ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 173

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
27. Juni 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1088 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)

1

 

 

Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)

3

 

*

Information über das Datum der Unterzeichnung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

35

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/1089 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

39

 

*

Verordnung (EU) 2019/1091 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Ausfuhr von Erzeugnissen, die verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern und von Nichtwiederkäuern enthalten ( 1 )

42

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1092 des Rates vom 26. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2302 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

47

 

*

Beschluss (EU) 2019/1093 des Rates vom 26. Juni 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2019 und einer geänderten Obergrenze für die Jahresbeiträge für das Jahr 2020

49

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1094 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4303)  ( 1 )

52

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1095 der Kommission vom 25. Juni 2019 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Bosnien und Herzegowina und Russland in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4285)  ( 1 )

93

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1088 DES RATES

vom 6. Juni 2019

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 (1) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 15. April 2008 in Kraft, wurde stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft.

(2)

Auf Empfehlung der Kommission beschloss der Rat am 28. Februar 2017 zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Guinea-Bissau zum Abschluss eines neuen Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zu ermächtigen.

(3)

Das letzte Protokoll im Rahmen des Abkommens ist am 23. November 2017 ausgelaufen.

(4)

Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 15. November 2018 paraphiert.

(5)

Ziel des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) (im Folgenden „Protokoll“) ist es, der Union und der Republik Guinea-Bissau eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern Guinea-Bissaus sowie zur Unterstützung der Bemühungen von Guinea-Bissau zur Entwicklung seiner blauen Wirtschaft zu ermöglichen.

(6)

Damit Schiffe der Union möglichst bald die Fangtätigkeiten aufnehmen können, sollte das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden.

(7)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (3) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. BIRCHALL


(1)  Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49).

(2)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 (ABl. L 342 vom 27.12.2007, S. 5).

(3)  Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/3


PROTOKOLL

zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

Die den Schiffen der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsschiffe“) gemäß Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingeräumten Fangmöglichkeiten sind in dem vorliegenden Artikel festgelegt:

1.   Im ersten und zweiten Jahr der Anwendung dieses Protokolls werden die Fangmöglichkeiten durch ein Aufwandssystem (basierend auf einer Bruttoregistertonne, BRT) nach folgenden Modalitäten ausgedrückt:

a)

Grundfischarten (Krebstiere, Kopffüßer und Fische) sowie kleine pelagische Arten:

i)

Garnelenfänger/Froster: 3 700 BRT pro Jahr;

ii)

Frostertrawler, Fisch- und Tintenfischfänger: 3 500 BRT pro Jahr;

iii)

Trawler für kleine pelagische Arten; 15 000 BRT pro Jahr;

b)

weit wandernde Arten (die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten Arten) mit Ausnahme der Familie der Alopiidae und der Familie der Sphyrnidae sowie der folgenden Arten: Cetorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus.

i)

Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: 28 Schiffe;

ii)

Angel-Thunfischfänger: 13 Schiffe.

2.   Ab dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls werden die Fangmöglichkeiten durch Fangbeschränkungen nach Arten (basierend auf zulässigen Gesamtfangmengen, TAC) ausgedrückt:

a)

Grundfischarten (Krebstiere, Kopffüßer und Fische) sowie kleine pelagische Arten:

i)

Garnelenfänger/Froster: 2 500 Tonnen pro Jahr;

ii)

Frostertrawler, Fischfänger: 11 000 Tonnen pro Jahr;

iii)

Frostertrawler, Tintenfischfänger: 1 500 Tonnen pro Jahr;

iv)

Trawler für kleine pelagische Arten; 18 000 Tonnen pro Jahr;

b)

weit wandernde Arten (die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten Arten) mit Ausnahme der Familie der Alopiidae und der Familie der Sphyrnidae sowie der folgenden Arten: Cetorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus,

i)

Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: 28 Schiffe;

ii)

Angel-Thunfischfänger: 13 Schiffe.

3.   Der Übergang von der Aufwandssteuerung (basierend auf BRT) zu einem System mit Fangbeschränkungen (basiert auf TAC) geht mit der Einführung des elektronischen Meldesystems (Electronic Reporting System – ERS) und der Verarbeitung der übermittelten Fangdaten einher. Zu diesem Zweck werden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 10 des Abkommens (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) vor dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls Leitlinien für eine einheitliche Anwendung dieses Systems für alle Industrieflotten ausgearbeitet.

4.   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten vorbehaltlich der Artikel 8 und 9.

Artikel 2

Laufzeit

Dieses Protokoll und der Anhang hierzu gelten für eine Dauer von fünf Jahren ab dem ersten Tag seiner vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 16, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 15 gekündigt wird.

Artikel 3

Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden: „Guinea-Bissau“) eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu fördern. Guinea-Bissau verpflichtet sich, anderen ausländischen Flotten, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus tätig sind und dieselben Merkmale aufweisen und dieselben Arten befischen, keine günstigeren technischen Bedingungen als die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen zu gewähren.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Protokoll gemäß Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2), in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“), über die wesentlichen Elemente mit Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der nachhaltigen und vernünftigen Umweltpflege umgesetzt wird.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Informationen über alle Abkommen, mit denen ausländischen Schiffen Zugang zu der Fischereizone Guinea-Bissaus gewährt wird und über den damit verbundenen Fischereiaufwand zu veröffentlichen und auszutauschen, insbesondere die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge.

(4)   Gemäß Artikel 5 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Guinea-Bissaus ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls gemäß dessen Anhang erteilt wurde.

Artikel 4

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 15 600 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen in der Fischereizone Guinea-Bissaus in Höhe von 11 600 000 EUR und

b)

einem spezifischen Betrag in Höhe von 4 000 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus.

(3)   Der Betrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels, der von den Reedern zu zahlenden Gebühren für Fanggenehmigungen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens und den in Kapitel II dieses Protokolls festgelegten Bedingungen ausgestellt werden, wird auf etwa 4 000 000 EUR geschätzt.

(4)   Absatz 1 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 8, 9, 14, 15 und 16.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt spätestens 90 Tage nach dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls und für die Folgejahre spätestens 30 Tage nach dem Jahrestag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls.

(6)   Die Behörden Guinea-Bissaus entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a.

(7)   Die Zahlungen nach diesem Artikel erfolgen auf ein einziges Konto der Staatskasse bei der Zentralbank von Guinea-Bissau; die Bankverbindung wird jedes Jahr vom Fischereiministerium mitgeteilt. Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte finanzielle Gegenleistung, die zur Unterstützung des Fischereisektors bestimmt ist, wird Guinea-Bissau auf einem Konto der Staatskasse zur Verfügung gestellt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission jedes Jahr von den Behörden Guinea-Bissaus mitgeteilt.

Artikel 5

Unterstützung des Fischereisektors

(1)   Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen dieses Protokolls trägt zur Umsetzung der nationalen Fischereistrategie und zur Förderung der Blauen Wirtschaft bei. Ziel ist die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die Weiterentwicklung des Sektors, insbesondere durch

die Verstärkung der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten (auch durch Installation und Inbetriebnahme des ERS);

die Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Zwecke sowie der Analyse und Bewertungskapazitäten für Fischereiressourcen und Fischereien;

die Stärkung der Kapazitäten der Akteure des Fischereisektors;

die Unterstützung der handwerklichen Fischerei;

der Ausbau der internationalen Zusammenarbeit;

die Verbesserung der Bedingungen für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen und die Förderung von Investitionen in diesem Sektor;

die Entwicklung von für die Fischerei relevanten Infrastrukturen;

die Unterstützung der Blauen Wirtschaft und Entwicklung der Aquakultur.

(2)   Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten bzw. gegebenenfalls der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele für die Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei unter Berücksichtigung der Prioritäten, die Guinea-Bissau in seiner nationalen Fischereipolitik oder in anderen einschlägigen Politikbereichen, insbesondere in den Bereichen Unterstützung für die handwerkliche Fischerei, Überwachung, Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) festgelegt hat, sowie der Prioritäten für den Ausbau der wissenschaftlichen Kapazitäten Guinea-Bissaus im Fischereisektor;

c)

Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele.

(3)   Vorschläge für Änderungen des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Guinea-Bissau legt jedes Jahr einen Bericht über den Stand der Durchführung der Projekte vor, die mit der Finanzierung zur Unterstützung des Fischereisektors umgesetzt werden; der Bericht wird vom Gemischten Ausschuss geprüft. Guinea-Bissau legt vor Ablauf dieses Protokolls auch einen Abschlussbericht vor.

(5)   Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen.

(6)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die Ergebnisse der Umsetzung dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung dieser finanziellen Gegenleistung nur maximal sechs Monate nach Ablauf dieses Protokolls erfolgen.

(7)   Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Maßnahmen außenwirksam dargestellt werden.

Artikel 6

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und die IUU-Fischerei in der Fischereizone Guinea-Bissaus zu bekämpfen, ausgehend von dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und auf der Grundlage einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Meeresökosysteme.

(2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls arbeiten die Union und Guinea-Bissau bei der Überwachung der Entwicklung der Bestände und der Fischereien in der Fischereizone Guinea-Bissaus zusammen.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einhaltung der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF) sowie die subregionale Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien, insbesondere im Rahmen der Subregionalen Fischereikommission (SRFC), zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um bei Bedarf und im gegenseitigen Einvernehmen neue Maßnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu treffen.

Artikel 7

Gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss

(1)   Der gemäß Artikel 4 des Abkommen eingerichtete Gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss“) setzt sich aus Wissenschaftlern zusammen, die zu gleicher Zahl von den Vertragsparteien benannt werden. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, können auch Beobachter, insbesondere Vertreter regionaler Fischereiorganisationen wie der CECAF, am Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss teilnehmen.

(2)   Der Gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss tritt gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen sollten im Prinzip abwechselnd in Guinea-Bissau und in der Union stattfinden. Auf Antrag einer Vertragspartei können auch weitere Sitzungen anberaumt werden. Der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien abwechselnd geführt.

(3)   Der Aufgabenbereich des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

a)

das Zusammenstellen der Daten über den Fischereiaufwand und die Fänge der nationalen und ausländischen Flotten, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus tätig sind und unter dieses Protokoll fallende Arten befischen;

b)

das Vorschlagen, Überwachen oder Auswerten der jährlichen Bestandserhebungen als Beitrag zur Bestandsabschätzung und zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird;

c)

hiervon ausgehend das Erstellen eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand dieses Protokolls sind;

d)

das Ausarbeiten — auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien — eines wissenschaftlichen Gutachtens über die Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden.

(4)   Auf der Grundlage der von der ICCAT verabschiedeten Empfehlungen und Entschließungen, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (z. B. des CECAF) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Sitzungen des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses verabschiedet der Gemischte Ausschuss Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das Protokoll fallenden Fischereiressourcen, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe auswirken.

Artikel 8

Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen

(1)   Beschließt Guinea-Bissau aufgrund eines Gutachtens des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses im Rahmen einer Maßnahme zur Bestandserhaltung die räumliche oder zeitliche Schließung einer Fischerei, tritt der Gemischte Ausschuss zusammen, um die Grundlagen dieses Beschlusses zu prüfen, die Auswirkungen der Maßnahme auf die Fischereitätigkeit der Unionsschiffe im Rahmen des Abkommens zu bewerten und über eventuelle Korrekturmaßnahmen zu befinden.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen einigt sich der Gemischte Ausschuss auf eine proportionale Kürzung der finanziellen Gegenleistung der Union nach dem Abkommen und gegebenenfalls einen Ausgleich für die Reeder.

(3)   Jede von Guinea-Bissau aufgrund eines wissenschaftlichen Gutachtens beschlossene Einstellung einer Fischerei wird nichtdiskriminierend auf alle diese Fischerei betreibenden Schiffe angewandt, einschließlich der nationalen sowie der unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffe.

(4)   Die in Artikel 1 vorgesehenen Fangmöglichkeiten können einvernehmlich auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses durch den Gemischten Ausschuss angepasst werden. In einem solchen Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a proportional und zeitanteilig geändert, und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend angepasst.

(5)   Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten sowie die Umsetzungsmodalitäten für dieses Protokoll und des Anhangs hierzu der Unterstützung des Fischereisektors prüfen und einvernehmlich ändern.

Artikel 9

Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sind Schiffe der Union an Fischereitätigkeiten interessiert, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind, so können entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus zur Erprobung der technischen Machbarkeit und der Rentabilität neuer Fischereien Lizenzen für die versuchsweise Durchführung dieser Tätigkeiten erteilt werden. Soweit möglich, werden solche Versuchsfischereien unter Rückgriff auf die vor Ort verfügbare wissenschaftliche und technische Expertise durchgeführt. Ziel der Versuchsfischereikampagnen ist es, die technische Machbarkeit und die Rentabilität neuer Fischereien zu testen.

(2)   Zu diesem Zweck übermittelt die Europäische Kommission den Behörden Guinea-Bissaus Anträge auf Erteilung einer Lizenz für die Versuchsfischerei anhand einer technischen Dokumentation, die folgende Angaben enthält:

a)

die Zielarten;

b)

die technischen Merkmale des Schiffes;

c)

die Erfahrung der Schiffsoffiziere im Bereich der betreffenden Fischereitätigkeiten;

d)

technische Parameter der vorgeschlagenen Maßnahmen (Laufzeit, Fanggerät, zu erforschende Regionen usw.);

e)

die Art der erfassten Daten, um eine wissenschaftliche Überwachung der Auswirkungen dieser Fischerei auf die Ressourcen und Ökosysteme sicherzustellen.

(3)   Lizenzen für die Versuchsfischerei sollten für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt werden. Die Genehmigung unterliegt der Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von den Behörden Guinea-Bissaus festgelegt wird.

(4)   Während der gesamten Dauer der Kampagne befinden sich ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaates und ein von Guinea-Bissau ausgewählter Beobachter an Bord.

(5)   Die im Rahmen der Versuchsfischereikampagne zulässigen Fänge werden durch die Behörden Guinea-Bissaus festgelegt. Alle im Laufe der Versuchsfischereikampagne getätigten Fänge bleiben Eigentum des Reeders. Fische, deren Größe nicht den Vorschriften entspricht oder deren Fang nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus nicht zulässig ist, werden nicht an Bord behalten oder vermarktet.

(6)   Die detaillierten Ergebnisse der Kampagne werden dem Gemischten Ausschuss und dem Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss zur Auswertung übermittelt.

(7)   Sollten die Unionsschiffe an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführt sind, so konsultieren die Vertragsparteien den Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss. Die Vertragsparteien vereinbaren die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und nehmen bis zum Auslaufen dieses Protokolls Änderungen an diesem Protokoll und dem Anhang hierzu vor. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend angehoben. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert.

Artikel 10

Wirtschaftliche Einbindung von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union in den Fischereisektor Guinea-Bissaus

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Einbindung von Unionsakteuren in alle Zweige der Fischwirtschaft Guinea-Bissaus zu fördern, insbesondere durch die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und die Schaffung von Infrastrukturen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um private Wirtschaftsbeteiligte der Union verstärkt auf die Marktchancen in Handel und Industrie, insbesondere in Bezug auf Direktinvestitionen, im gesamten Fischereisektor Guinea-Bissaus hinzuweisen.

(3)   Mit demselben Ziel kann Guinea-Bissau Anreize für Wirtschaftsbeteiligte der Union bieten, die solche Investitionen tätigen.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Investitionsmöglichkeiten und Finanzierungsinstrumente für die Durchführung bestimmter Maßnahmen oder Projekte zu ermitteln.

(5)   Der Gemischte Ausschuss zieht jährlich eine Bilanz der Umsetzung dieses Artikels.

Artikel 11

Informationsaustausch

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, elektronischen Systemen für den Austausch von Informationen und Dokumenten in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls den Vorzug zu geben.

(2)   Die elektronische Fassung der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Dokumente ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten.

(3)   Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Für die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens gilt dann automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs dieses Protokolls.

Artikel 12

Vertraulichkeit der Daten

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Union und ihren Fischereitätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

(2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften der ICCAT und anderer regionaler und subregionaler Fischereiorganisationen nur aggregierte Daten über die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte in der Fischereizone Guinea-Bissaus veröffentlicht werden.

(3)   Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Bewirtschaftung und des Monitoring sowie zur Kontrolle und Überwachung der Fischerei verwendet werden.

(4)   Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von der Union übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.

Artikel 13

Geltende Rechtsvorschriften

(1)   Die Tätigkeiten der Unionsschiffe in den Gewässern Guinea-Bissaus unterliegen dem geltenden Recht Guinea-Bissaus, sofern im Abkommen sowie in diesem Protokoll und in seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorgesehen ist.

(2)   Die Vertragsparteien informieren einander schriftlich über jede Änderung ihrer Politik und ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der Fischerei. Diese gesetzgeberischen und regulatorischen Änderungen, die technische Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten haben, gelten nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer amtlichen Mitteilung für die Unionsschiffe.

Artikel 14

Aussetzung der Durchführung dieses Protokolls

(1)   Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b, wird gegebenenfalls nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss ausgesetzt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Guinea-Bissaus verhindern;

b)

grundlegende Änderungen bei der Festlegung oder Durchführung der Fischereipolitik einer der Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;

c)

die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou wurden aktiviert;

d)

die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a wird von der Union aus anderen als den in Buchstabe c genannten Gründen nicht gezahlt;

e)

ein gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die Situation vor den Ereignissen gemäß Absatz 1 wiederhergestellt ist. Allerdings kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf dieses Protokolls erfolgen.

(3)   Die den Unionsschiffen erteilten Fanggenehmigungen können gleichzeitig mit der Aussetzung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme wird die Geltungsdauer dieser Fanggenehmigungen um den Zeitraum der Aussetzung der Fischereitätigkeiten verlängert. Während des Aussetzungszeitraums werden alle Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone Guinea-Bissaus unterbrochen.

(4)   Die Durchführung dieses Protokolls kann ausgesetzt werden, wenn die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt; dies gilt nicht für den in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Fall, der zu einer sofortigen Aussetzung führt. In der Zwischenzeit nehmen die Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf.

(5)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Durchführung dieses Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung dieses Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 15

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, dieses Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.

Artikel 16

Vorläufige Anwendung

Das vorliegende Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Съставено в Брюксел на петнадесети юни две хиляди и деветнадесета година.

Hecho en Bruselas, el quince de junio de dos mil diecinueve.

V Bruselu dne patnáctého června dva tisíce devatenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den femtende juni to tusind og nitten.

Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten Juni zweitausendneunzehn.

Kahe tuhande üheksateistkümnenda aasta juunikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκαεννέα.

Done at Brussels on the fifteenth day of June in the year two thousand and nineteen.

Fait à Bruxelles, le quinze juin deux mille dix-neuf.

Sastavljeno u Bruxellesu petnaestog lipnja godine dvije tisuće devetnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì quindici giugno duemiladiciannove.

Briselē, divi tūkstoši deviņpadsmitā gada piecpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai devynioliktų metų birželio penkioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkilencedik év június havának tizenötödik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħmistax-il jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u dsatax.

Gedaan te Brussel, vijftien juni tweeduizend negentien.

Sporządzono w Brukseli dnia piętnastego czerwca roku dwa tysiące dziewiętnastego.

Feito em Bruxelas, em quinze de junho de dois mil e dezanove.

Întocmit la Bruxelles la cincisprezece iunie două mii nouăsprezece.

V Bruseli pätnásteho júna dvetisícdevätnásť.

V Bruslju, dne petnajstega junija leta dva tisoč devetnajst.

Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayhdeksäntoista.

Som skedde i Bryssel den femtonde juni år tjugohundranitton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image 1

За Република Гвинея Бисау

Por la República de Guinea-Bissau

Za Republiku Guinea-Bissau

For Republikken Guinea-Bissau

Für die Republik Guinea-Bissau

Guinea-Bissau Vabariigi nimel

Για την Δημοκρατία της Γουινέας-Μπισάου

For the Republic of Guinea-Bissau

Pour la République de Guinée-Bissau

Za Republiku Gvineju Bissau

Per la Repubblica di Guinea-Bissau

Gvinejas-Bisavas Republikas vārdā –

Bisau Gvinėjos Respublikos vardu

A Bissau-guineai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Ginea Bissaw

Voor de Republiek Guinee-Bissau

W imieniu Republiki Gwinei Bissau

Pela República da Guiné-Bissau

Pentru Republica Guineea-Bissau

Za Guinejsko-bissauskú republiku

Za Republiko Gvinejo Bissau

Guinea-Bissaun tasavallan puolesta

För Republiken Guinea-Bissau

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(1)   ABl. L 342 vom 27.12.2007, S. 5.

(2)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE GUINEA-BISSAUS

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.   Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die Union oder Guinea-Bissau

für die Union: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der Union in Guinea-Bissau;

für Guinea-Bissau: das für Fischerei zuständige Ministerium.

2.   Fischereizone

Die zulässige Fischereizone, in der die Unionsschiffe Fischfang betreiben dürfen, entspricht der Fischereizone Guinea-Bissaus, einschließlich des entsprechenden Anteils am gemeinsamen Gebiet zwischen Guinea-Bissau und Senegal, im Einklang mit den Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus und den geltenden internationalen Übereinkommen, bei denen Guinea-Bissau Vertragspartei ist.

Die Basislinien sind in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.

3.   Benennung eines Agenten vor Ort

Mit Ausnahme der Thunfischfänger muss jedes Unionsschiff, das im Rahmen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung erlangen will, durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Guinea-Bissau vertreten sein.

4.   Bankkonto

Guinea-Bissau teilt der Union vor Inkrafttreten dieses Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

5.   Kontaktstellen

Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre jeweiligen Kontaktstellen, die den Informationsaustausch über die Umsetzung dieses Protokolls ermöglichen, insbesondere über Fragen im Zusammenhang mit dem Austausch von globalen Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand, Verfahren im Zusammenhang mit Fanggenehmigungen und der Durchführung der sektoralen Unterstützung.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen

Abschnitt 1

Anzuwendende Verfahren

1.   Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung - zugelassene Schiffe

Die in Artikel 6 des Abkommens genannten Fanggenehmigungen werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff im Register der Fischereifahrzeuge der Union geführt wird und die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) einhält. Der Reeder, der Kapitän und das Schiff müssen allen früheren Verpflichtungen, die aufgrund von im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fischereitätigkeiten in Guinea-Bissau entstanden sind, nachgekommen sein.

2.   Beantragung einer Fanggenehmigung

Die Union unterbreitet Guinea-Bissau für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 40 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das in der Anlage zum Anhang dieses Protokolls enthaltene Formular.

Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des dieses Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:

a)

ein Beleg über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung;

b)

gegebenenfalls Name und Anschrift des Agenten vor Ort für das Schiff;

c)

bei Trawlern ein Beleg über die Vorauszahlung der Pauschalbeteiligung an den Beobachterkosten;

d)

bei Trawlern die vom Flaggenstaat ausgestellte Bescheinigung der Schiffstonnage.

Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen dieses Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr und gegebenenfalls der Pauschalbeteiligung an den Beobachterkosten beigefügt werden.

3.   Erteilung der Fanggenehmigung

Guinea-Bissau erteilt die ursprüngliche Fanggenehmigung spätestens 25 Tage nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und mindestens 15 Tage vor Beginn des Fangzeitraums. Diese Genehmigung wird den Reedern übermittelt:

im Falle von Trawlern über den Konsignatar mit Kopie an die Union und

im Falle von Thunfischfängern über die Delegation der Union in Guinea-Bissau.

Bei Thunfischfängern wird eine Kopie dieser Fanggenehmigung von der zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege dem Reeder und gegebenenfalls seinem Agenten vor Ort mit Kopie an die Union übermittelt. Die Gültigkeit dieser Kopie erlischt mit dem Eingang des Originals der Fanggenehmigung. Diese an Bord von Thunfischfängern gehaltene Kopie ist 40 Tage lang gültig und wird während dieses Zeitraums als dem Original gleichwertig angesehen.

Bei Verlängerung einer Fanggenehmigung während der Laufzeit dieses Protokolls muss die neue Fanggenehmigung klar auf die ursprüngliche Fanggenehmigung Bezug nehmen.

Die Union leitet die Fanggenehmigung an den Reeder oder seinen Konsignatar weiter. Sind die Büros der Union geschlossen, kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung dem Reeder oder seinem Konsignatar auch direkt zustellen, mit einer Kopie an die Union.

4.   Liste der fangberechtigten Schiffe

Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt Guinea-Bissau für jede Kategorie von Schiffen die endgültige Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde umgehend zugestellt und der Union auf elektronischem Wege übermittelt.

5.   Geltungsdauer der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigungen werden für drei oder sechs Monate oder ein Jahr erteilt.

Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“

a)

im ersten Jahr der Anwendung dieses Protokolls der Zeitraum vom Beginn seiner vorläufigen Anwendung bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

b)

danach jedes vollständige Kalenderjahr;

c)

im letzten Jahr der Anwendung dieses Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen dieses Protokolls.

Die Geltungsdauer einer drei- bzw. sechsmonatigen Genehmigung beginnt jeweils am Ersten eines Monats. Die Geltungsdauer der Fanggenehmigungen kann jedoch keinesfalls über den 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung hinausgehen.

6.   Mitführen der Fanggenehmigung an Bord

Die Fanggenehmigung ist stets an Bord des Schiffs mitzuführen.

Die Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer dürfen jedoch bereits fischen, sobald sie auf der oben genannten vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Aushändigung der Fanggenehmigung muss diese vorläufige Liste ständig an Bord dieser Schiffe mitgeführt werden.

7.   Übertragung einer Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.

Im Falle höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung auf Antrag der Union jedoch durch eine neue Genehmigung für ein dem zu ersetzenden Schiff vergleichbares Schiff ersetzt.

Hierzu wird die zu ersetzende Fanggenehmigung vom Reeder oder seinem Konsignatar an Guinea-Bissau zurückgegeben und Guinea-Bissau stellt umgehend die Ersatzgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar zum Zeitpunkt der Übergabe der zu ersetzenden Genehmigung nach der technischen Untersuchung gemäß Nummer 9 dieses Kapitels unverzüglich erteilt. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.

Wenn bei Trawlern die Tonnage des Ersatzschiffes größer ist als die des ersetzten Schiffes, wird die zusätzlich zu begleichende Gebühr anhand der Tonnagedifferenz anteilig für die Restlaufzeit berechnet. Diese zusätzliche Gebühr ist vom Reeder zum Zeitpunkt der Übertragung der Fanggenehmigung zu begleichen.

Guinea-Bissau aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union unverzüglich zugestellt.

8.   Hilfsschiffe

Auf Antrag der Union gestattet Guinea-Bissau Unionsschiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen. Die Hilfsschiffe müssen die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führen oder im Besitz eines Unternehmens der Union sein und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein.

Guinea-Bissau erstellt die Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie umgehend an die mit den Fischereikontrollen beauftragte nationale Behörde und die Union.

Die Hilfsschiffe müssen über eine nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus erteilte Genehmigung verfügen, wobei eine jährliche Gebühr zu entrichten ist.

9.   Technische Inspektion für Trawler

Einmal jährlich oder nach Änderung der Tonnage des Schiffes oder Änderung der Fischereikategorie aufgrund des Einsatzes anderer Fanggeräte muss jeder Trawler der Union in im Hafen von Bissau einer technischen Inspektion nach den geltenden Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus unterzogen werden.

Zweck dieser technischen Inspektion ist es, die Konformität der technischen Merkmale des Schiffs und der an Bord befindlichen Fanggeräte sowie die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften und der Vorschriften über die Einschiffung der nationalen Seeleute zu überprüfen.

Guinea-Bissau muss die technische Inspektion zwingend innerhalb von höchstens 48 Stunden nach Eintreffen des Trawlers im Hafen durchführen, sofern die Ankunft des Trawlers zuvor mitgeteilt wurde.

Nach der technischen Inspektion stellt Guinea-Bissau dem Kapitän des Schiffes unverzüglich eine Konformitätsbescheinigung aus.

Die Konformitätsbescheinigung ist ein Jahr lang gültig. Bei jeder Änderung der Fischerei von oder zu der Kategorie der Garnelenfänger ist jedoch eine neue Konformitätsbescheinigung erforderlich. Darüber hinaus ist auch eine neue Konformitätsbescheinigung erforderlich, wenn das Schiff die Fischereizone Guinea-Bissaus für mehr als 45 Tage verlässt.

Die Konformitätsbescheinigung ist stets an Bord mitzuführen.

Die Kosten für die technische Inspektion sind vom Reeder zu tragen und entsprechen den in den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzten Beträgen. Diese Kosten dürfen nicht höher sein als die Beträge, die von Schiffen Guinea-Bissaus oder Schiffen unter der Flagge eines Drittstaats für dieselbe Leistung gezahlt werden.

Abschnitt 2

Gebühren und Vorauszahlungen

Die Pauschalgebühr wird für jede Schiffskategorie in den technischen Datenblättern in der Anlage zu diesem Anhang festgesetzt. Sie umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben, mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, so wird die Pauschalgebühr zeitanteilig entsprechend der beantragten Geltungsdauer angepasst. Diese angepasste Pauschalgebühr wird gegebenenfalls um den für drei- bzw. sechsmonatige Genehmigungen fälligen Aufschlag erhöht, wie er in den entsprechenden technischen Datenblättern festgelegt ist.

KAPITEL III

Technische Erhaltungsmaßnahmen

Die technischen Maßnahmen für Unionsschiffe im Besitz einer Fanggenehmigung in Bezug auf Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge sind für jede Fischereikategorie in den in der Anlage zu diesem Anhang enthaltenen technischen Datenblättern festgelegt.

Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer müssen alle von der ICCAT angenommenen Empfehlungen einhalten.

KAPITEL IV

Fangmeldungen

1.   Fischereilogbuch

Der Kapitän eines Unionsschiffes, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch. Bei Thunfischfängern entspricht das Fischereilogbuch gemäß den einschlägigen ICCAT-Resolutionen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Fischereidaten geregelt ist.

Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf.

Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend, täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

Das Fischereilogbuch muss leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet werden.

Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

2.   Fangmeldungen

2.1.   Erstes und zweites Jahr der Anwendung dieses Protokolls mit dem System der Fischereiaufwandsregelung

Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes, indem er die für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Guinea-Bissaus ausgefüllten Fischereilogbücher an Guinea-Bissau aushändigt.

Der Kapitän übermittelt die Fischereilogbücher an die zu diesem Zweck mitgeteilte E-Mail-Adresse. Guinea-Bissau bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwortmail.

Zusätzlich können die Fischereilogbücher auch wie folgt übermittelt werden:

a)

bei Anlaufen eines Hafens in Guinea-Bissau werden die Originale der Fischereilogbücher dem Vertreter der Generaldirektion Industriefischerei des Fischereiministeriums von Guinea-Bissau (im Folgenden „Generaldirektion Industriefischerei“ übergeben, der den Eingang schriftlich bestätigt;

b)

bei Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus ohne vorheriges Anlaufen eines guinea-bissauischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbücher binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 30 Tagen nach Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus per Post übersandt.

Der Kapitän übersendet der Union Kopien aller Fischereilogbücher. Für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an eines der folgenden wissenschaftlichen Institute:

a)

IRD (Institut de recherche pour le développement – Forschungsinstitut für Entwicklung)

b)

IEO (Instituto Español de Oceanografía — Spanisches Ozeanographisches Institut) oder

c)

IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfera — Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und Meteorologie).

Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Guinea-Bissaus zurück, sind die Fischereitätigkeiten und Fänge erneut wie beschrieben zu melden.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach seinem geltendem nationalem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Guinea-Bissau eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Guinea-Bissau unterrichtet die Union umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.

2.2.   Ab dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls mit dem Quotensystem

1.

Der Kapitän eines im Rahmen des Abkommens fischenden Unionsschiffs muss ein Fischereilogbuch führen, das den geltenden Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT entspricht. Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Fischereilogbuch.

2.

Jedes Unionsschiff, das im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Genehmigung ist, muss mit einem elektronischen System für Fangmeldungen (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, über das Daten über die Fischereitätigkeit des Schiffs (im Folgenden „ERS-Daten“) erfasst und übermittelt werden können.

3.

Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

a)

die Kapitäne aller Schiffe, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern Guinea-Bissaus tätig sind, füllen das elektronische Fischereilogbuch täglich aus und senden es binnen sieben Tagen nach Verlassen des Fanggebiets per ERS (Anlage 4 dieses Anhangs) oder im Falle einer Störung desselben per E-Mail an das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Guinea-Bissau.

b)

Im elektronischen Fischereilogbuch müssen für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl eingetragen werden. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Er trägt außerdem gegebenenfalls für jede Art die Mengen ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

4.

Die ERS-Daten werden von dem Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an Guinea-Bissau gewährleistet. Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können.

5.

Der Flaggenstaat und Guinea-Bissau stellen sicher, dass sie mit der für die automatische Übermittlung der ERS-Daten in dem Format gemäß Anlage 4 Nummer 3 dieses Anhangs erforderlichen Hard- und Software ausgerüstet sind.

6.

Für die Übermittlung der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet werden.

7.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem nationalen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Guinea-Bissau eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Guinea-Bissau unterrichtet die Union umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.

8.

Der Flaggenstaat und Guinea-Bissau benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Anhangs dient. Der Flaggenstaat und Guinea-Bissau übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich.

3.   Übergang zu einem elektronischen System

Die Vertragsparteien verständigen sich im Gemischten Ausschuss über die Modalitäten für den Übergang zu einem ERS, in dem die Unionsschiffe gemäß den Bestimmungen in der Anlage zu diesem Anhang die Daten über die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fischereitätigkeiten in elektronischer Form erfassen und an Guinea-Bissau übermitteln.

Der Übergang sollte spätestens zu Beginn des dritten Jahres der Anwendung dieses Protokolls wirksam werden.

4.   Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

Die Union erstellt für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleinenfischer auf der Basis dieser Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

Die Union übermittelt die Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres an Guinea-Bissau und an den Reeder.

Fällt die Endabrechnung höher aus als der für die Ausstellung der Fanggenehmigung beglichene Pauschalbetrag, überweist der Reeder die Differenz umgehend an Guinea-Bissau. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag, kann der Reeder die Differenz nicht zurückfordern.

KAPITEL V

Anlandungen und Umladungen

1.   Anlandung oder Umladung der Fänge

Der Kapitän eines Unionsschiffes, das Fänge aus der Fischereizone Guinea-Bissaus im Hafen von Bissau anlanden oder umladen möchte, muss dem Vertreter der Generaldirektion Industriefischerei mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung folgende Angaben übermitteln:

a)

Name des Unionsschiffes, das anlanden oder umladen wird;

b)

den Anlande- oder Umladehafen;

c)

das Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;

d)

für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

e)

bei Umladung den Namen des Empfängerschiffes.

Bei Umladungen muss sich der Kapitän vergewissern, dass für das Empfängerschiff eine entsprechende, von den zuständigen Behörden ausgestellte Genehmigung vorliegt.

Die Umladung muss an der Reede des Hafens von Bissau erfolgen, deren geografische Koordinaten von den zuständigen Behörden an den Kapitän und den Konsignatar des Schiffes übermittelt werden. Umladungen auf See sind untersagt.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem guinea-bissauischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt.

2.   Sachleistungen für die Ernährungssicherheit

Trawler sind verpflichtet, einen Teil ihrer Fänge im Hinblick auf die Ernährungssicherheit des Landes in Guinea-Bissau anzulanden. Die Anlandungen erfolgen wie folgt:

2,5 Tonnen je Quartal und Schiff für Fischfänger/Tintenfischfänger;

1,25 Tonnen je Quartal und Schiff für Garnelenfänger.

Um die Durchführung dieser Maßnahme zu erleichtern, können die Beiträge je Schiff für mehrere Schiffe gebündelt und für mehrere Quartale kumulativ zur Verfügung gestellt werden. Die Anlandungen erfolgen im Hafen von Bissau und werden vom Vertreter der Generaldirektion „Industriefischerei“ in Empfang genommen.

Ein Formular für den Eingang dieser Sachleistungen wird von der Generaldirektion „Industriefischerei“ systematisch erstellt und unterzeichnet und anschließend dem Kapitän übergeben.

Diese Anlandungen können Gegenstand von Vereinbarungen sein, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festzulegen sind.

KAPITEL VI

Überwachung und Inspektionen

1.   Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone

Jede Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines Unionsschiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Guinea-Bissau 24 Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden. Bei Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern beträgt diese Frist lediglich vier Stunden.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

a)

Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

b)

für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

c)

die Aufmachung der Erzeugnisse.

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax oder Funk an die von Guinea-Bissau mitgeteilte E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz. Guinea-Bissau teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Jedes Schiff, das in der Fischereizone Guinea-Bissaus fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.

2.   Schiffspositionsmeldungen – VMS

Unionsschiffe müssen, wenn sie sich in der Fischereizone von Guinea-Bissau aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Im Folgenden „VMS“) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffs jede Stunde automatisch an das FÜZ seines Flaggenstaates übertragen wird.

Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.

Die Positions- und Fangmeldungen erfolgen vorrangig über das VMS/ERS oder, im Falle einer Störung desselben, per E-Mail, Fax oder Funk. Guinea-Bissau teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a)

das Schiffskennzeichen;

b)

die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs und

e)

weist das in Anlage 3 vorgegebene Format auf.

Betreibt ein Schiff in der Fischereizone Guinea-Bissaus Fischfang, ohne seine Einfahrt in die Zone zuvor gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß.

3.   Inspektion auf See oder im Hafen

Bei Unionsschiffen im Besitz einer Fanggenehmigung werden in der Fischereizone Guinea-Bissaus Inspektionen auf See oder im Hafen von guinea-bissauischen Schiffen und Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbeauftragte zu erkennen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die guinea-bissauischen Inspektoren dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Sie können in Übereinstimmung mit dem internationalen Seerecht gegebenenfalls von Vertretern der nationalen Sicherheitskräfte Guinea-Bissaus begleitet werden.

Die Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Guinea-Bissau kann Inspektoren, die von der Union akkreditiert sind, gestatten, sich an der Inspektion als Beobachter zu beteiligen.

Der Kapitän des Schiffs der Union erleichtert den guinea-bissauischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die guinea-bissauischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.

Die guinea-bissauischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Guinea-Bissau auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts.

4.   Kontrolle der Fänge

In den ersten zwei Jahren der Anwendung dieses Protokolls mit Anwendung des Verwaltungssystems in BRT erfolgt die Stichprobenkontrolle der Übereinstimmung der Fänge mit den Angaben in den Fischereilogbüchern pro Quartal bei einem Drittel der zum Fischfang berechtigten Trawler der Union.

Die Kontrollen werden am Ende einer Fangreise nach einer Vorankündigung von 24 Stunden durchgeführt und dauern höchstens vier Stunden.

Die Kontrollen erfolgen an einem Ort, dessen geografische Koordinaten von den zuständigen Behörden an den Kapitän und den Konsignatar des Schiffes übermittelt werden.

Ab dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls mit Anwendung des Systems Verwaltung auf der Grundlage von TAC wird die Häufigkeit der Fangkontrollen überprüft, um der Einführung der Überprüfung der Fangdaten mit dem ERS Rechnung zu tragen.

KAPITEL VII

Verstöße

1.   Behandlung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein Unionsschiff mit Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

2.   Aufbringung von Schiffen – Informationssitzung

Wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Unionsschiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen guinea-bissauischen Hafen anzulaufen.

Guinea-Bissau benachrichtigt die Union innerhalb von höchstens 48 Stunden über jede Aufbringung eines Unionsschiffs im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen das betreffende Schiff, den Kapitän, die Besatzung oder die Ladung ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen, beruft Guinea-Bissau auf Antrag der Union innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung des Schiffes eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

3.   Ahndung des Verstoßes — Vergleich

Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Guinea-Bissau nach seinem geltendem nationalem Recht festgesetzt.

Ist zur Regelung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren erforderlich, wird vor dessen Anstrengung ein Vergleichsverfahren zwischen Guinea-Bissau und der Union eingeleitet, um Art und Höhe der Sanktion festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens vier Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

4.   Gerichtsverfahren — Banksicherheit

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Guinea-Bissau bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Guinea-Bissau unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

Guinea-Bissau teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.   Freigabe des Schiffes

Das Schiff und sein Kapitän dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen oder die Banksicherheit hinterlegt wurde.

KAPITEL VIII

Anheuern von Seeleuten

1.   Zahl anzuheuernder Seeleute

Während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung heuert jeder Trawler der Union Seeleute aus Guinea-Bissau an, und zwar innerhalb folgender Grenzen:

a)

fünf Seeleute bei weniger als 250 BRT;

b)

sechs Seeleute bei 250 bis 400 BRT;

c)

sieben Seeleute bei 400 bis 650 BRT;

d)

acht Seeleute bei mehr als 650 BRT.

Die Reeder der Unionsschiffe bemühen sich, darüber hinaus weitere Seeleute aus Guinea-Bissau anzuheuern.

2.   Auswahl der Seeleute

Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus erstellen eine indikative Liste qualifizierter Seeleute, die insbesondere über die Befähigungszeugnisse für die Sicherheit auf See (gemäß den Normen des Internationalen Übereinkommens für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, STCW-Normen) verfügen und zum Anheuern auf Unionsschiffen bestimmt sind, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand. Diese Liste und ihre regelmäßigen Aktualisierungen werden der Union übermittelt.

Die Liste gemäß Unterabsatz 1 wird anhand von Kriterien erstellt, die die Auswahl kompetenter und qualifizierter Seeleute ermöglichen. Der Seemann

a)

ist im Besitz eines gültigen guinea-bissauischen Passes;

b)

verfügt über ein gültiges Seefahrtsbuch mit dem Nachweis darüber, dass er eine Grundausbildung im Bereich der Sicherheit auf See für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen erhalten hat, die den geltenden internationalen Standards entspricht;

c)

verfügt über dokumentierte Erfahrung auf Schiffen der industriellen Fischerei;

d)

verfügt über ein gültiges ärztliches Attest, in dem bescheinigt wird, dass er in der Lage ist, die Aufgaben an Bord von Fischereifahrzeugen wahrzunehmen.

Der Reeder oder sein Konsignatar kann die anzuheuernden Seeleute aus dieser Liste auswählen; er teilt Guinea-Bissau ihre Aufnahme in die Besatzung mit.

3.   Heuerverträge

Der Heuervertrag der Seeleute wird zwischen dem Reeder oder seinem Konsignatar und dem Seemann ausgehandelt, der gegebenenfalls durch seine Gewerkschaft vertreten wird, in Zusammenarbeit mit Guinea-Bissau. Ausdrücklich im Vertrag genannt werden unter anderem Einschiffungsdatum und -hafen.

Durch diesen Vertrag ist der Seemann an das in Guinea-Bissau auf ihn anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen. Er ist damit unter anderem lebens-, kranken- und unfallversichert.

Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

Für guinea-bissauische Seeleute gilt die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.   Heuer der Seeleute

Die Heuer der guinea-bissauischen Seeleute wird von den Reedern gezahlt. Sie wird vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder oder seinem Konsignatar und Guinea-Bissau einvernehmlich festgesetzt.

Die Heuer darf nicht niedriger sein als die der Besatzungen auf guinea-bissauischen Schiffen und sie darf nicht unter den IAO-Normen liegen.

5.   Pflichten der Seeleute

Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Ist der Seemann an dem für das Anbordgehen vorgesehenen Datum zu der vereinbarten Uhrzeit nicht anwesend oder entspricht seine Qualifikation nicht den Erwartungen des Kapitäns, so gilt der Vertrag als hinfällig. Er wird durch einen anderen guinea-bissauischen Seemann ersetzt, wobei dies nicht zu einer Verzögerung der Abfahrt des Schiffes führen darf.

KAPITEL IX

Beobachter

1.   Beobachtung der Fischereitätigkeiten

Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

Für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer nehmen die Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen untereinander und mit interessierten Staaten auf, um eine regionale Beobachterregelung auszuarbeiten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen.

Die anderen Schiffe nehmen einen von Guinea-Bissau bestellten Beobachter an Bord. Trifft der Beobachter nicht zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Ort ein, so ist dieser Beobachter zu ersetzen, damit das Schiff seine Tätigkeit unverzüglich aufnehmen kann.

2.   Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

Bei Erteilung der Fanggenehmigung teilt Guinea-Bissau der Union und dem Reeder oder seinem Konsignatar die bezeichneten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, zu der der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes anwesend sein wird. Guinea-Bissau informiert die Union und den Reeder oder seinen Konsignatar unverzüglich über jede Änderung bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern.

Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3.   Pauschalbeitrag

Bei Begleichung der Gebühren zahlt der Reeder Guinea-Bissau für jeden Trawler einen Jahrespauschalbetrag von 8 000 EUR, der je nach Geltungsdauer der Fanggenehmigung der bezeichneten Schiffe zeitanteilig angepasst wird.

4.   Vergütung des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Guinea-Bissaus.

5.   Einschiffungsbedingungen

Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen.

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Beobachter hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

6.   Pflichten des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

a)

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

b)

geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um;

c)

wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.

7.   Ein- und Ausschiffung des Beobachters

Der Reeder oder sein Konsignatar teilt Guinea-Bissau mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

Wird der Beobachter nicht in einem guinea-bissauischen Hafen ausgeschifft, so trägt der Reeder die Kosten für die unverzügliche Rückkehr des Beobachters nach Guinea-Bissau.

8.   Aufgaben des Beobachters

Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

a)

er beobachtet die Fischereitätigkeit des Schiffs;

b)

er überprüft die Position des Schiffs beim Fischfang;

c)

er führt Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Programme, einschließlich biologischer Probenahmen, durch;

d)

er erstellt eine Übersicht über die verwendeten Fanggeräte;

e)

er überprüft die Angaben zu den in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen im Fischereilogbuch;

f)

er überprüft den Anteil der Beifänge anhand der Vorgaben in den technischen Datenblättern für jede Fischereikategorie und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;

g)

er übermittelt seine Beobachtungen im Rahmen seines Einsatzes mindestens einmal pro Tag, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.   Bericht des Beobachters

Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht über seine Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

Der Beobachter übermittelt Guinea-Bissau seinen Bericht. Die Fang- und Rückwurfdaten werden dem wissenschaftlichen Institut Guinea-Bissaus (CIPA) übermittelt, das diese Daten nach der Verarbeitung und Analyse dem Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss vorlegt. Eine Kopie des Beobachterberichts wird der Union auf elektronischem Wege übermittelt.


(1)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).


Anlagen zum Anhang

Anlage 1

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 2

Technische Datenblätter nach Fischereikategorie

Anlage 3

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Anlage 4

Einführung des elektronischen Systems zur Übertragung von Fangdaten (ERS)

Anlage 1

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN GUINEA-BISSAU UND DER EUROPÄISCHEN UNION

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Anlage 2

Technische Datenblätter nach Kategorie

DATENBLATT 1

FISCHEREIKATEGORIE 1 — FROSTERTRAWLER, FISCH- UND TINTENFISCHFÄNGER

1.

Fanggebiet

Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.

2.

Zulässiges Fanggerät

2.1

Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig.

2.2

Kurrbäume sind zulässig.

2.3

Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreissen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt.

2.4

Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

3.

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm

4.

Beifänge

In den ersten beiden Jahren der Anwendung dieses Protokolls dürfen die Schiffe im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Menge am Ende einer Fangreise nicht mehr als 5 % Schalentiere an Bord haben.

Ab dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls gilt Folgendes:

Fischfänger dürfen im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Menge am Ende einer Fangreise nicht mehr als 5 % Schalentiere und 15 % Kopffüßer an Bord haben. Der Fang von Kalmaren (Todarodes sagittatus und Todaropsis eblanae) ist zulässig und wird unter den Zielarten erfasst.

Tintenfischfänger dürfen im Verhältnis zu den gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen am Ende einer Fangreise nicht mehr als 60 % Fische und 5 % Schalentiere an Bord haben.

Jedes Überschreiten dieser zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet.

Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um den Beifangsatz auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen.

5.

Zulässige Tonnage/Gebühren

5.1

Zulässige Tonnage (BRT) für die ersten beiden Jahre der Anwendung dieses Protokolls

3 500 BRT pro Jahr

5.2

Gebühren in EUR pro BRT für die ersten beiden Jahre der Anwendung dieses Protokolls

282 EUR/BRT/Jahr

Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatsgenehmigungen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 4 % bzw. 2,5 % festgesetzt.

5.3

Zulässige Fangmenge (TAC) ab dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls bis zum Auslaufen des Protokolls

11 000 Tonnen pro Jahr für Grundfische

1 500 Tonnen pro Jahr für Kopffüßer

5.4

Gebühren in EUR pro Tonne ab dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls bis zum Auslaufen des Protokolls

90 EUR/t für Grundfische

270 EUR/t für Kopffüßer


DATENBLATT 2

FISCHEREIKATEGORIE 2 — GARNELENFÄNGER

1.

Fanggebiet

Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.

2.

Zulässiges Fanggerät

2.1

Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig.

2.2

Kurrbäume sind zulässig.

2.3

Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreissen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt.

2.4

Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

3.

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

50 mm

4.

Beifänge

4.1

Garnelenfänger dürfen im Verhältnis zu den gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen am Ende einer Fangreise nicht mehr als 15 % Kopffüßer und 70 % Fische an Bord haben.

4.2

Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet.

4.3

Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um den Beifangsatz auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen.

5.

Zulässige Tonnage/Gebühren

5.1

Zulässige Tonnage (BRT) für die ersten beiden Jahre der Anwendung dieses Protokolls

3 700 BRT pro Jahr

5.2

Gebühren in EUR pro BRT für die ersten beiden Jahre der Anwendung dieses Protokolls

395 EUR/BRT/Jahr

Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatsgenehmigungen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 4 % bzw. 2,5 % festgesetzt.

5.3

Zulässige Fangmenge (TAC) ab dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls bis zum Auslaufen des Protokolls

2 500 Tonnen pro Jahr

5.4

Gebühren in EUR pro Tonne ab dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls bis zum Auslaufen des Protokolls

280 EUR/t


DATENBLATT 3

FISCHEREIKATEGORIE 3 — ANGEL-THUNFISCHFÄNGER

1.

Fanggebiet:

1.1

Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.

1.2

Thunfischfängern mit Angeln ist es gestattet, zur Ausübung ihrer Fischereitätigkeit in der Fischereizone Guinea-Bissaus Köderfisch zu fangen.

2.

Zugelassenes Fanggerät:

2.1

Angeln

2.2

Ringwaden mit lebenden Ködern: 16 mm

3.

Beifänge:

3.1

Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den einschlägigen Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten.

3.2

Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.

4.

Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

4.1

Jährliche Pauschalgebühr

2 500 EUR für 45,5 Tonnen pro Schiff

4.2

Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne

55 EUR/t

4.3

Anzahl fangberechtigter Schiffe

13 Schiffe


DATENBLATT 4

FISCHEREIKATEGORIE 4 — THUNFISCHWADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER

1.

Fanggebiet:

Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.

2.

Zugelassenes Fanggerät:

Waden und Oberflächenlangleinen

3.

Beifänge:

Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den einschlägigen Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten.

Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.

4.

Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

4.1

Jährliche Pauschalgebühr

4 500 EUR für 64,3 Tonnen pro Wadenfänger

3 000 EUR für 54,5 Tonnen pro Langleinenfischer

4.2

Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne

70 EUR/t für Wadenfänger

55 EUR/t für Langleinenfischer

4.3

Gebühr für Hilfsschiffe

3 000 EUR/Jahr/Schiff

4.4

Anzahl fangberechtigter Schiffe

28 Schiffe


DATENBLATT 5

FISCHEREIKATEGORIE 5 — FISCHEREIFAHRZEUGE FÜR KLEINE PELAGISCHE ARTEN

1.

Fanggebiet

Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.

2.

Zulässige Schiffe und Fanggeräte

Gemäß den Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus sind nur Schiffe mit einer Kapazität von bis zu 5 000 BRZ zugelassen.

Zulässiges Fanggerät sind pelagische Schleppnetze und industrielle Ringwaden.

3.

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm für Schleppnetze

4.

Beifänge

4.1

Trawler dürfen im Verhältnis zu den gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen am Ende einer Fangreise nicht mehr als 10 % Fische nicht pelagischer Arten, 10 % Kopffüßer und 5 % Schalentiere an Bord haben.

4.2

Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet.

4.3

Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um den Beifangsatz auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen.

5.

Zulässige Fangmenge/Gebühren

5.1

Zulässige Tonnage (BRT) für die ersten beiden Jahre der Anwendung dieses Protokolls

15 000 BRT pro Jahr

5.2

Gebühren in EUR pro BRT für die ersten beiden Jahre der Anwendung dieses Protokolls

250 EUR/BRT/Jahr

Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatsgenehmigungen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 4 % bzw. 2,5 % festgesetzt.

5.3

Zulässige Fangmenge (TAC) ab dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls bis zum Auslaufen dieses Protokolls

18 000 Tonnen pro Jahr

5.4

Gebühren in EUR pro Tonne ab dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls bis zum Auslaufen dieses Protokolls

100 EUR/t (Schiffe mit einer BRZ von mehr als 1 000 )

75 EUR/t (Schiffe mit einer BRZ von bis zu 1 000 )

Begriff der Fangreise:

Im Sinne dieser Anlage ist die Dauer einer Fangreise eines Unionsschiffes wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone von Guinea-Bissau;

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Umladung oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Anlandung in Guinea-Bissau.

Anlage 3

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

1.   Schiffspositionsmeldungen – VMS

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Guinea-Bissaus; sie wird mit dem Code „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

2.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffs jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Bei einer Störung wird das VMS des Schiffs innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Schiff nach Ablauf dieser Frist nicht mehr in der Fischereizone Guinea-Bissaus tätig sein.

Schiffe, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

3.   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Guinea-Bissau

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ von Guinea-Bissau. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Guinea-Bissau tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ Guinea-Bissaus erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ von Guinea-Bissau informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

4.   Störung des Kommunikationssystems

Guinea-Bissau stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach guinea-bissauischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.   Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Liegt ein Nachweis für illegales Verhalten vor, kann Guinea-Bissau das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die Union – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Guinea-Bissau übermittelt dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union den Nachweis für seinen Verdacht. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Guinea-Bissau die Positionsmeldungen umgehend in den geforderten Abständen.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Guinea-Bissau das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über gegebenenfalls erforderliche Monitoringmaßnahmen.

6.   Übertragung der Positionsmeldungen an Guinea-Bissau

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch (O)/ fakultativ (F)

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

O

Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI, MAN)

Internationales Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Detail Schiff; eindeutige Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden E/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Bei der Übermittlung sind folgende Angaben erforderlich, damit das FÜZ von Guinea-Bissau das sendende FÜZ identifizieren kann:

 

IP-Adresse des Servers des FÜZ oder DNS-Angaben

 

SSL-Zertifikat (vollständige Kette der Zertifizierungsstellen)

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

 

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

 

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

 

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

 

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

 

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

Anlage 4

Einführung des elektronischen Systems zur Übertragung von Fangdaten (ERS)

Aufzeichnung der Fangdaten und Übermittlung der Meldungen über das ERS

(1)

Der Kapitän eines Unionsschiffes, das im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Genehmigung ist, muss im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Fischereizone

a)

bei jeder Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und bei jeder Ausfahrt aus dieser Zone eine spezifische Meldung abgeben, in der die zum Zeitpunkt der Einfahrt in die Fischereizone bzw. der Ausfahrt aus dieser Zone an Bord befindlichen Mengen jeder Art sowie Datum, Uhrzeit und Position dieser Ein- oder Ausfahrt angegeben sind. Diese Meldung muss dem FÜZ von Guinea-Bissau spätestens zwei Stunden vor der Ein- bzw. Ausfahrt mittels ERS oder über ein anderes Kommunikationsmittel übermittelt werden;

b)

jeden Tag die Position des Schiffs um 12 Uhr mittags aufzeichnen, wenn keine Fischerei stattgefunden hat;

c)

für jede Fischereitätigkeit die Position, die Art des Fanggeräts und die Mengen jeder gefangenen Art, aufgeschlüsselt nach an Bord behaltenen Fängen und zurückgeworfenen Fängen, aufzeichnen. Jede Art ist durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig anzugeben; die Mengen werden in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angegeben;

d)

die im elektronischen Fischereilogbuch aufgezeichneten Daten täglich spätestens um 24 Uhr („00:00“) an seinen Flaggenstaat übermitteln. Diese Übermittlung ist für jeden Tag des Aufenthalts in der Fischereizone vorzunehmen, auch wenn keine Fänge getätigt wurden. Zudem müssen diese Daten auch vor jeder Ausfahrt aus der Fischereizone übermittelt werden.

(2)

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Daten verantwortlich.

(3)

Gemäß Kapitel IV des Anhangs zu diesem Protokoll stellt der Flaggenstaat die ERS-Daten dem FÜZ von Guinea-Bissau zur Verfügung.

Die Europäische Kommission stellt die Daten im UN/CEFACT-Format über das FLUX-Netz bereit.

Andernfalls werden die Daten bis zum Ende des Übergangszeitraums über die Datenautobahn (Data Exchange Highway – DEH) im Format EU-ERS (v 3.1) übermittelt.

Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des Schiffs automatisch und unverzüglich an das FÜZ von Guinea-Bissau weiter. Die anderen Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch weitergeleitet, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats; in der Zwischenzeit werden sie dem FÜZ von Guinea-Bissau auf automatische Anfrage an das FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich über den zentralen Knotenpunkt der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet dieser letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung.

(4)

Das FÜZ von Guinea-Bissau bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die Guinea-Bissau als Antwort auf eine von Guinea-Bissau selbst gestellte Anfrage erhält, wird keine Empfangsbestätigung übermittelt. Guinea-Bissau behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des elektronischen Übertragungssystems an Bord des Schiffs oder des Kommunikationssystems

(5)

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Guinea-Bissau unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Schiffe beeinträchtigen könnten.

(6)

Gehen beim FÜZ von Guinea-Bissau die von einem Schiff zu übermittelnden Daten nicht ein, so informiert es unverzüglich das FÜZ des Flaggenstaats. Das FÜZ des Flaggenstaats bemüht sich, unverzüglich die Gründe dafür zu ermitteln, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das FÜZ von Guinea-Bissau über das Ergebnis dieser Ermittlungen.

(7)

Funktioniert die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats nicht, so informiert das FÜZ den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder den/die Vertreter umgehend. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 24:00:00 Uhr.

(8)

Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff in der Fischereizone keinen Fischfang mehr betreiben und muss innerhalb von 24 Stunden die Fischereizone verlassen oder einen Hafen von Guinea-Bissau anlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.

(9)

Gehen in Guinea-Bissau aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der Union oder von Guinea-Bissau keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist.

(10)

Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt dem FÜZ von Guinea-Bissau alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die der Flaggenstaat seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag von Guinea-Bissau zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der Union aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als 24 Stunden beeinträchtigt sind. Guinea-Bissau unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit den betreffenden Unionsschiffen kein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung ihrer ERS-Daten angelastet wird. Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die fehlenden Daten in die elektronische Datenbank gemäß Nummer 3 eingegeben werden.

27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/35


Information über das Datum der Unterzeichnung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

Das Protokoll (1) zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau wurde am 15. Juni 2019 unterzeichnet.

Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 16 ab dem Datum seiner Unterzeichnung, also ab dem 15. Juni 2019, vorläufig angewendet.


(1)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.


VERORDNUNGEN

27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/36


VERORDNUNG (EU) 2019/1089 DES RATES

vom 6. Juni 2019

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 (1) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 15. April 2008 in Kraft, wurde stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft.

(2)

Das letzte Protokoll im Rahmen des Abkommens ist am 23. November 2017 ausgelaufen.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll ausgehandelt. Das neue Protokoll wurde am 15. November 2018 paraphiert.

(4)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1088 des Rates (3) wurde das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) (im Folgenden „Protokoll“) am 15. Juni 2019 unterzeichnet.

(5)

Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaatenaufgeteilt werden.

(6)

Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe rasch ihre Fangtätigkeit aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Tag gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „weit wandernde Arten“ die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten Arten, mit Ausnahme der Familie der Alopiidae und der Familie der Sphyrnidae sowie der folgenden Arten: Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus.

Artikel 2

Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) werden gemäß den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 3

Grundfischarten und kleine pelagische Arten

Die Fangmöglichkeiten für Grundfischarten und kleine pelagische Arten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

1.

Im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls auf der Grundlage eines Aufwandssystems (Bruttoregistertonnen, BRT):

a)

Garnelenfänger/Froster:

Spanien:

2 500 BRT;

Griechenland:

140 BRT;

Portugal:

1 060 BRT;

b)

Frostertrawler, Fisch- und Tintenfischfänger:

Spanien:

2 900 BRT;

Griechenland:

225 BRT;

Italien:

375 BRT;

c)

Trawler für kleine pelagische Arten:

Spanien:

3 500 BRT;

Portugal:

500 BRT;

Litauen:

5 000 BRT;

Lettland:

5 000 BRT;

Polen:

1 000 BRT;

2.

ab dem dritten Jahr der Anwendung des Protokolls auf der Grundlage eines Systems zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catch, TAC) je Art:

a)

Garnelenfänger/Froster:

Spanien:

1 650 Tonnen;

Griechenland:

100 Tonnen;

Portugal:

750 Tonnen;

b

Frostertrawler, Fischfänger:

Spanien:

9 500 Tonnen;

Griechenland:

500 Tonnen;

Italien:

1 000 Tonnen;

c)

Frostertrawler, Tintenfischfänger:

Spanien:

1 200 Tonnen;

Griechenland:

150 Tonnen;

Italien:

150 Tonnen;

d)

Trawler für kleine pelagische Arten:

Spanien:

3 900 Tonnen;

Portugal:

700 Tonnen;

Litauen:

6 000 Tonnen;

Lettland:

6 000 Tonnen;

Polen:

1 400 Tonnen.

Artikel 4

Weit wandernde Arten

Die Fangmöglichkeiten für weit wandernde Arten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien:

14 Schiffe;

Frankreich:

12 Schiffe;

Portugal:

2 Schiffe;

b)

Angel-Thunfischfänger:

Spanien:

10 Schiffe;

Frankreich:

3 Schiffe.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Juni 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. BIRCHALL


(1)  Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49).

(2)   ABl. L 342 vom 27.12.2007, S. 5.

(3)  Beschluss (EU) 2019/1088 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1090 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2019

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Dimethoat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2020 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Dimethoat gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 5. Mai 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 2. Oktober 2018 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Dimethoat die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 13. Dezember 2018 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Dimethoat und am 25. Januar 2019 den Entwurf einer Verordnung vorgelegt.

(9)

Die Behörde hat spezifische Bedenken geäußert. Insbesondere war es nicht möglich, das Expositionsrisiko für Verbraucher, Anwender, Arbeiter, Umstehende und Anwohner aufgrund ihrer Exposition gegenüber Rückständen von Dimethoat, bei dem ein genotoxisches Potenzial nicht ausgeschlossen werden konnte, und seinem Hauptmetaboliten Omethoat, der von der Mehrheit der Experten beim Peer Review als in vivo mutagen eingestuft wurde, auszuschließen. Außerdem kam die Behörde zu dem Schluss, dass bei allen bewerteten repräsentativen Verwendungen ein hohes Risiko für Säugetiere und für Nichtzielarthropoden im Fall von Dimethoat und für Honigbienen im Fall von sowohl Dimethoat als auch Omethoat gegeben war. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass weder die derzeitige noch die überarbeitete technische Spezifikation durch die (öko)toxikologische Bewertung untermauert wird.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 den Antragsteller auf, zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.

(11)

Die Bedenken in Bezug auf den Wirkstoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(12)

Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat sollte daher nicht erneuert werden.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Dimethoat enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(15)

Etwaige Aufbrauchfristen für Dimethoat enthaltende Pflanzenschutzmittel, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, sollten spätestens am 17. Oktober 2019 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei Kirschen und am 17. Juli 2020 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei anderen Kulturpflanzen enden.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Dimethoat bis zum 31. Juli 2020 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung über die Nichterneuerung der Genehmigung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(17)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Dimethoat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(18)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat wird nicht erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 149 zu Dimethoat gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 17. Januar 2020 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dimethoat als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen für Dimethoat enthaltende Pflanzenschutzmittel, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 17. Oktober 2019 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei Kirschen und am 17. Juli 2020 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei anderen Kulturpflanzen enden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2007/25/EG der Kommission vom 23. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance dimethoate EFSA Journal 2018;16(10):5454. https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5454.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diuron, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Metalaxyl-M, Methiocarb, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, S-Metolachlor und Tebuconazol. (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 16).


27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/42


VERORDNUNG (EU) 2019/1091 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2019

zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Ausfuhr von Erzeugnissen, die verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern und von Nichtwiederkäuern enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23a Buchstabe m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

(2)

Das Verbot der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern und von Erzeugnissen, die solches verarbeitetes tierisches Protein enthalten, in Drittländer, also einschließlich organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, wurde ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission (2) eingeführt, um der Übertragung boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) in Drittländer über möglicherweise kontaminiertes verarbeitetes tierisches Protein und der Gefahr ihrer Wiedereinfuhr in die Union vorzubeugen.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aktualisierte im Juni 2018 die quantitative Risikobewertung des BSE-Risikos, das von verarbeiteten tierischen Proteinen ausgeht (3). Die EFSA kam zu dem Schluss, dass die BSE-Gesamtinfektiosität des verarbeiteten tierischen Proteins 2018 viermal niedriger war als der 2011 geschätzte Wert.

(4)

Nach dem Gutachten der EFSA in Bezug auf verarbeitetes tierisches Protein sollten organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern enthalten, in die Ausnahmeregelung gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen werden, sofern sie nicht Material der Kategorie 1 und daraus gewonnene Erzeugnisse oder Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen verarbeitete Gülle, enthalten.

(5)

Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, wonach die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten ist, sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, enthält die Bedingungen, unter denen die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein oder von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zulässig ist. Allerdings wurden die Bedingungen für die Ausfuhr von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Proteine enthalten, nicht festgelegt. In Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher eine neue Nummer 5 eingefügt werden, in der diese Bedingungen festgelegt werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 6).

(3)  EFSA Journal 2018;16(7):5314


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Unbeschadet der Nummer 1 ist die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten.

Abweichend hiervon gilt dieses Verbot nicht für

a)

verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthält, welches

i)

in zugelassenen Heimtierfutterbetrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und

ii)

gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet worden ist;

b)

organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern oder eine Mischung verarbeiteter tierischer Proteine von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern enthalten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

i)

Sie enthalten kein Material der Kategorie 1 und daraus gewonnene Erzeugnisse oder Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Gülle im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die gemäß den Vorschriften für das Inverkehrbringen verarbeiteter Gülle gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission verarbeitet wird.

ii)

Die in den organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln enthaltenen verarbeiteten tierischen Proteine entsprechen den speziellen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

iii)

Die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel können anderes Material der Kategorie 3 enthalten, das wie folgt verarbeitet wurde:

nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder

entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder

entsprechend den spezifischen Anforderungen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, wenn diese Materialien gemäß der genannten Verordnung für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden können.

iv)

Sie wurden in zugelassenen Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt.

v)

Sie sind mit einem ausreichenden Anteil eines von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, zugelassenen Bestandteils gemischt, der das Produkt für Tiere ungenießbar macht oder auf andere Weise wirksam einen Missbrauch der Mischung zu Fütterungszwecken verhindert. Dieser Bestandteil muss mit den organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln in der Anlage, in der sie hergestellt werden, oder in einer zu diesem Zweck registrierten Anlage gemäß Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gemischt werden.

Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlands dies verlangt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, die Verwendung anderer Bestandteile oder anderer Methoden zur Verhinderung der Verwendung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln als Futtermittel akzeptieren, die nicht in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, sofern diese nicht den Bestimmungen von Artikel 22 Nummer 3 und Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 widersprechen.

vi)

Bei der Herstellung wird sichergestellt, dass eine Abtötung von Krankheitserregern gemäß den Anforderungen in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgenommen wird.

vii)

Sie verfügen über ein Etikett, das an der Verpackung oder dem Behälter befestigt ist und das mit der Aufschrift ‚Organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel/Keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung‘ versehen ist.

viii)

Sie werden unter folgenden Bedingungen ausgeführt:

Sie werden in verplombten Containern unmittelbar aus der Anlage, in der die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, oder aus der registrierten Anlage, in der der Bestandteil, der das Produkt ungenießbar macht, zugegeben wird, an die Ausgangsstelle aus dem Gebiet der Union, bei der es sich um eine Grenzkontrollstelle gemäß Anhang I des Beschlusses 2009/821/EG der Kommission handelt, befördert. Bevor die Sendung das Gebiet der Union verlässt, informiert der für den Transport der organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde der betreffenden Grenzkontrollstelle über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle.

Der Sendung liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier bei, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht und anhand des mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ausgestellt wurde. Auf diesem Handelspapier ist die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Unionsgebiet verlässt, in Feld I.28 einzutragen.

Bei der Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle überprüft die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle auf Risikobasis das Siegel der Container, die an dieser Grenzkontrollstelle vorgeführt werden. Verläuft die Überprüfung der Siegel nicht zufriedenstellend, muss die Sendung entweder vernichtet oder an den in Feld I.12 des Handelsdokuments angegebenen Herkunftsbetrieb zurückgesendet werden.

Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die in Feld I.4 angegebene zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Siegelüberprüfung sowie eventuell getroffene korrektive Maßnahmen.

Die für die Herkunftsanlage oder die registrierte Anlage, in der der Bestandteil, der das Produkt ungenießbar macht, zugegeben wird, verantwortliche zuständige Behörde führt risikobasierte amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung des ersten und zweiten Gedankenstrichs zu überprüfen und sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle für jede zur Ausfuhr bestimmte Sendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern oder eine Mischung verarbeiteter tierischer Proteine von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern enthalten, die an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrolle über TRACES bestätigt hat.

Die in Nummer 2 Buchstabe b Ziffern v, vii und viii genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.“

2.

In Kapitel V Abschnitt E wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Die Ausfuhr von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine ausschließlich von Nichtwiederkäuern und keine Materialien von Wiederkäuern enthalten, muss unter folgenden Bedingungen erfolgen:

a)

Es gelten die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii, iv, v, vi und vii dieses Abschnitts. Die in Nummer 2 Buchstabe b Ziffern v und vii genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.

b)

Das in diesen enthaltene verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Protein ist in Verarbeitungsanlagen herzustellen, die die Anforderungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c erfüllen und die in der Liste gemäß Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe d aufgeführt sind.

c)

Sie wurden in Betrieben oder Anlagen hergestellt, in denen ausschließlich organische Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmittel von Nichtwiederkäuern hergestellt werden.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Ausfuhr von unter dieser Nummer genannten organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die in Betrieben oder Anlagen hergestellt werden, in denen Material von Wiederkäuern enthaltende organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verarbeitet werden, zulassen, wenn wirksame Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Material enthalten, und organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die Wiederkäuermaterial enthalten, durchgeführt werden.

d)

Sie werden in neuem Verpackungsmaterial oder in Massengutcontainern, die nicht für die Beförderung von Wiederkäuermaterial verwendet werden oder die zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden, an die Ausgangsstelle aus dem Gebiet der Union befördert.

Die in Nummer 5 Buchstaben c und d genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.“


BESCHLÜSSE

27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/47


BESCHLUSS (GASP) 2019/1092 DES RATES

vom 26. Juni 2019

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2302 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Dezember 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2302 (1) angenommen.

(2)

In dem Beschluss (GASP) 2017/2302 ist für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Durchführungszeit von 20 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen.

(3)

Am 27. März 2019 hat die durchführende Organisation, die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW), die Union ersucht, die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2017/2302 zu verlängern. Die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Beschlusses um 12 Monate würde der OVCW ermöglichen, ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses über das Enddatum gemäß Artikel 5 Absatz 2 hinaus weiter durchzuführen und ihre angestrebten Ziele zu erreichen.

(4)

Die erwünschte Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2302 betrifft dessen Artikel 5 Absatz 2 sowie Nummer 6 des dazugehörigen Anhangs.

(5)

Wie im Ersuchen der OVCW vom 27. März 2019 ausdrücklich erwähnt, könnte die Fortsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2302 genannten Tätigkeiten ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen.

(6)

Die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2017/2302 sollte daher geändert werden, sodass die in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses genannten Aktivitäten weiter durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/2302 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Seine Geltungsdauer endet 32 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls bis zu diesem Tag keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.“

2.

Der Text der Nummer 6 des Anhangs erhält folgende Fassung:

„6.   Voraussichtliche Dauer

Die geplante Dauer des Projekts beträgt 32 Monate.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

G.L. GAVRILESCU


(1)  Beschluss (GASP) 2017/2302 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 12.12.2017, S. 49).


27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/49


BESCHLUSS (EU) 2019/1093 DES RATES

vom 26. Juni 2019

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2019 und einer geänderten Obergrenze für die Jahresbeiträge für das Jahr 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 7, Anwendung findet (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 3 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1877 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) legt die Kommission bis zum 15. Juni 2019 einen Vorschlag vor, in dem die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2019 und ein entsprechend geänderter Jahresbeitrag für 2019 festgelegt sind, falls dieser Jahresbeitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

(2)

Am 24. April 2019 hat die Europäische Investitionsbank (EIB) gemäß Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF der Kommission aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen für die von ihr verwalteten Instrumente übermittelt.

(3)

Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF für die EIB und Mittel aus dem 11. EEF für die Kommission abgerufen werden.

(4)

Am 12. November 2018 hat der Rat den Beschluss (EU) 2018/1715 (3) zur Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 auf 4 400 000 000 EUR für die Kommission und 300 000 000 EUR für die EIB erlassen.

(5)

Da die Kommission vorgeschlagen hat, die Entwicklungs- und internationale Zusammenarbeit im Zeitraum 2021-2027 nach neuen Modalitäten durchzuführen, verringert die Kommission ihre Vorausschätzungen der Zahlungen im Rahmen der EEF und senkt daher die Obergrenze für den Jahresbeitrag 2020 um 200 000 000 EUR —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds, die von den Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2019 an die Kommission und die EIB zu zahlen sind, sind in der Tabelle im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4 700 000 000 EUR herabgesetzt. Davon entfallen 4 400 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die Europäische Investitionsbank.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

G.L. GAVRILESCU


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)  Beschluss (EU) 2018/1715 des Rates vom 12. November 2018 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2020, des jährlichen Betrags für 2019, der ersten Tranche 2019 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021 und 2022 (ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 30).


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN

Schlüssel 10. EEF %

Schlüssel 11. EEF %

2. Tranche 2019 (in EUR)

Gesamt

Kommission

EIB

11. EEF

10. EEF

BELGIEN

3,53

3,24927

48 739 050,00

3 530 000,00

52 269 050,00

BULGARIEN

0,14

0,21853

3 277 950,00

140 000,00

3 417 950,00

TSCHECHIEN

0,51

0,79745

11 961 750,00

510 000,00

12 471 750,00

DÄNEMARK

2,00

1,98045

29 706 750,00

2 000 000,00

31 706 750,00

DEUTSCHLAND

20,50

20,57980

308 697 000,00

20 500 000,00

329 197 000,00

ESTLAND

0,05

0,08635

1 295 250,00

50 000,00

1 345 250,00

IRLAND

0,91

0,94006

14 100 900,00

910 000,00

15 010 900,00

GRIECHENLAND

1,47

1,50735

22 610 250,00

1 470 000,00

24 080 250,00

SPANIEN

7,85

7,93248

118 987 200,00

7 850 000,00

126 837 200,00

FRANKREICH

19,55

17,81269

267 190 350,00

19 550 000,00

286 740 350,00

KROATIEN

0,00

0,22518

3 377 700,00

0,00

3 377 700,00

ITALIEN

12,86

12,53009

187 951 350,00

12 860 000,00

200 811 350,00

ZYPERN

0,09

0,11162

1 674 300,00

90 000,00

1 764 300,00

LETTLAND

0,07

0,11612

1 741 800,00

70 000,00

1 811 800,00

LITAUEN

0,12

0,18077

2 711 550,00

120 000,00

2 831 550,00

LUXEMBURG

0,27

0,25509

3 826 350,00

270 000,00

4 096 350,00

UNGARN

0,55

0,61456

9 218 400,00

550 000,00

9 768 400,00

ΜΑLTA

0,03

0,03801

570 150,00

30 000,00

600 150,00

NIEDERLANDE

4,85

4,77678

71 651 700,00

4 850 000,00

76 501 700,00

ÖSTERREICH

2,41

2,39757

35 963 550,00

2 410 000,00

38 373 550,00

POLEN

1,30

2,00734

30 110 100,00

1 300 000,00

31 410 100,00

PORTUGAL

1,15

1,19679

17 951 850,00

1 150 000,00

19 101 850,00

RUMÄNIEN

0,37

0,71815

10 772 250,00

370 000,00

11 142 250,00

SLOWENIEN

0,18

0,22452

3 367 800,00

180 000,00

3 547 800,00

SLOWAKEI

0,21

0,37616

5 642 400,00

210 000,00

5 852 400,00

FINNLAND

1,47

1,50909

22 636 350,00

1 470 000,00

24 106 350,00

SCHWEDEN

2,74

2,93911

44 086 650,00

2 740 000,00

46 826 650,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14,67862

220 179 300,00

14 820 000,00

234 999 300,00

EU-28 INSGESAMT

100,00

100,00

1 500 000 000,00

100 000 000,00

1 600 000 000,00


27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1094 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2019

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4303)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Von den Mitgliedstaaten wurden mehrere neue nationale Ausnahmen sowie mehrere Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt.

(2)

Diese Ausnahmen sollten genehmigt werden.

(3)

Da Anhang I Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 deshalb angepasst werden müssen, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, sie in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(4)

Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

Artikel 2

Anhang I Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2019

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1)

Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

„I.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO

=

Straße

a/bi/bii

=

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS

=

Abkürzung des Mitgliedstaats

nn

=

laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

AT Österreich

RO-a-AT-1

Betrifft: Kleine Mengen aller Klassen, außer 1, 6.2 und 7.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bis zu 30 kg bzw. l gefährlicher Güter, die nicht zu der Beförderungsklasse 0 oder 1 gehören und sich in den Innenverpackungen von begrenzten Mengen oder in Versandstücken, die im Einklang mit dem ADR stehen, befinden oder bei denen es sich um robuste Artikel handelt, können in geprüften Kisten (X) zusammen verpackt werden.

Endnutzer dürfen sie vom Geschäft abholen und sie zurückbringen; Einzelhändlern ist es gestattet, sie den Endverbrauchern zu bringen oder zwischen ihren Geschäften zu transportieren.

Die Höchstmenge je Beförderungseinheit beträgt 333 kg bzw. l, der zulässige Umkreis 100 km.

Die Kisten müssen einheitlich gekennzeichnet und von einem vereinfachten Beförderungsdokument begleitet sein.

Es gelten nur wenige Bestimmungen für das Entladen und die Handhabung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: -

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022

BE Belgien

RO–a–BE-1

Betrifft: Klasse 1 — Kleine Mengen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Article 111 de l'arrêté royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020

RO–a–BE-2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: ‚ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–a–BE-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK-4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 4-2004

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–a–BE-4

Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1 000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: alle Vorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 1.7.1.4. e)).

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können.

An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1 000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift ‚Rauchdetektor‘ gekennzeichnet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — vorgesehen sind.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020

DE Deutschland

RO–a–DE-1

Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10 und 7.5.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28.

Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–DE-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Bezettelung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–DE-3

Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 l: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 l: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24.

Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–DE-5

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

DK Dänemark

RO–a–DK-2

Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 of 15. august 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. l.

Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden.

Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:

1.

Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.

2.

Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.

3.

Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.

4.

Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.

5.

Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–DK-3

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile und Kapitel 2, 3, 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6, 8.1 und 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, allgemeine Anforderungen für Beförderungseinheiten, Bordausrüstung und Ausbildung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen und Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen aus Haushalten oder Betrieben dürfen zur Entsorgung in bestimmten Außenverpackungen und/oder Umverpackungen zusammen verpackt und nach besonderen Versandverfahren einschließlich besonderer Verpackungs- und Kennzeichnungsbeschränkungen befördert werden. Die Menge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit ist begrenzt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3.

Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfälle mit Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung abgeholt werden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind.

Ablauf der Geltungsdauer: Mittwoch, 1. Januar 2025

ES Spanien

RO-a-ES-1

Betrifft: Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, des MEGC, des Tankcontainers oder des ortsbeweglichen Tanks anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der Großzettel muss nicht an Containern, mit denen Versandstücke befördert werden, angebracht werden, wenn diese ausschließlich im Straßenverkehr befördert werden. Diese Befreiung gilt nicht für die Klassen 1 und 7.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 97/2014. Anejo 1. Apartado 8.

Anmerkungen: Wird ein anderer Container als ein Tankcontainer nur im Straßenverkehr verwendet und steht er nicht mit einem intermodalen Beförderungsvorgang in Zusammenhang, erfüllt er die Funktion eines Wechselbehälters. Für Wechselbehälter, mit denen verpackte Güter befördert werden, sind keine Gefahrzettel erforderlich, ausgenommen für die Klassen 1 und 7.

Daher wurde es als zweckmäßig erachtet, Container, die als Wechselbehälter ausschließlich im Straßenverkehr verwendet werden, von der Pflicht zur Anbringung von Großzetteln (Placards) zu befreien, ausgenommen Container, mit denen Güter der Klassen 1 und 7 befördert werden.

Mit dieser Befreiung werden Container in Bezug auf Sicherheitsbedingungen Wechselbehältern gleichgestellt; es gibt keinen Grund, mehr Anforderungen an Container als an Wechselbehälter zu stellen, da sie aufgrund ihres spezifischen Designs und Baus mehr Sicherheitsanforderungen erfüllen. Im Übrigen gelten für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an und die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern, die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 5.3 der Richtlinie 2008/68/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2025

FI Finnland

RO-a-FI-1

Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 4 und 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen, Verpackungsvorschriften, Kennzeichnung und Dokumentation.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

In Bussen mit Fahrgästen können kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter als Fracht befördert werden; dabei darf die Gesamtmenge 200 kg nicht überschreiten. In einem Bus kann eine Privatperson gefährliche Güter im Sinne von Abschnitt 1.1.3 transportieren, sofern die betreffenden Güter für den Verkauf im Einzelhandel verpackt und für ihre persönliche Verwendung bestimmt sind. Die Gesamtmenge entzündbarer Flüssigkeiten, die in nachfüllbaren Gefäßen abgefüllt sind, darf 5 l nicht überschreiten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße und Regierungserlass zum Gefahrguttransport auf der Straße (194/2002)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–FI-2

Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teil 5, 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Sonderbestimmungen für die Beförderung in Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit mehr als einem Tank.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tankfahrzeuge oder von Beförderungseinheiten mit einem oder mehr Tanks, die gemäß 5.3.2.1.3 gekennzeichnet sind, kann der letzte beförderte Stoff, der in dem Beförderungsdokument angegeben wird, der Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO-a-FI-3

Betrifft: Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 kg netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Großzettel gemäß dem Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

FR Frankreich

RO–a–FR-2

Betrifft: Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 12.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–FR-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter (außer Klasse 7) in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I paragraphe 3.1.

Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022

RO–a–FR-6

Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter (außer Klasse 7) auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres annexe I, paragraphe 3.2.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022

RO–a–FR-7

Betrifft: Beförderung von Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände auf der Straße für Zwecke der Marktüberwachung

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufung, Sonderbestimmungen und Ausnahmen betreffend die Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, Bestimmungen betreffend die Verwendung von Verpackungen und Tanks, Versandverfahren, Anforderungen für die Konstruktion der Verpackungen, Bestimmungen zu Beförderungsbedingungen, Handhabung, Be- und Entladen, Anforderungen für Beförderungsausrüstung und Beförderungsabläufe, Anforderungen betreffend Bau und Zulassung der Fahrzeuge.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände, die im Rahmen der Marktüberwachung zu Analysezwecken befördert werden, sind in Kombinationsverpackungen zu verpacken. Sie müssen den Vorschriften in Bezug auf Höchstmengen für Innenverpackungen entsprechen, die für die jeweiligen beteiligten Arten gefährlicher Güter gelten. Die Außenverpackung muss den Anforderungen für Kisten aus starren Kunststoffen entsprechen (4H2, Kapitel 6.1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG). Die Außenverpackung muss die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.7, Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Text ‚Analyseproben‘ (auf Französisch: ‚Echantillons destinés à l'analyse‘ ) tragen. Werden diese Bestimmungen eingehalten, unterliegt die Beförderung nicht den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 12 décembre 2012 modifiant l'arrêté du 29 mai 2009 relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres

Anmerkungen: In der Ausnahme gemäß Abschnitt 1.1.3, Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG ist die Beförderung von Proben gefährlicher Güter für Analysezwecke, die von den zuständigen Behörden oder in ihrem Namen genommen wurden, nicht vorgesehen. Um eine effektive Marktüberwachung zu gewährleisten, hat Frankreich ein Verfahren auf der Grundlage des Systems eingeführt, das bei begrenzten Mengen Anwendung findet, um die Sicherheit der Beförderung von gefährliche Stoffe enthaltenden Proben sicherzustellen. Da es nicht immer möglich ist, die Bestimmungen der Tabelle A einzuhalten, wurde die Höchstmenge für die Innenverpackung unter eher operationellen Aspekten festgelegt.

Ablauf der Geltungsdauer: Mittwoch, 1. Januar 2025

HU Ungarn

RO-a-HU-1

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-DE-2

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

RO-a-HU-2

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

IE Irland

RO–a–IE-1

Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungspapiers gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘ .

Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–IE-4

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken (für die sie bestimmt sind) in demselben Fahrzeug befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3, 5.4, 7 und Anlage B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘ .

Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–IE-5

Betrifft: Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut, geprüft und verwendet werden, ii) in Irland nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des multimodalen Transports zurückbefördert werden, und iii) ihre Verteilung nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschriften von 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut und geprüft wurden, ii) gemäß dem IMDG-Code verwendet werden, iii) in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seebeförderung, zum Empfänger gelangen, iv) innerhalb eines einzigen Transportvorgangs und Tages von dem unter iii) genannten Empfänger zum Endverbraucher gelangen, v) in dem Land nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des unter iii) genannten multimodalen Transports zurückbefördert werden, und vi) ihre Verteilung in dem Land nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–IE-6

Betrifft: Ausnahme von einigen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG über die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der Klasse 1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 2, 4, 5 und 6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen. Einstufung. Verpackungsvorschriften. Versandverfahren. Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG für die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer, die die UN-Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507 tragen und zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden, sind nicht anwendbar, wenn die allgemeinen Verpackungsbestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG beachtet werden und wenn das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Die Ausnahme gilt nur für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen solcher pyrotechnischen Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: S.I. 349 of 2011 Regulation 57(f) and (g)

Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen pyrotechnischer Gegenstände für den maritimen Bereich mit ‚überschrittener zulässiger Verwendungsdauer‘, insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern, bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) für alle UN-Kennnummern für pyrotechnische Gegenstände für den maritimen Bereich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

RO–a–IE–7

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022

PT Portugal

RO-a-PT-3

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2022

SE Schweden

RO-a-SE-1

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-FR-7

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a (kleine Mengen)

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Kontext der Richtlinie:

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022

UK Vereinigtes Königreich

RO–a–UK-1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Die meisten Vorschriften des ADR.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. (Ein Leuchtobjekt, das von einer Person getragen werden soll; in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug im Inlandverkehr nicht mehr als 500 Rauchdetektoren, deren individuelle Radioaktivität 40 kBq nicht überschreitet; oder in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug nicht mehr als fünf Leuchtobjekte mit gasförmigem Tritium, deren individuelle Radioaktivität 10 GBq nicht überschreitet).

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d). The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(10).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der Vorschriften der Internationalen Atomenergie-Organisation (‚IAEO‘) in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–UK-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter (nicht unter Klasse 7 fallend) im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(a).

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–UK-3

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen (E4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zur Ausrüstung mit Feuerlöschgeräten wird gestrichen, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911).

Die Vorschrift wird gelockert, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d).

Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910, 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–UK-4

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code und müssen auch nicht anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie die in Schedule 3 genannten Güter enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(4) and Regulation 36 Authorisation Number 13.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–UK-5

Betrifft: Für Güter der Klasse 1 soll in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.6.3 eine unterschiedliche ‚Höchstmenge je Beförderungseinheit‘ zulässig sein (N10).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Regeln für Ausnahmen für begrenzte Mengen und Zusammenladung von Sprengstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13 and Schedule 5; reg. 14 and Schedule 4.

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen für Güter der Klasse 1 zugelassen werden, d. h. ‚50‘ für Kategorie 1 und ‚500‘ für Kategorie 2. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–UK-6

Betrifft: Erhöhung der Nettohöchstmasse von explosiven Gegenständen, die in EX/II-Fahrzeugen zulässig sind (N13).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.5.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13, Schedule 3.

Anmerkungen: Nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist für die Verträglichkeitsgruppen 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1 J eine Nettohöchstmasse von 5 000 kg in Fahrzeugen des Typs II zulässig.

Viele Gegenstände der Klasse 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1 J, die in der Union befördert werden, sind sperrig und länger als 2,5 m. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sprengstoffe für militärische Verwendungszwecke. Die baulichen Beschränkungen für (obligatorisch geschlossene) EX/III-Fahrzeuge machen das Be- und Entladen dieser Gegenstände sehr schwierig. Für einige Gegenstände sind am Start- und Zielort spezielle Be- und Entladegeräte erforderlich. Diese Geräte sind jedoch nur selten vorhanden. Im Vereinigten Königreich sind nur wenige EX/III-Fahrzeuge in Betrieb, und es wäre für die Industrie mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden, weitere EX/III-Spezialfahrzeuge zur Beförderung dieser Art von Sprengstoffen bauen zu lassen.

Im Vereinigten Königreich werden Sprengstoffe für militärische Zwecke meistens von kommerziellen Transportunternehmen befördert, die die Vorteile der in der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahme von Militärfahrzeugen nicht in Anspruch nehmen können. Zur Lösung dieses Problems hat das Vereinigte Königreich stets die Beförderung von bis zu 5 000 kg dieser Gegenstände in EX/II-Fahrzeugen zugelassen. Der derzeit geltende Grenzwert ist nicht immer ausreichend, da ein Erzeugnis 1 000 kg Sprengstoff enthalten kann.

Seit 1950 gab es nur zwei Zwischenfälle (beide in den 50er Jahren), bei denen Sprengstoffe eines Gewichts von über 5 000 kg explodierten. Ursache waren ein Reifenbrand und eine überhitzte Auspuffanlage, die die Wagenbedeckung in Brand setzten. Die Brände hätten auch bei kleinerer Ladung entstehen können. Es gab weder Tote noch Verletzte.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sachgemäß verpackte explosive Gegenstände durch einen Aufprall, z. B. bei Fahrzeugkollisionen, explodieren. Die in Militärberichten gesammelten Daten und die Ergebnisse von Aufpralltests von Flugkörpern zeigen, dass die Aufprallgeschwindigkeit höher sein muss als die bei dem Test bei einem Fall aus 12 Metern Höhe entstandene Geschwindigkeit, um Sprengkörper zu zünden.

Die derzeitigen Sicherheitsstandards wären nicht betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–UK-7

Betrifft: Ausnahme kleiner Mengen bestimmter Güter der Klasse 1 von den Überwachungsvorschriften (N12).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.4 und 8.5 S1(6).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Überwachungsvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sehen sichere Park- und Überwachungseinrichtungen vor, verlangen jedoch nicht, dass bestimmte Ladungen der Klasse 1 zu jeder Zeit überwacht werden müssen, wie das im ADR 8.5 S1(6) vorgeschrieben ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 24.

Anmerkungen: Die ADR-Überwachungsvorschriften sind auf nationaler Ebene nicht immer durchführbar.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–UK-8

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, Regulation 18.

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, ‚wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen‘.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, können im gleichen Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Güter in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 kg betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–UK-9

Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt alle nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen zu. Die beantragte Ausnahme beinhaltet Folgendes:

Die Fahrzeuge

a)

müssen entweder nach den einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 5.3.2 des ADR gekennzeichnet sein oder

b)

können, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das nicht mehr als zehn Versandstücke mit nicht spaltbaren oder freigestellten spaltbaren radioaktiven Stoffen befördert und bei dem die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke 3 nicht überschreitet, alternativ mit einem Hinweis gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen versehen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d).

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–a–UK-10

Betrifft: Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: alle Bestimmungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften von Anhang I Abschnitt I.1 für die Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Diese Ausnahme wurde ursprünglich gemäß The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2009 erteilt.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–bi–BE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen, die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 01 — 2002.

Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020

RO–bi–BE-5

Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2, 5.4, 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-5.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 01-2004

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 02-2003

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-8

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-10

Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, die Fahrerbescheinigung sowie die Bezettelung und/oder Kennzeichnung von Versandstücken.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen 10-2012, 12-2012, 24-2013, 31-2013, 07-2014, 08-2014, 09-2014 und 38-2014.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-11

Betrifft: Sammlung von Butan-Propan-Flaschen ohne konforme Kennzeichnung

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2.2.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln versehen sein.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Sammlung von Gasflaschen, die UN 1965 enthielten, müssen fehlende Gefahrzettel nicht ersetzt werden, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß gekennzeichnet ist (Muster 2.1).

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 14-2016

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-12

Betrifft: Beförderung von UN 3509 in bedeckten Schüttgut-Containern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.3.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: UN 3509 muss in geschlossenen Schüttgut-Containern befördert werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 3509 kann in bedeckten Schüttgut-Containern befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 15-2016

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

RO–bi–BE-13

Betrifft: Beförderung von DOT-Gasflaschen

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.2.3.4 bis 6.2.3.9

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Gasflaschen müssen gemäß Kapitel 6.2 des ADR hergestellt und geprüft werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gasflaschen, die nach den Vorschriften des US-Verkehrsministeriums (Department of Transportation, DOT) gebaut und geprüft wurden, können für die Beförderung einer begrenzten Anzahl von Gasen verwendet werden, die in einer der Ausnahme beigefügten Liste aufgeführt sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme BWV01-2017

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2022

DE Deutschland

RO–bi–DE-1

Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (N2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (mit Ausnahme von 1.4S), 5.2 und 7:

Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich für:

a)

den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf);

b)

die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen von Anhang A und B entspricht;

c)

leere ungereinigte Tanks, hier ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 registriert (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung 94/55/EG).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–DE-3

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–DE-5

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 3343 (Nitroglycerin-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin) in Tankcontainern, abweichend von Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Verwendung von Tankcontainern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtliche begrenzte Beförderung von Nitroglycerin (UN 3343) in Tankcontainern über geringe Entfernungen, vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen:

1.   Anforderungen an die Tankcontainer

1.1.

Es dürfen nur speziell für diesen Anwendungszweck zugelassene Tankcontainer verwendet werden, die im Übrigen den Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Zulassung des Baumusters, Prüfungen, Kennzeichnung und Betrieb in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 6.8 der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen.

1.2.

Der Verschluss des Tankcontainers muss mit einem Druckentlastungssystem versehen sein, das bei einem Innendruck von 300 kPa (3 bar) über Normaldruck nachgibt und dabei eine nach oben gerichtete Öffnung mit einer Druckentlastungsfläche von mindestens 135 cm2 (Durchmesser 132 mm) freigibt. Die Öffnung darf sich nach dem Ansprechen nicht wieder verschließen. Als Sicherheitseinrichtung können ein Sicherheitselement oder mehrere Sicherheitselemente mit gleichem Ansprechverhalten und entsprechender Druckentlastungsfläche zum Einsatz kommen. Die Bauart der Sicherheitseinrichtung muss einer Bauartprüfung und einer Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erfolgreich unterzogen worden sein.

2.   Kennzeichnung

Jeder Tankcontainer ist an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Muster 3 gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 5.2.2.2.2 der Richtlinie 2008/68/EG zu kennzeichnen.

3.   Betriebliche Vorschriften

3.1.

Es muss sichergestellt sein, dass während der Beförderung das Nitroglycerin im Phlegmatisierungsmittel homogen verteilt ist und keine Entmischung eintreten kann.

3.2.

Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder auf einem Fahrzeug, außer zur Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen, nicht zulässig.

3.3.

An der Entladestelle sind die Tankcontainer restlos zu entleeren. Können sie nicht vollständig entleert werden, so sind sie nach dem Entladen bis zur erneuten Befüllung dicht zu verschließen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nordrhein-Westfalen

Anmerkungen: Es handelt sich um eine örtlich begrenzte Beförderung in Tankcontainern auf der Straße über geringe Entfernungen, die zu einem industriellen Prozess zwischen zwei festgelegten Produktionsstätten gehört. Zur Herstellung eines pharmazeutischen Produkts liefert Produktionsstätte A im Rahmen einer regelkonformen Beförderung in 600-Liter-Tankcontainern eine Harzlösung, entzündbar (UN 1866), Verpackungsgruppe II, zur Produktionsstätte B. Hier erfolgt die Zugabe einer Nitroglycerinlösung und Durchmischung, so dass ein nitroglycerinhaltiges Kleber-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse- % Nitroglycerin (UN 3343) zur Weiterverwendung entsteht. Auch die Rückbeförderung dieses Stoffes zur Produktionsstätte A erfolgt in den vorgenannten Tankcontainern, die durch die zuständige Behörde gesondert auf den speziellen Beförderungsfall geprüft und zugelassen wurden und die Tankcodierung L10DN tragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022

RO–bi–DE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE–6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–DE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-10.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 20. März 2021

DK Dänemark

RO–bi–DK-1

Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über UN-Nr., Name und Klasse enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15.8.2001 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Der Grund für diese nationale Ausnahme ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt.

Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–DK-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–DK-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–DK-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen von Privathaushalten und Betrieben auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen zwecks Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsbestimmungen, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, Bestimmungen für Beförderungsbedingungen, Be- und Entladen und Handhabung, Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung, Betrieb und Dokumentation sowie für Bau und Zulassung von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gefährliche Güter von Privathaushalten und Betrieben können unter bestimmten Voraussetzungen zu Entsorgungszwecken auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen befördert werden. Die verschiedenen Bestimmungen werden jeweils entsprechend der Art der Beförderung und den damit verbundenen Risiken eingehalten, z. B. Höchstmenge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit, und in Abhängigkeit davon, ob die Beförderung gefährlicher Güter eine Nebentätigkeit der Betriebe ist oder nicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3.

Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern und Betrieben nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfall, der Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten kann, von Haushalten und/oder Betrieben zur Entsorgung zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen befördert wird. Bei dem Abfall handelt es sich üblicherweise um Verpackungen, die ursprünglich in Einklang mit der Ausnahme gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG befördert und/oder im Einzelhandel verkauft wurden. Ausnahme 1.1.3.1 Buchstabe c gilt jedoch nicht für die Beförderung von Abfall zu Abfallsammelstellen, und die Bestimmungen in Kapitel 3.4 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sind nicht geeignet für die Beförderung von Innenverpackungen, die Abfall sind.

Ablauf der Geltungsdauer: Mittwoch, 1. Januar 2025

EL Griechenland

RO–bi–EL-1

Betrifft: Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge) mit einer Bruttomasse von weniger als 4 t, die für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden und erstmals zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2002 in Griechenland zugelassen worden sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und MEGC.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: Fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge) mit einer Bruttomasse von weniger als 4 t, die erstmals zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2002 in Griechenland zugelassen worden sind und die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, dürfen noch verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift soll für die örtlich begrenzte Beförderung bei in diesem Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen gelten. Sie gilt nur für die Tankfahrzeuge, die gemäß 6.8.2.1.20 umgebaut und entsprechend den folgenden Kriterien angepasst worden sind:

1.

Abschnitte des ADR über Prüfungen: 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5.

2.

Die Tanks müssen die Anforderungen der Abschnitte 6.8.2.1.28, 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 erfüllen.

Im Feld ‚Anmerkungen‘ der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs ist Folgendes anzugeben: ‚GÜLTIG BIS 30.6.2021 ‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

ES Spanien

RO–bi–ES-2

Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen (falls vorhanden) müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren – anstatt innerer – Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 97/2014. Anejo 1. Apartado 3.

Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1997 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Viele Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich für Düngevorgänge in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet.

Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022

FI Finnland

RO–bi–FI-1

Betrifft: Änderung der im Beförderungspapier für explosive Stoffe enthaltenen Angaben.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.2.1 a.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1 000 Sprengkapseln entsprechen 1 kg Sprengstoff) angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Anmerkungen:

Für nationale Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–FI-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–DE-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022

RO-bi-FI-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regierungserlass über eine Bescheinigung für Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (401/2011)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

FR Frankreich

RO–bi–FR-1

Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 23-4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–FR-3

Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 30.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO-bi-FR-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 modifié relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2022

RO–bi–FR-5

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-5.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: -

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2024

RO–bi–FR-6

Betrifft: Beförderung von Abfällen, die freies Asbest enthalten

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungsanweisung P002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung von Abfällen mit freiem Asbest (UN 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith) oder UN 2590 ASBEST, CHRYSOTIL) aus Baustellen:

die Abfälle werden auf Kipplastwagen befördert;

die Abfälle werden in große Containersäcke (Faltsäcke mit den Abmessungen der Ladefläche) verpackt, die dicht verschlossen sind, damit während des Transports keine Asbestfasern entweichen können;

die Containersäcke sind so ausgelegt, dass sie den unter normalen Transportbedingungen und beim Entladen auf der Deponie auftretenden Belastungen standhalten;

die sonstigen Bedingungen des ADR werden erfüllt.

Diese Transportbedingungen erscheinen besonders geeignet für die Beförderung großer Abfallmengen, die bei Straßenbauarbeiten oder der Entfernung von Asbest aus Gebäuden entstehen. Die Bedingungen sind zudem für die Endlagerung der Abfälle in zugelassenen Deponien geeignet und erleichtern das Beladen, sodass die Arbeiter im Vergleich zu den Bedingungen der Verpackungsanweisung P002 in Kapitel 4.1.4 des ADR besser vor dem Asbest geschützt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: -.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2024

HU Ungarn

RO-bi-HU-1

Betrifft: Verabschiedung von RO-bi-SE-3.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

IE Irland

RO–bi–IE-3

Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5 und 8.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–IE-6

Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1011, 1202, 1223, 1863 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘ .

Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–IE-7

Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungspapiers für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den Vorschriften des ADR bezüglich des Beförderungspapiers und der Fahrzeugreinigung. Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘ .

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sehen a) ein gesondertes Beförderungspapier mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO-bi-IE-8

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter zwischen privaten Gebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentlichen Straße liegen.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhang I Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften bei Verwendung eines Fahrzeugs für die Beförderung gefährlicher Güter

a)

zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder

b)

zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentliche Straße liegen,

sofern die Beförderung auf dem direktesten Weg erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: European Communities (Carriage of Dangerous Goods by Road and Use of Transportable Pressure Equipment) Regulations 2011 and 2013, Regulation 56.

Anmerkungen: Es können verschiedene Situationen eintreten, in denen Güter zwischen zwei Teilen von Privatgebäuden oder zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug befördert werden, wobei die Teile der Gebäude auf beiden Seiten einer öffentlichen Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter im üblichen Sinn, und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter müssen nicht angewendet werden. Siehe auch RO-bi-SE-3 und RO-bi-UK-1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

NL Niederlande

RO–bi–NL-13

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2015.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladen und Handhabung; Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Zulassung von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle und gefährlicher Abfälle aus Unternehmen in geeigneten Verpackungen mit einem maximalen Fassungsraum von 60 l. Wegen der jeweils kleinen Mengen, um die es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2015.

Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen und Betriebe ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, sollten, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

PT Portugal

RO–bi–PT-1

Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung ‚UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.‘ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:

‚UN 1965 Butan‘ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE;

‚UN 1965 Propan‘ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober .

Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–PT-2

Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober .

Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

SE Schweden

RO–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 5 und 6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von gefährliche Stoffe als Abfall enthaltenden Verpackungen muss gemäß den Bestimmungen des ADR durchgeführt werden, wobei nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen sind nicht für alle Arten von Stoffen und Gegenständen zulässig.

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

Kleinverpackungen (weniger als 30 kg) mit gefährlichen Stoffen als Abfall dürfen in Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, verpackt werden, ohne dass die Anforderungen der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie erfüllt sein müssen. Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, müssen nicht versandfertig mit einer repräsentativen Probe der inneren Kleinverpackungen geprüft werden.

Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen entsprechen einem Muster, das gemäß der Verpackungsgruppe I oder II der einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 6.1, 6.5 oder 6.6 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie geprüft und zugelassen wurde;

die Kleinverpackungen werden mit saugfähigem Material verpackt, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung in die Außenverpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen austreten kann, zurückhält;

die Bruttomasse der versandfertigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen übersteigt nicht die zulässige Bruttomasse, die auf der UN-Bauartkennzeichnung der Verpackungsgruppe I oder II für die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen angegeben ist;

in das Beförderungsdokument wird folgender Satz aufgenommen: ‚Verpackt gemäß Teil 16 des ADR-S‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Anwendung der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie erweist sich als schwierig, da die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen versandfertig mit einer repräsentativen Probe der Abfälle, die nur schwer vorhersehbar sind, geprüft werden müssen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–SE-2

Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten.

Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–SE-3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Bezettelung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Artikel 6 Absatz 14 der Richtlinie 96/49/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–SE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind.

Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden.

Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder bezettelt. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von dort zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen müssen nicht einzeln gekennzeichnet werden, und b) es müssen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–SE-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Häfen und in deren unmittelbarer Nähe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) müssen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Eine Beförderungseinheit muss nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet sein.

Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Vgl. Richtlinie 96/49/EG Artikel 6 Absatz 14.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–SE-6

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, müssen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilnehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–SE-7

Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger müssen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–SE-9

Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4, 6.8 und 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen müssen folgende Vorschriften nicht eingehalten werden:

a)

Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich.

b)

Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden.

c)

Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden.

d)

Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–SE-10

Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt.

Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und bezettelt werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4.

Anmerkungen: Dies gilt nur für nationale und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft.

Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen.

Vormals Ausnahme Nr. 84.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–SE-11

Betrifft: Fahrerbescheinigung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–SE-12

Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhang B, 7.2.4, V2 (1).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden.

Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. In der Beförderungseinheit ist eine Bestätigung der Zuordnung mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang SSondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Allerdings ist die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Kosten nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können.

Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird.

Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, 3.3.1 des ADR 2005.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO-bi-SE-13

Betrifft: Verabschiedung von RO-bi-DK-4.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i (örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen)

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022

UK Vereinigtes Königreich

RO–bi–UK-1

Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird. Für Klasse 7 gilt diese Ausnahme nicht für die Bestimmungen der ‚Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 3 Schedule 2(3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 3(3)(b).

Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–UK-2

Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel ‚sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 12 (3).

Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–UK-3

Betrifft: Alternative Beförderungsvorschriften für Fässer aus Naturholz zur Beförderung von UN 3065 der Verpackungsgruppe III.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.4, 4.1, 5.2 und 5.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt die Beförderung alkoholischer Getränke mit mindestens 24 und höchstens 70 Vol.–% Alkoholgehalt (Verpackungsgruppe III) in nicht UN-zugelassenen Fässern aus Naturholz ohne Gefahrzettel zu, für die strengere Lade- und Fahrzeugvorschriften gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7 (13) and (14).

Anmerkungen: Es handelt sich hierbei um ein hochwertiges verbrauchsteuerpflichtiges Produkt, das zwischen der Destillerie und dem Zolllager in verschlusssicheren Fahrzeugen befördert werden muss, die mit offiziellen Zollsiegeln versehen sind. Die Lockerung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften wird in den zusätzlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–UK-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-12.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007 Part 1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RO–bi–UK-5

Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Anwendung der Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3:

Gebrauchte Lithiumzellen und Batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Sie sind in Fässern IH2 oder Kisten 4H2 verpackt, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen.

Höchstens 5 % jedes Versandstücks bestehen aus Lithium- oder Lithium-Ionen-Batterien.

Die Bruttomasse jedes Versandstücks beträgt höchstens 25 kg.

Die Gesamtmasse der Versandstücke pro Beförderungseinheit beträgt höchstens 333 kg.

Es werden keine anderen Gefahrgüter befördert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment 2007 part 1.

Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des ‚Waste and Resources Action Programme‘ im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch entsprechende Anweisungen vorsehen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021 “;

2)

Anhang II Abschnitt II.3 erhält folgende Fassung:

„II.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RA–a/bi/bii–MS-nn

RA

=

Eisenbahn

a/bi/bii

=

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS

=

Abkürzung des Mitgliedstaats

nn

=

laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–a–DE-2

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

FR Frankreich

RA–a–FR-3

Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer - Article 20.2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RA–a–FR-4

Betrifft: Befreiung bestimmter Postwaggons von der Kennzeichnungspflicht.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer - Article 21.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

SE Schweden

RA-a-SE-1

Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

UK Vereinigtes Königreich

RA–a–UK-1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: die meisten RID-Vorschriften.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in die RID nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RA–a–UK-2

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, ‚wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen‘.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, dürfen im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Güter in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 kg betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RA–a–UK-3

Betrifft: Zulassung unterschiedlicher Höchstmengen je Beförderungseinheit für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b).

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich ‚50‘ für die Kategorie 1 und ‚500‘ für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RA–a–UK-4

Betrifft: Verabschiedung von RA–a–FR-6.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.3.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12).

Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RA–a–UK-5

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007: Regulation 26.

Anmerkungen: Die RID-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem Bahnabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–bi–DE-2

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

RA–bi–DE-3

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, in Eisenbahnkesselwagen.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8, 6.8.2.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks und Kesselwagen. Kapitel 6.8 Unterabschnitt 6.8.2.3 erfordert die Zulassung des Baumusters für Tanks, die UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser) geladen haben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, über geringe Entfernungen (von Sassnitz-Mukran nach Lutherstadt Wittenberg-Piesteritz bzw. Bitterfeld) in Eisenbahnkesselwagen russischer Bauart. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/92.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

DK Dänemark

RA–bi–DK-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af Eksplosiver i jernbanetunnellerne på Storebælt og Øresund, 11. Mai 2017.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022

RA–bi–DK-2

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Öresund-Querung andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af Eksplosiver i jernbanetunnellerne på Storebælt og Øresund, 11. Mai 2017.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022

SE Schweden

RA–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 5 und 6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von gefährliche Stoffe als Abfall enthaltenden Verpackungen muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie durchgeführt werden, wobei nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen sind nicht für alle Arten von Stoffen und Gegenständen zulässig.

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

Kleinverpackungen (weniger als 30 kg) mit gefährlichen Stoffen als Abfall dürfen in Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, verpackt werden, ohne dass die Anforderungen der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie erfüllt sein müssen. Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, müssen nicht versandfertig mit einer repräsentativen Probe der inneren Kleinverpackungen geprüft werden.

Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen entsprechen einem Muster, das gemäß der Verpackungsgruppe I oder II der einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 6.1, 6.5 oder 6.6 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie geprüft und zugelassen wurde;

die Kleinverpackungen werden mit saugfähigem Material verpackt, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung in die Außenverpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen austreten kann, zurückhält; und

die Bruttomasse der versandfertigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen übersteigt nicht die zulässige Bruttomasse, die auf der UN-Bauartkennzeichnung der Verpackungsgruppe I oder II für die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen angegeben ist;

in das Beförderungsdokument wird folgender Satz aufgenommen: ‚Verpackt gemäß Teil 16 der RID-S‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Schiene, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Anwendung der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie erweist sich als schwierig, da die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen versandfertig mit einer repräsentativen Probe der Abfälle, die nur schwer vorhersehbar sind, geprüft werden müssen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA-bii-DE- 1

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser) in Eisenbahnkesselwagen, abweichend von Anhang II Abschnitt II.1 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser, in Eisenbahnkesselwagen, RID-Tanks).

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck zugelassenen Kesselwagen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Ausrüstung fortwährend an den aktuellen Stand der Sicherheitsanforderungen angepasst werden. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Sicherheits- und Notfallbehörden detailliert reglementiert und wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahmezulassung Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/97.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

RA–bii–DE-2

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, in Transportbehältern auf Güterwagen.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 7.3.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung. Kapitel 3.2, Tabelle A, lässt keine Ladung von Calciumcarbid in loser Schüttung zu.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Eisenbahnbeförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck gebauten Transportbehältern mit Güterwagen. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 3/10.

Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2024 “.


27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/93


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1095 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2019

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Bosnien und Herzegowina und Russland in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4285)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält unter anderem die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen wurden (im Folgenden „die Waren“), in die Union.

(2)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren einer der Behandlungen gemäß diesem Teil des Anhangs II unterzogen wurden. In Teil 4 des genannten Anhangs sind eine unspezifische Behandlung „A“ und spezifische, mit den Buchstaben „B“ bis „F“ benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des Tiergesundheitsrisikos, das durch die Behandlung beseitigt werden soll.

(3)

Bosnien und Herzegowina hat beantragt, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland, aus dem die Einfuhr von aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnenen Waren in die Union zugelassen ist, aufgeführt zu werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält unter anderem eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen mit Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in der kürzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/298 der Kommission (4) geänderten Fassung ist die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Geflügelfleisch aus Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage des positiven Ergebnisses eines Audits der Kommission, das die Tiergesundheitskontrollen von zur Ausfuhr in die Union bestimmtem Geflügelfleisch bewertet, gestattet. Bei diesem Audit wurden auch die bestehenden Tiergesundheitskontrollen bei Fleischerzeugnissen aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) positiv bewertet. Daher sollte mit der Entscheidung 2007/777/EG die Einfuhr von aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnenen Waren, die einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen wurden, in die Union zugelassen und Bosnien und Herzegowina sollte für diesen Zweck in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt werden. Zudem muss der derzeitige Eintrag für dieses Drittland im genannten Anhang angepasst werden, um dieser neuen Zulassung Rechnung zu tragen. Der Eintrag für Bosnien und Herzegowina im genannten Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Gemäß der Entscheidung 2007/777/EG ist die Einfuhr von aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnenen Waren aus Russland in die Union derzeit zugelassen, sofern diese Waren einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen wurden und Russland für diesen Zweck ordnungsgemäß in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt ist.

(6)

Am 17. November 2016 bestätigte Russland das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 auf seinem Hoheitsgebiet. Seit November 2016 hat Russland mehrere Ausbrüche von HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieser Ausbrüche seit November 2016 kann das Hoheitsgebiet Russlands nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden. Um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollte daher die Einfuhr von aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnenen Waren aus Russland in die Union nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass diese Waren der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden. Der Eintrag für Russland in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/298 der Kommission vom 20. Februar 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu Belarus, Bosnien und Herzegowina sowie Japan in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen (ABl. L 50 vom 21.2.2019, S. 20).


ANHANG

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„BA

Bosnien und Herzegowina

A (3)

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX“

2.

Der Eintrag für Russland erhält folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„RU

Russland RU

XXX

XXX

XXX

XXX

D

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

A

Russland (3)

RU-1

C

C

C

B

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

Russland

RU-2

C oder D1

C oder D1

C

B

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX“