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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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7.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1856 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2019
zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Izsáki Arany Sárfehér“ (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Izsáki Arany Sárfehér“ geprüft, den Ungarn gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat. |
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(2) |
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen. |
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(4) |
Die Änderung der Spezifikation sollte daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Izsáki Arany Sárfehér“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2019
Für die Kommission
Im Namen des Präsidenten
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
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7.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/3 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1857 DER KOMMISSION
vom 6. November 2019
zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Titandioxid, auch in Form von Nanomaterial, ist derzeit als UV-Filter in kosmetischen Mitteln zugelassen. Titandioxid (Nano) ist unter Eintrag 27a in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt. Es ist mit einer Höchstkonzentration von 25 % in der gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen, mit Ausnahme von Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge des Endnutzers führen können und vorbehaltlich der im Eintrag aufgeführten Eigenschaften. |
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(2) |
Die in Anhang VI Eintrag 27a aufgeführten Eigenschaften betreffen die zugelassenen physikalisch-chemischen Eigenschaften von Titandioxid (Nano) und die Stoffe, mit denen es beschichtet werden kann. |
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(3) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (im Folgenden „SCCS“) gelangte in einer Stellungnahme vom 7. März 2017, die am 22. Juni 2018 korrigiert wurde (2), zu der Schlussfolgerung, dass die Verwendung der drei zu bewertenden Formen von Titandioxid (Nano), die mit Siliziumdioxid und Cetylphosphat (bis zu 16 % bzw. 6 %), Aluminiumoxid und Mangandioxid (bis zu 7 % bzw. 0,7 %), oder Aluminiumoxid und Triethoxycaprylylsilan (bis zu 3 % bzw. 9 %) beschichtet sind, in kosmetischen Mitteln zum Auftragen auf gesunde, unversehrte sowie sonnengeschädigte Haut als sicher betrachtet werden kann. Der SCCS fügte dieser Schlussfolgerung jedoch hinzu, dass dies nicht für Anwendungen gilt, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge des Verbrauchers gegenüber Titandioxid-Nanopartikeln führen könnten (beispielsweise Puder oder Sprühprodukte). |
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(4) |
Der SCCS gelangte ferner zu dem Schluss, dass die in einigen Produkttypen (z. B. in Lippenstiften) verwendeten Bestandteile versehentlich aufgenommen werden könnten. Die potenziellen schädlichen Auswirkungen von Mangandioxid sollten daher berücksichtigt werden, wenn mit Mangandioxid beschichtete Nanomaterialien für Anwendungen verwendet werden, die zu einer oralen Aufnahme führen könnten. |
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(5) |
Angesichts der Stellungnahme des SCCS und zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollten die drei Beschichtungskombinationen mit ihren jeweiligen Konzentrationsgrenzwerten, wie vom SCCS bewertet, für die Verwendung mit Titandioxid (Nano) als UV-Filter vorbehaltlich der übrigen in Eintrag 27a des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten Bedingungen zugelassen werden. |
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(6) |
Es besteht jedoch ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit durch die Aufnahme von Mangandioxid. Daher sollte die Kombination von Aluminiumoxid und Mangandioxid nicht für die Verwendung in Lippenmitteln zugelassen werden, da sie bis zu einem gewissen Grad aufgenommen werden. Zudem können die Verbraucher unter vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen auch einige Gesichtsmittel, wie Sonnenschutzmittel für die Anwendung im Gesicht, auf die Lippen auftragen. Das Auftragen von Gesichtsmitteln auf die Lippen führt bis zu einem gewissen Grad zur Aufnahme des Mittels. Daher sollten Gesichtsmittel mit einer Kombination aus Aluminiumoxid und Mangandioxid mit einem Warnhinweis betreffend die Verwendung dieser Mittel auf den Lippen versehen werden. |
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(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
(2) SCCS/1580/16, endgültige Fassung vom 7. März 2017, Corrigendum vom 22. Juni 2018.
ANHANG
Eintrag 27a des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält folgende Fassung:
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Laufende Nummer |
Bezeichnung der Stoffe |
Bedingungen |
Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise |
|||||||||||||||||||||||||
|
Chemische Bezeichnung/ INN/XAN |
Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Art des Mittels, Körperteile |
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung |
Sonstige |
|
|||||||||||||||||||||
|
a |
b |
c |
d |
e |
f |
g |
h |
i |
||||||||||||||||||||
|
„27a |
Titandioxid (*1) |
Titanium Dioxide (nano) |
13463-67-7/1317-70-0/1317-80-2 |
236-675-5/215-280-1/215-282-2 |
|
25 % (*2) |
Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können. Nur Nanomaterialien mit folgenden Eigenschaften sind zulässig:
oder beschichtet mit einer der folgenden Kombinationen:
|
Für Gesichtsmittel, die Titandioxid (nano) enthalten, das mit der Kombination Aluminiumoxid und Mangandioxide beschichtet ist: Darf nicht auf den Lippen verwendet werden. |
||||||||||||||||||||
(*1) Zur Verwendung als Farbstoff siehe Anhang IV Nr. 143.
(*2) Bei einer kombinierten Verwendung von Titandioxid und Titandioxid (Nano) darf die Summe die in Spalte g angegebene Obergrenze nicht überschreiten.“
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7.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/7 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1858 DER KOMMISSION
vom 6. November 2019
zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Stoff 4-(3-ethoxy-4-hydroxyphenyl)butan-2-on (CAS-Nummer 569646-79-3), dem nach der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe die Bezeichnung Hydroxyethoxyphenyl Butanone (HEPB) zugewiesen wurde, wird als Konservierungs- und Hautpflegemittel verwendet. Er ist derzeit nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt. |
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(2) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seinem Gutachten vom 7. April 2017 (2) zu dem Schluss‚ dass HEPB in einem Gesamtexpositionsszenario bei Verwendung als Konservierungsstoff in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, Mundpflegemitteln sowie in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, bei einer Höchstkonzentration von 0,7 % als sicher gelten kann. Der SCCS kam ferner zu dem Schluss, dass weitere Nachweise erforderlich sind, um Augenreizungen auszuschließen. |
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(3) |
Nachdem mehrere Mitgliedstaaten Bedenken geäußert hatten, dass HEPB möglicherweise augenreizend ist, und der Antragsteller zusätzliche wissenschaftliche Daten vorgelegt hatte, kam der SCCS in seinem Gutachten vom 5. März 2019 (3) zu dem Schluss, dass HEPB in einem Gesamtexpositionsszenario bei Verwendung als Konservierungsstoff in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, Mundpflegemitteln sowie in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, bei einer Höchstkonzentration von 0,7 % hinsichtlich Augenreizungen sicher ist. |
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(4) |
Angesichts der oben genannten Gutachten und zur Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sollte HEPB als Konservierungsstoff in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, Mundpflegemitteln sowie in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, mit einer Höchstkonzentration von 0,7 % in der gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen werden. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
(2) SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety), Opinion on Ethylzingerone — ‚Hydroxyethoxyphenyl Butanone‘ (HEPB) — Cosmetics Europe No P98, SCCS/1582/16, 7. April 2017.
(3) SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety), Opinion on Ethylzingerone — ‚Hydroxyethoxyphenyl Butanone‘ (HEPB) — Cosmetics Europe No P98 — Submission II eye irritation, vorläufige Fassung vom 21. Dezember 2018, endgültige Fassung vom 5. März 2019, SCCS/1604/18.
ANHANG
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird der folgende Eintrag eingefügt:
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Laufende Nummer |
Bezeichnung der Stoffe |
Bedingungen |
Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise |
|||||
|
Chemische Bezeichnung/INN |
Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Art des Mittels, Körperteile |
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung |
Sonstige |
|
|
|
a |
b |
c |
d |
e |
f |
g |
h |
i |
|
„60 |
4-(3-ethoxy-4-hydroxyphenyl)butan-2-on |
Hydroxyethoxyphenyl Butanone |
569646-79-3 |
933-435-8 |
|
0,7 %“ |
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7.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1859 DER KOMMISSION
vom 6. November 2019
zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung bestimmter Daten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Damit die Kommission eine Methode zur Bewertung der Anwendung der Bedingungen festlegen kann, unter denen die Bezugswerte für CO2-Emissionen ermittelt werden (im Folgenden die „Methode“), sollte sie Zugang zu bestimmten Daten haben, die den Herstellern bereitgestellt werden, wenn sie das Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission (2) nutzen; dies betrifft insbesondere die „Sum-Exec-Datei“. |
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(2) |
Anhand der Sum-Exec-Datei könnte die Kommission die aus der Anwendung der Methode resultierenden quantitativen Auswirkungen auf die CO2-Emissionen von Fahrzeugen bewerten. Insbesondere sind die Sum-Exec-Dateien erforderlich, um aus Anpassungen der in das Simulationsinstrument eingegebenen Bauteildaten eines Fahrzeugs die Anpassungen der gesetzlichen CO2-Emissionswerte zu bestimmen. Die Sum-Exec-Dateien sind somit erforderlich, um einerseits eine mögliche Notwendigkeit von Korrekturen zu prüfen und andererseits bei Bedarf auf der Grundlage von Anpassungen der in das Simulationsinstrument eingegebenen Bauteildaten die Korrekturen auf die CO2-Emissionswerte eines Fahrzeugs anzuwenden. |
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(3) |
Die Hersteller sollten daher die Sum-Exec-Dateien für Fahrzeuge, deren Simulationsdatum in den Berichtszeiträumen 2019 und 2020 liegt, überwachen und der Kommission übermitteln. Da es für die Hersteller aufwendiger sein könnte, diese Angaben für Fahrzeuge zu melden, die vor dem 1. Oktober 2019 hergestellt wurden, sollten sie diese Angaben zum späteren Berichtszeitpunkt, d. h. am 30. September 2021, melden. |
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(4) |
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die überwachten und gemeldeten Daten stichhaltig und zuverlässig sind. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, die endgültigen Daten zu überprüfen und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Berichtigung der Daten zu treffen. |
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(5) |
Die Kommission sollte den von der Europäischen Umweltagentur verwalteten Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository) zur Unterstützung der Erhebung der Daten der Hersteller nutzen, die diese Daten zusammen mit den Daten übermitteln sollten, die sie gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) melden. |
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(6) |
Zur Gewährleistung der Stichhaltigkeit und Repräsentativität der Bezugswerte für CO2-Emissionen, die als Grundlage für die Bestimmung der Zielvorgaben für die CO2-Emissionen für die EU-Gesamtflotte dienen, sollte diese Verordnung so bald wie möglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Überwachung und Meldung durch die Hersteller
(1) Die Hersteller überwachen für neue schwere Nutzfahrzeuge, deren Simulationsdatum vor dem 1. Juli 2021 liegt, die von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (GUI) erzeugte Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält (im Folgenden „Sum-Exec-Datei“), und übermitteln diese Datei der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung.
(2) Sie überwachen die Sum-Exec-Datei für jedes schwere Nutzfahrzeug,
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a) |
dessen Simulationsdatum zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 30. Juni 2020 liegt, und melden diese Daten bis spätestens 30. September 2020; |
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b) |
dessen Simulationsdatum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2019 liegt, und melden diese Daten bis spätestens 30. September 2021; |
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c) |
dessen Simulationsdatum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 liegt, und melden diese Daten bis spätestens 30. September 2021. |
(3) Die Kontaktstellen der Hersteller übermitteln die Sum-Exec-Dateien elektronisch an den von der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden die „Agentur“) verwalteten Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository). Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Agentur, wenn die Daten per E-Mail an die in Absatz 5 genannten Adressen übermittelt werden.
(4) Die für das Hochladen der Daten zuständige Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers ist die vom Hersteller gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 benannte Stelle, soweit der Hersteller der Kommission nicht bis zum 1. September 2020 etwas anderes mitteilt.
(5) Die Mitteilungen sind an folgende Adressen zu richten: „EC-CO2-HDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu“ und „HDV-monitoring@eea.europa.eu“.
Artikel 2
Überprüfung
(1) Die Hersteller sind für die Richtigkeit und die Qualität der von ihnen gemäß Artikel 1 Absatz 2 gemeldeten Daten verantwortlich. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über alle in den gemeldeten Daten entdeckten Fehler.
(2) Die Kommission kann die Qualität der gemäß Artikel 1 Absatz 2 gemeldeten Daten überprüfen.
(3) Wird die Kommission über Datenfehler unterrichtet oder stellt sie bei ihrer Überprüfung Abweichungen der Daten fest, so ergreift sie nach Konsultation des Herstellers gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung der Daten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.
(2) Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1).
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7.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1860 DER KOMMISSION
vom 6. November 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 29. August 2018 kontaktierte Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. die Kommission mit der Bitte um Berücksichtigung einer Namensänderung. |
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(2) |
Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd teilte mit, dass sich sein Firmenname in Zhejiang Juzhou Foods Co., Ltd geändert hat. |
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(3) |
Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 der Kommission (2) in keiner Weise berührt. |
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(4) |
Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. teilte der Kommission ferner mit, dass es nicht mehr mit Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd. verbunden sei. |
|
(5) |
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 136,3 % für Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd und dessen verbundenen Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co. (3) Es wurden Antidumpingmaßnahmen in Höhe von 490,7 EUR/Tonne für Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd und dessen verbundenen Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd unter TARIC-Code A888 eingeführt. |
|
(6) |
Nach Prüfung der ihr vorgelegten Beweise akzeptierte die Kommission, dass tatsächlich ausreichende Belege vorlagen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. und Hubei Xinshiji Foods Co. für die Zwecke des Antidumpingrechts der EU nicht mehr als verbunden gelten sollten. |
|
(7) |
Um die effektive Vereinnahmung der geltenden Antidumpingzölle sicherzustellen, hielt es die Kommission für erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 entsprechend zu ändern, um die individuellen Dumpingspannen dieser beiden Hersteller widerzuspiegeln. Es gingen im Anschluss an die Unterrichtung keine Stellungnahmen der betroffenen Parteien ein. |
|
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 erhält folgende Fassung:
„(2) Für die in Absatz 1 genannten und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle:
|
Unternehmen |
EUR/Tonne Nettogewicht |
TARIC-Zusatzcode |
|
Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang |
531,2 |
A886 |
|
Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co. Ltd, Huangyan, Zhejiang |
361,4 |
A887 |
|
Zhejiang Juzhou Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang |
499,9 |
C528 |
|
Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei |
489,7 |
A888 |
|
Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller |
499,6 |
A889 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
531,2 |
A999“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 17.
(3) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35, Erwägungsgrund 23, und ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 19, Erwägungsgrund 49.
BESCHLÜSSE
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7.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/15 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1861 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2019
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 zur Klärung der Frage, ob der Geltungsbereich des genannten Durchführungsbeschlusses die LED-Außenleuchten umfasst, mit denen bestimmte nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV) der Klasse M1 ausgestattet sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat am 14. April 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission (2) eine Prüfmethode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen von LED-Außenleuchten genehmigt, mit denen Fahrzeuge der Klasse M1 ausgestattet sind. |
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(2) |
Die Hersteller Audi AG, Bayerische Motoren Werke AG, Ford-Werke GmbH, Hyundai Motor Europe Technical Center GmbH, Jaguar Land Rover LTD, Volkswagen AG, FCA Italy S.p.A., Automobiles Citroën Automobiles Peugeot PSA Automobiles SA, Opel Automobile GmbH – PSA und Renault SA (im Folgenden die „Antragsteller“) beantragten am 17. Dezember 2018 die Klärung der Frage, ob der Geltungsbereich des genannten Durchführungsbeschlusses die LED-Außenleuchten umfasst, mit denen bestimmte nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV) der Klasse M1 ausgestattet und die mit Anhang 8 Absatz 5.3.2 Nummer 3 der Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) (UN/ECE-Regelung Nr. 101) (3) konform sind. |
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(3) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (4) und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 geprüft. Sie stellte fest, dass auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Messdaten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 festgelegte Prüfmethode als für die Bestimmung der CO2-Einsparungen von LED-Leuchten, mit denen Fahrzeuge dieser speziellen Gruppe von nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ausgestattet sind, geeignet angesehen werden sollte. |
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(4) |
Daher sollte klargestellt werden, dass in Bezug auf alle neuen Anträge auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt werden, der Geltungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 Fahrzeuge der Klasse M1 mit Verbrennungsmotor und NOVC-HEV umfasst, die mit Anhang 8 Absatz 5.3.2 Nummer 3 der UNECE-Regelung Nr. 101 konform sind. |
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(5) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
In Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 erhält der einleitende Unterabsatz folgende Fassung:
„(1) Der Hersteller kann die Zertifizierung der CO2-Einsparungen einer oder mehrerer LED-Außenleuchten zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 mit Verbrennungsmotor oder in nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (NOVC-HEV) der Klasse M1, die mit Anhang 8 Absatz 5.3.2 Nummer 3 der Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa konform sind, beantragen, sofern die Fahrzeuge mit einer der folgenden LED-Leuchten oder einer Kombination dieser Leuchten ausgestattet sind:“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für Anträge auf Zertifizierung, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 gestellt werden.
Brüssel, den 31. Oktober 2019
Für die Kommission
Miguel ARIAS CAÑETE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 17).
(3) Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Personenkraftwagen, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (ABl. L 138 vom 26.5.2012, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
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7.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/17 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1862 DER KOMMISSION
vom 6. November 2019
zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im System der Union zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen (1) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (2) ein System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingeführt. In der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegt. Das System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ist ein wichtiges Element der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union (4) und als solches ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union und der EU-Mitgliedstaaten. |
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(2) |
Gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nimmt die Kommission Auswertungen vor, um Fischereifahrzeuge zu ermitteln, die an IUU-Fischerei beteiligt sind, und gemäß den Artikeln 31 bis 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verfolgt sie bestimmte Verfahren, um im Rahmen der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierende Drittländer zu ermitteln. Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 übermitteln die Kommission und die Mitgliedstaaten Informationen und tauschen diese aus, um die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern. Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 können sie Informationen über IUU-Fischerei mit Drittländern und internationalen Organisationen austauschen. Die Auswertungen und Verfahren der Kommission sowie der Austausch von Informationen mit den Mitgliedstaaten und mit Drittländern oder internationalen Organisationen können sich auf Fischereifahrzeuge, einschließlich ihre Eigner und gegebenenfalls ihre Betreiber, bei denen es sich um juristische oder natürliche Personen handeln kann, sowie auf Drittländer konzentrieren. |
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(3) |
Während der Auswertungen und Verfahren sowie für die Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den Artikeln 49, 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 in Bezug auf mutmaßliche IUU-Fischerei werden zwangsläufig personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet. Die Kommission muss diese Daten verarbeiten, um die Aufgaben zu erfüllen, die ihr als Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 übertragen wurden. Bei den Auswertungen und Verfahren, die in Bezug auf die IUU-Fischerei durchgeführt werden, handelt es sich um Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Fällen verbunden sind. |
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(4) |
Für die Zwecke ihrer Auswertungen und Verfahren, der für die Mitgliedstaaten bereitgestellten Unterstützung und Informationen und der mit Drittländern oder Organisationen ausgetauschten Informationen zur IUU-Fischerei verarbeitet die Kommission Informationen, die sie von juristischen Personen, natürlichen Personen, Behörden der Mitgliedstaaten (wie den zuständigen nationalen Behörden, die der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mitgeteilt wurden), Behörden von Drittländern (insbesondere Flaggenstaaten) und internationalen Gremien und Organisationen (insbesondere regionalen Fischereiorganisationen und entsprechenden Fischereivereinbarungen) erhalten hat. Während ihrer Auswertungen und Verfahren kann die Kommission auch angemessen dokumentierte Informationen verarbeiten, die sie aus öffentlich zugänglichen Quellen, anonymen Quellen (z. B. Informanten) oder bekannten Quellen (z. B. Bürger/-innen, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen des Fischereisektors), deren Identität geschützt werden muss, erhalten hat. |
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(5) |
Die Kommission übermittelt im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, insbesondere mit regionalen Fischereiorganisationen oder entsprechenden Fischereivereinbarungen, Informationen und ihre Auswertungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und andere Behörden und Stellen, wenn dies in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 vorgeschrieben oder im Rahmen von Auswertungen und Verfahren notwendig und angemessen ist. Sie fordert die Flaggenstaaten oder die Flaggenmitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen und Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei an die Eigner und gegebenenfalls die Betreiber eines Schiffes zu übermitteln, um die Verteidigungsrechte der Eigner und Betreiber eines Schiffes zu wahren und die wirksame und effiziente Anwendung der EU-Vorschriften zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu gewährleisten. |
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(6) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725, die im Rahmen von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei durchgeführt wird, erfolgt, bevor die Kommission Schiffe förmlich ermittelt, bei denen sie eine Beteiligung an der IUU-Fischerei vermutet und die Verfahren einleitet, um ein Schiff in die Unionsliste der IUU-Schiffe aufzunehmen, und bevor die Kommission Drittländer förmlich ermittelt, die sie als nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei betrachtet. Die Verarbeitung erfolgt auch während der Auswertungen und Verfahren, der Dialoge mit den Behörden von Drittländern und sogar nach Abschluss der Auswertungen und Verfahren (z. B. bei der Beurteilung der Notwendigkeit, aufgrund neuer Informationen, die der Kommission zugegangen sind, neue Auswertungen und Verfahren einzuleiten). Was personenbezogene Daten betrifft, die mit Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen ausgetauscht werden, so werden diese ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die Daten erhält, während der von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen durchgeführten Auswertungen und sogar danach verarbeitet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie sie für den Abschluss der Auswertungen und Verfahren in den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen benötigt werden. In Ausnahmefällen können sie auch darüber hinaus gespeichert werden, sofern dies notwendig ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen der Union sicherzustellen. |
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(7) |
Bei den von der Kommission verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten handelt es sich unter anderem um Identifikations- und Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten, die den Gegenstand der Auswertungen oder Verfahren betreffen oder in diesem Zusammenhang übermittelt wurden, insbesondere Daten über Fischereifahrzeuge, ihren geografischen Standort und Fischereitätigkeiten, Daten über die Eigner, Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Fischereifahrzeugs, Daten über an der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen beteiligte Personen sowie Daten über Informanten. |
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(8) |
Die personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten elektronischen oder physischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen zu verhindern, die diese nicht kennen müssen. Die personenbezogenen Daten werden in den für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständigen Dienststellen der Kommission, die für die Auswertungen und Verfahren sowie die Bereitstellung von Unterstützung und Informationen für die Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Organisationen verantwortlich sind, aufbewahrt und so lange gespeichert, wie es für die Auswertungen und Verfahren und die Auswertungen durch die Mitgliedstaaten, Drittländer und internationalen Organisationen erforderlich ist, um gegen mutmaßliche Fälle von IUU-Fischerei vorzugehen und Auswertungen weiterzuverfolgen; ferner werden sie während der administrativen Aufbewahrungsfrist nach der endgültigen Schließung der Akte (6) gespeichert. |
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(9) |
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten und mit der Verordnung (EU) 2018/1725 umgesetzten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten. Gleichzeitig hat die Kommission spezifische Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei, denen zufolge sie unter Einhaltung der Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Berufsgeheimnis (7) sowie der Verteidigungsrechte natürlicher oder juristischer Personen, die Gegenstand von Auswertungen und Verfahren sind (8), Auswertungen durchführen und Verfahren befolgen muss. |
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(10) |
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen der Durchführung von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/1725, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken. |
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(11) |
Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union setzt voraus, dass die Kommission die Vorschriften der Union zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei wirksam und effizient anwendet. Um dies zu gewährleisten, und unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725, ist es erforderlich, interne Vorschriften zu erlassen, nach denen die Kommission die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann. |
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(12) |
Diese internen Vorschriften sollten alle Verarbeitungsvorgänge abdecken, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 durchführt. Diese Vorschriften sollten für Verarbeitungsvorgänge gelten, die über den gesamten Verlauf der Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei durchgeführt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die personenbezogenen Daten erhält, die für die Identifizierung von an IUU-Fischerei beteiligten Fischereifahrzeugen oder nichtkooperierenden Drittländern relevant sein könnten, während der gesamten Auswertungen und Verfahren sowie den Dialogen mit den Behörden von Drittländern und sogar danach, sobald die Schiffe oder Drittländer gemäß Artikel 27 bzw. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 förmlich identifiziert wurden, sofern dies für nachfassende Auswertungen oder die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist. |
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(13) |
Diese internen Vorschriften sollten nicht länger für im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehende Verarbeitungsvorgänge gelten, über die die betroffenen Personen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 unterrichtet wurden. Was Verarbeitungsvorgänge im Zuge der Unterstützung der Mitgliedstaaten und des Austausches von Informationen mit Drittländern und Organisationen anbelangt, so sollten diese Vorschriften ab dem Zeitpunkt gelten, an dem die Kommission die personenbezogenen Daten erhält, die sie anschließend an die Mitgliedstaaten, Drittländer oder internationalen Organisationen übermittelt, bis zu den und während der Auswertungen und Verfahren durch die Mitgliedstaaten, Drittländer oder internationalen Organisationen, um gegen mutmaßliche Fälle von IUU-Fischerei vorzugehen, und sogar danach, sofern dies für nachfassende Auswertungen und die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist. |
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(14) |
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweise alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten, bei denen die Kommission ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, sowie über ihre Rechte. Erforderlichenfalls sollte die Kommission zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen einzeln und in angemessener Form unterrichtet werden. |
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(15) |
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der genannten Verordnung die Unterrichtung betroffener Personen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Anwendung ihrer anderen Rechte beschränken, um die Befugnisse der Kommission zur Durchführung von Auswertungen und Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu schützen. Diesbezüglich kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung dieser Rechte und Pflichten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der genannten Verordnung beschränkt, wenn sonst der Zweck ihrer Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen im Zusammenhang mit der wirksamen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union gefährdet würde. |
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(16) |
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder mitgliedstaatlicher Behörden zu schützen. Die Kommission kann dies in Fällen tun, in denen der Zweck einer solchen Beschränkung durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder mitgliedstaatliche Behörden gefährdet werden würde, falls die Kommission keine gleichwertige Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten anwendet. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die betreffenden Organe, Einrichtungen, sonstigen Stellen und Behörden zu den entsprechenden Gründen für die Beschränkungen sowie zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkungen konsultieren. |
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(17) |
Die Kommission muss möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Drittländern oder internationalen Organisationen erhalten hat, beschränken, um mit diesen Ländern oder Organisationen zusammenzuarbeiten und so ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherzustellen. Unter bestimmten Umständen können die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person jedoch Vorrang vor diesem Interesse an einer internationalen Zusammenarbeit haben. |
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(18) |
Darüber hinaus muss die Kommission möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten beschränken, die sie von anonymen oder bekannten Quellen (wie Informanten) erhalten hat, deren Rechte und Freiheiten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 geschützt werden müssen. |
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(19) |
Die Kommission hat daher die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Gründe als Gründe für Beschränkungen identifiziert, die für die Datenverarbeitung im Rahmen der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei erforderlich sein können. |
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(20) |
Jegliche auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommene Beschränkung sollte notwendig und angemessen sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen. |
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(21) |
Die Kommission sollte alle Beschränkungen transparent anwenden und im entsprechenden Verzeichnis eintragen. |
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(22) |
Die Kommission ist die für die Datenverarbeitung Verantwortliche und wird über ihre für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständigen Dienststellen tätig, die für die Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei verantwortlich sind, die Mitgliedstaaten unterstützen und Informationen für Drittländer und internationale Organisationen über mutmaßliche IUU-Fischerei bereitstellen. |
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(23) |
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung auf die betroffene Person zurückstellen oder unterlassen, wenn diese Unterrichtung den Zweck der Beschränkung in irgendeiner Weise gefährden würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen gemäß den Artikeln 16 und 35 der genannten Verordnung. |
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(24) |
Die Kommission sollte die vorgenommenen Beschränkungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur so lange beschränkt werden, wie dies erforderlich ist, um der Kommission die Durchführung von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei zu ermöglichen. |
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(25) |
Werden andere Rechte betroffener Personen beschränkt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche von Fall zu Fall prüfen, ob die Bekanntgabe der Beschränkung deren Zweck gefährden würde. |
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(26) |
Der Datenschutzbeauftragte der Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten. |
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(27) |
Dieser Beschluss wird für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 erlassen und sollte am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Kommission die Anwendung bestimmter Rechte und Pflichten gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 unmittelbar einschränken kann, um die Auswertungen und Verfahren zur Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht zu gefährden. |
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(28) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat am 17. Juli 2019 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Rahmen des Unionssystems zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) unterrichtet.
(2) Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h im Rahmen dieses Systems beschränken kann.
(3) Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke der zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission zur Durchführung von Auswertungen und Verfahren und zur gegenseitigen Amtshilfe in Bezug auf mutmaßliche IUU-Fischerei gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1010/2009 oder in deren Zusammenhang durchgeführten Tätigkeiten.
Dieser Beschluss gilt nicht für im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehende Verarbeitungsvorgänge durch die Kommission, über die die Eigner und gegebenenfalls die Betreiber des Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 unterrichtet wurden.
Dieser Beschluss gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:
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a) |
Identifikations- und Kontaktdaten; |
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b) |
berufsbezogene Daten; |
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c) |
Aktivitäten eines Schiffes oder im Zusammenhang mit diesem, dessen Standort und Bewegungen, Fischereitätigkeit oder Tätigkeit im Zusammenhang mit der Fischerei; |
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d) |
Daten über die Eigner und Betreiber (Position oder Rolle), Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Schiffs; |
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e) |
Daten über an der Verbringung, Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen entlang der Lieferkette beteiligte Personen; |
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f) |
Daten über Informanten; |
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g) |
sonstige Daten, die im Zusammenhang mit den einschlägigen Auswertungen und Verfahren stehen. |
Artikel 2
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der genannten Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.
(2) Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission verarbeitete personenbezogene Daten den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei gefährden würde, indem etwa dessen Instrumente und Methoden offengelegt würden oder dies die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde, kann die Kommission die Anwendung folgender Bestimmungen beschränken:
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a) |
Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 und |
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b) |
des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen. |
(3) Die Kommission kann die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten, die sie von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern, internationalen Organisationen oder von anonymen oder bekannten Quellen erhalten hat, unter den folgenden Umständen beschränken:
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a) |
Wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erhaltenen personenbezogenen Daten auf der Grundlage von in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechtsakten oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung durch diese anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beschränkt werden könnte; und zwar durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder durch die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (10); |
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b) |
wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erhaltenen personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, Artikels 15 Absatz 3 oder Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) beschränkt werden könnte; |
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c) |
wenn durch die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen in Bezug auf die IUU-Fischerei beeinträchtigt werden könnte. |
Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, konsultiert sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, der Kommission ist bekannt, dass die Anwendung einer Beschränkung durch einen der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person Vorrang vor dem Interesse der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder einer internationalen Organisation haben.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet
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a) |
der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der betroffenen Personen und über die Beschränkungen bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725; |
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b) |
des Artikels 23 der Geschäftsordnung der Kommission. |
Die Absätze 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 7 dieses Beschlusses.
(5) Jegliche Beschränkung der Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten muss notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen.
Artikel 3
Unterrichtung der betroffenen Personen
(1) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Datenschutzhinweise, die alle betroffenen Personen über die Tätigkeiten der Kommission informieren, bei denen personenbezogene Daten dieser Personen zum Zweck von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei verarbeitet werden. Erforderlichenfalls stellt die Kommission sicher, dass alle betroffenen Personen einzeln und in angemessener Form unterrichtet werden.
(2) Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei verarbeitet werden, ganz oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.
Artikel 4
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Wenn die Kommission das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten oder ihr Recht auf Löschung oder ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
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a) |
über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür; und |
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b) |
über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen. |
(2) Die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.
(3) Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.
(4) Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, hat die betroffene Person das Recht, ihr Auskunftsrecht nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrzunehmen. Die betroffene Person kann beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte unrechtmäßig verweigert oder eingeschränkt wurden.
Artikel 5
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen
Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.
Artikel 6
Erfassung und Registrierung von Beschränkungen
(1) Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung, unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Es ist zu erfassen, wie die Ausübung eines Rechts durch die betroffene Person den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei oder der nach Artikel 2 Absätze 2 oder 3 dieses Beschlusses angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
(3) Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 7
Dauer der Beschränkungen
(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe vorliegen, die diese Beschränkungen rechtfertigen.
(2) Wenn die in den Artikeln 3 oder 5 genannten Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.
(3) Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen ein Jahr nach der Annahme und beim Abschluss der einschlägigen Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die IUU-Fischerei. Danach prüft die Kommission, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung aufrechtzuerhalten.
Artikel 8
Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Kommission
(1) Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss eingeschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten.
(2) Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkung fordern. Der Datenschutzbeauftragte wird über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.
(3) Die Kommission dokumentiert in jedem Fall, in dem die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Rechte und Pflichten beschränkt wird, die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 6. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Die Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (UNCLOS); sie hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände vom 4. August 1995 (VN-Übereinkommen über Fischbestände) ratifiziert, und sie hat das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) (FAO Einhaltungsübereinkommen) akzeptiert. Die Union ist auch Vertragspartei des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen (PSMA), das auf der 36. Sitzung der FAO-Konferenz (Rom, 18.-23. November 2009) gemäß Artikel XIV Absatz 1 der FAO-Verfassung mit der Resolution Nr. 12/2009 vom 22. November 2009 genehmigt wurde.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5).
(4) Siehe insbesondere Artikel 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(6) Die Aufbewahrung der Akten in der Kommission wird durch die Gemeinsame Aufbewahrungsliste geregelt; in diesem Rechtsdokument (die aktuellste Fassung ist SEC(2010) 900) in Form eines Zeitplans sind die Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Arten von Kommissionsakten festgelegt.
(7) Siehe insbesondere Artikel 339 AEUV.
(8) Die Durchsetzung der Rechte der betroffenen Personen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Erfüllung der Pflichten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auf der Grundlage der genannten Verordnung berührt die Vorgehensweise der Kommission im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten von Personen in Verfahren nicht. Die Integrität und Echtheit der im Rahmen von Auswertungen und Verfahren in der Kommissionsakte zusammengetragenen Beweismittel können daher nicht durch die Änderung von Dokumenten beeinträchtigt werden, die im Einklang mit den in dem Bereich geltenden Verfahrensvorschriften eingegangen sind oder erhoben wurden.
(9) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(10) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(12) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
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7.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/25 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1863 DER KOMMISSION
vom 6. November 2019
zur Änderung und Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 hinsichtlich der Entfernung von Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. |
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(2) |
Die Kommission veröffentlichte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 (3) im Amtsblatt der Europäischen Union Fundstellen harmonisierter Normen, aus denen sich eine Konformitätsvermutung mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG ergibt. |
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(3) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 hat die Kommission die Fundstellen mehrerer harmonisierter Normen mit Wirkung vom 19. März 2019 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt. |
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(4) |
Um den Herstellern mehr Zeit zu geben, die Anwendung der neuen Normen, der überarbeiteten Normen und der Änderungen an Normen, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 veröffentlicht wurden, vorzubereiten, ist es erforderlich, die Fristen für die Entfernung der Fundstellen mehrerer Normen, die mit dem genannten Beschluss entfernt wurden, zu verlängern. |
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(5) |
Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 1870-13: 2007+A2: 2012 für Holzbearbeitungsmaschinen wurde am 5. Juni 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Fundstelle einer neuen harmonisierten Norm EN ISO 19085-2: 2017 für dieselben Produkte wurde am 9. März 2018 durch die Mitteilung der Kommission 2018/C 092/01 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Grund dafür ist, dass die ersetzte harmonisierte Norm EN 1870-13:2007+A2:2012 hinfällig geworden ist. Für die harmonisierte Norm EN 1870-13:2007+A2:2012 wurde jedoch im Amtsblatt der Europäischen Union kein Datum für die Beendigung der Konformitätsvermutung angegeben. Es ist daher angemessen, die harmonisierte Norm EN 1870-13:2007+A2:2012 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der Norm EN ISO 19085-2:2017 vorzubereiten, ist es notwendig, die Entfernung der Fundstelle der Norm EN 1870-13:2007+A2:2012 zurückzustellen. |
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(6) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
In Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 heißt es fälschlicherweise, dass die harmonisierte Norm EN ISO 12100:2010 entfernt werden sollte. Aus Gründen der Klarheit sollte dieser Fehler berichtigt und der Verweis auf die harmonisierte Norm EN ISO 12100:2010 aus diesem Erwägungsgrund gestrichen werden. |
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(8) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 wurden die Fundstellen mehrerer harmonisierter Normen mit Wirkung vom 19. März 2019 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt. Da der Zeitpunkt der Entfernung nach hinten verschoben wird, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten. Ferner ist es angebracht, vorzusehen, dass die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 festgelegte Änderung, mit der die Entfernungsdaten nach hinten verschoben werden, ab dem 19. März 2019 gilt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436
Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436
Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 erhält folgende Fassung:
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„(14) |
Die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 786:1996+A2:2009, EN 61496-1:2013 und EN ISO 11200:2014 sollten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt werden, da sie die von der Richtlinie 2006/42/EG gestellten Anforderungen nicht mehr erfüllen.“ |
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltung
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 19. März 2019.
Brüssel, den 6. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(2) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission vom 18. März 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 108).
ANHANG
„ANHANG III
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Nr. |
Referenz der Norm |
Datum der Entfernung |
Art |
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1. |
EN 1037:1995+A1:2008 Sicherheit von Maschinen — Vermeidung von unerwartetem Anlauf |
19. September 2020 |
B |
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2. |
EN 474-1:2006+A4:2013 Erdbaumaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen Hinweis: Diese Veröffentlichung betrifft nicht die Nummer 5.8.1 Sicht — Sichtfeld des Maschinenführers dieser Norm, deren Anwendung keine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen Nummer 1.2.2 und 3.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG begründet. |
19. September 2020 |
C |
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3. |
EN 1853:1999+A1:2009 Landmaschinen — Anhänger mit Kippaufbauten — Sicherheit |
19. September 2020 |
C |
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4. |
EN 1870-6:2002+A1:2009 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 6: Brennholzkreissägemaschinen und kombinierte Brennholz- und Tischkreissägemaschinen, mit Handbeschickung und/oder Handentnahme |
19. September 2020 |
C |
|
5. |
EN ISO 4254-5:2009 Landmaschinen — Sicherheit — Teil 5: Kraftbetriebene Bodenbearbeitungsgeräte (ISO 4254-5:2008) |
19. September 2020 |
C |
|
6. |
EN ISO 4254-7:2009 Landmaschinen — Sicherheit — Teil 7: Mähdrescher, Feldhäcksler und Baumwollerntemaschinen (ISO 4254-7:2008) |
19. September 2020 |
C |
|
7. |
EN 14017:2005+A2:2009 Land- und Forstmaschinen — Mineraldüngerstreuer — Sicherheit |
19. September 2020 |
C |
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8. |
EN ISO 5395-1:2013 Gartengeräte — Sicherheitsanforderungen für verbrennungsmotorisch angetriebene Rasenmäher — Teil 1: Begriffe und allgemeine Prüfverfahren (ISO 5395-1:2013) |
19. September 2020 |
C |
|
9. |
EN ISO 5395-3:2013 Gartengeräte — Sicherheitsanforderungen für verbrennungsmotorisch angetriebene Rasenmäher — Teil 3: Rasenmäher mit Fahrersitz mit sitzendem Benutzer (ISO 5395-3:2013) EN ISO 5395-3:2013/A1:2017 |
19. September 2020 |
C |
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10. |
EN 12013:2000+A1:2008 Kunststoff- und Gummimaschinen — Innenmischer — Sicherheitsanforderungen |
19. September 2020 |
C |
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11. |
EN 12999:2011+A1:2012 Krane — Ladekrane |
19. September 2020 |
C |
|
12. |
EN 13001-3-1:2012+A1:2013 Krane — Konstruktion allgemein — Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken |
19. September 2020 |
C |
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13. |
EN 13135:2013 Krane — Sicherheit — Konstruktion — Anforderungen an die Ausrüstungen |
19. September 2020 |
C |
|
14. |
EN 13684:2004+A3:2009 Gartengeräte — Handgeführte Rasen-Bodenbelüfter und Vertikutierer — Sicherheit |
19. September 2020 |
C |
|
15. |
EN 15895:2011 Kartuschenbetriebene handgehaltene Werkzeuge — Sicherheitsanforderungen — Befestigungs- und Markierwerkzeuge |
19. September 2020 |
C |
|
16. |
EN 692:2005+A1:2009 Werkzeugmaschinen — Mechanische Pressen — Sicherheit |
19. September 2021 |
C |
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17. |
EN 693:2001+A2:2011 Werkzeugmaschinen — Sicherheit — Hydraulische Pressen |
19. März 2021 |
C |
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18. |
EN 13736:2003+A1:2009 Sicherheit von Werkzeugmaschinen — Pneumatische Pressen |
19. September 2021 |
C |
|
19. |
EN 848-1:2007+A2:2012 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Fräsmaschinen für einseitige Bearbeitung mit drehendem Werkzeug — Teil 1: Einspindelige senkrechte Tischfräsmaschinen |
19. September 2020 |
C |
|
20. |
EN 1710:2005+A1:2008 Geräte und Komponenten für den Einsatz in schlagwettergefährdeten Bereichen von untertägigen Bergwerken |
19. September 2020 |
C |
|
21. |
EN 50569:2013 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Besondere Anforderungen für elektrische Wäscheschleudern für den gewerblichen Gebrauch |
12. Januar 2021 |
C |
|
22. |
EN 50570:2013 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Besondere Anforderungen für elektrische Trommeltrockner für den gewerblichen Gebrauch |
12. Januar 2021 |
C |
|
23. |
EN 50571:2013 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Besondere Anforderungen für elektrische Waschmaschinen für den gewerblichen Gebrauch |
12. Januar 2021 |
C |
|
24. |
EN 50636-2-107:2015 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-107: Besondere Anforderungen für batteriebetriebene Roboter-Rasenmäher (IEC 60335-2-107:2012, modifiziert) |
12. Januar 2020 |
C |
|
25. |
EN 60335-1:2012 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60335-1:2010, modifiziert) EN 60335-1:2012/A11:2014 |
3. Mai 2020 |
C |
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26. |
EN 60745-2-1:2010 Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 2-1: Besondere Anforderungen für Bohrmaschinen und Schlagbohrmaschinen (IEC 60745-2-1:2003, modifiziert + A1:2008) |
19. Januar 2022 |
C |
|
27. |
EN 60745-2-17:2010 Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 2-17: Besondere Anforderungen für Oberfräsen und Kantenfräsen (IEC 60745-2-17:2010, modifiziert) |
15. Dezember 2021 |
C |
|
28. |
EN 62841-3-1:2014 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 3-1: Besondere Anforderungen für transportable Tischkreissägen (IEC 62841-3-1:2014, modifiziert) |
19. Oktober 2019 |
C |
|
29. |
EN 61029-2-4:2011 Sicherheit transportabler motorbetriebener Elektrowerkzeuge — Teil 2-4: Besondere Anforderungen für Tischschleifmaschinen (IEC 61029-2-4:1993, modifiziert + A1:2001, modifiziert) |
24. Juni 2020 |
C |
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30. |
EN 62841-3-6:2014 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 3-6: Besondere Anforderungen für transportable Diamantbohrmaschinen mit Flüssigkeitssystem (IEC 62841-3-6:2014, modifiziert) |
19. Oktober 2019 |
C |
|
31. |
EN 62841-3-9:2015 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 3-9: Besondere Anforderungen für transportable Gehrungskappsägen (IEC 62841-3-9:2014, modifiziert) |
15. November 2019 |
C |
|
32. |
EN 62841-3-10:2015 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 3-10: Besondere Anforderungen für transportable Trennschleifmaschinen (IEC 62841-3-10:2015, modifiziert) |
19. Oktober 2019 |
C |
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33. |
EN 13241:2003+A2:2016 Tore — Produktnorm, Leistungseigenschaften |
19. September 2020 |
C |
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34. |
EN 786:1996+A2:2009 Gartengeräte — Elektrisch betriebene handgeführte und handgehaltene Rasentrimmer und Rasenkantentrimmer — Mechanische Sicherheit |
19. September 2020 |
C |
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35. |
EN 1870-14:2007+A2:2012 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 14: Vertikalplattenkreissägemaschinen |
19. September 2020 |
C |
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36. |
EN 61496-1:2013 Sicherheit von Maschinen — Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen — Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen |
19. September 2020 |
C |
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37. |
EN ISO 11200:2014 Akustik — Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten — Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten |
19. September 2020 |
B |
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38. |
EN 1870-13:2007+A2:2012 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 13: Horizontale Plattenkreissägemaschinen mit Druckbalken |
19. September 2020 |
C |