ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 116

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
3. Mai 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

39

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/689 der Kommission vom 16. Januar 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter, in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates festgelegter Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ( 1 )

75

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/690 der Kommission vom 30. April 2019 über eine Maßnahme Schwedens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens der Windkraftanlagen SWT-2.3-101 und SWT-3.0-113 und zur Rücknahme der bereits in Verkehr gebrachten Maschinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3118)  ( 1 )

78

 

*

Beschluss (EU) 2019/691 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Erlaubnis für Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die Dienste einer anderen Ausgabestelle in Anspruch zu nehmen ( 1 )

80

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/686 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2019

zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Kapitel 3 der Richtlinie 91/477/EWG werden die Formalitäten für die Verbringung von Waffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen festgelegt und den Mitgliedstaaten wird die Pflicht auferlegt, einschlägige Informationen über solche Verbringungen auszutauschen.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG muss die Kommission ein System für den systematischen Austausch von Informationen im Sinne dieses Artikels einrichten. Derzeit werden betreffende Informationen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten per E-Mail oder Fax ausgetauscht.

(3)

Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) könnte ein wirksames Instrument zur Umsetzung der in Artikel 13 der Richtlinie 91/477/EWG festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit darstellen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen über die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Folglich wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/689 der Kommission (3) erlassen, um die Bestimmungen über die Verbringung von Feuerwaffen im Rahmen eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zu integrieren. Es ist daher angezeigt, das IMI als das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verwendende System für den Austausch von Informationen über die Verbringung von Feuerwaffen zu bestimmen und detaillierte Vorkehrungen für diesen Austausch festzulegen.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG können in den Mitgliedstaaten mehrere nationale Behörden für die Übermittlung und den Empfang von Informationen zuständig sein, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Um den effizienten und wirksamen Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat mit mehr als einer zuständigen nationalen Behörde verpflichtet sein, eine dieser nationalen Behörden als zentrale Behörde zu benennen, die als zentrale Anlaufstelle für den Empfang und die Übermittlung von Informationen fungiert, die im Einklang mit dieser Verordnung über das IMI ausgetauscht werden. Der zentralen Behörde kann von dem Mitgliedstaat auch die Befugnis übertragen werden, Informationen von ihren nationalen Behörden über das IMI an einen anderen Mitgliedstaat weiterzuleiten.

(5)

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/477/EWG ist für die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung des Mitgliedstaats erforderlich, in dem sich die Feuerwaffe befindet (im Folgenden „Absendemitgliedstaat“). Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Feuerwaffen zuzuleiten, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine Zustimmung erteilt werden darf. Dies bedeutet, dass der Absendemitgliedstaat bei Feuerwaffen, die nicht im Verzeichnis eines Mitgliedstaats aufgeführt sind, vor der Genehmigung der Verbringung der Feuerwaffe in den betreffenden Mitgliedstaat prüft, ob eine zuvorige Zustimmung vorliegt. Derzeit wird der Nachweis der vorherigen Zustimmung jedoch vom Verkäufer dem Absendemitgliedstaat erst zu dem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem der Verkäufer die Genehmigung für die Verbringung beantragt bzw. in einem Fall, der unter Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG fällt, wenn der Händler dem Absendemitgliedstaat Angaben über die Verbringung übermittelt. Um sicherzustellen, dass Verbringungsgenehmigungen nicht auf der Grundlage gefälschter Unterlagen erteilt werden, sollte der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Feuerwaffe verbracht werden soll (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“) verpflichtet sein, Informationen über die vorherige Zustimmung des versendenden Mitgliedstaats über das IMI spätestens sieben Kalendertage nach Erteilung der vorherigen Zustimmung an den Absendemitgliedstaat zu übermitteln. Um eine bessere Nachverfolgung und Sicherheit in Bezug auf die Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte darüber hinaus auch eine Kopie des Dokuments der vorherigen Zustimmung in das IMI hochgeladen werden, wenn diese Informationen über das IMI versandt werden.

(6)

Die spezifischen Informationen, die die Mitgliedstaaten — zusätzlich zum Hochladen einer Kopie des einschlägigen Dokuments — über das IMI einzeln übermitteln müssen, sollten auf die Informationen beschränkt sein, die erforderlich sind, damit die zuständigen nationalen Behörden Informationen über eine bestimmte Verbringung leicht erkennen und abrufen können und insbesondere Informationen einschließen, die den Verkäufer und den Käufer oder Eigentümer (Händler oder sonstige Person) identifizieren.

(7)

Im Interesse der Transparenz und Sicherheit sollte darüber hinaus jeder Mitgliedstaat ein Verzeichnis der Feuerwaffen in das IMI-System hochladen, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine vorherige Zustimmung erteilt werden darf. Wenn es keine solchen Feuerwaffen gibt, d. h. wenn eine vorherige Zustimmung für die Verbringung aller Feuerwaffen erforderlich ist, kann der Mitgliedstaat dies im relevanten Datenspeicher im IMI angeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden im Rahmen einer Sachverständigengruppe für den Informationsaustausch erörtert, die sich aus Experten aus den Mitgliedstaaten zusammensetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung gilt für den Austausch von folgenden Informationen über das in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG genannte System:

a)

die in Absatz 2 des genannten Artikels genannten Angaben in Bezug auf die Verbringung von Feuerwaffen;

b)

die in Absatz 4 des genannten Artikels genannten Informationen, ausgenommen Informationen über Verweigerungen von Genehmigungen gemäß den Artikeln 6 und 7 der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Das elektronische Austauschsystem

Für den Austausch von Informationen, die in den Geltungsumfang dieser Verordnung fallen, wird gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/689 als System im Sinne von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) eingesetzt.

Artikel 3

Benennung einer zentralen Behörde durch die Mitgliedstaaten

(1)   Verfügt ein Mitgliedstaat über mehr als eine nationale Behörde im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG, die für die Übermittlung und die Entgegennahme von den unter diese Verordnung fallenden Informationen zuständig ist, so benennt der Mitgliedstaat eine dieser Behörden als zentrale Behörde, die für die Entgegennahme dieser Informationen von den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten und deren Übermittlung an die für diese Informationen zuständige nationale Behörde in ihrem Hoheitsgebiet zuständig ist.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann seiner zentralen Behörde auch die Aufgabe übertragen, Informationen von seinen nationalen Behörden über das IMI an die nationale oder zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu übermitteln.

Artikel 4

Vorherige Zustimmung

(1)   Erteilt ein Mitgliedstaat (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“) seine vorherige Zustimmung zur Verbringung einer in einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Absendemitgliedstaat“) befindlichen Feuerwaffe in sein Hoheitsgebiet, so übermittelt der Bestimmungsmitgliedstaat zwecks Notifizierung des Absendemitgliedstaats über die vorherige Zustimmung folgende Angaben:

a)

den Namen des Bestimmungsmitgliedstaats und des Absendemitgliedstaats;

b)

das Datum und das nationale Aktenzeichen des Dokuments der vorherigen Zustimmung;

c)

Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe kauft oder erwirbt, oder gegebenenfalls des Eigentümers;

d)

Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe verkauft oder abgibt, falls zutreffend;

e)

das Ablaufdatum des Dokuments für die vorherige Zustimmung nach den nationalen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats.

(2)   Der Bestimmungsmitgliedstaat lädt eine Kopie des Dokuments für die vorherige Zustimmung auf das IMI hoch und übermittelt diese Kopie zusammen mit den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen an den Absendemitgliedstaat.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Dokumente sind für die nationalen Behörden, die für diese Informationen im Bestimmungsmitgliedstaat und im Absendemitgliedstaat verantwortlich sind, im IMI zur Verfügung zu stellen.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Dokumente werden spätestens sieben Kalendertage nach dem Datum der Ausstellung des Dokuments für die vorherige Zustimmung hochgeladen und übermittelt.

Artikel 5

Verzeichnis der Feuerwaffen, bei denen keine vorherige Zustimmung zur Verbringung erforderlich ist

Das Verzeichnis der Feuerwaffen, das gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden soll, wird auf das IMI hochgeladen und ist für die nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten im Rahmen des IMI verfügbar.

Artikel 6

Notifizierung von Verbringungsgenehmigungen oder Begleitdokumenten

(1)   Wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Feuerwaffe befindet (im Folgenden „Absendemitgliedstaat“) eine Genehmigung für die Verbringung von Feuerwaffen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG oder das Dokument ausstellt, das eine Feuerwaffe gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie begleiten muss (im Folgenden „Begleitdokument“), übermittelt sie dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Feuerwaffe verbracht wird (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“), und den Durchfuhrmitgliedstaaten folgende Informationen:

a)

den Namen des Absendemitgliedstaats, des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten;

b)

das Datum und das nationale Aktenzeichen Referenznummer der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments;

c)

Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe kauft oder erwirbt, oder gegebenenfalls des Eigentümers;

d)

Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe verkauft oder abgibt, falls zutreffend;

e)

Angaben zur Gesamtzahl der zu verbringenden Feuerwaffen;

f)

im Falle einer Verbringungsgenehmigung den Absendetag und den voraussichtlichen Ankunftstag der Feuerwaffe;

g)

das Ablaufdatum der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments im Einklang mit den nationalen Vorschriften des Absendemitgliedstaats.

(2)   Der Absendemitgliedstaat lädt eine Kopie der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments auf das IMI hoch und übermittelt diese Kopie zusammen mit den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen an den Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls an die Durchfuhrmitgliedstaaten.

(3)   Wurden Informationen über die vorherige Zustimmung und eine Kopie des Dokuments der vorherigen Zustimmung vom Bestimmungsmitgliedstaat nicht an den Absendemitgliedstaat gemäß Artikel 4 übermittelt, so lädt der Absendemitgliedstaat eine Kopie des Dokuments der vorherigen Zustimmung auf das IMI hoch, das es auf eine andere Weise erhalten hat.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und Dokumente sind im IMI ausschließlich für die nationalen Behörden des Absendemitgliedstaats, des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

(5)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und Dokumente werden spätestens an dem Tag der Verbringung in den ersten Durchfuhrmitgliedstaat, bzw., wenn keine Durchfuhrmitgliedstaaten beteiligt sind, in den Bestimmungsmitgliedstaat hochgeladen und übermittelt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. September 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/689 der Kommission vom 16. Januar 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter, in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates festgelegter Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (siehe Seite 75 dieses Amtsblatts).


3.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/687 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2019

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 0 % und 26,1 % (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 (3) führte der Rat zudem Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China ein. Die derzeit geltenden Ausgleichszölle liegen zwischen 13,7 % und 44,7 %.

(3)

Zusammengenommen belaufen sich die Zölle auf 13,7 % bis 58,3 %.

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen (4) erhielt die Kommission am 13. Dezember 2017 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von der European Steel Association (EUROFER) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse entfallen (im Folgenden „Antragsteller“). Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit einem Wiederauftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

(5)

Am 14. März 2018 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(6)

Ferner leitete die Kommission im Wege einer am 14. März 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) eine Auslaufüberprüfung der geltenden endgültigen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in China nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ein.

1.3.   Untersuchung

1.3.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.3.2.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus benachrichtigte die Kommission die folgenden Parteien offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung: den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und deren einschlägige Verbände, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in China, die ihr bekannten unabhängigen Einführer in der Union, die bekanntermaßen betroffenen unabhängigen Verwender in der Union und die Behörden des Ausfuhrlandes.

(9)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen.

1.3.3.   Stichprobenverfahren

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.3.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Vor der Einleitung hatten 21 Unionshersteller die zwecks Auswahl der Stichprobe angeforderten Informationen übermittelt und der Kommission ihre Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt. Auf dieser Grundlage hatte die Kommission eine vorläufige Stichprobe von drei Herstellern ausgewählt, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen 28 % der geschätzten Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union und 27 % der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.3.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(12)

Die neun im Antrag auf Einleitung der Auslaufüberprüfung genannten unabhängigen Einführer wurden aufgefordert, Informationen zur Stichprobenauswahl zu übermitteln. Keiner von ihnen meldete sich.

1.3.3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China

(13)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(14)

Zwei ausführende Hersteller übermittelten die Stichprobenfragebogen, jedoch stellte keiner von ihnen organisch beschichtete Stahlerzeugnisse im Sinne der Einleitungsbekanntmachung her. Sechs Wochen nach Ablauf der Frist für die Antworten auf den Stichprobenfragebogen meldete sich ein dritter ausführender Hersteller. Dieser ausführende Hersteller wurde als interessierte Partei anerkannt, jedoch betrachtete ihn die Kommission als nicht mitarbeitenden Hersteller, da er weder Antworten auf den Stichprobenfragebogen übermittelte noch den Versuch unternahm, den Fragebogen für die ausführenden Hersteller zu beantworten.

(15)

Somit arbeitete keiner der ausführenden Hersteller in China an der Untersuchung mit.

1.3.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(16)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller und die Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“). Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Antragsteller beantworteten die Fragebogen.

(17)

Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings und der Schädigung sowie des Unionsinteresses benötigte. In den Betrieben folgender interessierter Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

ArcelorMittal Belgium, Belgien

Marcegaglia Carbon Steel SpA, Italien

Tata Steel Maubeuge SA, Frankreich

b)

Verband der Unionshersteller:

EUROFER, Belgien

1.3.5.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(18)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden ausreichenden Beweise, die tendenziell auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, erachtete es die Kommission als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(19)

Um die erforderlichen Daten für die letztendliche Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller im betroffenen Land auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu den bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Inputs zu übermitteln. Die beiden ausführenden Hersteller, die Antworten auf den Stichprobenfragebogen übermittelten, legten auch die in Anhang III erbetenen Angaben vor. Da sie die überprüfte Ware nicht herstellten, gingen keine für die überprüfte Ware relevanten Antworten ein.

(20)

Darüber hinaus sandte die Kommission einen Fragebogen an die chinesische Regierung, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung betreffend die mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte. Es ging keine Antwort der chinesischen Regierung ein.

(21)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission ferner alle interessierten Parteien, ihren Standpunkt binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung darzulegen. Die chinesische Regierung und die ausführenden Hersteller übermittelten keine diesbezüglichen Beiträge oder zusätzlichen Nachweise.

(22)

Zudem erklärte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung, dass sie in Anbetracht der verfügbaren Nachweise unter Umständen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a ein geeignetes repräsentatives Land auswählen muss, um den Normalwert auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln.

(23)

Am 13. April 2018 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk (im Folgenden „Aktenvermerk vom 13. April 2018“) (8), um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung die Standpunkte der interessierten Parteien zu den relevanten Quellen einzuholen, die die Kommission für die Ermittlung des Normalwerts verwenden könnte. In diesem Aktenvermerk legte die Kommission eine Aufstellung aller von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus nannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Ermittlung unverzerrter Preise oder Vergleichswerte sechs mögliche repräsentative Länder: Argentinien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Thailand und Südafrika.

(24)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen lediglich Stellungnahmen des Antragstellers ein. Weder die Behörden des betroffenen Landes noch einer der ausführenden Hersteller übermittelten Stellungnahmen.

(25)

Die Kommission berücksichtigte die eingegangenen Stellungnahmen des Antragstellers zum Aktenvermerk vom 13. April 2018 in einem zweiten Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 zu den Quellen für die Festlegung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 3. Juli 2018“) (9). Des Weiteren legte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren fest und gelangte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt Mexiko das am besten geeignete repräsentative Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung darstellte. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Bei der Kommission gingen lediglich Stellungnahmen des Antragstellers ein. Diese Stellungnahmen werden in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.

1.3.6.   Weiteres Verfahren

(26)

Am 22. Februar 2019 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage Antidumpingzölle eingeführt werden sollten (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zu der Unterrichtung eingeräumt.

(27)

Keine der Parteien gab eine Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung ab.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(28)

Diese Auslaufüberprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“ oder „OBS“).

(29)

Die überprüfte Ware wird durch das Aufbringen einer organischen Beschichtung auf flachgewalzte Stahlerzeugnisse hergestellt. Die organische Beschichtung schützt die Stahlerzeugnisse und verleiht ihnen ästhetische und funktionelle Eigenschaften.

(30)

OBS werden in erster Linie in der Baubranche verwendet und zu in der Baubranche verwendeten Erzeugnissen weiterverarbeitet. Darüber hinaus findet sie in Haushaltsgeräten Verwendung.

2.2.   Gleichartige Ware

(31)

Zur gleichartigen Ware gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien ein. Infolgedessen wurde in dieser Auslaufüberprüfung die bereits in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung bestätigt, dass die in China und im repräsentativen Land Mexiko hergestellte und auf den chinesischen und mexikanischen Inlandsmärkten verkaufte Ware sowie die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(32)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

(33)

Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, arbeitete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung mit. Somit versäumten es die ausführenden Hersteller, Fragebogenantworten mit Daten zu Ausfuhrpreisen und -kosten, Inlandspreisen und -kosten, Kapazitäten, Produktion, Investitionen usw. vorzulegen. Ebenso versäumten es die chinesische Regierung und die ausführenden Hersteller, sich zu den im Dossier enthaltenen Beweisen, einschließlich der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu den erheblichen Verzerrungen der Wirtschaft der VR China für die Zwecke der Handelsschutzuntersuchungen (Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People's Republic of China for the Purposes of Trade Defense Investigations) (10) (im Folgenden „Bericht“), und zu den vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Beweisen zu äußern, die belegen, dass diese Preise und Kosten von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst waren. Daher griff die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurück.

(34)

Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden und den in Erwägungsgrund 14 genannten dritten ausführenden Hersteller über die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein.

(35)

Demgemäß wurden die nachstehenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Stellungnahmen interessierter Parteien enthaltenen Angaben und der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verfügbaren statistischen Daten.

3.2.   Anhalten des Dumpings der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(36)

Den statistischen Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zufolge wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 6 338 Tonnen eine geringe Menge OBS aus der VR China in die Union eingeführt; das entspricht 0,1 % des gesamten Unionsverbrauchs. Jedoch wurden OBS in 16 Mitgliedstaaten eingeführt, wobei sich die Einfuhren über den gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckten. Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die tatsächlichen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung repräsentativ waren, und untersuchte daher, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.2.1.   Normalwert

(37)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung „stützt sich [der Normalwert] normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(38)

Jedoch wird in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Folgendes festgelegt: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“, wobei der Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ muss. Wie unten weiter ausgeführt, gelangte die Kommission bei dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Beweise und angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller angemessen war.

3.2.2.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.2.1.   Vorbemerkungen

(39)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung sind „[n]ennenswerte Verzerrungen … Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(40)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist weiter festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(41)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Untersuchungsdossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Diesbezüglich erarbeitete die Kommission den Bericht, in dem das Vorliegen erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft aufgezeigt wird, darunter auch spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wesentlichen Produktionsfaktoren (wie etwa Land, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) sowie in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien). Der Bericht wurde in der Einleitungsphase in das Untersuchungsdossier aufgenommen. Zudem enthielt der Antrag einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten.

(42)

In Punkt 71 und Anhang 18 des Antrags nahm der Antragsteller Bezug auf ein Dokument des US-Handelsministeriums (11). Dem Dokument des US-Handelsministeriums zufolge ist der Stahlsektor als „grundlegender und tragender Wirtschaftszweig“ eingestuft, in dem der Staat eine „relativ starke Kontrolle ausüben muss“. Das Dokument des US-Handelsministeriums beinhaltet Verweise auf das „SASAC-Dokument“ (12), in dem die Wirtschaftszweige in Abhängigkeit davon, inwieweit sie der staatlichen Kontrolle bedürfen, in drei Kategorien und weitere Unterkategorien eingeteilt werden: 1) strategische Wirtschaftszweige, die „die nationale Sicherheit und den Lebensnerv der Wirtschaft beeinflussen“, und in denen der Staat eine „absolute Kontrolle ausüben muss“; 2) „grundlegende und tragende Wirtschaftszweige“, in denen der Staat eine „relativ starke Kontrolle ausüben“ muss; 3) andere Wirtschaftszweige, in denen der Staat „Einfluss ausüben“ muss. Darüber hinaus wird im SASAC-Dokument das allgemeine Ziel festgelegt, bis 2010 über eine Gruppe wichtiger Unternehmen zu verfügen, die für die Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind, recht großen Einfluss haben und eine treibende Kraft für die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs darstellen; dies beinhaltet auch die Schaffung einer tragfähigen Grundlage, auf der sich diese wichtigen Unternehmen in den Sektoren Petrochemie, Telekommunikation, Strom, Schifffahrt und Bauwesen entwickeln und zu globalen, erstklassigen Unternehmen werden und die wichtigen Unternehmen in der Automobilindustrie sowie in den Sektoren Maschinenbau und IT zu globalen, erstklassigen Unternehmen werden.

(43)

Mit Blick auf die beim Verfahren des Wiederauswalzens anfallenden Kosten für warm- und kaltgewalzten Stahl verwies der Antragsteller auf frühere EU-Verordnungen zur Einführung von Ausgleichszöllen (13), in denen die Kommission festgestellt hat, dass Flacherzeugnisse aus warm- und kaltgewalztem Stahl subventioniert werden. Dem Antragsteller zufolge hatte dies einen künstlich niedrigen Herstellungspreis der Enderzeugnisse zur Folge. Darüber hinaus führte der Antragsteller einen Bericht von ThinkDesk an (14) und brachte vor, dieser Bericht enthalte ebenfalls Beweise, dass viele chinesische Hersteller in die Lage versetzt worden seien, Flacherzeugnisse aus warmgewalztem Stahl zu verzerrten Preisen auf dem chinesischen Markt anzubieten.

(44)

Schließlich brachte der Antragsteller vor, dass die derzeit geltenden chinesischen Inlandspreise für warm- und kaltgewalzten Stahl den von Global Platts zur Verfügung gestellten Daten (15) zufolge noch immer niedriger seien als die internationalen Preise.

(45)

Im Hinblick auf Zink und die beherrschende Stellung der staatseigenen Unternehmen in der Bergbauindustrie legte der Antragsteller zusätzlich zu den im Bericht enthaltenen Beweisen auch Belege dafür vor, dass in China derzeit auf Zink Ausfuhrabgaben in Höhe von 30 % erhoben werden (siehe Punkte 87 bis 89 und Anhang 18 des Antrags).

(46)

Des Weiteren wandte der Antragsteller ein, dass es im Bereich der chemischen Komponenten nennenswerte Verzerrungen gebe, die ihrerseits nennenswerte Verzerrungen bei Farben und anderen bei der Herstellung organisch beschichteter Stahlerzeugnisse eingesetzten chemischen Beschichtungsprodukten nach sich zögen. Dabei stützte er sich auf die im Bericht (Kapitel 16, „Chemical Sector“ [Chemieindustrie]) enthaltenen Beweise. Insbesondere wurde im Bericht anhand von Angaben der China Chemical Enterprise Management Association dargelegt, dass die größten Chemieunternehmen (im Jahr 2015, auf der Grundlage des Umsatzes) in China staatseigene Unternehmen sind, darunter acht der zehn größten Chemieunternehmen (16). Darüber hinaus verwies der Antragsteller auf den in Anhang 18 des Antrags vorgelegten KPMG-Bericht, demzufolge es sich bei den zehn wichtigsten chinesischen Chemieunternehmen um staatseigene Unternehmen handelt.

(47)

Im Hinblick auf Strom machte der Antragsteller ergänzend zum Bericht geltend, dass OBS-Hersteller in den Genuss von Vorzugsstromtarifen kämen (17) und Chongquing Wanda Steel Strip wohl einen geringeren Stromtarif bezahlt habe, als er für große Industrieunternehmen allgemein üblich sei (18). Schließlich legte der Antragsteller öffentlich verfügbare Informationen vor, denen zufolge die Shougang Group und die Inner Mongolia Baotou Steel Union Strompreissubventionen erhalten haben (19).

(48)

Bezüglich Vorzugsdarlehen und anderer finanzieller Unterstützung verwies der Antragsteller neben dem Bericht auf einen kürzlich erschienenen Pressebericht, dem zufolge die Kontrolle der chinesischen Regierung über die lokalen Banken durch die gesetzlichen Entwicklungen des Jahres 2017 weiter verstärkt wurde (20). Des Weiteren zitierte der Antragsteller Erkenntnisse aus dem Dokument des US-Handelsministeriums, dass im Wirtschaftszweig „weiterhin grundlegende Verzerrungen mit Blick sowohl auf Risikoaufschläge als auch auf die Ressourcenzuteilung herrschen. Darüber hinaus ... lässt die Analyse der Entwicklungen der Zinssätze darauf schließen, dass die Zinssätze nach wie vor eng an die von der Regierung veröffentlichten ‚Referenzzinssätze‘ gekoppelt und somit noch nicht marktbestimmt sind. Weiche Budgetbeschränkungen, eine nicht fremdvergleichskonforme Preisgestaltung, stillschweigende staatliche Garantien und politische Leitlinien der Regierung sorgen direkt oder indirekt für Verzerrungen im Bankensektor, auf dem Interbankenmarkt und dem Anleihemarkt sowie im ‚Schattenbankwesen‘. Diese Verzerrungen können direkt mit der staatlichen Eigentümerschaft und Kontrolle sowie der beherrschenden und intrusiven Stellung des Staates in Chinas Finanzsystem in Verbindung gebracht werden“ (21).

(49)

Der Antragsteller wies darauf hin, dass die Kommission in ihren vorangegangenen Untersuchungen festgestellt habe, dass große OBS-Hersteller Subventionen in Form von Vorzugsdarlehen, Debt-Equity-Swaps (Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen), Kapitalzufuhren und einer Befreiung von der Ausschüttung von Dividenden an die chinesische Regierung als Hauptanteilseignerin erhalten hätten (22). Darüber hinaus nannte der Antragsteller eine Reihe weiterer OBS-Hersteller, die ihren Jahresberichten zufolge in den Genuss von Vorzugsdarlehen gekommen seien (23).

(50)

Schließlich führte der Antragsteller einen von ThinkDesk vorgelegten Bericht an, in dem mindestens sechs OBS-Hersteller genannt wurden, die in den Jahren 2016 und 2017 in den Genuss staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für die chinesische Stahlindustrie in Form einer Senkung des Verschuldungsgrades und Debt-Equity-Swaps kamen. Diese Maßnahmen wurden von ThinkDesk als Subventionen bezeichnet (24).

(51)

Im Antrag wurde eine Reihe angeblicher weiterer Verzerrungen in Form einer steuerlichen Förderung und niedriger Umweltstandards in China genannt, die bereits im Bericht erwähnt werden. Insbesondere verwies der Antragsteller auf in der Vergangenheit gewonnene Erkenntnisse der Kommission über unterschiedliche Befreiungs- oder Ermäßigungsregelungen im Zusammenhang mit direkten Steuern zur künstlichen Absenkung des steuerpflichtigen Einkommens der Stahlunternehmen, indirekte Steuern (MwSt.) und Einfuhrzölle betreffende Regelungen und verschiedene Programme zur Gewährung von (Ad-hoc-)Zuschüssen (25). Weiter brachte der Antragsteller vor, dass diese Programme noch heute in Kraft und verfügbar seien.

(52)

Mit Blick auf die Umweltnormen führte der Antragsteller einen OECD-Bericht (26) an, der in Anhang 18 des Antrags vorgelegt wurde; daraus gehe angeblich hervor, dass die chinesische Regierung Stahlhersteller indirekt unterstütze, indem sie grundlegende Umweltnormen nicht durchsetze, während die Unionshersteller deutlich strengeren Umweltnormen unterlägen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass mit der REACH-Verordnung kürzlich der fortgesetzte Einsatz von Chromaten in der Vorbehandlungsphase der OBS-Herstellung verboten worden sei (dies wird auch in den Punkten 12 bis 16 des Antrags erörtert).

(53)

Die Kommission wird prüfen, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vertretbar ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei wird sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise stützen, einschließlich der in dem auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden Bericht enthaltenen Belege. Diese Analyse wird eine Prüfung der erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen, aber auch der spezifischen Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig umfassen, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Wie in den Erwägungsgründen 16 bis 20 erläutert, haben weder die chinesische Regierung noch die ausführenden Hersteller Stellungnahmen oder Nachweise vorgelegt, durch welche die im Dossier, einschließlich des Berichts, enthaltenen Beweise zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall oder die diesbezüglich vom Antragsteller übermittelten zusätzlichen Beweise gestützt oder widerlegt werden.

3.2.2.2.   Nennenswerte Verzerrungen betreffend die Inlandspreise und -kosten in der VR China: allgemeiner wirtschaftlicher Kontext

(54)

Die wesentliche Grundlage des chinesischen Wirtschaftssystems, namentlich das Konzept der sogenannten „sozialistischen Marktwirtschaft“, steht im Widerspruch zum Begriff des freien Spiels der Marktkräfte. Dieses Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt die wirtschaftspolitische Steuerung Chinas. Der wesentliche Grundsatz ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, namentlich das Eigentum des gesamten Volkes und das kollektive Eigentum der arbeitenden Bevölkerung“. Die staatseigene Wirtschaft gilt als die „treibende Kraft der nationalen Wirtschaft“, wobei der Staat die Aufgabe hat, „ihre Konsolidierung und ihr Wachstum sicherzustellen“ (27). Folglich gestattet die Gesamtkonstruktion der chinesischen Wirtschaft nicht nur erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft, sondern fordert sie ausdrücklich. Der Begriff des Vorrangs des Gemeineigentums vor dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen zentralen Rechtsvorschriften als allgemeiner Grundsatz hervorgehoben. Ein Paradebeispiel hierfür ist das chinesische Eigentumsgesetz: Es nimmt Bezug auf die erste Phase des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine vorherrschende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich nach dem Gesetz Seite an Seite mit dem Staatseigentum entwickeln (28).

(55)

Nach den einschlägigen chinesischen Rechtsvorschriften wird darüber hinaus die sozialistische Marktwirtschaft unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „KPC“) entwickelt. Die Strukturen des chinesischen Staates und der KPC sind auf allen Ebenen (gesetzlich, institutionell und personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rollen der KPC und des Staates nicht unterscheidbar sind. Mit einer Änderung der chinesischen Verfassung im März 2018 wurde der Vormachtstellung der KPC noch größeres Gewicht verliehen, indem diese im Wortlaut von Artikel 1 der Verfassung festgeschrieben wurde. Nach dem bestehenden ersten Satz dieser Bestimmung: Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China — wurde ein neuer, zweiter Satz eingefügt: Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führung durch die Kommunistische Partei Chinas (29). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der KPC über das Wirtschaftssystem Chinas. Diese Kontrolle ist dem chinesischen System inhärent und geht weit über die in anderen Ländern übliche Situation hinaus, in denen die Regierungen eine breit angelegte makroökonomische Kontrolle ausüben, in deren Grenzen freie Marktkräfte wirken.

(56)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, deren Zielsetzungen nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegeln, sondern der von der KPC festgelegten politischen Agenda entsprechen (30). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung und das Finanzsystem sowie zahlreiche Facetten des Regelungsumfelds.

(57)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle Wirtschaftstätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und einander überschneidenden politischen Strategien ab und ist auf allen Regierungsebenen präsent. Die auf Provinzebene festgelegten Pläne sind in der Regel eher detailliert, während in den nationalen Plänen eher etwas weiter gefasste Ziele verankert sind. Darüber hinaus werden in den Plänen die für die Unterstützung der betreffenden Wirtschaftszweige/Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele vorgegeben. Manche Pläne beinhalten nach wie vor ausdrückliche Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung individuelle Wirtschaftszweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten herausgegriffen, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Modernisierung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsakteure — private und staatseigene gleichermaßen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten wirksam an die durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten anpassen. Dies ist nicht nur auf den formal verbindlichen Charakter der Pläne zurückzuführen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die zuständigen chinesischen Behörden auf allen Regierungsebenen an das Planungssystem halten, die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben und so die Wirtschaftsakteure veranlassen, den in den Plänen festgelegten Prioritäten zu entsprechen (siehe auch Abschnitt 3.2.2.5) (31).

(58)

Zweitens wird das Finanzsystem Chinas mit Blick auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken beherrscht. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Darlehenspolitik an der Industriepolitik der Regierung orientieren, statt vorrangig die wirtschaftlichen Vorteile eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8) (32). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte usw. Obgleich von geringerer Bedeutung als der Bankensektor, sind diese Teile des Finanzsektors institutionell und operationell nicht auf ein möglichst wirksames Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der KPC ausgerichtet (33).

(59)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So sind beispielsweise die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf die Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung politischer Zielsetzungen ausgerichtet und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die öffentliche Auftragsvergabe die Erreichung der im Rahmen staatlicher Strategien festgelegten Ziele unterstützt. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (34). Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung der industriepolitischen Zielsetzungen, wie etwa der Erhalt der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder die Stärkung der heimischen Industrie (35).

(60)

Insgesamt basiert das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen, die eine Vielzahl staatlicher Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe stehen im Widerspruch zum freien Spiel der Marktkräfte und führen zu einer Verzerrung der wirksamen Ressourcenzuweisung nach Marktgrundsätzen (36).

3.2.2.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(61)

Angesichts der staatlichen Eingriffe und der vorherrschenden Stellung des Staatseigentums im chinesischen Wirtschaftsmodell stellen staatseigene Unternehmen einen wesentlichen Teil der chinesischen Wirtschaft dar. Die Regierung und die KPC verfügen über Strukturen, die ihren fortgesetzten Einfluss auf die staatseigenen Unternehmen gewährleisten. Die Einheitspartei formuliert und überwacht nicht nur aktiv die Umsetzung der allgemeinen wirtschaftspolitischen Strategien durch die einzelnen staatseigenen Unternehmen, sondern nimmt auch ihr Recht auf Mitwirkung an operationellen Entscheidungen dieser Unternehmen wahr. Dies erfolgt in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteienzellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.2.4) und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen (37). Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit der Abschirmung vom Wettbewerb und einem bevorzugten Zugang zu wichtigen Inputs, darunter auch zu finanziellen Mitteln (38).

(62)

Insbesondere der Stahlsektor ist noch immer in erheblichem Maße von der Eigentümerschaft der chinesischen Regierung geprägt. Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen (39). Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zu den zehn größten Herstellern zählenden Unternehmen, jedoch ist die chinesische Regierung bestrebt, bis 2025 60 % bis 70 % der Eisen- und Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren (40). Eine solche Konzentration kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen (41).

(63)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Stahlindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst private Stahlhersteller nicht zu Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Stahlsektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen der in Abschnitt 3.2.2.5 dargelegten politischen Aufsicht und Weisung.

(64)

Von dem beschriebenen allgemeinen Rahmen sind auch die Kontrolle und die Eingriffe des Staates im OBS-Bereich nicht ausgenommen. Viele der größten OBS-Hersteller sind staatseigene Unternehmen. Die verfügbaren Beweise lassen somit den Schluss zu, dass auch die OBS-Hersteller in der VR-China im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stehen oder ihre Ausrichtung von dieser festgelegt wird und sie infolgedessen nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handeln (42).

3.2.2.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(65)

Der chinesische Staat kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über sein Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Während das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Führungskräfte in Schlüsselpositionen staatlicher Unternehmen zu ernennen und zu entlassen, mit den entsprechenden Eigentumsrechten in Verbindung gebracht werden kann (43), stellen KPC-Zellen in staatseigenen ebenso wie in privaten Unternehmen einen weiteren Kanal dar, über den der Staat in Unternehmensentscheidungen eingreifen kann. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen eine KPC-Zelle gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die erforderlichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten dieser Parteizelle schaffen. In der Vergangenheit wurde dieses Erfordernis offenbar nicht immer befolgt oder konsequent durchgesetzt. Jedoch setzt die KPC spätestens seit 2016 ihren Anspruch auf die Kontrolle der Entscheidungen staatseigener Unternehmen verstärkt als politische Grundsatzangelegenheit durch. Darüber hinaus übt die KPC Berichten zufolge Druck auf Privatunternehmen aus, dem „Patriotismus“ Vorrang einzuräumen und der Parteidisziplin zu folgen (44). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt Druck ausgeübt wurde, um dafür zu sorgen, dass die KPC-Zellen bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben (45). Diese Regeln gelten grundsätzlich in der chinesischen Wirtschaft, darunter auch für die Hersteller von OBS und die Lieferanten ihrer Inputs.

(66)

Was speziell den Stahlsektor betrifft (einschließlich der überprüften Ware und der Lieferanten der wichtigsten Inputs), so sind viele der größten Stahlhersteller (einschließlich der OBS-Hersteller) staatseigene Unternehmen. Einige werden im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020) (46) als Beispiele für die Errungenschaften des 12. Fünfjahresplans erwähnt (wie etwa Baosteel, Anshan Iron and Steel, Wuhan Iron and Steel usw.). In den öffentlichen Dokumenten der staatseigenen OBS-Hersteller wird mitunter ausdrücklich auf die Verbindung zum chinesischen Staat hingewiesen. So stellte beispielsweise Baoshan Iron & Steel (oder Baosteel) in seinem Halbjahresbericht 2016 fest, dass sich „das Unternehmen verpflichtet hat, den regionalen Zielen der 13. Fünfjahresplanung zu entsprechen, und mit den lokalen Behörden einen breiten Konsens über die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, die Vernetzung der städtischen Unternehmen und die Gestaltung des ökologischen Umfelds erzielt hat“ (47). Im Rahmen der jüngsten Antisubventionsuntersuchung betreffend bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in China (48) stellte die Kommission fest, dass drei der vier in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller staatseigene Unternehmen waren. In allen drei Gruppen fungierte der Vorstandsvorsitzende oder Präsident auch als Sekretär des Parteikomitees der KPC-Zelle der Gruppe.

(67)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8) sowie die Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine weitere Verzerrung des Marktes (49). Die staatliche Präsenz in Betrieben — u. a. in staatseigenen Betrieben, im Stahlsektor und anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) — ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.2.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(68)

Die Ausrichtung der chinesischen Wirtschaft wird in erheblichem Maß durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die zentralen und lokalen Behörden schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken; die in den Planungsinstrumenten gesteckten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordneten Regierungsebenen. Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften verteilt werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategisch oder anderweitig politisch wichtig erachtet werden (50).

(69)

Die Stahlindustrie, einschließlich der Herstellung von OBS als hochwertige Stahlerzeugnisse, wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselindustrie betrachtet (51). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020). In diesem Plan wird die Stahlindustrie als ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler (52) bezeichnet. Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab (53).

(70)

Der 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (54) sieht die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen (55). Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Gewährleistung der Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit durch die Unterstützung der Unternehmen beim Einsatz von Technologien bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung (56).

(71)

In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung (Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment), im Folgenden „Leitlinien“) (57) sind Eisen und Stahl als geförderte Wirtschaftszweige aufgeführt. Insbesondere schreiben diese Leitlinien Folgendes vor: „Entwicklung und Einsatz von Technologien für leistungsfähigere, hochwertige und moderne Stahlerzeugnisse, darunter auch hochfeste Automobilbleche von mindestens 600 MPa, Hochleistungs-Pipelinestahl für die Beförderung von Öl und Gas, hochfeste Breitflachstähle und Grobbleche für Schiffe, Schiffbaustähle, Blech mittlerer Dicke mit mindestens 420 MPa für Gebäude, Brücken und andere Konstruktionen, Stahl für Hochgeschwindigkeits- und Schwerlastbahnen, hochmagnetischer Induktions-Siliziumstahl mit geringem Eisenverlust, korrosions- und verschleißfester Stahl, legierter, ressourcenschonender, nicht rostender Stahl (moderner ferritischer, nicht rostender Stahl, nicht rostender Duplexstahl und nicht rostender Stickstoffstahl), Edelstahlstäbe und Walzdraht für Hochleistungs-Grundkomponenten (Hochleistungszahnräder, Schrauben der Festigkeitsklasse 12,9 oder höher, hochfeste Federn und Lager mit langer Lebensdauer) und hochwertige Schmiedeteile aus Edelstahl (unter anderem Werkzeug- und Formenstahl, nicht rostender Stahl und Maschinenstahl)“. Die Anwendbarkeit der Leitlinien wurde in der jüngsten Antisubventionsuntersuchung betreffend bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in China (58) bestätigt.

(72)

Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Wirtschaftszweigs im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: Marktaufbau und -umstrukturierung, Rohstoffe (59), Investitionen, Abbau von Kapazitäten, Produktpalette, Verlagerung, Modernisierung usw. Mit diesen und weiteren Instrumenten steuert und kontrolliert die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung und Funktionsweise des Wirtschaftszweigs (60). Am deutlichsten zeigen sich die Auswirkungen der politischen Strategien der chinesischen Regierung und die sich daraus ergebenden Verzerrungen wohl am aktuellen Problem der Überkapazitäten.

(73)

Insgesamt hat die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen, um die Wirtschaftsakteure zu veranlassen, die staatlichen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige umzusetzen, einschließlich der Herstellung von OBS als hochwertige Stahlerzeugnisse und der dabei eingesetzten Rohstoffe. Diese Maßnahmen behindern das normale Spiel der Marktkräfte.

3.2.2.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(74)

Das chinesische Insolvenzsystem ist offenbar nicht geeignet, seine eigenen Zielsetzungen zu erreichen, wie beispielsweise die gerechte Begleichung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte und Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar auf die Tatsache zurückzuführen, dass zwar das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern, das chinesische System jedoch durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung geprägt ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der Wirtschaft des Landes nach wie vor gering, was nicht zuletzt auf die zahlreichen Mängel der Insolvenzverfahren zurückzuführen ist, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Funktion wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (61).

(75)

Darüber hinaus treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China im Zusammenhang mit dem Landbesitz und Landnutzungsrechten besonders deutlich zutage (62). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Seine Zuweisung ist ausschließlich vom Staat abhängig. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen, indem sie beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Bestimmungen werden jedoch regelmäßig nicht eingehalten, wobei bestimmte Käufer ihr Land kostenlos oder zu Sätzen erhalten, die unter dem Marktniveau liegen (63). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele, darunter auch die Umsetzung der Wirtschaftspläne (64).

(76)

Daher funktioniert das chinesische Insolvenz- und Eigentumsrecht offenbar nicht ordnungsgemäß; dies führt in der VR China zu Verzerrungen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Liquidität insolventer Betriebe sowie der Bereitstellung und dem Erwerb von Land. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Stahlsektor im Allgemeinen und die OBS-Industrie im Besonderen zutreffen. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass die Hersteller von OBS (65) und ihres Ausgangswerkstoffes warmgewalzter Stahl (66) in den Genuss der Bereitstellung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen sind.

3.2.2.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(77)

In China kann sich kein vollständiges System marktbasierter Löhne entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Rechte auf kollektive Organisation nicht ungehindert wahrnehmen können. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) nicht ratifiziert, insbesondere nicht die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen (67). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den Regierungsbehörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (68). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. Dies führt in der Regel dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als die Inhaber einer Wohnsitzregistrierung (69). Diese Erkenntnisse lassen auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China schließen.

(78)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Stahlsektor, einschließlich der OBS-Industrie, nicht dem beschriebenen chinesischen Arbeitsrechtssystem unterliegt. Somit gibt es im OBS-Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter (bei der Herstellung der betroffenen Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder Inputs von Unternehmen in China, die demselben Arbeitssystem unterliegen).

3.2.2.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(79)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

(80)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem von einer starken Position staatseigener Banken geprägt (70), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch dessen Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztendlich von der KPC ernannt) (71); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, kontinuierlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit entsprechen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und dabei der Industriepolitik des Staates zu folgen (72). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, durch die Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als gefördert oder anderweitig wichtig bezeichnet werden (73).

(81)

Zwar trifft es zu, dass mehrere gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen, wie etwa der Notwendigkeit, die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine zweitrangige Rolle spielen.

(82)

Darüber hinaus werden die Anleihe- und Kreditratings häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und die Höhe etwaiger stillschweigender staatlicher Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten stark darauf hin, dass die chinesischen Kreditratings systematisch niedrigeren internationalen Ratings entsprechen.

(83)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, durch die Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als gefördert oder anderweitig wichtig bezeichnet werden (74). Dies führt dazu, dass Darlehen vermehrt an staatseigene Unternehmen, große Privatunternehmen mit guten Beziehungen und Betriebe in Schlüsselsektoren vergeben werden, was wiederum impliziert, dass die Verfügbarkeit und die Kosten von Kapital nicht für alle Akteure des Marktes gleich sind.

(84)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies führte zu einem unverhältnismäßigen Einsatz von Kapitalinvestitionen mit immer niedrigeren Kapitalrenditen. Zum Ausdruck kommt dies darin, dass der Verschuldungsgrad staatseigener Unternehmen in jüngster Zeit trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität gestiegen ist, was darauf schließen lässt, dass die im Bankensystem wirkenden Mechanismen nicht den üblichen kommerziellen Überlegungen folgen.

(85)

Drittens wurden zwar die Zinssätze im Oktober 2015 nominell liberalisiert, jedoch sind Preissignale noch immer nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte, sondern werden durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst. Tatsächlich beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu niedrigeren Zinssätzen vergebenen Darlehen noch immer auf 45 % aller Darlehen, wobei Kredite offenbar zunehmend gezielt vergeben werden, da dieser Anteil seit 2015 trotz der Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrige Zinsen führen dazu, dass Kapital unter Preis beschafft und folglich übermäßig eingesetzt wird.

(86)

Das insgesamt steigende Kreditvolumen in China lässt auf eine zunehmend ineffiziente Bereitstellung von Kapital schließen, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten marktwirtschaftlichen Umfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war bei den notleidenden Krediten in den letzten Jahren ein drastischer Anstieg zu beobachten. Angesichts der zunehmend unzureichenden Schuldentragfähigkeit hat sich die chinesische Regierung dazu entschieden, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst, sodass sogenannte „Zombie“-Unternehmen entstanden, oder indem das Eigentum an den Forderungen (z. B. über Zusammenschlüsse oder Debt-Equity-Swaps) übertragen wurde, ohne das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen grundlegende Ursachen anzugehen.

(87)

Insgesamt ist festzustellen, dass das Firmenkreditwesen in China trotz der jüngst ergriffenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Marktes mit nennenswerten systemischen Mängeln und Verzerrungen behaftet ist, die auf die anhaltende beherrschende Stellung des Staates auf den Kapitalmärkten zurückzuführen sind.

(88)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Stahlsektor, einschließlich der OBS-Industrie, von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Im Gegenteil wird in einem vom Antragsteller vorgelegten Bericht von ThinkDesk erklärt, dass viele chinesische OBS-Hersteller in den Genuss nicht marktkonformer Finanztransaktionen gekommen sind. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Hersteller von OBS (75) und ihres Ausgangswerkstoffes warmgewalzter Stahl (76) Vorzugsdarlehen erhalten haben, die Subventionen darstellten. Infolgedessen führen die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem dazu, dass die Marktbedingungen auf allen Ebenen deutlich beeinträchtigt sind.

3.2.2.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(89)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen nicht auf den Stahlsektor im Allgemeinen oder den OBS-Sektor im Besonderen beschränkt sind. Vielmehr zeigen die verfügbaren Beweise, dass die in den Abschnitten 3.2.2.1 bis 3.2.2.5 sowie in Teil A des Berichts geschilderten Gegebenheiten und Merkmale des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die in den Abschnitten 3.2.2.6 bis 3.2.2.8 sowie in Teil B des Berichts vorgenommene Darstellung der Produktionsfaktoren.

(90)

Für die Herstellung von OBS wird ein breites Spektrum von Inputs benötigt. Das Dossier enthält keine Beweise dafür, dass diese Inputs nicht aus China stammen. Wenn OBS-Hersteller diese Inputs erwerben/beschaffen, unterliegen die von ihnen entrichteten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) eindeutig den oben erläuterten systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte auf einem mit Verzerrungen behafteten Arbeitsmarkt. Sie können Kapital zu Bedingungen aufnehmen, die den Verzerrungen im Finanzsektor/bei der Bereitstellung von Kapital unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle Regierungsebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(91)

Folglich ist es also nicht nur unmöglich, die Inlandspreise für OBS heranzuziehen, sondern es sind auch alle Inputkosten (einschließlich Rohstoffen, Energie, Grund und Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) beeinträchtigt, weil die diesbezügliche Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden, beeinflusst wird. Tatsächlich sind die im Hinblick auf die Bereitstellung von Kapital, Grund und Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs des Inputs und so weiter. In dieser Untersuchung wurden von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.2.10.   Schlussfolgerung

(92)

Die in den Abschnitten 3.2.2.2 bis 3.2.2.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle verfügbaren Beweise für staatliche Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Stahlsektor (einschließlich der betroffenen Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass sich die Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst sind. Auf dieser Grundlage und angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Falle nicht angemessen ist, für die Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(93)

Folglich stützte sich die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. in diesem Falle im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. Bekanntlich arbeitete kein ausführender Hersteller an der Untersuchung mit, und es wurde nicht geltend gemacht, dass einige Inlandskosten unverzerrt im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung seien.

3.2.3.   Repräsentatives Land

3.2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

(94)

Die Auswahl des repräsentativen Landes erfolgte anhand der folgenden Kriterien:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie die VR China. Zu diesem Zweck zog die Kommission Länder heran, deren Bruttonationaleinkommen der Datenbank der Weltbank (77) zufolge ähnlich hoch ist wie das der VR China;

Herstellung der überprüften Ware in dem betreffenden Land (78);

Verfügbarkeit der jeweiligen öffentlichen Daten in diesem Land;

gibt es mehr als ein mögliches repräsentatives Land, wurde gegebenenfalls das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(95)

Wie in den Erwägungsgründen 24 und 25 erläutert, unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien im Aktenvermerk vom 13. April 2018 darüber, dass sie sechs mögliche repräsentative Länder ermittelt hatte: Argentinien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Südafrika und Thailand, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellungnahmen abzugeben und andere Länder vorzuschlagen.

3.2.3.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie die VR China

(96)

Argentinien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Südafrika und Thailand werden von der Weltbank als Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China erachtet, d. h., sie alle werden anhand ihres Bruttonationaleinkommens (im Folgenden „BNE“) als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft.

(97)

Der Antragsteller wandte ein, dass Mexiko aufgrund seiner NAFTA-Mitgliedschaft Teil der Nordamerikanischen Freihandelszone sei, die einen deutlich höheren wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweise als die VR China, was sich möglicherweise auf die Kosten in Mexiko auswirken könne. Die Kommission prüfte die Eignung der möglichen repräsentativen Länder anhand der BNE-Daten aus der Datenbank der Weltbank. Letztere stuft Mexiko als Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie und somit als Land mit einem vergleichbaren Entwicklungsstand wie die VR China ein. Zu dieser Länderkategorie zählen Länder mit einem Pro-Kopf-BNE zwischen 3 896 USD und 12 055 USD im Jahr 2017, dem letzten Jahr, für das Handelsdaten vorliegen. Die Einstufungen beziehen sich auf die einzelnen Länder und nicht auf Ländergruppen, die Freihandelszonen, Zollunionen usw. angehören. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass alle sechs ermittelten möglichen repräsentativen Länder im Hinblick auf den wirtschaftlichen Entwicklungsstand gleichermaßen mit der VR China vergleichbar waren. Folglich wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

3.2.3.3.   Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land und Verfügbarkeit der jeweiligen öffentlichen Daten in dem repräsentativen Land

(98)

Im Aktenvermerk vom 13. April 2018 gab die Kommission an, dass die überprüfte Ware bekanntermaßen in Argentinien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Südafrika und Thailand hergestellt wird.

(99)

Die Kommission stellte fest, dass für drei dieser Länder, namentlich Argentinien, Kolumbien und Thailand, die Verfügbarkeit öffentlicher Daten weiter geprüft werden musste, insbesondere die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten eines Herstellers der überprüften Ware.

(100)

Für Kolumbien und Thailand wurden keine öffentlich verfügbaren Finanzdaten eines Herstellers der überprüften Ware ermittelt. Was Argentinien betrifft, so bezogen sich die ermittelten öffentlich verfügbaren Finanzdaten auf die Ternium-Gruppe, welche die überprüfte Ware in diesem Land herstellte. Aus den für die Gruppe verfügbaren Finanzdaten ging jedoch nicht eindeutig hervor, welcher Teil der Daten die Tätigkeiten der Gruppe in Argentinien betraf, da die Gruppe über ihre Daten zu Argentinien gemeinsam mit den Daten zu anderen Ländern, wie beispielsweise Bolivien, Chile, Paraguay und Uruguay, Bericht erstattete. Daher waren die Daten nicht hinreichend präzise, um als angemessene Vergleichswerte herangezogen zu werden.

(101)

In seiner Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 13. April 2018 gab der Antragsteller wie bereits im Antrag an, dass Südafrika das am besten geeignete repräsentative Land sei. In Südafrika gab es zwei Hersteller der überprüften Ware. Für einen der Hersteller, Safal Steel (Pty) Ltd., waren keine Finanzdaten öffentlich verfügbar. Für den anderen Hersteller, ArcelorMittal South Africa, waren zwar Finanzdaten verfügbar, jedoch verzeichnete das Unternehmen nicht nur im Untersuchungszeitraum, sondern im gesamten Bezugszeitraum Verluste. Damit war es für die Auswahl ungeeignet, da die Finanzdaten eines defizitären Unternehmens kein Gewinnelement umfassen, das somit ersetzt werden müsste. Da die Kommission in Südafrika keine anderen Hersteller der überprüften Ware mit öffentlich verfügbaren Finanzdaten ausmachen konnte, vertrat sie die Auffassung, dass dieses Land als repräsentatives Land ungeeignet war.

(102)

In seiner Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe Südafrika zu Unrecht als repräsentatives Land abgelehnt, da die Tatsache, dass der Hersteller der überprüften Ware in einem Jahr einen Verlust verbucht habe, kein entscheidender Faktor für die Auswahl eines repräsentativen Landes sein könne.

(103)

Da die Kommission mehrere Optionen für die Auswahl eines repräsentativen Landes hatte, beschloss sie, ein Land auszuwählen, in dem den öffentlich verfügbaren Daten eines Unternehmens ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie für Gewinne im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 4 zu entnehmen war.

(104)

Daher stellte die Tatsache, dass ArcelorMittal South Africa Verluste erwirtschaftete, bei der von der Kommission zur Auswahl des repräsentativen Landes durchgeführten Bewertung einen entscheidenden Faktor dar, und dem Vorbringen des Antragstellers wurde nicht gefolgt.

(105)

Was Malaysia betrifft, so waren für CSC Steel Holdings Berhad, eine Tochtergesellschaft des taiwanischen Unternehmens China Steel Corporation, Finanzdaten öffentlich verfügbar. CSC Steel Holdings Berhad stellte die überprüfte Ware her und erzielte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne.

(106)

Der Antragsteller wandte ein, die Heranziehung öffentlich verfügbarer Daten von Unternehmen in ausländischem Besitz könne dazu führen, dass man sich auf unzuverlässige Daten stütze. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Prüfung der Verlässlichkeit öffentlich verfügbarer Daten auf Einzelfallbasis erfolgen muss. Im vorliegenden Fall lagen der Kommission keine Nachweise vor oder wurden vom Antragsteller übermittelt, die es gerechtfertigt hätten, die Finanzdaten der SCS Steel Holdings Berhad außer Acht zu lassen. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(107)

Für Mexiko ermittelte die Kommission öffentlich verfügbare Daten für die Ternium-Gruppe, insbesondere deren Jahresbericht für 2017. Diese Gruppe stellt die überprüfte Ware in Mexiko her, wobei mehr als 55 % ihres konsolidierten Umsatzes auf Mexiko entfallen und gesondert von anderen geografischen Regionen ausgewiesen werden. Darüber hinaus erzielte die Ternium-Gruppe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne.

(108)

Infolgedessen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die endgültige Auswahl des repräsentativen Landes zwischen Malaysia und Mexiko zu treffen war.

(109)

In seiner Stellungnahme verwies der Antragsteller auf die in den Vereinigten Staaten übliche Praxis, einen Korb von „im Metallsektor tätigen“ Unternehmen, wie etwa Aluminiumherstellern, heranzuziehen. Die Kommission bevorzugte jedoch nach Möglichkeit öffentlich verfügbare Daten von Unternehmen, die die überprüfte Ware tatsächlich herstellen. Nur wenn eine solche Herstellung nicht stattfindet oder die Heranziehung von Unternehmen, die die überprüfte Ware in einem Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand herstellen, aufgrund anderer Faktoren ungeeignet ist, zieht die Kommission andere, geeignete Alternativen in Betracht. Im vorliegenden Fall war dies nicht erforderlich, da es tatsächliche Hersteller von OBS gibt, für die Daten öffentlich verfügbar sind. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

3.2.3.4.   Sozial- und Umweltschutz

(110)

Nachdem sie festgestellt hatte, dass mit Mexiko und Malaysia zwei mögliche Länder als repräsentative Länder geeignet waren, beurteilte die Kommission den in diesen Ländern bestehenden Sozial- und Umweltschutz, um das nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung zu bevorzugende Land auszuwählen.

(111)

Die Kommission stellte fest, dass Malaysia hinter den einschlägigen internationalen Arbeitsnormen zurückbleibt und nicht alle in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten IAO-Übereinkommen ratifiziert hat. Insbesondere hat Malaysia drei der acht grundlegenden IAO-Übereinkommen (über die Vereinigungsfreiheit, über die Abschaffung der Zwangsarbeit und über die Nichtdiskriminierung) nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Malaysia eines der wichtigsten Umweltübereinkommen zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (79).

(112)

In Mexiko hingegen ist eine bessere Einhaltung der IAO-Arbeitsnormen zu verzeichnen, da das Land mit Ausnahme des Übereinkommens über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen alle grundlegenden Übereinkommen ratifiziert hat. Darüber hinaus hat es alle wichtigen Umweltübereinkommen unterzeichnet und ratifiziert.

3.2.3.5.   Schlussfolgerung

(113)

Die oben stehende Analyse ergab, dass Mexiko allen in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für ein geeignetes repräsentatives Land entsprach. Insbesondere wird die überprüfte Ware in Mexiko in einem erheblichen Umfang hergestellt, wobei für alle Produktionsfaktoren, Fertigungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne eine vollständige Datenreihe verfügbar ist. Zudem verfügt Mexiko über einen höheren Sozial- und Umweltschutz.

3.2.4.   Fertigungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(114)

Im Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien darüber, dass sie für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 4 der Grundverordnung die VVG-Kosten und Gewinne des Unternehmens Ternium S.A. Mexico heranziehen wird. Darüber hinaus wird die Kommission einen Wert desselben Unternehmens für die Fertigungsgemeinkosten einbeziehen, um die Kosten abzudecken, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben.

(115)

In seiner Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 brachte der Antragsteller vor, es sei vorzuziehen, die nicht konsolidierten Daten von ArcelorMittal South Africa (einem örtlichen Unternehmen) statt der konsolidierten Daten der Ternium-Gruppe (einer globalen Unternehmensgruppe) zu verwenden, deren Herstellung in Mexiko mehr als 55 % des konsolidierten Umsatzes ausmache. Er stützte dieses Vorbringen auf die Beobachtung, dass nicht konsolidierte Daten nicht die Ergebnisse der globalen Gruppe darstellten, sondern die des örtlichen Unternehmens, und somit angeblich die fixen Fertigungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land besser widergäben. Da jedoch die Daten von ArcelorMittal South Africa nicht herangezogen werden konnten, da dieses Unternehmen Verluste verzeichnete, wurde dieses Vorbringen gegenstandslos und daher zurückgewiesen.

(116)

In seiner Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 wandte der Antragsteller darüber hinaus ein, dass Mexiko zwar ein geeignetes repräsentatives Land sei, Ternium S.A. Mexico jedoch Teil der Ternium-Gruppe und damit eines internationalen Konzerns, dessen Finanzdaten Transaktionen in Ländern mit einem anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand beträfen.

(117)

Ungeachtet der Tatsache, dass die Ternium-Gruppe ein internationaler Konzern ist, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die öffentlich verfügbaren Daten von Ternium S.A. Mexico über die Herstellung der überprüften Ware in Mexiko hinreichend spezifisch waren, und wies daher den Einwand zurück. Aufgrund der in Abschnitt 3.2.3 dargelegten Analyse beschloss die Kommission, die Finanzdaten von Ternium S.A. Mexico heranzuziehen, die für 2017 verfügbar sind und somit den Untersuchungszeitraum der Überprüfung abdecken.

3.2.5.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten herangezogene Quellen

(118)

Im Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) heranziehen wird, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren festzustellen. Die Kommission ermittelte die Stromkosten anhand von Doing Business 2018, die Erdgaskosten anhand nationaler Statistiken, die Wasserkosten anhand der Abgabenordnung des Hauptstadtdistrikts sowie die VVG-Kosten, Gewinne und Gemeinkosten anhand der Finanzdaten von Ternium S.A. Mexico.

3.2.6.   Produktionsfaktoren

(119)

Wie bereits in Erwägungsgrund 23 festgestellt, legte die Kommission im Aktenvermerk vom 13. April 2018 eine vorläufige Aufstellung der Produktionsfaktoren und der Quellen vor, die sie für alle vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, heranzuziehen beabsichtigte.

(120)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission bei der Ermittlung der bei der Herstellung von OBS eingesetzten Produktionsfaktoren auf die Angaben des Antragstellers. Tatsächlich sind das Herstellungsverfahren und die eingesetzten Werkstoffe der chinesischen OBS-Hersteller den auf deren Website öffentlich verfügbaren Informationen zufolge offensichtlich mit den Angaben des Antragstellers identisch.

(121)

Als Ausgangspunkt des Herstellungsverfahrens wurde der Trägerwerkstoff oder das Basisband gewählt, da damit das Herstellungsverfahren des Antragstellers beginnt. Darüber hinaus stellte die Kommission anhand der bei der Ausgangsuntersuchung eingeholten Informationen als den besten verfügbaren Nachweisen fest, dass die ausführenden Hersteller die Herstellung von OBS ebenfalls mit dem Trägerwerkstoff begannen. Tatsächlich arbeiteten an der Ausgangsuntersuchung keine integrierten Hersteller mit.

(122)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit lagen der Kommission keine detaillierteren Zolltarifnummern vor als die vom Antragsteller vorgelegten sechsstelligen HS-Codes. Die HS-Codes stimmten vollständig mit den mexikanischen Zolltarifnummern überein.

(123)

Unter Berücksichtigung aller vom Antragsteller vorgelegten Informationen wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls HS-Codes ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktor

HS-Code

Einfuhrwert je Einheit

Ausgangswerkstoffe

Trägerwerkstoff — feuerverzinktes Stahlband:

 

 

verzinkt

7210 49

0,84 EUR/kg

mit Zinklegierungen überzogen

7210 49

0,84 EUR/kg

Metallische Beschichtung — Zinkblock (für die Zinkbeschichtung):

 

 

< 99,99 % Zink

7901 12

Keine Angabe

Zinklegierungen

7901 20

Keine Angabe

Organische Beschichtung

 

 

Polyesterfarbe

3208 10

4,33 EUR/kg

Polyurethanfarbe

3208 90

4,91 EUR/kg

Polyvinylidenfluoridfarbe

3209 90

3,36 EUR/kg

Arbeit

Arbeitslöhne im verarbeitenden Gewerbe

[k. A.]

1,37 EUR/Stunde

Energie

Strom

[k. A.]

0,06 EUR/kWh

Erdgas

[k. A.]

0,0034 EUR/MJ

Pressluft

2853 90

Keine Angabe

Wasser

[k. A.]

3,81 EUR/m3

Nebenprodukt/Abfall

Verzinkter Stahlschrott

7204 29

0,18 EUR/kg

3.2.6.1.   Werkstoffe

(124)

Der Antragsteller bestätigte, dass für den repräsentativsten Typ der überprüften Ware vorwiegend feuerverzinktes Stahlband als Trägerwerkstoff verwendet wird. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller und da keine Stellungnahmen interessierter Parteien eingingen, erhob die Kommission daher keine Daten über andere mögliche Trägerwerkstoffe, wie etwa warm- oder kaltgewalztes Stahlband.

(125)

Was die metallische Beschichtung betrifft, so bestätigte der Antragsteller, dass vorwiegend eine Zinkbeschichtung verwendet wird. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller und da keine Stellungnahmen interessierter Parteien eingingen, erachtete es die Kommission daher nicht für erforderlich, Daten über die metallische Beschichtung mit Aluminium zu erheben.

(126)

Es ist darauf hinzuweisen, dass das als Trägerwerkstoff eingesetzte feuerverzinkte Stahlband bereits eine metallische Beschichtung mit Zink oder Zinklegierungen aufweist. Die Daten über die Verwendung einer metallischen Beschichtung wurden nur erhoben, um Anpassungen bei der Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage unterschiedlicher Mengen von Zink oder Zinklegierungen zu ermöglichen, die für die metallische Beschichtung der unterschiedlichen Warentypen eingesetzt werden.

(127)

Anhand der Aufzeichnungen des Antragstellers konnte der Verbrauch von Hilfsstoffen je Einheit der überprüften Ware nicht ermittelt werden. Der Antragsteller behandelte die Hilfsstoffe als Fertigungsgemeinkosten. Daher konnte die Kommission in Ermangelung dieser Informationen für die eingesetzten Hilfsstoffe keine Verbrauchszahlen und unverzerrten Werte ermitteln. Jedoch stellte die Kommission fest, dass alle Hilfsstoffe zusammengenommen einen unbedeutenden Anteil der Herstellkosten je Tonne der fertigen Ware ausmachten. Um diese Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ordnungsgemäß zu berücksichtigen, erhöhte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten (die Werkstoffe, Arbeit, Energie und Wasser abdecken) aus Mexiko um einen dem Anteil der Hilfsstoffe an den vom Antragsteller vorgelegten Herstellkosten entsprechenden Prozentsatz. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Methode den Anteil der Hilfsstoffe an den gesamten Herstellkosten im rechnerisch ermittelten Normalwert angemessen wiedergab.

(128)

Der Antragsteller meldete keinen Verbrauch von Flüssiggas, Wasserstoff oder Stickstoff. Daher wurden diese ursprünglich ermittelten Produktionsfaktoren nicht für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen.

(129)

Der Antragsteller erklärte weiter, dass der bei der OBS-Herstellung anfallende Schrott berücksichtigt werden solle. Hierfür mussten die Art des Schrotts und der entsprechende HS-Code ermittelt werden. In diesem Falle wurde verzinkter Stahlschrott ermittelt (siehe Tabelle in Erwägungsgrund 123).

(130)

Im Hinblick auf alle Werkstoffe und den Schrott stützte sich die Kommission auf die Einfuhrpreise, da ihr keine Informationen über den mexikanischen Markt vorlagen. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuschließen, da sie in Erwägungsgrund 92 festgestellt hat, dass es in diesem Fall aufgrund nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise und da die interessierten Parteien keine Gegenargumente vorbrachten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise betrafen. Nach dem Ausschluss der VR China waren die Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ; auf sie entfielen zwischen 94 % und 100 % der Gesamteinfuhren nach Mexiko.

(131)

Um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich einen unverzerrten Preis der am Werkstor der ausführenden Hersteller angelieferten Werkstoffe zu ermitteln, wandte die Kommission den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes, Mexiko, auf den Einfuhrpreis an und addierte die inländischen Transportkosten. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller vorgelegten Informationen über die inländischen Transportkosten.

3.2.6.2.   Arbeit

(132)

Den IAO-Statistiken wurden Informationen über die Monatslöhne im verarbeitenden Gewerbe und die in Mexiko geleisteten Wochenstunden für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung entnommen. Der Antragsteller brachte vor, dass anhand des Verbraucherpreisindex oder der Indizes für die Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe, die von der South African Reserve Bank veröffentlicht würden, eine Inflationsbereinigung der für Südafrika verfügbaren Daten vorgenommen werden könne. Da jedoch die Kommission beschloss, Mexiko als das geeignete repräsentative Land heranzuziehen, und für dieses Land Daten verfügbar waren, wurde dieses Vorbringen hinfällig.

3.2.6.3.   Strom

(133)

Der Strompreis konnte einfach dem Bericht Doing Business 2018 entnommen werden. In diesem Bericht wurde für die Ermittlung des Preises je kWh in Mexiko eine standardisierte Methode verwendet.

(134)

Alternativ zog die Kommission die Verwendung der von den Stromerzeugern und -versorgern in Mexiko veröffentlichen Stromtarife in Erwägung. In Mexiko ist das staatseigene Unternehmen CFE (Comisión Federal de Electricidad) der beherrschende Stromanbieter.

(135)

Der Antragsteller wandte ein, die in Doing Business 2018 aufgeführten Stromkosten seien im Vergleich zu den meisten Ländern offenbar künstlich niedrig, und schlug daher vor, die Tarife für das Gebiet heranzuziehen, in dem die überprüfte Ware hergestellt werde, und dabei mögliche Anpassungen für den Bezugsweg, spezifische Abgaben und die MwSt. zu berücksichtigen.

(136)

Der Antragsteller legte keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass solche Anpassungen für die MwSt., spezifische Abgaben und Bezugswege tatsächlich erforderlich und auf die chinesischen ausführenden Hersteller anwendbar sind. Infolgedessen wies die Kommission diesen Einwand zurück und beschloss, die umfassendsten und eindeutigsten Daten aus dem Bericht Doing Business 2018 heranzuziehen.

3.2.6.4.   Erdgas

(137)

Der Preis für Erdgas in Mexiko ist der von der Energieregulierungskommission (Comisión Reguladora de Energía) geführten statistischen Datenbank zu entnehmen. Die bereitgestellten Daten decken die Monate Juli bis Dezember 2017 ab.

(138)

Der Antragsteller brachte vor, für Südafrika könne der Einfuhrpreis je Tonne Flüssiggas (HS-Code 2711 11) aus der GTA-Datenbank abgefragt und anschließend in den Preis je Gigajoule umgerechnet werden. Da die Kommission beschloss, Mexiko als das repräsentative Land heranzuziehen, und für dieses Land Daten verfügbar waren, folgte sie diesem Vorbringen nicht.

3.2.6.5.   Pressluft

(139)

Der Antragsteller teilte der Kommission mit, dass bei der Herstellung der überprüften Ware neben den im Aktenvermerk vom 13. April 2018 aufgeführten Produktionsfaktoren auch Pressluft eingesetzt werde. Die Pressluft werde in Form flüssiger Luft erworben.

(140)

Die Kommission stellte fest, dass der HS-Code 2853 90 der geeignete Code für flüssige Luft ist. Dieser HS-Code deckt jedoch eine Reihe weiterer chemischer Stoffe ab. Dem nationalen Zolltarif Mexikos zufolge gibt es keine detailliertere Klassifizierung. Der GTA-Datenbank entnommene Daten würden daher die Einfuhren anderer anorganischer Verbindungen (darunter von destilliertem Wasser, Leitfähigkeitswasser und Wasser von gleicher Reinheit) sowie von Amalgamen von anderen Metallen als Edelmetallen einschließen.

(141)

Aus den im vorstehenden Erwägungsgrund beschriebenen Gründen erachtete die Kommission die Zugrundelegung der GTA-Datenbank nicht für angemessen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Pressluft einen unerheblichen Anteil der Herstellkosten je Tonne der fertigen Ware ausmachte. Um diese Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des unverzerrten Normalwerts zu berücksichtigen, erhöhte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten (die Werkstoffe, Arbeit, Energie und Wasser abdecken) um einen dem Anteil der Pressluft an den vom Antragsteller vorgelegten Herstellkosten entsprechenden Prozentsatz. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Methode den Anteil der Pressluft an den gesamten Herstellkosten im rechnerisch ermittelten Normalwert angemessen wiedergab.

3.2.6.6.   Wasser

(142)

In Mexiko werden die Wassertarife auf kommunaler Ebene festgelegt. Darüber hinaus veröffentlicht die CONAGUA (Comisión Nacional del Agua), die Regierungsbehörde für die Wasserregulierung in Mexiko, Statistiken zum Wasser in Mexiko, die auch einen Überblick über den Preis von industriellem Brauchwasser in ausgewählten Kommunen bieten. Die jüngste Ausgabe stammt jedoch aus dem Jahr 2016 und bezieht sich auf das Jahr 2015.

(143)

Um die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltenden Preise heranzuziehen, verwendete die Kommission daher die Wassertarife von Mexiko-Stadt. Diese konnten ohne Weiteres der Abgabenordnung des Hauptstadtdistrikts in der geänderten Fassung vom Dezember 2016 entnommen werden und galten ab dem 1. Januar 2017.

3.2.6.7.   Berechnungen

(144)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts vollzog die Kommission die folgenden zwei Schritte.

(145)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller multiplizierte die Kommission anschließend die auf der Ebene des Herstellungsverfahrens des Antragstellers festgestellten Verbrauchszahlen für Werkstoffe, Arbeit, Energie und Wasser mit den im repräsentativen Land Mexiko festgestellten unverzerrten Kosten je Einheit. Darüber hinaus wandte die Kommission für jene Produktionsfaktoren, für die der Antragsteller keine genauen Verbrauchszahlen vorlegte (insbesondere Hilfsstoffe und Pressluft), einen Prozentsatz in Höhe des Anteils dieser Produktionsfaktoren an den vom Hersteller gemeldeten Herstellkosten auf die unverzerrten direkten Herstellkosten an.

(146)

In einem zweiten Schritt wandte die Kommission die Fertigungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne von Ternium S.A. Mexico auf die oben genannten Herstellkosten an. Sie wurden anhand des Jahresberichts 2017 von Ternium S.A. Mexico ermittelt und in Form der folgenden Prozentsätze ausgedrückt:

(147)

Fertigungsgemeinkosten (80) in Höhe von 14,12 %, angewandt auf die Herstellkosten (Verbrauch von Werkstoffen, Arbeit, Energie und Wasser);

(148)

VVG-Kosten (81) in Höhe von 12,56 %, angewandt auf die Summe der Herstellkosten und der Fertigungsgemeinkosten;

(149)

ein Gewinn (82) in Höhe von 15,09 %, angewandt auf die Summe der Herstellkosten, der Fertigungsgemeinkosten und der VVG-Kosten.

(150)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission den Normalwert im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch je Warentyp auf der Stufe ab Werk. Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete, wurde der Normalwert auf landesweiter Ebene ermittelt und nicht gesondert für jeden einzelnen Ausführer und Hersteller.

3.2.7.   Ausfuhrpreis

(151)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt.

3.2.8.   Vergleich und Dumpingspannen

(152)

Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Stufe ab Werk mit dem Ausfuhrpreis.

3.2.9.   Schlussfolgerung

(153)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 134 %.

(154)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings aus der VR China

(155)

Wie oben ausgeführt, ergab die Untersuchung, dass die OBS-Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gedumpt waren, die Einfuhrmenge jedoch relativ gering war. Der Vollständigkeit halber untersuchte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Preisverhalten der ausführenden Hersteller der VR China auf anderen Märkten, die Verfügbarkeit anderer Märkte und die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.3.1.   Ausfuhren in Drittländer

(156)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die Menge der OBS-Einfuhren aus der VR China in die Union relativ gering (etwa 0,1 % des gesamten Unionsverbrauchs), obgleich sie — wie in Erwägungsgrund 36 festgestellt — als repräsentativ erachtet wurde. Daher beschloss die Kommission, auch die Daten über die OBS-Verkäufe aus der VR China in Drittländer zu untersuchen, um ihre Feststellung bezüglich des Anhaltens des Dumpings zu untermauern. Die Berechnungen für das Dumping wurden anhand der Preise für Verkäufe in Drittländer auf der Grundlage der chinesischen Ausfuhrstatistiken angestellt.

3.3.1.1.   Normalwert

(157)

Der Normalwert für die Beurteilung des Dumpings aus der VR China in Drittländer wurde entsprechend den Erwägungsgründen 37 bis 150 ermittelt.

3.3.1.2.   Ausfuhrpreis

(158)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller wurde der Preis für Ausfuhren in Drittländer auf der Grundlage der Daten aus der chinesischen Ausfuhrdatenbank ermittelt, wie sie vom Antragsteller vorgelegt wurden. Von diesen Werten, die in der Datenbank auf FOB-Stufe ausgewiesen sind, zog die Kommission die vom Antragsteller geschätzten Kosten für den Hafenumschlag und den Inlandstransport in China ab, um den Ausfuhrpreis ab Werk zu ermitteln.

3.3.1.3.   Vergleich

(159)

Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert und den Ausfuhrpreis in Länder außerhalb der Union auf der Stufe ab Werk.

3.3.1.4.   Dumpingspanne

(160)

Der oben genannte Vergleich ergab eine landesweite Dumpingspanne für die Ausfuhren in alle Drittländer (ohne die Union) von 118 %, wobei die landesweite Dumpingspanne für Ausfuhren auf die fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte (Indien, Philippinen, Russische Föderation, Südkorea und Vietnam) zwischen 112 % und 160 % lag. Dies bestätigte, dass die für Ausfuhren in die Union festgestellte Dumpingspanne ungeachtet der sehr geringen Verkaufsmengen angemessen war.

3.3.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(161)

Aufgrund der mangelhaften Bereitschaft zur Mitarbeit wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der vom Antragsteller vorgelegten Informationen, ermittelt.

(162)

Die Produktionskapazität in der VR China war deutlich höher als die aktuellen Produktionsmengen. Nach Angaben der China Iron and Steel Association (CISA) belief sich die Produktionskapazität für farbig beschichteten Stahl im Jahr 2013 auf 40 Mio. Tonnen. Mit Produktionsmengen in Höhe von 7,5 Mio. Tonnen lag die Kapazitätsauslastung lediglich bei etwa 20 %. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen verfügen die chinesischen Hersteller mit schätzungsweise 32,5 Mio. Tonnen über ausreichende Kapazitätsreserven, um den Unionsmarkt, auf dem sich der Verbrauch auf 4,5 Mio. Tonnen beläuft, mit gedumpten OBS zu überschwemmen.

(163)

Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen für die Herstellung von OBS zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt genutzt werden könnten.

3.3.3.   Verfügbarkeit anderer Märkte

(164)

Handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber den Ausfuhren von OBS aus der VR China gelten in Indien, Malaysia, Pakistan, der Türkei und Vietnam; dies ist ein Beleg für dasselbe Preisverhalten, wie es bezüglich der chinesischen Ausfuhren in die Union festgestellt wurde.

(165)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren bei einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich zu gedumpten Preisen in die Union umlenken würden.

3.3.4.   Attraktivität des Unionsmarktes

(166)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war der Verkaufspreis in der Union um 194 EUR bis 338 EUR pro Tonne OBS (28 % bis 59 %) höher als der chinesische CIF-Ausfuhrpreis für die in Erwägungsgrund 160 genannten fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte. Darüber hinaus war er um 211 EUR bis 226 EUR pro Tonne OBS (31 % bis 33 %) höher als der durchschnittliche chinesische CIF-Ausfuhrpreis für alle Drittländer (ohne die Union). Die chinesischen Ausfuhren auf die fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte beliefen sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 48 % des Unionsverbrauchs.

(167)

Infolgedessen könnten die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen möglicherweise die Ausfuhren erheblicher Mengen an OBS aus Drittländern auf den Unionsmarkt umlenken.

3.3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings

(168)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass ungeachtet der Frage, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Dumping vorlag, im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre.

3.4.   Allgemeine Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings

(169)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin chinesische Einfuhren zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Ungeachtet der geringen Einfuhrmengen entsprechen die festgestellten Dumpingspannen den bei der Prüfung der chinesischen Ausfuhren in Drittländer ermittelten Dumpingspannen. Angesichts der in den Abschnitten 3.3.2 bis 3.3.4 untersuchten Elemente kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die chinesischen Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erhebliche Mengen von OBS zu gedumpten Preisen in die Union ausführen würden. Somit gibt es Belege für ein wahrscheinliches Anhalten des Dumpings.

(170)

In jedem Falle und unabhängig davon stellte die Kommission ebenfalls fest, dass Belege für ein wahrscheinliches Wiederauftreten des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen vorlagen. Die Kapazitätsreserven in der VR China waren im Vergleich zum Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sehr beträchtlich. Darüber hinaus galten auf anderen Märkten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China. Dieses Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf Drittlandsmärkten bekräftigt die Annahme, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich wäre. Die größen- und preisbedingte Attraktivität des Unionsmarktes und die Tatsache, dass der Zugang zu anderen Märkten wegen Antidumpingmaßnahmen verschlossen bleibt, deuteten schließlich darauf hin, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich chinesische Ausfuhren und Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt umgelenkt würden. Infolgedessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich mit vermehrten OBS-Ausfuhren aus der VR China in die Union zu gedumpten Preisen zu rechnen wäre.

(171)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten und in jedem Falle ein Wiederauftreten des Dumpings zur Folge hätte.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(172)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde OBS in der Union von mehr als 20 bekannten, teilweise miteinander verbundenen Herstellern gefertigt. Mehrere dieser Hersteller gehören zu Stahlkonzernen.

(173)

Den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Fragebogenantworten und den vom Antragsteller vorgelegten Daten zufolge belief sich die Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt auf schätzungsweise 4 752 003 Tonnen. Die Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

4.2.   Unionsverbrauch

(174)

Die Untersuchung ergab, dass ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union seine Produktion für den Eigenverbrauch nutzte, d. h., dass diese oft zur weiteren Verarbeitung innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe einfach nur (ohne Rechnung) weitergeleitet und/oder zu Verrechnungspreisen bereitgestellt wurde. Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, wurden Informationen über die gesamte OBS-Produktion eingeholt und analysiert.

(175)

Ebenso wie in der Ausgangsuntersuchung (Erwägungsgründe 68 und 69) wurde davon ausgegangen, dass Wirtschaftsindikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von der Gesamttätigkeit abhängen, ob nun für den Eigenverbrauch oder für den Verkauf auf dem freien Markt produziert wird. In Bezug auf die Verkaufsmengen und -preise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum sowie Ausfuhrmengen und -preise musste der Schwerpunkt jedoch auf der Lage auf dem freien Markt liegen (d. h. ohne Berücksichtigung der Eigenverbrauchstätigkeiten). Mithin wurden die Schadensindikatoren zwecks Berücksichtigung des bekannten Eigenverbrauchs und der bekannten Eigenverbrauchsverkäufe im Wirtschaftszweig der Union berichtigt; außerdem wurden der Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe getrennt analysiert.

(176)

Der Unionsverbrauch wurde anhand i) von Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen und ii) der vom Antragsteller vorgelegten Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union (einschließlich der Geschäftsvorgänge für den Eigenverbrauch) in der Union ermittelt. Diese Verkaufsmengen wurden mit den Daten abgeglichen, die im Zuge der Kontrollbesuche bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholt wurden, und gegebenenfalls aktualisiert.

(177)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

Tabelle 2

 

2014

2015

2016

UZÜ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

3 840 088

3 965 150

4 375 791

4 525 677

Index (2014 = 100)

100

103

114

118

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(178)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 18 %.

4.3.   Einfuhren aus China in die Union

(179)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmengen und -preise auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen.

4.3.1.   Menge und Marktanteil

(180)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Einfuhren aus China in die Union wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhren aus China

2014

2015

2016

UZÜ

Einfuhrmenge (in Tonnen)

5 619

4 217

2 958

6 338

Index (2014 = 100)

100

75

53

113

Marktanteil (in %)

0,1

0,1

0,1

0,1

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(181)

Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union gering. Der chinesische Marktanteil schwankte im Bezugszeitraum leicht und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 0,1 %.

(182)

Die Einfuhren verharrten seit der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im September 2012 auf einem niedrigen Niveau. Es wird davon ausgegangen, dass dieses niedrige Niveau auf die geltenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen ist.

4.3.2.   Preise und Preisunterbietung

(183)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Preis der Einfuhren aus China in die Union wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus China

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

341

747

697

637

Index (2014 = 100)

100

219

204

187

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(184)

Im Bezugszeitraum stiegen die Preise der chinesischen Einfuhren um 87 %. Die Annahme ist gerechtfertigt, dass diese Entwicklung zumindest teilweise auf die steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist.

(185)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die mitarbeitenden Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, wurden mit den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus China verglichen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller konnten keine verlässlichen Vergleiche für die einzelnen Warentypen vorgenommen werden; daher wurden bei der Ermittlung des durchschnittlichen chinesischen Einfuhrpreises die Einfuhrstatistiken für die überprüfte Ware insgesamt herangezogen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der unabhängigen Einführer zur Mitarbeit an dieser Auslaufüberprüfung wurden die im Antrag enthaltenen Schätzungen zum Niveau der Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten herangezogen.

(186)

Der auf der Grundlage dieser Methodik vorgenommene Vergleich ergab, dass die Einfuhren der überprüften Ware die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 27,8 % unterboten (eine ganz ähnliche Preisunterbietung wurde in der Ausgangsuntersuchung festgestellt).

(187)

Zudem ergab die Analyse der chinesischen Ausfuhrpreise auf weiteren Drittlandsmärkten, dass China auf einigen seiner Hauptausfuhrmärkte ähnliche oder teils sogar niedrigere Verkaufspreise verlangte als in der Union, was die Schlussfolgerung untermauert, dass das derzeitige Niveau der chinesischen Preise die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterbieten würde.

4.4.   Einfuhren aus Drittländern in die Union

(188)

Tabelle 5 zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern in die Union sowie des Durchschnittspreises dieser Einfuhren im Bezugszeitraum.

Tabelle 5

 

2014

2015

2016

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Indien (in Tonnen)

191 015

136 208

152 511

247 237

Index (2014 = 100)

100

71

80

129

Marktanteil (in %)

5,0

3,4

3,5

5,5

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

755

770

680

818

Menge der Einfuhren aus der Republik Korea (in Tonnen)

155 634

131 959

184 637

222 448

Index (2014 = 100)

100

85

119

143

Marktanteil (in %)

4,0

3,3

4,2

4,9

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

899

934

785

925

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern

117 938

113 679

134 352

201 981

Index (2014 = 100)

100

96

114

171

Marktanteil (in %)

3,1

2,9

3,1

4,5

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

793

798

714

838

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(189)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern stieg im Bezugszeitraum auf 14,8 %. Der Großteil dieser Einfuhren stammte aus Indien und Korea, gefolgt von der Türkei und Taiwan.

(190)

Im Allgemeinen war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern höher als die Durchschnittspreise der chinesischen Einfuhren in die Union. Je nach Jahr war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern entweder höher oder niedriger als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Union.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(191)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(192)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Wachstum, Höhe der Dumpingspannen sowie Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings) wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Die Beurteilung erfolgte auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Informationen, die mit den geprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden.

(193)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne) wurde auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durchgeführt. Die Beurteilung beruhte auf ihren Informationen, die bei einem Kontrollbesuch vor Ort ordnungsgemäß geprüft wurden.

(194)

Da eines der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht vom Antragsteller vertreten wird, werden die Daten in den Tabellen 9 bis 14 nach Artikel 19 der Grundverordnung in Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit geschäftssensibler Daten zu gewährleisten.

4.5.1.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(195)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

Tabelle 6

 

2014

2015

2016

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

4 402 079

4 404 178

4 769 698

4 752 003

Index (2014 = 100)

100

100

108

108

Produktionskapazität (in Tonnen)

5 076 892

5 113 417

5 361 693

5 339 200

Index (2014 = 100)

100

101

106

105

Kapazitätsauslastung (in %)

87

86

89

89

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten

(196)

Im Bezugszeitraum war eine leichte Zunahme der Produktionsmenge (+ 8 %) und der Produktionskapazität (+ 5 %) festzustellen, während die Kapazitätsauslastung um 2 % auf 89 % stieg.

4.5.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union

(197)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union (einschließlich der Geschäftsvorgänge für den Eigenverbrauch) wie folgt:

Tabelle 7

 

2014

2015

2016

UZÜ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

3 369 883

3 579 087

3 901 334

3 847 673

Index (2014 = 100)

100

106

116

114

Marktanteil (am Unionsverbrauch) (in %)

87,6

90,2

89,1

84,9

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten

(198)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stiegen im Bezugszeitraum um 14 %.

(199)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum auf 84,9 %.

4.5.1.3.   Beschäftigung und Produktivität

(200)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich das Beschäftigungsniveau und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

Tabelle 8

 

2014

2015

2016

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)

5 667

5 685

5 938

6 021

Index (2014 = 100)

100

100

105

106

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

777

775

803

789

Index (2014 = 100)

100

100

103

102

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten

(201)

Sowohl die Beschäftigung als auch die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, nahmen im Bezugszeitraum zu. Diese Zunahmen stehen in Einklang mit dem insgesamt festgestellten Anstieg der Produktions- und Verkaufsmenge.

4.5.1.4.   Wachstum

(202)

Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, das Wachstum auf dem Unionsmarkt für sich zu nutzen, wenn sich auch Anlagen, die von der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten geringeren Kapazitätsauslastung stärker betroffen waren, noch in einer Erholungsphase befinden. Während des gesamten Bezugszeitraums hielt der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Marktanteile.

4.5.1.5.   Höhe des Dumpings und Erholung von früherem Dumping

(203)

Wie in Abschnitt 3 erläutert, hielt das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem erheblichen Niveau an. Es wird darauf hingewiesen, dass die chinesischen Hersteller die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in erheblichem Maße unterbieten und sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage befindet.

(204)

Da die Mengen der gedumpten Einfuhren aus China erheblich niedriger waren als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Höhe der Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union deutlich geringer waren als in der Ausgangsuntersuchung.

4.5.2.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Lagerbestände

(205)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

Tabelle 9

 

2014

2015

2016

UZÜ

Lagerbestände (in Tonnen)

68 500 -71 500

52 000 -55 000

72 000 -75 000

83 000 -86 000

Index (2014 = 100)

100

77

106

120

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(206)

Die Unionshersteller haben ihre Lagerbestände im Bezugszeitraum erhöht. Dieser Indikator gilt jedoch nicht als sehr relevant für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Unionshersteller. OBS wird zumeist auf Bestellung hergestellt. In jedem Falle machten die Lagerbestände im UZÜ lediglich etwa 2 % der Gesamtverkäufe aus.

4.5.2.2.   Durchschnittliche Stückverkaufspreise in der Union und Herstellkosten

(207)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten durchschnittlichen Stückverkaufspreise und die durchschnittlichen Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

Tabelle 10

 

2014

2015

2016

UZÜ

Unabhängigen Parteien in Rechnung gestellter durchschnittlicher Stückverkaufspreis (in EUR/Tonne)

805-820

760-775

740-755

895-910

Index (2014 = 100)

100

94

92

111

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

800-850

750-800

650-730

850-900

Index (2014 = 100)

100

94

87

106

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(208)

Im Bezugszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufspreise um 11 % zu erhöhen. Nach einem Rückgang der Preise zwischen 2014 und 2015 sowie zwischen 2015 und 2016 war zwischen 2016 und 2017 wieder ein Anstieg der Preise zu verzeichnen. Sowohl der Rückgang als auch der Anstieg standen in engem Zusammenhang mit Veränderungen bei den Rohstoffpreisen.

4.5.2.3.   Rentabilität und Cashflow

Tabelle 11

 

2014

2015

2016

UZÜ

Rentabilität (in %)

– 1,5-0

– 0,5-1

2,5-4

3,5-5

Index (2014 = 100)

– 100

101

413

506

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(209)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren.

(210)

Im Bezugszeitraum musste der Wirtschaftszweig der Union keine Verluste mehr hinnehmen. Die Verbesserung der Rentabilität hing eindeutig damit zusammen, dass der Wirtschaftszweig der Union in den Jahren nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen sowohl seine Verkaufs- und Produktionsmenge als auch seine Verkaufspreise steigern konnte. Allerdings blieb die Rentabilität hinter der Zielgewinnspanne zurück, die in der Ausgangsuntersuchung für gesund und nachhaltig erachtet wurde (d. h. 6,7 %).

Tabelle 12

 

2014

2015

2016

UZÜ

Cashflow (in EUR)

– 18 000 000 - (– 15 000 000 )

28 000 000 -31 000 000

30 000 000 -34 000 000

34 000 000 -37 000 000

Index (2014 = 100)

– 100

273

295

311

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(211)

Im Bezugszeitraum entsprach die Entwicklung des Cashflows weitgehend der Entwicklung der Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

4.5.2.4.   Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 13

 

2014

2015

2016

UZÜ

Investitionen (in EUR)

12 000 000 -17 000 000

20 000 000 -25 000 000

27 000 000 -32 000 000

25 000 000 -30 000 000

Index (2014 = 100)

100

159

200

180

Nettokapitalrendite (in %)

– 2,2

0,0

7,0

11,0

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(212)

Im Bezugszeitraum tätigte der von hoher Kapitalintensität geprägte Wirtschaftszweig der Union regelmäßig Investitionen in die Optimierung und Modernisierung der vorhandenen Produktionsanlagen. Darüber hinaus wurden erhebliche Investitionen getätigt, um den gesetzlichen Vorschriften über den Umweltschutz und eine erhöhte Sicherheit zu entsprechen. Je nach Unternehmen wurden Investitionen mit Blick auf Kostensenkungen, Energieoptimierung und/oder die Modernisierung von Anlagen getätigt, die von der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung festgestellten geringeren Kapazitätsauslastung beeinträchtigt worden waren.

(213)

Die Kapitalrendite (ROI) ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite folgte im Bezugszeitraum eng der Entwicklung der Rentabilität.

(214)

Seit der Einführung der Maßnahmen haben sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten verbessert.

4.5.2.5.   Löhne

Tabelle 14

 

2014

2015

2016

UZÜ

Arbeitskosten je Beschäftigten (in Euro)

63 000 -72 000

63 000 -72 000

64 000 -73 000

64 000 -73 000

Index (2014 = 100)

100

101

102

102

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(215)

Die durchschnittlichen Lohnkosten stiegen im Bezugszeitraum leicht an, jedoch weniger als die Herstellstückkosten.

4.6.   Schlussfolgerung

(216)

Die Schadensanalyse zeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum deutlich verbessert hat. Aufgrund der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen im März 2013 konnte sich der Wirtschaftszweig der Union langsam aber stetig von den schädigenden Auswirkungen des Dumpings erholen. Die Tatsache, dass die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union in erheblichem Maße zugutekamen, wird unter anderem deutlich durch den Anstieg der Produktion und der Verkaufsmengen in der Union, den positiven Cashflow und die positive Kapitalrendite, die Verkaufspreise, die in der Regel höher waren als die Herstellstückkosten, den minimalen Anstieg der Arbeitskosten und die deutlich verbesserte Rentabilität.

(217)

Doch auch wenn sich der Wirtschaftszweig der Union weitgehend von der früheren Schädigung erholt hat und offenbar auf dem richtigen Weg ist, um seinen Zustand langfristig weiter zu verbessern, befindet er sich aufgrund seiner begrenzten Rentabilität, die weiterhin hinter der Zielgewinnspanne zurückbleibt, nach wie vor in einer prekären Lage.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(218)

Wie in Abschnitt 4.6 dargelegt, hat sich der Wirtschaftszweig der Union weitgehend von der durch die chinesischen gedumpten Einfuhren verursachten früheren Schädigung erholt. Ungeachtet dessen wird in diesem Abschnitt geprüft, ob sich die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahme weiter verschlechtern und zu einem Wiederauftreten der bedeutenden Schädigung führen würde.

5.1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(219)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, dürften die Einfuhrmengen aus China drastisch zunehmen. Bekanntlich beliefen sich die Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf mehr als 702 000 Tonnen, während sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 6 338 Tonnen lagen.

(220)

Chinas Überkapazitäten in der Stahlproduktion sind hinreichend belegt (83). Aus den vom Antragsteller vorgelegten Daten von Plantfacts geht hervor, dass sich Chinas Produktionskapazität für OBS auf 7 Mio. Tonnen beläuft (d. h. auf mehr als das Vierfache des sichtbaren OBS-Verbrauchs Chinas). Dies scheint eine konservative Schätzung zu sein. Darüber hinaus legte der Antragsteller ausführliche Informationen aus dem Jahr 2013 vor, denen zufolge aus einer Veröffentlichung der China Iron and Steel Association hervorgeht, dass sich Chinas Produktionskapazität für farbig beschichteten Stahl in dem genannten Jahr auf fast 40 Mio. Tonnen belief.

(221)

Zwar sind die chinesischen Ausfuhrmengen in die Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen geschrumpft, jedoch fertigen die chinesischen Hersteller noch immer erhebliche Mengen der überprüften Ware und führen mehr als 80 % ihrer Produktion aus. Den von der World Steel Association veröffentlichten Daten zufolge hat China in den Jahren 2013 und 2014 jährlich mehr als 8 Mio. Tonnen OBS produziert. Eines der Unternehmen, die den Antrag unterstützen, legte Zahlen aus dem China Metallurgical Newsletter des China Metallurgical Information and Standardization Research Institute und des Metallurgical Council of the China Council for the Promotion of International Trade vor, aus denen hervorgeht, dass China im Zeitraum zwischen 2015 und 2017 jährlich etwa 8 Mio. Tonnen OBS produziert hat. Derselben Stellungnahme dieses Antragstellers ist zu entnehmen, dass der sichtbare OBS-Verbrauch Chinas im Zeitraum 2015 bis 2017 schätzungsweise zwischen 1 Mio. und 1,8 Mio. Tonnen pro Jahr lag.

(222)

So wichtig aber die Ausfuhrmärkte auch für die chinesische Industrie sind, so hat China doch zunehmend Schwierigkeiten, Zugang zu ihnen zu finden. Zwischen 2016 und 2018 führten Länder wie Indien, Malaysia, Vietnam, Pakistan oder die Türkei handelspolitische Schutzmaßnahmen ein, die auch OBS mit Ursprung in China betreffen. Was die USA betrifft, so unterliegt hier seit Januar 2018 Stahl (einschließlich OBS) aus zahlreichen Ursprungsländern, darunter auch aus China, einem Zoll von 25 % (84).

(223)

Die Union stellt nach Asien und Nord-/Mittelamerika den größten OBS-Markt dar.

(224)

Die chinesische Datenbank zeigt, dass China in der jüngsten Vergangenheit erhebliche Mengen zu niedrigen Preisen in Länder außerhalb der Union ausgeführt hat. Im Jahr 2017 waren die chinesischen FOB-Preise für Ausfuhren in die Union um 10,5 % höher als beispielsweise für Ausfuhren nach Korea, Chinas wichtigsten Ausfuhrmarkt für diese Ware. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren die in Länder außerhalb der Union ausgeführten Mengen höher als die gesamte Produktion des Wirtschaftszweigs der Union und der sichtbare Verbrauch in der Union. Aufgrund der Attraktivität des Unionsmarktes im Hinblick auf die Preise, seine Offenheit (für diese Ware sind keine Zölle zu entrichten) und den gestiegenen sichtbaren Verbrauch vertritt die Kommission die Auffassung, dass die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche Mengen OBS auf den lukrativeren Unionsmarkt umlenken würden. Die Tatsache, dass die Union kürzlich Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, darunter auch OBS, eingeführt hat, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Einfuhrmengen werden im Rahmen der Zollkontingente in einer Höhe festgesetzt, die China unter Umständen die Ausfuhr erheblicher Mengen OBS ermöglicht.

(225)

Wie zudem in Abschnitt 4.3.2 erläutert, unterboten die chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt im UZÜ die Preise der Unionshersteller deutlich — insbesondere wenn die Auswirkungen der Antidumpingzölle herausgerechnet werden.

(226)

Der Markt für OBS-Erzeugnisse steht im Zeichen des Preiswettbewerbs, da der Wettbewerb hauptsächlich über den Preis erfolgt. Der potenzielle Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wird durch die Tatsache weiter verschärft, dass die chinesische Ware dem Antrag zufolge für gewöhnlich in relativ großen Mengen verkauft wird. Wenn auf dem Unionsmarkt billige und gedumpte Einfuhren in erheblichen Mengen verkauft werden, werden die Verkaufsmengen der Unionshersteller deutlich zurückgehen. Die Kapitalbeschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten könnten im Falle einer weiter sinkenden oder sogar negativen Rentabilität der Unionshersteller eingeschränkt werden.

5.2.   Schlussfolgerung

(227)

Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China wahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkungen

(228)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und die der Einführer und Verwender andererseits.

(229)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei dieser Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(230)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Wiederauftretens der Schädigung der Schluss gezogen werden konnte, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union liegen würde.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(231)

Die Untersuchung ergab, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich in Bezug auf geringere Verkaufsmengen und -preise, die einen starken Rückgang der Rentabilität zur Folge hätten, rasch verschlechtern. Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sein Potenzial auf einem von Chancengleichheit geprägten Unionsmarkt weiter auszuschöpfen.

(232)

Daher liegt die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

6.3.   Interesse der Einführer

(233)

Wie in Erwägungsgrund 12 erläutert, wurden im Zuge dieser Untersuchung neun bekannte Einführer kontaktiert und zur Mitarbeit aufgefordert. Keiner dieser Einführer hat sich gemeldet oder in irgendeiner Weise an der Untersuchung mitgearbeitet.

(234)

Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass etwaige negative Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Einführer angesichts ihrer Gewinne und Bezugsquellen nicht unverhältnismäßig wären.

(235)

In dieser Untersuchung gibt es keine Anhaltspunkte für das Gegenteil; dementsprechend kann somit bestätigt werden, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Einführer hatten und sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht über Gebühr auf sie auswirken würde.

6.4.   Interesse der Verwender

(236)

Etwa sechzig der Kommission bekannte Verwender wurden im Rahmen dieser Untersuchung kontaktiert und zur Mitarbeit aufgefordert. Keiner dieser Verwender hat sich gemeldet oder in irgendeiner Weise an der Untersuchung mitgearbeitet.

(237)

Bekanntlich haben in der Ausgangsuntersuchung zehn Verwender Fragebogenantworten übermittelt. Zum damaligen Zeitpunkt ergab die Untersuchung, dass etwaige Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Verwender angesichts ihrer Gewinne und Bezugsquellen nicht unverhältnismäßig wären.

(238)

In dieser Untersuchung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltenden Maßnahmen irgendwelche negativen Auswirkungen auf die Verwender hatten. Tatsächlich hat der Antragsteller Nachweise dafür vorgelegt, dass die wichtigsten Verwender im Bezugszeitraum eine steigende Rentabilität zu verzeichnen hatten. Dem Antrag zufolge haben die geltenden Maßnahmen keine spürbaren Auswirkungen auf die Verwender und Verbraucher, da auf OBS ein zu vernachlässigender Teil der Kosten nachgelagerter Produkte entfällt (beispielsweise 0,42 EUR der Herstellungskosten einer Waschmaschine oder 0,4 % der Investitionen in ein leeres Werksgebäude).

(239)

Aus diesen Gründen wird bestätigt, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Verwender hatten und sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht über Gebühr auf sie auswirken würde.

6.5.   Schlussfolgerung

(240)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von OBS mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(241)

Folglich sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China aufrechterhalten werden.

(242)

Ein Unternehmen kann die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission (85) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für es geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Umfirmierung dieses Recht nicht berührt, sollte eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(243)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (86) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(244)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Union Steel China

0

B311

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd, Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd.

26,1

B312

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company, Ltd.

5,9

B313

Angang Steel Company Limited

16,2

B314

Anyang Iron Steel Co., Ltd.

0

B315

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

0

B316

Baoutou City Jialong Metal Works Co., Ltd.

16,2

B317

Changshu Everbright Material Technology Co., Ltd.

16,2

B318

Changzhou Changsong Metal Composite Material Co., Ltd.

16,2

B319

Cibao Modern Steel Sheet Jiangsu Co., Ltd.

0

B320

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd.

16,2

B321

Jiangyin Ninesky Technology Co., Ltd.

0

B322

Jiangyin Zhongjiang Prepainted Steel Mfg Co., Ltd.

0

B323

Jigang Group Co., Ltd.

16,2

B324

Maanshan Iron&Steel Company Limited

16,2

B325

Qingdao Hangang Color Coated Sheet Co., Ltd.

16,2

B326

Shandong Guanzhou Co., Ltd.

16,2

B327

Shenzen Sino Master Steel Sheet Co., Ltd.

16,2

B328

Tangshan Iron And Steel Group Co., Ltd.

16,2

B329

Tianjin Xinyu Color Plate Co., Ltd.

16,2

B330

Wuhan Iron And Steel Company Limited

16,2

B331

Wuxi Zhongcai New Materials Co., Ltd.

0

B332

Xinyu Iron And Steel Co., Ltd.

0

B333

Zhejiang Tiannu Color Steel Co., Ltd.

16,2

B334

Alle übrigen Unternehmen

13,6

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4)   Die Kommission kann Absatz 2 dahin gehend ändern, dass ein neuer ausführender Hersteller aufgenommen und diesem Hersteller der für die in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen geltende jeweilige gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz zugestanden wird, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)

die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

(5)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

(4)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 187 vom 13.6.2017, S. 60).

(5)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 8).

(6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 21).

(7)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(8)  Nr. t18.003071.

(9)  Nr. t18.007614.

(10)  SWD(2017) 483 final/2.

(11)  US-Handelsministerium, China's Status as a non-market economy, A-570053, 26. Oktober 2017, S. 57.

(12)  Xinhua News Agency, SASAC: State-owned Economy Should Maintain Absolute Controlling Power over Seven, Industries, 18. Dezember 2006.

(13)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 und Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(14)  ThinkDesk, Analysis of state-business interaction and subsidization in the hot-rolled flat (HRF) segment of the Chinese steel industry, 28. Februar 2016, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(15)  Daten vorgelegt in Anhang 20 des Antrags.

(16)  China Chemical Enterprise Management Association (CCEMA), 2016, List of Top 500 Chinese Chemical Companies in 2016. China Petroleum & Chemical Industry Federation (CPCIF), 2016, 29. Juni 2016,

http://www.cpcia.org.cn/html/13/20166/155709.html; angeführt im Bericht, S. 403.

(17)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 und Durchführungsverordnung (EU) 2017/969, siehe oben.

(18)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013, Erwägungsgründe 140 bis 145.

(19)  Overview of the subsidies enjoyed by Chinese steel producers, S. 6, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(20)  CHEN, Y., „CBRC's New Supervisory Storm is Here — Implications for Foreign Banks in China“, in China Law Insight, 13. April 2017, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(21)  US-Handelsministerium, China's Status as a Non-Market Economy, 26. Oktober 2017, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(22)  Zu Einzelheiten siehe die Punkte 106 und 107 des Antrags.

(23)  Siehe Overview of the subsidies enjoyed by Chinese steel producers, S. 6 und 7, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(24)  ThinkDesk, Deleveraging and Debt Equity Swaps in the Chinese Steel Industry, 31. Oktober 2017, vorgelegt in Anhang 18 des Antrags.

(25)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013, Erwägungsgründe 314 bis 396, und Durchführungsverordnung (EU) 2017/969, Erwägungsgründe 312 bis 394.

(26)  OECD, 2006, Environmental Enforcement and Compliance in China, an Assessment of Current Practices and Ways Forward.

(27)  Bericht — Kapitel 2, S. 6 und 7.

(28)  Bericht — Kapitel 2, S. 10.

(29)  http://en.pkulaw.cn/display.aspx?cgid=311950&lib=law

(30)  Bericht — Kapitel 2, S. 20 und 21.

(31)  Bericht — Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

(32)  Bericht — Kapitel 6, S. 120 und 121.

(33)  Bericht — Kapitel 6, S. 122 bis 135.

(34)  Bericht — Kapitel 7, S. 167 und 168.

(35)  Bericht — Kapitel 8, S. 169 und 170, 200 und 201.

(36)  Bericht — Kapitel 2, S. 15 und 16; Bericht — Kapitel 4, S. 50 und 84; Bericht — Kapitel 5, S. 108 und 109.

(37)  Bericht — Kapitel 3, S. 22 bis 24, und Kapitel 5, S. 97 bis 108.

(38)  Bericht — Kapitel 5, S. 104 bis 109.

(39)  Bericht — Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(40)  https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e

(41)  Wie beispielsweise der Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel im Jahr 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58.

(42)  Bericht — Kapitel 14, S. 359 und 360.

(43)  Bericht — Kapitel 5, S. 100 und 101.

(44)  Bericht — Kapitel 2, S. 31 und 32.

(45)  Siehe https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU.

(46)  Der Plan ist im Volltext verfügbar auf der Website des MIIT:

http://www.miit.gov.cn/n1146295/n1652858/n1652930/n3757016/c5353943/content.html.

(47)  Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., 2016 Semi-annual Report, http://tv.baosteel.com/ir/pdf/report/600019_2016_2e.pdf.

(48)  Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969.

(49)  Bericht — Kapitel 14.1 bis 14.3.

(50)  Bericht — Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.

(51)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(52)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(53)  Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(54)  The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People's Republic of China (2016-2020), http://en.ndrc.gov.cn/newsrelease/201612/P020161207645765233498.pdf.

(55)  Bericht — Kapitel 14, S. 349.

(56)  Bericht — Kapitel 14, S. 352.

(57)  Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(58)  Siehe Erwägungsgrund 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969.

(59)  Der Antrag enthält umfassende weitere Beweise (Anhang 18 des Antrags) für Verzerrungen auf den Märkten für eine Reihe von Rohstoffen, die bei der Herstellung von OBS eingesetzt werden, darunter Beweise für: die beherrschende Stellung staatseigener Unternehmen im Zink-, Kohle-, und Eisenerzbergbau und eine Ausfuhrabgabe auf Zink in Höhe von 30 %; die beherrschende Stellung staatseigener Unternehmen in der Farben und andere chemische Beschichtungserzeugnisse produzierenden chemischen Industrie; Vorzugstarife für die Stromnutzung für eine Reihe von OBS-Herstellern. Siehe auch den Bericht — Kapitel 16.

(60)  Bericht — Kapitel 14, S. 375 und 376.

(61)  Bericht — Kapitel 6, S. 138 bis 149.

(62)  Bericht — Kapitel 9, S. 216.

(63)  Bericht — Kapitel 9, S. 213 bis 215.

(64)  Bericht — Kapitel 9, S. 209 bis 211.

(65)  Siehe Erwägungsgründe 107 bis 126 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013.

(66)  Siehe Erwägungsgründe 281 bis 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969.

(67)  Bericht — Kapitel 13, S. 332 bis 337.

(68)  Bericht — Kapitel 13, S. 336.

(69)  Bericht — Kapitel 13, S. 337 bis 341.

(70)  Bericht — Kapitel 6, S. 114 bis 117.

(71)  Bericht — Kapitel 6, S. 119.

(72)  Bericht — Kapitel 6, S. 120.

(73)  Bericht — Kapitel 6, S. 121 und 122, 126 bis 128 und 133 bis 135.

(74)  Bericht — Kapitel 6, S. 121 und 122, 126 bis 128 und 133 bis 135.

(75)  Siehe Erwägungsgründe 157 bis 215 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013.

(76)  Siehe Erwägungsgründe 83 bis 244 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969.

(77)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(78)  Wird die überprüfte Ware in keinem Land mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann die Herstellung einer Ware derselben allgemeinen Warengruppe und/oder desselben Sektors, zu der/dem auch die überprüfte Ware gehört, herangezogen werden.

(79)  Das Land hat das am 22. Mai 2001 angenommene Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.

(80)  Einschließlich Reparaturen und Wartung, Sicherheitsdienstleistungen, Versicherung und Bürokosten entsprechend Anmerkung 6 — Umsatzkosten, S. 79 des Jahresberichts 2017.

(81)  Aufgeführt in Anmerkung 7 — Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, S. 80, einschließlich sonstiger betrieblicher Erträge (Aufwendungen) aus Anmerkung 9, S. 81, und sonstiger Finanzerträge (Aufwendungen) aus Anmerkung 10, S. 81 des Jahresberichts 2017.

(82)  Aufgeführt in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung, S. 45 des Jahresberichts 2017.

(83)  Siehe z. B. Global forum on steel excess capacity, Ministerial report vom 20. September 2018, https://www.g20.org/sites/default/files/gfsec_ministerial_report_2018.pdf, in dem die chinesischen Überkapazitäten in dem Wirtschaftszweig insgesamt von allen Parteien, einschließlich Chinas, bestätigt werden. Mit einer Stahlkapazität von 1 018,3 Mio. Tonnen im Jahr 2017 entfällt auf China der größte Anteil der weltweiten Kapazität (45 %, siehe S. 42 des Berichts). In Tabelle 1 des Berichts wird deutlich, dass China seine Kapazität im Zeitraum 2014 bis 2017 um 10 % gesenkt hat. Auf S. 51 findet sich die Aussage, dass China „klare Ziele für den Abbau von Überkapazitäten festgelegt hat, d. h. für die Rückführung der Rohstahlkapazität um 100 Mio. bis 150 Mio. Tonnen zwischen 2016 und 2020“.

(84)  Section 232 Tariffs on Aluminum and Steel, https://www.cbp.gov/trade/programs-administration/entry-summary/232-tariffs-aluminum-and-steel.

(85)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(86)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


3.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/688 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2019

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates (2) führte der Rat einen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Die derzeit geltenden Ausgleichszölle liegen zwischen 13,7 % und 44,7 % (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China ein. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 0 % und 26,1 %.

(3)

Zusammengenommen belaufen sich die Zölle auf 13,7 % bis 58,3 %.

1.2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen

(4)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Ausgleichsmaßnahmen (4) erhielt die Kommission am 13. Dezember 2017 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) der Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung.

(5)

Der Antrag wurde von der European Steel Association (EUROFER) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse entfallen (im Folgenden „Antragsteller“).

(6)

Der Antragsteller brachte vor, dass bei einem Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen mit einem Anhalten oder Wiederauftreten der Subventionierung und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(7)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 14. März 2018 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

(8)

Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung die Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“) darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der chinesischen Regierung nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen. Die Konsultationen fanden am 9. März 2018 statt, es konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

1.4.   Parallele Untersuchung

(9)

Ferner leitete die Kommission im Wege einer am 14. März 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) eine Auslaufüberprüfung der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China in die Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ein.

1.5.   Untersuchung

1.5.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(10)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.2.   Interessierte Parteien

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden alle interessierten Parteien aufgefordert, sich mit der Kommission in Verbindung zu setzen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und deren einschlägigen Verbände, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in China, die ihr bekannten unabhängigen Einführer in der Union, die bekanntermaßen betroffenen unabhängigen Verwender und die Vertreter des Ausfuhrlandes über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(12)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen.

1.5.3.   Stichprobenverfahren

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.3.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(14)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens für die ausführenden Hersteller entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(15)

Zwei ausführende Hersteller legten die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Informationen zur Stichprobenauswahl vor, jedoch stellte keiner von ihnen organisch beschichtete Stahlerzeugnisse im Sinne der Einleitungsbekanntmachung her. Sechs Wochen nach Ablauf der Frist für die Antworten auf den Stichprobenfragebogen meldete sich ein dritter ausführender Hersteller. Dieser ausführende Hersteller wurde als interessierte Partei anerkannt, jedoch betrachtete ihn die Kommission als nicht mitarbeitenden Hersteller, da er weder Antworten auf den Stichprobenfragebogen übermittelte noch den Versuch unternahm, den Fragebogen für die ausführenden Hersteller zu beantworten.

(16)

Folglich unterrichtete die Kommission die Behörden der VR China am 18. Juli 2018 mit einer Verbalnote darüber, dass sie sich bei der Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen werde. Die Behörden der VR China reagierten nicht auf die Note.

1.5.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(17)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 27 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Vor der Einleitung hatten 21 Unionshersteller die zwecks Auswahl der Stichprobe angeforderten Informationen übermittelt und der Kommission ihre Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt. Auf dieser Grundlage hatte die Kommission eine vorläufige Stichprobe von drei Herstellern ausgewählt, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen 28 % der geschätzten Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union und 27 % der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.5.3.3.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(18)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie die neun im Antrag genannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Keiner von ihnen meldete sich.

1.5.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(19)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller und die chinesische Regierung. Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Antragsteller beantworteten die Fragebogen.

(20)

Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung und der Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte. In den Betrieben folgender interessierter Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

ArcelorMittal Belgium, Belgien

Marcegaglia Carbon Steel SpA, Italien

Tata Steel Maubeuge SA, Frankreich

b)

Verband der Unionshersteller:

EUROFER, Belgien

1.5.5.   Weiteres Verfahren

(21)

Am 22. Februar 2019 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage Ausgleichszölle eingeführt werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zu dieser Unterrichtung eingeräumt.

(22)

Nur vom Antragsteller gingen Stellungnahmen ein. Sie werden in Abschnitt 3.3 behandelt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(23)

Diese Auslaufüberprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“ oder „OBS“).

(24)

Die überprüfte Ware wird durch das Aufbringen einer organischen Beschichtung auf flachgewalzte Stahlerzeugnisse hergestellt. Die organische Beschichtung schützt die Stahlerzeugnisse und verleiht ihnen ästhetische und funktionelle Eigenschaften.

(25)

Die überprüfte Ware wird in erster Linie in der Baubranche verwendet und zu in der Baubranche verwendeten Erzeugnissen weiterverarbeitet. Darüber hinaus findet sie in Haushaltsgeräten Verwendung.

2.2.   Gleichartige Ware

(26)

Zur gleichartigen Ware gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien ein. Infolgedessen wurde in dieser Auslaufüberprüfung die bereits in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung bestätigt, dass die in China hergestellte und auf den chinesischen Inlandsmärkten verkaufte Ware und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SUBVENTIONIERUNG

(27)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

3.1.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung

(28)

Am 4. Juni 2018 übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen einschließlich spezifischer Fragebogen für die Export Import Bank of China (im Folgenden „EXIM“) und die China Export & Credit Insurance Corporation (im Folgenden „Sinosure“), da diese den Angaben im Antrag und/oder in der Ausgangsuntersuchung zufolge unter der Kontrolle der chinesischen Regierung der OBS-Industrie Darlehen gewährt und Finanzdienstleistungen für diese erbracht hatten.

(29)

Darüber hinaus wurde die chinesische Regierung aufgefordert, einen Fragebogen für Banken und andere Finanzinstitute, die dem betroffenen Wirtschaftszweig nach dem Kenntnisstand der chinesischen Regierung Darlehen gewährt haben, sowie einen Fragebogen für die Hersteller und Vertreiber von warm- und kaltgewalztem Stahl weiterzuleiten, die Inputs für die Herstellung der überprüften Ware bereitstellen.

(30)

Bei der Kommission gingen weder von der chinesischen Regierung noch von EXIM, Sinosure oder vorgelagerten Unternehmen Antworten auf die oben genannten Fragebogen ein.

(31)

Mit Verbalnote vom 18. Juli 2018 teilte die Kommission den chinesischen Behörden mit, dass sie, wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller der überprüften Ware beabsichtigte, ihre Feststellungen nach Artikel 28 Absatz 1 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Darüber hinaus wurden die chinesischen Behörden darüber unterrichtet, dass eine auf Grundlage der verfügbaren Informationen getroffene Feststellung unter Umständen ungünstiger ausfallen würde als im Falle einer Mitarbeit der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller.

(32)

Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. Im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung hielt die Kommission die Verwendung der verfügbaren Informationen für notwendig, um das Anhalten von Subventionspraktiken Chinas in der OBS-Industrie zu untersuchen.

(33)

Was den Rückgriff auf verfügbare Informationen betrifft, so hat das Berufungsgremium darauf hingewiesen, dass die Verwendung bereits aktenkundiger Tatsachen nach Artikel 12.7 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich für die Zwecke der Ersetzung womöglich fehlender Informationen zulässig ist, damit im Hinblick auf die Subventionierung oder Schädigung eine zutreffende Feststellung getroffen werden kann. Im Einzelnen erklärte das Berufungsgremium: „there has to be a connection between the ‚necessary information‘ that is missing and the particular ‚facts available‘ on which a determination under Article 12.7 is based. [Therefore] an investigating authority must use those ‚facts available‘ that ‚reasonably replace the information that an interested party failed to provide‘, with a view to arriving at an accurate determination.“ [Es muss zwischen den fehlenden „erforderlichen Informationen“ und den jeweiligen „verfügbaren Informationen“, die einer Feststellung nach Artikel 12.7 zugrunde gelegt werden, ein Zusammenhang bestehen. Um zu einer zutreffenden Feststellung zu gelangen, muss eine Untersuchungsbehörde daher diejenigen „verfügbaren Informationen“ zugrunde legen, die „als gerechtfertigter Ersatz für Informationen dienen, deren Bereitstellung eine interessierte Partei versäumt hat“.] Das Berufungsgremium erläuterte weiter, dass sich der Begriff „verfügbare Informationen“ auf Tatsachen beziehe, die im Besitz der Untersuchungsbehörde und in ihren schriftlichen Unterlagen festgehalten seien. Da Feststellungen nach Artikel 12.7 auf der Grundlage der „verfügbaren Informationen“ erfolgen müssten, „they cannot be made on the basis of non-factual assumptions or speculation“ [können sie nicht auf der Grundlage von Spekulationen oder Annahmen erfolgen, zu denen keinen Informationen vorliegen]. Darüber hinaus müsse die Untersuchungsbehörde bei der Argumentation und Beurteilung, welche verfügbaren Informationen einen vertretbaren Ersatz für die fehlenden Informationen darstellen könnten, alle begründeten aktenkundigen Informationen berücksichtigen. Die Feststellung, welche Informationen einen vertretbaren Ersatz für fehlende „erforderliche Informationen“ bilden, schließe einen Prozess der Argumentation und Beurteilung seitens der Untersuchungsbehörde ein. In Fällen, in denen einer Untersuchungsbehörde mehrere Informationen vorliegen, aus denen sie eine Auswahl treffen muss, scheine es nahezuliegen, dass der Prozess der Argumentation und Beurteilung einen gewissen Vergleich einschließen würde, damit eine zutreffende Feststellung getroffen werden könne. Die Beurteilung der erforderlichen „verfügbaren Informationen“ und ihre mögliche Form würden von den besonderen Umständen eines Falles abhängen, einschließlich der Art, der Qualität und des Umfangs der aktenkundigen Nachweise sowie der jeweils zu treffenden Feststellungen. Art und Umfang der erforderlichen Erläuterung und Analyse würden sich von einer zur anderen Feststellung zwangsläufig unterscheiden. (8)

(34)

Dementsprechend legte die Kommission ihrer Analyse alle ihr verfügbaren Informationen zugrunde, insbesondere

a)

den Antrag auf Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung betreffend die Ausgleichszölle gegenüber den Einfuhren von OBS mit Ursprung in der VR China vom 13. Dezember 2017 (im Folgenden „Antrag“);

b)

Feststellungen aus vorangegangenen Antisubventionsuntersuchungen der Kommission zum selben Wirtschaftszweig oder zu vorgelagerten Wirtschaftszweigen in China, darunter betreffend OBS (9) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) und warmgewalzte Flacherzeugnisse (10) (im Folgenden „WGFE-Untersuchung“ oder „WGFE-Verordnung“);

c)

Feststellungen aus den jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der Kommission zu geförderten Wirtschaftszweigen in China, wie etwa betreffend Luftreifen (11) (im Folgenden „Luftreifen-Untersuchung“) und Elektrofahrräder (12) (im Folgenden „E-Bike-Untersuchung“), in denen ähnliche Subventionierungen untersucht wurden;

d)

die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on significant distortions in the economy of the PRC for the purpose of trade defence investigation“ (im Folgenden „Bericht über China“) (13);

e)

die Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union vom 21. Dezember 2018 zu den verfügbaren Informationen und zum Einsatz neuer Subventionen (im Folgenden „Stellungnahme vom 21. Dezember“) (14).

3.2.   Allgemeine Bemerkungen zum Stahlsektor in China

(35)

Vor der Prüfung der mutmaßlichen Subventionierung in Form von spezifischen Subventionen oder Subventionsregelungen (siehe Abschnitt 3.4 ff.) hat die Kommission staatliche Pläne sowie Projekte und andere Dokumente bewertet, die im Zusammenhang mit mehr als einer dieser Subventionen bzw. Subventionsregelungen von Bedeutung waren. Sie stellte fest, dass alle zu bewertenden Subventionen oder Subventionsregelungen aus folgenden Gründen Bestandteil der Umsetzung einer zentralen Planung der chinesischen Regierung waren.

3.2.1.   Der 13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie

(36)

Im Rahmen dieser Untersuchung stellte die Kommission fest, dass das wichtigste für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung relevante Dokument der 13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie war, der Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie (Steel Industry Adjustment and Upgrading Plan) für den Zeitraum 2016 bis 2020. Nach diesem 13. Fünfjahresplan stellt der Stahlsektor insgesamt nach wie vor einen begünstigten Wirtschaftszweig dar. Darin wird betont, dass der Stahlsektor von grundlegender Bedeutung für die nationale Wirtschaft und einer der Grundpfeiler Chinas ist. In dem Plan sind die Gesamtziele für die Jahre 2016 bis 2020 verankert, darunter die Entwicklung Chinas zu einer führenden Macht in der Fertigungsindustrie.

(37)

Darüber hinaus werden im 13. Fünfjahresplan die Bedeutung technologischer Innovationen für die wirtschaftliche Entwicklung der VR China sowie die anhaltende Bedeutung von Grundsätzen einer grünen Entwicklung betont. Nach Kapitel 5 besteht eine der wichtigsten Entwicklungslinien darin, die Modernisierung der traditionellen Industriestruktur zu fördern, was bereits im 12. Fünfjahresplan vorgesehen war. Dieser Gedanke wird in Kapitel 22 weiter ausgeführt, in dem die Strategie zur Modernisierung der traditionellen Industrie in der VR China durch Förderung ihrer technologischen Umgestaltung erläutert wird. Diesbezüglich wird im 13. Fünfjahresplan dargelegt, dass Unternehmen dabei unterstützt werden sollen, sich in Bereichen wie Produkttechnologie, Industrieausrüstung, Umweltschutz und Energieeffizienz umfassend weiterzuentwickeln. Der Umweltschutz wird weiter in Kapitel 44 behandelt. Dort heißt es, dass in wichtigen Wirtschaftszweigen eine Erneuerung der sauberen Produktion vorgenommen werden soll; in diesem Zusammenhang wird in Kasten 16 ausdrücklich auf die Stahlindustrie Bezug genommen.

(38)

Der Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020, im Folgenden „13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie“) wurde im November 2016 veröffentlicht. Dieser Plan beruht auf dem 13. Fünfjahresplan. Darin wird die Stahlindustrie als ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler bezeichnet. Es werden die im 13. Fünfjahresplan genannten Grundsätze der technologischen Innovation, der strukturellen Anpassung und der grünen Entwicklung näher erläutert und zu konkreteren Schwerpunkten im Bereich der Stahlindustrie (Kapitel IV des Plans — Wesentliche Aufgaben) sowie zu verschiedenen steuerlichen und finanziellen Fördermaßnahmen (Kapitel V des Plans — Schutzmaßnahmen) in Bezug gesetzt.

(39)

Die Konsolidierung des Stahlsektors und die Abhängigkeit von marktbeherrschenden/großen Herstellern, bei denen es sich im Wesentlichen um staatseigene Unternehmen handelt, stellen zentrale Merkmale des Plans dar. Zudem sind die Stahlhersteller in China gehalten, ihre Produktion fortzuführen und im Ausland auszubauen. Im 13. Fünfjahresplan wird der Stahlverbrauch für das gesamte Land festgelegt und erklärt, dass die Stahlausfuhren gemäß dem Grundsatz des Vorrangs der Inlandsnachfrage zu erfolgen haben, chinesische Unternehmen aktiv am internationalen Wettbewerb teilnehmen sollten und ein günstiges Umfeld für Stahlausfuhren geschaffen und erhalten werden sollte.

(40)

In Kapitel 17 Abschnitt 1 des 13. Fünfjahresplans wird erläutert: Der nationalen Entwicklungsstrategie und dem nationalen Entwicklungsplan werden richtungsweisende und eingrenzende Bedeutung zukommen. Schließlich wird im 13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie festgestellt, dass alle lokalen Behörden mit Zuständigkeit für die Stahlindustrie die in diesem Plan beschriebenen Aufgaben und die politischen Maßnahmen ausführen. Auf Ebene der einzelnen Unternehmen heißt es, dass die betreffenden Unternehmen die Umsetzung der wesentlichen Ziele und der vorrangigen Aufgaben dieses Plans gewährleisten(15) Folglich beinhaltet der 13. Fünfjahresplan nicht nur allgemeine Aussagen zur Förderung, sondern legt einen verbindlichen Rahmen für die nationale Stahlindustrie fest. Dieser Rahmen wurde auf lokaler/Provinzebene in zusätzlichen Plänen aufgegriffen, die weitere Einzelheiten zu seiner Umsetzung beinhalten.

3.2.2.   Erlass Nr. 35

(41)

Der Erlass Nr. 35 der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission) betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (2005) (Order No. 35 — Policies for the development of the Iron and Steel Industry, im Folgenden „Erlass Nr. 35“) ist ein weiteres wichtiges Dokument für den chinesischen Stahlsektor. Er wurde vom Staatsrat verabschiedet und hat mehrere Aspekte der Kontrolle der chinesischen Regierung über die Stahlindustrie zum Gegenstand, darunter:

das Verbot einer ausländischen Mehrheitsbeteiligung an Stahlherstellern in China (Artikel 1);

die Festlegung von Zielen für den Output der größten Stahlhersteller (Artikel 3);

die Festlegung von Regelungen für Änderungen in der Unternehmensstruktur von Stahlunternehmen (Artikel 20);

die Einführung von Genehmigungsverfahren der chinesischen Regierung für Investitionen in Stahlhersteller (Artikel 22);

die Gewährung von Darlehen und Landnutzungsrechten ausschließlich für Stahlhersteller, die den nationalen Entwicklungsstrategien für den Sektor entsprechen (Artikel 24 und 25);

staatliche Interventionen zur Unterstützung wichtiger Großkonzerne beim Aufbau von Produktionsstätten im Ausland und zur Bereitstellung von Rohstoffbasen (Artikel 30).

3.2.3.   Beschluss Nr. 40

(42)

Der Beschluss Nr. 40 ist eine Anordnung des Staatsrates, in der die Wirtschaftszweige für Investitionszwecke in unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden, wobei zwischen geförderten, eingeschränkten und ausgesonderten Projekten unterschieden wird. Diesem Beschluss zufolge stellt der Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur (Guidance Catalogue for the Industrial Structure Adjustment) zur Durchführung des Beschlusses Nr. 40 eine wichtige Grundlage für Investitionsentscheidungen dar. Außerdem wird die chinesische Regierung mit diesem Beschluss angehalten, Investitionsvorhaben zu betreuen und politische Maßnahmen in den Bereichen öffentliche Finanzen, Steuern, Kreditwesen, Grund und Boden, Einfuhr und Ausfuhr auszuarbeiten und durchzusetzen. (16) Die Stahlindustrie wird in Kapitel VIII dieses Leitfadens als geförderter Wirtschaftszweig bezeichnet. Hinsichtlich des rechtlichen Status stellte die Kommission fest, dass der Beschluss Nr. 40 als Anordnung des Staatsrats, des höchsten Verwaltungsorgans der VR China, anzusehen ist. Somit ist der Beschluss für andere öffentliche Stellen und für die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich. (17)

3.2.4.   Der Revitalisierungsentwurf

(43)

Bei dem Entwurf zur Anpassung und Revitalisierung der Stahlindustrie (Blueprint for Steel Industry Adjustment and Revitalisation) aus dem Jahr 2009 handelt es sich um einen Aktionsplan für die Stahlindustrie. Der Entwurf hat den Umgang mit der internationalen Finanzkrise sowie die übergreifenden Vorgaben der chinesischen Regierung bezüglich der Sicherung des Wachstums zum Gegenstand. Darüber hinaus soll er das stabile Funktionieren dieses Wirtschaftszweigs sicherstellen, da dieser als wichtiger Pfeiler der chinesischen Volkswirtschaft betrachtet wird. In dem Entwurf ist Folgendes vorgesehen:

Erhöhung der finanziellen Unterstützung für wichtige Stahlhersteller, die für die Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind;

Beschleunigung der strukturellen Anpassungen und Förderung der industriellen Modernisierung;

Unterstützung der wichtigsten Unternehmen bei ihrer Auslandstätigkeit in den Bereichen Entwicklung, technische Zusammenarbeit sowie Fusionen und Übernahmen;

Steigerung der Ausfuhrkredite für metallurgische Anlagen.

3.2.5.   Nationaler Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development)

(44)

Nach Kapitel III Abschnitt 5 und Kapitel VIII wird mit dem nationalen Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development) für 2006 bis 2020 die Entwicklung wichtiger Bereiche und vorrangiger Themen unterstützt, und es werden Anreize für die finanzielle und steuerliche Förderung dieser wichtigen Bereiche und Prioritäten gesetzt.

3.2.6.   Gesamtschlussfolgerungen bezüglich der Interventionen der chinesischen Regierung im Stahlsektor

(45)

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Dokumente und der darin enthaltenen Bestimmungen wiederholte die Kommission ihre Schlussfolgerung aus der Ausgangsuntersuchung, dass die chinesische Stahlindustrie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor einen wichtigen/strategischen Wirtschaftszweig darstellte, dessen Entwicklung von der chinesischen Regierung aktiv als politisches strategisches Ziel vorangetrieben und gesteuert wird.

3.3.   Bei der aktuellen Untersuchung einbezogene Subventionen und Subventionsregelungen

(46)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 16 und 31 erwähnten mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller entschied sich die Kommission dafür, das Anhalten der Subventionierung wie folgt zu prüfen. Zunächst prüfte die Kommission, ob der OBS-Industrie aus den Subventionen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angefochten wurden, weiterhin Vorteile erwachsen sind. Anschließend untersuchte die Kommission, ob dieser Wirtschaftszweig, so wie im Antrag behauptet, in den Genuss von Subventionen gekommen ist, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden (im Folgenden „zusätzliche Subventionen“).

(47)

Die Kommission entschied, dass aufgrund der Feststellungen, durch die das Anhalten der Subventionierung für die meisten in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen sowie das Vorliegen einiger der zusätzlichen Subventionen bestätigt wurden, keine Notwendigkeit besteht, alle anderen Subventionen zu untersuchen, die den Angaben des Antragstellers zufolge vorliegen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung untersuchen sollte, ob es — in welchem Umfang auch immer — Beweise für ein Anhalten der Subventionierung gibt.

(48)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller in seiner Stellungnahme im Wesentlichen drei Punkte vor. Erstens behauptete er, dass die Politik der chinesischen Regierung, ein Scheitern der Stahlhersteller nicht zuzulassen und dafür zu sorgen, dass die Finanzierung unabhängig von der Gesundheit des betreffenden Unternehmens gewährleitet sei, eine „faktische Garantie“ sei. Diese hätte als eigenständige Subventionsregelung behandelt und von der Kommission entsprechend angefochten werden müssen. Zweitens brachte der Antragsteller vor, dass die von der Kommission ermittelten neuen Subventionen in Verbindung mit der von der Kommission nicht analysierten „faktischen Garantie“ nicht den vollen Betrag des Vorteils erfassten, der den chinesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erwachsen war, und dass die Subventionshöhe im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung faktisch gestiegen sei. Drittens brachte er vor, dass die VR China der in dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen enthaltenen Notifikationspflicht nicht nachgekommen sei, da sie die Subventionen für die OBS-Hersteller nicht notifiziert habe.

(49)

In Bezug auf den ersten Punkt erkannte die Kommission an, dass die in den in Abschnitt 1.2 genannten Dokumenten dargelegte Strategie der chinesischen Regierung und der daraus erwachsende wirtschaftliche Vorteil tatsächlich eine implizite faktische Garantie für einige staatseigene Großunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten darstellen könnten. Da die Kommission jedoch — wie auch in der Untersuchung betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse (18) festgestellt — ihre Analyse bereits auf die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen konzentriert hat, und in Anbetracht der Tatsache, dass die für diese und andere untersuchte Subventionsregelungen festgestellte Höhe der Subventionierung bereits erheblich war, beschloss sie, diese Frage nicht weiter zu prüfen.

(50)

In Bezug auf die zweite Bemerkung räumte die Kommission ein, dass sie, wie in Abschnitt 3.5.4 dargelegt, andere Subventionsregelungen festgestellt hat, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten worden waren. Es gibt jedoch keine Belege dafür, dass die Subventionierung, die im Rahmen der in der Ausgangsuntersuchung bestehenden Subventionsregelungen gewährt wurde, zurückgegangen ist. Dadurch kann sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine höhere Subventionierung ergeben. Die Kommission hielt es jedoch angesichts ihrer Feststellungen zur anhaltenden Subventionierung nicht für notwendig, solche Beträge zu berechnen, da diese Feststellungen im Rahmen einer Auslaufüberprüfung ausreichend sind. Die Kommission erinnerte den Antragsteller daran, dass sich die in Rede stehende Überprüfung nicht auf die tatsächliche Höhe der Zölle bezieht und das Recht des Antragstellers, eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung zu beantragen, unberührt lässt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(51)

Was die dritte Bemerkung betrifft, so ist die VR China in der Tat ihrer Verpflichtung zur Notifikation von Subventionen nach Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die in Rede stehenden Subventionen nicht nachgekommen. Die Kommission bedauert, dass die VR China dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, was ihre Möglichkeit, den Inhalt und die Auswirkungen der von der chinesischen Regierung zugunsten der OBS-Hersteller gewährten Subventionen zu bewerten, ernsthaft behindert. In der Grundverordnung sind jedoch keine rechtlichen Folgen vorgesehen, die im Rahmen der laufenden Überprüfung geltend gemacht werden können. Die Kommission unternimmt in den zuständigen WTO-Gremien geeignete Schritte gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Daher wurde dieser Einwand ebenfalls zurückgewiesen.

3.4.   Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (19)

3.4.1.   Bereitstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.4.1.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(52)

In der Ausgangsuntersuchung (20) stellte die Kommission fest, dass die „staatseigenen Betriebe, die die Hersteller von OBS mit warm- und kaltgewalztem Stahl beliefern“, nach dem vom WTO-Berufungsgremium (21) festgelegten Test öffentliche Körperschaften waren, da sie staatliche Aufgaben wahrnehmen und somit staatliche Autorität ausüben.

(53)

Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass privatwirtschaftliche Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl in China im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit der Zur-Verfügung-Stellung von Waren betraut und dazu angewiesen werden und in derselben Weise agieren wie staatseigene Stahlunternehmen. (22)

(54)

In der anschließenden Analyse (23) stellte die Kommission fest, dass den ausführenden OBS-Herstellern ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt wurde. Dieser Vorteil ergab sich aus der Bereitstellung von Rohstoffen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt durch die Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl, und zwar sowohl durch staatseigene Unternehmen, die als öffentliche Körperschaften agierten, als auch durch privatwirtschaftliche Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung betraut und angewiesen wurden.

(55)

Bei der Berechnung der Höhe dieser Vorteile verglich die Kommission die von den betroffenen ausführenden OBS-Herstellern gezahlten Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl mit der einschlägigen Bemessungsgrundlage. Im Bericht des Berufungsgremiums wird bestätigt, dass in dem Fall, dass der Markt im Land der Zur-Verfügung-Stellung durch die Rolle des Staates verzerrt ist, die Heranziehung externer Bemessungsgrundlagen zulässig ist.

(56)

Auf der Grundlage der in der Ausgangsuntersuchung vorliegenden Informationen wurde festgestellt, dass die Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl, der von staatseigenen Unternehmen in China verkauft wird, verzerrt waren. Dies war auf die starke Dominanz der staatseigenen Unternehmen auf dem Markt für warm- und kaltgewalzten Stahl in China und der Angleichung der Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl privatwirtschaftlicher Anbieter an die Preise staatseigener Unternehmen zurückzuführen.

(57)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass in China keine verlässlichen Marktpreise für warm- und kaltgewalztem Stahl vorlagen, und ermittelte die Bemessungsgrundlage rechnerisch anhand der Weltmarktpreise für warm- und kaltgewalzten Stahl, die regelmäßig in verschiedenen Fachzeitschriften wie Steel Business Briefing, MEPS und CRU veröffentlicht werden.

(58)

Beim Vergleich der Preise der Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl mit der ausländischen Bemessungsgrundlage zeigte sich, dass die Preise in China deutlich niedriger waren als die als Bemessungsgrundlage ermittelten Preise und folglich den chinesischen ausführenden Herstellern von OBS ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwuchs.

(59)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung war, da warm- und kaltgewalzter Stahl nur von einer begrenzten Zahl von Wirtschaftszweigen und Unternehmen in China in ihrem Produktionsprozess verwendet wird.

(60)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von OBS wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Subventionsspanne zwischen 23,02 % und 27,63 % ermittelt, während die Subventionsspanne für die nicht mitarbeitenden Unternehmen auf 32,44 % festgesetzt wurde.

3.4.1.2.   Feststellungen der aktuellen Untersuchung

(61)

In seinem Antrag und den entsprechenden Anhängen legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass chinesische Hersteller von OBS weiterhin durch die Bereitstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl für die Herstellung von OBS zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt durch staatseigene und nicht staatseigene Unternehmen begünstigt wurden.

(62)

Die Bereitstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt betraf OBS-Hersteller, bei denen es sich um nicht vertikal integrierte Stahlproduzenten handelte. Begünstigt wurden jene Hersteller, die entweder i) nur über eine Kaltwalzstraße verfügen und warmgewalzten Stahl als Substrat für das Kaltwalzen einkaufen müssen oder ii) nur über Beschichtungsanlagen verfügen und kaltgewalzten Stahl als Input einkaufen müssen. Viele OBS-Hersteller in China sind noch heute keine vertikal integrierten Kaltwalzwerke, sondern reine Walzwerke und benötigen daher Flachstahl als Input für die Herstellung von OBS. (24)

(63)

In einem ersten Schritt legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass Lieferanten von kalt- und warmgewalztem Stahl nach dem vom WTO-Berufungsgremium festgelegten Test nach wie vor öffentliche Körperschaften darstellen (siehe Erwägungsgrund 48). Der Antragsteller machte geltend, dass die chinesische Regierung die staatseigenen Betriebe auf unterschiedliche Weise kontrolliere und steuere.

(64)

Erstens gestattete der institutionelle Rahmen der chinesischen Regierung eine engmaschige Kontrolle der staatseigenen Unternehmen durch mehrere Gremien.

(65)

Die staatseigene Überwachungs- und Verwaltungskommission für Staatseigentum (State-Owned Asset Supervision and Administration Commission, im Folgenden „SASAC“) des Staatsrates ist die eigentliche Eigentümerin aller staatseigenen Unternehmen in China. Alle Direktoren und Führungskräfte der SASAC werden von der Kommunistischen Partei Chinas ernannt. Die SASAC hat beim Management der staatseigenen Unternehmen eine führende Rolle inne; unter anderem nimmt sie die disziplinarische Aufsicht wahr und stellt sicher, dass die staatseigenen Unternehmen den von der chinesischen Regierung festgelegten Zielen folgen. Darüber hinaus ist sie in Investitionsentscheidungen sowie in Aktien- und Wertpapiergeschäfte eingebunden. Daher kann die SASAC als die staatliche Regulierungsbehörde für staatseigene Unternehmen betrachtet werden.

(66)

Die nationale Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission, im Folgenden „NDRC“) ist eine weitere Regulierungsbehörde, welche die staatseigenen Unternehmen kontrolliert. Die NDRC ist für die Ausarbeitung der makroökonomischen und industriellen Entwicklungsstrategien zuständig und stellt sicher, dass die lokalen Akteure die Politik der chinesischen Regierung ordnungsgemäß umsetzen. Die NDRC verabschiedet Leitlinien und Richtlinien und genehmigt große Investitionsvorhaben. Alle Investitionen der Stahlhersteller in China müssen von der NDRC genehmigt werden.

(67)

Zweitens übt die chinesische Regierung eine strenge gesetzliche Kontrolle über die Stahlindustrie aus. Der Stahlsektor ist als „grundlegender und tragender Wirtschaftszweig“ eingestuft, in dem der Staat eine „relativ starke Kontrolle ausüben muss“. (25) Zudem zählt er zu den „geförderten“ Wirtschaftszweigen und genießt dank dieses Status unterschiedliche Vorteile, beispielsweise mit Blick auf Darlehen, Landnutzungsrechte und Steuervergünstigungsregelungen. Weiter verstärkt wird diese Kontrolle durch die Tatsache, dass ausländische Mehrheitsbeteiligungen, welche die Kontrolle der chinesischen Regierung einschränken könnten, im Stahlsektor verboten sind.

(68)

Drittens kontrolliert die chinesische Regierung die staatseigenen Unternehmen durch die Benennung und Überwachung des leitenden Managements. Die Organisationsabteilung, die dem Sekretariat der Kommunistischen Partei untersteht, ernennt und überwacht Personen in Spitzenpositionen in der Partei, der chinesischen Regierung, beim Militär und in staatseigenen Unternehmen. Diese Befugnis teilt sie sich mit der SASAC, die unter anderem für die Ernennung der stellvertretenden Geschäftsführer zuständig ist. (26)

(69)

Staatseigene Unternehmen agieren als öffentliche Körperschaften, indem sie die Ziele der Regierung verfolgen und im Stahlsektor staatliche Aufgaben wahrnehmen. Sie folgen der Politik der chinesischen Regierung, führen Zusammenschlüsse und Übernahmen durch, konzentrieren ihre Produktion auf bestimmte Erzeugnisse, versuchen, nationale Zielsetzungen zu erreichen, und begünstigen bestimmte nachgelagerte Wirtschaftszweige.

(70)

Es ist zu betonen, dass alle oben genannten Nachweise für die tatsächliche Anweisung, Verwaltung und Kontrolle der staatseigenen Unternehmen durch die chinesische Regierung auf der Analyse derselben Dokumente, Gesetze und sonstigen Vorschriften beruhen, die bereits in der Ausgangsuntersuchung herangezogen wurden und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch in Kraft waren. (27) Die einzige wesentliche Änderung gegenüber der Ausgangsuntersuchung war die Ersetzung des 12. Fünfjahresplans für die Stahlindustrie durch den 13. Fünfjahresplan. Durch diese Ersetzung änderte sich jedoch nichts an der beherrschenden Position der chinesischen Regierung im Stahlsektor.

(71)

In einem zweiten Schritt legte der Antragsteller Nachweise für die erhebliche Präsenz und die anhaltende beherrschende Position der staatseigenen Unternehmen im Stahlsektor im Allgemeinen und in den Sektoren für OBS und warmgewalzten Stahl im Besonderen vor. In den Punkten 65 bis 68 des Antrags wurden die wichtigsten staatseigenen Unternehmen in den betroffenen Wirtschaftszweigen aufgeführt und die jüngsten Erkenntnisse der von den australischen (28) und US-amerikanischen Behörden (29) durchgeführten Untersuchungen zusammenfassend dargestellt.

(72)

In einem dritten Schritt legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass privatwirtschaftliche Unternehmen der Sektoren für warm- und kaltgewalztem Stahl weiterhin im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit der Zur-Verfügung-Stellung von Waren betraut waren und dazu angewiesen wurden und ihre Preise ähnlich gestalteten wie staatseigene Unternehmen. Infolgedessen behalten die von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ihre Gültigkeit.

(73)

Um seinen Antrag zu untermauern, erklärte der Antragsteller, dass nicht staatseigene Hersteller noch immer angewiesen würden, sich nach den nationalen und lokalen Fünfjahresplänen zu richten, und sowohl auf dem Markt als auch in ihren Unternehmensstrukturen einem starken Einfluss der chinesischen Regierung unterlägen. Als Nachweis für die anhaltende starke Interaktion zwischen den öffentlichen Behörden, der Kommunistischen Partei und nicht staatseigenen Herstellern legte der Antragsteller Erkenntnisse aus der jüngsten US-amerikanischen Antisubventionsuntersuchung (30) und zwei Studien der Europäischen Handelskammer in China vor. (31)

(74)

Die oben angeführten Nachweise belegen das anhaltende Agieren der staatseigenen Unternehmen in den Sektoren für warm- und kaltgewalzten Stahl als öffentliche Körperschaften und die Betrauung und Anweisung der nicht staatseigenen Hersteller. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Nachweise infrage gestellt würden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller von OBS nach wie vor in den Genuss der Bereitstellung von Rohstoffen durch die Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt kommen, wie es in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde.

(75)

Darüber hinaus wurden die für die Feststellung des Vorliegens und Anhaltens dieser Subventionsregelung entscheidenden Aspekte im Bericht über China mit Blick auf den Stahlsektor im Allgemeinen (32) sowie durch die Erkenntnisse aus der WGFE-Untersuchung mit Blick auf den Sektor für warmgewalzten Stahl im Besonderen (33) bestätigt, namentlich: das Verhalten staatseigener Unternehmen als öffentliche Körperschaften, ihre beherrschende Stellung im betroffenen Wirtschaftszweig, die Betrauung und Anweisung der nicht staatseigenen Hersteller und Preisverzerrungen.

3.4.1.3.   Vorteil

(76)

In den Punkten 76 bis 78 und in Anhang 20 des Antrags legte der Antragsteller eine Berechnung des im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch diese Subventionsregelung gewährten Vorteils vor, wobei er die in der Ausgangsuntersuchung verwendete Methodik sowie eine internationale Bemessungsgrundlage heranzog, die in etwa dieselben Länder umfasste wie in der Ausgangsuntersuchung. Sowohl bei kaltgewalztem als auch bei warmgewalztem Stahl beliefen sich die Unterschiede zwischen den durchschnittlichen chinesischen Inlandspreisen und den als Bemessungsgrundlage ermittelten Preisen auf über 25 %.

(77)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Im Übrigen lassen die Angaben in den Anträgen darauf schließen, dass die Subventionen nach wie vor ähnlich hoch sind wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt.

3.4.1.4.   Spezifität

(78)

Die in Rede stehende Subventionsregelung ist weiterhin spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da der warm- und kaltgewalzte Stahl nur von einer begrenzten Zahl von Wirtschaftszweigen in China in ihrer Produktion verwendet wird.

3.4.1.5.   Schlussfolgerung

(79)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Bereitstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

3.4.2.   Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.4.2.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(80)

In der Ausgangsuntersuchung (34) stellte die Kommission fest, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subventionsregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefasst werden sollte. Da in China kein funktionierender Markt für Grund und Boden besteht, räumt die chinesische Regierung Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ein, woraus den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage ergab sich, dass der von den OBS-Herstellern entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt.

(81)

Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung ist, weil der Zugang zu Gewerbeflächen per Gesetz auf Unternehmen beschränkt ist, welche die staatliche Industriepolitik einhalten. Darüber hinaus unterlagen nur bestimmte Geschäfte einem Ausschreibungsverfahren, wobei die Preise häufig von den Behörden vorgegeben wurden und die staatlichen Vorgehensweisen in diesem Bereich unklar und intransparent sind.

(82)

Unter Heranziehung der Grundstückspreise in Taiwan als Bemessungsgrundlage wurde in der Ausgangsuntersuchung im Hinblick auf diese Maßnahme für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden OBS-Hersteller eine Subventionsspanne von 0,34 % bis 1,12 % ermittelt, während für die nicht mitarbeitenden Unternehmen eine Spanne von 1,36 % festgestellt wurde.

3.4.2.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(83)

Im Antrag und seinen Anhängen (35) legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass die chinesischen Hersteller von OBS weiterhin in den Genuss der Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen sind.

(84)

Der Antragsteller gab an, dass das diesbezügliche Gesetz seit der Ausgangsuntersuchung nicht geändert worden sei. Privater Landbesitz ist in China verboten. Das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law), insbesondere Artikel 2, schreibt weiterhin vor, dass aller Grund und Boden in China letztlich Eigentum der chinesischen Regierung ist, da er kollektiv China gehört. Nach dem Eigentumsgesetz (Artikel 45 bis 48) ist Grund und Boden in China entweder kollektives Eigentum oder Staatseigentum. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch im Wege von öffentlichen Ausschreibungen, Angebotsverfahren und Versteigerungen zugewiesen werden.

(85)

Weder die chinesische Regierung noch die ausführenden Hersteller haben Nachweise vorgelegt, die darauf schließen lassen, dass die OBS-Industrie nicht länger in den Genuss der Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt kommt.

(86)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, darunter der diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Berichts über China (36) und der in den jüngsten Untersuchungen zu Luftreifen und E-Bikes (37) getroffenen Feststellungen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Landnutzung gezahlten Preise weiterhin subventioniert wurden, da das von der chinesischen Regierung verhängte System keinen Marktgrundsätzen folgt.

3.4.2.3.   Vorteil

(87)

Da es in China keinen Markt für Grund und Boden gibt, muss nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung eine externe Bemessungsgrundlage herangezogen werden, um einen angemessenen Marktpreis zu ermitteln und die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention zu berechnen. Die oben genannten taiwanischen Grundstückspreise, die normalerweise bei solchen Berechnungen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wurden aktualisiert und entsprechend den Feststellungen der jüngsten Ausgleichszolluntersuchungen aktualisiert und nach oben angepasst.

(88)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Da die als Bemessungsgrundlage herangezogenen Preise in Taiwan höher waren als die bei der Ausgangsuntersuchung herangezogenen Preise, ist es im Übrigen wahrscheinlich, dass die Subventionierung mindestens auf demselben Niveau fortgesetzt wurde.

3.4.2.4.   Spezifität

(89)

Die Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung. Landnutzungsrechte werden nur einer begrenzten Zahl von Unternehmen eingeräumt. Darüber hinaus zählt der Stahlsektor nach dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrates zu den geförderten Wirtschaftszweigen und ist damit einer der Sektoren, denen Landnutzungsrechte eingeräumt werden. Zudem ist die Einräumung von Landnutzungsrechten in China nach wie vor nicht transparent.

3.4.2.5.   Schlussfolgerung

(90)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

3.4.3.   Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.4.3.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(91)

In der Ausgangsuntersuchung (38) stellte die Kommission fest, dass die NDRC die in den verschiedenen Provinzen geltenden Strompreise festgesetzt hat. Die Untersuchung ergab, dass die für den Preis zuständigen lokalen Behörden lediglich den auf zentraler Ebene durch die NDRC getroffenen Beschluss ausführen. Dies wurde auch durch die Tatsache bestätigt, dass die NDRC Bekanntmachungen herausgegeben hat, in denen die tatsächlichen Preise für jede Provinz festgelegt werden. Diese Bekanntmachungen werden anschließend formell in lokale Bekanntmachungen umgesetzt, die von den für den Preis zuständigen lokalen Behörden angenommen und auf lokaler Ebene umgesetzt werden.

(92)

Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung wurde des Weiteren ermittelt, dass die unterschiedlichen Stromtarife, die für bestimmte Sektoren und/oder auf Provinzebene bzw. lokaler Ebene gelten, nach Maßgabe bestimmter Faktoren festgesetzt werden, darunter auch unter Berücksichtigung der Ziele der Industriepolitik, die von der Zentralregierung und den lokalen Regierungen in ihren Fünfjahresplänen und in den sektoralen Plänen festgelegt werden.

(93)

Weiter stellte die Kommission fest, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den Genuss eines Stromtarifs kam, der niedriger war als der allgemein für große Industrieabnehmer geltende Tarif. Den Untersuchungsergebnissen zufolge hatte in dem speziellen Gebiet, in dem dieser Ausführer angesiedelt ist, eine Unterkategorie von bestimmten Industrieabnehmern, zu der auch die Hersteller der überprüften Ware zählen, Anspruch auf diesen niedrigeren Tarif. Dem Unternehmen wurde somit eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung gewährt, da die Regierung Strom über das lokale Stromversorgungsunternehmen zur Verfügung stellte. Dies stellte eine Beihilfe der Regierung in Form der Zur-Verfügung-Stellung von Waren, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, im Sinne der Grundverordnung dar.

(94)

Die Untersuchung ergab, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung war. Der niedrigere Stromtarif wurde in der entsprechenden Bekanntmachung der NDRC festgesetzt und in die von der für den Preis zuständigen lokalen Behörde veröffentlichte Bekanntmachung aufgenommen. Somit wurde er von der zentralen Behörde angeordnet und auf lokaler Ebene verwaltet. Dieser niedrigere Tarif war auf bestimmte Unternehmen in festgelegten Sektoren beschränkt. Zudem war die Subvention auf eine bestimmte Region beschränkt, da sie nur in einem bestimmten geografischen Gebiet, in dem der ausführende Hersteller angesiedelt war, Anwendung fand.

3.4.3.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(95)

Im Antrag gab der Antragsteller an, dass das diesbezügliche Gesetz seit der Ausgangsuntersuchung nicht geändert worden sei. Darüber hinaus legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Hersteller von OBS in den Genuss dieser Regelung kamen. (39)

(96)

Weder die chinesische Regierung noch die chinesischen ausführenden Hersteller haben Nachweise vorgelegt, die darauf schließen lassen, dass die OBS-Industrie nicht länger in den Genuss der Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt kommt.

(97)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, darunter der Schlussfolgerungen des Berichts über China (40) und der in der jüngsten Luftreifen-Untersuchung (41) getroffenen Feststellungen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den entrichteten Stromtarifen um Vorzugstarife handelt, die in Abhängigkeit von dem einzelnen Unternehmen, seinem Wirtschaftszweig oder seinem geografischen Standort gewährt werden.

3.4.3.3.   Vorteil

(98)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, anhand deren sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Im Übrigen scheint die Höhe der Subventionierung gegenüber der Ausgangsuntersuchung nicht gesunken zu sein.

3.4.3.4.   Spezifität

(99)

Wie in Erwägungsgrund 90 erläutert, war die Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung.

3.4.3.5.   Schlussfolgerung

(100)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

3.5.   Direkter Transfer von Geldern (42)

3.5.1.   Vorzugsdarlehen und -zinssätze

3.5.1.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(101)

In der Ausgangsuntersuchung (43) stellte die Kommission fest, dass staatseigene Banken öffentliche Körperschaften darstellten, da sie staatliche Aufgaben wahrnahmen und somit staatliche Autorität ausübten. Des Weiteren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die fünf größten staatseigenen Geschäftsbanken im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung mehr als die Hälfte des chinesischen Bankensektors ausmachten.

(102)

Bei den Banken, die Darlehen an die mitarbeitenden ausführenden OBS-Hersteller vergaben, handelte es sich größtenteils um staatseigene Banken. Die verfügbaren Informationen belegten, dass es sich bei mindestens 14 der 17 gemeldeten Banken um staatseigene Banken handelte, unter anderem um die großen chinesischen Geschäftsbanken (Bank of China, China Construction Bank und Industrial and Commercial Bank of China). Weiter ergab die Untersuchung, dass diese staatseigenen Geschäftsbanken eine marktbeherrschende Stellung innehatten und in ihrer Eigenschaft als öffentliche Körperschaften an der Gewährung von Darlehen unter dem Marktzinssatz beteiligt waren. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung eine Politik der Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen für den OBS-Sektor verfolgte.

(103)

Zudem stellte die Kommission unter anderem auf der Grundlage der Artikel 34 und 38 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law) und der Artikel 24 und 25 des Erlasses Nr. 35 betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie fest, dass die privatwirtschaftlichen Geschäftsbanken in China im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung betraut oder dazu angewiesen wurden, den OBS-Herstellern Darlehen zu Sonderbedingungen zur Verfügung zu stellen.

(104)

Aus den genannten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass: die OBS-Hersteller eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Regierungsgeldern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung erhalten haben und auch Privatbanken im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der Regierung betraut oder dazu angewiesen wurden, denselben Herstellern finanzielle Beihilfen zur Verfügung zu stellen.

(105)

Die Untersuchung ergab, dass ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 6 Buchstabe b der Grundverordnung in dem Maße gegeben war, in dem die staatlichen Darlehen zu Bedingungen gewährt wurden, die günstiger waren als die Bedingungen, die dem Begünstigten auf dem Markt eingeräumt worden wären. Da festgestellt wurde, dass nicht staatliche Darlehen in China keine geeignete Bemessungsgrundlage darstellen (Privatbanken sind von der chinesischen Regierung betraut oder werden von dieser angewiesen), wurde eine Bemessungsgrundlage unter Heranziehung des Standardzinssatzes der People's Bank of China rechnerisch ermittelt. Dieser Zinssatz wurde so berichtigt, dass er ein marktübliches Risiko wiederspiegelt, indem der entsprechende, bei Anleihen von Firmen mit einem Rating von Non-Investment-Grade-Anleihen (BB-Rating) zu erwartende Aufschlag angewendet wurde.

(106)

Den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung (44) zufolge war diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Stahlindustrie nach dem Beschluss Nr. 40 zu den geförderten Wirtschaftszweigen zählte und die Gewährung von Darlehen auf Stahlunternehmen beschränkt war, die die Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie vollumfänglich befolgten (Erlass Nr. 35).

(107)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung war, da in bestimmten Regierungsplänen und -unterlagen die Gewährung finanzieller Unterstützung für die Stahlindustrie auch in besonderen geografischen Gebieten in China gefördert und angewiesen wurde.

(108)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von OBS wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Subventionsspanne zwischen 0,25 % und 0,89 % ermittelt, während die Subventionsspanne für die nicht mitarbeitenden Unternehmen auf 0,97 % festgesetzt wurde.

3.5.1.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(109)

Im Antrag und den entsprechenden Anhängen (45) legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass den chinesischen OBS-Herstellern von inländischen Banken in China weiterhin Vorzugsdarlehen und Zinssätze unter dem marktüblichen Niveau gewährt wurden.

(110)

Der Antragsteller legte Nachweise dafür vor, dass staatseigene Banken nach dem im Bericht des Berufungsgremiums festgelegten Test nach wie vor öffentliche Körperschaften darstellten (siehe Erwägungsgrund 52), da:

i)

der Bankensektor weiterhin von der chinesischen Regierung kontrolliert werde; diesbezüglich stützte sich der Antragsteller auf jüngste Stellungnahmen der People's Bank of China (46) und die vor Kurzem herausgegebenen neuen Regelungen und Leitlinien der chinesischen Bankenaufsichtskommission, durch die diese Kontrolle weiter verstärkt worden sei. (47) Darüber hinaus wurde im Antrag darauf hingewiesen, dass in der im Oktober 2017 vorgenommenen Überprüfung des Marktwirtschaftsstatus Chinas durch das US-Handelsministerium festgestellt worden sei, dass es im chinesischen Bankensystem Verzerrungen gebe. (48)

ii)

der Bankensektor den Makrozielen der chinesischen Regierung folge; diesbezüglich legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass der Bankensektor nach dem chinesischen Gesetz über Geschäftsbanken (49) gesetzlich verpflichtet ist, sich nach den nationalen strategischen Zielen zu richten, die in den verschiedenen verbindlichen Leitlinien und Empfehlungen festgelegt wurden. Im Antrag wurde geltend gemacht, dass diese Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung getroffen worden und nach wie vor gültig seien, was durch den 13. Fünfjahresplan für den Stahlsektor, jüngste Stellungnahmen der People's Bank of China (China Monetary Policy Reports) und die in letzter Zeit durchgeführten Antisubventionsuntersuchungen der Union bestätigt werde.

(111)

Der Antragsteller legte Beweise für die erhebliche Präsenz und anhaltende marktbeherrschende Stellung der staatseigenen Banken im chinesischen Bankensektor vor. In Punkt 93 des Antrags wurden die großen staatseigenen Banken und Policy Banks aufgeführt und erklärt, dass diese ein Instrument für ein staatliches Eingreifen in die Wirtschaft darstellten.

(112)

Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 110 Ziffer ii machte der Antragsteller schließlich geltend, dass Privatbanken weiterhin von der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung mit der Gewährung zinsverbilligter Darlehen betraut und dazu angewiesen würden. Somit sind die in der Ausgangsuntersuchung von der Kommission getroffenen Feststellungen in dieser Hinsicht nach wie vor gültig. Darüber hinaus stellte die Kommission in der WGFE-Untersuchung fest, dass die Bekanntmachung Several Opinions on Resolving Overcapacity [Stellungnahmen zum Abbau von Überkapazitäten], die auf den Stahlsektor Anwendung findet, an alle Policy Banks, Großbanken, Aktienbanken, Postsparkassen, Banken mit ausländischer Beteiligung, Vermögensverwaltungsgesellschaften und sonstigen Finanzinstitute gerichtet ist, die der China Banking Regulatory Commission (CBRC) unterliegen. (50)

(113)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller bezüglich der aktuellen Situation des chinesischen Bankensystems vorgelegten Nachweise infrage gestellt würden.

(114)

Darüber hinaus wurden die für die Feststellung des Vorliegens und Anhaltens dieser Subventionsregelung entscheidenden Aspekte, namentlich das Handeln der staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften, ihre beherrschende Stellung im Bankensektor sowie die Betrauung und Anweisung der Privatbanken, im Bericht über China (51) und durch die Erkenntnisse aus den jüngsten Untersuchungen zu Luftreifen und E-Bikes (52) bestätigt.

3.5.1.3.   Vorteil

(115)

In Anhang 32 des Antrags und in der Stellungnahme vom 21. Dezember führte der Antragsteller die chinesischen OBS-Hersteller auf, die ihren Jahresberichten zufolge diese Regelung in Anspruch nehmen oder genommen haben.

(116)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnet werden können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Jedoch beinhalten die verfügbaren Informationen keine Hinweise darauf, dass die Höhe der Subventionierung gegenüber der Ausgangsuntersuchung gesunken ist.

3.5.1.4.   Spezifität

(117)

Die in Rede stehende Subventionsregelung war weiterhin spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, da sich an der in Erwägungsgrund 106 beschriebenen rechtlichen Situation nichts geändert hat und im neuen 13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie bestätigt wird, dass diese zu den geförderten Wirtschaftszweigen zählt.

3.5.1.5.   Schlussfolgerung

(118)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gewährung von Vorzugsdarlehen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

3.5.2.   Debt-Equitiy-Swaps (Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen)

3.5.2.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(119)

In der Ausgangsuntersuchung (53) kam die Kommission zu dem Schluss, dass mehrere Stahlhersteller, darunter auch OBS-Hersteller, an einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 62,5 Mrd. RMB in Beteiligungen beteiligt gewesen waren. In dem der Ausgangsuntersuchung zugrunde liegenden Antrag wurde behauptet, dass die fällige Restschuld der staatseigenen Stahlhersteller bei staatseigenen Banken im Tausch gegen Eigenkapital unter Einbeziehung von vier chinesischen Vermögensverwaltungsgesellschaften erlassen worden sei und dies nicht zu Marktbedingungen erfolgt sei. Im Antrag wurde weiter ausgeführt, die Vermögensverwaltungsgesellschaften seien speziell zur Veräußerung zahlreicher notleidender Kredite in Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung staatseigener Unternehmen, unter anderem durch Debt-Equitiy-Swaps, gegründet worden.

(120)

Da die chinesische Regierung keine Informationen über diese Regelung erteilte, traf die Kommission ihre diesbezüglichen Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung auf Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen.

(121)

Die Untersuchung ergab, dass die Debt-Equitiy-Swaps eine finanzielle Beihilfe in Form einer Kapitalzufuhr und/oder eines Darlehens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung oder in Form eines Einnahmenverzichts aufgrund erlassener oder nicht zurückgezahlter Schulden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii darstellten. Die Regierung gewährte diese finanzielle Beihilfe über öffentliche Körperschaften, die an diesen Geschäften beteiligt waren, d. h. die vier Vermögensverwaltungsgesellschaften und verschiedene staatseigene Banken. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die verfügbaren Informationen in ausreichendem Maße belegten, dass die Vermögensverwaltungsgesellschaften öffentliche Körperschaften waren, da sie von der chinesischen Regierung speziell zur Veräußerung stark notleidender Kredite in Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung staatseigener Unternehmen gegründet worden waren. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten der Vermögensverwaltungsgesellschaften der Ausübung staatlicher Autorität entsprach.

(122)

Des Weiteren wurden Nachweise dafür vorgelegt, dass der hohe Betrag der Schuldentilgung nicht auf üblichen kommerziellen Überlegungen beruhte, da die chinesische Regierung keine Bewertung durchführte, ob ein privater Investor diese Debt-Equitiy-Swaps in der Erwartung vorgenommen hätte, dass ihm im Laufe der Zeit eine angemessene Investitionsrendite entstehen würde. Im Antrag wurde geltend gemacht, die chinesische Regierung habe vielmehr massiv Schulden in Eigenkapital umgewandelt, um das Verhältnis zwischen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten der Stahlhersteller zu verringern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, wobei kommerzielle Überlegungen, die ein privater Investor anstellen würde, nicht berücksichtigt worden seien. Nach einer sorgfältigen Analyse der in dem Antrag enthaltenen Angaben und in Ermangelung weiterer im Dossier enthaltener Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen einen Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Grundverordnung darstellten.

(123)

Die Untersuchung ergab, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung war, da die Gewährung dieser Finanzierung auf ausgewählte Unternehmen beschränkt war und eine Ermessensentscheidung darstellte und keine objektiven Kriterien vorlagen.

3.5.2.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(124)

In den Punkten 115 bis 125 und den Anhängen 25, 33 und 58 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass diese Regelung weiterhin in Kraft war, sich ihre Anwendung jedoch weiterentwickelt hat, da sie inzwischen hauptsächlich dafür eingesetzt wird, um die Unternehmensschulden stark verschuldeter Betriebe zu senken.

(125)

Der Antragsteller legte zwei Dokumente vor, die im Jahr 2016 von der chinesischen Regierung zur Regelung dieser Angelegenheit herausgegeben wurden, namentlich die Stellungnahmen zur aktiven und dauerhaften Senkung des Verschuldungsgrades der Unternehmen (Opinions on Actively and Steadily Reducing Corporate Leverage) und die Richtlinien für die marktbasierte Schuldumwandlung durch Banken (Guiding Opinions on the Market-based Conversion of Bank). (54)

(126)

Diesen Dokumenten zufolge müssen stark verschuldete Unternehmen eine inländische Geschäftsbank finden, die einer Mitwirkung an der Reglung zustimmt. Banken mit ausländischem Kapital dürfen nicht an der Reglung teilnehmen. Die teilnehmende Bank bildet aus den Verbindlichkeiten des Unternehmens einen gesonderten Umwandlungsfonds. Diese Verbindlichkeiten werden dann in Beteiligungen umgewandelt, und andere Kapitalgeber werden aufgefordert, teilzunehmen und die Beteiligungen zu erwerben. An der Regelung beteiligen sich in erster Linie staatseigene Banken, darunter die China Construction Bank.

(127)

Diese Transaktionen erfolgen nicht zu Marktbedingungen. Die umfangreichen Forderungen werden ohne Abschlag erworben, was bei einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber irrational wäre. Nach Angaben der China Iron and Steel Association (im Folgenden „CISA“) erfolgten die jüngsten Umwandlungen von Debt-Equitiy-Swaps überwiegend in Form von Minggu Shizhai, d. h., dem Namen nach wurden Beteiligungspapiere verkauft, in Wahrheit jedoch Forderungen. (55) Das bedeutet, die Umwandlungsfonds haben tatsächlich bestehende Darlehen der Banken erworben und durch neue Darlehen mit längeren Laufzeiten ersetzt.

(128)

Die Banken haben sich dabei offenbar nicht rational verhalten und weder die finanzielle Situation der Unternehmen berücksichtigt noch eine Risikobewertung vorgenommen, wie es ein privater Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen getan hätte. Die China Construction Bank hat eingeräumt, dass die eigenen kommerziellen Interessen der inländischen Banken bei der Durchführung der Debt-Equity-Swaps gegenüber der nationalen Wirtschaftsstrategie zweitrangig sind. (56)

(129)

Im Antrag wurden Nachweise dafür vorgelegt, dass mindestens zwei OBS-Hersteller Ende 2016 mit der China Construction Bank Debt-Equity-Vereinbarungen über jeweils mehr als 20 Mrd. RMB unterzeichnet haben und mindestens vier weitere OBS-Hersteller in den Genuss dieser Regelung kamen, wobei allerdings in ihren Fällen die genauen Werte der Vereinbarungen nicht bekannt waren. Dem Bericht von ThinkDesk zufolge waren mindestens drei der Unternehmen, die in den Genuss von Debt-Equity-Swaps kamen, zum Zeitpunkt der Umwandlung in einer schwierigen finanziellen Lage.

(130)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit gelangte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass die Debt-Equity-Swaps für die OBS-Hersteller nicht zu Marktbedingungen erfolgten.

(131)

Infolgedessen stellte die Kommission fest, dass die Debt-Equity-Swaps eine finanzielle Beihilfe in Form einer Kapitalzufuhr und/oder eines Darlehens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung oder in Form eines Einnahmenverzichts aufgrund erlassener oder nicht zurückgezahlter Schulden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii darstellen. Den begünstigten Unternehmen ist aus der Regelung ein Vorteil erwachsen.

3.5.2.3.   Vorteil

(132)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig.

3.5.2.4.   Spezifität

(133)

Die Subvention war spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, da es keine objektiven Kriterien für die Gewährung der Subvention gab und unklar war, unter welchen Bedingungen OBS-Hersteller möglicherweise an dieser Regelung teilnehmen könnten oder nicht. Zudem waren die Debt-Equitiy-Swaps spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da die Gewährung der Subvention im Wesentlichen im Ermessen der öffentlichen Behörden lag und nur bestimmte Wirtschaftszweige, wie etwa jene mit Überkapazitäten, in den Genuss der Subvention kamen.

3.5.2.5.   Schlussfolgerung

(134)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Debt-Equity-Swaps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin eine anfechtbare Subvention in Form einer finanziellen Beihilfe zur Verringerung der Verbindlichkeiten stark verschuldeter Unternehmen darstellten.

3.5.3.   Zuschüsse und Ad-hoc-Subventionen

3.5.3.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(135)

In der Ausgangsuntersuchung (57) kam die Kommission zu dem Schluss, dass mehrere Stahlhersteller, darunter auch OBS-Hersteller, im Rahmen der folgenden vier Regelungen Zuschüsse erhalten haben: Programm „China World Top Brand“, Programm „Famous Brands“, Staatlicher Projektfonds für Schlüsseltechnologien und Programme zur Erstattung von Rechtskosten bei Antidumpingverfahren. Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass OBS-Hersteller im Rahmen der Regionalprogramme (unter anderem in den Provinzen Liaoning, Jiangsu und Hebei) unterschiedliche Zuschüsse erhalten haben.

(136)

Da die chinesische Regierung keine Informationen über diese Regelung vorlegte, traf die Kommission in der Ausgangsuntersuchung ihre diesbezüglichen Feststellungen auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen, der Feststellungen der US-Behörden in anderen Antisubventionsuntersuchungen (58) und eigener Feststellungen der Kommission in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier (59).

(137)

Darüber hinaus wurde in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage der Analyse der geprüften Abschlüsse der betreffenden Unternehmen festgestellt, dass bestimmten OBS-Herstellern, die im Antrag aufgeführt waren, eine Reihe von Ad-hoc-Subventionen gewährt wurde. Bei diesen Subventionen handelte es sich entweder um Zuschüsse oder sonstige Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen, unter anderem zur Finanzierung bestimmter Projekte oder Anlagen. Dem Antrag zufolge wurden sie im Kontext der allgemeinen strategischen Politik zur Modernisierung der Stahlindustrie gewährt.

(138)

Die Untersuchung ergab, dass diese Zuschüsse und sonstigen Ad-hoc-Subventionen eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern bzw. ähnlichen Transfers von Mitteln darstellten. Des Weiteren stellten sie eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts im Zusammenhang mit den verschiedenen Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern und/oder Gebühren auf zentraler, Provinz- oder kommunaler Ebene dar, die anderenfalls zu zahlen gewesen wären.

(139)

Zudem ergab die Untersuchung, dass sie aufgrund der Beschränkung des Zugangs auf bestimmte Unternehmen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung bzw. aufgrund des offensichtlichen Fehlens objektiver Kriterien und Bedingungen für die Anwendung dieser Regelungen seitens der gewährenden Behörde spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b waren.

(140)

Einige dieser Subventionen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge aufgrund der Beschränkung des Zugangs auf bestimmte, in bezeichneten geografischen Regionen im Gebiet einer bestimmten Provinz angesiedelte Unternehmen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung bzw. aufgrund der festgestellten Abhängigkeit des Vorteils von der Ausfuhrleistung (beispielsweise im Falle von „Famous-Brand“-Erzeugnissen) spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a.

3.5.3.2.   Anhalten der Subventionsregelungen

(141)

In den Punkten 191 bis 198 und Anhang 32 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragteller Nachweise dafür vor, dass viele chinesische Stahlhersteller, darunter mindestens neun große OBS-Hersteller, weiterhin in den Genuss von Zuschussregelungen kommen, obwohl sich die wichtigsten angewandten Regelungen von jenen unterscheiden, die in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurden.

(142)

Die im Antrag vorgelegten Nachweise betreffen in erster Linie Regelungen für Maßnahmen zur Einsparung und zur effizienten Nutzung von Energie sowie Regelungen für die technische Modernisierung oder Umwandlung und basieren auf den Feststellungen der WGFE-Untersuchung. (60)

(143)

In den Punkten 207 bis 217 sowie den Anhängen 32 und 35 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller zudem Nachweise für die Gewährung einer Reihe von Ad-hoc-Subventionen an bestimmte OBS-Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vor (oder vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, jedoch könnte der durch die Subvention gewährte Vorteil aufgrund der Art des Zuschusses dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung zugeordnet werden). Die diesbezüglich vorgelegten Nachweise basierten auf den Jahresberichten der betreffenden OBS-Hersteller.

(144)

In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 legte der Antragsteller eine ausführlichere Aufstellung der den einzelnen OBS-Herstellern gewährten Ad-hoc-Subventionen vor, einschließlich Verweisen auf die jeweiligen Zeilen der geprüften Jahresberichte der betreffenden Unternehmen.

(145)

Bei den in Rede stehenden Subventionen handelte es sich im Wesentlichen um Zuschüsse im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Einnahmen.

(146)

Subventionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten werden auf Rechnungsabgrenzungskonten verbucht. Sie werden über die laufende Gewinn- und Verlustrechnung (im Folgenden „GuV“) aufgelöst, indem sie als außerordentlicher Ertrag über die erwartete Lebensdauer des betreffenden Vermögenswertes in gleichen jährlichen Teilbeträgen verbucht oder vom Buchwert des Vermögenswertes abgezogen und in der GuV als verminderte Abschreibung erfasst werden.

(147)

Subventionen im Zusammenhang mit Einnahmen, die zum Ausgleich der entsprechenden künftigen Ausgaben oder Verluste verwendet werden, werden als passive Rechnungsabgrenzungsposten verbucht und in die laufende GuV aufgenommen, während Subventionen zum Ausgleich der entsprechenden entstandenen Ausgaben oder Verluste direkt in der laufenden GuV des betreffenden Rechnungszeitraums erfasst werden.

(148)

Subventionen zum Ausgleich vergangener Ausgaben oder Verluste werden in der GuV für den Zeitraum erfasst, in dem die Subvention erhalten wurde. Der positive Saldo zwischen den Ausgleichszahlungen und dem als passiver Rechnungsabgrenzungsposten verbuchten Ausgleichsbetrag sollte als Kapitalreserve ausgewiesen werden.

(149)

Der Großteil der Zuschüsse wurde für die Finanzierung bestimmter Projekte oder Vermögenswerte, als Belohnung für Energieeinsparungen oder Umweltschutzmaßnahmen sowie für die Modernisierung von Stahlwerken gewährt.

(150)

In den Punkten 166 bis 175 und den Anhängen 25, 34, 35 und 44 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass die chinesische Regierung und lokale Behörden im Zusammenhang mit dem Abbau von Überkapazitäten im Stahlsektor Subventionen bereitgestellt haben, um die Unternehmen für den Abbau von Produktionskapazitäten zu entschädigen oder Anreize für einen solchen Abbau zu bieten. Der Antrag stützte sich diesbezüglich auf mehrere in letzter Zeit von den chinesischen Behörden herausgegebene Dokumente zu diesem Thema und internationale Studien. (61) Diese Subventionen wurden in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten.

(151)

Der Antragsteller nannte mehrere einschlägige Dokumente aus dem Jahr 2016, welche die Grundlage für staatliche Interventionen zum Abbau der Kapazitäten im Stahlsektor bilden:

Im Februar 2016 veröffentlichte die chinesische Regierung die Stellungnahmen zum Abbau der Überkapazitäten im Stahlsektor (Opinions on Resolving Overcapacity in the Steel Industry, Escape from Distress and Realize Development). Dieses Dokument beinhaltet einen Plan für die Aufstockung der finanziellen Unterstützung von Stahlunternehmen, die ihre Produktionskapazitäten zurückfahren.

Im April 2016 gaben die People's Bank of China und die für die Überwachung des Banken-, Wertpapier- und Versicherungssektors zuständigen Regulierungskommissionen gemeinsam Stellungnahmen zur Unterstützung der Stahl- und der Kohleindustrie beim Abbau von Überkapazitäten und bei der Bewältigung der erforderlichen Wende (Opinions on supporting the steel and coal industries to resolve overcapacity and achieve turnaround in development) heraus. Dieses Dokument richtete sich an alle Finanzinstitute und enthielt Anweisungen für die Umsetzung der Stellungnahmen zum Abbau der Überkapazitäten im Stahlsektor. Nach diesem Dokument müssen Banken leistungsstarke Schlüsselunternehmen mit Krediten unterstützen. Sie dürfen keine Darlehen zu unangemessenen Bedingungen vergeben. Des Weiteren müssen die Banken den Transfer von Überkapazitäten ins Ausland unterstützen. Sie müssen Stahl- und Kohleunternehmen beim Transfer ihrer Kapazitäten ins Ausland und der Erschließung des internationalen Marktes finanziell unterstützen(62)

Im Mai 2016 gab die chinesische Regierung die Maßnahmen für das Management von Sonderboni und Subventionen für die strukturelle Anpassung der Industrieunternehmen (Measures for the Management of Special Bonuses and Subsidies for the Structural Adjustment of Industrial Enterprise) mit Einzelheiten zur Zuteilung von Boni und Subventionen in Höhe von 100 Mrd. RMB heraus.

(152)

Der Antragsteller stützte sich auf den Bericht über den Abbau von Überkapazitäten in der chinesischen Stahlindustrie (Report on Overcapacity Reduction in China's steel industry (63)), um zu belegen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen zur Bewältigung des Problems der massiven Überkapazitäten in der chinesischen Stahlproduktion zugesagt hat. Um die Unternehmen für den Abbau von Produktionskapazitäten zu entschädigen oder Anreize für einen solchen Abbau zu schaffen, stellten die chinesische Regierung und lokale Behörden Subventionen für die betreffenden Unternehmen bereit. Diese Subventionen wurden in unterschiedlicher Form (Zuschüsse und Steuerermäßigungen) gewährt, die meisten jedoch in Form von Zuschüssen. Einer diesbezüglichen internationalen Studie zufolge beliefen sich die der Stahlindustrie im Jahr 2016 zu diesem Zweck gewährten Subventionen auf 38,4 Mrd. RMB (etwa 5,2 Mrd. EUR).

(153)

Darüber hinaus legte der Antragsteller auf der Grundlage einer Analyse der Jahresabschlüsse bestimmter Unternehmen Nachweise dafür vor, dass mindestens sechs OBS-Hersteller zwischen 2014 und 2016 finanzielle Unterstützung als Ausgleich oder Anreiz für den Abbau von Überkapazitäten erhalten haben, deren Vorteile sich unter Umständen auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und darüber hinaus ausgewirkt haben.

(154)

Die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise entsprechen der im Bericht über China (64) gezogenen Schlussfolgerung, in der auf den 13. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie hingewiesen wird, in dem klar angegeben ist, dass bestimmte Subventionsmittel und andere Anreize eingesetzt werden sollten, um für Regionen mit einer umfangreichen Produktion Anreize zu schaffen, aktiv Kapazitäten abzubauen. Um die Folgen eines Kapazitätsabbaus effektiv zu bewältigen, werden in dem Plan Wege aufgezeigt, um dessen Auswirkungen auf den Sektor einzudämmen, insbesondere die Umverteilung frei gewordener Arbeitskräfte an andere Standorte, der Einsatz von Subventionen für Programme mit Schwerpunkt auf der strukturellen Anpassung von Industrie und Unternehmen sowie die Gewährung von Subventionen auf lokaler Ebene. Dies wurde auch in der WGFE-Untersuchung (65) bestätigt.

(155)

Alle oben untersuchten Zuschüsse und sonstigen Ad-hoc-Subventionen stellten eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern bzw. ähnlichen Transfers von Mitteln dar.

(156)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die Nachweise infrage gestellt würden, die der Antragsteller bezüglich des Anhaltens des den OBS-Herstellern aus für den Abbau von Überkapazitäten oder im Rahmen spezifischer Regelungen oder ad hoc gewährten Zuschüssen erwachsenden Vorteils vorgelegt hat.

3.5.3.3.   Vorteil

(157)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Im Übrigen sind diese Beträge, wie aus den Jahresberichten der OBS-Hersteller hervorgeht, nicht unerheblich.

3.5.3.4.   Spezifität

(158)

Diese Subventionen wurden als rechtlich oder tatsächlich spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung und/oder da die Art, in der die gewährenden Behörden ihren Ermessensspielraum bei der Gewährung ausüben, darauf schließen lässt, wird angenommen, dass sie einer begrenzten Zahl von Stahlunternehmen in dem geförderten Stahlsektor gewährt werden.

3.5.3.5.   Schlussfolgerung

(159)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Zuschüsse als anfechtbare Subventionen erhalten haben.

3.5.4.   Ausfuhrsubventionen

(160)

In den Punkten 199 bis 206 und in Anhang 35 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller Nachweise für das Vorliegen bestimmter Ausfuhrsubventionsregelungen vor. Im Folgenden wird die Kommission schwerpunktmäßig die Ausfuhrkreditversicherung von Sinosure untersuchen. Diese Regelung wurde in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten.

3.5.4.1.   Rechtsgrundlage

(161)

Die Rechtsgrundlagen der Sinosure-Ausfuhrkreditversicherung sind:

die vom Handelsministerium der VR China und Sinosure gemeinsam herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe von Ausfuhrkreditversicherungen (Notice on the Implementation of the Strategy of Promoting Trade through Science and Technology by Utilising Export Credit Insurance) (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368);

das Ausfuhrverzeichnis chinesischer Produkte im Bereich der Hochtechnologie und neuartiger Technologien (Export Directory of Chinese High and New Technology Products) von 2006;

der sogenannte 840-Plan, der in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009 enthalten ist;

der sogenannte 421-Plan, der in der gemeinsam vom Handels- und vom Finanzministerium herausgegebenen Bekanntmachung vom 22. Juni 2009 über die Umsetzung von Sonderarrangements für die Finanzierung von Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen (Notice on the issues to implement special arrangements for financing of insurance on the export of large complete sets of equipment) enthalten ist.

3.5.4.2.   Finanzielle Beihilfe und Vorteil

(162)

Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen und in Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und Sinosure gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Sinosure eine öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung ist. Im Einzelnen beruht die Schlussfolgerung, dass Sinosure die Befugnisse zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben übertragen wurden, auf den verfügbaren Informationen zu Staatseigentum, förmlichen Indizien für die staatliche Kontrolle sowie Nachweisen dafür, dass die chinesische Regierung weiterhin eine bedeutende Kontrolle über das Verhalten von Sinosure ausübt.

(163)

Wie in mehreren Untersuchungen bestätigt wurde (die diesbezüglichen Feststellungen wurden zuletzt in den Untersuchungen zu Luftreifen und E-Bikes bestätigt) (66), befindet sich das Unternehmen zur Gänze im Eigentum und unter finanzieller Kontrolle des Staates.

(164)

Sinosure ist eine Versicherungsgesellschaft, die vom Staat gegründet wurde und gefördert wird, um die Entwicklung und Zusammenarbeit der Außenwirtschaft und des Handels der VR China zu unterstützen, und die sich zu 100 % in staatlichem Besitz befindet. Die Regierung hat die Befugnis, die Führungskräfte und Mitglieder des Aufsichtsrates des Unternehmens zu ernennen und zu entlassen.

(165)

Das Grundkapital des Unternehmens stammt entsprechend dem staatlichen Haushaltsplan aus dem Wagniskapitalfonds für Ausfuhrkreditversicherungen. Darüber hinaus wurde in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier (67) festgestellt, dass das Unternehmen im Jahr 2011 vom Staat eine Kapitalzufuhr in Höhe von 20 Mrd. RMB erhalten hat.

(166)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen einzuhalten hatten. Demzufolge stützte sich die chinesische Regierung auf den normativen Rahmen, um in bedeutendem Maße Kontrolle über das Verhalten von Sinosure auszuüben.

(167)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und Sinosure konnte die Kommission zudem kein spezifisches Verhalten von Sinosure in Bezug auf die Versicherung der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller feststellen, das es der Kommission ermöglicht hätte, zu beurteilen, ob Sinosure auf der Grundlage von Marktgrundsätzen handelte.

(168)

In dieser Hinsicht konnte die Kommission außerdem nicht beurteilen, ob die von Sinosure in Rechnung gestellten Prämien ausreichten, um die Kosten der Anträge und die allgemeinen Kosten von Sinosure zu decken. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der jüngsten Luftreifen-Untersuchung (68), bei der eine teilweise Mitarbeit von Sinosure erfolgte, zu dem Schluss kam, dass die von den Stichprobenunternehmen gezahlten Prämien deutlich niedriger waren als die Mindestgebühr zur Deckung der Betriebskosten des Unternehmens. In der oben genannten Untersuchung sowie in der darauffolgenden E-Bike-Untersuchung wurde die Höhe des Vorteils auf der Grundlage der externen Bemessungsgrundlage berechnet, d. h. der von der Export-Import Bank der Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber Nicht-Finanzinstituten für Ausfuhren in OECD-Länder angewandten Prämiensätze.

(169)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der oben erläuterte Rechtsrahmen von Sinosure in Ausübung staatlicher Aufgaben angewendet wird und dass Sinosure somit als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung handelt. Darüber hinaus konnte nicht nachgewiesen werden, dass Sinosure unter normalen Marktbedingungen handelte und den ausführenden OBS-Herstellern keine Vorteile bot, insbesondere dass die Versicherung zu Zinssätzen angeboten wurde, die nicht unter der Mindestgebühr lagen, die Sinosure zur Deckung der eigenen Betriebskosten benötigte.

(170)

Zudem erklärte der Antragsteller im Antrag und in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2018, dass einige OBS-Hersteller in den Genuss einer Ausfuhrkreditversicherung von Sinosure gekommen seien.

(171)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise infrage gestellt würden, denen zufolge die OBS-Hersteller im Rahmen dieser Regelung Ausfuhrsubventionen erhalten haben.

(172)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig.

3.5.4.3.   Spezifität

(173)

Die Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

3.5.4.4.   Schlussfolgerung

(174)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention anfechtbar ist.

3.6.   Verzicht der Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben oder Nichterhebung dieser Abgaben

3.6.1.   Programme und Strategien betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern

3.6.1.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(175)

In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass OBS-Hersteller im Zusammenhang mit der Vorzugsbehandlung im Rahmen der Programme und Strategien betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern anfechtbare Subventionen erhalten haben.

(176)

Für zwei spezifische Programme, namentlich die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgaben für Forschung und Entwicklung und die Steuerermäßigungen für zentrale und westliche Regionen, stützte sich die Kommission aufgrund der ausreichenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller bei ihren Feststellungen zur Rechtsgrundlage, zu den Begünstigten, zur Art der Subvention und zu ihrer Spezifität auf die geprüften Fragebogenantworten und konnte individuelle Subventionsspannen für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen berechnen.

(177)

Mit Blick auf acht weitere Programme und Strategien stützte die Kommission ihre Feststellungen angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit auf die im Antrag vorgelegten Nachweise und die Ergebnisse der Antisubventionsuntersuchungen der US-Behörden zu rundgeschweißten Rohrleitungen aus hochwertigem Kohlenstoffstahl (69), bestimmten Stahlrädern (70), Drahtabdeckungen (71) und bestimmten Schlepp-Groomern (72) sowie die eigene Untersuchung der Kommission zu gestrichenem Feinpapier. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwei dieser acht Programme den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht anfechtbar waren.

(178)

Die Untersuchung ergab, dass die Programme betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand darstellen, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(179)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige — z. B. solche der OBS-Industrie — beschränkten, wurde zudem festgestellt, dass diese Subventionsregelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung waren. Zudem konnte die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung nicht feststellen, ob objektive Kriterien für den Zugang zu bestimmten Regelungen vorlagen, sodass diese ebenfalls als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung zu betrachten waren.

3.6.1.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(180)

In den Punkten 126 bis 136 und den Anhängen 34 und 35 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass zahlreiche chinesische Stahlhersteller, darunter mindestens drei OBS-Hersteller, weiterhin in den Genuss von mindestens zwei der direkte Steuern betreffenden Subventionsregelungen kamen, die in der Ausgangsuntersuchung angefochten wurden, namentlich der Steuervergünstigungsmaßnahmen für geförderte Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien und der Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgaben für Forschung und Entwicklung.

(181)

Der Antragsteller wies darauf hin, dass beide Regelungen den Ergebnissen der WGFE-Untersuchung und der Auslaufüberprüfung zu gestrichenem Feinpapier (73) zufolge anfechtbar seien. Die im Zuge dieser beiden Untersuchungen getroffenen Feststellungen bestätigten, dass die Regelungen nach wie vor angewendet werden und weiterhin auf derselben Rechtsgrundlage basieren; die hinsichtlich der Begünstigten, der praktischen Anwendung der Regelungen, der mit ihrer Inanspruchnahme verbundenen Vorteile und ihrer Spezifität gezogenen Schlussfolgerungen bleiben somit weiterhin unverändert bestehen.

(182)

Darüber hinaus wurde in den jüngsten Antisubventionsuntersuchungen (d. h. in der Luftreifen-Untersuchung und der E-Bikes-Untersuchung), deren Untersuchungszeiträume sich für sechs bzw. neun Monate mit dem der aktuellen Untersuchung überschnitten, bestätigt, dass die Regelungen weiterhin angewendet werden und sich an ihrer Art nichts geändert hat. (74)

(183)

In den Punkten 176 bis 186 und Anhang 35 des Antrags auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass einige OBS-Hersteller in den Genuss von drei weiteren Einkommensteuervergünstigungen kamen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden: Vergünstigungen im Bereich der Körperschaftsteuer für Erzeugnisse aus der synergetischen Nutzung von Ressourcen (Inanspruchnahme durch mindestens einen OBS-Hersteller), Befreiung von der Landnutzungssteuer (Inanspruchnahme durch mindestens zwei OBS-Hersteller) und Steuerermäßigungen für Eisenerz (Inanspruchnahme durch mindestens einen OBS-Hersteller). Die diesbezüglich vorgelegten Nachweise basieren auf den Feststellungen der WGFE-Untersuchung und den geprüften Abschlüssen der betreffenden Unternehmen.

(184)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise für die anhaltenden Vorteile, die den OBS-Herstellern aus den Programmen und Strategien betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern entstehen, infrage gestellt würden.

(185)

Die in Rede stehenden Regelungen werden als Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

3.6.1.3.   Vorteil

(186)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig.

3.6.1.4.   Spezifität

(187)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkten, sind diese Regelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

3.6.1.5.   Schlussfolgerung

(188)

Dementsprechend gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass einige der Steuerprogramme im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor anfechtbare Subventionen darstellten.

3.6.2.   Programme und Strategien für indirekte Steuern und Einfuhrzölle

3.6.2.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(189)

In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass OBS-Hersteller im Zusammenhang mit der Vorzugsbehandlung im Rahmen von zwei Programmen für indirekte Steuern und Einfuhrzölle anfechtbare Subventionen erhalten haben:

a)

Befreiungen von Einfuhrabgaben und von der Umsatzsteuer für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung sowie für bestimmte inländische Unternehmen, die eingeführte Anlagen in geförderten Wirtschaftszweigen verwenden, und

b)

Umsatzsteuererstattungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen.

(190)

Darüber hinaus wurden eine weitere regionale Regelung und mehrere andere Ad-hoc-Steuerprivilegien im Zusammenhang mit indirekten Steuern angefochten.

(191)

Aufgrund der unzureichenden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der Tatsache, dass in der Ausgangsuntersuchung die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelungen kamen, traf die Kommission ihre Feststellungen bezüglich der Rechtsgrundlage, der Begünstigten, der Art der Subvention und ihrer Spezifität auf der Grundlage der im Antrag vorgelegten Beweise und der Ergebnisse der Antisubventionsuntersuchung der US-Behörden zu gestrichenem, holzfreiem Papier (75) und der eigenen Untersuchung der Kommission zu gestrichenem Feinpapier (76).

(192)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge stellten die Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand dar, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(193)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkten, wurde zudem festgestellt, dass diese Subventionsregelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung waren. Zudem konnte die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung nicht feststellen, ob objektive Kriterien für den Zugang zu bestimmten Regelungen vorlagen, sodass diese ebenfalls als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung zu betrachten waren.

(194)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die zweite in Erwägungsgrund 189 genannte Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung war, da sie davon abhängig war, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, während die regionale Regelung und die Ad-hoc-Privilegien außerdem spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung waren, da sie auf bestimmte bezeichnete Gebiete und Kommunen innerhalb der Zuständigkeit der die Subvention gewährenden Behörde beschränkt waren.

3.6.2.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(195)

In den Punkten 137 bis 141 des Antrags auf Auslaufüberprüfung erklärt der Antragsteller, dass die in der WGFE-Untersuchung getroffenen Feststellungen das Anhalten der Vorteile und der Anfechtbarkeit der ersten in Erwägungsgrund 189 genannten Regelung bestätigten. Des Weiteren wurde bestätigt, dass sich die Rechtsgrundlage der Regelung nicht geändert hat; somit bleiben die Schlussfolgerungen bezüglich der Begünstigten, der praktischen Anwendung der Regelung, der mit ihrer Inanspruchnahme verbundenen Vorteile und ihrer Spezifität unverändert bestehen. (77)

(196)

Darüber hinaus wurde in der WGFE-Untersuchung der Schluss gezogen, dass mindestens ein OBS-Hersteller im Untersuchungszeitraum der WGFE-Untersuchung (2015) in den Genuss dieser Regelung gekommen ist. (78) Da das in Rede stehende Programm mit dem Erwerb von Anlagevermögen in Zusammenhang steht, sollte der gewährte Vorteil über die Lebensdauer der Anlagen abgeschrieben werden (was in der WGFE-Untersuchung auch getan wurde). Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das betreffende Unternehmen im Untersuchungszeitraum dieser Auslaufüberprüfung weiterhin in den Genuss dieser Subvention kam.

(197)

In den Punkten 187 bis 190 des Antrags macht der Antragsteller außerdem geltend, dass derselbe OBS-Hersteller den Ergebnissen der WGFE-Untersuchung zufolge aufgrund der Verlagerung seiner Produktion eine nachträgliche Erstattung sämtlicher im Zeitraum 2006 bis 2009 geleisteten Umsatz- und Einkommenssteuerzahlungen erhalten habe. In der WGFE-Untersuchung wurde die in Rede stehende Subvention als finanzielle Beihilfe im Zusammenhang mit einem umfangreichen Investitionsprojekt angesehen, sodass der damit gewährte Vorteil über die durchschnittliche Lebensdauer des betrieblichen Anlagevermögens abgeschrieben wurde. Somit kann der Schluss gezogen werden, dass das betreffende Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss dieser Subvention kam.

(198)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise für die anhaltenden Vorteile, die den OBS-Herstellern aus den Programmen und Strategien für indirekte Steuern und Einfuhrzölle entstehen, infrage gestellt würden.

(199)

Die in Rede stehenden Regelungen werden als Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

3.6.2.3.   Vorteil

(200)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Allerdings erachtet die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig.

3.6.2.4.   Spezifität

(201)

Diese Regelungen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang zu ihnen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkt ist.

3.6.2.5.   Schlussfolgerung

(202)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass einige der Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor anfechtbare Subventionen darstellten.

3.7.   Allgemeine Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung

(203)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die OBS-Hersteller in China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss anfechtbarer Subventionen kamen.

3.8.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(204)

Nach der Feststellung des Vorliegens einer Subventionierung während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, die Verfügbarkeit anderer Märkte und die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.8.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(205)

Aufgrund der mangelhaften Bereitschaft zur Mitarbeit wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China nach Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der vom Antragsteller vorgelegten Informationen, ermittelt.

(206)

Die Produktionskapazität in der VR China war deutlich höher als die aktuellen Produktionsmengen. Nach Angaben der CISA belief sich die Produktionskapazität für farbig beschichteten Stahl im Jahr 2013 auf 40 Mio. Tonnen. (79) Mit Produktionsmengen in Höhe von 7,5 Mio. Tonnen lag die Kapazitätsauslastung lediglich bei etwa 20 %. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen verfügen die chinesischen Hersteller mit schätzungsweise 32,5 Mio. Tonnen über ausreichende Kapazitätsreserven, um den Unionsmarkt, auf dem sich der Verbrauch auf 4,5 Mio. Tonnen beläuft, mit subventioniertem OBS zu überschwemmen.

(207)

Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen für die Herstellung von OBS zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt genutzt werden könnten.

3.8.2.   Verfügbarkeit anderer Märkte

(208)

Handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber chinesischen Ausfuhren von OBS gelten in Indien, Malaysia, Pakistan, der Türkei und Vietnam. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren bei einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich in die Union umlenken würden.

3.8.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(209)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union um 194 EUR bis 338 EUR pro Tonne OBS (28 % bis 59 %) höher als der chinesische CIF-Ausfuhrpreis für die fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte. Darüber hinaus war er um 211 EUR bis 226 EUR pro Tonne OBS (31 % bis 33 %) höher als der durchschnittliche chinesische CIF-Ausfuhrpreis für alle Drittländer (ohne die Union). Die chinesischen Ausfuhren auf die fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte beliefen sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 48 % des Unionsverbrauchs.

(210)

Infolgedessen ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die Ausfuhren erheblicher Mengen von OBS aus Drittländern auf den Unionsmarkt umlenken würden.

3.9.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(211)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Subventionierung der OBS-Industrie in der VR China während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung anhielt und auch in Zukunft anhalten dürfte.

(212)

Aufgrund der Subventionierung der OBS-Industrie können die chinesischen Hersteller ihre Produktionskapazität trotz rückläufiger Märkte in China und weltweit auf einem Niveau halten, das die Binnennachfrage bei Weitem übersteigt.

(213)

Daher stellte die Kommission fest, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen dazu führen dürfte, dass erhebliche Mengen subventionierter Einfuhren der überprüften Ware auf den Unionsmarkt umgelenkt werden. Die chinesische Regierung bietet der OBS-Industrie weiterhin unterschiedliche Subventionsregelungen an, und die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die OBS-Industrie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehrere dieser Programme in Anspruch genommen hat.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(214)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde OBS in der Union von mehr als 20 bekannten, teilweise miteinander verbundenen Herstellern gefertigt. Mehrere dieser Hersteller gehören zu Stahlkonzernen.

(215)

Den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Fragebogenantworten und den vom Antragsteller vorgelegten Daten zufolge belief sich die Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt auf schätzungsweise 4 752 003 Tonnen. Die Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

4.2.   Unionsverbrauch

(216)

Die Untersuchung ergab, dass ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union seine Produktion für den Eigenverbrauch nutzte, d. h., dass diese oft zur weiteren Verarbeitung innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe einfach nur (ohne Rechnung) weitergeleitet und/oder zu Verrechnungspreisen bereitgestellt wurde. Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, wurden Informationen über die gesamte OBS-Produktion eingeholt und analysiert.

(217)

Ebenso wie in der Ausgangsuntersuchung (Erwägungsgründe 462 und 463) wurde davon ausgegangen, dass Wirtschaftsindikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von der Gesamttätigkeit abhängen, ob nun für den Eigenverbrauch oder für den Verkauf auf dem freien Markt produziert wird. In Bezug auf die Verkaufsmengen und -preise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum sowie Ausfuhrmengen und -preise musste der Schwerpunkt jedoch auf der Lage auf dem freien Markt liegen (d. h. ohne Berücksichtigung der Eigenverbrauchstätigkeiten). Mithin wurden die Schadensindikatoren zwecks Berücksichtigung des bekannten Eigenverbrauchs und der bekannten Eigenverbrauchsverkäufe im Wirtschaftszweig der Union berichtigt; außerdem wurden der Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe getrennt analysiert.

(218)

Der Unionsverbrauch wurde anhand i) von Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen und ii) der vom Antragsteller vorgelegten Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union (einschließlich der Geschäftsvorgänge für den Eigenverbrauch) in der Union ermittelt. Diese Verkaufsmengen wurden mit den Daten abgeglichen, die im Zuge der Kontrollbesuche bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholt wurden, und gegebenenfalls aktualisiert.

(219)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

Tabelle 1

 

2014

2015

2016

UZÜ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

3 840 088

3 965 150

4 375 791

4 525 677

Index (2014 = 100)

100

103

114

118

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(220)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 18 %.

4.3.   Einfuhren aus China in die Union

(221)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmengen und -preise auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen.

4.3.1.   Menge und Marktanteil

(222)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Einfuhren aus China in die Union wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhren aus China

2014

2015

2016

UZÜ

Einfuhrmenge (in Tonnen)

5 619

4 217

2 958

6 338

Index (2014 = 100)

100

75

53

113

Marktanteil (in %)

0,1

0,1

0,1

0,1

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(223)

Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union gering. Der chinesische Marktanteil schwankte im Bezugszeitraum leicht und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 0,1 %.

(224)

Die Einfuhren verharrten seit der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im September 2012 auf einem niedrigen Niveau. Es wird davon ausgegangen, dass dieses niedrige Niveau auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist.

4.3.2.   Preise und Preisunterbietung

(225)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Preis der Einfuhren aus China in die Union wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhren aus China

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

341

747

697

637

Index (2014 = 100)

100

219

204

187

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(226)

Im Bezugszeitraum stiegen die Preise der chinesischen Einfuhren um 87 %. Die Annahme ist gerechtfertigt, dass diese Entwicklung zumindest teilweise auf die steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist.

(227)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die mitarbeitenden Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, wurden mit den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus China verglichen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller konnten keine verlässlichen Vergleiche für die einzelnen Warentypen vorgenommen werden; daher wurden bei der Ermittlung des durchschnittlichen chinesischen Einfuhrpreises die Einfuhrstatistiken für die überprüfte Ware insgesamt herangezogen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der unabhängigen Einführer zur Mitarbeit an dieser Auslaufüberprüfung wurden die im Antrag enthaltenen Schätzungen zum Niveau der Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten herangezogen.

(228)

Der auf der Grundlage dieser Methodik vorgenommene Vergleich ergab, dass die Einfuhren der überprüften Ware die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 27,8 % unterboten (eine ganz ähnliche Preisunterbietung wurde in der Ausgangsuntersuchung festgestellt).

(229)

Zudem ergab die Analyse der chinesischen Ausfuhrpreise auf weiteren Drittlandsmärkten, dass China auf einigen seiner Hauptausfuhrmärkte ähnliche oder teils sogar niedrigere Verkaufspreise verlangte als in der Union, was die Schlussfolgerung untermauert, dass das derzeitige Niveau der chinesischen Preise die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterbieten würde.

4.4.   Einfuhren aus Drittländern in die Union

(230)

Tabelle 4 zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern in die Union sowie des Durchschnittspreises dieser Einfuhren im Bezugszeitraum.

Tabelle 4

 

2014

2015

2016

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Indien (in Tonnen)

191 015

136 208

152 511

247 237

Index (2014 = 100)

100

71

80

129

Marktanteil (in %)

5,0

3,4

3,5

5,5

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

755

770

680

818

Menge der Einfuhren aus der Republik Korea (in Tonnen)

155 634

131 959

184 637

222 448

Index (2014 = 100)

100

85

119

143

Marktanteil (in %)

4,0

3,3

4,2

4,9

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

899

934

785

925

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern

117 938

113 679

134 352

201 981

Index (2014 = 100)

100

96

114

171

Marktanteil (in %)

3,1

2,9

3,1

4,5

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

793

798

714

838

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(231)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern stieg im Bezugszeitraum auf 14,8 %. Der Großteil dieser Einfuhren stammte aus Indien und Korea, gefolgt von der Türkei und Taiwan.

(232)

Im Allgemeinen war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern höher als die Durchschnittspreise der chinesischen Einfuhren in die Union. Je nach Jahr war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern entweder höher oder niedriger als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Union.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(233)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(234)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Wachstum, Höhe der Subventionsspannen sowie Erholung von den Auswirkungen früherer Subventionen) wurden auf Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Die Beurteilung erfolgte auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Informationen, die mit den geprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden.

(235)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne) wurde auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durchgeführt. Die Beurteilung beruhte auf ihren Informationen, die bei einem Kontrollbesuch vor Ort ordnungsgemäß geprüft wurden.

(236)

Da eines der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht vom Antragsteller vertreten wird, werden die Daten in den Tabellen 8 bis 13 nach Artikel 29 der Grundverordnung in Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit geschäftssensibler Daten zu gewährleisten.

4.5.1.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(237)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

Tabelle 5

 

2014

2015

2016

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

4 402 079

4 404 178

4 769 698

4 752 003

Index (2014 = 100)

100

100

108

108

Produktionskapazität (in Tonnen)

5 076 892

5 113 417

5 361 693

5 339 200

Index (2014 = 100)

100

101

106

105

Kapazitätsauslastung (in %)

87

86

89

89

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(238)

Im Bezugszeitraum war eine leichte Zunahme der Produktionsmenge (+ 8 %) und der Produktionskapazität (+ 5 %) festzustellen, während die Kapazitätsauslastung um 2 % auf 89 % stieg.

4.5.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union

(239)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union (einschließlich der Geschäftsvorgänge für den Eigenverbrauch) wie folgt:

Tabelle 6

 

2014

2015

2016

UZÜ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

3 369 883

3 579 087

3 901 334

3 847 673

Index (2014 = 100)

100

106

116

114

Marktanteil (am Unionsverbrauch) (in %)

87,6

90,2

89,1

84,9

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(240)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stiegen im Bezugszeitraum um 14 %.

(241)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum auf 84,9 %.

4.5.1.3.   Beschäftigung und Produktivität

(242)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich das Beschäftigungsniveau und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

Tabelle 7

 

2014

2015

2016

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)

5 667

5 685

5 938

6 021

Index (2014 = 100)

100

100

105

106

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

777

775

803

789

Index (2014 = 100)

100

100

103

102

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(243)

Sowohl die Beschäftigung als auch die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, nahmen im Bezugszeitraum zu. Diese Zunahmen stehen in Einklang mit dem insgesamt festgestellten Anstieg der Produktions- und Verkaufsmenge.

4.5.1.4.   Wachstum

(244)

Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, das Wachstum auf dem Unionsmarkt für sich zu nutzen, wenn sich auch Anlagen, die von der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten geringeren Kapazitätsauslastung stärker betroffen waren, noch in einer Erholungsphase befinden. Während des gesamten Bezugszeitraums hielt der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Marktanteile.

4.5.1.5.   Höhe der Subventionierung und Erholung von früheren Subventionen

(245)

Wie in Abschnitt 3 erläutert, hielt die Subventionierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem erheblichen Niveau an. Es wird darauf hingewiesen, dass die chinesischen Hersteller die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in erheblichem Maße unterbieten und sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage befindet.

(246)

Da die Mengen der subventionierten Einfuhren aus China erheblich niedriger waren als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Höhe der Subventionsspanne auf den Wirtschaftszweig der Union deutlich geringer waren als in der Ausgangsuntersuchung.

4.5.2.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Lagerbestände

(247)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

Tabelle 8

 

2014

2015

2016

UZÜ

Lagerbestände (in Tonnen)

68 500 -71 500

52 000 -55 000

72 000 -75 000

83 000 -86 000

Index (2014 = 100)

100

77

106

120

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(248)

Die Unionshersteller haben ihre Lagerbestände im Bezugszeitraum erhöht. Dieser Indikator gilt jedoch nicht als sehr relevant für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Unionshersteller. OBS wird zumeist auf Bestellung hergestellt. In jedem Falle machten die Lagerbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lediglich etwa 2 % der Gesamtverkäufe aus.

4.5.2.2.   Durchschnittliche Stückverkaufspreise in der Union und Herstellkosten

(249)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten durchschnittlichen Stückverkaufspreise und die durchschnittlichen Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

Tabelle 9

 

2014

2015

2016

UZÜ

Unabhängigen Parteien in Rechnung gestellter durchschnittlicher Stückverkaufspreis (in EUR/Tonne)

805-820

760-775

740-755

895-910

Index (2014 = 100)

100

94

92

111

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

800-850

750-800

650-730

850-900

Index (2014 = 100)

100

94

87

106

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(250)

Im Bezugszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufspreise um 11 % zu erhöhen. Nach einem Rückgang der Preise zwischen 2014 und 2015 sowie zwischen 2015 und 2016 war zwischen 2016 und 2017 wieder ein Anstieg der Preise zu verzeichnen. Sowohl der Rückgang als auch der Anstieg standen in engem Zusammenhang mit Veränderungen bei den Rohstoffpreisen.

4.5.2.3.   Rentabilität und Cashflow

Tabelle 10

 

2014

2015

2016

UZÜ

Rentabilität (in %)

– 1,5-0

– 0,5-1

2,5-4

3,5-5

Index (2014 = 100)

– 100

101

413

506

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(251)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren.

(252)

Im Bezugszeitraum musste der Wirtschaftszweig der Union keine Verluste mehr hinnehmen. Die Verbesserung der Rentabilität hing eindeutig damit zusammen, dass der Wirtschaftszweig der Union in den Jahren nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen sowohl seine Verkaufs- und Produktionsmenge als auch seine Verkaufspreise steigern konnte. Allerdings blieb die Rentabilität hinter der Zielgewinnspanne zurück, die in der Ausgangsuntersuchung für gesund und nachhaltig erachtet wurde (d. h. 6,7 %).

Tabelle 11

 

2014

2015

2016

UZÜ

Cashflow (in EUR)

– 18 000 000 -(– 15 000 000 )

28 000 000 -31 000 000

30 000 000 -34 000 000

34 000 000 -37 000 000

Index (2014 = 100)

– 100

273

295

311

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(253)

Im Bezugszeitraum entsprach die Entwicklung des Cashflows weitgehend der Entwicklung der Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

4.5.2.4.   Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 12

 

2014

2015

2016

UZÜ

Investitionen (in EUR)

12 000 000 -17 000 000

20 000 000 -25 000 000

27 000 000 -32 000 000

25 000 000 -30 000 000

Index (2014 = 100)

100

159

200

180

Nettokapitalrendite (in %)

– 2,2

0,0

7,0

11,0

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(254)

Im Bezugszeitraum tätigte der von hoher Kapitalintensität geprägte Wirtschaftszweig der Union regelmäßig Investitionen in die Optimierung und Modernisierung der vorhandenen Produktionsanlagen. Darüber hinaus wurden erhebliche Investitionen getätigt, um den gesetzlichen Vorschriften über den Umweltschutz und eine erhöhte Sicherheit zu entsprechen. Je nach Unternehmen wurden Investitionen mit Blick auf Kostensenkungen, Energieoptimierung und/oder die Modernisierung von Anlagen getätigt, die von der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung festgestellten geringeren Kapazitätsauslastung beeinträchtigt worden waren.

(255)

Die Kapitalrendite (ROI) ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite folgte im Bezugszeitraum eng der Entwicklung der Rentabilität.

(256)

Seit der Einführung der Maßnahmen haben sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten verbessert.

4.5.2.5.   Löhne

Tabelle 13

 

2014

2015

2016

UZÜ

Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

63 000 -72 000

63 000 -72 000

64 000 -73 000

64 000 -73 000

Index (2014 = 100)

100

101

102

102

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(257)

Die durchschnittlichen Lohnkosten stiegen im Bezugszeitraum leicht an, jedoch weniger als die Herstellstückkosten.

4.6.   Schlussfolgerung

(258)

Die Schadensanalyse zeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum deutlich verbessert hat. Aufgrund der Einführung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen im März 2013 konnte sich der Wirtschaftszweig der Union langsam aber stetig von den schädigenden Auswirkungen der Subventionierung erholen. Die Tatsache, dass die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union in erheblichem Maße zugutekamen, wird unter anderem deutlich durch den Anstieg der Produktion und der Verkaufsmengen in der Union, den positiven Cashflow und die positive Kapitalrendite, die Verkaufspreise, die in der Regel höher waren als die Herstellstückkosten, den minimalen Anstieg der Arbeitskosten und die deutlich verbesserte Rentabilität.

(259)

Doch auch wenn sich der Wirtschaftszweig der Union weitgehend von der früheren Schädigung erholt hat und offenbar auf dem richtigen Weg ist, um seinen Zustand langfristig weiter zu verbessern, befindet er sich aufgrund seiner begrenzten Rentabilität, die weiterhin hinter der Zielgewinnspanne zurückbleibt, nach wie vor in einer prekären Lage.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(260)

Wie in Abschnitt 4.6 dargelegt, hat sich der Wirtschaftszweig der Union weitgehend von der durch die chinesischen subventionierten Einfuhren verursachten früheren Schädigung erholt. Ungeachtet dessen wird in diesem Abschnitt geprüft, ob sich die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahme weiter verschlechtern und zu einem Wiederauftreten der bedeutenden Schädigung führen würde.

5.1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(261)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, dürften die Einfuhrmengen aus China drastisch zunehmen. Bekanntlich beliefen sich die Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf mehr als 702 000 Tonnen, während sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 6 338 Tonnen lagen.

(262)

Chinas Überkapazitäten in der Stahlproduktion sind hinreichend belegt. (80) Aus den vom Antragsteller vorgelegten Daten von Plantfacts geht hervor, dass sich Chinas Produktionskapazität für OBS auf 7 Mio. Tonnen beläuft (d. h. auf mehr als das Vierfache des sichtbaren OBS-Verbrauchs Chinas). Dies scheint eine konservative Schätzung zu sein. Darüber hinaus legte der Antragsteller ausführliche Informationen aus dem Jahr 2013 vor, denen zufolge aus einer Veröffentlichung der China Iron and Steel Association hervorgeht, dass sich Chinas Produktionskapazität für farbig beschichteten Stahl in dem genannten Jahr auf fast 40 Mio. Tonnen belief.

(263)

Zwar sind die chinesischen Ausfuhrmengen in die Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen geschrumpft, jedoch fertigen die chinesischen Hersteller noch immer erhebliche Mengen der überprüften Ware und führen mehr als 80 % ihrer Produktion aus. Den von der World Steel Association veröffentlichten Daten zufolge hat China in den Jahren 2013 und 2014 jährlich mehr als 8 Mio. Tonnen OBS produziert. Eines der Unternehmen, die den Antrag unterstützen, legte Zahlen aus dem China Metallurgical Newsletter des China Metallurgical Information and Standardization Research Institute und des Metallurgical Council of the China Council for the Promotion of International Trade vor, aus denen hervorgeht, dass China im Zeitraum zwischen 2015 und 2017 jährlich etwa 8 Mio. Tonnen OBS produziert hat. Derselben Stellungnahme dieses Antragstellers ist zu entnehmen, dass der sichtbare OBS-Verbrauch Chinas im Zeitraum 2015 bis 2017 schätzungsweise zwischen 1 und 1,8 Mio. Tonnen pro Jahr lag.

(264)

So wichtig aber die Ausfuhrmärkte auch für die chinesische Industrie sind, so hat China doch zunehmend Schwierigkeiten, Zugang zu ihnen zu finden. Zwischen 2016 und 2018 führten Länder wie Indien, Malaysia, Vietnam, Pakistan oder die Türkei handelspolitische Schutzmaßnahmen ein, die auch OBS mit Ursprung in China betreffen. Was die USA betrifft, so unterliegt hier seit Januar 2018 Stahl (einschließlich OBS) aus zahlreichen Ursprungsländern, darunter auch aus China, einem Zoll von 25 %. (81)

(265)

Die Union stellt nach Asien und Nord-/Mittelamerika den größten OBS-Markt dar.

(266)

Die chinesische Datenbank zeigt, dass China in der jüngsten Vergangenheit erhebliche Mengen zu niedrigen Preisen in Länder außerhalb der Union ausgeführt hat. Im Jahr 2017 waren die chinesischen FOB-Preise für Ausfuhren in die Union um 10,5 % höher als beispielsweise für Ausfuhren nach Korea, Chinas wichtigsten Ausfuhrmarkt für diese Ware. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren die in Länder außerhalb der Union ausgeführten Mengen höher als die gesamte Produktion des Wirtschaftszweigs der Union und der sichtbare Verbrauch in der Union. Aufgrund der Attraktivität des Unionsmarktes im Hinblick auf die Preise, seine Offenheit (für diese Ware sind keine Zölle zu entrichten) und den gestiegenen sichtbaren Verbrauch vertritt die Kommission die Auffassung, dass die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche Mengen OBS auf den lukrativeren Unionsmarkt umlenken würden. Die Tatsache, dass die Union kürzlich Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, darunter auch OBS, eingeführt hat, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Einfuhrmengen werden im Rahmen der Zollkontingente in einer Höhe festgesetzt, die China unter Umständen die Ausfuhr erheblicher Mengen OBS ermöglicht.

(267)

Wie zudem in Abschnitt 4.3.2 erläutert, unterboten die chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise der Unionshersteller deutlich — insbesondere wenn die Auswirkungen der Ausgleichszölle herausgerechnet werden.

(268)

Der Markt für OBS-Erzeugnisse steht im Zeichen des Preiswettbewerbs, da der Wettbewerb hauptsächlich über den Preis erfolgt. Der potenzielle Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wird durch die Tatsache weiter verschärft, dass die chinesische Ware dem Antrag zufolge für gewöhnlich in relativ großen Mengen verkauft wird. Wenn auf dem Unionsmarkt billige und subventionierte Einfuhren in erheblichen Mengen verkauft werden, werden die Verkaufsmengen der Unionshersteller deutlich zurückgehen. Die Kapitalbeschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten könnten im Falle einer weiter sinkenden oder sogar negativen Rentabilität der Unionshersteller eingeschränkt werden.

5.2.   Schlussfolgerung

(269)

Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China wahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkungen

(270)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und die der Einführer und Verwender andererseits.

(271)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei dieser Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antisubventionsmaßnahmen in Kraft sind, kann beurteilt werden, ob die geltenden Antisubventionsmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(272)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung und eines Wiederauftretens der Schädigung der Schluss gezogen werden konnte, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union liegen würde.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(273)

Die Untersuchung ergab, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich in Bezug auf geringere Verkaufsmengen und -preise, die einen starken Rückgang der Rentabilität zur Folge hätten, rasch verschlechtern. Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sein Potenzial auf einem von Chancengleichheit geprägten Unionsmarkt weiter auszuschöpfen.

(274)

Daher liegt die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

6.3.   Interesse der Einführer

(275)

Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, wurden im Zuge dieser Untersuchung neun bekannte Einführer kontaktiert und zur Mitarbeit aufgefordert. Keiner dieser Einführer hat sich gemeldet oder in irgendeiner Weise an der Untersuchung mitgearbeitet.

(276)

Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass etwaige negative Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Einführer angesichts ihrer Gewinne und Bezugsquellen nicht unverhältnismäßig wären.

(277)

In dieser Untersuchung gibt es keine Anhaltspunkte für das Gegenteil; dementsprechend kann somit bestätigt werden, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Einführer hatten und sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht über Gebühr auf sie auswirken würde.

6.4.   Interesse der Verwender

(278)

Etwa sechzig der Kommission bekannte Verwender wurden im Rahmen dieser Untersuchung kontaktiert und zur Mitarbeit aufgefordert. Keiner dieser Verwender hat sich gemeldet oder in irgendeiner Weise an der Untersuchung mitgearbeitet.

(279)

Bekanntlich haben in der Ausgangsuntersuchung zehn Verwender Fragebogenantworten übermittelt. Zum damaligen Zeitpunkt ergab die Untersuchung, dass etwaige Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Verwender angesichts ihrer Gewinne und Bezugsquellen nicht unverhältnismäßig wären.

(280)

In dieser Untersuchung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltenden Maßnahmen irgendwelche negativen Auswirkungen auf die Verwender hatten. Tatsächlich hat der Antragsteller Nachweise dafür vorgelegt, dass die wichtigsten Verwender im Bezugszeitraum eine steigende Rentabilität zu verzeichnen hatten. Dem Antrag zufolge haben die geltenden Maßnahmen keine spürbaren Auswirkungen auf die Verwender und Verbraucher, da auf OBS ein zu vernachlässigender Teil der Kosten nachgelagerter Produkte entfällt (beispielsweise 0,42 EUR der Herstellungskosten einer Waschmaschine oder 0,4 % der Investitionen in ein leeres Werksgebäude).

(281)

Aus diesen Gründen wird bestätigt, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Verwender hatten und sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht über Gebühr auf sie auswirken würde.

6.5.   Schlussfolgerung

(282)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von OBS mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   AUSGLEICHSMAẞNAHMEN

(283)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 18 der Grundverordnung die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China aufrechterhalten werden.

(284)

Ein Unternehmen kann die Anwendung eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission (82) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für es geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Umfirmierung dieses Recht nicht berührt, sollte eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(285)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (83) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(286)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Union Steel China

13,7

B311

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd, Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd.

29,7

B312

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company, Ltd.

23,8

B313

Angang Steel Company Limited

26,8

B314

Anyang Iron Steel Co., Ltd.

26,8

B315

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

26,8

B316

Baoutou City Jialong Metal Works Co., Ltd.

26,8

B317

Changshu Everbright Material Technology Co., Ltd.

26,8

B318

Changzhou Changsong Metal Composite Material Co., Ltd.

26,8

B319

Cibao Modern Steel Sheet Jiangsu Co., Ltd.

26,8

B320

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd.

26,8

B321

Jiangyin Ninesky Technology Co., Ltd.

26,8

B322

Jiangyin Zhongjiang Prepainted Steel Mfg Co., Ltd.

26,8

B323

Jigang Group Co., Ltd.

26,8

B324

Maanshan Iron&Steel Company Limited

26,8

B325

Qingdao Hangang Color Coated Sheet Co., Ltd.

26,8

B326

Shandong Guanzhou Co., Ltd.

26,8

B327

Shenzen Sino Master Steel Sheet Co., Ltd.

26,8

B328

Tangshan Iron And Steel Group Co., Ltd.

26,8

B329

Tianjin Xinyu Color Plate Co., Ltd.

26,8

B330

Wuhan Iron And Steel Company Limited

26,8

B331

Wuxi Zhongcai New Materials Co., Ltd.

26,8

B332

Xinyu Iron And Steel Co., Ltd.

26,8

B333

Zhejiang Tiannu Color Steel Co., Ltd.

26,8

B334

Alle übrigen Unternehmen

44,7

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1).

(4)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (ABl. C 188 vom 14.6.2017, S. 20).

(5)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 21).

(6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 8).

(7)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(8)  WT/DS437/AB/R, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.178-4.179. In diesem Bericht des Berufungsgremiums werden WT/DS295/AB/R, Mexico — Definitive Anti-Dumping Measures on Beef and Rice, Bericht des Berufungsgremiums vom 29. November 2005, Rn. 293 sowie WT/DS436/AB/R, United States — Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India, Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.416-4.421 zitiert.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5).

(13)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf

(14)  Dieses Dokument wurde im einsehbaren Teil des Dossiers unter der Registrierungsnummer t18.011780 erfasst.

(15)  Kapitel 17 Abschnitt 1 des 13. Fünfjahresplans.

(16)  Kapitel III Artikel 12 des Beschlusses Nr. 40.

(17)  Siehe Erwägungsgrund 182 der Ausgangsuntersuchung.

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Abschnitt 3.5).

(19)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung.

(20)  Siehe Erwägungsgründe 49 bis 73.

(21)  WT/DS379/AB/R, United States — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R, US — Carbon Steel (India), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9, 4.10 und 4.17-4.20, sowie WT/DS437/AB/R, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.

(22)  Siehe Erwägungsgründe 87 bis 98.

(23)  Siehe Erwägungsgründe 74 bis 83 und 99 bis 100.

(24)  Siehe Anhänge 3 und 45 des Antrags.

(25)  US-Handelsministerium, China's status as a non-market economy, A-570-056, 26. Oktober 2017, S. 57.

(26)  US-Handelsministerium, China's status as a non-market economy, A-570-056, 26. Oktober 2017, S. 82-85.

(27)  Artikel 7 und 15 der Verfassung der Volksrepublik China, Erlass Nr. 35 der NDRC betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (2005), Beschluss Nr. 40 des Staatsrates (2011).

(28)  Anti-Dumping Commission, Australische Regierung, Inquiry concerning the continuation of anti-dumping and countervailing measures applying to hollow structural sections exported from the People's Republic of China, Republic of Korea, Malaysia and Taiwan, Abschlussbericht Nr. 379, Mai 2017, S. 89-90.

(29)  Countervailing Duty Investigation on Food Domestic Dry Containers from the People's Republic of China: Decision Memorandum for a Preliminary Determination, C-570-015, 22. September 2014, S. 14.

(30)  Issues and Decision Memorandum for the Final Determination in the Countervailing Duty Investigation of Certain Corrosion-Resistant Steel Products from the People's Republic of China, C-570-027, Christian Marsch, 24. Mai 2016, S. 16.

(31)  China Manufacturing 2025 and the European Business in China, Positionspapier 2016/2017.

(32)  Siehe Kapitel 14 des Berichts.

(33)  Siehe Erwägungsgründe 48 bis 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission.

(34)  Siehe Erwägungsgründe 107 bis 118.

(35)  Siehe Punkte 101 bis 104 und die Anhänge 4 und 8 des Antrags.

(36)  Siehe Kapitel 9 des Berichts.

(37)  Siehe Erwägungsgründe 474 bis 493 bzw. 503 bis 512.

(38)  Siehe Erwägungsgrund 144.

(39)  Siehe Anhang 32 des Antrags, S. 6.

(40)  Siehe Kapitel 10 des Berichts.

(41)  Siehe Erwägungsgründe 460 bis 470.

(42)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung.

(43)  Siehe Erwägungsgründe 165 bis 180.

(44)  Siehe Erwägungsgründe 182 bis 185.

(45)  Siehe Punkte 80 bis 100 und Anhänge 8, 12, 21 bis 31 und 60 des Antrags.

(46)  China Monetary Policy Report, 1. Quartal 2015, 2. Quartal 2016 und 2. Quartal 2017.

(47)  Zitiert in CHEN, Y., „CBRC's New Supervisory Storm is Here — Implications for Foreign Banks in China“, in China Law Insight, 13. April 2017 bzw. „China steps up supervision of policy lenders“, in Caixin, 30. August 2017.

(48)  Siehe S. 179-180 des von Handelsministerium der Vereinigten Staaten herausgegebenen Berichts über China als Land ohne Marktwirtschaft.

(49)  Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken (siehe Anhang 28 des Antrags).

(50)  Erwägungsgrund 143 der WGFE-Verordnung.

(51)  Siehe Kapitel 6.3 des Berichts.

(52)  Siehe Erwägungsgründe 167 bis 230 der Luftreifen-Verordnung und Erwägungsgründe 347 bis 361 der E-Bikes-Verordnung.

(53)  Siehe Erwägungsgründe 198 bis 200.

(54)  Siehe Anhang 58 des Antrags.

(55)  Siehe Punkt 118 und Anhang 25 des Antrags.

(56)  THINK!DESK China Research & Consulting, Deleveraging and Debt Equity Swaps in the Chinese Steel Industry (Anhang 25 des Antrags).

(57)  Siehe Erwägungsgründe 316 bis 344.

(58)  Siehe Erwägungsgründe 322, 329 und 337 der ursprünglichen Verordnung.

(59)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18).

(60)  Siehe Erwägungsgründe 365 bis 371 und 372 bis 379 der Verordnung.

(61)  Siehe Research Report on Overcapacity Reduction in China's Steel Industry, Greenpeace East Asia Report, März 2017, S. 39, 58 und 59-60, die Stellungnahmen der chinesischen Regierung zum Abbau von Überkapazitäten in der Stahlindustrie (Resolving Overcapacity in the Steel Industry, Escape from Distress and Realize Development) (Februar 2016), die Stellungnahmen der People's Bank of China zur Unterstützung der Stahl- und der Kohleindustrie beim Abbau von Überkapazitäten und bei der Bewältigung der erforderlichen Wende (Opinions on supporting the steel and coal industries to resolve overcapacity and achieve turnaround in development) (April 2016), zitiert in THINK!Desk, Deleveraging and Debt Equity Swaps in the Chinese Steel Industry, 31. Oktober 2017, S. 10-11, und die Maßnahmen der chinesischen Regierung für das Management von Sonderboni und Subventionen für die strukturelle Anpassung der Industrieunternehmen (Measures for the Management of Special Bonuses and Subsidies for the Structural Adjustment of Industrial Enterprise) (Mai 2016), zitiert in der oben genannten Greenpeace-Studie.

(62)  Siehe Anhang 25 des Antrags, S. 10-11.

(63)  Greenpeace East Asia Report, März 2017.

(64)  Siehe Kapitel 14.1.1.2 des Berichts — Production Capacity Reduction [Abbau von Überkapazitäten].

(65)  Siehe Erwägungsgründe 143 und 256 bis 259 der WGFE-Verordnung.

(66)  Siehe Erwägungsgründe 426 bis 437 bzw. 352 bis 360.

(67)  Siehe Erwägungsgrund 131.

(68)  Siehe Erwägungsgrund 435.

(69)  Federal Register, Bd. 73, Nr. 227, S. 70961 vom 24. November 2008.

(70)  Preliminary Affirmative Countervailing Duty Determination vom 6. September 2011. Federal Register 2011-22720.

(71)  Federal Register, Bd. 75, Nr. 111, S. 32902 vom 10. Juni 2010.

(72)  Federal Register, Bd. 74, Nr. 117, S. 29180 vom 19. Juni 2009.

(73)  Siehe Erwägungsgründe 312 bis 344 bzw. 68 bis 76.

(74)  Siehe Erwägungsgründe 510 bis 546 bzw. 534 bis 558.

(75)  Issues and Decision Memorandum for the Final Determination in the Countervailing Duty Investigation, 17. Oktober 2007; Federal Register C-570-907.

(76)  Siehe Erwägungsgründe 95 bis 113.

(77)  Siehe Erwägungsgrund 346 der WGFE-Verordnung.

(78)  Siehe Erwägungsgrund 349 der WGFE-Verordnung.

(79)  Siehe Punkt 277 und Anhang 51 des Antrags.

(80)  Siehe z. B. Global forum on steel excess capacity, Ministerial report vom 20. September 2018, https://www.g20.org/sites/default/files/gfsec_ministerial_report_2018.pdf, in dem die chinesischen Überkapazitäten in dem Wirtschaftszweig insgesamt von allen Parteien, einschließlich Chinas, bestätigt werden. Mit einer Stahlkapazität von 1 018,3 Mio. Tonnen im Jahr 2017 entfällt auf China der größte Anteil der weltweiten Kapazität (45 %, siehe S. 42 des Berichts). In Tabelle 1 des Berichts wird deutlich, dass China seine Kapazität im Zeitraum 2014 bis 2017 um 10 % gesenkt hat. Auf S. 51 findet sich die Aussage, dass China „klare Ziele für den Abbau von Überkapazitäten festgelegt hat, d. h. für die Rückführung der Rohstahlkapazität um 100 bis 150 Mio. Tonnen zwischen 2016 und 2020“.

(81)  Section 232 Tariffs on Aluminum and Steel, https://www.cbp.gov/trade/programs-administration/entry-summary/232-tariffs-aluminum-and-steel.

(82)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

(83)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


BESCHLÜSSE

3.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/689 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2019

über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter, in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates festgelegter Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (1) („IMI-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) ist eine über das Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ermöglicht der Kommission die Durchführung von Pilotprojekten zur Bewertung der Wirksamkeit des IMI bei der Umsetzung von in Rechtsakten der Union festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit, die nicht im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(3)

Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates (2) sieht eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Kontrollen bezüglich des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen vor. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie muss die Kommission detaillierte Vorkehrungen für den systematischen Austausch bestimmter Informationen auf elektronischem Wege festlegen. Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 (3) zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union angenommen. Das IMI könnte ein wirksames Instrument bei der Umsetzung der in den Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung fallenden Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit sein. Diese Bestimmungen sollten daher Gegenstand eines Pilotprojekts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sein.

(4)

Im IMI sollten die technischen Funktionen zur Verfügung gestellt werden, die es den nationalen Behörden nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG ermöglichen, alle ihre in den Artikeln 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

(5)

In Bezug auf Informationen und Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten und die im Rahmen des Pilotprojekts übermittelt oder hochgeladen werden, sollte das als förmlicher Abschluss des Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit geltende Datum eindeutig festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten gesperrt und gelöscht werden, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Das als förmlicher Abschluss geltende Datum sollte dem Ablaufdatum des Dokuments für die einschlägige vorherige Zustimmung, der Verbringungsgenehmigung oder des Begleitdokuments, die von der zuständigen Behörde übermittelt werden, entsprechen.

(6)

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts vorlegen. Es sollte ein Datum festgelegt werden, bis zu dem dies zu erfolgen hat.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Pilotprojekt

Soweit der darin genannte Informationsaustausch unter die Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 fällt, werden Artikel 13 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/477/EWG Gegenstand eines in dieser Delegierten Verordnung näher beschriebenen Pilotprojekts zur Umsetzung der in den genannten Absätzen festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“).

Artikel 2

Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die nationalen Behörden nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG als zuständige Behörden.

Artikel 3

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Für die Zwecke der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 dargelegten Verwaltungszusammenarbeit wird im IMI eine Notifizierungsfunktion für das Hochladen der Dokumente und die Übermittlung der Informationen gemäß jenem Artikel eingerichtet.

(2)   Für die Zwecke der in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 dargelegten Verwaltungszusammenarbeit wird im IMI ein Register für die Speicherung und den Austausch der Feuerwaffenverzeichnisse gemäß jenem Artikel zur Verfügung gestellt.

(3)   Für die Zwecke der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 dargelegten Verwaltungszusammenarbeit wird im IMI eine Notifizierungsfunktion für das Hochladen der Dokumente und die Übermittlung der Informationen gemäß jenem Artikel eingerichtet.

Artikel 4

Förmlicher Abschluss der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit

Für die Zwecke der Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gilt das gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 übermittelte Ablaufdatum als das Datum des förmlichen Abschlusses des jeweiligen Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit.

Artikel 5

Überwachung und Berichterstattung

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Statistiken und Informationen über die Nutzung des IMI und die Funktionsweise des Pilotprojekts zur Verfügung. Diese Berichterstattung umfasst keine Statistiken über die Anzahl und Kategorien der zwischen den Mitgliedstaaten verbrachten Feuerwaffen.

Artikel 6

Bewertung

Bis zum 31. Dezember 2022 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vorgelegt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


3.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/78


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/690 DER KOMMISSION

vom 30. April 2019

über eine Maßnahme Schwedens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens der Windkraftanlagen SWT-2.3-101 und SWT-3.0-113 und zur Rücknahme der bereits in Verkehr gebrachten Maschinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3118)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Schweden hat eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens und zur Rücknahme der Windkraftanlage SWT-2.3-101 ergriffen, die nicht die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitte 1.3.8.1 und 1.4.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG erfüllte. Nach Abschnitt 1.3.8.1 über bewegliche Teile der Kraftübertragung sind gemäß Abschnitt 1.4.2.1 zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung feststehende Schutzeinrichtungen zu verwenden. Gemäß Abschnitt 1.4.2.1 dürfen sich feststehende trennende Schutzeinrichtungen nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen. In diesem Zusammenhang wies Schweden darauf hin, dass die feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen zum Schutz gegen bewegliche Teile des Rotors der Anlage SWT-2.3.-101 ohne ein separates Werkzeug geöffnet werden können und die Anforderungen in Anhang I Abschnitte 1.3.8.1 und 1.4.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG somit nicht erfüllt sind.

(2)

In Bezug auf die Windkraftanlage SWT-3.0-113 ergriff Schweden die Maßnahme, da es die Auffassung vertrat, dass die Maschine nicht die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I Abschnitt 1.5.14 der Richtlinie 2006/42/EG erfüllt. In der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung 1.5.14 über das Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden, ist festgelegt, dass die Maschine so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein muss, dass eine Person nicht in ihr eingeschlossen wird oder, falls das nicht möglich ist, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann. In diesem Zusammenhang wies Schweden darauf hin, dass der Rauchmelder der Windkraftanlage SWT-3.0-113 kein Warnsignal hat, um eine Person zu warnen, die sich im Brandfall in der Turbine befinden könnte.

(3)

Nach Erhalt der Mitteilung Schwedens über die verhängte Schutzmaßnahme hat die Kommission die betroffenen Parteien konsultiert, um deren Auffassungen zu hören. Die Kommission sandte am 12. November 2018 ein Schreiben an den Hersteller. In seiner Antwort vom 30. November 2018 teilte der Hersteller der Kommission mit, dass er Maßnahmen ergriffen habe, um die Nichtkonformitäten der Windkraftanlagen SWT-2.3-101 und SWT-3.0-113 zu beheben, um die Einhaltung der Richtlinie 2006/42/EG zu gewährleisten, und dass diese Maßnahmen vor Ablauf der festgesetzten Frist am 31. Dezember 2017 abgeschlossen wurden.

(4)

Aus der Erklärung Schwedens bezüglich der Schutzmaßnahme und den der Kommission vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Windkraftanlage SWT-2.3-101 die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I Abschnitte 1.3.8.1 und 1.4.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt. Darüber hinaus erfüllte die Windkraftanlage SWT-3.0-113 nicht die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.14 der Richtlinie 2006/42/EG. Durch diese Mängel kann die Gesundheit und die Sicherheit von Personen gefährdet werden.

(5)

Daher sollte die von Schweden ergriffene Schutzmaßnahme als gerechtfertigt angesehen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die von Schweden ergriffenen Maßnahmen zum Verbot des Inverkehrbringens und zur Rücknahme der bereits in Verkehr gebrachten, von Siemens Gamesa Renewable Energy AB hergestellten Windkraftanlagen SWT-2.3-101 und SWT-3.0-113 sind gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2019

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.


3.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/80


BESCHLUSS (EU) 2019/691 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2019

zur Erlaubnis für Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die Dienste einer anderen Ausgabestelle in Anspruch zu nehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2014/40/EU und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission (2) wurde der rechtliche Rahmen für die Einrichtung eines unionsweiten Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse geschaffen. Auf Unionsebene wird mit diesen Rechtsakten auch Artikel 8 des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (3) umgesetzt, das von der Europäischen Union ratifiziert wurde (4) und in dem die Einrichtung eines weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes für Tabakerzeugnisse vorgesehen ist.

(2)

Damit alle Tabakerzeugnisse in der gesamten Union verfolgt und rückverfolgt werden können, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU dafür sorgen, dass alle Packungen dieser Erzeugnisse ein individuelles Erkennungsmerkmal haben. Gemäß Artikel 15 Absatz 13 gilt diese Anforderung ab dem 20. Mai 2019 für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, eine Stelle (im Folgenden „Ausgabestelle“) zu benennen, die für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale zuständig ist. Nach Artikel 3 Absatz 6 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Benennung der Ausgabestelle und deren Identifikationscode innerhalb eines Monats nach der Benennung mitteilen.

(4)

In Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sind die Vorschriften für die für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale zuständigen Ausgabestellen festgelegt, je nachdem, wo die Produkte hergestellt, eingeführt oder aggregiert werden. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorschreiben, dass die für ihn benannte Ausgabestelle für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale für alle Tabakerzeugnisse, die in seinem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, zuständig ist.

(5)

Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sieht vor, dass bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle die Kommission Wirtschaftsteilnehmern erlauben kann, die Dienste einer anderen Ausgabestelle, die gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung bereits benannt worden ist, in Anspruch zu nehmen.

(6)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 müssen die Wirtschaftsteilnehmer, die einen Antrag auf Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene und von Erkennungsmerkmalen auf aggregierter Ebene stellen, die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummern 2.1 und 2.2 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen übermitteln. Diese Informationen sind für das Generieren der individuellen Erkennungsmerkmale erforderlich und enthalten Identifikationscodes, die die Registrierung von Wirtschaftsteilnehmern, Einrichtungen und Maschinen im Rückverfolgbarkeitssystem ermöglichen. Daher sind Identifikationscodes von wesentlicher Bedeutung, damit die Wirtschaftsteilnehmer individuelle Erkennungsmerkmale bei der zuständigen Ausgabestelle beantragen können. Darüber hinaus sind die individuellen Erkennungsmerkmale und die Identifikationscodes für die Erfassung und Übermittlung von Informationen über Produktverbringungen und Transaktionsereignisse gemeinsam erforderlich. Die Vorschriften für die Beantragung von Identifikationscodes für Wirtschaftsteilnehmer, Einrichtungen und Maschinen sind in den Artikeln 14, 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegt. Die Zuständigkeit der Ausgabestellen für die Ausgabe der Identifikationscodes richtet sich nach dem Standort der Wirtschaftsteilnehmer.

(7)

Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission die Benennung ihrer jeweiligen Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 noch nicht mitgeteilt. In Ermangelung einer zuständigen Ausgabestelle werden die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sein, die Identifikationscodes und die individuellen Erkennungsmerkmale zu beantragen. Folglich werden diese Wirtschaftsteilnehmer daran gehindert, ihre Erzeugnisse in Verkehr zu bringen. Dies könnte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, insbesondere den innergemeinschaftlichen Handel mit Tabakerzeugnissen, beeinträchtigen und den eigentlichen Zweck des Rückverfolgbarkeitssystems und die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen gefährden.

(8)

Um die mögliche Verzerrung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts bis zu einem gewissen Grad zu begrenzen und dazu beizutragen, dass das Rückverfolgbarkeitssystem rechtzeitig in Betrieb geht, sollte die Kommission für einen begrenzten Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 den Wirtschaftsteilnehmern erlauben, die Dienste einer bereits benannten Ausgabestelle in Anspruch zu nehmen.

(9)

Es ist Sache der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 bereits benannten Ausgabestellen zu entscheiden, ob Anträge von Wirtschaftsteilnehmern auf das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale anzunehmen sind. Bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle können andere benannte Ausgabestellen den Wirtschaftsteilnehmern die Identifikationscodes für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2014/40/EU und von Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung zusätzlicher Dienste sollte unter keinen Umständen die anderen Tätigkeiten der Ausgabestelle gefährden.

(10)

Die von Ausgabestellen bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle generierten Identifikationscodes sollten der zuständigen Ausgabestelle übermittelt werden, sobald diese zusammen mit anderen einschlägigen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 benannt wird. Die Übermittlung sollte elektronisch und unverzüglich auf der Grundlage eines an die Ausgabestellen gerichteten Antrags der zuständigen Ausgabestelle erfolgen, die beschlossen hat, bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle die Identifikationscodes zu generieren.

(11)

Die Erlaubnis, die Dienste einer anderen Ausgabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Anspruch zu nehmen, sollte nur bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle gelten.

(12)

Diese Entscheidung sollte sich nicht auf die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegten Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die Ausgabe und Registrierung von Wirtschaftsteilnehmer- und Einrichtungs-Identifikationscodes für Betreiber von ersten Verkaufsstellen auswirken.

(13)

Da das Rückverfolgbarkeitssystem gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 angewandt wird, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Angesichts des Übergangscharakters der Erlaubnis gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 erachtet es die Kommission für erforderlich, diesen Beschluss zeitlich zu begrenzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission erlaubt gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung, die Dienste einer anderen Ausgabestelle in Anspruch zu nehmen, die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 benannt wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte Erlaubnis ist nur während des vorübergehenden Ausfalls der zuständigen Ausgabestelle und in jedem Fall spätestens bis zum 31. Dezember 2019 gültig.

Diese Entscheidung soll sich nicht auf die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegten Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die Ausgabe und Registrierung von Wirtschaftsteilnehmer- und Einrichtungs-Identifikationscodes für Betreiber von ersten Verkaufsstellen auswirken.

Artikel 2

Die von den Ausgabestellen bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle generierten Wirtschaftsteilnehmer-, Einrichtungs- und Maschinen-Identifikationscodes werden der zuständigen Ausgabestelle, sobald diese benannt ist, auf deren Antrag und unverzüglich übermittelt. Diese Identifikationscodes werden zusammen mit anderen einschlägigen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 übermittelt.

Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

Die Wirtschaftsteilnehmer werden von der zuständigen Ausgabestelle über die Übermittlung unterrichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt bis einschließlich 31. Dezember 2019.

Brüssel, den 2. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7).

(3)  Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 10).

(4)  Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme seiner Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 1). Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 6).