ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 96

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
5. April 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/548 der Kommission vom 2. April 2019 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe Piemonte (g. U.)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/549 der Kommission vom 2. April 2019 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe Cataluña/Catalunya (g. U.)

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/550 der Kommission vom 2. April 2019 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe Tierra de León (g. U.)

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/551 der Kommission vom 3. April 2019 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe Graves supérieures (g. U.)

5

 

*

Verordnung (EU) 2019/552 der Kommission vom 4. April 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Bicyclopyron, Chlormequat, Cyprodinil, Difenoconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat, Fluopyram, Fosetyl, Isoprothiolan, Isopyrazam, Oxamyl, Prothioconazol, Spinetoram, Trifloxystrobin und Triflumezopyrim in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

6

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2019/553 der Kommission vom 3. April 2019 zur Cybersicherheit im Energiesektor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2400)

50

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ( ABl. L 69 vom 15.3.2016 )

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/548 DER KOMMISSION

vom 2. April 2019

zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe „Piemonte“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Piemonte“ geprüft, den Italien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Deshalb sollte die Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Piemonte“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 435 vom 3.12.2018, S. 11.


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/549 DER KOMMISSION

vom 2. April 2019

zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe „Cataluña“/„Catalunya“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cataluña“/„Catalunya“ geprüft, den Spanien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Deshalb sollte die Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Cataluña“/„Catalunya“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 437 vom 4.12.2018, S. 5.


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/550 DER KOMMISSION

vom 2. April 2019

zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe „Tierra de León“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Tierra de León“ geprüft, den Spanien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat. Die Änderung umfasst die Namensänderung von „Tierra de León“ in „León“.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Deshalb sollte die Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Tierra de León“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 439 vom 6.12.2018, S. 4.


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/551 DER KOMMISSION

vom 3. April 2019

zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe „Graves supérieures“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Graves supérieures“ geprüft, den Frankreich gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderung der Spezifikation sollte daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Graves supérieures“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 449 vom 13.12.2018, S. 22.


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/6


VERORDNUNG (EU) 2019/552 DER KOMMISSION

vom 4. April 2019

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Bicyclopyron, Chlormequat, Cyprodinil, Difenoconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat, Fluopyram, Fosetyl, Isoprothiolan, Isopyrazam, Oxamyl, Prothioconazol, Spinetoram, Trifloxystrobin und Triflumezopyrim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Juli 2018 nahm die Codex-Alimentarius-Kommission neue Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL“) für Azoxystrobin, Bicyclopyron, Chlormequat, Cyprodinil, Difenoconazol, Fenazaquin, Fenpropimorph, Fenpyroximat, Flonicamid, Fluopyram, Flupyradifuron, Fosetyl, Imazamox, Imazapyr, Isoprothiolan, Isopyrazam, Oxamyl, Picoxystrobin, Prothioconazol, Quinclorac, Saflufenacil, Spinetoram, Tebuconazol, Trifloxystrobin und Triflumezopyrim fest (2).

(2)

Für diese Stoffe wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt, außer für Bicyclopyron und Triflumezopyrim, für die keine spezifischen RHG festgelegt wurden und die auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen wurden, sodass für diese Stoffe der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen — sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind — zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4)

Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte (4) gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen CXL an: Bicyclopyron (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Säugetieren), Difenoconazol (Kernobst, Reis), Fenazaquin (alle Erzeugnisse), Fenpropimorph (Bananen), Fenpyroximat (Birnen, Schlangengurken, Melonen, Paprika, Kaffeebohnen, Zitrusfrüchte, tierische Erzeugnisse), Flonicamid (alle Erzeugnisse), Fluopyram (Milch, Reis, getrocknete Erbsen), Flupyradifuron (alle Erzeugnisse), Imazamox (alle Erzeugnisse), Imazapyr (alle Erzeugnisse), Oxamyl (Schlangengurken, Sommerkürbis), Picoxystrobin (alle Erzeugnisse), Quinclorac (alle Erzeugnisse), Saflufenacil (alle Erzeugnisse), Spinetoram (Avocadofrüchte, Pflaumen, tierische Erzeugnisse), Tebuconazol (alle Erzeugnisse), Trifloxystrobin (Kopfkohle).

(5)

Die CXL für Azoxystrobin, Bicyclopyron, Chlormequat, Cyprodinil, Difenoconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat, Fluopyram, Fosetyl, Isoprothiolan, Isopyrazam, Oxamyl, Prothioconazol, Spinetoram, Trifloxystrobin und Triflumezopyrim, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CXL gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union (5).

(6)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Kalium-Phosphonat für die Anwendung bei Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Holunderbeeren wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Fosetyl gestellt.

(7)

Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG (6) abgegeben. Sie hat diese Stellungnahme dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(9)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(10)

Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-701-41%252FReport%252FFINAL%252FREP18_CACe.pdf.

Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anhang II, 41. Sitzung, Rom, Italien, 2.-6. Juli 2018.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(4)  European Union comments on Codex Circular Letter CL 2018/39-PR: https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/codex_cac_41_cl_2018-39-pr.pdf.

(5)  Scientific support for preparing an EU position in the 50th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR). EFSA Journal 2018;16(7):5306.

(6)  Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu:

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for potassium phosphonates in certain berries and small fruits. EFSA Journal 2018;16(9):5411.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhalten die Spalten für Azoxystrobin, Chlormequat, Cyprodinil, Fenpropimorph, Fenpyroximat, Oxamyl, Prothioconazol und Trifloxystrobin folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Azoxystrobin

Chlormequat (Summe aus Chlormequat und seinen Salzen, ausgedrückt als Chlormequatchlorid)

Cyprodinil (F) (R)

Fenpropimorph (Summe der Isomere) (F) (R)

Fenpyroximat (A) (F) (R)

Oxamyl

Prothioconazol (Prothioconazol-desthio (Summe der Isomere)) (F)

Trifloxystrobin (F) (R)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

15

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,5 (+)

 

0,01 (*1)

0,5

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

(+)

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

(+)

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,05

 

0,02 (*1)

0,02

0120010

Mandeln

0,01

 

0,02 (*1) (+)

 

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

0,01

 

0,04

 

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

0,01

 

0,04

 

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

0,01

 

0,04

 

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

0,01

 

0,04

 

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

0,01

 

0,04

 

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

0,01

 

0,04

 

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

0,01

 

0,04

 

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

0,01

 

0,04

 

 

 

 

 

0120100

Pistazien

1

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

0,01

 

0,04

 

 

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

0,01

 

0,04

 

 

 

 

 

0130000

Kernobst

0,01 (*1)

 

2

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,7

0130010

Äpfel

 

0,01 (*1)

 

 

0,3 (+)

 

 

 

0130020

Birnen

 

0,07 (+)

 

 

0,3 (+)

 

 

 

0130030

Quitten

 

0,01 (*1)

 

 

0,2 (+)

 

 

 

0130040

Mispeln

 

0,01 (*1)

 

 

0,2 (+)

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0,01 (*1)

 

 

0,2 (+)

 

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

0140000

Steinobst

2

0,01 (*1)

2

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

3

0140010

Aprikosen

 

 

 

 

0,3 (+)

 

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

 

 

2 (+)

 

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

 

 

0,3 (+)

 

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

 

 

0,1 (+)

 

 

 

0140990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

3

0,05

3

0,01 (*1)

0,3

 

0,01 (*1)

3

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

(+)

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

(+)

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

10

0,01 (*1)

5

0,01 (*1)

0,3

 

0,01 (*1)

1

0153000

c)

Strauchbeerenobst

5

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

3

0153010

Brombeeren

 

 

3

0,01 (*1)

0,7 (+)

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

0,02 (*1)

1,5 (+)

0,5 (+)

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

3

1,5 (+)

1,5 (+)

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0,01 (*1)

3

 

 

 

 

3

0154010

Heidelbeeren

5

 

 

0,9 (+)

0,4 (+)

 

0,01 (*1)

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,5

 

 

0,9 (+)

0,5 (+)

 

0,15

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

5

 

 

0,9 (+)

0,4 (+)

 

0,01 (*1)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

5

 

 

0,9 (+)

0,4 (+)

 

0,01 (*1)

 

0154050

Hagebutten

5

 

 

0,01 (*1)

0,4 (+)

 

0,01 (*1)

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

5

 

 

0,01 (*1)

0,4 (+)

 

0,01 (*1)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

5

 

 

0,01 (*1)

0,4 (+)

 

0,01 (*1)

 

0154080

Holunderbeeren

5

 

 

0,01 (*1)

0,4 (+)

 

0,01 (*1)

 

0154990

Sonstige (2)

5

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0161010

Datteln

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0161020

Feigen

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0161030

Tafeloliven

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0,3

0161040

Kumquats

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0161050

Karambolen

0,1

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,01 (*1)

 

2

 

 

 

 

0,01 (*1)

0161070

Jambolans

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0161990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0162020

Lychees (Litschis)

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

4

 

 

 

 

 

 

4 (+)

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,3

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0162050

Sternäpfel

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0162990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

 

 

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01 (*1)

 

1

0,01 (*1)

0,2

 

 

0,01 (*1)

0163020

Bananen

2

 

0,02 (*1)

0,6

0,01 (*1)

(+)

 

0,05

0163030

Mangos

0,7

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0163040

Papayas

0,3

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,6

0163050

Granatäpfel

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0163060

Cherimoyas

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0163070

Guaven

0,01 (*1)

 

1,5

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0163080

Ananas

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0163090

Brotfrüchte

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0163100

Durianfrüchte

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0163990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

7

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,05

 

0,02 (*1)

0,02

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

1

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

 

 

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

0213010

Rote Rüben

1

 

1,5

0,01 (*1)

 

 

0,1 (+)

0,02

0213020

Karotten

1

 

1,5

0,04

 

 

0,1 (+)

0,1

0213030

Knollensellerie

1

 

0,3

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,03

0213040

Meerrettiche/Kren

1

 

1,5

0,04

 

 

0,1 (+)

0,08

0213050

Erdartischocken

1

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0213060

Pastinaken

1

 

1,5

0,04

 

 

0,1 (+)

0,04

0213070

Petersilienwurzeln

1

 

1,5

0,04

 

 

0,1 (+)

0,08

0213080

Rettiche

1,5

 

0,3

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,08

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

1

 

1,5

0,04

 

 

0,1 (+)

0,04

0213100

Kohlrüben

1

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,1 (+)

0,04

0213110

Weiße Rüben

1

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,1 (+)

0,04

0213990

Sonstige (2)

1

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0220000

Zwiebelgemüse

10

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0220010

Knoblauch

 

 

0,07

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0220020

Zwiebeln

 

 

0,3

 

 

 

0,05 (+)

0,01 (*1)

0220030

Schalotten

 

 

0,07

 

 

 

0,05 (+)

0,01 (*1)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0,8

 

 

 

0,01 (*1)

0,1

0220990

Sonstige (2)

 

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0230000

Fruchtgemüse

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

3

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0231010

Tomaten

 

 

1,5

 

0,2 (+)

0,01  (*1)

 

0,7

0231020

Paprikas

 

 

1,5

 

0,3 (+)

0,01 (*1)

 

0,4 (+)

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

 

1,5

 

0,3

0,02 (+)

 

0,7

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0231990

Sonstige (2)

 

 

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

1

 

0,5

 

0,08

0,01 (*1) (+)

0,01 (*1)

0,3

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

(+)

 

 

(+)

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

(+)

 

 

(+)

0232030

Zucchinis

 

 

 

 

(+)

 

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

1

 

0,6

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,3

0233010

Melonen

 

 

 

 

 

0,01

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

 

0,01

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02

0,01 (*1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

5

 

2

 

 

 

0,05 (+)

0,5

0241010

Broccoli

 

 

 

 

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

5

 

 

 

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,1 (+)

0,6

0242020

Kopfkohle

 

 

0,7

 

 

 

0,09 (+)

0,5

0242990

Sonstige (2)

 

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0243000

c)

Blattkohle

6

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

3 (+)

0243010

Chinakohle

 

 

 

 

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

5

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

15

 

15

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

15

0251010

Feldsalate

(+)

 

 

 

 

 

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

 

 

 

 

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

(+)

 

 

 

 

 

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

(+)

 

 

 

 

 

 

 

0251050

Barbarakraut

(+)

 

 

 

 

 

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

(+)

 

 

 

 

 

 

 

0251070

Roter Senf

(+)

 

 

 

 

 

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

 

 

 

 

 

 

 

0251990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

15

 

15

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0252010

Spinat

 

 

 

 

 

 

 

20

0252020

Portulak

 

 

 

 

 

 

 

15

0252030

Mangold

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0252990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,3

 

0,06

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

70

 

40

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

15 (+)

0256010

Kerbel

 

 

 

 

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

 

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

 

 

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

 

 

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

 

 

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

 

 

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

 

 

 

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

3

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

2

 

0,7 (+)

 

 

1 (+)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0,08

 

0,01 (*1)

 

 

0,09

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

2

 

0,01 (*1)

 

 

1,5

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0,08

 

0,01 (*1)

 

 

0,09

0260050

Linsen

 

 

0,2

 

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0260990

Sonstige (2)

 

 

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0270000

Stängelgemüse

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0270010

Spargel

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,05

0270020

Kardonen

15

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270030

Stangensellerie

15

 

30

 

 

 

0,01 (*1)

1

0270040

Fenchel

10

 

0,3

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270050

Artischocken

5

 

4

 

 

 

0,01 (*1)

0,3

0270060

Porree

10

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,06 (+)

0,7

0270070

Rhabarber

0,6

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270080

Bambussprossen

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270090

Palmherzen

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0280010

Kulturpilze

 

0,9 (+)

 

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,15

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,2

0300010

Bohnen

 

 

0,2

 

 

 

0,05 (+)

 

0300020

Linsen

 

 

0,02 (*1)

 

 

 

1 (+)

 

0300030

Erbsen

 

 

0,1

 

 

 

1 (+)

 

0300040

Lupinen

 

 

0,1

 

 

 

1 (+)

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

0,4

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,09 (+)

0,01 (*1)

0401020

Erdnüsse

0,2

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,02 (*1) (+)

0,02

0401030

Mohnsamen

0,5

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,09 (+)

0,01 (*1)

0401040

Sesamsamen

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401050

Sonnenblumenkerne

0,5

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,2

0,01 (*1)

0401060

Rapssamen

0,5

7 (+)

0,02

 

 

 

0,15 (+)

0,01 (*1)

0401070

Sojabohnen

0,5

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,2

0,05

0401080

Senfkörner

0,5

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,09 (+)

0,01 (*1)

0401090

Baumwollsamen

0,7

0,7

0,02 (*1)

 

 

 

0,3

0,4

0401100

Kürbiskerne

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401110

Saflorsamen

0,4

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401120

Borretschsamen

0,4

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401130

Leindottersamen

0,5

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,04 (+)

0,01 (*1)

0401140

Hanfsamen

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401150

Rizinusbohnen

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0402000

Ölfrüchte

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

 

 

 

0,3

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0402040

Kapok

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0402990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0500000

GETREIDE

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0500010

Gerste

1,5

3

4

0,4

 

 

0,2 (+)

0,5

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0500030

Mais

0,02

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,1

0,02

0500040

Hirse

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0500050

Hafer

1,5

15

4

0,4

 

 

0,05 (+)

0,4 (+)

0500060

Reis

5

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

5

0500070

Roggen

0,5

8

0,5

0,15

 

 

0,05 (+)

0,3

0500080

Sorghum

10

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0500090

Weizen

0,5

7

0,5

0,15

 

 

0,1 (+)

0,3

0500990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0,05 (*1)

 

0,05 (*1)

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0610000

Tees

0,05 (*1)

 

0,1 (*1)

 

8

 

 

 

0620000

Kaffeebohnen

0,03

 

0,1 (*1)

 

0,05 (*1)

 

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

 

0631000

a)

Blüten

60

 

0,1 (*1)

 

 

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

60

 

0,1 (*1)

 

 

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

0,3

 

1,5 (+)

 

 

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

 

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05 (*1)

 

0,1 (*1)

 

 

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,05 (*1)

 

0,1 (*1)

 

0,05 (*1)

 

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (*1)

 

0,1 (*1)

 

0,05 (*1)

 

 

 

0700000

HOPFEN

30

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

15 (+)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

40

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,3

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,3

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

(+)

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (*1)

0,05 (*1)

1,5

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840020

Ingwer (10)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

1,5

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840030

Kurkuma

0,05 (*1)

0,05 (*1)

1,5

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

1,5

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0860010

Safran

 

 

 

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,2

 

 

0,03

 

 

 

0,02

0900020

Zuckerrohre

0,05

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,09

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0900990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

 

 

(+)

 

 

 

 

 

1010000

Waren von

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

1011000

a)

Schweinen

(+)

 

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

0,04

1011010

Muskel

0,01 (*1)

0,3

 

0,04

 

 

0,01

 

1011020

Fett

0,05

0,15

 

0,05

 

 

0,02

 

1011030

Leber

0,07

1,5

 

0,7

 

 

0,5 (+)

 

1011040

Nieren

0,07

1,5

 

0,7

 

 

0,5 (+)

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

1,5

 

0,7

 

 

0,5 (+)

 

1011990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

0,5 (+)

 

1012000

b)

Rindern

(+)

 

 

 

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,01 (*1)

0,3

0,02 (*1)

0,15

0,01 (*1)

 

0,01

0,04

1012020

Fett

0,05

0,15

0,02 (*1)

0,2

0,01 (*1)

 

0,02

0,06

1012030

Leber

0,07

1,5

0,05

3

0,08 (+)

 

0,5 (+)

0,07

1012040

Nieren

0,07

1,5

0,05

0,7

0,09 (+)

 

0,5 (+)

0,04

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

1,5

0,02 (*1)

3

0,09

 

0,5 (+)

0,07

1012990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,5 (+)

0,02 (*1)

1013000

c)

Schafen

(+)

 

 

 

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,01 (*1)

0,3

0,02 (*1)

0,15

0,01 (*1)

 

0,01

0,04

1013020

Fett

0,05

0,15

0,02 (*1)

0,2

0,01 (*1)

 

0,02

0,06

1013030

Leber

0,07

1,5

0,05

3

0,08 (+)

 

0,5 (+)

0,07

1013040

Nieren

0,07

1,5

0,05

0,7

0,09 (+)

 

0,5 (+)

0,04

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

1,5

0,02 (*1)

3

0,09

 

0,5 (+)

0,07

1013990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,5 (+)

0,02 (*1)

1014000

d)

Ziegen

(+)

 

 

 

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,01 (*1)

0,3

0,02 (*1)

0,15

0,01 (*1)

 

0,01

0,04

1014020

Fett

0,05

0,15

0,02 (*1)

0,2

0,01 (*1)

 

0,02

0,06

1014030

Leber

0,07

1,5

0,05

3

0,08 (+)

 

0,5 (+)

0,07

1014040

Nieren

0,07

1,5

0,05

0,7

0,09 (+)

 

0,5 (+)

0,04

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

1,5

0,02 (*1)

3

0,09

 

0,5 (+)

0,07

1014990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,5 (+)

0,02 (*1)

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,01 (*1)

0,3

0,02 (*1)

0,15

0,01 (*1)

 

0,01

0,04

1015020

Fett

0,05

0,15

0,02 (*1)

0,2

0,01 (*1)

 

0,02

0,06

1015030

Leber

0,07

1,5

0,05

3

0,08

 

0,5 (+)

0,07

1015040

Nieren

0,07

1,5

0,05

0,7

0,09

 

0,5 (+)

0,04

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

1,5

0,02 (*1)

3

0,09

 

0,5 (+)

0,07

1015990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,5 (+)

0,02 (*1)

1016000

f)

Geflügel

0,01 (*1) (+)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,04

1016010

Muskel

 

0,05

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

1016020

Fett

 

0,05

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

1016030

Leber

 

0,15

 

 

 

 

0,1

 

1016040

Nieren

 

0,15

 

 

 

 

0,1

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,15

 

 

 

 

0,1

 

1016990

Sonstige (2)

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,01 (*1)

0,3

0,02 (*1)

0,15

0,01 (*1)

 

0,01

0,04

1017020

Fett

0,05

0,15

0,02 (*1)

0,2

0,01 (*1)

 

0,02

0,06

1017030

Leber

0,07

1,5

0,05

3

0,08

 

0,5 (+)

0,07

1017040

Nieren

0,07

1,5

0,05

0,7

0,09

 

0,5 (+)

0,04

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

1,5

0,02 (*1)

3

0,09

 

0,5 (+)

0,07

1017990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,5 (+)

0,02 (*1)

1020000

Milch

0,01 (*1) (+)

0,5

0,02 (*1)

0,015

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1) (+)

0,02 (*1)

1020010

Rinder

 

 

 

 

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01 (*1) (+)

0,15

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,04

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01 (*1)

0,3

0,02 (*1)

0,04

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01

0,02 (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

(F)

=

Fettlöslich

Azoxystrobin

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0251010

Feldsalate

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauken/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Toxizität der Metaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011000

a)

Schweinen

1012000

b)

Rindern

1013000

c)

Schafen

1014000

d)

Ziegen

1016000

f)

Geflügel

1020000

Milch

1030000

Vogeleier

Chlormequat (Summe aus Chlormequat und seinen Salzen, ausgedrückt als Chlormequatchlorid)

(+)

Die jüngsten Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Chlormequatgehalte in Birnen zwar zurückgehen, aufgrund früherer Verwendungen jedoch nach wie vor über der Bestimmungsgrenze liegen. Daher sollte ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt von 0,07 mg/kg festgesetzt werden, bis weitere Überwachungsdaten vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die Angaben, falls diese bis zum 13. April 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0130020

Birnen

(+)

Die Überwachungsdaten haben ergeben, dass es bei unbehandelten Kulturpilzen zu einer Kreuzkontamination mit Stroh kommen kann, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde. Eine solche Kreuzkontamination lässt sich möglicherweise nicht immer vollständig vermeiden. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die Angaben, falls diese bis zum 13. April 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0280010

Kulturpilze

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 13. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0401060

Rapssamen

Cyprodinil (F) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

 

Cyprodinil — Code 1000000 , ausgenommen 1020000 , 1040000 : Cyprodinil (Summe aus Cyprodinil und CGA 304075 (frei), ausgedrückt als Cyprodinil)

 

Cyprodinil-1020000 : Cyprodinil (Summe aus Cyprodinil und CGA 304075 (frei und konjugiert), ausgedrückt als Cyprodinil)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analyse- und/oder Bestätigungsmethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. März 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0120010

Mandeln

0633000

c)

Wurzeln

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

Fenpropimorph (Summe der Isomere) (F) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Fenpropimorph — Code-Nummer 1000000 : Fenpropimorphcarbonsäure (BF 421-2), ausgedrückt als Fenpropimorph

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0153020

Kratzbeeren

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0154010

Heidelbeeren

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

Fenpyroximat (A) (F) (R)

(A)

Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für den Metaboliten M-3 kommerziell nicht verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 7. April 2018 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen.

(R) =

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Fenpyroximat — Code-Nummern 1012030 , 1012040 , 1013030 , 1013040 , 1014030 , 1014040 , 1015030 , 1015040 , 1017030 , 1017040 : Fenpyroximat (Metabolit M-3, ausgedrückt als Fenpyroximat (F))

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0130030

Quitten

0130040

Mispeln

0130050

Japanische Wollmispeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

0140020

Kirschen (süß)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0140030

Pfirsiche

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0140040

Pflaumen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0153010

Brombeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0153020

Kratzbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0154010

Heidelbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0154050

Hagebutten

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0154080

Holunderbeeren

0231010

Tomaten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0231020

Paprikas

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchini

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus, zu den Analysemethoden, zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0700000

HOPFEN

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014030

Leber

1014040

Nieren

Oxamyl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität, zum Pflanzenmetabolismus und zu den Rückstandsanalysen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 25. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0110020

Orangen

0110050

Mandarinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 25. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0163020

Bananen

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

Prothioconazol (Prothioconazol-desthio (Summe der Isomere)) (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen sowie Daten zur Lagerstabilität, die der vorgeschlagenen Rückstandsdefinition entsprechen, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

0213040

Meerrettiche/Kren

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

0220020

Zwiebeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden sowie Daten zur Lagerstabilität, die der vorgeschlagenen Rückstandsdefinition entsprechen, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen sowie Daten zur Lagerstabilität, die der vorgeschlagenen Rückstandsdefinition entsprechen, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0241000

a)

Blumenkohle

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohle

0270060

Porree

0300010

Bohnen

0300020

Linsen

0300030

Erbsen

0300040

Lupinen

0401010

Leinsamen

0401020

Erdnüsse

0401030

Mohnsamen

0401060

Rapssamen

0401080

Senfkörner

0401130

Leindottersamen

0500010

Gerste

0500050

Hafer

0500070

Roggen

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen bei Gras (wesentliche Quelle für die nahrungsbedingte Belastung des Viehbestands) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990

Sonstige (2)

1012030

Leber

1012040

Nieren

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990

Sonstige (2)

1013030

Leber

1013040

Nieren

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990

Sonstige (2)

1014030

Leber

1014040

Nieren

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990

Sonstige (2)

1015030

Leber

1015040

Nieren

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1015990

Sonstige (2)

1017030

Leber

1017040

Nieren

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1017990

Sonstige (2)

1020000

Milch

Trifloxystrobin (F) (R)

(A)

Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für CGA321113 nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 23. Juli 2016 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen.

(R) =

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Trifloxystrobin — Code 1000000 , ausgenommen 1040000 : Summe aus Trifloxystrobin und seinem Metaboliten (E, E)-Methoxyimino- {2-[1-(3-trifluormethyl-phenyl)-ethylidenamino-oxymethyl]-phenyl}-essigsäure (CGA 321113)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0231020

Paprikas

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0243000

c)

Blattkohle

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0500050

Hafer“

2.

Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Die Spalten für Difenoconazol, Fluopyram, Fosetyl, Isoprothiolan, Isopyrazam und Spinetoram erhalten folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Difenoconazol

Fluopyram (R)

Fosetyl-Al (Summe von Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)

Isoprothiolan

Isopyrazam

Spinetoram (XDE-175)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

0,01 (*2)

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,6

 

75

 

0,01 (*2)

0,2

0110010

Grapefruits

 

0,4

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

0,6

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

1

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

1

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

0,6

 

 

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

0,01 (*2)

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,05 (*2)

 

500

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0120010

Mandeln

 

0,05

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

0,05

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

0,05

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

0,05

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

0,04

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

0,05

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0,05

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

0,05

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

0,05

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

0,05

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

0,05

 

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

0,05

 

 

 

 

0130000

Kernobst

0,8

 

150

 

0,7

0,2

0130010

Äpfel

 

0,6

 

 

 

 

0130020

Birnen

 

0,5

 

 

 

 

0130030

Quitten

 

0,5

 

 

 

 

0130040

Mispeln

 

0,5

 

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0,5

 

 

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

0,5

 

 

 

 

0140000

Steinobst

 

 

 

 

 

 

0140010

Aprikosen

0,7

1,5

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,2

0140020

Kirschen (süß)

0,3

2

2 (*2)

 

0,01 (*2)

2

0140030

Pfirsiche

0,5

1,5

50

 

1,5

0,3

0140040

Pflaumen

0,5

0,5

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0140990

Sonstige (2)

0,1

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

3

1,5

100

 

0,01 (*2)

0,5

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

2

2

100

 

0,01 (*2)

0,2

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

5

 

 

0,01 (*2)

1

0153010

Brombeeren

1,5

 

300

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

0,1

 

2 (*2)

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

1,5

 

300

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

0,1

 

2 (*2)

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

4

7

80

 

0,01 (*2)

0,4

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,1

3

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,4

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0,2

7

80

 

0,01 (*2)

0,5

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0,1

7

80

 

0,01 (*2)

0,4

0154050

Hagebutten

0,1

7

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,4

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,1

7

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,4

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,8

3

50

 

0,4

0,4

0154080

Holunderbeeren

0,1

7

80

 

0,01 (*2)

0,4

0154990

Sonstige (2)

0,1

3

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,4

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

 

 

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0,01 (*2)

 

 

 

 

0161010

Datteln

0,1

 

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0161020

Feigen

0,1

 

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0161030

Tafeloliven

2

 

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,07

0161040

Kumquats

0,6

 

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0161050

Karambolen

0,1

 

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,8

 

50

 

0,4

0,05 (*2)

0161070

Jambolans

0,1

 

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0161990

Sonstige (2)

0,1

 

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0,01 (*2)

 

 

0,01 (*2)

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0,1

 

150

 

 

0,05 (*2)

0162020

Lychees (Litschis)

0,1

 

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0,1

 

2 (*2)

 

 

0,4

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,15

 

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0162050

Sternäpfel

0,1

 

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,1

 

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0162990

Sonstige (2)

0,1

 

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

 

 

 

0,05 (*2)

0163010

Avocadofrüchte

0,6

0,01 (*2)

50

 

0,01 (*2)

 

0163020

Bananen

0,1

0,8

2 (*2)

 

0,05

 

0163030

Mangos

0,1

1

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0163040

Papayas

0,2

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0163050

Granatäpfel

0,1

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0163060

Cherimoyas

0,1

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0163070

Guaven

0,1

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0163080

Ananas

0,1

0,01 (*2)

50

 

0,01 (*2)

 

0163090

Brotfrüchte

0,1

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0163100

Durianfrüchte

0,1

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,1

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0163990

Sonstige (2)

0,1

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

0,01 (*2)

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

 

0,05 (*2)

0211000

a)

Kartoffeln

0,1

0,15

40

 

0,01 (*2)

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,1

0,1

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0,2

 

0213010

Rote Rüben

0,4

0,3

2 (*2)

 

 

 

0213020

Karotten

0,4

0,4

2 (*2)

 

 

 

0213030

Knollensellerie

2

0,3

8

 

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

0,4

0,3

2 (*2)

 

 

 

0213050

Erdartischocken

0,4

0,3

2 (*2)

 

 

 

0213060

Pastinaken

0,4

0,3

2 (*2)

 

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

0,4

0,3

2 (*2)

 

 

 

0213080

Rettiche

0,4

0,3

25

 

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,4

0,3

2 (*2)

 

 

 

0213100

Kohlrüben

0,4

0,3

2 (*2)

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

0,4

0,3

2 (*2)

 

 

 

0213990

Sonstige (2)

0,4

0,3

2 (*2)

 

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

 

 

 

0,01 (*2)

 

0220010

Knoblauch

0,5

0,1

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0220020

Zwiebeln

0,5

0,1

50

 

 

0,05 (*2)

0220030

Schalotten

0,5

0,1

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

9

15

30

 

 

0,8

0220990

Sonstige (2)

0,5

0,1

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

 

 

 

0,5

0231010

Tomaten

2

0,9

100

 

0,5

 

0231020

Paprikas

0,9

3

130

 

0,09

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,6

0,9

100

 

0,5

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,6

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0231990

Sonstige (2)

0,6

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,3

0,5

 

 

0,4

0,2

0232010

Schlangengurken

 

 

80

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

75

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

100

 

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

75

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,2

0,4

75

 

0,3

0,05 (*2)

0233010

Melonen

 

 

 

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,05 (*2)

0,01 (*2)

5

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,6

0,01 (*2)

5

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

10

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

0241010

Broccoli

1

0,3

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

0,2

0,2

 

 

 

 

0241990

Sonstige (2)

0,08

0,2

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0,3

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,4

 

 

 

 

 

0242020

Kopfkohle

0,3

 

 

 

 

 

0242990

Sonstige (2)

0,3

 

 

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

2

 

 

 

 

 

0243010

Chinakohle

 

0,7

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

0,1

 

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

0,1

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,05 (*2)

0,1

 

 

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

0,01 (*2)

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

 

 

 

 

0251010

Feldsalate

7

15

75

 

 

4

0251020

Grüne Salate

4

15

300

 

 

10

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

3

1,5

75

 

 

0,05 (*2)

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

4

15

75

 

 

4

0251050

Barbarakraut

4

15

75

 

 

4

0251060

Salatrauken/Rucola

3

15

75

 

 

4

0251070

Roter Senf

4

15

75

 

 

4

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

4

15

75

 

 

4

0251990

Sonstige (2)

4

15

75

 

 

4

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

 

 

 

 

1,5

0252010

Spinat

3

0,2

75

 

 

 

0252020

Portulak

3

20

2 (*2)

 

 

 

0252030

Mangold

4

0,2

15

 

 

 

0252990

Sonstige (2)

3

0,2

2 (*2)

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,05 (*2)

0,01 (*2)

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,5

0,1

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0255000

e)

Chicorée

4

0,3

75

 

 

0,05 (*2)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

 

75

 

 

4

0256010

Kerbel

10

8

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

4

8

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

10

8

 

 

 

 

0256040

Petersilie

10

8

 

 

 

 

0256050

Salbei

4

8

 

 

 

 

0256060

Rosmarin

4

8

 

 

 

 

0256070

Thymian

4

8

 

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

10

70

 

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

4

8

 

 

 

 

0256100

Estragon

4

8

 

 

 

 

0256990

Sonstige (2)

4

8

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

 

2 (*2)

 

0,01 (*2)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

1

1

 

 

 

0,1

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

1

0,2

 

 

 

0,05 (*2)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

1

1,5

 

 

 

0,1

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

1

0,2

 

 

 

0,05 (*2)

0260050

Linsen

0,05 (*2)

0,2

 

 

 

0,05 (*2)

0260990

Sonstige (2)

0,05 (*2)

0,9

 

 

 

0,05 (*2)

0270000

Stängelgemüse

 

 

 

 

0,01 (*2)

 

0270010

Spargel

0,05 (*2)

0,01 (*2)

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0270020

Kardonen

7

0,01 (*2)

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0270030

Stangensellerie

7

0,01 (*2)

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0270040

Fenchel

5

0,01 (*2)

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0270050

Artischocken

1,5

0,5

50

 

 

0,05 (*2)

0270060

Porree

0,6

0,7

30

 

 

0,06

0270070

Rhabarber

5

0,01 (*2)

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0270080

Bambussprossen

0,05 (*2)

0,01 (*2)

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0270090

Palmherzen

0,05 (*2)

0,01 (*2)

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0270990

Sonstige (2)

0,05 (*2)

0,01 (*2)

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,05 (*2)

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,05 (*2)

0,01 (*2)

2 (*2)

 

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

 

0,4

2 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0300010

Bohnen

0,06

 

 

 

 

 

0300020

Linsen

0,06

 

 

 

 

 

0300030

Erbsen

0,15

 

 

 

 

 

0300040

Lupinen

0,06

 

 

 

 

 

0300990

Sonstige (2)

0,06

 

 

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

2 (*2)

0,01 (*2)

 

0,05 (*2)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

0,2

0,3

 

 

0,4

 

0401020

Erdnüsse

0,05 (*2)

0,2

 

 

0,01 (*2)

 

0401030

Mohnsamen

0,05 (*2)

0,3

 

 

0,4

 

0401040

Sesamsamen

0,05 (*2)

0,3

 

 

0,01 (*2)

 

0401050

Sonnenblumenkerne

0,05 (*2)

0,7

 

 

0,01 (*2)

 

0401060

Rapssamen

0,5

1

 

 

0,4

 

0401070

Sojabohnen

0,1

0,3

 

 

0,01 (*2)

 

0401080

Senfkörner

0,2

0,3

 

 

0,4

 

0401090

Baumwollsamen

0,05 (*2)

0,8

 

 

0,01 (*2)

 

0401100

Kürbiskerne

0,05 (*2)

0,3

 

 

0,01 (*2)

 

0401110

Saflorsamen

0,05 (*2)

0,3

 

 

0,01 (*2)

 

0401120

Borretschsamen

0,05 (*2)

0,3

 

 

0,01 (*2)

 

0401130

Leindottersamen

0,05 (*2)

0,3

 

 

0,01 (*2)

 

0401140

Hanfsamen

0,05 (*2)

0,3

 

 

0,01 (*2)

 

0401150

Rizinusbohnen

0,05 (*2)

0,3

 

 

0,01 (*2)

 

0401990

Sonstige (2)

0,05 (*2)

0,02 (*2)

 

 

0,01 (*2)

 

0402000

Ölfrüchte

 

0,02 (*2)

 

 

0,01 (*2)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

2

 

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

0,05 (*2)

 

 

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,05 (*2)

 

 

 

 

 

0402040

Kapok

0,05 (*2)

 

 

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

0,05 (*2)

 

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

 

 

2 (*2)

 

 

0,05 (*2)

0500010

Gerste

0,3

0,2

 

0,01 (*2)

0,6

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,05 (*2)

0,2

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

 

0500030

Mais

0,05 (*2)

0,02

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

 

0500040

Hirse

0,05 (*2)

0,01 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

 

0500050

Hafer

0,05 (*2)

0,2

 

0,01 (*2)

0,6

 

0500060

Reis

3

0,01 (*2)

 

6

0,01 (*2)

 

0500070

Roggen

0,1

0,9

 

0,01 (*2)

0,2

 

0500080

Sorghum

0,05 (*2)

1,5

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

 

0500090

Weizen

0,1

0,9

 

0,01 (*2)

0,2

 

0500990

Sonstige (2)

0,05 (*2)

0,01 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

 

0610000

Tees

0,05 (*2)

0,05 (*2)

5 (*2)

 

 

0,1 (*2)

0620000

Kaffeebohnen

0,05 (*2)

0,05 (*2)

5 (*2)

 

 

0,1 (*2)

0630000

Kräutertees aus

20

 

500

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

0,1

 

 

 

0,1 (*2)

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0,1

 

 

 

40

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

2,5

 

 

 

0,1 (*2)

0633010

Baldrian

 

 

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0,05 (*2)

 

 

 

0,1 (*2)

0640000

Kakaobohnen

0,05 (*2)

0,05 (*2)

2 (*2)

 

 

0,1 (*2)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (*2)

0,05 (*2)

2 (*2)

 

 

0,1 (*2)

0700000

HOPFEN

0,05 (*2)

50

2 000

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,1 (*2)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,3

 

400

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,1 (*2)

0810010

Anis/Anissamen

 

0,05 (*2)

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0,05 (*2)

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

0,05 (*2)

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

0,05 (*2)

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0,05 (*2)

 

 

 

 

0810060

Dill

 

70

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

0,05 (*2)

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

0,05 (*2)

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

0,05 (*2)

 

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

0,05 (*2)

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,3

0,05 (*2)

400

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,1 (*2)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,3

0,05 (*2)

400

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,1 (*2)

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

3

0,3

400

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,1 (*2)

0840020

Ingwer (10)

3

0,3

400

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,1 (*2)

0840030

Kurkuma

3

0,3

400

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,1 (*2)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

3

0,3

400

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,1 (*2)

0850000

Knospengewürze

0,3

0,05 (*2)

400

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,1 (*2)

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,3

0,05 (*2)

400

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,1 (*2)

0860010

Safran

 

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,3

0,05 (*2)

400

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,1 (*2)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

 

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,05 (*2)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,2

0,1

2 (*2)

 

 

 

0900020

Zuckerrohre

0,05 (*2)

0,01 (*2)

2 (*2)

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,6

0,1

75

 

 

 

0900990

Sonstige (2)

0,05 (*2)

0,01 (*2)

2 (*2)

 

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

 

 

 

 

 

 

1010000

Waren von

 

 

 

0,01 (*2)

 

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

 

 

1011010

Muskel

0,05

1,5

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1011020

Fett

0,05

1,5

0,5 (*2)

 

0,03

0,2

1011030

Leber

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1011040

Nieren

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1011990

Sonstige (2)

0,1

0,02 (*2)

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,05

1,5

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1012020

Fett

0,05

1,5

0,5 (*2)

 

0,03

0,2

1012030

Leber

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1012040

Nieren

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1012990

Sonstige (2)

0,1

0,02 (*2)

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,05

1,5

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1013020

Fett

0,05

1,5

0,5 (*2)

 

0,03

0,2

1013030

Leber

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1013040

Nieren

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1013990

Sonstige (2)

0,1

0,02 (*2)

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,05

1,5

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1014020

Fett

0,05

1,5

0,5 (*2)

 

0,03

0,2

1014030

Leber

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1014040

Nieren

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1014990

Sonstige (2)

0,1

0,02 (*2)

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,05

1,5

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1015020

Fett

0,05

1,5

0,5 (*2)

 

0,03

0,2

1015030

Leber

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1015040

Nieren

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1015990

Sonstige (2)

0,1

0,02 (*2)

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1016000

f)

Geflügel

0,1

 

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

 

1016010

Muskel

 

1,5

 

 

 

0,01

1016020

Fett

 

1

 

 

 

0,01 (*2)

1016030

Leber

 

5

 

 

 

0,01 (*2)

1016040

Nieren

 

5

 

 

 

0,01 (*2)

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

5

 

 

 

0,01 (*2)

1016990

Sonstige (2)

 

0,02 (*2)

 

 

 

0,01 (*2)

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,1

1,5

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1017020

Fett

0,1

1,5

0,5 (*2)

 

0,03

0,2

1017030

Leber

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1017040

Nieren

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

8

0,5

 

0,02

0,01 (*2)

1017990

Sonstige (2)

0,1

0,02 (*2)

0,5 (*2)

 

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1020000

Milch

0,005 (*2)

0,6

0,1

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1020010

Rinder

 

 

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,05 (*2)

2

0,1 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,5 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,05 (*2)

0,02 (*2)

0,5 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,05 (*2)

0,02 (*2)

0,5 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,05 (*2)

1,5

0,5 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

0,01 (*2)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

 

 

Difenoconazol

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Fluopyram — Code-Nummer 1000000 außer 1040000 : Summe aus Fluopyram und Fluopyrambenzamid (M25), ausgedrückt als Fluopyram“

b)

Es werden folgende Spalten für Bicyclopyron und Triflumezopyrim eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (3)

Bicyclopyron (Summe aus Bicyclopyron und seinen strukturell verwandten Metaboliten, ausgedrückt als Summe der gemeinsamen Anteile 2-(2-Methoxyethoxymethyl)-6-(trifluormethyl)pyridin-3-carboxylsäure (SYN503780) und (2-(2-Hydroxyethoxymethyl)-6-(trifluormethyl)pyridin-3-carboxylsäure (CSCD686480), ausgedrückt als Bicyclopyron)

Triflumezopyrim

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

 

 

0110010

Grapefruits

 

 

0110020

Orangen

 

 

0110030

Zitronen

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

 

0120010

Mandeln

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0120100

Pistazien

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

0130000

Kernobst

 

 

0130010

Äpfel

 

 

0130020

Birnen

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispeln

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

0140000

Steinobst

 

 

0140010

Aprikosen

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

0140990

Sonstige (2)

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

0151000

a)

Trauben

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

0154990

Sonstige (2)

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

0161010

Datteln

 

 

0161020

Feigen

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0161040

Kumquats

 

 

0161050

Karambolen

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0161070

Jambolans

 

 

0161990

Sonstige (2)

 

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

0163020

Bananen

 

 

0163030

Mangos

 

 

0163040

Papayas

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

0163070

Guaven

 

 

0163080

Ananas

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

0163990

Sonstige (2)

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0213080

Rettiche

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige (2)

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

 

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

0231010

Tomaten

 

 

0231020

Paprikas

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

0231990

Sonstige (2)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

 

0233010

Melonen

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,03

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

0251010

Feldsalate

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

0251990

Sonstige (2)

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

 

0252010

Spinat

 

 

0252020

Portulak

 

 

0252030

Mangold

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

 

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

 

0255000

e)

Chicorée

 

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

 

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

0256040

Petersilie

 

 

0256050

Salbei

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

0256070

Thymian

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

0256100

Estragon

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0260050

Linsen

 

 

0260990

Sonstige (2)

 

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

0270010

Spargel

 

 

0270020

Kardonen

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0270040

Fenchel

 

 

0270050

Artischocken

 

 

0270060

Porree

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

0270990

Sonstige (2)

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

 

 

0280010

Kulturpilze

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

 

 

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

 

 

0300010

Bohnen

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

0401000

Ölsaaten

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0401060

Rapssamen

 

 

0401070

Sojabohnen

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

0401100

Kürbiskerne

 

 

0401110

Saflorsamen

 

 

0401120

Borretschsamen

 

 

0401130

Leindottersamen

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

 

0401990

Sonstige (2)

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0402040

Kapok

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

0500000

GETREIDE

 

 

0500010

Gerste

0,04

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,02  (*3)

 

0500030

Mais

0,02  (*3)

 

0500040

Hirse

0,02  (*3)

 

0500050

Hafer

0,02  (*3)

 

0500060

Reis

0,02  (*3)

0,01

0500070

Roggen

0,02  (*3)

 

0500080

Sorghum

0,02  (*3)

 

0500090

Weizen

0,04

 

0500990

Sonstige (2)

0,02  (*3)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

0610000

Tees

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

Kamille

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

0631030

Rose

 

 

0631040

Jasmin

 

 

0631050

Linde

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

0632020

Rooibos

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0633010

Baldrian

 

 

0633020

Ginseng

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

0700000

HOPFEN

 

 

0800000

GEWÜRZE

 

 

0810000

Samengewürze

 

 

0810010

Anis/Anissamen

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Sellerie

 

 

0810040

Koriander

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

0810060

Dill

 

 

0810070

Fenchel

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

0820000

Fruchtgewürze

 

 

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamom

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

Vanille

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

0830000

Rindengewürze

 

 

0830010

Zimt

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

 

0840020

Ingwer (10)

 

 

0840030

Kurkuma

 

 

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

0840990

Sonstige (2)

 

 

0850000

Knospengewürze

 

 

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

 

 

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

 

 

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,02  (*3)

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

 

 

1010000

Waren von

 

0,01  (*3)

1011000

a)

Schweinen

0,02  (*3)

 

1011010

Muskel

 

 

1011020

Fett

 

 

1011030

Leber

 

 

1011040

Nieren

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1011990

Sonstige (2)

 

 

1012000

b)

Rindern

0,02  (*3)

 

1012010

Muskel

 

 

1012020

Fett

 

 

1012030

Leber

 

 

1012040

Nieren

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1012990

Sonstige (2)

 

 

1013000

c)

Schafen

0,02  (*3)

 

1013010

Muskel

 

 

1013020

Fett

 

 

1013030

Leber

 

 

1013040

Nieren

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1013990

Sonstige (2)

 

 

1014000

d)

Ziegen

0,02  (*3)

 

1014010

Muskel

 

 

1014020

Fett

 

 

1014030

Leber

 

 

1014040

Nieren

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1014990

Sonstige (2)

 

 

1015000

e)

Einhufern

0,02  (*3)

 

1015010

Muskel

 

 

1015020

Fett

 

 

1015030

Leber

 

 

1015040

Nieren

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1015990

Sonstige (2)

 

 

1016000

f)

Geflügel

0,01  (*3)

 

1016010

Muskel

 

 

1016020

Fett

 

 

1016030

Leber

 

 

1016040

Nieren

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

0,02  (*3)

 

1017010

Muskel

 

 

1017020

Fett

 

 

1017030

Leber

 

 

1017040

Nieren

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1017990

Sonstige (2)

 

 

1020000

Milch

0,02  (*3)

0,01  (*3)

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*3)

0,01  (*3)

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*3)

0,05  (*3)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,02  (*3)

0,01  (*3)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,02  (*3)

0,01  (*3)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,02  (*3)

0,01  (*3)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*3)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(3)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“


EMPFEHLUNGEN

5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/50


EMPFEHLUNG (EU) 2019/553 DER KOMMISSION

vom 3. April 2019

zur Cybersicherheit im Energiesektor

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2400)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts des Aufbaus einer CO2-emissionsarmen Wirtschaft befindet sich der europäische Energiesektor in einem entscheidenden Umbruch und muss gleichzeitig die Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen. Im Rahmen dieser Energiewende und der damit verbundenen Dezentralisierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, des technischen Fortschritts, der Sektorkopplung und der Digitalisierung wandelt sich das Stromnetz Europas zu einem „intelligenten Netz“. Dies geht jedoch auch mit neuen Risiken einher, da das Energiesystem aufgrund der Digitalisierung zunehmend der Gefahr von Cyberangriffen und anderen Vorfällen, die die Energieversorgungssicherheit beeinträchtigen können, ausgesetzt ist.

(2)

Angesichts der Verabschiedung aller acht Legislativvorschläge (1) des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“, bei denen auch das Governance-System für die Energieunion einen entscheidenden Bestandteil bildet, ist es nun möglich, ein günstiges Umfeld für den digitalen Wandel im Energiesektor zu schaffen. Zudem wird in dem Paket die Bedeutung der Cybersicherheit im Energiesektor hervorgehoben. So sieht insbesondere die Neufassung der Verordnung über den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) die Verabschiedung technischer Bestimmungen für die Stromversorgung vor, darunter auch einen Netzkodex mit sektorspezifischen Regeln für Cybersicherheitsaspekte bei grenzübergreifenden Stromflüssen; dieser soll auch gemeinsame Mindestanforderungen sowie eine gemeinsame Planung, Überwachung, Berichterstattung und ein gemeinsames Krisenmanagement umfassen. In der Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor (3) wird der in der Verordnung über die Sicherheit der Gasversorgung (4) gewählte Ansatz im Wesentlichen weiterverfolgt, wobei die Notwendigkeit betont wird, alle Risiken, auch im Zusammenhang mit der Cybersicherheit, angemessen zu berücksichtigen; zudem wird vorgeschlagen, Maßnahmen zur Verhütung und Minderung der ermittelten Risiken zu verabschieden.

(3)

In der 2013 angenommenen EU-Cybersicherheitsstrategie (5) der Kommission wird die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Union gegenüber Cyberangriffen als Priorität genannt. Einer der wichtigsten Bestandteile der Strategie ist die im Juli 2016 angenommene Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (6) (im Folgenden „NIS-Richtlinie“). Als erster sektorübergreifender EU-Rechtsakt für die Cybersicherheit erhöht die NIS-Richtlinie das Niveau der Cybersicherheit in der Union insgesamt; dazu ist vorgesehen, nationale Cybersicherheitskapazitäten aufzubauen, die EU-weite Zusammenarbeit zu stärken und bestimmte Unternehmen, die sogenannten „Betreiber wesentlicher Dienste“, zu verpflichten, für Sicherheit zu sorgen und sicherheitsrelevante Vorfälle zu melden. Die Meldung von Vorfällen ist in Schlüsselsektoren wie dem Energiesektor obligatorisch.

(4)

Bei der Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sollten die einschlägigen Akteure, darunter auch die im Rahmen der NIS-Richtlinie ermittelten Betreiber wesentlicher Dienste im Energiesektor, die sektorübergreifenden Leitlinien berücksichtigen, die von der gemäß Artikel 11 der NIS-Richtlinie eingesetzten Kooperationsgruppe für Netz- und Informationssicherheit entwickelt wurden. Die Kooperationsgruppe, der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedstaaten, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) sowie der Kommission angehören, hat Leitlinien zu Sicherheitsmaßnahmen und zur Meldung von Vorfällen erarbeitet. Im Juni 2018 richtete die Gruppe zudem einen eigenen Arbeitsbereich für den Energiesektor ein.

(5)

In der 2017 vorgelegten gemeinsamen Mitteilung zur Cybersicherheit (7) wird die Bedeutung EU-weiter sektorspezifischer Erwägungen und Anforderungen, auch für den Energiesektor, hervorgehoben. Die Cybersicherheit und mögliche politische Maßnahmen wurden in den letzten Jahre in der Union umfassend diskutiert. Es besteht daher heute ein zunehmendes Bewusstsein dafür, dass einzelne Wirtschaftssektoren spezifischen Cybersicherheitsproblemen gegenüberstehen und daher im breiteren Kontext allgemeiner Cybersicherheitsstrategien ihre eigenen sektorspezifischen Ansätze entwickeln müssen.

(6)

Informationsaustausch und Vertrauen sind zentrale Elemente der Cybersicherheit. Die Kommission beabsichtigt daher, den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Akteuren zu verstärken und dazu gezielte Veranstaltungen zu organisieren, wie sie dies etwa mit dem Diskussionsforum mit hochrangigen Teilnehmern zur Cybersicherheit im Energiebereich vom März 2017 in Rom sowie mit der Konferenz mit hochrangigen Teilnehmern zur Cybersicherheit im Energiebereich vom Oktober 2018 in Brüssel bereits getan hat. Zudem möchte die Kommission die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen Akteuren und spezialisierten Einrichtungen wie den Europäischen Zentren für den Informationsaustausch und Analysen im Energiesektor stärken.

(7)

In der Verordnung über die ENISA, die „EU-Cybersicherheitsagentur“, sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien (im Folgenden „Verordnung zum Rechtsakt zur Cybersicherheit“ (8)) wird der Auftrag der EU-Cybersicherheitsagentur gestärkt, damit die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Cybersicherheitsbedrohungen und -angriffen besser unterstützt werden. Gleichzeitig wird ein europäischer Cybersicherheitsrahmen für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen geschaffen, der in der gesamten Union gelten soll und insbesondere für den Energiesektor relevant ist.

(8)

Die Kommission hat eine Empfehlung (9) zu Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit Netztechnologien der 5. Generation (5G) vorgelegt, die Orientierungshilfen für eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Risikomanagement auf nationaler Ebene, die Einführung einer koordinierten europäischen Risikoanalyse und die Festlegung eines Verfahrens zur Entwicklung eines gemeinsamen Instrumentariums empfehlenswerter Risikomanagementmaßnahmen bietet. Nach ihrer Einführung werden 5G-Netze das Rückgrat einer Vielzahl von Diensten bilden, die für einen funktionierenden Binnenmarkt und wesentliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Leistungen wie die Energieversorgung von entscheidender Bedeutung sind.

(9)

Die vorliegende Empfehlung wurde als nicht erschöpfende Leitlinie für die Mitgliedstaaten und einschlägigen Akteure, insbesondere die Netzbetreiber und Technologieanbieter, entwickelt, um angesichts der besonderen Echtzeit-Herausforderungen im Energiesektor, möglicher Kaskadeneffekte und der Kombination älterer und modernster Technologien die Cybersicherheit zu stärken. Diese Leitlinie soll die beteiligten Akteure dabei unterstützen, den besonderen Anforderungen im Energiesektor bei der Umsetzung international anerkannter Cybersicherheitsnormen (10) Rechnung zu tragen.

(10)

Die Kommission beabsichtigt, diese Empfehlung auf der Grundlage der in der gesamten Union erzielten Fortschritte in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Akteuren regelmäßig zu überprüfen. Die Kommission wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, die Cybersicherheit im Energiesektor zu verbessern, insbesondere über die Kooperationsgruppe für Netz- und Informationssicherheit, die die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Cybersicherheit gewährleistet —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

GEGENSTAND

(1)

In dieser Empfehlung werden zentrale Herausforderungen für die Cybersicherheit im Energiesektor — Echtzeitanforderungen, Kaskadeneffekte und die Kombination älterer und modernster Technologien — dargestellt und wesentliche Schritte zur Umsetzung relevanter Vorsorgemaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit im Energiesektor bestimmt.

(2)

Bei der Anwendung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Akteure dazu auffordern, Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit im Energiesektor aufzubauen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten diese Aspekte auch in ihre nationalen Cybersicherheitsrahmen aufnehmen, etwa durch Strategien, Gesetze, Verordnungen und andere Verwaltungsvorschriften.

ECHTZEITANFORDERUNGEN VON KOMPONENTEN DER ENERGIEINFRASTRUKTUR

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die einschlägigen Akteure, wie Energienetzbetreiber und Technologieanbieter und insbesondere die im Rahmen der NIS-Richtlinie ermittelten Betreiber wesentlicher Dienste, die für die Echtzeitanforderungen im Energiesektor relevanten Vorsorgemaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit umsetzen. So müssen einige Bestandteile des Energiesystems in „Echtzeit“ arbeiten, d. h., sie müssen auf Befehle innerhalb weniger Millisekunden reagieren, was die Umsetzung von Cybersicherheitsmaßnahmen aufgrund der Zeitbeschränkungen erschwert oder sogar unmöglich macht.

(4)

Insbesondere sollten die Energienetzbetreiber

a)

bei neuen Anlagen möglichst die neuesten Sicherheitsnormen anwenden und ergänzende physische Sicherheitsmaßnahmen in Betracht ziehen, wenn die installierte Basis alter Anlagen durch Cybersicherheitsmechanismen nicht ausreichend geschützt werden kann;

b)

internationale Cybersicherheitsnormen und angemessene spezifische technische Normen für eine sichere Echtzeitkommunikation umsetzen, sobald die erforderlichen Produkte auf dem Markt erhältlich sind;

c)

Echtzeit-Beschränkungen im allgemeinen Sicherheitskonzept für Anlagen, insbesondere bei der Klassifizierung von Anlagen, berücksichtigen;

d)

private Netze für Teleprotection-Systeme in Betracht ziehen, um die für Echtzeitanforderungen erforderliche Qualität der Dienste sicherzustellen; bei der Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze sollten die Betreiber eine spezifische Zuteilung von Bandbreiten, Anforderungen an die Latenzzeiten und Kommunikationssicherheitsmaßnahmen in Erwägung ziehen;

e)

das Gesamtsystem in logische Bereiche unterteilen und innerhalb jedes Bereichs die Zeit- und Verfahrensanforderungen bestimmen, damit geeignete Cybersicherheitsmaßnahmen angewandt oder alternative Schutzmethoden in Betracht gezogen werden können.

(5)

Soweit möglich, sollten die Energienetzbetreiber zudem

a)

ein sicheres Kommunikationsprotokoll wählen, wobei sie Echtzeitanforderungen, etwa zwischen einer Anlage und ihren Managementsystemen (Energiemanagementsystem — EMS/Distribution Management System — DMS), berücksichtigen sollten;

b)

einen geeigneten Authentifizierungsmechanismus für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation unter Berücksichtigung von Echtzeitanforderungen einführen.

KASKADENEFFEKTE

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die relevanten Akteure, wie Energienetzbetreiber und Technologieanbieter und insbesondere die im Rahmen der NIS-Richtlinie ermittelten Betreiber wesentlicher Dienste, die für Kaskadeneffekte im Energiesektor relevanten Vorsorgemaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit umsetzen. Die Stromnetze und Gas-Pipelines sind in ganz Europa stark miteinander vernetzt, und ein Cyberangriff, der einen Ausfall oder eine Störung in einem Teil des Energieversorgungssystems verursacht, könnte weitreichende Kaskadeneffekte in anderen Teilen des Systems nach sich ziehen.

(7)

Bei der Anwendung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten die gegenseitigen Abhängigkeiten sowie eine mögliche kritische Bedeutung von Stromerzeugungs- und Nachfragesteuerungssystemen, von Umspannwerken und Leitungen in Übertragungs- und Verteilernetzen sowie der möglicherweise betroffenen Akteure (auch in grenzübergreifenden Konstellationen) bei einem erfolgreichen Cyberangriff oder Cybersicherheitsvorfall untersuchen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Energienetzbetreiber über einen Kommunikationsrahmen mit allen zentralen Akteuren verfügen, um Frühwarnsignale abgeben und im Krisenmanagement zusammenarbeiten zu können. Sie sollten über strukturierte Kommunikationskanäle und vereinbarte Formate verfügen, um sensible Informationen mit allen relevanten Akteuren, Computer-Notfallteams und zuständigen Behörden auszutauschen.

(8)

Insbesondere sollten die Energienetzbetreiber

a)

sicherstellen, dass neue Geräte, auch im Bereich des „Internets der Dinge“, ein der Bedeutung eines Standorts angemessenes Cybersicherheitsniveau aufweisen und beibehalten;

b)

bei der Festlegung und regelmäßigen Überprüfung von Betriebskontinuitätsplänen cyber-physische Auswirkungen angemessen berücksichtigen;

c)

Auslegungskriterien und eine Architektur für ein widerstandsfähiges Netz festlegen, etwa durch folgende Maßnahmen:

Einführung zuverlässiger, auf die Bedeutung des jeweiligen Standorts zugeschnittener Verteidigungsmaßnahmen für jeden Standort;

Ermittlung kritischer Knotenpunkte, sowohl hinsichtlich der Stromerzeugungskapazität als auch in Bezug auf die Auswirkungen auf die Kunden; kritische Funktionen eines Netzes sollten so ausgelegt werden, dass sie das Risiko von Kaskadeneffekten mindern, etwa durch Redundanz, Widerstandsfähigkeit gegenüber Leistungspendelungen und Schutz vor einer durch Kaskadeneffekte verursachten Lasttrennung;

Zusammenarbeit mit anderen relevanten Betreibern und Technologieanbietern, um durch Anwendung geeigneter Maßnahmen und Dienstleistungen Kaskadeneffekte zu verhindern;

Auslegung und Aufbau von Kommunikations- und Steuerungsnetzen mit dem Ziel, die Auswirkungen physischer und logischer Fehler auf bestimmte Teile der Netze zu begrenzen und für angemessene und rasche Gegenmaßnahmen zu sorgen.

ÄLTERE UND MODERNSTE TECHNOLOGIEN

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die einschlägigen Akteure, wie Energienetzbetreiber und Technologieanbieter und insbesondere die im Rahmen der NIS-Richtlinie ermittelten Betreiber wesentlicher Dienste, die für die Kombination aus älteren und modernsten Technologien im Energiesektor relevanten Vorsorgemaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit umsetzen. So bestehen derzeit im Energiesystem zwei Arten von Technologien nebeneinander: eine ältere Technologie mit einer Lebensdauer von 30 bis 60 Jahren, die entwickelt wurde, bevor Cybersicherheitsaspekte relevant waren, und neue Ausrüstung, die durch moderne Digitalisierung und intelligente Geräte gekennzeichnet ist.

(10)

Bei der Anwendung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten die Energienetzbetreiber und Technologieanbieter dazu auffordern, die einschlägigen, international anerkannten Normen im Bereich der Cybersicherheit weitestmöglich anzuwenden. In der Zwischenzeit sollten die beteiligten Akteure und Kunden beim Anschluss von Geräten an das Netz einen an der Cybersicherheit ausgerichteten Ansatz wählen.

(11)

Insbesondere sollten Technologieanbieter geprüfte Lösungen für Sicherheitsprobleme älterer oder neuer Technologien kostenlos bereitstellen, sobald ein relevantes Sicherheitsproblem bekannt wird.

(12)

Die Energienetzbetreiber sollten insbesondere

a)

die mit der Verbindung von älteren Konzepten und den Konzepten des Internets der Dinge verbundenen Risiken analysieren und interne und externe Schnittstellen sowie deren Schwachstellen im Auge behalten;

b)

geeignete Maßnahmen zum Schutz vor böswilligen Angriffen treffen, die von einer Vielzahl böswillig gesteuerter Kundengeräte oder -anwendungen ausgehen können;

c)

automatisierte Überwachungs- und Analysekapazitäten für sicherheitsrelevante Vorkommnisse im Umfeld älterer Technologien sowie im Umfeld des Internets der Dinge — etwa erfolglose Log-in-Versuche, Türalarmauslösungen aufgrund einer Schaltschranköffnung oder andere Vorkommnisse — einrichten;

d)

spezifische Cybersicherheitsrisiken für alle älteren Anlagen regelmäßig analysieren, insbesondere wenn alte und neue Technologien miteinander kombiniert werden; da ältere Anlagen oft sehr viele Vermögenswerte umfassen können, kann die Risikoanalyse auch für die einzelnen Kategorien von Vermögenswerten erfolgen;

e)

soweit sinnvoll, die Software und Hardware von älteren Systemen und Systemen des Internets der Dinge stets auf dem aktuellen Stand halten; dabei sollten die Energienetzbetreiber auch ergänzende Maßnahmen in Betracht ziehen, wie etwa eine Systemtrennung oder die Hinzufügung externer Sicherheitsbarrieren, wenn ein Patching oder eine Aktualisierung wünschenswert wäre, aber z. B. aufgrund nicht unterstützter Produkte nicht möglich ist;

f)

Ausschreibungen unter Berücksichtigung der Cybersicherheit formulieren, d. h. Informationen über Sicherheitsmerkmale anfordern, die Einhaltung bestehender Cybersicherheitsnormen verlangen, Vorschläge darüber einholen, wie kontinuierliche Meldungen, Fehlerkorrekturen und Gegenmaßnahmen sichergestellt sind, wenn Schwachstellen entdeckt werden, und die Haftung des Verkäufers bei Cyberangriffen oder Cybersicherheitsvorfällen klären;

g)

mit Technologieanbietern zusammenarbeiten, um ältere Systeme zu ersetzen, wann immer dies aus Sicherheitsgründen sinnvoll ist, wobei jedoch kritische Systemfunktionen zu berücksichtigen sind.

ÜBERWACHUNG

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission binnen zwölf Monaten nach der Abgabe dieser Empfehlung und danach alle zwei Jahre über die Kooperationsgruppe für Netz- und Informationssicherheit detaillierte Informationen über den Stand der Umsetzung dieser Empfehlung mitteilen.

ÜBERPRÜFUNG

(14)

Die Kommission wird die Umsetzung dieser Empfehlung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen überprüfen und in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den relevanten Akteuren bewerten, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

ADRESSATEN

(15)

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. April 2019

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82); Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210); Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1); Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75). Das Europäische Parlament hat die mit dem Rat erzielte politische Einigung über die Vorschläge für die Gestaltung des Strommarktes (Verordnung über die Risikovorsorge, Verordnung über die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) sowie die Elektrizitätsrichtlinie und die Elektrizitätsverordnung) auf seiner Plenarsitzung im März 2019 bestätigt. Die förmliche Verabschiedung durch den Rat wird im April erwartet; kurz darauf soll der Rechtstext im Amtsblatt veröffentlicht werden.

(2)  COM(2016) 861 final.

(3)  COM(2016) 862 final.

(4)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).

(5)  JOIN(2013) 1.

(6)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(7)  JOIN(2017) 450.

(8)  Der Rechtsakt zur Cybersicherheit wurde im März 2019 vom Europäischen Parlament angenommen. Die förmliche Verabschiedung durch den Rat wird im April erwartet; kurz darauf soll der Rechtstext im Amtsblatt veröffentlicht werden.

(9)  C(2019) 2335.

(10)  Die Internationalen Normungsorganisationen haben mehrere Normen zur Cybersicherheit (ISO/IEC 27000: Informationstechnologien) und zum Risikomanagement (ISO/IEC 31000: Umsetzung des Risikomanagements) veröffentlicht. Im Rahmen der Reihe ISO/IEC 27000 wurde im Oktober 2017 auch eine spezifische Norm für den Energiesektor (ISO/IEC 27019: Informationssicherheitsmaßnahmen für die Energieversorgung) herausgegeben.


Berichtigungen

5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/55


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

( Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 15. März 2016 )

Seite 7, Artikel 13:

Anstatt:

„6.   Verwendet ein zugelassener Aussteller den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so ist dieser Stempel von den Zollbehörden zu genehmigen und muss dem in Teil II Kapitel II des Anhangs 72-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebenen Muster entsprechen. Die Abschnitte 23 und 23.1 des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Anwendung.“

muss es heißen:

„6.   Verwendet ein zugelassener Aussteller den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so ist dieser Stempel von den Zollbehörden zu genehmigen und muss dem in Teil II Kapitel II des Anhangs 72-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebenen Muster entsprechen. Die Abschnitte 23 und 23.1 des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Anwendung.“

Seite 29, Artikel 55 Absatz 13 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446:

Anstatt:

„13.

Die folgenden Artikel 129a bis 129d werden eingefügt:

‚Artikel 129a

Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

2.   Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die Zollstelle, die nach Artikel 129b Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ vornimmt;

b)

die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;

c)

die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;

d)

in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;

e)

dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

i)

im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

ii)

vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:

Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;

zuständige Zollstelle;

Datum;

zugelassener Aussteller; und

Bewilligungsnummer.

f)

Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangszollstelle‘ des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

Expedidor autorizado

Godkendt afsender

Zugelassener Versender

Εγκεκριμένος αποστολέας

Authorised consignor

Expéditeur agréé

Speditore autorizzato

Toegelaten afzender

Expedidor autorizado

Hyväksytty lähettäjä

Godkänd avsändare

Schválený odesílatel

Volitatud kaubasaatja

Atzītais nosūtītājs

Įgaliotas siuntėjas

Engedélyezett feladó

Awtorizzat li jibgħat

Upoważniony nadawca

Pooblaščeni pošiljatelj

Schválený odosielateľ

Одобрен изпращач

Expeditor agreat

Ovlašteni pošiljatelj.

Artikel 129b

Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

2.   Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:

Dispensa de firma

Fritaget for underskrift

Freistellung von der Unterschriftsleistung

Δεν απαιτείται υπογραφή

Signature waived

Dispense de signature

Dispensa dalla firma

Van ondertekening vrijgesteld

Dispensada a assinatura

Vapautettu allekirjoituksesta

Befriad från underskrift

Podpis se nevyžaduje

Allkirjanõudest loobutud

Derīgs bez paraksta

Leista nepasirašyti

Aláírás alól mentesítve

Firma mhux meħtieġa

Zwolniony ze składania podpisu

Opustitev podpisa

Oslobodenie od podpisu

Освободен от подпис

Dispensă de semnătură

Oslobođeno potpisa.

Artikel 129c

Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

Artikel 129d

Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie sind in der Union niedergelassen,

b)

sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schifffahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;

c)

sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen;

d)

sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln;

e)

sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.

2.   Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn

a)

die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und

b)

die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

3.   Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

4.   Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag.

Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 129c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

5.   Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

a)

Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt;

b)

die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 126a vorgesehenen Vermerke an;

c)

das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;

d)

das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

6.   Es sind folgende Mitteilungen zu machen:

a)

Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;

b)

die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.‘“

muss es heißen:

„13.

Die folgenden Artikel 128a bis 128d werden in Unterabschnitt 3 (‚Von einem zugelassenen Aussteller ausgestellter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren‘) eingefügt:

‚Artikel 128a

Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

2.   Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die Zollstelle, die nach Artikel 128b Absatz 1 die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ vornimmt;

b)

die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;

c)

die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;

d)

in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;

e)

dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

i)

im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

ii)

vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:

Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;

zuständige Zollstelle;

Datum;

zugelassener Aussteller; und

Bewilligungsnummer.

f)

Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangszollstelle‘ des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

Expedidor autorizado

Godkendt afsender

Zugelassener Versender

Εγκεκριμένος αποστολέας

Authorised consignor

Expéditeur agréé

Speditore autorizzato

Toegelaten afzender

Expedidor autorizado

Hyväksytty lähettäjä

Godkänd avsändare

Schválený odesílatel

Volitatud kaubasaatja

Atzītais nosūtītājs

Įgaliotas siuntėjas

Engedélyezett feladó

Awtorizzat li jibgħat

Upoważniony nadawca

Pooblaščeni pošiljatelj

Schválený odosielateľ

Одобрен изпращач

Expeditor agreat

Ovlašteni pošiljatelj

Artikel 128b

Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

2.   Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:

Dispensa de firma

Fritaget for underskrift

Freistellung von der Unterschriftsleistung

Δεν απαιτείται υπογραφή

Signature waived

Dispense de signature

Dispensa dalla firma

Van ondertekening vrijgesteld

Dispensada a assinatura

Vapautettu allekirjoituksesta

Befriad från underskrift

Podpis se nevyžaduje

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Derīgs bez paraksta

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Zwolniony ze składania podpisu

Opustitev podpisa

Oslobodenie od podpisu

Освободен от подпис

Dispensă de semnătură

Oslobođeno potpisa.

Artikel 128c

Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

Artikel 128d

Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind in der Union niedergelassen,

b)

sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schifffahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;

c)

sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen;

d)

sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln;

e)

sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.

2.   Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn

a)

die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und

b)

die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

3.   Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

4.   Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag.

Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 128c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

5.   Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

a)

Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt;

b)

die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 126a vorgesehenen Vermerke an;

c)

das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;

d)

das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

6.   Es sind folgende Mitteilungen zu machen:

a)

Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;

b)

die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.‘“