ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 145

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
4. Juni 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/905 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

2

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/906 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2019-2021

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( 1 )

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/908 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. Mai 2019 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/1/2019)

19

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen sowie der Schwellenwerte für die Zwecke des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor

21

 

*

Delegierter Beschluss (EU) 2019/910 der Kommission vom 13. März 2019 zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor

27

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats ( ABl. L 143 vom 29.5.2019 )

85

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

4.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Das Dritte Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (1), unterzeichnet in Brüssel am 29. Juni 2017, tritt nach seinem Artikel 14 Absatz 1 am 1. Juli 2019 in Kraft.


(1)  ABl. L 196 vom 27.7.2017, S. 3.


VERORDNUNGEN

4.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/905 DER KOMMISSION

vom 13. März 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Um die Pflicht zur Anlandung umzusetzen, ist die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu erlassen, der auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten im Benehmen mit den zuständigen Beiräten um einen weiteren Zeitraum von insgesamt drei Jahren verlängert werden könnte.

(3)

Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände legten die genannten Mitgliedstaaten der Kommission am 31. Mai 2018 eine gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 30. August 2018 geändert.

(4)

Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Empfehlung wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission (2) ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern für den Zeitraum 2019-2021 angenommen.

(5)

Am 14. November 2018 legten Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich eine neue gemeinsame Empfehlung vor, in der drei Berichtigungen des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 festgelegten Rückwurfplans vorgeschlagen wurden.

(6)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erleichtert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und stellt erforderlichenfalls sicher, dass ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien geleistet wird. Vor der Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 legten einschlägige wissenschaftliche Gremien wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden technische Korrekturen vorgeschlagen, die unter den bereits erhaltenen wissenschaftlichen Beitrag fallen.

(7)

Gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung konsultiert die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen. Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme der Sachverständigengruppe „Fischerei“, die sich aus Vertretern der 28 Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Parlaments als Beobachter zusammensetzt.

(8)

Erstens wird in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Definition von „Seltra-Netzblatt“ in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 zu korrigieren, da diese Definition nicht im Einklang mit der gemeinsamen Empfehlung vom 31. Mai 2018 steht.

(9)

Zweitens wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Verwendung hochselektiver Fanggeräte in der Fischerei auf Kaisergranat, der mit Scherbrettnetzen gefangen wird, zu streichen, da diese Anforderung fälschlicherweise in der gemeinsamen Empfehlung vom 31. Mai 2018 und folglich in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 enthalten war.

(10)

Schließlich wird vorgeschlagen, die Fischerei auf Bunte Kammmuscheln aus dem Anwendungsbereich bestimmter technischer Maßnahmen herauszunehmen, mit denen die Selektivität in der Irischen See seit der gemeinsamen Empfehlung vom 31. Mai 2018 verbessert werden sollte, weshalb diese Fischerei mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 nicht in den Anwendungsbereich dieser technischen Maßnahmen aufgenommen werden sollte.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 festgelegte Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   „Seltra-Netzblatt“ bezeichnet eine Selektionsvorrichtung

a)

bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen) oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm (Quadratmaschen), das in einem Kastenabschnitt mit vier Netzblättern angebracht ist, im geraden Abschnitt eines Steerts;

b)

die mindestens drei Meter lang ist;

c)

die sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und

d)

die über die volle Breite des Oberblatts des Kastenabschnitts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-110 mm in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen von der Küste gefangen wird.“

3.

Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat oder mehr als 85 % Bunte Kammmuscheln umfassen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 8).


4.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/906 DER KOMMISSION

vom 13. März 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2019-2021

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden Mehrjahrespläne mit Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien angenommen, die bestimmte Bestände in einem bestimmten geografischen Gebiet befischen.

(3)

In diesen Mehrjahresplänen werden die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung festgelegt und kann die Kommission ermächtigt werden, diese Bestimmungen auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen weiter zu präzisieren.

(4)

Am 4. Juli 2018 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2018/973 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Anlandeverpflichtung auf der Grundlage gemeinsamer Empfehlungen der Mitgliedstaaten zu präzisieren.

(5)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Bestände haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich der Kommission am 30. Mai 2018 eine neue gemeinsame Empfehlung mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee vorgelegt. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 30. August 2018 geändert.

(6)

Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Empfehlung wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission (3) ein Rückwurfplan für diese Fischereien für den Zeitraum 2019-2021 angenommen.

(7)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich legten am 6. November 2018 und am 19. Dezember 2018 zusätzliche gemeinsame Empfehlungen für Berichtigungen der am 30. August 2018 geänderten gemeinsamen Empfehlung vom 30. Mai 2018 vor.

(8)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erleichtert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und stellt erforderlichenfalls sicher, dass ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien geleistet wird. Vor der Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 legten einschlägige wissenschaftliche Gremien wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Die neuen gemeinsamen Empfehlungen enthalten Berichtigungen technischer Art, für die die wissenschaftlichen Informationen gleich bleiben. Die in einer gemeinsamen Empfehlung enthaltene zusätzliche Art des Fanggeräts fällt unter dieselbe Kategorie der Schleppnetze. Da es sich bei dem in der neuen gemeinsamen Empfehlung enthaltenen OTT-Schleppnetz um ein Grundschleppnetz handelt, hat es die gleichen Auswirkungen wie die anderen Grundschleppnetznetze. Die wissenschaftlichen Gutachten bleiben daher unverändert. Was den Wortlaut der Berichtigung betreffend die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit betrifft, so ist in der derzeitigen Formulierung festgelegt, dass die Prozentsätze der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit auf der Grundlage der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten im Rahmen der Anlandeverpflichtung, die unterhalb der Mindestreferenzgröße liegen, berechnet werden. Die Prozentsätze der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sollten jedoch besser auf der Grundlage der jährlichen Gesamtfangmenge von Wittling und Kabeljau berechnet werden.

(9)

Nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/973 konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen. Die in den neuen gemeinsamen Empfehlungen vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme der Sachverständigengruppe „Fischerei“, die sich aus Vertretern der 28 Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Parlaments als Beobachter zusammensetzt.

(10)

In der gemeinsamen Empfehlung vom 6. November 2018 wird die Aufnahme des OTT-Fanggeräts in die Fanggerätelisten für Schleppnetze in bestimmten Fischereien vorgeschlagen. Die technische Berichtigung stellt klar, dass bestimmte Ausnahmen für Schiffe, die Schleppnetze verwenden, auch für Hosennetze (zwei einzelne, zusammen angebrachte Schleppnetze, die von einem Schiff gezogen werden) gelten. Da in der gemeinsamen Empfehlung, die am 30. Mai 2018 eingegangen ist, bereits von „Schleppnetzen“ die Rede ist, was bedeutet, dass alle Schleppnetze einschließlich Hosennetze erfasst werden, ist es erforderlich, den entsprechenden Fanggerätcode hinzuzufügen.

(11)

In der gemeinsamen Empfehlung vom 19. Dezember 2018 wird die Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf die Berechnung folgender Ausnahmen wegen Geringfügigkeit vorgeschlagen:

a)

Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die in der ICES-Division 4c mit Grundschleppnetzen gefangen werden;

b)

Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die in den ICES-Divisionen 4a und 4b mit Grundschleppnetzen gefangen werden.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 festgelegte Rückwurfplan am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Fänge mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, TBN), ausgestattet mit“;

2.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Wintermonaten (1. November bis 30. April) gefangene Scholle.“;

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe c erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm ausgestattet sind:“;

b)

unter Buchstabe d erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„in der Fischerei auf Tiefseegarnele durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf:“;

c)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

„in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:

eine kombinierte Menge Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die im Jahr 2019 6 % und in den Jahren 2020 und 2021 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen der Arten nicht übersteigt; Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmengen zurückgeworfen werden;“;

d)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4a und 4b Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:

eine Menge Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge der Arten im Jahr 2019 nicht übersteigt; Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmengen zurückgeworfen werden;“;

e)

unter Buchstabe g erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„in der Fischerei durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind, oder Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission vom 18. Oktober 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2019-2021 (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 17).


4.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/907 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 49b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Derzeit gilt für Skilehrer (der Ausdruck bezeichnet im Folgenden auch „Skilehrerinnen“) der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ihrer Qualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG. Mit der Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer würden bestimmte Qualifikationen von Skilehrern automatisch anerkannt, sodass für die Inhaber dieser Qualifikationen ein Wechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen erleichtert würde. Die gemeinsame Ausbildungsprüfung wäre eine Möglichkeit zur Förderung der unionsweiten Mobilität von Skilehrern. Für Skilehrer, die für die Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht infrage kommen oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung nicht bestanden haben, würde weiterhin der allgemeine Rahmen für die Anerkennung ihrer Qualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG gelten.

(2)

Der Beruf des Skilehrers oder alternativ dazu die Ausbildung, die zum Erwerb der Qualifikation als Skilehrer führt, ist in mehr als einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert, sodass die Anforderungen nach Artikel 49b Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.

(3)

Im Jahr 2012 unterzeichneten neun Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien, Rumänien, Spanien und das Vereinigte Königreich) eine Vereinbarung über ein Pilotprojekt zur Ausgabe eines Berufsausweises an Skilehrer in der Union (im Folgenden „Vereinbarung“). In der Folge wurde die Vereinbarung im Jahr 2014 von Slowenien und der Tschechischen Republik unterzeichnet. In der Vereinbarung wurden die erworbenen Rechte von Skilehrern anerkannt, die ab dem Datum, an dem die Vereinbarung geschlossen wurde, Staatsangehörige der Unterzeichnermitgliedstaaten waren. Der Vereinbarung zufolge waren ferner die erfolgreiche Ablegung des Euro-Tests und des Euro-Security-Tests die Voraussetzung dafür, dass die Qualifikation als Skilehrer in diesen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung automatisch anerkannt wird. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es angemessen und sinnvoll, diese beiden Tests als Grundlage für den Inhalt der gemeinsamen Ausbildungsprüfung heranzuziehen und die in der Vereinbarung einvernehmlich festgelegten Bestimmungen als gemeinsame Grundlage für diese Verordnung zu berücksichtigen.

(4)

Alle unter diese Verordnung fallenden Skilehrer sollten die Gewähr bieten, dass Skiunterricht in schneebedecktem gebirgigen Gelände — außer in Gebieten, die bergsteigerische Techniken erfordern — sicher und vollkommen selbstständig erteilt werden. Zur Sicherstellung einer hohen Qualität des Skiunterrichts sollten die Qualifikationen für die Zulassung der Kandidaten zur gemeinsamen Ausbildungsprüfung auch gewisse pädagogische Fähigkeiten umfassen.

(5)

Die Teilnahme an von der Fédération Internationale du Ski (Internationaler Skiverband — FIS) veranstalteten Wettbewerben und etwaige im Zuge dieser Wettbewerbe erworbene FIS-Punkte sollte gegebenenfalls bei der Behandlung eines Antrags auf Freistellung von Teil I der gemeinsamen Ausbildungsprüfung hinsichtlich der Bescheinigung der technischen Fähigkeiten berücksichtigt werden.

(6)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es notwendig, die Rechte anzuerkennen, die von Skilehrern erworben wurden, die Inhaber eines gemäß der Vereinbarung ausgestellten Berufsausweises sind, wie auch jene von Skilehrern, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation in einem Mitgliedstaat besitzen, der nicht Unterzeichner der Vereinbarung ist, wenn sie die erforderliche Erfahrung als Skilehrer unter bestimmten Bedingungen nachweisen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Unionsbürger, die den Beruf des Skilehrers in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ausüben wollen, in dem sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation erworben haben.

Artikel 2

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung werden der Inhalt der gemeinsamen Ausbildungsprüfung sowie die Bedingungen festgelegt, welche zu erfüllen sind, um an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung teilzunehmen und um diese zu bestehen.

(2)   Die gemeinsame Ausbildungsprüfung umfasst eine Prüfung zum Nachweis der technischen Fähigkeiten von Skilehrern und eine Prüfung zum Nachweis von deren Kompetenzen im Sicherheitsbereich gemäß den in Anhang II Teile I und II festgelegten Vorschriften.

Artikel 3

Zuständige Stellen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „zuständige Stelle“ jede in Anhang I aufgeführte Stelle, die eine Qualifikation verleiht, die zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Artikel 5 berechtigt.

Artikel 4

Grundsatz der automatischen Anerkennung

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäß Artikel 8 ausgestellten Nachweise der erfolgreich abgelegten gemeinsamen Ausbildungsprüfung an. Jeder Unionsbürger, der Inhaber eines derartigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweises ist, hat Anspruch darauf, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zur beruflichen Tätigkeit des Skilehrers unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Skilehrer, die ihre Qualifikation in diesen Mitgliedstaaten erworben haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten erkennen die Nachweise an, die gemäß Artikel 8 Skilehrern ausgestellt wurden, die erworbene Rechte nach Artikel 7 besitzen. Jeder Unionsbürger, der Inhaber eines derartigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweises ist, hat Anspruch darauf, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zur beruflichen Tätigkeit des Skilehrers unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Skilehrer, die ihre Qualifikation in diesen Mitgliedstaaten erworben haben.

Artikel 5

Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung

Alle Unionsbürger, die eine in Anhang I (2) aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren, sind zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung berechtigt.

Artikel 6

Freistellungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 sind Skilehrer von der verpflichtenden Ablegung der in Anhang II Teil I genannten Prüfung zur Bescheinigung der technischen Fähigkeiten freigestellt, wenn sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren und wenn sie

a)

entweder Nachweise dafür vorlegen können, mindestens 100 Punkte (Männer) beziehungsweise 85 Punkte (Frauen) der Fédération Internationale du Ski im Alpinskilauf in einer der beiden technischen Disziplinen Slalom oder Riesenslalom in einem beliebigen Zeitraum von fünf Jahren erworben zu haben, oder

b)

den Euro-Test bestanden haben.

(2)   Unbeschadet des Artikels 5 sind Skilehrer, die den Euro-Security-Test bestanden haben, von der verpflichtenden Ablegung der in Anhang II Teil II genannten Prüfung zur Bescheinigung der Fähigkeiten im Sicherheitsbereich freigestellt, wenn sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren.

(3)   Skilehrer, die als Teil der gemeinsamen Ausbildungsprüfung entweder die in Anhang II Teil I genannte Prüfung zur Bescheinigung der technischen Fähigkeiten oder die in Anhang II Teil II genannte Prüfung zur Bescheinigung der Fähigkeiten im Sicherheitsbereich bestanden haben, sind nicht verpflichtet, den Teil der gemeinsamen Ausbildungsprüfung zu wiederholen, den sie erfolgreich absolviert haben.

Artikel 7

Erworbene Rechte

(1)   Für Skilehrer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Inhaber eines im Rahmen der Vereinbarung ausgestellten Berufsausweises sind, gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2.

(2)   Für Skilehrer, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die sowohl den Euro-Test als auch den Euro-Security-Test bestanden haben, gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2, wenn sie auch eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen.

(3)   Für Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als einem Unterzeichnerstaat der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworben haben und eine Berufserfahrung von mindestens 200 Tagen in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachweisen können' gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2.

(4)   Skilehrer, die erworbene Rechte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 besitzen, sind berechtigt, einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 8 zu beantragen.

Artikel 8

Befähigungsnachweis

(1)   Skilehrern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und entweder die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfolgreich absolviert haben oder erworbene Rechte nach Artikel 7 besitzen, wird ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Der Nachweis wird von dem Mitgliedstaat oder von der zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt, von dem beziehungsweise von der die berufliche Qualifikation verliehen wurde, welche den Berufsangehörigen zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Artikel 5 berechtigt.

(2)   Der Befähigungsnachweis enthält zumindest folgende Angaben:

a)

den Namen des Skilehrers;

b)

gegebenenfalls die bei der gemeinsamen Ausbildungsprüfung erzielten Ergebnisse und das Datum, an dem die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden wurde;

c)

gegebenenfalls das spezifische erworbene Recht des Skilehrers gemäß Artikel 7;

d)

den ausstellenden Mitgliedstaat oder die ausstellende zuständige Stelle;

e)

die in Anhang I aufgeführte Qualifikation des Skilehrers.

(3)   Dem Befähigungsnachweis ist ein Aufkleber beigefügt, der auf dem nationalen Ausweis des Skilehrers anzubringen ist. Mit dem Aufkleber wird bescheinigt, dass dem Skilehrer ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde; er erhält zumindest folgende Angaben:

a)

den Namen des Skilehrers;

b)

das Jahr der Ausstellung des Befähigungsnachweises;

c)

den ausstellenden Mitgliedstaat oder die ausstellende zuständige Stelle.

(4)   Ein Duplikat des Befähigungsnachweises wird auf Antrag des Skilehrers jederzeit ausgestellt.

Artikel 9

Meldeverfahren

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Änderungen der in Anhang I aufgeführten Qualifikationen sowie alle neuen Qualifikationen, die hinsichtlich der Kompetenzen und des Wissens mit den in Anhang I aufgeführten Qualifikationen vergleichbar sind. Die Meldungen erfolgen über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem.

Artikel 10

Ausbildung und lange Berufserfahrung

Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen und eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Skilehrerausbildung und 95 Tage Berufserfahrung als Skilehrer nachweisen können, werden in Österreich als „Diplomschilehrer“ anerkannt.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(2)  Im Falle Österreichs handelt es sich dabei um die Qualifikation als Diplomschilehrer — vormalige Bezeichnung „Staatlich geprüfter Schilehrer“.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).


ANHANG I

Qualifikationen

Die in diesem Anhang aufgeführten Qualifikationen sind so festzulegen, dass mit einem ausgewogenen Konzept Theorie und Praxis einschließlich des Pistenskilaufs und des Skilaufs abseits der Pisten in Einklang gebracht werden, und sind insbesondere auf die Vermittlung folgender Fähigkeiten und Kenntnisse auszurichten:

a)

das Verständnis der Lehr-, Unterrichts- und Ausbildungsmethodik sowie die Fähigkeit, diese im Alpinskiunterricht sowohl auf Pisten als auch abseits der Pisten anzuwenden;

b)

die Fähigkeit, eine Lehreinheit bei wechselhaften Witterungsverhältnissen entsprechend anzupassen;

c)

die Fähigkeit, Instruktionsanforderungen autonom zu erstellen, umzusetzen und zu bewerten, die für alle Klassen auf allen Niveaus des Alpinskiunterrichts (Einstieg bis Perfektion) geeignet sind;

d)

die Fähigkeit, mithilfe geeigneter Lehrtechniken ein Programm für den Alpinskiunterricht zu entwickeln;

e)

die Fähigkeit, eine Trainingssituation zu gestalten;

f)

die Fähigkeit zur Erstellung von Lehr-, Unterrichts- und Ausbildungsmaterialien für jede Art von Alpinskiunterricht;

g)

die Fähigkeit, eine technische Demonstration durchzuführen und dabei die verschiedenen Elemente für alle Klassen und jedes Niveau des Alpinskiunterrichts zu erläutern;

h)

die Fähigkeit, eine Alpinskiunterrichts- oder -kurseinheit zu bewerten;

i)

die Kenntnis der Grundsätze der Ersten Hilfe bei einem Wintersportunfall und die Fähigkeit, diese anzuwenden und Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

Mitgliedstaat

Qualifikationen

Stellen, die die Qualifikationen verleihen

Österreich

Diplomschilehrer oder Landesschilehrer/Schilehrer in Vorarlberg

Bundessportakademie Innsbruck

Landesschilehrerverbände

Belgien

französischsprachiger Landesteil: Moniteur sportif entraineur

niederländischsprachiger Landesteil: Trainer A Alpijns Skiën/Skileraar

Administration de l'Éducation physique, du Sport et de la Vie en Plein Air (ADEPS)

Sport Vlaanderen

Bulgarien

Ски учител клас C

Българско ски училище

Kroatien

Učitelj skijanja

Skijaško Učilište

Hrvatski zbor učitelja i trenera sportova na snijegu (HZUTS)

Tschechische Republik

Instruktor lyžování APUL A

Asociace profesionálních učitelů lyžování a lyžařských škol, o.s. (APUL)

Dänemark

Euro Ski Pro

Den Danske Skiskole

Finnland

Level 3 — hiihdonopettaja

Suomen hiihdonopettajat ry (FNASI/SHOry)

Vuokatti Sportinstitut

Frankreich

Diplôme d'Etat de ski

moniteur national de ski alpin

Ecole Nationale des Sports de Montagne (ENSM)

Deutschland

Staatlich geprüfter Skilehrer

Technische Universität München in Zusammenarbeit mit DSLV — Deutscher Skilehrerverband, soweit diesem Aufgaben übertragen wurden

Griechenland

Skilehrer — Abfahrt A

Γενική Γραμματεία Αθλητισμού — Υπουργείο Πολιτισμού και Αθλητισμού

Ungarn

Síoktató ****

Síktatók Magyarországi Szövetsége

Irland

Alpine Ski Teacher — Level 4

Irish Association of Snowsports instructors (IASI)

Italien

Maestro di Sci

Collegio Nazionale dei Maestri di Sci

Federazione Italiana Sport Invernali

Collegi Regionali e Provinciali

Lettland

Profesionāls slēpošanas instruktors

Latvijas Slēpošanas un snovborda instruktoru asociācija (LSSIA)

Litauen

A kategorijos instruktorių pažymėjimai

National Russian League of Instructors (NRLI)/DruSkiSchool

Niederlande

Ski-instructeur niveau 4

Nederlandse Ski Vereniging

Polen

Instruktor Zawodowy — PZN

Stowarzyszenie Instruktorów i Trenerów Narciarstwa Polskiego Związku Narciarskiego (SITN PZN)

Portugal

Treinadores de esqui alpino de grau 2

Federação de Desportos de Inverno de Portugal (FDI-Portugal)

Instituto Português do Desporto e Juventude

Rumänien

Monitor de schi I

Federația română de schi biatlon

Slowakei

Inštruktor lyžovnia III. kvalifikačného stupňa

Für ab dem 1. Januar 2016 ausgestellte Qualifikationen: Comenius-Universität in Bratislava (Fakultät für Leibeserziehung und Sport); Universität Prešov (Fakultät für Sport); Matej-Beel-Universität in Banská Bystrica (Philosophische Fakultät); und Philosoph-Konstantin-Universität in Nitra (Fakultät für Erziehungswissenschaften) sowie Slovenská lyžiarska asociácia (SLA)

Für bis zum 31. Dezember 2015 ausgestellte Qualifikationen: Slovenská lyžiarska asociácia (SLA) als Teil von „Tatranská, akciová spoločnosť“ oder Slovenská asociácia učiteľov lyžovania a snowboardingu (SAPUL)

Slowenien

Strokovni delavec 2 — športno treniranje — smučanje — alpsko

Smučarska zveza Slovenije

Spanien

Técnico deportivo de esquí alpino

Ministerio de Educación, Cultura y Deporte

Schweden

Svenska skidlärarexamen

Det svenska skidrådet

Vereinigtes Königreich

Alpine level 4 — International Ski Teacher Diploma

BASI — British Association of Snowsport Instructors


ANHANG II

Organisation des gemeinsamen Ausbildungstests

1.   TEIL I — PRÜFUNG ZUR BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN FÄHIGKEITEN („TECHNIKPRÜFUNG“)

1.1.   Allgemeine Grundsätze

1.1.1.   Anwendbare Vorschriften

Die Technikprüfung besteht aus einem alpinen Riesenslalom. Sie wird gemäß den technischen Regeln der Fédération Internationale du Ski (Internationaler Skiverband — FIS) abgehalten und so angepasst, dass den Zielen der Technikprüfung Rechnung getragen wird.

1.1.2.   Zugelassene Kandidaten

Unionsbürger, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, dürfen an der Technikprüfung teilnehmen. Zugelassene Kandidaten können die Prüfung ohne Einschränkung wiederholen, wenn sie diese bei früheren Versuchen nicht bestanden haben. Zugelassene Kandidaten melden sich direkt bei einem organisierenden Mitgliedstaat oder bei einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat, die die Prüfung organisiert, zur Technikprüfung an.

1.1.3.   Durchgänge

Die Technikprüfung besteht aus zwei Durchgängen. Die Startreihenfolge der ersten Durchgangs wird per Losentscheid bestimmt, die Startreihenfolge des zweiten Durchgangs ist genau umgekehrt zu jener des ersten Durchgangs. Kandidaten, die die Technikprüfung im ersten Durchgang bestanden haben, nehmen am zweiten Durchgang nicht teil. Kandidaten, die die Technikprüfung im ersten Durchgang nicht bestanden haben, dürfen am zweiten Durchgang teilnehmen.

1.1.4.   Prüfungsjurys

Prüfungsjurys überwachen die Technikprüfung und gewährleisten deren korrekte Durchführung. Die Mitgliedschaft in den Prüfungsjurys für die Technikprüfung steht qualifizierten Bürgern aus jedem Mitgliedstaat offen. Nur Bürger, die entweder den Euro-Test vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, kommen für eine Nominierung als Mitglied der Prüfungsjury zur Bewertung der Module der Technikprüfung infrage.

Diese Prüfungsjurys werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle kann diese Befugnis an Dritte übertragen, wobei die Mitglieder der Prüfungsjury jedoch stets mindestens drei Mitgliedstaaten vertreten. Nicht mit der Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen dürfen Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungsjury unterbreiten. In einem derartigen Fall darf der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle den Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen.

1.1.5.   Überprüfungsverfahren

Kandidaten können eine Neubewertung ihres Abschneidens bei der Technikprüfung durch die Prüfungsjury beantragen' wenn sie der Ansicht sind, dass wesentliche Fehler begangen wurden. In diesem Fall bewertet die Prüfungsjury den Antrag und antwortet unverzüglich, indem sie die Gründe erläutert, aus denen die Ergebnisse der Technikprüfung des betreffenden Kandidaten bestätigt oder geändert werden. Die Prüfungsjury entscheidet mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder.

1.1.6.   Dokumentation der Ergebnisse

Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle unterrichtet die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen, die die in Anhang I aufgeführten Qualifikationen festlegen, innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Organisation einer Veranstaltung zur Durchführung der gemeinsamen Ausbildungsprüfung über die Ergebnisse der Technikprüfung. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die zuständigen Stellen führen und veröffentlichen jährlich eine aktuelle Liste jener Skilehrer, die die Technikprüfung erfolgreich absolviert haben oder die erworbene Rechte oder Freistellungen genossen und denen sie eine der in Anhang I genannten Qualifikationen verliehen haben.

1.2.   Das Rennen

1.2.1.   Allgemeine Rennkriterien

Die Technikprüfung findet auf einem Riesenslalom-Parcours statt, der den FIS-Kriterien entspricht und auf die Ziele der Technikprüfung — insbesondere hinsichtlich Länge, Höhenunterschied und Anzahl der Tore — abgestimmt ist. Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Stellen die Termine für die Technikprüfung mindestens zwei Monate im Voraus mit.

Der Höhenunterschied liegt zwischen 250 m und 300 m. Die Anzahl der Tore beträgt zwischen 11 % und 15 % des Höhenunterschieds in Metern, idealerweise aber zwischen 12 % und 13 %, um eher die Kurventechnik der Skilehrer als deren Gleittechnik zu bewerten.

Aufgrund der in diesem Abschnitt und in Abschnitt 1.2.2. festgelegten Kriterien dürfen regelmäßig nichtkompensierte Zeiten erzielt werden, die für die Referenzskiläufer bei Eröffnung der Technikprüfung zwischen 45 und 60 Sekunden liegen.

Für die Technikprüfung kann der Kurs ohne Außentore — mit Ausnahme des ersten und letzten Tores und der Verzögerungstore — gesetzt sein.

1.2.2.   Hangprofile

Die Hangprofile für den Riesenslalom-Parcours müssen möglichst folgenden Kombinationen entsprechen:

a)

Ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit einem normalem Gefälle (26 % bis 43 %) bestehen;

b)

ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit starkem Gefälle (45 % bis 52 %) bestehen;

c)

ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit geringem Gefälle (25 % bis 26 %) bestehen.

1.2.3.   Genehmigung des Kurses

Der Kurs wird von einer technischen Kommission genehmigt, deren Mitglieder vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Berufserfahrung ernannt werden. Nicht mit der Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen können Vorschläge für die Zusammensetzung der technischen Kommission unterbreiten. In einem derartigen Fall kann der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle einen Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen. Nach der Genehmigung teilt der Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate im Voraus alle praktischen Angaben zu jeder Veranstaltungen mit, die zur Durchführung der gemeinsamen Ausbildungsprüfung auf diesem Kurs organisiert werden soll.

1.3.   Referenzskiläufer

1.3.1.   Anforderungen an Referenzskiläufer, die an der Technikprüfung teilnehmen

Mindestens drei Referenzskiläufer nehmen an der Technikprüfung teil. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle ist verpflichtet, die Referenzskiläufer auszuwählen.

Referenzskiläufer sind Bürger eines beliebigen Mitgliedstaats. Sie haben entweder den Euro-Test und den Euro-Security-Test vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden und beim Kalibrierungstest für die laufende Saison einen Korrekturkoeffizienten von 0,8700 oder mehr erreicht.

1.3.2.   Der Kalibrierungstest für Referenzskiläufer

Die Referenzskiläufer für die Technikprüfung absolvieren einen Kalibrierungstest. Mit dem Kalibrierungstest soll jedem Referenzskiläufer ein Korrekturkoeffizient zugeordnet werden, der zur Festlegung der Basiszeit für die zur Technikprüfung antretenden Kandidaten dient. Jeder Referenzskiläufer kann im Zuge der Kalibrierungsprüfung zwei Durchgänge fahren, wobei ihm das bessere Ergebnis zugeordnet wird. Der jedem Referenzskiläufer zugeordnete Korrekturkoeffizient wird jährlich überprüft.

Der Kalibrierungstest wird von einer Kalibrierungstestkommission organisiert. Die Mitglieder der Kalibrierungstestkommission werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Nicht mit der Organisation des Kalibrierungstests befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen dürfen Vorschläge für die Zusammensetzung der Kalibrierungstestkommission unterbreiten. In einem derartigen Fall darf der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle einen derartigen Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen.

Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten oder zuständigen Stellen die Termine für den Kalibrierungstest mindestens zwei Monate im Voraus mit.

Die Ergebnisse des Kalibrierungstests werden vom organisierenden Mitgliedstaat veröffentlicht, bevor eine gemeinsame Ausbildungsprüfung in diesem Mitgliedstaat angesetzt wird.

1.3.3.   Der Korrekturkoeffizient der Referenzskiläufer

Zur Berechnung der kompensierten Zeiten für die Referenzskiläufer wird die beim Kalibrierungstest erzielte Laufzeit des jeweiligen Referenzskiläufers mit dem ihm zugewiesenen Korrekturkoeffizienten multipliziert.

Die Basiszeit für die Kalibrierungsprüfung wird als Durchschnitt der besten beiden kompensierten Zeiten der Referenzskiläufer berechnet. Vier Referenzskiläufer werden von der Kalibrierungstestkommission auf der Grundlage der Vorjahresliste der von den Referenzskiläufern erzielten Ergebnisse benannt.

Der Korrekturkoeffizient der Referenzskiläufer wird wie folgt berechnet:

Korrekturkoeffizient = Kalibrierungstest-Basiszeit/Laufzeit der Referenzskiläufer

1.4.   Voraussetzungen für das Bestehen der Technikprüfung

1.4.1.   Berechnung der Basiszeit für die Technikprüfung

Die Technikprüfung-Basiszeit wird nach den folgenden Regeln anhand von mindestens drei ihre Läufe antretenden Referenzskiläufern berechnet, von denen zumindest zwei ihre Läufe beenden:

a)

Es wird der Durchschnitt der beiden besten kompensierten Zeiten der Referenzskiläufer berechnet, die ihren Lauf vor dem Start des ersten Kandidaten beendet haben;

b)

es wird der Durchschnitt der beiden besten kompensierten Zeiten der Referenzskiläufer berechnet, die ihren Lauf nach dem Start des letzten Kandidaten beendet haben;

c)

die Technikprüfung-Basiszeit ist der Durchschnitt der beiden unter den Buchstaben a und b genannten Durchschnittswerte.

Jeder Referenzskiläufer darf erneut starten, wenn er den Lauf nicht normal beenden konnte.

Den Kandidaten wird vor Beginn der Technikprüfung der Koeffizient der Referenzskiläufer mitgeteilt.

1.4.2.   Die Höchstzeit

Folgende Bewerber haben die Technikprüfung bestanden:

a)

Kandidaten, die einen Lauf in einer Zeit beenden, die der Technikprüfung-Basiszeit plus 19 % entspricht oder darunter liegt;

b)

Kandidatinnen, die einen Lauf in einer Zeit beenden, die der Technikprüfung-Basiszeit plus 25 % entspricht oder darunter liegt.

Die Höchstzeit wird somit wie folgt berechnet:

a)

Laufzeit Männer = Technikprüfung-Basiszeit x 1,19

b)

Laufzeit Damen = Technikprüfung-Basiszeit x 1,25

2.   TEIL II — PRÜFUNG ZUR BESCHEINIGUNG DER FÄHIGKEITEN IM SICHERHEITSBEREICH (IM FOLGENDEN „SICHERHEITSPRÜFUNG“)

2.1.   Allgemeine Grundsätze

2.1.1.   Ziel der Sicherheitsprüfung

Mit der Sicherheitsprüfung soll bewertet werden, ob die Kandidaten die Mindestanforderungen im Sicherheitsbereich erfüllen, die für in einer spezifischen Umgebung arbeitende Skilehrer von wesentlicher Bedeutung sind.

2.1.2.   Zugelassene Kandidaten

Unionsbürger dürfen an der Sicherheitsprüfung teilnehmen, wenn sie die Technikprüfung bestanden haben. Zugelassene Kandidaten können die Prüfung ohne Einschränkung wiederholen, wenn sie diese bei früheren Versuchen nicht bestanden haben. Zugelassene Kandidaten melden sich direkt bei einem organisierenden Mitgliedstaat oder bei einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat, die die Prüfung organisiert, zur Sicherheitsprüfung an.

2.1.3.   Zuständige Behörde

Die Organisation der Sicherheitsprüfung fällt in die Zuständigkeit der für die Skilehrerausbildung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständigen Stelle, in welchem die Sicherheitsprüfung aufgrund einer Vereinbarung durchgeführt wird, die mit einer zu diesem Zweck eingesetzten technischen Kommission geschlossen wurde. Der technischen Kommission gehören qualifizierte Staatsbürger aus jedem beliebigen Mitgliedstaat an, in ihr sind mindestens drei Mitgliedstaaten vertreten. Sie werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten oder zuständigen Stellen die Termine für die Sicherheitsprüfung mindestens zwei Monate im Voraus mit.

2.1.4.   Prüfungsjurys

Prüfungsjurys überwachen die Sicherheitsprüfung und gewährleisten deren korrekte Durchführung. Die Mitgliedschaft in den Prüfungsjurys für die Sicherheitsprüfung steht qualifizierten Bürgern aus jedem Mitgliedstaat offen. Nur jene Bürger, die entweder den Euro-Security-Test vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, kommen für eine Nominierung als Mitglied der Prüfungsjury zur Bewertung der Module der Sicherheitsprüfung infrage.

Diese Prüfungsjurys werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle kann diese Befugnis an Dritte übertragen, wobei die Mitglieder der Prüfungsjury jedoch stets mindestens drei Mitgliedstaaten vertreten. Nicht mit der Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen dürfen Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungsjury unterbreiten. In einem derartigen Fall darf der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle einen derartigen Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen.

2.1.5.   Überprüfungsverfahren

Kandidaten können eine Neubewertung ihres Abschneidens bei der Sicherheitsprüfung durch die Prüfungsjury beantragen' wenn sie der Ansicht sind, dass wesentliche Fehler begangen wurden. In diesem Fall bewertet die Prüfungsjury den Antrag und antwortet unverzüglich, indem sie die Gründe erläutert, aus denen die Ergebnisse der Sicherheitsprüfung des betreffenden Kandidaten bestätigt oder geändert werden. Die Prüfungsjury entscheidet mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder.

2.1.6.   Dokumentation der Ergebnisse

Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle unterrichtet die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen, die die in Anhang I aufgeführten Qualifikationen ausstellen, innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Organisation einer Veranstaltung zur Durchführung der gemeinsamen Ausbildungsprüfung über die Ergebnisse der Sicherheitsprüfung. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die zuständigen Stellen führen und veröffentlichen jährlich eine aktuelle Liste jener Skilehrer, die die Sicherheitsprüfung erfolgreich absolviert haben oder die erworbene Rechte oder Freistellungen genossen und denen sie eine der in Anhang I genannten Qualifikationen verliehen haben.

2.2.   Struktur der Prüfung

Die Sicherheitsprüfung besteht aus zwei Teilen mit fünf Pflichtmodulen, die jeweils einzeln bewertet werden. Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Kandidaten im Sicherheitsbereich werden bei der Sicherheitsprüfung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bewertet.

Wenn ein Kandidat eines oder mehrere dieser Module nicht erfolgreich absolviert hat oder wenn die Sicherheitsprüfung nicht alle Module umfasst, muss die Prüfung vollständig wiederholt werden.

Der Inhalt der einzelnen Module wird nachstehend erläutert.

2.2.1.   Die theoretische Prüfung

Modul: „Einen Notruf in der Sprache des Aufnahmelandes beim örtlichen Rettungsdienst nach einem Lawinenunfall tätigen.“

Die theoretische Prüfung ist dann erfolgreich absolviert, wenn der Notruf beim Rettungsdienst klar und verständlich getätigt wurde und dabei korrekte Angaben gemacht wurden, die dem Dienst die Durchführung des Einsatzes ermöglichen.

2.2.2.   Die praktische Prüfung

Die praktische Prüfung für das Skifahren abseits der Pisten besteht aus drei Lehrmodulen, bei denen Führen von Gruppen im Mittelpunkt steht, sowie aus einem Modul, das die Suche und Rettung von zwei von einer Lawine verschütteten Personen umfasst. Die praktische Prüfung ist in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung stattfindet, abzulegen.

Die Dauer der drei Module „Führen von Gruppen“ beträgt jeweils 15 Minuten, zu denen eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten hinzukommt. Diese Lehrmodule sind dann erfolgreich absolviert, wenn mindestens 75 % der Übungen zufriedenstellend durchgeführt wurden.

2.2.2.1.   Die Module „Führen von Gruppen“

Modul 1: „Interpretieren Sie die Lawinenprognose gemeinsam mit Ihrer Gruppe. Vergleichen Sie die Informationen der Prognose mit Ihren eigenen, vor Ort gemachten Beobachtungen und bewerten Sie die Situation.“

Modul 2: „Sie unternehmen mit Ihrer Gruppe eine Abfahrt abseits der Pisten und machen einen Routenvorschlag, bei dem Faktoren wie Schneeverhältnisse, Sammelplätze und Formen der Gruppenorganisation berücksichtigt werden Erarbeiten Sie mit Ihrer Gruppe eine Bewertung der mit der Abfahrt verbundenen Risiken.“

Modul 3: Eine weitere Form der Bewertung wird nach dem Zufallsprinzip aus den folgenden Möglichkeiten ausgewählt:

a)

Meteorologie — Interpretation und Verständnis

1.

Laut Wettervorhersage kommt es zu einer Nordstausituation mit heftigen Niederschlägen aus nördlicher Richtung (Hochdruck im Westen und Tiefdruck im Osten). Wie kommt diese Situation zustande? Wo und in welcher Menge sind in etwa Niederschläge zu erwarten? Wie kann sich dies auf die Lawinensituation auswirken?

2.

Laut Wettervorhersage weht voraussichtlich starker Föhn auf den Nordhängen des Hochgebirges. Welches Wetter wird im nördlichen und südlichen Teilen des Gebirgsmassivs herrschen und wie dürfte sich dies auf die Lawinensituation auswirken?

3.

Beurteilen Sie die Wetterlage vor Ort. Welche Faktoren haben einen Einfluss auf Änderungen der Wetterlage und wie wird sich das Wetter nach Ihrer Ansicht in den nächsten Tagen ändern?

b)

Verstehen der Gefahren in Hochgebirgsregionen

1.

Welche Faktoren können zu einer Unterkühlung führen und welche Vorkehrungen müssen Sie treffen? Welche Anzeichen deuten auf eine Unterkühlung hin und wie sollten Sie reagieren? Bei welchen Symptomen ist ein Arzt zu konsultieren?

2.

Welche Faktoren können zu Erfrierungen führen und welche Vorkehrungen müssen Sie treffen? Welche Anzeichen deuten auf Erfrierungen hin und wie sollten Sie reagieren? Durch welche Faktoren werden Erfrierungen begünstigt? Bei welchen Symptomen ist ein Arzt zu konsultieren?

3.

Sie befinden sich gerade mitten in einer langen Abfahrt. Aufgrund von Nebel wird die Sicht zunehmend schlechter. Wie orientieren Sie sich ohne GPS und mit welcher Strategie führen Sie die Gruppe?

c)

Schneedecke — Fähigkeit zur Bewertung und Verständnis

1.

Analysieren Sie die Stabilität der derzeitigen Schneedecke.

2.

Beschreiben Sie, wie die Schneedecke in einem schneearmen Winter beschaffen sein kann. Erläutern Sie die Wetterereignisse, die zu einer instabilen Schneedecke führen können.

3.

Beschreiben Sie, wie die Schneedecke in einem schneereichen Winter beschaffen sein kann. Erläutern Sie die Wetterereignisse, die zu einer instabilen Schneedecke führen könnten.

2.2.2.2.   Modul „Unter einer Lawine verschüttete Personen suchen und bergen“

Ziel des Moduls ist es, zwei Lawinenverschüttetensuchgeräte („LVS-Geräte“) zu orten und mindestens eines der beiden Geräte aufzufinden. Jedes LVS-Gerät wird in einer ca. 60 cm breiten Isoliertasche in 1 Meter Tiefe vergraben, ohne dass jedoch sich überlagernde Signale ausgesendet werden. Es darf ein für Trainingszwecke genutztes LVS-Gerät verwendet werden. Die Suchzone wird auf eine Fläche von maximal 50 m x 50 m begrenzt. Die zulässige Zeit für die Ortung der beiden LVS-Geräte und das Auffinden eines dieser Geräte beträgt maximal 8 Minuten. Zur Teilnahme an diesem Modul benötigen die Kandidaten ein digitales LVS-Gerät mit mindestens drei Antennen. Kandidaten mit analogen LVS-Geräten werden zu diesem Prüfungsmodul nicht zugelassen. Dieses Modul ist dann erfolgreich absolviert, wenn die beiden vergrabenen LVS-Geräte geortet wurden und eines davon innerhalb der vorgegebenen Zeit aufgefunden wurde.


BESCHLÜSSE

4.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/19


BESCHLUSS (GASP) 2019/908 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 29. Mai 2019

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*1) (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/1/2019)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO), einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters, zu fassen.

(2)

Am 8. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/856 (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP und zur Verlängerung der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2020 angenommen.

(3)

Das PSK hat am 20. Juli 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1207 (3) angenommen, mit dem Frau Alexandra PAPADOPOULOU für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 14. Juni 2017 zur Missionsleiterin der EULEX KOSOVO ernannt wurde.

(4)

Am 13. Juni 2017 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2017/1012 (4) angenommen, mit dem das Mandat von Frau Alexandra PAPADOPOULOU als Missionsleiterin der EULEX KOSOVO für den Zeitraum vom 15. Juni 2017 bis zum 14. Juni 2018 verlängert wurde.

(5)

Am 5. Juni 2018 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2018/869 (5) angenommen, mit dem das Mandat von Frau Alexandra PAPADOPOULOU als Missionsleiterin der EULEX KOSOVO für den Zeitraum vom 15. Juni 2018 bis zum 14. Juni 2019 verlängert wurde.

(6)

Am 10. Mai 2019 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, das Mandat von Frau Alexandra PAPADOPOULOU als Missionsleiterin der EULEX KOSOVO für den Zeitraum vom 15. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Frau Alexandra PAPADOPOULOU als Missionsleiterin der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) wird für den Zeitraum vom 15. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2019.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(2)  Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 146 vom 11.6.2018, S. 5).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/1207 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Juli 2016 zur Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (EULEX KOSOVO/1/2016) (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 49).

(4)  Beschluss (GASP) 2017/1012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Juni 2017 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (EULEX KOSOVO/1/2017) (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 27).

(5)  Beschluss (GASP) 2018/869 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 5. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/1/2018) (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 24).


4.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/909 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2019

zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen sowie der Schwellenwerte für die Zwecke des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen die Mitgliedstaaten biologische, ökologische, technische und sozioökonomische Daten für das Fischereimanagement erheben. Das mehrjährige Programm der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (EU MAP) für den Zeitraum 2017-2019 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission (3) angenommen und läuft am 31. Dezember 2019 aus.

(2)

Das mehrjährige Programm der Union ist notwendig, damit die Mitgliedstaaten ihre Datenerhebungstätigkeiten in ihren nationalen Arbeitsplänen spezifizieren und planen können. Im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden diese nationalen Arbeitspläne der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres vorgelegt, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll.

(3)

Zur Vorbereitung der Überprüfung des EU MAP nach 2019 laufen Konsultationen mit Sachverständigen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, regionalen Koordinierungsgruppen, Vertretern der Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Interessenträgern, die erst Ende 2019 abgeschlossen sein werden. Daher kann das neue EU-MAP, in das die Ergebnisse dieser Konsultationen einfließen sollen, nicht vor 2021 angenommen werden.

(4)

Für den Zeitraum von 2020 bis 2021 müssen daher die im derzeitigen EU MAP enthaltenen Bestimmungen für das Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See und die Schwellenwerte, unterhalb derer die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Daten zu erheben, auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1004 erlassen werden.

(5)

Mit diesem Beschluss werden daher im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1004 das Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sowie die Schwellenwerte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, unterhalb derer es für die Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist, Daten auf der Grundlage ihrer Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zu erheben oder Forschungsreisen auf See durchzuführen. Detaillierte Regelungen für die Erhebung und Verwaltung biologischer, ökologischer, technischer und sozioökonomischer Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung sind im Delegierten Beschluss (EU) 2019/910 der Kommission (5) festgelegt.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 aufgehoben werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2020-2021 sind im Anhang dieses Beschlusses das Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See und die Schwellenwerte aufgeführt, unterhalb derer es für die Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist, Daten auf der Grundlage ihrer Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zu erheben oder wissenschaftliche Forschungsreisen auf See durchzuführen, die die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2017/1004 genannten Teile des mehrjährigen Programms der Union betreffen.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Brüssel, den 18. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017-2019 (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(5)  Delegierter Beschluss (EU) 2019/910 der Kommission vom 13. März 2019 zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).


ANHANG

KAPITEL I

Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See

Mindestens alle wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See gemäß der Tabelle in diesem Anhang (mit der die Tabelle 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251 ersetzt wird) sind durchzuführen, es sei denn, eine Bewertung von Forschungsreisen führt zu dem Schluss, dass eine entsprechende Erhebung für die Bestandsbewertung und das Fischereimanagement nicht länger geeignet ist. Auf der Grundlage der gleichen wissenschaftlichen Kriterien können neue Forschungsreisen zu dieser Tabelle hinzugefügt werden.

Die Mitgliedstaaten legen in den Arbeitsplänen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 die durchzuführenden wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See fest und sind verantwortlich für diese Forschungsreisen.

Mitgliedstaaten, die an internationalen wissenschaftlichen Forschungsreisen teilnehmen, stimmen ihre Beiträge innerhalb der gleichen Meeresregion ab.

In ihren nationalen Arbeitsplänen stellen die Mitgliedstaaten die Kontinuität mit früheren Planungen für Forschungsreisen sicher.

Dieses Kapitel ersetzt Kapitel IV des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

KAPITEL II

Schwellenwerte

(1)

Dieses Kapitel gilt für die Fischereien der Union und ersetzt Kapitel V des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(2)

Es müssen keine biologischen Daten gesammelt werden, wenn für einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Art

a)

der Anteil eines Mitgliedstaats an der entsprechenden zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) weniger als 10 % der Gesamtfangmenge der Union beträgt oder

b)

in Fällen, in denen keine TAC festgesetzt ist, die gesamten Anlandungen eines Bestands oder einer Art durch einen Mitgliedstaat weniger als 10 % des Durchschnitts der Gesamtanlandungen der Union in den letzten drei Jahren betragen oder

c)

die gesamten jährlichen Anlandungen einer Art durch einen Mitgliedstaat weniger als 200 Tonnen betragen. Für Arten mit besonderen Bewirtschaftungsbedürfnissen kann auf Ebene der Meeresregion ein niedrigerer Schwellenwert festgelegt werden.

Liegt die Summe der entsprechenden Quoten mehrerer Mitgliedstaaten, deren Anteil an der TAC weniger als 10 % beträgt, für einen bestimmten Bestand bei mehr als 25 % der TAC, findet der Schwellenwert von 10 % gemäß Buchstabe a keine Anwendung, und die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Aufgabenteilung auf regionaler Ebene, um sicherzustellen, dass der Bestand entsprechend den Bedürfnissen der Endnutzer beprobt wird.

Für große pelagische Arten sowie anadrome und katadrome Arten gilt kein Schwellenwert.

(3)

Unbeschadet genauerer Bestimmungen im Zusammenhang mit internationalen Verpflichtungen im Rahmen von Regionalen Fischereiorganisationen sollten keine biologische Daten erhoben werden, wenn der Unionsanteil für einen bestimmten international genutzten Fischbestand — mit Ausnahme von Beständen großer pelagischer oder weit wandernder Arten — weniger als 10 % beträgt.

(4)

Innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum, an dem dieser Beschluss wirksam wird, stellen die Mitgliedstaaten Fangschätzungen aus bestehenden Erhebungen über die Freizeitfischerei bereit; dies schließt auch Erhebungen im Einklang mit der Rahmenregelung für die Datenerhebung und zusätzliche Pilotstudien ein. Durch diese Erhebungen kann der Anteil der Fänge aus der Freizeitfischerei im Verhältnis zu gewerblichen Fängen für alle Arten in einer Meeresregion beurteilt werden, für die im Rahmen dieses mehrjährigen Programms der Union Fangschätzungen der Freizeitfischerei erforderlich sind. Die spätere Konzeption und der Umfang nationaler Erhebungen über die Freizeitfischerei, einschließlich etwaiger Schwellenwerte für die Datenerhebung, werden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Endnutzer auf Ebene der Meeresregion festgelegt.

Kein Schwellenwert gilt für Fänge der Freizeitfischerei bei Beständen, die Wiederauffüllungsplänen oder mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen unterliegen, wie dies bei großen pelagischen Arten und weit wandernden Arten der Fall ist.

(5)

Es müssen keine sozialen und wirtschaftlichen Daten zur Aquakultur erhoben werden, wenn die Gesamterzeugung des Mitgliedstaats weniger als 1 % der gesamten Unionserzeugung nach Menge und Wert ausmacht. Für Arten, auf die weniger als 10 % der Aquakulturerzeugung des Mitgliedstaats nach Menge und Wert entfallen, müssen keine Daten zur Aquakultur erhoben werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten mit einer Gesamtproduktion von weniger als 2,5 % der Menge und des Werts der gesamten Aquakulturerzeugung der Union ein vereinfachtes Verfahren wie beispielsweise Pilotstudien festlegen, um die Daten für die Arten, die mehr als 10 % der Aquakulturerzeugung des Mitgliedstaats nach Menge und Wert ausmachen, hochzurechnen.

Referenzdaten sind die Daten der letzten Datenübermittlung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die entsprechenden von Eurostat veröffentlichten Daten.

(6)

Es müssen keine umweltbezogenen Daten über die Aquakultur erfasst werden, wenn die gesamte Aquakulturerzeugung des Mitgliedstaats weniger als 2,5 % der gesamten Unionserzeugung dieses Wirtschaftszweigs nach Menge und Wert ausmacht.

Referenzdaten sind die Daten der letzten Datenübermittlung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 und die entsprechenden von Eurostat veröffentlichten Daten.

(7)

Die Beteiligung eines Mitgliedstaats (physisch oder finanziell) an wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See gemäß der Tabelle in diesem Anhang ist nicht obligatorisch, wenn sein Anteil an einer TAC der Union der entsprechenden Zielart unter einem Schwellenwert von 3 % liegt. Ist keine TAC festgesetzt, ist die Beteiligung eines Mitgliedstaats (physisch oder finanziell) an Forschungsreisen auf See nicht obligatorisch, wenn sein Anteil an den gesamten Anlandungen der Union in den vorangegangenen drei Jahren für einen Bestand oder eine Art unter einem Schwellenwert von 3 % liegt. Schwellenwerte für Erhebungen über mehrere Arten und Ökosysteme können auf Ebene der Meeresregion festgelegt werden.

(8)

Unbeschadet der Nummern 2 bis 7 können Mitgliedstaaten innerhalb der gleichen Meeresregion andere Schwellenwerte vereinbaren.

Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See  (2)

Bezeichnung der Forschungsreise

Abkürzung

Gebiet

Zeitraum

Hauptzielarten

Ostsee

Internationaler Schleppnetz-Survey Ostsee

BITS Q1

BITS Q4

IIIaS, IIIb-d

1. und 4. Quartal

Dorsch und andere Grundfischarten

Internationaler Hydroakustik-Survey Ostsee (Herbst)

BIAS

IIIa, IIIb-d

Sept./Okt.

Hering und Sprotte

Hydroakustik-Survey Hering im Golf von Riga

GRAHS

IIId

3. Quartal

Hering

Hydroakustik-Survey Sprotte

SPRAS

IIId

Mai

Sprotte und Hering

Heringslarven-Survey Rügen

RHLS

IIId

März-Juni

Hering

Nordsee und Östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II)

Internationaler Grundschleppnetz-Survey

IBTS Q1

IBTS Q3

IIIa, IV

1. und 3. Quartal

Schellfisch, Kabeljau, Seelachs, Hering, Sprotte, Wittling, Makrele, Stintdorsch

Baumkurren-Survey Nordsee

BTS

IVb, IVc, VIId

3. Quartal

Scholle, Seezunge

Grundfischnachwuchs-Survey

DYFS

Nordsee-küsten

3. und 4. Quartal

Scholle, Seezunge, Sandgarnele

Plattfisch-Survey Netzvergleich

SNS

IVb, IVc

3. Quartal

Seezunge, Scholle

Sandaal-Survey Nordsee

NSSS

IVa, IVb

4. Quartal

Sandaale

Internationaler Ökosystem-Survey in den nördlichen Meeresgebieten

ASH

IIa

Mai

Hering, Blauer Wittling

Rotbarsch-Survey in der Norwegischen See und in den angrenzenden Gewässern

REDNOR

II

August-September

Rotbarsch

Makreleneier-Survey

(alle drei Jahre)

NSMEGS

IV

Mai-Juli

Produktion von Makreleneiern

Heringslarven-Survey

IHLS

IV, VIId

1. und 3. Quartal

Larven von Hering und Sprotte

Hydroakustik-Survey Hering Nordsee

NHAS

IIIa, IV, VIa

Juni, Juli

Hering, Sprotte

Kaisergranat-Videosurvey (FU 3&4)

NTV3&4

IIIA

2. oder 3. Quartal

Kaisergranat

Kaisergranat-Videosurvey (FU 6)

NTV6

IVb

September

Kaisergranat

Kaisergranat-Videosurvey (FU 7)

NTV7

IVa

2. oder 3. Quartal

Kaisergranat

Kaisergranat-Videosurvey (FU 8)

NTV8

IVb

2. oder 3. Quartal

Kaisergranat

Kaisergranat-Videosurvey (FU 9)

NTV9

IVa

2. oder 3. Quartal

Kaisergranat

Nordatlantik (ICES-Gebiete V-XIV und NAFO-Gebiete)

Internationaler Schleppnetz- und Hydroakustik-Survey auf Rotbarsch (alle zwei Jahre)

REDTAS

Va, XII, XIV; NAFO SA 1-3

Juni/Juli

Rotbarsch

Grundfisch-Survey Flämische Kappe

FCGS

3M

Juli

Grundfischarten

Grundfisch-Survey Grönland

GGS

XIV, NAFO SA1

Oktober/November

Kabeljau, Rotbarsch und andere Grundfischarten

3LNO Grundfisch-Survey

PLATUXA

NAFO 3LNO

2. und 3. Quartal

Grundfischarten

Westliche IBTS 4. Quartal

(einschl. Porcupine-Survey)

IBTS Q4

VIa, VII, VIII, IXa

4. Quartal

Grundfischarten

Schottisch Western IBTS

IBTS Q1

VIa, VIIa

März

Gadidae, Hering, Makrele

ISBCBTS September

ISBCBTS

VIIa, f, g

September

Seezunge, Scholle

WCBTS

VIIe BTS

VIIe

Oktober

Seezunge, Scholle, Seeteufel, Limande

Blauer-Wittling-Survey

 

VI, VII

1. und 2. Quartal

Blauer Wittling

Internationaler Makrelen- und Stöckereier-Survey

(alle drei Jahre)

MEGS

VIa, VII, VIII, IXa

Januar-Juli

Eierproduktion Makrele, Stöcker

Hydroakustik-Survey Sardine, Sardelle, Stöcker, Makrele

 

VIII, IX

März, April, Mai

Abundanzindizes für Sardine, Sardelle, Makrele, Stöcker

Sardine DEPM

(alle drei Jahre)

 

VIIIc, IXa

2. und 4. Quartal

Sardine SSB und Verwendung von CUFES

Hydroakustik-Survey Hering/Eberfisch vor und während des Laichens

 

VIa, VIIa-g

Juli, September, November, März, Januar

Hering, Sprotte

Sardellen-Biomasse

BIOMAN

VIII

Mai

Sardelle SSB (DEP)

Kaisergranat-UW-Videosurvey (offshore)

UWTV

(FU 11-13)

VIa

2. oder 3. Quartal

Kaisergranat

Kaisergranat-UW-Videosurvey

Irische See

UWTV

(FU 15)

VIIa

August

Kaisergranat

Kaisergranat-UW-Videosurvey

Aran Grounds

UWTV

(FU 17)

VIIb

Juni

Kaisergranat

Kaisergranat-UW-Videosurvey

Keltische See

UWTV

(FU 20-22)

VIIg, h, j

Juli

Kaisergranat

Kaisergranat-Survey

Portugal NepS (offshore)

UWTV

(FU 28-29)

IXa

Juni

Kaisergranat

Mittelmeer und Schwarzes Meer

Hydroakustik-Survey Mittelmeer ()

MEDIAS

GSA 1, 6, 7, 9, 10, 15, 16, 17, 18, 20, 22

Frühjahr-Sommer (2.-3. Quartal)

Kleine pelagische Arten

Grundschleppnetz-Survey im Schwarzen Meer

BTSBS

GSA 29

Frühjahr-Herbst (2., 3., 4. Quartal)

Steinbutt

Pelagischer Schleppnetz-Survey im Schwarzen Meer

PTSBS

GSA 29

Frühjahr-Herbst (2., 3., 4. Quartal)

Sprotte und Wittling

Internationaler Survey zur Grundschleppnetzfischerei im Mittelmeer ()

MEDITS

GSA 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25

Frühjahr-Sommer (2.-3. Quartal)

Grundfischarten


(1)  Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1).

(2)  Dieses Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See ersetzt Tabelle 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251 der Kommission.


4.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/27


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2019/910 DER KOMMISSION

vom 13. März 2019

zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen die Mitgliedstaaten biologische, ökologische, technische und sozioökonomische Daten für das Fischereimanagement erheben. Das mehrjährige Unionsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (3) (EU MAP) für den Zeitraum 2017-2019 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission (4) angenommen und läuft am 31. Dezember 2019 aus.

(2)

Das mehrjährige Unionsprogramm ist notwendig, damit die Mitgliedstaaten ihre Datenerhebungstätigkeiten in ihren nationalen Arbeitsplänen spezifizieren und planen können. Im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden diese nationalen Arbeitspläne der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres vorgelegt, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll.

(3)

Zur Vorbereitung der Überprüfung des derzeitigen EU MAP nach 2019 laufen Konsultationen mit Sachverständigen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, regionalen Koordinierungsgruppen, Vertretern der Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Interessenträgern, die erst Ende 2019 abgeschlossen sein werden. Daher kann das neue EU-MAP, in das die Ergebnisse dieser Konsultationen einfließen sollen, nicht vor 2021 angenommen werden.

(4)

Für den Zeitraum von 2020 bis 2021 müssen daher die im derzeitigen EU-MAP enthaltenen Bestimmungen über die Erhebung und Verwaltung biologischer, ökologischer, technischer und sozioökonomischer Daten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1004 erlassen werden.

(5)

Mit diesem Beschluss werden daher gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1004 die Einzelheiten der Erhebung und Verwaltung biologischer, ökologischer, technischer und sozioökonomischer Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung festgelegt. Das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Verzeichnis der vorgeschriebenen Forschungsreisen auf See und die Schwellenwerte, unterhalb derer es für die Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist, Daten auf der Grundlage ihrer Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zu erheben oder wissenschaftliche Forschungsreisen auf See durchzuführen, sind in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 der Kommission (6) festgelegt.

(6)

Im Interesse der Rechtssicherheit wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen sowie der Schwellenwerte für die Zwecke des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das mehrjährige Unionsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2020-2021 mit dem ausführlichen Verzeichnis der Datenanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1004 ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2020.

Brüssel, den 13. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017-2019 (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen sowie der Schwellenwerte für die Zwecke des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).


ANHANG

KAPITEL I (1)

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs finden die Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EU) 2017/1004, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) und der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung. Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.    Aktive Fischereifahrzeuge : Fischereifahrzeuge, die im Verlauf eines Kalenderjahres (einen Tag oder mehr) einer Fangtätigkeit nachgegangen sind. Ein Fischereifahrzeug, das in einem Jahr keiner Fangtätigkeit nachgegangen ist, gilt als inaktiv.

2.    Anadrome Arten : lebende aquatische Ressourcen mit einem Lebenszyklus, der mit dem Schlüpfen in Süßwasser beginnt, gefolgt von einer Migration ins Salzwasser, der Rückkehr und schließlich dem Laichen in Süßwasser.

3.    Katadrome Arten : lebende aquatische Ressourcen mit einem Lebenszyklus, der mit dem Schlüpfen in Salzwasser beginnt, gefolgt von einer Migration ins Süßwasser, der Rückkehr und schließlich dem Laichen in Salzwasser.

4.    Fanganteil : Beispiele sind der Anteil der oberhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung angelandeten Fänge, der Anteil der unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung angelandeten Fänge, der Anteil der Rückwürfe, die unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, „De-minimis-Rückwürfe“ oder Rückwürfe.

5.    Tage auf See : ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden (oder einem Teil von 24 Stunden), während dessen ein Fischereifahrzeug in einem Gebiet anwesend ist und sich nicht in einem Hafen befindet.

6.    Fangtage : jeder Kalendertag auf See, an dem eine Fangtätigkeit erfolgt, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Eine Fangreise kann sowohl zu der Summe der Fangtage für stationäre Fanggeräte als auch zu der Summe der Fangtage für bewegliche Fanggeräte beitragen.

7.    Fanggrund : (Gruppe) geografische(r) Einheiten, in denen Fischerei stattfindet. Diese Einheiten müssen auf Ebene der Meeresregion auf der Grundlage bestehender, von regionalen Fischereiorganisationen oder wissenschaftlichen Gremien definierter Gebiete vereinbart werden.

8.    Flottensegment : Gruppe von Fischereifahrzeugen der gleichen Längenklasse (Lüa, Länge über alles) mit im Jahresverlauf gleichem vorherrschendem Fanggerät.

9.    Metier : Einheit von Fangvorgängen, die ähnliche Arten oder eine ähnliche Gruppe von Arten betreffen, mit ähnlichem Fanggerät (4) während desselben Zeitraums im Jahr und/oder im gleichen Gebiet stattfinden und durch eine ähnliche Art der fischereilichen Nutzung eines Bestands gekennzeichnet sind.

10.    Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See : Reisen auf einem Forschungsschiff oder einem Schiff für die wissenschaftliche Forschung zur Überwachung von Beständen und Ökosystemen, das von der für die Durchführung des nationalen Arbeitsplans gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 verantwortlichen Stelle mit dieser Aufgabe betraut wurde.

KAPITEL II (5)

Verfahren der Datenerhebung

Methoden zur Datenerfassung und Qualität müssen den in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 definierten Zwecken angemessen sein und sich an den von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien empfohlenen bewährten Verfahren und Methoden orientieren. Zu diesem Zweck sind die Methoden und das Ergebnis ihrer Anwendung in regelmäßigen Abständen von unabhängigen wissenschaftlichen Gremien daraufhin zu prüfen, ob sie für die Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik geeignet sind.

KAPITEL III (6)

Datenanforderungen

1.   Datensätze

1.1.

Die Mitgliedstaaten legen im Rahmen der Arbeitspläne gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 die zu erhebenden Daten unter den folgenden Datensätzen nach Maßgabe der Nummern 2 bis 7 dieses Kapitels fest:

a)

biologische Daten je Fanganteil, über Bestände, die im Rahmen der gewerblichen Fischerei der Union in Unionsgewässern und Gewässern außerhalb der Union sowie durch die Freizeitfischerei in Unionsgewässern gefangen werden;

b)

Daten zur Bewertung der Auswirkungen der Unionsfischerei auf das Meeresökosystem in Unionsgewässern und Gewässern außerhalb der Union;

c)

ausführliche Daten über die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und Gewässern außerhalb der Union, gemeldet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

d)

soziale und wirtschaftliche Daten zur Fischerei (7);

e)

soziale, wirtschaftliche und umweltbezogene Daten zur Aquakultur.

1.2.

Die Daten werden in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1004 unter Berücksichtigung der Schwellenwerte in Kapitel II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/909 zur Festlegung der Liste der obligatorischen Erhebungen und Schwellenwerte für die Zwecke des mehrjährigen Unionsprogramms zur Erhebung und Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor erhoben.

1.3.

Es sind Daten zu erheben, um gültige Schätzungen für die Art der Fischereien, Zeiträume und Gebiete zu ermöglichen, die auf Ebene der Meeresregion entsprechend den Bedürfnissen der Endnutzer vereinbart werden. Die Häufigkeit der Datenerhebungen wird auf Ebene der Meeresregion koordiniert, sofern in diesem Anhang und den entsprechenden Tabellen nichts anderes bestimmt ist.

2.   Biologische Daten je Fanganteil, über Bestände, die im Rahmen der gewerblichen Fischerei der Union in Unionsgewässern und Gewässern außerhalb der Union sowie durch die Freizeitfischerei in Unionsgewässern gefangen werden

Diese Daten umfassen Folgendes:

a)

Fangmengen nach Arten und biologische Daten von einzelnen Exemplaren, die folgende Schätzungen ermöglichen:

i)

für gewerbliche Fischereien Umfang und Längen aller Fanganteile (einschließlich Rückwürfe und unerwünschte Fänge) für die Bestände, die in den Tabellen 1A, 1B und 1C aufgeführt sind und auf Aggregationsebene 6 gemäß Tabelle 2 gemeldet werden. Die zeitliche Auflösung wird auf der Grundlage der Bedürfnisse der Endnutzer auf Ebene der Meeresregion abgestimmt;

ii)

für gewerbliche Fischereien Durchschnittsgewicht und Altersverteilung bei Fängen der in den Tabellen 1A, 1B und 1C aufgeführten Bestände. Die Auswahl der Bestände, aus denen diese Variablen zu erheben sind, und die zeitliche Auflösung werden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Endnutzer auf Ebene der Meeresregion koordiniert;

iii)

für gewerbliche Fischereien Geschlechterverhältnis, Reife und Fruchtbarkeitsdaten für die in den Tabellen 1A, 1B und 1C aufgeführten Bestände bei Fängen in für wissenschaftliche Gutachten erforderlicher Häufigkeit. Die Auswahl der Bestände, aus denen diese Variablen zu erheben sind, und die zeitliche Auflösung werden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Endnutzer auf Ebene der Meeresregion koordiniert;

iv)

für die Freizeitfischerei jährliche Menge (Anzahl und Gewichte oder Länge) der Fänge und Freisetzungen für die in Tabelle 3 aufgeführten Arten und/oder die je nach Bedarf auf Ebene der Meeresregion als für das Fischereimanagement erforderlich eingestuften Arten. Die Bedürfnisse der Endnutzer in Bezug auf Alter oder andere biologische Daten gemäß den Ziffern i bis iii werden für die Freizeitfischerei auf Ebene der Meeresregion bewertet.

b)

Zusätzlich zu den Daten gemäß Buchstabe a Daten über anadrome und katadrome Arten gemäß Tabelle 1E, die während der Süßwasserphase ihres Lebenszyklus im Rahmen der gewerblichen Fischerei gefangen werden, und zwar unabhängig von der Art dieser Fischereien:

i)

bestandsbezogene Variablen (für einzelne Exemplare, Alter, Länge, Gewicht, Geschlecht, Reife und Fruchtbarkeit, nach Entwicklungsstadium, jedoch näher aufgeschlüsselt nach Art und auf regionaler Ebene) und

ii)

jährliche Fangmengen nach Altersklasse oder Entwicklungsstadium.

c)

Darüber hinaus gilt Folgendes:

in Bezug auf Aal Informationen (z. B. Daten, Schätzungen, Trends usw.), die jährlich in mindestens einem Flusseinzugsgebiet pro Aal-Bewirtschaftungseinheit gesammelt werden über

i)

die Abundanz der Zugänge,

ii)

die Abundanz des ständigen Bestands (Gelbaal), und

iii)

Anzahl oder Gewicht und Geschlechterverhältnis abwandernder Blankaale;

in Bezug auf alle Wildlachse jährlich erhobene Informationen — sofern nicht auf Ebene der Region anders vereinbart — über die Abundanz von Sälmling und Junglachs und die Anzahl flussaufwärts wandernder Individuen.

Die für Aal und Lachs zu überwachenden Flüsse werden auf regionaler Ebene festgelegt. Die Auswahl der Bestände, aus denen diese Variablen zu erheben sind, wird auf der Grundlage der Bedürfnisse der Endnutzer auf regionaler Ebene koordiniert.

3.   Daten zur Bewertung der Auswirkungen der Unionsfischerei auf das Meeresökosystem in Unionsgewässern und Gewässern außerhalb der Union

Diese Daten umfassen Folgendes:

a)

für alle Arten der Fischerei ungewollte Beifänge von Vögeln, Säugetieren, Reptilien und Fischen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union und internationalen Vereinbarungen geschützt sind, einschließlich der in der Tabelle 1D aufgeführten Arten, einschließlich nicht erfolgter Beifänge, während wissenschaftlicher Beobachterfahrten an Bord von Fischereifahrzeugen oder durch die Fischer selbst in Logbüchern erfasst.

Werden Daten zu Beifängen aus Beobachterfahrten als nicht hinreichend für die Bedürfnisse der Endnutzer betrachtet, wenden die Mitgliedstaaten andere Verfahren an. Die Auswahl dieser Verfahren wird auf der Grundlage der Bedürfnisse der Endnutzer auf Ebene der Meeresregion abgestimmt.

b)

Daten zur Unterstützung der Abschätzung der Auswirkungen der Fischereien in den Unionsgewässern und außerhalb der Gewässer der Union auf marine Lebensräume.

Zur Bewertung der Auswirkungen der Fischerei auf marine Lebensräume werden die Variablen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwendet. Die Daten werden auf Ebene 3 der Fischereitätigkeit (8) aufgeschlüsselt, außer wenn auf regionaler Ebene, insbesondere im Fall von Meeresschutzgebieten, eine niedrigere Aggregationsebene notwendig ist.

Wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobene Daten nicht ordnungsgemäß aufgeschlüsselt oder nicht von ausreichender Qualität oder Deckung für die vorgesehene wissenschaftliche Verwendung sind, werden sie auf andere Weise mit geeigneten Stichprobenverfahren erhoben. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobene Daten werden den nationalen Stellen, die die Arbeitspläne umsetzen, auf der geeigneten Aggregationsebene zur Verfügung gestellt.

c)

Daten für die Schätzung des fischereilichen Umfangs und der Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die biologischen Meeresressourcen und die marinen Ökosysteme, wie Auswirkungen auf nichtkommerzielle Arten, Räuber-Beute-Beziehungen und natürliche Sterblichkeit von Fischarten in jeder Meeresregion.

Diese Daten werden zunächst im Rahmen von Pilotstudien untersucht. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien entscheiden die Mitgliedstaaten über die künftige Datenerhebung für jede einzelne Meeresregion, abgestimmt auf Ebene der Meeresregion und auf der Grundlage der Bedürfnisse der Endnutzer.

4.   Ausführliche Daten über die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union (9) in Unionsgewässern und Gewässern außerhalb der Union, gemeldet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Daten zur Bewertung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und außerhalb der Gewässer der Union bestehen aus den in Tabelle 4 aufgeführten Variablen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobene, erfasste und übermittelte Daten werden den nationalen Stellen, die die Arbeitspläne umsetzten, in Form von Primärdaten zur Verfügung gestellt. Wenn diese Daten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht erhoben werden sollen oder im Rahmen der genannten Verordnung erhobene Daten nicht richtig aufgeschlüsselt sind oder nicht die angemessene Qualität oder ausreichende Abdeckungsbreite für die vorgesehene wissenschaftliche Verwendung aufweisen, werden sie auf andere Weise mit geeigneten Stichprobenverfahren erhoben. Diese Verfahren ermöglichen die Schätzung der in Tabelle 4 aufgeführten Variablen auf der untersten relevanten geografischen Ebene je Flottensegment (Tabelle 5A) und Metier auf Ebene 6 (Tabelle 2).

5.   Soziale und wirtschaftliche Daten über die Fischerei, um die soziale und wirtschaftliche Leistung des Fischereisektors der Union bewerten zu können

Diese Daten umfassen Folgendes:

a)

Wirtschaftliche Variablen gemäß Tabelle 5A nach Sektoraufteilung gemäß Tabelle 5B und Supraregionen gemäß Tabelle 5C.

Die Grundgesamtheit umfasst alle aktiven und inaktiven Schiffe im Fischereiflottenregister der Union nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission (10) am 31. Dezember des Berichtsjahres, und Schiffe, die zu diesem Zeitpunkt nicht im Register geführt werden, aber im Berichtsjahr mindestens einen Tag gefischt haben.

Für inaktive Schiffe werden lediglich der Kapitalwert und die Kapitalkosten erhoben.

In den Fällen, in denen auf die Identität einzelner natürlicher und/oder juristischer Personen geschlossen werden könnte, kann bei der Meldung wirtschaftlicher Variablen Clustering angewendet werden, um die statistische Vertraulichkeit sicherzustellen. Clustering kann gegebenenfalls auch für die Erstellung eines statistisch fundierten Beprobungsplans angewandt werden. Ein solches Clustering-Verfahren wird im Zeitverlauf konsistent gehandhabt.

Wirtschaftliche Daten werden jährlich erhoben.

b)

Soziale Variablen gemäß Tabelle 6.

Soziale Daten werden ab 2018 alle drei Jahre erhoben.

Daten über die Beschäftigung nach Bildungsstand und Beschäftigung nach Staatsangehörigkeit können auf der Grundlage von Pilotstudien erhoben werden.

6.   Soziale, wirtschaftliche und umweltbezogene Daten über marine Aquakultur und wahlweise zur Süßwasseraquakultur, um die soziale, wirtschaftliche und umweltbezogene Leistung des Aquakultursektors der Union zu bewerten

Diese Daten umfassen Folgendes:

a)

Wirtschaftliche Variablen gemäß Tabelle 7, nach Sektoraufteilung gemäß Tabelle 9.

Die Grundgesamtheit umfasst alle Unternehmen, deren Haupttätigkeit gemäß der Europäischen Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE (11) unter die Codes 03.21 und 03.22 fällt, und die einen Erwerbszweck verfolgen.

Wirtschaftliche Daten werden jährlich erhoben.

b)

Soziale Variablen gemäß Tabelle 6.

Soziale Daten werden ab 2018 alle drei Jahre erhoben.

Daten über die Beschäftigung nach Bildungsstand und Beschäftigung nach Staatsangehörigkeit können auf der Grundlage von Pilotstudien erhoben werden.

c)

Umweltbezogene Daten über die Aquakultur gemäß Tabelle 8, um die Bewertung von Aspekten der Umweltleistung zu ermöglichen.

Umweltbezogene Daten können auf der Grundlage von Pilotstudien erhoben und hochgerechnet werden, um für die Gesamtmenge des in dem Mitgliedstaat erzeugten Fischs relevante Ergebnisse zu erhalten.

Umweltbezogene Daten werden alle zwei Jahre erhoben.

BIOLOGISCHE DATEN

Tabelle 1A  (12)

Bestände in Unionsgewässern

Art (gebräuchliche Bezeichnung)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Gebiet (ICES (13)-, IBSFC (14)- oder FAO (15)-Gebietscode), in dem sich der Bestand befindet/Bestandscode

Östliche Arktis, Norwegische See und Barentssee

Aal

Anguilla anguilla

I, II

Lumb

Brosme brosme

I, II

Atlanto-skandischer Hering

Clupea harengus

I, II

Kabeljau

Gadus morhua

I, II

Lodde

Mallotus villosus

I, II

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

I, II

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

I-II

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

I, II

Seelachs

Pollachius virens

I, II

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

I, II

Lachs

Salmo salar

I, II

Makrele

Scomber scombrus

II

Rotbarsch

Sebastes marinus.

I, II

Tiefenbarsch

Sebastes mentella.

I, II

Bastardmakrele

Trachurus trachurus

IIa

Skagerrak und Kattegat

Sandaal

Ammodytidae

IIIa

Aal

Anguilla anguilla

IIIa

Hering

Clupea harengus

IIIa/22-24, IIIa

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

IIIa

Grauer Knurrhahn

Eutrigla gurnardus

IIIa

Kuckucks-Knurrhahn

Aspitrigla cuculus

IIIa

Kabeljau

Gadus morhua

IIIaN

Kabeljau

Gadus morhua

IIIaS

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

IIIa

Scharbe

Limanda limanda

IIIa

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

IIIa

Wittling

Merlangius merlangus

IIIa

Seehecht

Merluccius merluccius

IIIa

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

IIIa

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Funktionseinheit

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

IIIa

Scholle

Pleuronectes platessa

IIIa

Seelachs

Pollachius virens

IIIa

Lachs

Salmo salar

IIIa

Steinbutt

Psetta maxima

IIIa

Makrele

Scomber scombrus

IIIa

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

IIIa

Seezunge

Solea solea

IIIa

Sprotte

Sprattus sprattus

IIIa

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

IIIa

Alle gewerblichen Haie und Rochen (16)

Selachii, Rajidae

IIIa

Ostsee

Aal

Anguilla anguilla

22-32

Hering

Clupea harengus

22-24/25-29, 32/30/31/Golf von Riga

Ostseeschnäpel

Coregonus lavaretus

IIId

Kleine Maräne

Coregonus albula

22-32

Dorsch

Gadus morhua

22-24/25-32

Scharbe

Limanda limanda

22-32

Barsch

Perca fluviatilis

IIId

Flunder

Platichthys flesus

22-32

Scholle

Pleuronectes platessa

22-32

Steinbutt

Psetta maxima

22-32

Lachs

Salmo salar

22-31/32

Meerforelle

Salmo trutta

22-32

Zander

Sander lucioperca

IIId

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

22-32

Seezunge

Solea solea

22

Sprotte

Sprattus sprattus

22-32

Nordsee und östlicher Ärmelkanal

Sandaal

Ammodytidae

IV

Wels

Anarhichas spp.

IV

Aal

Anguilla anguilla

IV, VIId

Goldlachs

Argentina spp.

IV

Grauer Knurrhahn

Eutrigla gurnardus

IV

Lumb

Brosme brosme

IV

Hering

Clupea harengus

IV, VIId

Sandgarnele

Crangon crangon

IV, VIId

Wolfsbarsch

Dicentrarchus labrax

IV, VIId

Grauer Knurrhahn

Eutrigla gurnardus

IV

Dorsch

Gadus morhua

IV, VIId

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

IV

Blaumaul

Helicolenus dactylopterus

IV

Vierfleckbutt

Lepidorhombus boscii

IV, VIId

Flügelbutt

Lepidorhombus whiffiagonis

IV, VIId

Scharbe

Limanda limanda

IV, VIId

Budegassa-Anglerfisch

Lophius budegassa

IV, VIId

Seeteufel

Lophius piscatorius

IV

Nordatlantik-Grenadier

Macrourus berglax

IV

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

IV

Wittling

Merlangius merlangus

IV, VIId

Seehecht

Merluccius merluccius

IV, VII

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

IV, VIId

Limande

Microstomus kitt

IV, VIId

Blauleng

Molva dypterygia

IV

Leng

Molva molva

IV

Rote Meerbarbe

Mullus barbatus

IV, VIId

Streifenbarbe

Mullus surmuletus

IV, VIId

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

alle Funktionseinheiten

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

IVa Ost/IVa/IV

Große Jakobsmuschel

Pecten maximus

VIId

Gabeldorsch

Phycis blennoides

IV

Mittelmeer-Gabeldorsch

Phycis phycis

IV

Flunder

Platichtys flesus

IV

Scholle

Pleuronectes platessa

IV

Scholle

Pleuronectes platessa

VIId

Seelachs

Pollachius virens

IV

Steinbutt

Psetta maxima

IV, VIId

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

IV

Lachs

Salmo salar

IV, VIId

Makrele

Scomber scombrus

IV, VIId

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

IV, VIId

Rotbarsch

Sebastes mentella.

IV

Seezunge

Solea solea

IV

Seezunge

Solea solea

VIId

Sprotte

Sprattus sprattus

IV, VIId

Bastardmakrele

Trachurus trachurus

IV, VIId

Roter Knurrhahn

Trigla lucerna

IV

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

IV

Petersfisch

Zeus faber

IV, VIId

Alle gewerblichen Haie und Rochen (16)

Selachii, Rajidae

IV, VIId

Nordostatlantik und westlicher Ärmelkanal

Glattkopf

Alepocephalus bairdii

VI, XII

Sandaal

Ammodytidae

VIa

Eberfisch

Capros aper

V, VI,VII

Jakobsmuschel

Pecten maximus

IV, VI, VII

Bunte Kammmuschel

Aequipecten opercularis

VII

Seespinne

Maja squinado

V, VI,VII

Aal

Anguilla anguilla

Alle Gebiete

Degenfisch

Aphanopus spp.

Alle Gebiete

Goldlachs

Argentina spp.

Alle Gebiete

Adlerfisch

Argyrosomus regius

Alle Gebiete

Kuckucks-Knurrhahn

Aspitrigla cuculus

Alle Gebiete

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Alle Gebiete außer X und IXa

Kaiserbarsch

Beryx spp.

IXa und X

Taschenkrebs

Cancer pagurus

Alle Gebiete

Hering

Clupea harengus

VIa/VIaN/

VIa S, VIIbc/VIIa/VIIj

Meeraal

Conger conger

Alle Gebiete außer X

Meeraal

Conger conger

X

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Alle Gebiete

Schokoladenhai

Dalatias licha

Alle Gebiete

Gewöhnlicher Stechrochen

Dasyatis pastinaca

VII, VIII

Schnabeldornhai

Deania calcea

V, VI, VII, IX, X, XII

Wolfsbarsch

Dicentrarchus labrax

Alle Gebiete außer IX

Wolfsbarsch

Dicentrarchus labrax

IX

Bastardzunge

Dicologlossa cuneata

VIIIc, IX

Sardelle

Engraulis encrasicolus

IXa (nur Cádiz)

Sardelle

Engraulis encrasicolus

VIII

Kleiner schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

VI, VII, VIII

Grauer Knurrhahn

Eutrigla gurnardus

VIId, e

Kabeljau

Gadus morhua

Va/Vb/VIa/VIb/VIIa/VIIe—k

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

VI, VII

Blaumaul

Helicolenus dactylopterus

Alle Gebiete

Hummer

Homarus gammarus

Alle Gebiete

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Alle Gebiete

Degenfisch

Lepidopus caudatus

IXa

Vierfleckbutt

Lepidorhombus boscii

VIIIc, IXa

Flügelbutt

Lepidorhombus whiffiagonis

VI/VII, VIIIabd/VIIIc, IXa

Scharbe

Limanda limanda

VIIe/VIIa,f-h

Gemeiner Kalmar

Loligo vulgaris

Alle Gebiete außer VIIIc, IXa

Gemeiner Kalmar

Loligo vulgaris

VIIIc, IXa

Budegassa-Anglerfisch

Lophius budegassa

IV, VI/VIIb—k, VIIIabd

Budegassa-Anglerfisch

Lophius budegassa

VIIIc, IXa

Seeteufel

Lophius piscatorius

IV, VI/VIIb—k, VIIIabd

Seeteufel

Lophius piscatorius

VIIIc, IXa

Lodde

Mallotus villosus

XIV

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Va/Vb

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

VIa/VIb/VIIa/VIIb—k

Wittling

Merlangius merlangus

VIII/IX, X

Wittling

Merlangius merlangus

Va/Vb/VIa/VIb/VIIa/VIIe—k

Seehecht

Merluccius merluccius

IIIa, IV, VI, VII, VIIIab/VIII, IXa

Bastardzunge

Microchirus variegatus

Alle Gebiete

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

I—IX, XII, XIV

Limande

Microstomus kitt

Alle Gebiete

Blauleng

Molva dypterygia

Alle Gebiete außer X

Mittelmeer-Leng

Molva macrophthalma

X

Leng

Molva molva

Alle Gebiete

Streifenbarbe

Mullus surmuletus

Alle Gebiete

Nördlicher Glatthai

Mustelus asterias

VI, VII, VIII, IX

Glatthai

Mustelus mustelus

VI, VII, VIII, IX

Schwarzpunkt-Glatthai

Mustelus punctulatus

VI, VII, VIII, IX

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

VI Funktionseinheit

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

VII Funktionseinheit

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

VIII, IX Funktionseinheit

Gewöhnlicher Krake

Octopus vulgaris

Alle Gebiete außer VIIIc, IXa

Gewöhnlicher Krake

Octopus vulgaris

VIIIc, IXa

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

IXa, X

Tiefseegarnelen

Pandalus spp.

Alle Gebiete

Rosa Geißelgarnele

Parapenaeus longirostris

IXa

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Alle Gebiete

Mittelmeer-Gabeldorsch

Phycis phycis

Alle Gebiete

Scholle

Pleuronectes platessa

VIIa/VIIe/VIIfg

Scholle

Pleuronectes platessa

VIIbc/VIIh—k/VIII, IX, X

Pollack

Pollachius pollachius

Alle Gebiete außer IX, X

Pollack

Pollachius pollachius

IX, X

Seelachs

Pollachius virens

Va/Vb/IV, IIIa, VI

Seelachs

Pollachius virens

VII, VIII

Wrackbarsch

Polyprion americanus

X

Steinbutt

Psetta maxima

Alle Gebiete

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

V, XIV/VI

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

V, XIV

Lachs

Salmo salar

Alle Gebiete

Sardine

Sardina pilchardus

VIIIabd/VIIIc, IXa

Spanische Makrele

Scomber colias

VIII, IX, X

Makrele

Scomber scombrus

II, IIIa, IV, V, VI, VII, VIII, IX

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

Alle Gebiete

Rotbarsch

Sebastes marinus

ICES-Untergebiete V, VI, XII, XIV & NAFO SA 2 + (Div. 1F + 3K)

Tiefenbarsch

Sebastes mentella

ICES-Untergebiete V, VI, XII, XIV & NAFO SA 2 + (Div. 1F + 3K)

Tintenfische

Sepia officinalis

Alle Gebiete

Seezunge

Solea solea

VIIa/VIIfg

Seezunge

Solea solea

VIIbc/VIIhjk/IXa/VIIIc

Seezunge

Solea solea

VIIe

Seezunge

Solea solea

VIIIab

Meerbrassen

Sparidae

Alle Gebiete

Mittelmeerstöcker

Trachurus mediterraneus

VIII, IX

Blaue Bastardmakrele

Trachurus picturatus

VIII, IX, X

Bastardmakrele

Trachurus trachurus

IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa—c, e—k, VIIIabde/X

Bastardmakrele

Trachurus trachurus

VIIIc, IXa

Franzosendorsch

Trisopterus spp.

Alle Gebiete

Petersfisch

Zeus faber

Alle Gebiete

Alle gewerblichen Haie und Rochen (16)

Selachii, Rajidae

IV, VIId

Mittelmeer und Schwarzes Meer

Aal

Anguilla anguilla

Alle Gebiete des Mittelmeers

Rote Tiefseegarnele

Aristeomorpha foliacea

Alle Gebiete des Mittelmeers

Rote Riesengarnele

Aristeus antennatus

Alle Gebiete des Mittelmeers

Gelbstriemen

Boops boops

1.3, 2.1, 2.2, 3.1, 3.2

Goldmakrele

Coryphaena equiselis

Alle Gebiete des Mittelmeers

Gemeine Goldmakrele

Coryphaena hippurus

Alle Gebiete des Mittelmeers

Wolfsbarsch

Dicentrarchus labrax

Alle Gebiete des Mittelmeers

Zirrenkrake

Eledone cirrhosa

1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1

Moschuskrake

Eledone moschata

1.3, 2.1, 2.2, 3.1

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Alle Gebiete des Mittelmeers

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Schwarzes Meer GSA 29

Grauer Knurrhahn

Eutrigla gurnardus

2.2, 3.1

Kalmar

Illex spp., Todarodes spp.

Alle Gebiete des Mittelmeers

Segelfisch

Istiophoridae

Alle Gebiete des Mittelmeers

Gemeiner Kalmar

Loligo vulgaris

Alle Gebiete des Mittelmeers

Budegassa-Anglerfisch

Lophius budegassa

1.1, 1.2, 1.3, 2.2, 3.1

Seeteufel

Lophius piscatorius

1.1, 1.2, 1.3, 2.2, 3.1

Wittling

Merlangius merlangus

Schwarzes Meer GSA 29

Seehecht

Merluccius merluccius

Alle Gebiete des Mittelmeers

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

1.1, 3.1

Meeräschen

Mugilidae

1.3, 2.1, 2.2, 3.1

Rote Meerbarbe

Mullus barbatus

Alle Gebiete des Mittelmeers

Rote Meerbarbe

Mullus barbatus

Schwarzes Meer GSA 29

Streifenbarbe

Mullus surmuletus

Alle Gebiete des Mittelmeers

Gewöhnlicher Krake

Octopus vulgaris

Alle Gebiete des Mittelmeers

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Alle Gebiete des Mittelmeers

Rotbrasse

Pagellus erythrinus

Alle Gebiete des Mittelmeers

Rosa Geißelgarnele

Parapenaeus longirostris

Alle Gebiete des Mittelmeers

Furchengarnele

Penaeus kerathurus

3.1

Steinbutt

Psetta maxima

Schwarzes Meer GSA 29

Sardine

Sardina pilchardus

Alle Gebiete des Mittelmeers

Makrele

Scomber spp.

Alle Gebiete des Mittelmeers

Tintenfische

Sepia officinalis

Alle Gebiete des Mittelmeers

Seezunge

Solea vulgaris

1.2, 2.1, 3.1

Goldbrasse

Sparus aurata

1.2, 3.1

Schnauzenbrasse

Spicara smaris

2.1, 3.1, 3.2

Sprotte

Sprattus sprattus

Schwarzes Meer GSA 29

Gemeiner Heuschreckenkrebs

Squilla mantis

1.3, 2.1, 2.2

Mittelmeerstöcker

Trachurus mediterraneus

Alle Gebiete des Mittelmeers

Mittelmeerstöcker

Trachurus mediterraneus

Schwarzes Meer GSA 29

Bastardmakrele

Trachurus trachurus

Alle Gebiete des Mittelmeers

Bastardmakrele

Trachurus trachurus

Schwarzes Meer GSA 29

Roter Knurrhahn

Trigla lucerna

1.3, 2.2, 3.1

Venusmuscheln

Veneridae

2.1, 2.2

Glasgrundel

Aphia minuta

GSA 9,10,16 und 19

Großer Ährenfisch

Atherina spp.

GSA 9,10,16 und 19

Zwergdorsch

Trisopterus minutus

Alle Regionen

Alle gewerblichen Haie und Rochen (16)

Selachii, Rajidae

Alle Regionen

BIOLOGISCHE DATEN

Tabelle 1 B  (17)

Bestände der Regionen in äußerster Randlage der Union

Art (gebräuchliche Bezeichnung)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Französisch-Guayana

Südlicher Schnapper

Lutjanus purpureus

Garnelen

Farfantepenaeus subtilis

Cynoscion acoupa

Cynoscion acoupa

Cynoscion steindachneri

Cynoscion steindachneri

Cynoscion virescens

Cynoscion virescens

Kreuzwelse

Ariidae

Dreischwanz

Lobotes surinamensis

Torroto-Grunzer

Genyatremus luteus

Snooks

Centropomus spp.

Zackenbarsche

Serranidae

Meeräschen

Mugil spp.

Guadeloupe und Martinique

Schnapper

Lutjanidae

Grunzer

Haemulidae

Zackenbarsche

Serranidae

Pazifischer Rotfeuerfisch

Pterois volitans

Thunfischähnliche

Scombridae

Atlantischer Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gemeine Goldmakrele

Coryphaena hippurus

Réunion und Mayotte

Schnapper

Lutjanidae

Zackenbarsche

Serranidae

Thunfischähnliche

Scombridae

Schwertfisch

Xiphias gladius

Andere Segelfische

Istiophoridae

Gemeine Goldmakrele

Coryphaena hippurus

Großäugiger Selar

Selar crumenophthalmus

Azoren, Madeira und Kanarische Inseln

Mittelmeermakrele

Scomber colias

Sardinelle

Sardinella maderensis

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Sardine

Sardina pilchardus

Seepapagei

Sparisoma cretense

Napfschnecken

Patellidae

BIOLOGISCHE DATEN

Tabelle 1C (1)

Bestände in Meeresregionen, die regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei unterliegen

IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch)

ARTEN

Bei der Ausarbeitung der Stichprobenpläne für die Erhebung von biologischen Informationen gemäß Kapitel III dieses Anhangs sind die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen festgesetzten Bestandsgrenzen zu berücksichtigen und geeignete Beprobungsmaßnahmen für jeden Bestand festzulegen.

Häufigkeit der Erhebung biologischer Variablen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

Geografisches Gebiet

Priorität

Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

Thunnus albacares

Gelbflossenthun

Östlicher Pazifik

Hoch

Thunnus obesus

Großaugenthun

Östlicher Pazifik

Hoch

Katsuwonus pelamis

Echter Bonito

Östlicher Pazifik

Hoch

Thunnus alalunga

Weißer Thun

Östlicher Pazifik

Hoch

Thunnus orientalis

Nordpazifischer Blauflossenthun

Östlicher Pazifik

Hoch

Xiphias gladius

Schwertfisch

Östlicher Pazifik

Hoch

Makaira nigricans (oder Mazara)

Atlantischer Blauer Marlin

Östlicher Pazifik

Hoch

Makaira indica

Schwarzer Marlin

Östlicher Pazifik

Hoch

Tetrapturus audax

Gestreifter Marlin

Östlicher Pazifik

Hoch


ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik)

ARTEN

Bei der Ausarbeitung der Stichprobenpläne für die Erhebung von biologischen Informationen gemäß Kapitel III dieses Anhangs sind die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen festgesetzten Bestandsgrenzen zu berücksichtigen und geeignete Beprobungsmaßnahmen für jeden Bestand festzulegen.

Häufigkeit der Erhebung biologischer Variablen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

Geografisches Gebiet

Priorität

Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

Thunnus albacares

Gelbflossenthun

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Thunnus obesus

Großaugenthun

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Katsuwonus pelamis

Echter Bonito

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Thunnus alalunga

Weißer Thun

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Thunnus thynnus

Roter Thun

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Xiphias gladius

Schwertfisch

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Makaira nigricans (oder Mazara)

Atlantischer Blauer Marlin

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Istiophorus albicans

Segelfisch

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Tetrapturus albidus

Weißer Marlin

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Prionace glauca

Blauhai

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Auxis rochei

Melvera-Fregattmakrele

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Sarda sarda

Pelamide

Atlantik und angrenzende Meere

Hoch

Euthynnus alleteratus

Falscher Bonito

Atlantik und angrenzende Meere

Mittel

Thunnus atlanticus

Schwarzflossenthun

Atlantik und angrenzende Meere

Mittel

Orcynopsis unicolor

Ungestreifte Pelamide

Atlantik und angrenzende Meere

Mittel

Scomberomorus brasiliensis

Serra-Makrele

Atlantik und angrenzende Meere

Mittel

Scomberomorus regalis

Falsche Königsmakrele

Atlantik und angrenzende Meere

Mittel

Auxis thazard

Fregattmakrele

Atlantik und angrenzende Meere

Mittel

Scomberomorus cavalla

Ostatlantische Königsmakrele

Atlantik und angrenzende Meere

Mittel

Scomberomorus tritor

Westafrikanische Königsmakrele

Atlantik und angrenzende Meere

Mittel

Scomberomorus maculatus

Gefleckte Königsmakrele

Atlantik und angrenzende Meere

Mittel

Acanthocybium solandri

Wahoo

Atlantik und angrenzende Meere

Mittel

Coryphaena hippurus

Gemeine Goldmakrele

Atlantik und angrenzende Meere

Mittel


NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik)

ARTEN

Bei der Ausarbeitung der Stichprobenpläne für die Erhebung von biologischen Informationen gemäß Kapitel III dieses Anhangs sind die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen festgesetzten Bestandsgrenzen zu berücksichtigen und geeignete Beprobungsmaßnahmen für jeden Bestand festzulegen.

Häufigkeit der Erhebung biologischer Variablen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

Bestände gemäß der Definition der RFO

Priorität

Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

Gadus morhua

Kabeljau

NAFO 2J 3KL

Niedrig

Gadus morhua

Kabeljau

NAFO 3M

Hoch

Gadus morhua

Kabeljau

NAFO 3NO

Hoch

Gadus morhua

Kabeljau

NAFO 3Ps

Hoch

Gadus morhua

Kabeljau

NAFO SA1

Hoch

Glyptocephalus cynoglossus

Rotzunge

NAFO 3NO

Hoch

Glyptocephalus cynoglossus

Rotzunge

NAFO 2J3KL

Niedrig

Hippoglossoides platessoides

Raue Scharbe

NAFO 3LNO

Hoch

Hippoglossoides platessoides

Raue Scharbe

NAFO 3M

Hoch

Limanda ferruginea

Gelbschwanzflunder

NAFO 3LNO

Mittel

Coryphaenoides rupestris

Rundnasen-Grenadier

NAFO SA0 + 1

Niedrig

Macrourus berglax

Nordatlantik-Grenadier

NAFO SA2 + 3

Hoch

Pandalus borealis

Tiefseegarnele

NAFO 3LNO

Hoch

Pandalus borealis

Tiefseegarnele

NAFO 3M

Hoch

Amblyraja radiata

Atlantischer Sternrochen

NAFO 3LNOPs

Hoch

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Heilbutt

NAFO 3KLMNO

Hoch

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Heilbutt

NAFO SA1

Hoch

Hippoglossus hippoglossus

Atlantischer Heilbutt

NAFO SA1

Niedrig

Sebastes mentella

Rotbarsch

NAFO SA1

Hoch

Sebastes spp.

Rotbarsch

NAFO 3LN

Hoch

Sebastes spp.

Rotbarsch

NAFO 3M

Hoch

Sebastes spp.

Rotbarsch

NAFO 3O

Hoch

Urophycis tenuis

Weißer Gabeldorsch

NAFO 3NO

Hoch

Mallotus villosus

Lodde

NAFO 3NO

Hoch

Beryx sp.

Kaiserbarsch

NAFO 6G

Hoch

Illex illecebrosus

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

NAFO-Untergebiete 3 + 4

Niedrig

Salmo salar

Lachs

NAFO S1 + ICES-Untergebiet XIV,

NEAF, NASCO

Hoch

 


FAO Meeresgebiet 34- Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik (CECAF)

ARTEN

Bei der Ausarbeitung der Stichprobenpläne für die Erhebung von biologischen Informationen gemäß Kapitel III dieses Anhangs sind die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen festgesetzten Bestandsgrenzen zu berücksichtigen und geeignete Beprobungsmaßnahmen für jeden Bestand festzulegen.

Häufigkeit der Erhebung biologischer Variablen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

Geografisches Gebiet

Priorität

Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

Brachydeuterus spp.

Grunzer

34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Caranx spp.

Barsch

34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Cynoglossus spp.

Hundszunge

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Decapterus spp.

Stöcker

34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Dentex canariensis

Kanarische Zahnbrasse

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Mittel

Dentex congoensisx

Kongo-Zahnbrasse

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Mittel

Dentex macrophthalmus

Angola-Zahnbrasse

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Dentex maroccanus

Marokko-Zahnbrasse

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Mittel

Dentex spp.

Zahnbrasse

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Engraulis encrasicolus

Sardelle

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Epinephelus aeneus

Weißer Zackenbarsch

34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Ethmalosa fimbriata

Bonga-Hering

34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Farfantepenaeus notialis

Südliche Rosa Geißelgarnele

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Galeoides decadactylus

Pelagische Barschartige

34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

Loligo vulgaris

Gemeiner Kalmar

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Merluccius polli

Benguela Seehecht

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Merluccius senegalensis

Senegalesischer Seehecht

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Merluccius spp.

Andere Seehechte

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Mittel

Octopus vulgaris

Gewöhnlicher Krake

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Pagellus acarne

Achselfleckbrasse

34.1.1

Hoch

Pagellus bellottii

Belloti-Rotbrasse

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Pagellus bogaraveo

Rote Fleckbrasse

34.1.1

Mittel

Pagellus spp.

Rotbrasse

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Pagrus caeruleostictus

Blaufleckbrasse

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Parapenaeus longirostris

Rosa Geißelgarnele

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Pomadasys incisus

Bastard-Grunzer

34.1.1

Mittel

Pomadasys spp.

Grunzer

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Pseudotolithus spp.

Umberfische

34.1.1

Hoch

Sardina pilchardus

Sardine

34.1.1, 34.1.3

Hoch

Sardinella aurita

Ohrensardine

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Sardinella maderensis

Madeira-Sardinelle

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

Scomber japonicus

Spanische Makrele

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Scomber spp.

Andere Makrelen

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Sepia hierredda

Tintenfisch

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Sepia officinalis

Gemeiner Tintenfisch

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Sepia spp.

Tintenfische

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Mittel

Sparidae

Meerbrasse

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Sparus spp.

Meerbrasse

34.1.1

Hoch

Trachurus trachurus

Stöcker

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Trachurus trecae

Cunene-Bastardmakrele

34.1.1, 34.1.3, 34.3.1, 34.3.3-6

Hoch

Umbrina canariensis

Umberfisch

34.3.3-6

Mittel


SEAFO (Organisation für die Fischerei im Südostatlantik)

ARTEN

Bei der Ausarbeitung der Stichprobenpläne für die Erhebung von biologischen Informationen gemäß Kapitel III dieses Anhangs sind die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen festgesetzten Bestandsgrenzen zu berücksichtigen und geeignete Beprobungsmaßnahmen für jeden Bestand festzulegen.

Häufigkeit der Erhebung biologischer Variablen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

Geografisches Gebiet

Priorität

Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

Dissostichus eleginoides

Schwarzer Seehecht

Südostatlantik

Hoch

Beryx spp.

Kaiserbarsch

Südostatlantik

Hoch

Chaceon spp.

Rot/Goldkabben

Südostatlantik

Hoch

Pseudopentaceros richardsoni

Pseudopentaceros spp.

Südostatlantik

Hoch

Helicolenus spp.

Blaumaul

Südostatlantik

Hoch

Hoplostethus atlanticus

Granatbarsch

Südostatlantik

Hoch

Trachurus spp.

Bastardmakrele

Südostatlantik

Hoch

Scomber spp.

Makrele

Südostatlantik

Hoch

Polyprion americanus

Wrackbarsch

Südostatlantik

Mittel

Jasus tristani

Tristans Languste

Südostatlantik

Mittel

Lepidopus caudatus

Degenfisch

Südostatlantik

Mittel

Schedophilus ovalis

Ovaler Quallenfresser

Südostatlantik

Niedrig

Schedophilus velaini

Schedophilus velaini

Südostatlantik

Niedrig

Allocyttus verucossus

Oreos

Südostatlantik

Niedrig

Neocyttus romboidales

 

Südostatlantik

 

Allocyttus guineensis

 

Südostatlantik

 

Smaculatus pseudocyttu

 

Südostatlantik

 

Emmelichthys nitidus

Emmelichthys nitidus

Südostatlantik

Niedrig

Ruvettus pretiosus

Ölfisch

Südostatlantik

Niedrig

Promethichthys prometheus

Silber-Escolar

Südostatlantik

Niedrig

Macrourus spp.

Grenadierfische

Südostatlantik

Niedrig

Antimora rostrata

Blauhecht

Südostatlantik

Niedrig

Epigonus spp.

Kardinalfisch

Südostatlantik

Niedrig

Merluccius spp.

Seehecht

Südostatlantik

Niedrig

Notopogon fernandezianus

Notopogon fernandezianus

Südostatlantik

Niedrig

Octopodidae und Loliginidae

Tintenfische und Kalmare

Südostatlantik

Niedrig

 


WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik)

ARTEN

Bei der Ausarbeitung der Stichprobenpläne für die Erhebung von biologischen Informationen gemäß Kapitel III dieses Anhangs sind die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen festgesetzten Bestandsgrenzen zu berücksichtigen und geeignete Beprobungsmaßnahmen für jeden Bestand festzulegen.

Häufigkeit der Erhebung biologischer Variablen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

Geografisches Gebiet

Priorität

Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

Thunnus albacares

Gelbflossenthun

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Thunnus obesus

Großaugenthun

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Katsuwonus pelamis

Echter Bonito

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Thunnus alalunga

Weißer Thun

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Thunnus orientalis

Nordpazifischer Blauflossenthun

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Xiphias gladius

Schwertfisch

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Makaira nigricans (oder Mazara)

Atlantischer Blauer Marlin

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Makaira indica

Schwarzer Marlin

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Tetrapturus audax

Gestreifter Marlin

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Acanthocybium solandri

Wahoo

Westlicher und mittlerer Pazifik

Mittel

Coryphaena hippurus

Gemeine Goldmakrele

Westlicher und mittlerer Pazifik

Mittel

Elagatis bipinnulata

Regenbogen-Stachelmakrele

Westlicher und mittlerer Pazifik

Mittel

Lepidocybium flavobrunneum

Escolar

Westlicher und mittlerer Pazifik

Mittel

Lampris regius

Fleckenmondfisch

Westlicher und mittlerer Pazifik

Mittel

Mola mola

Mondfisch

Westlicher und mittlerer Pazifik

Mittel

Istiophorus platypterus

Segelfisch

Westlicher und mittlerer Pazifik

Mittel

Tetrapturus angustirostris

Speerfisch

Westlicher und mittlerer Pazifik

Mittel

Ruvettus pretiosus

Ölfisch

Westlicher und mittlerer Pazifik

Mittel

Prionace glauca

Blauhai

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

 

Carcharhinus longimanus

Weißspitzen-Hochseehai

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Carcharhinus falciformis

Seidenhai

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Alopias superciliosus

Drescher

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Alopias vulpinus

Gemeiner Drescher

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

Alopias pelagicus

Pelagischer Drescher

Westlicher und mittlerer Pazifik

Hoch

NB: Für die WCPF werden folgende Meldepflichten für Langleiner angefügt:

(1)

Anzahl der Mundschnüre zwischen den Schwimmer: Die Anzahl der Mundschnüre zwischen den Schwimmern wird für jeden Hol gemeldet.

(2)

Anzahl der gefangenen Fische je Hol für die folgenden Arten: Weißer Thun (Thunnus alalunga), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis), Gelbflossen-Thun (Thunnus albacares), Gestreifter Marlin (Tetrapturus audax), Blauer Marlin (Makaira mazara), Schwarzer Marlin (Makaira indica) und Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauhai, Seidenhai, Weißspitzen-Hochseehai, Makrelenhai, Fuchshai, Heringshai (südlich von 20°S, bis biologische Daten zeigen, dass diese oder eine andere geografische Grenze angemessen ist), Hammerhaie (Flügelkopf-Hammerhai, Bogenstirn-Hammerhai, Großer Hammerhai und Glatter Hammerhai), Walhai, und andere Arten, wie von der Kommission festgelegt.

Wenn das Gesamtgewicht oder Durchschnittsgewicht der gefangenen Fische je Hol erfasst wurde, wird auch das Gesamtgewicht oder Durchschnittsgewicht der gefangenen Fische je Hol nach Arten gemeldet. Wenn das Gesamtgewicht oder Durchschnittsgewicht der gefangenen Fische je Hol nicht erfasst wurde, wird das Gesamtgewicht oder Durchschnittsgewicht der gefangenen Fische je Hol nach Arten geschätzt und die Schätzungen werden gemeldet. Das Gesamtgewicht oder Durchschnittsgewicht bezieht sich auf ganze und nicht auf verarbeitete Mengen.


WECAFC (Fischereikommission für den westlichen Mittelatlantik)

ARTEN

Bei der Ausarbeitung der Stichprobenpläne für die Erhebung von biologischen Informationen gemäß Kapitel III dieses Anhangs sind die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen festgesetzten Bestandsgrenzen zu berücksichtigen und geeignete Beprobungsmaßnahmen für jeden Bestand festzulegen.

Häufigkeit der Erhebung biologischer Variablen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

Geografisches Gebiet

Priorität

Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

Panulirus argus

Karibik-Languste

Westlicher Mittelatlantik

Hoch

Strombus gigas

Riesen-Flügelschnecke

Westlicher Mittelatlantik

Hoch

Haiähnliche Selachii, Rajidae

Haie und Rochen

Westlicher Mittelatlantik

Hoch

Coryphaena hippurus

Goldmakrele

Westlicher Mittelatlantik

Hoch

Acanthocybium solandri

Wahoo

Westlicher Mittelatlantik

Hoch

Epinephelus guttatus

Roter Zackenbarsch

Westlicher Mittelatlantik

Hoch

Lutjanus vivanus

Seidenschnapper

Westlicher Mittelatlantik

Hoch

Lutjanus buccanella

Schwarzflossenschnapper

Westlicher Mittelatlantik

Hoch

Lutjanus campechanus

Südlicher Schnapper

Westlicher Mittelatlantik

Hoch

Penaeus subtilis

Geißelgarnele

AWZ Französisch-Guayana

Hoch


IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean)

ARTEN

Bei der Ausarbeitung der Stichprobenpläne für die Erhebung von biologischen Informationen gemäß Kapitel III dieses Anhangs sind die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen festgesetzten Bestandsgrenzen zu berücksichtigen und geeignete Beprobungsmaßnahmen für jeden Bestand festzulegen.

Häufigkeit der Erhebung biologischer Variablen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

Geografisches Gebiet

Priorität

Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

Thunnus albacares

Gelbflossenthun

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Thunnus obesus

Großaugenthun

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Katsuwonus pelamis

Echter Bonito

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Thunnus alalunga

Weißer Thun

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Xiphias gladius

Schwertfisch

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Makaira nigricans (oder Mazara)

Atlantischer Blauer Marlin

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Makaira indica

Schwarzer Marlin

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Tetrapturus audax

Gestreifter Marlin

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Istiophorus platypterus

Fächerfisch

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Auxis rochei

Melvera-Fregattmakrele

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Mittel

Auxis thazard

Fregattmakrele

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Mittel

Euthynnus affinis

Euthynnus affinis

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Mittel

Thunnus tonggol

Langschwanz-Thun

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Mittel

Scomberomorus guttatus

Indopazifische Königsmakrele

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Mittel

Scomberomorus commerson

Indische Königsmakrele

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Mittel

Prionace glauca

Blauhai

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Alopias superciliosus

Großaugen-Fuchshai

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Carcharhinus falciformis

Seidenhai

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Carcharhinus longimanus

Weißspitzen-Hochseehai

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Alopias pelagicus

Pazifischer Fuchshai

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch

Sphyrna lewini

Bogenstirn-Hammerhai

Westlicher und östlicher Indischer Ozean

Hoch


Andere regionale Fischereiorganisationen (RFO)

ARTEN

Bei der Ausarbeitung der Stichprobenpläne für die Erhebung von biologischen Informationen gemäß Kapitel III dieses Anhangs sind die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen festgesetzten Bestandsgrenzen zu berücksichtigen und geeignete Beprobungsmaßnahmen für jeden Bestand festzulegen.

Häufigkeit der Erhebung biologischer Variablen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

Geografisches Gebiet

Priorität

Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

Trachurus murphyi

Chilenische Bastardmakrele

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Hoch

Euphausia superba

Antarktischer Krill

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Hoch

Dissostichus spp.

Schwarzer Seehecht und Antarktischer Seehecht

Zahnfische

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Hoch

Champsocephalus gunnari

Bändereisfisch

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Niedrig

Bestände an Fisch, Weichtieren, Krebstieren und anderen ortsgebundenen Arten im Zuständigkeitsbereich, mit Ausnahme von i) unter die Fischereigerichtsbarkeit der Küstenstaaten fallenden ortsgebundenen Arten gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und ii) weit wandernden Arten gemäß Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.

SIOFA-Übereinkommensbereich

 

 

(1)

Diese Tabelle ersetzt Tabelle 1C des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

BIOLOGISCHE DATEN

Tabelle 1D  (18)

Im Rahmen von Schutzprogrammen in der Union oder von internationalen Verpflichtungen zu überwachende Arten

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Region/RFO

Rechtsrahmen

Knochenfische

Teleostei

 

 

Störe

Acipenser spp.

Mittelmeer und Schwarzes Meer; Ostsee; OSPAR II, IV

Anhang II des Übereinkommens von Barcelona (19), Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres; OSPAR (20); HELCOM (21)

Glattköpfe

Alepocephalidae

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant (22)

Bairds Glattkopf

Alepocephalus bairdii

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Rissos Glattkopf

Alepocephalus rostratus

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Donauhering

Alosa immaculata

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Maifisch

Alosa alosa

OSPAR II, III, IV

OSPAR

Ostseeschnäpel

Coregonus lavaretus

OSPAR II

OSPAR

Kabeljau

Gadus morhua

OSPAR II, III; Ostsee

OSPAR; HELCOM

Langschnäuziges Seepferdchen

Hippocampus guttulatus (Synonym: Hippocampus ramulosus)

OSPAR II, III, IV, V

OSPAR

Kurzschnäuziges Seepferdchen

Hippocampus hippocampus

OSPAR II, III, IV, V

OSPAR

Kerchen-Maifisch

Alosa tanaica

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Blauhecht

Antimora rostrata

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Degenfisch

Aphanopus intermedius

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Flusskrebse

Astacus spp.

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Kleiner Ährenfisch

Atherina pontica

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Hornhecht

Belone belone euxini Günther

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Brotula

Cataetyx laticeps

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Kleine Maräne

Coregonus albula

Ostsee

Empfehlung der regionalen Koordinierungsgruppe für die Ostsee

Seehase

Cyclopterus lumpus

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Ringelbrasse

Diplodus annularis

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (23) (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Spitzbrasse

Diplodus puntazzo

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Große Geißbrasse

Diplodus sargus

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Zweibindenbrasse

Diplodus vulgaris

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Antarktischer Seehecht

Dissostichus mawsoni

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Zackenbarsche

Epinephelus spp.

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Teleskop-Kardinalfisch

Epigonus telescopus

Alle Regionen

Gefährdete Art; für die Tiefseefischerei relevant

Grundeln

Gobiidae

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Blaumaul

Helicolenus dactylopterus

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Alle Regionen; OSPAR I, V

Gefährdete Art; für die Tiefseefischerei relevant

Mittelmeer-Kaiserbarsch

Hoplosthetus mediterraneus

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Degenfisch

Lepidopus caudatus

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Marmorbrassen

Lithognathus mormyrus

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Goldmeeräsche

Liza aurata

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Springmeeräsche

Liza saliens

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Wolfsfisch

Lycodes esmarkii

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Grenadierfische (Rattenschwänze) andere als Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier

Macrouridae andere als Coryphaenoides rupestris und Macrourus berglax

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Nordatlantik-Grenadier

Macrourus berglax

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Wittling

Merlangius merlangus

Ostsee und Schwarzes Meer

Empfehlung der regionalen Koordinierungsgruppe für die Ostsee; Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Aal

Anguilla anguilla

OSPAR I, II, III, IV, Ostsee

OSPAR; HELCOM

Atlantischer Lachs

*Salmo salar

OSPAR I, II, III, IV, Ostsee

OSPAR; HELCOM

Roter Thun

*Thunnus thynnus

OSPAR V

OSPAR; HELCOM

Blauleng

Molva dypterygia

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Tiefseedorsch

Mora moro

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Meeräsche

Mugil spp.

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Schwarzer Hechtkopf

Nesiarchus nasutus

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Art der Dornrückenaale

Notocanthus chemnitzii

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Stint

Osmerus eperlanus

Ostsee

Empfehlung der regionalen Koordinierungsgruppe für die Ostsee, HELCOM;

Spanische Meerbrasse

Pagellus acarne

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Gemeine Sackbrasse

Pagrus pagrus

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Wrackbarsch

Polyprion americanus

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Wrackbarsch

Polyprion americanus

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Blaufisch

Pomatomus saltatrix

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Kleiner Rotbarsch

Sebastes viviparus

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Weißwal

Huso huso

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Skorpionfisch (Tiefsee)

Trachyscorpia cristulata

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Brachsenmakrele

Brama spp.

GSA 1.1, 1.2, 1.3 und Schwarzes Meer GSA 29

Anhang VIII der Veordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates (24)

Mittelmeermakrele

Scomber colias Gmelin

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Glasgrundel

Crystallogobius linearis

Schwarzes Meer

Nationale Bewirtschaftungspläne

Seeratte

Chimaera monstrosa

Ostsee

Helcom

Maifisch

Alosa alosa

Ostsee

Helcom

Finte

Alosa fallax

Ostsee

Helcom

Herbstlaichender Hering

Clupea harengus subsp.

Ostsee

Helcom

Zope

Abramis ballerus

Ostsee

Helcom

Ukelei

Alburnus alburnus

Ostsee

Helcom

Rapfen

Aspius aspius

Ostsee

Helcom

Barbe

Barbus barbus

Ostsee

Helcom

Gründling

Gobio gobio

Ostsee

Helcom

Sichling

Pelecus cultratus

Ostsee

Helcom

Eurasische Elritze

Phoxinus phoxinus

Ostsee

Helcom

Zährte

Vimba vimba

Ostsee

Helcom

Steinbeißer

Cobitis taenia

Ostsee

Helcom

Forelle

Salmo trutta

Ostsee

Helcom

Kleine Maräne

Coregonus albula

Ostsee

Helcom

Ostseeschnäpel

Coregonus balticus, Synonym: Coregonus lavaretus, wandernd

Ostsee

Helcom

Große Maräne

Coregonus maraena, Synonym: Coregonus lavaretus, stationär

Ostsee

Helcom

Coregonus pallasii

Coregonus pallasii

Ostsee

Helcom

Stint

Osmerus eperlanomarinus

Ostsee

Helcom

Budegassa-Anglerfisch

Lophius budegassa

Ostsee

Helcom

Seestichling

Spinachia spinachia

Ostsee

Helcom

Große Schlangennadel

Entelurus aequoreus

Ostsee

Helcom

Kleine Schlangennadel

Nerophis ophidion

Ostsee

Helcom

Krummschnauzige Schlangennadel

Nerophis lumbriciformis

Ostsee

Helcom

Große Seenadel

Syngnathus acus

Ostsee

Helcom

Grasnadel

Syngnathus typhle

Ostsee

Helcom

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Ostsee

Helcom

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Ostsee

Helcom

Pollack

Pollachius pollachius

Ostsee

Helcom

Leng

Molva molva

Ostsee

Helcom

Spitzschwanz-Schlangenstachelrücken

Lumpenus lampretaeformis

Ostsee

Helcom

Goldbarsch

Sebastes marinus

Ostsee

Helcom

Norwegischer Rotbarsch

Sebastes viviparus

Ostsee

Helcom

Groppe

Cottus gobio

Ostsee

Helcom

Sibirische Groppe

Cottus poecilopus

Ostsee

Helcom

Seeskorpion

Myoxocephalus scorpius

Ostsee

Helcom

Langstacheliger Seeskorpion

Taurulus bubalis

Ostsee

Helcom

Vierhörniger Seeskorpion

Triglopsis quadricornis

Ostsee

Helcom

Seehase

Cyclopterus lumpus

Ostsee

Helcom

Großer Scheibenbauch

Liparis liparis

Ostsee

Helcom

Kleiner Scheibenbauch

Liparis montagui

Ostsee

Helcom

Petersfisch

Zeus faber

Ostsee

Helcom

Wolfsbarsch

Dicentrarchus labrax

Ostsee

Helcom

Gefleckter Lippfisch

Labrus bergylta

Ostsee

Helcom

Kuckuckslippfisch

Labrus mixtus

Ostsee

Helcom

Goldmaid

Symphodus melops

Ostsee

Helcom

Gewöhnliches Petermännchen

Trachinus draco

Ostsee

Helcom

Gestreifter Seewolf

Anarhichas lupus

Ostsee

Helcom

Kleiner Sandaal

Ammodytes marinus

Ostsee

Helcom

Tobiasfisch

Ammodytes tobianus

Ostsee

Helcom

Bunte Grundel

Pomatoschistus pictus

Ostsee

Helcom

Melvera-Fregattmakrele

Auxis rochei

Ostsee

Helcom

Thonine

Euthynnus alleteratus

Ostsee

Helcom

Ungestreifte Pelamide

Orcynopsis unicolor

Ostsee

Helcom

Makrele

Scomber scombrus

Ostsee

Helcom

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Ostsee

Helcom

Schwertfisch

Xiphias gladius

Ostsee

Helcom

Schwarzfisch

Centrolophus niger

Ostsee

Helcom

Knorpelfische

Chondrichthyes

 

 

Messerzahn-Sägerochen

Anoxypristis cuspidata

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Schnabeldornhai

Deania calcea

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Glatter Schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Zwergsägerochen

Pristis clavata

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Grüner Sägefisch

Pristis zijsron

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Nagelrochen

Raja clavata

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, OSPAR; Helcom

Perlrochen

Raja undulata

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Pelagischer Drescher

Alopias pelagicus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Drescher

Alopias superciliosus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Gemeiner Drescher

Alopias vulpinus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität Helcom

Atlantischer Sternrochen

Amblyraja radiata

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Isländischer Katzenhai

Apristurus spp.

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, gefährdete Art; für die Tiefseefischerei relevant

Seidenhai

Carcharhinus falciformis

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Galapagoshai

Carcharhinus galapagensis

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Weißspitzen-Hochseehai

Carcharhinus longimanus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Atlantischer Braunhai

Carcharhinus plumbeus

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Sandhai

Carcharias taurus

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Weißer Hai

Carcharodon carcharias

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Schlinghai

Centrophorus granulosus

Alle Ozeane und Meere

RFO, hohe Priorität, Anhang III des Übereinkommens von Barcelona OSPAR

Schlinghai-Arten

Centrophorus spp.

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Blattschuppiger Schlingerhai

Centrophorus squamosus

Alle Ozeane und Meere

RFO, hohe Priorität OSPAR

Schwarzer Fabricius-Dornhai

Centroscyllium fabricii

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, für die Tiefseefischerei relevant

Portugiesenhai

Centroscymnus coelolepis

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, für die Tiefseefischerei relevant OSPAR

Samtiger Langnasen-Dornhai

Centroscymnus crepidater

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, gefährdete Art; für die Tiefseefischerei relevant

Riesenhai

Cetorhinus maximus

Alle Ozeane und Meere

RFO, hohe Priorität OSPAR; Helcom

Seeratte

Chimaera monstrosa

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Kragenhai

Chlamydoselachus anguineus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, gefährdete Art; für die Tiefseefischerei relevant

Schokoladenhai

Dalatias licha

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, gefährdete Art; für die Tiefseefischerei relevant

Stechrochen

Dasyatis pastinaca

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres Helcom

Schnabeldornhai

Deania calcea

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, für die Tiefseefischerei relevant

Glattrochen

Dipturus batis

Alle Ozeane und Meere

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona OSPAR; Helcom

Bandrochen

*Rostroraja alba

OSPAR II, III, IV

OSPAR

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus princeps

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, gefährdete Art; für die Tiefseefischerei relevant

Kleiner schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, für die Tiefseefischerei relevant Helcom

Flügelkopf-Hammerhai

Eusphyra blochii

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Hundshai

Galeorhinus galeus

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona Helcom

Fleckhai

Galeus melastomus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, für die Tiefseefischerei relevant

Maus-Katzenhai

Galeus murinus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, für die Tiefseefischerei relevant

Schmetterlingsrochen

Gymnura altavela

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Spitzkopf-Siebenkiemenhai

Heptranchias perlo

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang III des Übereinkommens von Barcelona

Grauhai

Hexandus griseus

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona Helcom

Kleine Tiefenseeratte

Hydrolagus mirabilis

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Kurzflossen-Mako

Isurus oxyrinchus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Langflossen-Mako

Isurus paucus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Heringshai

Lamna nasus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, OSPAR; Helcom

Sandrochen

Leucoraja circularis

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Malteser Rochen

Leucoraja melitensis

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Riffmantarochen

Manta alfredi

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Großer Teufelsrochen

Manta birostris

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Zwerg-Teufelsrochen

Mobula eregoodootenkee

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Adlerrochen

Mobula hypostoma

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Japanischer Teufelsrochen

Mobula japanica

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Kuhls Teufelsrochen

Mobula kuhlii

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Teufelsfisch

Mobula mobular

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Munkiana-Teufelsrochen

Mobula munkiana

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Mobula rochebrunei

Mobula rochebrunei

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Chilenischer Teufelsrochen

Mobula tarapacana

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Glatter Teufelsrochen

Mobula thurstoni

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Nördlicher Glatthai

Mustelus asterias

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang III des Übereinkommens von Barcelona

Grauer Glatthai

Mustelus mustelus

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang III des Übereinkommens von Barcelona

Schwarzpunkt-Glatthai

Mustelus punctulatus

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang III des Übereinkommens von Barcelona

Fleckhai

Galeus melastomus

Ostsee

Helcom

Kleingefleckter Katzenhai

Scyliorhinus canicula

Ostsee

Helcom

Atlantischer Sternrochen

Amblyraja radiata

Ostsee

Helcom

Chagrinrochen

Leucoraja fullonica

Ostsee

Helcom

Marmor-Zitterrochen

Torpedo marmorata

Ostsee

Helcom

Segelflossen-Meersau

Oxynotus paradoxus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, gefährdete Art; für die Tiefseefischerei relevant

Kleinzahniger Sägerochen

Pristis pectinata

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Gewöhnlicher Sägefisch

Pristis pristis

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Krokodilshai

Pseudocarcharias kamoharai

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Violetter Stechrochen

Pteroplatytrygon violacea

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Fyllasrochen

Raja fyllae

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Eisrochen

Raja hyperborea

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja nidarosiensis

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Fleckrochen

Raja montagui

OSPAR I, II, III, IV

OSPAR; Helcom

Walhai

Rhincodon typus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Schwarzkinn-Geigenrochen

Rhinobatos cemiculus

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Gemeiner Geigenrochen

Rhinobatos rhinobatos

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Atlantische Rüsselchimäre

Rhinochimaera atlantica

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Graurochen

*Rostroraja alba

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Messerzahnhai

Scymnodon ringens

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, für die Tiefseefischerei relevant

Sonstige Haie

Selachimorpha (oder Selachii), Batoidea (nach Arten zu definieren, abhängig von den Daten zu Anlandungen, Überwachung und Fängen)

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität Helcom

Grönlandhai

Somniosus microcephalus

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität, für die Tiefseefischerei relevant; Helcom

Bogenstirn-Hammerhai

Sphyrna lewini

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Großer Hammerhai

Sphyrna mokarran

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Glatter Hammerhai

Sphyrna zygaena

Alle Ozeane

RFO, hohe Priorität

Dornhai

Squalus acanthias

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang III des Übereinkommens von Barcelona Helcom

Sägerücken-Engelhai

Squatina aculeata

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Weichrücken-Engelhai

Squatina oculata

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Engelhai

Squatina squatina

Alle Ozeane, Mittelmeer und Schwarzes Meer

RFO, hohe Priorität, Anhang II des Übereinkommens von Barcelona helcom

Meerneunauge

Petromyzon marinus

OSPAR I, II, III, IV

OSPAR; Helcom

Flussneunauge

Lampetra fluviatilis

Ostsee

Helcom

Säugetiere

Mammalia

 

 

Wale — alle Arten

Cetacea — alle Arten

Alle Gebiete

Richtlinie 92/43/EWG des Rates (25)

Zwergwal

Balaenoptera acutorostrata

Mittelmeer

Empfehlung GFCM (26)/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Grönlandwal

Balaena mysticetus

OSPAR I

OSPAR

Blauwal

Balaenoptera musculus

Alle OSPAR

OSPAR

Atlantischer Nordkaper

Eubalaena glacialis

Alle OSPAR

OSPAR

Seiwal

Balaenoptera borealis

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Finnwal

Balaenoptera physalus

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Kurzschnäuziger Gemeiner Delfin

Delphinus delphis

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Atlantischer Nordkaper

Eubalaena glacialis

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Grindwal

Globicephala melas

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Rissos Glattkopf

Grampus grisus

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Kleiner Pottwal

Kogia simus

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Buckelwal

Megaptera novaeangliae

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Blainville-Schnabelwal

Mesoplodon densirostris

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Schwertwal

Orcinus Orca

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Schweinswal

Phocoena phocoena

Mittelmeer OSPAR II, III;

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona; Richtlinie 92/43/EWG

Pottwal

Physeter macrocephalus

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Kleiner Schwertwal

Pseudorca crassidens

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Streifendelfin

Stenella coeruleoalba

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Rauzahndelfin

Steno bredanensis

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Großer Tümmler

Tursiops truncatus

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Cuvier-Schnabelwal

Ziphius cavirostris

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/2 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Mönchsrobbe

Monachus monachus

Alle Gebiete

Empfehlung GFCM/35/2011/5 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona Richtlinie 92/43/EWG

Saimaa Ringelrobbe

Phoca hispida saimensis

Alle Gebiete

Richtlinie 92/43/EWG

Kegelrobbe

Halichoerus grypus

Alle Gebiete

Richtlinie 92/43/EWG

Seehund

Phoca vitulina

Alle Gebiete

Richtlinie 92/43/EWG

Ostsee-Ringelrobbe

Phoca hispida bottnica

Alle Gebiete

Richtlinie 92/43/EWG

Vögel

Aves

 

 

Gelbschnabel-Sturmtaucher

Calonectris borealis

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27)

Kormoran

Phalacrocorax carbo

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Basstölpel

Morus bassanus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Papageitaucher

Fratercula arctica

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Balearen-Sturmtaucher

Puffinus mauretanicus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Lachmöwe

Larus ridibundus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Trauerente

Melanitta nigra

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Krähenscharbe

Phalacrocorax aristotelis

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Großer Sturmtaucher

Ardenna gravis

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Schwarzschnabel-Sturmtaucher

Puffinus puffinus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Eissturmvogel

Fulmarus glacialis

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Gelbschnabel-Sturmtaucher

Calonectris diomedea

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Dunkler Sturmtaucher

Ardenna grisea

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Mittelmeer-Sturmtaucher

Puffinus yelkouan

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Korallenmöwe

Larus audouinii

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Spatente

Bucephala islandica

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Bulwersturmvogel

Bulweria bulwerii

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Schellente

Bucephala clangula

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Silbermöwe

Larus argentatus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Eismöwe

Larus hyperboreus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Mantelmöwe

Larus marinus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Große Raubmöwe

Catharacta skua

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Bergente

Aythya marila

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG; Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Tafelente

Aythya ferina

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Heringsmöwe

Larus fuscus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Krabbentaucher

Alle alle

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Falkenraubmöwe

Stercorarius longicaudus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Tordalk

Alca torda

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Schmarotzerraubmöve

Stercorarius parasiticus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Prachttaucher

Gavia arctica

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Audubon-Sturmtaucher

Puffinus lherminieri

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Gryllteiste

Cepphus grylle

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Amerikanische Meerente

Melanitta americana

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Schwarzhalstaucher

Podiceps nigricollis

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Steppenmöwe

Larus cachinnans

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Eiderente

Somateria mollissima

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Trottellumme

Uria aalge

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Eistaucher

Gavia immer

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Gänsesäger

Mergus merganser

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Haubentaucher

Podiceps cristatus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Kragenente

Histrionicus histrionicus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Ohrentaucher

Podiceps auritus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Polarmöwe

Larus glaucoides

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Prachteiderente

Somateria spectabilis

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Eisente

Clangula hyemalis

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Schwarzkopfmöwe

Larus melanocephalus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Sturmmöwe

Larus canus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Mittelsäger

Mergus serrator

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Rothalstaucher

Podiceps grisegena

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Sterntaucher

Gavia stellata

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Dünnschnabelmöwe

Larus genei

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Scheckente

Polysticta stelleri

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Spatelraubmöve

Stercorarius pomarinus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Dickschnabellumme

Uria lomvia

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Samtente

Melanitta fusca

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Gelbschnabeleistaucher

Gavia adamsii

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Mittelmeermöwe

Larus michahellis

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Madeira-Sturmvogel

Pterodroma madeira

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Fischmöwe

Larus ichthyaetus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Dreizehenmöwe

Rissa tridactyla

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Rosapelikan

Pelecanus onocrotalus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Wellenläufer

Oceanodroma leucorhoa

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Thorshühnchen

Phalaropus fulicarius

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Odinshühnchen

Phalaropus lobatus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Buntfuß-Sturmschwalbe

Oceanites oceanicus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Küstenseeschwalbe

Sterna paradisaea

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Madeira-Wellenläufer

Hydrobates castro

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Trauerseeschwalbe

Chlidonias niger

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Raubseeschwalbe

Hydroprogne caspia

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Lachseeschwalbe

Gelochelidon nilotica

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Flussseeschwalbe

Sterna hirundo

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Desertas-Sturmvogel

Pterodroma deserta

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Elfenbeinmöwe

Pagophila eburnea

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Rüppellseeschwalbe

Thalasseus bengalensis

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Zwergmöwe

Hydrocoloeus minutus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Zwergseeschwalbe

Sternula albifrons

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Monteiro-Sturmvogel

Hydrobates monteiroi

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Rosenseeschwalbe

Sterna dougallii

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Rosenmöwe

Rhodostethia rosea

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Schwalbenmöwe

Xema sabini

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Brandseeschwalbe

Thalasseus sandvicensis

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Thayermöve

Larus thayeri

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Fregattensturmschwalbe

Pelagodroma marina

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Sturmschwalbe

Hydrobates pelagicus

Alle Gebiete

Richtlinie 2009/147/EG

Heringsmöwe

Larus fuscus fuscus

OSPAR I

OSPAR-Liste der bedrohten und rückläufigen Arten

Elfenbeinmöwe

Pagophila eburnea

OSPAR I

OSPAR-Liste der bedrohten und rückläufigen Arten

Scheckente

Polysticta stelleri

OSPAR I

OSPAR-Liste der bedrohten und rückläufigen Arten

Kleiner Sturmtaucher

Puffinus assimilis baroli (auct.incert.)

OSPAR V

OSPAR-Liste der bedrohten und rückläufigen Arten

Balearen-Sturmtaucher

Puffinus mauretanicus

OSPAR II, III, IV, V

OSPAR-Liste der bedrohten und rückläufigen Arten

Dreizehenmöwe

Rissa tridactyla

OSPAR I, II

OSPAR-Liste der bedrohten und rückläufigen Arten

Rosenseeschwalbe

Sterna dougallii

OSPAR II, III, IV, V

OSPAR-Liste der bedrohten und rückläufigen Arten

Iberische Trottellumme

Uria aalge — Iberische Art (Synonyme: Uria aalge albionis, Uria aalge ibericus)

OSPAR IV

OSPAR-Liste der bedrohten und rückläufigen Arten

Dickschnabellumme

Uria lomvia

OSPAR I

OSPAR-Liste der bedrohten und rückläufigen Arten

Reptilien

Reptilia

 

 

Atlantik-Bastardschilldkröte

Lepidochelys kempii

Alle Gebiete

Richtlinie 92/43/EWG; Empfehlung GFCM/35/2011/4 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Unechte Karettschildkröte

Caretta caretta

Alle Gebiete

Richtlinie 92/43/EWG; Empfehlung GFCM/35/2011/4 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona; OSPAR

Lederschildkröte

Dermochelys coriacea

Alle Gebiete

Richtlinie 92/43/EWG; Empfehlung GFCM/35/2011/4 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona; OSPAR

Echte Karettschildkröte

Eretmochelys imbricata

Alle Gebiete

Richtlinie 92/43/EWG; Empfehlung GFCM/35/2011/4 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona; OSPAR

Suppenschildkröte

Chelonia mydas

Alle Gebiete

Richtlinie 92/43/EWG; Empfehlung GFCM/35/2011/4 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Afrikanische Weichschildkröte

Trionyx triunguis

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/35/2011/4 und Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Weichtiere

Mollusca

 

 

Gestreifte Venusmuschel

Chamelea gallina

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Sägezähnchen

Donacilla cornea

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Eledone

Eledone spp.

Alle Gebiete

Nationale Bewirtschaftungspläne

Mittelmeer-Miesmuschel

Mytilus galloprovincialis

Alle Gebiete des Mittelmeers

Nationale Bewirtschaftungspläne

Mittelmeer-Miesmuschel

Mytilus galloprovincialis

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

 

 

 

 

Napfschnecke

Patella spp.

Mittelmeer

Anhang II des Übereinkommens von Barcelona

Rapana venosa

Rapana venosa

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Warzige Herzmuschel

Acanthocardia tuberculata

Alle Gebiete

Nationale Bewirtschaftungspläne

Brandhorn

Bolinus brandaris

Alle Gebiete

Nationale Bewirtschaftungspläne

Nördliche Venusmuschel

Callista chione

Alle Gebiete

Nationale Bewirtschaftungspläne

Gebänderte Dreieckmuschel

Donax trunculus

Alle Gebiete

Nationale Bewirtschaftungspläne

Islandmuschel

Arctica islandica

OSPAR II

OSPAR

Azoren Entenmuschel

Megabalanus azoricus

Alle Gebiete von OSPAR V, soweit Vorkommen

OSPAR

Nordische Purpurschnecke

Nucella lapillus

OSPAR II, III, IV

OSPAR

Flachauster

Ostrea edulis

OSPAR II

OSPAR

Patella ulyssiponensis aspera

Patella ulyssiponensis aspera

Alle Gebiete von OSPAR, soweit Vorkommen

OSPAR

Krebstiere

Crustacea

 

 

Hummer

Homarus gammarus

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon (Geryon) affinis

Alle Regionen

Für die Tiefseefischerei relevant

Nordseegarnele

Crangon crangon

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Ostseegarnele

Palaemon adspersus

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Kleine Felsengarnele

Palaemon elegans

Schwarzes Meer

Anhang IV des Protokolls über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und Landschaft des Schwarzen Meeres

Languste

Palinuridae

Mittelmeer

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mindestgröße für die Bestandserhaltung)

Cnidaria

Cnidaria

 

 

Rote Koralle

Corallium rubrum

Mittelmeer

Empfehlung GFCM/36/2012/1 und Empfehlung GFCM/35/2011/2

Für verbotene Arten: Nur tot gefangene Tiere dürfen verwendet werden. Nach den Messungen sind sie zu entsorgen. Die Datenerhebung erfolgt jährlich, und die Aktualisierung/Verarbeitung der Daten muss zeitnah erfolgen, um in den Zeitplan für die Bestandsabschätzung zu passen.

BIOLOGISCHE DATEN

Tabelle 1E  (28)

Anadrome und katadrome Süßwasserarten

Art (gebräuchliche Bezeichnung)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Nicht-Meeresgebiete, in denen sich der Bestand befindet/Bestandscode

Aal

Anguilla anguilla

Aal-Bewirtschaftungseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (29)

Lachs

Salmo salar

In allen Gebieten der natürlichen Verbreitung

Meerforelle

Salmo trutta

Alle Binnengewässer, die in die Ostsee münden


Tabelle 2  (30)

Fangtätigkeit (Metier) je Region

Ebene 1

Ebene 2

Ebene 3

Ebene 4

Ebene 5

Ebene 6

Längenklassen (in Metern) (d)

Tätigkeit

Fanggeräteklassen

Fanggerätegruppen

Art des Fanggeräts

Zielartengruppe (a)

Maschengröße und sonstige Selektiervorrichtungen

< 10

10 - < 12

12 - < 18

18 - < 24

24 - < 40

40 & +

Fangtätigkeit

Dredgen

Dredgen

Bootdredgen [DRB]

Anadrome Arten (ANA)

Katadrome Arten (CAT)

Kopffüßer (CEP)

Krebstiere (CRU)

Grundarten (DEF)

Tiefseearten (DWS)

Flossenfische (FIF)

Süßwasserarten (kein Code)

Verschiedenes (MIS)

Mischung aus Kopffüßern und Grundarten (MCF)

Mischung aus Krebstieren und Grundarten (MCD)

Mischung aus Tiefseearten und Grundarten (MDD)

Mischung aus pelagischen Arten und Grundarten (MPD)

Weichtiere (MOL)

Große pelagische Fische (LPF)

Kleine pelagische Fische (SPF)

Große pelagische Fische (LPF) und

kleine pelagische Fische (SPF)

b)

 

 

 

 

 

 

Mechanisierte Dredge [HMD]

b)

 

 

 

 

 

 

Schleppnetze

Grundschleppnetze

Grundscherbrettnetze [OTB]

b)

 

 

 

 

 

 

Mehrfachgrundschleppnetze [OTT]

b)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffgrundschleppnetze [PTB]

b)

 

 

 

 

 

 

Baumkurre [TBB]

b)

 

 

 

 

 

 

Pelagische Schleppnetze

Pelagische Scherbrettnetze [OTM]

b)

 

 

 

 

 

 

Pelagische Zweischiffschleppnetze [PTM]

b)

 

 

 

 

 

 

Haken und Langleinen

Angeln und Leinen

Handleinen [LHP] und mechanisierte Angelleinen [LHM]

b)

 

 

 

 

 

 

Schleppangeln [LTL]

b)

 

 

 

 

 

 

Langleinen

Langleinen (treibend) [LLD]

b)

 

 

 

 

 

 

Grundlangleinen [LLS]

b)

 

 

 

 

 

 

Fischfallen

Fischfallen

Reusen und Fallen [FPO]

b)

 

 

 

 

 

 

Garnreusen [FYK]

b)

 

 

 

 

 

 

Stationäre Meerkammerreusen [FPN]

b)

 

 

 

 

 

 

Ortsfeste Anlagen für Zäune und Wehre (Code erforderlich)

b)

 

 

 

 

 

 

Netze

Netze

Stellnetz-Verwickelnetze [GTR]

b)

 

 

 

 

 

 

Stellnetz-Kiemennetze (verankert) [GNS]

b)

 

 

 

 

 

 

Treibnetze [GND]

b)

 

 

 

 

 

 

Wadennetze

Umschließungsnetze

Ringwaden [PS]

b)

 

 

 

 

 

 

Lamparanetze [LA]

b)

 

 

 

 

 

 

Wadennetze (c)

Schottische Wadennetze [SSC]

b)

 

 

 

 

 

 

Snurrewaden [SDN]

b)

 

 

 

 

 

 

Zwei-Schiff-Wadennetze [SPR]

b)

 

 

 

 

 

 

Strand- [SB] und Bootswaden [SV]

b)

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Fanggerät

Sonstiges Fanggerät

Glasaalfang (kein Code)

Glasaal

b)

 

 

 

 

 

 

Verschiedene (anführen)

Verschiedene (anführen)

 

 

b)

 

 

 

 

 

 

Fangfremde Tätigkeit

Fangfremde Tätigkeit

 

 

 

 

 

 

 

Inaktiv

Inaktiv

 

 

 

 

 

 

 

Fußnoten:

a)

Gemäß den in den einschlägigen Verordnungen bestehenden Codes.

b)

Gemäß den in den einschlägigen Verordnungen bestehenden Codes.

c)

Mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices — FAD)/in freien Schulen.

d)

Im Mittelmeer < 6 m und 6-12 m.


Tabelle 3  (31)

Zu erfassende Arten in der Freizeitfischerei

 

Gebiet

Arten

1

Ostsee (ICES-Unterdivisionen 22-32)

Lachs, Aal und Meerforelle (einschließlich in Süßwasser) und Dorsch.

2

Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId)

Lachs und Aal (einschließlich in Süßwasser). Seebarsch, Kabeljau, Pollack und Knorpelfische.

3

Östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II)

Lachs und Aal (einschließlich in Süßwasser). Kabeljau, Pollack und Knorpelfische.

4

Nordatlantik (ICES-Gebiete V-XIV und NAFO-Gebiete)

Lachs und Aal (einschließlich in Süßwasser). Seebarsch, Kabeljau, Pollack, Knorpelfische und weit wandernde ICCAT-Arten.

5

Mittelmeer

Aal (einschließlich in Süßwasser), Knorpelfische und weit wandernde ICCAT-Arten.

6

Schwarzes Meer

Aal (einschließlich in Süßwasser), Knorpelfische und weit wandernde ICCAT-Arten.


Tabelle 4  (1)

Fangtätigkeit

 

Variablen (2)

Einheit

Kapazität

 

Zahl der Schiffe

Zahl

 

BRZ, kW, Alter des Schiffs

Zahl

Aufwand

 

Tage auf See

Tage

 

Fangstunden (fakultativ)

Stunden

 

Fangtage

Tage

 

kW * Fangtage

Zahl

 

BRZ * Fangtage

Zahl

 

Anzahl Fangreisen

Anzahl

 

Anzahl der Fangeinsätze

Anzahl

 

Anzahl der Netze/Länge (*1)

Anzahl/Meter

 

Anzahl der Haken, Anzahl der Leinen (*1)

Anzahl

 

Anzahl der Reusen und Fallen (*1)

Anzahl

Anlandungen

 

Wert der Anlandungen insgesamt und nach marktgängigen Arten

EUR

 

Lebendgewicht der Anlandungen insgesamt und nach Arten

Tonnen

 

Preise nach marktgängigen Arten

EUR/kg

WIRTSCHAFTSDATEN DER FLOTTE

Tabelle 5A  (32)

Wirtschaftliche Variablen für die Flotte

Variablengruppe

Variable

Einheit

Einnahmen

Bruttowert der Anlandungen

EUR

Einnahmen aus der Verpachtung von Quoten oder anderen Fangrechten

EUR

Sonstige Einnahmen

EUR

Arbeitskosten

Personalkosten

EUR

Wert unbezahlter Arbeit

EUR

Energiekosten

Energiekosten

EUR

Reparatur- und Wartungskosten

Reparatur- und Wartungskosten

EUR

Sonstige Betriebskosten

Variable Kosten

EUR

Nicht variable Kosten

EUR

Pacht-/Mietzahlungen für Quoten oder andere Fangrechte

EUR

Zuschüsse

Betriebskostenzuschüsse

EUR

Zuschüsse für Investitionen

EUR

Kapitalkosten

Abschreibungen

EUR

Kapitalwert

Wert des physischen Kapitals

EUR

Wert von Quoten und anderen Fangrechten

EUR

Investitionen

Investitionen in materielle Vermögenswerte, netto

EUR

Finanzlage

Lang- und kurzfristige Schulden

EUR

Aktiva insgesamt

EUR

Beschäftigung

Beschäftigte Mannschaft

Anzahl

Nicht entlohnte Arbeitskräfte

Anzahl

Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Jahr

Anzahl

Flotte

Zahl der Schiffe

Zahl

Mittlere Länge über alles der Schiffe

Meter

Gesamttonnage

BRZ

Gesamtleistung

kW

Mittleres Alter der Schiffe

Jahre

Aufwand

Tage auf See

Tage

Energieverbrauch

Liter

Anzahl der Fischereiunternehmen/Einheiten

Anzahl der Fischereiunternehmen/Einheiten

Anzahl

Produktionswert pro Art

Wert der Anlandungen nach Art

EUR

Durchschnittspreis nach Art

EUR/kg

WIRTSCHAFTSDATEN DER FLOTTE

Tabelle 5B  (33)

Flottensegmentierung

 

Längenklassen (Länge über alles) (34)

Aktive Schiffe

0 - < 10 m

0 - < 6 m

10 - < 12 m

6 - < 12 m

12 - < 18 m

18 - < 24 m

24 - < 40 m

40 m oder länger

Einsatz aktiver Fanggeräte

Baumkurrenfänger

 

 

 

 

 

 

Grundschleppnetzfischer und/oder Grund-Wadenfischer

 

 

 

 

 

 

Pelagische Schleppnetzfänger

 

 

 

 

 

 

Ringwadenfänger

 

 

 

 

 

 

Dredgenfischer

 

 

 

 

 

 

Schiffe mit anderem aktivem Fanggerät

 

 

 

 

 

 

Schiffe, die ausschließlich unterschiedliche aktive Fanggeräte einsetzen

 

 

 

 

 

 

Einsatz passiver Fanggeräte

Fischereifahrzeuge, die Haken einsetzen

 (35)

 (35)

 

 

 

 

Treibnetz- und/oder Stellnetzfischer

 

 

 

 

Schiffe, die Reusen und/oder Fallen einsetzen

 

 

 

 

Schiffe mit anderem passivem Fanggerät

 

 

 

 

Schiffe, die ausschließlich unterschiedliche passive Fanggeräte einsetzen

 

 

 

 

Einsatz unterschiedlicher Fanggeräte

Schiffe, die aktives und passives Fanggerät einsetzen

 

 

 

 

 

 

Inaktive Schiffe

 

 

 

 

 

 

WIRTSCHAFTSDATEN DER FLOTTE

Tabelle 5C  (36)

Gebietsunterteilung nach Regionen

Unterregion/Fanggrund

Region(en)

Supraregion

I

II

III

Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 3 gemäß Tabelle 3 (NAFO-Division)

NAFO (FAO-Gebiet 21)

Ostsee; Nordsee; Östliche Arktis; NAFO; Erweiterte nordwestliche Gewässer (ICES-Gebiete V, VI und VII) und südwestliche Gewässer

Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 4 gemäß Tabelle 3 (NAFO-Division)

Ostsee (ICES-Gebiete III b-d)

Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 3 gemäß Tabelle 3 (NAFO-Division)

Nordsee (ICES-Gebiete IIIa und IV)

Östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II)

Nordwestliche Gewässer (ICES-Gebiete Vb (Unionsgewässer), VI und VII)

Nordwestliche Gewässer (ICES-Gebiete Va und Vb) (nur Nicht-Unionsgewässer))

Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 3 gemäß Tabelle 3 (NAFO-Division)

Südwestliche Gewässer (ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren)),

CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)

Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 4 gemäß Tabelle 3 (NAFO-Division)

Mittelmeer (Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West);

Schwarzes Meer (das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische GFCM-Untergebiet)

Mittelmeer und Schwarzes Meer

Beprobungsuntergebiete der RFO (ohne GFCM)

Sonstige Regionen, in denen Fischereifahrzeuge der Union fischen und die von einer RFO verwaltet werden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist oder bei der sie Beobachterstatus hat (z. B. ICCAT, IOTC, CECAF usw.)

Sonstige Regionen


Tabelle 6  (37)

Soziale Variablen für den Fischerei- und Aquakultursektor

Variable

Einheit

Beschäftigung nach Geschlecht

Anzahl

VZÄ nach Geschlecht

Anzahl

Nicht entlohnte Arbeitskräfte nach Geschlecht

Anzahl

Beschäftigung nach Alter

Anzahl

Beschäftigung nach Bildungsstand

Anzahl je Bildungsstand

Beschäftigung nach Staatsangehörigkeit

Anzahl aus EU, EWR und Nicht-EU/EWR

Beschäftigung nach Beschäftigungsstatus

Anzahl

VZÄ national

Anzahl


Tabelle 7  (38)

Wirtschaftliche Variablen für den Aquakultursektor

Variablengruppe

Variable

Einheit

Einnahmen  (*2)

Bruttoverkäufe insgesamt je Art

EUR

Sonstige Einnahmen

EUR

Personalkosten

Personalkosten

EUR

Wert unbezahlter Arbeit

EUR

Energiekosten

Energiekosten

EUR

Rohstoffkosten

Kosten für den Tierbestand

EUR

Futterkosten

EUR

Reparatur und Wartung

Reparatur und Wartung

EUR

Sonstige Betriebskosten

Sonstige Betriebskosten

EUR

Zuschüsse

Betriebskostenzuschüsse

EUR

Zuschüsse für Investitionen

EUR

Kapitalkosten

Abschreibungen

EUR

Kapitalwert

Gesamtwert der Vermögenswerte

EUR

Finanzergebnisse

Finanzerträge

EUR

 

Ausgaben

EUR

Investitionen

Netto-Investitionen

EUR

Schulden

Schulden

EUR

Rohstoffgewicht

Verwendete Tiere

kg

Fischfutter

kg

Gewicht der Verkäufe

Gewicht der Verkäufe je Art

kg

Beschäftigung

Beschäftigte

Anzahl/Vollzeitäquivalente

Nicht entlohnte Arbeitskräfte

Anzahl/Vollzeitäquivalente

Zahl der von Lohn- und Gehaltsempfängern und nicht entlohnten Arbeitskräften geleisteten Arbeitsstunden

Stunden

Anzahl der Betriebe

Zahl der Unternehmen (nach Kategorien gemäß der Zahl der Beschäftigten)

Anzahl


Tabelle 8  (39)

Umweltbezogene Variablen für den Aquakultursektor

Variable

Spezifikation

Einheit

Arzneimittel oder Behandlungen (40)

Nach Art

Gramm

Mortalität (41)

 

Prozent


Tabelle 9  (42)

Segmentierung für die Erhebung von Daten zur Aquakultur  (43)

 

Fischzuchttechniken (44)

Polykultur

Brutanlagen und Aufzuchtanlagen (45)

Techniken für die Zucht von Schalentieren

Teiche

Becken und Fließkanäle

Einfriedungen und Gehege (46)

Kreislaufanlagen (47)

Andere Verfahren

Käfige (48)

Alle Verfahren

Off-bottom

On-bottom (49)

Sonstige

Flöße

Hängeleinen

Lachs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wolfsbarsch und Brassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Karpfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Thunfisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aal

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stör (Eier für den menschlichen Verbrauch)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Süßwasserfische

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Meeresfische

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Miesmuscheln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Austern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Venusmuscheln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Krebstiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Andere Weichtiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Multiple Arten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Algen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige aquatische Organismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 10  (50)

Wirtschaftliche und soziale Variablen für den Verarbeitungssektor, die auf freiwilliger Basis erhoben werden können

Variablengruppe

Variable (1)

Einheit

WIRTSCHAFTLICHE VARIABLEN

Einnahmen

Umsatz

EUR

Sonstige Einnahmen

EUR

Personalkosten

Personalkosten

EUR

Wert unbezahlter Arbeit

EUR

Zahlungen für externe Leiharbeitskräfte (fakultativ)

EUR

Energiekosten

Energiekosten

EUR

Rohstoffkosten

Kauf von Fischen und anderen Rohstoffen für die Produktion

EUR

Sonstige Betriebskosten

Sonstige Betriebskosten

EUR

Zuschüsse

Betriebskostenzuschüsse

EUR

Zuschüsse für Investitionen

EUR

Kapitalkosten

Abschreibungen

EUR

Kapitalwert

Gesamtwert der Vermögenswerte

EUR

Finanzergebnisse

Finanzerträge

EUR

Ausgaben

EUR

Investitionen

Netto-Investitionen

EUR

Schulden

Schulden

EUR

Beschäftigung

Zahl der Beschäftigten

Anzahl

VZÄ national

Anzahl

Nicht entlohnte Arbeitskräfte

Anzahl

Zahl der von Lohn- und Gehaltsempfängern und nicht entlohnten Arbeitskräften geleisteten Arbeitsstunden

Anzahl

Anzahl der Betriebe

Zahl der Unternehmen (1)

Anzahl

Gewicht des Ausgangserzeugnisses (FAKULTATIV)

Gewicht des Ausgangserzeugnisses, aufgeschlüsselt nach Art und Ursprung (FAKULTATIV)

kg

SOZIALE VARIABLEN

Beschäftigung nach Geschlecht

Anzahl

Beschäftigung nach Alter

Anzahl

Beschäftigung nach Bildungsstand

Anzahl je Bildungsstand

Beschäftigung nach Staatsangehörigkeit

Anzahl pro Land in der Welt

VZÄ national

Anzahl


(1)  Dieses Kapitel ersetzt Kapitel I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(4)  Gemäß Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 404/2011.

(5)  Dieses Kapitel ersetzt Kapitel II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(6)  Dieses Kapitel ersetzt Kapitel III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(7)  Daten über die Verarbeitungsindustrie können auf freiwilliger Basis erhoben werden. In diesem Fall können die Unterteilung und die Variablen der Tabelle 11 verwendet werden.

(8)  Siehe Tabelle 2.

(9)  Einschließlich besonderer Anforderungen für RFO im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(12)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle IA des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(13)  Internationaler Rat für Meeresforschung.

(14)  Internationale Ostseefischereikommission.

(15)  Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.

(16)  Auf Ebene der Arten zu melden.

(17)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 1B des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(18)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 1D des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(19)  Übereinkommen von Barcelona zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstenregion des Mittelmeers.

(20)  OSPAR Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks.

(21)  HELCOM Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt im Ostseegebiet.

(22)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1).

(25)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(26)  Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer.

(27)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(28)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 1E des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(29)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aal (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(30)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(31)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(*1)  Die Sammlung dieser Variablen für Schiffe mit einer Länge von weniger als 10 m wird auf Ebene der Meeresregion festgelegt.

(1)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(2)  Alle Variablen sind auf der Aggregationsebene (Metiers und Flottensegment) gemäß Tabelle 3 und Tabelle 5B und je Unterregion/Fanggrund gemäß Tabelle 5C anzugeben.

(32)  Dieses Kapitel ersetzt Tabelle 5A des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(33)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 5B des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(34)  Für Schiffe im Mittelmeer und im Schwarzen Meer mit einer Länge von weniger als 12 Metern lauten die Längenklassen 0 - < 6 und 6 - < 12 Meter. Für alle anderen Regionen gelten die Längenklassen 0 - < 10 und 10 - < 12 Meter.

(35)  Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 m mit passiven Fanggeräten im Mittelmeer und im Schwarzen Meer können nach Art der Fanggeräte aufgeschlüsselt werden. Die Definition des Flottensegments umfasst auch eine Angabe zur Supraregion und, sofern verfügbar, einen geografischen Indikator, um Schiffe zu ermitteln, die in Gebieten in äußerster Randlage und ausschließlich außerhalb der EU-Gewässer fischen.

(36)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 5C des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(37)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(38)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(*2)  Umfasst Direktzahlungen, z. B. Ausgleichszahlungen für die Einstellung der Fangtätigkeit, Erstattungen für Treibstoffabgaben oder ähnliche Pauschalausgleichszahlungen. Umfasst nicht Sozialabgaben und indirekte Subventionen wie z. B. verringerte Abgaben auf Betriebsmittel wie Treibstoff oder Investitionsbeihilfen.

(39)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(40)  Hochrechnung ausgehend von Daten gemäß Anhang I Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(41)  Hochgerechnet auf einen Prozentsatz der nationalen Erzeugung ausgehend von Daten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(42)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.

(43)  Definitionen der Zuchttechniken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1).

(44)  Unternehmen sollten anhand ihrer wichtigsten Zuchttechnik einem Segment zugeordnet werden.

(45)  Brutanlagen und Aufzuchtanlagen sind Anlagen für die künstliche Vermehrung, das Schlüpfen und die Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Wassertieren. Für statistische Zwecke beschränken sich Brutanlagen auf die Erzeugung von befruchteten Eiern. Die weiteren Entwicklungsstadien von Wassertieren werden in Aufzuchtanlagen durchlaufen. Wenn Brutanlagen und Aufzuchtanlagen eng miteinander verbunden sind, beziehen sich die Statistiken nur auf das letzte Jungtierstadium (KOM(2006) 864 vom 19. Juli 2007).

(46)  Käfige sind offene oder bedeckte umbaute Strukturen aus Netzen, Maschengewebe oder ähnlichen durchlässigen Materialien, die einen natürlichen Wasseraustausch erlauben. Diese Strukturen können an der Oberfläche schwimmen, aufgehängt oder am Meeresboden verankert sein, sie lassen aber in allen Fällen einen Wasseraustausch von unten zu (KOM(2006) 864 vom 19. Juli 2007).

(47)  Kreislaufanlagen sind Anlagen, in denen das Wasser nach der Aufbereitung (z. B. Filtern) in das Haltungsbecken zurückgeführt wird.

(48)  Einfriedungen und Gehege sind Gebiete im Wasser, die durch Netze, Maschengewebe oder andere Barrieren, die einen unkontrollierten Wasseraustausch erlauben, umschlossen werden, und unterscheiden sich dadurch, dass Einfriedungen die komplette Wassersäule vom Meeresboden bis zur Oberfläche umfassen; beide Strukturen umschließen im Allgemeinen verhältnismäßig große Wassermengen (KOM(2006) 864 vom 19. Juli 2007).

(49)  „On-bottom“-Techniken betreffen die Zucht von Schalentieren in Gezeitenbereichen (unmittelbar auf dem Meeresboden oder ohne Bodenberührung).

(50)  Diese Tabelle ersetzt Tabelle 11 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251.


Berichtigungen

4.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/85


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats

( Amtsblatt der Europäischen Union L 143 vom 29. Mai 2019 )

Titel der Verordnung:

Anstatt:

„(EU) 2018/815““

muss es heißen:

„(EU) 2019/815“.