ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 108

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
23. April 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/620 der Kommission vom 17. April 2019 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/622 der Kommission vom 17. April 2019 zur 299. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/623 der Kommission vom 16. April 2019 über die Verlängerung der vom belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Phostoxin gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2828)

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/620 DER KOMMISSION

vom 17. April 2019

zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Cabo Verde ist ein vom allgemeinen Präferenzsystem (in Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als „APS“ bezeichnet) begünstigtes Land. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 der Kommission (3) wurde Cabo Verde eine Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) gewährt. Die Abweichung betrifft eine jährliche Menge von 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht. Gemäß der Abweichung und im Rahmen dieser Mengen würden in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellte Waren als Waren mit Ursprung in Cabo Verde angesehen werden. Nach dreimaliger Verlängerung ist die Abweichung am 31. Dezember 2018 abgelaufen. (5)

(2)

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung dieser Abweichung für die gleiche jährliche Menge für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen, am 30. Juni 2014 paraphierten Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden „WPA“) zwischen der Europäischen Union und Westafrika. Aufgrund der Kumulierungsregeln wird das WPA der Fischverarbeitungsindustrie von Cabo Verde ermöglichen, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten, indem sie Fisch mit Ursprung in den anderen westafrikanischen Staaten verwendet.

(3)

Aufgrund der Jahresgesamtmengen, die Cabo Verde im Rahmen der Abweichung gewährt wurden, hat sich die Lage der Fischverarbeitungsindustrie von Cabo Verde seit 2008 spürbar verbessert. Diese Mengen brachten zudem für die Flotte aus kleinen Fischereifahrzeugen in Cabo Verde, die für dieses Land von erheblicher Bedeutung ist, einen gewissen Aufschwung mit sich.

(4)

Die im Antrag angeführten Argumente machen deutlich, dass die Fischverarbeitungsindustrie von Cabo Verde ohne die Abweichung erhebliche Schwierigkeiten hätte, ihre Ausfuhren in die Union im Rahmen des APS aufrechtzuerhalten, was einen weiteren Ausbau der Flotte von Cabo Verde für die kleine pelagische Fischerei verhindern könnte.

(5)

Zur Konsolidierung der im Rahmen der Bemühungen um den Aufschwung der lokalen Fischereiflotte von Cabo Verde bereits erzielten Ergebnisse ist zusätzliche Zeit erforderlich. Zweck der Abweichung ist es, Cabo Verde ausreichend Zeit einzuräumen, um sich umzustellen und den Präferenzursprungsregeln nachzukommen.

(6)

Da Abweichungen, die in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ gewährt werden, grundsätzlich befristet sind, sollte die Abweichung für einen Zeitraum von zwei Jahren oder bis zum Inkrafttreten des WPA zwischen der Europäischen Union und Westafrika und für Jahresmengen von 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden. Tritt jedoch das WPA mit Westafrika vor dem 31. Dezember 2020 in Kraft, verliert die Abweichung am Tag vor dem Inkrafttreten des WPA ihre Gültigkeit.

(7)

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6), in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.

(8)

Die Abweichung wird unter der Bedingung gewährt, dass die Zollbehörden von Cabo Verde die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der von der abweichenden Regelung betroffenen Waren zu gewährleisten, und sie der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen übermitteln, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse. Sollte das in Artikel 79 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission genannte System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 in Cabo Verde in Kraft treten, so sollte die gleiche Regelung auch für von registrierten Ausführern ausgefertigte Erklärungen zum Ursprung gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten, um der Lage von Cabo Verde Rechnung zu tragen und dem Land zu ermöglichen, die Abweichung ohne weitere Verzögerung anzuwenden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 41 Buchstabe b und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (7) gelten Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 1604 15 11, ex 1604 19 97 und 1604 20 90, in Cabo Verde hergestellt aus Nichtursprungsfisch, im Einklang mit den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde.

Artikel 2

(1)   Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2019 bis:

a)

zum 31. Dezember 2020 oder,

b)

sollte das am 30. Juni 2014 paraphierte Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Westafrika (im Folgenden das „WPA“) am 31. Dezember 2020 oder davor in Kraft treten, bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des WPA.

(2)   Die Abweichung gilt für die im Anhang aufgeführte jährliche Menge der Waren.

(3)   Die Anwendung dieser Abweichung ist von der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abhängig.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.

Artikel 4

Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

1.

Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

2.

In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ist von den zuständigen Behörden in Cabo Verde der folgende Vermerk einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) xxx/2019“. Tritt das System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 für Cabo Verde in Kraft, wird dieser Vermerk in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung eingetragen.

3.

Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse und/oder Erklärungen zum Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen (ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/968 der Kommission vom 8. Juni 2017 (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 13).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1)


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

 

Warenbezeichnung

Zeiträume

Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen)

09.1647

1604 15 11

ex 1604 19 97

 

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus, Scomber colias), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2019 bis zu dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Datum

2 500 Tonnen

09.1648

ex 1604 19 97

1604 20 90

 

Unechter Bonito, Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2019 bis zu dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Datum

875 Tonnen


23.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/621 DER KOMMISSION

vom 17. April 2019

über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu erleichtern, sollte die Kommission im Einklang mit der Richtlinie 2014/45/EU Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen Angaben festgelegt werden, die für die zu prüfenden Positionen erforderlich sind, sowie Regelungen zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden getroffen werden.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 2014/45/EU sind die mindestens zu prüfenden Positionen, die anzuwendenden Mindeststandards und die empfohlenen Prüfmethoden aufgeführt.

(3)

Um die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu erleichtern, sollte die Kommission zudem detaillierte Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben festlegen.

(4)

Die Mitgliedstaaten können zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge — Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 — von der technischen Überwachung ausnehmen, wenn wirksame alternative Maßnahmen für die Sicherheit im Straßenverkehr ergriffen wurden. Zur Erleichterung der Einführung und Harmonisierung der technischen Überwachung solcher Fahrzeuge sollte jedoch auch eine Reihe von Angaben als Orientierungshilfe festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und Anforderungen sollten nicht die Pflichten und Anforderungen berühren, die in den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 (2) und (EG) Nr. 595/2009 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.

(6)

Den Herstellern sollte ausreichend Zeit für die Umsetzung der Online-Lösungen eingeräumt werden, die erforderlich sind, um die technischen Angaben den Prüfstellen und den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung werden entsprechend der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU eingesetzten Ausschusses angenommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern enthält diese Verordnung:

a)

eine Reihe von für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben zu der Bremsanlage, der Lenkung, der Sicht, den Leuchten, den reflektierenden Einrichtungen, der elektrischen Anlage, den Achsen, den Rädern, den Reifen, der Aufhängung, dem Fahrgestell, den am Fahrgestell befestigten Teilen, den anderen Ausrüstungen und den Umweltbelastungen sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden gemäß Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2014/45/EU und

b)

die detaillierten Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die der technischen Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU unterliegen und ab dem 20. Mai 2018 in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 (4) und (EU) Nr. 168/2013 (5) des Euroäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG (6);

2.

„Bevollmächtigter des Herstellers“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG;

3.

„maschinenlesbar“ Daten die unmittelbar von einem Computer verarbeitet werden können;

4.

„Reparatur- und Wartungsinformationen“ Informationen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG;

5.

„Zulassung“ die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/37/EG des Rates (7).

Artikel 4

Technische Angaben zum Fahrzeug

Die zur Durchführung der technischen Überwachung erforderlichen technischen Angaben sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 5

Verfahren für den Zugang zu den technischen Angaben des Fahrzeugs

(1)   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten technischen Angaben des Fahrzeugs werden den Prüfstellen und den jeweils zuständigen Behörden auf nicht diskriminierende Weise, leicht zugänglich, uneingeschränkt, rechtzeitig und kohärent zur Verfügung gestellt.

(2)   Die technischen Angaben sind spätestens sechs Monate nach der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 20. Mai 2018 und dem 20. November 2019 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind diese Informationen jedoch am 20. Mai 2020 bereitzustellen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 stellt der Hersteller in den in Artikel 5 Absatz 4 erster, zweiter und fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2014/45/EU angeführten Fällen die technischen Angaben auf Ersuchen der Prüfstelle und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich zur Verfügung.

(4)   Der Hersteller stellt den Prüfstellen und den jeweils zuständigen Behörden nachfolgende Änderungen und Ergänzungen der in Absatz 1 genannten technischen Angaben gleichzeitig mit Änderungen und Ergänzungen der Reparatur- und Wartungsinformationen zur Verfügung.

(5)   Die technischen Angaben werden in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats der Prüfstelle oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarten Sprache zur Verfügung gestellt.

(6)   Die Hersteller benennen eine Kontaktstelle, die für die Gewährung des Zugangs zu den technischen Angaben des Fahrzeugs zuständig ist. Die Kontaktdaten der Kontaktstelle sind auf der Website des Herstellers bereitzustellen. Die Kontaktstelle kann auch der Bevollmächtigte des Herstellers sein.

(7)   Bei der Prüfung, ob es sich bei der Prüfstelle, die den Zugang zu den technischen Angaben des Fahrzeugs beantragt, um eine ermächtigte Prüfstelle gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU handelt, wird der Hersteller gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden unterstützt.

Artikel 6

Datenformat

(1)   Die technischen Angaben sind vom Hersteller auf der Grundlage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer quelloffen und in einem strukturierten Datenformat wie folgt bereitzustellen:

a)

den zuständigen Behörden, auf deren Ersuchen, als Sammlung von offline nutzbaren maschinenlesbaren Dateien und

b)

den Prüfstellen und den zuständigen Behörden über eine Online-Lösung. Bei der Verwendung einer Online-Lösung sind die technischen Angaben, die der Hersteller gleichzeitig mit einem Teil der Reparatur- und Wartungsinformationen auf einer Website bereitzustellen hat, in dem gleichen Datenformat zur Verfügung zu stellen. Andere technische Angaben zum Fahrzeug sind in dem Datenformat zur Verfügung zu stellen, das für ähnliche Angaben verwendet wird.

(2)   Der Hersteller kann von den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen abweichen, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die über eine Einzelgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG verfügen, oder wenn der Hersteller die Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EU) Nr. 167/2013 oder (EU) Nr. 168/2013 nicht einhalten muss. Die Angaben werden jedoch auf leicht zugängliche und kohärente Weise bereitgestellt, sodass sie mit angemessenem Aufwand verarbeitet werden können.

(3)   Bei Mehrphasen-, gemischten oder Mehrstufen-Typgenehmigungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG ist der Hersteller, der für die jeweilige Baustufe verantwortlich ist, in dieser Stufe für die Übermittlung der technischen Fahrzeugangaben über ein bestimmtes System, ein bestimmtes Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit an den Endhersteller zuständig. Der Endhersteller ist für die Übermittlung der technischen Angaben über das fertiggestellte Fahrzeug an die zuständigen Behörden und die Prüfstellen verantwortlich.

(4)   Absatz 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die über eine Einzelgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Mai 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

(6)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(7)  Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).


ANHANG

1.   ALLGEMEINES

I.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Anleitung zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle“ die grundlegenden Diagnoseinformationen und die Informationen zum Einbautest, insbesondere:

I.1.

Fahrzeugspezifische Beschreibung der Position und des Zugangs zur elektronischen Fahrzeugschnittstelle

I.2.

Angaben dazu, ob das spezifische System Diagnosevorgänge unterstützt (Ja/Nein) Falls ja:

I.2.1.

Fahrzeugspezifische Spezifikationen der Bussysteme und -protokolle

I.2.2.

Fahrzeugspezifische Spezifikationen der Kommunikationsparameter des geprüften Systems/der geprüften Funktion

I.3.

Fahrzeugspezifische Informationen über das ursprünglich installierte System

II.

Die technischen Angaben zu Fahrzeugen der Klasse L und Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/45/EU fallen, sind als Orientierungshilfe angegeben.

2.   INFORMATIONEN FÜR DIE PRÜFUNG

Position

Methode

Erforderliche Informationen

Fahrzeugklasse, für die die Informationen benötigt werden

 

< 3,5 t

> 3,5 t

O

L

T

1.

BREMSANLAGE

 

1.1.

Mechanischer Zustand und Funktion

 

1.1.1.

Bremspedal-/Bremshebellagerung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

 

 

 

 

 

 

1.1.2.

Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

 

 

 

 

 

 

1.1.3.

Unterdruckpumpe oder Kompressor und Behälter

Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Überdruckventils kontrollieren.

Druck/max. Abschaltdruck — min. Einschaltdruck in [bar]

Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

 

X

 

 

 

Statischer Sicherungsdruck des Mehrkreisschutzventils in [bar]

Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

 

X

 

 

X

1.1.4.

Druckwarnanzeige, Manometer

Funktionsprüfung

 

 

 

 

 

 

1.1.5.

Handbremsventil

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

 

 

 

 

 

 

1.1.6.

Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Allgemeine Beschreibung der elektronischen Feststellbremse

X

X

 

 

X

1.1.7.

Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

 

 

 

 

 

 

1.1.8.

Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch)

Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

 

 

 

 

 

 

1.1.9.

Energievorratsbehälter/Druckluftbehälter

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

1.1.10.

Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

 

 

 

 

 

 

1.1.11.

Starre Bremsleitungen

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

 

 

 

 

 

 

1.1.12.

Flexible Bremsschläuche

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

 

 

 

 

 

 

1.1.13.

Bremsbeläge und Bremsklötze

Sichtprüfung

Methode zur Prüfung von Verschleiß und Verschleißgrenze

Siehe Nummern 5.2.1.11.2 und 5.2.2.8.2. der Regelung Nr. 13 der UNECE

X

X

X

X

 

1.1.14.

Bremstrommeln, Bremsscheiben

Sichtprüfung

Methode zur Prüfung von Verschleiß und Verschleißgrenze

Siehe Nummern 5.2.1.11.2 und 5.2.2.8.2. der Regelung Nr. 13 der UNECE

X

X

X

 

 

1.1.15.

Bremsseile, -zugstangen, -hebel, -gestänge

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

 

 

 

 

 

 

1.1.16.

Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

Bremszylindertyp Betriebs-/Feststellbremse

Größter Hub in [mm]

Hebellänge in [mm]

Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

 

X

X

 

 

1.1.17.

Bremskraftregler

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

Eingangsdruck in [bar]

 

X

X

 

 

Ausgangsdruck bei x % der maximalen Achslast in [bar]

Siehe Anhang 10 Nummer 7.4 und Diagramm 5 der Regelung Nr. 13 der UNECE

 

X

X

 

 

1.1.18.

Automatische Gestängesteller und -anzeige

Sichtprüfung

Größter Hub in [mm]

Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

 

X

X

 

 

Arbeitsweise [automatisch/manuell eingestellt]

 

X

X

 

 

1.1.19.

Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

1.1.20.

Automatische Betätigung der Anhängerbremsen

Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

 

 

 

 

 

 

1.1.21.

Vollständiges Bremssystem

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

1.1.22.

Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

Sichtprüfung

Position und Kennzeichnung der Prüfanschlüsse

Siehe Nummer 5.1.4.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

 

X

X

 

 

Position und Kennzeichnung der Prüfanschlüsse

Siehe Anhang I Nummer 2.1.8.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68

 

 

 

 

X

1.1.23.

Auflaufbremse

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

1.2

Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

 

1.2.1.

Wirkung

Bremsen auf einem Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während einer Straßenprüfung bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen

Besondere Anforderungen für die Prüfung von Fahrzeugen auf einem Bremsprüfstand (Prüfmodus)

X

X

X

X

X

1.2.2.

Wirksamkeit

Prüfung auf einem Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät zur Ermittlung der Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten

Fahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse über 3,5 Tonnen müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder nach einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden.

Straßenprüfungen sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden.

Auslegungsdruck im System bei Höchstlast in [bar]

Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

 

X

X

 

 

Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 1

 

X

X

 

 

Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 2

 

X

X

 

 

Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 3

 

X

X

 

 

Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 4

Siehe Nummer 5.1.4.6.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

 

X

X

 

 

Berechnungsdruck für jede Achse

 

X

X

 

 

1.3.

Hilfsbremse (Notbremse): Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

 

1.3.1.

Wirkung

Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.

Allgemeine Beschreibung des Systems einschließlich der Bremskreise (klare Definition der Hilfsbremse)

X

X

 

 

X

1.3.2.

Wirksamkeit

Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.2 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

1.4.

Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

 

1.4.1.

Wirkung

Betätigung der Bremse bei der Prüfung auf einem Bremsprüfstand

Allgemeine Beschreibung des Systems einschließlich der empfohlenen Prüfmethode, wenn eine dynamische Prüfung (Bremsprüfstand oder Straßentest) nicht möglich ist

X

X

X

 

 

1.4.2.

Wirksamkeit

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; andernfalls Prüfung in einem Straßentest mit einem anzeigenden oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel

 

 

 

 

 

 

1.5.

Wirkung des Dauerbremssystems

Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion

Allgemeine Beschreibung

 

X

 

 

 

1.6.

Antiblockiersystem (ABS)

Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

X

X

X

1.7.

Elektronisches Bremssystem (EBS)

Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

X

 

X

1.8.

Bremsflüssigkeit

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

2.

LENKUNG

 

2.1.

Mechanischer Zustand

 

2.1.1.

Zustand des Lenkgetriebes

Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind oder auf Drehtellern stehen. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes

 

 

 

 

 

 

2.1.2.

Befestigung des Lenkgetriebes

Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell

 

 

 

 

 

 

2.1.3.

Zustand des Lenkgestänges

Ruckartiges Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit

 

 

 

 

 

 

2.1.4.

Funktion des Lenkgestänges

Ruckartiges Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit

 

 

 

 

 

 

2.1.5.

Servolenkung

Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und Prüfung des Füllstands des Hydraulikbehälters (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft

 

 

 

 

 

 

2.2.

Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange

 

2.2.1.

Zustand des Lenkrads/der Lenkstange

Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen im rechten Winkel zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke

 

 

 

 

 

 

2.2.2.

Lenksäule/Gabeljoch und Gabel sowie Lenkungsdämpfer

Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen im rechten Winkel zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke

Lenkungsdämpfer eingebaut (JA/NEIN)

 

 

 

X

 

2.3.

Lenkungsspiel

Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (möglichst mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind; Sichtprüfung der Freigängigkeit.

 

 

 

 

 

 

2.4.

Spureinstellung (X)2

Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit geeigneten Geräten

 

 

 

 

 

 

2.5.

Drehkranz

Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors

 

 

 

 

 

 

2.6.

Elektronische Servolenkung (EPS)

Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

 

 

 

3.

SICHT

 

3.1.

Sichtfeld

Sichtprüfung vom Fahrersitz aus

 

 

 

 

 

 

3.2.

Zustand der Scheiben

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

3.3.

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtungen

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

3.4.

Scheibenwischer

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

3.5.

Windschutzscheiben-Waschanlage

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

3.6.

Antibeschlagsystem (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.

LEUCHTEN, REFLEKTIERENDE EINRICHTUNGEN UND ELEKTRISCHE ANLAGE

 

4.1.

Frontscheinwerfer

 

4.1.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

Kategorie der Lichtquelle […,…]

X

X

 

X

X

4.1.2.

Ausrichtung

Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder unter Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Ausrichtung des Abblendlichts in [%] für vertikale Neigung und Richtung

X

X

 

X

 

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

 

X

 

Zur Bestimmung der waagerechten Einstellung unter Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle sind Informationen zur Betätigung der Scheinwerfereinstellung erforderlich, um eine Prüfung der Ausrichtung zu ermöglichen

X

X

 

X

 

4.1.3.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

 

X

 

4.1.4.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1.

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.1.5.

Niveauregulierungsvorrichtungen (falls vorgeschrieben)

Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Betriebsmodus (manuell/automatisch)

X

X

 

X

 

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

 

X

 

4.1.6.

Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)

Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich)

Anlage vorgeschrieben [J/N]

X

X

 

 

 

4.2.

Begrenzungs- und Schlussleuchten, Seitenmarkierungsleuchten, Umrissleuchten sowie Tagfahrleuchten

 

4.2.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

Ausstattung mit Tagfahrleuchten [J/N]

X

X

 

X

 

4.2.2.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.2.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.3.

Bremsleuchten

 

4.3.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.3.2.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Ausstattung mit Notbremslicht [J/N]

X

X

X

 

 

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

X

 

 

4.3.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1.

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.4.

Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

 

4.4.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.4.2.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.4.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1.

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.4.4.

Blinkfrequenz

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.5.

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

 

4.5.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.5.2.

Ausrichtung (X)2

Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts

 

 

 

 

 

 

4.5.3.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.5.4.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1.

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.6.

Rückfahrscheinwerfer

 

4.6.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.6.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.6.3.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.7.

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

 

4.7.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.7.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.8.

Rückstrahler, auffällige (retroflektierende) Markierung und hintere Kennzeichnungstafeln

 

4.8.1.

Zustand

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

4.8.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

4.9.

Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem

 

4.9.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.9.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.10.

Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

Sichtprüfung; falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung

 

 

 

 

 

 

4.11.

Elektrische Leitungen

Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

Kennzeichnung von Leitungen/Kabeln (z. B. Farbe, Abschirmung, Querschnitt, Größe), Isolationsüberwachung (Hochspannung)

X

X

 

X

 

Position sämtlicher Hochspannungskabel

X

X

 

X

 

4.12.

Nicht obligatorische Scheinwerfer/Leuchten und Rückstrahler (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

4.13.

Batterie(n)

Sichtprüfung

Position der Batterie(n)

X

X

 

X

X

Anzahl der Batterien

X

X

 

X

X

Sonderregelungen für Hochspannungsbatterien

X

X

 

X

 

Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über den Batterieschalter [J/N]

X

X

 

X

 

Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über die Batteriesicherung [J/N]

X

X

 

X

 

Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über die Batteriebelüftung [J/N]

X

X

 

X

 

Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über das Funktionsprinzip [J/N]

X

X

 

X

 

5.

ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG

 

5.1.

Achsen

 

5.1.1.

Achsen

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.

Allgemeine Beschreibung, Anzahl der Achsen

X

X

X

X

X

5.1.2.

Achsschenkel

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Aufbringen einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Ausmaßes der Bewegung zwischen Achsträger und Achsschenkel

 

 

 

 

 

 

5.1.3.

Radlager

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Aufbringen einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel

 

 

 

 

 

 

5.2.

Räder und Reifen

 

5.2.1.

Radnabe

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

5.2.2.

Räder

Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

Radgröße/Abmessungen/Radversatz

X

X

X

X

X

5.2.3.

Reifen

Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder bei Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder beim Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube

Reifengröße,

X

X

X

X

X

Tragfähigkeit,

X

X

X

X

X

Geschwindigkeitskategorie

X

X

X

X

X

Reifendrucküberwachungssystem [J/N] direkt/indirekt

X

X

X

X

X

5.3.

Aufhängung

 

5.3.1.

Federn und Stabilisatoren

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.

 

 

 

 

 

 

5.3.2.

Schwingungsdämpfer

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden

 

 

 

 

 

 

5.3.2.1

Wirksamkeit der Dämpfung (X)2

Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links und rechts

 

 

 

 

 

 

5.3.3.

Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.

 

 

 

 

 

 

5.3.4.

Aufhängungsgelenke

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.

 

 

 

 

 

 

5.3.5.

Luftfederung

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

6.

FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE

 

6.1.

Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile

 

6.1.1.

Allgemeiner Zustand

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

 

 

 

 

 

 

6.1.2.

Auspuffrohre und Schalldämpfer

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

 

 

 

 

 

 

6.1.3.

Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG/LNG-Systemen mittels Leckagedetektor

Allgemeine Beschreibung und Position einschließlich Abschirmung

X

X

 

X

X

6.1.4.

Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz

Sichtprüfung

Ausgenommen seitlicher und/oder hinterer Unterfahrschutz (J/N)

 

X

X

 

 

6.1.5.

Reserveradhalter (falls montiert)

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

6.1.6.

Mechanische Verbindungs- und Abschleppeinrichtungen

Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf angebrachte Sicherungsvorrichtung, und/oder Verwenden einer Prüfleere

 

 

 

 

 

 

6.1.7.

Kraftübertragung

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

6.1.8.

Motorbefestigungen

Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss

 

 

 

 

 

 

6.1.9.

Motorleistung (X)2

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Gültige Konfiguration der Motorsteuerungseinheit

X

X

 

X

X

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

 

X

X

Anweisungen zum Lesen der Kalibrierungskennnummer

X

X

 

X

X

Informationen über die gültigen Kalibrierungskennnummern

X

X

 

X

X

Software-Identifizierungsnummer einschließlich Prüfsummen oder ähnliche Validierungsdaten für die Integrität

X

X

 

X

X

6.2.

Führerhaus und Karosserie

 

6.2.1.

Zustand

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

6.2.2.

Aufbau

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

 

 

 

 

 

 

6.2.3.

Türen und Türanschläge

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

6.2.4.

Boden

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

 

 

 

 

 

 

6.2.5.

Fahrersitz

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

6.2.6.

Andere Sitze

Sichtprüfung

Max. Anzahl der Sitze insgesamt (ohne Fahrersitz)

X

X

 

 

 

Anzahl der rückwärtsgerichteten Sitze

X

X

 

 

 

6.2.7.

Betätigungseinrichtungen

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

6.2.8.

Trittstufen/Einstieg

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

6.2.9.

Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

6.2.10.

Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutzvorrichtung

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

6.2.11.

Ständer

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

6.2.12.

Griffe und Fußstützen

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

7.

SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

 

7.1.

Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme (bei Fahrzeugklasse L: L6/L7)

 

7.1.1.

Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

Sichtprüfung

Anzahl und Position der Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten

X

X

 

X

X

7.1.2.

Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

Sichtprüfung und Betätigung

Sicherheitsgurtkategorie für jede Sitzposition

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

7.1.3.

Gurtkraftbegrenzer

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

 

X

 

7.1.4.

Gurtstraffer

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

 

X

 

7.1.5.

Airbag

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Anzahl der Airbags und Anordnung

X

X

 

X

 

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

 

X

 

7.1.6.

Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)

Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL) und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

 

X

 

7.2.

Feuerlöscher (X)2

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

7.3.

Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

7.4.

Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X)2

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

7.5.

Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X)2

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

7.6.

Unterlegkeil(e) (falls vorgeschrieben) (X)2

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

7.7.

Akustische Warnvorrichtung

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

7.8.

Geschwindigkeitsmesser

Sichtprüfung oder Betrieb während eines Straßentests oder elektronische Prüfung

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

 

X

 

 

 

7.9.

Kontrollgerät (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung

Position des Sensors

 

X

 

 

 

Position der Verplombungen

 

X

 

 

X

7.10.

Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung und Betätigung (falls Prüfgerät vorhanden)

 

 

 

 

 

 

7.11.

Kilometerzähler (falls vorhanden) (X)2

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

 

X

 

7.12.

Fahrdynamikregelung (Elektronisches Stabilitätsprogramm, ESP) (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

X

X

 

 

 

8.

UMWELTBELASTUNG

 

8.1.

Geräuschpegel

 

8.1.1.

Geräuschdämpfungssystem

Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Geräuschpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Schallpegelmessgerät durchzuführen)

Standgeräusch in [dB(A) bei 1/min]

X

X

 

X

X

8.2.

Auspuffemissionen

 

8.2.1.

Emissionen von Fremdzündungsmotoren

 

8.2.1.1.

Abgasnachbehandlungssystem

Sichtprüfung

Allgemeine Beschreibung des Abgasnachbehandlungssystems

Partikelfilter eingebaut [J/N]

X

X

 

 

 

8.2.1.2.

Gasförmige Emissionen

Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V (1):

Messung mit Hilfe eines den Vorschriften entsprechenden Abgasanalysegeräts1 oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems. Grundsätzlich erfolgt die Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Typgenehmigungsvorschriften die Verwendung des bordeigenen Diagnosesystems zulassen, wobei die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers und andere Anforderungen beachtet werden müssen.

Bei Fahrzeugen ab den Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI (2):

Messung mithilfe eines vorschriftsgemäßen Abgasanalysegeräts1 oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems unter Beachtung der Empfehlungen des Herstellers und anderer Anforderungen1.

Bei Zweitaktmotoren werden keine Messungen vorgenommen

Abgaswerte, sofern vom Hersteller angegeben

X

X

 

X

 

Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) oder Motorkennnummer

X

X

 

X

 

Bei Auspuff-emissions- prüfung:

Anforderungen an die Vorkonditionierung des Motors, z. B. Mindestemperatur Öl/Wasser in [°C] und Verfahren zur Überführung des Motors in den Typ-II-Prüfmodus

X

X

 

X

 

Ergebnisse der Typ-II-Emissionsprüfung

X

X

 

X

 

CO bei Leerlauf des Motors in [%]

X

X

 

X

 

CO bei erhöhter Leerlaufdrehzahl in [%]

X

X

 

X

 

Lambdawert []

X

X

 

X

 

Bei OBD:

Anschluss & Kommunikationsprotokoll (Standard, Versorgungsspannung, Position)

X

X

 

 

 

Verzeichnis der Diagnosefehlercodes (Fahrzeugklassen A, B1 und B2, gegenwärtig nur für schwere Nutzfahrzeuge)

X

X

 

 

 

8.2.2.

Emissionen von Selbstzündungsmotoren

 

8.2.2.1

Abgasnachbehandlungssystem

Sichtprüfung

Allgemeine Beschreibung des Abgasnachbehandlungssystems wie

DeNOx-System [J/N]

Partikelfilter eingebaut [J/N]

X

X

 

 

 

Position der Abgasrückführung

X

X

 

 

 

Fahrzeugspezifische Informationen (FIN)/motorspezifische Informationen

X

X

8.2.2.2.   Abgastrübung

Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen

Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V (3):

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung nicht betätigt wird, oder Auslesen des OBD. Grundsätzlich erfolgt die Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung die Verwendung des OBD zulassen, wobei jedoch die Empfehlungen des Herstellers und andere Anforderungen zu beachten sind.

Bei Fahrzeugen ab den Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI (4):

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung nicht betätigt wird, oder Auslesen des OBD unter Beachtung der Empfehlungen des Herstellers und anderer Anforderungen1

Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

1.

Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischem Zustand sein.

2.

Anforderungen an die Vorkonditionierung:

i)

Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur ist mindestens ebenso hoch. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, ermittelt werden.

ii)

Das Abgassystem wird mit mindestens drei lastfreien Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

Prüfverfahren:

1.

Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des lastfreien Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.

2.

Zur Einleitung des lastfreien Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, damit die Einspritzpumpe die maximale Förderleistung erreicht.

3.

Bei jedem lastfreien Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Autmatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Gaspedal lange genug herabgedrückt wird, d. h. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sollte die Zeit von der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen mindestens zwei Sekunden betragen.

4.

Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei lastfreien Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.

5.

Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen.

Fahrzeugspezifische Informationen (FIN)/motorspezifische Informationen

X

X

 

X

 

Bei Auspuff- emissions- prüfung:

Anforderungen an die Vorkonditionierung des Motors, z. B. Mindestemperatur Öl/Wasser in [°C] und Verfahren zur Überführung des Motors in den Typ-II-Prüfmodus

X

X

 

X

 

auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebener k-Wert (Ergebnis der Typ-II-Emissionsprüfung)

X

X

 

X

 

Drehzahl bei Motorabregelung bei Typ-II-Prüfungen

Drehzahlbegrenzer für die Beschleunigung ohne Last [J/N]

X

X

 

X

 

Beschreibung für die Deaktivierung des Drehzahlbegrenzers zur Durchführung einer Prüfung bei freier Beschleunigung;

X

X

 

X

 

Bei OBD:

Zulässige Diagnosefehlercodes bei OBD-Scan {Codes für die NOx-Gruppe, 3000 für leichte Nutzfahrzeuge}

X

X

 

X

 

Anschluss & Kommunikationsprotokoll (Standard, Versorgungsspannung, Position)

X

X

 

X

 

Verzeichnis der Diagnosefehlercodes (Fahrzeugklassen A, B1 und B2, gegenwärtig nur für schwere Nutzfahrzeuge)

X

X

 

X

 

8.3.

Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen

 

Funkentstörung (X)2

 

 

 

 

 

 

 

8.4.

Andere umweltrelevante Positionen

 

8.4.1.

Flüssigkeitsverlust

 

 

 

 

 

 

 

9.

ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN (ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG) DER KLASSEN M2 UND M3

 

9.1.

Türen

 

9.1.1.

Einstiegs- und Ausstiegstüren

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

9.1.2.

Notausstiege

Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung

 

 

 

 

 

 

9.2.

Trocknungs- und Entfrostungsanlage (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

9.3.

Lüftung und Heizung (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

9.4.

Sitze

 

9.4.1.

Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

9.4.2.

Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

9.5.

Innenbeleuchtung und Zielschilder (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

9.6.

Gänge, Stehplätze

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

9.7.

Treppen und Stufen

Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung

 

 

 

 

 

 

9.8.

Fahrgastkommunikationssystem (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

9.9.

Hinweiszeichen (X)2

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

9.10.

Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X)2

 

9.10.1.

Türen

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

9.10.2.

Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

9.11.

Vorschriften für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität (X)2

 

9.11.1.

Türen, Rampen und Hebevorrichtungen

Sichtprüfung und Betätigung

 

 

 

 

 

 

9.11.2.

Rollstuhl-Rückhaltesystem

Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung

 

 

 

 

 

 

9.11.3.

Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

9.12.

Sonstige Sonderausstattungen (X)2

 

9.12.1.

Einrichtungen für die Nahrungszubereitung

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

9.12.2.

Sanitäre Einrichtungen

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

9.12.3.

Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme)

Sichtprüfung

 

 

 

 

 

 

ANMERKUNGEN:

1

„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.

2

(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

(1)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), der Richtlinie 88/77/EWG und der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wurde.

(2)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.

(3)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), der Richtlinie 88/77/EWG und der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wurde.

(4)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.


23.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/622 DER KOMMISSION

vom 17. April 2019

zur 299. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 13. April 2019, eine Person von der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen zu streichen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird der nachstehende Eintrag unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ gestrichen:

„Djamat Houmat Daawa Salafia (DHDS) (auch: a) DHDS, b) Djamaat Houmah Al-Dawah Al-Salafiat, c) Katibat el Ahouel). Anschrift: Algerien. Weitere Angaben: Verbindungen zur Armed Islamic Group (GIA) und zur Organisation Al-Qaida im Islamischen Maghreb. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.11.2003.“


BESCHLÜSSE

23.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/623 DER KOMMISSION

vom 16. April 2019

über die Verlängerung der vom belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Phostoxin gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2828)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Mai 2018 hat der belgische Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (im Folgenden die „zuständige belgische Behörde“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschlossen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Phostoxin als Biozid der Produktart 20 für die Bekämpfung von Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens Zaventem bis zum 7. Dezember 2018 zu gestatten (im Folgenden „die Maßnahme“). Die zuständige belgische Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und den Gründen dafür.

(2)

Nach den von der zuständigen belgischen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich, da die Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens die Beförderung von Passagieren und generell den Luftverkehr gefährden könnten. Die Kaninchenbaue können die Start-und-Lande-Bahnen des Flughafens untergraben. Darüber hinaus ziehen Kaninchen Raubvögel an, die sich im Triebwerk des Luftfahrzeugs verfangen oder mit dem Luftfahrzeug zusammenstoßen und somit Schäden am Triebwerk oder an anderen Teilen des Luftfahrzeugs verursachen können.

(3)

Phostoxin enthält Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid als Wirkstoff, der gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 (Rodentizide), 18 (Insektizide) und 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) zugelassen ist. Phostoxin ist in Belgien als Biozidprodukt der Produktart 18 zugelassen, während die Verwendung gegen Kaninchen seine Verwendung als Produktart 20 bedingt.

(4)

Am 12. Oktober 2018 erhielt die Kommission von der zuständigen belgischen Behörde einen begründeten Antrag gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Verlängerung der Maßnahme. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs durch die Kaninchen weiterhin gefährdet sein könnte, und mit dem Argument, Phostoxin sei von wesentlicher Bedeutung, um den Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens wirksam zu begegnen. Den Angaben der zuständigen belgischen Behörde zufolge gibt es in Belgien keine Biozidprodukte, die als Produktart 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) zugelassen sind, und die alternativen Methoden zur Bekämpfung von Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens, z. B. Erschießen, sind aufgrund der Besonderheiten des Standorts nicht geeignet. Die zuständige belgische Behörde leitete das Verfahren ein, um im Wege der gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, eine dauerhafte Lösung für die künftige Verwendung von Phostoxin zu finden.

(5)

Da die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die Kaninchen auf dem Flughafengelände nicht auf geeignete Weise bekämpft werden, und diese Gefahr auf dem Gelände des Flughafens Zaventem durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden kann, sollte es der zuständigen belgischen Behörde gestattet werden, die Maßnahme unter bestimmten Bedingungen für höchstens 550 Tage ab dem Tag nach Ablauf der ursprünglichen Frist von 180 Tagen, die mit dem Beschluss der zuständigen belgischen Behörde vom 30. Mai 2018 eingeräumt wurde, zu verlängern.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Belgien darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Phostoxin als Biozid der Produktart 20 für die Bekämpfung von Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens Zaventem gestattet wurde, bis zum 9. Juni 2020 verlängern, sofern Belgien gewährleistet, dass dieses Produkt nur von zertifizierten Unternehmern unter Aufsicht der zuständigen Behörde verwendet wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Er gilt ab dem 8. Dezember 2018.

Brüssel, den 16. April 2019

Für die Kommission

Jyrki KATAINEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.