ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 241

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
19. September 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung betreffend das Inkrafttreten des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1563 des Rates vom 16. September 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den Mittelwestatlantik (WECAFC) zu vertretenden Standpunkt

2

 

*

Beschluss (EU) 2019/1564 der Kommission vom 4. September 2019 über die geplante Bürgerinitiative Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6387)

6

 

*

Beschluss (EU) 2019/1565 der Kommission vom 4. September 2019 über die geplante Bürgerinitiative Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6388)

8

 

*

Beschluss (EU) 2019/1566 der Kommission vom 4. September 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6389)

10

 

*

Beschluss (EU) 2019/1567 der Kommission vom 4. September 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6390)

12

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/1


Mitteilung betreffend das Inkrafttreten des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor

Das freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (1), das am 19. Oktober 2018 in Brüssel unterzeichnet wurde, ist gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens am 1. Juni 2019 in Kraft getreten.


(1)   ABl. L 147 vom 5.6.2019, S. 3.


BESCHLÜSSE

19.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/2


BESCHLUSS (EU) 2019/1563 DES RATES

vom 16. September 2019

über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den Mittelwestatlantik (WECAFC) zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Mitglied der Fischereikommission für den Mittelwestatlantik (Western Central Atlantic Fishery Commission, WECAFC), einer regionalen Fischereikommission der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO), die gemäß Artikel VI Absatz 1 der FAO-Satzung eingesetzt wurde.

(2)

Die Union ist Mitglied der FAO.

(3)

Zweck der WECAFC ist es, die wirksame Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung lebender Meeresressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern. Die WECAFC berät gemäß Artikel 6 Buchstabe h ihrer überarbeiteten Satzung zu Bewirtschaftungsmaßnahmen (Empfehlungen und Entschließungen). Wegen ihres Beratungsstatus sind die Empfehlungen und Entschließungen der WECAFC für ihre Mitglieder nicht bindend.

(4)

Nach der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ und den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verstärkung der Wirksamkeit der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung und zur Verstärkung der Zusammenarbeit in den wichtigsten Gebieten der Weltmeere zur Schließung von Lücken in der Politik auf regionaler Ebene für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.

(5)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ betrifft gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fanggeräte.

(6)

Es ist angezeigt, den in der WECAFC für den Zeitraum 2019-2023 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die WECAFC dazu aufgefordert ist, unverbindliche Rechtsakte zu erlassen, die den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können. Die meisten Beschlüsse des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union innerhalb von RFOs, deren Mitglied die Union ist, sollen vor der jährlichen Sitzung dieser RFOs im Jahr 2024 überprüft werden. Um die Kohärenz zwischen den Standpunkten der Union in allen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Fischereikommissionen zu verbessern und das Überprüfungsverfahren zu straffen, sollte dieser Beschluss vor der Sitzung der WECAFC im Jahr 2024 überarbeitet werden.

(7)

Angesichts der Entwicklung der Fischereiressourcen im WECAFC-Gebiet und der daraus folgenden Notwendigkeit, im Standpunkt der Union neue Entwicklungen zu berücksichtigen, einschließlich neuer wissenschaftlicher und anderer einschlägiger Informationen, die vor oder während der Sitzungen der WECAFC vorgelegt werden, sollten gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union Verfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in der Sitzung der Fischereikommission für den Mittelwestatlantik (WECAFC) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in der Sitzung der WECAFC erfolgt gemäß Anhang II.

Artikel 3

Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird vor der Sitzung der WECAFC im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


ANHANG I

Standpunkt, der im Namen der Union in der Fischereikommission für den Mittelwestatlantik (WECAFC) zu vertreten ist

1.   GRUNDSÄTZE

Im Rahmen der WECAFC wird die Europäische Union

a)

im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen;

b)

auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für im Einklang mit ihrer überarbeiteten Satzung erlassene Entschließungen und Empfehlungen der WECAFC hinarbeiten;

c)

dafür Sorge tragen, dass die Entschließungen und Empfehlungen der WECAFC mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten aus dem Jahr 1995, des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993, dem Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei aus dem Jahr 1995 und des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind;

d)

Positionen, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Fischereikommissionen in demselben Gebiet im Einklang stehen, fördern und die Förderung der Koordinierung zwischen den RFOs und einschlägigen Organisationen wie subregionalen Fischereiorganisationen und regionalen Meeresübereinkommen (RSCs) sicherstellen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, einschließlich Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Nicht-Thunfisch-RFOs, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für Thunfisch-RFOs entsprechen;

e)

sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten;

f)

dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden;

g)

im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren;

h)

anstreben, im WECAFC-Gebiet gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern;

i)

im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (2) zur Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Meere“  (3) handeln und Maßnahmen zur Unterstützung und Verstärkung der Wirksamkeit der WECAFC und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung und Leistung fördern, insbesondere durch Unterstützung der Reform der WECAFC zu einer vollwertigen RFO als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen.

2.   ORIENTIERUNGEN

Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die WECAFC bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

a)

Entschließungen und Empfehlungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im WECAFC-Gebiet auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

b)

Entschließungen und Empfehlungen für Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im WECAFC-Gebiet, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU);

c)

Entschließungen und Empfehlungen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten und der Aquakultur auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im WECAFC-Gebiet im Einklang mit den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen;

d)

Entschließungen und Empfehlungen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte;

e)

Entschließungen und Empfehlungen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit allen, unversehrten Flossen am Körper angelandet werden;

f)

gemeinsame Ansätze mit anderen regionalen Fischereikommissionen und RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind;

g)

gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern;

h)

zusätzliche technische Entschließungen und Empfehlungen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der WECAFC.


(1)  Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.

(2)  Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.

(3)  JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.


ANHANG II

Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen der Fischereikommission für den Mittelwestatlantik zu vertretenden Standpunkts

Vor jeder Sitzung der WECAFC, wenn dieses Gremium Beschlüsse fassen soll, die den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsvorschriften maßgeblich beeinflussen können, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der WECAFC ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.

Sollte in einer Sitzung der WECAFC, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.


19.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/6


BESCHLUSS (EU) 2019/1564 DER KOMMISSION

vom 4. September 2019

über die geplante Bürgerinitiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6387)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“: „Einführung einer festen 10-Jahres-Frist nach dem Beitritt für die automatische Aussetzung von Zahlungen aus den Struktur- und Kohäsionsfonds an neu beigetretene Länder bis zur Aufhebung der Kontrolle ihres Justizsystems.“

(2)

Ziele der geplanten Bürgerinitiative: „Der derzeitige EU-Rechtsrahmen kann missbräuchlich ausgelegt werden. Die Korruption politischer Eliten in neu beigetretenen Ländern könnte unter Umständen auch anderen Mitgliedstaaten nützen, und der relative Begriff ‚vorübergehend‘ könnte unendlich ausgedehnt werden. Durch die Festlegung eines strengen Zeitrahmens werden direkte und indirekte Anreize für Korruption in den EU-Mitgliedstaaten vermieden. Der zur Kontrolle Bulgariens und Rumäniens bestehende Mechanismus ist beispielsweise ineffizient.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, im Rahmen einer europäischen Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzuhaben.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, damit die Bürger zur Teilnahme ermutigt werden, und die Union nahbarer wird.

(5)

Ein Rechtsakt der Union zur Durchführung der Verträge kann gemäß Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV über die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung geregelt werden, angenommen werden.

(6)

Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Ferner wurden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ein Bürgerausschuss gebildet und Kontaktpersonen benannt; zudem ist die vorgeschlagene Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die in Artikel 2 EUV festgeschriebenen Werte der Union.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 12. September 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss richtet sich an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“, vertreten durch die Kontaktpersonen Frau Veneta Konstantinova MAGISTRELLI und Frau Dobrinka Ruseva MOSKOVA.

Brüssel, den 4. September 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


19.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/8


BESCHLUSS (EU) 2019/1565 DER KOMMISSION

vom 4. September 2019

über die geplante Bürgerinitiative „Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6388)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „Actions on Climate Emergency“ (Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise) wird wie folgt angegeben: „Wir rufen die Europäische Kommission auf, die EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise anzupassen, um eine maximale Erwärmung von 1,5 °C nicht zu überschreiten. Dazu bedarf es ambitionierterer Ziele und erhöhter finanzieller Ressourcen für den Klimaschutz.“

(2)

Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative sind: „Die EU soll ihre national festgelegten Beiträge (NDC) im Rahmen des Übereinkommens von Paris bezüglich einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 80 % bis 2030 und der Erreichung der Netto-Null bis 2035 verschärfen und die europäischen Klimaregelungen dementsprechend anpassen. Ein EU-Grenzausgleichssystem für CO2 soll eingeführt werden. Es sollen keine Freihandelsverträge mit Staaten abgeschlossen werden, die sich nach Bewertung durch den Climate Action Tracker nicht an die Vorgabe von 1,5 °C halten. Die EU soll kostenloses Unterrichtsmaterial über die Auswirkungen des Klimawandels für alle Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Deshalb sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Die Kommission ist befugt, in den folgenden Bereichen Vorschläge für Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen:

Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels auf der Grundlage von Artikel 192 Absätze 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 191 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik auf der Grundlage von Artikel 207 AEUV.

(6)

Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Ferner wurden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ein Bürgerausschuss gebildet und Kontaktpersonen benannt; zudem ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative „Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative „Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Thomas EITZENBERGER und Frau Astrid Cecilie BUDOLFSEN, gerichtet.

Brüssel, den 4. September 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


19.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/10


BESCHLUSS (EU) 2019/1566 DER KOMMISSION

vom 4. September 2019

über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6389)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“ wird wie folgt angegeben: „Um die Bienen und die Gesundheit der Menschen zu schützen, fordern wir die Kommission auf, den Einsatz synthetischer Pestizide bis 2035 allmählich zu beenden und die Landwirte bei der Umstellung zu unterstützen.“

(2)

Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative lauten: „Den Einsatz synthetischer Pestizide in der Landwirtschaft der EU, beginnend mit den gefährlichsten Stoffen, bis 2030 um 80 % zu verringern, damit sie bis 2035 frei von synthetischen Pestiziden wird; die Ökosysteme auf landwirtschaftlichen Flächen wiederherzustellen, damit die Landwirtschaft zum Vektor für die Erholung der Biodiversität wird; die Landwirtschaft zu reformieren, indem die vielfältigen und nachhaltigen Kleinbetriebe Priorität erhalten, die rasche Zunahme der ökologischen und biologischen landwirtschaftlichen Verfahren gefördert wird und eine unabhängige, von Landwirten ausgehende Schulung und Forschung zur pestizid- und GVO-freien Landwirtschaft ermöglicht wird.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

(4)

Zu diesem Zweck sollten die für die Bürgerinitiativen erforderlichen Verfahren klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiativen angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden,

um auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und andere Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind, festzulegen,

um auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben,

um auf der Grundlage von Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz vorzusehen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben.

(6)

Aus diesen Gründen liegt die vorgeschlagene Bürgerinitiative eindeutig nicht außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vorzulegen.

(7)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde außerdem ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Deshalb sollte die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“ registriert werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“ wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 30. September 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“, vertreten durch Herrn Karl BÄR und Herrn Helmut BURTSCHER-SCHADEN als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 4. September 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


19.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/12


BESCHLUSS (EU) 2019/1567 DER KOMMISSION

vom 4. September 2019

über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6390)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“ ist: „Regulierung des Geschäftsverkehrs mit Unternehmen des Besatzers, die in besetzten Gebieten ansässig oder tätig sind, indem verhindert wird, dass Waren, die ihren Ursprung in den besetzten Gebieten haben, auf den EU-Markt gelangen.“

(2)

Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative sind: „Als Hüterin der Verträge muss die Kommission die Kohärenz der Politik der Union und die Wahrung der Grundrechte und des Völkerrechts in allen Bereichen des EU-Rechts, einschließlich der gemeinsamen Handelspolitik, gewährleisten. Sie muss Rechtsakte vorschlagen, mit denen verhindert wird, dass juristische Personen in der EU Erzeugnisse, die ihren Ursprung in illegalen Siedlungen besetzter Gebiete haben, in die EU einführen sowie auch, dass juristische Personen in der EU Erzeugnisse in diese Gebiete ausführen. Mit diesen Rechtsakten soll sichergestellt werden, dass die Integrität des Binnenmarkts gewährleistet und die Aufrechterhaltung solcher rechtswidriger Situationen nicht unterstützt wird.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Ein Rechtsakt, in dem der Gegenstand der vorgeschlagenen Bürgerinitiative behandelt wird, könnte nur auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV angenommen werden.

(6)

Voraussetzung für einen auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV zu erlassenden Rechtsakt ist jedoch ein Beschluss gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union, der die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu dem betreffenden Drittland vorsieht. Die Kommission ist nicht befugt, Vorschläge für einen solchen Beschluss zu unterbreiten. In Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union ist die Kommission nicht befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, der auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV erlassen werden soll.

(7)

Somit liegt die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Registrierung der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“ wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“, vertreten durch [personenbezogene Daten auf Wunsch der Organisatoren gelöscht] als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 4. September 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.