ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
9.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1681 DER KOMMISSION
vom 1. August 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf die Übermittlungsfristen und die Anpassung der Anhänge I und II
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 sind die Übermittlungsfristen für europäische Statistiken zum Tourismus festgelegt. |
(2) |
Aktualität ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal amtlicher Statistiken, und technische Entwicklungen ermöglichen es den statistischen Behörden, Daten innerhalb kürzerer Fristen zu erstellen. Daher sollten die Übermittlungsfristen für monatliche Daten zur Belegung von Beherbergungsbetrieben unter Berücksichtigung der bestehenden Datenerhebungspraxis in den Mitgliedstaaten verkürzt werden. |
(3) |
Die Saisonabhängigkeit im Bereich Toiurismus auf nationaler und regionaler Ebene sowie auf der Ebene des Reiseziels in den Griff zu bekommen stellt für Behörden und Wirtschaftsbeteiligte nach wie vor eine wesentliche Aufgabe dar. Daher sollten monatliche Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf regionaler Ebene übermittelt werden. |
(4) |
Der Tourismus ist einer der Wirtschaftszweige, die für europäische Städte sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringen, und die Messung der Relevanz des Tourismus für die Entwicklung einzelner Städte erleichtert das Benchmarking, die Analyse und die Konzeption relevanter Entwicklungsstrategien. Daher sollten Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in größeren tourismusintensiven Städten übermittelt werden. |
(5) |
Der Tourismus liefert einen wichtigen Beitrag zur blauen Wirtschaft und verfügt über ein hohes Potenzial für stabile Arbeitsplätze und nachhaltiges Wachstum; der Küstentourismus kann mit Blick auf unterschiedliche Verstädterungsgrade des jeweiligen Gebiets besser analysiert werden. Daher sollten Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, mit denen das Kriterium „Küste“/„Nicht-Küste“ sowie die Verstädterungsgrad analysiert werden, übermittelt werden. |
(6) |
Der Tourismus ist ein Wirtschaftszweig, bei dem Angebot- und Nachfrageentscheidungen häufig am Zielort getroffen werden, also über die Ebene NUTS-2-Regionen hinaus, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 Daten verfügbar sind. Daher sollten Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf Ebene der NUTS-3-Regionen übermittelt werden. |
(7) |
Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (2) gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für verbundene Reiseleistungen, die Reisenden von Unternehmern vermittelt wurden. |
(8) |
Das Anbieten und Nutzen von Unterbringungs- und Beförderungsleistungen über Online-Plattformen kann Kunden eine größere Auswahl bieten und für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger neue Geschäftsmöglichkeiten mit positiven und negativen Nebeneffekten schaffen; unter Heranziehung des Rahmens für die europäische Tourismusstatistik kann das Phänomen aus der Nachfrageperspektive gemessen werden. Daher sollten die Variablen und Untergliederungen für Urlaubsreisen angepasst werden. |
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 sollte daher entsprechend geändert werden, ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden zu schaffen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln:
|
2. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Anhang II Abschnitt 2 Punkt „A. Zu übermittelnde Variablen“ erhalten die Zeilen 8 bis 15 der Tabelle folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
9.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1682 DER KOMMISSION
vom 2. Oktober 2019
zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates „Ямболска гроздова ракия/Гроздова ракия от Ямбол/Yambolska grozdova rakya/Grozdova rakya ot Yambol“
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat den Antrag Bulgariens vom 7. Januar 2014 auf Eintragung der geografischen Angabe „Ямболска гроздова ракия/Гроздова ракия от Ямбол/Yambolska grozdova rakya/Grozdova rakya ot Yambol“ gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geprüft. |
(2) |
Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der Antrag der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genügt, hat sie gemäß Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) 2019/787, die die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt, ist am 25. Mai 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung wird Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich geografischer Angaben mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben. Die Schutzverordnung sollte somit gemäß der neuen Verordnung angenommen werden. |
(5) |
Die Angabe „Ямболска гроздова ракия/Гроздова ракия от Ямбол/Yambolska grozdova rakya/Grozdova rakya ot Yambol“ sollte folglich als geografische Angabe eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geografische Angabe „Ямболска гроздова ракия/Гроздова ракия от Ямбол/Yambolska grozdova rakya/Grozdova rakya ot Yambol“ wird eingetragen. Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 wird mit der vorliegenden Verordnung die geografische Angabe „Ямболска гроздова ракия/Гроздова ракия от Ямбол/Yambolska grozdova rakya/Grozdova rakya ot Yambol“ gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/787 geschützt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Oktober 2019
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
9.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1683 DER KOMMISSION
vom 2. Oktober 2019
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Crème d’Isigny“ (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Crème d’Isigny“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. Diese Änderung beinhaltet eine Änderung des Namens „Crème d’Isigny“ in „Crème d’Isigny“/„Crème fraîche d’Isigny“. |
(2) |
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zehn Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 gewährt worden ist, im Einklang mit dem Erlass vom 12. September 2017 über die Änderung der Spezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnungen „Beurre d’Isigny“ und „Crème d’Isigny“, der am 20. September 2017 im „Journal Officiel de la République française“ veröffentlicht wurde. Mit Schreiben vom 26. September 2018 teilten dieselben Behörden den Wortlaut eines neuen Erlasses vom 30. August 2018 zur Änderung des Erlasses vom 12. September 2017 mit, der die Namen dieser Wirtschaftsbeteiligten umfasst. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsbeteiligten, die „Crème d’Isigny“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet haben, Einsprüche eingelegt. Sechs Wirtschaftsbeteiligte haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Während der Laktationszeit stehen für jede Milchkuh mindestens 35 Ar Weidefläche (natürliche Weiden, Wechsel- oder Dauerweiden) zur Verfügung, von denen mindestens 20 Ar beweidet werden bzw. mindestens 10 Ar beweidet werden und eine ergänzende Ernährung mit Gras erfolgt.“ Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: GAEC des normandes (SIRET: 38531072700016), GAEC des Quesnel (SIRET: 41022988100011), GAEC du chalet (SIRET: 34005162200017), GAEC de la cour des mares (SIRET: 34897314000026), GAEC du hameau (SIRET: 38259121200016) und GAEC du petit flot (SIRET: 43783781800016). Zwei Wirtschaftsbeteiligte haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Während der mindestens siebenmonatigen Weidehaltung macht das frische oder haltbar gemachte Gras mindestens 40 % der Futterration (in Trockenmasse) aus.“ Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: EARL des clôtures (SIRET: 51075733900013) und GAEC du Clos Roset (SIRET: 48310227300016). Zwei Wirtschaftsbeteiligte haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Während des restlichen Jahres (außerhalb des Zeitraums der Weidehaltung) muss der Anteil (in Trockenmasse) (des frischen oder haltbar gemachten Grases) mindestens 20 % täglich betragen.“ Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: GAEC de la Ronchette (SIRET: 49754563200018) und GAEC du Village Culot. |
(3) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3) |
(4) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Crème d’Isigny“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen jenes Artikels erfüllen, mit Erlass vom 12. September 2017 und mit Erlass vom 30. August 2018 über die Änderung der Spezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnungen „Beurre d’Isigny“ und „Crème d’Isigny“, die am 20. September 2017 bzw. am 6. September 2018 im Journal Officiel de la République française veröffentlicht wurde, gewährt hat.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Oktober 2019
Für die Kommission
im Namen des Präsidenten
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
9.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1684 DER KOMMISSION
vom 2. Oktober 2019
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Banon“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Banon“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 641/2007 der Kommission (2) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1211/2013 der Kommission (3) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Banon“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Oktober 2019
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 641/2007 der Kommission vom 11. Juni 2007 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Banon (g.U.)) (ABl. L 150 vom 12.6.2007, S. 3).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1211/2013 der Kommission vom 25. November 2013 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Banon (g.U.)) (ABl. L 317 vom 28.11.2013, S. 21).
9.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1685 DER KOMMISSION
vom 4. Oktober 2019
zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/329 der Kommission (2) wurde das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören, als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt, das für die Unterstützung horizontaler Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anforderungen im Bereich Tierschutz zuständig ist, auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 Bezug genommen wird. Entsprechend den im mehrjährigen Arbeitsprogramm der Europäischen Union festgelegten Aufgaben konzentrieren sich die Tätigkeiten dieses EU-Referenzzentrums für Tierschutz auf die artgerechte Haltung von Schweinen. |
(2) |
In der Folge führte die Kommission im Einklang mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung eines zweiten Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz durch, das die horizontalen Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über Anforderungen im Bereich Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren unterstützen sollte. |
(3) |
Der für dieses öffentliche Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das Konsortium unter der Leitung der Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l’Alimentation (Frankreich), dem auch das Institut de Recerca I Tecnologia Agroalimentàries (Spanien), das Institut for Husdyrvidenskab der Universität Aarhus (Dänemark) und das Istituto Zooprofilattico Sperimentale della Lombardia e dell’Emilia Romagna (Italien) angehören, die Anforderungen gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben in Bezug auf Geflügel und andere kleine Nutztiere zuständig sein könnte. |
(4) |
Dieses Konsortium sollte daher als Referenzzentrum der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren benannt werden, das für die unterstützenden Aufgaben zuständig ist, die in den ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen der Referenzzentren der Europäischen Union aufgeführt sind. Die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme sind im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufzustellen. |
(5) |
Gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz zeitlich befristet oder wird regelmäßig überprüft. Daher sollte die Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren alle fünf Jahre überprüft werden. |
(6) |
Dem benannten Referenzzentrum der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren sollte ausreichend Zeit für die Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms für den nächsten Haushaltszeitraum eingeräumt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2020 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Das folgende Konsortium wird als Referenzzentrum der Europäischen Union den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren benannt; es ist für die Unterstützung horizontaler Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anforderungen im Bereich Tierschutz zuständig:
Bezeichnung |
: |
Konsortium unter der Leitung der Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l’Alimentation (Frankreich), dem auch das Institut de Recerca I Tecnologia Agroalimentàries (Spanien), das Institut for Husdyrvidenskab der Universität Aarhus (Dänemark) und das Istituto Zooprofilattico Sperimentale della Lombardia e dell’Emilia Romagna (Italien) angehören. |
|||
Anschrift |
: |
|
2. Die Benennung wird alle fünf Jahre ab dem Tag der Geltung dieser Verordnung überprüft.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/329 der Kommission vom 5. März 2018 zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz, ABl. L 63 vom 6.3.2018, S. 13.
(3) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
9.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG 2019/1686 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2019
zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste. |
(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1632 der Kommission (3) wurde das Inverkehrbringen von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 genehmigt und die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel geändert. |
(5) |
Am 10. Oktober 2018 beantragte das Unternehmen Armor Protéines S.A.S. bei der Kommission die Erweiterung der Verwendungszwecke von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Die beantragten Änderungen betreffen die Verwendung von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für Säuglinge bis zu 12 Monaten. |
(6) |
Am 24. Januar 2019 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie, eine ergänzende Bewertung der Erweiterung des Verwendungszwecks von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorzunehmen. |
(7) |
Am 14. März 2019 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of whey basic protein isolate for extended uses in foods for special medical purposes and food supplements for infants pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (6) an. Dieses wissenschaftliche Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283. |
(8) |
Das wissenschaftliche Gutachten bietet ausreichende Anhaltspunkte dafür‚ dass basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch bei den beantragten erweiterten Verwendungen und Verwendungsmengen in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und in Nahrungsergänzungsmitteln für Säuglinge bis zu 12 Monaten mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 im Einklang steht. Die Behörde kam in diesem Gutachten zu dem Schluss, dass sich die mögliche Aufnahme des neuartigen Lebensmittels durch die erweiterten Verwendungszwecke im Vergleich zu der im Gutachten von 2018 bewerteten (7) nicht erhöhen würde. Es ist daher angezeigt, diese Erweiterung der Verwendungszwecke bei den zugelassenen Verwendungen von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel aufzunehmen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Eintrag für den Stoff „basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch“ in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel, die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
(2) Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
(3) Die Zulassung gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und der Richtlinie 2002/46/EG.
Artikel 2
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1632 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 23).
(4) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
(5) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
(6) EFSA Journal 2019; 17(4):5659.
(7) EFSA Journal 2018; 16(7):5360.
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) erhält der Eintrag für „Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch“ folgende Fassung:
|
2. |
In Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält der Eintrag für „Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch“ folgende Fassung:
|
9.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1687 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1),
Gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 der Kommission vom 22. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MAßNAHMEN
(1) |
Am 12. September 2011 führte der Rat im Wege der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 (3) (im Folgenden die „Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen (im Folgenden die „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden die „VR China“) ein. Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in China, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet haben, wurde eine Stichprobe chinesischer ausführender Hersteller gebildet, für die individuelle Wertzollsätze in Höhe von 13,9 % (4) bis 36,5 % eingeführt wurden, während für die anderen mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 30,6 % festgesetzt wurde. Der für nicht mitarbeitende chinesische ausführende Hersteller eingeführte Restzoll belief sich auf 69,7 %. |
(2) |
Am 22. November 2017 beschloss die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179, die geltenden Antidumpingzölle aufrechtzuerhalten. |
(3) |
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 kann Anhang I dieser Verordnung dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 30,6 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Beweise vorlegt. |
B. ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(4) |
Im Oktober 2018 meldete sich das Unternehmen Zhuhai Xuri Ceramics Co., Ltd (im Folgenden der „Antragsteller“) nach der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2017/2179 und stellte einen Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller und Gewährung des für die mitarbeitenden Unternehmen in der VR China, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, geltenden Zollsatzes, nämlich 30,6 %. Der Antragsteller machte geltend, dass er alle drei in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 aufgeführten Kriterien erfülle. |
(5) |
Um festzustellen, ob der Antragsteller diese Kriterien erfüllt, ersuchte die Kommission den Antragsteller, einen Fragebogen auszufüllen. Nach Auswertung der Antworten auf den Fragebogen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass der Antragsteller ausreichende Informationen vorgelegt hatte, und ersuchte um keine weiteren Belege. |
(6) |
Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. |
C. PRÜFUNG DES ANTRAGS
(7) |
Was die in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179, erstes Kriterium, genannte Bedingung anbelangt, hat die Kommission die Einträge im Verkaufsbuch des Antragstellers im Untersuchungszeitraum eingehend geprüft. In dem Verkaufsbuch waren nur Inlandsverkäufe verzeichnet. |
(8) |
Auch die weitere Überprüfung anderer Verkaufsdaten, EU-Zollstatistiken und -Unterlagen erbrachte keinen Beweis dafür, dass der Antragsteller die betroffene Ware vor oder während des Untersuchungszeitraums in die Union ausgeführt hat. Daher gelangte die Kommission angesichts der vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass der Antragsteller das erste Kriterium erfüllte. |
(9) |
Was die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179, zweites Kriterium, genannte Bedingung anbelangt, hat die Kommission festgestellt, dass die Gesellschaftsstruktur des Antragstellers zehn verbundene Unternehmen umfasst. Zwei dieser verbundenen Unternehmen waren während des Untersuchungszeitraums an der Herstellung der betroffenen Ware beteiligt, waren aber nur im Inland tätig. Auf der Grundlage der Nachweise wurden keine weiteren Handels- oder Geschäftsbeziehungen mit Ausführern oder Herstellern aus der VR China, die den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen, ermittelt. Fünf dieser verbundenen Unternehmen wurden nach dem Untersuchungszeitraum gegründet, und die übrigen drei waren an keiner gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der betroffenen Ware beteiligt. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller das zweite Kriterium erfüllte. |
(10) |
Was die in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179, drittes Kriterium, genannte Bedingung anbelangt, hat die Kommission gestützt auf die vorgelegten Nachweise festgestellt, dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hat. Mangels Ausfuhrtätigkeit hat der Antragsteller Beweise für unwiderrufliche vertragliche Vereinbarungen über den Verkauf erheblicher Mengen der betroffenen Ware in die Union vorgelegt. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller das dritte Kriterium erfüllte. |
(11) |
Der Wirtschaftszweig der Union legte keine Nachweise oder Informationen vor, die darauf hindeuten, dass eines der drei Kriterien nicht vom Antragsteller erfüllt wurde. |
D. SCHLUSSFOLGERUNG
(12) |
Die Kommission zog den Schluss, dass der Antragsteller alle drei Kriterien für die Gewährung der Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllt. Daher sollte der Name des Antragstellers der Liste der mitarbeitenden Unternehmen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 hinzugefügt werden, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde. |
E. UNTERRICHTUNG
(13) |
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Zhuhai Xuri Ceramics Co., Ltd. den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende chinesische ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, zu gewähren. |
(14) |
Interessierten Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben, die — sofern gerechtfertigt — gebührend berücksichtigt wurden. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das folgende Unternehmen wird der Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 hinzugefügt, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde.
Name |
TARIC-Zusatzcode |
Zhuhai Xuri Ceramics Co., Ltd |
C505 |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
(2) (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 25).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1).
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/409 der Kommission vom 11. März 2015 geändert.
9.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1688 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2019
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
(1) |
Am 13. August 2018 leitete die Europäische Kommission nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Die Einleitungsbekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung im Anschluss an einen Antrag ein, der am 29. Juni 2018 von Fertilizers Europe (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (im Folgenden „HAN“) entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine daraus resultierende bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
(3) |
Während des Vorunterrichtungszeitraums veranlasste die Kommission nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/455 der Kommission (3) die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren endete mit Inkrafttreten der im nachstehenden Erwägungsgrund genannten vorläufigen Maßnahmen. |
1.3. Vorläufige Maßnahmen
(4) |
Am 12. April 2019 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 der Kommission (4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von HAN mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago (im Folgenden auch „TT“) und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden auch „USA“) in die Union ein. |
(5) |
Wie in Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“) und die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.4. Weiteres Verfahren
(6) |
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich der Antragsteller, der Unionshersteller OCI Nitrogen B.V. (im Folgenden „OCI Nitrogen“), mehrere Verbände, die die Interessen der Verwender und anderer Wirtschaftsbeteiligter vertreten, die vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller und die Regierung der Russischen Föderation (im Folgenden „russische Regierung“) schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. |
(7) |
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden. An den Anhörungen nahmen neben dem Antragsteller die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller AB Achema und Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy SA, der in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller OCI Nitrogen, mehrere Verbände, die die Interessen der Verwender und anderer Wirtschaftsbeteiligter vertreten, einige Mitglieder dieser Verbände sowie die vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller teil. Auf Antrag eines der russischen ausführenden Hersteller, EuroChem, fand darüber hinaus eine Anhörung beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren statt. Die vom Anhörungsbeauftragten bei dieser Anhörung ausgesprochenen Empfehlungen werden in dieser Verordnung berücksichtigt. Am 27. Mai 2019 übermittelte die Kommission den russischen ausführenden Herstellern ein zusätzliches Unterrichtungsdokument mit den Berechnungen ihrer jeweiligen Preis- und Zielpreisunterbietungen. |
(8) |
Die Kommission holte weiter alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Im Falle einiger ausführender Hersteller, bei denen bestimmte Vorbringen bezüglich der Berichtigung der Berechnungen der Dumpingspanne akzeptiert wurden oder weitere unternehmensspezifische Erläuterungen erforderlich waren, erfolgten zusätzliche individuelle schriftliche Unterrichtungen der betroffenen Parteien. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission berücksichtigt und, soweit angezeigt, im Rahmen der unternehmensspezifischen Unterrichtungen erörtert. |
(9) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung waren schriftliche Stellungnahmen zu der vorläufigen Verordnung innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Verordnung zu übermitteln. Am 24. Juni 2019 reichte EuroChem eine weitere schriftliche Stellungnahme betreffend die folgenden Punkte ein: i) die Berechnung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) eines Herstellers, ii) die Rechtsgrundlage sowie die Berechnungen der Gaspreisberichtigung, iii) die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung und iv) die in Erwägungsgrund 7 genannte zusätzliche Unterrichtung. Am 21. Juni 2019 und am 28. Juni 2019 reichte Acron eine weitere schriftliche Stellungnahme bezüglich der zusätzlichen Unterrichtung vom 27. Mai 2019 und der Richtigkeit der Berechnungen der vorläufigen Antidumpingspanne ein. Nach Punkt 7 zweiter Gedankenstrich der Einleitungsbekanntmachung zu dieser Untersuchung wurden die in diesen Stellungnahmen enthaltenen Bemerkungen nur insoweit für die endgültige Unterrichtung geprüft, als sie das den Unternehmen am 27. Mai 2019 übermittelte zusätzliche Unterrichtungsdokument betrafen. Am 8. Juli 2019 nahm die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika schriftlich zur vorläufigen Unterrichtung Stellung. Im Rahmen der endgültigen Unterrichtung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, etwaige Stellungnahmen, die außerhalb der in der vorläufigen Verordnung, der Einleitungsbekanntmachung oder dem einschlägigen Schriftwechsel mit der Kommission vorgesehenen Fristen übermittelt worden waren, nach der endgültigen Unterrichtung erneut einzureichen, sofern die interessierten Parteien dies aufgrund der endgültigen Unterrichtung als angebracht erachteten. Die Kommission prüfte alle Stellungnahmen interessierter Parteien, die rechtzeitig zur endgültigen Unterrichtung eingegangen waren, einschließlich der Stellungnahmen, die der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung der russischen ausführenden Hersteller am 6. August 2019 folgten. |
(10) |
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Stellungnahmen gingen von allen mitarbeitenden ausführenden Herstellern, Fertilizers Europe, Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy S. A. (im Folgenden „Grupa Azoty“), den Verwenderverbänden AGPB und IFA, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der russischen Regierung ein. EuroChem, Acron und der russischen Regierung wurde eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission gewährt; EuroChem und MHTL wandten sich darüber hinaus an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren. Am 23. Juli 2019 fanden Anhörungen beider Parteien in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten statt. |
(11) |
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien, einschließlich der verspäteten Beiträge zur vorläufigen Unterrichtung gemäß Erwägungsgrund 9,wurden geprüft und — soweit angezeigt — in dieser Verordnung berücksichtigt. |
1.5. Stichprobenverfahren
(12) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten mehrere Parteien Stellungnahmen zur Stichprobe der Unionshersteller. Diese Stellungnahmen hatten keine Änderung der Stichprobe zur Folge. In Anbetracht ihres Charakters werden diese Stellungnahmen in den Abschnitten 4 und 5 behandelt. |
(13) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Stichprobe eingingen, wurden die Erwägungsgründe 9 bis 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
1.6. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(14) |
Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum und zum Bezugszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Vorbringen zur Warendefinition
(15) |
Auf Antrag der Unionshersteller Grupa Azoty und Agropolychim stellte die Kommission klar, dass das in Erwägungsgrund 33 der vorläufigen Verordnung genannte Vorbringen von beiden Unternehmen eingereicht wurde. Darüber hinaus bestätigte die Kommission, dass die Definition der untersuchten Ware Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung umfasst, die Zusatzstoffe enthalten können und gegenwärtig unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht werden. |
(16) |
Nach der endgültigen Unterrichtung äußerten sich Fertilizers Europe, Grupa Azoty und Agropolychim besorgt darüber, dass die Kommission durch die Erwähnung von KN-Code 3102 80 00 unbeabsichtigterweise dafür sorgen könnte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zur Umgehung der Zölle unter den KN-Codes 3102 90 und 3105 51 erfolgen. Die Kommission stellt fest, dass die Warendefinition, wie sie von den Antragstellern vorgelegt wurde, genau der Beschreibung der Waren des KN-Codes 3102 80 00 entspricht und dass daher Einfuhren der betroffenen Ware für Zollzwecke nur unter diesen KN-Code eingereiht werden können. Die Zollanmeldung unter einem anderen KN-Code würde einen Betrug darstellen. |
2.2. Schlussfolgerung
(17) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Warendefinition eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 27 bis 34 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen mit den in Erwägungsgrund 15 vorgenommenen Klarstellungen. |
3. DUMPING
3.1. Russland
3.1.1. Ausführende Hersteller
(18) |
Da keine Stellungnahmen zur Beschreibung der russischen ausführenden Hersteller und ihrer Vertriebswege eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 35 bis 37 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. |
3.1.2. Normalwert
(19) |
Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts sind in den Erwägungsgründen 38 bis 61 der vorläufigen Verordnung dargelegt. |
(20) |
Die russische Regierung und die beiden russischen ausführenden Hersteller reichten Stellungnahmen zur Berechnung des Normalwerts ein. Im Sinne der Klarheit werden die Vorbringen zu der in den Erwägungsgründen 38 bis 41, 43 bis 48 sowie 50 und 51 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methodik der Berechnung des Normalwerts und zu der in den Erwägungsgründen 52 bis 60 der vorläufigen Verordnung erläuterten Frage der Erdgaspreisberichtigung gesondert behandelt. |
(21) |
Mit Blick auf die Methodik der Berechnung des Normalwerts forderten die beiden russischen Hersteller weitere Berichtigungen für die über verbundene inländische Händler abgewickelten Verkäufe bei der rechnerischen Ermittlung des Ab-Werk-Inlandspreises. EuroChem brachte erneut vor, dass die VVG-Kosten des inländischen Händlers hätten abgezogen werden müssen. Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte das Unternehmen des Weiteren vor, dass auch der Gewinn des inländischen Händlers hätte abgezogen werden müssen. Acron forderte einen Abzug der Transport- und Bereitstellungskosten für den Vertriebsweg, über den die Waren physisch zum Lager des verbundenen inländischen Händlers verbracht werden. |
(22) |
Für die Zwecke der Berechnung des Ab-Werk-Inlandspreises erachtete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung die inländischen Hersteller und Händler als wirtschaftliche Einheiten. Daher wird der Preis nicht um die VVG-Kosten und den Gewinn des Händlers berichtigt. Des Weiteren wird der Preis nicht um die Ausgaben berichtigt, die zwischen der Produktionsstätte und dem Lager des Unternehmens angefallen sind, selbst wenn es sich dabei um ein Lager eines verbundenen Händlers handelt, da das Unternehmen darüber entscheidet, ob seine Waren direkt zu den Kunden oder zunächst in das Lager des verbundenen Händlers befördert werden. Infolgedessen wurden die Vorbringen bezüglich der oben genannten Berichtigungen der Inlandspreise zurückgewiesen. |
(23) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Acron sein Vorbringen hinsichtlich des Abzugs von Transport- und Bereitstellungskosten im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren zwischen der Produktionsstätte und dem Lager des verbundenen inländischen Händlers. Das Unternehmen forderte nun zusätzlich den Abzug der VVG-Kosten und Gewinne des verbundenen inländischen Händlers. Es wurden jedoch keine neuen Beweise oder Argumente vorgelegt, aufgrund deren die Kommission zu einer anderen als der in Erwägungsgrund 22 zu wirtschaftlichen Einheiten auf dem Inlandsmarkt gezogenen Schlussfolgerung gelangt wäre. |
(24) |
Allerdings wies Acron in Bezug auf die Ausgaben im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren zwischen der Produktionsstätte und dem Lager des verbundenen inländischen Händlers außerdem darauf hin, dass diese Ausgaben, da sie nicht vom Inlandspreis abgezogen worden seien, auch nicht von den für die Berechnung des Normalwertes herangezogenen VVG-Kosten hätten abgezogen werden dürfen. |
(25) |
Diesem Vorbringen wurde stattgegeben. Die Kommission hat den Normalwert für Acron neu berechnet und die VVG-Kosten des Unternehmens wie gefordert höher angesetzt. Trotz der Erhöhung der VVG-Kosten blieben alle Inlandsgeschäfte von Acron rentabel, sodass sich die Dumpingspanne nicht änderte. Die Berichtigung der betreffenden Berechnung wurde Acron im Rahmen der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung mitgeteilt. |
(26) |
Außerdem behaupteten die beiden russischen ausführenden Hersteller, dass der Normalwert und der Ausfuhrpreis nicht auf derselben Handelsstufe verglichen worden seien, da die inländischen verbundenen Händler als wirtschaftliche Einheiten behandelt würden, sodass kein Abzug ihrer VVG-Kosten und ihres Gewinns vom Inlandspreis erfolge, während verbundene Händler in Drittländern oder in der EU nicht als wirtschaftliche Einheiten behandelt würden, was die Vornahme der betreffenden Preisanpassungen zur Folge habe. |
(27) |
Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Die Kommission stellt zunächst fest, dass sich das Vorbringen nicht auf eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe bezieht. Vielmehr stellen beide Unternehmen die Ermittlung des Normalwertes und des Ausfuhrpreises infrage. Die Kommission stellt fest, dass die VVG-Kosten und Gewinne der verbundenen inländischen Händler bei der Ermittlung des Normalwerts nicht abgezogen werden, um den auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis abzubilden. Zur Ermittlung eines verlässlichen Ausfuhrpreises frei Grenze der Union im Falle von mit den ausführenden Herstellern verbundenen Zwischenhändlern muss die Kommission den Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage desjenigen Preises rechnerisch ermitteln, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden; laut derselben Vorschrift werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten und Gewinne der verbundenen Händler abgezogen. |
(28) |
EuroChem reichte ein weiteres Vorbringen bezüglich der Höhe der VVG-Kosten eines seiner Hersteller ein, die für die Berechnung des Normalwerts herangezogen wurden. |
(29) |
Für diesen Hersteller hatte die Kommission bei ihrer vorläufigen Berechnung die ursprüngliche Höhe der inländischen VVG-Kosten herangezogen, die der Hersteller in seiner Fragebogenantwort angegeben hatte. Bei dem Kontrollbesuch vor Ort wurde eine andere Aufteilung bestimmter Gemeinkosten erwogen und eine alternative Aufteilung der VVG-Kosten zur weiteren Prüfung erarbeitet. Die Kommission beschloss jedoch vorläufig, dass die ursprüngliche Antwort des Unternehmens und die Aufteilung der VVG-Kosten auf die Inlands- und Ausfuhrverkäufe die Kostenverteilung präziser wiedergaben. |
(30) |
In seinen Stellungnahmen zur vorläufigen und endgültigen Unterrichtung legte EuroChem weitere Beweise vor, die dafür sprachen, die VVG-Kosten nicht nur den Inlandsverkäufen, sondern auch den Ausfuhrverkäufen zuzurechnen. Da diese Beweise zeigten, dass die fraglichen Kosten tatsächlich nicht nur die Inlandsverkäufe betrafen, akzeptierte die Kommission dieses Vorbringen und berichtigte die Dumpingspanne entsprechend. Die Berichtigung der betreffenden Berechnung wurde EuroChem im Rahmen der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung mitgeteilt. |
(31) |
Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte Acron einen weiteren Einwand gegen die Berechnung des Normalwerts. Das Unternehmen brachte vor, dass in seinem Fall die Inlandspreise nicht bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden sollten, da sie nicht im normalen Handelsverkehr entstanden seien. |
(32) |
Zunächst einmal scheint dem Vorbringen von Acron ein Missverständnis bezüglich der Vorgehensweise der Kommission zugrunde zu liegen. Die Kommission stützte die Berechnung des Normalwerts nicht auf die Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens, sondern ermittelte den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch, da die Inlandsverkäufe hinsichtlich ihrer Menge nicht repräsentativ waren. Nach der diesbezüglichen Entscheidung des WTO-Panels (5) wurden jedoch VVG-Kosten und Gewinne bei inländischen Geschäften im normalen Handelsverkehr zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen. Die Inlandsverkäufe wurden entgegen der Erklärung des Unternehmens als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen, da sie rentabel waren. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
(33) |
Bezüglich der Erdgaspreisberichtigung wiederholten die russische Regierung und die beiden russischen ausführenden Hersteller ihre früheren Einwände und Vorbringen zu den folgenden Punkten:
|
(34) |
Bezüglich des ersten Vorbringens stellte die Kommission fest, dass das WTO-Panel in der Streitsache zwischen Russland und der Ukraine (6), auf die sich die interessierten Parteien beriefen, die von der Ukraine vorgenommene Gaspreisberichtigung zurückgewiesen hat. Das Panel befand, dass die ukrainischen Behörden keine angemessene Grundlage angeführt hatten, die die Entscheidung, nicht den Inlandsgaspreis in Russland zugrunde zu legen, gerechtfertigt hätte, und dass sie keine hinreichenden Berichtigungen vorgenommen hatten, um sicherzustellen, dass der ersatzweise herangezogene Preis die Kosten in Russland widerspiegelte. Somit handelt es sich bei dem vom Panel festgestellten Verstoß weniger um einen Verstoß gegen materielles Recht, sondern eher um einen Verstoß gegen Verfahrensrecht. Das Panel hat also nicht die Möglichkeit einer Berichtigung der Gaspreise ausgeschlossen, sondern festgestellt, dass die Ukraine ihre Entscheidung im damaligen Fall nicht hinreichend begründet hatte. Daher sind die Behauptungen bezüglich der WTO-Streitsache für die vorliegende Untersuchung irrelevant. |
(35) |
Des Weiteren beriefen sich die interessierten Parteien auf das Urteil des Berufungsgremiums in der Sache European Union — Anti-Dumping Measures on Biodiesel from Argentina (Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien) (DS473). Diese Bezugnahme ist unangebracht. Erstens stellte die Kommission fest, dass dem Streit in der Sache DS473 andere tatsächliche Umstände zugrunde lagen als der vorliegenden Angelegenheit. In der Sache Biodiesel aus Argentinien berichtigte die Kommission die Kosten der inländischen Rohstoffe aufgrund der unterschiedlichen Ausfuhrsteuern auf Rohstoffe und Biodiesel. Im vorliegenden Fall stellte die Kommission aus den in Erwägungsgrund 36 aufgeführten Gründen fest, dass die Gaspreise durch den Staat verzerrt wurden (im Wesentlichen ist die Beteiligung des Staates an der Festlegung der Gaspreise in Russland nicht auf die Erhebung einer Ausfuhrsteuer beschränkt, sondern spielt eine weitreichendere Rolle). Zudem befand das Gericht, dass die von der Kommission in der Sache Biodiesel vorgenommene Berichtigung unrechtmäßig war und in der Sache Biodiesel andere Umstände herrschten als auf dem russischen Gasmarkt, für den einem vorangegangenen Urteil des Gerichts zufolge eine Gaspreisberichtigung gerechtfertigt war. So stellte das Gericht in der Rechtssache T-111/14, Unitec Bio/Rat, in den Randnummern 49 und 50 Folgendes fest: „(49) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 44 des Urteils vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T-235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), entschieden hat, dass in Anbetracht des Umstands, dass den betreffenden ausführenden Herstellern das Erdgas nach der russischen Regelung für einen sehr niedrigen Preis geliefert werden musste, der Herstellungspreis der Ware, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil ergangen ist, von einer Verzerrung des russischen Inlandsmarkts in Bezug auf den Gaspreis betroffen war, da dieser Preis nicht Ergebnis der Marktkräfte war. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Organe davon ausgehen durften, dass einer der Posten in den Aufzeichnungen der Klägerinnen der Rechtssache, in der das Urteil ergangen ist, nicht als angemessen anzusehen war und daher durch Heranziehung anderer Quellen aus Märkten zu berichtigen war, die sie für repräsentativer hielten. (50) Vorliegend ergibt sich jedoch, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, im Unterschied zu der Situation in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T-235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), ergangen ist, nicht aus den Akten, dass die Preise der wichtigsten Rohstoffe in Argentinien unmittelbar reguliert waren. Das DET-System, auf das sich die Organe berufen, beschränkte sich nämlich darauf, Ausfuhrabgaben mit unterschiedlichen Sätzen für die wichtigsten Rohstoffe und für Biodiesel vorzusehen.“ |
(36) |
Ungeachtet der von den interessierten Parteien vorgebrachten weiteren Argumente liegen bestimmte unbestreitbare Tatsachen vor, auf deren Grundlage die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der Erdgasmarkt in Russland verzerrt ist (siehe Erwägungsgrund 53 der vorläufigen Verordnung). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um i) die Tatsache, dass der inländische Höchstpreis für Erdgas vom russischen Staat für Gazprom, den noch immer bei Weitem größten Hersteller und Verkäufer von Erdgas in Russland und Eigentümer der Gasleitungen, reguliert wird, ii) die Erhebung einer Ausfuhrsteuer in Höhe von 30 % auf Gas, iii) die Tatsache, dass die russische Regierung die Beförderungstarife, die Preise für logistische Unterstützungsleistungen sowie die Gebühren für Bereitstellung und Dienste reguliert, und iv) die Tatsache, dass die Erdgaspreise in Russland nicht nur durch föderale Gesetze geregelt werden, sondern auch auf politischen Zielen beruhen. |
(37) |
Was Punkt iv betrifft, so wird in Erwägungsgrund 215 der vorläufigen Verordnung erläutert, dass der Inlandspreis anhand einer Gaspreisformel oder durch Indexierung bestimmt wird, wobei der zu verwendende Index regelmäßig in einer Prognose der sozioökonomischen Entwicklung des russischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung veröffentlicht wird. Dem genannten Dokument (7) zufolge wird vorgeschlagen, das Investitionsprogramm von Gazprom zu optimieren, um den Anstieg des Gaspreises zu begrenzen; außerdem soll ein Mechanismus für den verpflichtenden Ausbau der Kapazitäten des Einheitlichen Gasversorgungssystems entwickelt und eingeführt werden, der Gazprom verpflichtet, der Bereitstellung angemessener Investitionen Priorität einzuräumen, um eine Zunahme des Gasverbrauchs in Russland zu fördern. Des Weiteren wird in der Prognose auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei der Festlegung der Beförderungstarife unterschiedliche Methoden für die Aufteilung der Transportkosten auf die Inlands- und Ausfuhrverkäufe anzuwenden. |
(38) |
Darüber hinaus konnte das Vorbringen, dass der vom russischen Staat regulierte Inlandspreis die Kosten von Gazprom decke, aufgrund der mangelnden Bereitschaft der russischen Regierung zur Mitarbeit bei diesem Verfahren nicht überprüft werden. Die von den russischen ausführenden Herstellern vorgebrachten Argumente (aus dem sogenannten „Brattle-Bericht“) basieren auf Schätzungen der Gesamtkosten von Gazprom und nicht auf tatsächlichen Werten. Weiter machten sie geltend, dass ein anderer russischer Hersteller, der ausschließlich Inlandsverkäufe tätige und ähnliche Inlandspreise verlange wie Gazprom, rentabel sei, wobei sie die Tatsache außer Acht ließen, dass die Unternehmen unter Umständen vollkommen unterschiedliche Kostenniveaus und -strukturen aufweisen. |
(39) |
Mit Blick auf das dritte Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich die Rohstoffkosten durch den Referenzwert ersetzt wurden. In der herangezogenen Methodik ermittelte die Kommission die Kosten für den Transport von der Unionsgrenze zurück zum russischen Gasversorger anhand von Schätzungen. Die in Russland anfallenden Kosten des Transports vom Gasanbieter zu den ausführenden Herstellern und etwaige zusätzliche Abgaben wurden nach Möglichkeit anhand der tatsächlichen Werte ermittelt, wie sie von den ausführenden Herstellern angegeben wurden. Wie in Erwägungsgrund 36 festgestellt, wurden diese Kosten von der russischen Regierung reguliert; anders als bei den Gaspreisen lagen jedoch keine hinreichenden Belege dafür vor, dass diese Kosten ebenfalls durch die von der Regierung vorgenommene Regulierung verzerrt wurden. Die Kommission vergewisserte sich, dass die von den ausführenden Herstellern vorgelegten Werte aus derselben Quelle stammten wie die im Antrag herangezogenen Werte (Sätze der Föderalen Tarifbehörde). Da die von den ausführenden Herstellern vorgelegten Werte als die aktuellsten von den interessierten Parteien angegebenen Werte erachtet wurden, wurden sie von der Kommission akzeptiert. |
(40) |
Bezüglich des vierten Vorbringens ist festzustellen, dass die Gaspreisberichtigung, wie bereits unter Erwägungsgrund 55 Buchstabe c der vorläufigen Verordnung dargelegt, unabhängig davon, ob Gazprom der Anbieter ist, auf alle Käufe von heimischem russischem Gas angewandt wird. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass Gazprom auf dem russischen Markt preisbestimmend ist, wird nicht nur durch die marktbeherrschende Stellung dieses Unternehmens gestützt, sondern auch durch die geprüften Abschlüsse des (mit Blick auf den Marktanteil) wichtigsten privaten Wettbewerbers von Gazprom auf dem Inlandsmarkt (Novatek) eindeutig bestätigt. (8) Daher beeinflussen die von Gazprom zu verzerrten Preisen getätigten Erdgasverkäufe die Höhe der Preise anderer Erdgasanbieter in Russland, die mitunter sogar zu etwas niedrigeren Preisen verkaufen als Gazprom. |
(41) |
Mit Blick auf den für die Gaspreisberichtigung herangezogenen Referenzwert ist schließlich festzustellen, dass die auf die vorläufige Unterrichtung hin erhobenen Einwände nichts an der Auffassung der Kommission geändert haben, dass der sogenannte „Waidhaus-Preis“ einen geeigneten Referenzwert darstellt. Wie in Erwägungsgrund 55 Buchstabe d und Erwägungsgrund 58 der vorläufigen Verordnung dargelegt, lag dieser Preis nahe bei anderen wichtigen Preisnotierungen in Europa, und seine Eignung als Referenzwert wurde in den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofes bestätigt (9). Die Tatsache, dass das nach Waidhaus ausgeführte Erdgas und das in Russland verbrauchte Erdgas unterschiedliche Brennwerte aufweisen, bedeutet nicht, dass sie unterschiedliche Waren darstellen, und wurde im Wege einer gesonderten Berichtigung berücksichtigt. |
(42) |
Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 34 bis 41 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgenommene Erdgaspreisberichtigung sowie die herangezogene Methodik angesichts der besonderen Situation des russischen Gasmarktes auch den WTO-Regeln entsprechen. |
(43) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die beiden russischen ausführenden Hersteller einige ihrer Erklärungen zur Vereinbarkeit der betreffenden Berichtigung mit den WTO-Regeln und zur beherrschenden Stellung von Gazprom auf dem russischen Inlandsmarkt für Erdgas. Es wurden jedoch keine neuen Beweise oder Argumente vorgelegt, aufgrund deren die Kommission zu einer anderen als der in Erwägungsgrund 42 gezogenen Schlussfolgerung gelangt wäre. |
(44) |
Die interessierten Parteien brachten weiter vor, dass der für die Umrechnung der Maßeinheiten verwendete Umrechnungsfaktor, die Berichtigungen um die Transportkosten und einen Aufschlag für Vertriebshändler sowie die in den berichtigten Gaspreis einbezogene 30%ige Ausfuhrsteuer nicht korrekt gewesen seien. |
(45) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte EuroChem außerdem vor, bei der Berechnung der Berichtigung um die Transportkosten sei ein falscher Wechselkurs zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus wandte das Unternehmen ein, dass eine zusätzliche Berichtigung um die deutschen Netzentgelte vorgenommen werden sollte. |
(46) |
Infolge der oben genannten Bemerkungen wurden die folgenden Korrekturen vorgenommen:
|
(47) |
Die angepasste Berechnung der Gaspreisberichtigung wurde den russischen ausführenden Herstellern im Rahmen einer spezifischen Unterrichtung mitgeteilt, und zwar sowohl im Rahmen der endgültigen Unterrichtung als auch nach Überarbeitungen, die infolge der in den Erwägungsgründen 45 und 46 Buchstaben b, c und e erwähnten Stellungnahmen vorgenommen wurden, im Rahmen einer zusätzlichen endgültigen Unterrichtung. Die Berichtigung hatte keine Auswirkungen auf den für Acron ermittelten Normalwert, da, wie in Erwägungsgrund 61 der vorläufigen Verordnung dargelegt, nur ein Anstieg der berichtigten Herstellkosten auf ein Niveau, durch das einige der Inlandsgeschäfte von Acron im UZ nicht mehr rentabel gewesen wären, eine geänderte Dumpingspanne zur Folge hätte. Nachdem infolge der Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung am Normalwert von EuroChem Korrekturen vorgenommen worden waren, zeigte sich, dass die überarbeitete Gaspreisberichtigung nichts am Normalwert von EuroChem änderte und sich daher nicht auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirkte. |
(48) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Normalwert eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 38 bis 61 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen mit den in den Erwägungsgründen 17 bis 38 vorgenommenen Klarstellungen. |
3.1.3. Ausfuhrpreis
(49) |
Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises sind in den Erwägungsgründen 62 bis 65 der vorläufigen Verordnung dargelegt. |
(50) |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission dem Vorbringen von EuroChem zustimmte, dass für die beiden ausführenden Hersteller der Gruppe gesonderte Dumpingspannen berechnet werden sollten, da die von dem Unternehmen vorgelegten Daten eine Aufschlüsselung der Verkäufe nach Hersteller ermöglichten. Diese Aufschlüsselung konnte vorgenommen werden, obwohl mehrere Handelsunternehmen beteiligt waren und sich die Kosten der beiden Hersteller unterschieden, darunter auch die Vertriebskosten für Ausfuhren in die Union. Die gesonderten Dumpingspannen wurden anschließend auf der Grundlage der Menge der Verkäufe in die Union in einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für die EuroChem-Gruppe zusammengeführt. EuroChem wurde ein spezifisches Unterrichtungsdokument mit der neuen Berechnung der Dumpingspanne für die einzelnen Hersteller übermittelt. Bei der neuen Berechnung berücksichtigte die Kommission — soweit angezeigt — die von dem Unternehmen bezüglich der Berechnung eingereichten Bemerkungen technischer Natur. |
(51) |
Der zweite russische ausführende Hersteller brachte vor, bei der Berichtigung seines Ausfuhrpreises sollte statt eines geschätzten angemessenen Gewinns der tatsächliche Gewinn des mit ihm verbundenen Einführers in der Schweiz und des mit ihm verbundenen Einführers in Frankreich abgezogen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der tatsächliche Gewinn der betreffenden Unternehmen auf Verrechnungspreisen basiert. Die Kommission wies das Vorbringen daher zurück. |
(52) |
Weiter machte das Unternehmen geltend, die Kommission habe die Kosten für die Verdünnung falsch berechnet, da die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises der verdünnten Ware für die Transaktionsmengen vorgenommene Umrechnung auch für die Transaktionswerte der verdünnten Ware vorgenommen werden solle. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Unterschied zwischen den Preisen der ausgeführten Ware und der verdünnten Ware bereits bei der Umrechnung der Transaktionsmengen berücksichtigt wird, da durch diese Umrechnung der Preis je Einheit der verdünnten Ware ebenso hoch angesetzt wird, als sei sie nicht verdünnt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(53) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Acron vor, die Kommission habe die Verdünnungskosten des mit ihm verbundenen Einführers in Frankreich doppelt gezählt, da diese Kosten angeblich vom Verkaufspreis, nicht aber von den VVG-Kosten des Unternehmens abgezogen worden seien. Entgegen dem Vorbringen des Unternehmens wurden die Verdünnungskosten jedoch von den VVG-Kosten abgezogen. (13) |
(54) |
Darüber hinaus brachte das Unternehmen vor, der mit ihm verbundene französische Einführer sei unmittelbar vor dem UZ gegründet worden und habe seine Verkaufstätigkeit erst im letzten Quartal des UZ aufgenommen. Daher sollte die Kommission dem Unternehmen zufolge den Ausfuhrpreis nur um ein Viertel der VVG-Kosten berichtigen. |
(55) |
Das Unternehmen verzeichnete im gesamten UZ Verwaltungs- und Gemeinkosten. Selbst wenn diese VVG-Kosten vor den ersten Verkäufen angefallen sind, da das Unternehmen nur am Einkauf, an der Verdünnung und am Weiterverkauf von HAN beteiligt war, stehen sie im Zusammenhang mit der betroffenen Ware. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(56) |
Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung brachte ein russischer ausführender Hersteller außerdem vor, die Kommission sollte die Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers in Höhe von 4 % nicht von den Verkaufspreisen des mit ihm verbundenen deutschen Händlers an unabhängige Abnehmer in der EU abziehen. Der Hersteller behauptete, dass das deutsche Unternehmen nicht als unabhängiger Einführer bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der EU gehandelt habe, da es nicht die Formalitäten für die Einfuhr der betroffenen Ware in den EU-Markt abgewickelt habe. |
(57) |
Die Kommission stellte fest, dass der verbundene deutsche Händler als verbundener Einführer angesehen wurde, da er alle Aufgaben eines Einführers ausübte. Daher sollte der Weiterverkaufspreis normalerweise die VVG-Kosten des Einführers sowie eine Gewinnspanne beinhalten, was konkret Gegenstand der fraglichen Berichtigung ist. Bei dieser Berichtigung hat die Kommission keine detaillierte transaktions- oder kundenspezifische Analyse durchgeführt, um festzustellen, welche Aufgaben von dem Unternehmen bei bestimmten Einfuhr- und Weiterverkaufsgeschäften wahrgenommen wurden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(58) |
Da neben den bereits in den Erwägungsgründen 41 bis 44 behandelten Stellungnahmen keine weiteren Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, wurden die Erwägungsgründe 62 bis 65 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.1.4. Vergleich
(59) |
Da neben den bereits in den Abschnitten 3.1.2 und 3.1.3 behandelten Stellungnahmen keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis eingingen, wurden die Erwägungsgründe 66 und 67 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.1.5. Dumpingspannen
(60) |
Wie in den Erwägungsgründen 17 bis 47 ausgeführt, berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und berechnete die Dumpingspannen für Russland neu. |
(61) |
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
|
(62) |
Die Berechnungen der individuellen Dumpingspannen nach Berichtigungen und Anpassungen infolge der Stellungnahmen der russischen ausführenden Hersteller nach der endgültigen Unterrichtung wurden den betreffenden Unternehmen erneut übermittelt. |
3.2. Trinidad und Tobago
3.2.1. Normalwert
(63) |
Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts sind in den Erwägungsgründen 74 bis 79 der vorläufigen Verordnung dargelegt. |
(64) |
In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung wiederholte Methanol Holdings (Trinidad) Limited (im Folgenden „MHTL“) mehrere unternehmensspezifische Vorbringen technischer Natur zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts, insbesondere zu den bei der Berechnung heranzuziehenden Herstellkosten, VVG-Kosten und Gewinnen. |
(65) |
Die Kommission prüfte diese Vorbringen. Eines der Vorbringen betraf den in Erwägungsgrund 78 der vorläufigen Verordnung behandelten Aspekt (ein von der Kommission akzeptiertes Vorbringen). Da die von MHTL neu angeführten Argumente im Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen standen und die betreffende Änderung nicht begründet wurde, wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Eines der anderen Vorbringen befand die Kommission für gerechtfertigt. Infolgedessen passte die Kommission die Berechnung des Normalwerts entsprechend an. Da die Stellungnahmen für Berechnungen herangezogene unternehmensspezifische Daten betrafen und vertraulich behandelt wurden, weil sie die Herstell- und VVG-Kosten zum Gegenstand hatten, wurden der interessierten Partei die Gründe für das Zurückweisen oder Akzeptieren eines Vorbringens im Rahmen der spezifischen Unterrichtung erläutert. |
3.2.2. Ausfuhrpreis
(66) |
Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises sind in den Erwägungsgründen 80 bis 82 der vorläufigen Verordnung dargelegt. |
(67) |
In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung reichte MHTL mehrere unternehmensspezifische Vorbringen technischer Natur zur Berechnung des Ausfuhrpreises ein, insbesondere zu den Daten für die Ermittlung des Ausfuhrpreises und die am Preis vorgenommenen Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten. |
(68) |
Die Kommission prüfte diese Vorbringen und befand einige von ihnen für gerechtfertigt. Infolgedessen passte die Kommission die Berechnung des Ausfuhrpreises an. Da die Stellungnahmen für Berechnungen herangezogene unternehmensspezifische Daten betrafen und vertraulich behandelt wurden, weil sie Verrechnungspreise und andere Kosten zum Gegenstand hatten, wurden der interessierten Partei die Gründe für das Zurückweisen oder Akzeptieren eines Vorbringens in der spezifischen Unterrichtung erläutert. |
3.2.3. Vergleich
(69) |
Da keine Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, wurden die Erwägungsgründe 83 und 84 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.2.4. Dumpingspannen
(70) |
Wie in den Erwägungsgründen 50 bis 57 ausgeführt, berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen von MHTL und berechnete die Dumpingspannen für TT neu. |
(71) |
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
|
(72) |
Nach der endgültigen Unterrichtung gingen keine Stellungnahmen zu den Dumpingberechnungen für MHTL ein. |
3.3. Vereinigte Staaten von Amerika
3.3.1. Normalwert
(73) |
Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts sind in den Erwägungsgründen 90 bis 98 der vorläufigen Verordnung dargelegt. |
(74) |
In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung brachte CF Industries Holdings (im Folgenden „CFI“) vor, die Kommission habe den Antrag des Unternehmens auf gesonderte Ermittlung der Rentabilität der Inlandsverkäufe auf der Grundlage der Herstellkosten der einzelnen Produktionsstätten zu Unrecht vorläufig zurückgewiesen, indem sie zu dem Schluss gelangt sei, dass die Ermittlung der Rentabilität im Rahmen der Prüfung, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, auf Ebene einer juristischen Person vorgenommen werde. |
(75) |
Diesbezüglich machte CFI geltend, diese Begründung entbehre einer rechtlichen Grundlage, da der Gerichtshof in der Sache Alumina (14) festgestellt habe, dass Artikel 2 der Antidumping-Grundverordnung keine erschöpfende Aufzählung der Methoden zur Klärung der Frage enthalte, ob Preise im normalen Handelsverkehr in Rechnung gestellt worden seien, und die Kommission bei der diesbezüglichen Prüfung die Rentabilität der verkauften Ware anhand der Herstellkosten der betreffenden Ware untersuchen solle. |
(76) |
Darüber hinaus berief sich CFI auf den Ansatz der Kommission in früheren Untersuchungen (15), in denen die Kommission bei der Ermittlung der Rentabilität der Inlandsverkäufe regelmäßig die Herstellkosten der einzelnen Produktionsstätten herangezogen habe. |
(77) |
Schließlich brachte CFI vor, es habe Daten vorgelegt, die eine Rückverfolgung der Verkaufsgeschäfte bis zur Produktionsstätte der Waren ermöglichten. |
(78) |
Die Kommission prüfte die in den Erwägungsgründen 74 bis 77 dargelegten Vorbringen und befand, dass der Gerichtshof in der Sache Alumina lediglich die Tatsache festgestellt hat, dass Artikel 2 der Antidumping-Grundverordnung keine erschöpfende Aufzählung der Methoden zur Klärung der Frage enthält, ob Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden. Der Gerichtshof hat jedoch die Kommission nicht verpflichtet, die Prüfung für Unternehmensteile vorzunehmen, die keine eigenständige juristische Person darstellen. |
(79) |
Darüber hinaus prüfte die Kommission in den von CFI angeführten Untersuchungen einzelne Produktionsstätten, da diese Unternehmen zwar derselben Gruppe angehörten, jedoch eigenständige juristische Personen waren. |
(80) |
Den in den Erwägungsgründen 78 und 79 dargelegten Feststellungen der Kommission zufolge war es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die von CFI vorgelegten Daten die Herstellung einer eindeutigen Verbindung zwischen den einzelnen inländischen Verkaufsgeschäften und den Produktionsstätten ermöglichen würden. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
(81) |
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte CFI seinen Einwand zur Rentabilität der Inlandsverkäufe erneut vor. Das Unternehmen meinte, die Kommission hätte nicht nur prüfen müssen, ob es sich bei den Produktionsstätten um eigenständige juristische Personen handele, sondern auch, ob die Struktur der Gruppe es ermögliche, Verkäufe und Produktion einem bestimmten Hersteller innerhalb der Gruppe zuzuordnen, und verwies wiederholt auf die Feststellungen der Kommission in der Untersuchung betreffend nahtlose Rohre (siehe Erwägungsgrund 76). |
(82) |
In Bezug auf das oben genannte Vorbringen erinnerte die Kommission daran, dass die Untersuchung, auf die CFI Bezug nimmt, ihre eigenen Besonderheiten aufwies. Die Schlussfolgerung der Kommission in der Untersuchung zu nahtlosen Rohren, dass individuelle Dumpingspannen berechnet werden konnten, weil es möglich war, Verkäufe und Produktion einem bestimmten Hersteller zuzuordnen, war erst relevant, nachdem die erste grundlegende Bedingung erfüllt war, nämlich dass es sich bei den in dieser Untersuchung betroffenen Unternehmen um eigenständige juristische Personen handelte, was bei CFI nicht der Fall ist. |
(83) |
Selbst wenn die Kommission die Rentabilität der Inlandsverkäufe nach Produktionsstätten bewerten würde, wäre es nicht immer möglich, den Hersteller zu ermitteln. Das Unternehmen verkauft auf seinem Inlandsmarkt entweder direkt von einer Produktionsstätte aus oder über eine beträchtliche Anzahl von Verteilertanks (distribution tanks). Die Kommission stellte fest, dass die Produktionsstätten mehr als einen Verteilertank belieferten und die meisten Verteilertanks von mehr als einer Produktionsstätte beliefert wurden. Dies macht es unmöglich, eine eindeutige Verbindung zwischen einem Verkaufsgeschäft und der Produktionsstätte herzustellen, in der die betreffende Ware hergestellt wurde. |
(84) |
Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
3.3.2. Ausfuhrpreis
(85) |
Da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, wurden die Erwägungsgründe 99 und 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.3.3. Vergleich
(86) |
In den Erwägungsgründen 101 und 102 der vorläufigen Verordnung wird erläutert, wie der Normalwert und der Ausfuhrpreis verglichen wurden. |
(87) |
In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung machte CFI geltend, die Kommission hätte nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Antidumping-Grundverordnung zwei Berichtigungen vornehmen sollen, um einen gerechten Vergleich zu ermöglichen: eine Mengenberichtigung und eine Kostenberichtigung. |
(88) |
Was die Mengenberichtigung betrifft, so brachte CFI vor, der Inlandsverkaufspreis solle um die preislichen Auswirkungen unterschiedlicher Mengen berichtigt werden, die auf dem Inlandsmarkt bzw. dem Unionsmarkt gehandelt werden, da die einzelnen Geschäftsvorgänge auf dem Inlandsmarkt in der Regel geringe Mengen zum Gegenstand hätten, während in die Union für gewöhnlich große Mengen ausgeführt würden. |
(89) |
Diesbezüglich legte CFI auch eine Berechnung vor, die einen Unterschied zwischen den gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreisen für unterschiedliche Verkaufsmengen auswies. Die Kommission erkannte zwar die Existenz eines Preisunterschieds an, konnte jedoch nicht ausschließen, dass dieser Preisunterschied auf andere Faktoren zurückzuführen war, wie etwa den Saisoncharakter der betroffenen Ware, den Zeitpunkt der Unterzeichnung des zugrunde liegenden Vertrags oder die in diesem Vertrag vereinbarte Menge (statt auf die Menge der einzelnen Lieferungen). |
(90) |
Darüber hinaus legte das Unternehmen keinen Beleg dafür vor, dass es bei der Aushandlung des Verkaufspreises die Verkaufsmenge berücksichtigt hat (Preispolitik, E-Mail-Verkehr usw.). Schließlich stellte die Kommission fest, dass etwaige weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Transport geringer Mengen im Vergleich zu großen Mengen anfallen, in Form von Berichtigungen berücksichtigt wurden. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
(91) |
Mit Blick auf die Kostenberichtigung machte CFI geltend, die Kommission hätte den Inlandsverkaufspreis um den Unterschied zwischen den Herstellkosten der einzelnen Produktionsstätten berichtigen müssen. CFI untermauerte dieses Vorbringen mit mehreren unternehmensspezifischen Argumenten. |
(92) |
Die Kommission prüfte diese Argumente, befand das Vorbringen für ungerechtfertigt und wies es zurück. Da die Argumente vertraulich behandelt wurden, wurden der interessierten Partei die Gründe für ihre Zurückweisung in der spezifischen Unterrichtung erläutert. |
(93) |
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte CFI seinen Einwand zur Kostenberichtigung erneut vor. Das Unternehmen legte indessen keine neuen Beweise vor. Daher bestätigte die Kommission, dass das Vorbringen zurückgewiesen wurde. |
(94) |
Darüber hinaus brachte CFI wiederholt vor, dass die Kommission eine Berichtigung für die Unterschiede zwischen den üblicherweise auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen und den in die Union ausgeführten Mengen hätte vornehmen müssen. CFI wandte ein, dass die Preisunterschiede nicht von der für Transportkosten geltend gemachten Berichtigung erfasst würden, da der für die Prüfung der mengenmäßigen Berichtigung zugrunde gelegte Preisvergleich ohne Transportkosten vorgenommen worden sei. CFI behauptete ferner, dass es erhebliche Größenvorteile (insbesondere bei den Verwaltungs-, Marketing- und Vertriebskosten, aber auch bei der Produktionsplanung usw.) gebe, die es dem Unternehmen ermöglichten, niedrigere Ab-Werk-Preise in Rechnung zu stellen. |
(95) |
Die Kommission stellte fest, dass der Preisvergleich anhand von Preisen nach Abzug von Berichtigungsbeträgen durchgeführt wurde und etwaige Größenvorteile bei Transport und Bereitstellung großer Lieferungen gegenüber kleinen Lieferungen bereits im Rahmen dieser Berichtigungsbeträge berücksichtigt wurden. Was die Größenvorteile in Bezug auf Verwaltungs-, Marketing- und Vertriebskosten anbelangt, so legte CFI keine Beweise für diese Behauptung vor. Außerdem wurden die tatsächlich angefallenen VVG-Kosten beim Inlandsverkaufspreis der rentablen Verkäufe berücksichtigt, der bei der Berechnung des Normalwerts zugrunde gelegt wurde. Daher bestätigte die Kommission, dass das Vorbringen zurückgewiesen wird. |
(96) |
Da beide von CFI vorgebrachten Einwände zurückgewiesen wurden, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 101 und 102 der vorläufigen Verordnung. |
3.3.4. Dumpingspannen
(97) |
Wie in den Erwägungsgründen 60 bis 77 dargelegt, hat die Kommission alle Vorbringen zur Dumpingberechnung für CFI zurückgewiesen und infolgedessen die vorläufigen Dumpingspannen für die USA bestätigt. |
(98) |
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
|
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(99) |
Die ausführenden Hersteller Acron und CFI brachten vor, dass sich zwei Unionshersteller, auf die etwa 30 % der Unionsproduktion entfielen, gegen den Antrag ausgesprochen hätten. Ferner erklärte CFI, mehrere weitere Hersteller hätten sich nicht geäußert, würden durch die von der Untersuchung betroffenen Einfuhren nicht beeinträchtigt und zweifelten die Zuverlässigkeit der Schadensindikatoren an. |
(100) |
Die Kommission erinnerte daran, dass die Stichprobe drei der vier größten Unionshersteller umfasst, auf die gemeinsam mehr als 50 % der Unionsproduktion und der Verkäufe in der Union entfallen. Daher ist die Stichprobe eindeutig repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. Wie in Erwägungsgrund 134 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden zudem viele Schadensindikatoren auf makroökonomischer Ebene ermittelt und berücksichtigten somit alle Unionshersteller. |
(101) |
Darüber hinaus entfallen auf die Hersteller, die sich für die Einleitung der Untersuchung ausgesprochen haben, mehr als 50 % der Unionsproduktion, sodass die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. |
(102) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 108 und 109 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. |
4.2. Unionsverbrauch
(103) |
Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 110 bis 112 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. |
4.3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(104) |
Der ausführende Hersteller Acron brachte vor, dass die Einfuhren aus den kumulativ beurteilten Ländern seit 2016 nicht gestiegen seien und ein etwaiger späterer Anstieg auf den Rückgang der Einfuhren aus Drittländern zurückzuführen sei. Das Unternehmen erklärte, es sei kein signifikanter Anstieg der Einfuhren eines flüssigen Düngemittels wie HAN möglich gewesen, weil Logistik und Lagerkapazitäten nur einen begrenzten Anstieg zugelassen hätten. In diesem Sinne brachten auch der ausführende Hersteller CFI und der Verwenderverband AGPB vor, die Kommission habe bei der Beurteilung des Anstiegs der Einfuhrmenge aus den betroffenen Ländern während des Bezugszeitraums nicht berücksichtigt, dass der Mengenzuwachs seinen Grund zum Teil in der Kompensation des drastischen Rückgangs der Einfuhren aus Ägypten oder in der Ersetzung von Mengen habe, die zuvor von einem Unionshersteller geliefert worden seien, der inzwischen seine HAN-Produktion eingestellt habe. Entsprechend belaufe sich die zusätzliche Einfuhrmenge aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum, die den Wirtschaftszweig der Union hätte beeinträchtigen können, auf weniger als die Hälfte der in Tabelle 2 der vorläufigen Verordnung angegebenen 672 000 Tonnen. Diesbezüglich stellte die Kommission jedoch fest, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern Tabelle 2 der vorläufigen Verordnung zufolge von 2016 bis zum Untersuchungszeitraum Jahr für Jahr sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Größe des Marktes gestiegen sind. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
(105) |
Die Verwenderverbände AGPB und IFA machten geltend, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nach dem Untersuchungszeitraum verbessert habe. Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission für gewöhnlich die für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen, darunter auch die Einfuhren, auf der Grundlage eines bestimmten mehrjährigen Referenzzeitraums untersucht, auf den sich alle maßgeblichen Daten beziehen und der unmittelbar vor der Einleitung einer Untersuchung endet. Angebliche spätere Ereignisse sollten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da sie nicht in diesen Referenzzeitraum fallen. Zweitens ist es wahrscheinlich, dass die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union seit dem Untersuchungszeitraum durch die Einleitung der Untersuchung selbst beeinflusst und verzerrt wurde. Drittens hätte die Berechnung eines Marktanteils für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zwingend vorausgesetzt, dass die Kommission aktuellere Daten bezüglich der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erhoben und geprüft hätte, was nicht der Fall war. Aus allen diesen Gründen wurde das Vorbringen mithin zurückgewiesen. |
(106) |
Die ausführenden Hersteller Acron, CFI und EuroChem erhoben Einwände gegen die von der Kommission angestellten Preisunterbietungsberechnungen. Erstens waren sie nicht damit einverstanden, dass die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 128 und 129 der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert, als Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union teilweise die Preise frei Hafen Rouen (Frankreich) und Gent (Belgien) herangezogen hat. In diesem Zusammenhang brachte EuroChem ferner vor, in der vorläufigen Verordnung werde nicht erläutert, auf welchen Teil der Verkäufe dies zutreffe. |
(107) |
Die Kommission stellte klar, dass sie für die Preisunterbietungsberechnungen einen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union für den einzigen aus den betroffenen Ländern ausgeführten Warentyp ermittelt hatte (HAN mit einem Stickstoffgehalt von 32 %). Dieser Preis war der überprüfte Verkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für diesen Warentyp. Etwa 40 % dieser Verkäufe wurden in Häfen wie Rouen oder Gent geliefert, und die entsprechenden Verkaufspreise wurden aus den in Erwägungsgrund 128 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen berichtigt. Für die verbleibenden 60 % der von den in die Stichprobe einbezogenen Parteien getätigten Unionsverkäufe wurde der Ab-Werk-Verkaufspreis herangezogen, da bei diesen Verkäufen keine Seefracht anfällt, um die Ware zu den Standorten zu befördern, die für den wichtigsten Vergleichsmaßstab maßgeblich sind (in der Regel Rouen oder Gent). Der so ermittelte gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union wurde für die Preisunterbietungsberechnungen herangezogen. Die in Erwägungsgrund 130 der vorläufigen Verordnung getroffene Aussage, dass der Vergleich für unterschiedliche Warentypen vorgenommen wurde, war somit falsch, da alle Einfuhren aus den betroffenen Ländern denselben Warentyp betrafen, namentlich HAN mit einem Stickstoffgehalt von 32 %, und auch für den Wirtschaftszweig der Union ausschließlich dieser Warentyp herangezogen wurde. Auch die in den Erwägungsgründen 127 und 129 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Hinweise, dass „ein Drittel“ der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf Verkäufe entfallen, bei denen Seefracht für den Transport zu westeuropäischen Häfen anfällt, und „zwei Drittel“ auf die übrigen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entfallen, waren nicht ganz korrekt; stattdessen hätten diese Anteile mit „40 %“ bzw. „60 %“ angegeben werden sollen. |
(108) |
Der Unionshersteller OCI Nitrogen brachte vor, keiner der von der Kommission in Erwägungsgrund 128 der vorläufigen Verordnung angeführten Gründe rechtfertige eine Abweichung von ihrer üblichen Praxis, den CIF-Preis frei Grenze der Union der ausführenden Hersteller mit dem Ab-Werk-Preis der Unionshersteller zu vergleichen. Das Unternehmen machte geltend, die angeführten Gründe träfen entweder auf zahlreiche Antidumpinguntersuchungen zu oder zielten unfairerweise darauf ab, die den Herstellern aus ihrem Standort erwachsenden Wettbewerbsnachteile auszugleichen oder gälten gleichermaßen für die ausführenden Hersteller. Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte sich EuroChem in ähnlicher Weise. Die Kommission wies diese Behauptung zurück, da ihrer Auffassung nach aus dem Wortlaut des genannten Erwägungsgrundes eindeutig hervorging, dass die Situation in diesem besonderen Fall so außergewöhnlich war, dass tatsächlich der gewählte Ansatz erforderlich war. Die betroffenen Parteien brachten keine objektiven Gründe vor, die gegen den Ansatz der Kommission sprachen. Sie zogen zudem in Zweifel, dass dieser Ansatz von der Kommission bereits zuvor unter ähnlich außergewöhnlichen Umständen herangezogen wurde. Zwar ist es an sich unerheblich, ob die Kommission dies in der Vergangenheit bereits getan hat, jedoch musste die Kommission tatsächlich in früheren Untersuchungen, in denen ähnlich komplexe Umstände vorlagen, gelegentlich auf diese Methodik zurückgreifen, z. B. in der jüngsten Untersuchung betreffend hochdauerfesten Betonstabstahl. (16) Selbst wenn die Gründe für die Nichtabweichung vom Ab-Werk-Preis in der genannten Untersuchung möglicherweise andere waren, wie von EuroChem behauptet, wird deutlich, dass die Kommission es für angemessen erachtet, von ihrem Standardansatz abzuweichen, wenn die Umstände dies erfordern. |
(109) |
Was den Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller betrifft, so wurde die überwiegende Mehrheit der Verkäufe in Häfen in Westeuropa, wie etwa Rouen oder Gent, geliefert. Der bei den Preisunterbietungsberechnungen herangezogene Ausfuhrpreis beinhaltete die Transportkosten für die Lieferung zu diesen Häfen, für die der CIF-Preis maßgeblich ist. Für die geringe Verkaufsmenge, die an andere Orte in der Union geliefert wurde, beinhaltete der Ausfuhrpreis ebenfalls die Transportkosten bis zur CIF-Stufe frei Grenze der Union. Somit waren die Union und die Ausfuhrseite bei den Preisunterbietungsberechnungen gleichgestellt. |
(110) |
Die Kommission blieb daher bei ihrer Auffassung, dass die Berichtigung bestimmter Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf die CIF-Stufe für die Zwecke dieser Untersuchung aus den in den Erwägungsgründen 126 bis 131 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen angemessen war. Die in der vorläufigen Verordnung beschriebenen Gegebenheiten dieses Marktes schaffen insgesamt eine außergewöhnliche Situation. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(111) |
Nach der endgültigen Unterrichtung bestritt EuroChem die Symmetrie zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und der Ausfuhrseite und brachte auf der Grundlage einer Eurostat-Extraktion vor, dass 35 % der Einfuhren aus Russland nicht nach Frankreich und Belgien und somit nicht über Häfen wie Rouen oder Gent erfolgen würden. Das Unternehmen machte geltend, dass bei diesen 35 % der russischen Verkäufe in die Union der Preis des Wirtschaftszweigs der Union eine Berichtigung für die Beförderung nach Rouen oder Gent enthalten würde, während die Preise der Einfuhren aus Russland nicht auf dieser Handelsstufe ermittelt würden. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen, da bei den für den Vergleich herangezogenen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union CIF-Preise statt der Ab-Werk-Preise bei Verkäufen nur verwendet wurden, soweit dies angezeigt war (in der Regel bei Verkäufen über Rouen oder Gent) und nicht bei allen anderen Verkäufen. |
(112) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die für die Preisunterbietungsberechnungen herangezogene Methodik sei fehlerhaft und nicht mit dem am 10. April 2019, d. h. einen Tag vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen, ergangenen Urteil des Gerichts in der Sache T-301/16, Jindal Saw Ltd. und Jindal Saw Italia Spa/Europäische Kommission (im Folgenden „Jindal Saw“) (17) vereinbar. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass der für diese Berechnungen herangezogene Preis des Wirtschaftszweigs der Union und die Ausfuhrpreise nicht dieselbe Handelsstufe beträfen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union seien berichtigt worden, um die Preise am Ort der Lieferung an den Endverwender widerzuspiegeln, während für die ausführenden Hersteller die CIF-Preise frei Grenze der Union herangezogen worden seien, unabhängig vom Ort der Lieferung an den Endverwender. In diesem Sinne argumentierten sie weiter, dem Urteil in der Sache Jindal Saw zufolge sei die Kommission verpflichtet, die vom Wirtschaftszweig der Union von den ersten unabhängigen Abnehmern verlangten Verkaufspreise mit den Verkaufspreisen zu vergleichen, die von den verbundenen Unternehmen der ausführenden Hersteller den ersten unabhängigen Käufern in Rechnung gestellt würden. Die Kommission habe dies nicht getan, da sie von den Preisen der Unionsverkäufe der ausführenden Hersteller den Betrag der VVG-Kosten und des Gewinns der mit ihnen verbundenen Handelsunternehmen in der Union abgezogen habe, während sie für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union über verbundene Händler keinen solchen Abzug vorgenommen habe. Eine Partei brachte ferner vor, die Methodik der Kommission lasse die Tatsache unberücksichtigt, dass nicht alle ihre Verkäufe letztlich für den belgischen und den französischen Markt bestimmt gewesen seien, und die herangezogenen Preise enthielten nicht die ihren verbundenen Händlern im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zu ihren Abnehmern entstandenen VVG-Kosten und Gewinne. |
(113) |
In seinem Urteil in der Sache Jindal Saw befand das Gericht, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die Vertriebskosten der mit Jindal verbundenen Einführer in der Union von den für deren ersten unabhängigen Abnehmer geltenden Verkaufspreisen abgezogen habe, während die Vertriebskosten der verbundenen Vertriebsunternehmen des Wirtschaftszweigs der Union nicht von den Verkaufspreisen abgezogen worden seien, die der Wirtschaftszweig der Union dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellte. Daher wurden die beiden Preise nach Auffassung des Gerichts nicht symmetrisch auf derselben Handelsstufe verglichen. |
(114) |
Die Kommission beschloss, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgenommenen Preisunterbietungsberechnungen vor dem Hintergrund dieses jüngsten Urteils des Gerichts und der hierzu von den interessierten Parteien eingereichten Stellungnahmen erneut anzustellen. Die Kommission stellte fest, dass die Sache Jindal Saw im Wesentlichen Fragen eines gerechten Vergleichs zwischen den Einfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Handelsstufe zum Gegenstand hat. Was die Ermittlung des durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so machten die über verbundene Parteien abgewickelten Verkaufsgeschäfte nur etwa 40 % der für den Vergleich herangezogenen Verkäufe der Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union aus. Den verbundenen Händlern entstanden nur geringe VVG-Kosten und Gewinne, und da der Großteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nicht über verbundene Händler abgewickelt wurde, würde die Feststellung der Preisunterbietung für die kumulativ untersuchten Einfuhren selbst dann nicht entkräftet, wenn die Berechnungen um diese Posten berichtigt würden. Tatsächlich erfolgten die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an die mit ihm verbundenen Parteien zu Marktpreisen, und es bestand keine relevante Differenz zwischen den verbundenen Parteien und den unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Verkaufspreisen. Selbst nach Abzug der VVG-Kosten und Gewinne der verbundenen Vertriebsunternehmen des Wirtschaftszweigs der Union läge nach wie vor bei allen ausführenden Herstellern (mit einer Ausnahme) und in jedem Fall für jedes der betroffenen Länder eine Preisunterbietung vor. Daher blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung herangezogene Methodik für die Ermittlung der Preisunterbietung nicht offensichtlich unangemessen war, wie von mehreren interessierten Parteien behauptet. |
(115) |
In jedem Fall wurde die Angemessenheit der vorläufigen Preisunterbietungsberechnung durch eine zusätzliche Berechnung untermauert, bei der die über verbundene Parteien abgewickelten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen wurden. Der bei dieser Berechnung herangezogene Anteil der Verkäufe machte noch immer eine große und für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union repräsentative Menge aus, nämlich etwa 60 % der HAN- und 32 % der Stickstoffverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Parteien in der Union. Diese Menge war ähnlich hoch wie die Menge der Einfuhren aus Russland und den USA und deutlich höher als die Einfuhren aus TT. Aus dieser zusätzlichen Berechnung wurde zudem ein sehr geringer Anteil der Verkäufe an Endverwender ausgenommen. Die Unionsverkäufe erfolgten somit auf derselben Handelsstufe, auf die sich auch die für alle Einfuhren verwendeten Werte bezogen. Diese zweite Berechnung wies eine etwas höhere Preisunterbietung aus als die bei der vorläufigen Ermittlung verwendete Methodik. Bei dieser Berechnung wurden Spannen zwischen 3,7 % und 11,2 % ermittelt. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte EuroChem vor, dass diese Berechnung nicht zu einem fairen Vergleich führen würde, da lediglich die Verkäufe an unabhängige Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union mit den Verkäufen des Unternehmens an verbundene Parteien verglichen worden seien. Diese Feststellung ist jedoch falsch, da es sich bei den für den Vergleich herangezogenen EuroChem-Verkäufen um Verkäufe des Unternehmens an unabhängige Abnehmer handelt, die gebührend auf die CIF-Stufe berichtigt wurden. EuroChem schlug ferner vor, zur Berechnung des CIF-Preises der Unionshersteller verschiedene Transportgebührensätze heranzuziehen (enthalten in einer im Rahmen seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vorgelegten Tabelle). Bei diesen Sätzen handelt es sich jedoch offenbar um EuroChem-Sätze, die sich auf vom Wirtschaftszweig der Union nicht genutzte Ausgangspunkte beziehen. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen, da das vorgeschlagene Vorgehen die Berechnung ungenauer machen würde. |
(116) |
Die Kommission stellte fest, dass diese zusätzlichen Berechnungen noch deutlicher machten, dass die gedumpten Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ungeachtet der herangezogenen Methodik unterboten. Die diesbezüglichen Einwände der Parteien wurden daher zurückgewiesen. |
(117) |
Neben der festgestellten Preisunterbietung zeigte die Untersuchung weiter, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren in jedem Fall Preiserhöhungen auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum verhinderten. Auf die Verhinderung von Preiserhöhungen wurde bereits in den Erwägungsgründen 149, 166 und 167 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Weiter untermauert wird dies durch die in Erwägungsgrund 131 in Beantwortung des Vorbringens einer interessierten Partei angeführten Daten. Wie in den Erwägungsgründen 125 und 131 weiter ausgeführt, wurde die Verhinderung von Preiserhöhungen auf dem Unionsmarkt in der vorläufigen Verordnung klar aufgezeigt, da die Verkaufspreise nicht angehoben werden konnten, um die erheblichen Kostensteigerungen zu decken; dies wird insbesondere in Tabelle 7 deutlich. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die Verkaufspreise zu erhöhen, war eine Folge der Auswirkungen der steigenden Mengen gedumpter Einfuhren in den Unionsmarkt. Alle diese Daten belegten, dass die gedumpten Einfuhren neben der festgestellten Preisunterbietung Preiserhöhungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung weitgehend verhindert haben. |
(118) |
Der ausführende Hersteller MHTL brachte zudem vor, die Preisunterbietungsberechnung sei nicht mit dem Urteil des Gerichts vom 30. November 2011 in der Sache T-107/08, Transnational Company „Kazchrome“ AO und ENRC Marketing AG/Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission (im Folgenden „Kazchrome“) (18) vereinbar. Diesem Urteil zufolge müsse für die Berechnungen der Preisunterbietung (und der Zielpreisunterbietung) der dem Abnehmer in Rechnung gestellte Endpreis herangezogen werden, und nicht ein „von der Kommission rechnerisch ermittelter theoretischer Preis“. Dieses Urteil verlangt jedoch, dass als Vergleichsmaßstab der tatsächliche physische Punkt herangezogen wird, an dem die Preise von den Abnehmern auf dem Unionsmarkt verglichen werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der CIF-Preis, verzollt, der wichtigste Vergleichsmaßstab für die Preise auf dem Unionsmarkt war und die CIF-Preise frei Grenze auch dann berücksichtigt wurden, wenn die Einfuhren in Westeuropa, d. h. in Rouen und Gent, abgefertigt wurden, war die Kommission überzeugt, dass die Berechnung dem Urteil in der Sache Kazchrome in vollem Umfang entspricht. |
(119) |
Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Sache Kazchrome eine besondere Situation zum Gegenstand hatte, in der Waren zunächst über Litauen (im Versandverfahren) auf den Unionsmarkt gelangten und dann nach Rotterdam befördert wurden, wo sie zollrechtlich abgefertigt wurden. In diesem Fall hatte die Kommission entschieden, Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung auf der Grundlage des Preises zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren zu berechnen und nicht anhand des Preises nach der Zollabfertigung. In der jetzigen Untersuchung traf dies nicht zu, da die Berechnungen der Preis- und Zielpreisunterbietung anhand des CIF-Preises nach der Zollabfertigung nicht strittig waren. |
(120) |
Die Kommission war überzeugt, dass die von ihr ermittelten Ausfuhrpreise und die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Union (auf CIF-Stufe berichtigt, soweit angezeigt) die Grundlage für einen gerechten und angemessenen Vergleich bildeten. Es sei daran erinnert, dass ein perfekter Vergleich bedeuten würde, dass nur Gebote für denselben Vertrag berücksichtigt werden sollten, weil nur dann die Verkaufsbedingungen identisch wären. Da ein perfekter Vergleich nicht möglich ist, war die Kommission überzeugt, dass eine Methodik, bei der Durchschnittspreise für ähnliche Waren während eines einjährigen Untersuchungszeitraums erfasst werden, fair ist. Diese Methodik wurde im Rahmen der Unterrichtung klar dargelegt. |
(121) |
Außerdem würde die von den interessierten Parteien befürwortete Methodik zur Berechnung der Preisunterbietung nach Auffassung der Kommission zu einer Ungleichbehandlung bei der Berechnung der Gewinnspannen dieser Parteien und der anderen in die Stichprobe eingezogenen ausführenden Hersteller führen, die an unabhängige Einführer verkaufen. Die für die anderen ausführenden Hersteller angewandte Methodik basierte auf dem CIF-Ausfuhrpreis, der selbstverständlich nicht die VVG-Kosten und Gewinne beinhaltet, die Unionsunternehmen nach der Zollabfertigung beim Weiterverkauf in der Union entstehen. Die Methodik der Kommission stellte sicher, dass beide Situationen (d. h. Ausfuhren an verbundene oder unabhängige Wirtschaftsbeteiligte in der Union) gleich behandelt wurden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(122) |
Der ausführende Hersteller Acron brachte vor, bei der Berechnung der Preisunterbietung hätte zwischen HAN mit einem Stickstoffgehalt von 32 % und HAN mit einem Stickstoffgehalt von 30 % unterschieden werden müssen, da er große Mengen auf dem Unionsmarkt verkauft habe. Dieses Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt. Jedoch wurden nach der für die Dumpingberechnungen für diesen ausführenden Hersteller herangezogenen Methodik Weiterverkäufe verdünnter Ware in HAN mit einem Stickstoffgehalt von 32 % umgerechnet, da diese Ware von der verbundenen Partei eingeführt wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(123) |
Der ausführende Hersteller CFI brachte vor, die Stichprobe der Unionshersteller sei nicht repräsentativ, da die im östlichen Teil der Union ansässigen Hersteller gegenüber den Herstellern in anderen Teilen der Union überrepräsentiert seien. Hätte die Kommission die Stichprobe nach seiner zu einem frühen Zeitpunkt der Untersuchung eingereichten Stellungnahme (siehe auch Erwägungsgrund 12) geändert, würden die Werte für die Stichprobe erheblich weniger Verkäufe aus Osteuropa mit hohen Transportkosten beinhalten. Infolgedessen wären seiner Auffassung nach die für die Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietung herangezogenen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich niedriger gewesen. Des Weiteren ging der ausführende Hersteller davon aus, dass die Verkäufe des in die Stichprobe einbezogenen Herstellers OCI Nitrogen bei der Berechnung der Preisunterbietung (und der Zielpreisunterbietung) nicht berücksichtigt wurden, da dieses Unternehmen den von diesem ausführenden Hersteller in die Union ausgeführten Warentyp nicht verkaufe. |
(124) |
Die Kommission hat die Repräsentativität der Stichprobe der Unionshersteller bereits in Erwägungsgrund 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Auf die Stichprobe entfielen mehr als 50 % der gesamten Produktions- und Verkaufsmengen in der Union, und es wurden die mitarbeitenden Hersteller mit den größten Produktions- und Verkaufsmengen in die Stichprobe einbezogen, darunter auch die drei größten mitarbeitenden Hersteller. Was die Behauptung betrifft, osteuropäische Hersteller seien überrepräsentiert, so erschien es nicht angemessen, die beiden größten Hersteller auszuschließen. Somit wurde die Stichprobe gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung gebildet und objektiv ermittelt. Nach der endgültigen Unterrichtung stellten auch die Verwenderverbände AGPB und IFA die Repräsentativität der Stichprobe infrage und verwiesen insbesondere auf einen von Yara herausgegebenen Pressebericht, um nachzuweisen, dass die Unionshersteller allgemein keine Schädigung erlitten. Die Kommission erinnerte jedoch daran, dass Yara Sluiskil B.V. ursprünglich für die Stichprobe ausgewählt wurde, die Mitarbeit jedoch verweigerte. Außerdem stellt ein Pressebericht über einen einzelnen Unionshersteller die Repräsentativität der ausgewählten Stichprobe nicht infrage. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Regierung der USA vor, dass die Kommission keine Stichproben hätte bilden, sondern alle Unionshersteller untersuchen sollen. Da eine Vielzahl von Unionsherstellern betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, bereits vor Einleitung der Untersuchung beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet. Dies steht voll und ganz im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung. Dieselbe Partei kritisierte auch die gewählte Stichprobe, da sie der Ansicht war, dass es sich um eine voreingenommene Auswahl der antragstellenden Hersteller handele und die nicht antragstellenden Hersteller außer Acht gelassen worden seien. Es sei daran erinnert, dass die Stichprobe nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen aller bekannten Hersteller und nicht nur der antragstellenden Unternehmen gebildet wurde. Zunächst wurde sogar ein Unionshersteller ausgewählt, der sich gegen die Untersuchung aussprach; dieser verweigerte jedoch die Mitarbeit. Er wurde durch einen anderen Hersteller ersetzt, der der Untersuchung ebenfalls ablehnend gegenüberstand. Die Regierung der USA bezweifelte schließlich, dass auf die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ein erheblicher Teil der HAN-Produktion in der Union im Sinne des Artikels 4.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens entfiel. Artikel 4.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens bezieht sich auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Union und nicht auf die Stichprobenbildung (daher gibt es keine Bedingung, dass die gewählte Stichprobe einen erheblichen Teil der Unionsproduktion ausmachen muss). Artikel 6 des WTO-Antidumpingübereinkommens und Artikel 17 der Grundverordnung beziehen sich auf die Stichprobe, und die ausgewählte Stichprobe entsprach, wie oben dargelegt, voll und ganz den genannten Bestimmungen. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen. |
(125) |
Was die für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogenen Verkaufspreise betrifft, so betonte die Kommission, dass die Untersuchung gezeigt hat (Erwägungsgründe 149 und 165 der vorläufigen Verordnung), dass die gedumpten Einfuhren Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum weitgehend verhindert haben und dies insbesondere für die großen Verkaufsmengen an wichtigen Einfuhrstellen wie Rouen und Gent galt. Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung ist zu entnehmen, dass diese Entwicklung im Untersuchungszeitraum Verluste des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hatte. Daher wäre es falsch, davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage war, seine Kosten (einschließlich der Transportkosten) vollständig zu decken. Daher blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass die Preise auf dem Unionsmarkt von 2016 bis zum Untersuchungszeitraum nicht erhöht werden konnten. Das Dossier enthält keine Angaben, denen zufolge sich die Preise von nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erheblich von den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unterscheiden würden. Somit ist es unwahrscheinlich, dass sich die Auswahl anderer Unionshersteller für die Stichprobe auf die ermittelte Preisunterbietung und die Feststellung auswirken würde, dass die Preise nicht erhöht werden konnten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Mit Blick auf die für die durchgeführten Preisunterbietungsberechnungen herangezogenen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union bestätigte die Kommission, dass die Einfuhren von HAN mit einem Stickstoffgehalt von 32 % ausschließlich mit den vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Verkäufen desselben Warentyps verglichen wurden. |
(126) |
Neben der oben erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts führte der ausführende Hersteller MHTL weitere Gründe an, die ihn zu dem Schluss führten, dass die von der Kommission für die Ermittlung der Preisunterbietung herangezogene Methodik unrechtmäßig gewesen sei. Die Partei behauptete, die analoge Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung, der im Falle von über eine verbundene Partei getätigten Verkäufen in die Union eine rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises vorsieht, auf die Berechnungen der Preis- und Zielpreisunterbietung stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung dar, da diese Bestimmung ausschließlich auf die Dumpingberechnung anwendbar sei und im Zusammenhang mit der Schadensanalyse nicht herangezogen werden könne. Schließlich verstoße die angewandte Methodik auch gegen WTO-Recht, da sie keinen gerechten Vergleich zulasse. |
(127) |
Die Kommission erinnerte daran, dass die Grundverordnung hinsichtlich der Bestimmung der Preisunterbietungsspanne und der Feststellung einer Preisunterbietung für das betroffene Land keine bestimmte Methodik vorschreibt. Die Kommission verfügt bei der Beurteilung dieses Faktors daher über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum wird durch die Notwendigkeit eingeschränkt, nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung die Schlussfolgerungen auf eindeutige Beweise zu stützen und eine objektive Prüfung vorzunehmen. Darüber hinaus erinnerte die Kommission daran, dass in Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung konkret vorgeschrieben wird, dass das Vorliegen einer erheblichen Preisunterbietung auf der Ebene der gedumpten Einfuhren untersucht werden muss und nicht auf der Ebene eines späteren Weiterverkaufspreises auf dem Unionsmarkt. |
(128) |
Somit muss die Kommission bei den Elementen, die bei der Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigt werden (insbesondere beim Ausfuhrpreis), den ersten Punkt ermitteln, an dem die ausführenden Hersteller mit den Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt im Wettbewerb stehen (oder stehen könnten). Dies ist der Kaufpreis des ersten unabhängigen Einführers, da dieses Unternehmen grundsätzlich die Wahl hat, die Ware entweder vom Wirtschaftszweig der Union oder von Anbietern in Drittländern zu beziehen. Diese Bewertung sollte auf dem Ausfuhrpreis frei Grenze der Union beruhen, da diese Stufe als mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar erachtet wird. Bei Ausfuhrverkäufen über verbundene Einführer sollte der Vergleich für den Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem die Ware die Grenze der Union passiert hat, und nicht für einen späteren Zeitpunkt in der Vertriebskette, z. B. beim Verkauf an den Endverwender der Ware. Der Ausfuhrpreis wird somit analog zu der Vorgehensweise bei der Berechnung der Dumpingspanne anhand des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Abnehmer unter gebührender Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Da dieser Artikel die einzige Bestimmung in der Grundverordnung ist, die Hinweise zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises enthält, ist seine analoge Anwendung gerechtfertigt. In Bezug auf die Berechnungen zur Zielpreisunterbietung stellte die Kommission fest, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht zu asymmetrischen Vergleichen führte (anders als in der Sache Jindal), da der Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union für den Vergleich der Zielpreisunterbietung rechnerisch ermittelt wurde, indem nur die Herstellkosten, VVG-Kosten und der Zielgewinn des produzierenden Unternehmens herangezogen wurden, wodurch er mit dem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis vergleichbar war. Mit anderen Worten: Die Kosten der mit den Unionsherstellern verbundenen Vertriebsunternehmen wurden beim Vergleich des Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union mit dem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis nicht berücksichtigt. |
(129) |
Der ausführende Hersteller EuroChem brachte zudem vor, der Kommission seien bei der Berechnung der Preisunterbietung mehrere Fehler unterlaufen, insbesondere bei der Berechnung des Ausfuhrpreises auf CIF-Stufe, und nach der Korrektur dieser Fehler sei das Unternehmen zu dem Schluss gelangt, dass seine Einfuhren in die Union die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten hätten. Die Kommission prüfte diese Vorbringen und nahm, soweit angezeigt, eine entsprechende Neuberechnung des Ausfuhrpreises vor. Die Kommission gelangte erneut zu dem Schluss, dass die Einfuhren dieses ausführenden Herstellers die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. |
(130) |
Derselbe ausführende Hersteller brachte vor, die Kommission solle in den Berechnungen der Preisunterbietung eine Aufschlüsselung nach den Lieferbedingungen des Wirtschaftszweigs der Union vornehmen. Die Kommission stellte fest, dass die Bereitstellung einer solchen Aufschlüsselung angesichts der ausführlichen Erläuterungen zu den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nicht erforderlich ist. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(131) |
Fertilizers Europe meinte, dass im Untersuchungszeitraum eindeutig ein Preisverfall stattgefunden habe und Preiserhöhungen verhindert worden seien und dass dies sogar noch stärkere schädigende Auswirkungen haben könne als die Preisunterbietung. In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass sie bereits in den Erwägungsgründen 166 und 167 der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss gelangt ist, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union schon im Jahr 2017 unter Druck standen und dass aufgrund der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren bei gleichzeitig zunehmenden Mengen die steigenden Gaskosten im Untersuchungszeitraum nicht in Form einer Erhöhung der Verkaufspreise weitergegeben werden konnten. Möglich war dies eindeutig aufgrund der Konzentration der Einfuhren auf Häfen wie Gent und Rouen, der Transparenz des Marktes und der Tatsache, dass HAN eine sehr homogene Ware ist, die nahezu ausschließlich auf der Grundlage des Preises erworben wird. Daher war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Gewinnspannen erheblich zu senken, sodass er schließlich im Untersuchungszeitraum einen Verlust von 3,5 % hinnehmen musste. |
(132) |
Im Zuge der weiteren Prüfung des Vorbringens einiger interessierter Parteien, die Preisunterbietungsberechnungen seien nicht auf derselben Handelsstufe erfolgt, untersuchte die Kommission die Art der beteiligten Abnehmer. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern gingen in großen Mengen an Einführer und Vertriebshändler. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verkauften an Händler, Vertriebshändler, Einzelhändler landwirtschaftlicher Erzeugnisse und große Genossenschaften. Alle diese Abnehmer kauften die Ware als Massenware und lieferten sie in großen Mengen an ihre eigenen Abnehmer. Nur ein sehr geringer Teil der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ging an Endverwender und blieb bei der in Erwägungsgrund 115 genannten Berechnung unberücksichtigt. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Preisunterbietungsberechnungen auf derselben Handelsstufe vorgenommen wurden. |
(133) |
Der ausführende Hersteller CFI brachte vor, die Kommission hätte bei der Durchführung ihrer Preisunterbietungsberechnungen die Saisonabhängigkeit der Preise berücksichtigen sollen. Da HAN nicht das ganze Jahr über gleichermaßen verwendet werde, variiere der Preis je nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erheblich. Darüber hinaus seien Erwerbe, die außerhalb der Saison zu einem deutlich geringeren Preis getätigt würden, auch mit erheblich höheren Lagerkosten verbunden als sie die Kommission bei den Berechnungen der Preisunterbietung (und Zielpreisunterbietung) für die Berichtigung der Einfuhrpreise herangezogen habe. |
(134) |
Die Kommission prüfte die Rechnungsdaten anhand der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen, um festzustellen, ob die Preise im Untersuchungszeitraum saisonale Schwankungen aufwiesen und welche Parteien in der Haupt-/Nebensaison Verkäufe getätigt haben. Die Kommission stellte fest, dass im Untersuchungszeitraum zwischen Januar und März 2018 die höchsten Preise in Rechnung gestellt wurden. Die Analyse ergab darüber hinaus, dass der Wirtschaftszweig der Union das ganze Jahr über relativ gleichbleibende Mengen verkauft hat. Darüber hinaus waren auch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern relativ gut über das gesamte Jahr verteilt. Den verfügbaren Daten waren somit keine Belege für etwaige bedeutende und anhaltende saisonbedingte Auswirkungen auf die Berechnung zu entnehmen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(135) |
Die beiden russischen ausführenden Hersteller Acron und EuroChem brachten vor, der Kommission seien in ihrer Preisunterbietungsberechnung mehrere Fehler unterlaufen. Insbesondere erhob einer dieser ausführenden Hersteller Einwände gegen die Berechnung der CIF-Werte im Zusammenhang mit der Umrechnung der Werte für die verdünnte Ware in Werte für die ausgeführte Ware nach der Umrechnung der Mengen. Wie in Erwägungsgrund 52 dargelegt, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
(136) |
Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete die Regierung der USA, dass die Kommission ihre Untersuchung der Auswirkungen auf die Preise — einschließlich der Preisunterbietung — nicht auf der Grundlage von Daten für den gesamten Bezugszeitraum durchgeführt habe, sondern nur auf der Grundlage von Preisen im Untersuchungszeitraum. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 164 bis 166 der vorläufigen Verordnung zu den Preiseffekten beruhen auf einer Analyse, die den gesamten Bezugszeitraum abdeckte. Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern sanken je nach Land im Bezugszeitraum um 30 % bis 34 %. Der Rückgang der Verkaufspreise war im Jahr 2016 besonders deutlich (je nach Land 23 % bis 27 % gegenüber 2015), als auch die größte Zunahme gegenüber dem Vorjahr (50 %) der Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern verzeichnet wurde. 2016 war auch das Jahr, in dem der stärkste Einbruch der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union verzeichnet wurde (26 %) und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union allmählich zurückging. Die Entwicklungen bei den Einfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union verdeutlichen den Preisdruck bzw. Preisverfall, den die betroffenen Einfuhren im Bezugszeitraum auslösten. Wie in Erwägungsgrund 152 erläutert, handelt es sich bei der Preisunterbietung nur um einen Faktor innerhalb einer viel umfassenderen Analyse der Auswirkungen auf die Preise, bei der Preisdruck bzw. Preisverfall ein wichtiges Argument für den ursächlichen Zusammenhang der Schädigung darstellen. |
(137) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, bestätigte die Kommission alle ihre übrigen in den Erwägungsgründen 113 bis 131 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
(138) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 132 bis 136 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. |
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
(139) |
Einige interessierte Parteien baten um Erläuterungen zur Methodik und zur Quelle der in der vorläufigen Verordnung aufgeführten makroökonomischen Indikatoren. Die Kommission bestätigt, dass die Daten zu den makroökonomischen Indikatoren von Fertilizers Europe bereitgestellt wurden, wie in Erwägungsgrund 134 und den entsprechenden Tabellen der vorläufigen Verordnung dargelegt. Jedoch wurden nicht alle diese Daten in ihrer von Fertilizers Europe übermittelten Form übernommen. Tatsächlich ersetzte die Kommission bei bestimmten Indikatoren, insbesondere Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Gesamtmenge der Verkäufe, einige der von Fertilizers Europe bereitgestellten unternehmensspezifischen Daten, wenn sich diese von den überprüften Daten eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen unterschieden. Um eine verlässliche Aufschlüsselung der Verkaufsdaten nach verbundenen und unabhängigen Parteien sowie nach Unionsverkäufen und Ausfuhren zu gewährleisten, wurden zudem überprüfte Stichprobendaten als Verteilungsschlüssel herangezogen. Schließlich wurden die von Fertilizers Europe übermittelten Daten zum Schlussbestand und zur Beschäftigung in Erwägung gezogen, jedoch wurde entschieden, eine auf den überprüften Stichprobendaten basierende Extrapolation zu verwenden, da diese für verlässlicher erachtet wurde. Diese Klarstellungen wurden den interessierten Parteien bei den Anhörungen nach der vorläufigen Unterrichtung mitgeteilt. |
(140) |
Nach der endgültigen Unterrichtung kam der ausführende Hersteller Acron zu dem Schluss, dass die vorstehende Erklärung zeige, dass die Analyse der makroökonomischen Indikatoren durch die Kommission auf nicht überprüfte Daten basiere und ungenau sei. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Das oben beschriebene Verfahren ist genau das Gegenteil von dem, was Acron behauptet, denn es wurde eine eingehende und gründliche Überprüfung der vom Wirtschaftszweig vorgelegten Daten vorgenommen und wurden Überlegungen angestellt, wie diese Daten am besten verwendet werden sollten. |
(141) |
In seiner schriftlichen Stellungnahme nach einer Anhörung und auch nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller Acron vor, die in der vorläufigen Verordnung aufgeführten Zahlen zur Kapazitätsauslastung seien aufgrund der „Umstellung von Fabriken“ von der HAN-Produktion auf die Produktion anderer Düngemittel mit höherer Wertschöpfung zu hoch angegeben. Der ausführende Hersteller CFI übermittelte eine Stellungnahme zu den in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Zahlen zur Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung. Er brachte vor, die Kapazitätswerte seien wahrscheinlich zu hoch angesetzt, da sie ungenutzte Kapazitäten einschlössen. |
(142) |
Erstens trifft es zu, dass die in der vorläufigen Verordnung ausgewiesenen Zahlen auch gewisse ungenutzte Kapazitäten beinhalteten. Würden die ungenutzten Kapazitäten ausgenommen, beliefe sich die Gesamtproduktionskapazität im Untersuchungszeitraum auf etwa 7 000 000 Tonnen (statt 8 385 000 Tonnen) und die Kapazitätsauslastung auf 56 % (statt auf 46 %). Selbst bei Ausklammerung der ungenutzten Kapazitäten wäre die Entwicklung im Analysezeitraum immer noch rückläufig und den in der vorläufigen Verordnung herangezogenen Daten sehr ähnlich. |
(143) |
Zweitens ging die Kommission, wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, bei ihrer Analyse der Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung davon aus, dass die Hersteller (in einem gewissen Maße) in der Lage sind, in der Produktion zwischen unterschiedlichen stickstoffhaltigen Waren zu wechseln. Dementsprechend erachtete die Kommission die Kapazität und die Kapazitätsauslastung nicht als Faktoren, die in dieser Untersuchung bedeutende Auswirkungen auf das Schadensbild hatten. |
(144) |
Der ausführende Hersteller Acron brachte vor, die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union habe bei 100 % gelegen, und die gesamte angegebene ungenutzte Kapazität sei für die Produktion anderer Düngemittel eingesetzt worden. Jedoch legte das Unternehmen keine Belege dafür vor, dass dies zutrifft, und die in der vorläufigen Verordnung ausgewiesenen Zahlen zur Kapazität und Kapazitätsauslastung wurden ordnungsgemäß überprüft. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(145) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den makroökonomischen Indikatoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 137 bis 147 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. |
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
(146) |
Der ausführende Hersteller EuroChem brachte vor, da in der vorläufigen Verordnung mehrmals auf Schwankungen der Gaspreise hingewiesen werde, hätten die Unionshersteller eine nicht vertrauliche Zusammenfassung vorlegen sollen, in der die Entwicklung der von ihnen entrichteten Gaseinkaufspreise ausgewiesen werde. Die Gaseinkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wurden jedoch im Fragebogen nicht ausdrücklich angefordert und infolgedessen in den Fragebogenantworten nicht angegeben. Diese Preise wurden bei den Kontrollbesuchen erhoben und überprüft, und die bei den Kontrollbesuchen vor Ort erstellten Anlagen wurden vertraulich behandelt, da sie Aufschluss über die internen Kosten der Unionshersteller geben. Einer aggregierten und nicht vertraulichen Zusammenfassung dieser Daten zufolge stellte sich die Entwicklung wie folgt dar: Gaseinkaufspreise nach Herstellern in der Stichprobe (indexiert)
|
(147) |
Der ausführende Hersteller CFI äußerte sich zu der in Erwägungsgrund 158 der vorläufigen Verordnung getroffenen Aussage bezüglich der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Die Partei brachte vor, grundsätzlich stünden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten in keinem direkten Zusammenhang zum Cashflow, sondern seien vielmehr von der finanziellen Solidität des Unternehmens insgesamt abhängig. Bei dieser Untersuchung hat jedoch ein Unionshersteller nachgewiesen, dass er seine Investitionen für gewöhnlich aus Cashflow-Überschüssen finanziert. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt im Bezugszeitraum eindeutig verschlechtert hat. Der angesprochene Aspekt hat somit die in Erwägungsgrund 158 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen nicht entkräftet. |
(148) |
CFI brachte weiter vor, dass sich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union anders dargestellt hätte, wenn sie für jeden einzelnen Unionshersteller gesondert ermittelt worden wäre. Das Unternehmen begründete dies mit den Gasbezugskosten oder der geografischen Lage der Unionshersteller. |
(149) |
Die Schadensanalyse wurde auf der Grundlage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen und nicht für jeden einzelnen Hersteller. Somit ist die Lage einzelner Unternehmen/Konzerne für die Gesamtwürdigung nicht relevant. In diesem Fall zeigte die Untersuchung ohnehin, dass bei allen drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern (die als für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ erachtet wurden) eine ähnliche negative Entwicklung zu beobachten war. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(150) |
Der ausführende Hersteller Acron und die russische Regierung erhoben Einwände gegen die bezüglich der Schädigung gezogene Schlussfolgerung und äußerten sich zu bestimmten Schadensindikatoren, die ihrer Auffassung nach in einer bestimmten Phase des Analysezeitraums oder sogar davor eine positive Entwicklung auswiesen. Jedoch müssen bei einer aussagekräftigen Bewertung alle in Artikel 3 der Grundverordnung aufgeführten Faktoren berücksichtigt werden, wie dies die Kommission in diesem Fall getan hat. Aus diesem Grund wies die Kommission diese Vorbringen zurück. |
(151) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den mikroökonomischen Indikatoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 148 bis 158 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. |
4.4.4. Schlussfolgerung zur Schädigung
(152) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu der Schlussfolgerung zur Schädigung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 159 bis 161 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. |
5. SCHADENSURSACHE
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(153) |
Der ausführende Hersteller MHTL brachte vor, die Bewertung der Schadensursache basiere auf dem Vorliegen einer Preisunterbietung. Da die Methodik für die Feststellung der Preisunterbietung seiner Auffassung nach fehlerhaft sei, sei auch die gesamte Analyse der Schadensursache fehlerhaft und verstoße gegen Artikel 3 Absätze 2, 3, 5, 6, 7 und 8 der Grundverordnung. |
(154) |
Die Kommission analysierte die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen und bestätigte, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Verkaufspreise der Unionshersteller unterboten. In jedem Fall wurden bei der Analyse der Schadensursache neben der Feststellung der Preisunterbietung zahlreiche weitere Faktoren berücksichtigt. Tatsächlich sind der durch die betroffenen Einfuhren im Untersuchungszeitraum verursachte Preisdruck bzw. Preisverfall in den Erwägungsgründen 166 und 167 der vorläufigen Verordnung ein zentrales Argument bei der Ermittlung der Schadensursache. Zudem wird in Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung aufgezeigt, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum deutlich stärker zurückgingen als seine Kosten. Ebenso gingen die Verkaufspreise zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum zurück, während die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union erheblich gestiegen waren. Beide Entwicklungen belegten die Tatsache, dass die Preise aufgrund der betroffenen Einfuhren nicht erhöht werden konnten. Diese Feststellung wurde in der abschließenden Analyse bestätigt, und das Vorbringen des ausführenden Herstellers wurde daher zurückgewiesen. |
(155) |
Da keine weiteren Stellungnahmen dazu eingingen, dass die festgestellte Schädigung den fraglichen Einfuhren zugerechnet wird, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 163 bis 167 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
(156) |
Mehrere interessierte Parteien erhoben Einwände hinsichtlich der Bedeutung, welche die Kommission den gedumpten Einfuhren in den Erwägungsgründen 163 bis 167 der vorläufigen Verordnung beigemessen hat, da ihrer Auffassung nach andere Faktoren für die Schädigung maßgeblich waren. Auf diese Vorbringen wird im Folgenden eingegangen. |
5.2.1. Der (Weltmarkt-)Preis für Harnstoff
(157) |
Mehrere interessierte Parteien brachten erneut vor, dass die Entwicklung der HAN-Preise auf den meisten Märkten mit der Entwicklung der Preise für Harnstoff korreliere. Sie erhoben Einwände gegen die von der Kommission in den Erwägungsgründen 176 und 177 der vorläufigen Verordnung vorgenommene Analyse dieses Vorbringens, da darin die Argumentation, für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien nicht die Einfuhren aus den betroffenen Ländern, sondern die Entwicklung der Preise für Harnstoff maßgeblich, nicht ordnungsgemäß dargelegt werde. |
(158) |
Der ausführende Hersteller CFI erklärte zudem, die von der Kommission in Erwägungsgrund 149 der vorläufigen Verordnung getroffene Aussage, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union seien im Jahr 2016 aufgrund eines Anstiegs der Einfuhren gesunken und hätten anschließend weiter unter Druck gestanden, werde von den Fakten nicht gestützt. Die Entwicklung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sei ausschließlich auf die Entwicklung der Preise für Harnstoff zurückzuführen. Diese Behauptung wurde nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt und auch von EuroChem vorgebracht. |
(159) |
Die Kommission stimmte der Aussage zu, dass die Preisentwicklungen bei Harnstoff und HAN im Allgemeinen korrelieren. Daten aus unterschiedlichen statistischen Quellen lassen den Schluss zu, dass tatsächlich eine gewisse Korrelation zwischen den Preisentwicklungen bei beiden Düngemitteln besteht. Mitunter ist diesbezüglich eine starke Korrelation festzustellen, und mitunter, wie auch im Bezugszeitraum, entwickeln sich die Preise für HAN und Harnstoff in der Union unterschiedlich. So legte beispielsweise der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 26. April 2019 einen Überblick über die erheblichen Unterschiede zwischen den zu verschiedenen Zeitpunkten des Bezugszeitraums in der Union geltenden Preisen je Stickstoffeinheit für Harnstoff und HAN vor, über die in einschlägigen Fachpublikationen berichtet wurde. |
(160) |
Der Unionshersteller OCI Nitrogen brachte vor, dass ein Anstieg der HAN-Einfuhren einen größeren Unterschied zwischen den HAN- und Harnstoffpreisen „ohne Stickstoff“ hätte verursachen müssen, um die bezüglich der gedumpten Einfuhren getroffene Feststellung zur Schadensursache zu rechtfertigen. Die Partei erklärte, ihre Analyse weise für die Monate, in denen die Einfuhrmengen zunahmen, keinen deutlich größeren Unterschied aus, und gelangte daher zu dem Schluss, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den betroffenen Einfuhren und der Schädigung der Unionshersteller bestehe. |
(161) |
Doch selbst wenn eine Korrelation vorliegen könnte, so würde dies nicht bedeuten, dass die gedumpten Einfuhren nicht als Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erachtet werden können. Mit Blick auf die Auswirkungen der fraglichen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union erinnerte die Kommission daran, dass im Jahr 2016 der stärkste Rückgang der Einfuhrpreise (– 30 %) und der massivste Anstieg der Einfuhrmengen (+ 50 %) gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen waren. Im selben Jahr verlor der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile (– 14 %), seine Verkaufspreise sanken (– 26 %), und seine Rentabilität begann drastisch zurückzugehen, bis er schließlich im Untersuchungszeitraum erhebliche Verluste zu verzeichnen hatte. Angesichts dieser Sachlage besteht unbestreitbar ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung. |
(162) |
Bei seiner auf Monatsbasis vorgenommenen Analyse der Einfuhrmengen und der Unterschiede zwischen den Preisen der monatlichen Einfuhren „ohne Harnstoff“ hat der betroffene Unionshersteller diesen Zusammenhang übersehen. Die Kommission stimmte dieser Analyse des Unionsherstellers nicht zu. Erstens enthalten sowohl Harnstoff als auch HAN Stickstoff und werden von derselben Verwenderindustrie (d. h. Landwirten) eingesetzt. Daher ist es nicht überraschend, dass eine gewisse Korrelation besteht. Zweitens wird bei einem Vergleich der „berichtigten“ Preisunterschiede mit den Einfuhrmengen auf Monatsbasis die Tatsache außer Acht gelassen, dass die Preise oftmals Monate vor der tatsächlichen Einfuhr der Ware in die Union vereinbart werden und je nachdem, zu welcher Jahreszeit sie festgelegt werden, schwanken. Infolgedessen stellte die Kommission fest, dass es keinen Grund gibt, i) die Preise zu „berichtigen“, wie dies von der betroffenen Partei in ihrem Vorbringen getan wurde, und ii) der von der Partei anschließend auf Monatsbasis vorgenommenen Analyse große Bedeutung beizumessen. Somit kann eine etwaige Korrelation zwischen den Preisen für Harnstoff und HAN den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung nicht abschwächen. |
(163) |
Der ausführende Hersteller CFI erhob Einwände gegen die Schlussfolgerung der Kommission, dass sich die Spotpreise für Harnstoff an mehreren Orten weltweit im Bezugszeitraum je nach Markt voneinander unterschieden. Er brachte vor, die von der Kommission angeführten Informationen zeigten tatsächlich eine Korrelation zwischen den weltweiten Harnstoffpreisen. Darüber hinaus bemängelte er den Verweis auf die vier in den in Fußnote 15 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Unterlagen genannten Märkte, da zwei von ihnen in China lägen, dessen Markt nach Auffassung der Kommission im Hinblick auf Harnstoff verzerrt sei, und führte an, dass die angeblich viel wichtigeren Referenzmarktpreise US Gulf FOB barge oder Middle East granular FOB fehlten. Was die Qualität der Unterlagen betrifft, wies die Kommission darauf hin, dass sie — da keine interessierte Partei fristgemäß nicht urheberrechtlich geschützte Grafiken zu den Düngemittelpreisen vorgelegt hatte —, einige frei verfügbare, nicht urheberrechtlich geschützte Informationen heranzog, die in jedem Fall zeigen, dass die Gestaltung der Harnstoffpreise in der jüngsten Vergangenheit in verschiedenen Teilen der Welt unterschiedlichen Mustern folgte. |
(164) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte EuroChem auch Einwände dagegen vor, dass die Kommission vorläufig chinesische Preise zugrunde gelegt habe, um das Nichtvorliegen einer Korrelation nachzuweisen, und dass sie verspätet übermittelte Stellungnahmen nicht berücksichtigt habe. Die Kommission prüfte jedoch alle verfügbaren Beweise in dieser Hinsicht und kam zu dem Schluss, dass der Weltmarktpreis für Harnstoff den Wirtschaftszweig der Union nicht wesentlich beeinflusste. Diese Auffassung wurde aus den im nachfolgenden Erwägungsgrund dargelegten Gründen bestätigt. |
(165) |
Nach der endgültigen Unterrichtung legte Fertilizers Europe weitere Beweise dafür vor, dass die Korrelation zwischen den Harnstoff- und den HAN-Preisen im Untersuchungszeitraum und später noch stärker aufgebrochen war. Die Informationen bestätigten im Wesentlichen die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Korrelation entgegen den Behauptungen mehrerer Parteien nicht strukturell stark ist. |
(166) |
Darüber hinaus kritisierte OCI Nitrogen die Tatsache, dass die Kommission in Erwägungsgrund 176 der vorläufigen Verordnung Daten herangezogen habe, die im Internet öffentlich verfügbar gewesen, jedoch nicht in den einsehbaren Teil des Dossiers aufgenommen worden seien. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstaben c und e der Grundverordnung sei die Kommission verpflichtet, ausschließlich Daten heranzuziehen, die im Untersuchungsdossier enthalten seien und von der Kommission ordnungsgemäß überprüft werden könnten; Letzteres sei in diesem Fall unmöglich, da sich die Partei, von der die Informationen stammten, nicht zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit erklärt habe. |
(167) |
Die Kommission wies diese Behauptung zurück und stellte fest, dass die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 6a Buchstaben c und e der Grundverordnung in diesem Fall unerheblich sind, da sie sich auf Dumpingberechnungen bei nennenswerten Verzerrungen im Ausfuhrland beziehen. Darüber hinaus soll die Kommission im Sinne der Sorgfalt die Informationen, auf die interessierte Parteien ihre Vorbringen stützen, anhand anderer relevanter Informationsquellen überprüfen. Daher hat die Kommission bestimmte von OCI Nitrogen vorgelegte Daten zu den Harnstoffpreisen anhand einer Präsentation aus dem Jahr 2018 überprüft, die ein anderer Unionshersteller im Laufe des Verfahrens auf seiner Website bereitgestellt hat. Die fragliche Präsentation beinhaltet eine Grafik, in der die seit Januar 2015 von Marktforschungsunternehmen angegebenen Harnstoffpreise in unterschiedlichen Teilen der Welt ausgewiesen sind. |
(168) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 177 der vorläufigen Verordnung dargelegt, zu dem Schluss, dass der (Weltmarkt-)Preis für Harnstoff keine signifikanten Auswirkungen auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union und seine Schädigung haben konnte. |
5.2.2. Sonstige Faktoren
(169) |
Der ausführende Hersteller EuroChem erhob Einwände gegen die in Erwägungsgrund 155 der vorläufigen Verordnung getroffene Feststellung der Kommission, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der Einfuhren nicht erhöht werden konnten, und wies darauf hin, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch den Anstieg der Kosten für Erdgas seit dem Jahr 2017 unter Druck geraten seien. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde dieser Einwand erneut vorgebracht. Die russische Regierung führte ebenfalls an, dass der Anstieg der Kosten für Erdgas die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigt habe. Auf diese Frage wurde bereits in den Erwägungsgründen 178 bis 180 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Während die Entwicklung der Gaspreise eine Ursache für die Kostensteigerung gewesen sein könnte, waren weder die Erhöhung der Gaskosten noch andere Kostensteigerungen die Ursache dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, seine Preise (die durch die Einfuhren der betroffenen Ware gedrückt wurden) zu erhöhen, um die im Untersuchungszeitraum festgestellten Verluste zu vermeiden. Eine der Parteien brachte vor, die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sei im Jahr 2017 und im Untersuchungszeitraum abrupt stark zurückgegangen, da man beschlossen habe, „entgegen dem Markt vorzugehen“ und die Preise trotz eines signifikanten Anstiegs der Erdgaspreise und somit der Kosten auf dem relativ niedrigen Niveau des Jahres 2016 zu belassen. Die Partei behauptete, der Wirtschaftszweig der Union habe andere Möglichkeiten gehabt; dies wird durch die im Dossier erfassten Tatsachen nicht gestützt, da diese belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz dieser Preise zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum 3,5 % seines Marktanteils in der Union verloren hat (Tabelle 5 der vorläufigen Verordnung). Der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union um 2,1 Prozentpunkte seit dem Jahr 2016 steht einer Zunahme des Marktanteils der betroffenen Einfuhren um 3,7 Prozentpunkte im selben Zeitraum gegenüber (Tabelle 2 der vorläufigen Verordnung). Im selben Zeitraum, d. h. zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum, sanken die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern weiter um mehr als 7 % (Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung). Um den Rückgang seines Marktanteils zu begrenzen, konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht entsprechend der Kostensteigerung anheben, sodass Preiserhöhungen weitgehend verhindert wurden und die Rentabilität drastisch zurückging. Mit anderen Worten: Die durch die zunehmenden Mengen gedumpter Einfuhren verursachte Verhinderung von Preiserhöhungen führte zu dem Rückgang der Rentabilität, da der Wirtschaftszweig der Union unter diesen Umständen seine Verkaufspreise nicht entsprechend dieser Kostensteigerung anheben konnte. Somit kann die Entwicklung der Gaspreise den Rückgang der Gewinne in diesem Fall nicht erklären und ist demnach nicht als ein Faktor zu betrachten, der zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. |
(170) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Analyse der Schadensursache sei durch die Auswahl der Stichprobe verfälscht worden; diese sei für den Wirtschaftszweig der Union nicht repräsentativ, da AB Achema und Grupa Azoty unternehmensspezifische Probleme hätten, die keiner der übrigen Unionshersteller habe. Insbesondere wiesen sie erneut darauf hin, dass AB Achema und Grupa Azoty regulierte und hohe Gaspreise entrichten müssten und unverhältnismäßig hohe Transportkosten für ihre Verkäufe nach Westeuropa zu tragen hätten, wo der größte Teil des HAN verkauft werde. Nach der endgültigen Unterrichtung wurden diese Vorbringen wiederholt. |
(171) |
Zu diesen Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass sich die bei der Schadensbeurteilung herangezogenen makroökonomischen Indikatoren auf alle Unionshersteller beziehen, wie in den Erwägungsgründen 134 bis 136 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Lediglich die mikroökonomischen Indikatoren werden auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beurteilt. Daher wird die negative Entwicklung der meisten makroökonomischen Indikatoren, insbesondere mit Blick auf Produktionsmengen, Verkaufsmengen und Marktanteile, durch die Zusammensetzung der Stichprobe nicht beeinflusst. Zweitens wurde die Stichprobe, wie bereits in Erwägungsgrund 124 dargelegt, auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum festgelegt; auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfallen mehr als 50 % der Produktions- und Verkaufsmenge in der Union. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Stichprobe repräsentativ ist und den Bestimmungen von Artikel 17 der Grundverordnung uneingeschränkt entspricht. |
(172) |
Was die von AB Achema und Grupa Azoty entrichteten Gaspreise betrifft, so prüfte die Kommission bei allen drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, wie und zu welchen Kosten Gas bezogen wurde. Zwar bestehen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten deutliche Unterschiede hinsichtlich der Gaspreise und sonstigen Gasbezugskosten, jedoch war klar ersichtlich, dass die Gaspreise für alle drei Hersteller einer ähnlichen Entwicklung folgten. Nachdem die Gaskosten im Jahr 2016 zurückgegangen waren, stiegen sie im Jahr 2017 und im Untersuchungszeitraum an (siehe auch die Tabelle in Erwägungsgrund 146). Alle drei Hersteller hatten im Analysezeitraum einen stetigen Rückgang ihrer Rentabilität zu verzeichnen, da den gestiegenen Kosten (wobei die Gaskosten den größten Teil der Kosten ausmachten und den stärksten Schwankungen unterlagen) im Jahr 2017 und im Untersuchungszeitraum keine entsprechend höheren Verkaufspreise gegenüberstanden. Mit anderen Worten: Selbst wenn die absoluten Zahlen für einige dieser Indikatoren von einem Hersteller zum anderen unterschiedlich gewesen sein könnten (wie von EuroChem nach der endgültigen Unterrichtung behauptet wurde), war bei allen drei Herstellern eine Schädigung erkennbar und es gibt weder Anhaltspunkte noch Belege dafür, dass eine andere Zusammensetzung der Stichprobe zu anderen Feststellungen hinsichtlich der Schädigung geführt hätte. |
(173) |
Zu dem Vorbringen, dass die geografische Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aufgrund der mit der Beförderung der betroffenen Ware zum jeweiligen Markt verbundenen Transportkosten die Schädigung verursacht habe, ist festzustellen, dass es im Untersuchungszeitraum 20 bekannte Hersteller der betroffenen Ware mit Produktionsstätten in allen Teilen der Union gab. Ein Teil der Verkaufsmenge der Hersteller in der Stichprobe wurde zwar per Seefracht in andere Teile der Union befördert, jedoch wurden die meisten Verkäufe eher auf lokaler Ebene getätigt. (19) Drittens ist es nicht ungewöhnlich, dass Hersteller Abnehmer in Entfernungen haben, die erhebliche Transportkosten erforderlich machen. Wichtig für die Untersuchung der Kommission ist aber vielmehr, dass die Preise auf solchen Märkten aufgrund der Auswirkungen der Einfuhren zu unlauteren Preisen nicht erhöht werden können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union in den ersten zwei Jahren des Analysezeitraums trotz seiner geografischen Lage angemessene Gewinne erzielen konnte. |
(174) |
Was die Verkäufe nach Rouen oder Gent betrifft, so wurde bereits in Erwägungsgrund 107 festgestellt, dass die Transportkosten bis zu dem Ort, für den der CIF-Preis maßgeblich ist, etwa 15 % bis 20 % des CIF-Preises betrugen. Diese Kosten mussten jedoch Jahr für Jahr getragen werden, und in den Jahren 2015 und 2016 war der Wirtschaftszweig insgesamt, d. h. einschließlich der Hersteller mit diesen CIF-Kosten, rentabel. Wie bereits oben dargelegt, zeigen die Entwicklungen in diesem Fall, dass bei allen drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern eine Schädigung erkennbar war, und nicht nur bei den Herstellern mit Sitz in Polen und Litauen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die mit der Beförderung der Ware zum jeweiligen Markt verbundenen Transportkosten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen können. |
(175) |
OCI Nitrogen wandte ein, die Kommission habe das Argument außer Acht gelassen, dass Integration in der Düngemittelindustrie von zentraler Bedeutung sei. Das Unternehmen brachte vor, die mangelnde Integration der HAN-Produktionslinie in die Produktionslinien anderer Düngemittel mache einen Hersteller anfällig für Marktschwankungen und sei ein Beispiel für eine selbstverschuldete Schädigung. Alle drei Stichprobenunternehmen produzierten jedoch HAN und andere Düngemittel an integrierten Standorten. Die Tatsache, dass einige Hersteller stärker auf HAN setzten als andere, bedeutet nicht, dass die Schädigung selbstverschuldet war. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(176) |
Der ausführende Hersteller CFI brachte vor, die Produktivität sei um 1 % zurückgegangen, während die Arbeitskosten um 10 % gestiegen seien; da diese zusätzlichen Kosten in keinem Zusammenhang zu den Einfuhren stünden, hätten sie von der Kommission bei der Analyse der Schadensursache berücksichtigt werden müssen. |
(177) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da sich der Anstieg der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten nicht in einer vergleichbaren Veränderung der Herstellstückkosten niedergeschlagen hat; wie Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung zeigt, sind diese im Bezugszeitraum im Gegenteil um 11 % gesunken. Darüber hinaus kann der Rückgang der Produktivität auch darauf zurückgeführt werden, dass die HAN-Produktion der Unionshersteller im Bezugszeitraum insgesamt gesunken ist, was wiederum auch mit dem durch die Einfuhren auf den HAN-Unionsmarkt verursachten Druck in Zusammenhang steht. |
(178) |
Der Unionshersteller OCI Nitrogen sowie die ausführenden Hersteller CFI und Acron wandten zudem ein, die Kommission habe die Auswirkungen saisonaler Schwankungen der Preise in Erwägungsgrund 186 der vorläufigen Verordnung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Insbesondere brachten sie vor, die Kommission könne nicht bei ihrer Auffassung bleiben, dass die Heranziehung eines Jahresdurchschnitts die Bedeutung saisonaler Preisschwankungen ausgleiche. Sie machten geltend, dass AB Achema nach eigenen Angaben seine Geschäftstätigkeit und seine Produktion zwischen Juni und Oktober 2016 um 50 % zurückgefahren habe und für gewöhnlich jedes Jahr einen Teil seiner Produktion aussetze, in der Regel im Sommer, wenn auf den Märkten aufgrund der schwachen Nachfrage die niedrigsten Preise für Düngemittel erzielt würden. Was die Aussetzung der Produktion durch AB Achema betrifft, so ergab die Untersuchung, dass nicht nur AB Achema, sondern auch andere HAN-Hersteller ihre Produktion vorübergehend senken oder einstellen, um Wartungsarbeiten oder Reparaturen vorzunehmen. Es ist logisch, dass diese Maßnahmen nach Möglichkeit in der Nebensaison durchgeführt werden. Darüber hinaus wird in Erwägungsgrund 166 der vorläufigen Verordnung ein Zusammenhang zwischen einigen Produktionsunterbrechungen in der Union und dem Verfall der Marktpreise hergestellt. Wie bereits aufgrund der in den Erwägungsgründen 133 und 134 dargestellten Analyse der Verteilung der Verkäufe im Jahresverlauf und der Verkaufspreise festgestellt, gibt es jedenfalls keine Belege für etwaige erhebliche, nach einem bestimmten Muster auftretende saisonbedingte Auswirkungen auf die Preisanalyse. Die Kommission erachtet die Heranziehung eines Jahresdurchschnitts der Preise für fair, da es in der HAN-Branche üblich ist, sich in der zweiten Jahreshälfte bestimmte Mengen und Preise für Lieferungen in der ersten Hälfte des nächsten Jahres zu sichern. Die Kommission bestätigt daher, dass dieses Vorbringen zurückgewiesen werden sollte. |
(179) |
Die ausführenden Hersteller CFI und EuroChem brachten vor, der Wirtschaftszweig der Union habe seine Ausfuhrverkäufe zulasten der Unionsverkäufe stark erhöht; dies, und nicht etwa die Zunahme der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, habe den Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union verursacht. EuroChem behauptete weiter, der Wirtschaftszweig der Union habe entschieden, sich zulasten des HAN-Marktes in der Union verstärkt auf rentablere stickstoffhaltige Waren zu konzentrieren, wie etwa Ammoniumnitrat; diese Behauptung wurde nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde auch erneut behauptet, dass die Einfuhren notwendig gewesen seien, um eine Lücke zu schließen, da der Wirtschaftszweig der Union das Interesse an der Herstellung von HAN für seine Abnehmer in der Union verloren habe. Wie bereits in Abschnitt 5.2.2 der vorläufigen Verordnung erläutert, glich der Anstieg der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf seinen Ausfuhrmärkten (um etwa 280 000 Tonnen) nur einen kleinen Teil der Verluste von rund 700 000 Tonnen auf dem Unionsmarkt aus. Auch wenn der Rückgang des Verbrauchs im selben Zeitraum berücksichtigt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese verstärkten Ausfuhrverkäufe den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, seinen Kundenstamm in der Union zu bedienen. Die Kommission erachtet die Umstellung der Produktion einiger Unionshersteller (wie in Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung dargelegt) als eine logische Maßnahme, die von den Unionsherstellern angesichts der aufgrund der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückgehenden Rentabilität und sinkenden HAN-Preise in der Union ergriffen wurde. Unter den gegebenen Umständen kann die verstärkte Konzentration auf die Ausfuhrmärkte nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben; vielmehr hat sie unter Umständen die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung in einem begrenzten Maße abgeschwächt. Bekanntlich ist die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Laufe des Bezugszeitraums um sieben Prozentpunkte auf 46 % zurückgegangen. Daher hatte der Anstieg der Ausfuhrverkäufe keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, den Unionsmarkt zu bedienen. Diese Vorbringen werden folglich zurückgewiesen. |
(180) |
Die russische Regierung brachte vor, da auf Seite 57 des Antrags auf einen Anstieg der Kapazitätsauslastung der Unionshersteller um 21 % im Zeitraum 2013 bis 2017 hingewiesen werde, könne es keinen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Dumping aus Russland und einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geben. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung ist zu entnehmen, dass die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum zurückgegangen ist. |
(181) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte EuroChem vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern, sondern durch die Marktdynamik verursacht worden sei. Bei dieser Marktdynamik habe es sich um einen Rückgang der Harnstoffpreise und die Entwicklung der Gaskosten gehandelt. Diese Behauptung schien jedoch eine Neuformulierung früherer Vorbringen von EuroChem und anderen Parteien zu sein, die bereits geprüft und zurückgewiesen worden waren. Zur Zusammenfassung der Feststellungen der Kommission lässt sich festhalten, dass der Wirtschaftszweig der Union nachgewiesen hat, dass er in den Jahren 2015 und 2016 in der Lage war, Gewinne zu erzielen, unabhängig davon, ob die Gaspreise hoch oder niedrig waren. Es waren die steigenden Mengen gedumpter Einfuhren zu niedrigen Preisen, die die Preise im Jahr 2017 und im Untersuchungszeitraum drückten und den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, die Preise zur Deckung seiner Kosten anzuheben. Die Behauptung, dass die Marktdynamik und nicht die gedumpten Einfuhren die Schädigung verursachten, wurde daher zurückgewiesen. |
(182) |
Nach der endgültigen Unterrichtung behaupteten CFI und IFA, dass sich die zusätzlichen Steuern, die der in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller AB Achema im Untersuchungszeitraum zu entrichten hatte, auf die Rentabilität des Unternehmens und der in die Stichprobe einbezogenen Parteien ausgewirkt hätten. Daher hätte die Kommission dies als Faktor betrachten müssen, der möglicherweise ursächlich für eine Schädigung war. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Erwerb von Gas (einschließlich Gebühren, Steuern und Transport) im Analysezeitraum bei allen drei Herstellern gesunken sind. Die Kosten für den Einkauf von Gas folgten bei allen drei Herstellern einem ähnlichen Trend. Es gab keine Belege dafür, dass die von einem einzelnen Unionshersteller zu entrichtenden zusätzlichen Steuern erhebliche Auswirkungen auf die Rentabilität der Stichprobe des Wirtschaftszweigs hatten. Vielmehr war der Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, seine Preise entsprechend den allgemeinen Kostensteigerungen anzuheben. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen. |
5.2.3. Schlussfolgerung
(183) |
Aus den oben dargelegten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass keiner der anderen im Rahmen der vorläufigen sowie der endgültigen Sachaufklärung geprüften Faktoren nennenswerte Auswirkungen im Sinne einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union haben konnte. Daher wirkte sich keiner der Faktoren — weder einzeln betrachtet noch in ihrer kombinierten Wirkung — dahin gehend aus, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben oder bedeutungslos geworden wäre, womit die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 190 der vorläufigen Verordnung bestätigt wird. |
6. HÖHE DER MAßNAHMEN
(184) |
Die russischen ausführenden Hersteller beanstandeten, dass die Nichtanwendung der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf russische Einfuhren lediglich zu einer diskriminierenden Erhebung von Antidumpingzöllen führe, die einen Verstoß gegen Artikel 9.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO darstelle. |
(185) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls nach dem Antidumping-Übereinkommen der WTO nicht verpflichtend, sondern nach Artikel 9.1 „wünschenswert“ ist. Für den Fall, dass WTO-Mitglieder beschließen, diese Regel anzuwenden, gibt es keine weiteren Bestimmungen über die diesbezüglichen grundlegenden Modalitäten. Somit verfügt die EU hinsichtlich der Modalitäten der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls über einen weiten Ermessensspielraum. |
(186) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass die Regel des niedrigeren Zolls entgegen der Auffassung der betreffenden ausführenden Hersteller nach der Antidumping-Grundverordnung in der zuletzt am 30. Mai 2018 geänderten Fassung noch immer anwendbar ist. Geändert haben sich mit dieser letzten Änderung die Modalitäten der Anwendung dieser Regel, da im Falle von Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a davon auszugehen ist, dass die Dumpingspanne die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelt, wie auch in den Erwägungsgründen 221 bis 237 der vorläufigen Verordnung ausgeführt. |
(187) |
Eine Diskriminierung kann sich nur daraus ergeben, dass zwei ähnliche Sachverhalte unterschiedlich oder zwei unterschiedliche Sachverhalte in gleicher Weise behandelt werden. Dies entspricht auch der Logik, die der in Artikel 9.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO festgelegten Nichtdiskriminierungsbestimmung zugrunde liegt, unabhängig davon, ob sie auch für die Modalitäten der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls gilt, die nach dem Übereinkommen nicht verpflichtend ist. |
(188) |
Wie in Erwägungsgrund 217 weiter ausgeführt, stellte die Kommission in diesem konkreten Fall Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung ausschließlich für Russland fest, nicht aber für die übrigen von der Untersuchung betroffenen ausführenden Länder. Daher ist die Lage der ausführenden Hersteller in Russland, wo es Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt, nicht mit der Lage der ausführenden Hersteller in Trinidad und Tobago sowie in den Vereinigten Staaten von Amerika vergleichbar, wo keine solchen Verzerrungen festzustellen sind. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
6.1. Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle von Trinidad und Tobago sowie der Vereinigten Staaten von Amerika
(189) |
Mehrere Parteien wandten ein, das Urteil in der Sache Jindal Saw wirke sich auch auf die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspannen aus. Es ist darauf hinzuweisen, dass die für diese Untersuchung als Schadensbeseitigungsschwelle herangezogene Zielpreisunterbietungsspanne anhand der Herstellkosten der Unionshersteller festgelegt wurde. Zu den Herstellkosten wurden keine Kosten hinzugerechnet, um die Kosten etwaiger verbundener Vertriebsunternehmen des Wirtschaftszweigs der Union zu erfassen. Daher ist die vom Gericht in der Sache Jindal festgestellte Asymmetrie, die die Berechnungen zur Zielpreisunterbietung beeinträchtigte, in diesem Fall nicht gegeben, sodass dieses Vorbringen zurückgewiesen wird. |
(190) |
Bekanntlich wurde die Zielpreisunterbietungsspanne im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung für etwa 40 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union anhand eines rechnerisch ermittelten Zielpreises auf CIF-Stufe berechnet. Die Kosten zwischen den Stufen EXW und CIF machten zwischen 15 % und 20 % des CIF-Preises aus. Diese Kosten wurden im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung leicht nach oben angepasst, um einen geringfügigen Berechnungsfehler zu berichtigen, der einige CIF-Preise eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers betraf und dazu geführt hatte, dass die betreffenden Preise etwas zu niedrig angesetzt wurden. Die tatsächlichen Zahlen sind vertraulich und wurden der betroffenen Partei mitgeteilt. |
(191) |
Der ausführende Hersteller CFI brachte vor, die Kommission hätte die Zielgewinnspanne nicht auf der Grundlage des im Zeitraum 2013 bis 2015 erzielten Gewinns berechnen sollen, da der Zeitraum 2006 bis 2015 die außerordentlich hohen Renditen widergespiegelt hätte, die der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der ungewöhnlich hohen Weltmarktpreise für Harnstoff erzielt habe. In diesem Sinne behauptete auch der ausführende Hersteller MHTL, dass die für die Berechnung des Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union herangezogene Zielgewinnspanne unverhältnismäßig hoch angesetzt worden sei. Er wandte ein, diese Zielgewinnspanne von 10 % weiche von den Zielgewinnspannen von 8 % bzw. 5 % ab, die in den Jahren 2000 und 2001 in mehreren anderen Untersuchungen zu Düngemitteln festgelegt worden seien. Die Kommission habe keine Hinweise auf eine Änderung der Umstände vorgelegt, die solch eine höhere Zielgewinnspanne nach sich ziehen würde. Daher solle die Zielgewinnspanne auf 6 % festgelegt werden, die Mindesthöhe nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung. |
(192) |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Wahl der Methodik für die Bestimmung der Zielgewinnspanne für diese Untersuchung und bei der Ermittlung des geeigneten Zeitraums berücksichtigt hat, dass Gewinnspannen schwanken können. Wie in Erwägungsgrund 154 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde im Jahr 2015, als die Einfuhrmengen noch gering waren, eine Gewinnspanne von 14 % erreicht. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass die von ihr herangezogene Spanne von 10 % unangemessen bzw. außergewöhnlich hoch gewesen sei. |
(193) |
Der ausführende Hersteller CFI brachte vor, da die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union noch durch andere Faktoren als die Einfuhren verursacht oder zumindest verstärkt worden sei, sei es angemessen, eine Berichtigung des Zielgewinns nach unten vorzunehmen, um der Wirkung dieser anderen Ursachen Rechnung zu tragen. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. |
(194) |
Wie in Erwägungsgrund 183 festgestellt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine anderen Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Wie in den Erwägungsgründen 198 und 199 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde darüber hinaus die Zielgewinnspanne im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung verankerten neuen Regelungen festgelegt. In Artikel 7 Absatz 2c wird auf eine Vielzahl von Faktoren Bezug genommen, ohne diesbezüglich eine Hierarchie festzulegen. Die Kommission berücksichtigte die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus den Ländern, die Gegenstand der Untersuchung sind, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität und die Höhe der unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Rentabilität. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung beschloss die Kommission, den gewogenen Durchschnitt der Gewinne heranzuziehen, die der Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum 2013 bis 2015, das heißt unmittelbar vor der Steigerung der Einfuhren und dem gleichzeitigen Rückgang seiner Rentabilität, erzielt hat. Damit ist sichergestellt, dass die Zielgewinnspanne die normalen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt widerspiegelt, da in diesem Zeitraum der Marktanteil der gedumpten Einfuhren noch gering war. Die Steigerung der Einfuhren und der Rückgang der Rentabilität ab 2016 sind offensichtlich, und wie in Erwägungsgrund 190 der vorläufigen Verordnung erläutert, gab es keine anderen Faktoren, die — einzeln betrachtet oder in ihrer kombinierten Wirkung — den ursächlichen Zusammenhang abschwächten. |
(195) |
Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen passte die Kommission ihre Berechnung der künftigen Befolgungskosten nach Artikel 7 Buchstabe 2d leicht an. Sie aktualisierte die zu erwartenden Kosten der EUA (siehe Erwägungsgrund 202 der vorläufigen Verordnung), indem sie die prognostizierten Preise heranzog, die am 30. Mai 2019 von Bloomberg New Energy Finance gemeldet wurden. Dieser Durchschnittspreis für EUA wird endgültig auf 25,81 EUR pro Tonne erzeugtem CO2 festgelegt, gegenüber dem im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung bestimmten Preis von 24,14 EUR pro Tonne erzeugtem CO2. Auch andere Elemente der Berechnung wurden leicht angepasst, sofern dies für angemessen erachtet wurde. Auf dieser Grundlage wurden zusätzliche Kosten in Höhe von 3,8 % festgelegt (gegenüber 3,7 % im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung) und dem nicht schädigenden Preis hinzugerechnet. Die Einzelheiten dieser Anpassungen werden in einem ergänzenden Aktenvermerk erläutert, der den interessierten Parteien im Dossier zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. Andere als die in Erwägungsgrund 197 genannten Stellungnahmen wurden von den interessierten Parteien nicht übermittelt. |
(196) |
CFI und Acron brachten vor, dass die Kommission keine Berichtigung um künftige Befolgungskosten nach Artikel 7 Buchstabe 2d hätte vornehmen sollen, da die Feststellung der Kommission nicht bestätige, dass es eindeutige Beweise dafür gebe und mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass dem Wirtschaftszweig der Union künftig Kosten entstehen würden. Zudem sei es widersprüchlich und unrichtig, einen Zielpreis auf der Grundlage früherer Herstellkosten und Gewinne zu ermitteln und zugleich künftige Kostenelemente zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da in der vorläufigen Verordnung die Rechtsgrundlage für die Berichtigung um künftige Befolgungskosten vollumfänglich erläutert wird und die Methode für die Berechnung dieser Kosten auf eindeutigen Beweisen basiert, die den besten verfügbaren Daten entsprechen. |
(197) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Fertilizers Europe vor, dass der Durchschnittspreis für EUA in der Zwischenzeit weiter gestiegen sei, und legte Daten aus einer anderen als der im Rahmen der vorläufigen und der endgültigen Sachaufklärung verwendeten Quelle (Bloomberg New Energy Finance) vor. Fertilizers Europe meinte daher, dass die Kommission diesen Aspekt neu bewerten sollte. Die Kommission hielt es jedoch für äußerst wichtig, dass Klarheit über die Quelle und den Zeitpunkt (sowohl bei der vorläufigen wie auch bei der endgültigen Feststellung) der Benchmark besteht, die für die Ermittlung der erwarteten Kosten von EUA herangezogen wurde. Daher werden die in Erwägungsgrund 195 genannten Zahlen bestätigt. |
(198) |
Der ausführende Hersteller MHTL brachte vor, aus den bereits in Erwägungsgrund 126 genannten Gründen habe die Kommission die Zielpreisunterbietungsspanne fälschlicherweise auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten CIF-Ausfuhrpreises berechnet. Die Kommission blieb bei ihrer Auffassung, dass es aus den in den Erwägungsgründen 108 bis 110 erläuterten Gründen vertretbar ist, für bestimmte Verkäufe die Herstellkosten auf CIF-Stufe zu ermitteln, um die Schadensspanne auf einem korrekten und aussagekräftigen Niveau festzulegen und somit einen gerechten Vergleich zu ermöglichen. |
(199) |
Derselbe ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass die Kommission für ihre Schadensberechnungen einen anderen CIF-Preis als Nenner hätte heranziehen sollen, um den vertraglichen Besonderheiten der Verkäufe in die Union Rechnung zu tragen. Es ist jedoch die übliche Praxis der Kommission, für die Ermittlung des Nenners für die Dumping- und Schadensberechnungen den bei den Zollbehörden der Union angemeldeten tatsächlichen Preis heranzuziehen. Diese Methode stellt ein gerechtes Instrument für die Ermittlung der Spannen dar und gewährleistet, dass sowohl die Dumping- als auch die Zielpreisunterbietungsspannen als Prozentsatz desselben Preises ermittelt werden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(200) |
Die nachstehende Tabelle weist das Ergebnis der endgültigen Berechnungen aus.
|
6.2. Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle Russlands
(201) |
Um im Hinblick auf Russland zu prüfen, ob die vorläufig festgestellte Dumpingspanne höher wäre als die für die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angemessene Spanne, wurde ein Vergleich des endgültigen gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Russland mit dem endgültigen Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der zu folgendem Ergebnis führte:
|
(202) |
Somit wurde bestätigt, dass die Zielpreisunterbietungsspanne niedriger war als die Dumpingspanne und die Kommission die nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung erforderliche Prüfung durchführen sollte. |
(203) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte EuroChem vor, der für die Ermittlung der Zielpreisunterbietung verwendete Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union solle um 7 EUR/Tonne verringert werden, um die Differenz der Herstellkosten je Tonne HAN zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, da diese Kostensteigerung durch die gestiegenen Gaskosten verursacht worden sei; er solle daher auch nicht mit den betroffenen Einfuhren in Verbindung gebracht werden. Dieselbe Partei brachte vor, dass der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union wegen der großen Entfernungen als weitere Ursache für die Schädigung weiter um 15 % bis 20 % gesenkt werden sollte. |
(204) |
Aus den in den Erwägungsgründen 169, 173 und 174 dargelegten Gründen können weder die Gaspreisentwicklung noch die Transportkosten oder der Standort der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller als Faktoren erachtet werden, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Ferner ist die Stichprobe der Unionshersteller, wie in Erwägungsgrund 124 bestätigt wurde, für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt repräsentativ und verzerrt die Zahlen nicht aufgrund der geografischen Lage der betroffenen Parteien. |
(205) |
Im Hinblick auf die Zielgewinnspanne, die bei der Berechnung des Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen wurde (siehe Erwägungsgründe 198 bis 200 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgründe 191 bis 194 der vorliegenden Verordnung), brachte Acron nach der endgültigen Unterrichtung vor, die Kommission solle entweder den in den Jahren 2013 und 2014 erzielten gewogenen durchschnittlichen Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union sowie den Gewinn aus dem Jahr 2015 offenlegen, die für die Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Zielgewinnspanne für den Zeitraum 2013 bis 2015 verwendet wurden, oder den in einer kürzlich abgeschlossenen Überprüfung betreffend Ammoniumnitrat verwendeten Zielgewinn von 8 % anwenden. Die Kommission kann die Argumentation, die diesem Vorbringen zugrunde liegt, nicht teilen. Was die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2013 und 2014 anbelangt, ist festzustellen, dass angesichts eines Gewinns der in die Stichprobe einbezogenen Parteien von 14 % und einer gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne von 10 % im Jahr 2015 die vom Wirtschaftszweig der Union erzielten Gewinne in den Jahren 2013 und 2014 im Vergleich zu 2015 natürlich deutlich niedriger waren. Die genauen gewogenen durchschnittlichen Gewinnspannen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für die Jahre 2013 und 2014, die bei der Berechnung zugrunde gelegt wurden, können nicht offengelegt werden, da einer der Hersteller in der Stichprobe, OCI Nitrogen, der Kommission gegenüber keine Angaben zu seiner Rentabilität in den Jahren vor 2015 machen konnte, sodass die Berechnung für diese Jahre nur auf der Rentabilität von zwei Herstellern beruhte. Die Offenlegung dieser Zahlen war daher aufgrund der Vertraulichkeit der Rentabilitätsdaten nicht möglich. Die gewogene durchschnittliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, die bei der Berechnung der 10 %-Spanne zugrunde gelegt wurde, lag jedoch für jedes der betreffenden Jahre zwischen 5 % und 9 %. |
(206) |
Acron brachte ferner vor, dass eine Berichtigung um künftige Befolgungskosten nach Artikel 7 Absatz 2d nicht gerechtfertigt sei, da keine eindeutigen Beweise dafür vorlägen, dass dem Wirtschaftszweig der Union künftig solche Kosten entstehen würden. Auf dieses Vorbringen wird in Erwägungsgrund 196 eingegangen. Die Kommission blieb bei ihrer Auffassung, dass diese höheren künftigen Befolgungskosten im Einklang mit den vorliegenden eindeutigen Beweisen korrekt berechnet wurden. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen. |
6.3. Verzerrungen des Rohstoffangebots
(207) |
Die Ergebnisse der die Verzerrungen des Rohstoffangebots betreffenden Prüfung und die Gründe für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a in Bezug auf Russland wurden in den Erwägungsgründen 207 bis 220 der vorläufigen Verordnung dargelegt. |
(208) |
Die beiden russischen ausführenden Hersteller wandten ein, die Kommission habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass der Antrag keine ausreichenden Beweise enthalten habe, welche die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung rechtfertigen würden. |
(209) |
In Erwägungsgrund 207 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller diesbezüglich ausreichende Beweise vorgelegt und ausdrücklich auf das in Russland für Erdgas geltende Doppelpreissystem hingewiesen hat. Insbesondere enthielt der Antrag ein Beispiel für einen russischen Anlagenbetrieb, bei dem auch die Herstellkosten ausgewiesen waren und das eindeutig zeigte, dass die Gaskosten weit mehr als 17 % der Herstellkosten ausmachen. Darüber hinaus beinhaltete der Antrag einen Vergleich der Inlandspreise für russisches Gas mit den Preisen der Ausfuhren in die Union, dem zufolge letztere deutlich höher sind. Schließlich enthielten sowohl der Antrag als auch die Zusammenfassung eindeutige Bezugnahmen auf die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung angesichts der künstlich niedrig gehaltenen, staatlich festgelegten Inlandsgaspreise, die mutmaßlich eine strukturelle Verzerrung bewirken. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. |
(210) |
Überdies erhob einer der russischen ausführenden Hersteller Einwände gegen die Untersuchungsergebnisse bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung. Die interessierte Partei stellte zwar nicht die Existenz einer Ausfuhrsteuer von 30 %, des Monopols eines Unternehmens für die Ausfuhr von Gas und des in den Erwägungsgründen 212 bis 215 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Doppelpreissystems infrage, dafür aber das Vorliegen zweier in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung genannter Voraussetzungen, und zwar
|
(211) |
Bezüglich des ersten Punktes brachte das Unternehmen erneut vor, der Waidhaus-Preis und der Unionsmarkt insgesamt könnten im Gegensatz zum US-Markt nicht als ein „repräsentativer internationaler Markt“ erachtet werden. |
(212) |
Wie in Erwägungsgrund 55 Buchstabe d der vorläufigen Verordnung erläutert, stellte die Kommission fest, dass der Waidhaus-Preis einen geeigneten Referenzwert für den Preis auf dem repräsentativen internationalen Markt darstellt. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Kommission den US-Markt als einen repräsentativen internationalen Markt erachten würde, der regulierte Preis auf dem russischen Markt immer noch um 20 % niedriger wäre. |
(213) |
Zum Vorbringen des Unternehmens, auf die Erdgaskosten (ohne Transportkosten) entfielen weniger als 17 % der HAN-Herstellkosten, ist erneut darauf hinzuweisen, dass den in den Fragebogenantworten beider Hersteller vorgelegten Daten zufolge Erdgas mehr als 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware ausmachte. Diese Feststellung wurde durch eine Berechnung untermauert, bei der unverzerrte Erdgaspreise herangezogen wurden, nämlich der Waidhaus-Preis, der in diesem Fall als angemessen erachtet wurde, mit oder ohne Berücksichtigung der Transportkosten. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(214) |
Des Weiteren brachten die beiden russischen ausführenden Hersteller vor, die für das Land als Ganzes getroffene Feststellung bezüglich des Vorliegens einer Verzerrung des Rohstoffangebots und die anschließende Entscheidung, die Maßnahmen in Höhe der Dumpingspanne festzulegen, könne nicht auf die einzelnen Unternehmen angewandt werden, ohne deren individuelle Lage zu bewerten. Die russischen Ausführer machten geltend, sie dürften nicht für die mangelnde Kooperationsbereitschaft der russischen Regierung bestraft werden, die dazu geführt habe, dass die Feststellungen bezüglich des Vorliegens einer Verzerrung des Rohstoffangebots teilweise auf der Grundlage des Artikels 18 der Grundverordnung getroffen worden seien. |
(215) |
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Festlegung auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern vorgelegten Daten vorgenommen wurde. Tatsächlich basierten die Analyse der Herstellkosten der betroffenen Ware, der Vergleich des von den Unternehmen entrichteten Erdgaspreises mit dem unverzerrten Referenzpreis (berichtigt auf das Preisniveau der russischen Hersteller auf der Stufe ab Werk), der Anteil der Erdgaskosten an ihren Herstellkosten und die Bezugsquellen dieses Gases sämtlich auf den Daten der einzelnen Unternehmen. Angesichts der Natur einiger der auf dem russischen Gasmarkt festgestellten Verzerrungen war das individuelle Verhalten der ausführenden Hersteller nicht von Belang. So kamen sie beispielsweise unabhängig von ihrer jeweiligen Bezugsquelle für Erdgas (soweit es sich dabei um Erdgas mit Ursprung in Russland handelte) in den Genuss der aufgrund der Ausfuhrbeschränkungen und der Ausfuhrsteuer verzerrten Erdgaspreise. Letztendlich legte keine Partei Beweise dafür vor, dass die in den Erwägungsgründen 211 bis 214 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Maßnahmen nicht ergriffen wurden. |
(216) |
Schließlich brachten sowohl die russische Regierung als auch die beiden russischen ausführenden Hersteller vor, dass die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a einen Verstoß gegen die WTO-Regeln darstellen würde, da dadurch die russischen ausführenden Hersteller im Vergleich zu den ausführenden Herstellern in den anderen beiden von der Untersuchung betroffenen Ländern diskriminiert würden. |
(217) |
Die Behauptung einer diskriminierenden Behandlung der russischen ausführenden Hersteller wurde nicht weiter belegt. Nach den ursprünglichen Stellungnahmen russischer interessierter Parteien prüfte die Kommission im Laufe der Untersuchung die mögliche Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a auf die ausführenden Hersteller in TT und den USA. Die Kommission prüfte die Behauptungen der interessierten Parteien, gelangte jedoch zu dem Schluss, dass eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a nicht gerechtfertigt wäre, wie in Erwägungsgrund 195 der vorläufigen Verordnung erläutert:
|
(218) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück. |
(219) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die beiden russischen ausführenden Hersteller ihre Vorbringen bezüglich der diskriminierenden Behandlung Russlands im Rahmen des Verfahrens, insbesondere vor dem Hintergrund der Organisation des Gasmarktes in TT. |
(220) |
Die Kommission verwies erneut darauf, dass keine der behaupteten Verzerrungen des Gasmarktes in TT den in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung genannten Ausfuhrbeschränkungen zuzurechnen ist. |
(221) |
Des Weiteren wiederholte EuroChem sein Vorbringen, dass die Erdgaskosten nicht 17 % der Herstellkosten ausmachten. Es wurden jedoch keine Beweise oder Argumente vorgelegt, aufgrund deren die Kommission zu einer anderen als ihrer diesbezüglich in Erwägungsgrund 213 gezogenen Schlussfolgerung gelangt wäre. |
(222) |
Schließlich stellte EuroChem die Feststellungen der Kommission bezüglich einer landesweiten Verzerrung des Erdgasmarktes in Russland infrage. Das Unternehmen wies darauf hin, dass die 30%ige Ausfuhrsteuer nur für Gazprom gelte und nicht für die Ausfuhrverkäufe privater Gaserzeuger, die die Haupterdgaslieferanten von EuroChem seien. |
(223) |
Dem ist zu entgegnen, dass private Erdgaserzeuger in Russland gar nicht exportieren dürfen. Außerdem sind die Ausfuhren von Flüssigerdgas (mit oder ohne Beschränkungen), auf die sich EuroChem bezieht, im vorliegenden Fall nicht relevant, da Flüssigerdgas offenbar kein Rohstoff ist, der von den russischen ausführenden Herstellern für die Herstellung von HAN verwendet wird, und somit auch nicht Gegenstand der im Rahmen dieser Untersuchung vorgenommenen Analyse gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung war. |
(224) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Verzerrungen des Rohstoffangebots auf dem russischen Inlandsmarkt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 207 bis 220 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen — mit den in den Erwägungsgründen 207 bis 222 vorgenommenen Klarstellungen. |
6.4. Interesse der Union nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
(225) |
Einer der russischen ausführenden Hersteller brachte vor, die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a liege nicht im Interesse der Union im Sinne des Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung. Die zur Stützung dieses Vorbringens angeführten Argumente werden im Folgenden behandelt. Mehrere andere interessierte Parteien äußerten sich ebenfalls zu einigen Aspekten der Analyse; auch auf diese Stellungnahmen wird im Folgenden eingegangen. |
6.4.1. Kapazitätsreserven im Ausfuhrland
(226) |
Die beiden russischen ausführenden Hersteller erhoben Einwände gegen die vorläufigen Feststellungen bezüglich der Kapazitätsreserven. Acron gab an, seine Kapazitäten voll auszulasten, während EuroChem einen Rückgang der russischen HAN-Ausfuhren ab 2020 prognostizierte. |
(227) |
Diese Vorbringen entkräften nicht die allgemeinen Feststellungen der Kommission zu den Kapazitätsreserven in Russland insgesamt und zu Russlands Ausfuhrpotenzial, zumindest nicht für die nächste Zukunft. Die Kommission wies die Vorbringen zurück und bestätigte ihre in Abschnitt 6.4.1 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. |
6.4.2. Wettbewerb um Rohstoffe
(228) |
Die russischen Hersteller behaupten, die Regulierung der Gaspreise in Russland verschaffe ihnen keinen unlauteren Vorteil in Bezug auf Erdgas. Die Unternehmen wiesen auf den zunehmenden Wettbewerb auf dem russischen Inlandsmarkt und die wachsende Bedeutung anderer Anbieter neben Gazprom hin. |
(229) |
Angesichts der beherrschenden Stellung von Gazprom mit seinem staatlich regulierten Höchstpreis und seinem Monopol für die Ausfuhr von Erdgas müssen andere, kleinere Anbieter Preise unterhalb dieses regulierten Preises bieten, um wettbewerbsfähig zu sein. Dies impliziert, dass in Russland entgegen der Stellungnahme der russischen Hersteller nach wie vor nur ein begrenzter Wettbewerb herrscht. Darüber hinaus kommen die russischen Unternehmen in den Genuss des unlauteren Vorteils, der sich aus der 30%igen Ausfuhrsteuer auf Erdgasverkäufe ergibt. |
(230) |
Einer der russischen Hersteller machte geltend, der Wirtschaftszweig der Union habe erhebliche Mengen Ammoniak aus Russland eingeführt und sei somit indirekt ebenfalls in den Genuss der niedrigen Gaspreise in Russland gekommen, da Ammoniak ein Halberzeugnis zur Herstellung von Düngemitteln sei. Aus den vorliegenden Beweisen ging hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union Ammoniak unter Einsatz von Gas aus unterschiedlichen Quellen hergestellt und keine erheblichen Mengen Ammoniak aus Russland eingeführt hat. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
6.4.3. Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen in der Union
(231) |
Ein russischer ausführender Hersteller brachte vor, die Lieferketten würden durch die Einführung von Maßnahmen in Höhe der Dumpingspanne beeinträchtigt, wofür auch die starke Beteiligung von Verwendern an der Untersuchung spreche. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Reaktion der Verwender auf Erwägungsgrund 253 der vorläufigen Verordnung zurückzuführen ist, in dem interessierte Parteien aufgefordert wurden, zum Interesse der Verwender Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen wurden geprüft und werden in Abschnitt 7.3 behandelt. |
(232) |
Eine andere interessierte Partei merkte an, die Nachfrage sei zumindest kurz- und mittelfristig äußerst unelastisch, da HAN das einzige flüssige Düngemittel sei und erhebliche Investitionen in Tanks und Sprühausrüstung erforderlich mache. Mehrere Parteien wiesen nachdrücklich auf die unzureichende HAN-Produktion in der Union hin, die den Unionsverbrauch nicht decken könne, da die Unionshersteller in den letzten Jahren Kapazitäten umgestellt oder ihre Produktion vollständig stillgelegt hätten. |
(233) |
Mit Blick auf die unelastische Nachfrage stimmte die Kommission dem Vorbringen zu, dass der Einsatz flüssiger Düngemittel beim Verwender eine andere Ausrüstung voraussetzt als der Einsatz fester Düngemittel. Jedoch zielen die Antidumpingmaßnahmen nicht darauf ab, dass die Landwirte HAN durch andere Düngemittel ersetzen (wobei eine solche Substitution von einigen Wirtschaftsbeteiligten ohnehin für möglich gehalten wird), sondern auf die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Was die Tatsache betrifft, dass die HAN-Produktion in der Union niedriger ist als der HAN-Verbrauch, so wurde bei der Untersuchung kein Risiko bezüglich der Versorgung des Unionsmarktes festgestellt. Länder wie Algerien und Weißrussland sind als Bezugsquellen Alternativen zu den betroffenen Ländern. In jedem Fall würden Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern lediglich die Preise für diese Einfuhren auf ein Niveau bringen, das einen fairen Wettbewerb gewährleistet. Wie in Erwägungsgrund 255 der vorläufigen Verordnung festgestellt, verfügen zudem die HAN-Hersteller in der Union über die Kapazitäten und die Möglichkeit, ihre HAN-Produktion zu steigern, wenn gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Die Vorbringen der Parteien zu „Pendelkapazitäten“ und Stilllegungen wurden in Erwägungsgrund 178 behandelt. |
6.4.4. Schlussfolgerung
(234) |
Aufgrund dieser Sachlage und da keine anderen Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 222 bis 237 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt. |
7. UNIONSINTERESSE
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(235) |
Die Verwenderverbände AGPB und IFA bezweifelten die Notwendigkeit von Antidumpingzöllen, da die Düngemittelpreise in der Union dauerhaft über den Weltmarktpreisen lägen und der Stickstoffmarkt in der Union bereits durch Einfuhrzölle und/oder Antidumpingzölle (z. B. auf Einfuhren von Ammoniumnitrat) geschützt werde. Die Kommission verwarf den Einwand, dass die Unionshersteller nicht geschädigt würden; sowohl in Abschnitt 4 der vorläufigen Verordnung als auch in Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung wurde die Schädigung der HAN-Hersteller in der Union eindeutig festgestellt. |
(236) |
Der ausführende Hersteller Acron bezweifelte, dass Antidumpingzölle im Interesse der Unionshersteller seien, weil große Unionshersteller den Antrag nicht unterstützt hätten. Der ausführende Hersteller CFI und der Verwenderverband AGPB bezweifelten, dass Antidumpingzölle im Interesse der Unionshersteller seien, weil die Unionshersteller, auf die nach ihren Schätzungen etwa 50 % der Unionsproduktion entfielen, keinen Schutz durch Antidumpingzölle anstrebten. |
(237) |
Hierzu ist erstens klarzustellen, dass der genannte Wert nicht korrekt ist, da die vom Antragsteller produzierte HAN-Menge 55 % bis 70 % der gesamten Unionsproduktion ausmacht. Zweitens ist festzustellen, dass die von den beiden Herstellern, die sich gegen die Untersuchung ausgesprochen haben, produzierte HAN-Menge 25 % bis 35 % der gesamten Unionsproduktion ausmacht. Die verbleibenden Produktionsmengen, d. h. die HAN-Mengen, deren Hersteller sich nicht zu der Untersuchung geäußert haben, sind somit begrenzt. |
(238) |
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn sich ein Unionshersteller gegen die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung oder die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ausspricht, dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass der betreffende Hersteller nicht von den möglicherweise eingeführten Maßnahmen profitieren würde. Deshalb wird an der Schlussfolgerung festgehalten, dass das Fehlen von Maßnahmen negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben dürfte, wohingegen die Einführung von Maßnahmen seine Lage verbessern würde; das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(239) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 239 und 240 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt. |
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer
(240) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer eingingen, wurden in den Erwägungsgründen 241 bis 243 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt. |
7.3. Interesse der Verwender
(241) |
In Erwägungsgrund 253 der vorläufigen Verordnung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zum Interesse der Verwender Stellung zu nehmen, um der Kommission weitere Analysen und die Vervollständigung ihrer Bewertung mit Blick auf die Verwender und insbesondere die Landwirte zu ermöglichen. Mehrere Parteien äußerten sich dahin gehend, dass die Einführung von Antidumpingzöllen nicht im Interesse der Union liege. Die Stellungnahmen und Informationen, die auf die vorläufige Unterrichtung hin eingingen und für die Analyse relevant waren, werden im Folgenden behandelt, ebenso wie die begrenzte Zahl der diesen Abschnitt betreffenden Kommentare, die nach der endgültigen Unterrichtung eingingen. |
(242) |
Was die Art der durchgeführten Analyse betrifft, so sei zunächst daran erinnert, dass sich die Kommission entsprechend ihrer üblichen Praxis bei der Beurteilung des Unionsinteresses auf die Analyse der Auswirkungen einer Kostensteigerung und die Folgen von Antidumpingzöllen für Einführer, Verwender und andere Wirtschaftsbeteiligte konzentriert hat. Die Analyse basiert in der Regel weitgehend auf den von den interessierten Parteien eingereichten Beiträgen. Je nach Grad der Mitarbeit der Verwender (d. h. je nachdem, ob ausführliche und ordnungsgemäße Fragebogenantworten eingegangen sind) wird unter Umständen auch eine Analyse ihrer Rentabilität vorgenommen. Bei der vorliegenden Untersuchung erachtete es die Kommission jedoch angesichts der hohen Zahl und Vielfalt landwirtschaftlicher Betriebe und sonstiger möglicherweise betroffener Wirtschaftsbeteiligter nicht für durchführbar, hinreichende „Feldanalysen“ vorzunehmen. Stattdessen war es ihrer Auffassung nach eher angemessen, auf bereits verfügbare Statistiken und Daten zurückzugreifen, die vor allem von den fachlich zuständigen Kommissionsdienststellen bereitgestellt werden. |
(243) |
In Reaktion auf die vorläufige Unterrichtung stimmte der Verwenderverband AGPB der Berechnung der Kommission zu, der zufolge auf HAN weniger als 1 % der gesamten landwirtschaftlichen Kosten in der Union entfällt (20), nicht aber der Bewertung dieses Umstands. Vom Verwenderverband IFA wurde der genannte Prozentsatz allerdings beanstandet, da er nicht den vielfältigen Realitäten im Agrarsektor der Union Rechnung trage. Der ausführende Hersteller CFI wandte ein, dieser Teil der Analyse der Kommission stehe nicht im Einklang mit den übrigen Teilen der Untersuchung, da die Auswirkungen auf die Landwirte für den Agrarsektor insgesamt berechnet worden seien, während sich die Kommission in den übrigen Teilen der Untersuchung auf HAN konzentriert habe. |
(244) |
Bezüglich des Vorbringens, dass die Auswirkungen auf den Agrarsektor insgesamt unerheblich seien, ist erstens festzustellen, dass bei der Kommission weder im Rahmen der vorläufigen noch im Zuge der endgültigen Sachaufklärung überprüfbare Zahlen zu den Auswirkungen eingegangen sind, welche die Maßnahmen auf die HAN-Verwender in der Union als gesonderte Verwendergruppe haben könnten. Daher berechnete die Kommission zunächst anhand der besten verfügbaren und verlässlichen statistischen Quellen und entsprechend ihrer oben beschriebenen üblichen Praxis die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Agrarsektor insgesamt, wobei sie der Tatsache Rechnung trug, dass HAN in der Union zwar verwendet wird, aber nicht das am häufigsten eingesetzte (stickstoffhaltige) Düngemittel ist. (21) Die Partei, die vorbrachte, dass dieser Teil der Analyse nicht im Einklang mit den übrigen Teilen stehe, legte auch selbst nicht HAN-bezogene Zahlen vor (22), soweit ihr keine HAN-spezifischen Daten zur Verfügung standen. |
(245) |
Wie in Erwägungsgrund 251 der vorläufigen Verordnung dargelegt, berechnete die Kommission darüber hinaus die sich im schlimmsten denkbaren Fall („Worst-Case-Szenario“) ergebenden Auswirkungen, d. h. die Auswirkungen des höchsten vorläufigen Zolls auf einen spezialisierten landwirtschaftlichen Betrieb, der ausschließlich HAN als stickstoffhaltiges Düngemittel einsetzt. Dies ist ein sehr extremes und theoretisches Szenario. Bei ihrer Analyse stützte sich die Kommission auf statistische Daten zu denjenigen Gruppen von Landwirten, die die Hauptverwender von HAN sind. Die Kommission teilte den interessierten Parteien auch die Ergebnisse dieser Analyse mit. |
(246) |
Derselbe ausführende Hersteller räumte ein, dass die Kommission eine Worst-Case-Berechnung vorgelegt habe, erhob jedoch Einwände gegen die für das Jahr 2017 vorgenommene Anpassung des im Jahr 2013 verzeichneten Anteils stickstoffhaltiger Düngemittel an den Herstellkosten eines auf Weizen spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebs in Frankreich. Wie in Fußnote 28 der vorläufigen Verordnung erläutert, erfolgte auch diese Berichtigung auf der Grundlage verlässlicher statistischer Quellen. Zudem machen auch die Werte aus der jüngsten Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Frankreich die von der Kommission vorgenommene Berichtigung nach unten erforderlich. (23) Darüber hinaus äußerte die Partei Zweifel an der Feststellung der Kommission, dass im Untersuchungszeitraum etwa 10 % der Herstellkosten der landwirtschaftlichen Betriebe in Frankreich, die auf Weichweizen spezialisiert sind und HAN als einzige Quelle für die Stickstoffdüngung verwenden, auf HAN entfielen. Die Partei legte jedoch keine Beweise vor, um ihr Vorbringen zu untermauern. Diese Vorbringen werden folglich zurückgewiesen. |
(247) |
Der Verwenderverband AGPB stimmte der Feststellung der Kommission zu, dass im Untersuchungszeitraum bis zu 10 % der Herstellkosten der auf Weichweizen spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebe in Frankreich auf HAN entfielen, (24) während der Antragsteller Berechnungen vorlegte, denen zufolge die Kosten für Düngemittel nur einen geringen Anteil der Input-Kosten von Landwirten ausmachen. (25) Die Verwenderverbände AGPB und IFA schlugen eine Alternative zur Methodik der Kommission vor, die eine Bestimmung der gesamten landwirtschaftlichen Kosten in der Union sowie eine Analyse des in den Erwägungsgründen 250 und 251 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Worst-Case-Szenarios umfasste. Die Feststellungen der Parteien betreffen eine größere Gruppe französischer Verwender (26) als das von der Kommission herangezogene Worst-Case-Szenario. Da die alternative Methodik der Parteien zwar zu einer anderen Schlussfolgerung führte, die sich allerdings nicht allzu sehr von der Schlussfolgerung der Kommission unterschied, war die Kommission der Auffassung, dass die veröffentlichten Daten des INLB über GÖE-Betriebe in Frankreich ihre Feststellungen zum Unionsinteresse bezüglich der Landwirte nicht entkräften. |
(248) |
IFA brachte ferner vor, die Kommission habe den Anteil von HAN an den Gesamtherstellkosten der Landwirte unterschätzt und den seit September 2018 zu beobachtenden Anstieg der HAN-Preise nicht angemessen berücksichtigt. Die Kommission stellte fest, dass als Untersuchungszeitraum für diese Untersuchung der Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 30. Juni 2018 festgelegt wurde und es somit richtig war und im Einklang mit der Grundverordnung stand, für die oben genannte Analyse keine Daten aus der zweiten Jahreshälfte 2018 heranzuziehen. Wie in Abschnitt 10.1 erläutert, wurden nach dem Untersuchungszeitraum eingetretene Entwicklungen dennoch analysiert und bei der Festlegung der Art der Maßnahmen berücksichtigt. |
(249) |
Derselbe Verband erhob Einwände dagegen, dass die Kommission bei der Berechnung der Auswirkungen eines Zolls auf die Herstellkosten von landwirtschaftlichen Betrieben in Frankreich, die auf Weichweizen spezialisiert sind und HAN als einzige Quelle für die Stickstoffdüngung verwenden, davon ausgegangen war, dass nur 70 % der Düngemittelkosten dieser landwirtschaftlichen Betriebe auf HAN entfallen, da Stickstoffdüngemittel 70 % des gesamten Düngemitteleinsatzes in der Union ausmachen. Jedoch brachte der Verband keine Beweise zur Stützung seines Vorbringens bei, das angesichts der vom Antragsteller in t19.002185 vorgelegten Daten zur agronomischen Wirksamkeit nicht gerechtfertigt zu sein scheint. Das Vorbringen der Partei wird daher zurückgewiesen. |
(250) |
Der Verwenderverband Copa-Cogeca wies erneut darauf hin, dass Zölle zusätzliche Kosten verursachten, welche die Landwirte nicht innerhalb der landwirtschaftlichen Lebensmittelkette weitergeben könnten, sodass das Einkommen der Landwirte geschmälert und ihre Wettbewerbsfähigkeit untergraben werde. Die Verwenderverbände AGPB und IFA gaben zu bedenken, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte in der Union bereits durch Einfuhrzölle und/oder Antidumpingzölle (z. B. auf Einfuhren von Ammoniumnitrat) zum Schutz der Stickstoffhersteller in der Union beeinträchtigt werde, wodurch den Landwirten in der Union jährliche Kosten in Höhe von 1 Mrd. EUR entstünden. Wenngleich die Kommission einräumt, dass es für Landwirte in Abhängigkeit von den angebauten Pflanzen und dem jeweiligen Markt schwer sein wird, bestimmte Kostensteigerungen weiterzugeben, lassen die in Erwägungsgrund 254 erwähnten Prognosen in naher Zukunft ein stabiles landwirtschaftliches Einkommen in der Union erwarten. Außerdem verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 249 der vorläufigen Verordnung, in dem sie feststellte, dass HAN weniger als 1 % der gesamten landwirtschaftlichen Kosten in der Union ausmacht, sowie auf Erwägungsgrund 251, dem zufolge auf HAN 10 % der Gesamtkosten spezialisierter landwirtschaftlicher Betriebe entfallen. Eine etwaige durch die Maßnahmen bedingte Preiserhöhung dürfte daher keine wesentlichen Auswirkungen auf den Agrarsektor in der Union insgesamt haben. Aus diesem Grund wird das Vorbringen zurückgewiesen. |
(251) |
Bei einer gemeinsamen Anhörung, die nach der vorläufigen Unterrichtung stattfand, brachten mehrere Verwender vor, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Landwirte deutlich gravierender wären als von der Kommission berechnet. Sie machten geltend, dass die Herstellkosten einiger der am stärksten betroffenen Landwirte nicht wie von der Kommission berechnet um 3 % bis 5 % steigen würden, sondern um 5 % bis 12 %. Ihre Vorbringen stützten sich auf Aussagen ausgewählter Landwirte oder die von diesen vorgelegten Daten, die allerdings nicht überprüft werden konnten, sowie auf statistische Daten. Nach der endgültigen Unterrichtung senkten die Parteien angesichts der überprüften Höhe des Zolls und der überprüften Form der Maßnahmen (siehe Abschnitt 8.1) ihre Projektionen von 6 % auf maximal 9 %, je nachdem, ob HAN mit 70 % der Düngemittelkosten der betreffenden landwirtschaftlichen Betriebe — was, wie in Erwägungsgrund 248 erwähnt, nach Auffassung der Kommission innerhalb dieses „extremen“ Szenarios der realistischste Wert ist — oder mit 100 % zu Buche schlägt. Die projizierten Kostensteigerungen basierten im Übrigen auf den HAN-Preisen vom Februar 2019, einem Monat, der nicht nur außerhalb des Untersuchungszeitraums liegt, sondern der auch ein Monat war, in dem die Preise außergewöhnlich hoch waren (bevor sie dann stark zurückgingen). Außerdem wurde von der Annahme ausgegangen, dass der durch die endgültigen Zölle bedingte Gesamtanstieg der Kosten in Höhe des für einen der russischen ausführenden Hersteller berechneten relativ hohen spezifischen Zolls anzusetzen wäre, was angesichts des Marktanteils des betreffenden Herstellers übertrieben ist. Diese Vorbringen werden folglich zurückgewiesen. |
(252) |
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen berechnete Copa-Cogeca, dass den Landwirten in der Union durch den vorläufigen Antidumpingzoll zusätzliche Kosten in Höhe von jährlich 559 Mio. EUR entstehen würden, wohingegen die Berechnungen des Verwenderverbands IFA einen Betrag von 312 Mio. EUR ausweisen. Nach Angaben des Verwenderverbands AGPB würden sich die zusätzlichen Kosten auf 502 Mio. EUR jährlich belaufen. Die Kommission stellt fest, dass die Parteien bei der Berechnung dieser Zahlen offensichtlich andere Referenzdaten herangezogen haben als die Kommission, namentlich die höchsten vorläufigen Zölle und HAN-Preise in Zeiträumen mit (außergewöhnlich) hohen HAN-Preisen. Nach der endgültigen Unterrichtung gab Fertilizers Europe zu bedenken, dass sich die Gesamtkosten der zu erhebenden Zölle für die Landwirte auf 32,8 Mio. EUR pro Jahr belaufen würden. Allerdings ließ der Verband bei seinen Berechnungen etwaige Auswirkungen des Zolls auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unberücksichtigt. Die Kommission stellt außerdem fest, dass Antidumpingmaßnahmen in der in dieser Verordnung festgesetzten Höhe für die Landwirte in der Union Mehrkosten von höchstens 90 Mio. EUR jährlich bedeuten würden, sofern die Einführer die Zollkosten zu 100 % an sie weitergeben. Diese Schätzung basiert auf den spezifischen Zöllen, die für die betroffenen Ursprungsländer einzuführen sind, sowie auf dem HAN-Verbrauch und den Marktanteilen im Untersuchungszeitraum; gleichzeitig wird ein Anstieg der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union antizipiert. |
(253) |
Der ausführende Hersteller CFI kritisierte, dass in Abschnitt 7.3 der vorläufigen Verordnung keine Beurteilung der Auswirkungen eines Antidumpingzolls auf die Rentabilität der Landwirte vorgenommen worden sei, obgleich dem in Fußnote 24 der vorläufigen Verordnung genannten Bericht der GD AGRI der Kommission zu entnehmen ist, dass ein auf Weizen spezialisierter landwirtschaftlicher Betrieb in Nordfrankreich im Jahr 2013 Verluste in Höhe von 10 % habe hinnehmen müssen. Auch die beiden Verwenderverbände AGPB und IFA meinten, dass statt der Auswirkungen des Antidumpingzolls auf die Herstellkosten vielmehr die Auswirkungen auf die Gewinne der Landwirte ermittelt werden sollten. Eine solche Analyse würde angeblich zeigen, dass die aktuellen Gewinnspannen der Landwirte sehr gering seien und sich die durch die Antidumpingzölle verursachte Kostensteigerung nachteilig auf die Rentabilität zahlreicher landwirtschaftlicher Betriebe in der Union auswirken könnte. Die Parteien widersprachen der Schlussfolgerung der Kommission, dass ein Zoll in der ursprünglich eingeführten Höhe keine unverhältnismäßig großen Auswirkungen für die auf Weichweizen spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebe in Frankreich hätte. Einer dieser Parteien zufolge würden etwaige durch die Maßnahmen verursachte zusätzliche Kosten dazu führen, dass die ohnehin schon dürftigen derzeitigen Gewinne der auf Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebe in Frankreich größtenteils verloren gingen. Der russische ausführende Hersteller Acron wies darauf hin, dass die Stimmung unter den Landwirten aufgrund von angeblich katastrophalen Ernten, Pandemien in den landwirtschaftlichen Betrieben, klimatischen Unwägbarkeiten und Marktunsicherheiten sowie von unter den Herstellkosten liegenden Verkaufspreisen auf dem Tiefpunkt sei. Nach Auffassung des anderen russischen ausführenden Herstellers würde die Höhe der Preissteigerungen ohne erschwingliche Alternativerzeugnisse einen landwirtschaftlichen Sektor gefährden, in dem ohnehin bereits bedenklich niedrige Einkommen erzielt würden. |
(254) |
Die oben angeführten Vorbringen zur Rentabilität der Landwirte werden zurückgewiesen. |
(255) |
Erstens basiert die von der Kommission vorgenommene Analyse, wie in Erwägungsgrund 241 dargelegt, auf den Beiträgen der interessierten Parteien und den verfügbaren verlässlichen Statistiken und Daten. Zweitens stellt die Kommission fest, dass öffentlich verfügbare Forschungsarbeiten daran zweifeln lassen, dass Antidumpingzölle erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe in der Union hätten. Tatsächlich hat Frankreich, das auf Unionsebene voraussichtlich auch weiterhin ein bedeutender Nettoausführer von Getreide sein wird, (27) in den beiden letzten Jahren bessere Weizenpreise und Ernten erzielt als im Zeitraum 2015/2016 (28), und die Landwirte in Ländern wie dem Vereinigten Königreich, Irland und Frankreich hatten in den Jahren 2017 und 2018 recht gute wirtschaftliche Ergebnisse zu verzeichnen. (29) Auch wenn ein auf Weizen spezialisierter landwirtschaftlicher Betrieb in Frankreich im Jahr 2013 eine negative Rentabilität aufwies (30), so wird doch auf S. 79 des „EU Agricultural outlook for markets and income 2018-2030“ (31) für den gesamten Prognosezeitraum eine Stabilisierung des landwirtschaftlichen Einkommens je Jahresarbeitseinheit vorhergesagt. Dem genannten Dokument zufolge werden im Prognosezeitraum das nominale landwirtschaftliche Einkommen etwa auf dem im Zeitraum 2016 bis 2018 verzeichneten Niveau verharren und auch das gegenwärtige Subventionsniveau unverändert bleiben. Zudem wird in dem Dokument davon ausgegangen, dass die Getreideproduktion in der Union weiter wachsen und bis 2030 auf 325 Mio. Tonnen steigen wird (gegenüber 284 Mio. Tonnen im Jahr 2018), während die Preise weitgehend stabil bleiben sollen, wobei beispielsweise für Weichweizen ein Preis von etwa 180 EUR pro Tonne angegeben wird. |
(256) |
Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die beiden in Erwägungsgrund 252 genannten Verwenderverbände der Feststellung der Kommission zustimmten, dass die meisten Landwirte in der Union verschiedene Pflanzen anbauen. Dies mag ein landwirtschaftliches Erfordernis sein, in jedem Fall ist es jedoch als ein Sicherheitsnetz für die Landwirte zu betrachten, da sich Preise und Einkommen je nach Anbaupflanze unterschiedlich entwickeln. Tatsächlich entfallen etwa 50 % des Ertrags der auf Weichweizen spezialisierten französischen Landwirte (d. h. der im Rahmen des Worst-Case-Szenarios betrachteten Gruppe) auf andere Anbaupflanzen. |
(257) |
Zwar kann die Kommission nicht ausschließen, dass sich die endgültigen Antidumpingzölle in der festgelegten Höhe nachteilig auf einige Tätigkeiten bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe auswirken, doch sind die künftigen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe in Form von Gewinneinbußen angesichts des zyklischen Charakters der Landwirtschaft und der ihr innewohnenden Unwägbarkeiten nicht quantifizierbar. In jedem Fall hat die Untersuchung gezeigt, dass kein Zusammenhang zwischen dem HAN-Preis und der Nettospanne im Weichweizengeschäft französischer Betriebe im Worst-Case-Szenario oder der auf Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen spezialisierten französischen Betriebe besteht. Tatsächlich liefert das Dossier keine Hinweise darauf, dass in der Vergangenheit Einkommensanstiege bei den Landwirten auf einen Rückgang der HAN-Preise oder Einkommensrückgänge bei den Landwirten auf einen Anstieg der HAN-Preise zurückzuführen gewesen wären, wie nachstehender Tabelle zu entnehmen ist.
|
(258) |
Nach der endgültigen Unterrichtung verwiesen die Verwenderverbände AGPB und IFA darauf, dass die von den Maßnahmen am stärksten betroffene Gruppe von Landwirten über einen langen Zeitraum hinweg Einkommensverluste hinnehmen musste und dass selbst dann, wenn sich ihr Einkommen stabilisieren würde, dies auf einem niedrigen Niveau erfolgen würde und die Maßnahmen deshalb gravierende Auswirkungen für sie hätten. Dass, wie aus vorstehendem Schaubild ersichtlich, kein Zusammenhang zwischen dem HAN-Preis und den Gewinnspannen besteht, lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich die Maßnahmen gravierend auf die Gewinne der Landwirte auswirken werden. Das tatsächliche Ausmaß der Auswirkungen wird letztlich von zu vielen Einzelfaktoren abhängen. |
(259) |
Der Verwenderverband IFA forderte die Kommission auf, nicht einen ineffizienten Produktionssektor zu unterstützen, der im Gegensatz zur Landwirtschaft nur begrenzten Einfluss auf das Gefüge der ländlichen Wirtschaft der Union habe. Dieses Vorbringen ist nicht gerechtfertigt und wird daher zurückgewiesen. Der Wirtschaftszweig der Union ist rentabel und effizient, wenn gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind. |
(260) |
Die Verwenderverbände AGPB und IFA bezweifelten — entgegen der Feststellung der Kommission — die Verfügbarkeit von Versicherungen zur Absicherung von Margenrisiken für Landwirte in der Union. Die Kommission stellte fest, dass die Parteien diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung sind: Die Stellungnahme des ausführenden Herstellers CFI (32) vom 29. April 2019 ließ darauf schließen, dass die in Erwägungsgrund 251 der vorläufigen Verordnung genannten Instrumente in Anspruch genommen werden. Nach der endgültigen Unterrichtung gaben AGPB und IFA zu bedenken, dass Margenversicherungen in der EU-Landwirtschaft derzeit nicht weitverbreitet seien und dass es keine in größerem Umfang verfügbaren Preisabsicherungsinstrumente für landwirtschaftliche Inputs gebe. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht untermauert. |
(261) |
Der betroffene ausführende Hersteller stellte die Relevanz der von der Kommission in Erwägungsgrund 251 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen infrage, dass i) viele landwirtschaftliche Betriebe in der Union verschiedene Pflanzen anbauen und ii) den Landwirten mehrere Instrumente zur Verfügung stehen, um sich HAN zu angemessenen Preisen zu sichern. Zu Ziffer i brachte er vor, dass auf Weizen spezialisierte landwirtschaftliche Betriebe, darunter auch der von der Kommission als Beispiel angeführte Betrieb, bereits relativ stark diversifiziert seien, ein Antidumpingzoll jedoch auch auf andere Anbaupflanzen als Weizen bedeutende Auswirkungen hätte, wie dies von den Bauernverbänden aufgezeigt worden sei. Zu Ziffer ii stellte er fest, diese Instrumente würden von den Landwirten bereits jetzt in Anspruch genommen, sodass dieser Umstand die Auswirkungen eines etwaigen Zolls nicht abschwächen würde. Die Kommission stimmte der Partei nicht zu, da sowohl der unter Ziffer i genannte Umstand als auch der unter Ziffer ii genannte Umstand generell vorteilhaft für die Landwirte sind und es somit keinen Grund gibt, aus dem dies im Kontext etwaiger Kostensteigerungen infolge von Antidumpingmaßnahmen nicht der Fall sein sollte. |
(262) |
Der ausführende Hersteller Acron stellte fest, die Tatsache, dass die Kommission keine Schätzung der mit HAN verbundenen Arbeitsplätze in landwirtschaftlichen Betrieben vornehmen könne, bedeute nicht, dass es in den betreffenden Betrieben keine solchen Arbeitsplätze gebe. Der ausführende Hersteller CFI widersprach der Auffassung der Kommission, dass die Antidumpingmaßnahmen angesichts des absehbaren beträchtlichen Rückgangs der Zahl der Arbeitskräfte infolge der Produktivitätssteigerungen in diesem Sektor nur begrenzte Auswirkungen auf die Beschäftigung hätten. Die betreffende Partei wies zudem auf den erwarteten Anstieg bestimmter Kosten der Landwirte zwischen 2017 und 2030 hin. |
(263) |
Die Kommission stellte klar, dass Erwägungsgrund 252 der vorläufigen Verordnung dahin gehend zu verstehen ist, dass die Antidumpingzölle den ohnehin bereits prognostizierten weiteren Rückgang der Zahl der Beschäftigten der landwirtschaftlichen Betriebe in der Union nicht beschleunigen dürften. Was die prognostizierte Kostensteigerung betrifft, so wird in Erwägungsgrund 254 in jedem Fall von einer Stabilisierung des landwirtschaftlichen Einkommens ausgegangen. |
(264) |
Da zu den Interessen der Verwender keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 241 bis 252 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
7.4. Sonstige Faktoren
(265) |
Der ausführende Hersteller CFI hielt die Feststellung der Kommission für unzutreffend, dass das Dossier keine Hinweise darauf enthalte, dass ein etwaiger Anstieg der HAN-Preise erhebliche Auswirkungen auf die Preise anderer Düngemittel haben werde, da sich die Preise von HAN und Ammoniumnitrat nach Auffassung der Partei parallel entwickeln. Diesem Vorbringen widersprachen jedoch die von Verwendern bei den Anhörungen vorgelegten Unterlagen (33), denen zufolge die Preise für Ammoniumnitrat in der Union unabhängig von den Weltmarktpreisen waren. Daher wurde auch das Vorbringen des Verwenderverbands Copa-Cogeca zurückgewiesen, dass die Zölle einen Anstieg der Preise anderer Stickstoffdüngemittel nach sich ziehen würden. |
(266) |
Der ausführende Hersteller CFI erhob Einwände gegen die von der Kommission in Erwägungsgrund 257 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bezüglich der mit HAN verbundenen Arbeitsplätze. Die Partei legte weder eine alternative Berechnung noch eine Berechnung zu den mit HAN zusammenhängenden Arbeitsplätzen in den landwirtschaftlichen Betrieben der Union vor. Ihre Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
(267) |
Der russische ausführende Hersteller Acron stellte die Aussage in Fußnote 32 der vorläufigen Verordnung infrage („Der CO2-Fußabdruck von Ammoniumnitrat in der EU beträgt 1,1 Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne des Produkts, 2,3 in den USA und 2,6 in Russland“) und erklärte, der CO2-Fußabdruck seiner eigenen HAN-Produktion betrage 0,7 Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne des Produkts (34) und der CO2-Fußabdruck für Russland liege zwischen 0,6 und 0,8. Die Kommission verfügt über keine eigenen Vergleichsdaten zum CO2-Fußabdruck von HAN. Wie in der betreffenden Fußnote ausdrücklich festgestellt, basierten die Daten auf den Ammoniumnitrat-Werten aus dem Fußabdruck-Rechner eines Dritten. Die von den europäischen Einrichtungen veröffentlichten Daten weisen eine Verringerung des CO2-Fußabdrucks der Unionsunternehmen aus. (35) |
(268) |
Der Zentralverband der landwirtschaftlichen Erzeuger und Waldbesitzer in Finnland (im Folgenden „MTK“) betonte, dass die Maßnahmen den Einsatz von HAN, ein angeblich sehr umweltfreundliches Düngeverfahren, behindern würden. Der ausführende Hersteller Acron brachte vor, die Alternativen zu HAN seien nicht nur teurer und kostenintensiver in der Anwendung, sondern auch umweltschädlicher. Die betreffende Partei verwies auf eine Studie zur Landwirtschaft als Hauptquelle der Stickoxidbelastung in Kalifornien und forderte, angesichts der mit dem Einsatz von HAN-Alternativen verbundenen Umweltgefährdung solle die Kommission den Einsatz von erschwinglichem HAN in der Union nicht durch die Einführung von Antidumpingzöllen verhindern. In Erwägungsgrund 256 der vorläufigen Verordnung wurde darauf hingewiesen, dass HAN zwar vielfältige agronomische Vorteile hat, aber nicht umweltneutral ist. Da die Parteien diesbezüglich keine hinreichenden relevanten Beweise vorlegten, wurden die Vorbringen zurückgewiesen. |
(269) |
Acron brachte ferner vor, dass Zölle nachteilige Auswirkungen auf die europäischen Vertriebshändler und Lieferketten hätten. Da die Partei diesbezüglich keine Beweise vorlegte, wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
(270) |
Der Verband MTK warf die Frage auf, wer von den Antidumpingzöllen profitieren würde, und wies darauf hin, dass die meisten der auf dem Unionsmarkt tätigen großen Düngemittelunternehmen ihren Sitz nicht in der Union hätten. Diesbezüglich erinnerte die Kommission an ihre rechtliche Verpflichtung, Antidumpingzölle einzuführen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, unabhängig von steuerlichen Aspekten oder sonstigen Überlegungen. |
(271) |
Der ausführende Hersteller Acron behauptete, die Unionshersteller versuchten, die HAN-Preise zu manipulieren. Die mitarbeitenden Verwenderverbände wiesen auf eine zunehmende Konzentration bei den Unionsherstellern und mögliche wettbewerbswidrige Praktiken der Düngemittelhersteller in der Union hin. Da keine der zuständigen Behörden wettbewerbswidrige Praktiken von HAN-Herstellern in der Union festgestellt hat, wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. |
7.5. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(272) |
Aufgrund dieser Sachlage und da keine anderen Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 239 bis 258 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt. |
8. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(273) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. |
8.1. Form der Maßnahmen
(274) |
Der ausführende Hersteller CFI brachte vor, Wertzölle seien im derzeitigen Kontext steigender Preise nicht angemessen, da sie ein zu hohes Schutzniveau zur Folge hätten, den Unionsherstellern keine Anreize für Kostensenkungen böten, die Preise in der Union über Gebühr in die Höhe trieben und Gazprom darin bestärkten, auf dem Unionsmarkt weiterhin Gas zu überhöhten Preisen zu verkaufen. Daher meinte er, etwaige Maßnahmen sollten in Form eines Mindestreferenzpreises in Höhe des CIF-Preises, unverzollt, festgelegt werden, da dies dem Wirtschaftszweig der Union ein angemessenes Schutzniveau biete, ohne die Agrarindustrie in unangemessener Weise zu bestrafen. Die Verwenderverbände AGPB und IFA erklärten, ein Mindesteinfuhrpreis stünde im Einklang mit dem Vorgehen der Kommission (36) im Falle von Preissteigerungen nach dem Untersuchungszeitraum und biete der Düngemittelindustrie der Union ein Sicherheitsnetz, während er zugleich sowohl die Zunahme der Kostenbelastung für die Unionslandwirte als auch die nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Ausfuhren der Union begrenze. |
(275) |
Angesichts der Untersuchungsergebnisse bezüglich der Auswirkungen auf die Verwender stellte die Kommission jedoch fest, dass Maßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt wären. Die Forderungen nach einem Mindesteinfuhrpreis wurden daher zurückgewiesen. |
(276) |
Der ausführende Hersteller MHTL forderte einen spezifischen Zoll i) angesichts der nach dem Untersuchungszeitraum gestiegenen HAN-Preise, ii) um etwaige gravierende Auswirkungen auf die Verwender zu begrenzen und iii) weil ein spezifischer Zoll pro Tonne für den Antragsteller besser geeignet sei, da die von der betroffenen Partei stammenden Einfuhren ausschließlich über ein verbundenes Handelsunternehmen erfolgten. |
(277) |
Die Kommission analysierte die durchschnittlichen Einfuhrpreise für HAN im Bezugszeitraum, im Untersuchungszeitraum und in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum. Die Preisänderungen waren signifikant und hauptsächlich auf die erheblichen Schwankungen des Preises für Gas, des wichtigsten Rohstoffs für die Herstellung von HAN, zurückzuführen. Angesichts dieser Volatilität der Einfuhrpreise für HAN besteht tatsächlich die Gefahr, dass ein Wertzoll entweder bei niedrigen Preisen unzureichend sein könnte, um die Schädigung zu beseitigen, oder bei sehr hohen Preisen die Verwenderindustrie über Gebühr belasten könnte. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein spezifischer Zoll angesichts der besonderen Umstände dieses Falls besser geeignet ist als ein Wertzoll. |
(278) |
Nach der endgültigen Unterrichtung sprachen sich der Antragsteller, Grupa Azoty und Agropolychim gegen Maßnahmen in Form eines spezifischen Zolls aus. Angesichts dessen, dass sich die Unionshersteller noch nicht vollständig erholt hätten, unter Berücksichtigung der Volatilität der Preise von Erdgas und HAN und in Anbetracht der niedrigen HAN-Preise im Untersuchungszeitraum hielten sie einen Wertzoll für angemessener. Wie in Erwägungsgrund 276 erläutert, ist gerade die hohe Volatilität der Preise einer der Hauptgründe, die für einen spezifischen Zoll sprechen. Deshalb wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
(279) |
Nach der endgültigen Unterrichtung äußerten sich AGPB und IFA erneut dahin gehend, dass die Kommission, wenn sie die Einführung endgültiger Zölle beabsichtige, einen auf einem Mindesteinfuhrpreis basierenden Ansatz wählen sollte. Die Parteien waren der Auffassung, dass die relevanten Feststellungen aus der jetzigen Untersuchung dieselben seien wie die Feststellungen, auf deren Grundlage in einer 2011 von der Kommission abgeschlossenen Untersuchung (37) ein derartiges Vorgehen gewählt wurde. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass, auch wenn die Umstände ähnlich sein mögen, die Kommission konsequent den Ansatz verfolgt, jeden Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände einzeln zu betrachten. Im vorliegenden Fall erfordern die hinsichtlich der Interessen der Verwender getroffenen Feststellungen, wie in Erwägungsgrund 274 erläutert, nicht die Festlegung eines Mindesteinfuhrpreises. Bekanntermaßen waren die Preise im Untersuchungszeitraum relativ niedrig; würde auf dieser Grundlage ein Mindesteinfuhrpreis bestimmt, bestünde ein echtes Risiko, dass die Maßnahmen keinen angemessenen Schutz des Wirtschaftszweigs der Union vor dem festgestellten schädigenden Dumping gewährleisten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
8.2. Endgültige Maßnahmen
(280) |
Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Zoll in Höhe des nachstehend angegebenen Festbetrags pro Tonne HAN festgesetzt:
|
(281) |
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden aufgrund der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Wie auch in den Erwägungsgründen 35, 74 und 90 der vorläufigen Verordnung erläutert, war der Grad der Mitarbeit in diesem Fall hoch, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern den im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union entsprachen. Die residualen Antidumpingzölle wurden daher in Höhe der für die mitarbeitenden Unternehmen eingeführten Zölle festgelegt. |
(282) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission (38) zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
8.3. Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(283) |
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden. |
(284) |
Die für die Einfuhren aus Russland sowie Trinidad und Tobago festgelegten endgültigen Zollsätze sind niedriger als die vorläufigen Zollsätze. Daher sollten die den endgültigen Antidumpingzollsatz für diese Einfuhren übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben werden. |
8.4. Rückwirkung
(285) |
Wie in Abschnitt 1.2 dargelegt, veranlasste die Kommission während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung. |
(286) |
Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle erfüllt waren. |
(287) |
Die von der Kommission vorgenommene Prüfung ergab, dass es im dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraum nicht zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gegenüber dem Untersuchungszeitraum gekommen ist. Im Monatsdurchschnitt gingen die Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern von 144 020 Tonnen auf 66 080 Tonnen und damit um 54 % zurück (Quelle: Eurostat, zeitanteilig angepasst). Demnach ist die Bedingung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung nicht erfüllt. |
(288) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die rückwirkende Vereinnahmung der endgültigen Zölle für den dreiwöchigen Zeitraum der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren in diesem Fall nicht gerechtfertigt war. |
9. VERPFLICHTUNGSANGEBOT
(289) |
Ein russischer ausführender Hersteller (im Folgenden „Antragsteller“) legte im Einklang mit Artikel 8 der Grundverordnung ein freiwilliges Preisverpflichtungsangebot vor. Die Kommission stellte fest, dass dieses Angebot lange nach Ablauf der gemäß Artikel 8 der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 20 der Grundverordnung festgesetzten, auf die endgültige Unterrichtung bezogenen Frist eingegangen war. |
(290) |
Nach Artikel 8 der Grundverordnung besteht unter außergewöhnlichen Umständen die Möglichkeit, eine Preisverpflichtung nach Ablauf dieser Frist anzubieten (und anzunehmen). Die Kommission prüfte das Verpflichtungsangebot und gelangte zu der Einschätzung, dass eine Annahme des Angebots aus den im Folgenden genannten Gründen nicht sinnvoll ist. |
(291) |
Der vorgeschlagene Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) war nicht geeignet, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Das Angebot entsprach nicht den Anforderungen des Artikels 8 der Grundverordnung. Nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung sollte der im Verpflichtungsangebot vorgesehene Preis in einer Höhe festgesetzt werden, die erforderlich ist, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Nach dem folgenden Unterabsatz desselben Artikels gelten bei der Prüfung der Frage, ob das Preisniveau ausreichend ist, Artikel 7 Absätze 2a bis 2d. |
(292) |
Der Antragsteller vertreibt die betroffene Ware über mit ihm verbundene Unternehmen in der Union, wobei die eingeführte Ware zum Teil in der Union weiterverarbeitet wird, bevor sie an unabhängige Parteien verkauft wird. Außerdem vertreibt den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge eines der verbundenen Unternehmen die untersuchte Ware und auch andere Waren (Düngemittel) auf dem Unionsmarkt, und es dürfte davon auszugehen sein, dass diese anderen Waren an dieselben Kunden verkauft werden. |
(293) |
Sollten die verbundene Partei in der Union und der Antragsteller die betroffene Ware und andere Waren an dieselben Kunden in der Union verkaufen, dann könnten die Preise bei diesen Geschäften so gestaltet werden, dass die im Rahmen der Verpflichtung geltenden Mindesteinfuhrpreise kompensiert werden. Ein derartiger Preisausgleich würde im Rahmen der Überwachung nicht auffallen, da die Preisstruktur der meisten Waren, die von dem verbundenen Unternehmen in der Union hergestellt und verkauft werden, anhand keiner öffentlich zugänglichen Quelle nachvollziehbar ist. Somit kann nicht geprüft werden, ob die von den Kunden gezahlten Preise dem Wert der Waren entsprechen oder ob bei der Preisgestaltung möglicherweise ein Preisnachlass als Ausgleich für Geschäfte, die laut Verpflichtung einem MEP unterliegen, eingeflossen ist. Entsprechend besteht ein hohes Risiko eines Preisausgleichs zwischen Verkäufen von HAN und Verkäufen anderer Waren an ein und dieselben Abnehmer. |
(294) |
Eine Überwachung einer derartigen Verpflichtung wäre daher praktisch unmöglich. |
(295) |
Die Kommission übermittelte dem Antragsteller ein Schreiben, in dem sie die Gründe für die Ablehnung des Verpflichtungsangebot darlegte, und gab dem Antragsteller Gelegenheit, zu der Entscheidung Stellung zu nehmen. Bei der Kommission ging eine Stellungnahme des Antragstellers ein, in der dieser sich zu der verspäteten Vorlage des Verpflichtungsangebots, zur Höhe des MEP und zur Praktikabilität der Verpflichtung äußerte. |
(296) |
Unter Verweis auf Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung machte der Antragsteller geltend, dass er sein Angebot innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung unterbreitet habe. Das Angebot hätte aber innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung übermittelt werden müssen, und nicht innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu einer zusätzlichen endgültigen Unterrichtung. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
(297) |
In seiner Stellungnahme widersprach der Antragsteller der Schlussfolgerung der Kommission, dass der MEP zu niedrig sei, und schlug die Festlegung einer Höchstmenge in Verbindung mit dem MEP vor. Wie in Erwägungsgrund 290 festgestellt, sollten bei der Prüfung der Frage, ob der MEP ausreichen würde, um das schädigende Dumping zu beseitigen, Artikel 7 Absätze 2a, bis 2d Anwendung finden; das Vorbringen sollte daher zurückgewiesen werden. |
(298) |
Der Antragsteller bot auch die Festlegung von Mindestpreisen für die anderen Waren an, die er auf dem Unionsmarkt vertreibt. Dies wäre jedoch mit einem erheblichen Überwachungsaufwand verbunden, weshalb die Kommission an ihrer Auffassung festhielt, dass eine Überwachung der vorgeschlagenen Verpflichtung nicht praktikabel wäre. |
(299) |
In einer sehr späten Phase des Verfahrens übermittelte der Antragsteller eine überarbeitete Fassung des Verpflichtungsangebots. Der Antragsteller bot zwar einen MEP in einer Höhe an, die erforderlich ist, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, dennoch war die Kommission nach wie vor der Auffassung, dass die Überwachung einer derartigen Verpflichtung aus den in den Erwägungsgründen 291, 292 und 297 dargelegten Gründen nicht praktikabel ist, und lehnte das endgültige Angebot deshalb ab. |
10. SCHLUSSBESTIMMUNG
(300) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
(301) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Der Antidumpingzoll auf die Einfuhren der in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Ware wird wie folgt als Festbetrag pro Tonne festgelegt:
Land |
Unternehmen |
Fester Zollbetrag (in EUR pro Tonne) |
TARIC-Zusatzcode |
Russland |
PJSC Acron |
42,47 |
C500 |
Russland |
Joint Stock Company „Azot“ |
27,77 |
C501 |
Russland |
Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot“ |
27,77 |
C504 |
Russland |
Alle übrigen Unternehmen |
42,47 |
C999 |
Trinidad und Tobago |
Methanol Holdings (Trinidad) Limited |
22,24 |
C502 |
Trinidad und Tobago |
Alle übrigen Unternehmen |
22,24 |
C999 |
Vereinigte Staaten von Amerika |
CF Industries Holdings, Inc. |
29,48 |
C503 |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Alle übrigen Unternehmen |
29,48 |
C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zoll Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.
Artikel 3
Auf zollamtlich erfasste Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/455 erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 284 vom 13.8.2018, S. 9).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/455 der Kommission vom 20. März 2019 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 79 vom 21.3.2019, S. 9).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 der Kommission vom 10. April 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 100 vom 11.4.2019, S. 7).
(5) DS337 European Communities — Anti-Dumping Measure on Farmed Salmon from Norway (Europäische Gemeinschaften — Antidumpingmaßnahme gegenüber Zuchtlachs aus Norwegen).
(6) DS493 Ukraine — Anti-Dumping Measures on Ammonium Nitrate (Ukraine — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ammoniumnitrat).
(7) Abschnitt 3.2 des Dokuments.
(8) Siehe Fußnote 8 der vorläufigen Verordnung.
(9) Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2013, EuroChem Mineral and Chemical Company OAO (EuroChem MCC)/Rat der Europäischen Union, T-84/07, ECLI:EU:T:2013:64, sowie Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2013, Acron OAO/Rat der Europäischen Union, T-118/10, ECLI:EU:T:2013:67.
(10) Waidhaus ist der russisch-deutsche Referenzgaspreis (in Waidhaus laufen verschiedene von Russland nach Deutschland führende Pipelines zusammen); Waidhaus spiegelt den CIF-Preis frei deutsche Grenze wider.
(11) ФЕДЕРАЛЬНАЯ СЛУЖБА ПО ТАРИФАМ ПРИКАЗ, от 8 июня 2015 года N 216-э/1, Об утверждении тарифов на услуги по транспортировке газа по магистральным газопроводам ОАО „Газпром“, входящим в Единую систему газоснабжения, для независимых организаций (с изменениями на 14 февраля 2018 года) (Verordnung der föderalen Preisbehörde vom 8. Juni 2015 Nr. 216-e/1 über die Genehmigung von Tarifen für Gastransportleistungen durch Gasleitungen der PAO Gazprom, die in das Einheitliche Gasversorgungssystem aufgenommen wurden, für unabhängige Unternehmen (mit Änderungen vom 14. Februar 2018)).
http://docs.cntd.ru/document/420282257.
(12) ФЕДЕРАЛЬНАЯ СЛУЖБА ПО ТАРИФАМ ПРИКАЗ от 9 июля 2014 г. N 1142-э ОБ УТВЕРЖДЕНИИ ПОЛОЖЕНИЯ ОБ ОПРЕДЕЛЕНИИ ФОРМУЛЫ ЦЕНЫ ГАЗА (Verordnung der föderalen Preisbehörde vom 9. Juli 2014 Nr. 1142-e über die Annahme der Regelungen für die Festlegung der Gaspreisformel),
abrufbar unter http://www.gazprom.com/f/posts/98/377922/prikaz_1142-e.pdf (zuletzt abgerufen am 31. Juli 2019).
(13) Beweisstücke 2 und 13 vom Kontrollbesuch vor Ort in Frankreich.
(14) Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina d.o.o., C-393/13, EU:C:2014:2245, Rn. 25.
(15) Beispielsweise in der Sache Nahtlose Rohre, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien (ABl. L 174 vom 4.7.2012, S. 5), Erwägungsgrund 60; Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 20, Erwägungsgrund 81).
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1246 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 70).
(17) http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?docid=212842&text=&dir=&doclang=EN&part=1&occ=first&mode=lst&pageIndex=0&cid=593705
(18) Urteil des Gerichts vom 30. November 2011, Transnational Company „Kazchrome“ AO und ENRC Marketing AG/Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission, T-107/08, ECLI:EU:T:2011:704.
(19) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller CFI vor, dass dies bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung nicht berücksichtigt worden sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Tatsache, dass die meisten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union eher auf lokaler Ebene getätigt wurden, führte dazu, dass bei rund 60 % der für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogenen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union die Preise ab Werk zugrunde gelegt wurden und auch die für Transportkosten vorgenommene Berichtigung des Zielpreises in den Berechnungen der Zielpreisunterbietung auf diesem Anteil beruht.
(20) t19.001843.
(21) http://www.fertilizerseurope.com/fileadmin/user_upload/publications/statistics_publications/Stat_website.pdf
(22) So legt der ausführende Hersteller (CFI) unter Punkt 4.3.3 seiner Stellungnahme vom 29. April 2019 keine HAN-spezifischen Beschäftigungszahlen vor, sondern stellt fest, dass “… im Jahr 2017 in der Agrarindustrie 9 Mio. Menschen beschäftigt waren“.
(23) Siehe https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/statistics/factsheets/pdf/fr_en.pdf, S. 7.
(24) In t19.001843 erklärt AGPB: „Unseren Daten des Observatoire Arvalis/Unigrains/CerFrance vom Oktober 2018 zufolge … entfielen auf die Stickstoffdüngung … im Zeitraum 2017/2018 in Frankreich 10 % der gesamten Herstellkosten für Winterweizen“.
(25) Siehe t19.002111; darin berechnet der Antragsteller, dass in den Jahren 2015 bis 2017 in Frankreich Düngemittel 8,6 % der gesamten Vorleistungskosten ausmachten; die Entwicklung der landwirtschaftlichen Inputs in der Union ist auf S. 10 des folgenden Dokuments dargestellt: https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/statistics/factsheets/pdf/eu_en.pdf (aktualisiert im Mai 2018).
(26) In t19.002212 legen die betreffenden Parteien Berechnungen vor, denen zufolge die HAN-Kosten ausgewählter französischer Verwender im Zeitraum 2017/2018 zwischen 9 % und 16 % ausmachten. Bei diesen ausgewählten französischen Verwendern handelt es sich um auf Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen spezialisierte landwirtschaftliche Betriebe (Ausrichtung 15 — „Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe“ — in der INLB-Datenbank der GD AGRI). Die von den Parteien herangezogenen Referenzdokumente (wie etwa https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/fadn/sector-fiches/tf15_fr.pdf) sind in t19.001992 aufgeführt.
(27) Zur Prognose siehe „EU Agricultural outlook for markets and income 2018-2030“ der GD AGRI, Dezember 2018, S. 35.
(28) Angaben zu Preisen und Ernteerträgen finden sich auf S. 4 der Stellungnahme des Antragstellers zum Unionsinteresse in t19.002111.
(29) Siehe Stellungnahme des Antragstellers in t19.002185, insbesondere die Erhebungen zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in den Anlagen.
(30) Den Angaben auf S. 44 des „EU Cereal farms report based on 2013 FADN data“ der GD AGRI zufolge belief sich die Bruttospanne von auf Weichweizen spezialisierten Betrieben in Frankreich im Jahr 2013 auf +49 EUR/Tonne, während die Nettospanne (vor Eigenfaktoren) bei -19 EUR/Tonne lag.
(31) https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/farming/documents/medium-term-outlook-2018-report_en.pdf
(32) t19.002016.
(33) Folie 10 der bei der Anhörung von den Parteien vorgelegten Unterlagen, t19.002212.
(34) Die von Acron vorgenommene Berechnung ist t19.002053 zu entnehmen.
(35) https://www.eea.europa.eu/themes/industry/industrial-pollution/industrial-pollution-country-profiles-2018/2018-industrial-pollution-country-profiles
(36) Die Parteien verwiesen auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 109), die Verordnung (EG) Nr. 901/2001 des Rates vom 7. Mai 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland (ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 11) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 2), Erwägungsgründe 62 bis 65 und 76.
(37) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 2).
(38) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
(39) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).