ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
25.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Juni 2019
über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Damit der freie Warenverkehr in der Union gewährleistet ist, muss sichergestellt werden, dass die Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Schutz anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen gewährleisten. Damit diese Interessen gebührend geschützt und Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für Waren gelingen kann, ist die konsequente Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Daher sind Regeln erforderlich, die diese Durchsetzung sicherstellen, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt wurden oder nicht. |
(2) |
Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten für zahlreiche verarbeitete Erzeugnisse. Nicht konforme und unsichere Produkte stellen eine Gefahr für die Bürger dar und können den Wettbewerb mit Wirtschaftsakteuren verzerren, die in der Union konforme Produkte verkaufen. |
(3) |
In der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ wurde als eine Priorität genannt, den Binnenmarkt für Waren auszubauen, indem die Bemühungen zum Fernhalten nicht konformer Produkte vom Unionsmarkt weiter verstärkt werden. Das sollte durch eine strengere Marktüberwachung und die Bereitstellung klarer, transparenter und umfassender Vorschriften für die Wirtschaftsakteure, die Verschärfung von Konformitätskontrollen und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchsetzung betrauten Behörden, auch im Wege der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden, erreicht werden. |
(4) |
Der mit dieser Verordnung geschaffene Rahmen für die Marktüberwachung sollte bestehende Bestimmungen in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bezüglich der Sicherstellung der Konformität von Produkten und des Rahmens für die Zusammenarbeit mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, sowie der Marktüberwachung für Produkte und Kontrollen von solchen Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, ergänzen und stärken. In Übereinstimmung mit dem „Lex-specialis“-Grundsatz sollte diese Verordnung jedoch nur insoweit Anwendung finden, als es in den Harmonisierungsrechtsakten der Union keine speziellen Vorschriften gibt, die in Ziel, Art und Wirkung mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher nicht in den Bereichen gelten, die unter einzelne dieser Bestimmungen fallen, beispielsweise die in den Verordnungen (EG) Nr. 1223/2009 (3), (EU) 2017/745 (4), (EU) 2017/746 (5) und (EU) 2018/858 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates, unter anderem für/über den Gebrauch der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (EUDAMED - European database on medical devices), festgelegten Bereiche. |
(5) |
In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) werden die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für alle Verbrauchsgüter festgelegt und besondere Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten eingeführt; diese betreffen gefährliche Produkte sowie den diesbezüglichen Austausch von Informationen über das System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX - Rapid Information Exchange System). Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die ihnen im Rahmen jener Richtlinie zur Verfügung stehenden spezifischeren Maßnahmen zu ergreifen. Zur Erreichung eines höheren Grades an Sicherheit bei Verbraucherprodukten sollten die in der Richtlinie 2001/95/EG vorgesehenen Mechanismen für den Austausch von Informationen und Situationen, die ein rasches Eingreifen erforderlich machen, wirksamer gestaltet werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung enthaltenen Marktüberwachungsvorschriften sollten für Produkte gelten, die den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, welche verarbeitete Erzeugnisse mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, Human- und Tierarzneimitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, betreffen. Damit wird ein einheitlicher Rahmen für die Marktüberwachung für/über diese Produkte auf Unionsebene gewährleistet und ein Beitrag zur Steigerung des Vertrauens von Verbrauchern und anderen Endnutzern in die in der Union in Verkehr gebrachten Produkte geleistet. Werden in Zukunft neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen, so ist in diesen Rechtsakten festzulegen, ob diese Verordnung auch für sie gilt. |
(7) |
Diese Verordnung sollte Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), in denen der Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten festgelegt ist, aufheben und ersetzen. Jener Rahmen umfasst die Bestimmungen über die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten nach Artikel 27, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die nicht nur für Produkte gelten, die unter den Rahmen der Marktüberwachung fallen, sondern für alle Produkte, sofern das sonstige Recht der Union keine spezifischen Bestimmungen über die Organisation von Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, vorsieht. Daher besteht die Notwendigkeit, dass der Anwendungsbereich der Bestimmungen dieser Verordnung über Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, alle Produkte erfasst. |
(8) |
Zur Rationalisierung und Vereinfachung des allgemeinen rechtlichen Rahmens sowie zur gleichzeitigen Verfolgung der Ziele einer besseren Rechtsetzung sollten die geltenden Regeln für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, überarbeitet und in einen einzigen Rechtsrahmen für die Kontrolle von Produkten an den Außengrenzen der Union aufgenommen werden. |
(9) |
Die Verantwortung für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, und ihre Marktüberwachungsbehörden sollten die Aufgabe haben, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten systematische Vorgehensweisen entwickeln, mit denen die Wirksamkeit der Marktüberwachung und anderer Überwachungsmaßnahmen gewährleistet wird. Vor diesem Hintergrund sollten die Methodik und die Kriterien der Risikobewertung in allen Mitgliedstaaten weiter harmonisiert werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherzustellen. |
(10) |
Um die Marktüberwachungsbehörden dabei zu unterstützen, bezüglich der Anwendung dieser Verordnung eine größere Übereinstimmung ihrer Tätigkeiten zu erreichen, sollte für jene Marktüberwachungsbehörden, die sich daran beteiligen möchten, ein wirksames Peer-Review-System eingerichtet werden. |
(11) |
Einige der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollten an die Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union angepasst werden und gegebenenfalls die Struktur moderner Lieferketten widerspiegeln. Die in dieser Verordnung festgelegte Definition des Begriffs „Hersteller“ sollte Hersteller nicht von etwaigen Pflichten befreien, die ihnen nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union möglicherweise obliegen, in denen besondere Definitionen des Herstellerbegriffs zur Anwendung kommen, nach denen dieser jede natürliche oder juristische Person mit einschließen kann, die ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union beeinträchtigt werden kann, und dieses Produkt in Verkehr bringt, oder jede andere natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt. |
(12) |
Es sollte von den Wirtschaftsakteuren in der gesamten Lieferkette erwartet werden, dass sie verantwortungsvoll und in vollem im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, um damit die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte sicherzustellen. Die Verpflichtungen, die der Rolle des jeweiligen Wirtschaftsakteurs im Liefer- und Vertriebsprozess gemäß spezifischen Bestimmungen in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben, und die letztendliche Verantwortung dafür, dass das Produkt den Anforderungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, sollte beim Hersteller verbleiben. |
(13) |
Die Herausforderungen des globalen Marktes und einer komplexer werdenden Lieferkette sowie die zunehmende Zahl von Produkten, die den Endnutzern innerhalb der Union online zum Kauf angeboten werden, machen verstärkte Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Darüber hinaus haben die praktischen Erfahrungen im Bereich der Marktüberwachung gezeigt, dass solche Lieferketten mitunter auch Wirtschaftsakteure einschließen, deren neuartige Form bewirkt, dass sie sich nur schwerlich in die herkömmlichen Lieferketten einordnen lassen, die im bestehenden Rechtsrahmen vorgesehen sind. Dies ist etwa insbesondere bei Fulfilment-Dienstleistern der Fall, deren Tätigkeiten in weiten Teilen denen von Einführern gleichen, die aber möglicherweise nicht immer der herkömmlichen Definition des Begriffs „Einführer“ nach dem Unionsrecht entsprechen. Um dafür zu sorgen, dass die Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können und das Durchsetzungssystem keine Lücken aufweist, sollten Fulfilment-Dienstleister in die Liste der Wirtschaftsakteure aufgenommen werden, gegen die die Marktüberwachungsbehörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Durch die Aufnahme von Fulfilment-Dienstleistern in den Anwendungsbereich dieser Verordnung können die Marktüberwachungsbehörden künftig besser mit neuen Formen der Wirtschaftsaktivität umgehen und somit auch in Fällen, in denen ein Wirtschaftsakteur für bestimmte Produkte als Einführer und für andere Produkte als Fulfilment-Dienstleister fungiert, für die Sicherheit der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sorgen. |
(14) |
Moderne Lieferketten umfassen eine große Vielfalt an Wirtschaftsakteuren, die alle der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterworfen sein sollten, wobei ihre jeweilige Rolle in der Lieferkette sowie das Ausmaß, in dem sie zu der Bereitstellung von Produkten auf dem Unionsmarkt beitragen, angemessen berücksichtigt werden sollten. Daher muss die Verordnung für alle Wirtschaftsakteure gelten, die direkt von den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betroffen sind, darunter der Produzent eines Erzeugnisses und der nachgeschaltete Anwender gemäß den jeweiligen Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Montagebetrieb gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Lieferant gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Händler gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (13). |
(15) |
Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten, so sollte das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt gelten, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet. In Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union im Bereich des internationalen Privatrechts sollte im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob sich ein Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot sollte als an einen Endnutzer in der Union gerichtet gelten, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausrichtet. Bei der Einzelfallprüfung werden maßgebliche Faktoren wie die geografischen Gebiete, in die geliefert werden kann, die für das Angebot oder für die Bestellung verfügbaren Sprachen und die Zahlungsarten berücksichtigt. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Wirtschaftsakteure oder der Vermittler in den Mitgliedstaaten, in denen der Endnutzer ansässig oder niedergelassen ist, reicht bei Online-Verkäufen als Kriterium nicht aus. |
(16) |
Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ist in erheblichem Maße auch auf die Zunahme der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zurückzuführen, die üblicherweise auf Plattformen und gegen Entgelt Vermittlungsdienste anbieten, indem sie die Inhalte Dritter speichern, ohne jedoch diese Inhalte zu kontrollieren, und daher nicht im Auftrag eines Wirtschaftsakteurs handeln. Die Entfernung von Inhalten im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten, oder, sofern dies nicht machbar ist, die Beschränkung des Zugangs zu nicht konformen Produkten, die über ihre Dienste angeboten werden, sollte unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erfolgen. Insbesondere sollte den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ferner sollten die Anbieter von Hosting-Diensten nicht haftbar gemacht werden, solange sie nicht tatsächlich Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen haben und ihnen auch die Tatsachen oder Umstände nicht bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. |
(17) |
Auch wenn sich diese Verordnung nicht mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums befasst, sollte bedacht werden, dass nachgeahmte Waren häufig nicht den in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen entsprechen, eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Endnutzern darstellen, den Wettbewerb verzerren, das öffentliche Interesse gefährden und sonstigen rechtswidrigen Handlungen Vorschub leisten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin wirksame Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ergreifen, um zu verhindern, dass nachgeahmte Waren auf den Unionsmarkt gelangen. |
(18) |
Ein gerechterer Binnenmarkt sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherstellen und Schutz vor unlauterem Wettbewerb gewähren. Dafür muss die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verbessert werden. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden ist ein wichtiger Faktor, der ein unverzügliches Eingreifen und Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Produkt ermöglicht. Für bestimmte Produkte sollte es einen in der Union ansässigen Wirtschaftsakteur geben, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner haben, bei dem sie unter anderem Informationen über die Konformität eines Produkts mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union anfordern können und der mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten kann, wenn sichergestellt werden soll, dass in Fällen von Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Bei den Wirtschaftsakteuren, die diese Aufgaben wahrnehmen sollten, sollte es sich um den Hersteller oder, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, den Einführer oder um einen vom Hersteller zu diesem Zweck ermächtigter Bevollmächtigten oder, wenn es um von dem betreffenden Fulfilment-Dienstleister gehandelte Produkte geht und kein anderer Wirtschaftsakteur in der Union niedergelassen ist, um einen in der Union ansässigen Fulfilment-Dienstleister handeln. |
(19) |
Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs stellt die Marktüberwachungsbehörden vor gewisse Herausforderungen bei der Gewährleistung der Konformität von online angebotenen Produkten und der wirksamen Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. Die Zahl der Wirtschaftsakteure, die den Verbrauchern Produkte unmittelbar auf elektronischem Wege anbieten, nimmt zu. Deshalb erfüllen Wirtschaftsakteure, die Aufgaben im Zusammenhang mit bestimmten Produkten, die bestimmten Harmonisierungsvorschriften der Union unterliegen, wahrnehmen, eine wesentliche Funktion, indem sie dafür sorgen, dass die Marktüberwachungsbehörden einen in der Union ansässigen Ansprechpartner haben und dass bestimmte Aufgaben rechtzeitig ausgeführt werden können, damit sichergestellt ist, dass die Produkte den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, was den Verbrauchern, anderen Endnutzern und Unternehmen in der Union zugutekommt. |
(20) |
Die Verpflichtungen des Wirtschaftsakteurs, der Aufgaben für/über Produkte wahrnimmt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, sollten die bestehenden Pflichten und Aufgaben des Herstellers, des Einführers und des Bevollmächtigten nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unberührt lassen. |
(21) |
In dieser Verordnung vorgesehene Pflichten, nach denen von einem Wirtschaftsakteur verlangt wird, in der Union ansässig zu sein, um Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen zu dürfen, sollten nur für Bereiche gelten, in denen der Bedarf an einem Wirtschaftsakteur festgestellt wurde, der als Verbindungsstelle zu den Marktüberwachungsbehörden fungiert, wobei ein risikobasierter Ansatz zugrunde zu legen ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und dem hohen Schutzniveau für Endnutzer in der Union Rechnung zu tragen ist. |
(22) |
Darüber hinaus sollten diese Pflichten nicht gelten, wenn die in bestimmten Rechtsakten über Produkte festgelegten Anforderungen in der Praxis dieselbe Wirkung haben, wobei in diesem Zusammenhang die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), die Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19), die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20), die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), die Verordnung (EU) 2017/745, die Verordnung (EU) 2017/746, die Verordnung (EU) 2017/1369 und die Verordnung (EU) 2018/858 zu nennen sind. Außerdem sollten Situationen bedacht werden, in denen das Risiko einer Nichtkonformität gering ist oder solche Fälle kaum auftreten oder in denen die Produkte hauptsächlich über herkömmliche Lieferketten gehandelt werden, wie es etwa für die Richtlinie 2014/33/EU, die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und die Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) der Fall ist. |
(23) |
Zum Zwecke der Erleichterung von Überprüfungen in der gesamten Lieferkette sollten die Kontaktdaten von Wirtschaftsakteuren, die Aufgaben für/über Produkte wahrnehmen, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, zusammen mit dem Produkt angegeben werden. |
(24) |
Die Wirtschaftsakteure sollten voll und ganz mit den Marktüberwachungsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die reibungslose Durchführung der Marktüberwachung sicherzustellen und die Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehört auch, dass den Behörden auf Aufforderung die Kontaktdaten von Wirtschaftsakteuren, die Aufgaben in Bezug auf Produkte wahrnehmen, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, übermittelt werden, sofern den Wirtschaftsakteuren diese Daten vorliegen. |
(25) |
Die Wirtschaftsakteure sollten auf einfache Weise auf hochwertige und umfassende Informationen zugreifen können. Da das durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) eingerichtete zentrale digitale Zugangstor eine zentrale Anlaufstelle vorsieht, kann es genutzt werden, um Wirtschaftsakteuren einschlägige Informationen über die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zur Verfügung zu stellen. Ungeachtet dessen sollten die Mitgliedstaaten Verfahren einrichten, um den Zugang zu der durch die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) eingerichteten Produktinfostelle sicherzustellen und die Wirtschaftsakteuren somit bei der ordnungsgemäßen Übermittlung ihrer Auskunftsersuchen zu unterstützen. Die Anleitung bei Fragen in Zusammenhang mit technischen Spezifikationen oder harmonisierten Normen oder der Gestaltung eines konkreten Produkts sollte nicht zu den Pflichten der Mitgliedstaaten gehören, wenn sie diese Informationen liefern. |
(26) |
Die Marktüberwachungsbehörden könnten gemeinsame Maßnahmen mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, durchführen, um Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, das Bewusstsein zu schärfen und Orientierung bei den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie bei bestimmten Produktkategorien wie etwa online zum Verkauf angebotener Produkte zu bieten. |
(27) |
Die Mitgliedstaaten sollten ihre eigenen Marktüberwachungsbehörden benennen. Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung der Marktüberwachungsaufgaben zuständig sind. Um die Amtshilfe und die Zusammenarbeit zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten auch eine zentrale Verbindungsstelle bestimmen. Die zentralen Verbindungsstellen sollten zumindest den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden vertreten. |
(28) |
Der elektronische Geschäftsverkehr stellt die Marktüberwachungsbehörden vor gewisse Herausforderungen bei dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Endnutzern bei nicht konformen Produkten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten für eine Organisation ihrer Marktüberwachung sorgen, die bei online und offline bereitgestellten Produkten gleichermaßen wirksam ist. |
(29) |
Wenn die Marktüberwachungsbehörden eine Marktüberwachung von online zum Verkauf angebotenen Produkten durchführen, stehen sie vor zahlreichen Schwierigkeiten, wie etwa die Rückverfolgung von online zum Kauf angebotenen Produkten, die Ermittlung der zuständigen Wirtschaftsakteure oder – wegen des fehlenden physischen Zugangs zu den Produkten – die Durchführung von Risikobewertungen oder -prüfungen. Den Mitgliedstaaten wird zusätzlich zu den Anforderungen, die durch diese Verordnung eingeführt werden, empfohlen, ergänzende Leitlinien und bewährte Verfahren für die Marktüberwachung und für die Kommunikation mit Unternehmen und Verbrauchern zu nutzen. |
(30) |
Besondere Aufmerksamkeit sollte den aufstrebenden Technologien gewidmet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verbraucher im Alltag zunehmend vernetzte Geräte benutzen. Der Regelungsrahmen der Union sollte sich deshalb mit den neuartigen Risiken befassen, um die Sicherheit der Endnutzer zu gewährleisten. |
(31) |
In einem Zeitalter der ständigen Weiterentwicklung digitaler Technologien sollten neue Lösungen sondiert werden, die zu einer wirksamen Marktüberwachung innerhalb der Union beitragen könnten. |
(32) |
Die Marküberwachung sollte gründlich und wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ordnungsgemäß angewandt werden. Angesichts der Tatsache, dass Überprüfungen eine Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellen können, sollten die Marktüberwachungsbehörden die Inspektionsmaßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz organisieren und durchführen, wobei sie die Interessen dieser Wirtschaftsakteure berücksichtigen und die besagte Belastung auf das für die Durchführung wirksamer und effizienter Kontrollen notwendige Maß beschränken sollten. Außerdem sollten die Marktüberwachung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit derselben Umsicht durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die Nichtkonformität des fraglichen Produkts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats relevant ist oder ob sie wahrscheinlich einen Einfluss auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats haben wird. Für bestimmte Inspektionstätigkeiten, die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführt werden, wenn bei Produkten oder Produktkategorien besondere Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgestellt wurden, könnten von der Kommission einheitliche Bedingungen festgelegt werden. |
(33) |
Die Marktüberwachungsbehörden haben es bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit unterschiedlichen Unzulänglichkeiten bei Ressourcen, Koordinierungsmechanismen und der Befugnisse im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten zu tun. Diese Unterschiede führen zu einer bruchstückhaften Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und haben zur Folge, dass die Marktüberwachung in einigen Mitgliedstaaten strenger ist als in anderen, wodurch die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen möglicherweise nicht mehr einheitlich sind und außerdem Ungleichgewichte beim Niveau der Produktsicherheit innerhalb der Union erzeugt werden könnten. |
(34) |
Um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ordnungsgemäß durchgesetzt werden, sollten die Marktüberwachungsbehörden über einheitliche Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und eine wirksamere Abschreckung jener Wirtschaftsakteure ermöglichen, die absichtlich gegen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstoßen. Diese Befugnisse sollten so weitreichend sein, dass die Herausforderungen bei der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bewältigt und gleichzeitig die Herausforderungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und des digitalen Umfelds gemeistert werden können, sowie Wirtschaftsakteure daran gehindert werden können, Lücken im Durchsetzungssystem durch eine Verlagerung in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren Marktüberwachungsbehörden nicht für die Abwehr unerlaubter Praktiken ausgestattet sind. Diese Befugnisse sollten insbesondere gewährleisten, dass Informationen und Beweismaterial zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, sodass eine Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen erfolgen kann. |
(35) |
Die Freiheit der Mitgliedstaaten, das ihnen angemessen erscheinende Durchsetzungssystem zu wählen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Die Mitgliedstaaten sollten frei entscheiden dürfen, ob ihre Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Rückgriff auf andere staatliche Behörden oder mittels eines Antrags bei den zuständigen Gerichten ausüben dürfen. |
(36) |
Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, Ermittlungen selbstständig einzuleiten, wenn ihnen bekannt wird, dass nicht konforme Produkte in Verkehr gebracht werden. |
(37) |
Die Marktüberwachungsbehörden sollten Zugang zu allen erforderlichen Beweismitteln, Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Ermittlung erhalten, damit sie feststellen können, ob gegen geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstoßen wurde, und insbesondere, um den verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu ermitteln, unabhängig davon, wer im Besitz der betreffenden Beweismittel oder Daten ist und wo sie sich befinden oder in welchem Format sie vorliegen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten von Wirtschaftsakteuren, einschließlich solchen in der digitalen Wertschöpfungskette, das gesamte erforderliche Beweismaterial sowie alle erforderlichen Daten und Informationen anfordern können. |
(38) |
Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, die notwendigen Inspektionen vor Ort durchzuführen, und sie sollten über die Befugnis verfügen, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für die Zwecke seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt. |
(39) |
Die Marktüberwachungsbehörden sollten von einem Vertreter oder einem sachkundigen Mitarbeiter des betreffenden Wirtschaftsakteurs Erklärungen oder Fakten, Informationen oder Dokumente bezüglich des Gegenstands der Inspektion vor Ort verlangen und die Antworten dieses Vertreters oder sachkundigen Mitarbeiters aufzeichnen dürfen. |
(40) |
Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu überprüfen und Beweismittel für die Nichtkonformität zu sichern. Daher sollten sie befugt sein, Produkte zu erwerben und, sofern die Beweismittel nicht auf anderem Wege beschafft werden können, Produkte unter Verwendung einer verdeckten Identität zu erwerben. |
(41) |
Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, einer Nichtkonformität rasch und wirksam ein Ende zu setzen, vor allem wenn der Wirtschaftsakteur, der das Produkt verkauft, seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in ein Drittland umzieht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Fällen, in denen das Risiko einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schädigung der Endnutzer aufgrund einer Nichtkonformität besteht, sollten die Marktüberwachungsbehörden, sofern dies ordnungsgemäß begründet wird und verhältnismäßig ist und keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, Maßnahmen ergreifen können, um einer solchen Schädigung vorzubeugen oder diese zu mindern; dies umfasst gegebenenfalls auch die Aufforderung, Inhalte von der Online-Schnittstelle zu entfernen oder einen Warnhinweis anzuzeigen. Wird einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen, sollte die zuständige Behörde befugt sein, Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft aufzufordern, den Zugang zu der Online-Schnittstelle zu beschränken. Diese Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie 2000/31/EG festgesetzten Grundsätzen ergriffen werden. |
(42) |
Die Umsetzung und die Ausübung von Befugnissen in Anwendung dieser Verordnung sollten ferner mit dem übrigen Recht der Union und dem übrigen nationalen Recht, etwa der Richtlinie 2000/31/EG, und insbesondere mit den geltenden Verfahrensgarantien und den Grundsätzen bezüglich der Grundrechte vereinbar sein. Diese Umsetzung und Ausübung von Befugnissen sollte außerdem verhältnismäßig und der Art des Verstoßes und der dadurch verursachten tatsächlichen oder potentiellen Gesamtschädigung angemessen sein. Die zuständigen Behörden sollten allen Fakten und Umständen des Falls Rechnung tragen und die am besten geeigneten Maßnahmen treffen, nämlich jene, die wesentlich sind, um gegen den von dieser Verordnung erfassten Verstoß vorzugehen. Diese Maßnahmen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freigestellt sein, in ihrem nationalen Recht Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung der Befugnisse zugunsten der Erfüllung nationaler Rechtspflichten festzulegen. Ist zum Beispiel für das Betreten von Räumlichkeiten natürlicher oder juristischer Personen nach nationalem Recht die vorherige Genehmigung durch eine Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich, so sollte die Befugnis zum Betreten dieser Räumlichkeiten nur nach Erlangung einer solchen vorherigen Genehmigung ausgeübt werden. |
(43) |
Die Marktüberwachungsbehörden handeln im Interesse der Wirtschaftsakteure, der Endnutzer und der Öffentlichkeit, um sicherzustellen, dass das in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte erfasste öffentliche Interesse mithilfe geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen ständig gewahrt und geschützt wird und dass die Konformität mit diesen Rechtsvorschriften in der Lieferkette durch zweckmäßige Überprüfungen gewährleistet wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verwaltungsüberprüfungen alleine in vielen Fällen physische Überprüfungen und Laborprüfungen nicht ersetzen können, wenn die Konformität von Produkten mit den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union überprüft werden soll. Folglich sollten die Marktüberwachungsbehörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten ein hohes Maß an Transparenz walten lassen und der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich machen, die ihrer Ansicht nach relevant sind, um die Interessen der Endnutzer in der Union zu schützen. |
(44) |
Die Funktionsweise von RAPEX nach der Richtlinie 2001/95/EG sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. |
(45) |
Das Schutzklauselverfahren gemäß den sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bleibt nach Artikel 114 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der vorliegenden Verordnung unberührt. Zur Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus in der gesamten Union ist es den Mitgliedstaaten gestattet, Maßnahmen gegen Produkte zu ergreifen, mit denen ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit oder andere schützenswerte Aspekte des öffentlichen Interesses verbunden ist. Ferner sind sie verpflichtet, diese Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu melden, damit die Kommission mit Blick auf die Sicherung eines funktionierenden Binnenmarkts dazu Stellung nehmen kann, ob nationale Maßnahmen, durch die der freie Warenverkehr eingeschränkt wird, gerechtfertigt sind. |
(46) |
Beim Austausch von Informationen zwischen den Marktüberwachungsbehörden und bei der Verwendung von Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen sollte der Grundsatz der Vertraulichkeit geachtet werden. Die Informationen sollten gemäß dem geltenden nationalen Recht behandelt werden, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden und dass der Ruf des Wirtschaftsakteurs nicht geschädigt wird. |
(47) |
Ist für die Zwecke dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig, so sollte diese im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unterfällt je nach Einschlägigkeit der Verordnung (EU) 2016/679 (26) oder (EU) 2018/1725 (27) des Europäischen Parlaments und des Rates. |
(48) |
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der unionsweiten Kohärenz der Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung könnte die Kommission für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder für bestimmte mit einer Produktkategorie oder Produktgruppe verbundene Risiken eigene Prüfeinrichtungen oder öffentliche Prüfeinrichtungen eines Mitgliedstaats als Unionsprüfeinrichtung benennen. Sämtliche Unionsprüfeinrichtungen sollten nach den in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Anforderungen akkreditiert werden. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten Unionsprüfeinrichtungen nur Dienstleistungen für Marktüberwachungsbehörden, die Kommission, das Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) und sonstige staatliche oder zwischenstaatliche Einrichtungen erbringen. |
(49) |
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass stets angemessene finanzielle Mittel für die angemessene Ausstattung der Marktüberwachungsbehörden mit Ressourcen und Personal bereitstehen. Mit einer wirksamen Marktüberwachung ist ein hoher Ressourcenbedarf verbunden, und es sollten stabile Ressourcen in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den Durchsetzungserfordernissen zu jedem beliebigen Zeitpunkt entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die öffentlichen Finanzmittel durch Rückforderung der Kosten von den jeweiligen Marktteilnehmern zu ergänzen, die bei der Durchführung der Marktüberwachung im Zusammenhang mit Produkten entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde. |
(50) |
Da es für den Unionsmarkt für Waren unerlässlich ist, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten untereinander wirksam zusammenarbeiten, sollten Mechanismen für Amtshilfe eingeführt werden. Die Behörden sollten nach Treu und Glauben handeln und Ersuchen um Amtshilfe und insbesondere solche um Zugriff auf EU-Konformitätserklärungen, Leistungserklärungen und technische Unterlagen grundsätzlich annehmen. |
(51) |
Es ist angemessen, dass die Mitgliedstaaten die Behörden benennen, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständig sind, sowie alle anderen Behörden, die nach nationalem Recht für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind. |
(52) |
Eine wirksame Methode, dafür zu sorgen, dass keine unsicheren oder nicht konformen Produkte in der Union in Verkehr gebracht werden, wäre es, solche Produkte zu ermitteln, bevor sie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Die Behörden, die für die Kontrolle der Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind, verfügen über einen vollständigen Überblick über die Handelsströme über die Außengrenzen der Union und sollten daher geeignete Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung durchführen müssen, um zu einem sichereren Markt beizutragen, wodurch ein hohes Niveau bei dem Schutz öffentlicher Interessen gewährleistet wird. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die spezifischen Behörden zu benennen, die dafür zuständig sein sollen, vor der Überlassung von Produkten zum zollrechtlich freien Verkehr die geeigneten Überprüfungen der Unterlagen und – soweit erforderlich – physischen Kontrollen oder Laborprüfungen durchzuführen. Eine einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte kann nur über eine systematische Zusammenarbeit und einen systematischen Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden und anderen Behörden, die als für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständige Behörden benannt wurden, erreicht werden. Diese Behörden sollten rechtzeitig von den Marktüberwachungsbehörden alle notwendigen Informationen über nicht konforme Produkte oder Informationen über Wirtschaftsakteure, bei denen ein erhöhtes Risiko der Nichtkonformität ermittelt wurde, erhalten. Im Gegenzug sollten die für die Kontrolle von Produkten, die in das Zollgebiet der Union gelangen, zuständigen Behörden die Marktüberwachungsbehörden rechtzeitig über die Überlassung von Produkten zum zollrechtlich freien Verkehr und über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichten, sofern diese Angaben für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte von Bedeutung sind. Außerdem sollte die Kommission, wenn ihr ein schwerwiegendes Risiko bekannt wird, das von einem eingeführten Produkt ausgeht, die Mitgliedstaaten von diesem Risiko in Kenntnis setzen, um abgestimmte und wirksamere Konformitäts- und Durchsetzungskontrollen am ersten Ort des Eingangs in die Union sicherzustellen. |
(53) |
Einführer sollten daran erinnert werden, dass die Artikel 220, 254, 256, 257 und 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) sehen vor, dass auf den Unionsmarkt gelangende Produkte, die eine weitere Verarbeitung erfordern, um den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu entsprechen, in das entsprechende Zollverfahren überführt werden, das eine solche Verarbeitung durch den Einführer ermöglicht. Grundsätzlich sollte die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Recht der Union gelten, weil diese Überlassung nicht zwangsläufig eine vollständige Konformitätsprüfung umfasst. |
(54) |
Um die zentrale Anlaufstelle der Union (EU single window) für den Zoll nutzen und somit die Datenübermittlung zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden optimieren und vereinfachen zu können, müssen elektronische Schnittstellen eingerichtet werden, die eine automatische Übermittlung von Daten ermöglichen. Die Zoll- und die Marktüberwachungsbehörden sollten an der Festlegung der zu übermittelnden Daten mitwirken. Die Zollbehörden sollten nur in begrenztem Maße zusätzlich belastet werden, und die Schnittstellen sollten hochautomatisiert und benutzerfreundlich sein. |
(55) |
Es bedarf des bei der Kommission angesiedelten Netzwerks, das die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Straffung der Marktüberwachungsverfahren innerhalb der Union zum Ziel hat und somit der Erleichterung der Durchführung gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten wie etwa gemeinsamer Untersuchungen dient. Diese Struktur zur administrativen Unterstützung sollte eine Bündelung der Ressourcen ermöglichen und ein System für die Kommunikation und Information zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission unterhalten und damit zur konsequenteren Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte beitragen sowie von Verstößen abschrecken. Die Beteiligung von Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO - administrative cooperation groups) an dem Netzwerk sollte der Beteiligung anderer, ähnlich gearteter Gruppen, die mit der Verwaltungszusammenarbeit befasst sind, nicht entgegenstehen. Die Kommission sollte das Netzwerk im erforderlichen Maße administrativ und finanziell unterstützen. |
(56) |
Zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte ein effizienter, zügiger und fehlerfreier Informationsaustausch stattfinden. Einige bestehende Instrumente, wie etwa das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung– ICSMS) und RAPEX, ermöglichen eine Koordinierung unter den Marktüberwachungsbehörden in der Union. Diese Instrumente sollten zusammen mit der Schnittstelle, die einen Datentransfer vom ICSMS zu RAPEX ermöglicht, beibehalten und weiterentwickelt werden, damit ihr Potenzial vollständig ausgeschöpft und dazu beigetragen werden kann, den Umfang der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu vergrößern. |
(57) |
In diesem Zusammenhang sollte zwecks Sammlung von Informationen über die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ICSMS erweitert werden und für die Kommission, zentrale Verbindungsstellen, die Zollbehörden und die Marktüberwachungsbehörden zugänglich sein. Außerdem sollte eine elektronische Schnittstelle entwickelt werden, die einen effizienten Informationsaustausch zwischen den nationalen Systemen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ermöglicht. Bei Amtshilfeersuchen sollten die zentralen Verbindungsstellen jedwede Unterstützung leisten, die für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erforderlich ist. ICSMS sollte daher Funktionen enthalten, die bei Fristüberschreitungen das Auslösen eines automatischen Hinweises an die zentralen Verbindungsstellen ermöglichen. Sind in sektoralen Rechtsvorschriften bereits elektronische Systeme für die Zusammenarbeit und den Datenaustausch vorgesehen, wie etwa im Falle von EUDAMED für Medizinprodukte durch das System, sollten diese Systeme, soweit zweckdienlich, auch weiterhin genutzt werden. |
(58) |
Generell sollte ICSMS dem Austausch von Informationen dienen, die als für andere Marktüberwachungsbehörden hilfreich erachtet werden. Hierzu könnten unter anderem im Rahmen von Marktüberwachungsprojekten durchgeführte Überprüfungen gehören, und zwar unabhängig vom Testergebnis. Bezüglich der Menge der in ICSMS einzugebenden Daten sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis geachtet werden, d. h. dass einerseits die auferlegte Arbeitsbelastung nicht so groß werden sollte, dass der Aufwand für die Dateneingabe jenen für die Durchführung der Überprüfungen selbst überschreitet, und dass andererseits der Umfang der eingegebenen Daten groß genug sein sollte, um zu mehr Effizienz und Wirksamkeit aufseiten der Behörden beizutragen. Die in ICSMS eingegebenen Daten sollten sich daher auch auf einfachere Überprüfungen als nur auf Labortests beziehen. Gleichwohl sollte keine Notwendigkeit bestehen, nur kurze Sichtprüfungen aufzunehmen. Allgemein sollten einzeln dokumentierte Überprüfungen auch in ICSMS eingetragen werden. |
(59) |
Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, ICSMS als Alternative zu den nationalen Systemen für Interaktionen zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden zu verwenden. Das vom Zoll verwendete System für das Risikomanagement (CRMS - Community Risk Management System) sollte dadurch nicht ersetzt werden. Die beiden Systeme könnten parallel zueinander bestehen, da sie unterschiedliche, einander ergänzende Funktionen erfüllen, wobei ICSMS die Kommunikation zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden vereinfacht und somit eine reibungslose Bearbeitung von Zollanmeldungen innerhalb des Rahmens für Produktsicherheit und Konformität ermöglicht, während das CRMS dem gemeinsamen Risikomanagement und den Kontrollen im Zollbereich dient. |
(60) |
Für Marktüberwachungsbehörden ist es wichtig, über Personenschäden, die durch nicht konforme Produkte verursacht werden, informiert zu werden. In ICSMS sollten daher entsprechende Datenfelder vorgesehen werden, damit die Marktüberwachungsbehörden leicht zugängliche, im Laufe ihrer Ermittlungen bereitgestellte Berichte eingeben können, wodurch spätere statistische Auswertungen erleichtert werden. |
(61) |
Die Kommission sollte in der Lage sein, im Rahmen von zwischen der Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen marktüberwachungsbezogene Informationen mit Regulierungsbehörden in Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen auszutauschen, um die Konformität noch vor der Ausfuhr von Produkten auf den Markt der Union sicherzustellen. |
(62) |
Um ein hohes Maß an Konformität mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über Produkte zu erreichen und gleichzeitig für eine wirksame Verwendung der Ressourcen und eine kosteneffiziente Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu sorgen, sollte die Kommission in der Lage sein, besondere Systeme für vor der Ausfuhr stattfindende Kontrollen zu genehmigen. Produkte, die unter diese genehmigten Systeme fallen, könnten im Rahmen der Risikobewertung, die von den für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden vorgenommen wird, als vertrauenswürdiger eingestuft werden als vergleichbare Produkte, die vor der Ausfuhr keiner Kontrolle unterzogen wurden. |
(63) |
Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durchführen und dabei auch die neuen technologischen, wirtschaftlichen, kommerziellen und rechtlichen Entwicklungen berücksichtigen. Nach Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (29) sollten Bewertungen der Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und den Mehrwert die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden, insbesondere was den Geltungsbereich dieser Verordnung, die Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen in Zusammenhang mit den Aufgaben von Wirtschaftsakteuren, die Produkte in Verkehr bringen, und das System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr betrifft. |
(64) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückerstattung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. |
(65) |
Die uneinheitlichen Sanktionen innerhalb der Union sind einer der Hauptgründe für die unzureichende Abschreckung und den ungleichen Schutz. Die Vorschriften für die Einführung von Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, obliegen der nationalen Gerichtsbarkeit und sollten daher im nationalen Recht festgelegt werden. |
(66) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für Überprüfungen, Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen und die Anzahl der zu überprüfenden Stichproben für bestimmte Produkte oder Produktkategorien, in denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgestellt wurden, auf die Festlegung der Verfahren zur Benennung der Unionsprüfeinrichtungen, auf die Festlegung von Referenzwerten und Techniken für Überprüfungen auf der Grundlage einer gemeinsamen Risikoanalyse auf Unionsebene, auf die Festlegung der Einzelheiten statistischer Daten zu Kontrollen, welche von den benannten Behörden im Zusammenhang mit Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, durchgeführt wurden, auf die Festlegung der Einzelheiten der Durchführungsvereinbarungen für das Informations- und Kommunikationssystem und auf die Festlegung der von den Zollbehörden übermittelten Daten über die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, und auf die Genehmigung von bestimmten Systemen der produktbezogenen Kontrollen und der Widerruf solcher Genehmigungen vor der Ausfuhr übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) ausgeübt werden. |
(67) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu verbessern, dass die Marktüberwachung von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gestärkt wird, angesichts des sehr hohen Maßes an erforderlicher Zusammenarbeit, Interaktion und kohärentem Handeln aller zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(68) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und Eingang in die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gefunden haben. Demzufolge sollte diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien, einschließlich derjenigen, die die Freiheit und Pluralität der Medien betreffen, ausgelegt und angewendet werden. Mit dieser Verordnung soll vor allem die vollständige Wahrung des Verbraucherschutzes, der unternehmerischen Freiheit, der Meinungs- und Informationsfreiheit, des Rechts auf Eigentum und des Schutzes personenbezogener Daten sichergestellt werden –– |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Gegenstand
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes durch Stärkung der Marktüberwachung von Produkten, die unter die in Artikel 2 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen zu verbessern, sodass sichergestellt ist, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, welche die Anforderungen an ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie der öffentlichen Sicherheit und anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen erfüllen,.
(2) In dieser Verordnung werden außerdem Regeln für Wirtschaftsakteure und Verfahren bei Produkten festgelegt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, und es wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit Wirtschaftsakteuren geschaffen.
(3) Mit dieser Verordnung wird ferner ein Rahmen für die Kontrolle von Produkten geschaffen, die auf den Unionsmarkt gelangen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt insoweit für Produkte, die den in Anhang I angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (im Folgenden „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“) unterliegen, als es in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.
(2) Die Artikel 25 bis 28 gelten insoweit für vom Unionsrecht erfasste Produkte, als es keine spezifischen Bestimmungen über die Organisation von Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, enthält.
(3) Die Anwendung dieser Verordnung hindert die Marktüberwachungsbehörden nicht daran, speziellere Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG zu ergreifen.
(4) Diese Verordnung lässt die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG unberührt.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
2. |
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; |
3. |
„Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte den Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union genügen und das in jenen Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interesse geschützt wird; |
4. |
„Marktüberwachungsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 10 zur Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig benannte Behörde; |
5. |
„ersuchende Behörde“ die Marktüberwachungsbehörde, die um Amtshilfe ersucht; |
6. |
„ersuchte Behörde“ die Marktüberwachungsbehörde, die um Amtshilfe ersucht wird; |
7. |
„Nichtkonformität“ jede Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder dieser Verordnung; |
8. |
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; |
9. |
„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
10. |
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers; |
11. |
„Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31), Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen; |
12. |
„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder der Anforderungen dieser Verordnung wahrzunehmen; |
13. |
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt; |
14. |
„Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft“ einen Anbieter eines Dienstes im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (33); |
15. |
„Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, die von einem Wirtschaftsakteur oder in dessen Auftrag betrieben wird und dazu dient, Endnutzern die Produkte des Wirtschaftsakteurs zugänglich zu machen; |
16. |
„Korrekturmaßnahme“ jede von einem Wirtschaftsakteur ergriffene Maßnahme, mit der auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde oder aus eigener Initiative eine Nichtkonformität beendet werden soll; |
17. |
„freiwillige Maßnahme“ eine Korrekturmaßnahme, die nicht von einer Marktüberwachungsbehörde verlangt wird; |
18. |
„Risiko“ das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens; |
19. |
„Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umwelt, öffentliche Sicherheit und andere öffentliche Interessen, die durch die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschützt werden, stärker beeinträchtigen kann als das im Verhältnis zu seiner Zweckbestimmung oder bei normaler oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung des betreffenden Produkts – einschließlich der Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls der Anforderungen an Inbetriebnahme, Installation und Wartung – als vernünftig und vertretbar gilt; |
20. |
„Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das ein Risiko birgt und bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat; |
21. |
„Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird; |
22. |
„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt; |
23. |
„Rücknahme vom Markt“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird; |
24. |
„Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; |
25. |
„Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; |
26. |
„Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen“ Produkte aus Drittstaaten, die in der Union in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt und in das Verfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen. |
KAPITEL II
AUFGABEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 4
Aufgaben der Wirtschaftsakteure hinsichtlich Produkten, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen
(1) Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, die sich aus den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergeben, darf ein Produkt, das den in Absatz 5 genannten Rechtsvorschriften unterliegt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für dieses Produkt für die in Absatz 3 genannten Aufgaben verantwortlich ist.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der in Absatz 1 verwendete Begriff „Wirtschaftsakteur“ entweder
a) |
den in der Union niedergelassenen Hersteller, |
b) |
einen Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, |
c) |
einen Bevollmächtigten, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die in Absatz 3 festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder |
d) |
für von ihm abgefertigte Produkte einen in der Union niedergelassenen Fulfilment-Dienstleister, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach den Buchstaben a, b und c in der Union niedergelassen ist. |
(3) Unbeschadet etwaiger Pflichten der Wirtschaftsakteure nach den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nimmt der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur folgende Aufgaben wahr:
a) |
Falls in den für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung oder eine Leistungserklärung und technische Unterlagen vorgeschrieben sind: Überprüfung, dass die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden, Bereithaltung der Konformitätserklärung oder der Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden während des vorgeschriebenen Zeitraums und Sicherstellung, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können; |
b) |
auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist; |
c) |
sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein bestimmtes Produkt ein Risiko darstellt: Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden; |
d) |
Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und – auf begründetes Verlangen – Gewährleistung, dass unverzüglich die notwendigen Korrekturaktivitäten ergriffen werden, um in einem Fall der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in den für das betreffende Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, Abhilfe zu schaffen oder, falls dies nicht möglich ist, die von diesem Produkt ausgehenden Risiken zu mindern, und zwar entweder nach Aufforderung durch die Marktüberwachungsbehörden oder auf eigene Initiative, wenn der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass das betreffende Produkt ein Risiko darstellt. |
(4) Unbeschadet der jeweiligen Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure nach den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift des Wirtschaftsakteurs gemäß Absatz 1 anzugeben.
(5) Dieser Artikel gilt ausschließlich für Produkte, die Gegenstand der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 (34), (EU) 2016/425 (35) und (EU) 2016/426 (36) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2000/14/EG (37), 2006/42/EG (38), 2009/48/EG (39), 2009/125/EG (40), 2011/65/EU (41), 2013/29/EU (42), 2013/53/EU (43), 2014/29/EU (44), 2014/30/EU (45), 2014/31/EU (46), 2014/32/EU (47), 2014/34/EU (48), 2014/35/EU (49), 2014/53/EU (50) und 2014/68/EU (51) des Europäischen Parlaments und des Rates sind.
Artikel 5
Bevollmächtigter
(1) Unbeschadet aller übrigen aus den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervorgehenden Aufgaben wird für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Bevollmächtigte vom Hersteller im Wege eines Mandats beauftragt, die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die im Mandat genannten Aufgaben wahr. Er stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Aufforderung eine Kopie des Mandats in einer von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmenden Unionssprache zur Verfügung.
(3) Bevollmächtigte müssen über die geeigneten Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Artikel 6
Fernabsatz
Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzer in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet.
Artikel 7
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
(1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die die Risiken vermieden oder gemindert werden könnten, welche mit von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind.
(2) Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft arbeiten auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit diesen zur Unterstützung von Maßnahmen zusammen, um die Risiken abzuwenden oder – falls das nicht möglich ist – zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurde oder wird.
KAPITEL III
UNTERSTÜTZUNG VON UND ZUSAMMENARBEIT MIT WIRTSCHAFTSAKTEUREN
Artikel 8
Informationen für Wirtschaftsakteure
(1) Die Kommission trägt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 dafür Sorge, dass das Portal „Ihr Europa“ Nutzern einen einfachen Online-Zugang zu Informationen über die Produktanforderungen und die Rechte, Pflichten und Bestimmungen im Zusammenhang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bietet.
(2) Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, mit denen Wirtschaftsakteure auf Anfrage unentgeltlich auf Informationen über die einzelstaatliche Umsetzung und Durchführung der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zugreifen können. Für diese Zwecke findet Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 Anwendung.
Artikel 9
Gemeinsame Tätigkeiten zur Förderung der Konformität
(1) Die Marktüberwachungsbehörden können mit anderen zuständigen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten vereinbaren, um Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren und Orientierung zu den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zu bestimmten Produktkategorien zu geben, und zwar insbesondere zu denjenigen, bei denen oft festgestellt wird, dass sie ein ernstes Risiko darstellen, einschließlich online angebotener Produkte.
(2) Die betreffende Marküberwachungsbehörde und die in Absatz 1 genannten Parteien tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigt.
(3) Eine Marktüberwachungsbehörde kann alle im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten, die Teil einer von ihr durchgeführten Ermittlung einer Nichtkonformität waren, gewonnenen Informationen nutzen.
(4) Die betreffende Marktüberwachungsbehörde macht die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten einschließlich der Namen der Beteiligten der Öffentlichkeit zugänglich und gibt sie in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein. Das gemäß Artikel 29 eingerichtete Netzwerk leistet auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Hilfestellung bei der Ausarbeitung der Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten.
KAPITEL IV
ORGANISATION, TÄTIGKEITEN UND PFLICHTEN DER MARKTÜBERWACHUNGSBEHÖRDEN UND DER ZENTRALEN VERBINDUNGSSTELLE
Artikel 10
Benennung der Marktüberwachungsbehörden und der zentralen Verbindungsstelle
(1) Die Mitgliedstaaten organisieren und führen die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung durch.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels benennt jeder Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über seine Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche und greift hierfür auf das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem zurück.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Verbindungsstelle.
(4) Die zentrale Verbindungsstelle ist zumindest für die Vertretung der abgestimmten Haltung der Marktüberwachungsbehörden und der nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden und für die Übermittlung der nationalen Strategien nach Artikel 13 zuständig. Außerdem unterstützt die zentrale Verbindungsstelle die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI.
(5) Damit online und offline auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit der gleichen Effizienz für alle Vertriebskanäle überwacht werden können, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre Marktüberwachungsbehörden und die zentralen Verbindungsstellen über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushalts- und sonstiger Ressourcen, wie kompetentes Personal in ausreichender Zahl, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.
(6) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Marktüberwachungsbehörden, sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung geschaffen werden, damit diese Behörden eng zusammenarbeiten und ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können.
Artikel 11
Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten
a) |
in ihrem Hoheitsgebiet die effektive Marktüberwachung von online und offline bereitgestellten Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, |
b) |
die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften und dieser Verordnung, |
c) |
die Durchführung zweckdienlicher und angemessener Maßnahmen, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen ergreift. |
(2) Die Marktüberwachungsbehörden sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen.
(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dieses Artikels nehmen die Marktüberwachungsbehörden in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten vor, indem sie die Unterlagen überprüfen und gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durchführen und ihre Ressourcen und Maßnahmen dahingehend ausrichten, dass sie den Markt wirksam überwachen können und der nationalen Marktüberwachungsstrategie nach Artikel 13 Rechnung tragen.
Bei der Entscheidung darüber, welche Arten von Produkten in welchem Umfang welchen Überprüfungen unterworfen werden sollen, gehen die Marktüberwachungsbehörden nach einem risikobasierten Ansatz vor und berücksichtigen die folgenden Parameter:
a) |
möglicherweise mit dem Produkt verbundene Gefahren und Nichtkonformitäten und – sofern verfügbar – seine Marktdurchdringung, |
b) |
die Tätigkeiten und Vorgänge unter der Kontrolle des Wirtschaftsakteurs, |
c) |
die Fälle von Nichtkonformität bei dem Wirtschaftsakteur in der Vergangenheit, |
d) |
gegebenenfalls das von den nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden erstellte Risikoprofil, |
e) |
Verbraucherbeschwerden und andere auf Nichtkonformität hindeutende Informationen von anderen Behörden, Wirtschaftsakteuren, Medien und aus anderen Quellen. |
(4) Bei bestimmten Produkten oder Produktkategorien, bei denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgestellt wurden, kann die Kommission nach Konsultation des Netzwerks zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie anderer durch die genannten Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen Durchführungsrechtsakte erlassen, um für diese Produkte oder Produktkategorien einheitliche Bedingungen für die Überprüfung, Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen und die Anzahl der zu überprüfenden Stichproben auf Unionsebene festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Legen Wirtschaftsakteure Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Konformität ihrer Produkte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vor, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, werden diese Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen von den Marktüberwachungsbehörden gebührend berücksichtigt.
(6) Beweismittel, die von einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat verwendet werden, können für Ermittlungen von Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere formale Anforderungen zur Überprüfung der Konformität eines Produkts verwendet werden.
(7) Die Marktüberwachungsbehörden richten die folgenden Verfahren im Zusammenhang mit Produkten ein, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen:
a) |
Verfahren für die Behandlung von Beschwerden oder Berichten über Risiken oder Nichtkonformität betreffende Fragen, |
b) |
Verfahren für die Prüfung, ob die von Wirtschaftsakteuren zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden. |
(8) Im Interesse der Kommunikation und der Abstimmung mit ihren Pendants in anderen Mitgliedstaaten beteiligen sich die Marktüberwachungsbehörden aktiv an den Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO - administrative cooperation groups) nach Artikel 30 Absatz 2.
(9) Unbeschadet eines etwaigen Schutzklauselverfahrens der Union gemäß den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist bei Produkten, bei denen aufgrund der Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat eine Nichtkonformität festgestellt wurde, auch von den Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat von einer Nichtkonformität auszugehen, es sei denn, eine zuständige Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat ist auf der Grundlage eigener Ermittlungen unter Berücksichtigung etwaiger Beiträge eines Wirtschaftsakteurs zu einem gegenteiligen Schluss gekommen.
Artikel 12
Peer Reviews
(1) Für Marktüberwachungsbehörden, die an Peer Reviews teilnehmen möchten, werden solche Reviews organisiert, um die Kohärenz der Marktüberwachungsaktivitäten mit Blick auf die Anwendung dieser Verordnung zu stärken.
(2) Das Netzwerk erarbeitet die Methodik und den fortlaufenden Plan für die Peer Reviews zwischen den teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden. Bei der Ausarbeitung der Methodik und des fortlaufenden Plans berücksichtigt das Netzwerk zumindest die Zahl und die Größe der Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten, die Zahl der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter und andere Ressourcen für die Durchführung der Reviews sowie weitere einschlägige Kriterien.
(3) Peer Reviews befassen sich mit von einigen Marktüberwachungsbehörden entwickelten bewährten Verfahren, die anderen Marktüberwachungsbehörden zugutekommen können, sowie anderen einschlägigen Aspekten im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Marktüberwachungsaktivitäten.
(4) Die Ergebnisse der Peer Reviews werden dem Netzwerk mitgeteilt.
Artikel 13
Nationale Marktüberwachungsstrategien
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt mindestens alle vier Jahre eine übergreifende nationale Marktüberwachungsstrategie. Jeder Mitgliedstaat erstellt die erste solche Strategie bis zum 16. Juli 2022. Die nationale Strategie fördert einen einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatz für die Marktüberwachung und die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in dem Gebiet des Mitgliedstaats. Bei der Ausarbeitung der nationalen Marktüberwachungsstrategie werden alle den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegenden Sektoren und alle Stufen der Produktlieferkette, einschließlich der Einfuhren und der digitalen Lieferketten, berücksichtigt. Die Prioritäten im Arbeitsprogramm des Netzwerks können ebenfalls berücksichtigt werden.
(2) Die nationale Marktüberwachungsstrategie umfasst zumindest die folgenden Elemente, sofern sie die Marktüberwachungsaktivitäten nicht beeinträchtigen:
a) |
die verfügbaren Informationen über die Marktdurchdringung nicht konformer Produkte unter besonderer Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 3 bzw. Artikel 25 Absatz 3 genannten Überprüfungen und Kontrollen sowie – falls angezeigt – die Markttrends, welche die Nichtkonformitätsquoten für die Produktkategorien beeinflussen könnten, und etwaige Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit aufstrebenden Technologien, |
b) |
die Bereiche, die von den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als prioritär eingestuft wurden, |
c) |
die Durchsetzungsaktivitäten, die geplant sind, um Nichtkonformität in den als prioritär eingestuften Bereichen zu verringern, einschließlich der gegebenenfalls vorgesehenen Mindestkontrollniveaus für Produktkategorien, in denen ein hohes Maß an Nichtkonformität besteht, |
d) |
eine Bewertung der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 8 und Kapitel VI. |
(3) Die Mitgliedstaaten teilen ihre jeweilige nationale Marktüberwachungsstrategie der Kommission und anderen Mitgliedstaaten durch das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Zusammenfassung seiner Strategie.
KAPITEL V
BEFUGNISSE UND MAẞNAHMEN DER MARKTÜBERWACHUNG
Artikel 14
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten übertragen ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnisse für Marktüberwachung, Ermittlung und Durchsetzung, die für die Anwendung dieser Verordnung und der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich sind.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Befugnisse nach diesem Artikel effizient und effektiv und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jenem Umfang aus, wie es dem Gegenstand, dem Zweck der Maßnahmen und der Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Falls von Nichtkonformität entspricht. Bei der Übertragung und Wahrnehmung ihrer Befugnisse befolgen sie das Unionsrecht und das nationale Recht einschließlich der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die im einzelstaatlichen Recht niedergelegten Grundsätze im Zusammenhang mit freier Meinungsäußerung und Medienfreiheit und -pluralismus, die anwendbaren Verfahrensgarantien und der Unionsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Bei der Übertragung der Befugnisse nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Befugnis je nach den Erfordernissen auf eine der folgenden Arten ausgeübt wird:
a) |
unmittelbar durch die Marktüberwachungsbehörden in eigener Zuständigkeit, |
b) |
mit Beteiligung anderer Behörden unter Beachtung der Gewaltenteilung und der institutionellen und administrativen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats, |
c) |
durch Antrag an ein Gericht, das für die erforderliche Entscheidung zur Genehmigung der Ausübung dieser Befugnis zuständig ist, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte. |
(4) Zu den den Marktüberwachungsbehörden gemäß Absatz 1 übertragenen Befugnissen gehören zumindest
a) |
die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und technische Aspekte des Produkts zu verlangen, einschließlich des Zugangs zu eingebetteter Software, sofern ein solcher Zugang für die Bewertung der Konformität des Produkts mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich ist, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Informationen, und die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten, |
b) |
die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren die Vorlage relevanter Informationen zur Lieferkette, zu den Details des Vertriebsnetzes, zu den auf dem Markt befindlichen Produktmengen und zu anderen Produktmodellen zu verlangen, die dieselben technischen Merkmale wie das betreffende Produkt aufweisen, sofern diese für die Konformität mit den anwendbaren Anforderungen nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union von Belang sind, |
c) |
die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren die Vorlage einschlägiger Informationen zu verlangen, die für die Feststellung des Eigentums an Websites erforderlich sind, wenn die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ermittlung stehen, |
d) |
die Befugnis, unangekündigte Inspektionen vor Ort und physische Überprüfungen von Produkten durchzuführen, |
e) |
die Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, um Nichtkonformitäten festzustellen und Beweismittel zu sichern, |
f) |
die Befugnis, Ermittlungen auf eigene Initiative der Marktüberwachungsbehörden einzuleiten, um Nichtkonformitäten festzustellen und zu beenden, |
g) |
die Befugnis, die Wirtschaftsakteure zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen aufzufordern, um einen Fall von Nichtkonformität oder das Risiko zu beenden, |
h) |
die Befugnis, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Befugnis, die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu verbieten oder einzuschränken oder anzuordnen, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, wenn der Wirtschaftsakteur keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die Nichtkonformität oder das Risiko bestehen bleibt, |
i) |
die Befugnis, Sanktionen gemäß Artikel 41 zu verhängen, |
j) |
die Befugnis, auch unter falscher Identität Produktproben zu erwerben, sie zu überprüfen und im Wege der Nachkonstruktion (reverse engineering) zu analysieren, um Nichtkonformität festzustellen und Beweismaterial zu sichern, |
k) |
sofern es keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen, die Befugnis,
|
(5) Die Marktüberwachungsbehörden können alle Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Aussagen oder jede andere Information unabhängig von ihrem Speicherformat oder -medium als Beweismittel für die Zwecke ihrer Ermittlungen verwenden.
Artikel 15
Rückerstattung der Kosten der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten können ihre Marktüberwachungsbehörden ermächtigen, von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Fällen von Nichtkonformität zu verlangen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Kosten können die Kosten der Durchführung von Prüfungen, die Kosten für Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, die Kosten für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produkten, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor dem Inverkehrbringen einer Korrekturmaßnahme bedurften, zählen.
Artikel 16
Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn ein Produkt, für das die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung
a) |
wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet oder |
b) |
nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht. |
(2) Stellen die Marktüberwachungsbehörden einen Sachverhalt gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b fest, fordern sie den einschlägigen Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität oder das Risiko binnen eines von ihnen festzulegenden Zeitraums zu beenden.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 kann der Wirtschaftsakteur beispielsweise zur Ergreifung der folgenden Korrekturmaßnahmen aufgefordert werden:
a) |
Herstellung der Konformität des Produkts einschließlich der Berichtigung einer formellen Nichtkonformität gemäß den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder Sicherstellung, dass von dem Produkt kein Risiko mehr ausgeht, |
b) |
Verhinderung der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt, |
c) |
unverzügliche Rücknahme vom Markt oder unverzüglicher Rückruf des Produkts und Warnung der Öffentlichkeit vor dem von dem Produkt ausgehenden Risiko, |
d) |
Vernichtung des Produkts oder seiner Funktionsfähigkeit, oder Unbrauchbarmachung des Produkts auf andere Weise, |
e) |
Anbringen geeigneter, eindeutig formulierter und leicht verständlicher Warnhinweise auf dem Produkt, mit denen auf die möglicherweise von dem Produkt ausgehenden Risiken aufmerksam gemacht wird, in der oder den von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, bestimmten Sprache bzw. Sprachen, |
f) |
Festlegung von Vorbedingungen für die Bereitstellung des betreffenden Produkts auf dem Markt, |
g) |
unverzügliche Warnung der von dem Risiko betroffenen Endnutzer in geeigneter Form, auch durch Veröffentlichung besonderer Warnhinweise in der oder den von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, bestimmten Sprache bzw. Sprachen. |
(4) Die in Absatz 3 Buchstaben e, f und g aufgeführten Korrekturmaßnahmen dürfen nur in den Fällen verlangt werden, in denen das Produkt nur unter bestimmten Bedingungen und nur bei bestimmten Endnutzern ein Risiko darstellen könnte.
(5) Ergreift der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 3 oder wird die Nichtkonformität oder das Risiko nach Absatz 1 nicht beseitigt, stellen die Marktüberwachungsbehörden sicher, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder dass seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird und dass die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informiert werden.
(6) Die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten nach Absatz 5 dieses Artikels erfolgt unter Rückgriff auf das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem. Diese Unterrichtung erfüllt außerdem die Anforderungen an die Meldepflicht für die anwendbaren Schutzklauselverfahren der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.
(7) Wird eine nationale Maßnahme gemäß dem anwendbaren Schutzklauselverfahren als gerechtfertigt erachtet oder kam keine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 11 Absatz 9 zu einem gegenteiligen Schluss, so ergreifen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem nichtkonformen Produkt und geben die einschlägigen Informationen in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein.
Artikel 17
Verwendung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen
Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus und machen der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich, die ihrer Ansicht nach für den Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union von Bedeutung sind. Die Marktüberwachungsbehörden wahren den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und schützen personenbezogene Daten nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts.
Artikel 18
Verfahrensrechte für Wirtschaftsakteure
(1) Jede Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung, die von den Marktüberwachungsbehörden gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder dieser Verordnung ergriffen, getroffen oder erlassen wird, muss eine genaue Angabe ihrer Grundlage enthalten.
(2) Derartige Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen werden dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich bekannt gegeben; dabei wird ihm auch mitgeteilt, welche Rechtsmittel ihm aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen sie einzulegen sind.
(3) Bevor eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung gemäß Absatz 1 ergriffen, getroffen oder erlassen wird, erhält der betroffene Wirtschaftsakteur Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als zehn Arbeitstage sein darf, zu äußern, es sei denn, dies ist nicht möglich, weil die Dringlichkeit der Maßnahme, der Entscheidung oder der Anordnung aufgrund von Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über Gesundheit, Sicherheit oder andere Gründe im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse dem entgegensteht.
Wird eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung ergriffen, getroffen oder erlassen, ohne dem Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so ist dies möglichst rasch nachzuholen, und die Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung ist umgehend von der Marktüberwachungsbehörde zu überprüfen.
Artikel 19
Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist
(1) Die Marktüberwachungsbehörden tragen dafür Sorge, dass Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird. Die Marktüberwachungsbehörden benachrichtigen die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 20 hierüber.
(2) Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist oder nicht, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, und die Verfügbarkeit anderer Produkte, mit denen ein geringeres Risiko verbunden ist, sind keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist.
Artikel 20
System zum raschen Informationsaustausch
(1) Ergreift eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 19 oder beabsichtigt das und ist sie der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats hinausreichen, so meldet sie der Kommission die getroffene Maßnahme unverzüglich gemäß Absatz 4. Außerdem informiert die Marktüberwachungsbehörde die Kommission unverzüglich über die Änderung oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme.
(2) Ist ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, auf dem Markt bereitgestellt worden, so melden die Marktüberwachungsbehörden der Kommission ferner unverzüglich alle von einem Wirtschaftsakteur ergriffenen und ihr mitgeteilten freiwilligen Maßnahmen.
(3) Die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, die Herkunft und Lieferkette des Produkts, die mit dem Produkt verbundenen Risiken, die Art und die Dauer der getroffenen nationalen Maßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels findet das System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX - Rapid Information Exchange System) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG Anwendung. Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 jener Richtlinie gelten entsprechend.
(5) Die Kommission stellt eine Datenschnittstelle zwischen dem RAPEX-System und dem in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystem bereit und betreibt diese, damit Daten keinesfalls doppelt eingegeben werden müssen.
Artikel 21
Unionsprüfeinrichtungen
(1) Die Unionsprüfeinrichtungen dienen dem Zweck, einen Beitrag zur Verbesserung der Laborkapazitäten sowie von Zuverlässigkeit und Kohärenz der Prüfungen für Zwecke der Marktüberwachung innerhalb der Union zu leisten.
(2) Die Kommission kann für die Zwecke von Absatz 1 eine öffentliche Prüfeinrichtung eines Mitgliedstaats als Unionsprüfeinrichtung für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken benennen.
Die Kommission kann außerdem eine ihrer eigenen Prüfeinrichtungen als Unionsprüfeinrichtung für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken oder für Produkte, für die es gar keine oder keine ausreichenden Prüfkapazitäten gibt, benennen.
(3) Unionsprüfeinrichtungen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.
(4) Die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen berührt nicht das Recht der Marktüberwachungsbehörden, des Netzwerks und der Kommission, Prüfeinrichtungen für die Zwecke ihrer Tätigkeiten auszuwählen.
(5) Benannte Unionsprüfeinrichtungen erbringen ihre Dienstleistungen ausschließlich den Marktüberwachungsbehörden, dem Netzwerk, der Kommission und sonstigen staatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen.
(6) Die Unionsprüfeinrichtungen erfüllen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die folgenden Aufgaben:
a) |
Durchführung von Produktprüfungen auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden, des Netzwerks oder der Kommission, |
b) |
auf Anfrage des Netzwerks unabhängige Beratung in fachlichen oder wissenschaftlichen Fragen, |
c) |
Entwicklung neuer Analyseverfahren und -methoden. |
(7) Die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Tätigkeiten werden vergütet und können von der Union im Einklang mit Artikel 36 Absatz 2 finanziert werden.
(8) Die Unionsprüfeinrichtungen können im Einklang mit Artikel 36 Absatz 2 eine Finanzierung von der Union erhalten, um ihre Prüfkapazitäten zu erweitern oder neue Prüfkapazitäten für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken, für die es keine oder unzureichende Prüfkapazitäten gibt, zu schaffen.
(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL VI
GRENZÜBERGREIFENDE AMTSHILFE
Artikel 22
Amtshilfe
(1) Zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und zwischen den Marktüberwachungsbehörden, der Kommission und den zuständigen Agenturen der Union finden eine effiziente Zusammenarbeit und ein effizienter Informationsaustausch statt.
(2) Ist eine Marktüberwachungsbehörde wegen der Unzugänglichkeit bestimmter Informationen nicht in der Lage, ihre Ermittlungen abzuschließen, obwohl sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, diese Informationen zu erhalten, kann sie ein begründetes Ersuchen an die Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten, bei der der Zugang zu den Informationen durchgesetzt werden kann. In diesem Fall übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, alle Informationen, die die ersuchte Behörde für die Feststellung, ob ein Produkt nicht konform ist, für erforderlich erachtet.
(3) Die ersuchte Behörde unternimmt geeignete Ermittlungen oder ergreift andere Maßnahmen, die geeignet sind, um die angeforderten Auskünfte zu beschaffen. Gegebenenfalls werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Marktüberwachungsbehörden durchgeführt.
(4) Die Zuständigkeit für die eingeleitete Ermittlung bleibt bei der ersuchenden Behörde, es sei denn, die ersuchte Behörde erklärt sich zur Übernahme der Zuständigkeit bereit.
(5) In hinreichend begründeten Fällen kann eine ersuchte Behörde ein Ersuchen um Informationen nach Absatz 2 ablehnen, wenn:
a) |
die ersuchende Behörde nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die angefragten Informationen für die Feststellung der Nichtkonformität erforderlich sind, |
b) |
die ersuchte Behörde stichhaltige Gründe vorlegt, aus denen hervorgeht, dass eine Befolgung des Ersuchens die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde. |
Artikel 23
Durchsetzungsersuchen
(1) Falls die Beendigung einer Nichtkonformität eines Produkts Maßnahmen innerhalb des Hoheitsbereichs eines anderen Mitgliedstaats erfordert und diese Maßnahmen nicht mit den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 7 abgedeckt sind, kann eine ersuchende Behörde ein ordnungsgemäß begründetes Durchsetzungsersuchen an eine ersuchte Behörde in dem anderen Mitgliedstaat richten.
(2) Die ersuchte Behörde ergreift unverzüglich alle geeigneten und erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, um einen Fall von Nichtkonformität zu beenden, und indem sie die in Artikel 14 vorgesehenen Befugnisse sowie etwaige im nationalen Recht vorgesehene zusätzliche Befugnisse ausübt.
(3) Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen.
Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen ablehnen, wenn
a) |
die ersuchte Behörde zu dem Schluss kommt, dass die ersuchende Behörde nicht genügend Informationen bereitgestellt hat, |
b) |
die ersuchte Behörde der Ansicht ist, dass das Ersuchen gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstößt, |
c) |
die ersuchte Behörde vernünftige Gründe vorlegt, aus denen hervorgeht, dass eine Befolgung des Ersuchens die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde. |
Artikel 24
Verfahren für Amtshilfeersuchen
(1) Bevor die ersuchende Behörde ein Ersuchen nach den Artikeln 22 und 23 stellt, ist sie bestrebt, selbst alle sinnvollerweise möglichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) Bei Ersuchen gemäß den Artikeln 22 oder 23 erteilt die ersuchende Behörde alle verfügbaren Auskünfte, einschließlich aller erforderlichen und nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbaren Beweismittel, damit die ersuchte Behörde dem Ersuchen nachkommen kann.
(3) Für Ersuchen gemäß den Artikeln 22 und 23 sowie alle damit verbundenen Mitteilungen sind die elektronischen Standardformulare mithilfe des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems zu verwenden.
(4) Die Kommunikation findet entweder direkt zwischen den beteiligten Marktüberwachungsbehörden oder über die zentralen Verbindungsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten statt.
(5) Die für Ersuchen gemäß den Artikeln 22 und 23 sowie alle damit verbundenen Mitteilungen zu verwendenden Sprachen werden von den betroffenen zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemeinsam festgelegt.
(6) Kann von den betroffenen Marktüberwachungsbehörden kein Einvernehmen über die zu verwendenden Sprachen erzielt werden, dann sind Ersuchen gemäß den Artikeln 22 und 23 in der Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und die Antworten auf diese Ersuchen in der Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde zu übermitteln. In einem solchen Fall lassen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde die Ersuchen, Antworten oder sonstigen Dokumente, die sie von der jeweils anderen Behörde erhalten, übersetzen.
(7) Das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem stellt den beteiligten zentralen Verbindungsstellen strukturierte Informationen über Amtshilfefälle bereit. Die zentralen Verbindungsstellen leisten unter Rückgriff auf diese Informationen die erforderliche Unterstützung bei der Amtshilfe.
KAPITEL VII
PRODUKTE, DIE AUF DEN UNIONSMARKT GELANGEN
Artikel 25
Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Zollbehörden, eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden oder jede andere Behörde in ihrem Hoheitsgebiet als die Behörden, die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind.
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten durch das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem über die gemäß Unterabsatz 1 benannten Behörden und deren Zuständigkeitsbereiche.
(2) Die nach Absatz 1 benannten Behörden verfügen über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer in jenem Absatz genannten Aufgaben.
(3) Dem Unionsrecht unterliegende Produkte, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen, werden von den nach Absatz 1 benannten Behörden Kontrollen unterzogen. Die Behörden führen diese Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und – falls angezeigt – auf der Grundlage des risikobasierten Ansatzes gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung durch.
(4) Risikobezogene Informationen werden ausgetauscht zwischen:
a) |
den nach Absatz 1 dieses Artikels benannten Behörden gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, und |
b) |
den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. |
Wenn Zollbehörden am ersten Eingangsort Grund zur Annahme haben, dass dem Unionsrecht unterliegende Produkte, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ befinden, nicht mit dem anwendbaren Unionsrecht konform sind oder ein Risiko darstellen, übermitteln sie der zuständigen Bestimmungszollstelle alle sachdienlichen Informationen.
(5) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die nach Absatz 1 benannten Behörden über die Produktkategorien oder die Identität der Wirtschaftsakteure, bei denen ein höheres Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde.
(6) Bis zum 31. März eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission detaillierte statistische Daten über im vorausgegangenen Kalenderjahr durch die nach Absatz 1 benannten Behörden durchgeführte Kontrollen von Produkten, die dem Unionsrecht unterliegen. Die statistischen Daten umfassen die Anzahl der Eingriffe im Bereich von Kontrollen solcher Produkte im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität.
Die Kommission erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht, in dem die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr und eine Analyse der übermittelten Daten enthalten sind. Der Bericht wird in dem in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht.
(7) Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass von Produkten, die dem Unionsrecht unterliegen und aus einem Drittstaat eingeführt werden, ein ernstes Risiko ausgeht, so empfiehlt sie dem betreffenden Mitgliedstaat, geeignete Marktüberwachungsmaßnahmen zu ergreifen.
(8) Um eine einheitliche Durchsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten, die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu stärken und ein wirksames und einheitliches Maß solcher Kontrollen sicherzustellen, kann die Kommission nach Konsultation des Netzwerks Durchführungsrechtsakte erlassen um Referenzwerte und Techniken für Überprüfungen auf der Grundlage einer gemeinsamen Risikoanalyse auf Unionsebene festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(9) Die Kommission legt ferner im Wege von Durchführungsrechtsakten die Details der gemäß Absatz 6 dieses Artikels vorzulegenden Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 26
Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
(1) Die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden setzen die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass
a) |
dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Unterlagen bestehen, |
b) |
das Produkt nicht nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert ist, |
c) |
das Produkt eine CE-Kennzeichnung oder eine andere nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht vorgeschriebene Kennzeichnung trägt, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist, |
d) |
der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben, einschließlich der Postanschrift, eines Wirtschaftsakteurs, der für das Produkt, das bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, zuständig ist, nicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 angegeben oder erkennbar sind, oder |
e) |
aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse nach Artikel 1 darstellt. |
(2) Die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden melden den Marktüberwachungsbehörden unverzüglich eine etwaige Aussetzung der Überlassung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.
(3) Falls die Marktüberwachungsbehörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht oder ein ernstes Risiko darstellt, ersuchen sie die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden, das Verfahren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen.
(4) Meldungen nach Absatz 2 und Ersuchen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels können mithilfe des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems erfolgen, wobei auch auf elektronische Schnittstellen – sofern verfügbar – zwischen diesem System und den von den Zollbehörden verwendeten Systemen zurückgegriffen werden kann.
Artikel 27
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Wurde die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 ausgesetzt, so ist dieses Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aussetzung wurden die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden von den Marktüberwachungsbehörden nicht gebeten, die Aussetzung aufrechtzuerhalten. |
b) |
Die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden wurden von den Marktüberwachungsbehörden über deren Zustimmung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Kenntnis gesetzt. |
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Unionsrecht.
Artikel 28
Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
(1) Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass von einem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, treffen sie Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen, und fordern die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden auf, es nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Außerdem verpflichten sie diese Behörden, den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen:
„Gefährliches Produkt – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EU) 2019/1020“.
Die Marktüberwachungsbehörden geben diese Informationen unverzüglich in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein.
(2) Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden darf, weil es dem anwendbaren Unionsrecht nicht entspricht, treffen sie Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen, und fordern die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden auf, es nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Außerdem fordern sie diese Behörden auf, den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen:
„Nichtkonformes Produkt – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EU) 2019/1020“.
Die Marktüberwachungsbehörden geben diese Informationen unverzüglich in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein.
(3) Wird ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Produkt anschließend für ein anderes Zollverfahren als die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und erheben die Marktüberwachungsbehörden keinen Einwand, werden ebenfalls die in Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise unter den gleichen Voraussetzungen wie in Absatz 1 oder 2 vorgeschrieben in die Unterlagen für dieses Verfahren aufgenommen.
(4) Wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig erachten, können die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden ein Produkt, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Endnutzern darstellt, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen. Die Kosten einer solchen Maßnahme trägt die natürliche oder juristische Person, die das Produkt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat.
Die Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend.
KAPITEL VIII
KOORDINIERTE DURCHSETZUNG UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 29
Unionsnetzwerk für Produktkonformität
(1) Hiermit wird ein Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) eingerichtet.
(2) Das Netzwerk soll als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den vollziehenden Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission dienen und eine Straffung der Marktüberwachungspraktiken in der Union ermöglichen, um so die Wirksamkeit der Marktüberwachung zu verbessern.
Artikel 30
Zusammensetzung und Funktionsweise des Netzwerks
(1) Das Netzwerk besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich eines Vertreters der zentralen Verbindungsstelle nach Artikel 10 und – auf Wunsch – eines nationalen Sachverständigen, den Vorsitzenden der ADCO und Vertretern der Kommission.
(2) Für die einheitliche Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union werden getrennte oder gemeinsame ADCO eingesetzt. Die ADCO setzen sich aus Vertretern der nationalen Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls Vertretern der zentralen Verbindungsstellen zusammen.
Die Sitzungen der ADCOs sind ausschließlich für Vertreter der Marktüberwachungsbehörden und die Kommission bestimmt.
Einschläge Interessenträger wie Organisationen, die die Interessen der Wirtschaft, kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), der Verbraucher, der Prüflabore und der Normungs- und Konformitätsbewertungsstellen auf Unionsebene vertreten, können je nach zu erörterndem Gegenstand zu den Sitzungen der ADCO eingeladen werden.
(3) Die Kommission unterstützt und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden durch das Netzwerk und nimmt an den Sitzungen des Netzwerks, seiner Untergruppen und der ADCO teil.
(4) Das Netzwerk tritt in regelmäßigen Abständen sowie – falls nötig – auf begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.
(5) Das Netzwerk kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten.
(6) Das Netzwerk kann Sachverständige und andere Dritte, darunter auch Organisationen, die die Interessen der Wirtschaft, KMU, der Verbraucher, der Prüflabore und der Normungs- und Konformitätsbewertungsstellen auf Unionsebene vertreten, als Beobachter zu den Sitzungen einladen oder dazu auffordern, schriftliche Stellungnahmen einzureichen.
(7) Das Netzwerk bemüht sich nach Kräften, ein Einvernehmen zu erzielen. Beschlüsse des Netzwerks sind rechtlich nicht bindende Empfehlungen.
(8) Das Netzwerk gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 31
Rolle und Aufgaben des Netzwerks
(1) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 befasst sich das Netzwerk mit allgemeinen übergreifenden Themen der Marktüberwachung und zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Verbindungsstellen und der Kommission zu verbessern.
(2) Das Netzwerk nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) |
Es bereitet sein Arbeitsprogramm vor, nimmt es an und überwacht seine Durchführung. |
b) |
Es fördert die Ermittlung gemeinsamer Prioritäten bei Marktüberwachungsaktivitäten und den sektorübergreifenden Austausch von Informationen über Produktbewertungen einschließlich Risikobewertungen, Prüfmethoden und Ergebnissen, über aktuelle wissenschaftliche Entwicklungen, neue Technologien, neu auftretende Risiken und andere für die Überwachungstätigkeiten relevante Aspekte sowie über die Umsetzung der nationalen Marktüberwachungsstrategien und -aktivitäten. |
c) |
Es koordiniert die ADCO und deren Arbeit. |
d) |
Es organisiert sektorübergreifende gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte und legt deren Prioritäten fest. |
e) |
Es pflegt den Austausch von Fachwissen und über bewährte Verfahren, insbesondere für die Durchführung von nationalen Marktüberwachungsstrategien. |
f) |
Es erleichtert die Organisation von Schulungs- und Austauschprogrammen für Personal. |
g) |
Es organisiert gemeinsam mit der Kommission Informationskampagnen und Programme für freiwillige gegenseitige Besuche unter den Marktüberwachungsbehörden. |
h) |
Es erörtert Fragen, die sich aus dem Verfahren für die grenzübergreifende Amtshilfe ergeben. |
i) |
Es trägt zur Ausarbeitung von Leitlinien für die wirkungsvolle und einheitliche Anwendung dieser Verordnung bei. |
j) |
Es schlägt die Finanzierung der in Artikel 36 genannten Tätigkeiten vor. |
k) |
Es trägt zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten bei. |
l) |
Es berät und unterstützt die Kommission bei Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des RAPEX und des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems. |
m) |
Es fördert die Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen und über bewährte Verfahren zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zuständigen Behörden. |
n) |
Es fördert und erleichtert die Zusammenarbeit mit weiteren einschlägigen Netzwerken und Gruppen, um die Möglichkeiten der Verwendung neuer Technologien für die Marktüberwachung und die Rückverfolgbarkeit von Produkten auszuloten. |
o) |
Es bewertet regelmäßig die nationalen Marktüberwachungsstrategien, und zwar erstmalig bis spätestens 16. Juli 2024. |
p) |
Es befasst sich mit weiteren Problemen der Aktivitäten in seinem Zuständigkeitsbereich, um zum wirksamen Funktionieren der Marktüberwachung in der Union beizutragen. |
Artikel 32
Rolle und Aufgaben der Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit
(1) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben gehen die ADCO auf spezifische Fragen der Marktüberwachung und sektorspezifische Angelegenheiten ein.
(2) Die ADCO haben folgende Aufgaben:
a) |
Erleichterung der einheitlichen Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in ihrem Zuständigkeitsbereich, um die Effizienz der Marktüberwachung im gesamten Binnenmarkt zu erhöhen, |
b) |
Förderung der Kommunikation zwischen den Marktüberwachungsbehörden und dem Netzwerk und Aufbau von gegenseitigem Vertrauen zwischen den nationalen Marktüberwachungsbehörden, |
c) |
Festlegung und Koordinierung gemeinsamer Projekte wie grenzübergreifender gemeinsamer Marktüberwachungsmaßnahmen, |
d) |
Entwicklung gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung, |
e) |
gegenseitige Information über nationale Marktüberwachungsmethoden und -maßnahmen sowie Entwicklung und Förderung bewährter Verfahren, |
f) |
Ermittlung von Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Marktüberwachung und Unterbreitung von Vorschlägen für gemeinsame Ansätze, |
g) |
Erleichterung sektorspezifischer Produktbewertungen, einschließlich Risikobewertung, Testmethoden und -ergebnissen, aktueller wissenschaftlicher Entwicklungen und anderer für die Überwachung erheblicher Aspekte. |
Artikel 33
Rolle und Aufgaben der Kommission
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) |
Unterstützung des Netzwerks, seiner Untergruppen und der ADCO durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet, |
b) |
Pflege und Bereitstellung einer aktualisierten Liste der ADCO-Vorsitze einschließlich ihrer Kontaktangaben für die zentralen Verbindungsstellen und die ADCO-Vorsitze, |
c) |
Unterstützung des Netzwerks bei der Ausarbeitung und Überwachung seines Arbeitsprogramms, |
d) |
Unterstützung bei dem Betrieb der Produktinfostellen, denen von den Mitgliedstaaten Pflichten im Zusammenhang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zugewiesen wurden, |
e) |
Ermittlung – in Absprache mit dem Netzwerk – des Bedarfs an zusätzlichen Prüfkapazitäten und Unterbreitung von Vorschlägen für diesbezügliche Lösungen gemäß Artikel 21, |
f) |
Anwendung der in Artikel 35 genannten Instrumente der internationalen Zusammenarbeit, |
g) |
Unterstützung bei der Einrichtung von separaten oder gemeinsamen ADCO, |
h) |
Entwicklung und Pflege des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems einschließlich der in Artikel 34 Absatz 7 genannten Schnittstelle sowie der Schnittstelle mit den nationalen Datenbanken für die Marktüberwachung und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit mittels des Systems, |
i) |
Unterstützung des Netzwerks bei der Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten in Verbindung mit Marktüberwachungstätigkeiten zur Anwendung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union – etwa Studien, Programme, Bewertungen, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche und Besuchsprogramme, Austausch von Personal, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung, |
j) |
Vorbereitung europäischer Marktüberwachungskampagnen und ähnlicher Tätigkeiten und Hilfe bei deren Durchführung, |
k) |
Organisation gemeinsamer Marktüberwachungs- und Prüfprojekte, und gemeinsamer Schulungsprogramme, Erleichterung des Austauschs von Personal zwischen Marktüberwachungsbehörden sowie gegebenenfalls mit den Marktüberwachungsbehörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen, und Organisation von Informationskampagnen und freiwilligen Programmen für gegenseitige Besuche zwischen Marktüberwachungsbehörden, |
l) |
Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung, Zusammenarbeit mit Drittländern und Förderung und Aufwertung der Marktüberwachungsmaßnahmen und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene, |
m) |
Förderung von technischem oder wissenschaftlichem Fachwissen zur Umsetzung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung, |
n) |
Prüfung – auf Ersuchen des Netzwerks oder auf eigene Initiative – aller Fragen zur Anwendung dieser Verordnung und Herausgabe von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahrensweisen, um die kohärente Anwendung dieser Verordnung voranzutreiben. |
Artikel 34
Informations- und Kommunikationssystem
(1) Die Kommission entwickelt ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu Themen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union weiter, und pflegt dieses System, wobei das Ziel verfolgt wird, die Weitergabe von Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, unter anderem im Zusammenhang mit Informationsersuchen, und so einen umfassenden Überblick über Marktüberwachungstätigkeiten, -ergebnisse und -tendenzen zu liefern. Zugang zu diesem System haben die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden, die zentralen Verbindungsstellen und die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden. Die Kommission entwickelt und pflegt die öffentliche Benutzerschnittstelle dieses Systems, über die den Endnutzern wesentliche Informationen über Marktüberwachungstätigkeiten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Kommission entwickelt und pflegt außerdem die elektronischen Schnittstellen zwischen dem in Absatz 1 genannten System und den nationalen Marktüberwachungssystemen.
(3) Die zentralen Verbindungsstellen geben folgende Angaben in das Informations- und Kommunikationssystem ein:
a) |
die Identität der Marktüberwachungsbehörden in ihrem Mitgliedstaat und die Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2, |
b) |
die Identität der nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden, |
c) |
die von dem jeweiligen Mitgliedstaat ausgearbeiteten Marktüberwachungsstrategien gemäß Artikel 13 und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsstrategie. |
(4) Die Marktüberwachungsbehörden geben für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde – unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG und des Artikels 20 dieser Verordnung –, sowie, sofern zutreffend, für auf den Unionsmarkt gelangende Produkte und für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet ausgesetzt wurde, folgende Angaben in das Informations- und Kommunikationssystem ein über:
a) |
Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5, die von dieser Marktüberwachungsbehörde ergriffen wurden, |
b) |
Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen, |
c) |
von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Korrekturmaßnahmen, |
d) |
leicht zugängliche Berichte über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden, |
e) |
jeden Einwand, der von einem Mitgliedstaat gemäß dem geltenden Schutzklauselverfahren der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für das Produkt erhoben wurde, und eventuelle Folgemaßnahmen, |
f) |
gegebenenfalls Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 2 durch Bevollmächtigte, |
g) |
gegebenenfalls Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 1 durch Hersteller. |
(5) Wenn die Marktüberwachungsbehörden dies als nützlich erachten, können sie zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit von ihnen durchgeführten Überprüfungen und Ergebnisse von Prüfungen, die von ihnen oder auf ihre Aufforderung durchgeführt werden, in das Informations- und Kommunikationssystem eingeben.
(6) Sofern für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zur Risikominimierung erforderlich, extrahieren die Zollbehörden aus den nationalen Zollsystemen Daten zu Produkten, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt wurden, in Verbindung mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und übermitteln diese an das Informations- und Kommunikationssystem.
(7) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle, um die Übermittlung von Daten zwischen nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem zu ermöglichen. Diese Schnittstelle steht innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der Annahme des einschlägigen Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 zur Verfügung.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der Einzelheiten der Umsetzung der Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels, insbesondere zur Verarbeitung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhobenen Daten und zur Festlegung der gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 35
Internationale Zusammenarbeit
(1) Um die Marktüberwachung in der Union wirksamer zu gestalten, kann die Kommission mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten und im Rahmen der zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Vereinbarungen Informationen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung mit ihnen austauschen. Derartige Vereinbarungen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen, Bestimmungen zur Vertraulichkeit enthalten, die den in der Union geltenden entsprechen, und sicherstellen, dass jeder Informationsaustausch mit dem geltenden Unionrecht in Einklang steht.
(2) Die Zusammenarbeit oder der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen:
a) |
für die Risikobewertung genutzte Methoden und die Ergebnisse von Produktprüfungen, |
b) |
koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte, |
c) |
die von den Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 16 ergriffenen Maßnahmen. |
(3) Die Kommission kann ein besonderes System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr genehmigen, die ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr von Produkten in die Union vornimmt, um zu überprüfen, dass diese Produkte den Anforderungen der für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Die Genehmigung kann für eines oder mehrere Produkte, für eine oder mehrere Produktkategorien oder für Produkte oder Produktkategorien, die von bestimmten Herstellern gefertigt werden, erteilt werden.
(4) Die Kommission erstellt und pflegt ein Verzeichnis dieser Produkte oder Produktkategorien, für die eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt wurde, und macht dieses Verzeichnis der Öffentlichkeit zugänglich.
(5) Die Genehmigung nach Absatz 3 kann einem Drittland nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Drittland verfügt über ein effizientes System zur Überprüfung der Konformität der in die Union ausgeführten Produkte, und die in diesem Drittland durchgeführten Kontrollen sind effizient und wirksam genug, um Einfuhrkontrollen zu ersetzen oder zu verringern. |
b) |
Prüfungen innerhalb der Union und gegebenenfalls im Drittland zeigen, dass die aus diesem Drittland in die Union ausgeführten Produkte den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. |
(6) Wurde eine solche Genehmigung erteilt, umfasst die Risikobewertung für die Einfuhrkontrollen für diese in Absatz 3 genannten Produkte oder Produktkategorien, die auf den Unionsmarkt gelangen, die erteilten Genehmigungen.
Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden können dennoch Kontrollen dieser Produkte oder Produktkategorien, die auf den Unionsmarkt gelangen, durchführen, unter anderem um sicherzustellen, dass die vom Drittland durchgeführten Kontrollen vor der Ausfuhr für die Feststellung der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wirksam sind.
(7) In der in Absatz 3 genannten Genehmigung wird die zuständige Behörde des Drittlandes festgelegt, unter deren Verantwortung die Kontrollen vor der Ausfuhr durchzuführen sind, und diese zuständige Behörde ist der Ansprechpartner für alle Kontakte mit der Union.
(8) Die in Absatz 7 genannte zuständige Behörde stellt die amtliche Überprüfung der Produkte vor ihrer Einfuhr in die Union sicher.
(9) Wird bei Kontrollen von in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, erhebliche Nichtkonformität festgestellt, unterrichten die Marktüberwachungsbehörden die Kommission unverzüglich über das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem und passen den Umfang der Kontrollen solcher Produkte an.
(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um jedes spezifische System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(11) Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die Genehmigungen nach Absatz 3 dieses Artikels ordnungsgemäß erteilt werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Zurückziehung dieser Genehmigungen, wenn aufgedeckt wird, dass die auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte in einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission unterrichtet das betroffene Drittland darüber.
(12) Das System der produktbezogenen Kontrolle vor der Ausfuhr wird gemäß Artikel 42 Absatz 4 bewertet.
KAPITEL IX
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Finanzierungstätigkeit
(1) Die Union finanziert die Durchführung der Aufgaben des in Artikel 29 genannten Netzwerks und die in Artikel 12 genannten Peer Reviews.
(2) Die Union kann im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:
a) |
den Betrieb der Produktinfostellen, |
b) |
die Einrichtung und den Betrieb der in Artikel 21 genannten Unionsprüfeinrichtungen, |
c) |
die Entwicklung der in Artikel 35 genannten Instrumente der internationalen Zusammenarbeit, |
d) |
die Abfassung und Aktualisierung von Beiträgen zu Leitlinien für die Marktüberwachung, |
e) |
die Bereitstellung von technischem oder wissenschaftlichem Fachwissen für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Umsetzung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung, |
f) |
die Umsetzung der in Artikel 13 genannten nationalen Marktüberwachungsstrategien, |
g) |
Marktüberwachungskampagnen der Mitgliedstaaten und der Union und damit verbundene Tätigkeiten, einschließlich Ressourcen und Ausrüstung, IT-Tools und Schulungen, |
h) |
die Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten im Zusammenhang mit Marktüberwachungstätigkeiten zur Anwendung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union – etwa Studien, Programme, Bewertungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche und Besuchsprogramme, Austausch von Personal, Forschungsarbeiten, Schulungstätigkeiten, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung, |
i) |
Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung der Marktüberwachungsmaßnahmen und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene. |
(3) Die Union finanziert die in Artikel 34 Absatz 7 genannte elektronische Schnittstelle, einschließlich der Entwicklung des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems um es ihm zu ermöglichen automatische Datenströme von den nationalen Zollsystemen zu empfangen.
(4) Die Union finanziert die in Artikel 34 Absatz 2 genannten elektronischen Schnittstellen, sodass der Datenaustausch zwischen dem in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystem und den nationalen Marktüberwachungssystemen möglich wird.
(5) Die finanzielle Unterstützung der Union für die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (52) ausgeführt, und zwar entweder direkt oder durch die Betrauung der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung genannten Einrichtungen mit Haushaltsdurchführungsaufgaben.
(6) Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens fest.
(7) Die Mittel, die die Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Marktüberwachungstätigkeiten bereitstellt, können auch zur Deckung der Ausgaben für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Audit und Bewertung verwendet werden, die für die Verwaltung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung und für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben umfassen die Kosten für Studien, die Organisation von Sitzungen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen der Marktüberwachungstätigkeiten zusammenhängen, Ausgaben für IT-Netze zur Verarbeitung und zum Austausch von Informationen sowie alle sonstigen Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die der Kommission entstehen.
Artikel 37
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (54) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
KAPITEL X
ÄNDERUNGEN
Artikel 38
Änderungen der Richtlinie 2004/42/EG
Die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (55) werden gestrichen.
Artikel 39
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93“; |
2. |
In Artikel 1 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben; |
3. |
In Artikel 2 werden die Nummern 1, 2, 14, 15, 17, 18 und 19 aufgehoben; |
4. |
Titel und Inhalt von Kapitel III, mit den Artikeln 15 bis 29, werden aufgehoben; |
5. |
Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten als Bezugnahmen auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 40
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erhält folgende Fassung:
„(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte Norm fällt oder für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, die erklärte Leistung nicht erbringt und die Einhaltung der unter diese Verordnung fallenden Grundanforderungen an Bauwerke gefährdet, Bewerten sie, ob das betreffende Produkt die in dieser Verordnung jeweils festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.“
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 41
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fest, die den Wirtschaftsakteuren Verpflichtungen auferlegen, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(2) Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 16. Oktober 2021 mit, sofern eine solche Mitteilung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, und teilen ihr unverzüglich alle späteren Änderungen mit, die sich auf sie auswirken.
Artikel 42
Bewertung, Überprüfung und Leitlinien
(1) Zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung gemessen an den damit verfolgten Zielen durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
(2) Im Bericht wird bewertet, ob mit dieser Verordnung die Ziele erreicht wurden, vor allem bei der Reduzierung der Zahl der nicht konformen Produkte auf dem Unionsmarkt, die Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union innerhalb der Union, die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Ausbau der Kontrollen an Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, wobei die Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere auf KMU, berücksichtigt werden. Außerdem werden im Rahmen der Bewertung auch der Anwendungsbereich dieser Verordnung, die Effizienz des Peer-Review-Systems und der Marktüberwachungsaktivitäten, die Finanzmittel von der Union erhalten, und die Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden weiter zu verbessern, im Lichte der Anforderungen der Maßnahmen und des Unionrechts beurteilt.
(3) Bis zum 16. Juli 2023 erstellt die Kommission einen Bewertungsbericht über die Umsetzung von Artikel 4. In dem Bericht werden insbesondere der Anwendungsbereich dieses Artikels, seine Auswirkungen sowie seine Kosten und Nutzen bewertet. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
(4) Innerhalb von vier Jahren nach der ersten Genehmigung eines in Artikel 35 Absatz 3 genannten spezifischen Systems der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr, führt die Kommission eine Bewertung seiner Auswirkungen und Kosteneffizienz durch.
(5) Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, erstellt die Kommission Leitlinien für die praktische Umsetzung von Artikel 4 für die Zwecke der Marktüberwachungsbehörden und der Wirtschaftsakteure.
Artikel 43
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 9, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 10 und Artikel 35 Absatz 11 der vorliegenden Verordnung nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 44
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juli 2021. Die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 36 gelten dagegen ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. CIAMBA
(1) ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 19.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juni 2019.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
(4) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(6) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(7) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(8) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(11) Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46).
(13) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(14) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(15) Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).
(16) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).
(17) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
(18) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
(19) Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1).
(20) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).
(21) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
(22) Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1).
(23) Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
(24) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(25) Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).
(26) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(27) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(28) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)
(29) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(30) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(31) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
(32) Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19).
(33) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(34) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(35) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
(36) Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).
(37) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).
(38) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
(39) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
(40) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(41) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(42) Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27).
(43) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).
(44) Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).
(45) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(46) Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).
(47) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).
(48) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
(49) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
(50) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(51) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164).
(52) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(53) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
(54) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(55) Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87).
ANHANG I
Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
1. |
Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36); |
2. |
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16); |
3. |
Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14); |
4. |
Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40); |
5. |
Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1); |
6. |
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40); |
7. |
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17); |
8. |
Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 37); |
9. |
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10); |
10. |
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58); |
11. |
Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1); |
12. |
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1); |
13. |
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34); |
14. |
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1); |
15. |
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1); |
16. |
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7); |
17. |
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87); |
18. |
Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10); |
19. |
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24); |
20. |
Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12); |
21. |
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1); |
22. |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1); |
23. |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1); |
24. |
Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17); |
25. |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1); |
26. |
Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1); |
27. |
Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32); |
28. |
Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7); |
29. |
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1); |
30. |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1); |
31. |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1); |
32. |
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10); |
33. |
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1); |
34. |
Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46); |
35. |
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59); |
36. |
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1); |
37. |
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1); |
38. |
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5); |
39. |
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88); |
40. |
Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1); |
41. |
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1); |
42. |
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38); |
43. |
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1); |
44. |
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52); |
45. |
Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27); |
46. |
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90); |
47. |
Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1); |
48. |
Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45); |
49. |
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79); |
50. |
Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107); |
51. |
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149); |
52. |
Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251); |
53. |
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309); |
54. |
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357); |
55. |
Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1); |
56. |
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62); |
57. |
Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164); |
58. |
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146); |
59. |
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195); |
60. |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131); |
61. |
Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1); |
62. |
Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51); |
63. |
Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99); |
64. |
Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53); |
65. |
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1); |
66. |
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176); |
67. |
Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1); |
68. |
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1); |
69. |
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1); |
70. |
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), insoweit die Konstruktion, Herstellung und Vermarktung von Luftfahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge sowie deren Motoren, Propeller, Teile und Ausrüstung zur Fernsteuerung betroffen sind. |
ANHANG II
Auflistung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ohne Bestimmungen über Sanktionen
1. |
Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36); |
2. |
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16); |
3. |
Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14); |
4. |
Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40); |
5. |
Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1); |
6. |
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17); |
7. |
Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 37); |
8. |
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10); |
9. |
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1); |
10. |
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34); |
11. |
Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10); |
12. |
Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12); |
13. |
Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17); |
14. |
Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46); |
15. |
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1); |
16. |
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5); |
17. |
Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1); |
18. |
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146); |
19. |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131). |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 Nummer 1 |
Artikel 3 Nummer 1 |
Artikel 2 Nummer 2 |
Artikel 3 Nummer 2 |
Artikel 2 Nummer 14 |
Artikel 3 Nummer 22 |
Artikel 2 Nummer 15 |
Artikel 3 Nummer 23 |
Artikel 2 Nummer 17 |
Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 2 Nummer 18 |
Artikel 3 Nummer 4 |
Artikel 2 Nummer 19 |
Artikel 3 Nummer 25 |
Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 4 |
— |
Artikel 15 Absatz 5 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 5 |
Artikel 16 Absatz 3 |
— |
Artikel 16 Absatz 4 |
— |
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 34 Absatz 1 letzter Satz und Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b |
— |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe b |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d |
— |
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 5 |
Artikel 13 |
Artikel 18 Absatz 6 |
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe o |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a, b, e und j |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g |
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 5 |
Artikel 17 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 3 |
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 21 Absatz 4 |
— |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 23 Absätze 1 und 3 |
Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 34 Absatz 4 |
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 22 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 24 Absatz 3 |
— |
Artikel 24 Absatz 4 |
— |
Artikel 25 Absatz 1 |
— |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f, und Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben i und k |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben g und m, und Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben i und k |
Artikel 25 Absatz 3 |
— |
Artikel 26 |
— |
Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 25 Absatz 2 |
Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 27 Absatz 2 |
Artikel 25 Absatz 4 |
Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 27 Absatz 4 |
— |
Artikel 27 Absatz 5 |
— |
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 29 Absatz 1 |
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 29 Absatz 2 |
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 29 Absatz 3 |
Artikel 28 Absatz 3 |
Artikel 29 Absatz 4 |
Artikel 28 Absatz 4 |
Artikel 29 Absatz 5 |
Artikel 25 Absatz 5 |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d |
— |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e |
25.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/45 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Juni 2019
über persistente organische Schadstoffe
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über persistente organische Schadstoffe wurde mehrmals erheblich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich sind, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung neu zu fassen. |
(2) |
Die Union ist sehr besorgt über die kontinuierliche Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe (im Folgenden „POP“) in die Umwelt. Diese chemischen Stoffe werden weit von ihrem Ursprungsort über internationale Grenzen hinweg transportiert und verbleiben in der Umwelt, reichern sich über die Nahrungskette an und begründen ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Deshalb müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor diesen Schadstoffen zu schützen. |
(3) |
Die Union hat im Bewusstsein ihrer Verantwortung für den Umweltschutz am 19. Februar 2004 das Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (4) (im Folgenden „Protokoll“) und am 14. Oktober 2004 das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (5) (im Folgenden „Übereinkommen“) genehmigt. |
(4) |
Um die im Rahmen des Protokolls und des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen der Union kohärent und wirksam zu erfüllen, muss ein gemeinsamer Rechtsrahmen geschaffen werden, auf dessen Grundlage Maßnahmen ergriffen werden können, mit denen sich insbesondere die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung absichtlich hergestellter POP unterbinden lässt. Außerdem sollten die Eigenschaften von POP in den einschlägigen Regelungen der Union zur Bewertung und Zulassung von Stoffen berücksichtigt werden. |
(5) |
Bei der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Unionsebene ist es erforderlich, die Koordination und Kohärenz mit den Bestimmungen des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (6), das die Union am 19. Dezember 2002 genehmigte, des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (7), das die Union am 1. Februar 1993 genehmigte, und des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (8), das die Union am 11. Mai 2017 genehmigte, sicherzustellen. Diese Koordination und Kohärenz sollte auch bei Beteiligung an der Umsetzung und weiteren Entwicklung des Strategischen Konzepts für ein internationales Chemikalienmanagement (SAICM), das bei der ersten internationalen Konferenz zum Chemikalienmanagement in Dubai am 6. Februar 2006 angenommen wurde, und bei verantwortungsvollem Chemikalien- und Abfallmanagement für die Zeit nach 2020 im Rahmen der Vereinten Nationen beibehalten werden. |
(6) |
Da überdies den Bestimmungen dieser Verordnung das Vorsorgeprinzip im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zugrunde liegt, im Umweltschutz das Vorsorgeprinzip gemäß Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung gilt und angestrebt wird, die Freisetzung von POP in die Umwelt, soweit durchführbar, einzustellen, sind in bestimmten Fällen Kontrollmaßnahmen vorzusehen, die strenger sind als die entsprechenden Maßnahmen des Protokolls und des Übereinkommens. |
(7) |
Im Zuge der Verbote unter anderem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (9), (EG) Nr. 1107/2009 (10) und (EU) Nr. 528/2012 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates konnte in der Union bereits ein Ausstieg aus dem Inverkehrbringen und der Verwendung der meisten der im Protokoll oder im Übereinkommen aufgelisteten POP erreicht werden. Um die Verpflichtungen der Union nach dem Protokoll und dem Übereinkommen zu erfüllen und um die Freisetzung von POP zu minimieren, ist es jedoch notwendig und angemessen, auch die Herstellung dieser Stoffe zu verbieten und Ausnahmen auf ein Minimum zu begrenzen, damit Ausnahmen nur gelten, wenn ein Stoff für einen spezifischen Verwendungszweck eine wesentliche Funktion erfüllt. |
(8) |
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union sollten einige Begriffsbestimmungen präzisiert werden, und die Terminologie sollte an diejenige in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angeglichen werden. |
(9) |
Die Ausfuhr der von dem Übereinkommen erfassten Stoffe ist in der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geregelt und muss daher in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt werden. |
(10) |
Nicht mehr benötigte oder nachlässig verwaltete Lagerbestände von POP können — z. B. durch Verunreinigung von Boden und Grundwasser — erhebliche Gefährdungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit verursachen. Deshalb sollten strengere Bestimmungen für die Verwaltung derartiger Lagerbestände als die des Übereinkommens erlassen werden. Lagerbestände verbotener Stoffe sollten als Abfälle behandelt werden, während Lagerbestände von Stoffen, deren Herstellung oder Verwendung noch zugelassen ist, den Behörden gemeldet und ordnungsgemäß überwacht werden sollten. Vor allem sollten bestehende Lagerbestände, die aus verbotenen POP bestehen oder sie enthalten, möglichst bald als Abfälle bewirtschaftet werden. Wenn künftig weitere Stoffe verboten werden, sollten deren Bestände ebenfalls umgehend zerstört und keine neuen Lagerbestände angelegt werden. |
(11) |
Im Einklang mit dem Protokoll und dem Übereinkommen sollten Freisetzungen von POP, die unerwünschte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, möglichst bald mit dem letztendlichen Ziel der Einstellung, soweit diese durchführbar ist, ermittelt und verringert werden. Um eine kontinuierliche und kostenwirksame Verringerung solcher Freisetzungen zu erreichen, sollten je nach Sachlage so rasch wie möglich entsprechende nationale Aktionspläne ausgearbeitet, aktualisiert und umgesetzt werden, die alle Quellen und Maßnahmen einschließlich jener erfassen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind. Hierzu sollten im Rahmen des Übereinkommens geeignete Instrumente geschaffen werden. |
(12) |
Bei der Prüfung von Anträgen auf den Bau neuer Anlagen oder auf wesentliche Änderungen an bestehenden Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, sollten die Leitlinien für beste verfügbare Techniken und die vorläufigen Leitlinien für die beste Umweltpraxis in Bezug auf Artikel 5 und Anhang C des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe herangezogen werden, die im Anschluss an das Stockholmer Übereinkommen angenommen wurden. |
(13) |
Es sollten geeignete Programme und Verfahren festgelegt oder erforderlichenfalls fortgeführt werden, um zuverlässige Überwachungsdaten darüber zu gewinnen, ob in Teil A des Anhangs III aufgeführte Stoffe in der Umwelt vorhanden sind. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass geeignete Instrumente zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlich und technisch tragbaren Bedingungen verwendet werden können. |
(14) |
Dem Übereinkommen zufolge müssen in Abfällen enthaltene POP zerstört oder unumkehrbar in Stoffe umgewandelt werden, die keine vergleichbaren Eigenschaften aufweisen, soweit nicht andere Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen sind. Damit die Union ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens nachkommt, ist es erforderlich, spezifische Vorschriften für diese Stoffe festzulegen. Es sollten gemeinsame Konzentrationsgrenzwerte für diese Stoffe im Abfall festgelegt, überwacht und durchgesetzt werden, damit ein hohes Schutzniveau sichergestellt ist. |
(15) |
Für die in dieser Verordnung aufgelisteten polybromierten Diphenylether (PBDE), einschließlich Decabromdiphenylether (DecaBDE) wird der Konzentrationsgrenzwert für die Summe dieser Stoffe im Abfall auf 1 000 mg/kg festgelegt. In Anbetracht des raschen wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sollte die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert überprüfen und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Senkung dieses Grenzwerts auf 500 mg/kg vorlegen. Die Kommission sollte so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens bis zum 16. Juli 2021 tätig werden. |
(16) |
Es ist wichtig, Abfälle, die aus POP bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, zu ermitteln und an der Quelle zu trennen, um die Ausbreitung dieser Chemikalien in weitere Abfälle auf ein Minimum zu begrenzen. Mit der Richtlinie 2008/98/EG wurden Regeln über die Behandlung gefährlicher Abfälle in der Union geschaffen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen, verwerten, einsammeln oder befördern, verschiedene Kategorien von gefährlichen Abfällen vermischen oder gefährliche mit nicht gefährlichen Abfällen vermischen. |
(17) |
Um die Rückverfolgbarkeit von POP enthaltenden Abfällen zu fördern und deren Überwachung sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über das System zum Führen von Aufzeichnungen, das im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtet wurde, auch für POP enthaltende Abfälle gelten, die nach Maßgabe des Beschlusses 2014/955/EU der Kommission (14) nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind. |
(18) |
Auf Unionsebene muss die wirksame Koordinierung und Verwaltung der technischen und administrativen Aspekte dieser Verordnung sichergestellt werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) hat Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Durchführung von Rechtsvorschriften der Union und internationalen Übereinkommen über chemische Stoffe. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten daher Aufgaben im Zusammenhang mit den administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aspekten der Durchführung der vorliegenden Verordnung sowie mit dem Informationsaustausch wahrnehmen. Die Rolle der Agentur sollte die Vorbereitung und Prüfung technischer Dossiers, einschließlich Konsultationen der Interessenvertreter, und die Erstellung von Gutachten umfassen, die die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob sie die Aufnahme eines Stoffes als POP im Übereinkommen oder im Protokoll vorschlagen soll, verwenden kann. Darüber hinaus sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur zusammenarbeiten, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens wirksam zu erfüllen. |
(19) |
Das Übereinkommen sieht vor, dass jede Vertragspartei einen Plan für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erarbeitet und aktualisiert und sich um dessen Durchführung bemüht. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erarbeitung, Verwirklichung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit schaffen. Da die Union und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht gemeinsam zuständig sind, sollten Durchführungspläne sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene erarbeitet und aktualisiert werden. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Kommission, der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten — auch über mit POP verunreinigte Standorte — sollten gefördert werden. |
(20) |
Stoffe, die in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System verwendet werden dürfen, wenn der jeweilige Anhang ausdrücklich eine entsprechende Anmerkung enthält und wenn der Hersteller gegenüber dem jeweiligen Mitgliedstaat nachweist, dass der Stoff nur unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet wird. |
(21) |
Im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Protokoll sollten den anderen Vertragsparteien Informationen über POP übermittelt werden. Der Informationsaustausch mit Drittländern, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind, sollte ebenfalls gefördert werden. |
(22) |
Da der Öffentlichkeit die Gefahren häufig nicht bewusst sind, die POP für die Gesundheit heutiger und künftiger Generationen sowie für die Umwelt, insbesondere in Entwicklungsländern, schaffen, bedarf es umfassender Informationen, um den Vorsichtsgrad zu erhöhen und der Öffentlichkeit die Gründe für Beschränkungen und Verbote verständlich zu machen. Gemäß dem Übereinkommen sollten Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen dieser Stoffe auf die Gesundheit und die Umwelt, besonders für die gefährdetsten Bevölkerungsgruppen, sowie die Ausbildung von Arbeitnehmern, Wissenschaftlern, Lehrkräften sowie Fach- und Führungskräften gefördert bzw. erleichtert werden. Die Union sollte den Zugang zu Informationen unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1049/2001 (15) und (EG) Nr. 1367/2006 (16) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) gewährleisten. |
(23) |
Um die Entwicklung einer umfassenden Wissensbasis über Chemikalienexposition und -toxizität im Einklang mit dem allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 mit dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (7. UAP) (18) zu unterstützen, hat die Kommission die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung (Information Platform for Chemical Monitoring) eingerichtet. Die Nutzung dieser Plattform sollte gefördert werden, damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Meldung von Daten über das Auftreten chemischer Stoffe nachkommen und ihre Berichtspflichten vereinfacht und verringert werden können. |
(24) |
Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammenarbeiten, um angemessene und rechtzeitige technische Hilfe zu leisten, die insbesondere dazu dient, die zur Umsetzung des Übereinkommens erforderliche Fähigkeit von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu stärken. Die technische Hilfe sollte die Entwicklung und Anwendung geeigneter alternativer Produkte, Verfahren und Strategien im Rahmen des Übereinkommens umfassen, damit POP nur so lange weiter eingesetzt werden, wie dem betreffenden Staat vor Ort keine unbedenklichen, wirksamen und finanzierbaren Alternativen zur Verfügung stehen. |
(25) |
Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzungen von POP sollten in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit bewertet werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Agentur regelmäßig in standardisierter Form Bericht erstatten, insbesondere in Bezug auf Freisetzungsverzeichnisse, gemeldete Bestände sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen beschränkter Stoffe. |
(26) |
Um den Bedarf an Informationen über die Durchführung und die Einhaltung der Vorschriften zu decken, sollte ein alternatives System für die Sammlung und Bereitstellung von Informationen eingeführt werden, das den Ergebnissen des Kommissionsberichts über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der entsprechenden Eignungsprüfung Rechnung trägt. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Daten zugänglich machen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der Verwaltungsaufwand für alle Einrichtungen möglichst gering bleibt. Voraussetzung ist, dass die aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) erfolgt, damit sichergestellt ist, dass die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und den Datenaustausch zwischen Behörden vorhanden ist. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur für die Spezifikationen für Geodaten die gemäß der Richtlinie 2007/2/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte zugrunde legen. |
(27) |
Dem Übereinkommen und dem Protokoll zufolge können die Vertragsparteien zusätzliche Stoffe vorschlagen, für die internationale Maßnahmen ergriffen werden sollen, sodass in jenen Übereinkünften zusätzliche Stoffe aufgelistet werden können. In solchen Fällen sollte diese Verordnung entsprechend geändert werden. |
(28) |
Um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass bei Bedarf die Herstellung und Verwendung eines in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelisteten Stoffes als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System zugelassen wird, und um die Fristen in einer in den entsprechenden Anhang zu diesem Zweck aufgenommenen Anmerkung zu ändern, sowie um den Anhang III dieser Verordnung so zu ändern, dass ein Stoff von dessen Teil B in dessen Teil A übertragen wirdund, um die Anhänge I, II und III dieser Verordnung so zu ändern, dass sie an etwaige Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens oder des Protokolls angepasst werden, um im Wege einer Änderung bestehender Einträge oder Bestimmungen in den Anhängen I und II dieser Verordnung dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (20) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(29) |
Werden Anhänge dieser Verordnung geändert, um der Aufnahme zusätzlicher, absichtlich hergestellter POP in das Protokoll oder das Übereinkommen Rechnung zu tragen, so sollte der betreffende Stoff nur in Ausnahmefällen und mit gebührender Begründung in Anhang II statt in Anhang I aufgenommen werden. |
(30) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung und die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Mindestangaben über die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden. |
(31) |
Um bei den Durchsetzungsmaßnahmen für Transparenz, Unparteilichkeit und Konsequenz zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für die Anwendung der Sanktionen sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, da die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschädigt werden können, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. Damit diese Verordnung kohärent und wirksam durchgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Tätigkeiten koordinieren und sich in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichteten Forum für den Austausch von Informationen austauschen. Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung sollten, soweit angemessen, öffentlich bekannt gemacht werden. |
(32) |
Für die Zwecke dieser Verordnung – außer in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen – sollte die Kommission von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt werden, damit ein einheitlicher Ansatz für die Aktualisierung des Chemikalienrechts der Union gewährleistet ist. |
(33) |
Für die Zwecke dieser Verordnung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen sollte die Kommission von dem durch die Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt werden, damit ein einheitlicher Ansatz für die Aktualisierung des Abfallrechts der Union gewährleistet ist. |
(34) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor POP, wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Schadstoffe von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel und Gegenstand
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) oder dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) unterliegen, durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.
Im Einklang mit dem AEUV können die Mitgliedstaaten, falls angezeigt, strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festlegen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Inverkehrbringen“ ist das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. |
2. |
„Erzeugnis“ ist ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. |
3. |
„Stoff“ ist ein Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. |
4. |
„Gemisch“ ist ein Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. |
5. |
„Herstellung“ ist die Herstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. |
6. |
„Verwendung“ ist die Verwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. |
7. |
„Einfuhr“ ist die Einfuhr im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. |
8. |
„Abfall“ ist Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG. |
9. |
„Beseitigung“ ist die Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG. |
10. |
„Verwertung“ ist die Verwertung im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG. |
11. |
„Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System“ bezeichnet einen Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (im Folgenden „Synthese“), wobei die Herstellung des Zwischenprodukts und die Synthese eines anderen Stoffes bzw. anderer Stoffe aus diesem Zwischenprodukt am selben Standort von einer oder mehreren Rechtspersonen insofern unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt, als der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird. |
12. |
„Unbeabsichtigte Spurenverunreinigung“ bezeichnet einen Gehalt an einem Stoff, der unbeabsichtigt in sehr geringer Menge vorhanden ist, unterhalb dessen der Stoff nicht sinnvoll verwendet werden kann, und der oberhalb der Nachweisgrenze der zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung eingesetzten Nachweismethoden liegt. |
13. |
„Lagerbestände“ bezeichnet einen Vorrat an Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, der von dem Besitzer zusammengetragen wurde und der aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält. |
Artikel 3
Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung und Aufnahme von Stoffen
(1) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 verboten.
(2) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang II aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 beschränkt.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen im Rahmen der Bewertung und Zulassung alter und neuer Stoffe gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union die Kriterien von Absatz 1 der Anlage D des Übereinkommens und treffen geeignete Maßnahmen, um alte Stoffe zu kontrollieren und die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung neuer Stoffe zu verhindern, die Eigenschaften von POP aufweisen.
(4) Bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für den Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens wird die Kommission auf die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c genannte Weise von der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichteten Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) unterstützt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für die Aufnahme weiterleiten. In den weiteren Schritten des Aufnahmeverfahrens unterstützt die Agentur die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e genannte Weise.
(5) In allen Abschnitten des in den Absätzen 3 und 4 genannten Verfahrens arbeiten die Kommission und die Agentur mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und unterrichten sie.
(6) Der Umgang mit Abfällen, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ist in Artikel 7 geregelt.
Artikel 4
Befreiung von Kontrollmaßnahmen
(1) Artikel 3 gilt nicht für
a) |
Stoffe, die für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet werden; |
b) |
Stoffe, die gemäß den Angaben in den einschlägigen Einträgen in Anhang I oder II als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind. |
(2) Für Stoffe, die nach dem 15. Juli 2019 in Anhang I oder II aufgenommen werden, gilt Artikel 3 für einen Zeitraum von sechs Monaten nicht, wenn die Stoffe in Erzeugnissen vorhanden sind, die vor oder zu dem Zeitpunkt hergestellt worden sind, ab dem diese Verordnung für diese Stoffe gilt.
Artikel 3 gilt nicht für Stoffe, die in Erzeugnissen vorhanden sind, die vor oder zu dem Zeitpunkt, seit dem die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 auf diese Stoffe Anwendung findet — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintrat —, bereits verwendet wurden.
Erlangt ein Mitgliedstaat Kenntnis von einem in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Erzeugnis, so unterrichtet er die Kommission und die Agentur sofort darüber.
Wenn die Kommission entsprechend unterrichtet wird oder auf anderem Wege von solchen Erzeugnissen Kenntnis erlangt, meldet sie dies gegebenenfalls unverzüglich dem Sekretariat des Übereinkommens.
(3) Will ein Mitgliedstaat bis zu der im entsprechenden Anhang festgelegten Frist die Herstellung und Verwendung eines in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A aufgelisteten Stoffes als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System zulassen, so teilt er dies dem Sekretariat des Übereinkommens mit.
Eine solche Mitteilung ist nur dann möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
In dem einschlägigen Anhang wurde auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts, der auf Grundlage von Unterabsatz 4 erlassen wurde, eine Anmerkung aufgenommen. |
b) |
Der Hersteller weist gegenüber der zuständigen Behörde seines Niederlassungsmitgliedstaats nach, dass bei dem Herstellungsverfahren der Stoff in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird, die nicht die Eigenschaften eines POP aufweisen, und stellt sicher, dass der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird. |
c) |
Der Hersteller weist gegenüber der zuständigen Behörde seines Niederlassungsmitgliedstaats nach, dass es sich bei dem Stoff um ein Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System handelt und dass Mensch und Umwelt bei seiner Herstellung und Verwendung voraussichtlich keinen signifikanten Mengen des Stoffes ausgesetzt werden. |
d) |
Der Hersteller unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Einzelheiten des tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfangs von Herstellung und Verwendung des jeweiligen Stoffes sowie über die Art des jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkten Verfahrens, das im geschlossenen System durchgeführt wird, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endstoffs, -gemisches oder -erzeugnisses durch nicht umgewandeltes, einen POP bildendes Ausgangsmaterial. |
Binnen eines Monats nach Übermittlung der Mitteilung an das Sekretariat des Übereinkommens übermittelt der Mitgliedstaat die Mitteilung den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur mit Angaben zum tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang von Herstellung und Verwendung des jeweiligen Stoffes sowie zur Art des jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkten Verfahrens, das im geschlossenen System durchgeführt wird, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endstoffs, -gemisches oder -erzeugnisses durch nicht umgewandeltes, einen POP bildendes Ausgangsmaterial.
Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um die Anhänge I und II durch die Aufnahme von Anmerkungen, ausdrücklich zu dem Zweck, dass eine Herstellung und Verwendung eines Stoffes, der in Teil A des entsprechenden Anhangs aufgelistet ist, als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System zugelassen werden kann, und um die Fristen in solchen Anmerkungen zu ändern, wenn nach einer wiederholten Mitteilung des betroffenen Mitgliedstaats an das Sekretariat des Übereinkommens im Rahmen des Übereinkommens ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis zur Fortsetzung der Herstellung und Verwendung des Stoffes für einen weiteren Zeitraum erteilt wird.
(4) Der Umgang mit Abfällen, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ist in Artikel 7 geregelt.
Artikel 5
Lagerbestände
(1) Besitzer von Lagerbeständen, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, für die kein Verwendungszweck zugelassen ist, bewirtschaften diese Bestände als Abfälle gemäß Artikel 7.
(2) Besitzer von Lagerbeständen von über 50 kg, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten und deren Verwendung zugelassen ist, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lagerbestände vorhanden sind, über Beschaffenheit und Größe dieser Lagerbestände. Diese Informationen sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, seit dem die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 auf diesen Stoff Anwendung findet — je nachdem, welcher Zeitpunkt für den Besitzer früher eintrat —, und nach einschlägigen Änderungen des Anhangs I oder II und danach jährlich bis zu der in Anhang I oder II für beschränkte Verwendungszwecke festgelegten Frist vorzulegen.
Die Besitzer der Lagerbestände bewirtschaften diese auf sichere, effiziente und umweltgerechte Weise im Einklang mit den Schwellenwerten und Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und treffen alle angemessenen Maßnahmen, mit denen sie sicherstellen, dass die Lagerbestände so bewirtschaftet werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung und Bewirtschaftung der gemeldeten Lagerbestände.
Artikel 6
Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang III aufgelisteten Stoffe innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintrat — Verzeichnisse für die Freisetzung in Luft, Gewässer und Böden entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens und des Protokolls und führen diese Verzeichnisse dann weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen ihrer nationalen Durchführungspläne gemäß Artikel 9 der Kommission, der Agentur und den übrigen Mitgliedstaaten ihre Aktionspläne für Maßnahmen zur Ermittlung und Beschreibung der gesamten Freisetzungen der in Anhang III aufgelisteten Stoffe, die in den entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens erstellten Verzeichnissen erfasst sind, sowie zu ihrer Minimierung mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung, soweit durchführbar.
Solche Aktionspläne umfassen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und schreiben, soweit dies für angemessen erachtet wird, die Verwendung von als Ersatz dienenden oder veränderten Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen und Prozessen vor, durch die die Bildung und Freisetzung von in Anhang III aufgelisteten Stoffen verhindert wird.
(3) Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf den Bau neuer Anlagen oder auf wesentliche Änderungen an bestehenden Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden werden.
Artikel 7
Abfallbewirtschaftung
(1) Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen unternehmen alle sinnvollen Anstrengungen, um — soweit durchführbar — die Verunreinigung dieser Abfälle mit in Anhang IV aufgelisteten Stoffen zu vermeiden.
(2) Ungeachtet der Richtlinie 96/59/EG des Rates (24) werden Abfälle, die aus in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ohne unnötige Verzögerung und in Übereinstimmung mit Anhang V Teil 1 der vorliegenden Verordnung so beseitigt oder verwertet, dass die darin enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften von POP aufweisen.
Bei der Durchführung einer solchen Beseitigung oder Verwertung kann jeder Stoff, der in Anhang IV aufgelistet ist, vom Abfall abgetrennt werden, sofern dieser Stoff anschließend gemäß Unterabsatz 1 beseitigt wird.
(3) Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die von sich aus zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung von in Anhang IV aufgelisteten Stoffen führen können, sind verboten.
(4) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:
a) |
Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Union beseitigt oder verwertet werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den Abfällen unter den in Anhang IV festgelegten Konzentrationsgrenzwerten liegt. |
b) |
Ein Mitgliedstaat oder die von ihm benannte zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass in Anhang V Teil 2 aufgeführte Abfälle, die einen in Anhang IV aufgelisteten Stoff bis zu den in Anhang V Teil 2 angegebenen Konzentrationsgrenzwerten enthalten oder durch ihn verunreinigt sind, in anderer Weise nach einer der in Anhang V Teil 2 aufgeführten Methoden behandelt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
(5) Die Kommission kann, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung von technischen Entwicklungen und von einschlägigen internationalen Leitlinien und Entscheidungen sowie von Genehmigungen, die von einem Mitgliedstaat oder der von ihm benannten zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 und Anhang V erteilt worden sind, Durchführungsrechtsakte zu diesem Artikel erlassen. Insbesondere kann die Kommission das Format der Informationen festlegen, die gemäß Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG die Überwachung und Rückverfolgbarkeit von Abfällen, die aus in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, sicherzustellen.
Artikel 8
Aufgaben der Agentur und des Forums
(1) Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 9, 10, 11, 13 und 17 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben aus:
a) |
Sie stellt mit Zustimmung der Kommission den benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Mitgliedern des mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichteten Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden „Forum“) sowie bei Bedarf den Interessenvertretern Unterstützung und technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen. |
b) |
Sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen. |
c) |
Sie unterstützt die Kommission technisch und wissenschaftlich und liefert ihr Beiträge in Bezug auf Stoffe, die möglicherweise die Kriterien für die Aufnahme in das Übereinkommen oder das Protokoll erfüllen, und trägt gegebenenfalls den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bewertungs- und Zulassungsverfahren Rechnung. |
d) |
Sie veröffentlicht auf ihrer Website einen Hinweis, dass die Kommission einen Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste ausarbeitet, ersucht alle Interessenvertreter, binnen acht Wochen Kommentare zu übermitteln, und veröffentlicht diese Kommentare auf ihrer Website. |
e) |
Sie unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten technisch und wissenschaftlich bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Risikoprofils und der Bewertung des Risikomanagements eines Stoffes, der für die Anwendung des Übereinkommens in Betracht kommt, ersucht alle Interessenvertreter, binnen acht Wochen Kommentare oder zusätzliche Informationen, oder beides, zu übermitteln, und veröffentlicht diese Kommentare auf ihrer Website. |
f) |
Sie unterstützt die Kommission auf Aufforderung technisch und wissenschaftlich bei der Durchführung und Weiterentwicklung des Übereinkommens, insbesondere im Hinblick auf den Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe. |
g) |
Sie sammelt, erfasst und verarbeitet alle gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 eingegangenen oder vorliegenden Informationen und macht sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich. Ist eine solche Information nicht vertraulich, so macht die Agentur sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich und erleichtert den Austausch dieser Informationen mit einschlägigen Informationsplattformen wie den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Plattformen. |
h) |
Sie richtet auf ihrer Website Bereiche für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung ein und pflegt diese Bereiche. |
(2) Das Forum dient der Koordination des Netzes der für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Die von den Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder des Forums sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen den Aufgaben des Forums und der Arbeit der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates.
Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen bezieht das Forum auch die für Abfall zuständigen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten ein.
(3) Das Sekretariat der Agentur führt die der Agentur im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben aus.
Artikel 9
Durchführungspläne
(1) Bei der Ausarbeitung und Aktualisierung ihrer nationalen Durchführungspläne gewähren die Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Verfahren der Öffentlichkeit frühzeitig und wirkungsvoll Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Verfahren.
(2) Sobald ein Mitgliedstaat entsprechend seinen Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens seinen nationalen Durchführungsplan angenommen hat, macht er ihn öffentlich zugänglich und unterrichtet die Kommission, die Agentur und die übrigen Mitgliedstaaten über seine Veröffentlichung.
(3) Bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Durchführungspläne durch die Mitgliedstaaten tauschen die Kommission — mit Unterstützung der Agentur — und die Mitgliedstaaten bei Bedarf Informationen über den Inhalt dieser Pläne aus, auch solche über auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen zur Ermittlung und Bewertung von mit POP verunreinigten Standorten.
(4) Die Kommission führt — mit Unterstützung der Agentur — einen Plan zur Erfüllung der Verpflichtungen der Union aufgrund des Übereinkommens durch und veröffentlicht, überprüft bzw. aktualisiert diesen Plan bei Bedarf.
Artikel 10
Überwachung
(1) Die Kommission — mit Unterstützung der Agentur — und die Mitgliedstaaten erstellen in enger Zusammenarbeit geeignete und dem neuesten Stand der Technik entsprechende Programme und Verfahren zur regelmäßigen Erfassung vergleichbarer Überwachungsdaten über das Vorhandensein von in Anhang III Teil A aufgelisteten Stoffen in der Umwelt oder führen diese Programme und Verfahren erforderlichenfalls fort. Bei der Erstellung bzw. Fortführung solcher Programme und Verfahren ist den Entwicklungen im Rahmen des Protokolls und des Übereinkommens angemessen Rechnung zu tragen.
(2) Die Kommission bewertet regelmäßig, ob es notwendig ist, einen in Anhang III Teil B aufgelisteten Stoffe zu überwachen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, auf der Grundlage einer solchen Bewertung und der ihr von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten im Einklang mit Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im Wege einer Änderung von Anhang III einen Stoff erforderlichenfalls von dessen Teil B in dessen Teil A zu übertragen.
Artikel 11
Informationsaustausch
(1) Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten erleichtern und übernehmen innerhalb der Union und im Umgang mit Drittländern den Austausch von Informationen über die Verringerung, Minimierung oder, soweit durchführbar, Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung von POP sowie über Alternativen zu diesen Stoffen, einschließlich Angaben zu den damit verbundenen Risiken und wirtschaftlichen und sozialen Kosten.
(2) Die Kommission, die Agentur bzw. die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern in Bezug auf POP:
a) |
Sensibilisierungsprogramme, auch solche, die sich auf die Gesundheits- und Umweltauswirkungen, die Alternativen und die Verringerung oder Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung beziehen, insbesondere für
|
b) |
die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit; |
c) |
die Ausbildung, auch für Arbeitnehmer, Wissenschaftler, Lehrkräfte sowie Fach- und Führungskräfte. |
(3) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1049/2001 und (EG) Nr. 1367/2006 sowie der Richtlinie 2003/4/EG werden Informationen über die Gesundheit und Sicherheit des Menschen und über die Umwelt nicht als vertraulich betrachtet. Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, die Informationen mit Drittländern austauschen, schützen vertrauliche Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union.
Artikel 12
Technische Hilfe
Im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 des Übereinkommens leisten die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen gemeinsam angemessene und rechtzeitige technische und finanzielle Hilfe, um diese Länder unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse bei der Entwicklung und bei der Stärkung ihrer Fähigkeit zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens zu unterstützen. Diese Hilfe kann auch über die in dem Übereinkommen genannten regionalen Zentren, nichtstaatliche Organisationen oder die Agentur geleistet werden.
Artikel 13
Überwachung der Durchführung
(1) Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten einen Bericht, der Folgendes enthält:
a) |
Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich Informationen über Durchsetzungsmaßnahmen, Verstöße und Sanktionen; |
b) |
Informationen aus den gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv eingegangenen Mitteilungen; |
c) |
Informationen aus den gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Freisetzungsverzeichnissen; |
d) |
Informationen über die Durchführung im Einklang mit den gemäß Artikel 9 Absatz 2 erstellten nationalen Durchführungsplänen; |
e) |
Informationen gemäß Artikel 10 über das Vorhandensein von in Anhang III Teil A aufgelisteten Stoffen in der Umwelt; |
f) |
jährliche Überwachungsdaten und statistische Daten über den tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang der Herstellung und des Inverkehrbringens aller in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffe, einschließlich einschlägiger Indikatoren, Übersichtskarten und Berichte. |
Die Mitgliedstaaten aktualisieren den Bericht jährlich, sofern neue Daten und Informationen verfügbar sind, jedoch mindestens alle drei Jahre.
Die Mitgliedstaaten geben der Kommission und der Agentur Zugang zu den in den Berichten enthaltenen Informationen.
(2) Macht ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung zugänglich, so gibt er dies in seinem Bericht an; die Berichtspflichten dieses Mitgliedstaats gemäß diesem Buchstaben gelten damit als erfüllt.
Sind die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen in dem der Agentur zur Verfügung gestellten Bericht eines Mitgliedstaats enthalten, so nutzt die Agentur die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung zur Zusammenstellung, Speicherung und Weitergabe dieser Informationen.
(3) Die Kommission erstellt — mit Unterstützung der Agentur — für die im Übereinkommen aufgelisteten Stoffe in Abständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens festgelegt werden, auf der Grundlage der der Agentur von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe f übermittelten Informationen einen Bericht und legt diesen dem Sekretariat des Übereinkommens vor.
(4) Die Agentur erstellt und veröffentlicht einen Übersichtsbericht der Union auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten, die von den Mitgliedstaaten veröffentlicht oder mitgeteilt werden. der Übersichtsbericht der Union enthält die etwaigen Indikatoren für die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung, Unionsübersichtskarten und Berichte der Mitgliedstaaten. Die Agentur aktualisiert den Übersichtsbericht der Union mindestens alle sechs Monate oder nach Eingang einer entsprechenden Aufforderung der Kommission.
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Mindestangaben erlassen, die gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind, einschließlich der Definition der einschlägigen Indikatoren, Übersichtskarten und Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe f. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 14
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sofern die Mitgliedstaaten dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, teilen sie der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens am 16. Juli 2020 mit und melden ihr umgehend alle späteren Änderungen, die diese betreffen.
Artikel 15
Änderung der Anhänge
(1) Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um die Anhänge I, II und III dieser Verordnung auf der Grundlage, dass die Union die jeweilige Änderung im Wege eines gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschlusses des Rates unterstützt hat, zu ändern und sie an Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens oder des Protokolls anzupassen bzw. um bestehende Einträge oder Bestimmungen in den Anhängen I und II dieser Verordnung zu ändern und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Wenn die Kommission Anhang I, II oder III dieser Verordnung ändert, erlässt sie für jeden Stoff einen eigenen delegierten Rechtsakt.
(2) Die Kommission unterzieht die Anhänge IV und V einer kontinuierlichen Überwachung und unterbreitet erforderlichenfalls Legislativvorschläge, um diese Anhänge zu ändern und sie an Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens oder des Protokolls anzugleichen bzw. um bestehende Einträge oder Bestimmungen in den Anhängen dieser Verordnung zu ändern und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Artikel 16
Haushalt der Agentur
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus
a) |
einem Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan „Kommission“); |
b) |
etwaigen freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten. |
(2) Die Einnahmen und Ausgaben für Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung werden mit den Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verbunden und im Haushaltsplan der Agentur im selben Abschnitt ausgewiesen. Die Einnahmen der Agentur gemäß Absatz 1 werden zur Ausführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwendet.
Artikel 17
Formate und Software für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Informationen
Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung Formate und Software fest und macht diese kostenlos auf ihrer Website zugänglich. Die Formate für Geodatensätze und -dienste gestalten die Mitgliedstaaten und die Agentur gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG. Die Mitgliedstaaten und Dritte, für die diese Verordnung gilt, verwenden diese Formate und Software für ihre Datenverwaltung oder den Datenaustausch mit der Agentur.
Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 19
Zuständige Behörden
Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden, die die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen administrativen Aufgaben wahrnimmt bzw. wahrnehmen und für die Durchsetzung sorgt bzw. sorgen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die benannten Behörden mit, sofern sie dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, und unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei benannten zuständigen Behörden.
Artikel 20
Ausschussverfahren
(1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) In Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 21
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. CIAMBA
(1) ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 93.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juni 2019.
(3) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).
(4) ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37.
(5) ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.
(6) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.
(7) ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.
(8) ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4.
(9) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(12) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(13) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
(14) Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).
(15) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(16) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
(17) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(18) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
(19) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(20) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(21) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(22) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
(23) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(24) Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31).
ANHANG I
Teil A
Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O |
40088-47-9 und andere |
254-787-2 und andere |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pentabromdiphenylether C12H5Br5O |
32534-81-9 und andere |
251-084-2 und andere |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hexabromdiphenylether C12H4Br6O |
36483-60-0 und andere |
253-058-6 und andere |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Heptabromdiphenylether C12H3Br7O |
68928-80-3 und andere |
273-031-2 und andere |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE) |
1163-19-5 |
214-604-9 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) |
1763-23-1 2795-39-3 29457-72-5 29081-56-9 70225-14-8 56773-42-3 251099-16-8 4151-50-2 31506-32-8 1691-99-2 24448-09-7 307-35-7 und andere |
217-179-8 220-527-1 249-644-6 249-415-0 274-460-8 260-375-3 223-980-3 250-665-8 216-887-4 246-262-1 206-200-6 und andere |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DDT (1,1,1-trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan) |
50-29-3 |
200-024-3 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chlordan |
57-74-9 |
200-349-0 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan |
58-89-9 |
200-401-2 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
319-84-6 |
206-270-8 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
319-85-7 |
206-271-3 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
608-73-1 |
210-168-9 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieldrin |
60-57-1 |
200-484-5 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Endrin |
72-20-8 |
200-775-7 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Heptachlor |
76-44-8 |
200-962-3 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Endosulfan |
115-29-7 959-98-8 33213-65-9 |
204-079-4 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hexachlorbenzol |
118-74-1 |
204-273-9 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chlordecon |
143-50-0 |
205-601-3 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aldrin |
309-00-2 |
206-215-8 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pentachlorbenzol |
608-93-5 |
210-172-0 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Polychlorierte Biphenyle (PCB) |
1336-36-3 und andere |
215-648-1 und andere |
Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden. So bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025, ermitteln die Mitgliedstaaten technische Geräte (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, und ziehen diese aus dem Verkehr. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mirex |
2385-85-5 |
219-196-6 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Toxaphen |
8001-35-2 |
232-283-3 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hexabrombiphenyl |
36355-01-8 |
252-994-2 |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hexabromcyclododecan „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan |
25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 |
247-148-4, 221-695-9 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hexachlorbutadien |
87-68-3 |
201-765-5 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pentachlorphenol und seine Salze und Ester |
87-86-5 und andere |
201-778-6 und andere |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Polychlorierte Naphtaline (7) |
70776-03-3 und andere |
274-864-4 und andere |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) |
85535-84-8 und andere |
287-476-5 |
|
Teil B
Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation |
|
|
|
|
(1) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(2) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(4) Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8).
(5) Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 55 vom 2.3.2016, S. 4).
(6) ABl. C 10 vom 13.1.2016, S. 3.
(7) Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.
ANHANG II
LISTE DER STOFFE, DIE BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN
Teil A
Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Einzelheiten der Beschränkung |
|
|
|
|
Teil B
Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Einzelheiten der Beschränkung |
|
|
|
|
ANHANG III
LISTE DER STOFFE, DIE BESTIMMUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER FREISETZUNG UNTERLIEGEN
TEIL A
Stoff (CAS-Nummer)
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
TEIL B
Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr. 118-74-1)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) (1)
Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5)
Hexachlorbutadien (CAS-Nr. 87-68-3)
Polychlorierte Naphthaline (CAS-Nr. 70776-03-3 und andere)
(1) Für Emissionsregister sind folgende vier Verbindungen als Indikatoren heranzuziehen: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.
ANHANG IV
Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Konzentrationsgrenzwert gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a |
Endosulfan |
115-29-7 959-98-8 33213-65-9 |
204-079-4 |
50 mg/kg |
Hexachlorbutadien |
87-68-3 |
201-765-5 |
100 mg/kg |
Polychlorierte Naphtaline (1) |
|
|
10 mg/kg |
Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) |
85535-84-8 |
287-476-5 |
10 000 mg/kg |
Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O |
40088-47-9 und andere |
254-787-2 und andere |
Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether: 1 000 mg/kg Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls und im Einklang mit den Verträgen einen Gesetzgebungsvorschlag zur Senkung dieses Grenzwerts auf 500 mg/kg vor. Die Kommission führt diese Überprüfung so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens bis zum 16. Juli 2021 durch. |
Pentabromdiphenylether C12H5Br5O |
32534-81-9 und andere |
251-084-2 und andere |
|
Hexabromdiphenylether C12H4Br6O |
36483-60-0 und andere |
253-058-6 und andere |
|
Heptabromdiphenylether C12H3Br7O |
68928-80-3 und andere |
273-031-2 und andere |
|
Decabromdiphenylether C12Br10O |
1163-19-5 und andere |
214-604-9 und andere |
|
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) |
1763-23-1 2795-39-3 29457-72-5 29081-56-9 70225-14-8 56773-42-3 251099-16-8 4151-50-2 31506-32-8 1691-99-2 24448-09-7 307-35-7 und andere |
217-179-8 220-527-1 249-644-6 249-415-0 274-460-8 260-375-3 223-980-3 250-665-8 216-887-4 246-262-1 206-200-6 und andere |
50 mg/kg |
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) |
|
|
15 μg/kg (2) |
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan) |
50-29-3 |
200-024-3 |
50 mg/kg |
Chlordan |
57-74-9 |
200-349-0 |
50 mg/kg |
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan |
58-89-9 319-84-6 319-85-7 608-73-1 |
210-168-9 200-401-2 206-270-8 206-271-3 |
50 mg/kg |
Dieldrin |
60-57-1 |
200-484-5 |
50 mg/kg |
Endrin |
72-20-8 |
200-775-7 |
50 mg/kg |
Heptachlor |
76-44-8 |
200-962-3 |
50 mg/kg |
Hexachlorbenzol |
118-74-1 |
204-273-9 |
50 mg/kg |
Chlordecon |
143-50-0 |
205-601-3 |
50 mg/kg |
Aldrin |
309-00-2 |
206-215-8 |
50 mg/kg |
Pentachlorbenzol |
608-93-5 |
210-172-0 |
50 mg/kg |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) |
1336-36-3 und andere |
215-648-1 |
50 mg/kg (3) |
Mirex |
2385-85-5 |
219-196-6 |
50 mg/kg |
Toxaphen |
8001-35-2 |
232-283-3 |
50 mg/kg |
Hexabrombiphenyl |
36355-01-8 |
252-994-2 |
50 mg/kg |
Hexabromcyclododecan (4) |
25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 |
247-148-4 221-695-9 |
1 000 mg/kg, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 20.4.2019 |
(1) Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.
(2) Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:
PCDD |
TEF |
|
PCDF |
TEF |
|
PCDD |
TEF |
2,3,7,8-TeCDD |
1 |
|
2,3,7,8-TeCDF |
0,1 |
|
1,2,3,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,7,8-PeCDD |
1 |
|
1,2,3,7,8-PeCDF |
0,03 |
|
1,2,3,7,8,9-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,4,7,8-HxCDD |
0,1 |
|
2,3,4,7,8-PeCDF |
0,3 |
|
2,3,4,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDD |
0,1 |
|
1,2,3,4,7,8-HxCDF |
0,1 |
|
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF |
0,01 |
1,2,3,7,8,9-HxCDD |
0,1 |
|
|
|
|
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF |
0,01 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD |
0,01 |
|
|
|
|
OCDF |
0,0003 |
OCDD |
0,0003 |
|
|
|
|
|
|
(3) Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.
(4) „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.
ANHANG V
ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG
Teil 1
Beseitigung und Verwertung gemäß Artikel 7 Absatz 2
Folgende Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 zulässig, wenn sie so angewendet werden, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird:
D9 |
chemisch/physikalische Behandlung. |
D10 |
Verbrennung an Land. |
R1 |
Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, mit Ausnahme PCB-haltiger Abfälle. |
R4 |
Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen aus Rückständen der Eisen- und Stahlerzeugung wie Stäuben oder Schlämmen aus der Gasreinigung oder Walzzunder oder zinkhaltigen Filterstäuben aus Stahlwerken, Stäuben aus den Gasreinigungsanlagen von Kupferschmelzen und ähnlichen Abfällen sowie bleihaltigen Laugungsrückständen aus der NE-Metallerzeugung. PCB-haltige Abfälle sind ausgenommen. Die Vorgänge beschränken sich auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen), sofern diese Anlagen als Mindestanforderung die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen einhalten, unabhängig davon, ob die Anlagen unter die genannte Richtlinie fallen, und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie. |
Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß diesem Teil dieses Anhangs beseitigt wird. Wenn nur ein Teil eines Produkts oder Abfalls, wie ein Altgerät, persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, so wird dieser abgesondert und dann gemäß den Anforderungen dieser Verordnung entsorgt. Zusätzlich können vor der genannten Vorbehandlung oder vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.
Teil 2
Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt
Folgende Verfahren sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zulässig, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (2) definiert sind:
Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß Teil 1 dieses Anhangs beseitigt wird. Zusätzlich können vor einer solchen Vorbehandlung oder vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.
Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG |
Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV (3) aufgelisteten Stoffe |
Verfahren |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 |
ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN |
Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) 10 000 mg/kg;
|
Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 01 |
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 01 14* (4) |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 01 16* |
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 02 |
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 02 07* |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 03 |
Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 03 04* |
Schlacken aus der Erstschmelze |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 03 08* |
Salzschlacken aus der Zweitschmelze |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 03 09* |
Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 03 19* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 03 21* |
Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 03 29* |
Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 04 |
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 04 01* |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 04 02* |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 04 04* |
Filterstaub |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 04 05* |
Andere Teilchen und Staub |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 04 06* |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 05 |
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 05 03* |
Filterstaub |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 05 05* |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 06 |
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 06 03* |
Filterstaub |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 06 06* |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 08 |
Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 08 08* |
Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 08 15* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 09 |
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 09 09* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 |
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 11 |
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 11 01* |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 11 03* |
Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 |
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEẞLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 01 |
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 01 06* |
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 05 |
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 05 03* |
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 09 |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 09 02* |
Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 09 03* |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 |
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 |
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 07* |
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 11* |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 13* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 15* |
Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 04 |
Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 04 02* |
Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 04 03* |
Nicht verglaste Festphase |
Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:
PCDD |
TEF |
2,3,7,8-TeCDD |
1 |
1,2,3,7,8-PeCDD |
1 |
1,2,3,4,7,8-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD |
0,01 |
OCDD |
0,0003 |
PCDF |
TEF |
2,3,7,8-TeCDF |
0,1 |
1,2,3,7,8-PeCDF |
0,03 |
2,3,4,7,8-PeCDF |
0,3 |
1,2,3,4,7,8-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDF |
0,1 |
2,3,4,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF |
0,01 |
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF |
0,01 |
OCDF |
0,0003 |
(1) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(2) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(3) Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.
(4) Sämtliche mit einem Sternchen „*“ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.
(5) „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.
(6) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(7) Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).
(8) Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.
ANHANG VI
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Abschnitt 3.7 des Anhangs |
Verordnung (EG) Nr. 304/2009 der Kommission |
|
Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission |
|
Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission |
|
Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission |
|
Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 der Kommission |
|
Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission |
|
Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission |
|
Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission |
|
ANHANG VII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2, Einleitungssatz |
Artikel 2, Einleitungssatz |
Artikel 2 Buchstaben a bis d |
Artikel 2 Nummern 1 bis 4 |
— |
Artikel 2 Nummern 5 bis 7 |
Artikel 2 Buchstabe e |
Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 2 Buchstabe f |
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 2 Buchstabe g |
Artikel 2 Nummer 10 |
— |
Artikel 2 Nummern 11 bis 13 |
Artikel 3 |
Artikel 3 Absätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 3 Absätze 4 und 5 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 4 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 4 Absätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 7 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 5 |
— |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 7 |
— |
— |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f |
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 4 |
— |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 13 Absätze 4 und 5 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 15 Absatz 2 |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
— |
Artikel 18 |
Artikel 15 |
Artikel 19 |
Artikel 16 und 17 |
Artikel 20 |
Artikel 18 |
— |
— |
Artikel 21 |
Artikel 19 |
Artikel 22 |
Anhänge I bis V |
Anhänge I bis V |
— |
Anhang VI |
— |
Anhang VII |