ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 148

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
6. Juni 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/921 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/922 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/923 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/924 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/925 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/926 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/927 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/928 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/929 der Kommission vom 5. Juni 2019 zur Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Absatzferkel (Zulassungsinhaber: Berg und Schmidt GmbH & Co. KG) ( 1 )

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/930 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Belgiens (Bekannt gegeben unter Akenzeichen C(2019) 3967)  ( 1 )

28

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 8/19/COL vom 6. Februar 2019 zur Änderung der Liste unter Nummer 39 des Teils 1.2 von Kapitel I in Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen (im Folgenden: Liste der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen) sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 90/18/COL der EFTA-Überwachungsbehörde [2019/931]

30

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 15/19/COL vom 6. März 2019 bezüglich der Konformität des Gebührensatzes von Norwegen für 2019 mit Artikel 17 des unter Nummer 66wm des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste) [2019/932]

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/921 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Die Ware hat die Form von Tabletten, die 400 mg des Disulfatsalzes des p-Toluolsulfonat-Komplexes von S-Adenosyl-L-Methionin enthalten; der Wirkstoff ist S-Adenosyl-L-Methionin (SAMe).

Die Ware enthält außerdem geringe Mengen mikrokristalliner Zellulose, Magnesiumhydroxid, Stearinsäure, Magnesiumstearat, wasserfreies kolloidales Siliziumdioxid, Calciumoxid sowie die Bestandteile des Überzugs.

Die Ware ist dazu bestimmt, als Nahrungsergänzungsmittel zu dienen, das die normale Funktion der Leber unterstützt, sich positiv auf die körpereigenen Entgiftungsprozesse auswirkt und allgemein für einen guten emotionalen Gesundheitszustand sorgt.

Die empfohlene Tagesdosis beträgt eine Tablette. Die Ware wird lose gestellt.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 92 .

Der Gehalt des Wirkstoffs SAMe pro Tablette ist nicht geeignet zur Verhütung und Behandlung von Krankheiten oder Beschwerden. Eine Einreihung in Position 3004 ist daher ausgeschlossen.

Folglich handelt es sich bei der Ware um eine Lebensmittelzubereitung, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106 , zweiter Absatz Nr. 16).

Die Ware ist daher als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 92 einzureihen.


6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/922 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware aus feinem, beigefarbenem Granulat, durchsetzt mit weißen Partikeln, lose gestellt.

Die Ware enthält:

Methionin

Cystin

Calciumpantothenat

Thiaminchlorhydrat

Pyridoxinchlorhydrat

para-Aminobenzoesäure

Rispenhirseextrakt (Panicum miliaceum)

Weizenkeimextrakt

Medizinalhefe

Eisen

Zink

Kupfer (in der Komplexbande)

und Hilfsstoffe

In einem weiteren Verarbeitungsschritt wird die Ware homogenisiert, um sie in Kapseln abzufüllen.

Die Ware soll als Nahrungsergänzungsmittel dienen, das Haarverlust stoppt und das Haarwachstum fördert. Sie soll auch bei trockener oder schuppiger Haut, Juckreiz und Seborrhö helfen und die Nägel stärken.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 92 .

Bei der Ware handelt es sich um eine lose gestellte Zubereitung, die im Wesentlichen Nährstoffe (Proteine, wichtige Vitamine und Mineralstoffe) enthält, die zur Förderung des Wachstums von gesundem Haar und gesunden Nägeln benötigt werden. Eine Einreihung in die Position 3003 ist daher ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 3003 dritter und sechster Absatz).

Bei der Ware handelt es sich somit um eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106 , zweiter Absatz, Nummer 16).

Die Ware ist daher als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 92 einzureihen.


6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/923 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Eine Ware, bei der es sich um eine alkoholische Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt zwischen 4 und 6 % vol handelt.

Sie wird hergestellt, indem gegorener Apfelsaft mit destilliertem Ethylalkohol, kohlesäurehaltigem Wasser, Zucker, Zitronensäure, Aromen, einem Konservierungsstoff (E 202), Koffein und Farbstoffen (E 102, E 124) gemischt wird.

Der Alkoholgehalt des gegorenen Apfelsafts wird durch die Zugabe des Ethylalkohols erhöht. 62,05 l gegorener Apfelsaft mit 18 % vol (11,17 l Alkohol) werden mit 37,95 l destilliertem Ethylalkohol mit 28 % vol (10,73 l Alkohol) gemischt. Der gegorene Alkohol in der Ware macht 51 % und der destillierte Alkohol 49 % des Gesamtalkoholgehalts aus.

Die daraus resultierende Mischung wird durch den Zusatz von kohlensäurehaltigem Wasser auf eine Trinkstärke von 4 % bis 6 % vol herabgesetzt. Zucker, Zitronensäure, ein Konservierungsstoff (E 202), Koffein, Farbstoffe (E 102, E 124) und Aromen (z. B. Mango, Rum, Passionsfrucht oder Portwein) werden ebenfalls zugesetzt.

Die Ware soll zur Herstellung von Cocktails dienen. Geruch und Geschmack sind alkoholisch, säuerlich und süß.

Die Ware ist für den menschlichen Verzehr bestimmt und für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger aufgemacht.

2208 90 69

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208 , 2208 90 und 2208 90 69 .

Bei der Ware handelt es sich um ein alkoholisches Getränk, das nicht mehr die Merkmale einer Ware der Position 2206 aufweist (siehe auch die HN-Erläuterungen zu Position 2206 , vierter Absatz), da die hinzugefügten Stoffe zu einem Verlust der Eigenschaften und Merkmale von gegorenem Apfelsaft geführt haben.

Die Tatsache, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während die übrigen 51 % aus Gärung entstanden sind, stellt kein Einstufungskriterium dar, da es keine Mehrheitsregel auf der Grundlage von Prozentsätzen gibt, nach der die Merkmale einer Ware der Position 2206 bestimmt werden.

Eine Einreihung in die Position 2206 ist daher ausgeschlossen, da die Ware objektive Merkmale aufweist, die denen einer Spirituose ähneln und nicht mehr denen entsprechen, die sich durch die Gärung von bestimmten Früchten oder Pflanzen ergeben.

Die Ware ist daher als anderes alkoholhaltiges Getränk in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger in den KN-Code 2208 90 69 einzureihen.

2.

Eine Ware, bei der es sich um eine alkoholische Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt von 15 % vol handelt.

Sie wird durch die Gärung eines Zuckerrübenextrakts gewonnen, der aus 93,4 GHT Saccharose (96,7 % bezogen auf die Trockenmasse), Eiweiß, Spurenelementen, Ballaststoffen und Wasser besteht.

Der Gärungsprozess wird durch den Zusatz von Wasser und Hefe eingeleitet und fortgesetzt, bis ein Alkoholgehalt von 15 % erreicht ist. Die Hefe wird dann durch Sedimentation und Mikrofiltration entfernt. Die Ware hat keinen spezifischen Geruch oder Geschmack, ausgenommen einem alkoholischen.

Die Ware soll als Grundlage für die Zubereitung alkoholischer Getränke dienen.

Sie wird lose gestellt.

2208 90 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208 , 2208 90 und 2208 90 99 .

Bei Zuckerrübenextrakt handelt es sich um neutralen Rohzucker, weswegen die Ware weder den Geschmack, den Geruch und/oder das Aussehen eines Getränks haben kann, das aus einer bestimmten Frucht oder einem bestimmten natürlichem Erzeugnis hergestellt wird. Daher entstehen nicht die Merkmale einer Ware der Position 2206 , sondern der von Ethylalkohol der Position 2208 .

Die Ware, die durch Verarbeitung von gegorenem Zuckerrübenextrakt gewonnen wird und als Grundlage für die Zubereitung von alkoholischen Getränken dienen soll und die bedingt durch die Klärung (einschließlich Mikrofiltration) farblich, geruchlich und geschmacklich neutral ist, fällt daher in die Position 2208 .

Die Ware ist folglich als anderer Ethylalkohol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l in den KN-Code 2208 90 99 einzureihen.


6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/924 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Zylinderförmige Ware (sogenannte Spleißbox mit Verbindern) mit Abmessungen von etwa 140 mm (Durchmesser) × 400 mm (Höhe). Das Gewicht der Ware beträgt etwa 2,5 kg. Die Ware besteht überwiegend aus Kunststoffen sowie einigen kleinen Metallteilen (Klammern und Schrauben).

Der Sockel der Ware ist mit vier Kabeleingängen versehen. Bei vollständiger Montage der Ware ist das zylinderförmige Kunststoffgehäuse der Ware mit einer abnehmbaren runden Spange am Sockel befestigt.

Im Innern befindet sich eine Spleißkassette aus Kunststoffen, die am Sockel der Ware befestigt ist. Diese Kassette enthält spezielle Vertiefungen zur Anordnung von optischen Fasern/optischen Kabeln und ist mit Verbindern bestückt.

Die Ware dient in ihrer Gesamtheit dem Schutz von optischen Fasern/optischen Kabeln und kann in verschiedenen Arten von Netzwerken verwendet werden.

 (*1) Siehe Abbildungen.

8536 70 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 zu Kapitel 85 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8536 und 8536 70 00 .

Eine Einreihung in den KN-Code 8536 90 10 ist ausgeschlossen, da unter diesen „Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel“ fallen, d. h. elektrische Geräte zur Herstellung elektrischer Verbindungen. Bei der fraglichen Ware handelt es sich um ein Gehäuse mit Verbindern für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel, das keine elektrischen Anschlüsse besitzt.

Die Ware weist die Merkmale von Verbindern für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel auf, die lediglich dazu dienen, die optischen Fasern in einem digitalen drahtgebundenen System an den Enden zueinander mechanisch auszurichten (siehe dazu auch die HS-Erläuterungen zu Position 8536 , Abschnitt IV).

Aufgrund ihrer Merkmale ist die Ware daher in den KN-Code 8536 70 00 als Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel einzureihen.

Image 1

(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/925 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine schlauchförmige Ware (sogenannter „Sportgürtel“) aus Gewirken, die zu 88 % aus Polyester und zu 12 % aus Elasthan besteht und einen Umfang von 66 cm aufweist. Die Ware besteht aus zwei rechteckigen, gleich großen gewirkten Stoffstücken, die aufeinander gelegt und an drei Seiten zusammengenäht sind und so einen wendbaren, elastischen „Sportgürtel“ bilden.

Die Ware verfügt über Reflektoren, eine Tasche mit Reißverschluss sowie zwei kleinen offenen Taschen, von denen eine mit einem elastischen Band versehen ist. Sie hat keine Verschlüsse.

Die Ware ist zum Tragen um die Taille, zum Beispiel während sportlicher Aktivitäten, bestimmt. In den Taschen können kleine Gegenstände wie Schlüssel, Kreditkarten usw. aufbewahrt werden.

Siehe Abbildungen (*1)

6307 90 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307 , 6307 90 und 6307 90 10 .

Der Sportgürtel weist die objektiven Merkmale einer konfektionierten Spinnstoffware im Sinne der Position 6307 und gemäß Anmerkung 7 f zu Abschnitt XI auf.

Die Ware dient nicht zur Aufbewahrung eines bestimmten Gegenstandes. Sie hat weder eine besondere Form noch Ausstattung auf der Innenseite. Sie ist nicht mit den Behältnissen der Position 4202 vergleichbar (siehe auch Absätze 1 und 4 sowie Ausnahme c) der HS-Erläuterungen zu Position 4202 ). Folglich ist eine Einreihung in die Position 4202 ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als andere „konfektionierte Ware aus Gewirken“ in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen.

Image 2

(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/926 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware in den Abmessungen von etwa 160 × 54 × 38 cm und einem Gewicht von etwa 1,5 kg, bestehend aus zwei zusammengefügten Spinnstofflagen und einer Polsterung aus Zellkunststoff. Die Innenseite des Spinnstoffgewebes ist mit Kunststoffen überzogen.

Die Ware verfügt über eine Rückenlehne, die aus einem teilweise in die Ware integrierten zusammenklappbaren Rahmen aus Metallstangen besteht. An der Kante der Rückenlehne ist eine Aufbewahrungstasche aufgenäht. Die Höhe der Rückenlehne kann mithilfe eines mit einer Kunststoffschnalle versehenen Riemens angepasst werden.

Die Ware kann für den Transport oder die Lagerung gefaltet werden. Sie ist mit einem an die oberen Ecken der Rückenlehne angenähten Trageriemen versehen, und es gibt mehrere Klettverschlussbänder, um die Rückenlehne beim Transport oder bei der Lagerung an der Liegefläche zu befestigen.

Die Ware ist als Campingmatte oder Strandmatte aufgemacht.

Siehe Abbildung (*1).

6306 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6306 und 6306 90 00 .

Da die Spinnstoffe den größten Teil der Oberfläche ausmachen, verleihen sie der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b).

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (geringes Gewicht, zum Schutz mit Kunststoff überzogen, schnell aufbau- und verstaubar und leicht zu transportieren) ist die Ware für eine Verwendung im Freien, z. B. für Campingplätze, für den Strand usw., sowie für eine dortige vorübergehende Verwendung ausgelegt (siehe auch KN-Erläuterungen zu Unterposition 6306 90 00 ).

Eine Einreihung der Ware in die Position 9404 als Bettausstattung oder ähnliche Ware, z. B. als Auflegematratze, ist ausgeschlossen, da die Ware nicht für die Ausstattung eines Bettes bestimmt ist und nicht mit einer Auflegematratze oder Ähnlichem vergleichbar ist.

Die Ware ist daher als andere Campingausrüstung in den KN-Code 6306 90 00 einzureihen.

Image 3

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/927 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein quaderförmiger Korb, mit Abmessungen von etwa 32 × 27 × 20 cm.

Die Ware besteht aus Stahldraht (mit einem Durchmesser des Drahtes von ca. 4 mm) und Papier. Der Draht verläuft ausschließlich um die Kanten des Quaders und bildet so einen Rahmen. Der Rahmen trägt ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden aus Papierlitzen.

Jede Papierlitze besteht aus zwei gefalteten und der Länge nach gedrehten Papierstreifen, die wiederum zusammengedreht sind. Jeder in sich gedrehte Papierstreifen ist etwa 5,5 mm breit. Der Draht ist vollständig durch das Papier verdeckt.

Siehe Abbildungen (*1).

6307 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307 , 6307 90 und 6307 90 98 .

Bei dem Korb handelt es sich nicht um einen Haushaltsartikel aus Eisen oder Stahl der Position 7323 , da nicht der Draht aus unedlem Metall, sondern das Papiergewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) verleiht, da die Ware das Aussehen eines Korbes aus Papier hat. Sie hat nicht das Aussehen eines Korbes aus Metall, da der Draht vollständig durch das Papier bedeckt und somit nicht sichtbar ist. Des Weiteren besteht die Ware hauptsächlich aus Papier. Eine Einreihung in die Position 7323 ist daher ausgeschlossen.

Da die Papierstreifen gedreht sind, werden sie als Papiergarne (Garne aus Spinnstoffen) im Sinne der Position 5308 angesehen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 5308 , Teil B, Papiergarne, Absatz 3). Eine Einreihung der Ware in Kapitel 46 ist aufgrund von Anmerkung 1 zu Kapitel 46 ausgeschlossen, weil Garne aus Spinnstoffen nicht als „Flechtstoffe“ angesehen werden.

Des Weiteren werden die Garne miteinander verwoben, wodurch ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden entsteht. Bei dem Korb handelt es sich daher nicht um eine Ware aus Papiergarn, sondern um eine Ware aus Gewebe, weswegen eine Einreihung in die Position 5609 ausgeschlossen ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 5609 , Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c).

Konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, die nicht in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind, werden in Kapitel 63 Teilkapitel 1 eingereiht (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 63, Allgemeines, Absatz 1).

Die Ware ist daher als andere konfektionierte Spinnstoffware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.

Image 4

(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/928 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Zylinderförmige Ware (sogenannte Spleißbox ohne Verbinder) mit Abmessungen von etwa 140 mm (Durchmesser) × 400 mm (Höhe). Das Gewicht der Ware beträgt etwa 2,5 kg. Die Ware besteht überwiegend aus Kunststoffen sowie einigen kleinen Metallteilen (Klammern und Schrauben).

Der Sockel der Ware ist mit vier Kabeleingängen versehen. Bei vollständiger Montage der Ware ist das zylinderförmige Kunststoffgehäuse der Ware mit einer abnehmbaren runden Spange am Sockel befestigt.

Im Innern befindet sich eine Spleißkassette aus Kunststoffen, die am Sockel der Ware befestigt ist. Diese Kassette enthält spezielle Vertiefungen. Zum Zeitpunkt der Gestellung ist die Ware nicht mit Verbindern ausgestattet.

Die Ware dient in ihrer Gesamtheit dem Schutz von Kabeln.

Siehe Abbildungen (*1).

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97 .

Eine Einreihung in die Unterposition 8536 70 00 als „Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel“ oder in die Unterposition 8536 90 10 als „Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel“ (d. h. elektrische Geräte für die Herstellung von Verbindungen) ist ausgeschlossen, da es sich bei der betreffenden Ware nur um einen Kasten handelt. Sie ist weder mit Verbindern für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel ausgestattet, noch verfügt sie über „Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel“.

Eine Einreihung in die Position 8538 als „Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt“, ist ebenfalls ausgeschlossen, da Verbinder und Kontakte oder entsprechende Vorrichtungen fehlen und die Ware daher weder als elektrisches Gerät der Position 8536 noch als erkennbar dafür bestimmtes Teil angesehen werden kann.

Die Ware ist folglich nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoffe) in den KN-Code 3926 90 97 als andere Ware aus Kunststoffen einzureihen.

Image 5

(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/929 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2019

zur Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Absatzferkel (Zulassungsinhaber: Berg und Schmidt GmbH & Co. KG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Absatzferkel.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 25. Januar 2017 (2) und vom 2. Oktober 2018 (3) den Schluss, dass die Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf Tiergesundheit, Verbrauchersicherheit oder Umwelt hat. Außerdem wurde der Schluss gezogen, dass der Zusatzstoff potenziell die Haut und die Atemwege reizt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere was die Verwender des Zusatzstoffs betrifft, zu vermeiden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff das endgültige Körpergewicht erhöhen und die Futterverwertung bei Masthühnern und Absatzferkeln verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannte Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)   EFSA Journal 2017;15(2):4707

(3)   EFSA Journal 2018;16(10):5457.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a26

Berg und Schmidt GmbH & Co. KG

Endo-1,4-beta-Xylanase

(EC 3.2.1.8)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755) mit einer Mindestaktivität von 15 000 EPU (1)/g

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755)

Analysemethode  (2)

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase aus mit Azurin vernetzten Weizen-Arabinoxylansubstraten freigesetzt wird.

Masthühner

Absatzferkel

1 500 EPU

 

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Zur Verwendung bei Absatzferkeln bis ca. 35 kg.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Augen- und Hautschutz, zu verwenden.

26.6.2029


(1)  1 EPU entspricht der Enzymmenge, die 0,0083 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


BESCHLÜSSE

6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/930 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2019

zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Belgiens

(Bekannt gegeben unter Akenzeichen C(2019) 3967)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem bestätigten Fall der Seuche bei Wildschweinen zu treffen sind.

(2)

Darüber hinaus wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (2) tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) und — was die Verbringung von Wildschweinen betrifft — in allen Mitgliedstaaten sowie Informationspflichten festgelegt. Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sind bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft, einschließlich einer Liste der Gebiete mit besonders hohem Risiko. Dieser Anhang ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.

(3)

2018 meldete Belgien der Kommission Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen und ergriff ordnungsgemäß Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG.

(4)

Angesichts der derzeitigen Seuchenlage und im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG hat Belgien der Kommission einen Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (im Folgenden der „Tilgungsplan“) übermittelt.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1856 der Kommission (3) geändert, um unter anderem den Fällen von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in Belgien Rechnung zu tragen; die Teile I und II des genannten Anhangs umfassen nun die infizierten Gebiete in Belgien.

(6)

Der von Belgien vorgelegte Tilgungsplan wurde von der Kommission mit dem Ergebnis geprüft, dass er den Anforderungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genügt. Er sollte dementsprechend genehmigt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Belgien am 18. Februar 2019 gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest aus dem Wildschweinbestand in den Gebieten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

Belgien setzt innerhalb von 30 Tagen nach Annahme dieses Beschlusses die zur Durchführung des Tilgungsplans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1856 der Kommission vom 27. November 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 78).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/30


DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 8/19/COL

vom 6. Februar 2019

zur Änderung der Liste unter Nummer 39 des Teils 1.2 von Kapitel I in Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen (im Folgenden: „Liste der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen“) sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 90/18/COL der EFTA-Überwachungsbehörde [2019/931]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf Nummer 4 Buchstabe B Absätze 1 und 3 und Nummer 5 Buchstabe b des Einleitenden Teils von Kapitel I in Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“),

gestützt auf den in Nummer 4 des Teils 1.1 von Kapitel I in Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1) (im Folgenden „Richtlinie 97/78“)) in der durch die in Anhang I des EWR-Abkommens genannten sektorbezogenen Anpassungen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf den in Nummer 111 des Teils 1.2 von Kapitel I in Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Entscheidung der Kommission 2001/812/EG vom 21. November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (2)), in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

[…] in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen sowie durch Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 des Protokolls 1 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 (Dok. Nr. 919969) unterrichtete das norwegische Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittel (im Folgenden „norwegisches Ministerium“) die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) über den Antrag der norwegischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „NFSA“) vom 4. Mai 2018 (Dok. Nr. 919967) auf Genehmigung neuer Anlagen im Kontrollzentrum Solstrand unter Zuständigkeit der Grenzkontrollstelle Tromso-Port (NO TOS 1), der Hinzufügung von verpackten Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr ohne Temperaturanforderungen (HC-NT(1)(2)(3)) zu den für dieses Kontrollzentrum zugelassenen Erzeugnisklassen und die entsprechende Änderung der Liste der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen.

Im Einklang mit Nummer 4 Buchstabe B Absatz 3 des Einleitenden Teils von Kapitel I in Anhang I des EWR-Abkommens nahm die Überwachungsbehörde zusammen mit der Direktion F der GD SANTE vom 10. bis 12. Dezember 2018 eine gemeinsame Inspektion des Kontrollzentrums Solstrand vor, um die Eignung und die Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und Ausrüstungen für die Erzeugnisklassen HC-T(FR)(1)(2)(3) und HC-NT(1)(2)(3) zu bewerten. Am 12. Dezember 2018 unterzeichneten die Überwachungsbehörde und die Direktion F der GD SANTE eine gemeinsame Empfehlung zur Genehmigung der neuen Einrichtungen des Kontrollzentrums Solstrand und der Hinzufügung verpackter Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr ohne Temperaturanforderungen (HC-NT(1)(2)(3)) zu den zugelassenen Erzeugnisklassen (Dok. Nr. 1043557). Das Kontrollzentrum Solstrand sollte daher für die Erzeugnisklassen HC-T(FR)(1)(2)(3) und HC-NT(1)(2)(3) in die Liste aufgenommen werden.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 (Dok. Nr. 1042406) unterrichtete die isländische Lebensmittel- und Veterinärbehörde (im Folgenden „MAST“) die Überwachungsbehörde über die Schließung der Grenzkontrollstelle Akureyri (IS AKU l) und beantragte die Streichung dieser Grenzkontrollstelle aus der Liste der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 (Dok. Nr. 1043701) teilte das norwegische Ministerium der Überwachungsbehörde mit, dass die NFSA die Genehmigung der Grenzkontrollstelle Honningsvåg-Port (NO HVG 1) am 10. Dezember 2018 zurückgezogen hat (Dok. Nr. 1043697 und Dok. Nr. 1043699) und beantragte ihre Streichung aus der Liste der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen.

Gemäß der Richtlinie 97/78/EG hat die Überwachungsbehörde eine Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen zu erstellen und zu veröffentlichen, die später geändert oder ergänzt werden kann, um entsprechenden Änderungen der nationalen Listen Rechnung zu tragen. Die derzeitige Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen wurde von der Überwachungsbehörde am 11. Oktober 2018 mit der Entscheidung Nr. 90/18/COL angenommen.

Die Überwachungsbehörde ist daher verpflichtet, die Liste der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen zu ändern und eine neue Liste zu veröffentlichen, in der die oben genannten Änderungen in Bezug auf die Grenzkontrollstellen Akureyri und Honningsvåg Port sowie das Kontrollzentrum Solstrand unter der Zuständigkeit der Grenzkontrollstelle Tromso Port berücksichtigt werden.

Die Überwachungsbehörde hat mit der Entscheidung Nr. 3/19/COL (Dok. Nr. 1045585) die Sache an den EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz verwiesen, der sie unterstützt. Mit E-Mails vom 23., 25. und 30. Januar 2019 (Dok. Nr. 1049988, 1050000 und 1050009) gab der Ausschuss gemäß dem Prüfungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 3/2012/SC vom 26. Oktober 2012 eine befürwortende Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen der Liste ab. Dementsprechend stehen die Maßnahmen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses.

Gemäß Nummer 6 der Entscheidung Nr. 494/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Dezember 2013 ist das für Veterinärwesen und Pflanzenschutz zuständige Mitglied des Kollegiums befugt, einen Maßnahmenentwurf zur Änderung der Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen anzunehmen, sofern diese Maßnahmen mit der Stellungnahme des EFTA-Ausschusses für Veterinärwesen und Pflanzenschutz im Einklang stehen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Die Erzeugnisklassen, für die das Kontrollzentrum Solstrand unter der Zuständigkeit der Grenzkontrollstelle Tromso Port (NO TOS 1) zugelassen ist, werden in der Liste der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen dahingehend geändert, dass zusätzlich zu den verpackten gefrorenen Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr (HC-T(FR)(1)(2)(3)) verpackte Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr ohne Temperaturanforderungen (HC-NT(1)(2)(3)) aufgenommen werden.

2.

Die Grenzkontrollstellen Akureyri (IS AKU l) und Honningsvåg Port (NO HVG 1) werden aus der Liste der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen gestrichen.

3.

Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Island und Norwegen eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren werden von den zuständigen nationalen Behörden in den im Anhang zu dieser Entscheidung genannten zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt.

4.

Die Entscheidung Nr. 90/18/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Oktober 2018 wird mit dieser Entscheidung aufgehoben und ersetzt.

5.

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

6.

Diese Entscheidung ist an Island und Norwegen gerichtet.

7.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde, im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 494/13/COL:

Högni S. KRISTJÁNSSON

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Carsten ZATSCHLER

Gegenzeichnender Direktor

(Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten)


(1)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)   ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28.


ANHANG

LISTE DER ZUGELASSENEN GRENZKONTROLLSTELLEN

Land Island

1

2

3

4

5

6

Hafnarfjörður

IS HAF 1

P

 

HC(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Flughafen Keflavík

IS KEF 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O(15)

Reykjavík Eimskip

IS REY 1a

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Reykjavík Samskip

IS REY 1b

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Þorlákshöfn

IS THH1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-NT(6)

 

Land Norwegen

1

2

3

4

5

6

Borg

NO BRG 1

P

 

HC (2), NHC(2)

E(7)

Båtsfjord

NO BJF 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Egersund

NO EGE 1

P

 

HC-NT(6), NHC-NT(6)(16)

 

Hammerfest

NO HFT 1

P

Rypefjord

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Kirkenes

NO KKN 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Kristiansund

NO KSU 1

P

Kristiansund

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3) HC-NT(6), NHC-NT(6)

 

Larvik

NO LAR 1

P

 

HC(2)

 

Måløy

NO MAY 1

P

Gotteberg

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Oslo

NO OSL 1

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Oslo

NO OSL 4

A

 

HC(2), NHC(2)

U,E,O

Sortland

NO SLX 1

P

Sortland

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Storskog

NO STS 3

R

 

HC, NHC

U,E,O

Tromsø

NO TOS 1

P

Bukta

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

 

 

 

Solstrand

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Ålesund

NO AES 1

P

Breivika

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

 

 

 

Skutvik

HC-T(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-T(FR) (2)(3), NHC-NT(6)

 

1

=

Bezeichnung

2

=

TRACES-Code

3

=

Art

A

=

Flughafen

F

=

Eisenbahn

P

=

Hafen

R

=

Straße

4

=

Kontrollzentrum

5

=

Produkte

HC

=

Alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse

NHC

=

Andere Erzeugnisse

NT

=

Ohne Temperaturanforderungen

T

=

Kühlpflichtige Erzeugnisse

T(FR)

=

Gefrorene Erzeugnisse

T(CH)

=

Gekühlte Erzeugnisse

6

=

Lebende Tiere

U

=

Huf- und Klauentiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wild- und Hauspferde

E

=

Registrierte Equiden, wie in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bestimmt

O

=

Sonstige Tiere

5-6

=

Besondere Bemerkungen

(1)

=

Überprüfung in Einklang mit den Anforderungen der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission in Ausführung von Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG

(2)

=

Nur verpackte Erzeugnisse

(3)

=

Nur Fischereierzeugnisse

(4)

=

Nur tierische Proteine

(5)

=

Nur Haare, Häute und Felle

(6)

=

Nur flüssige Fette, Öle und Fischöle

(7)

=

Islandponys (nur von April bis Oktober)

(8)

=

Nur Equiden

(9)

=

Nur tropische Fische

(10)

=

Nur Katzen, Hunde, Nagetiere, Hasentiere, lebende Fische, Reptilien und andere Vögel als Laufvögel

(11)

=

Nur Futtermittel als Schüttgut

(12)

=

Für (U) bei Pferden, nur die für einen Zoo bestimmten Tiere; und für (O), nur eintägige Küken, Fische, Hunde, Katzen, Insekten oder andere für einen Zoo bestimmte Tiere.

(13)

=

Nagylak HU: Hierbei handelt es sich um eine Grenzkontrollstelle (für Erzeugnisse) und Übergangsstelle (für lebende Tiere) an der ungarisch-rumänischen Grenze, die gemäß der Beitrittsakte Gegenstand von Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse und lebende Tiere ist. Siehe Entscheidung 2003/630/EG der Kommission.

(14)

=

Bestimmt für den Transit durch die Europäische Gemeinschaft für Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr nach und aus Russland im Rahmen der spezifischen Verfahren, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind

(15)

=

Nur Tiere der Aquakultur

(16)

=

Nur Fischmehl


6.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/35


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 15/19/COL

vom 6. März 2019

bezüglich der Konformität des Gebührensatzes von Norwegen für 2019 mit Artikel 17 des unter Nummer 66wm des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste) [2019/932]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf den unter Nummer 66u des Anhangs XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, sowie auf den unter Nummer 66wm des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, kurz „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013“), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d, und zwar jeweils in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 des unter Nummer 66t des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums) und dem unter Nummer 66xf des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen, kurz „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013“).

(2)

In dem unter Nummer 66xe des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019) werden die unionsweiten Leistungsziele, einschließlich eines in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung der Dienste angegebenen Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die EFTA-Überwachungsbehörde für die einzelnen Gebührenzonen die Gebührensätze für 2019 zu prüfen, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von Norwegen vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol anhand der von Norwegen übermittelten Daten und zusätzlichen Informationen bewertet.

(5)

Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass der von Norwegen vorgelegte Gebührensatz für die Gebührenzonen für 2019 mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 in Einklang steht.

(6)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte Norwegen diese Feststellung mitgeteilt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Norwegen vorgelegte Streckengebührensatz für 2019 in Höhe von 421,61 NOK steht im Einklang mit dem unter Nummer 66xf des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013) sowie mit dem unter Nummer 66wm des Anhangs XIII des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.

Brüssel, den 6. März 2019

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bente ANGELL-HANSEN

Der Präsident

Frank J. BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums

Högni S. KRISTJÁNSSON

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Carsten ZATSCHLER

Gegenzeichnender Direktor Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten