ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2019/1561 der Kommission vom 17. September 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Chlormequat in Kulturpilzen ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1561 DER KOMMISSION
vom 17. September 2019
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Chlormequat in Kulturpilzen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Chlormequat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. |
(2) |
Die RHG für Chlormequat wurden gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 kürzlich im Wege der Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission (2) geändert. In diesem Rahmen wurde ein vorläufiger RHG von 0,9 mg/kg für Kulturpilze festgesetzt, weil Überwachungsdaten ergeben hatten, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen über der Bestimmungsgrenze liegen; solche Rückstände können bei Kulturpilzen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh entstehen, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde. |
(3) |
Pilzzüchter haben der Kommission aktuelle Überwachungsdaten speziell für Austern-Seitlinge/Austernpilze übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Rückstände in den genannten Erzeugnissen über dem derzeitigen vorläufigen RHG für Kulturpilze liegen. Solche Rückstände entstehen durch eine Kreuzkontamination der Kulturpilze mit Stroh, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde. Mehrere Mitgliedstaaten haben zusätzliche Überwachungsdaten übermittelt, die aus amtlichen Kontrollen speziell in Bezug auf Austern-Seitlinge/Austernpilze resultieren und die genannten Erkenntnisse bestätigen. |
(4) |
Deutschland hat einen Antrag auf Änderung des geltenden RHG gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zusammengestellt und bewertet und der Kommission den Bewertungsbericht übermittelt. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine wissenschaftliche Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG abgegeben (3). Sie hat diese Stellungnahme dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(6) |
Die Behörde zog in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme den Schluss, dass die von Deutschland beantragte Änderung des RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei berücksichtigte die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
(7) |
Angesichts der Schlussfolgerungen der Behörde bezüglich des Risikos für die Verbraucher sollte der RHG für Austern-Seitlinge/Austernpilze auf den Wert festgesetzt werden, der dem 95. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht, und für die anderen Kulturpilze sollte der geltende RHG beibehalten werden. Dieser RHG wird überprüft unter Berücksichtigung der Informationen, die am 13. April 2021 vorliegen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. September 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 1.)
(3) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
Statement on the dietary risk assessment for the proposed temporary maximum residue level for chlormequat in oyster mushrooms. EFSA Journal 2019;17(5):5707.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II wird die Spalte für Chlormequat gestrichen. |
2. |
In Anhang III Teil A wird folgende Spalte für Chlormequat eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(*1) Analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
BESCHLÜSSE
18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/13 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1562 DER KOMMISSION
vom 16. September 2019
zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6524)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Entscheidungen 2007/305/EG (2), 2007/306/EG (3) und 2007/307/EG der Kommission (4) wurden die Regeln für die Rücknahme des folgenden genetisch veränderten Materials (im Folgenden das „genetisch veränderte Material“) vom Markt festgelegt: Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie daraus gewonnene Erzeugnisse. Diese Entscheidungen wurden angenommen, nachdem der Zulassungsinhaber, das Unternehmen Bayer CropScience AG, der Kommission mitgeteilt hatte, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung dieses genetisch veränderten Materials gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu stellen. |
(2) |
In den drei genannten Entscheidungen wurde ein erster Übergangszeitraum von fünf Jahren festgelegt, während dessen Lebensmittel und Futtermittel, die dieses genetisch veränderte Material enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen wurden, auf den Markt gebracht werden dürfen, sofern das Vorhandensein dieses Materials zufällig oder technisch unvermeidbar ist und sein Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt. Mit diesem Übergangszeitraum sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass geringfügige Spuren dieses genetisch veränderten Materials in der Lebensmittel- und Futtermittelkette noch einige Zeit nach der Entscheidung der Bayer CropScience AG, den Verkauf von Saatgut aus diesen genetisch veränderten Organismen einzustellen, vorhanden sein können, auch wenn alles unternommen wurde, um das Vorhandensein dieses genetisch veränderten Materials zu verhindern. |
(3) |
Trotz der von der Bayer CropScience AG gemäß den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG getroffenen Maßnahmen, um das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen zu verhindern, wurden nach wie vor geringfügige Spuren davon in Rapserzeugnissen festgestellt. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission (5) wurden alle drei Entscheidungen dahin gehend geändert, dass der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 verlängert und die Toleranzgrenze für das Vorhandensein dieses genetisch veränderten Materials in Lebensmitteln und Futtermitteln auf 0,1 % Massenanteil gesenkt wurde. Die drei Entscheidungen wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2268 der Kommission (6) erneut geändert, um den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern. |
(4) |
Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG enthielten außerdem eine Reihe von Maßnahmen, die die Bayer CropScience AG zur Gewährleistung einer wirksamen Rücknahme dieses genetisch veränderten Materials vom Markt durchführen musste, und es wurden Berichtspflichten für den Adressaten festgelegt. |
(5) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1117 der Kommission (7) wurden außerdem die drei Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Adressaten geändert, nachdem die Bayer CropScience AG am 1. August 2018 einen Antrag auf Übertragung ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf alle Meldungen, Anträge und Zulassungen betreffend genetisch veränderte Erzeugnisse auf BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, in der Union vertreten durch BASF SE (Deutschland), gestellt hatte. Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sollten daher an BASF SE gerichtet werden. |
(6) |
Im Oktober 2018 berichtete BASF SE, dass trotz der ergriffenen Maßnahmen in den letzten Jahren geringfügige Spuren, mit weiterhin rückläufiger Tendenz, in Rapserzeugnissen festgestellt worden seien. Diese immer noch vorhandenen Spuren sind mit der Biologie des Rapses erklärbar, der lange Zeit ruhen kann, sowie mit den praktischen Verfahren, die bei der Ernte der Samen angewandt wurden und eine unbeabsichtigte Freisetzung bewirkt haben können, deren Umfang zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sowie der Durchführungsbeschlüsse 2012/69/EU und (EU) 2016/2268 schwer abzuschätzen war. |
(7) |
Vor diesem Hintergrund sollte der Übergangszeitraum um weitere drei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden, damit die vollständige Entfernung der noch verbleibenden Spuren von Ms1×Rf1-, Ms1×Rf2- und Topas-19/2-Raps aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette ermöglicht wird. |
(8) |
Um zur weiteren Entfernung dieses genetisch veränderten Materials beizutragen, ist es darüber hinaus angezeigt, dass der Adressat das in den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG vorgeschriebene unternehmenseigene Programm weiterführt und Daten zum Vorhandensein dieses Materials in Rapserzeugnissen erhebt, die aus Kanada — dem einzigen Land, in dem diese Rapssorten zu Handelszwecken angebaut wurden — in die Union eingeführt werden. BASF SE sollte der Kommission bis zum 1. Januar 2022 zu beiden Aspekten Bericht erstatten. |
(9) |
BASF SE sollte dafür Sorge tragen, dass weiterhin zertifiziertes Referenzmaterial zur Verfügung steht, damit die Kontrolllabors während dieses Übergangszeitraums ihre Analysen durchführen können. |
(10) |
Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2007/305/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union. Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2022 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.“ |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2022 toleriert, sofern
(2) Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crm“. |
Artikel 2
Die Entscheidung 2007/306/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und der Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union. Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2022 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.“ |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2022 toleriert, sofern
(2) Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crm“. |
Artikel 3
Artikel 1 der Entscheidung 2007/307/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
(1) Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ7-1-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieses genetisch veränderten Organismus in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.
Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2022 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.
(2) Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2022 toleriert, sofern
a) |
es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und |
b) |
der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt. |
(3) Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS- BNØØ7-1-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crm.“
Artikel 4
Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps, ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5 -Raps sowie für ACS-BNØØ7-1-Raps unter Berücksichtigung des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, D-67063 Ludwigshafen, Deutschland.
Brüssel, den 16. September 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) Entscheidung 2007/305/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 17).
(3) Entscheidung 2007/306/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 20).
(4) Entscheidung 2007/307/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 23).
(5) Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 34 vom 7.2.2012, S. 12).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2268 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 34).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1117 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich der Änderung des Adressaten der Entscheidungen (ABl. L 176 vom 1.7.2019, S. 59)