ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 196

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
24. Juli 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1256 der Kommission vom 23. Juli 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EU) 2019/1257 der Kommission vom 23. Juli 2019 zur Berichtigung der bulgarischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 )

5

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2019/1258 der Kommission vom 23. Juli 2019 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates hinsichtlich der Definitionen der SI-Basiseinheiten zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt ( 1 )

6

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur vom 20. Juni 2019 über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Chemikalienagentur

10

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ( ABl. L 348 vom 29.12.2017 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

24.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1255 DES RATES

vom 18. Juli 2019

zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 308,

auf Antrag der Europäischen Investitionsbank,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „Bank“) hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2018 einen Zeitplan zur Umsetzung der Governance-Änderungen genehmigt, die er am 17. Juli 2018 dargelegt hatte.

(2)

Nach einem Beschluss des Rates der Gouverneure der Bank vom 22. Juni 2018 wurde eine hochrangige Arbeitsgruppe von Anteilseignern einberufen, um Möglichkeiten für bestimmte Mitgliedstaaten zu analysieren, zusätzliches Kapital der Bank zu zeichnen.

(3)

Es ist angemessen, das gezeichnete Kapital Polens entsprechend seinem Antrag um 5 386 000 000 EUR zu erhöhen.

(4)

Es ist auch angemessen, das gezeichnete Kapital Rumäniens entsprechend seinem Antrag um 125 452 381 EUR zu erhöhen.

(5)

Im Zusammenhang mit diesen Erhöhungen sollten die Bestimmungen zur einvernehmlichen Ernennung von stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats der Bank durch Gruppen von Mitgliedstaaten ebenfalls geändert werden.

(6)

Die Satzung der Bank sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bank wird mit einem Kapital von 248 795 606 881 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:“

b)

Die Einträge für Polen und Rumänien erhalten folgende Fassung:

„Polen

11 366 679 827 “

„Rumänien

1 639 379 073 “

2.

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;

zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;

zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

drei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

drei stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Polen im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

vier stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik, von Irland und von Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

sechs stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

sechs stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab einem Monat nach dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluss (EU) 2019/654 des Rates (3) gilt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Stellungnahme vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss (EU) 2019/654 des Rates vom 15. April 2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (ABl. L 110 vom 25.4.2019, S. 36).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1256 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission Sofortmaßnahmen ergreift, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 (2) wurde die Einfuhr von getrockneten Bohnen aus Nigeria (KN-Code 0713 39 00) aufgrund zahlreicher Fälle von Kontamination mit dem unzulässigen Wirkstoff Dichlorvos ausgesetzt, der in Gehalten auftrat, die die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorläufig festgelegte akute Referenzdosis bei Weitem überschritten. In Erwartung der Umsetzung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen durch Nigeria galt das Verbot bis zum 30. Juni 2016.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/874 (3) wurde die Aussetzung der Einfuhr von getrockneten Bohnen aus Nigeria bis zum 30. Juni 2019 verlängert und aufgrund des andauernden Vorhandenseins von Dichlorvos in den aus Nigeria eingeführten Bohnen und der Unmöglichkeit, eine kurzfristige Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen der Union in Bezug auf Pestizidrückstände durchzusetzen, auf zwei zusätzliche KN-Codes(0713 35 00 und 0713 90 00) erweitert.

(4)

Im Februar 2018 legte Nigeria einen neuen Aktionsplan vor und erklärte sein Ziel, insbesondere getrocknete Bohnen zu kontrollieren und zu harmonisieren, das rechtliche und ordnungspolitische Umfeld zu stärken und die Grundlagen für eine hochwertige Erzeugung von getrockneten Bohnen zu schaffen. Die Kommission geht jedoch davon aus, dass Nigeria diesen Aktionsplan noch nicht umgesetzt und auch keine Haushaltsmittel für seine Umsetzung bereitgestellt hat. Der Umsetzungsstand des nigerianischen Aktionsplans hinsichtlich integrierten Pflanzenschutz und Höchstgehalte an Pestizidrückständen lässt nicht den Schluss zu, dass die Anforderungen der Union in Bezug auf Pestizidrückstände auf den betreffenden getrockneten Bohnen eingehalten werden.

(5)

Die Aussetzung der Einfuhr sollte daher um weitere drei Jahre verlängert werden, damit Nigeria geeignete Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und die erforderlichen Garantien bieten kann.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2022.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission vom 18. Juni 2015 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 8).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/874 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria (ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 18).


24.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/5


VERORDNUNG (EU) 2019/1257 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2019

zur Berichtigung der bulgarischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bulgarische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 enthält hinsichtlich der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise zu den Stoffen einen Fehler in Anhang III, Tabelle, Eintrag 12, Spalte i, erster Satz der genannten Verordnung, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1197/2013 der Kommission (2) eingefügt wurde.

(2)

Die bulgarische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1197/2013 der Kommission vom 25. November 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 34).


RICHTLINIEN

24.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/6


RICHTLINIE (EU) 2019/1258 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2019

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates hinsichtlich der Definitionen der SI-Basiseinheiten zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 80/181/EWG des Rates (2) werden die Einheiten im Messwesen definiert, die in der Union zu verwenden sind; damit können Messungen und Größenangaben gemäß dem „Internationalen System für Einheiten im Messwesen“ (SI), das von der Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) verabschiedet und durch die in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichnete Meterkonvention eingerichtet wurde, ausgedrückt werden.

(2)

Die Richtlinie 2009/34/EG legt den allgemeinen Rahmen für die Annahme von Einzelrichtlinien fest, die unter anderem Messgeräte und ihre technischen Anforderungen, Einheiten im Messwesen und die Harmonisierung der Mess- und Prüfverfahren betreffen. Nach Artikel 16 der genannten Richtlinie kann die Kommission die Anhänge zu den in Artikel 1 genannten Einzelrichtlinien, einschließlich Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ändern.

(3)

Die CGPM beschloss auf ihrer 24. Sitzung im Jahr 2011 eine neue Methode der Definition des SI auf der Grundlage einer Reihe von sieben maßgeblichen Konstanten, die aus den grundlegenden Konstanten der Physik und anderen in der Natur vorkommenden Konstanten abgeleitet werden. Diese Entscheidung wurde auf der 25. Sitzung der CGPM im Jahr 2014 bestätigt.

(4)

Auf der 26. Sitzung der CGPM im Jahr 2018 wurden neue Definitionen der SI-Basiseinheiten angenommen. Die neuen Definitionen basieren auf dem neuen Prinzip fester Zahlenwerte der maßgeblichen Konstanten und gelten ab dem 20. Mai 2019. Die neuen Definitionen sollen die langfristige Stabilität und Zuverlässigkeit der SI-Basiseinheiten sowie die Genauigkeit und Klarheit der Messungen verbessern.

(5)

Die neuen, von der CGPM angenommenen Definitionen spiegeln die jüngsten Entwicklungen in der Messwissenschaft und den Messnormen wider. Um die in der Richtlinie 80/181/EWG festgelegten Definitionen der SI-Basiseinheiten an den technischen Fortschritt anzupassen und so zur einheitlichen Anwendung des Internationalen Einheitensystems beizutragen, müssen sie an die neuen Definitionen angepasst werden.

(6)

Die Richtlinie 80/181/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(7)

Es muss sichergestellt werden, dass die neuen Rechtsvorschriften ab demselben Zeitpunkt für alle Mitgliedstaaten gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Umsetzung, sodass eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 80/181/EWG gewährleistet ist.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Anpassung der in Artikel 16 der Richtlinie 2009/34/EG genannten Richtlinien an den technischen Fortschritt entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Der Anhang der Richtlinie 80/181/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 13. Mai 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab 13. Juni 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7.

(2)  Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40).


ANHANG

In Kapitel I des Anhangs erhält Absatz 1.1 folgende Fassung:

„1.1.   SI-Basiseinheiten

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Zeit

Sekunde

s

Länge

Meter

m

Masse

Kilogramm

kg

Elektrische Stromstärke

Ampere

A

Thermodynamische Temperatur

Kelvin

K

Stoffmenge

Mol

mol

Lichtstärke

Candela

cd

Die Definitionen der SI-Basiseinheiten lauten wie folgt:

 

Maßeinheit der Zeit

Die Sekunde, Einheitenzeichen s, ist die SI-Einheit der Zeit. Sie ist definiert, indem für die Cäsiumfrequenz Δν Cs, der Frequenz des ungestörten Hyperfeinübergangs des Grundzustands des Cäsiumatoms 133, der Zahlenwert 9 192 631 770 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit Hz, die gleich s– 1 ist.

 

Maßeinheit der Länge

Der Meter, Einheitenzeichen m, ist die SI-Einheit der Länge. Er ist definiert, indem für die Lichtgeschwindigkeit in Vakuum c der Zahlenwert 299 792 458 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit m/s, wobei die Sekunde mittels Δν Cs definiert ist.

 

Maßeinheit der Masse

Das Kilogramm, Einheitenzeichen kg, ist die SI-Einheit der Masse. Es ist definiert, indem für die Planck-Konstante h der Zahlenwert 6,626 070 15 × 10– 34 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J s, die gleich kg m2 s– 1 ist, wobei der Meter und die Sekunde mittels c und Δν Cs definiert sind.

 

Maßeinheit der elektrischen Stromstärke

Das Ampere, Einheitenzeichen A, ist die SI-Einheit der elektrischen Stromstärke. Es ist definiert, indem für die Elementarladung e der Zahlenwert 1,602 176 634 × 10– 19 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit C, die gleich A s ist, wobei die Sekunde mittels Δν Cs definiert ist.

 

Maßeinheit der thermodynamischen Temperatur

Das Kelvin, Einheitenzeichen K, ist die SI-Einheit der thermodynamischen Temperatur. Es ist definiert, indem für die Boltzmann-Konstante k der Zahlenwert 1,380 649 × 10– 23 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J K– 1, die gleich kg m2 s– 2 K– 1 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und Δν Cs definiert sind.

 

Maßeinheit der Stoffmenge

Das Mol, Einheitenzeichen mol, ist die SI-Einheit der Stoffmenge. Ein Mol enthält genau 6,022 140 76 × 1023 Einzelteilchen. Diese Zahl entspricht dem für die Avogadro-Konstante N A geltenden festen Zahlenwert, ausgedrückt in der Einheit mol– 1, und wird als Avogadro-Zahl bezeichnet.

Die Stoffmenge, Zeichen n, eines Systems ist ein Maß für eine Zahl spezifizierter Einzelteilchen. Bei einem Einzelteilchen kann es sich um ein Atom, ein Molekül, ein Ion, ein Elektron, ein anderes Teilchen oder eine Gruppe solcher Teilchen mit genau angegebener Zusammensetzung handeln.

 

Maßeinheit der Lichtstärke

Die Candela, Einheitenzeichen cd, ist die SI-Einheit der Lichtstärke in einer bestimmten Richtung. Sie ist definiert, indem für das photometrische Strahlungsäquivalent K cd der monochromatischen Strahlung der Frequenz 540 × 1012 Hz der Zahlenwert 683 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit lm W– 1, die gleich cd sr W– 1 oder cd sr kg– 1 m– 2 s3 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und Δν Cs definiert sind.

1.1.1.   Besonderer Name und besonderes Einheitenzeichen der abgeleiteten SI-Einheit für die Temperatur bei der Angabe von Celsius-Temperaturen

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Celsius-Temperatur

Grad Celsius

°C

Die Celsius-Temperatur t ist als die Differenz t = T – T0 zwischen den beiden thermodynamischen Temperaturen T und T 0 definiert, wobei T 0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz können entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit ‚Grad Celsius‘ ist gleich der Einheit ‚Kelvin‘.“


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

24.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/10


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN CHEMIKALIENAGENTUR

vom 20. Juni 2019

über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Chemikalienagentur

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN CHEMIKALIENAGENTUR (im Folgenden „die Agentur“) —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2), insbesondere Artikel 78,

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 14. Mai 2019 und auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu Artikel 25 der neuen Verordnung und den internen Vorschriften,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Agentur übt ihre Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aus.

(2)

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie von Artikel 4 dieser Verordnung insofern, als ihre Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf von der Agentur zu erlassenden internen Vorschriften beruhen, wenn diese nicht auf Rechtsakten basieren, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden.

(3)

Diese internen Vorschriften, einschließlich ihrer Bestimmungen über die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung, sollten nicht gelten, wenn ein auf der Grundlage der Verträge erlassener Rechtsakt eine Beschränkung der Rechte betroffener Personen vorsieht.

(4)

Wenn die ECHA ihre Aufgaben in Bezug auf die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrnimmt, prüft sie, ob eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist.

(5)

Im Rahmen ihrer administrativen Tätigkeit kann die Agentur Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren und erste Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden, durchführen, Meldungen von Missständen bearbeiten, (formelle und informelle) Verfahren zur Prävention von Belästigung bearbeiten, interne und externe Beschwerden bearbeiten, interne Prüfungen durchführen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und interne (IT-)Sicherheitsüberprüfungen durchführen.

(6)

Die Agentur verarbeitet mehrere Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich harter Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weicher Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Bewertungen, Leistungs- und Verhaltensdaten und Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang mit diesem Gegenstand übertragen werden).

(7)

Die Agentur, vertreten durch ihren Direktor, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, unabhängig von weiteren Befugnisübertragungen der Aufgabe des für die Verarbeitung Verantwortlichen innerhalb der Agentur, um den operativen Verantwortlichkeiten für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung zu tragen.

(8)

Die personenbezogenen Daten werden sicher in einem elektronischen Umfeld oder in Papierform aufbewahrt, um den unrechtmäßigen Zugang oder die Übermittlung von Daten an Personen zu verhindern, die keine Kenntnis davon haben müssen. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich und angemessen ist, während des in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Aufzeichnungen der Agentur angegebenen Zeitraums.

(9)

Die internen Vorschriften sollten für sämtliche Verarbeitungsvorgänge gelten, die von der Agentur zur Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, ersten Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden, Meldungen von Missständen, (formellen und informellen) Verfahren zur Bearbeitung von Fällen von Belästigung, zur Bearbeitung von internen und externen Beschwerden, zur Durchführung von internen Prüfungen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und intern oder extern abgewickelten (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen ausgeführt werden.

(10)

Sie sollten für Verarbeitungsvorgänge gelten, die vor der Einleitung der vorstehend genannten Verfahren, während dieser Verfahren und bei der Überwachung der aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren getroffenen Folgemaßnahmen vorgenommen werden. Dies sollte auch die von der Agentur für nationale Behörden und internationale Organisationen außerhalb ihrer administrativen Untersuchungen geleistete Unterstützung und Zusammenarbeit umfassen.

(11)

Wenn diese internen Vorschriften Anwendung finden, legt die Agentur die Gründe dafür dar und erläutert, warum jegliche Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt und den Wesensgehalt der Grundrechte und -freiheiten achtet.

(12)

In diesem Rahmen achtet die Agentur in größtmöglichem Umfang die Grundrechte der betroffenen Personen bei der Durchführung der vorstehend genannten Verfahren, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Recht auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen oder Vertraulichkeit der Kommunikation, wie in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt.

(13)

Die Agentur kann jedoch verpflichtet sein, die Unterrichtung betroffener Personen und Rechte anderer betroffener Personen zu beschränken, um insbesondere ihre eigenen Untersuchungen, die Untersuchungen und Verfahren anderer Behörden sowie die Rechte und Freiheiten anderer Personen im Zusammenhang mit ihren Untersuchungen oder anderen Verfahren zu schützen.

(14)

Die Agentur kann daher die Unterrichtung zum Zweck des Schutzes der Untersuchung sowie der Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beschränken.

(15)

Die Agentur sollte regelmäßig überprüfen, dass die Voraussetzungen, welche die Beschränkung rechtfertigen, erfüllt sind, und die Beschränkung aufheben, soweit diese nicht länger gegeben sind.

(16)

Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte den Datenschutzbeauftragten zum Zeitpunkt einer Zurückstellung und während der Überprüfungen unterrichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen die Agentur im Rahmen ihrer unter Absatz 2 aufgeführten Verfahren die Anwendung der Rechte beschränken darf, die in den Artikeln 14 bis 21, 35 und 36 sowie in Artikel 4 nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehen sind.

(2)   Im Rahmen der administrativen Tätigkeit der Agentur gilt dieser Beschluss für Vorgänge zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Einrichtung zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, ersten Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden, Meldungen von Missständen, (formellen und informellen) Verfahren zur Prävention von Belästigung, der Bearbeitung von internen und externen Beschwerden, der Durchführung von internen Prüfungen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und intern oder extern abgewickelten (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

(3)   Die entsprechenden Kategorien personenbezogener Daten umfassen harte Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weiche Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Bewertungen, Leistungs- und Verhaltensdaten und Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang mit diesem Gegenstand übertragen werden).

(4)   Wenn die Agentur ihre Aufgaben in Bezug auf die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrnimmt, prüft sie, ob eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist.

(5)   Vorbehaltlich der in diesem Beschluss genannten Bedingungen können die Beschränkungen für die folgenden Rechte Anwendung finden: Recht auf Unterrichtung der betroffenen Personen, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen oder auf Vertraulichkeit der Kommunikation.

Artikel 2

Verantwortlicher und Schutzmaßnahmen

(1)   Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, Datenverluste oder eine unberechtigte Weitergabe werden durch die folgenden Schutzmaßnahmen verhindert:

a)

Dokumente in Papierform werden in gesicherten Schränken aufbewahrt und ausschließlich befugtem Personal zugänglich gemacht.

b)

Alle elektronischen Daten werden in einer sicheren IT-Anwendung gemäß den Sicherheitsstandards der Agentur sowie in speziellen elektronischen Ordnern gespeichert, die ausschließlich befugtem Personal zugänglich sind. Angemessene Zugangsrechte werden individuell gewährt.

c)

Die Datenbanken werden in einem System mit einmaliger Anmeldung mittels Kennwort geschützt und werden automatisch mit der Benutzerkennung und dem Kennwort verbunden. Die Ersetzung von Benutzern ist streng untersagt. Elektronische Verzeichnisse werden gesichert, um die Vertraulichkeit der enthaltenen Daten und die Privatsphäre der betroffenen Person zu schützen.

d)

Alle Personen, die Zugang zu den Daten haben, sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist die Agentur, vertreten durch ihren Direktor, der die Funktion des für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen kann. Betroffene Personen werden über den stellvertretenden für die Verarbeitung Verantwortlichen in Form von auf der Website und/oder im Intranet der Agentur veröffentlichten Datenschutzhinweisen oder -aufzeichnungen unterrichtet.

(3)   Die Aufbewahrungsfrist der in Artikel 1 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten darf nicht länger als erforderlich sein und muss für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, angemessen sein. Sie darf keinesfalls länger sein als die in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Aufzeichnungen angegebene Aufbewahrungsfrist, auf die in Artikel 5 Absatz 1 Bezug genommen wird.

(4)   Wenn die Agentur die Anwendung einer Beschränkung in Betracht zieht, werden die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen abgewogen, insbesondere gegenüber dem Risiko für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen sowie dem Risiko einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit der von der Agentur durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren, z. B. durch Vernichtung von Beweismaterial. Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erstrecken sich u. a. in erster Linie auf Risiken im Zusammenhang mit der Reputation, dem Verteidigungsrecht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Artikel 3

Beschränkungen

(1)   Beschränkungen werden von der Agentur nur zu folgenden Zwecken angewandt:

a)

zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

b)

zur inneren Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich ihrer elektronischen Kommunikationsnetze;

c)

zu einer Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktion, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den unter Buchstabe a genannten Fällen verbunden sind;

d)

zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

(2)   Im Rahmen einer spezifischen Anwendung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kann die Agentur unter den folgenden Umständen Beschränkungen für personenbezogene Daten anwenden, die mit den Dienststellen der Kommission oder anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern oder internationalen Organisationen ausgetauscht werden:

a)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch die Dienststellen der Kommission oder andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder gemäß Kapitel IX der genannten Verordnung oder gemäß den Gründungsakten anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union beschränkt werden könnte;

b)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Rechtsakten oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beschränkt werden könnte;

c)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Agentur mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte.

Vor der Anwendung von Beschränkungen unter den in Unterabsatz 1 Buchstabe a und b genannten Umständen konsultiert die Agentur die zuständigen Dienststellen der Kommission, die Einrichtungen, Organe und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, der Agentur ist klar, dass die Anwendung einer Beschränkung durch einen der in diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist.

(3)   Jede Beschränkung muss eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen und die Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen und den Wesensgehalt der Grundrechte und -freiheiten in einer demokratischen Gesellschaft achten.

(4)   Wenn die Anwendung einer Beschränkung in Betracht gezogen wird, wird eine Prüfung auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der vorliegenden Vorschriften durchgeführt. Sie wird in jedem Fall durch einen internen Bewertungsvermerk für Zwecke der Rechenschaftspflicht dokumentiert.

(5)   Beschränkungen werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gelten. Insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass die Ausübung des beschränkten Rechts die Wirksamkeit der verhängten Beschränkung oder die Rechte oder Freiheiten anderer betroffener Personen nicht mehr beeinträchtigt.

Artikel 4

Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten

(1)   Die Agentur unterrichtet den Datenschutzbeauftragten der Agentur („DSB“) unverzüglich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß diesem Beschluss die Anwendung der Rechte betroffener Personen beschränkt oder die Beschränkung ausweitet. Der für die Verarbeitung Verantwortliche gewährt dem DSB Zugang zu dem Verzeichnis, das die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung enthält, und dokumentiert das Datum, an dem der DSB unterrichtet wird, im Verzeichnis.

(2)   Der DSB kann schriftlich von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Überprüfung der vorgenommenen Beschränkungen fordern. Der DSB wird von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.

(3)   Der DSB wird von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet, wenn die Beschränkung aufgehoben wurde.

Artikel 5

Beschränkungen des Rechts auf Unterrichtung

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Unterrichtung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden;

c)

Meldung von Missständen;

d)

(formelle und informelle) Verfahren zur Bearbeitung von Fällen von Belästigung;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

interne Prüfungen;

g)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder extern abgewickelte (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

Die Agentur nimmt in die auf ihrer Website und/oder im Intranet veröffentlichten Datenschutzhinweise, Datenschutzerklärungen oder Verzeichnisse im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725, die die betroffenen Personen im Rahmen eines bestimmten Verfahrens über ihre Rechte informieren, Informationen über die mögliche Beschränkung dieser Rechte auf. Die Informationen umfassen die Frage, welche Rechte beschränkt werden können, die Gründe für solche Beschränkungen sowie ihre potenzielle Dauer.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 informiert die Agentur, sofern dies verhältnismäßig ist, alle betroffenen Personen, die als von den spezifischen Verarbeitungsvorgängen betroffene Personen gelten, unverzüglich auch einzeln über gegenwärtige oder künftige Beschränkungen ihrer Rechte schriftlich.

(3)   Wenn die Agentur das in Absatz 2 vorgesehene Recht auf Unterrichtung der betroffenen Personen ganz oder teilweise beschränkt, erfasst sie die Gründe für die Beschränkung und den Rechtsgrund gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.

Die Aufzeichnung sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Beschränkung gilt, solange die Gründe dafür weiterhin vorliegen.

Wenn die Gründe für die Beschränkung nicht mehr vorliegen, unterrichtet die Agentur die betroffene Person über die Hauptgründe, auf denen die Anwendung einer Beschränkung beruht. Gleichzeitig teilt die Agentur der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

Die Agentur überprüft die Anwendung der Beschränkung alle sechs Monate ab ihrer Annahme und nach Abschluss der entsprechenden Prüfung, des entsprechenden Verfahrens und der entsprechenden Untersuchung. Anschließend überprüft der für die Verarbeitung Verantwortliche alle sechs Monate die Notwendigkeit, jegliche Beschränkungen aufrechtzuerhalten.

Artikel 6

Beschränkungen des Rechts auf Auskunft

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Auskunft durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden;

c)

Meldung von Missständen;

d)

(formelle und informelle) Verfahren zur Bearbeitung von Fällen von Belästigung;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

interne Prüfungen;

g)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder extern abgewickelte (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

Wenn die betroffene Person gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 Auskunft über ihre im Rahmen eines oder mehrerer spezifischer Fälle verarbeiteten personenbezogenen Daten oder über einen bestimmten Verarbeitungsvorgang beantragt, beschränkt die Agentur ihre Bewertung des Antrags ausschließlich auf derartige personenbezogene Daten.

(2)   Wenn die Agentur das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Auskunft ganz oder teilweise beschränkt, ergreift sie die folgenden Maßnahmen:

a)

sie unterrichtet die jeweils betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag über die angewandte Beschränkung und die Hauptgründe hierfür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen;

b)

sie dokumentiert in Form eines internen Bewertungsvermerks die Gründe für die Beschränkung, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung sowie ihrer Dauer.

Diese Unterrichtung gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde.

Die Agentur überprüft die Anwendung der Beschränkung alle sechs Monate ab ihrer Annahme und nach Abschluss der entsprechenden Untersuchung. Anschließend überprüft der für die Verarbeitung Verantwortliche alle sechs Monate die Notwendigkeit, jegliche Beschränkungen aufrechtzuerhalten.

(3)   Die Aufzeichnung sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Beschränkungen des Rechts auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden, sofern dies notwendig und angemessen ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden;

c)

Meldung von Missständen;

d)

(formelle und informelle) Verfahren zur Bearbeitung von Fällen von Belästigung;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

interne Prüfungen;

g)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder extern abgewickelte (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

(2)   Wenn die Agentur das in den Artikeln 18, 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ganz oder teilweise beschränkt, ergreift sie die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen und registriert die Aufzeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses.

Artikel 8

Beschränkungen des Rechts auf Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden, sofern dies notwendig und angemessen ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden;

c)

Meldung von Missständen;

d)

(formelle und informelle) Verfahren zur Bearbeitung von Fällen von Belästigung;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

interne Prüfungen;

g)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder extern abgewickelte (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden, sofern dies notwendig und angemessen ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden;

c)

Meldung von Missständen;

d)

formelle Verfahren zur Bearbeitung von Fällen von Belästigung;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

intern oder extern abgewickelte (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

(3)   Wenn die Agentur das in den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person oder auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe hierfür gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses. Es gilt Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Helsinki am 20. Juni 2019

Für die Europäische Chemikalienagentur

Sharon McGUINNESS

Vorsitzende des Verwaltungsrats


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


Berichtigungen

24.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/17


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

( Amtsblatt der Europäischen Union L 348 vom 29. Dezember 2017 )

Seite 3, Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, neuer Artikel 47c Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder seinem Vermittler gemäß Artikel 369p Absätze 1, 2 und 2a der genannten Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Jede Änderung dieser nach Artikel 369p Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder seinem Vermittler gemäß Artikel 369p Absätze 1, 2 und 3 der genannten Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Jede Änderung dieser nach Artikel 369p Absatz 4 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.“