ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 214

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
16. August 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1347 der Kommission vom 8. August 2019 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens Roquefort (g. U.)

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2019 zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20)

3

 

*

Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank vom 26. Juli 2019 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25)

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1347 DER KOMMISSION

vom 8. August 2019

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens „Roquefort“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Roquefort“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen und mit den Verordnungen (EG) Nr. 828/2003 (3) und (EG) Nr. 938/2008 der Kommission (4) geändert wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Roquefort“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 828/2003 der Kommission vom 14. Mai 2003 zur Änderung von Angaben der Spezifikation von sechzehn Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Danablu, Monti Iblei, Lesbos, Beaufort, Salers, Reblochon oder Reblochon de Savoie, Laguiole, Mont d'Or oder Vacherin du Haut-Doubs, Comté, Roquefort, Époisses de Bourgogne, Brocciu corse oder Brocciu, Sainte-Maure de Touraine, Ossau-Iraty, Dinde de Bresse, Huile essentielle de lavande de Haute-Provence) (ABl. L 120 vom 15.5.2003, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 938/2008 der Kommission vom 24. September 2008 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Roquefort (g. U.)) (ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 10).

(5)  ABl. C 133 vom 10.4.2019, S. 2.


BESCHLÜSSE

16.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/3


BESCHLUSS (EU) 2019/1348 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Juli 2019

zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (1), insbesondere auf Artikel 1 Nummer 1,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) legt den allgemeinen Rahmen für die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (nachfolgend die „Kreditdaten“) fest. Sie sieht vor, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten“), sich dafür entscheiden können, ein Berichtsmitgliedstaat zu werden, indem sie die Bestimmungen der Verordnung in nationales Recht umsetzen oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einführen. Dies kann insbesondere Mitgliedstaaten betreffen, die im Wege der engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) teilnehmen.

(2)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ergibt sich, dass nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im Bereich der Statistik erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten“), zu werden.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) ausgeführt wird, soll die gemeinsame analytische granulare Mehrzweckdatenbank zu Krediten (nachfolgend „AnaCredit“) von den Zentralbanken des Eurosystems genutzt werden und nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, insbesondere solchen, die am SSM teilnehmen, auf freiwilliger Basis zur Verfügung stehen, um den geografischen Anwendungsbereich und Datenumfang zu erweitern und die Harmonisierung in der gesamten Union voranzutreiben. Einige nationale Zentralbanken (NZBen) von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“) arbeiten bereits auf der Grundlage der Empfehlung EZB/2014/7 (3) mit der EZB und den Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen (nachfolgend „dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“) zusammen, indem sie Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten nach Maßgabe des Beschlusses EZB/2014/6 (4) treffen.

(4)

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, ein Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu werden, sollen ihre Absicht der EZB entsprechend mitteilen. Die EZB soll prüfen, ob die betreffenden Mitgliedstaaten die Bestimmungen der genannten Verordnung in ihr nationales Recht umgesetzt oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vorbehaltlich der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats eingeführt haben.

(5)

Erwägungsgrund 4 der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) (5) sieht vor, dass auch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Leitlinie in nationales Recht umsetzen oder auf andere Weise Maßnahmen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts treffen können, durch die eine harmonisierte Erfüllung der einschlägigen Pflichten zur Übermittlung von Daten an die EZB, darunter die Anforderungen für die Eintragung von Vertragspartnern in das Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data — RIAD) gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (6), sichergestellt wird. Somit können nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten im Einklang mit Erwägungsgrund 9 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) auf der Grundlage der Empfehlung EZB/2018/36 (7) zur Datenmeldung und Datenvalidierung in RIAD beitragen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Daten ihrer inländischen Rechtssubjekte austauschen und im Gegenzug Zugang zu den Datensätzen aus dem Euro-Währungsgebiet erhalten.

(6)

Daher ist es erforderlich, die von der EZB einzuhaltenden Verfahren in Bezug auf Folgendes näher zu bestimmen: a) Interessenbekundungen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu werden, b) die Bewertung solcher Interessenbekundungen und c) die Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten. Darüber hinaus ist die Festlegung von Verfahren zur möglichen Aussetzung oder Aufhebung einer solchen Anerkennung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat erforderlich.

(7)

Die Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Kreditdaten, die von der EZB, den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten erhoben werden, sowie der Zugang der EZB, der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten zu Daten, die von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften erhoben werden, sowie die Nutzung solcher Daten durch die genannten Stellen, müssen in einer separaten rechtsverbindlichen Vereinbarung geregelt werden. Bei der Festlegung dieser Bedingungen sollen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 (8) berücksichtigt werden.

(8)

Der Beschluss, einen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat anzuerkennen, hängt somit davon ab, ob eine verbindliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, der EZB und den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen zum Austausch von Kreditdaten und anderer relevanter Themen vorliegt, darunter der Schutz der Vertraulichkeit von Daten sowie Einschränkungen der Nutzung bzw. Übertragung von Kreditdaten, beispielsweise im Zusammenhang mit den in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) festgelegten Rückmeldeverfahren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Ziele

Dieser Beschluss legt die Verfahren fest, welche die EZB bei der Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) einzuhalten hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13), sofern nichts anderes bestimmt ist.

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Berichtspflichtiger“ einen Rechtsträger oder eine ausländische Niederlassung, der bzw. die in dem jeweiligen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat gebietsansässig ist und Berichtspflichten unterliegt, die mit den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) übereinstimmen bzw. für diese Berichtspflichten maßgebend sind.

Artikel 3

Kriterien für die Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat

(1)   Die EZB kann einen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nur dann anerkennen, wenn der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaat nach Auffassung der EZB die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) sowie der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) in nationales Recht umgesetzt oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe seines nationalen Rechts eingeführt hat.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 prüft die EZB, ob die NZB des nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats, in Zusammenarbeit mit anderen jeweiligen nationalen Behörden soweit nach einschlägigem nationalen Recht erforderlich, mindestens befugt ist

a)

den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu identifizieren und zu überprüfen;

b)

Kreditdaten, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) bezogen wurden, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 8 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung oder entsprechender nationaler Rechtsvorschriften der NZB zu erheben;

c)

Vertragspartner in der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) beschriebenen Weise zu identifizieren;

d)

den nach Buchstabe a identifizierten Berichtspflichtigen statistische Berichtspflichten aufzuerlegen, die mit den in Artikel 4 bis 8 und Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) vorgesehenen statistischen Berichtspflichten übereinstimmen oder diesen entsprechen;

e)

Ausnahmeregelungen für kleine Berichtspflichtige nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu gewähren;

f)

gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) Daten zu überprüfen und Zwangserhebungen von Daten durchzuführen, wenn ein Berichtspflichtiger die Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen nicht erfüllt; sowie

g)

Berichtspflichtigen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) Sanktionen aufzuerlegen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ist klarzustellen, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Phasen der Implementierung und erste Meldung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 prüft die EZB für die Zwecke des Absatzes 1 ferner, ob die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 enthalten.

Artikel 4

Interessenbekundung

(1)   Ein nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat, der ein Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) werden möchte, kann der EZB eine förmliche Interessenbekundung zur Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat (nachfolgend ein „interessierter Mitgliedstaat“) gemäß der Vorlage in Anhang I vorlegen.

(2)   Damit die EZB die in Absatz 1 genannte Interessenbekundung bewerten kann, müssen der Interessenbekundung zum Zwecke der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Prüfung unter anderem die folgenden Umsetzungsunterlagen beigefügt werden:

a)

eine ausgefüllte Entsprechungstabelle gemäß der Vorlage in der Anlage zu Anhang I;

b)

eine Kopie der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften mit Übersetzung ins Englische;

c)

ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von der Rechtsabteilung der jeweiligen nationalen Behörde erstelltes Rechtsgutachten, das zur Zufriedenheit der EZB bestätigt, dass

i)

die nationalen Rechtsvorschriften im interessierten Mitgliedstaat verbindlich und durchsetzbar sein werden und

ii)

die NZB des interessierten Mitgliedstaats verpflichtet ist, sich an die spezifischen Leitlinien, Aufforderungen und Maßnahmen der EZB im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) innerhalb des von der EZB vorgegebenen zeitlichen Rahmens zu halten, soweit ein solcher Zeitrahmen festgelegt wurde.

(3)   Eine Interessenbekundung ist der EZB mindestens neun Tage vor der ersten Übermittlung von Kreditdaten im Sinne von Artikel 6 nach Maßgabe der Angaben des interessierten Mitgliedstaats in seiner Interessenbekundung vorzulegen und hat Angaben zu den ab der ersten Übermittlung geltenden Meldestichtagen und Referenzzeiträumen zu enthalten.

Artikel 5

Prüfung der Interessenbekundung

(1)   Die EZB bestätigt dem interessierten Mitgliedstaat innerhalb von 20 Tagen schriftlich den Erhalt der Interessenbekundung.

(2)   Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Unterlagen kann die EZB weitere Informationen oder Unterlagen anfordern, die sie für die Zwecke der Bewertung der Interessenbekundung des interessierten Mitgliedstaats für angemessen hält. Die EZB bestätigt dem interessierten Mitgliedstaat unverzüglich schriftlich den Erhalt aller zusätzlichen Informationen oder Unterlagen.

(3)   Die EZB prüft, ob der interessierte Mitgliedstaat die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) in nationales Recht umgesetzt oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe seines nationalen Rechts eingeführt hat.

(4)   Für die Zwecke der in Absatz 3 genannten Prüfung beauftragt die EZB den Ausschuss für Statistik (Statistics Committee — STC) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), dieses Verfahren zu koordinieren und den Rechtsauschuss des ESZB (LEGCO) mit der Erstellung eines Prüfungsberichts. Im Prüfungsbericht ist zu bewerten,

a)

inwieweit die in Artikel 3 Absatz 2 näher ausgeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) in nationales Rechts umgesetzt wurden und,

b)

sofern die in Buchstabe a genannten Bestimmungen nicht umgesetzt wurden, welche Gründe für die Nichtumsetzung bestehen.

(5)   Ist die EZB auf der Grundlage der vom interessierten Mitgliedstaat vorgelegten vollständigen Unterlagen der Auffassung, dass die in Artikel 3 genannten Kriterien erfüllt sind, so beschließt sie, den interessierten Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) anzuerkennen. Im entsprechenden Beschluss werden das Datum festgelegt, ab dem die Anerkennung gilt, sowie die ab der ersten Übermittlung geltenden Meldestichtage und Referenzzeiträume, ebenso wie der jeweilige Zeitpunkt der ersten Übermittlung, der nicht vor dem vom interessierten Mitgliedstaat in seiner Interessenbekundung angegebenen Zeitpunkt liegen darf.

(6)   Der in Absatz 5 genannte Beschluss unterliegt der Bedingung, dass die NZB des interessierten Mitgliedstaats eine Vereinbarung nach Maßgabe der in Anhang II enthaltenen Vorlage trifft, die Regelungen zur Zusammenarbeit der NZB mit der EZB, den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und den NZBen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die als Berichtsmitgliedstaaten anerkannt wurden, in Bezug auf den Austausch von Kreditdaten und andere relevante Themen enthält.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sind in dieser Vereinbarung die Voraussetzungen festzulegen für a) den Zugang zu und die Nutzung von Kreditdaten, die von der EZB, dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen oder den NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten erhoben werden sowie b) den Zugang der EZB, der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zu Daten, die von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften erhoben werden, sowie die Nutzung solcher Daten durch die genannten Stellen.

Änderungen einer von der NZB eines interessierten Mitgliedstaats getroffenen Vereinbarung dieser Art dürfen nur in der in Anhang II festgelegten Form vorgenommen werden.

(7)   In den folgenden Fällen beschließt die EZB, einen interessierten Mitgliedstaat nicht als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) anzuerkennen:

a)

Die EZB ist auf der Grundlage der vom interessierten Mitgliedstaat vorgelegten vollständigen Unterlagen der Auffassung, dass die Kriterien für dessen Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.

b)

Die für die von der EZB vorzunehmende Bewertung erforderlichen Informationen gehen nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Interessenbekundung des interessierten Mitgliedstaats bei der EZB ein.

c)

Die in Absatz 6 genannte Vereinbarung wurde nicht getroffen.

(8)   Die EZB gibt dem interessierten Mitgliedstaat ihren Beschluss gemäß den Absätzen 5 und 7 spätestens sechs Monate nach Bestätigung des Eingangs der Unterlagen durch die EZB nach Absatz 1 oder (falls zutreffend) Absatz 2 bekannt. In dieser Bekanntgabe sind die Gründe für den Beschluss enthalten. Die EZB und der interessierte Mitgliedstaat können sich jedoch auf eine Verlängerung der Frist einigen, bis zu der die EZB dem interessierten Mitgliedstaat den Beschluss bekannt zu geben hat.

(9)   Die EZB prüft einen Antrag des interessierten Mitgliedstaats auf Überprüfung eines gemäß Absatz 7 erlassenen Beschlusses, sofern der Antrag

a)

innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Beschlusses eingeht,

b)

die Gründe für den Antrag auf Überprüfung enthält und

c)

sämtliche ergänzenden Unterlagen umfasst.

Nach Eingang des Antrags überprüft die EZB ihren Beschluss und kann dem interessierten Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, die für die Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die EZB behält sich das Recht vor, die Vorlage eines neuen, von einem externen unabhängigen Dritten oder von der Rechtsabteilung der jeweiligen nationalen Behörde erstellten Rechtsgutachtens zu verlangen, das die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Vorkehrungen bestätigt.

Artikel 6

Erste Übermittlung von Kreditdaten

(1)   Nach Bekanntgabe des Beschlusses der EZB zur Anerkennung eines Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 5 Absatz 6 genannten Vereinbarung fordert die EZB die NZB des interessierten Mitgliedstaats auf, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Artikel 5 der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) zu identifizieren und zu überprüfen.

(2)   Wird ein interessierter Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) anerkannt und gilt die Anerkennung ab einem Zeitpunkt, zu dem es der NZB des betreffenden Mitgliedstaats nicht möglich ist, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im ersten Quartal des erstens Jahres, ab dem die Meldung zu erfolgen hat, zu identifizieren und überprüfen, so wird die Identifikation des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen in dem betreffenden Jahr von den anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 5 der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) vorgenommen.

(3)   Die erste Übermittlung von Kreditdaten darf erst erfolgen, wenn die EZB festgestellt hat, dass die NZB des interessierten Mitgliedstaats ein mit der technischen Infrastruktur der EZB vollständig kompatibles IT-System entwickelt hat.

(4)   Die erste monatliche und vierteljährliche Übermittlung erfolgt zu dem Zeitpunkt, der von der EZB in ihrem in Artikel 5 Absatz 5 genannten Beschluss angegeben ist.

Artikel 7

Aussetzung oder Beendigung der Anerkennung

(1)   Die EZB kann beschließen, die Anerkennung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat auszusetzen oder zu beenden, wenn sie Gründe zur Annahme hat, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kriterien für die Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt. Bei Beendigung der Anerkennung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat wird die nach Artikel 5 Absatz 6 getroffene Vereinbarung automatisch beendet.

(2)   Erlässt die EZB einen Beschluss nach Absatz 1, so führt sie die Gründe für die Aussetzung oder Beendigung an, beschreibt die Auswirkungen des Beschlusses und legt das Datum, ab dem die Aussetzung oder Beendigung gilt, sowie den Aussetzungszeitraum fest. Eine Aussetzung darf den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Die EZB kann den Aussetzungszeitraum bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände einmal verlängern. Werden die Gründe für die Aussetzung nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums ausgeräumt, so beendet die EZB die Anerkennung des betreffenden nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat.

(3)   Die EZB und die NZB des betreffenden nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats können die in Artikel 5 Absatz 6 genannte Vereinbarung gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen beenden. In diesem Fall endet die Anerkennung des nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat automatisch und verliert ihre Wirkung.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Juli 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Empfehlung EZB/2014/7 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. C 103 vom 8.4.2014, S. 1).

(4)  Beschluss EZB/2014/6 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 72).

(5)  Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66).

(6)  Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).

(7)  Empfehlung EZB/2018/36 vom 7. Dezember 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (ABl. C 21 vom 17.1.2019, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).


ANHANG I

VORLAGE

INTERESSENBEKUNDUNG NACH ARTIKEL 4 DES BESCHLUSSES (EU) 2019/1348 (EZB/2019/20)

durch

[nationale Zentralbank oder jeweilige nationale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats]

Mitteilung einer Interessenbekundung nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/1348 (EZB/2019/20) an die Europäische Zentralbank

1.

[Der ersuchende Mitgliedstaat] bekundet hiermit sein Interesse, ein Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (1) zu werden.

2.

[Der ersuchende Mitgliedstaat] bestätigt hiermit, dass er die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/20) (2) einhält. Insbesondere bestätigt [der ersuchende Mitgliedstaat], dass [er/sie] die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) (3) in nationales Recht umgesetzt oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe [seines/ihres] nationalen Rechts eingeführt sowie ein mit der technischen Infrastruktur der EZB vollständig kompatibles IT-System entwickelt hat.

3.

Zum Nachweis des Vorstehenden legt [der ersuchende Mitgliedstaat] der EZB mindestens die folgenden Unterlagen vor:

a)

eine Kopie der nationalen Umsetzungsvorschriften mit Übersetzung ins Englische;

b)

ein [von einem externen unabhängigen Dritten oder von der Rechtsabteilung der jeweiligen nationalen Behörde erstelltes] Rechtsgutachten, das zur Zufriedenheit der EZB bestätigt, dass die nationalen Rechtsvorschriften [im ersuchenden Mitgliedstaat] verbindlich und durchsetzbar sein werden und dass die nationale Zentralbank [des ersuchenden Mitgliedstaats] verpflichtet ist, sich an die spezifischen Leitlinien, Aufforderungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) innerhalb des von der EZB erforderlichenfalls vorgegebenen zeitlichen Rahmens zu halten; sowie

c)

eine Kopie der in der Anlage enthaltenen Entsprechungstabelle.

4.

[Der ersuchende Mitgliedstaat] erklärt hiermit, dass [er/sie] den ersten Datensatz zu Krediten im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) am [Datum einfügen] übermitteln kann.

[nationale Zentralbank oder jeweilige nationale Behörde]

für [den Mitgliedstaat]

[Unterschrift]

[Datum]


(1)  Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).

(2)  Beschluss (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank der 18. Juli 2019 zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20) (ABl. L 214 vom 16.8.2019, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66).

Anlage

Bestätigung der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) in nationales Recht

ENTSPRECHUNGSTABELLE

[Name der nationalen Zentralbank oder jeweiligen nationalen Behörde]

Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13)

Art und Weise der Umsetzung in nationales Recht

Bei Nichtumsetzung bitte die Gründe dafür angeben

Artikel 3

 

 

Artikel 4

 

 

Artikel 5

 

 

Artikel 6

 

 

Artikel 7

 

 

Artikel 8

 

 

Artikel 9

 

 

Artikel 10

 

 

Artikel 12

 

 

Artikel 13

 

 

Artikel 14

 

 

Artikel 15

 

 

Artikel 16

 

 

Artikel 17

 

 

Artikel 18

 

 

ANHANG II

VORLAGE

VEREINBARUNG

VOM [TT. Monat YYYY]

ZWISCHEN DER [NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN NZB] UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK ZUR ÜBERMITTLUNG GRANULARER KREDITDATEN UND KREDITRISIKODATEN

[EZB und Anschrift],

(nachfolgend „die EZB“)

und

[Name und Anschrift der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB]

(nachfolgend „die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB“)

Die Parteien der Vereinbarung werden zusammen als „die Parteien“ oder einzeln als „die Partei“ bezeichnet —

in Erwägung nachstehender Gründe

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (1) legt den allgemeinen Rahmen für die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (nachfolgend die „Kreditdaten“) fest. Die Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) legt fest, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten“), sich dafür entscheiden können, ein Berichtsmitgliedstaat zu werden, indem sie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) in nationales Recht umsetzen oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einführen. Dies kann insbesondere Mitgliedstaaten betreffen, die im Wege der engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) teilnehmen.

(2)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ergibt sich, dass nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im Bereich der Statistik erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten“), zu werden.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (3) sind die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) verpflichtet, alle notwendigen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen. Des Weiteren ist die EZB verpflichtet, zur Verhinderung einer unrechtmäßigen Offenlegung und unberechtigten Verwendung vertraulicher statistischer Daten einheitliche Regeln festzulegen und Mindeststandards umzusetzen.

(4)

Die Leitlinie EZB/1998/NP28 (4) (nachfolgend die „Leitlinie zur Vertraulichkeit“) legt die einheitlichen Regeln und Mindestanforderungen fest, die erforderlich sind, um ein grundlegendes Schutzniveau für von der EZB erhobene, vertrauliche statistische Daten zu gewährleisten.

(5)

Der EZB-Rat hat den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „nicht am Eurosystem teilnehmende NZBen“), empfohlen (5), die Bestimmungen der Leitlinie zur Vertraulichkeit in Bezug auf von der EZB bezogene statistische Daten, die mit Unterstützung der NZBen erhoben wurden, anzuwenden und dies durch eine Vereinbarung mit der EZB und den NZBen zu bestätigen. Daraufhin haben die nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen bestätigt, dass sie die Bestimmungen der Leitlinie zur Vertraulichkeit in Bezug auf von der EZB erhaltene statistische Daten, die mit Unterstützung der NZBen erhoben wurden, einhalten.

(6)

Der Beschluss EZB/2014/6 (6) legt das Verfahren zur Schaffung eines langfristigen Rahmenwerks für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten auf der Grundlage von harmonisierten statistischen Berichtsanforderungen der EZB fest.. Für nicht am Eurosystem teilnehmende NZBen, die Vorbereitungen für den Beitritt zum langfristigen Rahmenwerk treffen, regt die Empfehlung EZB/2014/7 (7) die Anwendung der Bestimmungen des Beschlusses EZB/2014/6 an. Einige nicht am Eurosystem teilnehmende NZBen arbeiten im Einklang mit der Empfehlung EZB/2014/7 mit den NZBen des Eurosystems zusammen.

(7)

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten beabsichtigen gegebenenfalls, Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu werden. Für diese Zwecke sieht der Beschluss (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/20) (8) (nachfolgend „der Beschluss“) Verfahren vor im Hinblick auf a) Interessenbekundungen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu werden, b) eine Bewertung solcher Interessenbekundungen durch die EZB und c) die Anerkennung eines bestimmten, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat durch die EZB.

(8)

Diese Vereinbarung legt die Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Kreditdaten fest, die von der EZB, den NZBen des Eurosystems und den nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten erhoben werden, und regelt den Zugang der EZB, der NZBen des Eurosystems und der NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten zu Daten, die von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften erhoben werden, sowie die Nutzung solcher Daten durch die genannten Stellen.

(9)

Diese Vereinbarung ist daher in Verbindung mit dem Beschluss auszlegen —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Zugang zum und Nutzung des AnaCredit-Datensatzes

(1)   Mit Abschluss dieser Vereinbarung gewährt die EZB der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB gemäß den Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) (9) und den Bestimmungen dieser Vereinbarung Zugang zu den gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erhobenen Kreditdaten und Vertragspartnerstammdaten (zusammen nachfolgend der „AnaCredit-Datensatz“).

(2)   Der Zugang zu Kreditdaten, die von nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen erhoben wurden, erfolgt über die Gemeinschaftsplattform; diese Daten können von der EZB, den NZBen des Eurosystems und den NZBen von nicht dem Euro-Währungssystem angehörenden Berichtsmitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und den Bestimmungen dieser Vereinbarung abgerufen werden. Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB bestätigt, dass die Weitergabe der von ihr erhobenen Kreditdaten an die EZB, die NZBen des Eurosystems und die NZBen von nicht dem Euro-Währungssystem angehörenden Berichtsmitgliedstaaten nach ihrem anwendbaren nationalen Recht erlaubt ist.

(3)   Die Parteien vereinbaren, dass der AnaCredit-Datensatz einschließlich Kreditdaten, die von nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen erhoben werden, ausschließlich nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und für die dort genannten Zwecke genutzt werden darf. Kreditdaten dürfen nicht für geldpolitische Zwecke der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen genutzt werden. Dies gilt unbeschadet der Nutzung von Kreditdaten, die eine nicht am Eurosystem teilnehmende NZB nach nationalem Recht zu geldpolitischen Zwecken erhoben hat.

(4)   Die Parteien vereinbaren ferner, dass der Zugang einzelner Nutzer oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen zum AnaCredit-Datensatz für nichtstatistische Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung des EZB-Rates oder des Direktoriums bei Übertragung von Befugnissen des EZB-Rates erlaubt ist. Für diese Zwecke erklärt sich die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB bereit, eine entsprechende Anfrage zu stellen, aus der klar hervorgeht,

a)

welche Daten angefordert werden,

b)

aus welchen Gründen der Zugang zu diesen Daten für die einzelnen Nutzer oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist und

c)

welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Daten nach Artikel 2 Absatz 1 getroffen werden.

Die Anfrage soll an den Ausschuss für Statistik (Statistics Committee — STC) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gerichtet werden, der eine vorläufige Bewertung durchführt und diese dem EZB-Rat oder (falls zutreffend) dem Direktorium zur Zustimmung vorlegt.

(5)   Nach Bewertung der Zugangsanfrage durch den STC und vorbehaltlich der Zustimmung des EZB-Rates oder (falls zutreffend) des Direktoriums hat die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB ein Verfahren zur Prüfung der Zugangsberechtigung durchzuführen, bevor sie einzelnen Nutzern oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB Zugang gewährt. Durch dieses Verfahren ist sicherzustellen, dass

a)

einzelne Nutzer oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB eine Anfrage über ihre direkten Vorgesetzten an die EZB stellen, die wiederum prüfen, ob die Anfrage mit dem Beschluss im Einklang steht und

b)

für Zugangsanfragen auch die Zustimmung des jeweiligen „Systemeigentümers“ (System Owner) vorliegt, d. h. der Leiter der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB, deren Abteilung das System betreibt oder leitet, in dem der AnaCredit-Datensatz enthalten ist.

(6)   Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB stellt sicher, dass das Verfahren zur Zugangsgewährung insgesamt gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren eingerichtet wird und dass ihr STC-Mitglied den STC mindestens einmal im Jahr über den zum AnaCredit-Datensatz gewährten Zugang sowie über Fälle der Nichteinhaltung der Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Daten unterrichtet, die in dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bericht aufgeführt sind. Ferner erklärt sich die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB bereit, der EZB auf Anfrage detaillierte Informationen zum gewährten Zugang und zu sonstigen Zugangsfragen zur Verfügung zu stellen.

(7)   Jegliche weitere Übermittlung des AnaCredit-Datensatzes bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des ESZB-Mitglieds, das die jeweiligen Daten erhoben hat, und hat mit dem einschlägigen nationalen und Unionsrecht in Einklang zu stehen.

(8)   Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB stimmt hiermit der Weitergabe der von ihr erhobenen Daten an andere nicht am Eurosystem teilnehmende NZBen von als Berichtsmitgliedstaaten anerkannten Mitgliedstaaten zu, sofern der Zugang gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den Bestimmungen des einschlägigen nationalen und Unionsrechts gewährt wird.

(9)   Die Parteien vereinbaren außerdem, dass der AnaCredit-Datensatz für die Zwecke der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Rückmeldeverfahrens nach der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) weder erforderlich ist noch von einer nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB zu diesem Zwecke genutzt werden darf, es sei denn, die Nutzung wurde in einem von der EZB geschaffenen, verbindlichen Rechtsrahmen geregelt.

(10)   Ändert die EZB den AnaCredit-Rahmen, so verpflichtet sich die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB, die Änderungen in ihrem nationalen Recht umzusetzen oder ihren Rücktritt vom Projekt nach Artikel 6 Absatz 4 einzuleiten.

Artikel 2

Schutz vertraulicher Daten

(1)   Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB verpflichtet sich, die Bestimmungen der Leitlinie zur Vertraulichkeit im Hinblick auf den von der EZB erhaltenen AnaCredit-Datensatz einzuhalten. Hierbei hat sie insbesondere alle notwendigen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen.

(2)   Nach Artikel 7 der Leitlinie zur Vertraulichkeit unterrichtet die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB die EZB mindestens einmal im Jahr über die Schwierigkeiten im jeweils vergangenen Berichtszeitraum, die zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen und die zum Schutz der Vertraulichkeit von Kreditdaten geplanten Verbesserungen. Der STC erstellt den entsprechenden Bericht. Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB unterrichtet die EZB über Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die den nach diesem Artikel gewährten Schutz der Vertraulichkeit des AnaCredit-Datensatzes beeinträchtigen könnten.

(3)   Die EZB kann von der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB verlangen, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, oder — nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung — zusätzliche Bedingungen für die NZB im Hinblick auf deren Zugang zum AnaCredit-Datensatz und deren Nutzung des AnaCredit-Datensatzes festlegen.

Artikel 3

Meldung von Pflichtverletzungen und Aussetzung des Zugangs

(1)   Wird bei der Verarbeitung des AnaCredit-Datensatzes einschließlich der Daten, die von der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB erhoben werden, gegen Vertrauenspflichten, datenschutzrechtliche Vorschriften oder sonstige Anforderungen des Unionsrechts verstoßen bzw. im Falle der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB auch bei einem Verstoß gegen entsprechende nationale Rechtsvorschriften, ergreifen die Parteien geeignete Gegenmaßnahmen, mit denen auch ein erneuter Verstoß vermieden wird. Die Parteien haben alle nach dem anwendbaren Recht auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen und (falls zutreffend) einschlägige Meldeanforderungen.

(2)   Die EZB kann den Zugang der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB zum AnaCredit-Datensatz aussetzen und diese auffordern, sämtliche intern gespeicherten AnaCredit-Datensätze umgehend zu löschen, sofern die EZB der Auffassung ist, dass dies erforderlich ist, um eine wesentliche Verletzung der Vereinbarung zu verhindern oder die Einhaltung von im Hinblick auf die Parteien anwendbaren rechtlichen Bestimmungen sicherzustellen oder bei Aussetzung der Anerkennung des nicht am Eurosystem teilnehmenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat nach Artikel 7 des Beschlusses. Die Löschung von Daten erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts.

Artikel 4

Streitbeilegung

Unbeschadet der Rechte und Vorrechte des EZB-Rates werden die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auftretenden operationalen oder technischen Streitigkeiten, die sich nicht im Wege der gütlichen Einigung beilegen lassen, in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Absichtserklärung über das Intra-ESZB-Streitschlichtungsverfahren vom 26. April 2007 (gegebenenfalls in der nachträglich geänderten oder ersetzten Fassung) beigelegt.

Artikel 5

Ausschluss der Übertragbarkeit

Diese Vereinbarung sowie alle Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung dürfen nicht ohne die vorherige Zustimmung der EZB übertragen werden.

Artikel 6

Wirksamwerden, Änderungen und Beendigung

(1)   Die EZB und die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB werden erst mit ordnungsgemäßer Unterzeichnung und ordnungsgemäßem Abschluss dieser Vereinbarung Parteien der Vereinbarung. Diese Vereinbarung wird zu dem vom EZB-Rat angegebenen Datum und nach vorheriger Bekanntgabe an die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB wirksam. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und unbeschadet der Rechte und Vorrechte des EZB-Rates bleibt diese Vereinbarung solange wirksam, wie die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB Partei dieser Vereinbarung ist.

(2)   Diese Vereinbarung kann nur schriftlich und in Form der in Anhang II des Beschlusses festgelegten Vorlage für eine Vereinbarung geändert werden.

(3)   Bei Beendigung der Anerkennung des nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat durch die EZB nach Artikel 7 des Beschlusses wird die Vereinbarung automatisch beendet.

(4)   Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei unter Wahrung einer Frist von [30/60] Tagen beendet werden. Die Beendigung dieser Vereinbarung berührt die Fortgeltung und das Fortbestehen von Rechten und Verpflichtungen der Parteien nicht, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung bestehen oder vor deren Wirksamwerden bestanden. Die in Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5 und in Artikel 2 Absätze 1 und 3 festgelegten Regelungen zur Nutzung und Übermittlung von Kreditdaten und zum Schutz der Vertraulichkeit solcher Daten gelten nach Beendigung dieser Vereinbarung im Hinblick auf Kreditdaten fort; dies umfasst auch Kreditdaten, die von der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB erhoben und vor dem Zeitpunkt der Beendigung zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 7

Ausfertigungen der Vereinbarung

Diese Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen in englischer Sprache abgeschlossen werden; als Urschrift der Vereinbarung gilt die bei der EZB niedergelegte Vereinbarung. Jede Partei erhält eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

[Diese Vereinbarung wird von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien ausgeführt.]

Geschehen zu Frankfurt am Main am [Tag Monat JJJJ].

[Signaturblätter der EZB und der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB einfügen]


(1)  Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(4)  Leitlinie EZB/1998/NP28 vom 22. Dezember 1998 über die einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden; veröffentlicht als Anhang III des Beschlusses EZB/2000/12 der Europäischen Zentralbank über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 72).

(5)  Empfehlung EZB/2014/14 vom 27. März 2014 über die einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden (ABl. C 186 vom 18.6.2014, S. 1).

(6)  Beschluss EZB/2014/6 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 72).

(7)  Empfehlung EZB/2014/7 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. C 103 vom 8.4.2014, S. 1).

(8)  Beschluss (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2019 zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20) (ABl. L 214 vom 16.8.2019, S. 3).

(9)  Verordnung (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66).


16.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/16


BESCHLUSS (EU) 2019/1349 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. Juli 2019

zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,

gestützt auf Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist das Eurosystem befugt, das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme zu fördern.

(2)

Das Eurosystem fördert das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme unter anderem durch Überwachung.

(3)

Im April 2012 veröffentlichten der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems — CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und der Technische Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions — IOSCO) gemeinsam die Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (nachfolgend die „CPSS-IOSCO-Prinzipien“) (2). Der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures), der Nachfolger des CPSS, und die IOSCO haben anschließend gemeinsame Empfehlungen für diese Prinzipien veröffentlicht.

(4)

Gemäß den CPSS-IOSCO-Prinzipien sollte ein systemrelevantes Zahlungsverkehrssystem (systemically important payment system — SIPS) einer effektiven Überwachung auf der Grundlage eindeutig definierter und öffentlich zugänglicher Kriterien unterliegen, da ein SIPS Systemrisiken auslösen kann, wenn es nicht ausreichend vor den Risiken geschützt wird, denen es ausgesetzt ist. Darüber hinaus legen die CPSS-IOSCO-Prinzipien einen spezifischen Erwartungskatalog für Aufsichtskompetenzen in Bezug auf Anbieter kritischer Dienstleistungen fest, von denen die kontinuierliche und angemessene Funktionsweise der Marktinfrastruktur abhängt. Darüber hinaus legen die CPSS-IOSCO-Prinzipien fest, dass die zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse und Ressourcen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben, einschließlich der Befugnis, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, verfügen sollten.

(5)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die CPSS-IOSCO-Prinzipien und nachfolgenden Leitlinien umgesetzt, soweit sie mit einem SIPS im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) in Zusammenhang stehen.

(6)

Um die Anwendung der höchsten Standards für die Überwachung zu gewährleisten, bewertete der EZB-Rat im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) gemäß Artikel 24 dieser Verordnung die Notwendigkeit einer Änderung der Verordnung und erließ daraufhin die Verordnung (EU) 2017/2094 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/32) (3), die die in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) enthaltene Befugnis einer zuständigen Behörde, Informationen und Unterlagen von einem SIPS-Betreiber zu erhalten, um weitere Instrumente ergänzte.

(7)

Entsprechend hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) die Befugnis, von einem SIPS-Betreiber Informationen und Unterlagen zu verlangen, einen SIPS-Betreiber zu verpflichten, einen unabhängigen Gutachter mit der Durchführung einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung des Geschäftsbetriebs des SIPS zu beauftragen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen oder deren Vornahme zu delegieren.

(8)

Darüber hinaus ist die EZB gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) verpflichtet, einen Beschluss zum Verfahren und zu den Bedingungen zur Ausübung der in Artikel 21 Absatz 1 genannten Befugnisse zu erlassen.

(9)

Um die Wahrung von Rechten Dritter sicherzustellen, sollte eine zuständige Behörde die in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Befugnisse im Einklang mit und nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, der Wirksamkeit, der Effizienz, der Transparenz und des ordnungsgemäßen Verfahrens ausüben. Um diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen, sollte ein Beschluss zur Ausübung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Überwachungsbefugnisse darüber hinaus einen im Voraus festgelegten Mindestinhalt aufweisen und dem SIPS-Betreiber gemeldet werden, bevor eine Überwachungsbefugnis ausgeübt wird.

(10)

Die zuständige Behörde kann ohne formellen Beschluss die Befugnis ausüben, Informationen oder Dokumente entsprechend ihren Überwachungsanforderungen, d. h. die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) und die Förderung des übergeordneten Ziels, das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern, zu verlangen.

(11)

Für eine wirksame Überwachung ist es von Bedeutung, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, Anforderungen an die Art des zu beauftragenden unabhängigen Gutachters, den Inhalt und den Umfang des anzufertigenden Berichts, die Behandlung des Berichts, einschließlich seiner Offenlegung und Veröffentlichung, und an die zeitliche Planung für die Anfertigung des Berichts zu stellen.

(12)

Bei der Beauftragung eines unabhängigen Gutachters mit der Durchführung einer Untersuchung oder einer unabhängigen Überprüfung des SIPS sollten Interessenkonflikte vermieden und bestimmte Anforderungen beachtet werden, damit sichergestellt ist, dass der unabhängige Gutachter über die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse für die Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt.

(13)

Der SIPS-Betreiber kann zentrale Funktionen im Zusammenhang mit dem Clearing und der Abwicklung von Transaktionen an Anbieter kritischer Dienstleistungen auslagern. Werden diese Funktionen nicht vom SIPS-Betreiber selbst, sondern von einem Anbieter kritischer Dienstleistungen ausgeführt, ist es wichtig, dass die zuständige Behörde ihre Befugnisse gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) gegenüber den Anbietern kritischer Dienstleistungen in der gleichen Weise und im gleichen Umfang ausüben kann, wie gegenüber dem SIPS-Betreiber. Um dies zu ermöglichen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der SIPS-Betreiber Klauseln in seine vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Anbietern kritischer Dienstleistungen aufnimmt, die den Austausch von Informationen, Unterlagen und schriftlichen oder mündlichen Ausführungen zwischen den Vertretern oder Mitarbeitern des Anbieters kritischer Dienstleistungen und der zuständigen Behörde, dem unabhängigen Gutachter bzw. dem Vor-Ort-Prüfungsteam ebenso ermöglichen, wie die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen am Standort des Anbieters kritischer Dienstleistungen.

(14)

Um in Notsituationen wirksam handeln zu können, ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden, in den in diesem Beschluss festgelegten Ausnahmefällen und nach Maßgabe der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen im Einzelfall von bestimmten Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse absehen können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die Begriffe in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) und darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „unabhängiger Gutachter“: eine natürliche oder juristische Person, die in keiner Beziehung zum SIPS oder SIPS-Betreiber oder seinen Mehrheitsanteilseignern steht, die Anlass für einen Interessenkonflikt gibt, und über spezifische Sachkenntnis in der Durchführung von Untersuchungen und Überprüfungen von Finanzmarktinfrastrukturen mit den Schwerpunkten Finanzregulierung, Informationssysteme und Kommunikationstechnologie, Risikomanagement, Finanzberichterstattung oder Rechnungsprüfung verfügt;

2.   „unabhängige Überprüfung“: eine Bewertung des Betriebs eines SIPS, deren Zweck darin besteht, das Folgende zur Verfügung zu stellen: Einblick in mögliche Risiken und Schwachstellen, Bestätigung der Fortschritte eines SIPS-Betreibers bei der Minderung von Risiken und Schwachstellen und Validierung der Wirksamkeit der Strategien, Verfahren und Kontrollen eines SIPS-Betreibers zur Reduzierung von Risiken und Schwachstellen;

3.   „Untersuchung“: eine Prüfung und Analyse von Sachverhalten, Schriftstücken, Informationen und Ereignissen sowie eine Auswertung der daraus gewonnenen Feststellungen unter Verwendung bekannter und allgemein gebräuchlicher Untersuchungsmethoden;

4.   „Vor-Ort-Prüfung“: eine Prüfung am Standort des SIPS-Betreibers oder an einem maßgeblichen Standort, der mit der Geschäftstätigkeit eines SIPS-Betreibers in Zusammenhang steht, einschließlich des Standorts eines Anbieters kritischer Dienstleistungen, sofern die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem SIPS-Betreiber und dem betreffenden Anbieter kritischer Dienstleistungen eine solche Prüfung zulassen, wobei der Zweck dieser Prüfung unter anderem in einer eingehenden Analyse der Geschäftsmodelle oder der Unternehmensführung sowie der verschiedenen Risiken und internen Kontrollsysteme besteht;

5.   „Vor-Ort-Prüfungsteam“: eine Gruppe von Sachverständigen der zuständigen Behörde oder ihres Bevollmächtigten bzw. einer anderen Zentralbank des Eurosystems unter der Leitung eines Teamleiters, deren Zweck die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung ist;

6.   „Anbieter kritischer Dienstleistungen“: ein Dienstleister, der mit einem SIPS-Betreiber eine direkte vertragliche Vereinbarung getroffen hat, für diesen SIPS-Betreiber und gegebenenfalls die Teilnehmer am SIPS laufend Dienstleistungen zu erbringen, die für die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der Informationen sowie für die Servicebereitschaft des SIPS und das reibungslose Funktionieren seiner Kerngeschäfte unerlässlich sind;

7.   „andere Behörde“: eine Behörde, die für die Überwachung eines SIPS verantwortlich ist, mit Ausnahme der zuständigen Behörde oder der Zentralbanken, die die Anbieter kritischer Dienstleistungen eines SIPS überwachen oder beaufsichtigen, auf die die Befugnis zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen übertragen werden kann.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   In diesem Beschluss werden das Verfahren, das eine zuständige Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) befolgen muss, und die Bedingungen, die sie dabei zu erfüllen hat, festgelegt.

(2)   Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) muss eine zuständige Behörde:

a)

die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) und deren Anwendbarkeit auf die Umstände des Falls berücksichtigen und nur solche Befugnisse ausüben, die in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen und den Umständen des Falles stehen, damit unnötige Belastungen für einen SIPS-Betreiber vermieden werden;

b)

entweder dieselben Anforderungen einheitlich auf ähnliche SIPS-Betreiber anwenden oder die unterschiedliche Behandlung von SIPS-Betreibern begründen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 11 teilt die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber schriftlich ihren Beschluss mit, eine der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Befugnisse auszuüben.

(4)   In dem in Absatz 3 genannten Beschluss wird Folgendes festgelegt:

a)

seine Rechtsgrundlage und eine Begründung;

b)

die auszuübende Befugnis;

c)

zusätzliche Anforderungen gemäß den Artikeln 4 bis 7 entsprechend der auszuübenden Befugnis;

d)

handelt es sich bei der auszuübenden Befugnis um die Befugnis zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen und erfolgt gemäß Artikel 11 keine schriftliche Mitteilung an den betreffenden SIPS-Betreiber, die Gründe für eine Vorgehensweise ohne vorherige Mitteilung an den SIPS-Betreiber;

e)

die Gründe, aus denen der SIPS-Betreiber Klage gegen den Beschluss einreichen kann.

(5)   Der unabhängige Gutachter oder gegebenenfalls das Vor-Ort-Prüfungsteam verfügt über folgende Befugnisse:

a)

das Recht, die Vorlage von Informationen und Dokumenten gemäß Artikel 3 zu verlangen;

b)

das Recht, die Bücher und Aufzeichnungen des SIPS-Betreibers zu prüfen und Kopien oder Auszüge solcher Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen, einschließlich solcher, die mit Dienstleistungen von Anbietern kritischer Dienstleistungen des SIPS in Verbindung stehen, soweit die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem SIPS-Betreiber und einem Anbieter kritischer Dienstleistungen dies vorsehen;

c)

das Recht, schriftliche oder mündliche Ausführungen von einem Vertreter oder Mitarbeiter des SIPS-Betreibers oder seinen Anbieter kritischer Dienstleistungen zu verlangen (im letzteren Fall nur insoweit, als die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem SIPS-Betreiber und einem Anbieter kritischer Dienstleistungen dies vorsehen, und nur in Bezug auf die Dienstleistungen, die dieser Anbieter kritischer Dienstleistungen für das SIPS erbringt);

d)

jede andere Person zu befragen, die zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand der Untersuchung, der unabhängigen Überprüfung oder der Vor-Ort-Prüfung zur Weitergabe von Informationen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.

(6)   Nach Abschluss einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung legt der unabhängige Gutachter dem SIPS-Betreiber und der zuständigen Behörde erst seinen Berichtsentwurf vor und danach der zuständigen Behörde seinen Abschlussbericht in dem jeweils von dieser vorgegebenen Format und Aufbau. Der unabhängige Gutachter stellt sicher, dass alle im Bericht enthaltenen Feststellungen faktengestützt und nach seinem bestem Wissen und Gewissen korrekt sind.

(7)   Nach Abschluss einer Vor-Ort-Prüfung legt die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber ihren Berichtsentwurf vor.

(8)   Der SIPS-Betreiber erhält Gelegenheit, zu einem von einem unabhängigen Gutachter oder der zuständigen Behörde vorgelegten Berichtsentwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Das Leitungsgremium des SIPS-Betreibers hat den Abschlussbericht zu genehmigen und zu unterzeichnen, bevor er eingereicht oder an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an den unabhängigen Gutachter zurückgesandt wird.

(9)   Für alle Personen gilt in Bezug auf ihre Arbeit im Zusammenhang mit Untersuchungen, unabhängigen Überprüfungen oder Vor-Ort-Prüfungen die Geheimhaltungspflicht. Alle im Rahmen dieses Beschlusses ausgetauschten Informationen werden vertraulich behandelt, es sei denn, ihre Offenlegung ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben.

(10)   Feststellungen, die sich aus Untersuchungen, unabhängigen Überprüfungen oder Vor-Ort-Prüfungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ergeben, können von der zuständigen Behörde entweder mit einem Detaillierungsgrad veröffentlicht werden, der keine Identifikation einzelner Systeme oder Betreiber ermöglicht, oder andernfalls mit Zustimmung des SIPS-Betreibers.

Artikel 3

Ausübung der Befugnis einer zuständigen Behörde, Informationen und Dokumente zu verlangen

(1)   Die zuständige Behörde kann einen SIPS-Betreiber auffordern, alle Informationen und Dokumente vorzulegen, die für die wirksame und effiziente Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) übertragenen Überwachungsaufgaben erforderlich sind, darunter auch Informationen und Dokumente, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten für Überwachungszwecke zur Verfügung zu stellen sind.

(2)   Wird ein SIPS-Betreiber aufgefordert, Informationen und Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) vorzulegen, konkretisiert die zuständige Behörde das Folgende:

a)

die vorzulegenden Informationen oder Dokumente;

b)

das Format und das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen oder Dokumente;

c)

die Frist für die Bereitstellung der Informationen oder Dokumente und gegebenenfalls die Zeitabstände, in denen diese bereitzustellen sind, unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung eines SIPS-Betreibers, unverzüglich zu reagieren.

(3)   Der SIPS-Betreiber stellt die Informationen oder Dokumente innerhalb der Frist und gegebenenfalls in den angeforderten Zeitabständen zur Verfügung, es sei denn, er kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass eine der folgenden Situationen vorliegt:

a)

die Informationen oder Dokumente sind nicht unmittelbar verfügbar;

b)

der SIPS-Betreiber ist nicht alleiniger Eigentümer der Informationen oder Dokumente oder sie beziehen sich nicht ausschließlich auf seine Geschäftstätigkeit, sodass für die Einreichung dieser Informationen oder Dokumente bei der zuständigen Behörde die Zustimmung eines Dritten eingeholt werden muss.

Wird der zuständigen Behörde zu ihrer Zufriedenheit nachgewiesen, dass eine der genannten Situationen vorliegt, kann sie dem SIPS-Betreiber eine Nachfrist für die Übermittlung der einschlägigen Informationen oder Dokumente einräumen.

(4)   Die Geheimhaltungspflichten befreien den SIPS-Betreiber und seine Mitarbeiter nicht von der Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen oder Dokumenten gemäß diesem Beschluss.

(5)   Der SIPS-Betreiber trifft in seinen vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, darunter auch Anbieter kritischer Dienstleistungen, Regelungen, die den Austausch von Informationen und Dokumenten mit der zuständigen Behörde, dem unabhängigen Gutachter und dem Vor-Ort-Prüfungsteam ermöglichen, die sich auf die von diesen Dritten gegenüber dem SIPS erbrachten Dienstleistungen beziehen.

Artikel 4

Ausübung der Befugnis einer zuständigen Behörde, die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters zu verlangen

(1)   Die zuständige Behörde kann den SIPS-Betreiber verpflichten, einen unabhängigen Gutachter mit der Durchführung einer Untersuchung gemäß Artikel 5 oder einer unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 6 zu beauftragen. Die zuständige Behörde unterrichtet einen SIPS-Betreiber über ihren Beschluss, dass der SIPS-Betreiber einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen hat, gemäß Artikel 2 Absatz 4. Der SIPS-Betreiber hat alle Kosten zu tragen, die mit der Beauftragung eines unabhängigen Gutachters verbunden sind.

(2)   Beauftragt der SIPS-Betreiber einen unabhängigen Gutachter, so hat er gegebenenfalls seinen Anbieter kritischer Dienstleistungen anzuhören.

(3)   Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Beschluss, durch den sie den SIPS-Betreiber zur Beauftragung eines unabhängigen Gutachters verpflichtet, mindestens die folgenden Verpflichtungen und Informationen enthält:

a)

dass der vom SIPS-Betreiber zu beauftragende unabhängige Gutachter in den letzten zwei Jahren weder direkt noch indirekt an dem Betrieb oder der Überwachung des maßgeblichen SIPS beteiligt war und über die besondere Sachkenntnis verfügt, die für den Zweck der Untersuchungen und unabhängigen Überprüfungen erforderlich ist, darunter beispielsweise auch Sachkenntnis in Verbindung mit Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzmarktregulierung, Informationssysteme und Kommunikationstechnologie, Risikomanagement, Finanzberichterstattung oder Rechnungsprüfung;

b)

Einzelheiten zu der Rolle, den Aufgaben und den Befugnissen des unabhängigen Gutachters sowie den von ihm benötigten Spezialgebieten, Fähigkeiten und Kenntnissen;

c)

dass der SIPS-Betreiber sicherstellt, dass der unabhängige Gutachter über die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und seine Aufgaben ohne Interessenkonflikte und im Einklang mit den in Absätzen 5 bis 7 dieses Artikels beschriebenen Anforderungen wahrnimmt;

d)

den Zeitpunkt, bis zu dem der unabhängige Gutachter zu beauftragen ist;

e)

dass der SIPS-Betreiber die zuständige Behörde darüber informiert, wie die von der zuständigen Behörde gestellten Anforderungen erfüllt wurden und er diesbezüglich einschlägige Orientierungshilfen zur Verfügung stellt;

f)

dass der SIPS-Betreiber die Kontaktdaten des unabhängigen Gutachters für die Zwecke von Absatz 13 dieses Artikels zur Verfügung stellt.

(4)   Der Beschluss, durch den die zuständige Behörde den SIPS-Betreiber dazu verpflichtet, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, kann über die in vorstehendem Absatz 3 festgelegten Anforderungen hinaus weitere Anforderungen enthalten. Der SIPS-Betreiber fügt der vertraglichen Vereinbarung mit dem unabhängigen Gutachter den Beschluss als Anlage bei, durch den ihn die zuständige Behörde zur Beauftragung eines unabhängigen Gutachters verpflichtet.

(5)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat ein unabhängiger Gutachter alle in Artikel 6 Absatz 3 genannten Befugnisse.

(6)   Der SIPS-Betreiber hat sicherzustellen, dass der unabhängige Gutachter, der mit der Durchführung einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung beauftragt wurde, über die folgenden Mindestqualifikationen verfügt:

a)

einen abgeschlossenen Hochschulabschluss oder ein entsprechendes Qualifikationsniveau oder

b)

ein Zertifikat oder Diplom über die fachliche Eignung in einem der Bereiche, in denen der unabhängige Gutachter über die Fachkenntnisse für die Zwecke der Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung verfügen muss, das von einem EU-Mitgliedstaat verliehen wurde oder anerkannt wird.

(7)   Falls dies erforderlich ist, um zusätzlich zu den gemäß Absatz 6 erforderlichen Qualifikationen praktische Erfahrung sicherzustellen, kann die zuständige Behörde den SIPS-Betreiber darüber hinaus verpflichten sicherzustellen, dass der unabhängige Gutachter Erfahrung (vorzugsweise mindestens 3 Jahre) mit der Durchführung ähnlicher Untersuchungen oder unabhängiger Überprüfungen oder gleichwertiger Prüfungen von Unternehmen im Finanzsektor hat. Bevor jedoch zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf praktische Erfahrung gestellt werden, hat die zuständige Behörde die potenzielle Neuartigkeit der Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung ebenso zu berücksichtigen wie mögliche Beschränkungen, die solche zusätzlichen Anforderungen für potenzielle künftige Gutachter darstellen können. Der SIPS-Betreiber stellt sicher, dass der unabhängige Gutachter an Berufsgrundsätze gebunden ist, die zumindest seine Funktion für das öffentliche Interesse, seine Integrität und Unparteilichkeit sowie seine Fachkompetenz und beruflichen Sorgfaltspflichten zum Gegenstand haben.

(8)   Bei der Suche nach dem unabhängigen Gutachter hat der SIPS-Betreiber hinreichende Nachweise für die in Absätzen 6 und 7 genannten Qualifikationen und Erfahrung zu verlangen. Er hat der zuständigen Behörde den Namen des gewählten unabhängigen Gutachters mitzuteilen und auf Verlangen der zuständigen Behörde darzulegen, wie die Beauftragung des unabhängigen Gutachters den Anforderungen der Absätze 6 und 7 entspricht. Die zuständige Behörde behält sich das Recht vor, dem SIPS-Betreiber die Beauftragung eines anderen unabhängigen Gutachters vorzuschreiben, falls sie der Ansicht ist, dass die in diesem Beschluss oder in dem Beschluss, der die Verpflichtung zur Beauftragung des unabhängigen Gutachters enthält, enthaltenen Anforderungen durch den vom SIPS-Betreiber gewählten unabhängigen Gutachter nicht erfüllt werden.

(9)   Sofern von der zuständigen Behörde keine anders lautenden Festlegungen getroffen werden, kann der SIPS-Betreiber mit einem unabhängigen Gutachter die genaue zeitliche Planung für den Beginn und die Dauer der Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung in Abhängigkeit vom durch die zuständige Behörde vorgegebenen Umfang vereinbaren, die gilt auch in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die regelmäßige Durchführung der unabhängigen Überprüfung verlangt.

(10)   Der SIPS-Betreiber stellt sicher, dass der unabhängige Gutachter während der gesamten Dauer der Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung Einsicht in alle Dokumente und Informationen hat, die für den Zweck der Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 5 und 6 erforderlich sind. In Bezug auf Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c nimmt der SIPS-Betreiber Vorschriften in seine vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Anbietern kritischer Dienstleistungen auf, die es dem unabhängigen Gutachter ermöglichen, auf die Ausführungen von Vertretern oder Mitarbeitern des Anbieters kritischer Dienstleistungen zuzugreifen und darüber hinaus die Übertragung von Informationen an die Zentralbank ermöglichen, die den Anbieter kritischer Dienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 überwacht oder beaufsichtigt.

(11)   Der SIPS-Betreiber gestattet dem unabhängigen Gutachter die Durchführung von Untersuchungen oder unabhängigen Überprüfungen in den Geschäftsräumen des SIPS-Betreibers, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass hierdurch die effiziente und wirksame Durchführung der Untersuchungen und unabhängigen Überprüfungen erreicht wird.

(12)   Der SIPS-Betreiber hat sicherzustellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der Dienstleistungen des unabhängigen Gutachters betreffend die Durchführung von Untersuchungen oder unabhängigen Überprüfungen die Verpflichtung des unabhängigen Gutachters enthalten, nach Ablauf der Frist für die Durchführung der unabhängigen Überprüfung oder Untersuchung Fragen der zuständigen Behörde zu den Feststellungen zu beantworten.

(13)   Die zuständig Behörde kann nach vorheriger Mitteilung an den SIPS-Betreiber unmittelbar Kontakt mit dem unabhängigen Gutachter aufnehmen.

Artikel 5

Ausübung der Befugnis einer zuständigen Behörde in Bezug auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung

Die zuständige Behörde kann den SIPS-Betreiber zur Beauftragung eines unabhängigen Gutachters gemäß Artikel 4 mit der Durchführung einer Untersuchung verpflichten, wenn sie dies für erforderlich hält, um die in Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Ziele zu erreichen.

Artikel 6

Ausübung der Befugnis einer zuständigen Behörde in Bezug auf die Verpflichtung zur Durchführung einer unabhängigen Überprüfung

(1)   Die zuständige Behörde kann den SIPS-Betreiber zur Beauftragung eines unabhängigen Gutachters gemäß Artikel 4 mit der Durchführung einer unabhängigen Überprüfung verpflichten, wenn sie dies für erforderlich hält, um die in Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Ziele zu erreichen.

(2)   Die zuständige Behörde kann die Durchführung unabhängiger Überprüfungen vorschreiben, die einmalig oder, unter besonderen Umständen, in regelmäßigen Zeitabständen in einem vorher festgelegten Umfang durchzuführen sind und operationelle, sicherheitsrelevante, risikomanagementbezogene, geschäftliche oder rechtliche Gründe haben. Verlangt die zuständige Behörde eine unabhängige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen, so gibt sie Einzelheiten und Gründe für die Häufigkeit und den Umfang dieser unabhängigen Überprüfung sowie deren Endtermin an.

(3)   Den Gegenstand der unabhängigen Überprüfung können eine oder mehrere Angelegenheiten bilden, die die zuständige Behörde nach hinreichender Begründung wählt. Der unabhängige Gutachter ist befugt, Informationen vom SIPS zu erheben, die er für erforderlich hält, um ein umfassendes Verständnis der Angelegenheit oder Angelegenheiten, die Gegenstand der unabhängigen Überprüfung sind, zu erlangen.

Artikel 7

Ausübung der Befugnis einer zuständigen Behörde, Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen

(1)   Die zuständige Behörde kann eine Vor-Ort-Prüfung durchführen oder gemäß Artikel 8 eine andere Behörde mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen, wenn sie dies für erforderlich hält, um die in Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Ziele zu erreichen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 dieses Beschlusses gilt, dass, wenn die zuständige Behörde die Befugnis zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen ausübt, ein Prüfungsbeschluss mindestens das Folgende enthalten muss:

a)

den Gegenstand und Zweck der Vor-Ort-Prüfung;

b)

die Tatsache, dass eine Behinderung der Vor-Ort-Prüfung durch die rechtsfähige Person, die Gegenstand dieser Prüfung ist, unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften einen Verstoß gegen Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) darstellt.

(3)   Mindestens zehn Arbeitstage vor dem Beginn der Vor-Ort-Prüfung unterrichtet die zuständige Behörde die Stelle, die sich einer Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, von dem Beschluss und nennt ihr die Mitglieder des Vor-Ort-Prüfungsteams.

(4)   Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Vor-Ort-Prüfung einem vorher festgelegten Umfang und Zeitplan folgt, den sie in Zusammenarbeit mit der Stelle erstellt, die Gegenstand einer Vor-Ort-Prüfung ist. Falls die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, kann sie jedoch während der Prüfung den Umfang und Zeitplan der Vor-Ort-Prüfung durch einen geänderten Beschluss ausweiten, der der Stelle, die Gegenstand einer Vor-Ort-Prüfung ist, mitgeteilt wird.

(5)   Der SIPS-Betreiber nimmt Vorschriften in seine vertraglichen Vereinbarungen mit Anbietern kritischer Dienstleistungen auf, nach denen eine Vor-Ort-Prüfung auch am Standort des Anbieters kritischer Dienstleistungen durchgeführt werden kann. Derartige Vorschriften erlauben der zuständigen Behörde, die Zentralbank, die den Anbieter kritischer Dienstleistungen überwacht oder beaufsichtigt, in das Verfahren der Vor-Ort-Prüfung einzubinden, unter anderem auch zum Zweck des Austausches relevanter Informationen. Der SIPS-Betreiber hat sicherzustellen, dass diese vertraglichen Vereinbarungen auch vorsehen, dass die zuständige Behörde in Bezug auf die Dienstleistungen, die die Vertreter oder Mitarbeiter der Anbieter kritischer Dienstleistungen für das SIPS erbringen, Zugriff auf deren schriftliche oder mündliche Ausführungen hat. Der SIPS-Betreiber nimmt darüber hinaus in die vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Anbietern kritischer Dienstleistungen Vorschriften auf, nach denen die zuständige Behörde Einsicht nehmen kann in Informationen und Feststellungen aus früheren, Vor-Ort-Prüfungen des Anbieters kritischer Dienstleistungen, die die Zentralbank, die den Anbieter kritischer Dienstleistungen überwacht oder beaufsichtigt, bereits in demselben Umfang und derselben Art durchgeführt hat.

Artikel 8

Übertragung der Befugnis, Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen

(1)   Vorbehaltlich der nach einschlägigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen und der internen Verfahrensvorschriften der zuständigen Behörde kann die zuständige Behörde die Befugnis zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen auf eine andere Behörde übertragen, vorausgesetzt, dass jene Behörde und ihr Prüfungsteam die vom SIPS-Betreiber erhaltenen Informationen und Dokumente vertraulich behandeln und die einschlägigen Grundsätze in Artikel 7 sowie weitere interne organisatorische Vorschriften für eine Vor-Ort-Prüfung befolgen und weiter vorausgesetzt, dass die übertragende zuständige Behörde in vollem Umfang für die Prüfung verantwortlich und haftbar bleibt.

(2)   Die zuständige Behörde, eine andere Behörde und der SIPS-Betreiber haben die Vertraulichkeit des Vor-Ort-Prüfungsverfahrens zu wahren.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit den Behörden

(1)   Die für ein SIPS zuständige Behörde übt die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Befugnisse auf der Grundlage eines von ihr verabschiedeten Beschlusses aus. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um eine nationale Zentralbank, informiert sie das Eurosystem von einem solchen Beschluss bei dessen Verabschiedung.

(2)   Behindern die Mitarbeiter eines SIPS-Betreibers eine gemäß diesem Beschluss von einer zuständigen Behörde vorgeschriebene Vor-Ort-Prüfung, so gewährt die nationale Zentralbank des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats den Mitgliedern des Prüfungsteams die notwendige Unterstützung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften. Soweit dies für die Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, schließt diese Amtshilfe die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betreffende nationale Zentralbank nicht über die dafür erforderliche Befugnis, so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzufordern.

(3)   Setzt eine Vor-Ort-Prüfung oder die gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu leistende Amtshilfe nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, hat die Behörde, die die Vor-Ort-Prüfung durchführt, diese Genehmigung einzuholen.

(4)   Muss der unabhängige Gutachter im Rahmen der Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung des SIPS-Betreibers in Verbindung mit dem Anbieter kritischer Dienstleistungen eines SIPS die in Artikel 2 Absatz 5 festgelegten Rechte ausüben, so hat die zuständige Behörde die Zentralbank, die den Anbieter kritischer Dienstleistungen überwacht oder beaufsichtigt, über ihre Absicht zu informieren, diese Rechte auszuüben; ferner kann sie die Zentralbank im Anschluss an die Untersuchung oder unabhängige Überprüfung über die darin getroffenen Feststellungen informieren.

(5)   Wird es für notwendig erachtet, dass eine Vor-Ort-Prüfung auch am Standort eines Anbieters kritischer Dienstleister eines SIPS durchzuführen ist, hat die zuständige Behörde die Zentralbank, die den Anbieter kritischer Dienstleistungen überwacht oder beaufsichtigt, über die beabsichtigte Vor-Ort-Prüfung zu informieren, bevor der SIPS-Betreiber benachrichtigt wird.

(6)   Soweit eine Vor-Ort-Prüfung in demselben Umfang und in derselben Art bereits durch die Zentralbank durchgeführt wurde, die einen Anbieter kritischer Dienstleistungen eines SIPS überwacht oder beaufsichtigt, kann die für ein SIPS zuständige Behörde wählen, ob sie sich auf die Feststellungen dieser Vor-Ort-Prüfung verlässt oder ob sie eine eigene Vor-Ort-Prüfung durchführt. Diesbezüglich kann die zuständige Behörde den Anbieter kritischer Dienstleistungen auffordern, Einsicht in die jeweiligen, ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Feststellungen zu gewähren, oder einzuwilligen, dass die zuständige Behörde bei der Zentralbank Einsicht in diese Feststellungen nehmen kann. Wurde bislang eine Vor-Ort-Prüfung noch nicht oder nicht in demselben Umfang und derselben Art durchgeführt, kann die für das SIPS zuständige Behörde nach eigenem Ermessen auch eine Vor-Ort-Prüfung am Standort des Anbieters kritischer Dienstleistungen durchführen. Hierbei kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Befugnisse und Verpflichtungen von Zentralbanken die Zentralbank in das Verfahren der Vor-Ort-Prüfung einbeziehen, die den Anbieter kritischer Dienstleistungen überwacht oder beaufsichtigt, und diese Zentralbank im Anschluss an die Vor-Ort-Prüfung über die Feststellungen informieren.

(7)   Wird es für notwendig erachtet, dass die Vor-Ort-Prüfung auch am Standort eines Anbieters kritischer Dienstleistungen für ein SIPS durchgeführt wird, benachrichtigt die zuständige Behörde auch den Anbieter kritischer Dienstleistungen über die Prüfung zum gleichen Zeitpunkt wie den SIPS-Betreiber gemäß Artikel 2 Absatz 4.

Artikel 10

Recht auf rechtliches Gehör und Auskunftsrecht

(1)   Der unabhängige Gutachter bzw. das Vor-Ort-Prüfungsteam berücksichtigen die Stellungnahmen, die der SIPS-Betreiber im Rahmen einer unabhängigen Überprüfung, einer Untersuchung oder einer Vor-Ort-Prüfung abgegeben hat und gründen ihre Feststellungen auf Tatsachen, zu denen dem betreffenden SIPS-Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

(2)   Der unabhängige Gutachter oder das Vor-Ort-Prüfungsteam benachrichtigen den SIPS-Betreiber, wenn der Bericht über die Feststellungen bei der zuständigen Behörde eingereicht wird. Der SIPS-Betreiber hat das Recht auf Einsicht in den Bericht, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in den Bericht gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

Artikel 11

Unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 ist eine zuständige Behörde nicht verpflichtet, eine Stelle, die Gegenstand einer Vor-Ort-Prüfung ist, im Vorfeld über diese Prüfung zu informieren, falls Anzeichen dafür vorliegen, dass gravierende Tatsachen die reibungslose Arbeitsweise des SIPS gefährden oder dass die Benachrichtigung der Stelle über die Notwendigkeit der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung zu einer Beeinträchtigung der Ergebnisse führen kann. In diesem Fall hat der Beschluss zur Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung die Gründe für die Aufnahme der Prüfung ohne vorherige Mitteilung an diese Stelle anzugeben und er ist der Stelle erst nach Beginn der Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 12

Sprachenregelung zwischen der zuständigen Behörde und dem SIPS-Betreiber

(1)   Alle Unterlagen, die ein SIPS-Betreiber, der gemäß Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) der Überwachung unterliegt, gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses an die zuständige Behörde übermittelt, können in einer beliebigen Amtssprache der Union abgefasst werden, die der SIPS-Betreiber wählt.

(2)   Der SIPS-Betreiber, der der Überwachung unterliegt, kann vereinbaren, in seiner schriftlichen Kommunikation mit der zuständigen Behörde ausschließlich eine einzige Amtssprache der Union zu verwenden. Der SIPS-Betreiber kann eine solche Vereinbarung zur Verwendung einer Sprache widerrufen, oder im Einzelfall und für bestimmte schriftliche Mitteilungen auf dieses Recht verzichten, um das Verfahren zu beschleunigen, ohne dass hiervon künftige Verfahren berührt werden. Der Widerruf betrifft lediglich die Aspekte des Überwachungsverfahrens, die noch nicht durchgeführt wurden.

(3)   Der SIPS-Betreiber kann verlangen, dass die Untersuchung, die unabhängige Überprüfung oder die Vor-Ort-Prüfung in einer anderen Amtssprache der Union durchgeführt wird als in der, die für das Überwachungsverfahren gewählt wurde. Beabsichtigt er eine solche Vorgehensweise, so hat der SIPS-Betreiber die zuständige Behörde oder den unabhängigen Gutachter mit hinreichend Vorlauf vor der Aufnahme der Untersuchung, der unabhängigen Überprüfung oder der Vor-Ort-Prüfung über seine Absicht zu informieren, sodass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. Juli 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16.

(2)  Verfügbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.

(3)  Verordnung (EU) 2017/2094 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/32) (ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 11).