ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 278

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
30. Oktober 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1811 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1812 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

4

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2019/1814 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

10

 

*

Beschluss (EU) 2019/1815 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Ernennung von zwei von der Republik Slowenien vorgeschlagenen Mitgliedern und drei von der Republik Slowenien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

12

 

*

Beschluss (EU) 2019/1816 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Ernennung eines von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds und eines von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

13

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1811 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein mobiles, automatisch ausbalanciertes, elektrisch angetriebenes Gerät, ein sogenannter „Telepräsenzroboter“. Dieser umfasst folgende Hauptkomponenten in einem Gehäuse und weist zwei auf einer Achse montierte Räder auf:

Beschleunigungsmesser und Gyroskop,

Elektromotor,

Bluetooth-Modul,

wiederaufladbare Batterie.

Die Ware verfügt über einen Stromanschluss zum Aufladen der Batterie, eine Statusleuchte und eine vertikale Teleskopstange mit motorisierter Höhenkontrolle. An der Stange ist oben eine abnehmbare Halterung für einen Tablet-Computer („Tablet“) angebracht. Die Halterung ist mit einem USB-Anschluss zum Aufladen des Tablets ausgestattet.

Die Ware kann ausschließlich mithilfe eines kompatiblen Geräts (Tablet usw.) mit drahtlosen Kommunikationsfunktionen über Bluetooth ferngesteuert werden.

Die Ware wird verwendet, um das Tablet zu befördern, anzuheben oder abzusenken und es mit Strom zu versorgen.

Siehe Abbildung (*1).

8428 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8428, 8428 90 und 8428 90 90 .

Die Ware dient ausschließlich dazu, das Tablet zu bewegen und mit Strom zu versorgen. Sie ermöglicht es nicht, dass mit dem Tablet andere Arbeiten als die ursprünglich vorgesehenen verrichtet werden. Daher wird das Tablet durch die Ware weder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet gemacht, noch werden seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert; die Ware führt auch keine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion des Tablets stehende Sonderarbeit aus (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, Unomedical, Rechtssache C-152/10, EU:C:2011:402, Rn. 29, sowie die HS-Erläuterungen zu Position 8473 zweiter Absatz).

Eine Einreihung in die Position 8473 als Zubehör, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt ist, ist daher ausgeschlossen.

Eine Einreihung in die Positionen 8479 oder 8543 ist ausgeschlossen, da die Ware mehrere Funktionen von Maschinen gemäß den Überschriften der Kapitel 84 und 85 (Abschnitt XVI) ausführt, wie zum Beispiel eine Hebe- oder Förderfunktion (Beförderung und Anheben oder Absenken eines Tablets), die Stromversorgung eines Geräts und eine Kommunikationsfunktion unter Verwendung des Bluetooth-Protokolls.

Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist das Gerät nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen.

Die Ware dient dazu, ein Tablet zu befördern und anzuheben oder abzusenken; daher ist dies ihre Hauptfunktion im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI. Die sonstigen Funktionen sind nur untergeordneter Art.

Die Ware ist daher als andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern in den KN-Code 8428 90 90 einzureihen.

Image 1


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


30.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1812 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

1)

2)

3)

Eine wiederverwendbare Trinkflasche aus durchsichtigem Borosilikatglas‚ ausgestattet mit einem Schraubverschluss aus rostfreiem Stahl. Der Verschluss hat eine innen liegende O-Ringdichtung aus Silikon, durch die eine vollständige Abdichtung entsteht. Die Flasche verfügt über eine Trageschlaufe am Verschluss sowie eine abnehmbare Anti-Rutsch-Manschette aus Silikon für einen bequemen Gebrauch.

Die Flasche hat eine Höhe von etwa 220 mm und einen Durchmesser von 60 mm. Der Durchmesser des Flaschenhalses beträgt etwa 30 mm. Die Flasche hat ein Fassungsvermögen von 0,6 l.

 (*1) Siehe Abbildungen.

7013 99 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7013 und 7013 99 00 .

Eine Einreihung in die Position 7010 als Flaschen, Flakons und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art, ist ausgeschlossen, da die Ware üblicherweise nicht gewerblich verwendet wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7010, erster Absatz, die HS-Erläuterungen zu Position 7013, letzter Absatz, Buchstabe b) sowie das HS-Einreihungsavis zu Unterposition 3924.90 Nr. 2).

Die Ware ist daher als andere Glasware zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken in den KN-Code 7013 99 00 einzureihen.

Image 2


(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


RICHTLINIEN

30.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/7


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/1813 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2019

zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission (2) wurden die Anforderungen an die Etikettierung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung festgelegt, um die Identität und Rückverfolgbarkeit dieses Vermehrungsmaterials und dieser Obstpflanzen während des Inverkehrbringens sicherzustellen.

(2)

Gemäß dieser Richtlinie musste die Kommission bis zum 1. Januar 2019 die Verwendung farbiger Etiketten bei Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen für die Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material überprüfen.

(3)

Eine von der Kommission durchgeführte Umfrage ergab, dass die meisten Mitgliedstaaten die verbindliche Verwendung eines farbigen Etiketts für die Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material von Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen befürworten. Die Umfrage ergab außerdem, dass in mehreren Mitgliedstaaten CAC-Material (CAC — Conformitas Agraria Communitatis) mit einem gelben Versorgerdokument in Form eines am CAC-Material befestigten Etiketts in Verkehr gebracht wird.

(4)

Damit die bestehende Praxis in den Mitgliedstaaten berücksichtigt und eine klare Unterscheidung zwischen dem Dokument des Versorgers für CAC-Material und den amtlichen Etiketten für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material gewährleistet wird, sollte gelb als Farbe des CAC-Etiketts festgelegt werden, wenn das Dokument des Versorgers am CAC-Material angebracht wird. Wird das Dokument des Versorgers nicht am CAC-Material angebracht, sollte dafür auch keine spezielle Farbe vorgeschrieben werden, weil dann keine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Etikett oder Dokument besteht.

(5)

In der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU ist für das vom Versorger bereitgestellte Dokument keine besondere Farbe vorgeschrieben, wenn es in Form eines Etiketts am CAC-Material angebracht wird. Manche Mitgliedstaaten verwenden für diese Etiketten derzeit eine andere Farbe als gelb. Damit es zu keiner Störung des Handels kommt, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, in einem Übergangszeitraum zu genehmigen, dass CAC-Material, an dem andersfarbige Etiketten als gelbe angebracht sind, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden darf, sofern diese farbigen Etiketten bis zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.

(6)

Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass sich der Inhalt des Versorgerdokuments im Interesse eines flexibleren Inverkehrbringens von CAC-Material in jedem Mitgliedstaat vereinfachen ließe. Enthält das Versorgerdokument weniger Informationen, dann ist es einfacher für den Versorger, das Dokument so zu verkleinern, dass es an dem in Verkehr zu bringenden CAC-Material angebracht werden kann. Aus diesem Grund sollte die Angabe der Menge des in Verkehr gebrachten CAC-Materials und des Mitgliedstaats, in dem das CAC-Material erzeugt wurde, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem das vom Versorger bereitgestellte Dokument bereitgestellt wurde, fakultativ sein.

(7)

In Anbetracht der Änderungen, die an den Etikettierungsvorschriften für Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen aller in Verkehr zu bringenden Kategorien sowie an den Vorschriften für das Versorgerdokument erforderlich sind, ist es angezeigt, die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU zu ändern.

(8)

Damit die zuständigen Behörden und die Versorger ausreichend Zeit zur Umstellung auf die neuen Vorschriften haben, sollte diese Richtlinie mit Wirkung vom 1. April 2020 gelten.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, Abteilung Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU

Die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Das Etikett muss folgende Farbe tragen:

a)

weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;

b)

weiß für Basismaterial;

c)

blau für zertifiziertes Material.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Vom Versorger bereitgestelltes Dokument für CAC-Material

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass CAC-Material mit einem vom Versorger bereitgestellten Dokument (das „Versorgerdokument“) in Verkehr gebracht wird, das den Absätzen 2, 3 und 4 entspricht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Versorgerdokument nicht dem Begleitdokument gemäß Artikel 3 ähnelt, damit jegliche Verwechslung zwischen diesen beiden Dokumenten ausgeschlossen ist.

(2)   Das Versorgerdokument muss die folgenden Mindestangaben enthalten:

a)

den Hinweis ‚EU-Rechtsvorschriften und -Normen‘;

b)

den Namen des Mitgliedstaats, in dem das Dokument bereitgestellt wurde, oder den entsprechenden Code;

c)

die zuständige amtliche Stelle oder den entsprechenden Code;

d)

den Namen des Versorgers oder seine Registernummer/seinen von der zuständigen amtlichen Stelle ausgestellten Code;

e)

die laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;

f)

den botanischen Namen;

g)

die Angabe ‚CAC-Material‘;

h)

die Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons. Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, den Namen der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride. Bei veredelten Obstpflanzen sind diese Angaben für die Unterlage und das Edelreis zu machen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechts noch aussteht, sind folgende Angaben zu machen: ‚vorgeschlagene Bezeichnung‘ und ‚Entscheidung über Antrag noch ausstehend‘;

i)

das Datum der Ausstellung des Dokuments.

(3)   Wird das Versorgerdokument am CAC-Material angebracht, muss es die Farbe gelb tragen.

(4)   Das Versorgerdokument muss deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer Amtssprache der Union gedruckt sein.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen bis zum 30. Juni 2021 gestatten, dass CAC-Material (CAC — Conformitas Agraria Communitatis), an dem andersfarbige Etiketten als gelbe angebracht sind, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wird, sofern diese farbigen Etiketten bis zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen, die als CAC-Material einzustufen sind, bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Verweis auf den vorliegenden Artikel im Versorgerdokument gekennzeichnet werden, sofern dieses als Etikett dient.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

(2)  Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 12).


BESCHLÜSSE

30.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/10


BESCHLUSS 2019/1814 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 18. September 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1571 des Rates (4) Herr José Ignacio CENICEROS GONZÁLEZ als Nachfolger von Herrn Pedro SANZ ALONSO zum Mitglied ernannt. Am 1. Oktober 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1774 des Rates (5) Frau Begoña MARTÍNEZ ARREGUI als Nachfolgerin von Herrn Emilio DEL RÍO SANZ zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn José Ignacio CENICEROS GONZÁLEZ ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Begoña MARTÍNEZ ARREGUI ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

a)

zum Mitglied:

Frau Concepción ANDREU RODRÍGUEZ, Presidenta de la Comunidad Autónoma de La Rioja,

b)

zum stellvertretenden Mitglied:

Herr Francisco Celso GONZÁLEZ GONZÁLEZ, Consejero de Hacienda de la Comunidad Autónoma de La Rioja.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1571 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung von zwei spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen (ABl. L 245 vom 22.9.2015, S. 8).

(5)  Beschluss (EU) 2015/1774 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen (ABl. L 258 vom 3.10.2015, S. 10).


30.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/12


BESCHLUSS (EU) 2019/1815 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Ernennung von zwei von der Republik Slowenien vorgeschlagenen Mitgliedern und drei von der Republik Slowenien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der slowenischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Peter BOSSMAN und Frau Andreja POTOČNIK sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Mojca ČEMAS STJEPANOVIČ, Frau Tanja VINDIŠ FURMAN und Herrn Miran SENČAR sind drei Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

a)

zu Mitgliedern:

Herr Gregor MACEDONI, župan Mestne občine Novo mesto,

Frau Nuška GAJŠEK, županja Mestne občine Ptuj,

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Herr Aleksander Saša ARESNOVIČ, župan Mestne občine Maribor,

Frau Breda ARNŠEK, podžupanja Mestne občine Celje,

Frau Vlasta KRMELJ, županja Občine Selnica ob Dravi.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


30.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/13


BESCHLUSS (EU) 2019/1816 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Ernennung eines von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds und eines von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der portugiesischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 6. November 2018 wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1666 des Rates (4) Herr Francisco LOPES als Nachfolger von Herrn Hélder António GUERRA DE SOUSA SILVA zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Álvaro DOS SANTOS AMARO ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge der Ernennung von Herrn Hélder António GUERRA DE SOUSA SILVA zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

a)

zum Mitglied:

Herr Hélder António GUERRA DE SOUSA SILVA, Presidente da Câmara de Mafra,

b)

zum stellvertretenden Mitglied:

Herr Carlos André Teles Paulo DE CARVALHO, Presidente da Câmara de Tabuaço.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.-K. PEKONEN


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2018/1666 des Rates vom 6. November 2018 zur Ernennung von zwei von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern und fünf von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen (ABl. L 278 vom 8.11.2018, S. 24).