ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 250

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
30. September 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/1601 des Rates vom 26. September 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/2025 und (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission vom 23. April 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet ( 1 )

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604 der Kommission vom 27. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1605 der Kommission vom 27. September 2019 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

49

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1606 der Kommission vom 27. September 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Methiocarb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

53

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1607 der Kommission vom 27. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 hinsichtlich der geltenden Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge

56

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1608 des Rates vom 16. September 2019 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) für die Verabschiedung von Mustern im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt

58

 

*

Beschluss (EU) 2019/1609 des Rates vom 24. September 2019 zur Ernennung eines von der Hellenischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

80

 

*

Beschluss (EU) 2019/1610 des Rates vom 24. September 2019 zur Ernennung von vier von Malta vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

81

 

*

Beschluss (EU) 2019/1611 des Rates vom 24. September 2019 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

82

 

*

Beschluss (EU) 2019/1612 des Rates vom 24. September 2019 zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

83

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1613 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. September 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/3/2019)

84

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 der Kommission vom 26. September 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu genehmigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6819)

85

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1615 der Kommission vom 26. September 2019 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6826)

91

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1616 der Kommission vom 27. September 2019 über die harmonisierten Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

95

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1617 der Kommission vom 27. September 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7044)  ( 1 )

100

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1601 DES RATES

vom 26. September 2019

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/2025 und (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2019 festgesetzt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2019/124 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 auf null festgesetzt. In der Verordnung (EU) 2019/1097 des Rates (2) wurde eine vorläufige TAC festgelegt, um die Fortsetzung der Fischerei zu ermöglichen. Bei Sardellen handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die Erhebungen im Mai abgeschlossen werden. Das relevante wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) wurde am 28. Juni 2019 vorgelegt. Die Fangbeschränkungen für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 sollten in Übereinstimmung mit diesem Gutachten geändert werden.

(3)

Die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Kabeljau (Gadus morhua) aus der Nordsee bis zum östlichen Ärmelkanal sollte nur für Mitgliedstaaten gelten, die Quoten in beiden Gebieten haben. Die betreffende Tabelle mit den Fangmöglichkeiten sollte entsprechend angepasst werden.

(4)

Am 17. Dezember 2018 hat der ICES ein wissenschaftliches Gutachten zur gebietsübergreifenden Flexibilität für Bastardmakrele (Trachurus spp.) zwischen den ICES-Divisionen 8c und 9a veröffentlicht. Darin empfiehlt der ICES, dass die gebietsübergreifende Flexibilität zwischen zwei Beständen die Differenz zwischen der Fangmenge, die einer fischereilichen Sterblichkeit von Fp.05 entspricht, und der festgesetzten TAC nicht überschreiten sollte. Außerdem sollte keine Übertragung der TAC auf einen Bestand mit einer Laicherbiomasse unterhalb des Grenzwerts (Blim) erfolgen. Unter den Bedingungen dieses wissenschaftlichen Gutachtens sollte die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Bastardmakrele zwischen dem ICES-Untergebiet 9 und der ICES-Division 8c für 2019 von 5 % auf 10 % erhöht werden.

(5)

In Bezug auf Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in den internationalen Gewässern von 1 und 2, sollte es Mitgliedstaaten, die eine wissenschaftliche Studie zum Beifang in der Garnelenfischerei durchführen, erlaubt sein, den an der Studie teilnehmenden Schiffen mit Beobachtern an Bord insgesamt eine Gesamtmenge von 130 Tonnen zuzuteilen. Diese Fangmöglichkeiten sollten entsprechend angepasst werden.

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2025 des Rates (3) wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2019 und 2020 festgesetzt. In der genannten Verordnung wurde die TAC für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im ICES-Untergebiet 10 für beide Jahre auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens für das Jahr 2019 festgelegt, bis das wissenschaftliche Gutachten für das Jahr 2020 vorliegt. Am 11. Juni 2019 veröffentlichte der ICES die wissenschaftlichen Gutachten für 2020. Die TAC sollte im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden.

(7)

Die in der Verordnung (EU) 2019/124 festgelegten relevanten TACs für Sardelle gelten ab dem 1. Juli 2019. Die in der Verordnung (EU) 2018/2025 festgelegten relevanten TACs für Rote Fleckbrasse gelten ab dem 1. Januar 2019, aber die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Änderungen betreffen Fangbeschränkungen für 2020. Die durch die vorliegenden Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf diese Bestände sollten daher mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 gelten.

(8)

Die relevanten TACs für Schwarzen Heilbutt gelten ab dem 1. Januar 2019. Die durch die vorliegenden Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf diese Bestände sollten daher mit Wirkung ab jenem Datum gelten.

(9)

Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten nicht gesenkt werden und noch nicht ausgeschöpft wurden.

(10)

Die Verordnungen (EU) 2018/2025 und (EU) 2019/124 sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2018/2025 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Die Anhänge IA und IB der Verordnung (EU) 2019/124 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019. Anhang II Nummer 1 Absätze 2, 3 und 4 und Anhang II Nummer 2 gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HARAKKA


(1)  Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1097 des Rates vom 26. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).


ANHANG I

Im Anhang der Verordnung (EU) 2018/2025 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10 folgende Fassung:

Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10

(BOR/10-)

Jahr

2019

2020

 

 

Spanien

5

5

 

 

Portugal

566

543

 

 

Vereinigtes Königreich.

5

5

 

 

Union

576

553

 

 

TAC

576

553

 

Vorsorgliche TAC“

ANHANG II

1.   

Anhang IA der Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

4 897  (1)

 

 

Portugal

5 343  (1)

 

 

Union

10 240  (1)

 

 

TAC

10 240  (1)

 

Vorsorgliche TAC

(2)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau im ICES-Untergebiet 4, in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und in dem Teil der ICES-Division 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

870 (2)

 

 

Dänemark

4 998

 

 

Deutschland

3 169

 

 

Frankreich

1 075  (2)

 

 

Niederlande

2 824  (2)

 

 

Schweden

33

 

 

Vereinigtes Königreich

11 464  (2)

 

 

Union

24 433

 

 

Norwegen

5 004  (3)

 

 

TAC

29 437

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

Union

21 236 “

(3)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrele in der ICES-Division 8c erhält folgende Fassung:

Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

8c

(JAX/08C.)

Spanien

16 895  (4)

 

 

Frankreich

293

 

 

Portugal

1 670  (4)

 

 

Union

18 858  (4)

 

 

TAC

18 858

 

Analytical TAC

(4)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrele im ICES-Untergebiet 9 erhält folgende Fassung:

Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

9

(JAX/09.)

Spanien

24 324  (5)

 

 

Portugal

69 693  (5)

 

 

Union

94 017

 

 

TAC

94 017

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

2.   

In Anhang IB der Verordnung (EU) 2019/124 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt in den internationalen Gewässern von 1 und 2 folgende Fassung:

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(GHL/1/2INT)

Union

900 (6)  (7)

 

 

TAC

entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)  Die Quote darf nur vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 befischt werden.“

(2)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefangen werden: 7d (COD/*07D.).

(3)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(4)  Besondere Bedingung: bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).“

(5)  Besondere Bedingung: bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).“

(6)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(7)  Zusätzlich zu dieser TAC dürfen Mitgliedstaaten, die eine wissenschaftliche Studie zum Beifang in der Garnelenfischerei durchführen, den an der Studie teilnehmenden Schiffen mit Beobachtern an Bord insgesamt eine Gesamtmenge von 130 Tonnen zuteilen (GHL/*12INT). Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen des Schiffs/die Namen der Schiffe mit bevor sie Anlandungen erlauben.“


30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1602 DER KOMMISSION

vom 23. April 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Tieren und Waren durchführen, die in die Union verbracht werden.

(2)

Die vorliegende Verordnung sollte nur für Sendungen gelten, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, da Vorschriften für die Fälle, in denen das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (im Folgenden „GGED“) Sendungen in der Durchfuhr begleiten sollte, sowie die Bedingungen hierfür in einem gesonderten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 festzulegen sind.

(3)

In der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass Sendungen von Tieren und Waren, die über benannte Grenzkontrollstellen in die Union verbracht werden, von einem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument begleitet werden müssen. Sobald die amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GGED vervollständigt ist, können die Sendungen entsprechend den kommerziellen Erfordernissen des Unternehmers in verschiedene Teile aufgeteilt werden.

(4)

Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Sendungen und einer ordnungsgemäßen Kommunikation mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sollten Vorschriften für die Bedingungen und praktischen Modalitäten festgelegt werden, unter denen das GGED Sendungen, die für das Inverkehrbringen bestimmt sind, bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten sollte. Insbesondere ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften für das GGED im Falle aufgeteilter Sendungen festzulegen.

(5)

Um die Rückverfolgbarkeit von Sendungen zu gewährleisten, die nach Durchführung der amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle und nach Vervollständigung des GGED durch die zuständige Behörde aufgeteilt werden, ist es angezeigt, von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer außerdem zu verlangen, über das in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehene Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC“) für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vorzulegen, das von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vervollständigt wird und jeden Teil der aufgeteilten Sendung bis zum im jeweiligen GGED angegebenen Bestimmungsort begleiten sollte.

(6)

Um eine betrügerische Wiederverwendung eines GGED zu verhindern, ist es angezeigt, von den Zollbehörden zu verlangen, die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge der Sendung in das IMSOC einzugeben und so zu gewährleisten, dass die in einer solchen Zollanmeldung angegebenen Mengen von der im GGED angegebenen erlaubten Gesamtmenge abgezogen werden. Die Zollbehörden sind verpflichtet, Informationen mithilfe der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung auszutauschen. Diese Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sollten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung genutzt werden. Damit die Zollbehörden genügend Zeit zu deren Einführung haben, ist es angezeigt vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben zur Menge der Sendungen über das IMSOC in den einzelnen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Mittel jeweils betriebsbereit sind, oder ab dem 1. März 2023, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte gilt.

(7)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt die Fälle und Bedingungen fest, in bzw. unter denen das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 (im Folgenden „GGED“) jede Sendung von in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Tieren und Waren, die in Verkehr gebracht werden soll, (im Folgenden die „Sendung“) bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen in der Durchfuhr.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Bestimmungsort“ den Ort, an dem die Sendung — wie im GGED angegeben — zur endgültigen Entladung angeliefert wird.

Artikel 3

Fälle, in denen Sendungen bis zu ihrem Bestimmungsort von einem GGED begleitet werden müssen

Jede Sendung muss vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 von einem GGED begleitet werden, unabhängig davon, ob sie an der Grenzkontrollstelle oder nach Verlassen der Grenzkontrollstelle aufgeteilt wird.

Artikel 4

Bedingungen für das GGED, das nicht aufgeteilte Sendungen begleitet

Wird eine Sendung vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 nicht aufgeteilt, so gelten die folgenden Anforderungen:

a)

Der für eine Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED die Sendung in Papierform oder elektronisch bis zum Bestimmungsort und bis zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet;

b)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer gibt in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung die Referenznummer des GGED an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird;

c)

die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung der Sendung in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

Artikel 5

Bedingungen für das GGED, das Sendungen begleitet, die an der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden

(1)   Ist eine Sendung an der Grenzkontrollstelle aufzuteilen, gelten folgende Anforderungen:

a)

Bei Vorankündigung gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gibt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer im GGED die Grenzkontrollstelle als Bestimmungsort für die gesamte Sendung an;

b)

nach Vervollständigung des GGED für die gesamte Sendung durch die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 beantragt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer, dass die Sendung aufgeteilt wird, und legt über das IMSOC für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vor, in dem er die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort für den betreffenden Teil der aufgeteilten Sendung angibt;

c)

die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle vervollständigt die GGED für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625, sofern die Summe der in diesen GGED angegebenen Mengen der im GGED für die gesamte Sendung angegebene Gesamtmenge nicht überschreitet;

d)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED der einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung in Papierform oder elektronisch den jeweiligen Teil der aufgeteilten Sendung bis zum darin angegebenen Bestimmungsort und bis zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet;

e)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer gibt die Referenznummer des GGED für jeden Teil der aufgeteilten Sendung in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird;

f)

die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge des jeweiligen Teils der aufgeteilten Sendung in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge für diesen Teil der aufgeteilten Sendung nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

(2)   Ist eine an der Grenzkontrollstelle aufzuteilende Sendung nicht konform und weist die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle den Unternehmer an, eine oder mehrere der in Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Maßnahmen lediglich für einen Teil der Sendung zu ergreifen, gelten folgende Anforderungen:

a)

Nach Vervollständigung des GGED für die gesamte Sendung legt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vor und gibt darin die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort für diesen Teil an;

b)

die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle vervollständigt die GGED für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625, wobei sie die für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung getroffene Entscheidung berücksichtigt;

c)

Absatz 1 Buchstaben d, e und f gilt für jeden Teil der aufgeteilten Sendung.

Artikel 6

Bedingungen für das GGED, das Sendungen unter Zollaufsicht begleitet, die nach Verlassen der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden

Ist eine Sendung nach Verlassen der Grenzkontrollstelle und vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 aufzuteilen, so gelten die folgenden Anforderungen:

a)

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED in Papierform oder elektronisch jeden Teil der aufgeteilten Sendung bis zum Zeitpunkt der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet;

b)

für jeden Teil der aufgeteilten Sendung gibt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Referenznummer des GGED in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird;

c)

für jeden Teil der aufgeteilten Sendung geben die Zollbehörden die Angaben zu der in der Zollanmeldung für diesen Teil angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Die folgenden Bestimmungen gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung jeweils betriebsbereit sind, oder ab dem 1. März 2023, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte gilt:

a)

Artikel 4 Buchstabe c

b)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f

c)

Artikel 6 Buchstabe c.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, ab dem diese Mittel der elektronischen Datenverarbeitung betriebsbereit sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1603 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2019

zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen zu erlassen, die eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) auf allen von ihm erfassten Strecken betreffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit ist es notwendig, unter Bezugnahme auf die relevanten Strecken und Luftfahrzeugbetreiber die Flüge festzulegen, die diesen Bestimmungen unterliegen.

(2)

Für die Zwecke des EU-Emissionshandelssystems sind Regelungen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen sowie die Prüfung von Emissionsberichten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (3) anwendbar. Diese Regelungen wurden im Hinblick auf die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (4), die ab dem 1. Januar 2021 gilt, aktualisiert und weiterentwickelt. In den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2066 und (EU) 2018/2067 wird die erste Ausgabe der internationalen Richtlinien und Empfehlungen, die die ICAO am 27. Juni 2018 erlassen hat, berücksichtigt. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und zur Minimierung der Kosten der Einhaltung der Vorschriften für Betreiber sollten die Bestimmungen für die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sowie die Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnungen aneinander angeglichen werden.

(3)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission können die Mitgliedstaaten die Verwendung elektronischer Vorlagen und spezifischer Dateiformate für die Zwecke der Berichterstattung über Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorschreiben. Um sicherzustellen, dass die Luftfahrzeugbetreiber diese Anforderungen auch bei der Berichterstattung über Emissionen im Rahmen des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO einhalten können, sollte die Kommission ein spezifisches elektronisches Datenaustauschformat veröffentlichen.

(4)

Es wird davon ausgegangen, dass Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsvorschriften für bestimmte Flüge, die nur für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz im EWR gelten, nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Daher können solche Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassen werden.

(5)

Auf der Grundlage einer Vereinbarung zur Zusammenarbeit kann die Kommission Eurocontrol um Unterstützung ersuchen, um die Qualität der Emissionsdaten sicherzustellen. Damit die Vollständigkeit und Genauigkeit der Emissionsdaten, die die Mitgliedstaaten im von der ICAO vorgegebenen Format übermitteln müssen, sichergestellt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission darum ersuchen können, Unterstützung von Eurocontrol anzufordern.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten relevante geprüfte Emissionsdaten an das ICAO-Sekretariat übermitteln und eine vollständige, rechtzeitige Berichterstattung über Emissionsdaten zu allen relevanten Flügen gewährleisten.

(7)

Gemäß Artikel 28b Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sollte in dem Bericht, der in diesem Artikel genannt wird, geprüft werden, ob diese Verordnung überarbeitet werden muss —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 2 gelten nur für Luftfahrzeugbetreiber, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

a)

Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert;

b)

sie erzeugen seit dem 1. Januar 2019 jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen durch Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg, die Flüge zwischen Flugplätzen in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Flüge gemäß Artikel 2 Absatz 1 durchführen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b werden Emissionen aus den nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt:

a)

Flüge in staatlichem Auftrag;

b)

Flüge im humanitären Einsatz;

c)

medizinische Flüge;

d)

Militärflüge;

e)

Löschflüge.

Artikel 2

(1)   Luftfahrzeugbetreiber erstatten über Emissionen aus folgenden Flügen Bericht:

a)

Flüge zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in Drittländern;

b)

Flüge zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten;

c)

Flüge zwischen Flugplätzen in Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von Mitgliedstaaten und Flugplätzen in Drittländern oder überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten.

(2)   Absatz 1 gilt auch für gewerbliche Luftverkehrsbetreiber, die in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen je Zeitraum weniger als 243 Flüge durchführen, die auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beginnen oder enden.

(3)   Den Luftfahrzeugbetreibern wird empfohlen, auch ihre Emissionen aus Flügen zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern zu prüfen und zu melden.

(4)   Die Absätze 1 und 3 gelten für Emissionen aus allen Arten von Flügen, ausgenommen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Flügen, einschließlich:

a)

Flüge zu Ausbildungs-, Such- und Rettungszwecken;

b)

Flüge, die nach Sichtflugregeln durchgeführt werden;

c)

Flüge zur wissenschaftlichen Forschung und zu Testzwecken;

d)

Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

Artikel 3

(1)   Für die Zwecke der Berichterstattung über ihre Emissionen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung gelten für Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012. Ab dem 1. Januar 2021 gelten für sie die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.

(2)   Die Kommission veröffentlicht ein elektronisches Datenaustauschformat für die Zwecke der Berichterstattung über die in Artikel 2 aufgeführten Flüge. Die Luftfahrzeugbetreiber müssen dieses elektronische Datenaustauschformat verwenden.

Artikel 4

Für die Prüfung der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung zu meldenden Emissionsdaten und die Akkreditierung der Prüfstellen, die diese Prüfung durchführen, gelten die Vorschriften gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und Anhang V Teil B der Richtlinie sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

Artikel 5

Ein Luftfahrzeugbetreiber, der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission (5) aufgeführt ist, meldet seine Emissionen dem in diesem Anhang festgelegten Verwaltungsmitgliedstaat.

Ein Luftfahrzeugbetreiber, der nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgeführt ist, meldet seine Emissionen dem Mitgliedstaat, der sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, oder – wenn kein Mitgliedstaat das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, – dem Mitgliedstaat, in dem der Luftfahrzeugbetreiber gerichtlich registriert ist.

Artikel 6

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates kann die Kommission Eurocontrol um Unterstützung bitten, um die Genauigkeit der Emissionsdaten im Hinblick auf die Übermittlung gemäß Artikel 7 zu verbessern.

Artikel 7

Unbeschadet der Änderung der Richtlinie 2003/87/EG durch das Europäische Parlament und den Rat übermitteln die Mitgliedstaaten dem Sekretariat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation die einschlägigen Emissionsdaten, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß dieser Verordnung gemeldet wurden. Vor dieser Übermittlung unterziehen die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Daten einer Plausibilitätskontrolle. Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten diese Emissionsdaten der Kommission.

Für die Zwecke der Übermittlung der Emissionsdaten gemäß Absatz 1 wird der in Anhang 16 Band IV des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) für den Treibstoff Jetkerosin (JET A1 oder JET A) festgesetzte Emissionsfaktor verwendet.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1).


30.9.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1604 DER KOMMISSION

vom 27. September 2019

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (2) sind die physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenöl und Oliventresteröl sowie Verfahren zur Beurteilung dieser Merkmale festgelegt.

(2)

Die Verfahren und Grenzwerte für die Merkmale von Ölen werden auf der Grundlage der Stellungnahmen von Chemiesachverständigen und in Übereinstimmung mit den Arbeiten des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) regelmäßig aktualisiert.

(3)

Um die Umsetzung der jüngsten vom IOR aufgestellten internationalen Normen auf Unionsebene zu gewährleisten, sollten bestimmte Analyseverfahren, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 festgelegt sind, aktualisiert werden.

(4)

Der IOR-Vermarktungsstandard wurde aus Gründen der Konsistenz mit den Präzisionswerten der Analysemethode hinsichtlich der Bestimmung des Grenzwerts für freie Säure und Peroxide sowie der organoleptischen Bewertung (Median der Mängel und Median des Attributs „fruchtig“) und der ECN42-Differenz zwischen HPLC-Messwert und theoretischer Berechnung geändert.

(5)

Gemäß Artikel 2a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 prüfen die Mitgliedstaaten, ob eine Olivenölprobe der deklarierten Kategorie entspricht, indem sie die in Anhang I der Verordnung festgelegten Merkmale entweder in beliebiger Reihenfolge oder nach der Reihenfolge des schematisierten Entscheidungsablaufs gemäß Anhangs Ib der Verordnung überprüfen.

(6)

Angesichts der jüngsten Entwicklungen sollten die Tabellen in Anhang Ib der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und gegebenenfalls dessen Anlage aktualisiert werden. Zudem scheint der Begriff „Ablaufdiagramm“ angesichts des Inhalts des Anhangs Ib angemessener als der Begriff „schematisierter Entscheidungsablauf“.

(7)

In Anhang XII Nummer 9.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 ist der Median der Mängel als der Median des mit der stärksten Intensität wahrgenommenen Mangels definiert. Im Zusammenhang mit Gegenanalysen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass verschiedene Prüfergruppen die Konformität des Öls bewerten müssen, sollte klargestellt werden, dass sich die Entscheidung über die Konformität der Merkmale eines Öls mit der deklarierten Kategorie ausschließlich auf den Wert des Medians des Hauptfehlers, unabhängig von dessen Art, bezieht.

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

Zusammensetzung von und Gehalt an Sterinen und Gehalt an alkoholischen Verbindungen durch Kapillar-Gaschromatografie nach dem Verfahren des Anhangs XIX;“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bestätigt die Prüfergruppe die organoleptischen Merkmale der deklarierten Olivenölkategorie nicht, so fordern die einzelstaatlichen Behörden oder ihre Vertreter auf Antrag des Betroffenen unverzüglich zwei Gegenanalysen anderer zugelassener Prüfergruppen an. Mindestens eine der Prüfergruppen muss von dem betreffenden Erzeugermitgliedstaat zugelassen worden sein. Die fraglichen Merkmale gelten als mit den deklarierten Merkmalen konform, wenn die zwei Gegenanalysen die deklarierte Einstufung bestätigen. Ist dies nicht der Fall, wird die Einstufung unabhängig von der Art der bei den Gegenanalysen festgestellten Mängel als unvereinbar mit den Merkmalen erklärt und die Betroffenen tragen die Kosten der Gegenanalysen.“

2.

Artikel 2a Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

nach der Reihenfolge des Anhangs Ib über das Ablaufdiagramm, bis eine der in diesem Diagramm vorgesehenen Entscheidungen erreicht ist.“

3.

Die Tabelle „ANHÄNGE Inhalt“ wird durch die Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4.

Anhang I erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang Ia Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1.

Jede Einzelprobe wird gemäß Nummer 2.5 der Norm EN ISO 5555 in Laborproben unterteilt, die entsprechend der im Ablaufdiagramm des Anhangs Ib ausgewiesenen Reihenfolge oder in einer anderen beliebigen Reihenfolge analysiert werden.“

6.

Anhang Ib erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

7.

Anhang V wird gestrichen.

8.

Anhang VII Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.

n-Hexan (für die Chromatografie). Hexan kann durch Isooctan (2,2,4-Trimethylpentan für die Chromatografie) ersetzt werden, sofern vergleichbare Präzisionswerte erreicht werden.“

9.

Anhang XII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

10.

Anhang XVII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

11.

Anhang XVIII wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

12.

Anhang XIX erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung.

13.

Anhang XX Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.

n-Hexan, für die Chromatografie oder Rückstandsanalyse. Hexan kann durch Isooctan (2,2,4-Trimethylpentan für die Chromatografie) ersetzt werden, sofern vergleichbare Präzisionswerte erreicht werden. Lösungsmittel mit einem höheren Siedepunkt als n-Hexan verdunsten langsamer. Allerdings sind sie aufgrund der Toxizität von Hexan zu bevorzugen. Die Reinheit muss überprüft werden; so kann etwa der Rückstand nach der Verdampfung von 100 ml Lösungsmittel kontrolliert werden.

ACHTUNG — Die Dämpfe können sich entzünden. Von Wärmequellen, Funken oder offenem Feuer fernhalten. Die Flaschen müssen immer fest verschlossen sein. Bei der Verwendung ist für ausreichende Belüftung zu sorgen. Entstehung von Dämpfen verhindern und alle möglichen Geräte, von denen ein Brandrisiko ausgehen kann, z. B. nicht aus nicht entflammbaren Werkstoffen hergestellte Heizgeräte oder elektrische Geräte, entfernen. Schädlich beim Einatmen, da Nervenzellen geschädigt werden können. Dämpfe nicht einatmen. Erforderlichenfalls ein geeignetes Atemschutzgerät benutzen. Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.

Isooctan ist eine entzündbare Flüssigkeit, die eine Brandgefahr darstellt. Explosionsgrenzen in der Luft liegen zwischen 1,1 % und 6,0 % (Volumenanteil). Es ist sowohl beim Verschlucken als auch beim Einatmen toxisch. Verwenden Sie einen voll funktionstüchtigen Abzug, wenn Sie mit diesem Lösungsmittel arbeiten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).


ANHANG I

„ANHÄNGE

INHALT

Anhang I

Merkmale von Olivenölen

Anhang Ia

Probenahme bei Olivenöl oder Oliventresteröl, das in unmittelbaren Verpackungseinheiten geliefert wird

Anhang Ib

Ablaufdiagramm für die Prüfung der Konformität einer Olivenölprobe mit der deklarierten Kategorie

Anhang II

Bestimmung der freien Fettsäuren, Kaltverfahren

Anhang III

Bestimmung der Peroxidzahl

Anhang IV

Kapillargaschromatografische Bestimmung des Wachsgehalts

Anhang VII

Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat

Anhang IX

UV-spektrophotometrische Analyse

Anhang X

Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie

Anhang XI

Bestimmung des Gehalts an flüchtigen halogenierten Lösungsmitteln in Olivenöl

Anhang XII

Verfahren des internationalen Olivenölrates für die organoleptische Prüfung von nativen Olivenölen

Anhang XV

Ölgehalt der Oliventrester

Anhang XVI

Bestimmung der Iodzahl

Anhang XVII

Methode zur Bestimmung von Stigmastadienen in pflanzlichen Ölen

Anhang XVIII

Bestimmung der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem theoretischen Gehalt an Triglyceriden mit ECN 42

Anhang XIX

Bestimmung der Zusammensetzung von und des Gehalts an Sterinen und des Gehalts an alkoholischen Verbindungen durch Kapillar-Gaschromatografie

Anhang XX

Verfahren für die Bestimmung des Gehalts an Wachsen, Fettsäuremethylestern und Fettsäureethylestern durch Kapillar-Gaschromatografie

Anhang XXI

Ergebnisse der durchgeführten Konformitätskontrollen von Olivenölen gemäß Artikel 8 Absatz 2


ANHANG II

„ANHANG I

MERKMALE VON OLIVENÖLEN

Qualitätsmerkmale

Fettsäureethylester

(mg/kg)

≤ 35

Sensorische Prüfung

Fruchtigkeitsmedian (Mf)

Mf > 0,0

Mf > 0,0

Fehlermedian (Md) (*)

Md = 0,0

Md ≤ 3,5

Md > 3,5 (1)

 

 

 

 

 

Delta-K

≤ 0,01

≤ 0,01

≤ 0,16

≤ 0,15

≤ 0,20

≤ 0,18

K268 oder K270

≤ 0,22

≤ 0,25

≤ 1,25

≤ 1,15

≤ 2,00

≤ 1,70

K232

≤ 2,50

≤ 2,60

Peroxidzahl

(meq O2/kg)

≤ 20,0

≤ 20,0

≤ 5,0

≤ 15,0

≤ 5,0

≤ 15,0

Säuregehalt

(%) (*)

≤ 0,80

≤ 2,0

> 2,0

≤ 0,30

≤ 1,00

≤ 0,30

≤ 1,00

Kategorie

1.

Natives Olivenöl extra

2.

Natives Olivenöl

3.

Lampantöl

4.

Raffiniertes Olivenöl

5.

Olivenöl — bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen

6.

Rohes Oliventresteröl

7.

Raffiniertes Oliventresteröl

8.

Oliventresteröl

Reinheitsmerkmale

2- Glycerinmonopalmitat

(%)

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00 %

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00 %

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00 %

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00 %

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00 %

≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00 %

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00 %

≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00 %

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure ≤ 14,00 %

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure > 14,00 %

≤ 1,4

≤ 1,4

≤ 1,2

ECN42-Differenz zwischen HPLC-Messwert und theoretischer Berechnung

≤ |0,20|

≤ |0,20|

≤ |0,30|

≤ |0,30|

≤ |0,30|

≤ |0,60|

≤ |0,50|

≤ |0,50|

Stigmastadiene

(mg/kg) (3)

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ 0,50

Summe transisomere Linol- und Linolensäure

(%)

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ 0,10

≤ 0,30

≤ 0,30

≤ 0,10

≤ 0,35

≤ 0,35

Summe transisomere Ölsäure

(%)

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ 0,10

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,40

≤ 0,40

Zusammensetzung der Fettsäuren (2)

Lignocerinsäure

(%)

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

Behensäure

(%)

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,20

≤ 0,30

≤ 0,30

≤ 0,30

Eicosensäure

(%)

≤ 0,50

≤ 0,50

≤ 0,50

≤ 0,50

≤ 0,50

≤ 0,50

≤ 0,50

≤ 0,50

Arachninsäure

(%)

≤ 0,60

≤ 0,60

≤ 0,60

≤ 0,60

≤ 0,60

≤ 0,60

≤ 0,60

≤ 0,60

Linolensäure

(%)

≤ 1,00

≤ 1,00

≤ 1,00

≤ 1,00

≤ 1,00

≤ 1,00

≤ 1,00

≤ 1,00

Myristinsäure

(%)

≤ 0,03

≤ 0,03

≤ 0,03

≤ 0,03

≤ 0,03

≤ 0,03

≤ 0,03

≤ 0,03

Kategorie

1.

Natives Olivenöl extra

2.

Natives Olivenöl

3.

Lampantöl

4.

Raffiniertes Olivenöl

5.

Olivenöl — bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen

6.

Rohes Oliventresteröl

7.

Raffiniertes Oliventresteröl

8.

Oliventresteröl


Wachse (mg/kg)

(**)

C42 + C44 + C46 ≤ 150

C42 + C44 + C46 ≤ 150

C40 + C42 + C44 + C46 ≤ 300 (6)

C40 + C42 + C44 + C46 ≤ 350

C40 + C42 + C44 + C46 ≤ 350

C40 + C42 + C44 + C46 > 350 (7)

C40 + C42 + C44 + C46 > 350

C40 + C42 + C44 + C46 > 350

Erytrodiol und Uvaol

(%) (**)

≤ 4,5

≤ 4,5

≤ 4,5 (6)

≤ 4,5

≤ 4,5

> 4,5 (7)

> 4,5

> 4,5

Sterine insges.

(mg/kg)

≥ 1 000

≥ 1 000

≥ 1 000

≥ 1 000

≥ 1 000

≥ 2 500

≥ 1 800

≥ 1 600

Zusammensetzung der Sterine

Delta-7-Stigmasterol (4)

(%)

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

App. β-Sitosterol (5)

(%)

≥ 93,0

≥ 93,0

≥ 93,0

≥ 93,0

≥ 93,0

≥ 93,0

≥ 93,0

≥ 93,0

Stigmasterol

(%)

< Camp.

< Camp.

< Camp.

< Camp.

< Camp.

< Camp.

Campesterol (4)

(%)

≤ 4,0

≤ 4,0

≤ 4,0

≤ 4,0

≤ 4,0

≤ 4,0

≤ 4,0

≤ 4,0

Brassicasterol

(%)

≤ 0,1

≤ 0,1

≤ 0,1

≤ 0,1

≤ 0,1

≤ 0,2

≤ 0,2

≤ 0,2

Cholesterol

(%)

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

≤ 0,5

Kategorie

1.

Natives Olivenöl extra

2.

Natives Olivenöl

3.

Lampantöl

4.

Raffiniertes Olivenöl

5.

Olivenöl — bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen

6.

Rohes Oliventresteröl

7.

Raffiniertes Oliventresteröl

8.

Oliventresteröl

Anmerkungen:

a)

Die Analyseergebnisse müssen bis auf die gleiche Anzahl Dezimalstellen angegeben werden wie die für jedes Merkmal vorgesehenen Werte. Ist die nächstfolgende Ziffer größer als 4, so ist die angegebene letzte Stelle aufzurunden.

b)

Auch wenn nur ein einziges Merkmal nicht mit dem vorgesehenen Grenzwert übereinstimmt, muss das Öl einer anderen Kategorie zugeordnet werden oder als nicht konform im Sinne der vorliegenden Verordnung erklärt werden.

c)

Bei Lampantöl können beide mit einem Sternchen (*) versehenen Qualitätsmerkmale gleichzeitig von den für diese Kategorie festgelegten Grenzwerten abweichen.

d)

Die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Ölqualitätsmerkmale bedeuten im Fall roher Oliventresteröle, dass von den beiden betreffenden Grenzwerten gleichzeitig abgewichen werden kann. Bei Oliventresterölen und raffinierten Oliventresterölen kann von einem der betreffenden Grenzwerte abgewichen werden.

Anlage

Schematisierte Entscheidungsabläufe

Entscheidungsablauf Campesterol für native Olivenöle und native Olivenöle extra:

Image 1

Die übrigen Parameter müssen die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte einhalten.

Entscheidungsablauf Delta-7-Stigmasterol für:

Native Olivenöle extra und native Olivenöle

Image 2

Die übrigen Parameter müssen die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte einhalten.

Oliventresteröle (roh und raffiniert)

Image 3

Die übrigen Parameter müssen die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte einhalten.


(1)  Der Fehlermedian darf höchstens 3,5 betragen, wenn der Fruchtigkeitsmedian gleich 0,0 ist.

(2)  Gehalt an anderen Fettsäuren (%): Palmitinsäure: 7,50-20,00; Palmitoleinäure: 0,30-3,50; Heptadecansäure: ≤ 0,40; Heptadecensäure: ≤ 0,60; Stearinsäure: 0,50-5,00; Ölsäure: 55,00- 83,00; Linolsäure: 2,50-21,00.

(3)  Summe der mittels Kapillarsäule (nicht) abtrennbaren Isomere.

(4)  Siehe die Anlage zu diesem Anhang.

(5)  App. β-Sitosterol: Delta-5,23-Stigmastadienol + Clerosterol + Beta-Sitosterol + Sitostanol + Delta-5-Avenasterol + Delta-5,24-Stigmastadienol.

(6)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als Lampantöl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol höchstens 3,5 % beträgt.

(7)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als rohes Oliventresteröl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen über 350 mg/kg und der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol über 3,5 % beträgt.


ANHANG III

„ANHANG Ib

ABLAUFDIAGRAMM FÜR DIE PRÜFUNG DER KONFORMITÄT EINER OLIVENÖLPROBE MIT DER DEKLARIERTEN KATEGORIE

Allgemeines Schema

Image 4

Schema 1 — Natives Olivenöl extra — Qualitätskriterien

Image 5

Schema 2 — Natives Olivenöl — Qualitätskriterien

Image 6

Schema 3 — Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl — Reinheitskriterien

Image 7

Schema 4 — Lampantöl — Reinheitskriterien

Image 8

Schema 5 — Raffiniertes Olivenöl — Qualitätskriterien

Image 9

Schema 6 — Olivenöl (bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen) — Qualitätskriterien

Image 10

Schema 7 — Raffiniertes Olivenöl und Olivenöl bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen — Reinheitskriterien

Image 11

Schema 8 — Rohes Oliventresteröl — Reinheitskriterien

Image 12

Schema 9 — Raffiniertes Oliventresteröl — Qualitätskriterien

Image 13

Schema 10 — Oliventresteröl — Qualitätskriterien

Image 14

Schema 11 — Raffiniertes Oliventresteröl und Oliventresteröl — Reinheitskriterien

Image 15


ANHANG IV

Anhang XII wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:

„3.3.   Fakultative Terminologie bei der Etikettierung

Auf Antrag kann der Prüfungsleiter bescheinigen, dass die bewerteten Öle nach Intensität und Wahrnehmung der Attribute den Definitionen und Intervallen ausschließlich für die nachstehenden Bezeichnungen entsprechen.

Positive Attribute (fruchtig, bitter und scharf): Je nach Intensität der Wahrnehmung:

intensiv, wenn der Median des betreffenden Attributs größer als 6,0 ist;

mittel, wenn der Median des betreffenden Attributs zwischen 3,0 und 6,0 liegt;

leicht, wenn der Median des betreffenden Attributs kleiner als 3,0 ist.

Fruchtigkeit

Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus gesunden, frischen Oliven, bei der weder grüne noch reife Fruchtigkeit vorherrscht. Sie wird unmittelbar und/oder retronasal wahrgenommen.

Grüne Fruchtigkeit

Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen, charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus grünen, gesunden, frischen Oliven, die an grüne Früchte erinnert. Sie wird unmittelbar und/oder retronasal wahrgenommen.

Reife Fruchtigkeit

Gesamtheit der von der Olivensorte abhängigen charakteristischen Geruchsmerkmale eines Öls aus gesunden, frischen Oliven, die an reife Früchte erinnert. Sie wird unmittelbar und/oder retronasal wahrgenommen.

Ausgewogen

Ein Öl, das nicht unausgewogen ist. Ausgewogenheit bezeichnet den olfaktorisch-gustatorischen und taktilen Sinneseindruck bei einem Öl, in dem der Median des Attributs 'bitter' und der Median des Attributs 'scharf' nicht mehr als 2,0 Punkte größer sind als der Median des Attributs 'fruchtig'.

Mildes Öl

Ein Öl, in dem der Median des Attributs 'bitter' und der des Attributs 'scharf' kleiner oder gleich 2,0 sind.

Bezeichnungen je nach Intensität der Wahrnehmung:

Bezeichnungen, für die eine Bescheinigung über eine organoleptische Prüfung vorzulegen ist

Median des Attributs

Fruchtigkeit

Reife Fruchtigkeit

Grüne Fruchtigkeit

Leichte Fruchtigkeit

≤ 3,0

Mittlere Fruchtigkeit

3,0 < Me ≤ 6,0

Intensive Fruchtigkeit

> 6,0

Leichte reife Fruchtigkeit

≤ 3,0

Mittlere reife Fruchtigkeit

3,0 < Me ≤ 6,0

Intensive reife Fruchtigkeit

> 6,0

Leichte grüne Fruchtigkeit

≤ 3,0

Mittlere grüne Fruchtigkeit

3,0 < Me ≤ 6,0

Intensive grüne Fruchtigkeit

> 6,0

Leichte Bitterkeit

≤ 3,0

Mittlere Bitterkeit

3,0 < Me ≤ 6,0

Intensive Bitterkeit

> 6,0

Leichte Schärfe

≤ 3,0

Mittlere Schärfe

3,0 < Me ≤ 6,0

Intensive Schärfe

> 6,0

Ausgewogenes Öl

Der Median des Attributs 'bitter' und der Median des Attributs 'scharf' sind nicht mehr als 2,0 Punkte größer als der Median des Attributs 'fruchtig'.

Mildes Öl

Der Median des Attributs 'bitter' und der Median des Attributs 'scharf' sind nicht größer als 2,0.“

2.

Nummer 9.4 erhält folgende Fassung:

„9.4.   Einstufung der Öle

Das Öl wird entsprechend dem Median der festgestellten Mängel und dem Median des Attributs ‚fruchtig‘ in die nachstehenden Kategorien eingestuft. Der Median der Mängel ist definiert als der Median des mit der stärksten Intensität wahrgenommenen Mangels. Der Median der Mängel und der Median der Fruchtigkeit werden mit einer Dezimalstelle ausgedrückt.

Für die Einstufung des Öls wird der Wert des Medians der Mängel und des Medians der Fruchtigkeit mit den nachstehend aufgeführten Referenzintervallen verglichen. Die Grenzen dieser Intervalle wurden unter Berücksichtigung des Fehlers der Methode festgesetzt und gelten daher als absolut. Eine entsprechende Computer-Software gestattet eine visuelle Darstellung der Einstufung in tabellarischer oder grafischer Form.

a)

Natives Olivenöl extra: Der Median der Mängel ist 0,0 und der Median des Attributs ‚fruchtig‘ ist größer als 0,0.

b)

Natives Olivenöl: Der Median der Mängel ist größer als 0,0, aber nicht größer als 3,5 und der Median des Attributs ‚fruchtig‘ ist größer als 0,0.

c)

Lampantöl: Der Median der Mängel ist größer als 3,5 oder der Median der Mängel ist nicht größer als 3,5 und der Median des Attributs ‚fruchtig‘ ist gleich 0,0.

Anmerkung 1:

Ist der Median des Attributs ‚bitter‘ und/oder der des Attributs ‚scharf‘ größer als 5,0, so vermerkt der Prüfungsleiter dies auf der Prüfbescheinigung.

Im Falle von Bewertungen im Rahmen von Konformitätskontrollen wird ein Test vorgenommen. Im Fall von Gegenbewertungen muss die Analyse zweimal in verschiedenen Prüfgängen stattfinden. Die Ergebnisse dieser Doppelanalyse müssen statistisch homogen sein (siehe Abschnitt 9.5). Ist dies nicht der Fall, muss die Probe erneut zweimal analysiert werden. Der endgültige Wert des Medians der Einstufungsattribute wird anhand des Durchschnitts der beiden Mediane berechnet.“


ANHANG V

Anhang XVII wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:

„5.1.

Hexan oder Alkanmischung mit einem Siedebereich von 65-70 °C, destilliert in einer Rektifiziersäule. Hexan kann durch Isooctan (2,2,4-Trimethylpentan für die Chromatografie) ersetzt werden, sofern vergleichbare Präzisionswerte erreicht werden. Der Rückstand nach der Verdunstung von 100 ml Lösungsmittel kann kontrolliert werden. Lösungsmittel mit einem höheren Siedepunkt als n-Hexan verdunsten langsamer. Allerdings sind sie aufgrund der Toxizität von Hexan zu bevorzugen.“

2.

Unter Nummer 6.3.3. wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Anmerkung 10: Wenn Stigmastadiene in einer Konzentration von über 4 mg/kg auftreten und eine Quantifizierung erforderlich ist, muss das Verfahren des Internationalen Olivenölrates für die Bestimmung von Sterenen in raffinierten Ölen angewendet werden.“


ANHANG VI

Anhang XVIII wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 4.2.1. erhält folgende Fassung:

„4.2.1.

Petrolether (40-60 °C) für die Chromatografie oder Hexan. Hexan kann durch Isooctan (2,2,4-Trimethylpentan für die Chromatografie) ersetzt werden, sofern vergleichbare Präzisionswerte erreicht werden. Lösungsmittel mit einem höheren Siedepunkt als n-Hexan verdunsten langsamer. Allerdings sind sie aufgrund der Toxizität von Hexan zu bevorzugen.“

2.

Folgende Nummer 4.2.12. wird angefügt:

„4.2.12.

Heptan, chromatografische Qualität. Hexan kann durch Isooctan (2,2,4-Trimethylpentan für die Chromatografie) ersetzt werden.“

ANHANG VII

„ANHANG XIX

BESTIMMUNG DER ZUSAMMENSETZUNG VON UND DES GEHALTS AN STERINEN UND DES GEHALTS AN ALKOHOLISCHEN VERBINDUNGEN DURCH KAPILLAR-GASCHROMATOGRAFIE

1.   GEGENSTAND

Diese Methode umfasst ein Verfahren zur Bestimmung des Gehalts jeder alkoholischen Verbindung sowie von deren Gesamtgehalt in Olivenölen und Oliventresterölen sowie in Mischungen dieser beiden Öle.

Die alkoholischen Verbindungen in Olivenölen und Oliventresterölen umfassen aliphatische Alkohole, Sterine und Triterpen-Dialkohole.

2.   PRINZIP

Die Öle werden mit α-Cholestanol und 1-Eicosanol als internen Standards versetzt, mit ethanolischer Kaliumhydroxidlösung verseift und das Unverseifbare mit Ethylether extrahiert.

Die verschiedenen Fraktionen der alkoholischen Verbindungen werden von dem Unverseifbaren entweder mittels Dünnschichtchromatografie auf einer basischen Kieselgelplatte (Referenzverfahren) oder durch HPLC mittels Kieselgelsäule abgetrennt. Die über die Kieselgeltrennung isolierte Fraktion wird in Trimethylsilylether überführt und anschließend mithilfe der Kapillar-Gaschromatografie untersucht.

TEIL 1

HERSTELLUNG DES UNVERSEIFBAREN

1.   GEGENSTAND

In diesem Teil wird die Herstellung und Extraktion des Unverseifbaren beschrieben. Dieser Schritt umfasst die Herstellung und Extraktion des Unverseifbaren aus Olivenölen und Oliventresterölen.

2.   PRINZIP

Eine Testmenge wird durch Kochen unter Rückfluss mit einer ethanolischen Kaliumhydroxidlösung verseift. Das Unverseifbare wird mittels Diethylether extrahiert.

3.   GERÄTE

Übliche Laboreinrichtung und insbesondere nachstehende Geräte:

3.1.

Rundkolben, mit Rückflusskühler und Schliffstopfen, 250 ml.

3.2.

Scheidetrichter, 500 ml.

3.3.

Kolben, 250 ml.

3.4.

Mikroliterspritzen, 100 μl und 500 μl.

3.5.

Glasfiltertiegel mit Porenfilter G 3 (Porosität 15-40 μm), etwa 2 cm Durchmesser, 5 cm Höhe, geeignet für die Vakuumfiltration mit Normschliff (Kern).

3.6.

Erlenmeyerkolben mit Normschliff (Hülse), 50 ml, für Glasfiltertiegel (3.5).

3.7.

l-Röhrchen mit konischem Boden und dicht schließendem Glasstopfen, 10 ml.

3.8.

Calciumdichlorid-Exsikkator.

4.   REAGENZIEN

4.1.

Kaliumhydroxid (Titer mindestens 85 %).

4.2.

Kaliumhydroxid, ethanolische Lösung, etwa 2 M.

130 g Kaliumhydroxid (4.1) unter Kühlen in 200 ml destilliertem Wasser lösen und mit Ethanol (4.7) auf einen Liter auffüllen. Die Lösung ist in gut verschlossenen Braunglasflaschen maximal zwei Tage haltbar.

4.3.

Ethylether, analysenrein.

4.4.

Wasserfreies Natriumsulfat, analysenrein.

4.5.

Aceton für die Chromatografie.

4.6.

Ethylether für die Chromatografie.

4.7.

Ethanol, analyserein.

4.8.

Ethylacetat, analyserein.

4.9.

Interner Standard, α-Cholestanol, Reinheit mehr als 99 % (Reinheit mit GC-Analyse überprüfen).

4.10.

α-Cholestanol-Lösung, interner Standard, 0,2 %ige Lösung (m/V) in Ethylacetat (4.8).

4.11.

Phenolphthalein-Lösung, 10 g/l in Ethanol (4.7).

4.12.

0,1 %ige Lösung (m/V) von 1-Eicosanol in Ethylacetat (interner Standard).

5.   VERFAHREN

Mit einer 500-μl-Mikroliterspritze (3.4) so viel der α-Cholestanol-Lösung (interner Standard) (4.10) und so viel 1-Eicosanol (4.12) in einen 250-ml-Kolben (3.1) geben, dass die Menge an Cholestanol und Eicosanol etwa 10 % des Sterin- und Alkoholgehalts der Probe entspricht. So werden z. B. für 5 g Olivenöl 500 μl der α-Cholestanol-Lösung (4.10) und 250 μl der 1-Eicosanol-Lösung (4.12) benötigt. Für Oliventresteröle werden 1 500 μl sowohl der α-Cholestanol-Lösung (4.10) als auch der 1-Eicosanol-Lösung (4.12) hinzugefügt. Im leichten Stickstoffstrom im warmen Wasserbad bis zur Trocknung abdampfen. Nach dem Abkühlen des Kolbens in den gleichen Kolben 5,00 ± 0,01 g der trockenen und filtrierten Probe einwiegen.

Anmerkung 1:

Bei tierischen oder pflanzlichen Ölen und Fetten, die größere Mengen an Cholesterol enthalten, kann ein Peak mit derselben Retentionszeit wie Cholestanol auftreten. In diesem Fall ist die Sterinfraktion einmal mit und einmal ohne internen Standard zu analysieren.

Die Probe bei aufgesetztem Rückflusskühler mit 50 ml 2-M-ethanolischer Kaliumhydroxidlösung (4.2) und Bims versetzen, erhitzen und unter schwachem Sieden verseifen (wobei sich die Lösung klärt). Die Probe weitere 20 Minuten am Sieden halten und dann durch den Rückflusskühler mit 50 ml destilliertem Wasser versetzen, den Rückflusskühler entfernen und den Kolben auf etwa 30°C abkühlen.

Den Kolbeninhalt quantitativ in einen 500-ml-Scheidetrichter (3.2) überführen, wobei mehrfach mit destilliertem Wasser (50 ml) nachgespült wird. Die Probe mit etwa 80 ml Ethylether (4.6) versetzen, etwa 60 Sekunden kräftig schütteln und den Druck durch Umdrehen des Scheidetrichters und Öffnen des Sperrhahns periodisch entlassen. Stehen lassen, bis die beiden Phasen vollständig getrennt sind (Anmerkung 2). Anschließend die Seifenlösung so vollständig wie möglich in einen anderen Scheidetrichter ablassen und dann die Wasser-Alkohol-Phase noch zweimal nach dem gleichen Verfahren mit 60-70 ml Ethylether (4.6) extrahieren.

Anmerkung 2:

Etwaige Emulsionen können durch Zusatz kleiner Mengen Ethanol (4.7) zerstört werden.

Die drei Etherauszüge in einem Scheidetrichter mit 50 ml Wasser vereinigen. Weiter mit Wasser (50 ml) waschen, bis sich das Waschwasser bei Zusatz eines Tropfens Phenolphthalein-Lösung (4.11) nicht mehr rosa färbt. Nach Ablassen des Waschwassers über wasserfreiem Natriumsulfat (4.4) in einen zuvor gewogenen 250-ml-Kolben filtrieren. Scheidetrichter und Filter mit kleinen Mengen Ethylether (4.6) nachspülen.

Das Lösungsmittel durch Destillieren in einem Rotationsverdampfer bei 30 °C im Vakuum eindampfen. 5 ml Aceton (4.5) hinzugeben und das flüchtige Lösungsmittel in einem leichten Stickstoffstrom vollständig entfernen. Den Rückstand bei 103° C ± 2 °C im Trockenschrank 15 Minuten lang trocknen. Im Exsikkator abkühlen lassen und auf 0,1 mg genau wiegen.

TEIL 2

TRENNUNG DER FRAKTIONEN DER ALKOHOLISCHEN VERBINDUNGEN

1.   GEGENSTAND

Das unter Teil 1 hergestellte Unverseifbare wird in die verschiedenen alkoholischen Verbindungen, nämlich aliphatische Alkohole, Sterine und Triterpen-Dialkohole (Erythrodiol und Uvaol), fraktioniert.

2.   PRINZIP

Das Unverseifbare kann mittels basischer Dünnschichtchromatografie (Referenzverfahren) fraktioniert und sichtbar gemacht werden und die entsprechenden Banden können abgekratzt und extrahiert werden. Als alternative Trennmethode kann eine HPLC mit Kieselgelsäule und einem UV-Detektor verwendet und können die verschiedenen Fraktionen gesammelt werden. Die aliphatischen und Triterpen-Alkohole sowie die Sterine und Triterpen-Dialkohole werden gemeinsam isoliert.

3.   GERÄTE

Übliche Laboreinrichtung und insbesondere nachstehende Geräte:

3.1.

komplette Apparatur für die Dünnschichtchromatografie mit Glasplatten 20 × 20 cm.

3.2.

UV-Lampe, Wellenlänge 366 oder 254 nm.

3.3.

Mikroliterspritzen, 100 μl und 500 μl.

3.4.

Glasfiltertiegel mit Porenfilter G 3 (Porosität 15-40 μm), etwa 2 cm Durchmesser, 5 cm Höhe, geeignet für die Vakuumfiltration mit Normschliff (Kern).

3.5.

Erlenmeyerkolben mit Normschliff (Hülse), 50 ml, für Glasfiltertiegel (3.4).

3.6.

l-Röhrchen mit konischem Boden und dicht schließendem Glasstopfen, 10 ml.

3.7.

Calciumdichlorid-Exsikkator.

3.8.

HPLC-System, bestehend aus:

3.8.1.

binärer Pumpe,

3.8.2.

manuellem oder automatischem Injektor mit einer Injektionsschleife von 200 μl,

3.8.3.

integriertem Entgaser,

3.8.4.

UV-VIS- oder IR-Detektor,

3.9.

HPLC-Säule (25 cm × 4 mm Innendurchmesser), mit Kieselgel 60 (Korngröße 5 μm),

3.10.

Spritzenfilter, 0,45 μm,

3.11.

Erlenmeyerkolben, 25 ml.

4.   REAGENZIEN

4.1.

Kaliumhydroxid (Titer mindestens 85 %).

4.2.

Kaliumhydroxid, ethanolische Lösung etwa 2 M.

130 g Kaliumhydroxid (4.1) unter Kühlen in 200 ml destilliertem Wasser lösen und mit Ethanol (4.9) auf einen Liter auffüllen. Die Lösung ist in gut verschlossenen Braunglasflaschen maximal zwei Tage haltbar.

4.3.

Ethylether, analysenrein.

4.4.

Kaliumhydroxid, ethanolische Lösung etwa 0,2 M.

13 g Kaliumhydroxid (4.1) in 20 ml destilliertem Wasser lösen und mit Ethanol (4.9) auf einen Liter auffüllen.

4.5.

Kieselgelbeschichtete Glasplatten (20 × 20 cm) ohne Fluoreszenzindikator, Schichtdicke 0,25 mm (gebrauchsfertig im Handel erhältlich).

4.6.

Aceton für die Chromatografie.

4.7.

n-Hexan für die Chromatografie.

4.8.

Ethylether für die Chromatografie.

4.9.

Ethanol, analyserein.

4.10.

Ethylacetat, analyserein.

4.11.

Referenzlösung für die Dünnschichtchromatografie: Cholesterol, Phytosterole, Alkohole und Erythrodiol-Lösung 5 % in Ethylacetat (4.10).

4.12.

0,2 %ige Lösung von 2,7-Dichlorfluorescein in ethanolischer Lösung. Leicht alkalisch durch Zusatz einiger Tropfen alkoholischer 2-M-Kaliumhydroxid-Lösung (4.2).

4.13.

n-Hexan (4.7)/Ethylether (4.8)-Gemisch 65:35 (V/V).

4.14.

Mobile Phase der HPLC, n-Hexan (4.7)/Ethylether (4.8) (1:1) (V/V).

5.   REFERENZMETHODE: TRENNUNG DER ALKOHOLISCHEN VERBINDUNGEN MITTELS BASISCHER DÜNNSCHICHTCHROMATOGRAFIE-PLATTE

Vorbereitung der basischen Dünnschichtchromatografie-Platten. Die Kieselgelplatten (4.5) etwa 4 cm tief und ca. 10 Sekunden lang in eine 0,2 M-ethanolische Kaliumhydroxidlösung (4.4) ein- oder untertauchen, dann unter einem Abzug 2 Stunden trocknen lassen, anschließend 1 Stunde bei 100 °C in den Trockenschrank legen.

Die Platten aus dem Trockenschrank nehmen und in einem Exsikkator über Calciumchlorid (3.7) bis zum Gebrauch aufbewahren. (Derart behandelte Platten müssen innerhalb von 15 Tagen verwendet werden.)

Die Entwicklerkammer bis zu einer Höhe von etwa 1 cm mit einem Hexan/Ethylether-Gemisch (4.13) (Anmerkung 3) beschicken. Die Kammer mit einem geeigneten Deckel verschließen und mindestens eine halbe Stunde an einem kühlen Ort stehen lassen, damit sich ein Gleichgewicht zwischen Flüssigkeit und Dampfphase einstellt. An der Innenwand der Kammer können Filterpapierstreifen befestigt werden, die in das Elutionsmittel eintauchen. Dadurch kann die Laufzeit um ein Drittel verkürzt und eine gleichmäßige Elution der Komponenten erzielt werden.

Anmerkung 3:

Das Elutionsmittel sollte für jeden Test frisch angesetzt werden, damit die Wiederholbarkeit der Elution gewährleistet ist. Als alternatives Lösungsmittel kann n-Hexan/Ethylether 50:50 (V/V) verwandt werden.

Eine etwa 5 %ige Lösung des unter Teil 1 hergestellten Unverseifbaren in Ethylacetat (4.10) vorbereiten und mit einer 100-μl-Mikroliterspritze (3.3) 0,3 ml der Lösung als dünnen, gleichmäßigen Strich auf den unteren Rand (2 cm) der Chromatografieplatte (4.5) auftragen. In der Verlängerung der Startlinie werden 2-3 μl der Referenzlösung (4.11) aufgetragen, um die Sterin-, Triterpen-Dialkohol- und Alkoholbanden nach der Entwicklung zu identifizieren.

Die Platte in die Entwicklerkammer (3.1) stellen. Die Temperatur der Umgebung sollte 15-20 °C betragen (Anmerkung 4). Die Kammer sofort mit dem Deckel verschließen und die Platte so lange eluieren, bis die Elutionsmittelfront etwa 1 cm unter den oberen Plattenrand gestiegen ist. Dann die Platte aus der Entwicklerkammer nehmen und das Lösungsmittel in einem warmen Luftstrom abdampfen oder die Platte kurze Zeit unter dem Abzug liegen lassen, um das Lösungsmittel abzudampfen.

Anmerkung 4:

Eine höhere Temperatur könnte die Separation verschlechtern.

Die Platte vorsichtig und gleichmäßig mit 2',7'-Dichlorfluoresceinlösung (4.12) besprühen und anschließend trocknen lassen. Unter UV-Licht (3.2) können auf der Platte die Sterin-, Triterpen-Dialkohol- und Alkoholbanden mithilfe der Flecke der Referenzlösung (4.11) bestimmt werden. Die Bandbegrenzungen entlang der Ränder des fluoreszierenden Bereichs mit einem schwarzen Stift markieren (siehe Dünnschichtplatte in Abbildung 1).

Das in der markierten Zone liegende Kieselgel mit einem Metallspatel abkratzen, fein mahlen und in einen Glasfiltertiegel (3.4) überführen. Mit 10 ml heißem Ethylacetat (4.10) versetzen, mithilfe des Metallspatels vorsichtig vermischen und (ggf. unter Vakuum) filtrieren. Das Filtrat in dem an dem Glasfiltertiegel angeschlossenen Erlenmeyerkolben (3.5) auffangen.

Den Rückstand in der Flasche dreimal mit je ca. 10 ml Ethylether (4.3) waschen und das Filtrat wiederum in dem an dem Glasfiltertiegel angeschlossenen Erlenmeyerkolben auffangen. Das Filtrat bis auf ein Volumen von etwa 4-5 ml eindampfen und den Rest der Lösung in das zuvor gewogene 10-ml-Probenglas (3.6) überführen. Durch vorsichtiges Erhitzen unter einem schwachen Stickstoffstrom bis zur Trocknung eindampfen. Mit einigen Tropfen Aceton (4.6) versetzen, wieder bis zur Trocknung eindampfen. Der Rückstand in dem Probenglas besteht aus den Sterin- und Triterpen-Dialkohol-Fraktionen oder den Alkohol- und Triterpen-Alkohol-Fraktionen.

6.   TRENNUNG DER ALKOHOL-FRAKTION DURCH HPLC

Das Unverseifbare aus Teil 1 in 3 ml der mobilen Phase (4.14) auflösen und die Lösung mit einem Spritzenfilter (3.10) filtern und aufbewahren.

200 μl der gefilterten Lösung des Unverseifbaren in das HPLC-System (3.8) einführen.

HPLC-Trennung mit einem Fluss von 0,8 ml/min laufen lassen, die ersten 5 Minuten außer Acht lassen und im Zeitraum zwischen 5 und 10 min die aliphatischen und Triterpen-Alkohole und im Zeitraum zwischen 11 und 25 min die Sterine sowie Erythrodiol und Uvaol in Erlenmeyerkolben mit 25 ml Fassungsvermögen (3.11) auffangen (Anmerkung 5).

Die Trennung kann mittels eines UV-Detektors bei einer Wellenlänge von 210 nm oder mittels eines Refraktionsindexdetektors überwacht werden (siehe Abbildung 6).

Die Fraktionen bis zur Trocknung eindampfen und für die chromatografische Analyse vorbereiten.

Anmerkung 5:

Der Druck der HPLC-Pumpe muss sorgsam kontrolliert werden, da Ethylester den Druck erhöhen kann, und die Flussrate muss angepasst werden, um den Druck unter Kontrolle zu halten.

TEIL 3

GASCHROMATOGRAFISCHE ANALYSE DER FRAKTIONEN DER ALKOHOLISCHEN VERBINDUNGEN

1.   GEGENSTAND

Dieser Teil enthält allgemeine Leitlinien zur Anwendung der Kapillar-Gaschromatografie, um die qualitative und quantitative Zusammensetzung der nach der in Teil 2 dargelegten Methode isolierten alkoholischen Verbindungen zu bestimmen.

2.   PRINZIP

Die mittels TLC oder HPLC aus dem Unverseifbaren gesammelten Fraktionen werden in Trimethylsilylether überführt und mittels Kapillar-Gaschromatografie mit Split-Injektion und Flammenionisationsdetektor analysiert.

3.   GERÄTE

Übliche Laboreinrichtung und insbesondere nachstehende Geräte:

3.1.

l-Röhrchen mit konischem Boden und dicht schließendem Glasstopfen, 10 ml.

3.2.

Gaschromatograf, geeignet für die Verwendung von Kapillarsäulen mit Splitsystem, bestehend aus:

3.2.1.

einem thermostatisierbaren Säulenofen, einstellbar auf die gewünschte Temperatur mit einer Genauigkeit von ± 1 °C,

3.2.2.

einem temperaturregelbaren Injektor mit Verdampfer aus persilanisiertem Glas und Splitsystem,

3.2.3.

einem Flammenionisationsdetektor (FID),

3.2.4.

einem Datenerfassungssystem, geeignet zur Verwendung mit dem FID (3.10.3), manuell integrierbar.

3.3.

Fused-Silica-Kapillarsäule, 20 bis 30 m Länge, 0,25 bis 0,32 mm Innendurchmesser, beschichtet mit 5 % Diphenyl-/95 % Dimethylpolysiloxan (SE-52 oder SE-54 stationäre Phase oder gleichwertig), gleichmäßige Schichtdicke zwischen 0,10 und 0,30 μm.

3.4.

Mikroliterspritze für die Gaschromatografie, 10 μl, mit gehärteter Nadel, geeignet für Split-Injektion.

4.   REAGENZIEN

4.1.

Wasserfreies Pyridin für die Chromatografie.

4.2.

Hexamethyldisilazan, analyserein.

4.3.

Trimethylchlorsilan, analyserein.

4.4.

Probelösungen von Sterin-Trimethylsilylethern, unmittelbar vor Gebrauch ansetzen mit Sterinen und Erythrodiol aus Ölen, in denen sie enthalten sind.

4.5.

Standardlösungen der Trimethylsilylether der aliphatischen Alkohole von C20 bis C28. Sie können unmittelbar vor Gebrauch aus einer Mischung reiner Alkohole angesetzt werden.

4.6.

Trägergas: Wasserstoff oder Helium, rein, für die Gaschromatografie.

4.7.

Hilfsgase: Wasserstoff, Helium, Stickstoff und Luft, rein, für die Gaschromatografie.

4.8.

Silanisierungsreagenz, bestehend aus einem Gemisch aus Pyridin, Hexamethyldisilazan und Trimethylchlorsilan im Verhältnis 9:3:1 (V/V/V).

4.9.

n-Hexan für die Chromatografie.

5.   HERSTELLUNG DER TRIMETHYLSILYLETHER

Dem Probengläschen (3.1) mit der Fraktion der alkoholischen Verbindung werden je Milligramm alkoholischer Verbindung 50 μl Silanisierungsreagenz (4.8) zugesetzt (Anmerkung 6), unter Ausschluss von Feuchtigkeit (Anmerkung 7).

Anmerkung 6:

Gebrauchsfertige Lösungen sind im Handel erhältlich. Daneben gibt es auch andere Silanisierungsreagenzien, z. B. N,O-bis-Trimethylsilyltrifluoracetamid + 1 % Trimethylchlorsilan, das mit gleichen Teilen wasserfreiem Pyridin gemischt werden muss. Pyridin kann durch die gleiche Menge Acetonitril ersetzt werden.

Anmerkung 7:

Die Beobachtung einer leichten Opaleszenz ist normal und bedeutet keine Anomalie. Die Bildung eines weißen Niederschlags oder der Eindruck einer Rosafärbung sind Anzeichen der Anwesenheit von Feuchtigkeit oder der Zersetzung des Reagens. In diesem Fall muss der Test wiederholt werden (nur bei Verwendung von Hexamethyldisilazan/Trimethylchlorsilan).

Das Probengläschen (3.1) verschließen und vorsichtig (ohne es auf den Kopf zu stellen) schütteln, bis sich die Verbindungen vollständig gelöst haben. Die Probe mindestens 15 Minuten bei Raumtemperatur stehen lassen und dann einige Minuten zentrifugieren. Die klare Lösung kann gaschromatografisch analysiert werden.

6.   GASCHROMATOGRAFISCHE ANALYSE

6.1.   Vorbereiten, Konditionieren der Kapillarsäule,

Die Säule (3.3) in den Gaschromatografen einsetzen, wobei das Einlassteil an den Split-Injektor und das Auslassteil an den Detektor angeschlossen wird.

Überprüfung des Gaschromatografen (Dichtigkeit der Gasleitungen, Betriebsbereitschaft des Detektors, des Splitsystems, des Schreibers usw.).

Wird die Säule zum ersten Mal verwendet, ist es ratsam, sie zu konditionieren: Einen schwachen Gasstrom durch die Säule selbst geben, den Gaschromatografen einschalten und allmählich auf eine Temperatur von mindestens 20 °C über der Arbeitstemperatur (Anmerkung 8) aufheizen. Diese Temperatur mindestens 2 Stunden konstant halten, dann das gesamte Gerät in den Betriebsmodus setzen (Anpassung der Gasströme und des Splitsystems, Zünden der Flamme, Rechensystemanschluss, Einstellen der Säulen-, Injektor- und Detektortemperatur usw.). Dann eine Empfindlichkeit wählen, die mindestens doppelt so groß ist wie die für die Analyse vorgesehene, und das Signal aufzeichnen. Die Grundlinie muss linear verlaufen, ohne Peaks oder Drift. Eine negative Drift von der Grundlinie ist ein Indiz für einen undichten Anschluss der Säule, eine positive deutet auf ein mangelhaftes Konditionieren der Säule hin.

Anmerkung 8:

Die Konditionierungstemperatur muss in jedem Fall 20 °C unter der für die stationäre Phase angegebenen Maximaltemperatur liegen.

6.2.   Betriebsbedingungen

Das Temperaturprogramm und der Fluss des Trägergases sind so zu optimieren, dass Chromatogramme wie in den Abbildungen 3 bis 6 erzielt werden.

Die folgenden Parameter wurden getestet und für nützlich befunden:

6.2.1.   Aliphatische Alkohole

Ofenprogramm

180 °C (8 min) → 260 °C (je 5 °C/min.) → 260 °C (15 min)

Injektortemperatur

280 °C

Detektortemperatur

290 °C

Lineargeschwindigkeit des Trägergases

Helium (20-30 cm/s); Wasserstoff (30-50 cm/s)

Splitverhältnis

1:50 bis 1:100

Injiziertes Volumen

0,5-1 μl TMSE-Lösung

6.2.2.   Sterin und Triterpen-Dialkohole

Ofenprogramm

260 ± 5 °C isotherm

Injektortemperatur

280-300 °C

Detektortemperatur

280-300 °C

Lineargeschwindigkeit des Trägergases

Helium (20-30 cm/s); Wasserstoff (30-50 cm/s)

Splitverhältnis

1:50 bis 1:100

Injiziertes Volumen

0,5-1 μl TMSE-Lösung

Diese Bedingungen können entsprechend den Charakteristiken der Säule und des Gaschromatografen derart geändert werden, dass die damit aufgezeichneten Chromatogramme folgende Bedingungen erfüllen:

Die Retentionszeit des C26-Alkohols muss 18 ± 5 Minuten betragen.

Der Peak des C22-Alkohols muss bei Olivenöl 80 ± 20 % der gesamten Skala und bei Oliventresteröl 40 ± 20 % der gesamten Skala erreichen.

Die Retentionszeit des Peaks von ß-Sitosterol muss 20 ± 5 Minuten betragen.

Der Campesterol-Peak muss bei Olivenöl (Durchschnittsgehalt 3 %) 20 ± 5 % der gesamten Skala erreichen.

Alle enthaltenen Sterine müssen getrennt werden. Die Peaks müssen nicht nur getrennt, sondern auch völlig aufgelöst sein, d. h. der Peakverlauf muss auf die Grundlinie zurückführen, bevor der nächste Peak beginnt. Eine unvollständige Auflösung ist nur unter der Bedingung akzeptabel, dass der RRT-1,02-Peak (Sitostanol) mithilfe der Senkrechten quantitativ zu bestimmen ist.

6.3.   Durchführung der Analyse

Mit der 10-μl-Mikroliterspritze (3.4) 1 μl Hexan entnehmen, 0,5 μl Luft und anschließend 0,5-1 μl Probenlösung aufziehen. Dabei den Kolben der Spritze so weit einziehen, dass die Nadel geleert wird. Die Nadel in die Membran des Injektors einführen, nach 1-2 Sekunden schnell einspritzen, dann nach etwa 5 Sekunden die Nadel langsam herausziehen. Es kann auch ein automatischer Injektor verwendet werden.

Das Chromatogramm aufzeichnen, bis die TMSE der entsprechend vorhandenen alkoholischen Verbindungen vollständig eluiert sind. Die Grundlinie muss stets den Anforderungen der entsprechenden Betriebsbedingungen (6.2.1 oder 6.2.2) genügen.

6.4.   Identifizierung der Peaks

Die einzelnen Peaks werden anhand der Retentionszeiten und durch Vergleich mit dem unter denselben Bedingungen analysierten Gemisch der TMSE der aliphatischen und der Triterpen-Alkohole oder der Sterine und der Triterpen-Dialkohole bestimmt. Ein Chromatogramm der Fraktion der aliphatischen und Triterpen-Alkohole ist in Abbildung 3 dargestellt und die entsprechenden Chromatogramme für Sterine und Triterpen-Dialkohole sind der Abbildung 2 zu entnehmen.

Die aliphatischen Alkohole werden in folgender Reihenfolge eluiert: C20-ol (I.S.), C22-ol, C23-ol, C24-ol, C25-ol, C26-ol, C27-ol und C28-ol.

Die Sterine und Triterpen-Dialkohole werden in folgender Reihenfolge eluiert: Cholesterol, Brassicasterol, Ergosterol, 24-Methylen-Cholesterol, Campesterol, Campestanol, Stigmasterol, Δ7-Campesterol, Δ5,23-Stigmastadienol, Clerosterol, ß-Sistosterol, Sitostanol, Δ5-Avenasterol, Δ5,24-Stigmastadienol, Δ7-Stigmastenol, Δ7-Avenasterol, Erythrodiol und Uvaol.

6.5.   Quantitative Bestimmung

Die Peak-Bereiche von 1-Eicosanol und der aliphatischen Alkohole C22, C24, C26 und C28 werden mittels eines Datenerfassungssystems berechnet. Der Responsefaktor von 1-Eicosanol soll gleich 1 gesetzt werden.

Mit Hilfe des Rechensystems werden die Peak-Flächen von α-Cholestanol und der Sterine und Triterpen-Dialkohole berechnet. Dabei sind auftretende Peaks von Verbindungen, die nicht in Tabelle 1 aufgeführt sind, nicht zu berücksichtigen (Ergosterol darf nicht berechnet werden). Der Responsefaktor von α-Cholestanol soll gleich 1 gesetzt werden.

Der Konzentration jeder einzelnen alkoholischen Verbindung in mg/kg Fett wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Darin bedeuten:

Ax

=

Peakfläche der alkoholischen Verbindung x in Computer-Counts.

As

=

Peakfläche von 1-Eicosanol/α-Cholestanol in Computer-Counts.

ms

=

zugesetzte Menge an 1-Eicosanol/α-Cholestanol in mg.

m

=

Menge der für die Bestimmung entnommenen Probe in g.

7.   ERGEBNISSE

Die Konzentration der einzelnen aliphatischen und Triterpen-Alkohole wird in mg/kg Fett angegeben, ihre Summe als ‚Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen‘. Der Gesamtgehalt ergibt sich aus der Summe von C22, C24, C26 und C28.

Die Zusammensetzung der einzelnen alkoholischen Verbindungen wird mit einer Dezimalstelle angegeben.

Die Gesamtkonzentration von Sterin ist ohne Dezimalstelle anzugeben.

Der prozentuale Anteil jedes einzelnen Sterins errechnet sich aus dem Quotienten der Peakfläche des entsprechenden Peaks und der Summe der Peakflächen aller Sterine:

Formula

Darin bedeuten:

Ax

=

Peakfläche des Sterins x.

ΣΑ

=

Summe der Peakflächen aller Sterine.

Apparentes β-Sitosterol: Δ5,23-Stigmastadienol + Clerosterol + β-Sitosterol + Sitostanol + Δ5-Avenasterol + Δ5,24-Stigmastadienol.

Der prozentuale Anteil von Erythrodiol und Uvaol errechnet sich nach der Formel:

Formula

Darin bedeuten:

AEr

=

Fläche von Erythrodiol in Computer-Counts.

AUv

=

Fläche von Uvaol in Computer-Counts.

Σ AT

=

Gesamtfläche von Sterin + Erythrodiol + Uvaol in Computer-Counts.

Neben der Berechnung des relativen Anteils der einzelnen Sterine und Triterpen-Dialkohole und der Gesamtkonzentration der Sterine muss die Konzentration von Erythrodiol und Uvaol sowie deren Summe in mg/kg Fett nach der folgenden Formel berechnet werden:

Formula

Formula

Darin bedeuten:

AEr

=

Peakfläche von Erythrodiol in Computer-Counts.

AUv

=

Fläche von Uvaol in Computer-Counts.

As

=

Peakfläche von α-Cholestanol in Computer-Counts.

ms

=

zugesetzte Menge an α-Cholestanol in mg.

m

=

Menge der für die Bestimmung entnommenen Probe in g.

Anlage

Image 16

1

Kohlenwasserstoffe

2

α-Tocopherol

3

Prenole

4

Triterpen-Alkohole

5

Aliphatische Alkohole

6

Methylsterine

7

Sterine

8

Triterpen-Dialkohole

Abbildung 1 — TLC der unverseifbaren Fraktion aus Oliventresteröl, zweifach mit Hexan:Diethylether (65:35) eluiert, entwickelt mit SO4H2 (50 %) und erhitzt. Die abzukratzenden Banden sind in den Rechtecken zu sehen; Rechteck 1 sind die Banden von aliphatischen Alkoholen und Rechteck 2 die von Sterinen und Triterpen-Dialkoholen.

Tabelle I — Relative Retentionszeiten der Sterine

Peak

Identifizierung

Relative Retentionszeit

Säule SE 54

Säule SE 52

1

Cholesterol

Δ-5-Cholesten-3ß-ol

0,67

0,63

2

Cholestanol

5α-Cholestan-3ß-ol

0,68

0,64

3

Brassicasterol

[24S]-24-Methyl-Δ-5,22-Cholestadien-3β-ol

0,73

0,71

*

Ergosterol

[24S]-24-Methyl-Δ-5,7,22 cholestatrien-3β-ol

0,78

0,76

4

24-Methylen-Cholesterol

24-Methylen-Δ-5,24-Cholestadien-3ß-o1

0,82

0,80

5

Campesterol

(24R)-24-Methyl-Δ-5-Cholesten-3ß-ol

0,83

0,81

6

Campestanol

(24R)-24-Methyl-Cholestan-3ß-ol

0,85

0,82

7

Stigmasterol

(24S)-24-Ethyl-Δ-5,22-Cholestadien-3ß-ol

0,88

0,87

8

Δ-7-Campesterol

(24R)-24-Methyl-Δ-7-Cholesten-3ß-ol

0,93

0,92

9

Δ-5,23-Stigmastadienol

(24R,S)-24-Ethyl-Δ-5,23-Cholestadien-3ß-ol

0,95

0,95

10

Clerosterol

(24S)-24-Ethyl-Δ-5,25-Cholestadien-3ß-ol

0,96

0,96

11

ß-Sitosterol

(24R)-24-Ethyl-Δ-5-Cholesten-3ß-ol

1,00

1,00

12

Sitostanol

24-Ethyl-Cholestan-3ß-ol

1,02

1,02

13

Δ-5-Avenasterol

(24Z)-24-Ethyliden-Δ-Cholesten-3ß-ol

1,03

1,03

14

Δ-5,24-Stigmastadienol

(24R,S)-24-Ethyl-Δ-5,24-Cholestadien-3ß-ol

1,08

1,08

15

Δ-7-Stigmastenol

(24R,S)-24-Ethyl-Δ-7-Cholesten-3ß-ol

1,12

1,12

16

Δ-7-Avenasterol

(24Z)-24-Ethyliden-Δ-7-Cholesten-3ß-ol

1,16

1,16

17

Erytrodiol

5α-Olean-12-en-3β,28-diol

1,41

1,41

18

Uvaol

Δ12-Ursen-3β,28-diol

1,52

1,52

Image 17

Abbildung 2 — GC-FID chromatografisches Profil der Sterine und Triterpen-Dialkohole aus raffiniertem Olivenöl. 1) Cholesterol, 2) α-Cholestanol (I.S.), 3) 24-Methylencholesterol, 4) Campesterol, 5) Campestanol, 6) Stigmasterol, 7) Δ5,23-Stigmastadienol, 8) Clerosterol, 9) β-Sitosterol, 10) Sitostanol, 11) Δ5-Avenasterol, 12) Δ5,24-Stigmastadienol, 13) Δ7-Stigmastenol, 14) Δ7-Avenasterol, 15) Erythrodiol, 16) Uvaol.

Image 18

Abbildung 3 — GC-FID chromatografisches Profil der Sterine und Triterpen-Dialkohole aus Lampantöl. 1) Cholesterol, 2) α-Cholestanol, 3) Brassicasterol, 4) 24-Methylencholesterol, 5) Campesterol, 6) Campestanol, 7) Stigmasterol, 8) Δ7-Campesterol, 9) Δ5,23-Stigmastadienol, 10) Clerosterol, 11) β-Sitosterol, 12) Sitostanol, 13) Δ5-Avenasterol, 14) Δ5,24-Stigmastadienol, 15) Δ7-Stigmastenol, 16) Δ7-Avenasterol, 17) Erythrodiol, 18) Uvaol.

Image 19

Abbildung 4 — GC-FID chromatografisches Profil der aliphatischen und Triterpen-Alkohole aus Olivenöl. (I.S.) C20-ol, 1) C22-ol, 2) C24-ol, 3) C26-ol, 4) C28-ol, 5) Triterpen-Alkohole.

Image 20

Abbildung 5 — GC-FID chromatografisches Profil der aliphatischen und Triterpen-Alkohole eines raffinierten Olivenöls und eines Olivenöls aus der zweiten Zentrifugation. (I.S.) C20-ol, 1) C22-ol, 2) C24-ol, 3) C26-ol, 4) C28-ol, 5) Triterpen-Alkohole.

Image 21

Abbildung 6 — HPLC-Chromatogramm eines Olivenöls, Unverseifbares getrennt durch HPLC mittels eines UV-Detektors. 1) Aliphatische und Triterpen-Alkohole; 2) Sterine und Triterpen-Dialkohole.


30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1605 DER KOMMISSION

vom 27. September 2019

zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit deren Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Niederlande erhielten am 16. Dezember 2014 von dem Unternehmen Investigaciones y Aplicaciones Biotecnológicas S.L. einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03.

(2)

Am 23. Juni 2015 informierte der berichterstattende Mitgliedstaat Niederlande gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags.

(3)

Am 24. Februar 2017 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission — mit Kopie an die Behörde — den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er bewertet hat, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(4)

Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen am 14. Dezember 2017 in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(5)

Am 18. April 2018 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung (2) dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich.

(6)

Am 12. Dezember 2018 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht für Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 und den Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung von Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 als Wirkstoff vor.

(7)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(8)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff, insbesondere in Bezug auf die im Überprüfungsbericht untersuchten und beschriebenen Verwendungszwecke, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(9)

Es ist daher angezeigt, Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 zu genehmigen.

(10)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 um einen Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(11)

Es ist daher angezeigt, Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 als Wirkstoff mit geringem Risiko für einen Zeitraum von 15 Jahren zu genehmigen.

(12)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind bestimmte Auflagen notwendig.

(13)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Bacillus subtilis strain IAB/BS03. EFSA Journal 2018;16(6):5261. DOI:10.2903/j.efsa.2018.5261.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03

Zugangsnummer in der spanischen Kulturensammlung (CECT), Spanien: CECT 7254

Zugangsnummer in der deutschen Kulturensammlung (DSMZ), Deutschland: DSM 24682

Entfällt

Mindestkonzentration:

1 × 1013 KBE/kg

Höchstkonzentration:

5 × 1013 KBE/kg

20. Oktober 2019

20. Oktober 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Sekundärmetaboliten;

b)

den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses sicher, damit die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gemäß dem im Arbeitspapier der Kommission SANCO/12116/2012 (2) enthaltenen „OECD Issue Paper on Microbial Contaminant Limits for Microbial Pest Control Products“ gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(2)  https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.


ANHANG II

In Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

„17

Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03

Zugangsnummer in der spanischen Kulturensammlung (CECT), Spanien: CECT 7254

Zugangsnummer in der deutschen Kulturensammlung (DSMZ), Deutschland: DSM 24682

Entfällt

Mindestkonzentration:

1 × 1013 KBE/kg

Höchstkonzentration:

5 × 1013 KBE/kg

20. Oktober 2019

20. Oktober 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Sekundärmetaboliten;

b)

den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses sicher, damit die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gemäß dem im Arbeitspapier der Kommission SANCO/12116/2012 (1) enthaltenen ‚OECD Issue Paper on Microbial Contaminant Limits for Microbial Pest Control Products‘ gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.“


30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1606 DER KOMMISSION

vom 27. September 2019

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Methiocarb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2007/5/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Methiocarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Methiocarb gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2020 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Methiocarb gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 13. Juli 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 24. September 2018 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Methiocarb die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 24. Januar 2019 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Methiocarb vorgelegt.

(9)

Die Behörde stellte ein unannehmbares Risiko für Arbeitnehmer fest, selbst unter Berücksichtigung der Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, sowie ein hohes Risiko für Vögel, Säugetiere und Regenwürmer. Darüber hinaus konnte die Behörde das Risiko für Verbraucher nicht bewerten, denn die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung in pflanzlichen Erzeugnissen konnte nicht abgeschlossen werden, weil das genotoxische Potenzial des Metaboliten M01 auf der Grundlage der verfügbaren Daten nicht ausgeschlossen werden konnte.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 den Antragsteller auf, zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11)

Die Bedenken in Bezug auf den Wirkstoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(12)

Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Methiocarb in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Methiocarb enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden. Unter Berücksichtigung des festgestellten Risikos, das von dem behandelten Saatgut für Arbeitnehmer beim Verladen und bei der Aussaat sowie für Vögel, wild lebende Säugetiere und Regenwürmer ausgeht, sollte eine gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gewährte Aufbrauchfrist für Methiocarb enthaltende Pflanzenschutzmittel spätestens am 3. April 2020 enden.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Methiocarb bis zum 31. Juli 2020 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung über die Nichterneuerung der Genehmigung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(16)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Methiocarb gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Methiocarb wird nicht erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 148 zu Methiocarb gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 3. Januar 2020 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Methiocarb als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 3. April 2020.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2007/5/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Captan, Folpet, Formetanat und Methiocarb (ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 11).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance methiocarb EFSA Journal 2018;16(10):5429.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diuron, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Metalaxyl-M, Methiocarb, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, S-Metolachlor und Tebuconazol (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 16).


30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/56


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1607 DER KOMMISSION

vom 27. September 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 hinsichtlich der geltenden Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 178 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission (2) sind gemeinsame Bestimmungen für die Beantragung und Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Sie enthält Bestimmungen über die Fristen für die Einreichung und die Annullierung von Lizenzanträgen. Insbesondere enthält sie Bestimmungen für Fälle, in denen die Verordnung Verfahrensfristen vorgibt, um den Anfangs- oder Endtermin der Frist festzulegen, sobald dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

(2)

Um die Verwaltung der Zollkontingente in der gesamten Union zu erleichtern, muss sichergestellt werden, dass für alle Agrarzollkontingente, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden, dieselben Vorschriften für die Festsetzung der Fristen für Lizenzanträge gelten.

(3)

Antragsteller sollten unabhängig von Feiertagen in den Mitgliedstaaten in der Lage sein, Lizenzanträge zu stellen. Fällt der Endtermin für die Antragstellung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird dieser Termin derzeit unterschiedlich bestimmt, je nachdem, ob der Antragszeitraum unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum oder die Länge dieses Zeitraums definiert ist. Für letzteren Fall ist in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (3) festgelegt, dass der Endtermin für die Antragstellung, wenn der Zeitraum an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, der Arbeitstag ist, der auf den Samstag, Sonntag oder Feiertag folgt. Endet der Antragszeitraum mit einem bestimmten Datum, so verstreicht die Frist gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages. In Ermangelung einer besonderen Bestimmung für Fälle, in denen der Endtermin für die Antragstellung unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, müssten Anträge in solchen Fällen bis zum letzten Arbeitstag vor dem Samstag, Sonntag oder Feiertag gestellt werden.

(4)

Um Unsicherheit in Bezug auf den entsprechenden Endtermin zu vermeiden, sollte der Endtermin für die Einreichung von Lizenzanträgen, der auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, in allen Fällen vorverlegt werden, unabhängig davon, ob der Antragszeitraum unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum oder die Länge des Zeitraums definiert ist. Darüber hinaus sollte es Mitgliedsstaaten auf Wunsch gestattet sein, die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen zu treffen, um eine Lizenzantragstellung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu ermöglichen. Um Transparenz bei der Verwaltung der Lizenzanträge sicherzustellen, empfiehlt es sich für diese Fälle, Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass die Antragsteller hiervon in Kenntnis gesetzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der genannten Verordnung endet die Frist am letzten Arbeitstag vor dem betreffenden Samstag, Sonntag oder Feiertag 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Hinsichtlich der Anträge auf Erteilung einer Lizenz können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen zu treffen, damit diese an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht werden können. In diesem Fall endet die Frist an dem betreffenden Samstag, Sonntag oder Feiertag 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Beschließt ein Mitgliedstaat, solche Arbeitsvereinbarungen zu treffen, so veröffentlicht er sie.“

2.

Es wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt auch, wenn der Endtermin für die Antragstellung unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum definiert ist und dieses Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).


BESCHLÜSSE

30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/58


BESCHLUSS (EU) 2019/1608 DES RATES

vom 16. September 2019

über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) für die Verabschiedung von Mustern im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte (im Folgenden das „Übereinkommen“) trat am 14. April 1967 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 46 des Übereinkommens kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) Entschließungen annehmen, die für ihre Mitglieder verbindlich sind.

(3)

Der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l'Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure — im Folgenden: CESNI) wurde im Rahmen der ZKR am 3. Juni 2015 eingerichtet, um technische Standards für die Binnenschifffahrt in verschiedenen Regelungsbereichen, insbesondere für die Bereiche Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung, auszuarbeiten.

(4)

In seiner nächsten für den 15. Oktober 2019 anberaumten Sitzung wird der CESNI Standards für Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt verabschieden. Zudem wird die ZKR eine Entschließung annehmen, durch die diese Muster in die Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein aufgenommen werden.

(5)

Es empfiehlt sich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im CESNI und in der ZKR zu vertreten ist, da die Standards für Muster im Bereich der Berufsqualifikationen den Inhalt von Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), maßgeblich beeinflussen werden.

(6)

Zur Erleichterung der Mobilität und zur Gewährleistung der Sicherheit ist es wichtig, dass die von den Besatzungsmitgliedern verwendeten Muster für die Anerkennung ihrer Qualifikationen im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa so weit wie möglich harmonisiert werden. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der ZKR sind, befugt sein, Beschlüsse zur Angleichung der ZKR-Vorschriften an die in der Union geltenden Vorschriften zu unterstützen.

(7)

Die vom CESNI ausgearbeiteten Muster für die Befähigungszeugnisse, für das Schifferdienstbuch, für das Bordbuch, für die als ein einziges Dokument auszufertigenden Urkunden, in denen Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher zusammengeführt werden, und für Zeugnisse über praktische Prüfungen stellen eine Harmonisierung der europäischen Standards dar.

(8)

Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI und der ZKR sind, gemeinsam vorgetragen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Namen der Union im Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) am 15. Oktober 2019 zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Verabschiedung der in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegten Europäischen Standards für Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt zuzustimmen.

(2)   Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) besteht darin, alle Vorschläge zur Angleichung der Anforderungen der Verordnungen über das Schiffspersonal auf dem Rhein an die Anforderungen der in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegten Europäischen Standards für Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt zu unterstützen.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird gemeinsam von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder des CESNI sind.

(2)   Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Standpunkt wird gemeinsam von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der ZKR sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53).


ANLAGE

CESNI-STANDARDS FÜR MUSTER IM BEREICH DER BERUFSQUALIFIKATIONEN IN DER BINNENSCHIFFFAHRT

1.   STANDARDS FÜR BEFÄHIGUNGSZEUGNISSE FÜR SCHIFFSFÜHRER UND FÜR BEFÄHIGUNGSZEUGNISSE FÜR SACHKUNDIGE FÜR FLÜSSIGERDGAS (LNG) UND SACHKUNDIGE FÜR DIE FAHRGASTSCHIFFFAHRT

1.1.   Standard für ein elektronisches Format der Befähigungszeugnisse

Das Muster für das Befähigungszeugnis für Schiffsführer und für das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist das PDF/A-Dokument, das die Daten des entsprechenden Zeugnisses enthält, die von der Datenbank gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), aus der Personalakte des Besatzungsmitglieds übernommen werden können. Das Befähigungszeugnis wird in elektronischer Form mit einem 2D-Barcode einschließlich Sicherheitsmerkmalen zur Überprüfung des Ursprungs und der Unversehrtheit der Daten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (eIDAS Verordnung) ausgestellt.

Image 22

Anweisungen:

1.

Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers

2.

Aktuelle(r) Vorname(n) des Inhabers

 

Die Namen sind wie im Personalausweis oder Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.

 

Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss zusätzlich in Klammern eine Übertragung in ASCII erfolgen.

3a.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)

3b.

Geburtsort (Stadt)

4.

Besatzungsmitgliederidentifizierungsnummer des Inhabers so wie in der in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Datenbank

5.

Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei

6.

Seriennummer des Zeugnisses

7.

Ausstellungsdatum des Zeugnisses

8.

Ablaufdatum

9.

Bezeichnung der ausstellenden Behörde

10.

Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert; C (für das Fahren in Großverbänden), mit dem Code der ausstellenden Behörde und Angabe der Seriennummer der Berechtigung.

11.

Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in ES-QIN)

Für das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt treffen Nr. 10 und 11 nicht zu.

Bei den Unionsbefähigungszeugnissen kann der Titel des Dokuments folgendermaßen ersetzt werden:

„Unionsbefähigungszeugnis für die Binnenschifffahrt“

und es kann die Flagge der Europäischen Union verwendet werden.

Bei den Befähigungszeugnissen, die gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ausgestellt werden, kann der Titel folgendermaßen ersetzt werden:

„Befähigungszeugnis der ZKR“

und es kann die Flagge der ZKR verwendet werden.

Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, kann im A4-Format ausgedruckt werden.

1.2.   Standard für das physische Format der Befähigungszeugnisse für Schiffsführer

1.2.1.   Muster für das Befähigungszeugnis für Schiffsführer

Image 23

Anweisungen:

1.

Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers

2.

Aktuelle(r) Vorname(n) des Inhabers

 

Die Namen sind wie im Personalausweis oder Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.

 

Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss zusätzlich in Klammern eine Übertragung in ASCII erfolgen.

3a.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)

3b.

Geburtsort (Stadt)

4.

Besatzungsmitgliederidentifizierungsnummer des Inhabers so wie in der in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Datenbank

5.

Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei

6.

Seriennummer des Zeugnisses

7.

Ausstellungsdatum des Zeugnisses

8.

Ablaufdatum

9.

Bezeichnung der ausstellenden Behörde

10.

Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in ERDMS codiert; C (für das Fahren in Großverbänden)

11.

Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen (Code wie in ES-QIN)

Bei den Unionsbefähigungszeugnissen kann der Titel auf der Vorder- und Rückseite des Dokuments folgendermaßen ersetzt werden:

„Unionsbefähigungszeugnis für die Binnenschifffahrt

Schiffsführer“

und es kann die Flagge der Europäischen Union verwendet werden.

Bei den Befähigungszeugnissen, die gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ausgestellt werden, kann der Titel auf der Vorder- und Rückseite des Dokuments folgendermaßen ersetzt werden:

„Befähigungszeugnis der ZKR

Schiffsführer“

und es kann die Flagge der ZKR verwendet werden.

Physikalische Merkmale des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer: Grundfarbe hellblau. Kartenformat ID1 nach ISO / IEC 7810.

1.2.2.   Muster für das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Image 24

Anweisungen:

1.

Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers

2.

Aktuelle(r) Vorname(n) des Inhabers

 

Die Namen sind wie im Personalausweis oder Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.

 

Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss zusätzlich in Klammern eine Übertragung in ASCII erfolgen.

3a.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)

3b.

Geburtsort (Stadt)

4.

Besatzungsmitgliederidentifizierungsnummer des Inhabers so wie in der in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Datenbank

5.

Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei

6.

Seriennummer des Zeugnisses

7.

Ausstellungsdatum des Zeugnisses

8.

Ablaufdatum

9.

Ausstellende Behörde

Bei den Unionsbefähigungszeugnissen kann der Titel auf der Vorderseite des Dokuments folgendermaßen ersetzt werden:

„Unionsbefähigungszeugnis für die Binnenschifffahrt

LNG-Sachkundiger“

oder

„Unionsbefähigungszeugnis für die Binnenschifffahrt

Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“

und es kann die Flagge der Europäischen Union verwendet werden.

Bei den Befähigungszeugnissen, die gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ausgestellt werden, kann der Titel auf der Vorderseite des Dokuments folgendermaßen ersetzt werden:

„Befähigungszeugnis der ZKR

LNG-Sachkundiger“

oder

„Befähigungszeugnis der ZKR

Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“

und es kann die Flagge der ZKR verwendet werden.

Physische Merkmale des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder für Flüssigerdgas (LNG): Grundfarbe hellblau. Kartenformat ID1 nach ISO / IEC 7810.

2.   MUSTER EINES SCHIFFERDIENSTBUCHS

Seite 1

Bezeichnung des Landes

Flagge

Schifferdienstbuch

Identifizierung des Inhabers

1.

Name(n) des Inhabers:

2.

Vorname(n):

3a.

Geburtsdatum:

3b.

Geburtsort:

4.

Besatzungsmitgliedsnummer:

5.

Foto

Identifizierung des Schifferdienstbuchs

1.

Laufende Nummer:

2.

Ausstellungsdatum:

3.

Ausstellende Behörde:

4.

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde:

5.

Laufende Nummer des vorherigen Schifferdienstbuches:

Laufende Nummer SDB

Seite 2 des Musters

Ohne Inhalt

Seite 3 des Musters

Zeit am Arbeitsplatz

an Bord, Name des Fahrzeugs: UNTERWALDEN

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder andere amtliche Nummer des Fahrzeugs: 07000281 …

Fahrzeugart (1): …

Registrierungsstaat: CH …

Fahrzeuglänge in m*) …

Name und Anschrift des Eigners: …

TSAG, Hauptstraße 55, CH-4127 Riehen, Basel-Stadt …

Dienstantritt des Inhabers als: …

Dienstantritt am (Datum): 22.10.1995 …

Dienstende am (Datum): 22.11.1996 …

Schiffsführer (Name und Anschrift): …

K. Huber, Rheinstraße 55, D-76497 Wintersdorf …

Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers: Rotterdam, 20.11.1996 K.Huber …

an Bord, Name des Fahrzeugs: …

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder andere amtliche Nummer des Fahrzeugs: …

Fahrzeugart: …

Registrierungsstaat: …

Fahrzeuglänge in m*, /Anzahl Fahrgäste* …

Eigner (Name und Anschrift): …

Dienstantritt des Inhabers als: …

Dienstantritt am (Datum): …

Dienstende am (Datum): …

Schiffsführer (Name und Anschrift): …

Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers: …

an Bord, Name des Fahrzeugs: …

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder andere amtliche Nummer des Fahrzeugs: …

Fahrzeugart: …

Registrierungsstaat: …

Fahrzeuglänge in m*, /Anzahl Fahrgäste* …

Eigner (Name und Anschrift): …

(1)

Bei der Fahrzeugart bitte stets angeben, ob Typ-C- oder G-Tankschiff, Großverband oder mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenes Fahrzeug.

*

Nichtzutreffendes streichen.

Dienstantritt des Inhabers als: …

Dienstantritt am (Datum): …

Dienstende am (Datum): …

Schiffsführer (Name und Anschrift): …

Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers: …

an Bord, Name des Fahrzeugs: …

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder andere amtliche Nummer des Fahrzeugs: …

Fahrzeugart: …

Registrierungsstaat: …

Fahrzeuglänge in m*, /Anzahl Fahrgäste*

Eigner (Name und Anschrift): …

Dienstantritt des Inhabers als: …

Dienstantritt am (Datum): …

Dienstende am (Datum): …

Schiffsführer (Name und Anschrift): …

Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers: … Laufende Nummer SDB

Seiten 4 bis 23 wie Seite 3

Seite 24 des Musters

Fahrzeiten und Fahrten auf Binnenwasserstraßenabschnitten in den letzten 15 Monaten

Die Anzahl der Fahrtage muss mit denjenigen im Bordbuch übereinstimmen!

Fahrzeugname oder Einheitliche europäische Schiffsnummer

Reise von

(km)

via

nach

(km)

Reise-beginn (Datum)

Unter-brechungstage

Reiseende (Datum)

Gesamtzahl Fahrtage

Unterschrift des Schiffsführers

A

 

B

 

C

D

E

F

G

1

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

vollständig ausgefüllt

ja

nein

Zweifel bei Zeile(n) …

Zweifel ausgeräumt durch

(Auszugsweise) Vorlage des Bordbuchs

durch anderen geeigneten Beleg

Auf den folgenden Seiten 26 bis 55 sind die Titel der Spalten A bis G nicht mehr ausgedruckt.

Der zuständigen Behörde vorbehalten

Behördeneintrag: Gesamtanzahl der anrechenbaren Anzahl Fahrtage auf dieser Seite

 

 

Kontrollvermerk der Behörde

Vorgelegt am (Datum) …

Unterschrift und Stempel der Behörde

Seite 25 des Musters

Fahrzeiten und Fahrten auf Binnenwasserstraßenabschnitten in den letzten 15 Monaten Jahr: … 2015/16 …

Die Anzahl der Fahrtage muss mit denjenigen im Bordbuch übereinstimmen!

A

B

C

D

E

F

G

1

07000281

Rotterdam (999,00) Mainz (500,00) Wien (1 930,00 )

22.11.15

11

17.12.15

15

Unterschrift Huber

2

07000281

Wien (1 930,00 ) Mainz (500,00) Basel (169,90)

20.12.15

4

04.01.16

12

Unterschrift Huber

3

07000281

Basel (169,90) Rotterdam (999,90)

06.01.16

0

10.01.16

5

Unterschrift Huber

4

07000281

Rotterdam (999,90) Antwerpen (20,00) Basel (169,90)

13.01.16

1

23.01.16

10

Unterschrift Huber

5

07000281

Basel (169,90) Antwerpen (20,00)

25.01.16

0

29.01.16

5

Unterschrift Huber

6

07000281

Antwerpen (20,00) Basel (169,90)

01.02.16

0

07.02.16

7

Unterschrift Huber

7

07000281

Basel (169,90) Mainz (500,00) Bratislava (1 867,00 )

09.02.16

5

22.02.16

9

Unterschrift Huber

8

07000281

Bratislava (1 867,00 ) Regensburg (2 376,30 )

27.02.16

0

02.03.16

5

Unterschrift Huber

9

07000281

Regensburg (2 376,30 ) Mainz (500,00) Rotterdam (999,90)

03.03.16

0

09.03.16

7

Unterschrift Huber

10

07000281

Rotterdam (999,90) Basel (169,90)

12.03.16

0

17.03.16

6

Unterschrift Huber

vollständig ausgefüllt

ja

nein

Zweifel bei Zeile(n) …

Zweifel ausgeräumt durch

(Auszugsweise) Vorlage des Bordbuchs

durch anderen geeigneten Beleg

Der zuständigen Behörde vorbehalten

Behördeneintrag: Gesamtanzahl der anrechenbaren Anzahl Fahrtage auf dieser Seite

81

 

Kontrollvermerk der Behörde

Vorgelegt am (Datum) …

Unterschrift und Stempel der Behörde

Seite 26 des Musters

Fahrzeiten und Fahrten auf Binnenwasserstraßenabschnitten in den letzten 15 Monaten Jahr: …

Die Anzahl der Fahrtage muss mit denjenigen im Bordbuch übereinstimmen!

A

B

C

D

E

F

G

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

 

vollständig ausgefüllt

ja

nein

Zweifel bei Zeile(n) …

Zweifel ausgeräumt durch

(Auszugsweise) Vorlage des Bordbuchs

durch anderen geeigneten Beleg

Der zuständigen Behörde vorbehalten

Behördeneintrag: Gesamtanzahl der anrechenbaren Anzahl Fahrtage auf dieser Seite

 

 

Kontrollvermerk der Behörde

Vorgelegt am (Datum) …

Unterschrift und Stempel der Behörde

Seiten 27 bis 55 wie Seite 26

Anweisungen für die ausstellenden Behörden

Flagge: EU-Flagge, ZKR-Flagge oder Flagge eines Drittstaates soweit erforderlich.

Identifizierung des Inhabers

1.

Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers

2.

Aktuelle(r) Vorname(n) des Inhabers

 

Die Namen sind wie im Personalausweis oder Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.

 

Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss zusätzlich in Klammern eine Übertragung in ASCII erfolgen.

3a.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)

3b.

Geburtsort (Stadt)

4.

Besatzungsmitgliedsnummer des Inhabers wie in der Datenbank nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 (3) zugewiesen

Identifizierung des Schifferdienstbuchs

1.

Die laufende Nummer des Schifferdienstbuchs ist im unteren Teil jeder Seite zu wiederholen.

Physische Merkmale des Schifferdienstbuchs

Grundfarbe weiß. Format A5 nach ISO 216.

3.   MUSTER EINES MIT BEFÄHIGUNGSZEUGNISSEN ZUSAMMENGEFÜHRTEN SCHIFFERDIENSTBUCHS

Seite 1 des Musters

Bezeichnung des Landes

Flagge

Schifferdienstbuch mit Befähigungszeugnissen

Identifizierung des Inhabers

2D-Code

1.

Name(n) des Inhabers:

2.

Vorname(n):

3a.

Geburtsdatum:

3b.

Geburtsort:

4.

Besatzungsmitgliedsnummer:

5.

Foto

Identifizierung des Schifferdienstbuchs

1.

Laufende Nummer:

2.

Ausstellungsdatum:

3.

Ausstellende Behörde:

4.

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde:

5.

Laufende Nummer des vorherigen Schifferdienstbuches:

Seite 2 des Musters

Befähigungszeugnisse der Europäischen Union und Befähigungszeugnisse nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein als Leichtmatrose, Decksmann, Matrose, Bootsmann und Steuermann

Titel des Zeugnisses:

Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen:

Laufende Nummer:

Ausstellungsdatum:

Ablaufdatum:

Ausstellende Behörde:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde:

Titel des Zeugnisses:

Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen:

Laufende Nummer:

Ausstellungsdatum:

Ablaufdatum:

Ausstellende Behörde:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde:

Titel des Zeugnisses:

Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen:

Laufende Nummer:

Ausstellungsdatum:

Ablaufdatum:

Ausstellende Behörde:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde:

Titel des Zeugnisses:

Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen:

Laufende Nummer:

Ausstellungsdatum:

Ablaufdatum:

Ausstellende Behörde:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde:

Titel des Zeugnisses:

Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen:

Laufende Nummer:

Ausstellungsdatum:

Ablaufdatum:

Ausstellende Behörde:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde:

Seite 3 des Musters

Andere Zeugnisse, die Befähigungen in der Binnenschifffahrt betreffen

Titel des Zeugnisses:

Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen:

Laufende Nummer:

Ausstellungsdatum:

Ablaufdatum:

Ausstellende Behörde:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde:

Titel des Zeugnisses:

Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen:

Laufende Nummer:

Ausstellungsdatum:

Ablaufdatum:

Ausstellende Behörde:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde:

Titel des Zeugnisses:

Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen:

Laufende Nummer:

Ausstellungsdatum:

Ablaufdatum:

Ausstellende Behörde:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde:

Seite 4 des Musters

Zeit am Arbeitsplatz

an Bord, Name des Fahrzeugs: UNTERWALDEN

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder andere amtliche Nummer des Fahrzeugs: 07000281

Fahrzeugart (1): …

Registrierungsstaat: CH

Fahrzeuglänge in m *), /Anzahl Fahrgäste* 105 m

Name und Anschrift des Eigners: …

TSAG, Hauptstraße 55, CH-4127 Riehen, Basel-Stadt

Dienstantritt des Inhabers als: 2 …

Dienstantritt am (Datum): 22.10.1995

Dienstende am (Datum): 22.11.1996

Schiffsführer (Name und Anschrift): …

K. Huber, Rheinstraße 55, D-76497 Wintersdorf

Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers: Rotterdam, 20.11.1996

K.Huber

an Bord, Name des Fahrzeugs: …

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder andere amtliche Nummer des Fahrzeugs …:

Fahrzeugart: …

Registrierungsstaat: …

Fahrzeuglänge in m*, /Anzahl Fahrgäste* …

Eigner (Name und Anschrift): …

Dienstantritt des Inhabers als:…

Dienstantritt am (Datum): …

Dienstende am (Datum): …

Schiffsführer (Name und Anschrift): …

Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers: …

an Bord, Name des Fahrzeugs: …

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder andere amtliche Nummer des Fahrzeugs: …

Fahrzeugart: …

Registrierungsstaat: …

Fahrzeuglänge in m*, /Anzahl Fahrgäste* …

Eigner (Name und Anschrift): …

(1)

Bei der Fahrzeugart bitte stets angeben, ob Typ-C- oder G-Tankschiff, Großverband oder mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenes Fahrzeug.

*

Nichtzutreffendes streichen.

Dienstantritt des Inhabers als: …

Dienstantritt am (Datum): …

Dienstende am (Datum): …

Schiffsführer (Name und Anschrift): …

Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers: …

an Bord, Name des Fahrzeugs: …

Einheitliche europäische Schiffsnummer oder andere amtliche Nummer des Fahrzeugs: …

Fahrzeugart: …

Registrierungsstaat: …

Fahrzeuglänge in m*, /Anzahl Fahrgäste*

Eigner (Name und Anschrift): …

Dienstantritt des Inhabers als: …

Dienstantritt am (Datum): …

Dienstende am (Datum): …

Schiffsführer (Name und Anschrift): …

Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers: …

Seiten 5 bis 23 wie Seite 4

Seite 24 des Musters

Fahrzeiten und Fahrten auf Binnenwasserstraßenabschnitten in den letzten 15 Monaten

Die Anzahl der Fahrtage muss mit denjenigen im Bordbuch übereinstimmen!

Fahrzeugname oder Einheitliche europäische Schiffsnummer oder andere amtliche Fahrzeugnummer

Reise von

(km)

via

nach

(km)

Reise-beginn (Datum)

Unter-brechungstage

Reiseende (Datum)

Gesamt-zahl Fahrtage

Unterschrift des Schiffsführers

A

 

B

 

C

D

E

F

G

1

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

vollständig ausgefüllt

ja

nein

Zweifel bei Zeile(n) …

Zweifel ausgeräumt durch

(auszugsweise) Vorlage des Bordbuchs

durch anderen geeigneten Beleg

Auf den folgenden Seiten 25 bis 55 sind die Titel der Spalten A bis G nicht mehr ausgedruckt.

Der zuständigen Behörde vorbehalten

Behördeneintrag: Gesamtanzahl der anrechenbaren Anzahl Fahrtage auf dieser Seite

 

 

Kontrollvermerk der Behörde

Vorgelegt am (Datum)

Unterschrift und Stempel der Behörde

Seite 25 des Musters

Fahrzeiten und Fahrten auf Binnenwasserstraßenabschnitten in den letzten 15 Monaten … Jahr: 2015/16

Die Anzahl der Fahrtage muss mit denjenigen im Bordbuch übereinstimmen!

A

B

C

D

E

F

G

1

07000281

Rotterdam (999,90) Mainz (500,00) Wien (1 930,00 )

22.11.15

11

17.12.15

15

Unterschrift Huber

2

07000281

Wien (1 930,00 ) Mainz (500,00) Basel (169,90)

20.12.15

4

04.01.16

12

Unterschrift Huber

3

07000281

Basel (169,90) Rotterdam (999,90)

06.01.16

0

10.01.16

5

Unterschrift Huber

4

07000281

Rotterdam (999,90) Antwerpen (20,00) Basel (169,90)

13.01.16

1

23.01.16

10

Unterschrift Huber

5

07000281

Basel (169,90) Antwerpen (20,00)

25.01.16

0

29.01.16

5

Unterschrift Huber

6

07000281

Antwerpen (20,00) Basel (169,90)

01.02.16

0

07.02.16

7

Unterschrift Huber

7

07000281

Basel (169,90) Mainz (500,00) Bratislava (1 867,00 )

09.02.16

5

22.02.16

9

Unterschrift Huber

8

07000281

Bratislava (18 657,00 ) Regensburg (2 376,30 )

27.02.16

0

02.03.16

5

Unterschrift Huber

9

07000281

Regensburg (2 376,30 ) Mainz (500,00) Rotterdam (999,90)

03.03.16

0

09.03.16

7

Unterschrift Huber

10

07000281

Rotterdam (999,90) Basel (169,90)

12.03.16

0

17.03.16

6

Unterschrift Huber

vollständig ausgefüllt

ja

nein

Zweifel bei Zeile(n) …

Zweifel ausgeräumt durch

(auszugsweise) Vorlage des Bordbuchs

durch anderen geeigneten Beleg

Der zuständigen Behörde vorbehalten

Behördeneintrag: Gesamtanzahl der anrechenbaren Anzahl Fahrtage auf dieser Seite

81

 

Kontrollvermerk der Behörde

Vorgelegt am (Datum)…

Unterschrift und Stempel der Behörde

Seite 26 des Musters

Fahrzeiten und Fahrten auf Binnenwasserstraßenabschnitten in den letzten 15 Monaten … Jahr: …

Die Anzahl der Fahrtage muss mit denjenigen im Bordbuch übereinstimmen!

A

B

C

D

E

F

G

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

 

vollständig ausgefüllt

ja

nein

Zweifel bei Zeile(n) …

Zweifel ausgeräumt durch

(auszugsweise) Vorlage des Bordbuchs

durch anderen geeigneten Beleg

Der zuständigen Behörde vorbehalten

Behördeneintrag: Gesamtanzahl der anrechenbaren Anzahl Fahrtage auf dieser Seite

 

 

Kontrollvermerk der Behörde

Vorgelegt am (Datum) …

Unterschrift und Stempel der Behörde

Seiten 27 bis 55 wie Seite 26

Anweisungen für die ausstellenden Behörden

Identifizierung des Inhabers

1.

Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers

2.

Aktuelle(r) Vorname(n) des Inhabers

 

Die Namen sind wie im Personalausweis oder Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.

 

Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss zusätzlich in Klammern eine Übertragung in ASCII erfolgen.

3a.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)

3b.

Geburtsort (Stadt)

4.

Besatzungsmitgliedsnummer des Inhabers wie in der Datenbank nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugewiesen

Identifizierung des SDB

1.

Die laufende Nummer des Schifferdienstbuchs ist im unteren Teil jeder Seite zu wiederholen.

Befähigungszeugnisse

2.

Der Titel des ausgestellten Befähigungszeugnisses wird von der jeweils zuständigen Behörde (in Großbuchstaben) eingefügt. Er wird durch die folgende relevante Nummer in Klammern ergänzt: „(2)“ für Steuermann, „(3)“ für Bootsmann, „(4)“ für Matrose, „(5)“ für Decksmann und „(6)“ für Leichtmatrose.

Bei den Befähigungszeugnissen der Union ist die Bezeichnung „Befähigungszeugnis der Europäischen Union für die Binnenschifffahrt“ zusammen mit der entsprechenden Qualifikation anzugeben, z. B. „Befähigungszeugnis der Europäischen Union für die Binnenschifffahrt — Bootsmann (3)“.

Bei Befähigungszeugnissen, die nach der Verordnung für das Schiffspersonal auf dem Rhein ausgestellt werden, ist die Bezeichnung „Befähigungszeugnis der ZKR“ zusammen mit der entsprechenden Qualifikation anzugeben, z. B. „Befähigungszeugnis der ZKR — Befähigungszeugnis für Bootsmann (3)“.

Zeit am Arbeitsplatz

Dienstantritt des Inhabers als: die Funktion ist nach den Anweisungen für das Ausfüllen des Bordbuchs zu nummerieren.

Physische Merkmale des Zeugnisses: Grundfarbe weiß. Format A5 nach ISO 216.

(1)

Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53).

4.   MUSTER EINES BORDBUCHS

Seite 1

Bezeichnung des Landes

Flagge

Bordbuch

Laufende Nummer des Bordbuchs: …

Ausstellungsdatum: …

Name des Fahrzeugs: …

Einheitliche europäische Schiffsnummer: …

Ausstellende Behörde: …

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde: …

Seite 2 des Musters

Anweisungen zur Führung des Bordbuchs

Dieses Bordbuch umfasst 200 Seiten, nummeriert von 1 bis 200. Die Eintragungen müssen mit Tinte in lesbarer Schrift (z. B. Druckschrift) vorgenommen werden.

Die Eintragungen im Bordbuch müssen den geltenden Besatzungsvorschriften entsprechen. Bei Binnenwasserstraßen, deren Strecken nicht vollständig in den Geltungsbereich einer Besatzungsvorschrift fallen, müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die auf Abschnitten außerhalb des Geltungsbereichs der Vorschriften abgeleistet werden.

Wenn für das Be- und Entladen, beispielsweise im Falle von Baggerarbeiten oder zum Manövrieren zwischen Be- und Entladestellen, aktive Fahrvorgänge erforderlich sind, ist die für diese Aktivitäten verwendete Zeit als Fahrzeit einzutragen.

Die Tätigkeiten der Besatzungsmitglieder sind entsprechend ihren Funktionen unter Verwendung der entsprechenden Zahl einzutragen:

1

Schiffsführer

2

Steuermann

3

Bootsmann

4

Matrose

5

Decksmann

6

Leichtmatrose

7

Maschinist

8

Matrosen-Motorwart

9

 

Sehen die nationalen Vorschriften andere als die oben genannten Funktionen vor, so sind diese Funktionen unter Verwendung von Zahlen ab 9 unter Angabe der jeweiligen nationalen Bezeichnung einzutragen.

Auf jeder Seite sind folgende Eintragungen zu machen:

Die Betriebsform (nach jedem Wechsel der Betriebsform muss eine neue Seite verwendet werden);

das Jahr;

sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt:

1. Spalte — Datum (Tag und Monat)

2. Spalte — Uhrzeit (Stunde, Minute)

3. Spalte — Name des Ortes des Beginns der Fahrt

4. Spalte — Wasserstraße und Strom-Kilometerangabe für den Ort des Beginns der Fahrt;

sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht:

1. Spalte — Datum (Tag und Monat), sofern es sich vom Fahrtantrittsdatum unterscheidet

5. Spalte — Uhrzeit (Stunde, Minute)

6. Spalte — Name des Ortes, wo das Fahrzeug stillliegt

7. Spalte — Wasserstraße und Stromkilometerangabe für den Ort, wo das Fahrzeug stillliegt;

sobald das Fahrzeug seine Fahrt wieder aufnimmt: gleiche Eintragungen wie bei sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt;

sobald das Fahrzeug seine Fahrt beendet: gleiche Eintragungen wie bei sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht.

Seite 3 des Musters

Die Spalte 8 ist auszufüllen (Funktion, Name(n), Vorname(n), laufende Nummer des Schifferdienstbuchs für Besatzungsmitglieder oder laufende Nummer des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer), wenn die Besatzung zum ersten Mal an Bord kommt und bei jeder Änderung ihrer Zusammensetzung.

In den Spalten 9 bis 11 sind für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Ruhezeiten einzutragen. Diese Eintragungen sind spätestens um 8.00 Uhr am nächsten Tag zu machen. Wenn die Besatzungsmitglieder ihre Ruhezeiten in einem regelmäßigen Turnus einlegen, genügt ein einziges Schema pro Fahrt.

In die Spalten 12 und 13 ist bei Änderung der Besatzung die Zeit des Zugangs oder Abgangs jedes Besatzungsmitglieds einzutragen.

Seite 4 des Musters

RUHEZEITEN

Betriebsform (*1)

Jahr

FAHRZEUG

BESATZUNG

 

Beginn der Fahrt

Ende der Fahrt

Besatzungsmitglieder

Dienstbuch

Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder

Zugang

Abgang

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

Datum

Zeit

Ort

km

Zeit

Ort

km

Tätigkeit

Name und Vorname

Nr.

von

bis

von

bis

von

bis

Zeit

Zeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anweisungen für die ausstellenden Behörden

Flagge: EU-Flagge, ZKR-Flagge oder Flagge eines Drittstaates soweit erforderlich.

Alle Einträge werden in UNICODE vorgenommen. Die Namen sind wie im Personalausweis oder Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.

Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss zusätzlich in Klammern eine Übertragung in ASCII erfolgen.

Die laufende Nummer des Bordbuchs ist im unteren Teil jeder Seite zu wiederholen.

Physische Merkmale des Zeugnisses: Farbe: Deckblatt (4), Grundfarbe der Innenseiten weiß. Format A4 quer nach ISO 216.

5.   MUSTER DER ZEUGNISSE ÜBER PRAKTISCHE SIMULATORPRÜFUNGEN

Wir, Name der Prüfungsstelle,

bestätigen mit dem Dokument Nummer …, dass

1.

Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers

2.

Aktuelle(r) Vorname(n) des Inhabers

3a.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)

3b.

Geburtsort (Stadt)

die praktische Prüfung [zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer] [und] [für eine besondere Berechtigung für das Fahren unter Radar]

am Simulator (Name des Simulators), zugelassen durch (Name der zuständigen Behörde), bestanden hat.

Ort und Datum der Ausstellung

Unterschrift des Prüfers und Stempel der Prüfungsstelle

Anweisungen:

Die Namen sind wie im Personalausweis oder Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.

Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss zusätzlich in Klammern eine Übertragung in ASCII erfolgen.

Bitte die zutreffende Prüfung auswählen und die andere Prüfung, falls nicht zutreffend, streichen.

Merkmale des Zeugnisses: Grundfarbe weiß. Format A4 nach ISO 216.


(1)  Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(3)  Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53).

(*1)  Falls anwendbar.

(4)  Zu definieren.


30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/80


BESCHLUSS (EU) 2019/1609 DES RATES

vom 24. September 2019

zur Ernennung eines von der Hellenischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der griechischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Georgios KAMINIS ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Dimitrios BIRMPAS, Electorate Mandate Municipality of Egaleo.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KULMUNI


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/81


BESCHLUSS (EU) 2019/1610 DES RATES

vom 24. September 2019

zur Ernennung von vier von Malta vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der maltesischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 30. Mai 2016 wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/878 des Rates (4) Herr Samuel AZZOPARDI auf der Grundlage eines unterschiedlichen Mandats erneut zum Mitglied ernannt. Am 10. November 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/2029 des Rates (5) Herr Anthony MIFSUD als Nachfolger von Herrn Peter BONELLO zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Mandate, auf deren Grundlage Herr Samuel AZZOPARDI (Councillor, Rabat Citta Victoria, Local Council, Gozo), Herr Joseph CORDINA (Mayor of Xaghra), Herr Paul FARRUGIA (Mayor of Ħal Tarxien) und Herr Anthony MIFSUD (Councillor, Imtarfa Local Council) vorgeschlagen worden waren, sind vier Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen ernannt:

Herr Samuel AZZOPARDI, President Reġjun Għawdex/Gozo Regional Committee President (Mandatsänderung),

Herr Joseph CORDINA, Member of the Local Councils' Executive Committee (Mandatsänderung),

Herr Paul FARRUGIA, President Reġjun Xlokk/South East Regional Committee President (Mandatsänderung),

Herr Anthony MIFSUD, President Regjun Tramuntana/President Northern Region (Mandatsänderung).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KULMUNI


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2016/878 des Rates vom 30. Mai 2016 zur Ernennung eines von Malta vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 48).

(5)  Beschluss (EU) 2015/2029 des Rates vom 10. November 2015 zur Ernennung eines maltesischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und von zwei maltesischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 297 vom 13.11.2015, S. 8).


30.9.2019   

DE

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L 250/82


BESCHLUSS (EU) 2019/1611 DES RATES

vom 24. September 2019

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Heinz-Joachim HÖFER (Bürgermeister der Stadt Altenkirchen) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Heinz-Joachim HÖFER, Mitglied des Stadtrates der Kreisstadt Altenkirchen (Westerwald) (Mandatsänderung).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KULMUNI


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


30.9.2019   

DE

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L 250/83


BESCHLUSS (EU) 2019/1612 DES RATES

vom 24. September 2019

zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 4. Juni 2018 wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/839 des Rates (4) Frau Karen MELCHIOR als Nachfolgerin von Herrn Henrik BRADE JOHANSEN zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Karen MELCHIOR ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Frau Eva BORCHORST MEJNERTZ, Councillor, Municipality of Aarhus.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KULMUNI


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2018/839 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Ernennung von zwei vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitgliedern und sechs vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen (ABl. L 141 vom 7.6.2018, S. 7).


30.9.2019   

DE

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L 250/84


BESCHLUSS (GASP) 2019/1613 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 25. September 2019

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/3/2019)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Operation“) zu fassen.

(2)

Am 30. Juli 2018 wurde mit Beschluss (GASP) 2018/1083 (2) Vizeadmiral Antonio MARTORELL LACAVE mit Wirkung vom 29. März 2019 zum Befehlshaber der EU-Operation ernannt.

(3)

Die spanischen Militärbehörden haben Generalmajor Antonio PLANELLS PALAU als Nachfolger von Vizeadmiral Antonio MARTORELL LACAVE als Befehlshaber der EU-Operation vorgeschlagen.

(4)

Am 5. September 2019 hat der EU-Militärausschuss die Benennung von Generalmajor Antonio PLANELLS PALAU als Befehlshaber der EUNAVFOR-Operation Atalanta mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 befürwortet.

(5)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalmajor Antonio PLANELLS PALAU wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2019.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2019.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2018/1083 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 142).


30.9.2019   

DE

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L 250/85


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1614 DER KOMMISSION

vom 26. September 2019

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu genehmigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6819)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang III Teil A Nummer 12 verbieten die Mitgliedstaaten die Verbringung von nicht als Pflanzgut bestimmten Kartoffeln/Erdäpfeln mit Ursprung in Libanon in die Union. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen werden, wenn eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 25.2 verbieten die Mitgliedstaaten die Verbringung von Kartoffeln/Erdäpfeln in die Union, es sei denn, sie stammen aus Ländern, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann und Kotthoff) Davis et al. (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) sind oder die Vorschriften anwenden, die als mit den Unionsvorschriften zur Bekämpfung dieses Organismus gleichwertig anerkannt wurden. Libanon erfüllt keine der genannten Bedingungen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen werden, wenn eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(3)

Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2013/413/EU der Kommission (2) zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG zuzulassen, endete am 31. Oktober 2018.

(4)

Libanon hat neue Informationen vorgelegt, um nachzuweisen, dass nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den Regionen Akkar und Bekaa unter angemessenen Pflanzengesundheitsbedingungen angebaut werden und dadurch der Schutz des Unionsgebiets vor dem spezifizierten Organismus gewährleistet ist.

(5)

Daher sollte die Verbringung von nicht als Pflanzgut bestimmten Kartoffeln/Erdäpfeln mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa in die Union unter der Voraussetzung gestattet werden, dass dort Bedingungen gegeben sind, durch die sichergestellt wird, dass der spezifizierte Organismus auf den Kartoffeln/Erdäpfeln nicht vorhanden ist, wenn sie in das Gebiet der Union verbracht werden. Diese Bedingungen sollten die Erzeugung in Gebieten betreffen, die von dem spezifizierten Organismus frei sind, die Durchführung von Erhebungen in diesen Gebieten, die Erzeugung aus zertifizierten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln, die Handhabung, Lagerung, Verpackung und die Aufbereitungsanforderungen.

(6)

Die Kartoffeln/Erdäpfel sollten über benannte Eingangsorte in die Union verbracht werden, damit wirksame Kontrollen und die Minderung jeglicher Risiken in Bezug auf die Pflanzengesundheit sichergestellt sind.

(7)

Es sollten Anforderungen an die Inspektion festgelegt werden, damit dem Risiko in Bezug auf die Pflanzengesundheit begegnet werden kann. Es sollte festgelegt werden, dass Probenahme und Untersuchung gemäß dem mit der Richtlinie 93/85/EWG des Rates (3) festgelegten Testschema durchzuführen sind.

(8)

Die Kartoffeln/Erdäpfel sollten nur dann in die bzw. innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie angemessen gekennzeichnet sind, sodass der libanesische Ursprung und sonstige relevante Informationen angegeben werden, damit verhindert wird, dass die Kartoffeln/Erdäpfel gepflanzt werden, und damit ihre Identifizierung und Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind.

(9)

Die Ausnahmegenehmigung sollte befristet werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ermächtigung zur Gewährung einer Ausnahme

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang III Teil A Nummer 12 und von Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 25.2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung in ihr Hoheitsgebiet von Kartoffeln/Erdäpfeln gemäß Anhang III Teil A Nummer 12 der genannten Richtlinie (im Folgenden die „Kartoffeln/Erdäpfel“) mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar oder Bekaa genehmigen, wenn die Kartoffeln/Erdäpfel die Bedingungen im Anhang des vorliegenden Beschlusses erfüllen.

Artikel 2

Pflanzengesundheitszeugnis

Das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13a Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG wird in Libanon ausgestellt. Unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ umfasst es folgende Angaben:

a)

eine Erklärung mit dem Wortlaut „Gemäß den mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 der Kommission festgelegten EU-Anforderungen“;

b)

die Nummer der Partie;

c)

den Namen des schadorganismusfreien Gebiets im Sinne von Nummer 1 des Anhangs.

Artikel 3

Eingangsorte

(1)   Kartoffeln/Erdäpfel, die unter eine Genehmigung gemäß Artikel 1 fallen, dürfen in die Union nur über einen Eingangsort oder mehrere Eingangsorte verbracht werden, der/die von dem Mitgliedstaat, in dem er/sie gelegen ist/sind, zu diesem Zweck benannt wurde/n.

(2)   Der Mitgliedstaat meldet die Eingangsorte sowie Namen und Anschrift der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten amtlichen Stelle, die für die einzelnen Eingangsorte zuständig ist, den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Libanon.

Artikel 4

Inspektionen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Von jeder Partie einer Sendung werden Proben zur amtlichen Untersuchung auf Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann und Kotthoff) Davis et al. (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) entnommen. Jede Probe besteht aus mindestens 200 Knollen. Wiegt eine Partie mehr als 25 t, so wird eine Probe je 25 t entnommen und zusätzlich eine für den restlichen Teil der Partie.

(2)   Die zuständigen amtlichen Stellen führen eine Sichtkontrolle der Proben auf Symptome des spezifizierten Organismus an aufgeschnittenen Knollen durch. Während dieser Kontrolle bleiben alle Partien der betreffenden Sendung unter amtlicher Aufsicht und werden weder verbracht noch verwendet.

(3)   Werden bei der Kontrolle gemäß Absatz 2 Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt, so sind Tests gemäß Anhang I Nummer 1.1 sowie Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 93/85/EWG durchzuführen, anhand deren ermittelt wird, ob der spezifizierte Organismus vorhanden ist.

Bis diese Tests durchgeführt sind, bleiben alle Partien der betreffenden Sendung und alle übrigen Sendungen, die eine Partie mit Ursprung in demselben schadorganismusfreien Gebiet enthalten und sich unter der Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle befinden, unter amtlicher Aufsicht und werden weder verbracht noch verwendet.

(4)   Wird der spezifizierte Organismus in einer Probe gemäß Absatz 3 bestätigt, so wird der gesamte verbleibende Kartoffel-/Erdapfelextrakt zurückbehalten und in geeigneter Weise konserviert, und die betreffende Partie wird nicht in die Union verbracht.

Alle in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten verbleibenden Partien werden gemäß Anhang I Nummer 1.1 sowie Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 93/85/EWG untersucht.

(5)   Werden bei der Untersuchung von Proben gemäß Absatz 2 keine Symptome des spezifizierten Organismus in einer Partie festgestellt, so sind von allen Partien Tests gemäß Anhang I Nummer 1.2 sowie Nummern 3 bis 10 der Richtlinie 93/85/EWG auf latente Infektion durchzuführen.

Während dieser Tests bleibt diese Partie unter amtlicher Aufsicht und wird weder verbracht noch verwendet.

Wird der spezifizierte Organismus in einer Probe gemäß Unterabsatz 1 bestätigt, so wird der gesamte verbleibende Kartoffel-/Erdapfelextrakt zurückbehalten und in geeigneter Weise konserviert, und die betreffende Partie wird nicht in die Union verbracht.

Artikel 5

Meldung eines Verdachts oder Nachweises

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und dem Libanon unverzüglich Fälle, in denen aufgrund des Screening-Schnelltests gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 93/85/EWG oder des Screening-Tests gemäß Anhang I Nummer 1.2 der genannten Richtlinie Verdacht auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus besteht.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und dem Libanon unverzüglich Fälle, in denen das Vorhandensein des spezifizierten Organismus gemäß Anhang I Nummern 1.1 und 1.2 der Richtlinie 93/85/EWG bestätigt wird.

Artikel 6

Kennzeichnung

(1)   Die Kartoffeln/Erdäpfel dürfen in die bzw. in der Union nur mit einem Etikett in einer der Amtssprachen der Union verbracht werden, das folgende Angaben enthält:

a)

Angabe, dass sie libanesischen Ursprungs sind;

b)

Name des schadorganismusfreien Gebiets;

c)

Name und Identifikationsnummer des Erzeugers;

d)

Nummer der Partie.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Etikett wird unter Aufsicht der libanesischen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt.

Artikel 7

Abfallentsorgung

Der bei der Verpackung bzw. Verarbeitung der Kartoffeln/Erdäpfel in der Union entstehende Abfall wird in einer Weise entsorgt, die gewährleistet, dass sich der spezifizierte Organismus nicht ansiedelt und verbreitet.

Artikel 8

Meldepflicht der Einführer

(1)   Der Einführer meldet der zuständigen amtlichen Stelle des Eingangsorts im betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig im Voraus, dass er beabsichtigt, eine Sendung zu verbringen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Meldung umfasst folgende Angaben:

a)

Menge der betreffenden Sendung/-en,

b)

Datum der beabsichtigten Verbringung,

c)

Name und Anschrift des Einführers.

Artikel 9

Geltungsende

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2023.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. September 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/413/EU der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 13).

(3)  Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1).


ANHANG

ANFORDERUNGEN AN EINFUHREN GEMÄẞ ARTIKEL 1

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für Kartoffeln/Erdäpfel, die die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 9 erfüllen.

(1)   Erzeugungsgebiete

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden in den Regionen Akkar oder Bekaa in Gebieten erzeugt, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem Internationalen Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ (1) amtlich für frei von dem spezifizierten Organismus („schadorganismusfreie Gebiete“) erklärt wurden und die Libanon der Kommission jährlich meldet.

(2)   Erhebungen in schadorganismusfreien Gebieten

In den schadorganismusfreien Gebieten führen die libanesischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 in den fünf Jahren vor der Erzeugung jährlich systematische und repräsentative Erhebungen zum Nachweis des spezifizierten Organismus durch; auch im Erzeugungsjahr finden solche Erhebungen statt.

Die Erhebungen werden auf Kartoffel-/Erdapfelfeldern in den schadorganismusfreien Gebieten und an Kartoffeln/Erdäpfeln durchgeführt, die in diesen Gebieten geerntet werden.

Die Erhebungen umfassen Folgendes:

a)

Sichtkontrollen der Felder während der Anbausaison;

b)

visuelle Untersuchung der geernteten Kartoffeln/Erdäpfel auf Symptome des spezifizierten Organismus an aufgeschnittenen Knollen;

c)

Laboruntersuchung symptomatischer und asymptomatischer Kartoffeln/Erdäpfel.

Die Erhebungen führen nicht zum Nachweis des spezifizierten Organismus oder zu sonstigen Anhaltspunkten dafür, dass das Gebiet kein schadorganismusfreies Gebiet im Sinne von Nummer 1 ist. Die Ergebnisse der Erhebungen werden der Kommission auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.

(3)   Erzeuger

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden von Erzeugern angebaut, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation registriert wurden.

(4)   Erzeugung aus zertifizierten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln

Die Kartoffeln/Erdäpfel erfüllen eine der folgenden Anforderungen:

a)

Sie werden aus Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln erzeugt, die in der Union zertifiziert und aus dieser nach Libanon eingeführt wurden;

b)

sie werden aus Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln erzeugt, die aus einem Drittland oder Teilen eines Drittlands nach Libanon eingeführt wurden, aus dem/denen die Einfuhr von Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln in die Union nicht gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG verboten ist, und die in diesem Drittland zertifiziert wurden.

(5)   Anbaufelder

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden auf Feldern angebaut, auf denen in den fünf vorangegangenen Jahren keine anderen als die in Nummer 4 genannten Kartoffeln/Erdäpfel angebaut wurden.

(6)   Handhabung

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden mit Maschinen gehandhabt, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie werden nur zur Handhabung von Kartoffeln/Erdäpfeln verwendet, die den Nummern 1 bis 5 entsprechen;

b)

wenn sie für andere als die in Buchstabe a genannten Zwecke verwendet wurden, sind sie ausreichend gereinigt und desinfiziert worden, bevor sie für die in Buchstabe a genannten Zwecke verwendet wurden.

(7)   Lagerung

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden in Lagereinrichtungen gelagert, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie werden nur zur Lagerung von Kartoffeln/Erdäpfeln verwendet, die den Nummern 1 bis 6 entsprechen;

b)

bei Verwendung für andere als die in Buchstabe a genannten Zwecke werden sie ausreichenden Hygienemaßnahmen unterzogen, bevor sie für die in Buchstabe a genannten Zwecke verwendet werden.

(8)   Verpackung

Das Material zur Verpackung der Kartoffeln/Erdäpfel ist entweder neu oder gereinigt und desinfiziert.

(9)   Aufbereitung der Kartoffeln/Erdäpfel und Partien zur Verbringung in die Union

Die Kartoffeln/Erdäpfel erfüllen hinsichtlich ihrer Aufbereitung folgende Bedingungen:

a)

Sie sind frei von Erde, Blättern und sonstigen Pflanzenresten;

b)

sie werden zur Verbringung in die Union als Partien gestellt, die jeweils aus Kartoffeln/Erdäpfeln eines einzigen Erzeugers bestehen und in einem einzigen Gebiet gemäß Nummer 1 geerntet wurden, und

c)

sie befinden sich in Säcken, Packungen oder sonstigen Behältern, die jeweils gemäß Artikel 6 gekennzeichnet sind.


(1)  ISPM Nr. 4, 1995. Requirements for the establishment of pest free areas. Rom, IPPC, FAO.


30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/91


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1615 DER KOMMISSION

vom 26. September 2019

über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6826)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Tomato brown rugose fruit virus (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) ist ein Schadorganismus, der derzeit nicht in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist.

(2)

Ende 2018 meldeten Deutschland und Italien jedoch Ausbrüche des spezifizierten Organismus bei Tomatenpflanzen in ihrem Hoheitsgebiet und die zu seiner Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen. Eine von Italien durchgeführte Schadorganismus-Risikoanalyse hat gezeigt, dass der spezifizierte Organismus und seine Schadwirkungen die Pflanzengesundheit in der Union und insbesondere die Erzeugung von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum erheblich beeinträchtigen könnten.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, über dessen mögliches Vorkommen und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, um proaktiver gegen die Ansiedlung und Ausbreitung dieses Organismus vorzugehen.

(5)

Angesichts des in Deutschland und Italien dokumentierten Vorkommens des spezifizierten Organismus sowie dessen Ausbreitung in einer steigenden Zahl von Drittländern sollten zum Anpflanzen bestimmte anfällige spezifizierte Pflanzen, einschließlich Samen, bei der Verbringung in die Union besonderen Maßnahmen unterzogen und von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden.

(6)

Diese besonderen Maßnahmen sollten den frühzeitigen Nachweis des spezifizierten Organismus auf dem Hoheitsgebiet der Union sicherstellen und Anforderungen an die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, einschließlich Samen, in die Union, sowie amtliche Kontrollen bei der Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, einschließlich Samen, in die Union umfassen.

(7)

Diese Maßnahmen sind erforderlich, um einen verbesserten Schutz des Hoheitsgebiets der Union gegen die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu gewährleisten.

(8)

Um es den zuständigen amtlichen Stellen und den Unternehmern zu ermöglichen, sich auf diese Anforderungen einzustellen, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. November 2019 gelten.

(9)

Dieser Beschluss sollte befristet sein und bis zum 31. März 2022 gelten, sodass er vor diesem Datum überarbeitet werden kann.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„spezifizierter Organismus“ das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV);

b)

„zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum.

Artikel 2

Verbot der Einschleppung und der Verbringung in die bzw. in der Union

Die Einschleppung des spezifizierten Organismus in die bzw. seine Verbringung innerhalb der Union ist verboten.

Artikel 3

Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

Artikel 4

Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Identifizierung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den Wirtspflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(2)   Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Diese Erhebungen schließen Laborversuche ein und beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen in Bezug auf die Möglichkeit, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.

Artikel 5

Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union

Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, die ihren Ursprung im Gebiet der Union haben, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (2) erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie haben ihren Ursprung in Gebieten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen nicht vorkommt;

b)

bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, außer Samen:

i)

sie haben ihren Ursprung auf einer Anbaufläche, auf der der spezifizierte Organismus bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zum geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung des Organismus durchgeführt wurden; und

ii)

sie stammen aus Samen, die entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, die frei von dem spezifizierten Organismus sind, oder sie wurden unter Verwendung geeigneter Methoden an einer repräsentativen Probe amtlich auf den spezifizierten Organismus untersucht, und sie haben sich dabei als frei von dem spezifizierten Organismus erwiesen;

c)

bei Samen wurden amtliche Probenahmen und Untersuchungen auf den spezifizierten Organismus an einer repräsentativen Probe unter Verwendung geeigneter Methoden durchgeführt, und sie haben sich dabei als frei von dem spezifizierten Organismus erwiesen.

Artikel 6

Anforderungen an die Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen in die Union

Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG der Kommission begleitet werden und wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen haben ihren Ursprung in einem Drittland, das von der zuständigen nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde. Diese Informationen werden in dem Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben;

b)

die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der zuständigen nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde. die Bezeichnung dieses Gebiets wird im Pflanzengesundheitszeugnis unter „Ursprungsort“ vermerkt;

c)

haben die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen ihren Ursprung in Drittländern oder anderen Gebieten als den unter den Buchstaben a und b genannten, müssen sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

bei zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, außer Samen:

Sie wurden auf einer Anbaufläche erzeugt, die bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird und der aufgrund von amtlichen Kontrollen, die zum geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung des Organismus durchgeführt wurden, als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt ist; und

sie stammen aus Samen, die entweder aus Gebieten stammen, die frei von dem spezifizierten Organismus sind, oder sie wurden unter Verwendung geeigneter Methoden an einer repräsentativen Probe amtlich auf den spezifizierten Organismus untersucht, und dabei wurde festgestellt, dass sie frei von dem spezifizierten Organismus sind. Der Hinweis auf die Untersuchung wird unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses angegeben;

Es werden Informationen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen bis zu ihrer Anbaufläche zugänglich gemacht;

ii)

bei Samen wurden amtliche Probenahmen und Untersuchungen auf den spezifizierten Organismus an einer repräsentativen Probe unter Verwendung geeigneter Methoden durchgeführt, und sie haben sich dabei als frei von dem spezifizierten Organismus erwiesen. Der Hinweis auf die Untersuchung wird unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses angegeben.

Artikel 7

Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union

Alle Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, die in die Union verbracht werden, werden am Eingangsort in die Union oder am Bestimmungsort gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (3) amtlich kontrolliert.

Artikel 8

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2019.

Artikel 9

Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2022.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. September 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).

(3)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).


30.9.2019   

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L 250/95


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1616 DER KOMMISSION

vom 27. September 2019

über die harmonisierten Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Druckgeräten oder Baugruppen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der genannten Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit Schreiben M/071 vom 1. August 1994 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) damit, in Bezug auf Druckgeräte produktbezogene Normen und Normen horizontaler Natur zur Unterstützung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuarbeiten. Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/68/EU ersetzt, ohne dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 97/23/EG geändert wurden.

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags M/071 erarbeitete das CEN neue neuen harmonisierte Normen – EN ISO 4126-2:2019 für Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck, EN ISO 15494:2018 für Kunststoff-Rohrleitungssysteme für industrielle Anwendungen und EN ISO 21028-2:2018 für Kryo-Behälter. Bei der Norm EN ISO 21028-2:2018 handelt es sich um eine neue Norm, die EN 1252-2:2001 ersetzt. Um dem Stand der Technik Rechnung zu tragen, änderte und überarbeitete das CEN einige der bestehenden Normen. Konkret änderte das CEN die Normen EN 13445-2:2014, EN 13445-3:2014, EN 13445-5:2014 und EN 13445-6:2014 für unbefeuerte Druckbehälter und die Normen EN 13480-2:2017 und EN 13480-5:2017 für metallische industrielle Rohrleitungen. Zudem überarbeitete das CEN die Normen EN 1562:2012 und EN 1563:2011 für das Gießereiwesen, die Normen EN 12516-1:2014 und EN 12516-4:2014 für Industriearmaturen sowie die Norm EN 13136:2013 für Kälteanlagen und Wärmepumpen.

(4)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die vom CEN erarbeiteten, geänderten oder überarbeiteten Normen für Druckgeräte dem Auftrag M/071 entsprechen.

(5)

Die vom CEN erarbeiteten, geänderten oder überarbeiteten Normen für Druckgeräte entsprechen den Sicherheitsanforderungen, die sie abdecken sollen und die in Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU genannt werden. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

Referenzen von geänderten oder überarbeiteten Fassungen von Normen werden für die Normen EN 13445-2:2014, EN 13445-3:2014, EN 13445-5:2014, EN 13445-6:2014, EN 13480-2:2017, EN 13480-5:2017, EN 1562:2012, EN 1563:2011, EN 12516-1:2014, EN 12516-4:2014 und EN 13136:2013 veröffentlicht. Die Norm EN 1252-2:2001 ist durch eine neue Norm zu ersetzen. Daher ist es notwendig, die Referenzen der Normen EN 13445-2:2014, EN 13445-2:2014/A1:2016, EN 13445-2:2014/A2:2018, EN 13445-3:2014, EN 13445-3:2014/A1:2015, EN 13445-3:2014/A2:2016, EN 13445-3:2014/A3:2017, EN 13445-3:2014/A4:2018, EN 13445-5:2014, EN 13445-6:2014, EN 13480-2:2017, EN 13480-5:2017, EN 1252-2:2001, EN 1562:2012, EN 1563:2011, EN 12516-1:2014, EN 12516-4:2014 und EN 13136:2013 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union (4) zu streichen. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte an die neuen Normen für Kryo-Behälter und an die überarbeiteten Normen für das Gießereiwesen, für Industriearmaturen sowie für Kälteanlagen und Wärmepumpen anzupassen, ist es notwendig, die Streichung der Referenzen dieser Normen zurückzustellen.

(7)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenzen dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Referenzen harmonisierter Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Referenzen harmonisierter Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU, die im Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164).

(3)  Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1).

(4)  ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 94.


ANHANG I

Nr.

Referenz der Norm

1.

EN 1562:2019

Gießereiwesen — Temperguss

2.

EN 1563:2018

Gießereiwesen — Gusseisen mit Kugelgraphit

3.

EN ISO 4126-2:2019

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck — Teil 2: Berstscheibeneinrichtungen (ISO 4126-2:2018)

4.

EN 12516-1:2014+A1:2018

Industriearmaturen — Gehäusefestigkeit — Teil 1: Tabellenverfahren für drucktragende Gehäuse von Armaturen aus Stahl

5.

EN 12516-4:2014+A1:2018

Industriearmaturen — Gehäusefestigkeit — Teil 4: Berechnungsverfahren für drucktragende Gehäuse von Armaturen aus anderen metallischen Werkstoffen als Stahl

6.

EN 13136:2013+A1:2018

Kälteanlagen und Wärmepumpen — Druckentlastungseinrichtungen und zugehörige Leitungen — Berechnungsverfahren

7.

EN 13445-2:2014

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 2: Werkstoffe

EN 13445-2:2014/A1:2016

EN 13445-2:2014/A2:2018

EN 13445-2:2014/A3:2018

8.

EN 13445-3:2014

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 3: Konstruktion

EN 13445-3:2014/A1:2015

EN 13445-3:2014/A2:2016

EN 13445-3:2014/A3:2017

EN 13445-3:2014/A4:2018

EN 13445-3:2014/A5:2018

EN 13445-3:2014/A6:2019

9.

EN 13445-5:2014

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 5: Inspektion und Prüfung

EN 13445-5:2014/A1:2018

10.

EN 13445-6:2014

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 6: Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Druckbehältern und Druckbehälterteilen aus Gusseisen mit Kugelgraphit

EN 13445-6:2014/A2:2018

11.

EN 13480-2:2017

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 2: Werkstoffe

EN 13480-2:2017/A1:2018

EN 13480-2:2017/A2:2018

EN 13480-2:2017/A3:2018

12.

EN 13480-5:2017

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 5: Inspektion und Prüfung

EN 13480-5:2017/A1:2019

13.

EN ISO 15494:2018

Kunststoff-Rohrleitungssysteme für industrielle Anwendungen — Polybuten (PB), Polyethylen (PE), Polyethylen erhöhter Temperaturbeständigkeit (PE-RT), vernetztes Polyethylen (PE-X), Polypropylen (PP) — Metrische Reihen für Anforderungen an Rohrleitungsteile und das Rohrleitungssystem (ISO 15494:2015)

14.

EN ISO 21028-2:2018

Kryo-Behälter — Zähigkeitsanforderungen an Werkstoffe bei kryogenen Temperaturen — Teil 2: Temperaturen zwischen – 80 °C und – 20 °C (ISO 21028-2:2018)


ANHANG II

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Streichung

1.

EN 13445-2:2014

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 2: Werkstoffe

EN 13445-2:2014/A1:2016

EN 13445-2:2014/A2:2018

30. September 2019

2.

EN 13445-3:2014

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 3: Konstruktion

EN 13445-3:2014/A1:2015

EN 13445-3:2014/A2:2016

EN 13445-3:2014/A3:2017

EN 13445-3:2014/A4:2018

30. September 2019

3.

EN 13445-5:2014

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 5: Inspektion und Prüfung

30. September 2019

4.

EN 13445-6:2014

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 6: Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Druckbehältern und Druckbehälterteilen aus Gusseisen mit Kugelgraphit

30. September 2019

5.

EN 13480-2:2017

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 2: Werkstoffe

30. September 2019

6.

EN 13480-5:2017

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 5: Inspektion und Prüfung

30. September 2019

7.

EN 1252-2:2001

Kryo-Behälter — Werkstoffe — Teil 2: Anforderungen an die Fähigkeit bei Temperaturen zwischen -80 °C und -20 °C

30. März 2020

8.

EN 1562:2012

Gießereiwesen — Temperguss

30. März 2020

9.

EN 1563:2011

Gießereiwesen — Gusseisen mit Kugelgraphit

30. März 2020

10.

EN 12516-1:2014

Industriearmaturen — Gehäusefestigkeit — Teil 1: Tabellenverfahren für drucktragende Gehäuse von Armaturen aus Stahl

30. März 2020

11.

EN 12516-4:2014

Industriearmaturen — Gehäusefestigkeit — Teil 4: Berechnungsverfahren für drucktragende Gehäuse von Armaturen aus anderen metallischen Werkstoffen als Stahl

30. März 2020

12.

EN 13136:2013

Kälteanlagen und Wärmepumpen — Druckentlastungseinrichtungen und zugehörige Leitungen — Berechnungsverfahren

30. März 2020


30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/100


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1617 DER KOMMISSION

vom 27. September 2019

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7044)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1392 der Kommission (5) geändert.

(2)

Das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren ist durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt, wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015, dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017, dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 8. November 2017 sowie dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union vom 29. November 2018 (6) hervorgeht.

(3)

In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe sowie anderen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.

(4)

Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 5 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit in den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, sollten einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in den Powiaten Lubelski, Bialski, Siedlecki und Hrubieszowski in Polen und in den Bezirken Saldus und Brocēni in Lettland in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe und aufgrund der Freiheit dieser Gebiete von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in den vergangenen 12 Monaten nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Seuchenlage noch nicht beruhigt hat und sich weiterhin ändert, sollten bei etwaigen Änderungen bezüglich in dem genannten Teil aufgeführter Gebiete insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete berücksichtigt werden.

(5)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1392 sind weitere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen und Fälle bei Wildschweinen in Litauen, Bulgarien, Rumänien und Polen aufgetreten. Nach den jüngsten Ausbrüchen und Fällen dieser Seuche und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesen vier Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.

(6)

Im September 2019 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Bezirk Kaunas in Litauen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Litauen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil II nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(7)

Im September 2019 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in der Region Kardschali in Bulgarien festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Bulgarien, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(8)

Im September 2019 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Lowetsch in Bulgarien in einem derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe zu einem derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet befindet. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Bulgarien, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(9)

Im September 2019 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Kreis Iași in Rumänien festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Rumänien, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(10)

Im September 2019 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Lubelski und Zwoleński in Polen in einem Gebiet auf, das derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe zu derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befindet. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(11)

Im September 2019 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat Lidzbarski in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil II nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(12)

Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollte in Litauen, Bulgarien, Rumänien und Polen ein neues, ausreichend großes Gebiet mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. September 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1392 der Kommission vom 9. September 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 233 vom 10.9.2019, S. 3).

(6)  EFSA Journal 2015; 13(7):4163. EFSA Journal 2017;15(3):4732; EFSA Journal 2017;15(11):5068; EFSA Journal 2018;16(11):5494.


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL I

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

In der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich,

Rue Mersinhat,

die N818 bis zur Kreuzung mit der N83,

die N83 bis zur Kreuzung mit der N884,

die N884 bis zur Kreuzung mit der N824,

die N824 bis zur Kreuzung mit Le Routeux,

Le Routeux,

Rue d'Orgéo,

Rue de la Vierre,

Rue du Bout-d'en-Bas,

Rue Sous l'Eglise,

Rue Notre-Dame,

Rue du Centre,

die N845 bis zur Kreuzung mit der N85,

die N85 bis zur Kreuzung mit der N40,

die N40 bis zur Kreuzung mit der N802,

die N802 bis zur Kreuzung mit der N825,

die N825 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40,

N40: Burnaimont, Rue de Luxembourg, Rue Ranci, Rue de la Chapelle,

Rue du Tombois,

Rue Du Pierroy,

Rue Saint-Orban,

Rue Saint-Aubain,

Rue des Cottages,

Rue de Relune,

Rue de Rulune,

Route de l'Ermitage,

N87: Route de Habay,

Chemin des Ecoliers,

Le Routy,

Rue Burgknapp,

Rue de la Halte,

Rue du Centre,

Rue de l'Eglise,

Rue du Marquisat,

Rue de la Carrière,

Rue de la Lorraine,

Rue du Beynert,

Millewée,

Rue du Tram,

Millewée,

N4: Route de Bastogne, Avenue de Longwy, Route de Luxembourg,

Grenze zum Großherzogtum Luxemburg,

Grenze zu Frankreich,

die N87 bis zur Kreuzung mit der N871 auf der Höhe von Rouvroy,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der rue Baillet Latour,

die rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N811,

die N811 bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Aubange,

die N81 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40,

die N40 bis zur Kreuzung mit der rue du Fet,

Rue du Fet,

Rue de l'Accord bis zur Kreuzung mit der rue de la Gaume,

Rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der rue des Bruyères,

Rue des Bruyères,

Rue de Neufchâteau,

Rue de la Motte,

die N894 bis zur Kreuzung mit der N85,

die N85 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

the whole region of Haskovo,

the whole region of Yambol,

the whole region of Sliven,

the whole region of Stara Zagora.

3.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiu maakond.

4.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950750, 950850, 951460, 951550, 951650, 951750, 956250, 956350 és 956450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900750, 901250, 901260, 901270, 901350, 901551, 901560, 901570, 901580, 901590, 901650, 901660, 902450, 902550, 902650, 902660, 902670, 902750, 903250, 903650, 903750, 903850, 903950, 903960, 904050, 904060, 904150, 904250, 904350, 904750, 904760, 904850, 904860, 904950, 904960, 905050, 905060, 905070, 905080, 905150, 905250, 905260, 905350, 905360, 905450 és 905550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Heves megye 702550, 703360, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750 és 705350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750750, 750850, 751250, 751260,751850, 751950, 752850, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754850, 754950 és 755650 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 552010, 552150, 552250, 552350, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552970, 553050, 553110, 553250, 553260, 553350, 553650, 553750, 553850, 553910 és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572250, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360, 573450, 575050, 576050, 577150, 577250, 579750, 580050 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 851950, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855350, 855450, 855550, 855650, 855660 és 855850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

5.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizputes novada Cīravas pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa 1192, Lažas pagasta daļa uz ziemeļrietumiem no autoceļa 1199 un uz ziemeļiem no Padures autoceļa,

Alsungas novads,

Durbes novada Dunalkas pagasta daļa uz rietumiem no autoceļiem P112, 1193 un 1192, un Tadaiķu pagasts,

Kuldīgas novada Gudenieku pagasts,

Pāvilostas novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Ventspils novada Jūrkalnes pagasts,

Grobiņas novads,

Rucavas novada Dunikas pagasts.

6.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Klaipėdos rajono savivaldybės: Agluonėnų, Priekulės, Veiviržėnų, Judrėnų, Endriejavo ir Vėžaičių seniūnijos,

Plungės rajono savivaldybės: Alsėdžių, Babrungo, Kulių, Nausodžio, Paukštakių, Platelių, Plungės miesto, Šateikių ir Žemaičių Kalvarijos seniūnijos,

Skuodo rajono savivaldybė,

7.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

powiat szczycieński,

powiat nidzicki,

powiat działdowski,

gminy Gietrzwałd, Purda, Stawiguda, Jonkowo, Olsztynek i miasto Olsztyn w powiecie olsztyńskim,

gminy Łukta, Miłomłyn, Dąbrówno, Grunwald i Ostróda z miastem Ostróda w powiecie ostródzkim,

gminy Kisielice, Susz, Iława z miastem Iława, Lubawa z miastem Lubawa, w powiecie iławskim,

w województwie podlaskim:

gminy Rudka, Wyszki, część gminy Brańsk położona na północ od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk i miasto Brańsk w powiecie bielskim,

gmina Poświętne w powiecie białostockim,

gminy Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

powiat zambrowski,

w województwie mazowieckim:

powiat ostrołęcki,

powiat miejski Ostrołęka,

gminy Bielsk, Brudzeń Duży, Drobin, Gąbin, Łąck, Nowy Duninów, Radzanowo, Słupno i Stara Biaław powiecie płockim,

powiat miejski Płock,

powiat sierpecki,

powiat żuromiński,

gminy Andrzejewo, Brok, Małkinia Górna, Stary Lubotyń, Szulborze Wielkie, Wąsewo, Zaręby Kościelne i Ostrów Mazowiecka z miastem Ostrów Mazowiecka w powiecie ostrowskim,

gminy Dzierzgowo, Lipowiec Kościelny, miasto Mława, Radzanów, Szreńsk, Szydłowo i Wieczfnia Kościelna, w powiecie mławskim,

powiat przasnyski,

powiat makowski,

gminy Gzy, Obryte, Zatory, Pułtusk i część gminy Winnica położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, Zabrodzie i część gminy Somianka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Puszcza Mariańska, Wiskitki i miasto Żyrardów w powiecie żyrardowskim,

gminy Błędów, Nowe Miasto nad Pilicą i Mogielnica w powiecie grójeckim,

gminy Stara Błotnica, Wyśmierzyce i Radzanów w powiecie białobrzeskim,

gminy Iłża, Jedlińsk, Kowala, Przytyk, Skaryszew, Wierzbica, Wolanów i Zakrzew w powiecie radomskim,

powiat miejski Radom,

powiat szydłowiecki,

powiat przysuski,

gmina Kazanów w powiecie zwoleńskim,

gminy Ciepielów, Chotcza, Lipsko, Rzeczniów i Sienno w powiecie lipskim,

powiat gostyniński,

w województwie lubelskim:

gminy Bełżyce, Borzechów, Niedrzwica Duża, Konopnica i Wojciechów w powiecie lubelskim,

gminy Kraśnik z miastem Kraśnik, Szastarka, Trzydnik Duży, Wilkołaz, Zakrzówek i część gminy Urzędów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 833 w powiecie kraśnickim,

gminy Batorz, Godziszów, Janów Lubelski, Modliborzyce i Potok Wielki w powiecie janowskim,

gmina Potok Górny w powiecie biłgorajskim,

w województwie podkarpackim:

gminy Wielkie Oczy i Lubaczów z miastem Lubaczów w powiecie lubaczowskim,

gminy Laszki, Wiązownica, Radymno z miastem Radymno i gmina wiejska Jarosław w powiecie jarosławskim,

gminy Bojanów, Pysznica, Zaleszany i miasto Stalowa Wola w powiecie stalowowolskim,

powiat tarnobrzeski,

gmina Sieniawa i Tryńcza w powiecie przeworskim,

powiat leżajski,

powiat niżański,

w województwie świętokrzyskim:

gminy Lipnik, Opatów, Wojciechowice, Sadowie i część gminy Ożarów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie opatowskim,

powiat sandomierski,

gmina Brody w powiecie starachowickim,

powiat ostrowiecki,

w województwie łódzkim:

gminy Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 i Nieborów w powiecie łowickim,

gminy Biała Rawska, Regnów i Sadkowice w powiecie rawskim,

gminy Bolimów, Kowiesy, Nowy Kawęczyn i Skierniewice w powiecie skierniewickim,

powiat miejski Skierniewice,

w województwie pomorskim:

powiat nowodworski,

gminy Lichnowy, Miłoradz, Nowy Staw, Malbork z miastem Malbork w powiecie malborskim,

gminy Mikołajki Pomorskie, Stary Targ i Sztum w powiecie sztumskim,

powiat gdański,

Miasto Gdańsk,

powiat tczewski,

powiat kwidzyński.

8.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Județul Alba,

Județul Cluj,

Județul Harghita,

Județul Neamț,

Județul Suceava,

Județul Mureș,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin.

9.   Slowakei

Die folgenden Gebiete in der Slowakei:

the whole district of Kosice-okolie (including its urban areas),

the whole district of Vranov nad Topľou,

the whole district of Humenné,

the whole district of Snina,

the whole district of Sobrance,

in the district of Michalovce, the whole municipalities of Tušice, Moravany, Pozdišovce, Michalovce, Zalužice, Lúčky, Závadka, Hnojné, Poruba pod Vihorlatom, Jovsa, Kusín, Klokočov, Kaluža, Vinné, Trnava pri Laborci, Oreské, Staré, Zbudza, Petrovce nad Laborcom, Lesné, Suché, Rakovec nad Ondavou, Nacina Ves, Voľa, Pusté Čemerné and Strážske.

TEIL II

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

In der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich auf der Höhe von Florenville,

die N85 bis zur Kreuzung mit der N894 auf der Höhe von Florenville,

die N894 bis zur Kreuzung mit der rue de la Motte,

rue de la Motte bis zur Kreuzung mit der rue de Neufchâteau,

rue de Neufchâteau,

rue des Bruyères bis zur Kreuzung mit der rue de la Gaume,

rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der rue de l'Accord,

rue de l'Accord,

rue du Fet,

die N40 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Weyler,

die N81 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N88 auf der Höhe von Aubange,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N811,

die N811 bis zur Kreuzung mit der rue Baillet Latour,

die rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N871,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N87 auf der Höhe von Rouvroy,

die N87 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

the whole region of Gabrovo,

the whole region of Pernik,

the whole region of Kyustendil,

the whole region of Dobrich,

the whole region of Plovdiv,

the whole region of Pazardzhik,

the whole region of Smolyan,

the whole region of Burgas excluding the areas in Part III,

the whole region of Veliko Tarnovo excluding the areas in Part III,

the whole region of Shumen excluding the areas in Part III,

the whole region of Varna excluding the areas in Part III.

3.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651100, 651200, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652100, 652200, 652300, 652601, 652602, 652603, 652700, 652900, 653000, 653100,653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655400, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658100, 658201, 658202, 658310, 658401, 658402, 658403, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800, valamint 652400, 652500 és 652800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900150, 900250, 900350, 900450, 900550, 900650, 900660, 900670, 901850,900850, 900860, 900930, 900950, 901050, 901150, 901450, 901750, 901950, 902050, 902150, 902250, 902350, 902850, 902860, 902950, 902960, 903050, 903150, 903350, 903360, 903370, 903450, 903550, 904450, 904460, 904550 és 904650 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702350, 702450, 702750, 702850, 702950, 703050, 703150, 703250, 703350, 703370, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704850, 704950, 705050, 705150,705250, 705450, 705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750650, 750950, 751050, 751150, 751160, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 755550 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821, 552360 és 552960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 855250, 855460, 855750, 855950, 855960, 856051, 856150, 856250, 856260, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760, 856850, 856950, 857050, 857150, 857350, 857450, 857650, valamint 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 852050, 852150, 852250, 857550, 850650, 850850, 851851 és 851852 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

5.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Ādažu novads,

Aizputes novada Kalvenes pagasts pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa A9,

Aglonas novads,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Apes novads,

Auces novads,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Beverīnas novads,

Brocēnu novads, Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Dobeles novads,

Dundagas novads,

Durbes novada Durbes pagasta daļa uz dienvidiem no dzelzceļa līnijas Jelgava-Liepāja,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novads,

Gulbenes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novads,

Ilūkstes novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Jelgavas novads,

Kandavas novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krimuldas novads,

Krustpils novads,

Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas, Kabiles, Rumbas, Kurmāles, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Laidu un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Preiļu novads,

Priekules novads,

Priekuļu novads,

Raunas novads,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jelgava,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rojas novads,

Ropažu novads,

Rugāju novads,

Rundāles novads,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Salaspils novads,

Saldus novads, Saulkrastu novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

Skrundas novads,

Smiltenes novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Strenču novads,

Talsu novads,

Tērvetes novads,

Tukuma novads,

Vaiņodes novads,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vārkavas novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta,

Viesītes novads,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads.

6.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė: Alytaus, Alovės, Butrimonių, Daugų, Nemunaičio, Pivašiūnų, Punios, Raitininkų seniūnijos,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė: Ventos ir Papilės seniūnijos,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė: Kepalių, Kriukų, Saugėlaukio ir Satkūnų seniūnijos,

Jurbarko rajono savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė: Akmenynų, Liubavo, Kalvarijos seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 131 ir į pietus nuo kelio Nr. 200 ir Sangrūdos seniūnijos,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė: Domeikavos, Garliavos, Garliavos apylinkių, Karmėlavos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Vandžiogalos ir Vilkijos seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 1907,

Kelmės rajono savivaldybė, Kėdainių rajono savivaldybė,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė: Būdviečio, Kapčiamieščio, Kučiūnų ir Noragėlių seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė: Degučių, Mokolų ir Narto seniūnijos,

Mažeikių rajono savivaldybė: Šerkšnėnų, Sedos ir Židikų seniūnijos,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pagėgių savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Rietavo savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė: Stakliškių ir Veiverių seniūnijos,

Plungės rajono savivaldybė: Žlibinų ir Stalgėnų seniūnijos,

Raseinių rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Šakių rajono savivaldybė: Barzdų, Griškabūdžio, Kidulių, Kudirkos Naumiesčio, Lekėčių, Sintautų, Slavikų. Sudargo, Žvirgždaičių seniūnijos ir Kriūkų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 3804, Lukšių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 3804, Šakių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 140 ir į pietvakarius nuo kelio Nr. 137,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė: Šiaulių kaimiškoji seniūnija,

Šilutės rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė,

Šilalės rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gražiškių, Keturvalakių, Kybartų, Klausučių, Pajevonio, Šeimenos, Vilkaviškio miesto, Virbalio, Vištyčio seniūnijos,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

7.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Prostki i gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

gminy Elbląg, Gronowo Elbląskie, Milejewo, Młynary, Markusy, Rychliki i Tolkmicko w powiecie elbląskim,

powiat miejski Elbląg,

powiat gołdapski,

gmina Wieliczki w powiecie oleckim,

powiat piski,

gmina Górowo Iławeckie z miastem Górowo Iławeckie w powiecie bartoszyckim,

gminy Biskupiec, Świątki i część gminy Barczewo położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie olsztyńskim,

gmina Miłakowo, część gminy Małdyty położona na południowy – zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga i część gminy Morąg położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga w powiecie ostródzkim,

część gminy Ryn położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową łączącą miejscowości Giżycko i Kętrzyn w powiecie giżyckim,

gminy Braniewo i miasto Braniewo, Frombork, Lelkowo, Pieniężno, Płoskinia oraz część gminy Wilczęta położona na pólnoc od linii wyznaczonej przez drogę nr 509 w powiecie braniewskim,

gmina Reszel, część gminy Kętrzyn położona na południe od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn biegnącej do granicy miasta Kętrzyn, na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 591 biegnącą od miasta Kętrzyn do północnej granicy gminy oraz na zachód i na południe od zachodniej i południowej granicy miasta Kętrzyn, miasto Kętrzyn i część gminy Korsze położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na wschód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

gminy Lubomino i Orneta w powiecie lidzbarskim,

powiat mrągowski,

gmina Zalewo w powiecie iławskim,

w województwie podlaskim:

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

gminy Łomża, Piątnica, Jedwabne, Przytuły i Wiznaw powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

gminy Dziadkowice, Grodzisk, Mielnik, Nurzec-Stacja i Siemiatycze z miastem Siemiatycze w powiecie siemiatyckim,

gminy Białowieża, Czyże, Narew, Narewka, Hajnówka z miastem Hajnówka i część gminy Dubicze Cerkiewne położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1654B w powiecie hajnowskim,

gminy Klukowo, Kobylin-Borzymy i Sokoły w powiecie wysokomazowieckim,

powiat kolneński z miastem Kolno,

gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Juchnowiec Kościelny, Łapy, Michałowo, Supraśl, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady i Choroszcz w powiecie białostockim,

miasto Bielsk Podlaski, część gminy Bielsk Podlaski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 biegnącą od południowo-zachodniej granicy gminy do granicy miasta Bielsk Podlaski, na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 689 biegnącą od wschodniej granicy gminy do wschodniej granicy miasta Bielsk Podlaski oraz na północ i północny zachód od granicy miasta Bielsk Podlaski, część gminy Boćki położona na zachód od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 i część gminy Brańsk położona na południe od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk w powiecie bielskim,

powiat suwalski,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok,

w województwie mazowieckim:

powiat siedlecki,

powiat miejski Siedlce,

gminy Bielany, Ceranów, Kosów Lacki, Repki i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

powiat węgrowski,

powiat łosicki,

gminy Grudusk, Opinogóra Górna, Gołymin-Ośrodek i część gminy Glinojeck położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie ciechanowskim,

powiat sochaczewski,

gminy Policzna, Przyłęk, Tczów i Zwoleń w powiecie zwoleńskim,

gminy Garbatka – Letnisko, Gniewoszów i Sieciechów w powiecie kozienickim,

gmina Solec nad Wisłą w powiecie lipskim,

gminy Gózd, Jastrzębia, Jedlnia Letnisko i Pionki z miastem Pionki w powiecie radomskim,

gminy Bodzanów, Bulkowo, Staroźreby i Słubice w powiecie płockim,

powiat nowodworski,

powiat płoński,

gminy Pokrzywnica, Świercze i część gminy Winnica położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

powiat wołomiński,

część gminy Somianka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Borowie, Garwolin z miastem Garwolin, Górzno, Miastków Kościelny, Parysów, Pilawa, Trojanów, Żelechów, część gminy Wilga położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wilga biegnącą od wschodniej granicy gminy do ujścia do rzeki Wisły w powiecie garwolińskim,

gmina Boguty – Pianki w powiecie ostrowskim,

gminy Stupsk, Wiśniewo i część gminy Strzegowo położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie mławskim,

powiat otwocki,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

gminy Belsk Duży, Goszczyn, Chynów, Grójec, Jasieniec, Pniewy i Warka w powiecie grójeckim,

powiat grodziski,

gminy Mszczonów i Radziejowice w powiecie żyrardowskim,

gminy Białobrzegi i Promna w powiecie białobrzeskim,

powiat miejski Warszawa,

w województwie lubelskim:

powiat bialski,

powiat miejski Biała Podlaska,

gminy Aleksandrów, Biłgoraj z miastem Biłgoraj, Biszcza, Józefów, Księżpol, Łukowa, Obsza i Tarnogród część gminy Frampol położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 74, część gminy Goraj położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835, część gminy Tereszpol położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 858, część gminy Turobin położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835 w powiecie biłgorajskim,

gminy Chrzanów i Dzwola w powiecie janowskim,

powiat puławski,

powiat rycki,

gminy Stoczek Łukowski z miastem Stoczek Łukowski, Wola Mysłowska, Trzebieszów, Stanin, gmina wiejska Łuków i miasto Łuków w powiecie łukowskim,

gminy Bychawa, Jabłonna, Krzczonów, Garbów Strzyżewice, Wysokie i Zakrzew w powiecie lubelskim,

gminy Rybczewice i Piaski w powiecie świdnickim,

gmina Fajsławice, część gminy Żółkiewka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 842 i część gminy Łopiennik Górny położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 w powiecie krasnostawskim,

powiat hrubieszowski,

gminy Krynice, Rachanie, Tarnawatka, Łaszczów, Telatyn, Tyszowce i Ulhówek w powiecie tomaszowskim,

część gminy Wojsławice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy przez miejscowość Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

gmina Adamów, Miączyn, Sitno, Komarów-Osada, Krasnobród, Łabunie, Zamość, Grabowiec, część gminy Zwierzyniec położona na południowy-wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 858 i część gminy Skierbieszów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 843 w powiecie zamojskim,

powiat miejski Zamość,

gminy Annopol, Dzierzkowice, Gościeradów i część gminy Urzędów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 833 w powiecie kraśnickim,

powiat opolski,

w województwie podkarpackim:

gminy Radomyśl nad Sanem i Zaklików w powiecie stalowowolskim,

gminy Horyniec-Zdrój, Cieszanów, Oleszyce i Stary Dzików w powiecie lubaczowskim,

gmina Adamówka w powiecie przeworskim,

w województwie pomorskim:

gminy Dzierzgoń i Stary Dzierzgoń w powiecie sztumskim,

gmina Stare Pole w powiecie malborskim,

w województwie świętokrzyskim:

gmina Tarłów i część gminy Ożarów polożona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie opatowskim.

8.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Restul județului Maramureș care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:

Comuna Vișeu de Sus,

Comuna Moisei,

Comuna Borșa,

Comuna Oarța de Jos,

Comuna Suciu de Sus,

Comuna Coroieni,

Comuna Târgu Lăpuș,

Comuna Vima Mică,

Comuna Boiu Mare,

Comuna Valea Chioarului,

Comuna Ulmeni,

Comuna Băsești,

Comuna Baia Mare,

Comuna Tăuții Magherăuș,

Comuna Cicărlău,

Comuna Seini,

Comuna Ardusat,

Comuna Farcasa,

Comuna Salsig,

Comuna Asuaju de Sus,

Comuna Băița de sub Codru,

Comuna Bicaz,

Comuna Grosi,

Comuna Recea,

Comuna Baia Sprie,

Comuna Sisesti,

Comuna Cernesti,

Copalnic Mănăstur,

Comuna Dumbrăvița,

Comuna Cupseni,

Comuna Șomcuța Mare,

Comuna Sacaleșeni,

Comuna Remetea Chioarului,

Comuna Mireșu Mare,

Comuna Ariniș,

Județul Bistrița-Năsăud.

TEIL III

1.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

the whole region of Kardzhali,

the whole region of Blagoevgrad,

the whole region of Montana,

the whole region of Ruse,

the whole region of Razgrad,

the whole region of Silistra,

the whole region of Pleven,

the whole region of Vratza,

the whole region of Vidin,

the whole region of Targovishte,

the whole region of Lovech,

the whole region of Sofia city,

the whole region of Sofia Province,

in the region of Shumen:

in the municipality of Shumen:

Salmanovo,

Radko Dimitrivo,

Vetrishte,

Kostena reka,

Vehtovo,

Ivanski,

Kladenets,

Drumevo,

the whole municipality of Smyadovo,

the whole municipality of Veliki Preslav,

the whole municipality of Varbitsa,

in the region of Varna:

the whole municipality of Dalgopol,

the whole municipality of Provadiya,

in the region of Veliko Tarnovo:

the whole municipality of Svishtov,

the whole municipality of Pavlikeni,

the whole municipality of Polski Trambesh,

the whole municipality of Strajitsa,

in Burgas region:

the whole municipality of Burgas,

the whole municipality of Kameno,

the whole municipality of Malko Tarnovo,

the whole municipality of Primorsko,

the whole municipality of Sozopol,

the whole municipality of Sredets,

the whole municipality of Tsarevo,

the whole municipality of Sungurlare,

the whole municipality of Ruen,

the whole municipality of Aytos.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizputes novada Aizputes pagasts, Cīravas pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa 1192, Kazdangas pagasts, Kalvenes pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa A9, Lažas pagasta dienvidaustrumu daļa un pagasta daļa uz dienvidaustrumiem no autoceļa 1199 un uz dienvidiem no Padures autoceļa, Aizputes pilsēta,

Durbes novada Vecpils pagasts, Durbes pagasta daļa uz ziemeļiem no dzelzceļa līnijas Jelgava-Liepāja, Dunalkas pagasta daļa uz austrumiem no autoceļiem P112, 1193 un 1192, Durbes pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės, Kruopių, Naujosios Akmenės kaimiškoji ir Naujosios Akmenės miesto seniūnijos,

Alytaus rajono savivaldybė: Simno, Krokialaukio ir Miroslavo seniūnijos,

Birštono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė: Gaižaičių, Gataučių, Joniškio, Rudiškių, Skaistgirio, Žagarės seniūnijos,

Kalvarijos savivaldybė: Kalvarijos seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 131 ir į šiaurę nuo kelio Nr. 200,

Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Čekiškės, Ežerėlio, Kačerginės, Kulautuvos, Raudondvario, Ringaudų ir Zapyškio seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1, Užliedžių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1 ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 1907,

Kazlų Rudos savivaldybė: Antanavo, Kazlų Rudos, Jankų ir Plutiškių seniūnijos,

Lazdijų rajono savivaldybė: Krosnos, Lazdijų miesto, Lazdijų, Seirijų, Šeštokų, Šventežerio ir Veisiejų seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė: Gudelių, Igliaukos, Liudvinavo, Marijampolės, Sasnavos ir Šunskų seniūnijos,

Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos,

Prienų rajono savivaldybė: Ašmintos, Balbieriškio, Išlaužo, Jiezno, Naujosios Ūtos, Pakuonio, Prienų ir Šilavotos seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė: Gelgaudiškio ir Plokščių seniūnijos ir Kriūkų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Lukšių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Šakių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 140 ir į šiaurės rytus nuo kelio Nr. 137,

Šiaulių rajono savivaldybės: Bubių, Ginkūnų, Gruzdžių, Kairių, Kuršėnų kaimiškoji, Kuršėnų miesto, Kužių, Meškuičių, Raudėnų ir Šakynos seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė: Gelgaudiškio ir Plokščių seniūnijos ir Kriūkų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Lukšių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 3804, Šakių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 140 ir į šiaurės rytus nuo kelio Nr. 137,

Vilkaviškio rajono savivaldybės: Gižų ir Pilviškių seniūnijos.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

Gminy Bisztynek, Sępopol i Bartoszyce z miastem Bartoszyce w powiecie bartoszyckim,

gminy Kiwity i Lidzbark Warmiński z miastem Lidzbark Warmiński w powiecie lidzbarskim,

gminy Srokowo, Barciany, część gminy Kętrzyn położona na północ od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn biegnącej do granicy miasta Kętrzyn oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 591 biegnącą od miasta Kętrzyn do północnej granicy gminy i część gminy Korsze położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na zachód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

gmina Stare Juchy w powiecie ełckim,

część gminy Wilczęta położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 509 w powiecie braniewskim,

część gminy Morąg położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga, część gminy Małdyty położona na północny – wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od Olsztyna do Elbląga w powiecie ostródzkim,

gminy Godkowo i Pasłęk w powiecie elbląskim,

gminy Kowale Oleckie, Olecko i Świętajno w powiecie oleckim,

powiat węgorzewski,

gminy Kruklanki, Wydminy, Miłki, Giżycko z miastem Giżycko i część gminy Ryn położona na północ od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn w powiecie giżyckim,

gminy Jeziorany, Kolno, Dywity, Dobre Miasto i część gminy Barczewo położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie olsztyńskim,

w województwie podlaskim:

gmina Orla, część gminy Bielsk Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 biegnącą od południowo-zachodniej granicy gminy do granicy miasta Bielsk Podlaski i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 689 biegnącą od wschodniej granicy gminy do wschodniej granicy miasta Bielsk Podlaski i część gminy Boćki położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie bielskim,

gminy Kleszczele, Czeremcha i część gminy Dubicze Cerkiewne położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1654B w powiecie hajnowskim,

gminy Perlejewo, Drohiczyn i Milejczyce w powiecie siemiatyckim,

gmina Ciechanowiec w powiecie wysokomazowieckim,

w województwie mazowieckim:

gminy Łaskarzew z miastem Łaskarzew, Maciejowice, Sobolew i część gminy Wilga położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Wilga biegnącą od wschodniej granicy gminy do ujścia dorzeki Wisły w powiecie garwolińskim,

powiat miński,

gminy Jabłonna Lacka, Sabnie i Sterdyń w powiecie sokołowskim,

gminy Ojrzeń, Sońsk, Regimin, Ciechanów z miastem Ciechanów i część gminy Glinojeck położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie ciechanowskim,

część gminy Strzegowo położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 7 w powiecie mławskim,

gmina Nur w powiecie ostrowskim,

gminy Grabów nad Pilicą, Magnuszew, Głowaczów, Kozienice w powiecie kozienickim,

gmina Stromiec w powiecie białobrzeskim,

gminy Czerwińsk nad Wisłą i Naruszewo w powiecie płońskim,

gminy Wyszogród i Mała Wieś w powiecie płockim,

w województwie lubelskim:

gminy Bełżec, Jarczów, Lubycza Królewska, Susiec, Tomaszów Lubelski i miasto Tomaszów Lubelski w powiecie tomaszowskim,

gminy Białopole, Dubienka, Chełm, Leśniowice, Wierzbica, Sawin, Ruda Huta, Dorohusk, Kamień, Rejowiec, Rejowiec Fabryczny z miastem Rejowiec Fabryczny, Siedliszcze, Żmudź i część gminy Wojsławice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

powiat miejski Chełm,

gminy Izbica, Gorzków, Rudnik, Kraśniczyn, Krasnystaw z miastem Krasnystaw, Siennica Różana i część gminy Łopiennik Górny położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17, część gminy Żółkiewka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 842 w powiecie krasnostawskim,

gmina Stary Zamość, Radecznica, Szczebrzeszyn, Sułów, Nielisz, część gminy Skierbieszów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 843, część gminy Zwierzyniec położona na północny-zachód od linii wyznaczonej przez droge nr 858 powiecie zamojskim,

część gminy Frampol położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74, część gminy Goraj położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835, część gminy Tereszpol położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 858, część gminy Turobin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 835 w powiecie biłgorajskim,

gminy Hanna, Hańsk, Wola Uhruska, Urszulin, Stary Brus, Wyryki i gmina wiejska Włodawa w powiecie włodawskim,

powiat łęczyński,

gmina Trawniki w powiecie świdnickim,

gminy Adamów, Krzywda, Serokomla, Wojcieszków w powiecie łukowskim,

powiat parczewski,

powiat radzyński,

powiat lubartowski,

gminy Głusk, Jastków, Niemce i Wólka w powiecie lubelskim,

gminy Mełgiew i miasto Świdnik w powiecie świdnickim,

powiat miejski Lublin,

w województwie podkarpackim:

gmina Narol w powiecie lubaczowskim.

5.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Partea din județul Maramureș cu următoarele delimitări:

Comuna Petrova,

Comuna Bistra,

Comuna Repedea,

Comuna Poienile de sub Munte,

Comuna Vișeu e Jos,

Comuna Ruscova,

Comuna Leordina,

Comuna Rozavlea,

Comuna Strâmtura,

Comuna Bârsana,

Comuna Rona de Sus,

Comuna Rona de Jos,

Comuna Bocicoiu Mare,

Comuna Sighetu Marmației,

Comuna Sarasau,

Comuna Câmpulung la Tisa,

Comuna Săpânța,

Comuna Remeti,

Comuna Giulești,

Comuna Ocna Șugatag,

Comuna Desești,

Comuna Budești,

Comuna Băiuț,

Comuna Cavnic,

Comuna Lăpuș,

Comuna Dragomirești,

Comuna Ieud,

Comuna Saliștea de Sus,

Comuna Săcel,

Comuna Călinești,

Comuna Vadu Izei,

Comuna Botiza,

Comuna Bogdan Vodă,

Localitatea Groșii Țibileșului, comuna Suciu de Sus,

Localitatea Vișeu de Mijloc, comuna Vișeu de Sus,

Localitatea Vișeu de Sus, comuna Vișeu de Sus.

Județul Mehedinți,

Județul Gorj,

Județul Argeș,

Județul Olt,

Județul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani,

Județul Vâlcea,

Județul Iași,

Județul Hunedoara.

6.   Slowakei

Die folgenden Gebiete in der Slowakei:

the whole district of Trebisov,

in the district of Michalovce, the whole municipalities of the district not already included in Part I.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.