ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 129

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
17. Mai 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/791 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur 302. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/792 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse

3

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/793 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3797)  ( 1 )

5

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2019/794 der Kommission vom 15. Mai 2019 über einen koordinierten Kontrollplan zur Bestimmung des Auftretens bestimmter Stoffe, die aus Materialien und Gegenständen migrieren, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3519)  ( 1 )

37

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Regelung Nr. 134 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugbauteilen hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Eigenschaften von mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeugen (HFCV) [2019/795]

43

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten ( ABl. L 12 vom 17.1.2018 )

90

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/791 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2019

zur 302. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 14. Mai 2019 beschlossen, einen Eintrag in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen und einen Eintrag daraus zu streichen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird folgender Eintrag angefügt: „Islamic State in Iraq and the Levant — Khorasan (ISIL- K) (auch: a) ISIL Khorasan, b) Islamic State's Khorasan Province, c) ISIS Wilayat Khorasan, d) ISIL's South Asia Branch, e) South Asian Chapter of ISIL). Weitere Angaben: Islamic State in Iraq and the Levant — Khorasan (ISIL- K) wurde am 10. Januar 2015 von einem ehemaligen Befehlshaber von Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP) und von ehemaligen Taliban-Kommandanten gegründet und hat dem Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) (als Al-Qaida in Irak in die Liste aufgenommen) Treue geschworen. ISIL – K hat sich zu zahlreichen Anschlägen in Afghanistan und Pakistan bekannt. Tag der Benennung nach Artikel 7e Buchstabe e: 14.5.2019.“

2.

Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen: „Nessim Ben Mohamed Al-Cherif Ben Mohamed Saleh Al-Saadi (auch: a) Nassim Saadi, b) Dia el Haak George, c) Diael Haak George, d) El Dia Haak George, e) Abou Anis, f) Abu Anis). Anschrift: a) Via Monte Grappa 15, Arluno (Milan), Italy; b) Via Cegalonia 11, Mailand, Italien (Wohnsitz, letzte bekannte Anschrift). Geburtsdatum: a) 30.11.1974, b) 20.11.1974. Geburtsort: a) Haidra Al-Qasreen, Tunisien; b) Libanon; c) Algerien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M788331 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 28.9.2001, abgelaufen am 27.9.2006). Weitere Angaben: a) bis 27.4.2012 in Italien in Haft; b) Name des Vaters: Mohamed Sharif; c) Name der Mutter: Fatima. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“


BESCHLÜSSE

17.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/3


BESCHLUSS (EU) 2019/792 DES RATES

vom 13. Mai 2019

zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/262 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2013/811/EU (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission ist für die Feststellung und Abwicklung individueller finanzieller Ansprüche der Beamten und Bediensteten der Europäischen Kommission und — aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Diensten — einiger anderer Organe und Einrichtungen der Union zuständig. Was die Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates anbelangt, so ist das PMO für die Feststellung und Abwicklung der Ruhegehaltsansprüche und der Krankenversicherungsleistungen zuständig. In diesen Bereichen übt das PMO die Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle aus, mit Ausnahme der Bearbeitung individueller Beschwerden betreffend Krankenversicherungsleistungen. Das PMO erbringt zudem eine zunehmende Zahl anderer Dienstleistungen für das Generalsekretariat des Rates und stellt diesem seine IT-Tools zur Verfügung.

(2)

Es hat sich gezeigt, dass es effizienter und kostengünstiger ist, wenn individuelle Ansprüche von einer einzigen spezialisierten Stelle verwaltet werden. Dies ermöglicht die einheitliche Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) in den Organen und somit die Gewährleistung der Gleichbehandlung der und eine verstärkte Rechtssicherheit für die Beamten und Bediensteten der Union. Auch ermöglicht es eine weitere Vereinfachung der Verwaltung und eine engere interinstitutionelle Zusammenarbeit.

(3)

Vor diesem Hintergrund möchten das Generalsekretariat des Rates und das PMO eine Vereinbarung zwischen den Diensten (SLA) unterzeichnen, mit der das Spektrum der vom PMO erbrachten Dienstleistungen auf die Feststellung und Abwicklung individueller finanzieller Ansprüche der Beamten und Bediensteten im Wege des IT-Tools für die Personalverwaltung Sysper ausgedehnt wird. Damit die Vereinbarung ordnungsgemäß funktioniert, sollte die Europäische Kommission (das PMO) mit der Ausübung der der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge mit den Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse beauftragt werden. Des Weiteren sollten, da die neue SLA eine frühere Vereinbarung zwischen den Diensten über Ruhegehaltsansprüche, Arbeitslosengeld und sonstige Ansprüche nach Ausscheiden aus dem Dienst ersetzt, die Befugnisse des PMO in diesem Bereich bestätigt werden.

(4)

In der ersten Übergangszeit nach dem Übergang zu Sysper sollten die Anstellungsbehörde und die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle des Rates die Befugnisse in Bezug auf Beamte und Bedienstete des Generalsekretariats des Rates ausüben können, wenn eine etwaige unterschiedliche Auslegung von Vorschriften über individuelle Ansprüche durch das PMO im Vergleich zur Auslegung, die im Generalsekretariat des Rates vor dem Übergang zu Sysper angewandt wurde, nachteilige Auswirkungen für Beamte und Bedienstete des Generalsekretariat des Rates haben könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels wird die Europäische Kommission — das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — in Bezug auf die Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates mit der Ausübung der Befugnisse, die mit dem Statut der Anstellungsbehörde und mit den Beschäftigungsbedingungen der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragen worden sind, beauftragt, soweit es um die Anwendung folgender Artikel geht:

a)

betreffend individuelle Ansprüche:

Artikel 67 bis 69 und Artikel 71, 74 und 75 des Statuts sowie Anhang VII Artikel 1 bis 13 und 17 des Statuts;

Artikel 19 bis 27, Artikel 29, Artikel 92, Artikel 93, Artikel 94 und Artikel 97 der Beschäftigungsbedingungen;

b)

betreffend die Ruhegehaltsregelung und die sonstigen Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst:

Artikel 70 und 77, Artikel 78 Absätze 2, 3 und 4, und Artikel 79, 80, 81, 81a und 82 des Statuts; Anhang IV des Statuts; Anhang IVa Artikel 4 des Statuts; Anhang VIII Artikel 2 bis 12, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 1 und 3, Artikel 17 bis 34 und Artikel 40 bis 44 des Statuts; sowie Anhang XIII Artikel 20 bis 28 des Statuts;

Artikel 31, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 bis 40, Artikel 43, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 99 und 101, Artikel 102 Absatz 2, sowie Artikel 103 bis 110 und 113 bis 116 der Beschäftigungsbedingungen;

c)

betreffend Arbeitslosengeld: Artikel 28a und 96 der Beschäftigungsbedingungen;

d)

betreffend die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge nach den unter den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes genannten Bestimmungen:

Artikel 85 des Statuts und Anhang VIII Artikel 46 des Statuts;

Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45, Artikel 114 Absatz 2 und Artikel 116 der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2021 teilt das PMO der Anstellungsbehörde bzw. der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle des Rates alle bei ihm eingegangenen Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bzw. nach den Artikeln 46 und 117 der Beschäftigungsbedingungen gegen eine einen Beamten oder Bediensteten des Generalsekretariats des Rates betreffende Entscheidung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels mit und übermittelt Informationen über seine beabsichtigten Antworten. Wenn die Anstellungsbehörde bzw. die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle des Rates dies im Einzelfall wünscht, verzichtet das PMO auf die Ausübung der ihm nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Befugnisse und übt die Anstellungsbehörde bzw. die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle des Rates in einem solchen Fall ihre Befugnisse aus.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 39 vom 16.2.2017, S. 4.


17.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/793 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2019

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3797)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/666 der Kommission (5) geändert.

(2)

Das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren ist durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt, wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015, dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017, dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 8. November 2017 sowie dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union vom 29. November 2018 (6) hervorgeht.

(3)

In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (7) sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Darüber hinaus sind in Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG die bei Bestätigung des Vorliegens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen zu ergreifenden Maßnahmen festgeschrieben, einschließlich der amtlichen Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe sowie den Maßnahmen zur Tilgung der Seuche in der Wildschweinpopulation die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.

(4)

Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 15 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit in den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, sollten einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in den Powiaten Lubaczowski, Gołdapski und Olecki in Polen in Anbetracht der Bestandsräumung aller nichtgewerblichen Betriebe mit geringem Biosicherheitsniveau in den genannten Gebieten und des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe nun in Teil I und Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Seuchenlage noch nicht beruhigt hat und sich weiterhin ändert, sollten bei etwaigen Änderungen bezüglich in dem genannten Teil aufgeführter Gebiete insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete berücksichtigt werden.

(5)

Darüber hinaus sollten angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die in Polen im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 15 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit ergriffen wurden, bestimmte der derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in den Powiaten Zambrowski und Łomżyński in Polen in Anbetracht der günstigen Seuchenlage in diesen Gebieten nun in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(6)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/666 sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen und Ungarn aufgetreten, was sich ebenfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.

(7)

Im April 2019 wurden einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Garwoliński und Krasnostawski in Polen festgestellt, die sich in unmittelbarer Nähe zu in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(8)

Im April 2019 wurden einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Hajdú-Bihar in Ungarn in einem in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Ungarn, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(9)

Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen und Ungarn neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in die Teile I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/666 der Kommission vom 25. April 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 47).

(6)  EFSA Journal 2015;13(7):4163; EFSA Journal 2017;15(3):4732; EFSA Journal 2017;15(11):5068; EFSA Journal 2018;16(11):5494.

(7)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL I

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

in der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich,

Rue Mersinhat,

die N818 bis zur Kreuzung mit der N83,

die N83 bis zur Kreuzung mit der N884,

die N884 bis zur Kreuzung mit der N824,

die N824 bis zur Kreuzung mit Le Routeux,

Le Routeux,

Rue d'Orgéo,

Rue de la Vierre,

Rue du Bout-d'en-Bas,

Rue Sous l'Eglise,

Rue Notre-Dame,

Rue du Centre,

die N845 bis zur Kreuzung mit der N85,

die N85 bis zur Kreuzung mit der N40,

die N40 bis zur Kreuzung mit der N802,

die N802 bis zur Kreuzung mit der N825,

die N825 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40,

N40: Burnaimont, Rue de Luxembourg, Rue Ranci, Rue de la Chapelle,

Rue du Tombois,

Rue Du Pierroy,

Rue Saint-Orban,

Rue Saint-Aubain,

Rue des Cottages,

Rue de Relune,

Rue de Rulune,

Route de l'Ermitage,

N87: Route de Habay,

Chemin des Ecoliers,

Le Routy,

Rue Burgknapp,

Rue de la Halte,

Rue du Centre,

Rue de l'Eglise,

Rue du Marquisat,

Rue de la Carrière,

Rue de la Lorraine,

Rue du Beynert,

Millewée,

Rue du Tram,

Millewée,

N4: Route de Bastogne, Avenue de Longwy, Route de Luxembourg,

die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg,

die Grenze zu Frankreich,

die N87 bis zur Kreuzung mit der N871 auf der Höhe von Rouvroy,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der Rue Baillet Latour,

die Rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N811,

die N811 bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Aubange,

die N81 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N40,

die N40 bis zur Kreuzung mit der Rue du Fet,

Rue du Fet,

Rue de l'Accord bis zur Kreuzung mit der Rue de la Gaume,

Rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der Rue des Bruyères,

Rue des Bruyères,

Rue de Neufchâteau,

Rue de la Motte,

die N894 bis zur Kreuzung mit der N85,

die N85 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

in Varna the whole region excluding the villages covered in Part II;

in Silistra region:

whole municipality of Glavinitza,

whole municipality of Tutrakan,

whithinmunicipality of Dulovo:

Boil,

Vokil,

Grancharovo,

Doletz,

Oven,

Okorsh,

Oreshene,

Paisievo,

Pravda,

Prohlada,

Ruyno,

Sekulovo,

Skala,

Yarebitsa,

within municipality of Sitovo:

Bosna,

Garvan,

Irnik,

Iskra,

Nova Popina,

Polyana,

Popina,

Sitovo,

Yastrebna,

within municipality of Silistra:

Vetren,

in Dobrich region:

whole municipality of Baltchik,

wholemunicipality of General Toshevo,

whole municipality of Dobrich,

whole municipality of Dobrich-selska (Dobrichka),

within municipality of Krushari:

Severnyak,

Abrit,

Dobrin,

Alexandria,

Polkovnik Dyakovo,

Poruchik Kardzhievo,

Zagortzi,

Zementsi,

Koriten,

Krushari,

Bistretz,

Efreytor Bakalovo,

Telerig,

Lozenetz,

Krushari,

Severnyak,

Severtsi,

within municipality of Kavarna:

Krupen,

Belgun,

Bilo,

Septemvriytsi,

Travnik,

whole municipality of Tervel, except Brestnitsa and Kolartzi,

in Ruse region:

within municipality of Slivo pole:

Babovo,

Brashlen,

Golyamo vranovo,

Malko vranovo,

Ryahovo,

Slivo pole,

Borisovo,

within municipality of Ruse:

Sandrovo,

Prosena,

Nikolovo,

Marten,

Dolno Ablanovo,

Ruse,

Chervena voda,

Basarbovo,

within municipality of Ivanovo:

Krasen,

Bozhichen,

Pirgovo,

Mechka,

Trastenik,

within municipality of Borovo:

Batin,

Gorno Ablanovo,

Ekzarh Yosif,

Obretenik,

Batin,

within municipality of Tsenovo:

Krivina,

Belyanovo,

Novgrad,

Dzhulyunitza,

Beltzov,

Tsenovo,

Piperkovo,

Karamanovo,

in Veliko Tarnovo region:

within municipality of Svishtov:

Sovata,

Vardim,

Svishtov,

Tzarevets,

Bulgarsko Slivovo,

Oresh,

in Pleven region:

within municipality of Belene:

Dekov,

Belene,

Kulina voda,

Byala voda,

within municipality of Nikopol:

Lozitza,

Dragash voyvoda,

Lyubenovo,

Nikopol,

Debovo,

Evlogievo,

Muselievo,

Zhernov,

Cherkovitza,

within municipality of Gulyantzi:

Somovit,

Dolni vit,

Milkovitsa,

Shiyakovo,

Lenkovo,

Kreta,

Gulyantzi,

Brest,

Dabovan,

Zagrazhdan,

Gigen,

Iskar,

within municipality of Dolna Mitropoliya:

Komarevo,

Baykal,

Slavovitsa,

Bregare,

Orehovitsa,

Krushovene,

Stavertzi,

Gostilya,

in Vratza region:

within municipality of Oryahovo:

Dolni vadin,

Gorni vadin,

Ostrov,

Galovo,

Leskovets,

Selanovtsi,

Oryahovo,

within municipality of Miziya:

Saraevo,

Miziya,

Voyvodovo,

Sofronievo,

within municipality of Kozloduy:

Harlets,

Glozhene,

Butan,

Kozloduy,

in Montana region:

within municipality of Valtchedram:

Dolni Tzibar,

Gorni Tzibar,

Ignatovo,

Zlatiya,

Razgrad,

Botevo,

Valtchedram,

Mokresh,

within municipality Lom:

Kovatchitza,

Stanevo,

Lom,

Zemphyr,

Dolno Linevo,

Traykovo,

Staliyska mahala,

Orsoya,

Slivata,

Dobri dol,

within municipality of Brusartsi:

Vasilyiovtzi,

Dondukovo,

in Vidin region:

within municipality of Ruzhintsi:

Dinkovo,

Topolovets,

Drenovets,

within municipality of Dimovo:

Artchar,

Septemvriytzi,

Yarlovitza,

Vodnyantzi,

Shipot,

Izvor,

Mali Drenovetz,

Lagoshevtzi,

Darzhanitza,

within municipality of Vidin:

Vartop,

Botevo,

Gaytantsi,

Tzar Simeonovo,

Ivanovtsi,

Zheglitza,

Sinagovtsi,

Dunavtsi,

Bukovets,

Bela Rada,

Slana bara,

Novoseltsi,

Ruptzi,

Akatsievo,

Vidin,

Inovo,

Kapitanovtsi,

Pokrayna,

Antimovo,

Kutovo,

Slanotran,

Koshava,

Gomotartsi.

3.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiu maakond.

4.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Borsod-Abaúj-Zemplén megye 651100, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652200, 652300, 652601, 652602, 652603, 652700, 652900, 653000, 653100, 653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658201, 658202 és 658403 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900750, 901250, 901260, 901270, 901350, 901551, 901560, 901570, 901580, 901590, 901650, 901660, 901750, 901950, 902050, 902150, 902250, 902350, 902450, 902550, 902650, 902660, 902670, 902750, 903250, 903650, 903750, 903850, 904350, 904750, 904760, 904850, 904860, 905360, 905450 és 905550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Heves megye 702550, 703350, 703360, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, és 705350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750650, 750750, 750850, 750950, 751150, 752150 és755550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 552010, 552150, 552250, 552350, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552960, 552970, 553050, 553110, 553250, 553260, 553350, 553650, 553750, 553850, 553910 és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572250, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360, 573450, 580050 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 851950, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855350, 855450, 855550, 855650, 855660 és 855850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

5.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizputes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Kazdangas pagasts un Aizputes pilsēta,

Alsungas novads,

Durbes novada Dunalkas un Tadaiķu pagasts,

Kuldīgas novada Gudenieku pagasts,

Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Ventspils novada Jūrkalnes pagasts,

Grobiņas novada Bārtas un Gaviezes pagasts,

Rucavas novada Dunikas pagasts.

6.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Jurbarko rajono savivaldybė: Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos,

Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kelmės apylinkių, Kražių, Kukečių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 2128 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2106, Liolių, Pakražančio seniūnijos, Tytuvėnų seniūnijos dalis į vakarus ir šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105, ir Vaiguvos seniūnijos,

Pagėgių savivaldybė,

Plungės rajono savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė: Girkalnio ir Kalnujų seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto ir Viduklės seniūnijos,

Rietavo savivaldybė,

Skuodo rajono savivaldybė,

Šilalės rajono savivaldybė,

Šilutės rajono savivaldybė: Juknaičių, Kintų, Šilutės ir Usėnų seniūnijos,

Tauragės rajono savivaldybė: Lauksargių, Skaudvilės, Tauragės, Mažonų, Tauragės miesto ir Žygaičių seniūnijos.

7.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gmina Ruciane – Nida i część gminy Pisz położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 58 oraz miasto Pisz w powiecie piskim,

część gminy Miłki położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63, część gminy Ryn położona na południe od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn, część gminy wiejskiej Giżycko położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Giżycko, na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od południowej granicy gminy do granicy miasta Giżycko i na południe od granicy miasta Giżycko w powiecie giżyckim,

gminy Mikołajki, Piecki, część gminy Sorkwity położona na południe od drogi nr 16 i część gminy wiejskiej Mrągowo położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 16 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo w powiecie mrągowskim,

gminy Dźwierzuty i Świętajno w powiecie szczycieńskim,

gminy Gronowo Elbląskie, Markusy, Rychliki, część gminy Elbląg położona na wschód i na południe od granicy powiatu miejskiego Elbląg i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S7 biegnącą od granicy powiatu miejskiego Elbląg do wschodniej granicy gminy Elbląg i część gminy Tolkmicko niewymieniona w części II załącznika w powiecie elbląskim oraz strefa wód przybrzeżnych Zalewu Wiślanego i Zatoki Elbląskiej,

gminy Barczewo, Biskupiec, Dobre Miasto, Dywity, Jonkowo, Świątki i część gminy Jeziorany położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 593 w powiecie olsztyńskim,

gminy Łukta, Miłakowo, Małdyty, Miłomłyn i Morąg w powiecie ostródzkim,

gmina Zalewo w powiecie iławskim,

w województwie podlaskim:

gminy Rudka, Wyszki, część gminy Brańsk położona na północ od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk i miasto Brańsk w powiecie bielskim,

gmina Perlejewo w powiecie siemiatyckim,

gminy Kolno z miastem Kolno, Mały Płock i Turośl w powiecie kolneńskim,

gmina Poświętne w powiecie białostockim,

gminy Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo, Ciechanowiec, Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

powiat zambrowski;

w województwie mazowieckim:

gminy Ceranów, Kosów Lacki, Sabnie, Sterdyń, część gminy Bielany położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 i część gminy wiejskiej Sokołów Podlaskipołożona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 w powiecie sokołowskim,

gminy Grębków, Korytnica, Liw, Łochów, Miedzna, Sadowne, Stoczek, Wierzbno i miasto Węgrów w powiecie węgrowskim,

gminy Rzekuń, Troszyn, Lelis, Czerwin i Goworowo w powiecie ostrołęckim,

powiat miejski Ostrołęka,

powiat ostrowski,

gminy Karniewo, Maków Mazowiecki, Rzewnie i Szelków w powiecie makowskim,

gmina Krasne w powiecie przasnyskim,

gminy Mała Wieś i Wyszogród w powiecie płockim,

gminy Ciechanów z miastem Ciechanów, Glinojeck, Gołymin – Ośrodek, Ojrzeń, Opinogóra Górna i Sońsk w powiecie ciechanowskim,

gminy Baboszewo, Czerwińsk nad Wisłą, Naruszewo, Płońsk z miastem Płońsk, Sochocin i Załuski w powiecie płońskim,

gminy Gzy, Obryte, Zatory, Pułtusk i część gminy Winnica położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, Zabrodzie i część gminy Somianka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Jadów, Klembów, Poświętne, Strachówka i Tłuszcz w powiecie wołomińskim,

gminy Dobre, Stanisławów, część gminy Jakubów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92, część gminy Kałuszyn położona na północ od linii wyznaczonej przez drogi nr 2 i 92 i część gminy Mińsk Mazowiecki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A2 w powiecie mińskim,

gminy Garbatka Letnisko, Gniewoszów i Sieciechów w powiecie kozienickim,

gminy Baranów i Jaktorów w powiecie grodziskim,

powiat żyrardowski,

gminy Belsk Duży, Błędów, Goszczyn i Mogielnica w powiecie grójeckim,

gminy Białobrzegi, Promna, Stara Błotnica, Wyśmierzyce i część gminy Stromiec położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 48 w powiecie białobrzeskim,

gminy Jedlińsk, Jastrzębia i Pionki z miastem Pionki w powiecie radomskim,

gminy Iłów, Nowa Sucha, Rybno, część gminy Teresin położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 92, część gminy wiejskiej Sochaczew położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 i część miasta Sochaczew położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 50 i 92 w powiecie sochaczewskim,

gmina Policzna w powiecie zwoleńskim,

gmina Solec nad Wisłą w powiecie lipskim;

w województwie lubelskim:

gminy Bełżyce, Borzechów, Bychawa, Niedrzwica Duża, Jastków, Konopnica, Głusk, Strzyżewice, Wysokie, Wojciechów i Zakrzew w powiecie lubelskim,

gminy Miączyn, Nielisz, Sitno, Komarów-Osada, Sułów, część gminy Szczebrzeszyn położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Szczebrzesyzn i część gminy wiejskiej Zamość położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie zamojskim,

powiat miejski Zamość,

gmina Jeziorzany i część gminy Kock położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Czarną w powiecie lubartowskim,

gminy Adamów i Serokomla w powiecie łukowskim,

gminy Nowodwór, Ryki, Ułęż i miasto Dęblin w powiecie ryckim,

gminy Janowiec, i część gminy wiejskiej Puławy położona na zachód od rzeki Wisły w powiecie puławskim,

gminy Chodel, Karczmiska, Łaziska, Opole Lubelskie, Poniatowa i Wilków w powiecie opolskim,

miasto Świdnik w powiecie świdnickim;

gminy Rudnik i Żółkiewkaw powiecie krasnostawskim,

gminy Bełżec, Jarczów, Lubycza Królewska, Rachanie, Susiec, Ulhówek i część gminy Łaszczów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 852 w powiecie tomaszowskim,

gminy Łukowa i Obsza w powiecie biłgorajskim,

powiat miejski Lublin,

gminy Kraśnik z miastem Kraśnik, Szastarka, Trzydnik Duży, Urzędów, Wilkołaz i Zakrzówek w powiecie kraśnickim,

gminy Modliborzyce i Potok Wielki w powiecie janowskim;

w województwie podkarpackim:

powiat lubaczowski,

gminy Laszki i Wiązownica w powiecie jarosławskim,

gminy Pysznica, Zaleszany i miasto Stalowa Wola w powiecie stalowowolskim,

gmina Gorzyce w powiecie tarnobrzeskim;

w województwie świętokrzyskim:

gminy Tarłów i Ożarów w powiecie opatowskim,

gminy Dwikozy, Zawichost i miasto Sandomierz w powiecie sandomierskim.

8.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Județul Alba,

Județul Cluj,

Județul Harghita,

Județul Hunedoara,

Județul Iași,

Județul Neamț,

Județul Vâlcea,

Restul județului Mehedinți care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:

Comuna Garla Mare,

Hinova,

Burila Mare,

Gruia,

Pristol,

Dubova,

Municipiul Drobeta Turnu Severin,

Eselnița,

Salcia,

Devesel,

Svinița,

Gogoșu,

Simian,

Orșova,

Obârșia Closani,

Baia de Aramă,

Bala,

Florești,

Broșteni,

Corcova,

Isverna,

Balta,

Podeni,

Cireșu,

Ilovița,

Ponoarele,

Ilovăț,

Patulele,

Jiana,

Iyvoru Bârzii,

Malovat,

Bălvănești,

Breznița Ocol,

Godeanu,

Padina Mare,

Corlățel,

Vânju Mare,

Vânjuleț,

Obârșia de Câmp,

Vânători,

Vladaia,

Punghina,

Cujmir,

Oprișor,

Dârvari,

Căzănești,

Husnicioara,

Poroina Mare,

Prunișor,

Tămna,

Livezile,

Rogova,

Voloiac,

Sisești,

Sovarna,

Bălăcița,

Județul Gorj,

Județul Suceava,

Județul Mureș,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin.

TEIL II

1.   Belgien

Die folgenden Gebiete in Belgien:

in der Provinz Luxemburg:

das Gebiet wird im Uhrzeigersinn begrenzt durch:

die Grenze zu Frankreich auf der Höhe von Florenville,

die N85 bis zur Kreuzung mit der N894 auf der Höhe von Florenville,

die N894 bis zur Kreuzung mit der Rue de la Motte,

Rue de la Motte bis zur Kreuzung mit der Rue de Neufchâteau,

Rue de Neufchâteau,

Rue des Bruyères bis zur Kreuzung mit der Rue de la Gaume,

Rue de la Gaume bis zur Kreuzung mit der Rue de l'Accord,

Rue de l'Accord,

Rue du Fet,

die N40 bis zur Kreuzung mit der E25-E411,

die E25-E411 bis zur Kreuzung mit der N81 auf der Höhe von Weyler,

die N81 bis zur Kreuzung mit der N883 auf der Höhe von Aubange,

die N883 bis zur Kreuzung mit der N88 auf der Höhe von Aubange,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N811,

die N811 bis zur Kreuzung mit der Rue Baillet Latour,

die Rue Baillet Latour bis zur Kreuzung mit der N88,

die N88 bis zur Kreuzung mit der N871,

die N871 bis zur Kreuzung mit der N87 auf der Höhe von Rouvroy,

die N87 bis zur Kreuzung mit der Grenze zu Frankreich.

2.   Bulgarien

Die folgenden Gebiete in Bulgarien:

in Varna region:

within municipality of Beloslav:

Razdelna,

within municipalty of Devnya:

Devnya,

Povelyanovo,

Padina,

within municipality of Vetrino:

Gabarnitsa,

within municipality of Provadiya:

Staroselets,

Petrov dol,

Provadiya,

Dobrina,

Manastir,

Zhitnitsa,

Tutrakantsi,

Bozveliysko,

Barzitsa,

Tchayka,

within municipality of Avren:

Trastikovo,

Sindel,

Avren,

Kazashka reka,

Yunak,

Tsarevtsi,

Dabravino,

within municipality of Dalgopol:

Tsonevo,

Velichkovo,

within municipality of Dolni chiflik:

Nova shipka,

Goren chiflik,

Pchelnik,

Venelin,

in Silistra region:

within municipality of Kaynardzha:

Voynovo,

Kaynardzha,

Kranovo,

Zarnik,

Dobrudzhanka,

Golesh,

Svetoslav,

Polkovnik Cholakovo,

Kamentzi,

Gospodinovo,

Davidovo,

Sredishte,

Strelkovo,

Poprusanovo,

Posev,

within municipality of Alfatar:

Alfatar,

Alekovo,

Bistra,

Kutlovitza,

Tzar Asen,

Chukovetz,

Vasil Levski,

within municipality of Silistra:

Glavan,

Silistra,

Aydemir,

Babuk,

Popkralevo,

Bogorovo,

Bradvari,

Sratzimir,

Bulgarka,

Tsenovich,

Sarpovo,

Srebarna,

Smiletz,

Profesor Ishirkovo,

Polkovnik Lambrinovo,

Kalipetrovo,

Kazimir,

Yordanovo,

within municipality of Sitovo:

Dobrotitza,

Lyuben,

Slatina,

within municipality of Dulovo:

Varbino,

Polkovnik Taslakovo,

Kolobar,

Kozyak,

Mezhden,

Tcherkovna,

Dulovo,

Razdel,

Tchernik,

Poroyno,

Vodno,

Zlatoklas,

Tchernolik,

in Dobrich region:

within municipality of Krushari:

Kapitan Dimitrovo,

Ognyanovo,

Zimnitza,

Gaber,

within municipality of Dobrich-selska:

Altsek,

Vodnyantsi,

Feldfebel Denkovo,

Hitovo,

within municipality of Tervel:

Brestnitza,

Kolartzi,

Angelariy,

Balik,

Bezmer,

Bozhan,

Bonevo,

Voynikovo,

Glavantsi,

Gradnitsa,

Guslar,

Kableshkovo,

Kladentsi,

Kochmar,

Mali izvor,

Nova Kamena,

Onogur,

Polkovnik Savovo,

Popgruevo,

Profesor Zlatarski,

Sartents,

Tervel,

Chestimenstko,

within municipality Shabla:

Shabla,

Tyulenovo,

Bozhanovo,

Gorun,

Gorichane,

Prolez,

Ezeretz,

Zahari Stoyanovo,

Vaklino,

Granichar,

Durankulak,

Krapetz,

Smin,

Staevtsi,

Tvarditsa,

Chernomortzi,

within municipality of Kavarna:

Balgarevo,

Bozhurets,

Vranino,

Vidno,

Irechek,

Kavarna,

Kamen briag,

Mogilishte,

Neykovo,

Poruchik Chunchevo,

Rakovski,

Sveti Nikola,

Seltse,

Topola,

Travnik,

Hadzhi Dimitar,

Chelopechene.

3.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702350, 702450, 702750, 702850, 702950, 703050, 703150, 703250, 703370, 705150,705250, 705450,705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 855250, 855460, 855750, 855950, 855960, 856051, 856150, 856250, 856260, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760, 856850, 856950, 857050, 857150, 857350, 857450, 857650, valamint 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 852050, 852150, 852250 és 857550, továbbá 850650, 850850, 851851 és 851852 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821 és 552360 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651200, 652100, 655400, 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 658100, 658310, 658401, 658402, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800, valamint 652400, 652500 és 652800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye 900150, 900250, 900350, 900450, 900550, 900650, 900660, 900670, 901850, 900850, 900860, 900930, 900950, 901050, 901150, 901450, 902850, 902860, 902950, 902960, 903050, 903150, 903350, 903360, 903370, 903450, 903550, 904450, 904460, 904550, 904650 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

5.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Ādažu novads,

Aizputes novada Kalvenes pagasts,

Aglonas novads,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Apes novads,

Auces novads,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Beverīnas novads,

Brocēnu novada Blīdenes pagasts, Remtes pagasta daļa uz austrumiem no autoceļa 1154 un P109,

Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Dobeles novads,

Dundagas novads,

Durbes novada Durbes un Vecpils pagasts,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novads,

Gulbenes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novads,

Ilūkstes novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Jelgavas novads,

Kandavas novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krimuldas novads,

Krustpils novads,

Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas, Kabiles, Rumbas, Kurmāles, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Laidu un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Preiļu novads,

Priekules novads,

Priekuļu novads,

Raunas novads,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jelgava,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rojas novads,

Ropažu novads,

Rugāju novads,

Rundāles novads,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Salaspils novads,

Saldus novada Novadnieku, Kursīšu, Zvārdes, Pampāļu, Šķēdes, Nīgrandes, Zaņas, Ezeres, Rubas, Jaunauces un Vadakstes pagasts,

Saulkrastu novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

Skrundas novads,

Smiltenes novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Strenču novads,

Talsu novads,

Tērvetes novads,

Tukuma novads,

Vaiņodes novads,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vārkavas novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta,

Viesītes novads,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads.

6.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė: Ventos ir Papilės seniūnijos,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Birštono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė: Kepalių, Kriukų, Saugėlaukio ir Satkūnų seniūnijos,

Jurbarko rajono savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė,

Kazlų Rūdos savivaldybė,

Kelmės rajono savivaldybė: Tytuvėnų seniūnijos dalis į rytus ir pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105, Užvenčio, Kukečių dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 2128 ir į rytus nuo kelio Nr. 2106, ir Šaukėnų seniūnijos,

Kėdainių rajono savivaldybė,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė: Būdviečio, Kapčiamieščio, Krosnos, Kučiūnų ir Noragėlių seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybė: Šerkšnėnų, Sedos ir Židikų seniūnijos,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos, Betygalos, Pagojukų, Šiluvos, Kalnujų seniūnijos ir Girkalnio seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Šakių rajono savivaldybė,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė: Šiaulių kaimiškoji seniūnija,

Šilutės rajono savivaldybė: Rusnės seniūnija,

Širvintų rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė: Batakių ir Gaurės seniūnijos,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

7.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Prostki, Stare Juchy i gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

gminy Godkowo, Milejewo, Młynary, Pasłęk, część gminy Elbląg położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S7 biegnącą od granicy powiatu miejskigo Elbląg do wschodniej granicy gminy Elbląg, i część obszaru lądowego gminy Tolkmicko położona na południe od linii brzegowej Zalewu Wiślanego i Zatoki Elbląskiej do granicy z gminą wiejską Elbląg w powiecie elbląskim,

powiat miejski Elbląg,

gminy Kruklanki, Wydminy, część gminy Miłki położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63, część gminy Ryn położona na północ od linii kolejowej łączącej miejscowości Giżycko i Kętrzyn i część gminy wiejskiej Giżycko położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Giżycko, na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od południowej granicy gminy do granicy miasta Giżycko i na północ od granicy miasta Giżycka i miasto Giżycko w powiecie giżyckim,

powiat gołdapski,

gmina Pozezdrze i część gminy Węgorzewo położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od południowo-wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 650, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 650 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 63 do skrzyżowania z drogą biegnącą do miejscowości Przystań i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przystań, Pniewo, Kamionek Wielki, Radzieje, Dłużec w powiecie węgorzewskim,

powiat olecki,

gminy Orzysz, Biała Piska i część gminy Pisz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 58 w powiecie piskim,

gminy Górowo Iławeckie z miastem Górowo Iławeckie, Bisztynek, część gminy wiejskiej Bartoszyce położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 51 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 57 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 57 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 51 do południowej granicy gminy i miasto Bartoszyce w powiecie bartoszyckim,

gmina Kolno i część gminy Jeziorany położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 593 w powiecie olsztyńskim,

powiat braniewski,

gminy Kętrzyn z miastem Kętrzyn, Reszel i część gminy Korsze położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na wschód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

powiat lidzbarski,

część gminy Sorkwity położona na północ od drogi nr 16 i część gminy wiejskiej Mrągowo położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 16 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 59 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Mrągowo w powiecie mrągowskim;

w województwie podlaskim:

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

gminy Łomża, Piątnica, Jedwabne, Przytuły i Wizna w powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

gminy Mielnik, Nurzec – Stacja, Grodzisk, Drohiczyn, Dziadkowice, Milejczyce i Siemiatycze z miastem Siemiatyczew powiecie siemiatyckim,

powiat hajnowski,

gminy Kobylin-Borzymyi Sokoły w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Grabowo i Stawiski w powiecie kolneńskim,

gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Juchnowiec Kościelny, Łapy, Michałowo, Supraśl, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady i Choroszcz w powiecie białostockim,

gminy Boćki, Orla, Bielsk Podlaski z miastem Bielsk Podlaski i część gminy Brańsk położona na południe od linii od linii wyznaczonej przez drogę nr 66 biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Brańsk w powiecie bielskim,

powiat suwalski,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok;

w województwie mazowieckim:

gminy Korczew, Kotuń, Paprotnia, Przesmyki, Wodynie, Skórzec, Mokobody, Mordy, Siedlce, Suchożebry i Zbuczyn w powiecie siedleckim,

powiat miejski Siedlce,

gminy Repki, Jabłonna Lacka, część gminy Bielany położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 i część gminy wiejskiej Sokołów Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 w powiecie sokołowskim,

powiat łosicki,

gminy Brochów, Młodzieszyn, część gminy Teresin położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92, część gminy wiejskiej Sochaczew położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 i część miasta Sochaczew położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 50 i 92 w powiecie sochaczewskim,

powiat nowodworski,

gminy Joniec i Nowe Miasto w powiecie płońskim,

gminy Pokrzywnica, Świercze i część gminy Winnica położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Dąbrówka, Kobyłka, Marki, Radzymin, Wołomin, Zielonka i Ząbki w powiecie wołomińskim,

część gminy Somianka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Cegłów, Dębe Wielkie, Halinów, Latowicz, Mrozy, Siennica, Sulejówek, część gminy Jakubów położona na południe od linii wyznaczoenj przez drogę nr 92, część gminy Kałuszyn położona na południe od linii wyznaczonej przez drogi nr 2 i 92 i część gminy Mińsk Mazowiecki położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr A2 i miasto Mińsk Mazowiecki w powiecie mińskim,

powiat garwoliński,

powiat otwocki,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

gminy Chynów, Grójec, Jasieniec, Pniewy i Warkaw powiecie grójeckim,

gminy Milanówek, Grodzisk Mazowiecki, Podkowa Leśna i Żabia Wola w powiecie grodziskim,

gminy Grabów nad Pilicą, Magnuszew, Głowaczów, Kozienice w powiecie kozienickim,

część gminy Stromiec położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 48 w powiecie białobrzeskim,

powiat miejski Warszawa;

w województwie lubelskim:

gminy Borki, Czemierniki, Kąkolewnica, Komarówka Podlaska, Wohyń i Radzyń Podlaski z miastem Radzyń Podlaski w powiecie radzyńskim,

gminy Stoczek Łukowski z miastem Stoczek Łukowski, Wola Mysłowska, Trzebieszów, Krzywda, Stanin, część gminy wiejskiej Łuków położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Łuków i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 806 biegnącą od wschodniej granicy miasta Łuków do wschodniej granicy gminy wiejskiej Łuków i miasto Łuków w powiecie łukowskim,

gminy Janów Podlaski, Kodeń, Tuczna, Leśna Podlaska, Rossosz, Łomazy, Konstantynów, Piszczac, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie, Terespol z miastem Terespol, Drelów, Międzyrzec Podlaski z miastem Międzyrzec Podlaski w powiecie bialskim,

powiat miejski Biała Podlaska,

gmina Łęczna i część gminy Spiczyn położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 829 w powiecie łęczyńskim,

część gminy Siemień położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 815 i część gminy Milanów położona na zachód od drogi nr 813 w powiecie parczewskim,

gminy Niedźwiada, Ostrówek, Abramów, Firlej, Kamionka, Michów, Lubartów z miastem Lubartów i część gminy Kock położona na wschód od linii wyznaczonej przez rzekę Czarną, w powiecie lubartowskim,

gminy Jabłonna, Krzczonów, Niemce, Garbów i Wólka w powiecie lubelskim,

gminy Mełgiew, Rybczewice i Piaski w powiecie świdnickim,

gminy Fajsławice, Gorzków, Izbica, Kraśniczyn, część gminy Krasnystaw położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 biegnącą od północno – wschodniej granicy gminy do granicy miasta Krasnystaw, miasto Krasnystaw i część gminy Łopiennik Górny położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 w powiecie krasnostawskim,

gminy Dołhobyczów, Mircze, Trzeszczany, Werbkowice i część gminy wiejskiej Hrubieszów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 844 oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 i miasto Hrubieszów w powiecie hrubieszowskim,

gmina Telatyn, Tyszowce i część gminy Łaszczów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 852 w powiecie tomaszowskim,

część gminy Wojsławice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy przez miejscowość Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

gminy Grabowiec, Skierbieszów i Stary Zamość w powiecie zamojskim,

gminy Markuszów, Nałęczów, Kazimierz Dolny, Końskowola, Kurów, Wąwolnica, Żyrzyn, Baranów, część gminy wiejskiej Puławy położona na wschód od rzeki Wisły i miasto Puławy w powiecie puławskim,

gminy Annopol, Dzierzkowice i Gościeradów w powiecie kraśnickim,

gmina Józefów nad Wisłą w powiecie opolskim,

gminy Kłoczew i Stężyca w powiecie ryckim;

w województwie podkarpackim:

gminy Radomyśl nad Sanem i Zaklików w powiecie stalowowolskim.

8.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Restul județului Maramureș care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:

Comuna Vișeu de Sus,

Comuna Moisei,

Comuna Borșa,

Comuna Oarța de Jos,

Comuna Suciu de Sus,

Comuna Coroieni,

Comuna Târgu Lăpuș,

Comuna Vima Mică,

Comuna Boiu Mare,

Comuna Valea Chioarului,

Comuna Ulmeni,

Comuna Băsești,

Comuna Baia Mare,

Comuna Tăuții Magherăuș,

Comuna Cicărlău,

Comuna Seini,

Comuna Ardusat,

Comuna Farcasa,

Comuna Salsig,

Comuna Asuaju de Sus,

Comuna Băița de sub Codru,

Comuna Bicaz,

Comuna Grosi,

Comuna Recea,

Comuna Baia Sprie,

Comuna Sisesti,

Comuna Cernesti,

Copalnic Mănăstur,

Comuna Dumbrăvița,

Comuna Cupseni,

Comuna Șomcuța Mare,

Comuna Sacaleșeni,

Comuna Remetea Chioarului,

Comuna Mireșu Mare,

Comuna Ariniș,

Județul Bistrița-Năsăud.

TEIL III

1.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Brocēnu novada Cieceres un Gaiķu pagasts, Remtes pagasta daļa uz rietumiem no autoceļa 1154 un P109, Brocēnu pilsēta,

Saldus novada Saldus, Zirņu, Lutriņu un Jaunlutriņu pagasts, Saldus pilsēta.

2.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės, Kruopių, Naujosios Akmenės kaimiškoji ir Naujosios Akmenės miesto seniūnijos,

Joniškio rajono savivaldybė: Gaižaičių, Gataučių, Joniškio, Rudiškių, Skaistgirio, Žagarės seniūnijos,

Lazdijų rajono savivaldybė: Lazdijų miesto, Lazdijų, Seirijų, Šeštokų, Šventežerio ir Veisiejų seniūnijos,

Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos,

Šiaulių rajono savivaldybės: Bubių, Ginkūnų, Gruzdžių, Kairių, Kuršėnų kaimiškoji, Kuršėnų miesto, Kužių, Meškuičių, Raudėnų ir Šakynos seniūnijos.

3.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gmina Sępopol i część gminy wiejskiej Bartoszyce położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 51 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 57 i na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 57 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 51 do południowej granicy gminy w powiecie bartoszyckim,

gminy Srokowo, Barciany i część gminy Korsze położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy łączącą miejscowości Krelikiejmy i Sątoczno i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sątoczno, Sajna Wielka biegnącą do skrzyżowania z drogą nr 590 w miejscowości Glitajny, a następnie na zachód od drogi nr 590 do skrzyżowania z drogą nr 592 i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 592 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 590 w powiecie kętrzyńskim,

gmina Budry i część gminy Węgorzewo położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od południowo-wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 650, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 650 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 63 do skrzyżowania z drogą biegnącą do miejscowości Przystań i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przystań, Pniewo, Kamionek Wielki, Radzieje, Dłużec w powiecie węgorzewskim,

w województwie mazowieckim:

gminy Domanice i Wiśniew w powiecie siedleckim,

w województwie lubelskim:

gminy Białopole, Dubienka, Chełm, Leśniowice, Wierzbica, Sawin, Ruda Huta, Dorohusk, Kamień, Rejowiec, Rejowiec Fabryczny z miastem Rejowiec Fabryczny, Siedliszcze, Żmudź i część gminy Wojsławice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Wojsławice do południowej granicy gminy w powiecie chełmskim,

powiat miejski Chełm,

gmina Siennica Różana część gminy Łopiennik Górny położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 i część gminy Krasnystaw położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 17 biegnącą od północno – wschodniej granicy gminy do granicy miasta Krasnystaw w powiecie krasnostawskim,

gminy Hanna, Hańsk, Wola Uhruska, Urszulin, Stary Brus, Wyryki i gmina wiejska Włodawa w powiecie włodawskim,

gminy Cyców, Ludwin, Puchaczów, Milejów i część gminy Spiczyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 829 w powiecie łęczyńskim,

gmina Trawniki w powiecie świdnickim,

gminy Jabłoń, Podedwórze, Dębowa Kłoda, Parczew, Sosnowica, część gminy Siemień położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 815 i część gminy Milanów położona na wschód od drogi nr 813 w powiecie parczewskim,

gminy Sławatycze, Sosnówka, i Wisznice w powiecie bialskim,

gmina Ulan Majorat w powiecie radzyńskim,

gminy Ostrów Lubelski, Serniki i Uścimów w powiecie lubartowskim,

gmina Wojcieszków i część gminy wiejskiej Łuków położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Łuków, a następnie na północ, zachód, południe i wschód od linii stanowiącej północną, zachodnią, południową i wschodnią granicę miasta Łuków do jej przecięcia się z drogą nr 806 i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 806 biegnącą od wschodniej granicy miasta Łuków do wschodniej granicy gminy wiejskiej Łuków w powiecie łukowskim,

gminy Horodło, Uchanie i część gminy wiejskiej Hrubieszów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 844 biegnącą od zachodniej granicy gminy wiejskiej Hrubieszów do granicy miasta Hrubieszów oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 biegnącą od wschodniej granicy miasta Hrubieszów do wschodniej granicy gminy wiejskiej Hrubieszów w powiecie hrubieszowskim,

4.   Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Partea din județul Maramureș cu următoarele delimitări:

Comuna Petrova,

Comuna Bistra,

Comuna Repedea,

Comuna Poienile de sub Munte,

Comuna Vișeu e Jos,

Comuna Ruscova,

Comuna Leordina,

Comuna Rozavlea,

Comuna Strâmtura,

Comuna Bârsana,

Comuna Rona de Sus,

Comuna Rona de Jos,

Comuna Bocoiu Mare,

Comuna Sighetu Marmației,

Comuna Sarasau,

Comuna Câmpulung la Tisa,

Comuna Săpânța,

Comuna Remeti,

Comuna Giulești,

Comuna Ocna Șugatag,

Comuna Desești,

Comuna Budești,

Comuna Băiuț,

Comuna Cavnic,

Comuna Lăpuș,

Comuna Dragomirești,

Comuna Ieud,

Comuna Saliștea de Sus,

Comuna Săcel,

Comuna Călinești,

Comuna Vadu Izei,

Comuna Botiza,

Comuna Bogdan Vodă,

Localitatea Groșii Țibileșului, comuna Suciu de Sus,

Localitatea Vișeu de Mijloc, comuna Vișeu de Sus,

Localitatea Vișeu de Sus, comuna Vișeu de Sus.

Partea din județul Mehedinți cu următoarele comune:

Comuna Strehaia,

Comuna Greci,

Comuna Brejnita Motru,

Comuna Butoiești,

Comuna Stângăceaua,

Comuna Grozesti,

Comuna Dumbrava de Jos,

Comuna Băcles,

Comuna Bălăcița,

Județul Argeș,

Județul Olt,

Județul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.


EMPFEHLUNGEN

17.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/37


EMPFEHLUNG (EU) 2019/794 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2019

über einen koordinierten Kontrollplan zur Bestimmung des Auftretens bestimmter Stoffe, die aus Materialien und Gegenständen migrieren, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3519)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 53,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die Kommission koordinierte Kontrollpläne empfehlen, die im Hinblick auf die Bewertung von Risiken in Verbindung mit Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren gegebenenfalls auf Ad-hoc-Basis gehandhabt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Materialien und Gegenständen festgelegt, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (im Folgenden „Lebensmittelkontaktmaterialien“ oder „FCM“), insbesondere in Bezug auf die Übertragung von Bestandteilen der Lebensmittelkontaktmaterialien auf Lebensmittel. Darüber hinaus wurden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung Einzelmaßnahmen für Gruppen von Lebensmittelkontaktmaterialien festgelegt. Insbesondere für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (3) eine Liste der zugelassenen Stoffe erstellt. Einige dieser zugelassenen Stoffe unterliegen zudem Einschränkungen, einschließlich spezifischer Migrationsgrenzwerte (SML), die ihre Migration in oder auf Lebensmittel begrenzen.

(3)

Die verfügbaren Informationen aus dem Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „RASFF“), die gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gemeldet wurden, deuten auf verschiedene Verstöße hinsichtlich der Migration bestimmter Stoffe aus Lebensmittelkontaktmaterialien hin. Gegenwärtig gibt es jedoch keine ausreichenden Informationen, um das Auftreten dieser Stoffe, die aus Lebensmittelkontaktmaterialien migrieren, in Lebensmitteln ausreichend zu bestimmen.

(4)

Primäre aromatische Amine (im Folgenden „PAA“) sind eine Gruppe von Verbindungen, von denen einige karzinogen sind; bei anderen besteht zumindest der Verdacht, dass es sich um Karzinogene handelt. PAA können aufgrund von zugelassenen Stoffen, von Verunreinigungen oder Abbauprodukten sowie der Verwendung von Azofarbstoffen bei farbigen Materialien in Lebensmittelkontaktmaterialien auftreten. In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ist festgelegt, dass solche PAA nicht aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien migrieren dürfen. Die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführten Arbeiten haben zudem ergeben, dass in farbigen Papierservietten PAA in für die Überwachung maßgeblichen Konzentrationen auftreten.

(5)

Formaldehyd (FCM-Stoff-Nr. 98) ist ein Stoff, der auf Unionsebene zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff zugelassen wurde. Für den Stoff gilt jedoch ein SML von 15 mg/kg (angegeben als Gesamtformaldehyd und Hexamethylentetramin).

(6)

In der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission (5) sind besondere Bedingungen und detaillierte Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln festgelegt, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. Hongkong ist, einschließlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, 10 % der Sendungen einer Warenuntersuchung zu unterziehen. Die Verordnung wurde auf der Grundlage einer hohen Anzahl an Verstößen eingeführt, welche auf die Freisetzung hoher Mengen an PAA aus Polyamidkunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien sowie an Formaldehyd aus Melaminkunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien zurückzuführen sind.

(7)

Eine aktuelle Analyse der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 gemeldeten Daten auf der Grundlage der am Ort der Einfuhr in die Europäische Union durchgeführten Kontrollen zeigt einen Rückgang der Nichtkonformität dieser Produkte. RASFF-Daten belegen jedoch anhand der Analyse von auf dem Markt entnommenen Proben, dass einige dieser Produkte immer noch nicht den Anforderungen entsprechen. Die Informationen zeigen auch, dass der Ursprung solcher Produkte sich nicht auf China und Hongkong beschränkt. Es ist daher angebracht, zusätzlich zu den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 durchgeführten Kontrollen die PAA- und Formaldehydwerte zu kontrollieren.

(8)

Melamin (FCM-Stoff-Nr. 239) ist ein Stoff, der ebenfalls für die Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff zugelassen ist und für den ein SML von 2,5 mg/kg gilt. Neben Formaldehyd wurde auch die Migration von Melamin aus Melamin-Kunststoffküchenartikeln berichtet. Es ist daher angebracht, die Mengen an Melamin zu kontrollieren, die aus den gleichen Proben migrieren.

(9)

Phenol (FCM-Stoff-Nr. 241) ist ein Stoff, der als Monomer zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff zugelassen ist und auch zur Herstellung anderer Arten von Materialien verwendet werden kann, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, einschließlich Epoxidharzen, die in Lacken und Beschichtungen verwendet werden. Für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff gilt ein SML von 3 mg/kg, der mit der Verordnung (EU) 2015/174 der Kommission (6) auf der Grundlage einer Neubewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) eingeführt wurde. In ihrer Stellungnahme reduzierte die Behörde die zulässige tägliche Aufnahme (TDI) von 1,5 mg/kg Körpergewicht (KG) auf 0,5 mg/kg KG und stellte fest, dass es neben Lebensmittelkontaktmaterialien viele Quellen für eine Phenolexposition gibt, die zu einer Belastung in Höhe oder oberhalb der TDI beitragen können. Es ist daher angebracht, den Phenolgehalt im Hinblick auf mögliche Überschreitungen der TDI zu kontrollieren.

(10)

Der Stoff 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan (FCM-Stoff-Nr. 151), allgemein bekannt als Bisphenol A (im Folgenden „BPA“), ist als Monomer zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff zugelassen und wird auch zur Herstellung anderer Materialien und Gegenstände verwendet, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, einschließlich Epoxidharzen, die in Lacken und Beschichtungen verwendet werden. Vor Kurzem wurde mit der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission (7) für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff ein neuer SML von 0,05 mg/kg eingeführt, und darüber hinaus gilt der SML für Lacke und Beschichtungen auf der Grundlage einer Neubewertung durch die Behörde, die zu dem Schluss kam, dass die vorläufige tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (tTDI) unter dem vorherigen TDI-Wert liegt. Es ist daher angebracht, diese Lebensmittelkontaktmaterialien zu kontrollieren, um zu bestimmen, ob die BPA-Migration diesen neuen SML einhält.

(11)

Neben BPA können andere Bisphenole in Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden oder aus diesen migrieren. Insbesondere 4,4′-Dihydroxydiphenylsulfon, allgemein bekannt als Bisphenol S (im Folgenden „BPS“, FCM-Stoff-Nr. 154), wird als Monomer zur Herstellung von Polyethersulfon-Kunststoff verwendet und ist in der Union zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff mit einem SML von 0,05 mg/kg zugelassen. Es liegen keine aktuellen Informationen über eine mögliche Migration in Lebensmittel vor, und die Informationen über eine mögliche Verwendung oder Migration von lackierten oder beschichteten Lebensmittelkontaktmaterialien sind unvollständig. Es ist daher angebracht, Materialien, aus denen BPS möglicherweise migriert, auf in Lebensmittel migrierendes BPS zu kontrollieren.

(12)

Phthalatester (im Folgenden „Phthalate“) sind eine Gruppe von Stoffen, die häufig als Weichmacher und technische Hilfsstoffe verwendet werden. Für die Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff sind fünf Phthalate zugelassen, darunter Dibutylphthalat (im Folgenden „DBP“, FCM-Stoff-Nr. 157), Butylbenzylphthalat (im Folgenden „BBP“, FCM-Stoff-Nr. 159), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (im Folgenden „DEHP“, FCM-Stoff-Nr. 283), Diisononylphthalat (im Folgenden „DINP“, FCM Nr. 728) und Diisodecylphthalat (im Folgenden „DIDP“, FCM-Stoff-Nr. 729). Diese Phthalate unterliegen gemeinsam mit einer Reihe von anderen Stoffen einer Gruppenbeschränkung mit einem SML (T) von 60 mg/kg. Einzelne SML gelten auch für DBP, BBP und DEHP, während für DINP und DIDP eine Gruppenbeschränkung von 9 mg/kg besteht. Die Konzentration dieser fünf Phthalate ist gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zudem in Babyartikeln zur Ernährung eingeschränkt. Zusätzlich zu den Ergebnissen des RASFF, die auf eine Nichteinhaltung der SML hinweisen, können Phthalate, die nicht für die Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff zugelassen sind, trotzdem in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff gefunden werden und in Lebensmittel migrieren. Es ist daher angebracht, die Phthalatkonzentrationen im Hinblick auf mögliche Verstöße zu kontrollieren.

(13)

Neben der Verwendung von Phthalaten werden zudem andere nichtphthalathaltige Stoffe als Weichmacher in Lebensmittelkontaktmaterialien eingesetzt. Epoxidiertes Sojabohnenöl (im Folgenden „ESBO“, FCM-Stoff-Nr. 532) sowie 1,2-Cyclohexandicarbonsäurediisononylester (im Folgenden „DINCH“, FCM-Stoff-Nr. 775) und Terephthalsäureester Di(2-ethylhexyl)terephthalat (im Folgenden „DEHT“ oder „DOTP“, FCM-Stoff-Nr. 798) sind zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff zugelassen und gehören zur Gruppe mit einem SML (T) von 60 mg/kg. Darüber hinaus gibt es sowohl für DEHTP als auch für ESBO individuelle SML von 60 mg/kg; davon ausgenommen sind PVC-Dichtungen, die zum Verschließen von Glasgefäßen verwendet werden, die Säuglings- und Babynahrung enthalten, für die der SML für ESBO 30 mg/kg beträgt. In früheren Untersuchungen in den Mitgliedstaaten und der Schweiz wurden bei den Glasdeckeln Probleme mit der Einhaltung der Migrationsgrenzwerte für ESBO identifiziert. Da auch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass DINCH und DEHTP als Ersatz für Phthalate verwendet werden können und wenig oder keine Informationen über ihre Migration in Lebensmittel vorliegen, ist es angebracht, das Auftreten solcher in Lebensmittel migrierenden Stoffe zu überprüfen.

(14)

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (im Folgenden „PFAS“) sind eine Gruppe von Verbindungen, die Perfluoroctansäure (im Folgenden „PFOA“) und Perfluoroctansulfonat (im Folgenden „PFOS“) umfasst. Aufgrund ihrer amphiphilen Eigenschaften werden diese fluorierten Verbindungen zur Herstellung von wasser- und fettabweisenden Beschichtungen eingesetzt, wie sie beispielsweise auf Lebensmittelverpackungen auf Papier- und Pappebasis verwendet werden. Informationen aus einigen Mitgliedstaaten deuten auf mögliche Bedenken hinsichtlich der Konzentration dieser Stoffe in beschichteten Verpackungen aus Papier und Pappe hin. Darüber hinaus darf PFOA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1000 der Kommission (9) ab dem 4. Juli 2020 nur eingeschränkt bei der Herstellung und beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen, einschließlich Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, verwendet werden. Es ist daher angebracht, das Auftreten dieser Stoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien weiter zu untersuchen.

(15)

Metalle und Legierungen werden in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen verwendet, darunter Küchenartikel und Geschirr sowie Anlagen für die Lebensmittelverarbeitung. Auf Unionsebene wurden etliche SML für Metalle festgesetzt, die aus Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff migrieren. Informationen aus dem RASFF zeigen jedoch zahlreiche Verstöße bei Küchenartikeln und Geschirr aus Metall, die sich auf Risikobewertungen oder auf nationale Rechtsvorschriften stützen. Da die Gefahren durch bestimmte Metalle wie Blei und Cadmium genau definiert sind, ist es angebracht, die Migration von Metallen in Lebensmittel zu kontrollieren und das Verständnis für die Migration von Metallen, insbesondere bei eingeführten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen sowie bei traditionellen und handwerklichen Produkten, zu verbessern.

(16)

Zur Gewährleistung, dass Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff sicher und chemisch inert sind, wird ein Gesamtmigrationsgrenzwert (OML) festgelegt, um die Abgabe nichtflüchtiger Bestandteile, einschließlich Partikeln wie Mikrofasern, an Lebensmittel zu beschränken. Da aufgrund von Umweltbedenken dahingehend Druck ausgeübt wird, dass herkömmliche Materialien und Gegenstände aus Kunststoff ersetzt werden müssen, werden Zusatzstoffe aus natürlichen Quellen als Füllstoffe in Kombination mit Kunststoff verwendet, um die Umweltbelastung zu reduzieren. Um zu überprüfen, ob sachgemäße Herstellungsverfahren eingehalten wurden und diese Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände aus Kunststoff ausreichend inert sind, sollte die Gesamtmigration kontrolliert werden.

(17)

Um eine einheitliche Umsetzung dieser Empfehlung sicherzustellen und verlässliche und vergleichbare Ergebnisse der Kontrollen zu erzielen, sollte das Referenzlabor der Europäischen Union (EU-RL) für Lebensmittelkontaktmaterialien die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Empfehlung gegebenenfalls unterstützen.

(18)

Um die verfügbaren Informationen über das Auftreten von Stoffen, die aus Lebensmittelkontaktmaterialien migrieren, zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten auch dazu angehalten werden, maßgebliche Daten vorzulegen, die erst kürzlich vor der Umsetzung dieser Empfehlung generiert wurden. Um sicherzustellen, dass diese Ergebnisse zuverlässig sind und mit den im Rahmen dieses Kontrollprogramms erzielten Ergebnissen übereinstimmen, sollten nur über die Ergebnisse Bericht erstattet werden, die nach einschlägigen Vorschriften für die Probenahme und Analyse der Lebensmittelkontaktmaterialien sowie nach den Rechtsvorschriften über amtliche Kontrollen erstellt wurden.

(19)

Das Hauptziel dieser Empfehlung besteht darin, das Auftreten von Stoffen zu bestimmen, die aus Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen in Lebensmittel migrieren, bzw. das Auftreten von Stoffen in dem Lebensmittelkontaktmaterial oder -gegenstand; sie soll nicht zum Verständnis der Expositionswerte beitragen. Die Daten sollten daher in einem einheitlichen Format übermittelt werden, um sicherzustellen, dass sie auf einheitliche Weise koordiniert und zusammengestellt werden.

(20)

Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Durchsetzungsmaßnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren prüfen.

(21)

Die sich infolge dieser Empfehlung ergebenden Informationen über das Auftreten dieser Stoffe sollten dazu genutzt werden, zu prüfen, ob künftige Maßnahmen erforderlich sind, um insbesondere ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten und die Interessen der Verbraucher zu wahren. Zu diesen künftigen Maßnahmen können zusätzliche Kontrollen für Stoffe aus Materialien aus Kunststoff gehören, für die spezifische Maßnahmen der EU gelten. Darüber hinaus können die Ergebnisse zu einer Informationsgrundlage beitragen, die zur Betrachtung künftiger Prioritäten im Zusammenhang mit der Bewertung der Rechtsvorschriften für Lebensmittelkontaktmaterialien dienen kann, insbesondere für Materialien, für die keine spezifischen Maßnahmen der EU vorliegen.

(22)

Andere amtliche Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, bleiben von der Umsetzung dieses koordinierten Kontrollplans unberührt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten den koordinierten Kontrollplan für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wie im Anhang dieser Empfehlung dargelegt, umsetzen. Die im Anhang empfohlene Mindestanzahl an Proben sollte so weit wie möglich eingehalten werden.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten über die Ergebnisse der gemäß dem Anhang durchgeführten amtlichen Kontrollen Bericht erstatten.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten zudem über die Ergebnisse Bericht erstatten, die im Rahmen früherer Kontrollen, die während der fünf Jahre vor dem 1. Januar 2019 durchgeführt wurden, erzielt wurden. Diese Kontrollen sollten in Bezug auf die Stoffe, die in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, vorhanden sind oder aus ihnen migrieren und die Gegenstand dieser Empfehlung sind, relevant sein und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sowie über amtliche Kontrollen durchgeführt werden. Über die Ergebnisse sollte gemäß dem Anhang Bericht erstattet werden.

4.

Im Falle eines Verstoßes sollten die Mitgliedstaaten weitere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Betracht ziehen. Unbeschadet anderer Berichtspflichten sollte der Kommission über solche Durchsetzungsmaßnahmen nicht im Rahmen dieser Empfehlung Bericht erstattet werden.

5.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25).

(6)  Verordnung (EU) 2015/174 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 2).

(7)  Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 6).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2017/1000 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 14).


ANHANG

MAẞNAHMEN UND ANWENDUNGSBEREICH DES KOORDINIERTEN KONTROLLPLANS

1.   Ziel

Das allgemeine Ziel des Kontrollplans besteht darin, das Auftreten von Stoffen, die aus Lebensmittelkontaktmaterialien in Lebensmittel migrieren, bzw. das Auftreten von Stoffen im Lebensmittelkontaktmaterial zu bestimmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten daher amtliche Kontrollen durchführen, um das Auftreten auf dem Markt der Europäischen Union in Bezug auf Folgendes zu bestimmen:

die Migration der betroffenen Stoffe aus Lebensmittelkontaktmaterialien;

das Auftreten der betroffenen Stoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien;

die Gesamtmigration aus Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff.

2.   Beschreibung der Stichprobe und der Methodik

In der nachstehenden Tabelle sind die Arten der zu beprobenden Lebensmittelkontaktmaterialien sowie die Stoffe aufgeführt, in Bezug auf die die Migration aus diesen Lebensmittelkontaktmaterialien analysiert werden sollte; dies gilt nicht für fluorierte Verbindungen, bei denen die im Material vorhandene Menge untersucht werden sollte.

Bei Lebensmittelkontaktmaterialien aus Drittländern sollte die Probenahme den Einfuhrort umfassen, wobei die Mitgliedstaaten bereits laufende Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 berücksichtigen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem Marktkontrollen, einschließlich Probenahmen an Großhandels- und Vertriebsstellen, durchführen, um den Zugang zu einer ausreichend großen Stichprobe einer bestimmten Partie oder Charge zu ermöglichen und erforderlichenfalls Folgemaßnahmen zu erleichtern.

Für die Untersuchung der Proben sollten die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Laboratorien herangezogen werden, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung von den nationalen Referenzlaboratorien unterstützt werden. Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU-RL) sollten die vorliegende Empfehlung gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) unterstützen, sofern die nationalen Referenzlaboratorien dies verlangen.

Wenn es nicht praktikabel ist, die Migration mithilfe eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelsimulanz zu bestimmen, sollte das Auftreten im Material bestimmt werden, und zur Abschätzung der maximalen Migration in das Lebensmittel sollten Berechnungs- oder Modellierungsverfahren eingesetzt werden.

Nachzuweisende Stoffe

Zu beprobende Lebensmittelkontaktmaterialien

Primäre aromatische Amine (PAA)

Geschirr und Küchenartikel aus Kunststoff sowie bedruckte Lebensmittelkontaktmaterialien, einschließlich Papier und Pappe

Formaldehyd und Melamin

Geschirr und Küchenartikel aus Kunststoff einschließlich nichtkonventionellem Geschirr und nichtkonventioneller Küchenartikel aus Kunststoff, wie beispielsweise wiederverwendbare Kaffeetassen, bei denen im Kunststoff Zusatzstoffe aus natürlichen Quellen wie Bambus verwendet werden

Phenol

Geschirr und Küchenartikel aus Kunststoff; lackierte oder beschichtete Materialien und bedrucktes Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Papier und Pappe

Bisphenole einschließlich BPA und BPS

Polycarbonate (BPA) und Polyethersulfone (BPS); beschichtete Metallverpackungen (z. B. Dosen, Deckel)

Phthalathaltige und nichtphthalathaltige Weichmacher

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, insbesondere solche, die unter Verwendung von Polyvinylchlorid (PVC) hergestellt werden, wie warmgeformte Folien, flexible Verpackungen und Schläuche; Verschlüsse und Deckel

Fluorierte Verbindungen

Materialien und Gegenstände auf Papier- und Pappebasis, einschließlich solcher zum Einwickeln von Fastfood, Imbiss- und Backwaren sowie Mikrowellen-Popcornbeutel

Metalle

Geschirr und Küchenartikel aus Keramik, Emaille, Glas und Metall, einschließlich handwerklicher und traditionell hergestellter Materialien und Gegenstände

Gesamtmigration

Nichtkonventionelles Geschirr und nichtkonventionelle Küchenartikel aus Kunststoff, wie wiederverwendbare Kaffeetassen, bei denen im Kunststoff Zusatzstoffe aus natürlichen Quellen wie Bambus verwendet werden

3.   Probenanzahl

Die nachstehende Tabelle enthält den für die teilnehmenden Mitgliedstaaten voraussichtlich empfohlenen Richtwert für die Gesamtprobenzahl, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses koordinierten Kontrollplans zu untersuchen ist.

Mitgliedstaat

Empfohlene Mindestanzahl an Proben

Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich

100

Tschechien, Zypern, Ungarn, Niederlande, Polen, Rumänien

75

Dänemark, Irland, Griechenland, Kroatien, Litauen, Österreich, Portugal, Schweden

50

Bulgarien, Estland, Lettland, Luxemburg, Malta, Slowenien, Slowakei, Finnland

25

4.   Zeitrahmen für die Kontrollen

Die Kontrollen sollten im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen.

5.   Berichterstattung

Die Ergebnisse sollten der Kommission bis zum 29. Februar 2020 unter Verwendung eines einheitlichen Formats mitgeteilt werden.


(1)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

17.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/43


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 134 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugbauteilen hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Eigenschaften von mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeugen (HFCV) [2019/795]

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 3 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Datum des Inkrafttretens: 19. Juli 2018

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Teil I — Spezifikationen des Druckwasserstoff-Speichersystems

6.

Teil II — Spezifikationen bestimmter Bauteile für das Druckwasserstoff-Speichersystem

7.

Teil III — Spezifikationen eines Kfz-Kraftstoffsystems mit dem Druckwasserstoff-Speichersystem

8.

Änderung des Typs und Erweiterung der Genehmigung

9.

Übereinstimmung der Produktion

10.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

11.

Endgültige Einstellung der Produktion

12.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

ANHÄNGE

1

Teil 1

Muster I — Beschreibungsbogen Nr. ... über die Typgenehmigung eines Wasserstoff-Speichersystems hinsichtlich der sicherheitstechnischen Eigenschaften von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb

Muster II — Beschreibungsbogen Nr. ... über die Typgenehmigung eines spezifischen Bauteils für ein Wasserstoff-Speichersystem hinsichtlich der sicherheitstechnischen Eigenschaften von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb

Muster III — Beschreibungsbogen Nr. ... über die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der sicherheitstechnischen Eigenschaften von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb

Teil 2

Muster I — Mitteilung betreffend die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion eines Typs eines Druckwasserstoff-Speichersystems hinsichtlich der sicherheitstechnischen Eigenschaften von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb gemäß der Regelung Nr. 134.

Muster II — Mitteilung betreffend die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion eines Typs eines spezifischen Bauteils (TPRD/Rückschlagventil/Automatisches Absperrventil) hinsichtlich der sicherheitstechnischen Eigenschaften von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb gemäß der Regelung Nr. 134.

Muster III — Mitteilung betreffend die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der sicherheitstechnischen Eigenschaften von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb gemäß der Regelung Nr. 134.

2

Anordnungen der Genehmigungszeichen

3

Prüfverfahren für das Druckwasserstoff-Speichersystem

4

Prüfverfahren für bestimmte Bauteile für das Druckwasserstoff-Speichersystem

Anlage 1 — Übersicht der TPRD-Prüfungen

Anlage 2 — Übersicht über die Überprüfungen von Rückschlagventilen und automatischen Absperrventilen

5

Prüfverfahren für Kfz-Kraftstoffsysteme mit dem Druckwasserstoff-Speichersystem

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für (1):

1.1.

Teil I — Druckwasserstoff-Speichersysteme für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge hinsichtlich ihrer sicherheitsrelevanten Eigenschaften

1.2.

Teil II — Spezifische Bauteile für Druckwasserstoff-Speichersysteme für Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb hinsichtlich ihrer sicherheitsrelevanten Eigenschaften

1.3.

Teil III — Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge der Klassen M und N (2) mit einem Druckwasserstoff-Speichersystem hinsichtlich ihrer sicherheitsrelevanten Eigenschaften

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1.

„Berstscheibe“ bezeichnet ein nicht wieder verschließendes Betriebsteil einer Druckentlastungsvorrichtung, das, wenn es in die Vorrichtung eingebaut ist, bei einem vorgegebenen Druck birst, um die Abgabe von Druckwasserstoff zu ermöglichen.

2.2.

„Rückschlagventil“ bezeichnet ein Sperrventil, das den Rückfluss in der Kraftstoffleitung des Fahrzeugs verhindert.

2.3.

„Druckwasserstoff-Speichersystem“ (Compressed hydrogen storage system; CHSS) bezeichnet ein System, das zum Speichern von Wasserstoffkraftstoff für ein mit Wasserstoff betriebenes Fahrzeug ausgelegt ist und aus einem Druckbehälter, Druckentlastungsvorrichtungen (pressure relief device; PRD) und Absperrvorrichtungen besteht, die den gespeicherten Wasserstoff vom Rest des Kraftstoffsystems und seiner Umgebung isolieren.

2.4.

„Behälter“ (für die Wasserstoffspeicherung) bezeichnet ein Bauteil innerhalb des Wasserstoff-Speichersystems, das das primäre Volumen von Wasserstoffkraftstoff speichert.

2.5.

„Datum der Außerbetriebnahme“ bezeichnet das Datum (Monat und Jahr), das für die Außerbetriebnahme angegeben ist.

2.6.

„Herstellungsdatum“ (eines Druckwasserstoffbehälters) bezeichnet das Datum (Monat und Jahr) der bei der Herstellung durchgeführten Druckprüfung.

2.7.

„Geschlossene oder teilgeschlossene Räume“ bezeichnen spezielle Räume innerhalb des Fahrzeugs (oder der Fahrzeugkontur über Öffnungen), die sich außerhalb des Wasserstoffsystems (Speichersystem, Brennstoffzellensystem und Kraftstoffflussmanagementsystem) und seiner Gehäuse (falls vorhanden) befinden, in denen sich Wasserstoff ansammeln (und dadurch eine Gefahr darstellen) kann, wie es im Fahrgastraum, Kofferraum und Motorraum der Fall sein kann.

2.8.

„Abgasausstoß“ bezeichnet das geometrische Zentrum des Bereichs, in dem das durch die Brennstoffzelle freigesetzte Gas aus dem Fahrzeug ausgestoßen wird.

2.9.

„Brennstoffzellensystem“ bezeichnet ein System, das den/die Brennstoffzellenstapel, das Luftaufbereitungssystem, das Kraftstoffdurchfluss-Kontrollsystem, das Abgassystem, das Wärmemanagementsystem und das Wassermanagementsystem enthält.

2.10.

„Anschlussvorrichtung für die Betankung“ bezeichnet eine Vorrichtung, an der ein Tankstutzen am Fahrzeug befestigt wird, durch die Kraftstoff in das Fahrzeug geleitet wird. Die Anschlussvorrichtung für die Betankung wird alternativ zu einer Tanköffnung verwendet.

2.11.

„Wasserstoffkonzentration“ bezeichnet den Prozentsatz der Wasserstoffmole (oder -moleküle) innerhalb des Gemischs aus Wasserstoff und Luft (entspricht dem Teilvolumen des Wasserstoffgases).

2.12.

„Wasserstoffbetriebenes Fahrzeug“ bezeichnet jedes Kraftfahrzeug, das komprimierten gasförmigen Wasserstoff als Kraftstoff zum Antrieb des Fahrzeugs verwendet, einschließlich von Fahrzeugen mit Brennstoffzellen und Verbrennungsmotor. Wasserstoffkraftstoff für Personenkraftwagen ist festgelegt in ISO 14687-2: 2012 und SAE J2719: (September 2011 Überarbeitung).

2.13.

„Gepäckraum“ bezeichnet den Raum im Fahrzeug für Gepäck- und/oder Güteraufbewahrung, der durch das Dach, die Motorhaube, den Boden und die Seitenwände begrenzt und vom Fahrgastraum durch die Stirnwand und das hintere Querblech getrennt ist.

2.14.

„Hersteller“ bezeichnet die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typengenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs oder Bauteils, das Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.

2.15.

„Höchstzulässiger Betriebsdruck (Maximum allowable working pressure; MAWP)“ bezeichnet den höchsten Manometerdruck, bei dem ein Druckbehälter oder ein Speichersystem unter normalen Betriebsbedingungen betrieben werden darf.

2.16.

„Höchstzulässiger Betankungsdruck (Maximum fuelling pressure; MFP)“ bezeichnet den maximalen Druck, der während des Betankens auf das Drucksystem ausgeübt wird. Der höchstzulässige Betankungsdruck beträgt 125 Prozent des Nennbetriebsdrucks.

2.17.

„Nennbetriebsdruck (Nominal working pressure; NWP)“ bezeichnet den Überdruck, der den typischen Betrieb eines Systems charakterisiert. Für Druckwasserstoffgasbehälter ist der NWP der festgelegte Druck des verdichteten Gases im vollgetankten Behälter oder Speichersystem bei einer konstanten Temperatur von 15 °C.

2.18.

„Druckentlastungsvorrichtung (Pressure relief device; PRD)“ bezeichnet eine Vorrichtung, die bei Aktivierung unter bestimmten Betriebsbedingungen verwendet wird, um Wasserstoff aus einem unter Druck stehenden System freizusetzen und dadurch einen Ausfall des Systems zu verhindern.

2.19.

„Brechen“ oder „Bersten“ bezeichnet eine plötzliche und heftige Zerstörung, ein Aufbrechen oder ein Zerspringen durch die Kraft des Innendrucks.

2.20.

„Überdruckventil“ bezeichnet eine Druckentlastungsvorrichtung, die bei einem voreingestellten Druck öffnen und wieder schließen kann.

2.21.

„Lebensdauer“ (eines Druckwasserstoffbehälters) bezeichnet den Zeitraum, in dem der Betrieb (die Nutzung) gestattet ist.

2.22.

„Absperrventil“ bezeichnet ein Ventil zwischen dem Speicherbehälter und dem Kraftstoffsystem des Fahrzeugs, das automatisch aktiviert werden kann; das standardmäßig „geschlossen“ ist, wenn es nicht an eine Stromquelle angeschlossen ist.

2.23.

„Einzelner Ausfall“ bezeichnet eine Störung, die durch ein einzelnes Ereignis verursacht wird, einschließlich aller daraus resultierenden Folgestörungen.

2.24.

„Thermische Druckentlastungsvorrichtung (Thermally-activated pressure relief device; TPRD)“ bezeichnet ein nicht wieder verschließbares PRD, das durch eine bestimmte Temperatur aktiviert und geöffnet wird, um Wasserstoffgas freizusetzen.

2.25.

„Typ des Wasserstoffspeichersystems“ bezeichnet die Anordnung von Bauteilen, die sich nur unwesentlich in wichtigen Merkmalen wie den folgenden unterscheiden:

a)

Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers

b)

Zustand des gespeicherten Wasserstoffkraftstoffs; verdichtetes Gas;

c)

Nennbetriebsdruck (NWP);

d)

Struktur, Materialien, Kapazität und Abmessungen des Behälters; und

e)

Struktur, Materialien und wesentliche Merkmale von TPRD, Rückschlagventil und Absperrventil, falls vorhanden.

2.26.

„Typ spezifischer Bauteile des Wasserstoffspeichersystems“ bezeichnet ein Bauteil oder eine Anordnung von Bauteilen, die sich nur unwesentlich in wichtigen Merkmalen wie den folgenden unterscheiden:

a)

Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

b)

Zustand des gespeicherten Wasserstoffkraftstoffs; verdichtetes Gas;

c)

Art des Bauteils: (T)PRD, Rückschlagventil oder Absperrventil; und

d)

Struktur, Materialien und wesentliche Eigenschaften.

2.27.

„Fahrzeugtyp“ bezeichnet hinsichtlich der Sicherheit von Wasserstoff Fahrzeuge, die sich in wichtigen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:

a)

Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und

b)

Grundkonfiguration und wichtigste Merkmale des Kraftstoffsystems des Fahrzeugs.

2.28.

„Kfz-Kraftstoffsystem“ bezeichnet eine Anordnung von Bauteilen zur Lagerung oder Zufuhr von Wasserstoffkraftstoff zu einer Brennstoffzelle oder einem Verbrennungsmotor.

3.   ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG

3.1.   Teil I: Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung für ein Druckwasserstoff-Speichersystem

3.1.1.   Der Antrag auf Genehmigung eines Typs eines Wasserstoffspeichersystems ist vom Hersteller des Wasserstoffspeichersystems oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

3.1.2.   Ein Muster für einen Beschreibungsbogen zeigt Anhang 1, Teil 1-I.

3.1.3.   Dem technischen Dienst, der die Genehmigungsprüfungen durchführt, ist eine ausreichende Anzahl von Wasserstoffspeichersystemen vorzulegen, die für den zu genehmigenden Typ repräsentativ sind.

3.2.   Teil II: Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung für spezifische Bauteile eines Druckwasserstoff-Speichersystems

3.2.1.   Der Antrag auf Genehmigung eines Typs eines spezifischen Bauteils ist vom Hersteller des spezifischen Bauteils oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

3.2.2.   Ein Muster für einen Beschreibungsbogen zeigt Anhang 1, Teil 1-II.

3.2.3.   Dem technischen Dienst, der die Genehmigungsprüfungen durchführt, ist eine ausreichende Anzahl von spezifischen Bauteilen für Wasserstoffspeichersysteme vorzulegen, die für den zu genehmigenden Typ repräsentativ sind.

3.3.   Teil III: Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps

3.3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp ist vom Fahrzeughersteller oder seinen ordentlich bevollmächtigten Vertretern zu stellen.

3.3.2.   Ein Muster für einen Beschreibungsbogen zeigt Anhang 1, Teil 1-III.

3.3.3.   Dem technischen Dienst, der die Genehmigungsprüfungen durchführt, ist eine ausreichende Anzahl von Fahrzeugen vorzulegen, die für den zu genehmigenden Typ repräsentativ sind.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Erteilung der Typgenehmigung

4.1.1.   Typengenehmigung eines Druckwasserstoff-Speichersystems

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Wasserstoffspeichersystem den in Teil I folgenden Vorschriften, dann ist die Genehmigung für diesen Wasserstoffspeichersystem-Typ zu erteilen.

4.1.2.   Typengenehmigung für spezifische Bauteile des Druckwasserstoff-Speichersystems

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte spezifische Bauteil den Vorschriften in Teil II, dann ist die Genehmigung für diesen Typ eines spezifischen Bauteils zu erteilen.

4.1.3.   Genehmigung eines Fahrzeugtyps

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften in Teil III, dann ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.   Jedem genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt: ihre ersten beiden Ziffern (00 für die Regelung in ihrer ersten Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp oder Bauteiltyp zuteilen.

4.3.   Über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1, Teil 2 dieser Regelung entspricht. Diesem Mitteilungsblatt sind Fotografien und/oder Zeichnungen in geeignetem Maßstab beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.

4.4.   An jedem Fahrzeug, jedem Wasserstoffspeichersystem oder jedem spezifischen Bauteil, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen nach den Mustern in Anhang 2 anzubringen, bestehend aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3);

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

4.5.   Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund derer die Genehmigung erteilt wurde, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.6.1.   Im Falle eines Fahrzeugs, ist das Genehmigungszeichen dicht neben dem Typenschild des Fahrzeugs oder auf diesem selbst anzubringen.

4.6.2.   Im Falle eines Wasserstoffspeichersystems ist das Genehmigungszeichen auf dem Behälter anzubringen.

4.6.3.   Im Falle eines spezifischen Bauteils ist das Genehmigungszeichen auf dem spezifischen Bauteil anzubringen.

5.   TEIL I — SPEZIFIKATIONEN DES DRUCKWASSERSTOFF-SPEICHERSYSTEMS

Dieser Teil beschreibt die Anforderungen an das Druckwasserstoff-Speichersystem. Das Wasserstoffspeichersystem besteht aus dem Hochdruck-Speicherbehälter und primären Absperrvorrichtungen für Öffnungen des Hochdruck-Speicherbehälters. Abbildung 1 zeigt ein typisches Druckwasserstoff-Speichersystem, bestehend aus einem Druckbehälter, drei Absperrvorrichtungen und deren Armaturen. Die Absperrvorrichtungen müssen folgende Funktionen beinhalten, die kombiniert werden können:

a)

TPRD;

b)

Rückschlagventil, das den Rückfluss zur Einfüllöffnung verhindert; und

c)

automatisches Absperrventil, das sich schließen kann, um den Fluss vom Behälter zur Brennstoffzelle oder zum Verbrennungsmotor zu verhindern. Jedes Absperrventil und TPRD, das zum primären Verschluss des Durchflusses aus dem Vorratsbehälter dient, muss direkt an oder in jedem Behälter installiert werden. Mindestens ein Bauteil mit Rückschlagventilfunktion muss direkt an oder in jedem Behälter installiert sein.

Abbildung 1

Typisches Druckwasserstoff-Speichersystem

Image 1

Entlüftung

Absperrventil

Rückschlagventil

Speicherbehälter

TPRD

Alle neuen Druckwasserstoff-Speichersysteme, die für den Straßenfahrzeugbetrieb hergestellt werden, müssen einen NWP von 70 MPa oder weniger und eine Lebensdauer von 15 Jahren oder weniger aufweisen und die Anforderungen von Absatz 5 erfüllen.

Das Wasserstoffspeichersystem muss die in diesem Absatz genannten Anforderungen an die Leistungsprüfung erfüllen. Die Qualifikationsanforderungen für den Straßeneinsatz sind:

5.1.

Überprüfungen der Vergleichskennzahlen

5.2.

Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (hydraulische Folgeprüfungen)

5.3.

Überprüfung der zu erwartenden Systemleistung auf der Straße (pneumatische Folgeprüfungen)

5.4.

Überprüfung der Leistung des Betriebsabbruchsystems im Brandfall

5.5.

Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von primären Verschlüssen

Die Prüfelemente im Rahmen dieser Leistungsanforderungen sind in der Tabelle unten zusammengefasst. Die entsprechenden Prüfverfahren sind in Anhang 3 aufgeführt.

Überblick der Leistungsanforderungen

5.1.

Überprüfungen der Vergleichskennzahlen

5.1.1.

Vergleichswert des erstmaligen Berstdrucks

5.1.2.

Vergleichswert der erstmaligen Druckzyklus-Lebensdauer

5.2.

Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (hydraulische Folgeprüfungen)

5.2.1.

Druckprüfung

5.2.2.

Fall-(Stoß-)Prüfung

5.2.3.

Oberflächenschäden

5.2.4.

Chemische Einwirkung und Druckzyklusprüfungen bei Umgebungstemperatur

5.2.5.

Statische Druckprüfung bei hohen Temperaturen

5.2.6.

Druckzyklus bei extremen Temperaturen

5.2.7.

Prüfung des verbleibenden Drucks

5.2.8.

Prüfung des verbleibenden Berstdrucks

5.3.

Überprüfung der zu erwartenden Leistung auf der Straße (pneumatische Folgeprüfungen)

5.3.1.

Druckprüfung

5.3.2.

Zyklische Gasdruckprüfung bei Umgebungstemperatur und extremen Temperaturen (pneumatisch)

5.3.3.

Leckage- und Permeationsprüfung für statischen Gasdruck bei extremen Temperaturen (pneumatisch)

5.3.4.

Prüfung des verbleibenden Drucks

5.3.5.

Prüfung des verbleibenden Berstdrucks (hydraulisch)

5.4.

Überprüfung der Leistung des Betriebsabbruchsystems im Brandfall

5.5.

Anforderungen an primäre Verschlussvorrichtungen

5.1.   Überprüfungen der Vergleichskennzahlen

5.1.1.   Vergleichswert des erstmaligen Berstdrucks

Drei (3) Behälter müssen bis zum Bersten hydraulisch unter Druck gesetzt werden (Anhang 3 Absatz 2.1 Prüfverfahren). Der Hersteller muss Dokumentationen (Messungen und statistische Analysen) vorlegen, die den mittleren Berstdruck, BPO, neuer Speicherbehälter ermitteln.

Alle geprüften Behälter müssen einen Berstdruck von ± 10 Prozent des BPO und mehr aufweisen oder einem minimalen BPmin von 225 Prozent des NWP entsprechen.

Darüber hinaus müssen Behälter, die hauptsächlich aus Glasfaserverbundwerkstoff bestehen, einem minimalen Berstdruck von mehr als 350 Prozent des NWP standhalten.

5.1.2.   Vergleichswert der erstmaligen Druckzyklus-Lebensdauer

Drei (3) Behälter müssen bei einer Umgebungstemperatur von 20 (± 5) °C bis 125 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) ohne Bruch für 22 000 Zyklen oder bis zum Auftreten eines Lecks hydraulisch zyklisch unter Druck gesetzt werden (Anhang 3, Absatz 2.2 Prüfverfahren). Leckagen dürfen bei einer Lebensdauer von 15 Jahren innerhalb von 11 000 Zyklen nicht auftreten.

5.2.   Überprüfungen der Leistungsbeständigkeit (hydraulische Folgeprüfungen)

Wenn alle drei unter Absatz 5.1.2 durchgeführten Druckzyklus-Lebensdauermessungen 11 000 Zyklen übersteigen oder wenn sie alle innerhalb von ± 25 Prozent liegen, wird gemäß Absatz 5.2 nur ein (1) Behälter geprüft. Andernfalls werden drei (3) Behälter nach Absatz 5.2 geprüft.

Der Wasserstoffspeicherbehälter darf bei der folgenden Abfolge von Prüfungen, die nacheinander auf ein einzelnes System angewendet werden und die in Abbildung 2 dargestellt sind, nicht auslaufen. Einzelheiten zu den anwendbaren Prüfverfahren für Wasserstoffspeichersysteme sind in Anhang 3 Absatz 3 enthalten.

Abbildung 2:

Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (hydraulisch)

Image 2

Bersten

20 % #Zyklen

+ 85 °C, 95 RH

20 % #Zyklen

– 40 °C

1 000 Std.

+85 °C

10 Zyklen

15 °C – 25 °C

60 % #Zyklen

15 °C – 25 °C

48 Std.

Schaden

Fall

Druckprüfung

Chemikalien

chemischeEinwirkung

Verbleibende Belastbarkeit

Zeit

80 % NWP

125 % NWP

150 % NWP

180 % NWP (4 min)

< 20 %

Druck

BPO

5.2.1.   Druckprüfung

Die Speicherbehälter werden für mindestens 30 Sekunden mit 150 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) unter Druck gesetzt (Anhang 3 Absatz 3.1 Prüfverfahren).

5.2.2.   Fall-(Stoß-)Prüfung

Der Speicherbehälter wird in mehreren Aufprallwinkeln fallen gelassen (Anhang 3 Absatz 3.2 Prüfverfahren).

5.2.3.   Prüfung auf Oberflächenschäden

Der Speicherbehälter wird Oberflächenbeschädigungen ausgesetzt (Anhang 3, Absatz 3.3 Prüfverfahren).

5.2.4.   Chemische Einwirkung und Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur

Der Speicherbehälter ist Chemikalien ausgesetzt, die für Gewöhnlich im Straßenverkehr vorkommen, und wird mit einem Druck von 125 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) bei 20 (± 5) °C für 60 Prozent der Druckzyklen mit Druck beaufschlagt (Anhang 3, Absatz 3.4 Prüfverfahren). Die chemische Belastung wird vor den letzten 10 Zyklen eingestellt, die mit 150 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) durchgeführt werden.

5.2.5.   Statische Druckprüfung bei hohen Temperaturen.

Die Speicherbehälter werden für mindestens 1 000 Stunden bei ≥ 85 °C mit 125 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) unter Druck gesetzt (Anhang 3 Absatz 3.5 Prüfverfahren).

5.2.6.   Druckzyklus bei extremen Temperaturen

Der Speicherbehälter wird bei ≤ – 40 °C mit bis zu 80 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) bei 20 Prozent der Zyklen und bei ≥ +85 °C mit 95 (± 2) Prozent relativer Feuchtigkeit mit bis zu 125 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) bei 20 Prozent der Zyklen zyklisch unter Druck gesetzt (Anhang 3, Absatz 2.2 Prüfverfahren).

5.2.7.   Prüfung des verbleibenden hydraulischen Drucks. Der Speicherbehälter wird für mindestens 4 Minuten mit 180 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) unter Druck gesetzt, ohne zu bersten (Anhang 3 Absatz 3.1 Prüfverfahren).

5.2.8.   Prüfung der verbleibenden Berstfestigkeit

Der Speicherbehälter wird einer hydraulischen Berstprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass der Berstdruck mindestens 80 % des in Absatz 5.1.1 bestimmten erstmaligen Berstdrucks (BPO) beträgt. (Anhang 3 Absatz 2.1 Prüfverfahren).

5.3.   Überprüfung der zu erwartenden Leistung auf der Straße (pneumatische Folgeprüfungen)

Ein Wasserstoffspeichersystem darf bei der folgenden Abfolge von Prüfungen, die in Abbildung 3 dargestellt sind, nicht auslaufen. Einzelheiten zu den anwendbaren Prüfverfahren für Wasserstoffspeichersysteme sind in Anhang 3 enthalten.

Abbildung 3

Überprüfung der zu erwartenden Leistung auf der Straße (pneumatisch/hydraulisch)

Image 3

Leckage / Permeation ≥ 30 Std.

(a) Be-/Enttankungs zyklen bei – 40 °C mit anfänglischem Systemgleichgewicht bei – 40 °C, fünf Zyklen mit + 20 °C Kraftstoff; fünf Zyklen mit < –35 °C Kraftstoff

(b) Be-/Enttankungs zyklen bei + 50 °C mit anfänglischem Systemgleichgewicht bet + 50 °C, fünf Zyklen mit < – 35 °C Kraftstoff

(c) Be-/Enttankungs zyklen bei 15-25 °C mit Service- (Wartungs-) Entleerungsrate, 50 Zyklen.

5 % Zykl + 50 °C

5 % Zykl – 40 °C

40 % Zykl 15-25 °C

Permeation ≥ 30 h

5 % Zykl – 40 °C (a)

5 % Zykl + 50 °C (b)

40 % Zykl 15-25 °C (c)

Druckprüfung

150 % NWP

Zeit

80 % NWP

115 % NWP

125 % NWP

180 % NWP (4 min)

Bersten

Druck

BPO

< 20 %

5.3.1.   Druckprüfung

Das System wird für mindestens 30 Sekunden mit 150 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) unter Druck gesetzt (Anhang 3 Absatz 3.1 Prüfverfahren). Speicherbehälter, die in der Fertigung einer Druckprüfung unterzogen wurden, können von dieser Prüfung ausgenommen werden.

5.3.2.   Zyklische Gasdruckprüfung bei Umgebungstemperatur und extremen Temperaturen

Das System wird mit Wasserstoffgas für 500 Zyklen zyklisch unter Druck gesetzt betrieben (Anhang 3, Absatz 4.1 Prüfverfahren).

a)

Die Druckzyklen sind in zwei Gruppen unterteilt: Eine Hälfte der Zyklen (250) wird vor der Einwirkung von statischem Druck (Absatz 5.3.3) und die andere Hälfte der Zyklen (250) nach der erstmaligen Einwirkung von statischem Druck (Absatz 5.3.3) durchgeführt, wie in Abbildung 3 dargestellt;

b)

In der ersten Gruppe der Druckzyklen werden 25 Zyklen mit 80 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) bei ≤ – 40 °C, dann 25 Zyklen mit 125 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) bei ≥ +50 °C und 95 (± 2) Prozent relativer Feuchtigkeit und die restlichen 200 Zyklen mit 125 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) bei 20 (± 5) °C durchgeführt;

In der zweiten Gruppe der Druckzyklen werden 25 Zyklen mit 125 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) bei ≥ + 50 °C und 95 (± 2) Prozent relativer Feuchtigkeit durchgeführt, dann 25 Zyklen mit 80 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) bei ≤ – 40 °C und die restlichen 200 Zyklen mit 125 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) bei 20 (± 5) °C.

c)

Die Temperatur des Wasserstoffgas-Kraftstoffs beträgt ≤ – 40 °C.

d)

In der ersten Teilgruppe von 250 Druckzyklen werden fünf Zyklen mit einem Kraftstoff durchgeführt, der eine Temperatur von + 20 (± 5) °C aufweist, nach dem Temperaturausgleich des Systems bei ≤ – 40 °C; fünf Zyklen werden mit einem Kraftstoff durchgeführt, der eine Temperatur von ≤ – 40 °C aufweist; und fünf Zyklen werden mit einem Kraftstoff durchgeführt, der eine Temperatur von ≤ – 40 °C nach dem Temperaturausgleich des Systems bei ≥ +50 °C und 95 Prozent relativer Feuchtigkeit aufweist.

e)

Fünfzig Druckzyklen werden mit einem Füllstand durchgeführt, der größer oder gleich dem Füllstand bei Wartungsarbeiten ist.

5.3.3.   Leckage- und Permeationsprüfung für statischen Druck bei extremen Temperaturen.

a)

Die Prüfung wird nach jeder Gruppe von 250 pneumatischen Druckzyklen gemäß Absatz 5.3.2 durchgeführt.

b)

Die höchstzulässige Wasserstoffabgabe aus dem Druckwasserstoff-Speichersystem beträgt 46 ml/h/l der Wasserkapazität des Speichersystems (Anhang 3 Absatz 4.2 Prüfverfahren).

c)

Wenn die gemessene Permeationsrate größer als 0,005 mg/sec (3,6 Nml/min) ist, wird eine lokale Dichtheitsprüfung durchgeführt, um sicherzustellen, dass kein Punkt der lokalisierten externen Leckage größer als 0,005 mg/sec (3,6 Nml/min) ist (Anhang 3, Absatz 4.3 Prüfverfahren).

5.3.4.   Prüfung des verbleibenden Drucks (hydraulisch)

Die Speicherbehälter werden für mindestens 4 Minuten mit 180 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) unter Druck gesetzt, ohne zu bersten (Anhang 3 Absatz 3.1 Prüfverfahren).

5.3.5.   Prüfung des verbleibenden Berstdrucks (hydraulisch)

Der Speicherbehälter wird hydraulisch zum Bersten gebraucht, um sicherzustellen, dass der Berstdruck mindestens 80 % des in Absatz 5.1.1 bestimmten erstmaligen Berstdrucks (BPO) beträgt. (Anhang 3 Absatz 2.1 Prüfverfahren).

5.4.   Überprüfung der Leistung des Betriebsabbruchsystems im Brandfall

In diesem Abschnitt wird die Feuersicherheitsprüfung mit Druckwasserstoff als Prüfgas beschrieben. Als alternatives Prüfgas kann Druckluft verwendet werden.

Das Wasserstoffspeichersystem wird mit dem NWP unter Druck gesetzt und einem Feuer ausgesetzt (Anhang 3 Absatz 5.1 Prüfverfahren). Die enthaltenen Gase müssen durch eine temperaturgesteuerte Druckentlastungsvorrichtung kontrolliert und ohne Bersten freigesetzt werden.

5.5.   Anforderungen an primäre Verschlussvorrichtungen

Die primären Verschlussvorrichtungen, die das Hochdruck-Wasserstoffspeichersystem absperren, d. h. TPRD, Rückschlagventil und Absperrventil, wie in Abbildung 1 beschrieben, sind gemäß Teil II dieser Regelung zu prüfen und zu genehmigen und in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ herzustellen.

Eine erneute Prüfung des Speichersystems ist nicht erforderlich, falls alternative Verschlussvorrichtungen mit vergleichbarer Funktion, Armaturen, Materialien, Stabilität und Abmessungen vorgesehen sind und die oben genannte Bedingung erfüllen. Eine Änderung der TPRD-Hardware, ihrer Position oder der Entlüftungsleitungen erfordert jedoch eine neue Feuersicherheitsprüfung gemäß Absatz 5.4.

5.6.   Kennzeichnung

Auf jedem Behälter ist ein Etikett mit mindestens den folgenden Angaben fest anzubringen: Name des Herstellers, Seriennummer, Herstellungsdatum, MFP, NWP, Kraftstoffart (z. B. „CHG“ für gasförmigen Wasserstoff) und Datum der Außerbetriebnahme. Jeder Behälter ist außerdem mit der Anzahl der Zyklen zu kennzeichnen, die im Prüfprogramm gemäß Absatz 5.1.2 vorgesehen sind. Jedes Etikett, das gemäß diesem Absatz am Behälter angebracht wird, ist so anzubringen, dass es für die Dauer der vom Hersteller empfohlenen Lebensdauer des Behälters an Ort und Stelle bleibt und lesbar ist.

Der Zeitpunkt der Außerbetriebnahme darf nicht später als 15 Jahre nach dem Herstellungsdatum sein.

6.   TEIL II — SPEZIFIKATIONEN SPEZIFISCHER BAUTEILE FÜR DAS DRUCKWASSERSTOFF-SPEICHERSYSTEM

6.1.   TPRD-Anforderungen

TPRD müssen die folgenden Leistungsanforderungen erfüllen:

a)

Druckzyklusprüfung (Anhang 4 Absatz 1.1)

b)

Beschleunigter Lebensdauertest (Anhang 4 Absatz 1.2)

c)

Temperaturzyklusprüfung (Anhang 4 Absatz 1.3)

d)

Prüfung der Salzkorrosionsbeständigkeit (Anhang 4 Absatz 1.4)

e)

Prüfung auf Einflüsse der Fahrzeugumgebung (Anhang 4 Absatz 1.5)

f)

Prüfung der Spannungsrisskorrosion (Anhang 4 Absatz 1.6)

g)

Fall- und Schwingungsprüfung (Anhang 4 Absatz 1.7)

h)

Dichtheitsprüfung (Anhang 4 Absatz 1.8)

i)

Aktivierungsprüfung für TPRD (Anhang 4 Absatz 1.9)

j)

Durchsatzprüfung (Anhang 4 Absatz 1.10).

6.2.   Anforderungen für Rückschlagventile und automatische Absperrventile

Rückschlagventile und automatische Absperrventile müssen die folgenden Leistungsanforderungen erfüllen:

a)

Prüfung der hydrostatischen Belastbarkeit (Anhang 4 Absatz 2.1)

b)

Dichtheitsprüfung (Anhang 4 Absatz 2.2)

c)

Druckzyklusprüfung bei extremen Temperaturen (Anhang 4 Absatz 2.3)

d)

Prüfung der Salzkorrosionsbeständigkeit (Anhang 4 Absatz 2.4)

e)

Prüfung auf Einflüsse der Fahrzeugumgebung (Anhang 4 Absatz 2.5)

f)

Prüfung auf Einflüsse der Umgebungsluft (Anhang 4 Absatz 2.6)

g)

Elektrische Prüfungen (Anhang 4 Absatz 2.7)

h)

Schwingungsprüfung (Anhang 4 Absatz 2.8)

i)

Prüfung der Spannungsrisskorrosion (Anhang 4 Absatz 2.9)

j)

Prüfung mit vorgekühltem Wasserstoff (Anhang 4 Absatz 2.10).

6.3.   Mindestens die folgenden Informationen: MFP und Kraftstoffart (z. B. „CHG“ für gasförmigen Wasserstoff) sind auf jedem Bauteil, das als primäre Verschlussvorrichtung dient, deutlich lesbar und unauslöschlich anzugeben.

7.   TEIL III — SPEZIFIKATIONEN EINES KFZ-KRAFTSTOFFSYSTEMS MIT DEM DRUCKWASSERSTOFF-SPEICHERSYSTEM

Dieser Teil beschreibt die Anforderungen an das Kraftstoffsystem des Fahrzeugs, zu dem das Druckwasserstoff-Speichersystem, Rohrleitungen, Verbindungselemente und Bauteile, in denen Wasserstoff vorhanden ist, gehören. Das im Kraftstoffsystem des Fahrzeugs enthaltene Wasserstoffspeichersystem ist gemäß Teil I dieser Regelung zu prüfen und zu genehmigen und in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ herzustellen.

7.1.   Anforderungen an das in Betrieb befindliche Kraftstoffsystem

7.1.1.   Anschlussvorrichtung für die Betankung

7.1.1.1.   Die Anschlussvorrichtung für die komprimierte Wasserstoff-Betankung muss den Rückstrom in die Atmosphäre verhindern. Das Prüfverfahren erfolgt durch Sichtprüfung.

7.1.1.2.   Kennzeichnung der Anschlussvorrichtung für die Betankung: In der Nähe der Anschlussvorrichtung ist eine Kennzeichnung anzubringen; z. B. auf der Innenseite einer Tanköffnung, mit folgenden Angaben: Kraftstoffart (z. B. „CHG“ für gasförmigen Wasserstoff), MFP, NWP, Datum der Außerbetriebnahme der Behälter.

7.1.1.3.   Die Anschlussvorrichtung für die Betankung muss am Fahrzeug montiert sein, um eine formschlüssige Verbindung des Tankstutzens zu gewährleisten. Die Anschlussvorrichtung muss vor Manipulationen und dem Eindringen von Schmutz und Wasser geschützt sein (z. B. in einem abschließbaren Gehäuse). Das Prüfverfahren erfolgt durch Sichtprüfung.

7.1.1.4.   Die Anschlussvorrichtung für die Betankung darf nicht in den externen energieabsorbierenden Elementen des Fahrzeugs (z. B. Stoßstange) montiert werden und darf nicht im Fahrgastraum, im Gepäckraum und an anderen Orten installiert werden, an denen sich Wasserstoffgas ansammeln könnte und an denen die Belüftung unzureichend ist. Das Prüfverfahren erfolgt durch Sichtprüfung.

7.1.2.   Überdruckschutz für das Niederdrucksystem (Anhang 5 Absatz 6 Prüfverfahren)

Das Wasserstoffsystem hinter dem Druckregler muss gegen Überdruck durch einen möglichen Ausfall des Druckreglers geschützt sein. Der Einstelldruck der Überdruck-Schutzvorrichtung muss niedriger oder gleich dem höchstzulässigen Betriebsdruck für den entsprechenden Abschnitt des Wasserstoffsystems sein.

7.1.3.   Wasserstoff-Abgabesysteme

7.1.3.1.   Druckentlastungssysteme (Anhang 5 Absatz 6 Prüfverfahren)

a)

TPRD des Speichersystems Der Auslass der Entlüftungsleitung, falls vorhanden, für die Ableitung von Wasserstoffgas durch die TPRD des Speichersystems muss durch eine Abdeckung geschützt sein.

b)

TPRD des Speichersystems Der Wasserstoffgasausstoß aus den TPRD des Speichersystems darf nicht gerichtet sein:

i)

auf geschlossene oder teilgeschlossene Räume;

ii)

auf oder in Richtung eines Fahrzeugradgehäuses;

iii)

auf Wasserstoffgasbehälter;

iv)

vorne aus dem Fahrzeug heraus oder horizontal (parallel zur Straße) aus der Rückseite oder den Seiten des Fahrzeugs.

c)

Andere Druckentlastungsvorrichtungen (wie z. B. Berstscheiben) können außerhalb des Wasserstoffspeichersystems verwendet werden. Die Wasserstoffgasabgabe aus anderen Druckentlastungsvorrichtungen darf nicht gerichtet sein:

i)

auf freiliegende elektrische Anschlüsse, freiliegende elektrische Schaltelemente oder andere Zündquellen;

ii)

auf oder in Richtung des Fahrgastraums oder des Gepäckraums des Fahrzeugs;

iii)

auf oder in Richtung eines Fahrzeugradgehäuses;

iv)

auf Wasserstoffgasbehälter.

7.1.3.2.   Fahrzeugabgassystem (Anhang 5 Absatz 4 Prüfverfahren)

Am Abgasausstoß des Fahrzeugabgassystems muss das Wasserstoffkonzentrationsniveau wie folgt sein:

a)

nicht mehr als vier Volumenprozent im Durchschnitt während jedes Drei-Sekunden-Zeitintervalls im Normalbetrieb einschließlich An- und Abschalten;

b)

und zu keinem Zeitpunkt mehr als acht Prozent (Anhang 5 Absatz 4 Prüfverfahren).

7.1.4.   Schutz vor Bedingungen, die eine Entflammung begünstigen: Einzelausfallbedingungen

7.1.4.1.   Durch Wasserstoffleckage und/oder -permeation aus dem Wasserstoffspeichersystem ausgetretener Wasserstoff darf nicht direkt in den Fahrgast- oder Gepäckraum oder in geschlossene oder teilgeschlossene Räume innerhalb des Fahrzeugs gelangen, die ungeschützte Zündquellen enthalten.

7.1.4.2.   Jeder einzelne Ausfall hinter dem Hauptventil zur Wasserstoffabsperrung darf nicht zu Ansammlungen von Wasserstoffkonzentrationen im Fahrgastraum gemäß dem Prüfverfahren in Anhang 5 Absatz 3.2 führen.

7.1.4.3.   Führt ein einzelner Ausfall während des Betriebs zu einer Wasserstoffkonzentration von mehr als 3,0 Volumenprozent in der Luft in den geschlossenen oder teilgeschlossenen Räumen des Fahrzeugs, so ist eine Warnmeldung vorzusehen (Absatz 7.1.6). Überschreitet die Wasserstoffkonzentration in der Luft in den geschlossenen oder teilgeschlossenen Räumen des Fahrzeugs 4,0 Volumenprozent, so muss das Hauptabsperrventil geschlossen werden, um das Speichersystem abzutrennen. (Anhang 5 Absatz 3 Prüfverfahren).

7.1.5.   Leckage im Kraftstoffsystem

Die Wasserstoff-Betankungsleitung (z. B. Rohrleitungen, Verbindungsstücke usw.) hinter dem/den Hauptabsperrventil(en) zum Brennstoffzellensystem oder zum Motor muss dicht sein. Die Konformität ist anhand des NWP zu überprüfen (Anhang 5 Absatz 5 Prüfverfahren).

7.1.6.   Warnung des Fahrers durch Warnleuchte

Die Warnung muss durch ein optisches Signal oder einen Anzeigetext mit den folgenden Merkmalen erfolgen:

a)

Für den Fahrer sichtbar, wenn er sich in der für den Fahrer vorgesehenen Sitzposition befindet und der Sicherheitsgurt des Fahrers angelegt ist.

b)

Gelb bei Fehlfunktionen des Erkennungssystems (z. B. Abschaltung, Kurzschluss, Sensorfehler). In Übereinstimmung mit Absatz 7.1.4.3 muss es rot leuchten.

c)

Beim Aufleuchten muss es für den Fahrer sowohl bei Tageslicht als auch bei Nachtfahrten sichtbar sein.

d)

Leuchtet dauerhaft, wenn eine Konzentration von 3,0 Prozent oder eine Fehlfunktion des Detektionssystems vorliegt und sich die Zündanlage in der Position „eingeschaltet“ („in Betrieb“) befindet oder das Antriebssystem aktiviert ist.

7.2.   Integrität des Kraftstoffsystems nach einem Aufprall

Das Kraftstoffsystem des Fahrzeugs muss nach den Crashtests des Fahrzeugs gemäß den folgenden Regelungen die folgenden Anforderungen erfüllen, indem ferner die in Anhang 5 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfverfahren angewendet werden.

a)

Frontalaufprallprüfung gemäß Regelung Nr. 12 oder Regelung Nr. 94 und

b)

Seitliche Schlagprüfung gemäß Regelung Nr. 95.

Für den Fall, dass eine oder beide der vorstehend genannten Fahrzeug-Crashtests für das Fahrzeug nicht anwendbar sind, muss das Kraftstoffsystem des Fahrzeugs stattdessen die nachstehend angegebenen relevanten alternativen Beschleunigungen durchlaufen und das Wasserstoffspeichersystem muss in einer Position montiert sein, die den Anforderungen in Absatz 7.2.4 entspricht. Die Beschleunigungen sind an der Stelle zu messen, an der das Wasserstoffspeichersystem installiert ist. Das Kraftstoffsystem des Fahrzeugs muss an dem repräsentativen Teil des Fahrzeugs angebracht und befestigt sein. Die verwendete Masse muss repräsentativ für einen voll ausgestatteten und gefüllten Behälter oder eine Behälterbaugruppe sein.

Beschleunigungen für Fahrzeuge der Kategorien M1 und N1:

a)

20 g in Fahrtrichtung (vorwärts und rückwärts);

b)

8 g horizontal senkrecht zur Fahrtrichtung (nach links und rechts).

Beschleunigungen für Fahrzeuge der Kategorien M2 und N2:

a)

10 g in Fahrtrichtung (vorwärts und rückwärts);

b)

5 g horizontal senkrecht zur Fahrtrichtung (nach links und rechts).

Beschleunigungen für Fahrzeuge der Kategorien M3 und N3:

a)

6,6 g in Fahrtrichtung (vorwärts und rückwärts);

b)

5 g horizontal senkrecht zur Fahrtrichtung (nach links und rechts).

7.2.1.   Grenzwert für Kraftstoffleckagen

Der Volumenstrom von Wasserstoffgasleckagen darf für das Zeitintervall Δt, wie in Anhang 5 Absatz 1.1 oder 1.2 festgelegt, einen Durchschnittswert von 118 Nl pro Minute nicht überschreiten.

7.2.2.   Grenzwert für die Konzentration in geschlossenen Räumen

Das Austreten von Wasserstoffgas darf die Wasserstoffkonzentration in der Luft in den Fahrgast- und Gepäckräumen nicht auf mehr als 4,0 Volumenprozent ansteigen lassen (Anhang 5 Absatz 2 Prüfverfahren). Die Anforderung ist erfüllt, wenn bestätigt wird, dass sich das Absperrventil des Speichersystems innerhalb von fünf Sekunden nach dem Aufprall geschlossen hat und keine Leckage aus dem Speichersystem vorliegt.

7.2.3.   Verschiebung des Behälters

Der (die) Lagerbehälter muss/müssen an mindestens einem Befestigungspunkt am Fahrzeug befestigt bleiben.

7.2.4.   Zusätzliche Montageanforderungen

7.2.4.1.   Anforderungen an die Installation von Wasserstoffspeichersystemen, die keiner Frontalaufprallprüfung unterzogen werden:

Der Behälter ist in einer Position zu befestigen, die nach hinten auf einer vertikalen Ebene liegt, die senkrecht zur Mittellinie des Fahrzeugs verläuft und 420 mm nach hinten von der Vorderkante des Fahrzeugs entfernt ist.

7.2.4.2.   Anforderungen an die Installation von Wasserstoffspeichersystemen, die keiner seitlichen Schlagprüfung unterzogen werden:

Der Behälter ist in einer Position zu befestigen, die zwischen den beiden vertikalen Ebenen, die parallel zur Mittellinie des Fahrzeugs verlaufen, liegt und 200 mm im Inneren vom äußersten Fahrzeugrand in der Nähe seines/seiner Behälter(s) angeordnet ist.

8.   ÄNDERUNG DES TYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

8.1.   Jede Änderung eines bestehenden Fahrzeugtyps oder Wasserstoffspeichersystems oder eines spezifischen Bauteils für ein Wasserstoffspeichersystem ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die diesen Typ genehmigt hat. Die Behörde kann dann:

a)

im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden, dass eine neue Typgenehmigung zu erteilen ist, oder

b)

das in Absatz 8.1.1 (Überarbeitung) beschriebene Verfahren und gegebenenfalls das in Absatz 8.1.2 (Erweiterung) enthaltene Verfahren anwenden.

8.1.1.   Überarbeitung

Wenn sich in den Beschreibungsbögen in Anhang 1 enthaltene Angaben ändern und die Typgenehmigungsbehörde die Auffassung vertritt, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und dass das Fahrzeug/Wasserstoffspeichersystem/spezifische Bauteil in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, dann wird diese Änderung als „Überarbeitung“ bezeichnet.

In diesem Fall gibt die Typgenehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die überarbeiteten Seiten der Beschreibungsbögen in Anhang 1 heraus und kennzeichnet jede überarbeitete Seite, damit die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsbögen in Anhang 1 mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

8.1.2.   Erweiterung

Die Änderung wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu der Änderung an den in der Beschreibungsmappe aufgezeichneten Einzelheiten

a)

weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich sind oder

b)

Angaben im Mitteilungsblatt (außer in den zugehörigen Anhängen) geändert wurden oder

c)

die Genehmigung nach einer späteren Änderungsserie nach ihrem Inkrafttreten beantragt wird.

8.2.   Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren gemäß Absatz 4.3 mitzuteilen. Das Verzeichnis der dem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 beigefügten Beschreibungsbögen und Prüfberichte ist entsprechend zu ändern, um das Datum der jüngsten Überarbeitung oder Erweiterung anzugeben.

8.3.   Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt über eine solche Erweiterung eine Seriennummer zu.

9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den Bestimmungen in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/2/Rev.505) entsprechen und mindestens die folgenden Vorschriften einhalten:

9.1.

Ein nach dieser Regelung zugelassenes Fahrzeug, Wasserstoffspeichersystem oder ein nach dieser Regelung zugelassenes Bauteil muss so hergestellt sein, dass es dem genehmigten Typ entspricht, der die jeweiligen Anforderungen der Absätze 5 bis 7 erfüllt.

9.2.

Die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, kann jederzeit die Übereinstimmung der Kontrollmethoden für jede Produktionseinheit überprüfen. Diese Überprüfungen werden normalerweise einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

9.3.

Im Falle eines Druckwasserstoff-Speichersystems muss die Produktionskontrolle des Behälters die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen:

9.3.1   Jeder Behälter ist gemäß Absatz 5.2.1 dieser Regelung zu prüfen. Der Prüfdruck beträgt ≥150 Prozent des NWP.

9.3.2.   Chargenprüfung

In jedem Fall ist für jede Charge, die 200 fertige Zylinder oder Innenbehälter (außer Zylinder und Innenbehälter für zerstörende Prüfungen) oder mehr als die in einer Produktionsschicht nacheinander hergestellten Zylinder oder Innenbehälter, je nachdem, welche Zahl größer ist, nicht überschreiten darf, mindestens ein Behälter der Berstprüfung nach Absatz 9.3.2.1 und darüber hinaus mindestens ein Behälter der Druckzyklusprüfung nach Absatz 9.3.2.2 zu unterziehen.

9.3.2.1.   Berstprüfung in der Chargenprüfung

Die Prüfung ist nach Absatz 2.1 (hydrostatische Berstdruckprüfung) des Anhangs 3 durchzuführen. Der erforderliche Berstdruck muss mindestens BPmin betragen und der durchschnittliche Berstdruck der letzten zehn Prüfungen muss bei oder über BPO– 10 Prozent liegen.

9.3.2.2.   Druckzyklusprüfung in der Chargenprüfung bei Umgebungstemperatur

Die Prüfung ist gemäß Anhang 3 Absatz 2.2 Buchstaben a bis c (hydrostatische Druckzyklusprüfung) durchzuführen, mit der Ausnahme, dass die Temperaturanforderungen für die Kraftstoffflüssigkeit und den Behältermantel sowie die Anforderungen an die relative Feuchtigkeit nicht gelten. Der Zylinder muss mit einem hydrostatischen Druck von ≥ 125 Prozent des NWP in 22 000 Zyklen oder bis eine Undichtigkeit auftritt mit Druck beaufschlagt werden. Bei einer Lebensdauer von 15 Jahren darf der Zylinder innerhalb der ersten 11 000 Zyklen nicht undicht werden oder bersten.

9.3.2.3.   Bestimmungen für die Relaxation

Bei der Druckzyklusprüfung in Umgebungstemperatur im Rahmen der Chargenprüfung müssen fertige Zylinder mit einer wie folgt definierten Probenahmehäufigkeit unter Druck gesetzt werden:

9.3.2.3.1.

Ein Zylinder aus jeder Charge wird mit 11 000 Zyklen über eine Lebensdauer von 15 Jahren zyklisch unter Druck gesetzt.

9.3.2.3.2.

Sollte bei zehn aufeinanderfolgenden Produktionschargen gleicher Bauart keiner der zyklisch unter Druck gesetzten Zylinder in unter 11 000 Zyklen × 1,5 — für die Lebensdauer von 15 Jahren — auslaufen oder bersten, kann die Druckzyklusprüfung auf einen Zylinder aus jeder fünften Produktionscharge reduziert werden.

9.3.2.3.3.

Sollte bei zehn aufeinanderfolgenden Produktionschargen gleicher Bauart keiner der zyklisch unter Druck gesetzten Zylinder in unter 11 000 Zyklen × 2,0 — für die Lebensdauer von 15 Jahren — auslaufen oder bersten, kann die Druckzyklusprüfung auf einen Zylinder aus jeder zehnten Produktionscharge reduziert werden.

9.3.2.3.4.

Sind seit der letzten Produktionscharge mehr als sechs Monate vergangen, so ist die Probenahmehäufigkeit für die nächste Produktionscharge die in Absatz 9.3.2.3.2 oder 9.3.2.3.3 genannte.

9.3.2.3.5.

Sollte ein Zylinder, der mit der Probenahmehäufigkeit gemäß Absatz 9.3.2.3.2 oder 9.3.2.3.3 geprüft wurde, nicht die erforderliche Anzahl von Druckzyklen erfüllen, so ist es erforderlich, die Druckzyklusprüfung mit der Probenahmehäufigkeit gemäß Absatz 9.3.2.3.1 für mindestens zehn Produktionschargen zu wiederholen. Die Probenahmehäufigkeit für spätere Prüfungen ist die in Absatz 9.3.2.3.2 oder 9.3.2.3.3 genannte.

9.3.2.3.6.

Erfüllt ein Zylinder, der mit der in den Absätzen 9.3.2.3.1, 9.3.2.3.2 oder 9.3.2.3.3 festgelegten Probenahmehäufigkeit geprüft wurde, nicht die Mindestanforderung an die Anzahl der Druckzyklen (11 000 Zyklen), so ist die Ausfallursache zu ermitteln und nach den Verfahren in Absatz 9.3.2.3.7 zu beheben.

Die Druckzyklusprüfung ist dann an drei zusätzlichen Zylindern der betreffenden Charge zu wiederholen. Erfüllt einer der drei zusätzlichen Zylinder nicht die Mindestanforderung an die Anzahl der Druckzyklen (11 000 Zyklen), so sind alle Zylinder dieser Charge zurückzuweisen.

9.3.2.3.7.

Werden Prüfanforderungen nicht erfüllt, so ist eine erneute Prüfung oder eine erneute Wärmebehandlung mit anschließender Prüfung wie folgt durchzuführen:

a)

Gibt es Hinweise darauf, dass bei der Prüfung fehlerhaft vorgegangen wurde oder ein Messfehler aufgetreten ist, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen. Ist das Ergebnis dieser Prüfung zufriedenstellend, wird die erste Prüfung nicht berücksichtigt.

b)

Wurde bei der Prüfung korrekt vorgegangen, ist zu ermitteln, warum ihre Anforderungen nicht erfüllt wurden.

Alle Zylinder, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind nach einem zugelassenen Verfahren zurückzuweisen oder in Stand zu setzen. Die nicht zurückgewiesenen Zylinder gelten dann als neue Produktionscharge.

In jedem Fall ist die neue Produktionscharge erneut zu prüfen. Alle zum Nachweis der Annehmbarkeit der neuen Produktionscharge erforderlichen Typ- und Chargenprüfungen sind zu wiederholen. Wird ein Zylinder einer Charge durch eine oder mehrere Prüfungen als nicht zufriedenstellend befunden, so sind alle Zylinder dieser Charge zurückzuweisen.

10.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

10.1.   Die für einen Fahrzeug-, System- oder Baugruppentyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 9 nicht eingehalten sind.

10.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie davon unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Teil 2 des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht.

11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Genehmigungsinhaber die Herstellung eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps, Systems oder Bauteils vollständig ein, so hat er dies der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat, die ihrerseits unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mittels eines Mitteilungsformulars nach dem Muster in Teil 2 des Anhangs 1 dieser Regelung informiert.

12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Durchführung von Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienste und der Typgenehmigungsbehörden mit, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Diese Regelung gilt nicht für die elektrische Sicherheit des elektrischen Antriebsstrangs, die Materialverträglichkeit und Wasserstoffversprödung des Kfz-Kraftstoffsystems sowie die Integrität des Kraftstoffsystems nach einem Unfall im Falle eines Frontalaufpralls oder eines Heckaufpralls über die gesamte Breite.

(2)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev. 3, Absatz 2. — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html

(3)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens aus dem Jahr 1958 sind in Anhang 3 der Sammelresolution über Fahrzeugtechnik enthalten (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev. 3, Anhang 3 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html)


ANHANG 1

TEIL 1

Muster - I

Beschreibungsbogen Nr. … über die Typgenehmigung eines Wasserstoffspeichersystems bezüglich der sicherheitstechnischen Eigenschaften von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen.

Die folgenden Informationen müssen gegebenenfalls ein Inhaltsverzeichnis enthalten. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

Verfügen die Systeme oder Bauteile über elektronische Regler, ist ein Bericht über deren Funktion beizufügen.

0.   Allgemeines

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

3.   Antriebsmaschine

3.9.   Wasserstoffspeichersystem

3.9.1.   Wasserstoffspeichersystem zur Verwendung von flüssigem/komprimiertem (gasförmigem) Wasserstoff (1)

3.9.1.1.   Beschreibung und Zeichnung des Wasserstoffspeichersystems: …

3.9.1.2.   Fabrikmarke(n): …

3.9.1.3.   Typ(en): …

3.9.2.   Behälter

3.9.2.1.   Fabrikmarke(n): …

3.9.2.2.   Typ(en): …

3.9.2.3.   Höchstzulässiger Betriebsdruck (MAWP): … MPa

3.9.2.4.   Nennbetriebsdruck (-drücke): … MPa

3.9.2.5.   Anzahl der Befüllungszyklen:…

3.9.2.6.   Kapazität: … Liter (Wasser)

3.9.2.7.   Werkstoff: …

3.9.2.8.   Beschreibung und Zeichnung: …

3.9.3.   Thermische Druckentlastungsvorrichtung(en)

3.9.3.1.   Fabrikmarke(n): …

3.9.3.2.   Typ(en): …

3.9.3.3.   Höchstzulässiger Betriebsdruck (MAWP): … MPa

3.9.3.4.   Einstelldruck: …

3.9.3.5.   Einstelltemperatur: …

3.9.3.6.   Abblasleistung: …

3.9.3.7.   Normale maximale Betriebstemperatur: …°C

3.9.3.8.   Nennbetriebsdruck (-drücke): … MPa

3.9.3.9.   Werkstoff: …

3.9.3.10.   Beschreibung und Zeichnung: …

3.9.3.11.   Zulassungsnummer: …

3.9.4.   Rückschlagventil(e)

3.9.4.1.   Fabrikmarke(n): …

3.9.4.2.   Typ(en): …

3.9.4.3.   Höchstzulässiger Betriebsdruck (MAWP): … MPa

3.9.4.4.   Nennbetriebsdruck (-drücke): … MPa

3.9.4.5.   Werkstoff: …

3.9.4.6.   Beschreibung und Zeichnung: …

3.9.4.7.   Zulassungsnummer: …

3.9.5.   Automatische(s) Absperrventil(e)

3.9.5.1.   Fabrikmarke(n): …

3.9.5.2.   Typ(en): …

3.9.5.3.   Höchstzulässiger Betriebsdruck (MAWP): … MPa

3.9.5.4.   Nennbetriebsdruck (-drücke) und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchstzulässige(r) Betriebsdruck (-drücke): … MPa

3.9.5.5.   Werkstoff: …

3.9.5.6.   Beschreibung und Zeichnung: …

3.9.5.7.   Zulassungsnummer: …

Muster - II

Beschreibungsbogen Nr. … über die Typgenehmigung spezifischer Bauteile für Wasserstoff-Speichersysteme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Eigenschaften von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb

Die folgenden Informationen müssen gegebenenfalls ein Inhaltsverzeichnis enthalten. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

Verfügen die Bauteile über elektronische Regler, ist ein Bericht über deren Funktion beizufügen.

0.   Allgemeines

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

3.   Antriebsmaschine

3.9.3.   Thermische Druckentlastungsvorrichtung(en)

3.9.3.1.   Fabrikmarke(n): …

3.9.3.2.   Typ(en): …

3.9.3.3.   Höchstzulässiger Betriebsdruck (MAWP): … MPa

3.9.3.4.   Einstelldruck: …

3.9.3.5.   Einstelltemperatur: …

3.9.3.6.   Abblasleistung: …

3.9.3.7.   Normale Höchstbetriebstemperatur: … °C

3.9.3.8.   Nennbetriebsdruck (-drücke): … MPa

3.9.3.9.   Werkstoff: …

3.9.3.10.   Beschreibung und Zeichnung: …

3.9.4.   Rückschlagventil(e)

3.9.4.1.   Fabrikmarke(n): …

3.9.4.2.   Typ(en): …

3.9.4.3.   Höchstzulässiger Betriebsdruck (MAWP): … MPa

3.9.4.4.   Nennbetriebsdruck (-drücke): … MPa

3.9.4.5.   Werkstoff: …

3.9.4.6.   Beschreibung und Zeichnung: …

3.9.5.   Automatische(s) Absperrventil(e)

3.9.5.1.   Fabrikmarke(n): …

3.9.5.2.   Typ(en): …

3.9.5.3.   Höchstzulässiger Betriebsdruck (MAWP): … MPa

3.9.5.4.   Nennbetriebsdruck (-drücke) und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchstzulässige(r) Betriebsdruck (-drücke): … MPa:

3.9.5.5.   Werkstoff: …

3.9.5.6.   Beschreibung und Zeichnung: …

Muster - III

Beschreibungsbogen Nr. … über die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der sicherheitstechnischen Eigenschaften von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb

Die folgenden Informationen müssen gegebenenfalls ein Inhaltsverzeichnis enthalten. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

Verfügen die Systeme oder Bauteile über elektronische Regler, ist ein Bericht über deren Funktion beizufügen.

0.   Allgemeines

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Kennzeichen zur Typenidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (2): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

0.4.   Fahrzeugklasse (3): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.3.3.   Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung): …

1.4.   Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

3.   Antriebsmaschine

3.9.   Wasserstoffspeichersystem

3.9.1.   Wasserstoffspeichersystem zur Verwendung von flüssigem/komprimiertem (gasförmigem) Wasserstoff (4)

3.9.1.1.   Beschreibung und Zeichnung des Wasserstoffspeichersystems: …

3.9.1.2.   Fabrikmarke(n): …

3.9.1.3.   Typ(en): …

3.9.1.4.   Zulassungsnummer: …

3.9.6.   Sensoren zur Erkennung von Wasserstoffaustritten: …

3.9.6.1.   Fabrikmarke(n): …

3.9.6.2.   Typ(en): …

3.9.7.   Kraftstofffülleinrichtung

3.9.7.1.   Fabrikmarke(n):

3.9.7.2.   Typ(en): …

3.9.8.   Zeichnungen mit den Anforderungen an die Installation und den Betrieb.

TEIL 2

Muster I

Image 4 Text von Bild

Muster II

Image 5 Text von Bild

Muster III

Image 6 Text von Bild

(1)  Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

(2)  Enthalten Kennzeichen der Typenidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Fahrzeugtyps gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „[…]“ darzustellen. (z. B. […]).

(3)  Entsprechend der Definition in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (ECE/TRANS/WP.29/78/Rev. 3, Absatz 2) — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html

(4)  Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).


ANHANG 2

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

MUSTER A

(siehe Absätze 4.4 bis 4.4.2 dieser Regelung)

Image 7

a = mind. 8 mm

Das vorstehende Genehmigungszeichen, das an einem Fahrzeug/Speichersystem/spezifischen Bauteil angebracht ist, zeigt, dass der betreffende Fahrzeugtyp/Speichersystemtyp/spezifische Bauteiltyp in Belgien (E 6) für seine sicherheitsrelevanten Eigenschaften von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb gemäß der Regelung Nr. 134 zugelassen wurde. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 134 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

MUSTER B

(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

Image 8

a = mind. 8 mm

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass das betreffende Straßenfahrzeug in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 134 und Nr. 100 genehmigt wurde. (*1) Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 100 die Änderungsserie 02 enthielt und die Regelung Nr. 134 noch in ihrer ursprünglichen Fassung vorlag.


(*1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


ANHANG 3

PRÜFVERFAHREN FÜR DAS DRUCKWASSERSTOFF-SPEICHERSYSTEM

1.   DIE PRÜFVERFAHREN FÜR DIE QUALIFIKATIONSANFORDERUNGEN AN DIE DRUCKWASSERSTOFFSPEICHERUNG SIND WIE FOLGT AUFGEBAUT:

 

Absatz 2 dieses Anhangs enthält die Prüfverfahren für die grundlegenden Leistungskennzahlen (Anforderung aus Absatz 5.1 dieser Regelung).

 

Absatz 3 dieses Anhangs enthält die Prüfverfahren für die Leistungsbeständigkeit (Anforderung aus Absatz 5.2 dieser Regelung).

 

Absatz 4 dieses Anhangs enthält die Prüfverfahren für die zu erwartende Fahrleistung (Anforderung aus Absatz 5.3 dieser Regelung).

 

Absatz 5 dieses Anhangs enthält die Prüfverfahren für die Leistung des Betriebsabbruchs im Brandfall (Anforderung aus Absatz 5.4 dieser Regelung).

 

Absatz 6 dieses Anhangs enthält die Prüfverfahren für die Leistungsbeständigkeit von primären Absperrvorrichtungen (Anforderung aus Absatz 5.5 dieser Regelung).

2.   PRÜFVERFAHREN FÜR GRUNDLEGENDE LEISTUNGSKENNZAHLEN (ANFORDERUNG AUS ABSATZ 5. 1 DIESER REGELUNG)

2.1.   Berstprüfung (hydraulisch)

Die Berstprüfung wird bei einer Umgebungstemperatur von 20 (± 5) °C mit einer nicht korrosiven Flüssigkeit durchgeführt.

2.2.   Druckzyklusprüfung (hydraulisch)

Die Prüfung wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:

a)

Der Behälter wird mit einer nicht korrosiven Flüssigkeit gefüllt;

b)

Der Behälter und die Flüssigkeit werden zu Beginn der Prüfung auf die vorgegebene Temperatur und relative Feuchtigkeit stabilisiert; die Umgebung, die Kraftstoffflüssigkeit und der Behältermantel werden für die Dauer der Prüfung auf der angegebenen Temperatur gehalten. Die Behältertemperatur kann während der Prüfung von der Umgebungstemperatur abweichen.

c)

Der Behälter wird zwischen 2 (± 1) MPa und dem Solldruck mit einer Frequenz von nicht mehr als zehn Zyklen pro Minute für die angegebene Anzahl von Zyklen mit Druck beaufschlagt.

d)

Die Temperatur der Hydraulikflüssigkeit im Behälter wird auf der vorgegebenen Temperatur gehalten und überwacht.

3.   PRÜFVERFAHREN FÜR DIE LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT (ANFORDERUNG AUS ABSATZ 5.2 DIESER REGELUNG)

3.1.   Druckprüfung

Das System wird gleichmäßig und kontinuierlich mit einer nicht korrosiven Hydraulikflüssigkeit unter Druck gesetzt, bis der angestrebte Prüfdruck erreicht ist, und dann für die vorgegebene Zeit gehalten.

3.2.   Fall-(Stoß-)Prüfung (drucklos)

Der Speicherbehälter wird bei Umgebungstemperatur, ohne Innendruck und ohne Ventile einer Fallprüfung unterzogen. Die Oberfläche, auf die die Behälter fallen gelassen werden, muss eine glatte, horizontale Betonplatte oder ein anderer Bodenbelag mit gleichwertiger Härte sein.

Die Ausrichtung des herunterfallenden Behälters (gemäß der Anforderung des Absatzes 5.2.2) wird wie folgt bestimmt: Ein oder mehrere zusätzliche(r) Behälter sind in jeder der nachstehend beschriebenen Ausrichtungen der Fallprüfung zu unterziehen. Die Fallausrichtungen können mit je einem einzigen Behälter ausgeführt werden oder es können bis zu vier Behälter verwendet werden, um die vier Fallausrichtungen gleichzeitig zu prüfen.

i)

Einmal aus einer horizontalen Position fallen lassen, wobei sich der Boden des Behälters 1,8 m über der Oberfläche befindet, auf die er fällt.

ii)

Einmal aus einer vertikalen Position auf das Ende des Behälters fallen lassen, mit der Öffnung nach oben und einer potentiellen Energie von nicht weniger als 488 J, wobei die Höhe des unteren Endes nicht über 1,8 m liegt.

iii)

Einmal aus einer vertikalen Position auf das Ende des Behälters fallen lassen, mit der Öffnung nach unten und einer potentiellen Energie von nicht weniger als 488 J, wobei die Höhe des unteren Endes nicht über 1,8 m liegt. Ist der Behälter symmetrisch (identische portierte Enden), ist diese Fallausrichtung nicht erforderlich.

iv)

Einmal in einem Winkel von 45° aus der vertikalen Ausrichtung mit einem nach unten gerichteten Ende fallen lassen, wobei der Schwerpunkt 1,8 m über dem Boden liegt. Ist der Boden des Behälters jedoch näher am Boden als 0,6 m, so ist der Fallwinkel so zu ändern, dass eine Mindesthöhe von 0,6 m und ein Schwerpunkt von 1,8 m über dem Boden erhalten bleiben.

Die vier Fallausrichtungen sind in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1

Fallausrichtungen

Image 9

Schwerpunkt

≥ 0,6 m

≥ 488 J

≤ 1,8 m

1,8 m

Nr. 4

Nr. 3

Nr. 2

Nr. 1

Es darf kein Versuch unternommen werden, das Abprallen von Behältern zu verhindern, jedoch darf verhindert werden, dass die Behälter bei den vorstehend beschriebenen vertikalen Fallversuchen umkippen.

Werden mehr als ein Behälter zur Ausführung aller Fallspezifikationen verwendet, so müssen diese Behälter einem Druckzyklus gemäß Anhang 3 Absatz 2.2 unterzogen werden, bis entweder eine Leckage auftritt oder 22 000 Zyklen ohne Leckage durchlaufen wurden. Leckagen dürfen nicht innerhalb von 11 000 Zyklen auftreten.

Die Ausrichtung des Behälters, der gemäß den Anforderungen des Absatzes 5.2.2 fallen gelassen wird, ist wie folgt zu kennzeichnen:

a)

Wurde ein einzelner Behälter Fallversuchen in allen vier Fallausrichtungen unterzogen, so ist der Behälter gemäß den Anforderungen des Absatzes 5.2.2 in allen vier Ausrichtungen fallen zu lassen.

b)

Wenn mehr als ein Behälter zur Ausführung der vier Fallausrichtungen verwendet wird und wenn alle Behälter 22 000 Zyklen ohne Leckage überstehen, dann ist die Ausrichtung des Behälters im Fallversuch gemäß den Anforderungen des Absatzes 5.2.2 die 45° -Ausrichtung (iv), und dieser Behälter muss dann einer weiteren Prüfung gemäß Absatz 5.2 unterzogen werden;

c)

Wird zur Ausführung der vier Fallausrichtungen mehr als ein Behälter verwendet und erreicht ein Behälter nicht 22 000 Zyklen ohne Leckage, so ist ein neuer Behälter der/den Fallausrichtung(en) zu unterziehen, die nach der geringsten Anzahl von Zyklen zur Leckage geführt hat/haben, und wird dann einer weiteren Prüfung gemäß Absatz 5.2 unterzogen.

3.3.   Prüfung auf Oberflächenschäden (drucklos)

Die Prüfung wird in der folgenden Reihenfolge durchgeführt:

a)

Erzeugung von Oberflächenfehlern: An der unteren Außenfläche des drucklosen horizontalen Speicherbehälters entlang der zylindrischen Zone nahe, aber nicht im Schulterbereich werden zwei Längssägeschnitte durchgeführt. Der erste Schnitt ist mindestens 1,25 mm tief und 25 mm lang in Richtung des Behälterendes mit Ventil. Der zweite Schnitt ist mindestens 0,75 mm tief und 200 mm lang in Richtung des dem Ventil gegenüberliegenden Endes des Behälters.

b)

Pendelschläge: Der obere Teil des horizontalen Speicherbehälters ist in fünf verschiedene (nicht überlappende) Bereiche mit jeweils 100 mm Durchmesser unterteilt (siehe Abbildung 2). Nach 12 Stunden Vorkonditionierung bei ≤ – 40 °C in einer Umweltprüfkammer, ist die Mitte von jedem der fünf Bereiche dem Aufprall eines Pendels mit einer Pyramide mit gleichseitigen Flächen und quadratischer Basis ausgesetzt, wobei die Spitze und die Kanten auf einen Radius von 3 mm abgerundet sind. Der Aufprallpunkt des Pendels stimmt mit dem Schwerpunkt der Pyramide überein. Die Energie des Pendels im Moment des Aufpralls auf jedem der fünf markierten Bereiche auf dem Behälter beträgt 30 J. Der Behälter ist nicht unter Druck und während der Aufpralle des Pendels gesichert.

Abbildung 2:

Seitenansicht des Behälters

Image 10

Seitenansicht des Behälters

3.4.   Chemische Einwirkung und Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur

Jeder der 5 Bereiche des drucklosen Behälters, der durch einen Pendelaufprall (Anhang 3, Absatz 3.3) vorkonditioniert ist, wird einer von fünf Lösungen ausgesetzt:

a)

19 Volumenprozent Schwefelsäure in Wasser (Batteriesäure);

b)

25 Gewichtsprozent Natriumhydroxid in Wasser;

c)

5 Volumenprozent Methanol in Benzin (Flüssigkeiten an Tankstellen);

d)

28 Gewichtsprozent Ammoniumnitrat in Wasser (Harnstofflösung); und

e)

50 Volumenprozent Methylalkohol in Wasser (Scheibenwaschflüssigkeit).

Der Prüfbehälter wird mit den Bereichen, die der Flüssigkeit ausgesetzt werden sollen, nach oben ausgerichtet. Auf jedem der fünf vorkonditionierten Bereiche wird ein Stück Glaswolle von ca. 0,5 mm Dicke und 100 mm Durchmesser platziert. Eine ausreichende Menge der Prüfflüssigkeit wird auf die Glaswolle aufgetragen, um sicherzustellen, dass das Stück während der Dauer der Prüfung komplett durchfeuchtet ist.

Der Behälter wird 48 Stunden lang mit Glaswolle bearbeitet, wobei der Behälter bei 125 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) (hydraulisch angewandt) und 20 (± 5) °C gehalten wird, bevor der Behälter einer weiteren Prüfung unterzogen wird.

Der zyklische Druck erfolgt bei 20 (± 5) °C für die angegebene Anzahl von Zyklen mit den angegebenen Solldrücken gemäß Absatz 2.2 des vorliegenden Anhangs. Nun werden die Glaswoll-Stücke entfernt und die Behälteroberfläche wird mit Wasser gespült, bevor die letzten zehn Zyklen bis zum vorgegebenen Soll-Enddruck durchgeführt werden.

3.5.   Statische Druckprüfung (hydraulisch)

Das Speichersystem wird in einer Kammer mit Temperaturüberwachung auf den Solldruck gebracht. Die Temperatur der Kammer und der nicht korrosiven Kraftstoffflüssigkeit wird für die angegebene Dauer auf der Solltemperatur innerhalb einer Toleranz von ± 5 °C gehalten.

4.   PRÜFVERFAHREN FÜR DAS ERWARTETE FAHRVERHALTEN AUF DER STRASSE (ABSATZ 5.3 DIESER REGELUNG)

(Pneumatische Prüfverfahren sind vorgesehen; hydraulische Prüfelemente sind in Anhang 3 Absatz 2.1 beschrieben)

4.1.   Druckzyklusprüfung mit Gas (pneumatisch)

Zu Beginn der Prüfung wird das Speichersystem bei der vorgeschriebenen Temperatur, der relativen Feuchtigkeit und dem Kraftstoffstand für mindestens 24 Stunden konstant gehalten. Die angegebene Temperatur und relative Feuchtigkeit wird während des gesamten weiteren Verlaufs der Prüfung in der Prüfumgebung aufrechterhalten. (Wenn in der Prüfvorschrift gefordert, wird die Systemtemperatur zwischen den Druckzyklen auf die externe Umgebungstemperatur eingestellt.) Das Speichersystem wird mit einem Druck zwischen weniger als 2 (+ 0/– 1) MPa und dem angegebenen maximalen Druck (± 1 MPa) unter Druck gesetzt. Wenn Systemsteuerungen, die im Fahrzeugbetrieb aktiv sind, ein Absinken des Drucks unter einen bestimmten Wert verhindern, dürfen die Prüfzyklen diesen eingestellten Druck nicht unterschreiten. Die Befüllungsrate wird auf eine konstante 3-minütige Druckanstiegsrate eingestellt, wobei der Kraftstoffdurchfluss 60 g/sec nicht überschreiten darf; die Temperatur des dem Behälter zugeführten Wasserstoffkraftstoffs wird auf die vorgegebene Temperatur geregelt. Die Druckanstiegsrate sollte jedoch verringert werden, wenn die Gastemperatur im Behälter + 85 °C überschreitet. Der Füllstand wird auf größer oder gleich der maximalen vorgesehenen Kraftstoffverbrauchsrate des Fahrzeugs geregelt. Die vorgeschriebene Anzahl von Druckzyklen wird durchgeführt. Werden Vorrichtungen und/oder Steuerungen im vorgesehenen Fahrzeugbetrieb verwendet, um eine extreme Innentemperatur zu verhindern, kann die Prüfung mit diesen Vorrichtungen und/oder Steuerungen durchgeführt werden (oder gleichwertige Maßnahmen).

4.2.   Permeationsprüfung mit Gas (pneumatisch)

Ein Speichersystem wird vollständig mit Wasserstoffgas bis zu 115 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) gefüllt (die volle Fülldichte entspricht 100 Prozent des NWP bei +15 °C und 113 Prozent des NWP bei +55 °C) und bei ≥ +55 °C in einem versiegelten Gehäuse bis zu einer stabilen Permeationsrate oder 30 Stunden gehalten, je nachdem, was länger ist. Es wird die gesamte stabile Austrittsrate aufgrund von Leckagen und Permeation aus dem Speichersystem gemessen.

4.3.   Lokalisierte Gasdichtheitsprüfung (pneumatisch)

Zur Erfüllung dieser Anforderung kann ein Blasentest verwendet werden. Die folgende Vorgehensweise wird bei der Durchführung des Blasentests angewendet:

a)

Die Austrittsöffnung des Absperrventils (und andere interne Verbindungen zu Wasserstoffsystemen) ist für diese Prüfung mit einer Kappe zu versehen (da die Prüfung auf externe Leckage ausgerichtet ist).

Nach Ermessen des Prüfers kann der Prüfgegenstand in die Flüssigkeit zur Dichtheitsprüfung eingetaucht werden oder die Flüssigkeit wird auf den frei stehenden Prüfgegenstand aufgetragen. Blasen können sich je nach Bedingungen stark in ihrer Größe unterscheiden. Der Prüfer schätzt die Gasleckage aufgrund der Größe und Geschwindigkeit der Blasenbildung.

b)

Hinweis: Bei einer lokalisierten Rate von 0,005 mg/sec (3,6 Nml/min) beträgt die resultierende zulässige Rate der Blasenerzeugung etwa 2 030 Blasen pro Minute bei einer typischen Blasengröße von 1,5 mm im Durchmesser. Selbst wenn sich viel größere Blasen bilden, sollte das Leck leicht erkennbar sein. Für eine ungewöhnlich große Blasengröße von 6 mm Durchmesser würde die zulässige Blasenrate etwa 32 Blasen pro Minute betragen.

5.   PRÜFVERFAHREN FÜR DIE LEISTUNG DES BETRIEBSABBRUCHS IM BRANDFALL (ABSATZ 5.4 DIESER REGELUNG)

5.1.   Feuersicherheitsprüfung

Die Baugruppe der Wasserstoffbehälter besteht aus dem Druckwasserstoff-Speichersystem mit zusätzlichen relevanten Merkmalen, einschließlich des Entlüftungssystems (wie der Entlüftungsleitung und der Abdeckung der Entlüftungsleitung) und jeder Abschirmung, die direkt am Behälter angebracht ist (wie beispielsweise thermische Umhüllungen des Behälters und/oder Abdeckungen/Barrieren über den TPRD).

Eine der beiden folgenden Methoden wird angewendet, um die Position des Systems über der initialen (lokalisierten) Brandquelle zu bestimmen:

a)   Methode 1: Qualifizierung für generische (unspezifische) Fahrzeuganlagen

Wenn keine Konfiguration für die Fahrzeuganlagen angegeben ist (und die Typgenehmigung des Systems nicht auf eine bestimmte Konfiguration für die Fahrzeuganlagen beschränkt ist), ist der lokalisierte Brandbereich der Bereich auf dem Prüfgegenstand, der am weitesten von dem/den TPRD entfernt ist. Der Prüfgegenstand, wie vorstehend beschrieben, beinhaltet nur Wärmeschutzvorrichtungen oder andere direkt am Behälter angebrachte Abschirmvorrichtungen, die in allen Fahrzeug-Applikationen verwendet werden. Entlüftungssysteme (wie die Entlüftungsleitung und die Abdeckung der Entlüftungsleitung) und/oder Abdeckungen/Barrieren über dem/den TPRD sind in der Behälterbaugruppe enthalten, wenn sie für den Einsatz in einer Applikation vorgesehen sind. Wenn ein System ohne repräsentative Bauteile getestet wird, ist eine erneute Prüfung dieses Systems erforderlich, wenn eine Fahrzeug-Applikation die Verwendung dieser Art von Bauteilen vorschreibt.

b)   Methode 2: Qualifizierung für bestimmte Fahrzeuganlagen

Wird eine bestimmte Konfiguration der Fahrzeuganlagen vorgegeben und ist die Typengenehmigung des Systems auf diese bestimmte Konfiguration der Fahrzeuganlage beschränkt, so kann der Versuchsaufbau neben dem Wasserstoffspeichersystem auch andere Bauteile des Fahrzeugs einbeziehen. Diese Fahrzeugbauteile (wie Abschirmungen oder Barrieren, die durch Schweißen oder Schrauben dauerhaft an der Fahrzeugstruktur und nicht am Speichersystem befestigt sind) müssen in den Versuchsaufbau in der fahrzeugseitigen Konfiguration in Bezug auf das Wasserstoffspeichersystem einbezogen werden. Diese lokalisierte Feuersicherheitsprüfung wird an den als am ungünstigsten eingestuften Brandbereichen basierend auf den vier Brandausrichtungen durchgeführt: Brände, die ihren Ursprung im Fahrgastraum, im Gepäckraum, in den Radkästen oder im am Boden befindlichen Benzin haben.

5.1.1.   Der Behälter kann ohne Bauteile zur Abschirmung, wie in Anhang 3 Absatz 5.2 beschrieben, einem umschließenden Feuer ausgesetzt werden.

5.1.2.   Die folgenden Prüfanforderungen gelten unabhängig davon, ob die (obige) Methode 1 oder 2 angewendet wird:

a)

Die Behälterbaugruppe ist zu 100 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) mit Druckwasserstoffgas gefüllt. Die Behälterbaugruppe ist horizontal ca. 100 mm über der Brandquelle positioniert.

b)

Lokalisierter Teil der Feuersicherheitsprüfung:

i)

Der lokalisierte Brandbereich des Prüfkörpers ist die am weitesten von dem/den TPRD entfernte Stelle. Wird Methode 2 ausgewählt und werden für eine bestimmte Konfiguration der Fahrzeuganlage anfälligere Bereiche identifiziert, so wird der am weitesten von dem/den TPRD entfernte Bereich direkt über der initialen Brandquelle positioniert.

ii)

Die Brandquelle besteht aus Mitteldruck-Gasbrennern, die konfiguriert sind, um eine gleichmäßige Mindesttemperatur auf dem Prüfgegenstand zu erzeugen, gemessen mit mindestens fünf Thermoelementen, die die Länge des Prüfgegenstandes bis maximal 1,65 m abdecken (mindestens zwei Thermoelemente innerhalb des lokalisierten Brandbereichs und mindestens drei Thermoelemente, die gleichmäßig voneinander entfernt und nicht mehr als 0,5 m im übrigen Bereich voneinander entfernt sind) und 25 (± 10) mm von der Außenfläche des Prüfgegenstandes entlang seiner Längsachse angeordnet sind. Nach Wahl des Herstellers oder der Prüfstelle können zusätzliche Thermoelemente an TPRD-Messstellen oder an beliebigen anderen Stellen für optionale Diagnosezwecke angeordnet werden.

iii)

Windschutzvorrichtungen werden angebracht, um eine gleichmäßige Erwärmung zu gewährleisten.

iv)

Die Brandquelle wird innerhalb einer Längsausdehnung von 250 (± 50) mm entzündet, die unter dem lokalisierten Brandbereich des Prüfkörpers positioniert ist. Die Breite der Brandquelle umfasst den gesamten Durchmesser (Breite) des Speichersystems. Wird die Methode 2 gewählt, so sind Länge und Breite erforderlichenfalls zu verringern, um fahrzeugspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.

v)

Wie in Abbildung 3 dargestellt, ist die Temperatur der Thermoelemente im lokalisierten Brandbereich kontinuierlich auf mindestens 300 °C innerhalb von einer Minute nach der Zündung und auf mindestens 600 °C innerhalb von drei Minuten nach der Zündung gestiegen; eine Temperatur von mindestens 600 °C wird daraufhin für die nächsten sieben Minuten gehalten. Die Temperatur im lokalisierten Brandbereich darf in diesem Zeitraum 900 °C nicht überschreiten. Die Konformität mit den thermischen Anforderungen wird eine Minute nach Beginn der Periode mit minimalen und maximalen Grenzwerten erreicht und basiert auf einem 1-minütigen gleitenden Mittel der einzelnen Thermoelemente in dem zu untersuchenden Bereich. (Hinweis: Die Temperatur außerhalb des Bereichs der initialen Brandquelle wird während dieser ersten zehn Minuten ab dem Zeitpunkt der Zündung nicht vorgegeben.).

Abbildung 3

Temperaturprofil der Feuersicherheitsprüfung

Image 11

Umschließender Bereich außerhalb des lokalisierten Brandbereichs (Brennerrampenrate)

Entzündung des Hauptbrenners

Lokalisierte Feuereinwirkung

Umschließendes Feuer

Lokalisierter Brandbereich

Minuten

800 °C

300 °C

600 °C

Min. Temp.

c)

Vom Feuer betroffener Teil bei der Feuersicherheitsprüfung:

Innerhalb der folgenden zwei Minuten ist die Temperatur auf der gesamten Oberfläche des Prüfkörpers auf mindestens 800 °C zu erhöhen und die Brandquelle zu vergrößern, um eine gleichmäßige Temperatur über die gesamte Länge bis zu 1,65 m und die gesamte Breite des Prüfkörpers zu erreichen (umschließendes Feuer). Eine Mindesttemperatur von 800 °C und eine Höchsttemperatur von 1 100 °C müssen eingehalten werden. Die Konformität mit thermischen Anforderungen wird eine Minute nach Beginn der Periode mit konstanten minimalen und maximalen Grenzwerten erreicht und basiert auf einem 1-minütigen gleitenden Mittel der einzelnen Thermoelemente.

Der Prüfkörper wird bei Temperatur gehalten (Bedingung des umschließenden Feuers), bis das System durch das TPRD entlüftet wird und der Druck auf weniger als 1 MPa fällt. Die Entlüftung muss kontinuierlich (ohne Unterbrechung) erfolgen, und das Speichersystem darf nicht bersten. Es darf keine zusätzliche Freisetzung durch Leckage auftreten (Freisetzung durch das TPRD nicht inbegriffen), die zu einer Flamme mit einer Länge von mehr als 0,5 m über den Umfang der angewandten Flamme hinaus führt.

Zusammenfassung des Feuersicherheitsprüfprotokolls

 

Lokalisierter Brandbereich

Zeitraum

Vom Feuer umschlossener Bereich

(Außerhalb des lokalisierten Brandbereichs)

Maßnahme

Brenner entzünden

0-1 Minute

Kein Brennerbetrieb

Mindesttemperatur

Nicht festgelegt

Nicht festgelegt

Höchsttemperatur

Unter 900 °C

Nicht festgelegt

Maßnahme

Temperatur erhöhen und Feuer für den Beginn der lokalisierten Feuereinwirkung stabilisieren

1-3 Minuten

Kein Brennerbetrieb

Mindesttemperatur

Über 300 °C

Nicht festgelegt

Höchsttemperatur

Unter 900 °C

Nicht festgelegt

Maßnahme

Lokalisierte Feuereinwirkung wird fortgesetzt

3-10 Minuten

Kein Brennerbetrieb

Mindesttemperatur

1-minütiges gleitendes Mittel über 600 °C

Nicht festgelegt

Höchsttemperatur

1-minütiges gleitendes Mittel unter 900 °C

Nicht festgelegt

Maßnahme

Temperatur erhöhen

10-11 Minuten

Entzünden des Hauptbrenners nach zehn Minuten

Mindesttemperatur

1-minütiges gleitendes Mittel über 600 °C

Nicht festgelegt

Höchsttemperatur

1-minütiges gleitendes Mittel unter 1 100 °C

Weniger als 1 100 °C

Maßnahme

Temperatur erhöhen und Feuer stabilisieren für den Beginn der umschließenden Feuereinwirkung

11-12 Minuten

Temperatur erhöhen und Feuer stabilisieren für den Beginn der umschließenden Feuereinwirkung

Mindesttemperatur

1-minütiges gleitendes Mittel über 600 °C

Über 300 °C

Höchsttemperatur

1-minütiges gleitendes Mittel unter 1 100 °C

Unter 1 100 °C

Maßnahme

Umschließende Feuereinwirkung wird fortgesetzt

12 Minuten bis Ende der Prüfung

Umschließende Feuereinwirkung wird fortgesetzt

Mindesttemperatur

1-minütiges gleitendes Mittel über 800 °C

1-minütiges gleitendes Mittel über 800 °C

Höchsttemperatur

1-minütiges gleitendes Mittel unter 1 100 °C

1-minütiges gleitendes Mittel unter 1 100 °C

d)

Dokumentation der Ergebnisse der Feuersicherheitsprüfung

Die Anordnung des Feuers wird so detailliert aufgezeichnet, dass die Wärmeeinbringung in den Prüfkörper reproduzierbar ist. Die Ergebnisse umfassen die verstrichene Zeit von der Entzündung des Feuers bis zum Beginn der Entlüftung durch das/die TPRD sowie den Höchstdruck und die Entlüftungszeit, bis ein Druck von weniger als 1 MPa erreicht wird. Die Temperaturen der Thermoelemente und der Behälterdruck werden während der Prüfung mindestens alle zehn Sekunden aufgezeichnet. Jede Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindesttemperaturanforderungen, basierend auf den 1-minütigen gleitenden Mitteln, führt zur Ungültigkeit des Prüfergebnisses. Jede Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Höchsttemperaturanforderungen, basierend auf den 1-minütigen gleitenden Mitteln, führt nur dann zur Ungültigkeit des Prüfergebnisses, wenn der Prüfgegenstand die Prüfung nicht bestanden hat.

5.2.   Prüfung mit umschließendem Feuer:

Die Prüfeinheit ist das Druckwasserstoff-Speichersystem. Das Speichersystem ist zu 100 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) mit Druckwasserstoffgas gefüllt. Der Behälter ist horizontal mit dem Behälterboden ca. 100 mm über der Brandquelle positioniert. Behälterventile, Verbindungsteile und/oder Druckentlastungsvorrichtungen sind mit einer Metallabschirmung vor direkter Flammeneinwirkung zu schützen. Die Metallabschirmung darf nicht in unmittelbarem Kontakt mit dem vorgeschriebenen Feuerschutzsystem (Druckentlastungsvorrichtung oder Behälterventil) stehen.

Eine gleichförmige Brandquelle von 1,65 m Länge sorgt für eine direkte Flammeneinwirkung auf die Behälteroberfläche über den gesamten Durchmesser. Die Prüfung ist fortzusetzen, bis der Behälter vollständig entlüftet ist (bis der Behälterdruck unter 0,7 MPa fällt). Jegliche Störung oder Unregelmäßigkeit des Brandherdes während der Prüfung führt zur Ungültigkeit des Ergebnisses.

Die Flammentemperaturen müssen von mindestens drei Thermoelementen überwacht werden, die in der Flamme etwa 25 mm unterhalb des Bodens des Behälters aufgehängt sind. Thermoelemente können seitlich an Stahlwürfeln in einer Höhe von bis zu 25 mm befestigt werden. Die Temperatur des Thermoelements und der Behälterdruck sind während der Prüfung alle 30 Sekunden aufzuzeichnen.

Innerhalb von fünf Minuten nach dem Entzünden des Feuers wird eine durchschnittliche Flammentemperatur von nicht weniger als 590 °C (bestimmt durch den Mittelwert der beiden Thermoelemente, die die Höchsttemperaturen über einen Zeitraum von 60 Sekunden erfassen) erreicht und für die Dauer der Prüfung beibehalten.

Wenn der Behälter weniger als 1,65 m lang ist, ist der Behälter mittig über der Feuerquelle anzuordnen. Ist der Behälter länger als 1,65 m, so muss, wenn der Behälter an einem Ende mit einer Druckentlastungsvorrichtung ausgestattet ist, die Einwirkung der Wärmequelle am gegenüberliegenden Ende des Behälters beginnen. Wenn der Behälter länger als 1,65 m ist und an beiden Enden des Behälters oder an mehr als einer Stelle in Längsrichtung Druckminderer angebracht sind, muss die Wärmequelle so ausgerichtet werden, dass sie mittig zwischen den Druckminderern liegt, die in der Waagerechten den größten Abstand zueinander haben.

Der Behälter muss durch eine Druckentlastungsvorrichtung entlüftet werden, ohne zu bersten.


ANHANG 4

PRÜFVERFAHREN FÜR BESTIMMTE BAUTEILE FÜR DAS DRUCKWASSERSTOFF-SPEICHERSYSTEM

1.   LEISTUNGSPRÜFUNGEN FÜR DIE TPRD-QUALIFIZIERUNG

Die Prüfung erfolgt mit Wasserstoffgas der Gasqualität nach ISO 14687-2/SAE J2719. Alle Prüfungen werden bei einer Umgebungstemperatur von 20 (± 5) °C durchgeführt, sofern nicht anders vorgeschrieben. Die Leistungsprüfungen für die TPRD-Qualifikation sind wie folgt festgelegt (siehe auch Anlage 1):

1.1.   Druckzyklusprüfung.

Fünf TPRD-Einheiten durchlaufen 11 000 Innendruckzyklen mit Wasserstoffgas der Gasqualität nach ISO 14687-2/SAE J2719. Die ersten fünf Druckzyklen liegen zwischen 2 (± 1) MPa und 150 Prozent des NWP (± 1 MPa); die verbleibenden Druckzyklen liegen zwischen 2 (± 1) MPa und 125 Prozent des NWP (± 1 MPa). Die ersten 1 500 Druckzyklen werden bei einer TPRD-Temperatur von 85 °C oder höher durchgeführt. Die übrigen Zyklen werden bei einer TPRD-Temperatur von 55 (± 5) °C durchgeführt. Die maximale Änderungshäufigkeit der Druckzyklen beträgt zehn Zyklen pro Minute. Nach dieser Prüfung muss die Druckentlastungsvorrichtung die Anforderungen der Dichtheitsprüfung (Anhang 4 Absatz 1.8), der Durchsatzprüfung (Anhang 4 Absatz 1.10) und der Aktivierungsprüfung für TPRD (Anhang 4 Absatz 1.9) erfüllen.

1.2.   Beschleunigter Lebensdauertest.

Acht TPRD-Einheiten werden geprüft; drei bei der vom Hersteller angegebenen Aktivierungstemperatur (Tact) und fünf bei einer beschleunigten Lebensdauertemperatur, Tlife = 9,1 × Tact0,503. Das TPRD wird in einen Ofen oder ein Flüssigkeitsbad gelegt, während die Temperatur konstant gehalten wird (± 1 °C). Der Wasserstoffgasdruck an der TPRD-Öffnung beträgt 125 Prozent des NWP (± 1 MPa). Die Druckversorgung kann sich außerhalb des Ofens oder Bades befinden, in dem die Temperatur kontrolliert wird. Jede Vorrichtung wird einzeln oder über ein Verteilersystem unter Druck gesetzt. Wenn ein Verteilersystem verwendet wird, beinhaltet jeder Druckanschluss ein Rückschlagventil, um einen Druckabfall des Systems beim Versagen einer Probeneinheit zu verhindern. Die drei bei Tact getesteten TPRD müssen sich in weniger als zehn Stunden aktivieren. Die fünf bei Tlife getesteten TPRD dürfen sich nicht in weniger als 500 Stunden aktivieren.

1.3.   Temperaturzyklusprüfung

a)

Ein druckloses TPRD wird für mindestens zwei Stunden in ein Flüssigkeitsbad gelegt, dessen Temperatur bei – 40 °C oder niedriger eingestellt wird. Das TPRD wird in ein Flüssigkeitsbad transferiert, das innerhalb von fünf Minuten auf + 85 °C oder höher gebracht, und mindestens zwei Stunden auf dieser Temperatur gehalten wird. Das TPRD wird in ein Flüssigkeitsbad transferiert, das innerhalb von fünf Minuten auf – 40 °C oder niedriger gebracht und gehalten wird.

b)

Schritt (a) wird wiederholt, bis 15thermische Zyklen erreicht sind.

c)

Bei einer Konditionierung des TPRD für mindestens zwei Stunden im Flüssigkeitsbad von – 40 °C oder weniger wird der Innendruck des TPRD mit Wasserstoffgas zwischen 2 MPa (+ 1/– 0 MPa) und 80 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) für 100 Zyklen zyklisch mit Druck beaufschlagt, während das Flüssigkeitsbad bei –40 °C oder niedriger gehalten wird.

(d)

Nach den Wärme- und Druckzyklen muss die Druckentlastungsvorrichtung die Anforderungen der Dichtheitsprüfung (Anhang 4 Absatz 1.8) erfüllen, wobei die Dichtheitsprüfung bei – 40 °C (+ 5/– 0 °C) durchgeführt werden muss. Nach der Dichtheitsprüfung muss das TPRD die Anforderungen der Aktivierungsprüfung (Anhang 4, Absatz 1.9) und dann der Durchsatzprüfung (Anhang 4, Absatz 1.10) erfüllen.

1.4.   Prüfung der Salzkorrosionsbeständigkeit

Zwei TPRD-Einheiten werden geprüft. Nicht fest verbundene Verschlusskappen werden entfernt. Jede TPRD-Einheit wird in einer Prüfvorrichtung gemäß dem vom Hersteller empfohlenen Verfahren montiert, sodass die äußere Belastung mit der realen Einbauweise übereinstimmt. Jede Einheit wird 500 Stunden lang einer Salzsprühnebelprüfung gemäß ASTM B117 (Standard Practice for Operating Salt Spray (Fog) Apparatus; Standardverfahren für den Betrieb von Salzsprühnebelgeräten) unterzogen, mit der Ausnahme, dass bei der Prüfung einer Einheit der pH-Wert der Salzlösung durch Zugabe von Schwefelsäure und Salpetersäure im Verhältnis 2:1 auf 4,0 ± 0,2 einzustellen ist, und bei der Prüfung der anderen Einheit der pH-Wert der Salzlösung durch Zugabe von Natriumhydroxid auf 10,0 ± 0,2 einzustellen ist. Die Temperatur in der Nebelkammer beträgt konstant 30-35 °C).

Nach diesen Prüfungen muss jede Druckentlastungsvorrichtung die Anforderungen der Dichtheitsprüfung (Anhang 3 Absatz 6.1.8), der Durchsatzprüfung (Anhang 3 Absatz 6.1.10) und der Aktivierungsprüfung der TPRD (Anhang 3 Absatz 6.1.9) erfüllen.

1.5.   Prüfung der Fahrzeugumgebung

Die Beständigkeit gegen Zersetzung durch äußere Einwirkung von Betriebsflüssigkeiten von Kraftfahrzeugen wird durch die folgende Prüfung bestimmt:

a)

Die Anschlüsse für Ein- und Auslass des TPRD werden gemäß der Einbauanweisungen des Herstellers angeschlossen oder mit einer Abdeckung versehen. Die Außenflächen des TPRD werden 24 Stunden lang bei 20 (± 5) °C jeder der folgenden Flüssigkeiten ausgesetzt:

i)

Schwefelsäure (19 Volumenprozent in Wasser)

ii)

Natriumhydroxid (25 Gewichtsprozent Lösung in Wasser)

iii)

Ammoniumnitrat (28 Gewichtsprozent in Wasser) und

iv)

Scheibenwaschflüssigkeit (aus 50 Volumenprozent Methylalkohol und Wasser).

Die Flüssigkeiten werden bei Bedarf wieder aufgefüllt, um eine vollständige Einwirkung für die Dauer der Prüfung zu gewährleisten. Mit jeder der Flüssigkeiten wird eine gesonderte Prüfung durchgeführt. Ein Bauteil kann für die aufeinanderfolgende Einwirkung aller Flüssigkeiten verwendet werden.

b)

Nach dem Kontakt mit jeder Flüssigkeit wird das Bauteil abgerieben und mit Wasser gespült.

c)

Das Bauteil darf keine Anzeichen einer physikalischen Beschädigung aufweisen, die die Funktion des Bauteils beeinträchtigen könnte, insbesondere: Risse, Erweichungen oder Aufquellen. Geringfügige oberflächliche Veränderungen wie Korrosionsfraß oder Fleckenbildung sind keine Fehlfunktionen. Nach Abschluss aller Expositionsprüfungen muss/müssen die Einheit(en) die Anforderungen der Dichtheitsprüfung (Anhang 4 Absatz 1.8), der Durchsatzprüfung (Anhang 4 Absatz 1.10) und der Aktivierungsprüfung der TPRD (Anhang 4 Absatz 1.9) erfüllen.

1.6.   Prüfung auf Spannungsrisskorrosion.

Bei TPRD, die Bauteile aus einer Kupferbasislegierung (z. B. Messing) enthalten, wird eine TPRD-Einheit geprüft. Alle der Atmosphäre ausgesetzten Bauteile aus Kupferlegierungen sind zu entfetten und dann zehn Tage lang kontinuierlich in einer Glaskammer mit einer Glasabdeckung einem feuchten Ammoniak-Luft-Gemisch auszusetzen.

Wässrige Ammoniak-Lösung mit einem spezifischen Gewicht von 0,94 wird am Boden der Glaskammer unterhalb des Prüfkörpers in einer Konzentration von mindestens 20 ml pro Liter Kammervolumen aufrechterhalten. Die Probe wird 35 (± 5) mm über der wässrigen Ammoniak-Lösung positioniert und in einer inerten Schale gelagert. Das feuchte Ammoniak-Luft-Gemisch wird bei atmosphärischem Druck bei 35 (± 5) °C aufrechterhalten. Bauteile aus Legierungen auf Kupferbasis dürfen nach dieser Prüfung keine Risse oder Delaminationen aufweisen.

1.7.   Fall- und Schwingungsprüfung

a)

Sechs TPRD-Einheiten werden aus einer Höhe von 2 m bei Umgebungstemperatur (20 ± 5 °C ) auf eine glatte Betonoberfläche fallen gelassen. Jeder Prüfkörper darf nach dem ersten Aufprall von der Betonoberfläche abprallen. Eine Einheit wird in sechs Ausrichtungen (entgegengesetzte Richtungen von drei orthogonalen Achsen: vertikal, seitlich und in Längsrichtung) fallen gelassen. Zeigt jeder der sechs Prüfkörper nach der Fallprüfung keine sichtbaren äußeren Schäden, die darauf hindeuten, dass das Bauteil nicht für die Verwendung geeignet ist, so ist mit Schritt (b) fortzufahren.

b)

Jede der sechs TPRD-Einheiten, die in Schritt (a) fallen gelassen wurden, und eine weitere Einheit, die keinem Sturz ausgesetzt war, werden in einer Prüfvorrichtung gemäß den Einbauanweisungen des Herstellers montiert und Schwingung versetzt, 30 Minuten lang entlang jeder der drei orthogonalen Achsen (vertikal, lateral und längs) mit der stärksten Resonanzfrequenz für jede Achse. Die stärksten Resonanzfrequenzen werden durch eine Beschleunigung von 1,5 g und das Durchlaufen eines sinusförmigen Frequenzbereichs von 10 bis 500 Hz innerhalb von zehn Minuten bestimmt. Die Resonanzfrequenz ist durch eine deutliche Zunahme der Schwingungsamplitude gekennzeichnet. Wenn die Resonanzfrequenz nicht in diesem Bereich festgestellt wird, so ist die Prüfung bei 40 Hz durchzuführen. Nach dieser Prüfung darf keiner der Prüfkörper sichtbare äußere Schäden aufweisen, die darauf hindeuten, dass das Bauteil nicht für die Verwendung geeignet ist. Anschließend muss es die Anforderungen der Dichtheitsprüfung (Anhang 4 Absatz 1.8), der Durchsatzprüfung (Anhang 4 Absatz 1.10) und der Aktivierungsprüfung der TPRD (Anhang 4 Absatz 1.9) erfüllen.

1.8.   Dichtheitsprüfung

Ein TPRD, das noch nicht geprüft wurde, wird bei Umgebungstemperatur, hohen und niedrigen Temperaturen getestet, ohne anderen Konstruktionseignungsprüfungen unterzogen zu werden. Die Einheit wird vor der Prüfung jeder Temperatur und jedem Prüfdruck eine Stunde lang ausgesetzt. Die drei Temperaturprüfbedingungen sind:

a)

Umgebungstemperatur: Konditionierung der Einheit bei 20 (± 5) °C; Prüfung bei 5 Prozent des NWP (+ 0/– 2 MPa) und 150 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa)

b)

Hohe Temperatur: Konditionierung der Einheit bei 85 °C oder höher; Prüfung bei 5 Prozent des NWP (+ 0/– 2 MPa) und 150 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa)

c)

Niedrige Temperatur: Konditionierung der Einheit bei – 40 °C oder niedriger; Prüfung bei 5 Prozent des NWP (+ 0/– 2 MPa) und 100 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa).

Zusätzliche Einheiten werden einer Dichtheitsprüfung gemäß anderen Prüfverfahren in Anhang 4 Absatz 1 mit ununterbrochener Belastung bei der in diesen Prüfverfahren angegebenen Temperatur unterzogen.

Bei allen vorgeschriebenen Prüftemperaturen wird das Gerät für eine Minute durch Eintauchen in eine temperierte Flüssigkeit (oder ein gleichwertiges Verfahren) konditioniert. Werden im vorgegebenen Zeitraum keine Blasen beobachtet, besteht der Prüfkörper die Prüfung. Werden Blasen festgestellt, wird die Leckage-Frequenz mit einem geeigneten Verfahren gemessen. Die Wasserstoff-Leckage-Frequenz muss insgesamt weniger als 10 Nml/h betragen.

1.9.   Aktivierungsprüfung für TPRD

Zwei neue TPRD-Einheiten werden geprüft, ohne anderen Konstruktionseignungsprüfungen unterzogen zu werden, um einen Vergleichswert für die Aktivierung festzulegen. Zusätzliche vorab geprüfte Einheiten (vorab geprüfte Einheiten gemäß Anhang 4 Absätze 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 oder 1.7) durchlaufen die Aktivierungsprüfung, wie in anderen Prüfungen gemäß Anhang 4 Absatz 1 beschrieben.

a)

Der Versuchsaufbau besteht entweder aus einem Ofen oder einem Kamin, der die Lufttemperatur und den Durchfluss steuern kann, um 600 (± 10) °C in der das TPRD umgebenden Luft zu erreichen. Die TPRD-Einheit ist nicht direkt der Flamme ausgesetzt. Die TPRD-Einheit wird in einer Vorrichtung gemäß den Einbauanweisungen des Herstellers montiert; der Versuchsaufbau ist zu dokumentieren.

b)

Ein Thermoelement wird in dem Ofen oder Kamin platziert, um die Temperatur zu überwachen. Die Temperatur wird in den zwei Minuten vor der Durchführung der Prüfung im zulässigen Bereich gehalten.

c)

Die druckbelastete TPRD-Einheit wird in den Ofen oder Kamin eingeführt und die Zeit bis zur Aktivierung der Vorrichtung aufgezeichnet. Vor dem Einsetzen in den Ofen oder Kamin wird eine neue (nicht vorab geprüfte) TPRD-Einheit mit höchstens 25 Prozent des NWP unter Druck gesetzt (wie die vorab geprüfte). TPRD-Einheiten werden mit höchstens 25 Prozent des NWP unter Druck gesetzt. und eine neue (nicht vorab geprüfte) TPRD-Einheit wird mit 100 Prozent des NWP unter Druck gesetzt.

d)

TPRD-Einheiten, die zuvor anderen Prüfungen gemäß Anhang 4 Absatz 1 unterzogen wurden, müssen sich innerhalb eines Zeitraums aktivieren, der nicht länger als zwei Minuten über die Vergleichszeit der neuen TPRD-Einheit hinausgeht, die mit bis zu 25 Prozent des NWP unter Druck gesetzt wurde.

e)

Die Differenz in der Aktivierungszeit der beiden TPRD-Einheiten, die nicht zuvor geprüft wurden, darf nicht mehr als zwei Minuten betragen.

1.10.   Durchsatzprüfung

a)

Die Durchflusskapazität wird anhand von acht TPRD-Einheiten geprüft. Die acht Einheiten umfassen drei neue TPRD-Einheiten und eine TPRD-Einheit aus jeder der folgenden vorherigen Prüfungen: Anhang 4 Absätze 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.7..

b)

Jede TPRD-Einheit wird gemäß Anhang 4 Absatz 1.9 aktiviert. Nach der Aktivierung und ohne Reinigung, Entnahme von Teilen oder Überholung wird jede TPRD-Einheit einer Durchflussprüfung mit Wasserstoff, Luft oder einem Edelgas unterzogen.

c)

Die Durchsatzprüfung wird mit einem Gaseingangsdruck von 2 (± 0,5) MPa durchgeführt. Der Auslass steht unter Umgebungsdruck. Die Einlasstemperatur und der Einlassdruck werden aufgezeichnet.

d)

Der Durchfluss wird mit einer Genauigkeit von ± 2 Prozent gemessen. Der niedrigste Messwert der acht Druckentlastungsvorrichtungen darf nicht weniger als 90 % des höchsten Durchflusswertes betragen.

2.   PRÜFUNGEN FÜR RÜCKSCHLAGVENTILE UND ABSPERRVENTILE

Die Prüfung muss mit Wasserstoffgas der Gasqualität nach ISO 14687-2/SAE J2719 erfolgen. Alle Prüfungen werden bei einer Umgebungstemperatur von 20 (± 5) °C durchgeführt, sofern nicht anders vorgeschrieben. Die Leistungsprüfungen für die Qualifikation der Rückschlagventile und Absperrventile sind wie folgt festgelegt (siehe auch Anlage 2):

2.1.   Prüfung der hydrostatischen Belastbarkeit

Die Auslassöffnung in den Bauteilen wird verschlossen und Ventilsitze oder Innenblöcke werden in die geöffnete Position gebracht. Eine Einheit wird geprüft, ohne anderen Konstruktionseignungsprüfungen unterzogen zu werden, um einen Vergleichsberstdruck zu ermitteln, andere Einheiten werden wie in den nachfolgenden Prüfungen des Anhang 4 Absatz 2 beschrieben geprüft.

a)

Der Einlass des Bauteils wird für drei Minuten mit einem hydrostatischen Druck von 250 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) beaufschlagt. Das Bauteil wird untersucht, um sicherzustellen, dass kein Riss aufgetreten ist.

b)

Der hydrostatische Druck wird dann mit einer Geschwindigkeit von weniger als oder gleich 1,4 MPa/sec bis zum Ausfall des Bauteils erhöht. Der hydrostatische Druck beim Ausfall wird aufgezeichnet. Der Ausfalldruck der zuvor geprüften Einheiten darf nicht weniger als 80 % des Vergleichsausfalldrucks betragen, es sei denn, der hydrostatische Druck übersteigt 400 % des NWP.

2.2.   Dichtheitsprüfung

Eine Einheit, die noch nicht geprüft wurde, wird bei Umgebungstemperatur, hohen und niedrigen Temperaturen getestet, ohne anderen Konstruktionseignungsprüfungen unterzogen zu werden. Die drei Temperaturprüfbedingungen sind:

a)

Umgebungstemperatur: Konditionierung der Einheit bei 20 (± 5) °C; Prüfung bei 5 Prozent des NWP (+ 0/– 2 MPa) und 150 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa);

b)

Hohe Temperatur: Konditionierung der Einheit bei 85 °C oder höher; Prüfung bei 5 Prozent des NWP (+ 0/– 2 MPa) und 150 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa).

c)

Niedrige Temperatur: Konditionierung der Einheit bei – 40 °C oder niedriger; Prüfung bei 5 Prozent des NWP (+ 0/– 2 MPa) und 100 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa).

Zusätzliche Einheiten werden einer Dichtheitsprüfung gemäß anderen Prüfverfahren in Anhang 4 Absatz 2 mit ununterbrochener Belastung bei der in diesen Prüfverfahren angegebenen Temperatur unterzogen.

Die Auslassöffnung wird mit dem entsprechenden Gegenstück verschlossen und der Einlass mit Druckwasserstoff belastet. Bei allen vorgeschriebenen Prüftemperaturen wird das Gerät für eine Minute durch Eintauchen in eine temperierte Flüssigkeit (oder ein gleichwertiges Verfahren) konditioniert. Werden im vorgegebenen Zeitraum keine Blasen beobachtet, besteht der Prüfkörper die Prüfung. Werden Blasen festgestellt, wird die Leckage-Frequenz mit einem geeigneten Verfahren gemessen. Die Leckage-Frequenz darf 10 Nml/h Wasserstoffgas nicht überschreiten.

2.3.   Druckzyklusprüfung bei extremen Temperaturen

a)

Die Gesamtzahl der Betriebszyklen beträgt 11 000 für das Rückschlagventil und 50 000 für das Absperrventil. Die Ventileinheit wird in eine Prüfvorrichtung eingesetzt, die den Herstellerangaben für die Montage entspricht. Der Betrieb der Einheit wird kontinuierlich mit Wasserstoffgas und allen vorgegebenen Drücken wiederholt.

Ein Betriebszyklus ist wie folgt zu definieren:

i)

Ein Rückschlagventil wird mit einer Prüfvorrichtung verbunden und der Einlass mit 100 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) in sechs Impulsschritten bei geschlossenem Auslass beaufschlagt. Der Druck wird dann über den Rückschlagventileinlass abgelassen. Der Druck wird auf der Auslass-Seite des Rückschlagventils vor dem nächsten Zyklus auf weniger als 60 Prozent des NWP abgesenkt.

ii)

Ein Absperrventil ist mit einer Prüfvorrichtung verbunden und sowohl die Ein- als auch die Auslass-Seite wird kontinuierlich mit Druck beaufschlagt.

Ein Betriebszyklus besteht aus einem vollständigen Betrieb und einem Reset.

b)

Die Prüfung erfolgt an einer Einheit, die bei den folgenden Temperaturen stabilisiert ist:

i)

Zyklusprüfung bei Umgebungstemperatur. Die Einheit durchläuft Betriebszyklen (offen/geschlossen) bei 125 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) in bis zu 90 Prozent der Gesamtzyklen, wobei das Bauteil bei 20 (± 5) °C stabilisiert ist. Nach Abschluss der Betriebszyklen bei Umgebungstemperatur muss die Einheit die Dichtheitsprüfung bei Umgebungstemperatur gemäß Anhang 4 Absatz 2.2 erfüllen.

ii)

Zyklusprüfung bei hoher Temperatur. Die Einheit durchläuft anschließend Betriebszyklen mit 125 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) bei fünf Prozent der gesamten Betriebszyklen, wobei die Temperatur des Bauteils bei 85 °C oder höher gehalten wird. Nach Abschluss der 85°C-Zyklen muss die Einheit die Dichtheitsprüfung bei hohen Temperaturen (85 °C) gemäß Anhang 4 Absatz 2.2 erfüllen.

iii)

Zyklusprüfung bei niedriger Temperatur Die Einheit durchläuft anschließend Betriebszyklen mit 100 Prozent des NWP (+ 2/– 0 MPa) bei fünf Prozent der gesamten Zyklen, wobei die Temperatur des Bauteils bei – 40 °C oder niedriger gehalten wird. Nach Abschluss der Betriebszyklen bei – 40 °C, muss die Einheit die Dichtheitsprüfung bei niedrigen Temperaturen (– 40 °C) gemäß Anhang 4 Absatz 2.2 erfüllen.

c)

Durchflussprüfung bei Rückschlagventilflattern: Nach 11 000 Betriebszyklen und den Dichtheitsprüfungen gemäß Anhang 4 Absatz 2.3 Buchstabe b wird das Rückschlagventil 24 Stunden lang einer Durchflussmenge ausgesetzt, die die größten Schwingungen (Ventilflattern) verursacht. Nach Abschluss der Prüfung muss das Rückschlagventil der Dichtheitsprüfung bei Umgebungstemperatur (Anhang 4 Absatz 2.2) und der Belastbarkeitsprüfung (Anhang 4 Absatz 2.1) entsprechen.

2.4.   Prüfung der Salzkorrosionsbeständigkeit

Das Bauteil wird in seiner normalen Einbaulage abgestützt und 500 Stunden lang einem Salzsprühnebeltest gemäß ASTM B117 (Standard Practice for Operating Salt Spray (Fog) Apparatus) unterzogen. Die Temperatur in der Nebelkammer beträgt konstant 30 — 35 °C). Die Salzlösung besteht zu 5 Prozent aus Natriumchlorid und zu 95 Gewichtsprozent aus destilliertem Wasser.

Unmittelbar nach der Korrosionsprüfung wird der Prüfkörper abgespült, schonend von Salzablagerungen befreit, auf Verformung untersucht und muss dann den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Das Bauteil darf keine Anzeichen einer physikalischen Beschädigung aufweisen, die die Funktion des Bauteils beeinträchtigen könnte, insbesondere: Risse, Erweichungen oder Aufquellen. Geringfügige oberflächliche Veränderungen wie Korrosionsfraß oder Fleckenbildung sind keine Fehlfunktionen.

b)

Der Dichtheitsprüfung bei Umgebungstemperatur (Anhang 4 Absatz 2.2).

c)

Der Prüfung der hydrostatischen Belastbarkeit (Anhang 4 Absatz 2.1).

2.5.   Prüfung auf Einflüsse der Fahrzeugumgebung

Die Beständigkeit gegen Zersetzung durch Einwirkung von Betriebsflüssigkeiten von Kraftfahrzeugen wird durch die folgende Prüfung bestimmt.

a)

Die Anschlüsse für Ein- und Auslass der Ventileinheit werden gemäß der Einbauanweisungen des Herstellers angeschlossen oder mit einer Abdeckung versehen. Die Außenflächen der Ventileinheit werden 24 Stunden lang bei 20 (± 5) °C jeder der folgenden Flüssigkeiten ausgesetzt:

i)

Schwefelsäure – 19 Volumenprozent in Wasser;

ii)

Natriumhydroxid – 25 Gewichtsprozent Lösung in Wasser;

iii)

Ammoniumnitrat – 28 Gewichtsprozent in Wasser; und

iv)

Scheibenwaschflüssigkeit (aus 50 Volumenprozent Methylalkohol und Wasser).

Die Flüssigkeiten werden bei Bedarf wieder aufgefüllt, um eine vollständige Einwirkung für die Dauer der Prüfung zu gewährleisten. Mit jeder der Flüssigkeiten wird eine gesonderte Prüfung durchgeführt. Ein Bauteil kann für die aufeinanderfolgende Einwirkung aller Flüssigkeiten verwendet werden.

b)

Nach dem Kontakt mit jeder Chemikalie wird das Bauteil abgerieben und mit Wasser gespült.

c)

Das Bauteil darf keine Anzeichen einer physikalischen Beschädigung aufweisen, die die Funktion des Bauteils beeinträchtigen könnte, insbesondere: Risse, Erweichungen oder Aufquellen. Geringfügige oberflächliche Veränderungen wie Korrosionsfraß oder Fleckenbildung sind keine Fehlfunktionen. Nach Abschluss aller Expositionsprüfungen muss/müssen die Einheit(en) die Anforderungen der Dichtheitsprüfung bei Umgebungstemperatur (Anhang 4 Absatz 2.2) und der Prüfung der hydrostatischen Belastbarkeit (Anhang 4 Absatz 2.1) entsprechen.

2.6.   Prüfung auf Einflüsse durch die Umgebungsluft

Die Prüfung auf Einflüsse durch die Umgebungsluft gilt für die Qualifikation von Rückschlagventilen und automatischen Absperrventilen, wenn das Bauteil nichtmetallische Materialien aufweist, die unter normalen Betriebsbedingungen der Umgebungsluft ausgesetzt sind.

a)

Alle nichtmetallischen Materialien, die zur Abdichtung des Kraftstoffs dienen und der Umgebungsluft ausgesetzt sind, für die der Antragsteller keine ausreichende Eigenschaftserklärung vorlegt, müssen nach einer 96-stündigen Sauerstoffeinwirkung bei 70 °C und 2 MPa gemäß ASTM D572 (Standard Test Method for Rubber- Deterioration by Heat and Oxygen; Verfahren zur Bestimmung der Hitze- und Sauerstoffbeständigkeit) nicht rissig werden oder sichtbare Anzeichen für Schäden aufweisen.

b)

Alle Elastomere müssen eine Ozonbeständigkeit nach einem oder mehreren der folgenden Punkte aufweisen:

i)

Spezifikation von Elastomer-Verbindungen mit nachgewiesener Ozonbeständigkeit.

ii)

Bauteilprüfung nach ISO 1431/1, ASTM D1149 oder gleichwertige Prüfverfahren.

2.7.   Elektrische Prüfungen

Die elektrischen Prüfungen gelten für die Qualifikation des automatischen Absperrventils; sie gelten nicht für die Qualifikation von Rückschlagventilen.

a)

Prüfung auf unnormale Spannung Das Magnetventil wird an eine variable Gleichspannungsquelle angeschlossen. Das Magnetventil wird wie folgt betätigt:

i)

Ein Gleichgewichtszustand (Beharrungstemperatur) wird für eine Stunde bei der 1,5-fachen Nennspannung hergestellt.

ii)

Die Spannung wird auf das Doppelte der Nennspannung oder 60 Volt erhöht, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, und für eine Minute gehalten.

iii)

Ein Ausfall darf nicht zu externen Leckagen, geöffnetem Ventil odergefährlichen Bedingungen wie Rauch, Feuer oder Schmelzen führen.

Die Mindestöffnungsspannung beim NWP und Raumtemperatur muss kleiner oder gleich 9 V für ein 12-Volt-System und kleiner oder gleich 18 V für ein 24-Volt-System sein.

b)

Isolationswiderstandsprüfung 1 000 V Gleichstrom wird zwischen dem Stromleiter und dem Gehäuse des Bauteils für mindestens zwei Sekunden angelegt. Der zulässige Mindestwiderstand für dieses Bauteil beträgt 240 kΩ.

2.8.   Schwingungsprüfung

Die Ventileinheit wird mit Wasserstoff auf ihren 100-prozentigen NWP (+ 2/– 0 MPa) beaufschlagt, an beiden Enden verschlossen und 30 Minuten lang entlang jeder der drei orthogonalen Achsen (vertikal, seitlich und in Längsrichtung) bei den stärksten Resonanzfrequenzen in Schwingung versetzt. Die stärksten Resonanzfrequenzen werden durch eine Beschleunigung von 1,5 g und das Durchlaufen eines sinusförmigen Frequenzbereichs von 10 bis 40 Hz innerhalb von zehn Minuten bestimmt. Wenn die Resonanzfrequenz nicht in diesem Bereich festgestellt wird, so wird die Prüfung bei 40 Hz durchgeführt. Nach dieser Prüfung darf keiner der Prüfkörper sichtbare äußere Schäden aufweisen, die darauf hindeuten, dass die Leistung des Bauteils beeinträchtigt ist. Nach Abschluss der Prüfung muss die Einheit die Anforderungen der Dichtheitsprüfung bei Umgebungstemperatur gemäß Anhang 4 Absatz 2.2 erfüllen.

2.9.   Prüfung auf Spannungsrisskorrosion

Bei Ventileinheiten, die Bauteile aus einer Kupferbasislegierung (z. B. Messing) enthalten, wird eine Ventileinheit geprüft. Die Ventileinheit wird zerlegt, alle Bauteile aus einer Legierung auf Kupferbasis werden entfettet und dann wird die Ventileinheit wieder zusammengesetzt, bevor sie zehn Tage lang kontinuierlich einem feuchten Ammoniak-Luft-Gemisch ausgesetzt wird, das in einer Glaskammer mit einer Glasabdeckung aufrechterhalten wird.

Wässrige Ammoniak-Lösung mit einem spezifischen Gewicht von 0,94 wird am Boden der Glaskammer unterhalb des Prüfkörpers in einer Konzentration von mindestens 20 ml pro Liter Kammervolumen aufrechterhalten. Die Probe wird 35 (± 5) mm über der wässrigen Ammoniak-Lösung positioniert und in einer inerten Schale gelagert. Das feuchte Ammoniak-Luft-Gemisch wird bei atmosphärischem Druck bei 35 (± 5) °C aufrechterhalten. Bauteile aus Legierungen auf Kupferbasis dürfen infolge dieser Prüfung keine Risse oder Delaminationen aufweisen.

2.10.   Korrosionsversuch mit vorgekühltem Wasserstoff

Die Ventileinheit wird bei – 40 °C oder niedriger bei einer Durchflussrate von 30 g/sec und einer Außentemperatur von 20 (± 5) °C für mindestens drei Minuten einem vorgekühlten Wasserstoffgas ausgesetzt. Das Gerät wird nach einer Haltezeit von zwei Minuten drucklos gemacht und wieder unter Druck gesetzt. Dieser Versuch wird zehnmal wiederholt. Dieses Prüfverfahren wird dann für weitere zehn Zyklen wiederholt, wobei die Haltezeit auf 15 Minuten erhöht wird. Die Einheit muss dann die Anforderungen der Dichtheitsprüfung bei Umgebungstemperatur gemäß Anhang 4 Absatz 2.2 erfüllen.

ANLAGE 1

ÜBERSICHT DER TPRD-PRÜFUNGEN

Image 12

(1.6.) Prüfung auf Span-nungsrisskorrosssion

(1.10.) Durchflussprüfung

(1.10.) Durchflussprüfung

Nur für TPRD mit kupferbasierten Legierungen:

(1.9.) Aktivierungprü-fung für TPRD

Soll sich nicht aktivieren

Soll sich aktivieren

5 xTPRD Für 500 Std. bei Tlife

3 x TPRD Für 10 Std. bei Tact

(1.8.)

Dichtheisprüfung

(1.8.)

Dichtheisprüfung

(1.7.)Fall- und Schwingungs-prüfung

(1.4.) Prüfung der Salzkorrosions-beständigkeit

1 x TPRD

(1.9.) Aktivierungprü-fung

3 x TPRD

(1.1.) Druckzyklus-prüfung

(1.3.) Temperatur-zyklusprüfung

(1.5.) Prüfung der Fahrzeug-umgebung

(1.2.)

Beschleunigter Lebensdauertest

8 x TPRD

5 x TPRD

1 x TPRD

Leistungs- und Belastungsprüfungen

2 x TPRD

7 x TPRD

1 x TPRD

2 x TPRD

1 x TPRD

Vergleichswert-prüfung

ANLAGE 2

ÜBERSICHT ÜBER DIE PRÜFUNGEN VON RÜCKSCHLAGVENTILEN UND AUTOMATISCHEN ABSPERRVENTILEN

Image 13

(2.2) Dichtheitsprüfung bei 20 °C

(2.2.) Dichtheits-prüfung bei – 40 °C

Gilt für automatisches Absperrventil

(2.1.) Prüfung der hydrostatistichen Belastbarkeit

Durchflussprüfung bei Ventilflattern

(2.2.) Dichtheitsprüfung

pT Zyklus bei – 20 °C

pT Zyklus bei +85 °C

pT Zyklus bei 20 °C

(2.7.) Elektrische Prüfung

(2.2.) Dichtheits prüfung

(2.3.) Druckzyklusprü-fung bei extremen Temperaturen(pT)

(2.4.) Prüfung der Salzkorrosion-sbeständigkeit

(2.1.) Prüfung der hydrostatischen Belastbarkeit (Ausgangswert)

(2.10) Korrosions-versnch mit vorgelaildtem Wasserstoff

(2.2.) Dichtheitsprü-fung bei 20 °C (Ausgangswert)

1 x Bauteil

Visuelle Prüfung

Visuelle Prüfung

(2.9.) Prüfung auf Spannungsrisskorrosion

(2.2.) Dichtheits- prüfung bei 20 °C

1 x Bauteil

(2.5.) Prüfung der Fahrzeug-umgebung

(2.8.) Schwingungs-prüfung

(2.6.) Natur-korrosions-versuch

1 x Bauteil

1 x Bauteil

1 x Bauteil

1 x Bauteil

1 x Bauteil

Vergleichswert-prüfung

Leistungs- und Belastungsprüfungen

1 x Bauteil

1 x Bauteil

1 x Bauteil


ANHANG 5

PRÜFVERFAHREN FÜR EIN KFZ-KRAFTSTOFFSYSTEM MIT DEM DRUCKWASSERSTOFF-SPEICHERSYSTEM

1.   DICHTHEITSPRÜFUNG DES DRUCKWASSERSTOFF-SPEICHERSYSTEMS NACH EINEM AUFPRALL

Die Crashtests zur Bewertung von Wasserstoffleckagen nach einem Aufprall sind die in Absatz 7.2 dieser Regelung festgelegten.

Vor der Durchführung des Crashtests wird die Messtechnik im Wasserstoffspeichersystem installiert, um die erforderlichen Druck- und Temperaturmessungen durchzuführen, wenn das Standardfahrzeug nicht bereits über eine Messtechnik mit der erforderlichen Genauigkeit verfügt.

Das Speichersystem wird dann, falls erforderlich, nach den Anweisungen des Herstellers gespült, um Verunreinigungen aus dem Behälter zu entfernen, bevor das Speichersystem mit komprimiertem Wasserstoff oder Heliumgas gefüllt wird. Da der Druck des Speichersystems temperaturabhängig ist, hängt der Soll-Fülldruck von der Temperatur ab. Der Solldruck ist nach folgender Gleichung zu bestimmen:

Ptarget = NWP × (273 + To) / 288

dabei gilt, dass NWP dem Nennbetriebsdruck (MPa) entspricht, To die Umgebungstemperatur ist, auf die sich das Speichersystem voraussichtlich einstellen wird, und Ptarget der Soll-Fülldruck, nachdem sich die Temperatur stabilisiert hat.

Der Behälter wird zu mindestens 95 Prozent des Soll-Fülldrucks gefüllt und kann sich vor der Durchführung des Crashtests setzen (stabilisieren).

Das Hauptabsperrventil und die Absperrventile für Wasserstoffgas, die sich in der nachgeschalteten Wasserstoffgasleitung befinden, befinden sich unmittelbar vor dem Aufprall im normalen Fahrzustand.

1.1.   Dichtheitsprüfung nach dem Aufprall: Druckwasserstoff-Speichersystem gefüllt mit Druckwasserstoff

Der Wasserstoffgasdruck, P0 (MPa) und die Temperatur T0 (°C) werden unmittelbar vor dem Aufprall und dann in einem Zeitintervall, Δt (min), nach dem Aufprall gemessen. Das Zeitintervall Δt, beginnt, wenn das Fahrzeug nach dem Aufprall zum Stillstand kommt und dauert mindestens 60 Minuten. Das Zeitintervall Δt ist gegebenenfalls zu erhöhen, um die Messgenauigkeit eines Speichersystems mit einem großen Betriebsvolumen von bis zu 70 MPa zu gewährleisten; in diesem Fall wird Δt nach der folgenden Gleichung berechnet:

Δt = VCHSS × NWP /1 000 × ((– 0,027 × NWP + 4) × Rs – 0,21) – 1,7 × Rs

dabei gilt: Rs = Ps / NWP; Ps ist der Druckbereich des Drucksensors (MPa), NWP der Nennarbeitsdruck (MPa), VCHSS das Volumen des Druckwasserstoff-Speichersystems (l) und Δt das Zeitintervall (min). Wenn der berechnete Wert von Δt weniger als 60 Minuten beträgt, wird Δt auf 60 Minuten gesetzt.

Die Wasserstoff-Ausgangsmasse im Speichersystem wird wie folgt berechnet:

 

Po′ = Po × 288 / (273 + T0)

 

ρo′ = – 0,0027 × (P0′)2 + 0,75 × P0′ + 0,5789

 

Mo = ρo′ × VCHSS

Die Wasserstoff-Endmasse im Speichersystem, Mf, am Ende des Zeitintervalls Δt, wird wie folgt berechnet:

 

Pf′ = Pf × 288 / (273 + Tf)

 

ρf′ = – 0,0027 × (Pf′)2 + 0,75 × Pf′ + 0,5789

 

Mf = ρf′ × VCHSS

dabei gilt, dass Pf der gemessene Enddruck (MPa) am Ende des Zeitintervalls ist und Tf die gemessene Endtemperatur (°C).

Der durchschnittliche Wasserstoffdurchfluss im Zeitintervall (der niedriger sein muss als die in Absatz 7.2.1 genannten Kriterien) ist somit

VH2 = (Mf–Mo) / Δt × 22,41 / 2,016 × (Ptarget / Po)

dabei gilt, dass VH2 der durchschnittliche Volumenstrom (NL/min) innerhalb des Zeitintervalls ist und der Ausdruck (Ptarget / Po) verwendet wird, um Differenzen zwischen dem gemessenen Ausgangsdruck, Po, und dem Soll-Fülldruck Ptarget zu kompensieren.

1.2.   Dichtheitsprüfung nach dem Aufprall: Druckwasserstoff-Speichersystem gefüllt mit verdichtetem Helium

Der Heliumgasdruck, P0 (MPa) und die Temperatur T0 (°C) werden unmittelbar vor dem Aufprall und dann in einem vorgegebenen Zeitintervall nach dem Aufprall gemessen. Das Zeitintervall Δt, beginnt, wenn das Fahrzeug nach dem Aufprall zum Stillstand kommt und dauert mindestens 60 Minuten. Das Zeitintervall Δt ist gegebenenfalls zu erhöhen, um die Messgenauigkeit eines Speichersystems mit einem großen Betriebsvolumen von bis zu 70 MPa zu gewährleisten; in diesem Fall wird Δt nach der folgenden Gleichung berechnet:

Δt = VCHSS × NWP / 1 000 × ((– 0,028 × NWP + 5,5) × Rs – 0,3) – 2,6 × Rs

dabei gilt: Rs = Ps / NWP; Ps ist der Druckbereich des Drucksensors (MPa), NWP der Nennarbeitsdruck (MPa), VCHSS das Volumen des Druckwasserstoff-Speichersystems (l) und Δt das Zeitintervall (min). Wenn der Wert von Δt weniger als 60 Minuten beträgt, wird Δt auf 60 Minuten gesetzt.

Die Helium-Ausgangsmasse im Speichersystem wird wie folgt berechnet:

 

Po′ = Po × 288/(273 + T0)

 

ρo′ = – 0,0043 × (P0′)2 + 1,53 × P0′ + 1,49

 

Mo = ρo′ × VCHSS

Die Helium-Endmasse im Speichersystem, Mf, am Ende des Zeitintervalls Δt, wird wie folgt berechnet:

 

Pf′ = Pf × 288 / (273 + Tf)

 

ρf′ = – 0,0043 × (Pf′)2 + 1,53 × Pf′ + 1,49

 

Mf = ρf′ × VCHSS

dabei gilt, dass Pf der gemessene Enddruck (MPa) am Ende des Zeitintervalls ist und Tf die gemessene Endtemperatur (°C).

Der durchschnittliche Heliumdurchfluss innerhalb des Zeitintervalls ist somit

VHe = (Mf – Mo) / Δt × 22,41/4,003 × (Ptarget/ Po)

dabei gilt, dass VHe der durchschnittliche Volumenstrom (NL/min) innerhalb des Zeitintervalls ist und der Ausdruck Ptarget / Po verwendet wird, um Differenzen zwischen dem gemessenen Ausgangsdruck, (Po) und dem Soll-Fülldruck (Ptarget) zu kompensieren.

Die Umrechnung des durchschnittlichen Helium-Volumenstroms in den durchschnittlichen Wasserstoffstrom wird anhand der folgenden Formel berechnet:

VH2 = VHe / 0,75

hierbei gilt, dass VH2 der entsprechende mittlere Wasserstoff-Volumenstrom ist. (der kleiner sein muss als die gemäß Absatz 7.2.1. dieser Regelung zu erfüllenden Anforderungen).

2.   KONZENTRATIONSMESSUNG IN GESCHLOSSENEN RÄUMEN NACH DEM AUFPRALL

Die Messungen werden im Rahmen des Crashtests zur Bewertung potenzieller Wasserstoff- (oder Helium-) Leckagen protokolliert (Anhang 5 Absatz 1 Prüfverfahren).

Es werden Sensoren eingesetzt, die entweder den Anstieg des Wasserstoff- oder Heliumgases oder die Reduktion des Sauerstoffs (aufgrund der Verdrängung von Luft durch Austritt von Wasserstoff/Helium) messen.

Die Sensoren sind auf rückverfolgbare Referenzen kalibriert, um eine Genauigkeit von ± 5 Prozent bei den Soll-Kriterien von vier Volumenprozent Wasserstoff oder drei Volumenprozent Helium in der Luft und eine Skalenendwert-Messfähigkeit von mindestens 25 Prozent über den Soll-Kriterien zu gewährleisten. Der Sensor muss in der Lage sein, innerhalb von zehn Sekunden zu 90 Prozent auf eine Veränderung der Konzentration in Richtung des Skalenendwerts zu reagieren.

Vor dem Aufprall sind die Sensoren wie folgt im Fahrgastraum und im Gepäckraum des Fahrzeugs angeordnet:

a)

In einem Abstand von 250 mm vom Himmel über dem Fahrersitz oder in der Nähe der oberen Mitte des Fahrgastraums.

b)

In einem Abstand von 250 mm vom Boden vor dem hinteren (oder hintersten) Sitz im Fahrgastraum.

c)

In einem Abstand von höchstens 100 mm von der Oberseite der Gepäckräume im Fahrzeug, die nicht direkt von dem jeweils durchzuführenden Aufprall betroffen sind.

Die Sensoren sind fest an der Fahrzeugkonstruktion oder den Fahrzeugsitzen montiert und für den geplanten Crashtest vor Schmutz, Airbag-Abgasen und Flugkörpern geschützt. Die Messungen nach dem Aufprall werden von im Fahrzeug befindlichen Instrumenten oder durch Fern-Übertragung aufgezeichnet.

Das Fahrzeug kann sich entweder im Freien in einem Bereich befinden, der vor Wind und möglicher Sonneneinstrahlung geschützt ist, oder in einem Raum, der groß genug oder belüftet ist, um den Anstieg von Wasserstoff auf mehr als zehn Prozent der Soll-Kriterien in den Fahrgast- und Gepäckräumen zu verhindern.

Die Datenerfassung nach dem Aufprall in den geschlossenen Räumen beginnt, sobald das Fahrzeug zum Stillstand kommt. Die Daten der Sensoren werden mindestens alle fünf Sekunden erfasst und bleiben nach der Prüfung für einen Zeitraum von 60 Minuten erhalten. Ein Verzögerungsfilter erster Ordnung (Zeitkonstante) bis zu einem Maximum von fünf Sekunden kann auf die Messungen angewendet werden, um eine „Glättung“ zu erreichen und die Auswirkungen von fehlerhaften Datenpunkten zu filtern.

Die gefilterten Messwerte jedes Sensors müssen während des 60-minütigen Zeitabschnitts nach dem Aufprall stets unter den Soll-Kriterien von 4,0 Prozent für Wasserstoff oder 3,0 Prozent für Helium liegen.

3.   KONFORMITÄTSPRÜFUNG FÜR EINZELAUSFALLBEDINGUNGEN

Es ist entweder das Prüfverfahren nach Anhang 5 Absatz 3.1 oder Absatz 3.2 durchzuführen:

3.1.   Prüfverfahren für Fahrzeuge mit Wasserstoffgasleckagesensoren

3.1.1.   Prüfbedingungen

3.1.1.1.   Prüffahrzeug: Das Antriebssystem des Prüffahrzeugs wird gestartet, auf seine normale Betriebstemperatur erwärmt und für die Dauer der Prüfung in Betrieb gehalten. Wenn das Fahrzeug kein Brennstoffzellenfahrzeug ist, wird es erwärmt und im Leerlauf betrieben. Verfügt das Prüffahrzeug über ein System zum automatischen Stoppen des Leerlaufs, werden Maßnahmen ergriffen, um ein Anhalten des Motors zu verhindern.

3.1.1.2.   Prüfgas: Zwei Mischungen aus Luft und Wasserstoffgas: 3,0-prozentige Konzentration (oder weniger) von Wasserstoff in der Luft zur Überprüfung der Funktion der Warnfunktion und 4,0-prozentige Konzentration (oder weniger) von Wasserstoff in der Luft zur Überprüfung der Abschaltfunktion. Die Auswahl der entsprechenden Konzentrationen erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung (oder der Detektorspezifikation) des Herstellers.

3.1.2.   Prüfverfahren

3.1.2.1.   Vorbereitung der Prüfung: Die Prüfung wird ohne jegliche Windeinwirkung mithilfe geeigneter Mittel durchgeführt, wie beispielsweise:

a)

Am Wasserstoffgasleckagedetektor ist ein Schlauch zum Einleiten von Prüfgas angebracht.

b)

Der Wasserstoffgasleckagedetektor ist mit einer Abdeckung versehen, damit das Gas in der Nähe des Wasserstoffgasleckagedetektors verbleibt.

3.1.2.2.   Durchführung der Prüfung

a)

Das Prüfgas wird zum Wasserstoffgasleckagedetektor geleitet.

b)

Die ordnungsgemäße Funktion des Warnsystems gilt als erwiesen, sobald die Prüfung der Funktion des Warnsystems mit dem Gas durchgeführt wurde.

c)

Das Hauptabsperrventil ist bei der Prüfung mit dem Gas nachweislich geschlossen, um die Funktion der Absperrung zu überprüfen. So kann beispielsweise die Überwachung der elektrischen Leistung des Absperrventils oder des Geräusches der Aktivierung des Absperrventils verwendet werden, um den Betrieb des Hauptabsperrventils der Wasserstoffversorgung zu bestätigen.

3.2.   Prüfverfahren für die Integrität von geschlossenen Räumen und Detektionssystemen.

3.2.1.   Vorbereitung:

3.2.1.1.

Die Prüfung wird ohne jegliche Windeinwirkung durchgeführt.

3.2.1.2.

Besonderes Augenmerk wird auf die Prüfumgebung gelegt, da bei der Prüfung entzündliche Wasserstoff-Luft-Gemische entstehen können.

3.2.1.3.

Vor dem Versuch wird das Fahrzeug darauf vorbereitet, ferngesteuerte Wasserstofffreisetzungen aus dem Wasserstoffsystem zu ermöglichen. Die Anzahl, Lage und Durchflusskapazität der Entlüftungsvorrichtungen hinter dem Hauptabsperrventil für Wasserstoff werden vom Fahrzeughersteller unter Berücksichtigung von Worst-Case-Szenarien hinsichtlich Leckagen unter Einzelausfallbedingungen definiert. Der Gesamtdurchfluss aller ferngesteuerten Entlüftungsvorrichtungen muss mindestens ausreichen, um eine Demonstration der automatischen Funktionen „Warnung“ und Wasserstoffabsperrung zu ermöglichen.

3.2.1.4.

Für die Zwecke der Prüfung wird ein Wasserstoffkonzentrationsdetektor dort installiert, wo sich das meiste Wasserstoffgas im Fahrgastraum (z. B. in der Nähe des Himmels) ansammeln kann, wenn die Prüfung auf Konformität mit Absatz 7.1.4.2 dieser Regelung durchgeführt wird; weitere Wasserstoffkonzentrationsdetektoren werden in geschlossenen oder teilgeschlossenen Räumen des Fahrzeugs installiert, in denen sich Wasserstoff aus den simulierten Wasserstofffreisetzungen im Rahmen der Prüfung auf Konformität mit Absatz 7.1.4.3 dieser Regelung (siehe Anhang 5, Absatz 3.2.1.3) ansammeln kann.

3.2.2.   Verfahren:

3.2.2.1.

Fahrzeugtüren, Fenster und andere Abdeckungen sind verschlossen.

3.2.2.2.

Das Antriebssystem wird gestartet, soll sich auf seine normale Betriebstemperatur erwärmen und für die Dauer der Prüfung im Leerlauf verbleiben.

3.2.2.3.

Mithilfe der fernbedienbaren Funktion wird eine Leckage simuliert.

3.2.2.4.

Die Wasserstoffkonzentration wird kontinuierlich gemessen, bis die Konzentration über einen Zeitraum von drei Minuten nicht mehr ansteigt. Bei der Prüfung auf Konformität mit Absatz 7.1.4.3 dieser Regelung wird die simulierte Leckage anschließend mit der fernbedienbaren Funktion erhöht, bis das Hauptabsperrventil für Wasserstoff geschlossen und das Warnsignal aktiviert ist. Die Überwachung der elektrischen Leistung des Absperrventils oder des Geräusches der Aktivierung des Absperrventils kann verwendet werden, um den Betrieb des Hauptabsperrventils der Wasserstoffversorgung zu bestätigen.

3.2.2.5.

Bei der Prüfung auf Konformität mit Absatz 7.1.4.2 dieser Regelung gilt die Prüfung als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Wasserstoffkonzentration im Fahrgastraum 1,0 Prozent nicht überschreitet. Bei der Prüfung auf Konformität mit Absatz 7.1.4.3 dieser Regelung gilt die Prüfung als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Warn- und Abschaltfunktion bei den in Absatz 7.1.4.3 dieser Regelung angegebenen Werten (oder darunter) ausgeführt wird; andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden und das System ist nicht für den Fahrzeugbetrieb qualifiziert.

4.   KONFORMITÄTSPRÜFUNG DES FAHRZEUG-ABGASSYSTEMS

4.1.   Das Antriebssystem des Prüffahrzeugs (z. B. Brennstoffzellenstapel oder Motor) wird auf seine normale Betriebstemperatur erwärmt.

4.2.   Das Messgerät wird vor dem Einsatz auf seine normale Betriebstemperatur erwärmt.

4.3.   Der Messabschnitt des Messgeräts befindet sich auf der Mittellinie des Abgasstroms innerhalb von 100 mm von der Abgasaustrittsstelle außerhalb des Fahrzeugs.

4.4.   Die Wasserstoffkonzentration im Abgas wird in den folgenden Schritten kontinuierlich gemessen:

a)

Das Antriebssystem wird abgeschaltet.

b)

Nach Abschluss des Abschaltvorgangs wird das Antriebssystem sofort gestartet.

c)

Nach Ablauf einer Minute wird das Antriebssystem ausgeschaltet und die Messung fortgesetzt, bis der Abschaltvorgang des Antriebssystems abgeschlossen ist.

4.5.   Das Messgerät muss eine Messreaktionszeit von weniger als 300 Millisekunden aufweisen.

5.   KONFORMITÄTSPRÜFUNG DER DICHTHEIT VON KRAFTSTOFFLEITUNGEN

5.1.   Das Antriebssystem des Prüffahrzeugs (z. B. Brennstoffzellenstapel oder Motor) wird erwärmt und arbeitet bei seiner normalen Betriebstemperatur mit dem Betriebsdruck, der den Kraftstoffleitungen zugeführt wird.

5.2.   Die Bewertung der Wasserstoffleckage erfolgt an zugänglichen Abschnitten der Kraftstoffleitungen vom Hochdruckbereich zum Brennstoffzellenstapel (oder zum Motor) unter Verwendung eines Gaslecksuchgeräts oder einer Dichtheitsprüfflüssigkeit, wie beispielsweise Seifenlösung.

5.3.   Die Wasserstoffdichtheitsprüfung wird hauptsächlich an Verbindungsstellen durchgeführt.

5.4.   Wenn ein Gasleckagedetektor verwendet wird, erfolgt die Erfassung durch den Betrieb des Leckagedetektors für mindestens zehn Sekunden an Orten, die sich so nah wie möglich an Kraftstoffleitungen befinden.

5.5.   Wenn eine Dichtheitsprüfflüssigkeit verwendet wird, wird die Wasserstoffgas-Dichtheitsprüfung unmittelbar nach dem Auftragen der Flüssigkeit durchgeführt. Darüber hinaus werden einige Minuten nach dem Auftragen der Flüssigkeit visuelle Kontrollen durchgeführt, um Blasen durch Spurenleckagen zu erkennen.

6.   ÜBERPRÜFUNG DER INSTALLATION

Das System wird visuell auf Konformität überprüft.


Berichtigungen

17.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/90


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 17. Januar 2018 )

Seite 6, Artikel 2 Buchstabe c:

Anstatt:

„[…], wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten zum Vertrieb zugelassenen oder angemeldeten Investmentfonds zu betrachten sind;“

muss es heißen:

„[…], wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten zugelassenen oder zum Vertrieb angemeldeten Investmentfonds zu betrachten sind;“.