ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 269

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
23. Oktober 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1751 der Kommission vom 21. Oktober 2019 zur Eintragung des Namens Havarti (g. g. A.) in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1752 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Erstellung der Fragebögen sowie zur Festlegung von Format und Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erstellenden Berichte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1423)  ( 1 )

5

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2016/1790 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss der Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (Geändertes Übereinkommen von 1958) ( ABl. L 274 vom 11.10.2016 )

12

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung ( ABl. L 009 vom 11.1.2019 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1751 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2019

zur Eintragung des Namens „Havarti“ (g. g. A.) in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der der Kommission am 5. Oktober 2010 vorgelegte Antrag Dänemarks auf Eintragung des Namens „Havarti“ als geschützte geografische Angabe wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Deutschland, Spanien, der US Dairy Export Council gemeinsam mit der National Milk Producers Federation und der International Dairy Foods Association, der Handelsbeauftragte der Vereinigten Staaten von Amerika, das neuseeländische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel, die Dairy Companies Association of New Zealand (DCANZ) und die von der australischen Regierung unterstützte Einrichtung Dairy Australia Limited haben in Überstimmung mit Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die Eintragung Einspruch erhoben. Diese Einsprüche wurden als zulässig erachtet.

(3)

Ferner erhielt die Kommission zwei Einsprüche von der „Camara Nacional de Productores de Leche“ aus Costa Rica und von der „Asociación de Desarollo Lácteo“ (ASODEL) aus Guatemala. Es gingen jedoch keine Einspruchsbegründungen gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein.

(4)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien, die einen zulässigen Einspruch vorgebracht hatten, auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen. Auf Ersuchen Dänemarks gemäß Artikel 51 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verlängerte die Kommission mit Schreiben vom 5. August 2014 und 22. September 2014 die Fristen für die laufenden Konsultationen um jeweils drei zusätzliche Monate.

(5)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielt werden konnte, sollte die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über die Eintragung erlassen.

(6)

Die Einsprechenden führten aus, „Havarti“ verfüge nicht über eine bestimmte Qualität, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die auf den geografischen Ursprung zurückzuführen seien. Sie sind der Auffassung, dass die Verbraucher durch Eintragung des Namens im Zusammenhang mit der tatsächlichen Identität des Erzeugnisses in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer bestehenden Marke irregeführt werden könnten. Ihrer Ansicht nach würde diese Eintragung auch das Bestehen gleichlautender Namen, Marken und Erzeugnisse gefährden, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden. Außerdem behaupteten sie, dass bei dem in Rede stehende Namen davon ausgegangen werden kann, dass er aus den folgenden Gründen als Gattungsbezeichnung angesehen werden kann: „Havarti“ ist seit 1966 Gegenstand einer Norm des Codex Alimentarius, er ist in Anhang B des Übereinkommens von Stresa von 1951 aufgelistet und verfügt über eine eigene Zolltarifposition. Erzeugung und Verbrauch von „Havarti“ lassen sich in mehreren EU-Mitgliedstaaten und Drittländern feststellen, wobei einige Länder eine spezielle Rechtsnorm für ihn aufgestellt haben.

(7)

Die Kommission hat die in den Einspruchsbegründungen vorgebrachten Argumente unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft, wobei sie die Ergebnisse der geeigneten Konsultationen zwischen dem Antragsteller und den Einsprechenden berücksichtigt hat, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Name „Havarti“ eingetragen werden sollte.

(8)

Was den angeblichen Verstoß des Namens „Havarti“ gegen Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 anbelangt, so ist festzustellen, dass die Eintragung von „Havarti“ als geschützte geografische Angabe auf der Grundlage seines Ansehens, das im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf den geografischen Ursprung zurückzuführen ist, beantragt wird.

(9)

Dänemark hat verschiedene Fachveröffentlichungen und Referenzen beigebracht, die belegen, dass zwischen Dänemark und „Havarti“ ein auf dem Ansehen beruhender Zusammenhang besteht. Dieser Käse erhielt zahlreiche Auszeichnungen, Preise, Prämierungen in verschiedenen nationalen oder internationalen Foren. Das Ansehen dieses Erzeugnisses beruht auch auf der spezifischen Herstellungsweise und dem historischen „Savoir faire“.

(10)

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens haben die dänischen Behörden auch darauf hingewiesen, dass das Ansehen von „Havarti“ in mehr als hundert Jahren durch Gesetzgebungsinitiativen und Qualitätsarbeit erreicht wurde.

(11)

In der EU wird „Havarti“ hauptsächlich in Dänemark hergestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung produzierten Spanien, Deutschland, Polen, Finnland und Estland auch begrenzte Mengen. Die Herstellung von „Havarti“ in diesen Mitgliedstaaten an sich kann nicht herangezogen werden, um die Verbindung von „Havarti“ zu Dänemark in Frage zu stellen. Verglichen mit der Gesamtproduktion in Dänemark sind die Mengen sehr begrenzt. Insbesondere in Spanien wurde die Herstellung von Käse mit dem Namen „Havarti“ erst im Jahr 2010 aufgenommen und hat erst nach dem Antrag Dänemarks bei der Kommission auf Eintragung des Namens „Havarti“ als g. g. A. beträchtlich zugenommen.

(12)

Dänemark legte Beweise dafür vor, dass die überwiegende Mehrheit der dänischen Verbraucher einen dauerhaften Zusammenhang von „Havarti“ mit Dänemark anerkennt. Umfrageergebnisse zeigen, dass die überwiegende Mehrheit der dänischen Verbraucher mit „Havarti“ vertraut ist und mit Dänemark in Verbindung bringt. Außerhalb Dänemarks ist der Käse so gut wie unbekannt.

(13)

Spanien übermittelte eine Studie, in der die Ergebnisse einer in Spanien durchgeführten Umfrage bezüglich des Bewusstseins der Verbraucher in Bezug auf „Havarti“ und dessen Ursprung aufgezeigt wurden. Diese Studie ist nicht schlüssig. Die Kenntnisse bezüglich des Erzeugnisses selbst und seines dänischen Ursprungs sind prozentual gesehen sehr gering. Die Verbraucher gaben als Ursprung von „Havarti“ mehrere Länder an. Eine solche Unkenntnis des Erzeugnisses und seines dänischen Ursprungs kann nicht als positive Bekanntheit des generischen Charakters des Namens angesehen werden.

(14)

Die Einsprechenden sind außerdem der Auffassung, dass der Name nicht eingetragen werden sollte, da die Verbraucher im Zusammenhang mit der tatsächlichen Identität des Erzeugnisses in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer bestehenden Marke irregeführt werden könnten. Das Ansehen oder der Bekanntheitsgrad einer bestehenden Marke wurde jedoch nicht nachgewiesen. Auch die Art und Weise, in der der Verbraucher irregeführt würde, wurde nicht erläutert.

(15)

Darüber hinaus waren die Nicht-EU-Einsprechenden der Ansicht, dass sich die Eintragung von „Havarti“ als geschützte geografische Angabe auf das Bestehen des identischen Namens „Havarti“, von Marken und Erzeugnissen, die rechtmäßig hergestellt werden und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden, nachteilig auswirken würde; dabei handelt es sich um einen der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Einspruchsgründe.

(16)

Die Nicht-EU-Einsprechenden, die im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens auftreten, haben offenbar keinen Käse unter dem Namen „Havarti“ auf den Unionsmarkt gebracht. Daher wird das Bestehen eines Erzeugnisses mit dem Namen „Havarti“, das in diesen Drittländern hergestellt wird, durch die Eintragung von „Havarti“ als geschützte geografische Angabe in der EU nicht beeinträchtigt.

(17)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 findet im Hoheitsgebiet von Drittländern keine Anwendung. Daher dürfte sich die Eintragung von „Havarti“ als geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht nachteilig auf die Verwendung des Namens „Havarti“ auf dem Drittlandsmarkt auswirken.

(18)

Was Marken angeht, die bereits vor dem Datum des Antrags Dänemarks auf Eintragung des Namens „Havarti“ eingetragen, angemeldet oder durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurden, so werden sie gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) von der Eintragung einer g. U. oder g. g. A. nicht berührt.

(19)

Spanien und Deutschland haben erklärt, dass sie einen Käse unter dem Namen „Havarti“ herstellen. Die Eintragung von „Havarti“ als geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 würde sich somit auf das Bestehen des Namens „Havarti“ für das in Spanien und in Deutschland hergestellte Erzeugnis, der mit dem Namen, dessen Eintragung am 5. Oktober 2010 beantragt wurde, gleichlautend ist, nachteilig auswirken.

(20)

Aus den Informationen im deutschen und im spanischen Einspruch, die bei der Kommission eingereicht wurden, geht hervor, dass die Herstellung eines Käses mit dem Namen „Havarti“ in Spanien im Jahr 2010 ihren Anfang nahm und 2014 eine Menge von 5 100 Tonnen erreichte. In Deutschland liegen nur Daten über die Produktion im Jahr 2012 vor (2 571 t), es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Deutschland einen Käse mit dem Namen „Havarti“ seit mehr als 20 Jahren herstellt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sollten den Marktteilnehmern in Spanien und in Deutschland, die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des dänischen Antrags bei der Kommission mit dem Inverkehrbringen eines Käses mit dem Namen „Havarti“ begonnen haben, in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Übergangszeiträume eingeräumt werden, damit sie den durch die Eintragung gefährdeten Namen weiter verwenden und ihre Erzeugung auf dem Markt anpassen können. Für deutsche und spanische Hersteller wird ein Zeitraum von fünf Jahren für angemessen erachtet.

(21)

Schließlich legten die Einsprechenden mehrere Nachweise vor, die belegen sollen, dass der in Rede stehende Name eine Gattungsbezeichnung ist. Eine spezifische Norm des Codex Alimentarius und die Aufnahme von „Havarti“ in Anhang B des Übereinkommens von Stresa bedeuten jedoch nicht, dass der betreffende Name eine Gattungsbezeichnung geworden ist. Zolltarifcodes beziehen sich auf Zollfragen und sind für die Rechte des geistigen Eigentums somit nicht relevant. Der Status einer Gattungsbezeichnung in der EU kann nur im Hinblick auf die Wahrnehmung der Verbraucher im Hoheitsgebiet der EU bewertet werden.

(22)

Was die Erzeugungsdaten und die Wahrnehmung von „Havarti“ in der EU angeht, die aufgrund des angeblich fehlenden Zusammenhangs zwischen dem geografischen Gebiet und dem Erzeugnis bewertet wurden, sollte der Schluss gezogen werden, dass „Havarti“ in der EU keine Gattungsbezeichnung ist.

(23)

Die vorgelegten Angaben bezüglich der Erzeugung und des Inverkehrbringens von „Havarti“ außerhalb der EU sind angesichts des Territorialitätsprinzips im Rahmen der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Besonderen, dem zufolge die Bewertung, ob es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt, in Bezug auf das Gebiet der EU erfolgen muss, nicht maßgeblich. Die Perzeption dieser Bezeichnung außerhalb der EU und das mögliche Bestehen entsprechender Produktionsnormen in Drittländern werden für den vorliegenden Beschluss für nicht relevant erachtet und zwar unabhängig davon, ob diese Normen Verwendungsrechte für die Kennzeichnung festlegen.

(24)

Der Vorschlag der Einsprechenden, alternativ den Namen „Danish Havarti“ einzutragen, kann nicht berücksichtigt werden, da er die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erfüllt.

(25)

Um das Aufbrauchen der bereits hergestellten oder auf dem Markt befindlichen Bestände zu ermöglichen, sollte diese Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein.

(26)

Aus den vorgenannten Gründen sollte der Name „Havarti“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Havarti“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3. „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Anwendung dieser Verordnung darf der Name „Havarti“ weiterhin von in Deutschland und Spanien niedergelassenen Marktbeteiligten verwendet werden, die vor dem 5. Oktober 2010 mit dem Inverkehrbringen eines Käses unter dem Namen „Havarti“ begonnen haben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Mai 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 20 vom 23.1.2014, S. 9.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


BESCHLÜSSE

23.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1752 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2019

zur Erstellung der Fragebögen sowie zur Festlegung von Format und Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erstellenden Berichte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1423)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Januar 2020 und danach in angemessenen Abständen einen Bericht mit Informationen über die Durchführung dieser Verordnung sowie bestimmten anderen in dieser Verordnung aufgeführten Informationen und veröffentlichen diesen Bericht im Internet.

(2)

Die von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 zu verwendenden Fragebögen sollten so gestaltet werden, dass sie die Kommission bei der Ausarbeitung des Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung und die Überprüfung der genannten Verordnung gemäß deren Artikel 19 Absatz 2 unterstützen. Außerdem sollten sie es der Union ermöglichen, ihrer Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 21 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber, angenommen in Kumamoto, Japan, am 10. Oktober 2013 (im Folgenden „Übereinkommen“) nachzukommen.

(3)

Auch wenn durch die in der Verordnung (EU) 2017/852 vorgesehenen Fragebögen für die Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung keine doppelten Berichterstattungspflichten der Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommenen Beschluss MC-1/8 (2) geschaffen werden dürfen, ist es angemessen, dass sie bestimmte Meldepositionen aufgreifen, die unter den Beschluss MC-1/8 fallen, um die verlangten Informationen zu präzisieren, damit eine wirksame Bewertung der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/852 erfolgen kann.

(4)

Angesichts der großen potenziellen Gefahren des Missmanagements von Quecksilber für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit sollten jährlich Informationen über die Einfuhr von Quecksilber und Quecksilbergemischen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent gemeldet werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte auf die Meldung solcher Angaben verzichtet werden, wenn der Mitgliedstaat der Kommission eine Kopie des oder der für die Erteilung oder Verweigerung der schriftlichen Zustimmung zu der Einfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwendeten Formblattes oder Formblätter übermittelt.

(5)

Wenn die zu meldenden Informationen mit geografisch belegenen Unternehmen wie Industrieanlagen und -flächen in Zusammenhang stehen, sollten diese Informationen gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) übermittelt werden.

(6)

Die Fragebögen sollten sich mit zentralen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/852 befassen, unter anderem über die schrittweise Einstellung von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, dem kleingewerblichen Goldbergbau und der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold sowie zu Dentalamalgam und sollten auch Informationen über erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung anderer Bestimmungen der genannten Verordnung erfassen. Darüber hinaus sollten sie die Angabe von Informationen über wichtige Leistungsindikatoren, darunter Daten über den Handel mit Quecksilber und die Mengen an gelagertem oder entsorgtem Quecksilber, vorsehen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden die Mitgliedstaaten den Fragebogen in Anhang I dieses Beschlusses.

(2)   Die in Anhang I Nummer 1.1 genannten Angaben werden der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres (N) für das Berichtsjahr N-1 zur Verfügung gestellt.

Die in Anhang I Nummer 1.2 genannten Angaben werden der Kommission bis zum 30. September jedes Jahres (N) für das Berichtsjahr N-1 zur Verfügung gestellt.

(3)   Die in Anhang I Nummer 1.1 genannten Angaben sind nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat der Kommission während des Berichtsjahrs N-1 eine Kopie des oder der für die Erteilung oder Verweigerung der schriftlichen Zustimmung zu der Einfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwendeten Formblattes oder Formblätter übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen diese Kopien spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres (N) für das Berichtsjahr N-1 zur Verfügung oder können sie jederzeit während des Berichtszeitraums N-1 zur Verfügung stellen.

Artikel 2

(1)   Mit Ausnahme der Berichterstattung über die Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung an die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung den Fragebogen in Anhang II dieses Beschlusses.

(2)   Die Informationen gemäß Anhang II sind der Kommission nach folgendem Zeitplan zur Verfügung zu stellen:

a)

Der erste Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2017 und 2018 erstreckt, wird spätestens am 1. Januar 2020 vorgelegt;

b)

der zweite Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2019 und 2020 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2021 vorgelegt;

c)

der dritte Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2021 und 2022 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2023 vorgelegt;

d)

der vierte Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2023 und 2024 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2025 vorgelegt;

e)

der fünfte Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2025 bis 2028 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2029 vorgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 2019

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.

(2)  Beschluss MC-1/8 über Zeitplan und Form der Berichterstattung durch die Vertragsparteien, Bericht über die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (http://www.mercuryconvention.org).

(3)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).


ANHANG I

FRAGEBOGEN

Informationen über Einfuhrbeschränkungen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/852 zur Verfügung zu stellen sind

Artikel 4

Einfuhrbeschränkungen

1.   Hat der Mitgliedstaat die schriftliche Zustimmung zur Einfuhr von Quecksilber oder Quecksilbergemischen für eine Verwendung erteilt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 zulässig ist?

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

1.1.

Quecksilber und Gemische aus Quecksilber als Nicht-Abfälle  (1)

i)

Menge des eingeführten Quecksilbers oder Quecksilbergemisches,

ii)

vorgesehene Verwendung(en) des eingeführten Quecksilbers oder der eingeführten Quecksilbergemische (t/Jahr je vorgesehener Verwendung).

1.2.

Quecksilber als Abfall

i)

Menge der eingeführten Quecksilberabfälle;

ii)

geplante Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren (t/Jahr für jedes geplante Verfahren)  (2) .

Bei Einfuhren, die für ein vorläufiges Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren bestimmt sind, Angaben zu den beabsichtigten anschließenden nicht vorläufigen Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren  (3) .

Bei Einfuhren, die für ein Verwertungsverfahren (ausgenommen vorläufige Verwertungsverfahren) bestimmt sind, Angaben zur vorgesehenen Verwendung des aus dem/den nicht vorläufigen Verwertungsverfahren stammenden Materials.


(1)  Angaben zu Frage 1.1 sind nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat der Kommission während des Berichtsjahrs N-1 eine Kopie des oder der für die Erteilung oder Verweigerung der schriftlichen Zustimmung zu der Einfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwendeten Formulars/Formulare übermittelt.

(2)  Angaben zu dem/den Typ(en) der Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren sind mit den Codes in Anhang IV Abschnitt A bzw. B des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3) zu übermitteln.

(3)  „Vorläufiges Beseitigungsverfahren“ und „vorläufiges Verwertungsverfahren“ gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).


ANHANG II

FRAGEBOGEN

Andere als Einfuhrbeschränkungen betreffende Informationen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/852 zur Verfügung zu stellen sind

Anmerkung 1: Lautet die Antwort auf die Fragen 1.2 und/oder 2.1 „Ja“, so sind Informationen zu den verbundenen Fragen 1.2 Ziffern i bis v und/oder 2.1 Ziffer i nicht erforderlich, sofern alle Informationen in einem Bericht enthalten sind, den der Mitgliedstaat gemäß seiner Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 21 des Übereinkommens von Minamata vorzulegen hat, und der betreffende Bericht der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 übermittelt wurde.

Anmerkung 2: Antworten auf die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Fragen sind fakultativ.

1.   Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/852: Industrielle Tätigkeiten

1.1.

Sind die folgenden Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber und Quecksilberverbindungen verwendet werden, bis zu den in Anhang III Teil I der Verordnung (EU) 2017/852 genannten Zeitpunkten ausgelaufen? (1)

1.1.1.

Herstellung von Vinylchloridmonomer (muss bis spätestens 1. Januar 2022 auslaufen)

Falls nicht, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Gründe für das Fortbestehen dieses Herstellungsprozesses nach dem vorgesehenen Ausstiegsdatum;

ii)

Maßnahme(n), die ergriffen oder geplant wurde(n), um diesen Herstellungsprozess auslaufen zu lassen und der entsprechende Zeitplan.

1.1.2.

Herstellung von Chloralkali (muss spätestens seit 11. Dezember 2017 ausgelaufen sein)

Falls nicht, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Gründe für das Fortbestehen dieses Herstellungsprozesses nach dem vorgesehenen Ausstiegsdatum;

ii)

Maßnahme(n), die ergriffen oder geplant wurde(n), um diesen Herstellungsprozess auslaufen zu lassen und der entsprechende Zeitplan.

1.1.3.

Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methylat oder Ethylat (muss bis spätestens 1. Januar 2028 auslaufen)

Falls nicht, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Gründe für das Fortbestehen dieses Herstellungsprozesses nach dem vorgesehenen Ausstiegsdatum;

ii)

Maßnahme(n), die ergriffen oder geplant wurde(n), um diesen Herstellungsprozess auslaufen zu lassen und der entsprechende Zeitplan.

1.1.4.

Herstellung von Polyurethan (muss spätestens seit 1. Januar 2018 ausgelaufen sein)

Falls nicht, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Gründe für das Fortbestehen dieses Herstellungsprozesses nach dem vorgesehenen Ausstiegsdatum;

ii)

Maßnahme(n), die ergriffen oder geplant wurde(n), um diesen Herstellungsprozess auslaufen zu lassen und der entsprechende Zeitplan.

1.2.

Gibt es im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat herstellt, Anlagen für Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber und Quecksilberverbindungen gemäß Anhang III Teil II der Verordnung (EU) 2017/852 verwendet werden?

Falls ja, machen Sie zu jeder der Anlagen folgende Angaben:

i)

Einheitlicher Identifikator, der den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entspricht;

ii)

Jährliche operationelle Kapazität jeder Anlage (t/Jahr) für das Jahr 2017 und folgende;

iii)

Angabe, ob Quecksilber aus primärem Quecksilberbergbau in der jeweiligen Anlage bereits verwendet wurde oder noch verwendet wird;

iv)

Für das Jahr 2010 das Niveau der direkten und indirekten Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit (ausgedrückt in kg Quecksilber und Quecksilberverbindungen pro kt Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat);

v)

Für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre das Niveau der direkten und indirekten Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit (ausgedrückt in kg Quecksilber und Quecksilberverbindungen pro kt Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat).

2.   Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/852: Kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold

2.1.

Hat der Mitgliedstaat Beweise dafür gefunden, dass es in seinem Hoheitsgebiet mehr als nur isolierte Fälle der Gewinnung von Gold aus Erz durch Quecksilberamalgamierung gibt?

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats einen nationalen Plan für den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/852 ausgearbeitet und durchgeführt?

Falls ja, geben Sie bitte den Internetlink zum nationalen Plan für den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold an.

Falls nein, geben Sie bitte den Grund/die Gründe dafür an, dass kein nationaler Plan für den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold ausgearbeitet und durchgeführt wurde und welche Maßnahmen ergriffen wurden und/oder vorgesehen sind, um einen solchen Plan und einen entsprechenden Zeitplan aufzustellen.

3.   Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/852: Dentalamalgam

3.1.

Steht der Mitgliedstaat vor großen Herausforderungen bei der Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/852 festgelegten Bestimmungen über Dentalamalgam?

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Art und Umfang der Herausforderungen;

ii)

Maßnahme(n), die ergriffen wurden und/oder geplant sind, um diesen Herausforderungen zu begegnen, sowie den dazugehörigen Zeitplan.

4.   Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/852: Berichterstattung über große Quellen

4.1.

Bitte übermitteln Sie gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/852 die folgende Zusammenfassung der Informationen, die die Wirtschaftsbeteiligten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 zugesandt haben:

4.1.1.

Liste der betroffenen Anlagen nach Art der großen Quellen gemäß Artikel 11 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/852 und damit verbundener Identifikator:

i)

Chloralkaliproduktion:

Liste der Anlagen;

Einheitliche Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen.

ii)

Erdgasreinigung:

Liste der Anlagen;

Einheitliche Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen.

iii)

NE-Metallerzbergbau und Verhüttung:

Liste der Anlagen;

Einheitliche Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen.

4.1.2.

Gesamtmenge der in jeder Anlage, die unter Frage 4.1.1 Ziffern i, ii und iii aufgeführt ist, gelagerten Quecksilberabfälle am 31. Dezember jedes Berichtsjahres innerhalb des jeweiligen Berichtszeitraums, ausgedrückt in Tonnen.

4.1.3.

Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, ausgedrückt in Tonnen, die jährlich von jeder unter Frage 4.1.1 aufgeführten Anlage für jedes vom Berichtszeitraum erfasste Jahr an folgende Abfallentsorgungseinrichtungen verbracht wurden:

i)

Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, die zu Anlagen, in denen Quecksilberabfälle zeitweilig gelagert werden, verbracht wurden;

ii)

Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, die zu Anlagen, in denen Quecksilberabfälle umgewandelt und gegebenenfalls verfestigt werden, verbracht wurden;

iii)

Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, die zu Anlagen, in denen Quecksilberabfälle dauerhaft gelagert werden, verbracht wurden.

4.2.

* Sonstige sachdienliche Informationen, die der Mitgliedstaat zur Verfügung stellen möchte.

5.   Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/852: Sonstige Berichterstattung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/852

5.1.

Informationen der Mitgliedstaaten über Quecksilberbestände in ihrem Hoheitsgebiet, und zwar:

i)

Eine Liste der Standorte, an denen sich am 31. Dezember jedes Berichtsjahres Bestände von mehr als 50 Tonnen Quecksilber (das kein Quecksilberabfall ist) befanden, einschließlich der einheitlichen Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen;

ii)

die Gesamtmenge des Quecksilbers, ausgenommen Quecksilberabfall, ausgedrückt in Tonnen, die am 31. Dezember eines jeden Berichtsjahres an den einzelnen unter Ziffer i genannten Standorten gelagert wurde.

5.2.

Informationen der Mitgliedstaaten über Quecksilberabfälle in ihrem Hoheitsgebiet, und zwar:

i)

Eine Liste der Standorte, an denen sich am 31. Dezember jedes Berichtsjahres mehr als 50 Tonnen Quecksilberabfall befanden, einschließlich der einheitlichen Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen;

ii)

die Gesamtmenge des Quecksilberabfalls, ausgedrückt in Tonnen, die sich am 31. Dezember eines jeden Berichtsjahres an den einzelnen unter Ziffer i genannten Standorten befand.

5.3.

Bitte machen Sie folgende Angaben, sofern sie dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden:

i)

Eine Liste der Quellen, aus denen mehr als 10 Tonnen Quecksilber pro Jahr stammen, einschließlich der einheitlichen Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen;

ii)

die Gesamtmenge des Quecksilbers, ausgedrückt in Tonnen, die bis zum 31. Dezember eines jeden Berichtsjahres aus den einzelnen unter Ziffer i genannten Quellen stammt.

6.   Abschließende Fragen

6.1.

* Steht der Mitgliedstaat vor großen Herausforderungen bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/852?

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Erläuterung der Herausforderungen;

ii)

Informationen über Maßnahmen, die ergriffen wurden oder geplant sind, um den aufgetretenen Schwierigkeiten zu begegnen und dazugehöriger Zeitplan.

6.2.

* Der Mitgliedstaat kann Informationen über andere bereits durchgeführte oder geplante Initiativen zur Förderung der Umsetzung bereitstellen.

(1)  Antworten und Informationen zu den Fragen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 sind nur in dem ersten Bericht anzugeben, der nach den jeweiligen Ausstiegsdaten vorzulegen ist.


Berichtigungen

23.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/12


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2016/1790 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss der Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)

(Amtsblatt der Europäischen Union L 274 vom 11. Oktober 2016)

1. Auf dem Deckblatt und auf Seite 2, Titel:

Anstatt:

„12. Februar 2016“

muss es heißen:

„17. Juni 2016“;

2. Seite 3, in der Schlussformel:

Anstatt:

„Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2016.“


23.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/13


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

(Amtsblatt der Europäischen Union L 9 vom 11. Januar 2019)

Seite 20, Artikel 40 Absatz 2:

Anstatt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1 und die Losnummer außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden.“

muss es heißen:

„(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1, die Angabe des Einführers/Importeurs und die Losnummer außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden.“

Seite 22, Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die Artikel 47 und 56 unberührt.“

muss es heißen:

„Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die Artikel 46 und 55 unberührt.“

Seite 29, Artikel 58 Absatz 1:

Anstatt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 49, 50, 52, 53 und 55 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorschreiben, verbieten oder einschränken, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen dieser Weinbauerzeugnisse Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen des vorliegenden Kapitels.“

muss es heißen:

„(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 49, 50, 52, 53 und 55 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorschreiben, verbieten oder einschränken, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen dieser Weinbauerzeugnisse Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen des vorliegenden Kapitels.“