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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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Inhalt |
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III Sonstige Rechtsakte |
Seite |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 150/2017
vom 28. August 2017
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2019/1038]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen fortzusetzen. |
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(2) |
Ferner sollte die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf Maßnahmen der Union erweitert werden, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union im Zusammenhang mit Steuerungsinstrumenten auf dem Gebiet des Binnenmarkts finanziert werden. |
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(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7 des Protokolls Nr. 31 zum EWR-Abkommen
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1. |
werden in Absatz 12 die Worte „das Haushaltsjahr 2016“ ersetzt durch die Worte „die Haushaltsjahre 2016 und 2017“, |
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2. |
wird folgender Absatz angefügt:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. August 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/3 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 151/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/1039]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/800 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32017 D 0800: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/800 der Kommission vom 8. Mai 2017 (ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 22)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/800 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 22.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/4 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 152/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/1040]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/223 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Zulassung eines Laboratoriums in Brasilien für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2017/252/EU der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung der Autonomen Gemeinschaft Extremadura als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) und zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Spaniens als amtlich tuberkulose- und brucellosefrei in Bezug auf Rinderbestände und der Anerkennung Jerseys als amtlich rinderleukosefrei (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
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(4) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(5) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
In Teil 4.2 wird unter den Nummern 14 (Entscheidung 93/52/EWG der Kommission) und 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
In Teil 4.2 wird nach Nummer 103 (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/9 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/223 und (EU) 2017/252 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 34.
(2) ABl. L 37 vom 14.2.2017, S. 19.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/6 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 153/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/1041]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/486 der Kommission vom 17. März 2017 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status Luxemburgs, der deutschen Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Jerseys als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis und zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG in Bezug auf den Status der Region Friaul-Julisch Venetien in Italien als frei von der Aujeszky-Krankheit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
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(3) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(4) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) und 84 (Entscheidung 2008/185/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32017 D 0486: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/486 der Kommission vom 17. März 2017 (ABl. L 75 vom 21.3.2017, S. 27)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/486 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 75 vom 21.3.2017, S. 27.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/7 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 154/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/1042]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/793 der Kommission vom 10. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums der Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/888 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status der Region Umbrien (Italien) als amtlich anerkannt tuberkulosefrei sowie auf den Status Polens als amtlich anerkannt rinderleukosefrei, zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status Deutschlands als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG in Bezug auf den Status bestimmter Regionen Polens als frei von der Aujeszky-Krankheit und zur Genehmigung des Programms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit in der Region Venetien (Italien) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
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(4) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(5) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Nummer 90 (Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter den Nummern 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission), 80 (Entscheidung 2004/558/EU der Kommission) und 84 (Entscheidung 2008/185/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/793 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/888 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 5.
(2) ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 27.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/9 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 155/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/1043]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/172 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost, die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2017/786 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Definitionen von Fischmehl und Fischöl (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(4) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens werden unter Nummer 9c (Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
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„— |
32017 R 0172: Verordnung (EU) 2017/172 der Kommission vom 1. Februar 2017 (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 1) |
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— |
32017 R 0786: Verordnung (EU) 2017/786 der Kommission vom 8. Mai 2017 (ABl. L 119 vom 9.5.2017, S. 1)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/172 und (EU) 2017/786 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 1.
(2) ABl. L 119 vom 9.5.2017, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/10 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 156/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/1044]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/771 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Verfahren zur Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und polychlorierten Biphenylen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31o (Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32017 R 0771: Verordnung (EU) 2017/771 der Kommission vom 3. Mai 2017 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 22)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/771 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 22.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/11 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 157/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1045]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf die elektronische Kontrollbescheinigung für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse und bestimmte andere Elemente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Bezug auf die Anforderungen für haltbar gemachte oder verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse und die Übermittlung von Informationen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Nummer 54ba (Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 54bb (Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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3. |
Die Anpassung unter Nummer 54bb (Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission) wird Anpassung a. |
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4. |
Unter Nummer 54bb (Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission) wird in der Anpassung Folgendes angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 19.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/13 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 158/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1046]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2259 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/838 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 im Hinblick auf Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Unter Nummer 54bb (Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
|
2. |
Unter Nummer 54ba (Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2259 und (EU) 2017/838 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 4.
(2) ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 5.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/15 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 159/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1047]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/1203 der Kommission vom 5. Juli 2017 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung von organischem Silicium (Monomethylsilantriol) und Calcium-Phosphoryl-Oligosacchariden (POs-Ca®) als Zusatz zu Lebensmitteln und bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1091 der Kommission vom 10. April 2017 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Liste der Stoffe, die Getreidebeikost und anderer Beikost sowie Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zugesetzt werden dürfen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Unter Nummer 54zzi (Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und Nummer 54zzzu (Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
|
2. |
Unter Nummer 77 (Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1203 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1091 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 9.
(2) ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/17 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 160/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1048]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/1237 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf den Höchstgehalt an Blausäure in unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Aprikosenkernen, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
„— |
32017 R 1237: Verordnung (EU) 2017/1237 der Kommission vom 7. Juli 2017 (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 36)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1237 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 36.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 161/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1049]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/839 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Nitriten (E 249 — E 250) in „golonka peklowana“ (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
„— |
32017 R 0839: Verordnung (EU) 2017/839 der Kommission vom 17. Mai 2017 (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 7)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/839 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 7.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/19 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 162/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1050]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/871 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) in bestimmten Fleischzubereitungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Verordnung (EU) 2017/874 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) in Farbstoffzubereitungen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Ewr-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
|
„— |
32017 R 0871: Verordnung (EU) 2017/871 der Kommission vom 22. Mai 2017 (ABl. L 134 vom 23.5.2017, S. 3) |
|
— |
32017 R 0874: Verordnung (EU) 2017/874 der Kommission vom 22. Mai 2017 (ABl. L 134 vom 23.5.2017, S. 18)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/871 und (EU) 2017/874 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 134 vom 23.5.2017, S. 3.
(2) ABl. L 134 vom 23.5.2017, S. 18.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/21 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 163/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1051]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/1270 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) auf geschältem, geschnittenem und zerkleinertem Obst und Gemüse (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Verordnung (EU) 2017/1271 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Kaliumnitrat (E 252) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
|
„— |
32017 R 1270: Verordnung (EU) 2017/1270 der Kommission vom 14. Juli 2017 (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 1) |
|
— |
32017 R 1271: Verordnung (EU) 2017/1271 der Kommission vom 14. Juli 2017 (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 3)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/1270 und (EU) 2017/1271 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 1.
(2) ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/23 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 164/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1052]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/672 der Kommission vom 7. April 2017 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/676 der Kommission vom 10. April 2017 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzzzzp (Verordnung (EG) Nr. 432/2012 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
|
„— |
32017 R 0672: Durchführungsverordnung (EU) 2017/672 der Kommission vom 7. April 2017 (ABl. L 97 vom 8.4.2016, S. 24) |
|
— |
32017 R 0676: Durchführungsverordnung (EU) 2017/676 der Kommission vom 10. April 2017 (ABl. L 98 vom 11.4.2017, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/672 und (EU) 2017/676 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 24.
(2) ABl. L 98 vom 11.4.2017, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/25 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 165/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1053]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/752 der Kommission vom 28. April 2017 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 55 (Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
„— |
32017 R 0752: Verordnung (EU) 2017/752 der Kommission vom 28. April 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 18)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/752 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 18.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/26 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 166/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1054]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/1200 der Kommission vom 5. Juli 2017 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Verordnung (EU) 2017/1201 der Kommission vom 5. Juli 2017 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Die Verordnung (EU) 2017/1202 der Kommission vom 5. Juli 2017 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(5) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 125 (Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
|
„126. |
32017 R 1200: Verordnung (EU) 2017/1200 der Kommission vom 5. Juli 2017 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 1) |
|
127. |
32017 R 1201: Verordnung (EU) 2017/1201 der Kommission vom 5. Juli 2017 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 4) |
|
128. |
32017 R 1202: Verordnung (EU) 2017/1202 der Kommission vom 5. Juli 2017 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 6)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/1200, (EU) 2017/1201 und (EU) 2017/1202 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 1.
(2) ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 4.
(3) ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 6.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/28 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 167/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1055]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/880 der Kommission vom 23. Mai 2017 mit Regelungen über die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel festgelegt wurde, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurde, auf andere Tierarten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
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„12a. |
32017 R 0880: Verordnung (EU) 2017/880 der Kommission vom 23. Mai 2017 mit Regelungen über die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel festgelegt wurde, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurde, auf andere Tierarten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/880 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/29 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 168/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1056]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
|
„— |
32017 L 1009: Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 der Kommission vom 13. März 2017 (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 21), |
|
— |
32017 L 1010: Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 der Kommission vom 13. März 2017 (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 23), |
|
— |
32017 L 1011: Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 der Kommission vom 15. März 2017 (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 25).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinien (EU) 2017/1009, (EU) 2017/1010 und (EU) 2017/1011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 21.
(2) ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 23.
(3) ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 25.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
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L 174/31 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 169/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1057]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/698 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12nza (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
|
— |
32017 R 0698: Delegierte Verordnung (EU) 2017/698 der Kommission vom 3. Februar 2017 (ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/698 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/32 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 170/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1058]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/999 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2017/1000 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
|
„— |
32017 R 0999: Verordnung (EU) 2017/999 der Kommission vom 13. Juni 2017 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 7) |
|
— |
32017 R 1000: Verordnung (EU) 2017/1000 der Kommission vom 13. Juni 2017 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 14)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/999 und (EU) 2017/1000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 7.
(2) ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 14.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 171/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1059]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/735 der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zza (Verordnung (EG) Nr. 440/2008) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
„— |
32017 R 0735: Verordnung (EU) 2017/735 der Kommission vom 14. Februar 2017 (ABl. L 112 vom 28.4.2017, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/735 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 112 vom 28.4.2017, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
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L 174/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 172/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1060]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32017 R 0776: Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/776 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 173/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1061]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/794 der Kommission vom 10. Mai 2017 zur Genehmigung von Siliciumdioxid/Kieselgur als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/795 der Kommission vom 10. Mai 2017 zur Genehmigung von pyrogenem, synthetisch amorphem, oberflächenbehandeltem Siliciumdioxid in Nanoform als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/796 der Kommission vom 10. Mai 2017 zur Genehmigung von Dichlofluanid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/802 der Kommission vom 10. Mai 2017 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 5 (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzl (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2291 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
|
„12zzzzm. |
32017 R 0794: Durchführungsverordnung (EU) 2017/794 der Kommission vom 10. Mai 2017 zur Genehmigung von Siliciumdioxid/Kieselgur als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 7) |
|
12zzzzn. |
32017 R 0795: Durchführungsverordnung (EU) 2017/795 der Kommission vom 10. Mai 2017 zur Genehmigung von pyrogenem, synthetisch amorphem, oberflächenbehandeltem Siliciumdioxid in Nanoform als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 10) |
|
12zzzzo. |
32017 R 0796: Durchführungsverordnung (EU) 2017/796 der Kommission vom 10. Mai 2017 zur Genehmigung von Dichlofluanid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 13) |
|
12zzzzp. |
32017 D 0802: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/802 der Kommission vom 10. Mai 2017 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 5 (ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 29)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/795, (EU) 2017/795 und (EU) 2017/796 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/802 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 7.
(2) ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 10.
(3) ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 13.
(4) ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 29.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/37 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 174/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1062]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/270 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Sulfurylfluorid (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/357 der Kommission vom 28. Februar 2017 über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Cyclaniliprol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/358 der Kommission vom 28. Februar 2017 zur Bestätigung der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/359 der Kommission vom 28. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 der Kommission vom 28. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 der Kommission vom 2. März 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Prosulfuron als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/377 der Kommission vom 3. März 2017 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Pseudozyma flocculosa Stamm ATCC 64874 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/406 der Kommission vom 8. März 2017 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/408 der Kommission vom 8. März 2017 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/409 der Kommission vom 8. März 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs Wasserstoffperoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/419 der Kommission vom 9. März 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs Urtica spp. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/428 der Kommission vom 10. März 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs tonhaltige Pflanzenkohle (charbon argileux) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(13) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/438 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Abamectin (13) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(14) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission vom 24. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) (14) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(15) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
|
2. |
Nach Nummer 13zzzzzzy (Durchführungsverordnung (EU) 2017/407 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/270, (EU) 2017/357, (EU) 2017/358, (EU) 2017/359, (EU) 2017/360, (EU) 2017/375, (EU) 2017/377, (EU) 2017/406, (EU) 2017/408, (EU) 2017/409, (EU) 2017/419, (EU) 2017/428, (EU) 2017/438 und (EU) 2017/555 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 48.
(2) ABl. L 54 vom 1.3.2017, S. 4.
(3) ABl. L 54 vom 1.3.2017, S. 6.
(4) ABl. L 54 vom 1.3.2017, S. 8.
(5) ABl. L 54 vom 1.3.2017, S. 11.
(6) ABl. L 58 vom 4.3.2017, S. 3.
(7) ABl. L 58 vom 4.3.2017, S. 11.
(8) ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 83.
(9) ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 91.
(10) ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 95.
(11) ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 4.
(12) ABl. L 66 vom 11.3.2017, S. 1.
(13) ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 67.
(14) ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/41 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 175/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1063]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/725 der Kommission vom 24. April 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mesotrion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/753 der Kommission vom 28. April 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cyhalofop-butyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/755 der Kommission vom 28. April 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Mesosulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/781 der Kommission vom 5. Mai 2017 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Methylnonylketon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/805 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flazasulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/806 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/831 der Kommission vom 16. Mai 2017 zur Genehmigung des Wirkstoffs Beauveria bassiana Stamm 147 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/840 der Kommission vom 17. Mai 2017 über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Orthosulfamuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/841 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bentazon, Bifenazat, Bromoxynil, Carfentrazon-ethyl, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Diquat, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Flumioxazin, Foramsulfuron, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazamox, Imazosulfuron, Isoxaflutol, Laminarin, Metalaxyl-M, Methoxyfenozid, Milbemectin, Oxasulfuron, Pendimethalin, Phenmedipham, Pymetrozin, S-Metolachlor und Trifloxystrobin (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/842 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/843 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Genehmigung des Wirkstoffs Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(12) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
|
2. |
Nach Nummer 13zzzzzzzh (Durchführungsverordnung (EU) 2017/428 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/725, (EU) 2017/753, (EU) 2017/755, (EU) 2017/781, (EU) 2017/805, (EU) 2017/806, (EU) 2017/831, (EU) 2017/840, (EU) 2017/841, (EU) 2017/842 und (EU) 2017/843 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 24.
(2) ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 24.
(3) ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 35.
(4) ABl. L 118 vom 6.5.2017, S. 1.
(5) ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 26.
(6) ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 31.
(7) ABl. L 124 vom 17.5.2017, S. 27.
(8) ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 10.
(9) ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 12.
(10) ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 16.
(11) ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 21.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/45 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 176/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1064]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6c (Beschluss 2011/13/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:
|
„6d. |
32014 R 1307: Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Abweichend von Ziffer 8 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens gilt Artikel 2 nicht für Grünland innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/46 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 177/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1065]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2017/738 des Rates vom 27. März 2017 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich des Gehalts an Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Richtlinie (EU) 2017/898 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für in Spielzeug verwendete chemische Stoffe in Bezug auf Bisphenol A (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
|
„— |
32017 L 0738: Richtlinie (EU) 2017/738 des Rates vom 27. März 2017 (ABl. L 110 vom 27.4.2017, S. 6), |
|
— |
32017 L 0898: Richtlinie (EU) 2017/898 der Kommission vom 24. Mai 2017 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 128)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien (EU) 2017/738 und (EU) 2017/898 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 110 vom 27.4.2017, S. 6.
(2) ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 128.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/47 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 178/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1066]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2017/774 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Phenol (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
„— |
32017 L 0774: Richtlinie (EU) 2017/774 der Kommission vom 3. Mai 2017 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 47)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2017/774 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 47.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/48 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 179/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1067]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/670 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften für Spirituosen. Nach der Einleitung zu Kapitel XXVII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften über Spirituosen nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9b (Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
|
„9ba. |
32017 R 0670: Delegierte Verordnung (EU) 2017/670 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse (ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 5)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/670 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 5.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/49 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 180/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1068]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/405 der Kommission vom 8. März 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Sulfoxaflor in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(3) |
Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
„— |
32017 R 0405: Verordnung (EU) 2017/405 der Kommission vom 8. März 2017 (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 71)“. |
Artikel 2
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
„— |
32017 R 0405: Verordnung (EU) 2017/405 der Kommission vom 8. März 2017 (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 71)“. |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/405 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 71.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/50 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 181/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1069]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/623 der Kommission vom 30. März 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Amitraz, Coumaphos, Diflufenican, Flumequin, Metribuzin, Permethrin, Pyraclostrobin und Streptomycin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Verordnung (EU) 2017/624 der Kommission vom 30. März 2017 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Daminozid und Tolylfluanid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) 2017/626 der Kommission vom 31. März 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Cyantraniliprol, Cypermethrin, Cyprodinil, Difenoconazol, Ethephon, Fluopyram, Flutriafol, Fluxapyroxad, Imazapic, Imazapyr, Lambda-Cyhalothrin, Mesotrion, Profenofos, Propiconazol, Pyrimethanil, Spirotetramat, Tebuconazol, Triazophos und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) 2017/627 der Kommission vom 3. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenpyroximat, Triadimenol und Triadimefon in oder auf bestimmten Erzeugnissen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(6) |
Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
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„— |
32017 R 0623: Verordnung (EU) 2017/623 der Kommission vom 30. März 2017 (ABl. L 93 vom 6.4.2017, S. 1) |
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— |
32017 R 0624: Verordnung (EU) 2017/624 der Kommission vom 30. März 2017 (ABl. L 93 vom 6.4.2017, S. 30) |
|
— |
32017 R 0626: Verordnung (EU) 2017/626 der Kommission vom 31. März 2017 (ABl. L 96 vom 7.4.2017, S. 1) |
|
— |
32017 R 0627: Verordnung (EU) 2017/627 der Kommission vom 3. April 2017 (ABl. L 96 vom 7.4.2017, S. 44)“. |
Artikel 2
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
|
„— |
32017 R 0623: Verordnung (EU) 2017/623 der Kommission vom 30. März 2017 (ABl. L 93 vom 6.4.2017, S. 1) |
|
— |
32017 R 0624: Verordnung (EU) 2017/624 der Kommission vom 30. März 2017 (ABl. L 93 vom 6.4.2017, S. 30) |
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— |
32017 R 0626: Verordnung (EU) 2017/626 der Kommission vom 31. März 2017 (ABl. L 96 vom 7.4.2017, S. 1) |
|
— |
32017 R 0627: Verordnung (EU) 2017/627 der Kommission vom 3. April 2017 (ABl. L 96 vom 7.4.2017, S. 44)“. |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/623, (EU) 2017/624, (EU) 2017/626 und (EU) 2017/627 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 93 vom 6.4.2017, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 6.4.2017, S. 30.
(3) ABl. L 96 vom 7.4.2017, S. 1.
(4) ABl. L 96 vom 7.4.2017, S. 44.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/52 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 182/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/1070]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/671 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (2), berichtigt in ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 23, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(4) |
Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
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„— |
32017 R 0671: Verordnung (EU) 2017/671 der Kommission vom 7. April 2017 (ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 9) |
|
— |
32017 R 0693: Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission vom 7. April 2017 (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 1), berichtigt in ABl. L 131 vom 20.4.2017, S. 23“. |
Artikel 2
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
|
„— |
32017 R 0671: Verordnung (EU) 2017/671 der Kommission vom 7. April 2017 (ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 9) |
|
— |
32017 R 0693: Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission vom 7. April 2017 (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 1), berichtigt in ABl. L 131 vom 20.4.2017, S. 23“. |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/671 und (EU) 2017/693, berichtigt in ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 23, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 9.
(2) ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/54 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 183/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2019/1071]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/191 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/166/EU zur Einführung neuer Technologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5czg (Beschluss 2010/166/EU der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
|
— |
32017 D 0191: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/191 der Kommission vom 1. Februar 2017 (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 63)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/191 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 63.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/55 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 184/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2019/1072]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
„— |
32017 R 0830: Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 der Kommission vom 15. Mai 2017 (ABl. L 124 vom 17.5.2017, S. 3)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 124 vom 17.5.2017, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/56 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 185/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens [2019/1073]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1j (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission) Folgendes angefügt:
„ , geändert durch:
|
— |
32017 R 1084: Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1084 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/57 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 186/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens [2019/1074]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Anhang XVII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 10 (Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
|
„11. |
32014 L 0026: Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/26/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/59 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 187/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens [2019/1075]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 wird die Richtlinie 90/314/EWG des Rates (2) mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aus diesem zu streichen ist. |
|
(3) |
Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
|
2. |
Unter Nummer 7i (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
|
3. |
Nach Nummer 7k (Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
|
4. |
Der Text von Nummer 7 (Richtlinie 90/314/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2018 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/2302 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/61 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 188/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2019/1076]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fo (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
|
„1fp. |
32016 D 0902: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 23).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/902 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 23.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
|
27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/62 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 189/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2019/1077]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Der Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Der Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Der Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Der Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(6) |
Der Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(7) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1214 wird der Beschluss 2011/382/EU der Kommission (7) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(8) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1215 wird der Beschluss 2012/720/EU der Kommission (8) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(9) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1216 wird der Beschluss 2011/263/EU der Kommission (9) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(10) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1217 wird der Beschluss 2011/383/EU der Kommission (10) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(11) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1218 wird der Beschluss 2011/264/EU der Kommission (11) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(12) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1219 wird der Beschluss 2012/721/EU der Kommission (12) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(13) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Text von Nummer 2e (Beschluss 2011/264/EU der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32017 D 1218: Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 63)“ |
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2. |
Der Text von Nummer 2h (Beschluss 2011/263/EU der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32017 D 1216: Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 31)“ |
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3. |
Der Text von Nummer 2r (Beschluss 2011/382/EU der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32017 D 1214: Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 1)“ |
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4. |
Der Text von Nummer 2h (Beschluss 2011/383/EU der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32017 D 1217: Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 45)“ |
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5. |
Der Text von Nummer 2zg (Beschluss 2012/720/EU der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32017 D 1215: Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 16)“ |
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6. |
Der Text von Nummer 2zh (Beschluss 2012/721/EU der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32017 D 1219: Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 79)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 1.
(2) ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 16.
(3) ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 31.
(4) ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 45.
(5) ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 63.
(6) ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 79.
(7) ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40.
(8) ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 25.
(9) ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22.
(10) ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52.
(11) ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34.
(12) ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 38.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/65 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 190/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2019/1078]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/605 der Kommission vom 29. März 2017 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32017 R 0605: Verordnung (EU) 2017/605 der Kommission vom 29. März 2017 (ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 3)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/605 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/66 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 192/2017
vom 22. September 2017
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2019/1079]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/1905 der Kommission vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 15 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32016 R 1905: Verordnung (EU) 2016/1905 der Kommission vom 22. September 2016 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 19)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1905 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 19.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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27.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/67 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 191/2017
wurde vor seiner Annahme zurückgezogen und ist daher hinfällig.