ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 137

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
23. Mai 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/825 des Rates vom 14. Mai 2019 über den Abschluss im Namen der Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission vom 4. März 2019 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts der umfassenden Bewertungen des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 der Kommission vom 13. März 2019 über die Kriterien, die von Unternehmern zu erfüllen sind, um den in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen zu genügen, und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Kriterien erfüllt werden

10

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/828 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 im Hinblick auf die Vitamin-D-Anforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und die Erucasäure-Anforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ( 1 )

12

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/830 der Kommission vom 15. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

26

 

*

Verordnung (EU) 2019/831 der Kommission vom 22. Mai 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 )

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/832 des Rates vom 22. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

64

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/1


BESCHLUSS (EU) 2019/825 DES RATES

vom 14. Mai 2019

über den Abschluss im Namen der Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2003 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Zustimmung vom 16. April 2019.

(2)  Beschluss (EU) 2018/2003 des Rates vom 20. September 2016 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 1).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung in ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 3 veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

23.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/826 DER KOMMISSION

vom 4. März 2019

zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts der umfassenden Bewertungen des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2012/27/EU sind der Rahmen und Inhalt der umfassenden Bewertungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung festgelegt.

(2)

In Artikel 22 und Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Anforderungen der Anhänge VIII und IX zu erlassen.

(3)

Die Kommission hat die erste Runde der umfassenden Bewertungen analysiert. Durch die Erhebung neuer Daten, die Ermittlung neuer Potenziale und den Austausch über bewährte Verfahren für eine energieeffiziente Wärme- und Kälteversorgung hat sich der Nutzen der umfassenden Bewertungen bestätigt; gleichzeitig wurde deutlich, dass die Kommission die Mitgliedstaaten um die Notifizierung einer aktualisierten zweiten Runde umfassender Bewertungen ersuchen sollte.

(4)

Da sich die Bewertungen sowohl methodisch als auch inhaltlich unterschieden, könnten durch eine Klärung der Anforderungen, eine verstärkte Technologieneutralität und durch stärkere Verbindungen zu anderen politischen Maßnahmen Verbesserungen erzielt werden. Die Vorschriften für den Inhalt der umfassenden Bewertungen sollten vor der zweiten Runde aktualisiert werden, um die Aussagekraft der erhobenen Daten für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu erhöhen, die bereitzustellenden Informationen zu vereinfachen und stärker an andere Rechtsvorschriften der Energieunion anzugleichen, darunter insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (2), die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (3), die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (4) und die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (5).

(5)

Bei der Ermittlung der geplanten Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen könnten die Mitgliedstaaten Daten zu Genehmigungsanträgen als geeignetes Instrument nutzen.

(6)

Die Mitgliedstaaten und Interessengruppen wurden bei einer gemeinsamen Konsultationssitzung am 25. Oktober 2018 zum Verfahren der umfassenden Bewertungen sowie zum Entwurf eines Arbeitspapiers für den aktualisierten Anhang VIII konsultiert.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung wurden von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/2002 erörtert.

(8)

Anhang VIII und Anhang IX Teil 1 der Richtlinie 2012/27/EU sollten daher angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Potenzial für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung

(1)   Anhang VIII der Richtlinie 2012/27/EU wird durch den Wortlaut von Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

(2)   Anhang IX der Richtlinie 2012/27/EU wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).

(5)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).


ANHANG I

Änderung des Anhangs VIII

Anhang VIII der Richtlinie 2012/27/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

Potenzial für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung

Die umfassende Bewertung des nationalen Wärme- und Kälteversorgungspotenzials gemäß Artikel 14 Absatz 1 muss Folgendes enthalten und sich auf Folgendes stützen:

Teil I

ÜBERSICHT ÜBER DIE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG

1.   Wärme- und Kältebedarf in Bezug auf die ermittelte Nutzenergie (1) und quantifizierter Endenergieverbrauch in GWh pro Jahr (2) nach Sektoren:

a)

Wohngebäude;

b)

Dienstleistungen;

c)

Industrie;

d)

alle sonstigen Sektoren mit jeweils mehr als 5 % des gesamten nationalen Nutzwärme- und -kältebedarfs;

2.   Ermittlung bzw., in dem unter Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Fall, Ermittlung oder Schätzung der derzeitigen Wärme- und Kälteversorgung:

a)

nach Technologie in GWh pro Jahr (3), möglichst innerhalb der unter Nummer 1 genannten Sektoren, mit einer Unterscheidung zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und aus erneuerbaren Quellen:

i)

Bereitstellung vor Ort in Wohngebäuden und an Dienstleistungsstandorten durch:

ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;

hocheffiziente KWK;

Wärmepumpen;

sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;

ii)

Bereitstellung vor Ort an anderen Standorten als Wohn- und Dienstleistungsstandorten durch:

ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;

hocheffiziente KWK;

Wärmepumpen;

sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;

iii)

Bereitstellung außerhalb des Standorts durch:

hocheffiziente KWK;

Abwärme;

sonstige außerhalb des Standorts befindliche Technologien und Quellen;

b)

Ermittlung von Anlagen, die Abwärme oder -kälte erzeugen, und ihres Potenzials für die Wärme- und Kälteversorgung in GWh pro Jahr:

i)

Wärmekraftwerksanlagen, die Abwärme mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 50 MW liefern oder dafür nachgerüstet werden können;

ii)

KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die in Anhang I Teil II genannte Technologien nutzen;

iii)

Abfallverbrennungsanlagen;

iv)

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr 20 MW, die aus erneuerbaren Energiequellen Wärme oder Kälte erzeugen, mit Ausnahme der unter Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Anlagen;

v)

Industrieanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die Abwärme erzeugen können;

c)

gemeldeter Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie aus Abwärme oder -kälte am Endenergieverbrauch im Fernwärme- und -kältesektor (4) während der letzten fünf Jahre gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001;

3.   Landkarte des gesamten Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben (unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen):

a)

bei der Analyse gemäß Nummer 1 ermittelte Wärme- und Kältebedarfsgebiete, wobei im Interesse der Konzentration auf energieintensive Gebiete in Städten und Ballungsgebieten einheitliche Kriterien anzuwenden sind;

b)

gemäß Nummer 2 Buchstabe b ermittelte bestehende Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen;

c)

geplante Wärme- und Kälteversorgungspunkte des gemäß Nummer 2 Buchstabe b beschriebenen Typs sowie geplante Fernwärmeübertragungsanlagen;

4.   Prognose der Trends für den Wärme- und Kältebedarf in GWh im Hinblick auf die nächsten 30 Jahre, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen für die nächsten zehn Jahre, der Änderung des Bedarfs in Gebäuden und verschiedenen Industriesektoren und der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit dem Bedarfsmanagement, wie z. B. langfristiger Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/844.

Teil II

ZIELE, STRATEGIEN UND POLITISCHE MAẞNAHMEN

5.   Geplanter Beitrag des Mitgliedstaats zu seinen nationalen Zielen, Vorgaben und Beiträgen zu den fünf Dimensionen der Energieunion gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999, der durch eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung geleistet werden soll, insbesondere in Bezug auf Artikel 4 Buchstabe b Nummern 1 bis 4 und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung, wobei anzugeben ist, welche dieser Elemente die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne ergänzen;

6.   allgemeiner Überblick über die bestehenden Politiken und Maßnahmen, die im letzten Bericht gemäß den Artikeln 3, 20 und 21 sowie Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 beschrieben werden.

Teil III

ANALYSE DES WIRTSCHAFTLICHEN POTENZIALS FÜR EINE EFFIZIENTE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG

7.   Für das gesamte nationale Hoheitsgebiet ist anhand der in Artikel 14 Absatz 3 genannten Kosten-Nutzen-Analyse eine Analyse des wirtschaftlichen Potenzials (5) verschiedener Wärme- und Kälteversorgungstechnologien durchzuführen; dabei sind alternative Szenarien für auf erneuerbaren Energien basierende oder effizientere Wärme- und Kälteversorgungstechnologien zu ermitteln, wobei gegebenenfalls zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterscheiden ist.

Es sollten folgende Technologien berücksichtigt werden:

a)

Industrieabwärme und -kälte;

b)

Abfallverbrennung;

c)

hocheffiziente KWK;

d)

erneuerbare Energiequellen (z. B. Geothermie, Solarthermie und Biomasse), die nicht für die hocheffiziente KWK genutzt werden;

e)

Wärmepumpen;

f)

Verringerung der Wärme- und Kälteverluste bestehender Fernwärme- bzw. -kältenetze.

8.   Diese Analyse des wirtschaftlichen Potenzials muss folgende Schritte und Erwägungen umfassen:

a)

Erwägungen:

i)

Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 14 Absatz 3 muss eine wirtschaftliche Analyse, die sozioökonomischen und ökologischen Faktoren Rechnung trägt (6), sowie eine finanzielle Analyse, in der die Projekte aus Investorensicht bewertet werden, umfassen. Sowohl bei der wirtschaftlichen als auch bei der finanziellen Analyse ist der Kapitalwert (Net Present Value) als Bewertungskriterium zu nutzen;

ii)

das Grundlagenszenario sollte als Ausgangspunkt dienen und den bestehenden strategischen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser umfassenden Bewertung (7) Rechnung tragen; dabei sollte eine Verbindung zu den gemäß Teil I und Teil II Nummer 6 dieses Anhangs erhobenen Daten hergestellt werden;

iii)

Alternativen zum Grundlagenszenario müssen den Zielen der Verordnung (EU) 2018/1999 in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien Rechnung tragen. Jedes Szenario muss einen Vergleich folgender Elemente mit dem Grundlagenszenario umfassen:

wirtschaftliches Potenzial der untersuchten Technologien bei Anwendung des Kapitalwerts als Kriterium;

Verringerung der Treibhausgasemissionen;

Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;

Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energien am nationalen Energieversorgungsmix;

Szenarien, die aus technischen oder finanziellen Gründen oder aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nicht durchführbar sind, können in einer frühen Phase der Kosten-Nutzen-Analyse ausgeschlossen werden, falls sorgfältige, ausdrücklich benannte und ausführlich dokumentierte Überlegungen dies rechtfertigen.

Bei der Bewertung und Entscheidungsfindung sollten Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, berücksichtigt werden, einschließlich vermiedener Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.

b)

Kosten und Nutzen

Kosten und Nutzen gemäß Nummer 8 Buchstabe a müssen mindestens Folgendes umfassen:

i)

Nutzen:

Nutzwert für den Verbraucher (Wärme, Kälte und Strom);

soweit möglich, externer Nutzen, z. B. mit Blick auf die Umwelt, die Treibhausgasemissionen, die Gesundheit und die Sicherheit;

soweit möglich, Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit;

ii)

Kosten:

Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen;

Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze;

variable und feste Betriebskosten;

Energiekosten;

soweit möglich, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten;

soweit möglich, Kosten in den Bereichen Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit.

c)

Relevante Szenarien im Vergleich zum Grundlagenszenario:

Alle relevanten Alternativen zum Grundlagenszenario sind in Betracht zu ziehen, einschließlich der Rolle einer effizienten individuellen Wärme- und Kälteversorgung.

i)

Die Kosten-Nutzen-Analyse kann sich auf eine Bewertung eines Projekts oder auf die Bewertung einer Gruppe von Projekten im Hinblick auf eine umfassendere lokale, regionale oder nationale Bewertung erstrecken, um für ein bestimmtes geografisches Gebiet für Planungszwecke die kostenwirksamste und zweckmäßigste Lösung für die Wärme- oder Kälteversorgung im Vergleich zum Grundlagenszenario zu ermitteln;

ii)

die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen nach Artikel 14 verantwortlich sind. Sie geben die detaillierten Methoden und Annahmen nach diesem Anhang vor, stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analyse auf und machen diese öffentlich bekannt.

d)

Grenzen und integrierter Ansatz:

i)

Die geografischen Grenzen müssen ein geeignetes und genau definiertes geografisches Gebiet umfassen;

ii)

die Kosten-Nutzen-Analyse muss alle innerhalb des Systems und der geografischen Grenzen verfügbaren relevanten zentralen und dezentralen Versorgungsressourcen, einschließlich Technologien gemäß Teil III Nummer 7, sowie Entwicklungen und Merkmale des Wärme- und Kältebedarfs berücksichtigen.

e)

Annahmen:

i)

Für die Zwecke der Kosten-Nutzen-Analysen treffen die Mitgliedstaaten Annahmen zu den Preisen wichtiger Input- und Output-Faktoren und zum Abzinsungssatz;

ii)

der bei der wirtschaftlichen Analyse zur Berechnung des Kapitalwerts verwendete Abzinsungssatz wird gemäß den europäischen oder nationalen Leitlinien ausgewählt;

iii)

die Mitgliedstaaten nutzen Prognosen für die nationalen, europäischen oder internationalen Energiepreisentwicklungen, falls dies in ihrem nationalen und/oder regionalen/lokalen Kontext zweckmäßig ist;

iv)

die bei der wirtschaftlichen Analyse verwendeten Preise müssen sozioökonomische Kosten und Vorteile widerspiegeln. Externe Kosten wie die Folgen für Umwelt und Gesundheit sollten berücksichtigt werden, soweit dies möglich ist, d. h. wenn es Marktpreise gibt oder wenn dies bereits in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

f)

Sensitivitätsanalyse:

i)

Es wird eine Sensitivitätsanalyse einbezogen, um Kosten und Nutzen eines Projekts oder einer Gruppe von Projekten auf der Grundlage variabler Faktoren, die sich erheblich auf das Ergebnis der Berechnungen auswirken, wie z. B. unterschiedlicher Energiepreise, Diskontsätze und sonstiger variabler Faktoren, zu bewerten.

Teil IV

POTENZIELLE NEUE STRATEGIEN UND STRATEGISCHE MAẞNAHMEN

9.   Überblick über neue gesetzgeberische und andere strategische Maßnahmen (8), mit denen das gemäß den Nummern 7 und 8 ermittelte wirtschaftliche Potenzial erschlossen werden soll, zusammen mit den Erwartungen für

a)

die Verringerung der Treibhausgasemissionen;

b)

die Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;

c)

die Auswirkungen auf den Anteil der hocheffizienten KWK;

d)

die Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am nationalen Energieversorgungsmix und am Wärme- und Kälteversorgungssektor;

e)

Zusammenhänge mit nationalen Finanzprogrammen und Kosteneinsparungen für den öffentlichen Haushalt und die Marktteilnehmer;

f)

etwaige öffentliche Fördermaßnahmen mit ihrem jährlichen Haushalt und der Ermittlung eines möglichen Beihilfeelements.


(1)  Menge der zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs der Endnutzer erforderlichen Wärmeenergie.

(2)  Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.

(3)  Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.

(4)  Der Ermittlung der Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzunehmen, sobald die Methode zur Berechnung der Menge an erneuerbarer Energie für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung gemäß Artikel 35 der genannten Richtlinie festgelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine geeignete nationale Methode anzuwenden.

(5)  Aus der Analyse des wirtschaftlichen Potenzials sollte die Menge an Energie (in GWh) hervorgehen, die jährlich mit jeder analysierten Technologie erzeugt werden kann. Zudem sollten die Beschränkungen und Wechselbeziehungen innerhalb des Energieversorgungssystems berücksichtigt werden. Bei der Analyse können Modelle angewandt werden, die auf Annahmen hinsichtlich der für gebräuchliche Arten von Technologien oder Systemen repräsentativen Betriebsvorgänge beruhen

(6)  Einschließlich der Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(7)  Im Grundlagenszenario sind Maßnahmen zu berücksichtigen, die bis zum Ende des Jahres vor dem Jahr erlassen wurden, bis zu dessen Ende die umfassende Bewertung vorzunehmen ist. Maßnahmen, die innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Frist für die Einreichung der umfassenden Bewertung erlassen wurden, brauchen somit nicht berücksichtigt zu werden.

(8)  Dieser Überblick muss Finanzierungsmaßnahmen und -programme enthalten, die während der umfassenden Bewertung verabschiedet werden könnten, ohne dabei einer separaten Notifizierung der staatlichen Förderregelungen für eine beihilferechtliche Prüfung vorzugreifen.


ANHANG II

Änderung des Anhangs IX der Richtlinie 2012/27/EU

Anhang IX Teil 1 der Richtlinie 2012/27/EU wird gestrichen.


23.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/827 DER KOMMISSION

vom 13. März 2019

über die Kriterien, die von Unternehmern zu erfüllen sind, um den in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen zu genügen, und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Kriterien erfüllt werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/2031 sieht vor, dass für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in ein Schutzgebiet oder innerhalb eines Schutzgebiets ein Pflanzenpass ausgestellt werden sollte.

(2)

Um sicherzustellen, dass die im Pflanzenpass enthaltenen Informationen sowie die erforderlichen Untersuchungen für die Ausstellung der Pflanzenpässe auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen beruhen, dürfen sie nur von ermächtigten Unternehmern unter Aufsicht der zuständigen Behörden ausgestellt werden.

(3)

Es sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Unternehmer über die notwendigen Kenntnisse der Vorschriften in Bezug auf Schädlinge verfügen, von denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betroffen sein könnten, sowie hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen, um das Auftreten und die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern.

(4)

Es muss ein Verfahren eingeführt werden, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Kriterien erfüllt sind, damit alle ermächtigten Unternehmer Kenntnis von den für die Ausstellung von Pflanzenpässen erforderlichen Informationen erhalten. Die zuständigen Behörden sollten daher technische Leitlinien zur Verfügung stellen, die Informationen über die biologischen Eigenschaften von Schädlingen und die betreffenden Vektoren, die relevanten Aspekte der biologischen Eigenschaften von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen als Wirte sowie über die Durchführung von Untersuchungen, die Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung der jeweiligen Schadorganismen und die Erstellung eines Plans enthalten.

(5)

Damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer genügend Zeit zur Vorbereitung der Durchführung der oben genannten Bestimmungen haben, sollte diese Verordnung ab dem 14. Dezember 2020 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kriterien, die Unternehmer zu erfüllen haben, um die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten

Unternehmer müssen die folgenden Kriterien erfüllen, um zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt zu werden:

a)

sie haben gegenüber der zuständigen Behörde die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Untersuchungen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, auf Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten, sowie auf Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge, von denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betroffen sein könnten, nachgewiesen;

b)

sie haben der zuständigen Behörde die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der bewährten Verfahren, Maßnahmen und anderen Aktionen nachgewiesen, die erforderlich sind, um das Auftreten und die Ausbreitung der unter Buchstabe a genannten Schädlinge zu verhindern;

c)

sie verfügen über einen wirksamen Plan, der in Verdachtsfällen oder bei Feststellen des Auftretens der unter Buchstabe a genannten Schädlinge, von denen ihre Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände betroffen sein könnten, zu befolgen ist;

d)

sie haben der zuständigen Behörde die Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen, die notwendig sind, um die erforderlichen Untersuchungen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf die betreffenden Schädlinge durchzuführen und die unter Buchstabe b genannten Maßnahmen zu ergreifen;

e)

sie haben der zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie über die Ausrüstung und die Anlagen für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände verfügen oder Zugang zu diesen haben sowie die Fähigkeit, die unter Buchstabe b genannten Maßnahmen zu ergreifen;

f)

sie haben eine Kontaktperson benannt, die für die Kommunikation mit der zuständigen Behörde in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, und haben der zuständigen Behörde die entsprechenden Kontaktdaten mitgeteilt.

Artikel 2

Verfahren, die die Erfüllung der Kriterien für Unternehmer gewährleisten

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Unternehmer Zugang zu technischen Leitlinien über die Kriterien haben, die bei den Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Pflanzenpässen zu erfüllen sind.

Diese technischen Leitlinien sollen über die offizielle Website jeder zuständigen Behörde zugänglich sein und alle der folgenden Elemente enthalten:

a)

Informationen über die biologischen Eigenschaften von Schädlingen und die betreffenden Vektoren sowie über die relevanten Aspekte der biologischen Eigenschaften der Wirte;

b)

Informationen über die Anzeichen für das Auftreten solcher Schädlinge und die Symptome eines Befalls der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit den jeweiligen Schadorganismen, die Modalitäten für die Durchführung von visuellen Untersuchungen sowie von Probenahmen und Tests;

c)

Informationen über bewährte Verfahren, Maßnahmen und andere Aktionen, die durchzuführen sind, um das Auftreten und die Ausbreitung der unter Artikel 1 Buchstabe a genannten Schädlinge zu verhindern;

d)

Informationen über die Erstellung und den Inhalt des in Artikel 1 Buchstabe c genannten Plans.

(2)   Die zuständigen Behörden treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die Unternehmer alle in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.


23.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/828 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 im Hinblick auf die Vitamin-D-Anforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und die Erucasäure-Anforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission (2) sind unter anderem Zusammensetzungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung festgelegt.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 sieht für Säuglingsanfangsnahrung ausdrücklich einen Vitamin-D-Gehalt zwischen 2 und 3 μg/100 kcal vor.

(3)

Es wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass der Verzehr großer Mengen von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Vitamin-D-Gehalt von 3 μg/100 kcal, kombiniert mit einer zusätzlichen Aufnahme von Vitamin D durch Supplementierung, bei manchen Säuglingen dazu führen könnte, dass sie riskant hohe Mengen an Vitamin D verzehren. Im Interesse eines bestmöglichen Schutzes von Säuglingen hat die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) aufgefordert, die Sicherheit des Verzehrs von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Vitamin-D-Gehalt von 3 μg/100 kcal zu bewerten.

(4)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 28. Juni 2018 zur Aktualisierung der tolerierbaren Höchstaufnahmemenge für Vitamin D für Säuglinge (3) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Vitamin-D-Gehalt von 3 μg/100 kcal bei manchen Säuglingen im Alter von bis zu vier Monaten dazu führen könnte, dass sie Mengen an Vitamin D verzehren, die über der für die Säuglingsanfangsnahrung allein tolerierbaren Höchstaufnahme liegen.

(5)

In diesem Gutachten kam sie außerdem zu dem Schluss, dass die Verwendung eines Höchstgehalts an Vitamin D von 2,5 μg/100 kcal in Säuglingsanfangsnahrung nicht zur Aufnahme von Vitamin D in Mengen führt, die über der für die Säuglingsanfangsnahrung allein tolerierbaren Höchstaufnahme liegen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens sollte der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 für Säuglingsanfangsnahrung zulässige Höchstgehalt an Vitamin D gemäß Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 auf 2,5 μg/100 kcal gesenkt werden.

(6)

Die Höchstmengen für Erucasäure in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegt.

(7)

Die Behörde hat ein wissenschaftliches Gutachten zum Vorhandensein von Erucasäure in Lebens- und Futtermitteln angenommen. (4) Darin kommt sie zu dem Schluss, dass die Belastung im 95. Perzentil der lebensmittelbedingten Exposition bei Säuglingen und anderen Kindern besonders hoch ist, was darauf hindeuten könnte, dass für einzelne Kinder mit hoher Erucasäure-Exposition ein Risiko bestehen könnte.

(8)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen dieses Gutachtens ist es zweckmäßig, die Höchstgehalte an Erucasäure in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu senken.

(9)

Die Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2018; 16(8):5365, 118 S.

(4)  EFSA Journal 2016;14(11):4593, 173 S.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 11 erhält der Eintrag für Vitamin D folgende Fassung:

 

Je 100 kJ

Je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

„Vitamin D (μg)

0,48

0,6

2

2,5“

b)

Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

„5.3.

Der Erucasäure-Gehalt darf 0,4 % des gesamten Fettgehalts nicht übersteigen.“

2.

Anhang II Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

„4.3.

Der Erucasäure-Gehalt darf 0,4 % des gesamten Fettgehalts nicht übersteigen.“

23.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/15


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/829 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 dürfen Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, in ihr Hoheitsgebiet, ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schädlinge für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet sowie die Verbringung innerhalb dieses Gebiets vorübergehend genehmigen, sofern diese für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben verwendet werden.

(2)

Es ist erforderlich, die Verordnung (EU) 2016/2031 durch die Annahme ausführlicher Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets der betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, über die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen sowie über die Anforderungen an die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen.

(3)

Um sicherzustellen, dass das mit den spezifizierten Tätigkeiten verbundene Pflanzengesundheitsrisiko beseitigt oder auf ein hinnehmbares Maß verringert wird, sollte die Genehmigung für das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in die Union und das Verbringen innerhalb der Union bestimmten Bedingungen unterliegen, damit die Vorlage eines vollständigen und geeigneten Antrags, die Prüfung von Art und Zielen der spezifizierten Tätigkeiten, die Bestätigung der Ausführung dieser Tätigkeiten in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen sowie die Vernichtung und sichere Entfernung von kontaminiertem Material gewährleistet sind.

(4)

Um die Überwachung und Rückverfolgbarkeit des spezifizierten Materials sicherzustellen und auf etwaige damit verbundene Pflanzengesundheitsrisiken unverzüglich reagieren zu können, ist es nach Erteilung der Genehmigung angezeigt, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die genehmigte spezifizierte Tätigkeit ausgeführt wird, eine Ermächtigung ausstellt, die dem betreffenden spezifizierten Material jederzeit beigefügt sein sollte.

(5)

Das Format der Ermächtigung sollte demjenigen in Anhang II der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission (2) entsprechen, da sich dieses in der Anwendung als wirksam und kohärent erwiesen hat.

(6)

Für Mehrfacheinfuhren in die Union bzw. Mehrfachverbringungen innerhalb der Union von spezifiziertem Material für die spezifizierten Tätigkeiten sollte eine einzige Ermächtigung gemäß besonderen Bedingungen verwendet werden, damit ein verhältnismäßiger und wirksamer Rahmen für derartige Einfuhren und Verbringungen gewährleistet ist.

(7)

Amtliche Tests werden häufiger als die anderen spezifizierten Tätigkeiten durchgeführt. Daher wäre es effizienter, für amtliche Tests einen flexibleren Rahmen vorzusehen als für die anderen spezifizierten Tätigkeiten.

(8)

Es sollten Bestimmungen für Maßnahmen festgelegt werden, die die zuständigen Behörden bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, damit gewährleistet ist, dass so bald wie möglich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen sollten die Verpflichtungen beinhalten, denen die für die genannten Tätigkeiten verantwortliche Person nachkommen muss.

(9)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Richtlinie 2008/61/EG aufgehoben werden.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte unbeschadet etwaiger Bestimmungen gelten, die gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über amtliche Kontrollen in Bezug auf Waren erlassen wurden, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

(11)

Um einen reibungslosen Abschluss der genehmigten Tätigkeiten zu ermöglichen, ist es angezeigt, die Gültigkeit der entsprechenden Genehmigungen für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern.

(12)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031, gemäß denen die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung definierten spezifizierten Schädlinge und Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben in die Union eingeführt sowie innerhalb der Union verbracht, gehalten, vermehrt oder verwendet werden dürfen. Diese Verordnung enthält insbesondere Ausnahmen von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031:

a)

Artikel 5 Absatz 1 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen in das bzw. im Gebiet der Union;

b)

Artikel 30 Absatz 1 über Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen, die nicht als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind, aber die Bedingungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllen können;

c)

Artikel 32 Absatz 2 über das Verbot der Einschleppung von Unionsquarantäneschädlingen in Schutzgebiete des Unionsgebiets bzw. ihrer Verbringung innerhalb dieser Gebiete bzw. ihrer Haltung, Vermehrung oder Freisetzung in diesen Gebieten;

d)

Artikel 40 Absatz 1 über das Verbot des Einführens von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus allen oder bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten in das Gebiet der Union;

e)

Artikel 41 Absatz 1 über besondere und gleichwertige Anforderungen an das Einführen und die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus Drittländern in das Unionsgebiet;

f)

Artikel 42 Absatz 2 über das Verbot des Einführens von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko aus Drittländern in das Gebiet der Union;

g)

Artikel 49 Absatz 1 über befristete Maßnahmen hinsichtlich des Einführens von aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und ihrer Verbringung innerhalb dieses Gebiets;

h)

Artikel 53 Absatz 1 über das Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammen, in Schutzgebiete des Unionsgebiets;

i)

Artikel 54 Absatz 1 über besondere Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete des Unionsgebiets;

In dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)

Regeln für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen spezifizierter Schädlinge oder von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union bzw. ihre Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb der Union oder ihrer Schutzgebiete;

b)

das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung einer vorübergehenden Genehmigung durch die Mitgliedstaaten für die Ausführung der spezifizierten Tätigkeiten;

c)

die Bestimmungen für die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„spezifizierte Schädlinge“

i)

Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;

ii)

Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten;

iii)

Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

b)

„Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände“ Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten und die in die Liste gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgenommen wurden;

c)

„spezifiziertes Material“ jegliche spezifizierten Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die eine Genehmigung im Sinne der vorliegenden Verordnung erfordern;

d)

„spezifizierte Tätigkeit“ jede von einer Person, einschließlich der zuständigen Behörden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmer, ausgeführte Tätigkeit im Zusammenhang mit amtlichen Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, mit Versuchen, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben, die das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in das Gebiet der Union oder Schutzgebiete derselben bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets, ihre Haltung, ihre Vermehrung und ihre Verwendung beinhaltet.

Artikel 3

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

1.   Die Mitgliedstaaten arbeiten auf Verwaltungsebene zusammen im Hinblick auf den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in das bzw. seine Verbringung innerhalb des Gebiets der Union oder von Schutzgebieten, sowie seine Haltung, Vermehrung und Verwendung darin.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr vor dem 31. März sämtliche nachstehenden Informationen:

a)

eine Liste mit Arten und Mengen von spezifiziertem Material, das nach dieser Verordnung genehmigt und im vorangegangenen Kalenderjahr in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht wurde;

b)

einen Bericht über das Auftreten spezifizierter Schädlinge, die nicht gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, sowie über alle anderen Schädlinge, die von der zuständigen Behörde als ein Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden;

c)

bei Verstößen getroffene Maßnahmen;

d)

die Liste der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen, die für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

3.   Die Verbringung und das Einführen von spezifiziertem Material in die Union zum Zwecke der spezifizierten, gemäß Artikel 5 genehmigten Tätigkeiten wird in dem in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) zusammen mit der jeweiligen Genehmigung erfasst.

Artikel 4

Antrag

Vor dem Einführen des spezifizierten Materials in die Union und seiner Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb ihres Gebiets gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 — soweit anwendbar —, ist bei den zuständigen Behörden ein Antrag zu stellen.

Dessen Inhalt unterliegt den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

Artikel 5

Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung

Die Genehmigung für das Einführen des spezifizierten Materials in die Union und seine Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb ihres Gebiets gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird von den Mitgliedstaaten für einen befristeten Zeitraum nur dann erteilt, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es wurde festgestellt, dass der Antrag mit Artikel 4 dieser Verordnung in Einklang steht;

b)

Art und Ziele der im Antrag vorgeschlagenen spezifizierten Tätigkeiten wurden von der zuständigen Behörde geprüft und es wurde festgestellt, dass sie der Definition des Begriffs „spezifizierte Tätigkeiten“ in Artikel 2 dieser Verordnung entsprechen;

c)

es wurde bestätigt, dass die spezifizierten Tätigkeiten in im Antrag angegebenen und von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2016/2031 benannten Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen ausgeführt werden;

d)

es wurde sichergestellt, dass das spezifizierte Material nach Abschluss der spezifizierten Tätigkeit, die Gegenstand der Genehmigung ist, vernichtet und sicher entfernt oder unter geeigneten Bedingungen zur weiteren Verwendung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelagert worden ist.

Artikel 6

Ermächtigung im Anschluss an die Genehmigung

1.   Nach Erteilung der Genehmigung gemäß Artikel 5 stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die genehmigte spezifizierte Tätigkeit ausgeführt wird, eine Ermächtigung aus. Diese Ermächtigung ist dem betreffenden spezifizierten Material jederzeit beigefügt.

2.   Handelt es sich um spezifiziertes Material mit Ursprung in der Union, entspricht die Ermächtigung dem in Anhang II Teil A vorgegebenen Format. Zur Verbringung des entsprechenden spezifizierten Materials unter Quarantänebedingungen oder unter Verschluss wird sie vom Ursprungsmitgliedstaat amtlich bestätigt.

3.   Handelt es sich um spezifiziertes Material mit Ursprung in Drittländern, entspricht die Ermächtigung dem in Anhang II Teil B vorgegebenen Format. Zum Einführen des entsprechenden spezifizierten Materials unter Quarantänebedingungen oder unter Verschluss wird sie vom Ursprungsdrittland amtlich bestätigt.

4.   Handelt es sich um Mehrfacheinfuhren in die Union bzw. Mehrfachverbringungen innerhalb der Union einer bestimmten Art des spezifizierten Materials, darf die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der ersten Versendung eine einzige Ermächtigung ausstellen, die für all diese Einfuhren und Verbringungen gilt, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Einfuhren oder Verbringungen finden mehrmals im Jahr statt;

b)

das spezifizierte Material weist dieselben Verpackungsbedingungen auf;

c)

das spezifizierte Material stammt von demselben Anbieter und ist für dieselbe für die genehmigten Tätigkeiten verantwortliche Person bestimmt.

Die zuständige Behörde gibt in Feld 10 des in Anhang II Teile A und B vorgegebenen Musters ausdrücklich an, dass die Ermächtigung für Mehrfacheinfuhren in die Union oder Mehrfachverbringungen innerhalb der Union des spezifizierten Materials gilt. Diese Ermächtigung gilt maximal ein Jahr ab dem Datum der Ausstellung.

Artikel 7

Besondere Bestimmungen für amtliche Tests

Abweichend von den Artikeln 4, 5 und 6 erteilen die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für die Durchführung amtlicher Tests, die von den zuständigen Behörden oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden durchgeführt werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die für die genehmigten Tätigkeiten verantwortliche Person hat die amtlichen Tests vor der Durchführung bei der zuständigen Behörde gemeldet;

b)

die Meldung beinhaltet Art und Ziele der amtlichen Tests;

c)

die Meldung enthält eine Bestätigung, dass die amtlichen Tests in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen gemäß Artikel 5 Buchstabe c durchgeführt werden;

d)

die amtlichen Tests werden derart durchgeführt, dass es bei der Handhabung und Beförderung des spezifizierten Materials vor, während und nach den amtlichen Tests nicht zu einer Ausbreitung spezifizierter Schädlinge kommt.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen für die Konformitätskontrolle

Die zuständige Behörde überwacht die spezifizierten Tätigkeiten, um sicherzustellen, dass alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Jeglicher Befall des spezifizierten Materials durch spezifizierte Schädlinge, die nicht nach dieser Verordnung genehmigt sind, oder durch andere Schädlinge, die als Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden, wird unverzüglich von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person bei der zuständigen Behörde gemeldet. Für den Fall, dass es sich bei dem spezifizierten Material um einen spezifizierten Schädling handelt, betrifft die Überwachung dessen potenziellen Befall durch andere, nicht gemäß dieser Verordnung genehmigte spezifizierte Schädlinge oder durch alle anderen Schädlinge, die von der zuständigen Behörde als Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden;

b)

alle Vorfälle, die zum Entkommen oder zum wahrscheinlichen Entkommen der unter Buchstabe a genannten Schädlinge in die Umwelt führen, werden unverzüglich von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person bei der zuständigen Behörde gemeldet.

Artikel 9

Bei Verstößen zu treffende Maßnahmen

1.   Die zuständige Behörde kann von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person verlangen, dass sie unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

2.   Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die für die Tätigkeiten verantwortliche Person gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, so ergreift diese Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Widerruf oder die Aussetzung der Genehmigung nach Artikel 5 gehören.

3.   Hat die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Absatz 2 — mit Ausnahme des Widerrufs der Genehmigung — ergriffen und dauert der Verstoß gegen diese Verordnung an, so widerruft sie die Genehmigung unverzüglich.

Artikel 10

Aufhebung der Richtlinie 2008/61/EG und Übergangszeitraum für die nach dieser Richtlinie genehmigten Tätigkeiten

Die Richtlinie 2008/61/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Die gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie erteilten Genehmigungen für Tätigkeiten laufen am 31. Dezember 2020 aus.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41).

(3)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


ANHANG I

1.   

Der Antrag gemäß Artikel 4 muss, soweit anwendbar, mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Antragstellers und der für die spezifizierte Tätigkeit verantwortlichen Person(en), sofern nicht identisch, einschließlich ihrer wissenschaftlichen und fachlichen Qualifikationen für die Zwecke der spezifizierten Tätigkeiten;

b)

Art des spezifizierten Materials, wissenschaftliche Bezeichnung oder Bezeichnung des spezifizierten Materials und gegebenenfalls veröffentlichtes Referenzmaterial, einschließlich Informationen über potenzielle Vektoren;

c)

Menge des spezifizierten Materials, Anzahl der Sendungen und Menge pro Sendung im Fall von Mehrfachsendungen, die aufgrund des Zwecks der betreffenden spezifizierten Tätigkeit und der Kapazität der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage gerechtfertigt sind;

d)

Ursprungsort des spezifizierten Materials, einschließlich Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Versenders und Anbieters, sowie geeignete Belege, falls das spezifizierte Material aus einem Drittland eingeführt werden soll;

e)

Dauer der spezifizierten Tätigkeit sowie eine Zusammenfassung der Art und der Ziele der spezifizierten Tätigkeit sowie zusätzlich eine Spezifikation im Falle von Versuchen oder wissenschaftlichen bzw. bildungsbezogenen Arbeiten zur Sortenauslese;

f)

die Verpackungsbedingungen, unter denen das spezifizierte Material verbracht oder eingeführt wird;

g)

Name, Anschrift und Beschreibung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage;

h)

Endnutzung des spezifizierten Materials nach Abschluss der spezifizierten Tätigkeit, z. B. Vernichtung, Gewinnung oder Lagerung;

i)

Methode zur Vernichtung oder Behandlung des spezifizierten Materials nach Abschluss der spezifizierten Tätigkeit, falls zutreffend.

2.   

Auf Aufforderung der zuständigen Behörde sind weitere Informationen oder Erläuterungen vorzulegen.


ANHANG II

A.   Muster für eine Ermächtigung zum Verbringen innerhalb der Union von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach Artikel 6 Absatz 2

Titel: Ermächtigung

 

1.

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des [Versenders]/[Pflanzenschutzdienstes]* des Ursprungsmitgliedstaats

2.

Bezeichnung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erstellt

3.

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der für die spezifizierten Tätigkeiten verantwortlichen Person

4.

Name und Anschrift der [Quarantänestation]/[geschlossenen Anlage]*

5.

Gegebenenfalls wissenschaftliche Bezeichnung oder Bezeichnung des spezifizierten Materials, einschließlich der wissenschaftlichen Bezeichnung des spezifizierten Schädlings

6.

Menge des spezifizierten Materials

7.

Art des spezifizierten Materials

8.

Verpackungs- und Verbringungsbedingungen*

Eine der folgenden Bedingungen ist anzugeben:

8.1.

Postweg/Zustelldienst/Fahrgast/Sonstige

8.2.

Straße/Schiene/Luft/Wasser/Sonstige

8.3.

Sonstige

9.

Weitere Angaben

Dieses spezifizierte Material wird gemäß der Verordnung (EU)…/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer dieser Verordnung einfügen] innerhalb des Gebiets der Union verbracht.

10.

Mehrfachsendungen: [ja]/[nein]*

Falls ja:

Ausstellungsdatum:

Referenznummer der Sendung:

Anzahl der Sendungen und Menge des spezifizierten Materials pro Sendung:

11.

Endnutzung

Vernichtung/Gewinnung oder Lagerung*

12.

Bestätigung der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats des spezifizierten Materials.

13.

Unterschrift und Stempel oder elektronischer Stempel und elektronische Signatur der zuständigen Behörde

Ort der Bestätigung:

 

Datum:

Ort der Ausstellung:

Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters:

Ausstellungsdatum:

Ende der Geltungsdauer:

Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters:

14.

IMSOC-Referenz

 

*

Nichtzutreffendes bitte streichen.

B.   Muster für eine Ermächtigung zum Einführen in die Union von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach Artikel 6 Absatz 3

Titel: Ermächtigung

 

1.

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des [Versenders]/[Pflanzenschutzdienstes]* des Ursprungsdrittlands

2.

Bezeichnung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erstellt

3.

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der für die spezifizierten Tätigkeiten verantwortlichen Person

4.

Name und Anschrift der [Quarantänestation]/[geschlossenen Anlage]*

5.

Gegebenenfalls wissenschaftliche Bezeichnung oder Bezeichnung des spezifizierten Materials, einschließlich der wissenschaftlichen Bezeichnung des spezifizierten Schädlings

6.

Menge des spezifizierten Materials

7.

Art des spezifizierten Materials

8.

Verpackungs- und Einfuhrbedingungen*

Eine der folgenden Bedingungen ist anzugeben:

8.1.

Postweg/Zustelldienst/Fahrgast/Sonstige

8.2.

Straße/Schiene/Luft/Wasser/Sonstige

8.3.

Sonstige

9.

Weitere Angaben

Dieses spezifizierte Material wird gemäß der Verordnung (EU)…/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer dieser Verordnung einfügen] in das Gebiet der Union eingeführt.

10.

Mehrfachsendungen: [ja]/[nein]*

Falls ja:

Ausstellungsdatum:

Referenznummer der Sendung:

Anzahl der Sendungen und Menge des spezifizierten Materials pro Sendung:

11.

Endnutzung

Vernichtung/Gewinnung oder Lagerung*

12.

Bestätigung des nationalen Pflanzenschutzdienstes des Ursprungsdrittlands des spezifizierten Materials.

12.

Unterschrift und Stempel oder elektronischer Stempel und elektronische Signatur der zuständigen Behörde

Ort der Bestätigung:

 

Datum:

Ort der Ausstellung:

Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters:

Ausstellungsdatum:

Ende der Geltungsdauer:

Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters:

13.

IMSOC-Referenz

 

*

Nichtzutreffendes bitte streichen.

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2008/61/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4 Anhang I

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 6 Anhang II

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 2 Absatz 4

__

Artikel 3

__

Artikel 4

__

Artikel 5

__

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 7

__

Anhang I Nummer 1

Artikel 5

Anhang I Nummer 2

__

Anhang II

Anhang II

Anhang III

__

Anhang IV

__

Anhang V

Anhang III


23.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/830 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine rechteckige Ware aus formgepresstem Kunststoff (Polycarbonat) mit abgerundeten Kanten in Form einer Schale, die die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons bedeckt und ca. 7 × 14 × 0,8 cm misst.

Die Außenfläche der Rückseite ist mit einer Lederschicht überzogen und die Innenfläche, auf der die Rückseite des Mobiltelefons aufliegt, ist mit Chemiefasern (Mikrofaser) ausgekleidet.

Die Ware dient dazu, Halt und Schutz für die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons zu bieten. Die Vorderseite des Mobiltelefons soll nicht abgedeckt werden.

Siehe Abbildung (*1).

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97 .

Nach ihren objektiven Merkmalen dient die Ware dazu, Halt und Schutz für die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons zu bieten. Der Schutz wird durch das Material der Schale (Polycarbonat) bewirkt.

Die Lederbeschichtung auf der Außenfläche der Rückseite der Ware wertet das Erscheinungsbild der Ware auf und liefert nur einen zusätzlichen Effekt zum Hauptzweck, der Schutz ist. Somit verleiht das Polycarbonat, aus dem die schützende Schale besteht, der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b).

Eine Einreihung der Ware in die Position 4205 als andere Ware aus Leder ist somit ausgeschlossen.

Eine Einreihung der Ware in die Position 6307 als andere konfektionierte Ware ist ebenfalls ausgeschlossen, da lediglich die Innenfläche aus Chemiefasern besteht.

Die Ware ist daher als andere Ware aus Kunststoffen in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen.

Image 1


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


23.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/29


VERORDNUNG (EU) 2019/831 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2019

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch den Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur vor. Die Stoffe werden entsprechend dem Evidenzgrad ihrer CMR-Eigenschaften als CMR-Stoff der Kategorie 1A, CMR-Stoff der Kategorie 1B oder CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft.

(2)

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A, Kategorie 1B oder Kategorie 2 eingestuft wurden (CMR-Stoffe), nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen. Ein CMR-Stoff kann jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind. Die vorliegende Verordnung setzt die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 um. Zur Auslegung des Unionsrechts, einschließlich des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union befugt.

(3)

Um das Verbot von CMR-Stoffen im Binnenmarkt einheitlich umzusetzen, um für Rechtssicherheit — insbesondere für Wirtschaftsakteure und zuständige nationale Behörden — zu sorgen und um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollten alle CMR-Stoffe in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen und gegebenenfalls aus den Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zulässigen Stoffe in den Anhängen III und V der Verordnung gestrichen werden. Wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind, sollten die Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zulässigen Stoffe in den Anhängen III und V besagter Verordnung entsprechend geändert werden.

(4)

Diese Verordnung betrifft die Stoffe, die mit dem 1. Dezember 2018, als die Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission (3) anwendbar wurde, als CMR-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurden.

(5)

Was bestimmte CMR-Stoffe angeht, für die ein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme zur Verwendung in kosmetischen Mitteln eingereicht wurde, so konnte nicht festgestellt werden, dass alle Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um Quaternium-15, Chloracetamid, Dichlormethan, Formaldehyd, Perborsäure und Natriumperboratverbindungen.

(6)

Der im Internationalen Verzeichnis für Kosmetikbestandteile (INCI) als Quaternium-15 geführte Stoff Methenamin-3-chlor-allylchlorid ist derzeit in Eintrag 31 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und in einer Höchstkonzentration von 0,2 % in einer gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen. Quaternium-15 ist ein Isomergemisch, dessen cis- und trans-Isomere nach der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission (4) als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft wurde. Diese Einstufung wurde am 1. Dezember 2010 anwendbar. Nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann ein Stoff, der in Kategorie 2 eingestuft ist, in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (im Folgenden „SCCS“) bewertet und für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für sicher befunden worden ist. Am 13. und 14. Dezember 2011 gab der SCCS ein wissenschaftliches Gutachten zu Quaternium-15 (cis-Isomer) (5) ab, in dem er zu dem Schluss kam, dass auf Grundlage der verfügbaren Daten die Sicherheit von Quaternium-15 für die Verwendung in kosmetischen Mitteln nicht festgestellt werden kann. Angesichts der Einstufung des in Quaternium-15 auftretenden cis-Isomers als CMR-Stoff der Kategorie 2 sowie des Gutachtens des SCCS sollte Quaternium-15 aus der Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen und zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II besagter Verordnung hinzugefügt werden.

(7)

Der im INCI als Chloracetamid geführte Stoff 2-Chloracetamid ist derzeit in Eintrag 41 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und in einer Höchstkonzentration von 0,3 % in einer gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen. Chloracetamid wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft. Diese Einstufung wurde vor dem 1. Dezember 2010 anwendbar, als die Titel II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Stoffe anwendbar wurden. Nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann ein Stoff, der in Kategorie 2 eingestuft ist, in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom SCCS bewertet und für die Verwendung in solchen Mitteln für sicher befunden worden ist. Am 22. März 2011 gab der SCCS ein wissenschaftliches Gutachten zu Chloracetamid (6) ab, in dem er zu dem Schluss kam, dass der Stoff auf Grundlage der verfügbaren Daten in einer Höchstkonzentration von 0,3 % Massenanteil in kosmetischen Mitteln nicht sicher für die Verbraucher ist. Angesichts der Einstufung als CMR-Stoff der Kategorie 2 sowie des Gutachtens des SCCS sollte Chloracetamid aus der Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen und zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II besagter Verordnung hinzugefügt werden.

(8)

Der Stoff Dichlormethan ist derzeit in Eintrag 7 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und in kosmetischen Mitteln in einer Höchstkonzentration von 35 % in einer gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen. Dichlormethan wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft. Diese Einstufung wurde vor dem 1. Dezember 2010 anwendbar. Nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann ein Stoff, der in Kategorie 2 eingestuft ist, in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom SCCS bewertet und für die Verwendung in solchen Mitteln für sicher befunden worden ist. Am 11. Dezember 2012 gab der SCCS ein wissenschaftliches Gutachten zu Dichlormethan (7) ab. Am 25. März 2015 gab der SCCS ein neues Gutachten (8) ab, das am 28. Oktober 2015 überarbeitet wurde. Im überarbeiteten Gutachten kam der SCCS zu dem Schluss, dass die Verwendung von Dichlormethan in einer Höchstkonzentration von 35 % in Haarsprays und in Formulierungen für Sprays im Allgemeinen nicht als sicher für den Verbraucher befunden werden kann. Angesichts der Einstufung als CMR-Stoff der Kategorie 2 sowie des Gutachtens des SCCS und da keine weiteren Verwendungen von Dichlormethan in kosmetischen Mitteln bekannt sind und im Gutachten des SCCS behandelt wurden, sollte der Stoff aus der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen und zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II besagter Verordnung hinzugefügt werden.

(9)

Der Stoff Formaldehyd ist derzeit in Eintrag 13 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und in Nagelhärtern in einer Höchstkonzentration von 5 % in einer gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen. Er ist derzeit auch in Eintrag 5 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und in Mundmitteln in einer Höchstkonzentration von 0,1 % und in anderen Mitteln in einer Konzentration bis 0,2 % zugelassen. Formaldehyd wurde nach der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission als CMR-Stoff der Kategorie 1B eingestuft (9). Diese Einstufung wurde am 1. Januar 2016 anwendbar. Nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 können Stoffe, die in Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn im Anschluss an ihre Einstufung als CMR-Stoff bestimmte Bedingungen erfüllt sind — unter anderem, dass keine geeigneten Ersatzstoffe zur Verfügung stehen, dass der Antrag sich auf eine bestimmte Verwendung der Produktkategorie mit einer bekannten Exposition richtet und dass der Stoff vom SCCS bewertet und für sicher befunden wurde. Der SCCS kam in seinem Gutachten (10) vom 7. November 2014 zu dem Schluss, dass „Nagelhärter mit einer Höchstkonzentration des freien Formaldehydgehalts von circa 2,2 % sicher zur Härtung oder Stärkung von Nägeln verwendet werden können“. Da jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass keine geeigneten Ersatzstoffe für die Nagelhärtung zur Verfügung stehen, sollte Formaldehyd von der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen werden. Da kein Antrag für andere Verwendungen von Formaldehyd gestellt wurde, sollte der Stoff aus der Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe in Anhang V der Verordnung gestrichen werden. Außerdem sollte Formaldehyd zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinzugefügt werden.

(10)

Perborsäure und Natriumperboratverbindungen gehören zu den Wasserstoffperoxid freisetzenden Verbindungen, die derzeit in Eintrag 12 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannt sind. Sie wurden nach der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 als CMR-Stoffe der Kategorie 1B eingestuft. Diese Einstufung wurde am 1. Dezember 2010 anwendbar. Für die Verwendung dieser Stoffe in Formulierungen oxidativer Haarfärbemittel wurde die Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 beantragt. Der SCCS kam in seinem Gutachten (11) vom 22. Juni 2010 zu dem Schluss, dass „die allgemeinen Einschränkungen für Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen auf Natriumperborat und Perborsäure Anwendung finden sollten, und dass die Verwendung von Natriumperboraten in oxidativen Haarfärberezepturen bei einer Höchstkonzentration am Kopf von 3 % kein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellt“. Da jedoch nicht festgestellt wurde, dass für die Oxidation von Haaren keine geeigneten Alternativstoffe zur Verfügung stehen, sollten Perborsäure und Natriumperboratverbindungen aus der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen und zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung hinzugefügt werden.

(11)

Was bestimmte Stoffe betrifft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestuft wurden und für die die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 beantragt wurde, so wurde festgestellt, dass die dort vorgesehene Bedingung erfüllt ist. Dies betrifft Trimethylbenzoyldiphenylphosphinoxid, Furfural und Polyaminopropylbiguanid.

(12)

Der Stoff Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid, der in der INCI die Bezeichnung Trimethylbenzoyl diphenylphosphine oxide (TPO) trägt, ist derzeit in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht erfasst. TPO wurde nach der Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission (12) als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft. Diese Einstufung wurde am 1. Dezember 2013 anwendbar. Der SCCS hat am 27. März 2014 ein wissenschaftliches Gutachten (13) abgegeben, wonach die Verwendung von TPO als Nagelmodellagemittel in einer Höchstkonzentration von 5,0 % sicher ist, der Stoff jedoch als ein moderates Hautallergen wirkt. Angesichts der hautsensibilisierenden Eigenschaften von TPO und des hohen Expositionsrisikos durch Hautkontakt bei einer Selbstanwendung von Nagelmitteln sollte die Verwendung von TPO auf gewerbliche Anwender beschränkt werden. In Anbetracht dieser Erwägungen sollte TPO für die gewerbliche Verwendung in künstlichen Nagelsystemen in einer Höchstkonzentration von 5 % zu der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinzugefügt werden.

(13)

Der Stoff 2-Furaldehyd, mit der INCI-Bezeichnung Furfural, wird in kosmetischen Mitteln als Duft- oder Aromainhaltsstoff verwendet und ist derzeit in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht aufgeführt. Er wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft. Diese Einstufung wurde vor dem 1. Dezember 2010 anwendbar. Am 27. März 2012 kam der SCCS in seinem Gutachten (14) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Furfural in einer Höchstkonzentration von 10 ppm (0,001 %) in einer gebrauchsfertigen Zubereitung, auch in Mundmitteln, für Verbraucher kein Gesundheitsrisiko darstellt. Angesichts der Einstufung Furfurals als CMR-Stoff der Kategorie 2 sowie des Gutachtens des SCCS sollte Furfural mit einer Höchstkonzentration von 0,001 % zu der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinzugefügt werden.

(14)

Der im INCI als Polyaminopropyl Biguanide geführte Stoff Polyhexamethylenbiguanid-Hydrochlorid (PHMB) ist derzeit in Eintrag 28 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 mit einer Höchstkonzentration von 0,3 % aufgeführt. Er wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission (15) als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft. Diese Einstufung wurde am 1. Januar 2015 anwendbar. Am 18. Juni 2014 nahm der SCCS ein Gutachten (16) an, in dem er zu dem Schluss kam, dass PHMB in allen kosmetischen Mitteln bei der Verwendung als Konservierungsstoff in einer Höchstkonzentration von 0,3 % nicht sicher für die Verbraucher ist. In dem Gutachten des SCCS wurde jedoch auch der Schluss gezogen, dass eine sichere Verwendung bei niedrigerer Konzentration und/oder mit Einschränkungen bei den Kategorien kosmetischer Mittel gegeben sein könnte und dass Studien der Hautresorption zusätzlicher repräsentativer kosmetischer Formulierungen nötig sind. Am 7. April 2017 nahm der SCCS ein neues Gutachten (17) an, in dem er zu dem Schluss kam, dass auf der Grundlage der vorliegenden Daten die Verwendung von PHMB als Konservierungsstoff in allen kosmetischen Mitteln bei einer Höchstkonzentration von 0,1 % sicher ist, von seiner Verwendung in sprühbaren Formulierungen allerdings abzuraten ist. Angesichts der Einstufung von PHMB als CMR-Stoff der Kategorie 2 sowie des neuen Gutachtens des SCCS sollte PHMB mit einer Höchstkonzentration von 0,1 % als Konservierungsstoff in allen kosmetischen Mitteln außer für Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können, zugelassen werden. Die Bedingungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollten dementsprechend angepasst werden.

(15)

Für eine große Gruppe von Stoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestuft waren, wurde kein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme zur Verwendung in kosmetischen Mitteln gestellt. Diese Stoffe sollten in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen und gegebenenfalls aus den Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zulässigen Stoffe in den Anhängen III bzw. V der Verordnung gestrichen werden. Dies betrifft unter anderem einige Bor-Verbindungen, die derzeit in den Einträgen 1a und 1b des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind.

(16)

Einige der Bor-Verbindungen, die derzeit in den Einträgen 1a und 1b des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, und Dibutylzinnhydrogenborat wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 als CMR-Stoffe der Kategorie 1B eingestuft. Diese Einstufung wurde am 1. Dezember 2010 anwendbar. Nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 können Stoffe, die in Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn im Anschluss an ihre Einstufung als CMR-Stoff bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Am 22. Juni 2010 gab der SCCS ein Gutachten (18) ab, in dem er zu dem Schluss kam, dass einige der Bor-Verbindungen, die derzeit in den Einträgen 1a und 1b des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführt sind, unter bestimmten Bedingungen für die Verwendung in kosmetischen Mitteln sicher sind. Da jedoch kein Antrag auf eine bestimmte Verwendung gestellt wurde und auch nicht festgestellt wurde, dass für die einschlägigen, im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten Verwendungen keine geeigneten Alternativstoffe zur Verfügung stehen, sollten diese Bor-Verbindungen aus der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen und zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II dieser Verordnung hinzugefügt werden. Was Dibutylzinnhydrogenborat betrifft, wurde kein Antrag auf eine bestimmte Verwendung gestellt und der Stoff wurde vom SCCS nicht für sicher befunden. Daher sollte dieser Stoff zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinzugefügt werden.

(17)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann die Kommission nach Anhörung des SCCS die Anhänge II bis VI der Verordnung entsprechend ändern, wenn ein von der Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln ausgehendes mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit einer gemeinschaftsweiten Regelung bedarf. Die Kommission hat den SCCS zur Sicherheit bestimmter Stoffe konsultiert, die in chemischer Hinsicht anderen Stoffen, die als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, ähnlich sind. Hierbei handelt es sich um bestimmte Bor-Verbindungen sowie Paraformaldehyd und Methylenglykol.

(18)

Bestimmte Bor-Verbindungen, die derzeit in den Einträgen 1a und 1b des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 16 genannten, wurden nicht als CMR-Stoffe eingestuft. Am 12. Dezember 2013 gab der SCCS ein Gutachten (19) zu Boraten, Tetraboraten und Octaboraten ab, in dem er zu dem Schluss kam, dass diese Stoffe wie auch andere Borsäuresalze oder -ester, beispielsweise MEA-Borat, MIPA-Borat, Kaliumborat, Trioctyldodecylborat und Zinkborat, in wässrigen Lösungen Borsäure erzeugen und dass daher die allgemeinen Einschränkungen für Borsäure für die gesamte Gruppe der Borate, Tetraborate und Octaborate gelten sollten. Borsäure wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 als CMR-Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Diese Einstufung wurde am 1. Dezember 2010 anwendbar. In Anbetracht des Gutachtens des SCCS sollten die gesamte Gruppe der Borate, Tetraborate und Octaborate, mit Ausnahme der als CMR-Stoffe eingestuften Stoffe in dieser Gruppe, sowie andere Borsäuresalze oder -ester, aus der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen und zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung hinzugefügt werden.

(19)

Der Stoff Paraformaldehyd ist derzeit in Eintrag 5 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt, wurde jedoch im Gegensatz zu Formaldehyd nicht als CMR-Stoff eingestuft. Der Stoff Methylenglykol wird derzeit nicht in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geführt. Am 26./27. Juni 2012 nahm der SCCS ein Gutachten (20) zu Methylenglykol an, in dem festgestellt wurde, dass unter verschiedenen Bedingungen Methylenglykol in einer Umkehrreaktion in wässriger Lösung rasch wieder zu Formaldehyd wird und dass Paraformaldehyd durch Erhitzen oder Trocknen leicht zu Formaldehyd depolymerisieren kann. In Anbetracht des Gutachtens des SCCS geht von der Verwendung dieser Stoffe in kosmetischen Mitteln ein mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit aus. Paraformaldehyd sollte daher aus der Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen werden, und Paraformaldehyd und Methylenglykol sollten zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung hinzugefügt werden.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1).

(5)  SCCS/1344/10, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_077.pdf.

(6)  SCCS/1360/10, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_053.pdf.

(7)  SCCS/1408/11, https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_118.pdf.

(8)  SCCS/1547/15, https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_170.pdf.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 36).

(10)  SCCS/1538/14, https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_164.pdf.

(11)  SCCS/1345/10, https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_031.pdf.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3).

(13)  SCCS/1528/14, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_149.pdf.

(14)  SCCS/1461/12, https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_083.pdf.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5).

(16)  SCCS/1535/14, https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_157.pdf.

(17)  SCCS/1581/16, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_204.pdf.

(18)  SCCS/1249/09, https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_027.pdf.

(19)  SCCS/1523/13, https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_146.pdf.

(20)  SCCS/1483/12, https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_097.pdf.


ANHANG

1)   

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Einträge werden hinzugefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

a

b

c

d

„1385

Cis-1-(3-Chlorallyl)-3,5,7-triaza-1-azoniaadamantanchlorid (cis-CTAC)

51229-78-8

426-020-3

1386

Cis-1-(3-Chlorallyl)3,5,7-triaza-1-azoniaadamantanchlorid (cis-CTAC), Quaternium-15

51229-78-8

426-020-3

1387

2-Chloracetamid

79-07-2

201-174-2

1388

Octamethylcyclotetrasiloxan

556-67-2

209-136-7

1389

Dichlormethan; Methylenchlorid

75-09-2

200-838-9

1390

2,2′-((3,3′,5,5′-Tetramethyl-(1,1′-biphenyl)-4,4′-diyl)-bis(oxymethylen))-bis-oxiran

85954-11-6

413-900-7

1391

Acetaldehyd; Ethanal

75-07-0

200-836-8

1392

1-Cyclopropyl-6,7-difluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

93107-30-3

413-760-7

1393

N-Methyl-2-pyrrolidon; 1-Methyl-2-pyrrolidon

872-50-4

212-828-1

1394

Dibortrioxid; Boroxid

1303-86-2

215-125-8

1395

Borsäure [1]

Borsäure [2]

10043-35-3 [1]

11113-50-1 [2]

233-139-2 [1]

234-343-4 [2]

1396

Borate, Tetraborate, Octaborate und Borsäuresalze und -ester, einschließlich:

 

 

Dinatriumoctaborat-Tetrahydrat [1]

12280-03-4 [1]

234-541-0 [1]

2-Aminoethanol, Monoester mit Borsäure [2]

10377-81-8 [2]

233-829-3 [2]

(2-Hydroxypropyl)ammonium-dihydrogenorthoborat [3]

68003-13-4 [3]

268-109-8 [3]

Kaliumborat, Kaliumsalz der Borsäure [4]

12712-38-8 [4]

603-184-6 [4]

Trioctyldodecylborat [5]

[5]

— [5]

Zinkborat [6]

1332-07-6 [6]

215-566-6 [6]

Natriumborat, Dinatriumtetraborat, wasserfrei; Borsäure, Natriumsalz [7]

1330-43-4 [7]

215-540-4 [7]

Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat [8]

12267-73-1 [8]

235-541-3 [8]

Orthoborsäure, Natriumsalz [9]

13840-56-7 [9]

237-560-2 [9]

Dinatriumtetraboratdecahydrat; Boraxdecahydrat [10]

1303-96-4 [10]

215-540-4 [10]

Dinatriumtetraboratpentahydrat; Boraxpentahydrat [11]

12179-04-3 [11]

215-540-4 [11]

1397

Natriumperborat [1]

Natriumperoxometaborat; Natriumperoxoborat [2]

15120-21-5 [1]

239-172-9 [1]

7632-04-4 [2]

10332-33-9 [2]

10486-00-7 [2]

231-556-4 [2]

1398

Perborsäure (H3BO2(O2)), Mononatriumsalz-Trihydrat [1]

13517-20-9 [1]

239-172-9 [1]

Perborsäure, Natriumsalz, Tetrahydrat [2]

37244-98-7 [2]

234-390-0 [2]

Perborsäure (HBO(O2)), Natriumsalz, Tetrahydrat, Natriumperoxoborat, Hexahydrat [3]

10486-00-7 [3]

231-556-4 [3]

1399

Perborsäure, Natriumsalz [1]

11138-47-9 [1]

234-390-0 [1]

Perborsäure, Natriumsalz, Monohydrat [2]

12040-72-1 [2]

234-390-0 [2]

Perborsäure (HBO(O2)), Natriumsalz, Monohydrat [3]

10332-33-9 [3]

231-556-4 [3]

1400

Dibutylzinnhydrogenborat

75113-37-0

401-040-5

1401

Nickel-bis(tetrafluorborat)

14708-14-6

238-753-4

1402

Mancozeb (ISO); Manganthylen-bis(dithiocarbamat) (polymer), Komplex mit Zinksalz

8018-01-7

616-995-5

1403

Maneb (ISO); Manganthylen-bis(dithiocarbamat) (polymer)

12427-38-2

235-654-8

1404

Benfuracarb (ISO); Ethyl N-[2,3-dihydro-2,2-dimethylbenzofuran-7-yloxycarbonyl(methyl)aminothio]-N-isopropyl- β-alaninat

82560-54-1

617-356-3

1405

O-Isobutyl-N-ethoxy-carbonylthiocarbamat

103122-66-3

434-350-4

1406

Chlorpropham (ISO); Isopropyl 3-chlorocarbanilat

101-21-3

202-925-7

1407

O-Hexyl-N-ethoxycarbonylthiocarbamat

109202-58-6

432-750-3

1408

Hydroxylammoniumnitrat

13465-08-2

236-691-2

1409

(4-Ethoxyphenyl)(3-(4-fluor-3-phenoxyphenyl)propyl)dimethylsilan

105024-66-6

405-020-7

1410

Phoxim (ISO); α-(Diethoxyphosphinothioylimino)phenylacetonitril

14816-18-3

238-887-3

1411

Glufosinat-Ammonium (ISO); Ammonium-2-amino-4-(hydroxymethylphosphinyl)butyrat

77182-82-2

278-636-5

1412

Reaktionsmasse aus: Dimethyl(2-(hydroxymethylcarbamoyl)ethyl)phosphonat; Diethyl(2-(hydroxymethylcarbamoyl)ethyl)phosphonat; Methylethyl(2-(hydroxymethylcarbamoyl)ethyl)phosphonat

435-960-3

1413

(4-Phenylbutyl)phosphinsäure

86552-32-1

420-450-5

1414

Reaktionsmasse aus: 4,7-Bis(mercaptomethyl)-3,6,9-trithia-1,11-undecandithiol; 4,8-Bis(mercaptomethyl)-3,6,9-trithia-1,11-undecandithiol; 5,7-Bis(mercaptomethyl)-3,6,9-trithia-1,11-undecandithiol

170016-25-8

427-050-1

1415

Kaliumtitanoxid (K2Ti6O13)

12056-51-8

432-240-0

1416

Cobaltdi(acetat)

71-48-7

200-755-8

1417

Cobaltdinitrat

10141-05-6

233-402-1

1418

Cobaltcarbonat

513-79-1

208-169-4

1419

Nickeldichlorid

7718-54-9

231-743-0

1420

Nickeldinitrat [1]

13138-45-9 [1]

236-068-5 [1]

Salpetersäure, Nickelsalz [2]

14216-75-2 [2]

238-076-4 [2]

1421

Nickelmatte

69012-50-6

273-749-6

1422

Schleime und Schlämme, elektrolytische Kupferraffination, entkupfert, Nickelsulfat

92129-57-2

295-859-3

1423

Schleime und Schlämme, elektrolytische Kupferraffination, entkupfert

94551-87-8

305-433-1

1424

Nickeldiperchlorat; Perchlorsäure, Nickel(II)-Salz

13637-71-3

237-124-1

1425

Nickeldikalium-bis(sulfat) [1]

13842-46-1 [1]

237-563-9 [1]

Diammoniumnickel-bis(sulfat) [2]

15699-18-0 [2]

239-793-2 [2]

1426

Nickel-bis(sulfamidat); Nickelsulfamat

13770-89-3

237-396-1

1427

Nickel-bis(tetrafluorborat)

14708-14-6

238-753-4

1428

Nickeldiformat [1]

3349-06-2 [1]

222-101-0 [1]

Ameisensäure, Nickelsalz [2]

15843-02-4 [2]

239-946-6 [2]

Ameisensäure, Kupfer-Nickel-Salz [3]

68134-59-8 [3]

268-755-0 [3]

1429

Nickeldi(acetat) [1]

373-02-4 [1]

206-761-7 [1]

Nickelacetat [2]

14998-37-9 [2]

239-086-1 [2]

1430

Nickeldibenzoat

553-71-9

209-046-8

1431

Nickel-bis(4-cyclohexylbutyrat)

3906-55-6

223-463-2

1432

Nickel(II)-stearat; Nickel(II)-octadecanoat

2223-95-2

218-744-1

1433

Nickeldilactat

16039-61-5

1434

Nickel(II)-octanoat

4995-91-9

225-656-7

1435

Nickeldifluorid [1]

10028-18-9 [1]

233-071-3 [1]

Nickeldibromid [2]

13462-88-9 [2]

236-665-0 [2]

Nickeldijodid [3]

13462-90-3 [3]

236-666-6 [3]

Nickel-Kalium-Fluorid [4]

11132-10-8 [4]

— [4]

1436

Nickelhexafluorsilikat

26043-11-8

247-430-7

1437

Nickelselenat

15060-62-5

239-125-2

1438

Nickelhydrogenphosphat [1]

14332-34-4 [1]

238-278-2 [1]

Nickel-bis(dihydrogenphosphat) [2]

18718-11-1 [2]

242-522-3 [2]

Trinickel-bis(orthophosphat) [3]

10381-36-9 [3]

233-844-5 [3]

Dinickeldiphosphat [4]

14448-18-1 [4]

238-426-6 [4]

Nickel-bis(phosphinat) [5]

14507-36-9 [5]

238-511-8 [5]

Nickelphosphinat [6]

36026-88-7 [6]

252-840-4 [6]

Phosphorsäure, Calcium-Nickel-Salz [7]

17169-61-8 [7]

— [7]

Diphosphorsäure, Nickel(II)-Salz [8]

19372-20-4 [8]

— [8]

1439

Diammoniumnickelhexacyanoferrat

74195-78-1

1440

Nickeldicyanid

557-19-7

209-160-8

1441

Nickelchromat

14721-18-7

238-766-5

1442

Nickel(II)-Silikat [1]

21784-78-1 [1]

244-578-4 [1]

Dinickelorthosilikat [2]

13775-54-7 [2]

237-411-1 [2]

Nickelsilikat (3:4) [3]

31748-25-1 [3]

250-788-7 [3]

Kieselsäure, Nickelsalz [4]

37321-15-6 [4]

253-461-7 [4]

Trihydrogenhydroxy-bis[orthosilicato(4–)]trinickelat(3-) [5]

12519-85-6 [5]

235-688-3 [5]

1443

Dinickelhexacyanoferrat

14874-78-3

238-946-3

1444

Trinickel-bis(arsenat); Nickel(II)-Arsenat

13477-70-8

236-771-7

1445

Nickeloxalat [1]

547-67-1 [1]

208-933-7 [1]

Oxalsäure, Nickelsalz [2]

20543-06-0 [2]

243-867-2 [2]

1446

Nickeltellurid

12142-88-0

235-260-6

1447

Trinickeltetrasulfid

12137-12-1

1448

Trinickel-bis(arsenit)

74646-29-0

1449

Kobalt-Nickel-Gray-Periklas; Farbindex Pigment Black 25 Nummer C.I. 77332 [1]

68186-89-0 [1]

269-051-6 [1]

Kobalt-Nickel-Dioxid [2]

58591-45-0 [2]

261-346-8 [2]

Kobalt-Nickel-Oxid [3]

12737-30-3 [3]

620-395-9 [3]

1450

Nickel-Zinn-Trioxid; Nickelstannat

12035-38-0

234-824-9

1451

Nickeltriurandecaoxid

15780-33-3

239-876-6

1452

Nickeldithiocyanat

13689-92-4

237-205-1

1453

Nickeldichromat

15586-38-6

239-646-5

1454

Nickel(II)-Selenit

10101-96-9

233-263-7

1455

Nickelselenit

1314-05-2

215-216-2

1456

Kieselsäure, Blei-Nickel-Salz

68130-19-8

1457

Nickeldiarsenid [1]

12068-61-0 [1]

235-103-1 [1]

Nickelarsenid [2]

27016-75-7 [2]

248-169-1 [2]

1458

Nickel-Barium-Titan-Primel-Priderit; Farbindex Pigment Yellow 157; Nummer C.I. 77900

68610-24-2

271-853-6

1459

Nickeldichlorat [1]

67952-43-6 [1]

267-897-0 [1]

Nickeldibromat [2]

14550-87-9 [2]

238-596-1 [2]

Ethylhydrogensulfat, Nickel(II)-Salz [3]

71720-48-4 [3]

275-897-7 [3]

1460

Nickel(II)-trifluoracetat [1]

16083-14-0 [1]

240-235-8 [1]

Nickel(II)-propionat [2]

3349-08-4 [2]

222-102-6 [2]

Nickel-bis(benzolsulfonat) [3]

39819-65-3 [3]

254-642-3 [3]

Nickel(II)-hydrogencitrat [4]

18721-51-2 [4]

242-533-3 [4]

Zitronensäure, Ammonium-Nickel-Salz [5]

18283-82-4 [5]

242-161-1 [5]

Zitronensäure, Nickelsalz [6]

22605-92-1 [6]

245-119-0 [6]

Nickel-bis(2-ethylhexanoat) [7]

4454-16-4 [7]

224-699-9 [7]

2-Ethylhexansäure, Nickelsalz [8]

7580-31-6 [8]

231-480-1 [8]

Dimethylhexansäure, Nickelsalz [9]

93983-68-7 [9]

301-323-2 [9]

Nickel(II)-isooctanoat [10]

29317-63-3 [10]

249-555-2 [10]

Nickelisooctanoat [11]

27637-46-3 [11]

248-585-3 [11]

Nickel-bis(isononanoat) [12]

84852-37-9 [12]

284-349-6 [12]

Nickel(II)-neononanoat [13]

93920-10-6 [13]

300-094-6 [13]

Nickel(II)-isodecanoat [14]

85508-43-6 [14]

287-468-1 [14]

Nickel(II)-neodecanoat [15]

85508-44-7 [15]

287-469-7 [15]

Neodecansäure, Nickelsalz [16]

51818-56-5 [16]

257-447-1 [16]

Nickel(II)-neoundecanoat [17]

93920-09-3 [17]

300-093-0 [17]

Bis(D-gluconato-O 1,O 2)nickel [18]

71957-07-8 [18]

276-205-6 [18]

Nickel 3,5-bis(tert-butyl)-4-hydroxybenzoat (1:2) [19]

52625-25-9 [19]

258-051-1 [19]

Nickel(II)-palmitat [20]

13654-40-5 [20]

237-138-8 [20]

(2-Ethylhexanoato-O)(isononanoato-O)nickel [21]

85508-45-8 [21]

287-470-2 [21]

(Isononanoato-O)(isooctanoato-O)nickel [22]

85508-46-9 [22]

287-471-8 [22]

(Isooctanoato-O)(neodecanoato-O)nickel [23]

84852-35-7 [23]

284-347-5 [23]

(2-Ethylhexanoato-O)(isodecanoato-O)nickel [24]

84852-39-1 [24]

284-351-7 [24]

(2-Ethylhexanoato-O)(neodecanoato-O)nickel [25]

85135-77-9 [25]

285-698-7 [25]

(Isodecanoato-O)(isooctanoato-O)nickel [26]

85166-19-4 [26]

285-909-2 [26]

(Isodecanoato-O)(isononanoato-O)nickel [27]

84852-36-8 [27]

284-348-0 [27]

(Isononanoato-O)(neodecanoato-O)nickel [28]

85551-28-6 [28]

287-592-6 [28]

Fettsäuren, C6-19-verzweigt, Nickelsalze [29]

91697-41-5 [29]

294-302-1 [29]

Fettsäuren, C8-18 und C18-ungesättigt, Nickelsalze [30]

84776-45-4 [30]

283-972-0 [30]

2,7-Naphthalendisulfonsäure, Nickel(II)-Salz [31]

72319-19-8 [31]

[31]

1461

Nickel(II)-sulfid [1]

7757-95-1 [1]

231-827-7 [1]

Nickel-Tellurtrioxid [2]

15851-52-2 [2]

239-967-0 [2]

Nickel-Tellurtetraoxid [3]

15852-21-8 [3]

239-974-9 [3]

Molybdän-Nickelhydroxidoxidphosphat [4]

68130-36-9 [4]

268-585-7 [4]

1462

Nickelborid (NiB) [1]

12007-00-0 [1]

234-493-0 [1]

Dinickelborid [2]

12007-01-1 [2]

234-494-6 [2]

Trinickelborid [3]

12007-02-2 [3]

234-495-1 [3]

Nickelborid [4]

12619-90-8 [4]

235-723-2 [4]

Dinickelsilicid [5]

12059-14-2 [5]

235-033-1 [5]

Nickeldisilicid [6]

12201-89-7 [6]

235-379-3 [6]

Dinickelphosphid [7]

12035-64-2 [7]

234-828-0 [7]

Nickel-Borphosphid [8]

65229-23-4 [8]

— [8]

1463

Dialuminium-Nickeltetraoxid [1]

12004-35-2 [1]

234-454-8 [1]

Nickel-Titantrioxid [2]

12035-39-1 [2]

234-825-4 [2]

Nickel-Titanoxid [3]

12653-76-8 [3]

235-752-0 [3]

Nickel-Divanadiumhexaoxid [4]

52502-12-2 [4]

257-970-5 [4]

Kobalt-Dimolybdän-Nickeloctaoxid [5]

68016-03-5 [5]

268-169-5 [5]

Nickel-Zirkontrioxid [6]

70692-93-2 [6]

274-755-1 [6]

Molybdän-Nickeltetraoxid [7]

14177-55-0 [7]

238-034-5 [7]

Nickel-Wolframtetraoxid [8]

14177-51-6 [8]

238-032-4 [8]

Olivin, Nickel grün [9]

68515-84-4 [9]

271-112-7 [9]

Lithium-Nickeldioxid [10]

12031-65-1 [10]

620-400-4 [10]

Molybdän-Nickeloxid [11]

12673-58-4 [11]

— [11]

1464

Kobalt-Lithium-Nickeloxid

442-750-5

1465

Molybdäntrioxid

1313-27-5

215-204-7

1466

Dibutylzinndichlorid; (DBTC)

683-18-1

211-670-0

1467

4,4′-Bis(N-carbamoyl-4-methylbenzolsulfonamid)diphenylmethan

151882-81-4

418-770-5

1468

Furfurylalkohol

98-00-0

202-626-1

1469

1,2-Epoxy-4-epoxyethylcyclohexan; 4-Vinylcyclohexendiepoxid

106-87-6

203-437-7

1470

6-Glycidyloxynaphth-1-yl-oxymethyloxiran

27610-48-6

429-960-2

1471

2-(2-Aminoethylamino)ethanol; (AEEA)

111-41-1

203-867-5

1472

1,2-Diethoxy-ethan

629-14-1

211-076-1

1473

2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid; Glycidyltrimethylammoniumchlorid

3033-77-0

221-221-0

1474

1-(2-Amino-5-chlorphenyl)-2,2,2-trifluor-1,1-ethandiol, Hydrochlorid

214353-17-0

433-580-2

1475

(E)-3-[1-[4-[2-(Dimethylamino)ethoxy]phenyl]-2-phenylbut-1-enyl]phenol

82413-20-5

428-010-4

1476

4,4′-(1,3-Phenylen-bis(1-methylethyliden))bis-phenol

13595-25-0

428-970-4

1477

2-Chlor-6-fluor-phenol

2040-90-6

433-890-8

1478

2-Methyl-5-tert-butylthiophenol

444-970-7

1479

2-Butyryl-3-hydroxy-5-thiocyclohexan-3-yl-cyclohex-2-en-1-on

94723-86-1

425-150-8

1480

Profoxydim (ISO); 2-{(EZ)-1-[(2RS)-2-(4-Chlorphenoxy)propoxyimino]butyl}-3-hydroxy-5-(thian-3-yl)cyclohex-2-en-1-on

139001-49-3

604-105-8

1481

Tepraloxydim (ISO); (RS)-(EZ)-2-{1-[(2E)-3-Chlorallyloxyimino]propyl}-3-hydroxy-5-perhydropyran-4-ylcyclohex-2-en-1-on

149979-41-9

604-715-4

1482

3-(1,2-Ethandiylacetale)-estra-5(10),9(11)-dien-3,17-dion, zyklisch

5571-36-8

427-230-8

1483

Androsta-1,4,9(11)-trien-3,17-dion

15375-21-0

433-560-3

1484

Reaktionsmasse aus: Calciumsalicylaten (verzweigt C10-14 und C18-30 alkyliert); Calciumphenaten (verzweigt C10-14 und C18-30 alkyliert); geschwefelten Calciumphenaten (verzweigt C10-14 und C18-30 alkyliert)

415-930-6

1485

1,2-Benzoldicarbonsäure; Di-C6-8-verzweigte Alkylester, C7-reich

71888-89-6

276-158-1

1486

Reaktionsmasse aus: Diester von 4,4′-Methylenbis[2-(2-hydroxy-5-methylbenzyl)-3,6-dimethylphenol] und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalin-1-sulfonsäure (1:2); Triester von 4,4′-Methylenbis[2-(2-hydroxy-5-methylbenzyl)-3,6-dimethylphenol] und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalin-1-sulfonsäure (1:3)

427-140-9

1487

Diammonium-1-hydroxy-2-(4-(4-carboxyphenylazo)-2,5-dimethoxyphenylazo)-7-amino-3-naphthalinsulfonat

150202-11-2

422-670-7

1488

3-Oxoandrost-4-en-17-beta-carbonsäure

302-97-6

414-990-0

1489

(Z)-2-Methoxymino-2-[2-(tritylamino)thiazol-4-yl]essigsäure

64485-90-1

431-520-1

1490

Trinatriumnitriltriacetat

5064-31-3

225-768-6

1491

2-Ethylhexyl-2-ethylhexanoat

7425-14-1

231-057-1

1492

Diisobutylphthalat

84-69-5

201-553-2

1493

Perfluoroctansulfonsäure; Heptadecafluoroctan-1-sulfonsäure [1]

1763-23-1 [1]

217-179-8 [1]

Kaliumperfluoroctansulfonat; Kaliumheptadecafluoroctan-1-sulfonat [2]

2795-39-3 [2]

220-527-1 [2]

Diethanolaminperfluoroctansulfonat [3]

70225-14-8 [3]

274-460-8 [3]

Ammoniumperfluoroctansulfonat; Ammoniumheptadecafluoroctansulfonat [4]

29081-56-9 [4]

249-415-0 [4]

Lithiumperfluoroctansulfonat; Lithiumheptadecafluoroctansulfonat [5]

29457-72-5 [5]

249-644-6 [5]

1494

Ethyl-1-(2,4-dichlorphenyl)5-(trichlormethyl)-1H-1,2,4-triazol-3-carboxylat

103112-35-2

401-290-5

1495

1-Brom-2-methylpropylpropionat

158894-67-8

422-900-6

1496

Chlor-1-ethylcyclohexylcarbonat

99464-83-2

444-950-8

1497

6,6′-Bis(diazo-5,5′,6,6′-tetrahydro-5,5′-dioxo)[methylen-bis(5-(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxo-1-naphthylsulphonyloxy)-6-methyl-2-phenylen]di(naphthalen-1-sulfonat)

441-550-5

1498

Trifluralin (ISO); α,α,α-Trifluor-2,6-dinitro-N, N-dipropyl-p-toluidin); 2,6-Dinitro-N, N-dipropyl-4-trifluormethylanilin; N, N-Dipropyl-2,6-dinitro-4-trifluormethylanilin

1582-09-8

216-428-8

1499

4-Mesyl-2-nitrotoluol

1671-49-4

430-550-0

1500

Triammonium-4-[4-[7-(4-carboxylatoanilino)-1-hydroxy-3-sulfonato-2-naphthylazo]-2,5-dimethoxyphenylazo]benzoat

221354-37-6

432-270-4

1501

Reaktionsmasse aus: Triammonium-6-amino-3-((2,5-diethoxy-4-(3-phosphonophenyl)azo)phenyl)azo-4-hydroxy-2-naphthalensulfonat; Diammonium-3-((4-((7-amino-1-hydroxy-3-sulfo-naphthalen-2-yl)azo)-2,5-diethoxyphenyl)azo)benzoat

163879-69-4

438-310-7

1502

N,N′-Diacetylbenzidin

613-35-4

210-338-2

1503

Cyclohexylamin

108-91-8

203-629-0

1504

Piperazin

110-85-0

203-808-3

1505

Hydroxylamin

7803-49-8

232-259-2

1506

Hydroxylammoniumchlorid; Hydroxylaminhydrochlorid [1]

5470-11-1 [1]

226-798-2 [1]

Bis(hydroxylammonium)sulfat; Hydroxylaminsulfat (2:1) [2]

10039-54-0 [2]

233-118-8 [2]

1507

Methylphenylendiamin; Diaminotoluol

1508

Mepanipyrim; 4-Methyl-N-phenyl-6-(1-propynyl)-2-pyrimidinamin

110235-47-7

600-951-7

1509

Hydroxylammoniumhydrogensulfat; Hydroxylaminsulfat (1:1) [1]

10046-00-1 [1]

233-154-4 [1]

Hydroxylaminphosphat [2]

20845-01-6 [2]

244-077-0 [2]

Hydroxylamindihydrogenphosphat [3]

19098-16-9 [3]

242-818-2 [3]

Hydroxylamin-4-methylbenzolsulfonat [4]

53933-48-5 [4]

258-872-5 [4]

1510

(3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid

3327-22-8

222-048-3

1511

Biphenyl-3,3′,4,4′-tetrayltetraamin; Diaminobenzidin

91-95-2

202-110-6

1512

Piperazinhydrochlorid [1]

6094-40-2 [1]

228-042-7 [1]

Piperazindihydrochlorid [2]

142-64-3 [2]

205-551-2 [2]

Piperazinphosphat [3]

1951-97-9 [3]

217-775-8 [3]

1513

3-(Piperazin-1-yl)-benzo[d]isothiazolhydrochlorid

87691-88-1

421-310-6

1514

2-Ethylphenylhydrazinhydrochlorid

19398-06-2

421-460-2

1515

(2-Chlorethyl)(3-hydroxypropyl)ammoniumchlorid

40722-80-3

429-740-6

1516

4-[(3-Chlorophenyl)(1H-imidazol-1-yl)methyl]-1,2-benzenediamindihydrochlorid

159939-85-2

425-030-5

1517

Chlor-N,N-dimethylformiminiumchlorid

3724-43-4

425-970-6

1518

7-Methoxy-6-(3-morpholin-4-yl-propoxy)-3H-quinazolin-4-on

199327-61-2

429-400-7

1519

Reaktionsprodukte von Diisopropanolamin mit Formaldehyd (1:4)

220444-73-5

432-440-8

1520

3-Chlor-4-(3-fluorbenzyloxy)anilin

202197-26-0

445-590-4

1521

Ethidiumbromid; 3,8-Diamino-1-ethyl-6-phenylphenantridiniumbromid

1239-45-8

214-984-6

1522

(R,S)-2-Amino-3,3-dimethylbutanamid

144177-62-8

447-860-7

1523

3-Amino-9-ethylcarbazol; 9-Ethylcarbazol-3-ylamin

132-32-1

205-057-7

1524

(6R-trans)-1-((7-Ammonio-2-carboxylato-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo-[4.2.0]oct-2-en-3-yl)methyl)pyridiniumiodid

100988-63-4

423-260-0

1525

Forchlorfenuron (ISO); 1-(2-Chlor-4-pyridyl)-3-phenylharnstoff

68157-60-8

614-346-0

1526

Tetrahydro-1,3-dimethyl-1H-pyrimidin-2-on; Dimethylpropylenharnstoff

7226-23-5

230-625-6

1527

Quinolin

91-22-5

202-051-6

1528

Ketoconazol; 1-[4-[4-[[(2SR,4RS)-2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(imidazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-4-yl]methoxy]phenyl]piperazin-1-yl]ethanon

65277-42-1

265-667-4

1529

Metconazol (ISO); (1RS,5RS;1RS,5SR)-5-(4-Chlorbenzyl)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol

125116-23-6

603-031-3

1530

Kalium-1-methyl-3-morpholinocarbonyl-4-[3-(1-methyl-3-morpholinocarbonyl-5-oxo-2-pyrazolin-4-yliden)-1-propenyl]pyrazol-5-olat

183196-57-8

418-260-2

1531

N,N′,N′-Tris(2-methyl-2,3-epoxypropyl)-perhydro-2,4,6-oxo-1,3,5-triazin

26157-73-3

435-010-8

1532

Trimethylpropan-tri(3-aziridinylpropanoat); (TAZ)

52234-82-9

257-765-0

1533

4,4′-Methylendiphenyldiisocyanat; Diphenylmethan-4,4′-diisocyanat [1]

101-68-8 [1]

202-966-0 [1]

2,2′-Methylendiphenyldiisocyanat; Diphenylmethan-2,2′-diisocyanat [2]

2536-05-2 [2]

219-799-4 [2]

o-(p-Isocyanatobenzyl)phenylisocyanat; Diphenylmethan-2,4′-diisocyanat [3]

5873-54-1 [3]

227-534-9 [3]

Methylendiphenyldiisocyanat [4]

26447-40-5 [4]

247-714-0 [4]

1534

Cinidonethyl (ISO); Ethyl-(Z)-2-chlor-3-[2-chlor-5-(cyclohex-1-en-1,2-dicarboximido)phenyl]acrylat

142891-20-1

604-318-6

1535

N-[6,9-Dihydro-9-[[2-hydroxy-1-(hydroxymethyl)ethoxy]methyl]-6-oxo-1H-purin-2-yl]acetamid

84245-12-5

424-550-1

1536

Dimoxystrobin (ISO); (E)-2-(Methoxyimino)-N-methyl-2-[α-(2,5-xylyloxy)-o-tolyl]acetamid

149961-52-4

604-712-8

1537

N,N-(Dimethylamino)thioacetamide hydrochlorid

27366-72-9

435-470-1

1538

Reaktionsmasse aus: 2,2′-[(3,3′-Dichlor[1,1′-biphenyl]-4,4′-diyl)bis(azo)]bis[N-(2,4-dimethylphenyl)-3-oxobutanamid]; 2-[[3,3′-Dichlor-4′-[[1[[(2,4-dimethylphenyl)amino]carbonyl]-2-oxopropyl]azo][1,1′-biphenyl]-4-yl]azo]-N-(2-methylphenyl)-3-oxo-butanamid; 2-[[3,3′-Dichlor-4′-[[1[[(2,4-dimethylphenyl)amino]carbonyl]-2-oxopropyl]azo][1,1′-biphenyl]-4-yl]azo]-N-(2-carboxylphenyl)-3-oxo-butanamid;

 

434-330-5

1539

Erdöl, Kohle, Teer und Erdgas sowie deren Derivate aus Destillation und/oder anderen Verarbeitungsmethoden mit einem Benzolgehalt ≥ 0,1 Gewichtsprozent

85536-20-5

85536-19-2

90641-12-6

90989-38-1

91995-20-9

92062-36-7

91995-61-8

101316-63-6

93821-38-6

90641-02-4

101316-62-5

90641-03-5

65996-79-4

101794-90-5

90640-87-2

84650-03-3

65996-82-9

90641-01-3

65996-87-4

90640-99-6

68391-11-7

92062-33-4

91082-52-9

68937-63-3

92062-28-7

92062-27-6

91082-53-0

91995-31-2

91995-35-6

91995-66-3

122070-79-5

122070-80-8

65996-78-3

94114-52-0

94114-53-1

94114-54-2

94114-56-4

94114-57-5

90641-11-5

8006-61-9

8030-30-6

8032-32-4

64741-41-9

64741-42-0

64741-46-4

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98219-47-7

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295-541-4

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232-453-7

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272-931-2

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265-067-2

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295-315-5

295-430-0

295-436-3

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295-446-8

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265-055-7

265-056-2

270-686-6

272-185-8

295-311-3

295-431-6

295-441-0

295-794-0

309-974-4

309-987-5

265-065-1

265-070-9

270-660-4

270-687-1

270-794-3

270-993-5

271-008-1

271-058-4

272-895-8

273-271-8

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295-279-0

297-401-8

297-458-9

297-465-7

297-466-2

265-075-6

265-085-0

267-563-4

267-565-5

270-344-6

270-658-3

271-631-9

271-632-4

271-634-5

273-266-0

295-447-3

265-150-3

265-151-9

265-178-6

270-092-7

270-093-2

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270-988-8

285-511-9

285-512-4

295-432-1

295-433-7

295-438-4

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295-529-9

296-942-7

297-852-0

297-853-6

265-047-3

265-048-9

265-071-4

265-079-8

265-089-2

265-115-2

265-122-0

265-123-6

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265-187-5

265-199-0

268-618-5

270-725-7

270-735-1

270-736-7

270-738-8

270-741-4

270-771-8

270-791-7

270-795-9

270-991-4

271-138-9

271-262-3

271-263-9

271-264-4

271-266-5

271-635-0

271-726-5

272-206-0

272-896-3

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285-510-3

289-220-8

292-698-0

295-298-4

295-302-4

295-331-2

295-434-2

295-442-6

295-444-7

295-445-2

296-028-8

296-903-4

302-639-3

305-750-5

308-261-5

308-713-1

308-714-7

309-862-5

309-870-9

309-879-8

309-976-5

310-012-0

270-690-8

270-695-5

292-695-4

1540

Erdöl, Kohle, Teer und Erdgas sowie deren Derivate aus Destillation und/oder anderen Verarbeitungsmethoden mit einem Benzo[a]pyrengehalt ≥ 0,005 Gewichtsprozent

 

 

 

 

90640-85-0

92061-93-3

90640-84-9

61789-28-4

70321-79-8

122384-77-4

70321-80-1

292-606-9

295-506-3

292-605-3

263-047-8

274-565-9

310-189-4

274-566-4

1541

Erdöl, Kohle, Teer und Erdgas sowie deren Derivate aus Destillation und/oder anderen Verarbeitungsmethoden mit einem Benzolgehalt ≥ 0,1 Gewichtsprozent oder einem Benzo[a]pyrengehalt ≥ 0,005 Gewichtsprozent

 

 

 

 

85029-51-2

84650-04-4

84989-09-3

91995-49-2

121620-47-1

121620-48-2

90640-90-7

90641-04-6

101896-27-9

101794-91-6

91995-48-1

90641-05-7

84989-12-8

121620-46-0

90640-81-6

90640-82-7

92061-92-2

91995-15-2

91995-16-3

91995-17-4

101316-87-4

122384-78-5

84988-93-2

90640-88-3

65996-83-0

90640-89-4

90641-06-8

65996-85-2

101316-86-3

92062-22-1

96690-55-0

84989-04-8

84989-05-9

84989-06-0

84989-03-7

84989-07-1

68477-23-6

68555-24-8

91079-47-9

92062-26-5

94114-29-1

90641-00-2

68513-87-1

70321-67-4

92062-29-8

100801-63-6

100801-65-8

100801-66-9

73665-18-6

68815-21-4

65996-86-3

65996-84-1

285-076-5

283-484-8

284-898-1

295-310-8

310-166-9

310-167-4

292-612-1

292-627-3

309-985-4

309-972-3

295-309-2

292-628-9

284-901-6

310-165-3

292-603-2

292-604-8

295-505-8

295-275-9

295-276-4

295-278-5

309-889-2

310-191-5

284-881-9

292-610-0

266-017-2

292-611-6

292-629-4

266-019-3

309-888-7

295-536-7

306-251-5

284-892-9

284-893-4

284-895-5

284-891-3

284-896-0

270-713-1

271-418-0

293-435-2

295-540-9

302-662-9

292-623-1

271-020-7

274-560-1

295-544-0

309-745-9

309-748-5

309-749-0

277-567-8

272-361-4

266-020-9

266-018-8

1542

Erdöl, Kohle, Teer und Erdgas sowie deren Derivate aus Destillation und/oder anderen Verarbeitungsmethoden mit einem 1,3-Butadiengehalt ≥ 0,1 Gewichtsprozent

 

 

 

 

68607-11-4

68783-06-2

68814-67-5

68814-90-4

68911-58-0

68911-59-1

68919-01-7

68919-02-8

68919-03-9

68919-04-0

68919-07-3

68919-08-4

68919-11-9

68919-12-0

68952-79-4

68952-80-7

68955-33-9

68989-88-8

92045-15-3

92045-16-4

92045-17-5

92045-18-6

92045-19-7

92045-20-0

68131-75-9

68307-98-2

68307-99-3

68308-00-9

68308-01-0

68308-10-1

68308-03-2

68308-04-3

68308-05-4

68308-06-5

68308-07-6

68308-09-8

68308-11-2

68308-12-3

68409-99-4

68475-57-0

68475-58-1

68475-59-2

68475-60-5

68476-26-6

68476-29-9

68476-40-4

68476-42-6

68476-49-3

68476-85-7

68476-86-8

68477-33-8

68477-35-0

68477-69-0

68477-70-3

68477-71-4

68477-72-5

68308-08-7

271-750-6

272-182-1

272-338-9

272-343-6

272-775-5

272-776-0

272-873-8

272-874-3

272-875-9

272-876-4

272-880-6

272-881-1

272-884-8

272-885-3

273-173-5

273-174-0

273-269-7

273-563-5

295-397-2

295-398-8

295-399-3

295-400-7

295-401-2

295-402-8

268-629-5

269-617-2

269-618-8

269-619-3

269-620-9

269-630-3

269-623-5

269-624-0

269-625-6

269-626-1

269-627-7

269-629-8

269-631-9

269-632-4

270-071-2

270-651-5

270-652-0

270-653-6

270-654-1

270-667-2

270-670-9

270-681-9

270-682-4

270-689-2

270-704-2

270-705-8

270-724-1

270-726-2

270-750-3

270-751-9

270-752-4

270-754-5

269-628-2

1543

Tris[2-chlor-1-(chlormethyl)ethyl]phosphat

13674-87-8

237-159-2

1544

Indiumphosphid

22398-80-7

244-959-5

1545

Trixylylphosphat

25155-23-1

246-677-8

1546

Hexabromcyclododecan [1]

25637-99-4 [1]

247-148-4 [1]

1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan [2]

3194-55-6 [2]

221-695-9 [2]

1547

Tetrahydrofuran

109-99-9

203-726-8

1548

Abamectin (Gemisch aus Avermectin B1a und Avermectin B1b) (ISO) [1]

71751-41-2 [1]

615-339-5 [1]

Avermectin B1a [2]

65195-55-3 [2]

265-610-3 [2]

1549

4-tert-Butylbenzoesäure

98-73-7

202-696-3

1550

Leucomalachitgrün; N,N,N′,N′-Tetramethyl-4,4′-benzylidenedianilin

129-73-7

204-961-9

1551

Fuberidazol (ISO); 2-(2-Furyl)-1H-benzimidazol

3878-19-1

223-404-0

1552

Metazachlor (ISO); 2-Chlor-N-(2,6-dimethylphenyl)-N-(1H-pyrazol-1-ylmethyl)acetamid

67129-08-2

266-583-0

1553

Di-tert-Butylperoxid

110-05-4

203-733-6

1554

Trichlormethylstannan

993-16-8

213-608-8

1555

2-Ethylhexyl-10-ethyl-4-[[2-[(2-ethylhexyl)oxy]-2-oxoethyl]thio]-4-methyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-zinntetradecanoat

57583-34-3

260-828-5

1556

2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat

15571-58-1

239-622-4

1557

Sulcotrion (ISO); 2-[2-Chlor-4-(methylsulfonyl)benzoyl]cyclohexan-1,3-dion

99105-77-8

619-394-6

1558

Bifenthrin (ISO); (2-Methylbiphenyl-3-yl)methyl rel-(1R,3R)-3-[(1Z)-2-chloro-3,3,3-trifluoroprop-1-en-1-yl]-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylat

82657-04-3

617-373-6

1559

Dihexylphthalat

84-75-3

201-559-5

1560

Ammoniumpentadecafluoroctanoat

3825-26-1

223-320-4

1561

Perfluoroctansäure

335-67-1

206-397-9

1562

N-Ethyl-2-pyrrolidon; 1-Ethylpyrrolidin-2-on

2687-91-4

220-250-6

1563

Proquinazid (ISO); 6-Iod-2-propoxy-3-propylquinazolin-4(3H)-on

189278-12-4

606-168-7

1564

Galliumarsenid

1303-00-0

215-114-8

1565

Vinylacetat

108-05-4

203-545-4

1566

Aclonifen (ISO); 2-Chlor-6-nitro-3-phenoxyanilin

74070-46-5

277-704-1

1567

2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dimethyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat

57583-35-4

260-829-0

1568

Dimethylzinndichlorid

753-73-1

212-039-2

1569

4-Vinylcyclohexen

100-40-3

202-848-9

1570

Tralkoxydim (ISO); 2-(N-Ethoxypropanimidoyl)-3-hydroxy-5-mesitylcyclohex-2-en-1-on

87820-88-0

618-075-9

1571

Cycloxydim (ISO); 2-(N-Ethoxybutanimidoyl)-3-hydroxy-5-(tetrahydro-2H-thiopyran-3-yl)cyclohex-2-en-1-on

101205-02-1

405-230-9

1572

Fluazinam (ISO); 3-Chlor-N-[3-chlor-2,6-dinitro-4-(trifluormethyl)phenyl]-5-(trifluormethyl)pyridin-2-amin

79622-59-6

616-712-5

1573

Penconazol (ISO); 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)pentyl]-1H-1,2,4-triazol

66246-88-6

266-275-6

1574

Fenoxycarb (ISO); Ethyl-(2-(4-phenoxyphenoxy)ethyl)carbamat

72490-01-8

276-696-7

1575

Styrol

100-42-5

202-851-5

1576

2-(Tetrahydrofuryl)methanol; Tetrahydrofurfurylalkohol

97-99-4

202-625-6

1577

Formaldehyd

50-00-0

200-001-8

1578

Paraformaldehyd

30525-89-4

608-494-5

1579

Methandiol; Methylenglycol

463-57-0

207-339-5

1580

Cymoxanil (ISO); 2-Cyan-N-[(ethylamino)carbonyl]-2-(methoxyimino)acetamid

57966-95-7

261-043-0

1581

Tributylzinnverbindungen

1582

Tembotrion (ISO); 2-{2-Chlor-4-(methylsulfonyl)-3-[(2,2,2-trifluorethoxy)methyl]benzoyl}cyclohexan-1,3-dion

335104-84-2

608-879-8

1583

1,2-Benzoldicarbonsäure, Dihexylester, verzweigt und linear

68515-50-4

271-093-5

1584

Spirotetramat (ISO); (5s,8s)-3-(2,5-Dimethylphenyl)-8-methoxy-2-oxo-1-azaspiro[4,5]dec-3-en-4-ylethylcarbonat

203313-25-1

606-523-6

1585

Dodemorphacetat; 4-Cyclododecyl-2,6-dimethylmorpholin-4-iumacetat

31717-87-0

250-778-2

1586

Triflusulfuron-methyl; Methyl-2-({[4-(dimethylamino)-6-(2,2,2-trifluorethoxy)-1,3,5-triazin-2-yl]carbamoyl}sulfamoyl)-3-methylbenzoat

126535-15-7

603-146-9

1587

Imazalil (ISO); 1-[2-(Allyloxy)-2-(2,4-dichlorphenyl)ethyl]-1H-imidazol

35554-44-0

252-615-0

1588

Dodemorph (ISO); 4-Cyclododecyl-2,6-dimethylmorpholin

1593-77-7

216-474-9

1589

Imidazol

288-32-4

206-019-2

1590

Lenacil (ISO); 3-Cyclohexyl-6,7-dihydro-1H-cyclopenta[d]pyrimidin-2,4(3H,5H)-dion

2164-08-1

218-499-0

1591

Metosulam (ISO); N-(2,6-Dichlor-3-methylphenyl)-5,7-dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-a]pyrimidin-2-sulfonamid

139528-85-1

604-145-6

1592

2-Methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-morpholino-propan1-on

71868-10-5

400-600-6

1593

2,3-Epoxypropylmethacrylat; Glycidylmethacrylat

106-91-2

203-441-9

1594

Spiroxamin (ISO); 8-Tert-butyl-1,4-dioxaspirol[4.5]decan-2-ylmethyl(ethyl)(propyl)amin

118134-30-8

601-505-4

1595

Cyanamid; Carbanonitril

420-04-2

206-992-3

1596

Cyproconazol (ISO); (2RS,3RS;2RS,3SR)-2-(4-Chlorphenyl)-3-cyclopropyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol

94361-06-5

619-020-1

1597

Silber-Zink-Zeolith

130328-20-0

603-404-0

1598

Cadmiumcarbonat

513-78-0

208-168-9

1599

Cadmiumhydroxid; Cadmiumdihydroxid

21041-95-2

244-168-5

1600

Cadmiumnitrat; Cadmiumdinitrat

10325-94-7

233-710-6

1601

Dibutylzinndilaurat; Dibutyl[bis(dodecanoyloxy)]-stannan

77-58-7

201-039-8

1602

Clorofen; Chlorophen; 2-Benzyl-4-chlorphenol

120-32-1

204-385-8

1603

Anthrachinon

84-65-1

201-549-0

1604

Nonadecafluordecansäure [1]

335-76-2 [1]

206-400-3 [1]

Ammoniumnonadecafluordecanoat [2]

3108-42-7 [2]

221-470-5 [2] [3]

Natriumnonadecafluordecanoat [3]

3830-45-3 [3]

 

1605

N,N′-Methylendimorpholin; N,N′-Methylenbismorpholin; [von N,N′-Methylenbismorpholin] freigesetztes Formaldehyd; [MBM]

falls unabhängig von der Quelle die größte theoretische Konzentration von freisetzbarem Formaldehyd in der in Verkehr gebrachten Form des Gemischs ≥ 0,1 Gewichtsprozent beträgt

5625-90-1

227-062-3

1606

Reaktionsprodukte von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 3:2); [von 3,3′-Methylenbis[5–methyloxazolidin] freigesetztes Formaldehyd; [von Oxazolidin freigesetztes Formaldehyd]; [MBO]

falls unabhängig von der Quelle die größte theoretische Konzentration von freisetzbarem Formaldehyd in der in Verkehr gebrachten Form des Gemischs ≥ 0,1 Gewichtsprozent beträgt

1607

Reaktionsprodukte von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 1:1); [von α,α,α-Trimethyl-1,3,5-triazin-1,3,5(2H,4H,6H)-triethanol [HPT] freigesetztes Formaldehyd];

falls unabhängig von der Quelle die größte theoretische Konzentration von freisetzbarem Formaldehyd in der in Verkehr gebrachten Form des Gemischs ≥ 0,1 Gewichtsprozent beträgt

1608

Methylhydrazin

60-34-4

200-471-4

1609

Triadimenol (ISO); (1RS,2RS;1RS,2SR)-1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol; α-tert-butyl-β-(4-Chlorphenoxy)-1H-1,2,4-triazol-1-ethanol

55219-65-3

259-537-6

1610

Thiacloprid (ISO); (Z)-3-(6-Chlor-3-pyridyl-methyl)-1-3-thiazolidin-2-ylidencyanamid; {(2Z)-3-[(6-Chlorpyridin-3-yl)methyl]-1,3-thiazolidin-2-yliden}cyanamid

111988-49-9

601-147-9

1611

Carbetamid (ISO); (R)-1-(Ethylcarbamoyl)ethylcarbanilat; (2R)-1-(Ethylamino)-1-oxopro-pan-2-yl-phenylcarbamat

16118-49-3

240-286-6“

b)

Eintrag 395 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

„395

Hydroxy-8-chinolin und sein Sulfat

148-24-2

134-31-6

205-711-1

205-137-1“

2)   

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge 1a, 1b, 7, 13 und 51 werden gestrichen;

b)

Eintrag 12 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„12

Wasserstoffperoxid und andere Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen oder Gemische, einschließlich Carbamid-Peroxid und Zinkperoxid, ausgenommen folgende, in Anhang II aufgelistete Stoffe:

Nr. 1397, 1398, 1399

Hydrogen peroxide

7722-84-1

231-765-0

a)

Haarmittel

a)

12 % H2O2 (40 Volumenprozent), enthalten oder freigesetzt

 

a) f) Geeignete Handschuhe tragen

a) b) c) e)

Enthält Wasserstoffperoxid.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.

b)

Hautmittel

b)

4 % H2O2, enthalten oder freigesetzt

c)

Nagelhärter

c)

2 % H2O2, enthalten oder freigesetzt

d)

Mundmittel, einschließlich Mundspülungen, Zahnpasta sowie Zahnaufheller und -bleichmittel

d)

≤ 0,1 % H2O2, enthalten oder freigesetzt

e)

Zahnaufheller und -bleichmittel

e)

> 0,1 % ≤ 6 % H2O2, enthalten oder freigesetzt

e)

Darf nur an Zahnärzte abgegeben werden. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Danach muss das Mittel dem Verbraucher für den verbleibenden Anwendungszyklus bereitgestellt werden.

Nicht bei Personen unter 18 Jahren anwenden.

e)

H2O2-Konzentration, enthalten oder freigesetzt, in Prozent.

Nicht bei Personen unter 18 Jahren anwenden.

Darf nur an Zahnärzte abgegeben werden. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Danach muss das Mittel dem Verbraucher für den verbleibenden Anwendungszyklus bereitgestellt werden.

f)

Wimpernmittel

f)

2 % H2O2, enthalten oder freigesetzt

f)

Nur für gewerbliche Verwendung

f)

Auf dem Etikett anzugeben:

 

„Nur für gewerbliche Verwendung.

 

Kontakt mit den Augen vermeiden.

 

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.

 

Enthält Wasserstoffperoxid.“

c)

Die folgenden Einträge werden hinzugefügt:

Laufende Nr.

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/

INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„311

Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid

Trimethylbenzoyl diphenylphosphine oxide

75980-60-8

278-355-8

Künstliche Nagelsysteme

5,0 %

Gewerbliche Verwendung

Nur für gewerbliche Verwendung

Hautkontakt vermeiden

Anwendungshinweise bitte sorgfältig lesen

312

2-Furaldehyd

Furfural

98-01-1

202-627-7

 

0,001 %“

 

 

3)   

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 der Einleitung erhält folgende Fassung:

„2.

Alle Endprodukte, die Stoffe dieses Anhangs enthalten und die Formaldehyd abspalten, müssen bei der Kennzeichnung den Hinweis „enthält Formaldehyd“ tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endprodukt 0,05 % überschreitet.“

b)

Die Einträge 5, 31, 40 und 41 werden gestrichen.

c)

Eintrag 28 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„28

Polyhexamethylenbiguanidhydrochlorid

Polyaminopropyl biguanide

32289-58-0,

27083-27-8,

28757-47-3,

133029-32-0

608-723-9

608-042-7

 

0,1 %

Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.“

 


(*1)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).“


BESCHLÜSSE

23.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/64


BESCHLUSS (GASP) 2019/832 DES RATES

vom 22. Mai 2019

zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP (1) angenommen, mit dem eine GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger eingerichtet wurde, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen (EUCAP Sahel Niger).

(2)

Am 18. September 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1247 (2) angenommen, mit dem die die EUCAP Sahel Niger bis zum 30. September 2020 verlängert und ihr bis dahin einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zugewiesen wurde.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Juni 2018 zur Sahelzone/Mali hat der Rat die Bedeutung einer Regionalisierung der GSVP in der Sahelzone hervorgehoben, die soweit zweckmäßig zum Ziel hat, die Unterstützung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch zivile und militärische Kräfte auszubauen, die regionalen Kooperationsstrukturen, insbesondere jene der G5 der Sahelzone, zu stärken und die Fähigkeit und Eigenverantwortung der G5 der Sahelzone im Hinblick auf die Bewältigung der Sicherheitsherausforderungen in der Region zu verbessern.

(4)

Am 15. Februar 2019 hat der Außenminister der Islamischen Republik Mauretanien den geplanten Einsatz der EUCAP Sahel Niger, die die G5 der Sahelzone und die nationalen Fähigkeiten Mauretaniens unterstützen soll, begrüßt.

(5)

Am 18. Februar 2019 hat der Rat ein gemeinsames zivil-militärisches Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone gebilligt.

(6)

Der Beschluss 2012/392/GASP des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:

1.

in Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„(3a)   Überdies leistet die EUCAP Sahel Niger unbeschadet ihres Kernmandats in Niger einen Beitrag zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone, indem sie hilft, die Interoperabilität und Koordinierung der internen Sicherheitskräfte der G5 der Sahelzone zu verbessern, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und regionale Kooperationsstrukturen unterstützt und zur Verbesserung der nationalen Fähigkeiten der G5 der Sahelzone beiträgt. Die EUCAP Sahel Niger kann diese Maßnahmen im Einklang mit dem gemeinsamen zivil-militärischen Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone bei Bedarf in den G5 der Sahelzone durchführen. Zu diesem Zweck stellt die EUCAP Sahel Niger mit Unterstützung der in im Rahmen der EUCAP Sahel Mali eingerichteten, als Mittler fungierenden regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auf Ersuchen des betreffenden Landes und unter Berücksichtigung der Sicherheitslage Fortbildung, Beratung und sonstige spezifische Unterstützung für die G5 der Sahelzone bereit. Bevor in einem G5 der Sahelzone eine neue Aktivität begonnen wird, wird das Politische und Sicherheitspolitische Komitee unterrichtet.“

2.

in Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2020 beläuft sich auf 63 400 000,00 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C.B. MATEI


(1)  Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/1247 des Rates vom 18. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 7).