ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
15.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/1 |
DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2019/608 DER KOMMISSION
vom 16. Januar 2019
zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 78)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 21a Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG enthält Listen der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten. |
(2) |
Mit den Delegierten Beschlüssen (EU) 2016/790 (2) und (EU) 2017/2113 der Kommission (3) wurde Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG im Anschluss an Meldungen der Mitgliedstaaten über Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der Ausstellung der betreffenden Ausbildungsnachweise aktualisiert. Seit dem Erlass dieser Beschlüsse haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission weitere derartige Änderungen gemeldet. Die Kommission ist der Ansicht, dass die geänderten Vorschriften die Bedingungen in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. Der Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten alle maßgeblichen Nummern des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG über die Ausbildungsnachweise und die Titel von Ausbildungsgängen neu gefasst werden. |
(4) |
Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Januar 2019
Für die Kommission
Elżbieta BIEŃKOWSKA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(2) Delegierter Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135).
(3) Delegierter Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119).
ANHANG
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Nummern 5.1.1 bis 5.1.4 erhalten folgende Fassung: „5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung
5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt
5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen
5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner
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2. |
Nummer 5.2.2 erhält folgende Fassung: „5.2.2. Ausbildungsnachweise für die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
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3. |
Die Nummern 5.3.2 und 5.3.3 erhalten folgende Fassung: „5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)
5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte Oralchirurgie/Mundchirurgie
Kieferorthopädie
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4. |
Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung: „5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt
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5. |
Nummer 5.5.2 erhält folgende Fassung: „5.5.2 Ausbildungsnachweise für die Hebamme
|
6. |
Nummer 5.6.2 erhält folgende Fassung: „5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker
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7. |
Nummer 5.7.1 erhält folgende Fassung: „5.7.1. Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten
|
(1) Seit September 2013.
(2) Seit September 2013.
(3) Seit Oktober 2014.
(4) Bis 2012.
(5) Seit 2013.
(6) Seit 2011.
(7) Seit Januar 2013.
(8) Seit Juni 2015.
(9) Seit Februar 2015.
(10) Seit 1991/1992.
(11) Seit Juni 2015.
(12) Seit Juli 2011.
(13) Seit Juni 2015.
(14) Seit Mai 2006.
(15) Seit Juni 2015.
(16) Seit dem 3. November 2015.
(17) Seit September 2008.
(18) Seit Mai 2015.
(19) Seit 2006.
(20) Seit 2012.
(21) Seit Juni 2015.
(22) Seit Juni 2015.
(23) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 30. Dezember 1994.
(24) Seit 2012.
(25) Bis 2012.
(26) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 4. April 2000.
(27) Seit Mai 2006.
(28) Seit Juni 2015.
(29) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 3. Juni 2015.
(30) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 30. Dezember 1994.
(31) Seit Mai 2015.
(32) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 1. Januar 1983.
(33) Seit Juni 2015.
(34) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 14. Juni 2017.
(35) Seit September 2011.
(36) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 1. Januar 1983.
(37) Seit Juni 2017.
(38) Bis zum 14. September 2010.
(39) Seit Oktober 2009.
(40) Seit Juni 2015.
(41) Seit Oktober 2009.
(42) Seit Oktober 2009.
(43) Seit Februar 2015.
(44) Seit September 2008.
(45) Seit 2012.
(46) Seit 2016.
(47) 1. August 1987, ausgenommen die Personen, die ihre Weiterbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben.
(48) 31. Dezember 1971.
(49) 31. Oktober 1999.
(50) Für nach dem 5. März 1982 begonnene Weiterbildungen werden keine Nachweise ausgestellt.
(51) 9. Juli 1984.
(52) 31. März 2004.
(53) 1. Februar 1984.
(54) 3. Dezember 1971.
(55) 31. Oktober 1993.
(56) Für nach dem 5. März 1982 begonnene Weiterbildungen werden keine Nachweise ausgestellt.
(57) 8. Juli 1984.
(58) 31. März 2004.
(59) 1. Januar 1991.
(60) Seit Juni 2015.
(61) Seit Oktober 2009.
(62) Seit Mai 2015.
(63) Seit Juni 2015.
(64) Seit Februar 2015.
(65) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 8. Dezember 2016.
(66) Seit Juni 2015.
(67) Seit Februar 2015.
(68) Seit September 2008.
(69) Seit Juli 2017.
(70) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 12. August 1996.
(71) Seit September 2008.
(72) 30. September 2007
(73) 28. Februar 2013.
(74) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 31. Dezember 1994.
(75) Seit Juni 2015.
(76) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 3. Juni 2015.
(77) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 1. Januar 1983.
(78) Seit dem 17. Februar 2006.
(79) Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 3. Juni 2015.
(80) Seit dem 21. November 2003.
(81) Seit Februar 2018.
(82) Seit September 2016.
(83) Die Weiterbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die zur Ausstellung eines entsprechenden Nachweises führt, setzt voraus, dass die ärztliche Grundausbildung (Artikel 24) sowie die zahnärztliche Grundausbildung (Artikel 34) abgeschlossen und als gültig anerkannt worden sind.
(84) Seit 2006.
(85) Seit dem 10. Juli 2014.
(86) Seit 2009.
(87) Seit Januar 2013.“
(88) Dieser Ausbildungsnachweis berechtigt den Inhaber zur automatischen Anerkennung, sofern er für Mitgliedstaatsangehörige ausgestellt wird, die diese Qualifikation in Irland erworben haben.
(89) Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis wurde einbezogen, damit in Irland ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich in Irland tatsächlich registrieren lassen zu müssen, da eine derartige Registrierung nicht Teil des Qualifizierungsverfahrens ist.
(90) Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis ersetzt frühere Einträge für das Vereinigte Königreich, damit im Vereinigten Königreich ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich tatsächlich registrieren lassen zu müssen, da eine derartige Registrierung nicht Teil des Qualifizierungsverfahrens ist.
(91) Gültig bis 2001.
(92) Seit 2001/2002.“
(93) Bis 2012.
(94) Seit 2013.
(95) Dem Ausbildungsnachweis sollte auch eine Bescheinigung über den Abschluss des Postgraduierten-Praktikums („staż podyplomowy“) beigefügt sein, mit Ausnahme von Personen, die das Praktikum nicht vor dem 2. Oktober 2016 begannen und zwischen dem 2. Oktober 2016 und dem 28. Februar 2017 eine Zulassung zur Ausübung des Zahnarztberufes beantragten.
(96) Seit dem 1. Oktober 2011.
(97) Seit dem 1. September 2017.
(98) Gültig bis zum 22. November 2006.
(99) Seit dem 23. November 2006.
(100) Gültig bis zum 10. April 2008.
(101) Seit dem 11. April 2008.
(102) Seit dem 10. Januar 2011.
(103) Seit dem 1. Oktober 2011.
(104) Seit dem 1. Oktober 2012.“
(105) Dieser Ausbildungsnachweis berechtigt den Inhaber zur automatischen Anerkennung, sofern er für Mitgliedstaatsangehörige ausgestellt wird, die diese Qualifikation in Irland erworben haben.
(106) Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis wurde einbezogen, damit in Irland ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich in Irland tatsächlich registrieren lassen zu müssen, da eine derartige Registrierung nicht Teil des Qualifizierungsverfahrens ist.
(107) Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis wurde aufgenommen, damit im Vereinigten Königreich ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich tatsächlich registrieren lassen zu müssen, da eine derartige Registrierung nicht Teil des Qualifizierungsverfahrens ist.
(108) Gültig bis 2001.
(109) Seit 2001/2002.“
(110) Dieser Ausbildungsnachweis berechtigt den Inhaber zur automatischen Anerkennung, sofern er für Mitgliedstaatsangehörige ausgestellt wird, die diese Qualifikation in Irland erworben haben.
(111) Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis wurde einbezogen, damit in Irland ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich in Irland tatsächlich registrieren lassen zu müssen. In solchen Fällen dient die zusätzliche Bescheinigung als Zeugnis für die Erfüllung aller Anforderungen für die Qualifikation.
(112) Dieser Ausbildungsnachweis berechtigt den Inhaber zur automatischen Anerkennung, sofern er für Mitgliedstaatsangehörige ausgestellt wird, die diese Qualifikation in Vereinigten Königreich erworben haben.
(113) Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis wurde aufgenommen, damit im Vereinigten Königreich ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich tatsächlich registrieren lassen zu müssen. In solchen Fällen dient die zusätzliche Bescheinigung als Zeugnis für die Erfüllung aller Anforderungen für die Qualifikation.
(114) Seit dem 10. Januar 2011.“
(115) Die beiden Bezeichnungen ‚Università degli studi di (Name der Stadt)‘ und ‚Università di (Name der Stadt)‘ sind gleichbedeutend und bezeichnen dieselbe Universität.
(116) Seit Oktober 2016 Bezeichnung geändert in ‚Università degli Studi della Campania ‚Luigi Vanvitell‘‘.“
15.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/92 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/609 DER KOMMISSION
vom 11. April 2019
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU hinsichtlich der Verwendung des Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest, der Versendung der Schweine durch die im Anhang aufgeführten Gebiete und der Geltungsdauer des Beschlusses
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2739)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten („betroffene Mitgliedstaaten“) festgelegt. In diesem Durchführungsbeschluss wird die Versendung von Sendungen von Hausschweinen und Schweinefleischerzeugnissen sowie von Sendungen von Wildschweinen und Wildschweinefleischerzeugnissen aus den im dazugehörigen Anhang aufgeführten Gebieten verboten. Darüber hinaus werden Vorschriften zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, wie die Informationspflichten der Mitgliedstaaten. Die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gelten parallel zu den in der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (5) festgelegten Maßnahmen und sollen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest insbesondere auf Unionsebene eindämmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sieht auch Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus bestimmten, im Anhang des Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebieten vor, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
(3) |
Der Erreger-Identifizierungstest (d. h. die Virusgenom-Erkennung anhand der Polymerase-Kettenreaktion, wie vom Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest beschrieben) für die Afrikanische Schweinepest ist das wirksamste Instrument zur Früherkennung dieser Seuche, wie die Erfahrungen der Mitgliedstaaten während der Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigen und wie dies aus dem wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017, dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 8. November 2017 sowie dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union vom 29. November 2018 (6) hervorgeht. Daher sollte der Erreger-Identifizierungstest für die Afrikanische Schweinepest die derzeit im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU vorgeschriebene Laboruntersuchung ersetzen. Artikel 3 und 8 des genannten Durchführungsbeschlusses sollten daher geändert werden. |
(4) |
Sofern bestimmte im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU festgelegte tierseuchenrechtliche Bedingungen umgesetzt und ordnungsgemäß eingehalten werden, stellt die Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten in Gebiete eines anderen Mitgliedstaats, die in den Teilen II und III des genannten Anhangs aufgeführt sind, durch angrenzende Gebiete hindurch, die bereits im Anhang aufgeführt sind und die eine territoriale Kontinuität der Beschränkungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest bilden, kein Risiko einer weiteren Übertragung des Virus dar, da die Schweine nur durch Sperrgebiete befördert werden. Die Genehmigung dieses Handels durch die zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten und bestimmte Informationspflichten des Ursprungsmitgliedstaats gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sollte daher nicht erforderlich sein. Artikel 3 Absatz 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Der Anwendungszeitraum der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU vorgesehenen Maßnahmen sollte der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest sowie dem Zeitrahmen Rechnung tragen, der im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit im Kapitel über die Afrikanische Schweinepest für die Wiedererlangung des Status als frei von der Afrikanischen Schweinepest festgelegt ist. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union und in benachbarten Drittländern und der Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Seuche sowie zur Vermeidung unnötiger Handelsbeschränkungen sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bis zum 21. April 2021 verlängert werden. Dieser Zeitpunkt berücksichtigt den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die ab dem 21. April 2021 gilt und Schutzmaßnahmen im Fall von Tierseuchen vorsieht. Angesichts der derzeitigen Epidemie der Afrikanischen Schweinepest ist die Kontinuität der Maßnahmen gegen diese Seuche auf Unionsebene sehr wichtig. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 21 wird das Datum „31. Dezember 2019“ durch das Datum „21. April 2021“ ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. April 2019
Für die Kommission
Jyrki KATAINEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(5) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
(6) EFSA Journal 2017; 15(3):4732. EFSA Journal 2017; 15(11):5068. EFSA Journal 2018; 16(11):5494.
(7) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).