform ausgewählt werden, sollte die Verpflichtung bestehen, diesen Sekundärmarkt mindestens 60 Handelstage vor der ersten Versteigerung einzurichten. Dies ist notwendig, um — für den Fall einer Annullierung der Versteigerung — den Preis auf dem Sekundärmarkt zum Zeitpunkt der Versteigerungen („Reservepreis“) sowie die Bietergebühren festzulegen, die an die vergleichbare, im Sekundärmarkt gezahlte Gebühr gekoppelt sind. Darüber hinaus sollten die Kommission und die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei Sachverhalten, die ein sorgfältiger öffentlicher Auftraggeber kaum hätte vorhersehen können, die derzeit auf fünf Jahre befristete Vertragslaufzeit im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (Haushaltsordnung) auf sieben Jahre zu verlängern. Um die Marktbedingungen zu überprüfen und die neuen Vergabeverfahren während der Vertragslaufzeit vorzubereiten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine vorherige Marktkonsultation gemäß der Haushaltsordnung vorzunehmen.

(13)

Zur Vereinfachung des Auktionsverfahrens sollte die Festlegung der jährlichen Versteigerungsmengen flexibler werden für den Fall, dass Änderungen um bis zu 50 000 Zertifikate notwendig sind. Jede Änderung unterhalb dieses Schwellenwerts sollte keine Änderung der Versteigerungsmenge für das Folgejahr bewirken, es sei denn, ein Mitgliedstaat beantragt dies ausdrücklich. Außerdem sollte das Verfahren für die Festlegung und Veröffentlichung von Auktionskalendern dahin gehend vereinfacht werden, dass eine Stellungnahme der Kommission dazu entfällt. Allerdings sollte der Auktionskalender erst veröffentlich werden, wenn die Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakte einen internen Beschluss über die dem Auktionskalender entsprechende Auktionstabelle erlassen hat.

(14)

Zur Vereinfachung der Wiederbestellung von Opt-out-Plattformen sollte eine Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 lediglich für die Aufnahme neuer Unternehmen als Opt-out-Plattformen in die Liste oder für eine Neuaufnahme in die Liste mit geänderten Bedingungen erforderlich werden. Bestellt also ein Mitgliedstaat dieselbe Opt-out-Plattform unter denselben Bedingungen erneut, sollte sie ohne Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit denselben Bedingungen wie bei der ursprünglichen Aufnahme in die Liste weiter auf dieser geführt werden. Voraussetzung sollte sein, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission bestätigen, dass die Vorschriften dieser Verordnung und die Ziele des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beachtet werden.

(15)

Um zu vermeiden, dass sich bei der Annullierung mehrerer Versteigerungen annullierte Mengen anhäufen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die annullierten Mengen gleichmäßig über die nachfolgenden Versteigerungen, die keine annullierten Mengen aus zuvor annullierten Versteigerungen umfassen, zu verteilen.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

(2)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a)

Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen;

(b)

die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.

‚Zwei-Tage-Spot‘ versteigerte Zertifikate, deren Lieferung zu einem vereinbarten Datum spätestens am zweiten Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;

4.

‚Five-day-Futures‘ Zertifikate, deren Lieferung zu einem vereinbarten Datum spätestens am fünften Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;“

(c)

die Nummern 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„8.

‚Wertpapierfirma‘ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

9.

‚Kreditinstitut‘ dasselbe wie in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (**);

10.

‚Finanzinstrument‘ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;

(*)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)."

(**)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“"

(d)

die Nummern 12, 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„12.

‚Mutterunternehmen‘ dasselbe wie in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

13.

‚Tochterunternehmen‘ dasselbe wie in Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU;

14.

‚verbundenes Unternehmen‘ dasselbe wie in Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU;

(*)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“"

(e)

die Nummern 17 bis 19 erhalten folgende Fassung:

„17.

‚Geldwäsche‘ dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absätze 4 und 6;

18.

‚Terrorismusfinanzierung‘ dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absatz 6;

19.

‚kriminelle Tätigkeit‘ dasselbe wie in Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;

(*)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“"

(f)

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21.

‚Namens-Konto‘ eine oder mehrere Arten von Konten gemäß den maßgeblichen, nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakte für die Teilnahme am Auktionsverfahren oder für dessen Durchführung, einschließlich der treuhänderischen Übernahme der Zertifikate bis zu ihrer Lieferung im Rahmen dieser Verordnung;“

(g)

die Nummern 23 und 24 erhalten folgende Fassung:

„23.

‚Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden‘ dasselbe wie die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 und die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in den Artikel 18, 18a und 20 unter Berücksichtigung der Artikel 22 und 23 der Richtlinie;

24.

‚wirtschaftlicher Eigentümer‘ dasselbe wie in Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;“

(h)

die Nummern 26, 27 und 28 erhalten folgende Fassung:

„26.

‚politisch exponierte Personen‘ dasselbe wie in Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849;

27.

‚Marktmissbrauch‘ dasselbe wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

28.

‚Insider-Geschäfte‘ dasselbe wie in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und ist wie in Artikel 14 Buchstabe a und b der Verordnung untersagt;

(*)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).“"

(i)

die folgende Nummer 28a wird eingefügt:

„28a.

‚unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen‘ dasselbe wie in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und ist wie in Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung untersagt;“

(j)

die Nummern 29 und 30 erhalten folgende Fassung:

„29.

‚Insiderinformationen‘ dasselbe wie in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

30.

‚Marktmanipulation‘ dasselbe wie in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und ist wie in Artikel 15 der Verordnung verboten;“

(k)

Nummer 39 erhält folgende Fassung:

„39.

‚geregelter Markt‘ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;“

(l)

Nummer 41 wird gestrichen;

(m)

Nummer 42 erhält folgende Fassung:

„42.

‚Marktbetreiber‘ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;“

(n)

In Nummer 43 erhalten die Buchstaben b bis f folgende Fassung:

„b)

dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung,

c)

im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Personen dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung,

d)

im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Personen dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung,

e)

im Falle von in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung genannten wirtschaftlichen Zusammenschlüssen dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung,

f)

dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU für die Zwecke von Artikel 35 Absätze 4, 5 und 6 dieser Verordnung;“

(o)

Nummer 44 erhält folgende Fassung:

‚Ausstiegsstrategie‘ eine oder mehrere, in Einklang mit dem Vertrag zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform festgelegte Unterlage(n) mit Einzelheiten zu den Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass

a)

sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva, die für die ununterbrochene Weiterführung der Versteigerungen und die reibungslose Durchführung des Auktionsverfahrens durch die Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, übergeben werden;

b)

sämtliche Informationen mit Bezug auf das Auktionsverfahren, die für das Vergabeverfahren zur Bestellung der Nachfolgerin der Auktionsplattform erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden;

c)

technische Hilfe geleistet wird, die die Vergabebehörden oder die Nachfolgerin der Auktionsplattform oder eine Kombination aus diesen braucht, um in der Lage zu sein, die gemäß den Buchstaben a und b bereitgestellten einschlägigen Informationen zu verstehen, auf sie zuzugreifen oder sie zu nutzen.“

(3)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

(b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Umfang des Gebotes als Zahl von Zertifikaten als das ganzzahlige Vielfache von Losen von 500 Zertifikaten;“

(c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Annahme, Übermittlung und Einstellung eines Gebots auf einer Auktionsplattform seitens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts gilt als Wertpapierdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.“

(4)

In Artikel 7 erhalten die Absätze 7 und 8 folgende Fassung:

„(7)   Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der zuständigen Vergabebehörde gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen nationalen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewandt wird.

Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern. Sie unterrichtet unverzüglich die zuständige Vergabebehörde gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 und die in Artikel 56 genannten zuständigen nationalen Behörden.

Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der zuständigen Vergabebehörde — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.

(8)   Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt. Darf die zu versteigernde Menge eines Mitgliedstaats aus annullierten Versteigerungen nicht gleichmäßig im Einklang mit Satz 1 verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf weniger als vier Versteigerungen in Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung.

Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten beiden geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt. Darf die zu versteigernde Menge eines Mitgliedstaats aus annullierten Versteigerungen nicht gleichmäßig im Einklang mit den vorangehenden Satz verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf der ersten nachfolgenden Versteigerung in Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung.

Wird eine Versteigerung annulliert, die bereits Mengen aus einer zuvor annullierten Versteigerung umfasst, so werden die Versteigerungsmengen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 ab der ersten Versteigerung, bei der keine Anpassungen wegen früherer Annullierungen vorgenommen werden, verteilt.“

(5)

In Artikel 8 erhalten die Absätze 3 und 6 folgende Fassung:

„(3)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Kommission die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.

(4)   Spätestens ab der sechsten Versteigerung versteigert die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform mindestens einmal pro Woche Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG und mindestens alle zwei Monate Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG.

An maximal zwei Tagen pro Woche, an denen eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform eine Versteigerung durchführt, darf keine andere Auktionsplattform eine Versteigerung durchführen. Führt die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform an mehr als zwei Tagen in einer Woche Versteigerungen durch, so legt sie fest, an welchen beiden Tagen keine anderen Versteigerungen stattfinden dürfen, und veröffentlicht diese Tage. Dies geschieht spätestens zum Zeitpunkt der Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11.

(5)   Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, wird gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.

Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.

Darf die Jahresmenge der zu versteigernden Zertifikate eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Jahr nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 gleichmäßig in Losen von 500 Zertifikaten auf die Versteigerungen verteilt werden, so verteilt die betreffende Auktionsplattform diese Menge auf weniger Versteigerungstermine, wobei sie sicherstellt, dass die Menge mindestens auf Quartalsbasis versteigert wird.

(6)   Zusätzliche Bestimmungen über den Zeitplan und die Frequenz der Versteigerungen einer anderen Auktionsplattform als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen sind in Artikel 32 enthalten.“

(6)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet gegebenenfalls der Anwendung der in Artikel 58 genannten Regeln kann eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung gefährdet ist oder wahrscheinlich gefährdet wird. Die Menge der Zertifikate aus den annullierten Versteigerungen wird gemäß Artikel 7 Absatz 8 verteilt.“

(b)

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(7)

In Artikel 10 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung:

„(1)   Die Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr ab 2019 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG ist die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a der Richtlinie festgelegte Zertifikatmenge.

(2)   Die Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG setzt sich zusammen aus der Menge der Zertifikate gemäß Absatz 1 und dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Menge der in einem beliebigen Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG trägt Artikel 10a Absatz 5a der Richtlinie 2003/87/EG, den vorzunehmenden Änderungen gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), den Änderungen gemäß Artikel 10c, Artikel 12 Absatz 4, den Artikeln 24, 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) Rechnung.

(4)   Unbeschadet des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird jede spätere Änderung der Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

Bei außergewöhnlichen Sachverhalten, insbesondere wenn der kumulierte Jahreswert solcher Änderungen 50 000 Zertifikate für einen bestimmten Mitgliedstaat nicht überschreitet, können diese Änderungen auf die Menge der im folgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat beantragt bei der Kommission bis 30. April 2020, dass dieser Schwellenwert für den 2021 beginnenden Zeitraum nicht anzuwenden ist.

Jede Menge von Zertifikaten, die in einem gegebenen Kalenderjahr wegen der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rundung nicht versteigert werden darf, wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.

(*)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1)."

(**)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).“"

(8)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden

Nach Anhörung der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen den Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Versteigerungsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffende Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union (im Folgenden „EUTL“) angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu erlassenden delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des EUTL zu erfassen.“

(9)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

(a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Artikel 10 Absatz 4 gilt für jede spätere Änderung der Menge der zu versteigernden Zertifikate.“

(b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für jedes Kalenderjahr in einem gegebenen Handelszeitraum wird die Menge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG auf der Grundlage der Menge gemäß Absatz 1 dieses Artikels und dem gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt.“

(10)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden

(b)

Absatz 1 wird gestrichen.

(c)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nach Anhörung der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen die Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Auktionsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die in jedem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffende Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender bis zum 30. September des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des EUTL angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu erlassenden delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des EUTL zu erfassen. Unbeschadet der Frist für die Veröffentlichung des Auktionskalenders für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG im Rahmen von Artikel 11 dieser Verordnung können die betreffenden Plattformen die Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Kapiteln II und II der Richtlinie 2003/87/EG gleichzeitig bestimmen.“

(d)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß Absatz 2 auf den gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Beschluss der Kommission.

(4)   Die Vorschriften für den Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, werden gemäß Artikel 32 dieser Verordnung bestimmt und veröffentlicht.

Artikel 32 gilt auch für Auktionen, die gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.“

(11)

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die in den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehene Aussetzung einer anderen Auktionsplattform als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten;“

ii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate und gemäß Artikel 10c nicht zugeteilte Zertifikate;“

iii)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 5;“

iv)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 erforderliche Anpassungen, die bis 15. Juli des betreffenden Jahres oder so bald wie möglich danach beschlossen und veröffentlicht werden;“

v)

folgender Buchstabe m wird angefügt:

„m)

die Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG.“

(b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen, wie diese Änderung vorzunehmen ist, so nimmt die betreffende Auktionsplattform diese Änderung erst nach Anhörung der Kommission vor. Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 finden Anwendung.“

(12)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Personen, die in einer Versteigerung direkt bieten dürfen

In einer Versteigerung dürfen nur Personen direkt bieten, die gemäß Artikel 18 berechtigt sind, eine Bieterzulassung zu beantragen, und die gemäß den Artikeln 19 und 20 zum Bieten zugelassen sind.“

(13)

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Außerdem kann jede gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform den Bietern die Möglichkeit bieten, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle Zugriff auf ihre Versteigerungen zu nehmen.“

(14)

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

(a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;

c)

gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) zugelassene Kreditinstitute, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;

(*)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“"

(b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Ausnahme in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2014/65/EU sind Personen, die unter diese Ausnahme fallen und die gemäß Artikel 59 dieser Verordnung zugelassen sind, berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts zu beantragen, sofern ein Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäfts genehmigen kann.“

(c)

Absatz 3 wird gestrichen.

(d)

Absatz 6 wird gestrichen.

(15)

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ein Antrag auf Bieterzulassung wird den zuständigen nationalen Vollzugsorganen eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe e Ermittlungen vornehmen, oder einer zuständigen Stelle der Union, die an grenzüberschreitenden Ermittlungen beteiligt ist, auf Aufforderung zusammen mit den Belegen zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt.“

(b)

Absatz 6 wird gestrichen.

(16)

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 (FIU) in Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 dieser Verordnung.“

(17)

In Artikel 22 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 teilnehmen, bestellt der bestellende Mitgliedstaat den Auktionator, damit er die erforderlichen Vereinbarungen mit den gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, einschließlich jedweden damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, treffen und durchführen und so gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 1 auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen auf solchen Plattformen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen keine Insider-Informationen gegenüber Personen offen, die für den Auktionator arbeiten, es sei denn, die für den Mitgliedstaat tätigen oder handelnden Personen nehmen eine solche Offenlegung im normalen Rahmen ihrer Arbeit, der Ausübung ihres Berufes oder der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im jeweils nötigen Umfang vor und der Mitgliedstaat hat sich vergewissert, dass der Auktionator zusätzlich zu den in Artikel 18 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Maßnahmen über geeignete Maßnahmen verfügt, um Insider-Geschäfte oder die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Beschäftigte eines Auktionators zu verhindern.“

(18)

Die Überschrift des Kapitels VI wird gestrichen.

(19)

Die Artikel 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 24

Versteigerung von Zertifikaten für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds

(1)   Für die Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 und Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, die ab dem Jahr 2021 auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, ist die Europäische Investitionsbank (EIB) der Auktionator. Artikel 22 Absätze 2 und 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 gelten sinngemäß für die EIB. Die EIB sorgt als Auktionator dafür, dass die Versteigerungserlöse spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilte Konto ausgezahlt werden. Vor der Auszahlung kann sie im Einklang mit der zwischen der Kommission und der EIB gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission (*) getroffenen Vereinbarung etwaige zusätzliche Gebühren für die Verwahrung und Auszahlung abziehen.

(2)   Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Absatz 1 werden zusammen mit den von den Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung beteiligt sind, zu versteigernden Jahresmengen versteigert und gemäß Artikel 8 Absatz 5 gleichmäßig verteilt.

(3)   Die Mengen der Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG werden grundsätzlich in dem Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021 in gleichen Jahresmengen versteigert.

Die Kommission überprüft die Verteilung der Zertifikate, die noch zu versteigern sind, nachdem zu jeder im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Vergabebeschluss ergangen ist. Solche Überprüfungen finden alle zwei Jahre und erstmals spätestens am 30. Juni 2022 statt. Bei jeder Überprüfung wird besonderes Augenmerk auf die für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Finanzmittel, den zur Unterstützung bei der Projektentwicklung verfügbaren Höchstbetrag aus dem Innovationsfonds, den von der Kommission für Kleinprojekte reservierten Teil des Gesamtbetrags der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die für die ausgewählten Projekte vorgesehene Unterstützung sowie die Auszahlungs- und die Einziehungsquote gerichtet.

Artikel 25

Verfahren für die Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate aus der Gesamtmenge seiner zu versteigernden Zertifikate löschen möchte, teilt der Kommission seine Absicht spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Stilllegung folgt, unter Verwendung des Formulars in Anhang I dieser Verordnung mit.

(2)   Die Menge der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu löschenden Zertifikate wird von der gemäß Artikel 10 dieser Verordnung festgelegten Menge der vom Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate abgezogen, nachdem etwaige Anpassungen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 vorgenommen wurden.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die gemäß Anhang I übermittelten Angaben des Mitgliedstaats, ausgenommen die Berichte gemäß Nummer 6 des Anhangs.

(*)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).“"

(20)

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 2 wird gestrichen.

(b)

Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Vergabeverfahren wird gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) durchgeführt.

(4)   Die Dauer jedes Mandats der in Absatz 1 genannten Auktionsplattformen beträgt höchstens fünf Jahre. Sind die Bedingungen des Artikels 172 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erfüllt, so können die Mitgliedstaaten und die Kommission die Höchstdauer des Mandats der Auktionsplattform auf sieben Jahre verlängern. Während der Vertragslaufzeit kann die Kommission eine vorherige Marktkonsultation gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchführen, um die Marktbedingungen zu überprüfen und das neue Vergabeverfahren vorzubereiten.

(5)   Der Name und die Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten Auktionsplattformen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(6)   Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten der von der Kommission und den teilnehmenden Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme beitritt, akzeptiert die von der Kommission und den Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme vor Inkrafttreten der Vereinbarung beigetreten sind, vereinbarten Bedingungen sowie alle bereits im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Beschlüsse.

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 4 beschließt, sich nicht an der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen, kann unter den Bedingungen, die in der von den Mitgliedstaaten, die sich an der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme beteiligen, und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt sind, vorbehaltlich aller anwendbaren Regeln für öffentliche Ausschreibungen den Status eines Beobachters erhalten.

(*)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“"

(21)

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

„f)

Weitergabe von Informationen über die Durchführung der Versteigerungen gemäß Artikel 53 an die Kommission;

g)

Beobachtung des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung gegebenenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich der Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Artikeln 54 bis 59 und Artikel 64 Absatz 1;“

ii)

folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)

Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 36.“

(b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestimmung legt die Auktionsplattform der Kommission ihre detaillierte Ausstiegsstrategie vor.“

(22)

Artikel 28 wird gestrichen.

(23)

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Dienstleistungen der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen für die Kommission

(b)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattformen leisten der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:“

(c)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

etwaige Koordinierung des Auktionskalenders für Anhang III;“

(d)

Die Buchstaben b und c werden gestrichen;

(e)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Berichte der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG;“

(f)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

jede Überarbeitung dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;“

(24)

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Bestellung einer anderen als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform“

(b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seine Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung zu versteigern.“

(c)

Absatz 2 wird gestrichen.

(d)

Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligen, können zur Versteigerung gemäß Artikel 31 Absatz 1 dieselbe Auktionsplattform oder eigene Auktionsplattformen bestellen.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, wählt seine eigene, gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestellte Auktionsplattform im Wege eines Auswahlverfahrens aus, das jeweils mit dem EU-Recht oder dem nationalen Vergaberecht in Einklang steht, wenn nach EU-Recht oder nach nationalem Recht ein Vergabeverfahren erforderlich ist. Für das Auswahlverfahren gelten alle Rechtsmittel und Durchsetzungsverfahren, die das Recht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats vorsehen.

Die Dauer jedes Mandats der in Absatz 1 genannten Auktionsplattform beträgt höchstens drei Jahre und ist um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar.

Die Bestellung der in Absatz 1 genannten Auktionsplattformen setzt voraus, dass die betreffende Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde. Vor Inkrafttreten der Aufnahme der betreffenden Auktionsplattform in die Liste in Anhang III gemäß Absatz 7 wird die Auktionsplattform nicht bestellt.“

(e)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

(a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, notifiziert der Kommission alle nachstehend genannten Angaben:“

(b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Art des Auktionsobjekts sowie alle Angaben, die die Kommission braucht, um beurteilen zu können, ob der vorgeschlagene Auktionskalender mit dem geltenden oder vorgeschlagenen Auktionskalender der nach Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen und mit weiteren Auktionskalendern vereinbar ist, die von anderen nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligten Mitgliedstaaten, die eine eigene Auktionsplattform wünschen, vorgeschlagen werden;“

(f)

Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Die anderen als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten, die Dauer ihres Mandats und die für sie geltenden Vorschriften oder Verpflichtungen werden in Anhang III aufgenommen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Die Kommission handelt ausschließlich auf Basis dieser Anforderungen und Ziele und berücksichtigt in vollem Umfang die Angaben des betreffenden Mitgliedstaats.

Beschließt ein Mitgliedstaat, der seine eigene Auktionsplattform bestellt hat, dieselbe Auktionsplattform zu denselben Vorschriften und Verpflichtungen wie die der Liste gemäß Unterabsatz 1 zu bestellen, gilt diese Liste weiterhin, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestätigen, dass die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission insbesondere eine Mitteilung mit den in Absatz 6 genannten Angaben und teilt den übrigen Mitgliedstaaten alle wichtigen Informationen mit. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über die verlängerte Gültigkeit der Liste.

Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehene Liste nicht vorliegt, nutzt ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Plattform bestellen will, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Liste die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, um seinen Anteil an den Zertifikaten zu versteigern, der ansonsten auf der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestellten Auktionsplattform versteigert worden wäre.

Unbeschadet von Absatz 8 kann sich ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine eigene Auktionsplattform bestellen will, dennoch allein mit dem Ziel an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform zu dem in Unterabsatz 3 genannten Zweck zu nutzen. Eine solche Beteiligung erfolgt in Einklang mit Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 2 und unterliegt den Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann gemäß Artikel 26 Absatz 6 der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beitreten.

Die Menge der Zertifikate, die auf einer anderen als einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollten, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen der betreffenden, gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform verteilt.“

(25)

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Aufgaben anderer als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen

(b)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform ist jedoch von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen und übermittelt ihre Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 27 Absatz 3 dem bestellenden Mitgliedstaat.“

(c)

Absatz 2 wird gestrichen.

(d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen über den Auktionskalender in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie den Artikeln 9, 10, 12, 14 und 32 gelten für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen.“

(26)

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Auktionskalender für andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen“

(b)

Die Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 20 Mio. und mindestens 3,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 3,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung je Kalenderjahr versteigert werden. Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die bei einer Einzelversteigerung dieser Auktionsplattformen versteigert werden, darf in den jeweiligen Zwölfmonatszeiträumen jedoch nicht weniger als 1,5 Mio. Zertifikate betragen, wenn gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 eine bestimmte Anzahl Zertifikate von der Menge der zu versteigernden Zertifikate abzuziehen ist.

(2)   Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 5 Mio. und mindestens 2,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 2,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr zu versteigern sind.

(3)   Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf allen gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen versteigert werden sollen, wird gleichmäßig über ein bestimmtes Kalenderjahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird. Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn sie von jeder einzelnen gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform erfüllt werden.

(4)   Nach Konsultation der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen den Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Auktionsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate, die in jedem Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen die Mengen der Einzelversteigerungen im Einklang mit den Artikeln 10 und 12.

Die betreffenden Auktionsplattformen veröffentlichen den Auktionskalender für Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder so bald wie möglich danach und für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des EUTL angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im EUTL zu erfassen. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Auktionskalender erst, nachdem die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen die Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 vorgenommen haben, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht bestellt. Unbeschadet der Frist für die Veröffentlichung des Auktionskalenders für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG können die betreffenden Plattformen die Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Kapiteln II und II der Richtlinie 2003/87/EG gleichzeitig bestimmen.

Die veröffentlichten Kalender müssen mit den einschlägigen Bedingungen und Verpflichtungen in Anhang III in Einklang stehen.

(5)   Wird eine Versteigerung einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 von der Auktionsplattform annulliert, so wird die zu versteigernde Menge entweder gemäß Artikel 7 Absatz 8 oder, wenn die betreffende Auktionsplattform in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als vier Versteigerungen durchführt, auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.“

(27)

Artikel 33 wird gestrichen.

(28)

Die Überschrift des Kapitels IX erhält folgende Fassung:

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTELLUNG DES AUKTIONATORS UND EINER AUKTIONSPLATTFORM

(29)

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Voraussetzungen für die Bestellung des Auktionators

(b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Bei der Bestellung des Auktionators berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in der Lage sind, die Aufgaben eines Auktionators rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Qualitätsstandards zu erfüllen.“

(30)

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

(a)

In Absatz 1 wird ein Unterabsatz 2 eingefügt.

„Sofern dies in den Vergabeunterlagen für das gemeinsame Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen ist, kann ein geregelter Markt, dessen Betreiber einen Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), jedoch keinen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert, unbeschadet des Unterabsatzes 1 an dem Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung teilnehmen. In diesem Fall, wenn ein solcher geregelter Markt als Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellt wird und dessen Betreiber zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens gemäß Artikel 26 Absatz 1 keinen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert, muss der Betreiber eine Zulassung einholen und mindestens 60 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten und deren Derivaten organisieren, der von der betreffenden Auktionsplattform betrieben wird.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).“"

(b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Sie bieten vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von unter das EU-EHS fallenden KMU und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten im Sinne von Artikel 27 Absatz 1, Artikel 27a Absatz 1 und Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG;“

(c)

Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel III der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt wird, in geeigneter Weise auf die Versteigerung von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures angewendet werden.

Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass seine zuständigen Behörden in der Lage sind, den Markt und seinen Betreiber in Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel VI der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt wird, in geeigneter Weise zuzulassen und zu beaufsichtigen.“

(d)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Die gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels entscheiden, dass ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellter oder zu bestellender geregelter Markt zugelassen wird, wenn dieser Markt und sein Betreiber die Vorschriften des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU und die Maßnahmen zu deren Umsetzung in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllen. Die Zulassungsentscheidung wird in Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI der Richtlinie 2014/65/EU und den Maßnahmen zu deren Umsetzung in das nationale Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen.

(6)   Die in Absatz 5 genannten zuständigen nationalen Behörden gewährleisten eine wirksame Marktbeaufsichtigung und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen des genannten Absatzes nachgekommen wird. Sie müssen in der Lage sein, unmittelbar oder mit Unterstützung anderer gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannter nationaler Behörden die Befugnisse auszuüben, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 69 der genannten Richtlinie in Bezug auf den geregelten Markt und seinen Betreiber gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind.

Jeder Mitgliedstaat, dem eine zuständige Behörde gemäß Absatz 5 dieses Artikels untersteht, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 70, 71 und 74 der Richtlinie 2014/65/EU für die Personen gelten, die ihren Verpflichtungen aus den Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2014/65/EU in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen sind.

Im Sinne des vorliegenden Absatzes finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 79 bis 87 der Richtlinie 2014/65/EU auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie mit der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) eingerichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Anwendung.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).“"

(31)

Die Überschrift des Kapitels X erhält folgende Fassung:

MELDUNG VON GESCHÄFTEN

(32)

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Pflicht zur Meldung von Geschäften

(1)   Die Auktionsplattform meldet der gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen nationalen Behörde die vollständigen und genauen Einzelheiten jedes Geschäfts, das auf der Auktionsplattform durchgeführt wurde und die Übertragung von Emissionszertifikaten an den erfolgreichen Bieter bewirkt.

(2)   Die Meldungen über Geschäfte gemäß Absatz 1 werden so schnell wie möglich und spätestens am Ende des auf das betreffende Geschäft folgenden Handelstags übermittelt.

(3)   Handelt es sich bei dem erfolgreichen Bieter um eine juristische Person, so verwendet die Auktionsplattform bei der Meldung der Angaben zur Identifizierung des erfolgreichen Bieters gemäß Absatz 5 eine Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier) gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (*).

(4)   Die Auktionsplattform ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die rechtzeitige Übermittelung der Meldungen verantwortlich. Soweit Einzelheiten zu Geschäften den Auktionsplattformen nicht vorliegen, übermitteln die Bieter und die Auktionatoren der Auktionsplattform die entsprechenden Informationen.

Enthalten die Geschäftsmeldungen Fehler oder Lücken, so berichtigt die Auktionsplattform, die das Geschäft meldet, die Informationen und übermittelt der zuständigen nationalen Behörde eine berichtigte Meldung.

(5)   Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält insbesondere den Namen der Zertifikate oder der Zertifikatderivate, die gekauften Mengen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, die Preise und Angaben zur Identifizierung der erfolgreichen Bieter sowie, sofern zutreffend, der Kunden, in deren Namen das Geschäft abgeschlossen wurde.

Der Bericht wird unter Verwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission festgelegten Datenstandards und -formate erstellt und enthält sämtliche sachdienliche Einzelheiten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission.

(*)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).“"

(33)

Die Artikel 37 bis 43 werden gestrichen.

(34)

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Auktionsplattform einschließlich der mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme überweist die Zahlungen, die die Bieter oder jegliche Rechtsnachfolger als Folge der Versteigerung von Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG tätigen, an den Auktionator, der die betreffenden Zertifikate versteigert hat.“

(35)

Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Übertragung der versteigerten Zertifikate

Das Unionsregister überträgt die von einer Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakte geliefert werden.“

(36)

In Artikel 51 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Sofern dies in den Vergabeunterlagen für das gemeinsame Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 vorgesehen ist, kann der Betreiber der Auktionsplattform unbeschadet des Unterabsatzes 1 die von den erfolgreichen Bietern entrichteten Gebühren gemäß Artikel 52 Absatz 1 auf höchstens 120 % der vergleichbaren Standardgebühren anheben, die die erfolgreichen Käufer von Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Jahren entrichteten, in denen die Versteigerungsmengen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 um über 200 Mio. Zertifikate verringert wurden.“

(37)

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet von Absatz 2 werden die Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 31 vorgesehenen Dienstleistungen durch von den Bietern zu entrichtende Gebühren gedeckt, ausgenommen die Kosten der Vereinbarungen zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, aufgrund deren der Auktionator Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats versteigern kann, die der versteigernde Mitgliedstaat — bis auf die Kosten eines mit der betreffenden Auktionsplattform verbundenen Clearing- und Abrechnungssystems — übernimmt.“

(b)

In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Unterabsatzes 3 können die in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren oder des Vertrags zur Bestellung einer Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 insofern von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, als von einem Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 seinen Beschluss mitgeteilt hat, sich nicht, wie in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen, an der gemeinsamen Maßnahme zu beteiligten, der danach aber die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nutzt, verlangt wird, die im Zusammenhang mit der Menge Zertifikate, die dieser Mitgliedstaat versteigert, anfallenden Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen von dem Datum an zu bezahlen, an dem er beginnt, über die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform zu versteigern, und zwar bis zur Beendigung oder zum Ablauf des Mandats dieser Auktionsplattform an die betreffende Auktionsplattform, einschließlich des mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems.

Gleiches gilt auch für Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren beigetreten sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat der in Artikel 26 Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mandats beitritt oder wenn er die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nutzt, um in Ermangelung der Aufnahme einer nach Artikel 30 Absatz 6 notifizierten Auktionsplattform in die Liste gemäß Artikel 30 Absatz 7 seinen Anteil an Zertifikaten zu versteigern.“

(c)

Absatz 3 wird gestrichen.

(38)

Artikel 53 erhält folgende Fassung:

„Artikel 53

Auktionsüberwachung

(1)   Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform berichtet zum Ende eines jeden Monats über die Abwicklung der im Vormonat durchgeführten Versteigerungen insbesondere im Hinblick auf

a)

den fairen und offenen Zugang;

b)

die Transparenz;

c)

die Preisbildung;

d)

die technischen und verfahrenstechnischen Aspekte der Durchführung des Vertrags zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform;

e)

das Verhältnis zwischen dem Auktionsverfahren und dem Sekundärmarkt in Bezug auf die Angaben unter den Buchstaben a bis d;

f)

etwaige Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten, über die die Auktionsplattform bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 oder Artikel 31 Absatz 1 Kenntnis erlangt hat;

g)

etwaige Verstöße gegen diese Verordnung oder die Nichtbeachtung der Ziele des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, über die die Auktionsplattform bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 oder Artikel 31 Absatz 1 Kenntnis erlangt hat;

h)

Folgemaßnahmen zu unter den Buchstaben a bis g gemeldeten Informationen.

Außerdem legt die Auktionsplattform bis zum 31. Januar jedes Jahres eine Zusammenfassung und eine Analyse der Monatsberichte des Vorjahres vor.

(2)   Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform übermittelt die in Absatz 1 genannten Berichte an die Kommission, die bestellenden Mitgliedstaaten und ihre gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannte zuständige nationale Behörde.

(3)   Die einschlägigen Vergabebehörden überwachen die Durchführung des Vertrags zur Bestellung der Auktionsplattform. Die Mitgliedstaaten, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellen, unterrichten die Kommission, wenn die Auktionsplattform in einer Weise gegen den Bestellungsvertrag verstößt, die geeignet wäre, das Auktionsverfahren erheblich zu beeinflussen.

(4)   Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlicht die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 teilnehmen, und der Mitgliedstaaten, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellen, zusammenfassende Berichte über die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Angaben.

(5)   Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen nationalen Behörden, die sie überwachen, arbeiten aktiv zusammen und erteilen der Kommission auf Anfrage jede ihnen vorliegende Auskunft im Zusammenhang mit den Versteigerungen, soweit dies für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.

(6)   Die zuständigen nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bzw. für die Beaufsichtigung von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 für andere bieten dürfen, zuständig sind, arbeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aktiv mit der Kommission zusammen, soweit dies für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.

(7)   Die Verpflichtungen, an die die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 5 und 6 gebunden sind, tragen den Belangen der beruflichen Schweigepflicht Rechnung, der sie nach Unionsrecht unterliegen.“

(39)

Artikel 54 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Geschäfte von Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 als Bieter zugelassen sind, und von Personen im Sinne von Artikel 3 Nummer 26 überwacht, indem sie mithilfe ihrer Systeme Verstöße gegen die in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Regeln, unlautere oder nicht ordnungsgemäße Auktionsbedingungen oder ein Verhalten, das zu Marktmissbrauch führen könnte, ermittelt.“

(b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Zwecke der Überwachung der Beziehung mit einem Bieter nach dessen Zulassung als Bieter bei den Versteigerungen während des gesamten Bestehens dieser Beziehung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5 und 7 Auskünfte von dem betreffenden Bieter einholen;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

einen zugelassenen Bieter auffordern, sie unverzüglich über Änderungen der Angaben zu unterrichten, die er gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5 und 7 gemacht hat.“

(40)

Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Meldung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten

(1)   Die in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen nationalen Behörden überwachen, ob eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe e und des Artikels 20 Absatz 10 dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Verpflichtung, die Bieterzulassung zu verweigern und eine bereits gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 erteilte Bierzulassung zu entziehen oder auszusetzen, die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 54 und die Meldeanforderungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.

Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehen sind.

Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann für Verstöße gegen Artikel 20 Absätze 7 und 10, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 54 dieser Verordnung sowie gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels verantwortlich gemacht werden. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 58 bis 62 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelten diesbezüglich.

(2)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform, ihre Geschäftsführer und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle zusammen, indem sie umgehend

a)

die zentrale Meldestelle von sich aus unter anderem mittels einer Meldung umgehend informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder im Zusammenhang mit den Versteigerungen, unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten, und

b)

der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.

Alle verdächtigen Geschäfte einschließlich versuchter Geschäfte müssen gemeldet werden.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Angaben werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weitergeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Auktionsplattform befindet.

In den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Strategien und Verfahren für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel zu übermitteln.

(4)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform befindet, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 37 bis 39, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die betreffende Auktionsplattform gelten.“

(41)

In Artikel 56 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform meldet der zuständigen nationalen Behörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 54 der Richtlinie 2014/65/EU jeden Verdacht auf Marktmissbrauch oder auf versuchten Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt.

(2)   Die betreffende Auktionsplattform unterrichtet die Kommission darüber, dass eine Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist und welche Abhilfemaßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um gegen das in Absatz 1 genannte Fehlverhalten vorzugehen.“

(42)

In Artikel 57 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Eine Auktionsplattform kann nach Rücksprache mit der Kommission und deren Stellungnahme eine Höchstgebotsmenge oder jede andere Abhilfemaßnahme vorgeben, die erforderlich ist, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten sowie von wettbewerbsschädigendem Verhalten zu verringern, sofern eine solche Höchstgebotsmenge oder andere Abhilfemaßnahme das betreffende Risiko wirksam mindert. Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten konsultieren und ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag der betreffenden Auktionsplattform einholen. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.

(2)   Die Höchstgebotsmenge wird entweder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einer bestimmten Versteigerung versteigerten Zertifikate oder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einem bestimmten Jahr versteigerten Zertifikate ausgedrückt, je nachdem, was am geeignetsten ist, um das Risiko des Marktmissbrauchs zu senken.“

(43)

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

(b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

abhängig von den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 35 und 39 der Richtlinie (EU) 2015/849 weigern sie sich, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch haben;“

(c)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie erteilen sämtliche Auskünfte, die eine Auktionsplattform, bei der sie als Bieter zugelassen sind, verlangt hat, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen;“

(d)

Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

sie beachten die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849;“

(44)

Artikel 60 Absatz 2 wird gestrichen.

(45)

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

(a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Eine Auktionsplattform gibt die Ergebnisse jeder von ihr durchgeführten Versteigerung und mindestens die folgenden Informationen bekannt:

a)

Menge der versteigerten Zertifikate;

b)

Auktionsclearingpreis in Euro;

c)

Gesamtangebotsmenge;

d)

Gesamtzahl der Bieter und Zahl der erfolgreichen Bieter;

e)

Im Falle der Annullierung der Versteigerung die Versteigerungen, auf die die Zertifikatmenge übertragen wird;

f)

die bei der Versteigerung insgesamt erzielten Erlöse;

g)

die Verteilung der Erlöse auf die Mitgliedstaaten im Falle von gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen.

(2)   Die Auktionsplattformen geben die Ergebnisse jeder Versteigerung so bald wie möglich bekannt. Die Informationen zu den Auktionsergebnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b werden spätestens 5 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, die Informationen zu den Auktionsergebnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bis g hingegen spätestens 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt gegeben.“

(b)

Der einleitende Satz in Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Parallel zu der Bekanntgabe der in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Informationen gemäß Absatz 2 teilt die Auktionsplattform jedem erfolgreichen Bieter, der über ihr System bietet, Folgendes mit:“

(46)

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe f wird gestrichen;

ii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Geschäftsgeheimnisse, die von Personen weitergegeben werden, die an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zur Bestellung einer Auktionsplattform teilnehmen;“

(b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe f wird gestrichen;

ii)

Buchstabe h wird gestrichen;

iii)

Buchstabe j Ziffer iii wird gestrichen.

(c)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht widerrechtlich weitergegeben werden, und die Folgen einer solchen widerrechtlichen Weitergabe durch eine Auktionsplattform, einschließlich deren Beschäftigte, sind im Bestellungsvertrag festgehalten.

(5)   Eine Auktionsplattform, einschließlich deren Beschäftigten, die vertrauliche Informationen erhalten hat, verwendet diese ausschließlich zur Erfüllung ihrer Pflichten oder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit den Auktionen.“

(d)

In Absatz 6 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Absätze 1 bis 5 schließen keineswegs den Austausch vertraulicher Informationen aus zwischen einer Auktionsplattform und“

(e)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Alle Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten einer Auktionsplattform, die mit den Versteigerungen zu tun hatten, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht und sorgen dafür, dass vertrauliche Informationen nach Maßgabe dieses Artikels geschützt sind.“

(47)

Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Schriftliche Informationen, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 oder im Rahmen ihres Bestellungsvertrags bereitstellt und die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, liegen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.“

(48)

Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten, in denen ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung als Auktionsplattform bestellter geregelter Markt oder dessen Marktbetreiber einer Beaufsichtigung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Entscheidung im Rahmen des in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden ordnungsgemäß begründet ist und dass die in Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Gerichte angerufen werden können. Dieses Recht gilt unbeschadet jedes nach den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU bestehenden Rechts, direkt die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anzurufen.“

(49)

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

(50)

Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

(51)

Anhang IV wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(5)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Formblatt für die Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG

 

Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG

1.

Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen:

 

2.

Datum der Mitteilung:

 

3.

Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die in dem mittels Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten EUTL erfasst sind, unter anderem:

 

a)

Name der Anlage:

 

b)

Anlagenkennung im EUTL:

 

c)

Name des Anlagenbetreibers:

 

4.

Datum der Stilllegung der Anlage und des Entzugs der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen:

 

5.

Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die Stilllegung der Anlage waren:

 

6.

geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der Stilllegung:

 

7.

Gesamtmenge der zu löschenden Zertifikate:

 

8.

Jahre, über die die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll:

 

9.

genaue Menge der zu löschenden Zertifikate für jedes der in Nummer 8 genannten Jahre:

 


ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten und für sie geltende Vorschriften oder Verpflichtungen gemäß Artikel 30 Absatz 7“

(2)

Die Nummern 1, 2 und 3 werden gestrichen.

(3)

In Nummer 4 Zeile 6 „Verpflichtungen“ wird Punkt 5 gestrichen.


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/32


VERORDNUNG (EU) 2019/1869 DER KOMMISSION

vom 7. November 2019

zur Änderung und Berichtigung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an bestimmten unerwünschten Stoffen in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstgehalten liegt, verboten.

(2)

Die zuständigen Behörden und betroffene Futtermittelunternehmer haben Daten vorgelegt, denen zufolge der allgemeine Höchstgehalt von 2 mg/kg an Arsen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen pflanzlichen Ursprungs bei den speziellen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen Leonardit und Torf nicht eingehalten werden kann. Daher sollte der Gesamthöchstgehalt für Arsen in diesen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen angehoben werden, um die Versorgung zu gewährleisten. Die Anhebung beeinträchtigt nicht die Gesundheit von Mensch oder Tier, da der für Arsen in Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln festgelegte Höchstgehalt unverändert bleibt.

(3)

Betroffene Lebensmittelunternehmer haben Daten vorgelegt, denen zufolge der allgemeine Höchstgehalt von 30 mg/kg an Arsen in Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ beim Spurenelement Dimanganchloridtrihydroxid nicht eingehalten werden kann. Daher sollte der Höchstgehalt für Arsen in Dimanganchloridtrihydroxid auf der Grundlage der Daten, die anhand der Analysemethode „Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS)“ gewonnen wurden, angehoben werden. Das Europäische Referenzlabor für Metalle und Stickstoffverbindungen hat bestätigt, dass diese Methode bezüglich des Vorkommens von Arsen in Spurenelementen korrekte Ergebnisse liefert. Diese Anhebung beeinträchtigt nicht die Gesundheit von Mensch oder Tier, da der für Arsen in Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln festgelegte Höchstgehalt unverändert bleibt.

(4)

Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission hat in Zusammenarbeit mit den betroffenen Parteien bestimmte Ergebnisse zu Fluor in kohlensaurem Algenkalk untersucht. Diese Untersuchung ergab, dass die Hintergrundbelastung durch Fluor in kohlensaurem Algenkalk in einigen Fällen den für Fluor in kohlensaurem Algenkalk festgelegten Höchstgehalt übersteigt. Daher sollte der Höchstgehalt für Fluor in kohlensaurem Algenkalk von 1 000 mg/kg auf 1 250 mg/kg angehoben werden. Diese Anhebung beeinträchtigt nicht die Gesundheit von Mensch oder Tier, da der für Fluor in Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln festgelegte Höchstgehalt unverändert bleibt.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2229 der Kommission (2) wurde Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG unter anderem in Bezug auf Blei geändert. Im Interesse der Klarheit wurde der gesamte Eintrag für Blei ersetzt. Bei dieser Ersetzung wurde in der Liste der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, für die der Höchstgehalt von 15 mg/kg gilt, das Futtermittel-Ausgangserzeugnis kohlensaurer Muschelkalk fälschlicherweise ausgelassen. Mit der Verordnung (EU) 2017/2229 wurde außerdem ein neuer Höchstgehalt für Blei in Dikupferoxid festgelegt. Der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) zufolge lautet die Bezeichnung des Zusatzstoffs jedoch Kupfer(I)-oxid. Entsprechend der Empfehlung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten zu Kupferoxid (3) sollte der Zusatzstoff als Kupfer(I)-oxid bezeichnet werden, was in der englischen, der italienischen und der slowakischen Sprachfassung der Verordnung nicht der Fall war. Die genannten Fehler sollten berichtigt werden.

(6)

Bestimmte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse der Kategorie „Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse“ werden als Nassfutter in Dosen zur direkten Verfütterung an Hunde und Katzen in Verkehr gebracht. Da dieses Nassfutter in Dosen Mischfuttermittel ersetzt, sollte für das Nassfutter in Dosen derselbe Höchstgehalt an Quecksilber gelten wie für Mischfuttermittel, denn diese Änderung beeinträchtigt nicht die Tiergesundheit.

(7)

Die EFSA hat eine wissenschaftliche Erklärung zum Vorkommen von freiem Gossypol in Baumwollsaat (ungemahlen) (4) abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass eine Aktualisierung des wissenschaftlichen Gutachtens zu den Tiergesundheitsrisiken durch das Vorkommen von Gossypol als unerwünschter Stoff in der Tierernährung nicht erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der Daten zum Vorkommen dieses Stoffs, auf die in der genannten Erklärung Bezug genommen wurde, ist es angezeigt, den Höchstgehalt für freies Gossypol im Futtermittel-Ausgangserzeugnis Baumwollsaat anzuheben. Diese Anhebung beeinträchtigt nicht die Tiergesundheit, da der für freies Gossypol in Alleinfuttermitteln festgelegte Höchstgehalt unverändert bleibt.

(8)

Mit der Richtlinie 2002/32/EG wurde für Dioxine, für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB sowie für nicht dioxinähnliche PCB ein Höchstgehalt nur für bestimmte Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ festgelegt. Jüngste Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel belegen jedoch hohe Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in anderen Futtermittelzusatzstoffen dieser Funktionsgruppen. Daher sollte der Höchstgehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB für alle Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ gelten. Darüber hinaus sollten diese Höchstgehalte auch dann gelten, wenn dieselben Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden“ und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen“ zugelassen wurden.

(9)

Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2229 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Blei, Quecksilber, Melamin und Decoquinat (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 6).

(3)  EFSA Journal 2015;13(4):4057.

(4)  https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2017.4850


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

„1. Arsen (1)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

2

 

ausgenommen:

Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel

4

 

Palmkernkuchen

4 (2)

 

Torf, Leonardit

5 (2)

 

Phosphate, kohlensaurer Algenkalk

10

 

Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10), kohlensaurer Muschelkalk

15

 

Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat

20

 

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse

25 (2)

 

Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

40 (2)

 

Als Tracer verwendete Eisenpartikel

50

 

Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“,

30

 

ausgenommen:

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Dikupferchloridtrihydroxid, Eisencarbonat, Dimanganchloridtrihydroxid

50

 

Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid

100

 

Ergänzungsfuttermittel,

4

 

ausgenommen:

Mineralfuttermittel

12

 

Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten

10 (2)

 

retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

30

 

Alleinfuttermittel,

2

 

ausgenommen:

Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere

10 (2)

 

Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten

10 (2)“

2.

In Abschnitt I Zeile 3, Fluor, wird in der Spalte „Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %“ die Angabe des Höchstgehalts in kohlensaurem Algenkalk durch die Zahl „1 250“ ersetzt.

3.

Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

„4. Blei (12)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

10

 

ausgenommen:

Grünfutter (3)

30

 

Phosphate, kohlensaurer Algenkalk und kohlensaurer Muschelkalk

15

 

Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

20

 

Hefen

5

 

Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“,

100

 

ausgenommen:

Zinkoxid

400

 

Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid

200

 

Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“,

30

 

ausgenommen:

Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith

60

 

Vormischungen (6)

200

 

Ergänzungsfuttermittel,

10

 

ausgenommen:

Mineralfuttermittel

15

 

retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

60

 

Alleinfuttermittel

5“

4.

Abschnitt I Zeile 5, Quecksilber, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

„5. Quecksilber (4)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

0,1

 

ausgenommen:

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind

0,5

 

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind

1,0 (13)

 

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse als Nassfutter in Dosen zur direkten Verfütterung an Hunde und Katzen

0,3

 

Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

0,3

 

Mischfuttermittel,

0,1

 

ausgenommen:

Mineralfuttermittel

0,2

 

Mischfuttermittel für Fische

0,2

 

Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere

0,3“

5.

In Abschnitt III Zeile 1, freies Gossypol, wird in der Spalte „Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %“ die Angabe des Höchstgehalts in Baumwollsaat durch die Zahl „6 000“ ersetzt.

6.

In Abschnitt V Zeile 1, Dioxine, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse“ der vierte Eintrag „Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel“ folgende Fassung:

 

„Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ (*1).

(*1)  Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden‘ und ‚Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen‘, die auch den Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ angehören.“"

7.

In Abschnitt V Zeile 2, Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse“ der vierte Eintrag „Die Futtermittelzusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel“ folgende Fassung:

 

„Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ (*2).

(*2)  Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden‘ und ‚Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen‘, die auch den Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ angehören.“"

8.

In Abschnitt V Zeile 3, nicht dioxinähnliche PCB, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse“ der vierte Eintrag „Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel“ folgende Fassung:

 

„Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ (*3).

(*3)  Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden‘ und ‚Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen‘, die auch den Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ angehören.“"


(*1)  Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden‘ und ‚Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen‘, die auch den Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ angehören.“

(*2)  Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden‘ und ‚Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen‘, die auch den Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ angehören.“

(*3)  Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden‘ und ‚Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen‘, die auch den Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ angehören.““


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/37


VERORDNUNG (EU) 2019/1870 DER KOMMISSION

vom 7. November 2019

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an Erucasäure und Blausäure in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, u. a. für Erucasäure in bestimmten Lebensmitteln festgesetzt.

(2)

Am 21. September 2016 hat das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zu Erucasäure in Futter- und Lebensmitteln (3) angenommen. Die EFSA setzte für Erucasäure eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 7 mg/kg Körpergewicht pro Tag fest. Die höchste lebensmittelbedingte Exposition mit Expositionswerten über der TDI wurde bei Säuglingen und anderen Kindern festgestellt. Dies könnte darauf hindeuten, dass für einzelne Kinder mit hoher Erucasäure-Exposition ein Risiko bestehen könnte.

(3)

Daten über das Vorhandensein von Erucasäure in pflanzlichen Ölen und Fetten deuten darauf hin, dass durch Anwendung guter Praxis, etwa die Verwendung von Sorten mit geringem Erucasäure-Gehalt, bei den meisten pflanzlichen Ölen und Fetten niedrigere Gehalte erreicht werden können. Daher sollte der Höchstgehalt für pflanzliche Öle, ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl, auf den vom Codex Alimentarius für erucasäurearmes Rapsöl festgesetzten Gehalt (4) gesenkt werden.

(4)

Für Leindotteröl, Senföl und Borretschöl wurde nachgewiesen, dass es nicht möglich ist, durch Anwendung guter Praxis niedrigere Gehalte zu erreichen, da es für diese Arten keine Sorten gibt, deren pflanzliche Öle einen Erucasäure-Gehalt aufweisen, der unter dem für die anderen pflanzlichen Öle vorgeschlagenen Höchstgehalt liegt. Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass diese Öle für die Exposition des Menschen von geringerer Bedeutung sind als andere pflanzliche Öle, sollte der für Leindotteröl, Senföl und Borretschöl geltende Erucasäure-Höchstgehalt unverändert beibehalten werden. Um die Schließung von Klein- und Kleinstunternehmen in einigen Mitgliedstaaten zu verhindern, sollte darüber hinaus der Höchstgehalt mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht für vor Ort in kleinen Mengen hergestelltes und verzehrtes Senföl gelten.

(5)

Da der Höchstgehalt für pflanzliche Öle und Fette auch für pflanzliche Öle gilt, die als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden, erübrigt sich die Festsetzung eines Höchstgehalts für Erucasäure in Lebensmitteln mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten.

(6)

Angesichts der hohen Konzentration an Erucasäure in Senf besteht die Gefahr einer erheblichen Exposition gegenüber Erucasäure durch den Verzehr von Senf. Daher sollte für Erucasäure in Senf ein Höchstgehalt festgesetzt werden.

(7)

Für Erucasäure in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist bereits in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission (5) ein Höchstgehalt festgesetzt worden. Der Klarheit halber sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission festgesetzte Höchstgehalt für Erucasäure in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gestrichen werden.

(8)

In der Verordnung (EU) 2017/1237 der Kommission (6) ist für den Höchstgehalt an Blausäure keine Maßeinheit angegeben worden. Dieser Fehler sollte folglich berichtigt werden, um die Rechtssicherheit zu gewährleisen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  EFSA Journal 2016;14(11):4593.

(4)  Standard for named vegetable oils (CODEX STAN 210-1999), Codex Alimentarius.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2017/1237 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf den Höchstgehalt an Blausäure in unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Aprikosenkernen, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 36).


ANHANG I

In Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält der Eintrag 8.1 folgende Fassung:

Erzeugnis  (1)

Höchstgehalt (g/kg)

„8.1

Erucasäure, einschließlich in Fett gebundener Erucasäure

 

8.1.1

Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl

20,0

8.1.2

Leindotteröl, Senföl  (1) und Borretschöl

50,0

8.1.3

Senf (Würzmittel)

35,0


(1)  Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl.“


ANHANG II

In Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält der Eintrag 8.3 folgende Fassung:

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (mg/kg)

„8.3

Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure

 

8.3.1

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden  (1)  (2)

20,0


(1)  ‚unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).“.


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/41


VERORDNUNG (EU) 2019/1871 DER KOMMISSION

vom 7. November 2019

betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn dies für die Zwecke amtlicher Kontrollen in Bezug auf Lebensmittel tierischen Ursprungs erforderlich ist, kann die Kommission Referenzwerte („Referenzwerte für Maßnahmen“) für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs festsetzen, für die keine Rückstandshöchstmenge festgesetzt wurde. Die Referenzwerte für Maßnahmen sollten für Lebensmittel tierischen Ursprungs gelten, die aus Drittländern eingeführt werden, sowie für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in der Union hergestellt werden.

(2)

Auf Ersuchen der Kommission hat das EFSA-Gremium „Kontaminanten in der Lebensmittelkette“ (CONTAM-Gremium der EFSA) Leitlinien zu methodischen Grundsätzen und wissenschaftlichen Methoden angenommen, die bei der Bewertung der Sicherheit der Referenzwerte für Maßnahmen zu berücksichtigen sind (im Folgenden „EFSA-Leitlinien“) (2). In den EFSA-Leitlinien wird ein Verfahren beschrieben, mit dem bewertet werden kann, ob die analytische Konzentration eines pharmakologisch wirksamen Stoffes, die von den amtlichen Kontrolllaboratorien anhand einer validierten Analysemethode ermittelt werden kann, niedrig genug ist, um die menschliche Gesundheit angemessen zu schützen.

(3)

In den EFSA-Leitlinien werden weiterhin die Situationen beschrieben, in denen die EFSA eine stoffspezifische Risikobewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 vornehmen sollte. Zur Gewährleistung eines angemessenen Gesundheitsschutzniveaus sollten insbesondere stoffspezifische Risikobewertungen für pharmakologisch wirksame Stoffe durchgeführt werden, die Blutdyskrasien (aplastische Anämie) oder eine Allergie (ausgenommen eine Hautsensibilisierung) auslösen oder bei denen es sich um hochwirksame Karzinogene oder anorganische Stoffe handelt.

(4)

Daher sollten methodische Grundsätze und wissenschaftliche Methoden angenommen werden, mit denen sich die Sicherheit der Referenzwerte für Maßnahmen bewerten lässt.

(5)

In der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (3) sind die Mindestleistungsgrenzen der Analysemethoden festgelegt, die zur Feststellung einer begrenzten Anzahl von Stoffen angewandt werden, deren Verwendung in der Union nicht zulässig oder ausdrücklich verboten ist. Diese Mindestleistungsgrenzen entsprechen dem durchschnittlichen Grenzwert, über dem der Nachweis eines Stoffs oder seiner Rückstände als methodisch signifikant betrachtet werden kann. Die Mindestleistungsgrenzen gelten für die Matrizes in Anhang II der genannten Entscheidung.

(6)

Gemäß der Entscheidung 2005/34/EG der Kommission (4) sind die in der Entscheidung 2002/657/EG festgelegten Mindestleistungsgrenzen unabhängig von der Lebensmittelmatrix, die bei aus Drittländern eingeführten Lebensmitteln tierischen Ursprungs getestet wird, als Referenzwerte für Maßnahmen zu verwenden. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes enthalten, deren Konzentration dem Referenzwert für Maßnahmen entspricht oder diesen überschreitet, gelten als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, während die Einbringung in die Lebensmittelkette von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die Konzentrationen unterhalb der Referenzwerte für Maßnahmen enthalten, nicht verboten werden darf. Die Festsetzung von Referenzwerten für Maßnahmen sollte jedoch auf keinen Fall als Vorwand dienen, um die illegale Nutzung verbotener oder nicht zulässiger Stoffe zu dulden. Daher sollten jegliche Rückstände solcher Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs als unerwünscht gelten. Die in der Entscheidung 2005/34/EG festgelegten Referenzwerte für Maßnahmen beruhen ausschließlich auf analytischen Überlegungen, wobei die niedrigste Rückstandskonzentration berücksichtigt wird, die anhand einer validierten Analysemethode nachgewiesen und bestätigt werden kann, ohne dem toxischen Potenzial des betreffenden Stoffes Rechnung zu tragen.

(7)

Für Chloramphenicol, Malachitgrün und Nitrofuranmetaboliten wurden in der Entscheidung 2005/34/EG Referenzwerte für Maßnahmen festgelegt. Die EFSA kam in Bezug auf diese Stoffe jedoch zu dem Schluss, dass gemäß den EFSA-Leitlinien anstelle der Standardmethode für die Risikobewertung eine stoffspezifische Risikobewertung erforderlich ist. Daher hat das CONTAM-Gremium der EFSA auf Ersuchen der Kommission wissenschaftliche Gutachten zu Chloramphenicol in Lebensmitteln und Futtermitteln (5), zu Nitrofuranen und ihren Metaboliten in Lebensmitteln (6) und zu Malachitgrün in Lebensmitteln (7) angenommen.

(8)

Es ist daher angebracht, Referenzwerte für Maßnahmen für diese Stoffe festzulegen, die sowohl den analytischen Überlegungen als auch dem toxischen Potenzial dieser Stoffe Rechnung tragen. Angesichts der Unsicherheiten, die die EFSA in ihren Risikobewertungen für Chloramphenicol und die Nitrofuranmetaboliten festgestellt hat, sollte die Sensibilität der Analysemethoden verbessert werden, um die Durchsetzung der geringstmöglichen Konzentrationen zu ermöglichen.

(9)

Der Nachweis von Rückständen verbotener oder nicht zulässiger Stoffe, auch unter den festgesetzten Referenzwerten für Maßnahmen, könnte ein Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung solcher Stoffe sein. In solchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Folgemaßnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (8) informiert werden.

(10)

Damit die amtlichen Laboratorien ihre Methoden an die aktualisierten Referenzwerte für Maßnahmen für Chloramphenicol, Malachitgrün und die Nitrofuranmetaboliten anpassen können, sollte vor dem Geltungsbeginn dieser niedrigeren Referenzwerte für Maßnahmen eine Frist von drei Jahren eingeräumt werden.

(11)

Da die vorliegende Verordnung die Bestimmungen der Entscheidung 2005/34/EG übernimmt, aktualisiert und erweitert, sollte die Entscheidung 2005/34/EG aus Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

Vorschriften für die Festsetzung der Referenzwerte für Maßnahmen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmenge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt wurde;

b)

methodische Grundsätze und wissenschaftliche Methoden für die Risikobewertung in Bezug auf die Sicherheit der Referenzwerte für Maßnahmen;

c)

Referenzwerte für Maßnahmen für Rückstände bestimmter pharmakologisch wirksamer Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmenge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt wurde;

d)

spezifische Vorschriften für Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn das Vorhandensein eines Rückstandsgehalts eines verbotenen oder nicht zulässigen Stoffes nachgewiesen wurde, der über oder unter dem Referenzwert für Maßnahmen liegt oder diesem entspricht.

Artikel 2

Vorschriften für die Festsetzung der Referenzwerte für Maßnahmen

Die Referenzwerte für Maßnahmen werden auf den niedrigsten Wert festgelegt, der von den gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) benannten amtlichen Kontrolllaboratorien mittels Analyse erreicht werden kann.

Die Referenzwerte für Maßnahmen werden regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass sie den niedrigsten, unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Entwicklungen erreichbaren Werten entsprechen.

Bei der Festlegung oder Überprüfung der Referenzwerte für Maßnahmen konsultiert die Kommission die einschlägigen europäischen Referenzlaboratorien zu den Analysefähigkeiten der nationalen Referenzlaboratorien und amtlichen Laboratorien im Hinblick auf die niedrigste Rückstandskonzentration, die anhand einer gemäß den Anforderungen der Entscheidung 2002/657/EG validierten Analysemethode ermittelt werden kann.

Artikel 3

Methodische Grundsätze und wissenschaftliche Methoden der Risikobewertung

(1)   Die zur Bewertung der Sicherheit der Referenzwerte für Maßnahmen angewandte Risikobewertung trägt Folgendem Rechnung:

a)

dem toxischen Potenzial und der pharmakologischen Wirksamkeit des Stoffes;

b)

der Aufnahme des Rückstands über die Nahrung.

(2)   Zur Bestimmung des toxischen Potenzials und der pharmakologischen Wirksamkeit des Stoffes sind die folgenden Werte für das toxikologische Screening anzuwenden:

a)

bei Stoffen der Gruppe I, die nicht zulässigen pharmakologisch wirksamen Stoffen entsprechen, deren Genotoxizität unmittelbar belegt ist oder für die ein Warnhinweis auf Genotoxizität vorliegt (aufgrund von Struktur-Wirkungs-Beziehungen oder der Anwendung des Analogiekonzepts) oder für die keine Informationen zur Genotoxizität vorliegen und deren Genotoxizität daher nicht ausgeschlossen werden kann: 0,0025 μg/kg Körpergewicht pro Tag;

b)

bei Stoffen der Gruppe II, die nicht zulässigen pharmakologisch wirksamen Stoffen mit pharmakologischer Wirkung auf das Nervensystem oder die Fortpflanzungsorgane entsprechen oder bei denen es sich um Kortikoide handelt: 0,0042 µg/kg Körpergewicht pro Tag;

c)

bei Stoffen der Gruppe III, die nicht zulässigen pharmakologisch wirksamen Stoffen mit infektionshemmender, entzündungshemmender und antiparasitärer Wirkung und anderen pharmakologisch wirksamen Stoffen entsprechen: 0,22 µg/kg Körpergewicht pro Tag;

(3)   Die jeweilige Nahrungsaufnahme wird auf der Grundlage der Zahlen betreffend den Lebensmittelverzehr, der Ernährungsgewohnheiten und des Auftretens des Stoffes in verschiedenen Lebensmitteln bestimmt.

(4)   Die Sicherheit der Referenzwerte für Maßnahmen wird bewertet, indem nachgeprüft wird, ob der jeweilige Wert für das toxikologische Screening, geteilt durch die jeweilige Nahrungsaufnahme, höher ist als oder gleich ist wie die Werte, die die amtlichen Kontrolllaboratorien mittels Analyse erreichen können. In diesem Fall ist die Sicherheit des Referenzwertes für Maßnahmen in Bezug auf die Analysefähigkeit gewährleistet.

Artikel 4

Stoffspezifische Risikobewertung

(1)   Die EFSA wird um eine stoffspezifische Risikobewertung zur Feststellung ersucht, ob die Referenzwerte für Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit geeignet sind. Dies gilt insbesondere für Stoffe,

a)

die Blutdyskrasien oder eine Allergie auslösen (ausgenommen eine Hautsensibilisierung);

b)

bei denen es sich um hochwirksame Karzinogene handelt;

c)

deren Genotoxizität nicht ausgeschlossen werden kann, wenn es experimentelle oder andere Nachweise dafür gibt, dass bei Anwendung des Werts für das toxikologische Screening von 0,0025 μg/kg Körpergewicht pro Tag möglicherweise kein ausreichender Gesundheitsschutz gegeben ist.

(2)   Die Kommission ersucht die EFSA gegebenenfalls um eine stoffspezifische Risikobewertung zur Feststellung, ob ein Referenzwert für Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit geeignet ist, wenn die Anwendung der Methode gemäß Artikel 3 Absatz 4 darauf hindeutet, dass der Wert für das toxikologische Screening, geteilt durch die jeweilige Nahrungsaufnahme, niedriger ist als die von den amtlichen Kontrolllaboratorien mittels Analyse erreichbaren Werte und dass innerhalb eines kurz- bis mittelfristigen Zeithorizonts nur wenig oder gar keine Möglichkeiten einer deutlichen Verbesserung der Analysefähigkeit bestehen.

(3)   Ist die stoffspezifische Risikobewertung aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf bestimmte Aspekte der toxikologischen Bewertung oder der Bewertung der Exposition nicht eindeutig und gibt es keine Garantien dafür, dass die niedrigste mittels Analyse erreichbare Konzentration für die Verbraucher ausreichend sicher ist, bemühen sich die europäischen und die nationalen Referenzlaboratorien um eine Verbesserung der Sensibilität der Analysemethoden, um niedrigere Konzentrationen durchsetzen zu können, und die Referenzwerte für Maßnahmen werden auf Werte festgesetzt, die niedrig genug sind, um eine Verbesserung hinsichtlich der niedrigsten erreichbaren Werte zu fördern.

Artikel 5

Durchsetzung der Referenzwerte für Maßnahmen

Zum Zwecke der Kontrolle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände von Stoffen, deren Verwendung in der Union verboten oder nicht zulässig ist, gelten die im Anhang festgesetzten Referenzwerte für Maßnahmen unabhängig von der untersuchten Lebensmittelmatrix.

Lebensmittel tierischen Ursprungs, die Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes in einer Konzentration enthalten, die dem Referenzwert für Maßnahmen entspricht oder darüber liegt, gelten als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und dürfen nicht in die Lebensmittelkette eingebracht werden. Die Einbringung in die Lebensmittelkette von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes in einer Konzentration enthalten, die unter dem Referenzwert für Maßnahmen liegt, darf nicht verboten werden.

Artikel 6

Informationsaustausch und Untersuchungen bei Nachweis des Vorhandenseins eines verbotenen oder nicht zulässigen Stoffes

Werden bei amtlichen Kontrollen, einschließlich Analysen, Rückstandsgehalte verbotener oder nicht zulässiger Stoffe in Mengen festgestellt, die über oder unter den Referenzwerten für Maßnahmen liegen oder diesen entsprechen, so führt die zuständige Behörde die Untersuchungen gemäß Artikel 137 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und gemäß Artikel 13, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 und Artikel 22 bis 24 der Richtlinie 96/23/EG (10) durch, um festzustellen, ob eine vorschriftswidrige Behandlung mit einem verbotenen oder nicht zulässigen pharmakologisch wirksamen Stoff stattgefunden hat.

Im Falle eines festgestellten Verstoßes ergreift die zuständige Behörde eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 und Artikel 23 bis 25 der Richtlinie 96/23/EG.

Die Ergebnisse werden von der zuständigen Behörde aufgezeichnet. Weisen die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Analysen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs desselben Unternehmers, ein wiederkehrendes Muster auf, das einen Verstoß im Zusammenhang mit einem oder mehreren verbotenen oder nicht zulässigen Stoffen desselben Ursprungs vermuten lässt, so unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel.

Bezieht sich das wiederkehrende Muster auf eingeführte Lebensmittel, so teilt die Kommission dies der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder der Ursprungsländer mit.

Die Mitgliedstaaten melden die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Analysen, aus denen hervorgeht, dass ein verbotener oder nicht zulässiger Stoff in Mengen nachgewiesen wurde, die über den Referenzwerten für Maßnahmen liegen oder diesen entsprechen, über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

Artikel 7

Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG

Die Entscheidung 2005/34/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Anwendung der Referenzwerte für Maßnahmen

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Referenzwerte für Maßnahmen gelten ab dem 28. November 2022.

Bis zu dem im ersten Absatz festgelegten Datum gelten die in Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG aufgeführten Mindestleistungsgrenzen für Chloramphenicol, Nitrofuranmetaboliten und die Summe von Malachitgrün und Leukomalachitgrün als Referenzwerte für Maßnahmen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, und für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in der Union hergestellt werden.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Updated guidance on methodological principles and scientific methods to be taken into account when establishing Reference Points for Action (RPAs) for non-allowed pharmacologically active substances present in food of animal origin. EFSA Journal 2018;16(7):5332.

(3)  Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8).

(4)  Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61).

(5)  CONTAM-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium „Kontaminanten in der Lebensmittelkette“), 2014. Scientific Opinion on Chloramphenicol in food and feed. EFSA Journal 2014;12(11):3907, 145 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3907.

(6)  CONTAM-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium „Kontaminanten in der Lebensmittelkette“), 2015. Scientific Opinion on nitrofurans and their metabolites in food. EFSA Journal 2015;13(6):4140, 217 S. doi:10.2903/j.efsa.2015.4140.

(7)  CONTAM-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium „Kontaminanten in der Lebensmittelkette“), 2016. Scientific Opinion on malachite green in food. EFSA Journal 2016;14(7):4530, 80 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4530.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 7).

(9)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(10)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).


ANHANG

Referenzwerte für Maßnahmen (RWM)

Stoff

RWM

(µg/kg)

Sonstige Bestimmungen

Chloramphenicol

0,15

 

Malachitgrün

0,5

0,5 µg/kg für die Summe von Malachitgrün und Leukomalachitgrün

Nitrofurane und ihre Metaboliten

0,5  (1)

0,5 µg/kg für jeden der Metaboliten von Furazolidon (AOZ oder 3-Amino-2-oxazolidinon), Furaltadon (AMOZ oder 3-Amino-5-methylmorpholino-2-oxazolidinon), Nitrofurantoin (AHD oder 1-Aminohydantoin), Nitrofurazon (SEM oder Semicarbazid) und Nifursol (DNSH oder 3,5-Dinitrosalicylsäurehydrazid)


(1)  Da bei Flusskrebsen der natürlich vorkommende Gehalt an SEM den RWM überschreitet, sind nur Gehalte an AOZ, AMOZ, AHD und DNSH, die über dem RWM liegen, ein eindeutiger Hinweis auf die illegale Verwendung von Nitrofuranen und deren Metaboliten. Der RWM von 0,5 µg/kg für SEM bei Flusskrebsen findet nur Anwendung, wenn die illegale Verwendung von Nitrofurazon bei Flusskrebsen nachgewiesen wurde.


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1872 DER KOMMISSION

vom 7. November 2019

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für Japan in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Absatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union sowie für ihre Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Japan ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als ein Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist.

(4)

Japan hat darüber hinaus beantragt, Geflügelfleisch in die Union einführen und durch die Union durchführen zu dürfen, und hat die entsprechenden Informationen übermittelt. Die Kommission hat in Japan eine Prüfung der Tiergesundheitskontrollen durchgeführt, die für zur Ausfuhr in die Union bestimmtes Geflügelfleisch bestehen, deren Ergebnis positiv war. Aufgrund eines Ausbruchs der HPAI des Subtyps H5N6 im Januar 2018 erfüllte das Land jedoch nicht die Bedingungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 für die Einstufung als frei von der genannten Seuche und wurde daher nicht für die genannte Ware zugelassen.

(5)

Seit dem Auftreten der HPAI auf dem japanischen Hoheitsgebiet sind mehr als 12 Monate vergangen, und das Land kann nun als frei von der genannten Seuche im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eingestuft werden. Auf der Grundlage der aktuellen Seuchenlage sollte der Eintrag für Japan in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 daher dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Geflügelfleisch in die Union und seine Durchfuhr durch die Union aus dem genannten Drittland zugelassen wird.

(6)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für Japan folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung(6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum(1)

Anfangsdatum(2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„JP — Japan

JP-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

 

POU“

 

 

 

 

 

 

 


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1873 DER KOMMISSION

vom 7. November 2019

über die Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen bestimmte Tier- und Warenkategorien vor ihrem Eingang in die Union systematischen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen.

(2)

Aus Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 folgt, dass die zuständigen Behörden bei Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken eines Unternehmers oder bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Vorschriften an den Grenzkontrollstellen verstärkte amtliche Kontrollen bei Sendungen mit demselben Verwendungszweck bzw. demselben Ursprung durchführen. Gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Entscheidung der zuständigen Behörden, solche verstärkten Kontrollen durchzuführen, der Kommission und den Mitgliedstaaten über das in Artikel 131 der vorgenannten Verordnung vorgesehene Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) mitzuteilen.

(3)

Um einen harmonisierten Ansatz für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei bestimmten in die Union eingeführten Waren zu gewährleisten, sollten detaillierte Verfahren für die koordinierte Durchführung dieser Kontrollen festgelegt werden, einschließlich Vorschriften über die Rolle des IMSOC in diesem Bereich. Aus praktischen Gründen sollte die koordinierte Durchführung verstärkter Kontrollen an den Grenzen auf die Kategorien von Sendungen mit gelistetem identifizierbarem Ursprungsbetrieb, d. h. auf Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen, beschränkt werden.

(4)

Bei Eingang von Meldungen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 sollte die Kommission insbesondere bewerten, ob es sich bei dem Verstoß um einen Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken oder einen möglichen schweren oder wiederholten Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften handelt, z. B. das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Kontaminanten oder Tierarzneimittelrückstände enthalten, die die Rückstandshöchstmenge überschreiten, oder von Erzeugnissen, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (2) entsprechen.

(5)

Um das Risiko betrügerischer oder irreführender Praktiken durch Vorlage kleiner Sendungen zu amtlichen Kontrollen zu verringern, sollte das Gesamtgewicht der vorschriftsmäßigen Sendungen, die erforderlich sind, um die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen zu beenden, mindestens das Zehnfache des Gewichts der Sendung betragen, die die Maßnahme anfänglich ausgelöst hatte. Um jedoch einen für die zuständigen Behörden und für die Unternehmer unzumutbaren administrativen und finanziellen Aufwand zu vermeiden, sollte ein maximales Gesamtgewicht vorschriftsmäßiger Sendungen als Voraussetzung für die Beendigung der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen festgesetzt werden.

(6)

Werden während der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei drei in die Union eingeführten Sendungen Verstöße der in der Meldung gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 angegebenen Art festgestellt, so sollte die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen so lange beibehalten werden, bis ihre Ergebnisse und die Maßnahmen der zuständigen Behörden der betroffenen Drittländer zufriedenstellend sind. In diesem Fall sollte die Kommission die zuständigen Behörden der Drittländer auffordern, die erforderlichen Untersuchungen und Maßnahmen durchzuführen, um die Mängel im Ursprungsbetrieb zu beheben, und der Kommission darüber Bericht zu erstatten.

(7)

Im Interesse der Effizienz des Kontrollsystems sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, bestimmte Sendungen von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen auszunehmen, wenn den Sendungen aus anderen Gründen als dem Verstoß, aufgrund dessen die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfolgt, der Eingang in die Union verwehrt wird.

(8)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen, die zum Zwecke des Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Ursprungsbetrieb“ den Ursprungsbetrieb in einem Drittland, einschließlich Drittlandschiffen, der auf den gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erstellten Listen für die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union aufgeführt ist.

Artikel 3

Auslösung der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

(1)   Teilen die zuständigen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidung gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über das IMSOC mit, geben sie den Ursprungsbetrieb, die Kategorie der Waren einschließlich ihrer Bezeichnung und des Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) sowie den Verstoß an, aufgrund dessen eine koordinierte Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen erfolgen soll.

(2)   Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Meldung bewertet die Kommission, ob die folgenden Bedingungen gegeben sind:

a)

Die Meldung gründet auf einem Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken oder einem möglichen schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625;

b)

die Meldung steht im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung, für die der Ursprungsbetrieb der betreffenden Sendung verantwortlich ist;

c)

die betreffende Sendung unterliegt nicht bereits einer koordinierten Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung; und

d)

die betreffende Sendung unterliegt nicht Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder Artikel 261 der Verordnung (EU) 2016/429 (5) bzw. besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgrund desselben Verstoßes wie in der Meldung gemäß Absatz 1.

(3)   Die Kommission zeichnet das Ergebnis der in Absatz 2 genannten Bewertung im IMSOC auf.

(4)   Zeigt das Ergebnis der in Absatz 2 genannten Bewertung, dass die erforderlichen Bedingungen gegeben sind, führen die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen in allen Mitgliedstaaten koordinierte verstärkte amtliche Kontrollen durch.

Artikel 4

Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen aller Mitgliedstaaten unterziehen jede Sendung aus demselben Ursprungsbetrieb, die Waren derselben Kategorie enthält, einer Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2017/625 im Hinblick auf dieselbe Art von Verstoß, wie im IMSOC gemäß Artikel 3 Absatz 1 angegeben.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden die Sendungen auf der Grundlage der im IMSOC gemäß Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Codes aus der Kombinierten Nomenklatur ausgewählt.

(3)   In Fällen, in denen diese Codes nicht spezifisch genug sind, um die Warenkategorie ordnungsgemäß zu bestimmen, unterziehen die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen auf der Grundlage dieser Codes ausgewählte Sendungen nur dann der koordinierten Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen‚ wenn sie der Beschreibung der Waren gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.

(4)   Die zuständigen Behörden geben im IMSOC die Gründe an, aus denen eine ausgewählte Sendung nicht der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen gemäß Absatz 3 unterzogen wird.

Artikel 5

Angeordnete Kontrollen

(1)   Werden während der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei drei in die Union eingeführten Sendungen Verstöße der in der Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Art festgestellt, so fordert die Kommission die zuständige Behörde des Drittlandes, in dem sich der Ursprungsbetrieb der nicht vorschriftsmäßigen Sendungen befindet, auf,

a)

die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um die Gründe für die Verstöße festzustellen („angeordnete Kontrollen“);

b)

einen Aktionsplan in Bezug auf den Ursprungsbetrieb zu verabschieden, um die Mängel auf wirksame Weise zu beheben; und

c)

über die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse des Aktionsplans, Bericht zu erstatten.

(2)   Die Kommission überwacht die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und den Aktionsplan genau und ergreift weitere Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn

a)

die zuständige Behörde des Drittlandes keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um die Mängel auf wirksame Weise zu beheben; oder

b)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterhin unbefriedigende Ergebnisse der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen melden.

Artikel 6

Beendigung der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

(1)   Die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen endet in den folgenden Fällen:

a)

Wenn eine zuständige Behörde beschließt, ihre Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 zurückzunehmen, und sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über das IMSOC unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung unterrichtet; oder

b)

wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:

i)

die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten haben mindestens zehn ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende zufriedenstellende Ergebnisse bei der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen im IMSOC verzeichnet; und

ii)

das Gesamtgewicht der in Ziffer i genannten Sendungen entspricht mindestens dem Zehnfachen des Gewichts der Sendung, auf die sich die Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 bezieht, oder einem Nettogewicht von 300 Tonnen, wobei der niedrigere Wert anzusetzen ist.

(2)   Hat die Kommission jedoch angeordnete Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a verlangt, so endet die koordinierte Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen, wenn

a)

von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten mindestens 30 ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende zufriedenstellende Ergebnisse bei der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen im IMSOC verzeichnet wurden; und

b)

die zuständige Behörde des Drittlandes einen zufriedenstellenden Aktionsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b angenommen hat.

Artikel 7

Kosten der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

Die Kosten der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen gehen zulasten des Unternehmers, der für die Sendungen, die diesen Kontrollen unterzogen werden, verantwortlich ist.

Artikel 8

Von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen ausgenommene Sendungen

(1)   Die zuständigen Behörden können eine Sendung von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen ausnehmen, wenn der Sendung gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 aus anderen Gründen als dem Verstoß, aufgrund dessen die koordinierten verstärkten amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, der Eingang in die Union verwehrt wird.

(2)   Die zuständigen Behörden geben im IMSOC die Gründe an, aus denen eine Sendung gemäß Absatz 1 von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen ausgenommen wird.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).


BESCHLÜSSE

8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1874 DER KOMMISSION

vom 6. November 2019

über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Volksrepublik China gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7854)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Stellen eines Drittlands nur dann erlauben, wenn diese Stellen Anforderungen erfüllen, die von der Kommission für angemessen erklärt wurden, und wenn auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen ihnen und den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wurden. Die Mitgliedstaaten haben ein wachsendes Interesse daran, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Volksrepublik China im Bereich der Abschlussprüfung weiter auszubauen. In Anbetracht dieses Interesses muss festgestellt werden, ob die zuständigen Stellen der Volksrepublik China Anforderungen erfüllen, die für diese Zwecke angemessen sind.

(2)

Sonstige besondere Anforderungen für die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten, wie z. B. die auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffenen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/43/EG oder die Anforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie, sind nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Angemessenheit nach Artikel 47 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG.

(3)

Die Zusammenarbeit hinsichtlich der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständige Stelle eines Drittlands ist Ausdruck des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht. Dementsprechend sollten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit sicherstellen, dass die zuständigen Stellen der Volksrepublik China die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Richtlinie an sie weitergegebenen Dokumente ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwenden.

(4)

Werden Inspektionen oder Untersuchungen durchgeführt, dürfen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften den zuständigen Stellen der Volksrepublik China zu keinen anderen als den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG und in diesem Beschluss genannten Bedingungen Zugang zu ihren Arbeitspapieren und anderen Dokumenten gewähren oder diese an sie weitergeben.

(5)

Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/43/EG sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kontakte zwischen den von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und den zuständigen Stellen der Volksrepublik China für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften über die zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten stattfinden.

(6)

Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/43/EG können die Mitgliedstaaten die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständigen Stellen der Volksrepublik China nur dann erlauben, wenn Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen ihnen und den zuständigen Stellen getroffen wurden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Volksrepublik China auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen werden und den Bedingungen des Artikels 47 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/43/EG unterliegen, einschließlich der Wahrung der in solchen Dokumenten enthaltenen Geschäftsgeheimnisse und Wirtschaftsinteressen, insbesondere auch der Rechte des gewerblichen und geistigen Eigentums, der geprüften Unternehmen oder der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die diese Unternehmen geprüft haben.

(8)

Beinhaltet die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständigen Stellen der Volksrepublik China eine Übermittlung personenbezogener Daten, ist eine derartige Übermittlung nur dann rechtmäßig, wenn sie auch die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) niedergelegten Anforderungen für internationale Datenübermittlungen erfüllt. Aus diesem Grund verpflichtet Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Volksrepublik China in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgrundsätzen und -bestimmungen sowie insbesondere mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Stellen der Volksrepublik China die in den weitergegebenen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht ohne vorherige Einwilligung der zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten weitergeben.

(9)

Das Finanzministerium der Volksrepublik China und die Wertpapieraufsichtsbehörde (Securities Regulatory Commission, CSRC) der Volksrepublik China sind die beiden Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Aufsicht, die im Rahmen des Abschlussprüfungsrechts, des Abschlussprüferrechts und des Wertpapierrechts der Volksrepublik China Aufgaben hinsichtlich der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahrnehmen. In den Aufgabenbereich des Finanzministeriums fallen die Erteilung von Lizenzen für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Durchsetzung der Rechnungslegungsvorschriften, die Festlegung von Prüfungsstandards, die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und zugelassenen Wirtschaftsprüfern sowie der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Bereich der Beaufsichtigung des Berufsstands der zugelassenen Wirtschaftsprüfer. Die CSRC untersteht dem Staatsrat und ist für die Wertpapieraufsicht sowie die Durchsetzung des Wertpapierrechts zuständig. Sie ist befugt, Inspektionen der an der Börse von Shanghai oder an der Börse von Shenzhen notierten Unternehmen sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die diese börsennotierten Unternehmen prüfen, vorzunehmen. Die CSRC ist für die Beaufsichtigung und Verwaltung der an diesen beiden Börsen ausgegebenen Wertpapiere zuständig. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten ist die CSRC auch für die Verwaltung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Wertpapiere und Termingeschäfte zuständig. Die CSRC ist befugt, für die Zwecke der grenzüberschreitenden Wertpapieraufsicht, einschließlich der Zusammenarbeit in Prüfungssachen, einen Mechanismus für die Zusammenarbeit im Aufsichtsbereich mit einschlägigen Stellen anderer Länder einzurichten.

(10)

Sowohl das Finanzministerium als auch die CSRC werden an der Unterzeichnung künftiger bilateraler Vereinbarungen über die Weitergabe einschlägiger Arbeitspapiere beteiligt sein. Das Finanzministerium ist beim Abschluss von Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten federführend und entscheidet — je nach Anwendungsbereich und Gegenstand der Vereinbarungen — über eine Beteiligung der CSRC an den Verhandlungen und an der Unterzeichnung der Vereinbarungen. Derzeitige und frühere Mitarbeiter des Finanzministeriums und der CSRC sind verpflichtet, die bei Aufsichtstätigkeiten erlangten Staats-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und entsprechende Informationen nicht für sachfremde Zwecke zu verwenden.

(11)

Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Volksrepublik China dürfen das Finanzministerium und die CSRC an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind und Untersuchungen bei einschlägigen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften betreffen.

(12)

Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der fachlichen Beratung durch den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen das Finanzministerium und die CSRC Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(13)

Dieser Beschluss berührt nicht die in Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Kooperationsvereinbarungen.

(14)

Jegliche Schlussfolgerung über die Angemessenheit der von den zuständigen Stellen eines Drittlandes erfüllten Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG greift einem möglichen Beschluss der Kommission über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieses Drittlands gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Richtlinie nicht vor.

(15)

Dieser Beschluss soll eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Volksrepublik China erleichtern. Er soll es diesen Stellen ermöglichen, ihre Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen wahrzunehmen, und gleichzeitig die Rechte der Betroffenen zu schützen. Beschließt eine zuständige Stelle, Vereinbarungen zur Zusammenarbeit auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit den zuständigen Stellen der Volksrepublik China einzugehen, um die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zu ermöglichen, ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die mit solchen Stellen auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen wurden, mitzuteilen, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Zusammenarbeit mit Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG in Einklang steht.

(16)

Letztlich besteht das Ziel der Zusammenarbeit bei der Prüfungsaufsicht zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jenen der Volksrepublik China darin, zu einem gegenseitigen Vertrauen auf die Aufsichtssysteme des jeweils anderen zu gelangen und die Konvergenz hinsichtlich der Qualität der Abschlussprüfung zu steigern. Grundlage für ein solches gegenseitiges Vertrauen und eine gesteigerte Konvergenz wäre die Gleichwertigkeit der Prüfungsaufsichtssysteme der Union und der Volksrepublik China. Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten sollte somit schließlich zur Ausnahme werden.

(17)

Dieser Beschluss spiegelt das wachsende Interesse der Mitgliedstaaten wider, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Volksrepublik China im Bereich der Abschlussprüfung weiter auszubauen, um den Zugang von Unternehmen aus der Union zum Kapitalmarkt der Volksrepublik China zu erleichtern und Kapitalmarktaktivitäten von Unternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China in den Mitgliedstaaten zu fördern.

(18)

Da es noch an praktischer Erfahrung in der aufsichtlichen Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Volksrepublik China fehlt, sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses begrenzt sein.

(19)

Ungeachtet der begrenzten Geltungsdauer wird die Kommission regelmäßig die Marktentwicklungen, die Entwicklung der Aufsichts- und Regulierungsrahmen und die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit verfolgen, wobei sie die bei der aufsichtlichen Zusammenarbeit gesammelten Erfahrungen berücksichtigen und sich auch auf Beiträge der Mitgliedstaaten stützen wird. Insbesondere kann die Kommission jederzeit vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses eine spezifische Überprüfung des Beschlusses vornehmen, wenn die durch diesen Beschluss erklärte Angemessenheit angesichts einschlägiger Entwicklungen neu bewertet werden muss. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(20)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 20. Mai 2019 eine Stellungnahme abgegeben.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Finanzministerium der Volksrepublik China und die Wertpapieraufsichtsbehörde (Securities Regulatory Commission) der Volksrepublik China erfüllen Anforderungen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten und von Inspektions- und Untersuchungsberichten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie als angemessen angesehen werden.

Artikel 2

Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als in dem Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer der Gruppe registriert ist und dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer in Artikel 1 genannten Stelle erhalten hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Papiere oder Dokumente der beantragenden zuständigen Stelle nur dann weitergeleitet werden, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich in die Weitergabe eingewilligt hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 15. November 2019 bis zum 14. November 2024.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2019

Für die Kommission

Valdis DOMBROVSKIS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).

(4)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).


Berichtigungen

8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/59


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers

(Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 7. Juni 2019)

Seite 9, Anhang I Teil A Tabelle 1 Nummer 2 Spalte 2:

Anstatt:

„Nach den Bedingungen in den Dossiers 1.8 (1970), 2.4.4 (1988), 3.4.3 (1988) und 3.4.3.1 (1990) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.“

muss es heißen:

„Nach den Bedingungen in den Dossiers 1.8 (1970), 2.2.4 (1988), 3.4.3 (1988) und 3.4.3.1 (1990) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.“

Seite 10, Anhang I Teil A Tabelle 1 Nummer 14 Spalte 2 Satz 4:

Anstatt:

„Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.3 (2010), 2.1.3.2.4 (2012), 3.1.1.4 (2010) und 3.1.2.3 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.“

muss es heißen:

„Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.3 (2010), 2.1.3.2.4 (2012), 3.1.1.4 (2010) und 3.1.2.4 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.“

Seite 16, Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 5.13 Spalte 3:

Anstatt:

„Dossier 2.1.22 (2009); 3.2.1 (2011); 3.2.12 (2009); 3.2.1 (2009)“

muss es heißen:

„Dossier 2.1.22 (2009); 3.2.1 (2011); 3.2.12 (2009)“.

Seite 16, Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 5.14 Spalte 3:

Anstatt:

„Dossier 2.1.23 (2009); 3.2.1 (2011); 3.2.13 (2009); 3.2.1 (2009)“

muss es heißen:

„Dossier 2.1.23 (2009); 3.2.1 (2011); 3.2.13 (2009)“.


8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/60


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1706 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Amtsblatt der Europäischen Union L 260 vom 11. Oktober 2019)

Seite 44, Erwägungsgrund 17:

Anstatt:

„Interessierten Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. [Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.]“

muss es heißen:

„Interessierten Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.“

Seite 44, Artikel 1:

Anstatt:

„Name des Unternehmens

Stadt

‚Wuxi Solead Technology Development Co., Ltd,

Xinjian Town‘“

muss es heißen:

„Name des Unternehmens

Stadt

‚Wuxi Solead Technology Development Co., Ltd,

Yixing City‘“