|
ISSN 1977-0642 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
|
23.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/620 DER KOMMISSION
vom 17. April 2019
zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Cabo Verde ist ein vom allgemeinen Präferenzsystem (in Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als „APS“ bezeichnet) begünstigtes Land. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 der Kommission (3) wurde Cabo Verde eine Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) gewährt. Die Abweichung betrifft eine jährliche Menge von 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht. Gemäß der Abweichung und im Rahmen dieser Mengen würden in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellte Waren als Waren mit Ursprung in Cabo Verde angesehen werden. Nach dreimaliger Verlängerung ist die Abweichung am 31. Dezember 2018 abgelaufen. (5) |
|
(2) |
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung dieser Abweichung für die gleiche jährliche Menge für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen, am 30. Juni 2014 paraphierten Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden „WPA“) zwischen der Europäischen Union und Westafrika. Aufgrund der Kumulierungsregeln wird das WPA der Fischverarbeitungsindustrie von Cabo Verde ermöglichen, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten, indem sie Fisch mit Ursprung in den anderen westafrikanischen Staaten verwendet. |
|
(3) |
Aufgrund der Jahresgesamtmengen, die Cabo Verde im Rahmen der Abweichung gewährt wurden, hat sich die Lage der Fischverarbeitungsindustrie von Cabo Verde seit 2008 spürbar verbessert. Diese Mengen brachten zudem für die Flotte aus kleinen Fischereifahrzeugen in Cabo Verde, die für dieses Land von erheblicher Bedeutung ist, einen gewissen Aufschwung mit sich. |
|
(4) |
Die im Antrag angeführten Argumente machen deutlich, dass die Fischverarbeitungsindustrie von Cabo Verde ohne die Abweichung erhebliche Schwierigkeiten hätte, ihre Ausfuhren in die Union im Rahmen des APS aufrechtzuerhalten, was einen weiteren Ausbau der Flotte von Cabo Verde für die kleine pelagische Fischerei verhindern könnte. |
|
(5) |
Zur Konsolidierung der im Rahmen der Bemühungen um den Aufschwung der lokalen Fischereiflotte von Cabo Verde bereits erzielten Ergebnisse ist zusätzliche Zeit erforderlich. Zweck der Abweichung ist es, Cabo Verde ausreichend Zeit einzuräumen, um sich umzustellen und den Präferenzursprungsregeln nachzukommen. |
|
(6) |
Da Abweichungen, die in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ gewährt werden, grundsätzlich befristet sind, sollte die Abweichung für einen Zeitraum von zwei Jahren oder bis zum Inkrafttreten des WPA zwischen der Europäischen Union und Westafrika und für Jahresmengen von 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden. Tritt jedoch das WPA mit Westafrika vor dem 31. Dezember 2020 in Kraft, verliert die Abweichung am Tag vor dem Inkrafttreten des WPA ihre Gültigkeit. |
|
(7) |
Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6), in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet. |
|
(8) |
Die Abweichung wird unter der Bedingung gewährt, dass die Zollbehörden von Cabo Verde die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der von der abweichenden Regelung betroffenen Waren zu gewährleisten, und sie der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen übermitteln, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse. Sollte das in Artikel 79 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission genannte System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 in Cabo Verde in Kraft treten, so sollte die gleiche Regelung auch für von registrierten Ausführern ausgefertigte Erklärungen zum Ursprung gelten. |
|
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten, um der Lage von Cabo Verde Rechnung zu tragen und dem Land zu ermöglichen, die Abweichung ohne weitere Verzögerung anzuwenden. |
|
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 41 Buchstabe b und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (7) gelten Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 1604 15 11, ex 1604 19 97 und 1604 20 90, in Cabo Verde hergestellt aus Nichtursprungsfisch, im Einklang mit den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde.
Artikel 2
(1) Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2019 bis:
|
a) |
zum 31. Dezember 2020 oder, |
|
b) |
sollte das am 30. Juni 2014 paraphierte Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Westafrika (im Folgenden das „WPA“) am 31. Dezember 2020 oder davor in Kraft treten, bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des WPA. |
(2) Die Abweichung gilt für die im Anhang aufgeführte jährliche Menge der Waren.
(3) Die Anwendung dieser Abweichung ist von der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abhängig.
Artikel 3
Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.
Artikel 4
Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:
|
1. |
Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. |
|
2. |
In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ist von den zuständigen Behörden in Cabo Verde der folgende Vermerk einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) xxx/2019“. Tritt das System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 für Cabo Verde in Kraft, wird dieser Vermerk in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung eingetragen. |
|
3. |
Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse und/oder Erklärungen zum Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen. |
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. April 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen (ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 1).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/968 der Kommission vom 8. Juni 2017 (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 13).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1)
ANHANG
|
Lfd. Nr. |
KN-Code |
|
Warenbezeichnung |
Zeiträume |
Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen) |
|
09.1647 |
1604 15 11 ex 1604 19 97 |
|
Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus, Scomber colias), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht |
1.1.2019 bis zu dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Datum |
2 500 Tonnen |
|
09.1648 |
ex 1604 19 97 1604 20 90 |
|
Unechter Bonito, Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht |
1.1.2019 bis zu dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Datum |
875 Tonnen |
|
23.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/621 DER KOMMISSION
vom 17. April 2019
über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Um die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu erleichtern, sollte die Kommission im Einklang mit der Richtlinie 2014/45/EU Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen Angaben festgelegt werden, die für die zu prüfenden Positionen erforderlich sind, sowie Regelungen zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden getroffen werden. |
|
(2) |
In Anhang I der Richtlinie 2014/45/EU sind die mindestens zu prüfenden Positionen, die anzuwendenden Mindeststandards und die empfohlenen Prüfmethoden aufgeführt. |
|
(3) |
Um die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu erleichtern, sollte die Kommission zudem detaillierte Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben festlegen. |
|
(4) |
Die Mitgliedstaaten können zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge — Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 — von der technischen Überwachung ausnehmen, wenn wirksame alternative Maßnahmen für die Sicherheit im Straßenverkehr ergriffen wurden. Zur Erleichterung der Einführung und Harmonisierung der technischen Überwachung solcher Fahrzeuge sollte jedoch auch eine Reihe von Angaben als Orientierungshilfe festgelegt werden. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und Anforderungen sollten nicht die Pflichten und Anforderungen berühren, die in den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 (2) und (EG) Nr. 595/2009 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind. |
|
(6) |
Den Herstellern sollte ausreichend Zeit für die Umsetzung der Online-Lösungen eingeräumt werden, die erforderlich sind, um die technischen Angaben den Prüfstellen und den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. |
|
(7) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung werden entsprechend der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU eingesetzten Ausschusses angenommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern enthält diese Verordnung:
|
a) |
eine Reihe von für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben zu der Bremsanlage, der Lenkung, der Sicht, den Leuchten, den reflektierenden Einrichtungen, der elektrischen Anlage, den Achsen, den Rädern, den Reifen, der Aufhängung, dem Fahrgestell, den am Fahrgestell befestigten Teilen, den anderen Ausrüstungen und den Umweltbelastungen sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden gemäß Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2014/45/EU und |
|
b) |
die detaillierten Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die der technischen Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU unterliegen und ab dem 20. Mai 2018 in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
|
1. |
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 (4) und (EU) Nr. 168/2013 (5) des Euroäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG (6); |
|
2. |
„Bevollmächtigter des Herstellers“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG; |
|
3. |
„maschinenlesbar“ Daten die unmittelbar von einem Computer verarbeitet werden können; |
|
4. |
„Reparatur- und Wartungsinformationen“ Informationen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG; |
|
5. |
„Zulassung“ die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/37/EG des Rates (7). |
Artikel 4
Technische Angaben zum Fahrzeug
Die zur Durchführung der technischen Überwachung erforderlichen technischen Angaben sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 5
Verfahren für den Zugang zu den technischen Angaben des Fahrzeugs
(1) Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten technischen Angaben des Fahrzeugs werden den Prüfstellen und den jeweils zuständigen Behörden auf nicht diskriminierende Weise, leicht zugänglich, uneingeschränkt, rechtzeitig und kohärent zur Verfügung gestellt.
(2) Die technischen Angaben sind spätestens sechs Monate nach der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 20. Mai 2018 und dem 20. November 2019 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind diese Informationen jedoch am 20. Mai 2020 bereitzustellen.
(3) Abweichend von Absatz 2 stellt der Hersteller in den in Artikel 5 Absatz 4 erster, zweiter und fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2014/45/EU angeführten Fällen die technischen Angaben auf Ersuchen der Prüfstelle und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich zur Verfügung.
(4) Der Hersteller stellt den Prüfstellen und den jeweils zuständigen Behörden nachfolgende Änderungen und Ergänzungen der in Absatz 1 genannten technischen Angaben gleichzeitig mit Änderungen und Ergänzungen der Reparatur- und Wartungsinformationen zur Verfügung.
(5) Die technischen Angaben werden in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats der Prüfstelle oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarten Sprache zur Verfügung gestellt.
(6) Die Hersteller benennen eine Kontaktstelle, die für die Gewährung des Zugangs zu den technischen Angaben des Fahrzeugs zuständig ist. Die Kontaktdaten der Kontaktstelle sind auf der Website des Herstellers bereitzustellen. Die Kontaktstelle kann auch der Bevollmächtigte des Herstellers sein.
(7) Bei der Prüfung, ob es sich bei der Prüfstelle, die den Zugang zu den technischen Angaben des Fahrzeugs beantragt, um eine ermächtigte Prüfstelle gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU handelt, wird der Hersteller gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden unterstützt.
Artikel 6
Datenformat
(1) Die technischen Angaben sind vom Hersteller auf der Grundlage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer quelloffen und in einem strukturierten Datenformat wie folgt bereitzustellen:
|
a) |
den zuständigen Behörden, auf deren Ersuchen, als Sammlung von offline nutzbaren maschinenlesbaren Dateien und |
|
b) |
den Prüfstellen und den zuständigen Behörden über eine Online-Lösung. Bei der Verwendung einer Online-Lösung sind die technischen Angaben, die der Hersteller gleichzeitig mit einem Teil der Reparatur- und Wartungsinformationen auf einer Website bereitzustellen hat, in dem gleichen Datenformat zur Verfügung zu stellen. Andere technische Angaben zum Fahrzeug sind in dem Datenformat zur Verfügung zu stellen, das für ähnliche Angaben verwendet wird. |
(2) Der Hersteller kann von den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen abweichen, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die über eine Einzelgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG verfügen, oder wenn der Hersteller die Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EU) Nr. 167/2013 oder (EU) Nr. 168/2013 nicht einhalten muss. Die Angaben werden jedoch auf leicht zugängliche und kohärente Weise bereitgestellt, sodass sie mit angemessenem Aufwand verarbeitet werden können.
(3) Bei Mehrphasen-, gemischten oder Mehrstufen-Typgenehmigungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG ist der Hersteller, der für die jeweilige Baustufe verantwortlich ist, in dieser Stufe für die Übermittlung der technischen Fahrzeugangaben über ein bestimmtes System, ein bestimmtes Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit an den Endhersteller zuständig. Der Endhersteller ist für die Übermittlung der technischen Angaben über das fertiggestellte Fahrzeug an die zuständigen Behörden und die Prüfstellen verantwortlich.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die über eine Einzelgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.
Artikel 7
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 20. Mai 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. April 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51.
(2) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
(6) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
(7) Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).
ANHANG
1. ALLGEMEINES
|
I. |
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Anleitung zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle“ die grundlegenden Diagnoseinformationen und die Informationen zum Einbautest, insbesondere:
|
|
II. |
Die technischen Angaben zu Fahrzeugen der Klasse L und Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/45/EU fallen, sind als Orientierungshilfe angegeben. |
2. INFORMATIONEN FÜR DIE PRÜFUNG
|
Position |
Methode |
Erforderliche Informationen |
Fahrzeugklasse, für die die Informationen benötigt werden |
|||||||||||||||||||||||||||
|
|
< 3,5 t |
> 3,5 t |
O |
L |
T |
|||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Überdruckventils kontrollieren. |
Druck/max. Abschaltdruck — min. Einschaltdruck in [bar] Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE |
|
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Statischer Sicherungsdruck des Mehrkreisschutzventils in [bar] Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE |
|
X |
|
|
X |
|||||||||||||||||||||||||
|
Funktionsprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
Allgemeine Beschreibung der elektronischen Feststellbremse |
X |
X |
|
|
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
Methode zur Prüfung von Verschleiß und Verschleißgrenze Siehe Nummern 5.2.1.11.2 und 5.2.2.8.2. der Regelung Nr. 13 der UNECE |
X |
X |
X |
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
Methode zur Prüfung von Verschleiß und Verschleißgrenze Siehe Nummern 5.2.1.11.2 und 5.2.2.8.2. der Regelung Nr. 13 der UNECE |
X |
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
Bremszylindertyp Betriebs-/Feststellbremse Größter Hub in [mm] Hebellänge in [mm] Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
Eingangsdruck in [bar] |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Ausgangsdruck bei x % der maximalen Achslast in [bar] Siehe Anhang 10 Nummer 7.4 und Diagramm 5 der Regelung Nr. 13 der UNECE |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
Größter Hub in [mm] Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Arbeitsweise [automatisch/manuell eingestellt] |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
Position und Kennzeichnung der Prüfanschlüsse Siehe Nummer 5.1.4.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Position und Kennzeichnung der Prüfanschlüsse Siehe Anhang I Nummer 2.1.8.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 |
|
|
|
|
X |
|||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Bremsen auf einem Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während einer Straßenprüfung bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen |
Besondere Anforderungen für die Prüfung von Fahrzeugen auf einem Bremsprüfstand (Prüfmodus) |
X |
X |
X |
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Prüfung auf einem Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät zur Ermittlung der Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten Fahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse über 3,5 Tonnen müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder nach einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden. Straßenprüfungen sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden. |
Auslegungsdruck im System bei Höchstlast in [bar] Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 1 |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 2 |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 3 |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 4 Siehe Nummer 5.1.4.6.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Berechnungsdruck für jede Achse |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. |
Allgemeine Beschreibung des Systems einschließlich der Bremskreise (klare Definition der Hilfsbremse) |
X |
X |
|
|
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.2 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Betätigung der Bremse bei der Prüfung auf einem Bremsprüfstand |
Allgemeine Beschreibung des Systems einschließlich der empfohlenen Prüfmethode, wenn eine dynamische Prüfung (Bremsprüfstand oder Straßentest) nicht möglich ist |
X |
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; andernfalls Prüfung in einem Straßentest mit einem anzeigenden oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion |
Allgemeine Beschreibung |
|
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
X |
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
X |
|
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind oder auf Drehtellern stehen. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Ruckartiges Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Ruckartiges Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und Prüfung des Füllstands des Hydraulikbehälters (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen im rechten Winkel zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen im rechten Winkel zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke |
Lenkungsdämpfer eingebaut (JA/NEIN) |
|
|
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (möglichst mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind; Sichtprüfung der Freigängigkeit. |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit geeigneten Geräten |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung vom Fahrersitz aus |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
Kategorie der Lichtquelle […,…] |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder unter Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Ausrichtung des Abblendlichts in [%] für vertikale Neigung und Richtung |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Zur Bestimmung der waagerechten Einstellung unter Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle sind Informationen zur Betätigung der Scheinwerfereinstellung erforderlich, um eine Prüfung der Ausrichtung zu ermöglichen |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Betriebsmodus (manuell/automatisch) |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) |
Anlage vorgeschrieben [J/N] |
X |
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
Ausstattung mit Tagfahrleuchten [J/N] |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Ausstattung mit Notbremslicht [J/N] |
X |
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung; falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
Kennzeichnung von Leitungen/Kabeln (z. B. Farbe, Abschirmung, Querschnitt, Größe), Isolationsüberwachung (Hochspannung) |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Position sämtlicher Hochspannungskabel |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
Position der Batterie(n) |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Anzahl der Batterien |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||||
|
Sonderregelungen für Hochspannungsbatterien |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über den Batterieschalter [J/N] |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über die Batteriesicherung [J/N] |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über die Batteriebelüftung [J/N] |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über das Funktionsprinzip [J/N] |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. |
Allgemeine Beschreibung, Anzahl der Achsen |
X |
X |
X |
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Aufbringen einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Ausmaßes der Bewegung zwischen Achsträger und Achsschenkel |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Aufbringen einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht |
Radgröße/Abmessungen/Radversatz |
X |
X |
X |
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder bei Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder beim Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube |
Reifengröße, |
X |
X |
X |
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Tragfähigkeit, |
X |
X |
X |
X |
X |
|||||||||||||||||||||||||
|
Geschwindigkeitskategorie |
X |
X |
X |
X |
X |
|||||||||||||||||||||||||
|
Reifendrucküberwachungssystem [J/N] direkt/indirekt |
X |
X |
X |
X |
X |
|||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links und rechts |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG/LNG-Systemen mittels Leckagedetektor |
Allgemeine Beschreibung und Position einschließlich Abschirmung |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
Ausgenommen seitlicher und/oder hinterer Unterfahrschutz (J/N) |
|
X |
X |
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf angebrachte Sicherungsvorrichtung, und/oder Verwenden einer Prüfleere |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Gültige Konfiguration der Motorsteuerungseinheit |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||||
|
Anweisungen zum Lesen der Kalibrierungskennnummer |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||||
|
Informationen über die gültigen Kalibrierungskennnummern |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||||
|
Software-Identifizierungsnummer einschließlich Prüfsummen oder ähnliche Validierungsdaten für die Integrität |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
Max. Anzahl der Sitze insgesamt (ohne Fahrersitz) |
X |
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Anzahl der rückwärtsgerichteten Sitze |
X |
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
Anzahl und Position der Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
Sicherheitsgurtkategorie für jede Sitzposition |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Anzahl der Airbags und Anordnung |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL) und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung oder Betrieb während eines Straßentests oder elektronische Prüfung |
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
|
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
Position des Sensors |
|
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Position der Verplombungen |
|
X |
|
|
X |
|||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung (falls Prüfgerät vorhanden) |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
X |
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Geräuschpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Schallpegelmessgerät durchzuführen) |
Standgeräusch in [dB(A) bei 1/min] |
X |
X |
|
X |
X |
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
Allgemeine Beschreibung des Abgasnachbehandlungssystems Partikelfilter eingebaut [J/N] |
X |
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Bei Zweitaktmotoren werden keine Messungen vorgenommen |
Abgaswerte, sofern vom Hersteller angegeben |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) oder Motorkennnummer |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Bei Auspuff-emissions- prüfung: |
Anforderungen an die Vorkonditionierung des Motors, z. B. Mindestemperatur Öl/Wasser in [°C] und Verfahren zur Überführung des Motors in den Typ-II-Prüfmodus |
X |
X |
|
X |
|
||||||||||||||||||||||||
|
Ergebnisse der Typ-II-Emissionsprüfung |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
CO bei Leerlauf des Motors in [%] |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
CO bei erhöhter Leerlaufdrehzahl in [%] |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Lambdawert [] |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Bei OBD: |
Anschluss & Kommunikationsprotokoll (Standard, Versorgungsspannung, Position) |
X |
X |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
Verzeichnis der Diagnosefehlercodes (Fahrzeugklassen A, B1 und B2, gegenwärtig nur für schwere Nutzfahrzeuge) |
X |
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
Allgemeine Beschreibung des Abgasnachbehandlungssystems wie DeNOx-System [J/N] Partikelfilter eingebaut [J/N] |
X |
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Position der Abgasrückführung |
X |
X |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN)/motorspezifische Informationen |
X |
X |
||||||||||||||||||||||||||||
|
8.2.2.2. Abgastrübung Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen |
Vorkonditionierung des Fahrzeugs:
Prüfverfahren:
|
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN)/motorspezifische Informationen |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||
|
Bei Auspuff- emissions- prüfung: |
Anforderungen an die Vorkonditionierung des Motors, z. B. Mindestemperatur Öl/Wasser in [°C] und Verfahren zur Überführung des Motors in den Typ-II-Prüfmodus |
X |
X |
|
X |
|
||||||||||||||||||||||||
|
auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebener k-Wert (Ergebnis der Typ-II-Emissionsprüfung) |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Drehzahl bei Motorabregelung bei Typ-II-Prüfungen |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Drehzahlbegrenzer für die Beschleunigung ohne Last [J/N] |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Beschreibung für die Deaktivierung des Drehzahlbegrenzers zur Durchführung einer Prüfung bei freier Beschleunigung; |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Bei OBD: |
Zulässige Diagnosefehlercodes bei OBD-Scan {Codes für die NOx-Gruppe, 3000 für leichte Nutzfahrzeuge} |
X |
X |
|
X |
|
||||||||||||||||||||||||
|
Anschluss & Kommunikationsprotokoll (Standard, Versorgungsspannung, Position) |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Verzeichnis der Diagnosefehlercodes (Fahrzeugklassen A, B1 und B2, gegenwärtig nur für schwere Nutzfahrzeuge) |
X |
X |
|
X |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Funkentstörung (X)2 |
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Sichtprüfung |
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
ANMERKUNGEN:
|
1 |
„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist. |
|
2 |
(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden. |
(1) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), der Richtlinie 88/77/EWG und der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wurde.
(2) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.
(3) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), der Richtlinie 88/77/EWG und der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wurde.
(4) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.
|
23.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/622 DER KOMMISSION
vom 17. April 2019
zur 299. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
|
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 13. April 2019, eine Person von der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen zu streichen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. April 2019
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird der nachstehende Eintrag unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ gestrichen:
„Djamat Houmat Daawa Salafia (DHDS) (auch: a) DHDS, b) Djamaat Houmah Al-Dawah Al-Salafiat, c) Katibat el Ahouel). Anschrift: Algerien. Weitere Angaben: Verbindungen zur Armed Islamic Group (GIA) und zur Organisation Al-Qaida im Islamischen Maghreb. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.11.2003.“
BESCHLÜSSE
|
23.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/623 DER KOMMISSION
vom 16. April 2019
über die Verlängerung der vom belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Phostoxin gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2828)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 30. Mai 2018 hat der belgische Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (im Folgenden die „zuständige belgische Behörde“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschlossen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Phostoxin als Biozid der Produktart 20 für die Bekämpfung von Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens Zaventem bis zum 7. Dezember 2018 zu gestatten (im Folgenden „die Maßnahme“). Die zuständige belgische Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und den Gründen dafür. |
|
(2) |
Nach den von der zuständigen belgischen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich, da die Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens die Beförderung von Passagieren und generell den Luftverkehr gefährden könnten. Die Kaninchenbaue können die Start-und-Lande-Bahnen des Flughafens untergraben. Darüber hinaus ziehen Kaninchen Raubvögel an, die sich im Triebwerk des Luftfahrzeugs verfangen oder mit dem Luftfahrzeug zusammenstoßen und somit Schäden am Triebwerk oder an anderen Teilen des Luftfahrzeugs verursachen können. |
|
(3) |
Phostoxin enthält Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid als Wirkstoff, der gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 (Rodentizide), 18 (Insektizide) und 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) zugelassen ist. Phostoxin ist in Belgien als Biozidprodukt der Produktart 18 zugelassen, während die Verwendung gegen Kaninchen seine Verwendung als Produktart 20 bedingt. |
|
(4) |
Am 12. Oktober 2018 erhielt die Kommission von der zuständigen belgischen Behörde einen begründeten Antrag gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Verlängerung der Maßnahme. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs durch die Kaninchen weiterhin gefährdet sein könnte, und mit dem Argument, Phostoxin sei von wesentlicher Bedeutung, um den Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens wirksam zu begegnen. Den Angaben der zuständigen belgischen Behörde zufolge gibt es in Belgien keine Biozidprodukte, die als Produktart 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) zugelassen sind, und die alternativen Methoden zur Bekämpfung von Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens, z. B. Erschießen, sind aufgrund der Besonderheiten des Standorts nicht geeignet. Die zuständige belgische Behörde leitete das Verfahren ein, um im Wege der gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, eine dauerhafte Lösung für die künftige Verwendung von Phostoxin zu finden. |
|
(5) |
Da die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die Kaninchen auf dem Flughafengelände nicht auf geeignete Weise bekämpft werden, und diese Gefahr auf dem Gelände des Flughafens Zaventem durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden kann, sollte es der zuständigen belgischen Behörde gestattet werden, die Maßnahme unter bestimmten Bedingungen für höchstens 550 Tage ab dem Tag nach Ablauf der ursprünglichen Frist von 180 Tagen, die mit dem Beschluss der zuständigen belgischen Behörde vom 30. Mai 2018 eingeräumt wurde, zu verlängern. |
|
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Belgien darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Phostoxin als Biozid der Produktart 20 für die Bekämpfung von Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens Zaventem gestattet wurde, bis zum 9. Juni 2020 verlängern, sofern Belgien gewährleistet, dass dieses Produkt nur von zertifizierten Unternehmern unter Aufsicht der zuständigen Behörde verwendet wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Er gilt ab dem 8. Dezember 2018.
Brüssel, den 16. April 2019
Für die Kommission
Jyrki KATAINEN
Vizepräsident