ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 230

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
6. September 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Übergabeübereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island und Norwegen

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2019/1388 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 4. September 2019 zur Ernennung eines Richters beim Gericht

2

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1389 der Kommission vom 4. September 2019 zur Genehmigung von Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2019 in Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6438)

3

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ( ABl. L 228 vom 4.9.2019 )

7

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission vom 24. Juli 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf den Einsatz von in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis für den nichtgewerblichen Flugbetrieb und spezialisierten Flugbetrieb aufgeführten Luftfahrzeugen, die Festlegung betrieblicher Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungstestflügen, die Festlegung von Vorschriften für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit verringerter Kabinenbesatzung an Bord und redaktionelle Aktualisierungen in Bezug auf die Anforderungen an den Flugbetrieb ( ABl. L 228 vom 4.9.2019 )

10

 

*

Berichtigung der Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank vom 10. Juli 2019 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) (EZB/2019/19) ( ABl. L 199 vom 26.7.2019 )

11

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Übergabeübereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island und Norwegen

Das am 28. Juni 2006 in Wien unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (1) tritt gemäß Artikel 38 Absatz 4 dieses Übereinkommens am 1. November 2019 in Kraft.


(1)  ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 2.


BESCHLÜSSE

6.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/2


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/1388 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 4. September 2019

zur Ernennung eines Richters beim Gericht

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), setzt sich das Gericht ab dem 1. September 2019 aus zwei Richtern je Mitgliedstaat zusammen.

(2)

Gemäß Artikel 2 Buchstabe c der genannten Verordnung endet die Amtszeit von vier der neun zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 1. September 2019 zu ernennen sind, am 31. August 2022.

(3)

Herr Gerhard HESSE ist für das Amt eines zusätzlichen Richters beim Gericht vorgeschlagen worden.

(4)

Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Gerhard HESSE für das Amt eines Richters beim Gericht abgegeben.

(5)

Herr Gerhard HESSE sollte für das Amt eines zusätzlichen Richters beim Gericht ernannt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Gerhard HESSE wird für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2022 zum Richter beim Gericht ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. September 2019.

Die Präsidentin

M. RISLAKKI


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).


6.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1389 DER KOMMISSION

vom 4. September 2019

zur Genehmigung von Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2019 in Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6438)

(Nur der französische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Ökologisierungszahlung“) vorgesehen. Diese Methoden umfassen die Anbaudiversifizierung und die Flächennutzung im Umweltinteresse. Weitere Vorschriften für diese Methoden sind in Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt brachliegendes Land für die Zwecke der Anbaudiversifizierung als eine andere Kultur als Gras oder andere Grünfutterpflanzen. Dies bedeutet, dass abgeweidete oder zu Erzeugungszwecken abgeerntete Flächen nicht als brachliegende Flächen gelten können.

(3)

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können brachliegende Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sofern darauf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet.

(4)

Gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke als im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sofern sie durch Einsaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wurden und die Bedingungen des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten müssen die Liste der zu verwendenden Kulturpflanzenmischungen erstellen und auf nationaler, regionaler, subregionaler oder betrieblicher Ebene den Zeitraum festlegen, in dem Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemeldet werden, bestellt sein müssen. Dieser Zeitraum beträgt mindestens acht Wochen. Darüber hinaus gehören Winterkulturen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken eingesät werden, nicht zu den Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke.

(5)

Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal haben beschlossen, dass brachliegende Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke gemäß Artikel 45 Absatz 9 derselben Verordnung als im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eingestuft werden können.

(6)

Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal haben der Kommission mitgeteilt, dass die schwere Dürre im Frühjahr und im Sommer kumulative negative Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Tätigkeit gehabt hat, indem die Erträge von Futterpflanzen, insbesondere Grünland und Weiden, erheblich gesunken sind.

(7)

Infolge der schweren Dürre sind die Futterbestände der Tierhalter knapp geworden und es konnten keine Vorräte angelegt werden. Diese Entwicklungen geben insbesondere deshalb Anlass zur Sorge, weil infolge der Produktionsengpässe die Kosten steigen, wodurch die betroffenen Betriebe in ihrer Existenz gefährdet werden.

(8)

Damit die Landwirte in den betroffenen Gebieten ihre verfügbaren Flächen so weit wie möglich zur Fütterung der Tiere nutzen können, haben Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal die Genehmigung beantragt, von bestimmten Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für brachliegende Flächen abzuweichen, für die erklärt wurde, dass sie die Bedingungen für die Anbaudiversifizierung oder für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 44 Absatz 4 bzw. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen.

(9)

Aus denselben Gründen haben Belgien, Frankreich, Litauen und Polen die Genehmigung beantragt, von bestimmten Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke abzuweichen, für die erklärt wurde, dass sie die Bedingungen für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen.

(10)

Darüber hinaus konnten einige Landwirte in Frankreich, Litauen und Polen wegen der extremen Witterungsbedingungen nicht rechtzeitig Zwischenfrüchte oder Gründecke ansäen, weil aufgrund der Bodenverhältnisse keine vorbereitenden Arbeiten möglich waren. Wenn der Zeitraum nicht verkürzt wird, in dem Flächen mit Zwischenfruchtanbau bestellt sein müssen, wird es für die Landwirte deshalb schwierig, ihren Anbauplan umzusetzen, insbesondere wenn sie anschließend eine Winterkultur ansäen wollen. Wenn der optimale Zeitpunkt verstrichen ist, besteht die Gefahr, dass die Landwirte gezwungen sind, Winterkulturen unter schlechten Bedingungen anzusäen, sodass der künftige Ertrag der betreffenden Kulturen auf dem Spiel steht.

(11)

In Anbetracht der Schwere und der Folgen der Dürre von 2019 in den betroffenen Gebieten empfiehlt es sich, Abweichungen von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf brachliegendes Land für die Zwecke der Anbaudiversifizierung, von Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in Bezug auf brachliegendes Land für die Zwecke der Einstufung als im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und von Artikel 45 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in Bezug auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, für die erklärt wurde, dass sie die Bedingungen für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen, vorzusehen.

(12)

Zur Erfüllung der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Anforderungen sollte der vorliegende Beschluss Abweichungen von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung und zur Flächennutzung im Umweltinteresse jedoch nur so weit und so lange vorsehen, wie dies unbedingt notwendig ist. Aus diesem Grund sollten die in diesem Beschluss vorgesehenen Abweichungen für Landwirte gelten, die in Gebieten ansässig sind, welche die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten förmlich als von dieser Dürre und folglich von einer erheblichen Futtermittelknappheit betroffen anerkannt haben. Darüber hinaus sollten weitere Bedingungen zur Regelung dieser Ausnahmeregelung festgelegt werden.

(13)

In Anbetracht der Verfügbarkeit anderer Instrumente und der spezifischen Merkmale der betroffenen Gebiete, einschließlich der bestehenden Bewirtschaftungssysteme und der Flächennutzung, sollten Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal beschließen können, welche dieser Abweichungen in den betroffenen Gebieten in welchem Umfang gewährt werden, sofern die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Bei der Entscheidung über die Anwendung der Abweichungen in den betroffenen Gebieten sollten die genannten Mitgliedstaaten die Zielsetzungen der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden und insbesondere die Notwendigkeit, die Bodenqualität, die Qualität der natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt insbesondere während der sensibelsten Zeiten von Blüte und Vogelbrut hinreichend zu schützen, gebührend berücksichtigen.

(14)

Um zu gewährleisten, dass die mit diesem Beschluss genehmigten Abweichungen wirksam sind, sollten Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Mitteilung dieses Beschlusses eine Entscheidung treffen und die Kommission innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum, an dem die Entscheidungen getroffen wurden, darüber in Kenntnis setzen.

(15)

Damit die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Vorschriften und die Auswirkungen dieser Abweichungen überwachen kann, sollten Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal Angaben zu der betroffenen Gesamtfläche in Hektar übermitteln, damit die möglichen Auswirkungen der Abweichungen auf die umweltpolitischen Ziele der Anbaudiversifizierung und der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bewertet werden können. Diese Angaben sollten der Kommission bis zum 15. Dezember 2019 unter Verwendung der bestehenden Verwaltungsinstrumente übermittelt werden. Bis zu dem genannten Datum sollten Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal der Kommission eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Klimaziele im Zusammenhang mit den im Umweltinteresse genutzten Flächen, dem Zwischenfruchtanbau und der Anbaudiversifizierung sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der zur Minderung der ermittelten negativen Auswirkungen eingeleiteten Maßnahmen übermitteln.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich der Abweichungen

(1)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal für das Antragsjahr 2019 beschließen, dass brachliegende Flächen als gesonderte Kultur betrachtet werden, auch wenn diese Flächen abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet wurden.

(2)   Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal für das Antragsjahr 2019 beschließen, dass brachliegende Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, auch wenn diese Flächen abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet wurden.

(3)   Abweichend von Artikel 45 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können Belgien, Frankreich, Litauen und Polen für das Antragsjahr 2019 hinsichtlich der Einstufung als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beschließen,

a)

dass Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ohne Einsaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt werden dürfen, sofern es sich bei den ausgesäten Kulturen um Gras oder andere Grünfutterpflanzen handelt;

b)

dass Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke auch Winterkulturen einschließen dürfen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken angesät werden.

(4)   Abweichend von Artikel 45 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können Frankreich, Litauen und Polen für das Antragsjahr 2019 den gemäß der genannten Bestimmung vorgeschriebenen Mindestzeitraum verkürzen, in dem Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke bestellt sein müssen, sofern anschließend eine Winterkultur ausgesät wird.

Artikel 2

Flächen, für die die Abweichungen gelten

Die in Artikel 1 genannten Entscheidungen gelten nur für die Gebiete, in denen sich die betroffenen Viehbestände befinden, oder im Falle von Artikel 1 Absatz 4 für Gebiete, in denen aufgrund der Bodenverhältnisse zum betreffenden Zeitpunkt keine vorbereitenden Arbeiten vor der Aussaat möglich waren und somit Artikel 45 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht eingehalten werden konnte, und für die die zuständigen Behörden Belgiens, Spaniens, Frankreichs, Litauens, Polens und Portugals offiziell anerkannt haben, dass sie im Jahr 2019 von der schweren Dürre betroffen waren.

Artikel 3

Frist

Die in Artikel 1 genannten Entscheidungen werden innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Mitteilung dieses Beschlusses getroffen.

Artikel 4

Mitteilungen

(1)   Innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der in Artikel 1 genannten Entscheidungen teilen Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal der Kommission Folgendes mit:

a)

welche Flächen von ihren zuständigen Behörden offiziell als 2019 von der schweren Dürre betroffen anerkannt wurden;

b)

die Entscheidungen gemäß Artikel 1 einschließlich der Art der angewandten Abweichungen auf NUTS-3-Ebene und der Begründung für die Anwendung der Abweichungen in den betreffenden Gebieten.

(2)   Bis spätestens 15. Dezember 2019 teilen Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal der Kommission die Zahl der Betriebe mit, die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, sowie die Gesamtfläche in Hektar, auf die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 1 Anwendung finden. Diese Angaben sind auf NUTS-3-Ebene vorzulegen. Bis zu dem genannten Datum übermitteln Belgien, Spanien, Frankreich, Litauen, Polen und Portugal der Kommission eine Bewertung der Auswirkungen der Abweichung auf die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Klimaziele im Zusammenhang mit den im Umweltinteresse genutzten Flächen, dem Zwischenfruchtanbau und der Anbaudiversifizierung sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der zur Minderung der ermittelten negativen Auswirkungen eingeleiteten Maßnahmen.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. September 2019

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).


Berichtigungen

6.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/7


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 228 vom 4. September 2019 )

Auf Seite 2 erhalten Artikel 1 und 2 folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 3

Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(1)   Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin ist gemäß den Anforderungen in Anhang I (Teil-M) sicherzustellen mit Ausnahme der Luftfahrzeuge, die in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführt sind und für die die Anforderungen von Anhang Vb (Teil-ML) gelten.

(2)   Die Anforderungen von Anhang Vb (Teil-ML) gelten für folgende Luftfahrzeuge, bei denen es sich um andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge handelt:

a)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 730 kg oder darunter,

b)

Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder darunter, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind,

c)

sonstige ELA2-Luftfahrzeuge.

Sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Luftfahrzeuge im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen, gelten die Anforderungen von Anhang I (Teil-M).

(3)   Damit sie in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen werden können, müssen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Luftfahrzeuge alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für diese Luftfahrzeuge wurde von der zuständigen Behörde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 genehmigt.

b)

Die Instandhaltung wurde entsprechend dem in Buchstabe a genannten Instandhaltungsprogramm fristgerecht durchgeführt und nach Anhang II (Teil-145) Punkte 145.A.48 und 145.A.50 bescheinigt.

c)

Es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt und eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 ausgestellt.

(4)   Abweichend von Absatz 1 ist die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen, für die eine Fluggenehmigung erteilt wurde, auf der Grundlage der spezifischen Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen, die in der nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (*1) erteilten Fluggenehmigung festgelegt wurden.

(5)   Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme für die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeuge, die den in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 genannten Anforderungen genügen, die bereits vor dem 24. September 2019 galten, gelten entsprechend den Absätzen 1 und 2 als mit den Anforderungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.302 in Einklang stehend.

(6)   Betreiber haben die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin gemäß den Anforderungen von Anhang Va (Teil-T) sicherzustellen.

(7)   Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder darunter, die mit mehreren Turboprop-Triebwerken ausgestattet sind, ist nach den Anforderungen zu gewährleisten, die für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge gelten und die festgelegt sind in Anhang I (Teil-M) Punkte M.A.201, M.A.301, M.A.302, M.A.601 und M.A.803, Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.30, Anhang III (Teil-66) Anlagen V und VI Punkte 66.A.5, 66.A.30 und 66.A.70, Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.315 und Anhang Vd (Teil-CAO) Anlage 1 Punkt CAO.A.010 insoweit als sie für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge gelten.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).‘"

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 4

Genehmigungen für an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Organisationen

(1)   An der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin, einschließlich ihrer Instandhaltung, beteiligten Organisationen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Genehmigung auf der Grundlage der für die jeweilige Organisation geltenden Anforderungen von Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) erteilt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Organisationen, sofern sie dies beantragen, bis zum 24. September 2020 von der zuständigen Behörde Genehmigungen auf der Grundlage der Anforderungen von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitte F und G erteilt werden. Diese Genehmigungen gelten bis zum 24. September 2021.

(3)   Instandhaltungsgenehmigungen, die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (*2) in Anhang II genannten Zertifizierungsspezifikation JAR-145 erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 29. November 2003 gültig waren, gelten als nach den Anforderungen von Anhang II (Teil-145) dieser Verordnung erteilt.

(4)   Organisationen, die über eine gültige Genehmigung verfügen, die nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder G oder nach Anhang II (Teil-145) erteilt wurde, wird auf ihren Antrag hin von der zuständigen Behörde das Formblatt 3-CAO entsprechend Anhang Vd (Teil-CAO) Anlage 1 ausgestellt.

Die mit der auf der Grundlage von Anhang Vd (Teil-CAO) erteilten Genehmigung verbundenen Rechte gelten als dieselben Rechte, die mit der Genehmigung verbunden sind, die nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder G oder nach Anhang II (Teil-145) erteilt wurden. Diese Rechte dürfen jedoch nicht über die Rechte einer Organisation nach Anhang Vd (Teil-CAO) Abschnitt A hinausgehen.

Die Organisation kann etwaige Verstöße gegen Anhang Vd (Teil-CAO) bis zum 24. September 2021 beheben. Werden die Verstöße bis zu diesem Zeitpunkt nicht behoben, wird die Genehmigung widerrufen.

Solange die Organisation Anhang Vd (Teil-CAO) genügt oder bis zum 24. September 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, ist sie nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder G oder gegebenenfalls nach Anhang II (Teil-145) zu genehmigen und zu beaufsichtigen.

(5)   Genehmigungen von Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G erteilt wurden und gültig sind, gelten als nach Anhang Vc (Teil-CAMO) erteilt.

Die Organisation kann etwaige Verstöße gegen Anhang Vc (Teil-CAMO) bis zum 24. September 2021 beheben.

Behebt die Organisation die Verstöße bis zu diesem Zeitpunkt, stellt die zuständige Behörde ein neues Formblatt 14 aus, mit dem sie die Genehmigung nach Anhang Vc (Teil-CAMO) bescheinigt. Werden die Verstöße bis zu diesem Zeitpunkt nicht behoben, wird die Genehmigung widerrufen.

Solange die Organisation Anhang Vc (Teil-CAMO) genügt oder bis zum 24. September 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, ist sie nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G zu genehmigen und zu beaufsichtigen.

(6)   Vor dem 28. Oktober 2008 von einem Instandhaltungsbetrieb, der nach den einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb niedergelassen ist, genehmigt wurde, ausgestellte Freigabebescheinigungen für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, sowie für Komponenten für den Einbau in diese Luftfahrzeuge, gelten als nach Anhang I (Teil-M) Punkte M.A.801 und M.A.802 sowie nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.50 ausgestellt.

(*2)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).‘"

3.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Freigabeberechtigtes Personal muss den Qualifikationsanforderungen nach Anhang III (Teil-66) genügen, ausgenommen den Anforderungen in Anhang I (Teil-M) Punkte M.A.606(h), M.A.607(b), M.A.801(d) und M.A.803, Anhang Vb (Teil-ML) Punkte ML.A.801(c) und ML.A.803, Anhang Vd (Teil-CAO) Punkte CAO.A.035(d) und CAO.A.040(b) sowie Anhang II (Teil-145) Anlage IV Punkt 145.A.30(j).‘

4.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

‚Artikel 7a

Zuständige Behörden

(1)   Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Stellen als zuständige Behörde, stattet sie mit den notwendigen Befugnissen aus und weist ihnen die Zuständigkeit für die Zulassung von und die Aufsicht über die dieser Verordnung unterliegenden Personen und Organisationen zu, müssen die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

a)

Die Kompetenzbereiche jeder zuständigen Behörde sind im Hinblick auf die Zuständigkeiten und die geografischen Grenzen klar definiert.

b)

Zwischen diesen Behörden hat eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Zulassung von und Aufsicht über alle(n) Personen und Organisationen, die dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterliegen, zu erfolgen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zuständigen Behörden keine Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies direkt oder indirekt, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen, zu einem Interessenkonflikt führen könnte.

(3)   Sofern dies für die Wahrnehmung der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, müssen die zuständigen Behörden mit folgenden Befugnissen ausgestattet sein:

a)

Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Zulassungs- und/oder Aufsichtsaufgaben von Belang ist;

b)

Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;

c)

Anforderung mündlicher Erläuterungen durch das Personal dieser Organisationen;

d)

Zugang zu den einschlägigen Räumlichkeiten, Einsatzorten oder Transportmitteln, die Eigentum dieser Personen sind oder von diesen genutzt werden;

e)

Durchführung von Audits, Untersuchungen, Bewertungen, Inspektionen, auch von unangekündigten Inspektionen bei diesen Organisationen;

f)

je nach Sachlage Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Befugnisse werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats ausgeübt.‘

5.

Artikel 9 wird gestrichen.

6.

Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert;

7.

Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert;

8.

Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert;

9.

Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert;

10.

Anhang Va wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert;

11.

der Wortlaut in Anhang VI dieser Verordnung wird als Anhang Vb eingefügt;

12.

der Wortlaut in Anhang VII dieser Verordnung wird als Anhang Vc eingefügt;

13.

der Wortlaut in Anhang VIII dieser Verordnung wird als Anhang Vd eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. März 2020.“


6.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/10


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission vom 24. Juli 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf den Einsatz von in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis für den nichtgewerblichen Flugbetrieb und spezialisierten Flugbetrieb aufgeführten Luftfahrzeugen, die Festlegung betrieblicher Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungstestflügen, die Festlegung von Vorschriften für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit verringerter Kabinenbesatzung an Bord und redaktionelle Aktualisierungen in Bezug auf die Anforderungen an den Flugbetrieb

( Amtsblatt der Europäischen Union L 228 vom 4. September 2019 )

Seite 108, Artikel 1 Nummer 3:

Anstatt:

„3.

der folgende Artikel 9aa wird eingefügt:

‚Artikel 9aa

Anforderungen an die Flugbesatzung bei Instandhaltungstestflügen

Einem Piloten, der vor dem 20. August 2019 als verantwortlicher Pilot einen nach der Begriffsbestimmung in Anhang VIII Punkt SPO.SPEC.MCF.100 als Instandhaltungstestflug der Stufe A eingestuften Instandhaltungstestflug durchgeführt hat, wird dieses für die Zwecke der Erfüllung von Punkt SPO.SPEC.MCF.115(a)(1) jenes Anhangs angerechnet. In diesem Fall muss der Betreiber sicherstellen, dass der verantwortliche Pilot ein Briefing zu etwaigen Unterschieden erhält, die zwischen der vor dem 20. August 2019 geltenden betrieblichen Praxis und den Verpflichtungen aus Anhang II Teilabschnitt E Abschnitte 5 und 6 dieser Verordnung bestehen, auch zu solchen, die sich aus den einschlägigen, vom Betreiber festgelegten Verfahren ergeben.‘“

muss es heißen:

„3.

der folgende Artikel 9aa wird eingefügt:

‚Artikel 9aa

Anforderungen an die Flugbesatzung bei Instandhaltungstestflügen

Einem Piloten, der vor dem 24. September 2019 als verantwortlicher Pilot einen nach der Begriffsbestimmung in Anhang VIII Punkt SPO.SPEC.MCF.100 als Instandhaltungstestflug der Stufe A eingestuften Instandhaltungstestflug durchgeführt hat, wird dieses für die Zwecke der Erfüllung von Punkt SPO.SPEC.MCF.115(a)(1) jenes Anhangs angerechnet. In diesem Fall muss der Betreiber sicherstellen, dass der verantwortliche Pilot ein Briefing zu etwaigen Unterschieden erhält, die zwischen der vor dem 24. September 2019 geltenden betrieblichen Praxis und den Verpflichtungen aus Anhang II Teilabschnitt E Abschnitte 5 und 6 dieser Verordnung bestehen, auch zu solchen, die sich aus den einschlägigen, vom Betreiber festgelegten Verfahren ergeben.‘“


6.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/11


Berichtigung der Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank vom 10. Juli 2019 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) (EZB/2019/19)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 26. Juli 2019 )

Auf der Umschlagseite sowie auf Seite 8, Titel der Leitlinie:

Anstatt:

„Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank vom 10. Juli 2019 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) (EZB/2019/19)“

muss es heißen:

„Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank vom 10. Juli 2019 zum Euro Short-Term Rate (€STR) (EZB/2019/19)“.

Seite 8, Erwägungsgrund 1 und Seite 10, Artikel 2:

Anstatt:

„(EURSTR)“

muss es heißen:

„(€STR)“.