ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 122

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
10. Mai 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/716 der Kommission vom 30. April 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 22/2013 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Cyflumetofen ( 1 )

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/717 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Isoxaflutol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

44

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/718 der Kommission vom 30. April 2019 über die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel PRO-NUTRISCORE (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3232)

49

 

*

Beschluss (EU) 2019/719 der Kommission vom 30. April 2019 zu der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3246)

51

 

*

Beschluss (EU) 2019/720 der Kommission vom 30. April 2019 über die geplante Bürgerinitiative Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3250)

53

 

*

Beschluss (EU) 2019/721 der Kommission vom 30. April 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3304)

55

 

*

Beschluss (EU) 2019/722 der Kommission vom 30. April 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3305)

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/715 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2018

über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (2) wird die Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen festgelegt, die von der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Unionshaushalts erhalten (im Folgenden „Unionseinrichtungen“ bzw. „Einrichtungen der Union“). Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 stützt sich auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ersetzt.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 muss daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, um eine Angleichung an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu erreichen und die Vorschriften weiter vereinfachen und präzisieren zu können, damit die bei der Anwendung der Verordnung gesammelten Erfahrungen berücksichtigt und die Governance-Struktur der Unionseinrichtungen wie auch ihre Rechenschaftspflicht weiter verbessert werden kann.

(3)

In der vorliegenden Verordnung sollten die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln für Einrichtungen festgelegt werden, die gemäß dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden und Beiträge zulasten des Unionshaushalts erhalten — unbeschadet ihres Gründungsakts. Auf der Grundlage dieser Verordnung sollten Unionseinrichtungen eigene Finanzregelungen beschließen, die nur dann von der Verordnung abweichen dürfen, wenn dies aufgrund der besonderen Merkmale der jeweiligen Einrichtungen erforderlich ist und zuvor die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde.

(4)

Im Interesse der Kohärenz sollten auch vollständig selbstfinanzierte Unionseinrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, gegebenenfalls ähnliche Vorschriften einführen. Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen sollten die betreffenden Einrichtungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über die Ausführung ihres Haushaltsplans vorlegen und den Ersuchen oder Empfehlungen der Organe gebührend Rechnung tragen.

(5)

Die Unionseinrichtungen sollten bei der Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplans die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Leistungsorientierung sowie der Transparenz einhalten.

(6)

Es sollte herausgestellt werden, dass der Beitrag der Union eine Ausgleichsfunktion hat. Der Teil des positiven Haushaltsergebnisses der Unionseinrichtung, der den im Laufe des Jahres gezahlten Beitrag der Union übersteigt, sollte wieder dem Unionshaushalt zugeführt werden.

(7)

Sieht der Gründungsakt vor, dass die Unionseinrichtung zusätzlich zum Beitrag der Union Einnahmen aus Gebühren und Abgaben bezieht und dass diese Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden, so sollte die Unioneinrichtung den Saldo in Form von zweckgebundenen Einnahmen übertragen können. Im Sinne der Flexibilität könnte das negative Ergebnis im Zusammenhang mit den zweckgebundenen Einnahmen aus Gebühren und Abgaben mit den akkumulierten Überschüssen früherer Jahre verrechnet werden.

(8)

Es muss gewährleistet sein, dass die Gebühren in angemessener Höhe angesetzt werden, damit die Kosten der Diensterbringung gedeckt und größere Überschüsse vermieden werden.

(9)

Die ausnahmsweise Übertragung von Aufgaben an und die Gewährung von Finanzhilfen für die Unionseinrichtungen müssen im Gründungsakt oder in einem Basisrechtsakt vorgesehen und durch die Art der Aufgaben und die spezifischen Fachkenntnisse der jeweiligen Unionseinrichtung ausreichend gerechtfertigt sein; gleichzeitig müssen wirtschaftliche Haushaltsführung und Kosteneffizienz sichergestellt sein. Diese zusätzlichen Aufgaben sollten in den Anwendungsbereich der Ziele der Unionseinrichtung fallen und mit dem im Gründungsakt festgelegten Mandat der Unionseinrichtung vereinbar sein.

(10)

Zur Steigerung der Transparenz sollte die Kommission Partnerschaftsvereinbarungen mit Unionseinrichtungen abschließen, die alle Finanzmittel, die zusätzlich zum jährlichen Beitrag der Union fließen, abdecken, insbesondere wenn diese Finanzmittel sich erheblich auf die Tätigkeit der Unionseinrichtung auswirken.

(11)

Die Bestimmungen zu Übertragungen und zweckgebundenen Einnahmen sollten abgeändert werden, um denen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Rechnung zu tragen. Wie in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegt, sollte in Bezug auf interne zweckgebundene Einnahmen die Finanzierung neuer Immobilienprojekte mit Einnahmen aus der Vermietung und aus der Veräußerung von Gebäuden zulässig sein. Zu diesem Zweck sollten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen gelten, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen.

(12)

Für noch größere Flexibilität sollten Unionseinrichtungen für die Zwecke der Verwaltung Transaktionen in anderen Währungen als Euro vornehmen dürfen.

(13)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Möglichkeit, Mittelbindungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, in Jahrestranchen vorzunehmen, nur dann bestehen, wenn es im Gründungsakt oder Basisrechtsakt vorgesehen ist oder wenn die Mittelbindungen Verwaltungsausgaben betreffen.

(14)

Wegen der Besonderheiten von Unionseinrichtungen sollte die Annahme von Zuwendungen einer strengeren Überprüfung unterliegen. Darüber hinaus sollte für Unionseinrichtungen Unternehmenssponsoring nicht zulässig sein.

(15)

Der Begriff der Leistungsorientierung sollte klargestellt werden. Die Leistungsorientierung sollte an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gekoppelt sein. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte präzisiert werden. Es sollte eine Verbindung zwischen festgelegten Zielen und Leistungsindikatoren, Ergebnissen und Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Mittelverwendung geschaffen werden.

(16)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 müssen die Einrichtungen der Union an einem Leistungsvergleich mit anderen Einrichtungen der Union und mit Unionsorganen teilnehmen.

(17)

Es müssen Vorschriften für einen Aktionsplan zur Weiterverfolgung der sich aus den regelmäßigen Gesamtevaluierungen ergebenden Schlussfolgerungen festgelegt werden, damit deren effiziente Umsetzung sichergestellt ist.

(18)

Zwecks Gewährleistung einer kohärenten Programmplanung sollte die Unionseinrichtung ein einziges Programmplanungsdokument erstellen, das die jährliche und mehrjährige Programmplanung, einen Voranschlag ihrer Einnahmen und Ausgaben, die Ressourcenplanung, Angaben zur Gebäudepolitik, eine Strategie zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen und eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergieeffekte enthält. Die Unionseinrichtung sollte ferner eine Strategie für Betriebsmanagement und interne Kontrollsysteme, einschließlich einer Betrugsbekämpfungsstrategie, erstellen. Das einzige Programmplanungsdokument sollte die Leitlinien der Kommission berücksichtigen.

(19)

Das Programmplanungsdokument sollte die Strategie enthalten, mit der ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug vermieden werden soll, insbesondere wenn Schwachstellen zu kritischen Empfehlungen geführt haben.

(20)

Der Zeitplan für das einzige Programmplanungsdokument sollte an das Haushaltsverfahren ausgerichtet werden, um die Effizienz der Planung und die Kohärenz aller Programmplanungsdokumente sicherzustellen.

(21)

Die Unionseinrichtungen sollten ihre internen Kontrollsysteme anpassen, wenn sie über Büros, die nicht am Hauptsitz angesiedelt sind, verfügen.

(22)

Es ist angemessen, die Möglichkeit einzuräumen, dass die Unionseinrichtungen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Leistungsvereinbarungen insbesondere untereinander und mit Unionsorgangen treffen, um den Einsatz ihrer Mittel zu erleichtern, sofern dies mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Einklang steht. Es sollte eine angemessene Berichterstattung über diese Leistungsvereinbarungen sichergestellt werden.

(23)

Es ist erforderlich, die Organisation der Funktionen der internen Prüfung und der internen Kontrolle klarzustellen und die Berichterstattungsanforderungen zu straffen. Die Funktion der internen Prüfung innerhalb einer Unionseinrichtung sollte vom Internen Prüfer der Kommission ausgeübt werden, der Prüfungen vornehmen sollte, wenn dies aufgrund der bestehenden Risiken gerechtfertigt ist. Es müssen Vorschriften für den Aufbau und die Funktionsweise der Stellen für die interne Prüfung festgelegt werden.

(24)

Die Berichtspflichten sollten gestrafft werden. Die Unionseinrichtungen sollten einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht mit umfassenden Informationen zu der Verwirklichung von Zielen und den Ergebnisse, der Durchführung ihres Arbeitsprogramms, dem Haushaltsplan, der Personalpolitik, dem Betriebsmanagement und den internen Kontrollsystemen vorlegen.

(25)

Im Interesse einer höheren Kosteneffizienz der Unionseinrichtungen muss es möglich sein, Dienste gemeinsam zu nutzen oder auf eine andere Unionseinrichtung oder die Kommission zu übertragen. Es ist daher notwendig, die Möglichkeit zu schaffen, dem Rechnungsführer der Kommission die Aufgaben des Rechnungsführers der Unionseinrichtung vollumfänglich oder teilweise zu übertragen.

(26)

Zur Angleichung der Bestimmungen zu zweckgebundenen Einnahmen an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist es erforderlich, Vorschriften zur Differenzierung der internen und externen zweckgebundenen Einnahmen und zu ihrer Übertragung vorzusehen.

(27)

Zur Angleichung der Bestimmungen über den Umgang mit Zinserträgen aus dem der Unionseinrichtung gezahlten Beitrag der Union an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist vorzusehen, dass Zinsen nicht in den Haushalt einfließen.

(28)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, bereits vor der Mittelbindung eine rechtliche Verpflichtung einzugehen. Diese Möglichkeit sollte auch für Unionseinrichtungen bestehen.

(29)

Aus Gründen der Kohärenz sollten spezifische Bestimmungen zu Auftragsvergabe und Finanzhilfen nicht zulässig sein. Ein einheitliches Regelwerk vereinfacht die Arbeit der Unionseinrichtungen und ermöglicht die Anwendung der von der Kommission erstellten Leitlinien und Muster.

(30)

Die Unionseinrichtungen sollten gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die Möglichkeit erhalten, Finanzhilfen und Preisgelder im Einklang mit dem Gründungsakt oder mittels Befugnisübertragung der Kommission zu gewähren.

(31)

Zusätzlich zu den bereits etablierten Formen, die ein Beitrag der Union annehmen kann (Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten, Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierung), ist es angemessen zuzulassen, dass die Unionseinrichtungen Finanzierungen vornehmen, die nicht mit den Kosten der relevanten Vorhaben zusammenhängen. Diese zusätzliche Finanzierungsform sollte sich auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen ex ante oder auf die Erzielung von Ergebnissen stützen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden.

(32)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten die Vorschriften für ein mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 errichtetes Früherkennungs- und Ausschlusssystem auch für die Unionseinrichtungen gelten.

(33)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) übermitteln die Unionseinrichtungen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 (5) des Rates melden die Unionseinrichtungen der Europäischen Staatsanwaltschaft unverzüglich jegliche Straftaten, für die diese ihre Zuständigkeit gemäß der genannten Verordnung ausüben könnte. Die Unionseinrichtungen sollten zur Stärkung ihrer Governance zudem Fälle von Betrug, finanziellen Unregelmäßigkeiten und Untersuchungen unverzüglich der Kommission melden. Die Kommission und die Unionseinrichtungen sollten Verfahren einführen, die den ordnungsgemäßen Schutz personenbezogener Daten und die Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ bei der Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Betrugsfälle und sonstige Unregelmäßigkeiten sowie laufende oder abgeschlossene Untersuchungen gewährleisten.

(34)

Damit mutmaßliche oder tatsächliche Interessenkonflikte festgestellt und ordnungsgemäß behoben werden können, sollte von den Unionseinrichtungen verlangt werden, dass sie Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten festlegen. Solche Regelungen sollten sich an den von der Kommission erarbeiteten Leitlinien orientieren.

(35)

Umfassende Zugangsrechte für die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und den Rechnungshof sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.

(36)

Die Bestimmungen zur Gebäudepolitik — einschließlich der Möglichkeit, dass die Unionseinrichtungen Projekte zum Erwerb von Immobilien mittels Darlehen finanzieren, und der entsprechenden Bedingungen — sollten an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, damit eine kohärente Anwendung der Vorschriften durch alle Unionseinrichtungen und -organe gewährleistet ist.

(37)

Da die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (6) aufgehoben wurde, sollte die Anforderung, dass die Unionseinrichtungen — nach Zustimmung der Kommission — eigene Durchführungsbestimmungen erlassen müssen, gestrichen werden.

(38)

Es ist notwendig, Übergangsbestimmungen für die Programmplanung und für den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht vorzusehen, da die Kommission Zeit braucht, um in Zusammenarbeit mit den Unionseinrichtungen angemessene Leitlinien auszuarbeiten, und die Unionseinrichtungen Zeit brauchen, um sich an die neuen Anforderungen an Programmplanung und Berichterstattung anzupassen.

(39)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die überarbeiteten Finanzregelungen der Unionseinrichtungen rechtzeitig spätestens zum 1. Juli 2019 erlassen werden können und so die Agenturen von den Vereinfachungen und Angleichungen an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 profitieren können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung der Kommission wird die grundlegende Finanzregelung für die Einrichtungen festgelegt, die von der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Unionshaushalts erhalten (im Folgenden „Unionseinrichtungen“ bzw. „Einrichtungen der Union“).

Auf der Grundlage dieser Verordnung legt jede Einrichtung der Union ihre eigene Finanzregelung fest. Die Finanzregelung der Unionseinrichtung darf von dieser Verordnung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Gründungakt“ den Akt des Unionsrechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der Unionseinrichtung regelt;

„Verwaltungsrat“ das wichtigste interne Beschlussorgan der Unionseinrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt;

„Direktor“ die für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt;

„Exekutivausschuss“ das interne Gremium der Unionseinrichtung, das den Verwaltungsrat unterstützt und dessen Zuständigkeiten und Geschäftsordnung grundsätzlich im Gründungsakt festgelegt sind, unbeschadet der Bezeichnung dieser Einrichtung im Gründungsakt.

Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 3

Fristen, Daten und Termine

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (7) für die in dieser Verordnung festgelegten Fristen.

Artikel 4

Schutz personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Verordnungen (EU) 2018/1725 (8) und (EU) 2016/679 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates.

TITEL II

HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Artikel 5

Wahrung der Haushaltsgrundsätze

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE DER EINHEIT UND DER HAUSHALTSWAHRHEIT

Artikel 6

Anwendungsbereich des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

(1)   Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan der Unionseinrichtung sämtliche als für die Unionseinrichtung erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt. Er umfasst die Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.

(2)   Der Haushaltplan der Unionseinrichtung umfasst

a)

nichtgetrennte Mittel;

b)

wenn der operationelle Bedarf dies rechtfertigt, getrennte Mittel, die sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammensetzen.

(3)   Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel umfassen

a)

die Mittel, die aus dem von der Union gewährten jährlichen Beitrag bestehen;

b)

Mittel, die sich aus eigenen Einnahmen ergeben, darunter alle Gebühren und Abgaben, die die Unionseinrichtung nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erheben darf, sowie etwaige übrige Einnahmen;

c)

Mittel, die aus Finanzbeiträgen der Aufnahmemitgliedstaaten bestehen;

d)

Mittel, die nach Eingang zweckgebundener Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr zur Finanzierung bestimmter Ausgaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 bereitgestellt werden;

e)

die aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragenen Mittel.

(4)   Einnahmen aus Gebühren und Abgaben können nur ausnahmsweise in hinreichend begründeten und im Gründungsakt vorgesehenen Fällen zweckgebunden werden.

(5)   Vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 2 decken die Mittel für Verpflichtungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

(6)   Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen oder in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(7)   Die Absätze 3 und 5 dieses Artikels stehen einer globalen Mittelbindung oder Mittelbindungen, die in Jahrestranchen erfolgen, wie in Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 74 Absatz 2 vorgesehen, nicht entgegen.

Artikel 7

Beitragsvereinbarungen, Finanzhilfevereinbarungen und Rahmenfinanzpartnerschaften

(1)   Ausnahmsweise können zwischen der Kommission und einer Unionseinrichtung Beitragsvereinbarungen und Finanzhilfevereinbarungen geschlossen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Gründungsakt der Unionseinrichtung oder ein Basisrechtsakt sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor.

b)

Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist aufgrund der besonderen Art der Maßnahme und der spezifischen Fachkenntnisse der Unionseinrichtung hinreichend gerechtfertigt.

c)

Die von der Unionseinrichtung im Rahmen der Vereinbarung durchzuführenden Aufgaben erfüllen folgende Kriterien:

i)

Die Aufgaben fallen in den Anwendungsbereich der Ziele der Unionseinrichtung und sie sind mit dem im Gründungsakt festgelegten Mandat der Unionseinrichtung vereinbar.

ii)

Die Aufgaben gehören nicht zu den im Gründungsakt vorgesehenen und mit dem jährlichen Unionsbeitrag finanzierten Aufgaben der Unionseinrichtung.

(2)   Soweit die in Absatz 1 genannten Beitragsvereinbarungen und Finanzhilfevereinbarungen sowie Leistungsvereinbarungen für Leistungen geschlossen werden, die die Unionseinrichtung der Kommission bietet, kann die Kommission nach Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Unionseinrichtung schließen.

(3)   Bei der Auswahl der Unionseinrichtung berücksichtigt die Kommission gebührend die Kosteneffizienz der Betrauung mit solchen Aufgaben.

(4)   Soweit die Kommission ausnahmsweise eine Beitragsvereinbarung mit der Unionseinrichtung unterzeichnet, gelten für die Unionseinrichtung die in den Titeln V und VI der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die indirekte Mittelverwaltung festgelegten Vorschriften im Hinblick auf die dieser Vereinbarung zugewiesenen Mittel; die Artikel 105 und 106 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung.

(5)   Ausschließlich zu Informationszwecken sollten die in Absatz 1 genannten Aufgaben in das in Artikel 32 genannte einzige Programmplanungsdokument der Unionseinrichtung aufgenommen werden. Informationen über die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen werden in den in Artikel 48 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht aufgenommen.

(6)   Der Anweisungsbefugte unterrichtet den Verwaltungsrat, bevor er eine der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen unterzeichnet.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit

(1)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie im Haushaltsplan der Unionseinrichtung veranschlagt.

(2)   Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der Unionseinrichtung bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

(3)   In den Haushaltsplan der Unionseinrichtung können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

(4)   Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Unionseinrichtung gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Unionseinrichtung ein, es sei denn, dies ist in den in Artikel 7 genannten Beitragsvereinbarungen vorgesehen.

KAPITEL 2

GRUNDSATZ DER JÄHRLICHKEIT

Artikel 9

Definition

Die in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung eingesetzten Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 10

Haushaltsbuchführung für Einnahmen und Mittel

(1)   Als in einem Haushaltsjahr erzielte Einnahmen der Unionseinrichtung gemäß Artikel 6 werden in der Rechnung dieses Haushaltsjahres die in diesem Zeitraum vereinnahmten Beträge ausgewiesen.

(2)   Die Einnahmen der Unionseinrichtung generieren Mittel für Zahlungen in gleicher Höhe.

(3)   Die Mittelbindungen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht. Globale Mittelbindungen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b werden jedoch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres erfolgten Mittelbindungen dieses Jahres verbucht.

(4)   Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

(5)   Sieht ein Gründungsakt vor, dass klar definierte Aufgaben getrennt finanziert werden, oder setzt die Unionseinrichtung gemäß Artikel 7 geschlossene Vereinbarungen um, führt die Unionseinrichtung für die jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenvorgänge besondere Haushaltslinien. Die Unionseinrichtung weist in ihrer Ressourcenplanung, die in dem nach Artikel 32 erstellten einzigen Programmplanungsdokument enthalten ist, jede Aufgabengruppe klar und deutlich aus.

Artikel 11

Mittelbindung

(1)   Die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans der Unionseinrichtung mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

(2)   Laufende Verwaltungsausgaben können ab dem 15. Oktober des Haushaltsjahrs im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden, sofern die Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan der Unionseinrichtung bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel der vom Verwaltungsrat für die entsprechende Haushaltslinie beschlossenen Mittel im laufenden Haushaltsjahr.

Artikel 12

Verfall und Übertragung von Mitteln

(1)   Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 übertragen werden.

(2)   Folgende Mittel können durch einen Beschluss, der gemäß Absatz 3 ergeht, übertragen werden, aber nur auf das folgende Haushaltsjahr:

a)

Mittel für Verpflichtungen oder nichtgetrennte Mittel, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sind. Solche Mittel können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden auf Immobilienprojekte bezogene nichtgetrennte Mittel, die bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden können;

b)

Mittel für Zahlungen, die zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel für Zahlungen nicht ausreichen.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b nimmt die Unionseinrichtung zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

(3)   Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss fasst seinen Beschluss zu Übertragungen gemäß Absatz 2 bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres.

(4)   Folgende Mittel werden automatisch übertragen:

a)

interne zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e genannten internen zweckgebundenen Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen;

b)

externe zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel werden vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, in voller Höhe in Anspruch genommen, oder sie werden übertragen und für das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme verwendet.

(5)   Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben Dienstbezüge und Zulagen des Personals der Unionseinrichtungen, die den Bestimmungen des Statuts unterliegen.

(6)   Für nichtgetrennte Mittel, für die zum Ende des Haushaltsjahres rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, sind bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres Zahlungen zu leisten.

Artikel 13

Einzelvorschriften zum Verfall und zur Übertragung von Mitteln

(1)   Mittel für Verpflichtungen und nichtgetrennte Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittel aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres gebunden werden konnten und die vorbereitenden Stufen soweit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung bis spätestens zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres bzw. für Immobilienprojekte bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres erfolgen kann.

(2)   Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a übertragene Mittel, die bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres oder, für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, verfallen automatisch.

(3)   Übertragene Mittel, die verfallen sind, werden in der Buchführung entsprechend ausgewiesen.

Artikel 14

Aufhebung von Mittelbindungen

(1)   Werden Mittelbindungen in einem Haushaltsjahr nach dem Jahr aufgehoben, in dem die Mittel in den Haushaltsplan eingestellt wurden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, so verfallen die einer derartigen Aufhebung entsprechenden Mittel.

(2)   Dieser Artikel gilt nicht für externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 20 Absatz 2.

Artikel 15

Verzug beim Erlass des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

(1)   Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan der Unionseinrichtung noch nicht endgültig erlassen, so gelten die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bestimmungen.

(2)   Je Kapitel können Mittelbindungen in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden.

Die Obergrenze der Mittelansätze des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben darf nicht überschritten werden.

Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht ein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vorgesehenen Mittel überschreiten.

(3)   Als für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung bewilligte Mittel nach Absatz 2 gelten die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung, einschließlich etwaiger Berichtigungshaushaltspläne, festgestellten Mittel nach Anpassung aufgrund von Übertragungen während jenes Haushaltsjahres.

(4)   Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Unionseinrichtung und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Verwaltungsrat auf Antrag des Direktors zusätzlich zu den nach Absatz 2 automatisch eingesetzten Mitteln Ausgaben sowohl in Form von Mitteln für Verpflichtungen als auch Mitteln für Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel hinaus bewilligen, wobei die Bewilligung von mehr als vier vorläufigen Zwölfteln nur in hinreichend begründeten Fällen gestattet ist.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

(5)   Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Unionseinrichtung auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von vier vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 4 gedeckt werden, so kann durch den Verwaltungsrat auf Antrag des Direktors ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorangegangenen Haushaltsplan der Unionseinrichtung im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Die Gesamtsumme der verfügbaren Mittel im vorangegangenen Haushaltsplan der Unionseinrichtung oder im vorgeschlagenen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben darf jedoch auf keinen Fall überschritten werden.

KAPITEL 3

GRUNDSATZ DES HAUSHALTSAUSGLEICHS

Artikel 16

Definition und Anwendungsbereich

(1)   Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.

(2)   Die Mittel für Verpflichtungen dürfen den Beitrag der Union, zuzüglich der eigenen Einnahmen sowie etwaiger übriger Einnahmen im Sinne von Artikel 6, nicht überschreiten.

(3)   Bei Unionseinrichtungen, deren Einnahmen — zusätzlich zum Beitrag der Union — aus Gebühren und Abgaben bestehen, sollten die Gebühren so festgesetzt werden, dass sich im Jahresverlauf kein größerer Überschuss ergibt. Sollte wiederholt ein deutlich positives oder negatives Haushaltsergebnis im Sinne von Artikel 99 erzielt werden, wird die Höhe der Gebühren und Abgaben überprüft.

(4)   Die Unionseinrichtung darf keine Darlehen im Rahmen ihres Haushaltplans aufnehmen.

(5)   Der Beitrag der Union zugunsten der Unionseinrichtung hat eine Ausgleichsfunktion für den Haushaltsplan der Unionseinrichtung und kann in mehreren Zahlungen geleistet werden.

(6)   Die Unionseinrichtung betreibt eine rigorose Kassenmittelbewirtschaftung unter gebührender Berücksichtigung der zweckgebundenen Einnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Kassenbestände auf einen ordnungsgemäß begründeten Bedarf beschränkt werden. Mit ihren Zahlungsanträgen legt sie ausführliche und aktualisierte Schätzungen ihres realen Kassenbedarfs im Jahresverlauf sowie Informationen zu den zweckgebundenen Einnahmen vor.

Artikel 17

Saldo eines Haushaltsjahres

(1)   Ist das Haushaltsergebnis im Sinne des Artikels 99 positiv, ist der Überschuss bis zur Höhe des im betreffenden Jahr geleisteten Beitrags an die Kommission zurückzuzahlen. Der Teil des Haushaltsergebnisses, der den im Laufe des Jahres gezahlten Beitrag der Union übersteigt, wird im Haushaltsplan der Unionseinrichtung für das folgende Haushaltsjahr als Einnahme verbucht.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Einnahmen der Unionseinrichtung — zusätzlich zum Beitrag der Union — aus Gebühren und Abgaben bestehen.

Die Differenz zwischen dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Beitrag und dem der Unionseinrichtung tatsächlich gezahlten Beitrag verfällt.

(2)   In Ausnahmefällen, in denen der Gründungsakt vorsieht, dass Einnahmen aus Gebühren und Abgaben bestimmten Ausgaben zugewiesen werden, kann die Unionseinrichtung den Saldo der Gebühren und Abgaben als zweckgebundene Einnahmen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienste, für die die Gebühren zu entrichten sind, übertragen.

(3)   Ist das Haushaltsergebnis im Sinne des Artikels 99 negativ, wird es in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung für das folgende Haushaltsjahr als Mittel für Zahlungen eingestellt oder gegebenenfalls mit einem positiven Haushaltsergebnis der Unionseinrichtung in den folgenden Haushaltsjahren verrechnet.

Soweit es sich bei den Gebühren und Abgaben um zweckgebundene Einnahmen handelt, kann das negative Ergebnis im Zusammenhang mit diesen zweckgebundenen Einnahmen gegebenenfalls mit den akkumulierten Überschüssen früherer Jahre verrechnet werden.

(4)   Die Einnahmen oder Mittel für Zahlungen werden während des Haushaltsverfahrens im Wege eines Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder während der Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung durch einen Berichtigungshaushaltsplan in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung eingestellt.

Eine Schätzung des Haushaltsergebnisses des Jahres n-1 wird von der Unionseinrichtung spätestens am 31. Januar des Jahres n vorgelegt. Diese Informationen werden von der Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Unionseinrichtung für das Jahr n + 1 gebührend berücksichtigt.

KAPITEL 4

GRUNDSATZ DER RECHNUNGSEINHEIT

Artikel 18

Verwendung des Euro

(1)   Der Entwurf des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung nach Artikel 49 jedoch dürfen der Rechnungsführer, — im Falle von Zahlstellen — der Zahlstellenverwalter und — für die Zwecke der Verwaltung der Unionseinrichtung — der zuständige Anweisungsbefugte Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.

(2)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften oder in bestimmten Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Euro-Kurs vor, der am Tag der Zahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt.

Wird kein solcher Tageskurs veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Kurs heran.

(3)   Zu Zwecken der in den Artikeln 82, 83 und 84 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Rechnungsführung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Umrechnungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Umrechnungskurses festgelegt, der am vorletzten Arbeitstag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorangeht, für den der Kurs ermittelt wird.

(4)   Währungsumrechnungen sind so vorzunehmen, dass sie sich nicht wesentlich auf die Höhe der Kofinanzierungen der Union auswirken oder den Haushalt belasten. Gegebenenfalls kann für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraumes herangezogen werden.

KAPITEL 5

GRUNDSATZ DER GESAMTDECKUNG

Artikel 19

Anwendungsbereich

Unbeschadet des Artikels 20 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikels 24 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Artikel 20

Zweckgebundene Einnahmen

(1)   Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet.

(2)   Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen

a)

Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten Tätigkeiten der Unionseinrichtung, soweit dies in der zwischen der Unionseinrichtung und den betreffenden Mitgliedstaaten, Drittländern, staatlichen Einrichtungen, Organisationen oder natürlichen Personen geschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist;

b)

Finanzbeiträge von internationalen Organisationen;

c)

zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;

d)

nicht unter Buchstabe a fallende Finanzbeiträge von Drittländern oder Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, für Tätigkeiten von Unionseinrichtungen;

e)

Einnahmen aus Vereinbarungen gemäß Artikel 7;

f)

interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 3, insofern als sie Nebeneinnahmen der übrigen unter den Buchstaben a bis c dieses Absatzes genannten Einnahmen sind;

g)

Einnahmen aus Gebühren und Abgaben gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(3)   Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen

a)

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in deren Auftrag ausgeführte Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, ausgenommen Gebühren und Abgaben im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b;

b)

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 62;

c)

Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen für Organe der Union oder andere Unionseinrichtungen;

d)

Einnahmen aus Versicherungsleistungen;

e)

Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken;

f)

Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(4)   Zweckgebundene Einnahmen werden gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Artikel 27 übertragen.

(5)   Unbeschadet von Absatz 2 Buchstabe f können im einschlägigen Gründungsakt vorgesehene Einnahmen im jeweiligen Akt bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der einschlägige Gründungsakt nichts anderes bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.

(6)   Die Gesamtheit der Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a bis c und des Absatzes 3 Buchstaben a und c muss die Gesamtheit der direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit oder dem betreffenden Zweck decken.

(7)   Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan der Unionseinrichtung entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

In den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben können nur zweckgebundene Einnahmen aufgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlags als gesichert gelten.

Artikel 21

Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel

(1)   Die zweckgebundenen Einnahmen werden wie folgt in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung eingestellt:

a)

im Einnahmenteil bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie;

b)

im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen zum Haushaltplan, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Haushaltslinien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können.

Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.

(2)   Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei der Unionseinrichtung eingegangen ist.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann, soweit zweckgebundene Einnahmen aus der Durchführung einer nach Artikel 7 abgeschlossenen Beitragsvereinbarung fließen, der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen bei Inkrafttreten der betreffenden Vereinbarung bereitgestellt werden, vorausgesetzt dass der Basisrechtsakt im Zusammenhang mit den an die Unionseinrichtung übertragenen Mittel die Möglichkeit vorsieht, Jahrestranchen einzusetzen.

Artikel 22

Zuwendungen

(1)   Der Direktor kann Zuwendungen zugunsten der Unionseinrichtung annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse.

(2)   Die Annahme einer Zuwendung im Wert von 50 000 EUR oder mehr, die Aufwendungen oder Verpflichtungen jeglicher Art, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringt, bedarf der vorherigen Genehmigung des Verwaltungsrats oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — des Exekutivausschusses. Der Verwaltungsrat oder gegebenenfalls der Exekutivausschuss trifft binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag auf Genehmigung vorgelegt wird, eine Entscheidung. Wenn der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung trifft, gilt die Zuwendung als angenommen.

(3)   Auf Antrag des Verwaltungsrats oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — des Exekutivausschusses analysiert, schätzt und erläutert der Direktor gebührend die voraussichtlichen Aufwendungen einschließlich der Folgekosten und alle anderen Verpflichtungen nach Absatz 1, die sich aus der Annahme der Zuwendung ergeben.

Artikel 23

Unternehmenssponsoring

Artikel 26 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt nicht für Unionseinrichtungen.

Artikel 24

Salden und Wechselkursdifferenzen

Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

KAPITEL 6

GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT

Artikel 25

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Haushaltslinien untergliedert.

(2)   Im Haushaltsplan der Unionseinrichtung dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung bereits dotiert oder mit einem Pro-memoria-Vermerk versehen sind.

(3)   Die Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 26 erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan der Unionseinrichtung, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

(4)   Der für die Zwecke der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 26 zu berücksichtigende Betrag ist der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen, die bei der Haushaltslinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen.

Artikel 26

Mittelübertragungen

(1)   Der Direktor kann Mittelübertragungen vornehmen:

a)

von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;

b)

von Kapitel zu Kapitel und innerhalb eines Kapitels ohne Begrenzung.

(2)   Bei Beträgen, die die in Absatz 1 genannte Obergrenze übersteigen, kann der Direktor dem Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — dem Exekutivausschuss eine Mittelübertragung von einem Titel auf einen anderen Titel vorschlagen. Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss verfügt über eine Frist von zwei Wochen, um Einwände gegen die vorgeschlagenen Mittelübertragungen zu erheben. Anderenfalls gelten die vorgeschlagenen Mittelübertragungen nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.

(3)   Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind sachdienliche und ausführliche Unterlagen beizufügen, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres geben.

(4)   Der Anweisungsbefugte unterrichtet den Verwaltungsrat so bald wie möglich über alle vorgenommenen Mittelübertragungen. Der Anweisungsbefugte unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle gemäß Absatz 2 vorgenommenen Mittelübertragungen.

Artikel 27

Besondere Bestimmungen über Mittelübertragungen

Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.

KAPITEL 7

GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG UND DER LEISTUNGSORIENTIERUNG

Artikel 28

Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit

(1)   Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden:

a)

Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von der betreffenden Unionseinrichtung bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden;

b)

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft;

c)

Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die verfolgten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht werden.

(2)   Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck werden

a)

Ziele für Programme und Tätigkeiten vorab festgelegt;

b)

die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht;

c)

das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet.

(3)   Soweit angezeigt, werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 und relevante, anerkannte, glaubwürdige, leichte und robuste Indikatoren festgelegt. Die zur Überwachung der Zielerreichung eingesetzten Indikatoren erfassen alle Bereiche. Der Direktor übermittelt dem Verwaltungsrat jährlich die entsprechenden Informationen. Diese Informationen werden in das in Artikel 32 genannte einzige Programmplanungsdokument aufgenommen.

(4)   Die Unionseinrichtung führt einen Leistungsvergleich gemäß Artikel 38 dieser Verordnung durch.

Der Leistungsvergleich umfasst Folgendes:

a)

eine Überprüfung der Effizienz der horizontalen Dienste der Unionseinrichtung;

b)

eine Kosten-Nutzen-Analyse für die gemeinsame Nutzung von Diensten oder ihre vollständige Übertragung auf eine andere Unionseinrichtung oder die Kommission.

Bei der Durchführung des Leistungsvergleichs gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 trifft die Unionseinrichtung die erforderlichen Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Artikel 29

Evaluierungen

(1)   Bei Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, werden Ex-ante- und nachträgliche Evaluierungen (im Folgenden „Evaluierungen“) vorgenommen, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind.

(2)   Ex-ante-Evaluierungen im Zuge der Vorbereitung von Programmen und Tätigkeiten basieren auf Leistungsnachweisen verbundener Programme oder Tätigkeiten — sofern verfügbar — und dienen der Ermittlung und Analyse anzugehender Probleme, des Mehrwerts aufgrund des Tätigwerdens der Union, der Ziele, der erwarteten Auswirkungen unterschiedlicher Optionen sowie der Überwachungs- und Evaluierungsmodalitäten.

(3)   Bei rückblickenden Evaluierungen wird die Leistung des Programms oder der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert beurteilt. Rückblickende Evaluierungen beruhen auf den Informationen, die mittels der für die betreffende Maßnahme vorgesehenen Überwachungsmodalitäten und Indikatoren erzeugt werden. Sie werden regelmäßig und so rechtzeitig vorgenommen, dass deren Ergebnisse in die Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen im Zuge der Vorbereitung verbundener Programme und Tätigkeiten einfließen können.

(4)   Der Direktor erstellt einen Aktionsplan zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen der gemäß Absatz 3 vorgenommenen Evaluierungen und berichtet der Kommission — in dem in Artikel 48 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht — und dem Verwaltungsrat — in regelmäßigen Abständen — über die entsprechenden Fortschritte.

(5)   Der Verwaltungsrat prüft die Umsetzung des gemäß Absatz 4 erstellten Aktionsplans.

Artikel 30

Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

(1)   Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt der Unionseinrichtung unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

(2)   Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs der Unionseinrichtung wird die interne Kontrolle auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt und ist darauf gerichtet, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)

eine zuverlässige Berichterstattung;

c)

die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d)

die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e)

eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3)   Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis sowie auf dem von der Kommission für ihre Dienststellen festgelegten Integrierten Internen Kontrollrahmen und weist insbesondere folgende Merkmale auf:

a)

Aufgabentrennung;

b)

eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht;

c)

Vermeidung von Interessenkonflikten;

d)

angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;

e)

Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit und Effizienz;

f)

Verfahren für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;

g)

regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise.

(4)   Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:

a)

Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;

b)

Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;

c)

gegebenenfalls Heranziehen von Bestätigungsvermerken unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden;

d)

rechtzeitige Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Strafen;

e)

Vermeidung von Mehrfachkontrollen;

f)

Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.

(5)   Soweit die Einrichtung der Union auch über Büros verfügt, die nicht am Hauptsitz angesiedelt sind, ist das System der internen Kontrolle so zu gestalten, dass die spezifischen Risiken der Tätigkeiten dieser Büros gemindert werden.

KAPITEL 8

GRUNDSATZ DER TRANSPARENZ

Artikel 31

Veröffentlichung der Rechnungslegung und Haushaltspläne

(1)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2)   Ein zusammenfassender Überblick über den Haushaltsplan der Unionseinrichtung und etwaige Berichtigungshaushaltspläne, jeweils in der endgültig erlassenen Fassung, werden binnen drei Monaten nach Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der zusammenfassende Überblick gibt Aufschluss über die aggregierten Zahlen für jeden Titel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Er enthält auch die entsprechenden Informationen für das vorangegangene Haushaltsjahr.

(3)   Die endgültig erlassene Fassung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung einschließlich des Stellenplans und etwaiger Berichtigungshaushaltspläne der Unionseinrichtung sowie der Angaben zur Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und zur Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen werden binnen vier Wochen nach Erlass dem Europäischen Parlament und dem Rat, dem Rechnungshof und der Kommission informationshalber übermittelt und auf der Website der Unionseinrichtung veröffentlicht.

(4)   Die Unionseinrichtung veröffentlicht auf ihrer Website spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem eine rechtliche Verpflichtung bezüglich dieser Mittel eingegangen wurde, nach einem einheitlichen Muster Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel, einschließlich der gemäß Artikel 93 dieser Verordnung verpflichteten Sachverständigen, nach Maßgabe des Artikels 38 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung der Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725, sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen zu beachten.

TITEL III

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

KAPITEL 1

AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS DER UNIONSEINRICHTUNG

Artikel 32

Einziges Programmplanungsdokument

(1)   Im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übermittelt die Unionseinrichtung der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr bis zum 31. Januar den Entwurf ihres vom Verwaltungsrat gebilligten einzigen Programmplanungsdokuments, das Folgendes enthält:

a)

ein mehrjähriges Arbeitsprogramm;

b)

ein Jahresarbeitsprogramm;

c)

einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung;

d)

ein Ressourcenplanungsdokument;

e)

Angaben zur Gebäudepolitik;

f)

eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern und/oder internationalen Organisationen;

g)

eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergieeffekte;

h)

eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle einschließlich der Betrugsbekämpfungsstrategie der Unionseinrichtung auf dem neuesten Stand sowie Angaben über Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden, insbesondere wenn nach Artikel 48 oder Artikel 78 Absatz 6 gemeldete Schwachstellen zu kritischen Empfehlungen geführt haben.

Die in Unterabsatz 1 genannten Strategien werden jährlich bewertet und bei Bedarf aktualisiert.

Das einzige Programmplanungsdokument wird unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien ausgearbeitet.

(2)   Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung für die Jahre n+1 bis n+3 festgelegt, einschließlich der Ziele und erwarteten Ergebnisse sowie der Leistungsindikatoren zur Überwachung der Zielerreichung und der Ergebnisse.

Aus dieser strategischen Gesamtplanung gehen ferner nach Maßnahmen aufgegliedert die voraussichtlichen Finanz- und Personalressourcen hervor, die zur Erreichung der Ziele für erforderlich gehalten werden, und es wird darin auch nachgewiesen, wie die Unionseinrichtung zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU beiträgt.

Diese strategische Planung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um den Ergebnissen der im Gründungsakt vorgesehenen Gesamtevaluierungen Rechnung zu tragen.

(3)   Im Jahresarbeitsprogramm werden für das Jahr n+1 dargelegt:

a)

die erwarteten Ergebnisse, die zur Erreichung der in der strategischen Gesamtplanung vorgesehenen Ziele beitragen werden;

b)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen zusammen mit Angaben zur Höhe der Finanz- und Personalressourcen, aus denen die Zahl der Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten im Sinne des Statuts sowie der abgeordneten nationalen Sachverständigen ersichtlich wird.

Es wird klar angegeben, welche Aufgaben für die Unionseinrichtung im Vergleich zum angenommenen Jahresprogramm für das vorangegangene Haushaltsjahr hinzugekommen sind, geändert wurden oder weggefallen sind. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden als Nachweis der möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Haushaltsplans der Unionseinrichtung im Vergleich zu ihrem Haushalt für das vorangegangene Haushaltsjahr berücksichtigt.

Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Programm nach Absatz 2 in Einklang.

Eine wesentliche Änderung des Jahresarbeitsprogramms wird nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Arbeitsprogramm selbst beschlossen — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts.

Der Verwaltungsrat kann dem Anweisungsbefugten der Unionseinrichtung die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

(4)   Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung, der sich auf die den Schätzungen zugrunde liegenden Annahmen und Grundsätze stützt, umfasst Folgendes:

a)

eine Schätzung der Einnahmen, aufgegliedert nach Titeln; gegebenenfalls werden Gebühren und Abgaben gesondert angegeben;

b)

eine Schätzung der Ausgaben (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen), aufgegliedert nach Ausgabentiteln und -kapiteln;

c)

vierteljährliche Vorausschätzungen der Kassenaus- und -einzahlungen;

d)

einen Stellenplan mit den im Rahmen der für das Jahr n+1 beantragten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe; bei Änderung der Zahl der für das Jahr n+1 beantragten Planstellen eine Begründung zu den angeforderten Stellen;

Die gleichen Angaben werden zur Zahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen — ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten — gemacht.

(5)   Die Ressourcenplanung enthält für die Berichterstattung aufbereitete qualitative und quantitative Informationen zu den Personal- und Finanzmitteln, insbesondere

a)

eine Schätzung des in Artikel 17 genannten Haushaltsergebnisses für das Jahr n-1;

b)

Informationen über Sachleistungen des Aufnahmemitgliedstaates an die Unionseinrichtung für das Jahr n-1;

c)

für die Jahre n-1 und n Angaben zur Zahl der Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten im Sinne des Statuts sowie der abgeordneten nationalen Sachverständigen;

d)

Informationen über die Erreichung sämtlicher zuvor gesetzter Ziele für die verschiedenen Maßnahmen im Jahr n-1, aus denen die tatsächliche Verwendung der Personal- und Finanzmittel, aufgegliedert nach Maßnahmen, hervorgeht.

Das Ressourcenplanungsdokument wird jährlich aktualisiert.

(6)   Die Angaben zur Gebäudepolitik der Unionseinrichtung umfassen:

a)

für jedes Gebäude, einschließlich für nicht am Hauptsitz angesiedelte Büros, die Ausgaben — mit Angabe der betreffenden Flächen —, die aus den Mitteln der entsprechenden Linien des Haushalts der Unionseinrichtung gedeckt werden;

b)

die erwartete Entwicklung der gesamten Flächen- und Gebäudeplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden;

c)

die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in Artikel 266 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorangegangenen Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Projekte.

(7)   Die Kommission übermittelt der Unionseinrichtung ihre Stellungnahme zum einzigen Programmplanungsdokument zeitnah, spätestens am 1. Juli des Jahres n.

Trägt die Unionseinrichtung der Stellungnahme der Kommission nicht in vollem Umfang Rechnung, liefert sie der Kommission hierfür eine hinreichende Begründung.

(8)   Das einzige Programmplanungsdokument wird vom Verwaltungsrat verabschiedet.

(9)   Die Unionseinrichtung übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat in der Folge alle aktualisierten Fassungen des einzigen Programmplanungsdokuments, insbesondere um die Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und das Ergebnis des jährlichen Haushaltsverfahrens darzulegen.

Artikel 33

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts aufgestellt.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Haushaltsplans den Voranschlag der Unionseinrichtung und unterbreitet einen Vorschlag zur Höhe des für die Unionseinrichtung zu zahlenden Beitrags sowie zu der für notwendig erachteten Personalausstattung.

Sobald sie den Entwurf des Haushaltsplans erstellt hat, legt die Kommission den Entwurf eines Stellenplans für die Unionseinrichtungen sowie eine Schätzung der Zahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) vor und schlägt eine entsprechende Mittelausstattung vor.

(3)   Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden den Stellenplan der Unionseinrichtung sowie etwaige spätere Änderungen daran im Einklang mit Artikel 34.

(4)   Nach Annahme des Haushaltsentwurfs durch die Kommission wird das einzige Programmplanungsdokument vom Verwaltungsrat verabschiedet. Es wird endgültig, sobald der Haushaltsplan der Union erlassen ist, in dem die Höhe des Beitrags sowie der Stellenplan ausgewiesen sind. Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung und ihr Stellenplan sind gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

(5)   Wenn die Kommission vorschlägt, eine Unionseinrichtung mit neuen Aufgaben zu betrauen, übermittelt sie — unbeschadet der Legislativverfahren zur Änderung des Gründungsakts — dem Europäischen Parlament und dem Rat die Informationen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen der neuen Aufgaben auf die Ressourcen der Unionseinrichtung zu bewerten, damit erforderlichenfalls deren Finanzierung und Personalausstattung angepasst werden kann.

Artikel 34

Berichtigungshaushaltspläne

Jede Änderung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, einschließlich des Stellenplans, die über die nach Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 dieser Verordnung zulässigen Änderungen hinausgeht, ist Gegenstand eines Berichtigungshaushaltsplans, der nach demselben Verfahren wie der ursprüngliche Haushaltsplan der Unionseinrichtung verabschiedet wird — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts und mit Artikel 32 dieser Verordnung.

Den Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen sowie die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über den Haushaltsvollzug des vorangegangenen und des laufenden Haushaltsjahres beigefügt.

KAPITEL 2

GLIEDERUNG UND DARSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS DER UNIONSEINRICHTUNG

Artikel 35

Gliederung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung besteht aus einem Einnahmenplan und einem Ausgabenplan.

Artikel 36

Eingliederungsplan

Soweit die Art der Tätigkeit der Unionseinrichtung dies rechtfertigt, wird der Ausgabenplan nach einem nach Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt. In diesem Eingliederungsplan, der von der Unionseinrichtung festgelegt wird, wird klar zwischen Verwaltungsmitteln und operativen Mitteln unterschieden.

Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz, erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.

Artikel 37

Darstellung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

Im Haushaltplan der Unionseinrichtung wird Folgendes ausgewiesen:

a)

im Einnahmenplan:

i)

die geschätzten Einnahmen der Unionseinrichtung für das laufende Haushaltsjahr („Jahr n“),

ii)

die für das vorangegangene Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahres n-2,

iii)

die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien.

b)

im Ausgabenplan:

i)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n,

ii)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorangegangene Haushaltsjahr sowie die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln der Unionseinrichtung des Jahres n angegeben werden;

iii)

eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen;

iv)

die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.

Artikel 38

Regeln für die Festlegung von Stellenplänen

(1)   Im Stellenplan gemäß Artikel 32 Absatz 4 wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Er bildet eine strikt einzuhaltende Obergrenze für die Unionseinrichtung. Darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

Der Verwaltungsrat kann jedoch Änderungen am Stellenplan in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15, AD 14 und AD 13 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass

a)

der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird,

b)

die Gesamtzahl der im jeweiligen Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird und

c)

die Unionseinrichtung an einem Leistungsvergleich mit anderen Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden. Wenn ein Bediensteter beantragt, dass die Teilzeitgenehmigung vor Ablauf der bewilligten Frist zurückgezogen wird, trifft die Unionseinrichtung so rasch wie möglich die für die Einhaltung der Gesamtzahl gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b gebotenen Maßnahmen.

TITEL IV

VOLLZUG DES HAUSHALTSPLANS DER UNIONSEINRICHTUNG

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39

Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1)   Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Unionseinrichtung und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

(2)   Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt die Unionseinrichtung an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teil.

Artikel 40

Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken

Bei jeder Aufforderung im Zusammenhang mit Finanzhilfen, Auftragsvergabe oder Preisgeldern, bei denen Mittel in direkter Mittelverwaltung ausgeführt werden, müssen die potenziellen Begünstigten, die Bewerber, Bieter oder Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Europäischen Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung sowie zwischen Anweisungsbefugten der Unionseinrichtungen, der Kommission und der Exekutivagenturen übermittelt werden können.

Artikel 41

Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen

(1)   Der Direktor kann Haushaltsvollzugsbefugnisse gemäß den Bedingungen, die in der vom Verwaltungsrat beschlossenen Finanzregelung festgelegt sind, an dem Statut unterliegende Bedienstete der Unionseinrichtung übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2)   Mit ausdrücklicher Zustimmung des Direktors darf der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Befugnisse weiterübertragen.

Artikel 42

Interessenkonflikt

(1)   Finanzakteure im Sinne des Kapitels 3 dieses Titels und sonstige Personen, einschließlich der Mitglieder des Verwaltungsrates, die am Haushaltsvollzug und an der Mittelverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Unionseinrichtung in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten.

Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, so befasst die betreffende Person die zuständige Stelle mit der Angelegenheit. Die zuständige Stelle bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. In diesem Fall stellt die zuständige Stelle sicher, dass die betreffende Person von allen Aufgaben in der Angelegenheit entbunden wird. Die zuständige Stelle ergreift alle weiteren geeigneten Maßnahmen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

(3)   Als die in Absatz 1 genannte zuständige Stelle gilt der Direktor. Handelt es sich bei dem betreffenden Bediensteten um den Direktor, gilt der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss als zuständige Stelle. Im Falle eines Interessenkonflikts, der ein Mitglied des Verwaltungsrates betrifft, gilt der Verwaltungsrat ohne das betreffende Mitglied als zuständige Stelle.

(4)   Die Unionseinrichtung legt Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten fest und veröffentlich jedes Jahr auf ihrer Website die Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrates.

KAPITEL 2

Artikel 43

Art des Vollzugs des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

(1)   Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung wird vom Direktor in den ihm unterstehenden Dienststellen ausgeführt.

(2)   Unionseinrichtungen können Leistungsvereinbarungen nach Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abschließen, um die Ausführung ihrer Mittel zu erleichtern.

(3)   Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

KAPITEL 3

FINANZAKTEURE

ABSCHNITT 1

Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 44

Aufgabentrennung

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.

Die Unionseinrichtung stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

ABSCHNITT 2

Der Anweisungsbefugte

Artikel 45

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

(1)   Dem Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen, unter anderem indem er die Berichterstattung über die Leistung sicherstellt, und sowohl deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit als auch die Gleichbehandlung der Empfänger von Unionsmitteln zu gewährleisten.

(2)   Der Anweisungsbefugte führt — unter Beachtung der mit dem Verwaltungsumfeld verbundenen Risiken, einschließlich gegebenenfalls spezifischer Risiken im Zusammenhang mit dezentralen Büros, und der Art der finanzierten Maßnahmen — die für die Ausführung der Aufgaben eines Anweisungsbefugten geeignete Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme im Einklang mit den Mindeststandards oder Grundsätzen ein, welche der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss auf der Grundlage des von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen festgelegten internen Kontrollrahmens festlegt.

Diese Struktur und diese Systeme werden auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse eingerichtet, in der der Kosteneffizienz der Struktur und der Systeme sowie Leistungsaspekten Rechnung getragen wird.

Der Anweisungsbefugte kann in seinen Dienststellen eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.

(3)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(4)   Zur Ausführung der Einnahmen erstellt der Anweisungsbefugte Forderungsvorausschätzungen, stellt die Forderungen fest und erteilt Einziehungsanordnungen. Gegebenenfalls verzichtet der Anweisungsbefugte auf festgestellte Forderungen.

(5)   Um Fehlern und Unregelmäßigkeiten vor der Genehmigung von Vorgängen vorzubeugen und die Gefahr der Nichterreichung von Zielen zu mindern, wird jeder Vorgang hinsichtlich seiner operativen und finanziellen Aspekte mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, die auf der Grundlage einer Kontrollstrategie unter Berücksichtigung der Risiken und der Kosteneffizienz erfolgt.

Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Ergebnissen früherer Kontrollen sowie von Risiko- und Kosteneffizienzaspekten auf der Grundlage seiner eigenen Risikoanalyse fest. Im Zweifelsfall fordert der für die Feststellung der betreffenden Vorgänge zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

(6)   Für die Kontrollen kann der Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.

(7)   Die Überprüfung eines bestimmten Vorgangs erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Überprüfung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat.

(8)   Der Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um Fehler und Unregelmäßigkeiten bei bereits genehmigten Vorgängen festzustellen und zu korrigieren. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln, bei denen Ergebnisse früherer Kontrollen sowie Kosteneffizienz- und Leistungsaspekte berücksichtigt werden.

(9)   Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Die Ex-post-Kontrollen können in Form von Prüfungen der Rechnungsführung in den Räumlichkeiten der Begünstigten stattfinden.

Die Vorschriften und Modalitäten, einschließlich der Zeitpläne, für die Durchführung von Prüfungen der Begünstigten müssen deutlich, einheitlich und transparent sein und bei der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zur Verfügung gestellt werden.

(10)   Die für den Haushaltsvollzug zuständigen Anweisungsbefugten und Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezifische berufsbezogene Regeln, die von der Unionseinrichtung auf der Grundlage der von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen aufgestellten Standards festgelegt werden.

(11)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den Direktor; erfolgt diese Unterrichtung schriftlich, antwortet der Direktor ebenfalls schriftlich. Wird der Direktor innerhalb einer angesichts der Umstände der Sache angemessenen Frist und in jedem Fall binnen eines Monats nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete das in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Gremium und den Verwaltungsrat schriftlich.

(12)   Im Falle einer rechtswidrigen Handlung, von Betrug oder von Korruption, die Schaden für die Interessen der Union verursachen können, unterrichten Mitglieder des Personals oder sonstige Bedienstete, einschließlich an die Unionseinrichtung abgeordneter nationaler Sachverständiger, ihren unmittelbaren Vorgesetzten, den Direktor oder den Verwaltungsrat der Unionseinrichtung oder direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung oder die Europäische Staatsanwaltschaft. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der Unionseinrichtung durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den Direktor, oder — sofern dieser beteiligt sein könnte — den Verwaltungsrat, über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union zu unterrichten.

Artikel 46

Übertragung des Haushaltsvollzugs

Im Falle der Übertragung oder Weiterübertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen gemäß Artikel 41 finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 45 auf den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten entsprechend Anwendung.

Artikel 47

Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten

(1)   Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug richtet der Anweisungsbefugte papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr gewährt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen.

(2)   Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden länger als in Absatz 1 vorgesehen, nämlich bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt.

(3)   In Belegen enthaltene personenbezogene Daten werden nach Möglichkeit entfernt, wenn deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Daten gilt Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 48

Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht

(1)   Der Anweisungsbefugte berichtet dem Verwaltungsrat über die Ausführung seiner Aufgaben in Form eines konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, der Folgendes enthält:

a)

Informationen über

i)

das Erreichen der in dem in Artikel 32 genannten einzigen Programmplanungsdokument festgelegten Ziele mithilfe der Berichterstattung über die Leistungsindikatoren;

ii)

den Aktionsplan zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen der in Artikel 29 Absatz 3 genannten Evaluierungen und berichtet nach Artikel 29 Absatz 4 über die Fortschritte.

iii)

die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms, des Haushaltsplans und der Personalplanung der Unionseinrichtung gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe c;

iv)

den Beitrag der Unionseinrichtung zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union;

v)

das Organisationsmanagement und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich der Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Einrichtung, der Zusammenfassung mit Angaben zu Anzahl und Art der vom Internen Prüfer und der Auditstelle durchgeführten internen Prüfungen, die internen Auditstellen, der abgegebenen Empfehlungen und der aufgrund dieser Empfehlungen und der Empfehlungen der Vorjahre getroffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 82 und 83;

vi)

etwaige Bemerkungen des Rechnungshofs und aufgrund dieser Bemerkungen ergriffene Maßnahmen;

vii)

die in Artikel 7 genannten Vereinbarungen;

viii)

die in Artikel 43 genannten Leistungsvereinbarungen;

ix)

die in Artikel 41 genannten Übertragungs- und Weiterübertragungsverfügungen;

b)

eine Erklärung des Anweisungsbefugten darüber, ob er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet,

i)

die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;

ii)

die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden;

iii)

die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht enthält die Ergebnisse der Vorgänge unter Bezugnahme auf die vorgegebenen Ziele und Leistungsaspekte, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich einer Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen.

Der konsolidierte Jahresbericht wird dem Verwaltungsrat zur Bewertung vorgelegt.

(2)   Spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt der Verwaltungsrat den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit seiner Bewertung dem Rechnungshof, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen können im Gründungsakt zusätzliche Berichtspflichten vorgesehen werden, insbesondere wenn dies aufgrund des spezifischen Tätigkeitsbereichs der Einrichtung erforderlich ist.

ABSCHNITT 3

Der Rechnungsführer

Artikel 49

Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers

Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der bei der Unionseinrichtung folgende Aufgaben wahrnimmt:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel X;

c)

Rechnungsführung gemäß Titel X;

d)

Anwendung der Rechnungsführungsvorschriften und des Kontenplans nach Maßgabe der vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Bestimmungen;

e)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

f)

Kassenführung.

In Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Aufgaben kann der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen.

Artikel 50

Ernennung des Rechnungsführers und Ausscheiden aus dem Amt

(1)   Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Er wird vom Verwaltungsrat aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.

(2)   Zwei oder mehrere Unionseinrichtungen können denselben Rechnungsführer ernennen. In einem solchen Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

Außerdem können Unionseinrichtungen mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der Unionseinrichtung fungiert.

Unionseinrichtungen können unter Berücksichtigung der in Artikel 28 genannten Kosten-Nutzen-Erwägungen auch einen Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der Unionseinrichtung an den Rechnungsführer der Kommission übertragen.

(3)   Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.

Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem anderen Bediensteten seiner Dienststelle übermittelt.

Der neue Rechnungsführer unterzeichnet die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses und kann Vorbehalte äußern.

Der Übergabebericht muss auch das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten.

Artikel 51

Rechnungsführungsvorschriften

Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung wendet die Vorschriften an, die vom Rechnungsführer der Kommission nach international anerkannten Standards des öffentlichen Rechnungswesens festgelegt wurden.

Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gelten die Artikel 80 bis 84 und Artikel 87 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Die Artikel 85 und 86 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten sinngemäß.

ABSCHNITT 4

Der Zahlstellenverwalter

Artikel 52

Zahlstellen

Es gilt Artikel 88 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 53

Einrichtung und Verwaltung von Zahlstellen

Wenn die Unionseinrichtung Zahlstellen einrichtet, gilt Artikel 89 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

KAPITEL 4

VERANTWORTLICHKEIT DER FINANZAKTEURE

ABSCHNITT 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 54

Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteure(n)

Es gilt Artikel 90 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 55

Verantwortlichkeit der Finanzakteure bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption

Es gilt Artikel 91 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

ABSCHNITT 2

Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 56

Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Es gilt Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 57

Umgang mit finanziellen Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten

Es gilt Artikel 93 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

ABSCHNITT 3

Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Artikel 58

Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

Es gilt Artikel 94 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 59

Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Es gilt Artikel 95 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

KAPITEL 5

EINNAHMENVORGÄNGE

Artikel 60

Zahlungsanträge

Die Unionseinrichtung legt der Kommission zu den mit dieser vereinbarten Bedingungen und nach einem mit dieser vereinbarten zeitlichen Schema Anträge auf Auszahlung der Gesamtheit oder eines Teils des jährlichen Unionsbeitrags gemäß Artikel 16 Absatz 6 vor.

Artikel 61

Behandlung von Zinsen

Zinserträge aus Mitteln, die die Unionseinrichtung von der Kommission in Form des Beitrags erhalten hat, fließen nicht in den Haushalt der Union ein.

Artikel 62

Forderungsvorausschätzungen

Es gilt Artikel 97 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 63

Feststellung von Forderungen

Artikel 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 64

Verzugszinsen

Es gilt Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 65

Anordnung von Einziehungen

Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine vom Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen.

Artikel 66

Einziehungsvorschriften

Artikel 101 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 67

Einziehung durch Verrechnung

Artikel 102 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 68

Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung

Es gilt Artikel 103 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 69

Gewährung von Zahlungsfristen

Es gilt Artikel 104 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 70

Verjährungsfrist

Artikel 105 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 71

Besondere Bestimmungen für Gebühren und Abgaben

Für die von der Unionseinrichtung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung gegebenenfalls erhobenen Gebühren und Abgaben wird in dem in Artikel 32 genannten einzigen Programmplanungsdokument eine vorläufige globale Schätzung erstellt.

Bei Gebühren und Abgaben, die aufgrund von Vorschriften oder Beschlüssen des Verwaltungsrates festgesetzt werden, kann der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung von der Erteilung einer Einziehungsanordnung absehen und direkt eine Zahlungsaufforderung ausstellen. In diesem Fall werden sämtliche Einzelheiten der Forderung der Unionseinrichtung erfasst. Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis aller Zahlungsaufforderungen und gibt ihre Anzahl sowie den Gesamtbetrag in dem Bericht der Unionseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement an.

Falls die Unionseinrichtung ein gesondertes Fakturierungssystem verwendet, wird der jeweils aufgelaufene Betrag der eingegangenen Gebühren und Abgaben vom Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich, buchmäßig erfasst.

Die Unionseinrichtung erbringt Leistungen nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erst dann, wenn die entsprechende Gebühr oder Abgabe vollständig entrichtet wurde. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Leistung jedoch ohne vorherige Zahlung der entsprechenden Abgabe oder Gebühr erbracht werden. In Fällen, in denen eine Leistung ohne vorherige Zahlung der entsprechenden Abgabe oder Gebühr erbracht wird, finden die Artikel 63 bis 70 Anwendung.

KAPITEL 6

AUSGABENVORGÄNGE

Artikel 72

Finanzierungsbeschlüsse

(1)   Vor einer Mittelbindung muss ein Finanzierungsbeschluss ergehen. Verwaltungsmittel können ohne einen vorherigen Finanzierungsbeschluss ausgeführt werden.

(2)   Das Jahresarbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm der Unionseinrichtung, die in dem in Artikel 32 genannten einzigen Programmplanungsdokument enthalten sind, gelten als Finanzierungsbeschluss für die darin genannten Tätigkeiten, vorausgesetzt, dass es klare Angaben zu den in Artikel 32 Absätze 2 und 3 genannten Aspekten enthält. Aus einem mehrjährigen Finanzierungsbeschluss geht hervor, dass die Umsetzung des Beschlusses unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die jeweiligen Haushaltsjahre steht, und zwar nach Erlass des Haushaltsplans oder nach dem System der vorläufigen Zwölftel.

(3)   Ferner muss der Finanzierungsbeschluss Folgendes enthalten:

a)

für Finanzhilfen: die Art der Antragsteller, an die sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. die direkte Gewährung richtet und die globale Mittelausstattung für Finanzhilfen;

b)

für die Auftragsvergabe: die globale Mittelausstattung für die Auftragsvergabe;

c)

für Preisgelder: die Art der Teilnehmer, an die sich der Wettbewerb richtet, die globale Mittelausstattung für den Wettbewerb sowie eine konkrete Angabe von Preisgeldern mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000 EUR.

Artikel 73

Ausgabenvorgänge

(1)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Der nach Ablauf der in Artikel 75 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird aufgehoben.

Der Anweisungsbefugte, der die Vorgänge abwickelt, überzeugt sich von der Vereinbarkeit der Ausgabe mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Verordnung und anderen gemäß den Verträgen erlassenen Rechtsakten sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2)   Der Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

Unterabsatz 1 gilt nicht für rechtliche Verpflichtungen, die die Unionseinrichtung eingeht, nachdem im Rahmen des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entsprechend den von ihr angenommenen Verfahren eine Notfallsituation erklärt wurde.

(3)   Der Anweisungsbefugte stellt eine Ausgabe dadurch fest, dass er deren Verbuchung im Haushaltsplan der Unionseinrichtung akzeptiert, nachdem er die Belege geprüft hat, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, so wie sie in den Bedingungen der rechtlichen Verpflichtung festgelegt sind, sofern eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Zu diesem Zweck unternimmt der zuständige Anweisungsbefugte

a)

die Überprüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers;

b)

die Bestimmung oder Überprüfung des Bestehens und der Höhe der Forderung durch den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“);

c)

die Überprüfung der Fälligkeit der Forderung.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 findet die Feststellung einer Ausgabe auch Anwendung bei Zwischen- oder Abschlussberichten, die nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind; in diesem Fall beschränken sich die Auswirkungen auf das Rechnungsführungssystem auf die Finanzbuchführung.

(4)   Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die elektronisch gesicherte Unterschrift gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch den Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der durch den zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß im Wege eines förmlichen Beschlusses bevollmächtigt wurde, oder, in Ausnahmefällen, bei papiergestützten Verfahren ein Stempel mit der jeweiligen Unterschrift.

Mit dem Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“) bescheinigt der Anweisungsbefugte oder ein in der Sache kompetenter Bediensteter, der ordnungsgemäß durch den Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, dass

a)

bei Vorfinanzierung die Bedingungen der rechtlichen Verpflichtungen insoweit erfüllt sind, dass die betreffenden Vorfinanzierungsbeträge ausgezahlt werden können;

b)

bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Verträgen die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht, die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt bzw. die Bauleistungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind;

c)

bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Finanzhilfen die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von diesem umgesetzte Arbeitsprogramm in allen Punkten den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung entspricht und, soweit zutreffend, dass die vom Begünstigten geltend gemachten Kosten förderfähig sind.

Im Falle gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c wird bei Kostenschätzungen nicht von der Erfüllung der Förderfähigkeitsbedingungen nach Artikel 186 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausgegangen. Das gleiche gilt für Zwischen- oder Abschlussberichte, die nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sind.

(5)   Zur Anordnung der Ausgaben stellt der Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, eine Auszahlungsanordnung aus, um den Rechnungsführer anzuweisen, den Betrag der zuvor festgestellten Ausgabe auszuzahlen.

(6)   Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, so kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse dieses Anweisungsbefugten ein Lastschriftverfahren von einer Zahlstelle anordnen.

Artikel 74

Mittelbindungsarten

(1)   Mittelbindungen fallen in eine der folgenden drei Kategorien:

a)

individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Empfänger und der Betrag der Ausgabe fest;

b)

global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest;

c)

vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endempfänger der Zahlung nicht endgültig feststehen.

(2)   Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Gründungsakt oder der Basisrechtsakt dies vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

(3)   Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen.

Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Empfänger und die Beträge, und — wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm erfordert — frühestens nach Annahme dieses Programms.

(4)   Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen abgewickelt.

(5)   Bevor der Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung eingeht, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er sie in der Haushaltsbuchführung zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.

(6)   Vorläufige Mittelbindungen werden durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, abgewickelt. Bei Ausgaben im Bereich der Personalverwaltung können sie jedoch unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt werden.

Artikel 75

Fristen für Mittelbindungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 109 Absatz 2 werden die rechtlichen Verpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht.

(2)   Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 eingegangen werden.

(3)   Der nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom Anweisungsbefugten aufgehoben.

(4)   Für Einzelmittelbindungen und vorläufige Mittelbindungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Umsetzung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die im Einklang mit den Bedingungen in den jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

(5)   Die Teile der Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf der Abwicklungsfrist nicht durch Zahlung abgewickelt worden sind, werden nach Artikel 14 aufgehoben.

(6)   Eine Mittelbindung, die innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 76 abgewickelt wurde, wird aufgehoben, außer wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit einem Fall steht, in dem ein Verfahren bei einem Gericht oder einer Schiedsstelle anhängig ist, oder wenn sektorspezifische Vorschriften spezielle Bestimmungen enthalten.

Artikel 76

Zahlungsarten

(1)   Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

(2)   Die Zahlung erfolgt, sobald der Nachweis erbracht wurde, dass die betreffende Maßnahme mit dem Vertrag, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt in Einklang steht, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

a)

Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

b)

Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:

i)

Vorfinanzierung, mit der dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll, der im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden kann; diese Vorfinanzierung wird entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Finanzhilfevereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Vereinbarkeit mit den Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung überprüft werden kann;

ii)

eine oder mehrere Zwischenzahlungen entsprechend dem Durchführungsstand der Maßnahme oder der Durchführung des Vertrags. Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts kann die Vorfinanzierung vollständig oder teilweise mit Zwischenzahlungen verrechnet werden.

iii)

Zahlung des geschuldeten Restbetrags, wenn die Maßnahme vollständig durchgeführt oder der Vertrag vollständig ausgeführt ist.

Die Zahlung des Restbetrags begleicht sämtliche noch offene Ausgaben. Eine Einziehungsanordnung wird ausgestellt, um nichtverwendete Mittel einzuziehen.

(3)   In der Haushaltsbuchführung werden die einzelnen Zahlungsarten nach Absatz 2 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen getätigt werden, unterschiedlich ausgewiesen.

(4)   Die in Artikel 51 genannten Rechnungsführungsvorschriften müssen Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierungen und über die Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben enthalten.

(5)   Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, und zwar entsprechend dem wirtschaftlichen Charakter des Projekts und spätestens bei Abschluss des Projekts. Die Verbuchung erfolgt auf der Grundlage der Informationen über angefallene Kosten oder einer Bestätigung darüber, dass die Bedingungen für eine gemäß Artikel 73 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Anweisungsbefugten festgestellte Zahlung gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erfüllt sind.

Bei Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen über mehr als 5 000 000 EUR erhält der Anweisungsbefugte zum Ende eines jeden Jahres mindestens die Informationen, die für die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwerts der Kosten erforderlich sind. Die genannten Informationen werden nicht für die Abrechnung der Vorfinanzierung verwendet, können aber vom Anweisungsbefugten und vom Rechnungsführer verwendet werden, um Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 nachzukommen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 sind in den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

Artikel 77

Zahlungsfristen

Die Zahlung wird innerhalb der Fristen und im Einklang mit Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geleistet.

KAPITEL 7

DER INTERNE PRÜFER

Artikel 78

Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers

(1)   Die Unionseinrichtung verfügt über das Amt eines Internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss.

(2)   Das Amt des Internen Prüfers wird vom Internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Der Interne Prüfer kann weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer der Unionseinrichtung oder der Kommission sein.

(3)   Der Interne Prüfer berät die Unionseinrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,

a)

die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen;

b)

die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Vorgang zum Vollzug des Haushaltsplans der Unionseinrichtung Anwendung finden.

(4)   Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Unionseinrichtung. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

(5)   Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten des Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.

(6)   Der Interne Prüfer teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor der Unionseinrichtung seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Die Unionseinrichtung überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.

(7)   Der Interne Prüfer erstattet auch in folgenden Fällen Bericht:

a)

Kritischen Risiken und Empfehlungen wurde nicht Rechnung getragen;

b)

bei der Umsetzung der in früheren Jahren ausgesprochenen Empfehlungen sind beträchtliche Verzögerungen eingetreten.

Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss sowie der Direktor gewährleisten eine fortlaufende Überwachung der Umsetzung der Prüfempfehlungen. Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss prüft die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen und ob die Empfehlungen vollständig und rechtzeitig umgesetzt werden.

Jede Unionseinrichtung prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen Unionseinrichtungen münden können.

(8)   Die Unionseinrichtung stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

(9)   Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

Artikel 79

Unabhängigkeit des Internen Prüfers

(1)   Der Interne Prüfer führt seine Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von der Kommission so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers bei der Ausführung seiner Aufgaben gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist.

(2)   Der Interne Prüfer ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden.

Artikel 80

Schaffung einer internen Auditstelle

(1)   Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss kann unter gebührender Berücksichtigung der Aspekte Kostenwirksamkeit und Zusatznutzen eine interne Auditstelle schaffen, die ihre Aufgaben unter Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wahrnimmt.

Zweck, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der internen Auditstelle werden in der internen Audit-Charta geregelt und bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates und — sofern der Gründungsakt dies zulässt — des Exekutivausschusses.

Der jährliche Prüfplan einer internen Auditstelle wird von ihrem Leiter erstellt, der dabei unter anderem der vom Direktor vorgenommenen Risikobewertung für die Unionseinrichtung Rechnung trägt.

Er wird vom Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — vom Exekutivausschuss geprüft und gebilligt.

Die interne Auditstelle teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit.

(2)   Ist die interne Auditstelle einer einzigen Unionseinrichtung nicht kostenwirksam oder nicht in der Lage, internationalen Normen zu genügen, kann die Unionseinrichtung beschließen, gemeinsam mit anderen, im selben Politikbereich tätigen Unionseinrichtungen eine interne Auditstelle zu schaffen.

In solchen Fällen beschließen die Verwaltungsräte oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — die Exekutivausschüsse der betreffenden Unionseinrichtungen die praktischen Modalitäten der Tätigkeit der gemeinsamen internen Auditstelle.

(3)   Die Akteure des internen Audits arbeiten effizient zusammen, indem sie Informationen und Prüfberichte untereinander austauschen und gegebenenfalls gemeinsame Risikobewertungen und gemeinsame Prüfungen vornehmen.

Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss sowie der Direktor gewährleisten eine fortlaufende Überwachung der Umsetzung der Prüfempfehlungen.

TITEL V

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 81

Formen von Beiträgen der Unionseinrichtungen

(1)   Die Beiträge der Unionseinrichtungen müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden:

a)

Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen:

i)

entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder

ii)

die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;

b)

Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten:

c)

Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;

d)

Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;

e)

Pauschalfinanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;

f)

als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

Beiträge der Unionseinrichtungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Absatzes werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder sektorspezifischen Vorschriften festgelegt. Beiträge der Unionseinrichtungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission festgelegt.

(2)   Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Begünstigten Rechnung getragen.

(3)   Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 48 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über die nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f.

Artikel 82

Berücksichtigung vorliegender Bewertungen

Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 83

Berücksichtigung vorliegender Prüfungen

Es gilt Artikel 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 84

Verwendung bereits verfügbarer Informationen

Es gilt Artikel 128 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 85

Mitarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 86

Information der Kommission über Fälle von Betrug und anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 informiert die Unionseinrichtung die Kommission unverzüglich über Fälle, in denen es mutmaßlich zu Betrug oder anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen ist.

Darüber hinaus informiert sie die Kommission über jedwedes abgeschlossene oder laufende Ermittlungsverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie über jedwede Prüfung oder Kontrolle des Rechnungshofs oder des Internen Auditdienstes (IAS), ohne die Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden.

Wird möglicherwiese die Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Unionshaushalts berührt oder in Fällen, in denen ein potenziell schwerwiegendes Risiko für das Ansehen der Union besteht, unterrichten die EUStA und/oder das OLAF die Kommission unverzüglich über jedes laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren, ohne die Vertraulichkeit und Wirksamkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden.

Artikel 87

Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

Es gilt Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 88

Vorschriften für Verfahren, Mittelverwaltung und elektronische Verwaltung (e-government)

Titel V Kapitel 2 Abschnitte 1 und 3 sowie Kapitel 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten sinngemäß.

TITEL VI

VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE UND KONZESSIONEN

Artikel 89

Gemeinsame Bestimmungen

Für die Auftragsvergabe gelten — vorbehaltlich Artikel 90 — der Titel VII und Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Die Unionseinrichtung kann auf ihren Wunsch an der Vergabe von Aufträgen der Kommission oder interinstitutionellen Aufträgen und an der Auftragsvergabe der übrigen Unionseinrichtungen als öffentlicher Auftraggeber beteiligt werden.

Artikel 90

Vergabeverfahren

Die Unionseinrichtung kann eine Leistungsvereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 schließen, ohne dass es eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge bedarf.

Die Unionseinrichtung kann mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaates gemeinsame Vergabeverfahren durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken. In solchen Fällen gilt Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

TITEL VII

FINANZHILFEN UND PREISGELDER

Artikel 91

Finanzhilfen

Kann die Unionseinrichtung im Einklang mit dem Gründungsakt oder aufgrund einer Befugnisübertragung der Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Finanzhilfen gewähren, so gelten die einschlägigen Bestimmungen des Titels VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 92

Preisgelder

Kann die Unionseinrichtung im Einklang mit dem Gründungsakt oder aufgrund einer Befugnisübertragung der Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Preisgelder gewähren, so gelten die einschlägigen Bestimmungen des Titels IX der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

TITEL VIII

SONSTIGE INSTRUMENTE DES HAUSHALTSVOLLZUGS

Artikel 93

Vergütete externe Sachverständige

Artikel 237 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 94

Nicht vergütete Sachverständige

Artikel 238 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 95

Mitglieds- und ähnliche Beiträge

Artikel 239 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

Artikel 96

Sonstige Instrumente

Artikel 240 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

TITEL IX

JAHRESRECHNUNGEN UND SONSTIGE FINANZBERICHTE

KAPITEL 1

JAHRESRECHNUNGEN

ABSCHNITT 1

Rechnungsführungsrahmen

Artikel 97

Gliederung der Rechnungen

Die Jahresrechnungen der Unionseinrichtung werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus Folgendem:

a)

den Jahresabschlüssen der Unionseinrichtung;

b)

den Haushaltsrechnungen der Unionseinrichtung.

Artikel 98

Jahresabschlüsse

(1)   Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 51 dieser Verordnung zusammen aus

a)

der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahrs darstellt;

b)

der Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahrs hervorgeht;

c)

der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

d)

die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

(2)   Die in den Jahresabschlüssen enthalten Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Art und Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind.

(3)   Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Übersichten und enthalten alle ergänzenden Informationen, die nach den in Artikel 51 dieser Verordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften und nach der international anerkannten Rechnungslegungspraxis erforderlich sind, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Unionseinrichtung von Belang sind.

Die Erläuterungen enthalten mindestens folgende Informationen:

a)

Rechnungsführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden;

b)

Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind.

(4)   Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Jahr bewirken.

Artikel 99

Haushaltsrechnungen

(1)   Die Haushaltsrechnungen werden in Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus

a)

Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;

b)

Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

(2)   Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung.

(3)   Die Haushaltsrechnungen enthalten

a)

eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind;

b)

einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;

c)

einen Überblick über die Verwendung der Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen insgesamt;

d)

einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.

(4)   Das Haushaltsergebnis ist die Differenz aus

a)

sämtlichen Einnahmen im betreffenden Haushaltsjahr und

b)

dem Betrag der Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Haushaltsjahres, zuzüglich der zulasten dieses Haushaltsjahres übertragenen Mittel.

Die Differenz gemäß Unterabsatz 1 erhöht bzw. verringert sich einerseits um den Nettobetrag der aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und verfallenen Mittel und andererseits um

a)

den Betrag der Zahlungen, die über die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen nichtgetrennten Mittel hinausgehen und auf Veränderungen des Euro-Wechselkurses zurückzuführen sind;

b)

den Saldo aus — realisierten und nicht realisierten — Wechselkursgewinnen und -verlusten im betreffenden Haushaltsjahr.

Artikel 100

Belege

Jede Verbuchung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Belege gemäß Artikel 47 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 2

Zeitplan für die Jahresrechnungen

Artikel 101

Vorläufige Rechnungen

(1)   Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung übermittelt bis zum 1. März des Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.

(2)   Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung übermittelt bis zum 1. März des folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von diesem vorgegeben werden.

Artikel 102

Billigung der endgültigen Rechnungen

(1)   Gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legt der Rechnungshof bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Unionseinrichtung vor.

(2)   Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung übermittelt bis zum 15. Juni dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von der Kommission vorgegeben werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können.

(3)   Nach Erhalt der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Unionseinrichtung erstellt der Rechnungsführer im Einklang mit Artikel 49 dieser Verordnung die endgültigen Rechnungen. Der Direktor übermittelt diese dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme zu diesen Rechnungen abgibt.

(4)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat die endgültigen Rechnungen sowie die Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres.

(5)   Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung legt dem Rechnungshof außerdem eine Vollständigkeitserklärung zu diesen endgültigen Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission. Die Vollständigkeitserklärung wird gleichzeitig mit den endgültigen Rechnungen der Unionseinrichtung erstellt.

Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem er erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

Bis zum 15. November des folgenden Jahres wird im Amtsblatt der Europäischen Union ein Link auf die Webseiten mit den endgültigen Rechnungen der Unionseinrichtung veröffentlicht.

(6)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens bis zum 30. September des folgenden Haushaltsjahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antworten des Direktors werden gleichzeitig der Kommission zugeleitet.

KAPITEL 2

HAUSHALTSBERICHTERSTATTUNG UND SONSTIGE FINANZBERICHTE

Artikel 103

Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

(1)   Jede Unionseinrichtung erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres.

(2)   Der Direktor übermittelt den Bericht bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof.

(3)   Der Bericht nach Absatz 2 gibt mindestens Aufschluss über den Grad der Mittelausführung, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

TITEL X

EXTERNE PRÜFUNG, ENTLASTUNG UND BETRUGSBEKÄMPFUNG

Artikel 104

Externe Prüfung

(1)   Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der Unionseinrichtung vor der Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der Unionseinrichtung wiedergegeben sind.

Sofern der Gründungsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen gesonderten Jahresbericht über die Unionseinrichtung.

Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die Rechnungsprüfungstätigkeit nach Unterabsatz 1 des unabhängigen externen Prüfers und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.

(2)   Die Unionseinrichtung übermittelt dem Rechnungshof ihren endgültig erlassenen Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 10, 14, 19 und 23.

(3)   Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 254 bis 259 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Artikel 105

Zeitplan für das Entlastungsverfahren

(1)   Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n, es sei denn, der Gründungsakt enthält anders lautende Bestimmungen. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat über die Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind.

(2)   Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Direktor die Gründe für den Aufschub mit.

(3)   Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat so schnell wie möglich alle Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Artikel 106

Entlastungsverfahren

(1)   Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung, das Haushaltsergebnis sowie die Aktiva und Passiva der Unionseinrichtung, wie sie im Jahresabschluss dargestellt sind.

(2)   Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen und Finanzübersichten der Unionseinrichtung. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors der Unionseinrichtung, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3)   Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Weise alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

Artikel 107

Folgemaßnahmen

(1)   Der Direktor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

(2)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Der Direktor übermittelt der Kommission und dem Rechnungshof eine Kopie.

Artikel 108

Vor-Ort-Kontrollen durch Kommission, Rechnungshof und OLAF

(1)   Die Unionseinrichtung gewährt Kommissionsbediensteten und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Daten und Informationen, einschließlich Daten und Informationen in elektronischer Form.

(2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

TITEL XI

VERWALTUNGSMITTEL

Artikel 109

Verwaltungsmittel

(1)   Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel.

(2)   Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsplans der Unionseinrichtung für das Haushaltsjahr, in dem sie getätigt werden.

(3)   Ausgaben, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall gilt die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Obergrenze nicht.

Artikel 110

Besondere Bestimmungen über Immobilienprojekte

Es gelten die Artikel 266 und 267 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

TITEL XII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 111

Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind befugt, zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise von der Unionseinrichtung zu erhalten.

Artikel 112

Erlass der neuen Finanzregelung der Unionseinrichtung

Jede der Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erlässt spätestens bis zum 1. Juli 2019, in jedem Fall jedoch binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem eine Einrichtung — nach Gewährung eines Beitrags zulasten des Haushalts — in den Anwendungsbereich von Artikel 70 der genannten Verordnung fällt, eine neue Finanzregelung. Bis zum Datum der Anwendung der neuen Finanzregelung gilt die derzeitige Finanzregelung der Unionseinrichtung. Die Unionseinrichtung veröffentlicht ihre Finanzregelung auf ihrer Website.

Artikel 113

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben. Die Artikel 32 und 47 der genannten Verordnung gelten jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 114

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2019. Die Artikel 32 und 48 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/716 DER KOMMISSION

vom 30. April 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 22/2013 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Cyflumetofen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 der Kommission (2) wurden der Wirkstoff Cyflumetofen und die daraus folgende Aufnahme von Cyflumetofen in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) genehmigt. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 ist außerdem die Vorlage weiterer bestätigender Informationen über das mutagene Potenzial des Metaboliten B3 und über die Exposition über die Nahrung und das Risiko von Cyflumetofen für Wasserwirbeltiere vorgesehen.

(2)

Der Antragsteller legte zusätzliche Informationen zu dem Zweck vor, das mutagene Potenzial des Metaboliten B3 auszuschließen und die Annehmbarkeit des Risikos für Wasserwirbeltiere zu bestätigen.

(3)

Die Niederlande haben die vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Sie leiteten ihre Bewertung am 6. Oktober 2015 in Form eines Nachtrags zum Entwurf des Bewertungsberichts an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weiter.

(4)

Die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und die Behörde wurden konsultiert und um Stellungnahme zu der Bewertung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats gebeten. Die Behörde veröffentlichte am 25. Februar 2016 einen technischen Bericht (4) mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Konsultation zu Cyflumetofen.

(5)

Die Kommission konsultierte die Behörde außerdem im Zusammenhang mit der Bewertung des Metaboliten B3. Die Behörde veröffentlichte am 5. Dezember 2016 ihre Schlussfolgerung (5) zur Bewertung der zusätzlichen Informationen.

(6)

Die Behörde war der Auffassung, dass die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen die Annehmbarkeit des Risikos für Wasserwirbeltiere auf Lebenszyklusbasis bestätigen. Buchstabe c im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 sollte daher als abgehandelt betrachtet werden. Hinsichtlich des Metaboliten B3 konnte auf der Grundlage der gemäß den Buchstaben a und b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 vorgelegten zusätzlichen Daten jedoch ein genotoxisches Potenzial nicht ausgeschlossen werden.

(7)

Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Nachtrag und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 22. März 2019 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Cyflumetofen abgeschlossen.

(8)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu diesem aktualisierten Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(9)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die vorgelegten zusätzlichen Informationen nicht ausreichen, das genotoxische Potenzial des Metaboliten B3 auszuschließen, und dass die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 festgelegten Bedingungen für die Genehmigung strenger gefasst werden sollten, um die Annehmbarkeit der Verwendung von Cyflumetofen enthaltenden Mitteln, insbesondere im Hinblick auf die Exposition von Grundwasser gegenüber dem Metaboliten B3, sicherzustellen.

(10)

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 ist es daher erforderlich und angemessen, die Genehmigung von Cyflumetofen zu beschränken.

(11)

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 22/2013 und (EU) Nr. 540/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Genehmigungen für Cyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, die die strengeren Genehmigungsbedingungen nicht erfüllen.

(13)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Cyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(14)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen oder ändern, falls erforderlich, spätestens zum 30. November 2019 die geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Cyflumetofen als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, sind so kurz wie möglich zu halten und enden spätestens am 30. Mai 2020.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 der Kommission vom 15. Januar 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Cyflumetofen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 8).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(4)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Technical report on the outcome of the consultation with Member States, the applicant and EFSA on the pesticide risk assessment for cyflumetofen in light of confirmatory data. EFSA supporting publication 2016:EN-997, S. 25.

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for the active substance cyflumetofen in light of confirmatory data. EFSA Journal 2016; 14(12):4635, S. 20, doi:10.2903/j.efsa.2016.4635.


ANHANG I

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„Cyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel werden nur für Anwendungen zugelassen, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Metabolit B3 im Grundwasser unter 0,1 μg/l liegt.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;

auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Bezug auf den Metaboliten B3, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf den Trinkwasserschutz;

auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 31, Cyflumetofen, erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„Cyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel werden nur für Anwendungen zugelassen, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Metabolit B3 im Grundwasser unter 0,1 μg/l liegt.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;

auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Bezug auf den Metaboliten B3, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf den Trinkwasserschutz;

auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/717 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2019

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Isoxaflutol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Isoxaflutol wurde mit der Richtlinie 2003/68/EG der Kommission (2) als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Isoxaflutol gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2019 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Isoxaflutol gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 28. Januar 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 18. Februar 2016 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Isoxaflutol die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Am 12. Juli 2016 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen ersten Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Isoxaflutol vorgelegt.

(9)

In Bezug auf die neuen Kriterien zur Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften, die mit der seit dem 10. November 2018 geltenden Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (7) eingeführt wurden, ist es — trotz fehlender spezifischer Studien für Nichtzielorganismen — laut der Schlussfolgerung der Behörde angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse höchst unwahrscheinlich, dass Isoxaflutol ein endokriner Disruptor ist, und zusätzliche Studien werden nicht als notwendig erachtet. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Isoxaflutol nicht als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften zu gelten hat.

(10)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Isoxaflutol enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(11)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Isoxaflutol stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die isoxaflutolhaltige Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf die Anwendung als Herbizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden. Die Genehmigung für Isoxaflutol sollte daher erneuert werden.

(12)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(13)

Angesichts der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, die die Behörde in ihrer Schlussfolgerung zusammengefasst hat, ist die Kommission der Auffassung, dass Isoxaflutol keine endokrinschädlichen Eigenschaften hat. Um jedoch das Vertrauen in diese Schlussfolgerung zu erhöhen, sollte der Antragsteller eine aktualisierte Bewertung vorlegen, und zwar in Einklang mit Anhang II Nummer 2.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und entsprechend den Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung sowie entsprechend den Leitlinien zur Identifizierung endokriner Disruptoren (8).

(14)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Diese Verordnung sollte ab dem Tag nach dem Auslaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Isoxaflutol gelten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Isoxaflutol wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/68/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mesotrione, Fenamidone und Isoxaflutole (ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 12).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Isoxaflutole“ (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Isoxaflutol). EFSA Journal 2016;14(3):4416, 115 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4416. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(7)  Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).

(8)  Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009. https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5311.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Isoxaflutol

CAS-Nr. 141112-29-0

CIPAC-Nr. 575

(5-cyclopropyl-1,2-oxazol-4-yl)(α,α,α-trifluor-2-mesyl-p-tolyl)methanon

≥ 972 g/kg

1. August 2019

31. Juli 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Isoxaflutol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen, wildlebenden Säugetieren und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird. Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Der Antragsteller legt ferner bis zum 10. Mai 2021 eine aktualisierte Bewertung vor, um zu bestätigen, dass Isoxaflutol kein endokriner Disruptor im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung und entsprechend den Leitlinien zur Identifizierung endokriner Disruptoren (2) ist.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung zu entnehmen.

(2)  Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009 https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5311.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag 63 zu Isoxaflutol gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

„134

Isoxaflutol

CAS-Nr. 141112-29-0

CIPAC-Nr. 575

(5-cyclopropyl-1,2-oxazol-4-yl)(α,α,α-trifluor-2-mesyl-p-tolyl)methanon

≥ 972 g/kg

1. August 2019

31. Juli 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Isoxaflutol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen, wildlebenden Säugetieren und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird. Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Der Antragsteller legt ferner bis zum 10. Mai 2021 eine aktualisierte Bewertung vor, um zu bestätigen, dass Isoxaflutol kein endokriner Disruptor im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung und entsprechend den Leitlinien zur Identifizierung endokriner Disruptoren (*1) ist.


(*1)  Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009 https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5311.“


BESCHLÜSSE

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/49


BESCHLUSS (EU) 2019/718 DER KOMMISSION

vom 30. April 2019

über die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „PRO-NUTRISCORE“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3232)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ihr allgemeines Ziel formuliert die vorgeschlagene Bürgerinitiative „PRO-NUTRISCORE“ wie folgt: „Wir fordern die Europäische Kommission auf, die vereinfachte“ Nutriscore„-Kennzeichnung von Lebensmitteln vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die Verbraucher qualitativ hochwertige Nährwertangaben erhalten und ihre Gesundheit geschützt ist.“

(2)

Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind: „1. Erleichterung der Lesbarkeit und Verständlichkeit der Nährwertkennzeichnung in einer Weise, dass der Nährwert eines Lebensmittels angesichts der Vielfalt der Nahrungsmittelversorgung auf einen Blick verstanden werden kann; 2. Ergreifen von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, indem die Angehörigen der Branche ermutigt werden, die Zusammensetzung ihrer Produkte zu verbessern; 3. Harmonisierung der Nährwertinformationen auf europäischer Ebene durch Einführung eines einheitlichen amtlichen Kennzeichnungssystems, wodurch der Verwirrung der europäischen Verbraucher durch die Vielfalt der bestehenden Logos ein Ende bereitet wird.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, anzugleichen.

(6)

Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen.

(7)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „PRO-NUTRISCORE“ sollte folglich registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „PRO-NUTRISCORE“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 8. Mai 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „PRO-NUTRISCORE“, vertreten durch ihre Ansprechpartner Cédric MUSSO und Ivo MECHELS, gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/51


BESCHLUSS (EU) 2019/719 DER KOMMISSION

vom 30. April 2019

zu der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3246)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“ lautet wie folgt: „Wissenschaft und Wirtschaft sind sich einig: Die Umweltverschmutzung stärker bepreisen und die Einnahmen den privaten Haushalten zugutekommen lassen — das funktioniert.“

(2)

Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind: „Ein stetig steigender Preis für fossile Brennstoffe wird die Umweltverschmutzung verringern. Er bringt Unternehmen und Verbraucher dazu, sich für sauberere und billigere Alternativen zu entscheiden. Alle Einnahmen gehen monatlich als Dividende an die Bürger. Die meisten Familien mit niedrigem und mittlerem Einkommen werden besser gestellt. Eine Grenzanpassung schützt unsere Wirtschaft und fördert die weltweite Übernahme. Weitere Vorteile sind: sauberere Luft, mehr Arbeitsplätze und geringere Staatsausgaben infolge der Angleichung der Politik.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Die Kommission ist befugt, in den folgenden Bereichen Vorschläge für Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen:

Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften zu Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und anderen indirekten Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist, auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels auf der Grundlage von Artikel 192 Absätze 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 191 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich AEUV;

Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik auf der Grundlage von Artikel 207 AEUV.

(6)

Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen.

(7)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“' vertreten durch die als Kontaktpersonen fungierenden Herrn Christiaan Frederik ALOFS und Frau Brigitte Ludovica Franciscus Maria VAN GERVEN, gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/53


BESCHLUSS (EU) 2019/720 DER KOMMISSION

vom 30. April 2019

über die geplante Bürgerinitiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3250)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“ ist wie folgt formuliert: „Wir fordern die Europäische Kommission auf, den Mitgliedstaaten die Einführung einer Steuer auf Flugtreibstoff (Kerosin) vorzuschlagen. Der Luftverkehrssektor genießt Steuervorteile, obwohl er eine der am schnellsten wachsenden Quellen von Treibhausgasemissionen ist.“

(2)

Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative beziehen sich auf Folgendes: „Während umweltfreundlichere Alternativen zum Luftverkehr hohen Steuern unterliegen, profitiert die Luftfahrtindustrie von vielen ungerechten Steuerbefreiungen. Flugtreibstoff ist in Europa nach wie vor steuerfrei, und die Mitgliedstaaten erheben keine Mehrwertsteuer auf Flugtickets, was den Luftverkehr zu einem immer attraktiveren Verkehrsträger macht, obwohl er der CO2-intensivste ist. Die Besteuerung von Kerosin würde es der EU ermöglichen, ihre Mittel für eine umweltfreundlichere Mobilität drastisch zu erhöhen, da der Verkehrssektor der am schnellsten wachsende Sektor für Treibhausgasemissionen ist.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Rechtsakte der Union zur Durchführung der Verträge können auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern erlassen werden, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.

(6)

Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen.

(7)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 10. Mai 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Timothée Niels Pierre Jacques GALVAIRE und Herrn Anastasios PAPACHRISTOU, gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/55


BESCHLUSS (EU) 2019/721 DER KOMMISSION

vom 30. April 2019

über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3304)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ (Cohesion policy for the equality of the regions and sustainability of the regional cultures) ist: „Die Kohäsionspolitik der EU sollte Regionen mit nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten, die sich von denen der umliegenden Regionen unterscheiden, besondere Aufmerksamkeit widmen.“

(2)

Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative sind: „Für diese Regionen, einschließlich geografischer Gebiete ohne Strukturen mit Verwaltungszuständigkeiten, sollte die Vermeidung eines wirtschaftlichen Rückstands, die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Erhaltung der Bedingungen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts so erfolgen, dass ihre Besonderheiten unverändert bleiben. Dazu müssen diese Regionen die gleiche Möglichkeit haben, auf verschiedene EU-Fonds zuzugreifen, und die Erhaltung ihrer Besonderheiten und ihre angemessene wirtschaftliche Entwicklung müssen gewährleistet sein, damit die Entwicklung der EU gefördert werden kann und deren kulturelle Vielfalt erhalten bleibt.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Rechtsakte der Union zur Durchführung der Verträge können im Einklang mit Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der Festlegung der Aufgaben, der vorrangigen Ziele und der Organisation der Strukturfonds, was ihre Neuordnung einschließen kann, erlassen werden.

(6)

Die vorgeschlagene Bürgerinitiative, soweit sie auf Vorschläge der Kommission für Rechtsakte zur Festlegung der Aufgaben, der vorrangigen Ziele und der Organisation der Strukturfonds abzielt und die zu finanzierenden Maßnahmen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union führen, liegt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Ferner wurden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ein Bürgerausschuss gebildet und Kontaktpersonen benannt; zudem ist die vorgeschlagene Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Cohesion policy for the equality of the regions and sustainability of the regional cultures“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ (Cohesion policy for the equality of the regions and sustainability of the regional cultures) wird hiermit registriert.

(2)   Unterstützungsbekundungen für diese vorgeschlagene Bürgerinitiative können unter der Voraussetzung gesammelt werden, dass sie auf Vorschläge der Kommission für Rechtsakte abzielt, in denen die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds festgelegt werden, sowie unter der Voraussetzung, dass die zu finanzierenden Maßnahmen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union führen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 7. Mai 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ gerichtet' die von Herrn Balázs Árpád IZSÁK und Herrn Attila DABIS als Kontaktpersonen vertreten wird.

Brüssel, den 30. April 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/57


BESCHLUSS (EU) 2019/722 DER KOMMISSION

vom 30. April 2019

über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3305)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet“ (Stopping trade with Israeli settlements operating in the Occupied Palestinian Territory) ist: „Um sich einer Anerkennung oder Unterstützung israelischer Verstöße gegen Völkerrecht oder Menschenrechte zu enthalten, muss die EU den Handelsverkehr mit israelischen Siedlungen, die besetztes palästinensisches Gebiet kolonisieren, unterbinden.“

(2)

Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative sind: „Der Handel fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission. Aufgrund dieser Zuständigkeit und in Anbetracht ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen, Israels rechtswidrige Handlungen im besetzten Palästina nicht anzuerkennen oder zu unterstützen, muss die Kommission Folgendes tun: 1. Sie muss förmlich anerkennen, dass der Handelsverkehr mit israelischen Siedlungen sowohl für die EU als Ganzes als auch für alle Mitgliedstaaten verboten ist. 2. Sie muss eine Verordnung durchsetzen, mit der sichergestellt wird, dass Waren und Dienstleistungen, die vollständig oder teilweise aus diesen Siedlungen stammen, nicht mehr auf den europäischen Markt gelangen.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Ein Rechtsakt, in dem der Gegenstand der vorgeschlagenen Bürgerinitiative behandelt wird, könnte nur auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV angenommen werden.

(6)

Voraussetzung für einen auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV zu erlassenden Rechtsakt ist jedoch ein Beschluss gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union, der die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu dem betreffenden Drittland vorsieht. Die Kommission ist nicht befugt, Vorschläge für einen solchen Beschluss zu unterbreiten. In Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union ist die Kommission nicht befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, der auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV erlassen werden soll.

(7)

Somit liegt die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Registrierung der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet“ (Stopping trade with Israeli settlements operating in the Occupied Palestinian Territory) wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Unterbindung des Handelsverkehrs mit israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet“ gerichtet, die von [personenbezogene Daten auf Wunsch der Organisatoren gelöscht] als Kontaktpersonen vertreten wird.

Brüssel, den 30. April 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.