ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 154

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
12. Juni 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/951 des Rates vom 17. Mai 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024)

1

 

 

Protokoll zur Umsetzung des Partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (2019-2024)

3

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

30

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/952 des Rates vom 17. Mai 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024)

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/953 der Kommission vom 22. Mai 2019 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Nizza (g.U.)

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/954 der Kommission vom 22. Mai 2019 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen La Jaraba (g. U.)

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/955 der Kommission vom 22. Mai 2019 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Vallegarcía (g. U.)

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/956 der Kommission vom 22. Mai 2019 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Los Cerrillos (g. U.)

36

 

*

Verordnung (EU) 2019/957 der Kommission vom 11. Juni 2019 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs ( 1 )

37

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2019/958 des Rates vom 6. Juni 2019 zur Ernennung eines von der Republik Bulgarien vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

40

 

*

Beschluss (EU) 2019/959 des Rates vom 6. Juni 2019 zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

41

 

*

Beschluss (EU) 2019/960 des Rates vom 6. Juni 2019 zur Ernennung von zwei von der Tschechischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern und zwei von der Tschechischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

42

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Genehmigung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4122)  ( 1 )

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/1


BESCHLUSS (EU) 2019/951 DES RATES

vom 17. Mai 2019

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Dezember 2006 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 (1) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 30. März 2007 in Kraft, wurde stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft.

(2)

Auf Empfehlung der Kommission besschloss der Rat am 4. Juni 2018 die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Cabo Verde zum Abschluss eines neuen Protokolls zur Umsetzung des Abkommens.

(3)

Das letzte Protokoll im Rahmen des Abkommens ist am 22. Dezember 2018 ausgelaufen.

(4)

Die Kommission hat im Namen der Union das Protokoll ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 12. Oktober 2018 paraphiert.

(5)

Ziel des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024) (im Folgenden „Protokoll“) ist es, der Union und der Republik Cabo Verde eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den kapverdischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen von Cabo Verde zur Entwicklung einer blauen Wirtschaft zu ermöglichen.

(6)

Damit Schiffe der Union möglichst bald die Fangtätigkeiten aufnehmen können, sollte das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden.

(7)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024) im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 15 ab dem Tag der Unterzeichnung (3) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 3.

(3)  Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/3


PROTOKOLL

zur Umsetzung des Partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (2019-2024)

Artikel 1

Grundsätze

(1)   Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) und die Republik Cabo Verde (im Folgenden „Cabo Verde“) (im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“) verpflichten sich, in der kapverdischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu fördern. Cabo Verde verpflichtet sich, auf alle in seiner Fischereizone tätigen industriellen Thunfischflotten dieselben technischen Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden, um einen Beitrag zu einem verantwortungsvollen Fischereimanagement zu leisten.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass das Partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (1) (im Folgenden „Abkommen“) gemäß Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2), in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“) über die wesentlichen Elemente mit Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der nachhaltigen und vernünftigen Umweltpflege umgesetzt wird.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Informationen über alle Abkommen, mit denen ausländischen Schiffen Zugang zu der kapverdischen Fischereizone gewährt wird und über den damit verbundenen Fischereiaufwand, zu veröffentlichen und auszutauschen, insbesondere die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge.

(4)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union (im Folgenden „Unionsschiffe“) nur dann in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden „AWZ“) der Republik Cabo Verde Fangtätigkeiten ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von Cabo Verde ausgestellt wurde.

(5)   Die Behörden von Cabo Verde stellen sicher, dass die Fischer von Cabo Verde den ausschließlichen Zugang zu den Fischereizonen haben, die zwischen der Küste und den in diesem Protokoll festgelegten Grenzen liegen.

Artikel 2

Anwendungszeitraum

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Dauer von fünf Jahren ab dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Artikel 3

Fangmöglichkeiten

(1)   Den Schiffen der Union werden gemäß Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens folgende Fangmöglichkeiten eingeräumt:

a)

Thunfischwadenfänger/Froster: 28 Schiffe;

b)

Angel-Thunfischfänger: 14 Schiffe;

c)

Oberflächen-Langleiner: 27 Schiffe.

Diese Fangmöglichkeiten betreffen die Befischung der in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten weit wandernden Arten innerhalb der in Anlage 2 dieses Protokolls festgelegten Grenzen und mit Ausnahme der im Rahmen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) oder anderer internationaler Übereinkommen geschützten oder verbotenen Arten.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 6 und 7.

Artikel 4

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Der geschätzte Gesamtwert dieses Protokolls beläuft sich für den in Artikel 2 genannten Zeitraum auf 3 750 000 EUR.

(2)   Der jährliche Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens beläuft sich auf 750 000 EUR und setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Betrag in Höhe von 400 000 EUR als finanzieller Ausgleich für den Zugang zu den Ressourcen, was einer Referenzfangmenge von 8 000 Tonnen pro Jahr entspricht, und

b)

einem spezifischen Betrag zur Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Cabo Verde in Höhe von 350 000 EUR pro Jahr.

Darüber hinaus werden sich die Gebühren, die von den Reedern für die im Einklang mit Artikel 5 und 6 des Abkommens und gemäß den Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 2 des Anhangs des vorliegenden Protokolls ausgestellten Fanggenehmigungen zu zahlen sind, voraussichtlich auf 600 000 EUR jährlich belaufen.

(3)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 10 und 14 dieses Protokolls und der Artikel 12 und 13 des Abkommens.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Unionsschiffen in den kapverdischen Gewässern getätigten Fänge die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Referenzfangmenge, so wird die dort bestimmte finanzielle Gegenleistung für jede zusätzlich gefangene Tonne um 50 EUR erhöht. Der von der Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Unionsschiffe die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt für das erste Jahr spätestens 90 Tage nach dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls. Die kapverdischen Behörden entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a.

(6)   Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b werden auf Konten der Staatskasse von Cabo Verde eingezahlt. Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden in den nationalen Haushalt eingestellt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission jedes Jahr von den kapverdischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 5

Unterstützung des Fischereisektors

(1)   Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen dieses Protokolls trägt zur Umsetzung der nationalen Fischereistrategie und zur Förderung der blauen Wirtschaft bei. Ziel ist die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die Weiterentwicklung des Sektors, insbesondere durch

a)

eine verstärkte Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten;

b)

den Ausbau der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Fischereiressourcen;

c)

die Unterstützung der Küstengemeinden (Fangtätigkeiten, Ausbildung, Beschäftigung, Sicherheit der Fischer und wirtschaftliche Entwicklung);

d)

den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit;

e)

die Unterstützung der blauen Wirtschaft und die Entwicklung der Aquakultur.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele zur Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten Cabo Verdes auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Jeder Vorschlag zur Änderung des jährlichen oder mehrjährigen sektoralen Programms muss, gegebenenfalls in Form eines Briefwechsels, vom Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Cabo Verde legt dem Gemischten Ausschuss jedes Jahr einen Bericht über den Stand der Projekte vor, die mithilfe der Unterstützung des Fischereisektors durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss prüft den Bericht und bewertet die Ergebnisse.

(5)   Die Zahlung der Unterstützung des Fischereisektors erfolgt in Tranchen und hängt von dem in der Programmplanung ermittelten Bedarf und den erzielten Ergebnissen ab.

(6)   Die Union kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen.

(7)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, wenn die Ergebnisse der Umsetzung dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf dieses Protokolls erfolgen.

(8)   Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Maßnahmen außenwirksam dargestellt werden.

Artikel 6

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Union und die kapverdischen Behörden für alle unter dieses Protokoll fallenden Arten die Entwicklung der Fänge und des Fischereiaufwands sowie den Zustand der Bestände in der kapverdischen Fischereizone. Die Vertragsparteien vereinbaren insbesondere, die Datenerhebung und -auswertung zu verbessern, um einen nationalen Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haifischbestände in der kapverdischen AWZ auszuarbeiten.

(2)   Die Vertragsparteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT, die diese im Interesse einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung erlässt.

(3)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens können die Vertragsparteien auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten in gegenseitigem Einvernehmen eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung einberufen, um den Zustand der wichtigsten von den Unionsschiffen befischten Arten, insbesondere der pelagischen Haie, zu bewerten. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Sitzung werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt. Der Gemischte Ausschuss beschließt gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der von den Unionsschiffen befischten Ressourcen.

(4)   Da die pelagischen Haie zu den Arten zählen, die die Unionsschiffe zusammen mit Thunfischen fangen dürfen, und da es sich um gefährdete Arten handelt, wie aus wissenschaftlichen Gutachten der ICCAT hervorgeht, werden die Fänge dieser Arten, die im Rahmen dieses Protokolls von Langleinern getätigt werden, nach dem Vorsorgeprinzip besonders aufmerksam beobachtet. Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit und Weiterverfolgung der wissenschaftlichen Daten zu den gefischten Arten zu verbessern.

(5)   Zu diesem Zweck führen die beiden Vertragsparteien ein System der strikten Überwachung dieser Fischerei ein, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände zu gewährleisten. Dieses Überwachungssystem beruht insbesondere auf einem vierteljährlichen Austausch der Daten zu den Haifängen. Übersteigen diese Fänge in einem Jahr 30 % der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Referenzfangmenge, erfolgt eine verstärkte Überwachung durch monatlichen Datenaustausch und stimmen sich die Vertragsparteien ab. Erreichen diese Fänge in einem Jahr 40 % der genannten Referenzfangmenge, so legt der Gemischte Ausschuss erforderlichenfalls zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen fest, um die Tätigkeit der Langleinerflotte stärker einzugrenzen.

(6)   Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, das genannte Überwachungssystem auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung anzupassen.

(7)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verstärkung der Kontroll- und Inspektionsmechanismen sowie der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei in Cabo Verde zusammen.

Artikel 7

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen

(1)   Der Gemischte Ausschuss kann die Fangmöglichkeiten nach Artikel 3 einvernehmlich ändern und anpassen, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen gewährleistet. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig angepasst und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend geändert.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die Umsetzungsmodalitäten für die in diesem Protokoll vorgesehene Unterstützung des Fischereisektors prüfen und einvernehmlich ändern.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen daran, die Möglichkeiten der Anlandung in den kapverdischen Häfen zu verbessern.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, technisch, wirtschaftlich und kommerziell günstige Voraussetzungen zu schaffen, um die Beziehungen zwischen ihren Unternehmen zu fördern, und treiben dazu die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes voran.

Artikel 9

Zusammenarbeit im Bereich der blauen Wirtschaft

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Förderung der blauen Wirtschaft zusammenzuarbeiten, insbesondere in den Bereichen Aquakultur, maritime Raumplanung, Energie, marine Biotechnologien und Schutz der marinen Ökosysteme.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Zielen der besonderen Partnerschaft zwischen Cabo Verde und der Union Investitionen in die Fischerei und die Meereswirtschaft zu fördern.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um private Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union auf die Marktchancen in Handel und Industrie in der Fischerei und der Meereswirtschaft in Cabo Verde aufmerksam zu machen.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gemeinsame Maßnahmen zu entwickeln und Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen. Zu diesem Zweck legen sie die jeweiligen Ansprechpartner fest und regeln die Kommunikation untereinander.

Artikel 10

Aussetzung der Durchführung dieses Protokolls

(1)   Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung des Finanzbeitrags, kann auf Initiative einer der beiden Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

Die Ausübung der Fangtätigkeiten in der kapverdischen AWZ wird durch höhere Gewalt oder unerwartete Umstände verhindert.

b)

Grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien wirken sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls aus.

c)

Die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou werden aktiviert.

d)

Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a wird von der Union aus anderen als den in Buchstabe c genannten Gründen nicht gezahlt.

e)

Es besteht ein gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Protokolls.

(2)   Soll die Anwendung dieses Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, so muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung dieses Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam.

(3)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander weiterhin und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs je nach Dauer der Aussetzung dieses Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 11

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Cabo Verde und die Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme betriebsbereit zu machen und aufrechtzuerhalten.

(2)   Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.

(3)   Cabo Verde und die Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens werden dann automatisch über einen alternativen Kommunikationsweg übermittelt.

Artikel 12

Vertraulichkeit der Daten

(1)   Cabo Verde und die Union verpflichten sich, sicherzustellen, dass alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Unionsschiffen und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden.

(2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gemäß den einschlägigen ICCAT-Bestimmungen ausschließlich die aggregierten Daten zu den Fangtätigkeiten in den kapverdischen Gewässern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3)   Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fangtätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden.

Artikel 13

Anwendbares nationales Recht

(1)   Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls ausgeübten Tätigkeiten von Unionsschiffen in den kapverdischen Gewässern gilt kapverdisches Recht, insbesondere der Bewirtschaftungsplan für die Fischereiressourcen Cabo Verdes, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

(2)   Die kapverdischen Behörden setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Absendung der Benachrichtigung nach Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Съставено в Брюксел на двадесети май две хиляди и деветнадесета година.

Hecho en Bruselas, el veinte de mayo de dos mil diecinueve.

V Bruselu dne dvacátého května dva tisíce devatenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tyvende maj to tusind og nitten.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Mai zweitausendneunzehn.

Kahe tuhande üheksateistkümnenda aasta maikuu kahekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαεννέα.

Done at Brussels on the twentieth day of May in the year two thousand and nineteen.

Fait à Bruxelles, le vingt mai deux mille dix-neuf.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadesetog svibnja godine dvije tisuće devetnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì venti maggio duemiladiciannove.

Briselē, divi tūkstoši deviņpadsmitā gada divdesmitajā maijā.

Priimta du tūkstančiai devynioliktų metų gegužės dvidešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkilencedik év május havának huszadik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-għoxrin jum ta’ Mejju fis-sena elfejn u dsatax.

Gedaan te Brussel, twintig mei tweeduizend negentien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego maja roku dwa tysiące dziewiętnastego.

Feito em Bruxelas, em vinte de maio de dois mil e dezanove.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci mai două mii nouăsprezece.

V Bruseli dvadsiateho mája dvetisícdevätnásť.

V Bruslju, dne dvajsetega maja leta dva tisoč devetnajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattayhdeksäntoista.

Som skedde i Bryssel den tjugonde maj år tjugohundranitton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image 1

За Република Кабо Верде

Por la República de Cabo Verde

Za Kapverdskou republiku

For Republikken Kap Verde

Für die Republik Cabo Verde

Cabo Verde Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Πράσινου Ακρωτηρίου

For the Republic of Cape Verde

Pour la République du Cap-Vert

Za Republiku Kabo Verde

Per la Repubblica del Capo Verde

Kaboverdes Republikas vārdā –

Žaliojo Kyšulio Respublikos vardu

A Zöld-foki Köztársaság részéről

Għar-Repubblika ta' Cape Verde

Voor de Republiek Kaapverdië

W imieniu Republiki Zielonego Przylądka

Pela República de Cabo Verde

Pentru Republica Capului Verde

Za Kapverdskú republiku

Za Republiko Zelenortski otoki

Kap Verden tasavallan puolesta

För Republiken Kap Verde

Image 2


(1)  ABl. EU L 414 vom 30.12.2006, S. 3.

(2)  ABl. EG L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER UNION IN DER FISCHEREIZONE VON CABO VERDE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1)   Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf eine zuständige Behörde der Union oder Cabo Verdes:

a)

für die Union: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der Union in Cabo Verde;

b)

für Cabo Verde: das Fischereiministerium.

(2)   Fischereizone

Die Koordinaten der kapverdischen AWZ sind in Anlage 1 angegeben. Die Unionsschiffe dürfen ihre Fangtätigkeiten jenseits der in der Anlage 2 für jede Kategorie festgelegten Linien ausüben; in den von diesen Grenzen aus küstenwärts gelegenen Gewässern haben die kapverdischen Fischer die ausschließlichen Fischereirechte.

Cabo Verde teilt den Reedern bei Ausstellung der Fanglizenz die Abgrenzungen der für die Schifffahrt und den Fischfang gesperrten Gebiete mit. Die Union wird ebenfalls unterrichtet.

(3)   Benennung eines Agenten vor Ort

Jedes Unionsschiff, das Anlandungen oder Umladungen in einem kapverdischen Hafen plant, kann durch einen Agenten mit Wohnsitz in Cabo Verde vertreten sein.

(4)   Bankkonto

Cabo Verde teilt der Union vor Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das/die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Unionsschiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

KAPITEL II

FANGGENEHMIGUNGEN

Abschnitt 1

Anzuwendende Verfahren

(1)   Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung — zugelassene Schiffe

Die in Artikel 6 des Abkommens genannten Fanggenehmigungen werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten in das Register der Fischereifahrzeuge der Union eingetragen ist. Der Reeder, der Kapitän und das Schiff müssen allen früheren Verpflichtungen, die aufgrund von im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fangtätigkeiten in Cabo Verde entstanden sind, vor Erteilung nachgekommen sein.

(2)   Beantragung einer Fanggenehmigung

Die Union unterbreitet Cabo Verde für jedes Schiff, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 15 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 3. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Druckschrift (Großbuchstaben) auszufüllen.

Die Zielarten sind in dem Antrag auf Fanggenehmigung eindeutig anzugeben.

Für jeden Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls oder nach einer technischen Änderung des betreffenden Schiffs muss dem Antrag der Nachweis über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung und des Pauschalbetrags für Beobachter gemäß Kapitel IX beigefügt sein; zudem muss der Antrag Folgendes enthalten:

a)

gegebenenfalls Name und Anschrift des Agenten vor Ort;

b)

eine neueres Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht zeigt;

c)

alle sonstigen im Rahmen des Abkommens speziell geforderten Unterlagen.

Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich der Nachweis über die Zahlung der Pauschalgebühr und des Pauschalbetrags für Beobachter beigefügt werden.

(3)   Erteilung der Fanggenehmigung

Cabo Verde erteilt der Union innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die Fanggenehmigung für Thunfisch und verwandte Arten („atum e afins“) sowie weitere im Rahmen dieses Protokolls zugelassene Arten.

Bei Verlängerung einer Fanggenehmigung während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls muss die neue Fanggenehmigung klar auf die ursprüngliche Fanggenehmigung Bezug nehmen.

Die Union leitet die Fanggenehmigung an den Reeder oder dessen Agenten weiter. Sind die Büros der Union geschlossen, kann Cabo Verde dem Reeder oder dessen Agenten die Fanggenehmigung auch direkt zustellen und der Union eine Kopie zukommen lassen.

(4)   Liste der fangberechtigten Schiffe

Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt Cabo Verde für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine Liste der Schiffe, die in der kapverdischen Fischereizone fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union umgehend zugestellt.

(5)   Geltungsdauer der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.

Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“

a)

im ersten Jahr der Anwendung dieses Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

b)

danach jedes vollständige Kalenderjahr;

c)

im letzten Jahr der Anwendung dieses Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des vorliegenden Protokolls.

(6)   Mitführen der Fanggenehmigung an Bord

Der Union und dem Reeder bzw. seinem Agent vor Ort wird umgehend eine Kopie der Fanggenehmigung in elektronischer Form übermittelt. Diese an Bord mitgeführte Kopie ist während eines Zeitraums von höchstens 60 Kalendertagen nach Erteilung der Fanggenehmigung gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist das Original der Fanggenehmigung an Bord mitzuführen.

(7)   Übertragung einer Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. Im Falle nachweislicher höherer Gewalt, wie im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung auf Antrag der Union jedoch durch eine neue Genehmigung ersetzt, ausgestellt für ein dem zu ersetzenden Schiff vergleichbares Schiff.

Zur Übertragung gibt der Reeder oder dessen Agent die zu ersetzende Fanggenehmigung an Cabo Verde zurück und Cabo Verde stellt schnellstmöglich die Ersatzgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Agenten ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag der Rückgabe der zu ersetzenden Genehmigung.

Cabo Verde aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird unverzüglich der mit Fischereikontrollen beauftragte nationale Behörde und der Union übermittelt.

(8)   Hilfsschiffe

Auf Antrag der Union und nach Prüfung durch die zuständigen Behörden gestattet Cabo Verde den Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Fanglizenz sind, Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen.

Die Hilfsschiffe dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein. Diese Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen.

Für die Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie anwendbar ist, dasselbe Verfahren wie für die Übermittlung der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. Cabo Verde erstellt eine Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie unverzüglich der Union.

Diese Schiffe müssen eine jährliche Gebühr in Höhe von 3 500 EUR zahlen.

Abschnitt 2

Gebühren und Vorauszahlungen

(1)   Die von den Reedern zu entrichtende Gebühr wird auf 70 EUR je gefangene Tonne festgesetzt.

(2)   Die Fanggenehmigungen werden erteilt, wenn folgende im Voraus zu entrichtende Pauschalgebühren an die zuständigen kapverdischen Behörden gezahlt wurden:

a)

Für Thunfischwadenfänger 6 510 EUR pro Jahr, was einer Fangmenge von 93 Tonnen pro Schiff entspricht;

b)

für Angelfänger 1 400 EUR pro Jahr, was einer Fangmenge von 20 Tonnen pro Schiff entspricht;

c)

für Oberflächen-Langleiner 3 850 EUR pro Jahr, was einer Fangmenge von 55 Tonnen pro Schiff entspricht.

(3)   Die im Voraus zu zahlende Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. Im ersten und im letzten Jahr werden die im Voraus zu zahlende Pauschalgebühr und die entsprechende Fangmenge pro Schiff zeitanteilig nach der Zahl der durch die Lizenz abgedeckten Monate berechnet.

(4)   Die Union erstellt für jedes Schiff anhand der entsprechenden Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die das Schiff für seine Fangtätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen hat. Die Union übermittelt diese Endabrechnung vor dem 30. April des laufenden Jahres — über die Mitgliedstaaten — an Cabo Verde und den Reeder. Cabo Verde kann die Endabrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten, wenn es entsprechende Belege vorlegt. Bei Meinungsverschiedenheiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Cabo Verde innerhalb der Frist von 30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Endabrechnung als angenommen.

(5)   Fällt die Endabrechnung höher aus als die für die Ausstellung der Fanggenehmigung vorab entrichtete Pauschalgebühr, überweist der Reeder die Differenz innerhalb von 45 Tagen an Cabo Verde, sofern er die Abrechnung nicht anficht. Fällt die Endabrechnung dagegen niedriger aus als die vorab entrichtete Pauschalgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL III

TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN

Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in Anlage 2 festgelegt.

Die Schiffe müssen allen ICCAT-Empfehlungen nachkommen. Dementsprechend bemühen sich die Vertragsparteien, die Beifänge von Schildkröten, Seevögeln und anderen Nicht-Zielarten zu verringern. Die Unionsschiffe tragen dafür Sorge, diese Beifänge freizusetzen, um die Überlebenschancen dieser Arten zu optimieren.

KAPITEL IV

FANGMELDUNGEN

(1)   Der Kapitän eines im Rahmen des Abkommen fischenden Unionsschiffs muss ein Fischereilogbuch führen, das den geltenden Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT entspricht. Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Fischereilogbuch.

(2)   Jedes Unionsschiff, das im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Lizenz ist, muss mit einem elektronischen System (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, über das Daten über die Fangtätigkeit des Schiffs (im Folgenden „ERS-Daten“) erfasst und übermittelt werden können.

(3)   Ein Schiff, das im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Lizenz ist und nicht mit einem ERS ausgestattet ist bzw. dessen ERS nicht funktioniert, ist nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die kapverdische Fischereizone einzufahren.

(4)   Die Einzelheiten zur Übermittlung der Fangmeldung sind in Anlage 5 festgelegt.

(5)   Die ERS-Daten werden von dem Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an Cabo Verde gewährleistet. Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können.

(6)   Der Flaggenstaat und Cabo Verde stellen sicher, dass sie mit der für die automatische Übermittlung der ERS-Daten erforderlichen Hard- und Software ausgerüstet sind.

(7)   Für die Übermittlung der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet werden.

(8)   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldung kann Cabo Verde die Fanggenehmigung für das betreffende Schiff aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem kapverdischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Cabo Verde eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Cabo Verde unterrichtet die Union umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe.

(9)   Der Flaggenstaat und Cabo Verde benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls dient. Der Flaggenstaat und Cabo Verde übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich.

KAPITEL V

ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN

(1)   Mitteilung

Der Kapitän eines Unionsschiffs, der in der kapverdischen Fischereizone getätigte Fänge in einem kapverdischen Hafen anlanden oder umladen möchte, muss Cabo Verde mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes mitteilen:

a)

Name des anlandenden oder umladenden Fischereifahrzeugs;

b)

Anlande- oder Umladehafen;

c)

Tag und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;

d)

für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

e)

bei Umladung den Namen des Empfängerschiffs;

f)

die Gesundheitsbescheinigung des Empfängerschiffs.

Die Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen kapverdischen Hafens erfolgen. Umladungen auf See sind untersagt.

Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen werden die nach geltendem kapverdischem Recht vorgesehenen Strafen verhängt.

(2)   Anreize für die Anlandung

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zur Entwicklung des Fischereisektors in Cabo Verde beizutragen und den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen des Abkommens, insbesondere durch Steigerung der Anlandungen durch Unionsschiffe und der Wertschöpfung bei den Fischereierzeugnissen, zu verstärken.

Die auf Thunfisch fischenden Reeder bemühen sich, einen Teil der in den Gewässern von Cabo Verde getätigten Fänge anzulanden. Die angelandeten Fänge können an örtliche Unternehmen zu einem von den Wirtschaftsbeteiligten ausgehandelten Preis verkauft werden.

Der Gemischte Ausschuss kontrolliert — nach Konsultation der betreffenden Akteure — regelmäßig die Umsetzung der Strategie zur Steigerung der Anlandungen sowie die tatsächliche Inbetriebnahme der Hafen- und Verarbeitungsanlagen.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG UND INSPEKTIONEN

(1)   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt aus der Fischereizone

Jede Einfahrt in die kapverdische Fischereizone und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines Unionsschiffs im Besitz einer Fanggenehmigung wird Cabo Verde drei Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

a)

Tag, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

b)

für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

c)

die Aufmachung der Erzeugnisse.

(2)   Schiffspositionsmeldungen — VMS

Jedes im Rahmen dieses Protokolls zugelassene Unionsschiff muss gemäß den Spezifikationen in Anlage 4 mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System — VMS) ausgerüstet sein.

Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.

Meldungen erfolgen vorrangig über das ERS/VMS oder im Falle einer Störung des Systems, per E-Mail, Fax oder Funk. Cabo Verde teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Unionsschiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der Zone von Cabo Verde aufhalten, mit einem VMS ausgestattet sein, über das die Position des Schiffs jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird.

Jede Positionsmeldung:

a)

enthält das Schiffskennzeichen;

b)

enthält die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

enthält Tag und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

enthält Schiffsgeschwindigkeit und -kurs und

e)

weist das in Anlage 4 vorgegebene Format auf.

Betreibt ein Schiff in der kapverdischen Fischereizone Fischfang, ohne seine Einfahrt in die Zone zuvor gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß.

(3)   Inspektionen

Bei Unionsschiffen im Besitz einer Fanggenehmigung werden in der kapverdischen Fischereizone Inspektion auf See oder im Hafen von kapverdischen Schiffen und Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbeauftragte zu erkennen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die kapverdischen Inspektoren dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

Die kapverdischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Cabo Verde kann der Union gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen.

Der Kapitän des Unionsschiffs erleichtert den kapverdischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die kapverdischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.

Die kapverdischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Cabo Verde auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts.

KAPITEL VII

VERSTÖẞE

(1)   Behandlung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein Unionsschiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

(2)   Aufbringung von Schiffen — Informationssitzung

Wenn die kapverdischen Rechtsvorschriften es für den betreffenden Verstoß zulassen, kann jedes Unionsschiff, das einen Verstoß begangen hat, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen kapverdischen Hafen anzulaufen.

Cabo Verde benachrichtigt die Union innerhalb längstens eines Arbeitstags von jeder Aufbringung eines Unionsschiffs im Besitz einer Fanggenehmigung. Dieser Benachrichtigung sind die Gründe für die Aufbringung beizufügen.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Cabo Verde auf Antrag der Union innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffs geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

(3)   Ahndung des Verstoßes — Vergleich

Die Strafe für den Verstoß wird von Cabo Verde nach geltendem kapverdischem Recht festgesetzt.

Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — solange es sich nicht um ein strafrechtliches Verbrechen handelt — zwischen Cabo Verde und der Union im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

(4)   Gerichtsverfahren — Banksicherheit

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffs bei einer von Cabo Verde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Cabo Verde unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt, und zwar

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

Cabo Verde teilt der Union das Ergebnis des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

(5)   Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.

KAPITEL VIII

ANHEUERN VON SEELEUTEN

(1)   Zahl anzuheuernder Seeleute

Für die Zeit ihrer Fangeinsätze in der kapverdischen Fischereizone heuern die Schiffe der Union in folgendem Umfang kapverdische Seeleute an:

a)

die Flotte der Thunfisch-Wadenfänger heuert mindestens sechs Seeleute an;

b)

die Flotte der Angel-Thunfischfänger heuert mindestens zwei Seeleute an;

c)

die Flotte der Oberflächen-Langleiner heuert mindestens fünf Seeleute an.

Die Reeder der Unionsschiffe bemühen sich, weitere kapverdische Seeleute anzuheuern.

(2)   Freie Auswahl der Seeleute

Cabo Verde unterhält eine Liste qualifizierter kapverdischer Seeleute, die auf Unionsschiffen angeheuert werden können.

Der Reeder oder dessen Agent kann die anzuheuernden Seeleute frei aus dieser Liste auswählen und teilt Cabo Verde ihre Eintragung in die Besatzungsliste mit.

(3)   Heuerverträge

Für die kapverdischen Seeleute wird der Heuervertrag zwischen dem Reeder oder dessen Agenten und dem Seemann ausgehandelt, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein kann. Der Vertrag erhält einen Sichtvermerk der kapverdischen Seefahrtsbehörde. Ausdrücklich im Vertrag genannt werden unter anderem Einschiffungsdatum und -hafen.

Durch diesen Vertrag ist der Seemann an das in Cabo Verde auf ihn anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen. Er ist damit unter anderem lebens-, kranken- und unfallversichert.

Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt für die kapverdischen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(4)   Heuer der Seeleute

Die Heuer der kapverdischen Seeleute geht zulasten des Reeders. Sie ist vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder oder dessen Agenten und Cabo Verde einvernehmlich festzusetzen.

Die Heuer darf nicht schlechter sein als die der nationalen Schiffsbesatzungen und sie darf nicht unter den IAO-Normen liegen.

(5)   Pflichten der Seeleute

Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden. Der Kapitän teilt dem Seemann den Tag und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so gilt der Vertrag dieses Seemanns als hinfällig und ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen.

(6)   Verstoß gegen die Anheuerungspflicht

Reeder von Schiffen, die keine kapverdischen Seeleute anheuern, überweisen vor dem 30. September des laufenden Jahres für jeden nicht angeheuerten Seemann im Rahmen der in Absatz 1 vorgegebenen Zahl anzuheuernder Seeleute eine Pauschalsumme von 20 EUR je Aufenthaltstag ihrer Schiffe in der kapverdischen Fischereizone.

KAPITEL IX

BEOBACHTER

(1)   Beobachtung der Fangtätigkeiten

Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in der kapverdischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von Cabo Verde nach den in diesem Kapitel festgelegten Regeln bezeichnet wurden.

Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung der Beobachtung ihrer Fangtätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

Diese Regelung muss den relevanten Bestimmungen in den Empfehlungen entsprechen, die von der ICCAT angenommen wurden.

(2)   Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

Cabo Verde benennt die Unionsschiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie den Beobachter, der dem Schiff zugeteilt wird, spätestens 15 Tage vor dem angesetzten Datum für die Einschiffung des Beobachters.

Bei Erteilung der Fanggenehmigung teilt Cabo Verde der Union und dem Reeder oder dessen Agenten die bezeichneten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffs verbringen wird. Cabo Verde teilt der Union und dem Reeder oder dessen Agenten unverzüglich mit, wenn es bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern zu Änderungen kommt.

Cabo Verde bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder in der betreffenden Fangsaison bereits für ihre Fangtätigkeiten in anderen Fischereizonen als der Cabo Verdes einen Beobachter an Bord nehmen müssen.

Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

(3)   Pauschalbeitrag

Bei Zahlung der Gebühren überweist der Reeder für jedes Schiff einen Pauschalbetrag von 200 EUR pro Jahr an Cabo Verde.

(4)   Vergütung des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten von Cabo Verde.

(5)   Einschiffungsbedingungen

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Agenten und Cabo Verde einvernehmlich festgelegt.

Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen.

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffs, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

(6)   Pflichten des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

a)

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

b)

geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um;

c)

wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.

(7)   Ein- und Ausschiffung des Beobachters

Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt Cabo Verde mindestens 10 Tage im Voraus Tag, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

Findet sich der Beobachter nicht binnen 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

Wird der Beobachter nicht in einem kapverdischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Cabo Verde auf Kosten des Reeders.

(8)   Aufgaben des Beobachters

Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

a)

er beobachtet die Fangtätigkeit des Schiffs;

b)

er überprüft die Position des Schiffs beim Fischfang;

c)

er führt im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms biologische Probenahmen durch;

d)

er erstellt eine Übersicht über die verwendeten Fanggeräte;

e)

er überprüft die Angaben zu den in der kapverdischen Fischereizone getätigten Fängen im Logbuch;

f)

er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;

g)

er übermittelt seine Beobachtungen, solange das Schiff in der kapverdischen Fischereizone im Einsatz ist, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

(9)   Beobachterbericht

Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht über seine Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

Der Beobachter übermittelt seinen Bericht an Cabo Verde, und Cabo Verde leitet innerhalb von acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die Union weiter.


(1)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. EU L 347 vom 28.12.2017, S. 81).


ANLAGEN ZUM ANHANG

Anlage 1 — Kapverdische Fischereizone

Anlage 2 — Technische Erhaltungsmaßnahmen

Anlage 3 — Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 4 — Schiffsüberwachungssystem

Anlage 5 — Einführung des elektronischen Systems zur Übertragung von Fangtätigkeiten (ERS)

ANLAGE 1

KAPVERDISCHE FISCHEREIZONE

Die kapverdische Fischereizone erstreckt sich bis zur 200 Seemeilenlinie ausgehend von folgenden Basislinien:

Punkte

Nördliche Breite

Westliche Länge

Insel

A.

14° 48′ 43,17″

24° 43′ 48,85″

I. Brava

C-P1 a Rainha

14° 49′ 59,10″

24° 45′ 33,11″

C-P1 a Faja

14° 51′ 52,19″

24° 45′ 09,19″

D-P1 Vermelharia

16° 29′ 10,25″

24° 19′ 55,87″

S. Nicolau

E.

16° 36′ 37,32″

24° 36′ 13,93″

Ilhéu Raso

F-P1 a da Peça

16° 54′ 25,10″

25° 18′ 11,00″

Santo Antão

F.

16° 54′ 40,00″

25° 18′ 32,00″

G-P1 a Camarín

16° 55′ 32,98″

25° 19′ 10,76″

H-P1 a Preta

17° 02′ 28,66″

25° 21′ 51,67″

I-P1 A Mangrade

17° 03′ 21,06″

25° 21′ 54,44″

J-P1 a Portinha

17° 05′ 33,10″

25° 20′ 29,91″

K-P1 a do Sol

17° 12′ 25,21″

25° 05′ 56,15″

L-P1 a Sinagoga

17° 10′ 41,58″

25° 01′ 38,24″

M-Pta Espechim

16° 40′ 51,64″

24° 20′ 38,79″

S. Nicolau

N-Pta Norte

16° 51′ 21,13″

22° 55′ 40,74″

Sal

O-Pta Casaca

16° 50′ 01,69″

22° 53′ 50,14″

P-Ilhéu Cascalho

16° 11′ 31,04″

22° 40′ 52,44″

Boa Vista

Pl-Ilhéu Baluarte

16° 09′ 05,00″

22° 39′ 45,00″

Q-Pta Roque

16° 05′ 09,83″

22° 40′ 26,06″

R-Pta Flamengas

15° 10′ 03,89″

23° 05′ 47,90″

Maio

S.

15° 09′ 02,21″

23° 06′ 24,98″

Santiago

T.

14° 54′ 10,78″

23° 29′ 36,09″

U-D. Maria Pia

14° 53′ 50,00″

23° 30′ 54,50″

I. de Fogo

V-Pta Pesqueiro

14° 48′ 52,32″

24° 22′ 43,30″

I. Brava

X-Pta Nho Martinho

14° 48′ 25,59″

24° 42′ 34,92″

II >

14° 48′ 43,17″

24° 43′ 48,85″

 

Gemäß dem am 17. Februar 1993 zwischen der Regierung von Cabo Verde und der Republik Senegal unterzeichneten Vertrag wird die Seegrenze zu Senegal durch folgende Koordinaten bestimmt:

Punkte

Nördliche Breite

Westliche Länge

A

13° 39′ 00″

20° 04′ 25″

B

14° 51′ 00″

20° 04′ 25″

C

14° 55′ 00″

20° 00′ 00″

D

15° 10′ 00″

19° 51′ 30″

E

15° 25′ 00″

19° 44′ 50″

F

15° 40′ 00″

19° 38′ 30″

G

15° 55′ 00″

19° 35′ 40″

H

16° 04′ 05″

19° 33′ 30″

Gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Cabo Verde und der Islamischen Republik Mauretanien wird die Seegrenze zwischen den beiden Ländern durch folgende Koordinaten bestimmt:

Punkte

Nördliche Breite

Westliche Länge

H

16° 04,0′

019° 33,5′

I

16° 17,0′

019° 32,5′

J

16° 28,5′

019° 32,5′

K

16° 38,0′

019° 33,2′

L

17° 00,0′

019° 32,1′

M

17° 06,0′

019° 36,8′

N

17° 26,8′

019° 37,9′

O

17° 31,9′

019° 38,0′

P

17° 44,1′

019° 38,0′

Q

17° 53,3′

019° 38,0′

R

18° 02,5′

019° 42,1′

S

18° 07,8′

019° 44,2′

T

18° 13,4′

019° 47,0′

U

18° 18,8′

019° 49,0′

V

18° 24,0′

019° 51,5′

X

18° 28,8′

019° 53,8′

Y

18° 34,9′

019° 56,0′

Z

18° 44,2′

020° 00,0′

ANLAGE 2

TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN

(1)   Für alle Kategorien geltende Maßnahmen:

a)

Verbotene Arten

Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharías), Großaugen-Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) verboten.

Im Einklang mit den Rechtsvorschriften von Cabo Verde ist die Fischerei auf Walhai (Rhincodon typus) untersagt. Verbot des Abtrennens von Haifischflossen:

Es ist verboten, Haifischflossen an Bord abzutrennen und Haifischflossen an Bord mitzuführen, sie umzuladen oder anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.

b)

Umladungen auf See

Umladungen auf See sind untersagt. Die Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen kapverdischen Hafens erfolgen.

(2)   Spezifische Maßnahmen

DATENBLATT 1: ANGEL-THUNFISCHFÄNGER

1.

Fischereizone: Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie.

2.

Zugelassenes Fanggerät: Angeln

3.

Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)

Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

DATENBLATT 2: THUNFISCHWADENFÄNGER

1.

Fischereizone: Jenseits der 18-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, unter Berücksichtigung des Archipelcharakters der kapverdischen Fischereizone.

2.

Zugelassenes Fanggerät: Wade

3.

Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)

Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

DATENBLATT 3: OBERFLÄCHEN-LANGLEINER

1.

Fischereizone: Jenseits der 18-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie.

2.

Zugelassenes Fanggerät: Oberflächenlangleine

3.

Zielarten: Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauhai (Prionace glauca), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus)

Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.

(3)   Aktualisierung

Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese technischen Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.

ANLAGE 3

ANTRAGSFORMULAR FÜR EINE FANGGENEHMIGUNG

FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION

I.   ANTRAGSTELLER

1.

Name des Antragstellers:

2.

Name der Erzeugerorganisation oder des Reeders:

3.

Anschrift der Erzeugerorganisation oder des Reeders:

4.

Telefonnr.:

Fax-Nr.:

E-Mail:

5.

Name des Kapitäns:

Staatsangehörigkeit:

E-Mail:

6.

Name und Anschrift des Agenten vor Ort:

II.   ANGABEN ZUM SCHIFF

7.

Schiffsname:

8.

Flaggenstaat:

Heimathafen:

9.

Äußere Kennbuchstaben und -ziffern:

MMSI-Nr.:

OMI-Nr.:

10.

Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am (TT/MM/JJJJ): …/…/…

Frühere Flagge (falls zutreffend):

11.

Bauort:

Datum (TT/MM/JJJJ): …/…/…

12.

Funkfrequenz: KW:

UKW:

13

Satellitentelefon-Nr.:

Internationales Rufzeichen (IRCS):

III.   TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS

14.

Länge über alles (in Meter):

Breite über alles (in Meter):

Tonnage (in BRZ gemäß Londoner Übereinkommen):

15.

Motortyp:

Maschinenleistung (in kW):

16.

Anzahl Besatzungsmitglieder:

17.

Art der Aufbewahrung an Bord:

☐ auf Eis

☐ gekühlt

☐ gemischt

☐ eingefroren

18.

Verarbeitungskapazität pro Tag (24 Stunden) in Tonnen:

Anzahl der Fischladeräume:

Rauminhalt der Fischladeräume insgesamt (in m3):

19.

VMS: Angaben zum Gerät für die automatische Ortung:

Hersteller:

Modell:

Seriennummer:

Version der Software:

Satellitenbetreiber (MCSP):

IV.   FANGTÄTIGKEIT

20.

Zugelassenes Fanggerät:

☐ Ringwade

☐ Langleinen

☐ Angeln

21.

Anlandeort:

22.

Beantragter Gültigkeitszeitraum von (TT/MM/JJJJ) …/…/… bis (TT/MM/JJJJ)…/…/…

Der/Die Unterzeichnende versichert, die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und richtig und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Ausgestellt in…, am…

Unterschrift des Antragstellers: …

ANLAGE 4

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM

(1)   Schiffspositionsmeldungen — VMS

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die kapverdische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der kapverdischen Fischereizone — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

(2)   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffs jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Bei einer Störung wird das VMS des Schiffs innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Schiff nach Ablauf dieser Frist nicht mehr in der kapverdischen Fischereizone tätig sein.

Schiffe, die in der kapverdischen Fischereizone mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

(3)   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Cabo Verde

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ von Cabo Verde. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Cabo Verde tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ von Cabo Verde erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ von Cabo Verde informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der kapverdischen Fischereizone gemeldet hat.

(4)   Störung des Kommunikationssystems

Cabo Verde stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach kapverdischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

(5)   Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Liegt ein Nachweis für illegales Verhalten vor, kann Cabo Verde das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die Union — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Cabo Verde übermittelt dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union den Nachweis für seinen Verdacht. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Cabo Verde die Positionsmeldungen umgehend in den geforderten Abständen.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Cabo Verde das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über gegebenenfalls erforderliche Monitoringmaßnahmen.

(6)   Übertragung der VMS-Meldungen an Cabo Verde

Datenfeld

Feld-code

Obligatorisch (O)/ fakultativ (F)

Inhalt

Aufzeichnungs-beginn

SR

O

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

O

Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

O

Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI, MAN)

Internationales Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Detail Schiff; eindeutige Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Bei der Übermittlung sind folgende Angaben erforderlich, damit das kapverdische FÜZ das sendende FÜZ identifizieren kann:

 

IP-Adresse des Servers des FÜZ und/oder DNS-Angaben

 

SSL-Zertifikat (vollständige Kette der Zertifizierungsstellen)

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

 

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

 

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

 

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

 

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

 

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

ANLAGE 5

EINFÜHRUNG DES ELEKTRONISCHEN SYSTEMS ZUR ÜBERTRAGUNG VON FANGDATEN (ERS)

Aufzeichnung der Fangdaten und Übermittlung der Meldungen über das ERS

1.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Lizenz ist, muss im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Fischereizone von Cabo Verde

a)

bei jeder Einfahrt in die Fischereizone und bei jeder Ausfahrt aus dieser Zone eine spezifische Meldung abgeben, in der die zum Zeitpunkt der Einfahrt in die Fischereizone bzw. der Ausfahrt aus dieser Zone an Bord befindlichen Mengen jeder Art sowie Tag, Uhrzeit und Position dieser Ein- oder Ausfahrt angegeben sind. Diese Meldung muss dem FÜZ von Cabo Verde spätestens zwei Stunden vor der Ein- bzw. Ausfahrt mittels ERS oder über ein anderes Kommunikationsmittel übermittelt werden;

b)

jeden Tag die Position des Schiffs um 12 Uhr mittags aufzeichnen, wenn keine Fischerei stattgefunden hat;

c)

für jede Fangtätigkeit die Position, die Art des Fanggeräts und die Mengen jeder gefangenen Art, aufgeschlüsselt nach an Bord behaltenen Fängen und zurückgeworfenen Fängen, aufzeichnen. Jede Art ist durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig anzugeben; die Mengen werden in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angegeben;

d)

die im elektronischen Fischereilogbuch aufgezeichneten Daten täglich spätestens um 24:00:00 Uhr an seinen Flaggenstaat übermitteln. Diese Übermittlung ist für jeden Tag des Aufenthalts in der Fischereizone von Cabo Verde vorzunehmen, auch wenn keine Fänge getätigt wurden. Zudem müssen diese Daten auch vor jeder Ausfahrt aus der Fischereizone übermittelt werden.

2.

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Daten verantwortlich.

3.

Der Flaggenstaat stellt dem Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) von Cabo Verde die ERS-Daten gemäß den Bestimmungen des Kapitels IV des Anhangs dieses Protokolls zur Verfügung.

Die Europäische Kommission stellt die Daten im UN/CEFACT-Format über das FLUX-Netz bereit.

Andernfalls werden die Daten bis zum Ende des Übergangszeitraums über die Datenautobahn (Data Exchange Highway — DEH) im Format EU-ERS (v 3.1) übermittelt.

Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des Schiffs automatisch und unverzüglich an das FÜZ von Cabo Verde weiter. Die anderen Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch weitergeleitet, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats; in der Zwischenzeit werden sie dem FÜZ von Cabo Verde auf automatische Anfrage an das FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich über den zentralen Knotenpunkt der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet dieser letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung.

4.

Das FÜZ von Cabo Verde bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die Cabo Verde als Antwort auf eine von Cabo Verde selbst gestellte Anfrage erhält, wird keine Empfangsbestätigung übermittelt. Cabo Verde behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des elektronischen Übertragungssystems an Bord des Schiffs oder des Kommunikationssystems

5.

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Cabo Verde unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Schiffe beeinträchtigen könnten.

6.

Gehen beim FÜZ von Cabo Verde die von einem Schiff zu übermittelnden Daten nicht ein, so informiert es unverzüglich das FÜZ des Flaggenstaats. Das FÜZ des Flaggenstaats bemüht sich, unverzüglich die Gründe dafür zu ermitteln, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das FÜZ von Cabo Verde über das Ergebnis dieser Ermittlungen.

7.

Funktioniert die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats nicht, so informiert das FÜZ den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder den/die Vertreter umgehend. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 24:00:00 Uhr.

8.

Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff in der Fischereizone keinen Fischfang mehr betreiben und muss innerhalb von 24 Stunden die Fischereizone verlassen oder einen kapverdischen Hafen anlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.

9.

Gehen in Cabo Verde aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der Union oder von Cabo Verde keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist.

10.

Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt dem FÜZ von Cabo Verde alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die der Flaggenstaat seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag von Cabo Verde zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der Union aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als 24 Stunden beeinträchtigt sind. Cabo Verde unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit den betreffenden Unionsschiffen kein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung ihrer ERS-Daten angelastet wird. Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die fehlenden Daten in die elektronische Datenbank gemäß Nummer 3 eingegeben werden.

12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/30


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Das oben genannte Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien ist am 1. April 2019 in Kraft getreten.


VERORDNUNGEN

12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/31


VERORDNUNG (EU) 2019/952 DES RATES

vom 17. Mai 2019

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Dezember 2006 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 (1) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 30. März 2007 in Kraft, wurde stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft.

(2)

Das letzte Protokoll im Rahmen des Abkommens ist am 22. Dezember 2018 ausgelaufen.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 12. Oktober 2018 paraphiert.

(4)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/951 des Rates (3) wurde das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019-2024) (im Folgenden „Protokoll“) am 20. Mai 2019 unterzeichnet.

(5)

Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(6)

Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe rasch ihre Fangtätigkeit aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Tag gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024) werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien:

16

Schiffe

Frankreich:

12

Schiffe

b)

Oberflächen-Langleiner:

Spanien:

21

Schiffe

Portugal:

6

Schiffe

c)

Angel-Thunfischfänger:

Spanien:

8

Schiffe

Frankreich:

4

Schiffe

Portugal:

2

Schiffe

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Mai 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel 17. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 3.

(3)  Beschluss (EU) 2019/951 des Rates vom 17. Mai 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019–2024) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/953 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2019

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Nizza“ (g.U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Nizza“ wurde gemäß Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von der Kommission geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Nizza“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Nizza“ (g.U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2019

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 55 vom 12.2.2019, S. 6.


12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/954 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2019

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „La Jaraba“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Spanien eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „La Jaraba“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „La Jaraba“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „La Jaraba“ (g. U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 57 vom 13.2.2019, S. 5.


12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/955 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2019

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Vallegarcía“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Spanien eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Vallegarcía“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Vallegarcía“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Vallegarcía“ (g. U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 57 vom 13.2.2019, S. 10.


12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/956 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2019

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Los Cerrillos“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Spanien eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Los Cerrillos“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Los Cerrillos“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Los Cerrillos“ (g. U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 57 vom 13.2.2019, S. 16.


12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/37


VERORDNUNG (EU) 2019/957 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2019

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. April 2016 übermittelte das Königreich Dänemark der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Einleitung des Beschränkungsverfahrens nach den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“). Das Dossier nach Anhang XV deutete darauf hin, dass die Exposition gegenüber (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und seinen Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivaten (diese Derivate werden als TDFAs bezeichnet) in Verbindung mit organischen Lösungsmitteln in Sprühprodukten zu schweren akuten Verletzungen der Lunge führt und somit ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Entsprechend wurde vorgeschlagen, das Inverkehrbringen solcher Gemische in Sprühprodukten für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit zu verbieten. Dänemark gelangte zu dem Schluss, dass das Dossier nach Anhang XV belegt habe, dass unionsweite Maßnahmen erforderlich sind.

(2)

Dänemark schlug einen Konzentrationsgrenzwert von 2 ppb bezogen auf das Gewicht für (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und jedes der TDFAs in Gemischen mit organischen Lösungsmitteln vor, da dieser Wert der Nachweisgrenze entspricht.

(3)

Der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) kam in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 zu dem Ergebnis, dass die Risiken für die breite Öffentlichkeit, die von der Verwendung von abdichtenden oder imprägnierenden Sprühprodukten ausgehen, welche (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol oder TDFAs und organische Lösungsmittel enthalten, nicht angemessen beherrscht werden und dass die vorgeschlagene Beschränkung eine geeignete Maßnahme zur Verringerung der Risiken darstellt. Zudem war der RAC der Auffassung, dass das Gemisch aus TDFAs und/oder (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol mit organischen Lösungsmitteln so gekennzeichnet werden sollte, dass sichergestellt ist, dass gewerbliche Verwender dieser Produkte sich der mit der Verwendung dieser Gemische einhergehenden spezifischen Gefahr bewusst sind.

(4)

Am 15. Juni 2017 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur seine Stellungnahme an und stellte fest, dass die vorgeschlagene Beschränkung, vorbehaltlich der vom RAC und vom SEAC vorgeschlagenen Änderungen, als die hinsichtlich der sozioökonomischen Vorteile und Kosten zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Bekämpfung der erkannten Risiken darstellt, die von der Exposition gegenüber Sprühprodukten, welche Gemische aus (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs mit organischen Lösungsmitteln enthalten, ausgehen. Unter Berücksichtigung der Unsicherheiten bezüglich des Vorhandenseins der betroffenen Sprühprodukte auf dem Markt für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit, der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme sowie der vermutlich geringen Kosten des Vorschlags gelangte der SEAC zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung nicht unverhältnismäßig ist.

(5)

Der SEAC stimmte Dänemark zu, dass ein Aufschub für die Anwendung der Beschränkung um 18 Monate ausreichend lang erscheint, damit die Interessenträger zur Einhaltung der vorgeschlagenen Beschränkung angemessene Maßnahmen ergreifen können.

(6)

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde im Zuge des Beschränkungsverfahrens nach Artikel 77 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 konsultiert und seinen Empfehlungen wurde Rechnung getragen.

(7)

Am 29. August 2017 legte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen des RAC und des SEAC (2) vor; auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Inverkehrbringen von Sprühprodukten, die (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und/oder TDFAs in Verbindung mit organischen Lösungsmitteln enthalten, für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit ein nicht akzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, gegen das auf Unionsebene vorzugehen ist.

(8)

Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, auch zur Verfügbarkeit von Alternativen, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die vorgeschlagene geänderte Beschränkung den vorgetragenen Bedenken Rechnung tragen würde, ohne die Industrie, die Lieferkette oder die Verbraucher erheblich zu belasten. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Dänemark vorgeschlagene Beschränkung in der, wie vom RAC und vom SEAC vorgeschlagen, geänderten Fassung eine zweckdienliche unionsweite Maßnahme darstellt, um das Risiko für die breite Öffentlichkeit zu beherrschen, das von Sprühprodukten ausgeht, welche ein Gemisch aus (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs sowie organischen Lösungsmitteln enthalten.

(9)

Das Inverkehrbringen zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Sprühprodukten, welche (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs in Verbindung mit organischen Lösungsmitteln enthalten, bedeutet, dass sie der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(10)

Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um angemessene Maßnahmen für die Einhaltung der vorgeschlagenen Beschränkung zu ergreifen. Die neue Beschränkung sollte daher erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  https://echa.europa.eu/previous-consultations-on-restriction-proposals/-/substance-rev/13918/term


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt:

„73.

(3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol

seine Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate

1.

Darf nach dem 2. Januar 2021 in Sprühprodukten zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit weder einzeln noch in beliebiger Kombination bei einer Konzentration von 2 ppb oder höher bezogen auf das Gewicht der organische Lösungsmittel enthaltenden Gemische in Verkehr gebracht werden.

2.

‚Sprühprodukte‘ im Sinne dieses Eintrags sind Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays, die für abdichtende oder imprägnierende Sprühanwendungen in Verkehr gebracht werden.

3.

Unbeschadet der Durchführung anderer Unionsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist die Verpackung von Sprühprodukten, die, wie in Absatz 1 aufgeführt, (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und/oder TDFAs in Verbindung mit organischen Lösungsmitteln enthalten und zur gewerblichen Verwendung in Verkehr gebracht werden, deutlich lesbar und dauerhaft wie folgt zu kennzeichnen: ‚nur für gewerbliche Verwender‘ und ‚Lebensgefahr bei Einatmen‘ mit dem Piktogramm GHS06.

4.

In Abschnitt 2.3 des Sicherheitsdatenblatts sind folgende Angaben aufzunehmen: ‚Gemische aus (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und/oder einem seiner Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate in einer Konzentration von 2 ppb oder höher sowie aus organischen Lösungsmitteln in Sprühprodukten sind nur für gewerbliche Verwender bestimmt und gekennzeichnet mit ‚Lebensgefahr bei Einatmen‘.‘

5.

Zu den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Lösungsmitteln gehören auch Lösungsmittel, die als Aerosoltreibmittel verwendet werden.“


BESCHLÜSSE

12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/40


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/958 DES RATES

vom 6. Juni 2019

zur Ernennung eines von der Republik Bulgarien vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der bulgarischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Todes von Herrn Bojidar DANEV ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Radosvet RADEV, Executive President of the Bulgarian Industrial Association, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. BIRCHALL


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).


12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/41


BESCHLUSS (EU) 2019/959 DES RATES

vom 6. Juni 2019

zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der schwedischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 20. Juli 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1203 des Rates (4) Frau Anna LJUNGDELL als Nachfolgerin von Frau Lotta HÅKANSSON HARJU zum Mitglied ernannt. Am 22. Mai 2017 wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/884 des Rates (5) Frau Camilla JANSON als Nachfolgerin von Frau Anna LJUNGDELL zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Camilla JANSON ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Frau Karin WANNGÅRD, Ledamot i kommunfullmäktige, Stockholms kommun.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. BIRCHALL


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1203 des Rates vom 20. Juli 2015 zur Ernennung von drei schwedischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und sechs schwedischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 44).

(5)  Beschluss (EU) 2017/884 des Rates vom 22. Mai 2017 zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 21).


12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/42


BESCHLUSS (EU) 2019/960 DES RATES

vom 6. Juni 2019

zur Ernennung von zwei von der Tschechischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern und zwei von der Tschechischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der tschechischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Adriana KRNÁČOVÁ und Herrn Petr OSVALD sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Tomáš HUDEČEK ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge der Ernennung von Herrn Jan MAREŠ zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

a)

zu Mitgliedern:

Herr Zdeněk HŘIB, Člen zastupitelstva hl. m. Prahy,

Herr Jan MAREŠ,Člen zastupitelstva statutárního města Chomutov,

und

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Herr Martin DLOUHÝ, Člen zastupitelstva hl. m. Prahy,

Herr Jaroslav ZÁMEČNÍK, Člen zastupitelstva statutárního města Liberec.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. BIRCHALL


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/961 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2019

zur Genehmigung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4122)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere Artikel 129 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Erlass vom 18. Dezember 2018 über die Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem behandelten Holz (im Folgenden „Erlass“), der am 11. Januar 2019 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wurde, hat Frankreich eine vorläufige Maßnahme gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „vorläufige Maßnahme“) erlassen, da es der Auffassung war, berechtigten Grund zu der Annahme zu haben, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Umwelt vor den Risiken zu schützen, die sich für das aquatische und/oder terrestrische Umweltkompartiment aus Holz ergeben, das mit den Substanzen Kreosot (CAS-Nr. 8001-58-9 und EG-Nr. 232-287-5), Kreosotöl (CAS-Nr. 61789-28-4; EG-Nr. 263-047-8), Destillaten aus Steinkohlenteer, Naphthalinöl (CAS-Nr. 84650-04-4; EG-Nr. 283-484-8), Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion (CAS-Nr. 90640-84-9; EG-Nr. 292-605-3), höhersiedenden Destillaten aus Steinkohlenteer (CAS-Nr. 65996-91-0; EG-Nr. 266-026-1); Anthrazenöl (CAS-Nr. 90640-80-5; EG-Nr. 292-602-7), sauren Ölen aus rohem Steinkohlenteer (CAS-Nr. 65996-85-2; EG-Nr. 266-019-3); Holzkreosot (CAS-Nr. 8021-39-4; EG-Nr. 232-419-1), und alkalischen Extraktrückständen (Kohle) (CAS-Nr. 122384-78-5; EG-Nr. 310-191-5), separat oder in einer Mischung mit einem (oder mehreren) anderen Stoff(en) behandelt wurde (im Folgenden „behandeltes Holz“).

(2)

Die vorläufige Maßnahme besteht im Verbot des Inverkehrbringens und des Einbaus von behandeltem Holz mit Wirkung vom 23. April 2019. Im Rahmen der vorläufigen Maßnahme kann behandeltes Holz weder wiederverwendet noch von der Person, die es verwendet hat, einer anderen Verwendung zugeführt werden. Diese Verbote gelten unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Behandlung des Holzes stattfand.

(3)

Am 25. Februar 2019 unterrichtete Frankreich die Kommission, und am 5. März 2019 informierte es die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die vorläufige Maßnahme.

(4)

Der Erlass erlaubt es, dass ausnahmsweise Holz, das mit Kreosot behandelt wurde (CAS-Nr. 8001-58-9; EG Nr. 232-287-5), in Verkehr gebracht und als Eisenbahnschwellen verwendet werden darf und dass solches, bereits als Eisenbahnschwellen verwendetes Holz von seinem Besitzer für einen unbestimmten Zeitraum für denselben Zweck wiederverwendet werden darf. Außerdem erlaubt der Erlass, dass mit diesem Stoff behandeltes Holz, das zur Verwendung als Masten für Strom- oder Telekommunikationsleitungen bestimmt ist, bis zum 23. Oktober 2019 in Verkehr gebracht und verbaut werden darf, wobei bestimmten Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen.

(5)

Die Kommission prüfte den Erlass und die von Frankreich vorgelegten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen. Darüber hinaus gab die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Interessenträgern die Möglichkeit, ihre Ansichten zu dem Erlass im Rahmen einer am 19. März 2019 abgehaltenen Sitzung der für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) zuständigen Behörden (im Folgenden „CARACAL“) zu äußern.

(6)

Angesichts der kurzen Frist, in der die Kommission einen Beschluss über eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 treffen muss, muss sie diesem Beschluss überwiegend die von Frankreich vorgelegten Informationen zugrunde legen.

(7)

Nach Anhang XVII Eintrag 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist das Inverkehrbringen von Holz, das mit den in dem Erlass genannten neun Stoffen oder mit Gemischen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurde, aufgrund ihrer bekannten kanzerogenen Wirkungen bereits verboten. Darüber hinaus entstanden Bedenken hinsichtlich dieser Stoffe auch deshalb, weil, einige ihrer Bestandteile schwer abbaubar sind. Dennoch erlaubt Absatz 2 Buchstabe b des genannten Eintrags die Verwendung von in Industrieanlagen oder von Fachleuten nach Absatz 2 Buchstabe a des genannten Eintrags behandeltem Holz, das erstmals in Verkehr gebracht oder vor Ort wieder behandelt wird, nur für gewerbliche und industrielle Zwecke (z. B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke — etwa Baumstützen —, Häfen, Wasserwege). Gemäß Absatz 2 Buchstabe c des genannten Eintrags ist behandeltes Holz, das vor dem 31. Dezember 2002 behandelt wurde, zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtmarkt zugelassen.

(8)

Mit der Richtlinie 2011/71/EU der Kommission (2) wurde Kreosot (CAS-Nr. 8001-58-9; EG-Nr. 232-287-5) bis zum 30. April 2018 als Wirkstoff zur Verwendung in Bioziden der Produktart 8 genehmigt, und zwar auf der Grundlage einer Bewertung, ob davon ausgegangen werden kann, dass kreosothaltige Holzschutzmittel die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2334 der Kommission (4) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Bioziden der Produktart 8 auf den 31. Oktober 2020 verschoben. Die anderen acht unter Eintrag 31 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe wurden weder als Wirkstoffe zur Verwendung in Bioziden genehmigt, noch gelten für sie die Übergangsbestimmungen des Artikels 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), sodass Biozide, die diese Stoffe enthalten, in der Union nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.

(9)

Aufgrund von Anträgen auf gegenseitige Anerkennung von drei von Schweden erteilten Genehmigungen für Biozide, die Kreosot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthielten, genehmigte Frankreich die unter diese Anträge fallenden Produkte nur für die Behandlung von Eisenbahnschwellen, verweigerte jedoch die Zulassung für andere Zwecke der Holzbehandlung. (6) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1297 (7) kam die Kommission zu dem Schluss' dass die Ausnahme Frankreichs von der gegenseitigen Anerkennung aus Gründen des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung gerechtfertigt ist.

(10)

Trotz der Weigerung Frankreichs, die Verwendung von kreosothaltigen Bioziden für andere Zwecke der Holzbehandlung als der Behandlung von Eisenbahnschwellen zu genehmigen, schließt weder der Eintrag 31 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b des genannten Eintrags erfüllt sind, noch die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aus, dass solches, mit Kreosot behandeltes Holz erstmals in den Verkehr gebracht oder auf dem Hoheitsgebiet Frankreichs verbaut wird, oder dass Holz, das vor dem 31. Dezember 2002 mit Kreosot behandelt wurde, zur Wiederverwendung auf dem französischen Gebrauchtmarkt zugelassen wird.

(11)

Gemäß den von Frankreich vorgelegten wissenschaftlich-technischen Angaben übersteigen die sowohl in den Schätzungen der schwedischen Behörden als auch in der Bewertung durch die ANSES für die Zwecke der Zulassungen von kreosothaltigen Bioziden (CAS-Nr. 8001-58-9; EG-Nr. 232-287-5) (8) ermittelten Expositionswerte für die im Freien erfolgende Verwendung von Holz, das mit Kreosot behandelt wurde und mit dem Boden in Kontakt kommt oder in Süß- oder Salzwasser verbaut wird, die entsprechenden Werte der abgeschätzten Nicht-Effekt-Konzentration (Predicted No-Effect Concentrations — PNEC), was bedeutet, dass das Risiko für solche Umweltkompartimente nicht angemessen beherrscht wird. Die französische Maßnahme wird ergriffen, um die Umwelt vor dem sich daraus ergebenden Risiko zu schützen. Expositionswerte im Zusammenhang mit Eisenbahnschwellen, die im Freien verwendet werden, aber weder mit dem Boden in Berührung kommen noch in Süß- oder Salzwasser verbaut werden, liegen jedoch nicht über den entsprechenden PNEC-Werten. Um die Auswirkungen, die solche Verwendungen von behandeltem Holz auf die Umwelt haben, so weit wie möglich zu begrenzen, sollte die von Frankreich ergriffene Maßnahme als dringend im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten. Die Beschlüsse Frankreichs, die betreffenden Biozide für die Behandlung von Holz mit Ausnahme der Behandlung von Eisenbahnschwellen nicht zu genehmigen, wurden von der Kommission im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1297 für gerechtfertigt erachtet und ihre Schutzwirkungen gelten ab dem 23. April 2019. Die Risiken, die sich aus der Verwendung solcherart behandelten Holzes ergeben, werden jedoch zum Teil nicht berücksichtigt, wenn das behandelte Holz weiterhin in Verkehr gebracht und auf französischem Hoheitsgebiet nach einer Behandlung außerhalb des französischen Hoheitsgebiets verbaut werden kann. Daher ist es dringend erforderlich, das Inverkehrbringen und den Verbau auf der Grundlage desselben Zeitrahmens, d. h. ab dem 23. April 2019, zu beschränken.

(12)

Folglich kann die vorläufige Maßnahme im Hinblick auf mit Kreosot (CAS-Nr. 8001-58-9; EG-Nr. 232-287-5) behandeltes Holz als gerechtfertigt im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betrachtet werden.

(13)

Frankreich erklärte ferner, dass die Berechnung der abgeleiteten Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung (Derived Minimal Effect Level — DMEL) für Kreosot als Stoff ohne Schwellenkonzentration gemäß den Leitlinien der Agentur einem Risiko für die Arbeitnehmer von 10– 5 entspricht und dass im Einklang mit der Bewertung, die Schweden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgenommen hat, das Risiko für die Verbraucher vernachlässigbar ist.

(14)

Aufgrund der von Frankreich vorgelegten ergänzenden wissenschaftlichen und technischen Informationen sind die acht anderen, in Eintrag 31 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe außer Kreosot aufgrund der Ähnlichkeit der chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Profile ihrer Bestandteile mit Kreosot vergleichbar, sodass die Risiken für die Umwelt durch die Verwendung von Holz, das mit diesen Stoffen behandelt wurde, ähnlich sind. Folglich kann die vorläufige Maßnahme im Hinblick auf mit einem dieser Stoffe behandeltes Holz als gerechtfertigt im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betrachtet werden.

(15)

Der Erlass enthält Verpflichtungen für die Behandlung von Abfällen aus behandeltem Holz. Da Abfall kein Stoff, Gemisch oder Artikel im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist, ist die Kommission der Auffassung, dass die Bestimmungen des Erlasses zur Auferlegung solcher Verpflichtungen, einschließlich der Einstufung solcher Abfälle als gefährlich, nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen.

(16)

Da es sich bei der vorläufigen Maßnahme um eine Beschränkung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Stoffen handelt, auch wenn sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, insbesondere Eintrag 31 in Anhang XVII der genannten Verordnung, entsprechen, erfordert Artikel 129 Absatz 3 der genannten Verordnung, dass Frankreich ein EU-Beschränkungsverfahren einleitet, indem es der Agentur innerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieses Beschlusses ein Dossier gemäß Anhang XV („Dossier nach Anhang XV“) vorlegt. Das Dossier nach Anhang XV sollte auch Begründungen für Vorschläge für Ausnahmeregelungen im Einklang mit der vorläufigen Maßnahme sowie eine Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit enthalten.

(17)

Daher sollte die vorläufige Maßnahme genehmigt werden.

(18)

Angesichts der in Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Frist für die Einleitung eines EU-Beschränkungsverfahrens durch Vorlage eines Dossiers bei der Agentur und um ausreichend Zeit für eine Entscheidung gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu lassen, sollte die Genehmigung für eine Dauer von 27 Monaten gelten.

(19)

Unbeschadet dieses Beschlusses kann die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 treffen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 68 der genannten Verordnung erfüllt sind.

(20)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Rates eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die der Kommission von Frankreich am 25. Februar 2019 gemeldete vorläufige Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem behandelten Holz (im Folgenden „vorläufige Maßnahme“) für einen Zeitraum von 27 Monaten ab Inkrafttreten dieses Beschlusses genehmigt.

(2)   Die Genehmigung endet mit dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte, falls einer von ihnen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Dauer eintritt:

a)

wenn das in Bezug auf die vorläufige Maßnahme eingeleitete EU-Beschränkungsverfahren zu einer Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 führt, an dem Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt;

b)

sechs Monate, nachdem das in Bezug auf die vorläufige Maßnahme eingeleitete EU-Beschränkungsverfahren abgeschlossen wurde, ohne dass die Kommission einen Entwurf für eine Beschränkung vorgeschlagen hat.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2019

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Richtlinie 2011/71/EU der Kommission vom 26. Juli 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kreosot in Anhang I (ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 46).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2334 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 64).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(6)  Beschlüsse FR-2017-0034, FR-2017-0035 und FR-2017-0036 jeweils vom 23. April 2018 auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus der Bewertung durch die französische „Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail“ (ANSES) vom 19. Mai 2017, ersetzt durch die Schlussfolgerungen aus der Bewertung durch die ANSES vom 30. Mai 2018.

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1297 der Kommission vom 25. September 2018 über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung für kreosothaltige Biozidprodukte durch Frankreich gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 243 vom 27.9.2018, S. 19).

(8)  Bericht des Conseil général du l'environnement et du développement durable, „Evaluation des impacts d'une interdiction d'utilisation de la créosote en France“, Rapport no010963-01, Mai 2017 [http://cgedd.documentation.developpement-durable.gouv.fr/documents/cgedd/010963-01_rapport.pdf].