ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 142

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
29. Mai 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/885 der Kommission vom 5. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen, die einer zuständigen Behörde bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten für die Bewertung der Erfüllung der STS-Kriterien zu übermitteln sind ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/886 der Kommission vom 12. Februar 2019 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über die Finanzinstrumente, die vereinfachten Kostenoptionen, den Prüfpfad, den Umfang und Inhalt der Vorhabenprüfungen, die Methodik für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben sowie des Anhangs III

9

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

16

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/888 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen ( 1 )

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/889 der Kommission vom 22. Mai 2019 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe Barbera d'Asti (g. U.)

47

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/890 der Kommission vom 27. Mai 2019 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Gambia und dem Sudan sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 ( 1 )

48

 

*

Verordnung (EU) 2019/891 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsklasse Stabilisatoren und die Verwendung von Eisen(II)-lactat (E 585) bei dem Pilz Albatrellus ovinus als Lebensmittelzutat in schwedischen Leberpâtés ( 1 )

54

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/892 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweine außer Absetzferkeln und Sauen sowie alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS) ( 1 )

57

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Verlängerung der Zulassung von Bacillus subtilis DSM 15544 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Union vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office) ( 1 )

60

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/894 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Zulassung von aus Escherichia coli (CGMCC 7.232) hergestelltem L-Threonin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

63

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/895 des Rates vom 22. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zu vertretenden Standpunkt zur Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

67

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/896 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 in Bezug auf Europäische Bewertungsdokumente für Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Innenwände, für Systeme mit mechanisch befestigten flexiblen Dachdichtungsbahnen, für Blechverbundplatten, für elastische Mikrohohlkugeln als Betonzusatzmittel, für Bausätze für Dielenbefestigung und für selbsttragende transparente Dachsysteme mit einer Abdeckung aus Kunststoffplatten ( 1 )

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/885 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen, die einer zuständigen Behörde bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten für die Bewertung der Erfüllung der STS-Kriterien zu übermitteln sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Informationen, die zu übermitteln sind, wenn ein Dritter eine Zulassung dafür beantragt, zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 22 oder den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten STS-Kriterien erfüllen, sollten einer zuständigen Behörde die Beurteilung ermöglichen, ob und inwieweit der Antragsteller die Bedingungen des Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt.

(2)

Ein zugelassener Dritter wird STS-Bewertungsdienstleistungen in der gesamten Union erbringen können. Der Zulassungsantrag sollte daher ausführliche Angaben zu diesem Dritten, zu einer etwaigen Gruppe, der er angehört, und zu seinem Tätigkeitsspektrum enthalten. Mit Blick auf die zu erbringenden STS-Bewertungsdienstleistungen sollten in dem Antrag das Spektrum der geplanten Dienstleistungen und deren geografische Reichweite angegeben werden.

(3)

Damit die für Zulassungen zur Verfügung stehenden Ressourcen einer zuständigen Behörde effizient genutzt werden können, sollte jeder Zulassungsantrag eine tabellarische Übersicht enthalten, in der jedes eingereichte Dokument und dessen Relevanz für die Erfüllung der Zulassungsbedingungen klar angegeben sind.

(4)

Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die von dem Dritten in Rechnung gestellten Gebühren nichtdiskriminierend sind und die Kosten der STS-Bewertungsdienstleistungen, wie in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgeschrieben, hinreichend und angemessen abdecken, sollte der Dritte umfassende Informationen über seine Preispolitik, seine Preiskriterien, seine Gebührenstrukturen und sein Gebührenverzeichnis übermitteln.

(5)

Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Dritte in der Lage ist, die Integrität und Unabhängigkeit der STS-Bewertung zu gewährleisten, sollte der betreffende Dritte Informationen über die Struktur der entsprechenden internen Kontrollen übermitteln. Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Qualität der operativen Schutzvorkehrungen für das Verfahren der STS-Bewertung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse dieses Verfahrens nicht ungebührlich beeinflusst werden können, und die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen, sollte der Dritte ferner umfassende Informationen über die Zusammensetzung des Leitungsorgans und über die Qualifikationen und die Zuverlässigkeit jedes Leitungsorganmitglieds übermitteln.

(6)

Bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Integrität eines Dritten ist die Ertragskonzentration ein maßgeblicher Faktor. Ertragskonzentration kann nicht nur auf ein einzelnes Unternehmen zurückgehen, sondern auch auf Ertragsströme aus einer Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen. Dabei sollte unter einer Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen eine Gruppe nahestehender Unternehmen im Sinne des Paragraphen 9(b) des International Accounting Standard 24 („Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen“) im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) verstanden werden, wobei die im IAS 24 verwendeten Begriffe „Unternehmen“ (entity) und „Unternehmen, das einen Abschluss aufstellt“ (reporting entity) für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Bezugnahme auf „Unternehmen“ (undertaking) zu verstehen sind.

(7)

Verbriefungsinstrumente sind komplexe Produkte, die sich ständig weiterentwickeln und Spezialwissen erfordern. Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Dritte über ausreichende operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren verfügt, um die STS-Konformität bewerten zu können, sollte der Dritte Informationen über seine Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Qualifikation seiner Mitarbeiter übermitteln. Der Dritte sollte auch nachweisen, dass seine STS-Bewertungsmethodik verbriefungstypsensibel ist und für ABCP-Transaktionen/-Programme und Nicht-ABCP-Verbriefungen getrennte Verfahren und Schutzvorkehrungen vorsieht.

(8)

Die Inanspruchnahme von Auslagerungsvereinbarungen und externen Sachverständigen kann Bedenken hinsichtlich der Robustheit der operativen Schutzvorkehrungen und internen Verfahren aufwerfen. Deshalb sollte der Antrag spezifische Informationen über Art und Umfang solcher Auslagerungsvereinbarungen oder einer solchen Inanspruchnahme externer Sachverständiger sowie über die Kontrolle derartiger Vereinbarungen durch den Dritten enthalten.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(10)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Angaben zur Identität des Dritten

(1)   Ein Zulassungsantrag nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 enthält, soweit relevant, die folgenden Informationen:

a)

Firmenname des Dritten und Rechtsform;

b)

Rechtsträgerkennung (LEI) des Dritten oder, falls nicht verfügbar, eine andere nach anwendbarem nationalem Recht vorgeschriebene Kennung;

c)

Firmenanschrift des Dritten sowie Anschriften etwaiger Geschäftsstellen des Dritten in der Union;

d)

Uniform Resource Locator (URL) der Website des Dritten;

e)

einen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis des Gründungsorts und des Tätigkeitsspektrums des Dritten;

f)

Satzung des Dritten oder andere satzungsmäßige Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Dritte die Konformität von Verbriefungen auf der Grundlage der in den Artikeln 19 bis 22 oder in den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Kriterien („STS-Konformität“) zu bewerten beabsichtigt;

g)

jüngster Jahresabschluss des Dritten, gegebenenfalls einschließlich Einzelabschlüssen und konsolidierter Abschlüsse, sowie Bestätigungsvermerk, falls der Abschluss des Dritten Gegenstand einer Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist;

h)

Name, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer(n) der für den Antrag zuständigen Ansprechperson;

i)

Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will;

j)

Liste der Verbriefungstypen, für die der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will, wobei zwischen Nicht-ABCP-Verbriefungen/-Programmen und ABCP-Verbriefungen/-Programmen zu unterscheiden ist;

k)

Beschreibung aller sonstigen Dienstleistungen, die der Dritte neben STS-Konformitätsdienstleistungen erbringt oder erbringen will;

l)

Liste der Kunden, für die der Dritte Beratungs-, Prüfungs- oder gleichwertige Dienstleistungen erbringt.

(2)   Einem Zulassungsantrag werden die folgenden Unterlagen beigefügt:

a)

Liste mit Namen und Geschäftsanschrift jeder Person bzw. jedes Unternehmens mit einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mindestens 10 % an dem Dritten oder einer Beteiligung an dem Dritten, die es ermöglicht, einen maßgeblichen Einfluss auf diesen auszuüben, samt Angaben zu

i)

dem jeweils gehaltenen prozentualen Kapital- und Stimmrechtsanteil sowie gegebenenfalls einer Beschreibung der Vereinbarungen, die es der Person oder dem Unternehmen ermöglichen, einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Dritten auszuüben;

ii)

der Art der Geschäftstätigkeiten der unter Buchstabe a genannten Personen und Unternehmen;

b)

Liste mit Namen und Geschäftsanschrift eines jeden Unternehmens, an dem eine unter Buchstabe a genannte Person oder ein unter Buchstabe a genanntes Unternehmen einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mindestens 20 % hält, sowie eine Beschreibung der Tätigkeiten dieses Unternehmens;

c)

ein ausgefülltes Exemplar der tabellarischen Übersicht in Anhang 1.

(3)   Hat der Dritte ein Mutterunternehmen, so wird in dem in Absatz 1 genannten Antrag angegeben, ob das unmittelbare Mutterunternehmen oder das oberste Mutterunternehmen zugelassen, registriert oder der Aufsicht unterworfen ist; ist dies der Fall, sind die entsprechende Referenznummer und der Name der zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben.

(4)   Hat der Dritte Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, werden in dem Zulassungsantrag die Namen und Geschäftsanschriften dieser Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen angegeben und die Geschäftstätigkeiten jeder einzelnen Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung beschrieben.

(5)   Ein Zulassungsantrag enthält auch eine Grafik mit den Eigentumsverhältnissen zwischen dem Dritten, seinem Mutterunternehmen und dem obersten Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen sowie allen sonstigen Personen und Unternehmen, die einem Netzwerk im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2006/43/EG angehören oder damit verbunden sind. In dieser Grafik werden die Unternehmen mit ihrem vollständigen Namen, ihrer LEI oder, falls keine LEI verfügbar ist, einer anderen nach anwendbarem nationalem Recht vorgeschriebenen Kennung, ihrer Rechtsform und ihrer Geschäftsanschrift aufgeführt.

Artikel 2

Zusammensetzung des Leitungsorgans und Organisationsstruktur

(1)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält die internen Unternehmensführungsgrundsätze des Dritten und die Verfahrensvorschriften für sein Leitungsorgan, seine unabhängigen Leitungsorganmitglieder und — falls vorhanden — die Ausschüsse oder Untergremien seiner Leitungsorgane.

(2)   In dem in Artikel 1 genannten Antrag werden die Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich der unabhängigen Leitungsorganmitglieder und gegebenenfalls der Mitglieder der Ausschüsse oder sonstigen Untergremien dieses Leitungsorgans genannt. Für jedes Mitglied des Leitungsorgans, einschließlich der unabhängigen Mitglieder, werden in dem Antrag die Position innerhalb des Leitungsorgans, die mit dieser Position verbundenen Aufgaben und der zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Zeitaufwand beschrieben.

(3)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine detaillierte Grafik mit der Organisationsstruktur des Dritten, aus der die Aufgaben eines jeden Mitglieds seines Leitungsorgans klar hervorgehen. Wenn der Dritte andere Dienstleistungen als STS-Konformitätsdienstleistungen erbringt oder erbringen will, werden in dem Organisationsplan Namen und Aufgaben der Mitglieder des Leitungsorgans in Bezug auf diese Dienstleistungen angegeben.

(4)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jedes Leitungsorganmitglied Folgendes:

a)

den Lebenslauf eines jeden Mitglieds mit:

i)

einer Übersicht über dessen einschlägige Ausbildung;

ii)

dem vollständigen beruflichen Werdegang des Mitglieds unter Angabe der betreffenden Daten, der bekleideten Positionen und der damit verbundenen Aufgaben;

iii)

jeder Berufsqualifikation des Mitglieds unter Angabe des Datums, an dem diese erworben wurde, sowie gegebenenfalls dem Status einer Mitgliedschaft in einer einschlägigen Berufsorganisation;

b)

Einzelheiten zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere in Form eines amtlichen Strafregisterauszugs;

c)

eine vom Mitglied unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, ob

i)

das Mitglied bei einem von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle, einer Agentur oder einer Berufsorganisation angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art für schuldig befunden wurde;

ii)

das Mitglied in einem zivilrechtlichen Verfahren, insbesondere wegen Unregelmäßigkeiten oder Betrug bei der Führung eines Geschäfts, von einem Gericht für schuldig befunden wurde;

iii)

das Mitglied dem Leitungsorgan (Vorstand oder Geschäftsleitung) eines Unternehmens angehört hat, dem von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle oder einer Agentur die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde;

iv)

dem Mitglied von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle, einer Agentur oder einer Berufsorganisation das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, verweigert wurde;

v)

das Mitglied dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der das Mitglied dem Leistungsorgan angehört hat, oder innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Leitungsorgan Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde;

vi)

das Mitglied dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle, einer Agentur oder einer Berufsorganisation eines Fehlverhaltens für schuldig befunden oder mit einer Sanktion belegt wurde;

vii)

das Mitglied infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Postens im Leitungsorgan oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde;

viii)

das Mitglied insbesondere wegen Betrug oder Veruntreuung von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle, einer Agentur oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder mit einer anderen Sanktion belegt wurde;

ix)

gegen das Mitglied von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle, einer Agentur oder einer Berufsorganisation ein Untersuchungsverfahren eingeleitet oder ein Gerichts-, Verwaltungs-, Disziplinar- oder sonstiges Verfahren, insbesondere wegen Betrug oder Veruntreuung, angestrengt wurde;

d)

eine vom Mitglied unterzeichnete Erklärung über mögliche Interessenkonflikte bei der Erfüllung seiner Aufgaben und über die Handhabung dieser Konflikte, unter Angabe sämtlicher Positionen, die bei anderen Unternehmen bekleidet werden;

e)

sofern nicht bereits unter Buchstabe a angegeben, eine Beschreibung der Kenntnisse und Erfahrungen des Mitglieds in Bezug auf die für die Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistungen durch den Dritten relevanten Aufgaben, insbesondere der Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf verschiedene Verbriefungstypen oder Verbriefungen verschiedener zugrunde liegender Risikopositionen.

(5)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jedes unabhängige Leitungsorganmitglied Folgendes:

a)

Nachweis der Unabhängigkeit des Mitglieds innerhalb des Leitungsorgans;

b)

Offenlegung aller früheren oder gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen, Beschäftigungsverhältnisse oder sonstigen Beziehungen, durch die ein potenzieller Interessenkonflikt entsteht oder entstehen könnte;

c)

Offenlegung aller Geschäfts-, Verwandtschafts- oder sonstigen Beziehungen zu dem Dritten, seinem Mehrheitsanteilseigner oder der Geschäftsleitung des Dritten oder des Mehrheitsanteilseigners, durch die ein Interessenkonflikt entsteht oder entstehen könnte.

Artikel 3

Unternehmensführung

Hält sich der Dritte bei der Ernennung und den Aufgaben der unabhängigen Leitungsorganmitglieder sowie der Handhabung von Interessenkonflikten an einen Corporate-Governance-Kodex, so wird dieser Kodex in dem in Artikel 1 genannten Antrag angegeben und jede Abweichung des Dritten von diesem Kodex begründet.

Artikel 4

Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

(1)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält detaillierte Informationen über die internen Kontrollsysteme des Antragstellers für die Handhabung von Interessenkonflikten, einschließlich einer Beschreibung der Compliance-Funktion des Dritten und seiner Vereinbarungen für die Risikobewertung.

(2)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Informationen über die Strategien und Verfahren für die Feststellung, Handhabung, Beseitigung, Minderung und Offenlegung bestehender oder potenzieller Interessenkonflikte und Faktoren, die die Unabhängigkeit der vom Dritten erbrachten STS-Konformitätsdienstleistungen gefährden könnten.

(3)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine Beschreibung aller sonstigen Maßnahmen und Kontrollen, die angewandt werden, um die ordnungsgemäße und rechtzeitige Feststellung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.

(4)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält ein aktuelles Verzeichnis aller potenziellen oder bestehenden Interessenkonflikte, die von dem Dritten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 festgestellt wurden, und insbesondere auch

a)

eine Beschreibung aller tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte des Dritten, seiner Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter, der Mitglieder seines Leitungsorgans, seiner Manager, seiner Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen der Dritte in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann;

b)

eine Beschreibung aller tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte, die sich aus bestehenden oder geplanten Geschäftsbeziehungen des Dritten ergeben, einschließlich bestehender oder geplanter Auslagerungsvereinbarungen oder anderer Tätigkeiten des Dritten.

(5)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Einzelheiten zu den Strategien oder Verfahren, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Dritte keinerlei Beratungs-, Prüfungs- oder gleichwertige Dienstleistungen für den Originator, den Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft erbringt, die an der Verbriefung, deren Konformität von dem Dritten bewertet wird, beteiligt sind.

(6)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Einzelheiten zu Folgendem:

a)

den Erträgen aus anderen, nicht STS-spezifischen Dienstleistungen des Dritten, aufgeschlüsselt nach Erträgen aus nicht verbriefungsspezifischen Dienstleistungen und Erträgen aus verbriefungsspezifischen Dienstleistungen, in jedem der drei dem Zeitpunkt der Antragstellung vorausgehenden Geschäftsjahre, oder, falls nicht verfügbar, seit der Gründung des Dritten;

b)

dem voraussichtlichen Anteil der Erträge aus STS-Konformitätsdienstleistungen an den voraussichtlichen Gesamterträgen in den bevorstehenden drei Geschäftsjahren.

(7)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält, sofern anwendbar, die folgenden Informationen über die Konzentration von Erträgen aus einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Unternehmensgruppe:

a)

Informationen zur Identifizierung eines jeden Unternehmens oder einer jeden Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen, auf das bzw. die in jedem der drei dem Zeitpunkt der Antragstellung vorausgehenden Geschäftsjahre, oder, falls nicht verfügbar, seit der Gründung des Dritten mehr als 10 % der Gesamterträge des Dritten zurückgehen;

b)

eine Erklärung darüber, ob in jedem der drei kommenden Jahre mindestens 10 % der Erträge, die der Dritte aus der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen voraussichtlich erzielen wird, voraussichtlich auf ein Unternehmen oder eine Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen zurückgehen werden.

(8)   Falls anwendbar, enthält der in Artikel 1 genannte Antrag eine Bewertung zu der Frage, wie eine Konzentration der Erträge aus einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen, die gemäß Absatz 7 identifiziert wurden, mit den in Absatz 2 genannten Strategien und Verfahren des Dritten für die Unabhängigkeit der STS-Konformitätsdienstleistungen vereinbar ist.

Artikel 5

Gebührenstruktur

(1)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Informationen über die Preispolitik für die Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistungen, einschließlich aller folgenden Angaben:

a)

Preiskriterien und Gebührenstruktur oder Gebührenverzeichnis für die STS-Konformitätsdienstleistungen für jeden Verbriefungstyp, für den solche Dienstleistungen angeboten werden (wobei zwischen Nicht-ABCP-Verbriefungen und ABCP-Verbriefungen/-Programmen zu unterscheiden ist), einschließlich etwaiger interner Leitlinien oder Verfahren für die Anwendung der Preiskriterien bei der Bestimmung oder Festsetzung einzelner Gebühren;

b)

Einzelheiten zu den Methoden, mit denen bei der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen anfallende spezifische Kosten, insbesondere auch bei der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen zusätzlich anfallende Nebenkosten, einschließlich Beförderungs- und Unterbringungskosten, erfasst werden, sowie — falls der Dritte die Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen teilweise auszulagern beabsichtigt — Beschreibung der Art und Weise, wie diese Auslagerung bei den Preiskriterien berücksichtigt werden soll;

c)

ausführliche Beschreibung etwaiger festgelegter Verfahren für Gebührenänderungen oder Abweichungen vom Gebührenverzeichnis, insbesondere auch im Rahmen eines etwaigen Vielnutzerprogramms;

d)

detaillierte Beschreibung etwaiger festgelegter Verfahren oder interner Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Preispolitik sichergestellt und überwacht wird, einschließlich etwaiger Verfahren oder interner Kontrollen, mit denen die Entwicklung einzelner Gebühren im Zeitverlauf und bei verschiedenen Kunden von STS-Konformitätsdienstleistungen überwacht wird;

e)

detaillierte Beschreibung etwaiger Verfahren für die Überprüfung und Aktualisierung sowohl des Kostenrechnungssystems als auch der Preispolitik;

f)

detaillierte Beschreibung etwaiger Verfahren und interner Kontrollen für die Führung von Aufzeichnungen über Gebührenverzeichnisse, einzelne angewandte Gebühren oder Änderungen der Preispolitik des Dritten.

(2)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Informationen darüber,

a)

ob die Gebühren vor der Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistung festgesetzt werden;

b)

ob vorausbezahlte Gebühren nicht erstattungsfähig sind;

c)

ob operative Schutzvorkehrungen bestehen, mit denen sichergestellt werden soll, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Dritten und einem Originator, einem Sponsor oder einer Verbriefungszweckgesellschaft über die Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen keine vertragliche Kündigungsklausel enthalten oder einen Bruch oder eine Nichterfüllung des Vertrags vorsehen, falls die STS-Konformitätsbewertung zeigt, dass die Verbriefung die STS-Kriterien nicht erfüllt.

Artikel 6

Operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren für die STS-Konformitätsbewertung

(1)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine detaillierte Zusammenfassung aller vorhandenen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Kontrollen und operativen Schutzvorkehrungen, mit denen Unabhängigkeit und Integrität der von dem Dritten durchgeführten STS-Konformitätsbewertung sichergestellt werden sollen.

(2)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält jede Information, die zeigt, dass der Dritte operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren eingerichtet hat, die es ihm ermöglichen, die Erfüllung der STS-Kriterien ordnungsgemäß zu bewerten, insbesondere auch Folgendes:

a)

Zahl der Mitarbeiter auf Basis der Vollzeitäquivalente, aufgeschlüsselt nach der Art der Position bei dem Dritten;

b)

Einzelheiten zu den Strategien und Verfahren, die der Dritte für Folgendes festgelegt hat:

i)

Unabhängigkeit der einzelnen Mitarbeiter;

ii)

Beendigung von Arbeitsverträgen, insbesondere auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität des Verfahrens der STS-Konformitätsbewertung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, einschließlich Strategien und Verfahren, die die Aushandlung künftiger Arbeitsverträge mit anderen Unternehmen für unmittelbar an der STS-Konformitätsbewertung beteiligte Mitarbeiter betreffen;

iii)

Qualifikationsanforderungen für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter, aufgeschlüsselt nach Art der Position;

iv)

Fortbildungs- und Personalentwicklungspolitik für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter;

v)

Leistungsbewertung und Vergütungspolitik für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter;

c)

Beschreibung etwaiger Maßnahmen, die der Dritte zur Minderung des Risikos getroffen hat, dass die Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistungen über Gebühr von einzelnen Mitarbeitern abhängt;

d)

folgende Informationen, falls der Dritte bei einer STS-Bewertung auf eine Auslagerung oder auf externe Sachverständige zurückgreift:

i)

Einzelheiten zu etwaigen Strategien und Verfahren für die Auslagerung von Tätigkeiten und die Beauftragung externer Sachverständiger;

ii)

Beschreibung etwaiger Auslagerungsvereinbarungen, die von dem Dritten geschlossen oder geplant wurden, samt Kopie der für diese Auslagerungsvereinbarungen geltenden Verträge;

iii)

Beschreibung der von dem externen Sachverständigen zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich Umfang dieser Dienstleistungen und Bedingungen, unter denen diese Dienstleistungen zu erbringen sind;

iv)

ausführliche Erläuterung, wie der Dritte etwaige mit der Auslagerung verbundene Risiken festzustellen, zu handhaben und zu überwachen gedenkt, sowie Beschreibung der Schutzvorkehrungen, die eingerichtet wurden, um die Unabhängigkeit des Verfahrens der STS-Konformitätsbewertung zu gewährleisten;

e)

Beschreibung etwaiger vorgesehener Maßnahmen für den Fall einer Verletzung der die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien oder Verfahren;

f)

Beschreibung etwaiger Strategien für die Meldung einer erheblichen Verletzung der in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien oder Verfahren oder sonstiger Tatsachen, Ereignisse oder Umstände, die aller Wahrscheinlichkeit nach einer Verletzung der für den Dritten geltenden Zulassungsbedingungen gleichkommen, an die zuständige Behörde;

g)

Beschreibung etwaiger getroffener Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass den betreffenden Personen die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien und Verfahren bekannt sind, sowie Beschreibung etwaiger Vereinbarungen für die Überwachung, Überprüfung und Aktualisierung dieser Strategien und Verfahren.

(3)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jeden Verbriefungstyp, für den der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will, Folgendes:

a)

Beschreibung der Methodik, die für die STS-Bewertung angewandt werden soll, einschließlich jedweder Verfahren und Methoden für die Qualitätssicherung bei dieser Bewertung;

b)

Vorlage für den STS-Überprüfungsbericht, der dem Originator, dem Sponsor oder der Verbriefungszweckgesellschaft zu übermitteln ist.

Artikel 7

Format des Antrags

(1)   Ein Dritter vergibt für jedes Dokument, das er der zuständigen Behörde im Rahmen seines Antrags übermittelt, eine einmalige Referenznummer.

(2)   Hält der Dritte eine Anforderung dieser Verordnung für nicht anwendbar, führt er in seinem Antrag jeweils eine Begründung dafür an.

(3)   Dem in Artikel 1 genannten Antrag wird eine von einem Mitglied des Leitungsorgans des Dritten unterzeichnete Bestätigung beigefügt, dass

a)

die übermittelten Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig sind;

b)

es sich bei dem Antragsteller weder um ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG (5) noch um eine Ratingagentur im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (6) handelt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(5)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).


ANHANG

Dokumentenverzeichnis

Artikel der Verordnung

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29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/886 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2019

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über die Finanzinstrumente, die vereinfachten Kostenoptionen, den Prüfpfad, den Umfang und Inhalt der Vorhabenprüfungen, die Methodik für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben sowie des Anhangs III

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39a Absatz 7, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9 und Artikel 127 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (2) werden u. a. besondere Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Finanzprodukte festgelegt. Nach der Änderung von Teil Zwei Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 geändert werden, um sie an die entsprechenden Änderungen anzupassen.

(2)

In Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde eine neue Option für den Einsatz von Finanzinstrumenten eingeführt, bei der Mittel aus den ESI-Fonds mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombiniert werden können. Die entsprechenden Bedingungen wurden ausführlich im neuen Artikel 39a der genannten Verordnung dargelegt. Dementsprechend sollten die Rechtsgrundlage und der Geltungsbereich bestimmter Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Finanzprodukte geändert werden, um einen Verweis auf Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufzunehmen.

(3)

In Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden die Regeln für die Direktvergabe an öffentliche Banken oder Institutionen präzisiert. Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten entsprechend geändert werden. Da die Änderungen in Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2014 gelten, sollten die Änderungen in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ebenfalls ab dem 1. Januar 2014. Da die Änderungen in Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2018 gelten, sollten die Änderungen in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ebenfalls ab dem 1. Januar 2018.

(4)

Im neuen Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die Regelungen für die differenzierte Behandlung von Investoren im Fall von Gewinnbeteiligung und Risikoteilung präzisiert. Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten entsprechend geändert werden.

(5)

Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde geändert, um es den benannten Behörden zu ermöglichen, die erforderliche Gewähr zu erlangen, wenn sie ihren Pflichten in Bezug auf Überprüfungen, Kontrollen und Prüfungen auf der Grundlage kohärenter, hochwertiger und zeitnaher Berichte, die von der EIB oder anderen internationalen Finanzinstituten, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, vorzulegen sind, nachkommen. Dementsprechend und auf der Grundlage der Erkenntnisse betreffend die Anwendung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten diese Absätze gestrichen werden.

(6)

In Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sind zusätzliche besondere Vorschriften für die Verwaltung und Kontrolle von auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten festgelegt. Außerdem enthält Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels einen Fehler bei der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für den ELER, der berichtigt werden sollte.

(7)

Die Verweise in den einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollten an die Terminologie der geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die Direktvergabe, die differenzierte Behandlung von Investoren, den Begriff aus dem Beihilferecht „nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren“ angeglichen werden, auch um dieselbe Behandlung internationaler Finanzinstitute wie der EIB gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 widerzuspiegeln.

(8)

Artikel 61 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dahin gehend geändert, dass er nicht für Vorhaben anwendbar ist, für die die Unterstützung eine staatliche Beihilfe darstellt. Artikel 19 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sieht vor, dass die Festlegung von Abzinsungssätzen auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu erfolgen hat. Um allerdings eine einheitliche und reibungslose Überprüfung von Großprojekten in Bezug auf Indikatoren für die finanzielle Rentabilität bei Projekten mit staatlicher Beihilfe zu gewährleisten, sollte Artikel 19 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 gestrichen werden, damit projektspezifische Abzinsungssätze, die der Art des Investors oder des Sektors Rechnung tragen, angewandt werden können.

(9)

Des Weiteren wurden die Artikel 67 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 betreffend die vereinfachten Kostenoptionen geändert und die Artikel 68a und 68b durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingeführt. Daher sollten die Artikel 20 und 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 entsprechend geändert werden, damit korrekt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Bezug genommen wird.

(10)

Zudem sollten in dieser Verordnung besondere Vorschriften betreffend den Prüfpfad und die Vorhabenprüfung gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 in Bezug auf die neue Form der Unterstützung von Vorhaben durch nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen werden.

(11)

Mit Blick auf einen kohärenten Ansatz für das Erlangen der Gewähr in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten betreffend die Indikatoren und Etappenzielen sollte in Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt werden, dass dieses Element Teil der Prüftätigkeit bei Vorhabenprüfungen sein sollte.

(12)

Artikel 28 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 präzisiert das Verfahren für die Auswahl der Stichprobe, wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Anwendung gelangen. Um klarzustellen, welche Optionen der Prüfbehörde zur Verfügung stehen, sollte die Bestimmung dahin gehend geändert werden, dass die Entscheidung, Stichprobeneinheiten auszuschließen oder zu ersetzen, von der Prüfbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden sollte. Da diese Klarstellung den Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt wurde, sollte diese Änderung rückwirkend ab dem Datum gelten, an dem die ursprüngliche Fassung dieser Verordnung in Kraft getreten ist.

(13)

Artikel 28 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 über die Methode für die Ziehung von Unterstichproben sollte geändert werden, um die verschiedenen möglichen Ebenen der Ziehung von Unterstichproben bei komplexen Vorhaben zu präzisieren und alle Besonderheiten abzudecken, auch nicht-statistische Stichprobenverfahren und spezifische Merkmale von im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ durchgeführten Vorhaben. Da diese Klarstellung den Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt wurde, sollte diese Änderung rückwirkend ab dem Datum gelten, an dem die ursprüngliche Fassung dieser Verordnung in Kraft getreten ist.

(14)

Aufgrund der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingeführten Änderungen der Begriffsbestimmung für „Begünstigter“ in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollten bestimmte Datenfelder in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 geändert werden.

(15)

Gemäß Artikel 149 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen (4) zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(16)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abweichungen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 oder früher gelten, und den Bestimmungen dieser Verordnung auf ein Minimum zu begrenzen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(17)

Die Delegierte Verordnung (EU) 480/2014 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Untertitel erhält folgende Fassung:

„(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(b)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2017 eingesetzt wird, der EIB den von diesen Investoren eingegangenen Risiken angemessen ist und auf den für die Mobilisierung dieser Investoren notwendigen Mindestumfang beschränkt ist; dies wird durch Vorschriften und Bedingungen sowie verfahrensrechtliche Schutzvorschriften gewährleistet.“

(2)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Untertitel erhält folgende Fassung:

„(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(b)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„1.   Bei der Auswahl einer mit dem Einsatz eines Finanzinstruments zu betrauenden Stelle gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass diese Stelle folgende Mindestanforderungen erfüllt:“

(c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Falls eine Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, einschließlich der EIB und einer internationalen Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, einem Finanzmittler weitere Durchführungsaufgaben überträgt, stellt sie sicher, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf diesen Finanzmittler erfüllt sind.“

(d)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„4.   Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn die Stelle, die ein Finanzinstrument nach Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einsetzt, die EIB oder eine internationale Finanzinstitution ist, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist.“

(3)

In Artikel 8 erhält der Untertitel folgende Fassung:

„(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(4)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

(Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

der einführende Text erhält folgende Fassung:

„1.   Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beinhalten, sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass“

ii)

Buchstabe e) wird wie folgt geändert:

aa)

Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

„ii)

Unterlagen, aus denen die Beiträge der einzelnen Programme und der einzelnen Prioritätsachsen zu dem Finanzinstrument, die im Rahmen der Programme förderfähigen Ausgaben, die durch die Unterstützung der ESI-Fonds generierten Zinsen und sonstigen Einnahmen sowie die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 43, 43a und 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hervorgehen;“

ab)

Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

Unterlagen, die die Einhaltung der Artikel 43, 43a, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 belegen;“

(c)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente im Rahmen des ELER beinhalten, sorgen die Prüfbehörden dafür, dass die Finanzinstrumente während des gesamten Programmplanungszeitraums bis zum Abschluss sowohl im Rahmen der Systemprüfungen als auch im Rahmen der Vorhabenprüfungen in Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geprüft werden.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).“"

(d)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

(5)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Regelungen betreffend die Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge

(Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden können Programmbeiträge zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Finanzinstrumenten und zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt werden, nur dann wiedereinziehen, wenn die Beiträge nicht bereits in einem Zahlungsantrag gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung enthalten sind. Bei durch den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF unterstützten Finanzinstrumenten können Beiträge allerdings wiedereingezogen werden, wenn der nächste Zahlungsantrag dahin gehend geändert wird, dass die entsprechenden Ausgaben wiedereingezogen oder ersetzt werden.“

(6)

Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Wird das in Finanzmittler, die Beteiligungsinvestitionen bereitstellen, investierte Kapital vorwiegend von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren bereitgestellt, und wird der Programmbeitrag pari passu mit diesen Investoren bereitgestellt, entsprechen die Verwaltungskosten und -gebühren den marktwirtschaftlichen Bedingungen und liegen nicht über denjenigen, die von den privaten Investoren zu zahlen sind.“

(7)

Artikel 19 Absatz 6 wird gestrichen.

(8)

In Artikel 20 erhält der Untertitel folgende Fassung:

„(Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(9)

In Artikel 21 erhält der Untertitel folgende Fassung:

„(Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)“

(10)

Artikel 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

im Hinblick auf die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads gegebenenfalls die Berechnungsmethode und die Grundlage für die Festlegung von Pauschalsätzen sowie die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien gemeldet werden, für die der Pauschalsatz gilt, dargelegt und begründet werden;“

ii)

folgender Buchstabe da wird eingefügt:

„da)

im Hinblick auf nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können anhand des Prüfpfads die Einhaltung der Finanzierungsbedingungen und der Abgleich der zugrunde liegenden Daten betreffend die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben überprüft werden;“

iii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

im Hinblick auf die gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 68a Absatz 1 und Artikel 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads die förderfähigen direkten Kosten, für die der Pauschalsatz gilt, belegt und überprüft werden;“

(b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Hinblick auf die unter den Buchstaben c und d genannten Kosten kann anhand des Prüfpfads überprüft werden, ob die von der Verwaltungsbehörde verwendete Berechnungsmethode im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 steht.“

(11)

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

in Unterabsatz 1 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

„d)

die Daten zu Indikatoren und Etappenzielen sind zuverlässig.“

ii)

folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:

„Nur die folgenden unter Buchstabe a genannten Aspekte gelten für Vorhaben, die Gegenstand einer von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind: das Vorhaben ist gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt worden und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele.“

(b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Hinblick auf Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, wird im Rahmen der Vorhabenprüfungen überprüft, ob die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind.“

(12)

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.   Wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Anwendung kommen, kann die Prüfbehörde entweder die in dem genannten Artikel genannten Einheiten von der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen werden soll, ausschließen oder die Einheiten bei der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen werden soll, beibehalten und sie ersetzen, falls sie ausgewählt werden. Die Entscheidung, Stichprobeneinheiten auszuschließen oder zu ersetzen, sollte von der Prüfbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden.“

(b)

In Absatz 9 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Nach Maßgabe der Merkmale der Stichprobeneinheit kann die Prüfbehörde jedoch beschließen, Unterstichproben zu ziehen. Die Methodik für die Auswahl der Unterstichproben erfolgt nach den Grundsätzen, die eine Projektion auf der Ebene der Stichprobeneinheit ermöglichen.“

(13)

Anhang III wird wie folgt geändert:

(a)

Das Datenfeld 2 erhält folgende Fassung:

„Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung oder eine natürliche Person handelt“

(b)

Das Datenfeld 46 erhält folgende Fassung:

„Betrag der im Auszahlungsantrag angegebenen förderfähigen Ausgaben, der die Grundlage für die einzelnen Zahlungen an den Begünstigten bildet, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung“.

(c)

Datenfeld 80 erhält folgende Fassung:

„In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die dem Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens getätigt wurden, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung“.

(d)

Datenfeld 87 erhält folgende Fassung:

„Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: in einem Zahlungsantrag erfasster Betrag des Vorschusses, der binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt worden ist, oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – durch Ausgaben der Stelle, die die Beihilfe erhält“.

(e)

Datenfeld 88 erhält folgende Fassung:

„Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens gezahlter Betrag oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – der Stelle, die die Beihilfe erhält, gezahlter Betrag als in einem Zahlungsantrag erfasster Vorschuss, der nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt wird und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.“

Artikel 2

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 wird wie folgt berichtigt:

„c)

die Verwaltungsprüfungen während des Programmplanungszeitraums und während der Einrichtung und des Einsatzes der Finanzinstrumente gemäß Artikel 125 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF sowie gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den ELER durchgeführt werden;“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab 1. Januar 2014.

Artikel 1 Nummer 5 gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 gelten ab dem 14. Mai 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).


29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/887 DER KOMMISSION

vom 13. März 2019

über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 (2) legte die Kommission eine Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fest.

(2)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aufgehoben und ersetzt. Daher ist es erforderlich, eine Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privaten Partnerschaften nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „PPP-Einrichtungen“) anzunehmen.

(3)

Um Vorschriften zu erlassen, die die wirtschaftliche Verwendung von Mitteln der Union gewährleisten und die PPP-Einrichtungen in die Lage versetzen, ihre eigene Finanzregelung zu erlassen, muss für die genannten Einrichtungen eine Musterfinanzregelung angenommen werden. Die Finanzregelungen der PPP-Einrichtungen dürfen von dieser Verordnung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

(4)

Die Musterfinanzregelung für PPP-Einrichtungen sollte mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Einklang stehen und unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen für zusätzliche Vereinfachungen und Präzisierungen sorgen.

(5)

Nach der Verabschiedung der Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2461 der Kommission (5) geändert, um die Vorschriften für die Entlastung, Berichterstattung und externe Prüfung von PPP-Einrichtungen an die Vorschriften anzugleichen, die für Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten. Die für PPP-Einrichtungen geltenden Vorschriften in den Bereichen Governance, interne Prüfung und Rechenschaftspflicht sollten an die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (6), die für Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt, angepasst werden.

(6)

Da die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) aufgehoben wurde, sollte die Verpflichtung der PPP-Einrichtungen zum Erlass eigener Durchführungsbestimmungen gestrichen werden.

(7)

PPP-Einrichtungen sollten ihren Haushaltsplan nach den Haushaltsgrundsätzen der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aufstellen und ausführen; dies erfordert Transparenz sowie eine wirksame und effiziente interne Kontrolle.

(8)

Damit die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist und laufende Verwaltungsausgaben am Ende eines Haushaltsjahres gebunden werden können, sollten PPP-Einrichtungen unter besonderen Bedingungen derartige Ausgaben im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel binden können.

(9)

Wegen der Besonderheiten von PPP-Einrichtungen sollte Unternehmenssponsoring nicht zulässig sein.

(10)

Der Begriff der Leistung sollte in Bezug auf den Haushalt präzisiert werden. Die Leistungsorientierung sollte an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gekoppelt sein. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte definiert werden. Es sollte eine Verbindung zwischen festgelegten Zielen und Leistungsindikatoren einerseits und Ergebnissen und Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Mittelverwendung andererseits geschaffen werden.

(11)

Um die vollständige Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten einer PPP-Einrichtung zu gewährleisten, sollte diese die Möglichkeit haben, die nicht verwendeten Mittel für ein bestimmtes Jahr in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der drei folgenden Haushaltsjahre einzusetzen.

(12)

Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Rechnungsführers und des Anweisungsbefugten sind unter Berücksichtigung des öffentlich-privaten Charakters von PPP-Einrichtungen festzulegen. Die Anweisungsbefugten sollten für sämtliche Einnahme- und Ausgabevorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, voll verantwortlich sein; sie sollten über diese Vorgänge rechenschaftspflichtig sein, gegebenenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren. Um Fehlern und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sollten die Anweisungsbefugten eine mehrjährige Kontrollstrategie aufstellen, die risikobasiert ist und sich auf Kosteneffizienzaspekte stützt.

(13)

Damit gewährleistet ist, dass jede PPP-Einrichtung für die Ausführung ihres Haushaltsplans verantwortlich ist und sich an die bei ihrer Gründung festgelegten Ziele hält, sollten PPP-Einrichtungen im Bedarfsfall die Möglichkeit haben, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben externe privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, es sei denn, diese Aufgaben beinhalten die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder einer Ermessensbefugnis.

(14)

Für eine einfachere Ausführung ihrer Mittel und unter Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, sollten PPP-Einrichtungen Leistungsvereinbarungen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, insbesondere mit den Unionsorganen und anderen Unionseinrichtungen, schließen können. Es sollte eine angemessene Berichterstattung über diese Leistungsvereinbarungen sichergestellt werden.

(15)

Zur Verbesserung der Kosteneffizienz sollte PPP-Einrichtungen die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Leistungen oder ihre Übertragung auf eine andere Einrichtung oder die Kommission eingeräumt werden, wobei es insbesondere zulässig sein sollte, dass der Rechnungsführer der Kommission mit der Gesamtheit oder einem Teil der Aufgaben eines Rechnungsführers der PPP-Einrichtung betraut wird.

(16)

Damit mutmaßliche oder tatsächliche Interessenkonflikte festgestellt und ordnungsgemäß behoben werden können, sollte von den PPP-Einrichtungen verlangt werden, dass sie Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten festlegen. Solche Regelungen sollten sich an den von der Kommission vorgelegten Leitlinien orientieren.

(17)

Die Grundsätze, die in Bezug auf die Einnahme- und Ausgabevorgänge der jeweiligen PPP-Einrichtung zu befolgen sind, sollten festgelegt werden.

(18)

Entsprechend dem speziellen Charakter von PPP-Einrichtungen, sollten deren Mitglieder die Kosten für ihren Beitrag zu den Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung tragen. Begünstigte, die keine Mitglieder sind, aber Mittel einer PPP-Einrichtung erhalten, sollten nicht direkt oder indirekt oder in irgendeiner Form zu Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung beitragen und dazu nicht ersucht oder aufgefordert werden, wenn sie an von der Einrichtung kofinanzierten Projekten teilnehmen.

(19)

PPP-Einrichtungen nehmen ihr jährliches Arbeitsprogramm für ein bestimmtes Jahr bis zum Ende des Vorjahres an. Dieses jährliche Arbeitsprogramm sollte eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten und eine Angabe der ihnen jeweils zugewiesenen Beträge, Informationen über die Gesamtstrategie für die Durchführung des der PPP-Einrichtung anvertrauten Programms sowie die Strategie für die Erzielung von Effizienzgewinnen und Synergien enthalten. Daneben sollte das jährliche Arbeitsprogramm eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle enthalten einschließlich einer Betrugsbekämpfungsstrategie sowie Angaben über Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden, insbesondere wenn Schwachstellen zu kritischen Empfehlungen geführt haben.

(20)

Zusätzlich zu den bereits etablierten Formen, die ein Beitrag der Union annehmen kann (Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten, Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen), ist es angemessen zuzulassen, dass die PPP-Einrichtungen Förderungen durch Finanzierungen vornehmen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind. Diese zusätzliche Finanzierungsform sollte sich auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen ex ante oder auf die Erzielung von Ergebnissen stützen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden.

(21)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten die Vorschriften für ein mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 errichtetes Früherkennungs- und Ausschlusssystem auch für die PPP-Einrichtungen gelten.

(22)

Die PPP-Einrichtungen sollten zur Stärkung ihrer Governance zudem Fälle von Betrug, finanziellen Unregelmäßigkeiten und Untersuchungen unverzüglich der Kommission melden.

(23)

Angesichts des öffentlich-privaten Charakters der PPP-Einrichtungen und insbesondere des Beitrags des Privatsektors zu ihrem Haushalt sollten flexible Verfahren für die Vergabe von Aufträgen vorgesehen werden. Diese Verfahren sollten den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung entsprechen, können aber von den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abweichen. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern von PPP-Einrichtungen dürfte zu einer besseren und preisgünstigeren Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der Vermeidung übermäßiger Kosten im Bereich der Auftragsvergabe beitragen. PPP-Einrichtungen sollten daher mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt und ohne Rückgriff auf Dritte zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen können, ohne dass es der Durchführung eines Vergabeverfahrens bedarf.

(24)

PPP-Einrichtungen sollten für die Bewertung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten sowie für die Abgabe von Stellungnahmen und Ratschlägen in bestimmten Fällen externe Sachverständige in Anspruch nehmen können. Die Auswahl dieser Sachverständigen sollte nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten erfolgen.

(25)

Für die Gewährung von Finanzhilfen und Preisgeldern sollten — vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts der PPP-Einrichtung oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist — die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten, um zu gewährleisten, dass ihre Umsetzung mit den direkt von der Kommission verwalteten Maßnahmen kohärent ist.

(26)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) übermitteln die PPP-Einrichtungen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (9) melden die PPP-Einrichtungen der Europäischen Staatsanwaltschaft unverzüglich jegliche Straftaten, für die diese ihre Zuständigkeit gemäß der genannten Verordnung ausüben könnte. Die PPP-Einrichtungen sollten zur Stärkung ihrer Governance zudem Fälle von Betrug, finanziellen Unregelmäßigkeiten und Untersuchungen unverzüglich der Kommission melden. Die Kommission und die PPP-Einrichtungen sollten Verfahren einführen, die den ordnungsgemäßen Schutz personenbezogener Daten und die Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ bei der Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Betrugsfälle und sonstige Unregelmäßigkeiten sowie laufende oder abgeschlossene Untersuchungen gewährleisten.

(27)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 sollte aufgehoben werden. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

(28)

Damit die überarbeiteten Finanzregelungen von den PPP-Einrichtungen rechtzeitig bis zum 1. September 2019 erlassen werden können und die PPP-Einrichtungen von den Vereinfachungen und Angleichungen an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 profitieren können, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält die wichtigsten Grundsätze, anhand derer Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „PPP-Einrichtungen“) ihre eigene Finanzregelung erlassen. Nach Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darf die Finanzregelung von PPP-Einrichtungen von der vorliegenden Verordnung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt. Die PPP-Einrichtung veröffentlicht ihre Finanzregelung auf ihrer Website.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verwaltungsrat“ das wichtigste interne Beschlussorgan der PPP-Einrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;

2.

„Direktor“ die für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;

3.

„Mitglied“ ein Mitglied der PPP-Einrichtung nach Maßgabe ihres Gründungsakts;

4.

„Gründungsakt“ den Akt des Unionsrechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der PPP-Einrichtung regelt.

Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 3

Anwendungsbereich des Haushaltsplans

Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung sämtliche als für die PPP-Einrichtung erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt. Er umfasst

a)

die Einnahmen der PPP-Einrichtung, bestehend aus:

i)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;

ii)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den operativen Kosten;

iii)

bestimmten Ausgaben zugewiesenen Einnahmen;

iv)

den von der PPP-Einrichtung erzielten Einnahmen;

b)

die Ausgaben der PPP-Einrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.

KAPITEL 2

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Artikel 4

Wahrung der Haushaltsgrundsätze

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.

Artikel 5

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

(1)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung veranschlagt.

(2)   Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung bewilligten Mittel gebunden und bewilligt werden.

(3)   In den Haushaltsplan der PPP-Einrichtung können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

(4)   Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der PPP-Einrichtung gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der PPP-Einrichtung ein.

Artikel 6

Grundsatz der Jährlichkeit

(1)   Die im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2)   Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

(3)   Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen oder in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(4)   Bei den Verwaltungsmitteln dürfen die Ausgaben nicht höher sein als die erwarteten Einnahmen für das Jahr nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i.

(5)   In Anbetracht der Bedürfnisse der PPP-Einrichtung können die nicht verwendeten Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der maximal drei folgenden Haushaltsjahre eingesetzt werden. Diese Mittel werden vorrangig verwendet.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 stehen der Möglichkeit nicht entgegen, dass Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Gründungsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

Artikel 7

Mittelbindung

(1)   Die im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

(2)   Laufende Verwaltungsausgaben können ab dem 15. Oktober des Haushaltsjahrs im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden, sofern die Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan der PPP-Einrichtung bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel des Gesamtbetrags der entsprechenden, vom Verwaltungsrat für das laufende Haushaltsjahr beschlossenen Mittel.

Artikel 8

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

(1)   Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.

(2)   Die Mittel für Verpflichtungen dürfen nicht höher liegen als der entsprechende jährliche Beitrag der Union gemäß der mit der Kommission geschlossenen Vereinbarung über die jährlichen Mittelübertragungen, zuzüglich der jährlichen Beiträge anderer Mitglieder als der Union, etwaiger anderer Einnahmen nach Artikel 3 und des Betrags der nicht in Anspruch genommenen Mittel nach Artikel 6 Absatz 5.

(3)   Die PPP-Einrichtung darf keine Darlehen im Rahmen ihres Haushaltplans aufnehmen.

(4)   Ist das Haushaltsergebnis positiv, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Einnahme verbucht.

Ist das Haushaltsergebnis negativ, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Mittel für Zahlungen verbucht.

Artikel 9

Grundsatz der Rechnungseinheit

Der Entwurf des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung ist der Rechnungsführer jedoch befugt, nach Maßgabe der Finanzregelung der PPP-Einrichtung Transaktionen in anderen Währungen vorzunehmen.

Artikel 10

Grundsatz der Gesamtdeckung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung zu Fällen, in denen bestimmte Beträge von Zahlungsanträgen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden.

(2)   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.

(3)   Der Direktor kann Zuwendungen zugunsten der PPP-Einrichtung annehmen, beispielsweise Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen.

Die Annahme von Zuwendungen, die zu erheblichen Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Verwaltungsrat, der sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Verwaltungsrates, so gilt die Zuwendung als angenommen.

Der Verwaltungsrat legt fest, ab welchem Betrag eine Aufwendung als erheblich anzusehen ist.

Artikel 11

Unternehmenssponsoring

Artikel 26 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt nicht für PPP-Einrichtungen.

Artikel 12

Grundsatz der Spezialität

(1)   Die Mittel werden mindestens nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert.

(2)   Der Direktor kann Mittelübertragungen vornehmen:

a)

von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;

b)

von Kapitel zu Kapitel und innerhalb eines Kapitels ohne Begrenzung.

(3)   Bei Beträgen, die die in Absatz 2 genannte Obergrenze übersteigen, kann der Direktor dem Verwaltungsrat Mittelübertragungen von einem Titel auf einen anderen Titel vorschlagen. Der Verwaltungsrat kann sich binnen drei Wochen gegen die vorgeschlagenen Mittelübertragungen aussprechen. Anderenfalls gelten die vorgeschlagenen Mittelübertragungen nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.

(4)   Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich über alle nach Absatz 2 vorgenommenen Mittelübertragungen.

Artikel 13

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung

(1)   Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden:

a)

Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von der betreffenden PPP-Einrichtung bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden;

b)

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft;

c)

Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die verfolgten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht werden.

(2)   Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck werden

a)

Ziele für Tätigkeiten vorab festgelegt;

b)

die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht;

c)

das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 2 über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet.

(3)   Für alle vom Haushaltsplan der PPP-Einrichtung abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 und — soweit angezeigt — relevante, anerkannte, glaubwürdige, leichte und robuste Indikatoren festgelegt. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat jährlich Informationen über diese Indikatoren vor, spätestens bei der Übermittlung der Begleitdokumente zum Entwurf des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung.

(4)   Sieht der Gründungsakt keine von der Kommission durchzuführenden Evaluierungen vor, nimmt die PPP-Einrichtung im Hinblick auf die Verbesserung der Beschlussfassung Evaluierungen, einschließlich rückblickender Evaluierungen, vor, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen werden dem Verwaltungsrat übermittelt.

(5)   Bei rückblickenden Evaluierungen wird die Leistung der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert beurteilt. Rückblickende Evaluierungen beruhen auf den Informationen, die mittels der für die betreffende Maßnahme vorgesehenen Überwachungsmodalitäten und Indikatoren erzeugt werden. Sie werden mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens und nach Möglichkeit so rechtzeitig vorgenommen, dass deren Ergebnisse in die Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen im Zuge der Vorbereitung verbundener Programme und Tätigkeiten einfließen können.

Artikel 14

Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

(1)   Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt der PPP-Einrichtung unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

(2)   Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs der PPP-Einrichtung wird die interne Kontrolle auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt und ist darauf gerichtet, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)

eine zuverlässige Berichterstattung;

c)

die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d)

die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e)

eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3)   Eine wirksame und effiziente interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis sowie auf dem von der Kommission für ihre Dienststellen festgelegten Internen Kontrollrahmen und weist insbesondere die in Artikel 36 Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Merkmale auf.

Artikel 15

Grundsatz der Transparenz

(1)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne in ihrer angenommen Form, einschließlich etwaiger Anpassungen nach Artikel 17 Absatz 1, werden auf der Website der PPP-Einrichtung innerhalb von vier Wochen nach ihrer Annahme veröffentlicht und der Kommission und dem Rechnungshof vorgelegt.

(3)   Vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung betraut ist, festgelegt sind, veröffentlicht die PPP-Einrichtung auf ihrer Website spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem eine rechtliche Verpflichtung bezüglich dieser Mittel eingegangen wurde, nach einem einheitlichen Muster Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel, einschließlich der gemäß Artikel 44 dieser Verordnung verpflichteten Sachverständigen, nach Maßgabe des Artikels 38 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen zu beachten.

KAPITEL 3

FINANZPLANUNG

Artikel 16

Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

(1)   Die PPP-Einrichtung übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedern spätestens am 31. Januar des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung zusammen mit dem Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms nach Artikel 33 Absatz 4. Der Voranschlag wird vom Verwaltungsrat gemäß dem im Gründungsakt der PPP-Einrichtung vorgesehenen Verfahren angenommen.

(2)   Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung umfasst:

a)

eine Schätzung der Anzahl der im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen, einschließlich der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

b)

bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen;

c)

eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen;

d)

Informationen über die Fortschritte bei der Erreichung sämtlicher verfolgter Ziele;

e)

die Zielvorgaben, die für das Haushaltsjahr festgelegt wurden, auf das sich der Voranschlag bezieht, unter Angabe des spezifischen Haushaltsmittelbedarfs im Hinblick auf das Erreichen dieser Zielvorgaben;

f)

die Verwaltungskosten und die ausgeführten Haushaltsmittel der PPP-Einrichtung im vorangehenden Haushaltsjahr;

g)

die Höhe der im Jahr n-1 geleisteten finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Wert der Sachleistungen der Mitglieder mit Ausnahme der Union;

h)

Informationen über die nicht verwendeten Haushaltsmittel, die in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben pro Jahr nach Artikel 6 Absatz 5 eingehen.

Artikel 17

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung und der Stellenplan, in dem die Anzahl der Dauer- und Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppen, ergänzt durch die Anzahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ausgewiesen ist, werden im Einklang mit dem Gründungsakt der PPP-Einrichtung vom Verwaltungsrat angenommen. Detaillierte Bestimmungen können in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung festgelegt werden. Jede Änderung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung oder ihres Stellenplans erfolgt im Wege eines Berichtigungshaushalts der PPP-Einrichtung, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan der PPP-Einrichtung geltenden Verfahren angenommen wird. Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung und gegebenenfalls die Berichtigungshaushaltspläne der PPP-Einrichtung werden angepasst, um der im Haushaltsplan der Union festgesetzten Höhe des Beitrags der Union Rechnung zu tragen. Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen.

(2)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung besteht aus einem Einnahmenplan und einem Ausgabenplan.

(3)   Im Haushaltplan der PPP-Einrichtung wird Folgendes ausgewiesen:

a)

im Einnahmenplan:

i)

die geschätzten Einnahmen der PPP-Einrichtung für das laufende Haushaltsjahr („Jahr n“);

ii)

die für das Jahr n-1 veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahres n-2;

iii)

die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien.

b)

im Ausgabenplan:

i)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n;

ii)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorangegangene Haushaltsjahr sowie die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln der PPP-Einrichtung des Jahres n angegeben werden;

iii)

eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen;

iv)

die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.

(4)   Im Stellenplan werden neben der für das betreffende Haushaltsjahr bewilligten Stellenzahl auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Die gleichen Angaben sind für die Zeitplanstellen sowie die Vertragsbediensteten und die abgeordneten nationalen Sachverständigen zu machen.

KAPITEL 4

FINANZAKTEURE

Artikel 18

Aufgabentrennung

(1)   Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.

(2)   Die PPP-Einrichtung stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

Artikel 19

Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1)   Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der PPP-Einrichtung und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, unter anderem, indem er die Berichterstattung über die Leistung sicherstellt, eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Der Direktor ist verantwortlich für die Gewährleistung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie der Gleichbehandlung der Empfänger von Unionsmitteln.

Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt die PPP-Einrichtung an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) teil.

(2)   Gilt das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (11) (im Folgenden „Statut“) auch für die Bediensteten der PPP-Einrichtung, kann der Direktor unter den in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung festgelegten Voraussetzungen seine Haushaltsvollzugsbefugnis an Bedienstete der PPP-Einrichtung delegieren, auf die das Statut Anwendung findet. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 20

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

(1)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung wird vom Direktor in den ihm unterstehenden Dienststellen ausgeführt.

(2)   PPP-Einrichtungen können Leistungsvereinbarungen nach Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abschließen, um die Ausführung ihrer Mittel zu erleichtern.

(3)   Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

(4)   Der Direktor führt — unter Beachtung der mit dem Verwaltungsumfeld verbundenen Risiken und der Art der finanzierten Maßnahmen — die für die Ausführung der Aufgaben eines Direktors geeignete Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme im Einklang mit den Mindeststandards oder Grundsätzen ein, welche der Verwaltungsrat auf der Grundlage des von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen festgelegten internen Kontrollrahmens festlegt. Diese Struktur und diese Systeme werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse eingerichtet, in der der Kosteneffizienz der Struktur und der Systeme sowie Leistungsaspekten Rechnung getragen wird.

Der Direktor kann in seinen Dienststellen eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.

(5)   Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug richtet der Direktor papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr beschließt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen. In Belegen enthaltene personenbezogene Daten werden nach Möglichkeit entfernt, wenn deren Bereithaltung zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Daten gilt Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 21

Ex-ante-Kontrollen

(1)   Um Fehlern und Unregelmäßigkeiten vor der Genehmigung von Vorgängen vorzubeugen und die Gefahr der Nichterreichung von Zielen zu mindern, wird jeder Vorgang hinsichtlich seiner operativen und finanziellen Aspekte mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, die auf der Grundlage einer mehrjährigen Kontrollstrategie unter Berücksichtigung der Risiken erfolgt.

Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der zuständige Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Ergebnissen früherer Kontrollen sowie von Risiko- und Kosteneffizienzaspekten auf der Grundlage seiner eigenen Risikoanalyse fest. Im Zweifelsfall fordert der für die Feststellung der betreffenden Vorgänge zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

Die Überprüfung eines bestimmten Vorgangs erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Überprüfung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat.

(2)   Die Ex-ante-Kontrollen erstrecken sich auf die Einleitung und die Überprüfung eines Vorgangs.

Die Einleitung und die Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(3)   Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von auf die PPP-Einrichtung bezogenen Haushaltsvollzugshandlungen des zuständigen Anweisungsbefugten zu verstehen.

(4)   Bei den Ex-ante-Kontrollen wird geprüft, ob die angeforderten Belege und sonstigen verfügbaren Informationen kohärent sind.

Mit den Ex-ante-Kontrollen soll insbesondere Folgendes festgestellt werden:

a)

die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;

b)

die Anwendung des in Artikel 13 aufgeführten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Für die Kontrollen kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.

Artikel 22

Ex-post-Kontrollen

(1)   Der Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um Fehler und Unregelmäßigkeiten bei bereits genehmigten Vorgängen festzustellen und zu korrigieren. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln, bei denen Ergebnisse früherer Kontrollen sowie Kosteneffizienz- und Leistungsaspekte berücksichtigt werden.

Die Ex-post-Kontrollen können auf der Grundlage von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden.

(2)   Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Die für den Haushaltsvollzug zuständigen Anweisungsbefugten und Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Artikel 23

Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht

(1)   Der Anweisungsbefugte berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ausführung seiner Aufgaben im Jahr n-1 in Form eines konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, der Folgendes enthält:

a)

Informationen über

i)

das Erreichen der in dem in Artikel 33 genannten jährlichen Arbeitsprogramms festgelegten Ziele mithilfe der Berichterstattung über die Leistungsindikatoren;

ii)

die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms, die Ausführung des Haushaltsplans und die personellen Ressourcen der PPP-Einrichtung;

iii)

das Organisationsmanagement und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich der Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Einrichtung, der Zusammenfassung mit Angaben zu Anzahl und Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die internen Auditstellen, der abgegebenen Empfehlungen und der aufgrund dieser Empfehlungen und der Empfehlungen der Vorjahre getroffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 30;

iv)

etwaige Bemerkungen des Rechnungshofs und aufgrund dieser Bemerkungen ergriffene Maßnahmen;

v)

die nach Artikel 20 Absatz 2 geschlossenen Leistungsvereinbarungen;

b)

eine Erklärung des Anweisungsbefugten darüber, ob er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet;

i)

die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;

ii)

die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden;

iii)

die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

(2)   Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht enthält die Ergebnisse der Vorgänge unter Bezugnahme auf die vorgegebenen Ziele und Leistungsaspekte, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich einer Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen.

Der konsolidierte Jahresbericht wird dem Verwaltungsrat zur Bewertung vorgelegt.

(3)   Spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt der Verwaltungsrat den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit seiner Bewertung dem Rechnungshof, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen können im Gründungsakt zusätzliche Berichtspflichten festgelegt werden, insbesondere wenn dies aufgrund des spezifischen Tätigkeitsbereichs der Einrichtung erforderlich ist.

(5)   Nach der Bewertung durch den Verwaltungsrat wird der jährliche Tätigkeitsbericht auf der Website der PPP-Einrichtung veröffentlicht.

Artikel 24

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den Direktor darüber; erfolgt diese Unterrichtung schriftlich, antwortet der Direktor ebenfalls schriftlich. Wird der Direktor innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von einem Monat nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete das in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Gremium und den Verwaltungsrat schriftlich.

(2)   Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union, der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder handelt, unterrichten Mitglieder des Personals oder sonstige Bedienstete, einschließlich an die PPP-Einrichtung abgeordneter nationaler Sachverständiger, ihren unmittelbaren Vorgesetzten, den Direktor oder den Verwaltungsrat der PPP-Einrichtung oder — sofern es um die Interessen der Union oder der PPP-Einrichtung geht — direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung oder die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA). In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der PPP-Einrichtung durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den Direktor oder — sofern dieser beteiligt sein könnte — den Verwaltungsrat über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union, der PPP-Einrichtung oder ihren Mitglieder zu unterrichten.

Artikel 25

Der Rechnungsführer

(1)   Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt, sofern das Statut auch für das Personal der PPP-Einrichtung gilt, und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Der Rechnungsführer ist in der PPP-Einrichtung für Folgendes zuständig:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

Rechnungsführung sowie Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen nach Kapitel 8 dieser Verordnung;

c)

Umsetzung der Rechnungsführungsvorschriften und des Kontenplans nach Kapitel 8 dieser Verordnung;

d)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

e)

Kassenführung.

In Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Aufgaben kann der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen.

(2)   Zwei oder mehrere PPP-Einrichtungen können denselben Rechnungsführer ernennen.

Außerdem können PPP-Einrichtungen mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der PPP-Einrichtung fungiert.

Unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen können sie auch den Rechnungsführer der Kommission mit einem Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der PPP-Einrichtung betrauen.

In dem in diesem Absatz bezeichneten Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

(3)   Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Jahresrechnungen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der PPP-Einrichtung und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Der Anweisungsbefugte garantiert die Zuverlässigkeit dieser Informationen.

(4)   Die Jahresrechnungen werden, bevor sie vom Direktor angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Rechnungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der PPP-Einrichtung vermitteln.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die Jahresrechnungen gemäß den in Artikel 47 genannten Rechnungsführungsvorschriften erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.

Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, prüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.

Vorbehaltlich des Absatzes 5, ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(5)   Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes Bediensteten, auf die das Statut Anwendung findet — sofern das Statut auch für das Personal der PPP-Einrichtung gilt — bestimmte Aufgaben übertragen, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit der Finanzregelung der PPP-Einrichtung unbedingt erforderlich ist.

(6)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Verwaltungsrat jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. In einem solchen Fall ernennt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Rechnungsführer.

Artikel 26

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

(1)   Artikel 18 bis 27 berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der Finanzakteure nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2)   Jeder Anweisungsbefugte und Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder werden die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen eingeschaltet, insbesondere das OLAF.

(3)   Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die PPP-Einrichtung durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der in den geltenden Rechtsvorschriften für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.

Artikel 27

Interessenkonflikt

(1)   Finanzakteure im Sinne dieses Kapitels und sonstige Personen, einschließlich der Mitglieder des Verwaltungsrates, die am Haushaltsvollzug und an der Mittelverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der PPP-Einrichtung in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten, wobei der spezielle Charakter der PPP-Einrichtung gemäß ihrem Gründungsakt berücksichtigt wird.

Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, so befasst die betreffende Person die zuständige Stelle mit der Angelegenheit. Die zuständige Stelle bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. In diesem Fall stellt die zuständige Stelle sicher, dass die betreffende Person von allen Aufgaben in der Angelegenheit entbunden wird. Die zuständige Stelle ergreift alle weiteren geeigneten Maßnahmen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

(3)   Als die in Absatz 1 genannte zuständige Stelle gilt der Direktor. Ist der Bedienstete der Direktor, so ist die zuständige Stelle der Verwaltungsrat. Im Falle eines Interessenkonflikts, der ein Mitglied des Verwaltungsrates betrifft, gilt der Verwaltungsrat ohne das betreffende Mitglied als zuständige Stelle.

(4)   Die PPP-Einrichtung legt Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten fest und veröffentlich jedes Jahr auf ihrer Website die Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrates.

KAPITEL 5

INTERNE PRÜFUNG

Artikel 28

Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers

(1)   Die PPP-Einrichtung verfügt über das Amt eines Internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss.

(2)   Das Amt des Internen Prüfers wird vom Internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

(3)   Der Interne Prüfer berät die PPP-Einrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,

a)

die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen;

b)

die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.

(4)   Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der PPP-Einrichtung. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

(5)   Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den in Artikel 23 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten des Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.

(6)   Der interne Prüfer teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Die PPP-Einrichtung überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.

(7)   Der Interne Prüfer erstattet auch in folgenden Fällen Bericht:

a)

Kritischen Risiken und Empfehlungen wurde nicht Rechnung getragen;

b)

bei der Umsetzung der in früheren Jahren ausgesprochenen Empfehlungen sind beträchtliche Verzögerungen eingetreten.

Der Verwaltungsrat und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der Prüfungen abgegebenen Empfehlungen. Der Verwaltungsrat prüft die Informationen nach Artikel 23 und stellt fest, ob die Empfehlungen vollständig und zügig umgesetzt wurden.

Jede PPP-Einrichtung prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten ihres Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen PPP-Einrichtungen münden können.

(8)   Die PPP-Einrichtung stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabevorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

(9)   Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

Artikel 29

Unabhängigkeit des Internen Prüfers

(1)   Der Interne Prüfer führt seine Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von der Kommission so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers bei der Ausführung seiner Aufgaben gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist.

(2)   Der Interne Prüfer ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden.

Artikel 30

Schaffung einer internen Auditstelle

(1)   Der Verwaltungsrat kann unter gebührender Berücksichtigung der Kosteneffizienz und des Mehrwertes eine interne Prüfstelle schaffen, die ihre Aufgaben unter Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wahrnimmt.

Aufgabenstellung, Befugnisse und Verantwortung der internen Auditstelle werden in der internen Audit-Charta geregelt und bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.

Der jährliche Prüfplan einer internen Auditstelle wird von ihrem Leiter erstellt, der dabei unter anderem der vom Direktor vorgenommenen Risikobewertung für die PPP-Einrichtung Rechnung trägt.

Er wird vom Verwaltungsrat überprüft und genehmigt.

Die interne Auditstelle teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit.

Ist die interne Auditstelle einer einzigen PPP-Einrichtung nicht kosteneffizient oder nicht in der Lage, internationalen Normen zu genügen, kann die PPP-Einrichtung beschließen, gemeinsam mit anderen, im selben Politikbereich tätigen PPP-Einrichtungen eine interne Auditstelle zu schaffen.

In solchen Fällen vereinbaren die Lenkungsausschüsse der betreffenden PPP-Einrichtungen die praktischen Modalitäten der gemeinsamen internen Auditstellen.

Die Akteure des internen Audits arbeiten effizient zusammen, indem sie Informationen und Prüfberichte untereinander austauschen und gegebenenfalls gemeinsame Risikobewertungen und gemeinsame Prüfungen vornehmen.

(2)   Der Verwaltungsrat und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen der internen Auditstelle.

KAPITEL 6

EINNAHME- UND AUSGABEVORGÄNGE

Artikel 31

Ausführung der Einnahmen

(1)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(2)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

Ist zu dem in der Zahlungsaufforderung vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, auch gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung.

Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtsbeschluss ist zu begründen. Er enthält die Feststellung, dass zwecks Einziehung der Forderung Maßnahmen getroffen wurden, sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die er sich stützt.

Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der PPP-Einrichtung. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Der Rechnungsführer führt auch Beschlüsse an, denen zufolge ganz oder teilweise auf die Einziehung festgestellter Forderungen verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem in Artikel 53 genannten Bericht der PPP-Einrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.

(3)   Für jede Forderung, die nicht zu dem in der Zahlungsaufforderung genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, sind nach Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Zinsen zu zahlen.

(4)   Für Forderungen der PPP-Einrichtung gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der PPP-Einrichtung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Artikel 32

Beitrag der Mitglieder

(1)   Die PPP-Einrichtung legt ihren Mitgliedern Anträge zur Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils ihres Beitrags vor; dies erfolgt zu den Bedingungen und in den zeitlichen Abständen, die im Gründungsakt festgelegt sind oder mit den Mitgliedern vereinbart wurden.

(2)   Für die Beträge, die die Mitglieder der PPP-Einrichtung als Beiträge an die Einrichtung zahlen, fallen Zinsen zugunsten des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung an.

(3)   Die Mitglieder tragen die Kosten ihres Beitrags zu den Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung. Die Begünstigten der von der PPP-Einrichtung bereitgestellten Beträge, die kein Mitglied oder konstituierende Rechtspersonen der Mitglieder der PPP-Einrichtung sind, tragen weder direkt noch indirekt oder in irgendeiner Form zu diesen Kosten bei. Insbesondere werden diese Begünstigten nicht ersucht oder aufgefordert, zu den Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung beizutragen, wenn sie an von der PPP-Einrichtung kofinanzierten Projekten teilnehmen.

Artikel 33

Ausführung der Ausgaben

(1)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(2)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Finanztransaktion bestätigt.

Die Anordnung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer nach Überprüfung der Verfügbarkeit der Mittel anweist, die festgestellte Ausgabe zu zahlen.

(3)   Für alle für die PPP-Einrichtung haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(4)   Mit der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms der PPP-Einrichtung genehmigt der Verwaltungsrat die operativen Ausgaben der PPP-Einrichtung für die von ihr abgedeckten Tätigkeiten, sofern die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien eindeutig erfüllt sind.

Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält Folgendes:

a)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten;

b)

die Angabe der den einzelnen Tätigkeiten zugewiesenen Beträge;

c)

Informationen über die Gesamtstrategie zur Durchführung des Programms, mit dem die PPP-Einrichtung betraut ist;

d)

eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergieeffekte;

e)

eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle einschließlich der Betrugsbekämpfungsstrategie der Unionseinrichtung auf dem neuesten Stand sowie Angaben über Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden, insbesondere wenn Schwachstellen zu nach Artikel 23 oder Artikel 28 Absatz 6 gemeldeten kritischen Empfehlungen geführt haben.

Die PPP-Einrichtung nimmt ihr jährliches Arbeitsprogramm für ein bestimmtes Jahr bis zum Ende des Vorjahres an. Das jährliche Arbeitsprogramm wird auf der Website der PPP-Einrichtung veröffentlicht.

Eine wesentliche Änderung des jährlichen Arbeitsprogramms wird nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Arbeitsprogramm selbst beschlossen — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts.

Der Verwaltungsrat kann die Befugnis, nicht substanzielle Änderungen am Arbeitsprogramm vorzunehmen, an den Anweisungsbefugten der PPP-Einrichtung delegieren.

Artikel 34

Fristen

Die Zahlung von Ausgaben muss innerhalb der Fristen und im Einklang mit Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geleistet werden.

KAPITEL 7

AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS DER PPP-EINRICHTUNG

Artikel 35

Formen von Beiträgen der PPP-Einrichtung

(1)   Die Beiträge der PPP-Einrichtung müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden:

a)

Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen:

i)

entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder

ii)

die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;

b)

Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten:

c)

Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;

d)

Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;

e)

Pauschalfinanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;

f)

als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

Beiträge der PPP-Einrichtung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission festgelegt. Beiträge der PPP-Einrichtung nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.

(2)   Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Begünstigten Rechnung getragen.

(3)   Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 23 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f.

Artikel 36

Berücksichtigung vorliegender Bewertungen

Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 37

Berücksichtigung vorliegender Prüfungen

Es gilt Artikel 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 38

Verwendung bereits verfügbarer Informationen

Es gilt Artikel 128 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 39

Mitarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 40

Information der Kommission über Fälle von Betrug und anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten

(1)   Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates informiert die PPP-Einrichtung die Kommission unverzüglich über Fälle, in denen es mutmaßlich zu Betrug oder anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen ist.

Darüber hinaus informiert sie die Kommission über jedwedes laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren der EUStA oder des OLAF sowie über jedwede Prüfung oder Kontrolle des Rechnungshofs oder des Internen Auditdienstes (IAS), ohne die Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden.

(2)   Wird möglicherwiese die Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Unionshaushalts berührt oder in Fällen, in denen ein potenziell schwerwiegendes Risiko für das Ansehen der Union besteht, unterrichten die EUStA und/oder das OLAF die Kommission unverzüglich über jedes laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren, ohne die Vertraulichkeit und Wirksamkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden.

Artikel 41

Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

Es gelten Artikel 93 und Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 42

Vorschriften für Verfahren, Mittelverwaltung und elektronische Verwaltung (e-government)

Titel V Kapitel 2 Abschnitte 1 und 3 sowie Kapitel 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten sinngemäß.

Artikel 43

Auftragsvergabe

(1)   Für die Auftragsvergabe gilt Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels sowie etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.

(2)   Für Verträge mit einem Wert zwischen 60 000 EUR und den in Artikel 175 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Schwellenwerten können die Verfahren nach Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für Verträge, deren Wert 60 000 EUR nicht überschreitet, angewandt werden.

(3)   Die PPP-Einrichtung kann auf ihren Wunsch an den Vergabeverfahren der Kommission, an den interinstitutionellen Vergabeverfahren und an den Vergabeverfahren anderer Unions- oder PPP-Einrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden.

(4)   Die PPP-Einrichtung kann Leistungsvereinbarungen nach Artikel 20 Absatz 2 schließen, ohne dass es eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge bedarf.

Die PPP-Einrichtung kann mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt, ohne Rückgriff auf Dritte, zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 beschafften Güter, erbrachten Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten gelten nicht als Teil des Beitrags der Mitglieder zum Haushaltsplan der PPP-Einrichtung.

(5)   Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaats durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken, oder mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten, der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation oder mit Kandidatenländern der Union, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind. In diesem Fall gilt Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sinngemäß.

Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit ihren privaten Mitgliedern oder mit öffentlichen Auftraggebern aus an Programmen der Union teilnehmenden Ländern, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind, durchführen. In diesem Fall gilt Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sinngemäß.

Artikel 44

Sachverständige

(1)   Artikel 237 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung betraut ist, festgelegt sind.

Die PPP-Einrichtung kann die von der Kommission oder anderen Unions- oder PPP-Einrichtungen erstellten Listen nutzen.

Die PPP-Einrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in den Listen aufgeführte Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

(2)   Artikel 238 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß für nicht vergütete Sachverständige.

Artikel 45

Finanzhilfen

(1)   Für Finanzhilfen gilt Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.

(2)   Die PPP-Einrichtung zieht die Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen heran, die gemäß Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch eine Entscheidung des für das Programm zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist, genehmigt werden. Liegt eine derartige Entscheidung nicht vor, kann die PPP-Einrichtung dem zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission einen Vorschlag zur Annahme vorlegen, dem eine ausführliche Begründung zur Untermauerung ihres Vorschlags beigefügt wird. Die vorgeschlagene Entscheidung entspricht Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission teilt der PPP-Einrichtung seine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung ihres Vorschlags unter Angabe der Gründe mit. Der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission kann die vorgeschlagene Entscheidung mit Änderungen annehmen, um die Übereinstimmung mit Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sicherzustellen.

Artikel 46

Preisgelder

(1)   Für Preisgelder gelten die Bestimmungen von Titel IX der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels sowie etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.

(2)   Wettbewerbe um Preisgelder mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie in dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten jährlichen Arbeitsprogramm genannt werden und nachdem der Kommission Informationen über diese Preisgelder vorgelegt worden sind, die gemäß Artikel 206 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 das Europäische Parlament und den Rat unterrichtet.

KAPITEL 8

RECHNUNGSFÜHRUNGSRAHMEN

Artikel 47

Rechnungsführungsvorschriften

Die PPP-Einrichtung richtet ein Rechnungsführungssystem ein, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten bereitstellt.

Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung wendet die Vorschriften an, die vom Rechnungsführer der Kommission nach international anerkannten Standards des öffentlichen Rechnungswesens festgelegt wurden.

Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gelten die Artikel 80 bis 84 und Artikel 87 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 85 und Artikel 86 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten sinngemäß.

Artikel 48

Gliederung der Rechnungen

Die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus

a)

den Jahresabschlüssen der PPP-Einrichtung;

b)

den Haushaltsrechnungen über den Haushalt der PPP-Einrichtung.

Artikel 49

Belege

Jede Verbuchung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Belege gemäß Artikel 20 Absatz 5 dieser Verordnung.

Artikel 50

Jahresabschlüsse

(1)   Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 47 dieser Verordnung zusammen aus

a)

der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahrs darstellt;

b)

der Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahrs hervorgeht;

c)

der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

d)

die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

(2)   Die in den Jahresabschlüssen enthalten Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Art und Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind.

(3)   Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle ergänzenden Informationen, die nach den in Artikel 47 dieser Verordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften und nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlich sind, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der PPP-Einrichtung von Belang sind. Die Erläuterungen enthalten mindestens folgende Informationen:

a)

Rechnungsführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden;

b)

Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind.

(4)   Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Jahr bewirken.

Artikel 51

Haushaltsrechnungen

(1)   Die Haushaltsrechnungen werden in Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus

a)

Übersichten, die sämtliche Einnahme- und Ausgabevorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;

b)

Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

(2)   Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung.

(3)   Die Haushaltsrechnungen enthalten

a)

eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind;

b)

einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;

c)

einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;

d)

einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.

Artikel 52

Vorläufige Rechnungen und endgültige Rechnungen

(1)   Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.

Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission zudem die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden.

(2)   Gemäß Artikel 246 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legt der Rechnungshof bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der PPP-Einrichtung vor.

(3)   Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 15. Juni dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von der Kommission vorgegeben werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können.

Nach Erhalt der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der PPP-Einrichtung erstellt der Rechnungsführer die endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung. Der Direktor übermittelt die endgültigen Rechnungen dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme dazu abgibt.

Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat die endgültigen Rechnungen sowie die Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres.

Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung legt dem Rechnungshof außerdem eine Vollständigkeitserklärung zu diesen endgültigen Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission. Die Vollständigkeitserklärung wird gleichzeitig mit den endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung erstellt.

Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels und den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

Bis zum 15. November des folgenden Jahres wird im Amtsblatt der Europäischen Union ein Link zu den Webseiten mit den endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung veröffentlicht.

Der Direktor der PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des folgenden Haushaltsjahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antworten des Direktors werden gleichzeitig der Kommission zugeleitet.

Artikel 53

Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

(1)   Die PPP-Einrichtung erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres. Dieser Bericht gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltslinien.

(2)   Der Direktor übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof.

KAPITEL 9

EXTERNE PRÜFUNG, ENTLASTUNG UND BETRUGSBEKÄMPFUNG

Artikel 54

Externe Prüfung

(1)   Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung vor der etwaigen Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der PPP-Einrichtung wiedergegeben sind.

Sofern der Gründungsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen gesonderten Jahresbericht über die PPP-Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die vom unabhängigen externen Prüfer gemäß Unterabsatz 1 durchgeführte Rechnungsprüfungstätigkeit und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.

(2)   Die PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof ihren endgültig verabschiedeten Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 12.

(3)   Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 254 bis 259 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 55

Zeitplan für das Entlastungsverfahren

(1)   Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n, es sei denn, der Gründungsakt enthält anderslautende Bestimmungen. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat über die Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind.

(2)   Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Direktor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

(3)   Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat so schnell wie möglich alle Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Artikel 56

Entlastungsverfahren

(1)   Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung, das Haushaltsergebnis sowie das Vermögen und die Schulden der PPP-Einrichtung, wie sie in der Finanzübersicht dargestellt sind.

(2)   Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen und Finanzübersichten der PPP-Einrichtung. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors der PPP-Einrichtung, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3)   Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Weise alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

Artikel 57

Folgemaßnahmen

(1)   Der Direktor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

(2)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund der in Absatz 1 genannten Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Der Direktor übermittelt der Kommission und dem Rechnungshof eine Kopie.

Artikel 58

Vor-Ort-Kontrollen durch Kommission, Rechnungshof und OLAF

(1)   Die PPP-Einrichtung gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

(2)   Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Bestechung oder eine andere den finanziellen Interessen der Union schadende rechtswidrige Handlung vorliegt.

KAPITEL 10

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 59

Auskunftsrecht

Die Kommission und die Mitglieder der PPP-Einrichtung mit Ausnahme der Union sind befugt, von der PPP-Einrichtung zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Erläuterungen anzufordern.

Artikel 60

Annahme der Finanzregelung der PPP-Einrichtung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 erlässt jede PPP-Einrichtung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die jeweilige PPP-Einrichtung in den Anwendungsbereich von Artikel 71 der genannten Verordnung fällt, eine neue Finanzregelung.

(2)   Jede PPP-Einrichtung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, die ihre Finanzregelung bereits gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassen hat, überarbeitet diese, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Die überarbeitete Finanzregelung tritt spätestens am 1. September 2019 in Kraft.

Artikel 61

Aufhebung

(1)   Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 wird mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Artikel 20 und Artikel 31 Absatz 4 der genannten Verordnung gelten jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2019.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 62

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab diesem Datum. Artikel 23 und Artikel 33 Absatz 4 gelten ab dem 1. Januar 2020, mit Ausnahme des Artikels 33 Absatz 4 Buchstabe c, der ab dem 1. Januar 2021 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2461 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 25

Artikel 23

Artikel 26

Artikel 24

Artikel 27

Artikel 25

Artikel 18

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Artikel 29

Artikel 28

Artikel 30

Artikel 29

Artikel 31

Artikel 30

Artikel 32

Artikel 31

Artikel 33

Artikel 32

Artikel 34

Artikel 33

Artikel 43

Artikel 34

Artikel 44

Artikel 35

Artikel 45

Artikel 36

Artikel 46

Artikel 37

Artikel 42

Artikel 38

Artikel 47

Artikel 39

Artikel 48 und Artikel 53

Artikel 40

Artikel 47 und Artikel 50

Artikel 41

Artikel 50

Artikel 42

Artikel 51

Artikel 43

Artikel 52

Artikel 44

Artikel 47

Artikel 45

Artikel 47

Artikel 46

Artikel 54

Artikel 47

Artikel 55

Artikel 47a

Artikel 56

Artikel 47b

Artikel 57

Artikel 48

Artikel 58

Artikel 49

Artikel 59

Artikel 50

Artikel 60

Artikel 51

Artikel 62


29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/43


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/888 DER KOMMISSION

vom 13. März 2019

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/956 ist festgelegt, welche Daten die Mitgliedstaaten zu erstmals in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeugen überwachen und melden müssen.

(2)

In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/956 ist in Nummer 2 festgelegt, welche Daten die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge zu jedem neuen schweren Nutzfahrzeug überwachen und melden müssen.

(3)

Ab dem 1. Juli 2019 erfassen und erklären die Fahrzeughersteller gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und deren Durchführungsmaßnahmen zusätzliche Daten zu den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch neuer schwerer Nutzfahrzeuge. Für eine wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften für die CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge ist es wichtig, eine umfassende, transparente und angemessene Datenerhebung hinsichtlich der Zusammensetzung der Flotte schwerer Nutzfahrzeuge in der Union, ihrer Entwicklung im Laufe der Zeit und der potenziellen Auswirkungen auf die CO2-Emissionen sicherzustellen. Die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge sollten daher diese Daten überwachen und der Kommission melden.

(4)

Damit diese zusätzlichen Daten — insbesondere zur Identifizierung von Arbeitsfahrzeugen — gründlich analysiert werden können, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten außerdem ergänzende Zulassungsdaten überwachen und melden.

(5)

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

für bis 31. Dezember 2019 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab 1. Januar 2020 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall den Code des Aufbaus gemäß Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung, einschließlich der ergänzenden Zahlen gemäß Anlage 2 zu Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG;“;

b)

der folgende Buchstabe f wird angefügt:

„f)

für ab dem 1. Januar 2020 zugelassene Fahrzeuge die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs gemäß Eintrag 29 der Übereinstimmungsbescheinigung.“.

2.

Teil B Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 5 erhält folgende Fassung:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„5

Achsen-Zertifizierungsnummer

1.7.2

Achsenspezifikationen“

b)

Eintrag 15 erhält folgende Fassung:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„15

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)

Fahrzeugspezifikationen“

c)

Eintrag 21 erhält folgende Fassung:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„21

Kraftstoffart (Diesel CI/CNG PI/LNG PI …)

1.2.7

Motorspezifikationen“

d)

Eintrag 73 erhält folgende Fassung:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„73

Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers

3.1.4

Softwareangaben“

e)

Die folgender Einträge 79 bis 100 werden angefügt:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„79

Fahrzeugmodell

1.1.2

Fahrzeugspezifikationen

80

Arbeitsfahrzeug (ja/nein)

1.1.9

81

Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug (ja/nein)

1.1.10

82

Schweres Hybridelektro-Nutzfahrzeug (ja/nein)

1.1.11

83

Zweistofffahrzeug (ja/nein)

1.1.12

84

Führerhaus mit Liegeplatz (ja/nein)

1.11.13

85

Motormodell (*1)

1.2.1

Motorspezifikationen

86

Getriebemodell (*1)

1.3.1

Getriebespezifikationen

87

Retardermodell (*1)

1.4.1

Retarderspezifikationen

88

Retarder-Zertifizierungsnummer

1.4.2

89

Zur Ermittlung des Verlustkennfelds verwendete Zertifizierungsoption (Standard-/Messwerte)

1.4.3

90

Drehmomentwandler-Modell (*1)

1.5.1

Drehmomentwandler-Spezifikationen

91

Drehmomentwandler-Zertifizierungsnummer

1.5.2

92

Zur Ermittlung des Verlustkennfelds verwendete Zertifizierungsoption (Standard-/Messwerte)

1.5.3

93

Winkelgetriebe-Modell (*1)

1.6.1

Winkelgetriebe-Spezifikationen

94

Winkelgetriebe-Zertifizierungsnummer

1.6.2

95

Achsenmodell (*1)

1.7.1

Achsenspezifikationen

96

Luftwiderstandsmodell (*1)

1.8.1

Aerodynamik

97

Start-Stopp-System des Motors während des Fahrzeugstillstands (ja/nein)

1.12.1

Moderne Fahrerassistenzsysteme (Advanced Driver Assistance Systems, ADAS)

98

Eco-Roll ohne Start-Stopp-System (ja/nein)

1.12.2

99

Eco-Roll mit Start-Stopp-System (ja/nein)

1.12.3

100

Vorausschauende Geschwindigkeitsregelung (ja/nein)

1.12.4


(*1)  Die Dateneinträge 85, 86, 87, 90, 93, 95 und 96 werden der Öffentlichkeit im zentralen Datenregister für schwere Nutzfahrzeug nicht zugänglich gemacht.“


29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/889 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2019

zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe „Barbera d'Asti“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Barbera d'Asti“ geprüft, den Italien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderung der Spezifikation sollte daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Barbera d'Asti“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2019

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 60 vom 15.2.2019, S. 4.


29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/890 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2019

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Gambia und dem Sudan sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) wurden verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs festgelegt. Erdnüsse aus Gambia unterliegen bereits seit Oktober 2015 solchen verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf das Vorhandensein von Aflatoxinen. Auch Erdnüsse aus Sudan unterliegen seit April 2014 solchen verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf das Vorhandensein von Aflatoxinen.

(2)

Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bei diesen Waren durchgeführt werden, zeigen entweder eine anhaltend hohe Beanstandungsquote in Bezug auf die Höchstgehalte an Aflatoxinen oder eine erhebliche Verringerung der Anzahl der zur Einfuhr in die Union gestellten Sendungen nach anfänglich hohen Beanstandungsquoten. Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr solcher Futtermittel und Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt. Nach mehreren Jahren verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (4) wurden besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination festgelegt. Sie gilt derzeit nicht für die Einfuhr von Erdnüssen aus Gambia und Sudan.

(4)

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union müssen zusätzlich zu verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für diese Lebens- und Futtermittel aus Gambia und Sudan festgelegt werden. Allen Sendungen mit Erdnüssen aus Gambia und Sudan sollte eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass von den Erzeugnissen Proben genommen und auf das Vorhandensein von Aflatoxinen analysiert wurden und dass sie den Unionsvorschriften entsprachen. Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen sollten der die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt werden.

(5)

Da bei einem hohen Anteil getrockneter Feigen aus der Türkei die Höchstgehalte an Aflatoxinen überschritten werden, ist es angebracht, die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf Aflatoxin in getrockneten Feigen aus der Türkei von 10 auf 20 % zu erhöhen. Darüber hinaus wurden häufig hohe Gehalte an Ochratoxin-A in getrockneten Feigen aus der Türkei gemeldet.

(6)

Eine bestehende Ausnahmeregelung schließt Sendungen, die für eine Privatperson für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 aus. Es ist auch angezeigt, nicht zum Inverkehrbringen bestimmte Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Handelsmuster oder als Ausstellungsstücke für Ausstellungen oder zu wissenschaftlichen Zwecken versandt werden, auszunehmen. Dabei geht es um sehr kleine Sendungen bestimmter Futter- und Lebensmittel, doch es ist angesichts der Vielzahl der abgedeckten Produkte nicht angebracht, ein spezifisches Gewicht festzulegen. Um jedoch Missbrauch vorzubeugen, wird zusätzlich zu der oben genannten Ausnahmeregelung ein Höchstgewicht festgelegt. Angesichts des geringen Risikos, das solche Sendungen für die öffentliche Gesundheit darstellen, wäre es unangemessen, vorzuschreiben, dass diesen Sendungen eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder Probenahme- und Analyseergebnisse beigefügt werden müssen.

(7)

Die Behörden Brasiliens, Äthiopiens, Argentiniens und Aserbaidschans haben die Kommission über eine Änderung der jeweiligen zuständigen Behörden informiert, deren bevollmächtigter Vertreter berechtigt ist, die Genusstauglichkeitsbescheinigung zu unterzeichnen. Daher sollten diese Änderungen in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 aufgenommen werden.

(8)

Darüber hinaus ist es aufgrund der jüngsten Änderung des KN-Codes angezeigt, die entsprechenden KN-Codes für Capsicum annuum zu aktualisieren und KN-Codes für Haselnusspaste sowie getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, hinzuzufügen, da der Beschreibung entsprechende Erzeugnisse unter diesen Codes gehandelt werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben o und p angefügt:

„o)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Gambia;

p)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Sudan;“.

(2)

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Diese Verordnung gilt nicht für Futtermittel- und Lebensmittelsendungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung. Diese Verordnung gilt auch nicht für nicht zum Inverkehrbringen bestimmte Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Handelsmuster oder als Ausstellungsstücke für Ausstellungen oder zu wissenschaftlichen Zwecken versandt werden.

Das Bruttogewicht der in Unterabsatz 1 genannten Sendungen darf höchstens 30 kg betragen.“

(3)

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das brasilianische Ministerium für Landwirtschaft, Vieh und Lebensmittelversorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento, (MAPA)) und das Nationale Gesundheitsüberwachungssystem (Sistema Nacional de Vigilância Sanitária (SNVS)) für Futter- und Lebensmittel aus Brasilien,“;

b)

die Buchstaben j, k und l erhalten folgende Fassung:

„j)

die äthiopische Behörde für Lebensmittel, Arzneimittel und Gesundheitsversorgung und Überwachungsstelle (FMHACA) für Lebensmittel aus Äthiopien,

k)

der argentinische Gesundheits- und Qualitätsdienst für den Agrar- und Ernährungssektor (Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (SENASA)) und das Nationale Institut für Ernährung (Instituto Nacional de Alimentos (INAL)) für Futter- und Lebensmittel aus Argentinien,

l)

die Behörde für Lebensmittelsicherheit der Republik Aserbaidschan für Lebensmittel aus Aserbaidschan,“;

c)

die folgenden Buchstaben m und n werden angefügt:

„m)

die Behörde für Lebensmittelsicherheit und -qualität für Futtermittel und Lebensmittel aus Gambia,

n)

das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten für Futtermittel und Lebensmittel aus Sudan.“.

(4)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sendungen mit Futtermitteln und Lebensmitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1, die das Ursprungsland vor dem Datum des Inkrafttretens verlassen haben, können auch ohne Genusstauglichkeitsbescheinigung und Ergebnisse von Probenahme und Analyse in die EU eingeführt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4).


ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 werden die folgenden Einträge gestrichen:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)

„—

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Gambia (GM)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50“

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 


ANHANG II

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Einträge werden angefügt:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland oder Herkunftsland

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

„—

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Gambia (GM)

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

50“

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

2.

Der fünfte Eintrag in Bezug auf Feigen, getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend; Feigenpaste; und Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, aus der Türkei erhält folgende Fassung:

„—

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

Türkei (TR)

20“

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50

Feigenpaste, getrocknet

ex 2007 10 oder

ex 2007 99

getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 99 oder

ex 2008 97

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

ex 1106 30 90

(Lebensmittel)

 

3.

Der sechste Eintrag in Bezug auf Haselnüsse; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend; Haselnusspaste; Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen; Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen; Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert; Haselnussöl aus der Türkei erhält folgende Fassung:

„—

Haselnüsse (Corylus spp.) in der Schale

0802 21 00

 

Türkei (TR)

5“

Haselnüsse (Corylus spp.) ohne Schale

0802 22 00

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50

Haselnusspaste

ex 2007 10 oder

ex 2007 99 oder

ex 2008 97 oder

ex 2008 99

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert

ex 0802 22 00

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2008 19

Haselnussöl

ex 1515 90 99

(Lebensmittel)

 

4.

Der zwölfte Eintrag in Bezug auf Capsicum annuum, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert, getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum); und Muskatnuss (Myristica fragrans) aus Indien erhält folgende Fassung:

„—

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

 

Indien (IN)

20“

Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

11; 19

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

ex 0904 21 90

20

Muskatnuss (Myristica fragrans)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

 


29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/54


VERORDNUNG (EU) 2019/891 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2019

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsklasse „Stabilisatoren“ und die Verwendung von Eisen(II)-lactat (E 585) bei dem Pilz Albatrellus ovinus als Lebensmittelzutat in schwedischen Leberpâtés

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 regelt die Lebensmittelzusatzstoffe und ihre Funktionsklassen und enthält die Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe.

(2)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind die Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen definiert.

(3)

Der wissenschaftliche Fortschritt und die technologische Entwicklung haben ein besseres Verständnis der technologischen Funktion des Lebensmittelzusatzstoffs Eisen(II)-lactat (E 585) ermöglicht. Bei der Verwendung bei dem Pilz Albatrellus ovinus gibt Eisen(II)-lactat von sich aus keine Farbe ab und verstärkt auch nicht die bestehende Farbe von Albatrellus ovinus. Es beeinflusst und verwandelt die Farbe von Albatrellus ovinus (von weiß in dunkel), indem es mit bestimmten Gewebebestandteilen des Pilzes reagiert, wie Polyphenolen. Diese Eigenschaft von Eisen(II)-lactat wird weder von der bisherigen Funktionsklasse der „Stabilisatoren“ noch von einer anderen Funktionsklasse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 abgedeckt. Daher sollte die Definition der Funktionsklasse „Stabilisatoren“ dahingehend geändert werden, dass das Wort „vorhandene“ gestrichen wird, damit die technologische Funktion von Eisen(II)-lactat (E 585) bei Verwendung bei Albatrellus ovinus abgedeckt wird.

(4)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Unionsliste der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(5)

Die Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(6)

Am 25. Oktober 2016 wurde die Zulassung für die Verwendung von Eisen(II)-lactat (E 585) bei dem Pilz Albatrellus ovinus, der als Lebensmittelzutat in schwedischen Leberpâtés verwendet wird, beantragt; der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(7)

Bestimmte Leberpâtés („leverpastej“) in Schweden enthalten traditionellerweise den Pilz Albatrellus ovinus als Lebensmittelzutat. Vor der Zugabe zu Leberpâtés besteht die technologische Notwendigkeit der Verwendung von Eisen(II)-lactat (E 585) bei der Behandlung des von Natur aus weißen Pilzes Albatrellus ovinus zwecks Erhalt der gewünschten dunklen Farbe.

(8)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ hat die Sicherheit der Verwendung von Eisen(II)-lactat (E 585) bei Oliven als annehmbar eingestuft (3). Schwedische Leberpâtés enthalten lediglich rund 0,5 % Pilze. Daher ist die zusätzliche Exposition gegenüber Eisen(II)-lactat bei Zugabe zu dem Pilz Albatrellus ovinus, der als Lebensmittelzutat in schwedischen Leberpâtés verwendet wird, vernachlässigbar.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die betreffende Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben.

(10)

Da die Zulassung von Eisen(II)-lactat (E 585) für den Pilz Albatrellus ovinus, der als Lebensmittelzutat in schwedischen Leberpâtés verwendet wird, eine Aktualisierung der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe darstellt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(11)

Es ist daher angezeigt, Eisen(II)-lactat (E 585) als Stabilisator für den Pilz Albatrellus ovinus, der als Lebensmittelzutat in schwedisches Leberpâtés verwendet wird, zuzulassen.

(12)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Report from the Scientific Committee for food, 25. Reihe, 1990.


ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhält Eintrag Nr. 24 („Stabilisatoren“) folgende Fassung:

„24.

‚Stabilisatoren‘ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierten Lebensmitteln ermöglichen.“

2.

Anhang II Teil E wird wie folgt geändert:

a)

in der Lebensmittelkategorie 04.2.2 („Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake“) erhält der Eintrag für Eisen(II)-lactat (E 585) folgende Fassung:

 

„E 585

Eisen(II)-lactat

150

(56)

nur der Pilz Albatrellus ovinus, der als Lebensmittelzutat in schwedischen Leberpâtés verwendet wird, und durch Oxidation geschwärzte Oliven“

b)

in der Lebensmittelkategorie 04.2.3 („Obst- und Gemüsekonserven“) erhält der Eintrag für Eisen(II)-lactat (E 585) folgende Fassung:

 

„E 585

Eisen(II)-lactat

150

(56)

nur der Pilz Albatrellus ovinus, der als Lebensmittelzutat in schwedischen Leberpâtés verwendet wird, und durch Oxidation geschwärzte Oliven“


29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/892 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2019

zur Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweine außer Absetzferkeln und Sauen sowie alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweine außer Absetzferkeln und Sauen sowie alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.

(4)

Diese Zubereitung war bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/347 der Kommission (2) für Absetzferkel und Sauen sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1905 der Kommission (3) für Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für zehn Jahre als zootechnischer Zusatzstoff zugelassen worden.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 28. November 2018 (4) den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei allen Schweinen wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/347 der Kommission vom 5. März 2018 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Ferkel und Sauen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1847/2003 und (EG) Nr. 2036/2005 (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS) (ABl. L 67 vom 9.3.2018, S. 21).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1905 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS) (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 30).

(4)  EFSA Journal 2019;17(1):5535.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4d1703

Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 mit mindestens:

1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff (beschichtet);

2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff (nicht beschichtet)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079

Analysemethode  (1)

Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Dextrose-Chloramphenicol-Agars (EN 15789:2009)

Bestimmung: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) (CEN/TS) 15790: 2008

Alle Schweine außer Sauen und Absetzferkeln

Alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

1 × 109

 

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

18. Juni 2029


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/893 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2019

zur Verlängerung der Zulassung von Bacillus subtilis DSM 15544 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Union vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) war mit der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission (2) für 10 Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen worden.

(3)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 stellte der Zulassungsinhaber einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 (3) den Schluss, dass der Zusatzstoff laut den vom Antragsteller vorgelegten Daten die Zulassungsbedingungen erfüllt.

(5)

Die Bewertung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.

(6)

Infolge der Verlängerung der Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 19).

(3)  EFSA Journal 2018;16(7):5340.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1820

Asahi Calpis Wellness Co. Ltd, vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd Europe Representative Office

Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Sporen (KBE) von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)

Analysemethode  (1):

Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar (EN 15784:2009)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Masthühner

5 x 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Verwendung in Futtermitteln, welche eines der folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Monensinnatrium, Salinomyzinnatrium, Semduramicinnatrium, Lasalozidnatrium, Maduramyzinammonium, Narasin/Nicarbazin, Diclazuril.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

18. Juni 2029


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/894 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2019

zur Zulassung von aus Escherichia coli (CGMCC 7.232) hergestelltem L-Threonin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurde ein Antrag nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von aus Escherichia coli (CGMCC 7.232) hergestelltem L-Threonin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung (EG) vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung von aus Escherichia coli (CGMCC 7.232) hergestelltem L-Threonin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2018 (2) den Schluss, dass aus Escherichia coli (CGMCC 7.232) hergestelltes L-Threonin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf die Verbrauchersicherheit oder auf die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Hautallergen sowie als reizend für Augen und Haut zu betrachten ist und dass der Zusatzstoff beim Einatmen ein Risiko für die Verwender des Zusatzstoffs darstellt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff eine wirksame Quelle der Aminosäure L-Threonin für alle Tierarten ist und dass der Zusatzstoff, damit er sowohl bei Wiederkäuern als auch bei Nichtwiederkäuern wirksam ist, vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von aus Escherichia coli (CGMCC 7.232) hergestelltem L-Threonin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2018;16(10):5458.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge.

3c410

L-Threonin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Pulver mit einem Mindestgehalt von 98 % L-Threonin (in der Trockensubstanz).

Charakterisierung des Wirkstoffs:

L-Threonin, hergestellt durch Fermentierung mit

 

Escherichia coli (CGMCC 7.232)

 

Chemische Formel: C4H9NO3

 

CAS-Nummer: 72-19-5.

Analysemethoden  (1):

Zur Bestimmung von L-Threonin im Futtermittelzusatzstoff:

„L-threonine monograph“ (Food Chemical Codex) und

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FD) — EN ISO 17180.

Zur Bestimmung von Threonin in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FD) — EN ISO 17180 und

Ionenaustauschchromatografie kombiniert mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III Buchstabe F).

Zur Bestimmung von Threonin in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS): Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III Buchstabe F).

Zur Bestimmung von Threonin in Wasser:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FD).

Alle Tierarten

1.

L-Threonin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

3.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1 600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten (2).

4.

L-Threonin kann auch über Trinkwasser verwendet werden.

5.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben.

6.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung ist Folgendes anzugeben:

„Falls der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüberschuss zu vermeiden.“

18. Juni 2029


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  Die Exposition wurde auf der Grundlage des Endotoxingehalts und des Staubbildungspotenzials des Zusatzstoffs gemäß der von der EFSA angewandten Methode berechnet (EFSA Journal 2018; 16(10):5458); Analysemethoden: Europäisches Arzneibuch 2.6.14. (bakterielle Endotoxine).


BESCHLÜSSE

29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/67


BESCHLUSS (EU) 2019/895 DES RATES

vom 22. Mai 2019

über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zu vertretenden Standpunkt zur Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen ist am 1. April 2003 in Kraft getreten und gilt bis zum 29. Februar 2020.

(2)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen aufgenommen. Für den Fall, dass das neue Abkommen bei Ablauf des derzeitigen Rechtsrahmens noch nicht anwendungsreif ist, müssen Übergangsmaßnahmen getroffen werden.

(3)

Nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der Ministerrat gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderliche Übergangsmaßnahmen.

(4)

Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse durch Beschluss dem Botschafterausschuss übertragen, darunter auch die Befugnis, Übergangsmaßnahmen zu treffen.

(5)

Der AKP-EU-Ministerrat soll am 23./24. Mai 2019 in Brüssel zu seiner jährlichen ordentlichen Tagung zusammentreffen. Die Übergangsmaßnahmen wurden noch nicht vereinbart und können daher vom AKP-EU-Ministerrat auf seiner ordentlichen Tagung nicht beschlossen werden. Da bis zum Ablauf des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens keine weiteren Tagungen des AKP-EU-Ministerrats vorgesehen sind, und um sicherzustellen, dass der Beschluss über Übergangsmaßnahmen rechtzeitig gefasst wird, muss die Befugnis, Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu beschließen, dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen werden.

(6)

Auf seiner 44. Tagung muss der AKP-EU-Ministerrat einen Beschluss fassen, mit dem dem AKP-EU-Botschafterausschuss die Befugnis übertragen wird, Übergangsmaßnahmen zu treffen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).

(7)

Da der vorgesehene Rechtsakt für die Union verbindlich sein wird, ist es angemessen, den im Namen der Union im AKP-EU-Ministerrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(8)

Der Standpunkt der Union, den vorgesehenen Rechtsakt im AKP-EU-Ministerrat zu billigen, sollte in diesem Beschluss festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der auf der 44. Tagung des AKP-EU-Ministerrats im Namen der Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens für den Beschluss über gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderliche Übergangsmaßnahmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu billigen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C.B. MATEI


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/896 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 in Bezug auf Europäische Bewertungsdokumente für Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Innenwände, für Systeme mit mechanisch befestigten flexiblen Dachdichtungsbahnen, für Blechverbundplatten, für elastische Mikrohohlkugeln als Betonzusatzmittel, für Bausätze für Dielenbefestigung und für selbsttragende transparente Dachsysteme mit einer Abdeckung aus Kunststoffplatten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwenden Technische Bewertungsstellen die in Europäischen Bewertungsdokumenten, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, festgelegten Verfahren und Kriterien, um die Leistung von Bauprodukten, die von diesen Dokumenten erfasst werden, in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale zu bewerten.

(2)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurden von der Organisation Technischer Bewertungsstellen, nachdem mehrere Hersteller Europäische Technische Bewertungen beantragt hatten, mehrere Europäische Bewertungsdokumente erstellt und angenommen.

(3)

Die Europäischen Bewertungsdokumente beziehen sich auf Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Innenwände, auf Systeme mit mechanisch befestigten flexiblen Dachdichtungsbahnen, auf Blechverbundplatten, auf elastische Mikrohohlkugeln als Betonzusatzmittel, auf Bausätze für Dielenbefestigung und auf selbsttragende transparente Dachsysteme mit einer Abdeckung aus Kunststoffplatten. Die Europäischen Bewertungsdokumente enthalten eine allgemeine Beschreibung des Bauprodukts, eine Auflistung der Wesentlichen Merkmale, die für den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck des Produkts von Belang sind und auf die sich der Hersteller und die Organisation Technischer Bewertungsstellen geeinigt haben, sowie die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Produkts in Bezug auf diese Wesentlichen Merkmale.

(4)

Die Europäischen Bewertungsdokumente für Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Innenwände, für Systeme mit mechanisch befestigten flexiblen Dachdichtungsbahnen und für selbsttragende transparente Dachsysteme mit einer Abdeckung aus Kunststoffplatten wurden erstellt, um die zuvor verwendeten Leitlinien für die Europäische Technische Zulassung (ETAG) zu ersetzen, die Europäischen Bewertungsdokumente für Blechverbundplatten, für elastische Mikrohohlkugeln als Betonzusatzmittel und für Bausätze für Dielenbefestigung gehen hingegen ausschließlich darauf zurück, dass Europäische Technische Bewertungen von einzelnen Herstellern beantragt wurden.

(5)

Die Kommission bewertete, ob die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen verfassten Europäischen Bewertungsdokumente den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen.

(6)

Die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen verfassten Europäischen Bewertungsdokumente entsprechen den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, da die in Erwägungsgrund 3 dieses Beschlusses aufgeführten Elemente in den Dokumenten adäquat berücksichtigt wurden. Es ist daher angezeigt, die Referenznummern dieser Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

Das Verzeichnis der Europäischen Bewertungsdokumente wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission (2) veröffentlicht. Im Interesse der Klarheit sollten die Referenznummern neuer Europäischer Bewertungsdokumente in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Damit die Europäischen Bewertungsdokumente so früh wie möglich verwendet werden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission vom 19. März 2019 über die Veröffentlichung der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 78).


ANHANG

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 werden folgende Zeilen angefügt:

„030351-00-0402

Systeme mit mechanisch befestigten flexiblen Dachdichtungsbahnen

(als Ersatz für die technische Spezifikation ‚ETAG 006‘)

210005-00-0505

Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Innenwände

(als Ersatz für die technische Spezifikation ‚ETAG 003‘)

210046-00-1201

Blechverbundplatte

220089-00-0401

Selbsttragende transparente Dachsysteme mit einer Abdeckung aus Kunststoffplatten

(als Ersatz für die technische Spezifikation ‚ETAG 010‘)

260017-00-0301

Elastische Mikrohohlkugeln als Betonzusatzmittel

331924-00-0602

Bausätze für Dielenbefestigung“