ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
3.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/897 DER KOMMISSION
vom 12. März 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2018/1139 nimmt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) im Namen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konstruktionszertifizierung die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr. Nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 nimmt die Agentur die an sie gerichteten Anträge entgegen und erteilt je nach Sachlage die entsprechenden Zulassungen/Zeugnisse. Hierzu legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage, die geltenden Umweltschutzbestimmungen und die geltende Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt sie dem Antragsteller mit. |
(2) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) hat ein Antragsteller Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses/einer Zulassung durch die Agentur, sofern nachgewiesen ist, dass das zu zertifizierende Erzeugnis die geltende Zertifizierungsgrundlage, einschließlich der geltenden Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und der geltenden Umweltschutzanforderungen, erfüllt. Antragsteller für diese Zeugnisse/Zulassungen müssen die vollständige Einhaltung aller Aspekte der festgelegten Zertifizierungsgrundlage nachweisen. Nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1139 führt die Agentur selbst oder durch zuständige nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Untersuchungen durch, die für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungsaufgaben erforderlich sind. Die Agentur bewertet die Anträge, muss jedoch nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht in allen Fällen umfangreiche Untersuchungen durchführen. Um die sich aus den selektiven Untersuchungen ergebenden Sicherheitsrisiken besser eindämmen zu können und die Wirksamkeit, Transparenz und Berechenbarkeit des Zertifizierungsprozesses zu erhöhen, sollten Auswahlkriterien festgelegt werden, anhand derer die Agentur entscheiden kann, welche Konformitätsnachweise sie in welchem Umfang überprüft. Diese Kriterien sollten sich auf die in Anhang 19 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (das „Abkommen von Chicago“) festgelegten Grundsätze für die Sicherheitsaufsicht und das Sicherheitsmanagement stützen. |
(3) |
Zudem müssen nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bestimmte Zertifizierungsentscheidungen anstatt von der Agentur von den Inhabern einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb — im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionssicherungssystems — getroffen werden. Angesichts der mit den bestehenden Vorrechten gemachten Erfahrungen und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, aber auch mit Blick auf die Risiken für die Flugsicherheit und auf die Umweltschutzanforderungen sollten Inhaber einer Entwicklungsbetriebsgenehmigung darüber hinaus berechtigt sein, bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber Musterzulassungen zu bescheinigen und bestimmte ergänzende Musterzulassungen auszustellen. Um die Risiken für die Flugsicherheit zu begrenzen und den Umweltschutzanforderungen zu genügen, sollten diese neuen Vorrechte nur für die Zertifizierung erheblicher Änderungen von geringem Neuheitswert gelten und nur den Inhabern gewährt werden, die diese neuen Vorrechte korrekt ausüben können. Letzteres sollte durch eine zufriedenstellende Leistung bei früheren, ähnlichen Projekten unter Einbeziehung der Agentur nachgewiesen werden. |
(4) |
Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 so geändert werden, dass in seinem Hauptabschnitt A die Anforderungen festgelegt werden, die nur für Antragsteller oder Inhaber eines Zeugnisses/einer Zulassung gelten, die nach diesem Anhang ausgestellt wurde oder werden soll, und Hauptabschnitt B dieses Anhangs nur die für die zuständigen Behörden, darunter auch die Agentur, geltenden Anforderungen enthält. |
(5) |
Luftverkehrsbetreiber müssen nach der Instandhaltung Testflüge durchführen, um zu gewährleisten, dass bestimmte Luftfahrzeugsysteme, die am Boden nicht überprüft werden können, ordnungsgemäß funktionieren. Die Unfälle oder schweren Störungen, zu denen es in der Vergangenheit bei solchen Flügen kam, zeigen, dass bestimmte Instandhaltungstestflüge nicht im Rahmen eines Lufttüchtigkeitszeugnisses (oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses), sondern vielmehr einer Fluggenehmigung durchgeführt werden sollten. Daher sollten Flüge mit einem Luftfahrzeug, die dem Zweck der Fehlersuche oder der Überprüfung der Funktionsweise eines oder mehrerer Systeme, Teile oder Ausrüstungen nach der Instandhaltung dienen, der Liste von Flügen hinzugefügt werden, für die eine Fluggenehmigung erforderlich ist. |
(6) |
Einige abweichende Bestimmungen zwischen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EU) 2018/1139 hinsichtlich des Inhalts der Musterzulassungsgrundlage und des Notifizierungsverfahrens sollten korrigiert werden. |
(7) |
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen die Umweltschutzanforderungen nach Änderung 12 von Band I, Änderung 9 von Band II und der Erstauflage von Band III des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago — jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2018 — erfüllen. |
(8) |
Daher sollte Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 angepasst werden, um den Umweltschutzanforderungen nach Anhang 16 des Abkommens von Chicago Rechnung zu tragen. Da darüber hinaus Anhang 16 des Abkommens von Chicago Ausnahmen von den Umweltschutzanforderungen für bestimmte Triebwerke oder Luftfahrzeuge vorsieht, sollte die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 die Möglichkeit vorsehen, dass Herstellungsbetriebe bei ihrer zuständigen Behörde Ausnahmen von den Umweltauflagen beantragen können. |
(9) |
Um technische Probleme, die sich aus der Anwendung der Richtlinien und Empfehlungen sowie der damit verbundenen Leitlinien für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und Triebwerken ergeben können, zu vermeiden, sollten zudem einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 im Sinne von mehr Klarheit geändert werden. |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Allen Beteiligten muss genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die Anpassungen vornehmen können, die infolge des aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen geänderten Rechtsrahmens notwendig werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf den Stellungnahmen der Agentur 07/2016 (3), 01/2017 (4) und 09/2017 (5) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) |
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe k angefügt:
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(2) |
In Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von Absatz 1 kann der Herstellungsbetrieb bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 (*1) genannten Umweltauflagen beantragen. (*1) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“" |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [OP please insert date: 9 months after date of entry into force], mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 und Nummer 11, Nummern 13 bis 14, Nummern 23 bis 26, Nummer 28, Nummer 30, Punkt 21.B.85 in Nummer 40 und Nummer 43 des Anhangs, die ab dem [OP please insert date of entry into force] gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
(3) Stellungnahme 07/2016: Aufnahme von Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Einbeziehung in Teil-21 (Embodiment of level of involvement requirements into Part-21)
(4) Stellungnahme 01/2017: Instandhaltungstestflüge (Maintenance check flights)
(5) Stellungnahme 09/2017: Umsetzung der CAEP/10-Änderungen betreffend Klimawandel, Emissionen und Lärmentwicklung (Implementation of the CAEP/10 amendments on climate change, emissions and noise)
ANHANG
Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „Inhaltsverzeichnis 21.1. Allgemeines HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT A— ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN
(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG
ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE
ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE
(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN
(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG
ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN
HAUPTABSCHNITT B — VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ABSCHNITT A— ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN
(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE
ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN
(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG
ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN Anlagen
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2. |
Punkt 21.A.14 wird wie folgt geändert:
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3. |
Punkt 21.A.15 wird wie folgt geändert:
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4. |
Punkt 21.A.16A wird gestrichen. |
5. |
Punkt 21.A.16B wird gestrichen. |
6. |
Punkt 21.A.17A wird gestrichen. |
7. |
Punkt 21.A.17B wird gestrichen. |
8. |
Punkt 21.A.18 wird gestrichen. |
9. |
Die Punkte 21.A.20 und 21.A.21 erhalten folgende Fassung: „21.A.20 Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen
21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung
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10. |
Punkt 21.A.23 wird gestrichen. |
11. |
Punkt 21.A.31(a)(4) erhält folgende Fassung:
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12. |
Punkt 21.A.33 erhält folgende Fassung: „21.A.33 Inspektionen und Tests
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13. |
Punkt 21.A.41 erhält folgende Fassung: „21.A.41 Musterzulassungen Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen schließen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die einschlägige Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen ein, die für das betreffende Produkt durch die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und die Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen schließen außerdem die einschlägige Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmentwicklung ein. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen ist im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen ist im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten.“ |
14. |
Punkt 21.A.91 erhält folgende Fassung: „21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung Änderungen gegenüber einer Musterzulassung werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. „Geringfügig“ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die betrieblichen Eignungsdaten oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts oder seine Umwelteigenschaften berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet Punkt 21.A.19 als ‚erheblich‘ im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß Punkt 21.A.95 bzw. Punkt 21.A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein.“ |
15. |
Punkt 21.A.93 erhält folgende Fassung: „21.A.93 Beantragung
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16. |
Die Punkte 21.A.95, 21.A.97 und 21.A.101 erhalten folgende Fassung: „21.A.95 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung
21.A.97 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung
21.A.101 Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
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17. |
Punkt 21.A.103 wird gestrichen. |
18. |
die Punkte 21.A.111 und 21.A.112A erhalten folgende Fassung: „21.A.111 Umfang Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zulassungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst. 21.A.112A Berechtigung Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung nach Punkt 21.A.112B nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine ergänzende Musterzulassung beantragen.“ |
19. |
Punkt 21.A.112B wird wie folgt geändert:
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20. |
Punkt 21.A.113 wird wie folgt geändert:
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21. |
Punkt 21.A.114 wird gestrichen; |
22. |
Punkt 21.A.115 erhält folgende Fassung: „21.A.115 Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung
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23. |
Punkt 21.A.130(b) erhält folgende Fassung:
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24. |
Punkt 21.A.145(b) und (c) erhalten folgende Fassung:
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25. |
Punkt 21.A.147(a) erhält folgende Fassung:
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26. |
Punkt 21.A.174(b) erhält folgende Fassung:
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27. |
Punkt 21.A.231 erhält folgende Fassung: „21.A.231 Umfang Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorgeschrieben und Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.“ |
28. |
Punkt 21.A.251 erhält folgende Fassung: „21.A.251 Genehmigungsbedingungen Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die dem Entwicklungsbetrieb die Genehmigung erteilt wurde, und die Funktionen und Pflichten angeben, die der betreffende Betrieb bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und Umwelteigenschaften der Produkte wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Musterzulassungen oder Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO) für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte oder APU enthalten. Diese Bedingungen sind als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorzuschreiben.“ |
29. |
Punkt 21.A.258 wird wie folgt geändert:
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30. |
Punkt 21.A.263 erhält folgende Fassung: „21.A.263 Vorrechte
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31. |
Punkt 21.A.265 erhält folgende Fassung: „21.A.265 Pflichten der Inhaber Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen
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32. |
Punkt 21.A.431A wird wie folgt geändert:
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33. |
Punkt 21.A.432B wird wie folgt geändert:
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34. |
Folgende Nummer 21.A.432C wird eingefügt: „21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren
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35. |
die Punkte 21.A.433 und 21.A.435 erhalten folgende Fassung: „21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens
21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren
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36. |
Punkt 21.A.437 wird gestrichen. |
37. |
die Punkte 21.A.604, 21.A.605 und 21.A.606 erhalten folgende Fassung: „21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) Bezüglich einer ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk:
21.A.605 Geforderte Daten
21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung Für die Ausstellung einer ETSO-Zulassung hat der Antragsteller
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38. |
In Punkt 21.A.701 wird Nummer 16 hinzugefügt:
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39. |
Punkt 21.B.5(a) erhält folgende Fassung:
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(40) |
Abschnitt B des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz, die zuständige Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten. 21.B.75 Sonderbedingungen
21.B.80 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Grundlage der Musterzulassung fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst
21.B.82 Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten umfasst:
21.B.85 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung
21.B.100 Umfang der Einbeziehung
21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung
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41. |
Abschnitt D des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „21.B.105 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung Wird eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit. 21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung
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42. |
Abschnitt E des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst. 21.B.109 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung Wird eine ergänzende Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit. 21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung
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43. |
Punkt 21.B.326 erhält folgende Fassung: „21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen für:
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44. |
Abschnitt M des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „21.B.450 Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens Wird ein Reparaturverfahren beantragt, benennt die Agentur jegliche Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, die die Agentur für die Aufrechterhaltung eines Sicherheitsniveaus, das dem zuvor festgelegten Sicherheitsniveau gleichwertig ist, für notwendig erachtet und teilt diese dem Antragsteller mit. 21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren
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45. |
Abschnitt O des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung Die Agentur stellt eine ETSO-Zulassung aus, sofern
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3.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/898 DER KOMMISSION
vom 29. Mai 2019
zur Zulassung einer Zubereitung aus Eugenol als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lidervet SL)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Eugenol gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Eugenol, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 21. Oktober 2015 (2) und vom 4. Juli 2017 (3) den Schluss, dass Eugenol unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie zog den Schluss, dass der Zusatzstoff das Wachstum von Masthühnern wirksam verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Eugenol hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von Eugenol gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2015;13(11):4273.
(3) EFSA Journal 2017;15(7):4931.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Leistung). |
|||||||||||||||||||||||||
4d18 |
Lidervet SL |
Zubereitung aus Eugenol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus
Granulat Charakterisierung des Wirkstoffs Eugenol (2-methoxy-4-(2-propenyl)phenol, 4-allyl-2-methoxyphenol, 4-allylguaiacol.) (99,5 %); CAS-Nr. 97-53-0 C10H12O2 Analysemethode (1) Zur Quantifizierung von Eugenol im Futtermittelzusatzstoff und im Futtermittel:
|
Masthühner |
— |
100 |
100 |
|
23. Juni 2029 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
3.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/32 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/899 DER KOMMISSION
vom 29. Mai 2019
zur Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff für Mastlämmer, Milchziegen, Milchschafe, Milchbüffel, Pferde und Mastschweine und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 188/2007, (EG) Nr. 232/2009, (EG) Nr. 186/2007 und (EG) Nr. 209/2008 (Zulassungsinhaber S.I. Lesaffre)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 wurde für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff zugelassen: mit der Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission für Mastlämmer (2), mit der Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission für Pferde (3), mit der Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission für Milchziegen und Milchschafe (4), mit der Verordnung (EG) Nr. 209/2008 der Kommission für Mastschweine (5) sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission für Milchbüffel (6). |
(3) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden vom Zulassungsinhaber Anträge auf Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 (vormals NCYC Sc 47) als Futtermittelzusatzstoff für Mastlämmer, Milchziegen, Milchschafe, Milchbüffel, Mastschweine und Pferde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 13. Juni 2018 (7) den Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten belegen, dass der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt. |
(5) |
Die Bewertung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden. |
(6) |
Infolge der Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 186/2007, (EG) Nr. 188/2007, (EG) Nr. 209/2008 und (EG) Nr. 232/2009 aufgehoben werden. |
(7) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der bei der Verwendung für Mastlämmer, Milchziegen, Milchschafe, Milchbüffel und Mastschweine in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ sowie bei der Verwendung für Pferde in die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2
Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 darf als Futtermittelzusatzstoff unter den Bedingungen im Anhang der vorliegenden Verordnung und in den Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 186/2007, (EG) Nr. 188/2007, (EG) Nr. 209/2008 und (EG) Nr. 232/2009 sowie in Vormischungen und Mischfuttermitteln, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß den genannten Verordnungen gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.
Artikel 3
Die Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 186/2007, (EG) Nr. 188/2007, (EG) Nr. 209/2008 und (EG) Nr. 232/2009 werden aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 28).
(3) Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 6).
(4) Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 3).
(5) Verordnung (EG) Nr. 209/2008 der Kommission vom 6. März 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 3).
(6) Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission vom 19. März 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 als Futtermittelzusatzstoff für Milchbüffel (Zulassungsinhaber Société Industrielle Lesaffre) (ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 14).
(7) EFSA Journal 2018;16(7):5339.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
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4b1702 |
Société Industrielle Lesaffre |
Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 in einer Mindestkonzentration von 5 × 109 KBE/g Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige getrocknete Zellen von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 Analysemethode (1) Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Dextrose-Chloramphenicol-Agars (EN 15789:2009) Bestimmung: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) (Methode CEN/TS 15790:2008) |
Mastlämmer |
— |
1,4 × 109 |
— |
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23. Juni 2029 |
||||||||||
Milchziegen und Milchschafe |
7 × 108 |
||||||||||||||||||
Mastschweine |
1,25 × 109 |
||||||||||||||||||
Milchbüffel |
5 × 108 |
||||||||||||||||||
|
|
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
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4b1702 |
Société Industrielle Lesaffre |
Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 in einer Mindestkonzentration von 5 × 109 KBE/g Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige getrocknete Zellen von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 Analysemethode (2) Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Dextrose-Chloramphenicol-Agars (EN 15789:2009) Bestimmung: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) (Methode CEN/TS 15790:2008) |
Pferde |
— |
8 × 108 |
— |
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23. Juni 2029 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
3.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/900 DER KOMMISSION
vom 29. Mai 2019
zur Zulassung von 8-Mercapto-p-menthan-3-on und p-Menth-1-en-8-thiol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
8-Mercapto-p-menthan-3-on und p-Menth-1-en-8-thiol wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von 8-Mercapto-p-menthan-3-on und p-Menth-1-en-8-thiol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 27. November 2018 (3) den Schluss, dass 8-Mercapto-p-menthan-3-on und p-Menth-1-en-8-thiol unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass beide Verbindungen reizend für die Atemwege sind und dass keine Schlussfolgerungen bezüglich des Potenzials einer Hautsensibilisierung gezogen werden können. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Anwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit in Futtermitteln nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die beiden Stoffe in Lebensmitteln verwendet werden und ihre Funktion in Futtermitteln dieselbe ist wie in Lebensmitteln. |
(5) |
Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Der empfohlene Gehalt an 8-Mercapto-p-menthan-3-on und von p-Menth-1-en-8-thiol sollte auf dem Etikett des Zusatzstoffs angegeben werden. Werden diese Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden. |
(6) |
Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(7) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 23. Dezember 2019 gemäß den vor dem 23. Juni 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 23. Juni 2020 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 23. Juni 2019 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 23. Juni 2021 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 23. Juni 2019 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) The EFSA Journal 2019;17(1):5530.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b12038 |
— |
8-Mercapto-p-menthan-3-on |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 8-Mercapto-p-menthan-3-on Charakterisierung des Wirkstoffs 8-Mercapto-p-menthan-3-on Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mindestens 97 % Chemische Formel: C10H18OS CAS-Nummer: 38462-22-5 FLAVIS-Nummer: 12.038 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 8-Mercapto-p-menthan-3-on im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
23. Juni 2029 |
||||||||||
2b12085 |
— |
p-Menth-1-en-8-thiol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs p-Menth-1-en-8-thiol Charakterisierung des Wirkstoffs p-Menth-1-en-8-thiol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mindestens 98 % Chemische Formel: C10H18OS CAS-Nummer: 71159-90-5 FLAVIS-Nummer: 12.085 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von p-Menth-1-en-8-thiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
23. Juni 2029 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
3.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/41 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/901 DER KOMMISSION
vom 29. Mai 2019
zur Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), (Vitamin-B2-Quellen) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), wurden als Vitamin-B2-Quellen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden zwei Anträge auf Neubewertung von Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), für alle Tierarten gestellt, mit denen um die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ nachgesucht wurde. Ein Antrag betrifft Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), und der andere Antrag Riboflavin und Riboflavin-5′-phosphatester Mononatriumsalz, beides hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984). Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde mit einem der beiden Anträge auch die Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten für die Verwendung in Tränkwasser gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für die Verwendung in Tränkwasser vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 3. Dezember 2015 (3) und 13. Juni 2018 (4) den Schluss, dass Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zusatzstoffe, die Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984) und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), beinhalten, für Haut und Augen nicht reizend sind. Aufgrund mangelnder Daten kann die Behörde keine Schlussfolgerungen zur Hautsensibilisierung ziehen. Riboflavin gilt als Photosensibilisator, der photoallergische Reaktionen der Haut und Augen hervorrufen kann. Arbeiter sind bei der Handhabung von Riboflavin und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz möglicherweise lungengängigem Staub ausgesetzt; da keine Daten zur Inhalationstoxizität vorliegen, kann die Behörde keine Schlussfolgerung zu möglichen Inhalationsrisiken treffen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), wirksame Vitamin-B2-Quellen sind, um den Ernährungsbedarf von Tieren zu decken. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch die Berichte über die Methoden zur Analyse in Futtermitteln und ggf. Wasser geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 benannte Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung von Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984) und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), zeigt, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für die Verwendung in Futtermitteln erfüllt sind; für Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), gilt dies auch für die Verwendung in Tränkwasser. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ einzuordnen sind, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 23. Juni 2019 gemäß den vor dem 23. Juni 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis 23. Dezember 2019 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 23. Juni 2020 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 23. Juni 2019 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 23. Juni 2021 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 23. Juni 2019 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.)
(3) EFSA Journal 2016;14(1):4349.
(4) EFSA Journal 2018;16(7):5337.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung |
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3a825i |
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„Riboflavin“ oder „Vitamin B2“ |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096) Charakterisierung des Wirkstoffs Riboflavin C17H20N4O6 CAS-Nummer: 83-88-5 Riboflavin, fest, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096) Reinheitskriterien: min. 80 % Riboflavin Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Riboflavin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrofotometrie bei 444 nm Zur Bestimmung von Riboflavin in Vormischungen: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion, HPLC-UV (VDLUFA Bd.III, 13.9.1) Zur Bestimmung von Riboflavin in Futtermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Fluoreszenzdetektion, HPLC-FL (EN 14152) |
Alle Tierarten |
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23. Juni 2029 |
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3a825ii |
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„Riboflavin“ oder „Vitamin B2“ |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Riboflavin Charakterisierung des Wirkstoffs Riboflavin C17H20N4O6 CAS-Nummer: 83-88-5 Riboflavin, fest, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984) Reinheitskriterien: mindestens 96 % Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Riboflavin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrofotometrie bei 444 nm (Europäisches Arzneibuch 6.0, Methode 01/2008: 0292) Zur Bestimmung von Riboflavin in Vormischungen: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion, HPLC-UV (VDLUFA Bd.III, 13.9.1) Zur Bestimmung von Riboflavin in Futtermitteln und Wasser: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Fluoreszenzdetektion, HPLC-FL (EN 14152) |
Alle Tierarten |
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23. Juni 2029 |
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3a 826 |
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„Riboflavin-5′-phosphat Mononatriumsalz“ oder „Vitamin B2“ |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Riboflavin-5′-phosphatester Mononatriumsalz Charakterisierung des Wirkstoffs Riboflavin-5′-phosphat Mononatriumsalz C17H22N4O9PNa CAS-Nummer: 130-40-5 Riboflavin-5′-phosphatester Mononatriumsalz, fest, hergestellt nach der Phosphorilierung von Riboflavin, 98 %, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984) Reinheitskriterien: mindestens 65 % Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Riboflavin-5′-phosphat Mononatriumsalz im Futtermittelzusatzstoff: Spektrofotometrie bei 444 nm (Europäisches Arzneibuch 6.0, Methode 01/2008: 0786) Zur Bestimmung von Riboflavin in Vormischungen: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion, HPLC-UV (VDLUFA Bd.III, 13.9.1) Zur Bestimmung von Riboflavin-5′-phosphat Mononatriumsalz (als Gesamtgehalt an Vitamin-B2) in Futtermitteln und Wasser: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Fluoreszenzdetektion, HPLC-FL (EN 14152) |
Alle Tierarten |
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23. Juni 2029 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
BESCHLÜSSE
3.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/47 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/902 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2019
über eine Maßnahme Schwedens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Scherenhubwagens für Fahrzeuge (Modell TL530LF), hergestellt von TWA Equipment S.r.l.
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3886)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 20. Juli 2017 unterrichtete Schweden die Kommission über eine vom ihm getroffene Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG zum Verbot des Inverkehrbringens eines Scherenhubwagens für Fahrzeuge (Modell TL530LF), hergestellt von TWA Equipment S.r.l., Via Inn s.c. 65015, Montesilvano (PE), Italien (im Folgenden „der Hersteller“), und vertrieben von Lidköpings Carpart AB, Plastagan 12C, 53155 Lidköping, Schweden (im Folgenden „Carpart“). |
(2) |
Schweden hat die Maßnahme ergriffen, da es der Auffassung war, dass der Scherenhubwagen für Fahrzeuge nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 Buchstabe c der Richtlinie 2006/42/EG entspricht. Gemäß dieser Bestimmung muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sich die Lasten nicht in gefährlicher Weise verschieben oder unkontrolliert herabfallen können, und zwar selbst dann, wenn die Energieversorgung ganz oder teilweise ausfällt oder der Bediener ein Stellteil nicht mehr betätigt. Schweden begründete die Maßnahme damit, dass das Rohrbruchsicherungs-Ventil nicht ordnungsgemäß funktioniere, was das sichere Funktionieren der Ladeeinheiten beeinträchtige und folglich potenziell ernste Gefahren für die Sicherheit darstelle. Schweden argumentierte des Weiteren, dass bei Absenkung der Hubvorrichtung mittels der Schaltfläche „vollständige Absenkung“ bestimmte Sicherheitsmerkmale (nämlich die Drucksensorventile) deaktiviert werden, was dazu führen könne, dass die Fahrbahnen ungleichmäßig werden. |
(3) |
Nach Erhalt der Mitteilung über die von Schweden verhängte Schutzmaßnahme hat die Kommission die betroffenen Parteien konsultiert, um deren Auffassungen zu hören. Am 12. August 2017 richtete die Kommission ein Schreiben an den Hersteller, auf das der Hersteller nicht antwortete. Auf der Grundlage der Informationen, die die schwedischen Behörden der Kommission übermittelt haben, beliefert Carpart den schwedischen Markt nicht mehr mit dem betreffenden Produkt. Des Weiteren wies Carpart darauf hin, dass es derzeit die am TWA-Fahrzeughubwagen (Modell TL530LF) werkseitig installierten Rohrbruchsicherungs-Ventile durch bessere Rohrbruchsicherungs-Ventile ersetze und derartige Hubwagen bereits nach Schweden geliefert worden seien. Die schwedischen Behörden begrüßten die von Carpart zur Verbesserung der Sicherheit des Modells TL530LF ergriffenen Maßnahmen. |
(4) |
Aus der Erklärung Schwedens und den der Kommission vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Scherenhubwagen für Fahrzeuge (Modell TL530LF) nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 Buchstabe c der Richtlinie 2006/42/EG entspricht. |
(5) |
Die von Schweden ergriffene Maßnahme ist notwendig, um sicherzustellen, dass der Scherenhubwagen für Fahrzeuge (Modell TL530LF) aufgrund der Störung des Rohrbruchsicherungs-Ventils oder der Deaktivierung bestimmter Sicherheitsmerkmale keine potenziell ernsten Gefahren für die Sicherheit darstellt. Nur durch ein Verbot wird sichergestellt, dass das Produkt nicht in Verkehr gebracht wird, solange die jeweiligen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllt sind. |
(6) |
Daher ist die von Schweden ergriffene Schutzmaßnahme geeignet, notwendig und angemessen und sollte als gerechtfertigt angesehen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Schweden ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Scherenhubwagens für Fahrzeuge (Modell TL530LF), hergestellt von TWA Equipment S.r.l., Via Inn s.n.c. 65015, Montesilvano (PE), Italien, und vertrieben von Lidköpings Carpart AB, Plastagan 12C, 53155 Lidköping, Schweden, ist gerechtfertigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Mai 2019
Für die Kommission
Elżbieta BIEŃKOWSKA
Mitglied der Kommission
3.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/49 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/903 DER KOMMISSION
vom 29. Mai 2019
zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 muss die Kommission in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für jeden Bezugszeitraum unionsweit geltende Leistungsziele festlegen. Die Durchführungsvorschriften zu diesen Zielen wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission (2) festgelegt. So ist die Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 verpflichtet, zusammen mit den für die gesamte Union geltenden Leistungszielen Folgendes festzulegen: einen unionsweit geltenden „Basiswert für festgestellte Kosten“, einen unionsweit geltenden „Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit“, Warnschwellen, bei deren Überschreitung die Mitgliedstaaten eine Überprüfung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele beantragen können, sowie Vergleichsgruppen von Flugsicherungsorganisationen mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld. Die Festsetzung der festgestellten Kosten stützt sich auf Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). |
(2) |
Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum („reference period“, im Folgenden „RP3“), der die Kalenderjahre 2020 bis einschließlich 2024 abdeckt, die unionsweit geltenden Basiswerte, die Warnschwellen und die Vergleichsgruppen sollten vor dem 1. Juni 2019 festgelegt werden, damit für die Ausarbeitung der der Kommission bis zum 1. Oktober 2019 zur Bewertung vorzulegenden Leistungspläne ausreichend Zeit bleibt. |
(3) |
Am 16. Dezember 2016 benannte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2296 (4) der Kommission ein Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum, das sie bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt. |
(4) |
Um die Annahme unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 zu erleichtern, führte das Leistungsüberprüfungsgremium im Auftrag der Kommission zwischen dem 20. Juni 2018 und dem 16. Januar 2019 eine Konsultation der Beteiligten durch. Diese umfasste alle in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 aufgeführten Beteiligten, darunter Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen und Vertretungsorgane des Fachpersonals, die zu den Bereichen der indikativen Leistungsziele sowie zum Konzept und zur Methodik für die Festlegung der Leistungsziele und anderer Werte befragt wurden. |
(5) |
Am 22. Februar 2019 legte das Leistungsüberprüfungsgremium der Kommission seinen Abschlussbericht vor. Dieser Bericht geht auf die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eingeführten Änderungen, die einschlägigen Stellungnahmen von Beteiligten sowie auf die neuesten Statistiken und Prognosen für den RP3 ein, die vom „Statistics and Forecast Service“ („STATFOR“) von Eurocontrol und dem Central Route Charges Office zur Verfügung gestellt wurden. In seinem Bericht legt das Leistungsüberprüfungsgremium die Annahmen und Gründe für die vorgeschlagenen Ziele, die Basiswerte, die Warnschwellen und die Vergleichsgruppen dar. |
(6) |
Die in diesem Beschluss festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziele berücksichtigen die Beiträge des Leistungsüberprüfungsgremiums, des Netzmanagers, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „EASA“) und der nationalen Aufsichtsbehörden. Zudem organisierte die Kommission im Januar und Februar 2019 Sitzungen und führte Gespräche mit den Mitgliedstaaten, den nationalen Aufsichtsbehörden, dem Netzmanager und dem Leistungsüberprüfungsgremium, in deren Rahmen aktuelle, für die Festlegung der Leistungsziele relevante Informationen ausgetauscht wurden. Bei diesen Gesprächen wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die ursprünglichen Kostendaten und Informationen über die Verkehrsprognosen zu aktualisieren. Die in diesem Beschluss festgelegten Leistungsziele berücksichtigen diese Informationen. |
(7) |
Die unionsweit geltenden Leistungsziele und Basiswerte beruhen auf Daten, die das geografische Gebiet der Mitgliedstaaten, Norwegens und der Schweiz abdecken, sowie auf den Strecken-Verkehrsprognosen, ausgedrückt in Flugbewegungen nach den Instrumentenflugregeln („Instrument Flight Rules“, im Folgenden „IFR“) und in Diensteinheiten, die sich auf die STRATFOR-Basisprognosen von Eurocontrol vom 18. Februar 2019 stützen. Diesen Strecken-Verkehrsprognosen zufolge ist im Jahr 2019 mit 10 534 000 IRF-Bewegungen und 139 141 000 Diensteinheiten, im Jahr 2020 mit 10 824 000 IFR-Bewegungen und 143 878 000 Diensteinheiten, im Jahr 2021 mit 10 996 000 IFR-Bewegungen und 146 980 000 Diensteinheiten, im Jahr 2022 mit 11 191 000 IFR-Bewegungen und 150 398 000 Diensteinheiten, im Jahr 2023 mit 11 355 000 IFR-Bewegungen und 153 368 000 Diensteinheiten und im Jahr 2024 mit 11 523 000 IFR-Bewegungen und 156 359 000 Diensteinheiten zu rechnen. |
(8) |
Bei der Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele sollten wirtschaftliche, sicherheitstechnische, ökologische und betriebliche Erwägungen berücksichtigt werden. Dabei gilt es, eine Abwägung vorzunehmen, damit Nachteile oder eine Kombination von Nachteilen den erwarteten Nutzen nicht überwiegen. Die unionsweiten Leistungsziele für den RP3 sollten daher so festgelegt werden, dass sie Interdependenzen oder Kompromissen zwischen den wesentlichen Leistungsbereichen Rechnung tragen. Schließlich sollten die Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kosteneffizienz und Kapazität das Verhältnis zwischen den Kosten für die Bereitstellung zusätzlicher Kapazitäten und die sich hieraus ergebenden Verbesserungen zum Ausdruck bringen. Bei den Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt sollte berücksichtigt werden, dass betriebliche Maßnahmen des Flugverkehrsmanagements („air traffic management“, im Folgenden „ATM“) zur Minimierung des Kraftstoffverbrauchs und damit zur Verringerung der Emissionen in der Praxis nicht immer umgesetzt werden können. Gründe hierfür sind betriebliche Einschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit der sicherheitsbedingten Staffelung von Luftfahrzeugen, und die Verfügbarkeit von ATM-Kapazitäten. Schließlich sollten die Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit der Tatsache Rechnung tragen, dass die sichere Erbringung von Flugsicherungsdiensten ein übergeordnetes Ziel ist und dass die Sicherheit in vollem Umfang in die Geschäftsplanung der Flugsicherungsorganisationen eingebunden werden sollte. |
(9) |
Die in diesem Beschluss festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziele spiegeln das ehrgeizige Ziel der Leistungsfähigkeit des Netzes in seiner Gesamtheit wider. Nach den Artikeln 14 und 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet die Kommission die Kohärenz der nationalen Leistungsziele oder der Leistungsziele für die funktionalen Luftraumblöcke („Functional Airspace Blocks“, im Folgenden „FAB“), die in den Leistungsplanentwürfen enthalten sind, mit den in diesem Beschluss festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. |
(10) |
Die unionsweit geltenden und in Zusammenarbeit mit der EASA entwickelten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit sollten als Mindestniveau für die Effektivität des Sicherheitsmanagements gelten, das von den für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zertifizierten Flugsicherungsorganisationen zu erreichen ist. Diese Leistungsziele sollten die tatsächliche und die angestrebte Leistung im zweiten Bezugszeitraum berücksichtigen und über die Einhaltung der Mindestanforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem hinausgehen. Zur Überwachung und Gewährleistung der korrekten Umsetzung der in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 und Abschnitt 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Sicherheitsindikatoren hat die Kommission darüber hinaus der EASA die Aufgabe übertragen, die Compliance und Leitlinien zu aktualisieren. Daher sind die Vorgaben für die Messung der Effektivität des Sicherheitsmanagements strenger als im zweiten Bezugszeitraum, was sich in dem Ansatz widerspiegelt, der bei der Festlegung der unionsweit geltenden Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit für den RP3 verfolgt wird. Bei diesen Zielen sollte auch berücksichtigt werden, wie sich ATM-Veränderungen, die sich aus der Durchführung von SESAR-Projekten nach Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ergeben, auf das Sicherheitsmanagement auswirken, wobei der Schwerpunkt auf den Zielen für die Gewährleistung der Sicherheit und das Management von Sicherheitsrisiken liegt. |
(11) |
Bei der Festlegung der unionsweit geltenden Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, gemessen als die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, sollten das im zweiten Bezugszeitraum erreichte Leistungsniveau, die Maßnahmen zur Optimierung des ATM-Betriebs und relevante Beiträge des Leistungsüberprüfungsgremiums, des Netzmanagers und der nationalen Aufsichtsbehörden berücksichtigt werden. |
(12) |
Zwar nehmen die Umweltbelastungen durch den Luftverkehr zu, doch gemessen an der gestiegenen Anzahl an Flügen im zweiten Bezugszeitraum blieb die Zunahme hinter den Prognosen zurück. Die durch die Ineffizienz des ATM-Netzes entstehenden zusätzlichen CO2-Emissionen für den gesamten Flugweg („Flugsteig zu Flugsteig“), die sich anhand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Flugweg und den ungehinderten Flugwegen aller Flüge in Europa berechnen lassen, blieben in den letzten sechs Jahren dank eines optimierten ATM-Betriebs in Bezug auf Design, Planung, Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagement des europäischen ATM-Netzes und trotz der steigenden Anzahl von Flügen stabil auf einem Niveau von etwa 6 %. Insgesamt ist die Ineffizienz im horizontalen Streckenflug rückläufig, weshalb davon auszugehen ist, dass das für den zweiten Bezugszeitraum festgelegte Leistungsziel erfüllt wird. |
(13) |
Verbesserungen im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt sind vor allem auf die Umsetzung des Luftraums mit freier Streckenführung („Free Route Airspace“, im Folgenden „FRA“) zurückzuführen, der kürzere Strecken und eine effizientere Nutzung des europäischen Luftraums ermöglicht. Es wird erwartet, dass der FRA bis Ende 2019 im überwiegenden Teil des europäischen Luftraums und bis 2022 im gesamten europäischen Luftraum umgesetzt wird. In Verbindung mit der schrittweisen Umsetzung der grenzüberschreitenden freien Streckenführung kann dies durch die direktere Streckenführung die Anzahl der geflogenen nautischen Meilen und damit die vom Luftverkehr verursachten Emissionen senken, wodurch die nachhaltige Verringerung der CO2-Intensität des Luftverkehrs unterstützt wird. Diese schrittweise Umsetzung rechtfertigt daher eine Verbesserung der horizontalen Streckenflugeffizienz bis 2022. Nach 2022 dürfte die horizontale Streckenflugeffizienz stabil bleiben. Ausgehend von den derzeit vorgesehenen Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Luftfahrzeuge immer häufiger widrigen Wetterbedingungen und Gefahrenbereichen ausweichen müssen, sowie in Anbetracht der Notwendigkeit einer Mindeststaffelung zwischen Luftfahrzeugen im ATM-Betrieb, ist nicht zu erwarten, dass sich die horizontale Streckenflugeffizienz in den Jahren 2023 und 2024 weiter verbessern lässt. |
(14) |
Bei der Festlegung des unionsweit geltenden Leistungsziels für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, gemessen als durchschnittliche, auf Flugsicherungsdienste zurückzuführende Verspätungen des Verkehrsflussmanagements („air traffic flow management“, im Folgenden „ATFM“) im Streckenflug je Flug, sollten das im zweiten Bezugszeitraum erreichte Leistungsniveau sowie relevante Beiträge des Leistungsüberprüfungsgremiums, des Netzmanagers und der nationalen Aufsichtsbehörden berücksichtigt werden. |
(15) |
Den Unterlagen des Netzmanagers zufolge hat der Luftverkehr in Europa im zweiten Bezugszeitraum ein deutliches Wachstum zu verzeichnen und liegt nun auf einem historischen Höchststand. Die Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln sind in den ersten vier Jahren des zweiten Bezugszeitraums um 13 % gestiegen und die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug stieg von 0,73 Minuten pro Flug im Jahr 2015 auf 1,73 Minuten pro Flug im Jahr 2018, was einem Anstieg von 137 % bei den Verspätungen entspricht. In einigen Gebieten der Union, insbesondere in einer begrenzten Anzahl von Bezirkskontrollstellen im Kerngebiet Europas und in angrenzenden Gebieten in Mitteleuropa, reichte die ATM-Kapazität nicht aus, um dieses Verkehrswachstum zu bewältigen. Über die Hälfte der gesamten, auf die ATC-Kapazität und die Personalausstattung in Europa zurückzuführenden ATFM-Verspätungen im Streckenflug entfallen auf fünf Bezirkskontrollstellen, wobei einige dieser Kontrollstellen die im Netzbetriebsplan („Network Operations Plan“, im Folgenden „NOP“) vereinbarten Kapazitätspläne nicht eingehalten haben. So konnte das unionsweit geltende Leistungsziel für den zweiten Bezugszeitraum von 0,5 Minuten durchschnittlicher ATFM-Verspätung pro Flug nicht eingehalten werden. In den kommenden Jahren dürften sich die Kapazitätsengpässe noch weiter verschärfen. |
(16) |
Ausgehend von den Verkehrsprognosen für den RP3 dürften die meisten Flugsicherungsorganisationen nach Angaben des Netzmanagers und des Leistungsüberprüfungsgremiums in der Lage sein, ihre Kapazitätsanforderungen für den RP3 zu erfüllen. Aus den von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelten Informationen geht jedoch hervor, dass die von den Flugsicherungsorganisationen im NOP vorgeschlagene Dienstqualität für einige Bezirkskontrollstellen wegen der unangemessenen Personalausstattung insbesondere in den ersten drei Jahren des RP3 problematisch bleiben dürfte. Daher ist erst am Ende des RP3 damit zu rechnen, dass systemweit die optimale durchschnittliche ATFM-Verspätung von 0,5 Minuten pro Flug erreicht werden kann. Um den Kapazitätsengpässen zu begegnen und die in diesem Beschluss festgelegten Ziele zu erreichen, empfehlen der Netzmanager und das Leistungsüberprüfungsgremium den Flugsicherungsorganisationen, auf der Ebene der betreffenden Bezirkskontrollstellen gezielte Maßnahmen zu ergreifen. |
(17) |
Die für jedes Jahr des Bezugszeitraums geltenden unionsweiten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz sollten als Prozentsatz ausgedrückt werden, der die jährliche Änderung der durchschnittlichen unionsweiten festgestellten Kosten je Leistungseinheit („determined unit cost“, im Folgenden „DUC“) für Streckenflugsicherungsdienste widerspiegelt. Bei der Festlegung der unionsweit geltenden Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz sollten das im ersten und zweiten Bezugszeitraum erreichte Leistungsniveau sowie relevante Beiträge des Leistungsüberprüfungsgremiums und der nationalen Aufsichtsbehörden berücksichtigt werden. |
(18) |
Auf Unionsebene sind die tatsächlichen Kosten im Streckenflug (bezogen auf das Basisjahr EUR2017) seit Beginn des ersten Bezugszeitraums im Jahr 2012 trotz des erheblich gestiegenen Verkehrsaufkommens konstant geblieben. Die tatsächlichen Kosten für die ersten drei Jahre des zweiten Bezugszeitraums liegen unter den entsprechenden festgestellten Kosten. Infolgedessen ist der aggregierte Überschuss der Flugsicherungsorganisationen auf Unionsebene höher als geplant ausgefallen. Zusammen mit der vom Leistungsüberprüfungsgremium durchgeführten Analyse lässt dies darauf schließen, dass die meisten Flugsicherungsorganisationen ihre Kosteneffizienz im RP3 bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Kapazitätsbedarfs weiter steigern können. Gleichzeitig haben die Verspätungen im Luftverkehr und die ATFM-Verspätungen im Streckenflug in den letzten Jahren signifikant zugenommen, was als Hinweis darauf gedeutet werden kann, dass im zweiten Bezugszeitraum nicht genügend in das Netz investiert wurde. Die Kosteneffizienzziele für den RP3 sollten auf eine Steigerung der Kosteneffizienz abzielen und gleichzeitig sicherstellen, dass diese Verbesserungen nicht zu Lasten der Bereitstellung ausreichender Kapazitäten gehen. |
(19) |
Luftraumnutzer äußerten sich besorgt angesichts annullierter oder verzögerter Investitionsprojekte, mit denen die erforderlichen Kapazitäten hätten bereitgestellt werden sollen. Die Kosten solcher Projekte waren oft teilweise oder vollständig in den festgestellten Kosten früherer Bezugszeiträume und damit in den Entgelten enthalten. Haben Flugsicherungsorganisationen einen Teil ihres Überschusses dadurch erzielt, dass erforderliche Investitionen nicht umgesetzt oder verzögert wurden, könnten sie diese Überschüsse zur Finanzierung notwendiger Investitionen im RP3 nutzen, sofern sie diese nicht als Dividenden an Anteilseigner oder den Staatshaushalt ausgezahlt haben. Bei der Festsetzung der Zinssätze für die Zwecke der Berechnung der Kapitalkosten sollten die Flugsicherungsorganisationen zudem die Beschränkung ihrer Risiken im Rahmen der Regelung zur Kostenrisikoteilung sowie die allgemein günstigen Finanzierungsbedingungen berücksichtigen. |
(20) |
Die erwartete Verbesserung der Kosteneffizienz für den RP3 sollte ausgehend vom unionsweiten Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit berechnet werden, der sich aus dem Basiswert für die festgestellten Kosten dividiert durch die in Diensteinheiten ausgedrückte Verkehrsprognose für das Jahr 2019 ergibt. Der Basiswert für die unionsweit festgestellten Kosten wird auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der Jahre 2015, 2016 und 2017 anhand einer linearen Regressionsanalyse geschätzt und unter Berücksichtigung der neuesten verfügbaren Kostenschätzungen sowie der Verkehrsschwankungen und deren Kosten angepasst. |
(21) |
Die unionsweit festgestellten Kosten für den RP3 sollten im Verlauf dieses Bezugszeitraums nur leicht über den Basiswert für die festgestellten Kosten ansteigen. Mit Blick auf die Verbesserung der Dienstequalität, insbesondere durch die Beseitigung der Kapazitätsengpässe im europäischen Luftraum, ist dies gerechtfertigt. Während eines Zeitraums, der sowohl den RP3 als auch den zweiten Bezugszeitraum abdeckt, sollte die jährliche Veränderung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste – 2,7 % pro Jahr betragen. |
(22) |
Zusätzlich zu den unionsweit geltenden Leistungszielen sollten Warnschwellen festgelegt werden, bei deren Überschreitung die Mitgliedstaaten eine Überprüfung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele beantragen können. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sieht drei verschiedene Arten von Schwellenwerten vor, die sich auf folgende Parameter stützen: die Abweichung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens von der Verkehrsprognose in einem bestimmten Kalenderjahr (ausgedrückt als Prozentsatz der Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln), die Abweichung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens von der Verkehrsprognose in einem bestimmten Kalenderjahr (ausgedrückt als Prozentsatz der Diensteinheiten) und die Schwankung der Referenzwerte infolge der saisonalen Aktualisierungen des NOP. Schwankungen bei den Faktoren, die diesen Warnschwellen zugrunde liegen, können erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten haben — sowohl im Hinblick auf die tatsächlichen Einnahmen als auch auf die Erwartungen an die Kapazitätsbereitstellung. |
(23) |
Bei der Festlegung der Warnschwellen sollten die STATFOR-Daten von Eurocontrol herangezogen werden, die in Bezug auf Streckendienstleistungseinheiten und IFR-Bewegungen Verkehrsprognosebereiche von einem niedrigen bis zu einem hohen Wachstum berücksichtigen. Der lange Prognosezeitraum bis Ende 2024 beinhaltet ein gewisses Maß an Unsicherheit, insbesondere in Bezug auf das Wirtschaftswachstum, die Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, geopolitische Risiken, die zu Schließungen des Luftraums und zu Schwankungen der Verkehrsströme führen könnten, wie dies im zweiten Bezugszeitraum beobachtet wurde, sowie die Entwicklung wirtschaftlicher Beziehungen zu aufstrebenden Märkten. Diese Risiken werden in den Prognosen berücksichtigt, und zwar auf der Grundlage der bis Februar 2019 verfügbaren Informationen. Die wirtschaftlichen Aussichten sind jedoch nach wie vor ungewiss, und die Gewichtung der Risiken unterliegt großen Schwankungen. |
(24) |
Neben den unionsweit geltenden Leistungszielen sollten Vergleichsgruppen von Flugsicherungsorganisationen mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld zur Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz herangezogen werden. Für die Bildung dieser Gruppen sollten die Komplexität des Luftraums, Intensität und Variabilität des Verkehrs, die Lebenshaltungskosten und die Beschäftigungskosten der Fluglotsen je Leistungseinheit für jede Flugsicherungsorganisation berücksichtigt werden. |
(25) |
Die Werte der unionsweit geltenden Leistungsziele und der Warnschwellen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Durchführungsbeschlusses festgelegt wurden, sollten nicht verändert werden, selbst wenn das Unionsrecht zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung findet und kein Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Dieses mögliche Ereignis würde sich in der Tat nicht wesentlich auf die Bestimmung dieser Werte auswirken. Unionsweit geltende Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit werden anhand von Faktoren bestimmt, die von der Anzahl der Mitgliedstaaten unabhängig sind. Unionsweit geltende Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt hängen von Zielpfaden ab, jedoch ist es nicht relevant, ob diese Zielpfade den Luftraum von Mitgliedstaaten oder auch von Drittländern betreffen. Für die unionsweit geltenden Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz haben Berechnungen gezeigt, dass die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union vernachlässigbar wären und dass für beide Szenarien keine Änderungen der Ziele erforderlich wären. Der Basiswert für die festgestellten Kosten, der Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit und die Vergleichsgruppen sollten jedoch davon abhängen, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Durchführungsbeschlusses das Unionsrecht oder ein Austrittsabkommen für das Vereinigte Königreich gilt oder ob keines dieser beiden Szenarien zutrifft. |
(26) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für den dritten Bezugszeitraum nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.
Artikel 2
Unionsweit geltende Leistungsziele für den zentralen Leistungsbereich Sicherheit
Für die unionsweit geltenden Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit nach Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317, die bis Ende 2024 von den für die Erbringung von Dienstleistungen zertifizierten Flugsicherungsorganisationen zu erreichen sind, werden die folgenden Effektivitätsniveaus für das Sicherheitsmanagement festgelegt:
a) |
mindestens Niveau C in den Sicherheitsmanagementzielen „Sicherheitskultur“, „Sicherheitspolitik und -ziele“, „Gewährleistung der Sicherheit“ und „Förderung der Sicherheit“; |
b) |
mindestens Niveau D im Rahmen des Sicherheitsmanagementziels „Management von Sicherheitsrisiken“. |
Artikel 3
Unionsweit geltende Leistungsziele für den zentralen Leistungsbereich Umwelt
Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den zentralen Leistungsbereich Umwelt gemäß der Definition in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317, die als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs ausgedrückt und als durchschnittliche zusätzliche Flugstrecke im Vergleich zur Großkreisentfernung gemessen werden, dürfen folgende Prozentsätze nicht überschreiten: 2,53 % im Jahr 2020, 2,47 % im Jahr 2021, 2,40 % im Jahr 2022, 2,40 % im Jahr 2023 und 2,40 % im Jahr 2024.
Artikel 4
Unionsweit geltende Leistungsziele für den zentralen Leistungsbereich Kapazität
Als unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität gemäß der Definition in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird eine durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug von höchstens 0,9 Minuten pro Flug im Jahr 2020, 0,9 Minuten pro Flug im Jahr 2021, 0,7 Minuten pro Flug im Jahr 2022, 0,5 Minuten pro Flug im Jahr 2023 und 0,5 Minuten je Flug im Jahr 2024 festgelegt.
Artikel 5
Unionsweit geltende Leistungsziele für den zentralen Leistungsbereich Kosteneffizienz
(1) Als unionsweit geltende Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz gemäß der Definition in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird eine jährliche Veränderung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste von – 1,9 % für 2020, – 1,9 % für 2021, – 1,9 % für 2022, – 1,9 % für 2023 und – 1,9 % für 2024 festgelegt. Die jährliche Veränderung wird ausgehend vom Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit nach Absatz 3 berechnet.
(2) Der Basiswert für festgestellte Kosten wird festgesetzt auf:
a) |
6 245 065 000 EUR (EUR2017) für den Fall, dass das Unionsrecht vor Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich findet und bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist; |
b) |
7 047 092 000 EUR (EUR2017) in allen anderen Fällen. |
(3) Der Basiswert für festgestellte Kosten je Leistungseinheit wird festgesetzt auf:
a) |
49,29 EUR (EUR2017) für den Fall, dass das Unionsrecht vor Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich findet und bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist. |
b) |
50,65 EUR (EUR2017) in allen anderen Fällen. |
Artikel 6
Warnschwellen
(1) Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eine Überprüfung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele beantragen, wenn
a) |
der von Eurocontrol erfasste tatsächliche Verkehr in einem bestimmten Kalenderjahr um mindestens 10 % der Flüge nach Instrumentenflugregeln von der Prognose abweicht, die dem nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 angenommenen Leistungsplan zugrunde lag; |
b) |
der von Eurocontrol erfasste tatsächliche Verkehr in einem bestimmten Kalenderjahr um mindestens 10 % der Diensteinheiten von der Prognose abweicht, die dem nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 angenommenen Leistungsplan zugrunde lag. |
(2) Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eine Überprüfung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele beantragen, wenn die Veränderung der Referenzwerte infolge der saisonalen Aktualisierungen des NOP nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission (5) gegenüber den Referenzwerten aus der letzten Fassung des NOP zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans zumindest
a) |
0,05 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug beträgt, sofern der Referenzwert, der in der letzten, zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans verfügbaren Fassung des NOP genannt wurde, unter 0,2 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug lag, oder |
b) |
0,04 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug beträgt, zuzüglich 5 % des Referenzwerts, der in der letzten, zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans verfügbaren Fassung des NOP genannt wurde, sofern der Referenzwert bei 0,2 Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug oder darüber lag. |
Artikel 7
Vergleichsgruppen
Die Vergleichsgruppen von Flugsicherungsorganisationen mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld zur Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz sind wie folgt zusammenzustellen:
a) |
für den Fall, dass das Unionsrecht vor Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich findet und bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist:
|
b) |
In allen anderen Fällen:
|
Artikel 8
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 29. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2296 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Einsetzung der als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum benannten unabhängigen Sachverständigengruppe (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 92).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).