ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 149

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
7. Juni 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/935 der Kommission vom 16. April 2019 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen und der Mitteilung von Beschlüssen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts

53

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/936 der Kommission vom 6. Juni 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014, (EU) Nr. 809/2014 und (EU) Nr. 908/2014 in Bezug auf Finanzinstrumente, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen wurden

58

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/937 des Rates vom 27. Mai 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik im Zusammenhang mit dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertreten ist

61

 

*

Beschluss (GASP) 2019/938 des Rates vom 6. Juni 2019 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten

63

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/939 der Kommission vom 6. Juni 2019 zur Benennung der Zuteilungsstellen, die für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von eindeutigen Produktidentifikationen im Bereich der Medizinprodukte benannt sind ( 1 )

73

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/2017 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 16. Mai 2017 zur Änderung der Bestimmungen der Anlage II zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln durch Einführung der Möglichkeit der Zollrückvergütung und der vollständigen Kumulierung im Handel gemäß dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind [2019/940]

76

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/934 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Bestimmungen über die Weinbauerzeugniskategorien, die önologischen Verfahren und die diesbezüglichen Einschränkungen festgelegt, und der Kommission wurde darin die Befugnis zum Erlass diesbezüglicher delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übertragen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Bestimmungen im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (3) ersetzen, die somit aufzuheben ist.

(2)

Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in dem die Kategorien von Weinbauerzeugnissen aufgeführt sind, weist Wein einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon kann diese Höchstgrenze jedoch für Wein von bestimmten Weinanbauflächen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, auf bis zu 20 % vol angehoben werden. Diese Flächen sollten festgelegt werden.

(3)

In den Artikeln 80 und 83 sowie in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind allgemeine Bestimmungen für önologische Verfahren und Behandlungen festgelegt und wird auf von der Kommission zu erlassende Durchführungsbestimmungen verwiesen. Die zulässigen önologischen Verfahren einschließlich der Verfahren für die Süßung von Weinen sollten eindeutig und präzise definiert werden, und es sollten Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe, die zur Weinbereitung verwendet werden dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung einiger dieser Stoffe für die Weinbereitung festgelegt werden.

(4)

In Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind zugelassene önologische Verfahren und Behandlungen aufgeführt. Die Liste der zugelassenen önologischen Verfahren sollte präzisiert und kohärenter gestaltet werden. Die Liste sollte außerdem ergänzt werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Im Sinne größerer Klarheit sollte die Liste in zwei Tabellen unterteilt werden, in denen önologische Behandlungen und önologische Stoffe gesondert aufgeführt sind.

(5)

In Anhang I Teil A Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung sollten die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt werden. Die zugelassenen Behandlungen sollten auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen einschlägigen Verfahren beruhen, die in den in der Tabelle genannten OIV-Dossiers enthalten sind, sowie auf den in der Tabelle genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

(6)

Damit die Erzeuger von Weinbauerzeugnissen, die zugelassene önologische Stoffe verwenden, besser informiert sind und die einschlägigen Bestimmungen besser verstehen, sollten in Anhang I Teil A Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt werden. Die zugelassenen önologischen Stoffe sollten auf den von der OIV empfohlenen einschlägigen Stoffen beruhen, die in den in der Tabelle genannten OIV-Dossiers enthalten sind, sowie auf den in der Tabelle genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. In der Tabelle sollten zudem die internationale Bezeichnung, die E-Nummer (falls verfügbar) und/oder die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) des Stoffes eindeutig angegeben werden. Darüber hinaus sollte sie eine Einstufung der Stoffe in zwei Kategorien umfassen, je nach ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff, was insbesondere für die Kennzeichnung erforderlich ist.

(7)

Um die geltenden Vorschriften zu vereinfachen und die Kohärenz zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung und internationalen Normen zu gewährleisten, sollte die bisherige Praxis, bestimmte in den Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren enthaltene Informationen durch die Wiedergabe des Inhalts in den Anlagen zu Anhang I zu duplizieren, nicht fortgeführt werden. Die Bedingungen und Grenzwerte für die Verwendung sollten grundsätzlich den OIV-Empfehlungen entsprechen, sofern keine zusätzlichen Bedingungen, Grenzwerte und Ausnahmen von den OIV-Dossiers angezeigt sind.

(8)

Die Kommission sollte die in Anhang I dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und dafür sorgen, dass die betreffenden OIV-Dossiers in allen Amtssprachen der Union verfügbar sind.

(9)

In Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind die Höchstwerte für den Schwefeldioxidgehalt von in der Union erzeugten Weinen festgelegt. Die Grenzwerte entsprechen den international anerkannten Grenzwerten der OIV, und die Ausnahmen für bestimmte, nur in kleinen Mengen erzeugte Süßweine, die aufgrund des höheren Zuckergehalts dieser Weine und zur Gewährleistung ihrer einwandfreien Haltbarkeit erforderlich sind, sollten aufrechterhalten werden. Angesichts laufender wissenschaftlicher Studien über die Verringerung und Ersetzung von Sulfiten in Wein und die auf Wein zurückgehende Sulfitaufnahme über die Ernährung könnten die Höchstwerte zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine weitere Verringerung überprüft werden.

(10)

Es sollten die Verfahren festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten bestimmte in den Unionsbestimmungen nicht vorgesehene önologische Verfahren und Behandlungen für einen bestimmten Zeitraum zu Versuchszwecken zulassen dürfen.

(11)

Die Erzeugung von Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen und aromatischen Qualitätsschaumweinen erfordert eine Reihe spezifischer Verfahren zusätzlich zu den für andere Weinbauerzeugnisse zugelassenen önologischen Verfahren. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Verfahren in einem gesonderten Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.

(12)

Die Erzeugung von Likörweinen erfordert eine Reihe spezifischer Verfahren zusätzlich zu den für andere Weinbauerzeugnisse zugelassenen önologischen Verfahren, und die Herstellung von Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung weist bestimmte Besonderheiten auf. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Verfahren und Einschränkungen in einem gesonderten Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.

(13)

Verschnitt ist ein weitverbreitetes önologisches Verfahren, das erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Weinbauerzeugnisse haben kann. Um Missbrauch zu verhindern und hochwertige Weinbauerzeugnisse zu gewährleisten und gleichzeitig einen wettbewerbsfähigeren Sektor zu fördern, sollte das Verfahren definiert und streng reguliert werden. Aus denselben Gründen sollte dieses Verfahren bei der Erzeugung von Roséwein reguliert werden, insbesondere für bestimmte Weine, die keiner Spezifikation unterliegen.

(14)

In den Unionsbestimmungen über Lebensmittel und im Internationalen Weinkodex der OIV sind bereits Reinheits- und Identitätskriterien für eine große Zahl von bei önologischen Verfahren eingesetzten Stoffen festgelegt. Aus Gründen der Harmonisierung und Klarheit sollten zu allererst diese Kriterien erfüllt werden, und es sollten zusätzliche Bestimmungen vorgesehen werden, die auf die Situation in der Union zugeschnitten sind.

(15)

Weinbauerzeugnisse, die den Bestimmungen von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. denjenigen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht vermarktet werden und sind zu vernichten. Jedoch kann die Verwendung einiger dieser Erzeugnisse ausschließlich zu industriellen Zwecken gestattet werden, weshalb die Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt werden sollten, um eine angemessene Überwachung ihrer endgültigen Verwendung zu gewährleisten. Damit zudem Marktteilnehmer, die über Bestände bestimmter vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hergestellter Erzeugnisse verfügen, keine finanziellen Verluste erleiden, ist vorzusehen, dass Erzeugnisse, die gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen hergestellt wurden, zum Verbrauch abgegeben werden dürfen.

(16)

Unbeschadet der Grundregel gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- oder „Výber“-Teig ein wesentliches Merkmal der Erzeugung bestimmter ungarischer und slowakischer Weine. Die besonderen Bedingungen dieses Verfahrens müssen im Einklang mit den am 1. Mai 2004 in den betreffenden Mitgliedstaaten geltenden nationalen Bestimmungen festgelegt werden.

(17)

Zur Gewährleistung der Qualität der Weinbauerzeugnisse sollte die Umsetzung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben vorgesehen werden. Damit die ordnungsgemäße Anwendung dieses Verbots überprüft werden kann, muss eine angemessene Überwachung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung und ihrer endgültigen Verwendung erfolgen. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen über den Mindestalkoholgehalt, der nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, sowie über die Bedingungen für die unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführende obligatorische Beseitigung von Nebenerzeugnissen im Besitz von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen festgelegt werden. Da diese Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Weinbereitung stehen, sollten sie zusammen mit den önologischen Verfahren und geltenden Einschränkungen für die Weinerzeugung in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers

Artikel 2

Weinanbauflächen, deren Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 % vol aufweisen dürfen

Die in Anhang VII Teil II Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinanbauflächen sind diejenigen der Zonen C I, C II und C III in Anlage 1 zu demselben Anhang sowie die Flächen der Zone B, auf denen die Weißweine mit folgenden geschützten geografischen Angaben erzeugt werden dürfen: „Vin de pays de Franche-Comté“ und „Vin de pays du Val de Loire“.

Artikel 3

Zugelassene önologische Verfahren

(1)   Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zugelassenen önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter Anhang VII Teil II derselben Verordnung fallenden Weinbauerzeugnissen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

In Anhang I Teil A Tabelle 1 sind die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt.

In Anhang I Teil A Tabelle 2 sind die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die in Anhang I Teil A Tabelle 1 Spalte 2 und Tabelle 2 Spalte 3 dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(3)   In Anhang I Teil B ist der Schwefeldioxidhöchstgehalt von Weinen festgelegt.

(4)   In Anhang I Teil C ist der Höchstgehalt an flüchtiger Säure von Weinen festgelegt.

(5)   Anhang I Teil D enthält die Bestimmungen für die Süßung.

Artikel 4

Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken

(1)   Zu Versuchszwecken gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann jeder Mitgliedstaat den Einsatz bestimmter, in der genannten Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehener önologischer Verfahren oder Behandlungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern

a)

die betreffenden Verfahren oder Behandlungen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Absatz 3 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen;

b)

diese Verfahren oder Behandlungen Mengen von nicht mehr als 50 000 hl je Jahr und Versuch betreffen;

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für jede Zulassung vor Beginn der Versuche mitgeteilt hat;

d)

die Behandlung auf dem Begleitdokument gemäß Artikel 147 Absatz 1 und in dem Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen wird.

Ein „Versuch“ umfasst eine oder mehrere Maßnahmen, die im Rahmen eines genau definierten Forschungsvorhabens durchgeführt wird/werden und für die ein einheitliches Versuchsprotokoll erstellt wird.

(2)   Die Erzeugnisse, die durch den Einsatz solcher önologischer Verfahren oder Behandlungen zu Versuchszwecken gewonnen wurden, können in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von dem den Versuch erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die betreffenden Mengen unterrichtet worden sind.

(3)   Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über den zugelassenen Versuch und dessen Ergebnisse. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Ergebnisse.

(4)   Je nach diesen Ergebnissen kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung für die Fortsetzung des Versuchs für eine weitere Dauer von höchstens drei Jahren beantragen, und zwar möglicherweise für eine größere Menge von Erzeugnissen als beim ursprünglichen Versuch. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt geeignete Unterlagen zur Untermauerung seines Antrags. Die Kommission entscheidet über den Antrag nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(5)   Die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bzw. den Absätzen 3 und 4 an die Kommission erfolgt nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (4).

Artikel 5

Önologische Verfahren für Schaumweinkategorien

Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen enthält Anhang II der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Artikel 6

Önologische Verfahren für Likörweine

Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen für Likörweine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt.

Artikel 7

Begriffsbestimmung von Verschnitt

(1)   „Verschnitt“ im Sinne von Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang VIII Teil II Abschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Vermischen von Weinen und Traubenmosten unterschiedlichen Ursprungs, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien.

(2)   Als verschiedene Kategorien von Wein oder Traubenmost gelten

a)

Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine;

b)

Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und Weine ohne geschützte geografische Angabe, Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) und Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine.

Für die Anwendung dieses Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.

(3)   Folgende Behandlungen gelten nicht als Verschnitt:

a)

Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung;

b)

Süßung.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen für Vermischen und Verschnitt

(1)   Ein Wein darf nur durch Vermischen oder Verschnitt gewonnen werden, wenn die Bestandteile dieser Mischung oder dieses Verschnitts die für die Gewinnung eines Weins vorgesehenen Eigenschaften aufweisen und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Roséwein darf nicht durch Verschnitt eines Weißweins ohne g. U./g. g. A. mit einem Rotwein ohne g. U./g. g. A. gewonnen werden.

Unterabsatz 2 schließt jedoch einen Verschnitt der darin genannten Art nicht aus, wenn das Enderzeugnis für die Zubereitung einer Cuvée gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für die Perlweinbereitung bestimmt ist.

(2)   Der Verschnitt eines Traubenmostes oder eines Weins, auf den das in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 11.1 der vorliegenden Verordnung genannte önologische Verfahren angewandt wurde, mit einem Traubenmost oder Wein, auf den dieses önologische Verfahren nicht angewandt wurde, ist untersagt.

Artikel 9

Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe

(1)   Die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe gemäß Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind, soweit sie nicht in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (5) festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Enzyme und Enzymzubereitungen, die bei den in Anhang I Teil A aufgeführten zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen verwendet werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) entsprechen.

Artikel 10

Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen

(1)   Erzeugnisse gemäß Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden und sind zu vernichten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, dass bestimmte solcher Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden.

(2)   Diese Erzeugnisse dürfen von einem Erzeuger oder Händler nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden und dürfen nur in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder einen Betrieb, in dem sie industriellen Zwecken zugeführt oder zu industriellen Erzeugnissen verarbeitet werden, oder in eine Vernichtungsanlage verbracht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, dem in Absatz 1 genannten Wein zur besseren Identifizierung Denaturierungsmittel oder Indikatoren zusetzen zu lassen. Sie können die in Absatz 1 vorgesehenen Verwendungen auch aus berechtigten Gründen verbieten und die Erzeugnisse vernichten lassen.

(4)   Vor dem 1. August 2009 erzeugte Weine dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder geliefert werden, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden Unions- oder einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Artikel 11

Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein

Die zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in einem Arbeitsgang durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte dieser Behandlungen in mehreren Arbeitsgängen durchgeführt werden, wenn dadurch eine bessere Weinbereitung bei den betreffenden Erzeugnissen gewährleistet ist. In diesem Fall gelten die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Grenzwerte für den gesamten betreffenden Vorgang.

Artikel 12

Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig

Das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss gemäß den am 1. Mai 2004 geltenden nationalen Vorschriften folgendermaßen erfolgen:

a)

„Tokaji fordítás“ bzw. „Tokajský forditáš“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig aufgegossen wird;

b)

„Tokaji máslás“ bzw. „Tokajský mášláš“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf Weintrub von „Szamorodni“ bzw. „Samorodné“ oder „Aszú“ bzw. „Výber“ aufgegossen wird.

Die betreffenden Erzeugnisse müssen aus demselben Erntejahr stammen.

Artikel 13

Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse

(1)   Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestprozentsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestprozentsatz nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren.

(2)   Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht.

(3)   Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt:

a)

8,0 % für die Zone A,

b)

8,5 % für die Zone B,

c)

9,0 % für die Zone C I,

d)

9,5 % für die Zone C II,

e)

10,0 % für die Zone C III.

Artikel 14

Beseitigung von Nebenerzeugnissen

(1)   Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Vorschriften über die Lieferung und die Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (7) sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (8) beseitigen.

(2)   Die Beseitigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Nebenerzeugnisse angefallen sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf den Umweltschutz.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 50 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnisse nicht beseitigen müssen.

(4)   Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung aller oder eines Teils der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen. Eine solche Beseitigung der Nebenerzeugnisse muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bescheinigt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können für alle oder bestimmte Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien vorschreiben, dass sie alle oder einen Teil der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben zur Destillation liefern.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Bestände von Weinbauerzeugnissen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erzeugt wurden, dürfen für den menschlichen Verzehr abgegeben werden.

Artikel 16

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird aufgehoben.

Artikel 17

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 7. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).


ANHANG I

TEIL A

ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN

TABELLE 1: ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE BEHANDLUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1.

 

1

2

 

Önologische Behandlungen

Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung (1)

1

Belüftung oder Sauerstoffanreicherung

Nur bei Verwendung von gasförmigen Sauerstoff.

2

Thermische Behandlung

Nach den Bedingungen in den Dossiers 1.8 (1970), 2.4.4 (1988), 3.4.3 (1988) und 3.4.3.1 (1990) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.

3

Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerten Filtrierhilfsstoff

Die Verwendung eines inerten Filtrierhilfsstoffs darf in dem behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen.

4

Herstellung einer inerten Atmosphäre

Nur zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss.

5

Entschwefelung durch physikalische Verfahren

Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Jungwein.

6

Ionenaustauschharze

Nur bei Traubenmost, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist. Nach den Bedingungen von Anlage 3.

7

Durchperlen

Nur bei Verwendung von Argon oder Stickstoff.

8

Flotation

Nur bei Verwendung von Stickstoff oder Kohlendioxid oder durch Belüftung. Nach den Bedingungen in Dossier 2.1.14 (1999).

9

Mit Allylisothiocyanat getränkte Scheiben aus reinem Paraffin

Nur zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre. In Italien ausschließlich zulässig, solange dies den Rechtsvorschriften des Landes entspricht, und nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern. Die Verwendung von Allylisothiocyanat unterliegt den Bedingungen und Grenzwerten in Tabelle 2 über zugelassene önologische Stoffe.

10

Behandlung durch Elektrodialyse

Nur zur Weinsteinstabilisierung des Weins. Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach den Bedingungen von Anlage 5 zu diesem Anhang.

11

Eichenholzstücke

Für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost. Nach den Bedingungen von Anlage 7.

12

Korrektur des Alkoholgehalts von Wein

Die Korrektur erfolgt nur mit Wein. Nach den Bedingungen von Anlage 8.

13

Kationenaustauscher zur Weinsteinstabilisierung

Nur zur Weinsteinstabilisierung von teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost sowie der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach den Bedingungen in Dossier 3.3.3 (2011) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Außerdem muss die Behandlung mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

14

Elektromembranbehandlung

Nur zur Säuerung oder Entsäuerung. Nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (3) und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.3 (2010), 2.1.3.2.4 (2012), 3.1.1.4 (2010) und 3.1.2.3 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

15

Kationenaustauscher zur Säuerung

Nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.4 (2012) und 3.1.1.5 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

16

Membrankopplung

Nur zur Verringerung des Zuckergehalts von Traubenmost gemäß Anhang VII Teil II Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach den Bedingungen von Anlage 9.

17

Membrankontaktoren

Nur zum Management von gelösten Gasen in Wein. Nur bei den Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Der Zusatz von Kohlendioxid bei den Erzeugnissen gemäß Teil II Nummern 4, 5, 6 und 8 desselben Anhangs ist verboten. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in Dossier 3.5.17 (2013) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.

18

Membrantechnologie gekoppelt mit Aktivkohle

Nur zur Verringerung von überschüssigem 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol in Wein. Nach den Bedingungen von Anlage 10.

19

Filterplatten mit Zeolith Y-Faujasit

Nur zur Adsorption von Haloanisolen. Nach den Bedingungen in Dossier 3.2.15 (2016) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.


TABELLE 2: ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE STOFFE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1.

 

1

2

3

4

5

6

7

8

 

Stoffe/Aktivitäten

E-Nummer

und/oder

CAS-Nummer

OIV-Kodex der önologischen Verfahren (4)

Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex gemäß Artikel 9 Absatz 1

Zusatzstoff

Verarbeitungshilfsstoff/als Verarbeitungshilfsstoff verwendeter Stoff (5)

Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung (6)

Kategorien von Weinbauerzeugnissen (7)

1

Säureregulatoren

1.1

Weinsäure (L(+)-)

E 334/CAS 87-69-4

Dossier 2.1.3.1.1 (2001);

3.1.1.1 (2001)

COEI-1-LTARAC

x

 

Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Spezifikationen für Weinsäure (L (+) -) gemäß Nummer 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang.

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.2

Apfelsäure (D,L-; L-)

E 296/-

Dossier 2.1.3.1.1 (2001);

3.1.1.1 (2001)

COEI-1-ACIMAL

x

 

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.3

Milchsäure

E 270/-

Dossier 2.1.3.1.1 (2001);

3.1.1.1 (2001)

COEI-1-ACILAC

x

 

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.4

Kalium-L(+)tartrat

E 336(ii)/CAS 921-53-9

Dossier 2.1.3.2.2 (1979);

3.1.2.2 (1979)

COEI-1-POTTAR

 

x

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.5

Kaliumbicarbonat

E 501(ii)/CAS 298-14-6

Dossier 2.1.3.2.2 (1979);

3.1.2.2 (1979)

COEI-1-POTBIC

 

x

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.6

Calciumcarbonat

E 170/CAS 471-34-1

Dossier 2.1.3.2.2 (1979);

3.1.2.2 (1979)

COEI-1-CALCAR

 

x

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.7

Calciumtartrat

E 354/-

Dossier 3.3.12 (1997)

COEI-1-CALTAR

 

x

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

1.8

Calciumsulfat

E 516/-

Dossier 2.1.3.1.1.1 (2017)

 

x

 

Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b. Verwendungshöchstmenge: 2 g/l.

3

1.9

Kaliumcarbonat

E 501(i)

Dossier 2.1.3.2.5 (2017); 3.1.2.2 (1979)

 

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2

Konservierungsstoffe und Antioxidantien

2.1

Schwefeldioxid

E 220/CAS 7446-09-5

Dossier 1.12 (2004); 2.1.2 (1987);

3.4.4 (2003)

COEI-1-SOUDIO

x

 

Grenzwerte (Höchstmenge in dem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis) gemäß Anhang I Abschnitt B.

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2.2

Kaliumbisulfit

E 228/CAS 7773-03-7

Dossier 2.1.2 (1987)

COEI-1-POTBIS

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2.3

Kaliummetabisulfit

E 224/CAS 16731-55-8

Dossier 1.12 (2004), 3.4.4 (2003)

COEI-1-POTANH

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2.4

Kaliumsorbat

E 202

Dossier 3.4.5 (1988)

COEI-1-POTSOR

x

 

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

2.5

Lysozym

E 1105

Dossier 2.2.6 (1997); 3.4.12 (1997)

COEI-1-LYSOZY

x

x

 

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2.6

L-Ascorbinsäure

E 300

Dossier 1.11 (2001); 2.2.7 (2001); 3.4.7 (2001)

COEI-1-ASCACI

x

 

Höchstmenge in dem behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein: 250 mg/l. Höchstens 250 mg/l pro Behandlung.

Frische Weintrauben, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2.7

Dimethyldicarbonat (DMDC)

E242/CAS 4525-33-1

Dossier 3.4.13 (2001)

COEI-1-DICDIM

x

 

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

3

Komplexbildner

3.1

Önologische Holzkohle (Aktivkohle)

 

Dossier 2.1.9 (2002); 3.5.9 (1970)

COEI-1-CHARBO

 

x

 

Weißwein, 2, 10 und 14

3.2

Selektive Pflanzenfasern

 

Dossier 3.4.20 (2017)

COEI-1-FIBVEG

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

4

Aktivatoren für die alkoholische und die malolaktische Gärung

4.1

Mikrokristalline Cellulose

E 460(i)/CAS 9004-34-6

Dossier 2.3.2 (2005), 3.4.21 (2015)

COEI-1-CELMIC

 

x

Einhaltung der Spezifikationen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012.

Frische Weintrauben, 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12

4.2

Diammoniumhydrogenphosphat

E 342/CAS 7783-28-0

Dossier 4.1.7 (1995)

COEI-1-PHODIA

 

x

Nur zur alkoholischen Gärung. Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/l (ausgedrückt als Salze) (8) bzw. von 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein.

Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7

4.3

Ammoniumsulfat

E 517/CAS 7783-20-2

Dossier 4.1.7 (1995)

COEI-1AMMSUL

 

x

4.4

Ammoniumbisulfit

-/CAS 10192-30-0

 

COEI_1-AMMHYD

 

x

Nur zur alkoholischen Gärung. Nicht mehr als 0,2 g/l (ausgedrückt als Salze) und bis zu den Grenzwerten gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3.

Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12 und 13

4.5

Thiaminhydrochlorid

-/CAS 67-03-8

Dossier 2.3.3 (1976); 4.1.7 (1995)

COEI-1-THIAMIN

 

x

Nur zur alkoholischen Gärung.

Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7

4.6

Hefeautolysate

-/-

Dossier 2.3.2 (2005); 3.4.21 (2015)

COEI-1-AUTLYS

 

x (5)

 

Frische Weintrauben, 2, 10, 11 12 und 13

4.7

Heferinden

-/-

Dossier 2.3.4 (1988); 3.4.21 (2015)

COEI-1-YEHULL

 

x (5)

 

Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

4.8

Inaktivierte Hefen

-/-

Dossier 2.3.2 (2005); 3.4.21 (2015)

COEI-1-INAYEA

 

x (5)

 

Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

4.9

Inaktivierte glutathionreiche Hefen

-/-

Dossier 2.2.9 (2017)

COEI-1-LEVGLU

 

x (5)

Nur zur alkoholischen Gärung.

Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5

Klärhilfsstoffe

5.1

Speisegelatine

-/CAS 9000-70-8

Dossier 2.1.6 (1997); 3.2.1 (2011)

COEI-1-GELATI

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.2

Weizenprotein

 

Dossier 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004)

COEI-1-PROVEG

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.3

Erbsenprotein

 

Dossier 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004)

COEI-1-PROVEG

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.4

Kartoffelprotein

 

Dossier 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004)

COEI-1-PROVEG

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.5

Hausenblase

 

Dossier 3.2.1 (2011)

COEI-1-COLPOI

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

5.6

Casein

-/CAS 9005-43-0

Dossier 2.1.16 (2004)

COEI-1-CASEIN

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.7

Kaliumcaseinate

-/CAS 68131-54-4

Dossier 2.1.15 (2004); 3.2.1 (2011)

COEI-1-POTCAS

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.8

Eieralbumin

-/CAS 9006-59-1

Dossier 3.2.1 (2011)

COEI-1-OEUALB

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

5.9

Bentonit

E 558/-

Dossier 2.1.8 (1970); 3.3.5 (1970)

COEI-1-BENTON

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.10

Siliciumdioxid (als Gel oder kolloidale Lösung)

E 551/-

Dossier 2.1.10 (1991); 3.2.1 (2011); 3.2.4 (1991)

COEI-1-DIOSIL

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.11

Kaolin

-/CAS 1332-58-7

Dossier 3.2.1 (2011)

COEI-1-KAOLIN

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

5.12

Tannine

 

Dossier 2.1.7 (1970); 2.1.17 (2004); 3.2.6 (1970); 3.2.7 (2004); 4.1.8 (1981); 4.3.2 (1981)

COEI-1-TANINS

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 und 16

5.13

Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan

-/CAS 9012-76-4

Dossier 2.1.22 (2009); 3.2.1 (2011); 3.2.12 (2009); 3.2.1 (2009)

COEI-1-CHITOS

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.14

Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitin-Glucan

Chitin: CAS 1398-61-4; Glucan: CAS 9041-22-9.

Dossier 2.1.23 (2009); 3.2.1 (2011); 3.2.13 (2009); 3.2.1 (2009)

COEI-1-CHITGL

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.15

Hefeproteinextrakte

-/-

Dossier 2.1.24 (2011); 3.2.14 (2011); 3.2.1 (2011)

COEI-1-EPLEV

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.16

Polyvinylpolypyrrolidon

E 1202/CAS 25249-54-1

Dossier 3.4.9 (1987)

COEI-1-PVPP

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 und 16

5.17

Calciumalginat

E 404/CAS 9005-35-0

Dossier 4.1.8 (1981)

COEI-1-ALGIAC

 

x

Nur bei der Herstellung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte.

4, 5, 6, 7, 8 und 9

5.18

Kaliumalginat

E 402/CAS 9005-36-1

Dossier 4.1.8 (1981)

COEI-1-POTALG

 

x

Nur bei der Herstellung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte.

4, 5, 6, 7, 8 und 9

6

Stabilisatoren

6.1

Kaliumhydrogentartrat

E336(i)/CAS 868-14-4

Dossier 3.3.4 (2004)

COEI-1-POTBIT

 

x

Nur zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.2

Calciumtartrat

E354/-

Dossier 3.3.12 (1997)

COEI-1-CALTAR

 

x

 

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.3

Citronensäure

E 330

Dossier 3.3.8 (1970); 3.3.1 (1970)

COEI-1-CITACI

x

 

Höchstmenge in dem behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein: 1 g/l

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.4

Tannine

-/-

3.3.1 (1970);

COEI-1-TANINS

 

 

 

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.5

Kaliumhexacyanoferrat

E 536/-

Dossier 3.3.1 (1970)

COEI-1-POTFER

 

x

Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.6

Calciumphytat

-/CAS 3615-82-5

Dossier 3.3.1 (1970)

COEI-1-CALPHY

 

x

Bei Rotwein, höchstens 8 g/hl

Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.7

Metaweinsäure

E 353/-

Dossier 3.3.7 (1970)

COEI-1-METACI

x

 

 

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.8

Gummiarabikum

E 414/CAS 9000-01-5

Dossier 3.3.6 (1972)

COEI-1-GOMARA

x

 

Quantum satis

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.9

Weinsäure D, L- oder ihr neutrales Kaliumsalz

-/CAS 133-37-9

Dossier 2.1.21 (2008); 3.4.15 (2008)

COEI-1-DLTART

 

x

Nur zur Ausfällung von überschüssigem Calcium.

Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.10

Hefe-Mannoproteine

-/-

Dossier 3.3.13 (2005)

COEI-1-MANPRO

x

 

 

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.11

Carboxymethylcellulose

E466/-

Dossier 3.3.14 (2008)

COEI-1-CMC

x

 

Nur zur Weinsteinstabilisierung.

Weißwein, 4, 5, 6, 7, 8, 9

6.12

Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymere (PVI/PVP)

-/CAS 87865-40-5

Dossier 2.1.20 (2014); 3.4.14 (2014)

COEI-1-PVIPVP

 

x

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

6.13

Kaliumpolyaspartat

E 456/CAS 64723-18-8

Dossier 3.3.15 (2016)

COEI-1-POTASP

x

 

Nur zur Förderung der Weinsteinstabilisierung.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

7

Enzyme (9)

7.1

Urease

EC 3.5.1.5

Dossier 3.4.11 (1995)

COEI-1-UREASE

 

x

Nur zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein.

Nach den Bedingungen von Anlage 6 zu diesem Anhang.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

7.2

Pectinlyasen

EC 4.2.2.10

Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013)

COEI-1-ACTPLY

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.3

Pectinmethylesterase

EC 3.1.1.11

Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013)

COEI-1-ACTPME

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.4

Polygalacturonase

EC 3.2.1.15

Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013)

COEI-1-ACTPGA

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.5

Hemicellulase

EC 3.2.1.78

Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013)

COEI-1-ACTGHE

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.6

Cellulase

EC 3.2.1.4

Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013)

COEI-1-ACTCEL

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.7

Betaglucanase

EC 3.2.1.58

Dossier 3.2.10 (2004)

COEI-1-BGLUCA

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.8

Glycosidase

EC 3.2.1.20

Dossier 2.1.19 (2013); 3.2.9 (2013)

COEI-1-GLYCOS

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

8

Gase und Packgase (10)

8.1

Argon

E 938/CAS 7440-37-1

Dossier 2.2.5 (1970); 3.2.3 (2002)

COEI-1-ARGON

x (10)

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

8.2

Stickstoff

E 941/CAS 7727-37-9

Dossier 2.1.14 (1999); 2.2.5 (1970); 3.2.3 (2002)

COEI-1-AZOTE

x (10)

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

8.3

Kohlendioxid

E 290/CAS 124-38-9

Dossier 1.7 (1970); 2.1.14 (1999); 2.2.3 (1970); 2.2.5 (1970); 2.3.9 (2005); 4.1.10 (2002)

COEI-1-DIOCAR

x (10)

x

Bei nicht schäumenden Weinen beträgt die Höchstmenge an Kohlendioxid im behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein 3 g/l, und der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck muss bei einer Temperatur von 20 °C weniger als 1 bar betragen.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

8.4

Gasförmiger Sauerstoff

E 948/CAS 17778-80-2

Dossier 2.1.1 (2016); 3.5.5 (2016)

COEI-1-OXYGEN

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

9

Gärungsmittel

9.1

Hefen zur Weinbereitung

-/-

Dossier 2.3.1 (2016); 4.1.8 (1981)

COEI-1-LESEAC

 

x (5)

 

Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7

9.2

Milchsäurebakterien

-/-

Dossier 3.1.2 (1979); 3.1.2.3 (1980)

COEI-1-BALACT

 

x (5)

 

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 und 16

10

Korrektur von Mängeln

10.1

Kupfersulfat, Pentahydrat

-/CAS 7758-99-8

Dossier 3.5.8 (1989)

COEI-1-CUISUL

 

x

Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus frischem ungegorenem oder leicht gegorenem Traubenmost gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

10.2

Kupfercitrat

-/CAS 866-82-0

Dossier 3.5.14 (2008)

COEI-1-CUICIT

 

x

Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus frischem ungegorenem oder leicht gegorenem Traubenmost gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

10.3

Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan

-/CAS 9012-76-4

Dossier 3.4.16 (2009)

COEI-1-CHITOS

 

x

 

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

10.4

Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitin-Glucan

Chitin: CAS 1398-61-4; Glucan: CAS 9041-22-9.

Dossier 3.4.17 (2009)

COEI-1-CHITGL

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

10.5

Inaktivierte Hefen

-/-

 

COEI-1-INAYEA

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

11

Sonstige Verfahren

11.1

Aleppokiefernharz

-/-

 

 

x

 

Nach den Bedingungen von Anlage 2 zu diesem Anhang.

2, 10, 11

11.2

Weinhefen

-/-

 

 

 

x (5)

Nur in trockenen Weinen. Frische, gesunde und nicht verdünnte Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten. In Mengen von höchstens 5 %vol des behandelten Erzeugnisses.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

11.3

Karamell

E 150 a-d/-

Dossier 4.3 (2007)

COEI-1-CARAMEL

x

 

Zur Verstärkung der Farbe nach der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

3

11.4

Allylisothiocyanat

-/57-06-7

 

 

 

x

Nur zur Imprägnierung von Scheiben aus reinem Paraffin. Siehe Tabelle 1.

Im Wein dürfen keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten.

Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei Wein.

11.5

Inaktivierte Hefen

-/-

 

COEI-1-INAYEA

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

Anlage 1

Weinsäure (L(+)-) und Folgeprodukte

1.

Die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung gemäß Tabelle 2 Nummer 1.1 dieses Anhangs ist nur zugelassen für Erzeugnisse, die

 

aus den Rebsorten Elbling und Riesling stammen und

 

aus Trauben gewonnen wurden, die in folgenden Weinanbaugebieten des nördlichen Teils der Weinbauzone A geerntet wurden:

Ahr,

Rheingau,

Mittelrhein,

Mosel,

Nahe,

Rheinhessen,

Pfalz,

Moselle luxembourgeoise.

2.

Die Weinsäure, deren Verwendung in Tabelle 2 Nummer 1.1 dieses Anhangs vorgesehen ist und die auch L(+)-Weinsäure genannt wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs und eigens aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Darüber hinaus muss sie den Reinheitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 entsprechen.

3.

Die nachstehenden Folgeprodukte von Weinsäure (L(+)-), deren Verwendung in den folgenden Nummern von Tabelle 2 dieses Anhangs vorgesehen sind, müssen landwirtschaftlichen Ursprungs sein:

Calciumtartrat (1.7)

Kaliumtartrat (1.4)

Kaliumhydrogentartrat (6.1)

Metaweinsäure (6.7).

Anlage 2

Aleppokiefernharz

1.

Die Verwendung von Aleppokiefernharz gemäß Tabelle 2 Nummer 11.1 dieses Anhangs ist nur zulässig, um einen Tafelwein „Retsina“ zu gewinnen. Dieses önologische Verfahren darf nur durchgeführt werden:

a)

im geografischen Gebiet Griechenlands;

b)

bei einem Traubenmost aus Trauben, für die Sorten, Anbaugebiet und Weinbereitungsgebiet in den am 31. Dezember 1980 geltenden griechischen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt wurden;

c)

durch Zusatz einer Harzmenge von höchstens 1 000 g je Hektoliter des zu behandelnden Erzeugnisses vor der Gärung oder — sofern der vorhandene Alkoholgehalt ein Drittel des Gesamtalkoholgehaltes nicht übersteigt — während der Gärung.

2.

Beabsichtigt Griechenland, die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Rechtsvorschriften zu ändern, so teilt es der Kommission dies vorher mit. Diese Mitteilung erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183. Reagiert die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung, so kann Griechenland die beabsichtigten Änderungen einführen.

Anlage 3

Ionenaustauschharze

Die gemäß Tabelle 1 Nummer 6 dieses Anhangs zur Verwendung zugelassenen Ionenaustauschharze sind sulfonierte oder ammonisierte Styrol- oder Benzoldivinil-Copolymere. Sie müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie den zu deren Durchführung erlassenen Unions- und nationalen Bestimmungen entsprechen. Sie dürfen bei der Kontrolle nach der in Absatz 3 dieser Anlage festgelegten Analysemethode in keinem der erwähnten Lösungsmittel mehr als 1 mg/l organische Stoffe hinterlassen. Ihre Regeneration darf nur unter Verwendung von Stoffen erfolgen, die für die Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind.

Ihre Verwendung darf nur unter der Aufsicht eines Önologen oder Technikers und in Anlagen erfolgen, die von den Behörden des Mitgliedstaats zugelassen sind, in dessen Hoheitsgebiet die Harze verwendet werden. Die Behörden bestimmen die den zugelassenen Önologen und Technikern obliegenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

Analysemethode zur Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen:

1.   GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen. Die Lässigkeit organischer Substanz wird durch die nachstehend beschriebene Methode bestimmt.

3.   PRINZIP

Perkolieren geeigneter Lösungsmittel durch zur Untersuchung vorbereitete Harze und gravimetrische Bestimmung der Masse der herausgelösten organischen Substanz.

4.   REAGENZIEN

Alle Reagenzien müssen analysenreine Qualität besitzen.

Lösungsmittel:

4.1.

Destilliertes Wasser oder entionisiertes Wasser gleichwertiger Reinheit.

4.2.

Ethanollösung 15 % v/v; Herstellung der Lösung durch Mischen von 15 Volumen absolutes Ethanol mit 85 Volumen Wasser (Nummer 4.1)

4.3.

Essigsäurelösung 5 % m/m; Herstellung der Lösung durch Mischung von 5 Masseteilen Eisessigsäure mit 95 Masseteilen Wasser (Nummer 4.1)

5.   GERÄTE

5.1.

Ionenaustausch-Chromatografiesäulen

5.2.

Messkolben 2 l

5.3.

Verdampfungsschalen, hitzeresistent für Muffelofentemperaturen von 850 °C

5.4.

Trockenofen, thermostatisch kontrolliert auf 105 ± 2 °C

5.5.

Muffelofen, thermostatisch kontrolliert auf 850 ± 25 °C

5.6.

Analysenwaage, Genauigkeit 0,1 mg

5.7.

Verdampfer: Heizplatte oder Infrarotverdampfer

6.   VERFAHREN

6.1.

In drei Ionenaustausch-Chromatografiesäulen (Nummer 5.1) werden jeweils 50 ml des zu prüfenden Ionenaustauschharzes nach Waschen und Behandeln gemäß Anweisung des Herstellers für Harze zur Verwendung im Lebensmittelsektor eingegeben.

6.2.

Für die anionischen Austauschharze lässt man die drei Extraktionslösungen (Nummern 4.1, 4.2 und 4.3) getrennt durch die gemäß Nummer 6.1 präparierten Säulen mit einem Durchsatz von 350 bis 450 ml/h perkolieren. Der erste Liter des Eluats aus jeder Säule wird verworfen, die nächsten 2 Liter werden in Messkolben (Nummer 5.2) aufgefangen. Für die kationischen Austauschharze lässt man nur die zwei Lösungen gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 durch die zu diesem Zweck präparierten Säulen perkolieren.

6.3.

Die drei Eluate lässt man auf einer Heizplatte oder unter dem Infrarotverdampfer (Nummer 5.7) in getrennten Verdampfungsschalen (Nummer 5.3), die vorab gewaschen und gewogen (m0) wurden, verdampfen. Die Schalen werden in den Trockenofen (Nummer 5.4) eingesetzt, bis die Rückstände bis zur konstanten Masse (m1) getrocknet sind.

6.4.

Nach Aufzeichnung der so erhaltenen konstanten Masse (Nummer 6.3) werden die Trockenrückstände im Muffelofen (Nummer 5.5) bis zur konstanten Masse verascht (m2).

6.5.

Berechnung der durch Stofflässigkeit abgegebenen organischen Substanz (Nummer 7.1). Ist das Ergebnis größer als 1 mg/l, so ist ein Blindtest der Reagenzien durchzuführen und der Gehalt an abgegebener organischer Substanz erneut zu berechnen.

Der Blindtest sollte durch Wiederholung der Vorschriften der Nummern 6.3 und 6.4, jedoch unter Verwendung von 2 Liter Lösung durchgeführt werden, um Massen von m3 und m4 nach den Vorschriften der Nummer 6.3 bzw. 6.4 zu erhalten.

7.   DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE

7.1.

Berechnungsformel und Berechnung der Ergebnisse

Die aus den Ionenaustauschharzen herausgelöste organische Substanz wird in mg/1 mittels folgender Formel berechnet:

500 (m1 — m2)

wobei m1 und m2 die ermittelten Massenwerte sind.

Das berichtigte Gewicht der aus den Ionenaustauschharzen herausgelösten organischen Substanz wird in mg/l mittels folgender Formel berechnet:

500 (m1 — m2 — m3 + m4)

wobei m1, m2, m3 und m4 die ermittelten Massenwerte sind.

7.2.

Der Unterschied der Ergebnisse zwischen zwei an derselben Probe parallel durchgeführten Bestimmungen darf 0,2 mg/l nicht überschreiten.

Anlage 4

Kaliumhexacyanoferrat

Calciumphytat

DL-Weinsäure

Die Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat und von Calciumphytat gemäß Tabelle 2 Nummern 6.5 und 6.6 dieses Anhangs bzw. die Verwendung von DL-Weinsäure gemäß Tabelle 2 Nummer 6.9 dieses Anhangs ist nur zugelassen, wenn diese Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Behandlung durchgeführt wird, zugelassen ist, und dessen Verantwortlichkeiten gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

Nach der Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat oder Calciumphytat muss der Wein Spuren von Eisen aufweisen.

Für die Kontrolle der Verwendung des in Absatz 1 genannten Produkts gelten die von den Mitgliedstaaten diesbezüglich erlassenen Vorschriften.

Anlage 5

Vorschriften für die Behandlung durch Elektrodialyse

Diese Behandlung dient der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Calciumtartrat (sowie anderer Calciumsalze) in Wein durch Entfernen überschüssiger Ionen aus Wein über anionenpermeable und kationenpermeable Membranen unter Einwirkung eines elektrischen Feldes.

1.   VORSCHRIFTEN FÜR MEMBRANEN

1.1.

Die Membranen werden abwechselnd zu einer pressfilterartigen Zelle oder zu jeglichem anderen geeigneten System zusammengeschaltet, die/das aus einer Dialysierzelle für Wein und einer Anreicherungszelle für Spülflüssigkeit besteht.

1.2.

Die kationenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Kationen und insbesondere von K+ und Ca++ konzipiert sein.

1.3.

Die anionenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Anionen und insbesondere von Tartratanionen konzipiert sein.

1.4.

Die Membranen dürfen keine übermäßige Veränderung der physikalisch-chemischen Zusammensetzung und der sensorischen Merkmale des Weins hervorrufen. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Sie müssen nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis aus Materialien gefertigt worden sein, die gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 10/2011 zur Herstellung von Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

der Anwender der Elektrodialyseanlage muss nachweisen, dass die verwendeten Membranen die vorstehenden Eigenschaften aufweisen und die Austauschtätigkeiten von spezialisiertem Personal vorgenommen wurden;

sie dürfen keine Stoffe in einer Menge freisetzen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder bei einem Lebensmittel Fremdgeschmack oder Fremdgeruch hervorruft, und sie müssen den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprechen;

ihre Verwendung darf keine Interaktionen zwischen den Bestandteilen der Membran und Weininhaltsstoffen hervorrufen, die in dem behandelten Produkt neue Verbindungen entstehen lassen, die toxikologische Auswirkungen haben könnten.

Die Stabilität neuer Elektrodialysemembranen ist mithilfe eines Simulators, der der physikalisch-chemischen Zusammensetzung des Weins Rechnung trägt, festzustellen, um die etwaige Migration bestimmter Stoffe, die aus der Elektrodialysemembran stammen, zu untersuchen.

Folgende Versuchsmethode wird empfohlen:

Als Simulator wird eine wässrige alkoholische Lösung, die auf den pH-Wert und die Leitfähigkeit des Weins abgepuffert ist, mit folgender Zusammensetzung verwendet:

Ethanol, absolut: 11 l

Kaliumhydrogentartrat: 380 g

Kaliumchlorid: 60 g

konzentrierte Schwefelsäure: 5 ml

destilliertes Wasser: für 100 l.

Diese Lösung wird für Migrationsversuche im geschlossenen Kreislauf über eine Elektrodialyse-Mehrfachzelle, an der eine Spannung von 1 Volt/Zelle liegt, in einer Menge von 50 l/m2 Membranfläche bis zu einer Entmineralisierung von 50 % verwendet. Für den Spülkreislauf wird eine Kaliumchloridlösung von 5 g/l verwendet. Die Diffusionsstoffe werden sowohl im Simulator als auch im Elektrodialysestrom bestimmt.

Die organischen Moleküle, aus denen sich die Membran zusammensetzt und die geeignet sind, in die behandelte Lösung überzutreten, werden bestimmt. Für jeden dieser Stoffe wird eine gesonderte Bestimmung durch ein zugelassenes Labor durchgeführt. Der im Simulator auftretende Gehalt muss für alle vorgefundenen Verbindungen insgesamt geringer als 50 μg/l sein.

Generell gelten für diese Membranen die allgemeinen Vorschriften über die Überwachung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

2.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER MEMBRANEN

Das zur Weinstein-Elektrodialyse verwendete Membranpaar ist so definiert, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Verringerung des pH-Werts des behandelten Weins darf nicht größer sein als 0,3 pH-Punkte;

der Verlust an flüchtiger Säure muss geringer sein als 0,12 g/l (2 meq, in Essigsäure ausgedrückt);

die Elektrodialysebehandlung wirkt sich nicht auf die nichtionischen Weininhaltsstoffe wie Phenole und Polysaccharide aus;

die Diffusion kleiner Moleküle wie Ethanol ist gering und bewirkt keine Verringerung des Ethanolgehalts um mehr als 0,1 % vol;

Pflege und Reinigung dieser Membranen ist mit den dafür zulässigen Techniken und den zur Behandlung von Lebensmitteln zugelassenen Stoffen durchzuführen;

die Membranen werden gekennzeichnet, damit die Einhaltung der Reihenfolge bei der Zusammenschaltung überprüft werden kann;

das verwendete Material wird von einer Steuereinrichtung gesteuert, die der jedem Wein eigenen Instabilität Rechnung trägt, sodass nur der Überschuss an Kaliumhydrogentartrat und Calciumsalzen entfernt wird;

die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

Anlage 6

Vorschriften für Urease

1.

Internationale Codes für Urease: EC 3-5-1-5, CAS Nr.: 9002-13-5.

2.

Aktivität: Urease (wirkt in saurem Milieu), baut Harnstoff zu Ammoniak und Kohlendioxid ab. Die angegebene Aktivität liegt bei mindestens 5 Einheiten/mg, wobei 1 Einheit definiert ist als die Enzymmenge, die bei einer Harnstoffkonzentration von 5 g/l (pH4) und 37 °C ein μΜοl Ammoniak pro Minute freisetzt.

3.

Ursprung: Lactobacillus fermentum.

4.

Anwendungsbereich: Abbau von Harnstoff in Weinen, die länger gelagert werden sollen, wenn die Harnstoff-Ausgangskonzentration über 1 mg/l liegt.

5.

Höchstmenge: 75 mg der enzymatischen Zubereitung pro Liter des behandelten Weins, wobei 375 Einheiten Urease pro Liter nicht überschritten werden dürfen. Am Ende der Behandlung muss die verbleibende enzymatische Wirkung durch Filtern des Weins (Durchmesser der Poren kleiner als 1 μm) aufgehoben werden.

6.

Chemische und mikrobiologische Reinheit:

Verlust durch Trocknung

weniger als 10 %

Schwermetalle

weniger als 30 ppm

Pb

weniger als 10 ppm

As

weniger als 2 ppm

Coliforme insgesamt

nicht nachweisbar

Salmonella spp.

keine in einer Probe von 25 g

aerobe Keime insgesamt:

weniger als 5 × 104 Keime/g

Die für die Behandlung von Wein zulässige Urease muss unter ähnlichen Bedingungen hergestellt werden wie die Urease, zu der der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss am 10. Dezember 1998 eine Stellungnahme („Opinion on the use of urease prepared from Lactobacillus fermentum in wine production“) abgegeben hat.

Anlage 7

Vorschriften für Eichenholzstücke

GEGENSTAND, HERKUNFT UND ANWENDUNGSBEREICH

Die Eichenholzstücke werden für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost verwendet, um bestimmte Merkmale des Eichenholzes auf den Wein zu übertragen.

Die Holzstücke müssen ausschließlich von Quercus-Arten stammen.

Sie werden entweder naturbelassen oder leicht, mäßig oder stark erhitzt, dürfen jedoch keine — auch oberflächliche — Verbrennung aufweisen und weder verkohlt noch brüchig sein. Sie dürfen außer Erhitzen keiner chemischen, enzymatischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und mit keinen Stoffen versetzt werden, welche die natürliche Aromakraft oder die extrahierbaren Phenolbestandteile erhöhen.

ETIKETTIERUNG

Auf dem Etikett müssen die Herkunft der Eichensorte(n) sowie die Intensität der etwaigen Erhitzung, die Lagerbedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen angegeben sein.

ABMESSUNGEN

Die Stücke müssen so groß sein, dass mindestens 95 % der Masse im 2-mm-Sieb (9 mesh) zurückgehalten werden.

REINHEIT

Die Eichenholzstücke dürfen keine Substanzen in Konzentrationen absondern, die gesundheitsschädlich sein könnten.

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

Anlage 8

Vorschriften für die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts von Wein

Durch die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts (nachstehend „die Behandlung“) soll der zu hohe Ethanolgehalt des Weins verringert werden, um einen ausgewogeneren Geschmack zu erzielen.

Vorschriften:

1.

Die Ziele können durch ein einziges oder die Kombination mehrerer Trennverfahren erreicht werden.

2.

Die behandelten Weine dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeignet sein.

3.

Der Entzug von Alkohol aus dem Wein darf nicht zur Anwendung kommen, wenn eines der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an einem der bei der Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Weinbauerzeugnisse angewandt wurde.

4.

Der Alkoholgehalt darf um höchstens 20 % verringert werden, und der Gesamtalkoholgehalt des Enderzeugnisses muss dem in Anhang VII Teil II Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Gehalt entsprechen.

5.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

6.

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

7.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass den zuständigen Behörden die Behandlung vorab gemeldet werden muss.

Anlage 9

Vorschriften für die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung

Durch die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts (nachstehend „die Behandlung“) soll einem Most durch Membrankopplung, bei der Mikrofiltration oder Ultrafiltration mit Nanofiltration oder Umkehrosmose kombiniert wird, Zucker entzogen werden.

Vorschriften:

1.

Die Behandlung führt zu einer Verringerung des Volumens, je nach Menge und Zuckergehalt der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung.

2.

Durch die Verfahren muss der jeweilige Gehalt der Mostbestandteile — außer Zucker — erhalten bleiben.

3.

Erfolgt eine Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost, darf keine Korrektur des Alkoholgehalts der daraus hergestellten Weine vorgenommen werden.

4.

Die Behandlung darf nicht mit einem der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kombiniert werden.

5.

Die zu behandelnde Menge Most wird anhand der angestrebten Senkung des Zuckergehalts bestimmt.

6.

Der erste Schritt dient einerseits dazu, den Most für den zweiten Konzentrationsschritt vorzubereiten, und andererseits dazu, die Makromoleküle, die über der Ausschlussgrenze der Membran liegen, zu erhalten. Dieser Schritt kann durch Ultrafiltration erfolgen.

7.

Das im ersten Schritt der Behandlung gewonnene Permeat wird anschließend durch Nanofiltration oder Umkehrosmose konzentriert.

Das ursprünglich enthaltene Wasser und die organischen Säuren, die insbesondere durch die Nanofiltration nicht zurückgehalten wurden, können dem behandelten Most wieder zugeführt werden.

8.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker.

9.

Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Önologischen Kodex entsprechen.

Anlage 10

Vorschriften für die Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol

Ziel der Behandlung ist die Verringerung des Gehalts an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol mikrobiellen Ursprungs, der einen organoleptischen Fehler darstellt und die Aromen des Weins überdeckt.

Vorschriften:

1.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

2.

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

3.

Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Önologischen Kodex entsprechen.

TEIL B

GRENZWERTE FÜR DEN SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE

A.   SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE

1.

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a)

150 mg/l bei Rotwein;

b)

200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

2.

Unbeschadet der Nummer 1 Buchstaben a und b erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a)

200 mg/l bei Rotwein;

b)

250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

c)

300 mg/l bei:

Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnung „Spätlese“ verwendet werden darf;

Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Bordeaux supérieur, Graves de Vayres, Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire für Weine mit der Bezeichnung „moelleux“, Premières Côtes de Bordeaux, Côtes de Bergerac, Côtes de Montravel, Gaillac, gefolgt durch die Angabe „doux“ oder „vendanges tardives“, Rosette und Savennières;

Weißwein, für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen Allela, Navarra, Penedès, Tarragona und Valencia verwendet werden dürfen, und Wein mit Ursprung in der Comunidad Autónoma del Pais Vasco, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der als „vendimia tardía“ bezeichnet wird;

Süßwein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Binissalem-Mallorca“ verwendet werden darf;

Wein aus überreifen Trauben und aus eingetrockneten Trauben, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Málaga“ verwendet werden darf und der einen Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat;

Wein mit Ursprung im Vereinigten Königreich, der nach britischem Recht erzeugt wurde und einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat;

Wein aus in Ungarn mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Tokaji“, der nach den ungarischen Bestimmungen als „Tokaji édes szamorodni“ oder „Tokaji zàraz szamorodni“ bezeichnet wird;

Wein, für den eine der geschützten Ursprungsbezeichnungen „Loazzolo“, „Alto Adige“ und „Trentino“ verwendet werden darf und der mit den Angaben „passito“ und „vendemmia tardiva“ oder einer dieser Angaben bezeichnet wird;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Colli orientali del Friuli“ zusammen mit der Angabe „Picolit“ verwendet werden darf;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Moscato di Pantelleria naturale“ oder „Moscato di Pantelleria“ verwendet werden darf;

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Bezeichnung „pozdní sběr“ verwendet werden darf;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „neskorý zber“ bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajské samorodné suché“ oder „Tokajské samorodné sladké“ verwendet werden darf;

Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — pozna trgatev“ bezeichnet wird;

Weißwein mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen, der einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einem Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat:

Franche-Comté,

Coteaux de l'Auxois,

Saône-et-Loire,

Coteaux de l'Ardèche,

Collines rhodaniennes,

Comté Tolosan,

Côtes de Gascogne,

Gers,

Lot,

Côtes du Tarn,

Corrèze,

Ile de Beauté,

Oc,

Thau,

Val de Loire,

Méditerranée,

Comtés rhodaniens,

Côtes de Thongue,

Côte Vermeille,

Agenais,

Landes,

Allobrogie,

Var;

Süßwein mit Ursprung in Griechenland, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:

Άγιο Όρος (Mount Athos — Holy Mount Athos — Holy Mountain Athos — Mont Athos — Άγιο Όρος Άθως),

Αργολίδα (Αrgolida),

Αχαΐα (Achaia),

Επανομή (Epanomi),

Κυκλάδες (Cyclades),

Λακωνία (Lakonia),

Πιερία (Pieria),

Τύρναβος (Tyrnavos),

Φλώρινα (Florina);

Süßwein mit Ursprung in Zypern, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützte Ursprungsbezeichnung Κουμανδαρία (Commandaria) verwendet werden darf;

Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Zypern, der einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:

Τοπικός Οίνος Λεμεσός (Regional wine of Lemesos),

Τοπικός Οίνος Πάφος (Regional wine of Pafos),

Τοπικός Οίνος Λάρνακα (Regional wine of Larnaka),

Τοπικός Οίνος Λευκωσία (Regional wine of Lefkosia);

Wein mit Ursprung in Malta, der einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Malta“ und „Gozo“ verwendet werden dürfen;

Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino KZP — desertno vino“ (bei einem Zuckergehalt von mehr als 50 g/l) oder „vrhunsko vino KZP — kasna berba“ bezeichnet wird;

Wein aus eingetrockneten Trauben mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ponikve“, wenn der Zuckergehalt mehr als 50 g/l beträgt;

Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Muškat momjanski/Moscato di Momiano“, der mit der Angabe „kvalitetno vino KZP — desertno vino“ oder „vrhunsko vino KZP — desertno vino“ bezeichnet wird, wenn der Zuckergehalt mehr als 50 g/l beträgt;

d)

350 mg/l bei:

Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnung „Auslese“ verwendet werden darf;

rumänischem Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Murfatlar, Cotnari, Târnave, Pietroasa, Valea Călugărească;

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Angabe „výběr z hroznů“ verwendet werden darf;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „výber z hrozna“ bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajský másláš“ oder „Tokajský forditáš“ verwendet werden darf;

Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — izbor“ bezeichnet wird;

Wein, für den der traditionelle Begriff „Késői szüretelésű bor“ verwendet werden darf;

Wein des Typs „Aleatico“ aus Italien, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pergola“ sowie der traditionelle Begriff „passito“ verwendet werden dürfen;

Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — izborna berba“ bezeichnet wird;

Wein aus Ungarn, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der nach den ungarischen Bestimmungen als „Válogatott szüretelésű bor“ oder „Főbor“ bezeichnet wird;

e)

400mg/l bei:

Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnungen „Beerenauslese“, „Ausbruch“, „Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Strohwein“, „Schilfwein“ und „Eiswein“ verwendet werden dürfen;

Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Sauternes, Barsac, Cadillac, Cérons, Loupiac, Sainte-Croix-du-Mont, Monbazillac, Bonnezeaux, Quarts de Chaume, Coteaux du Layon, Coteaux de l'Aubance, Graves Supérieures, Sainte-Foy Bordeaux, Haut-Montravel, Saussignac, Jurançon, außer gefolgt durch die Angabe „sec“, Anjou-Coteaux de la Loire, Coteaux du Layon, gefolgt durch den Namen der Ursprungsgemeinde, Chaume, Coteaux de Saumur, Coteaux du Layon, gefolgt durch die Angabe „premier cru“ und ergänzt durch die ergänzende geografische Bezeichnung „Chaume“, Pacherenc du Vic Bilh, außer gefolgt durch die Angabe „sec“, Alsace und Alsace grand cru, gefolgt durch die Angabe „vendanges tardives“ oder „sélection de grains nobles“;

Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, der einen in Zucker berechneten Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf:

Δαφνές (Dafnes),

Λήμνος (Limnos),

Malvasia Πάρος (Malvasia Paros),

Malvasia Σητείας (Malvasia Sitia),

Malvasia Χάνδακας — Candia,

Μονεμβασία- Malvasia (Monemvasia — Malvasia),

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat of Kefalonia — Muscat de Céphalonie),

Μοσχάτος Λήμνου (Muscat of Limnos),

Μοσχάτο Πατρών (Muscat of Patra),

Μοσχάτος Ρίου Πάτρας (Muscat of Rio Patra),

Μοσχάτος Ρόδου (Muscat of Rodos),

Νεμέα (Nemea),

Σάμος (Samos),

Σαντορίνη (Santorini),

Σητεία (Sitia),

und Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:

Άγιο Όρος (Mount Athos — Holy Mount Athos — Holy Mountain Athos — Mont Athos — Άγιο Όρος Άθως),

Αιγαίο Πέλαγος (Aegean Sea — Aigaio Pelagos),

Δράμα (Drama),

Ηράκλειο (Iraklio),

Καστοριά (Kastoria),

Κρήτη (Crete),

Μακεδονία (Macedonia),

Ρέθυμνο (Rethimno),

Σιάτιστα (Siatista),

Στερεά Ελλάδα (Sterea Ellada),

Χανιά (Chania);

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Bezeichnungen „výběr z bobulí“, „výběr z cibéb“, „ledové víno“ oder „slámové víno“ verwendet werden dürfen;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „bobuľový výber“, „hrozienkový výber“, „cibébový výber“, „ľadové víno“ oder „slamové víno“ bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajský výber“, „Tokajská esencia“ oder „Tokajská výberová esencia“ verwendet werden darf;

Wein aus Ungarn, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der nach den ungarischen Bestimmungen als „Tokaji máslás“, „Tokaji fordítás“, „Tokaji aszúeszencia“, „Tokaji eszencia“, „Tokaji aszú“, „Töppedt szőlőből készült bor“ oder „Jégbor“ bezeichnet wird;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Albana di Romagna“ verwendet werden darf und der mit der Angabe „passito“ bezeichnet wird;

luxemburgischem Wein, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vendanges tardives“, „vin de glace“ oder „vin de paille“ bezeichnet wird;

Wein aus Portugal, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe verwendet werden darf, gefolgt durch die Angabe „colheita tardia“;

Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — jagodni izbor“, „vrhunsko vino ZGP — ledeno vino“ oder „vrhunsko vino ZGP — suhi jagodni izbor“ bezeichnet wird;

Wein mit Ursprung in Kanada, der als „Icewine“ bezeichnet werden darf;

Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino KZP — izborna berba bobica“, „vrhunsko vino KZP — izborna berba prosušenih bobica“ oder „vrhunsko vino KZP — ledeno vino“ bezeichnet wird.

3.

Die Verzeichnisse der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Nummer 2 Buchstaben c, d und e können geändert werden, um neue Weine aufzunehmen oder wenn die Bedingungen für die Erzeugung der betreffenden Weine geändert werden oder ihre Ursprungsbezeichnung oder ihre geografische Angabe geändert wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung und stellen alle erforderlichen technischen Informationen für die betreffenden Weine bereit, einschließlich ihrer Produktspezifikationen und der jährlich erzeugten Mengen.

4.

In Jahren, in denen die Witterungsbedingungen dies ausnahmsweise erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für auf bestimmten Weinanbauflächen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Ausnahmen innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit, wobei sie das Jahr sowie die betreffenden Weinbauflächen und Weine angeben und nachweisen, dass die Witterungsverhältnisse die Erhöhung erforderlich machen. Die Kommission veröffentlicht diese Ausnahmen anschließend auf ihrer Website.

5.

Die Mitgliedstaaten dürfen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Bestimmungen anwenden.

B.   SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER LIKÖRWEINE

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a)

150 mg/l, wenn der Zuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt;

b)

200 mg/l, wenn der Zuckergehalt 5 g/l oder mehr beträgt.

C.   SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER SCHAUMWEINE

1.

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a)

185 mg/l für alle Kategorien von Qualitätsschaumwein und

b)

235 mg/l für die übrigen Schaumweine.

2.

Wenn es die Witterungsverhältnisse auf bestimmten Weinanbauflächen der Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten für die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid um höchstens 40 mg/l erhöht wird, sofern die Weine, für die diese Genehmigung erteilt worden ist, nicht aus den betreffenden Mitgliedstaaten in ein anderes Land versandt werden.

TEIL C

GRENZWERTE FÜR DEN GEHALT DER WEINE AN FLÜCHTIGER SÄURE

1.

Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

18 Milliäquivalent je Liter bei teilweise gegorenem Traubenmost,

b)

18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Rosewein oder

c)

20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.

2.

Die in Nummer 1 genannten Gehalte gelten

a)

für Erzeugnisse aus in der Union geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen,

b)

für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen ab dem Eintritt in das geografische Gebiet der Union.

3.

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den unter Nummer 1 genannten Obergrenzen gewähren:

a)

für bestimmte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, wenn diese

einen Ausbauprozess von mindestens zwei Jahren durchlaufen haben oder

nach besonderen Verfahren hergestellt wurden;

b)

für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Ausnahmen innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit. Die Kommission veröffentlicht diese Ausnahmen anschließend auf ihrer Website.

TEIL D

GRENZWERTE UND BEDINGUNGEN FÜR DIE SÜSSUNG DER WEINE

1.

Die Süßung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse erfolgt:

a)

Traubenmost,

b)

konzentriertem Traubenmost,

c)

rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.

Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf nicht um mehr als 4 % vol erhöht werden.

2.

Die Süßung von eingeführtem Wein, der für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und durch eine geografische Angabe bezeichnet ist, ist im Gebiet der Union untersagt. Die Süßung von anderem eingeführtem Wein unterliegt den Bedingungen, die auch für in der Union erzeugte Weine gelten.

3.

Die Süßung eines Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf von einem Mitgliedstaat nur zugelassen werden, wenn sie folgendermaßen vorgenommen wird:

a)

unter Einhaltung der anderweitig in diesem Anhang festgelegten Bedingungen und Grenzwerte;

b)

innerhalb der Region, aus der der betreffende Wein stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe dieser Region.

Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost gemäß Nummer 1 müssen aus derselben Region stammen wie der Wein, für dessen Süßung sie verwendet werden.

4.

Die Süßung von Wein ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Großhandels zulässig.

(1)  Die in Klammern gesetzte Jahreszahl nach dem Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex der önologischen Verfahren gibt die Version des Dossiers an, die von der Union als zugelassenes önologisches Verfahren nach Maßgabe der in dieser Tabelle aufgeführten Bedingungen und Grenzwerte genehmigt wurde.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(4)  Die in Klammern gesetzte Jahreszahl nach dem Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex der önologischen Verfahren gibt die Version des Dossiers an, die von der Union als zugelassenes önologisches Verfahren nach Maßgabe der in dieser Tabelle aufgeführten Bedingungen und Grenzwerte genehmigt wurde.

(5)  Als Verarbeitungshilfsstoffe verwendete Stoffe gemäß Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(6)  Die zugelassenen önologischen Stoffe sind gemäß den Bestimmungen der in Spalte 3 genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren zu verwenden, sofern keine weiteren in dieser Spalte festgelegten Bedingungen und Grenzwerte gelten.

(7)  Falls nicht auf alle Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar.

(8)  Die in den Zeilen 4.2, 4.3 und 4.4 genannten Ammoniumsalze können auch in Kombination bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l bzw. von 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein verwendet werden. Für das in Zeile 4.4 genannte Ammoniumsalz darf jedoch der Grenzwert in Zeile 4.4 nicht überschritten werden.

(9)  Vgl. auch Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung.

(10)  Wenn sie als Zusatzstoffe gemäß Anhang I Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet werden.


ANHANG II

ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DIESBEZÜGLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI SCHAUMWEIN, QUALITÄTSSCHAUMWEIN UND AROMATISCHEM QUALITÄTSSCHAUMWEIN

A.   Schaumwein

1.

Im Sinne dieser Nummer sowie der Abschnitte B und C dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fülldosage“ das Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird;

b)

„Versanddosage“ das Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen.

2.

Die Versanddosage darf nur bestehen aus

Saccharose,

Traubenmost,

teilweise gegorenem Traubenmost,

konzentriertem Traubenmost

rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

Wein oder

ihrer Mischung,

gegebenenfalls mit Zusatz von Weindestillat.

3.

Unbeschadet der nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatteten Anreicherung der Bestandteile der Cuvée ist jede Anreicherung der Cuvée verboten.

4.

Jedoch kann jeder Mitgliedstaat für die Regionen und Rebsorten, bei denen dies in technischer Hinsicht gerechtfertigt ist, die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort des Schaumweins gestatten, sofern

a)

keiner der Bestandteile der Cuvée bereits angereichert wurde;

b)

diese Bestandteile ausschließlich aus Trauben bestehen, die in seinem Hoheitsgebiet geerntet wurden;

c)

die Anreicherung in einem Arbeitsgang erfolgt;

d)

die nachstehenden Grenzwerte nicht überschritten werden:

i)

3 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone A,

ii)

2 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone B,

iii)

1,5 % bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone C;

e)

diese Anreicherung durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgt.

5.

Der Zusatz von Fülldosage und der Zusatz von Versanddosage gelten weder als Anreicherung noch als Süßung. Der Zusatz von Fülldosage darf den Gesamtalkoholgehalt der Cuvée um höchstens 1,5 % vol erhöhen. Diese Erhöhung wird durch die Berechnung der Differenz zwischen dem Gesamtalkoholgehalt der Cuvée und dem Gesamtalkoholgehalt des Schaumweins vor der etwaigen Hinzufügung der Versanddosage festgestellt.

6.

Der Zusatz von Versanddosage darf den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins um höchstens 0,5 % vol erhöhen.

7.

Die Süßung der Cuvée und ihrer Bestandteile ist untersagt.

8.

Zusätzlich zu etwaigen Säuerungen oder Entsäuerungen ihrer Bestandteile nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Cuvée eine Säuerung oder eine Entsäuerung erfahren. Die Säuerung und die Entsäuerung der Cuvée schließen sich gegenseitig aus. Die Säuerung darf nur bis zu einer Höchstgrenze von 1,5 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, erfolgen.

9.

In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann die Höchstgrenze von 1,5 g je Liter, d. h. 20 Milliäquivalent je Liter, auf 2,5 g je Liter, d. h. 34 Milliäquivalent je Liter, angehoben werden, sofern die natürliche Säure nicht unter 3 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. 40 Milliäquivalent je Liter, liegt.

10.

Das Kohlendioxid im Schaumwein darf nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée stammen, aus der der betreffende Wein bereitet wird.

Diese Gärung darf nur durch den Zusatz von Fülldosage ausgelöst werden, sofern sie nicht zur direkten Verarbeitung von Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost zu Schaumwein dient. Sie darf nur in Flaschen oder im Cuvéefass stattfinden.

Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht geschieht und der unvermeidliche Gasaustausch mit Kohlendioxid, das aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt, den Druck des in dem Schaumwein enthaltenen Kohlendioxids nicht erhöht.

11.

Für anderen Schaumwein als Schaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt Folgendes:

a)

Die zu seiner Herstellung bestimmte Fülldosage darf nur Folgendes enthalten:

Traubenmost,

teilweise gegorenen Traubenmost,

konzentrierten Traubenmost,

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder

Saccharose und Wein;

b)

einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, müssen diese Erzeugnisse einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol haben.

B.   Qualitätsschaumwein

1.

Die Fülldosage zur Herstellung von Qualitätsschaumwein darf nur Folgendes enthalten:

a)

Saccharose,

b)

konzentrierten Traubenmost,

c)

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

d)

Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost oder

e)

Wein.

2.

Die Erzeugermitgliedstaaten können für Qualitätsschaumweine, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt werden, zusätzliche oder strengere Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen festlegen.

3.

Für die Herstellung von Qualitätsschaumwein gelten ferner die Vorschriften von

Abschnitt A Nummern 1 bis 10,

Abschnitt C Nummer 3 für den vorhandenen Alkoholgehalt, Abschnitt C Nummer 5 für den Mindestüberdruck und Abschnitt C Nummern 6 und 7 für die Mindestherstellungsdauer unbeschadet des Abschnitts B Nummer 4 Buchstabe d dieses Anhangs.

4.

Für aromatischen Qualitätsschaumwein gilt Folgendes:

a)

Außer in Ausnahmefällen darf er nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus im Verzeichnis der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Rebsorten hergestellt wurde. Aromatischer Qualitätsschaumwein darf jedoch nach traditioneller Methode gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen Veneto und Friuli-Venezia Giulia geernteten Trauben der Rebsorte „Glera“ hergestellt wurden;

b)

die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée darf, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen;

c)

das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten;

d)

die Herstellungsdauer muss bei aromatischem Qualitätsschaumwein mindestens einen Monat betragen.

C.   Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung

1.

Der Gesamtalkoholgehalt der zur Herstellung von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung bestimmten Cuvées beträgt mindestens

9,5 % vol in der Weinbauzone C III,

—9 % vol in den anderen Weinbauzonen.

2.

Jedoch dürfen Cuvées, die zur Herstellung der aus einer einzigen Rebsorte gewonnenen Qualitätsschaumweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Prosecco“, „Conegliano Valdobbiadene — Prosecco“ und „Colli Asolani — Prosecco“ oder „Asolo — Prosecco“ bestimmt sind, einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweisen.

3.

Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben.

4.

Die Fülldosage zur Herstellung von Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf nur

a)

Saccharose,

b)

konzentrierten Traubenmost,

c)

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

und

a)

Traubenmost,

b)

teilweise gegorenen Traubenmost,

c)

Wein

enthalten, die den gleichen Schaumwein oder Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung ergeben können wie derjenige, dem die Fülldosage zugefügt wird.

5.

Unbeschadet von Anhang VII Teil II Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung in geschlossenen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 25 cl bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.

6.

Die Herstellungsdauer von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung einschließlich des Ausbaus im Herstellungsbetrieb muss vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens

a)

sechs Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, im Cuvéefass stattfindet;

b)

neun Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, in der Flasche stattfindet.

7.

Die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub betragen mindestens

90 Tage,

30 Tage, wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtung stattfindet.

8.

Die Vorschriften von Abschnitt A Nummern 1 bis 10 und Abschnitt B Nummer 2 gelten auch für Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung.

9.

Für aromatischen Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt Folgendes:

a)

Er darf nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus im Verzeichnis in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Rebsorten hergestellt wurde, sofern diese Rebsorten als geeignet für die Erzeugung von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung in der Region anerkannt sind, deren Namen der Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung trägt. Abweichend davon kann ein aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen mit der Ursprungsbezeichnung „Prosecco“, „Conegliano-Valdobbiadene — Prosecco“, „Colli Asolani — Prosecco“ und „Asolo — Prosecco“ geernteten Trauben der Rebsorte „Glera“ hergestellt wurden;

b)

die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée darf, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen;

c)

das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten;

d)

aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol haben;

e)

aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben;

f)

aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen;

g)

unbeschadet von Nummer 6 dieses Abschnitts muss die Herstellungsdauer bei aromatischem Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung mindestens einen Monat betragen.

Anlage

Verzeichnis der Rebsorten, die zur Zusammensetzung der Cuvée für die Herstellung von aromatischem Qualitätsschaumwein und von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden dürfen

 

Airén

 

Albariño

 

Aleatico N

 

Alvarinho

 

Ασύρτικο (Assyrtiko)

 

Bourboulenc B

 

Brachetto N.

 

Busuioacă de Bohotin

 

Clairette B

 

Colombard B

 

Csaba gyöngye B

 

Cserszegi fűszeres B

 

Devín

 

Fernão Pires

 

Freisa N

 

Gamay N

 

Gewürztraminer Rs

 

Girò N

 

Glera

 

Γλυκερύθρα (Glykerythra)

 

Huxelrebe

 

Irsai Olivér B

 

Macabeo B

 

Macabeu B

 

Toutes les Malvasías

 

All the Malvoisies

 

Mauzac blanc and rosé

 

Monica N

 

Tous les Moscateles

 

Μοσχοφίλερο (Moschofilero)

 

Müller-Thurgau B

 

All the Muscatels

 

Manzoni moscato

 

Nektár

 

Pálava B

 

Parellada B

 

Perle B

 

Piquepoul B

 

Poulsard

 

Ροδίτης (Roditis)

 

Scheurebe

 

Tămâioasă românească

 

Torbato

 

Touriga Nacional

 

Verdejo

 

Zefír B


ANHANG III

ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DIESBEZÜGLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI LIKÖRWEIN UND LIKÖRWEIN MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GESCHÜTZTER GEOGRAFISCHER ANGABE

A.   Likörwein

1.

Die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die zur Herstellung von Likörwein und Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe dienen, dürfen gegebenenfalls nur Gegenstand der önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung gewesen sein.

2.

Allerdings gilt Folgendes:

a)

die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf sich nur aus der Verwendung der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse ergeben; und

b)

Spanien kann abweichend für die mit dem traditionellen Begriff „vino generoso“ oder „vino generoso de licor“ bezeichneten spanischen Weine die Verwendung von Calciumsulfat zulassen, sofern es sich hierbei um ein herkömmliches Verfahren handelt und der Sulfatgehalt des derart behandelten Erzeugnisses 2,5 g/l, ausgedrückt in Kaliumsulfat, nicht übersteigt. Die so gewonnenen Weine können einer zusätzlichen Säuerung bis zu 1,5 g/l unterzogen werden.

3.

Unbeschadet strengerer Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine und Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassen können, sind bei diesen Erzeugnissen die önologischen Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung zugelassen.

4.

Ferner sind zugelassen:

a)

die in einer Meldung und in einer Buchführung zu vermerkende Süßung — wobei die verwendeten Erzeugnisse nicht mit konzentriertem Traubenmost angereichert worden sind — anhand von

konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 3 % vol beträgt,

konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, im Falle des mit dem traditionellen Begriff „vino generoso de licor“ bezeichneten spanischen Weins, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt,

konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat im Falle des Likörweins mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Madeira“, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt;

b)

der Zusatz von Alkohol, Destillat oder Branntwein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, um die Verluste auszugleichen, die sich aus der Verdunstung während des Ausbaus ergeben;

c)

der Ausbau in Behältnissen bei einer Temperatur bis zu 50 oC im Falle des Likörweins mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Madeira“.

5.

Die Rebsorten, von denen die bei der Herstellung der Likörweine und der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendeten Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stammen, werden unter den in Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Rebsorten ausgewählt.

6.

Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden, darf nicht weniger als 12 % vol betragen.

B.   Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Bestimmungen, die nicht in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind und insbesondere Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung betreffen)

1.

Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Herstellung die Verwendung von Traubenmost oder eine Mischung von Traubenmost mit Wein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c vierter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst, ist in Anlage 1 Abschnitt A zum vorliegenden Anhang aufgeführt.

2.

Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, denen die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugesetzt werden können, ist in Anlage 1 Abschnitt B zum vorliegenden Anhang aufgeführt.

3.

Die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii, die zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, müssen aus der Region stammen, deren Namen der betreffende Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung trägt.

Bei Likörwein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Málaga“ und „Jerez-Xérès-Sherry“ kann jedoch der Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde und der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnen wurde, aus der Region „Montilla-Moriles“ stammen.

4.

Die in Abschnitt A Nummern 1 bis 4 des vorliegenden Anhangs genannten Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung dürfen nur innerhalb der Region gemäß Nummer 3 durchgeführt werden.

Bei Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den die Bezeichnung „Porto“ dem Erzeugnis vorbehalten ist, das aus Trauben der Region „Douro“ hergestellt wird, können die zusätzlichen Herstellungs- und Ausbauverfahren jedoch entweder in der vorgenannten Region oder in der Region „Vila Nova de Gaia — Porto“ durchgeführt werden.

5.

Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung erlassen können, gilt:

a)

Der natürliche Alkoholgehalt der bei der Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendeten Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf nicht weniger als 12 % vol betragen. Bestimmte Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus einem der Verzeichnisse in Anlage 2 Abschnitt A zum vorliegenden Anhang dürfen jedoch gewonnen werden

i)

entweder aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol im Falle von Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die durch Zusatz von Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden, oder

ii)

aus in Gärung befindlichem Traubenmost oder im Falle des nachstehenden zweiten Gedankenstrichs aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens

11 % vol, wenn es sich um Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt, die durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Branntwein aus dem Weinbau gewonnen wurden,

10,5 % vol, wenn es sich um Weine nach dem Verzeichnis 3 in Anlage 2 Abschnitt A handelt, die aus weißem Traubenmost gewonnen wurden,

9 % vol, wenn es sich um den portugiesischen Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Madeira“ handelt, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die dies ausdrücklich vorsehen, auf traditionelle und übliche Weise hergestellt wird;

b)

das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die unbeschadet des Anhangs VII Teil II Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Gesamtalkoholgehalt von weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol aufweisen, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden nationalen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsahen, ist in Anlage 2 Abschnitt B enthalten.

6.

Die traditionellen spezifischen Begriffe „οίνος γλυκύς φυσικός“, „vino dulce natural“, „vino dolce naturale“ und „vinho doce natural“ sind Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, die

aus Lesegut gewonnen werden, das mindestens zu 85 % aus den Rebsorten nach dem Verzeichnis in Anlage 3 besteht,

aus Most erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 212 g/l aufweist,

ohne jede weitere Anreicherung durch Zusatz von Alkohol, Destillat oder Brand gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen werden.

7.

Sofern es die herkömmlichen Herstellungsverfahren erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorsehen, dass der traditionelle spezifische Begriff „vin doux naturel“ Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten ist, die

vom Weinbauern selbst bereitet werden und ausschließlich aus dessen Muscatel-, Grenache-, Maccabeo- oder Malvasia-Ernte stammen; es kann jedoch auch Lesegut von Parzellen verwendet werden, deren Gesamtbestand an Rebstöcken höchstens 10 % andere Rebsorten als die vier vorstehend bezeichneten aufweist,

aus Traubenmost gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Rebflächen mit einem Maximalertrag von 40 hl je Hektar gewonnen werden; bei Überschreiten dieser Ertragsgrenze ist die Bezeichnung „vin doux naturel“ für die Gesamternte nicht mehr zulässig,

aus einem vorstehend genannten Traubenmost erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 252 g je Liter aufweist,

ohne jede weitere Anreicherung durch den Zusatz von Alkohol aus dem Weinbau gewonnen werden, dessen Gehalt an reinem Alkohol mindestens 5 % des Volumens des verwendeten, vorstehend genannten Traubenmosts und höchstens dem niedrigeren der beiden nachstehenden Gehalte entspricht:

entweder 10 % des Volumens des verwendeten, vorstehend genannten Traubenmostes oder

40 % des Gesamtalkoholgehalts des Enderzeugnisses, der sich ergibt aus der Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des Äquivalents des potenziellen Alkoholgehalts, der auf der Basis von 1 % vol reinem Alkohol bei 17,5 g Restzucker je Liter berechnet wird.

8.

Der traditionelle spezifische Begriff „vino generoso“ ist bei Likörweinen dem trockenen Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der ganz oder teilweise unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe hergestellt wird und

aus weißen Trauben der Rebsorten Palomino de Jerez, Palomino fino, Pedro Ximénez, Verdejo, Zalema und Garrido Fino gewonnen wird,

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.

Mit der in Absatz 1 genannten Herstellung unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe ist ein biologischer Vorgang gemeint, der bei der spontanen Bildung eines typischen Hefeschleiers auf der freien Oberfläche des Weines nach vollständiger alkoholischer Gärung des Traubenmosts abläuft und dem Erzeugnis seine spezifischen analytischen und organoleptischen Merkmale verleiht.

9.

Der traditionelle spezifische Begriff „vinho generoso“ ist den Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Porto“, „Madeira“, „Moscatel de Setúbal“ und „Carcavelos“ in Verbindung mit der jeweiligen Ursprungsbezeichnung vorbehalten.

10.

Der traditionelle spezifische Begriff „vino generoso de licor“ ist Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der

aus „vino generoso“ gemäß Nummer 8 oder aus einem unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe erzeugten Wein, aus dem ein solcher „vino generoso“ hergestellt werden kann, gewonnen wird, dem entweder Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, um die Gärung zu verhindern, oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder „vino dulce natural“ zugesetzt worden ist,

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.

Anlage 1

Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung besondere Vorschriften gelten

A.   VERZEICHNIS DER LIKÖRWEINE MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG, DEREN HERSTELLUNG DIE VERWENDUNG VON TRAUBENMOST ODER DIE MISCHUNG VON TRAUBENMOST MIT WEIN UMFASST

(Abschnitt B Nummer 1 dieses Anhangs)

GRIECHENLAND

Σάμος (Samos), Μοσχάτος Πατρών (Muscat of Patra), Μοσχάτος Ρίου Πατρών (Muscat of Rio Patra), Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat of Kefalonia/Muscat de Kephalonia), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat of Rodos), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat of Limnos), Σητεία (Sitia), Νεμέα (Nemea), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra)

SPANIEN

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Alicante

Moscatel de Alicante

Vino dulce

Cariñena

Vino dulce

Condado de Huelva

Pedro Ximénez

Moscatel

Mistela

Empordà

Mistela

Moscatel

Jerez-Xérès-Sherry

Pedro Ximénez

Moscatel

Malaga

Vino dulce

Montilla-Moriles

Pedro Ximénez

Moscatel

Priorato

Vino dulce

Tarragona

Vino dulce

Valencia

Moscatel de Valencia

Vino dulce

ITALIEN

Cannonau di Sardegna, Giró di Cagliari, Malvasia di Bosa, Marsala, Moscato di Sorso-Sennori, Moscato di Trani, Nascodi Cagliari, Oltrepó Pavese Moscato, San Martino della Battaglia, Trentino, Vesuvio Lacrima Christi.

B.   VERZEICHNIS DER LIKÖRWEINE MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG, FÜR DEREN HERSTELLUNG DIE ERZEUGNISSE GEMÄSS ANHANG VII TEIL II NUMMER 3 BUCHSTABE f DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 BEIGEGEBEN WERDEN

(Abschnitt B Nummer 2 dieses Anhangs)

1.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol zugesetzt wird

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

GRIECHENLAND

Σάμος (Samos), Μοσχάτος Πατρών (Muscat of Patra), Μοσχάτος Ρίου Πατρών (Muscat of Rio Patra), Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat of Kefalonia/Muscat de Kephalonia), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat of Rodos), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat of Limnos), Σητεία (Sitia), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia).

SPANIEN

Condado de Huelva, Jerez-Xérès-Sherry, Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda, Málaga, Montilla-Moriles, Rueda, Terra Alta.

ZYPERN

Κουμανδαρία (Commandaria).

2.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Weinbrand oder Tresterband mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol zugesetzt wird

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

GRIECHENLAND

Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia), Σητεία (Sitia), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Νεμέα (Nemea).

FRANKREICH

Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura.

ZYPERN

Κουμανδαρία (Commandaria).

3.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol zugesetzt wird

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

GRIECHENLAND

Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia).

4.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben zugesetzt wird

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

SPANIEN

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Jerez-Xérès-Sherry

Málaga

Montilla-Moriles

Vino generoso de licor

Vino dulce

Vino generoso de licor

ITALIEN

Aleatico di Gradoli, Giró di Cagliari, Malvasia delle Lipari, Pantelleria passito

ZYPERN

Κουμανδαρία (Commandaria).

5.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung durch die unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost zugesetzt wird, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

SPANIEN

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Alicante

 

Condado de Huelva

Empordà

Jerez-Xérès-Sherry

Málaga

Montilla-Moriles

Navarra

Vino generoso de licor

Garnacha/Garnatxa

Vino generoso de licor

Vino dulce

Vino generoso de licor

Moscatel

ITALIEN

Marsala

6.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung konzentrierter Traubenmost zugesetzt wird

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

SPANIEN

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Málaga

Vino dulce

Montilla-Moriles

Vino dulce

Vino generoso de licor

Tarragona

Vino dulce

Jerez-Xerès-Sherry

Vino generoso de licor

Condado de Huelva

Vino generoso de licor

ITALIEN

Oltrepó Pavese Moscato, Marsala, Moscato di Trani.

Anlage 2

A.   Verzeichnisse gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe a

1.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol und durch Zusatz von Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden

FRANKREICH

Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura.

2.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol und durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Branntwein aus dem Weinbau gewonnen werden

PORTUGAL

Porto — Port

Moscatel de Setúbal, Setúbal

Carcavelos

Moscatel do Douro.

ITALIEN

Moscato di Noto

3.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol gewonnen werden

SPANIEN

Jerez-Xérès-Sherry

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

Condado de Huelva

Rueda

ITALIEN

Trentino

4.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol gewonnen werden

PORTUGAL

Madeira

B.   Verzeichnisse gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe b

Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Gesamtalkoholgehalt weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol beträgt, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden nationalen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

SPANIEN

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Condado de Huelva

Jerez-Xérès-Sherry

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

Málaga

Montilla-Moriles

Priorato

Rueda

Tarragona

Vino generoso

Vino generoso

Vino generoso

Seco

Vino generoso

Rancio seco

Vino generoso

Rancio seco

ITALIEN

Trentino

PORTUGAL

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Porto — Port

Branco leve seco

Anlage 3

Verzeichnis der Sorten, aus denen Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung hergestellt werden können, für deren Bezeichnung die traditionellen spezifischen Begriffe „vino dulce natural“, „vino dolce naturale“, „vinho doce natural“ und „οινος γλυκυς ψυσικος“ verwendet werden

Muscats — Grenache — Garnacha Blanca — Garnacha Peluda — Listán Blanco — Listán Negro-Negramoll — Maccabéo — Malvoisies — Mavrodaphne — Assirtiko — Liatiko — Garnacha tintorera — Monastrell — Palomino — Pedro Ximénez — Albarola — Aleatico — Bosco — Cannonau — Corinto nero — Giró — Monica — Nasco — Primitivo — Vermentino — Zibibbo — Moscateles — Garnacha.


7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/935 DER KOMMISSION

vom 16. April 2019

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen und der Mitteilung von Beschlüssen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 5, Artikel 91 Buchstaben c und d sowie Artikel 223 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Bestimmungen über die Kategorien von Weinbauerzeugnissen, önologische Verfahren und die geltenden Einschränkungen festgelegt und wird der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (3) ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (4) aufgehoben wird.

(2)

Gemäß Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 91 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlässt die Kommission erforderlichenfalls Vorschriften zur Festlegung der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen. Diese Verfahren gründen sich auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, es sei denn, diese wären wirkungslos oder ungeeignet. Außerdem erhält die Kommission durch Artikel 91 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Befugnis, Vorschriften zur Feststellung, ob diese Erzeugnisse in der Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, festzulegen.

(3)

Die Analysemethode zur Feststellung, ob ein Weinerzeugnis Allylisothiocyanat enthält, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt. Für die anderen Methoden zur Feststellung, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die in den betreffenden Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4)

Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jede Erhöhung der Grenzwerte gemäß Nummer 2 des genannten Abschnitts mitzuteilen. Es ist angezeigt, die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen an die Kommission festzulegen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsvorschriften für Titel II Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen sowie hinsichtlich der Mitteilung der Beschlüsse der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts festgelegt.

Artikel 2

Anwendbare Analysemethoden der Union

Die Analysemethoden gemäß Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Feststellung, ob die in den Unionsvorschriften festgelegten Grenzwerte für die Verwendung von Allylisothiocyanat für die Erzeugung bestimmter Weinbauerzeugnisse eingehalten wurden, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Mitteilung von Beschlüssen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts

(1)   Mitgliedstaaten, die eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (in % vol) gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigen, teilen dies der Kommission innerhalb eines Monats nach Genehmigungserteilung für die Abweichung mit. In der Mitteilung geben die Mitgliedstaaten die Gebiete und die Sorten an, für die der Beschluss gilt, und übermitteln Daten und Nachweise, die belegen, dass in den betreffenden Gebieten außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse geherrscht haben.

(2)   Die Mitteilung erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (5) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (6).

(3)   Anschließend teilt die Kommission dies den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).


ANHANG

BESONDERE ANALYSEVERFAHREN DER UNION

ALLYLISOTHIOCYANAT

1.   Prinzip der Methode

Gaschromatografischer Nachweis von gegebenenfalls im Wein vorhandenem Allylisothiocyanat nach destillativer Anreicherung.

2.   Reagenzien

2.1.   Ethanol, absolut.

2.2.   Standard-Lösung: alkoholische Lösung von Allylisothiocyanat, 15 mg/l abs. Ethanol.

2.3.   Kühlmischung: Ethanol und Trockeneis (Temperatur – 60 °C).

3.   Geräte

3.1.   Apparatur zur Destillation unter Stickstoff (siehe Abbildung). Ein Stickstoffstrom wird kontinuierlich durch die Apparatur geleitet.

3.2.   Heizhaube mit Temperaturregelung.

3.3.   Durchflussmesser.

3.4.   Gaschromatograf mit ECD für Schwefelverbindungen (λ = 394 nm) oder jeder andere geeignete Detektor.

3.5.   Edelstahlsäule (innerer Durchmesser: 3 mm, Länge 3 m), gefüllt mit 10 % Carbowax 20 M auf Chromosorb WHP, 80-100 mesh.

3.6.   Mikroliterspritze 10 μl.

4.   Verfahren

2 l Wein werden in den Destillierkolben gegeben. Man gibt einige Milliliter Ethanol (Punkt 2.1) in die beiden Vorlagen, sodass das poröse Ende für die Gasverteilung der Überleitungsrohre vollständig eintaucht. Die beiden Vorlagen werden durch die Kühlmischung äußerlich gekühlt. Der Destillierkolben wird an die Vorlagen angeschlossen, und durch die Apparatur wird ein Stickstoffstrom (3 Liter/Stunde) geleitet. Der Wein wird dann durch entsprechende Einstellung der Temperatur an der regulierbaren Heizhaube auf 80 °C erhitzt, und anschließend werden 45 bis 50 ml Destillat aufgefangen.

Gaschromatografische Bedingungen; folgende Durchführungsbedingungen werden empfohlen:

Temperatur des Einspritzblocks: 200 °C,

Säulentemperatur: 130 °C,

Heliumdurchfluss: 20 ml/Minute.

Mit Hilfe der Mikroliterspritze wird von der Standardlösung eine solche Menge eingespritzt, dass ein deutlicher Peak von Allylisothiocyanat auftritt.

Sodann spritzt man eine entsprechende Menge des Destillats ein und vergleicht aufgrund der Retentionszeiten den aus dem Destillat erhaltenen Peak mit dem der Standardlösung.

Unter den oben angegebenen Bedingungen treten normalerweise keine Störungen von anderen Substanzen des Weines auf, die der Retentionszeit des Allylisothiocyanats entsprechen.

Destillationsapparat im Stickstoffstrom

Image 1

7.6.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/936 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014, (EU) Nr. 809/2014 und (EU) Nr. 908/2014 in Bezug auf Finanzinstrumente, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), wurde die Möglichkeit eingeführt, Finanzinstrumente einzurichten, bei denen Beiträge aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit Finanzprodukten der Europäischen Investitionsbank im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombiniert werden.

(2)

Diese neue Bestimmung gilt auch für die im Rahmen der Programme des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eingerichteten Finanzinstrumente. Einige Durchführungsbestimmungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014 (5), (EU) Nr. 809/2014 (6) und (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (7) enthalten Verweise auf Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, bevor dieser durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geändert wurde. Deshalb sollte in die einschlägigen Bestimmungen der genannten Rechtsakte ein Verweis auf den neu eingefügten Buchstaben c in Artikel 38 Absatz 1 aufgenommen werden.

(3)

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014, (EU) Nr. 809/2014 und (EU) Nr. 908/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil 1 Nummer 10 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 erhält folgende Fassung:

„Wenn eine Maßnahme oder eine Art von Vorhaben mit einem spezifischen ELER-Beteiligungssatz zu den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beiträgt, sind die Beteiligungssätze für Finanzinstrumente und andere Vorhaben sowie ein vorläufiger ELER-Betrag, der der geplanten Beteiligung am Finanzinstrument entspricht, in der Tabelle separat anzugeben.“

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 48 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels weder für den Beitrag zu dem Finanzinstrument noch für die an den Endbegünstigten gezahlte Unterstützung. Die Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (*1) gelten hingegen.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).“"

b)

Artikel 51 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels weder für den Beitrag zu dem Finanzinstrument noch für die an den Endbegünstigten gezahlte Unterstützung. Die Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 gelten hingegen.“

Artikel 3

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf die gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten Finanzinstrumente werden die Ausgaben für die Bezugszeiträume gemäß Unterabsatz 1 gemeldet, sobald die Bedingungen für jeden weiteren Antrag auf Zwischenzahlung gemäß Artikel 41 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt sind.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).


BESCHLÜSSE

7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/61


BESCHLUSS (EU) 2019/937 DES RATES

vom 27. Mai 2019

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik im Zusammenhang mit dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (1) (im Folgenden das „NASCO-Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 82/886/EWG des Rates (2) genehmigt und ist am 1. Oktober 1983 in Kraft getreten.

(2)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls, vorbehaltlich des Beschlusses des Europäischen Rates (EU) 2019/584 (3), am 1. November 2019 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(3)

Bis zu seinem Austritt aus der Union bleibt das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten gemäß den Verträgen, einschließlich der Einhaltung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit.

(4)

In seinen Leitlinien vom 29. April 2017 hat der Europäische Rat anerkannt, dass im internationalen Kontext den besonderen Gegebenheiten des Vereinigten Königreichs als austretendem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen ist, sofern das Vereinigte Königreich seinen Pflichten nachkommt und sich gegenüber den Interessen der Union auch weiterhin loyal verhält, solange es noch Mitgliedstaat ist.

(5)

Das im Amtsblatt der Europäischen Union am 25. April 2019 veröffentlichte Austrittsabkommen (4) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet über den Tag hinaus erlauben, an dem die Anwendung der Verträge für das Vereinigte Königreich endet (im Folgenden „Übergangszeitraum“). Wenn das Austrittsabkommen in Kraft tritt, gilt das Unionsrecht einschließlich der internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, während des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und tritt am Ende des Übergangszeitraums außer Kraft.

(6)

Das NASCO-Übereinkommen gilt gegenwärtig für das Vereinigte Königreich, da die Union Vertragspartei des Übereinkommens ist.

(7)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des NASCO-Übereinkommens steht das Übereinkommen — vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der mit dem NASCO-Übereinkommen eingerichteten Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik — jedem Staat zum Beitritt offen, der Fischereigerichtsbarkeit im Nordatlantik ausübt oder ein Ursprungsland für Lachsbestände ist.

(8)

Am 28. Februar 2019 hat das Vereinigte Königreich für den Fall, dass an dem Tag, ab dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, kein Austrittsabkommen in Kraft ist, einen Antrag auf Beitritt zum NASCO-Übereinkommen als Vertragspartei gestellt.

(9)

Gemäß Artikel 66 des Seerechtübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (5) haben Staaten, aus deren Flüssen anadrome Bestände stammen, das vorrangige Interesse an diesen Beständen und sind für sie in erster Linie verantwortlich. Der Ursprungsstaat anadromer Bestände schützt diese durch geeignete Regulierungsmaßnahmen für den Fischfang in allen Gewässern landwärts der äußeren Grenzen seiner ausschließlichen Wirtschaftszone. In Fällen, in denen anadrome Bestände in die Gewässer landwärts der äußeren Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen als des Ursprungsstaats wandern oder durch diese Gewässer wandern, arbeitet dieser andere Staat mit dem Ursprungsstaat bei der Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände zusammen.

(10)

Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Lachsbestände gemäß den Bestimmungen des SRÜ und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 (UNFSA) (6) sowie allen übrigen internationalen Übereinkommen bzw. anderen Normen des Völkerrechts kooperiert.

(11)

Gemäß Artikel 66 des SRÜ müssen der Ursprungsstaat anadromer Bestände und andere Staaten, die diese Bestände befischen, Vorkehrungen für die Durchführung des genannten Artikels treffen. Eine solche Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen eingerichtet werden.

(12)

Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NASCO-Übereinkommen wird es dem Vereinigten Königreich erlauben, bei den erforderlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Rechte, Interessen und Pflichten anderer Länder und der Union zu kooperieren und dafür zu sorgen, dass die Fischereitätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die eine nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Lachsbestände gewährleistet.

(13)

Es liegt daher im Interesse der Union, den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zum NASCO-Übereinkommen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, zu genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der — durch das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik eingerichteten — Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik zu vertreten ist, besteht darin, den Antrag auf Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen zu genehmigen, sofern diese Genehmigung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt erteilt wird, zu dem das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich anwendbar ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HURDUC


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 25.

(2)  Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24).

(3)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).

(4)  ABl C 144I vom 25.4.2019, S. 1.

(5)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

(6)  ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.


7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/63


BESCHLUSS (GASP) 2019/938 DES RATES

vom 6. Juni 2019

zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union aus dem Jahr 2016 wie auch der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) aus dem Jahr 2003 liegt die Überzeugung zugrunde, dass ein multilaterales Sicherheitskonzept, einschließlich Abrüstung und Nichtverbreitung, der beste Weg zur Aufrechterhaltung der Weltordnung ist.

(2)

Die Politik der Union ist daher darauf ausgerichtet, die Anwendung und die Universalisierung der bestehenden Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge, -übereinkünfte und -normen beizubehalten, zu festigen und weiterzuentwickeln sowie mit Drittländern zusammenzuarbeiten und diese dabei zu unterstützen, ihren Verpflichtungen aus multilateralen Übereinkünften und Regelungen nachzukommen.

(3)

In der gemeinsamen Erklärung des Pariser Mittelmeergipfels vom 13. Juli 2008 zur Gründung der Union für den Mittelmeerraum wurde das gemeinsame Streben nach Frieden und regionaler Sicherheit im Sinne der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27./28. November 1995 angenommenen Barcelona-Erklärung bekräftigt, die unter anderem dafür plädiert, die regionale Sicherheit zu fördern, etwa durch Nichtverbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen, Beitritt zu und Einhaltung von internationalen und regionalen Nichtverbreitungsvereinbarungen und Übereinkünften über Rüstungskontrolle und Abrüstung wie dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), dem Chemiewaffenübereinkommen, dem Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen, dem Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und/oder durch regionale Regelungen wie von Kernwaffen freie Zonen, einschließlich entsprechender Verifikationsregime, und indem die von ihnen im Rahmen von Rüstungskontroll-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkommen eingegangenen Verpflichtungen der Unterzeichner der Barcelona-Erklärung in Treu und Glauben erfüllt werden.

(4)

Die Parteien der Union für den Mittelmeerraum werden weiter darauf hinarbeiten, eine gegenseitig und effektiv überprüfbare Zone im Nahen Osten zu schaffen, die frei von nuklearen, chemischen und biologischen MVW und deren Trägersystemen ist. Ferner werden die Parteien praktische Schritte unter anderem zur Vermeidung der Verbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und der übermäßigen Anhäufung von konventionellen Waffen erwägen.

(5)

Im Jahr 2008 hat die Union in Paris ein Seminar zum Thema „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“ veranstaltet, an dem Vertreter der Staaten der Region und der Mitgliedstaaten der Union sowie von Hochschulen und nationalen Kernenergieagenturen teilnahmen.

(6)

Auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 wurde betont, wie wichtig ein Prozess ist, der zur vollständigen Umsetzung ihrer Resolution von 1995 zum Nahen Osten (im Folgenden „Resolution von 1995“) führt. Zu diesem Zweck hat die Konferenz praktische Schritte gebilligt, unter anderem die Prüfung aller Angebote, die auf die Unterstützung der Umsetzung der Resolution von 1995 abzielen, wozu auch das Angebot der Union zählt, ein Folgeseminar zu dem Seminar vom Juni 2008 auszurichten.

(7)

Auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 wurde ferner anerkannt, dass die Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, einen Beitrag zur Umsetzung der Resolution von 1995 zu leisten, und alle Bemühungen in dieser Richtung wurden gewürdigt.

(8)

Im Jahr 2011 veranstaltete die Union in Brüssel ein Seminar zur Förderung der Vertrauensbildung und zur Unterstützung eines Prozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten, das ranghohe Vertreter von Staaten der Region, der drei NVV-Verwahrstaaten, der Mitgliedstaaten der Union und anderer interessierter Staaten sowie Vertreter von Hochschulen und offizielle Vertreter der wichtigsten regionalen und internationalen Organisationen zusammenführte.

(9)

Im Jahr 2012 beschloss die Union, sich weiter für einen Vertrauensbildungsprozess mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten einzusetzen, unter anderem durch Unterstützung der Arbeit des von den VN ernannten Moderators für die Konferenz von 2012 über die Schaffung einer solchen Zone und durch Ausrichtung eines Workshops für den Kapazitätsaufbau sowie einer Folgeveranstaltung zu den Seminaren der Union von 2008 und 2011.

(10)

Die Union hat immer wieder ihre Bereitschaft geäußert, sich auch künftig für den Prozess zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone (WMDFZ, Weapons of Mass Destruction-free zone) (im Folgenden „MVW-freie Zone“) im Nahen Osten einzusetzen, und möchte Vertrauensbildungsprozesse in ähnlicher Form wie im Rahmen der in den Jahren 2008, 2011 und 2012 veranstalteten Unions-Seminare und -Workshops weiterhin unterstützen.

(11)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen will sich gemäß seiner am 24. Mai 2018 vorgelegten Agenda für die Abrüstung mit dem Titel „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft) für eine Zusammenarbeit mit den VN-Mitgliedstaaten mit dem Ziel einsetzen, die kernwaffenfreien Zonen auszubauen und zu konsolidieren, unter anderem durch Unterstützung der Einrichtung weiterer solcher Zonen, auch im Nahen Osten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um das Engagement der Union für die Schaffung einer von MVW-freien Zone im Nahen Osten voranzubringen und — im Anschluss an frühere Maßnahmen der Union in den Jahren 2008, 2011 und 2012 — die Vertrauensbildung zur Unterstützung eines Prozesses mit dem Ziel der Schaffung einer solchen Zone zu fördern, unterstützt die Union Maßnahmen, um einen inklusiven Dialog zwischen Experten und politischen Entscheidungsträgern über eine von Massenvernichtungswaffen freie Zone im Nahen Osten zu fördern, unter anderem durch

a)

Auswertung der Erkenntnisse aus den im Zeitraum von 1996 bis 2015 unternommenen Bemühungen um Fortschritte bei der MVW-freien Zone;

b)

Aufbau analytischer Kapazitäten zur Entwicklung neuer Denkmodelle zu regionalen Sicherheitsfragen und zu der MVW-freien Zone, indem unter anderem Schlüsse aus den Erfahrungen bei der Schaffung anderer regionaler kernwaffenfreier Zonen gezogen werden;

c)

Zusammenstellung von Ideen und Ausarbeitung neuer Vorschläge für das mögliche weitere Vorgehen in diesem Bereich.

(2)   In diesem Zusammenhang umfasst das von der Union zu unterstützende Projekt folgende spezifische Maßnahmen:

a)

Phase I

Während der ersten Phase des Projekts wird der Schwerpunkt auf der Errichtung von Expertennetzwerken, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikationsmaßnahmen sowie dem Abstecken der zu prüfenden Fragen und Themen liegen. Zu den zentralen Maßnahmen gehört Folgendes:

i)

die Errichtung eines ersten regionalen Netzwerks relevanter Experten und Einrichtungen;

ii)

Öffentlichkeitsarbeit, Interviews und Auswertung von Fachliteratur sowie Aufbau einer einschlägigen Dokumentation;

iii)

eine erste Sitzung der Projektreferenzgruppe;

iv)

eine Nebenveranstaltung während der Tagung des Ersten Ausschusses der Generalversammlung im Oktober 2019;

v)

ein Workshop, bei dem 15-20 Mitglieder des regionalen Projektnetzwerks und Mitglieder der Projektreferenzgruppe zusammentreffen.

b)

Phase II

In der zweiten Phase des Projekts wird der Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit mit relevanten Einzelpersonen, Experten, Forschern an den Hochschulen und in der Politik sowie Instituten in der Region liegen, um Erkenntnisse und Perspektiven zu den in Phase I ermittelten Fragen und Themen zu gewinnen; ferner sollen die Darstellung der in den Jahren von 1995 bis 2015 unternommenen Bemühungen zur Schaffung einer MVW-freien Zone validiert werden. Zu den wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen gehört Folgendes:

i)

bis zu 50 Einzelinterviews mit Personen von innerhalb und außerhalb der Region;

ii)

bis zu sechs kleinere, von Forschungsinstituten unterstützte Treffen einschlägiger Experten in der Region;

iii)

ein vollständiger Entwurf eines Berichts des Instituts der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) über die Initiative zur Schaffung einer MVW-freien Zone im Nahen Osten, der den VN-Mitgliedstaaten und dem VN-Büro für Abrüstungsfragen vorzulegen ist;

iv)

eine Sonderveranstaltung am Rande der NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2020;

v)

eine Tagung am Sitz der VN in New York im Jahr 2020, um den VN-Mitgliedstaaten und anderen wichtigen Akteuren relevante neue Informationen und Erkenntnisse zu dem Projekt vorzustellen.

c)

Phase III

i)

Zwei Workshops mit verschiedenen Interessenträgern, um sämtliche Optionen und Empfehlungen für das weitere Vorgehen zu prüfen;

ii)

Veröffentlichung der verbliebenen Themenpapiere, in denen diejenigen Optionen und Perspektiven dargestellt werden, die als potenziell vielversprechend für eine vertiefte regionale Sicherheitszusammenarbeit, unter anderem im Wege einer MVW-freien Zone im Nahen Osten, eingestuft werden;

iii)

zwei Workshops, an denen Experten und Beamte ad personam teilnehmen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses verantwortlich.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das UNIDIR, das diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnimmt. Der Hohe Vertreter trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNIDIR.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2 856 278 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem UNIDIR. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass der Durchführungspartner zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage ausführlicher halbjährlicher Berichte des UNIDIR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung zum Projektende durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. BIRCHALL


ANHANG

Projekt zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten (MVW-freie Zone im Nahen Osten)

I.   Projektziele

Mit dem vorgeschlagenen Projekt werden vier übergeordnete Ziele verfolgt:

1.

Schließung einer erheblichen Forschungslücke in der Frage, wie sich die Thematik der MVW-freien Zone im Nahen Osten in den Jahren zwischen 1995 und 2015 entwickelt hat, was auch Erkenntnisse über derzeitige und künftige Perspektiven umfasst;

2.

Aufbau von Analysekapazitäten zur Unterstützung neuer Denkansätze zu Fragen der regionalen Sicherheit und der Zone, wobei auch Schlüsse aus den Erfahrungen bei der Schaffung anderer regionaler kernwaffenfreier Zonen gezogen werden sollen;

3.

Bündelung von Ideen und Ausarbeitung neuer Vorschläge für das mögliche weitere Vorgehen dabei und

4.

Förderung eines inklusiven Dialogs zwischen Experten und politischen Entscheidungsträgern über Fragen der regionalen Sicherheit, unter anderem durch die MVW-freie Zone im Nahen Osten; dieser Dialog könnte seinerseits einen Beitrag zu laufenden multilateralen Prozessen einschließlich des Nichtverbreitungsvertrags sowie der Bemühungen der VN-Jahreskonferenz zur Schaffung einer MVW-freien Zone im Nahen Osten leisten.

Was das erste Ziel angeht, so haben die Komplexität der Frage einer MVW-freien Zone im Nahen Osten, der bisherige Mangel an Fortschritten sowie der begrenzte politische Wille innerhalb und außerhalb der Region dazu geführt, dass diesem Thema in den letzten Jahren vonseiten der Politik und der Forschung nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Zu den Ursprüngen der Initiative und den Bemühungen, diese im Vorfeld und im Laufe der Überprüfungskonferenz von 1995 voranzubringen, existieren ausgedehnte Untersuchungen. Die unbefristete Verlängerung des NVV im selben Jahr und die Entschließung zum Nahen Osten, die einen Konsens über die Verlängerung ermöglicht hat, waren Gegenstand umfassender Arbeiten, unter anderem im Rahmen eines fortlaufenden Zeitzeugen-Programms zur NVV-Überprüfungskonferenz von 1995.

Der Zeitraum zwischen 2010 und 2015 ist indessen wesentlich weniger gut dokumentiert und erforscht. In dieser Zeit gab es jedoch eine Reihe wichtiger diplomatischer Initiativen. Zwar haben einige Wissenschaftler und Fachleute einzelne Aspekte eingehender beleuchtet, und einige Anwälte haben mehrfach versucht, Mustertexte für ein mögliches Abkommen zu erstellen, doch gibt es keine maßgebliche empirische Darstellung der im Zeitraum 1996 bis 2015 unternommenen Bemühungen, das Konzept der MVW-freien Zone im Nahen Osten voranzubringen. Ohne eine solche Dokumentation besteht das Risiko, dass wichtige Einzelheiten und Fakten wie auch Perspektiven der beteiligten Akteure und Erkenntnisse für künftige Maßnahmen verloren gehen. Das wird weitere Arbeiten der Forschung bzw. der Politik in diesem Bereich erschweren. Das vorgeschlagene UNIDIR-Projekt wird diese Lücke schließen.

Was das zweite Ziel betrifft, so wird das Projekt dazu beitragen, dass den Bedrohungen durch MVW im Nahen Osten sowie der regionalen Sicherheitszusammenarbeit — und konkret einer MVW-freien Zone — in Forschungs- und Fachkreisen kontinuierliche Aufmerksamkeit gewidmet werden wird, und das zu einer Zeit, in der neue und nachhaltige Denkansätze und Ideen zu diesen Fragen dringendst erforderlich sind. Indem Themen und Ideen zu der MVW-freien Zone untersucht werden, die im Laufe von zwei Jahrzehnten kontinuierlich zur Diskussion standen, neu aufgekommen oder in Vergessenheit geraten sind, wird das Projekt zu mehr Wissen und besserem Verständnis der Thematik beitragen. Mithilfe neuerer Fachliteratur über andere von Kernwaffen oder MVW-freie Zonen lässt sich abschätzen, welche Gemeinsamkeiten es gibt und/oder wo im Kontext der Nahostregion spezifische Gegebenheiten vorliegen. Das Ergebnis wird ein umfassendes Verzeichnis von Themen und Ideen als Hilfestellung für ein neuerliches Tätigwerden und ein erweitertes Netzwerk von Analysten und Fachleuten sein, das Zugang zu diesem Material hat.

Was das dritte Ziel angeht, so wird dieses Projekt dazu beitragen, dass die MVW-freie Zone im Nahen Osten in Zukunft im breiteren regionalen MVW- und Sicherheitskontext dadurch in die Überlegungen mit einbezogen werden wird, dass die Fragestellungen und Ansätze dokumentiert werden, die über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten im Zuge zahlreicher Initiativen thematisiert wurden. Durch den inklusiven Dialog mit Fachleuten innerhalb der Region werden im Rahmen des Projekts diejenigen Fragen und Ideen ermittelt werden, die nach Auffassung der Forscher, der Teilnehmer und der Beobachter aus Fachkreisen das Potenzial für eine weitere Untersuchung haben, und gleichermaßen auch diejenigen Fragen, deren Lösung sich als am schwierigsten erwiesen hat. Eine solche Maßnahme kann den politischen Entscheidungsträgern eine umfassende Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Aussichten für Fortschritte bei der regionalen Sicherheitszusammenarbeit im Zusammenhang mit MVW-Bedrohungen im aktuellen dynamischen Strategierahmen an die Hand geben. Des Weiteren kann sie zum Kapazitätsaufbau für künftige Verhandlungen über Fragen der regionalen Sicherheit — einschließlich der MVW-freien Zone — beitragen.

Und als letzter und wichtigster Punkt, was das vierte Ziel betrifft, so wird dieses Projekt den inklusiven informellen Expertendialog über konkrete Ideen und Initiativen zur Verbesserung der regionalen Sicherheit und den Umgang mit MVW-Bedrohungen im Nahen Osten zwischen den Ländern in der Region und ihren externen Partnern erleichtern. Im Zuge dessen wird das Projekt zu den wesentlichen Grundlagen für künftige halboffizielle und offizielle Dialoge über Aspekte der MVW und ihrer Trägersysteme beitragen. Konkret wird es einen diskreten Rahmen für die Prüfung einer großen Bandbreite einschlägiger Fragen sowie die Sondierung und Weiterentwicklung neuer Perspektiven bieten, die Wege für Fortschritte aufzeigen können, und günstige Voraussetzungen für einen potenziellen künftigen Dialog begünstigen und dazu beitragen. Dadurch wird es auch der VN-Konferenz wichtigen substanziellen Input und Ideen zu der MVW-freien Zone im Nahen Osten liefern und zur Vertrauensbildung bei einem breiten Spektrum von Fachleuten beitragen, die möglicherweise an diesem oder an anderen Foren beteiligt sind.

II.   Beschreibung des Projekts

1.   Zielsetzungen und Zielgruppe

Wie bereits angemerkt, werden mit diesem Projekt vier Zielsetzungen verfolgt:

Erstellung einer sachlichen Beschreibung der Bemühungen um die Schaffung einer MVW-freien Zone im Nahen Osten zwischen 1995 und 2015, um eine wichtige Lücke in der Forschungsliteratur zu schließen und Lehren für künftige Bemühungen zu ziehen;

Ermittlung zentraler Fragen, Chancen, Hindernisse und Vorstellungen, die für die Erwägung einer MVW-freien Zone derzeit relevant sind, sowie von Bemühungen um die Verbesserung der regionalen Sicherheitszusammenarbeit, und dabei Erkenntnisse über inhaltliche und verfahrenstechnische Aspekte der Zone und mögliche weiterführende Schritte in einem sich wandelnden strategischen Umfeld beisteuern;

Auseinandersetzung mit und Gewinnung von Perspektiven und Einblicken von einer großen Gemeinschaft von Forschern, politischen Entscheidungsträgern und Wissenschaftlern in der Region zu diesen Fragen und dabei zahlenmäßige Erweiterung und Diversifizierung des Teilnehmerkreises zur Sondierung der Aussichten für einen Dialog und der Fortschritte bei der seit langem bestehenden Frage einer NMVW-freien Zone im Nahen Osten und im breiteren regionalen MVW- und Sicherheitskontext sowie auch anderer Erfahrungen bei regionalen kernwaffenfreien Zonen;

Förderung des Dialogs zwischen diesen Experten zur Unterstützung von Netzwerken, Kommunikation und Engagement, wodurch wiederum zu künftigen Bemühungen um die Förderung von Fortschritten bei der regionalen Sicherheit, der Rüstungskontrolle, der Nichtverbreitung und der Abrüstung in der Region beigetragen werden könnte.

Es sind drei sich überschneidende Zielgruppen vorgesehen:

Forscher im Bereich internationale Sicherheit und Rüstungskontrolle, insbesondere diejenigen mit dem Schwerpunkt Nichtverbreitung und Abrüstung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und deren Trägersysteme, Fragen der regionalen Sicherheit oder der Sicherheit im Nahen Osten. Besonderes Augenmerk wird auf der neuen Generation von Wissenschaftlern liegen, die internationalen und nationalen Fragen im Bereich MVW — angesichts des Syrienkonflikts, der Auffassungsunterschiede zu dem iranischen Nuklearprogramm und anderen nuklearen Fähigkeiten in der Region, technologischer Fortschritte und der Fähigkeiten neuer Waffen, der angespannten politischen Beziehungen zwischen wichtigen Kernwaffenstaaten und der Kontroverse zwischen einigen Kernwaffenstaaten und Nichtkernwaffenstaaten über den Weg zur nuklearen Abrüstung — größere Aufmerksamkeit widmen. Eine verbindliche englischsprachige Darstellung der geplanten Vorgehensweise für eine MVW-freie Zone im Nahen Osten im Zeitraum 1996-2015 wäre ein wichtiger Bezugs- und Sammelpunkt für die Berücksichtigung einer Vielzahl von Fragen im Bereich MVW, auch zu kernwaffenfreien Zonen, und konkreter Fragen zum Nahen Osten;

politische Entscheidungsträger, die sich mit Fragen der Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung und Abrüstung befassen. Dazu gehören Personen mit sowohl regionaler als auch internationaler Perspektive, die in mehreren Foren, auch in der NVV-Überprüfungskonferenz 2020, vertreten sind. Dass im Rahmen dieses Treffens eine Einigung erzielt wird, sehen viele Staaten unabhängig von ihrer Haltung gegenüber der nuklearen Abrüstung als entscheidend an, nachdem es im Rahmen der NVV-Konferenz von 2015 nicht gelungen ist, sich auf ein Schlussdokument zu einigen, und da der NVV gleich mehrfach unter Druck steht. Fortschritte auf dem Weg zu einer MVW-freien Zone im Nahen Osten werden, was die Aussicht auf ein Ergebnis bei der Überprüfungskonferenz betrifft, als kritische Variable betrachtet;

Wissenschaftler und Fachleute aus dem Nahen Osten, die die sich rasch wandelnde Dynamik der Region, ihrer Länder und Bevölkerungsgruppen, die Auswirkungen wechselnder Allianzen und Fähigkeiten auf die regionale Sicherheit und die Aussichten für eine Vermeidung bzw. Eindämmung aktueller und künftiger Spannungen und Konflikte zu verfolgen und zu verstehen versuchen.

2.   Zeitlicher Rahmen

Voraussichtlich wird das Projekt im zweiten Halbjahr 2019 beginnen und eine Laufzeit von 36 Monaten haben. Es wird also — einschließlich aller Veröffentlichungen — voraussichtlich im Frühjahr 2022 abgeschlossen sein. Die endgültige Beschreibung des Projekts und die endgültigen Finanzberichte werden bis Ende 2022 erstellt.

3.   Maßnahmen, Ergebnisse und Methoden

Das Projekt ist in drei Phasen gegliedert. Spezifische Vorgänge und Termine werden bei Bedarf und in Abhängigkeit von entscheidenden Entwicklungen angepasst. Unterlagen, Ergebnisse und Konzepte zu dem Projekt werden – als Beitrag zur Vorbereitung der vom Generalsekretariat der VN ausgerichteten Jahreskonferenzen – auch dem VN-Sekretariat und den Teilnehmern zugeleitet. Die drei Phasen sind Folgende:

Phase I:

In der ersten Phase des Projekts liegt der Schwerpunkt auf der Organisation des Projekts sowie von Expertennetzwerken, auf der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation und auf der Festlegung der zu untersuchenden Fragen und Themen. Zu den zentralen Maßnahmen gehört Folgendes:

die Errichtung eines ersten regionalen Netzwerks aus für das Projekt relevanten Experten und Einrichtungen,

die Kontaktaufnahme zu und der Beginn der Gespräche mit einschlägigen Personen, die an verschiedenen Initiativen für eine MVW-freie Zone im Nahen Osten beteiligt sind,

die Auswertung der Literatur und Erfassung relevanter Belegmaterialien im Zusammenhang mit einer MVW-freien Zone im Nahen Osten im Zeitraum von der NVV-Überprüfungskonferenz von 1995 bis zum Abschluss der NVV-Konferenz von 2015. Die einschlägige umfassendere politische Forschung zu anderen kernwaffenfreien Zonen und/oder Initiativen sowie zu Erfahrungen mit der Sicherheitszusammenarbeit im Nahen Osten wird ebenfalls ausgewertet.

Zu den zentralen Ergebnissen gehört Folgendes:

eine erste Sitzung der Projektreferenzgruppe;

eine Nebenveranstaltung während der Tagung des Ersten Ausschusses der Generalversammlung im Oktober 2019 unter Beteiligung relevanter regionaler Experten und Einrichtungen, um das Projekt zu beschreiben, erste Themen vorzustellen und die wichtigsten zu untersuchenden Schwerpunktbereiche zu erörtern;

eine Zeittafel mit den wichtigsten Ereignissen und ein Abriss zu den Themen, Fragen und Debatten, die eine Beschreibung der Erörterung der MVW-freien Zone in dieser Region ergeben. Zur besseren Orientierung wird dieser Bericht ein Inhaltsverzeichnis enthalten und in Abschnitte untergliedert sein, in denen die wichtigsten Ergebnisse herausgestellt werden. Diese Unterlagen könnten auch den Teilnehmern und Beobachtern der 2019 vom Generalsekretär der VN einzuberufenden Konferenz über die MVW-freie Zone im Nahen Osten zugeleitet werden;

ein Workshop, der im Dezember 2019 in Valletta (Malta) stattfinden wird, an dem 15-20 Mitglieder des regionalen Netzwerks des Projekts und Mitglieder der Projektreferenzgruppe teilnehmen werden, um sich über den aktuellen Stand zu der Konferenz der VN, mögliche nächste Schritte und aufkommende Fragen auszutauschen, die im Rahmen des Projekts möglicherweise berücksichtigt und/oder als Ergebnis der Konferenz überarbeitet werden sollten.

Phase II:

In der zweiten Phase des Projekts wird der Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit mit entsprechenden Einzelpersonen, Experten, Wissenschaftlern und Politikwissenschaftlern sowie Einrichtungen in der Region liegen, wobei es darum geht, Einblicke und Perspektiven zu den in Phase I ermittelten Fragen und Themen zu gewinnen sowie die Beschreibung der im Zeitraum 1995-2015 unternommenen Bemühungen um eine MVW-freie Zone zu validieren. Zu den zentralen Maßnahmen wird Folgendes gehören:

bis zu 50 Einzelbefragungen innerhalb und außerhalb der Region lebender Personen, die seit 1995 an Diskussionen und/oder Forschungsarbeiten zur MVW-freien Zone im Nahen Osten beteiligt sind (im Rahmen von Zusammenkünften in der Region, am Rande einschlägiger internationaler Tagungen oder Konferenzen, über Skype und/oder telefonisch);

bis zu sechs kleinere, von Forschungseinrichtungen ausgerichtete Treffen einschlägiger Experten (mit höchstens 25 Teilnehmern) in der Region, in deren Rahmen a) Entwürfe der beschreibenden Darstellung einschließlich der zentralen Fakten und Zeitangaben validiert und präzisiert, b) Perspektiven zu vorrangigen Fragen, Hindernissen, Herausforderungen und Entwicklungsmöglichkeiten in der Zone gewonnen und c) mögliche Ansätze zur Bewältigung der ermittelten Hindernisse und Herausforderungen sondiert werden sollen, um ein gewisses Maß an Fortschritt auf dem Weg zu einer NMVW-freien Zone im Nahen Osten und in Fragen der regionalen Sicherheit im Nahen Osten zu ermöglichen. Die Treffen sollen in Ägypten (Kairo), Jordanien (Amman), Iran (Teheran), in Libanon (Beirut) und in Kuwait stattfinden.

Zu den zentralen Ergebnissen gehört Folgendes:

ein vollständiger Entwurf des UNIDIR-Berichts über die Initiative zur Schaffung einer MVW-freien Zone im Nahen Osten,

ein vom UNIDIR zusammengestellter Überblick über die zentralen Fragen und Hindernisse, einschließlich Ideen in Bezug auf aktuelle und/oder künftige Initiativen und Perspektiven zu möglichen weiterführenden Schritten, die im Rahmen der Forschung und in Expertenrunden ermittelt wurden,

eine zweite Sitzung der Projektreferenzgruppe zur Bestandsaufnahme und Bewertung der Fortschritte des Projekts und zur Validierung des vom UNIDIR zusammengestellten Überblicks über die wichtigsten Fragen,

eine „Sonderveranstaltung“ am Rande der NVV-Konferenz 2020,

eine Tagung am Sitz der VN in New York im Jahr 2020, um den VN-Mitgliedstaaten und anderen relevanten Akteuren einschlägige neue Informationen zu dem Projekt und im Rahmen des Projekts gewonnene Erkenntnisse vorzustellen,

ein Workshop in Aqaba (Jordanien) zum aktuellen Stand der Fortschritte im Rahmen der vom VN-Generalsekretariat ausgerichteten Konferenzen und zur Prüfung der vorrangigen Bereiche, die bei späteren Treffen behandelt werden könnten.

Phase III:

In der Abschlussphase des Projekts wird die beschreibende Darstellung fertiggestellt, sodass sie vom UNIDIR veröffentlicht werden kann. In dieser Phase werden zwei letzte Workshops mit mehreren Interessengruppen stattfinden, die bei den in Phase II durchgeführten umfassenden Bestandsaufnahmen und Analysen ansetzen und in deren Rahmen die zusammengestellten Optionen und Empfehlungen für das weitere Vorgehen betrachtet werden.

Zu den zentralen Maßnahmen gehört Folgendes:

die Veröffentlichung der übrigen Themenpapiere mit den Optionen und Perspektiven, die als potenziell vielversprechend erachtet werden, was eine vertiefte regionale Sicherheitszusammenarbeit – auch durch eine MVW-freie Zone im Nahen Osten – und einschlägige Überlegungen politischer Entscheidungsträger anbelangt;

Auftaktveranstaltungen (Vorträge und Podiumsdiskussionen) in Genf, Brüssel und Washington, um die beschreibende Darstellung und die Ergebnisse des UNIDIR an die Öffentlichkeit zu tragen;

zwei Workshops zur Zusammenführung von Experten und Beamten ad personam. Die Workshops werden vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Überprüfungskonferenz 2020 und der einschlägigen Diskussionen im Rahmen der VN-Konferenzen über die MVW-freie Zone im Nahen Osten gestaltet. Sie könnten in Kairo (Ägypten) und Rom (Italien) stattfinden.

Zu den zentralen Ergebnissen gehört Folgendes:

eine beschreibende Darstellung der MVW-freien Zone im Nahen Osten, auf die über die Website des UNIDIR freier Zugang besteht, und die auch eine Zeittafel mit den wichtigsten Ereignissen sowie Anhänge und Daten enthält;

bis zu fünf Themenpapiere zu bestimmten Aspekten, Optionen und Perspektiven in Bezug auf die MVW-freie Zone im Nahen Osten;

Zusammenfassungen der beiden Workshops, die auch einschlägigen Beamten, Behörden und multilateralen Prozessen zugeleitet werden und in denen Perspektiven für, Standpunkte zu und weiterführende Schritte zur MVW-freien Zone im Nahen Osten kurz dargestellt werden.

Im Verlauf des Projekts werden verschiedene Methoden kombiniert, unter anderem Auswertung und Analyse vergleichender Literatur, Zusammenstellung und Analyse von öffentlich zugänglichen Dokumenten sowie mündliche Befragungen. Letztere erfolgen unter Einhaltung der wissenschaftlichen Standardverfahren, einschließlich der Einholung einer vom Befragten unterzeichneten Erklärung über die Einwilligung zur Aufzeichnung, der Prüfung aller Niederschriften oder schriftlichen Zusammenfassungen mit dem Befragten auf sachliche Richtigkeit und der Nichtweitergabe von Aufzeichnungen oder Niederschriften mündlicher Befragungen, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Befragten gemäß einem Standardbefragungsprotokoll nicht vorliegt. Öffentlich zugängliche Darstellungen, Zeitzeugenberichte und Detailinformationen werden auf sachliche Richtigkeit trianguliert.

Alle im Verlauf des Projekts stattfindenden Treffen unterliegen der Chatham-House-Regel.

Alle Projektmaterialien, auch öffentlich zugängliches und mündliches Material, wird digital archiviert und vom UNIDIR für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt. Für alle Veröffentlichungen, einschließlich externer gegenseitiger Begutachtungen (Peer Reviews) von Manuskriptfassungen, gelten die Leitlinien und Qualitätssicherungsverfahren des UNIDIR.

4.   Projektteam

Das Projekt wird von einem Projektleiter geführt, der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu der Region und der regionalen MVW-Belange verfügt. Der Projektleiter wird über ein großes Netzwerk verfügen und in der Region eine hohe Stellung bekleiden. Der Projektleiter erstattet dem Direktor des UNIDIR Bericht, koordiniert das Projektteam, leitet die Vorbereitung der beschreibenden Darstellung der seit 1995 laufenden Prozesse zur Schaffung der MVW-freien Zone und führt und leitet den Prozess der Einbeziehung von Experten und ehemaligen Beamten und der Zusammenstellung der Perspektiven vergangener Bemühungen und aktueller Aussichten für die Zone.

Es wird ein Vollzeit-Projektmanager/-Wissenschaftler eingestellt, der die einschlägigen Prozesse zur Auswertung einschlägiger Literatur, Erfassung von Belegmaterialien und im Zusammenhang mit mündlichen Befragungen leitet und abwickelt. Der Projektmanager/-Wissenschaftler muss a) einen Hochschulabschluss in einem einschlägigen Fach (Naher Osten, internationale Sicherheit und/oder MVW-Fragen) besitzen, über eine ausgezeichnete Kenntnis des Nahen Ostens und der einschlägigen Sprachen verfügen und eine solide Liste von Veröffentlichungen vorweisen, b) eine Bilanz hochwertiger, objektiver und verantwortlicher Forschung sowie ausgezeichnete soziale Kompetenzen vorweisen können; und c) wird ihm bei der Ausarbeitung zusammenfassender Berichte über Perspektiven zu den im Bericht vorgestellten Fragen und weiterführenden Schritten eine führende Rolle zukommen.

Ein Forschungsbeauftragter mit Halbzeitstelle wird dem Projektleiter und dem Projektmanager mit Hinweisen, Wissen und Rat zur Seite stehen und zur Zusammenstellung und Abfassung der beschreibenden Darstellung beitragen. Er muss über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen zu der Region des Nahen Ostens und den Bemühungen um die Schaffung der NMVW-freien Zone im Nahen Osten verfügen.

Für dieses Projekt wird eine aus 4-5 Personen bestehende Referenzgruppe eingerichtet, die im Rahmen des Projekts Beratung leistet und Anleitung vermittelt, Entwürfe von Veröffentlichungen überprüft, zur Herstellung von Kontakten zu einschlägigen Experten und Einrichtungen beiträgt und an Treffen und Expertendialogen in der Region teilnimmt. Die betreffenden Personen werden auf der Grundlage ihres Fachwissens und ihrer Kenntnisse zu Initiativen im Zusammenhang mit der NMVW-freien Zone im Nahen Osten ausgewählt und nehmen ad personam teil. Bei Teilnahme an projektbezogenen Aktivitäten erhalten sie Mittel zur Deckung der Reisekosten und ein Tagegeld sowie ein kleines Honorar.

Da bei diesem Projekt viele Reisen und Kontakte zu einem umfangreichen und vielfältigen Netzwerk von Experten vorgesehen sind, wird zur administrativen und logistischen Unterstützung — einschließlich Reisen in die und innerhalb der Region, Organisation von Treffen sowie Finanz- und -Verwaltungsvorgänge im Rahmen des Ressourcenplanungssystems (ERP) der Vereinten Nationen Umoja — ein Teamassistent eingestellt. Dieser Teamassistent sollte nach Möglichkeit über Arabischkenntnisse verfügen.

Im Projekt ist eine Halbzeit-Praktikantenstelle für Zuarbeiten bei der Erfassung und Prüfung von Belegmaterialien, der Faktenprüfung, der Erstellung entsprechender Datentabellen/-listen und der Archivierung vorgesehen.

III.   Steuerung und Kontrolle des Projekts

Das Projekt wird unter der Schirmherrschaft des UNIDIR durchgeführt. Das UNIDIR wurde 1980 als unabhängige Einrichtung zur Erforschung der Abrüstung und damit verbundener Probleme, insbesondere von Fragen der internationalen Sicherheit, im Verband der Vereinten Nationen gegründet. Die Einrichtung mit Sitz in Genf genießt weltweites Ansehen und verfügt in MVW-Fragen über langjährige Erfahrungen — auch über ein bedeutendes institutionelles Gedächtnis und Archiv zu Abrüstungsprozessen, einschließlich NVV und kernwaffenfreie Zonen in der ganzen Welt — sowie über ein umfangreiches Verzeichnis von Publikationen, die sämtlich öffentlich zugänglich und im Internet kostenlos abrufbar sind.

Eine wichtige Aufgabe des UNIDIR besteht darin, den informellen Dialog zwischen verschiedenen Experten zu Fragen der Abrüstung — von MVW bis hin zu neuen und in der Entwicklung begriffenen Waffentechnologien — zustande zu bringen und zu unterstützen. Das UNIDIR verfügt demnach über ein umfangreiches Netzwerk und Erfahrungen, auf die es bei der Organisation von Zusammenkünften in Genf und anderswo sowie bei der Ausarbeitung von zusammenfassenden Berichten und Folgemaßnahmen zurückgreifen kann.

Das UNIDIR unterliegt den Beschlüssen eines Kuratoriums, das auch als Beratungsgremium in Abrüstungsfragen fungiert und dem der Direktor des UNIDIR Bericht erstattet. Das Kuratorium setzt sich aus einer vielfältigen Gruppe von Experten aus der ganzen Welt zusammen, die alle ad personam mitwirken und zweimal im Jahr zusammenkommen, um inhaltliche und finanzielle Aspekte der Tätigkeiten des UNIDIR zu überprüfen. Das Kuratorium erstattet dem VN-Generalsekretariat jährlich über seine Arbeit Bericht. Der Direktor des UNIDIR ist für die Organisation, Leitung und Verwaltung des UNIDIR verantwortlich, auch für seine inhaltlichen Forschungsergebnisse sowie finanziellen und administrativen Prozesse.

UNIDIR ist zwar eine unabhängige Einrichtung, befolgt aber die Finanzordnung und Finanzvorschriften der Vereinten Nationen, und seine Finanzen unterliegen der Prüfung durch den Rat der Rechnungsprüfer der Vereinten Nationen. Alle Finanzangelegenheiten des Projekts werden über Umoja abgewickelt und verwaltet sowie vierteljährlich überprüft. Das UNIDIR erstattet den einschlägigen Gebern in Abhängigkeit von deren Auflagen mindestens jährlich und bis zu vierteljährlich Bericht über den Fortschritt der jeweiligen Projekte und die Finanzlage.


7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/939 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2019

zur Benennung der Zuteilungsstellen, die für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von eindeutigen Produktidentifikationen im Bereich der Medizinprodukte benannt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (1), insbesondere Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (2), insbesondere Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 wird jeweils ein System zur eindeutigen Produktidentifikation (im Folgenden „UDI-System“ — Unique Device Identification system) für bestimmte Medizinprodukte festgelegt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnungen fallen.

(2)

Vor dem Inverkehrbringen von Produkten, für die das UDI-System gilt, muss der Hersteller dem Produkt und gegebenenfalls allen höheren Verpackungsebenen eine eindeutige Produktidentifikation (UDI) zuteilen. Die UDI muss im Einklang mit den Vorschriften einer von der Kommission für den Betrieb eines UDI-Zuteilungssystems benannten Zuteilungsstelle erstellt worden sein. Die Hersteller können nur Kodierungsstandards verwenden, die von den von der Kommission benannten Zuteilungsstellen zur Verfügung gestellt werden.

(3)

In Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 sind die Kriterien festgelegt, die von den Zuteilungsstellen zu erfüllen sind, bevor sie gemäß den genannten Verordnungen als Betreiber eines Systems zur Zuteilung von UDI benannt werden können.

(4)

Am 21. Dezember 2018 wurde auf der Website der Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen von Zuteilungsstellen veröffentlicht, die an einer Benennung für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von UDI gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 und eines Systems zur Zuteilung von UDI gemäß der Verordnung (EU) 2017/746 interessiert sind (3), deren Frist am 25. Januar 2019 ablief. Es gingen vier Bewerbungen ein. Die Kommission hat diese Bewerbungen einzeln geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die betreffenden Einrichtungen die einschlägigen Kriterien für die Benennung gemäß den beiden Verordnungen erfüllen. Auch die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte wurde konsultiert und erhob keine Einwände.

(5)

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Einrichtungen sollten daher für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von UDI gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 und eines Systems zur Zuteilung von UDI gemäß der Verordnung (EU) 2017/746 benannt werden.

(6)

Die Bestimmungen dieses Beschlusses sind eng miteinander verknüpft, da sowohl die Verordnung (EU) 2017/745 als auch die Verordnung (EU) 2017/746 Medizinprodukte betreffen und die UDI-Systeme gemäß beiden Verordnungen eng miteinander verbunden sind und denselben Anforderungen unterliegen. Da für den Betrieb eines UDI-Systems gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 und eines Systems zur Zuteilung von UDI gemäß der Verordnung (EU) 2017/746 dieselben Zuteilungsstellen benannt werden, ist es wünschenswert, dass die Benennungen gemäß den beiden Verordnungen im Wege eines einzigen Beschlusses erfolgen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Benennung der Zuteilungsstellen

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zuteilungsstellen werden für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von UDI gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 und eines Systems zur Zuteilung von UDI gemäß der Verordnung (EU) 2017/746 benannt.

Artikel 2

Bedingungen für die Benennung

(1)   Benennungen nach Artikel 1 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. Juni 2019. Am Ende dieses Zeitraums können die Benennungen um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Zuteilungsstellen die Kriterien und die Bedingungen für die Benennung weiterhin erfüllen.

(2)   Die Kommission kann die Benennung einer Zuteilungsstelle nach Artikel 1 jederzeit aussetzen oder widerrufen, wenn sie feststellt, dass die Stelle die in Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder in Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 genannten Kriterien für die Benennung nicht mehr erfüllt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176.

(3)  Die Aufforderung wurde veröffentlicht unter https://ec.europa.eu/growth/content/call-applications-view-designation-udi-issuing-entities-accordance-article-272-regulation-eu_en.


ANHANG

Liste der Zuteilungsstellen, die für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von UDI gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 und eines Systems zur Zuteilung von UDI gemäß der Verordnung (EU) 2017/746 benannt werden

(a)

GS1 AISBL

(b)

Health Industry Business Communications Council (HIBCC)

(c)

ICCBBA

(d)

Informationsstelle für Arzneispezialitäten – IFA GmbH


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/76


BESCHLUSS Nr. 2/2017 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN

vom 16. Mai 2017

zur Änderung der Bestimmungen der Anlage II zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln durch Einführung der Möglichkeit der Zollrückvergütung und der vollständigen Kumulierung im Handel gemäß dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind [2019/940]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 Absatz 2 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden das „Übereinkommen“) enthält Anlage II besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten.

(2)

Artikel 1 der Anlage II zu dem Übereinkommen besagt, dass die Vertragsparteien in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden können, die von den in Anlage I zu dem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen abweichen, und dass diese besonderen Bestimmungen in den Anhängen der Anlage II festgelegt sind.

(3)

Die Republik Serbien hat als Inhaberin des Vorsitzes des Unterausschusses „Zoll und Ursprungsregeln“ im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union (im Folgenden die „CEFTA-Parteien“) beteiligt sind, das Sekretariat des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens über den Beschluss Nr. 3/2015 des Gemeinsamen Ausschusses des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens vom 26. November 2015 zur Einführung der Möglichkeit der Zollrückvergütung und der vollständigen Kumulierung im Handel zwischen der Republik Moldau und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union im Rahmen des CEFTA in Kenntnis gesetzt.

(4)

Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss Änderungen des Übereinkommens einschließlich Änderungen der Anlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage II zu dem Übereinkommen, die Ausnahmen zu den Bestimmungen in Anlage I zu dem Übereinkommen enthält, wird geändert und um die Anhänge XIII, G und H der Anlage II zu dem Übereinkommen, die in den Anhängen dieses Beschlusses enthalten sind, ergänzt.

Artikel 2

Die Anhänge XIII, G und H der Anlage II zu dem Übereinkommen, die in den Anhängen dieses Beschlusses enthalten sind, legen die Bedingungen für die Anwendung des Verbots der Zollrückerstattung und der vollständigen Kumulierung im Handel zwischen den CEFTA-Parteien fest.

Artikel 3

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.

Der Tag des Geltungsbeginns ist der 1. Juli 2019.

Brüssel, den 16. Mai 2017

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitz

Péter KOVÀCS


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


ANHANG I

In Anlage II zu dem Übereinkommen wird folgender Anhang XIII hinzugefügt:

„ANHANG XIII

Handel im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind

Artikel 1

Ausschlüsse von der Ursprungskumulierung

Erzeugnisse, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs die Ursprungseigenschaft erworben haben, sind von der Kumulierung nach Artikel 3 der Anlage I ausgeschlossen.

Artikel 2

Ursprungskumulierung

Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Republik Moldau oder den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union (im Folgenden die ‚CEFTA-Parteien‘) vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einer anderen CEFTA-Partei vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschließend in der betreffenden CEFTA-Partei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Parteien gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der betreffenden CEFTA-Partei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 3

Nachweis der Ursprungseigenschaft

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden einer CEFTA-Partei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäß Artikel 2 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäß Artikel 2 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

Artikel 4

Lieferantenerklärungen

(1)   Wird in einer CEFTA-Partei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus anderen CEFTA-Parteien verwendet worden sind, die in diesen Parteien be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.

(2)   Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in den CEFTA-Parteien an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

(3)   Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang G vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

(4)   Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in den CEFTA-Parteien über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden die ‚Langzeit-Lieferantenerklärung‘) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang H vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt.

Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.

(5)   Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in englischer Sprache nach den nationalen Rechtsvorschriften der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(6)   Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Artikel 5

Belege

Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in den CEFTA-Parteien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in einer dieser Parteien ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 der Anlage I und in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

Artikel 6

Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen

Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Artikel 7

Verwaltungszusammenarbeit

Unbeschadet der Artikel 31 und 32 der Anlage I unterstützen die CEFTA-Parteien einander über die zuständigen Zollbehörden bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten.

Artikel 8

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der diese Erklärung bei der Verwendung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der darin gemachten Angaben haben.

(2)   Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten CEFTA-Partei die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden der CEFTA-Partei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden der CEFTA-Partei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(4)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Artikel 9

Sanktionen

Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 10

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

Das Verbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Anlage I gilt nicht im bilateralen Handel zwischen den CEFTA-Parteien.


ANHANG II

In Anlage II zu dem Übereinkommen wird folgender Anhang G hinzugefügt:

„ANHANG G

Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass

1.

die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in den CEFTA-Parteien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den CEFTA-Parteien verwendet worden sind:

Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

Beschreibung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

2.

alle anderen in den CEFTA-Parteien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien sind;

3.

die folgenden Waren außerhalb der CEFTA-Parteien in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

Bezeichnung der gelieferten Waren

Insgesamt außerhalb der CEFTA-Parteien erzielter Wertzuwachs (4)

 

(Ort und Datum)

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)


(1)  Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel:

Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(2)  Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiele:

Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Serbien aus Montenegro eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant in Montenegro in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte ‚Stäbe aus Eisen‘ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(3)  Der ‚Wert der Vormaterialien‘ ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einer der CEFTA-Parteien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

(4)  ‚Wertzuwachs insgesamt‘ bedeutet alle außerhalb der CEFTA-Parteien angefallenen Kosten einschließlich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt außerhalb der CEFTA-Parteien erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.


ANHANG III

In Anlage II zu dem Übereinkommen wird folgender Anhang H hinzugefügt:

„ANHANG H

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, die regelmäßig an … (1) geliefert werden, erkläre, dass

1.

die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in den CEFTA-Parteien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den CEFTA-Parteien verwendet worden sind:

Bezeichnung der gelieferten Waren (2)

Beschreibung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

2.

alle anderen in den CEFTA-Parteien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien sind;

3.

die folgenden Waren außerhalb der CEFTA-Parteien in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

Bezeichnung der gelieferten Waren

Insgesamt außerhalb der CEFTA-Parteien erzielter Wertzuwachs (5)

 

 

 

 

 

 

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom …

bis … (6).

Ich verpflichte mich, … (7) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.

 

(Ort und Datum)

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)


(1)  Name und Anschrift des Empfängers der Waren.

(2)  Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel:

Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(3)  Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiele:

Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Serbien aus Montenegro eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant in Montenegro in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte ‚Stäbe aus Eisen‘ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(4)  Der ‚Wert der Vormaterialien‘ ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einer der CEFTA-Parteien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

(5)  ‚Wertzuwachs insgesamt‘ bedeutet alle außerhalb der CEFTA-Parteien angefallenen Kosten einschließlich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt außerhalb der CEFTA-Parteien erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

(6)  Bitte Daten einfügen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

(7)  Name und Anschrift des Empfängers der Waren.