ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 136

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
22. Mai 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

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Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ( 1 )

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Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG ( 1 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

22.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/1


RICHTLINIE (EU) 2019/770 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2019

über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Absatz 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wachstumspotenzial des elektronischen Handels in der Union ist noch nicht voll ausgeschöpft. Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa zielt ganzheitlich auf die Beseitigung der größten Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der Union ab, um dieses Potenzial freizusetzen. Wenn die Verbraucher einen besseren Zugang zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen erhalten und Unternehmen digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen leichter bereitstellen können, kann dies dazu beitragen, die digitale Wirtschaft der Union und das Wachstum insgesamt anzukurbeln.

(2)

Artikel 26 Absatz 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union Maßnahmen erlässt, um den Binnenmarkt, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, zu verwirklichen oder dessen Funktionieren zu gewährleisten. Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV sehen vor, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet. Mit dieser Richtlinie soll für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gesorgt werden.

(3)

Bestimmte Aspekte von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen sollten harmonisiert werden, wobei ein hohes Verbraucherschutzniveau grundlegende Voraussetzung ist, damit ein echter digitaler Binnenmarkt erreicht wird, für mehr Rechtssicherheit gesorgt wird und die Transaktionskosten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gesenkt werden.

(4)

Den Unternehmen, und insbesondere den KMU, entstehen häufig zusätzliche Kosten, die auf Unterschiede zwischen zwingenden nationalen Verbrauchervertragsvorschriften und auf die Rechtsunsicherheit beim Anbieten von grenzüberschreitenden digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen zurückzuführen sind. Zudem tragen Unternehmen die Kosten für die Anpassung ihrer Verträge an bestimmte zwingende Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten bereits angewendet werden und durch die Unterschiede in Anwendungsbereich und Inhalt der nationalen Vorschriften über solche Verträge entstehen.

(5)

Verbraucher sind bisweilen verunsichert, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten einkaufen, vor allem bei Online-Käufen. Ein wesentlicher Grund für das fehlende Verbrauchervertrauen ist, dass Unklarheit über ihre wichtigsten vertraglichen Rechte besteht und dass es keinen klaren vertragsrechtlichen Rahmen für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen gibt. Viele Verbraucher haben Probleme mit der Qualität digitaler Inhalte oder Dienstleistungen oder dem Zugang zu solchen Inhalten oder Dienstleistungen. Sie erhalten beispielsweise falsche oder fehlerhafte digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen oder sind nicht in der Lage, auf die betreffenden digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zuzugreifen. Dies führt dazu, dass Verbrauchern finanzielle und sonstige Nachteile entstehen.

(6)

Zur Behebung solcher Probleme sollten sich sowohl Unternehmer als auch Verbraucher auf vollständig harmonisierte vertragliche Rechte in bestimmten Kernbereichen, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen in der gesamten Union betreffen, verlassen können. Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen würde die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmen erheblich verbessern.

(7)

Harmonisierte Verbrauchervertragsvorschriften in allen Mitgliedstaaten würden es den Unternehmen, und insbesondere KMU, erleichtern, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen unionsweit bereitzustellen. Durch sie würden die Unternehmen einen soliden vertragsrechtlichen Rahmen für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erhalten. Außerdem würde dadurch eine Rechtsfragmentierung verhindert, die sonst durch neue nationale Regelungen speziell für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen entstehen würde.

(8)

Die Verbraucher sollten von harmonisierten Rechten für die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen profitieren, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten. Sie sollten klare, obligatorische Rechte haben, wenn sie von einem beliebigen Ort in der Union digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen erhalten oder auf diese zugreifen. Wenn sie über solche Rechte verfügen, sollten sie sich bei der Erlangung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen sicherer fühlen. Zudem sollten sich hierdurch die gegenwärtigen Nachteile für die Verbraucher verringern, da es klare Rechte gäbe, auf deren Grundlage sie Probleme, die sich bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen stellen, bewältigen könnten.

(9)

Durch diese Richtlinie sollten bestimmte grundlegende, bisher noch nicht auf der Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten geregelte Vorschriften vollständig harmonisiert werden.

(10)

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte in ihr klar und eindeutig festgelegt werden und sie sollte klare materiellrechtliche Vorschriften für die in ihren Anwendungsbereich fallenden digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen enthalten. Sowohl der Anwendungsbereich dieser Richtlinie als auch ihre materiellrechtlichen Vorschriften sollten technologieneutral und zukunftssicher sein.

(11)

Diese Richtlinie sollte gemeinsame Vorschriften für bestimmte Anforderungen an Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen festlegen. Zu diesem Zweck sollten die Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, Abhilfen im Fall ihrer Vertragswidrigkeit oder nicht erfolgten Bereitstellung, und die Art und Weise der Inanspruchnahme dieser Abhilfen, sowie die Änderung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, vollständig harmonisiert werden. Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Elemente des Verbrauchervertragsrechts würde es Unternehmen — und insbesondere KMU — einfacher machen, ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Die Verbraucher würden aufgrund einer vollständigen Harmonisierung der wesentlichsten Vorschriften von einem hohen Verbraucherschutzniveau und Wohlfahrtsgewinnen profitieren. Die Mitgliedstaaten dürfen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie keine weiteren formalen oder materiellen Anforderungen vorschreiben. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise keine Vorschriften über die Umkehr der Beweislast erlassen, die sich von den Bestimmungen dieser Richtlinie unterscheiden, oder auch keine Verpflichtung des Verbrauchers, den Anbieter innerhalb eines bestimmten Zeitraums über eine Vertragswidrigkeit zu informieren.

(12)

Diese Richtlinie sollte nationale Rechtsvorschriften unberührt lassen, soweit die betreffenden Angelegenheiten nicht durch diese Richtlinie geregelt sind, wie beispielsweise nationale Vorschriften über das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen von Verträgen oder über die Rechtmäßigkeit des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung. Auch die Rechtsnatur von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen sollte nicht durch diese Richtlinie bestimmt werden, und die Klärung der Frage, ob solche Verträge beispielsweise einen Kauf-, Dienstleistungs- oder Mietvertrag oder einen Vertrag sui generis darstellen, sollte dem nationalen Recht überlassen bleiben. Diese Richtlinie sollte nationale Vorschriften, die nicht speziell für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht offenbar waren, vorsehen, ebenfalls unberührt lassen, nämlich nationale Bestimmungen, die möglicherweise spezifische Vorschriften für die Haftung des Unternehmers für versteckte Mängel festlegen. Diese Richtlinie sollte nationale Vorschriften, die nicht speziell für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht offenbar waren, vorsehen, ebenfalls unberührt lassen, da in nationalen Bestimmungen möglicherweise spezifische Vorschriften für die Haftung des Unternehmers für versteckte Mängel festgelegt sind. Ebenso wenig sollte diese Richtlinie nationale Vorschriften berühren, die den Verbrauchern im Fall einer Vertragswidrigkeit des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung außervertragliche Rechtsbehelfe gegenüber Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette oder anderen Personen, die die Pflichten solcher Personen erfüllen, ermöglichen.

(13)

Den Mitgliedstaaten steht es außerdem weiterhin frei, beispielsweise Haftungsansprüche eines Verbrauchers gegenüber einem Dritten zu regeln, bei dem es sich nicht um einen Unternehmer handelt, der die digitalen Inhalte liefert oder die digitale Dienstleistung erbringt, bzw. sich dazu verpflichtet, wie z. B. ein Entwickler, der nicht identisch mit dem Unternehmer nach dieser Richtlinie ist.

(14)

Ferner sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit haben, beispielsweise die Folgen einer nicht erfolgten Bereitstellung oder einer Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistung zu regulieren, wenn diese nicht erfolgte Bereitstellung oder Vertragswidrigkeit auf ein Hindernis zurückzuführen ist, auf das der Unternehmer keinen Einfluss hat und das oder dessen Folgen der Unternehmer nicht vermeiden oder beseitigen konnte, beispielsweise im Fall höherer Gewalt.

(15)

Den Mitgliedstaaten sollte es auch nach wie vor freistehen, beispielsweise die Rechte von Parteien auf Zurückhaltung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder von Teilen davon, bis die andere Partei ihre Verpflichtungen erfüllt, zu regeln. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel weiterhin die Möglichkeit haben, zu regeln, ob ein Verbraucher im Fall einer Vertragswidrigkeit Anspruch darauf hat, die Zahlung des Preises oder eines Teils davon zurückzuhalten, bis der Unternehmer den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen hergestellt hat, oder ob der Unternehmer Anspruch darauf hat, eine dem Verbraucher bei Beendigung des Vertrags zustehende Erstattung zurückzuhalten, bis der Verbraucher seiner in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung, den körperlichen Datenträger an den Anbieter zurückzugeben, nachgekommen ist.

(16)

Den Mitgliedstaaten sollte es zudem nach wie vor freistehen, die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie auf Verträge auszudehnen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, oder derartige Verträge auf andere Weise zu regeln. So sollte es den Mitgliedstaaten zum Beispiel nach wie vor freistehen, den Schutz, der durch diese Richtlinie den Verbrauchern geboten wird, auch auf natürliche oder juristische Personen auszudehnen, die keine Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie sind, beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, neu gegründete Unternehmen oder KMU.

(17)

Die Definition des Begriffs „Verbraucher“ sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Jedoch sollte es den Mitgliedstaaten in dem Fall, dass der Vertrag teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke geschlossen wird (Verträge mit doppeltem Zweck) und der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend ist, nach wie vor freistehen, festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden sollte.

(18)

Diese Richtlinie sollte für alle Verträge gelten, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder eine digitale Dienstleistung bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Im Rahmen dieser Richtlinie könnten Plattformanbieter als Unternehmer gelten, wenn sie bei der Bereitstellung von digitalen Inhalten oder einer digitalen Dienstleistung für die Zwecke ihrer eigenen geschäftlichen Tätigkeit und als direkte Vertragspartner des Verbrauchers tätig sind. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, die Anwendung dieser Richtlinie auf Plattformbetreiber auszudehnen, die nicht den Anforderungen der Begriffsbestimmung für „Unternehmer“ im Sinne dieser Richtlinie entsprechen.

(19)

Mit der Richtlinie sollten die Probleme angegangen werden, die bei den verschiedenen Kategorien von digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen und ihrer Bereitstellung auftreten. Um den rasanten technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ nicht schon bald überholt sind, sollte sich diese Richtlinie unter anderem auf Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen und auch digitale Dienstleistungen erstrecken, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form sowie den Zugriff auf sie ermöglichen, einschließlich Software-as-a-Service, wie die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden. Da es zahlreiche Möglichkeiten für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gibt, wie beispielsweise die Übermittlung auf einem körperlichen Datenträger, das Herunterladen auf Geräte des Verbrauchers, Streaming oder die Ermöglichung des Zugangs zu Speicherkapazitäten für digitale Inhalte oder zur Nutzung von sozialen Medien, sollte diese Richtlinie unabhängig von der Art des für die Datenübermittlung oder die Gewährung des Zugangs zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendeten Datenträgers gelten. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht für Internetzugangsdienste gelten.

(20)

Die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten einander ergänzen. Während in der vorliegenden Richtlinie Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen festgelegt werden, enthält die Richtlinie (EU) 2019/771 Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für den Warenhandel. Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und einen klaren und einfachen Rechtsrahmen für Unternehmer, die digitale Inhalte anbieten, sicherzustellen, sollte diese Richtlinie deshalb auch für digitale Inhalte, die auf körperlichen Datenträgern wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten bereitgestellt werden, sowie für den körperlichen Datenträger selbst gelten, sofern die körperlichen Datenträger ausschließlich als Träger der digitalen Inhalte dienen. Jedoch sollten anstelle der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Lieferpflicht des Unternehmers sowie über Abhilfen, die dem Verbraucher bei nichterfolgter Lieferung zur Verfügung stehen, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Pflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und über Abhilfen bei nicht erfolgter Lieferung gelten. Zusätzlich sollten auch die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU z. B. über das Widerrufsrecht und die Art des Vertrags, nach dem diese Waren bereitgestellt werden, weiterhin für diese körperlichen Datenträger und die auf ihnen bereitgestellten digitalen Inhalte gelten. Diese Richtlinie lässt ferner das Verbreitungsrecht unberührt, das im Rahmen des Urheberrechts auf diese Waren anwendbar ist.

(21)

Die Richtlinie (EU) 2019/771 sollte für Verträge über den Verkauf von Waren gelten, einschließlich Waren mit digitalen Elementen. Der Begriff Waren mit digitalen Elementen sollte sich auf Waren beziehen, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten. Digitale Inhalte oder Dienstleistungen, die in dieser Weise in Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, sollten dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/771 fallen, wenn sie im Rahmen eines Kaufvertrags über diese Waren bereitgestellt werden. Ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags mit dem Verkäufer ist, sollte vom Inhalt dieses Kaufvertrags abhängen. Dies sollte enthaltene oder verbundene digitale Inhalte oder Dienstleistungen umfassen, deren Bereitstellung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Dies umfasst auch Kaufverträge, die dahin gehend verstanden werden können, dass sie die Bereitstellung spezifischer digitaler Inhalte oder einer spezifischen digitalen Dienstleistung abdecken, weil diese bei Waren der gleichen Art üblich sind und der Verbraucher sie — in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder von anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Herstellers, abgegeben wurden — vernünftigerweise erwarten könnte. Würde beispielsweise in der betreffenden Werbung angegeben, dass ein Smart-TV eine bestimmte Video-Anwendung enthält, so würde diese Video-Anwendung als Bestandteil des Kaufvertrags angesehen werden. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung auf der Ware selbst vorinstalliert ist oder erst später auf ein anderes Gerät heruntergeladen werden muss und mit der Ware nur verbunden ist.

Beispielsweise könnten auf einem Smartphone gemäß Kaufvertrag standardisierte vorinstallierte Anwendungen zu finden sein wie beispielsweise eine Alarmfunktion oder eine Kameraanwendung. Ein anderes mögliches Beispiel ist eine intelligente Armbanduhr (smart watch). In einem solchen Fall würde die Uhr selbst als die Ware mit digitalen Elementen gelten, die ihre Funktionen nur mittels einer Anwendung erfüllen kann, die gemäß Kaufvertrag bereitgestellt wird, aber vom Verbraucher auf ein Smartphone heruntergeladen werden muss. In diesem Fall wäre die Anwendung das verbundene digitale Element. Dies sollte auch gelten, wenn die enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht vom Verkäufer selbst, sondern gemäß Kaufvertrag von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen Teil des Kaufvertrags ist, sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 gelten, um Unsicherheit sowohl bei den Händlern als auch bei den Verbrauchern zu vermeiden. Darüber hinaus sollte gegen die Feststellung, dass eine zweiseitige Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher besteht, zu der die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gehört, nicht allein der Umstand sprechen, dass der Verbraucher einer Lizenzvereinbarung mit einem Dritten zustimmen muss, um digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen nutzen zu können.

(22)

Im Gegensatz dazu sollte, wenn das Fehlen der enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder Dienstleistungen die Ware nicht daran hindert, ihre Funktionen zu erfüllen, oder wenn der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen abschließt, der nicht Bestandteil eines Kaufvertrags über Waren mit digitalen Elementen ist, dieser Vertrag als getrennt vom Vertrag über den Verkauf der Waren angesehen werden, selbst wenn der Verkäufer als Vermittler dieses zweiten Vertrags mit dem Drittanbieter fungiert, und dieser Vertrag könnte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Wenn der Verbraucher beispielsweise eine Spielanwendung aus einem App-Store auf ein Smartphone herunterlädt, ist der Vertrag über die Bereitstellung der Spielanwendung unabhängig vom Kaufvertrag für das Smartphone selbst. Daher sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 nur für den Kaufvertrag für das Smartphone gelten, während die Bereitstellung der Spielanwendung unter die vorliegende Richtlinie fallen könnte, sofern deren Bedingungen erfüllt sind. Ein anderes Beispiel wären Fälle, in denen ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Verbraucher ein Smartphone ohne ein bestimmtes Betriebssystem kauft, und der Verbraucher anschließend einen Vertrag über die Bereitstellung eines Betriebssystems durch einen Dritten abschließt. In einem solchen Fall wäre die Bereitstellung des getrennt erworbenen Betriebssystems nicht Bestandteil des Kaufvertrags und würde daher nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/771, könnte aber in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, sofern deren Bedingungen erfüllt sind.

(23)

Verbraucher verwenden digitale Darstellungen eines Werts wie elektronische Gutscheine oder E-Coupons, um für verschiedene Waren oder Dienstleistungen im digitalen Binnenmarkt zu bezahlen. Solche digitalen Darstellungen eines Werts gewinnen im Zusammenhang mit der Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen immer mehr an Bedeutung und sollten daher als Zahlungsweise im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Zu diesen digitalen Darstellungen eines Werts sollten auch virtuelle Währungen gezählt werden, soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind. Eine Differenzierung nach Zahlungsweisen könnte zu Diskriminierung führen und Unternehmen einen ungerechtfertigten Anreiz bieten, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen vermehrt im Austausch gegen digitale Darstellungen eines Werts anzubieten. Da digitale Darstellungen eines Werts jedoch einzig und allein den Zweck haben, als Zahlungsmethode zu dienen, sollten sie selbst nicht als digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden.

(24)

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen werden häufig auch dann bereitgestellt, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt, sondern dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt. Solche Geschäftsmodelle treten in verschiedenen Formen in einem erheblichen Teil des Marktes auf. Obwohl in vollem Umfang anerkannt wird, dass der Schutz personenbezogener Daten ein Grundrecht ist und daher personenbezogene Daten nicht als Ware betrachtet werden können, sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass die Verbraucher im Zusammenhang mit solchen Geschäftsmodellen Anspruch auf vertragliche Rechtsbehelfe haben. Deshalb sollte diese Richtlinie für Verträge gelten, auf deren Grundlage ein Unternehmer einem Verbraucher digitale Inhalte oder eine digitale Dienstleistung bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet und ein Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt. Die personenbezogenen Daten könnten dem Unternehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden, z. B. wenn der Verbraucher dem Unternehmer seine Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten erteilt, die der Verbraucher möglicherweise im Rahmen der Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen hochlädt oder erzeugt. Das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten enthält eine erschöpfende Liste der Rechtsgrundlagen für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Richtlinie sollte für alle Verträge gelten, auf deren Grundlage ein Verbraucher einem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt. So sollte die vorliegende Richtlinie beispielsweise dann gelten, wenn ein Verbraucher ein Konto in sozialen Medien eröffnet und dem Unternehmer Namen und E-Mail-Adresse bereitstellt, die nicht ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verwendet werden. Diese Richtlinie sollte gleichfalls Anwendung finden, wenn der Verbraucher seine Einwilligung erteilt, dass Material, das als personenbezogene Daten zu betrachten ist, wie z. B. Fotos oder Textbeiträge, die der Verbraucher ins Internet hochlädt, von einem Unternehmer zu Marketingzwecken verarbeitet werden darf. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch weiterhin freistehen, festzustellen, ob die Anforderungen für das Zustandekommen, das Bestehen und die Gültigkeit eines Vertrags nach nationalem Recht erfüllt sind.

(25)

Wenn die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen nicht gegen Zahlung eines Preises erfolgt, sollte diese Richtlinie nicht für Fälle gelten, in denen der Unternehmer personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen oder ausschließlich zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen erhebt. Dazu können beispielsweise Fälle zählen, in denen die Registrierung des Verbrauchers zu Sicherheits- und Identifizierungszwecken durch anwendbare Gesetze vorgeschrieben ist. Diese Richtlinie sollte auch nicht in Fällen gelten, in denen der Unternehmer nur Metadaten wie Informationen zum Gerät des Verbrauchers oder zum Browserverlauf erhebt, es sei denn, der betreffende Sachverhalt gilt als Vertrag nach nationalem Recht. Ebenso wenig sollte sie in Fällen gelten, in denen der Verbraucher ausschließlich zwecks Erlangung des Zugangs zu digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen Werbung ausgesetzt ist, ohne mit dem Unternehmer einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Anwendung dieser Richtlinie auf derartige Fälle auszudehnen oder derartige Fälle, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, auf andere Weise zu regeln.

(26)

Diese Richtlinie sollte für Verträge über die Entwicklung maßgeschneiderter digitaler Inhalte gemäß den Anforderungen des Verbrauchers gelten, auch für maßgeschneiderte Software. Diese Richtlinie sollte überdies für die Bereitstellung elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren gelten, soweit solche Dateien unter die Begriffsbestimmung für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie fallen. Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Waren, die unter Verwendung der 3D-Druck-Technologie hergestellt wurden, sollten jedoch nicht unter diese Richtlinie fallen.

(27)

Da diese Richtlinie für Verträge gelten sollte, deren Gegenstand die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen für Verbraucher ist, sollte sie nicht gelten, wenn der Hauptgegenstand eines Vertrags die Erbringung von freiberuflichen Dienstleistungen wie Übersetzungsleistungen, Dienstleistungen von Architekten, juristischen Dienstleistungen oder sonstigen Fachberatungsleistungen ist, die häufig vom Unternehmer persönlich erbracht werden, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu erzeugen oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln. Die vorliegende Richtlinie sollte ebenso nicht für öffentliche Dienstleistungen wie Dienstleistungen der sozialen Sicherheit oder öffentliche Register gelten, bei denen die digitalen Mittel lediglich genutzt werden, um dem Verbraucher die Dienstleistung zu übermitteln oder mitzuteilen. Diese Richtlinie sollte auch nicht für öffentliche Urkunden und andere notarielle Urkunden gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie durch digitale Mittel erstellt, aufgezeichnet, wiedergegeben oder übermittelt werden.

(28)

Der Markt für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, die nicht mit öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen verbunden sind, entwickelt sich rasch weiter. In den letzten Jahren hat das Aufkommen neuer digitaler Dienste, die eine interpersonelle Kommunikation über das Internet ermöglichen, wie z. B. webbasierte E-Mail-Dienste und Online-Mitteilungsdienste, eine wachsende Zahl von Verbrauchern dazu veranlasst, solche Dienste zu nutzen. Aus solchen Gründen ist es erforderlich, hinsichtlich solcher Dienste einen wirksamen Verbraucherschutz zu bieten. Die vorliegende Richtlinie sollte daher auch für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste gelten.

(29)

Diese Richtlinie sollte nicht für die Gesundheitsversorgung im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten. Der Ausschluss der Gesundheitsversorgung vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auch für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen gelten, die ein Medizinprodukt im Sinne der Richtlinien 93/42/EWG (6) oder 90/385/EWG (7) des Rates oder der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) darstellen, sofern ein solches Medizinprodukt von einem Angehörigen der Gesundheitsberufe im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU verschrieben oder bereitgestellt wird. Die vorliegende Richtlinie sollte jedoch für alle digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gelten, die ein Medizinprodukt darstellen, wie beispielsweise gesundheitsbezogene Anwendungen, die von dem Verbraucher erworben werden können, ohne dass es von einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs verschrieben oder bereitgestellt wird.

(30)

Das Unionsrecht über Finanzdienstleistungen enthält zahlreiche Verbraucherschutzbestimmungen. Finanzdienstleistungen im Sinne der in diesem Bereich bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), sind auch digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die mit Finanzdienstleistungen in Verbindung stehen oder mit denen Zugang zu Finanzdienstleistungen gewährt wird, und sie fallen daher unter den durch das Unionsrecht über Finanzdienstleistungen gewährten Schutz. Verträge über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die eine Finanzdienstleistung darstellen, sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(31)

Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen gelten, die einem Publikum als Teil einer künstlerischen Darbietung oder sonstigen Ereignisses, wie z. B. einer digitalen Filmvorführung oder einer audiovisuellen Theateraufführung, bereitgestellt werden. Diese Richtlinie sollte jedoch gelten, wenn digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen einem Publikum durch Signalübertragung, wie etwa digitale Fernsehdienste, bereitgestellt werden.

(32)

Freie und quelloffene Software, bei der der Quellcode öffentlich geteilt wird und bei der die Nutzer frei über den Zugriff, die Verwendung, die Änderung und den Austausch der Software oder ihrer geänderten Versionen verfügen können, kann zu Forschung und Innovation auf dem Markt für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen beitragen. Um Hindernisse für solche Marktentwicklungen zu vermeiden, sollte die vorliegende Richtlinie auch nicht für kostenlose und quelloffene Software gelten, sofern sie nicht im Austausch gegen die Zahlung eines Preises bereitgestellt wird und die personenbezogenen Daten der Verbraucher ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verwendet werden.

(33)

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen werden oft mit der Bereitstellung von Waren oder anderen Dienstleistungen kombiniert und dem Verbraucher in dem gleichen Vertrag, der in einem Paket unterschiedliche Elemente beinhaltet, angeboten, beispielsweise die Bereitstellung digitalen Fernsehens und der Kauf elektronischer Geräte. In solchen Fällen enthält der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer Elemente eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder einer digitalen Dienstleistung, aber auch Elemente anderer Vertragsarten, beispielsweise von Verträgen über den Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Diese Richtlinie sollte nur für die Elemente des Gesamtvertrags gelten, die die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen betreffen. Die übrigen Elemente des Vertrags sollten durch die Vorschriften geregelt werden, die für solche Verträge nach nationalem Recht oder gegebenenfalls anderem Unionsrecht für einen bestimmten Sektor oder einen bestimmten Gegenstand gelten. In gleicher Weise sollten die Auswirkungen, die die Beendigung eines Elements eines Paketvertrags auf die übrigen Elemente des Paketvertrags haben könnte, nach Maßgabe des nationalen Rechts geregelt werden. Um jedoch die Kohärenz mit den sektorspezifischen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) für die Regulierung von Paketverträgen, bei denen ein Unternehmer im Sinne der genannten Richtlinie digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen in Verbindung mit einem nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst oder einem Internetzugangsdienst anbietet, sicherzustellen, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Änderung digitaler Inhalte nicht für den Bestandteil des Pakets gelten, den die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ausmachen. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollten stattdessen für alle Bestandteile des Pakets gelten, einschließlich der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen.

(34)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Paketverträge sollten nur für Fälle gelten, in denen die verschiedenen Bestandteile des Pakets von ein und demselben Unternehmer im Rahmen eines einzigen Vertrags ein und demselben Verbraucher angeboten werden. Die vorliegende Richtlinie sollte nationale Rechtsvorschriften unberührt lassen, durch die geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen als verbunden mit oder akzessorisch zu einem anderen Vertrag betrachtet werden kann, den der Verbraucher mit demselben oder einem anderen Unternehmer geschlossen hat, welche Rechtsbehelfe für die jeweiligen Verträge vorgesehen sind und welche Auswirkungen die Beendigung eines der beiden Verträge auf den anderen Vertrag hat.

(35)

Die Geschäftspraxis der Bündelung von Angeboten für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen mit der Bereitstellung von Waren oder anderen Dienstleistungen unterliegt der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (11). Eine solche Bündelung ist nach der Richtlinie 2005/29/EG für sich genommen nicht verboten. Sie ist jedoch verboten, wenn sie nach einer Einzelfallprüfung gemäß den in der Richtlinie festgelegten Kriterien für unlauter befunden wird. Das Wettbewerbsrecht der Union ermöglicht es auch, gegen Koppelungs- und Bündelungspraktiken vorzugehen, wenn diese den Wettbewerbsprozess beeinflussen und den Verbrauchern schaden.

(36)

Diese Richtlinie sollte anderes Unionsrecht, durch das ein bestimmter Sektor oder ein bestimmter Gegenstand wie z. B. die Telekommunikation, der elektronische Handel oder der Verbraucherschutz geregelt werden, unberührt lassen. Sie sollte auch Unionsrecht und nationales Recht über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, einschließlich der Portabilität von Online-Inhaltediensten, unberührt lassen.

(37)

Die Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, könnte die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen. Das Unionsrecht bietet einen umfassenden Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten. Diese Richtlinie lässt insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (12) und die Richtlinie 2002/58/EG (13) des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Dieser Rahmen gilt für alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Verträgen verarbeitet werden. Folglich sollten personenbezogene Daten nur im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erhoben oder auf andere Weise verarbeitet werden. Im Fall eines Widerspruchs zwischen der vorliegenden Richtlinie und dem Unionsrecht für den Schutz personenbezogener Daten sollte letzteres maßgeblich sein.

(38)

Die vorliegende Richtlinie sollte nicht die Voraussetzungen für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, da diese Frage insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679, geregelt wird. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einem Vertrag, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist daher nur rechtmäßig, wenn sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang steht. Stützt sich die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung, insbesondere nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, finden die spezifischen Bestimmungen der genannten Verordnung, auch in Bezug auf die Bedingungen für die Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, Anwendung. Die vorliegende Richtlinie sollte nicht die Gültigkeit der gegebenen Einwilligung regeln. Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält auch umfassende Rechte in Bezug auf die Löschung von Daten und die Datenübertragbarkeit. Die vorliegende Richtlinie sollte die Rechte unberührt lassen, die für alle personenbezogenen Daten gelten, die im Zusammenhang mit einem vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie erfassten Vertrag dem Unternehmer vom Verbraucher bereitgestellt werden oder vom Unternehmer erhoben werden, wenn der Verbraucher den Vertrag gemäß der vorliegenden Richtlinie beendet hat.

(39)

Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten und das Recht des Verbrauchers auf Widerruf der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Verträgen uneingeschränkt gelten. Das Recht des Verbrauchers auf Beendigung des Vertrags gemäß der vorliegenden Richtlinie sollte das Recht des Verbrauchers auf Widerruf einer Einwilligung zur Verarbeitung der den Verbraucher betreffenden personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt lassen.

(40)

Diese Richtlinie sollte nicht die Folgen für die von ihr erfassten Verträge regeln, die sich ergeben, wenn der Verbraucher die Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widerruft. Solche Folgen sollten weiterhin dem nationalen Recht unterliegen.

(41)

Der Unternehmer kann einem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen auf verschiedene Weise bereitstellen. Es ist angezeigt, einfache und klare Vorschriften für die Art und Weise und den Zeitpunkt der Erfüllung der Bereitstellungspflicht, die die wichtigste Vertragspflicht des Unternehmers darstellt, festzulegen, die darin besteht, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen für den Kunden verfügbar oder zugänglich zu machen. Die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sollten als für den Verbraucher verfügbar oder zugänglich angesehen werden, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder etwaige Mittel, mit denen auf sie zugegriffen werden kann oder mit denen sie heruntergeladen werden können, die Sphäre des Verbrauchers erreicht haben und keine weiteren Handlungen vonseiten des Unternehmers erforderlich sind, damit der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vertragsgemäß nutzen kann. In der Erwägung, dass der Unternehmer grundsätzlich nicht für Handlungen oder Unterlassungen eines Dritten, der eine körperliche oder virtuelle Einrichtung — beispielsweise eine elektronische Plattform oder eine Einrichtung zur Cloud-Speicherung — betreibt, die der Verbraucher für den Empfang oder die Speicherung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen auswählt, haftbar ist, sollte es ausreichen, dass der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen diesem Dritten bereitstellt. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher die körperliche oder virtuelle Einrichtung bestimmt hat, wenn sie vom Unternehmer kontrolliert wird oder mit dem Unternehmer vertraglich verbunden ist oder wenn der Verbraucher diese körperliche oder virtuelle Einrichtung für den Empfang der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ausgewählt hat, diese Wahl aber vom Unternehmer als einzige angeboten wurde, um die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu empfangen oder Zugang zu ihnen zu erlangen.

Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher die körperliche oder virtuelle Einrichtung ausgewählt hat, sollte die Verpflichtung des Unternehmers zur Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen als nicht erfüllt gelten, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zwar in der körperlichen oder virtuellen Einrichtung bereitgestellt werden, der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen jedoch nicht gemäß dieser Richtlinie empfangen oder auf diese zugreifen kann. In diesen Fällen sollten dem Verbraucher dieselben Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen wie im Fall der nicht erfolgten Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen seitens des Unternehmers. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bereitstellung sollten die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den marktüblichen Praktiken und technischen Möglichkeiten und zur Sicherstellung einer gewissen Flexibilität unverzüglich bereitgestellt werden, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung über sonstige Bereitstellungsmodelle treffen.

(42)

Die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sollten die Anforderungen erfüllen, die zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vertraglich vereinbart worden sind. Insbesondere sollten sie der vertraglich vereinbarten Beschreibung, Menge (z. B. Anzahl der Musikdateien, auf die zugegriffen werden kann), Qualität (z. B. Bildauflösung), Sprache und Version entsprechen. Außerdem sollten sie die Sicherheit, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen Merkmale aufweisen, die vertraglich vereinbart wurden. Zu den vertraglichen Anforderungen sollten die Anforderungen gehören, die sich aus den vorvertraglichen Informationen ergeben, die gemäß der Richtlinie 2011/83/EU fester Bestandteil des Vertrags sind. Diese Anforderungen könnten auch in einer Leistungsvereinbarung festgelegt werden, wenn gemäß dem anwendbaren nationalen Recht eine solche Art von Vereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ist.

(43)

Der Begriff der Funktionalität sollte so verstanden werden, dass er sich darauf bezieht, wie digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen verwendet werden können. Beispielsweise kann das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie der Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Regionalcodierung Auswirkungen darauf haben, ob die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen alle für ihren Zweck erforderlichen Funktionen erfüllen können. Der Begriff der Interoperabilität bezieht sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit denen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, funktionieren. Das erfolgreiche Funktionieren könnte beispielsweise die Fähigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfassen, Informationen mit einer solchen anderen Software oder Hardware auszutauschen und die ausgetauschten Informationen zu nutzen.

(44)

Da sich digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen ständig weiterentwickeln, können Unternehmer mit Verbrauchern vereinbaren, Aktualisierungen (Updates) und Merkmale bereitzustellen, sobald sie zur Verfügung stehen. Die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sollte daher auch hinsichtlich der Frage geprüft werden, ob die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen auf die Art und Weise aktualisiert werden, die vertraglich festgelegt worden ist. Die nicht erfolgte Bereitstellung von vertraglich vereinbarten Aktualisierungen sollte als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen betrachtet werden. Darüber hinaus sollten fehlerhafte oder unvollständige Aktualisierungen ebenfalls als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen betrachtet werden, da dies bedeuten würde, dass solche Aktualisierungen nicht in der Weise durchgeführt werden, die im Vertrag festgelegt wurde.

(45)

Damit die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen vertragsgemäß sind und sichergestellt ist, dass den Verbrauchern ihre Rechte nicht vorenthalten werden, beispielsweise in Fällen, in denen der Vertrag sehr niedrige Standards festlegt, sollten die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht nur den subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit entsprechen, sondern darüber hinaus die in dieser Richtlinie festgelegten objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen. Die Vertragsmäßigkeit sollte unter anderem anhand des Zwecks, für den digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art gewöhnlich genutzt werden, beurteilt werden. Sie sollten auch die qualitativen Merkmale aufweisen und die Leistungsmerkmale erfüllen, die bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen derselben Art normal sind und die die Verbraucher angesichts der Beschaffenheit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und unter Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Aussagen zu den besonderen Merkmalen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die von dem Unternehmer oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette oder in deren Namen gemacht wurden, vernünftigerweise erwarten können.

(46)

Der Standard für Vernünftigkeit bei allen Verweisen in dieser Richtlinie darauf, was eine Person vernünftigerweise erwarten kann, sollte objektiv und unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien bestimmt werden. Eine objektive Bestimmung ist insbesondere dann erforderlich, wenn es gilt, eine angemessene Frist für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen festzulegen, wobei der Art der Vertragswidrigkeit Rechnung zu tragen ist.

(47)

Während des Zeitraums, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten würde, sollte der Unternehmer dem Verbraucher Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, bereitstellen, damit die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen in vertragsgemäßem Zustand bleiben und sicher bleiben. So sollte beispielsweise in Bezug auf digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, deren Zweck zeitlich begrenzt ist, die Verpflichtung zur Bereitstellung von Aktualisierungen auf diesen begrenzten Zeitraum beschränkt sein, während bei anderen Arten digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen der Zeitraum, in dem dem Verbraucher Aktualisierungen bereitgestellt werden sollten, dem Gewährleistungszeitraum für Vertragswidrigkeit entsprechen könnte oder über diesen Zeitraum hinausgehen könnte, was insbesondere bei Sicherheitsaktualisierungen der Fall sein könnte. Es sollte den Verbrauchern freistehen, die bereitgestellten Aktualisierungen zu installieren. Entscheidet sich der Verbraucher dafür, die Aktualisierungen nicht zu installieren, sollte er jedoch nicht erwarten, dass die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gewahrt bleibt. Der Unternehmer sollte den Verbraucher darüber informieren, dass sich die Entscheidung des Verbrauchers, Aktualisierungen nicht zu installieren, die für die Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, einschließlich der Sicherheitsaktualisierungen, auf die Haftung des Unternehmers für die Vertragsmäßigkeit dieser Merkmale der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die durch die betreffenden Aktualisierungen gewahrt werden soll, auswirkt. Diese Richtlinie sollte die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen unberührt lassen.

(48)

Die Verordnung (EU) 2016/679 oder andere Datenschutzvorschriften der Union sollten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Verträgen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in vollem Umfang gelten. Außerdem sollten die Rechte, Verpflichtungen und außervertraglichen Rechtsbehelfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Sachverhalte, die dazu führen, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679, einschließlich wesentlicher Grundsätze wie Datenminimierung, Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, nicht eingehalten werden, können je nach den Umständen des Falls auch als fehlende Übereinstimmung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen mit den subjektiven oder objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit gemäß dieser Richtlinie betrachtet werden. Ein Beispiel könnten Fälle sein, in denen ein Unternehmer im Vertrag ausdrücklich eine Verpflichtung eingeht oder in denen der Vertrag entsprechend ausgelegt werden kann, und eine Verbindung mit den Verpflichtungen des Unternehmers nach der Verordnung (EU) 2016/679 besteht. In diesem Fall kann eine solche vertragliche Verpflichtung Teil der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit werden. Ein zweites Beispiel könnten Fälle sein, in denen eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zugleich dazu führen könnte, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht für den vorgesehenen Zweck geeignet sind, was bedeutet, dass die objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, denen zufolge die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen für die Zwecke geeignet sein müssen, für die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen desselben Typs normalerweise verwendet werden, nicht erfüllt werden.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmer, der Datenverschlüsselungssoftware anbietet, die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht umsetzt, mit denen auf technischem Wege sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten nicht an unbefugte Empfänger weitergegeben werden, wodurch die Verschlüsselungssoftware nicht für den beabsichtigten Zweck geeignet wäre, nämlich die sichere Übertragung von Daten durch den Verbraucher an den vorgesehenen Empfänger. Schließlich könnte es Fälle geben, in denen der Unternehmer seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nicht nachkommt und damit gleichzeitig die objektive Anforderung an die Vertragsmäßigkeit, demzufolge der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung die Eigenschaften aufweisen muss, die für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen des gleichen Typs normal sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, nicht erfüllt. Wenn beispielsweise der Anbieter einer Anwendung für den Einkauf im Internet die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verbrauchers nicht ergreift und die Kreditkarteninformationen des Verbrauchers deshalb anfällig für Schadsoftware oder Spähsoftware sind, könnte dieses Versäumnis auch eine Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie darstellen, da der Verbraucher vernünftigerweise erwarten würde, dass eine solche Anwendung normalerweise Merkmale aufweist, die die Offenlegung von Zahlungsdaten verhindern. Wenn der Sachverhalt, der zu einem Verstoß gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 führt, gleichzeitig bedeutet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die subjektiven oder objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllen, so sollte der Verbraucher Anspruch auf die Abhilfen haben, die in dieser Richtlinie für den Fall der Vertragswidrigkeit vorgesehen sind, es sei denn, der Vertrag ist nach nationalem Recht ohnehin nichtig oder anfechtbar.

(49)

Um für ausreichende Flexibilität zu sorgen, sollten die Parteien die Möglichkeit haben, von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abzuweichen. Eine solche Abweichung sollte nur möglich sein, wenn der Verbraucher ausdrücklich davon unterrichtet wurde und wenn er sie gesondert von anderen Erklärungen oder Vereinbarungen und durch sein aktives und eindeutiges Verhalten akzeptiert hat. Beide Bedingungen könnten beispielsweise durch Anklicken eines Kästchens, Betätigung einer Schaltfläche oder Aktivierung einer ähnlichen Funktion erfüllt werden.

(50)

Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Unternehmer unter anderem in Bezug auf das allgemein gebräuchliche und maschinenlesbare Format für die Abfrage der Inhalte, die vom Verbraucher bei der Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erzeugt wurden, sofern es sich dabei nicht um personenbezogene Daten handelt, und in Bezug auf die Sicherheit von Informationssystemen und digitalen Umgebungen auf Standards, offene technische Spezifikationen, bewährte Verfahren und Verhaltenskodizes zurückgreifen, die auf internationaler Ebene, Unionsebene oder auf Ebene eines Industriezweigs festgelegt wurden. In diesem Zusammenhang könnte die Kommission die Entwicklung internationaler Normen und Unionsnormen ebenso verlangen wie die Erstellung eines Verhaltenskodex durch Branchenverbände und sonstige repräsentative Organisationen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie unterstützen könnten.

(51)

Viele Arten digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, wie der Zugriff auf Cloud-Dienste, werden über einen Zeitraum fortlaufend bereitgestellt. Daher muss dafür Sorge getragen werden, dass die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit gewahrt ist. Kurzfristige Unterbrechungen der Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen sollten dann als Fälle von Vertragswidrigkeit behandelt werden, wenn diese Unterbrechungen mehr als vernachlässigbar oder wiederkehrend sind. Da digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen häufig insbesondere durch Aktualisierungen verbessert werden, sollte außerdem die dem Verbraucher bereitgestellte Version der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die aktuellste Version sein, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbar war, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(52)

Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen müssen sachgemäß in die Hard- und Softwareumgebung des Verbrauchers integriert werden, damit sie ordnungsgemäß funktionieren. Eine Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die auf eine unsachgemäße Integration zurückzuführen ist, sollte als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen selbst gelten, sofern sie vom Unternehmer selbst oder unter seiner Kontrolle oder aber vom Verbraucher anhand der auf die Integration bezogenen Anweisungen des Unternehmers integriert wurden und die unsachgemäße Integration auf Mängeln in den erforderlichen Integrationsanweisungen, wie beispielsweise Unvollständigkeit oder mangelnde Klarheit der Integrationsanweisungen, die dadurch von einem Durchschnittsverbraucher nur schwer zu nutzen sind, beruht.

(53)

Beschränkungen der Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen durch den Verbraucher im Einklang mit dieser Richtlinie könnten aufgrund von Einschränkungen entstehen, die vom Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit den Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum auferlegt wurden. Solche Beschränkungen können sich aus der Lizenzvereinbarung für Endnutzer ergeben, gemäß der die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen für den Verbraucher bereitgestellt werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn dem Verbraucher durch eine Lizenzvereinbarung für Endnutzer untersagt ist, bestimmte Merkmale im Zusammenhang mit der Funktionalität der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu nutzen. Eine solche Beschränkung könnte dazu führen, dass die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen die in dieser Richtlinie festgelegten objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit nicht erfüllen, sofern sie Merkmale betreffen sollte, die digitale Inhalte oder digitale Dienste desselben Typs für gewöhnlich aufweisen und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann. In solchen Fällen sollte der Verbraucher in der Lage sein, gegenüber dem Unternehmer, der die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen geliefert hat, die in dieser Richtlinie festgelegten Abhilfen für Vertragswidrigkeit geltend zu machen. Der Unternehmer sollte einer dementsprechenden Haftung nur entgehen können, wenn er die Bedingungen für Abweichungen von den in dieser Richtlinie festgelegten objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllt, was konkret bedeutet, dass der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrags ausdrücklich darüber informiert, dass eine bestimmte Eigenschaft der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht und dass der Verbraucher diese Abweichung ausdrücklich und gesondert akzeptiert hat.

(54)

Rechtsmängel sind bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, die Rechten des geistigen Eigentums unterliegen, besonders erheblich. Beschränkungen der Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen durch den Verbraucher im Einklang mit dieser Richtlinie könnten ein Ergebnis von Verletzungen von Rechten Dritter sein. Ein solcher Verstoß könnte den Verbraucher wirksam an der Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen oder einiger ihrer Merkmale hindern beispielsweise wenn der Verbraucher überhaupt nicht oder nicht rechtmäßig auf die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zugreifen kann. Der Grund dafür kann darin liegen, dass der Dritte den Unternehmer rechtmäßig zwingt, die Verletzung dieser Rechte einzustellen und die betreffenden digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht mehr bereitzustellen, oder dass der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht nutzen kann, ohne gegen das Recht zu verstoßen. Im Fall einer Verletzung von Rechten Dritter, die zu einer Beschränkung führt, durch die die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Einklang mit den subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit verhindert oder eingeschränkt wird, sollte der Verbraucher Anspruch auf die Abhilfen bei Vertragswidrigkeit haben, es sei denn, nationale Rechtsvorschriften sehen die Nichtigkeit oder die Aufhebung des Vertrags vor, beispielsweise aufgrund eines Verstoßes gegen die gesetzliche Rechtsmängelhaftung.

(55)

Der Unternehmer sollte dem Verbraucher gegenüber bei einer Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und für die nicht erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen haften. Da digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen den Verbrauchern im Rahmen einer oder mehrerer einzelner Bereitstellungen oder fortlaufend über einen Zeitraum bereitgestellt werden können, ist es angemessen, den maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Arten der Bereitstellung festzulegen.

(56)

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen können den Verbrauchern im Rahmen einer einmaligen Bereitstellung bereitgestellt werden, beispielsweise wenn ein Verbraucher ein E-Book herunterlädt und auf seinem persönlichen Gerät abspeichert. Ähnlich kann die Bereitstellung aus einer Reihe solcher einzelnen Vorgänge bestehen, beispielsweise wenn der Verbraucher wöchentlich einen Link für das Herunterladen eines neuen E-Books erhält. Diese Kategorie digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verbraucher danach unbefristeten Zugang auf und unbefristete Nutzungsrechte für die digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen haben. In solchen Fällen sollte die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Bereitstellung geprüft werden, und daher sollte der Unternehmer nur für eine Vertragswidrigkeit haftbar sein, die zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem die einmalige Bereitstellung oder jede einzelne Bereitstellung erfolgt. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sollten sich Unternehmer und Verbraucher auf einen einheitlichen Mindestzeitraum stützen können, während der der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit haftbar gemacht werden sollte. In Bezug auf Verträge, die eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer für nicht weniger als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung haften, wenn sie gemäß dem jeweiligen nationalen Recht nur für eine Vertragswidrigkeit haften, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Bereitstellung offenbar wird.

(57)

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen könnten den Verbrauchern auch fortlaufend über einen Zeitraum bereitgestellt werden. Eine fortlaufende Bereitstellung kann Fälle erfassen, in denen der Unternehmer dem Verbraucher eine digitale Dienstleistung für einen bestimmten oder unbegrenzten Zeitraum zur Verfügung stellt, beispielsweise bei Zweijahresverträgen für eine Cloud-Speicherung oder bei einer unbefristeten Mitgliedschaft bei einer Plattform für soziale Medien. Diese Kategorie ist dadurch gekennzeichnet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen dem Verbraucher nur so lange zur Verfügung stehen oder zugänglich sind, wie die festgelegte Vertragslaufzeit andauert oder der unbefristete Vertrag in Kraft ist. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Unternehmer in solchen Fällen nur für eine Vertragswidrigkeit haften sollte, die während dieses Zeitraums offenbar wird. Fortlaufende Bereitstellung sollte nicht unbedingt bedeuten, dass es sich dabei um eine langfristige Bereitstellung handelt. Beispielsweise sollte das Streaming eines Videoclips unabhängig von der tatsächlichen Abspieldauer der audiovisuellen Datei als eine fortlaufende Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum betrachtet werden. Fälle, in denen bestimmte Elemente der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während des Zeitraums, in dem die festgelegte Vertragslaufzeit andauert oder der unbefristete Vertrag in Kraft ist, regelmäßig oder wiederholt bereitgestellt werden, sollten ebenfalls als fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum betrachtet werden, beispielsweise wenn der Vertrag vorsieht, dass ein Antivirenprogramm ein Jahr lang genutzt werden kann und in diesem Zeitraum immer am Ersten jeden Monats automatisch aktualisiert wird oder dass der Unternehmer Aktualisierungen bereitstellt, wenn neue Merkmale eines Computerspiels verfügbar sind, und die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen dem Verbraucher nur so lange zur Verfügung stehen oder zugänglich sind, wie die festgelegte Vertragslaufzeit andauert oder der unbefristete Vertrag in Kraft ist.

(58)

Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, die nationalen Verjährungsfristen zu regeln. Allerdings sollten solche Verjährungsfristen die Verbraucher nicht daran hindern, ihre Rechte während des gesamten Zeitraums, in dem der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit haftet, wahrzunehmen. Während mit dieser Richtlinie daher nicht der Beginn der nationalen Verjährungsfristen harmonisiert werden sollte, so sollte dennoch sichergestellt werden, dass solche Fristen es Verbrauchern ermöglichen, ihre Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit auszuüben, die zumindest während des Zeitraums offenbar wird, in dem der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit haftet.

(59)

Aufgrund des besonderen und äußerst komplexen Charakters digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und des Umstands, dass der Unternehmer über bessere Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu Know-how, technischen Informationen und Unterstützung durch Hochtechnologie hat, kann der Unternehmer wahrscheinlich besser als der Verbraucher beurteilen, warum digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen nicht bereitgestellt werden oder vertragswidrig sind. Der Unternehmer kann wahrscheinlich auch besser beurteilen, ob die nicht erfolgte Bereitstellung oder die Vertragswidrigkeit auf die Unvereinbarkeit der digitalen Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen an die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zurückzuführen ist. Auch wenn es im Fall einer Streitigkeit zwar dem Verbraucher obliegt, die Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nachzuweisen, so sollte es ihm jedoch nicht obliegen, nachzuweisen, dass die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder, im Fall einer fortlaufenden Bereitstellung, während der Vertragslaufzeit bestanden hat.

Stattdessen sollte es dem Unternehmer obliegen, die zu dem entsprechenden Zeitpunkt oder während des entsprechenden Zeitraums bestehende Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nachzuweisen. Diese Beweislast sollte der Unternehmer tragen, wenn die Vertragswidrigkeit — im Fall eines Vertrags, in dem eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorgesehen ist — innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Bereitstellung offenbar wird und wenn die Vertragswidrigkeit — im Fall eines Vertrags, in dem die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorgesehen ist — während der Vertragslaufzeit offenbar wird. Weist der Unternehmer jedoch nach, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers nicht mit den technischen Anforderungen vereinbar ist, über die der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in klarer und verständlicher Weise informiert hat, so sollte der Verbraucher nachweisen müssen, dass die Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen — im Fall eines Vertrags, in dem eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorgesehen ist — zum Zeitpunkt der Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bzw. im Fall eines Vertrags, in dem die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorgesehen ist — während der Vertragslaufzeit vorlag.

(60)

Unbeschadet des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre, einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation, und auf Schutz der personenbezogenen Daten des Verbrauchers sollte der Verbraucher mit dem Unternehmer im Hinblick darauf zusammenarbeiten, dass der Unternehmer unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Mittel, die die Privatsphäre des Verbrauchers am wenigsten beeinträchtigen, prüft, ob die Ursache für die Vertragswidrigkeit in der digitalen Umgebung des Verbrauchers liegt. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem dem Unternehmer automatisch erzeugte Berichte über Zwischenfälle übermittelt werden, oder mittels Details der Internetverbindung des Verbrauchers. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen es keine andere Möglichkeit gibt, obwohl alle anderen Mittel ausgeschöpft wurden, müssen Verbraucher möglicherweise virtuellen Zugang zu ihrer digitalen Umgebung gewähren. Arbeitet der Verbraucher jedoch nicht mit dem Unternehmer zusammen und wurde er über diese Folge mangelnder Zusammenarbeit unterrichtet, sollte nicht nur die Beweislast für die Vertragswidrigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen beim Verbraucher liegen, sondern auch die Beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Fall eines Vertrags, in dem eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorgesehen ist, zum Zeitpunkt von deren Bereitstellung bzw. — im Fall eines Vertrags, in dem die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorgesehen ist — während der Vertragslaufzeit vorlag.

(61)

Hat der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht bereitgestellt, so sollte der Verbraucher den Unternehmer auffordern, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitzustellen. In solchen Fällen sollte der Unternehmer unverzüglich oder innerhalb einer von den Parteien ausdrücklich vereinbarten zusätzlichen Frist tätig werden. Da digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen in digitaler Form bereitgestellt werden, sollte bei der Bereitstellung in den meisten Fällen keine zusätzliche Zeit erforderlich sein, um dem Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitzustellen. Daher sollte in solchen Fällen die Verpflichtung des Unternehmers zur unverzüglichen Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bedeuten, dass sie sofort bereitzustellen sind. Stellt der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen dann nicht bereit, so sollte der Verbraucher zur Beendigung des Vertrags berechtigt sein. Unter bestimmten Umständen, beispielsweise wenn klar zu erkennen ist, dass der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht bereitstellen wird, oder wenn für den Verbraucher ein bestimmter Zeitpunkt für die Bereitstellung von grundlegender Bedeutung ist, sollte der Verbraucher berechtigt sein, den Vertrag zu beenden, ohne vorher den Unternehmer zur Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen aufzufordern.

(62)

Bei Vertragswidrigkeit sollten Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, auf eine anteilsmäßige Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags haben.

(63)

Je nach den technischen Merkmalen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sollte der Unternehmer entscheiden dürfen, wie er den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen herstellt, beispielsweise indem er aktualisierte Versionen übermittelt oder dem Verbraucher eine neue Kopie der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitstellt.

(64)

Angesichts der Vielfalt digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist es nicht angemessen, feste Fristen für die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit diesen Inhalten oder Dienstleistungen festzulegen. Feste Fristen würden solcher Vielfalt nicht gerecht werden und könnten je nach Fall zu kurz oder zu lang ausfallen. Daher ist es sinnvoller, vorzuschreiben, dass der vertragsgemäße Zustand der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden muss. Eine solche Vorschrift sollte die Parteien nicht daran hindern, eine bestimmte Frist für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu vereinbaren. Der vertragsgemäße Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sollte kostenfrei hergestellt werden. Insbesondere sollten dem Verbraucher keine Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung einer aktualisierten Version der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen entstehen.

(65)

Ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder weigert sich der Unternehmer, den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen herzustellen, da ihm dies unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, oder hat der Unternehmer den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher hergestellt, so sollte der Verbraucher Anspruch auf Abhilfe in Form einer Preisminderung oder einer Beendigung des Vertrags haben. In bestimmten Fällen ist es gerechtfertigt, dass der Verbraucher sofort Anspruch auf Minderung des Preises oder Beendigung des Vertrags haben sollte, beispielsweise wenn der Unternehmer bereits zuvor die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erfolglos herzustellen versucht hat oder wenn aufgrund der schwerwiegenden Art der Vertragswidrigkeit vom Verbraucher kein weiteres Vertrauen in die Fähigkeit des Unternehmers, den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen herzustellen, erwartet werden kann. So sollte der Verbraucher beispielsweise das Recht haben, unmittelbar die Beendigung des Vertrags oder eine Preisminderung zu fordern, wenn ihm ein Antivirenprogramm bereitgestellt wird, das selbst mit Viren infiziert ist, da dies eine solche schwerwiegende Vertragswidrigkeit darstellen würde. Dasselbe sollte gelten, wenn klar zu erkennen ist, dass der Unternehmer den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist bzw. nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird.

(66)

Hat der Verbraucher Anspruch auf eine Minderung des Preises, der für über einen Zeitraum bereitgestellte digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen gezahlt wird, so sollte bei der Berechnung der Preisminderung die Wertminderung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung sowohl aufgrund der Vertragswidrigkeit als auch aufgrund des Zeitraums, in dem der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand nutzen konnte, berücksichtigt werden.

(67)

Werden die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, so sollte der Verbraucher den Vertrag nur dann beenden können, wenn es sich nicht um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt. Wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zwar nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, der Verbraucher jedoch personenbezogene Daten bereitstellt, so sollte der Verbraucher das Recht haben, den Vertrag auch in Fällen einer geringfügigen Vertragswidrigkeit zu beenden, da ihm Abhilfe in Form einer Preisminderung nicht zur Verfügung steht. In Fällen, in denen der Verbraucher sowohl einen Preis zahlt als auch personenbezogene Daten bereitstellt, sollte der Verbraucher im Fall einer Vertragswidrigkeit Anspruch auf alle zur Verfügung stehenden Abhilfen haben. Insbesondere sollte der Verbraucher, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind, Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, eine Minderung des für die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gezahlten Preises oder die Beendigung des Vertrags haben.

(68)

Beendet der Verbraucher den Vertrag, sollte der Unternehmer dem Verbraucher den gezahlten Preis erstatten. Werden digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen über einen Zeitraum bereitgestellt und entsprechen sie nur während eines Teils dieses Zeitraums dem Vertrag, so sollten die legitimen Interessen von Verbrauchern und Unternehmern gegeneinander abgewogen werden. Bei Beendigung des Vertrags sollte der Verbraucher daher nur Anspruch auf den Anteil des gezahlten Preises haben, der dem Zeitraum entspricht und zur Länge des Zeitraums im Verhältnis steht, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vertragswidrig waren. Der Verbraucher sollte auch Anspruch auf den Anteil des Preises haben, den er im Voraus für den nach Beendigung des Vertrags verbleibenden Zeitraum gezahlt hat.

(69)

Stellt der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereit, so sollte der Unternehmer die Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten. Solche Verpflichtungen sollten auch in jenen Fällen zu erfüllen sein, in denen der Verbraucher eine Geldzahlung leistet und personenbezogene Daten bereitstellt. Nach Beendigung des Vertrags sollte es der Unternehmer zudem unterlassen, Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, zu nutzen. Solche anderen Inhalte könnten digitale Bilder, Video- und Audiodateien oder auf mobilen Geräten erstellte Inhalte umfassen. Jedoch sollte der Unternehmer berechtigt sein, die vom Verbraucher bereitgestellten oder erstellten Inhalte weiter zu nutzen, wenn solche Inhalte außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen haben, wenn sie ausschließlich mit der Aktivität des Verbrauchers zusammenhängen, wenn sie vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder wenn sie vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und sie von anderen Verbrauchern weiter genutzt werden können.

(70)

Der Verbraucher könnte von der Inanspruchnahme von Abhilfen bei Vertragswidrigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen abgehalten werden, wenn ihm der Zugang zu anderem Inhalt als personenbezogenen Daten genommen wurde, den er durch die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt hat. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher im Hinblick auf das Recht zur Beendigung des Vertrags wirksamen Schutz genießt, sollte der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Ersuchen diese Inhalte daher nach Beendigung des Vertrags zugänglich machen.

(71)

Der Verbraucher sollte das Recht haben, die Inhalte innerhalb einer angemessenen Frist, ohne Behinderung durch den Unternehmer, in einem gebräuchlichen, maschinenlesbaren Format und kostenfrei wiederzuerlangen; dies gilt nicht für Kosten wie Internetverbindungskosten, die durch die digitale Umgebung des Verbrauchers bedingt sind, da diese Kosten nicht spezifisch mit der Wiedererlangung der Inhalte zusammenhängen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Zugänglichmachung solcher Inhalte sollte jedoch nicht gelten, wenn die Inhalte nur im Kontext der Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen von Nutzen sind, sie ausschließlich mit der Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher zusammenhängen oder sie vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können. In diesen Fällen sind die Inhalte für den Verbraucher nicht von nennenswertem praktischen Nutzen oder von nennenswertem Belang, wobei auch die Interessen des Unternehmers zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollte die Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher nach Beendigung des Vertrags Inhalte bereitzustellen, die keine personenbezogenen Daten darstellen und die vom Verbraucher bereitgestellt oder erstellt wurden, unbeschadet des Rechts des Unternehmers gelten, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften bestimmte Inhalte nicht offenzulegen.

(72)

Wurde der Vertrag beendet, sollte der Verbraucher nicht verpflichtet sein, für die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen für einen Zeitraum, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vertragswidrig waren, zu zahlen, da dem Verbraucher hierdurch der wirksame Schutz entzogen würde. Jedoch sollte der Verbraucher auch die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und deren Zurverfügungstellung an Dritte unterlassen, beispielsweise indem er die digitalen Inhalte oder jede verwendbare Kopie löscht oder die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen auf andere Weise unzugänglich macht.

(73)

Der Grundsatz der Haftung des Unternehmers für Schäden ist ein wesentlicher Bestandteil von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen. Daher sollte der Verbraucher Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile haben, die auf eine Vertragswidrigkeit oder eine unterlassene Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen zurückzuführen sind. Die Entschädigung sollte den Verbraucher so weit wie möglich in die Lage versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ordnungs- und vertragsgemäß bereitgestellt worden wären. Da ein solcher Schadensersatzanspruch bereits in allen Mitgliedstaaten besteht, sollte diese Richtlinie die nationalen Vorschriften über die Entschädigung von Verbrauchern für Schäden, die sich aus dem Verstoß gegen diese Vorschriften ergeben, unberührt lassen.

(74)

Diese Richtlinie sollte auch Änderungen wie etwa Aktualisierungen und Verbesserungen (Upgrades) erfassen, die von den Unternehmern an digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, die dem Verbraucher über einen Zeitraum bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden, vorgenommen werden. Da sich digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen rasch weiterentwickeln, können solche Aktualisierungen, Verbesserungen oder ähnliche Änderungen erforderlich sein; für den Verbraucher sind sie oftmals vorteilhaft. Einige Änderungen — etwa solche, die im Vertrag als Aktualisierungen festgelegt sind — können Bestandteil der Vertragspflichten sein. Andere Änderungen können zur Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erforderlich sein. Anderen Änderungen wiederum, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweichen würden und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar sind, müsste der Verbraucher beim Abschluss des Vertrags ausdrücklich zustimmen.

(75)

Zusätzlich zu Änderungen, die der Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit dienen, sollte es dem Unternehmer unter bestimmten Umständen auch gestattet sein, Merkmale der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu ändern, sofern im Vertrag ein triftiger Grund für eine solche Änderung angegeben ist. Solche triftigen Gründe könnten Fälle umfassen, in denen die Änderung erforderlich ist, um die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen an eine neue technische Umgebung oder an eine erhöhte Nutzerzahl anzupassen, oder in denen sie aus anderen wichtigen betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. Solche Änderungen sind häufig vorteilhaft für den Verbraucher, da sie die digitalen Inhalte bzw. digitalen Dienstleistungen verbessern. Daher sollten die Vertragsparteien entsprechende Klauseln in den Vertrag aufnehmen können, die es dem Unternehmer ermöglichen, Änderungen vorzunehmen. Um die Interessen von Verbrauchern und Unternehmen in Einklang zu bringen, sollte diese Möglichkeit für den Unternehmer mit einem Recht für den Verbraucher einhergehen, den Vertrag zu beenden, wenn sich solche Änderungen mehr als nur geringfügig negativ auf die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder den Zugang zu ihnen auswirken. Das Maß, in dem sich Änderungen negativ auf die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher oder seinen Zugang zu ihnen auswirken, sollte in Anbetracht von Art und Zweck der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und der Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität und anderer wesentlicher Merkmale, wie sie bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen derselben Art üblich sind, objektiv bestimmt werden. Die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften für solche Aktualisierungen, Verbesserungen oder ähnliche Änderungen sollten jedoch nicht für Fälle gelten, in denen die Vertragsparteien beispielsweise infolge der Herausgabe einer neuen Version der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen einen neuen Vertrag über die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen schließen.

(76)

Verbraucher sollten über Änderungen in klarer und verständlicher Weise informiert werden. Wirkt sich eine Änderung für den Verbraucher mehr als nur geringfügig negativ auf den Zugang zu digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder deren Nutzung aus, so sollte der Verbraucher darüber auf eine Weise informiert werden, die die Speicherung dieser Informationen auf einem dauerhaften Datenträger ermöglicht. Ein dauerhafter Datenträger sollte es dem Verbraucher ermöglichen, Informationen so lange zu speichern, wie es für den Schutz der Interessen des Verbrauchers in seinen Beziehungen zum Unternehmer erforderlich ist. Diese dauerhaften Datenträger sollten insbesondere Papier, DVDs, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten und Festplatten sowie E-Mails umfassen.

(77)

Wirkt sich eine Änderung für den Verbraucher mehr als nur geringfügig negativ auf den Zugang zu digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder deren Nutzung aus, so sollte der Verbraucher das Recht haben, den Vertrag infolge einer solchen Änderung kostenfrei zu beenden. Alternativ kann sich der Unternehmer dazu entscheiden, dem Verbraucher ohne zusätzliche Kosten weiterhin den Zugang zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen ohne die Änderung und im Einklang mit dem Vertrag zu ermöglichen; in diesem Fall sollte der Verbraucher nicht das Recht haben, den Vertrag zu beenden. Stehen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, zu denen der Unternehmer dem Verbraucher weiterhin den Zugang ermöglicht hat, jedoch nicht mehr mit den subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit im Einklang, so sollte der Verbraucher Anspruch auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Abhilfen bei Vertragswidrigkeit haben. Wenn die Anforderungen an eine solche Änderung gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllt sind und die Änderung eine Vertragswidrigkeit zur Folge hat, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte des Verbrauchers auf Herstellung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, auf Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags unberührt bleiben. Gleichermaßen gilt, dass der Verbraucher, wenn im Anschluss an eine Änderung eine Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen auftritt, die nicht durch die Änderung verursacht wurde, weiterhin Anspruch auf die in dieser Richtlinie bestimmten Abhilfen bei Vertragswidrigkeit in Bezug auf diese digitalen Inhalte bzw. digitalen Dienstleistungen haben sollte.

(78)

Die Vertragswidrigkeit der dem Verbraucher bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ist häufig auf ein Glied innerhalb der gewerblichen Vertragskette vom ursprünglichen Entwurf bis hin zur endgültigen Bereitstellung zurückzuführen. Obschon bei Vertragswidrigkeit der letzte Unternehmer gegenüber dem Verbraucher haften sollte, ist es wichtig, sicherzustellen, dass der Unternehmer zur Deckung dieser Haftung gegenüber dem Verbraucher angemessene Rechte gegenüber verschiedenen Personen in der Vertragskette hat. Diese Rechte sollten sich auf den Geschäftsverkehr beschränken und sollten daher nicht in Fällen gelten, in denen der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher wegen einer Vertragswidrigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen haftet, die sich aus einer Software zusammensetzen oder auf einer Software aufbauen, die ohne die Zahlung eines Preises im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz von einer Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette bereitgestellt wurde. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, die Personen in der Vertragskette, gegen die der letzte Unternehmer Ansprüche geltend machen kann, sowie die Regelungen und Modalitäten für die Geltendmachung dieser Ansprüche nach nationalem Recht festzulegen.

(79)

Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, die vertraglichen Rechte und die Datenschutzrechte der Verbraucher zu schützen, sollten das Recht erhalten, sich an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, zu wenden, um sicherzustellen, dass die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie angewendet werden.

(80)

Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (14) und (EU) Nr. 1215/2012 (15) des Europäischen Parlaments und des Rates, unberührt lassen.

(81)

Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sollte zur Einfügung eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Durchsetzung dieser Richtlinie erleichtert wird.

(82)

Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sollte zur Einfügung eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, um zu gewährleisten, dass der Schutz der in dieser Richtlinie festgelegten Kollektivinteressen der Verbraucher gewährleistet ist.

(83)

Die Verbraucher sollten ihre gemäß dieser Richtlinie gewährten Rechte wahrnehmen können, sobald die entsprechenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen gelten. Daher sollten diese nationalen Umsetzungsmaßnahmen auch für Verträge mit einer unbefristeten oder befristeten Laufzeit gelten, die vor dem Zeitpunkt des Anwendungsbeginns dieser Maßnahmen geschlossen wurden und in denen die fortlaufende Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen bzw. deren Bereitstellung im Wege einer Reihe einzelner Bereitstellungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, jedoch nur in Bezug auf die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die ab dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen bereitgestellt werden. Um die berechtigten Interessen von Verbrauchern und Unternehmen in Einklang zu bringen, sollten jedoch die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zur Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und zu Rückgriffsansprüchen nur auf Verträge angewandt werden, die nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt der Anwendung geschlossen wurden.

(84)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (18) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(85)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) angehört und hat seine Stellungnahme am 14. März 2017 abgegeben (20).

(86)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem unter Verhinderung einer Rechtsfragmentierung vertragsrechtliche Hindernisse für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen einheitlich angegangen werden, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, sondern sich zum Zwecke der Sicherstellung der Gesamtkohärenz der nationalen Rechtsvorschriften durch harmonisierte vertragsrechtliche Vorschriften, die auch koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen erleichtern würden, besser auf Unionsebene verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(87)

Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundfreiheiten sowie die Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in deren Artikel 16, 38 und 47 —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und dabei ein hohes Verbraucherschutzniveau herzustellen, indem gemeinsame Vorschriften über bestimmte Anforderungen an zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossene Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen festgelegt werden, insbesondere die Regelungen über

die Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen,

die Abhilfen bei Vertragswidrigkeit oder nicht erfolgter Bereitstellung und die Art und Weise der Inanspruchnahme dieser Abhilfen, und

die Änderung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden;

2.

„digitale Dienstleistungen“

a)

Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder

b)

Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen;

3.

„Waren mit digitalen Elementen“ bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten;

4.

„Integration“ die Verbindung und die Einbindung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen mit den bzw. in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit genutzt werden können;

5.

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken handelt, die innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

6.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

7.

„Preis“ Geld oder eine digitale Darstellung eines Werts, das bzw. die im Austausch für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen geschuldet wird;

8.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

9.

„digitale Umgebung“ Hardware, Software und Netzverbindungen aller Art, die von dem Verbraucher für den Zugang zu oder die Nutzung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendet werden;

10.

„Kompatibilität“ die Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen konvertiert werden müssen;

11.

„Funktionalität“ die Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;

12.

„Interoperabilität“ die Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren;

13.

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Verträge, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher einen Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt.

Diese Richtlinie gilt auch, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie oder zur Erfüllung von vom Unternehmer einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden und der Unternehmer diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet.

(2)   Diese Richtlinie gilt auch, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.

(3)   Mit Ausnahme der Artikel 5 und 13 gilt diese Richtlinie auch für alle körperlichen Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 in Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind und gemäß einem diese Waren betreffenden Kaufvertrag mit diesen Waren bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Verkäufer oder von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung in einer Ware enthaltener oder mit ihr verbundener digitaler Inhalte oder in ihr enthaltener oder mit ihr verbundener digitaler Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags ist, so wird vermutet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Kaufvertrag umfasst sind.

(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:

a)

die Erbringung von Dienstleistungen, die keine digitalen Dienstleistungen sind, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln;

b)

elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der genannten Richtlinie;

c)

Gesundheitsdienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU;

d)

elektronisch oder mit jeder anderen Technologie, die eine Kommunikation ermöglicht, und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Glücksspieldienstleistungen, also Dienstleistungen, die bei Glücksspielen wie Lotterien, Kasinospielen, Pokerspielen und Wetten, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, einen geldwerten Einsatz erfordern;

e)

Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/65/EG;

f)

Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Verbraucher keinen Preis zahlt und die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet;

g)

die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung, wie einer digitalen Kinovorführung, zugänglich gemacht werden;

h)

digitale Inhalte, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels gilt diese Richtlinie bei einem einzigen Vertrag zwischen demselben Unternehmer und demselben Verbraucher, der in einem Paket neben der Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen Elemente der Bereitstellung anderer Dienstleistungen oder Waren enthält, nur für die Elemente des Vertrags, die die digitalen Inhalte bzw. Dienstleistungen betreffen.

Artikel 19 der vorliegenden Richtlinie gilt nicht, wenn ein Paket im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 Elemente eines Internetzugangsdienstes im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) oder nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umfasst.

Unbeschadet des Artikels 107 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden die Auswirkungen, die die Beendigung eines Elements eines Paketvertrags auf die übrigen Elemente des Paketvertrags haben kann, vom nationalen Recht geregelt.

(7)   Kollidiert eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der einen bestimmten Sektor oder Gegenstand regelt, so hat die Bestimmung dieses anderen Unionsrechtsakts Vorrang vor dieser Richtlinie.

(8)   Das Unionsrecht betreffend den Schutz personenbezogener Daten gilt für alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit Verträgen gemäß Absatz 1 verarbeitet werden.

Insbesondere lässt diese Richtlinie die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG unberührt. Im Fall von Widersprüchen zwischen Bestimmungen dieser Richtlinie und dem Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten ist letzteres maßgeblich.

(9)   Diese Richtlinie lässt das Unionsrecht und das nationale Recht auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, einschließlich der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23), unberührt.

(10)   Diese Richtlinie lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Regelung von Aspekten des allgemeinen Vertragsrechts, wie der Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen eines Vertrags einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte nicht in dieser Richtlinie geregelt werden, oder zur Regelung des Rechts auf Schadensersatz unberührt.

Artikel 4

Grad der Harmonisierung

Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

Artikel 5

Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitaler Dienstleistungen

(1)   Der Unternehmer stellt die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen dem Verbraucher bereit. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, stellt der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nach Vertragsschluss unverzüglich bereit.

(2)   Der Unternehmer hat die Verpflichtung zur Bereitstellung erfüllt, sobald

a)

die digitalen Inhalte oder jedes Mittel, die/das für den Zugang zu den digitalen Inhalten oder deren Herunterladen geeignet ist, dem Verbraucher oder einer von ihm zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist;

b)

die digitale Dienstleistung dem Verbraucher oder einer von ihm zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.

Artikel 6

Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen

Der Unternehmer stellt dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereit, die unbeschadet des Artikels 10 und soweit jeweils anwendbar, die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 9 erfüllen.

Artikel 7

Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit

Die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sind vertragsgemäß, wenn sie, soweit zutreffend, insbesondere

a)

hinsichtlich der Beschreibung, Quantität und Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Interoperabilität und sonstiger Merkmale den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Vertrag ergeben;

b)

sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Unternehmer spätestens bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Unternehmer zugestimmt hat;

c)

den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit sämtlichem Zubehör, sämtlichen Anleitungen — einschließlich zur Installation — und Kundendienst bereitgestellt werden und

d)

wie im Vertrag bestimmt aktualisiert werden.

Artikel 8

Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit

(1)   Zusätzlich zur Einhaltung der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit müssen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen

a)

sich für die Zwecke eignen, für die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, soweit anwendbar unter Berücksichtigung des geltenden Unions- und nationalen Rechts, technischer Normen oder, in Ermangelung solcher technischer Normen, anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes;

b)

der Quantität, den Eigenschaften und den Leistungsmerkmalen — darunter Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit — entsprechen, die bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen derselben Art üblich sind und die der Verbraucher aufgrund der Art der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Unternehmer oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette oder in deren Namen insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben werden, vernünftigerweise erwarten kann, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass

i)

der Unternehmer die betreffende öffentliche Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte,

ii)

die öffentliche Erklärung bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder einer vergleichbaren Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, berichtigt worden ist, oder

iii)

die Entscheidung, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu erwerben, nicht durch die öffentliche Erklärung beeinflusst worden sein konnte;

c)

soweit zutreffend mit dem Zubehör und den Anleitungen, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, bereitgestellt werden und

d)

der durch den Unternehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Testversion oder Voranzeige der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen entsprechen.

(2)   Der Unternehmer stellt sicher, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, informiert wird und dass diese ihm bereitgestellt werden, und zwar während des Zeitraums,

a)

in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags bereitzustellen sind, wenn der Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorsieht, oder

b)

den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der digitalen Inhalte oder digitale Dienstleistungen und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann, wenn der Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorsieht.

(3)   Installiert der Verbraucher Aktualisierungen, die ihm vom Unternehmer in Übereinstimmung mit Absatz 2 bereitgestellt wurden, nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so haftet der Unternehmer nicht für eine etwaige Vertragswidrigkeit, die allein auf das Fehlen der entsprechenden Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern

a)

der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und darüber, welche Folgen es hat, wenn der Verbraucher diese nicht installiert, informiert hat und

b)

die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine vom Unternehmer bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

(4)   Sieht ein Vertrag die fortlaufende Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen über einen Zeitraum vor, so müssen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während des gesamten Zeitraums vertragsgemäß sein.

(5)   Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne der Absätze 1 oder 2 vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht, und er bei Vertragsschluss diese Abweichung ausdrücklich und gesondert akzeptiert hat.

(6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, müssen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt werden.

Artikel 9

Unsachgemäße Integration der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen

Jede durch die unsachgemäße Integration der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen in die digitale Umgebung des Verbrauchers verursachte Vertragswidrigkeit ist als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen anzusehen, wenn

a)

die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Unternehmer oder unter seiner Verantwortung integriert wurden oder

b)

die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Verbraucher zu integrieren waren und die unsachgemäße Integration auf eine mangelhafte, vom Unternehmer bereitgestellte Anleitung zurückzuführen ist.

Artikel 10

Rechte Dritter

Wenn eine Beschränkung, die sich aus der Verletzung von Rechten Dritter — insbesondere von Rechten des geistigen Eigentums — ergibt, die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Sinne der Artikel 7 und 8 verhindert oder einschränkt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher Anspruch auf die Abhilfen bei Vertragswidrigkeit gemäß Artikel 14 hat, es sei denn, im nationalen Recht ist in solchen Fällen die Nichtigkeit oder Aufhebung des Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen vorgesehen.

Artikel 11

Haftung des Unternehmers

(1)   Der Unternehmer haftet für jede nicht in Übereinstimmung mit Artikel 5 erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen.

(2)   Sieht ein Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vor, so haftet der Unternehmer unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b für jede Vertragswidrigkeit im Sinne der Artikel 7, 8 und 9, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung besteht.

Ist der Unternehmer gemäß dem nationalen Recht nur für Vertragswidrigkeiten haftbar, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Bereitstellung offenbar werden, so beträgt dieser Zeitraum unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b nicht weniger als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.

Unterliegen die Ansprüche nach Artikel 14 gemäß dem nationalen Recht unter anderem oder ausschließlich einer Verjährungsfrist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es diese Verjährungsfrist dem Verbraucher ermöglicht, die Abhilfen nach Artikel 14 bei einer Vertragswidrigkeit, die zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt besteht und innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums offenbar wird, in Anspruch zu nehmen.

(3)   Sieht ein Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vor, so haftet der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit im Sinne der Artikel 7, 8 und 9, die während des Zeitraums, in dem die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen aufgrund des Vertrags bereitzustellen sind, eintritt oder offenbar wird.

Unterliegen die Ansprüche nach Artikel 14 gemäß dem nationalen Recht unter anderem oder ausschließlich einer Verjährungsfrist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es diese Verjährungsfrist den Verbrauchern ermöglicht, die Abhilfen nach Artikel 14 bei einer Vertragswidrigkeit, die während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums eintritt oder offenbar wird, in Anspruch zu nehmen.

Artikel 12

Beweislast

(1)   Die Beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 5 bereitgestellt wurden, trägt der Unternehmer.

(2)   In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 trägt der Unternehmer bei einer Vertragswidrigkeit, die innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen offenbar wird, die Beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt der Bereitstellung in vertragsgemäßem Zustand waren.

(3)   In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 3 trägt der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit, die während des Zeitraums, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags bereitzustellen sind, offenbar wird, die Beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während dieses Zeitraums in vertragsgemäßem Zustand waren.

(4)   Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer nachweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers in Bezug auf die technischen Anforderungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht kompatibel ist, und wenn er den Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise von diesen Anforderungen in Kenntnis gesetzt hat.

(5)   Der Verbraucher arbeitet mit dem Unternehmer zusammen, soweit dies vernünftigerweise notwendig und möglich ist, um festzustellen, ob die Ursache für die Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen zu dem in Artikel 11 Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Zeitpunkt in der digitalen Umgebung des Verbrauchers lag. Die Pflicht zur Zusammenarbeit ist auf die technisch verfügbaren Mittel beschränkt, die für den Verbraucher den geringsten Eingriff darstellen. Kommt der Verbraucher seiner Pflicht zur Zusammenarbeit nicht nach und hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise von dieser Pflicht in Kenntnis gesetzt, trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit zu dem in Artikel 11 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zeitpunkt vorlag.

Artikel 13

Abhilfe bei nicht erfolgter Bereitstellung

(1)   Hat der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht gemäß Artikel 5 bereitgestellt, so fordert der Verbraucher den Unternehmer auf, die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bereitzustellen. Versäumt es der Unternehmer daraufhin, die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen unverzüglich oder innerhalb einer ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten zusätzlichen Frist bereitzustellen, so ist der Verbraucher zur Beendigung des Vertrags berechtigt.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung und der Verbraucher ist zur sofortigen Beendigung des Vertrags berechtigt, wenn

a)

der Unternehmer erklärt hat oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass er die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht bereitstellen wird;

b)

der Verbraucher und der Unternehmer vereinbart haben oder aus den den Vertragsschluss begleitenden Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass für den Verbraucher ein bestimmter Zeitpunkt für die Bereitstellung von wesentlicher Bedeutung ist, und der Unternehmer es versäumt, die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bis zu oder zu diesem Zeitpunkt bereitzustellen.

(3)   Beendet der Verbraucher den Vertrag gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so finden die Artikel 15 bis 18 entsprechend Anwendung.

Artikel 14

Abhilfen bei Vertragswidrigkeit

(1)   Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, auf eine anteilmäßige Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags.

(2)   Der Verbraucher hat Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, es sei denn, dies wäre unmöglich oder würde dem Unternehmer Kosten verursachen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wären; zu diesen Umständen zählt Folgendes:

a)

der Wert, den die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen hätten, wenn keine Vertragswidrigkeit vorläge, und

b)

die Erheblichkeit der Vertragswidrigkeit.

(3)   Der Unternehmer hat den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Absatz 2 innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er vom Verbraucher von der Vertragswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurde, kostenfrei und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herzustellen, wobei die Art der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und der Zweck, für den der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen benötigt, zu berücksichtigen sind.

(4)   Der Verbraucher hat Anspruch entweder auf eine anteilmäßige Minderung des Preises gemäß Absatz 5, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, oder auf Beendigung des Vertrags gemäß Absatz 6, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

Die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ist gemäß Absatz 2 unmöglich oder unverhältnismäßig;

b)

der Unternehmer hat den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht gemäß Absatz 3 hergestellt;

c)

eine Vertragswidrigkeit tritt trotz des Versuchs des Unternehmers ein, den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen herzustellen;

d)

die Vertragswidrigkeit ist derart schwerwiegend, dass eine sofortige Preisminderung oder Beendigung des Vertrags gerechtfertigt ist; oder

e)

der Unternehmer hat erklärt oder es ist klar aus den Umständen zu erkennen, dass er den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist bzw. nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird.

(5)   Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der dem Verbraucher bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu dem Wert steht, den die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gehabt hätten, wenn sie vertragsgemäß gewesen wären.

Ist in dem Vertrag festgelegt, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, so gilt die Preisminderung für den Zeitraum, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand waren.

(6)   Wurden die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, so ist der Verbraucher nur dann berechtigt, den Vertrag zu beenden, wenn die Vertragswidrigkeit nicht geringfügig ist. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit geringfügig ist.

Artikel 15

Ausübung des Rechts auf Beendigung des Vertrags

Der Verbraucher übt sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine Erklärung an den Unternehmer aus, die seinen Entschluss zur Vertragsbeendigung zum Ausdruck bringt.

Artikel 16

Pflichten des Unternehmers im Fall der Beendigung des Vertrags

(1)   Im Fall der Beendigung des Vertrags hat der Unternehmer dem Verbraucher alle im Rahmen des Vertrags gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

In Fällen, in denen der Vertrag die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises und über einen bestimmten Zeitraum vorsieht und in denen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während eines Zeitraums vor der Beendigung des Vertrags in vertragsgemäßem Zustand waren, hat der Unternehmer dem Verbraucher jedoch nur den Anteil des gezahlten Preises zurückzuerstatten, der dem Zeitraum entspricht, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand waren, sowie gegebenenfalls den Teil des Preises, den der Verbraucher im Voraus für den verbleibenden Zeitraum des Vertrags — wenn dieser nicht beendet worden wäre — gezahlt hat.

(2)   In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hat der Unternehmer die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Verpflichtungen einzuhalten.

(3)   Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, nicht verwenden, es sei denn, diese Inhalte

a)

haben außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen,

b)

hängen ausschließlich mit der Nutzung der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher zusammen,

c)

wurden vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert und können nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden oder

d)

wurden vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt, und andere Verbraucher können die Inhalte weiterhin nutzen.

(4)   Mit Ausnahme der in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c genannten Fälle stellt der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Ersuchen alle Inhalte, die nicht personenbezogen Daten sind, bereit, welche vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden.

Der Verbraucher ist berechtigt, diese digitalen Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiederzuerlangen.

(5)   Der Unternehmer darf jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher unterbinden, insbesondere indem er unbeschadet des Absatzes 4 den Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.

Artikel 17

Pflichten des Verbrauchers im Fall der Beendigung des Vertrags

(1)   Nach Beendigung des Vertrags hat der Verbraucher die Nutzung der digitalen Inhalte bzw. digitalen Dienstleistungen sowie deren Zurverfügungstellung an Dritte zu unterlassen.

(2)   Sofern die digitalen Inhalte auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt wurden, hat der Verbraucher auf Aufforderung und auf Kosten des Unternehmers den körperlichen Datenträger dem Unternehmer unverzüglich zurückzusenden. Beschließt der Unternehmer, die Rückgabe des körperlichen Datenträgers zu fordern, so muss diese Aufforderung innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem der Unternehmer über den Entschluss des Verbrauchers, den Vertrag zu beenden, in Kenntnis gesetzt wurde.

(3)   Der Verbraucher ist für die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vor Beendigung des Vertrags in dem Zeitraum, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand waren, nicht zahlungspflichtig.

Artikel 18

Fristen und Zahlungsmittel für die Erstattung durch den Unternehmer

(1)   Jede Erstattung, die der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 oder gemäß Artikel 16 Absatz 1 aufgrund einer Preisminderung oder der Beendigung des Vertrags schuldet, hat unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Unternehmer über den Entschluss des Verbrauchers, sein Recht auf eine Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis gesetzt wurde, zu erfolgen.

(2)   Der Unternehmer nimmt die Erstattung unter Verwendung der gleichen Zahlungsmittel vor, die der Verbraucher zur Zahlung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen verwendet hat, es sei denn, der Verbraucher stimmt ausdrücklich einer anderslautenden Vereinbarung zu, und vorausgesetzt, dass für den Verbraucher infolge einer solchen Erstattung keine Gebühren anfallen.

(3)   Der Unternehmer berechnet dem Verbraucher für die Erstattung keine Gebühr.

Artikel 19

Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen

(1)   Über das zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß den Artikeln 7 und 8 erforderliche Maß hinausgehende Änderungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die dem Vertrag zufolge dem Verbraucher während eines Zeitraums bereitzustellen oder zugänglich zu machen sind, können vom Unternehmer vorgenommen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Vertrag gestattet eine solche Änderung und enthält einen triftigen Grund dafür;

b)

die Änderung ist für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden;

c)

der Verbraucher wird in klarer und verständlicher Weise von der Änderung in Kenntnis gesetzt und

d)

in den in Absatz 2 genannten Fällen wird der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus mittels eines dauerhaften Datenträgers über Merkmale und Zeitpunkt der Änderung und über sein Recht, den Vertrag gemäß Absatz 2 zu beenden, oder über die Möglichkeit, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Absatz 4 unverändert beizubehalten, unterrichtet.

(2)   Der Verbraucher ist berechtigt, den Vertrag zu beenden, falls durch die Änderung der Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder deren Nutzung durch den Verbraucher beeinträchtigt wird, es sei denn, diese Beeinträchtigung ist nur geringfügig. In diesem Fall ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Information oder nach dem Zeitpunkt kostenfrei zu beenden, zu dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Unternehmer geändert wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3)   Beendet der Verbraucher den Vertrag auf der Grundlage von Absatz 2 dieses Artikels, so gelten die Artikel 15 bis 18 entsprechend.

(4)   Die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht hat, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ohne zusätzliche Kosten unverändert beizubehalten, und wenn die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gewahrt bleibt.

Artikel 20

Rückgriffsansprüche

Haftet der Unternehmer dem Verbraucher für die nicht erfolgte oder die nicht vertragsgemäße Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen infolge eines Handelns oder Unterlassens einer Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, ist der Unternehmer berechtigt, den oder die innerhalb der gewerblichen Vertragskette Haftenden in Regress zu nehmen. Welche Person der Unternehmer in Regress nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen und Bedingungen für die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche bestimmt das nationale Recht.

Artikel 21

Rechtsdurchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:

a)

öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter,

b)

Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben,

c)

Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden,

d)

Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sind, wie in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 beschrieben.

Artikel 22

Zwingender Charakter

(1)   Vertragsklauseln, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder deren Wirkungen abändern, bevor der Verbraucher dem Unternehmer die nicht erfolgte Bereitstellung oder die Vertragswidrigkeit zur Kenntnis gebracht hat oder bevor der Unternehmer dem Verbraucher die Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Artikel 19 zur Kenntnis gebracht hat, sind für den Verbraucher nicht bindend, es sei denn, diese Richtlinie bestimmt etwas anderes.

(2)   Diese Richtlinie hindert den Unternehmer nicht daran, dem Verbraucher Vertragsbedingungen anzubieten, die über den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz hinausgehen.

Artikel 23

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG

(1)   Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgende Nummer eingefügt:

„28.

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1)“.

(2)   In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG wird folgende Nummer eingefügt:

„17.

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1)“.

Artikel 24

Umsetzung

(1)   Bis zum 1. Juli 2021 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(2)   Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, die ab dem 1. Januar erfolgt mit Ausnahme der Artikel 19 und 20 dieser Richtlinie, die nur auf Verträge Anwendung finden, die ab diesem Tag geschlossen werden.

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie spätestens am 12. Juni 2024 und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor. In dem Bericht ist unter anderem zu prüfen, ob es einer Harmonisierung der Vorschriften für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, die nicht von dieser Richtlinie erfasst sind, bedarf, einschließlich Verträge über die Bereitstellung gegen Erbringung einer Gegenleistung in Form von Werbung.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 57.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. April 2019.

(3)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).

(4)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(5)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(6)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(7)  Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(8)  Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(9)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(10)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(11)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(12)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(13)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(17)  Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).

(18)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(19)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001 S. 1).

(20)  ABl. C 200 vom 23.6.2017, S. 10.

(21)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(22)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(23)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).


22.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/28


RICHTLINIE (EU) 2019/771 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2019

über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Union das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und sich den zahlreichen Herausforderungen einer zunehmend technologiegestützten Wirtschaft erfolgreich stellen. Mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa wurde ein umfassender Rahmen geschaffen, der es einfacher machen wird, die digitale Dimension in den Binnenmarkt zu integrieren. Mit der ersten Säule der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt soll die Fragmentierung des Handels innerhalb der EU überwunden werden, indem alle größeren Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, auf den der bedeutendste Anteil des grenzüberschreitenden Warenkaufs zwischen Unternehmen und Verbrauchern entfällt, ins Visier genommen werden.

(2)

Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union Maßnahmen erlässt, um den Binnenmarkt, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, zu verwirklichen oder dessen Funktionieren zu gewährleisten. Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV sehen vor, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet. Mit dieser Richtlinie soll für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gesorgt werden.

(3)

Bestimmte Aspekte von Verträgen über den Warenkauf sollten harmonisiert werden, wobei ein hohes Verbraucherschutzniveau grundlegende Voraussetzung ist, damit ein echter digitaler Binnenmarkt erreicht wird, für mehr Rechtssicherheit gesorgt wird und die Transaktionskosten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gesenkt werden.

(4)

Der elektronische Handel ist ein ausschlaggebender Wachstumsfaktor im Binnenmarkt. Sein Wachstumspotenzial wird jedoch bei weitem nicht voll genutzt. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und das Wachstum zu fördern, muss die Union schnell handeln und die Wirtschaftsteilnehmer dazu ermutigen, sich das volle Potenzial des Binnenmarkts zunutze zu machen. Dieses kann nur freigesetzt werden, wenn alle Marktteilnehmer einen reibungslosen Zugang zum grenzüberschreitenden Warenkauf, einschließlich Online-Geschäften haben. Die vertragsrechtlichen Regeln, auf denen die Geschäfte der Marktteilnehmer beruhen, gehören zu den wichtigsten Faktoren für die Entscheidung eines Unternehmens, Waren im grenzüberschreitenden Handel anzubieten. Diese Regeln beeinflussen auch die Verbraucher in ihrer Bereitschaft, dieser Art von Einkäufen Vertrauen entgegenzubringen.

(5)

Die technologische Entwicklung hat zu einem wachsenden Markt für Waren geführt, die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit diesen verbunden sind. Wegen der wachsenden Anzahl dieser Produkte und der schnell steigenden Akzeptanz der Verbraucher müssen auf Unionsebene Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Rechtssicherheit bezüglich der Vorschriften, denen Kaufverträge für solche Produkte unterliegen, zu erhöhen. Die Erhöhung der Rechtssicherheit würde helfen, das Vertrauen der Verbraucher und Händler zu stärken.

(6)

Trotz der vollständigen Harmonisierung der Vorschriften über die Lieferbedingungen und — hinsichtlich Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen — über vorvertragliche Informationspflichten und das Widerrufsrecht durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist bei den Vorschriften der Union für den Warenkauf nach wie vor eine starke Fragmentierung festzustellen. Andere zentrale Vertragsbestandteile wie die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfemaßnahmen im Falle einer Vertragswidrigkeit und die wesentlichen Modalitäten für deren Anwendung unterliegen zurzeit einer Mindestharmonisierung auf der Grundlage der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Den Mitgliedstaaten wurde die Möglichkeit gegeben, über die Unionsstandards hinauszugehen und Regeln einzuführen oder beizubehalten, die gewährleisten, dass ein noch höheres Verbraucherschutzniveau erreicht wird. Diese Möglichkeit wurde in Bezug auf verschiedene Elemente und in unterschiedlichem Ausmaß wahrgenommen. Bei den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG kam es daher zu erheblichen Abweichungen bezüglich wesentlicher Elemente, wie etwa dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Hierarchie der bestehenden Abhilfemöglichkeiten.

(7)

Die bestehenden Unterschiede können Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen schaden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) müssen Unternehmen, die ihre Tätigkeiten auf Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten ausrichten, die zwingenden Verbrauchervertragsvorschriften des Staates erfüllen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aufgrund der Abweichungen zwischen diesen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten können Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen. Folglich könnten es viele Unternehmen vorziehen, nur im Inland tätig zu werden bzw. Ausfuhren auf einen oder zwei Mitgliedstaaten zu beschränken. Diese Entscheidung zur Minimierung von Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel führt im Ergebnis zu entgangenen Möglichkeiten für eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit und ungenutzten Größenvorteilen. KMU sind davon besonders stark betroffen.

(8)

Obwohl die Verbraucher bei Käufen im Ausland infolge der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ein hohes Schutzniveau genießen, leidet auch das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Geschäfte unter der bestehenden rechtlichen Fragmentierung. Zwar gründet dieses Misstrauen auf mehreren Faktoren, doch nimmt die Ungewissheit hinsichtlich der vertraglichen Rechte der Verbraucher einen besonderen Stellenwert unter den Bedenken von Verbrauchern ein. Bei dieser Ungewissheit spielt es keine Rolle, ob die Verbraucher gegenüber Verkäufern, die ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten auf sie ausrichten, durch die zwingenden Verbrauchervertragsvorschriften ihres eigenen Landes geschützt sind, oder ob sie mit Verkäufern, einen grenzüberschreitenden Vertrag abschließen, auch wenn der jeweilige Verkäufer nicht im Land des Verbrauchers gewerblich tätig ist.

(9)

Wenngleich der weitaus größte Anteil des grenzüberschreitenden Handels in der Union auf den Online-Warenkauf entfällt, behindern Unterschiede im nationalen Vertragsrecht sowohl Einzelhändler, die Kanäle des Fernabsatzes nutzen, als auch klassische Einzelhändler und hindern sie an einer grenzüberschreitenden Ausweitung ihrer Tätigkeit. Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, zu schaffen, sollte diese Richtlinie alle Absatzkanäle erfassen. Durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für alle Absatzkanäle dürfte die Richtlinie Abweichungen verhindern, die zu unverhältnismäßigen Belastungen für die wachsende Zahl von Einzelhändlern in der Union, die alle Absatzkanäle nutzen, führen würden. Die Notwendigkeit, einheitliche Regeln für Verkäufe und Garantien für alle Absatzkanäle beizubehalten, wurde in der am 29. Mai 2017 veröffentlichten Eignungsprüfung der Kommission des Verbraucher- und Marketingrechts bestätigt, die auch die Richtlinie 1999/44/EG betraf.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Vorschriften für den Kauf von Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen, nur in Bezug auf die Vertragselemente abdecken, die im Hinblick auf die Überwindung der vertragsrechtlichen Hindernisse im Binnenmarkt besonders wichtig sind. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfen, die Verbrauchern im Falle nicht vertragsgemäßer Waren zur Verfügung stehen, sowie die wesentlichen Modalitäten für deren Inanspruchnahme vollständig harmonisiert und das Niveau des Verbraucherschutzes im Vergleich zu der Richtlinie 1999/44/EG angehoben werden. Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Elemente des Verbrauchervertragsrechts würde es Unternehmen — und insbesondere KMU — einfacher machen, ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Die Verbraucher würden aufgrund einer vollständigen Harmonisierung der wesentlichsten Vorschriften von einem hohen Verbraucherschutzniveau und Wohlfahrtsgewinnen profitieren.

(11)

Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2011/83/EU. Während die Richtlinie 2011/83/EU hauptsächlich Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Bestimmungen über Warenlieferung und Risikoübergang enthält, werden mit der vorliegenden Richtlinie Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen Waren und die Modalitäten für deren Inanspruchnahme eingeführt.

(12)

Diese Richtlinie sollte nur für bewegliche körperliche Gegenstände gelten, die Waren im Sinne dieser Richtlinie darstellen. Den Mitgliedstaaten sollte es daher freistehen, Verträge über den Verkauf unbeweglicher Gegenstände, beispielsweise von Wohngebäuden, und ihrer Hauptkomponenten, die einen wesentlichen Teil dieser unbeweglichen Gegenstände bilden sollen, zu regeln.

(13)

Die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollten einander ergänzen. Während in der vorliegenden Richtlinie Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für den Warenkauf festgelegt werden, enthält die Richtlinie (EU) 2019/770 Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen. Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und einen klaren und einfachen Rechtsrahmen für Unternehmer, die digitale Inhalte anbieten, sicherzustellen, gilt die Richtlinie (EU) 2019/770 auch für digitale Inhalte, die auf körperlichen Datenträgern wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten bereitgestellt werden, sowie für den körperlichen Datenträger selbst, sofern die körperlichen Datenträger ausschließlich als Träger der digitalen Inhalte dienen. Im Unterschied dazu sollte die vorliegende Richtlinie für Verträge über den Verkauf von Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen, gelten, die einen digitalen Inhalt oder eine digitale Dienstleistung benötigen, um ihre Funktionen erfüllen zu können.

(14)

Der Begriff „Waren“ gemäß dieser Richtlinie sollte auch „Waren mit digitalen Elementen“ einschließen und sich dadurch auch auf alle digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen beziehen, die in diesen Waren enthalten sind oder so mit diesen Waren verbunden sind, dass die Waren ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ihre Funktionen nicht erfüllen könnten. Digitale Inhalte, die in einer Ware enthalten sind oder mit ihr verbunden sind, können alle Daten sein, die in digitaler Form erzeugt und bereitgestellt werden, wie Betriebssysteme, Anwendungen und andere Software. Digitale Inhalte können zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bereits installiert sein oder diesem Vertrag entsprechend erst später installiert werden. Zu digitalen Dienstleistungen, die mit einer Ware verbunden sind, können Dienstleistungen zählen, die die Erstellung, Verarbeitung, die Speicherung von oder den Zugang zu Daten in digitaler Form erlauben, wie Software as a Service, die in einer Cloud-Computing-Umgebung bereitgestellt wird, die fortlaufende Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem oder die fortlaufende Bereitstellung von individuell angepassten Trainingsplänen im Falle einer intelligenten Armbanduhr (smart watch).

(15)

Diese Richtlinie sollte für Verträge über den Verkauf von Waren gelten, einschließlich von Waren mit digitalen Elementen, bei denen das Fehlen von darin enthaltenen oder damit verbundenen digitalen Inhalten oder Dienstleistungen die Ware daran hindert, ihre Funktionen zu erfüllen und bei denen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen gemäß dem Kaufvertrag über diese Waren mit den Waren bereitgestellt werden. Ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags mit dem Verkäufer ist, sollte vom Inhalt dieses Kaufvertrags abhängen. Dies sollte für enthaltene oder verbundene digitale Inhalte oder Dienstleistungen gelten, deren Bereitstellung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Dies sollte zudem für Kaufverträge gelten, die dahin gehend verstanden werden können, dass sie die Bereitstellung spezifischer digitaler Inhalte oder einer spezifischen digitalen Dienstleistung abdecken, weil diese bei Waren der gleichen Art üblich sind und der Verbraucher sie — in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Herstellers abgegeben wurden — vernünftigerweise erwarten könnte. Würde beispielsweise in der betreffenden Werbung angegeben, dass ein Smart-TV eine bestimmte Video-Anwendung enthält, so würde diese Video-Anwendung als Bestandteil des Kaufvertrags angesehen werden. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung auf der Ware selbst vorinstalliert ist oder anschließend auf einem anderen Gerät heruntergeladen werden muss und mit der Ware nur verbunden ist. Beispielsweise könnten auf einem Smartphone gemäß Kaufvertrag standardisierte vorinstallierte Anwendungen zu finden sein wie beispielsweise eine Alarmfunktion oder eine Kameraanwendung. Ein anderes mögliches Beispiel ist die intelligente Armbanduhr. In einem solchen Fall würde die Uhr selbst als die Ware mit digitalen Elementen gelten, die ihre Funktionen nur mittels einer Anwendung erfüllen kann, die gemäß Kaufvertrag bereitgestellt wird, aber vom Verbraucher auf ein Smartphone heruntergeladen werden muss. Die Anwendung wäre dann das verbundene digitale Element. Dies sollte auch gelten, wenn die enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht vom Verkäufer selbst, sondern gemäß Kaufvertrag von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen Teil des Kaufvertrags ist, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, um Unsicherheit sowohl bei den Händlern als auch bei den Verbrauchern zu vermeiden. Darüber hinaus sollte das Bestehen einer bilateralen Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher, zu der die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gehört, nicht allein dadurch in Frage gestellt werden, dass der Verbraucher einer Lizenzvereinbarung mit einem Dritten zustimmen muss, um digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen nutzen zu können.

(16)

Wenn hingegen die Waren ihre Funktionen auch ohne diese enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erfüllen können, oder wenn der Verbraucher einen Vertrag für die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen abschließt, die nicht Bestandteil des Vertrags über den Verkauf von Waren mit digitalen Elementen ist, wäre dieser Vertrag als vom Vertrag über den Verkauf der Waren getrennt anzusehen, auch wenn der Verkäufer als Vermittler dieses zweiten Vertrags mit dem Drittanbieter fungiert und dieser Vertrag könnte in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/770 fallen, sofern die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt sind. Wenn der Verbraucher beispielsweise eine Spielanwendung aus einem App-Store auf ein Smartphone herunterlädt, ist der Vertrag über die Bereitstellung der Spielanwendung nicht Bestandteil des Kaufvertrags über das Smartphone selbst. Daher sollte die vorliegende Richtlinie nur für den Kaufvertrag über das Smartphone gelten, während die Bereitstellung der Spielanwendung unter die Richtlinie (EU) 2019/770 fallen sollte, sofern die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt sind. Ein anderes Beispiel wäre eine Vereinbarung, wonach der Verbraucher ein Smartphone ausdrücklich ohne ein bestimmtes Betriebssystem kauft, und der Verbraucher anschließend einen Vertrag für die Bereitstellung eines Betriebssystems durch einen Dritten abschließt. In einem solchen Fall wäre die Bereitstellung des getrennt erworbenen Betriebssystems nicht Bestandteil des Kaufvertrags und würde daher nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie, könnte aber in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/770 fallen, sofern die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt sind.

(17)

Für die Zwecke der Rechtssicherheit sollte diese Richtlinie eine Definition des Begriffs „Kaufvertrag“ enthalten und auch ihren Anwendungsbereich eindeutig festlegen. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auch Verträge über Waren einschließen, die — gegebenenfalls nach Vorgaben des Verbrauchers — noch hergestellt oder erzeugt werden müssen. Außerdem könnte die Montage oder Installierung von Waren in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn die Montage oder Installierung Bestandteil des Kaufvertrags ist und vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung ausgeführt werden muss. Wenn ein Vertrag sowohl Elemente eines Warenverkaufs als auch der Bereitstellung von Dienstleistungen enthält, soll das nationale Recht bestimmen, ob der ganze Vertrag als Kaufvertrag im Sinne dieser Richtlinie gelten kann.

(18)

Diese Richtlinie sollte nationales Recht unberührt lassen, soweit die betreffenden Angelegenheiten nicht durch diese Richtlinie geregelt sind, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Waren, Schadensersatz und Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts wie das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen von Verträgen. Dasselbe sollte sowohl für die Folgen der Vertragsbeendigung und auch für bestimmte Aspekte der Nachbesserung und Ersatzlieferung gelten, die nicht in dieser Richtlinie geregelt werden. Bei der Regelung der Rechte der Parteien auf Zurückhaltung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder von Teilen davon, bis die andere Partei ihre Verpflichtungen erfüllt, sollte es den Mitgliedstaaten nach wie vor freistehen, die Bedingungen und Modalitäten zu regeln, unter denen der Verbraucher die Zahlung des Preises zurückhalten kann. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Ansprüche des Verbrauchers auf Entschädigung für Schäden, die durch Verstoß des Verkäufers gegen diese Richtlinie entstanden sind, weiterhin regeln können. Diese Richtlinie sollte nationale Vorschriften, die nicht im Besonderen für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln vorsehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht offenbar waren, ebenfalls unberührt lassen; gemeint sind nationale Bestimmungen die mitunter besondere Vorschriften für die Haftung des Verkäufers für versteckte Mängel festlegen. Ebenso wenig sollte diese Richtlinie nationale Vorschriften berühren, die dem Verbraucher im Fall einer Vertragswidrigkeit der Waren außervertragliche Rechtsbehelfe gegen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, beispielsweise Herstellern oder anderen Personen, die die Pflichten solcher Personen erfüllen, ermöglichen.

(19)

Diese Richtlinie sollte nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten berühren, den Verbrauchern die Wahl einer spezifischen Abhilfe zu überlassen, wenn die Vertragswidrigkeit der Waren kurz nach der Lieferung offenbar wird, falls nationale Bestimmungen dem Verbraucher das Recht einräumen, mangelhafte Waren abzulehnen und den Vertrag als aufgelöst zu betrachten oder einen sofortigen Ersatz zu fordern, und zwar innerhalb einer bestimmten kurzen Frist nach der Lieferung der Waren, die 30 Tage nicht überschreiten sollte.

(20)

Es sollte den Mitgliedstaaten nach wie vor freistehen, Informationspflichten des Verkäufers festzulegen, was den Abschluss des Vertrags oder die Pflicht des Verkäufers betrifft, den Verbraucher beispielsweise auf bestimmte Eigenschaften der Ware, auf die Eignung von vom Verbraucher zur Verfügung gestellten Materialien oder auf mögliche Nachteile bestimmter Wünsche des Verbrauchers, beispielsweise des Wunsches, einen bestimmten Stoff für die Fertigung eines Ballkleids zu verwenden, aufmerksam zu machen.

(21)

Den Mitgliedstaaten sollte es zudem nach wie vor freistehen, die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie auf Verträge auszudehnen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, oder derartige Verträge auf andere Weise zu regeln. So sollte es den Mitgliedstaaten zum Beispiel nach wie vor freistehen, den Schutz, der durch diese Richtlinie den Verbrauchern gebotenen wird, auch auf natürliche oder juristische Personen auszudehnen, die keine Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie sind, beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, neu gegründete Unternehmen oder KMU.

(22)

Die Definition des Begriffs „Verbraucher“ sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Jedoch sollte es den Mitgliedstaaten bei Verträgen mit doppeltem Zweck, wenn der Vertrag teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke geschlossen wird und der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend ist, nach wie vor freistehen, festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden sollte.

(23)

Diese Richtlinie sollte für alle Verträge gelten, auf deren Grundlage der Verkäufer das Eigentum an einer Ware auf den Verbraucher überträgt oder sich zur Übertragung des Eigentums an dieser Ware auf den Verbraucher verpflichtet. Im Rahmen dieser Richtlinie könnten Plattformbetreiber als Verkäufer gelten, wenn sie bei dem Verkauf von Waren für die Zwecke ihrer eigenen geschäftlichen Tätigkeit und als direkte Vertragspartner des Verbrauchers tätig sind. Den Mitgliedstaaten sollte es nach wie vor freistehen, die Anwendung dieser Richtlinie auf Plattformbetreiber auszudehnen, die nicht den Anforderungen der Begriffsbestimmung für „Verkäufer“ im Sinne dieser Richtlinie entsprechen.

(24)

Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und einer angemessenen Flexibilität der Rechtsvorschriften sollte der Verweis in dieser Richtlinie darauf, was eine Person erwarten kann bzw. was von einer Person erwartet werden kann, als Verweis darauf verstanden werden, was „vernünftigerweise“ erwartet werden darf. Der Standard für „Vernünftigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ sollte objektiv unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks des Vertrags, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien bestimmt werden.

(25)

Um Klarheit darüber zu schaffen, was Verbraucher von Waren erwarten können und welcher Haftung der Verkäufer unterliegt, wenn er nicht liefert, was erwartet wird, müssen die Vorschriften zur Bestimmung der Vertragsmäßigkeit der Waren unbedingt vollständig harmonisiert werden. Alle Hinweise auf Vertragsmäßigkeit in dieser Richtlinie beziehen sich auf die Übereinstimmung der Waren mit dem Kaufvertrag. Um die berechtigten Interessen beider Parteien eines Kaufvertrags zu wahren, sollte die Vertragsmäßigkeit auf Grundlage von subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit beurteilt werden.

(26)

Deshalb sollten die Waren den Anforderungen entsprechen, die der Verkäufer und der Verbraucher im Kaufvertrag vereinbart haben. Solche Anforderungen könnten unter anderem die Menge, die Qualität, die Art und Beschreibung der Waren, ihre Eignung für bestimmte Zwecke sowie die Lieferung von Waren mit dem vereinbarten Zubehör und etwaigen Anleitungen einschließen. Zu den Anforderungen des Kaufvertrags sollten die Anforderungen gehören, die sich aus vorvertraglichen Informationen ergeben, die gemäß der Richtlinie 2011/83/EU fester Bestandteil des Kaufvertrags sind.

(27)

Der Begriff „Funktionalität“ sollte so verstanden werden, dass er sich darauf bezieht, wie Waren ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend erfüllen können. Der Begriff „Interoperabilität“ bezieht sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Waren mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der Waren derselben Art in der Regel benutzt werden, funktionieren. Das erfolgreiche Funktionieren könnte beispielsweise die Fähigkeit der Waren umfassen, Informationen mit einer solchen Software oder Hardware auszutauschen und die ausgetauschten Informationen zu nutzen.

(28)

Da die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, ständig weiterentwickelt werden, könnten Verkäufer und Verbraucher vereinbaren, Aktualisierungen (Updates) für derartige Waren bereitzustellen. Die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen können die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen der Waren verbessern, ihre Funktionen erweitern, sie an die technischen Entwicklungen anpassen, sie gegen neue Sicherheitsbedrohungen schützen oder anderen Zwecken dienen. Die Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, sollte daher auch hinsichtlich der Frage geprüft werden, ob die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen dieser Waren gemäß dem Kaufvertrag aktualisiert werden. Die unterbliebene Bereitstellung von im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen sollte als Vertragswidrigkeit der Waren betrachtet werden. Darüber hinaus sollten fehlerhafte oder unvollständige Aktualisierungen ebenfalls als Vertragswidrigkeit der Waren betrachtet werden, da dies bedeuten würde, dass solche Aktualisierungen nicht so ausgeführt werden, wie im Kaufvertrag festgelegt wurde.

(29)

Damit Waren vertragsgemäß sind, sollten sie nicht nur die subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, sondern darüber hinaus die objektiven Anforderungen dieser Richtlinie an die Vertragsmäßigkeit erfüllen. Die Vertragsmäßigkeit sollte unter anderem anhand des Zwecks, für den Waren dieser Art üblicherweise verwendet werden, ob sie mit dem Zubehör und den Anleitungen geliefert werden, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und ob sie der Probe oder dem Muster entsprechen, das der Verkäufer dem Verbraucher zur Verfügung gestellt hat, beurteilt werden. Die Waren sollten auch die Eigenschaften und Merkmale aufweisen, die bei Waren derselben Art normal sind und die der Verbraucher angesichts der Art der Waren und unter Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Aussagen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette gemacht wurden, vernünftigerweise erwarten kann.

(30)

Zusätzlich zu vertraglich vereinbarten Aktualisierungen sollte der Verkäufer auch Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsaktualisierungen bereitstellen, damit die Waren mit digitalen Elementen in vertragsgemäßem Zustand bleiben. Die Pflicht des Verkäufers sollte sich auf die Aktualisierungen beschränken, die notwendig sind, damit diese Waren den in dieser Richtlinie festgelegten objektiven und subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit weiterhin genügen. Sofern die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart haben, sollte der Verkäufer weder verpflichtet sein, verbesserte Versionen des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung der Waren zur Verfügung zu stellen, noch die Funktionen der Waren zu verbessern oder auszuweiten, soweit dies über die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit hinausgeht. Wenn eine Aktualisierung seitens des Verkäufers oder eines Dritten, der gemäß Kaufvertrag den digitalen Inhalt oder die digitale Dienstleistung bereitstellt, die Vertragswidrigkeit einer Ware mit digitalen Elementen verursacht, sollte der Verkäufer für die Wiederherstellung der Vertragsmäßigkeit der Ware haften. Es sollte den Verbrauchern freistehen, die bereitgestellten Aktualisierungen zu installieren. Entscheidet sich der Verbraucher dafür, die Aktualisierungen nicht zu installieren, die notwendig sind, damit die Waren mit digitalen Elementen ihre Vertragsmäßigkeit beibehalten, sollte er jedoch nicht erwarten, dass die Vertragsmäßigkeit der Waren gewahrt bleibt. Der Verkäufer sollte den Verbraucher darüber informieren, dass sich die Entscheidung des Verbrauchers, Aktualisierungen nicht zu installieren, die für die Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen erforderlich sind, einschließlich der Sicherheitsaktualisierungen, auf die Haftung des Unternehmers für die Vertragsmäßigkeit dieser Merkmale der Waren mit digitalen Elementen, die durch die betreffenden Aktualisierungen gewahrt werden soll, auswirkt. Diese Richtlinie sollte die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen unberührt lassen.

(31)

Grundsätzlich sollte der Verkäufer bei Waren mit digitalen Elementen, bei denen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen, die in den Waren enthalten sind oder mit ihnen verbunden sind, durch eine einmalige Bereitstellung verfügbar gemacht werden, nur für Vertragswidrigkeiten haften, die zum Zeitpunkt der Lieferung bestehen. Bei der Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das digitale Umfeld derartiger Waren fortlaufend ändert. Daher sind Aktualisierungen ein notwendiges Instrument, das sicherstellt, dass die Waren genauso funktionieren wie zum Zeitpunkt der Lieferung. Zudem sind Waren mit digitalen Elementen im Gegensatz zu herkömmlichen Waren nicht vollständig außerhalb der Sphäre des Verkäufers, da der Verkäufer oder ein Dritter, der nach Kaufvertrag den digitalen Inhalt oder die digitale Dienstleistung bereitstellt, die Waren aus der Entfernung aktualisieren kann, in der Regel über das Internet. Deshalb sollte der Verkäufer in Fällen, in denen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen durch eine einmalige Bereitstellung verfügbar gemacht werden, für die Bereitstellung der Aktualisierungen haften, die erforderlich sind, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen während eines Zeitraums, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, aufrechtzuerhalten, auch wenn die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung vertragsgemäß waren. Der Zeitraum, innerhalb dessen der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, Aktualisierungen zu erhalten, sollte auf der Grundlage der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Elemente und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Kaufvertrags beurteilt werden. Ein Verbraucher würde normalerweise erwarten, Aktualisierungen zumindest so lange zu erhalten, wie der Zeitraum andauert, in dem der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet. In einigen Fällen könnte sich allerdings die vernünftige Erwartung des Verbrauchers über diesen Zeitraum hinaus erstrecken, was insbesondere hinsichtlich Sicherheitsaktualisierungen der Fall sein könnte. In anderen Fällen, beispielsweise bei Waren mit digitalen Elementen, deren Zweck zeitlich befristet ist, wäre die Pflicht des Verkäufers, Aktualisierungen bereitzustellen, regelmäßig auf diesen Zeitraum beschränkt.

(32)

Die Gewährleistung einer längeren Haltbarkeit von Waren ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchergewohnheiten und einer Kreislaufwirtschaft. Zur Stärkung des Vertrauens in das Funktionieren des Binnenmarkts ist es gleichermaßen von zentraler Bedeutung, dass Produkte, die nicht den Anforderungen genügen, aus dem Unionsmarkt ausgeschlossen werden, was durch eine bessere Marktüberwachung und das Setzen der richtigen Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund sind produktspezifische Rechtsvorschriften der Union das am besten geeignete Instrument, um für bestimmte Arten oder Gruppen von Produkten unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien Anforderungen an die Haltbarkeit und andere Produkteigenschaften einzuführen. Die Ziele dieser Richtlinie sollten daher die mit solchen produktspezifischen Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele ergänzen, und die Haltbarkeit sollte als objektives Kriterium für die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit von Waren in die Richtlinie aufgenommen werden. Dabei sollte sich die Haltbarkeit in dieser Richtlinie auf die Fähigkeit der Waren beziehen, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten. Damit Waren vertragsgemäß sind, sollten sie eine Haltbarkeit haben, die für Waren derselben Art üblich ist und die der Verbraucher in Anbetracht der Art der spezifischen Waren, einschließlich der möglichen Notwendigkeit einer vernünftigen Wartung der Waren, wie etwa der regelmäßigen Inspektion oder des Austausches von Filtern in einem Auto, und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann. Bei der Beurteilung sollten auch alle anderen maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise der Preis der Ware und die Intensität oder Häufigkeit der Verwendung seitens des Verbrauchers. Darüber hinaus sollte sich der Verbraucher, soweit eine etwaige vorvertragliche Erklärung, die Bestandteil des Kaufvertrags ist, spezifische Angaben zur Haltbarkeit enthält, darauf als Bestandteil der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit berufen können.

(33)

Gemäß dieser Richtlinie sollte der Verkäufer verpflichtet sein, dem Verbraucher Waren zu liefern, die zum Zeitpunkt der Lieferung vertragsgemäß sind. Falls zum Zeitpunkt der Lieferung eine Vertragswidrigkeit vorliegt, ist es möglich, dass Verkäufer Ersatzteile verwenden, um ihre Pflicht zur Nachbesserung der Waren zu erfüllen. Diese Richtlinie sollte die Verkäufer zwar nicht — als objektive Anforderung an die Vertragsmäßigkeit — dazu verpflichten die Verfügbarkeit von Ersatzteilen während eines Zeitraums zu gewährleisten, doch sollte sie anderen Bestimmungen im nationalen Recht, die den Verkäufer, den Hersteller oder andere Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette verpflichten, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen zu gewährleisten oder Verbraucher über diese Verfügbarkeit zu unterrichten, nicht berühren.

(34)

Viele Waren müssen montiert oder installiert werden, bevor sie vom Verbraucher bestimmungsgemäß verwendet werden können. Darüber hinaus ist bei Waren mit digitalen Elementen die Installierung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung in der Regel Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher diese Waren für den vorgesehenen Zweck verwenden kann. Aus diesem Grund sollte eine etwaige Vertragswidrigkeit, die auf eine unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren, auch auf die unsachgemäße Installierung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, zurückzuführen ist, als Vertragswidrigkeit angesehen werden, wenn die Montage oder Installierung durch den Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde. Wenn vorgesehen ist, dass die Waren vom Verbraucher montiert oder installiert werden, ist die Vertragswidrigkeit aufgrund einer unsachgemäßen Montage oder Installierung als Vertragswidrigkeit der Waren anzusehen, unabhängig davon, ob die Montage oder Installierung vom Verbraucher oder von einem Dritten unter der Verantwortung des Verbrauchers durchgeführt wurde, sofern die unsachgemäße Montage oder Installierung auf Mängel in den Anleitungen zurückzuführen ist, etwa auf unvollständige oder unklare Anleitungen, die die Verwendung dieser Anleitungen für den Durchschnittsverbraucher erschweren.

(35)

Vertragsmäßigkeit sollte die Abwesenheit von Sachmängeln und Rechtsmängeln umfassen. Beschränkungen, die sich aus einer Verletzung von Rechten Dritter ergeben, insbesondere von Rechten des geistigen Eigentums, könnten die vertragsgemäße Nutzung von Waren verhindern oder einschränken. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Verbraucher in derartigen Fällen Anspruch auf in der vorliegenden Richtlinie für Fälle von Vertragswidrigkeit vorgesehene Abhilfen hat, es sei denn, nationales Recht sieht in solchen Fällen die Nichtigkeit oder die Auflösung des Vertrags vor.

(36)

Um für ausreichende Flexibilität der Vorschriften zu sorgen, beispielsweise im Hinblick auf den Verkauf von gebrauchten Waren, sollten die Parteien die Möglichkeit haben, von den in dieser Richtlinie vorgesehenen objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abzuweichen. Eine solche Abweichung sollte nur möglich sein, wenn der Verbraucher eigens davon unterrichtet wurde und wenn er ihr gesondert von anderen Erklärungen oder Vereinbarungen und durch sein aktives und eindeutiges Verhalten zugestimmt hat.

(37)

Im Interesse einer höheren Rechtssicherheit sowohl für den Verbraucher als auch für den Verkäufer bedarf es einer klaren Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Vertragsmäßigkeit der Waren beurteilt werden sollte. Für die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit der Waren sollte der Zeitpunkt der Warenlieferung maßgeblich sein. Dies sollte auch gelten, wenn in den Waren digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit den Waren digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen verbunden sind, die durch eine einmalige Bereitstellung verfügbar gemacht werden. In Fällen, in denen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, jedoch fortlaufend über einen Zeitraum bereitgestellt werden müssen, sollte der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit dieser digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht ein bestimmter Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum, der mit dem Zeitpunkt der Lieferung beginnt, sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte sich dieser Zeitraum mit dem Zeitraum decken, in dem der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet.

(38)

Die Bedeutung des Begriffs „Lieferung“ sollte nicht in dieser Richtlinie, sondern weiterhin im nationalen Recht geregelt werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, was der Verkäufer tun muss, um seine Pflicht zur Lieferung der Waren zu erfüllen. Darüber hinaus sollten Verweise auf den Lieferzeitpunkt in dieser Richtlinie nicht die Vorschriften über den Risikoübergang berühren, die in der Richtlinie 2011/83/EU festgelegt und entsprechend in das Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

(39)

Waren mit digitalen Elementen sollten dann als an den Verbraucher geliefert gelten, wenn sowohl die körperlichen Bestandteile der Waren geliefert wurden als auch die einmalige Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erfolgt ist oder die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum begonnen hat. Dies bedeutet, dass der Verkäufer auch die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen so für den Verbraucher verfügbar oder zugänglich machen sollte, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder etwaige Mittel, mit denen sie heruntergeladen werden können oder auf sie zugegriffen werden kann, in der Sphäre des Verbrauchers sind und keine weiteren Handlungen vonseiten des Verkäufers — beispielsweise die Bereitstellung eines Links oder einer Download-Option — erforderlich sind, damit der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vertragsgemäß nutzen kann. Für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit sollte in Fällen, in denen die körperlichen Bestandteile bereits zuvor geliefert wurden, daher der Zeitpunkt maßgeblich sein, zu dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass es einen einheitlichen Zeitpunkt des Beginns der Haftung für die körperlichen Bestandteile einerseits und die digitalen Elemente andererseits gibt. Darüber hinaus ist der Verbraucher in vielen Fällen nicht in der Lage, Mängel der körperlichen Bestandteile zu erkennen, bevor die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt sind.

(40)

Wenn die Waren eine Montage oder Installierung durch den Verkäufer erfordern, ist der Verbraucher in bestimmten Fällen nicht in der Lage, die Waren zu verwenden oder Mängel zu erkennen, bevor die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Aus diesem Grund sollten die Waren in Fällen, in denen im Kaufvertrag vorgesehen ist, dass diese vom Verkäufer oder unter Verantwortung des Verkäufers montiert oder installiert werden, dann als an den Verbraucher geliefert betrachtet werden, wenn die Montage oder Installierung abgeschlossen ist.

(41)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für den Verkäufer und zur Förderung des allgemeinen Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Kaufgeschäfte muss ein Zeitraum festgelegt werden, in dem der Verbraucher Anspruch auf Abhilfen für Vertragswidrigkeiten hat, die zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt bestehen. Da eine überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen hat und dieser Zeitraum von den Marktteilnehmern in der Praxis für angemessen erachtet wird, sollte daran festgehalten werden. Derselbe Zeitraum sollte für Waren mit digitalen Elementen gelten. Ist im Vertrag jedoch die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorgesehen, so sollte der Verbraucher Anspruch auf Abhilfen für jede Vertragswidrigkeit eines digitalen Inhalts oder einer digitalen Dienstleistung haben, die innerhalb des Zeitraums eintritt oder offenbar wird, in dem der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung laut Vertrag bereitzustellen ist. Um den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sodass sie in ihrem nationalen Recht ein höheres Verbraucherschutzniveau festlegen können, sollte es ihnen freistehen, längere Fristen für die Haftung des Verkäufers vorzuschreiben als in dieser Richtlinie vorgesehen.

(42)

Aus Gründen der Kohärenz mit den bestehenden nationalen Rechtssystemen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen vorzusehen, dass Verkäufer für eine Vertragswidrigkeit, die innerhalb eines Zeitraums auftritt, haften, wobei für diesen Zeitraum gleichzeitig auch eine Verjährungsfrist vorgesehen sein kann, oder dass die Abhilfen der Verbraucher nur einer Verjährungsfrist unterliegen. Im erstgenannten Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Zeitraum, in dem der Verkäufer haftet, nicht durch die Verjährungsfrist für die Abhilfen des Verbrauchers umgangen wird. Wenn durch diese Richtlinie deshalb auch nicht der Zeitpunkt des Beginns der nationalen Verjährungsfristen harmonisiert werden sollte, sollte sie doch sicherstellen, dass solche Verjährungsfristen nicht das Recht der Verbraucher einschränken, ihre Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit auszuüben, die während des Zeitraums offenbar wird, in dem der Verkäufer für eine Vertragswidrigkeit haftet. Im letzteren Fall sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, nur eine Verjährungsfrist für die Abhilfen des Verbrauchers beizubehalten oder einzuführen, ohne einen bestimmten Zeitraum festzulegen, in dem die Vertragswidrigkeit offenbar werden muss, damit der Verkäufer haftet. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher auch in solchen Fällen gleichermaßen geschützt sind, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass in den Fällen, in denen nur eine Verjährungsfrist gilt, diese es den Verbrauchern ermöglichen sollte, ihre Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit in Anspruch zu nehmen, die zumindest während des Zeitraums offenbar wird, der in dieser Richtlinie als Haftungszeitraum vorgesehen ist.

(43)

Unter bestimmten Gesichtspunkten könnte es gerechtfertigt sein, gebrauchte Waren anders zu behandeln. Auch wenn eine Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist von zwei Jahren oder länger grundsätzlich die Interessen sowohl des Verkäufers als auch des Verbrauchers in Einklang bringt, könnte dies bei gebrauchten Waren nicht zutreffen. Die Mitgliedstaaten sollten es daher den Parteien ermöglichen dürfen, sich auf eine kürzere Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist für derartige Waren zu einigen. Der Umstand, dass es den Parteien überlassen bleibt, diese Frage in einer vertraglichen Vereinbarung zu regeln, erhöht die Vertragsfreiheit und stellt sicher, dass der Verbraucher darüber informiert werden muss, dass es sich bei der Ware um eine gebrauchte Ware handelt und dass für sie eine kürzere Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist gilt. Eine derartige vertraglich vereinbarte Frist sollte jedoch nicht weniger als ein Jahr betragen.

(44)

Diese Richtlinie sollte nicht die Bedingungen regeln, unter denen der in dieser Richtlinie vorgesehene Haftungszeitraum oder eine Verjährungsfrist gehemmt oder unterbrochen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist vorsehen können, beispielsweise im Falle einer Nachbesserung, Ersatzlieferung oder von Verhandlungen zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher im Hinblick auf eine gütliche Einigung.

(45)

Innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr oder eines Zeitraums von zwei Jahren — falls sich die Mitgliedstaaten für diese Frist entscheiden — sollte der Verbraucher lediglich nachweisen müssen, dass die Ware vertragswidrig ist, ohne jedoch auch nachweisen zu müssen, dass die Vertragswidrigkeit tatsächlich bereits zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt bestand. Um den Anspruch eines Verbrauchers abzuwehren, müsste der Verkäufer nachweisen, dass die Vertragswidrigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bestand. Zudem könnte in manchen Fällen die Vermutung, dass die Vertragswidrigkeit zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt bestand, mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar sein. Ersteres könnte bei Waren der Fall sein, die aufgrund ihrer Art eine Qualitätsminderung erfahren, etwa verderbliche Produkte wie beispielsweise Blumen oder Waren, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Ein Beispiel für Letzteres würde eine Vertragswidrigkeit sein, die ausschließlich auf eine Handlung des Verbrauchers oder eine eindeutige externe Ursache zurückzuführen ist, die erst nach der Lieferung der Waren an den Verbraucher eingetreten ist. Im Falle von Waren mit digitalen Elementen sollte, wenn im Vertrag die fortlaufende Lieferung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung vorgesehen ist, der Verbraucher nicht nachweisen müssen, dass der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung während des für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitraums vertragswidrig war. Um den Anspruch eines Verbrauchers abzuwehren, müsste der Verkäufer nachweisen, dass der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung während dieses Zeitraums vertragsgemäß war.

(46)

Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen beibehalten oder einführen dürfen, nach denen der Verbraucher seine Rechte nur geltend machen kann, wenn er den Verkäufer innerhalb eines Zeitraums von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, über die Vertragswidrigkeit unterrichtet. Die Mitgliedstaaten sollten ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten dürfen, indem sie keine derartige Verpflichtung einführen.

(47)

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Beseitigung eines der größten Hindernisse für die Entwicklung des Binnenmarkts sollten die Abhilfen, die Verbrauchern bei einer Vertragswidrigkeit von Waren zur Verfügung stehen, und die Bedingungen, unter denen sie solche Abhilfen in Anspruch nehmen können, mit dieser Richtlinie vollständig harmonisiert werden. Insbesondere sollte der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren, auf eine anteilige Minderung des Preises oder auf Beendigung des Vertrags haben.

(48)

Im Hinblick auf die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren sollten Verbraucher zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen können. Wird dem Verbraucher die Möglichkeit geboten, eine Nachbesserung zu verlangen, dürfte dies einen nachhaltigen Verbrauch fördern und zur Verlängerung der Haltbarkeit von Produkten beitragen. Die Möglichkeit für den Verbraucher, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, sollte nur dann beschränkt werden, wenn die gewählte Möglichkeit rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder wenn sie dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen in Betracht kommenden Option unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. So könnte es beispielsweise unverhältnismäßig sein, wegen eines kleinen Kratzers die Ersetzung einer Ware zu verlangen, wenn eine solche Ersatzlieferung erhebliche Kosten verursachen würde und der Kratzer ohne Probleme beseitigt werden könnte.

(49)

Der Verkäufer sollte die Möglichkeit haben, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren zu verweigern, wenn ihm sowohl eine Nachbesserung als auch eine Ersatzlieferung unmöglich sind oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würden. Dasselbe sollte gelten, wenn entweder eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung nicht möglich ist und die alternative Abhilfe dem Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Wenn sich die Waren beispielsweise an einem anderen Ort befinden als dem, von dem aus sie ursprünglich geliefert wurden, könnten dem Verkäufer unverhältnismäßige Versand- und Beförderungskosten entstehen.

(50)

Wenn eine Vertragswidrigkeit offenbar wird, sollte der Verbraucher den Verkäufer darüber informieren, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen. Der Verkäufer sollte dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums tun. Daher sollte der Verbraucher grundsätzlich nicht sofort Anspruch auf eine Preisminderung oder die Beendigung des Vertrags haben, sondern dem Verkäufer eine angemessene Frist für die Nachbesserung der vertragswidrigen Ware oder eine Ersatzlieferung einräumen. Ist die angemessene Frist verstrichen, ohne dass der Verkäufer die Ware nachgebessert oder ersetzt hat, sollte der Verbraucher Anspruch darauf haben, ohne weiteres Warten eine Preisminderung oder die Beendigung des Vertrags zu fordern und zu erhalten.

(51)

Hat die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung dem Verbraucher keine sachgemäße Abhilfe für die Vertragswidrigkeit gebracht, sollte der Verbraucher Anspruch auf eine Preisminderung oder die Beendigung des Vertrags haben. Dies sollte besonders dann der Fall sein, wenn der Verkäufer die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht vorgenommen hat, wenn aus den Umständen klar zu erkennen ist, dass der Verkäufer die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht vornehmen wird, oder wenn der Verkäufer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren verweigert hat, weil Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich sind oder ihm unverhältnismäßige Kosten verursachen würden.

(52)

In bestimmten Fällen könnte es gerechtfertigt sein, dass der Verbraucher Anspruch auf eine sofortige Preisminderung oder Beendigung des Vertrags haben sollte. Wenn der Verkäufer Schritte unternommen hat, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, anschließend jedoch eine Vertragswidrigkeit offenbar wird, sollte objektiv bestimmt werden, ob der Verbraucher weitere Bemühungen des Verkäufers, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, akzeptieren sollte, wobei alle Umstände des Falles wie Art und Wert der Waren und Art und Bedeutung der Vertragswidrigkeit zu berücksichtigen sind. Insbesondere bei teuren oder komplexen Waren könnte es gerechtfertigt sein, dem Verkäufer einen weiteren Versuch zur Behebung der Vertragswidrigkeit zu gestatten. Außerdem sollte berücksichtigt werden, ob vom Verbraucher erwartet werden kann, dass er weiterhin darauf vertraut, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise weil dasselbe Problem zum zweiten Mal auftritt. Gleichermaßen könnte die Vertragswidrigkeit in bestimmten Fällen so schwerwiegend sein, dass der Verbraucher nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise wenn die Vertragswidrigkeit die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Waren ernsthaft beeinträchtigt und von ihm nicht erwartet werden kann, darauf zu vertrauen, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer dem Problem abhelfen würde.

(53)

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zu wahren, sollte der Verbraucher nur dann Anspruch auf Beendigung des Vertrags haben, wenn die Vertragswidrigkeit nicht geringfügig ist.

(54)

Die Mitgliedstaaten sollten die Bedingungen regeln können, unter denen die Leistung des Schuldners von einer anderen Person erbracht werden kann, beispielsweise die Bedingungen, unter denen die Pflicht des Verkäufers zur Nachbesserung einer Ware vom Verbraucher oder einem Dritten auf Kosten des Verkäufers erfüllt werden kann.

(55)

Damit die Verbraucher vor erheblichen Verzögerungen geschützt sind, sollten Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich vorgenommen werden. Die als angemessen erachtete Frist für die Vornahme einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung sollte der kürzesten Frist entsprechen, in der eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorgenommen werden kann. Diese Frist sollte objektiv unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität der Waren, der Art und der Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwands festgestellt werden. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten auslegen können, was unter einer angemessenen Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verstehen ist, indem sie feste Fristen festlegen, die für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, insbesondere bei bestimmten Produktkategorien, allgemein als angemessen gelten könnten.

(56)

Diese Richtlinie sollte keine Bestimmungen darüber enthalten, wo die Pflichten eines Schuldners zu erfüllen sind. In dieser Richtlinie sollte daher weder der Ort der Lieferung festgelegt noch vorgeschrieben werden, wo die Nachbesserung oder Ersatzlieferung stattfinden sollte; diese Fragen sollten dem nationalen Recht überlassen bleiben.

(57)

Stellt der Verkäufer den vertragsgemäßen Zustand der Ware durch eine Ersatzlieferung her, sollte der Verbraucher nicht verpflichtet sein, für die normale Verwendung der Waren zu zahlen, bevor diese ersetzt wurden. Die Verwendung der Waren sollte als normal gelten, wenn sie der Art und dem Zweck der Waren entspricht.

(58)

Um in Fällen, in denen der Verbraucher mehrere Waren erwirbt und die Vertragswidrigkeit nur einige der aufgrund des Vertrags gelieferten Waren betrifft, dem Recht des Verbrauchers auf Vertragsbeendigung effektiv Geltung zu verschaffen, sollte dieser das Recht haben, den Vertrag auch in Bezug auf die anderen, zusammen mit den vertragswidrigen Waren erworbenen Waren zu beenden, obwohl diese anderen Waren vertragsgemäß geliefert wurden, sofern vom Verbraucher nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er akzeptiert, lediglich die vertragsgemäßen Waren zu behalten.

(59)

Für den Fall, dass ein Verbraucher einen Vertrag wegen Vertragswidrigkeit einer Ware beendet, sollte diese Richtlinie nur Vorschriften über die Hauptwirkungen und die Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Vertragsbeendigung vorschreiben, insbesondere über die Verpflichtung der Parteien zur Rückgabe dessen, was sie bereits erhalten haben. So sollte der Verkäufer verpflichtet sein, den vom Verbraucher gezahlten Preis zurückzuerstatten, und der Verbraucher sollte die empfangenen Waren zurückgeben.

(60)

Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht einschränken, andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Folgen der Vertragsbeendigung zu regeln, beispielsweise die Folgen der Wertminderung der Waren oder die Folgen ihrer Zerstörung oder ihres Verlusts. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Modalitäten der Erstattung des Preises an den Verbraucher regeln dürfen, etwa die Modalitäten bezüglich der für eine solche Erstattung verwendeten Mittel oder der aufgrund der Erstattung möglicherweise anfallenden Kosten und Gebühren. Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise auch die Freiheit haben, bestimmte Fristen für die Erstattung des Preises oder die Rückgabe der Ware vorzusehen.

(61)

Das Prinzip der Haftung des Verkäufers für Schäden ist ein wesentliches Element von Kaufverträgen. Deshalb sollten Verbraucher einen Anspruch auf Entschädigung für alle Schäden haben, die durch einen Verstoß des Verkäufers gegen diese Richtlinie entstanden sind, einschließlich Schäden, die als Folge einer Vertragswidrigkeit entstanden sind. Eine solche Entschädigung sollte den Verbraucher so weit wie möglich in die Lage versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn die Waren vertragsgemäß gewesen wären. Da ein solcher Schadensersatzanspruch bereits in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, sollte diese Richtlinie die nationalen Vorschriften über die Entschädigung von Verbrauchern für Schäden, die sich aus dem Verstoß gegen diese Vorschriften ergeben, unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Ansprüche von Verbrauchern auf Entschädigung in Fällen weiterhin regeln können, in denen die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhebliche Unannehmlichkeiten verursacht hat oder zu spät kam.

(62)

Zur Gewährleistung von Transparenz sollten bestimmte Anforderungen an gewerbliche Garantien vorgesehen werden, neben den vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gemäß der Richtlinie 2011/83/EU. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher sollte diese Richtlinie darüber hinaus vorsehen, dass in Fällen, in denen die gewerbliche Garantie für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die einschlägige Werbung enthält, die günstigeren Bedingungen gelten sollten. Schließlich sollte diese Richtlinie Bestimmungen über den Inhalt der Garantieerklärung und darüber, wie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird, enthalten. Beispielsweise sollte die Garantieerklärung die Bestimmungen der gewerblichen Garantie enthalten und darlegen, dass die gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit durch die gewerbliche Garantie nicht berührt wird, wobei deutlich hervorzuheben ist, dass die gewerbliche Garantie eine Verpflichtung darstellt, die zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung besteht. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Bestimmungen über andere, nicht in dieser Richtlinie geregelte Aspekte von gewerblichen Garantien festzulegen, beispielsweise andere Schuldner als den Garantiegeber in die gewerbliche Garantie einzubeziehen, soweit diese Bestimmungen den Schutz, den Verbraucher aufgrund der vollständig harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie über gewerbliche Garantien genießen, nicht beeinträchtigen. Während es den Mitgliedstaaten freistehen sollte, festzulegen, dass gewerbliche Garantien kostenlos sein sollten, sollten sie jedoch sicherstellen, dass alle vom Verkäufer oder Hersteller eingegangenen Verpflichtungen, die unter die in dieser Richtlinie festgelegte Definition des Begriffs „gewerbliche Garantie“ fallen, den harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(63)

Da der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber für Vertragswidrigkeiten der Waren haftet, die auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers oder eines Dritten zurückzuführen sind, sollte der Verkäufer auf die verantwortliche Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette Rückgriff nehmen können. Dies sollte Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit umfassen, die auf das Unterlassen einer Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, zurückzuführen ist, die notwendig gewesen wäre, um die Vertragsmäßigkeit der Ware mit digitalen Elementen beizubehalten. Diese Richtlinie sollte jedoch den Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen dem Verkäufer und anderen Parteien innerhalb der Vertragskette unberührt lassen. Die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts, insbesondere gegen wen und auf welche Weise Rückgriffsansprüche geltend zu machen sind und ob diese zwingend vorgeschrieben sind, sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Außer in Fällen, in denen der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Garantie anbietet, sollte die Frage, ob der Verbraucher auch direkt Ansprüche gegen eine Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette geltend machen kann, in dieser Richtlinie nicht geregelt werden.

(64)

Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, die vertraglichen Rechte der Verbraucher zu schützen, sollten das Recht erhalten, sich an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, zu wenden.

(65)

Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), unberührt lassen.

(66)

Die Richtlinie 1999/44/EG sollte aufgehoben werden. Das Datum der Aufhebung sollte auf das Datum der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie abgestimmt sein. Um die einheitliche Anwendung der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Befolgung dieser Richtlinie erforderlich sind, auf nach dem Umsetzungsdatum geschlossene Verträge sicherzustellen, sollte diese Richtlinie nicht für vor ihrem Umsetzungsdatum geschlossene Verträge gelten.

(67)

Der Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Richtlinie erleichtert wird.

(68)

Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit der Schutz der in dieser Richtlinie genannten Kollektivinteressen der Verbraucher gewährleistet wird.

(69)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (10) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(70)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem vertragsrechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Warenkauf in der Union in kohärenter Weise angegangen werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil die einzelnen Mitgliedstaaten auf sich alleine gestellt nicht in der Lage sind, die bestehende Fragmentierung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Gewährleistung der Kohärenz ihres Rechts mit dem anderer Mitgliedstaaten zu bewältigen, sondern vielmehr wegen der Möglichkeit der Beseitigung der zentralen vertragsrechtlichen Hindernisse durch vollständige Harmonisierung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(71)

Es ist angebracht, dass die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft, einschließlich insbesondere der Bestimmungen, die Abhilfen und die Beweislast — auch hinsichtlich gebrauchter Waren und Waren, die bei öffentlichen Versteigerungen verkauft werden — sowie die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers betreffen. Die Kommission sollte auch bewerten, ob die Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/770 einen einheitlichen und kohärenten Rahmen für die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen gewährleistet.

(72)

Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundfreiheiten und die Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in deren Artikeln 16, 38 und 47 —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Verkäufern und Verbrauchern festgelegt werden, insbesondere Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen sowie über gewerbliche Garantien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kaufvertrag“ jeden Vertrag, durch den der Verkäufer das Eigentum an Waren auf einen Verbraucher überträgt oder die Übertragung des Eigentums an dieser Ware auf den Verbraucher zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis dafür zahlt oder dessen Zahlung zusagt;

2.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

3.

„Verkäufer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken handelt, die innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

4.

„Hersteller“ den Hersteller von Waren, den Importeur von Waren in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet;

5.

„Waren“

a)

bewegliche körperliche Gegenstände; Wasser, Gas und Strom gelten als Waren im Sinne dieser Richtlinie, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden;

b)

bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten (im Folgenden „Waren mit digitalen Elementen“);

6.

„digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden;

7.

„digitale Dienstleistung“

a)

eine Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, oder

b)

eine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der von dem Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktion mit diesen Daten, ermöglicht;

8.

„Kompatibilität“ die Fähigkeit der Waren, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Waren derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert werden müssen;

9.

„Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;

10.

„Interoperabilität“ die Fähigkeit der Waren, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit den Waren derselben Art in der Regel benutzt werden;

11.

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Verkäufer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

12.

„gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind;

13.

„Haltbarkeit“ die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten;

14.

„unentgeltlich“ ohne die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren, insbesondere Versand-, Beförderungs-, Arbeits- oder Materialkosten notwendigen Kosten;

15.

„öffentliche Versteigerung“ eine Verkaufsmethode, bei der der Verkäufer Verbrauchern, die bei der Versteigerung persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem von einem Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Kaufverträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer.

(2)   Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer zur Bereitstellung von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen, gelten auch als Kaufverträge im Sinne dieser Richtlinie.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen. Sie gilt jedoch für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b in Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind und gemäß dem Kaufvertrag mit diesen Waren bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Verkäufer oder von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags ist, so wird vermutet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Kaufvertrag umfasst sind.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

körperliche Datenträger, die lediglich als Träger digitaler Inhalte dienen;

b)

Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Verträge über den Verkauf folgender Waren vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:

a)

gebrauchte Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, und

b)

lebende Tiere.

Im Falle des Buchstabens a müssen klare und umfassende Informationen darüber, dass die aus dieser Richtlinie herrührenden Rechte nicht gelten, für Verbraucher leicht verfügbar gemacht werden.

(6)   Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Regelung von Aspekten des allgemeinen Vertragsrechts, wie der Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen eines Vertrags einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte nicht in dieser Richtlinie geregelt werden, oder zur Regelung des Rechts auf Schadensersatz.

(7)   Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, den Verbrauchern zu gestatten, eine spezielle Abhilfemaßnahme zu wählen, wenn die Vertragswidrigkeit der Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Lieferung, der 30 Tage nicht überschreitet, offenbar wird. Diese Richtlinie berührt darüber hinaus auch nicht nationale Vorschriften, die nicht speziell für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln vorsehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht offenbar waren.

Artikel 4

Grad der Harmonisierung

Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

Artikel 5

Vertragsmäßigkeit von Waren

Unbeschadet des Artikels 9 liefert der Verkäufer dem Verbraucher Waren, die — soweit anwendbar — die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllen.

Artikel 6

Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit

Die Waren entsprechen dem Kaufvertrag, insbesondere wenn sie, soweit dies anwendbar ist,

a)

hinsichtlich der Beschreibung, der Art, der Menge und der Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Interoperabilität und sonstiger Merkmale den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben;

b)

sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und dem der Verkäufer zugestimmt hat,

c)

wie im Kaufvertrag bestimmt mit sämtlichem Zubehör und Anleitungen, einschließlich Montage- oder Installationsanleitungen, geliefert werden und

d)

wie im Kaufvertrag bestimmt Aktualisierungen erhalten.

Artikel 7

Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit

(1)   Zusätzlich zur Einhaltung der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit müssen die Waren

a)

für die Zwecke geeignet sein, für die Waren der gleichen Art in der Regel gebraucht werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des bestehenden Unionsrechts und nationalen Rechts, technischer Normen oder — in Ermangelung solcher technischer Normen — anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes,

b)

soweit anwendbar, der Qualität und der Beschreibung einer Probe oder eines Musters entsprechen, das der Verkäufer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,

c)

soweit anwendbar, mit solchem Zubehör einschließlich Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen und anderen Anleitungen geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und

d)

hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale — einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit — dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.

(2)   Der Verkäufer ist durch die in Absatz 1 Buchstabe d genannten öffentlichen Erklärungen nicht gebunden, wenn er nachweisen kann, dass

a)

er die betreffende öffentliche Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte,

b)

die betreffende öffentliche Erklärung bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder einer vergleichbaren Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, berichtigt worden ist, oder

c)

die Kaufentscheidung nicht durch die öffentliche Erklärung beeinflusst worden sein konnte.

(3)   Im Falle von Waren mit digitalen Elementen sorgt der Verkäufer dafür, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieser Waren erforderlich sind, informiert wird und solche erhält

a)

während des Zeitraums, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Elemente und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann, wenn im Kaufvertrag die einmalige Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung vorgesehen ist, oder

b)

während des gesamten in Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten Zeitraums, wenn im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen ist.

(4)   Unterlässt es der Verbraucher Aktualisierungen, die er gemäß Absatz 3 erhalten hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, haftet der Verkäufer nicht für eine etwaige Vertragswidrigkeit, die allein auf das Fehlen der entsprechenden Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern

a)

der Verkäufer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und darüber, welche Folgen es hat, wenn der Verbraucher diese nicht installiert, informiert hat und

b)

die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine mangelhafte dem Verbraucher bereitgestellte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

(5)   Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne der Absätze 1 oder 3 vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Waren von den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht, und er bei Abschluss des Kaufvertrags dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat.

Artikel 8

Unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren

Jede Vertragswidrigkeit, die durch die unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren verursacht wird, ist als Vertragswidrigkeit der Waren anzusehen, wenn

a)

die Montage oder Installierung Teil des Kaufvertrags ist und vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde oder

b)

die vom Verbraucher vorzunehmende Montage oder Installierung von diesem getätigt wurde und die unsachgemäße Montage oder Installierung auf einen Mangel in der vom Verkäufer oder, im Falle von Waren mit digitalen Elementen, vom Verkäufer oder vom Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen mitgelieferten Anleitung zurückzuführen ist.

Artikel 9

Rechte Dritter

Wenn eine Beschränkung, die sich aus einer Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere von Rechten des geistigen Eigentums, ergibt, die Nutzung der Waren im Sinne der Artikel 6 und 7 verhindert oder einschränkt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher Anspruch auf die Abhilfen bei Vertragswidrigkeit gemäß Artikel 13 hat, es sei denn, im nationalen Recht ist die Nichtigkeit oder Auflösung des Kaufvertrags für solche Fälle vorgesehen.

Artikel 10

Haftung des Verkäufers

(1)   Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren besteht und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt offenbar wird. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 gilt dieser Absatz auch für Waren mit digitalen Elementen.

(2)   Ist im Falle von Waren mit digitalen Elementen im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum hinweg vorgesehen, haftet der Verkäufer auch für jede Vertragswidrigkeit des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren mit digitalen Elementen eintritt oder offenbar wird. Ist im Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorgesehen, haftet der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung, die innerhalb des Zeitraums eintritt oder offenbar wird, über den der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung laut Kaufvertrag bereitzustellen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können längere Fristen beibehalten oder einführen als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen.

(4)   Unterliegen die Abhilfen nach Artikel 13 gemäß nationalem Recht auch einer Verjährungsfrist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verjährungsfrist dem Verbraucher ermöglicht, die Abhilfen nach Artikel 13 bei einer Vertragswidrigkeit, für die der Verkäufer gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels haftet und die innerhalb des in diesen Absätzen genannten Zeitraums offenbar wird, in Anspruch zu nehmen.

(5)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat nur eine Verjährungsfrist für die Abhilfen nach Artikel 13 beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es diese Verjährungsfrist dem Verbraucher ermöglicht, die Abhilfen nach Artikel 13 bei einer Vertragswidrigkeit, für die der Verkäufer gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels haftet und die innerhalb des in diesen Absätzen genannten Zeitraums offenbar wird, in Anspruch zu nehmen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass sich der Verkäufer und der Verbraucher im Falle von gebrauchten Waren auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen über kürzere Haftungszeiträume oder Verjährungsfristen als in den Absätzen 1, 2 und 5 genannt einigen können, sofern diese kürzeren Fristen ein Jahr nicht unterschreiten.

Artikel 11

Beweislast

(1)   Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestanden haben, es sei denn, das Gegenteil wird bewiesen oder diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Dieser Absatz gilt auch für Waren mit digitalen Elementen.

(2)   Statt der Frist von einem Jahr gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren beibehalten oder einführen.

(3)   Ist im Falle von Waren mit digitalen Elementen im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen, so trägt bei einer Vertragswidrigkeit, die innerhalb des in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraums offenbar wird, der Verkäufer die Beweislast dafür, dass der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung innerhalb des in dem angeführten Artikel genannten Zeitraums vertragsgemäß war.

Artikel 12

Rügeobliegenheit

Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen beibehalten oder einführen, nach denen der Verbraucher zur Inanspruchnahme seiner Rechte den Verkäufer innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, über diese Vertragswidrigkeit unterrichten muss.

Artikel 13

Abhilfen bei Vertragswidrigkeit

(1)   Bei Vertragswidrigkeit ist der Verbraucher berechtigt, unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen entweder die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren zu verlangen oder eine anteilige Minderung des Preises zu erhalten oder aber den Vertrag zu beenden.

(2)   Für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren kann der Verbraucher zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder würde dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen Abhilfemöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände, wie unter anderem

a)

des Werts, den die Waren hätten, wenn sie vertragsgemäß wären,

b)

der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, und

c)

des Umstands, ob die alternative Abhilfe ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt werden kann.

(3)   Der Verkäufer kann die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren verweigern, wenn ihm sowohl Nachbesserung als auch Ersatzlieferung unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten, unmöglich wären oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würden.

(4)   Der Verbraucher hat entweder Anspruch auf eine anteilige Minderung des Preises nach Maßgabe des Artikels 15 oder auf die Beendigung des Kaufvertrags nach Maßgabe des Artikels 16, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

Der Verkäufer hat die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht vorgenommen oder hat gegebenenfalls die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 3 vorgenommen oder aber der Verkäufer hat die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels verweigert;

b)

eine Vertragswidrigkeit tritt auf, obwohl der Verkäufer versucht hat, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen;

c)

die Vertragswidrigkeit ist derart schwerwiegend, dass eine sofortige Preisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist; oder

d)

der Verkäufer hat erklärt oder es ist nach den Umständen offensichtlich, dass er den vertragsgemäßen Zustand der Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird.

(5)   Der Verbraucher hat keinen Anspruch auf die Beendigung des Vertrags, wenn die Vertragswidrigkeit nur geringfügig ist. Die Beweislast dafür, ob es sich um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt trägt der Verkäufer.

(6)   Der Verbraucher ist berechtigt, die Zahlung eines ausstehenden Teiles des Preises oder eines Teils davon so lange zurückzuhalten, bis der Verkäufer seine Verpflichtungen nach dieser Richtlinie erfüllt hat. Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen und Modalitäten festlegen, unter denen der Verbraucher die Zahlung zurückhalten kann.

(7)   Die Mitgliedstaaten können regeln, ob und in welchem Umfang ein Beitrag des Verbrauchers zu der Vertragswidrigkeit dessen Recht auf Abhilfe beeinträchtigt.

Artikel 14

Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung

(1)   Eine Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wird wie folgt vorgenommen:

a)

unentgeltlich,

b)

innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat, und

c)

ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind.

(2)   Hat die Abhilfe der Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung der Waren oder durch Ersatzlieferung zu erfolgen, so stellt der Verbraucher dem Verkäufer die Waren zur Verfügung. Der Verkäufer nimmt die ersetzten Waren auf seine Kosten zurück.

(3)   Erfordert die Nachbesserung die Entfernung von Waren, die entsprechend ihrer Art und ihrem Zweck montiert oder installiert wurden, bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde, oder sind solche Waren zu ersetzen, so umfasst die Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Entfernung der nicht vertragsgemäßen Waren und die Montage oder Installierung der Ersatzwaren oder der nachgebesserten Waren oder die Übernahme der Kosten dieser Entfernung und Montage oder Installierung.

(4)   Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, für die normale Verwendung der ersetzten Waren in der Zeit vor ihrer Ersetzung zu zahlen.

Artikel 15

Preisminderung

Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der vom Verbraucher entgegengenommenen Waren zu dem Wert steht, den die Waren gehabt hätten, wenn sie vertragsgemäß gewesen wären.

Artikel 16

Beendigung des Kaufvertrags

(1)   Der Verbraucher übt sein Recht auf Beendigung des Kaufvertrags durch eine Erklärung an den Verkäufer aus die seinen Entschluss zur Beendigung des Kaufvertrags zum Ausdruck bringt.

(2)   Bezieht sich die Vertragswidrigkeit nur auf einen Teil der aufgrund des Kaufvertrags gelieferten Waren und besteht ein Grund für die Beendigung des Kaufvertrags nach Artikel 13, so kann der Verbraucher den Kaufvertrag nur in Bezug auf diese Waren beenden, sowie in Bezug auf andere Waren, die er zusammen mit den nicht vertragsgemäßen Waren erworben hat, sofern vom Verbraucher nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er akzeptiert, nur die vertragsgemäßen Waren zu behalten.

(3)   Beendet der Verbraucher den Kaufvertrag insgesamt oder in Bezug auf einen Teil der gelieferten Waren gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:

a)

Der Verbraucher hat dem Verkäufer die Waren auf dessen Kosten zurückzugeben, und

b)

der Verkäufer hat dem Verbraucher den für die Waren gezahlten Preis zu erstatten, sobald er die Waren erhält oder der Verbraucher einen Nachweis erbringt, dass er die Waren zurückgesandt hat.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Rückgabe und Erstattung festlegen.

Artikel 17

Gewerbliche Garantien

(1)   Jede gewerbliche Garantie ist für den Garantiegeber zu den Bedingungen verbindlich, die in der entsprechenden Garantieerklärung und einschlägiger Werbung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder davor verfügbar war, angegeben sind. Zu den Bedingungen, die in diesem Artikel festgelegt sind, und unbeschadet sonstiger anwendbarer Vorschriften der Union oder des nationalen Rechts haftet der Hersteller in dem Fall, dass der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für bestimmte Waren für einen bestimmten Zeitraum anbietet, dem Verbraucher direkt während des gesamten Zeitraums der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie auf Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung gemäß Artikel 14. Der Hersteller kann dem Verbraucher in der Haltbarkeitsgarantieerklärung günstigere Bedingungen anbieten.

Sind die in der Garantieerklärung genannten Bedingungen weniger vorteilhaft für den Verbraucher als die in der einschlägigen Werbung angegebenen, ist die gewerbliche Garantie zu den in der Werbung für diese Garantie angegebenen Bedingungen verbindlich, es sei denn die einschlägige Werbung wurde vor Abschluss des Vertrags in der gleichen oder einer vergleichbaren Weise berichtigt, in der sie gemacht wurde.

(2)   Die Garantieerklärung wird dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren zur Verfügung gestellt. Die Garantieerklärung muss in klarer und verständlicher Sprache formuliert sein. Sie muss Folgendes enthalten:

a)

einen klaren Hinweis, dass der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Waren ein gesetzliches Recht auf unentgeltliche Abhilfen des Verkäufers hat und dass diese Abhilfen von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden;

b)

Name und Anschrift des Garantiegebers;

c)

das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie;

d)

die Nennung der Waren, auf die sich die gewerbliche Garantie bezieht; sowie

e)

die Bestimmungen der gewerblichen Garantie.

(3)   Die gewerbliche Garantie bindet den Garantiegeber auch dann, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 nicht eingehalten werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können für andere Aspekte in Bezug auf gewerbliche Garantien, die nicht in diesem Artikel geregelt sind, Vorschriften einführen, einschließlich Vorschriften zu der Sprache oder den Sprachen, in denen die Garantieerklärung dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden muss.

Artikel 18

Rückgriffsrechte

Haftet der Verkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens einer Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Unterlassens, Aktualisierungen für Waren mit digitalen Elementen gemäß Artikel 7 Absatz 3 zur Verfügung zu stellen, ist der Verkäufer berechtigt, bei den oder dem innerhalb der Vertragskette Haftenden Rückgriff zu nehmen. Bei welcher Person der Verkäufer Rückgriff nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen und Bedingungen für die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche bestimmt das nationale Recht.

Artikel 19

Rechtsdurchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann oder können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:

a)

öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter,

b)

Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben,

c)

Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.

Artikel 20

Information der Verbraucher

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen um sicherzustellen, dass Verbrauchern Informationen über ihre Rechte nach dieser Richtlinie, und über die Mittel für die Durchsetzung dieser Rechte, zur Verfügung stehen.

Artikel 21

Zwingender Charakter

(1)   Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, ist jede vertragliche Vereinbarung, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, bevor der Verbraucher dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit der Waren zur Kenntnis gebracht hat, für den Verbraucher nicht bindend.

(2)   Diese Richtlinie hindert den Verkäufer nicht daran, dem Verbraucher Vertragsbedingungen anzubieten, die über den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz hinausgehen.

Artikel 22

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG

(1)   Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).“

(2)   In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„7.

Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).“

Artikel 23

Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG

Die Richtlinie 1999/44/EG wird ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 24

Umsetzung

(1)   Bis zum 1. Juli 2021 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(2)   Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für vor dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge.

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission überprüft spätestens am 12. Juni 2024 die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich der Bestimmungen über Abhilfen und Beweislast — auch hinsichtlich gebrauchter Waren und Waren, die bei öffentlichen Versteigerungen verkauft werden — sowie der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor. Darin bewertet sie insbesondere, ob die Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/770 einen einheitlichen und kohärenten Rahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts hinsichtlich der Bereitstellung von digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen im Einklang mit den für die Politikbereiche der Union maßgeblichen Grundsätzen gewährleistet. Dem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 57.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. April 2019.

(3)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(4)  Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(9)  Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).

(10)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 1999/44/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 15 und Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 8

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 4

Artikel 18

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1 bis 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 6 und 7

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 9

Artikel 19 und 20

Artikel 10

Artikel 22

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 12

Artikel 25

Artikel 13

Artikel 26

Artikel 14

Artikel 27