ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 83

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
25. März 2019


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

1

 

*

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

18

 

*

Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

38

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union und in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG

42

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

25.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/1


VERORDNUNG (EU) 2019/472 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dessen Vertragspartei die Union ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.

(2)

Auf dem 2015 in New York abgehaltenen Gipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 die Befischung wirksam zu regulieren, Überfischung, illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei sowie zerstörerischen Fangpraktiken ein Ende zu setzen und wissenschaftsbasierte Bewirtschaftungspläne umzusetzen, um die Fischbestände in der kürzestmöglichen Zeit wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den durch die jeweiligen biologischen Eigenschaften bestimmten MSY ermöglicht.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Die GFP hat zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beizutragen.

(4)

Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.

(5)

Um die Ziele der GFP zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen und die Festlegung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.

(6)

Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten festzulegen. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte der durch die vorliegende Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) Ziele, bezifferbare Zielwerte mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Sicherheitsmechanismen und technische Maßnahmen enthalten, die darauf ausgerichtet sind, unerwünschte Fänge zu vermeiden und zu verringern und die negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(7)

Diese Verordnung sollte den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Größe der Fischereifahrzeuge für die handwerkliche und die Küstenfischerei, die in Regionen in äußerster Randlage eingesetzt werden, Rechnung tragen.

(8)

„Beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten“ sollte so verstanden werden, dass sie sich auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten beziehen, die durch die aktuellsten wissenschaftlichen Daten und Methoden belegt sind und von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist, entweder vorgelegt oder überprüft wurden.

(9)

Die Kommission sollte für die Bestände im Rahmen des Plans die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einholen. Dazu schließt sie mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) Absichtserklärungen ab. Den wissenschaftlichen Gutachten insbesondere des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist, sollte der Plan zugrunde liegen und es sollten darin insbesondere Spannen von FMSY und Referenzpunkte für die Biomasse, d. h. MSY Btrigger und Blim angegeben werden. Diese Werte sollten in den Gutachten zu dem betreffenden Bestand sowie gegebenenfalls in sonstigen öffentlich verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegeben werden, etwa in Gutachten des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist zu gemischten Fischereien.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 811/2004 (5), (EG) Nr. 2166/2005 (6), (EG) Nr. 388/2006 (7), (EG) Nr. 509/2007 (8) und (EG) Nr. 1300/2008 (9) des Rates enthalten die Vorschriften für die Bewirtschaftung des nördlichen Seehechtbestands, der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und um die westliche Iberische Halbinsel, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Hering westlich von Schottland und Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee westlich von Schottland und in der Irischen See. Diese und andere Grundfischbestände werden in gemischten Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.

(11)

Ein solcher Mehrjahresplan sollte zudem für die Grundfischbestände und deren Befischung in den westlichen Gewässern gelten, die die nordwestlichen und die südwestlichen Gewässer umfassen. Dabei handelt es sich um Rundfisch-, Plattfisch- und Knorpelfischarten und Kaisergranat (Nephrops norvegicus), die im untersten Bereich der Wassersäule leben.

(12)

Einige Grundfischbestände werden sowohl in den westlichen Gewässern als auch in an sie angrenzenden Gewässern befischt. Deshalb sollte der Anwendungsbereich der in dem Plan enthaltenen Regelungen über Zielwerte und Sicherheitsmechanismen für Bestände, die hauptsächlich in den westlichen Gewässern befischt werden, auf diese Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer ausgeweitet werden. Zudem ist es notwendig, für die auch in den westlichen Gewässern vorkommenden Bestände, die hauptsächlich außerhalb der westlichen Gewässer befischt werden, die Zielwerte und Sicherheitsmechanismen in Mehrjahresplänen für Gebiete außerhalb der westlichen Gewässer festzulegen, in denen diese Bestände hauptsächlich befischt werden, wobei der Geltungsbereich dieser Mehrjahrespläne auf die westlichen Gewässer ausgedehnt werden muss.

(13)

Dem geografischen Anwendungsbereich des Plans sollte die geografische Verbreitung der Bestände zugrunde liegen, die im jüngsten wissenschaftlichen Bestandsgutachten insbesondere des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt ist, beschrieben ist. Aufgrund eines besseren wissenschaftlichen Kenntnisstands oder einer Wanderung der Bestände kann es zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein, künftige Änderungen an der im Plan angegebenen geografischen Verbreitung der Bestände vorzunehmen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in dem Plan angegebenen geografischen Verbreitung der Bestände zu erlassen, wenn aus den wissenschaftlichen Gutachten insbesondere vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium hervorgeht, dass sich die geografische Verbreitung der betreffenden Bestände geändert hat.

(14)

Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so sollte die Union mit diesen Drittländern in Kontakt treten, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung, sowie im Einklang mit der vorliegenden Verordnung nachhaltig bewirtschaftet werden. Wird keine formelle Einigung erzielt, so sollte sich die Union in jeder Weise darum bemühen, gemeinsame Vereinbarungen für die Befischung dieser Bestände zu erzielen, damit die nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht wird und dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber in der Union gefördert werden.

(15)

Ziel des Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der Ziele der GFP beizutragen, insbesondere zum Erreichen und Beibehalten des MSY für die Zielbestände, zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung von Fangbeschränkungen unterliegenden Grundfischbeständen, und zur Förderung — unter Berücksichtigung der Küstenfischerei sowie von sozioökonomischen Aspekten — eines angemessenen Lebensstandards jener Menschen, die von der Fischerei abhängig sind. Er sollte außerdem durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren. Er sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem Ziel spätestens 2020 einen guten Umweltzustand (in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG) zu erreichen, sowie mit den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (11). In dem Plan sollten außerdem die Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Bestände von Arten in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer enthalten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, festgelegt werden.

(16)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Verordnung festgelegt werden und den in den Mehrjahresplänen enthaltenen Zielwerten, Zeitrahmen und Margen entsprechen.

(17)

Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Spannen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Spannen sollten insbesondere vom ICES, vor allem im Rahmen seiner regelmäßigen Fanggutachten, oder von einem ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium berechnet werden. Auf der Grundlage des Plans sollten sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken. Der obere Grenzwert sollte gedeckelt sein, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert sollte auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“) entsprechen, der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher der Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands oder der Abundanz im TAC-Jahr (TAC = zulässige Gesamtfangmenge), dividiert durch MSY Btrigger ist. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.

(18)

Für die Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten sollte es einen oberen Schwellenwert für FMSY-Spannen bei normalem Einsatz sowie, sofern der betreffende Bestand als in gutem Zustand befindlich erachtet wird, eine Obergrenze für bestimmte Fälle geben. Es sollten nur dann Fangmöglichkeiten bis zur Obergrenze festgelegt werden können, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse zur Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele bei gemischten Fischereien erforderlich ist, oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder um die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zu beschränken.

(19)

Es sollte für einen entsprechenden Beirat möglich sein, der Kommission einen Bewirtschaftungsansatz zu empfehlen, durch den erreicht wird, dass bei einem bestimmten, in dieser Verordnung genannten Bestand die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten beschränkt werden. Sofern diese Fangmöglichkeiten den Zielwerten und Sicherheitsmechanismen im Rahmen des Plans entsprechen, sollte es für den Rat möglich sein, derartigen Empfehlungen bei der Festlegung von Fangmöglichkeiten Rechnung zu tragen.

(20)

Für Bestände, für die MSY-Zielwerte vorliegen, und für die Zwecke der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festgelegt werden, die für Fischbestände als Auslösegröße der Biomasse des Laicherbestands und für Kaisergranat als Auslösegröße der Abundanz ausgedrückt werden.

(21)

Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Die Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und besondere Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten durch alle weiteren angemessenen Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung.

(22)

Es sollte möglich sein, die TAC für Kaisergranat in vier bestimmten Bewirtschaftungsgebieten als die Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungsgebiete festgesetzten Fangmengen festzulegen. Dies sollte jedoch nicht ausschließen, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten angenommen werden.

(23)

Im Hinblick auf die Anwendung eines regionalen Konzepts für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, technische Maßnahmen für alle Bestände in den westlichen Gewässern zu ergreifen.

(24)

Für Seezunge im westlichen Ärmelkanal hat sich die Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands als wirksames Instrument zur Bewirtschaftung erwiesen, das die Festlegung von Fangmöglichkeiten ergänzt. Eine derartige Beschränkung des Fischereiaufwands sollte im Rahmen des Plans daher beibehalten werden.

(25)

Wenn die Sterblichkeit aufgrund der Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf einen im Hinblick auf den MSY geregelten Bestand hat, sollte der Rat in der Lage sein, für Freizeitfischer nichtdiskriminierende Obergrenzen festzulegen. Bei der Festlegung derartiger Obergrenzen sollte sich der Rat auf transparente und objektive Kriterien stützen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen erlassen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen im Rahmen der Freizeitfischerei zu ermöglichen.

(26)

Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, die im Einklang mit Artikel 18 der genannten Verordnung genauer festzulegen sind.

(27)

Die Frist für die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden.

(28)

In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Vorschriften für die von der Kommission durchzuführende regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten erlassen werden. Der Plan sollte vor dem 27. März 2024 und danach alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischerei sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor.

(29)

Zur zeitgerechten und angemessenen Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, zur Gewährleistung der Flexibilität und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Anpassungen bezüglich der unter diese Verordnung fallenden Bestände im Anschluss an Veränderungen der geografischen Verbreitung der Bestände, der Abhilfemaßnahmen, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung und die Beschränkungen der Gesamtkapazität der Flotten der betreffenden Mitgliedsaaten geändert oder ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(30)

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte klargestellt werden, dass Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, die erlassen wurden, um die Ziele des Plans zu erreichen, als für eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) in Betracht kommend gelten können.

(31)

Die Anwendung dynamischer Referenzgrößen für die Spannen von FMSY und die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung stellt sicher, dass diese Parameter, die für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten wesentlich sind, aktuell bleiben und dass der Rat stets in der Lage ist, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu verwenden. Der Ansatz, der dynamische Referenzgrößen aus den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten enthält, sollte auch für die Bewirtschaftung der Bestände in der Ostsee befolgt werden. Außerdem sollte dargelegt werden, dass die Pflicht zur Anlandung nicht für die Freizeitfischerei in den Gebieten gilt, die unter den Mehrjahresplan für die Fischereien in der Ostsee fallen. Die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sollte daher geändert werden.

(32)

Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Kaisergranat im Skagerrak und im Kattegat sollte einer Überprüfung unterzogen werden. Außerdem sollte dargelegt werden, dass die Pflicht zur Anlandung nicht für die Freizeitfischerei in den Gebieten gilt, die unter den Mehrjahresplan für die Fischereien in der Nordsee fallen. Die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sollte daher geändert werden.

(33)

Die Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates sollten aufgehoben werden.

(34)

Die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Plans wurden vor seiner Fertigstellung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ordnungsgemäß bewertet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) für die nachstehend aufgeführten Grundfischbestände, einschließlich Tiefseebestände, in den westlichen Gewässern, und, sofern sich diese Bestände über die westlichen Gewässer hinaus erstrecken, in ihren angrenzenden Gewässern, und die Fischereien, die diese Bestände befischen, aufgestellt:

1.

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) in den ICES-Untergebieten 1, 2, 4, 6-8, 10 und 14 und in den Divisionen 3a, 5a, 5b, 9a und 12b;

2.

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 und in der Division 5b;

3.

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a, 7d-h, 8a und 8b;

4.

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 7j;

5.

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;

6.

Kabeljau (Gadus morhua) in der ICES-Division 7a;

7.

Kabeljau (Gadus morhua) in den ICES-Divisionen 7e-k;

8.

Butte (Lepidorhombus spp.) in den ICES-Divisionen 4a und 6a;

9.

Butte (Lepidorhombus spp.) in der ICES-Division 6b;

10.

Butte (Lepidorhombus spp.) in den ICES-Divisionen 7b-k, 8a, 8b und 8d;

11.

Butte (Lepidorhombus spp.) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;

12.

Seeteufel (Lophiidae) in den ICES-Divisionen 7b-k, 8a, 8b und 8d;

13.

Seeteufel (Lophiidae) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;

14.

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in der ICES-Division 6b;

15.

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in der ICES-Division 7a;

16.

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in den ICES-Divisionen 7b-k;

17.

Wittling (Merlangius merlangus) in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e-k;

18.

Wittling (Merlangius merlangus) im ICES-Untergebiet 8 und in der Division 9a;

19.

Seehecht (Merluccius merluccius) in den ICES-Untergebieten 4, 6 und 7 und den Divisionen 3a, 8a, 8b und 8d;

20.

Seehecht (Merluccius merluccius) in den ICES-Divisionen 8c und 9a;

21.

Blauleng (Molva dypterygia) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 und in der Division 5b;

22.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit im ICES-Untergebiet 6 und der Division 5b:

in North Minch (Funktionseinheit 11);

in South Minch (Funktionseinheit 12);

in Firth of Clyde (Funktionseinheit 13);

in der ICES-Division 6a, außerhalb der Funktionseinheiten (westlich von Schottland);

23.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit im ICES-Untergebiet 7:

in der Irischen See Ost (Funktionseinheit 14);

in der Irischen See West (Funktionseinheit 15);

in Porcupine Bank (Funktionseinheit 16);

in den Aran-Fanggründen (Funktionseinheit 17);

in der Irischen See (Funktionseinheit 19);

in der Keltischen See (Funktionseinheiten 20-21);

im Kanal von Bristol (Funktionseinheit 22);

außerhalb der Funktionseinheiten (südliche Keltische See, südwestlich von Irland);

24.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e:

im nördlichen und mittleren Golf von Biskaya (Funktionseinheiten 23-24);

25.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) nach Funktionseinheit in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und CECAF-Gebiet 34.1.1:

im Atlantik vor der Iberischen Halbinsel Ost, in Westgalicien und in Nordportugal (Funktionseinheiten 26-27);

im Atlantik vor der Iberischen Halbinsel Ost und in Südwest- und Südportugal (Funktionseinheiten 28-29);

im Atlantik vor der Iberischen Halbinsel Ost und im Golf von Cádiz (Funktionseinheit 30);

26.

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in ICES-Untergebiet 9;

27.

Scholle (Pleuronectes platessa) in ICES-Division 7d;

28.

Scholle (Pleuronectes platessa) in ICES-Division 7e;

29.

Pollack (Pollachius pollachius) in den ICES-Untergebieten 6 und 7;

30.

Seezunge (Solea solea) in den ICES-Untergebieten 5, 12 und 14, und Division 6b;

31.

Seezunge (Solea solea) in ICES-Division 7d;

32.

Seezunge (Solea solea) in ICES-Division 7e;

33.

Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 7f und 7g;

34.

Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k;

35.

Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 8a und 8b;

36.

Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 8c und 9a.

Weisen wissenschaftliche Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, das auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene anerkannt ist auf eine Veränderung der geografischen Verbreitung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bestände hin, so kann die Kommission, im Einklang mit Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angegebenen Gebiete so anzupassen, dass dieser Veränderung Rechnung getragen wird. Durch solche Anpassungen werden die Bestandsgebiete nicht über die Unionsgewässer der Untergebiete 4 bis 10 und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 hinaus erweitert.

(2)   Gelangt die Kommission aufgrund wissenschaftlicher Gutachten zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Liste der Bestände überarbeitet werden muss, so kann sie einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.

(3)   In Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten angrenzenden Gewässer gelten nur die Artikel 4 und 7 und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 8 dieser Verordnung.

(4)   Diese Verordnung gilt auch für Beifänge, die in den westlichen Gewässern bei der Befischung der in Absatz 1 genannten Bestände gefangen werden. Wenn jedoch durch andere Rechtsakte der Union zur Festlegung von Mehrjahresplänen für diese Bestände Spannen von FMSY und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit der Biomasse für diese Bestände festgelegt werden, so gelten diese Spannen und Sicherheitsmechanismen.

(5)   In dieser Verordnung werden außerdem die Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Bestände von Arten in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, festgelegt.

(6)   Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen gemäß Artikel 9 für alle Bestände in den westlichen Gewässern vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (16) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (17) folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „westliche Gewässer“: die nordwestlichen Gewässer (ICES-Untergebiete 5 (außer der Division 5a und nur Unionsgewässer der Division 5b), 6 und 7) und die südwestlichen Gewässer (ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Gewässer um die Azoren) und CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln));

2.   „Spanne von FMSY: ein Wertebereich, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die insbesondere vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, erstellt wurden, angegeben ist und bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb dieses Bereichs bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Spanne wird so berechnet, dass sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirkt. Sie ist nach oben gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

3.   „MSY Flower: der niedrigste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

4.   „MSY Fupper: der höchste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

5.   „Wert des FMSY-Punkts“: der Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zum höchsten Ertrag führt;

6.   „untere Spanne von FMSY: eine Spanne, die Werte zwischen MSY Flower und dem Wert des FMSY-Punkts umfasst;

7.   „obere Spanne von FMSY: eine Spanne, die Werte zwischen dem Wert des FMSY-Punkts und MSY Fupper umfasst;

8.   „Blim: der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, unterhalb dessen die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann;

9.   „MSY Btrigger: der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands oder in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat der angegebene Referenzpunkt für die Abundanz, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.

KAPITEL II

ZIELE

Artikel 3

Ziele

(1)   Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen der befischten Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

(2)   Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Fänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.

(3)   Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er muss im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegebenen Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen.

(4)   Insbesondere wird mit dem Plan das Ziel verfolgt,

a)

sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG beschriebenen Bedingungen erfüllt sind,

b)

zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen und

c)

zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG sowie der Artikel 6 und 12 der Richtlinie 92/43/EWG beizutragen, insbesondere um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(5)   Maßnahmen im Rahmen des Plans werden im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergriffen. Wenn die vorliegenden Daten unzureichend sind, werden die betreffenden Bestände in vergleichbarem Umfang erhalten.

KAPITEL III

ZIELWERTE

Artikel 4

Zielwerte

(1)   Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt im Einklang mit dem vorliegenden Artikel innerhalb der Spannen von FMSY liegen.

(2)   Diese auf dem Plan beruhenden Spannen von FMSY werden insbesondere beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefordert.

(3)   Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er die Fangmöglichkeiten für einen Bestand festlegt, diese Möglichkeiten innerhalb der unteren Spanne von FMSY, die zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbar ist, fest.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf Niveaus festgelegt werden, die niedriger sind als die Spannen von FMSY.

(5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbaren oberen Spanne von FMSY festgelegt werden, sofern der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Bestand oberhalb MSY Btrigger liegt,

a)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen;

b)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder

c)

um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.

(6)   Wenn für einen in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestand die Spannen von FMSY wegen mangelnder angemessener wissenschaftlicher Daten nicht bestimmt werden können, wird dieser Bestand so lange gemäß Artikel 5 bewirtschaftet, bis Spannen von FMSY nach Absatz 2 dieses Artikels verfügbar sind.

(7)   Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter Blim sinkt, weniger als 5 % beträgt.

Artikel 5

Bewirtschaftung von Beifängen

(1)   Die Bewirtschaftungsmaßnahmen für die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestände, einschließlich gegebenenfalls Fangmöglichkeiten, werden unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt und entsprechen den in Artikel 3 festgelegten Zielen.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestände werden nach dem Vorsorgeansatz in der Bestandsbewirtschaftung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vorliegen, sowie gemäß Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird bei der Bewirtschaftung gemischter Fischereien in Bezug auf die Bestände, die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannt werden, der Schwierigkeit Rechnung getragen, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, vor allem in Situationen, in denen dies zu einer frühzeitigen Sperrung der Fischerei führt.

Artikel 6

Beschränkung der Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten in Bezug auf einen Bestand

Ein entsprechender Beirat kann der Kommission einen Bewirtschaftungsansatz empfehlen, durch den erreicht wird, dass bei einem bestimmten, in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestand die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten beschränkt werden.

Sofern diese Fangmöglichkeiten den Artikeln 4 und 8 entsprechen, kann der Rat derartigen Empfehlungen bei der Festlegung von Fangmöglichkeiten Rechnung tragen.

KAPITEL IV

SICHERHEITSMECHANISMEN

Artikel 7

Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

Die folgenden Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zur Sicherung der vollen Fähigkeit zur Reproduktion der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden auf der Grundlage dieses Plans insbesondere vom ICES oder von einem ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, das auf Unionsebene oder international anerkannt ist, angefordert:

a)

MSY Btrigger für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände;

b)

Blim für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände.

Artikel 8

Sicherheitsmechanismen

(1)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände in einem bestimmten Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 auf einem Niveau festgelegt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der oberen Spanne von FMSY gesenkt wird.

(2)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 können derartige Abhilfemaßnahmen insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Funktionseinheit sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Maßnahmen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

(4)   Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — unterhalb der Werte gemäß Artikel 7 liegt.

KAPITEL V

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Artikel 9

Technische Maßnahmen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen:

a)

Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem zu minimieren;

b)

Spezifikationen zu Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem zu minimieren;

c)

Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten, um Laichfische, Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten zu schützen oder um die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem zu minimieren; und

d)

Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für alle Bestände im Geltungsbereich dieser Verordnung, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.

KAPITEL VI

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 10

Fangmöglichkeiten

(1)   Bei der Zuteilung der ihnen im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugewiesenen Fangmöglichkeiten, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge der an gemischten Fischereien beteiligten Schiffe.

(2)   Gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 8 kann die TAC für die Kaisergranatbestände in den westlichen Gewässern für die Bewirtschaftungsgebiete festgelegt werden, die den einzelnen Gebieten entsprechen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummern 22 bis 25 definiert sind. In derartigen Fällen kann die TAC für ein Bewirtschaftungsgebiet die Summe der zulässigen Fangmengen in diesen Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten sein.

Artikel 11

Freizeitfischerei

(1)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestands hat, kann der Rat nichtdiskriminierende Obergrenzen für Freizeitfischer festlegen.

(2)   Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen stützt sich der Rat auf transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sind. Die herangezogenen Kriterien können sich insbesondere auf die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Umwelt, auf die gesellschaftliche Relevanz dieser Aktivität und auf ihren Beitrag zur Wirtschaft in den Küstengebieten beziehen.

(3)   Gegebenenfalls erlassen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen der Freizeitfischerei zu ermöglichen.

Artikel 12

Beschränkung des Fischereiaufwands für Seezunge im westlichen Ärmelkanal

(1)   Die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7e) im Rahmen des Plans werden durch Beschränkungen des Fischereiaufwands ergänzt.

(2)   Bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten beschließt der Rat jährlich über die maximale Anzahl der Seetage für Baumkurrentrawler im westlichen Ärmelkanal, die Netze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm einsetzen, und für Schiffe im westlichen Ärmelkanal, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm verwenden.

(3)   Die in Absatz 2 genannte maximale Anzahl der Seetage wird im gleichen Verhältnis wie die Anpassung an die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend der Schwankungen der TACs angepasst.

KAPITEL VII

BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PFLICHT ZUR ANLANDUNG

Artikel 13

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer

(1)   In Bezug auf alle Bestände in den westlichen Gewässern, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch eine Präzisierung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.

(2)   Die Pflicht zur Anmeldung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung Obergrenzen festlegt.

KAPITEL VIII

ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

Artikel 14

Fangerlaubnisse und Kapazitätsobergrenzen

(1)   Für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten ICES-Gebiete stellt jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Fangerlaubnisse für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aus, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben. In diesen Fangerlaubnissen können die Mitgliedstaaten auch die Gesamtkapazität dieser Schiffe begrenzen, die ein bestimmtes Fanggerät einsetzen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, sodass die vorliegende Verordnung bezüglich der Beschränkungen der Gesamtkapazität der Flotten der betreffenden Mitgliedstaaten ergänzt werden kann und so die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele besser erreichen zu können.

(3)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf seiner offiziellen Website zugänglich.

KAPITEL IX

BEWIRTSCHAFTUNG VON BESTÄNDEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

Artikel 15

Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse von Union und Drittländern

(1)   Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so tritt die Union mit diesen Drittländern in Kontakt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung, sowie im Einklang mit der vorliegenden Verordnung nachhaltig bewirtschaftet werden. Wird keine formelle Einigung erzielt, so bemüht sich die Union in jeder Weise darum, gemeinsame Vereinbarungen für die Befischung dieser Bestände zu erzielen, damit die nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht wird und dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber in der Union gefördert werden können.

(2)   Im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung von Beständen mit Drittländern kann die Union gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten mit Drittländern tauschen.

KAPITEL X

REGIONALISIERUNG

Artikel 16

Regionale Zusammenarbeit

(1)   Für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 9 und 13 und Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern gemeinsame Empfehlungen für die nordwestlichen Gewässer vorlegen, und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern können gemeinsame Empfehlungen für die südwestlichen Gewässer vorlegen. Diese Mitgliedstaaten können auch gemeinsame Empfehlungen für diese Gewässer insgesamt gemeinsam vorlegen. Diese Empfehlungen werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens am 27. März 2020 und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können diese Empfehlungen auch vorlegen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere im Fall einer Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, oder um auf Krisensituationen zu reagieren, die in den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten festgestellt wurden. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

(3)   Die der Kommission gemäß den Artikeln 9 und 13 und Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse berühren nicht die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse.

KAPITEL XI

BEWERTUNG UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 17

Bewertung des Plans

Bis zum 27. März 2024 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 9 und 13 sowie Artikel 14 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. März 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 9 und 13 sowie Artikel 14 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 1, den Artikeln 9 und 13 sowie Artikel 14 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL XII

UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN EUROPÄISCHEN MEERES- UND FISCHEREIFONDS

Artikel 19

Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

KAPITEL XIII

ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNGEN (EU) 2016/1139 UND (EU) 2018/973

Artikel 20

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1139

Die Verordnung (EU) 2016/1139 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   ‚pelagische Bestände‘: die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis h der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände und jede Kombination dieser Bestände;

2.   ‚Spanne von FMSY: ein Wertebereich, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die insbesondere vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, erstellt wurden, angegeben ist und bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb dieses Bereichs bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Spanne wird so berechnet, dass sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirkt. Sie ist nach oben gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

3.   ‚MSY Flower: der niedrigste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

4.   ‚MSY Fupper: der höchste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

5.   ‚Wert des FMSY-Punkts‘: der Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zum höchsten Ertrag führt;

6.   ‚untere Spanne von FMSY: eine Spanne, die Werte zwischen MSY Flower und dem FMSY-Punkt umfasst;

7.   ‚obere Spanne von FMSY: eine Spanne, die Werte zwischen dem Wert des FMSY-Punkts und MSY Fupper umfasst;

8.   ‚Blim: der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, unterhalb dessen die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann;

9.   ‚MSY Btrigger: der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;

10.   ‚betroffene Mitgliedstaaten‘: Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, nämlich Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Zielwerte

(1)   Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgelisteten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt im Einklang mit dem vorliegenden Artikel innerhalb der Spannen von FMSY liegen.

(2)   Diese auf dem Plan beruhende Spannen von FMSY werden insbesondere beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefordert.

(3)   Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er die Fangmöglichkeiten für einen Bestand festlegt, diese Möglichkeiten innerhalb der unteren Spannen von FMSY, die zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbar ist, fest.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die niedriger sind als die Spannen von FMSY.

(5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbaren oberen Spannen von FMSY festgelegt werden, sofern der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Bestand oberhalb MSY Btrigger liegt,

a)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen;

b)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder

c)

um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.

(6)   Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter Blim sinkt, weniger als 5 % beträgt.“

3.

In Kapitel III wird nach Artikel 4 folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 4a

Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

Die folgenden Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zur Sicherung der vollen Fähigkeit zur Reproduktion der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden auf der Grundlage des Plans insbesondere vom ICES oder von einem ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, das auf Unionsebene oder international anerkannt ist, angefordert:

a)

MSY Btrigger für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände;

b)

Blim für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Sicherheitsmechanismen

(1)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände in einem bestimmten Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 auf einem Niveau festgelegt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der oberen Spanne von FMSY gesenkt wird.

(2)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 können derartige Abhilfemaßnahmen insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.

(4)   Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Artikel 4a liegt.“

5.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat Obergrenzen für Freizeitfischer festlegt.“

6.

Die Anhänge I und II werden gestrichen.

Artikel 21

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/973

Die Verordnung (EU) 2018/973 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in der ICES-Division 3a auf 105 mm festgelegt.

Dieser Absatz gilt bis zu dem Tag, an dem Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 hinfällig wird.“

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern der Nordsee

(1)   In Bezug auf alle Bestände der Arten in der Nordsee, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch eine Präzisierung dieser Pflicht gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.

(2)   Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat gemäß Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Obergrenzen für die Freizeitfischerei festlegt.“

KAPITEL XIV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Aufhebungen

(1)   Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

a)

Verordnung (EG) Nr. 811/2004;

b)

Verordnung (EG) Nr. 2166/2005;

c)

Verordnung (EG) Nr. 388/2006;

d)

Verordnung (EG) Nr. 509/2007;

e)

Verordnung (EG) Nr. 1300/2008.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 171.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. März 2019.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

(10)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(11)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat beabsichtigen, die Befugnis zum Erlass technischer Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 8 dieser Verordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie eine neue Verordnung über technische Maßnahmen verabschieden, in der eine Befugnis zum Erlass solcher Maßnahmen geregelt wird.


25.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/18


VERORDNUNG (EU) 2019/473 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(Kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind die Mitgliedstaaten gehalten, die effektive Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und zu diesem Zweck untereinander und mit Drittländern zusammenzuarbeiten.

(3)

Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern nach Maßgabe des internationalen Rechts und insbesondere der Verpflichtungen der Union im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Abkommen mit Drittländern koordinieren.

(4)

Eine Inspektionsregelung kann nicht kosteneffizient sein, wenn sie keine Inspektionen an Land vorsieht. Daher sollten gemeinsame Einsatzpläne für das gesamte Hoheitsgebiet erstellt werden.

(5)

Die Zusammenarbeit sollte durch eine operative Koordinierung der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zur nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen beitragen und die Gleichbehandlung aller beteiligten Unternehmen der Fischwirtschaft sicherstellen, sodass Wettbewerbsverzerrungen verringert werden.

(6)

Eine wirksame Fischereiaufsicht wird als ein wesentliches Element zur Bekämpfung des illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischfangs betrachtet.

(7)

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es notwendig, eine technische und administrative Stelle auf Unionsebene für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Tätigkeiten im Bereich der Fischereiaufsicht einzurichten.

(8)

Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „Agentur“) sollte in der Lage sein, die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen, die Organisation der operativen Zusammenarbeit sicherzustellen, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu gewähren und bei Feststellung einer ernsten Gefahr für die Gemeinsame Fischereipolitik eine Notstandseinheit einzusetzen. Sie sollte ferner in der Lage sein, sich mit den notwendigen Ausrüstungen für die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne und die Mitwirkung an der Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU auszustatten.

(9)

Die Agentur muss in der Lage sein, auf Ersuchen der Kommission im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Union diese und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern oder regionalen Fischereiorganisationen bzw. mit beiden zu unterstützen und mit ihren zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten.

(10)

Außerdem muss darauf hingearbeitet werden, dass die Inspektionsverfahren der Union wirksam angewandt werden. Die Agentur könnte mit der Zeit zu einer Anlaufstelle für wissenschaftliche und technische Unterstützung im Bereich der Fischereiaufsicht werden.

(11)

Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen, d. h. für eine nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu sorgen, trifft die Union Maßnahmen für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung dieser Ressourcen.

(12)

Damit die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahmen gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontroll- und Durchsetzungsinstrumente entwickeln. Im Hinblick auf eine noch wirksamere und zügigere Kontrolle und Durchsetzung sollte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme annehmen.

(13)

Um den Kontrollprogrammen Wirkung zu verleihen, sollte die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Agentur auf gemeinsamen Einsatzplänen beruhen, über die der Einsatz der in den betroffenen Mitgliedstaaten verfügbaren Kontroll- und Inspektionsmittel gesteuert wird. Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten sollten nach gemeinsamen Kriterien, Prioritäten, Eckpunkten und Verfahren auf der Grundlage von solchen Kontrollprogrammen erfolgen.

(14)

Die Annahme eines Kontroll- und Inspektionsprogramms verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Mittel zur Durchführung des Programms tatsächlich bereitzustellen. Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten der Agentur umgehend die Kontroll- und Inspektionsmittel melden, mit deren Hilfe sie das jeweilige Programm durchzuführen gedenken. Dabei sollten sich aus den gemeinsamen Einsatzplänen keine weiteren Verpflichtungen hinsichtlich der Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung oder der Bereitstellung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Mittel ergeben.

(15)

Ein gemeinsamer Einsatzplan sollte von der Agentur nur dann ausgearbeitet werden, wenn er im Arbeitsprogramm vorgesehen ist.

(16)

Das Arbeitsprogramm sollte vom Verwaltungsrat angenommen werden, der dafür sorgt, dass auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen ein hinreichendes Einvernehmen, unter anderem über die Abstimmung der im Arbeitsprogramm der Agentur vorgesehenen Aufgaben auf die für die Agentur verfügbaren Mittel, erzielt wird.

(17)

Die Hauptaufgabe des Direktors sollte darin bestehen, dass er in seinen Beratungen mit den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedstaaten dafür sorgt, dass die Mittel, die der Agentur von den Mitgliedstaaten für die Erfüllung des Arbeitsprogramms zur Verfügung gestellt werden, auf die Erfordernisse des jährlichen Arbeitsprogramms abgestimmt sind.

(18)

Insbesondere sollte der Direktor genaue Einsatzpläne erstellen, wobei er die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der einzelnen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemeldeten Mittel nutzt und die in dem dem gemeinsamen Einsatzplan zugrunde liegenden spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Vorschriften und Ziele sowie sonstige einschlägige Vorschriften, z. B. die Vorschriften für Unionsinspektoren, beachtet.

(19)

Es ist notwendig, dass der Direktor die Zeitplanung so gestaltet, dass den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ausgehend von ihrem operativen Fachwissen ihre Bemerkungen zu übermitteln, ohne dass sie die im Arbeitsprogramm und in dieser Verordnung festgelegten Fristen überschreiten. Dabei muss der Direktor den Interessen der Mitgliedstaaten, die an den von dem jeweiligen Plan betroffenen Fischereien beteiligt sind, Rechnung tragen. Um eine wirksame und rechtzeitige Koordinierung der gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zu gewährleisten, muss ein Verfahren festgelegt werden, nach dem über die Annahme der Pläne entschieden werden kann, wenn eine Einigung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten nicht möglich ist.

(20)

Das Verfahren für die Erarbeitung und die Annahme von gemeinsamen Einsatzplänen für Gewässer außerhalb der Union sollte dem Verfahren für Unionsgewässer entsprechen. Diesen gemeinsamen Einsatzplänen sollte ein internationales Kontroll- und Inspektionsprogramm zugrunde liegen, das die für die Union verbindlichen internationalen Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen zur Anwendung bringt.

(21)

Zur Umsetzung gemeinsamer Einsatzpläne sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kontroll- und Inspektionsmittel, die sie für diese Pläne festgelegt haben, in einem gemeinsamen Pool zusammenfassen und zum Einsatz bringen. Die Agentur sollte abschätzen, ob die verfügbaren Mittel ausreichen, und gegebenenfalls den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen, dass die Mittel nicht ausreichen, um die im Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

(22)

Während die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen, insbesondere im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme, erfüllen sollten, sollte die Agentur nicht befugt sein, über gemeinsame Einsatzpläne den Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen oder Sanktionen gegen sie zu erlassen.

(23)

Die Agentur sollte die Wirksamkeit der gemeinsamen Einsatzpläne in regelmäßigen Abständen überprüfen.

(24)

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, spezielle Durchführungsbestimmungen für die Annahme und die Billigung gemeinsamer Einsatzpläne festzulegen. Diese Möglichkeit könnte genutzt werden, sobald die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat und falls derartige Bestimmungen nach Ansicht des Direktors in das Unionsrecht aufgenommen werden sollten.

(25)

Die Agentur sollte berechtigt sein, auf Anfrage Vertragsleistungen in Bezug auf die Kontroll- und Inspektionsmittel zu erbringen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam eingesetzt werden sollen.

(26)

Zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur über ein Informationsnetz einschlägige Informationen über Kontrollen und Inspektionen austauschen.

(27)

Der Rechtsstatus und der Aufbau der Agentur sollten dem objektiven Charakter der Zielvorgaben entsprechen und ihr die Ausübung ihrer Funktionen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen. Deshalb sollte die Agentur rechtlich, finanziell und verwaltungstechnisch autonom sein und gleichzeitig enge Verbindungen mit den Einrichtungen der Union und den Mitgliedstaaten unterhalten. Zu diesem Zweck sollte die Agentur als Einrichtung der Union Rechtspersönlichkeit besitzen und die durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausüben können.

(28)

Was die vertragliche Haftung der Agentur anbelangt, die sich nach dem geltenden Recht für die von der Agentur geschlossenen Verträge richtet, so sollte der Gerichtshof der Europäischen Union für Entscheidungen aufgrund einer in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Schiedsklausel zuständig sein. Der Gerichtshof sollte auch für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zuständig sein, die einen Schadensersatz im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Agentur nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zum Gegenstand haben.

(29)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der die korrekte und effiziente Funktionsweise der Agentur gewährleistet.

(30)

Da die Agentur Verpflichtungen der Union wahrzunehmen und auf Ersuchen der Kommission mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Union zu kooperieren hat, empfiehlt es sich, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates aus der Reihe der Kommissionsvertreter gewählt wird.

(31)

Bei der Stimmenverteilung im Verwaltungsrat sollten die Interessen der Mitgliedstaaten und der Kommission an einem effizienten Funktionieren der Agentur berücksichtigt werden.

(32)

Es sollte ein Beirat eingesetzt werden, der den Direktor berät und eine enge Zusammenarbeit mit den betroffenen Parteien gewährleistet.

(33)

Es sollte vorgesehen werden, dass ein Vertreter des Beirats ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrates teilnimmt.

(34)

Es ist notwendig, Vorschriften für die Ernennung und die Entlassung des Direktors der Agentur sowie Regeln für die Wahrnehmung seiner Aufgaben festzulegen.

(35)

Im Interesse eines transparenten Arbeitens der Agentur sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) uneingeschränkt auf die Agentur Anwendung finden.

(36)

Zum Schutz der Privatsphäre sollte die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf die vorliegende Verordnung Anwendung finden.

(37)

Damit Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur gewährleistet sind, sollte sie über einen unabhängigen Haushalt verfügen, dessen Mittel aus einem Unionsbeitrag und aus Gebühren für von der Agentur erbrachte vertragliche Dienstleistungen stammen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte gelten, soweit es den Unionsbeitrag und Subventionen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union betrifft. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(38)

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9) beitreten sollte.

(39)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziele

Die in dieser Verordnung vorgesehene Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „die Agentur“) hat zum Ziel, die operative Koordinierung der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und deren wirksame und einheitliche Anwendung zu unterstützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Kontrolle und Inspektion“ Maßnahmen der Mitgliedstaaten — insbesondere gemäß Artikel 5, 11, 71, 91 und 117 und Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (11) — zur Überwachung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich Kontrollen über satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme und Beobachterregelungen;

b)

„Kontroll- und Inspektionsmittel“ Kontrollschiffe, -flugzeuge und -fahrzeuge sowie andere materielle Ressourcen und außerdem Inspektoren, Beobachter und andere Personen, die von den Mitgliedstaaten zur Kontrolle und Inspektion eingesetzt werden;

c)

„gemeinsamer Einsatzplan“ die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontroll- und Inspektionsmittel;

d)

„internationales Kontroll- und Inspektionsprogramm“ ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontroll- und Inspektionstätigkeiten festlegt, mit denen die internationalen Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union erfüllt werden sollen;

e)

„spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm“ ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festlegt;

f)

„Fischerei“ Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

g)

„Unionsinspektoren“ die Inspektoren, die auf der in Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Liste aufgeführt sind.

KAPITEL II

ZWECK UND AUFGABENBEREICH DER AGENTUR

Artikel 3

Zweck

Die Agentur dient folgenden Zwecken:

a)

Koordinierung der Kontrollen und Inspektionen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsverpflichtungen der Union;

b)

Koordinierung des Einsatzes der in einem gemeinsamen Pool zusammengefassten nationalen Kontroll- und Inspektionsmittel der betreffenden Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung;

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- sowie Kontroll- und Inspektionstätigkeiten an die Kommission und an Dritte;

d)

im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik;

e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer unionsweit harmonisierten Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik;

f)

Beitrag zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Kontroll- und Inspektionsmethoden;

g)

Beitrag zur Koordinierung der Inspektorenausbildung und des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten;

h)

Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten („IUU“) Fischerei im Einklang mit den Unionsvorschriften;

i)

Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere:

Organisation der operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung von spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen, Kontrollprogrammen in Verbindung mit der IUU-Fischerei und internationalen Kontroll- und Inspektionsprogrammen;

zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur gemäß Artikel 19 erforderliche Inspektionen;

j)

Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, jeweils innerhalb ihres Mandats, um die nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, wie in Artikel 8 dieser Verordnung dargelegt zu unterstützen, indem sie Dienste, Informationen, Ausrüstung und Ausbildung bereitstellt und Mehrzweckeinsätze koordiniert.

Artikel 4

Aufgaben im Bereich der internationalen Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union

(1)   Auf Ersuchen der Kommission übernimmt die Agentur folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist;

b)

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen regionaler Fischereiorganisationen hinsichtlich der Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union im Rahmen der mit diesen Stellen geschlossenen Vereinbarungen.

(2)   Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission mit den zuständigen Agenturen von Drittländern bei Kontrollen und Inspektionen im Rahmen von Abkommen zusammenarbeiten, die zwischen der Union und jenen Drittländern bestehen.

(3)   Die Agentur kann in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen von Mitgliedstaaten Aufgaben im Rahmen internationaler Fischereiübereinkommen übernehmen, denen die Union als Vertragspartei beigetreten ist.

Artikel 5

Aufgaben im Bereich der operativen Koordinierung

(1)   Die operative Koordinierung der Agentur erstreckt sich auf die Kontrolle aller Tätigkeiten, die unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallen.

(2)   Die Agentur erstellt gemeinsame Einsatzpläne für die operative Koordinierung und organisiert die operative Koordinierung der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III.

(3)   Für eine verstärkte operative Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten kann die Agentur mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen Einsatzpläne erstellen und ihre Durchführung koordinieren.

Artikel 6

Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten

Die Agentur kann für die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen vertragliche Dienstleistungen zur Durchführung von Kontrollen und Inspektionen im Zusammenhang mit ihren Fischereiverpflichtungen in Unions- und/oder internationalen Gewässern erbringen, einschließlich Chartern, Betrieb und Besatzung von Kontroll- und Inspektionsschiffen sowie Bereitstellung von Beobachtern für gemeinsame Einsätze der betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten

Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherstellung einer umfassenden einheitlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, unter anderem zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, und unterstützt sie in ihren Beziehungen zu Drittländern. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Vertreter der Behörden und sonstiges an Kontroll- und Inspektionstätigkeiten beteiligtes Personal;

b)

Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundprogramms für die Ausbildung von Unionsinspektoren vor ihrem ersten Einsatz und regelmäßiges Angebot an aktuellen Kursen und Seminaren für diese Vertreter der Behörden;

c)

auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die gemeinsame Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie die Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung gemeinsamer Pilotprojekte durch die Mitgliedstaaten;

d)

Ausarbeitung gemeinsamer Verfahren für Kontroll- und Inspektionstätigkeiten unter Beteiligung von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;

e)

Ausarbeitung von Kriterien für den Austausch von Kontroll- und Inspektionsmitteln zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und für die Bereitstellung solcher Mittel durch die Mitgliedstaaten;

f)

Durchführung von Risikoanalysen anhand von Fang-, Anlande- und Fischereiaufwandsdaten sowie Risikoanalysen von ungemeldeten Anlandungen einschließlich eines Vergleichs der Fang- und Einfuhrdaten mit Ausfuhr- und nationalen Verbrauchsdaten;

g)

auf Antrag der Kommission oder von Mitgliedstaaten Entwicklung gemeinsamer Inspektionsmethoden und -verfahren;

h)

Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Unionsverpflichtungen und ihrer internationalen Verpflichtungen einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei und der Verpflichtungen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen;

i)

Förderung und Koordinierung der Entwicklung von einheitlichen Risikomanagementmethoden im Bereich ihrer Zuständigkeit;

j)

Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und gemeinsamer Normen für die Erstellung von Probenahmeplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 8

Europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache

(1)   Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch

a)

Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten;

b)

Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten auf der Grundlage modernster Technologien, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind;

c)

Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und durch die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Ausbildung und Austausch von Personal;

d)

Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im maritimen Bereich zählt;

e)

Gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und Fähigkeiten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.

(2)   Die genaue Form der Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zwischen der Agentur mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Mandats sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. Eine solche Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat der Agentur, vom Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und vom Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gebilligt.

(3)   Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs einen Leitfaden für die europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zur Verfügung. Dieser Leitfaden enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. Die Kommission nimmt den Leitfaden in Form einer Empfehlung an.

KAPITEL III

OPERATIVE KOORDINIERUNG

Artikel 9

Erfüllung der Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union

(1)   Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Einsatzpläne.

(2)   Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.

Artikel 10

Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme

(1)   Die Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird von der Agentur auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne koordiniert.

(2)   Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.

Artikel 11

Inhalt der gemeinsamen Einsatzpläne

Die gemeinsamen Einsatzpläne

a)

entsprechen den Erfordernissen der jeweiligen Kontroll- und Inspektionsprogramme;

b)

wenden die von der Kommission in Kontroll- und Inspektionsprogrammen vorgegebenen Kriterien, Eckpunkte, Prioritäten und gemeinsamen Inspektionsverfahren an;

c)

bemühen sich um die Abstimmung der gemäß Artikel 12 Absatz 2 gemeldeten bestehenden nationalen Kontroll- und Inspektionsmittel auf die Erfordernisse und regeln ihren Einsatz;

d)

regeln den Einsatz personeller und materieller Mittel nach erforderlichen Einsatzzeiten und -gebieten, einschließlich der Zusammenstellung von Teams aus Unionsinspektoren aus mehreren Mitgliedstaaten;

e)

tragen den bestehenden Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf andere gemeinsame Einsatzpläne sowie etwaigen regionalen oder lokalen Zwängen Rechnung.

f)

legen die Bedingungen fest, unter denen die Kontroll- und Inspektionsmittel eines Mitgliedstaats Zugang zu den der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats unterstehenden Gewässern haben.

Artikel 12

Meldung von Kontroll- und Inspektionsmitteln

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Agentur jährlich vor dem 15. Oktober mit, welche Kontroll- und Inspektionsmittel ihm im folgenden Jahr für Kontroll- und Inspektionsaufgaben zur Verfügung stehen.

(2)   Spätestens einen Monat, nachdem den Mitgliedstaaten der Beschluss über die Aufstellung eines internationalen Kontroll- und Inspektionsprogramms oder eines spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms mitgeteilt worden ist, teilt jeder Mitgliedstaat der Agentur mit, mit welchen Mitteln er das ihn betreffende Kontrollprogramm durchzuführen gedenkt.

Artikel 13

Verfahren für die Annahme gemeinsamer Einsatzpläne

(1)   Auf der Grundlage der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilungen erstellt der Direktor der Agentur binnen drei Monaten nach Eingang dieser Mitteilungen in Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen Entwurf eines gemeinsamen Einsatzplans.

(2)   In dem Entwurf des gemeinsamen Einsatzplans wird ausgehend von dem Interesse der betroffenen Mitgliedstaaten an der jeweiligen Fischerei dargelegt, welche Kontroll- und Inspektionsmittel zur Durchführung des betreffenden Kontroll- und Inspektionsprogramms in einem gemeinsamen Pool zusammengefasst werden könnten.

Das Interesse eines Mitgliedstaats an einer Fischerei wird anhand folgender Kriterien festgestellt, deren Gewichtung von den spezifischen Merkmalen des jeweiligen Plans abhängt:

a)

gegebenenfalls der Ausdehnung der seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer, für die der gemeinsame Einsatzplan gilt,

b)

den Mengen Fisch, die während eines bestimmten Referenzzeitraums auf seinem Hoheitsgebiet angelandet wurden, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtanlandungen in der Fischerei, die Gegenstand des gemeinsamen Einsatzplans ist,

c)

der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge (Maschinenleistung und Bruttoraumzahl), die sich an der Fischerei beteiligen, die Gegenstand des gemeinsamen Einsatzplans ist, verglichen mit der Zahl der in der betreffenden Fischerei insgesamt eingesetzten Schiffe,

d)

der ihm zugewiesenen Quote oder, falls keine Quote zugewiesen wurde, der Fangmenge, die in der betreffenden Fischerei während eines bestimmten Referenzzeitraums eingebracht wurde.

(3)   Zeigt sich im Zuge der Vorbereitung eines gemeinsamen Einsatzplans, dass für die Anforderungen des entsprechenden Kontroll- und Inspektionsprogramms nicht genügend Kontroll- und Inspektionsmittel vorhanden sind, so setzt der Direktor die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(4)   Der Direktor notifiziert den Entwurf des gemeinsamen Einsatzplans den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission. Erheben die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dieser Notifizierung keine Einwände, so nimmt der Direktor den Plan an.

(5)   Erheben einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten oder die Kommission einen Einwand, so verweist der Direktor die Angelegenheit an die Kommission. Die Kommission kann die erforderlichen Änderungen an dem Plan vornehmen und diesen nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 annehmen.

(6)   In Absprache mit den beteiligten Mitgliedstaaten unterzieht die Agentur die gemeinsamen Einsatzpläne jährlich einer Überprüfung, damit alle für die betroffenen Mitgliedstaaten geltenden neuen Kontroll- und Inspektionsprogramme und alle von der Kommission in den Kontroll- und Inspektionsprogrammen festgelegten Prioritäten berücksichtigt werden können.

Artikel 14

Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne

(1)   Auf der Grundlage der gemeinsamen Einsatzpläne führen die Mitgliedstaaten gemeinsame Kontroll- und Inspektionstätigkeiten durch.

(2)   Die an einem gemeinsamen Einsatzplan beteiligten Mitgliedstaaten

a)

stellen die im gemeinsamen Einsatzplan vorgesehenen Kontroll- und Inspektionsmittel bereit;

b)

benennen eine nationale Kontakt-/Koordinierungsstelle, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, um rechtzeitig auf Anfragen oder Ersuchen der Agentur im Zusammenhang mit der Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans reagieren zu können, und teilen dies der Agentur mit;

c)

setzen ihre im Pool zusammengefassten Kontroll- und Inspektionsmittel entsprechend dem Einsatzplan und den in Absatz 4 genannten Anforderungen der Agentur ein;

d)

gewähren der Agentur Online-Zugriff auf Informationen, die für die Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans erforderlich sind;

e)

arbeiten im Rahmen der Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans mit der Agentur zusammen;

f)

stellen sicher, dass die für einen gemeinsamen Einsatzplan der Union bereitgestellten Kontroll- und Inspektionsmittel entsprechend den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik eingesetzt werden.

(3)   Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen eines gemäß Artikel 13 aufgestellten gemeinsamen Einsatzplans liegt die Leitung und Überwachung der für einen gemeinsamen Einsatzplan bereitgestellten Kontroll- und Inspektionsmittel im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Verantwortung der zuständigen einzelstaatlichen Stellen.

(4)   Der Direktor kann für die Durchführung eines gemäß Artikel 13 aufgestellten gemeinsamen Einsatzplans Anforderungen festlegen. Diese Anforderungen dürfen die Grenzen des Plans nicht überschreiten.

Artikel 15

Bewertung der gemeinsamen Einsatzpläne

Die Agentur nimmt jährlich eine Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans vor und schätzt anhand der verfügbaren Belege das Risiko von Fischereitätigkeiten ein, die unter Verstoß gegen die geltenden Kontrollvorschriften ausgeübt werden. Die Bewertungen werden dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich übermittelt.

Artikel 16

Fischereien, die keinem Kontroll- und Inspektionsprogramm unterliegen

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Unterstützung der Agentur bei der Koordinierung des Einsatzes ihrer Kontroll- und Inspektionsmittel für Fischereien oder Gebiete beantragen, die keinem Kontroll- und Inspektionsprogramm unterliegen. Bei dieser Koordinierung werden die Kontroll- und Inspektionskriterien und -prioritäten eingehalten, die die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart haben.

Artikel 17

Informationsnetz

(1)   Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen ihre Informationen über gemeinsame Kontroll- und Inspektionstätigkeiten in Unions- und internationalen Gewässern aus.

(2)   Die zuständigen nationalen Stellen treffen unter Beachtung der einschlägigen Unionsvorschriften Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ihnen in Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Informationen gemäß Artikel 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen.

Artikel 18

Durchführungsbestimmungen

Zur Durchführung dieses Kapitels können Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen werden.

Diese Bestimmungen können insbesondere die Verfahren zur Ausarbeitung und Annahme von Entwürfen gemeinsamer Einsatzpläne betreffen.

KAPITEL IV

BEFUGNISSE DER AGENTUR

Artikel 19

Abstellung von Vertretern der Agentur als Unionsinspektoren

Vertreter der Agentur können gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in internationalen Gewässern als Unionsinspektoren abgestellt werden.

Artikel 20

Maßnahmen der Agentur

Die Agentur kann gegebenenfalls

a)

Handbücher über harmonisierte Inspektionsstandards herausgeben;

b)

Anleitungen zu bewährten Verfahren bei der Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von für Kontrollen zuständigen Vertretern der Behörden ausarbeiten und solche Anleitungen regelmäßig aktualisieren;

c)

der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung zur Durchführung ihrer Aufgaben gewähren.

Artikel 21

Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit der Agentur zusammen und gewähren die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2)   Unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission bei der Entwicklung harmonisierter Kontrollstandards im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Berücksichtigung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten und anerkannter internationaler Standards.

Artikel 22

Notstandseinheit

(1)   Kommt die Kommission von sich aus oder auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedstaaten bei der Bewertung einer Situation zu dem Ergebnis, dass der Gemeinsamen Fischereipolitik ein direktes, indirektes oder potenziell erhebliches Risiko droht, und kann dieses Risiko nicht mit den vorhandenen Möglichkeiten verhindert, beseitigt oder eingeschränkt oder kann darauf nicht angemessen reagiert werden, so wird die Agentur sofort informiert.

(2)   Die Agentur setzt aufgrund einer Information durch die Kommission oder von sich aus sofort eine Notstandseinheit ein und teilt dies der Kommission mit.

Artikel 23

Aufgaben der Notstandseinheit

(1)   Die von der Agentur eingerichtete Notstandseinheit sammelt und bewertet alle sachdienlichen Informationen und prüft die verfügbaren Optionen zur Verhinderung, Beseitigung oder Reduzierung des Risikos für die Gemeinsame Fischereipolitik so effizient und so rasch wie möglich.

(2)   Die Einheit kann von jeder Behörde oder Privatperson, deren Fachwissen zur effektiven Bewältigung der Notlage erforderlich erscheint, Unterstützung anfordern.

(3)   Die Agentur übernimmt die erforderliche Koordinierung, damit auf den Notstand angemessen und rechtzeitig reagiert werden kann.

(4)   Die Einheit informiert gegebenenfalls die Öffentlichkeit über mögliche Risiken und ergriffene Gegenmaßnahmen.

Artikel 24

Mehrjähriges Arbeitsprogramm

(1)   Das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur legt die allgemeinen Ziele, das Mandat, die Aufgaben, die Leistungsindikatoren und die Prioritäten für jede Aktion der Agentur für fünf Jahre fest. Es enthält ferner einen Personalentwicklungsplan und eine Aufstellung der erforderlichen Haushaltsmittel zur Verwirklichung der Ziele für diesen Fünfjahreszeitraum.

(2)   Das mehrjährige Arbeitsprogramm orientiert sich an Grundlagen und Methoden des maßnahmenbezogenen Managements der Kommission. Es wird vom Verwaltungsrat verabschiedet.

(3)   Das in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c genannte Arbeitsprogramm nimmt auf das mehrjährige Arbeitsprogramm Bezug. Hierin ist auf Erweiterungen, Änderungen oder Streichungen im Vergleich zum Programm des Vorjahres und auf die bei den allgemeinen Zielen und Prioritäten des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte klar hinzuweisen.

Artikel 25

Zusammenarbeit in Meeresfragen

Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.

Artikel 26

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen.

In diesen Bestimmungen kann es insbesondere um die Erstellung von Plänen zur Bewältigung von Notständen, die Einrichtung der Notstandseinheit und die praktischen Verfahren gehen.

KAPITEL V

INTERNE ORGANISATION UND ARBEITSWEISE

Artikel 27

Rechtsstellung und Sitz

(1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Union und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Agentur wird durch ihren Direktor vertreten.

(4)   Sitz der Agentur ist in Vigo, Spanien.

Artikel 28

Personal

(1)   Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (14), und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einvernehmen mit der Kommission.

(2)   Unbeschadet des Artikels 39 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus.

(3)   Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, die von der Kommission vorübergehend abgestellt oder abgeordnet sind, sowie aus sonstigen Bediensteten, die von der Agentur ihrem Bedarf entsprechend eingestellt werden.

Die Agentur kann auch von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordnete Beamte beschäftigen.

Artikel 29

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur Anwendung.

Artikel 30

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Für Streitfälle im Zusammenhang mit dem genannten Schadensersatz ist der Gerichtshof zuständig.

(4)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 31

Sprachen

(1)   Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates (15).

(2)   Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Artikel 32

Einsetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates

(1)   Es wird ein Verwaltungsrat der Agentur eingesetzt.

(2)   Der Verwaltungsrat

a)

ernennt und entlässt den Direktor gemäß Artikel 39;

b)

nimmt bis zum 30. April jeden Jahres den Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht;

c)

legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Das Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontrollprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Union angenommen. Falls die Kommission binnen 30 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms dagegen Einspruch erhebt, überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es mit möglichen Änderungen binnen zwei Monaten im Rahmen einer zweiten Lesung an;

d)

verabschiedet den endgültigen Haushaltsplan der Agentur vor Beginn des Haushaltsjahres und passt ihn gegebenenfalls nach Maßgabe des Unionsbeitrags und der sonstigen Einnahmen der Agentur an;

e)

nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 44, 45 und 47 wahr;

f)

übt die Disziplinargewalt über den Direktor aus;

g)

gibt sich eine Geschäftsordnung, die gegebenenfalls die Einrichtung von Unterausschüssen des Verwaltungsrates vorsieht;

h)

legt die für die Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlichen Verfahren fest.

Artikel 33

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und sechs Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, um dieses Mitglied bei dessen Abwesenheit zu vertreten.

(2)   Die Mitglieder werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Fachkenntnis im Bereich der Fischereiaufsicht ernannt.

(3)   Die Amtszeit jedes Mitglieds beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ernennung. Sie kann verlängert werden.

Artikel 34

Vorsitz des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Kommissionsvertreter einen Vorsitzenden. Ferner wählt er aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und endet in jedem Fall, wenn der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzenden nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

Artikel 35

Tagungen

(1)   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktors der Agentur festgelegt.

(2)   Der Direktor der Agentur und der vom Beirat ernannte Vertreter nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.

(3)   Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der im Verwaltungsrat vertretenen Mitgliedstaaten zusammen.

(4)   Der Verwaltungsrat kann in Fragen, die Vertraulichkeit erfordern oder bei denen ein Interessenskonflikt besteht, beschließen, diese Tagesordnungspunkte ohne den vom Beirat ernannten Vertreter zu behandeln. Genaue Bestimmungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(5)   Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Meinung von Interesse sein kann, als Beobachter zu den Tagungen einladen.

(6)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

(7)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 36

Abstimmungen

(1)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.

(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist ein Mitglied abwesend, nimmt das stellvertretende Mitglied an der Abstimmung teil.

(3)   Die Geschäftsordnung legt die Einzelheiten der Abstimmung fest, vor allem die Bedingungen für die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes sowie gegebenenfalls Beschlussfähigkeitsregeln.

Artikel 37

Interessenerklärung

Die Mitglieder des Verwaltungsrates geben eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben; auch bei Auftreten eines Interessenkonflikts in Zusammenhang mit Tagesordnungspunkten sind solche Erklärungen abzugeben. In letzterem Fall darf das betroffene Mitglied nicht an der Abstimmung über die entsprechenden Tagesordnungspunkte teilnehmen.

Artikel 38

Aufgaben und Befugnisse des Direktors

(1)   Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates ersucht der Direktor nicht um Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle und nimmt auch keine Weisungen von diesen an.

(2)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wendet der Direktor die Grundsätze der Gemeinsamen Fischereipolitik an.

(3)   Der Direktor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

a)

Er erstellt den Entwurf des Arbeitsprogramms und legt ihn nach Konsultation der Kommission und der Mitgliedstaaten dem Verwaltungsrat vor. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung des Arbeitsprogramms innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsvorschriften und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;

b)

er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um die Organisation und Arbeitsweise der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung zu gewährleisten;

c)

er unternimmt alle erforderlichen Schritte im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur nach Kapitel II und III, einschließlich der Annahme von Beschlüssen, der Charterung und des Betriebs von Kontroll- und Inspektionsmitteln sowie des Betriebs eines Informationsnetzes;

d)

er antwortet auf Ersuchen der Kommission und auf Ersuchen der Mitgliedstaaten um Unterstützung gemäß den Artikeln 6, 7 und 16;

e)

er führt ein effizientes Überwachungssystem ein, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können. Gestützt auf diesen Vergleich erstellt er jährlich den Entwurf eines Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Er führt regelmäßige Evaluierungsverfahren nach anerkannten Berufsstandards ein;

f)

er übt gegenüber den Bediensteten die Befugnisse nach Artikel 28 Absatz 2 aus;

g)

er erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 44 und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 45 aus.

(4)   Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.

Artikel 39

Ernennung und Entlassung des Direktors

(1)   Der Direktor wird aufgrund seiner Eignung und nachgewiesenen einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der Fischereiaufsicht aus einer Liste von mindestens zwei Kandidaten, die die Kommission nach einem Auswahlverfahren, der Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt der Europäischen Union und einem Aufruf zur Abgabe von Interessensbekundungen in anderen Veröffentlichungen vorschlägt, vom Verwaltungsrat ernannt.

(2)   Der Verwaltungsrat ist zur Entlassung des Direktors befugt. Er berät darüber auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder.

(3)   Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

(4)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission, der mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates gebilligt werden muss, einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Artikel 40

Beirat

(1)   Der Beirat besteht aus Vertretern der in Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehenen Beiräte, wobei jeder dieser Beiräte einen Vertreter entsendet. Die Vertreter können durch gleichzeitig ernannte Stellvertreter abgelöst werden.

(2)   Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

Der Beirat benennt ein Mitglied, das ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrates teilnimmt.

(3)   Der Beirat berät den Direktor auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung.

(4)   Den Vorsitz im Beirat führt der Direktor. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzes mindestens einmal im Jahr zusammen.

(5)   Die Agentur leistet die logistische Unterstützung, die für die Arbeit des Beirats erforderlich ist, und stellt ein Sekretariat für dessen Sitzungen.

(6)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates können in den Sitzungen des Beirats anwesend sein.

Artikel 41

Transparenz und Kommunikation

(1)   Für Dokumente im Besitz der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die praktischen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über die Arbeit der Agentur erhalten.

(4)   Der Verwaltungsrat legt die erforderlichen internen Vorschriften zur Anwendung von Absatz 3 fest.

(5)   Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können nach Maßgabe der in den Artikeln 228 und 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union (AEUV) festgelegten Bedingungen Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder einer Klage beim Gerichtshof sein.

(6)   Die Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Kommission und der Agentur gesammelt werden, unterliegen der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 42

Vertraulichkeit

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor und das Personal der Agentur unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 339 AEUV.

(2)   Der Verwaltungsrat legt interne Vorschriften zur praktischen Umsetzung der in Absatz 1 genannten Vertraulichkeitsregelung fest.

Artikel 43

Zugang zu Informationen

(1)   Die Kommission hat Zugang zu allen von der Agentur gesammelten Informationen. Die Agentur liefert der Kommission auf deren Ersuchen in der gewünschten Form alle Informationen und eine Bewertung dieser Informationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die von einer bestimmten Maßnahme der Agentur betroffen sind, erhalten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden können, Zugang zu den von der Agentur im Zusammenhang mit dieser Maßnahme gesammelten Informationen.

KAPITEL VI

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Haushalt

(1)   Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus

a)

einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“);

b)

Gebühren für die Dienstleistungen, die von der Agentur gemäß Artikel 6 für die Mitgliedstaaten erbracht werden;

c)

Gebühren für Veröffentlichungen, Schulung und/oder andere Dienstleistungen der Agentur.

(2)   Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

(3)   Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan an den Verwaltungsrat weiter.

(4)   Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

(5)   Jedes Jahr erstellt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines entsprechenden Entwurfs einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr.

(6)   Spätestens zum 31. März übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission den in Absatz 5 genannten Voranschlag zusammen mit dem Entwurf eines Stellenplans und dem vorläufigen Arbeitsprogramm der Agentur.

(7)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (die „Haushaltsbehörde“).

(8)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(9)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(10)   Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

(12)   Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung des Vorhabens.

Artikel 45

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) („die Haushaltsordnung“).

(3)   Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 246 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

(6)   Spätestens am 1. Juli des Folgejahres übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Die Agentur führt eine interne Rechnungsprüfungsfunktion ein, die im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen auszuüben ist.

(9)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort übermittelt er auch dem Verwaltungsrat.

(10)   Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(11)   Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor der Agentur auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des zweiten Folgejahres die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Jahr.

Artikel 46

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ohne Einschränkung auf die Agentur Anwendung.

(2)   Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Bedienstete der Agentur gelten.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Artikel 47

Finanzbestimmungen

Der Verwaltungsrat erlässt nach Zustimmung der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (17) nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise der Agentur dies ausdrücklich erfordert und die Kommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Bewertung

(1)   Die Agentur gibt binnen fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Arbeit und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der vorliegenden Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur sämtliche Angaben zur Verfügung, die die Agentur im Rahmen der Bewertung für erforderlich hält.

(2)   Im Rahmen der Bewertung werden die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung sowie der Nutzen, die Zweckmäßigkeit und die Wirksamkeit der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt, und es wird festgestellt, inwieweit ihre Errichtung zu einer umfassenden Befolgung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag.

(3)   Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen der vorliegenden Verordnung sowie für die Agentur und deren Arbeitsweise vor. Die Bewertungsergebnisse und die Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission übermittelt und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 49

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 50

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. März 2019.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(14)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(15)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates

(ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates

(ABl. L 343 vom 22.11.2009, S. 1).

Nur Artikel 120

Verordnung (EU) 2016/1626 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 80).

 


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 7

Artikel 1 bis 7

Artikel 7a

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 17a

Artikel 19

Artikel 17b

Artikel 20

Artikel 17c

Artikel 21

Artikel 17d

Artikel 22

Artikel 17e

Artikel 23

Artikel 17f

Artikel 24

Artikel 17g

Artikel 25

Artikel 17h

Artikel 26

Artikel 18

Artikel 27

Artikel 19

Artikel 28

Artikel 20

Artikel 29

Artikel 21

Artikel 30

Artikel 22

Artikel 31

Artikel 23

Artikel 32

Artikel 24

Artikel 33

Artikel 25

Artikel 34

Artikel 26

Artikel 35

Artikel 27

Artikel 36

Artikel 28

Artikel 37

Artikel 29

Artikel 38

Artikel 30

Artikel 39

Artikel 31

Artikel 40

Artikel 32

Artikel 41

Artikel 33

Artikel 42

Artikel 34

Artikel 43

Artikel 35

Artikel 44

Artikel 36

Artikel 45

Artikel 37

Artikel 46

Artikel 38

Artikel 47

Artikel 39

Artikel 48

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 49

Artikel 42

Artikel 50

ANHANG I

ANHANG II


25.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/38


VERORDNUNG (EU) 2019/474 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält den Zollkodex der Union (Zollkodex), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden.

(2)

Das Zollgebiet der Union sollte auf die italienische Gemeinde Campione d'Italia, eine italienische Exklave im Hoheitsgebiet der Schweiz, und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees erweitert werden, da die historischen Gründe für den Ausschluss dieser Gebiete wie ihre Isolation und ihre wirtschaftliche Benachteiligung nicht mehr gegeben sind. Aus denselben Gründen sollten diese Gebiete dem allgemeinen Verbrauchsteuersystem unterworfen werden, vom gemeinsamen Mehrwertsteuersystem jedoch weiter ausgeschlossen bleiben. Um sicherzustellen, dass alle Änderungen ab dem selben Zeitpunkt wirksam werden, sollten die betreffenden Gebiete mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 in das Zollgebiet der Union eingegliedert sein.

(3)

Im Zollkodex sollte dahingehend präzisiert werden, dass der Inhaber einer Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) diese Entscheidung für eine Dauer von bis zu sechs Monaten nach dem Widerruf der vZTA-Entscheidung verwenden darf, sofern der Widerruf darauf zurückzuführen ist, dass die Entscheidung nicht den Zollvorschriften entspricht oder die Voraussetzungen für den Erlass von vZTA-Entscheidungen nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

(4)

Die vorübergehende Verwahrung sollte in die Liste der Zollförmlichkeiten aufgenommen werden, für die die Bestimmung des Zollkodex gilt, die das Erlöschen einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld vorsieht, wenn der Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betroffenen Verfahrens hatte, keinen Täuschungsversuch darstellte und in der Folge die Situation bereinigt wurde. Für die Zwecke des Erlöschens einer Zollschuld in diesen Fällen sollte die vorübergehende Verwahrung nicht anders behandelt werden als ein Zollverfahren. Die Befugnisübertragung an die Kommission zur Ergänzung der genannten Bestimmung des Zollkodex sollte ebenfalls dahin gehend geändert werden, dass sie die vorübergehende Verwahrung einschließt.

(5)

Müssen die Zollbehörden eine summarische Eingangsanmeldung für ungültig erklären, weil die Waren, auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sollte die summarische Eingangsanmeldung 200 Tage nach der Abgabe der Anmeldung unverzüglich — und nicht innerhalb von 200 Tagen nach der Abgabe der Anmeldung — für ungültig erklärt werden, da das die Frist ist, innerhalb deren die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden müssen.

(6)

Damit die Zollbehörden eine ordnungsgemäße Risikoanalyse und angemessene risikogestützte Kontrollen durchführen können, muss gewährleistet sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten ihnen Vorabdaten und -informationen über Nicht-Unionswaren in Form einer summarischen Eingangsanmeldung vorlegen. Wurde vor der Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben und auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe dieser Anmeldung nicht verzichtet, so sollten die Wirtschaftsbeteiligten die normalerweise in der summarischen Eingangsanmeldung enthaltenen Daten und Informationen in ihren Zollanmeldungen oder Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung vorlegen. Für diese Zwecke sollte die Möglichkeit, statt einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, nur dann gegeben sein, wenn die Zollbehörden, denen die Waren gestellt werden, es zulassen. Müssen die Zollbehörden eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung für ungültig erklären, da die Waren, auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht den Zollbehörden gestellt wurden, sollte diese Anmeldung 30 Tage nach der Abgabe der Anmeldung unverzüglich — und nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Abgabe der Anmeldung — für ungültig erklärt werden, da das die Frist ist, innerhalb deren die Waren den Zollbehörden gestellt werden müssen.

(7)

Eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben sollte für Waren gewährt werden, die im Verfahren der passiven Veredelung in einem Land oder einem Gebiet ausgebessert oder verändert wurden, mit dem die Union ein internationales Abkommen geschlossen hat, das eine solche Befreiung vorsieht, damit sichergestellt ist, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen in dieser Hinsicht nachkommt. Da die Geltung dieser Befreiung auf die Einfuhr der Waren beschränkt ist, die tatsächlich in dem betreffenden Land oder Gebiet ausgebessert oder verändert wurden, sollte sie nicht auf die Einfuhr von ausgebesserten oder veränderten Waren, die aus Ersatzwaren gewonnen wurden, oder auf Ersatzerzeugnisse im Standardaustausch ausgeweitet werden. Die Befreiung von Einfuhrzoll sollte daher nicht für diese Waren und Erzeugnisse gelten.

(8)

Müssen die Zollbehörden eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung für ungültig erklären, weil die betreffenden Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, sollte die Anmeldung oder die Mitteilung 150 Tage nach ihrer Abgabe unverzüglich — und nicht innerhalb von 150 Tagen nach ihrer Abgabe — für ungültig erklärt werden, da das die Frist ist, innerhalb deren die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden müssen.

(9)

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung der grundlegenden Ziele des wirksamen Funktionierens der Zollunion und der Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik, einige technische Probleme, die bei der Umsetzung des Zollkodex seit seinem Inkrafttreten festgestellt wurden, zu beheben, zwei Gebiete eines Mitgliedstaats in das Zollgebiet der Union einzubeziehen und den Zollkodex mit internationalen Abkommen, die zum Zeitpunkt seiner Annahme noch nicht in Kraft waren, in Übereinstimmung zu bringen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 erhält der zwölfte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno,“.

2.

Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(9)   Verliert eine vZTA- oder vUA-Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 ihre Gültigkeit oder wird sie nach den Absätzen 5, 7 oder 8 widerrufen, so kann die vZTA- oder vUA-Entscheidung noch bei rechtsverbindlichen Verträgen verwendet werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Ende ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden. Diese verlängerte Verwendungsdauer gilt nicht, wenn eine vUA-Entscheidung für zur Ausfuhr bestimmte Waren erlassen wurde.“

3.

Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens und stellte keinen Täuschungsversuch dar,“.

4.

Artikel 126 erhält folgende Fassung:

„Artikel 126

Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Aufstellung der Verstöße festzulegen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens haben, und um Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i zu ergänzen.“

5.

Artikel 129 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Werden die Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

a)

auf Antrag des Anmelders oder

b)

wenn seit Abgabe der Anmeldung 200 Tage vergangen sind.“

6.

Artikel 139 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Wurden Nicht-Unionswaren gestellt, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, und gilt die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Anmeldung nicht, so hat eine der in Artikel 127 Absatz 4 genannten Personen unbeschadet des Artikels 127 Absatz 6 unverzüglich eine solche Anmeldung oder, mit Erlaubnis der Zollbehörden, an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben. Wird in einem solchen Fall eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben, so hat diese mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zu enthalten.“

7.

Artikel 146 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Werden die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

a)

auf Antrag des Anmelders oder

b)

wenn seit Abgabe der Anmeldung 30 Tage vergangen sind.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 260a

Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren

(1)   Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten — Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass

a)

diese Waren in einem Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden, und

b)

die Voraussetzungen für die Befreiung vom Einfuhrzoll, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind.

(2)   Absatz 1 gilt weder für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren im Sinne des Artikels 223 entstehen, noch für Ersatzerzeugnisse im Sinne der Artikel 261 und 262.“

9.

Artikel 272 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

a)

auf Antrag des Anmelders oder

b)

wenn seit Abgabe der Anmeldung 150 Tage vergangen sind.“

10.

Artikel 275 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Mitteilung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

a)

auf Antrag des Anmelders oder

b)

wenn seit Abgabe der Mitteilung 150 Tage vergangen sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 39.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Februar 2019.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


RICHTLINIEN

25.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/42


RICHTLINIE (EU) 2019/475 DES RATES

vom 18. Februar 2019

zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union und in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Italien beantragte mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2017, dass die italienische Gemeinde Campione d'Italia und der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees für Verbrauchsteuerzwecke in das in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegte Zollgebiet der Union sowie in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG der Rates (4) aufgenommen werden, während diese Gebiete für Mehrwertsteuerzwecke weiterhin außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) liegen sollen.

(2)

Die italienische Gemeinde Campione d'Italia, eine italienische Exklave auf dem Gebiet der Schweiz, und der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees sollten in das Zollgebiet der Union aufgenommen werden, weil die historischen Gründe für deren Ausschluss, wie ihre isolierte Lage und wirtschaftlichen Nachteile, nicht mehr gelten. Aus diesen Gründen sollten diese Gebiete in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG aufgenommen werden.

(3)

Italien möchte jedoch, dass diese Gebiete nach wie vor vom räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG ausgeschlossen bleiben, da dies notwendig sei, um weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen für die in der Schweiz und die in der italienischen Gemeinde Campione d'Italia ansässigen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, und zwar durch Anwendung eines dem schweizerischen Mehrwertsteuersystem entsprechenden lokalen Systems der indirekten Besteuerung.

(4)

Diese Richtlinie sollte eng mit der Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verknüpft sein. Die nationalen Umsetzungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, sollten daher ab dem Tag des Geltungsbeginns jener Verordnung gelten.

(5)

Die Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„f)

Campione d'Italia;

g)

der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees.“.

2.

In Absatz 2 werden die Buchstaben f und g gestrichen.

Artikel 2

In Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden die Buchstaben f und g gestrichen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.

Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. BĂDĂLĂU


(1)  Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 11. Juli 2018 (ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 117).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (siehe Seite 38 dieses Amtsblatts).