ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 158

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
14. Juni 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt ( 1 )

54

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU ( 1 )

125

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

14.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


VERORDNUNG (EU) 2019/941 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2019

über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Elektrizitätssektor der Union vollziehen sich derzeit tiefgreifende Veränderungen, die durch den Übergang zu dezentraleren Märkten mit mehr Marktteilnehmern, einem höheren Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und besser miteinander verbundenen Systemen gekennzeichnet sind. Das Ziel der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist es daher, den Rechtsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union zu verbessern, um im Interesse der Unternehmen und der Unionsbürger eine optimale Funktionsweise der Märkte und Netze sicherzustellen. Diese Verordnung soll zur Umsetzung der Ziele der Energieunion beitragen, zu denen vor allem die Energieversorgungssicherheit, die Solidarität, das Vertrauen und eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik zählen.

(2)

Gut funktionierende Märkte und Systeme mit geeigneten Stromverbindungsleitungen sind die beste Garantie für Stromversorgungssicherheit. Doch selbst im Falle gut funktionierender und miteinander verbundener Märkte und Systeme lässt sich das Risiko von Stromversorgungskrisen, etwa aufgrund von Naturkatastrophen wie extremen Wetterbedingungen, böswilligen Angriffen oder einer Brennstoffknappheit, nie ganz ausschließen. Die Folgen solcher Stromversorgungskrisen reichen oft über Landesgrenzen hinaus. Auch die Auswirkungen ursprünglich lokal begrenzter Krisen können sich schnell über Grenzen hinweg ausbreiten. Einige extreme Bedingungen wie Kälte- oder Hitzeperioden oder Cyberangriffe können zudem ganze Regionen gleichzeitig treffen.

(3)

Angesichts vernetzter Strommärkte und -systeme können die Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen nicht als rein nationale Aufgabe verstanden werden. Das Potenzial regionaler Zusammenarbeit für effizientere und kostengünstigere Maßnahmen sollte besser ausgeschöpft werden. Im Sinne erhöhter Transparenz, Vertrauen und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bedarf es gemeinsamer Rahmenvorschriften und besser abgestimmter Verfahren, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und andere Akteure wirksam über Grenzen hinweg zusammenarbeiten können.

(4)

In der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind die notwendigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten festgelegt, mit denen die Stromversorgungssicherheit insgesamt sichergestellt werden soll. Die Bestimmungen dieser Richtlinie wurden durch nachfolgende Rechtsakte weitgehend ersetzt, insbesondere in Bezug auf die Organisation der Elektrizitätsmärkte in Hinblick auf die Sicherstellung der Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten, die Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber zur Gewährleistung der Systemstabilität und die Bereitstellung geeigneter Infrastrukturen. Die vorliegende Verordnung behandelt die konkrete Frage der Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen.

(5)

Die Verordnungen (EU) 2017/1485 (7) und (EU) 2017/2196 (8) der Kommission enthalten detaillierte Bestimmungen darüber, wie Übertragungsnetzbetreiber und andere maßgebliche Interessenträger handeln und zusammenarbeiten sollten, um die Systemsicherheit sicherzustellen. Durch diese technischen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die meisten Vorfälle im Stromnetz auf betrieblicher Ebene wirksam bewältigt werden können. Der Schwerpunkt der vorliegenden Verordnung liegt auf Stromversorgungskrisen in größerem Umfang und mit weitreichenderen Folgen. In ihr ist festgelegt, was die Mitgliedstaaten tun sollten, um diesen Krisen vorzubeugen, und welche Maßnahmen sie ergreifen können, falls die Bestimmungen für den Netzbetrieb allein nicht mehr ausreichen. Auch im Falle von Stromversorgungskrisen sollten die Bestimmungen für den Netzbetrieb vollständig eingehalten werden, und diese Verordnung sollte mit der Verordnung (EU) 2017/2196 in Einklang stehen.

(6)

Diese Verordnung enthält allgemeine Rahmenvorschriften zur Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie zu deren Prävention und Bewältigung, wobei die Transparenz bei der Vorsorge und während einer Stromversorgungskrise erhöht und sichergestellt wird, dass abgestimmte und wirksame Maßnahmen getroffen werden. Die Mitgliedstaaten werden darin zur solidarischen Zusammenarbeit auf regionaler und, falls zutreffend, bilateraler Ebene verpflichtet. Zudem enthält sie einen Rahmen für die wirksame Beobachtung der Stromversorgungssicherheit in der Union über die Koordinierungsgruppe „Strom“, die mit Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 (9) als Plattform für den Austausch von Informationen und die Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der Stromversorgungssicherheit, eingesetzt wurde. Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Beobachtungsrahmen sollen zu einer besseren Risikovorsorge führen und gleichzeitig die Kosten senken. Darüber hinaus sollte mit dieser Verordnung der Elektrizitätsbinnenmarkt gefestigt werden, indem das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt wird und ungerechtfertigte staatliche Interventionen im Falle von Stromversorgungskrisen, insbesondere eine unangemessene Beschränkung grenzüberschreitender Stromflüsse und zonenübergreifender Übertragungskapazitäten, ausgeschlossen werden, wodurch auch das Risiko nachteiliger Ausstrahlungseffekte auf benachbarte Mitgliedstaaten verringert wird.

(7)

Die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) enthält allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, die durch spezifische Bestimmungen zur Cybersicherheit in einem Netzkodex nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 ergänzt werden sollen. Die vorliegende Verordnung ergänzt die Richtlinie (EU) 2016/1148 dahingehend, dass Cybervorfälle ordnungsgemäß als Risiko bestimmt und in den Risikovorsorgeplänen angemessene Maßnahmen zu ihrer Bewältigung vorgesehen werden.

(8)

Die Richtlinie 2008/114/EG des Rates (11) sieht ein Verfahren vor, mit dem die Sicherheit ausgewiesener europäischer kritischer Infrastrukturen, einschließlich bestimmter Strominfrastrukturen, verbessert werden soll. Die Richtlinie 2008/114/EG trägt zusammen mit der vorliegenden Verordnung zu einem umfassenden Konzept für die Energieversorgungssicherheit der Union bei.

(9)

Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Jahre Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter innerstaatlicher Ebene durchzuführen und ihre Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter innerstaatlicher Ebene zu entwickeln und zu verfeinern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Maßnahmen zur Risikoprävention, -vorsorge und -planung sollten mit den breiter angelegten nationalen Risikobewertungen gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU für verschiedene Bedrohungen im Einklang stehen.

(10)

Zwar sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, in ihrem Hoheitsgebiet für Stromversorgungssicherheit zu sorgen, doch auch die Kommission und andere Akteure der Union sind im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten für die Stromversorgungssicherheit verantwortlich. Für die Stromversorgungssicherheit bedarf es einer wirksamen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie der maßgeblichen Interessenträger. Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber spielen für ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Stromsystem im Sinne der Artikel 31 und 40 der Richtlinie (EU) 2019/944 eine zentrale Rolle. Auch die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, im Rahmen der Aufgaben, die ihnen durch Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 übertragen werden, die Stromversorgungssicherheit sicherzustellen und zu beobachten. Die Mitgliedstaaten sollten eine bestehende oder neue Stelle als ihre zentrale zuständige nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde bestimmen, um sicherzustellen, dass alle Akteure transparent und integrativ einbezogen werden sowie Risikovorsorgepläne effizient ausgearbeitet und ordnungsgemäß umgesetzt werden, und um die Prävention und die nachträgliche Evaluierung von Stromversorgungskrisen sowie den Informationsaustausch in diesem Zusammenhang zu vereinfachen.

(11)

Ein gemeinsamer Ansatz für die Prävention und Bewältigung einer Stromversorgungskrise setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Auffassung davon haben, was eine Stromversorgungskrise ist. Diese Verordnung sollte vor allem die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, damit diese feststellen können, ob eine Situation vorliegt, in der das potenzielle Risiko einer erheblichen Stromknappheit oder der Unmöglichkeit, Kunden mit Strom zu versorgen, besteht oder droht. Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)) und die Mitgliedstaaten sollten konkrete regionale bzw. nationale Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmen. Bei dieser Herangehensweise sollte sichergestellt sein, dass alle maßgeblichen Stromversorgungskrisen erfasst sind und den regionalen und nationalen Besonderheiten, wie der Netztopologie, dem Strommix, dem Umfang von Erzeugung und Verbrauch und der Bevölkerungsdichte, Rechnung getragen wird.

(12)

Ein gemeinsamer Ansatz für die Prävention und Bewältigung einer Stromversorgungskrise setzt auch voraus, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung von Risiken für die Stromversorgungssicherheit dieselben Methoden und Definitionen anwenden und in der Lage sind, ihre eigene Leistung und die ihrer Nachbarländer in diesem Bereich aussagekräftig zu vergleichen. In dieser Verordnung sind zwei Indikatoren zur Beobachtung der Stromversorgungssicherheit in der Union festgelegt: die voraussichtlich nicht bedienbare Last in GWh/Jahr und die Unterbrechungserwartung in Stunden/Jahr. Diese Indikatoren sind Teil der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene, die ENTSO (Strom) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 durchführt. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ sollte die Stromversorgungssicherheit anhand dieser Indikatoren regelmäßig beobachten. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) sollte diese Indikatoren bei der Berichterstattung über die Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit, die sie in ihren jährlichen Berichten zur Beobachtung des Strommarktes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) vornimmt, ebenfalls nutzen.

(13)

Zur Sicherstellung der Kohärenz der Risikobewertungen auf eine Art und Weise, die zur Stärkung des Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Falle einer Stromversorgungskrise führt, bedarf es eines gemeinsamen Ansatzes für die Bestimmung von Risikoszenarien. ENTSO (Strom) sollte daher nach Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und in Zusammenarbeit mit ACER und der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung eine gemeinsame Methode zur Risikoermittlung entwickeln und aktualisieren. Dabei sollte ENTSO (Strom) die Methode vorschlagen und ACER sie genehmigen. ACER hat der im Rahmen der Konsultation geäußerten Einschätzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ umfassend Rechnung zu tragen. ENTSO (Strom) sollte die gemeinsame Methode zur Risikoermittlung aktualisieren, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen.

(14)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Methode zur Risikoermittlung sollte ENTSO (Strom) regelmäßig regionale Szenarien für Stromversorgungskrisen erstellen und aktualisieren und die wichtigsten Risiken für jede Region bestimmen, wie etwa extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, eine Brennstoffknappheit oder böswillige Angriffe. Bei der Betrachtung des Krisenszenarios einer Gasbrennstoffknappheit sollte das Risiko einer Gasversorgungsunterbrechung auf der Grundlage der vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO (Gas)) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) entwickelten Szenarien für eine Unterbrechung der Gasversorgung und einen Ausfall der Gasinfrastruktur bewertet werden. ENTSO (Strom) sollte den regionalen Koordinierungszentren, die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurden, Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen übertragen können. Diese übertragenen Aufgaben sollten unter der Aufsicht ENTSO (Strom) wahrgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen auf der Grundlage regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmen und grundsätzlich alle vier Jahre aktualisieren. Diese Szenarien sollten die Basis für ihre Risikovorsorgepläne bilden. Wenn sie die Risiken auf nationaler Ebene bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten jegliche Risiken, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse der für die Stromversorgungssicherheit wesentlichen Infrastruktur bestehen, sowie alle getroffenen Maßnahmen beschreiben, mit denen diese Risiken begrenzt werden, wie allgemeine oder bereichsspezifische Investitionsprüfungsgesetze oder besondere Rechte für bestimmte Anteilseigner, und dabei auch angeben, warum sie diese Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig erachten.

(15)

Ein regionaler Ansatz für die Bestimmung von Risikoszenarien sowie für die Entwicklung von Präventions-, Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen sollte die Wirksamkeit der Maßnahmen und den Ressourceneinsatz erheblich verbessern. Darüber hinaus würde ein koordiniertes und vorab vereinbartes Konzept für die Versorgungssicherheit im Falle zeitgleich auftretender Stromversorgungskrisen eine abgestimmte Reaktion ermöglichen und das Risiko nachteiliger Ausstrahlungseffekte auf benachbarte Mitgliedstaaten gegenüber rein nationalen Maßnahmen verringern. Daher sieht diese Verordnung eine regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vor.

(16)

Die regionalen Koordinierungszentren sollten die Aufgaben mit regionaler Bedeutung wahrnehmen, die ihnen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/943 übertragen wurden. Damit sie ihre Aufgaben wirksam erfüllen und eng mit den maßgeblichen nationalen Behörden zusammenarbeiten können, um größeren Vorfällen im Stromnetz vorzubeugen und diese einzudämmen, sollte die regionale Zusammenarbeit gemäß dieser Verordnung auf den Strukturen für die technische regionale Zusammenarbeit beruhen, d. h. auf den Gruppen von Mitgliedstaaten, die sich dasselbe regionale Koordinierungszentrum teilen. Die geografischen Regionen der regionalen Koordinierungszentren sind daher wichtig für die Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen und für die Risikobewertungen. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb der Regionen jedoch Untergruppen bilden können, in denen sie im Hinblick auf konkrete regionale Maßnahmen zusammenarbeiten, und sollten diesbezüglich in bestehenden regionalen Kooperationsforen zusammenarbeiten können, da es äußerst wichtig ist, dass sie über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich im Falle einer Stromversorgungskrise gegenseitig Unterstützung zu leisten. Grund hierfür ist, dass nicht zwangsläufig alle Mitgliedstaaten in einer größeren Region im Falle einer Stromversorgungskrise in der Lage sind, einen anderen Mitgliedstaat mit Strom zu versorgen. Daher müssen nicht alle Mitgliedstaaten in einer Region regionale Vereinbarungen über konkrete regionale Maßnahmen schließen. Stattdessen sollten diejenigen Mitgliedstaaten derartige Vereinbarungen schließen, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gegenseitig Unterstützung zu leisten.

(17)

Die Verordnung (EU) 2019/943 sieht die Anwendung einer gemeinsamen Methode für die mittel- bis langfristige Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (vom Zehnjahreszeitbereich bis zum Year-Ahead-Zeitbereich) vor, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des möglichen Investitionsbedarfs auf einer transparenten und gemeinsam vereinbarten Grundlage erfolgen. Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene dient einem anderen Zweck als die kurzfristigen Abschätzungen der Angemessenheit, d. h. saisonale Abschätzungen der Angemessenheit (sechs Monate im Voraus) und Abschätzungen der Angemessenheit im Week-Ahead- bis mindestens Day-Ahead-Zeitbereich, mit denen mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Angemessenheit kurzfristig ermittelt werden sollen. Hinsichtlich der kurzfristigen Abschätzungen ist es erforderlich, einen gemeinsamen Ansatz für die Ermittlung möglicher Probleme im Zusammenhang mit der Angemessenheit festzulegen. ENTSO (Strom) sollte Abschätzungen der Angemessenheit für das Winter- und Sommerhalbjahr durchführen, um die Mitgliedstaaten und Übertragungsnetzbetreiber auf mögliche Risiken für die Stromversorgungssicherheit in den folgenden sechs Monaten aufmerksam zu machen. Zur Verbesserung dieser Abschätzungen der Angemessenheit sollte ENTSO (Strom), nach Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und in Zusammenarbeit mit ACER und der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung, eine gemeinsame probabilistische Methode für sie entwickeln. ENTSO (Strom) sollte ACER Vorschläge für die Methode und ihre Aktualisierungen zur Genehmigung vorlegen. ACER hat der im Rahmen der Konsultation geäußerten Einschätzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ umfassend Rechnung zu tragen. ENTSO (Strom) sollte die Methode aktualisieren, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen. ENTSO (Strom) sollte den regionalen Koordinierungszentren Aufgaben im Zusammenhang mit den saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit übertragen können, die diese übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht ENTSO (Strom) wahrnehmen sollten.

(18)

Die Übertragungsnetzbetreiber sollten die für die Erstellung der saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit genutzte Methode auch bei allen anderen Arten kurzfristiger Risikobewertungen nutzen, d. h. für die Prognosen der Angemessenheit der Stromerzeugung im Week-Ahead- bis mindestens Day-Ahead-Zeitbereich gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485.

(19)

Im Interesse eines gemeinsamen Ansatzes für die Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen sollte die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der regionalen und nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen einen Risikovorsorgeplan erstellen. Die zuständigen Behörden sollten Interessenträger oder Vertreter von Interessengruppen konsultieren, wie Vertreter von Erzeugern, deren Fachverbänden oder Verteilernetzbetreibern, wenn sie für die Prävention und Bewältigung einer Stromversorgungskrise maßgebliche sind. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die geeigneten Maßnahmen für die Durchführung der Konsultationen festlegen. Die Risikovorsorgepläne sollten wirksame, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Maßnahmen zur Bewältigung aller bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen enthalten. Die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen nachfrage- und angebotsseitigen Maßnahmen sollten berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollten transparent sein, insbesondere was die Bedingungen betrifft, unter denen nicht marktbasierte Maßnahmen getroffen werden können, um Stromversorgungskrisen einzudämmen. Alle vorgesehenen nicht marktbasierten Maßnahmen sollten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Risikovorsorgepläne sollten veröffentlicht werden, wobei die Vertraulichkeit sensibler Informationen zu wahren ist.

(20)

Die Risikovorsorgepläne sollten nationale, regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen enthalten. Regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen sind besonders bei zeitgleich auftretenden Stromversorgungskrisen erforderlich, in denen ein koordiniertes und vorab vereinbartes Konzept notwendig ist, um für eine abgestimmte Reaktion zu sorgen und das Risiko nachteiliger Ausstrahlungseffekte zu verringern. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden vor der Annahme der Risikovorsorgepläne die zuständigen Behörden der maßgeblichen Mitgliedstaaten konsultieren. Die maßgeblichen Mitgliedstaaten sind diejenigen, in denen es zu nachteiligen Ausstrahlungseffekten oder anderen wechselseitigen Auswirkungen auf die Stromsysteme kommen könnte, ungeachtet dessen, ob sich diese Mitgliedstaaten in derselben Region befinden oder unmittelbar miteinander verbunden sind. Die maßgeblichen nationalen Gegebenheiten, denen die Pläne Rechnung tragen sollten, umfassen auch die Situation von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie einige isolierte Kleinstnetze, die nicht an die nationalen Übertragungssysteme angeschlossen sind. Diesbezüglich sollten die Mitgliedstaaten die gebotenen Schlussfolgerungen ziehen, unter anderem im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung über die Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen und die in den Risikovorsorgeplänen enthaltenen regionalen und bilateralen Maßnahmen sowie über die Unterstützung. In den Plänen sollten die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden klar aufgeführt sein. Die nationalen Maßnahmen sollten den vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen vollständig Rechnung tragen und die mit der regionalen Zusammenarbeit verbundenen Möglichkeiten umfassend nutzen. Die Pläne sollten technischer und operativer Art sein, da sie dazu beitragen sollen, das Auftreten oder die Verschärfung einer Stromversorgungskrise zu verhindern und ihre Folgen einzudämmen.

(21)

Die Risikovorsorgepläne sollten regelmäßig aktualisiert werden. Damit die Pläne aktuell und wirksam sind, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeder Region in Zusammenarbeit mit den Übertragungsnetzbetreibern und anderen maßgeblichen Interessenträgern alle zwei Jahre Simulationen von Stromversorgungskrisen organisieren, um ihre Eignung zu überprüfen.

(22)

Mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Muster soll die Erstellung der Pläne erleichtert werden, wobei die Aufnahme zusätzlicher mitgliedstaatspezifischer Informationen möglich sein sollte. Das Muster soll auch die Konsultation der anderen Mitgliedstaaten der jeweiligen Region und der Koordinierungsgruppe „Strom“ erleichtern. Konsultationen innerhalb der Regionen und der Koordinierungsgruppe „Strom“ sollten sicherstellen, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder einer Region die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten oder Regionen nicht gefährden.

(23)

Es ist wichtig, die Kommunikation und die Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, wenn ihnen konkrete, ernstzunehmende und verlässliche Hinweise vorliegen, dass eine Stromversorgungskrise eintreten könnte. In diesen Fällen sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission, die benachbarten Mitgliedstaaten und die Koordinierungsgruppe „Strom“ ohne unangemessene Verzögerung unterrichten und dabei insbesondere Angaben zu den Ursachen der Verschlechterung der Stromversorgung, den zur Prävention der Stromversorgungskrise geplanten Maßnahmen und zu einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten übermitteln.

(24)

Im Falle von Stromversorgungskrisen ist der Informationsaustausch für abgestimmte Maßnahmen und eine gezielte Unterstützung von entscheidender Bedeutung. Daher wird die zuständige Behörde mit der Verordnung verpflichtet, die Mitgliedstaaten in der Region, die benachbarten Mitgliedstaaten und die Kommission im Falle einer Stromversorgungskrise ohne unangemessene Verzögerung zu informieren. Zudem sollte die zuständige Behörde Angaben zu den Ursachen der Krise, den zu ihrer Eindämmung geplanten und getroffenen Maßnahmen und einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten bereitstellen. Reicht diese Unterstützung über die Stromversorgungssicherheit hinaus, sollte das Katastrophenschutzverfahren der Union der anwendbare Rechtsrahmen bleiben.

(25)

Im Falle einer Stromversorgungskrise sollten die Mitgliedstaaten solidarisch zusammenarbeiten. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Regel sollten geeignete Verfahren vorgesehen werden, nach denen die Mitgliedstaaten einander im Falle einer Stromversorgungskrise Unterstützung leisten können. Diese Unterstützung sollte auf vereinbarten abgestimmten Maßnahmen beruhen, die in den Risikovorsorgeplänen enthalten sind. Den Mitgliedstaaten wird in dieser Verordnung großer Spielraum bei Vereinbarungen zum Umfang dieser abgestimmten Maßnahmen und somit zum Umfang der geleisteten Unterstützung eingeräumt. Es obliegt den Mitgliedstaaten, derartige abgestimmte Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachfrage und des Angebots zu beschließen und zu vereinbaren. Gleichzeitig wird mit dieser Verordnung sichergestellt, dass zum Zwecke der vereinbarten Unterstützung koordiniert Strom geliefert wird. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Durchführung der vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen festlegen. In diesen technischen Regelungen sollten die Mitgliedstaaten die Höchstmenge an zu lieferndem Strom angeben, die auf der Grundlage der technischen Möglichkeit, Strom zu liefern, neu bewertet werden sollte, sobald in einer Stromversorgungskrise um Unterstützung ersucht wird. Anschließend sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen und der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen treffen.

(26)

Bei der Vereinbarung von abgestimmten Maßnahmen und technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen und sonstigen Durchführungsbestimmungen für die Unterstützung sollten die Mitgliedstaaten soziale und wirtschaftliche Faktoren wie die Sicherheit der Unionsbürger sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Es wird ihnen nahegelegt, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und die Koordinierungsgruppe „Strom“ als Diskussionsplattform zu nutzen, um die bestehenden Optionen für die Unterstützung, insbesondere in Bezug auf die abgestimmten Maßnahmen und die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen, darunter eine angemessene Kompensation, zu ermitteln. Die Kommission kann die Erarbeitung der regionalen und bilateralen Maßnahmen unterstützen.

(27)

Die Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung sollte gegen eine zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte angemessene Kompensation erfolgen. Mit dieser Verordnung werden nicht alle Aspekte einer solchen angemessenen Kompensation zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert. Daher sollten die Mitgliedstaaten Regelungen für eine angemessene Kompensation vereinbaren, bevor Unterstützung geleistet wird. Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat sollte unverzüglich die Zahlung einer angemessenen Kompensation an den unterstützenden Mitgliedstaat leisten oder veranlassen. Die Kommission sollte einen unverbindlichen Leitfaden vorlegen, in dem sie die zentralen Aspekte der angemessenen Kompensation und andere zentrale Aspekte der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen aufführt.

(28)

Wenn die Mitgliedstaaten Unterstützung gemäß dieser Verordnung leisten, setzen sie Unionsrecht um und sind daher zur Achtung der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte verpflichtet. Somit könnte diese Unterstützung in Abhängigkeit von den zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Maßnahmen einen Mitgliedstaat verpflichten, denjenigen Kompensation zu leisten, die von seinen Maßnahmen betroffen sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei Bedarf sicherstellen, dass es nationale Kompensationsregelungen gibt, die mit dem Unionsrecht und vor allem mit den Grundrechten vereinbar sind. Darüber hinaus sollte der Mitgliedstaat, dem Unterstützung geleistet wird, im Einklang mit diesen nationalen Kompensationsregelungen letztendlich alle vertretbaren Kosten tragen, die einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der geleisteten Unterstützung entstehen.

(29)

Im Falle einer Stromversorgungskrise sollte Unterstützung auch dann geleistet werden, wenn die Mitgliedstaaten noch keine abgestimmten Maßnahmen und technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Unterstützung vereinbart haben. Damit die Mitgliedstaaten in einer solchen Situation Unterstützung im Einklang mit dieser Verordnung leisten können, sollten sie Ad-hoc-Maßnahmen und -Regelungen vereinbaren, die die fehlenden abgestimmten Maßnahmen und technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen ersetzen.

(30)

Mit dieser Verordnung wird ein solcher Unterstützungsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten als Instrument zur Prävention oder Eindämmung einer Stromversorgungskrise in der Union eingeführt. Daher sollte die Kommission den Unterstützungsmechanismus unter Berücksichtigung der künftigen Erfahrungen mit seiner Funktionsweise überprüfen und erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen.

(31)

Diese Verordnung sollte es den Stromversorgungsunternehmen und Kunden ermöglichen, beim Umgang mit Stromversorgungskrisen so lange wie möglich auf die in der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Marktmechanismen zurückzugreifen. Vorschriften für den Binnenmarkt und den Netzbetrieb sollten auch im Falle von Stromversorgungskrisen eingehalten werden. Zu diesen Vorschriften gehören auch Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1485 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2196, die die Einschränkung von Transaktionen, die Begrenzung der Bereitstellung zonenübergreifender Kapazitäten für die Kapazitätszuweisung oder die Begrenzung der Bereitstellung von Fahrplänen regeln. Nicht marktbasierte Maßnahmen, z. B. eine erzwungene Lasttrennung, oder die Bereitstellung zusätzlicher Lieferungen außerhalb der normalen Marktfunktionen sollten somit nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn alle marktbasierten Optionen erschöpft sind. Eine erzwungene Lasttrennung sollte daher nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten für eine freiwillige Lasttrennung ausgeschöpft sind. Zudem sollten alle nicht marktbasierten Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und nur vorübergehend erfolgen.

(32)

Im Interesse der Transparenz sollte die zuständige Behörde, die die Stromversorgungskrise erklärt hat, nach einer Stromversorgungskrise die Krise und ihre Auswirkungen rückblickend evaluieren. Bei dieser Evaluierung sollte sie unter anderem die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen sowie deren wirtschaftliche Kosten berücksichtigen. Zudem sollte sie grenzüberschreitende Aspekte einbeziehen, wie die Auswirkungen der Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten und den Umfang der von ihnen geleisteten Unterstützung für den Mitgliedstaat, der die Stromversorgungskrise erklärt hat.

(33)

Durch die Transparenzanforderungen sollte sichergestellt werden, dass alle Maßnahmen zur Prävention oder Bewältigung von Stromversorgungskrisen mit den Binnenmarktvorschriften im Einklang stehen und den der Energieunion zugrunde liegenden Prinzipien der Zusammenarbeit und Solidarität entsprechen.

(34)

Durch die vorliegende Verordnung wird die Rolle der Koordinierungsgruppe „Strom“ weiter gestärkt. Diese Gruppe sollte spezifische Aufgaben übernehmen, insbesondere bei der Entwicklung einer Methode für die Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen und kurzfristigen und saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit sowie bei der Erarbeitung der Risikovorsorgepläne, und sie sollte bei der Beobachtung der Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit sowie bei der Entwicklung bewährter Verfahren auf dieser Grundlage eine wichtige Rolle spielen.

(35)

Eine Stromversorgungskrise kann über die Grenzen der Union hinausreichen und auch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft betreffen. Als Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sollte die Union darauf hinarbeiten, dass dieser Vertrag dahingehend geändert wird, dass durch die Festlegung eines geeigneten und stabilen Rechtsrahmens ein integrierter Markt und ein einheitlicher Rechtsraum entstehen. Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements sollte die Union bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie bei deren Prävention und Bewältigung daher eng mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft zusammenarbeiten.

(36)

Erhalten die Kommission, ACER, die Koordinierungsgruppe „Strom“, ENTSO (Strom), die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden oder andere Organe, Einrichtungen oder Personen gemäß dieser Verordnung vertrauliche Informationen, sollten sie für die Wahrung der Vertraulichkeit dieser Informationen sorgen. Zu diesem Zwecke sollten für vertrauliche Informationen die Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften über den Umgang mit vertraulichen Informationen und Verfahren gelten.

(37)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einer möglichst wirksamen und effizienten Risikovorsorge in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(38)

Derzeit ist Zypern der einzige Mitgliedstaat, der nicht direkt mit einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist. Im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich die Regelungen zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen, zur Aufnahme von in den Risikovorsorgeplänen enthaltenen regionaler und bilateraler Maßnahmen sowie zur Unterstützung, sollte klargestellt werden, dass sie für Zypern nicht gelten, solange dieser Umstand währt. Zypern und andere maßgebliche Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, mit Unterstützung der Kommission alternative Maßnahmen und Verfahren in den von diesen Regelungen erfassten Bereichen zu entwickeln, sofern solche alternativen Maßnahmen und Verfahren nicht die wirksame Anwendung dieser Verordnung zwischen den anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(39)

Die Richtlinie 2005/89/EG sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Bestimmungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie bei deren Prävention und Bewältigung im Geiste der Solidarität und Transparenz zusammenarbeiten und die Anforderungen eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes in vollem Umfang berücksichtigen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet

1.

„Stromversorgungssicherheit“ die Fähigkeit eines Stromsystems, die Stromversorgung der Kunden auf einem klar von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Leistungsniveau sicherzustellen;

2.

„Übertragungsnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944;

3.

„Verteilung“ eine Verteilung im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2019/944;

4.

„Grenzüberschreitender Stromfluss“ einen grenzüberschreitenden Stromfluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/943;

5.

„Zonenübergreifende Kapazität“ die Fähigkeit des Verbundnetzes, einen Energietransfer zwischen den Gebotszonen zu ermöglichen;

6.

„Kunde“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/944;

7.

„Verteilernetzbetreiber“ einen Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;

8.

„Erzeugung“ eine Erzeugung im Sinne von Artikel 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2019/944;

9.

„Stromversorgungskrise“ eine bestehende oder drohende Situation, die durch eine im Sinne der Vorgaben der Mitgliedstaaten und der Beschreibung in ihren Risikovorsorgeplänen erhebliche Stromknappheit oder durch die Unmöglichkeit, Kunden mit Strom zu versorgen, gekennzeichnet ist;

10.

„Zeitgleich auftretende Stromversorgungskrise“ eine Stromversorgungskrise, die mehr als einen Mitgliedstaat zur gleichen Zeit trifft;

11.

„Zuständige Behörde“ eine nationale Regierungsbehörde oder eine Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannt wurde;

12.

„Regulierungsbehörden“ Regulierungsbehörden nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944;

13.

„Krisenkoordinierungsstelle“ eine Person, eine Gruppe von Personen, ein Team aus den maßgeblichen nationalen Managern von Stromversorgungskrisen oder eine Einrichtung, die bzw. das als Ansprechstelle eingesetzt und damit beauftragt wurde, den Informationsfluss während einer Stromversorgungskrise zu koordinieren;

14.

„Nicht marktbasierte Maßnahme“ eine angebots- oder nachfrageseitige Maßnahme, die von Marktregeln oder geschäftlichen Vereinbarungen abweicht und dazu dient, Stromversorgungskrisen einzudämmen;

15.

„Erzeuger“ einen Erzeuger im Sinne des Artikel 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2019/944;

16.

„Region“ eine Gruppe von Mitgliedstaaten, deren Übertragungsnetzbetreiber sich dasselbe regionale Koordinierungszentrum nach Maßgabe von Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/943 teilen;

17.

„Untergruppe“ eine Gruppe von Mitgliedstaaten innerhalb einer Region, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gemäß Artikel 15 gegenseitig Unterstützung zu leisten;

18.

„Frühwarnung“ die Weitergabe konkreter, ernstzunehmender und verlässlicher Hinweise darauf, dass ein Ereignis eintreten könnte, das voraussichtlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung sowie wahrscheinlich zur einer Stromversorgungskrise führt;

19.

„Übertragung“ eine Übertragung im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2019/944;

20.

„Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2019/944;

21.

„Kapazitätsvergabe“ die Zuweisung zonenübergreifender Kapazität;

22.

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2019/944.

Artikel 3

Zuständige Behörde

(1)   So bald wie möglich, in jedem Fall jedoch bis zum 5. Januar 2020, bestimmt jeder Mitgliedstaat eine nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Bis zur Bestimmung der zuständigen Behörde werden die für die Stromversorgungssicherheit zuständigen nationalen Stellen mit den Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung betraut.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Koordinierungsgruppe „Strom“ umgehend den Namen und die Kontaktdaten ihrer nach Maßgabe von Absatz 1 bestimmten zuständigen Behörden und etwaige Änderungen ihres Namens oder ihrer Kontaktdaten mit und veröffentlichen diese Angaben.

(3)   Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, anderen Einrichtungen die operativen Aufgaben in Bezug auf die Risikovorsorgeplanung und das Risikomanagement gemäß dieser Verordnung zu übertragen. Die übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b im Risikovorsorgeplan aufzuführen.

KAPITEL II

Risikobewertung

Artikel 4

Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit

Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass alle maßgeblichen Risiken im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und von Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943 bewertet werden. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Übertragungsnetzbetreibern, den Verteilernetzbetreibern, den Regulierungsbehörden, ENTSO (Strom), den regionalen Koordinierungszentren und bei Bedarf mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammen.

Artikel 5

Methode zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen

(1)   Bis 5. Januar 2020 legt ENTSO (Strom) ACER einen Vorschlag für eine Methode zur Bestimmung der wichtigsten regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen vor.

(2)   Mit der vorgeschlagenen Methode werden Szenarien für Stromversorgungskrisen in Bezug auf die Angemessenheit des Systems, die Systemsicherheit und die Sicherheit der Brennstoffversorgung auf der Grundlage von zumindest der folgenden Risiken bestimmt:

a)

Naturkatastrophen,

b)

unvorhergesehene Gefahren, bei denen das N-1-Kriterium überschritten wird, und außergewöhnliche Ausfallvarianten,

c)

Folgerisiken wie die Folgen böswilliger Angriffe und von Brennstoffknappheit.

(3)   Die vorgeschlagene Methode muss zumindest Folgendes umfassen:

a)

Berücksichtigung aller maßgeblichen nationalen und regionalen Gegebenheiten sowie etwaiger Untergruppen,

b)

Interaktion und Korrelation von grenzüberschreitenden Risiken,

c)

Simulationen von Szenarien für zeitgleich auftretende Stromversorgungskrisen,

d)

Einstufung der Risiken nach Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit,

e)

Grundsätze für den Umgang mit vertraulichen Informationen auf eine Art und Weise, bei der gleichzeitig für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit gesorgt wird.

(4)   Bei der Betrachtung der Risiken einer Gasversorgungsunterbrechung im Rahmen der Risikobestimmung nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe c nutzt ENTSO (Strom) die von ENTSO (Gas) nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 entwickelten Szenarien für eine Unterbrechung der Erdgasversorgung und einen Ausfall der Erdgasinfrastruktur.

(5)   Vor der Übermittlung der vorgeschlagenen Methode an ACER konsultiert ENTSO (Strom) mindestens die regionalen Koordinierungszentren, die Unternehmens- und Verbraucherverbände, die Erzeuger oder deren Fachverbände, die Übertragungsnetzbetreiber und die maßgeblichen Verteilernetzbetreiber, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden. ENTSO (Strom) trägt den Ergebnissen der Konsultation angemessen Rechnung und legt die Ergebnisse sowie die vorgeschlagene Methode in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor.

(6)   Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vorgeschlagenen Methode genehmigt oder ändert ACER den Vorschlag nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der Methode auf ihren Websites.

(7)   Die Methode wird von ENTSO (Strom) gemäß den Absätzen 1 bis 6 aktualisiert und verbessert, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung kann solche Aktualisierungen und Verbesserungen unter Angabe von Gründen empfehlen, und ACER oder die Kommission können sie mit angemessener Begründung anfordern. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Anforderung legt ENTSO (Strom) ACER einen Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen vor. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Entwurfs genehmigt oder ändert ACER die vorgeschlagenen Änderungen nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der aktualisierten Methode auf ihren Websites.

Artikel 6

Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen

(1)   Innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Methode gemäß Artikel 5 Absatz 6 bestimmt ENTSO (Strom) auf der Grundlage dieser Methode und in enger Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe „Strom“, den regionalen Koordinierungszentren, den zuständigen Behörden und den Regulierungsbehörden die wichtigsten Szenarien für Stromversorgungskrisen für jede Region. Es kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen an die regionalen Koordinierungszentren delegieren.

(2)   ENTSO (Strom) legt die regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen den maßgeblichen Übertragungsnetzbetreibern, regionalen Koordinierungszentren, zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden sowie der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ kann Änderungen empfehlen.

(3)   ENTSO (Strom) aktualisiert die regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen alle vier Jahre, soweit die Umstände keine häufigere Aktualisierung nahelegen.

Artikel 7

Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen

(1)   Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die zuständige Behörde die wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen.

(2)   Bei der Bestimmung der nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen konsultiert die zuständige Behörde die Übertragungsnetzbetreiber, die von der zuständigen Behörde als maßgeblich erachteten Verteilernetzbetreiber, die maßgeblichen Erzeuger oder deren Fachverbände und die Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist.

(3)   Die nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen, bei deren Bestimmung zumindest die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Risiken berücksichtigt werden, müssen mit den gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmten regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten aktualisierten die nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen alle vier Jahre, soweit die Umstände keine häufigere Aktualisierung nahe legen.

(4)   Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Koordinierungsgruppe „Strom“ und die Kommission über ihre Einschätzung der Risiken, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse der für die Stromversorgungssicherheit wesentlichen Infrastruktur bestehen, sowie über alle Maßnahmen zur Prävention und Minderung dieser Risiken und geben dabei an, warum sie diese Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig halten.

Artikel 8

Methode für kurzfristige und saisonale Abschätzungen der Angemessenheit

(1)   Bis zum 5. Januar 2020 übermittelt ENTSO (Strom) ACER einen Vorschlag für eine Methode zur Abschätzung der saisonalen und kurzfristigen Angemessenheit, d. h. der monatlichen sowie der Week-Ahead- bis mindestens der Day-Ahead-Angemessenheit, und berücksichtigt dabei zumindest

a)

die Unsicherheit der Annahmen, z. B. die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls von Übertragungskapazitäten, die Wahrscheinlichkeit ungeplanter Ausfälle von Kraftwerken, ungünstige Witterungsbedingungen, Nachfrageschwankungen, insbesondere witterungsbedingte Nachfragespitzen, sowie die Variabilität der Erzeugung aus Energie aus erneuerbaren Quellen,

b)

die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Stromversorgungskrise,

c)

die Wahrscheinlichkeit des Eintritts zeitgleich auftretender Stromversorgungskrisen.

(2)   Die Methode nach Absatz 1 muss einem probabilistischen, auf mehreren Szenarien beruhenden Ansatz folgen und den nationalen, regionalen und EU-weiten Kontext einschließlich des Grads der Vernetzung zwischen den Mitgliedstaaten und – so weit möglich – Drittländern in Synchrongebieten der Union berücksichtigen. Die Methode muss den Besonderheiten des Energiesektors eines jeden Mitgliedstaats, einschließlich spezifischer Witterungsbedingungen und äußerer Umstände, Rechnung tragen.

(3)   Vor der Übermittlung der vorgeschlagenen Methode konsultiert ENTSO (Strom) mindestens die regionalen Koordinierungszentren, die Unternehmens- und Verbraucherverbände, die Erzeuger oder deren Fachverbände, die Übertragungsnetzbetreiber, die maßgeblichen Verteilernetzbetreiber, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden. ENTSO (Strom) trägt den Ergebnissen der Konsultation angemessen Rechnung und legt die Ergebnisse sowie die vorgeschlagene Methode in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor.

(4)   Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vorgeschlagenen Methode genehmigt oder ändert ACER die Methode nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der Methode auf ihren Websites.

(5)   Die Methode wird von ENTSO (Strom) gemäß den Absätzen 1 bis 4 aktualisiert und verbessert, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung kann solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit angemessener Begründung empfehlen und ACER oder die Kommission können sie mit angemessener Begründung anfordern. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Anforderung legt ENTSO (Strom) ACER einen Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen vor. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Entwurfs genehmigt oder ändert ACER die vorgeschlagenen Änderungen nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der aktualisierten Methode auf ihren Websites.

Artikel 9

Kurzfristige und saisonale Abschätzungen der Angemessenheit

(1)   Allen kurzfristigen Abschätzungen der Angemessenheit liegt unabhängig davon, ob sie auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene stattfinden, die nach Artikel 8 entwickelte Methode zugrunde.

(2)   ENTSO (Strom) nimmt gemäß der nach Maßgabe von Artikel 8 entwickelten Methode saisonale Abschätzungen der Angemessenheit vor. Es veröffentlicht die Abschätzungen der Angemessenheit für den Winter bis spätestens 1. Dezember und für den Sommer bis spätestens 1. Juni jeden Jahres. Es kann Aufgaben im Zusammenhang mit den Abschätzungen der Angemessenheit an die regionalen Koordinierungszentren delegieren. Es legt die Abschätzung der Angemessenheit in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor, die gegebenenfalls zu den Ergebnissen Empfehlungen abgeben kann

(3)   Die regionalen Koordinierungszentren führen auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 angenommenen Methode die Abschätzungen der Angemessenheit auf Week-Ahead- bis mindestens Day-Ahead-Basis gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 durch.

KAPITEL III

Risikovorsorgeplan

Artikel 10

Erstellung der Risikovorsorgepläne

(1)   Auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten regionalen und nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen erstellt die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats einen Risikovorsorgeplan, nachdem sie die von ihr als maßgeblich erachteten Verteilernetzbetreiber, die Übertragungsnetzbetreiber, die maßgeblichen Erzeuger oder deren Fachverbände, die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die maßgeblichen Organisationen, die die Interessen von gewerblichen und nichtgewerblichen Stromkunden vertreten, und die Regulierungsbehörde (soweit diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist) konsultiert hat.

(2)   Der Risikovorsorgeplan muss nationale, regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 umfassen. Gemäß Artikel 16 müssen alle geplanten oder getroffenen Maßnahmen zur Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie für deren Prävention und Eindämmung mit den Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Netzbetrieb vollständig im Einklang stehen. Diese Maßnahmen müssen klar definiert, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.

(3)   Der Risikovorsorgeplan wird gemäß den Artikeln 11 und 12 sowie dem Muster im Anhang entwickelt. Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in den Risikovorsorgeplan aufnehmen.

(4)   Im Interesse der Kohärenz der Risikovorsorgepläne übermitteln die zuständigen Behörden vor der Verabschiedung ihrer Risikovorsorgepläne den zuständigen Behörden der maßgeblichem Mitgliedstaaten in der Region und den zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sich diese nicht in derselben Region befinden, sowie der Koordinierungsgruppe „Strom“, die Entwürfe der Pläne zur Konsultation.

(5)   Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Entwürfe der Risikovorsorgepläne können die in Absatz 4 angeführten zuständigen Behörden sowie die Koordinierungsgruppe „Strom“ Empfehlungen zu den gemäß Absatz 4 übermittelten Entwürfen abgeben.

(6)   Innerhalb von neun Monaten nach der Vorlage der Entwürfe ihrer Pläne verabschieden die zuständigen Behörden ihre Risikovorsorgepläne, wobei sie den Ergebnissen der nach Maßgabe von Absatz 4 durchgeführten Konsultation sowie den nach Absatz 5 abgegebenen Empfehlungen Rechnung tragen. Sie übermitteln ihre Risikovorsorgepläne unverzüglich der Kommission.

(7)   Die zuständigen Behörden und die Kommission veröffentlichen die Risikovorsorgepläne auf ihren Websites, achten dabei jedoch darauf, dass die Vertraulichkeit sensibler Informationen gewahrt bleibt, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Prävention und Minderung der Auswirkungen böswilliger Angriffe. Der Schutz der Vertraulichkeit sensibler Daten beruht auf den nach Maßgabe von Artikel 19 festgelegten Grundsätzen.

(8)   Die zuständigen Behörden verabschieden und veröffentlichen ihre ersten Risikovorsorgepläne bis zum 5. Januar 2022. Sie aktualisieren sie alle vier Jahre, soweit sie aufgrund der Umstände nicht häufiger aktualisiert werden müssen.

Artikel 11

Inhalt der Risikovorsorgepläne – nationale Maßnahmen

(1)   Der Risikovorsorgeplan eines jeden Mitgliedstaats muss alle geplanten oder getroffenen nationalen Maßnahmen zur Prävention, Vorbereitung und Eindämmung der gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten Stromversorgungskrisen sowie zur Vorsorge für solche Krisen enthalten. In dem Risikovorsorgeplan müssen die Mitgliedstaaten mindestens

a)

eine Zusammenfassung der Szenarien von Stromversorgungskrisen beinhalten, die gemäß den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Verfahren für die maßgeblichen Mitgliedstaaten und die Region bestimmt wurden,

b)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörde festlegen und darlegen, welche Aufgaben gegebenenfalls anderen Einrichtungen übertragen wurden,

c)

die nationalen Maßnahmen zur Prävention und Vorbereitung für die gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten Risiken beschreiben,

d)

eine nationale Krisenkoordinierungsstelle benennen und deren Aufgaben festlegen,

e)

die in Stromversorgungskrisen anzuwendenden Verfahren detailliert festlegen, einschließlich der entsprechenden Pläne für den Informationsfluss,

f)

aufzeigen, wie marktbasierte – insbesondere nachfrage- und angebotsseitige – Maßnahmen zur Bewältigung von Stromversorgungskrisen beitragen können,

g)

in Stromversorgungskrisen möglicherweise anzuwendende nicht marktbasierte Maßnahmen aufführen, und dabei die Auslöser, die Bedingungen und die Verfahren für ihre Anwendung angeben und begründen, warum sie den in Artikel 16 festgelegten Anforderungen sowie den regionalen und bilateralen Maßnahmen entsprechen,

h)

einen Rahmen für den manuellen Lastabwurf vorlegen, in dem aufgezeigt wird, unter welchen Umständen Last abzuwerfen ist, und in dem hinsichtlich der öffentlichen und persönlichen Sicherheit festgelegt wird, welche Kategorien von Stromverbrauchern nach nationalem Recht einen besonderen Schutz vor einer Netztrennung beanspruchen können, wobei die Notwendigkeit dieses Schutzes zu begründen ist und angegeben wird, wie die Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber der betroffenen Mitgliedstaaten den Verbrauch senken sollen,

i)

die Mechanismen zur Information der Öffentlichkeit über Stromversorgungskrisen beschreiben,

j)

die zur Umsetzung und Durchsetzung der gemäß Artikel 12 vereinbarten regionalen und, falls zutreffend, bilateralen Maßnahmen erforderlichen nationalen Maßnahmen beschreiben,

k)

Angaben zu damit zusammenhängenden und notwendigen Plänen für die Entwicklung des künftigen Netzes machen, die dazu beitragen sollen, die Folgen der bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen zu bewältigen.

2.   Die nationalen Maßnahmen müssen den nach Maßgabe von Artikel 12 vereinbarten regionalen und, falls zutreffend, bilateralen Maßnahmen vollständig Rechnung tragen und dürfen weder die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes noch die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährden.

Artikel 12

Inhalt der Risikovorsorgepläne – regionale und bilaterale Maßnahmen

(1)   Neben den in Artikel 11 genannten nationalen Maßnahmen muss der Risikovorsorgeplan eines jeden Mitgliedstaats regionale und gegebenenfalls bilaterale Maßnahmen umfassen, um sicherzustellen, dass Stromversorgungskrisen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen angemessenen verhindert und bewältigt werden. Regionale Maßnahmen werden in der betreffenden Region zwischen Mitgliedstaaten vereinbart, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gemäß Artikel 15 gegenseitig Unterstützung zu leisten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Untergruppen innerhalb einer Region bilden. Bilaterale Maßnahmen werden zwischen Mitgliedstaaten vereinbart, die direkt verbunden sind, aber nicht derselben Region angehören. Die Mitgliedstaaten sorgen für Kohärenz zwischen den regionalen und bilateralen Maßnahmen. Die regionalen und bilateralen Maßnahmen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die Benennung einer Krisenkoordinierungsstelle,

b)

Mechanismen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit,

c)

abgestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen einer Stromversorgungskrise einschließlich zeitgleich auftretender Krisen zum Zwecke der Unterstützung gemäß Artikel 15,

d)

Verfahren für jährliche oder zweijährliche Prüfungen der Krisenvorsorgepläne,

e)

die Auslösemechanismen für gemäß Artikel 16 Absatz 2 einzusetzende nicht marktbasierte Maßnahmen.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die in den Risikovorsorgeplan aufzunehmenden regionalen und bilateralen Maßnahmen, nachdem die maßgeblichen regionalen Koordinierungszentren konsultiert wurden. Die Kommission kann bei der Vorbereitung der Vereinbarung über regionale und bilaterale Maßnahmen die Rolle eines Moderators übernehmen. Die Kommission kann ACER und ENTSO (Strom) um technische Hilfe für die Mitgliedstaaten bitten, um einer Vereinbarung den Weg zu ebnen. Spätestens acht Monate vor dem Ende der Frist für die Verabschiedung oder Aktualisierung des Risikovorsorgeplans erstatten die zuständigen Behörden der Koordinierungsgruppe „Strom“ über die getroffenen Vereinbarungen Bericht. Kommt keine Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustande, unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden die Kommission über die Gründe des Scheiterns. In diesem Fall schlägt die Kommission Maßnahmen einschließlich eines Mechanismus für die Zusammenarbeit zum Abschluss einer Vereinbarung über regionale und bilaterale Maßnahmen vor.

(3)   Unter Beteiligung der maßgeblichen Interessenträger prüfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einer jeden Region regelmäßig die Wirksamkeit der in den Risikovorsorgeplänen zur Vermeidung von Stromversorgungskrisen entwickelten Verfahren einschließlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mechanismen und führen alle zwei Jahre Simulationen von Stromversorgungskrisen durch, um insbesondere diese Mechanismen zu prüfen.

Artikel 13

Bewertung der Risikovorsorgepläne durch die Kommission

(1)   Innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des verabschiedeten Risikovorsorgeplans durch die zuständige Behörde bewertet die Kommission den Plan, wobei sie der Einschätzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ angemessen Rechnung trägt.

(2)   Die Kommission legt nach einer Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ eine unverbindliche Stellungnahme mit einer eingehenden Erläuterung der Gründe vor und übermittelt sie der zuständigen Behörde mit der Empfehlung, ihren Risikovorsorgeplan zu überprüfen, sofern dieser

a)

nicht geeignet ist, die in den Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmten Risiken zu mindern,

b)

nicht mit den bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen oder mit dem Risikovorsorgeplan eines anderen Mitgliedstaats vereinbar ist,

c)

die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt,

d)

Maßnahmen vorsieht, mit denen die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten voraussichtlich gefährdet wird,

e)

zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen oder Beeinträchtigungen des Binnenmarktes führt oder

f)

gegen diese Verordnung oder andere Vorschriften des Unionsrechts verstößt.

(3)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission setzt sich die betreffende zuständige Behörde mit der Empfehlung der Kommission auseinander und übermittelt der Kommission entweder den geänderten Risikovorsorgeplan oder teilt ihr mit, aus welchen Gründen sie Einwände gegen die Empfehlung erhebt.

(4)   Erhebt die zuständige Behörde Einwände gegen die Empfehlung der Kommission, kann diese die Empfehlung innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung über die Gründe für die Einwände der zuständigen Behörde zurückziehen oder eine Sitzung mit der zuständigen Behörde und, falls sie dies für erforderlich erachtet, mit der Koordinierungsgruppe „Strom“ anberaumen, um die Angelegenheit zu beurteilen. Verlangt die Kommission Änderungen am Risikovorsorgeplan, legt sie ihre Gründe dafür ausführlich dar. Folgt der endgültige Standpunkt der betreffenden zuständigen Behörde der ausführlichen Begründung der Kommission nicht, so teilt die Behörde der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der ausführlichen Begründung der Kommission die Gründe für ihren Standpunkt mit.

KAPITEL IV

Bewältigung von Stromversorgungskrisen

Artikel 14

Frühwarnung und Erklärung einer Stromversorgungskrise

(1)   Enthält eine saisonale Abschätzung der Angemessenheit oder eine andere qualifizierte Quelle konkrete, ernstzunehmende und verlässliche Hinweise auf eine möglicherweise bevorstehende Stromversorgungskrise in einem Mitgliedstaat, übermittelt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats der Kommission, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten derselben Region und, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, den zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung eine Frühwarnung. Dabei macht die betreffende zuständige Behörde Angaben zu den Ursachen der möglichen Stromversorgungskrise, zu den zur Verhinderung einer Stromversorgungskrise geplanten oder getroffenen Maßnahmen und zu einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten. Zudem gibt sie mögliche Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätsbinnenmarkt an. Die Kommission übermittelt diese Informationen auch der Koordinierungsgruppe „Strom“.

(2)   Tritt eine Stromversorgungskrise ein, erklärt die zuständige Behörde, nachdem sie den betreffenden Übertragungsnetzbetreiber konsultiert hat, den Eintritt einer Stromversorgungskrise und unterrichtet darüber ohne unangemessene Verzögerung die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in derselben Region und die zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, sowie die Kommission. Dabei macht sie Angaben zu den Ursachen der Verschlechterung der Stromversorgung, zu den Gründen, aus denen eine Stromversorgungskrise erklärt wurde, und zu den geplanten oder getroffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen und teilt mit, ob die Unterstützung anderer Mitgliedstaaten benötigt wird.

(3)   Halten die Kommission, die Koordinierungsgruppe „Strom“ oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in derselben Region und die zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, die nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 gemachten Angaben für unzureichend, können sie bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern.

(4)   Übermittelt eine zuständige Behörde eine Frühwarnung oder erklärt sie den Eintritt einer Stromversorgungskrise, so werden die im Risikovorsorgeplan aufgeführten Maßnahmen so weit wie möglich umgesetzt.

Artikel 15

Zusammenarbeit und Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten müssen bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen und deren Bewältigung im Geiste der Solidarität zusammenarbeiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten bieten, sofern sie dazu technisch in der Lage sind, einander Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen an, die gemäß diesem Artikel und Artikel 12 vereinbart wurden, bevor diese Unterstützung angeboten wird. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung der öffentlichen und persönlichen Sicherheit vereinbaren die Mitgliedstaaten regionale oder bilaterale Maßnahmen ihrer Wahl, um aufeinander abgestimmte Stromlieferungen zu ermöglichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten vereinbaren die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Umsetzung der regionalen oder bilateralen Maßnahmen, bevor die Unterstützung angeboten wird. Dazu zählen u. a. die auf regionaler oder bilateraler Ebene zu liefernde Höchststrommenge, der Auslöser für die Unterstützung und für die Aussetzung der Unterstützung, die Modalitäten der Stromlieferungen und die Bestimmungen über eine angemessene Kompensation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 4, 5 und 6.

(4)   Bezüglich der Unterstützung ist im Voraus zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über eine angemessene Kompensation zu treffen, die mindestens Folgendes abdeckt:

a)

die Kosten des in das Hoheitsgebiet des um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaats gelieferten Stroms sowie die damit verbundenen Übertragungskosten und

b)

alle dem Unterstützung leistenden Mitgliedstaat sonst entstandenen vertretbaren Kosten, darunter Kosten im Zusammenhang mit der Erstattung für vorbereitete, jedoch nicht abgerufene Unterstützungsleistungen sowie alle Kosten in Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren oder vergleichbaren Verfahren und Schlichtungen.

(5)   Die angemessene Kompensation nach Absatz 4 umfasst unter anderem alle vertretbaren Kosten, die dem Unterstützung leistenden Mitgliedstaat in Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über Unterstützungsleistungen durch die Pflicht, Kompensationsleistungen aufgrund der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte und aufgrund bestehender internationaler Verpflichtungen zu leisten, entstehen sowie weitere vertretbare Kosten, die durch Kompensationsleistungen nach Maßgabe nationaler Kompensationsvorschriften entstehen.

(6)   Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat leistet oder veranlasst unverzüglich die Zahlung einer angemessenen Kompensation an den unterstützenden Mitgliedstaat.

(7)   Die Kommission legt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ und von ACER bis zum5. Januar 2020 einen unverbindlichen Leitfaden vor, in dem sie die zentralen Aspekte der angemessenen Kompensation gemäß den Absätzen 3 bis 6 und andere zentrale Aspekte der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Absatz 3 sowie die allgemeinen Grundsätze der gegenseitigen Unterstützung gemäß Absatz 2 aufführt.

(8)   Haben die Mitgliedstaaten im Falle einer Stromversorgungskrise noch keine regionalen oder bilateralen Maßnahmen und keine technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen im Sinne dieses Artikels vereinbart, vereinbaren sie Ad-hoc-Maßnahmen und -Regelungen für die Anwendung dieses Artikels einschließlich der angemessenen Kompensation gemäß den Absätzen 4, 5 und 6. Ersucht ein Mitgliedstaat um Unterstützung, bevor solche Ad-hoc-Maßnahmen und -Regelungen vereinbart wurden, so verpflichtet er sich vor dem Erhalt der Unterstützung, eine angemessene Kompensation gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 zu zahlen.

(9)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Verordnung über die Unterstützung im Einklang mit den Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen angewandt werden. Sie ergreifen alle hierzu erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 16

Einhaltung von Marktvorschriften

(1)   Maßnahmen zur Verhinderung oder Eindämmung von Stromversorgungskrisen müssen mit den Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Netzbetrieb im Einklang stehen.

(2)   Nicht marktbasierte Maßnahmen dürfen in Stromversorgungskrisen nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn alle marktbasierten Optionen ausgeschöpft sind oder wenn sich eine weitere Verschlechterung der Stromversorgung mit marktbasierten Maßnahmen allein offensichtlich nicht verhindern lässt. Die nicht marktbasierten Maßnahmen dürfen den Wettbewerb und die Funktionsweise des Elektrizitätsbinnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen. Sie müssen notwendig, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nur vorübergehend ergriffen werden. Die zuständige Behörde setzt die maßgeblichen Interessenträger in ihrem Mitgliedstaat von der Anwendung nicht marktbasierter Maßnahmen in Kenntnis.

(3)   Transaktionen dürfen nur gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und den zur Durchführung dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften eingeschränkt werden; dies gilt auch für die Einschränkung bereits zugewiesener zonenübergreifender Kapazitäten, die Begrenzung der Bereitstellung zonenübergreifender Kapazität für die Kapazitätszuweisung sowie die Begrenzung der Bereitstellung von Fahrplänen.

KAPITEL V

Evaluierung und Beobachtung

Artikel 17

Nachträgliche Evaluierung

(1)   So bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem Ende der Stromversorgungskrise, legt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Stromversorgungskrise ausgerufen hat, der Koordinierungsgruppe „Strom“ und der Kommission, nach der Konsultation der Regulierungsbehörde, sofern es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handelt, einen Bericht über die nachträgliche Evaluierung vor.

(2)   Der Bericht über die nachträgliche Evaluierung muss zumindest Folgendes enthalten:

a)

eine Beschreibung des Ereignisses, das die Stromversorgungskrise ausgelöst hat,

b)

eine Beschreibung der getroffenen Präventions-, Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen und eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen,

c)

eine Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen,

d)

eine Übersicht über die vorbereiteten (und abgerufenen oder nicht abgerufenen) Unterstützungsleistungen, die für benachbarte Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder von diesen erbracht wurden,

e)

soweit es die Datenlage zum Zeitpunkt der Bewertung zulässt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Stromversorgungskrise sowie die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätssektor, insbesondere das Volumen der nicht bedienten Last und die Höhe der manuellen Lasttrennung (einschließlich eines Vergleichs zwischen der Höhe des erzwungenen und der freiwilligen Lasttrennung),

f)

die Gründe für die Anwendung nicht marktbasierte Maßnahmen,

g)

etwaige mögliche oder vorgeschlagene Verbesserungen des Risikovorsorgeplans,

h)

eine Übersicht über mögliche Verbesserungen der Netzentwicklung, falls die Krise vollständig oder teilweise auf eine unzureichende Netzentwicklung zurückzuführen ist.

(3)   Die Koordinierungsgruppe „Strom“ und die Kommission können bei der zuständigen Behörde weitere Informationen anfordern, wenn sie die in dem Bericht über nachträgliche Evaluierung vorgelegten Informationen für unzureichend halten.

(4)   Die betreffende zuständige Behörde legt die Ergebnisse der nachträglichen Evaluierung in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ dar. Die Ergebnisse müssen in den aktualisierten Risikovorsorgeplan einfließen.

Artikel 18

Beobachtung

(1)   Neben anderen Aufgaben gemäß dieser Verordnung erörtert die Koordinierungsgruppe „Strom“

a)

die Ergebnisse des von ENTSO (Strom) ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom,

b)

die Kohärenz der von den zuständigen Behörden nach Artikel 10 verabschiedeten Risikovorsorgepläne,

c)

die Ergebnisse der von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgenommenen Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene,

d)

die Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit, wobei mindestens die bei der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene berechneten Indikatoren, d. h. die voraussichtlich nicht bedienbare Last und die Unterbrechungserwartung, zu berücksichtigen sind,

e)

die Ergebnisse der saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit nach Artikel 9 Absatz 2,

f)

die Angaben der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4,

g)

die Ergebnisse der nachträglichen Evaluierung nach Artikel 17 Absatz 4,

h)

die Methode zur kurzfristigen Abschätzung der Angemessenheit nach Artikel 8,

i)

die Methode zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 5.

(2)   Die Koordinierungsgruppe „Strom“ kann in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Aspekte Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und an ENTSO (Strom) abgeben.

(3)   ACER beobachtet fortlaufend die Maßnahmen zur Sicherheit der Stromversorgung und erstattet der Koordinierungsgruppe „Strom“ regelmäßig Bericht.

(4)   Die Kommission beurteilt, auf Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung, bis zum 1. September 2025 Möglichkeiten zur Verbesserung der Stromversorgungssicherheit auf Unionsebene und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, worin gegebenenfalls auch Gesetzgebungsvorschläge zur ihrer Änderung enthalten sind.

Artikel 19

Behandlung vertraulicher Informationen

(1)   Bei der Anwendung der in dieser Verordnung genannten Verfahren beachten die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden die geltenden Vorschriften einschließlich der nationalen Vorschriften für den Umgang mit vertraulichen Informationen und Verfahren. Werden aufgrund solcher Vorschriften Informationen – etwa im Rahmen eines Risikovorsorgeplans – nicht offengelegt, so kann der Mitgliedstaat oder die Behörde eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorlegen und ist auf Anfrage dazu verpflichtet.

(2)   Erhalten die Kommission, ACER, die Koordinierungsgruppe „Strom“, ENTSO (Strom), die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden oder andere maßgebliche Organe, Einrichtungen oder Personen nach Maßgabe dieser Verordnung vertrauliche Informationen, so müssen sie für die Vertraulichkeit der sensiblen Informationen sorgen.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 20

Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

Sofern die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft im Bereich der Stromversorgungssicherheit zusammenarbeiten, kann sich diese Zusammenarbeit auf die Definition einer Stromversorgungskrise, die Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen und die Aufstellung von Risikovorsorgeplänen erstrecken und somit dafür sorgen, dass keine Maßnahmen getroffen werden, die die Stromversorgungssicherheit von Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Energiegemeinschaft oder der Union gefährden. Zu diesem Zweck können Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Strom“ teilnehmen.

Artikel 21

Freistellungen

Solange Zypern mit keinem anderen Mitgliedstaat direkt verbunden ist, gelten die Artikel 6 und 12 sowie Artikel 15 Absätze 2 bis 9 weder zwischen Zypern und den anderen Mitgliedstaaten noch für ENTSO (Strom) im Hinblick auf Zypern. Zypern und die maßgeblichen anderen Mitgliedstaaten können mit Unterstützung der Kommission Alternativen zu den in den Artikeln 6 und 12 sowie Artikel 15 Absätze 2 bis 9 geregelten Maßnahmen und Verfahren ausarbeiten, sofern dadurch die wirksame Anwendung dieser Verordnung zwischen den anderen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 22

Übergangsbestimmung bis zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren

Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die regionalen Koordinierungszentren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet werden, beziehen sich die Regionen entweder auf einen Mitgliedstaat oder auf eine Gruppe Mitgliedstaaten, die sich in demselben Synchrongebiet befinden.

Artikel 23

Aufhebung

Die Richtlinie 2005/89/EG wird aufgehoben.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2019

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 91.

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 79.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2019.

(4)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (siehe Seite 125 dieses Amtsblatts).

(6)  Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22).

(7)  Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54).

(9)  Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ (ABl. C 353 vom 17.11.2012, S. 2).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(12)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(13)  Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(14)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).


ANHANG

MUSTER FÜR DEN RISIKOVORSORGEPLAN

Das folgende Muster ist in englischer Sprache auszufüllen.

Allgemeine Angaben

Name der für die Erstellung des vorliegenden Plans verantwortlichen zuständigen Behörde

Mitgliedstaaten in der Region

1.   ZUSAMMENFASSUNG DER SZENARIEN FÜR STROMVERSORGUNGSKRISEN

Bitte beschreiben Sie kurz die nach dem in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Verfahren auf regionaler und nationaler Ebene bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen.

2.   AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

Bitte nennen Sie die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörde und der sonstigen Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden.

Beschreiben Sie gegebenenfalls, welche Aufgaben anderen Stellen übertragen wurden.

3.   VERFAHREN UND MASSNAHMEN IN EINER STROMVERSORGUNGSKRISE

3.1.   Nationale Verfahren und Maßnahmen

a)

Bitte beschreiben Sie die in einer Stromversorgungskrise anzuwendenden Verfahren einschließlich der zugehörigen Pläne für den Informationsfluss.

b)

Bitte beschreiben Sie die Präventions- und Vorsorgemaßnahmen.

c)

Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen zur Eindämmung von Stromversorgungskrisen, insbesondere nachfrage- und angebotsseitige Maßnahmen, und geben Sie an, unter welchen Umständen diese Maßnahmen angewandt werden können, sowie insbesondere den Auslöser einer jeden Maßnahme. Werden nicht marktbasierte Maßnahmen in Betracht gezogen, müssen sie nach Maßgabe von Artikel 16 ausreichend begründet und mit den regionalen und, falls zutreffend, bilateralen Maßnahmen vereinbar sein.

d)

Bitte legen Sie einen Rahmen für den manuellen Lastabwurf vor, der vorgibt, unter welchen Umständen Last abzuwerfen ist. Geben Sie an, welche Kategorien von Stromverbrauchern zur Gewährleistung der öffentlichen und persönlichen Sicherheit Anspruch auf einen besonderen Schutz vor einer Netztrennung haben, und begründen Sie, warum ein solcher Schutz erforderlich ist. Geben Sie an, wie Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber vorgehen sollten, um den Verbrauch zu senken.

e)

Beschreiben Sie die Mechanismen zur Information der Öffentlichkeit über die Stromversorgungskrise.

3.2.   Regionale und bilaterale Verfahren und Maßnahmen

a)

Bitte beschreiben Sie die vereinbarten Mechanismen zur regionalen Zusammenarbeit und zur Gewährleistung einer angemessenen Koordination vor und während der Stromversorgungskrise, einschließlich der Entscheidungsverfahren für geeignete Reaktionsmaßnahmen auf regionaler Ebene.

b)

Bitte beschreiben Sie die vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen einschließlich sämtlicher technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Umsetzung dieser Maßnahmen. Bitte geben Sie dabei unter anderem auch an, welche Höchststrommengen auf regionaler oder bilateraler Ebene zu liefern sind, welche Umstände die Unterstützung auslösen und wie die Aussetzung der Unterstützung beantragt werden kann, wie der Strom geliefert wird und wie die angemessene Kompensation zwischen den Mitgliedstaaten geregelt ist. Beschreiben Sie die zur Umsetzung und Durchsetzung der vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen erforderlichen nationalen Maßnahmen.

c)

Beschreiben Sie die vorhandenen Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung von Maßnahmen vor und während einer Stromversorgungskrise mit anderen Mitgliedstaaten außerhalb der Region sowie mit Drittländern innerhalb des maßgeblichen Synchrongebietes.

4.   KRISENKOORDINIERUNGSSTELLE

Bitte geben Sie die Krisenkoordinierungsstelle an und beschreiben Sie deren Aufgaben. Geben Sie auch die Kontaktdaten an.

5.   KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER

Bitte beschreiben Sie das Verfahren und die Ergebnisse der bei der Ausarbeitung dieses Plans gemäß Artikel 10 Absatz 1 durchgeführten Konsultationen mit

a)

den maßgeblichen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen einschließlich der maßgeblichen Erzeuger oder deren Fachverbände,

b)

den maßgeblichen Organisationen, die die Interessen der nichtgewerblichen Stromkunden vertreten,

c)

den maßgeblichen Organisationen, die die Interessen der gewerblichen Stromkunden vertreten,

d)

den Regulierungsbehörden,

e)

den Übertragungsnetzbetreibern,

f)

den maßgeblichen Verteilernetzbetreibern.

6.   NOTFALLTESTS

a)

Bitte geben Sie den Zeitplan für die zweijährlichen regionalen (ggf. auch nationalen) Echtzeitsimulationen der Reaktionsmaßnahmen in Stromversorgungskrisen an.

b)

Geben Sie dabei auch die vereinbarten Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und die beteiligten Akteure an.

Bei Aktualisierungen des Plans: Beschreiben Sie kurz die seit der Vorlage des letzten Plans durchgeführten Tests und die wichtigsten Ergebnisse. Geben Sie an, welche Maßnahmen infolge dieser Tests verabschiedet wurden.


14.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/22


VERORDNUNG (EU) 2019/942 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2019

zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), mit der die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER — Agency for the Cooperation of Energy Regulators) eingerichtet wurde, ist in wesentlichen Punkten geändert worden (5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2)

Durch die Errichtung von ACER wurde die Koordinierung zwischen den Regulierungsbehörden in grenzüberschreitenden Fragen deutlich verbessert. Seit ihrer Errichtung hat ACER wichtige neue Aufgaben erhalten, die die Überwachung der Großhandelsmärkte im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie die Bereiche der grenzüberschreitenden Energieinfrastrukturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der sicheren Gasversorgung nach der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) betreffen.

(3)

Es wird erwartet, dass der Bedarf, nationale Regulierungsmaßnahmen aufeinander zu koordinieren, in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Das Energiesystem der Union durchläuft gerade die tiefgreifendsten Veränderungen seit Jahrzehnten. Eine größere Marktintegration und der Wandel hin zu einer variableren Stromerzeugung erfordern verstärkte Anstrengungen zur Koordinierung der nationalen energiepolitischen Maßnahmen mit denen der Nachbarstaaten und zur Nutzung der Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Stromhandels.

(4)

Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Binnenmarktes haben gezeigt, dass unkoordinierte nationale Maßnahmen schwerwiegende Probleme für den Markt verursachen können, insbesondere in eng miteinander verbundenen Gebieten, in denen Entscheidungen der Mitgliedstaaten häufig konkrete Auswirkungen auf ihre Nachbarn haben. Die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre unabhängigen Regulierungsbehörden müssen bei regulatorischen Maßnahmen mit grenzüberschreitender Wirkung zusammenarbeiten, damit sich der Elektrizitätsbinnenmarkt positiv auf das Wohl der Verbraucher, die Versorgungssicherheit und die Dekarbonisierung auswirken kann.

(5)

Fragmentierte nationale staatliche Eingriffe in die Energiemärkte gefährden zunehmend das reibungslose Funktionieren der grenzüberschreitenden Strommärkte. ACER sollte daher eine Rolle bei der Entwicklung einer koordinierten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)) zukommen, um die Probleme zu vermeiden, die sich aus fragmentierten nationalen Bewertungen ergeben, bei denen unterschiedliche unkoordinierte Methoden zugrunde gelegt werden und die Situation der Nachbarländer nicht ausreichend berücksichtigt wird. ACER sollte auch die von ENTSO (Strom) entwickelten technischen Parameter für eine effiziente Einbeziehung grenzüberschreitender Kapazitäten und andere technische Merkmale von Kapazitätsmechanismen überwachen.

(6)

Trotz erheblicher Fortschritte bei der Integration und Vernetzung des Elektrizitätsbinnenmarktes sind einige Mitgliedstaaten oder Regionen noch isoliert oder nicht ausreichend verbunden; insbesondere trifft dies auf Mitgliedstaaten, die Inseln sind, und Mitgliedstaaten in Randlage der Union zu. Bei ihrer Arbeit sollte ACER der besonderen Situation dieser Mitgliedstaaten oder Regionen angemessen Rechnung tragen.

(7)

Zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit ist ein koordinierter Ansatz erforderlich, um auf unerwartete Versorgungskrisen vorbereitet zu sein. Daher sollte ACER auf Risikovorsorge ausgerichtete nationale Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) koordinieren.

(8)

Aufgrund der engen Verknüpfung innerhalb des Stromnetzes der Union und der zunehmenden Notwendigkeit der Koordinierung mit den Nachbarländern, um die Netzstabilität aufrechterhalten und große Mengen an erneuerbarer Energie einspeisen zu können, werden regionale Koordinierungszentren eine wichtige Rolle bei der Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber spielen. ACER sollte, sofern erforderlich, eine regulatorische Aufsicht über die regionalen Koordinierungszentren gewährleisten.

(9)

Da ein Großteil der neuen Stromerzeugungskapazität auf lokaler Ebene angeschlossen sein wird, sollen die Verteilernetzbetreiber eine wichtige Rolle dabei spielen, das Stromsystem der Union flexibel und effizient zu gestalten.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten zum Erreichen der Ziele der Energiepolitik der Union eng zusammenarbeiten und die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Austausch von Elektrizität und Erdgas aus dem Weg räumen. ACER wurde eingerichtet, um die Regulierungslücke auf Unionsebene zu füllen und zu einem wirksamen Funktionieren des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkts beizutragen. ACER versetzt die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage, ihre Zusammenarbeit auf Unionsebene zu verstärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an der Ausübung unionsbezogener Aufgaben teilzunehmen.

(11)

ACER sollte gewährleisten, dass die Regulierungsaufgaben, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden, gut koordiniert und — soweit erforderlich — auf Unionsebene ergänzt werden. Daher besteht die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit von ACER von öffentlichen wie auch privaten Elektrizitäts- und Gaserzeugern, Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern sowie den Verbrauchern sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass ACER im Einklang mit dem Unionsrecht handelt, über die erforderlichen technischen Kapazitäten und Regulierungskapazitäten verfügt sowie transparent, unter demokratischer Kontrolle, einschließlich durch die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament, und effizient arbeitet.

(12)

ACER sollte die regionale Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern im Elektrizitäts- und im Gassektor sowie die Ausführung der Aufgaben von ENTSO (Strom) sowie des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO (Gas)) beobachten. Zudem sollte ACER auch die Erfüllung der Aufgaben anderer Stellen beobachten, deren Funktionsweisen reguliert und von unionsweiter Dimension sind, wie zum Beispiel Energiebörsen. Die Beteiligung von ACER ist unabdingbar für die Gewährleistung von Effizienz und Transparenz bei der Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern, und bei der Arbeit anderer Stellen mit unionsweiten Funktionen, zum Nutzen des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts.

(13)

Die Regulierungsbehörden sollten sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander abstimmen, damit sichergestellt wird, dass ENTSO (Strom), die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „EU-VNBO“) und die regionalen Koordinierungszentren ihren Verpflichtungen aus dem Regelungsrahmen des Energiebinnenmarkts nachkommen und den Entscheidungen von ACER Folge leisten. Aufgrund der Erweiterung der operativen Zuständigkeiten von ENTSO (Strom), der EU-VNBO und der regionalen Koordinierungszentren muss die Aufsicht über diese Einrichtungen, die auf regionaler Ebene oder auf Unionsebene tätig sind, verbessert werden. Durch das in dieser Verordnung festgelegte Verfahren wird sichergestellt, dass ACER die Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Funktionen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944 unterstützt.

(14)

Um sicherzustellen, dass ACER über die für sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen verfügt, sollte sie solche Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden, von ENTSO (Strom), von ENTSO (Gas), den regionalen Koordinierungszentren, der EU-VNBO, den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und den nominierten Strommarktbetreibern anfordern und erhalten können.

(15)

ACER sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt beobachten und das Europäische Parlament, die Kommission und die nationalen Behörden gegebenenfalls über ihre Feststellungen informieren. Die Beobachtungsfunktion von ACER sollte nicht zusätzlich zur Beobachtung durch die Kommission oder die nationalen Behörden, insbesondere die nationalen Wettbewerbsbehörden, erfolgen, noch sollte sie diese behindern.

(16)

ACER bietet einen integrierten Rahmen für die Beteiligung und Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden. Dieser Rahmen erleichtert die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zum Elektrizitäts- und zum Erdgasbinnenmarkt in der ganzen Union. In Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, hat ACER die Befugnis erhalten, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sollte sich unter genau festgelegten Bedingungen auf technische und Regulierungsfragen erstrecken, die eine regionale Koordinierung erfordern, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Netzkodizes und Leitlinien, die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Koordinierungszentren, die zur wirksamen Überwachung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts erforderlichen Regulierungsentscheidungen, die Entscheidungen in Bezug auf Elektrizitäts- und Erdgasinfrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden oder verbinden könnten, sowie als letztes Mittel auf Ausnahmen von den Binnenmarktvorschriften für neue Elektrizitäts-Verbindungsleitungen und für neue Erdgasinfrastrukturen, die in mehr als einem Mitgliedstaat gelegen sind.

(17)

Überarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien umfasst die Änderungen, die notwendig sind, um der Entwicklung des Marktes Rechnung zu tragen, ohne dabei diese Netzkodizes und Leitlinien substanziell zu ändern oder neue Zuständigkeiten von ACER zu schaffen.

(18)

ACER kommt bei der Ausarbeitung der nicht bindenden Rahmenleitlinien eine bedeutende Rolle zu. Die Netzkodizes sollten diesen Rahmenleitlinien entsprechen. ACER sollte entsprechend ihrer Zweckbestimmung ferner an der Prüfung und Änderung der Entwürfe für Netzkodizes beteiligt werden, um zu gewährleisten, dass die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen und für das erforderliche Maß an Harmonisierung sorgen, bevor sie diese der Kommission zur Annahme vorlegt.

(19)

Mit der Annahme einer Reihe von Netzkodizes und Leitlinien, die eine schrittweise Umsetzung und eine weitere Präzisierung der gemeinsamen regionalen und EU-weiten Vorschriften vorsehen, wurde die Rolle von ACER hinsichtlich der Beobachtung der und des Beitragens zur Umsetzung der Netzkodizes und Leitlinien gestärkt. Die wirksame Beobachtung von Netzkodizes und Leitlinien ist eine der Hauptaufgaben von ACER und von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung der Binnenmarktvorschriften.

(20)

Bei der Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien hat sich gezeigt, dass es sinnvoll wäre, die Verfahren für die regulatorische Genehmigung regionaler oder unionsweiter, im Rahmen der Netzkodizes und Leitlinien entwickelter, Modalitäten und Bedingungen oder Methoden zu straffen, indem solche Modalitäten und Bedingungen oder Methoden direkt an ACER übermittelt werden, sodass die im Regulierungsrat vertretenen Regulierungsbehörden über sie entscheiden können.

(21)

Da die schrittweise Harmonisierung der Energiemärkte der Union regelmäßig auch die Suche nach regionalen, als Zwischenschritt dienenden, Lösungen umfasst und viele Modalitäten und Bedingungen und Methoden von einer begrenzten Anzahl an Regulierungsbehörden für eine spezifische Region genehmigt werden müssen, ist es angemessen, der regionalen Dimension des Binnenmarktes in dieser Verordnung Rechnung zu tragen und für ein geeignetes Governance-System zu sorgen. Entscheidungen über Vorschläge für gemeinsame regionale Modalitäten und Bedingungen oder Methoden sollten daher von den für die betroffene Region zuständigen Regulierungsbehörden getroffen werden, sofern diese Entscheidungen keine konkreten Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt haben.

(22)

Da ACER einen Überblick über die Regulierungsbehörden hat, sollte sie auch eine Beratungsfunktion gegenüber der Kommission, anderen Organen der Union und Regulierungsbehörden in Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie eingerichtet wurde, wahrnehmen. Sie sollte ferner verpflichtet sein, die Kommission zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern nicht die erforderlichen Ergebnisse liefert oder dass eine Regulierungsbehörde, deren Entscheidung gegen die Netzkodizes und Leitlinien verstößt, die Stellungnahme, Empfehlung oder Entscheidung von ACER nicht angemessen umsetzt hat.

(23)

Ferner sollte ACER die Möglichkeit haben, Empfehlungen auszusprechen, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch geeigneter Praktiken zu unterstützen.

(24)

ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), die EU-VNBO, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die regionalen Koordinierungszentren und die nominierten Strommarktbetreiber sollten den gemäß dieser Verordnung an sie gerichteten Stellungnahmen und Empfehlungen von ACER umfassend berücksichtigen.

(25)

ACER sollte gegebenenfalls die Betroffenen konsultieren und ihnen eine angemessene Möglichkeit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie Netzkodizes und -regeln, Stellung zu nehmen.

(26)

ACER sollte zur Anwendung der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 beitragen, namentlich im Zusammenhang mit der Vorlage ihrer Stellungnahme zu den nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplänen (im Folgenden „unionsweite Netzentwicklungspläne“).

(27)

ACER sollte zu den Bemühungen zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit beitragen.

(28)

Die Tätigkeiten von ACER sollten mit den Zielen und Zielvorgaben der Energieunion übereinstimmen, die die in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aufgeführten fünf eng miteinander verzahnte und sich gegenseitig verstärkende Dimensionen hat, einschließlich der Dekarbonisierung.

(29)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte ACER nur unter genau festgelegten Umständen, zu Fragen, die sich streng auf die Zwecke, für die sie geschaffen wurde, beziehen, Einzelfallentscheidungen treffen.

(30)

Um dafür zu sorgen, dass der Rahmen von ACER effizient und mit dem anderer dezentraler Agenturen kohärent ist, sollten die für ACER geltenden Bestimmungen an das zwischen Europäischem Parlament, dem Rat der EU und der Europäischen Kommission vereinbarte gemeinsame Konzept zu den dezentralen Agenturen (13) (im Folgenden „Gemeinsames Konzept“) angeglichen werden. Soweit erforderlich sollte die Struktur von ACER jedoch an die spezifischen Bedürfnisse der Regulierung im Energiebereich angepasst sein. Insbesondere muss der spezifischen Rolle der Regulierungsbehörden in vollem Umfang Rechnung getragen und ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden.

(31)

Um diese Verordnung voll und ganz mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen, können zusätzliche Änderungen an ihr für die Zukunft ins Auge gefasst werden. Aufgrund des aktuellen Regulierungsbedarfs im Energiebereich sind jedoch Abweichungen vom Gemeinsamen Konzept erforderlich. Die Kommission sollte eine Bewertung durchführen, um die Leistung von ACER im Verhältnis zu den Zielen, dem Mandat und den Aufgaben von ACER zu beurteilen, und die Kommission sollte nach dieser Bewertung in der Lage sein, Änderungen dieser Verordnung vorzuschlagen.

(32)

Der Verwaltungsrat sollte die notwendigen Befugnisse zur Aufstellung des Haushaltsplans, zur Kontrolle seiner Ausführung, zur Erstellung der Geschäftsordnung, zum Erlass der Finanzregelung und zur Ernennung eines Direktors erhalten. Für die Ersetzung der vom Rat ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates sollte ein Rotationssystem verwendet werden, damit langfristig eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Der Verwaltungsrat sollte unabhängig und in objektiver Weise im Allgemeininteresse handeln und sollte keine politischen Weisungen einholen oder befolgen.

(33)

ACER sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben effizient, transparent, auf tragfähige Gründe gestützt und vor allem unabhängig zu erfüllen. Die Unabhängigkeit von ACER gegenüber den Elektrizitäts- und Gaserzeugern sowie den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und den Verteilernetzbetreibern sowie gegenüber sonstigen Privat- und Unternehmensinteressen ist nicht nur ein zentrales Prinzip einer guten Verwaltungspraxis, sondern auch die grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Marktvertrauens. Unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen nationalen Behörde handeln, sollte der Regulierungsrat daher unabhängig von Marktinteressen handeln, Interessenkonflikte vermeiden und weder Weisungen von Regierungen der Mitgliedstaaten, Organen der Union oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen oder Personen einholen oder befolgen noch Empfehlungen von ihnen annehmen. Gleichzeitig sollten die Entscheidungen des Regulierungsrats im Einklang mit dem Unionsrecht auf den Gebieten der Energie, wie dem Energiebinnenmarkt, der Umwelt und dem Wettbewerb stehen. Der Regulierungsrat sollte den Organen der Union über seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen Bericht erstatten.

(34)

In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse von ACER sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen, der Teil von ACER sein sollte, aber von der Verwaltungs- und Regulierungsstruktur von ACER unabhängig sein sollte. Um das reibungslose Funktionieren und die vollständige Unabhängigkeit des Beschwerdeausschusses sicherzustellen, sollte er im Haushaltplan von ACER über eine separate Haushaltslinie verfügen. Im Interesse der Kontinuität sollte der Beschwerdeausschuss bei einer Ernennung von Mitgliedern bzw. der Verlängerung ihres Mandats auch teilweise neu besetzt werden können. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses können vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) angefochten werden.

(35)

ACER sollte ihre Entscheidungsbefugnisse im Einklang mit den Grundsätzen einer fairen, transparenten und angemessenen Entscheidungsfindung ausüben. Die Verfahrensvorschriften von ACER sollten in ihrer Geschäftsordnung festgelegt werden.

(36)

Der Direktor sollte dafür zuständig sein, Dokumente mit Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen auszuarbeiten und anzunehmen. Vor der Annahme von bestimmten Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen sollte gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 24 Absatz 2 die befürwortende Stellungnahme des Regulierungsrates erforderlich sein. Der Regulierungsrat sollte in der Lage sein zu den Textvorschlägen des Direktors Stellungnahmen und gegebenenfalls Anmerkungen und Änderungen vorzulegen, denen der Direktor Rechnung tragen sollte. Wenn der Direktor von den durch den Regulierungsrat vorgelegten Anmerkungen und Änderungen abweicht oder diese zurückweist, sollte er eine hinreichende schriftliche Begründung bereitstellen, um einen konstruktiven Dialog zu ermöglichen. Sollte der Regulierungsrat für einen erneut vorgelegten Text keine befürwortende Stellungnahme abgeben, sollte der Direktor die Möglichkeit haben, den Text entsprechend den durch den Regulierungsrat vorgeschlagenen Änderungen und Anmerkungen weiter zu überarbeiten, um dessen befürwortende Stellungnahme zu erhalten. Der Direktor sollte, wenn er mit den vom Regulierungsrat vorgelegten Änderungen nicht einverstanden ist, die Möglichkeit haben, die vorgelegten Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen zurückzuziehen und nach in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 24 Absatz 2 genannten bestimmten Verfahren einen neuen Text vorzulegen. Der Direktor sollte die Möglichkeit haben, in jeder Phase des Verfahrens die befürwortende Stellungnahme des Regulierungsrats zu einem neuen oder überarbeiteten Textentwurf einzuholen.

(37)

ACER sollte für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden. ACER sollte in erster Linie aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden. Gebühren verbessern die Finanzierung von ACER und sollten ihre Kosten in Hinblick auf Dienstleistungen decken, die Marktteilnehmern oder in ihrem Auftrag handelnden Stellen erbracht werden, um sie in die Lage zu versetzen, Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 effizient, wirksam und sicher zu melden. Die derzeit von den Regulierungsbehörden für die Zusammenarbeit auf Unionsebene bereitgestellten Ressourcen sollten weiterhin für ACER zur Verfügung stehen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte insoweit gelten, als Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß Artikel 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (14) von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer durchgeführt werden.

(38)

Der Haushalt von ACER sollte von der Haushaltsbehörde kontinuierlich mit Blick auf die Arbeitsbelastung und Leistung von ACER sowie auf die Ziele von ACER der Verwirklichung eines Energiebinnenmarkts und des Beitrags zur Energieversorgungssicherheit zugunsten der Verbraucher in der Union bewertet werden. Die Haushaltsbehörde sollte Sorge dafür tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

(39)

Das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „Übersetzungszentrum“) sollte die Übersetzung für die Agenturen der Union bereitstellen. Falls ACER besondere Schwierigkeiten in Verbindung mit den Dienstleistungen des Übersetzungszentrums hat, sollte es ihr möglich sein, sich auf den in Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (15) festgelegten Rückgriffmechanismus zu berufen, der letztendlich dazu führen könnte, dass über das Übersetzungszentrum ein Rückgriff auf andere Dienstleister erfolgt.

(40)

Das Personal von ACER sollte hohen fachlichen Anforderungen genügen. Insbesondere sollte ACER von der Kompetenz und Erfahrung der von den Regulierungsbehörden, der Kommission und den Mitgliedstaaten abgestellten Mitarbeiter profitieren. Für das Personal von ACER sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (16), sowie die von den Organen der Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten. Der Verwaltungsrat sollte im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen erlassen.

(41)

Der Direktor und der Regulierungsrat sollten die Möglichkeit haben, bei der in dieser Verordnung festgelegten Regulierungstätigkeit von Arbeitsgruppen unterstützt zu werden.

(42)

ACER sollte die allgemeinen Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Unionseinrichtungen anwenden. Der Verwaltungsrat sollte die praktischen Maßnahmen zum Schutz wirtschaftlich sensibler Daten sowie personenbezogener Daten festlegen.

(43)

Durch die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden im Rahmen von ACER liegt es auf der Hand, dass Mehrheitsentscheidungen eine entscheidende Voraussetzung dafür sind, Fortschritte bei Fragen in Bezug auf den Energiebinnenmarkt zu erzielen, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen in mehreren Mitgliedstaaten haben. Die Regulierungsbehörden sollten daher im Regulierungsrat weiterhin mit Zweidrittelmehrheit abstimmen. ACER sollte gegebenenfalls dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission gegenüber rechenschaftspflichtig sein.

(44)

Länder, die nicht der Union angehören, sollten sich an den Arbeiten von ACER im Einklang mit den entsprechenden von der Union zu schließenden Vereinbarungen beteiligen können.

(45)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden auf Unionsebene und ihre Teilnahme an der Ausübung unionsbezogener Aufgaben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(46)

Nach Maßgabe des Beschlusses 2009/913/EU (17) hat ACER ihren Sitz in Ljubljana. Der Sitz von ACER ist das Zentrum der Tätigkeiten und der satzungsgemäßen Aufgaben von ACER.

(47)

Der Sitzmitgliedstaat von ACER sollte gemäß dieser Verordnung die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren von ACER gewährleisten, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen. Das Sitzabkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und von ACER, das diese Anforderungen zusammen mit seinen Durchführungsvorschriften umfasst, wurde am 26. November 2010 geschlossen und ist am 10. Januar 2011 in Kraft getreten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Ziele und Aufgaben

Artikel 1

Gründung und Ziele

(1)   Es wird eine Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet (ACER).

(2)   Zweck von ACER ist, die in Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG genannten Regulierungsbehörden dabei zu unterstützen, die in den Mitgliedstaaten wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Unionsebene zu erfüllen und — soweit erforderlich — die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren und gemäß Artikel 6 Absatz 10 dieser Verordnung in Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen zu vermitteln und diese beizulegen. Ferner leistet ACER einen Beitrag zur Festlegung gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsverfahren von hoher Qualität, mit denen zu einer konsequenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts beigetragen wird, damit die Klimaschutz- und Energieziele der EU erreicht werden.

(3)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt ACER unabhängig, objektiv und im Interesse der Union. ACER trifft unabhängig von Privat- und Unternehmensinteressen selbständige Entscheidungen.

Artikel 2

Tätigkeiten von ACER

ACER

a)

gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), die EU-VNBO, die regionalen Koordinierungszentren und die nominierten Strommarktbetreiber gerichtet sind;

b)

gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;

c)

gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gerichtet sind;

d)

trifft Einzelfallentscheidungen betreffend die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c; betreffend die Genehmigung der Methoden, Modalitäten und Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2, 3 und 4; betreffend die Überprüfung der Gebotszonen nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 7; betreffend technische Fragen nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1; betreffend die Schlichtung zwischen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 6 Absatz 10; im Zusammenhang mit regionalen Koordinierungszentren nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a; betreffend die Genehmigung und Änderung der Methoden und Berechnungen und technischen Spezifikationen nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1; betreffend die Genehmigung und Änderung der Methoden nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3; betreffend Ausnahmen nach Maßgabe von Artikel 10; betreffend Infrastruktur nach Maßgabe von Artikel 11 Buchstabe d; und betreffend Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts gemäß Artikel 12;

e)

legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) vor.

Artikel 3

Allgemeine Aufgaben

(1)   ACER kann auf Verlangen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen oder Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

(2)   Auf Antrag von ACER stellen die Regulierungsbehörden, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), die regionalen Koordinierungszentren, die EU-VNBO, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber und die nominierten Strommarktbetreiber ACER die Informationen bereit, die zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben von ACER gemäß dieser Verordnung notwendig sind, es sei denn, ACER hat diese Informationen bereits beantragt und erhalten.

ACER hat die Befugnis, Entscheidungen zu dem Zweck von Informationsanträgen gemäß Unterabsatz 1 zu treffen. In ihren Entscheidungen legt ACER den Zweck ihres Antrags dar, verweist auf die Rechtsgrundlage, gemäß der die Informationen angefordert werden, und gibt die Frist an, innerhalb der die Informationen bereitgestellt werden müssen. Diese Frist muss gegenüber dem Antrag verhältnismäßig sein.

ACER verwendet gemäß dieser Verordnung erhaltene vertrauliche Informationen nur für den Zweck der Ausführung der Aufgaben, die ihr in dieser Verordnung zugewiesen wurden. ACER sorgt für einen angemessenen Datenschutz hinsichtlich der Informationen gemäß Artikel 41.

Artikel 4

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern

(1)   ACER unterbreitet der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung der EU-VNBO gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943.

(2)   ACER beobachtet die Ausführung der Aufgaben von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/943 und von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der EU-VNBO gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/943.

(3)   ACER kann folgende Stellungnahmen unterbreiten:

a)

gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ENTSO (Gas) zum Entwurf der Netzkodizes

b)

gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ENTSO (Gas) zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms, zum Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans und zu anderen einschlägigen Dokumenten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des effizienten und sicheren Funktionierens des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts;

c)

gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 der EU-VNBO zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und zu anderen einschlägigen Dokumenten unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des effizienten und sicheren Funktionierens des Elektrizitätsbinnenmarkts.

(4)   ACER, genehmigt, gegebenenfalls nach der Anforderung von Aktualisierungen der von den Übertragungsnetzbetreibern übermittelten Entwürfe, die Methode zur Verwendung der Einnahmen aus Engpasserlösen gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943.

(5)   ACER richtet, gestützt auf tatsächliche Umstände, eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme sowie Empfehlungen an ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder des unionsweiten Netzentwicklungsplans, die ihr gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgelegt werden, keinen ausreichenden Beitrag zur Nichtdiskriminierung, zu einem wirksamen Wettbewerb und dem effizienten Funktionieren des Marktes oder einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die Dritten offen stehen, leisten oder nicht mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und der Richtlinie 2009/73/EG im Einklang stehen.

(6)   Die maßgeblichen Regulierungsbehörden koordinieren sich, um gemeinsam festzustellen, ob die EU-VNBO, ENTSO (Strom) oder die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen im Rahmen des Unionsrechts EU-VNBO nicht eingehalten haben, und ergreifen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 geeignete Maßnahmen.

ACER gibt auf Verlangen einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder von sich aus eine begründete Stellungnahme sowie eine Empfehlung an ENTSO (Strom), die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren bezüglich der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ab.

(7)   Wenn eine begründete Stellungnahme von ACER einen Fall feststellt, in dem ENTSO (Strom), die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum ihre jeweiligen Verpflichtungen möglicherweise nicht einhält, einigen sich die betroffenen Regulierungsbehörden einstimmig auf koordinierte Entscheidungen zur Festlegung, ob die maßgeblichen Verpflichtungen eingehalten wurden, und bestimmen gegebenenfalls die von ENTSO (Strom), der EU-VNBO oder dem regionalen Koordinierungszentrum zu ergreifenden Maßnahmen, um diese Nichteinhaltung zu beheben. Wenn die Regulierungsbehörden sich nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der begründeten Stellungnahme von ACER, einstimmig auf solche koordinierten Entscheidungen einigen, wird die Angelegenheit gemäß Artikel 6 Absatz 10 an ACER zur Entscheidung weitergeleitet.

(8)   Wenn eine nach Maßgabe von Absatz 6 oder 7 dieses Artikels festgestellte Nichteinhaltung durch ENTSO (Strom), die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum nicht innerhalb von drei Monaten behoben wurde, oder wenn die Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung ergriffen hat, so gibt ACER eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde ab, Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ENTSO (Strom), die EU-VNBO oder das regionale Koordinierungszentrum ihre Verpflichtungen einhalten, und unterrichtet die Kommission.

Artikel 5

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien

(1)   Gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wirkt ACER bei der Entwicklung von Netzkodizes und nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Entwicklung von Leitlinien mit. ACER

a)

legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird. ACER überarbeitet die Rahmenleitlinien und legt sie erneut der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird;

b)

richtet gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an ENTSO (Gas);

c)

überarbeitet den Netzkodex gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. ACER trägt in ihrer Überarbeitung den Auffassungen der Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Strom), von ENTSO (Gas) oder von der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung dieses überarbeiteten Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden Fassung eine förmliche Konsultation der maßgeblichen Interessenträger durch. Zu diesem Zweck kann ACER gegebenenfalls den nach den Netzkodizes eingesetzten Ausschuss heranziehen. ACER berichtet der Kommission über das Ergebnis der Konsultationen. Anschließend legt ACER gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 der Kommission den überarbeiteten Netzkodex vor. Waren ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO nicht in der Lage, einen Netzkodex auszuarbeiten, so arbeitet ACER den Entwurf eines Netzkodex aus und legt ihn der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird;

d)

richtet gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO einen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Netzkodex oder einen Netzkodex, der nach Artikel 59 Absätze 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 Absätze 1 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt wurde, aber nicht von der Kommission nach Artikel 59 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2019/943 und nach Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommen wurde, nicht umgesetzt hat;

e)

beobachtet und analysiert die Umsetzung der von der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Netzkodizes und der gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien, und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.

(2)   Wenn einer der folgenden Rechtsakte die Erarbeitung von Vorschlägen für gemeinsame Modalitäten und Bedingungen oder Methoden für die Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien vorsieht, die eine Genehmigung aller Regulierungsbehörden erfordern, werden diese Vorschläge für gemeinsame Modalitäten und Bedingungen oder Methoden ACER zur Überarbeitung und Genehmigung vorgelegt:

a)

ein im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassener Gesetzgebungsakt der Union,

b)

Netzkodizes und Leitlinien, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und spätere Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien, oder

c)

Netzkodizes und Leitlinien, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) erlassen wurden.

(3)   Wenn einer der folgenden Rechtsakte die Erarbeitung von Vorschlägen für gemeinsame Modalitäten und Bedingungen oder Methoden für die Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien vorsieht, die die Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region erfordern, einigen sich diese Regulierungsbehörden einstimmig auf die gemeinsamen Modalitäten und Bedingungen oder Methoden, die von jeder dieser Regulierungsbehörde genehmigt werden:

a)

ein im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassener Gesetzgebungsakt der Union,

b)

Netzkodizes und Leitlinien, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und spätere Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien, oder

c)

Netzkodizes und Leitlinien, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen wurden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschläge werden ACER innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei diesen Regulierungsbehörden mitgeteilt. Die Regulierungsbehörden können den Vorschlag ACER zur Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Buchstabe b vorlegen und müssen dies gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Buchstabe a tun, wenn keine einstimmige Einigung nach Maßgabe von Unterabsatz 1 erreicht werden kann.

Der Direktor oder der Regulierungsrat, auf eigene Initiative oder auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder, kann die Regulierungsbehörden der betroffenen Region auffordern, den Vorschlag ACER zur Genehmigung vorzulegen. Eine solche Aufforderung ist auf die Fälle begrenzt, in denen sich ein auf regionaler Ebene vereinbarter Vorschlag spürbar auf den Energiebinnenmarkt oder auf die Versorgungssicherheit über die Region hinaus auswirken würde.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist ACER befugt, eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 10 zu fassen, wenn sich die zuständigen Regulierungsbehörden nicht über die Modalitäten und Bedingungen oder Methoden für die Umsetzung neuer, nach dem 4. Juli 2019 als delegierte Rechtsakte angenommener Netzkodizes und Leitlinien einigen können, wenn diese Modalitäten und Bedingungen oder Methoden die Genehmigung aller Regulierungsbehörden oder aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region erfordern.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2023 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Beteiligung von ACER an der Ausarbeitung und Annahme der Modalitäten und Bedingungen oder Methoden für die Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien vor, die nach dem 4. Juli 2019 als delegierte Rechtsakte angenommen wurden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt, um die erforderlichen Befugnisse auf ACER zu übertragen oder zu ändern.

(6)   Vor der Genehmigung werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Modalitäten und Bedingungen oder Methoden gegebenenfalls von den Regulierungsbehörden oder — sofern sie dafür zuständig ist — von ACER nach Konsultation mit ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO überarbeitet, um sicherzustellen, dass sie mit dem Zweck des Netzkodex oder der Leitlinie im Einklang stehen und zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen. ACER trifft eine Entscheidung über die Genehmigung innerhalb des Zeitraums, der in den einschlägigen Netzkodizes und Leitlinien angegeben ist. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag an ACER weitergeleitet wurde.

(7)   ACER nimmt ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung der Gebotszonen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 wahr.

(8)   ACER beobachtet die regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und berücksichtigt das Ergebnis dieser Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen.

Artikel 6

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit den Regulierungsbehörden

(1)   ACER trifft Einzelfallentscheidungen in technischen Fragen, soweit dies in der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehen ist.

(2)   ACER kann nach Maßgabe ihres Arbeitsprogramms auf Verlangen der Kommission oder auf eigene Initiative Empfehlungen aussprechen, um Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch geeigneter Praktiken zu unterstützen.

(3)   Bis zum 5. Juli 2022 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 57 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 einen Bericht über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden vor.

(4)   ACER schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden, um für eine effiziente Entscheidungsfindung bei Sachverhalten mit grenzüberschreitender Bedeutung zu sorgen. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden und zwischen den Regulierungsbehörden auf regionaler und auf Unionsebene und berücksichtigt das Ergebnis dieser Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen. Ist ACER der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, so richtet sie entsprechende Empfehlungen an die Kommission.

(5)   ACER gibt auf Antrag einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder der Kommission eine faktenbasierte Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung den gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Netzkodizes und Leitlinien oder anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinien oder Verordnungen entspricht.

(6)   Kommt eine Regulierungsbehörde der gemäß Absatz 5 vorgelegten Stellungnahme von ACER nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Datum des Eingangs der Stellungnahme nach, so unterrichtet ACER die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend.

(7)   Bereitet einer Regulierungsbehörde die Anwendung der in der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Richtlinie 2009/73/EG genannten Netzkodizes und Leitlinien in einem bestimmten Fall Schwierigkeiten, so kann sie bei ACER die Abgabe einer Stellungnahme beantragen. ACER gibt ihre Stellungnahme nach Konsultation der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs eines solchen Antrags ab.

(8)   Auf Anfrage einer Regulierungsbehörde kann ACER dieser Regulierungsbehörde operative Unterstützung bei Untersuchungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 leisten.

(9)   ACER legt der maßgeblichen Regulierungsbehörde und der Kommission nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 Stellungnahmen vor.

(10)   ACER ist befugt, Einzelfallentscheidungen zu Regulierungsfragen zu treffen, die sich auf den grenzüberschreitenden Handel oder die grenzüberschreitende Systemsicherheit auswirken und die eine gemeinsame Entscheidung von mindestens zwei Regulierungsbehörden erfordern, sofern den Regulierungsbehörden eine solche Befugnis nach einem der folgenden Rechtsakte übertragen wurde:

a)

einem Gesetzgebungsakt der Union, der im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen wurde,

b)

den Netzkodizes und Leitlinien, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und spätere Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien, oder

c)

den Netzkodizes und Leitlinien, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen wurden.

In den folgenden Situationen ist ACER befugt, die in Unterabsatz 1 genannten Einzelfallentscheidungen zu treffen:

a)

wenn die zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, oder innerhalb von vier Monaten in Fällen nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 keine Einigung erzielen konnten, oder

b)

auf gemeinsamen Antrag der zuständigen Regulierungsbehörden.

Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam beantragen, dass die unter Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Frist um bis zu sechs Monate verlängert wird, es sei denn, es handelt sich um Fälle nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944.

Wenn die Befugnis zur Entscheidung bei grenzüberschreitenden Fragen gemäß Unterabsatz 1 im Rahmen neuer Netzkodizes oder Leitlinien, die nach dem 4. Juli 2019 als delegierte Rechtsakte angenommen wurden, an die Regulierungsbehörden übertragen wurde, ist ACER nur auf freiwilliger Basis nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Absatzes zuständig, wenn mindestens 60 % der zuständigen Regulierungsbehörden dies beantragen. Falls nur zwei Regulierungsbehörden beteiligt sind, kann eine der beiden Regulierungsbehörden den Fall an ACER verweisen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2023 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die mögliche Notwendigkeit vor, die Beteiligung von ACER bei der Beilegung von Fällen von Meinungsunterschieden zwischen Regulierungsbehörden weiter zu stärken, wenn es um gemeinsame Entscheidungen bei Fragen geht, für die diesen Regulierungsbehörden nach dem 4. Juli 2019 im Wege eines delegierten Rechtsakts die Befugnis übertragen wurde. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt, um solche Befugnisse zu ändern oder auf ACER zu übertragen.

(11)   Bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung gemäß Absatz 10 konsultiert ACER die Regulierungsbehörden und betroffene Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, und sie wird über die Vorschläge und Bemerkungen aller betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber informiert.

(12)   Wird ACER nach Absatz 10 mit einem Fall befasst, so

a)

trifft ACER eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Befassung oder innerhalb von vier Monaten danach in Fällen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 und

b)

kann sie falls erforderlich eine Zwischenentscheidung erlassen, damit die Versorgungssicherheit oder die Betriebssicherheit sichergestellt ist.

(13)   Schließen die in Absatz 10 genannten Regulierungsangelegenheiten Ausnahmen im Sinne von Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943, oder Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG ein, so werden die in dieser Verordnung festgelegten Fristen nicht mit den in jenen Vorschriften genannten Fristen kumuliert.

Artikel 7

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit regionalen Koordinierungszentren

(1)   ACER wird in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und ENTSO (Strom) sowie unter Berücksichtigung der in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehenen Berichte die Leistung der regionalen Koordinierungszentren beobachten und analysieren.

(2)   Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben effizient und zügig ausführen zu können, wird ACER insbesondere

a)

über die Festlegung von Netzbetriebsregionen gemäß Artikel 36 Absatz 3 und 4 entscheiden und Genehmigungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 erteilen;

b)

sofern erforderlich gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/943 Informationen von regionalen Koordinierungszentren anfordern;

c)

Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission gerichtet sind;

d)

Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die regionalen Koordinierungszentren gerichtet sind.

Artikel 8

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit nominierten Strommarktbetreibern

Um sicherzustellen, dass die nominierten Strommarktbetreiber ihren Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (21) nachkommen, wird ACER

a)

die Fortschritte der nominierten Strommarktbetreiber bei der Festlegung der Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1222 beobachten,

b)

der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/1222 Empfehlungen unterbreiten,

c)

sofern erforderlich Informationen von den nominierten Strommarktbetreibern anfordern.

Artikel 9

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Stromerzeugung und der Risikovorsorge

(1)   Gegebenenfalls genehmigt und ändert ACER

a)

die Vorschläge für Methoden und Berechnungen im Zusammenhang mit der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/943,

b)

die Vorschläge zu technischen Spezifikationen für die grenzüberschreitende Teilnahme an Kapazitätsmechanismen gemäß Artikel 26 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943.

(2)   ACER gibt nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/941 eine Stellungnahme darüber ab, ob die Unterschiede zwischen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler und auf europäischer Ebene gerechtfertigt sind.

(3)   Gegebenenfalls genehmigt und ändert ACER die Methoden

a)

zur Ermittlung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/941,

b)

zur kurzfristigen und saisonalen Abschätzung der Angemessenheit gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/941.

(4)   Mit Blick auf die Sicherheit der Erdgasversorgung ist ACER in der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 vertreten und nimmt ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den nach Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegten permanenten bidirektionalen Kapazitäten von Verbindungsleitungen für Gas wahr.

Artikel 10

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit Ausnahmen

ACER entscheidet über Ausnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943. Darüber hinaus entscheidet sie über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befindet.

Artikel 11

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Infrastruktur

In Bezug auf die transeuropäische Energieinfrastruktur wird ACER in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas)

a)

beobachten, wie die Durchführung der Projekte zur Schaffung neuer Verbindungsleitungskapazitäten voranschreitet;

b)

die Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne beobachten. Stellt ACER Widersprüche zwischen diesen Plänen und deren Durchführung fest, so erforscht sie die Gründe dieser Widersprüche und gibt den betreffenden Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern, Regulierungsbehörden bzw. anderen zuständigen Einrichtungen Empfehlungen zur Durchführung der Investitionen im Einklang mit den unionsweiten Netzentwicklungsplänen;

c)

den in den Artikeln 5, 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Verpflichtungen nachkommen;

d)

Entscheidungen über Investitionsanträge gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 treffen.

Artikel 12

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts

Um die Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts wirksam zu überwachen, wird ACER in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden

a)

gemäß den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Großhandelsmärkte überwachen, Daten erheben und austauschen und ein europäisches Register von Marktteilnehmern einrichten;

b)

der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Empfehlungen unterbreiten;

c)

Untersuchungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 koordinieren.

Artikel 13

Beauftragung von ACER mit neuen Aufgaben

ACER kann unter Voraussetzungen, die von der Kommission in nach Maßgabe von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 angenommenen Netzkodizes und in nach Maßgabe von Artikel 61 der genannten Verordnung oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommenen Leitlinien klar festgelegt werden, und zu Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie geschaffen wurde, mit zusätzlichen Aufgaben, die keine Entscheidungsbefugnisse umfassen, betraut werden.

Artikel 14

Konsultationen, Transparenz und Verfahrensgarantien

(1)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie bei der Vorlage von Vorschlägen von Änderungen der Netzkodizes gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, konsultiert ACER ausführlich und frühzeitig sowie auf offene und transparente Art und Weise die Marktteilnehmer, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die Verbraucher, die Endnutzer und gegebenenfalls die Wettbewerbsbehörden, und zwar unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere wenn ihre Aufgaben die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber betreffen.

(2)   ACER stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie sämtliche interessierten Parteien objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Ergebnisse der Arbeit von ACER, erhalten, sofern dies angezeigt ist.

Alle Dokumente und Protokolle von Konsultationssitzungen, die im Rahmen der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder im Rahmen der in Absatz 1 genannten Änderung von Netzkodizes durchgeführt werden, werden veröffentlicht.

(3)   Vor der Annahme der Rahmenleitlinien oder vor der Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung von Netzkodizes gemäß Absatz 1 gibt ACER an, wie den bei den Konsultationen gewonnenen Beobachtungen Rechnung getragen wurde, und gibt eine Begründung ab, wenn diese Beobachtungen nicht berücksichtigt wurden.

(4)   ACER veröffentlicht auf ihrer Internetseite mindestens die Tagesordnung, die Hintergrund-Dokumente sowie gegebenenfalls die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates, des Regulierungsrates und des Beschwerdeausschusses.

(5)   ACER erlässt und veröffentlicht gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe t festgelegten Verfahren eine geeignete und verhältnismäßige Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung muss Bestimmungen enthalten, mit denen ein transparentes und angemessenes Entscheidungsfindungsverfahren sichergestellt wird, bei dem die auf der Rechtsstaatlichkeit beruhenden grundlegenden Verfahrensrechte — insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör — garantiert sind, sowie Bestimmungen über die Akteneinsicht und die in den Absätzen 6, 7 und 8 spezifizierten Standards.

(6)   Bevor ACER eine in dieser Verordnung vorgesehene Einzelfallentscheidung trifft, teilt sie allen betroffenen Parteien ihre Absicht mit, diese Entscheidung zu treffen, und setzt eine Frist fest, innerhalb welcher die betroffenen Parteien zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, mit der der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

(7)   In den Einzelfallentscheidungen von ACER sind die Gründe angegeben, auf die sie sich stützen, damit in der Sache Beschwerde erhoben werden kann.

(8)   Die von Einzelfallentscheidungen betroffenen Parteien werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.

Artikel 15

Beobachtung des Elektrizitäts- und Erdgassektors und entsprechende Berichterstattung

(1)   ACER beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden einschließlich der Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden die Großhandelsmärkte und Endkundenmärkte für Strom und Erdgas, insbesondere die Endkundenpreise von Strom und Erdgas, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verbraucherrechte, die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Haushaltskunden, den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen, den Fortschritt bei den Verbindungsleitungen, mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, regulatorische Hindernisse für neue und kleinere Marktteilnehmer, darunter Bürgerenergiegemeinschaften, staatliche Eingriffe, wie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehenen, die Preise daran hindern, die tatsächliche Knappheit widerzuspiegeln, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit basierend auf den Ergebnissen der in Artikel 23 derselben Verordnung genannten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäische Ebene, insbesondere der in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/941 genannten nachträglichen Analyse.

(2)   ACER veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung gemäß Absatz 1. In diesem Bericht legt sie auch die Hemmnisse für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarktes dar.

(3)   Bei der Veröffentlichung dieses Jahresberichts kann ACER dem Europäischen Parlament und der Kommission eine Stellungnahme zu möglichen Maßnahmen zum Abbau der in Absatz 2 genannten Hemmnisse vorlegen.

(4)   ACER gibt einen Bericht über bewährte Verfahren zu Übertragungs- und Verteilernetzentgelten gemäß Artikel 18 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/943 heraus.

Kapitel II

Organisation von ACER

Artikel 16

Rechtsstellung

(1)   ACER ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)   ACER verfügt in allen Mitgliedstaaten über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   ACER wird von ihrem Direktor vertreten.

(4)   Sitz von ACER ist Ljubljana, Slowenien.

Artikel 17

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

ACER besteht aus

a)

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 19 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

b)

einem Regulierungsrat, der die in Artikel 22 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

c)

einem Direktor, der die in Artikel 24 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt und

d)

einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 18

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Kommission, zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Europäischen Parlament und fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt. Kein Mitglied des Europäischen Parlaments darf gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates sein. Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann nicht zugleich Mitglied des Regulierungsrates sein.

(2)   Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Für die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter beträgt die erste Amtszeit sechs Jahre.

(3)   Der Verwaltungsrat wählt mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt automatisch den Vorsitzenden, wenn dieser seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet, sobald sie dem Verwaltungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

(4)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Vorsitzende des Regulierungsrates oder der designierte Vertreter aus dem Regulierungsrat und der Direktor nehmen, sofern der Verwaltungsrat bezüglich des Direktors nicht anders entscheidet, ohne Stimmrecht an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Auffassung möglicherweise relevant ist, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von ACER wahrgenommen.

(5)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden, soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bzw. sein Stellvertreter hat eine Stimme.

(6)   Die Geschäftsordnung legt Folgendes im Einzelnen fest:

a)

die Abstimmungsregeln, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über das Quorum und

b)

die Regelungen über das Rotationssystem für die Ersetzung der vom Rat ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates, damit langfristig eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

(7)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates verpflichten sich unbeschadet der Rolle der von der Kommission ernannten Mitglieder, im Interesse der Union in ihrer Gesamtheit unabhängig und objektiv zu handeln und keine Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von Regierungen von Mitgliedstaaten oder von sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einzuholen oder zu befolgen. Hierzu gibt jedes Mitglied eine schriftliche Verpflichtungserklärung sowie eine schriftliche Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als seine Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als seine Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. ACER macht diese Erklärungen jedes Jahr öffentlich bekannt.

Artikel 19

Aufgaben des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat

a)

ernennt nach Konsultation des Regulierungsrates und nach dessen befürwortender Stellungnahme gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c den Direktor gemäß Artikel 23 Absatz 2 und kann gegebenenfalls seine Amtszeit verlängern oder ihn seines Amtes entheben;

b)

ernennt förmlich die gemäß Artikel 21 Absatz 1 ernannten Mitglieder des Regulierungsrates;

c)

ernennt förmlich die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 25 Absatz 2;

d)

gewährleistet, dass ACER ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt;

e)

verabschiedet mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder das in Artikel 20 Absatz 1 genannte Programmplanungsdokument und ändert es gegebenenfalls gemäß Artikel 20 Absatz 3 ab;

f)

nimmt den jährlichen Haushaltsplan von ACER an und übt seine sonstigen Haushaltsbefugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 31 bis 35 aus;

g)

beschließt, nachdem er die Zustimmung der Kommission eingeholt hat, über die Annahme von Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen aus anderen Quellen der Union oder etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden. Der Verwaltungsrat geht in seiner Stellungnahme gemäß Artikel 35 Absatz 4 ausdrücklich auf die in diesem Absatz genannten Finanzierungsquellen ein;

h)

übt nach Konsultation des Regulierungsrats die Disziplinargewalt über den Direktor aus. Übt des Weiteren im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal von ACER die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen übertragen werden;

i)

legt die Durchführungsbestimmungen von ACER zum Statut und die Beschäftigungsbedingungen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts gemäß Artikel 39 Absatz 2 fest;

j)

erlässt gemäß Artikel 41 die praktischen Maßnahmen zum Recht auf Zugang zu den Dokumenten von ACER;

k)

nimmt auf der Grundlage des Entwurfs des Jahresberichts gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i den Jahresbericht über die Tätigkeiten von ACER an, veröffentlicht diesen und legt ihn bis zum 1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor; dieser Jahresbericht über die Tätigkeiten von ACER enthält einen separaten, vom Regulierungsrat genehmigten Teil über die Regulierungstätigkeit von ACER im Berichtsjahr;

l)

gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese;

m)

erlässt gemäß Artikel 36 die für ACER geltende Finanzregelung;

n)

beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und die Kosten und die Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;

o)

beschließt Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des Beschwerdeausschusses;

p)

beschließt und aktualisiert regelmäßig die in Artikel 41 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne;

q)

ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut der Beamten oder den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

r)

ergreift geeignete Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);

s)

genehmigt den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 43;

t)

verabschiedet und veröffentlicht auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und nach Konsultation des Regulierungsrates und dessen befürwortender Stellungnahme gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe f die in Artikel 14 Absatz 5 genannte Geschäftsordnung.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem er dem Direktor die maßgeblichen Befugnisse der Anstellungsbehörde überträgt und die Bedingungen festlegt, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

(3)   Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen. Die außergewöhnlichen Umstände sind, unbeschadet der uneingeschränkten Unabhängigkeit des Direktors in Hinblick auf seine Aufgaben nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, streng auf Verwaltungs-, Haushalts- und Leitungsangelegenheiten beschränkt.

Artikel 20

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1)   Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Programmplanungsdokuments mit der jährlichen und der Mehrjahresprogrammplanung und legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat und dem Regulierungsrat vor.

Nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates verabschiedet der Verwaltungsrat den Entwurf des Programmplanungsdokuments und legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens bis zum 31. Januar dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.

Der Entwurf des Programmplanungsdokuments steht im Einklang mit dem gemäß Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 erstellten vorläufigen Entwurf des Voranschlags.

Der Verwaltungsrat verabschiedet das Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission, nach Eingang der befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates und nachdem der Direktor es dem Europäischen Parlament vorgelegt hat. Der Verwaltungsrat übermittelt das Programmplanungsdokument bis zum 31. Dezember dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Programmplanungsdokument wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und veröffentlicht.

Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.

(2)   Die jährliche Programmplanung im Programmplanungsdokument umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen — einschließlich eines Verweises auf die Arbeitsgruppen von ACER, die beauftragt wurden, zur Erstellung der betreffenden Dokumente beizutragen — gemäß den Grundsätzen der maßnahmenbezogenen Budgetierung und des maßnahmenbezogenen Managements. Die jährliche Programmplanung steht mit der mehrjährigen Programmplanung nach Absatz 4 in Einklang. Darin ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(3)   Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Programmplanungsdokument, wenn ACER eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen am Programmplanungsdokument werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Programmplanungsdokuments beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Programmplanungsdokument dem Direktor übertragen.

(4)   Die mehrjährige Programmplanung im Programmplanungsdokument enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, einschließlich der Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 45 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.

Artikel 21

Zusammensetzung des Regulierungsrates

(1)   Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus

a)

ranghohen Vertretern der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG und einem Stellvertreter pro Mitgliedstaat, die aus den derzeitigen Führungskräften dieser Behörden ausgewählt und jeweils von den Regulierungsbehörden ernannt werden,

b)

und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.

Pro Mitgliedstaat wird nur ein Vertreter der Regulierungsbehörde im Regulierungsrat zugelassen.

(2)   Der Regulierungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser seine Pflichten nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald sie dem Regulierungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

Artikel 22

Aufgaben des Regulierungsrates

(1)   Der Regulierungsrat beschließt mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.

(2)   Der Regulierungsrat erlässt und veröffentlicht seine Geschäftsordnung, die die Abstimmungsmodalitäten im Einzelnen festlegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über das Quorum. Die Geschäftsordnung kann spezifische Arbeitsmethoden zur Erörterung von Fragen im Rahmen regionaler Initiativen für Zusammenarbeit vorsehen.

(3)   Bei der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Regulierungsaufgaben und unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen Regulierungsbehörde handeln, handelt der Regulierungsrat unabhängig und holt keine Weisungen von der Regierung eines Mitgliedstaats, von der Kommission oder von einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle ein noch befolgt er solche.

(4)   Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrates werden von ACER wahrgenommen.

(5)   Der Regulierungsrat

a)

unterbreitet Stellungnahmen und gegebenenfalls Anmerkungen zu und Änderungen an den Texten der Vorschlagsentwürfe des Direktors von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 bis 8, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10, Artikel 11 Buchstabe c, Artikel 13, Artikel 15 Absatz 4 und den Artikeln 30 und 43, deren Annahme in Erwägung gezogen wird;

b)

leitet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an, mit Ausnahme der Tätigkeiten von ACER nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, und leitet die Arbeitsgruppen von ACER, die gemäß Artikel 30 eingesetzt wurden, an;

c)

unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu dem Bewerber, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 23 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden soll;

d)

genehmigt nach Artikel 20 Absatz 1 das Programmplanungsdokument;

e)

genehmigt den die Regulierungstätigkeit betreffenden separaten Teil des Jahresberichts gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i;

f)

unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zur Geschäftsordnung gemäß Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 3;

g)

unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu den in Artikel 41 vorgesehenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen;

h)

unterbreitet dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu den Verfahrensvorschriften für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 43;

(6)   Das Europäische Parlament wird über den Entwurf der Tagesordnung für bevorstehende Sitzungen des Regulierungsrates spätestens zwei Wochen zuvor in Kenntnis gesetzt. Der Entwurf des Protokolls wird dem Europäischen Parlament innerhalb von zwei Wochen nach diesen Sitzungen übermittelt. Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des Regulierungsrats oder den stellvertretenden Vorsitzenden unter uneingeschränkter Achtung seiner Unabhängigkeit dazu einladen, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Artikel 23

Direktor

(1)   ACER wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt im Einklang mit der Anleitung gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b und — sofern in dieser Verordnung vorgesehen — den Stellungnahmen des Regulierungsrates ausübt. Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates in Bezug auf die Aufgaben des Direktors holt der Direktor weder Weisungen von Regierungen, von Organen der Union oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen oder Personen ein noch befolgt er solche. Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat im Hinblick auf Verwaltungs-, Haushalts- und Leitungsangelegenheiten rechenschaftspflichtig, bleibt jedoch in Hinblick auf seine Aufgaben nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c völlig unabhängig. Der Direktor kann als Beobachter an den Sitzungen des Regulierungsrates teilnehmen.

(2)   Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung von Relevanz für den Energiesektor. Vor der Ernennung äußert sich der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und beantwortet Fragen der Mitglieder des Ausschusses. Beim Abschluss des Vertrags mit dem Direktor wird ACER durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. In den letzten neun Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor. In dieser Beurteilung bewertet die Kommission insbesondere

a)

die Leistung des Direktors

b)

und die Aufgaben und Erfordernisse von ACER in den folgenden Jahren.

(4)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation des Regulierungsrats und unter umfassender Berücksichtigung der Bewertung und Stellungnahme des Regulierungsrates, und nur, wenn dies auf Grundlage der Aufgaben und Erfordernisse von ACER zu rechtfertigen ist, die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern. Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des verlängerten Zeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(5)   Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu beantworten.

(6)   Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

(7)   Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates enthoben werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.

(8)   Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen. Das Europäische Parlament kann den Direktor auch auffordern, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Artikel 24

Aufgaben des Direktors

(1)   Der Direktor

a)

ist der gesetzliche Vertreter von ACER und mit ihrer täglichen Verwaltung beauftragt;

b)

bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor, nimmt an den Arbeiten des Verwaltungsrates teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht, und ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates verantwortlich;

c)

entwirft, konsultiert bezüglich, nimmt an und veröffentlicht Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen;

d)

ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms von ACER verantwortlich, wobei der Regulierungsrat eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt;

e)

trifft die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Mitteilungen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise von ACER gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;

f)

erstellt jedes Jahr den Entwurf des Arbeitsprogramms von ACER für das darauf folgende Jahr und unterbreitet diesen nach seiner Annahme durch den Verwaltungsrat bis zum 31. Januar eines jeden Jahres dem Regulierungsrat, dem Europäischen Parlament und der Kommission;

g)

ist dafür verantwortlich, das Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;

h)

erstellt einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags von ACER gemäß Artikel 33 Absatz 1 und führt den Haushaltsplan von ACER im Einklang mit den Artikeln 34 und 35 aus;

i)

erstellt jedes Jahr den Entwurf des Jahresberichts, der einen separaten Teil über die Regulierungstätigkeiten von ACER und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält, und unterbreitet diesen dem Verwaltungsrat;

j)

arbeitet einen Aktionsplan aus, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt, und erstattet der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Fortschritte Bericht;

k)

entscheidet darüber, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit ACER ihre Aufgaben in effizienter und wirksamer Weise wahrnehmen kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k, bevor die Einrichtung einer Außenstelle beschlossen wird, holt der Direktor die Stellungnahme der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich des Mitgliedstaats, in dem ACER ihren Sitz hat, sowie die Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats ein. In dem Beschluss, der sich auf eine angemessene Kosten-Nutzen-Analyse stützt, wird der Umfang der in dieser Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen von ACER vermieden werden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels werden die Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen gemäß Artikel 3 Absatz 1, den Artikeln 4 bis 8, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10, Artikel 11 Buchstabe c, Artikel 13, Artikel 15 Absatz 4 sowie den Artikeln 30 und 43 nur nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates angenommen.

Bevor Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen dem Regulierungsrat zur Abstimmung vorgelegt werden, übermittelt der Direktor Vorschläge für die Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen rechtzeitig der maßgeblichen Arbeitsgruppe zur Konsultation.

Der Direktor

a)

berücksichtigt die Bemerkungen und Änderungsvorschläge des Regulierungsrates und übermittelt den Entwurf einer Stellungnahme, einer Empfehlung oder einer Entscheidung in seiner überarbeiteten Fassung erneut dem Regulierungsrat, damit dieser eine befürwortende Stellungnahme abgibt;

b)

kann die vorgelegten Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen zurückziehen, wenn der Direktor den vom Regulierungsrat vorgelegten Änderungen nicht zustimmt, und muss in diesem Fall eine hinreichend begründete schriftliche Erklärung vorlegen;

In dem Fall, dass er Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen zurückzieht, kann der Direktor gemäß dem in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und in Unterabsatz 2 dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren neue Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen vorlegen. Weicht der Direktor von den durch den Regulierungsrat vorgelegten Anmerkungen und Änderungen ab oder weist diese zurück, muss er für die Zwecke von Unterabsatz 3 Buchstabe a dieses Absatzes auch eine hinreichend begründete schriftliche Erklärung vorlegen.

Sollte der Regulierungsrat für den erneut vorgelegten Text der Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen keine befürwortende Stellungnahme abgeben, weil seinen Anmerkungen und Änderungen in dem erneut vorgelegten Text der Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, kann der Direktor den Text der Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen entsprechend den vom Regulierungsrat vorgeschlagenen Änderungen und Anmerkungen weiter überarbeiten, um dessen befürwortende Stellungnahme zu erhalten, ohne die maßgebliche Arbeitsgruppe erneut konsultieren oder eine zusätzliche schriftliche Begründung vorlegen zu müssen;

Artikel 25

Einrichtung und Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses

(1)   ACER richtet einen Beschwerdeausschuss ein.

(2)   Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die aus dem Kreis der derzeitigen oder früheren leitenden Mitarbeiter der Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer Einrichtungen der Union oder nationaler Einrichtungen mit einschlägiger Erfahrung im Energiesektor ausgewählt werden. Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat förmlich ernannt.

(3)   Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. In dieser Geschäftsordnung werden die Bestimmungen für die Organisation und die Funktionsweise des Beschwerdeausschusses und die gemäß Artikel 28 auf Beschwerden vor dem Ausschuss anwendbaren Regeln im Einzelnen festgelegt. Der Beschwerdeausschuss setzt die Kommission über den Entwurf seiner Geschäftsordnung und erhebliche Änderungen der Bestimmungen in Kenntnis. Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Benachrichtigung eine Stellungnahme dazu abgeben.

Der Haushaltsplan von ACER umfasst eine separate Haushaltslinie für die Finanzierung der Geschäftsstelle des Beschwerdeausschusses.

(4)   Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier von sechs Mitgliedern gefasst. Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf einberufen.

Artikel 26

Mitglieder des Beschwerdeausschusses

(1)   Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Sie kann einmalig verlängert werden.

(2)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihrer Beschlussfassung unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb von ACER, in deren Verwaltungsrat, deren Regulierungsrat oder in einer Arbeitsgruppe von ACER wahrnehmen. Ein Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und wenn der Verwaltungsrat nach Konsultation des Regulierungsrates einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Artikel 27

Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses

(1)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.

(2)   Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit. Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 1genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Eine solche Ablehnung ist unzulässig, wenn sie auf die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds gestützt wird oder wenn der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er einen Ablehnungsgrund kannte.

(3)   Der Beschwerdeausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss ersetzt. Wenn sich der Stellvertreter in einer ähnlichen Situation befindet wie das Mitglied, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(4)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine schriftliche Verpflichtungserklärung sowie eine schriftliche Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 28

Anfechtung von Entscheidungen

(1)   Jede natürliche oder juristische Person einschließlich der Regulierungsbehörden kann gegen eine Entscheidung gemäß Artikel 2 Buchstabe d, die an sie gerichtet ist, sowie gegen eine Entscheidung, die an eine andere Person gerichtet ist, sie aber unmittelbar und individuell betrifft, Beschwerde einlegen.

(2)   Die Beschwerde, einschließlich der Beschwerdebegründung, ist innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem ACER ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei ACER einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von vier Monaten nach deren Einreichung.

(3)   Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeausschuss kann jedoch, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(4)   Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.

(5)   Der Beschwerdeausschuss bestätigt entweder die Entscheidung oder verweist die Angelegenheit an die zuständige Stelle von ACER zurück. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6)   ACER veröffentlicht die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses.

Artikel 29

Klage beim Gerichtshof

Klagen auf Aufhebung einer Entscheidung, die von ACER im Einklang mit dieser Verordnung getroffen wurde, und Klagen wegen Untätigkeit innerhalb der festgelegten Fristen können erst dann beim Gerichtshof eingereicht werden, wenn das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 28 erschöpft ist. ACER ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen.

Artikel 30

Arbeitsgruppen

(1)   Der Verwaltungsrat setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags des Direktors und des Regulierungsrates in begründeten Fällen und insbesondere, um den Direktor und den Regulierungsrat bei ihren Tätigkeiten zu unterstützen und für den Zweck der Erstellung Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen gemäß Artikel 3 Absatz 1, den Artikeln 4 bis 8, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10, Artikel 11 Buchstabe c, Artikel 13, Artikel 15 Absatz 4 und den Artikeln 30 und 43 Arbeitsgruppen ein oder löst sie auf.

Die Einsetzung und die Auflösung einer Arbeitsgruppe setzen eine befürwortende Stellungnahme des Regulierungsrates voraus.

(2)   Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Experten aus dem Personal von ACER und der Regulierungsbehörden zusammen. Experten der Kommission können als Beobachter an den Arbeitsgruppen teilnehmen. ACER ist nicht für die Kosten der Mitarbeit von Experten aus dem Personal der Regulierungsbehörden in den Arbeitsgruppen von ACER verantwortlich. Die Arbeitsgruppen berücksichtigen die Standpunkte der Experten von anderen maßgeblichen nationalen Behörden, sofern diese Behörden zuständig sind.

(3)   Der Verwaltungsrat nimmt die interne Geschäftsordnung für die Funktionsweise der Arbeitsgruppen an und veröffentlicht diese auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors, nach einer Konsultation des Regulierungsrates und dessen befürwortender Stellungnahme.

(4)   Die Arbeitsgruppen von ACER üben die Tätigkeiten aus, die ihnen laut dem gemäß Artikel 20 angenommene Programmplanungsdokument übertragen wurden, und ebenso alle Tätigkeiten, mit denen sie der Regulierungsrat und der Direktor beauftragt.

Kapitel III

Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans

Artikel 31

Gliederung des Haushaltsplans

(1)   Unbeschadet anderer Ressourcen bestehen die Einnahmen von ACER aus

a)

einem Beitrag der Union,

b)

von ACER gemäß Artikel 32 erhobenen Gebühren,

c)

etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g

d)

und Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g.

(2)   Die Ausgaben von ACER umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

(3)   Die Einnahmen und Ausgaben von ACER müssen ausgeglichen sein.

(4)   Für jedes Haushaltsjahr — wobei ein Haushaltsjahr einem Kalenderjahr entspricht — sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben von ACER zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzustellen.

(5)   Die Einnahmen, die ACER erzielt, dürfen ihre Neutralität, Unabhängigkeit und Objektivität nicht beeinträchtigen.

Artikel 32

Gebühren

(1)   Für folgende Tätigkeiten sind Gebühren an ACER zu entrichten:

a)

Beantragung einer Ausnahmeentscheidung nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verordnung und Entscheidungen zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung, die ACER nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 trifft,

b)

Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die Marktteilnehmer oder in ihrem Namen meldende Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermittelt haben.

(2)   Die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, werden von der Kommission nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation und nach Anhörung des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates festgesetzt. Die Gebühren müssen zu den Kosten der maßgeblichen kostenwirksam erbrachten Dienste in einem angemessenen Verhältnis stehen und ausreichen, um diese Kosten zu decken. Die Höhe dieser Gebühren wird so bemessen, dass sichergestellt wird, dass sie nicht diskriminierend sind und eine ungebührliche finanzielle oder administrative Belastung der Marktteilnehmer oder der in ihrem Auftrag handelnden Stellen vermieden wird.

Die Kommission überprüft die Höhe dieser Gebühren regelmäßig auf der Grundlage einer Bewertung und nimmt erforderlichenfalls eine Anpassung der Höhe dieser Gebühren und der Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, vor.

Artikel 33

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor erstellt alljährlich einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags mit den Betriebsaufwendungen sowie dem Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr und legt diesen vorläufigen Entwurf des Voranschlags zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat vor.

(2)   Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den im Programmplanungsdokument gemäß Artikel 20 Absatz 1 niedergelegten Zielen und beabsichtigten Ergebnissen und trägt den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und beabsichtigten Ergebnisse benötigt werden, Rechnung.

(3)   Auf der Grundlage des vom Direktor erstellten vorläufigen Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat jährlich den vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von ACER für das folgende Haushaltsjahr an.

(4)   Der vorläufige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. Januar eines jeden Jahres vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Direktor erstellte Entwurf dem Regulierungsrat übermittelt, der dazu eine begründete Stellungnahme abgeben kann.

(5)   Die Kommission übermittelt den in Absatz 3 genannten Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags stellt die Kommission die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 313 bis 316 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu zahlenden Zuschusses in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein.

(7)   In seiner Funktion als Haushaltsbehörde nimmt der Rat den Stellenplan von ACER an.

(8)   Der Haushaltsplan von ACER wird vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig angenommen ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(9)   Alle Änderungen am Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans unterliegen demselben Verfahren.

(10)   Bis zum 5. Juli 2020 beurteilt die Kommission, ob ACER über ausreichende Finanzmittel und ausreichend Personal verfügt, um ihrer Aufgabe nach dieser Verordnung gerecht zu werden, an der Verwirklichung eines Energiebinnenmarktes mitzuwirken und zum Wohle der Verbraucher in der Union zur Energieversorgungssicherheit beizutragen.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans von ACER haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben gilt. Der Verwaltungsrat informiert auch die Kommission über seine Vorhaben. Beabsichtigt ein Teil der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies ACER innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Information über das Vorhaben mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann ACER das geplante Vorhaben weiterführen.

Artikel 34

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan von ACER aus.

(2)   Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres legt der Rechnungsführer von ACER dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März den vorläufigen Jahresabschluss und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr vor. Der Rechnungsführer von ACER legt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement außerdem bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend den vorläufigen Jahresabschluss der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) („Haushaltsordnung“).

Artikel 35

Rechnungslegung und Entlastung

(1)   Der Rechnungsführer von ACER übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr („Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs („Jahr N+1“).

(2)   Spätestens zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt ACER dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N.

Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss von ACER. Die Kommission legt auch den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(3)   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen von ACER für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Haushaltsordnung erstellt der Rechnungsführer in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss von ACER für dieses Jahr. Der Direktor legt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(4)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss von ACER für das Jahr N ab.

(5)   Der Rechnungsführer von ACER übermittelt den endgültigen Jahresabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli des Jahres N+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(6)   Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des Jahres N+1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Jahres N+1 eine Antwort auf seine Bemerkungen. Dem Verwaltungsrat und der Kommission übermittelt der Direktor eine Kopie der Antwort.

(8)   Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das Jahr N erforderlich sind.

(9)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

Artikel 36

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für ACER geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise von ACER dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 37

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) tritt ACER der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (24) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter von ACER gelten.

(2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von ACER Unionsmittel erhalten haben, vor Ort und anhand von Unterlagen Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (25) des Rates Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von ACER gewährten Finanzhilfen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse von ACER Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, die in diesem Artikel genannten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

Kapitel IV

Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 38

Vorrechte und Befreiungen und Sitzabkommen

(1)   Auf ACER und ihr Personal findet das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung.

(2)   Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung von ACER im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Direktor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal von ACER und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Abkommen festgelegt, das zwischen ACER und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Dieses Abkommen wird nach Zustimmung des Verwaltungsrates geschlossen.

Artikel 39

Personal

(1)   Für das Personal von ACER, einschließlich ihres Direktors, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Organen der Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen.

(3)   In Bezug auf ihr Personal übt ACER die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.

(4)   Der Verwaltungsrat kann Vorschriften erlassen, nach denen nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten als Beschäftigte von ACER abgeordnet werden können.

Artikel 40

Haftung von ACER

(1)   Die vertragliche Haftung von ACER bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von ACER geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt ACER den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Der Gerichtshof ist für Streitfälle über die Entschädigung für die in Absatz 2 genannten Schäden zuständig.

(4)   Für die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals von ACER gegenüber ACER gelten die einschlägigen Vorschriften für das Personal von ACER.

Artikel 41

Transparenz und Kommunikation

(1)   Für die Dokumente von ACER gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (26).

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen die Entscheidungen von ACER gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann beim Bürgerbeauftragten Beschwerde eingelegt oder nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. Artikel 263 des AEUV beim Gerichtshof Klage erhoben werden.

(4)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ACER unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (27). Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch ACER, einschließlich Maßnahmen für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten von ACER. Diese Maßnahmen werden nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegt.

(5)   ACER kann von sich aus Kommunikationstätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationstätigkeiten darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 13 genannten Aufgaben auswirken. Die Kommunikationstätigkeiten müssen mit den maßgeblichen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.

Artikel 42

Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1)   ACER erlässt eigene Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (28) und (EU, Euratom) 2015/444 (29) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen gleichwertig sind, einschließlich Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

(2)   ACER kann auch beschließen, die in Absatz 1 genannten Beschlüsse der Kommission entsprechend anzuwenden. Die Sicherheitsvorschriften von ACER umfassen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen.

Artikel 43

Kooperationsabkommen

(1)   An ACER können sich auch Drittländer beteiligen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben und die die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts im Bereich Energie — einschließlich insbesondere der Vorschriften über unabhängige Regulierungsbehörden, Zugang Dritter zur Infrastruktur und Entflechtung, Energiehandel und Netzbetrieb sowie Einbeziehung und Schutz der Verbraucher — sowie die einschlägigen Vorschriften in den Bereichen Umwelt und Wettbewerb übernommen haben und anwenden.

(2)   Vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens zu diesem Zweck zwischen der Union und Drittländern gemäß Absatz 1 kann ACER ihre Aufgaben nach den Artikeln 3 bis 13 auch in Bezug auf Drittländer ausüben, vorausgesetzt, dass diese Länder die einschlägigen Vorschriften gemäß Absatz 1 übernommen haben und anwenden und ACER beauftragt haben, die Tätigkeiten ihrer Regulierungsbehörden mit den Tätigkeiten der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Nur in solchen Fällen betreffen die Verweise auf Fragen grenzüberschreitenden Charakters Grenzen zwischen der Union und Drittländern und nicht die Grenzen zwischen zwei Mitgliedstaaten.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Abkommen sehen Regelungen vor, die Modalitäten festlegen, insbesondere was Art, Umfang und Verfahrensaspekte der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit von ACER anbelangt, einschließlich Bestimmungen betreffend Finanzbeiträge und Personal.

(4)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Erhalt einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates Verfahrensregeln für die in Absatz 1 genannten Beziehungen zu Drittländern. Die Kommission stellt durch den Abschluss einer entsprechenden Arbeitsvereinbarung mit dem Direktor von ACER sicher, dass ACER im Rahmen ihres Mandats und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt.

Artikel 44

Sprachenregelung

(1)   Für ACER gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates (30).

(2)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung von ACER.

(3)   Die für die Arbeit von ACER erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 45

Bewertung

(1)   Bis zum 5. Juli 2024 und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission mit Unterstützung eines unabhängigen externen Experten eine Bewertung vor, in deren Rahmen die Leistung von ACER im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Mandat und ihren Aufgaben beurteilt wird. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat von ACER möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

(2)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben von ACER deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie nach angemessener Konsultation der Interessenträger und des Regulierungsrates eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

(3)   Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Regulierungsrat von ACER. Die Ergebnisse der Bewertung sollten veröffentlicht werden.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2025 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Verordnung und insbesondere der Aufgaben von ACER im Hinblick auf Einzelfallentscheidungen vor. In diesen Bericht sollten gegebenenfalls die Ergebnisse der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehenen Bewertung einfließen.

Die Kommission fügt dieser Bewertung gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.

Artikel 46

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 91.

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 79.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2019.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(5)  Siehe Anhang I.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(8)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(10)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (siehe Seite 125 dieses Amtsblatts).

(11)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(13)  Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19.7.2012.

(14)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

(16)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(17)  Im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 2009 über den Sitz der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 39).

(18)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(21)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(22)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(23)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).

(24)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(25)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(27)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(28)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(29)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(30)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. 17 vom 6.10.1958, S. 385).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

 

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

Nur hinsichtlich der in Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 enthaltenen Verweisungen auf Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 713/2009.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 713/2009

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 5

Artikel 3

Artikel 6 Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 4

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 2 bis 5 und Absätze 5, 6 und 9

Artikel 5

Artikel 7 und 8

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10

Artikel 6 Absätze 7 und 8

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 2

Artikel 16

Artikel 3

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 18

Artikel 13

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 21

Artikel 14 Absätze 3 bis 6

Artikel 22 Absätze 1 bis 4

Artikel 15

Artikel 22 Absätze 5 und 6

Artikel 16

Artikel 23

Artikel 17

Artikel 24

Artikel 18 Absätze 1 und 2

Artikel 25 Absätze 1, 2 und 4

Artikel 19 Absatz 6

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 26

Artikel 18 Absätze 4 bis 7

Artikel 27

Artikel 19 Absätze 1 bis 5 und 7

Artikel 28

Artikel 20

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 21

Artikel 31

Artikel 22

Artikel 32

Artikel 23

Artikel 33

Artikel 24 Absätze 1 und 2

Artikel 34

Artikel 24 Absatz 3 fortfolgende

Artikel 35

Artikel 25

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 27

Artikel 38

Artikel 28

Artikel 39

Artikel 29

Artikel 40

Artikel 30

Artikel 41 Absätze 1 bis 3

Artikel 42

Artikel 31

Artikel 43

Artikel 33

Artikel 44

Artikel 34

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 35

Artikel 47


14.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/54


VERORDNUNG (EU) 2019/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2019

über den Elektrizitätsbinnenmarkt

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2)

Ziel der Energieunion ist es, die Endkunden — Haushalte und Unternehmen — mit sicherer, gesicherter, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen. In der Vergangenheit wurde das Stromsystem von vertikal integrierten, häufig staatlichen Monopolen mit großen, zentralen, Kernkraftwerken oder mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken dominiert. Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen Verbrauchern in der Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und eine höhere Dienstleistungsqualität bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen. Durch den Elektrizitätsbinnenmarkt haben der Wettbewerb, insbesondere auf der Großhandelsebene, und der zonenübergreifende Handel zugenommen. Der Elektrizitätsbinnenmarkt bleibt das Fundament eines effizienten Energiemarkts.

(3)

Im Energiesystem der Union vollziehen sich gerade die tiefgreifendsten Veränderungen seit Jahrzehnten, und diese Veränderungen betreffen insbesondere den Elektrizitätsmarkt. Mit dem gemeinsamen Ziel der Dekarbonisierung des Energiesystems ergeben sich für die Marktteilnehmer neue Chancen und Herausforderungen. Gleichzeitig entstehen durch technologische Entwicklungen neue Formen der Beteiligung der Verbraucher und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

(4)

Dieser Verordnung legt Vorschriften fest, mit denen das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts sichergestellt werden soll, und sieht Anforderungen in Bezug auf den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energieträger und die Umweltpolitik vor, insbesondere spezielle Regelungen für bestimmte Arten von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, in Bezug auf Bilanzkreisverantwortung, Dispatch und Redispatch sowie einen Schwellenwert für die CO2-Emissionen von neuen Erzeugungskapazitäten, wenn solche Kapazitäten zeitlich begrenzten Maßnahmen zur Gewährleistung der erforderlichen Angemessenheit der Ressourcen, d.h. einem Kapazitätsmechanismus, unterliegen.

(5)

Für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die in kleinen Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung erzeugt wird, sollte ein vorrangiger Dispatch vorgesehen werden, entweder durch eine besondere Prioritätsreihenfolge in der Dispatch-Methode oder durch rechtliche oder regulatorische Anforderungen an die Marktteilnehmer, diese Elektrizität auf dem Markt bereitzustellen. Ein vorrangiger Dispatch, der unter denselben wirtschaftlichen Bedingungen in den Netzbetriebsdiensten vorgesehen wurde, sollte als mit dieser Verordnung vereinbar gelten. In jedem Fall sollte der vorrangige Dispatch als vereinbar damit angesehen werden, dass Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, die erneuerbare Energiequellen nutzten, am Strommarkt teilnehmen.

(6)

Staatliche Maßnahmen, die häufig nicht ausreichend koordiniert sind, haben zu zunehmenden Verzerrungen im Stromgroßhandelsmarkt geführt, die sich negativ auf die Investitionen und den grenzüberschreitenden Handel auswirken.

(7)

In der Vergangenheit waren Stromkunden rein passive Kunden, die Elektrizität häufig zu regulierten Preisen ohne unmittelbaren Marktbezug erwarben. In der Zukunft muss es den Kunden ermöglicht werden, in vollem Umfang und gleichberechtigt mit anderen Marktteilnehmern am Markt teilzunehmen und es muss ihnen ermöglicht werden, ihren Energieverbrauch zu steuern. Zur Einbindung des wachsenden Anteils erneuerbarer Energie in das künftige Stromsystem sollten alle verfügbaren Flexibilitätsquellen, insbesondere Laststeuerungslösungen und Energiespeicherung, sowie die Digitalisierung durch die Integration innovativer Technologien in das Stromsystem genutzt werden. Um eine wirksame Dekarbonisierung zu den niedrigst möglichen Kosten zu erreichen, muss das künftige Stromsystem außerdem die Energieeffizienz fördern. Durch die Vollendung des Energiebinnenmarkts im Zuge der tatsächlichen Integration von erneuerbare Energie können langfristig Investitionen angeregt und kann dazu beigetragen werden, die Ziele der Energieunion und des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, wie in der Kommissionsmitteilung vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ festgelegt, und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 gebilligt, zu erreichen.

(8)

Eine größere Marktintegration und der Wandel zu einem System der Stromerzeugung mit größeren Schwankungen machen es erforderlich, die Anstrengungen zur Koordinierung der nationalen energiepolitischen Maßnahmen mit denen der Nachbarstaaten und zur Nutzung der Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Stromhandels zu verstärken.

(9)

Dank der Weiterentwicklung der Regelungsrahmen kann Elektrizität nunmehr in der gesamten Union gehandelt werden. Diese Entwicklung wurde durch die Verabschiedung mehrerer Netzkodizes und Leitlinien für die Integration der Strommärkte gefördert. Diese Netzkodizes und Leitlinien enthalten Bestimmungen zu Marktvorschriften, zum Netzbetrieb und zum Netzanschluss. Zur Wahrung vollständiger Transparenz und zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten auch die wichtigsten Grundsätze für das Funktionieren des Marktes und die Kapazitätsvergabe für die Regelenergie-, Intraday-, Day-Ahead- und Terminmarktzeitspannen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet und in einem einzigen Rechtsakt der Union zusammengeführt werden.

(10)

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission (5) legt ein Verfahren fest, wonach Übertragungsnetzbetreiber ihre Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen können. Die übertragenden Übertragungsnetzbetreiber sollten jedoch dafür verantwortlich bleiben, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten einem Dritten Aufgaben und Pflichten zuweisen können. Eine solche Zuweisung sollte sich jedoch auf Aufgaben und Verpflichtungen beschränken, wie beispielsweise die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, die auf nationaler Ebene erfüllt werden. Die Beschränkungen für eine solche Zuweisung sollten nicht zu unnötigen Änderungen an bestehenden nationalen Regelungen führen. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten jedoch für die Aufgaben, mit denen sie nach Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) betraut sind, verantwortlich bleiben.

(11)

Im Hinblick auf die Regelreservemärkte setzt eine effiziente und den Wettbewerb nicht verzerrende Preisbildung bei der Beschaffung von Regelleistung und Regelarbeit voraus, dass die Festsetzung der Regelarbeitspreise nicht durch Regelleistungsverträge erfolgt. Dies gilt unbeschadet der Dispatch-Systeme, in denen ein integriertes Fahrplanerstellungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2017/2195 Anwendung findet

(12)

Nach Artikel 18, 30 und 32 der Verordnung (EU) 2017/2195 bieten die Preisberechnungsmethoden sowohl für Standardprodukte als auch für spezifische Produkte für Regelarbeit den Marktteilnehmern positive Anreize dafür, im jeweiligen Geltungsbereich des Ausgleichsenergiepreises den eigenen Bilanzkreis aufrechtzuerhalten oder zur Wiederherstellung des Systemgleichgewichts beizutragen, um Ungleichgewichte im System zu verringern und die Kosten für die Gesellschaft zu senken. Solche Preisbildungsansätze sollten vorbehaltlich der Betriebssicherheitsgrenzwerte auf die wirtschaftlich effiziente Nutzung der Laststeuerung und anderer Regelreserveressourcen abzielen.

(13)

Durch die Integration der Regelarbeitsmärkte sollte ein effizient funktionierender Intraday-Markt unterstützt werden, damit die Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, ihre eigene Leistungsbilanz so echtzeitnah wie möglich — entsprechend den in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2195 definierten Zeitpunkten der Schließung des Regelarbeitsmarkts — auszugleichen. Nur die nach Abschluss des Intraday-Markts noch bestehenden Bilanzkreisabweichungen sollten von den Übertragungsnetzbetreibern über den Regelreservemarkt ausgeglichen werden. In Artikel 53 der Verordnung (EU) 2017/2195 ist auch vorgesehen, dass die Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle innerhalb der Union harmonisiert und auf 15 Minuten festgelegt werden. Durch diese Harmonisierung sollte der Intraday-Handel erleichtert und die Entwicklung mehrerer Handelsprodukte mit denselben Lieferzeiträumen unterstützt werden.

(14)

Damit die Übertragungsnetzbetreiber Regelleistung auf effiziente, wirtschaftliche und marktbasierte Weise beschaffen und nutzen können, müssen die Märkte stärker integriert werden. Dazu sind in Titel IV der Verordnung (EU) 2017/2195 drei Methoden vorgesehen, mit denen die Übertragungsnetzbetreiber anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zuweisen können: das ko-optimierte Zuweisungsverfahren, das marktbasierte Zuweisungsverfahren und die Zuweisung auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse. Das ko-optimierte Zuweisungsverfahren wird für den Day-Ahead-Zeitbereich angewandt. Dahingegen könnte das marktbasierte Zuweisungsverfahren angewandt werden, wenn die Regelleistung höchstens eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird, und die Zuweisung auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse könnte angewendet werden, wenn die Regelleistung mehr als eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird, sofern die zugewiesenen Volumina begrenzt sind und eine jährliche Prüfung erfolgt. Sobald die maßgeblichen Regulierungsbehörden eine Methode für das Zuweisungsverfahren grenzüberschreitender Übertragungskapazität genehmigt haben, könnten zwei oder mehr Übertragungsnetzbetreiber diese Methode bereits vorab anwenden, um es ihnen zu ermöglichen, Erfahrungen zu sammeln und die reibungslose Einführung dieser Methode durch weitere Übertragungsnetzbetreiber vorzubereiten. Im Interesse der Marktintegration sollte die Anwendung solcher Methoden jedoch von allen Übertragungsnetzbetreibern harmonisiert werden.

(15)

In Titel V der der Verordnung (EU) 2017/2195 wurde festgelegt, dass durch die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen vor allem zu gewährleisten ist, dass die Bilanzkreisverantwortlichen effizient den eigenen Bilanzkreis aufrechterhalten oder zur Wiederherstellung des Systemgleichgewichts beitragen, und Anreize für Marktteilnehmer geschaffen werden, die das Systemgleichgewicht aufrechterhalten oder zu seiner Wiederherstellung beitragen. Damit die Regelreservemärkte und das Energiesystem insgesamt dem zunehmenden Anteil der fluktuierenden erneuerbaren Energie gerecht werden können, sollten die Ausgleichsenergiepreise dem Echtzeitwert der Energie entsprechen. Alle Marktteilnehmer sollten finanziell für die von ihnen im System verursachten Bilanzkreisabweichungen verantwortlich sein, die der Differenz zwischen dem zugewiesenen Volumen und der Endposition auf dem Markt entsprechen. Im Fall von Laststeuerungsaggregatoren besteht das zugewiesene Volumen aus dem Energievolumen, das aus der Last der teilnehmenden Kunden physikalisch aktiviert wird und auf einer definierten Methode für die Messung und die Baseline basiert.

(16)

In der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (7) werden detaillierte Leitlinien für die Vergabe zonenübergreifender Kapazität und für das Engpassmanagement auf dem Day-Ahead-Markt und dem Intraday-Markt festgelegt; dies schließt Anforderungen an die Ausarbeitung gemeinsamer Methoden zur Ermittlung der gleichzeitig zwischen Gebotszonen zur Verfügung stehenden Kapazitätsmengen, Kriterien für die Bewertung der Effizienz und ein Überprüfungsverfahren für die Abgrenzung der Gebotszonen ein. Die Artikel 32 und 34 der Verordnung (EU) 2015/1222 enthalten Bestimmungen für die Überprüfung von Gebotszonenkonfigurationen, die Artikel 41 und 54 der genannten Verordnung harmonisierte Höchst- und Mindestclearingpreise für die Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereiche, Artikel 59 der genannten Verordnung Vorschriften für den Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes und Artikel 74 der genannten Verordnung Vorschriften für die Kostenteilungsmethode für Redispatch und Countertrading.

(17)

In der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission (8) werden detaillierte Bestimmungen für die Vergabe zonenübergreifender Kapazität auf den Märkten für langfristige Kapazität, für die Ausarbeitung einer gemeinsamen Methode zur Ermittlung langfristiger zonenübergreifender Kapazität, für die Einrichtung einer zentralen Vergabeplattform auf europäischer Ebene, auf der langfristige Übertragungsrechte angeboten werden, und für die Möglichkeit der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte für eine spätere Vergabe langfristiger Kapazität oder der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte zwischen Marktteilnehmern festgelegt. Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1719 enthält Bestimmungen für Terminabsicherungsprodukte.

(18)

In der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission (9) werden Vorschriften für den Anschluss von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung an das Stromverbundnetz festgelegt, insbesondere im Hinblick auf synchrone Stromerzeugungsanlagen, nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen sowie nichtsynchrone Offshore-Stromerzeugungsanlagen. Diese Vorschriften tragen somit dazu bei, faire Wettbewerbsbedingungen im Elektrizitätsbinnenmarkt, die Systemsicherheit und die Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen und den unionsweiten Stromhandel zu erleichtern. Die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EU) 2016/631 enthalten Bestimmungen über aufkommende Technologien zur Stromerzeugung.

(19)

Gebotszonen, die der Verteilung von Angebot und Nachfrage Rechnung tragen, sind ein Eckpfeiler des marktbasierten Stromhandels und eine Voraussetzung dafür, dass das Potenzial der Kapazitätsvergabemethoden, einschließlich dem lastflussgestützten Ansatz, in vollem Umfang ausgeschöpft wird. Gebotszonen sollten daher so festgelegt werden, dass durch sie die Marktliquidität, ein effizientes Engpassmanagement und ein insgesamt effizienter Markt sichergestellt werden. Wird die Überprüfung einer bestehenden Gebotszonenkonfiguration von einer einzelnen Regulierungsbehörde oder einem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber mit Zustimmung der zuständigen Regulierungsbehörde für die Gebotszonen in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers eingeleitet, so sollte der Übertragungsnetzbetreiber der maßgeblichen Regelzone bzw. die zuständige Regulierungsbehörde der einzige Übertragungsnetzbetreiber bzw. die einzige Regulierungsbehörde sein, die an der Überprüfung teilnehmen, sofern sich die Gebotszonenkonfiguration unerheblich auf die Regelzonen der benachbarten Übertragungsnetzbetreiber einschließlich der Verbindungsleitungen auswirkt und die Überprüfung der Gebotszonenkonfiguration erforderlich ist, um die Effizienz zu steigern, möglichst umfassende grenzüberschreitende Handelsmöglichkeiten zu bieten oder die Betriebssicherheit zu wahren. Der maßgebliche Übertragungsnetzbetreiber und die zuständige Regulierungsbehörde sollten die benachbarten Übertragungsnetzbetreiber in vorher abgestimmter Weise über die Überprüfung unterrichten, und die Ergebnisse der Überprüfung sollten veröffentlicht werden. Die Überprüfung regionaler Gebotszonen sollte aufgrund des technischen Berichts über Engpässe gemäß Artikel 14 dieser Verordnung oder gemäß den bereits vorhandenen, in der Verordnung (EU) 2015/1222 festgelegten Verfahren eingeleitet werden können.

(20)

Nehmen regionale Koordinierungszentren Kapazitätsberechnungen vor, so sollten sie die Kapazität maximieren und dabei kostenlose Entlastungsmaßnahmen in Betracht ziehen und die Betriebssicherheitsgrenzwerte einhalten, die für die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion gelten. Führt die Berechnung nicht dazu, dass die Kapazität die in dieser Verordnung festgelegten Mindestkapazitäten erreicht oder übersteigt, so sollten die regionalen Koordinierungszentren sämtliche verfügbaren kostspieligen Entlastungsmaßnahmen in Betracht ziehen, um die Kapazität — unter Einhaltung der für die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion geltenden Betriebssicherheitsgrenzwerte — bis zu den Mindestkapazitäten zu erhöhen, was auch das Redispatch-Potenzial in und zwischen den Kapazitätsberechnungsregionen — unter Einhaltung der für die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion geltenden Betriebssicherheitsgrenzwerte — umfasst. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten in Bezug auf alle Aspekte der Kapazitätsberechnung gemäß dieser Verordnung präzise und transparent Bericht erstatten und dafür sorgen, dass alle an die regionalen Koordinierungszentren übermittelten Informationen korrekt und zweckdienlich sind.

(21)

Bei der Kapazitätsberechnung sollten die regionalen Koordinierungszentren die zonenübergreifenden Kapazitäten anhand von Daten der Übertragungsnetzbetreiber berechnen, die die Betriebssicherheitsgrenzwerte in den jeweiligen Regelzonen der Übertragungsnetzbetreiber einhalten. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten beschließen können, von der koordinierten Kapazitätsberechnung abzuweichen, sofern deren Umsetzung bewirken würde, dass die Betriebssicherheitsgrenzwerte der Netzelemente in ihrer Regelzone nicht eingehalten werden. Diese Abweichungen sollten sorgfältig beobachtet und auf transparente Weise gemeldet werden, damit nicht missbräuchlich auf sie zurückgegriffen wird und das Volumen der den Marktteilnehmern bereitzustellenden Verbindungskapazität nicht beschränkt wird, um Engpässe in einer Gebotszone zu beheben. Ist ein Aktionsplan vorhanden, so sollte er Abweichungen Rechnung tragen und das Angehen ihrer Ursachen vorsehen.

(22)

Zu den wichtigsten Marktgrundsätzen sollte gehören, dass die Strompreise durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden. Diese Preise sollten erkennen lassen, wenn Elektrizität benötigt wird, und so marktbasierte Anreize für Investitionen in Flexibilitätsquellen wie flexible Erzeugung, Verbindungsleitungen, Laststeuerung und Energiespeicherung bieten.

(23)

Da die Dekarbonisierung der Elektrizitätswirtschaft mit einem großen Marktanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen eines der Ziele der Energieunion ist, ist es von entscheidender Bedeutung, dass im Markt bestehende Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigt und Investitionen in die unterstützende Infrastruktur, beispielsweise in flexiblere Erzeugung, Verbindungsleitungen, Laststeuerung und Energiespeicherung, gefördert werden. Damit dieser Übergang zu einer variablen und dezentralen Erzeugung unterstützt und sichergestellt wird, dass die Grundsätze des Energiemarktes die Grundlage für die künftigen Elektrizitätsmärkte der Union bilden, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Kurzfristmärkte und Knappheitspreise erneut in den Mittelpunkt zu rücken.

(24)

Kurzfristmärkte verbessern Liquidität und Wettbewerb, weil sie mehr Ressourcen, insbesondere jenen Ressourcen, die flexibler sind, die uneingeschränkte Marktteilnahme ermöglichen. Wirksame Knappheitspreise bewegen die Marktteilnehmer dazu, auf Marktsignale zu reagieren und dann verfügbar zu sein, wenn sie vom Markt am meisten benötigt werden, und stellen sicher, dass die Marktteilnehmer ihre Kosten auf dem Großhandelsmarkt decken können. Daher müssen administrative und implizite Preisobergrenzen unbedingt beseitigt werden, damit Knappheitspreise ermöglicht werden. Bei vollständiger Einbindung in die Marktstruktur tragen Kurzfristmärkte und Knappheitspreise dazu bei, andere marktverzerrende Maßnahmen zur Wahrung der Versorgungssicherheit wie Kapazitätsmechanismen zu beseitigen. Gleichzeitig sollte durch Knappheitspreise ohne Preisobergrenzen auf dem Großhandelsmarkt nicht die Möglichkeit beeinträchtigt werden, den Endkunden, insbesondere Haushaltskunden, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und industriellen Kunden, zuverlässige und stabile Preise zu bieten.

(25)

Unbeschadet der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gilt, dass Freistellungen von den Marktgrundsätzen, beispielsweise Bilanzkreisverantwortung, marktbasierter Dispatch oder Redispatch, dazu führen, dass weniger Flexibilität signalisiert und die Entwicklung von Lösungen wie Energiespeicherung, Laststeuerung oder Aggregierung behindert wird. Obwohl Freistellungen weiterhin notwendig sind, um einen unnötigen Verwaltungsaufwand für bestimmte Marktteilnehmer, insbesondere Haushaltskunden und KMU, zu vermeiden, stehen weit gefasste Freistellungen für ganze Technologiebereiche nicht im Einklang mit dem Ziel, effiziente marktbasierte Dekarbonisierungsprozesse einzuführen und sollten daher durch gezieltere Maßnahmen ersetzt werden.

(26)

Eine Voraussetzung für funktionierenden Wettbewerb im Elektrizitätsbinnenmarkt sind diskriminierungsfreie, transparente und angemessene Entgelte für die Netznutzung einschließlich der Verbindungsleitungen im Übertragungsnetz.

(27)

Unkoordinierte Einschränkungen der Verbindungskapazitäten schränken den Stromhandel zwischen den Mitgliedstaaten immer stärker ein und sind zu einem erheblichen Hindernis für den Aufbau eines funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkts geworden. Unter Einhaltung der Sicherheitsnormen für einen sicheren Netzbetrieb, einschließlich der Einhaltung der Sicherheitsnorm für Ausfallvarianten (N-1), sollte die maximale Kapazität der Verbindungsleitungen und der kritischen Netzelemente zur Verfügung gestellt werden. Für die Festlegung des Kapazitätsniveaus in einem Verbundnetz gelten allerdings einige Einschränkungen. Es müssen eindeutige Mindestwerte für die verfügbare Kapazität für den zonenübergreifenden Handel festgelegt werden, um die Auswirkungen von Ringflüssen und internen Engpässen auf den zonenübergreifenden Handel zu verringern und um den Marktteilnehmern einen vorhersehbaren Kapazitätswert zu geben. Wird der lastflussgestützte Ansatz angewandt, so sollte diese Mindestkapazität den Mindestanteil der die Betriebssicherheitsgrenzwerte einhaltenden Kapazität eines zonenübergreifenden oder internen kritischen Netzelements festlegen, der unter Berücksichtigung von Ausfallvarianten als Input für die koordinierte Kapazitätsberechnung gemäß Verordnung (EU) 2015/1222 heranzuziehen ist. Die gesamte restliche Kapazität kann für Zuverlässigkeitsmargen, Ringflüsse und interne Stromflüsse verwendet werden. Ferner sollten im Fall vorhersehbarer Probleme, die bei der Wahrung der Netzsicherheit auftreten können, für eine begrenzte Übergangszeit Freistellungen möglich sein. Solche Freistellungen sollten mit Methoden und Projekten für eine langfristige Lösung einhergehen.

(28)

Die Übertragungskapazität, auf die nach dem Ansatz der Nettoübertragungskapazität die Mindestkapazität von 70 % anzuwenden ist, stellt die größtmögliche Übertragung von Wirkleistung dar, die die Betriebssicherheitsgrenzwerte einhält und Ausfallvarianten berücksichtigt. Die koordinierte Berechnung dieser Kapazität entspricht nicht bloß der Summe der Kapazitäten der Verbindungsleitungen und trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich Stromflüsse ungleichmäßig zwischen einzelnen Komponenten verteilen. Diese Kapazität berücksichtigt nicht Zuverlässigkeitsmargen, Ringflüsse oder interne Stromflüsse, welchen durch die verbleibenden 30 % Rechnung getragen wird.

(29)

Unterschiedliche Sicherheits-, Betriebs- und Planungsnormen der Übertragungsnetzbetreiber in den Mitgliedstaaten sollten keinesfalls zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Darüber hinaus sollten verfügbare Übertragungskapazitäten und die Sicherheits-, Planungs- und Betriebsnormen, die sich auf die verfügbaren Übertragungskapazitäten auswirken, für die Marktteilnehmer transparent sein.

(30)

Für die effiziente Steuerung notwendiger Investitionen muss von Preisen außerdem signalisiert werden, wo Elektrizität am dringendsten benötigt wird. Um in einem zonalen Stromsystem korrekte standortbezogene Preissignale zu erhalten, muss die Festlegung der Gebotszonen auf kohärente, objektive und zuverlässige Weise in einem transparenten Verfahren erfolgen. Die Gebotszonen sollten strukturellen Engpässen Rechnung tragen, damit beim Betrieb und bei der Planung des Stromsystems der Union für Effizienz gesorgt wird und wirksame Preissignale für neue Erzeugungskapazitäten, Laststeuerung und die Übertragungsinfrastruktur gesetzt werden. Vor allem sollte die zonenübergreifende Kapazität nicht verringert werden, um interne Engpässe zu beheben.

(31)

Um den voneinander abweichenden Grundsätzen der Optimierung der Gebotszonen ohne Gefährdung der liquiden Märkte und Netzinvestitionen Rechnung zu tragen, sollten zwei Möglichkeiten zum Angehen von Engpässen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten zwischen einer Rekonfiguration der Gebotszonen und Maßnahmen wie Netzverstärkung und Netzoptimierung wählen können. Ausgangspunkt für eine solche Entscheidung sollte die Ermittlung langfristiger struktureller Engpässe durch einen oder mehrere Übertragungsnetzbetreiber eines Mitgliedstaats, durch einen Bericht des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom) —European Network of Transmission System Operators for Electricity) über Engpässe oder durch die Überprüfung der Gebotszonen sein. Die Mitgliedstaaten sollten zunächst versuchen, gemeinsam zu ermitteln, wie sich Engpässe am besten angehen lassen. Im Zuge dessen könnten sie multinationale oder nationale Aktionspläne zum Angehen von Engpässen verabschieden. Für Mitgliedstaaten, die einen Aktionsplan mit Maßnahmen zum Angehen von Engpässen annehmen, sollte ein Übergangszeitraum in Form einer linearen Verlaufskurve für die Öffnung von Verbindungsleitungen gelten. In der Endphase der Durchführung eines solchen Aktionsplans sollten die Mitgliedstaaten wählen können, ob sie sich für eine Rekonfiguration der Gebotszone bzw. Gebotszonen entscheiden oder ob sie mit Blick auf verbleibende Engpässe Entlastungsmaßnahmen ergreifen, deren Kosten sie tragen. In letzterem Fall sollten die Gebotszonen nicht gegen den Willen des Mitgliedstaats rekonfiguriert werden, solange die Mindestkapazität erreicht wird. Die für die koordinierte Kapazitätsberechnung zugrunde zu legende Mindestkapazität sollte ein Prozentsatz der Kapazität eines kritischen Netzelements sein, das im Rahmen des Auswahlverfahrens nach der Verordnung (EU) 2015/1222 festgelegt wurde, nach, oder, im Fall eines lastflussgestützten Ansatzes, bei Einhaltung der Betriebssicherheitsgrenzwerte in Ausfallvarianten. Als letztes Mittel sollte die Kommission einen Beschluss über die Gebotszonenkonfiguration erlassen können, wobei die Gebotszonenkonfiguration nur in denjenigen Mitgliedstaaten geändert werden sollte, die sich für die Aufteilung der Gebotszone entschieden oder die Mindestkapazität nicht erreicht haben.

(32)

Für die effiziente Dekarbonisierung des Stromsystems mittels Marktintegration ist es erforderlich, die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel systematisch zu beseitigen, um die Zersplitterung des Marktes zu überwinden und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Vorteile der integrierten Elektrizitätsmärkte und des Wettbewerbs den Energieverbrauchern in der Union in vollem Umfang zugutekommen.

(33)

In dieser Verordnung sollten die Grundsätze der Tarifierung und Kapazitätsvergabe festgelegt und sollte gleichzeitig der Erlass von Leitlinien vorgesehen werden, in denen die einschlägigen Grundsätze und Methoden näher ausgeführt werden, damit sie rasch an veränderte Gegebenheiten angepasst werden können.

(34)

Die Bewältigung von Engpässen sollte den Übertragungsnetzbetreibern und Marktteilnehmern die richtigen wirtschaftlichen Signale geben und auf Marktmechanismen beruhen.

(35)

In einem offenen, von Wettbewerb geprägten Markt sollten Übertragungsnetzbetreiber für die Kosten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse in ihren Netzen entstehen, von den Betreibern der Übertragungsnetze, aus denen die grenzüberschreitenden Stromflüsse stammen, und der Netze, in denen diese Stromflüsse enden, einen Ausgleich erhalten.

(36)

Die zum Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen sollten bei der Festsetzung der nationalen Netztarife berücksichtigt werden.

(37)

Der für den Zugang zu einem jenseits der Grenze bestehenden System tatsächlich zu zahlende Betrag kann je nach den beteiligten Übertragungsnetzbetreibern und infolge der unterschiedlich gestalteten Tarifierungssysteme der Mitgliedstaaten erheblich variieren. Eine gewisse Harmonisierung ist daher zur Verhinderung von Handelsverzerrungen erforderlich.

(38)

Die Verwendung von Einnahmen aus dem Engpassmanagement sollte nach bestimmten Regeln erfolgen, es sei denn, die spezifische Art der betroffenen Verbindungsleitung rechtfertigt eine Ausnahme von diesen Regeln.

(39)

Um für alle Marktteilnehmer gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten die Netztarife so angewandt werden, dass sie an die Verteilerebene angeschlossene Erzeugungsanlagen gegenüber den an die Übertragungsebene angeschlossenen Erzeugungsanlagen weder bevorzugen noch benachteiligen. Netztarife sollten zu keiner Benachteiligung der Energiespeicherung führen und keine Negativanreize für die Teilnahme an der Laststeuerung schaffen oder die Verbesserung der Energieeffizienz behindern.

(40)

Die mit der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER —Agency for the Cooperation of Energy Regulators) sollte dort, wo eine verbindliche Harmonisierung als nicht adäquat angesehen wird, einen Bericht über bewährte Verfahren zu Tarifmethoden erstellen, um die Transparenz zu erhöhen und die Vergleichbarkeit der Tarifgestaltung zu verbessern.

(41)

Die Anwendung von Engpasserlösen sollte überdacht werden und dazu beitragen, dass die Verfügbarkeit garantiert und die Verbindungskapazität aufrechterhalten oder ausgebaut werden kann, damit noch besser für optimale Investitionen in das transeuropäische Netz Sorge getragen und das Problem angegangen wird, dass tragfähige Projekte für Verbindungsleitungen aufgrund mangelnder Prioritätensetzung auf nationaler Ebene nicht realisiert werden können.

(42)

Damit das Elektrizitätsübertragungsnetz optimal verwaltet wird und der grenzüberschreitende Stromhandel und die grenzüberschreitende Stromversorgung in der Union ermöglicht werden, sollte ENTSO (Strom) gegründet werden. Die Aufgaben von ENTSO (Strom) sollten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union ausgeführt werden, die für die Entscheidungen von ENTSO (Strom) weiter gelten. Die Aufgaben von ENTSO (Strom) sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass Effizienz und Transparenz sichergestellt sind. Die von ENTSO (Strom) ausgearbeiteten Netzkodizes sollten die für rein inländische Angelegenheiten erforderlichen nationalen Netzkodizes nicht ersetzen. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Übertragungsnetzbetreiber in der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Unionsebene festgelegten Netzkodizes und nicht verbindlichen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit fördern und die Wirksamkeit des Netzes auf regionaler Ebene beobachten. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene sollte mit den Fortschritten bei der Schaffung eines wettbewerbsgeprägten und effizienten Elektrizitätsbinnenmarkts vereinbar sein.

(43)

ENTSO (Strom) sollte eine fundierte mittel- bis langfristige Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene durchführen, um eine objektive Grundlage für die Beurteilung von Bedenken bezüglich der Angemessenheit zu schaffen. Die Beurteilung von Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen, die durch Kapazitätsmechanismen angegangen wird, sollte auf der Grundlage der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene erfolgen. Diese Abschätzung kann durch nationale Abschätzungen ergänzt werden.

(44)

Die Methode für die langfristige Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen (vom Zehnjahreszeitbereich bis zum Year-Ahead-Zeitbereich) gemäß dieser Verordnung dient einem anderen Zweck als die saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit (sechs Monate im Voraus) nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Die mittel- bis langfristigen Abschätzungen dienen im Wesentlichen dazu, Bedenken bezüglich der Angemessenheit und den Bedarf an Kapazitätsmechanismen zu ermitteln, während anhand saisonaler Abschätzungen der Angemessenheit kurzfristige Gefahren aufgezeigt werden, die in den folgenden sechs Monaten auftreten könnten und wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung führen. Darüber hinaus führen die regionalen Koordinierungszentren über den Übertragungsnetzbetrieb auch Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf regionaler Ebene durch. Bei diesen Abschätzungen der Angemessenheit handelt es sich um sehr kurzfristige Week-Ahead- bis Day-Ahead-Abschätzungen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.

(45)

Vor der Einführung von Kapazitätsmechanismen sollten die Mitgliedstaaten die regulatorischen Verzerrungen, die zu den jeweiligen Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen beitragen, bewerten. Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Verzerrungen zu ergreifen und einen Zeitplan für ihre Umsetzung zu erlassen. Kapazitätsmechanismen sollten nur eingeführt werden, um Probleme in Bezug auf die Angemessenheit anzugehen die nicht durch die Beseitigung solcher Verzerrungen gelöst werden können.

(46)

Mitgliedstaaten, die Kapazitätsmechanismen einführen wollen, sollten auf der Grundlage eines transparenten und nachprüfbaren Verfahrens Ziele bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das gewünschte Maß an Versorgungssicherheit selbst festzulegen.

(47)

Gemäß Artikel 108 AEUV ist ausschließlich die Kommission dafür zuständig, zu überprüfen, ob etwaige von den Mitgliedstaaten vorgesehene staatliche Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Diese Überprüfung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV und entspricht den einschlägigen Bestimmungen und Leitlinien, die die Kommission für diese Zwecke erlassen kann. Diese im AEUV vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Kommission bleibt von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.

(48)

Bereits bestehende Kapazitätsmechanismen sollten im Lichte dieser Verordnung überprüft werden.

(49)

Zur Erleichterung der wirksamen grenzüberschreitenden Beteiligung an Kapazitätsmechanismen sollten in dieser Verordnung ausführliche Vorschriften festgelegt werden. Übertragungsnetzbetreiber sollten die grenzüberschreitende Beteiligung interessierter Erzeuger an Kapazitätsmechanismen in anderen Mitgliedstaaten erleichtern. Daher sollten sie berechnen, bis zu welchen Kapazitäten eine grenzüberschreitende Beteiligung möglich wäre, die Beteiligung ermöglichen und die Verfügbarkeiten prüfen. Die Regulierungsbehörden sollten die für die grenzüberschreitende Beteiligung geltenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten durchsetzen.

(50)

Kapazitätsmechanismen sollten, bei gleichzeitiger Vermeidung einer Überkompensation, die Versorgungssicherheit gewährleisten. In dieser Hinsicht sollten Kapazitätsmechanismen, die keine strategischen Reserven sind, so ausgestaltet werden, dass der Preis für die Verfügbarkeit automatisch gegen Null geht, wenn davon auszugehen ist, dass der Kapazitätsbedarf mit der Kapazität gedeckt werden kann, die in Abwesenheit eines Kapazitätsmechanismus auf dem Energiemarkt rentabel wäre.

(51)

Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten und Regionen, die aufgrund der Energiewende vor sozialen, industriellen und wirtschaftlichen Herausforderungen stehen, hat die Kommission eine Initiative für Regionen ins Leben gerufen, die in hohem Maße von Kohle und einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängig sind. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Mitgliedstaaten unterstützen, soweit verfügbar einschließlich durch gezielte Finanzhilfen, um den „gerechten Übergang“ in diesen Regionen zu ermöglichen.

(52)

In Anbetracht der Unterschiede zwischen nationalen Energiesysteme und der technischen Beschränkungen der bestehenden Stromsysteme lassen sich Fortschritte bei der Marktintegration häufig am besten auf regionaler Ebene erzielen. Die regionale Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern sollte daher gestärkt werden. Für eine effiziente Zusammenarbeit sollte mit einem neuen Regulierungsrahmen für eine stärkere regionale Steuerung und Regulierungsaufsicht gesorgt werden, wozu auch die Stärkung der Entscheidungsbefugnis von ACER in Bezug auf grenzüberschreitende Fragen gehört. Auch in Krisensituationen könnte die engere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erforderlich sein, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen und Marktverzerrungen zu begrenzen.

(53)

Die Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern auf regionaler Ebene wurde mit der obligatorischen Beteiligung der Übertragungsnetzbetreiber an den regionalen Sicherheitskoordinatoren formell geregelt. Die regionale Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber sollte durch einen mit der Einrichtung regionaler Koordinierungszentren verbesserten institutionellen Rahmen ausgebaut werden. Bei der Einrichtung regionaler Koordinierungszentren sollte den bestehenden oder geplanten regionalen Koordinierungsinitiativen Rechnung getragen und der immer stärker integrierte Betrieb der Stromsysteme in der gesamten Union unterstützt werden, damit ihre effiziente und sichere Funktionsweise sichergestellt ist. Daher muss sichergestellt werden, dass die Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber unionsweit durch regionale Koordinationszentren erfolgt. Werden die Übertragungsnetzbetreiber einer bestimmten Region nicht von einem bestehenden oder geplanten regionalen Koordinierungszentrum koordiniert, so sollten die Übertragungsnetzbetreiber dieser Region ein regionales Koordinierungszentrum einrichten oder benennen.

(54)

Der geografische Zuständigkeitsbereich der regionalen Koordinierungszentren sollte es ihnen ermöglichen, einen wirksamen Beitrag zur überregionalen Koordinierung der Tätigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber zu leisten, und sollte mehr Systemsicherheit und Markteffizienz herbeiführen. Die regionalen Koordinierungszentren sollten über die nötige Flexibilität verfügen, um ihre Aufgaben in der Region so wahrnehmen zu können, wie es am ehesten dem Wesen der ihnen im einzelnen übertragenen Aufgaben entspricht.

(55)

Die regionalen Koordinierungszentren sollten Aufgaben ausüben, deren Regionalisierung im Vergleich zur Ausführung der Aufgaben auf nationaler Ebene einen zusätzlichen Nutzen bringt. Zu den Aufgaben der regionalen Koordinierungszentren sollten auch die der regionalen Sicherheitskoordinatoren gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission (12) sowie zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb, dem Marktbetrieb und der Risikovorsorge gehören. Der Echtzeitbetrieb des Stromsystems sollte dagegen nicht zu den Aufgaben der regionalen Koordinierungszentren gehören.

(56)

Durch die Ausübung ihrer Aufgaben sollten die regionalen Koordinierungszentren zur Verwirklichung der in der EU-Klima- und Energiepolitik festgesetzten Ziele für 2030 und 2050 beitragen.

(57)

Die regionalen Koordinierungszentren sollten in dem jeweiligen Gebiet in erster Linie im Interesse des Netz- und des Marktbetriebs tätig werden. Somit sollten den regionalen Koordinierungszentren für bestimmte Aufgaben die Befugnisse übertragen werden, die zur Koordinierung der von den Übertragungsnetzbetreibern der jeweiligen Netzbetriebsregion zu treffenden Maßnahmen erforderlich sind; bei den verbleibenden Aufgaben sollten sie eine stärker auf die Beratung ausgerichtete Funktion ausüben.

(58)

Die personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen der regionalen Koordinierungszentren sollten auf das für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt notwendige Maß beschränkt sein.

(59)

ENTSO (Strom) sollte dafür sorgen, dass die Maßnahmen der regionalen Koordinierungszentren über die Gebietsgrenzen hinweg koordiniert werden.

(60)

Um die Effizienz der Stromverteilernetze in der Union zu steigern und die enge Zusammenarbeit mit den Übertragungsnetzbetreibern und ENTSO (Strom) sicherzustellen, sollte eine Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (im Folgenden „EU-VNBO“) eingerichtet werden. Die Aufgaben der EU-VNBO sollten genau festgelegt werden, und ihre Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass Effizienz und Transparenz sowie die Repräsentativität der EU-VNBO für die Verteilernetzbetreiber der Union sichergestellt sind. Die EU-VNBO sollte bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Netzkodizes erforderlichenfalls eng mit ENTSO (Strom) zusammenarbeiten und Leitlinien unter anderem zur Integration der dezentralen Erzeugung und Energiespeicherung in die Verteilernetze oder zu anderen mit dem Management der Verteilernetze zusammenhängenden Bereichen erarbeiten. Die EU-VNBO sollte auch den Eigenheiten von Verteilersystemen Rechnung tragen, die nachgelagert mit Stromsystemen auf Inseln verbunden sind, die nicht über Verbindungsleitungen an andere Stromsysteme angebunden sind.

(61)

Es ist eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern erforderlich, um Netzkodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten und transparenten Zugangs zu den Übertragungsnetzen über Grenzen hinweg zu schaffen und eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Übertragungsnetzes in der Union, einschließlich der Schaffung von Verbindungskapazitäten, unter gebührender Berücksichtigung von Umweltschutzaspekten sicherzustellen. Diese Netzkodizes sollten im Einklang sein mit den nicht bindenden Rahmenleitlinien, die von ACER ausgearbeitet wurden. ACER sollte bei der auf tatsächliche Umstände gestützten Prüfung der Entwürfe von Netzkodizes — einschließlich der Frage, ob die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen — mitwirken und diese Netzkodizes der Kommission zur Annahme empfehlen können. ACER sollte geplante Änderungen der Netzkodizes bewerten und diese Änderungen der Kommission zur Annahme empfehlen können. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen Netzkodizes betreiben.

(62)

Wie die Erfahrungen bei der Entwicklung und Verabschiedung von Netzkodizes gezeigt haben, ist es sinnvoll, die Entwicklungsverfahren zu straffen, indem klargestellt wird, dass ACER das Recht hat, die Entwürfe der Elektrizitätsnetzkodizes zu überarbeiten, bevor sie der Kommission vorgelegt werden.

(63)

Für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts sollten Verfahren vorgesehen werden, nach denen die Kommission Entscheidungen und Leitlinien unter anderem für die Tarifierung und Kapazitätsvergabe erlassen kann und mit denen gleichzeitig die Beteiligung der Regulierungsbehörden an diesem Verfahren sichergestellt wird, was auch durch ihren Verband auf Unionsebene erfolgen kann. Den Regulierungsbehörden kommt, zusammen mit anderen maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf ihren Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts eine wichtige Aufgabe zu.

(64)

Alle Marktteilnehmer haben ein Interesse an der Arbeit, die ENTSO (Strom) leisten soll. Es bedarf daher wirksamer Konsultationen, und vorhandene Einrichtungen, die zur Erleichterung und zur Straffung des Konsultationsprozesses geschaffen wurden, z. B. über die Regulierungsbehörden oder ACER, sollten eine wichtige Funktion übernehmen.

(65)

Damit im gesamten Elektrizitätsübertragungsnetz in der Union mehr Transparenz herrscht, sollte ENTSO (Strom) einen nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. In diesem Netzentwicklungsplan sollten realisierbare Elektrizitätsübertragungsnetze und die für den Handel und die Versorgungssicherheit notwendigen regionalen Verbindungsleitungen verzeichnet sein.

(66)

Investitionen in neue Großinfrastrukturen sollten stark gefördert werden, wobei es das ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts sicherzustellen gilt. Zur Förderung der positiven Wirkung von Gleichstromverbindungsleitungen, für die Ausnahmen gelten, auf den Wettbewerb und die Versorgungssicherheit sollte das Marktinteresse in der Projektplanungsphase geprüft werden und sollten Regeln für das Engpassmanagement erlassen werden. Befinden sich die Gleichstromverbindungsleitungen in den Hoheitsgebieten mehr als eines Mitgliedstaats, so sollte ACER in letzter Instanz den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme bearbeiten, damit seine grenzüberschreitenden Auswirkungen besser berücksichtigt werden und er von der Verwaltung einfacher bearbeitet werden kann. Wegen des außergewöhnlichen Risikoprofils solcher Großinfrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, sollten Unternehmen, die Versorgungs- und Erzeugungsinteressen haben, vorübergehend von der vollständigen Anwendung der Entflechtungsvorschriften freigestellt werden können, soweit es um diese Vorhaben geht. Die Ausnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gelten bis zu dem in der entsprechenden Entscheidung vorgesehenen Ablaufdatum weiter. Offshore-Strominfrastruktur mit Doppelfunktion (sogenannte Offshore-Hybrideinrichtungen), bei denen die Übertragung von Offshore-Windenergie an Land mit Verbindungsleitungen kombiniert wird, sollten ebenfalls ausgenommen werden können, z. B. nach den Vorschriften, die für neue Gleichstromverbindungsleitungen gelten. Bei Bedarf sollte der Regulierungsrahmen den Besonderheiten dieser Einrichtungen gebührend Rechnung tragen, damit Hindernisse für die Verwirklichung von mit Blick auf die Gesellschaft kosteneffizienten Offshore-Hybrideinrichtungen beseitigt werden können.

(67)

Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen die Marktteilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden kann. Die zuständigen Behörden sollten die Befugnis erhalten, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Hierzu ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden Zugang zu Daten haben, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorger geben. Auf dem Elektrizitätsmarkt werden viele wichtige Entscheidungen von den Erzeugern getroffen, die die Informationen zu diesen Entscheidungen den zuständigen Behörden in leicht zugänglicher Form für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung halten sollten. Außerdem sollten die zuständigen Behörden regelmäßig beobachten, ob die Übertragungsnetzbetreiber die Regeln einhalten. Kleine Erzeuger, denen es tatsächlich unmöglich ist, Marktverzerrungen herbeizuführen, sollten von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

(68)

Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission maßgebliche Informationen bereitzustellen. Diese Informationen sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden. Soweit erforderlich, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, maßgebliche Informationen unmittelbar von den betroffenen Unternehmen anzufordern, sofern die zuständigen Behörden informiert sind.

(69)

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(70)

Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und weitere Drittländer, die diese Verordnung anwenden oder die Teil des Synchrongebiet Kontinentaleuropa sind, sollten in allen Angelegenheiten zur Entwicklung einer integrierten Stromhandelsregion eng zusammenarbeiten und keine Maßnahmen ergreifen, durch die die weitere Integration der Strommärkte oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien gefährdet wird.

(71)

Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gab es auf Unionsebene nur wenige Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt. Der Unionsbinnenmarkt ist seither aufgrund des grundlegenden Wandels, der sich insbesondere angesichts des Einsatzes der Erzeugung fluktuierender erneuerbarer Elektrizität auf den Märkten vollzieht, viel komplexer geworden. Die Netzkodizes und die Leitlinien sind daher umfangreich und umfassend geworden, und beinhalten sowohl technische als auch allgemeine Aspekte.

(72)

Um das für das reibungslose Funktionieren des Marktes erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu nicht wesentlichen Bestandteilen bestimmter spezifischer Bereiche, die für die Marktintegration besonders wichtig sind, zu erlassen. Zu diesen Rechtsakten sollten jene zu der Annahme und Änderung bestimmter Netzkodizes und Leitlinien, soweit sie diese Verordnung ergänzen, der regionalen Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber und Regulierungsbehörden, den Ausgleichszahlungen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Anwendung von Ausnahmebestimmungen für neue Verbindungsleitungen gehören. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (14) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(73)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 291 AEUV übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ausgeübt werden. Für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewendet werden.

(74)

Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens für den grenzüberschreitenden Stromhandel, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(75)

Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollte keine Bestimmung dieser Verordnung der Anwendung der Freistellungen nach Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 entgegenstehen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Ziel dieser Verordnung ist

a)

die Festlegung der Grundlagen für eine effiziente Verwirklichung der Ziele der Energieunion und insbesondere des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 durch das Aussenden von Marktsignalen für größere Effizienz und einen höheren Anteil erneuerbarer Energiequellen sowie für Versorgungssicherheit, Flexibilität, Nachhaltigkeit, Dekarbonisierung und Innovation;

b)

die Festlegung von Grundsätzen für gut funktionierende, integrierte Elektrizitätsmärkte, die allen Ressourcenanbieter und Stromkunden diskriminierungsfreien Marktzugang ermöglichen, die Position der Verbraucher stärken, Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt, Laststeuerung, Energiespeicherung und Energieeffizienz sicherstellen und die Aggregierung von dezentralem Angebot und dezentraler Nachfrage erleichtern und die Marktintegration und die Integration verschiedener Sektoren sowie eine marktbasierte Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen ermöglichen;

c)

die Festlegung gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel und somit eine Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte, einschließlich der Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für grenzüberschreitende Stromflüsse, der Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Entgelte für die grenzüberschreitende Übertragung und der Vergabe der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten;

d)

die Erleichterung der Herausbildung eines gut funktionierenden und transparenten Großhandelsmarkts, der zu einem hohen Maß an Stromversorgungssicherheit beiträgt und die Bereitstellung von Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Verbindungsleitung“ bezeichnet eine Übertragungsleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überquert oder überspannt und die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet;

2.

„Regulierungsbehörde“ bezeichnet die nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 von jedem Mitgliedstaat benannte Regulierungsbehörde;

3.

„grenzüberschreitender Stromfluss“ bezeichnet das physikalische Durchströmen einer Menge elektrischer Energie durch ein Übertragungsnetz eines Mitgliedstaats aufgrund der Auswirkungen der Tätigkeit von Erzeugern oder Kunden oder beiden außerhalb dieses Mitgliedstaats auf dessen Übertragungsnetz;

4.

„Engpass“ bezeichnet eine Situation, in der nicht allen Ersuchen von Marktteilnehmern auf Handel zwischen Netzbereichen nachgekommen werden kann, weil sie erhebliche Auswirkungen auf die physikalischen Stromflüsse in Netzelementen hätten, die diese Stromflüsse nicht bewältigen können;

5.

„neue Verbindungsleitung“ bezeichnet eine Verbindungsleitung, die nicht bis zum 4. August 2003 fertiggestellt war;

6.

„struktureller Engpass“ bezeichnet einen Engpass im Übertragungsnetz, der eindeutig festgestellt werden kann, vorhersehbar ist, geografisch über längere Zeit stabil bleibt und unter normalen Bedingungen des Stromsystems häufig wiederauftritt;

7.

„Marktbetreiber“ bezeichnet eine Funktionseinheit, die eine Dienstleistung erbringt, mit der die Ankaufs- und Verkaufsangebote für Elektrizität aufeinander abgestimmt werden;

8.

„nominierter Strommarktbetreiber“ oder „NEMO“ bezeichnet einen Marktbetreiber, der von der zuständigen Behörde für die Ausübung von Aufgaben im Zusammenhang mit der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung oder der einheitlichen Intraday-Marktkopplung benannt wurde;

9.

„Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung“ bezeichnet eine Schätzung des Strompreises in EUR/MWh, den die Kunden höchstens zu zahlen bereit sind, um einen Ausfall der Stromversorgung abzuwenden;

10.

„Systemausgleich“ bezeichnet alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen die Übertragungsnetzbetreiber kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt und die Menge der für die erforderliche Qualität benötigten Reserven eingehalten wird;

11.

„Regelarbeit“ bezeichnet die von den Übertragungsnetzbetreibern für den Systemausgleich eingesetzte Energie;

12.

„Regelreserveanbieter“ bezeichnet einen Marktteilnehmer, der Regelarbeit und/oder Regelleistung für Übertragungsnetzbetreiber bereitstellt;

13.

„Regelleistung“ bezeichnet das Volumen der Kapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelenergiedienstleister verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelenergievolumen an den Übertragungsnetzbetreiber abzugeben;

14.

„Bilanzkreisverantwortlicher“ bezeichnet einen Marktteilnehmer oder dessen von ihm gewählten Vertreter, der für dessen Bilanzkreisabweichungen im Strommarkt verantwortlich ist;

15.

„Bilanzkreisabrechnungszeitintervall“ bezeichnet den Zeitraum, für den die Bilanzkreisabweichung der Bilanzkreisverantwortlichen berechnet wird;

16.

„Ausgleichsenergiepreis“ bezeichnet den positiven, negativen oder null betragenden Preis in einem Bilanzkreisabrechnungszeitintervall für eine Bilanzkreisabweichung in jeder Richtung;

17.

„Geltungsbereich des Ausgleichsenergiepreises“ bezeichnet das Gebiet, für das ein Ausgleichsenergiepreis berechnet wird;

18.

„Präqualifikationsverfahren“ bezeichnet das Verfahren zur Überprüfung, ob ein Regelenergiedienstleister die Anforderungen der Übertragungsnetzbetreiber erfüllt;

19.

„Reservekapazität“ bezeichnet die Menge der Frequenzhaltungsreserven, Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven, die dem Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung stehen müssen;

20.

„vorrangiger Dispatch“ bezeichnet im Zusammenhang mit dem Self-Dispatch-Modell den Einsatz von Kraftwerken auf der Grundlage anderer Kriterien als der wirtschaftlichen Reihung der Gebote, und, im Zusammenhang mit dem zentralen Dispatch-Modell, den Einsatz von Kraftwerken auf der Grundlage anderer Kriterien als der wirtschaftlichen Reihung der Gebote und der Netzbeschränkungen, wobei dem Einsatz bestimmter Erzeugungstechnologien Vorrang eingeräumt wird;

21.

„Kapazitätsberechnungsregion“ bezeichnet das geografische Gebiet, in dem die koordinierte Kapazitätsberechnung vorgenommen wird;

22.

„Kapazitätsmechanismus“ bezeichnet eine vorübergehende Maßnahme zur Erreichung des notwendigen Maßes an Angemessenheit der Ressourcen, in deren Rahmen Ressourcen für ihre Verfügbarkeit vergütet werden, mit Ausnahme von Systemdienstleistungen betreffenden Maßnahmen oder Engpassmanagement;

23.

„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet die Kraft-Wärme-Kopplung, die den Kriterien in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) entspricht;

24.

„Demonstrationsvorhaben“ bezeichnet ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neuen Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;

25.

„Marktteilnehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität kauft, verkauft oder erzeugt, sich mit Aggregierung beschäftigt oder Leistungen im Bereich der Laststeuerung oder der Speicherung betreibt, was die Erteilung von Handelsaufträgen in einem oder mehreren Elektrizitätsmärkten einschließlich der Regelarbeitsmärkte umfasst;

26.

„Redispatch“ bezeichnet eine Maßnahme, einschließlich einer Einschränkung, die von einem oder mehreren Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- oder des Lastmusters oder von beidem aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Stromsystem zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern oder anderweitig für Systemsicherheit zu sorgen;

27.

„Countertrading“ bezeichnet einen zonenübergreifenden Austausch zwischen zwei Gebotszonen, der von den Netzbetreibern zur Minderung physikalischer Engpässe initiiert wird;

28.

„Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung“ bezeichnet eine Einrichtung, die Primärenergie in elektrische Energie umwandelt und eine oder mehrere mit einem Netz verbundene Stromerzeugungsanlagen umfasst;

29.

„zentrales Dispatch-Modell“ bezeichnet ein Fahrplanerstellungs- und Dispatch-Modell, bei dem die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne sowie die Einsatzplanung für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen — was regelbare Anlagen betrifft — von einem Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens bestimmt werden;

30.

„Self-Dispatch-Modell“ bezeichnet ein Fahrplanerstellungs- und Dispatch-Modell, bei dem die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne sowie die Einsatzplanung für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen von den Scheduling Agenten dieser Einrichtungen bestimmt werden;

31.

„Standard-Regelreserveprodukt“ bezeichnet ein von allen Übertragungsnetzbetreibern für den Austausch von Regelreserve definiertes harmonisiertes Regelreserveprodukt;

32.

„spezifisches Regelreserveprodukt“ bezeichnet ein Regelreserveprodukt, bei dem es sich nicht um ein Standard-Regelreserveprodukt handelt;

33.

„delegierter Betreiber“ bezeichnet eine Einrichtung, der spezifische Aufgaben und Pflichten, mit denen nach Maßgabe dieser Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union ein Übertragungsnetzbetreiber oder ein nominierter Strommarktbetreiber betraut wurde, von diesem Übertragungsnetzbetreiber oder NEMO übertragen oder von einem Mitgliedstaat oder einer Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;

34.

„Kunde“ bezeichnet einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/944;

35.

„Endkunde“ bezeichnet einen Endkunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/944;

36.

„Großhändler“ bezeichnet einen Großhändler im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/944;

37.

„Haushaltskunde“ bezeichnet einen Haushaltskunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/944;

38.

„Kleinunternehmen“ bezeichnet ein Kleinunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2019/944;

39.

„aktiver Kunde“ bezeichnet einen aktiven Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2019/944;

40.

„Elektrizitätsmärkte“ bezeichnet Elektrizitätsmärkte im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/944;

41.

„Versorgung“ bezeichnet Versorgung im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2019/944;

42.

„Elektrizitätsversorgungsvertrag“ bezeichnet einen Elektrizitätsversorgungsvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/944;

43.

„Aggregierung“ bezeichnet Aggregierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2019/944;

44.

„Laststeuerung“ bezeichnet Laststeuerung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Richtlinie (EU) 2019/944.;

45.

„intelligentes Messsystem“ bezeichnet ein intelligentes Verbrauchserfassungssystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944;

46.

„Interoperabilität“ bezeichnet Interoperabilität im Sinne von Artikel 24 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/944;

47.

„Verteilung“ bezeichnet Verteilung im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2019/944;

48.

„Verteilernetzbetreiber“ bezeichnet einen Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;

49.

„Energieeffizienz“ bezeichnet Energieeffizienz im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2019/944;

50.

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ bezeichnet Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2019/944;

51.

„verteilte Erzeugung“ bezeichnet verteilte Erzeugung im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2019/944;

52.

„Übertragung“ bezeichnet Übertragung im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2019/944;

53.

„Übertragungsnetzbetreiber“ bezeichnet einen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944;

54.

„Netzbenutzer“ bezeichnet einen Netzbenutzer im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2019/944;

55.

„Erzeugung“ bezeichnet Erzeugung im Sinne von Artikel 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2019/944;

56.

„Erzeuger“ bezeichnet einen Erzeuger im Sinne von Artikel 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2019/944;

57.

„Verbundnetz“ bezeichnet ein Verbundnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2019/944;

58.

„kleines, isoliertes Netz“ bezeichnet ein kleines, isoliertes Netz im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Richtlinie (EU) 2019/944;

59.

„kleines Verbundnetz“ bezeichnet ein kleines Verbundnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2019/944;

60.

„Systemdienstleistung“ bezeichnet eine Systemdienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nummer 48 der Richtlinie (EU) 2019/944;

61.

„nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung“ bezeichnet eine nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 der Richtlinie (EU) 2019/944;

62.

„Energiespeicherung“ bezeichnet Energiespeicherung im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2019/944;

63.

„regionales Koordinierungszentrum“ bezeichnet ein regionales Koordinierungszentrum im Sinne des Artikel 35 dieser Verordnung;

64.

„Energiegroßhandelsmarkt“ bezeichnet einen Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

65.

„Gebotszone“ bezeichnet das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;

66.

„Kapazitätsvergabe“ bezeichnet die Zuweisung zonenübergreifender Kapazität;

67.

„Regelzone“ bezeichnet einen von einem einzigen Übertragungsnetzbetreiber betriebenen zusammenhängenden Teil des Verbundnetzes und umfasst angeschlossene physikalische Lasten und/oder gegebenenfalls Erzeugungseinheiten;

68.

„koordinierte Nettoübertragungskapazität“ bezeichnet eine Kapazitätsberechnungsmethode, die auf dem Grundsatz beruht, dass ein maximaler Austausch von Energie zwischen angrenzenden Gebotszonen ex ante geprüft und festgelegt wird;

69.

„kritisches Netzelement“ bezeichnet ein Netzelement entweder innerhalb einer Gebotszone oder zwischen Gebotszonen, das bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird und die Strommenge, die ausgetauscht werden kann, begrenzt;

70.

„zonenübergreifende Kapazität“ bezeichnet die Fähigkeit des Verbundnetzes, einen Energietransfer zwischen den Gebotszonen zu ermöglichen;

71.

„Erzeugungseinheit“ bezeichnet eine einzelne Stromerzeugungseinheit, die zu einer Produktionseinheit gehört.

KAPITEL II

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ELEKTRIZITÄTSMARKT

Artikel 3

Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte

Die Mitgliedstaaten, die Regulierungsbehörden, die Übertragungsnetzbetreiber, die Verteilernetzbetreiber, die Marktbetreiber und die delegierten Betreiber sorgen dafür, dass die Elektrizitätsmärkte nach den folgenden Grundsätzen betrieben werden:

a)

Preise werden auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage gebildet.

b)

Die Marktvorschriften begünstigen die freie Preisbildung und vermeiden Maßnahmen, mit denen eine Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage verhindert wird.

c)

Die Marktvorschriften erleichtern die Heranbildung flexiblerer Erzeugung, nachhaltiger Erzeugung mit geringen CO2-Emissionen und flexiblerer Nachfrage.

d)

Den Kunden wird es ermöglicht, von den Marktchancen und dem erhöhten Wettbewerb auf den Endkundenmärkten zu profitieren, und sie werden in die Lage versetzt, als Marktteilnehmer am Energiemarkt und der Energiewende mitzuwirken.

e)

Die Marktbeteiligung von Endkunden und Kleinunternehmen wird, in Einklang mit dem Wettbewerbsrecht der Union, durch die Aggregierung der Erzeugung mehrerer Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung oder der Last mehrerer Laststeuerungsanlagen ermöglicht, um auf dem Elektrizitätsmarkt Elektrizität gemeinsam anzubieten und die Anlagen im Stromsystem gemeinsam zu betreiben.

f)

Die Marktvorschriften ermöglichen die Dekarbonisierung des Stromsystems und somit der Wirtschaft, einschließlich durch die Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Schaffung von Anreizen für Energieeffizienz.

g)

Die Marktvorschriften bieten geeignete Investitionsanreize, damit Erzeugung, insbesondere langfristige Investitionen in ein dekarbonisiertes und nachhaltiges Stromsystem, Energiespeicherung, Energieeffizienz und Laststeuerung den Erfordernissen des Marktes Rechnung tragen, ermöglichen lauteren Wettbewerb und gewährleisten damit Versorgungssicherheit.

h)

Hindernisse für grenzüberschreitende Stromflüsse zwischen Gebotszonen oder Mitgliedstaaten und grenzüberschreitende Transaktionen auf den Elektrizitätsmärkten und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungsmärkte sind schrittweise zu beseitigen.

i)

Die Marktvorschriften ermöglichen die regionale Zusammenarbeit dort, wo diese sinnvoll ist.

j)

Die sichere und nachhaltige Erzeugung sowie Energiespeicherung und Laststeuerung nehmen gemäß den Anforderungen des Unionsrechts gleichberechtigt am Markt teil.

k)

Alle Erzeuger sind direkt oder indirekt für den Verkauf der von ihnen erzeugten Elektrizität verantwortlich.

l)

Die Marktvorschriften ermöglichen die Entwicklung von Demonstrationsvorhaben zu nachhaltigen und sicheren Energiequellen, -technologien oder -systemen mit geringen CO2-Emissionen, die verwirklicht und zum Wohle der Gesellschaft genutzt werden.

m)

Die Marktvorschriften ermöglichen den Dispatch von Erzeugungsanlagen, Energiespeicherung und Laststeuerung.

n)

Die Marktvorschriften ermöglichen den Markteintritt und -austritt von Stromerzeugungs-, Energiespeicherungs- und Stromversorgungsunternehmen auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit ihrer Tätigkeit.

o)

Damit sich die Markteilnehmer marktbasiert gegen Preisschwankungsrisiken wappnen können und Unsicherheiten hinsichtlich künftiger Investitionsrenditen abgeschwächt werden, dürfen langfristige Absicherungsmöglichkeiten auf transparente Weise an den Börsen gehandelt und langfristige Lieferverträge außerbörslich ausgehandelt werden, wobei das Wettbewerbsrecht der Union einzuhalten ist.

p)

Die Marktvorschriften erleichtern den unionsweiten Handel mit Produkten und bei Änderungen des Regelungsrahmens muss den Auswirkungen auf sowohl kurzfristige als auch langfristige Terminmärkte und -produkte Rechnung getragen werden.

q)

Marktteilnehmer haben Anspruch darauf, Zugang zu Übertragungs- und Verteilungsnetzen auf der Grundlage objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Bedingungen zu erlangen.

Artikel 4

Gerechter Übergang

Die Kommission unterstützt mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln Mitgliedstaaten, die eine nationale Strategie zur schrittweise vorgenommenen Verringerung der vorhandenen Kapazitäten für die Erzeugung von Energie aus Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen sowie des Abbaus dieser Brennstoffe einführen, um den „gerechten Übergang“ in vom Strukturwandel betroffenen Regionen zu ermöglichen. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Umstellung auf saubere Energie anzugehen.

Die Kommission arbeitet eng und partnerschaftlich mit den Interessenträgern in Regionen, die in hohem Maße von Kohle und einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängig sind, zusammen, erleichtert den Zugang zu verfügbaren Mitteln und Programmen sowie deren Nutzung, und fördert den Austausch über bewährte Verfahren, wozu auch Gespräche über Fahrpläne für die Industrie und über den Umschulungsbedarf zählen.

Artikel 5

Bilanzkreisverantwortung

(1)   Alle Marktteilnehmer sind für die von ihnen im System verursachten Bilanzkreisabweichungen verantwortlich (im Folgenden „Bilanzkreisverantwortung“). Zu diesem Zweck sind die Marktteilnehmer entweder Bilanzkreisverantwortliche, oder sie übertragen ihre Verantwortung mit einem Vertrag an einen Bilanzkreisverantwortlichen ihrer Wahl. Jeder Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle Verantwortung für seine Bilanzkreisabweichungen und bemüht sich, den eigenen Bilanzkreis auszugleichen oder dazu beizutragen, das Stromsystem auszugleichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Freistellungen von der Bilanzkreisverantwortung vorsehen, jedoch ausschließlich für:

a)

Demonstrationsvorhaben für innovative Technologien, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern diese Freistellungen auf den Zeitraum und den Umfang begrenzt sind, die zur Verwirklichung der Demonstrationszwecke erforderlich sind.

b)

Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden und die eine installierte Stromerzeugungskapazität von weniger als 400 kW haben.

(c)

Anlagen, die mit Genehmigung der Kommission nach den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107, 108 und 109 AEUV gefördert werden und vor dem 4. Juli 2019 in Betrieb genommen wurden.

Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV können die Mitgliedstaaten Marktteilnehmern, die vollständig oder teilweise von der Bilanzkreisverantwortung ausgenommen sind, Anreize bieten, damit diese die vollständige Bilanzkreisverantwortung übernehmen.

(3)   Sieht ein Mitgliedstaat eine Freistellung nach Absatz 2 vor, stellt er sicher, dass ein anderer Marktteilnehmer die finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen übernimmt.

(4)   Was ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommene Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung anbelangt, so gilt Absatz 2 Buchstabe b nur für Erzeugungseinrichtungen, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, die eine installierte Stromerzeugungskapazität von weniger als 200 kW haben.

Artikel 6

Regelreservemarkt

(1)   Die Regelreservemärkte einschließlich der Präqualifikationsverfahren werden so organisiert, dass

a)

jedwede Diskriminierung einzelner Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen technischen Bedürfnisse des Stromsystems und der unterschiedlichen technischen Fähigkeiten von Stromerzeugungsquellen, Energiespeicherung und Laststeuerung verhindert wird,

b)

die transparente und technologieneutrale Definition der Dienstleistungen und ihre transparente, marktbasierte Beschaffung sichergestellt wird,

c)

allen Marktteilnehmern, auch denjenigen, die aus Elektrizität aus fluktuierender erneuerbaren Energiequellen sowie Laststeuerung und Speicherung anbieten, entweder einzeln oder durch Aggregierung diskriminierungsfreier Zugang gewährt wird,

d)

sie dem Umstand Rechnung tragen, dass immer größere Anteile fluktuierender Erzeugung, höhere Nachfrageflexibilität und die Entwicklung neuer Technologien bewältigt werden müssen.

(2)   Der Regelarbeitspreis darf nicht vorab in einem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung festgelegt werden. Die Beschaffungsverfahren sind transparent gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und wahren zugleich die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen.

(3)   Regelreservemärkte sorgen für Betriebssicherheit und ermöglichen gleichzeitig die maximale Nutzung und effiziente Zuweisung zonenübergreifender Kapazität für alle Zeitbereiche gemäß Artikel 17.

(4)   Die Abrechnung von Regelarbeit beruht bei Standard-Regelreserveprodukten und spezifischen Regelreserveprodukten auf dem Grenzpreisverfahren, es sei denn, alle Regulierungsbehörden genehmigen eine alternative Preisberechnungsmethode auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags aller Übertragungsnetzbetreiber nach Vorlage einer Analyse, aus der hervorgeht, dass diese alternative Preisberechnungsmethode effizienter ist.

Die Marktteilnehmer dürfen Gebote möglichst echtzeitnah abgeben, und der Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts darf nicht vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes liegen.

Übertragungsnetzbetreiber, die ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, dürfen weitere Regeln in Einklang mit der gemäß Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem einführen.

(5)   Bilanzkreisabweichungen werden zu einem Preis abgerechnet, der dem Echtzeitwert der Energie Rechnung trägt.

(6)   Jeder Geltungsbereich des Ausgleichsenergiepreises entspricht einer Gebotszone, außer in einem zentralen Dispatch-Modell, in dem der Geltungsbereich des Ausgleichsenergiepreises Teil einer Gebotszone sein kann.

(7)   Die Dimensionierung der Reservekapazität wird von den Übertragungsnetzbetreibern vorgenommen und auf regionaler Ebene erleichtert.

(8)   Die Beschaffung der Regelleistung wird von den Übertragungsnetzbetreibern vorgenommen und darf auf regionaler Ebene erleichtert werden. Die Reservierung grenzüberschreitender Kapazität zu diesem Zweck kann begrenzt werden. Gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 erfolgt die Beschaffung der Regelleistung marktbasiert und ist so organisiert, dass es zu keiner Diskriminierung zwischen den einzeln oder durch Aggregierung am Präqualifikationsverfahren teilnehmenden Marktteilnehmern kommt.

Bei der Beschaffung von Regelleistung wird ein Primärmarkt zugrunde gelegt, sofern und soweit die Regulierungsbehörde nicht eine Freistellung vorsieht, um aufgrund mangelnden Wettbewerbs auf dem Markt für Regelreserve andere Formen der marktbasierten Beschaffung zuzulassen. Freistellungen von der Verpflichtung, die Nutzung der Primärmärkte der Beschaffung von Regelleistung zugrunde zu legen, werden alle drei Jahre überprüft.

(9)   Regelleistung für die Aufwärts- und Abwärtsregelung wird getrennt beschafft' es sei denn, die Regulierungsbehörde genehmigt eine Freistellung von diesem Grundsatz, wenn eine vom Übertragungsnetzbetreiber durchgeführte Beurteilung nachweist, dass sich durch ein solches Vorgehen die wirtschaftliche Effizienz steigern ließe. Der Abschluss eines Regelleistungsvertrags darf nicht mehr als einen Tag vor der Bereitstellung der Regelleistung erfolgen, und die Vertragslaufzeit darf höchstens einen Tag betragen, sofern und soweit die Regulierungsbehörde nicht frühere Vertragsabschlüsse oder längere Vertragszeiträume zur Wahrung der Versorgungssicherheit oder zur Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz genehmigt hat.

Wenn eine Freistellung gewährt wird, darf für zumindest 40 % der Standard-Regelreserveprodukte und mindestens 30 % aller Produkte, die für die Regelleistung verwendet werden, der Regelleistungsvertrag nicht mehr als einen Tag vor der Bereitstellung der Regelleistung abgeschlossen werden, und die Vertragslaufzeit darf nicht mehr als einen Tag betragen. Der Vertrag über den verbleibenden Regelleistungsanteil darf höchstens einen Monat vor der Bereitstellung der Regelleistung geschlossen werden, und die Vertragslaufzeit darf höchstens einen Monat betragen.

(10)   Auf Antrag des Übertragungsnetzbetreibers kann die Regulierungsbehörde beschließen, die in Absatz 9 genannte Vertragslaufzeit für den verbleibenden Regelleistungsanteil auf höchstens zwölf Monate zu verlängern, sofern eine derartige Entscheidung zeitlich begrenzt ist und der Vorteil der Kostensenkung für Endkunden den Nachteil der Beeinträchtigung des Marktes überwiegt. Dieser Antrag enthält

a)

den bestimmten Zeitraum, in dem die Ausnahme gelten soll,

b)

das bestimmte Volumen der Regelleistung, für das die Ausnahme gelten soll,

c)

eine Analyse der Auswirkung der Ausnahme auf die Beteiligung von Regelreserveressourcen und

d)

den Nachweis, dass sich durch eine derartige Ausnahme die Kosten für die Endkunden senken ließen.

(11)   Ungeachtet Absatz 10 dürfen die Vertragslaufzeiten ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr als sechs Monate betragen.

(12)   Bis zum 1. Januar 2028 erstatten die Regulierungsbehörden ACER und der Kommission Bericht über den Anteil der Gesamtkapazität, der durch Verträge mit einer Laufzeit oder einem Beschaffungszeitraum von mehr als einem Tag abgedeckt wird.

(13)   Die Übertragungsnetzbetreiber oder ihre delegierten Betreiber veröffentlichen so nah an der Echtzeit wie möglich, jedoch mit nicht mehr als 30 Minuten nach Lieferung Verzögerung, den aktuellen Systemausgleich in ihren Fahrplangebieten, die geschätzten Ausgleichsenergiepreise und die geschätzten Regelarbeitspreise.

(14)   Die Übertragungsnetzbetreiber können für den Fall, dass Standard-Regelreserveprodukte für die Wahrung der Betriebssicherheit nicht ausreichen oder einige Regelreserveressourcen nicht über Standard-Regelreserveprodukte am Regelreservemarkt teilnehmen können, Freistellungen von den Absätzen 2 und 4 für spezifische Regelreserveprodukte, die örtlich aktiviert und nicht mit anderen Übertragungsnetzbetreibern ausgetauscht werden, vorschlagen und diese Freistellungen können von den Regulierungsbehörden genehmigt werden.

Die Vorschläge für Freistellungen enthalten eine Beschreibung der Maßnahmen, die vorgeschlagen werden, um die Verwendung spezifischer Produkte auf ein Mindestmaß, welches von der wirtschaftlichen Effizienz abhängig ist, zu beschränken, einen Nachweis, dass die spezifischen Produkte keine erheblichen Effizienzmängel oder Verzerrungen auf dem Regelreservemarkt entweder innerhalb oder außerhalb des Fahrplangebiets verursachen, und etwaige Regeln und Informationen in Bezug auf das Verfahren für die Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Regelreserveprodukte in Regelarbeitsgebote für Standard-Regelreserveprodukte.

Artikel 7

Day-Ahead- und Intraday-Märkte

(1)   Die Übertragungsnetzbetreiber und NEMO organisieren gemeinsam die Verwaltung der integrierten Day-Ahead- und Intraday-Märkte gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222. Die Übertragungsnetzbetreiber und NEMO arbeiten auf Unionsebene oder, sofern angemessener, auf regionaler Ebene zusammen, um für höchstmögliche Effizienz und Wirksamkeit des Day-Ahead- und Intraday-Stromhandels zu sorgen. Die Pflicht zur Zusammenarbeit besteht unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Stromhandel unterliegen die Übertragungsnetzbetreiber und NEMO der Regulierungsaufsicht gemäß Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 durch die Regulierungsbehörden und gemäß den Artikeln 4 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942 durch ACER.

(2)   Die Day-Ahead- und Intraday-Märkte müssen

a)

so organisiert sein, dass es zu keiner Diskriminierung kommt,

b)

es ermöglichen, dass alle Marktteilnehmer Bilanzkreisabweichungen weitestgehend selbst bewältigen,

c)

allen Marktteilnehmern möglichst viele Gelegenheiten bieten, weitestgehend echtzeitnah und über alle Gebotszonen hinweg am zonenübergreifenden Handel teilzunehmen,

d)

den grundlegenden Marktbedingungen, einschließlich des Echtzeitwerts der Energie, entsprechende Preise bieten, auf die die Marktteilnehmer bei der Vereinbarung längerfristiger Absicherungsprodukte zurückgreifen können,

e)

die Betriebssicherheit gewährleisten und gleichzeitig die maximale Nutzung von Übertragungskapazität ermöglichen,

f)

bei Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen transparent sein und sicherstellen, dass beim Handel die Anonymität gewahrt bleibt,

g)

eine Unterscheidung zwischen Transaktionen innerhalb einer Gebotszone und Transaktionen zwischen Gebotszonen ausschließen und

h)

so organisiert sein, dass sie allen Marktteilnehmern einzeln oder durch Aggregierung zugänglich sind.

Artikel 8

Handel an den Day-Ahead- und Intraday-Märkten

(1)   Die NEMO lassen zu, dass die Marktteilnehmer Energie möglichst echtzeitnah, zumindest jedoch bis zu dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes, handeln.

(2)   Die NEMO bieten den Marktteilnehmern die Möglichkeit, Energie an den Day-Ahead- und Intraday-Märkten in zeitlichen Intervallen zu handeln, die mindestens so kurz sind wie das Bilanzkreisabrechnungszeitintervall.

(3)   Die NEMO stellen für den Handel in den Day-Ahead- und Intraday-Märkten Produkte zur Verfügung, die mit Mindestgebotsgrößen von 500 kW oder weniger klein genug sind, um die wirksame Beteiligung der Laststeuerung, der Energiespeicherung und kleiner Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen — auch durch direkte Teilnahme der Kunden — zu ermöglichen.

(4)   Bis zum 1. Januar 2021 beträgt das Bilanzkreisabrechnungszeitintervall in allen Fahrplangebieten 15 Minuten, sofern die Regulierungsbehörden keine Freistellung oder Ausnahme gewährt haben. Freistellungen dürfen nur bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden.

Wurde von allen nationalen Regulierungsbehörden eines Synchrongebiets eine Ausnahme gewährt, so beträgt das Bilanzkreisabweichungszeitintervall ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als 30 Minuten.

Artikel 9

Terminmärkte

(1)   Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 vergeben die Übertragungsnetzbetreiber langfristige Übertragungsrechte oder treffen gleichwertige Maßnahmen, damit die Marktteilnehmer, einschließlich der Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, Preisrisiken über die Gebotszonengrenzen hinweg absichern können, es sei denn, eine von den zuständigen Regulierungsbehörden durchgeführte Bewertung des Terminmarkts an den Gebotszonengrenzen ergibt, dass ausreichende Absicherungsmöglichkeiten in den betroffenen Gebotszonen vorhanden sind.

(2)   Langfristige Übertragungsrechte werden transparent, marktbasiert und diskriminierungsfrei über eine zentrale Vergabeplattform zugewiesen.

(3)   Vorbehaltlich der Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union steht es den Marktbetreibern frei, Terminabsicherungsprodukte — einschließlich langfristiger Terminabsicherungsprodukte — zu entwickeln, um den Marktteilnehmern, einschließlich der Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, angemessene Möglichkeiten zur Absicherung finanzieller Risiken gegen Preisschwankungen zu bieten. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorsehen, dass solche Sicherungstätigkeiten auf Transaktionen innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer Gebotszone beschränkt sind.

Artikel 10

Technische Gebotsgrenzen

(1)   Für den Großhandelsstrompreis gibt es weder eine Obergrenze noch eine Untergrenze. Diese Bestimmung gilt unter anderem für Gebote und Clearings in allen Zeitbereichen sowie für Regelarbeit und Ausgleichsenergiepreise, unbeschadet der technischen Preisgrenzen, die im für den Austausch von Regelarbeit maßgeblichen Zeitbereich und in den Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereichen gemäß Absatz 2 festgelegt werden können.

(2)   NEMO dürfen harmonisierte Mindest- und Höchstclearingpreise für die Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereiche festlegen. Diese Unter- und Obergrenzen müssen ausreichend hoch sein, damit der Handel nicht unnötig beeinträchtigt wird, sie müssen für den Binnenmarkt harmonisiert werden, und bei ihrer Festlegung wird der höchste Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung berücksichtigt. Die NEMO schaffen einen transparenten Mechanismus, mit dem rechtzeitig eine automatische Anpassung der technischen Gebotsgrenzen für den Fall sichergestellt wird, dass die festgelegten Grenzwerte voraussichtlich erreicht werden. Die angepassten Obergrenzen gelten so lange, bis weitere Erhöhungen im Rahmen dieses Mechanismus erforderlich sind.

(3)   Die Übertragungsnetzbetreiber unterlassen alle Maßnahmen, deren Ziel es ist, die Großhandelspreise zu ändern.

(4)   Die Regulierungsbehörden oder, wenn ein Mitgliedstaat eine andere Behörde zu diesem Zweck benannt hat, die dementsprechend benannten zuständigen Behörden, ermitteln in ihrem Hoheitsgebiet die Strategien und Maßnahmen, die indirekt zur Beschränkung der Preisbildung im Großhandel beitragen könnten, darunter beschränkende Gebote im Zusammenhang mit der Aktivierung von Regelarbeit, Kapazitätsmechanismen, Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber, sowie Maßnahmen zur Anfechtung von Marktergebnissen, oder Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder ineffizient festgelegter Gebotszonen.

(5)   Hat eine Regulierungsbehörde oder eine andere benannte zuständige Behörde festgestellt, dass eine Strategie oder eine Maßnahme dazu dienen könnte, die Preisbildung im Großhandel zu beschränken, so trifft sie alle geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung dieser Strategie oder Maßnahme oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung ihrer Auswirkungen auf das Bietverhalten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 5. Januar 2020 ausführlich Bericht über die Maßnahmen und Aktionen, die sie ergriffen haben oder zu ergreifen beabsichtigen.

Artikel 11

Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung

(1)   Bis zum 5. Juli 2020, sofern dies zur Festlegung eines Zuverlässigkeitsstandards nach Artikel 25 erforderlich ist, nehmen die Regulierungsbehörden oder, wenn ein Mitgliedstaat eine andere Behörde zu diesem Zweck benannt hat, die dementsprechend benannten zuständigen Behörden, für ihr Hoheitsgebiet eine einzige Schätzung des Wertes der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung vor. Diese Schätzung wird veröffentlicht. Verfügen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet über mehrere Gebotszonen, so können die Regulierungsbehörden oder andere benannte zuständige Behörden für die einzelnen Gebotszonen unterschiedliche Schätzungen vornehmen. Umfasst eine Gebotszone Hoheitsgebiete mehr als eines Mitgliedstaats, so legen die betroffenen Regulierungsbehörden oder anderen benannten zuständigen Behörden für diese Gebotszone einen einzigen Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung fest. Bei der Vornahme der einzigen Schätzung des Wertes der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung wenden die Regulierungsbehörden oder andere benannte zuständige Behörden die gemäß Artikel 23 Absatz 6 ausgearbeitete Methode an.

(2)   Regulierungsbehörden oder andere benannte zuständige Behörden aktualisieren ihre Schätzung des Wertes der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung mindestens alle fünf Jahre oder — wenn sie eine erhebliche Änderung feststellen — zu einem früheren Zeitpunkt.

Artikel 12

Dispatch von Erzeugungsanlagen und Laststeuerung

(1)   Der Dispatch von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und die Laststeuerung müssen diskriminierungsfrei, transparent und, sofern in Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, marktbasiert erfolgen.

(2)   Unbeschadet der Artikel 107, 108 und 109 AEUV stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Netzbetreiber beim Dispatch von Stromerzeugungseinrichtungen — soweit der sichere Betrieb des nationalen Stromsystems es zulässt — auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien Erzeugungseinrichtungen Vorrang gewähren, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden und sofern diese Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung entweder

a)

Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung sind, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden und die eine installierte Stromerzeugungskapazität von weniger als 400 kW haben, oder

b)

Demonstrationsvorhaben für innovative Technologien sind, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern dieser Vorrang auf den Zeitraum und den Umfang begrenzt ist, der zur Verwirklichung der Demonstrationszwecke erforderlich ist.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, der vorrangige Dispatch gemäß Absatz 2 Buchstabe a nicht auf Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung anzuwenden, die mindestens sechs Monate nach diesem Beschluss in Betrieb genommen werden, oder eine niedrigere Mindestkapazität als in Absatz 2 Buchstabe a festzulegen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er verfügt über gut funktionierenden Intraday-, und andere Großhandels- und Regelreservemärkte, die allen Marktteilnehmern gemäß dieser Verordnung uneingeschränkt zugänglich sind.

b)

Die Vorschriften über Redispatch und das Engpassmanagement sind für alle Marktteilnehmer transparent.

c)

Der nationale Beitrag des Mitgliedstaats zu dem verbindlichen Gesamtziel der Union für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ist mindestens gleich dem Ergebnis der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999, und der Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat liegt nicht unter seinen Referenzwerten nach Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999, oder — alternativ — der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendelektrizitätsverbrauch des jeweiligen Mitgliedstaats beträgt mindestens 50 %.

d)

Der Mitgliedstaat hat die geplante Freistellung der Kommission mitgeteilt und dabei im Einzelnen dargelegt, wie die Bedingungen der Buchstaben a, b und c erfüllt werden.

e)

Der Mitgliedstaat hat die geplante Freistellung mit einer ausführlichen Begründung für ihre Gewährung veröffentlicht und dabei erforderlichenfalls der Wahrung vertraulicher Geschäftsinformationen gebührend Rechnung getragen.

Bei jeder Freistellung dürfen ungeachtet etwaiger freiwilliger Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat und einer Erzeugungseinrichtung keine rückwirkenden Änderungen mit Wirkung für Erzeugungseinrichtungen, denen bereits ein vorrangiger Dispatch eingeräumt wurde, vorgenommen werden.

Unbeschadet der Artikel 107, 108 und 109 AEUV können die Mitgliedstaaten im Fall von Anlagen, die für den vorrangigen Dispatch infrage kommen, Anreize vorsehen, es freiwillig aufzugeben.

(4)   Unbeschadet der Artikel 107, 108 und 109 AEUV können Mitgliedstaaten ein vorrangiger Dispatch für Elektrizität vorsehen, die in Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 400 kW erzeugt wird.

(5)   Was ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommene Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung anbelangt, so gilt Absatz 2 Buchstabe a nur für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden und die eine installierte Stromerzeugungskapazität von weniger als 200 kW haben.

(6)   Unbeschadet der vor dem 4. Juli 2019 geschlossenen Verträge wird Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, und die vor dem 4. Juli 2019 in Betrieb genommen wurden und für die bei ihrer Inbetriebnahme gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU oder Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ein vorrangiger Dispatch vorgesehen war, auch künftig ein vorrangiger Dispatch eingeräumt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung erheblich verändert wird, was zumindest dann angenommen wird, wenn ein neuer Netzanschlussvertrag erforderlich ist oder die Erzeugungskapazität der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung erhöht wird, gilt für solche Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung kein vorrangiger Dispatch mehr.

(7)   Der vorrangige Dispatch darf den sicheren Betrieb des Stromsystems nicht gefährden, darf nicht als Rechtfertigung für Einschränkungen der zonenübergreifenden Kapazitäten über das nach Artikel 16 vorgesehene Maß hinaus dienen und erfolgt auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien.

Artikel 13

Redispatch

(1)   Der Redispatch der Erzeugung und der Redispatch der Laststeuerung erfolgt auf der Grundlage objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien. Es muss allen Erzeugungstechnologien und allen Arten der Energiespeicherung und Laststeuerung, einschließlich solchen mit Standort in anderen Mitgliedstaaten, offenstehen, sofern dies technisch machbar ist.

(2)   Die für einen Redispatch in Frage kommenden Ressourcen werden unter Nutzung marktbasierter Mechanismen aus den Erzeugungsanlagen, Energiespeicherung oder Laststeuerung ausgewählt und finanziell vergütet. Der Regelarbeitspreis wird nicht durch Regelarbeitsgebote bestimmt, die zu Redispatch-Zwecken genutzt werden.

(3)   Der nicht marktbasierte Redispatch der Erzeugung, der Energiespeicherung und der Laststeuerung darf nur zum Einsatz kommen, wenn

a)

keine marktbasierte Alternative verfügbar ist,

b)

alle verfügbaren marktbasierten Ressourcen eingesetzt wurden,

c)

die Zahl der verfügbaren Stromerzeugungs-, Energiespeicherungs- oder Laststeuerungsanlagen in dem Gebiet, in dem sich für die Erbringung der Dienstleistung geeignete Anlagen befinden, zu gering ist, um einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, oder

d)

durch die aktuelle Netzsituation derart regelmäßig und vorhersehbar Engpässe verursacht werden, dass ein marktbasierter Redispatch ein regelmäßiges strategisches Bietverhalten herbeiführen würde, was die interne Engpasslage weiter verschlechtern würde, und der betroffene Mitgliedstaat hat entweder einen Aktionsplan zum Angehen dieses Engpasses erlassen, oder er stellt sicher, dass die verfügbare Mindestkapazität für zonenübergreifenden Handel Artikel 16 Absatz 8 entspricht.

(4)   Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber legen der zuständigen Regulierungsbehörde zumindest jährlich einen Bericht vor, und zwar über

a)

den Entwicklungsstand und die Wirksamkeit der marktbasierten Redispatch-Mechanismen für Stromerzeugungs-, Energiespeicherungs- und Laststeuerungsanlagen,

b)

die Gründe, das Volumen in MWh und die Art der Erzeugungsquelle, die einem Redispatch unterliegen,

c)

die Maßnahmen — einschließlich Investitionen in die Digitalisierung der Netzinfrastruktur und in Dienstleistungen zur Erhöhung der Flexibilität —, dank deren der abwärts gerichtete Redispatch von Erzeugungseinrichtungen, in denen erneuerbare Energiequellen oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, künftig seltener erforderlich ist.

Die Regulierungsbehörden leiten den Bericht an ACER weiter und veröffentlichen eine Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c genannten Daten, der sie nötigenfalls Verbesserungsvorschläge beifügen.

(5)   Vorbehaltlich der zur Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes zu erfüllenden Anforderungen und auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien, die von den Regulierungsbehörden festgelegt werden, müssen die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

a)

gewährleisten, dass die Übertragungs- und Verteilernetze in der Lage sind, die aus erneuerbaren Energiequellen oder mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Elektrizität mit möglichst geringem Redispatch zu übertragen; dabei darf Redispatch bei der Netzplanung jedoch weiterhin in begrenztem Umfang Berücksichtigung finden, wenn die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber transparent nachweisen können, dass dies wirtschaftlich effizienter ist, und wenn dies 5 % der jährlich erzeugten Elektrizität in Anlagen, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden und die direkt an das jeweilige Netz angeschlossen sind, nicht überschreitet, sofern ein Mitgliedstaat, in dem Elektrizität aus Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, einen Anteil von mindestens 50 % am jährlichen Bruttoendstromverbrauch ausmacht, nichts anderes bestimmt;

b)

angemessene netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen ergreifen, um der abwärts gerichtete Redispatch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung zu minimieren;

c)

sicherstellen, dass ihre Netze flexibel genug sind, damit sie sie betreiben können.

(6)   Bei nicht marktbasiertem abwärts gerichtetem Redispatch gelten folgende Grundsätze:

a)

Bei Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, darf abwärts gerichteter Redispatch nur dann angewandt werden, wenn es keine Alternative gibt oder wenn andere Lösungen zu erheblich unverhältnismäßig hohen Kosten führen oder die Netzsicherheit erheblich gefährden würden.

b)

Auf Elektrizität, die mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, darf abwärts gerichteter Redispatch nur dann angewandt werden, wenn es abgesehen von abwärts gerichtetem Redispatch bei Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, keine Alternative gibt oder, wenn andere Lösungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen oder die Netzsicherheit erheblich gefährden würden.

c)

Nicht in das Übertragungs- oder Verteilernetz eingespeiste, selbst erzeugte Elektrizität aus Erzeugungseinrichtungen, in denen erneuerbare Energiequellen oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, darf nicht Gegenstand von abwärts gerichtetem Redispatch sein, es sei denn, es gäbe keine andere Möglichkeit zur Lösung von Netzsicherheitsproblemen.

d)

Abwärts gerichteter Redispatch gemäß den Buchstaben a, b und c ist hinreichend und auf transparente Weise zu begründen. Die Begründung ist in den Bericht gemäß Absatz 3 aufzunehmen.

(7)   Bei der Anwendung des nicht marktbasierten Redispatch hat der Betreiber der Erzeugungs-, Energiespeicherungs- oder Laststeuerungsanlage, mit der der Redispatch erfolgt ist, Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber, der den Redispatch angefordert hat, außer wenn der Erzeuger einen Netzanschlussvertrag akzeptiert hat, der keine Garantie für eine verbindliche Lieferung von Energie enthält. Ein solcher finanzieller Ausgleich erfolgt mindestens in Höhe des höheren der folgenden Beträge oder einer Kombination beider Beträge, wenn die Anwendung nur des höheren einen ungerechtfertigt niedrigen bzw. hohen finanziellen Ausgleich zur Folge hätte:

a)

Betrag der zusätzlichen Betriebskosten, die durch den Redispatch entstehen, beispielsweise zusätzliche Brennstoffkosten im Fall von aufwärts gerichtetem Redispatch oder zusätzliche Wärmebereitstellung im Fall von abwärts gerichtetem Redispatch von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung;

b)

Nettoeinnahmen aus dem Verkauf von Elektrizität auf dem Day-Ahead-Markt, die die Stromerzeugungs-, Energiespeicherungs- oder Laststeuerungsanlage ohne die Aufforderung zum Redispatch erzielt hätte. Erhält die Stromerzeugungs-, Energiespeicherungs- oder Laststeuerungsanlage eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage der erzeugten oder verbrauchten Strommenge, so gilt die finanzielle Unterstützung, die ohne die Aufforderung zum Redispatch erteilt worden wäre, als Teil der Nettoeinnahmen.

KAPITEL III

NETZZUGANG UND ENGPASSMANAGEMENT

ABSCHNITT 1

Kapazitätsvergabe

Artikel 14

Überprüfung von Gebotszonen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zum Angehen von Engpässen geeigneten Maßnahmen. Den Gebotszonengrenzen müssen langfristige, strukturelle Engpässe in den Übertragungsnetzen zugrunde liegen. Die Gebotszonen dürfen keine derartigen strukturellen Engpässe aufweisen, es sei denn, diese haben keine Auswirkungen auf benachbarte Gebotszonen, oder — als vorübergehende Ausnahme — ihre Auswirkungen auf benachbarte Gebotszonen werden durch Entlastungsmaßnahmen gemindert, und diese strukturellen Engpässe bewirken keine Verringerung der zonenübergreifenden Handelskapazität entsprechend der Anforderungen von Artikel 16. Die Gebotszonen in der Union müssen so gestaltet sein, dass größtmögliche wirtschaftliche Effizienz sichergestellt ist und sich gemäß Artikel 16 möglichst viele Möglichkeiten zum zonenübergreifenden Handel ergeben, während gleichzeitig die Versorgungssicherheit erhalten bleibt.

(2)   Alle drei Jahre erstellt ENTSO (Strom) einen Bericht über strukturelle Engpässe und andere erhebliche physikalische Engpässe zwischen und in Gebotszonen, auch über den Ort des Auftretens und die Häufigkeit solcher Engpässe im Einklang mit der auf der Grundlage des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement. Dieser Bericht enthält eine Bewertung, ob die zonenübergreifende Handelskapazität die lineare Verlaufskurve gemäß Artikel 15 oder die Mindestkapazität gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung erreicht hat.

(3)   Damit die Gebotszonen optimal konfiguriert sind, wird eine Überprüfung der Gebotszonen durchgeführt. Bei dieser Überprüfung werden alle strukturellen Engpässe ermittelt, und sie umfasst eine koordinierte Analyse der einzelnen Gebotszonenkonfigurationen unter Einbeziehung der betroffenen Interessenträger aller maßgeblichen Mitgliedstaaten gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement durchgeführt wird. Die aktuellen Gebotszonen werden anhand dessen bewertet, ob mit ihnen ein verlässliches Marktumfeld geschaffen werden kann, auch für flexible Erzeugungs- und Lastkapazitäten, was von entscheidender Bedeutung dafür ist, Netzengpässe zu verhindern, Elektrizitätsangebot und -nachfrage im Gleichgewicht zu halten und die langfristige Sicherheit von Investitionen in die Netzinfrastruktur sicherzustellen.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 15 dieser Verordnung sind die maßgeblichen Mitgliedstaaten, Übertragungsnetzbetreiber oder Regulierungsbehörden diejenigen Mitgliedstaaten, Übertragungsnetzbetreiber oder Regulierungsbehörden, die sich an der Überprüfung der Gebotszonenkonfiguration beteiligen, sowie jene, die sich gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in derselben Kapazitätsberechnungsregion befinden.

(5)   Bis zum 5. Oktober 2019 übermitteln alle maßgeblichen Übertragungsnetzbetreiber einen Vorschlag für die Methoden und Annahmen, die im Hinblick auf das Verfahren zur Überprüfung der Gebotszonen genutzt werden sollen, und für die in Betracht zu ziehenden alternativen Gebotszonenkonfigurationen, der den maßgeblichen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorgelegt wird. Die maßgeblichen Regulierungsbehörden fassen binnen drei Monaten nach Vorlage des Vorschlags einen einstimmigen Beschluss zu dem Vorschlag. Sind die Regulierungs-behörden nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist einstimmig über den Vorschlag zu beschließen, so entscheidet ACER binnen drei weiteren Monaten über die Methoden und Annahmen und über die in Betracht zu ziehenden alternativen Gebotszonenkonfigurationen. Den Methoden müssen strukturelle Engpässe zugrunde liegen, die in den folgenden drei Jahren voraussichtlich nicht überwunden werden, wobei spürbare Fortschritte bei Projekten zur Infrastrukturentwicklung, die in den folgenden drei Jahren voraussichtlich verwirklicht werden, gebührend zu berücksichtigen sind.

(6)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 5 beschlossenen Methoden und Annahmen legen die an der Überprüfung der Gebotszonen beteiligten Übertragungsnetzbetreiber den maßgeblichen Mitgliedstaaten oder ihren benannten zuständigen Behörden bis spätestens zwölf Monate nach Genehmigung der Methoden und Annahmen gemäß Absatz 5 einen gemeinsamen Vorschlag zur Änderung oder Aufrechterhaltung der Gebotszonenkonfiguration vor. Andere Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Energiegemeinschaft oder Drittländer, die sich ein synchrones Gebiet mit einem maßgeblichen Mitgliedstaat teilen, können Stellungnahmen abgeben.

(7)   Werden in dem Bericht nach Absatz 2 dieses Artikels oder in der Überprüfung der Gebotszonen nach diesem Artikel oder von einem oder mehreren Übertragungsnetzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone in einem von der zuständigen Regulierungsbehörde angenommenen Bericht strukturelle Engpässe festgestellt, so beschließt der Mitgliedstaat mit festgestellten strukturellen Engpässen in Zusammenarbeit mit seinen Übertragungsnetzbetreibern binnen sechs Monaten nach Erhalt des Berichts, entweder nationale oder multinationale Aktionspläne gemäß Artikel 15 festzulegen oder seine Gebotszonenkonfiguration zu überprüfen und anzupassen. Diese Beschlüsse sind der Kommission und ACER umgehend zu übermitteln.

(8)   In Bezug auf jene Mitgliedstaaten, die sich für eine Änderung der Gebotszonenkonfiguration gemäß Absatz 7 entschieden haben, fassen die maßgeblichen Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Absatz 7 einen einstimmigen Beschluss. Andere Mitgliedstaaten können diesen Mitgliedstaaten Stellungnahmen übermitteln, wobei die maßgeblichen Mitgliedstaaten diese Stellungnahmen bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigen sollten. Der Beschluss ist zu begründen und der Kommission und ACER zu übermitteln. Fassen die maßgeblichen Mitgliedstaaten innerhalb dieser sechs Monate keinen einstimmigen Beschluss, so teilen sie dies der Kommission umgehend mit. Als letztes Mittel erlässt die Kommission nach Konsultation von ACER binnen sechs Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung einen Beschluss, ob die Gebotszonenkonfiguration in und zwischen jenen Mitgliedstaaten geändert oder beibehalten werden sollte.

(9)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission konsultieren die maßgeblichen Interessenträger, bevor sie einen Beschluss nach diesem Artikel fassen.

(10)   Jeder nach diesem Artikel gefasste Beschluss enthält Angaben zum Zeitpunkt der Anwendung einer Änderung. Bei diesem Anwendungszeitpunkt ist sowohl der Dringlichkeit der Anwendung als auch praktischen Erwägungen wie dem Stromterminhandel Rechnung zu tragen. In dem Beschluss können geeignete Übergangsmaßnahmen festgelegt werden.

(11)   Werden auf der Grundlage der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement weitere Gebotszonenüberprüfungen eingeleitet, so ist das Verfahren des vorliegenden Artikels anzuwenden.

Artikel 15

Aktionspläne

(1)   Im Anschluss an die Fassung eines Beschlusses nach Artikel 14 Absatz 7 erarbeitet der Mitgliedstaat mit festgestellten strukturellen Engpässen in Zusammenarbeit mit seiner Regulierungsbehörde einen Aktionsplan. Dieser Aktionsplan enthält einen konkreten Zeitplan für das Ergreifen von Maßnahmen zur Verringerung der strukturellen Engpässe, die binnen höchstens vier Jahren nach Fassung des Beschlusses gemäß Artikel 14 Absatz 7 festgestellt wurden.

(2)   Unabhängig von den konkreten Fortschritten im Zusammenhang mit dem Aktionsplan sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unbeschadet der Freistellungen gemäß Artikel 16 Absatz 9 oder Abweichungen nach Artikel 16 Absatz 3 die Kapazität für den grenzüberschreitenden Handel jedes Jahr erhöht wird, bis die Mindestkapazität gemäß Artikel 16 Absatz 8 erreicht wird. Diese Mindestkapazität ist bis zum 31. Dezember 2025 zu erreichen.

Für diese jährliche Erhöhung wird eine lineare Verlaufskurve zugrunde gelegt. Den Ausgangspunkt dieser Verlaufskurve bildet entweder die im Jahr vor der Annahme des Aktionsplans zugewiesene Kapazität an dieser Grenze oder auf einem kritischen Netzelement oder der Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Annahme des Aktionsplans, je nachdem, welcher Wert höher ist. Die Mitgliedstaaten stellen, während sie ihre Aktionspläne umsetzen — auch unter Rückgriff auf Entlastungsmaßnahmen in der Kapazitätsberechnungsregion — sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 8 für den zonenübergreifenden Handel zur Verfügung gestellte Kapazität mindestens gleich den Werten der linearen Verlaufskurve ist.

(3)   Die Kosten der notwendigen Entlastungsmaßnahmen zur Einhaltung der linearen Verlaufskurve gemäß Absatz 2 oder zur Bereitstellung von zonenübergreifender Kapazität an den Grenzen oder auf kritischen Netzelementen, auf die sich der Aktionsplan bezieht, werden von dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten getragen, die den Aktionsplan umsetzen.

(4)   Jedes Jahr während der Umsetzung des Aktionsplans und binnen sechs Monaten nach seinem Ablauf bewerten die maßgeblichen Übertragungsnetzbetreiber für die vorangehenden 12 Monate, ob die verfügbare grenzüberschreitende Kapazität die lineare Verlaufskurve erreicht hat, oder, ab dem 1. Januar 2026, ob die in Artikel 16 Absatz 8 festgelegte Mindestkapazität erreicht wurde. Sie übermitteln ACER und den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden ihre Bewertungen. Vor der Ausarbeitung des Berichts übermittelt jeder Übertragungsnetzbetreiber seine Beiträge zu dem Bericht mit allen maßgeblichen Daten seiner Regulierungsbehörde zur Genehmigung.

(5)   In Bezug auf jene Mitgliedstaaten, in deren Fall aus der in Absatz 4 genannten Bewertung hervorgeht, dass ein Übertragungsnetzbetreiber die lineare Verlaufskurve nicht erreicht hat, fassen die maßgeblichen Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach Erhalt des in Absatz 4 genannten Berichts einen einstimmigen Beschluss, ob die Gebotszonenkonfiguration innerhalb und zwischen jenen Mitgliedstaaten geändert oder beibehalten wird. Dabei berücksichtigen die maßgeblichen Mitgliedstaaten die Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten. Der Beschluss des maßgeblichen Mitgliedstaats ist zu begründen und der Kommission und ACER zu übermitteln.

Fassen die maßgeblichen Mitgliedstaaten keinen einstimmigen Beschluss innerhalb der zulässigen Frist, so teilen sie dies der Kommission umgehend mit. Als letztes Mittel erlässt die Kommission nach Konsultation von ACER und der maßgeblichen Interessenträger binnen sechs Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung einen Beschluss, ob die Gebotszonenkonfiguration in und zwischen jenen Mitgliedstaaten geändert oder beibehalten werden sollte.

(6)   Sechs Monate vor Ablauf des Aktionsplans entscheidet der Mitgliedstaat mit festgestellten strukturellen Engpässen, ob er seine verbleibenden Engpässe angeht indem er seine Gebotszone ändert oder ob er die verbleibenden internen Engpässe mit Entlastungsmaßnahmen, deren Kosten er selbst trägt, angeht.

(7)   Wurde ein struktureller Engpass gemäß Artikel 14 Absatz 7 festgestellt, jedoch binnen sechs Monaten kein Aktionsplan festgelegt, so bewerten die maßgeblichen Übertragungsnetzbetreiber binnen zwölf Monaten nach Feststellung eines solchen strukturellen Engpasses, ob die verfügbare grenzüberschreitende Kapazität die in Artikel 16 Absatz 8 festgelegten Mindestkapazitäten in den vorangehenden 12 Monaten erreicht hat, und sie erstatten den maßgeblichen Regulierungsbehörden und ACER hierüber Bericht.

Vor der Ausarbeitung des Berichts übermittelt jeder Übertragungsnetzbetreiber seiner Regulierungsbehörde seinen Beitrag zu dem Bericht mit allen maßgeblichen Daten zur Genehmigung. Zeigt die Bewertung, dass ein Übertragungsnetzbetreiber die Mindestkapazität nicht erreicht hat, erfolgt die Beschlussfassung nach Absatz 5 dieses Artikels.

Artikel 16

Allgemeine Grundsätze für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

(1)   Netzengpässen wird mit diskriminierungsfreien marktbasierten Lösungen begegnet, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen. Netzengpässe werden mit nicht transaktionsbezogenen Methoden bewältigt, d. h. mit Methoden, bei denen nicht zwischen den Verträgen einzelner Marktteilnehmer unterschieden wird. Ergreift der Übertragungsnetzbetreiber betriebliche Maßnahmen, um sein Übertragungsnetz im Normalzustand zu halten, so muss er die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die benachbarten Regelzonen berücksichtigen und diese Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 mit anderen betroffenen Übertragungsnetzbetreibern koordinieren.

(2)   Transaktionen dürfen nur in Notfällen eingeschränkt werden, insbesondere wenn der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und ein Redispatch oder Countertrading nicht möglich ist. Jedes diesbezügliche Verfahren muss diskriminierungsfrei angewendet werden. Abgesehen von Fällen höherer Gewalt werden Marktteilnehmer, denen Kapazitäten zugewiesen wurden, für jede solche Einschränkung entschädigt.

(3)   Gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 1 führen die regionalen Koordinierungszentren eine koordinierte Kapazitätsberechnung im Einklang mit den Absätzen 4 und 8 dieses Artikels durch.

Regionale Koordinierungszentren berechnen die zonenübergreifenden Kapazitäten unter Einhaltung der Betriebssicherheitsgrenzwerte anhand der Daten der Übertragungsnetzbetreiber einschließlich der Daten über die technische Verfügbarkeit von Entlastungsmaßnahmen, ohne den Lastabwurf miteinzubeziehen. Gelangen die regionalen Koordinierungszentren zu dem Schluss, dass diese verfügbaren Entlastungsmaßnahmen in der Kapazitätsberechnungsregion oder zwischen Kapazitätsberechnungsregionen nicht ausreichen, um unter Einhaltung der Betriebssicherheitsgrenzwerte die lineare Verlaufskurve gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder die Mindestkapazitäten gemäß Artikel 16 Absatz 8 zu erreichen, so können sie als letztes Mittel koordinierte Maßnahmen festlegen, um die zonenübergreifenden Kapazitäten entsprechend zu verringern. Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen von koordinierten Maßnahmen zur koordinierten Kapazitätsberechnung und zur koordinierten Sicherheitsanalyse nur gemäß Artikel 42 Absatz 2 abweichen.

Die regionalen Koordinierungszentren berichten, ab drei Monaten nachdem sie ihren Betrieb nach Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung aufgenommen haben, und alle drei Monate danach, den maßgeblichen Regulierungsbehörden und ACER über Verringerungen der Kapazität und Abweichungen von koordinierten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2, bewerten die Fälle und unterbreiten erforderlichenfalls Empfehlungen dazu, wie diese Abweichungen in Zukunft vermieden werden können. Gelangt ACER zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung gemäß diesem Absatz nicht erfüllt sind und diese Abweichung von struktureller Art ist, so übermittelt sie den maßgeblichen Regulierungsbehörden und der Kommission eine entsprechende Stellungnahme. Die zuständigen Regulierungsbehörden ergreifen gemäß Artikel 59 oder 62 der Richtlinie (EU) 2019/944 geeignete Maßnahmen gegen Übertragungsnetzbetreiber oder regionale Koordinierungszentren, wenn die Voraussetzungen für eine Abweichung nach diesem Absatz nicht erfüllt waren.

Abweichungen struktureller Art sind in einem Aktionsplan nach Artikel 14 Absatz 7 oder mittels einer Aktualisierung eines vorhandenen Aktionsplans anzugehen.

(4)   Den Marktteilnehmern wird die unter Einhaltung der Sicherheitsnormen für den sicheren Netzbetrieb maximale Kapazität der Verbindungsleitungen und der Übertragungsnetze, die durch die grenzüberschreitenden Kapazitäten beeinflusst werden, zur Verfügung gestellt. Countertrading und Redispatch, einschließlich grenzüberschreitendem Redispatch, werden zur Maximierung der verfügbaren Kapazitäten genutzt, um die Mindestkapazität nach Absatz 8 zu erreichen. Um eine solche Maximierung zu ermöglichen wird ein koordiniertes und diskriminierungsfreies Verfahren für grenzüberschreitende Entlastungsmaßnahmen angewandt, nachdem die Methode zur Kostenteilung bei Redispatch und Countertrading umgesetzt wurde.

(5)   Die Kapazitätsvergabe erfolgt durch explizite Kapazitätsauktionen oder durch implizite Auktionen für sowohl Kapazität als auch Energie. Beide Methoden können für ein und dieselbe Verbindungsleitung gleichzeitig bestehen. Für den Intraday-Handel wird ein fortlaufendes Handelssystem verwendet, das durch Auktionen ergänzt werden kann.

(6)   Im Fall von Engpässen erhalten die höchsten impliziten oder expliziten gültigen Gebote für Netzkapazität, die den höchsten Wert für die knappe Übertragungskapazität in einem bestimmten Zeitbereich bieten, den Zuschlag. Außer bei neuen Verbindungsleitungen, für die eine Ausnahme nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder nach Artikel 63 der vorliegenden Verordnung gilt, dürfen bei den Kapazitätsvergabemethoden keine Mindestpreise festgesetzt werden.

(7)   Die Kapazität ist auf sekundärer Basis frei handelbar, sofern der Übertragungsnetzbetreiber ausreichend rechtzeitig unterrichtet wird. Lehnt ein Übertragungsnetzbetreiber den Sekundärhandel (Sekundärtransaktionen) ab, so muss er dies allen Marktteilnehmern in deutlicher und transparenter Form mitteilen und erklären sowie der Regulierungsbehörde melden.

(8)   Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität nicht beschränken, um einen Engpass in ihrer eigenen Gebotszone zu beheben oder um Stromflüsse zu bewältigen, die aufgrund von Transaktionen innerhalb der Gebotszonen entstanden sind. Unbeschadet der Anwendung von Freistellungen gemäß Absatz 3 und 9 dieses Artikels und der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes als erfüllt, wenn die folgenden Mindestwerte der verfügbaren Kapazität für den zonenübergreifenden Handel erreicht sind:

a)

Bei Grenzen, bei denen ein Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität angewandt wird, beträgt der Mindestwert 70 % der Übertragungskapazität, welche die Betriebssicherheitsgrenzwerte einhält und wegen der Ausfallvarianten einen Abzug vornimmt, die gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement ermittelt wurden.

b)

Bei Grenzen, an denen ein lastflussgestützter Ansatz angewandt wird, ist die Mindestkapazität eine bei der Kapazitätsberechnung gesetzte Grenze, die für durch zonenübergreifenden Austausch ausgelöste Lastflüsse verfügbar ist. Die Grenze beträgt 70 % der Kapazität der internen und zonenübergreifenden kritischen Netzelemente, die die Betriebssicherheitsgrenzwerte einhält, wobei Ausfallvarianten zu berücksichtigen sind, die gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement festgelegt wurden.

Die Gesamtmenge von 30 % kann auf jedem kritischen Netzelement für Zuverlässigkeitsmargen, Ringflüsse und interne Stromflüsse verwendet werden.

(9)   Auf Antrag von Übertragungsnetzbetreibern einer Kapazitätsberechnungsregion können die maßgeblichen Regulierungsbehörden — sofern dies zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlich ist — aus vorhersehbaren Gründen eine Freistellung von Absatz 8 gewähren. Eine solche Freistellung, die nicht die Einschränkung von bereits nach Absatz 2 zugewiesenen Kapazitäten betreffen darf, wird für nicht länger als ein Jahr auf einmal, oder, soweit der Umfang der Freistellung nach dem ersten Jahr bedeutend abnimmt, für höchstens zwei Jahre erteilt. Der Umfang solchen Freistellungen darf nicht über das für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Sicherheit erforderliche Maß hinausgehen und solche Freistellungen dürfen nicht zur Diskriminierung zwischen dem internen und dem zonenübergreifenden Austausch führen.

Vor der Gewährung einer Freistellung konsultiert die maßgebliche Regulierungsbehörde die Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die zu der betroffenen Kapazitätsberechnungsregion gehören. Ist eine der Regulierungsbehörden mit der vorgeschlagenen Freistellung nicht einverstanden, so entscheidet gemäß Artikel 6 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/942 ACER über ihre Erteilung. Die Gründe für die Freistellung werden veröffentlicht.

Wird eine Freistellung gewährt, so erarbeiten und veröffentlichen die maßgeblichen Übertragungsnetzbetreiber eine Methode und Projekte für eine langfristige Lösung des Problems, gegen das mit der Freistellung vorgegangen werden soll. Die Freistellung endet mit Ablauf der Frist für die Freistellung oder sobald die Lösung angewendet wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

(10)   Die Marktteilnehmer teilen den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern rechtzeitig vor dem maßgeblichen Betriebszeitraum mit, ob sie die zugewiesene Kapazität zu nutzen gedenken. Zugewiesene Kapazitäten, die nicht in Anspruch genommen werden, werden nach einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren wieder dem Markt zur Verfügung gestellt.

(11)   Die Übertragungsnetzbetreiber saldieren, soweit technisch möglich, die auf der überlasteten Verbindungsleitung in gegenläufiger Richtung beanspruchten Kapazitäten, um diese Leitung bis zu ihrer maximalen Kapazität zu nutzen. Unter vollständiger Berücksichtigung der Netzsicherheit dürfen Transaktionen, die mit einer Entlastung verbunden sind, nicht abgelehnt werden.

(12)   Die finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben, dass die mit der Kapazitätsvergabe verbundenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, werden den Übertragungsnetzbetreibern oder NEMO angelastet, die dafür verantwortlich sind. Nutzen Marktteilnehmer die Kapazität, zu deren Nutzung sie sich verpflichtet haben, nicht, oder handeln sie diese Kapazität im Fall einer durch eine explizite Auktion erworbenen Kapazität nicht auf sekundärer Basis oder geben sie die Kapazität nicht rechtzeitig zurück, so verlieren diese Marktteilnehmer ihren Anspruch auf diese Kapazität und zahlen ein kostenorientiertes Entgelt. Die kostenorientierten Entgelte für die nicht erfolgte Nutzung von Kapazität müssen gerechtfertigt und angemessen sein. Kommt ein Übertragungsnetzbetreiber seiner Verpflichtung, solide Übertragungskapazität bereitzustellen, nicht nach, so muss er den Marktteilnehmer für den Verlust von Kapazitätsrechten entschädigen. Folgeverluste werden dabei nicht berücksichtigt. Die zentralen Konzepte und Methoden zur Bestimmung der Haftungsansprüche aus der nicht erfolgten Einhaltung von Verpflichtungen sind, was die finanziellen Konsequenzen betrifft, im Voraus festzulegen und von der maßgeblichen Regulierungsbehörde zu überprüfen.

(13)   Bei der Zuordnung von Kosten von Entlastungsmaßnahmen auf die Übertragungsnetzbetreiber analysieren die Regulierungsbehörden, inwieweit die Stromflüsse aufgrund von Transaktionen innerhalb von Gebotszonen zu dem zwischen zwei Gebotszonen beobachteten Engpass beitragen, und sie ordnen die Kosten auf der Grundlage des jeweiligen Beitrags zum Engpass auf die Übertragungsnetzbetreiber der Gebotszonen, in denen diese Stromflüsse entstehen, zu, außer bei Kosten, die durch Stromflüsse bedingt sind, die aufgrund von Transaktionen innerhalb von Gebotszonen entstehen und unterhalb des Niveaus liegen, der ohne strukturelle Engpässe in einer Gebotszone wahrscheinlich ist.

Dieses Niveau wird von allen Übertragungsnetzbetreibern in einer Kapazitätsberechnungsregion für jede einzelne Gebotszonengrenze gemeinsam analysiert und festgelegt und unterliegt der Genehmigung aller Regulierungsbehörden in der Kapazitätsberechnungsregion.

Artikel 17

Zuweisung zonenübergreifender Kapazität für alle Zeitbereiche

(1)   Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die verfügbare zonenübergreifende Kapazität zumindest nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Day-Ahead-Marktes und des zonenübergreifenden Intraday-Marktes neu. Bei der folgenden Zuweisung zonenübergreifender Kapazität vergeben die Übertragungsnetzbetreiber neben der verfügbaren zonenübergreifenden Kapazität auch eventuell verbliebene, zuvor nicht zugewiesene Kapazität sowie zonenübergreifende Kapazität aus früheren Zuweisungen, die von Inhabern von Rechten zur physischen Übertragung freigegeben wurde.

(2)   Die Übertragungsnetzbetreiber schlagen eine angemessene Struktur für die Zuweisung zonenübergreifender Kapazität für alle Zeitbereiche, einschließlich derjenigen für die Day-Ahead-, Intraday- und Regelarbeitsmärkte, vor. Diese Vergabestruktur wird von den maßgeblichen Regulierungsbehörden überprüft. Bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber

a)

die Eigenheiten der Märkte,

b)

die Betriebsbedingungen des Stromsystems, z. B. die Auswirkungen der Saldierung verbindlich angemeldeter Zeitpläne,

(c)

den Grad der Harmonisierung der verschiedenen Zeitbereichen zugewiesenen Prozentsätze und die Zeitbereiche, die für die verschiedenen bestehenden Mechanismen für die Zuweisung zonenübergreifender Kapazität festgelegt wurden.

(3)   Ist nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes noch zonenübergreifende Kapazität vorhanden, so nutzen die Übertragungsnetzbetreiber die zonenübergreifende Kapazität für den Austausch von Regelarbeit oder zur Durchführung des Verfahrens für das gegenseitige Anrechnen beim Abruf von Sekundärregelenergie (Imbalance Netting).

(4)   Wird zonenübergreifende Kapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 6 Absatz 8 dieser Verordnung zugewiesen, so wenden die Übertragungsnetzbetreiber die in der gemäß Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem ausgearbeiteten Methoden an.

(5)   Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berechnete Zuverlässigkeitsmarge aufgrund des Austauschs von Regelleistung oder der Reserventeilung nicht erhöhen.

ABSCHNITT 2

Netzentgelte und Engpasserlöse

Artikel 18

Entgelte für den Netzzugang, die Nutzung und den Ausbau der Netze

(1)   Die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen erheben, einschließlich Entgelte für den Anschluss an die Netze, Entgelte für die Nutzung der Netze und etwaige Entgelte für den damit verbundenen Ausbau der Netze, müssen kostenorientiert und transparent sein, der Notwendigkeit der Netzsicherheit und der Flexibilität Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern zum Ausdruck bringen, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und unterschiedslos angewandt werden. Die Entgelte dürfen keine damit nicht zusammenhängenden Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele umfassen.

Unbeschadet des Artikels 15 Absätze 1 und 6 und der Kriterien in Anhang XI der Richtlinie 2012/27/EU muss die Methode zur Bestimmung der Netzentgelte in neutraler Weise langfristig durch Preissignale für Kunden und Erzeuger zur Gesamteffizienz des Netzes beitragen und insbesondere so angewandt werden, dass durch sie die an die Verteilerebene angeschlossenen Erzeugungsanlagen gegenüber den an die Übertragungsebene angeschlossenen Erzeugungsanlagen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Die Netzentgelte dürfen Energiespeicherung oder -aggregierung weder bevorteilen noch benachteiligen und auch keine Negativanreize für Eigenerzeugung, Eigenverbrauch oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzen. Diese Entgelte dürfen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels nicht entfernungsabhängig sein.

(2)   Die Tarifmethoden spiegeln die Fixkosten der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber wider und setzen sowohl kurzfristig als auch langfristig angemessene Anreize für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, um die Effizienz einschließlich der Energieeffizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern, effiziente Investitionen zu unterstützen, die damit verbundenen Forschungstätigkeiten zu unterstützen, und Innovationen im Interesse der Verbraucher in Bereichen wie Digitalisierung, Flexibilitätsdienste und Verbindungsleitungen zu erleichtern.

(3)   Von der Höhe der gegenüber den Erzeugern oder Endkunden, oder beiden erhobenen Tarife gehen erforderlichenfalls standortbezogene Preissignale auf Unionsebene aus, und diese Tarife tragen dem Umfang der verursachten Netzverluste und Engpässe und den Kosten von Investitionen in die Infrastruktur Rechnung.

(4)   Bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen,

b)

die tatsächlich geleisteten und eingegangenen Zahlungen sowie die auf der Grundlage vergangener Zeiträume geschätzten voraussichtlichen Zahlungen für künftige Zeiträume.

(5)   Die Festsetzung der Netzzugangsentgelte gilt unbeschadet etwaiger Entgelte aufgrund des in Artikel 16 genannten Engpassmanagements.

(6)   Für einzelne Transaktionen für den zonenübergreifenden Stromhandel wird kein besonderes Netzentgelt verlangt.

(7)   Die Verteilungstarife müssen kostenorientiert sein, wobei die Nutzung des Verteilernetzes durch die Netznutzer einschließlich der aktiven Kunden zu berücksichtigen ist. Verteilungstarife können auf die Netzanschlusskapazität bezogene Elemente enthalten und können sich anhand der Verbrauchs- oder Erzeugungsprofile der Netznutzer unterscheiden. In den Mitgliedstaaten, die bereits intelligente Messsysteme verwenden, ziehen die Regulierungsbehörden gemäß Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungs- oder Verteilungstarifen oder der entsprechenden Methoden zeitlich abgestufte Netztarife in Erwägung und führen diese erforderlichenfalls ein, um die Nutzung des Netzes auf eine für die Endkunden transparente, kosteneffiziente und vorhersehbare Weise zum Ausdruck zu bringen.

(8)   Die Verteilungstarifmethoden müssen den Verteilernetzbetreibern Anreize für den effizientesten Betrieb und Ausbau ihrer Netze bieten, unter anderem mittels der Beschaffung von Dienstleistungen. Zu diesem Zweck erkennen die Regulierungsbehörden maßgebliche Kosten an und berücksichtigen sie in den Verteilungstarifen; außerdem können sie Leistungsziele einführen, um den Verteilernetzbetreibern Anreize zur Steigerung der Effizienz in ihren Netzen zu bieten, auch durch Energieeffizienz, Flexibilität, den Ausbau intelligenter Netze und die Einführung intelligenter Messsysteme.

(9)   Bis zum 5. Oktober 2019 legt ACER zur Minderung des Risikos der Marktfragmentierung einen Bericht über bewährte Verfahren in Bezug auf Übertragungs- und Verteilungstarifmethoden vor und trägt dabei nationalen Besonderheiten Rechnung. Dieser Bericht über bewährte Verfahren umfasst mindestens

a)

das Verhältnis der gegenüber den Erzeugern und den Endkunden erhobenen Tarife,

b)

die durch die Tarife zu deckenden Kosten,

c)

zeitlich abgestufte Netztarife,

d)

standortbezogene Preissignale,

e)

das Verhältnis zwischen den Übertragungs- und Verteilungstarifen,

f)

Methoden zur Wahrung der Transparenz bei der Festsetzung und Struktur der Tarife,

g)

die Gruppen der Netznutzer, die Tarifen unterliegen, einschließlich der etwaigen Merkmale dieser Gruppen, Formen des Verbrauchs, und alle Tarifbefreiungen,

h)

Verluste in Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetzen.

ACER aktualisiert ihren Bericht zu bewährten Verfahren mindestens alle zwei Jahre.

(10)   Bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungs- oder Verteilungstarifen oder der entsprechenden Methoden gemäß Artikel 59 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 tragen die Regulierungsbehörden dem Bericht über bewährte Verfahren gebührend Rechnung.

Artikel 19

Engpasserlöse

(1)   Außer bei neuen Verbindungsleitungen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 63 der vorliegenden Verordnung, nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003in Anspruch genommen werden darf, dürfen mit Engpassmanagementverfahren, die für einen vorher festgelegten Zeitbereich gelten, Erlöse nur aus Engpässen erzielt werden, die in Bezug auf diesen Zeitbereich entstehen. Das Verfahren für die Aufteilung dieser Erlöse wird von den Regulierungsbehörden überprüft und darf weder die Vergabe zugunsten einer Kapazität oder Energie nachfragenden Partei verzerren noch einen Negativanreiz für die Verringerung von Engpässen darstellen.

(2)   Die folgenden Zielsetzungen haben in Hinblick auf die Zuteilung von Einnahmen aus der Vergabe von zonenübergreifender Kapazität Vorrang:

a)

Sicherstellung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität, einschließlich Stabilitätskompensation,

b)

Erhaltung oder Ausbau von zonenübergreifenden Kapazitäten durch Optimierung des Einsatzes vorhandener Verbindungsleitungen, erforderlichenfalls durch koordinierte Entlastungsmaßnahmen, oder Deckung von Kosten von Investitionen in die Netze, die für die Verringerung von Engpässen bei Verbindungsleitungen maßgeblich sind.

(3)   Wurden die in Absatz 2 genannten vorrangigen Ziele angemessen erfüllt, so können die Einnahmen als Erlöse verwendet werden, die von den Regulierungsbehörden bei der Genehmigung der Methode zur Berechnung oder Festlegung oder Berechnung und Festlegung der Netzentgelte zu berücksichtigen sind. Die übrigen Einnahmen sind auf ein gesondertes internes Konto zu übertragen, bis sie für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden können.

(4)   Die Verwendung der Einnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben a oder b erfolgt nach einer von den Übertragungsnetzbetreibern nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden und der maßgeblichen Interessenträger vorgeschlagenen und von ACER genehmigten Methode. Die Übertragungsnetzbetreiber legen ACER die vorgeschlagene Methode bis zum 5. Juli 2020 vor, und ACER entscheidet binnen sechs Monaten nach Eingang der vorgeschlagenen Methode darüber.

ACER kann die Übertragungsnetzbetreiber auffordern, die in Unterabsatz 1 genannte Methode zu ändern oder zu aktualisieren. ACER entscheidet über die geänderte oder aktualisierte Methode spätestens sechs Monate nach ihrer Vorlage.

Die Methode muss mindestens die Bedingungen enthalten, unter denen die Einnahmen für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden können, sowie Angaben dazu, unter welchen Voraussetzungen und für wie lange die Einnahmen zur künftigen Verwendung für diese Zwecke auf ein gesondertes internes Konto übertragen werden können.

(5)   Die Übertragungsnetzbetreiber legen im Voraus genau fest, wie sie Engpasserlöse zu verwenden gedenken, und sie erstatten den Regulierungsbehörden über die tatsächliche Verwendung dieser Erlöse Bericht. Bis zum 1. März jeden Jahres setzen die nationalen Regulierungsbehörden ACER in Kenntnis und veröffentlichen einen Bericht in dem

a)

die Erlöse für den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres endenden Zwölfmonatszeitraum aufgeführt werden;

b)

dargelegt wird, wie diese Erlöse gemäß Absatz 2 verwendet wurden, darunter Angaben zu den einzelnen Projekten, für die die Erlöse verwendet wurden, und zu dem auf ein gesondertes Konto übertragenen Betrag;

c)

der bei der Berechnung der Netztarife verwendeten Betrag angeführt wird; und

d)

der Nachweis erbracht wird, dass die Verwendung im Einklang mit dieser Verordnung und der nach den Absätzen 3 und 4 ausgearbeiteten Methode erfolgt ist.

Wird ein Teil der Engpasserlöse zur Berechnung der Netztarife verwendet, so wird im Bericht dargelegt, wie die Übertragungsnetzbetreiber die etwaigen vorrangigen Ziele gemäß Absatz 2 erreicht haben.

KAPITEL IV

ANGEMESSENHEIT DER RESSOURCEN

Artikel 20

Angemessenheit der Ressourcen im Elektrizitätsbinnenmarkt

(1)   Die Mitgliedstaaten beobachten die Angemessenheit der Ressourcen in ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23. Ergänzend zu der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene können die Mitgliedstaaten eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene nach Artikel 24 durchführen.

(2)   Ergeben sich bei der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 oder auf nationaler Ebene nach Artikel 24 Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen, so ermittelt der betroffene Mitgliedstaat alle regulatorischen Verzerrungen oder Fälle von Marktversagen, die zum Entstehen der Bedenken beigetragen oder diese Bedenken verursacht haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten, in denen Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen festgestellt wurden, entwickeln und veröffentlichen im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens einen Umsetzungsplan mit einem Zeitplan für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Beseitigung ermittelter regulatorischer Verzerrungen oder von Fällen von Marktversagen. Um Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen anzugehen, müssen die Mitgliedstaaten insbesondere den in Artikel 3 genannten Grundsätzen Rechnung tragen und Folgendes in Betracht ziehen:

a)

die Beseitigung regulatorischer Verzerrungen,

b)

die Aufhebung von Preisobergrenzen gemäß Artikel 10,

c)

die Einführung einer Funktion für die Knappheitspreisbildung bei Regelarbeit im Sinne von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2195,

d)

die Erhöhung der Verbundkapazität und der Kapazität des internen Netzes im Hinblick darauf, zumindest die in Artikel 4 Buchstabe d Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte Verbundvorgabe zu erreichen,

e)

die Ermöglichung von Eigenerzeugung, Energiespeicherung, Laststeuerungsmaßnahmen und Energieeffizienz durch den Erlass von Maßnahmen zur Beseitigung ermittelter regulatorischer Hindernisse,

f)

die Sicherstellung der kosteneffizienten und marktbasierten Beschaffung von Regelreserve und Systemdienstleistungen,

g)

die Abschaffung regulierter Preise, sofern nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 vorgeschrieben.

(4)   Die betroffenen Mitgliedstaaten legen der Kommission den Umsetzungsplan zur Überprüfung vor.

(5)   Die Kommission gibt binnen vier Monaten nach Erhalt des Umsetzungsplans eine Stellungnahme ab, ob die Maßnahmen ausreichen, um die nach Absatz 2 festgestellten regulatorischen Verzerrungen oder Fälle von Marktversagen zu beseitigen, und sie kann die jeweiligen Mitgliedstaaten auffordern, den Umsetzungsplan entsprechend zu ändern.

(6)   Die betroffenen Mitgliedstaaten beobachten die Anwendung des Umsetzungsplans und veröffentlichen die Ergebnisse der Beobachtung in einem jährlichen Bericht, den sie der Kommission übermitteln.

(7)   Die Kommission gibt eine Stellungnahme dazu ab, ob die Umsetzungspläne in ausreichendem Maße umgesetzt und die Bedenken bezüglich der Angemessenheit ausgeräumt wurden.

(8)   Die Mitgliedstaaten befolgen den Umsetzungsplan auch nach der Ausräumung der festgestellten Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen.

Artikel 21

Allgemeine Grundsätze für Kapazitätsmechanismen

(1)   Zur Ausräumung der verbleibenden Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen können die Mitgliedstaaten als letztes Mittel während der Umsetzung der in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gemäß Artikel 107, 108 und 109 AEUV Kapazitätsmechanismen einführen.

(2)   Vor der Einführung von Kapazitätsmechanismen führen die betroffenen Mitgliedstaaten eine umfassende Studie zu den möglichen Auswirkungen dieser Mechanismen auf die benachbarten Mitgliedstaaten durch, indem sie mindestens ihre benachbarten Mitgliedstaaten mit direkter Netzverbindung und die Interessenträger dieser Mitgliedstaaten konsultieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten beurteilen, ob die Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen mit einem Kapazitätsmechanismus in Form einer strategischen Reserve angegangen werden können. Ist das nicht der Fall, so können die Mitgliedstaaten eine andere Art von Kapazitätsmechanismus einsetzen.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen keine Kapazitätsmechanismen einführen, wenn bei der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene bzw. — in Ermangelung einer Abschätzung auf nationaler Ebene — bei der Abschätzung auf europäischer Ebene keine Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen ermittelt wurden.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Kapazitätsmechanismen nur dann einführen, wenn die Kommission eine Stellungnahme gemäß Artikel 20 Absatz 5 zu dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Umsetzungsplan abgegeben hat.

(6)   Wendet ein Mitgliedstaat einen Kapazitätsmechanismus an, so überprüft er diesen Kapazitätsmechanismus und gewährleistet, dass keine neuen Verträge nach diesem Mechanismus geschlossen werden, wenn bei der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene oder — in Ermangelung einer Abschätzung auf nationaler Ebene — bei der Abschätzung auf europäischer Ebene keine Bedenken bezüglich der Angemessenheit ermittelt wurden oder wenn die Kommission keine Stellungnahme gemäß Artikel 20 Absatz 5 zu dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Umsetzungsplan abgegeben hat.

(7)   Bei der Gestaltung von Kapazitätsmechanismen nehmen die Mitgliedstaaten eine Bestimmung auf, die die effiziente administrative Abschaffung des Kapazitätsmechanismus vorsieht, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen Verträge gemäß Absatz 6 geschlossen werden.

(8)   Kapazitätsmechanismen sind zeitlich begrenzt. Sie werden von der Kommission für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren genehmigt. Auf der Grundlage des Umsetzungsplans gemäß Artikel 20 werden sie abgeschafft oder wird die gebundene Kapazität reduziert. Die Mitgliedstaaten wenden den Umsetzungsplan auch nach Einführung des Kapazitätsmechanismus weiter an.

Artikel 22

Gestaltungsgrundsätze für Kapazitätsmechanismen

(1)   Die Kapazitätsmechanismen

a)

müssen befristet sein,

b)

dürfen keine unnötigen Marktverzerrungen herbeiführen und den zonenübergreifenden Handel nicht beschränken,

c)

dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Angehen der in Artikel 20 genannten Bedenken bezüglich der Angemessenheit erforderlich ist,

d)

müssen die Kapazitätsanbieter in einem transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Verfahren auswählen

e)

müssen Anreize für Kapazitätsanbieter bieten, damit die Kapazitätsanbieter in Zeiten voraussichtlich hoher Systembelastung zur Verfügung stehen,

f)

müssen vorsehen, dass die Vergütung nach einem wettbewerblichen Verfahren bestimmt wird,

g)

müssen die technischen Voraussetzungen für die Beteiligung von Kapazitätsanbietern im Vorfeld des Auswahlverfahrens vorsehen,

h)

müssen allen Ressourcen, die die erforderliche technische Leistung erbringen können, offenstehen, einschließlich Energiespeicherung und Laststeuerung,

i)

müssen vorsehen, dass Kapazitätsanbietern, die bei hoher Systembelastung nicht zur Verfügung stehen, angemessene Sanktionen auferlegt werden.

(2)   Für Gestaltungsgrundsätze für strategische Reserven gilt Folgendes:

a)

Wird ein Kapazitätsmechanismus als strategische Reserve gestaltet, so kommt es nur zum Dispatch der darin enthaltenen Ressourcen, wenn die Übertragungsnetzbetreiber voraussichtlich ihre Regelreserveressourcen ausschöpfen, um Angebot und Nachfrage ins Gleichgewicht zu bringen.

b)

Während Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen, in denen es zum Dispatch der Ressourcen der strategischen Reserve gekommen ist, werden Bilanzkreisabweichungen auf dem Markt mindestens zu dem Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung oder zu einem Wert oberhalb der in Artikel 10 Absatz 1 genannten technischen Preisgrenze für den Intraday-Handel ausgeglichen, je nachdem, welcher Wert höher ist.

c)

Der Output der strategischen Reserve nach dem Dispatch wird den Bilanzkreisverantwortlichen über den Mechanismus zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen zugerechnet.

d)

Die an der strategischen Reserve teilnehmenden Ressourcen werden nicht von den Stromgroßhandelsmärkten oder den Regelreservemärkten vergütet.

e)

Die Ressourcen in der strategischen Reserve werden zumindest für die Dauer der Vertragslaufzeit außerhalb des Marktes vorgehalten.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Vorschrift gilt unbeschadet der Aktivierung von Ressourcen vor dem tatsächlichen Dispatch, um den Zwängen im Bereich der Rampenbeschränkung und den betrieblichen Anforderungen der Ressourcen Rechnung zu tragen. Der Output der strategischen Reserve während der Aktivierung darf weder über Großhandelsmärkte Bilanzkreisen zugerechnet werden noch eine Änderung der entsprechenden Ungleichgewichte bewirken.

(3)   Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 gilt, dass Kapazitätsmechanismen abgesehen von strategischen Reserven

a)

so gestaltet sind, dass sichergestellt wird, dass der für die Verfügbarkeit von Erzeugungskapazität gezahlte Preis automatisch gegen Null geht, wenn davon auszugehen ist, dass der Kapazitätsbedarf mit der bereitgestellten Kapazität gedeckt werden kann,

b)

vorsehen, dass den beteiligten Ressourcen nur ihre Verfügbarkeit vergütet wird und dass Entscheidungen des Kapazitätsanbieters über die Erzeugung durch die Vergütung nicht beeinflusst werden,

c)

vorsehen, dass die Kapazitätsverpflichtungen zwischen den berechtigten Kapazitätsanbietern übertragbar sind.

(4)   Für Kapazitätsmechanismen gelten folgende Anforderungen in Bezug auf CO2-Emissionsgrenzwerte:

a)

Spätestens ab dem 4. Juli 2019 dürfen für eine Erzeugungskapazität, die die kommerzielle Erzeugung an oder nach diesem Tag aufgenommen hat, und die Emissionen von mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität ausstößt, im Rahmen eines Kapazitätsmechanismus weder Zahlungen getätigt werden noch dürfen ihr gegenüber Verpflichtungen für künftige Zahlungen eingegangen werden.

b)

Spätestens ab dem 1. Juli 2025 dürfen für eine Erzeugungskapazität, die vor dem 4. Juli 2019 die kommerziellen Erzeugung aufgenommen hat, und die Emissionen von mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität und mehr als 350 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen im Jahresdurchschnitt je installierte Kilowatt Leistung elektrisch (kWe) ausstößt, im Rahmen eines Kapazitätsmechanismus weder Zahlungen getätigt werden noch dürfen ihr gegenüber Verpflichtungen für künftige Zahlungen eingegangen werden.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a und b genannte Emissionsgrenzwert von 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität und der Grenzwert von 350 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen im Jahresdurchschnitt je installierte Kilowatt Leistung elektrisch (kWe) wird auf der Grundlage der konstruktionsbedingten Effizienz der Erzeugungseinheit im Sinne der Nettoeffizienz bei Nennkapazität unter einschlägigen, von der internationalen Organisation für Normung herausgegebenen, Normen berechnet.

Bis zum 5. Januar 2020 veröffentlicht ACER eine Stellungnahme mit technischen Leitlinien zur Berechnung der in Unterabsatz 1 genannten Werte.

(5)   Mitgliedstaaten, die am 4. Juli 2019 Kapazitätsmechanismen anwenden, müssen ihre Mechanismen so anpassen, dass sie Kapitel IV entsprechen, unbeschadet der Verpflichtungen oder Verträge, die vor dem 31. Dezember 2019 eingegangen oder. geschlossen wurden.

Artikel 23

Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene

(1)   Bei der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene werden Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen festgestellt, indem die Gesamtangemessenheit des Stromsystems zur Deckung des bestehenden und zu erwartenden Strombedarfs auf Unionsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auf Ebene der Gebotszonen beurteilt wird. Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene deckt, ab dem Zeitpunkt der Beurteilung, jedes Jahr eines Zehnjahreszeitraums ab.

(2)   Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene erfolgt durch ENTSO (Strom).

(3)   Bis zum 5. Januar 2020 legt ENTSO (Strom) der nach Artikel 1 des Beschlusses der Kommission vom 15. November 2012 (21) zusammengesetzten Koordinierungsgruppe „Strom“ und ACER den Entwurf einer Methode für die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene vor, die sich auf die in Absatz 5 dieser Verordnung genannten Grundsätze stützt.

(4)   Die Übertragungsnetzbetreiber stellen ENTSO (Strom) die Daten zu Verfügung, die es für die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene benötigt.

ENTSO (Strom) nimmt die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene jedes Jahr vor. Erzeuger und andere Marktteilnehmer stellen den Übertragungsnetzbetreibern Daten über die voraussichtliche Nutzung der Ressourcen für die Erzeugung zur Verfügung und berücksichtigen dabei die Verfügbarkeit von Primärressourcen und angemessene Szenarien für die voraussichtliche Nachfrage und das voraussichtliche Angebot.

(5)   Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene erfolgt anhand einer transparenten Methode, die gewährleistet, dass die Abschätzung

a)

auf jeder Ebene der Gebotszonen durchgeführt wird und mindestens alle Mitgliedstaaten umfasst,

b)

auf angemessenen zentralen Referenzszenarien für das voraussichtliche Angebot und die voraussichtliche Nachfrage beruht, einschließlich einer wirtschaftlichen Beurteilung der Wahrscheinlichkeit für die Abschaltung, die vorübergehende Stilllegung und den Neubau von Erzeugungsanlagen und der Maßnahmen zur Erreichung der Energieeffizienzziele und der Stromverbundziele, sowie angemessenen Sensivitäten bezüglich extremen Wetterereignissen, hydrologischen Gegebenheiten, den Großhandelspreisen und den Entwicklungen des CO2-Preises,

c)

getrennte Szenarien enthält, in denen die unterschiedliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen, die mit den einzelnen Arten von Kapazitätsmechanismen angegangen werden sollen, zum Ausdruck kommt,

d)

die Beiträge aller Ressourcen, einschließlich der bestehenden und künftigen Möglichkeiten der Erzeugung, Energiespeicherung, branchenbezogener Integration und Laststeuerung, sowie Ein- und Ausfuhrmöglichkeiten und ihren Beitrag zu einem flexiblen Systembetrieb angemessen berücksichtigt,

e)

die wahrscheinlichen Auswirkungen der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Maßnahmen antizipiert,

f)

Varianten ohne bestehende oder geplante Kapazitätsmechanismen und gegebenenfalls mit solchen Mechanismen enthält,

g)

auf einem Marktmodell beruht, bei dem erforderlichenfalls der lastflussgestützte Ansatz verwendet wird,

h)

Wahrscheinlichkeitsberechnungen anwendet,

i)

ein einziges Modellierungsinstrument anwendet,

j)

mindestens die nachstehenden Indikatoren gemäß Artikel 25 beinhaltet:

„erwartete Energieunterdeckung“

„Lastunterdeckungserwartung“;

k)

die Quellen möglicher Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen ermittelt, insbesondere, ob es sich dabei um eine Netzbeschränkung, Ressourcenbeschränkung oder um beides handelt,

l)

den tatsächlichen Netzausbau berücksichtigt,

m)

sicherstellt, dass die nationalen Eigenheiten der Erzeugung, Nachfrageflexibilität und Energiespeicherung sowie die Verfügbarkeit von Primärressourcen und der Vernetzungsgrad gebührend berücksichtigt werden.

(6)   Bis zum 5. Januar 2020 unterbreitet ENTSO (Strom) ACER den Entwurf einer Methode zur Berechnung

a)

des Wertes der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung,

b)

der Kosten des günstigsten Marktzutritts für die Erzeugung oder Laststeuerung und

c)

des Zuverlässigkeitsstandards gemäß Artikel 25.

Die Methode beruht auf transparenten, objektiven und nachprüfbaren Kriterien.

(7)   Die in den Absätzen 3 und 6 genannten Vorschläge für den Entwurf einer Methode, die Szenarien, die Sensivitäten und die Annahmen, auf denen sie beruhen, sowie die Ergebnisse der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Absatz 4 werden nach dem in Artikel 27 festgelegten Verfahren vorab einer Konsultation mit den Mitgliedstaaten, der Koordinierungsgruppe „Strom“ und den maßgeblichen Interessenträgern unterzogen und ACER zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 24

Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene

(1)   Die Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene haben einen regionalen Umfang und beruhen auf der in Artikel 23 genannten Methode, insbesondere in Artikel 23 Absatz 5 Buchstaben b bis m.

Die Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene beinhalten die zentralen Referenzszenarien im Sinne von Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe b.

Bei Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene können zusätzliche Sensivitäten abgesehen von den in Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe b genannten Sensivitäten berücksichtigt werden. In solchen Fällen können bei Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene

a)

Annahmen getroffen werden, bei denen den Besonderheiten von Stromangebot und -nachfrage auf nationaler Ebene Rechnung getragen wird,

b)

Instrumente und kohärente aktuelle Daten verwendet werden, die diejenigen, die ENTSO (Strom) bei der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene verwendet, ergänzen.

Zudem verwendet die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene, bei der Bewertung des Beitrags von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kapazitätsanbietern zur Versorgungssicherheit in den von der Abschätzung erfassten Gebotszonen, die Methode gemäß Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a.

(2)   Die Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene sowie die etwaige Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene und die Stellungnahme von ACER gemäß Absatz 3 werden veröffentlicht.

(3)   Ergeben sich bei der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene Bedenken bezüglich der Angemessenheit für eine Gebotszone die sich bei der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nicht ergeben haben, so beinhaltet die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene eine Begründung der Unterschiede zwischen den beiden Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen, die Einzelheiten zu den verwendeten Sensivitäten und den zugrunde liegenden Annahmen umfasst. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Einschätzung und übermitteln ihn ACER.

ACER gibt binnen zwei Monaten nach Erhalt des Berichts eine Stellungnahme dazu ob, ob die Unterschiede zwischen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler und auf europäischer Ebene gerechtfertigt sind.

Die Stelle, die für die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene verantwortlich ist, trägt der Stellungnahme von ACER gebührend Rechnung und ändert erforderlichenfalls ihre endgültige Abschätzung. Falls sie beschließt, der Stellungnahme von ACER nicht in vollem Umfang Rechnung zu tragen, veröffentlicht die Stelle, die für die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene verantwortlich ist, einen Bericht mit einer detaillierten Begründung.

Artikel 25

Zuverlässigkeitsstandard

(1)   Bei der Anwendung von Kapazitätsmechanismen müssen die Mitgliedstaaten über einen Zuverlässigkeitsstandard verfügen. Aus einem Zuverlässigkeitsstandard geht in transparenter Weise das notwendige Maß an Versorgungssicherheit des Mitgliedstaats hervor. Im Fall grenzüberschreitender Gebotszonen werden diese Zuverlässigkeitsstandards von den maßgeblichen Behörden gemeinsam festgelegt.

(2)   Auf Vorschlag der Regulierungsbehörde wird der Zuverlässigkeitsstandard von dem Mitgliedstaat oder einer vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde festgelegt. Der Zuverlässigkeitsstandard beruht auf der Methode, die nach Artikel 23 Absatz 6 festgelegt wird.

(3)   Der Zuverlässigkeitsstandard wird mindestens anhand des Wertes der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung und der Kosten des günstigsten Markteintritts für einen bestimmten Zeitraum berechnet und als „erwartete Energieunterdeckung“ und „Lastunterdeckungserwartung“ ausgedrückt.

(4)   Bei der Anwendung von Kapazitätsmechanismen werden die Parameter zur Bestimmung der Höhe der im Rahmen des Kapazitätsmechanismus beschafften Kapazität auf der Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörden von dem Mitgliedstaat oder einer von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde genehmigt.

Artikel 26

Grenzüberschreitende Beteiligung an Kapazitätsmechanismen

(1)   Kapazitätsmechanismen, die keine strategischen Reserven sind, und — soweit technisch machbar — strategische Reserven sind vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels offen für die direkte grenzüberschreitende Beteiligung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kapazitätsanbietern.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ausländische Kapazitäten, die die gleiche technische Leistung erbringen können wie inländische Kapazitäten, die Möglichkeit haben, am gleichen Wettbewerbsverfahren teilzunehmen wie die inländischen Kapazitäten. Bei Kapazitätsmechanismen, die am 4. Juli 2019 betrieben werden, können die Mitgliedstaaten eine direkte Teilnahme von Verbindungsleitungen am gleichen Wettbewerbsverfahren als ausländische Kapazität für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren nach dem 4. Juli 2019 oder zwei Jahren nach dem Tag der Genehmigung der in Absatz 11 genannten Methoden gestatten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die ausländische Kapazität in einem Mitgliedstaat mit direkter Netzverbindung zu dem den Mechanismus anwendenden Mitgliedstaat befindet.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Kapazitäten nicht an der Teilnahme an den Kapazitätsmechanismen anderer Mitgliedstaaten hindern.

(4)   Die grenzüberschreitende Beteiligung an Kapazitätsmechanismen darf zu keiner Änderung oder anderweitigen Auswirkungen auf die zonenübergreifenden Fahrpläne und Stromflüsse zwischen den Mitgliedstaaten führen. Diese Fahrpläne und Stromflüsse werden allein durch das Ergebnis der Kapazitätsvergabe nach Artikel 16 bestimmt.

(5)   Die Kapazitätsanbieter können sich an mehr als einem Kapazitätsmechanismus beteiligen.

Beteiligen sich Kapazitätsanbieter an mehr als einem Kapazitätsmechanismus für denselben Lieferzeitraum, so nehmen sie bis zu dem Umfang an den Kapazitätsmechanismen teil, der voraussichtlichen Verfügbarkeit von Verbindungsleitungen sowie der Wahrscheinlichkeit entspricht, dass in dem System, in dem der Mechanismus angewendet wird, und in dem System, in dem sich die ausländische Kapazität befindet, gleichzeitig hohe Belastungen zu verzeichnen sind, und zwar im Einklang mit der Methode gemäß Absatz 11 Buchstabe a.

(6)   Die Kapazitätsanbieter sind zu einer Nichtverfügbarkeitszahlung verpflichtet, wenn ihre Kapazität nicht zur Verfügung steht.

Beteiligen sich Kapazitätsanbieter an mehr als einem Kapazitätsmechanismus für denselben Lieferzeitraum, so sind sie zu mehreren Nichtverfügbarkeitszahlungen verpflichtet, wenn sie nicht in der Lage sind, mehrere Verpflichtungen zu erfüllen.

(7)   Im Hinblick auf die Abgabe einer Empfehlung an die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die gemäß Artikel 35 eingerichteten regionalen Koordinierungszentren jährlich die maximale Eintrittskapazität, die für die Beteiligung ausländischer Kapazitäten an Kapazitätsmechanismen zur Verfügung steht. Bei dieser Berechnung wird die voraussichtliche Verfügbarkeit von Verbindungsleitungen sowie der Wahrscheinlichkeit, dass in dem System, in dem der Mechanismus angewendet wird und in dem System, in dem sich die ausländische Kapazität befindet, gleichzeitig hohe Belastungen zu verzeichnen sind, berücksichtigt. Eine solche Berechnung ist für jede Gebotszonengrenze erforderlich.

Die Übertragungsnetzbetreiber legen jährlich auf der Grundlage der Empfehlung des regionalen Koordinierungszentrums die maximale Eintrittskapazität fest, die für die Beteiligung ausländischer Kapazitäten zur Verfügung steht.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 6 genannte Eintrittskapazität den berechtigten Kapazitätsanbietern auf transparente, diskriminierungsfreie und marktbasierte Weise zugewiesen wird.

(9)   Bestehen Kapazitätsmechanismen, die die grenzüberschreitende Beteiligung in zwei benachbarten Mitgliedstaaten erlauben, so werden die sich aus der in Absatz 8 genannten Zuweisung ergebenden Einnahmen den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern zugewiesen und gemäß der Methode in Absatz 11 Buchstabe b dieses Artikels oder nach einer von beiden maßgeblichen Regulierungsbehörden genehmigten gemeinsamen Methode zwischen ihnen aufgeteilt. Wendet der benachbarte Mitgliedstaat keinen Kapazitätsmechanismus an oder wendet er einen Kapazitätsmechanismus an, der für die grenzüberschreitende Beteiligung nicht offen ist, so wird die Aufteilung der Einnahmen von der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt, in dem der Kapazitätsmechanismus durchgeführt wird, nachdem sie die Stellungnahme der Regulierungsbehörden der benachbarten Mitgliedstaaten eingeholt hat. Die Übertragungsnetzbetreiber verwenden diese Einnahmen für die in Artikel 19 Absatz 2 genannten Zwecke.

(10)   Der Übertragungsnetzbetreiber des Gebiets, in dem sich die ausländische Kapazität befindet, muss

a)

feststellen, ob die interessierten Kapazitätsanbieter die technische Leistung erbringen können, die für den Kapazitätsmechanismus, an dem sie sich beteiligen möchten, erforderlich ist, und die Kapazitätsanbieter als berechtigte Kapazitätsanbieter im zu diesem Zweck erstellten Register eintragen,

b)

Verfügbarkeitsprüfungen durchführen,

c)

dem Übertragungsnetzbetreiber in dem Mitgliedstaat, der den Kapazitätsmechanismus anwendet, die Informationen übermitteln, die er nach Buchstabe a und b dieses Unterabsatzes und dem zweiten Unterabsatz erhalten hat.

Der maßgebliche Kapazitätsanbieter unterrichtet den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich über seine Beteiligung an einem ausländischen Kapazitätsmechanismus.

(11)   Bis zum 5. Juli 2020 unterbreitet ENTSO (Strom) ACER

a)

eine Methode zur Berechnung der maximalen Eintrittskapazität für die grenzüberschreitende Beteiligung nach Absatz 7,

b)

eine Methode für die Aufteilung der Einnahmen nach Absatz 9,

c)

gemeinsame Vorschriften für die Durchführung der Verfügbarkeitsprüfungen nach Absatz 10 Buchstabe b,

d)

gemeinsame Vorschriften für die Festlegung der Fälligkeit einer Nichtverfügbarkeitszahlung,

e)

die Modalitäten für das Führen des Registers nach Absatz 10 Buchstabe a,

f)

gemeinsame Vorschriften für die Ermittlung der zur Teilnahme am Kapazitätsmechanismus berechtigten Kapazität nach Absatz 10 Buchstabe a.

Der Vorschlag wird nach dem in Artikel 27 festgelegten Verfahren vorab einer Konsultation unterzogen und ACER zur Genehmigung vorgelegt.

(12)   Die betroffenen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Kapazitäten nach der in Absatz 11 Buchstabe a genannten Methode berechnet wurden.

(13)   Die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die grenzüberschreitende Beteiligung an Kapazitätsmechanismen auf wirksame und diskriminierungsfreie Weise erfolgt. Sie treffen insbesondere geeignete administrative Vorkehrungen für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Nichtverfügbarkeitszahlungen.

(14)   Die gemäß Absatz 8 zugewiesenen Kapazitäten sind zwischen den berechtigten Kapazitätsanbietern übertragbar. Die berechtigten Kapazitätsanbieter benachrichtigen bei jeder Übertragung das in Absatz 10 Buchstabe a genannte Register.

(15)   Das in Absatz 10 Buchstabe a genannte Register wird bis zum 5. Juli 2021 durch ENTSO (Strom) eingerichtet und geführt. Das Register steht allen berechtigten Kapazitätsanbietern, den Systemen, in denen die Mechanismen angewandt werden, und ihren Übertragungsnetzbetreibern offen.

Artikel 27

Genehmigungsverfahren

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so ist das in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren zur Genehmigung eines Vorschlags von ENTSO (Strom) anzuwenden.

(2)   Vor der Unterbreitung des Vorschlags konsultiert ENTSO (Strom) alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden. Es trägt den Ergebnissen der Konsultation in seinem Vorschlag gebührend Rechnung.

(3)   ACER genehmigt oder ändert den in Absatz 1 genannten Vorschlag binnen drei Monaten nach seinem Eingang. Im Fall von Änderungen konsultiert ACER vor der Genehmigung des geänderten Vorschlags von ENTSO (Strom). Der angenommene Vorschlag wird innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der einschlägigen Unterlagen auf der Website von ACER veröffentlicht.

(4)   ACER kann jederzeit Änderungen des genehmigten Vorschlags verlangen. ENTSO (Strom) muss ACER binnen sechs Monaten nach dem Datum des Eingangs des Antrags auf Änderung einen Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen vorlegen. Binnen drei Monaten ab dem Datum des Eingangs des Entwurfs ändert oder genehmigt ACER die Änderungen und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

KAPITEL V

BETRIEB DES ÜBERTRAGUNGSNETZES

Artikel 28

Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom)

(1)   Die Übertragungsnetzbetreiber arbeiten auf Unionsebene im Rahmen von ENTSO (Strom) zusammen, um die Vollendung und das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts und des zonenübergreifenden Handels zu fördern und die optimale Verwaltung, den koordinierten Betrieb und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des europäischen Stromübertragungsnetzes sicherzustellen.

(2)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf der Grundlage des Unionsrechts handelt ENTSO (Strom) im Hinblick auf die Errichtung eines gut funktionierenden und integrierten Elektrizitätsbinnenmarkts und trägt zu einer effizienten und nachhaltigen Verwirklichung der im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020 bis 2030 festgelegten Ziele bei, indem er insbesondere die effiziente Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und die Steigerung der Energieeffizienz unterstützt, gleichzeitig jedoch die Systemsicherheit aufrechterhält. ENTSO (Strom) verfügt über eine für die Wahrnehmung seiner Aufgaben angemessene Ausstattung mit personellen und finanziellen Ressourcen.

Artikel 29

ENTSO (Strom)

(1)   Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Kommission und ACER die Entwürfe für Abänderungen der Satzung, der Liste der Mitglieder oder der Geschäftsordnung von ENTSO (Strom) vor.

(2)   Binnen zwei Monaten ab dem Eingang der Entwürfe für Abänderungen der Satzung, der Mitgliederliste und der Geschäftsordnung übermittelt ACER der Kommission nach Anhörung der Organisationen, die alle Interessenträger — insbesondere die Netzbenutzer einschließlich der Kunden — vertreten, eine Stellungnahme zu diesen Entwürfen für Abänderungen der Satzung, der Mitgliederliste oder der Geschäftsordnung.

(3)   Unter Berücksichtigung der in Absatz 2 vorgesehenen Stellungnahme von ACER und binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs dieser Stellungnahme gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den Entwürfen für Abänderungen der Satzung, der Mitgliederliste oder der Geschäftsordnung ab.

(4)   Binnen drei Monaten nach dem Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschieden und veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber die geänderte Satzung oder Geschäftsordnung.

(5)   Im Fall von Änderungen oder auf begründeten Antrag der Kommission oder von ACER sind die in Absatz 1 genannten Unterlagen der Kommission und ACER vorzulegen. ACER und die Kommission nehmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 Stellung.

Artikel 30

Aufgaben von ENTSO (Strom)

(1)   ENTSO (Strom) muss

a)

in den in Artikel 59 Absätze 1 und 2 benannten Bereichen Netzkodizes ausarbeiten, damit die in Artikel 28 genannten Ziele erreicht werden;

b)

alle zwei Jahre einen nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan („unionsweiter Netzentwicklungsplan“) annehmen und veröffentlichen;

c)

Vorschläge im Zusammenhang mit der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 23 und Vorschläge für die technischen Spezifikationen für die grenzüberschreitende Beteiligung an Kapazitätsmechanismen gemäß Artikel 26 Absatz 11 vorbereiten und verabschieden;

d)

Empfehlungen zur Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Übertragungsnetzbetreibern in Drittländern verabschieden;

e)

einen Rahmen für die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den regionalen Koordinierungszentren beschließen;

f)

einen Vorschlag zur Festlegung der Netzbetriebsregionen im Einklang mit Artikel 36 annehmen;

g)

mit den Verteilernetzbetreibern und der EU-VNBO zusammenarbeiten;

h)

die Digitalisierung der Übertragungsnetze einschließlich der Einführung intelligenter Netze, einer effizienten Datenerfassung in Echtzeit und intelligenter Messsysteme fördern;

i)

gemeinsame Instrumente zum Netzbetrieb für die Koordinierung des Netzbetriebs im Normalbetrieb und in Notfällen, einschließlich eines gemeinsamen Systems zur Einstufung von Störfällen, sowie Forschungspläne, einschließlich ihrer Umsetzung im Rahmen eines effizienten Forschungsprogramms, verabschieden; im Zusammenhang mit diesen Instrumenten wird unter anderem Folgendes angegeben bzw. festgelegt:

i)

Informationen, die für die Verbesserung der operativen Koordinierung hilfreich sind, einschließlich entsprechender Day-Ahead-, Intraday- und Echtzeitinformationen, sowie die optimale Häufigkeit der Erfassung und Weitergabe dieser Informationen;

ii)

welche Technologieplattform für den Informationsaustausch in Echtzeit zu verwenden ist und, falls erforderlich, welche Technologieplattformen für die Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der sonstigen Informationen gemäß Ziffer i sowie für die Umsetzung der Verfahren zu verwenden sind, mit denen die operative Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeweitet werden kann, dass diese Koordinierung künftig unionsweit erfolgt;

iii)

wie Übertragungsnetzbetreiber anderen Übertragungsnetzbetreibern oder anderen Einrichtungen, die formell beauftragt wurden, sie bei der operativen Koordinierung zu unterstützen, und ACER betriebsbezogene Informationen zur Verfügung stellen und

iv)

dass die Übertragungsnetzbetreiber eine Kontaktstelle bestimmen, die Anfragen anderer Übertragungsnetzbetreiber oder anderer gemäß Ziffer iii formell beauftragter Einrichtungen oder ACER nach solchen Informationen zu beantworten hat;

j)

ein Jahresarbeitsprogramm annehmen;

k)

zur Festlegung von Interoperabilitätsanforderungen und zu diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren für den Zugang zu Daten gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/944 beitragen;

l)

einen Jahresbericht annehmen;

m)

gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/941 saisonale Abschätzungen zur Angemessenheit durchführen und annehmen;

n)

die Cybersicherheit und den Datenschutz in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Behörden und regulierten Unternehmen fördern;

o)

bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Entwicklung der Laststeuerung berücksichtigen.

(2)   ENTSO (Strom) meldet ACER Mängel, die im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Arbeit der regionalen Koordinierungszentren festgestellt wurden.

(3)   ENTSO (Strom) veröffentlicht die Protokolle seiner Generalversammlung sowie der Sitzungen seines Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Beschlussfassung und Tätigkeiten.

(4)   Das in Absatz 1 Buchstabe j genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan.

(5)   ENTSO (Strom) stellt alle Informationen zur Verfügung, die ACER benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 1 zu erfüllen. Um ENTSO (Strom) in die Lage zu versetzen dieser Anforderung zu entsprechen, stellen die Übertragungsnetzbetreiber alle benötigten Informationen zur Verfügung.

(6)   Auf Antrag der Kommission übermittelt ENTSO (Strom) der Kommission seine Stellungnahme zu dem Erlass von Leitlinien nach Artikel 61.

Artikel 31

Konsultationen

(1)   ENTSO (Strom) führt im Rahmen der Ausarbeitung der gemäß Artikel 30 Absatz 1 anzunehmenden Vorschläge ein ausführliches Konsultationsverfahren durch. Das Konsultationsverfahren ist so strukturiert, dass die Kommentare der Interessenträger, einschließlich aller maßgeblichen Interessenträger, insbesondere der Organisationen, die solche Interessenträger vertreten, vor der endgültigen Annahme auf offene und transparente Weise gemäß der in Artikel 29 genannten Geschäftsordnung eingearbeitet werden können. Bei den Konsultationen werden die Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen, Netznutzer, einschließlich der Kunden, Verteilernetzbetreiber sowie die maßgeblichen Branchenverbände, technischen Gremien und Foren der Interessenträger einbezogen. Dabei wird das Ziel verfolgt, während des Entscheidungsprozesses die Standpunkte und Vorschläge aller maßgeblichen Kreise einzuholen.

(2)   Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Konsultationen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)   Vor der Verabschiedung der Vorschläge nach Artikel 30 Absatz 1 teilt ENTSO (Strom) mit, wie die im Rahmen der Konsultationen erhaltenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so gibt ENTSO (Strom) eine Begründung ab.

Artikel 32

Beobachtung durch ACER

(1)   ACER beobachtet die Durchführung der in Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 genannten Aufgaben von ENTSO (Strom) und erstattet der Kommission Bericht.

ACER beobachtet die Umsetzung der Netzkodizes, die gemäß Artikel 59 ausgearbeitet wurden, durch ENTSO (Strom). Falls ENTSO (Strom) solche Netzkodizes nicht umgesetzt hat, fordert ACER ENTSO (Strom) auf, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorzulegen, warum die Umsetzung nicht erfolgt ist. ACER informiert die Kommission über diese Erklärung und legt ihre Stellungnahme dazu vor.

ACER beobachtet und analysiert die Umsetzung der von der Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien sowie deren Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration und auf die unterschiedslose Behandlung, den wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Marktes, und sie erstattet der Kommission hierüber Bericht.

(2)   ENTSO (Strom) unterbreitet ACER den Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans und den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren sowie die anderen in Artikel 30 Absatz 1 genannten Unterlagen zur Stellungnahme.

Binnen zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt ACER eine ordnungsgemäß mit Gründen versehene Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an ENTSO (Strom) und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans, die von ENTSO (Strom) vorgelegt wurden, nicht zur unterschiedslosen Behandlung, zum wirksamen Wettbewerb, zum effizienten Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, zu denen Dritte Zugang haben, beiträgt.

Artikel 33

Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 28 bis 32 und 58 bis 61 dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) genannten Tätigkeiten von ENTSO (Strom) werden von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur dann, wenn sie angemessen und sachbezogen sind.

Artikel 34

Regionale Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber

(1)   Die Übertragungsnetzbetreiber etablieren innerhalb von ENTSO (Strom) eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten beizutragen. Sie veröffentlichen insbesondere alle zwei Jahre einen regionalen Investitionsplan und können auf der Grundlage dieses regionalen Investitionsplans Investitionsentscheidungen treffen. ENTSO (Strom) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern auf regionaler Ebene und stellt dabei in den noch nicht auf Unionsebene harmonisierten Bereichen die Interoperabilität, Kommunikation und Beobachtung der regionalen Fortschritte sicher.

(2)   Die Übertragungsnetzbetreiber fördern netztechnische Vereinbarungen, damit die optimale Netzverwaltung sichergestellt ist, sie fördern die Weiterentwicklung von Energiebörsen, die koordinierte Vergabe grenzüberschreitender Kapazitäten durch diskriminierungsfreie marktbasierte Lösungen, wobei sie die spezifischen Vorteile von impliziten Auktionen für die kurzfristige Vergabe gebührend berücksichtigen, und sie fördern die Einbeziehung von Mechanismen für den Ausgleich und für die Reserveleistung.

(3)   Zur Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele kann das geografische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, von der Kommission festgelegt werden, wobei bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Jeder Mitgliedstaat kann die Zusammenarbeit in mehr als einem geografischen Gebiet fördern.

Die Kommission ist gemäß Artikel 68 befugt, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung des geografischen Gebiets zu erlassen, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken. Zu diesem Zweck konsultiert die Kommission die Regulierungsbehörden, ACER und ENTSO (Strom).

Die delegierten Rechtsakte nach diesem Absatz gelten unbeschadet des Artikels 36.

Artikel 35

Einrichtung und Aufgaben der regionalen Koordinierungszentren

(1)   Bis zum 5. Juli 2020 legen alle Übertragungsnetzbetreiber einer Netzbetriebsregion den betroffenen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für die Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Kriterien vor.

Die Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregion überprüfen und billigen den Vorschlag.

Der Vorschlag umfasst zumindest Folgendes:

a)

den Mitgliedstaat, in dem das regionale Koordinierungszentrum seinen voraussichtlichen Sitz haben wird, und die teilnehmenden Übertragungsnetzbetreiber,

b)

die organisatorischen, finanziellen und betrieblichen Regelungen, mit denen ein effizienter, sicherer und zuverlässiger Betrieb des Verbundübertragungsnetzes sichergestellt wird,

c)

einen Umsetzungsplan für die Inbetriebnahme der regionalen Koordinierungszentren,

d)

die Satzung und die Geschäftsordnung der regionalen Koordinierungszentren,

e)

eine Beschreibung der Verfahren für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 38,

f)

eine Beschreibung der Regelungen bezüglich der Haftung der regionalen Koordinierungszentren gemäß Artikel 47,

g)

wenn zwei regionale Koordinierungszentren gemäß Artikel 36 Absatz 2 auf Rotationsbasis unterhalten werden, eine Beschreibung der Vorkehrungen, mit denen für klare Zuständigkeiten für diese regionalen Koordinierungszentren und Verfahren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesorgt wird.

(2)   Nachdem die Regulierungsbehörden den Vorschlag gemäß Absatz 1 genehmigt haben, ersetzen die regionalen Koordinierungszentren die regionalen Sicherheitskoordinatoren, die gemäß der auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für den Netzbetrieb eingerichtet wurden, und nehmen bis zum 1. Juli 2022 ihre Tätigkeit auf.

(3)   Für regionale Koordinierungszentren gelten die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) genannten Rechtsformen.

(4)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des Unionsrechts handeln die regionalen Koordinierungszentren unabhängig von einzelnen nationalen Interessen oder den Interessen der Übertragungsnetzbetreiber.

(5)   Die regionalen Koordinierungszentren ergänzen die Funktion der Übertragungsnetzbetreiber, indem sie Aufgaben von regionaler Bedeutung wahrnehmen, die ihnen gemäß Artikel 37 zugewiesen werden. Die Übertragungsnetzbetreiber sind für die Übertragung von Elektrizität durch das Netz und für ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Stromsystem im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/944 verantwortlich.

Artikel 36

Geografischer Zuständigkeitsbereich der regionalen Koordinierungszentren

(1)   ENTSO (Strom) legt ACER bis zum 5. Januar 2020 einen Vorschlag vor, in dem angegeben ist, welche Übertragungsnetzbetreiber, Gebotszonen, Gebotszonengrenzen, Kapazitätsberechnungsregionen und Nichtverfügbarkeitskoordinierungsregionen von den einzelnen Netzbetriebsregionen erfasst werden. In dem Vorschlag wird die Netztopologie berücksichtigt, einschließlich des Grades der Vernetzung und der gegenseitigen Abhängigkeit der Stromsysteme in Bezug auf Stromflüsse und die Größe der Region, die mindestens eine Kapazitätsberechnungsregion umfasst.

(2)   Die Übertragungsnetzbetreiber einer Netzbetriebsregion beteiligen sich an dem in dieser Region eingerichteten regionalen Koordinierungszentrum. Ist die Regelzone eines Übertragungsnetzbetreibers ausnahmsweise Teil verschiedener Synchrongebiete, so kann der Übertragungsnetzbetreiber an zwei regionalen Koordinierungszentren teilnehmen. Für die Gebotszonengrenzen zu Netzbetriebsregionen wird in dem Vorschlag gemäß Absatz 1 festgelegt, wie die Koordinierung zwischen den regionalen Koordinierungszentren für diese Grenzen zu erfolgen hat. Falls sich die Tätigkeiten zweier regionaler Koordinierungszentren in einer Netzbetriebsregion im Synchrongebiet Kontinentaleuropa überschneiden, beschließen die Übertragungsnetzbetreiber dieser Netzbetriebsregion, dass entweder ein einziges regionales Koordinierungszentrum in dieser Region benannt wird oder dass die beiden regionalen Koordinierungszentren einige oder alle Aufgaben von regionaler Bedeutung in der gesamten Netzbetriebsregion im Rotationsverfahren wahrnehmen und andere Aufgaben von einem einzigen benannten regionalen Koordinierungszentrum wahrgenommen werden.

(3)   Binnen drei Monaten nach Eingang des Vorschlags zur Festlegung der Netzbetriebsregionen gemäß Absatz 1 nimmt ACER diesen entweder an oder schlägt Änderungen vor. Im letzteren Fall konsultiert ACER vor Annahme der Änderungen von ENTSO (Strom). Der angenommene Vorschlag wird auf der Website von ACER veröffentlicht.

(4)   Die maßgeblichen Übertragungsnetzbetreiber können ACER einen Vorschlag zur Änderung der gemäß Absatz 1 festgelegten Netzbetriebsregionen vorlegen. Das Verfahren in Absatz 3 findet Anwendung.

Artikel 37

Aufgaben der regionalen Koordinierungszentren

(1)   Jedes regionale Koordinierungszentrum nimmt mindestens alle folgenden Aufgaben von regionaler Bedeutung in der gesamten Netzbetriebsregion wahr, in der es eingerichtet wurde:

a)

Durchführung der koordinierten Kapazitätsberechnung im Einklang mit den Methoden, die gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement ausgearbeitet wurden,

b)

Durchführung der koordinierten Sicherheitsanalyse im Einklang mit den Methoden, die gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für den Netzbetrieb entwickelt wurden,

c)

Schaffung gemeinsamer Netzmodelle im Einklang mit den Methoden und Verfahren, die gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für den Netzbetrieb ausgearbeitet wurden,

d)

Unterstützung der Bewertung der Kohärenz der Schutz- und Netzwiederaufbaupläne der Übertragungsnetzbetreiber im Einklang mit dem Verfahren gemäß dem auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes,

e)

Erstellung regionaler Prognosen zur Angemessenheit des Stromsystems für den Week-Ahead- bis mindestens zum Day-Ahead-Zeitbereich und Vorbereitung von Maßnahmen zur Risikominderung im Einklang mit der Methode gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/941 und den Verfahren, die in der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für den Netzbetrieb dargelegt sind,

f)

Koordinierung der Nichtverfügbarkeitsplanung auf regionaler Ebene im Einklang mit den Verfahren und Methoden, die in der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für den Netzbetrieb dargelegt sind,

g)

Ausbildung und Zertifizierung des Personals, das für die regionalen Koordinierungszentren arbeitet,

h)

Unterstützung der Koordinierung und Optimierung des regionalen Netzwiederaufbaus entsprechend den Anfragen von Übertragungsnetzbetreibern,

i)

Durchführung der nachträglichen Betriebs- und Störungsanalyse und entsprechende Berichterstattung,

j)

Bestimmung der Höhe der Reservekapazität in der Region,

k)

Erleichterung der regionalen Beschaffung von Regelleistung,

l)

auf Antrag der Übertragungsnetzbetreiber Unterstützung der Übertragungsnetzbetreiber bei der Optimierung der Abrechnungen zwischen Übertragungsnetzbetreibern,

m)

Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung regionaler Elektrizitätskrisenszenarien, sofern und soweit sie den regionalen Koordinierungszentren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/941 übertragen wurden,

n)

Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit den saisonalen Abschätzungen zur Angemessenheit der Stromerzeugung, sofern und soweit sie den regionalen Koordinierungszentren gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/941 übertragen wurden,

o)

Berechnung des Werts der maximalen Eintrittskapazität, die für die Beteiligung ausländischer Kapazitäten an Kapazitätsmechanismen zur Verfügung steht, zum Zweck der Abgabe einer Empfehlung nach Artikel 26 Absatz 7,

p)

Durchführung der Aufgaben in Verbindung mit der Unterstützung der Übertragungsnetzbetreiber bei der Ermittlung des Bedarfs an neuen Übertragungskapazitäten, an Modernisierung bestehender Übertragungskapazität oder an Alternativen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 eingerichteten regionalen Gruppen vorgelegt und in den zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 aufgenommen werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben werden in Anhang I ausführlicher erläutert.

(2)   Auf Vorschlag der Kommission oder eines Mitgliedstaats gibt der gemäß Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingerichtete Ausschuss eine Stellungnahme dazu ab, ob den regionalen Koordinierungszentren neue Beratungsaufgaben zugewiesen werden sollen. Gibt der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zur Zuweisung neuer Beratungsaufgaben ab, so nehmen die regionalen Koordinierungszentren diese Aufgaben auf der Grundlage eines von ENTSO (Strom) ausgearbeiteten und von ACER nach dem Verfahren des Artikel 27 genehmigten Vorschlags wahr.

(3)   Die Übertragungsnetzbetreiber stellen ihren regionalen Koordinierungszentren die Informationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4)   Die regionalen Koordinierungszentren stellen den Übertragungsnetzbetreibern ihrer Netzbetriebsregion alle Informationen zur Verfügung, die zur Umsetzung der von den regionalen Koordinierungszentren abgegebene koordinierten Maßnahmen und Empfehlungen erforderlich sind.

(5)   Für die Aufgaben gemäß diesem Artikel, die nicht bereits in den einschlägigen Netzkodizes oder Leitlinien behandelt werden, erarbeitet ENTSO (Strom) im Einklang mit dem in Artikel 27 festgelegten Verfahren einen Vorschlag. Die regionalen Koordinierungszentren nehmen diese Aufgaben auf der Grundlage eines von ACER gebilligten Vorschlags wahr.

Artikel 38

Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den regionalen Koordinierungszentren

Die Verwaltung der Koordinierung innerhalb und zwischen den regionalen Koordinierungszentren im laufenden Betrieb erfolgt mittels Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern in der Region, einschließlich Regelungen für die Abstimmung zwischen den regionalen Koordinierungszentren, sofern dies zweckdienlich ist. Das Verfahren der Zusammenarbeit beruht auf

a)

Arbeitsregelungen zur Abdeckung von Planungs- und Betriebsaspekten, die für die Aufgaben gemäß Artikel 37 von Belang sind,

b)

einem Verfahren, das vorsieht, wie die Vorschläge der regionalen Koordinierungszentren gemeinsam mit den Übertragungsnetzbetreibern der Netzbetriebsregion und den maßgeblichen Interessenträgern und anderen regionalen Koordinierungszentren bei der Ausübung der betrieblichen Pflichten und Aufgaben gemäß Artikel 40 effizient und umfassend analysiert und geprüft werden,

c)

einem Verfahren für die Verabschiedung koordinierter Maßnahmen und Empfehlungen gemäß Artikel 42.

Artikel 39

Arbeitsregelungen

(1)   Die regionalen Koordinierungszentren erstellen wirksame, umfassende, transparente und konsensfördernde Arbeitsregelungen zur Abdeckung von Planungs- und Betriebsaspekten im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben, wobei den in Anhang I aufgeführten Besonderheiten und Anforderungen dieser Aufgaben Rechnung zu tragen ist. Zudem erarbeiten die regionalen Koordinierungszentren ein Verfahren für die Überarbeitung dieser Arbeitsregelungen.

(2)   Die regionalen Koordinierungszentren sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Arbeitsregelungen Vorschriften für die Unterrichtung der betroffenen Parteien enthalten.

Artikel 40

Konsultationsverfahren

(1)   Die regionalen Koordinierungszentren erarbeiten ein geeignetes Verfahren, mit dem bei der Ausübung ihrer täglichen betrieblichen Pflichten und Aufgaben eine angemessene und regelmäßige Konsultation der Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion, anderer regionaler Koordinierungszentren und der maßgeblichen Interessenträger sichergestellt wird. Damit Regulierungsfragen behandelt werden können, sind bei Bedarf die Regulierungsbehörden zu beteiligen.

(2)   Die regionalen Koordinierungszentren konsultieren die Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion und, sofern vorhanden, ihre regionalen Foren zu politisch relevanten Fragen mit Ausnahme der laufenden Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren und der Durchführung ihrer Aufgaben. Die regionalen Koordinierungszentren tragen den Empfehlungen der Mitgliedstaaten und ihrer etwaigen regionalen Foren gebührend Rechnung.

Artikel 41

Transparenz

(1)   Die regionalen Koordinierungszentren erarbeiten ein Verfahren für die Einbeziehung der Interessenträger und organisieren regelmäßige Sitzungen mit ihnen, um Fragen im Zusammenhang mit dem effizienten, sicheren und zuverlässigen Betrieb des Verbundnetzes zu erörtern, Mängel zu ermitteln und Verbesserungen vorzuschlagen.

(2)   ENTSO (Strom) und die regionalen Koordinierungszentren sind in voller Transparenz gegenüber den Interessenträgern und der Öffentlichkeit tätig. Sie veröffentlichen alle maßgeblichen Unterlagen auf ihren jeweiligen Websites.

Artikel 42

Annahme und Überarbeitung von koordinierten Maßnahmen und Empfehlungen

(1)   Die Übertragungsnetzbetreiber einer Netzbetriebsregion erarbeiten ein Verfahren für die Annahme und Überarbeitung von koordinierten Maßnahmen und Empfehlungen, die die regionalen Koordinierungszentren im Einklang mit den Kriterien gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 abgegeben haben.

(2)   Die regionalen Koordinierungszentren geben an die Übertragungsnetzbetreiber gerichtete koordinierte Maßnahmen im Zusammenhang mit den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Aufgaben ab. Die Übertragungsnetzbetreiber setzen die koordinierten Maßnahmen um, außer in Fällen, in denen die Umsetzung der koordinierten Maßnahmen zu einer Verletzung der Betriebssicherheitsgrenzwerte führen würde, die jeder Übertragungsnetzbetreiber gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für den Netzbetrieb festlegt.

Beschließt ein Übertragungsnetzbetreiber, eine koordinierte Maßnahme aus den in diesem Absatz genannten Gründen nicht durchzuführen, so muss er dem regionalen Koordinierungszentrum und den Übertragungsnetzbetreibern der Netzbetriebsregion unverzüglich die genauen Gründe dafür auf transparente Weise darlegen. In diesen Fällen bewertet das regionale Koordinierungszentrum die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die anderen Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion und kann vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 1 eine Reihe anderer koordinierter Maßnahmen vorschlagen.

(3)   Die regionalen Koordinierungszentren geben an die Übertragungsnetzbetreiber gerichtete Empfehlungen zu den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c bis p aufgeführten oder gemäß Artikel 37 Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben ab.

Beschließt ein Übertragungsnetzbetreiber, von der in Absatz 1 genannten Empfehlung abzuweichen, so muss er den regionalen Koordinierungszentren und den anderen Übertragungsnetzbetreibern der Netzbetriebsregion die Gründe für seinen Beschluss ohne ungebührliche Verzögerung darlegen.

(4)   Die Überarbeitung von koordinierten Maßnahmen oder einer Empfehlung wird auf Antrag eines oder mehrerer Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion eingeleitet. Nach der Überarbeitung der koordinierten Maßnahme oder der Empfehlung bestätigen oder ändern die regionalen Koordinierungszentren die Maßnahme.

(5)   Wird eine koordinierte Maßnahme gemäß Absatz 4 dieses Artikels überarbeitet, so führt der Antrag auf Überarbeitung nicht zur Aussetzung der koordinierten Maßnahme, außer in den Fällen, in denen ihre Durchführung zu einer Verletzung der Betriebssicherheitsgrenzwerte führen würde, die jeder einzelne Übertragungsnetzbetreiber gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für den Netzbetrieb festlegt.

(6)   Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission und nach Konsultation des gemäß Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingesetzten Ausschusses können die Mitgliedstaaten einer Netzbetriebsregion gemeinsam beschließen, ihrem regionalen Koordinierungszentrum die Befugnis zur Abgabe koordinierter Maßnahmen für eine oder mehrere der in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c bis p dieser Verordnung genannten Aufgaben zu übertragen.

Artikel 43

Verwaltungsrat der regionalen Koordinierungszentren

(1)   Die regionalen Koordinierungszentren richten jeweils einen Verwaltungsrat ein, um Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Leitung zu verabschieden und ihre Arbeit zu beobachten.

(2)   Dem Verwaltungsrat gehören Mitglieder an, die alle Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion vertreten, die sich an den maßgeblichen regionalen Koordinierungszentren beteiligen.

(3)   Der Verwaltungsrat ist zuständig für

a)

die Ausarbeitung und Billigung der Satzung und der Geschäftsordnung der regionalen Koordinierungszentren,

b)

die Entscheidung über die Organisationsstruktur und ihre Umsetzung,

c)

die Aufstellung und Billigung des jährlichen Haushaltsplans,

d)

die Ausarbeitung und Billigung der Verfahren der Zusammenarbeit gemäß Artikel 38.

(4)   Der Verwaltungsrat ist nicht für die laufenden Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren und die Erfüllung ihrer Aufgaben zuständig.

Artikel 44

Organisationsstruktur

(1)   Die Übertragungsnetzbetreiber einer Netzbetriebsregion richten eine Organisationsstruktur der regionalen Koordinierungszentren ein, auf deren Grundlage die regionalen Koordinationszentren ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen können.

In der Organisationsstruktur sind festzulegen:

a)

die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Personals;

b)

die Beziehungen und Unterstellungsverhältnisse zwischen den verschiedenen Teilen und Verfahren der Organisation.

(2)   Die regionalen Koordinierungszentren können Regionalbüros einrichten, um Besonderheiten unterhalb der regionalen Ebene Rechnung zu tragen, oder — falls nachweislich unbedingt erforderlich — regionale Reservekoordinierungszentren einrichten, damit ihre Aufgaben effizient und zuverlässig erfüllt werden.

Artikel 45

Ausstattung und Personal

Die regionalen Koordinierungszentren müssen über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 46

Beobachtung und Berichterstattung

(1)   Die regionalen Koordinierungszentren richten ein Verfahren ein, mit dem fortlaufend mindestens Folgendes beobachtet wird:

a)

ihre betriebliche Leistung;

b)

die abgegebenen koordinierten Maßnahmen und Empfehlungen, der Grad der Umsetzung der koordinierten Maßnahmen und der Empfehlungen durch die Übertragungsnetzbetreiber und die erzielten Ergebnisse;

c)

die Wirksamkeit und Effizienz aller Aufgaben, für die sie zuständig sind, und — falls vorgesehen — die Rotation der Aufgaben.

(2)   Die regionalen Koordinierungszentren legen ihre Kosten auf transparente Weise dar und melden sie ACER und den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregion.

(3)   Die regionalen Koordinierungszentren legen ENTSO (Strom), ACER, den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregion und der Koordinierungsgruppe „Strom“ einen Jahresbericht mit dem Ergebnis der Beobachtung gemäß Absatz 1 und Informationen über ihre Leistungen vor.

(4)   Die regionalen Koordinierungszentren melden ENTSO (Strom), den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregion, ACER und den für die Verhütung und Bewältigung von Krisensituationen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die von ihnen im Beobachtungsverfahren nach Absatz 1 festgestellten Mängel. Aufgrund dieses Berichts können die maßgeblichen Regulierungsbehörden der jeweiligen Netzbetriebsregion den regionalen Koordinierungszentren Maßnahmen zum Angehen der Mängel vorschlagen.

(5)   Unbeschadet des notwendigen Wahrung der Sicherheit und der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen veröffentlichen die regionalen Koordinierungszentren die Berichte gemäß den Absätzen 3 und 4.

Artikel 47

Haftung

In den Vorschlägen für die Einsetzung regionaler Koordinierungszentren gemäß Artikel 35 nehmen die Übertragungsnetzbetreiber in der Netzbetriebsregion die notwendigen Vorkehrungen zur Deckung der Haftung im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufgaben der regionalen Koordinierungszentren auf. Die zur Deckung der Haftung verwendete Methode muss dem Rechtsstatus der regionalen Koordinierungszentren und der Höhe der verfügbaren gewerblichen Versicherungsdeckung Rechnung tragen.

Artikel 48

Zehnjähriger Netzentwicklungsplan

(1)   Der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannte unionsweite Netzentwicklungsplan enthält die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien und eine Bewertung der Belastbarkeit des Systems.

Der unionsweite Netzentwicklungsplan erfüllt insbesondere folgende Anforderungen:

a)

Er beruht auf den nationalen Investitionsplänen — unter Berücksichtigung der in Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung genannten regionalen Investitionspläne — und auf den etwaigen unionsbezogenen Aspekten der Netzplanung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013; er ist Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Analyse nach der Methode gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung.

b)

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen beruht er auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer und schließt langfristige Verpflichtungen von Investoren nach den Artikeln 44 und 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 ein.

c)

In ihm werden Investitionslücken aufgezeigt, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten.

Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe c kann dem unionsweiten Netzentwicklungsplan eine Analyse der Hemmnisse für die Erhöhung der grenzüberschreitenden Netzkapazitäten infolge unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder -methoden beigefügt werden.

(2)   ACER legt eine Stellungnahme zu den nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen vor, in dem sie deren Vereinbarkeit mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan begutachtet. Stellt ACER Unvereinbarkeiten zwischen einem nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan und einem unionsweiten Netzentwicklungsplan fest, so empfiehlt sie die Änderung des nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplans bzw. des unionsweiten Netzentwicklungsplans. Falls ein solcher nationaler zehnjähriger Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 ausgearbeitet wird, empfiehlt ACER der betroffenen Regulierungsbehörde die Änderung des nationalen Zehnjahresnetzentwicklungsplans nach Maßgabe von Artikel 51 Absatz 7 der genannten Richtlinie und unterrichtet die Kommission darüber.

Artikel 49

Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern

(1)   Übertragungsnetzbetreiber erhalten einen Ausgleich für die Kosten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über ihre Netze entstehen.

(2)   Den in Absatz 1 genannten Ausgleich leisten die Betreiber der nationalen Übertragungsnetze, aus denen die grenzüberschreitenden Stromflüsse stammen, und der Netze, in denen diese Stromflüsse enden.

(3)   Die Ausgleichszahlungen werden regelmäßig für einen bestimmten vergangenen Zeitraum geleistet. Die Zahlungen werden, wenn nötig, nachträglich den tatsächlich entstandenen Kosten angepasst.

Der erste Zeitraum, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, wird in den Leitlinien nach Artikel 61 festgesetzt.

(4)   Die Kommission erlässt nach Artikel 68 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen.

(5)   Die Größe der durchgeleiteten grenzüberschreitenden Stromflüsse und die Größe der grenzüberschreitenden Stromflüsse, bei denen festgestellt wurde, dass sie aus nationalen Übertragungsnetzen stammen oder dort enden, werden auf der Grundlage der in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich gemessenen materiellen Leistungsflüsse bestimmt.

(6)   Die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstandenen Kosten werden auf der Grundlage der zu erwartenden langfristigen durchschnittlichen Inkrementalkosten ermittelt, wobei Verluste, Investitionen in neue Infrastrukturen und ein angemessener Teil der Kosten der vorhandenen Infrastruktur zu berücksichtigen sind, soweit diese Infrastruktur zur Übertragung grenzüberschreitender Stromflüsse genutzt wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Versorgungssicherheit zu gewährleisten ist. Bei der Ermittlung der entstandenen Kosten werden anerkannte Standardkostenberechnungsverfahren verwendet. Nutzen, der in einem Netz infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entsteht, ist zur Verringerung des erhaltenen Ausgleichs zu berücksichtigen.

(7)   Gehören Übertragungsnetze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ganz oder teilweise als Teil zu einem einzigen Regelblock, so wird ausschließlich für die Zwecke des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern der Regelblock in seiner Gesamtheit als Teil des Übertragungsnetzes eines der betroffenen Mitgliedstaaten angesehen, damit Stromflüsse innerhalb von Regelblöcken nicht als grenzüberschreitende Stromflüsse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b angesehen werden und keine Ausgleichszahlungen gemäß Absatz 1 auslösen. Die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, als Teil welches betroffenen Mitgliedstaats der Regelblock in seiner Gesamtheit angesehen wird.

Artikel 50

Bereitstellung von Informationen

(1)   Die Übertragungsnetzbetreiber richten Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch ein, um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassmanagements zu gewährleisten.

(2)   Die von den Übertragungsnetzbetreibern verwendeten Sicherheits-, Betriebs- und Planungsnormen werden öffentlich bekannt gemacht. Zu den veröffentlichten Informationen gehört ein allgemeines Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge, das auf den elektrischen und physikalischen Netzmerkmalen beruht. Derartige Modelle müssen durch die Regulierungsbehörden genehmigt werden.

(3)   Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die für jeden Tag geschätzte verfügbare Übertragungskapazität unter Angabe etwaiger bereits reservierter Kapazitäten. Diese Veröffentlichungen erfolgen zu bestimmten Zeitpunkten vor dem Übertragungstag und umfassen auf jeden Fall Schätzungen für die nächste Woche und den nächsten Monat sowie quantitative Angaben darüber, wie verlässlich die verfügbare Kapazität voraussichtlich bereitgestellt werden kann.

(4)   Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen maßgeblichen Daten über die aggregierte Prognose und über die tatsächliche Nachfrage, über die Verfügbarkeit und die tatsächliche Nutzung der Erzeugungskapazität und der Lasteinheiten, über die Verfügbarkeit und die Nutzung des Netzes und der Verbindungsleitungen und über die Regelleistung, die Reservekapazität und die verfügbare Flexibilität. In Bezug auf die Verfügbarkeit und die tatsächliche Verwendung kleiner Stromerzeugungs- und Lasteinheiten können aggregierte Schätzwerte verwendet werden.

(5)   Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Übertragungsnetzbetreibern die maßgeblichen Daten zur Verfügung.

(6)   Erzeugungsunternehmen, die Eigentümer oder Betreiber von Erzeugungsanlagen sind, von denen zumindest eine über eine installierte Kapazität von mindestens 250 MW verfügt, oder die ein Portfolio von Erzeugungsanlagen mit einer Kapazität von mindestens 400 MW haben, halten für die Regulierungsbehörde, die nationale Wettbewerbsbehörde und die Kommission fünf Jahre lang für jede Anlage alle Stundendaten zur Verfügung, die zur Überprüfung aller betrieblichen Einsatzentscheidungen und des Bietverhaltens an Strombörsen, bei Auktionen für die Verbindungskapazität, auf den Reserveleistungsmärkten und auf den außerbörslichen Märkten erforderlich sind. Zu den pro Anlage und pro Stunde zu speichernden Daten gehören unter anderem Daten über die zum Zeitpunkt des Gebots und der Erzeugung verfügbare Erzeugungskapazität und die gebundenen Reservekapazitäten, einschließlich Daten über die Vergabe dieser gebundenen Reservekapazitäten pro Anlage.

(7)   Die Übertragungsnetzbetreiber tauschen regelmäßig einen Satz ausreichend genauer Netz- und Lastflussdaten aus, um jedem Übertragungsnetzbetreiber in seinem maßgeblichen Gebiet die Berechnung von Lastflüssen zu ermöglichen. Der gleiche Datensatz ist den Regulierungsbehörden, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörden, die Mitgliedstaaten und die Kommission behandeln diesen Datensatz vertraulich und stellen sicher, dass auch alle Berater, der in ihrem Auftrag auf der Grundlage dieser Daten Analysen durchführen, diesen Datensatz vertraulich behandeln.

Artikel 51

Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern

(1)   Die Kommission prüft die Mitteilung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers nach Artikel 52 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 unmittelbar nach ihrem Eingang. Die Kommission übermittelt der maßgeblichen Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten ab dem Eingang der Mitteilung ihre Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 43 und entweder Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 der Richtlinie (EU) 2019/944.

Für die Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme kann die Kommission eine Stellungnahme von ACER zur Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. In diesem Fall wird die in Unterabsatz 1 genannte Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate verlängert.

Legt die Kommission innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

(2)   Binnen zwei Monaten nach Eingang einer Stellungnahme der Kommission trifft die Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung bezüglich der Zertifizierung des Übertragungsnetzbetreibers, wobei sie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich berücksichtigt. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht.

(3)   Die Regulierungsbehörden oder die Kommission können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von einem Übertragungsnetzbetreiber oder Unternehmen, der bzw. das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, die Vorlage sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel maßgeblichen Informationen verlangen.

(4)   Die Regulierungsbehörden und die Kommission wahren die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen.

(5)   Hat die Kommission eine Meldung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Artikel 43 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2019/944 erhalten, so trifft sie eine Entscheidung zu der Zertifizierung. Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission nach.

KAPITEL VI

VERTEILERNETZBETRIEB

Artikel 52

Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber

(1)   Die Verteilernetzbetreiber arbeiten auf Unionsebene im Rahmen der EU-VNBO zusammen, um die Vollendung und das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts sowie die optimale Verwaltung und den koordinierten Betrieb der Verteiler- und Übertragungsnetze zu fördern. Die Verteilernetzbetreiber, die in der EU-VNBO mitarbeiten möchten, haben das Recht, eingetragene Mitglieder dieser Organisation zu werden.

Eingetragene Mitglieder können selbst in der EU-VNBO mitarbeiten oder sich von dem vom Mitgliedstaat benannten nationalen Verband oder einem unionsweit tätigen Verband vertreten lassen.

(2)   Verteilernetzbetreiber dürfen sich zu einer EU-VNBO zusammenschließen. Die EU-VNBO übernimmt die in Artikel 55 vorgesehenen Aufgaben und Verfahren. Als Sachverständigenorganisation, die im gemeinsamen Interesse der Union arbeitet, vertritt sie keine Partikularinteressen und versucht auch nicht, den Entscheidungsprozess zu beeinflussen, um sich für besondere Interessen einzusetzen.

(3)   Die Mitglieder der EU-VNBO müssen sich eintragen lassen und einen fairen und angemessenen Mitgliedsbeitrag bezahlen, der die Anzahl der an den betreffenden Verteilernetzbetreiber angeschlossenen Kunden widerspiegelt.

Artikel 53

Gründung der EU-VNBO

(1)   Die EU-VNBO besteht mindestens aus einer Generalversammlung, einem Verwaltungsrat, einer Strategieberatungsgruppe, Sachverständigengruppen und einem Generalsekretär.

(2)   Bis zum 5. Juli 2020 legen die Verteilernetzbetreiber der Kommission und ACER den Entwurf der Satzung gemäß Artikel 54, einschließlich eines Verhaltenskodex, die Liste der eingetragenen Mitglieder und den Entwurf der Geschäftsordnung — einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation von ENTSO (Strom) und anderer Interessenträger sowie der Finanzierungsvorschriften — der zu gründenden EU-VNBO vor.

Im Entwurf der Geschäftsordnung der EU-VNBO muss eine ausgewogene Vertretung aller teilnehmenden Verteilernetzbetreiber sichergestellt sein.

(3)   Binnen zwei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Satzung, der Mitgliederliste und des Entwurfs der Geschäftsordnung übermittelt ACER der Kommission nach der Anhörung der Organisationen, die alle Interessenträger — insbesondere die Verteilernetzbenutzer — vertreten, ihre Stellungnahme.

(4)   Binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme von ACER gibt die Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 3 vorgesehenen Stellungnahme von ACER eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung ab.

(5)   Binnen drei Monaten nach dem Eingangs der positiven Stellungnahme der Kommission gründen die Verteilernetzbetreiber die EU-VNBO und verabschieden und veröffentlichen deren Satzung und Geschäftsordnung.

(6)   Im Fall von Änderungen oder auf begründeten Antrag einer der beiden sind die in Absatz 2 genannten Unterlagen der Kommission und ACER vorzulegen. ACER und die Kommission nehmen nach dem in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Verfahren Stellung.

(7)   Die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EU-VNBO werden von den als Mitglieder eingetragenen Verteilernetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden stimmen diesen Kosten nur dann zu, wenn sie angemessen und verhältnismäßig sind.

Artikel 54

Wesentliche Vorschriften und Verfahren für die EU-VNBO

(1)   In der gemäß Artikel 53 verabschiedeten Satzung der EU-VNBO werden folgende Grundsätze verankert:

a)

Die Mitarbeit in der EU-VNBO ist auf eingetragene Mitglieder beschränkt, wobei die Mitglieder Befugnisse untereinander delegieren können.

b)

Strategische Entscheidungen zu den Tätigkeiten der EU-VNBO und politische Leitlinien für den Verwaltungsrat werden von der Generalversammlung verabschiedet.

c)

Beschlüsse der Generalversammlung gelten als angenommen,

i)

wobei jedes Mitglied über eine Anzahl von Stimmen verfügt, die der jeweiligen Kundenzahl entspricht,

ii)

wenn 65 % der auf die Mitglieder der Generalversammlung entfallenden Stimmen abgegeben sind, und

iii)

der Beschluss durch eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder der Generalversammlung erlassen wird.

d)

Beschlüsse der Generalversammlung gelten als abgelehnt,

i)

wobei jedes Mitglied über eine Anzahl von Stimmen verfügt, die der jeweiligen Kundenzahl entspricht,

ii)

wenn 35 % der auf die Mitglieder der Generalversammlung entfallenden Stimmen abgegeben sind, und

iii)

der Beschluss von mindestens 25 % der Mitglieder der Generalversammlung abgelehnt wird.

e)

Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit von höchstens vier Jahren gewählt.

f)

Der Verwaltungsrat benennt aus dem Kreise seiner Mitglieder den Präsidenten und die drei Vizepräsidenten.

g)

Die Zusammenarbeit zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 56 und 57 wird vom Verwaltungsrat geleitet.

h)

Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einer absoluten Mehrheit angenommen.

i)

Auf Vorschlag des Verwaltungsrats ernennt die Generalversammlung aus dem Kreise ihrer Mitglieder den Generalsekretär für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann.

j)

Auf Vorschlag des Verwaltungsrats setzt die Generalversammlung Sachverständigengruppen ein, die aus höchstens 30 Mitgliedern bestehen und die zu einem Drittel Nichtmitglieder der EU-VNBO sein können; darüber hinaus wird eine Ländersachverständigengruppe eingesetzt, die aus genau einem Vertreter der Verteilernetzbetreiber je Mitgliedstaat besteht.

(2)   Mit den von der EU-VNBO verabschiedeten Verfahren wird sichergestellt, dass ihre Mitglieder fair und angemessen behandelt werden, und in den Verfahren kommt die vielfältige geografische und wirtschaftliche Struktur ihrer Mitgliederschaft zum Ausdruck. Insbesondere sehen die Verfahren vor, dass

a)

der Verwaltungsrat aus seinem Präsidenten und 27 Mitgliedervertretern besteht, von denen

i)

Neun Vertreter die Vertreter von Mitgliedern mit mehr als 1 Million Netznutzern,

ii)

Neun Vertreter die Vertreter von Mitgliedern mit mehr als 100 000 und weniger als 1 Million Netznutzern und

iii)

Neun Vertreter die Vertreter von Mitgliedern mit weniger als 100 000 Netznutzern sind;

b)

die Vertreter bestehender VNB-Verbände als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen können;

c)

dem Verwaltungsrat höchstens drei Vertreter von Mitgliedern aus demselben Mitgliedstaat oder demselben Konzern angehören dürfen;

d)

jeder Vizepräsident des Verwaltungsrats aus dem Kreise der Vertreter der Mitglieder jeder der unter Buchstabe a beschriebenen Kategorien benannt wird;

e)

die Vertreter der Mitglieder aus ein und demselben Mitgliedstaat oder ein und demselben Konzern nicht die Mehrheit der Teilnehmer einer Sachverständigengruppe bilden dürfen;

f)

der Verwaltungsrat eine Strategieberatungsgruppe einsetzt, die ihm und den Sachverständigengruppen gegenüber Stellungnahmen abgibt und aus Vertretern der europäischen VNB-Verbände sowie aus Vertretern derjenigen Mitgliedstaaten, die im Verwaltungsrat nicht vertreten sind, besteht.

Artikel 55

Aufgaben der EU-VNBO

(1)   Die EU-VNBO hat folgende Aufgaben:

a)

Förderung des Betriebs und der Planung von Verteilernetzen in Abstimmung mit dem Betrieb und der Planung von Übertragungsnetzen;

b)

Erleichterung der Integration erneuerbarer Energiequellen, dezentraler Energieerzeugung und anderer in das Verteilernetz eingebundener Ressourcen wie Energiespeicherung;

c)

Erleichterung der lastseitigen Flexibilität und Laststeuerung sowie des Zugangs der Nutzer von Verteilernetzen zu Märkten;

d)

Beitrag zur Digitalisierung der Verteilernetze einschließlich der Einführung intelligenter Netze und intelligenter Messsysteme;

e)

Unterstützung des Ausbaus der Datenverwaltung, der Cybersicherheit und des Datenschutzes in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Behörden und regulierten Unternehmen;

f)

Beteiligung an der Ausarbeitung von Netzkodizes, die für den Betrieb und die Planung der Verteilernetze sowie für den koordinierten Betrieb der Übertragungs- und Verteilernetze maßgeblich sind, gemäß Artikel 59.

(2)   Die EU-VNBO muss außerdem

a)

in Zusammenarbeit mit ENTSO (Strom) die Durchführung der gemäß dieser Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien beobachten, die für den Betrieb und die Planung der Verteilernetze sowie für den koordinierten Betrieb der Übertragungs- und Verteilernetze maßgeblich sind;

b)

mit ENTSO (Strom) zusammenarbeiten und bewährte Verfahren für den koordinierten Betrieb und die koordinierte Planung von Übertragungs- und Verteilernetzen übernehmen, zu denen beispielsweise der Datenaustausch zwischen den Betreibern und die Koordinierung von dezentralen Energieressourcen gehören;

c)

an der Ermittlung bewährter Verfahren für die in Absatz 1 aufgeführten Bereiche sowie für die Einführung von Verbesserungen der Energieeffizienz im Verteilernetz arbeiten;

d)

ein Jahresarbeitsprogramm und einen Jahresbericht verabschieden;

e)

ihre Tätigkeit gemäß dem Wettbewerbsrecht ausüben und Neutralität wahren.

Artikel 56

Konsultationen im Verfahren für die Ausarbeitung von Netzkodizes

(1)   Während sie sich an der Ausarbeitung neuer Netzkodizes nach Artikel 59 beteiligt, konsultiert die EU-VNBO gemäß der in Artikel 53 genannten Verfahrensordnung für Konsultationen umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise alle maßgeblichen Interessenträger, insbesondere Organisationen, die solche Interessenträger vertreten. Bei den Konsultationen werden die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen, Netznutzer einschließlich der Kunden, technische Gremien und Foren der Interessenträger einbezogen. Dabei wird das Ziel verfolgt, während des Entscheidungsprozesses die Standpunkte und Vorschläge aller maßgeblichen Kreise einzuholen.

(2)   Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Konsultationen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)   Die EU-VNBO berücksichtigt die bei den Konsultationen dargelegten Standpunkte. Vor der Annahme von Vorschlägen für die in Artikel 59 genannten Netzkodizes teilt die EU-VNBO mit, wie die im Rahmen der Konsultationen erhaltenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so gibt ENTSO (Strom) eine Begründung ab.

Artikel 57

Zusammenarbeit zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern

(1)   Die Verteilernetzbetreiber und die Übertragungsnetzbetreiber arbeiten bei der Planung und dem Betrieb ihrer Netze zusammen. Insbesondere tauschen die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber alle Informationen und Daten aus, die die Ergebnisse von Erzeugungsanlagen und Laststeuerung, den täglichen Betrieb ihrer Netze sowie die langfristige Planung von Investitionen in die Netze betreffen und die erforderlich sind, um den kostenwirksamen, sicheren und zuverlässigen Ausbau und Betrieb ihrer Netze zu gewährleisten.

(2)   Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber arbeiten zusammen, um koordiniert auf Ressourcen wie dezentrale Erzeugung, Energiespeicherung oder Laststeuerung zugreifen zu können, die in bestimmten Bedarfsfällen sowohl den Verteilernetzbetreibern als auch den Übertragungsnetzbetreibern zugutekommen können.

KAPITEL VII

NETZKODIZES UND LEITLINIEN

Artikel 58

Verabschiedung von Netzkodizes und Leitlinien

(1)   Die Kommission kann im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte erlassen. Solche Rechtsakte können entweder gemäß dem in Artikel 59 festgelegten Verfahren als Netzkodizes auf der Grundlage von Textvorschlägen, die von ENTSO (Strom) oder — sofern dies in der Prioritätenliste nach Artikel 59 Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde — der EU-VNBO erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit ENTSO (Strom) und ACER ausgearbeitet wurden, oder als Leitlinien gemäß dem Verfahren nach Artikel 61 erlassen werden.

(2)   Die Netzkodizes und Leitlinien

a)

müssen das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung herbeiführen,

b)

müssen etwaigen regionalen Besonderheiten Rechnung tragen,

c)

dürfen nicht über das für die Erreichung der Ziele von Buchstabe a erforderliche Maß hinausgehen und

d)

dürfen nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, für Angelegenheiten, die nicht den zonenübergreifenden Handel betreffen, nationale Netzkodizes aufzustellen.

Artikel 59

Festlegung der Netzkodizes

(1)   Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung Netzkodizes für die folgenden Bereiche festzulegen:

a)

Regeln für Netzsicherheit und -zuverlässigkeit einschließlich der Regeln für technische Übertragungsreservekapazitäten zur Sicherstellung der Netzbetriebssicherheit sowie Regeln für die Interoperabilität zur Umsetzung von Artikel 34 bis 47 und Artikels 57 dieser Verordnung und Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/944, darunter Regeln für Netzzustände, Entlastungsmaßnahmen und Betriebssicherheitsgrenzwerte, Spannungsregelung und Blindleistungsmanagement, Kurzschlussstrommanagement, Leistungsflussmanagement, Ausfallvariantenrechnung und -management, Schutzeinrichtungen und -maßnahmen, Datenaustausch, Konformität, Aus- und Weiterbildung, Betriebsplanung und Betriebssicherheitsanalyse, regionale Koordinierung der Betriebssicherheit, Nichtverfügbarkeitskoordinierung, Verfügbarkeitspläne für maßgebliche Anlagen, Leistungsbilanzanalyse, Systemdienstleistungen, Fahrplanerstellung und Betriebsplanungsdatenumgebungen (Operational Planning Data Environments, OPDE);

b)

Regeln für Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 7 bis 10, 13 bis 17 und 35 bis 37 dieser Verordnung, darunter Regeln für Methoden und Verfahren zur Berechnung der Day-Ahead-, Intraday- und langfristigen Kapazität, Netzmodelle, Gebotszonenkonfiguration, Redispatch und Countertrading, Handelsalgorithmen, Day-Ahead- und Intraday-Marktkopplung, Verbindlichkeit der vergebenen zonenübergreifenden Kapazität, Verteilung der Engpasserlöse, Risikoabsicherung bei zonenübergreifender Übertragung, Nominierungsverfahren sowie Deckung der Kosten der Kapazitätsvergabe und des Engpassmanagements;

c)

Regeln für den Handel in Bezug auf die technische und operative Bereitstellung der Netzzugangsdienste und den Ausgleich zwischen Netzen zur Umsetzung der Artikel 5, 6 und 17, einschließlich netzbezogener Regeln für die Reserveleistung, darunter Regeln für die Aufgaben und Zuständigkeiten, Plattformen für den Austausch von Regelarbeit, Zeitpunkte der Marktschließung, Anforderungen an Standard-Regelreserveprodukten und spezifische Regelreserveprodukte, Beschaffung von Regelreserve, Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelreserve oder die Reserventeilung, Abrechnung von Regelarbeit, Abrechnung des Energieaustauschs zwischen Netzbetreibern, Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen und Abrechnung von Regelleistung, Regeln für die Leistungsfrequenzregelung, qualitätsbestimmende Frequenzparameter und Frequenzqualitätszielparameter, Frequenzhaltungsreserven, Frequenzwiederherstellungsreserven, Ersatzreserven, den Reservenaustausch und die Reserventeilung, grenzüberschreitende Aktivierung von Reserven, Zeitregelungsverfahren sowie die Transparenz der Informationen;

d)

Regeln für die diskriminierungsfreie, transparente Erbringung nicht frequenzbezogener Systemdienstleistungen zur Umsetzung der Artikel 36, 40 und 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 darunter statische Spannungsregelung, Schwungmasse, dynamische Blindstromstützung, Schwungmasse für die Netzstabilität, Kurzschlussstrom, Schwarzstartfähigkeit und Fähigkeit zum Inselbetrieb;

e)

Regeln für die Laststeuerung, einschließlich Aggregierung, Energiespeicherung und Lasteinschränkung zur Umsetzung der Artikel 17, 31, 32, 36, 40 und 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie von Artikel 57 dieser Verordnung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission ist gemäß Artikel 68 befugt, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Netzkodizes für die folgenden Bereiche zu erlassen:

a)

Regeln für den Netzanschluss, einschließlich Regeln für den Anschluss von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen und Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss, Anschluss von Verbrauchseinheiten, die zur Erbringung von Laststeuerung genutzt werden, Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungsgleichstromübertragungssysteme (HGÜ-Systeme), Bestimmungen für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung und erzeugungsseitige HGÜ-Stromrichterstationen sowie Betriebserlaubnisverfahren für den Netzanschluss;

b)

Regeln für den Datenaustausch, die Abrechnung und die Transparenz, insbesondere in Bezug auf Transferkapazitäten für maßgebliche Zeithorizonte, Schätzungen und tatsächliche Werte für die Zuweisung und Nutzung von Übertragungskapazitäten, die Prognose und die tatsächliche Nachfrage von Anlagen und deren Aggregation, einschließlich der Nichtverfügbarkeit von Anlagen, die prognostizierte und die tatsächliche Erzeugung von Erzeugungseinheiten und deren Aggregation, einschließlich der Nichtverfügbarkeit von Einheiten, die Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen, Maßnahmen des Engpassmanagements und Regelarbeitsmarktdaten; die Regeln sollten die Art und Weise, wie die Informationen veröffentlicht werden, den Zeitpunkt der Veröffentlichung und die für die Bearbeitung verantwortlichen Stellen umfassen;

c)

Regeln für den Netzzugang Dritter;

d)

operative Notzustand- und Wiederaufbauverfahren bei Notfällen, einschließlich Systemschutzplänen, Netzwiederaufbauplänen, Marktinteraktionen, Informationsaustausch und Kommunikation sowie Instrumenten und Anlagen;

e)

branchenspezifische Regeln für die Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse, einschließlich Regeln für gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.

(3)   Die Kommission stellt nach Anhörung von ACER, von ENTSO (Strom), der EU-VNBO und der anderen maßgeblichen Interessenträger alle drei Jahre eine Prioritätenliste auf, in der die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereiche aufgeführt werden, die in die Ausarbeitung der Netzkodizes einbezogen werden.

Wenn der Gegenstand des Netzkodex unmittelbar mit dem Betrieb des Verteilernetzes zusammenhängt und für das Übertragungsnetz nicht unbedingt maßgeblich ist, kann die Kommission verlangen, dass die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Strom) einen Redaktionsausschuss einberuft und ACER einen Vorschlag für einen Netzkodex vorlegt.

(4)   Die Kommission beantragt bei ACER, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission eine nicht bindende Rahmenleitlinie (im Folgenden „Rahmenleitlinie“) vorzulegen, die präzise und objektive Grundsätze für die Entwicklung von Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthält. Der Antrag der Kommission kann Bedingungen enthalten, die in der Rahmenleitlinie zu berücksichtigen sind. Jede Rahmenleitlinie muss zur Marktintegration, zur unterschiedslosen Behandlung, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes beitragen. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag von ACER hin kann die Kommission die Frist zur Vorlage der Leitlinien verlängern.

(5)   ACER führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente förmliche Anhörung von ENTSO (Strom), der EU-VNBO und anderer maßgeblicher Interessenträger zu der Rahmenleitlinie durch.

(6)   ACER legt der Kommission eine nicht bindende Rahmenleitlinie vor, wenn sie gemäß Absatz 4 dazu aufgefordert wird.

(7)   Trägt die Rahmenleitlinie nach Auffassung der Kommission nicht zur Marktintegration, zur unterschiedslosen Behandlung, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes bei, so kann sie ACER auffordern, die Rahmenleitlinie innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und erneut der Kommission vorzulegen.

(8)   Legt ACER nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 4 oder Absatz 7 gesetzten Frist eine Rahmenleitlinie erstmals oder erneut vor, so arbeitet die Kommission diese Rahmenleitlinie aus.

(9)   Die Kommission fordert ENTSO (Strom) oder — sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde — die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Strom) auf, ACER innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission einen Vorschlag für einen Netzkodex vorzulegen, der der einschlägigen Rahmenleitlinie entspricht.

(10)   ENTSO (Strom) oder — sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde — die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Strom) beruft einen Redaktionsausschuss ein, der ENTSO (Strom) bzw. die EU-VNBO im Verfahren der Ausarbeitung des Netzkodex unterstützt. Der Redaktionsausschuss besteht aus Vertretern von ACER, von ENTSO (Strom), der EU-VNBO (soweit angebracht) und der NEMO (soweit angebracht) sowie einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger. ENTSO (Strom) oder — sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde — die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Strom) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Absatz 9 Vorschläge für Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aus.

(11)   ACER überarbeitet den vorgeschlagenen Netzkodex und sorgt dafür, dass der anzunehmende Netzkodex der einschlägigen Rahmenleitlinie entspricht und zur Marktintegration, zur unterschiedslosen Behandlung, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes beiträgt, und legt den überarbeiteten Netzkodex binnen sechs Monaten nach dem Eingang des Vorschlags der Kommission vor. ACER trägt in dem der Kommission vorgelegten Vorschlag den Ansichten aller Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Strom) oder der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung des Vorschlags beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden Fassung eine Konsultation der maßgeblichen Interessenträger durch.

(12)   Ist ENTSO (Strom) oder die EU-VNBO außerstande, innerhalb der von der Kommission nach Absatz 9 gesetzten Frist einen Netzkodex auszuarbeiten, so kann die Kommission ACER auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen Rahmenleitlinie den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten. ACER kann, während sie diesen Entwurf ausarbeitet, eine weitere Anhörung einleiten. ACER legt den nach diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Annahme empfehlen.

(13)   Die Kommission kann von sich aus, wenn ENTSO (Strom) oder die EU-VNBO keinen Netzkodex ausgearbeitet hat oder ACER keinen Entwurf eines Netzkodex gemäß Absatz 12 ausgearbeitet hat, oder auf Vorschlag von ACER gemäß Absatz 11 einen oder mehrere Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bereiche erlassen.

(14)   Plant die Kommission, von sich aus einen Netzkodex zu erlassen, so konsultiert sie ACER, ENTSO (Strom) und alle maßgeblichen Interessenträger innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf eines Netzkodex.

(15)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, die Leitlinien gemäß Artikel 61 zu erlassen und zu ändern. Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit von ENTSO (Strom), in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENTSO (Strom) gerichtet hat. Diese Leitlinien werden ACER von ENTSO (Strom) zur Stellungnahme zugeleitet; ENTSO (Strom) trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.

Artikel 60

Änderung von Netzkodizes

(1)   Die Kommission ist befugt die Netzkodizes in den in Artikel 59 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen nach dem jeweils einschlägigen Verfahren dieses Artikels zu ändern. Änderungen können gemäß den Absätzen 2 bis 3 des vorliegenden Artikels auch von ACER vorgeschlagen werden.

(2)   Entwürfe zur Änderung eines gemäß Artikel 59 angenommenen Netzkodex können ACER von Personen vorgeschlagen werden, die wahrscheinlich ein Interesse an diesem Netzkodex haben, wozu unter anderem ENTSO (Strom), die EU-VNBO, die Regulierungsbehörden, Verteilernetz- und Übertragungsnetzbetreiber, Netznutzer und Verbraucher zählen. Auch ACER kann von sich aus Änderungen vorschlagen.

(3)   ACER kann der Kommission mit Gründen versehene Änderungsvorschläge unterbreiten, wobei sie erläutert, inwieweit die Vorschläge mit den Zielen der Netzkodizes nach Artikel 59 Absatz 3 dieser Verordnung übereinstimmen. Sofern sie einen Änderungsvorschlag für zulässig erachtet oder Änderungen von ihr selbst vorgeschlagen werden, konsultiert ACER alle Interessenträger in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/942.

Artikel 61

Leitlinien

(1)   Die Kommission ist befugt, in den in diesem Artikel aufgeführten Bereichen verbindliche Leitlinien zu verabschieden.

(2)   Die Kommission ist befugt, Leitlinien in den Bereichen zu erlassen, in denen solche Rechtsakte auch nach dem Verfahren zur Festlegung von Netzkodizes gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 2 entwickelt werden könnten. Diese Leitlinien werden, je nach der maßgeblichen Befugnisübertragung nach dieser Verordnung, in Form von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erlassen.

(3)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 68 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern zu erlassen. In diesen Leitlinien wird entsprechend den in den Artikeln 18 und 49 niedergelegten Grundsätzen Folgendes geregelt:

a)

Einzelheiten des Verfahrens zur Ermittlung der zu Ausgleichszahlungen für grenzüberschreitende Stromflüsse verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Aufteilung zwischen den Betreibern von nationalen Übertragungsnetzen, aus denen grenzüberschreitende Stromflüsse stammen, und von Netzen, in denen diese Stromflüsse enden, gemäß Artikel 49 Absatz 2;

b)

Einzelheiten des einzuhaltenden Zahlungsverfahrens einschließlich der Festlegung des ersten Zeitraums, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, gemäß Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2;

c)

Einzelheiten der Methoden für die Bestimmung der durchgeleiteten grenzüberschreitenden Stromflüsse, für die nach Artikel 49 Ausgleichszahlungen zu leisten sind, sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Art der Stromflüsse, und für die nach Artikel 49 Absatz 5 durchzuführende Feststellung der Größe dieser Stromflüsse, die aus Übertragungsnetzen einzelner Mitgliedstaaten stammen bzw. dort enden;

d)

Einzelheiten der Methode für die Ermittlung des Nutzens und der Kosten, die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstanden sind, gemäß Artikel 49 Absatz 6;

e)

Einzelheiten der Behandlung von Stromflüssen, die aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums stammen oder in diesen Ländern enden, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern;

f)

Beteiligung nationaler, durch Gleichstromleitungen miteinander verbundener Netze gemäß Artikel 49.

(4)   Erforderlichenfalls kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Leitlinien festgelegt werden, die das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung bewirken. Diese Leitlinien regeln überdies Folgendes:

a)

Einzelheiten der Regeln für den Stromhandel zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Artikel 5 bis 10, 13 bis 17, 35, 36 und 37 der vorliegenden Verordnung;

b)

Einzelheiten der Regeln für Investitionsanreize für Verbindungsleitungskapazitäten einschließlich ortsabhängiger Preissignale zur Umsetzung von Artikel 19.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Die Kommission kann im Rahmen von Durchführungsrechtsakten Leitlinien für die operative Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber auf Unionsebene erlassen. Diese Leitlinien sind mit den Netzkodizes gemäß Artikel 59 vereinbar und beruhen auf diesen Netzkodizes und den angenommenen Spezifikationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i. Beim Erlass dieser Leitlinien trägt die Kommission den regional und national unterschiedlichen operativen Anforderungen Rechnung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Bei Erlass oder Änderung von Leitlinien konsultiert die Kommission ACER, ENTSO (Strom), die EU-VNBO und erforderlichenfalls weitere Interessenträger.

Artikel 62

Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen

Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung, die Leitlinien nach Artikel 61 oder die Netzkodizes nach Artikel 59 enthalten, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

Neue Verbindungsleitungen

(1)   Neue Gleichstromverbindungsleitungen können unter folgenden Voraussetzungen auf Antrag für eine begrenzte Dauer von Artikels 19 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung und der Artikel 6, 43, Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 ausgenommen werden:

a)

Durch die Investition wird der Wettbewerb in der Stromversorgung verbessert.

b)

Das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde.

c)

Die Verbindungsleitung muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die entsprechende Verbindungsleitung gebaut wird.

d)

Von den Nutzern dieser Verbindungsleitung werden Entgelte verlangt.

e)

Seit der Teilmarktöffnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) dürfen keine Anteile der Kapital- oder Betriebskosten der Verbindungsleitung über irgendeine Komponente der Entgelte für die Nutzung der Übertragungs- oder Verteilernetze, die durch diese Verbindungsleitung miteinander verbunden werden, gedeckt worden sein.

f)

Die Ausnahme darf sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das echte Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes auswirken, an das die Verbindungsleitung angeschlossen ist.

(2)   Absatz 1 gilt in Ausnahmefällen auch für Wechselstromverbindungsleitungen, sofern die Kosten und die Risiken dieser Investition im Vergleich zu den Kosten und Risiken, die normalerweise bei einer Verbindung zweier benachbarter nationaler Übertragungsnetze durch eine Wechselstromverbindungsleitung auftreten, besonders hoch sind.

(3)   Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Verbindungsleitungen.

(4)   Die Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 wird in jedem Einzelfall von den Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten getroffen. Eine Ausnahme kann sich auf die Gesamtkapazität oder nur einen Teil der Kapazität der neuen Verbindungsleitung oder der vorhandenen Verbindungsleitung mit erheblich erhöhter Kapazität erstrecken.

Binnen zwei Monaten ab Erhalt des Antrags auf eine Ausnahme durch die letzte betroffene Regulierungsbehörde kann ACER diesen Regulierungsbehörden eine Stellungnahme übermitteln. Die Regulierungsbehörden können ihre Entscheidung auf Grundlage dieser Stellungnahme fällen.

Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird von den Regulierungsbehörden in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und die diskriminierungsfreie Gewährung des Zugangs zu der Verbindungsleitung aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über diese Bedingungen werden von den Regulierungsbehörden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der bestehenden Kapazität, der Zeitrahmen des Vorhabens und die nationalen Gegebenheiten berücksichtigt.

Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheiden die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätsvergabe. Die Regeln für das Engpassmanagement müssen die Verpflichtung einschließen, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten, und die Nutzer der Infrastruktur müssen das Recht erhalten, ihre kontrahierten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln. Bei der Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und f genannten Kriterien werden die Ergebnisse des Kapazitätsvergabeverfahrens berücksichtigt.

Haben alle betroffenen Regulierungsbehörden binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags eine Einigung über die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme erzielt, unterrichten sie ACER über diese Entscheidung.

Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme — einschließlich der in Unterabsatz 3 genannten Bedingungen — ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Entscheidungen werden von ACER getroffen,

a)

wenn alle betroffenen nationalen Regulierungsbehörden binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit dem Antrag auf eine Ausnahme befasst wurde, keine Einigung erzielen konnten oder

b)

wenn ein gemeinsamer Antrag der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden vorliegt.

Vor ihrer Entscheidung konsultiert ACER die betroffenen Regulierungsbehörden und die Antragsteller.

(6)   Ungeachtet der Absätze 4 und 5 können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Regulierungsbehörde bzw. ACER ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme der maßgeblichen Stelle des Mitgliedstaats zur förmlichen Entscheidung vorlegt. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.

(7)   Eine Abschrift aller Anträge auf Ausnahme wird von den Regulierungsbehörden unverzüglich nach ihrem Eingang ACER und der Kommission zur Unterrichtung übermittelt. Die Entscheidung wird zusammen mit allen für die Entscheidung maßgeblichen Informationen von den betroffenen Regulierungsbehörden oder ACER („meldende Stellen“) der Kommission gemeldet. Diese Informationen können der Kommission in Form einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission eine fundierte Entscheidung ermöglicht. Die Informationen müssen insbesondere Folgendes enthalten:

a)

eine ausführliche Angabe der Gründe, aus denen die Ausnahme gewährt oder abgelehnt wurde, einschließlich der finanziellen Informationen, auf deren Grundlage die Notwendigkeit der Ausnahme gerechtfertigt ist;

b)

eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts;

c)

eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der jeweiligen Verbindungsleitung, für die die Ausnahme gewährt wird, und

d)

das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden.

(8)   Die Kommission kann innerhalb eines Zeitraums von 50 Arbeitstagen ab dem Tag nach dem Eingang einer Meldung gemäß Absatz 7 beschließen, von den meldenden Stellen die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Die Frist von 50 Arbeitstagen kann um weitere 50 Arbeitstage verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Diese weitere Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Die ursprüngliche Frist kann ferner mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der meldenden Stellen verlängert werden.

Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung der Kommission festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Meldung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wird mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der meldenden Stellen vor ihrem Ablauf verlängert, oder die meldenden Stellen unterrichten die Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Erklärung davon, dass sie die Meldung als vollständig betrachten.

Die meldenden Stellen kommen einem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb eines Monats nach Erhalt nach und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Die Kommission wahrt die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen.

Die von der Kommission erteilte Genehmigung einer Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird zwei Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn mit dem Bau der Verbindungsleitung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden ist, und sie wird fünf Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn die Verbindungsleitung zu diesem Zeitpunkt nicht in Betrieb genommen worden ist, es sei denn, die Kommission entscheidet auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags der meldenden Stellen, dass eine Verzögerung auf schwerwiegende administrative Hindernisse zurückzuführen ist, auf die die Person, der die Ausnahme gewährt wurde, keinen Einfluss hat.

(9)   Beschließen die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten, eine Entscheidung über eine Ausnahme zu ändern, so übermitteln sie diese Entscheidung zusammen mit allen für die Entscheidung maßgeblichen Informationen unverzüglich der Kommission. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der bestehenden Ausnahme gelten die Absätze 1 bis 8 für diese Entscheidung über die Änderung einer Entscheidung über eine Ausnahme.

(10)   Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren über einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme wieder aufnehmen,

a)

wenn sich — unter gebührender Berücksichtigung der berechtigten Erwartungen der Parteien und des mit der ursprünglichen Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme erzielten wirtschaftlichen Gleichgewichts — die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wichtigen Punkt geändert haben,

b)

wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder

c)

wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.

(11)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 68 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Verabschiedung von Leitlinien für die Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 1 und für die Festlegung des zur Anwendung der Absätze 4 und 7 bis 10 einzuhaltenden Verfahrens zu erlassen.

Artikel 64

Freistellungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Freistellungen von den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 3 und 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9, 10 und 11, 14 bis 17, Artikel 19 bis 27, Artikel 35 bis 47 und Artikels 51 beantragen, und zwar in folgenden Fällen:

a)

Der jeweilige Mitgliedstaat kann nachweisen, dass beim Betrieb kleiner isolierter sowie verbundener Netze erhebliche Probleme auftreten;

b)

Es geht um Ausnahmen für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die aus offensichtlichen physikalischen Gründen nicht an den Energiemarkt der Union angebunden werden können.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall ist die Freistellung befristet und an Bedingungen geknüpft, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall ist die Freistellung nicht befristet.

Die Kommission unterrichtet vor einer entsprechenden Entscheidung die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen über diese Anträge.

Eine nach diesem Artikel gewährte Freistellung hat zum Ziel sicherzustellen, dass der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Ausnahme ebenso wenig behindert wird wie der Übergang zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung. Geschäftsinformationen

Bei der Gewährung einer Freistellung bringt die Kommission in ihrer Entscheidung zum Ausdruck, inwiefern in der Freistellung die Anwendung der Netzkodizes und der Leitlinien berücksichtigt werden muss.

(2)   Die Artikel 3, 5 und 6, Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c und g, die Artikel 8 bis 17, Artikel 18 Absätze 5 und 6, Artikel 19 und 20, Artikel 21 Absätze 1, 2 und 4 bis 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 23 bis 27, Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 35 bis 47, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 49 und 51 gelten nicht für Zypern, bis sein Übertragungsnetz über Verbindungsleitungen an Übertragungsnetze anderer Mitgliedstaaten angeschlossen ist.

Ist Zyperns Übertragungsnetz am 1. Januar 2026 immer noch nicht über Verbindungsleitungen an Übertragungsnetze anderer Mitgliedstaaten angeschlossen, so bewertet Zypern, ob eine Freistellung von diesen Bestimmungen weiter notwendig ist, und kann bei der Kommission eine Verlängerung der Freistellung beantragen. Die Kommission bewertet, ob die Gefahr besteht, dass die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen erhebliche Probleme für den Betrieb des Stromsystems in Zypern verursacht, oder ob sich ihre Anwendung in Zypern voraussichtlich vorteilhaft auf das Funktionieren des Marktes auswirkt. Auf der Grundlage dieser Bewertung erlässt die Kommission einen begründeten Beschluss über eine vollständige oder teilweise Verlängerung der Freistellung. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Diese Verordnung berühren nicht die Anwendung der Freistellungen gemäß Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944.

(4)   In Bezug auf die Verwirklichung des Verbundziels für 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 wird die Stromverbindung zwischen Malta und Italien gebührend berücksichtigt.

Artikel 65

Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke der Durchsetzung der Verordnung erforderlichen Informationen.

Unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.

(2)   Wenn der betroffene Mitgliedstaat oder die betroffene Regulierungsbehörde die in Absatz 1 genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 übermittelt, kann die Kommission alle Informationen, die für die Zwecke der Durchsetzung der Verordnung erforderlich sind, unmittelbar von den jeweiligen Unternehmen anfordern.

Fordert die Kommission von einem Unternehmen Informationen an, so übermittelt sie den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieser Anforderung.

(3)   In ihrer Anforderung nach Absatz 1 gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, die Frist für die Übermittlung der Informationen, den Zweck der Anforderung sowie die in Artikel 66 Absatz 2 für den Fall der Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Auskünfte vorgesehenen Sanktionen an.

(4)   Die Inhaber der Unternehmen oder ihre Vertreter und bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung bevollmächtigten natürlichen Personen erteilen die verlangten Auskünfte. Wenn ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte die Auskünfte im Auftrag ihres Mandanten erteilen, haftet der Mandant in vollem Umfang, falls die erteilten Auskünfte unvollständig, unrichtig oder irreführend sind.

(5)   Wird eine von einem Unternehmen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die Information durch Entscheidung anfordern. In dieser Entscheidung werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Übermittlung bestimmt. Sie enthält einen Hinweis auf die in Artikel 66 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen. Sie enthält ferner einen Hinweis auf das Recht, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

Die Kommission übermittelt den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Person ihren Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, gleichzeitig eine Abschrift ihrer Entscheidung.

(6)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden nur für die Zwecke der Durchsetzung der Verordnung verwendet.

Die Kommission darf die Informationen, die ihrem Wesen nach unter das Geschäftsgeheimnis fallen und die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat, nicht offenlegen.

Artikel 66

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung, die nach Artikel 59 verabschiedeten Netzkodizes und die nach Artikel 61 verabschiedeten Leitlinien zu verhängen sind, und treffen alle zur Durchsetzung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Mitgliedstaaten setzten die Kommission unverzüglich über diese Vorschriften und Maßnahmen, und anschließende Änderungen derselben in Kenntnis.

(2)   Die Kommission kann Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes auferlegen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig bei der Erteilung einer nach Artikel 65 Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 65 Absatz 5 Unterabsatz 1 gesetzten Frist machen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere der Nichteinhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels.

(3)   Sanktionen nach Absatz 1 und sämtliche Entscheidungen nach Absatz 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 67

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 68

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 34 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 11 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums und, falls zutreffend, vor Ablauf der folgenden Zeiträume einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von jeweils acht Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 34 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 34 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 69

Überprüfung und Berichte der Kommission

(1)   Bis zum 1. Juli 2025 überprüft die Kommission die geltenden Netzkodizes und Leitlinien, um zu bewerten, welche der darin enthaltenen Bestimmungen auf angemessene Weise in Rechtsakte der Union über den Elektrizitätsbinnenmarkt aufgenommen werden könnten und wie, die Befugnisübertragungen für Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 und 61 überarbeitetet werden könnten.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum selben Tag einen ausführlichen Bericht über ihre Bewertung.

Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 Legislativvorschläge vor.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2030 prüft die Kommission diese Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat aufgrund dieser Überprüfung einen Bericht, gegebenenfalls unter Beifügung von Legislativvorschlägen, vor.

Artikel 70

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 71

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Ungeachtet Unterabsatz 1 gelten Artikel 14, 15, 35, 36 und 62 ab dem Tag, an dem diese Verordnung in Kraft tritt. Für den Zweck der Umsetzung von Artikel 14 Absatz 7 und Artikel 15 Absatz 2 gilt Artikel 16 auch ab diesem Tag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 91.

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 79.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2019.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (siehe Seite 125 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(8)  Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).

(9)  Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(11)  Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(12)  Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1).

(14)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(16)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(18)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(19)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(20)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(21)  Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ (ABl. C 353 vom 17.11.2012, S. 2).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(23)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(24)  Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20).


ANHANG I

AUFGABEN DER REGIONALEN KOORDINIERUNGSZENTREN

1.   Koordinierte Kapazitätsberechnung

1.1.

Die regionalen Koordinierungszentren führen die koordinierten Berechnungen der zonenübergreifenden Kapazitäten durch.

1.2.

Die koordinierte Kapazitätsberechnung erfolgt für den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereich.

1.3.

Die koordinierte Kapazitätsberechnung erfolgt auf der Grundlage der Methoden, die gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement ausgearbeitet wurden.

1.4.

Die koordinierte Kapazitätsberechnung erfolgt auf der Grundlage eines gemeinsamen Netzmodells im Einklang mit Nummer 3.

1.5.

Mit der koordinierten Kapazitätsberechnung wird ein effizientes Engpassmanagement gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für das Engpassmanagement sichergestellt.

2.   Koordinierte Sicherheitsanalyse

2.1.

Zur Wahrung des sicheren Netzbetriebs führen die regionalen Koordinierungszentren eine koordinierte Sicherheitsanalyse durch.

2.2.

Die Sicherheitsanalyse erfolgt für alle Betriebsplanungszeitbereiche zwischen dem Year-Ahead- und dem Intraday-Zeitbereich auf der Grundlage der gemeinsamen Netzmodelle.

2.3.

Die koordinierte Sicherheitsanalyse wird im Einklang mit den Methoden, die gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für den Netzbetrieb ausgearbeitet wurden, vorgenommen.

2.4.

Die regionalen Koordinierungszentren stellen die Ergebnisse der koordinierten Sicherheitsanalyse mindestens den Übertragungsnetzbetreibern der Netzbetriebsregion zur Verfügung.

2.5.

Ermittelt ein regionales Koordinierungszentrum bei der koordinierten Sicherheitsanalyse eine mögliche Einschränkung, so legt es Entlastungsmaßnahmen zur Optimierung der Effektivität und wirtschaftlichen Effizienz fest.

3.   Schaffung gemeinsamer Netzmodelle

3.1.

Die regionalen Koordinierungszentren führen effiziente Verfahren für die Schaffung eines gemeinsamen Netzmodells für jeden Betriebsplanungszeitbereich zwischen dem Year-Ahead- und dem Intraday-Zeitbereich ein.

3.2.

Die Übertragungsnetzbetreiber beauftragen einen regionalen Koordinierungszentrum, ein unionsweites gemeinsames Netzmodell auszuarbeiten.

3.3.

Die gemeinsamen Netzmodelle werden auf der Grundlage der Methoden ausgearbeitet, die gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für den Netzbetrieb und der Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement ausgearbeitet wurden.

3.4.

Die gemeinsamen Netzmodelle müssen maßgebliche Daten für die effiziente Betriebsplanung und Kapazitätsberechnung in allen Betriebsplanungszeitbereichen zwischen dem Year-Ahead- und dem Intraday-Zeitbereich enthalten.

3.5.

Die gemeinsamen Netzmodelle werden allen regionalen Koordinierungszentren, den Übertragungsnetzbetreibern, ENTSO (Strom) und auf Anfrage ACER zur Verfügung gestellt.

4.   Unterstützung der Bewertung der Kohärenz der Schutz- und Netzwiederaufbaupläne der Übertragungsnetzbetreiber

4.1.

Die regionalen Koordinierungszentren unterstützen die Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion bei der Durchführung der Bewertung der Kohärenz der Schutz- und Netzwiederaufbaupläne der Übertragungsnetzbetreiber gemäß den Verfahren des Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, der auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommen wurde.

4.2.

Alle Übertragungsnetzbetreiber vereinbaren einen Schwellenwert, oberhalb dessen die Auswirkungen der von einem oder mehreren Übertragungsnetzbetreibern im Notzustand, Blackout-Zustand oder Netzwiederaufbau-Zustand getroffenen Maßnahmen für andere synchron oder asynchron verbundene Übertragungsnetzbetreiber als signifikant anzusehen sind.

4.3.

Die regionalen Koordinierungszentren helfen den Übertragungsnetzbetreibern, indem sie

(a)

potenzielle Unvereinbarkeiten ermitteln,

(b)

Entlastungsmaßnahmen vorschlagen.

4.4.

Die Übertragungsnetzbetreiber bewerten und berücksichtigen die vorgeschlagenen Entlastungsmaßnahmen.

5.   Unterstützung der Koordinierung und Optimierung des regionalen Netzwiederaufbaus

5.1.

Die maßgeblichen regionalen Koordinierungszentren unterstützen die als Frequenzkoordinatoren eingesetzten Übertragungsnetzbetreiber und die Synchronisationskoordinatoren gemäß dem Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, der auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommen wurde, im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz und Effektivität des Netzwiederaufbaus. Die Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion bestimmen, welche Aufgaben dem regionalen Koordinierungszentrum bei der Unterstützung der Koordinierung und der Optimierung des regionalen Netzwiederaufbaus zukommen.

5.2.

Die Übertragungsnetzbetreiber können die regionalen Koordinierungszentren um Unterstützung ersuchen, wenn sich ihr Netz im Blackout-Zustand oder Netzwiederaufbau-Zustand befindet.

5.3.

Die regionalen Koordinierungszentren werden mit Systemen zur echtzeitnahen Überwachung und Datenerfassung ausgestattet, wobei der zu beobachtende Bereich durch den gemäß Nummer 4.1 festgelegten Schwellenwert bestimmt wird.

6.   Nachträgliche Betriebs- und Störungsanalyse und entsprechende Berichterstattung

6.1.

Die regionalen Koordinierungszentren untersuchen jeden Störfall oberhalb des Schwellenwerts gemäß Nummer 4.1 und erstellen einen entsprechenden Bericht. Auf Anfrage können die Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregion und ACER an der Untersuchung beteiligt werden. Der Bericht enthält Empfehlungen, um ähnliche Störfälle in Zukunft zu verhindern.

6.2.

Dieser Bericht wird veröffentlicht. ACER kann Empfehlungen abgeben, um ähnliche Störfälle in Zukunft zu verhindern.

7.   Bestimmung der Höhe der Reservekapazität in der Region

7.1.

Die regionalen Koordinierungszentren berechnen die erforderliche Reservekapazität für die Netzbetriebsregion. Für die Ermittlung der erforderlichen Reservekapazität gilt:

a)

Sie dient dem allgemeinen Ziel der möglichst kosteneffizienten Wahrung der Betriebssicherheit.

b)

Sie erfolgt im Day-Ahead- oder Intraday-Zeitbereich, oder beide.

c)

Es wird die Höhe der insgesamt erforderlichen Reservekapazität für die Netzbetriebsregion berechnet.

d)

Es wird die für jede Reservekapazitätsart die mindestens erforderliche Reservekapazität bestimmt.

e)

Mögliche Substitutionen verschiedener Reservekapazitätsarten werden berücksichtigt, um die Beschaffungskosten möglichst gering zu halten.

f)

Es werden etwaige Bedingungen für die geografische Verteilung der erforderlichen Reservekapazität festgelegt.

8.   Erleichterung der regionalen Beschaffung von Regelleistung

8.1.

Die regionalen Koordinierungszentren unterstützen die Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion bei der Ermittlung der Höhe der zu beschaffenden Regelleistung. Für die Ermittlung der Höhe der Regelleistung gilt:

a)

Sie erfolgt im Day-Ahead- oder Intraday-Zeitbereich oder in beiden.

b)

Mögliche Substitutionen verschiedener Reservekapazitätsarten werden berücksichtigt, um die Beschaffungskosten möglichst gering zu halten.

c)

Es wird die Menge der erforderlichen Reservekapazität berücksichtigt, die voraussichtlich aus Regelarbeitsgeboten bereitgestellt wird, die nicht auf der Grundlage eines Vertrags für Regelleistung abgegeben wurden.

8.2.

Die regionalen Koordinierungszentren unterstützen die Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion bei der Beschaffung der nach Nummer 8.1 ermittelten erforderlichen Regelleistung. Für die Beschaffung der Regelleistung gilt:

a)

Sie erfolgt im Day-Ahead- oder Intraday-Zeitbereich, oder beide.

b)

Mögliche Substitutionen verschiedener Reservekapazitätsarten werden berücksichtigt, um die Beschaffungskosten möglichst gering zu halten.

9.   Bewertung der regionalen Leistungsbilanz des Systems für den Week-Ahead- bis mindestens zum Day-Ahead-Zeitbereich und Vorbereitung von Maßnahmen zur Risikominderung

9.1.

Die regionalen Koordinierungszentren nehmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission festgelegten Verfahren und anhand der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/941 ausgearbeiteten Methode Bewertungen der regionalen Leistungsbilanz für den Week-Ahead bis mindestens zum Day-Ahead-Zeitbereich vor.

9.2.

Die regionalen Koordinierungszentren legen bei den Bewertungen der kurzfristigen regionalen Leistungsbilanz die Informationen zugrunde, die ihnen durch die Übertragungsnetzbetreiber der Region zur Verfügung gestellt werden, um Situationen zu ermitteln, in denen in einer Regelzone oder auf regionaler Ebene voraussichtlich ein Leistungsbilanzmangel eintritt. Die regionalen Koordinierungszentren berücksichtigen den möglichen zonenübergreifenden Austausch und die Betriebssicherheitsgrenzwerte in allen maßgeblichen Betriebsplanungszeitbereichen.

9.3.

Bei der Bewertung der regionalen Leistungsbilanz des Netzes arbeitet jedes regionale Koordinierungszentrum mit den anderen regionalen Koordinierungszentren auf koordinierte Weise zusammen, um

a)

die zugrunde liegenden Annahmen und Prognosen zu überprüfen,

b)

mögliche Situationen zu ermitteln, in denen ein überregionaler Leistungsbilanzmangel besteht.

9.4.

Die einzelnen regionalen Koordinierungszentren übermitteln den Übertragungsnetzbetreibern der Netzbetriebsregion und den anderen regionalen Koordinierungszentren die Ergebnisse der Bewertungen der regionalen Leistungsbilanz zusammen mit ihren Vorschlägen für Maßnahmen zur Verringerung der Gefahren eines Leistungsbilanzmangels.

10.   Regionale Koordinierung der Nichtverfügbarkeitsplanung

10.1.

Im Rahmen der Nichtverfügbarkeitskoordinierung beobachten die regionalen Koordinierungszentren den Verfügbarkeitsstatus der maßgeblichen Anlagen und koordinieren deren Verfügbarkeitspläne auf regionaler Ebene im Einklang mit den Verfahren, die in der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für den Netzbetrieb dargelegt sind, um die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes zu wahren und gleichzeitig die Kapazität der Verbindungsleitungen bzw. der Übertragungsnetze, die sich auf zonenübergreifenden Stromflüsse auswirken, zu maximieren.

10.2.

Jedes regionale Koordinierungszentrum führt eine Liste der maßgeblichen Netzelemente, Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen der Netzbetriebsregion und stellt sie in der OPDE von ENTSO (Strom) zur Verfügung.

10.3.

Die regionalen Koordinierungszentren führen im Rahmen der Nichtverfügbarkeitskoordinierung in der Netzbetriebsregion die folgenden Tätigkeiten aus:

a)

Bewertung der Vereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung anhand der Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne der Übertragungsnetzbetreiber;

b)

Erstellung einer Liste der ermittelten Unvereinbarkeiten bei der Planung und der zu ihrer Beseitigung vorgeschlagenen Lösungen für die Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion.

11.   Optimierung der Ausgleichsmechanismen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern

11.1.

Die Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion können gemeinsam entscheiden, sich vom regionalen Koordinierungszentrum bei der Verwaltung der Finanzflüsse im Zusammenhang mit Abrechnungen zwischen Übertragungsnetzbetreibern, an denen mehr als zwei Übertragungsnetzbetreiber beteiligt sind, unterstützen zu lassen; Beispiele hierfür sind Kosten für Redispatch, Engpasserlöse, unbeabsichtigte Abweichungen oder Kosten für die Beschaffung von Reserven.

12.   Ausbildung und Zertifizierung des für die regionalen Koordinierungszentren tätigen Personals

12.1.

Die regionalen Koordinierungszentren erstellen Aus- und Weiterbildungs- sowie Zertifizierungsprogramme mit Schwerpunkt auf dem regionalen Netzbetrieb für ihre Mitarbeiter und führen diese durch.

12.2.

In den Aus- und Weiterbildungsprogrammen werden alle maßgeblichen Komponenten des Netzbetriebs, bei denen das regionale Koordinierungszentrum Aufgaben wahrnimmt, einschließlich regionaler Krisenszenarien, behandelt.

13.   Ermittlung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen

13.1.

Wenn ENTSO (Strom) diese Aufgabe auf die regionalen Koordinierungszentren überträgt, müssen diese anhand der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/941 festgelegten Kriterien regionale Elektrizitätskrisenszenarien ermitteln.

Die Ermittlung regionaler Krisenszenarien erfolgt nach der Methode gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/941.

13.2.

Die regionalen Koordinierungszentren unterstützen die zuständigen Behörden jeder Netzbetriebsregion auf deren Antrag bei der Vorbereitung und Durchführung der zweijährlichen Krisensimulation gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/941.

14.   Ermittlung des Bedarfs an neuen Übertragungskapazitäten, an Modernisierung bestehender Übertragungskapazität oder ihrer Alternativen

14.1.

Die regionalen Koordinierungszentren unterstützen die Übertragungsnetzbetreiber bei der Ermittlung des Bedarfs an neuen Übertragungskapazitäten, an Modernisierung bestehender Übertragungskapazitäten oder an Alternativen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 eingerichteten regionalen Gruppen vorgelegt und in den zehnjährigen Netzentwicklungsplan im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 aufgenommen werden.

15.   Berechnung der maximalen Eintrittskapazität, die für die Beteiligung ausländischer Kapazitäten an Kapazitätsmechanismen zur Verfügung steht

15.1.

Die regionalen Koordinierungszentren unterstützen die Übertragungsnetzbetreiber bei der Berechnung der maximalen Eintrittskapazität, die für die Beteiligung ausländischer Kapazitäten an Kapazitätsmechanismen zur Verfügung steht, wobei sie die voraussichtliche Verfügbarkeit von Verbindungsleitungen sowie die Wahrscheinlichkeit, dass in dem System, in dem der Mechanismus angewendet wird, und in dem System, in dem sich die ausländische Kapazität befindet, gleichzeitig hohe Belastungen zu verzeichnen sind, berücksichtigen.

15.2.

Die Berechnung erfolgt nach der Methode gemäß Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a dieser Verordnung.

15.3.

Die regionalen Koordinierungszentren stellen eine Berechnung für jede Gebotszonengrenze der Netzbetriebsregion bereit.

16.   Erstellung saisonaler Abschätzungen der Angemessenheit

16.1.

Wenn ENTSO (Strom) diese Aufgabe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/941 den regionalen Koordinierungszentren überträgt, erstellen diese Zentren die regionalen saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit.

16.2.

Die regionalen Abschätzungen der Angemessenheit werden anhand der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/941 ausgearbeiteten Methode erstellt.

ANHANG II

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER ÄNDERUNGEN

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39)

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 10 Buchstabe a

Artikel 11

Artikel 18 Absatz 4a

Artikel 23 Absatz 3

Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1)

Nummer 5.5 bis 5.9 von Anhang I


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 714/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 6 bis 71

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16 Absätze 1 bis 3

Artikel 16 Absätze 1 bis 4

Artikel 16 Absätze 5 bis 8

Artikel 16 Absätze 4 bis 5

Artikel 16 Absätze 9 bis 11

Artikel 16 Absatz 12 und 13

Artikel 17

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 14 Absätze 2 bis 5

Artikel 18 Absätze 3 bis 6

Artikel 18 Absätze 7 bis 11

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 19 Absatz 2 und 3

Artikel 19 Absätze 4 und 5

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absätze 2 bis 7

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 4

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 29 Absätze 1 bis 4

Artikel 29 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 2 (Satz 1)

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben e und f

 

Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben g und h

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe j

 

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l

 

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe m bis o

Artikel 30 Absätze 2 und 3

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 9

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 10

Artikel 31

Artikel 9

Artikel 32

Artikel 11

Artikel 33

Artikel 12

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 40

 

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 8 Absatz 10

Artikel 48

Artikel 13

Artikel 49

Artikel 2 Absatz 2 (letzter Unterabsatz)

Artikel 49 Absatz 7

Artikel 15

Artikel 50 Absätze 1 bis 6

Anhang I Nummer 5.10

Artikel 50 Absatz 7

Artikel 3

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

 

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben d und e

 

Artikel 59 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 59 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 59 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 59 Absatz 5

Artikel 59 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 59 Absatz 7

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 59 Absatz 8

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 59 Absatz 9

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 59 Absatz 10

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 6 Absatz 8

Artikel 6 Absatz 11

Artikel 59 Absatz 11 und 12

Artikel 6 Absätze 9 bis 12

Artikel 59 Absätze 13 und 14

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 59 Absatz 15

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 60 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 60 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 61 Absatz 1

Artikel 61 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 61 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 61 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 4a

Artikel 61 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 61 Absatz 5 und 6

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 62

Artikel 17

Artikel 63

Artikel 64

Artikel 20

Artikel 65

Artikel 22

Artikel 66

Artikel 23

Artikel 67

Artikel 24

Artikel 68

Artikel 69

Artikel 25

Artikel 70

Artikel 26

Artikel 71


RICHTLINIEN

14.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/125


RICHTLINIE (EU) 2019/944 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2019

mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist erheblich zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

(2)

Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 in der Union schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Endkunden in der Union durch die Gestaltung wettbewerbsgeprägter länderübergreifender Elektrizitätsmärkte eine echte Wahl ermöglichen, den Unternehmen neue Geschäftschancen eröffnen, wettbewerbsfähige Preise, effiziente Investitionssignale und höhere Dienstleistungsanforderungen bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(3)

Die Richtlinien 2003/54/EG und 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes. Das Energiesystem der Union durchlebt allerdings zurzeit tiefgreifende Veränderungen. Mit dem gemeinsamen Ziel der Dekarbonisierung des Energiesystems ergeben sich für die Marktteilnehmer neue Chancen und Herausforderungen. Gleichzeitig entstehen durch technologische Entwicklungen neue Formen der Beteiligung der Verbraucher und der länderübergreifenden Zusammenarbeit. Es besteht die Notwendigkeit, die Marktvorschriften der Union den neuen Marktgegebenheiten anzupassen.

(4)

Die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Eine Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ eröffnet eine Vision für eine Energieunion, in deren Mittelpunkt die Bürgerinnen und Bürger stehen, die Verantwortung für die Energiewende übernehmen, neue Technologien zur Senkung ihrer Energiekosten nutzen und aktiv am Markt teilnehmen, und in der gefährdete Kunden geschützt werden.

(5)

In der Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Verbesserte Möglichkeiten für Energieverbraucher“ werden die Vorstellungen der Kommission von einem Endkundenmarkt dargelegt, der den Bedürfnissen der Energieverbraucher unter anderem durch die bessere Verknüpfung von Großhandels- und Endkundenmärkten besser gerecht wird. Mittels neuer Technologien sollen neue und innovative Energiedienstleistungsunternehmen alle Verbraucher in die Lage versetzen, sich umfassend an der Energiewende zu beteiligen und ihren Verbrauch so zu steuern, dass energieeffiziente Lösungen erzielt werden, durch die sie Geld sparen und die insgesamt dazu beitragen, den Energieverbrauch zu senken.

(6)

In der Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Einleitung des Prozesses der öffentlichen Konsultation zur Umgestaltung des Energiemarktes“ betonte die Kommission, dass die Abkehr von der Stromerzeugung in großen zentralen Erzeugungsanlagen hin zur dezentralen Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und hin zu dekarbonisierten Märkten eine Anpassung der geltenden Vorschriften für den Stromhandel sowie Änderungen der Aufgaben bisheriger Marktteilnehmer erfordert. Ferner wurde in der Mitteilung als dringend geboten erachtet, die Elektrizitätsmärkte flexibler zu gestalten und alle Akteure — darunter die Erzeuger von erneuerbarer Energie, neue Energiedienstleistungsunternehmen, Energiespeicherbetreiber und Lastmanager — vollständig einzubinden. Ebenso dringend muss die Union in die Vernetzung auf Unionsebene investieren, damit Elektrizität über Hochspannungsnetze übertragen werden kann.

(7)

Damit ein Elektrizitätsbinnenmarkt geschaffen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern auf Unionsebene und auf regionaler Ebene fördern, und die isolierten Netze der in der Union nach wie vor bestehenden sogenannten Strominseln einbinden.

(8)

Zusätzlich zur der Bewältigung neuer Herausforderungen dient diese Richtlinie dazu, die nach wie vor bestehenden Hindernisse für die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu beseitigen. Durch die Anpassung des Rechtsrahmens soll die derzeitige Fragmentierung der nationalen Märkte, die häufig noch immer durch ein hohes Maß an regulatorischen Eingriffen gekennzeichnet sind, überwunden werden. Eingriffe dieser Art haben zu Hindernissen für die Versorgung von Elektrizität zu gleichen Bedingungen sowie im Vergleich zu Lösungen, die auf länderübergreifender Zusammenarbeit und marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhen, zu höheren Kosten geführt.

(9)

Die Ziele der Union im Bereich der erneuerbaren Energie würden am effizientesten dadurch erreichen werden, dass ein Marktumfeld geschaffen wird, in dem sich Flexibilität und Innovation lohnen. Ein gut funktionierender Elektrizitätsmarkt ist die entscheidende Voraussetzung dafür, dass sich erneuerbare Energie auf dem Markt durchsetzt.

(10)

Die Verbraucher sind von zentraler Bedeutung, um die notwendige Flexibilität zur Anpassung des Elektrizitätsnetzes an die variable und dezentrale Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität zu erreichen. Technologische Fortschritte bei der Netzverwaltung und der Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität haben den Verbrauchern viele Möglichkeiten eröffnet. Ein gesunder Wettbewerb auf den Endkundenmärkten ist eine grundlegende Voraussetzung für die marktorientierte Einführung neuer, innovativer Dienstleistungen, bei denen den sich wandelnden Bedürfnissen und Fähigkeiten der Verbraucher bei gleichzeitiger Erhöhung der Systemflexibilität Rechnung getragen wird. Da den Verbrauchern kaum Echtzeitinformationen oder Fast-Echtzeit-Informationen über ihren Energieverbrauch vorliegen, können sie weder aktiv am Energiemarkt teilnehmen noch tatkräftig an der Energiewende mitwirken. Indem die Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich stärker und mit dem entsprechenden Rüstzeug auf neue Art und Weise am Energiemarkt zu beteiligen, ist es beabsichtigt, dass die Bürgerinnen und Bürger in der Union vom Elektrizitätsbinnenmarkt profitieren und dass die Unionsziele im Bereich erneuerbarer Energie erreicht werden.

(11)

Die Freiheiten, die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Bürgern der Union garantiert, unter anderem der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr, sind nur in einem vollständig geöffneten Markt erreichbar, auf dem alle Verbraucher ihre Versorger frei wählen und alle Versorger ihre Kunden frei beliefern können.

(12)

Für die Mitgliedstaaten ist es die oberste Priorität, fairen Wettbewerb und den freien Marktzugang für die einzelnen Versorger zu fördern, damit die Verbraucher die Vorzüge eines liberalisierten Elektrizitätsbinnenmarkts im vollen Umfang nutzen können. In kleinen Stromnetzen in Randlage und nicht mit anderen Mitgliedstaaten verbundenen Netzen, bei denen mit den Strompreisen nicht die richtigen Investitionsanreize gesetzt werden, kann es jedoch weiterhin passieren, dass der Markt versagt, weshalb spezielle Lösungen erforderlich sind, um eine Versorgung auf angemessenem Niveau sicherzustellen.

(13)

Um den Wettbewerb zu fördern und die Stromversorgung zu den wettbewerbsfähigsten Preisen zu sichern, sollten die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden den länderübergreifenden Zugang sowohl für neue Stromversorger, die Energie aus unterschiedlichen Quellen erzeugen, als auch für neue Anbieter in den Bereichen Erzeugung, Energiespeicherung und Laststeuerung (demand response) begünstigen.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass im Elektrizitätsbinnenmarkt der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt nicht unnötig behindert werden. Zugleich sollte klargestellt werden, dass diese Verpflichtung die Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern behalten, nicht berührt. Diese Klarstellung sollte nicht so ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, die ausschließliche Zuständigkeit der Union auszuüben. Außerdem sollte klargestellt werden, dass Marktteilnehmer aus Drittländern, die auf dem Binnenmarkt tätig sind, genau wie alle übrigen Marktteilnehmer die geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten einzuhalten haben.

(15)

Die Marktvorschriften ermöglichen den Markteintritt und -austritt von Erzeugern und Versorgern auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit ihrer Tätigkeit. Dieser Grundsatz ist nicht mit der Möglichkeit der Mitgliedstaaten unvereinbar, den im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen gemäß den Verträgen, insbesondere Artikel 106 AEUV, und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

(16)

Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 wies in seinen Schlussfolgerungen darauf hin, dass die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten rasch Maßnahmen zu ergreifen hat, damit das 10 %-Mindestziel für den aktuellen Stromverbund schnellstmöglich erreicht wird, und zwar bis spätestens 2020, zumindest für diejenigen Mitgliedstaaten, die das Mindestniveau der Integration in den Energiebinnenmarkt noch nicht erreicht haben, nämlich die baltischen Staaten, Portugal und Spanien, und für die Mitgliedstaaten, die deren wichtigsten Zugangspunkt zum Energiebinnenmarkt bilden. Ferner stellte er fest, dass die Kommission dem Europäischen Rat regelmäßig Bericht erstatten soll, damit bis 2030 ein Verbundziel von 15 % erreicht wird.

(17)

Ein ausreichender physischer Verbund mit Nachbarländern ist wichtig, damit die Mitgliedstaaten und Nachbarländer von den positiven Auswirkungen des Binnenmarkts profitieren können — wie in der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2017 mit dem Titel „Mitteilung über die Stärkung der europäischen Energienetze“ dargelegt, sowie in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) berücksichtigt.

(18)

Die Elektrizitätsmärkte unterscheiden sich von anderen Märkten wie Erdgasmärkten, beispielsweise weil auf ihnen eine Ware gehandelt wird, die sich derzeit nicht leicht speichern lässt und in vielen verschiedenen Erzeugungsanlagen, auch durch verteilte Erzeugung, erzeugt wird. Diesem Sachverhalt wurde durch verschiedene Regulierungsansätze für Verbindungsleitungen in der Elektrizitäts- bzw. Erdgaswirtschaft Rechnung getragen. Die Integration der Elektrizitätsmärkte erfordert ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern, Marktteilnehmern und Regulierungsbehörden, insbesondere wenn Elektrizität im Rahmen der Marktkopplung gehandelt wird.

(19)

Auch die Sicherstellung gemeinsamer Regeln für einen echten Elektrizitätsbinnenmarkt und eine umfassende, allgemein zugängliche Energieversorgung sollten zu den zentralen Zielen dieser Richtlinie gehören. Unverzerrte Marktpreise würden in diesem Zusammenhang einen Anreiz für den Aufbau länderübergreifender Verbindungsleitungen und für Investitionen in neue Elektrizitätserzeugung bieten und dabei langfristig zu einer Konvergenz der Preise führen.

(20)

Mit den Marktpreisen sollten die richtigen Impulse für den Ausbau des Netzes und für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen gesetzt werden.

(21)

Es gibt verschiedene Arten der Marktorganisation für den Energiebinnenmarkt. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen könnten, um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, sollten auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen. Die Kommission sollte zur Frage der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem AEUV und dem sonstigen Unionsrecht gehört werden.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die Elektrizitätsunternehmen zur Verfolgung von Zielen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auch künftig über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und wettbewerbsfähigen Preisen haben. Gleichwohl sind gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form der Festsetzung der Stromversorgungspreise eine grundsätzlich wettbewerbsverzerrende Maßnahme, die oft zu einer Kumulierung von Defiziten bei den Stromtarifen, eingeschränkten Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher, weniger Anreizen für Investitionen in Energieeinsparungen und Energieeffizienz, geringerer Dienstleistungsqualität, einem geringeren Maß an Einbeziehung und Zufriedenheit der Verbraucher, einer Einschränkung des Wettbewerbs und einem geringeren Umfang an innovativen Produkten und Dienstleistungen auf dem Markt führt. Die Mitgliedstaaten sollten daher andere politische Instrumente und insbesondere gezielte sozialpolitische Maßnahmen anwenden, um den Bürgerinnen und Bürgern eine Stromversorgung zu erschwinglichen Preisen zu sichern. Öffentliche Eingriffe in die Preisbildung für die Stromversorgung sollten nur als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und unter den in dieser Richtlinie angegebenen besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden. Der Preiswettbewerb wie auch der Wettbewerb im außerpreislichen Bereich zwischen den vorhandenen Versorgern würden durch einen vollständig liberalisierten, gut funktionierenden Endkundenelektrizitätsmarkt gefördert, und es würden Anreize für neue Markteintritte geschaffen, sodass die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Verbraucherzufriedenheit zunähmen.

(23)

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form der Festsetzung der Stromversorgungspreise sollten, ohne den Grundsatz der offenen Märkte zu umgehen, unter klar bestimmten Umständen auferlegt werden, auf einen klar bestimmten Kreis von Begünstigten Anwendung finden und sollte befristet sein. Solche Umstände könnten beispielsweise vorliegen, wenn die Versorgung erheblich eingeschränkt ist und wesentlich höhere Strompreise als üblich verursacht, oder im Fall eines Marktversagens, wenn sich Eingriffe der Regulierungsbehörden und Wettbewerbsbehörden als unwirksam erwiesen haben. Das würde Haushalte und insbesondere schutzbedürftige Kunden, die üblicherweise einen höheren Teil ihres verfügbaren Einkommens für Energieabrechnungen aufwenden als Verbraucher mit hohem Einkommen, unverhältnismäßig belasten. Um die wettbewerbsverzerrende Wirkung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Preisfestsetzung in der Stromversorgung zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten, die derartige Eingriffe vornehmen, zusätzliche Maßnahmen — einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung von Verzerrungen der Festsetzung von Großhandelspreisen — einführen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Begünstigten regulierter Preise auf Wunsch auch die verfügbaren Angebote auf dem Wettbewerbsmarkt uneingeschränkt in Anspruch nehmen können. Zu diesem Zweck müssen diese Begünstigten mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden und Zugang zu Verträgen mit dynamischen Stromtarifen haben. Darüber hinaus sollten sie unmittelbar und regelmäßig über die auf dem Wettbewerbsmarkt verfügbaren Angebote und Einsparmöglichkeiten — insbesondere über Verträge mit dynamischen Stromtarifen — unterrichtet und sollten dabei unterstützt werden, sich auf marktgestützte Angebote einzulassen und aus ihnen Nutzen zu ziehen.

(24)

Das Recht von Begünstigten regulierter Preise, ohne Mehrkosten individuelle intelligente Zähler zu erhalten, sollte die Mitgliedstaaten, in welchen keine Infrastruktur für intelligente Zähler vorhanden ist, weil die Kosten-Nutzen-Analyse zur Einführung intelligenter Messsysteme negativ war, nicht daran hindern, die Funktionen intelligenter Messsysteme zu verändern.

(25)

Öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise sollten nicht zu einer direkten Quersubventionierung zwischen verschiedenen Kundenkategorien führen. Nach diesem Grundsatz dürfen Preissysteme nicht ausdrücklich vorsehen, dass bestimmte Kundenkategorien die Kosten von Preiseingriffen, die andere Kundenkategorien betreffen, tragen. Beispielsweise sollten Preissysteme, in denen Kosten von Versorgern oder anderen Betreibern diskriminierungsfrei getragen werden, nicht als direkte Quersubventionierung gelten.

(26)

Damit die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Union auch künftig hohen Anforderungen genügt, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle Maßnahmen unterrichten, die sie zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie getroffen haben. Die Kommission sollte regelmäßig Berichte veröffentlichen, in denen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Wahrung eines hohen Standards gemeinwirtschaftlicher Leistungen zu ergreifen sind.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Versorger letzter Instanz benennen dürfen. Hierbei könnte es sich um die Verkaufsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens handeln, die auch die Tätigkeit der Verteilung ausübt, sofern die Entflechtungsanforderungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt sind.

(28)

Die von den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize, nötigenfalls unter Einsatz jeglicher auf nationaler Ebene oder Unionsebene vorhandenen Instrumente, umfassen. Zu diesen Instrumenten können auch Haftungsregelungen zur Absicherung der erforderlichen Investitionen zählen.

(29)

Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sind sie der Kommission gemäß dessen Artikel 108 Absatz 3 AEUV mitzuteilen.

(30)

Das branchenübergreifende Recht bietet eine solide Grundlage für den Verbraucherschutz bei einer großen Bandbreite bestehender Energiedienstleistungen, und wird sich wahrscheinlich weiterentwickeln. Bestimmte grundlegende vertragliche Rechte der Kunden sollten jedoch eindeutig definiert werden.

(31)

Die Verbraucher sollten klar und unmissverständlich über ihre Rechte gegenüber der Energiewirtschaft informiert werden. Die Kommission hat nach Absprache mit den relevanten Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen und Elektrizitätsunternehmen, eine Checkliste für Energieverbraucher erstellt, die praktische Informationen für die Verbraucher über ihre Rechte enthält. Diese Checkliste sollte auf dem neuesten Stand gehalten, allen Verbrauchern zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(32)

Mehrere Faktoren erschweren den Verbrauchern den Zugang, das Verständnis und die Nutzung der verschiedenen, ihnen zur Verfügung stehenden Quellen von Marktinformationen. Daraus ergibt sich, dass die Angebote vergleichbarer gestaltet und die Hindernisse für einen Versorgerwechsel auf ein Mindestmaß reduziert werden sollten, ohne die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher übermäßig einzuschränken.

(33)

Nach einem Wechsel des Versorgers werden kleineren Kunden nach wie vor eine Vielzahl von Gebühren direkt oder indirekt in Rechnung gestellt. Solche Gebühren erschweren es, das beste Produkt oder die beste Dienstleistung zu erkennen und schmälern den sich aus einem Versorgerwechsel ergebenden unmittelbaren finanziellen Vorteil. Wenngleich die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch eine Aufhebung dieser Gebühren möglicherweise insofern eingeschränkt werden könnten, als auf die Vergütung von Kundentreue ausgelegte Produkte vom Markt verschwinden, dürften weitere Gebührenbeschränkungen dem Wohl und der Einbeziehung der Verbraucher sowie dem Marktwettbewerb zugutekommen.

(34)

kürzeren Wechselfristen dürften die Verbraucher dazu ermutigen, sich nach besseren Energieangeboten umzusehen und den Versorger zu wechseln. Mit der zunehmenden Verbreitung der Informationstechnologie sollte es bis zum Jahr 2026 im Normalfall möglich sein, den technischen Wechselvorgang zur Registrierung eines neuen Versorgers an der Messstelle beim Marktbetreiber werktags binnen 24 Stunden abzuschließen. Ungeachtet anderer Schritte im Rahmen des Wechselvorgangs, die abzuschließen sind, bevor der technische Wechselvorgang eingeleitet wird, würden durch die Gewährleistung, dass der technische Wechselvorgang bis zu diesem Zeitpunkt binnen 24 Stunden stattfinden kann, die Wechselfristen verkürzt und würde dazu beigetragen, die Einbeziehung der Verbraucher und den Wettbewerb im Endkundengeschäft zu erhöhen. Die Gesamtdauer des Wechselvorgangs sollte jedenfalls drei Wochen ab dem Antrag des Verbrauchers übersteigen.

(35)

Unabhängige Vergleichsinstrumente, z. B. Websites, sind wirksame Mittel, mit denen kleinere Kunden die Vorteile der verschiedenen am Markt verfügbaren Energieangebote beurteilen können. Solche Instrumente verringern den Suchaufwand, da Kunden die Informationen nicht mehr von den einzelnen Versorgern und Dienstleistern zusammengetragen werden müssen. Diese Instrumente können sowohl dem Bedarf an klaren und knappen als auch an vollständigen und umfassenden Informationen gerecht werden. Sie sollten darauf abzielen, ein möglichst breites Angebotsspektrum zu erfassen und den Markt so umfassend wie möglich abzudecken, damit die Kunden einen repräsentativen Überblick erhalten. Von entscheidender Bedeutung ist, dass kleinere Kunden Zugang zu mindestens einem Vergleichsinstrument haben und dass die über solche Instrumente bereitgestellten Informationen vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sind. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten ein Vergleichsinstrument vorsehen, das von einer nationalen Behörde oder einem Privatunternehmen betrieben wird.

(36)

Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen unabhängigen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren besteht, beispielsweise zu einem Bürgerbeauftragten für Energieangelegenheiten, einer Verbraucherschutzeinrichtung oder einer Regulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten.

(37)

Alle Verbraucher sollten unmittelbar am Markt teilnehmen können, insbesondere indem sie ihren Verbrauch den Marktsignalen anpassen und im Gegenzug in den Genuss von niedrigeren Strompreisen oder von Anreizzahlungen kommen. Die Vorzüge einer solchen aktiven Teilnahme dürften im Laufe der Zeit zunehmen, wenn das Bewusstsein von sonst passiven Verbrauchern über ihre Möglichkeiten als aktive Kunden gefördert wird und Informationen über die Möglichkeiten der aktiven Teilnahme zugänglicher und besser bekannt werden. Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, sich an allen Formen der Laststeuerung zu beteiligen. Sie sollten deshalb die Möglichkeit haben, Nutzen aus einer flächendeckenden Einführung intelligenter Messsysteme zu ziehen, und falls solch eine Einführung negativ bewertet wurde, sich für intelligente Messsysteme und Verträge mit dynamischen Stromtarifen zu entscheiden. Dadurch sollen sie in die Lage versetzt werden, ihren Verbrauch den Echtzeit-Preissignalen, die den Wert und die Kosten von Elektrizität oder deren Transport in unterschiedlichen Zeiträumen aufzeigen, anzupassen, während die Mitgliedstaaten für eine angemessene Exposition der Verbraucher gegenüber dem Großhandelspreisrisiko sorgen sollten. Die Verbraucher sollten über die Vorzüge und potentiellen Preisrisiken von Verträgen mit dynamischer Stromtarifen unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass diejenigen Verbraucher, die sich nicht aktiv am Markt beteiligen wollen, keine Nachteile erfahren. Vielmehr sollten ihnen fundierte Entscheidungen über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in einer Weise erleichtert werden, die den Bedingungen des inländischen Marktes am besten gerecht wird.

(38)

Um den Nutzen und die Wirksamkeit dynamischer Stromtarife zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten das Potential dafür prüfen, den Anteil der Festpreisbestandteile an den Stromabrechnungen dynamischer zu gestalten oder zu verringern, und sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, soweit solches Potenzial besteht.

(39)

Alle Kundengruppen (Industrie, Gewerbe und Haushalte) sollten Zugang zu den Elektrizitätsmärkten haben und ihre flexible Kapazität und ihre selbst erzeugte Elektrizität vermarkten können. Die Kunden sollten die Vorteile, die mit der großräumigen Aggregierung von Erzeugung und Versorgung verbunden sind, in vollem Umfang nutzen und vom länderübergreifenden Wettbewerb profitieren können. Voraussichtlich übernehmen im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer eine wichtige Aufgabe als Vermittler zwischen den Kundengruppen und dem Markt. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Grundsätze das geeignete Umsetzungsmodell und Leitungskonzept für die unabhängige Aggregierung zu wählen. Ein solches Modell oder Konzept könnte die Wahl von marktgestützten oder regulatorischen Grundsätzen einschließen, die Lösungen bieten, mit denen diese Richtlinie befolgt wird, wie beispielsweise Modelle zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen bzw. zur Einführung von Bilanzkreiskorrekturen. Das gewählte Modell sollte transparente und faire Regeln enthalten, damit unabhängige Aggregatoren ihre Aufgabe als Vermittler übernehmen können und sichergestellt wird, dass der Endkunde angemessenen Nutzen aus ihren Tätigkeiten ziehen kann. Die Produkte sollten auf allen Elektrizitätsmärkten, einschließlich Märkten für Systemdienstleistungen und Kapazitäten, definiert werden, um die Teilnahme an der Laststeuerung zu fördern.

(40)

In der Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2016 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ wird betont, dass der Verkehrssektor dekarbonisiert werden muss und seine Emissionen vor allem in städtischen Gebieten reduziert werden müssen, und es wird hervorgehoben, dass die Elektromobilität einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele leisten kann. Überdies ist der Ausbau der Elektromobilität ein wichtiger Bestandteil der Energiewende. Mit den Marktvorschriften in dieser Richtlinie sollte deshalb zur Schaffung günstiger Bedingungen für alle Arten von Elektrofahrzeugen beigetragen werden. Insbesondere sollte mit diesen Vorschriften der wirksame Ausbau von öffentlich zugänglichen und privaten Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und die effiziente Einbindung der Fahrzeugaufladung in das System sichergestellt werden.

(41)

Die Laststeuerung ist ein Dreh- und Angelpunkt für das intelligente Laden von Elektrofahrzeugen und mithin für deren effiziente Einbindung in das Stromnetz, was wiederum für den Vorgang der Dekarbonisierung des Verkehrs von entscheidender Bedeutung ist.

(42)

Verbraucher sollten in der Lage sein, selbst erzeugte Elektrizität zu verbrauchen, zu speichern und zu vermarkten sowie an allen Elektrizitätsmärkten teilzunehmen und so dem System Flexibilität zu bieten, etwa durch Speicherung von Energie, beispielsweise Speicherung unter Einsatz von Elektrofahrzeugen), durch Laststeuerungs- oder durch Energieeffizienzprogramme. Diese Aktivitäten werden in Zukunft durch neue technische Entwicklungen erleichtert. Allerdings bestehen nach wie vor rechtliche und kommerzielle Hindernisse, wie unverhältnismäßig hohe Gebühren für selbst verbrauchten Strom, die Verpflichtung, selbst erzeugte Elektrizität in das Energiesystem einzuspeisen, und bürokratische Erschwernisse, etwa dass Selbsterzeuger bei der Vermarktung ihrer Elektrizität die für Versorger geltenden Anforderungen erfüllen müssen. Derartige Hemmnisse, mit denen die Verbraucher davon abgehalten werden, Elektrizität selbst zu erzeugen und selbst zu verbrauchen, zu speichern oder zu vermarkten, sollten beseitigt werden, wobei sichergestellt sein sollte, dass sich solche Verbraucher angemessen an den Systemkosten beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein in ihrem nationalen Recht unterschiedliche Bestimmungen zu Steuern und Abgaben für einzelne und gemeinsam handelnde aktive Kunden sowie für Haushalte und andere Endkunden vorzusehen.

(43)

Dank der Technologien zur dezentralen Energieerzeugung und der Stärkung der Verbraucher ist Bürgerenergie zu einem wirksamen und kosteneffizienten Instrument geworden, um den Bedürfnissen und Erwartungen der Bürger an Energiequellen, Dienstleistungen und lokale Beteiligung zu entsprechen. Die Bürgerenergie bietet allen Verbrauchern eine umfassende Möglichkeit, unmittelbar daran mitzuwirken, Energie zu erzeugen, zu verbrauchen oder gemeinsam zu nutzen. Gemeinschaftsinitiativen im Energiebereich dienen in erster Linie dazu, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern bezahlbare Energie einer bestimmten Art, z. B. erneuerbare Energie, bereitzustellen, und sind in geringerem Maße als traditionelle Energieunternehmen auf die Gewinnerzielung ausgerichtet. Durch die direkte Einbindung der Verbraucher stellen solche Bürgerenergiegemeinschaften ihr Potenzial unter Beweis, die Verbreitung neuer Technologien und Verbrauchsmuster, einschließlich intelligenter Verteilernetze und Laststeuerung, in integrierter Weise zu fördern. Mithilfe der Bürgerenergie kann auch die Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte verbessert und zur Bekämpfung der Energiearmut durch geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife beigetragen werden. Die Bürgerenergie eröffnet bestimmten Gruppen von Privatkunden auch den Zugang zum Elektrizitätsmarkt, der ihnen andernfalls versperrt bliebe. Erfolgreiche Initiativen dieser Art erzielen einen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Mehrwert für das Gemeinwesen, der über die Vorteile der bloßen Bereitstellung von Energiedienstleistungen hinausgeht. Mit dieser Richtlinie sollen bestimmte Kategorien von Bürgerenergieinitiativen auf Unionsebene als „Bürgerenergiegemeinschaft“ anerkannt werden, um ihnen einen förderlichen Rahmen, eine faire Behandlung, gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen klar definierten Katalog von Rechten und Pflichten zu bieten. Privatverbraucher sollten sich freiwillig an Gemeinschaftsinitiativen im Energiebereich beteiligen und diese auch wieder verlassen können, ohne den Zugang zu dem von der Gemeinschaft betriebenen Netz zu verlieren oder ihre Rechte als Verbraucher einzubüßen. Der Zugang zu dem Netz einer Bürgerenergiegemeinschaft sollte zu fairen und kostenorientierten Bedingungen gewährt werden.

(44)

Die Mitgliedschaft in einer Bürgerenergiegemeinschaft sollte zwar allen Arten von Rechtspersonen offenstehen. Aber die Entscheidungsbefugnisse in einer Bürgerenergiegemeinschaft sollten auf diejenigen Mitglieder oder Anteilseigner beschränkt sein, die nicht in großem Umfang kommerziellen Tätigkeiten nachgehen und für die die Energiewirtschaft nicht der primäre Bereich der Geschäftstätigkeit ist. Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie sind als Kategorie der Zusammenarbeit von Bürgern oder ortsansässigen Akteuren definiert, die Anerkennung und Schutz nach dem Unionsrecht genießen sollten. Die Bestimmungen zur Bürgerenergiegemeinschaft stehen der Existenz anderer Bürgerinitiativen, etwa auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen, nicht entgegen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, jede beliebige Rechtsform für Bürgerenergiegemeinschaften — etwa einen Verein, eine Genossenschaft, eine Partnerschaft, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein kleines oder mittleres Unternehmen — zu wählen, solange die jeweilige Gemeinschaft im eigenen Namen handelt und Rechte ausüben und Pflichten unterworfen werden kann.

(45)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Bürgerenergiegemeinschaften enthalten einen Katalog der geltenden Rechte und Pflichten, die aus anderen, bereits bestehenden Rechten und Pflichten — etwa die Vertragsfreiheit, das Recht auf Versorgerwechsel, Verantwortung der Verteilernetzbetreiber, Regeln über Netzentgelte und Systemausgleichsverpflichtungen — abgeleitet werden können.

(46)

Bürgerenergiegemeinschaften stellen aufgrund ihrer Mitgliederstruktur, ihrer Lenkungsanforderungen und ihrer Zweckbestimmung eine neue Art von Rechtsperson dar. Es sollte Bürgerenergiegemeinschaften gestattet sein, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen, frei von Wettbewerbsverzerrungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten wie andere Elektrizitätsunternehmen diskriminierungsfrei und verhältnismäßig auf dem Markt tätig zu sein. Diese Rechte und Pflichten sollten je nach der übernommenen Rolle — etwa der Rolle des Endkunden, des Erzeugers, des Versorgers oder des Verteilernetzbetreibers — gelten. Bürgerenergiegemeinschaften sollten keinen regulatorischen Beschränkungen unterliegen, wenn sie bestehende oder künftige Informations- und Kommunikations-Technologien anwenden, damit ihre Mitglieder oder Anteilseigner Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in der Bürgerenergiegemeinschaft nach Marktgrundsätzen gemeinsam nutzen können, indem sie beispielsweise die Energiekomponente von Mitgliedern oder Anteilseignern mit der innerhalb der Gemeinschaft verfügbaren Erzeugung ausgleichen — auch wenn dieser Ausgleich über das öffentliche Netz erfolgt —, sofern beide Messstellen zu der Gemeinschaft gehören. Die gemeinsame Stromnutzung ermöglicht es den Mitgliedern oder den Anteilseignern, mit Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in der Gemeinschaft versorgt zu werden, die sich nicht in ihrer unmittelbaren räumlichen Nähe oder hinter einer gemeinsamen Messstelle befinden. Wird Elektrizität gemeinsam genutzt, so sollte das die Erhebung von Netzentgelten, Umlagen, Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit Stromflüssen unberührt lassen. Die gemeinsame Stromnutzung sollte gemäß den Verpflichtungen und den ordnungsgemäßen Fristen für Regelarbeit, Verbrauchsmessung und -abrechnung erleichtert werden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Bürgerenergiegemeinschaften lassen die Befugnis der Mitgliedstaaten, eigene Maßnahmen für den Energiesektor zu Netzentgelten oder zur Finanzierung und Kostenteilung zu konzipieren und umzusetzen, unberührt, sofern diese Maßnahmen diskriminierungsfrei und nicht rechtswidrig sind.

(47)

Diese Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten Bürgerenergiegemeinschaften zu gestatten, Verteilernetzbetreiber — entweder nach der allgemeinen Regelung oder als „Betreiber geschlossener Verteilernetze“ — zu werden. Sobald eine Bürgerenergiegemeinschaft den Status eines Verteilernetzbetreibers erhält, sollte sie wie ein Verteilernetzbetreiber behandelt werden und den gleichen Verpflichtungen unterliegen. In den Bestimmungen dieser Richtlinie über Bürgerenergiegemeinschaften werden lediglich die Aspekte des Verteilernetzbetriebs präzisiert, die voraussichtlich für Bürgerenergiegemeinschaften relevant werden, während andere Aspekte des Verteilernetzbetriebs gemäß den Vorschriften über Verteilernetzbetreiber geregelt werden.

(48)

Elektrizitätsabrechnungen sind wichtige Instrumente zur Information der Endkunden. Neben der Bereitstellung der Daten zum Energieverbrauch und den Kosten können sie auch noch andere Informationen enthalten, die den Verbrauchern helfen, ihren aktuellen Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen. Die Abrechnungen sind aber häufig Anlass für Kundenbeschwerden und damit ein Faktor, der anhaltend geringer Verbraucherzufriedenheit und mangelndem Engagement im Bereich Elektrizität Vorschub leistet. Deshalb ist es notwendig, die Energieabrechnungen transparenter und verständlicher zu gestalten und sicherzustellen, dass in den Abrechnungen und Abrechnungsinformationen eine begrenzte Anzahl wesentlicher Einzelangaben deutlich hervorgehoben wird, die notwendig sind, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, ihren Energieverbrauch zu regulieren, Angebote miteinander zu vergleichen und den Versorger zu wechseln. Andere Einzelangaben sollten den Endkunden in oder mit ihren Abrechnungen zur Verfügung gestellt werden, oder es sollte in den Abrechnungen darauf verwiesen werden. Derartige Angaben sollten in der Abrechnung oder einem der Abrechnung beigefügten gesonderten Dokument aufgeführt werden; oder die Abrechnung sollte einen Verweis enthalten, über den die Endkunden die Informationen auf einer Website, über eine mobile Anwendung oder durch andere Mittel leicht finden können.

(49)

Die durch intelligente Messsysteme erleichterte regelmäßige Bereitstellung genauer Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Stromverbrauch beruhen, ist wichtig, um den Kunden zu helfen, ihren Stromverbrauch und ihre Kosten unter Kontrolle zu halten. Die Kunden, insbesondere Privatkunden, sollten jedoch Zugang zu flexiblen Regelungen für die tatsächliche Bezahlung ihrer Rechnungen erhalten. So könnten beispielsweise Kunden, die nur quartalsweise zahlen, häufig Abrechnungsinformationen bereitgestellt werden, oder es könnte Produkte geben, bei denen der Kundeunabhängig vom tatsächlichen Verbrauch monatlich den gleichen Betrag zahlt.

(50)

Zur Verbesserung der Kohärenz sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Abrechnung aktualisiert, gestrafft und in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden.

(51)

Die Mitgliedstaaten sollten — beispielsweise durch Einführung intelligenter Netze, die so gestaltet werden sollten, dass dezentrale Energieerzeugung und Energieeffizienz gefördert werden — die Modernisierung der Verteilernetze unterstützen.

(52)

Zur Förderung des Engagements der Verbraucher sind geeignete Anreize und Technologien wie intelligente Messsysteme erforderlich. Durch intelligente Messsysteme wird die Position der Verbraucher gestärkt, da diese Systeme ihnen die Möglichkeit geben, fast in Echtzeit präzise Rückmeldungen über ihren Verbrauch bzw. ihre Energieerzeugung zu bekommen und ihn bzw. sie besser zu steuern, sich an Programmen zur Laststeuerung und anderen Diensten zu beteiligen und davon zu profitieren sowie die Höhe ihrer Stromrechnung zu senken. Darüber hinaus verschaffen intelligente Messsysteme den Verteilernetzbetreibern einen besseren Überblick über ihre Netze, sodass sie ihre Betriebs- und Instandhaltungskosten verringern und die daraus resultierenden Einsparungen in Form niedrigerer Verteilernetzentgelte an die Verbraucher weitergeben können.

(53)

Entscheidungen auf nationaler Ebene über die Einführung intelligenter Messsysteme sollten nach wirtschaftlichen Erwägungen erfolgen können. Bei diesen wirtschaftlichen Erwägungen sollten die langfristigen Vorteile der Einführung intelligenter Messsysteme für die Verbraucher und die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigt werden, auch für ein besseres Netzmanagement, genauere Planung und die Erkennung von Netzverlusten. Sollten diese Erwägungen zu dem Schluss führen, dass die Einführung solcher Messsysteme nur für Verbraucher mit einem bestimmten Mindeststromverbrauch kosteneffizient ist, so sollten die Mitgliedstaaten diese Tatsache bei der Einführung intelligenter Messsysteme berücksichtigen können. Als Reaktion auf wesentliche Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen sollten diese Erwägungen regelmäßig, in Anbetracht der rasch voranschreitenden technischen Entwicklungen jedoch mindestens alle vier Jahre überprüft werden.

(54)

Die Mitgliedstaaten, die intelligente Messsysteme nicht systematisch einführen, sollten den Verbrauchern die Möglichkeit geben, auf Verlangen und zu fairen und angemessenen Bedingungen intelligente Zähler zu installieren, und sollten ihnen alle relevanten Informationen dazu liefern. Verbraucher ohne intelligente Zähler sollten Anspruch auf Zähler haben, die die Mindestanforderungen erfüllen, die zur Bereitstellung der in dieser Richtlinie geforderten Abrechnungsinformationen notwendig sind.

(55)

Um die aktive Teilnahme der Verbraucher an den Energiemärkten voranzubringen, sollten die von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet einzuführenden intelligenten Messsysteme interoperabel und sollten in der Lage sein, die erforderlichen Daten für Energiemanagementsysteme für Verbraucher zu liefern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität auf Datenmodell- und Anwendungsebene ermöglichen, bewährten Verfahren und der Bedeutung der Entwicklung des Datenaustauschs, künftigen und innovativen Energiedienstleistungen, der Einführung intelligenter Netze und dem Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts, gebührend Rechnung tragen. Überdies sollten die von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet eingeführten intelligenten Messsysteme einem Versorgerwechsel nicht im Wege stehen und mit zweckdienlichen Funktionen ausgestattet werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, fast in Echtzeit auf ihre Verbrauchsdaten zuzugreifen, ihren Energieverbrauch zu differenzieren und, soweit die entsprechende Infrastruktur es zulässt, ihre flexible Kapazität dem Netz und den Elektrizitätsunternehmen zur Verfügung zu stellen, dafür vergütet zu werden und bei ihrer Stromrechnung Einsparungen zu erzielen.

(56)

Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Kunden ist die Gewährung des Zugangs zu objektiven und transparenten Verbrauchsdaten. Deshalb sollten die Verbraucher Zugang zu ihren Verbrauchsdaten und den Preisen und den mit ihrem Verbrauch verbundenen Dienstleistungskosten haben, sodass sie die Wettbewerber auffordern können, Angebote auf der Grundlage dieser Informationen zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden. Durch Vorauszahlungen sollten die Nutzer nicht unangemessen benachteiligt werden, und die unterschiedlichen Zahlungssysteme sollten diskriminierungsfrei sein. Wenn die Verbraucher ausreichend häufig über die Energiekosten informiert werden, würden Anreize für Energieeinsparungen geschaffen werden, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über die Auswirkungen von Investitionen in die Energieeffizienz wie auch von Verhaltensänderungen erhalten würden. In dieser Hinsicht wird die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU den Verbrauchern helfen, ihre Energiekosten zu senken.

(57)

Nach der Einführung intelligenter Messsysteme wurden in den Mitgliedstaaten verschiedene Modelle für die Datenverwaltung entwickelt oder befinden sich in der Entwicklung. Unabhängig vom Datenverwaltungsmodell ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten transparente Regeln schaffen, nach denen unter diskriminierungsfreien Bedingungen auf die Daten zugegriffen werden kann, und dass sie ein Höchstmaß an Cybersicherheit und Datenschutz sowie die Unparteilichkeit der datenverarbeitenden Stellen gewährleisten.

(58)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter und von Energiearmut betroffener Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen. Die Maßnahmen können nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich sein und sozial- oder energiepolitische Maßnahmen für die Begleichung von Stromrechnungen, für Investitionen in die Energieeffizienz von Wohngebäuden oder den Verbraucherschutz, z. B. Schutz vor Stromsperren, umfassen. Wird die Grundversorgung auch kleinen Unternehmen angeboten, so können die Maßnahmen zur Bereitstellung der Grundversorgung unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob diese Maßnahmen für Haushaltskunden oder kleine Unternehmen gedacht sind.

(59)

Energiedienstleistungen sind für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger in der Union von grundlegender Bedeutung. Eine angemessene Energieversorgung für Heizung, Kühlung und Beleuchtung sowie den Betrieb von Haushaltsgeräten ist entscheidend für einen angemessenen Lebensstandard und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger der Union. Der Zugang zu diesen Energiedienstleistungen stärkt den sozialen Zusammenhalt und erlaubt es den Bürgerinnen und Bürgern der Union ihre Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Die von Energiearmut betroffenen Haushalte sind — bedingt durch die Kombination aus niedrigem Einkommen, hohen Energiekosten und geringer Energieeffizienz ihrer Häuser — nicht in der Lage, diese Energiedienstleistungen zu bezahlen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Informationen erfassen, um zu verfolgen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind. Dank genauer Messungen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die von Energiearmut betroffenen Haushalte zu bestimmen und so gezielte Hilfe zu leisten. Die Kommission sollte die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Energiearmut tatkräftig unterstützen, indem sie den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten fördert.

(60)

Mitgliedstaaten, die von Energiearmut betroffen sind, sollten deshalb, falls das noch nicht geschehen ist, nationale Aktionspläne oder einen anderen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung von Energiearmut schaffen, mit dem Ziel, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Kunden zu verringern. Niedrige Einkommen, hohe Energiekosten und geringe Energieeffizienz der Häuser sind wichtige Faktoren bei der Bestimmung von Kriterien zur Messung von Energiearmut. Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall eine ausreichende Versorgung für schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Kunden gewährleisten. Dazu könnte auf ein umfassendes Gesamtkonzept, beispielsweise im Rahmen der Energie- und Sozialpolitik, zurückgegriffen werden, und es könnten sozialpolitische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden getroffen werden. Mit dieser Richtlinie sollten politische Maßnahmen auf nationaler Ebene vorangebracht werden, durch die schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Kunden begünstigt werden.

(61)

Die Verteilernetzbetreiber müssen neue Formen der Stromerzeugung, insbesondere Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugen, sowie neue Lasten wie jene, die aus Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen resultieren, kosteneffizient integrieren. Zu diesem Zweck sollten die Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit und Anreize erhalten, auf der Grundlage von Marktverfahren die Dienste dezentraler Energieressourcen wie Laststeuerung und Energiespeicherung in Anspruch zu nehmen, um ihre Netze effizient zu betreiben und keinen kostspieligen Netzausbau vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen wie nationale Netzkodizes und Marktvorschriften umsetzen und den Verteilernetzbetreibern mittels Netzentgelten, die der Flexibilität oder der Verbesserung der Energieeffizienz im Netz nicht im Wege stehen, Anreize bieten. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Netzentwicklungspläne für die Verteilernetze aufstellen, um die Einbindung von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugen, zu unterstützen, den Ausbau von Energiespeicheranlagen und die Elektrifizierung des Verkehrs zu fördern und den Netznutzern geeignete Informationen über erwartete Netzerweiterungen oder -modernisierungen bereitzustellen, da in den meisten Mitgliedstaaten derzeit keine entsprechenden Verfahren bestehen.

(62)

Netzbetreiber sollten nicht Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein bzw. diese Anlagen nicht errichten, verwalten oder betreiben. Nach dem neuen Elektrizitätsmarktkonzept sollten Speicherdienste marktgestützt und wettbewerblich gehalten sein. Daher sollte eine Quersubventionierung zwischen der Energiespeicherung und der regulierten Funktion der Verteilung oder der Übertragung vermieden werden. Diese Beschränkung des Eigentums an Energiespeicheranlagen dient dazu, Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, das Risiko der Diskriminierung abzuwenden, allen Marktteilnehmern fairen Zugang zu Energiespeicherdiensten zu gewähren und über den Betrieb der Verteiler- oder Übertragungsnetze hinaus die wirksame und effiziente Nutzung von Energiespeicheranlagen zu fördern. Diese Anforderung sollte im Einklang mit den nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die „Charta“) gewährten Rechten und Grundsätzen — insbesondere der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, die in Artikel 16 bzw. 17 der Charta garantiert sind — ausgelegt und angewendet werden.

(63)

Handelt es sich bei Energiespeicheranlagen um vollständig integrierte Netzkomponenten, die nicht dem Regelenergie- oder Engpassmanagement dienen, so sollten für diese Anlagen vorbehaltlich der Genehmigung der Regulierungsbehörde nicht dieselben strengen Beschränkungen des Eigentums an, oder der Errichtung, der Verwaltung und des Betriebs dieser Anlagen wie für Netzbetreiber gelten. Zu den derart vollständig integrierten Netzkomponenten können Kondensatoren oder Schwungräder zählen, die in erheblichem Maße der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes dienen bzw. dazu beitragen können, die Synchronisierung unterschiedlicher Teile des Systems zu ermöglichen.

(64)

Das Ziel des Fortschritts hin zu einem vollständig dekarbonisierten und gänzlich emissionsfreien Elektrizitätssektor macht auch Fortschritte bei der jahreszeitenabhängigen Energiespeicherung erforderlich. Eine solche Energiespeicherung wäre ein Instrument für den Elektrizitätsnetzbetrieb, das kurzfristige und jahreszeitliche Anpassungen zulassen würde, sodass Schwankungen bei der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die damit verbundenen Unwägbarkeiten bewältigt werden können.

(65)

Voraussetzung für den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden ist ein diskriminierungsfreier Zugang zum Verteilernetz. Mit Blick auf die Schaffung gleicher Bedingungen auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber überwacht werden, damit sie ihre vertikale Integration nicht dazu ausnutzen, ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt, insbesondere bei Haushaltskunden und kleinen gewerblichen Kunden, zu stärken.

(66)

Wo im Interesse der optimalen Effizienz integrierter Versorgung ein geschlossenes Verteilernetz betrieben wird, das besondere Betriebsnormen erfordert, oder wenn ein geschlossenes Verteilernetz in erster Linie für die Zwecke des Netzeigentümers betrieben wird, sollte die Möglichkeit bestehen, den Verteilernetzbetreiber von Verpflichtungen zu befreien, die bei ihm — aufgrund der besonderen Art der Beziehung zwischen dem Verteilernetzbetreiber und den Netzbenutzern — unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen würden. Bei Industrie- oder Gewerbegebieten oder Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Bahnhofsgebäuden, Flughäfen, Krankenhäusern, großen Campingplätzen mit integrierten Anlagen und Standorten der Chemieindustrie, können aufgrund der besonderen Art der Betriebsabläufe geschlossene Verteilernetze bestehen.

(67)

Ohne die wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung (im Folgenden „wirksame Entflechtung“) besteht zwangsläufig die Gefahr der Diskriminierung nicht nur im Netzbetrieb, sondern auch bei der Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.

(68)

Nur durch Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber bei Netzzugang und Investitionen zu diskriminieren, kann eine wirksame Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird, und unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist, ist zweifellos ein wirksamer und stabiler Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher bezeichnete das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Übertragungsnetze als das wirksamste Instrument, um in diskriminierungsfreier Weise Investitionen in die Infrastruktur, einen fairen Netzzugang für neue Versorger und Markttransparenz zu fördern. Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollten die Mitgliedstaaten daher dazu verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass nicht ein und dieselbe Person bzw. ein und dieselben Personen die Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen ausübt bzw. ausüben sowie gleichzeitig die Kontrolle über oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz ausüben kann bzw. können. Umgekehrt sollte, sofern die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz ausgeübt wird, die Möglichkeit ausgeschlossen sein, die Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte an einem Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Im Rahmen dieser Beschränkungen sollte ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen einen Minderheitsanteil an einem Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetz halten dürfen.

(69)

Durch Entflechtungssysteme sollten die Interessenkonflikte zwischen Erzeugern, Versorgern und Übertragungsnetzbetreibern wirksam gelöst werden, um Anreize für die notwendigen Investitionen zu schaffen und Markteinsteigern durch einen transparenten und wirksamen Rechtsrahmen den Zugang zu sichern, und zugleich sollten den Regulierungsbehörden keine zu schwerfälligen Regulierungsvorschriften auferlegt werden.

(70)

Da die eigentumsrechtliche Entflechtung in einigen Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen voraussetzt, sollte den Mitgliedstaaten, die sich für eine eigentumsrechtliche Entflechtung entscheiden, für die Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie mehr Zeit eingeräumt werden. Wegen der vertikalen Verbindungen zwischen Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft sollten die Entflechtungsvorschriften für beide Wirtschaftszweige gelten.

(71)

Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte, um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen zu gewährleisten und den Austausch vertraulicher Informationen zu verhindern, ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Mitglied des Leitungsgremiums eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes und eines Unternehmens sein, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt. Aus demselben Grund sollte es nicht zulässig sein, dass ein und dieselbe Person Mitglieder des Leitungsgremiums eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes bestellt und die Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte daran ausübt.

(72)

Die Einrichtung eines Netzbetreibers oder eines Übertragungsnetzbetreibers, der unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist, sollte es vertikal integrierten Unternehmen ermöglichen, Eigentümer der Vermögenswerte des Netzes zu bleiben und gleichzeitig eine wirksame Trennung der Interessen sicherzustellen, sofern dieser unabhängige Netzbetreiber oder dieser unabhängige Übertragungsnetzbetreiber sämtliche Funktionen eines Netzbetreibers wahrnimmt und sofern eine detaillierte Regulierung und umfassende Regulierungskontrollmechanismen sichergestellt sind.

(73)

War das Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, am 3. September 2009 Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Einrichtung eines Netzbetreibers oder eines Übertragungsnetzbetreibers, der unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist, zu wählen.

(74)

Damit die Interessen der Anteilseigner vertikal integrierter Unternehmen in vollem Umfang gewahrt bleiben, sollten die Mitgliedstaaten zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch direkte Veräußerung und einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch Aufteilung der Anteile des integrierten Unternehmens in Anteile eines Netzunternehmens und Anteile eines verbleibenden Stromversorgungs- und Stromerzeugungsunternehmens wählen können, sofern die mit der eigentumsrechtlichen Entflechtung verbundenen Anforderungen erfüllt werden.

(75)

Dabei sollte die uneingeschränkte Wirksamkeit der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers oder des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers durch besondere zusätzliche Vorschriften sichergestellt werden. Die Vorschriften für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber bieten einen geeigneten Regelungsrahmen, der für einen gerechten Wettbewerb, hinreichende Investitionen, den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Integration der Elektrizitätsmärkte sorgt. Eine wirksame Entflechtung mittels Vorschriften für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber sollte sich auf den Pfeiler der Maßnahmen zur Organisation und Verwaltung der Übertragungsnetzbetreiber und den Pfeiler der Maßnahmen im Bereich der Investitionen, des Netzanschlusses zusätzlicher Erzeugungskapazitäten und der Integration der Märkte durch regionale Zusammenarbeit stützen. Die Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber sollte ferner unter anderem durch bestimmte „Karenzzeiten“ sichergestellt werden, in denen in dem vertikal integrierten Unternehmen keine Leitungsfunktion ausgeübt oder keine sonstige wichtige Funktion wahrgenommen wird, die Zugang zu den gleichen Informationen wie eine leitende Position eröffnet.

(76)

Die Mitgliedstaaten haben das Recht, sich für eine vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung in ihren Hoheitsgebieten zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat dieses Recht ausgeübt, so ist ein Unternehmen nicht berechtigt, einen unabhängigen Netzbetreiber oder einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu errichten. Außerdem kann ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, nicht direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber aus einem Mitgliedstaat, der sich für die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung entschieden hat, oder Rechte an einem solchen Übertragungsnetzbetreiber ausüben.

(77)

Bei der wirksamen Entflechtung sollte dem Grundsatz der unterschiedslosen Behandlung des öffentlichen Sektors und der Privatwirtschaft Rechnung getragen werden. Hierzu sollte nicht dieselbe Person die Möglichkeit haben, allein oder zusammen mit anderen Personen unter Verletzung der eigentumsrechtlichen Entflechtung oder der Möglichkeit der Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers die Kontrolle oder Rechte in Bezug auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlussfassung der Organe sowohl der Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetze als auch der Organe der Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Hinsichtlich der eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Unabhängigkeit des Netzbetreibers sollte es, sofern der jeweilige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt worden sind, zulässig sein, dass zwei voneinander getrennte öffentliche Einrichtungen die Kontrolle über die Erzeugungs- und Versorgungsaktivitäten einerseits und die Übertragungsaktivitäten andererseits ausüben.

(78)

Der Grundsatz der tatsächlichen Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten sollte in der gesamten Union sowohl für Unternehmen aus der EU als auch für Unternehmen außerhalb der EU gelten. Damit die Netzaktivitäten und die Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten in der gesamten Union unabhängig voneinander bleiben, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Übertragungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, die Zertifizierung zu verweigern. Damit diese Vorschriften unionsweit kohärent Anwendung finden, sollten die Regulierungsbehörden bei Entscheidungen über die Zertifizierung den Stellungnahmen der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen. Damit zudem die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union sichergestellt ist sowie die Solidarität und die Energiesicherheit in der Union gewahrt werden, sollte die Kommission befugt sein, eine Stellungnahme zur Zertifizierung eines Übertragungsnetzeigentümers oder -betreibers abzugeben, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird.

(79)

Die Genehmigungsverfahren sollten nicht zu einem Verwaltungsaufwand führen, der in keinem Verhältnis zur Größe und zur möglichen Bedeutung der Erzeuger steht. Unangemessen lange Genehmigungsverfahren können ein Zugangshindernis für neue Marktteilnehmer sein.

(80)

Damit der Elektrizitätsbinnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, müssen die Regulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen sein. Das steht weder gerichtlichen Überprüfungen noch der parlamentarischen Kontrolle nach dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten entgegen. Außerdem sollte durch die Zustimmung des nationalen Gesetzgebers zum Haushalt der Regulierungsbehörden die Haushaltsautonomie nicht beeinträchtigt werden. Die Bestimmungen bezüglich der Autonomie bei der Ausführung des der Regulierungsbehörde zugewiesenen Haushalts sollten gemäß dem Rechtsrahmen der einzelstaatlichen Haushaltsvorschriften und -regeln angewandt werden. Die Mitgliedstaaten tragen durch ein geeignetes Rotationsverfahren zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von jeder Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft bei, sollten aber die Möglichkeit haben, der Verfügbarkeit personeller Ressourcen und der Größe des Gremiums gebührend Rechnung zu tragen.

(81)

Die Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Übertragungsnetzbetreibers oder des Verteilernetzbetreibers bzw. der Verteilernetzbetreiber oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzusetzen oder zu genehmigen. Dabei sollten die Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Tarife für die Übertragung und Verteilung diskriminierungsfrei und kostenorientiert sind und die langfristig durch verteilte Erzeugung und Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.

(82)

Die Regulierungsbehörden sollten einzelne Übertragungs- und Verteilernetztarife oder eine Methode, oder beides festsetzen oder genehmigen. In beiden Fällen sollte die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden bei der Festlegung der Netztarife gemäß Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii gewahrt werden.

(83)

Die Regulierungsbehörden sollten sicherstellen, dass die Verteilungs- und Übertragungsnetzbetreiber geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität ihrer Netze treffen. Hierzu sollten sie die Leistung der Betreiber anhand von Indikatoren überwachen, etwa der Fähigkeit der Verteilungs- und der Übertragungsnetzbetreiber zum Betrieb von Leitungen mit dynamischer Leitungslast, der Entwicklung fernüberwachter und in Echtzeit gesteuerter Umspannwerke, der Verringerung von Netzverlusten und der Häufigkeit und Dauer von Stromunterbrechungen.

(84)

Die Regulierungsbehörden sollten befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die für die Elektrizitätsunternehmen bindend sind, und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entweder selbst zu verhängen oder die Verhängung solcher Sanktionen gegen solche Unternehmen einem zuständigen Gericht vorzuschlagen. Zu diesem Zweck sollten die Regulierungsbehörden in der Lage sein, alle einschlägigen Informationen von Elektrizitätsunternehmen anzufordern, angemessene und ausreichende Untersuchungen durchzuführen und Streitigkeiten zu schlichten. Auch sollte den Regulierungsbehörden die Befugnis übertragen werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zu entscheiden, mit denen durch Förderung des wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarkt Vorteile für die Kunden herbeigeführt werden.

(85)

Die Regulierungsbehörden sollten sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben abstimmen, damit sichergestellt wird, dass das Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO (Strom) — European Network of Transmission System Operators for Electricity), die Europäische Organisation für Verteilernetzbetreiber (EU-VNBO — European Entity for Distribution System Operators) und die regionalen Koordinierungszentren ihren Verpflichtungen aus dem Regelungsrahmen des Elektrizitätsbinnenmarkts nachkommen und den Beschlüssen der mit der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Folge leisten. Aufgrund der Erweiterung der operativen Zuständigkeiten des ENTSO (Strom), der EU-VNBO und der regionalen Koordinierungszentren muss die Aufsicht über Stellen, die auf Unionsebene oder auf regionaler Ebene tätig sind, verbessert werden. Die Regulierungsbehörden sollten einander konsultieren und ihre aufsichtliche Tätigkeit untereinander abstimmen, um gemeinsam Situationen aufzugreifen, in denen das ENTSO (Strom), die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachkommen.

(86)

Die Regulierungsbehörden sollten auch die Möglichkeit erhalten, dazu beizutragen, hohe Anforderungen an die Gewährleistung der Grundversorgung und die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen, sicherzustellen. Diese Vorschriften sollten weder die Befugnisse der Kommission bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen von unionsweiter Bedeutung, noch die Binnenmarktregeln, etwa die Vorschriften zum freien Kapitalverkehr, berühren. Die unabhängige Stelle, bei der eine von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Partei Rechtsbehelfe einlegen kann, kann ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein, die ermächtigt ist, gerichtliche Überprüfungen durchzuführen.

(87)

Durch diese Richtlinie und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wird den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit genommen, ihre nationale Energiepolitik festzulegen und auszugestalten. Folglich könnte es — je nach der nationalen Verfassung — in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates fallen, den politischen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die Regulierungsbehörden handeln müssen, beispielsweise bei der Versorgungssicherheit. Jedoch soll mit den vom Mitgliedstaat herausgegebenen energiepolitischen Leitlinien nicht in die Unabhängigkeit oder Autonomie der Regulierungsbehörden eingegriffen werden.

(88)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 kann die Kommission Leitlinien oder Netzkodizes erlassen, um das erforderliche Maß an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien und Netzkodizes, bei denen es sich um bindende Durchführungsmaßnahmen handelt, sind — und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen der Richtlinie — ein sinnvolles Instrument, das im Bedarfsfall schnell angepasst werden kann.

(89)

Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (11) sollten in allen die Entwicklung einer integrierten Stromhandelsregion betreffenden Fragen eng zusammenarbeiten und keine Maßnahmen ergreifen, durch die die weitere Integration der Elektrizitätsmärkte oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien gefährdet wird.

(90)

Diese Richtlinie steht im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/943, in der die wichtigsten Grundsätze des neu gestalteten Elektrizitätsmarkts festgelegt werden, gemäß denen eine bessere Vergütung für Flexibilität und geeignete Preissignale vorgesehen sind sowie die Entwicklung funktionierender integrierter Kurzfristmärkte sichergestellt werden soll. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) 2019/943 neue Vorschriften für verschiedene andere Bereiche, u. a. Kapazitätsmechanismen und die Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern.

(91)

Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Grundrechtecharta anerkannt wurden. Daher sollte diese Richtlinie im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewendet werden, insbesondere mit dem in Artikel 8 der Grundrechtecharta garantierte Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) erfolgt.

(92)

Um das Mindestmaß an Harmonisierung zu erreichen, das erforderlich ist, um das Ziel dieser Richtlinie zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen Vorschriften dafür aufgestellt werden, inwieweit die Regulierungsbehörden zur Zusammenarbeit untereinander und mit ACER verpflichtet sind, und in denen die Einzelheiten des Verfahrens zur Einhaltung der Netzkodizes und Leitlinien festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (13) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(93)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Anforderungen an die Interoperabilität der Energiedienstleistungen und diskriminierungsfreier, transparenter Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten sowie zu den für den Kunden für einen Versorgerwechsel, die Laststeuerung und andere Dienstleistungen erforderlichen Daten, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden.

(94)

Findet eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 66 Absätze 3, 4 oder 5 Anwendung, so sollte diese Ausnahmeregelung auch für sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, die den Bestimmungen, für die eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, untergeordnet sind bzw. die die vorherige Anwendung der Bestimmungen, für die eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, erfordern.

(95)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU über die Strommärkte, beispielsweise Bestimmungen über die Messung und Abrechnung von Strom, die Laststeuerung, den vorrangigen Einsatz und den Netzzugang für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, werden durch die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/943 aktualisiert. Die Richtlinie 2012/27/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(96)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Auswirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(97)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (15) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(98)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2009/72/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der Richtlinie 2009/72/EG.

(99)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG in nationales Recht und zum Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns innerhalb der in Anhang III genannten Fristen unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung, die Energiespeicherung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um für die Schaffung wirklich integrierter, wettbewerbsgeprägter, verbraucherorientierter, fairer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union zu sorgen.

Diese Richtlinie dient dazu, unter Nutzung der Vorteile eines integrierten Marktes für die Verbraucher erschwingliche und transparente Energiepreise und -kosten, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und einen reibungslosen Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen sicherzustellen. Sie enthält grundsätzliche Bestimmungen über die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors der Union, insbesondere Vorschriften zur Stärkung und zum Schutz der Verbraucher, über den freien Zugang zum integrierten Markt, über den Zugang Dritter zur Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, Entflechtungsanforderungen sowie Vorschriften über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten.

Mit dieser Richtlinie werden zudem Methoden der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern festgelegt, um einen vollkommen vernetzten Elektrizitätsbinnenmarkt zu schaffen, auf dem die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, der freie Wettbewerb und die Versorgungssicherheit gefördert werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kunde“ einen Großhändler bzw. Endkunden, der Elektrizität kauft;

2.

„Großhändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person ansässig ist, kauft;

3.

„Endkunde“ einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

4.

„Haushaltskunde“ einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft, ausgenommen gewerbliche und berufliche Tätigkeiten;

5.

„gewerblicher Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität für andere Zwecke als den Verbrauch im eigenen Haushalt kauft; hierzu zählen auch Erzeuger, Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, Betriebe und Großhändler;

6.

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet;

7.

„Kleinunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht überschreitet;

8.

„aktiver Kunde“ einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder — sofern ein Mitgliedstaat es gestattet — an einem anderen Ort erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;

9.

„Elektrizitätsmärkte“ Elektrizitätsmärkte, einschließlich außerbörslicher Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte;

10.

„Marktteilnehmer“ einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943.

11.

„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson,

a)

der auf freiwilliger und offener Mitgliedschaft beruht und von Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften, einschließlich Gemeinden, oder Kleinunternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird;

b)

deren Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung finanzieller Gewinne besteht, sondern darin, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig ist, Umwelt-, Wirtschafts- oder soziale Gemeinschaftsvorteile zu bieten; und

c)

die in den Bereichen Erzeugung, einschließlich aus erneuerbaren Quellen, Verteilung, Versorgung, Verbrauch, Aggregierung, Energiespeicherung, Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge tätig sein oder andere Energiedienstleistungen für seine Mitglieder oder Anteilseigner erbringen kann;

12.

„Versorgung“ den Verkauf, einschließlich des Weiterverkaufs, von Elektrizität an Kunden;

13.

„Elektrizitätsversorgungsvertrag“ einen Vertrag über die Versorgung mit Elektrizität, mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;

14.

„Elektrizitätsderivat“ ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;

15.

„Vertrag mit dynamischen Stromtarifen“ einen Stromliefervertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, der die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegelt, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen;

16.

„Kündigungsgebühren“ eine Abgabe oder Strafzahlung, die Versorger oder im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer ihren Kunden für den Rücktritt von einem Elektrizitätsliefervertrag oder Elektrizitätsdienstleistungsvertrag auferlegen;

17.

„Gebühren bei einem Anbieterwechsel“ eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich Kündigungsgebühren, die Versorger oder im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer oder Netzbetreiber ihren Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Versorgers oder des im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmers auferlegen;

18.

„Aggregierung“ eine von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Kundenlasten oder erzeugte Elektrizität zum Kauf, Verkauf oder zur Versteigerung auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt werden bzw. wird;

19.

„unabhängiger Aggregator“ einen Marktteilnehmer, der im Bereich der Aggregierung tätig und nicht mit dem Versorger des Kunden verbunden ist;

20.

„Laststeuerung“ eine Abweichung der Endkunden- Elektrizitätslast von ihren üblichen oder aktuellen Stromverbrauchsmustern als Reaktion auf Marktsignale, etwa zeitabhängige Strompreise oder Anreizzahlungen, oder als Reaktion auf das angenommene Angebot eines Endkunden, eine Nachfrageverringerung oder -erhöhung zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Elektrizitätsmarkt im Sinne von Artikel 2 Ziffer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (17) zu verkaufen, allein oder durch;

21.

„Abrechnungsinformationen“ Informationen, die in Abrechnungen für Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;

22.

„konventioneller Zähler“ einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln und empfangen kann;

23.

„intelligentes Messsystem“ ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus verbrauchte Elektrizität zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;

24.

„Interoperabilität“ im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen die Fähigkeit von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten, zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;

25.

„Bilanzkreisabrechnungszeitintervall“ ein Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943;

26.

„Fast-Echtzeit“ im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen eine kurze Zeitspanne, in der Regel Sekunden oder maximal das auf dem nationalen Markt geltende Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;

27.

„beste verfügbare Techniken“ im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet intelligenter Messsysteme die effizientesten, fortschrittlichen und praktisch geeigneten Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der Regelungen im Bereich der Sicherheit der Union dienen;

28.

„Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

29.

„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken;

30.

„Energieeffizienz“ das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;

31.

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, insbesondere Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

32.

„verteilte Erzeugung“ an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlagen;

33.

„Ladepunkt“ eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder der Akku nur eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;

34.

„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zur Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

35.

„Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken;

36.

„Netznutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;

37.

„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

38.

„Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt;

39.

„Verbindungsleitung“ eine Anlage, die der Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

40.

„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

41.

„Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Erzeuger und einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet;

42.

„kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen wird;

43.

„kleines Verbundnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem mehr als 5 % des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden;

44.

„Engpass“ einen Engpass im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/943;

45.

„Systemausgleich“ einen Systemausgleich im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2019/943;

46.

„Regelarbeit“ Regelarbeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/943;

47.

„Bilanzkreisverantwortlicher“ einen Bilanzkreisverantwortlichen im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/943;

48.

„Systemdienstleistung“ eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich Regelreserve und nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen, jedoch ohne Engpassmanagement;

49.

„nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung“ eine von Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern genutzte Dienstleistung für statische Spannungsregelung, die Einspeisung von dynamischem Blindstrom, Trägheit der lokalen Netzstabilität, Kurzschlussstrom, Schwarzstartfähigkeit und Inselbetriebsfähigkeit;

50.

„regionales Koordinierungszentrum“ ein nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtetes regionales Koordinierungszentrum;

51.

„vollständig integrierte Netzkomponenten“ Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes und nicht dem Systemausgleich- oder Engpassmanagement dienen;

52.

„integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal integriertes Unternehmen oder ein horizontal integriertes Unternehmen;

53.

„vertikal integriertes Unternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist bzw. dieselben Personen berechtigt sind, direkt oder indirekt die Kontrolle auszuüben, wobei dieses Unternehmen bzw. diese Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung wahrnimmt;

54.

„horizontal integriertes Unternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens eine der Funktionen der Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung wahrnimmt und darüber hinaus eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

55.

„verbundenes Unternehmen“ verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und Unternehmen, die denselben Anteilseignern gehören;

56.

„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)

Eigentum oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

b)

Rechte oder Verträge, mit denen ein bestimmender Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewährt wird;

57.

„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Laststeuerung, Energiespeicherung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;

58.

„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

59.

„Energiespeicherung“ im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger;

60.

„Energiespeicheranlage“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt.

KAPITEL II

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES ELEKTRIZITÄTSSEKTORS

Artikel 3

Wettbewerbsfähiger, verbraucherorientierter, flexibler und diskriminierungsfreier Elektrizitätsmarkt

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch ihr nationales Recht der länderübergreifende Stromhandel, die Beteiligung der Verbraucher, auch durch Laststeuerung, sowie Investitionen insbesondere in die variable und flexible Energieerzeugung, die Energiespeicherung oder den Ausbau der Elektromobilität oder in neue Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass in den Strompreisen das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen.

(2)   Bei der Errichtung neuer Verbindungsleitungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ziele für den Stromverbund nach Artikel 4 Buchstabe d Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbeschadet der Zuständigkeiten, die sie gegenüber Drittländern behalten, der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt im Elektrizitätsbinnenmarkt nicht unnötig behindert werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen gleiche Wettbewerbsbedingungen sicher, indem sie Elektrizitätsunternehmen transparente, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Vorschriften und Gebühren auferlegen und indem sie sie in transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Weise behandeln, insbesondere bei der Bilanzkreisverantwortung, dem Zugang zu Großhandelsmärkten, dem Zugang zu Daten, dem Anbieterwechsel und der Abrechnung sowie erforderlichenfalls bei der Lizenzerteilung.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Marktteilnehmer aus Drittländern, die auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt tätig sind, die geltenden Rechtsvorschriften der Union und des nationalen Rechts einhalten, einschließlich derjenigen, die Umweltschutz und Sicherheit betreffen.

Artikel 4

Freie Versorgerwahl

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität vom Versorger ihrer Wahl zu beziehen und mehr als einen Elektrizitätsliefervertrag zur selben Zeit zu haben, sofern die erforderlichen Anschlusspunkte und Messstellen vorhanden sind.

Artikel 5

Marktgestützte Lieferpreise

(1)   Den Versorgern steht es frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um für wirksamen Wettbewerb zwischen den Versorgern zu sorgen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen durch sozialpolitische Maßnahmen oder auf andere Weise als durch Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für den Schutz der von Energiearmut betroffenen und der schutzbedürftigen Haushaltskunden im Sinne der Artikel 28 und 29.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für von Energiearmut betroffene oder schutzbedürftige Haushaltskunden eingreifen. Staatliche Eingriffe dieser Art unterliegen den Bedingungen der Absätze 4 und 5.

(4)   Für staatliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gelten folgende Bedingungen:

a)

Sie müssen einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieses allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist;

b)

sie müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein;

c)

mit ihnen muss der gleichberechtigte Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Union zu den Kunden sichergestellt werden

d)

sie müssen zeitlich begrenzt und für ihre Begünstigten verhältnismäßig sein;

e)

sie dürfen nicht in diskriminierender Weise zu Zusatzkosten der Marktteilnehmer führen.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 3 dieses Artikels in die Festsetzung der Stromversorgungspreise eingreift, muss unabhängig davon, ob eine erhebliche Anzahl seiner Haushalte von Energiearmut betroffen ist, die Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 einhalten.

(6)   Die Mitgliedstaaten dürfen in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die nicht von den Eingriffen gemäß Absatz 3 profitieren, eingreifen, damit ein Übergangszeitraum geschaffen wird, bis zwischen den Versorgern ein wirksamer Wettbewerb für Versorgungsverträge hergestellt ist und uneingeschränkt wirksame marktgestützte Strompreise gemäß Absatz 1 gelten.

(7)   Staatliche Eingriffe gemäß Absatz 6 müssen den in Absatz 4 festgelegten Kriterien entsprechen und unterliegen folgenden Bedingungen:

a)

Sie müssen mit einer Reihe von Maßnahmen einhergehen, um einen wirksame Wettbewerb herbeizuführen, und eine Methode zur Bewertung des Fortschritts bei diesen Maßnahmen umfassen;

b)

sie müssen nach Methoden vorgenommen werden, bei denen die diskriminierungsfreie Behandlung der Versorger sichergestellt ist;

c)

sie müssen zu einem Preis festgelegt werden, der über den Kosten liegt und so hoch ist, dass ein wirksamer Preiswettbewerb stattfinden kann;

d)

sie müssen so gestaltet sein, dass sie möglichst keine nachteiligen Auswirkungen auf den Stromgroßhandelsmarkt zeitigen;

e)

es muss sichergestellt sein, dass alle Begünstigten solcher staatlichen Eingriffe die Möglichkeit haben, wettbewerbliche Marktangebote zu wählen, dass sie mindestens vierteljährlich unmittelbar über die Verfügbarkeit von Angeboten und Einsparmöglichkeiten auf dem Wettbewerbsmarkt, insbesondere über Verträge mit dynamischen Stromtarifen, informiert werden und dass ihnen Hilfe für den Wechsel zu einem marktgestützten Angebot bereitgestellt wird;

f)

es muss sichergestellt sein, dass gemäß den Artikeln 19 und 21 alle Begünstigten solcher staatlichen Eingriffe einen Anspruch darauf haben, dass ihnen intelligente Messsysteme ohne Mehrkosten eingebaut und dieser Einbau angeboten wird und dass sie unmittelbar über die Möglichkeit des Einbaus intelligenter Messsysteme informiert werden und die erforderliche Hilfe erhalten;

g)

sie dürfen nicht zu einer direkten Quersubventionierung zwischen Kunden, die zu Preisen des freien Marktes beliefert werden, und Kunden, die zu regulierten Lieferpreisen beliefert werden, führen.

(8)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 3 und 6 ergriffenen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme mit und dürfen sie sofort anwenden. Der Mitteilung wird eine Erläuterung beigefügt, warum andere Instrumente nicht ausreichten, um das verfolgte Ziel zu verwirklichen, wie die Anforderungen der Absätze 4 und 7 erfüllt werden und wie sich die mitgeteilten Maßnahmen auf den Wettbewerb auswirken. In der Mitteilung wird der Kreis der Begünstigten, die Dauer der Maßnahmen und die Anzahl der von den Maßnahmen betroffenen Haushaltskunden beschrieben und erläutert, wie die regulierten Preise festgesetzt wurden.

(9)   Bis zum 1. Januar 2022 und bis zum 1. Januar 2025 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Umsetzung dieses Artikels und die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Eingriffe nach diesem Artikel sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Herbeiführung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Versorgern und beim Übergang zu marktgestützten Preisen. Die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 6 regulierte Preise festsetzen, legen einen Bericht über die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 7 vor, einschließlich der Einhaltung durch die Versorger, die solche Eingriffe anwenden müssen, sowie über die Auswirkungen der regulierten Preise auf die Finanzlage dieser Versorger.

(10)   Bis zum 31. Dezember 2025 überprüft die Kommission die Umsetzung dieses Artikels zur Herbeiführung marktgestützter Strompreise für die Kunden und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, dem erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag unmittelbar beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt wird. Der Legislativvorschlag kann ein Enddatum für regulierte Preise enthalten.

Artikel 6

Zugang Dritter

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife eingeführt wird; die Zugangsregelung gilt für alle Kunden und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 59 genehmigt werden und dass die Tarife und — soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen — die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

(2)   Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann den Netzzugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist hinreichend schlüssig zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 9, und auf objektive und technisch und wirtschaftlich begründete Kriterien zu stützen. Die Mitgliedstaaten oder — wenn von den Mitgliedstaaten vorgesehen — ihre Regulierungsbehörden gewährleisten, dass diese Kriterien einheitlich Anwendung finden und die Netzbenutzer, denen der Netzzugang verweigert wurde, ein Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen zudem nötigenfalls sicher, dass der Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber gibt, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären. Diese Informationen werden in allen Fällen bereitgestellt, in denen der Zugang zu Ladepunkten verweigert wurde. Der um solche Informationen ersuchenden Partei kann eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, in denen die Kosten der Bereitstellung dieser Informationen zum Ausdruck kommen.

(3)   Dieser Artikel gilt für Bürgerenergiegemeinschaften, die Verteilernetze betreiben.

Artikel 7

Direktleitungen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

a)

alle Erzeuger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Versorger, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden über eine Direktleitung versorgen können, ohne dass ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsverfahren oder Kosten auferlegt werden,

b)

alle Kunden in ihrem Hoheitsgebiet einzeln oder gemeinsam von Erzeugern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Versorgern über eine Direktleitung versorgt werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv und diskriminierungsfrei sein.

(3)   Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berührt nicht die Möglichkeit, Elektrizitätslieferverträge gemäß Artikel 6 zu schließen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Genehmigungen zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage — soweit anwendbar — des Artikels 6 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 60 abhängig machen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 9 über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen behindern würde. Die Verweigerung ist hinreichend schlüssig zu begründen.

Artikel 8

Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten

(1)   Für die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten beschließen die Mitgliedstaaten ein Genehmigungsverfahren, das nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien anzuwenden ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen zur Schaffung von Erzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet fest. Bei der Festlegung geeigneter Kriterien tragen die Mitgliedstaaten folgenden Aspekten Rechnung:

a)

Sicherheit und Sicherung der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen,

b)

Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit,

c)

Umweltschutz,

d)

Flächennutzung und Standortwahl,

e)

Gebrauch von öffentlichem Grund und Boden,

f)

Energieeffizienz,

g)

Art der Primärenergieträger,

h)

spezifische Merkmale des Antragstellers, etwa die technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,

i)

Einhaltung der nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen,

j)

Beitrag der Erzeugungskapazitäten zum Erreichen des in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) genannten Unionsziels, bis 2030 mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Union durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken,

k)

Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen, und

l)

Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise Laststeuerung und Energiespeicherung.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die kleine dezentrale und/oder die verteilte Erzeugung besondere, vereinfachte und gestraffte Genehmigungsverfahren vorhanden sind, die der begrenzten Größe und den möglichen Auswirkungen dieser Erzeugung Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten können für dieses konkrete Genehmigungsverfahren Leitlinien festlegen. Die Regulierungsbehörden oder sonstige zuständige nationale Behörden einschließlich der für die Planung zuständigen Stellen überprüfen diese Leitlinien und können Änderungen empfehlen.

Sofern die Mitgliedstaaten gesonderte Genehmigungsverfahren für die Flächennutzung eingeführt haben, die für neue Großprojekte im Bereich Infrastruktur bei Erzeugungskapazitäten gelten, wenden die Mitgliedstaaten diese Verfahren erforderlichenfalls auch auf die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten an, wobei die Verfahren diskriminierungsfrei und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen Anwendung finden müssen.

(4)   Die Genehmigungsverfahren und die Kriterien werden öffentlich bekannt gemacht. Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung sind dem Antragsteller mitzuteilen. Diese Gründe müssen objektiv, diskriminierungsfrei, stichhaltig und hinreichend belegt sein. Dem Antragsteller müssen Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 9

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen in ihren Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, insbesondere des Artikels 106, den im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und dazu dienen, den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherzustellen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die die Festsetzung der Stromversorgungspreise betreffen, müssen den Anforderungen des Artikels 5 der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

(3)   Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2 dieses Artikels oder für die Bereitstellung der Grundversorgung gemäß Artikel 27 einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, so muss das auf diskriminierungsfreie, transparente Weise geschehen.

(4)   Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes, getroffen haben, und deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist. Sie unterrichten anschließend die Kommission alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 6, 7 und 8 dieser Richtlinie nicht anzuwenden, soweit durch ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindert würde und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Union zuwiderläuft. Im Interesse der Union liegt unter anderem der Wettbewerb um Kunden gemäß Artikel 106 AEUV und gemäß dieser Richtlinie.

KAPITEL III

STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER

Artikel 10

Grundlegende vertragliche Rechte

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endkunden das Recht haben, von einem Versorger — sofern dieser zustimmt — mit Elektrizität versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er als Versorger zugelassen ist, sofern der Versorger die geltenden Regeln in den Bereichen Handel und Systemausgleich einhält. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, damit durch die Verwaltungsverfahren keine Versorger diskriminiert werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind.

(2)   Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (21), stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden die in den Absätzen 3 bis 12 des vorliegenden Artikels festgelegten Rechte eingeräumt werden.

(3)   Endkunden haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger, in dem Folgendes festgelegt ist:

a)

Name und Anschrift des Versorgers;

b)

zu erbringende Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss;

c)

Art der angebotenen Wartungsdienste;

d)

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind;

e)

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags und der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, und der Frage der Zulässigkeit einer kostenfreien Beendigung des Vertrags;

f)

Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Leistungsqualität nicht eingehalten wird, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen;

g)

Vorgehen zur Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 26;

h)

Bereitstellung eindeutiger Informationen zu den Verbraucherrechten, auch zur Behandlung von Beschwerden und einschließlich aller in diesem Absatz angeführten Informationen, im Rahmen der Abrechnung oder auf der Website des Elektrizitätsunternehmens.

Die Bedingungen müssen fair und im Voraus gut bekannt sein. Diese Informationen werden in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die in diesem Absatz genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden.

Den Endkunden ist eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

(4)   Die Kunden müssen rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Recht, den Vertrag zu beenden, unterrichtet werden. Die Versorger unterrichten ihre Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise über jede Änderung des Lieferpreises und deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang, zu einem angemessenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen, im Fall von Haushaltskunden einen Monat, vor Eintritt der Änderung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Endkunden freisteht, den Vertrag zu beenden, wenn sie die neuen Vertragsbedingungen oder Änderungen des Lieferpreises nicht akzeptieren, die ihnen ihr Versorger mitgeteilt hat.

(5)   Die Versorger müssen den Endkunden transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Stromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme geben.

(6)   Den Endkunden ist von den Versorgern ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Diese Modalitäten dürfen nicht unangemessen einzelne Kunden diskriminieren. Etwaige Unterschiede bei den Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und dürfen gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

(7)   Nach Maßgabe von Absatz 6 darf Haushaltskunden mit Zugang zu Vorauszahlungssystemen durch diese Vorauszahlungssysteme kein Nachteil entstehen.

(8)   Die Endkunden müssen von den Versorgern Angebote mit fairen und transparenten allgemeinen Vertragsbedingungen erhalten, welche klar und unmissverständlich abgefasst sein müssen und keine außervertraglichen Hindernisse, wie eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen, enthalten dürfen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Die Kunden müssen vor unfairen oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt sein.

(9)   Die Endkunden haben Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung und Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Versorger. Die Versorger müssen Beschwerden auf einfache, faire und zügige Weise behandeln.

(10)   Die Endkunden müssen beim Zugang zur Grundversorgung gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 27 erlassenen Bestimmungen über ihre Rechte auf Grundversorgung informiert werden.

(11)   Haushaltskunden müssen von den Versorgern angemessen und rechtzeitig vor dem geplanten Termin einer Stromsperre über alternative Maßnahmen informiert werden. Bei diesen alternativen Maßnahmen, kann es sich um Hilfsangebote zur Abwendung einer Stromsperre, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits, Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne, Schuldnerberatung oder einen Aufschub der Stromsperre handeln, und sie dürfen Kunden, denen eine Stromsperre droht, keine Mehrkosten verursachen.

(12)   Die Endkunden müssen von den Versorgern spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel des Versorgers eine Abschlussrechnung erhalten.

Artikel 11

Anspruch auf Verträge mit dynamischen Stromtarifen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger gemäß dem nationalen Regelungsrahmen Verträge mit dynamischen Stromtarifen anbieten können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden, die einen intelligenten Zähler installieren lassen, von mindestens einem Versorger sowie von jedem Versorger mit über 200 000 Endkunden verlangen können, einen Vertrag mit dynamischen Stromtarifen abzuschließen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden von den Versorgern vollständig über die Chancen, Kosten und Risiken von Verträgen mit dynamischen Stromtarifen informiert werden, und dass die Versorger verpflichtet sind, den Endkunden dementsprechende Informationen, auch über den erforderlichen Einbau eines geeigneten Stromzählers, zu liefern. Die Regulierungsbehörden überwachen die Marktentwicklungen und bewerten die möglichen Risiken neuer Produkte und Dienstleistungen und befassen sich mit missbräuchlichen Praktiken.

(3)   Vor jedem Wechsel zu einem Vertrag mit dynamischem Elektrizitätstarif müssen Versorger die Zustimmung des Endkunden einholen.

(4)   Die Mitgliedstaaten oder ihre Regulierungsbehörden überwachen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, sobald Verträge mit dynamischen Stromtarifen verfügbar sind, die wichtigsten damit verbundenen Entwicklungen, darunter das Marktangebot und die Auswirkungen auf die Kosten der Verbraucher und im Besonderen auf die Preisvolatilität, und erstatten darüber jährlich Bericht.

Artikel 12

Recht auf Wechsel und Bestimmungen über Wechselgebühren

(1)   Ein Wechsel des Versorgers oder des im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmers erfolgt binnen kürzestmöglicher Zeit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kunden, die Versorger oder im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer wechseln möchten, einen Anspruch auf den Wechsel unter Einhaltung der Vertragsbedingungen innerhalb von höchstens drei Wochen nach dem Tag der Antragstellung haben. Spätestens ab 2026 darf der technische Vorgang des Versorgerwechsels nicht mehr länger als 24 Stunden dauern und muss an jedem Werktag möglich sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest den Haushaltskunden und Kleinunternehmen keine Wechselgebühren in Rechnung gestellt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Versorger oder im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer den Kunden, die einen befristeten Elektrizitätsliefervertrag mit festem Tarif freiwillig vorzeitig kündigen, Kündigungsgebühren berechnen, sofern diese Gebühren in einem Vertrag vorgesehen sind, den der Kunde freiwillig geschlossen hat, und der Kunde vor Vertragsabschluss unmissverständlich über diese Gebühren informiert worden ist. Die Gebühren müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht höher sein als der dem Versorger oder dem im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmer infolge der Vertragskündigung unmittelbar entstehende wirtschaftliche Verlust, einschließlich der Kosten etwaiger gebündelter Investitionen oder Dienstleistungen, die dem Endkunden im Rahmen des Vertrags bereits erbracht wurden. Die Beweislast dafür, dass dem Versorger oder dem im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmer ein unmittelbarer wirtschaftlicher Verlust entstanden ist, liegt beim Versorger oder dem im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmer, und die Zulässigkeit von Kündigungsgebühren wird von der Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde überwacht.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Recht auf Wechsel des Versorgers oder des im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmers allen Kunden ohne Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer gewährt wird.

(5)   Haushaltskunden sind berechtigt, sich an kollektiven Versorgerwechselsystemen/-modellen zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten beseitigen sämtliche regulatorischen oder verwaltungsrechtlichen Hindernisse, die dem kollektiven Versorgerwechsel im Wege stehen, und sorgen gleichzeitig für einen Rahmen, der Kunden optimalen Schutz vor unlauteren Praktiken bietet.

Artikel 13

Aggregierungsvertrag

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es allen Kunden freisteht, Stromdienstleistungen einschließlich Aggregierung aber außer Versorgung unabhängig von ihrem Elektrizitätsversorgungsvertrag von einem Elektrizitätsunternehmen ihrer Wahl zu erwerben oder diesem zu verkaufen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Endkunden, die einen Aggregierungsvertrag schließen möchten, einen Anspruch darauf haben, auch ohne die Zustimmung ihrer Elektrizitätsunternehmen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an der Aggregierung beteiligten Marktteilnehmer die Kunden vollständig über die Bedingungen der Verträge, die sie ihnen anbieten, informieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endkunden das Recht haben, auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitraum kostenfrei sämtliche sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Elektrizität zu erhalten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte allen Endkunden ohne Diskriminierung bei Kosten, Aufwand und Dauer gewährt werden. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Kunden von ihrem Versorger keine diskriminierenden technischen und administrativen Anforderungen, Verfahren oder Entgelte auferlegt werden, abhängig davon, ob diese einen Vertrag mit einem an der Aggregierung beteiligten Marktteilnehmer geschlossen haben.

Artikel 14

Vergleichsinstrumente

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens Haushaltskunden und Kleinstunternehmen mit einem voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 kWh unentgeltlich Zugang zu mindestens einem Instrument für den Vergleich von Angeboten verschiedener Versorger, einschließlich Angeboten für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, erhalten. Die Kunden sind in oder zusammen mit den Rechnungen oder auf andere Art und Weise über die Verfügbarkeit dieser Instrumente zu unterrichten. Die Instrumente müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie sind unabhängig von den Marktteilnehmern und stellen die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen sicher;

b)

ihre Inhaber und die natürliche oder juristische Person, die das Instrument betreibt und kontrolliert, sowie Informationen darüber, wie die Instrumente finanziert werden, werden eindeutig offengelegt;

c)

sie enthalten klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, einschließlich der Dienstleistungen, und diese Kriterien werden offengelegt;

d)

sie sind klar und eindeutig formuliert;

e)

es werden korrekte und aktuelle Informationen bereitgestellt, wobei der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angegeben wird;

f)

sie sind für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich, indem sie wahrnehmbar, steuerbar, verständlich und robust gestaltet werden;

g)

sie sehen ein wirksames Verfahren für die Meldung unzutreffender Angaben zu veröffentlichten Angeboten vor;

h)

der Vergleich wird so durchgeführt, dass die angeforderten personenbezogenen Daten auf die Daten beschränkt sind, die für den Vergleich zwingend erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens ein Instrument den Gesamtmarkt abdeckt. Im Fall einer Marktabdeckung durch mehrere Instrumente zeigen diese Instrumente eine möglichst vollständige Palette an Stromangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, und in Fällen, in denen die Instrumente keine vollständige Marktabdeckung bieten, eine eindeutige Erklärung dazu, die vor den Ergebnissen angezeigt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Instrumente können von einer beliebigen Einrichtung, einschließlich privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen oder Stellen, betrieben werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, an Vergleichsinstrumente, die die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, mit einem Vertrauenszeichen zu vergeben, und sicherstellt, dass mit einem Vertrauenszeichen versehene Vergleichsinstrumente die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen fortlaufend erfüllen. Diese Behörde ist von allen Marktteilnehmern und Betreibern von Vergleichsinstrumenten unabhängig.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in Absatz 1 genannten Vergleichsinstrumente Vergleichskriterien für die Art der von den Versorgern angebotenen Dienstleistungen enthalten.

(5)   Für jedes Instrument, mit dem die Angebote von Marktteilnehmern miteinander verglichen werden, kann auf freiwilliger und diskriminierungsfreier Grundlage ein Vertrauenszeichen im Sinne dieses Artikels beantragt werden.

(6)   Abweichend von den Absätzen 3 und 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vergabe von Vertrauenszeichen an Vergleichsinstrumente nicht vorzusehen, wenn eine Behörde oder öffentliche Stelle ein Vergleichsinstrument zur Verfügung stellt, das die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Artikel 15

Aktive Kunden

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden das Recht haben, als aktive Kunden zu handeln, ohne unverhältnismäßigen oder diskriminierenden technischen Anforderungen, administrativen Anforderungen, Verfahren, Umlagen und Abgaben sowie nicht- kostenorientierten Netzentgelten unterworfen zu werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aktive Kunden

a)

das Recht haben, entweder direkt oder über Aggregatoren tätig zu sein;

b)

das Recht haben, selbst erzeugte Elektrizität zu verkaufen, auch mittels Verträgen über den Bezug von Strom;

c)

das Recht haben, an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen;

d)

das Recht haben, einen Dritten mit dem Management der für ihre Tätigkeiten erforderlichen Anlagen zu betrauen, einschließlich Einrichtung, Betrieb, Datenverarbeitung und Wartung, wobei der Dritte nicht als aktiver Kunde gilt;

e)

kostenorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Netzentgelten gemäß Artikel 59 Absatz 9 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 unterworfen sind, bei denen die in das Netz eingespeiste Elektrizität und die aus dem Netz bezogene Elektrizität getrennt ausgewiesen werden, damit sichergestellt ist, dass sie in geeigneter und ausgewogener Weise zu den Gesamtsystemkosten beitragen;

f)

für die von ihnen im Stromnetz verursachten Ungleichgewichte finanziell verantwortlich sind; in dieser Hinsicht sind sie Bilanzkreisverantwortliche, oder sie delegieren die Bilanzkreisverantwortung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht unterschiedliche Bestimmungen für einzeln und gemeinsam handelnde aktive Kunden vorsehen, sofern alle im vorliegenden Artikel vorgesehenen Rechte und Pflichten für alle aktiven Kunden gelten. Eine unterschiedliche Behandlung gemeinsam handelnder aktiver Kunden muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein.

(4)   Mitgliedstaaten, in denen Regelungen bestehen, nach denen die in das Netz eingespeiste Elektrizität und die aus dem Netz bezogene Elektrizität nicht getrennt ausgewiesen werden, gewähren nach dem 31. Dezember 2023 keine neuen Rechte nach diesen Regelungen. Jedenfalls müssen Kunden, für die bestehende Regelungen gelten, jederzeit die Möglichkeit haben, sich für eine neue Regelung zu entscheiden, wonach die in das Netz eingespeiste und die aus dem Netz bezogene Elektrizität als Grundlage für die Berechnung der Netzentgelte getrennt ausgewiesen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktive Kunden, in deren Eigentum sich eine Speicheranlage befindet,

a)

das Recht haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Beantragung einen Netzanschluss zu erhalten, wenn alle notwendigen Voraussetzungen wie die Bilanzkreisverantwortung und geeignete Messsysteme erfüllt sind,

b)

für gespeicherte Elektrizität, die an Ort und Stelleverbleibt, oder, wenn sie für Netzbetreiber Flexibilitätsdienstleistungen erbringen, keiner doppelten Entgeltpflicht und damit auch keiner doppelten Netzentgeltpflicht unterworfen sind,

c)

keinen unverhältnismäßigen Genehmigungsanforderungen oder -gebühren unterworfen sind,

d)

befugt sind, mehrere Dienstleistungen gleichzeitig zu erbringen, sofern das technisch durchführbar ist.

Artikel 16

Bürgerenergiegemeinschaften

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen einen Regulierungsrahmen für Bürgerenergiegemeinschaften vor, mit dem sichergestellt wird, dass

a)

die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft offen und freiwillig ist;

b)

Mitglieder oder Anteilseigner einer Bürgerenergiegemeinschaft berechtigt sind, diese Gemeinschaft wieder zu verlassen; in solchen Fällen findet Artikel 12 Anwendung;

c)

Mitglieder oder Anteilseigner einer Bürgerenergiegemeinschaft ihre Rechte und Pflichten als Haushaltskunden oder aktive Kunden nicht verlieren;

d)

der jeweilige Verteilernetzbetreiber — vorbehaltlich einer nach der Bewertung durch die Regulierungsbehörde fairen Vergütung — mit Bürgerenergiegemeinschaften zusammenarbeitet, um Stromübertragungen innerhalb von Bürgerenergiegemeinschaften zu erleichtern;

e)

für Bürgerenergiegemeinschaften diskriminierungsfreien, fairen, verhältnismäßigen und transparenten Verfahren, Abgaben und Umlagen unterworfen sind, auch für Registrierung und Genehmigungsverfahren, und ihnen transparente, diskriminierungsfreie und kostenorientierte Netzentgelte gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 berechnet werden, damit sichergestellt ist, dass sie in geeigneter und ausgewogener Art und Weise zu den Gesamtsystemkosten beitragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können im Regelungsrahmen für Bürgerenergiegemeinschaften vorschreiben, dass Bürgerenergiegemeinschaften

a)

für die länderübergreifende Teilnahme offen sind,

b)

das Recht haben, Eigentümer von Verteilernetzen zu sein, solche einzurichten, zu kaufen oder zu mieten und vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels eigenständig zu betreiben,

c)

den Ausnahmen des Artikels 38 Absatz 2 unterliegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Bürgerenergiegemeinschaften

a)

in der Lage sind, entweder direkt oder über Aggregatoren diskriminierungsfreien Zugang zu allen Elektrizitätsmärkten zu erhalten;

b)

bei ihren Tätigkeiten, Rechten und Pflichten als Endkunden, Erzeuger, Versorger, Verteilernetzbetreiber oder als Aggregatoren tätige Marktteilnehmer diskriminierungsfrei und verhältnismäßig behandelt werden;

c)

für die von ihnen im Stromnetz verursachten Ungleichgewichte finanziell verantwortlich sind; in dieser Hinsicht sind sie Bilanzkreisverantwortliche, oder sie delegieren die Bilanzkreisverantwortung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943;

d)

bei dem Verbrauch selbst erzeugter Elektrizität wie aktive Kunden gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e behandelt werden;

e)

das Recht haben, innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft Elektrizität gemeinsam zu nutzen, die mit Erzeugungsanlagen im Eigentum der Gemeinschaft erzeugt wird, und zwar vorbehaltlich anderer Anforderungen dieses Artikels und unter Wahrung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Gemeinschaft als Endkunden.

Wird für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe e Elektrizität gemeinsam genutzt, so erfolgt das unbeschadet der geltenden Netzentgelte und sonstiger einschlägiger Umlagen, Gebühren, Abgaben und Steuern, gemäß einer von der zuständigen nationalen Behörde ausgearbeiteten, transparenten Kosten-Nutzen-Analyse der dezentralen Energieressourcen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Bürgerenergiegemeinschaften das Recht zu erteilen, in ihrem Tätigkeitsgebiet Verteilernetze zu betreiben, und die Verfahren dafür festlegen, unbeschadet des Kapitels IV oder anderer Vorschriften und Regelungen, die für Verteilernetzbetreiber gelten. Wird dieses Recht erteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Bürgerenergiegemeinschaften

a)

das Recht haben, mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber, an den ihr Netz angeschlossen ist, eine Vereinbarung über den Betrieb ihres Netzes zu schließen;

b)

an den Anschlusspunkten ihres Netzes an das Verteilernetz außerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft angemessene Netzentgelte berechnet werden, und dass in diesen Netzentgelten die in das Verteilernetz eingespeiste Elektrizität und die aus dem Verteilernetz außerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft bezogene Elektrizität gemäß Artikel 59 Absatz 7 getrennt ausgewiesen werden;

c)

Kunden, die an das Verteilernetz angeschlossen bleiben, nicht diskriminieren oder schädigen.

Artikel 17

Laststeuerung durch Aggregierung

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten und fördern die Beteiligung an der Laststeuerung durch Aggregierung. Die Mitgliedstaaten gestatten Endkunden — auch denjenigen, die Laststeuerung durch Aggregierung bereitstellen — neben Erzeugern an allen Elektrizitätsmärkten ohne Diskriminierung teilzunehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber bei der Erbringung von Systemdienstleistungen Marktteilnehmer, die im Bereich der Aggregierung zur Laststeuerung tätig sind, auf der Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten neben Erzeugern diskriminierungsfrei behandeln.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr einschlägiger Regelungsrahmen mindestens die folgenden Elemente enthält:

a)

Das Recht eines jeden Marktteilnehmers, der im Bereich der Aggregierung tätig ist, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, ohne Zustimmung anderer Marktteilnehmer Zutritt zu Elektrizitätsmärkten zu haben.

b)

Diskriminierungsfreie und transparente Regeln, in denen die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Elektrizitätsunternehmen und Kunden klar festgelegt sind.

c)

Diskriminierungsfreie und transparente Regeln und Verfahren für den Datenaustausch zwischen im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmern und anderen Elektrizitätsunternehmen, mit denen der leichte Zugang zu Daten unter einheitlichen und diskriminierungsfreien Bedingungen sichergestellt und zugleich der umfassende Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen und der personenbezogenen Daten der Kunden gewahrt wird.

d)

Eine Verpflichtung der im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmer, für die von ihnen im Stromnetz verursachten Ungleichgewichte die finanzielle Verantwortung zu übernehmen; in dieser Hinsicht sind sie Bilanzkreisverantwortliche, oder sie delegieren die Bilanzkreisverantwortung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943.

e)

Bestimmungen wonach Endkunden, die einen Vertrag mit unabhängigen Aggregatoren geschlossen haben, von ihren Versorgern keine unangemessenen Zahlungen, Sanktionen oder sonstigen unangemessenen vertraglichen Beschränkungen auferlegt werden.

f)

Einen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmern und anderen Marktteilnehmern, mit der die Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Elektrizitätsunternehmen oder teilnehmenden Endkunden vorschreiben, anderen Marktteilnehmern oder deren Bilanzkreisverantwortlichen einen finanziellen Ausgleich zu zahlen, wenn diese unmittelbar von der Aktivierung der Laststeuerung betroffen sind. Durch einen derartigen finanziellen Ausgleich dürfen weder Hindernisse für den Marktzutritt von im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmern noch Flexibilitätshindernisse errichtet werden. Ein solcher finanzieller Ausgleich ist strikt auf die Deckung der Folgekosten begrenzt, die den Versorgern teilnehmender Kunden oder ihren Bilanzkreisverantwortlichen während der Aktivierung der Laststeuerung entstehen. Die Methode zur Berechnung des Ausgleichs kann den Vorteilen Rechnung tragen, die anderen Marktteilnehmern durch die unabhängigen Aggregatoren entstehen, und in diesem Fall können Aggregatoren oder teilnehmende Kundenverpflichtet werden, zu dieser Ausgleichszahlung beizutragen, aber nur wenn und soweit, als die Vorteile aller Versorger, Kunden und ihrer Bilanzkreisverantwortlichen die entstandenen unmittelbaren Kosten nicht übersteigen. Die Berechnungsmethode bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden oder, falls in ihren nationalen Rechtssystemen so vorgesehen, die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Endkunden auf der Grundlage der technischen Merkmale dieser Märkte und der Laststeuerungsmöglichkeiten die technischen Anforderungen für die Teilnahme der Laststeuerung an allen Elektrizitätsmärkten festlegen. In diesen Anforderungen wird auch der Anteil aggregierter Lasten geregelt.

Artikel 18

Abrechnungen und Abrechnungsinformationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen zutreffend, leicht verständlich, eindeutig, prägnant und benutzerfreundlich sind und in einer Art und Weise dargestellt werden, die den Endkunden den Vergleich erleichtert. Die Endkunden erhalten auf Antrag eine klare und verständliche Erläuterung, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht der tatsächliche Verbrauch abgerechnet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden alle ihre Abrechnungen und Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endkunden die Möglichkeit elektronischer Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie flexible Regelungen für die tatsächliche Begleichung von Rechnungen angeboten werden.

(4)   Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, so sollte das auf der Abrechnung zusammen mit dem Datum angegeben werden, an dem die Änderung wirksam wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten konsultieren Verbraucherorganisationen, wenn sie Änderungen der Anforderungen an den Inhalt der Abrechnungen erwägen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen den Mindestanforderungen des Anhangs I genügen.

Artikel 19

Intelligente Messsysteme

(1)   Um die Energieeffizienz zu fördern und die Endkunden zu stärken, empfehlen die Mitgliedstaaten oder — wenn das von einem Mitgliedstaat vorgesehen ist — die Regulierungsbehörden nachdrücklich, dass die Elektrizitätsunternehmen und die anderen Marktteilnehmer den Stromverbrauch optimieren, unter anderem indem sie Energiemanagementdienstleistungen anbieten, neuartige Preismodelle entwickeln und unter Wahrung der geltenden Datenschutzvorschriften der Union intelligente Messsysteme einführen, die insbesondere mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher und intelligenten Netzen interoperabel sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren Hoheitsgebieten intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Kunden am Elektrizitätsmarkt unterstützt wird. Diese Einführung kann einer Kosten-Nutzen-Analyse unterliegen, die gemäß den in Anhang II genannten Grundsätzen erfolgt.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung intelligenter Messsysteme entscheiden, erlassen und veröffentlichen die funktionalen und technischen Mindestanforderungen des Artikels 20 und des Anhangs II an intelligente Messsysteme, die in ihren Hoheitsgebieten eingeführt werden sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese intelligenten Messsysteme interoperabel sowie in der Lage sind, Ausgabewerte für Energiemanagementsysteme für Verbraucher zu liefern. In diesem Zusammenhang tragen die Mitgliedstaaten der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität ermöglichen, bewährter Verfahren sowie der Bedeutung, die der Einführung intelligenter Netze und dem Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts zukommt, gebührend Rechnung.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die die Einführung intelligenter Messsysteme vorantreiben, stellen sicher, dass die Endkunden unter Berücksichtigung der langfristigen Vorteile für die gesamte Versorgungskette in transparenter und diskriminierungsfreier Weise an den mit der Einführung verbundenen Kosten beteiligt werden. Die Mitgliedstaaten oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden überwachen diese Einführung in ihren Hoheitsgebieten regelmäßig, um die Weitergabe von Vorteilen an die Verbraucher zu verfolgen.

(5)   Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ beurteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Analyse mindestens alle vier Jahre oder häufiger überarbeitet wird, um wesentlichen Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen und der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse ihrer aktualisierten Kosten-Nutzen-Analyse mit, sobald diese vorliegt.

(6)   Die Bestimmungen dieser Richtlinie zu intelligenten Messsysteme gelten für künftig eingebaute Anlagen und für Anlagen, die ältere intelligente Zähler ersetzen. Intelligente Messsysteme, die bereits installiert sind oder bei denen der „Beginn der Arbeiten“ vor dem 4. Juli 2019 liegt, dürfen für die Zeit ihrer Lebensdauer in Betrieb bleiben, im Fall intelligenter Messsysteme, die die Anforderungen des Artikels 20 und des Anhangs II nicht erfüllen, jedoch nicht nach dem 5. Juli 2031.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes bedeutet „Beginn der Arbeiten“ entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste verbindliche Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste Zeitpunkt maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei Übernahmen ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

Artikel 20

Funktionen intelligenter Messsysteme

Wird die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse positiv bewertet oder werden intelligente Messsysteme nach dem 4. Juli 2019 systematisch eingeführt, so beachten die Mitgliedstaaten bei deren Einführung europäische Normen, Anhang II und die folgenden Anforderungen:

a)

Die intelligenten Messsysteme messen den tatsächlichen Energieverbrauch genau und sind in der Lage, den Endkunden Informationen über die tatsächlichen Nutzungszeiten zu liefern. Validierte historische Verbrauchsdaten aus der Vergangenheit werden den Endkunden auf Verlangen leicht und sicher zugänglich und gut erkennbar ohne Zusatzkosten bereitgestellt. Nicht validierte Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten werden den Endkunden über eine standardisierte Schnittstelle oder über Fernzugriff leicht und sicher ohne Zusatzkosten zugänglich gemacht, um automatisierte Energieeffizienzprogramme, die Laststeuerung und andere Dienste zu unterstützen.

b)

Die Sicherheit der intelligenten Messsysteme und der Datenkommunikation wird gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Sicherheit unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken für die Sicherstellung eines Höchstmaßes an Cybersicherheit und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Kosten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet.

c)

Der Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endkunden erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.

d)

Die Betreiber von Messsystemen stellen sicher, dass die Zähler aktiver Kunden, die Elektrizität in das System einspeisen, die vom Standort des aktiven Kunden in das Netz eingespeiste Elektrizität berücksichtigen.

e)

Falls die Endkunden es wünschen, werden ihnen oder in ihrem Auftrag handelnden Dritten Messdaten über ihre Stromeinspeisung in das Netz und ihren Stromverbrauch gemäß den nach Artikel 24 erlassenen Durchführungsrechtsakten über eine standardisierte Kommunikationsschnittstelle oder über Fernzugriff in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen.

f)

Die Endkunden werden vor dem oder zum Zeitpunkt der Installation intelligenter Messsysteme angemessen beraten und informiert, insbesondere über das volle Potenzial dieser Zähler für die Handhabung der Zählerablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union.

g)

Intelligente Messsysteme ermöglichen, dass Messung und Abrechnung bei den Endkunden mit einer Zeitauflösung vorgenommen werden können, die dem auf dem nationalen Markt geltenden Bilanzkreisabrechnungszeitintervall entspricht.

Für die Zwecke von Buchstabe e muss es Endkunden, gemäß ihrem Recht auf Datenübertragbarkeit nach den Datenschutzvorschriften der Union, möglich sein ihre Messdaten ohne zusätzliche Kosten zu finden oder einem Dritten zu übermitteln.

Artikel 21

Anspruch auf ein intelligentes Messsystem

(1)   Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ bewertet und nicht systematisch eingeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder Endkunde auf Anfrage und auf eigene Kosten zu fairen, angemessenen und kosteneffizienten Bedingungen Anspruch auf die Installation oder Aufrüstung zu einem intelligenten Messsystem hat, das

a)

sofern technisch praktikabel, mit den in Artikel 20 genannten Funktionen ausgestattet ist oder über bestimmte Mindestfunktionen verfügt, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene und gemäß Anhang II festzulegen und zu veröffentlichen sind;

b)

interoperabel und in der Lage ist, die gewünschte Vernetzung der Messinfrastruktur mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher fast in Echtzeit herzustellen.

(2)   Beantragt ein Kunde gemäß Absatz 1 ein intelligentes Messsystem, so muss der Mitgliedstaat oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannte zuständige Behörde

a)

sicherstellen, dass das Angebot an den Endkunden, der die Installation eines intelligenten Messsystems beantragt, explizite Hinweise und klare Beschreibungen zu folgenden Aspekten enthält:

i)

Funktionen und Interoperabilität, die vom intelligenten Messsystem unterstützt werden können, und praktikable Dienste sowie Vorteile, die durch das Vorhandensein des intelligenten Messsystems zum jeweiligen Zeitpunkt realistischerweise erzielt werden können,

ii)

alle damit verbundenen, vom Endkunden zu tragenden Kosten,

b)

sicherstellen, dass das Messsystem innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens vier Monate nach Antrag des Kunden installiert wird,

c)

die damit verbundenen Kosten regelmäßig — mindestens alle zwei Jahre — überprüfen und öffentlich zugänglich machen und die von technischen Entwicklungen und möglichen Aufrüstungen der Messsysteme abhängige Entwicklung dieser Kosten verfolgen.

Artikel 22

Konventionelle Zähler

(1)   Sind die Endkunden nicht mit intelligenten Messsystemen ausgestattet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endkunden individuelle konventionelle Zähler zur Verfügung gestellt werden, die ihren tatsächlichen Verbrauch genau messen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden in der Lage sind, ihre konventionellen Zähler entweder direkt oder indirekt über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle auf einfache Weise abzulesen.

Artikel 23

Datenverwaltung

(1)   Bei der Aufstellung der Regeln für die Verwaltung und den Austausch von Daten gibt der Mitgliedstaat oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannte zuständige Behörde genau die Vorschriften an, die für den Zugang berechtigter Parteien zu den Daten der Endkunden gemäß diesem Artikel und dem geltenden Rechtsrahmen der Union gelten. Für die Zwecke dieser Richtlinie sind unter Daten Mess- und Verbrauchsdaten sowie die für einen Versorgerwechsel des Kunden, die Laststeuerung und andere Dienste erforderlichen Daten zu verstehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten organisieren die Datenverwaltung, um einen effizienten und sicheren Datenzugang und -austausch sowie Datenschutz und -sicherheit zu gewährleisten.

Unabhängig von dem in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Datenverwaltungsmodell gewährt bzw. gewähren die für die Datenverwaltung zuständigen Stellen den berechtigten Parteien gemäß Absatz 1 Zugang zu den Daten des Endkunden. Die angeforderten Daten werden den berechtigten Parteien auf diskriminierungsfreie Weise und gleichzeitig zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu den Daten muss einfach sein, und die einschlägigen Verfahren zur Erlangung dieses Zugangs sind öffentlich zugänglich zu machen.

(3)   Die Vorschriften über den Zugang zu Daten und der Datenspeicherung im Rahmen dieser Richtlinie entsprechen dem einschlägigen Unionsrecht.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

(4)   Die Mitgliedstaaten oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden genehmigen und zertifizieren oder, einschlägig, beaufsichtigen die für die Datenverwaltung zuständigen Stellen, um dafür zu sorgen, dass diese Stellen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Unbeschadet der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten beschließen, von den für die Datenverwaltung zuständigen Stellen die Ernennung von Gleichbehandlungsbeauftragten zu verlangen, die die Durchführung der Maßnahmen dieser Stellen zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Daten und die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie überwachen.

Die Mitgliedstaaten können in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d dieser Richtlinie genannte Gleichbehandlungsbeauftragte oder -stellen benennen, um den Verpflichtungen dieses Absatzes nachzukommen.

(5)   Den Endkunden dürfen weder für den Zugang zu ihren Daten noch für Anträge auf Bereitstellung ihrer Daten zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden.

Die Mitgliedstaaten sind für die Festlegung der entsprechenden Gebühren des Datenzugangs der berechtigten Parteien zuständig.

Die Mitgliedstaaten oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Gebühren, die von Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind.

Artikel 24

Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Energiedienstleistungen in der Union, damit der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert wird und den berechtigten Parteien keine übermäßigen Verwaltungskosten entstehen.

(2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizitätsunternehmen die in Absatz 2 genannten Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten anwenden. Diese Anforderungen und Verfahren beruhen auf der gängigen nationalen Praxis.

Artikel 25

Zentrale Anlaufstellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die die Kunden alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein.

Artikel 26

Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endkunden über eine unabhängige Einrichtung wie einen Bürgerbeauftragen für Energie, einen Verbraucherverband oder eine nationale Regulierungsbehörde Zugang zu einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Handelt es sich bei dem Endkunden um einen Verbraucher im Sinne der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23), so müssen solche Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen und für berechtigte Fälle Erstattungs-und Entschädigungssysteme vorsehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen erforderlichenfalls sicher, dass die Stellen für die außergerichtliche Streitbeilegung zusammenarbeiten, um einfache, faire, transparente, unabhängige, wirksame und effiziente außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für alle Streitigkeiten anzubieten, die Produkte und Dienstleistungen betreffen, die an unter diese Richtlinie fallende Produkte und Dienstleistungen gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden.

(3)   Die Mitwirkung von Elektrizitätsunternehmen an Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten für Haushaltskunden ist verbindlich, es sei denn, der jeweilige Mitgliedstaat weist gegenüber der Kommission nach, dass andere Mechanismen gleichermaßen wirksam sind.

Artikel 27

Grundversorgung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, d.h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen. Die Mitgliedstaaten erlegen Verteilernetzbetreibern die Verpflichtung auf, Kunden nach Modalitäten, zu Bedingungen und zu Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 59 Absatz 7 festgelegt worden sind. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktposition der Haushaltskunden und kleineren und mittelgroßen Kunden, die nicht Haushaltskunden sind, zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Kundengruppe fördern.

(2)   Absatz 1 wird in transparenter und diskriminierungsfreier Weise umgesetzt, wobei die freie Wahl des Versorgers gemäß Artikel 4 nicht behindert werden darf.

Artikel 28

Schutzbedürftige Kunden

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“, der auf Energiearmut abstellen und auf das Verbot, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, hinweisen kann. Für die Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ können die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden gewährt bzw. eingehalten werden. Insbesondere treffen sie Vorkehrungen, um Endkunden in abgelegenen Gebieten zu schützen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere bei der Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit zu gewähren, um die notwendige Versorgung für schutzbedürftige Kunden zu gewährleisten, oder Zuschüsse für Verbesserungen der Energieeffizienz zu gewähren sowie Energiearmut, sofern sie gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 festgestellt wurde, auch im breiteren Kontext der Armut, zu bekämpfen. Durch diese Maßnahmen dürfen die in Artikel 4 geforderte wirksame Öffnung des Marktes oder das Funktionieren des Marktes nicht beeinträchtigt werden, und die Kommission ist gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 4 von ihnen in Kenntnis zu setzen. Die entsprechenden Mitteilungen können auch Maßnahmen innerhalb des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit enthalten.

Artikel 29

Energiearmut

Bei der Einschätzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, definieren die Mitgliedstaaten eine Reihe von Kriterien und veröffentlichen diese Kriterien, zu denen auch ein niedriges Einkommen, ein hoher Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen und schlechte Energieeffizienz zählen können.

Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 5 Leitlinien zur Definition des Begriffs „erhebliche Anzahl von von Energiearmut betroffenen Haushalten“ bereit und geht dabei davon aus, dass jeder Anteil der Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, als bedeutend angesehen werden kann.

KAPITEL IV

BETRIEB DES VERTEILERNETZES

Artikel 30

Benennung von Verteilernetzbetreibern

Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen oder die für diese verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber.

Artikel 31

Aufgaben der Verteilernetzbetreiber

(1)   Der Verteilernetzbetreiber ist dafür verantwortlich, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen und in seinem Gebiet unter wirtschaftlichen Bedingungen ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen.

(2)   Der Verteilernetzbetreiber darf auf keinen Fall Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern — insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen —diskriminieren.

(3)   Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für den effizienten Netzzugang und die effiziente Nutzung des Netzes benötigen.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann dem Verteilernetzbetreiber zur Auflage machen, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang zu geben, in denen erneuerbare Quellen eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden.

(5)   Soweit er diese Funktion hat, handelt jeder Verteilernetzbetreiber als neutraler Marktvermittler bei der Beschaffung der Energie, die er zur Deckung von Energieverlusten in seinem Netz verwendet, gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren.

(6)   Ist ein Verteilernetzbetreiber für die Beschaffung von Produkten und Leistungen zuständig, die für den leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Betrieb des Verteilernetzes erforderlich sind, so müssen die vom Verteilernetzbetreiber zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein und in Abstimmung mit Übertragungsnetzbetreibern und anderen relevanten Marktteilnehmern ausgearbeitet werden. Die Bedingungen für die Bereitstellung dieser Produkte und Leistungen für die Verteilernetzbetreiber, einschließlich etwaiger Regelungen und Tarife, werden gemäß Artikel 59 Absatz 7 diskriminierungsfrei und kostenorientiert festgelegt, und sie werden veröffentlicht.

(7)   Bei der Erfüllung der in Absatz 6 angeführten Aufgaben beschafft der Verteilernetzbetreiber die für sein Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren, es sei denn, die Regulierungsbehörde ist zu der Einschätzung gelangt, dass die marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen wirtschaftlich nicht effizient ist, und hat eine Ausnahme gewährt. Die Verpflichtung zur Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten.

(8)   Bei der Beschaffung der in Absatz 6 angeführten Produkte und Leistungen muss die wirksame Beteiligung aller qualifizierten Marktteilnehmer — einschließlich der Marktteilnehmer, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten und derer, die im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie von Marktteilnehmern, die in der Aggregierung tätig sind — sichergestellt sein, insbesondere indem von den Regulierungsbehörden und den Verteilernetzbetreibern verlangt wird, in enger Zusammenarbeit mit allen Marktteilnehmern, sowie Übertragungsnetzbetreibern, die technischen Anforderungen für die Teilnahme an diesen Märkten auf der Grundlage der technischen Merkmale dieser Märkte und der Fähigkeiten aller Marktteilnehmer zu definieren.

(9)   Verteilernetzbetreiber kooperieren mit Übertragungsnetzbetreibern bei der wirksamen Beteiligung von Marktteilnehmern, die an ihr Netz angeschlossen sind, an dem Endkunden-, dem Großhandels- und dem Regelenergiemarkt. Die Erbringung von Regelenergiedienstleistungen mithilfe von Ressourcen innerhalb des Verteilernetzes wird mit dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 182 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission (24) vereinbart.

(10)   Die Mitgliedstaaten oder ihre benannten zuständigen Behörden können es Verteilernetzbetreibern gestatten, andere Tätigkeiten als jene auszuüben, die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt sind, sofern diese Tätigkeiten notwendig sind, damit die Verteilernetzbetreiber ihre Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/943 erfüllen können, sofern die Regulierungsbehörde geprüft hat, dass eine derartige Ausnahmeregelung notwendig ist. Dieser Absatz gilt unbeschadet des Rechts des Verteilernetzbetreibers, Eigentümer von anderen Netzen als Stromnetzen zu sein und diese Netze auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben, soweit der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde ihm dieses Recht erteilt hat.

Artikel 32

Anreize für die Nutzung von Flexibilität in Verteilernetzen

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen den erforderlichen Regelungsrahmen, durch den die Verteilernetzbetreiber in die Lage versetzt werden und Anreize erhalten, Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement in ihrem Bereich zu beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau des Verteilernetzes zu verbessern. Durch die Regelungsrahmen wird insbesondere sichergestellt, dass die Verteilernetzbetreiber solche Leistungen von Anbietern verteilter Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung in Anspruch nehmen und die Einführung von Maßnahmen zur Energieeffizienz fördern, wenn sich durch diese Dienstleistungen die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes kosteneffizient verringert und der effiziente und sichere Betrieb der Verteilernetze unterstützt wird. Die Verteilernetzbetreiber beschaffen diese Leistungen gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren, es sei denn, die Regulierungsbehörden haben festgelegt, dass die Beschaffung dieser Leistungen wirtschaftlich nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.

(2)   Die Regulierungsbehörde - oder die Verteilernetzbetreiber, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde — legen in einem transparenten und partizipatorischen Verfahren, an dem alle relevanten Netznutzer und der Übertragungsnetzbetreiber teilnehmen, die Spezifikationen für die beschafften Flexibilitätsleistungen und gegebenenfalls mindestens auf der Ebene der Mitgliedstaaten vereinheitlichte Marktprodukte für diese Leistungen fest. Durch die Spezifikationen wird die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sichergestellt, einschließlich Marktteilnehmern, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten oder im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreibern von Energiespeicheranlagen oder Unternehmen, die in der Aggregierung tätig sind. Die Verteilernetzbetreiber tauschen alle erforderlichen Informationen mit den Übertragungsnetzbetreibern aus und stimmen sich mit ihnen ab, damit die Ressourcen optimal genutzt werden, die Netze sicher und effizient betrieben werden und die Marktentwicklung gefördert wird. Die Verteilernetzbetreiber werden für die Beschaffung solcher Leistungen angemessen vergütet, damit sie zumindest die damit verbundenen angemessenen Kosten decken können, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten.

(3)   Der Ausbau eines Verteilernetzes beruht auf einem transparenten Netzentwicklungsplan, den der Verteilernetzbetreiber mindestens alle zwei Jahre veröffentlicht und der Regulierungsbehörde vorlegt. Der Netzentwicklungsplan sorgt für Transparenz bei den erforderlichen mittel- und langfristigen Flexibilitätsleistungen und enthält die in den nächsten fünf bis zehn Jahren geplanten Investitionen, mit besonderem Augenmerk auf die wesentliche Verteilerinfrastruktur, die erforderlich ist, um neue Erzeugungskapazitäten und neue Lasten, einschließlich Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, anzuschließen. Der Netzentwicklungsplan thematisiert zudem die Nutzung von Laststeuerung, Energieeffizienz, Energiespeicheranlagen und anderen Ressourcen, auf die der Verteilernetzbetreiber als Alternative zum Netzausbau zurückgreift.

(4)   Der Verteilernetzbetreiber konsultiert alle relevanten Netznutzer und die relevanten Übertragungsnetzbetreiber zu dem Netzentwicklungsplan. Der Verteilernetzbetreiber veröffentlicht die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zusammen mit dem Netzentwicklungsplan und legen die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens und den Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde vor. Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Plans verlangen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 3 festgelegte Verpflichtung nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden oder kleine, isolierte Netze beliefern.

Artikel 33

Einbindung der Elektromobilität in das Stromnetz

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) bieten die Mitgliedstaaten den erforderlichen Regulierungsrahmen, um den Anschluss öffentlich zugänglicher und privater Ladepunkte an das Verteilernetz zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber auf diskriminierungsfreie Weise mit den Unternehmen zusammenarbeiten, die Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sind bzw. solche Ladepunkte entwickeln, betreiben oder verwalten, auch in Bezug auf den Anschluss an das Netz.

(2)   Verteilernetzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, mit Ausnahme der Fälle, in denen Verteilernetzbetreiber Eigentümer ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmter privater Ladepunkte sind.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Verteilernetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein bzw. diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Anderen Parteien wurde nach einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren, das der Überprüfung und Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedarf, nicht das Recht gewährt, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, oder sie konnten diese Leistungen nicht zu angemessenen Kosten und nicht rechtzeitig erbringen.

b)

Die Regulierungsbehörde hat eine Ex-ante-Überprüfung der Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Buchstabe a vorgenommen und ihre Genehmigung erteilt.

c)

Der Verteilernetzbetreiber betreibt die Ladepunkte gemäß Artikel 6 auf der Grundlage des Zugangs Dritter und enthält sich jeder Diskriminierung von Netznutzern oder Kategorien von Netznutzern, insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen.

Die Regulierungsbehörden können Leitlinien oder Auftragsvergabeklauseln ausarbeiten, um den Verteilernetzbetreibern dabei zu helfen, für ein faires Ausschreibungsverfahren zu sorgen.

(4)   Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt haben, führen sie oder ihre benannten zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen oder mindestens alle fünf Jahre eine öffentliche Konsultation durch, um das mögliche Interesse anderer Beteiligter an Eigentum, Entwicklung, Betrieb oder Verwaltung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge erneut zu prüfen. Deutet die öffentliche Konsultation darauf hin, dass Dritte in der Lage sind, Eigentümer solcher Ladepunkte zu sein oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu betreiben oder zu verwalten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die darauf gerichteten Tätigkeiten der Verteilernetzbetreiber vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 3 Buchstabe a schrittweise eingestellt werden. Als Teil der Bedingungen für dieses Verfahren können die Regulierungsbehörden es den Verteilernetzbetreibern gestatten, sich den Restwert ihrer Investitionen in die Ladeinfrastruktur wieder erstatten zu lassen.

Artikel 34

Aufgaben der Verteilernetzbetreiber bei der Datenverwaltung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle berechtigten Parteien gemäß den einschlägigen Datenschutzvorschriften zu eindeutigen und gleichen Bedingungen diskriminierungsfrei Zugang zu Daten haben. In den Mitgliedstaaten, in denen intelligente Messsysteme gemäß Artikel 19 eingeführt wurden und Verteilernetzbetreiber in die Datenverwaltung einbezogen sind, müssen die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d genannten Gleichbehandlungsprogramme spezifische Maßnahmen enthalten, damit die berechtigten Parteien gemäß Artikel 23 diskriminierungsfrei Zugang zu Daten haben. Unterliegen Verteilernetzbetreiber nicht den Bestimmungen des Artikels 35 Absätze 1, 2 oder 3, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vertikal integrierte Unternehmen für die Ausführung ihrer Versorgungstätigkeiten keinen privilegierten Zugang zu Daten haben.

Artikel 35

Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

(1)   Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, das Eigentum an Vermögenswerten des Verteilernetzbetreibers von dem vertikal integrierten Unternehmen zu trennen.

(2)   Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 in seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Hierzu gelten die folgenden Mindestkriterien:

a)

Die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -versorgung zuständig sind.

b)

Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit sichergestellt ist.

c)

Der Verteilernetzbetreiber hat über Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen unabhängig sind. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personeller, technischer, materieller und finanzieller Ressourcen, verfügen. Das sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Zusammenhang mit der — mit Artikel 59 Absatz 7 indirekt geregelten — Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Das ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und allgemeine Grenzwerte für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Hierdurch ist es dem Mutterunternehmen jedoch nicht gestattet, Weisungen zum laufenden Betrieb oder einzelnen Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen.

d)

Der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zur Unterbindung diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und er stellt sicher, dass die Einhaltung dieses Programms angemessen überwacht wird. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter haben, damit dieses Ziel verwirklicht wird. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle — der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers — legt der in Artikel 57 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.

(3)   Ist der Verteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers von den Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Stellen überwacht werden, damit er die vertikale Integrierung nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs ausnutzen kann. Insbesondere müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikationsaktivitäten und ihrer Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung der Sonderidentität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden oder kleine, isolierte Netze beliefern.

Artikel 36

Eigentum von Verteilernetzbetreibern an Energiespeicheranlagen

(1)   Verteilernetzbetreibern wird es nicht gestattet, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verteilernetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen, wenn sie vollständig integrierte Netzkomponenten darstellen, zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben, wenn die Regulierungsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat, oder wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Anderen Parteien wurde nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens, das der Überprüfung und Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedarf, nicht das Recht gewährt, Eigentümer solcher Anlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben, oder sie konnten diese Leistungen weder zu angemessenen Kosten noch rechtzeitig erbringen.

b)

Solche Anlagen sind notwendig, damit Verteilernetzbetreiber ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Betriebs der Verteilernetze erfüllen können, und die Anlagen werden nicht verwendet, um Elektrizität auf Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen.

c)

Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist, eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen und ihre Genehmigung erteilt.

Die Regulierungsbehörden können Leitlinien oder Auftragsvergabeklauseln ausarbeiten, um den Verteilernetzbetreibern dabei zu helfen, für ein faires Ausschreibungsverfahren zu sorgen.

(3)   Die Regulierungsbehörden führen in regelmäßigen Abständen oder mindestens alle fünf Jahre eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Energiespeicheranlagen durch, um zu prüfen, ob ein Potential für und Interesse an Investitionen in solche Anlagen besteht. Deutet die öffentliche Konsultation — gemäß der Bewertung durch die Regulierungsbehörde — darauf hin, dass Dritte in kosteneffizienter Weise in der Lage sind, Eigentümer solcher Anlagen zu sein bzw. solche Anlagen zu errichten, zu betreiben oder zu verwalten, so stellen die Regulierungsbehörden sicher, dass die darauf gerichteten Tätigkeiten der Verteilernetzbetreiber binnen 18 Monaten schrittweise eingestellt werden. Als Teil der Bedingungen dieses Verfahrens können die Regulierungsbehörden es den Verteilernetzbetreibern gestatten, einen angemessenen Ausgleich zu erhalten, insbesondere sich den Restwert ihrer Investitionen in Energiespeicheranlagen erstatten zu lassen.

(4)   Absatz 3 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht für den üblichen Abschreibungszeitraum für neue Batteriespeicheranlagen, bei denen die endgültige Investitionsentscheidung vor dem 4. Juli 2019 getroffen wurde, und soweit solche Batteriespeicheranlagen

a)

spätestens zwei Jahre danach an das Netz angeschlossen wurden,

b)

in das Verteilernetz integriert sind,

c)

nur zur reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung der Netzsicherheit im Fall von Netzfehlern verwendet werden, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar beginnt und endet, sobald das Problem durch reguläre Redispatchmaßnahmen behoben werden kann, und

d)

nicht verwendet werden, um Elektrizität auf Elektrizitätsmärkten — einschließlich des Regelleistungsmarkts — zu kaufen oder zu verkaufen.

Artikel 37

Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber

Unbeschadet des Artikels 55 oder sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen zur Offenlegung von Informationen wahrt der Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden.

Artikel 38

Geschlossene Verteilernetze

(1)   Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden ein Netz, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Elektrizität verteilt wird, wobei — unbeschadet des Absatzes 4 — keine Haushaltskunden versorgt werden, als geschlossenes Netz einstufen, wenn

a)

die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Benutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder

b)

mit dem Netz in erster Linie Elektrizität an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten geschlossene Verteilernetze als Verteilernetze. Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes von den Regulierungsbehörden von den folgenden Verpflichtungen freigestellt wird:

a)

von der nach Artikel 31 Absätze 5 und 7 geltenden Verpflichtung, Energie zur Deckung von Energieverlusten und nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen im Netz gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen;

b)

von der nach Artikel 6 Absatz 1 geltenden Verpflichtung, Tarife oder die Methode zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 59 Absatz 1 genehmigen zu lassen;

c)

von der nach Artikel 32 Absatz 1 geltenden Verpflichtung, Flexibilitätsleistungen zu beschaffen, und von der nach Artikel 32 Absatz 3 geltenden Verpflichtung, das Netz des Betreibers auf der Grundlage von Netzentwicklungsplänen auszubauen;

d)

von der nach Artikel 33 Absatz 2 geltenden Verpflichtung, weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein noch diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben; und

e)

von der nach Artikel 36 Absatz 1 geltenden Verpflichtung, weder Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein noch diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.

(3)   Wird eine Befreiung nach Absatz 2 gewährt, so werden die geltenden Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung auf Verlangen eines Benutzers des geschlossenen Verteilernetzes gemäß Artikel 59 Absatz 1 überprüft und genehmigt.

(4)   Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushalten, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Gewährung der Freistellung gemäß Absatz 2 nicht entgegen.

Artikel 39

Kombinationsnetzbetreiber

Artikel 35 Absatz 1 steht dem gemeinsamen Betrieb des Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber nicht entgegen, sofern dieser Netzbetreiber Artikel 43 Absatz 1, die Artikel 44 und 45 oder die Bestimmungen des Kapitels VI Abschnitt 3 einhält oder in den Anwendungsbereich des Artikels 66 Absatz 3 fällt.

KAPITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER

Artikel 40

Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber

(1)   Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist für Folgendes zuständig:

a)

in enger Zusammenarbeit mit benachbarten Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen sowie unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Übertragungsnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen;

b)

sicherzustellen, dass die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;

c)

durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen;

d)

die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln. Zu diesem Zweck ist es Sache des Übertragungsnetzbetreibers, ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten und in diesem Zusammenhang die Bereitstellung aller notwendigen Systemdienstleistungen — einschließlich jener, die durch Laststeuerung und durch Energiespeicheranlagen geleistet werden — sicherzustellen, sofern diese Bereitstellung unabhängig von anderen Übertragungsnetzen ist, mit denen das Netz einen Verbund bildet;

e)

dem Betreiber anderer Netze, mit denen sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen;

f)

die Gleichbehandlung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern — insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen — zu gewährleisten;

g)

den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

h)

unter der Aufsicht der Regulierungsbehörden Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie begründete Erklärungen abzugeben, wenn er den Zugang verweigert; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieses Artikels festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern;

i)

Systemdienstleistungen zu beschaffen, um die Betriebssicherheit zu wahren;

j)

eine Rahmenregelung für die Zusammenarbeit und die Koordinierung der regionalen Koordinierungszentren zu erlassen;

k)

sich an der Erstellung der europäischen und nationalen Abschätzungen Leistungsbilanz der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943 zu beteiligen;

l)

die Digitalisierung der Übertragungsnetze;

m)

die Datenverwaltung, einschließlich der Entwicklung von Datenverwaltungssystemen, Cybersicherheit und den Datenschutz, vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Zuständigkeiten einem Übertragungsnetzbetreiber zugewiesen werden, der nicht Eigentümer des Übertragungsnetzes ist, auf das die jeweiligen Zuständigkeiten anwendbar wären. Der Übertragungsnetzbetreiber, dem die Aufgaben zugewiesen werden, ist als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zu zertifizieren und hat die Anforderungen gemäß Artikel 43 zu erfüllen, muss jedoch nicht Eigentümer des Übertragungsnetzes sein, für das er zuständig ist.

Der Übertragungsnetzbetreiber, der Eigentümer des Übertragungsnetzes ist, hat die Anforderungen gemäß Kapitel VI zu erfüllen und ist gemäß Artikel 43 zu zertifizieren. Das berührt nicht die Möglichkeit von Übertragungsnetzbetreibern, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert sind, von sich aus und unter ihrer Aufsicht bestimmte Aufgaben anderen Übertragungsnetzbetreibern zu übertragen, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert sind, sofern diese Aufgabenübertragung die Rechte auf die wirksame und unabhängige Entscheidungsfindung des delegierenden Übertragungsnetzbetreibers nicht beeinträchtigt.

(3)   Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 angeführten Aufgaben berücksichtigt der Übertragungsnetzbetreiber die von den regionalen Koordinierungszentren herausgegebenen Empfehlungen.

(4)   Bei der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe i beschaffen die Übertragungsnetzbetreiber Regelreserve auf folgender Grundlage:

a)

Es gelten transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Verfahren;

b)

Die Beteiligung aller qualifizierten Elektrizitätsunternehmen und Marktteilnehmer, einschließlich Marktteilnehmern, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten oder im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreibern von Energiespeicheranlagen oder Unternehmen, die in der Aggregierung tätig sind, ist sichergestellt.

Zu dem Zweck des Unterabsatzes 1 Buchstabe b legen die Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit allen Marktteilnehmern die technischen Anforderungen für die Teilnahme an diesen Märkten auf der Grundlage der technischen Merkmale dieser Märkte fest.

(5)   Absatz 4 gilt für die Erbringung nicht frequenzbezogener Systemdienstleistungen durch Übertragungsnetzbetreiber, es sei denn, die Regulierungsbehörde hat geprüft, dass die marktgestützte Erbringung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen wirtschaftlich nicht effizient ist, und hat eine Ausnahme gewährt. Durch den Regelungsrahmen wird insbesondere sichergestellt, dass die Übertragungsnetzbetreiber in der Lage sind solche Leistungen von Anbietern dezentraler Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung in Anspruch zu nehmen, und Maßnahmen zur Energieeffizienz gefördert werden, wenn sich durch diese Dienstleistungen die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes kosteneffizient verringert und der effiziente und sichere Betrieb der Übertragungsnetze unterstützt wird.

(6)   Die Übertragungsnetzbetreiber — vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde — bzw. die Regulierungsbehörde selbst legen in einem transparenten und partizipatorischen Verfahren, an dem alle relevanten Netznutzer und der Verteilernetzbetreiber teilnehmen, die Spezifikationen für die beschafften nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und erforderlichenfalls mindestens auf der Ebene der Mitgliedstaaten vereinheitlichte Marktprodukte für diese Dienste fest. Durch die Spezifikationen wird die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sichergestellt, einschließlich Marktteilnehmern, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten oder im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreibern von Energiespeicheranlagen oder Unternehmen, die in der Aggregierung tätig sind. Die Übertragungsnetzbetreiber tauschen alle erforderlichen Informationen mit den Verteilernetzbetreibern aus und stimmen sich mit ihnen ab, damit die Ressourcen optimal genutzt werden, die Netze sicher und effizient betrieben werden und die Marktentwicklung erleichtert wird. Die Übertragungsnetzbetreiber werden für die Beschaffung solcher Dienste angemessen vergütet, damit sie zumindest die damit verbundenen angemessenen Kosten decken können, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten.

(7)   Die in Absatz 5 genannte Verpflichtung zur Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten.

(8)   Die Mitgliedstaaten oder ihre benannten zuständigen Behörden können es Übertragungsnetzbetreibern gestatten, andere Tätigkeiten als jene auszuüben, die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt sind, sofern diese Tätigkeiten notwendig sind, damit die Übertragungsnetzbetreiber ihre Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/943 erfüllen können, und sofern die Regulierungsbehörde geprüft hat, dass eine derartige Ausnahmeregelung notwendig ist. Dieser Absatz gilt unbeschadet des Rechts von Übertragungsnetzbetreibern, Eigentümer von anderen Netzen als Stromnetzen zu sein oder diese Netze zu verwalten oder zu betreiben, soweit ihnen der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde ein solches Recht gewährt hat.

Artikel 41

Vertraulichkeits- und Transparenzanforderungen für Betreiber und Eigentümer von Übertragungsnetzen

(1)   Unbeschadet des Artikels 55 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes und jeder Eigentümer eines Übertragungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden. Insbesondere gibt er keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es sei denn, solch eine Offenlegung ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Damit die Regeln zur Informationsentflechtung vollständig eingehalten werden, stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass der Eigentümer des Übertragungsnetzes und die übrigen Teile des Unternehmens — abgesehen von Einrichtungen rein administrativer Natur oder von IT-Diensten — keine gemeinsamen Einrichtungen, z. B. gemeinsame Rechtsabteilungen, in Anspruch nehmen.

(2)   Übertragungsnetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Elektrizität durch verbundene Unternehmen nicht missbräuchlich verwenden.

(3)   Die für einen wirksamen Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Marktes erforderlichen Informationen werden veröffentlicht. Die Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.

Artikel 42

Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Anschluss neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Übertragungsnetz

(1)   Der Übertragungsnetzbetreiber entwickelt und veröffentlicht transparente und effiziente Verfahren für den diskriminierungsfreien Anschluss neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Übertragungsnetz. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden.

(2)   Der Übertragungsnetzbetreiber hat nicht das Recht, den Anschluss einer neuen Erzeugungsanlage oder einer Energiespeicheranlage unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten, z. B. Engpässe in entlegenen Teilen des Übertragungsnetzes, abzulehnen. Der Übertragungsnetzbetreiber stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Der erste Unterabsatz lässt die Möglichkeit für Übertragungsnetzbetreiber, die garantierte Anschlusskapazität zu begrenzen oder den Anschluss vorbehaltlich betrieblicher Beschränkungen anzubieten, um die Wirtschaftlichkeit neuer Erzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen sicherzustellen, unberührt, sofern diese Beschränkungen von der Regulierungsbehörde genehmigt wurden. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle Beschränkungen der garantierten Anschlusskapazität oder betriebliche Beschränkungen auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren eingeführt werden und mit ihnen keine unzulässigen Hindernisse für den Markteintritt geschaffen werden. Trägt die Erzeugungsanlage oder die Energiespeicheranlage die Kosten der Sicherstellung des unbeschränkten Anschlusses, so gelten keine Beschränkungen.

(3)   Der Übertragungsnetzbetreiber hat nicht das Recht, die Einrichtung eines neuen Anschlusspunktes mit der Begründung abzulehnen, dass hierdurch zusätzliche Kosten als Folge der notwendigen Kapazitätserhöhung für die in unmittelbarer Nähe des Anschlusspunktes befindlichen Netzteile entstünden.

KAPITEL VI

ENTFLECHTUNG DER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER

Abschnitt 1

Eigentumsrechtliche Entflechtung

Artikel 43

Eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, als Übertragungsnetzbetreiber agiert,

b)

nicht dieselbe(n) Person(en) weder berechtigt ist (sind),

i)

direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz auszuüben, noch

ii)

direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben,

c)

nicht dieselbe(n) Person(en) weder berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, noch Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben, und

d)

nicht eine Person berechtigt ist, Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:

a)

die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,

b)

die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen oder

c)

das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt“ auch ein „Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung und Versorgung wahrnimmt“ im Sinne der Richtlinie 2009/73/EG und schließen die Begriffe „Übertragungsnetzbetreiber“ und „Übertragungsnetz“ auch „Fernleitungsnetzbetreiber“ und „Fernleitungsnetz“ im Sinne derselben Richtlinie ein.

(4)   Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betroffenen Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß Artikel 44 als unabhängiger Netzbetreiber oder als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber für die Zwecke des Abschnitts 3 zugelassen.

(5)   Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder über ein Übertragungsnetz und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person bzw. dieselben Personen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die in Artikel 41 genannten wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, weitergegeben werden noch dessen Personal an Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, transferiert wird.

(7)   In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1 nicht anzuwenden.

In diesem Fall muss der betroffene Mitgliedstaat entweder

a)

einen unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 44 benennen oder

b)

Abschnitt 3 einhalten.

(8)   In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte und Regelungen bestanden, mit denen eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers als nach Abschnitt 3 sichergestellt wird, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1 nicht anzuwenden.

(9)   Bevor ein Unternehmen als Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels zugelassen und benannt wird, ist es nach den Verfahren des Artikels 52 Absätze 4, 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2019/943 zu zertifizieren, wobei die Kommission überprüft, ob mit den bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers als nach Abschnitt 3 dieses Kapitels sichergestellt wird.

(10)   Vertikal integrierte Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungsnetzes sind, können in keinem Fall daran gehindert werden, Schritte zur Einhaltung des Absatzes 1 zu unternehmen.

(11)   Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, können in einem Mitgliedstaat, der Absatz 1 anwendet, unter keinen Umständen direkt oder indirekt die Kontrolle über einen entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber übernehmen oder Rechte an diesem Übertragungsnetzbetreiber ausüben.

Abschnitt 2

Unabhängige Netzbetreiber

Artikel 44

Unabhängige Netzbetreiber

(1)   In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, können die Mitgliedstaaten entscheiden, Artikel 43 Absatz 1 nicht anzuwenden, und auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber benennen. Die Benennung bedarf der Zustimmung der Kommission.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann einen unabhängigen Netzbetreiber nur unter folgenden Bedingungen zulassen und benennen:

a)

Der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er den Anforderungen des Artikels 43 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genügt.

b)

Der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen verfügt, um die Aufgaben gemäß Artikel 40 wahrzunehmen.

c)

Der Bewerber hat sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen.

d)

Der Eigentümer des Übertragungsnetzes hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nachzukommen. Zu diesem Zweck legt er sämtliche mit dem Bewerberunternehmen und etwaigen anderen relevanten Rechtspersonen getroffene vertragliche Vereinbarungen im Entwurf vor.

e)

Der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.

(3)   Unternehmen, denen von der nationalen Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 53 und Absatz 2 dieses Artikels genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren des Artikels 52 dieser Richtlinie und des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2019/943 oder des Artikels 53 der vorliegenden Richtlinie.

(4)   Jeder unabhängige Netzbetreiber ist für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter verantwortlich, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des Übertragungsnetzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung (einschließlich Genehmigungsverfahren), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Hierzu handelt der unabhängige Netzbetreiber als Übertragungsnetzbetreiber gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts. Der Übertragungsnetzeigentümer darf weder für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.

(5)   Wurde ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so ist der Eigentümer des Übertragungsnetzes zu Folgendem verpflichtet:

a)

Er arbeitet im erforderlichen Maße mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung stellt.

b)

Er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Übertragungsnetzes und die anderen interessierten Parteien.

c)

Er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab, mit Ausnahme derjenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen.

d)

Er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Buchstabe b einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.

(6)   In enger Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde wird die zuständige nationale Wettbewerbsbehörde mit sämtlichen maßgeblichen Befugnissen ausgestattet, aufgrund deren sie wirksam überwachen kann, ob der Übertragungsnetzeigentümer seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nachkommt.

Artikel 45

Entflechtung der Übertragungsnetzeigentümer

(1)   Wurde ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so müssen Übertragungsnetzeigentümer, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.

(2)   Um die Unabhängigkeit eines Übertragungsnetzeigentümers gemäß Absatz 1 sicherzustellen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:

a)

In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -versorgung zuständig sind.

b)

Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit sichergestellt ist, und

c)

der Übertragungsnetzeigentümer stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zur Unterbindung diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und er stellt sicher, dass die Einhaltung dieses Programms angemessen überwacht wird. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

Abschnitt 3

Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber

Artikel 46

Vermögenswerte, Anlagen, Personal und Unternehmensidentität

(1)   Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind; hierfür gilt insbesondere Folgendes:

a)

Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind, einschließlich des Übertragungsnetzes, müssen Eigentum des Übertragungsnetzbetreibers sein.

b)

Das Personal, das für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich ist, so auch für die Erfüllung aller Aufgaben des Unternehmens, muss beim Übertragungsnetzbetreiber angestellt sein.

c)

Leasing von Personal und Erbringung von Dienstleistungen für bzw. durch andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens sind untersagt. Der Übertragungsnetzbetreiber darf jedoch für das vertikal integrierte Unternehmen Dienstleistungen erbringen, sofern dabei

i)

die Netzbenutzer unterschiedslos behandelt werden, die Dienstleistungen allen Netzbenutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei Erzeugung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird und

ii)

die dafür geltenden Vertragsbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

d)

Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans nach Artikel 49 sind dem Übertragungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte bzw. für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Unternehmen bereitzustellen.

(2)   Die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung umfasst neben den in Artikel 40 aufgeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:

a)

Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers und Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden

b)

Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers im ENTSO (Strom)

c)

Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der unterschiedslosen Behandlung von Netzbenutzern bzw. Kategorien von Netzbenutzern

d)

Erhebung aller übertragungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Energie für Verluste und Entgelten für Systemdienstleistungen

e)

Betrieb, Wartung und Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Übertragungsnetzes

f)

Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit

g)

Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Übertragungsnetzbetreibern, von Strombörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern

h)

alle unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT-Dienste

(3)   Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) genannten Rechtsformen.

(4)   Übertragungsnetzbetreiber müssen bei ihrer Unternehmensidentität, ihrer Kommunikation, ihrer Markenpolitik und ihren Geschäftsräumen dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung bei der Sonderidentität des vertikal integrierten Unternehmens oder eines Teils davon ausgeschlossen ist.

(5)   Übertragungsnetzbetreiber unterlassen die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder -Ausrüstung, Liegenschaften und Zugangskontrollsystemen mit jedem Unternehmensteil vertikal integrierter Unternehmen und stellen sicher, dass sie nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern für IT-Systeme oder -Ausrüstung und Zugangskontrollsysteme zusammenarbeiten.

(6)   Die Rechnungslegung von Übertragungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen.

Artikel 47

Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

(1)   Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans nach Artikel 49 muss der Übertragungsnetzbetreiber

a)

über Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Unternehmen ausübt, und

b)

die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder eine Kapitalerhöhung zu beschaffen.

(2)   Der Übertragungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel verfügt, die er benötigt, um das Übertragungsgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Übertragungsnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.

(3)   Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des Übertragungsnetzbetreibers halten. Der Übertragungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten.

(4)   Durch die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des Übertragungsnetzbetreibers muss seine tatsächliche Unabhängigkeit gemäß diesem Abschnitt gewährleistet sein. Das vertikal integrierte Unternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des Übertragungsnetzbetreibers bei dessen laufenden Geschäften und der Netzverwaltung oder bei den notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß Artikel 51 weder direkt noch indirekt beeinflussen.

(5)   Die Übertragungsnetzbetreiber gewährleisten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 40 und Artikel 46 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie und bei der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 16, 18, 19 und 50 der Verordnung (EU) 2019/943, dass sie weder Personen noch Körperschaften diskriminieren und dass sie den Wettbewerb bei der Erzeugung und Lieferung weder einschränken noch verzerren oder unterbinden.

(6)   Bei den gewerblichen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den Übertragungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Unternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der Übertragungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese gewerblichen und finanziellen Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung.

(7)   Der Übertragungsnetzbetreiber legt der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen zur Genehmigung vor.

(8)   Der Übertragungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe d, die ihm für künftige Investitionsprojekte bzw. für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.

(9)   Das vertikal integrierte Unternehmen unterlässt jede Handlung, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen des Übertragungsnetzbetreibers nach diesem Kapitel behindert oder gefährdet würde, und verlangt vom Übertragungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Unternehmens einzuholen.

(10)   Unternehmen, denen von der Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen gemäß diesem Kapitel genügen, werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren des Artikels 52 dieser Richtlinie und des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2019/943 oder des Artikels 53 dieser Richtlinie.

Artikel 48

Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Übertragungsnetzbetreibers

(1)   Entscheidungen, die Ernennungen, Wiederernennungen, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung für Personen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers betreffen, werden von dem gemäß Artikel 49 ernannten Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen.

(2)   Die Namen der Personen, die vom Aufsichtsorgan als Personen der obersten Unternehmensleitung bzw. als Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers ernannt oder wiederernannt werden, die Regelungen über Funktion, Laufzeit und Beendigung der Anstellung dieser Personen und die Gründe für vorgeschlagene Entscheidungen zur Vertragsbeendigung sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die in Absatz 1 genannten Regelungen und Entscheidungen werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung keine Einwände erhebt.

Die Regulierungsbehörde kann Einwände gegen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen erheben,

a)

wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der Unternehmensleitung bzw. eines ernannten Mitglieds der Verwaltungsorgane bestehen oder

b)

wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen.

(3)   Es dürfen in den letzten drei Jahren vor der Ernennung von Führungskräften bzw. Mitgliedern der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers, die diesem Absatz unterliegen, bei dem vertikal integrierten Unternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten werden.

(4)   Die Personen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

(5)   Die Personen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen erhalten; ausgenommen hiervon sind Beteiligungen am und Zuwendungen vom Übertragungsnetzbetreiber. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Unternehmens, soweit sie nicht den Übertragungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.

(6)   Im Fall von Beschwerden von Personen der Unternehmensleitung bzw. Mitgliedern der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers gegen eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist die wirksame Einlegung von Rechtsmitteln bei der Regulierungsbehörde zu gewährleisten.

(7)   Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Übertragungsnetzbetreiber dürfen Personen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Übertragungsnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

(8)   Absatz 3 gilt für die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers.

Die Angehörigen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers, für die Absatz 3 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes und Absätze 4 bis 7 finden Anwendung auf alle Personen, die der obersten Unternehmensleitung angehören, sowie auf die ihnen unmittelbar unterstellten Personen, die mit dem Betrieb, der Wartung oder dem Ausbau des Netzes befasst sind.

Artikel 49

Aufsichtsorgan

(1)   Der Übertragungsnetzbetreiber verfügt über ein Aufsichtsorgan, dessen Aufgabe es ist, Entscheidungen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim Übertragungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des Übertragungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden, zu treffen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis bei den laufenden Geschäften des Übertragungsnetzbetreibers und der Netzverwaltung und bei den notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß Artikel 51.

(2)   Das Aufsichtsorgan besteht aus Vertretern des vertikal integrierten Unternehmens, Vertretern von dritten Anteilseignern und, sofern das einschlägige nationale Recht das vorsieht, Vertretern anderer Interessengruppen, z. B. der Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers.

(3)   Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Artikel 48 Absätze 3 bis 7 finden auf zumindest die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitglieds Anwendung.

Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b findet auf alle Mitglieder des Aufsichtsorgans Anwendung.

Artikel 50

Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen und durchführen, in dem die Maßnahmen zur Unterbindung diskriminierenden Verhaltens aufgeführt sind, und dass die Einhaltung des Programms angemessen überwacht wird. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde von einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig überwacht.

(2)   Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt und unterliegt der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person sein. Artikel 48 Absätze 2 bis 8 findet auf den Gleichbehandlungsbeauftragten Anwendung.

(3)   Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:

a)

fortlaufende Überwachung der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms

b)

Ausarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde

c)

Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung

d)

Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms

e)

Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über gewerbliche und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber

(4)   Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Das erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung bzw. das zuständige Verwaltungsorgan des Übertragungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan zuleiten.

(5)   Hat das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet der Gleichbehandlungsbeauftragte das der Regulierungsbehörde, die dann gemäß Artikel 51 tätig wird.

(6)   Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer seines Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Durch diese Regelungen muss sichergestellt werden, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte unabhängig ist und dass die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.

(7)   Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.

(8)   Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung oder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:

a)

Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943, insbesondere Tarife, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement, Transparenz, Systemdienstleistungen und Sekundärmärkte,

b)

Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes, einschließlich der Investitionen für den Netzanschluss und -verbund,

c)

Verkauf oder Erwerb von Elektrizität für den Betrieb des Übertragungsnetzes.

(9)   Der Gleichbehandlungsbeauftragte überwacht die Einhaltung des Artikels 41 durch den Übertragungsnetzbetreiber.

(10)   Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des Übertragungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

(11)   Der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des Übertragungsnetzbetreibers.

(12)   Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Die Abberufung erfolgt auf Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung.

Artikel 51

Netzausbau und Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen

(1)   Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Regulierungsbehörde mindestens alle zwei Jahre nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vor, der sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Dieser Netzentwicklungsplan enthält wirksame Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Angemessenheit des Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht den zehnjährigen Netzentwicklungsplan auf seiner Website.

(2)   Zweck des zehnjährigen Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

a)

den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtige Übertragungsinfrastruktur in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden muss,

b)

alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und

c)

einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(3)   Bei der Ausarbeitung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans trägt der Übertragungsnetzbetreiber neben dem erwarteten Verbrauch, dem erwarteten Handel mit anderen Ländern und den Investitionsplänen für unionsweite und regionale Netze, dem Potenzial der Nutzung von Laststeuerungs- und Energiespeicheranlagen oder anderen Ressourcen als Alternative zum Netzausbau vollständig Rechnung.

(4)   Die Regulierungsbehörde führt offene und transparente Konsultationen zum zehnjährigen Netzentwicklungsplan mit allen tatsächlichen und potenziellen Netzbenutzern durch. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netzbenutzer beanspruchen, können dazu verpflichtet werden, diesen Anspruch zu belegen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen und weist dabei insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf hin.

(5)   Die Regulierungsbehörde prüft, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem unionsweit geltenden, nicht bindenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan (im Folgenden „unionsweiter Netzentwicklungsplan“) gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan, so konsultiert die Regulierungsbehörde ACER. Die Regulierungsbehörde kann vom Übertragungsnetzbetreiber die Änderung seines zehnjährigen Netzentwicklungsplans verlangen.

Die zuständigen nationalen Behörden prüfen die Kohärenz des zehnjährigen Netzentwicklungsplans mit den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplänen.

(6)   Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans.

(7)   Hat der Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, eine Investition, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung dieser Investition sicherzustellen, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten zehnjährigen Netzentwicklungsplans noch relevant ist:

a)

Sie fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf,

b)

sie leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offensteht, oder

c)

sie verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.

(8)   Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 7 Buchstabe b Gebrauch, so kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:

a)

Finanzierung durch Dritte

b)

Errichtung durch Dritte

c)

Errichtung der jeweiligen neuen Anlagen durch ihn selbst

d)

Betrieb der jeweiligen neuen Anlagen durch ihn selbst

Der Übertragungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern.

Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

(9)   Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 7 Gebrauch, so werden die Kosten der darauf bezogenen Investitionen durch die einschlägigen Tarifregelungen gedeckt.

Abschnitt 4

Benennung und Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern

Artikel 52

Benennung und Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern

(1)   Bevor ein Unternehmen als Übertragungsnetzbetreiber zugelassen und benannt wird, muss es gemäß den in den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels und in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Verfahren zertifiziert werden.

(2)   Unternehmen, denen von der Regulierungsbehörde gemäß dem unten beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 43 genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Die Benennung der Übertragungsnetzbetreiber wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Übertragungsnetzbetreiber unterrichten die Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 43 erfüllen.

(4)   Die Regulierungsbehörden überwachen, ob die Übertragungsnetzbetreiber die Anforderungen des Artikels 43 ununterbrochen einhalten. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie in folgenden Fällen ein Zertifizierungsverfahren ein:

a)

bei Erhalt einer Mitteilung eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3,

b)

aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte an oder der Einflussnahme auf Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 43 führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist, oder

c)

wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.

(5)   Die Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in Absatz 6 beschriebenen Verfahrens wirksam.

(6)   Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der Regulierungsbehörde übermittelt. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2019/943.

(7)   Die Regulierungsbehörden und die Kommission können Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen.

(8)   Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

Artikel 53

Zertifizierung im Verhältnis zu Drittländern

(1)   Beantragt ein Übertragungsnetzeigentümer oder -betreiber, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so teilt die Regulierungsbehörde das der Kommission mit.

Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission ferner unverzüglich alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber erlangen.

(2)   Der Übertragungsnetzbetreiber teilt der Regulierungsbehörde alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über das Übertragungsnetz oder den Übertragungsnetzbetreiber erlangen.

(3)   Die Regulierungsbehörde nimmt innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers einen Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung des Übertragungsnetzbetreibers an. Sie verweigert die Zertifizierung, wenn nicht

a)

nachgewiesen wird, dass die betroffene Rechtsperson den Anforderungen des Artikels 43 genügt und

b)

gegenüber der Regulierungsbehörde oder einer anderen vom Mitgliedstaat benannten zuständigen nationalen Behörde nachgewiesen wird, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung des Mitgliedstaats und der Union nicht gefährdet. Bei der Prüfung dieser Frage berücksichtigt die Regulierungsbehörde oder die entsprechend benannte andere zuständige nationale Behörde

i)

die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesen Drittländern, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden — erwachsen,

ii)

die Rechte und Pflichten des Mitgliedstaats gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und

iii)

andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betroffenen Drittlands.

(4)   Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen mit.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Regulierungsbehörde bzw. die benannte zuständige Behörde gemäß Absatz 3 Buchstabe b vor der Annahme einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung die Stellungnahme der Kommission zu der Frage einholt, ob

a)

die betroffene Rechtsperson den Anforderungen des Artikels 43 genügt und

b)

eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Union durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist.

(6)   Die Kommission prüft den Antrag nach Absatz 5 unmittelbar nach seinem Eingang. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang des Antrags übermittelt sie der Regulierungsbehörde — oder, wenn der Antrag von der benannten zuständigen Behörde gestellt wurde, dieser Behörde — ihre Stellungnahme.

Zur Ausarbeitung der Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte der ACER, des betroffenen Mitgliedstaats sowie interessierter Kreise einholen. In diesem Fall verlängert sich die Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate.

Legt die Kommission innerhalb des in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeitraums keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

(7)   Bei der Bewertung der Frage, ob die Kontrolle durch eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Energieversorgungssicherheit in der Union gefährdet, berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)

die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und des betroffenen Drittlands bzw. der betroffenen Drittländer sowie

b)

die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesem Drittland bzw. diesen Drittländern, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und durch das Fragen der Versorgungssicherheit geregelt werden — erwachsen.

(8)   Die Regulierungsbehörde erlässt ihre endgültige Entscheidung über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist. Die Regulierungsbehörde trägt in ihrer endgültigen Entscheidung der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung. Die Mitgliedstaaten haben in jedem Fall das Recht, die Zertifizierung abzulehnen, wenn die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung des jeweiligen Mitgliedstaats oder die eines anderen Mitgliedstaats gefährdet. Hat der Mitgliedstaat eine andere zuständige nationale Behörde zur Vornahme der Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe b benannt, so kann er vorschreiben, dass die Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung in Einklang mit der Bewertung dieser zuständigen nationalen Behörde erlassen muss. Die endgültige Entscheidung der Regulierungsbehörde wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht. Weicht die endgültige Entscheidung von der Stellungnahme der Kommission ab, so muss der betroffene Mitgliedstaat zusammen mit dieser Entscheidung die Begründung für diese Entscheidung mitteilen und veröffentlichen.

(9)   Dieser Artikel berührt in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, gemäß dem Unionsrecht nationale rechtliche Kontrollen zum Schutz legitimer Interessen der öffentlichen Sicherheit durchzuführen.

(10)   Dieser Artikel gilt mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe a auch für die Mitgliedstaaten, für die nach Artikel 66 eine Ausnahmeregelung gilt.

Artikel 54

Eigentum von Übertragungsnetzbetreibern an Energiespeicheranlagen

(1)   Übertragungsnetzbetreiber dürfen nicht Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein oder diese Anlagen errichten, verwalten oder betreiben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten es den Übertragungsnetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein bzw. diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben, sofern es sich bei diesen Anlagen um vollständig integrierte Netzkomponenten handelt und die Regulierungsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat, oder sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Anderen Parteien, die ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren durchlaufen haben, das der Überprüfung und Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedarf wurde nicht das Recht gewährt, Eigentümer solcher Anlagen zu sein bzw. diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben, oder sie konnten diese Leistungen nicht zu angemessenen Kosten und nicht rechtzeitig erbringen;

b)

Solche Anlagen oder nicht frequenzbezogene Systemdienstleistungen sind notwendig, damit Übertragungsnetzbetreiber ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Betriebs der Übertragungsnetze erfüllen, und solche Anlagen und Dienste werden nicht verwendet, um Elektrizität auf Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen.

c)

Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist, eine Ex-ante-Überprüfung der Anwendbarkeit eines Ausschreibungsverfahrens einschließlich der Bedingungen vorgenommen und ihre Genehmigung erteilt.

Die Regulierungsbehörden können Leitlinien oder Auftragsvergabeklauseln ausarbeiten, um den Übertragungsnetzbetreibern dabei zu helfen, für ein faires Ausschreibungsverfahren zu sorgen.

(3)   Der Beschluss, eine Ausnahme zu gewähren, wird der Kommission und ACER zusammen mit den entsprechenden Informationen über den Antrag und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme mitgeteilt.

(4)   Die Regulierungsbehörden führen in regelmäßigen Abständen oder mindestens alle fünf Jahre eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Energiespeicheranlagen durch, um das mögliche Interesse Dritter und die mögliche Verfügbarkeit an Investitionen in solche Anlagen zu prüfen. Deutet die öffentliche Konsultation gemäß der Bewertung durch die Regulierungsbehörde darauf hin, dass Dritte in kosteneffizienter Weise in der Lage sind, Eigentümer solcher Anlagen zu sein oder solche Anlagen zu errichten, zu betreiben oder zu verwalten, so stellen die Regulierungsbehörden sicher, dass die darauf bezogenen Tätigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber binnen 18 Monaten schrittweise eingestellt werden. Als Teil der Bedingungen für dieses Verfahren können die Regulierungsbehörden es den Übertragungsnetzbetreibern gestatten, einen angemessenen Ausgleich zu erhalten, insbesondere um den Restwert ihrer Investitionen in Energiespeicheranlagen zu decken.

(5)   Absatz 4 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht während des üblichen Abschreibungszeitraum für neue Batteriespeicheranlagen, bei denen die endgültige Investitionsentscheidung bis 2024 erfolgt, sofern solche Batteriespeicheranlagen

a)

spätestens zwei Jahre danach an das Netz angeschlossen sind,

b)

in das Übertragungsnetz integriert sind,

c)

ausschließlich zur reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung der Netzsicherheit im Fall von Ausfällen im Netz verwendet werden, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar beginnt und endet, sobald das Problem durch reguläre Redispatchmaßnahmen behoben werden kann, und

d)

nicht verwendet werden, um Elektrizität auf Strommärkten — einschließlich des Regelleistungsmarkts — zu kaufen oder zu verkaufen.

Abschnitt 5

Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung

Artikel 55

Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung

(1)   Die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der in Artikel 57 genannten Regulierungsbehörden, haben, soweit das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 56 genannte Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn das zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.

Artikel 56

Entflechtung der Rechnungslegung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt.

(2)   Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen und veröffentlichen die Elektrizitätsunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die im Rahmen der Richtlinie 2013/34/EU erlassen worden sind.

Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.

(3)   Zur Verhinderung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten in derselben Weise, wie sie das tun müssten, wenn die jeweiligen Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen Übertragung und Verteilung zusammenhängende elektrizitätswirtschaftliche Tätigkeiten, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Für ihre Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs führen sie erforderlichenfalls konsolidierte Konten. Diese interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.

(4)   Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird insbesondere untersucht, ob die Verpflichtung zur Verhinderung von Diskriminierung und Quersubventionierung gemäß Absatz 3 eingehalten wird.

KAPITEL VII

REGULIERUNGSBEHÖRDEN

Artikel 57

Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt auf nationaler Ebene eine einzige Regulierungsbehörde.

(2)   Absatz 1 lässt die Benennung anderer Regulierungsbehörden auf regionaler Ebene in einigen Mitgliedstaaten unberührt, sofern es für die Vertretung und als Ansprechpartner auf Unionsebene innerhalb des Regulierungsrates der ACER gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/942 nur einen einzigen ranghohen Vertreter gibt.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat Regulierungsbehörden für kleine Netze in einer geografisch eigenständigen Region benennen, deren Verbrauch im Jahr 2008 weniger als 3 % des gesamten Verbrauchs des Mitgliedstaats, zu dem sie gehört, betragen hat. Diese Ausnahmeregelung lässt die Benennung eines einzigen ranghohen Vertreters für die Vertretung und als Ansprechpartner auf Unionsebene innerhalb des Regulierungsrates der ACER gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/942 unberührt.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und stellen sicher, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben

a)

rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist

b)

und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management

i)

unabhängig von Marktinteressen handelt und

ii)

bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt. Eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Regierung, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen gemäß Artikel 59 im Zusammenhang stehen, bleiben hiervon unberührt.

(5)   Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,

a)

dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann,

b)

dass die Regulierungsbehörde mit allen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse wirksam und effizient wahrzunehmen,

c)

dass der Regulierungsbehörde jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden, und dass sie den ihr zugewiesenen Haushalt eigenverantwortlich ausführen kann,

d)

dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert werden kann,

e)

dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde auf der Grundlage objektiver, transparenter und veröffentlichter Kriterien im Rahmen eines unabhängigen und unparteiischen Verfahrens ernannt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Bewerber über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die jeweilige Position in der Regulierungsbehörde verfügt,

f)

dass für die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, für die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde in der Regulierungsbehörde Vorschriften über Interessenkonflikte bestehen und Vertraulichkeitspflichten auch nach Beendigung ihres Mandats gelten,

g)

dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde nur auf der Grundlage transparenter, vorher aufgestellter, Kriterien, entlassen werden können.

In Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe d, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für das Leitungsgremium oder das leitende Management ein geeignetes Rotationsverfahren besteht. Die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements können während ihrer Amtszeit nur dann des Amtes enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines Fehlverhaltens nach nationalem Recht schuldig gemacht haben.

(6)   Die Mitgliedstaaten können die Ex-post-Kontrolle des Jahresabschlusses der Regulierungsbehörde durch einen unabhängigen Prüfer vorsehen.

(7)   Bis zum 5. Juli 2022 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung des in diesem Artikel festgelegten Grundsatzes der Unabhängigkeit durch die nationalen Behörden vor.

Artikel 58

Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde

Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Verwirklichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 59, erforderlichenfalls in engem Einvernehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden und der Behörden — einschließlich Regulierungsbehörden — der Nachbarmitgliedstaaten und gegebenenfalls benachbarten Drittländer, und unbeschadet deren Zuständigkeit:

a)

Förderung — in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und ACER — eines wettbewerbsbestimmten, flexiblen, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes in der Union und tatsächliche Öffnung des Marktes für alle Kunden und Versorger in der Union, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitätsnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden,

b)

Entwicklung wettbewerbsbestimmter und gut funktionierender länderübergreifender Regionalmärkte in der Union zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels,

c)

Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitätshandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter länderübergreifender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitätsflüsse innerhalb der Union,

d)

Beiträge zur möglichst kosteneffizienten Verwirklichung der Entwicklung sicherer, zuverlässiger, effizienter und diskriminierungsfreier Systeme, die verbraucherorientiert sind, und Förderung der Angemessenheit der Systeme und, gemäß den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz, sowie der Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und verteilter Erzeugung sowohl in Übertragungs- als auch in Verteilernetze und Erleichterung ihres Betriebs in Bezug auf andere Gas- oder Wärmenetze,

e)

Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, durch die der Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verhindert werden könnte,

f)

Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, für Effizienzsteigerungen, insbesondere Energieeffizienz, bei der Netzleistung zu sorgen und die Marktintegration zu fördern,

g)

Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Wahrung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen für Verbraucherschutz zuständigen Behörden,

h)

Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Stromversorgung, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Versorgerwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.

Artikel 59

Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden

(1)   Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

a)

Sie ist dafür zuständig, anhand transparenter Kriterien die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen.

b)

Sie stellt sicher, dass Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber und, soweit vorhanden, auch Netzeigentümer sowie Elektrizitätsunternehmen und andere Marktteilnehmer ihren aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943, den nach den Artikeln 59, 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/943 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien und anderem einschlägigen Recht der Union erwachsenden Verpflichtungen, auch bei länderübergreifenden Aspekten, nachkommen, sowie Entscheidungen der ACER Folge leisten.

c)

Sie stellt in enger Abstimmung den anderen Regulierungsbehörden sicher, dass das ENTSO (Strom) und die EU-VNBO ihren aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943, den nach den Artikeln 59, 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/943 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien und anderem einschlägigen Recht der Union erwachsenden Verpflichtungen, auch bei länderübergreifenden Aspekten, nachkommen, sowie Entscheidungen der ACER Folge leisten, und sie stellen gemeinsam fest, ob das ENTSO (Strom) und die EU-VNBO ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind; konnten die Regulierungsbehörden binnen vier Monaten nach Beginn der Konsultationen zum Zweck der gemeinsamen Feststellung eines Verstoßes keine Einigung erzielen, so wird die ACER mit der Angelegenheit befasst und trifft einen Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.

d)

Sie erteilt die Genehmigung für Produkte und Beschaffungsverfahren für nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen.

e)

Sie setzt die nach den Artikeln 59, 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/943 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien mithilfe nationaler Maßnahmen oder, soweit erforderlich, koordinierter regionaler oder unionsweiter Maßnahmen um.

f)

Sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und mit der ACER in länderübergreifenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere durch die Beteiligung an der Arbeit des Regulierungsrates der ACER gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/942.

g)

Sie kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der ACER und Beschlüssen der Kommission nach und führt sie durch.

h)

Sie stellt sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber Verbindungskapazitäten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/943 in größtmöglichem Umfang zur Verfügung stellen.

i)

Sie erstattet den maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten, der ACER und der Kommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben, einschließlich einer Darlegung der für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben getroffenen Maßnahmen und den erzielten Ergebnissen.

j)

Sie stellt sicher, dass eine Quersubventionierung zwischen den Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder anderen Tätigkeiten inner- oder außerhalb des Elektrizitätsbereichs verhindert wird.

k)

Sie überwacht die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Übereinstimmung mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan vor; diese Beurteilung kann Empfehlungen zur Änderung der Investitionspläne enthalten.

l)

Sie überwacht und bewertet anhand einer begrenzten Anzahl von Indikatoren die Leistung der Übertragungs- und der Verteilernetzbetreiber bei dem Ausbau eines intelligenten Netzes, das Energieeffizienz und die Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen fördert, und veröffentlicht alle zwei Jahre einen nationalen Bericht, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen.

m)

Sie legt für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie oder leistet hierzu gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden einen Beitrag, und sie überprüft die bisherige Wirkung der Regeln für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes.

n)

Sie beobachtet den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, und stellt sicher, dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen.

o)

Sie beobachtet den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene, einschließlich Strombörsen, Preise für Haushaltskunden, einschließlich Vorauszahlungssystemen, die Auswirkungen dynamischer Elektrizitätspreisverträge und der Verwendung intelligenter Messsysteme, Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Durchführung von Wartungsdiensten und dafür erhobene Gebühren, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, die Entwicklung der Netztarife und -abgaben und Beschwerden von Haushaltskunden sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, sie stellt relevante Informationen bereit und legt den jeweils zuständigen Wettbewerbsbehörden einschlägige Fälle vor.

p)

Sie beobachtet etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Versorgern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken und setzen die nationalen Wettbewerbsbehörden erforderlichenfalls von solchen Praktiken in Kenntnis.

q)

Sie verfolgt, wie viel Zeit die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen.

r)

Sie trägt zusammen mit anderen einschlägigen Behörden dazu bei, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz wirksam sind und durchgesetzt werden.

s)

Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Versorgungstarife mit Artikel 5 und leitet sie erforderlichenfalls an die Wettbewerbsbehörden weiter.

t)

Sie gewährleistet den diskriminierungsfreien Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung — bei fakultativer Verwendung — eines leicht verständlichen einheitlichen Formats auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen Zugang für alle Kunden zu diesen Daten gemäß den Artikeln 23 und 24.

u)

Sie überwacht die Umsetzung der Vorschriften über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen, Kunden und anderer Marktteilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943.

v)

Sie überwacht die Investitionen in die Erzeugungs- und Speicherkapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

w)

Sie überwacht die technische Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern der Union und den Übertragungsnetzbetreibern von Drittländern.

x)

Sie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene bei.

y)

Sie überwacht die Verfügbarkeit von Vergleichsinstrumenten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 erfüllen.

z)

Sie überwacht die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und Einschränkungen bei der Weiterentwicklung des Verbrauchs von selbst erzeugter Elektrizität und von Bürgerenergiegemeinschaften.

(2)   Ist das in einem Mitgliedstaat vorgesehen, so können die Überwachungsaufgaben gemäß Absatz 1 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall müssen die Informationen, die aus der Überwachung hervorgehen, der Regulierungsbehörde so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Absatz 1 konsultiert die Regulierungsbehörde erforderlichenfalls — unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unbeschadet ihrer eigenen spezifischen Zuständigkeit und im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Regulierung — die Übertragungsnetzbetreiber und arbeitet erforderlichenfalls eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen.

Genehmigungen, die von einer Regulierungsbehörde oder der ACER nach dieser Richtlinie erteilt werden, berühren weder die hinreichend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Artikel durch die Regulierungsbehörde noch etwaige Sanktionen, die von anderen zuständigen Behörden oder der Kommission verhängt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, aufgrund deren sie die in diesem Artikel genannten Aufgaben effizient und schnell erfüllen können. Hierzu muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:

a)

Erlass von Entscheidungen, die für Elektrizitätsunternehmen bindend sind;

b)

Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Erdgasmärkte und Entscheidung über und Verhängung von notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Wahrung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes; die Regulierungsbehörde erhält erforderlichenfalls auch die Befugnis zur Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und den Finanzmarktregulierungsbehörden oder der Kommission bei der Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung;

c)

Einforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Elektrizitätsunternehmen einschließlich Begründungen für Verweigerungen des Zugangs Dritter und sonstiger Informationen über Maßnahmen zur Stabilisierung der Netze;

d)

Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943 oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder Vorschlag der Verhängung solcher Sanktionen bei einem zuständigen Gericht, derartige Sanktionen zu verhängen; hierzu zählt auch die Befugnis, bei Missachtung der jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegen den Übertragungsnetzbetreiber bzw. das vertikal integrierte Unternehmen Sanktionen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Übertragungsnetzbetreibers bzw. des vertikal integrierten Unternehmens zu verhängen oder vorzuschlagen;

e)

ausreichende Untersuchungsrechte und entsprechende Anweisungsbefugnisse zur Streitbeilegung gemäß Artikel 60 Absätze 2 und 3.

(4)   Die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das ENTSO (Strom) oder die EU-VNBO ihren Sitz haben, ist befugt, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen jene Stellen zu verhängen, die ihren aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943 oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder vorzuschlagen, dass ein zuständiges Gericht derartige Sanktionen verhängt.

(5)   Wurde gemäß Artikel 44 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so hat die Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:

a)

Sie überwacht, ob der Eigentümer des Übertragungsnetzes und der unabhängige Netzbetreiber ihren aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, und verhängt gemäß Absatz 3 Buchstabe d Sanktionen für den Fall, dass den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird.

b)

Sie überwacht die Beziehungen und die Kommunikation zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes, damit der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt, und genehmigt insbesondere Verträge und fungiert im Fall von Beschwerden einer Partei gemäß Artikel 60 Absatz 2 als Streitbeilegungsinstanz zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes.

c)

Unbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe c genehmigt sie die vom unabhängigen Netzbetreiber mindestens alle zwei Jahre einzureichende Investitionsplanung für den ersten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sowie den von ihm vorzulegenden mehrjährigen Netzentwicklungsplan.

d)

Sie stellt sicher, dass die von unabhängigen Netzbetreibern erhobenen Netzzugangstarife ein Entgelt für den bzw. die Netzeigentümer enthalten, das eine angemessene Vergütung der Netzvermögenswerte und neuer Investitionen in das Netz ist, sofern diese wirtschaftlich und effizient getätigt werden.

e)

Sie hat die Befugnis, in den Räumlichkeiten des Eigentümers des Übertragungs-netzes und des unabhängigen Netzbetreibers Kontrollen — auch ohne Ankündigung — durchzuführen.

f)

Sie überwacht die Verwendung der von dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 eingenommenen Engpasserlöse.

(6)   Zusätzlich zu den Aufgaben und Befugnissen, die ihr gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels übertragen werden, werden der Regulierungsbehörde für den Fall, dass ein Übertragungsnetzbetreiber gemäß Kapitel VI Abschnitt 3 benannt wurde, folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:

a)

Verhängung von Sanktionen gemäß Absatz 3 Buchstabe d wegen diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens;

b)

Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem vertikal integrierten Unternehmen, damit der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;

c)

Streitbeilegung zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber bei Beschwerden gemäß Artikel 60 Absatz 2;

d)

fortlaufende Überwachung der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber;

e)

Genehmigung sämtlicher geschäftlichen und finanziellen Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber, sofern sie marktüblichen Bedingungen entsprechen;

f)

Anforderung einer Begründung beim vertikal integrierten Unternehmen im Fall einer Meldung des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Artikel 50 Absatz 4. Eine solche Begründung muss insbesondere den Nachweis enthalten, dass kein diskriminierendes Verhalten zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens vorgelegen hat;

g)

Durchführung von — auch unangekündigten — Kontrollen in den Geschäftsräumen des vertikal integrierten Unternehmens und des Übertragungsnetzbetreibers;

h)

Übertragung aller oder bestimmter Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers an einen gemäß Artikel 44 benannten unabhängigen Netzbetreiber, falls der Übertragungsnetzbetreiber fortwährend gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstößt, insbesondere im Fall wiederholten diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens.

(7)   Den Regulierungsbehörden obliegt es, außer wenn die ACER aufgrund ihrer Koordinierungsaufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 für die Festlegung und Genehmigung der Bedingungen oder Methoden für die Durchführung von Netzkodizes und Leitlinien gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 zuständig ist, zumindest die nationalen Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:

a)

die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung oder ihrer Methoden; diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist;

b)

die Bedingungen für die Erbringung von Systemdienstleistungen, die möglichst wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen; dabei werden die Systemdienstleistungen auf faire und diskriminierungsfreie Weise erbracht und stützen sich auf objektive Kriterien;

c)

die Bedingungen für den Zugang zu länderübergreifender Infrastruktur einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements.

(8)   Die in Absatz 7 genannten Methoden oder die Bedingungen werden veröffentlicht.

(9)   Um die Transparenz auf dem Markt zu erhöhen und sämtlichen interessierten Parteien alle erforderlichen Informationen sowie die in Artikel 60 Absatz 3 genannten Entscheidungen oder Vorschläge für Entscheidungen über Übertragungs- und Verteilungstarife zu übermitteln, veröffentlichen die Regulierungsbehörden die ausführliche Beschreibung der Methode und die zugrunde liegenden Kosten, die für die Berechnung der jeweiligen Netztarife verwendet wurden, unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.

(10)   Die Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Elektrizitätsnetzen — einschließlich der Verbindungsleitungen — und die Durchsetzung der Regeln für das Engpassmanagement. Hierzu legen die Übertragungsnetzbetreiber oder Marktteilnehmer den Regulierungsbehörden ihre Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung vor. Die Regulierungsbehörden können Änderungen dieser Regeln verlangen.

Artikel 60

Entscheidungen und Beschwerden

(1)   Die Regulierungsbehörden sind befugt, erforderlichenfalls von den Übertragungsnetz- und Verteilernetzbetreibern zu verlangen, die in Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie genannten Vertragsbedingungen, einschließlich der Tarife oder Methoden, zu ändern, damit sie gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 angemessen sind und diskriminierungsfrei angewendet werden. Verzögert sich die Festlegung von Übertragungs- und Verteilungstarifen, so sind die Regulierungsbehörden befugt, vorläufig geltende Übertragungs- und Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden, falls die endgültigen Übertragungs- und Verteilungstarife oder Methoden von diesen vorläufigen Tarifen oder Methoden abweichen.

(2)   Jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber im Zusammenhang mit dessen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

(3)   Jeder Betroffene, der gegen eine gemäß Artikel 59 getroffene Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, gegen die vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann binnen zwei Monaten oder innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(4)   Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung von Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des AEUV, insbesondere Artikel 102, Rechnung.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.

(6)   Beschwerden nach den Absätzen 2 und 3 lassen die nach dem Unionsrecht bzw. den nationalen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.

(7)   Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind umfassend zu begründen, damit sie gerichtlich überprüft werden können. Die Entscheidungen sind der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht einräumen, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.

Artikel 61

Regionale Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden bei länderübergreifenden Aspekten

(1)   Die Regulierungsbehörden konsultieren einander, insbesondere im Rahmen der ACER, arbeiten eng zusammen und übermitteln einander und der ACER sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Bei dem Informationsaustausch ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die auskunftserteilende Behörde.

(2)   Die Regulierungsbehörden arbeiten zumindest auf regionaler Ebene zusammen, um

a)

netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement ermöglichen, gemeinsame Strombörsen zu fördern und länderübergreifende Kapazitäten zu vergeben und — unter anderem durch neue Verbindungen — ein angemessenes Maß an Verbindungskapazitäten innerhalb der Region und zwischen den Regionen zu ermöglichen, damit sich ein tatsächlicher Wettbewerb und eine bessere Versorgungssicherheit entwickeln können, ohne dass es zu einer Diskriminierung von Versorgern in einzelnen Mitgliedstaaten kommt,

b)

die gemeinsame Aufsicht über Unternehmen, die Aufgaben auf regionaler Ebene ausführen, zu koordinieren,

c)

in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Behörden die gemeinsame Aufsicht über nationale, regionale und europaweite Abschätzungen der Angemessenheit zu koordinieren,

d)

die Aufstellung aller Netzkodizes und Leitlinien für die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer zu koordinieren und

e)

die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren.

(3)   Die Regulierungsbehörden sind berechtigt, untereinander Kooperationsvereinbarungen zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu intensivieren.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden erforderlichenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeit durchgeführt.

(5)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, in denen festgelegt ist, in welchem Umfang die Regulierungsbehörden untereinander und mit der ACER zusammenarbeiten dürfen.

Artikel 62

Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden gegenüber den regionalen Koordinierungszentren

(1)   Die regionalen Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregion, in der ein regionales Koordinierungszentrum eingerichtet wurde, haben die Aufgabe, in enger Abstimmung untereinander

a)

den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinationszentren gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;

b)

die Ausgaben zu genehmigen, deren Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinationszentren von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind;

c)

das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen;

d)

sicherstellen, dass die regionalen Koordinierungszentren über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;

e)

gemeinsam mit anderen Regulierungsbehörden einer Netzbetriebsregion etwaige zusätzliche Aufgaben und zusätzliche Befugnisse, die den regionalen Koordinierungszentren von den Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion zu übertragen sind, vorzuschlagen;

f)

sicherzustellen, dass die Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Rechts der Union erfüllt werden, insbesondere bei länderübergreifenden Aspekten, und zusammenzuarbeiten um gemeinsam festzustellen, ob die regionalen Koordinationszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen eventuell nicht nachgekommen sind; konnten die Regulierungsbehörden binnen vier Monaten nach Beginn der Konsultationen keine Einigung erzielen, so wird ACER mit der Angelegenheit befasst und trifft einen Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942;

(g)

die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, damit sie die in Absatz 1 genannten Aufgaben effizient und zügig erfüllen können. Hierzu müssen die Regulierungsbehörden zumindest über folgende Befugnisse verfügen:

a)

Anforderung von Informationen aus den regionalen Koordinierungszentren,

b)

Durchführung von Inspektionen in den Räumlichkeiten der regionalen Koordinierungszentren, auch ohne Ankündigung,

c)

Erlass von gemeinsamen verbindlichen Entscheidungen zu regionalen Koordinierungszentren.

(3)   Die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das regionale Koordinierungszentrum seinen Sitz hat, ist befugt, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen das regionale Koordinierungszentrum zu verhängen, wenn es seinen aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943 oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommt, oder vorzuschlagen, dass ein zuständiges Gericht derartige Sanktionen verhängt.

Artikel 63

Einhaltung der Netzkodizes und Leitlinien

(1)   Jede Regulierungsbehörde und die Kommission können die ACER um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung mit den gemäß dieser Richtlinie oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien vereinbar ist.

(2)   Die ACER unterbreitet der antragstellenden Regulierungsbehörde bzw. der Kommission sowie der Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens ihre Stellungnahme.

(3)   Kommt die Regulierungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme der ACER nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Stellungnahme nach, so setzt die ACER die Kommission davon in Kenntnis.

(4)   Jede Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer anderen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung von Belang für den länderübergreifenden Handel nicht mit den gemäß dieser Richtlinie oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien vereinbar ist, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen.

(5)   Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der ACER oder gemäß Absatz 4 von einer Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde erhebliche Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien begründet, so kann die Kommission die weitere Prüfung des Falls beschließen. In einem solchen Fall lädt sie die betroffene Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können.

(6)   Hat die Kommission beschlossen, den Fall weiter zu prüfen, so erlässt sie innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, einen endgültigen Beschluss,

a)

keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu erheben, oder

b)

von der betroffenen Regulierungsbehörde den Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, weil den Netzkodizes und Leitlinien nicht nachgekommen wurde.

(7)   Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 bzw. 6 genannten Fristen, den Fall weiter zu prüfen oder einen endgültigen Beschluss zu erlassen, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

(8)   Die Regulierungsbehörde kommt dem Beschluss der Kommission über den Widerruf der Entscheidung der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

(9)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie um Leitlinien zu ergänzen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden.

Artikel 64

Aufbewahrungspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgern, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigten Transaktionen mit Elektrizitätsversorgungsverträgen und Elektrizitätsderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und den nationalen Behörden einschließlich der Regulierungsbehörde, den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung stellen.

(2)   Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen, wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Mittel zur Identifizierung des jeweiligen Großhandelskunden sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Elektrizitätsversorgungsverträgen und Elektrizitätsderivaten.

(3)   Die Regulierungsbehörde kann beschließen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen.

(4)   Dieser Artikel begründet für Stellen, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Behörden.

(5)   Falls die in Absatz 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, übermitteln die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden ihnen die erforderlichen Daten.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65

Gleiche Ausgangsbedingungen

(1)   Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen können, um für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen, müssen mit dem AEUV, insbesondere Artikel 36, und dem Unionsrecht vereinbar sein.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und transparent sein. Diese Maßnahmen können erst wirksam werden, nachdem sie der Kommission mitgeteilt und von ihr gebilligt worden sind.

(3)   Die Kommission wird innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 2 tätig. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Wird die Kommission nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen erhebt.

Artikel 66

Ausnahmeregelungen

(1)   Die Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen Verbundnetze und kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8, sowie der Kapitel IV, V und VI beantragen.

Kleine, isolierte Netze und Frankreich, für die Zwecke von Korsika, können ebenfalls eine Ausnahme von den Artikeln 4, 5 und 6 beantragen.

Vor einem entsprechenden Beschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über solche Anträge.

(2)   Die von der Kommission nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen sind zeitlich befristet und unterliegen Bedingungen, die auf verstärkten Wettbewerb mit, und eine stärkere Integration in den Binnenmarkt abzielen und mit denen sichergestellt wird, dass der Übergang zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und zu mehr Flexibilität, Speicherung, Elektromobilität und Laststeuerung nicht behindert wird.

Für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an die Elektrizitätsmärkte der Union angebunden werden können, ist die Ausnahmeregelung nicht zeitlich befristet und unterliegt Bedingungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausnahmeregelung dem Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im Wege steht.

Beschlüsse zur Gewährung von Ausnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Artikel 43 gilt nicht für Zypern, Luxemburg und Malta. Ferner gelten die Artikel 6 und 35 nicht für Malta und die Artikel 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 und 52 nicht für Zypern.

Für die Zwecke von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt“ keine Endkunden ein, die eine der Funktionen Stromerzeugung bzw. -versorgung entweder direkt oder über ein Unternehmen wahrnehmen, über das sie entweder einzeln oder gemeinsam die Kontrolle ausüben, sofern die Endkunden einschließlich der Anteile der in den kontrollierten Unternehmen erzeugten Elektrizität im Jahresdurchschnitt Stromnettoverbraucher sind und der wirtschaftliche Wert der Elektrizität, die sie an Dritte verkaufen, gemessen an ihren anderen Geschäftstätigkeiten unbedeutend ist.

(4)   Artikel 5 gilt bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu einem späteren Datum, das in einem gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Beschluss festgelegt wird, nicht für Zypern und Korsika.

(5)   Artikel 4 gilt bis 5. Juli 2027 nicht für Malta. Dieser Zeitraum kann um einen weiteren zusätzlichen Zeitraum von höchstens acht Jahren verlängert werden. Die Verlängerung um einen weiteren zusätzlichen Zeitraum erfolgt mittels eines Beschlusses nach Maßgabe von Absatz 1.

Artikel 67

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 61 Absatz 5 und 63 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 4. Juli 2019 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 61 Absatz 5 und 63 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 61 Absatz 5 und 63 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 68

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 69

Überwachung, Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission

(1)   Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Fortschrittsbericht als Anhang des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 vor.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2025 überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Erforderlichenfalls legt die Kommission gemeinsam mit dem Bericht oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Legislativvorschlag vor.

In dem Bericht der Kommission wird insbesondere bewertet, ob die Kunden, vor allem schutzbedürftige oder von Energiearmut betroffene Kunden, durch diese Richtlinie angemessen geschützt werden.

Artikel 70

Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Erdgasverbrauchserfassung“;

b)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Soweit es technisch durchführbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(2)   Wenn und soweit Mitgliedstaaten intelligente Messsysteme und intelligente Zähler für den Erdgasverbrauch gemäß der Richtlinie 2009/73/EG einführen, gilt Folgendes:“.

ii)

Die Buchstaben c und d werden gestrichen.

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Abrechnungsinformationen für Erdgas“;

b)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen für Erdgas im Sinne von Anhang VII Abschnitt 1.1 zuverlässig und genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.“;

c)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen die Bereitstellung genauer Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.“

3.

In Artikel 11 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Kosten des Zugangs zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Erdgas“.

4.

In Artikel 13 werden die Worte „Artikel 7 bis 11“ durch die Worte „Artikel 7 bis 11a“ ersetzt.

5.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Die Unterabsätze 1 und 2 werden gestrichen;

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.“;

b)

Absatz 8 wird gestrichen.

6.

In Anhang VII erhält der Titel folgende Fassung:

„Mindestanforderungen an die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Erdgasverbrauchs“.

Artikel 71

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 bis 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben j und l, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2 bis 12, Artikel 11 bis 24, 26, 28 und 29, 31 bis 34 und 36, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 und 42, Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 51, 54, 57 bis 59, 61 bis 63 und Artikel 70 Nummern 1 bis 3, 5 b und 6 und den Anhängen I und II spätestens am 31. Dezember 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten setzen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um

a)

Artikel 70 Nummer 5 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2019,

b)

Artikel 70 Nummer 4 bis zum 25. Oktober 2020

nachzukommen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 72

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 2009/72/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frist für die Umsetzung in nationales Recht und des Zeitpunkts der Anwendung der Richtlinie gemäß Anhang III mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 73

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2 bis 5, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis i und k, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 10 Absätze 2 bis 10, die Artikel 25, 27, 30, 35 und 37, Artikel 38 Absätze 1, 3 und 4, die Artikel 39, 41, 43, 44 und 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e bis h, Artikel 46 Absätze 3 bis 6, die Artikel 47 bis 50, 52, 53, 55, 56, 60, 64 und 65 gelten ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 70 Nummern 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 gelten ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 70 Nummer 5 Buchstabe a gilt ab dem 1. Januar 2020.

Artikel 70 Nummer 4 gilt ab dem 26. Oktober 2020.

Artikel 74

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 91.

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 79.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2019.

(4)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(5)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37), aufgehoben und ersetzt mit Wirkung vom 2. März 2011 durch Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(6)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(8)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(10)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(11)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

(12)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(13)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(15)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(16)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121).

(18)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(19)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(20)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(21)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(22)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(23)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(24)  Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).

(25)  Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).

(26)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).


ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN AN ABRECHNUNGEN UND ABRECHNUNGSINFORMATIONEN

1.   In der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen enthaltene Mindestinformationen

1.1.

In den Abrechnungen sind den Endkunden folgende wichtige Informationen deutlich erkennbar und klar von den anderen Teilen der Abrechnung getrennt bereitzustellen:

a)

der zu zahlende Betrag und, falls möglich, eine Aufschlüsselung desselben, gemeinsam mit einer eindeutigen Erklärung, dass alle Energiequellen auch von Anreizen profitieren können, die nicht durch die in der Aufschlüsselung des Betrags angegebenen Abgaben finanziert wurden;

b)

das Datum der Fälligkeit der Zahlung.

1.2.

In den Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sind Endkunden folgende wichtige Informationen deutlich erkennbar und klar von den anderen Teilen der Abrechnung getrennt bereitzustellen:

a)

der Stromverbrauch im jeweiligen Abrechnungszeitraum,

b)

Name und Kontaktangaben des Versorgers, einschließlich einer Kunden-Hotline und einer E-Mail-Adresse,

c)

Tarifbezeichnung,

d)

gegebenenfalls das Ablaufdatum des Vertrags,

e)

Hinweise zur Verfügbarkeit und den Vorteilen des Versorgerwechsels,

f)

Nummer des Endkundenanschlusses oder eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Endkunden,

g)

Hinweise zu den Rechten der Endkunden im Zusammenhang mit außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, einschließlich der Kontaktangaben der für die Streitbeilegung gemäß Artikel 26 zuständigen Stelle,

h)

die in Artikel 25 genannte zentrale Anlaufstelle,

i)

ein Link oder Verweis auf Preisvergleichsinstrumente nach Artikel 14.

1.3.

Sofern Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder der Fernablesung durch den Betreiber beruhen, sind den Endkunden in oder mit den Abrechnungen und periodischen Übersichten folgende Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. darin auszuweisen:

a)

Vergleiche des aktuellen Stromverbrauchs des Endkunden mit dem Verbrauch des Endkunden im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form,

b)

Kontaktinformationen — darunter Internetadressen — von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,

c)

Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben Nutzerkategorie,

2.   Abrechnungshäufigkeit und Bereitstellung von Abrechnungsinformationen

a)

Die Abrechnungen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs werden mindestens einmal jährlich erstellt.

b)

Hat der Endkunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, oder hat der Endkunde von sich aus beschlossen, die Fernablesung gemäß dem nationalen Recht zu deaktivieren, so werden dem Endkunden genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen oder wenn der Endkunde sich für die elektronische Abrechnungsübermittlung entschieden hat, einmal alle drei Monate zur Verfügung gestellt.

c)

Hat der Endkunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, oder hat der Endkunde von sich aus beschlossen, die Fernablesung gemäß dem nationalen Recht zu deaktivieren, so können die Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden, der die von ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Betreiber übermittelt, erfüllt werden; nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung oder einem Pauschaltarif beruhen.

d)

Hat der Endkunde einen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, so werden mindestens einmal im Monat genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Verfügung gestellt; solche Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und können so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen.

3.   Aufschlüsselung des Endkundenpreises

Der Kundenpreis ergibt sich aus der Summe folgender drei Komponenten: der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Übertragung und Verteilung) sowie der aus Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelten bestehenden Komponente.

Wird der Endkundenpreis in der Abrechnung aufgeschlüsselt, so sind in der gesamten Union die gemeinsamen Definitionen der drei Komponenten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in der Aufschlüsselung zu verwenden.

4.   Zugriff auf ergänzende Informationen über die Verbrauchshistorie

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Verlangen des Endkunden ergänzende Informationen über die Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, einem vom Endkunden benannten Versorger oder Dienstleister zur Verfügung gestellt werden.

Endkunden, die Zähler haben, die eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglichen, müssen einfachen Zugriff auf ergänzende Informationen haben, mit denen sie ihre Verbrauchshistorie detailliert selbst kontrollieren können.

Die ergänzenden Informationen über die Verbrauchshistorie müssen Folgendes enthalten:

a)

kumulierte Daten mindestens für die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Elektrizitätsliefervertrags, falls dieser kürzer ist. Die Daten müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden;

b)

detaillierte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Daten zu den Nutzungszeiten; diese Daten werden den Endkunden unverzüglich über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die vorangegangenen 24 Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Elektrizitätsliefervertrags, falls dieser kürzer ist, zur Verfügung gestellt.

5.   Kennzeichnung der Energiequellen

Die Versorger müssen in den Abrechnungen den Anteil der einzelnen Energiequellen an der vom Endkunden entsprechend dem Elektrizitätsliefervertrag erworbenen Elektrizität angeben (Kennzeichnung auf Produktebene).

Folgende Informationen sind den Endkunden In oder mit den Abrechnungen und Abrechnungsinformationen zur Verfügung zu stellen oder darin auszuweisen:

a)

der Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Versorger im vorangegangenen Jahr (auf nationaler Ebene, insbesondere in dem Mitgliedstaat des Abschlusses des Elektrizitätsvertrags, sowie auf Ebene des Versorgers, wenn dieser in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist) verwendet hat, und zwar verständlich und in eindeutig vergleichbarer Weise;

b)

Informationen über die Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Versorgers im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität.

Was Unterabsatz 2 Buchstabe a anbelangt, können bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union eingeführt werden, die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden.

Für die Kennzeichnung von Elektrizität aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung können gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EU ausgestellte Herkunftsnachweise verwendet werden. Für die Kennzeichnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen werden außer in den in Artikel 19 Absatz 8 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Fällen Herkunftsnachweise verwendet.

Die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige nationale Behörde ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit die Informationen, die von den Versorgern gemäß dieser Nummer an ihre Endkunden weitergegeben werden, verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt werden, dass sie auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbar sind.


(1)  Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).


ANHANG II

INTELLIGENTE MESSSYSTEME

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren Hoheitsgebieten intelligente Messsysteme eingeführt werden, die einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen können, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Kunden geprüft werden sowie untersucht wird, welche intelligenten Messsysteme wirtschaftlich vertretbar und kosteneffizient sind und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist.

2.

Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse und der Mindestfunktionen intelligenter Messsysteme, die in der Empfehlung 2012/148/EU der Kommission (1) festgelegt sind, sowie der besten verfügbaren Techniken, um ein Höchstmaß an Cybersicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.

3.

Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten bzw. — soweit die Mitgliedstaaten das vorsehen — erstellt die benannte zuständige Behörde einen Zeitplan mit einem Planungsziel von bis zu zehn Jahren für die Einführung der intelligenten Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Messsysteme positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Endkunden innerhalb von sieben Jahren ab der positiven Bewertung oder, im Fall der Mitgliedstaaten, die vor dem 4. Juli 2019 mit der systematischen Einführung intelligenter Messsysteme begonnen haben, bis 2024 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.

(1)  Empfehlung der Kommission 2012/148/EU vom 9. März 2012 zu Vorbereitungen für die Einführung intelligenter Messsysteme (ABl. L 73 vom 13.3.2012, S. 9).


ANHANG III

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND GELTUNGSBEGINN

(GEMÄẞ ARTIKEL 72)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Geltungsbeginn

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55)

3. März 2011

3. September 2009


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2009/72/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 33 und Artikel 41

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 32

Artikel 6

Artikel 34

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 15

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 14

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 16

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 1

Anhang I Nummer 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 3 und 3

Anhang I Nummer 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 4

Anhang I Nummer 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 5

Anhang I Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 6 und 8

Artikel 10 Absatz 7

Anhang I Nummer 1 Buchstabe f

Artikel 10 Absatz 9

Anhang I Nummer 1 Buchstabe g

Artikel 10 Absatz 10

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 11

Anhang I Nummer 1 Buchstabe j

Artikel 10 Absatz 12

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 3 Absatz (5) Buchstabe (a) and Anhang I Nummer 1 Buchstabe (e)

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 3 Absatz 11

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2 bis 6

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 3 Absatz 12

Artikel 25

Artikel 3 Absatz 13

Artikel 26

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 27

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 29

Artikel 24

Artikel 30

Artikel 25

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 26

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 27

Artikel 37

Artikel 28

Artikel 38

Artikel 29

Artikel 39

Artikel 12

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 2 bis 8

Artikel 16

Artikel 41

Artikel 23

Artikel 42

Artikel 9

Artikel 43

Artikel 13

Artikel 44

Artikel 14

Artikel 45

Artikel 17

Artikel 46

Artikel 18

Artikel 47

Artikel 19

Artikel 48

Artikel 20

Artikel 49

Artikel 21

Artikel 50

Artikel 22

Artikel 51

Artikel 10

Artikel 52

Artikel 11

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 30

Artikel 55

Artikel 31

Artikel 56

Artikel 35

Artikel 57

Artikel 36

Artikel 58

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 59 Absatz 1

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 59 Absatz 2

Artikel 37 Absatz 4

Artikel 59 Absatz 3

Artikel 59 Absatz 4

Artikel 37 Absatz 3

Artikel 59 Absatz 5

Artikel 37 Absatz 5

Artikel 59 Absatz 6

Artikel 37 Absatz 6

Artikel 59 Absatz 7

Artikel 37 Absatz 8

Artikel 37 Absatz 7

Artikel 59 Absatz 8

Artikel 59 Absatz 9

Artikel 37 Absatz 9

Artikel 59 Absatz 10

Artikel 37 Absatz 10

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 37 Absatz 11

Artikel 60 Absatz 2

Artikel 37 Absatz 12

Artikel 60 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 13

Artikel 60 Absatz 4

Artikel 37 Absatz 14

Artikel 60 Absatz 5

Artikel 37 Absatz 15

Artikel 60 Absatz 6

Artikel 37 Absatz 16

Artikel 60 Absatz 7

Artikel 37 Absatz 17

Artikel 60 Absatz 8

Artikel 38

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 39

Artikel 63

Artikel 40

Artikel 64

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 65

Artikel 44

Artikel 66

Artikel 45

Artikel 67

Artikel 46

Artikel 68

Artikel 47

Artikel 69

Artikel 70

Artikel 49

Artikel 71

Artikel 48

Artikel 72

Artikel 50

Artikel 73

Artikel 51

Artikel 74

Anhang I Nummer 1 bis 4

Artikel 3 Absatz 9

Anhang I Nummer 5

Anhang I Nummer 2

Anhang II

Anhang III

Anhang IV