ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 92

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
1. April 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/535 des Rates vom 29. März 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA)

1

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/536 der Kommission vom 29. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden ( 1 )

3

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2018/813 der Kommission vom 14. Mai 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Agrarsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ( ABl. L 145 vom 8.6.2018 )

9

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/235 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 3400–3800 MHz ( ABl. L 37 vom 8.2.2019 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/1


BESCHLUSS (GASP) 2019/535 DES RATES

vom 29. März 2019

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/778 (1) über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) angenommen.

(2)

Am 21. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/2055 (2) angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2015/778 bis zum 31. März 2019 verlängert wurde.

(3)

Am 27. März 2019 hat sich das Politische und Sicherheitspolitische Komitee darauf geeinigt, das Mandat von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bis zum 30. September 2019 zu verlängern.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2015/778 sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich nicht an der Finanzierung dieser Operation —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/778 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. September 2019 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA dienende Betrag auf 2 761 200 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % an Mitteln für Verpflichtungen und 0 % an Mitteln für Zahlungen.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA endet am 30. September 2019.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird am 1. April 2019 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/2055 des Rates vom 21. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 327I vom 21.12.2018, S. 9).


1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/536 DER KOMMISSION

vom 29. März 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission (2) werden die Listen der Drittländer und Gebiete festgelegt, deren aufsichtliche und rechtliche Vorschriften als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Union geltenden entsprechenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften gleichwertig betrachtet werden.

(2)

Die Kommission hat weitere aufsichtliche und rechtliche Vorschriften für Kreditinstitute in Drittländern und Gebieten bewertet. Aufgrund dieser Bewertungen konnte die Kommission die Gleichwertigkeit dieser Vorschriften für die Festlegung der Behandlung der einschlägigen in den Artikeln 107, 114, 115, 116 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien von Risikopositionen bewerten.

(3)

Die Gleichwertigkeit wurde anhand einer ergebnisorientierten Analyse der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des Drittlandes ermittelt, bei der getestet wird, ob mit diesen Vorschriften dieselben übergeordneten Ziele erreicht werden wie mit den aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union. Die Ziele beziehen sich insbesondere auf die Stabilität und Integrität des inländischen als auch des globalen Finanzsystems in seiner Gesamtheit, die Wirksamkeit und Angemessenheit des Schutzes der Einleger und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Aufsicht sowie die wirksame Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen international anerkannten Standards. Damit die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des betreffenden Drittlands dieselben allgemeinen Ziele erreichen wie die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union, sollten diese Vorschriften eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für die relevanten Kategorien von Finanzinstituten widerspiegeln.

(4)

Die Kommission hat bei ihren Bewertungen die einschlägigen Entwicklungen des Aufsichts- und Regelungsrahmens seit Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2358 (3) der Kommission berücksichtigt und verfügbaren Informationsquellen Rechnung getragen, einschließlich der Bewertung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, die empfahl, die für Kreditinstitute in Argentinien geltenden Aufsichts- und Regelungsrahmen für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als dem Rechtsrahmen der Union gleichwertig zu betrachten.

(5)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass in Argentinien aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Kreditinstitute widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute mit Sitz in Argentinien für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2014/908/EU sollte daher geändert werden, um Argentinien in die einschlägigen Listen der Drittländer und Gebiete aufzunehmen, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den Vorschriften der Union gleichwertig betrachtet werden.

(7)

Die Listen der Drittländer und Gebiete, für die von Gleichwertigkeit für die Zwecke der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszugehen ist, sind nicht erschöpfend. Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Entwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Drittländer und Gebiete weiter regelmäßig beobachten mit dem Ziel, gegebenenfalls und mindestens alle fünf Jahre die Listen der Drittländer und Gebiete gemäß dem Beschluss 2014/908/EU zu aktualisieren, insbesondere in Anbetracht der ständigen Weiterentwicklungen der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften in der Union und weltweit sowie unter Berücksichtigung neu verfügbarer Quellen einschlägiger Informationen.

(8)

Die regelmäßige Überprüfung der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen, die in den in den Anhängen des Beschlusses 2014/908/EU aufgeführten Drittländern und Gebieten gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, eine spezifische Überprüfung in Bezug auf ein Drittland oder Gebiet zu jedem beliebigen Zeitpunkt außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit dem Beschluss 2014/908/EU erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/908/EU wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt;

2.

Anhang IV wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt;

3.

Anhang V wird durch den Wortlaut des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2358 der Kommission vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 75).


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der Drittländer und Gebiete für die Zwecke des Artikels 1 (Kreditinstitute)

(1)

Argentinien

(2)

Australien

(3)

Brasilien

(4)

Kanada

(5)

China

(6)

Färöer

(7)

Grönland

(8)

Guernsey

(9)

Hongkong

(10)

Indien

(11)

Insel Man

(12)

Japan

(13)

Jersey

(14)

Mexiko

(15)

Monaco

(16)

Neuseeland

(17)

Saudi-Arabien

(18)

Singapur

(19)

Südafrika

(20)

Schweiz

(21)

Türkei

(22)

Vereinigte Staaten


ANHANG II

„ANHANG IV

Liste der Drittländer und Gebiete für die Zwecke des Artikels 4 (Kreditinstitute)

(1)

Argentinien

(2)

Australien

(3)

Brasilien

(4)

Kanada

(5)

China

(6)

Färöer

(7)

Grönland

(8)

Guernsey

(9)

Hongkong

(10)

Indien

(11)

Insel Man

(12)

Japan

(13)

Jersey

(14)

Mexiko

(15)

Monaco

(16)

Neuseeland

(17)

Saudi-Arabien

(18)

Singapur

(19)

Südafrika

(20)

Schweiz

(21)

Türkei

(22)

Vereinigte Staaten


ANHANG III

„ANHANG V

Liste der Drittländer und Gebiete für die Zwecke des Artikels 5 (Kreditinstitute und Wertpapierfirmen)

Kreditinstitute:

(1)

Argentinien

(2)

Australien

(3)

Brasilien

(4)

Kanada

(5)

China

(6)

Färöer

(7)

Grönland

(8)

Guernsey

(9)

Hongkong

(10)

Indien

(11)

Insel Man

(12)

Japan

(13)

Jersey

(14)

Mexiko

(15)

Monaco

(16)

Neuseeland

(17)

Saudi-Arabien

(18)

Singapur

(19)

Südafrika

(20)

Schweiz

(21)

Türkei

(22)

Vereinigte Staaten

Wertpapierfirmen:

(1)

Australien

(2)

Brasilien

(3)

Kanada

(4)

China

(5)

Hongkong

(6)

Indonesien

(7)

Japan (beschränkt auf Wertpapierfirmen vom Typ I)

(8)

Mexiko

(9)

Südkorea

(10)

Saudi-Arabien

(11)

Singapur

(12)

Südafrika

(13)

Vereinigte Staaten


Berichtigungen

1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/9


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2018/813 der Kommission vom 14. Mai 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Agrarsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 145 vom 8. Juni 2018 )

Auf Seite 11, Tabelle 2.3 erhält folgende Fassung:

Tabelle 2.3

Relevanz der in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken für die 12 wichtigsten Betriebstypen (dunkle Schattierung: sehr relevant; grau: wahrscheinlich relevant; weiß: nicht relevant oder nur teilweise relevant)

Bewährte Umweltmanagementpraxis

Intensive Milchwirtschaft (*1)

Extensive Milchwirtschaft

Intensive Rinderhaltung (*1)

Extensive Rinderhaltung

Schafe

Intensive Schweinehaltung (*1)

Intensive Geflügelhaltung (*1)

Extensive Schweine- und Geflügelhaltung

Getreide und Öle

Wurzelfrüchte

Feldfrüchte und Gemüse

Unter Glas angebautes Obst und Gemüse

3.1.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.6.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.6.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.6.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.6.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.6.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.6.6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.6.7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.7.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.7.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.7.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.7.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.7.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.7.6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.7.7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.8.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.8.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.8.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.8.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.9.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.9.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.10.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.10.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.10.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.10.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(*1)  Bewährte Praktiken für die Erzeugung von Ackerkulturen können für die Bereiche der Futtermittelproduktion des Betriebs oder für Betriebe angewandt werden, die Schweine- und Geflügelmist zur Gülleausbringung erhalten.“


1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/11


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/235 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 3 400–3 800 MHz

( Amtsblatt der Europäischen Union L 37 vom 8. Februar 2019 )

Seite 138, Anhang, Abschnitt A. Begriffsbestimmungen, Absatz 5:

Anstatt:

Image 1

dabei ist P(θ, φ) die von einem Antennenarray-System in Richtung (θ, φ) abgestrahlte Sendeleistung, die nach der folgenden Formel berechnet wird:

P(θ, φ) = PTxg(θ, φ)

PTx bezeichnet die dem Array-System zugeführte Leistung (Leistungsaufnahme gemessen in Watt), und g(θ, φ) den richtungsabhängigen Antennengewinn des Array-Systems in Richtung (θ, φ).“

muss es heißen:

Image 2

dabei ist P(Image 3, φ) die von einem Antennenarray-System in Richtung (Image 4, φ) abgestrahlte Sendeleistung, die nach der folgenden Formel berechnet wird:

P(Image 5, φ) = PTxg(Image 6, φ)

PTx bezeichnet die dem Array-System zugeführte Leistung (Leistungsaufnahme gemessen in Watt), und g(Image 7, φ) den richtungsabhängigen Antennengewinn des Array-Systems in Richtung (Image 8, φ).“

Seite 139, Abschnitt C. Technische Bedingungen für Basisstationen — Frequenzblock-Entkopplungsmaske, Absatz 4:

Anstatt:

„In den Tabellen 3, 4 und 7 werden die Leistungsgrenzwerte bezogen auf einen festen Höchstwert anhand der Formel Min(PMax — A, B) bestimmt, die den unteren (oder strengeren) von zwei Werten festlegt: 1) (PMax A) als maximale Trägerleistung PMax abzüglich eines relativen Abstands A sowie 2) den festen Höchstwert B.“

muss es heißen:

„In den Tabellen 3, 4 und 7 werden die Leistungsgrenzwerte bezogen auf einen festen Höchstwert anhand der Formel Min(PMax – A, B) bestimmt, die den unteren (oder strengeren) von zwei Werten festlegt: 1) (PMax – A) als maximale Trägerleistung PMax abzüglich eines relativen Abstands A sowie 2) den festen Höchstwert B.“