ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 125

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
14. Mai 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/757 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EU) 2019/759 der Kommission vom 13. Mai 2019 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der hygienerechtlichen Anforderungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse) ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/760 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/761 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

16

 

*

Beschluss (GASP) 2019/762 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

18

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/763 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

21

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste ( ABl. L 272 vom 21.10.2017 )

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/757 DES RATES

vom 13. Mai 2019

zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erlassen.

(2)

Am 18. April 2019 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1.


ANHANG

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person in Teil A (Personen) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erhält folgende Fassung:

„12.   Abdoulaye HISSENE (alias: a) Abdoulaye Issène; b) Abdoulaye Hissein; c) Hissene Abdoulaye; d) Abdoulaye Issène Ramadane; e) Abdoulaye Issene Ramadan; f) Issene Abdoulaye)

Geburtsdatum: a) 1967; b) 1. Januar 1967

Geburtsort: a) Ndele, Bamingui-Bangoran, Zentralafrikanische Republik. b) Haraze Mangueigne, Tschad

Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik; b) Tschad

Reisepass Nr.: Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000897, ausgestellt am 5. April 2013 (gültig bis 4. April 2018).

Nationale Identifikationsnummer: Personalausweis des Tschad Nr. 103-00653129-22, ausgestellt am 21. April 2009 (gültig bis 21. April 2019)

Anschrift: a) KM5, Bangui, Zentralafrikanische Republik; b) Nana-Grebizi, Zentralafrikanische Republik; c) Ndjari, Ndjamena, Tschad

Tag der Benennung durch die VN:17. Mai 2017.

Weitere Angaben: Hissène war früher Minister für Jugend und Sport im Kabinett des ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Davor war er Anführer der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (Convention des patriotes pour la justice et la paix), einer politischen Partei. Außerdem etablierte er sich als Anführer bewaffneter Milizen in Bangui – insbesondere in dem Stadtviertel ‚PK5‘ (3. Distrikt). Name des Vaters: Abdoulaye. Name der Mutter: Absita Moussa. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/6098910

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdoulaye Hissène wurde am 17. Mai 2017 gemäß Nummer 16 und Nummer 17 Buchstabe g der Resolution 2339 (2017) als eine der Personen in die Liste aufgenommen, ‚die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Prozess der Stabilisierung und Aussöhnung gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren‘; und ‚an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind‘.

Weitere Angaben:

Abdoulaye Hissène und andere Mitglieder der Ex-Séléka kollaborierten mit Unruhestiftern der Anti-Balaka, die mit dem ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik François Bozizé sowie mit Maxime Mokom verbündet waren, um im September 2015 im Rahmen eines gescheiterten Putschversuchs zum Sturz der Regierung gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu schüren, während die damalige Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza an der VN-Generalversammlung 2015 teilnahm. Mokom, Hissène und andere wurden von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik wegen verschiedener Straftaten, einschließlich Mord, Brandstiftung, Folter und Plünderei, im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putsch angeklagt.

Hissène wurde nach 2015 einer der wichtigsten Anführer der bewaffneten über 100 Mann starken Milizen im ‚PK5‘-Viertel von Bangui. In dieser Funktion beschnitt er die Bewegungsfreiheit und verhinderte die Rückkehr der Staatsmacht in das Gebiet, unter anderem durch illegale Besteuerung von Transporttätigkeiten und gewerblichen Tätigkeiten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 fungierte Hissène als der Vertreter der ‚Nairobisten‘ der Ex-Séléka in Bangui, die in Zusammenarbeit mit den Anti-Balaka-Kämpfern unter Mokom agierten. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Haroun Gaye und Hissène waren an den Gewalttatenbeteiligt, die zwischen dem 26. September und dem 3. Oktober 2015 in Bangui verübt wurden.

Mitglieder von Hissènes Gruppe stehen im Verdacht, am 13. Dezember 2015 – dem Tag des Verfassungsreferendums – an dem Angriff auf das Fahrzeug eines der Anführer der Ex-Séléka, Mohamed Moussa Dhaffane, beteiligt gewesen zu sein. Hissène wird vorgeworfen, die Verantwortung für die Gewalttätigkeiten im KM5-Distrikt von Bangui zu tragen, bei denen fünf Menschen starben, zwanzig verletzt wurden und die Bewohner daran gehindert wurden, ihre Stimme in dem Verfassungsreferendum abzugeben. Hissène gefährdete die Durchführung der Wahlen, indem er einen Zyklus von Vergeltungsschlägen zwischen verschiedenen Gruppen anzettelte.

Hissène wurde am 15. März 2016 von der Polizei am Flughafen M'poko von Bangui festgenommen und der Abteilung für Untersuchungen und Ermittlung der nationalen Gendarmerie überstellt. Seine Miliz befreite ihn später unter Anwendung von Gewalt und stahl eine Waffe, die zuvor von der MINUSCA im Rahmen eines vom Ausschuss gebilligten Ausnahmeersuchens übergeben worden war.

Nach der Festnahme von muslimischen Händlern durch die internen Sicherheitskräfte in ‚PK 12‘ entführten die Milizen von Gaye und Hissène am 19. Juni 2016 fünf zentralafrikanische Polizisten in Bangui. MINUSCA versuchte am 20. Juni, die Polizisten zu befreien. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Hissène und Gaye lieferten sich ein Feuergefecht mit den Friedenssicherungstruppen, die versuchten die Geiseln zu befreien. Dabei wurden mindestens sechs Menschen getötet und ein Mitglied der Friedenssicherungskräfte wurde verletzt.

Hissène führte am 12. August 2016 einen Konvoi aus sechs Fahrzeugen mit schwerbewaffneten Personen an. Der aus Bangui fliehende Konvoi wurde von der MINUSCA südlich von Sibut gestellt. Auf dem Weg nach Norden kam es an einigen Kontrollstellen zu Feuerwechseln zwischen dem Konvoi und internen Sicherheitskräften. Der Konvoi wurde schließlich durch die MINUSCA 40 km südlich von Sibut gestoppt. Nach einer Reihe von Schusswechseln nahm die MINUSCA elf Männer fest, Hissène und mehrere andere konnten allerdings entkommen. Die festgenommenen Personen erklärten gegenüber der MINUSCA, dass Hissène der Anführer des Konvois sei, dessen Ziel es gewesen sei, Bria zu erreichen und an der von Nourredine Adam organisierten Versammlung von Ex-Séléka-Gruppen teilzunehmen.

Im August und September 2016 reiste die Sachverständigengruppe zweimal nach Sibut, um die am 13. August von der MINUSCA beschlagnahmten Gegenstände aus dem Konvoi von Hissène, Gaye und Hamit Tidjani zu untersuchen. Die Sachverständigengruppe untersuchte außerdem die am 16. August im Haus von Hissène beschlagnahmte Munition. In den sechs Fahrzeugen und bei den festgenommenen Personen wurde letale und nichtletale militärische Ausrüstung gefunden. Die zentrale Gendarmerie durchsuchte am 16. August 2016 das Haus von Hissène in Bangui. Es wurden über 700 Waffen gefunden.

Am 4. September 2016 eröffnete eine aus Kaga-Bandoro auf sechs Motorrädern kommende Gruppe von Ex-Séléka-Kämpfern in der Nähe von Dékoa das Feuer auf die MINUSCA – mit dem Ziel Hissène und seine Verbündeten abzuholen. Bei diesem Vorfall wurde ein Ex-Séléka-Kämpfer getötet und zwei Mitglieder der Friedenssicherungskräfte sowie ein Zivilist wurden verletzt.“


14.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/758 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2019

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf den Artikel 45 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kreditinstitute und Finanzinstitute müssen das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dem sie ausgesetzt sind, ermitteln, bewerten und steuern, insbesondere in Fällen, in denen sie in Drittländern Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen gegründet haben oder die Gründung von Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern erwägen. Aus diesem Grund werden in der Richtlinie (EU) 2015/849 Standards für eine wirksame Bewertung und Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Gruppenebene festgelegt.

(2)

Die konsequente Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist von zentraler Bedeutung für eine solide und wirksame Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der Unternehmensgruppe.

(3)

Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Unternehmensgruppe Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in einem Drittland unterhält, nach dessen Recht die Umsetzung der gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht zulässig ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es der Unternehmensgruppe aufgrund der Rechtsvorschriften des Drittlandes zum Datenschutz oder Bankgeheimnis nur begrenzt möglich ist, auf Informationen über Kunden von Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in dem betreffenden Drittland zuzugreifen oder diese zu verarbeiten und auszutauschen.

(4)

Unter diesen Umständen sind zusätzliche Strategien und Verfahren zur wirksamen Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen; dies gilt auch in Fällen, in denen die zuständigen Behörden an einer wirksamen Beaufsichtigung der Unternehmensgruppe bezüglich der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 gehindert werden, weil die zuständigen Behörden keinen Zugang zu relevanten Informationen in Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern haben. Zu diesen zusätzlichen Strategien und Verfahren kann auch die Einholung der Zustimmung der Kunden gehören, mit der sich in Ermangelung anderer Optionen bestimmte rechtliche Hindernisse bezüglich der Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Drittländern überwinden lassen.

(5)

Die Notwendigkeit, den rechtlichen Hemmnissen für die Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren konsequent auf Unionsebene zu begegnen, rechtfertigt die Auflage von spezifischen Maßnahmen, die Kredit- und Finanzinstituten in derartigen Fällen mindestens abverlangt werden sollten. Solche zusätzlichen Strategien und Verfahren sollten jedoch risikobasiert sein.

(6)

Kredit- und Finanzinstitute sollten ihren zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass der Umfang der von ihnen getroffenen zusätzlichen Maßnahmen in Bezug auf das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausreichend ist. Sollte jedoch die zuständige Behörde die von einem Kredit- oder Finanzinstitut getroffenen zusätzlichen Maßnahmen zur Steuerung des Risikos nicht für ausreichend halten, so sollte die zuständige Behörde dem Kredit- oder Finanzinstitut die Anweisung erteilen können, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch das Kredit- oder Finanzinstitut sicherzustellen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geben der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) jeweils die Befugnis, gemeinsame Leitlinien zur Sicherstellung der gemeinsamen, einheitlichen und konsequenten Anwendung des Unionsrechts herauszugeben. Bei der Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten Kredit- und Finanzinstitute die im Einklang mit Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 herausgegebenen gemeinsamen Leitlinien über vereinfachte und verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden berücksichtigen und auch die Faktoren bedenken, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit individuellen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen einhergehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beachten sollten, und sie sollten alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen.

(8)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten unbeschadet der Pflicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gelten, gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, wenn sich die Anwendung der in dieser Verordnung definierten Maßnahmen als nicht ausreichend erweist.

(9)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet der verstärkten Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten, die Kredit- und Finanzinstitute ergreifen müssen, wenn sie es mit natürlichen oder juristischen Personen zu tun haben, die in von der Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind.

(10)

Kredit- und Finanzinstituten sollte genug Zeit eingeräumt werden, um ihre Strategien und Verfahren im Einklang mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung anzupassen. Dazu ist es angemessen, die Anwendung dieser Verordnung nach dem Datum ihres Inkrafttretens noch drei Monate aufzuschieben.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) erarbeiteten und der Kommission vorgelegten Entwürfe technischer Regulierungsstandards.

(12)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, auf die sich diese Verordnung stützt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU)Nr. 1093/2010 eingesetzte Interessengruppe Bankensektor um Stellungnahme gebeten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen festgelegt, einschließlich der Maßnahmen, die Kredit- und Finanzinstitute mindestens ergreifen müssen, um dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, wenn die Rechtsvorschriften eines Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 45 Absätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren auf Ebene der zu der Gruppe gehörenden und in dem Drittland niedergelassenen Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen nicht zulassen.

Artikel 2

Allgemeine Pflichten für jedes Drittland

Kredit- und Finanzinstitute verfahren für jedes Drittland, in dem sie eine Zweigstelle errichtet haben oder ein Tochterunternehmen unterhalten, das sich mehrheitlich in ihrem Besitz befindet, mindestens wie folgt:

a)

Sie bewerten das für ihre Gruppe bestehende Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und gewährleisten die Aufzeichnung und fortlaufende Aktualisierung dieser Bewertung sowie deren Aufbewahrung zum Zwecke ihrer gemeinsamen Nutzung mit der für die Gruppe zuständigen Behörde;

b)

sie stellen sicher, dass dem unter Buchstabe a genannten Risiko in den gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Gruppe angemessen Rechnung getragen wird;

c)

sie holen die Genehmigung der Geschäftsleitung auf Gruppenebene für die unter Buchstabe a genannte Risikobewertung und die unter Buchstabe b genannten gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein;

d)

sie bieten gezielte Schulungen für relevante Mitarbeiter in dem Drittland an, um ihnen die Erkennung von Risikoindikatoren hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen, und stellen die Wirksamkeit der Schulungen sicher.

Artikel 3

Individuelle Risikobewertungen

(1)   Sofern die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der Strategien und Verfahren, die zur Erkennung und angemessenen Bewertung des mit einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verbundenen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig sind, aufgrund von Einschränkungen des Zugriffs auf relevante Informationen über Kunden und wirtschaftliche Eigentümer oder Einschränkungen der Verwendung derartiger Informationen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der zur Erkennung und Bewertung des mit einem Kunden verbundenen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendigen Strategien und Verfahren verbieten oder einschränken;

b)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, ermitteln, ob die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote durch die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden auf rechtmäßige Weise überwunden werden können;

c)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden verlangen, um die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote, soweit dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittlandes möglich ist, zu überwinden.

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht möglich sein, so müssen die Kredit- und Finanzinstitute neben ihren Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu begegnen.

Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch die in Artikel 8 Buchstabe c genannte zusätzliche Maßnahme und eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a, b, d, e und f aufgeführten Maßnahmen.

Sollte ein Kredit- oder Finanzinstitut nicht in der Lage sein, dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen wirksam zu begegnen, so verfährt es wie folgt:

a)

Es stellt sicher, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich in seinem Besitz befindliche Tochterunternehmen die Geschäftsbeziehung beendet;

b)

Es stellt sicher, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich in seinem Besitz befindliche Tochterunternehmen die gelegentlich getätigte Transaktion nicht ausführt;

c)

es stellt die von seiner Zweigstelle oder dem mehrheitlich in seinem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland ausgeführten Tätigkeiten ganz oder teilweise ein.

(3)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in den Absätzen 2 und 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

Artikel 4

Austausch und Verarbeitung von Kundendaten

(1)   In Fällen, in denen die Rechtsvorschriften eines Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung von Kundendaten innerhalb der Gruppe zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung von Kundendaten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbieten oder einschränken;

b)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochtergesellschaften, die in dem Drittland niedergelassen sind, ermitteln, ob die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote durch die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden auf rechtmäßige Weise überwunden werden können;

c)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden verlangen, um die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Beschränkungen oder Verbote, soweit dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittlandes möglich ist, zu überwinden.

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht möglich sein, so ergreifen die Kredit- und Finanzinstitute neben ihren Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusätzliche Maßnahmen zur Steuerung des Risikos. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehört auch die in Artikel 8 Buchstabe a oder die in Artikel 8 Buchstabe c aufgeführte zusätzliche Maßnahme. In Fällen, in denen das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung so groß ist, dass weitere zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, ergreifen Kredit- und Finanzinstitute eine oder mehrere der übrigen zusätzlichen Maßnahmen in Artikel 8 Buchstaben a bis c.

(3)   In Fällen, in denen ein Kredit- oder Finanzinstitut dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nicht wirksam begegnen kann, so stellt es die von seiner Zweigstelle oder dem mehrheitlich in seinem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland ausgeführten Tätigkeiten ganz oder teilweise ein.

(4)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in den Absätzen 2 und 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

Artikel 5

Offenlegung von Informationen zu verdächtigen Transaktionen

(1)   In Fällen, in denen die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch der in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen durch Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindliche Tochterunternehmen in dem Drittland mit anderen der Gruppe zugehörigen Unternehmen nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung der Inhalte der in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen, die von einer Zweigstelle oder einem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in einem Drittland identifiziert wurden, mit anderen Unternehmen der Gruppe verbieten oder einschränken;

b)

sie verlangen von der Zweigstelle oder dem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen die Bereitstellung aller relevanten Informationen für die Geschäftsleitung des Kredit- oder Finanzinstituts, um dieser die Bewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das mit der Tätigkeit einer solchen Zweigstelle oder eines solchen mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens verbunden ist, sowie der Auswirkungen dieses Risikos auf die Gruppe zu ermöglichen, wie zum Beispiel:

i)

die Anzahl der verdächtigen Transaktionen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums gemeldet wurden;

ii)

aggregierte statistische Daten, die einen Überblick über die Umstände bieten, die zu dem Verdacht führten.

(2)   Kredit- und Finanzinstitute müssen sowohl zusätzliche Maßnahmen als auch ihre Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Steuerung des Risikos ergreifen.

Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a bis c und g bis i genannten zusätzlichen Maßnahmen.

(3)   In Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Anwendung der in Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nicht wirksam begegnen können, stellen sie die von ihrer Zweigstelle oder dem mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland ausgeführten Tätigkeiten ganz oder teilweise ein.

(4)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in Absätzen 2 und 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

Artikel 6

Übermittlung von Kundendaten an Mitgliedstaaten

In Fällen, in denen die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Übermittlung von kundenbezogenen Daten einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland an einen Mitgliedstaat zum Zwecke der Beaufsichtigung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Übermittlung von kundenbezogenen Daten zum Zwecke der Beaufsichtigung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbieten oder einschränken;

b)

sie führen verstärkte Überprüfungen durch, darunter auch — soweit dies dem mit der Tätigkeit der Zweigstelle oder des mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland verbundenen Risiko angemessen ist — Vor-Ort-Kontrollen oder unabhängige Audits, um sich davon zu überzeugen, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindliche Tochterunternehmen gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren wirksam umsetzt und Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen erkennt, bewertet und steuert;

c)

sie übermitteln die Ergebnisse der in Buchstabe b genannten Überprüfungen auf Anfrage an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats;

d)

sie verlangen von der Zweigstelle oder dem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die regelmäßige Bereitstellung relevanter Informationen für die Geschäftsleitung des Kredit- oder Finanzinstituts, darunter mindestens die folgenden Angaben:

i)

Anzahl der Kunden mit hohem Risiko und aggregierte statistische Daten, die einen Überblick über die Gründe bieten, die dazu führten, dass Kunden als Kunden mit hohem Risiko eingestuft wurden, wie zum Beispiel der Status einer „politisch exponierten Person“;

ii)

Anzahl der erkannten und gemeldeten verdächtigen Transaktionen und aggregierte statistische Daten, die einen Überblick über die Umstände bieten, die zu einem Verdacht führten;

e)

sie übermitteln die in Buchstabe d genannten Informationen auf Anfrage an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

Artikel 7

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1)   Sollte die Anwendung von Maßnahmen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die den in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Maßnahmen gleichwertig sind, aufgrund der Rechtsvorschriften des Drittlandes nicht oder nur begrenzt zulässig sein, so verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung von Maßnahmen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die den in Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, verbieten oder einschränken;

b)

sie ermitteln, ob mit der Zustimmung des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote auf rechtmäßige Weise überwunden werden können;

c)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden verlangen, um die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote, soweit dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittlandes möglich ist, zu überwinden.

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht durchführbar sein, so ergreifen die Kredit- und Finanzinstitute sowohl zusätzliche Maßnahmen als auch ihre Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Steuerung des Risikos. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a bis c und j genannten zusätzlichen Maßnahmen.

(3)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

Artikel 8

Zusätzliche Maßnahmen

Kredit- und Finanzinstitute treffen entsprechend Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 die folgenden zusätzlichen Maßnahmen:

a)

Sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassenen sind, die von der Zweigstelle oder dem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen angebotenen Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen in ihrer Art und Beschaffenheit so beschränken, dass sie ein geringes Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und sich nur geringfügig auf das Gesamtrisiko der Gruppe auswirken;

b)

sie stellen sicher, dass andere Unternehmen der gleichen Gruppe sich nicht auf die Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die von einer Zweigstelle oder einem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland durchgeführt wurden, verlassen, sondern selbst Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf alle Kunden einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland durchführen, die Produkte oder Dienstleistungen dieser anderen Unternehmen der gleichen Gruppe in Anspruch nehmen möchten, auch wenn die Bedingungen nach Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllt sind;

c)

sie führen verstärkte Überprüfungen durch, darunter auch — soweit dies dem mit der Tätigkeit der Zweigstelle oder des mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland verbundenen Risiko angemessen ist — Vor-Ort-Kontrollen oder unabhängige Audits, um sich davon zu überzeugen, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindliche Tochterunternehmen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen erkennt, bewertet und steuert;

d)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Zustimmung der Geschäftsleitung des Kredit- oder Finanzinstituts zum Aufbau und zur Pflege von Geschäftsbeziehungen mit einem erhöhten Risiko oder zur Durchführung gelegentlicher Transaktionen mit einem erhöhten Risiko einholen;

e)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Herkunft und gegebenenfalls den Bestimmungsort von Mitteln feststellen, die im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verwendet werden sollen;

f)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Geschäftsbeziehung so lange einer verstärkten und fortlaufenden Überwachung — einschließlich einer verstärkten Überwachung der Transaktionen — unterziehen, bis die Zweigstellen oder mehrheitlich in Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen sich angemessen vergewissert haben, dass sie sich über das mit der Geschäftsbeziehung verbundene Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Klaren sind;

g)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland mit dem Kredit- oder Finanzinstitut Informationen austauschen, auf denen die Meldung einer verdächtigen Transaktion beruht und die zu der Erkenntnis, dem Verdacht oder zu hinreichenden Gründen für einen Verdacht führten, dass sich ein Versuch oder ein Fall von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ereignet hat; derartige Informationen können beispielsweise Tatbestände, Transaktionen, Umstände und Dokumente sein, auf die sich ein Verdacht stützt, darunter auch personenbezogene Angaben, soweit dies nach dem Recht des Drittlandes möglich ist;

h)

sie führen eine verstärkte und fortlaufende Überwachung von Kunden und gegebenenfalls den wirtschaftlichen Eigentümern von Kunden einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland, über die es bekanntermaßen Meldungen verdächtiger Transaktionen von anderen Unternehmen der gleichen Gruppe gibt, durch;

i)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland über wirksame Systeme und Kontrollen zur Erkennung und Meldung verdächtiger Transaktionen verfügen;

j)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland das Risikoprofil und die die Sorgfaltspflichten betreffenden Informationen in Bezug auf Kunden einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland auf dem aktuellsten Stand halten und so lange sicher aufbewahren, wie dies rechtlich möglich ist, aber in jedem Fall mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. September 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 31. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 141 vom 5.6. 2015, S. 73.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


14.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/11


VERORDNUNG (EU) 2019/759 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2019

mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der hygienerechtlichen Anforderungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht erhebliche Änderungen der hygienerechtlichen Vorschriften und Verfahren (Lebensmittelsicherheit) vor, denen Lebensmittelunternehmer genügen müssen. Sie enthält insbesondere bestimmte Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs (zusammengesetzte Erzeugnisse) enthalten.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission (2) sieht Übergangsmaßnahmen vor, die eine Ausnahmeregelung für Lebensmittelunternehmer enthalten, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs (zusammengesetzte Erzeugnisse) enthalten, ausgenommen die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (3) genannten, für die noch keine hygienerechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Union festgelegt worden sind. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates („Tiergesundheitsrecht“) (4) wurden Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, festgelegt. Sie gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und damit für „zusammengesetzte Erzeugnisse“ gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (5). Sobald die Verordnung anwendbar ist, gelten ihre Anforderungen für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union. Diese Verordnung gilt ab dem 21. April 2021.

(4)

Um für Rechtsklarheit und Kohärenz zu sorgen und um den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden die Umstellung auf die neuen Vorschriften zu erleichtern, ist es erforderlich, dass für die neuen Einfuhrbedingungen für zusammengesetzte Erzeugnisse, die unter Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen, ein einheitliches Anwendungsdatum gilt. Diese Übergangsmaßnahmen sollten daher bis zum 20. April 2021 verlängert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 20. April 2021 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt für den Begriff „zusammengesetzte Erzeugnisse“ die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG.

Artikel 3

Abweichung von den hygienerechtlichen Anforderungen an die Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten

Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, welche sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 genannten, von den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befreit.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die hygienerechtlichen Anforderungen des einführenden Mitgliedstaats erfüllen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 20. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 21).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(5)  Entscheidung 2007/275/EG der Kommission mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).


14.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/760 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2019

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (2) erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.

(4)

Am 10. April 2017 stellte das Unternehmen Skotan S.A. (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der zuständigen polnischen Behörde einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen zu dürfen. Beantragt wurde die Verwendung von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica in Nahrungsergänzungsmitteln. Der Antragsteller schlug eine Verwendungshöchstmenge von 3 g pro Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren und von 6 g pro Tag ab 10 Jahren vor.

(5)

Am 15. November 2017 legte die zuständige polnische Behörde ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(6)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.

(7)

Der Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel auf dem Unionsmarkt wurde im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt, genügt aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.

(8)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 22. Juni 2018 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel.

(9)

Am 17. Januar 2019 nahm die Behörde das wissenschaftliche Gutachten „Scientific Opinion on the safety of Yarrowia lipolytica yeast biomass as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (4) an. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(10)

Das Gutachten der Behörde bietet ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica bei der beantragten Verwendung und in den beantragten Verwendungsmengen in Nahrungsergänzungsmitteln den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.

(11)

Die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält Vorschriften über Nahrungsergänzungsmittel. Die Verwendung von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica sollte unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

(3)   Die Zulassung gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2019; 17(2):5594.

(5)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

(1)

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch passenden Stelle folgender Eintrag eingefügt:

„Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

Sonstige Anforderungen

Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „durch Hitze abgetötete Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica““.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

6 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

3 g/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren

(2)

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

„Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Merkmale/Zusammensetzung

Eiweißgehalt: 45-55 g/100 g

Ballaststoffe: 24-30 g/100 g

Zuckerarten < 1,0 g/100 g

Fett: 7-10 g/100 g

Gesamtasche: ≤ 12 %

Wassergehalt: ≤ 5 %

Trockenmassegehalt: ≤ 95 %

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt ≤ 102 KBE/g

Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica  (1): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar


(1)  Unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.“


BESCHLÜSSE

14.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/16


BESCHLUSS (GASP) 2019/761 DES RATES

vom 13. Mai 2019

zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/486/GASP (1) über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) angenommen.

(2)

Am 20. November 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2161 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUAM Ukraine bis zum 31. Mai 2019 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für denselben Zeitraum bereitgestellt wurde. Am 18. Dezember 2017 wurde dieser Betrag durch den Beschluss (GASP) 2017/2371 des Rates (3) erhöht.

(3)

Nach einer strategischen Überprüfung der EUAM Ukraine hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 5. März 2019 empfohlen, die EUAM Ukraine bis zum 31. Mai 2021 zu verlängern.

(4)

Der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher bis zum 31. Mai 2021 verlängert werden.

(5)

Die EUAM Ukraine wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/486/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2021 beläuft sich auf 54 138 700 EUR.“

2.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Mai 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/2161 des Rates vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 48).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/2371 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 34).


14.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/18


BESCHLUSS (GASP) 2019/762 DES RATES

vom 13. Mai 2019

zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1) angenommen.

(2)

Am 21. Februar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/312 (2) angenommen, mit dem die EUCAP Sahel Mali bis zum 14. Januar 2021 verlängert und ihr bis dahin einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zugewiesen wurde.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Juni 2018 zur Sahelzone/Mali hat der Rat die Bedeutung einer Regionalisierung der GSVP in der Sahelzone hervorgehoben, die soweit zweckmäßig zum Ziel hat, die Unterstützung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch zivile und militärische Kräfte auszubauen, die regionalen Kooperationsstrukturen, insbesondere jene der G5 der Sahelzone, zu stärken und die Fähigkeit und Eigenverantwortung der G5 der Sahelzone im Hinblick auf die Bewältigung der Sicherheitsherausforderungen in der Region zu verbessern.

(4)

Am 15. Februar 2019 hat der Außenminister der Islamischen Republik Mauretanien den geplanten Einsatz der EUCAP Sahel Mali, die die G5 der Sahelzone und die nationalen Fähigkeiten Mauretaniens unterstützen soll, begrüßt.

(5)

Am 18. Februar 2019 hat der Rat ein gemeinsames zivil-militärisches Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone gebilligt.

(6)

Der Beschluss 2014/219/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUCAP Sahel Mali wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:

1.

in Artikel 2 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Die EUCAP Sahel Mali leistet unbeschadet ihres Kernmandats in Mali einen Betrag zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone, indem sie hilft, die Interoperabilität und Koordinierung der internen Sicherheitskräfte der G5 der Sahelzone zu verbessern, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und regionale Kooperationsstrukturen unterstützt und zur Verbesserung der nationalen Fähigkeiten der G5 der Sahelzone beiträgt. Die EUCAP Sahel Mali kann diese Maßnahmen in den G5 der Sahelzone durchführen. Zu diesem Zweck stellt die EUCAP Sahel Mali im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auf Ersuchen des betreffenden Landes und unter Berücksichtigung der Sicherheitslage Fortbildung, Beratung und sonstige spezifische Unterstützung für die G5 der Sahelzone bereit.

(4)   Zum Erreichen ihres Ziels handelt die EUCAP Sahel Mali nach den strategischen Einsatzleitlinien, die im Krisenmanagementkonzept des Rates vom 17. März 2014 festgelegt sind und in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung, einschließlich des gemeinsamen zivil-militärischen Einsatzkonzepts für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone, ausgeführt werden. Vor der Aufnahme einer neuen Aktivität in einem neuen Sahel-G5-Land ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee zu informieren.“

2.

in Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 14. Januar 2021 beläuft sich auf 68 150 000,00 EUR.“

3.

Artikel 14a erhält folgende Fassung:

„(1)   Innerhalb der EUCAP Sahel Mali wird eine regionale Beratungs- und Koordinierungszelle (RACC – Regional Advisory and Coordination Cell) eingerichtet.

(2)   Der RACC gehören auch Mitarbeiter der EUCAP Sahel Mali und die Experten für innere Sicherheit und Verteidigung (ISDE – Internal Security and Defence Experts) aus den Reihen der Delegationen der Union in Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger an. Im Einklang mit Absatz 7 wird die RACC unter Berücksichtigung der Sicherheitslage das Personal schrittweise von Bamako nach Nouakchott verlegen.

(3)   Die Ziele der RACC bestehen darin, in enger Zusammenarbeit mit Unionsdelegationen und mit bestehenden GSVP-Missionen in der Sahelzone

a)

einen Beitrag zur Lageerfassung seitens der Union im Hinblick auf den Bedarf und die Lücken in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung der G5 der Sahelzone, die für die regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Belang sind und die Sicherheitsherausforderungen betreffen, zu leisten,

b)

die Strukturen und Länder der G5 der Sahelzone bei der Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit und beim Ausbau ihrer operativen Fähigkeiten in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit dem Völkerrecht, den Menschenrechten und dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit, den der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Dezember 2018 dargelegt hat, zu unterstützen,

c)

die Durchführung von Fortbildung, die Bereitstellung von Beratung und sonstige spezifische Unterstützung für die G5 der Sahelzone durch GSVP-Missionen der Union in der Sahelzone zu erleichtern, insbesondere die Organisation von Kursen für Auszubildende dieser Länder in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung.

(4)   Die ISDE tragen in ihren Gastländern Informationen zu Fragen der Sicherheit und Verteidigung zusammen. Sie übermitteln diese Informationen und sprechen gegebenenfalls Empfehlungen an den Leiter der RACC aus. Sie halten den Leiter der Unionsdelegation des Ortes, an dem sie stationiert sind, ordnungsgemäß auf dem Laufenden.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis bei der RACC auf strategischer Ebene aus. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 untersteht der Leiter der RACC unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge. Der Leiter der RACC erteilt allen Mitarbeitern der RACC Weisungen.

(6)   Der Missionsleiter übt in Anwendung des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 sowie des Artikels 11 die Aufsicht über das Personal der RACC aus; dies gilt unbeschadet des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels.

(7)   Die EUCAP Sahel Mali schließt mit den Unionsdelegationen in Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen über die Unterstützung des Missionspersonals.

Mit diesen Verwaltungsvereinbarungen wird insbesondere

a)

gewährleistet, dass die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, die logistische Unterstützung und Sicherheitsunterstützung erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen,

b)

bestimmt, dass Delegationsleiter die Aufsicht über die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, in ihren jeweiligen Unionsdelegationen ausüben, insbesondere zu dem Zweck, ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten und zur Ausübung der Disziplinargewalt beizutragen, und dass diese Mitglieder des Personals die Delegationsleiter über ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß auf dem Laufenden halten,

c)

bestimmt, dass die Delegationsleiter sicherzustellen haben, dass die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, sofern sie in einer Unionsdelegation stationiert sind, die gleichen Vorrechte und Befreiungen genießen wie das Personal dieser Unionsdelegation.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2019/312 des Rates vom 21. Februar 2019 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 29).


14.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/763 DES RATES

vom 13. Mai 2019

zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1), insbesondere auf Artikel 2c,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP erlassen.

(2)

Am 18. April 2019 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.


ANHANG

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person in Teil A (Personen) des Anhangs des Beschlusses 2013/798/GASP erhält folgende Fassung:

„12.   Abdoulaye HISSENE (alias: a) Abdoulaye Issène; b) Abdoulaye Hissein; c) Hissene Abdoulaye; d) Abdoulaye Issène Ramadane; e) Abdoulaye Issene Ramadan; f) Issene Abdoulaye)

Geburtsdatum: a) 1967; b) 1. Januar 1967

Geburtsort: a) Ndele, Bamingui-Bangoran, Zentralafrikanische Republik; b) Haraze Mangueigne, Tschad

Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik; b) Tschad

Reisepass-Nr.: Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000897, ausgestellt am 5. April 2013 (gültig bis 4. April 2018).

Nationale Identifikationsnummer: Personalausweis des Tschad Nr. 103-00653129-22, ausgestellt am 21. April 2009 (gültig bis 21. April 2019).

Anschrift: a) KM5, Bangui, Zentralafrikanische Republik; b) Nana-Grebizi, Zentralafrikanische Republik; c) Ndjari, Ndjamena, Tschad

Tag der Benennung durch die VN:17. Mai 2017.

Weitere Angaben: Hissène war früher Minister für Jugend und Sport im Kabinett des ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Davor war er Anführer der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (Convention des patriotes pour la justice et la paix), einer politischen Partei. Außerdem etablierte er sich als Anführer bewaffneter Milizen in Bangui — insbesondere in dem Stadtviertel „PK5“ (3. Distrikt). Name des Vaters: Abdoulaye. Name der Mutter: Absita Moussa. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/6098910

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdoulaye Hissène wurde am 17. Mai 2017 gemäß Nummer 16 und Nummer 17 Buchstabe g der Resolution 2339 (2017) als eine der Personen in die Liste aufgenommen, ‚die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Prozess der Stabilisierung und Aussöhnung gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren‘; und ‚an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind‘.

Weitere Angaben:

Abdoulaye Hissène und andere Mitglieder der Ex-Séléka kollaborierten mit Unruhestiftern der Anti-Balaka, die mit dem ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik François Bozizé sowie mit Maxime Mokom verbündet waren, um im September 2015 im Rahmen eines gescheiterten Putschversuchs zum Sturz der Regierung gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu schüren, während die damalige Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza an der VN-Generalversammlung 2015 teilnahm. Mokom, Hissène und andere wurden von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik wegen verschiedener Straftaten, einschließlich Mord, Brandstiftung, Folter und Plünderei, im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putsch angeklagt.

Hissène wurde nach 2015 einer der wichtigsten Anführer der bewaffneten über 100 Mann starken Milizen im „PK5“-Viertel von Bangui. In dieser Funktion beschnitt er die Bewegungsfreiheit und verhinderte die Rückkehr der Staatsmacht in das Gebiet, unter anderem durch illegale Besteuerung von Transporttätigkeiten und gewerblichen Tätigkeiten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 fungierte Hissène als der Vertreter der „Nairobisten“ der Ex-Séléka in Bangui, die in Zusammenarbeit mit den Anti-Balaka-Kämpfern unter Mokom agierten. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Haroun Gaye und Hissène waren an den Gewalttaten beteiligt, die zwischen dem 26. September und dem 3. Oktober 2015 in Bangui verübt wurden.

Mitglieder von Hissènes Gruppe stehen im Verdacht, am 13. Dezember 2015 — dem Tag des Verfassungsreferendums — an dem Angriff auf das Fahrzeug eines der Anführer der Ex-Séléka, Mohamed Moussa Dhaffane, beteiligt gewesen zu sein. Hissène wird vorgeworfen, die Verantwortung für die Gewalttätigkeiten im KM5-Distrikt von Bangui zu tragen, bei denen fünf Menschen starben, zwanzig verletzt wurden und die Bewohner daran gehindert wurden, ihre Stimme in dem Verfassungsreferendum abzugeben. Hissène gefährdete die Durchführung der Wahlen, indem er einen Zyklus von Vergeltungsschlägen zwischen verschiedenen Gruppen anzettelte.

Hissène wurde am 15. März 2016 von der Polizei am Flughafen M'poko von Bangui festgenommen und der Abteilung für Untersuchungen und Ermittlung der nationalen Gendarmerie überstellt. Seine Miliz befreite ihn später unter Anwendung von Gewalt und stahl eine Waffe, die zuvor von der MINUSCA im Rahmen eines vom Ausschuss gebilligten Ausnahmeersuchens übergeben worden war.

Nach der Festnahme von muslimischen Händlern durch die internen Sicherheitskräfte in „PK 12“ entführten die Milizen von Gaye und Hissène am 19. Juni 2016 fünf zentralafrikanische Polizisten in Bangui. MINUSCA versuchte am 20. Juni, die Polizisten zu befreien. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Hissène und Gaye lieferten sich ein Feuergefecht mit den Friedenssicherungstruppen, die versuchten die Geiseln zu befreien. Dabei wurden mindestens sechs Menschen getötet und ein Mitglied der Friedenssicherungskräfte wurde verletzt.

Hissène führte am 12. August 2016 einen Konvoi aus sechs Fahrzeugen mit schwerbewaffneten Personen an. Der aus Bangui fliehende Konvoi wurde von der MINUSCA südlich von Sibut gestellt. Auf dem Weg nach Norden kam es an einigen Kontrollstellen zu Feuerwechseln zwischen dem Konvoi und internen Sicherheitskräften. Der Konvoi wurde schließlich durch die MINUSCA 40 km südlich von Sibut gestoppt. Nach einer Reihe von Schusswechseln nahm die MINUSCA elf Männer fest, Hissène und mehrere andere konnten allerdings entkommen. Die festgenommenen Personen erklärten gegenüber der MINUSCA, dass Hissène der Anführer des Konvois sei, dessen Ziel es gewesen sei, Bria zu erreichen und an der von Nourredine Adam organisierten Versammlung von Ex-Séléka-Gruppen teilzunehmen.

Im August und September 2016 reiste die Sachverständigengruppe zweimal nach Sibut, um die am 13. August von der MINUSCA beschlagnahmten Gegenstände aus dem Konvoi von Hissène, Gaye und Hamit Tidjani zu untersuchen. Die Sachverständigengruppe untersuchte außerdem die am 16. August im Haus von Hissène beschlagnahmte Munition. In den sechs Fahrzeugen und bei den festgenommenen Personen wurde letale und nichtletale militärische Ausrüstung gefunden. Die zentrale Gendarmerie durchsuchte am 16. August 2016 das Haus von Hissène in Bangui. Es wurden über 700 Waffen gefunden.

Am 4. September 2016 eröffnete eine aus Kaga-Bandoro auf sechs Motorrädern kommende Gruppe von Ex-Séléka-Kämpfern in der Nähe von Dékoa das Feuer auf die MINUSCA — mit dem Ziel Hissène und seine Verbündeten abzuholen. Bei diesem Vorfall wurde ein Ex-Séléka-Kämpfer getötet und zwei Mitglieder der Friedenssicherungskräfte sowie ein Zivilist wurden verletzt.“


Berichtigungen

14.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/24


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste

( Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 21. Oktober 2017 )

Seite 6, Artikel 2 Nummer 11:

Anstatt:

„11.

‚Nutzer‘ bezeichnet natürliche oder juristische Personen, die den nationalen Zugangspunkt nutzen, wie z. B. Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Reiseinformationsdienstleister, Hersteller digitaler Karten, Anbieter von Abruf-Verkehrsdiensten und Infrastrukturbetreiber;“

muss es heißen:

„11.

‚Nutzer‘ bezeichnet öffentliche oder private Einrichtungen, die den nationalen Zugangspunkt nutzen, wie z. B. Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Reiseinformationsdienstleister, Hersteller digitaler Karten, Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten und Infrastrukturbetreiber;“.

Seite 6, Artikel 2 Nummer 17 Satz 2:

Anstatt:

„Für diese Dienste ist vor der Erbringung gewöhnlich eine Interaktion zwischen dem Anbieter des Abruf-Verkehrsdienstes und den Endnutzern erforderlich;“

muss es heißen:

„Für diese Dienste ist vor der Erbringung gewöhnlich eine Interaktion zwischen dem Anbieter nachfrageorientierter Verkehrsangebote und den Endnutzern erforderlich;“.

Seite 6, Artikel 2 Nummer 18:

Anstatt:

„18.

‚Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten‘ bezeichnet öffentliche oder private Anbieter von Abruf-Verkehrsdiensten, einschließlich der damit verbundenen Reise- und Verkehrsinformationen, für Nutzer und Endnutzer;“

muss es heißen:

„18.

‚Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten‘ bezeichnet öffentliche oder private Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten, einschließlich der damit verbundenen Reise- und Verkehrsinformationen, für Nutzer und Endnutzer;“.

Seite 11, Anhang, Überschrift 2 im einleitenden Teil:

Anstatt:

Abruf-Verkehrsdienste

muss es heißen:

Nachfrageorientierte Verkehrsangebote “.

Seite 12, Anhang, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i:

Anstatt:

„i)

Gängige Basis-/Normaltarife (alle Linienverkehre):“

muss es heißen:

„i)

Grunddaten zu normalen Standardtarifen (alle Linienverkehre):“.

Seite 12, Anhang, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„Standardtarifstruktur“

muss es heißen:

„Struktur der Standardtarife“.

Seite 12, Anhang, Nummer 1.3 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Detailanfragen für Normal- und Sondertarife (alle Linienverkehre):“

muss es heißen:

„a)

Anfrage zu Details der normalen Standardtarife und Sondertarife (alle Linienverkehre):“.

Seite 12, Anhang, Nummer 1.3 Buchstabe a Ziffer ii:

Anstatt:

„Gängige Tarifprodukte“

muss es heißen:

„Normaltarifprodukte“.