ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 77

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
20. März 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Verordnung (EU) 2019/440 des Rates vom 29. November 2018 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

1

 

*

Beschluss (EU) 2019/441 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen

4

 

 

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

8

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/442 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 zur Präzisierung der Anforderung, dass die Preise die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln müssen, sowie zur Aktualisierung und Berichtigung bestimmter Bestimmungen ( 1 )

56

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/443 der Kommission vom 13. Februar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 im Hinblick auf die Möglichkeit, die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit einer Aktie anzupassen, wenn der größte Umsatz mit dieser Aktie an einem Handelsplatz außerhalb der Union erzielt wird ( 1 )

59

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/444 der Kommission vom 19. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verpflichtungserklärungen von Bürgen und der Einbeziehung von Luftfrachtkosten in den Zollwert im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

61

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/445 der Kommission vom 19. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge

64

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/446 der Kommission vom 19. März 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

67

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/447 des Rates vom 15. März 2019 zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

73

 

*

Beschluss (EU) 2019/448 des Rates vom 18. März 2019 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

74

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/449 der Kommission vom 18. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2024)

76

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission vom 19. März 2019 über die Veröffentlichung der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

78

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/451 der Kommission vom 19. März 2019 über die harmonisierten Normen für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

80

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


VERORDNUNG (EU) 2019/440 DES RATES

vom 29. November 2018

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Namen der Europäischen Union hat die Kommission ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“) sowie ein neues dazugehöriges Durchführungsprotokoll und den Briefwechsel zum Fischereiabkommen ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2068 des Rates (1) wurden das Fischereiabkommen, das dazugehörige Durchführungsprotokoll und ein Briefwechsel zum Fischereiabkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 14. Januar 2019 unterzeichnet.

(3)

Gemäß Artikel 16 des Protokolls zum Fischereiabkommen hat das Durchführungsprotokoll eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Datum der Anwendung.

(4)

Die Fangmöglichkeiten sollten für die gesamte Laufzeit des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(5)

Diese Verordnung sollte ab dem Tag des Beginns der Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Fangmöglichkeiten im Rahmen des Durchführungsprotokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“) werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quote

Handwerkliche pelagische Fischerei Nord

Wadenfänger < 150 Bruttoraumzahl (BRZ)

Spanien

22

Handwerkliche Fischerei Nord

Grundleinenfänger < 40 BRZ

Spanien

25

Portugal

7

Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150 BRZ

Portugal

3

Handwerkliche Fischerei Süd

Angeln < 150 BRZ pro Schiff

Insgesamt ≤ 800 BRZ

Spanien

10

Grundfischerei

Grundleinenfänger ≤= 150 BRZ

Spanien

7

Portugal

4

Trawler ≤ 750 BRZ

Insgesamt ≤ 3 000 BRZ

Spanien

5

Italien

0

Thunfischfang

Angelfänger

Spanien

23

Frankreich

4

Industrielle pelagische Fischerei

85 000 Tonnen (t) im ersten Jahr

90 000 t im zweiten Jahr

100 000 t im dritten und vierten Jahr

Aufteilung der fangberechtigten Schiffe:

 

10 Schiffe ≥ 3 000 BRZ und < 7 765 BRZ

 

4 Schiffe ≥ 150 BRZ und < 3 000 BRZ

 

4 Schiffe < 150 BRZ

Erstes Jahr: 85 000 t

 

Deutschland

6 871,2 t

Litauen

21 986,3 t

Lettland

12 367,5 t

Niederlande

26 102,4 t

Irland

3 099,3 t

Polen

4 807,8 t

Vereinigtes Königreich

4 807,8 t

Spanien

496,2 t

Portugal

1 652,2 t

Frankreich

2 809,3 t

Zweites Jahr: 90 000 t

 

Deutschland

7 275,4 t

Litauen

23 279,6 t

Lettland

13 095,0 t

Niederlande

27 637,9 t

Irland

3 281,6 t

Polen

5 090,6 t

Vereinigtes Königreich

5 090,6 t

Spanien

525,4 t

Portugal

1 749,4 t

Frankreich

2 974,5 t

Drittes und viertes Jahr: 100 000 t jährlich

 

Deutschland

8 083,8 t

Litauen

25 866,3 t

Lettland

14 550,0 t

Niederlande

30 708,8 t

Irland

3 646,3 t

Polen

5 656,3 t

Vereinigtes Königreich

5 656,3 t

Spanien

583,8 t

Portugal

1 943,8 t

Frankreich

3 305,0 t

(2)   Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt unbeschadet des Fischereiabkommens, des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen und des Briefwechsels zu dem Fischereiabkommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Beginns der Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SCHRAMBÖCK


(1)  Beschluss (EU) 2018/2068 des Rates vom 29. November 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).


20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/4


BESCHLUSS (EU) 2019/441 DES RATES

vom 4. März 2019

über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 (2) über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Das Abkommen wurde anschließend stillschweigend verlängert.

(2)

Die Geltungsdauer des letzten Protokolls zur Durchführung des Abkommens und zur Festlegung der in diesem Abkommen vorgesehenen Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ist am 14. Juli 2018 abgelaufen.

(3)

In seinem Urteil in der Rechtssache C-266/16 (3) hat der Gerichtshof in seiner Antwort auf eine Vorlagefrage zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit und Auslegung des Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokoll festgestellt, dass weder das Abkommen noch das dazugehörige Durchführungsprotokoll auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer Anwendung findet.

(4)

Die Union greift dem Ergebnis des politischen Prozesses über den endgültigen Status der Westsahara, der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stattfindet, nicht vor und hat ihr Engagement für die Beilegung des Streits in der Westsahara — die derzeit von den Vereinten Nationen in der Liste der nichtselbstverwalteten Gebiete geführt und heute weitgehend vom Königreich Marokko verwaltet wird — wiederholt bekräftigt. Sie unterstützt voll und ganz die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seines Persönlichen Gesandten, den Parteien dabei zu helfen, zu einer gerechten, dauerhaften und für beide Seiten annehmbaren politischen Lösung zu gelangen, die der Bevölkerung der Westsahara im Rahmen von Vereinbarungen gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates 2152 (2014), 2218 (2015), 2285 (2016), 2351 (2017) und 2414 (2018) die Selbstbestimmung ermöglicht.

(5)

Die Unionsflotten sollten ihre seit Inkrafttreten des Abkommens ausgeübten Fangtätigkeiten fortsetzen können und der Geltungsbereich des Abkommens sollte so festgelegt werden, dass auch die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer einbezogen werden. Die Fortsetzung der Fischereipartnerschaft ist ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass dieses Gebiet weiterhin die im Rahmen des Abkommens gewährte sektorale Unterstützung, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechte, und zugunsten der betreffenden Bevölkerung, erhalten kann.

(6)

Zu diesem Zweck hat der Rat die Kommission am 16. April 2018 ermächtigt, Verhandlungen mit dem Königreich Marokko im Hinblick auf die Änderung des Abkommens und zur Vereinbarung eines neuen Durchführungsprotokolls zu führen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 24. Juli 2018 ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“) paraphiert, sowie ein neues dazugehöriges Durchführungsprotokoll, einschließlich des Anhangs und der Anlagen zu diesem Protokoll und des Briefwechsels zu dem Fischereiabkommen, die integraler Bestandteil des Fischereiabkommens sind.

(7)

Ziel des Fischereiabkommens ist es, der Union und dem Königreich Marokko eine engere Zusammenarbeit bei der Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in dem im Fischereiabkommen festgelegten Fanggebiet sowie zur Unterstützung der Bemühungen des Königreichs Marokko zur Entwicklung des Fischereisektors und der Blauen Wirtschaft zu ermöglichen. Es trägt zum Erreichen der Ziele der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bei.

(8)

Die Kommission hat die potenziellen Auswirkungen des Fischereiabkommens auf die nachhaltige Entwicklung, insbesondere hinsichtlich der Vorteile für die betreffende Bevölkerung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete, bewertet.

(9)

Aus dieser Bewertung geht hervor, dass das Fischereiabkommen aufgrund der positiven sozioökonomischen Auswirkungen — insbesondere im Hinblick auf Beschäftigung und Investitionen — und seiner Auswirkungen auf die Entwicklung des Fischereisektors und des Fischverarbeitungssektors für die betreffende Bevölkerung der Westsahara von großem Nutzen sein dürfte.

(10)

Ebenso geht daraus hervor, dass das Fischereiabkommen auch die beste Garantie für eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen der an die Westsahara angrenzenden Gewässer ist, da die Fangtätigkeit auf der Einhaltung der besten wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen auf diesem Gebiet beruht und von geeigneten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen flankiert wird.

(11)

Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst in diesem Zusammenhang alle angemessenen und durchführbaren Maßnahmen ergriffen, um die betreffende Bevölkerung in geeigneter Weise einzubeziehen, um sich deren Zustimmung zu vergewissern. Umfangreiche Konsultationen wurden in der Westsahara und im Königreich Marokko durchgeführt und die daran beteiligten sozioökonomischen und politischen Akteure sprachen sich eindeutig für den Abschluss des Fischereiabkommens aus. Allerdings haben die Front Polisario und andere Beteiligte einer Teilnahme am Konsultationsprozess nicht zugestimmt.

(12)

Diejenigen, die einer Teilnahme am Konsultationen nicht zustimmten, haben die Anwendung des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer abgelehnt, da sie im Wesentlichen der Auffassung waren, dass solche Rechtsakte den Standpunkt des Königreichs Marokko bezüglich des Gebiets der Westsahara bekräftige. In den Bestimmungen des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls deutet jedoch nichts darauf hin, dass mit ihm die Souveränität oder Hoheitsrechte des Königreichs Marokko über die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer anerkannt würden. Darüber hinaus wird die Union ihre Anstrengungen zur Unterstützung des unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eingeleiteten Prozesses der friedlichen Beilegung des Streits verstärken.

(13)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2068 des Rates (4) wurden das Fischereiabkommen, das dazugehörige Durchführungsprotokoll und ein Briefwechsel zu dem Fischereiabkommen vorbehaltlich des späteren Abschlusses am 14. Januar 2019 unterzeichnet.

(14)

Das Fischereiabkommen, das dazugehörige Durchführungsprotokoll und der Briefwechsel zu dem Fischereiabkommen sollten genehmigt werden.

(15)

Durch Artikel 13 des Fischereiabkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Fischereiabkommens kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Durchführungsprotokolls des Fischereiabkommens annehmen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese Änderungen in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“), das dazugehörige Durchführungsprotokoll und der Briefwechsel zu dem Fischereiabkommen werden im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Fischereiabkommens, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls einschließlich des Anhangs und der Anlagen zu diesem Protokoll, sowie der Briefwechsel zu dem Fischereiabkommen sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Gemäß den Bedingungen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den gemäß Artikel 13 des Fischereiabkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen zu genehmigen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt — im Namen der Union — die in Artikel 17 des Fischereiabkommens und in Artikel 15 des dazugehörigen Durchführungsprotokolls vorgesehene Notifizierung vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANTON


(1)  Zustimmung vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, ECLI:EU:C:2018:118.

(4)  Beschluss (EU) 2018/2068 des Rates vom 29. November 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und eines Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 1).


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit dem Königreich Marokko zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen in folgenden Punkten zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten und der damit zusammenhängenden finanziellen Gegenleistung nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 Buchstaben a und b des Fischereiabkommens;

b)

Anpassung der Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors und der damit zusammenhängenden finanziellen Gegenleistung nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens;

c)

Bedingungen und technische Voraussetzungen. unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten durchführen.

(2)

In dem mit dem Fischereiabkommen eingerichteten Gemischten Ausschuss

a)

handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden.

(3)

Wird beabsichtigt, einen Beschluss zur Änderung des Durchführungsprotokolls im Sinne der Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen, so sind die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

(4)

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein Dokument, in dem die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt sind.

(5)

Bei den in Nummer 1 Buchstabe a genannten Punkten ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

(6)

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(7)

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.

20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/8


PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM KÖNIGREICH MAROKKO

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden die „Union“, einerseits,

und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO, im Folgenden „Marokko“, andererseits,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ —

ANGESICHTS der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und Marokko, insbesondere im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, das am 26. Februar 1996 unterzeichnet wurde (im Folgenden „Assoziationsabkommen“), sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

SICH BEKENNEND zur strikten Einhaltung des Völkerrechts und der grundlegenden Menschenrechte bei gleichzeitiger Gewährleistung des beiderseitigen Nutzens für die betreffenden Vertragsparteien,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass das vorliegende Abkommen Teil ihrer umfassenden Partnerschaft ist, die die Bereiche Wirtschaft, Politik, Sicherheit und Bekämpfung der illegalen Migration, einschließlich ihrer eigentlichen Ursachen, abdeckt,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ),

EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Vertragsparteien angehören, anzuwenden,

IN DEM WUNSCH, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die einschlägigen von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) festgelegten Bewirtschaftungspläne zu berücksichtigen, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog insbesondere über die Fischereipolitik, die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) sowie über die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu führen,

IN DEM WUNSCH, dass der Zugang zur Fischereizone mit der Tätigkeit der Fischereiflotte der Union im Einklang steht, dass diese unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Abkommens einen angemessenen Anteil an den überschüssigen Fischereiressourcen erhält und denselben technischen Fangbedingungen unterliegt, die für alle Flotten gelten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Partnerschaft auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, eine kohärente Politik und Synergien gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der marokkanischen Fischereipolitik, einschließlich in der von diesem Abkommen betroffenen Fischereizone, zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um insbesondere geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Zivilgesellschaft wirksam umgesetzt werden können,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für den Zugang zur Fischereizone für Unionsschiffe festzulegen; zu diesem Zweck sollten die Fangtätigkeiten ausschließlich auf die verfügbaren Ressourcen abzielen, wobei die Fangkapazitäten der in dieser Zone tätigen Flotten zu berücksichtigen sind und besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, dass bestimmte Arten zu den gebietsübergreifenden und weit wandernden Arten gehören,

ENTSCHLOSSEN, eine engere wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit anzustreben, um eine nachhaltige Fischerei zu schaffen und zu stärken und einen Beitrag zur Verbesserung der Meerespolitik zu leisten, unter anderem durch die Entwicklung von Investitionen unter Beteiligung von Unternehmen der Vertragsparteien und im Zusammenhang mit den Entwicklungszielen des Landes —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Behörden des Königreichs Marokko“ die Abteilung Seefischerei des marokkanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Seefischerei, ländliche Entwicklung, Wasser- und Forstangelegenheiten;

b)

„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission;

c)

„Abkommen“ das vorliegende Partnerschaftsabkommen im Bereich der nachhaltigen Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, den Briefwechsel, der dem Abkommen beigefügt ist, sowie das Protokoll über die Durchführung des Abkommens, seinen Anhang und dessen Anlagen (im Folgenden „Protokoll“;

d)

„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

e)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerüstet ist;

f)

„Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;

g)

„Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;

h)

„Fischereizone“ die Gewässer des östlichen Mittelatlantiks zwischen 35° 47′ 18″ und 20° 46′ 13″ nördlicher Breite, einschließlich der angrenzenden Gewässer der Westsahara (1), die sich über alle Bewirtschaftungsgebiete erstrecken; diese Begriffsbestimmung berührt nicht die möglichen Verhandlungen über die Abgrenzung der Gewässer von Küstenstaaten, die an die Fischereizone angrenzen, und generell die Rechte von Drittländern;

i)

„Bewirtschaftungsgebiet“ den Tätigkeitsbereich, der durch geografische Koordinaten, verwendbare Fanggeräte oder zugelassene Arten abgegrenzt wird;

j)

„Fanggenehmigung“ die von den Behörden des Königreichs Marokko für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Fanglizenz, durch die es berechtigt ist, in der Fischereizone Fischfang zu betreiben;

k)

„direkte Fanggenehmigung“ eine von den Behörden des Königreichs Marokko für ein Fischereifahrzeug der Union außerhalb des Abkommens erteilte Fanglizenz;

l)

„Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Gebiet vorkommt;

m)

„Fischereierzeugnisse“ aquatische Organismen, die aus Fischereitätigkeiten hervorgehen;

n)

„Aquakulturerzeugnisse“ aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen hervorgehen, oder daraus hergestellte Erzeugnisse;

o)

„Fischereisektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur umfasst;

p)

„Fischer“ Personen, die von den Vertragsparteien anerkannte gewerbliche Fischereitätigkeiten ausüben;

q)

„Fangmöglichkeiten“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;

r)

„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde.

Artikel 2

Gegenstand

Mit diesem Abkommen wird ein Rahmen für die rechtliche, ökologische, wirtschaftliche und soziale Steuerung der Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen geschaffen, in dem insbesondere Folgendes festgelegt ist:

a)

die Bedingungen, unter denen Unionsschiffe in der Fischereizone Fischereitätigkeiten ausüben dürfen;

b)

die wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit im Fischereisektor im Hinblick auf die Schaffung einer Partnerschaft für den Fischereisektor und eine Stärkung der Meerespolitik;

c)

die administrative Zusammenarbeit bei der Umsetzung der finanziellen Gegenleistung;

d)

die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zur Sicherstellung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone und zur Entwicklung des betreffenden Sektors;

e)

die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen in der Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die geltenden Regeln eingehalten werden, die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und zur Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen und insbesondere die IUU-Fischerei bekämpft wird.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Umsetzung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone eine nachhaltige Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Fischereizone anwesenden Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Behörden des Königreichs Marokko stellen sicher, dass der Zugang zur Fischereizone mit der Tätigkeit der Fischereiflotte der Union in Zusammenhang steht. Die Behörden des Königreichs Marokko gewährleisten, dass die Flotte der Union unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Abkommens einen angemessenen Anteil an den überschüssigen Fischereiressourcen erhält. Für die Flotte der Union gelten die gleichen technischen Fangbedingungen wie für alle Flotten.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander über Fischereiabkommen und -vereinbarungen mit Dritten zu unterrichten.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Unionsschiffe nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der entsprechenden verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller im Fanggebiet tätigen Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird.

(5)   In Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände tragen die Vertragsparteien bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, auf regionaler Ebene durchgeführten wissenschaftlichen Bewertungen sowie von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung.

(6)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Abkommens in einem rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmen für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe zu gewährleisten.

(7)   Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Vertragsparteien, einen engen Dialog zu führen, die Abstimmung zu erleichtern und insbesondere über die Durchführung der Fischereipolitik und der Meerespolitik zu informieren.

(8)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

(9)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit vollumfänglich auf alle Seeleute anwendbar ist, die auf Unionsschiffen anheuern, insbesondere was das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen von Arbeitnehmern und die Beseitigung von Diskriminierung bei Beschäftigung und Berufsausübung anbelangt.

(10)   Dieses Abkommen fällt in den Rahmen des Assoziationsabkommens. Es trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Assoziationsabkommens bei und soll die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen sicherstellen.

(11)   Die Umsetzung dieses Abkommens erfolgt gemäß Artikel 1 des Assoziationsabkommens zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit sowie gemäß Artikel 2 des Assoziationsabkommens zur Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.

Artikel 4

Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone

Die Behörden des Königreichs Marokko verpflichten sich, den Unionsschiffen die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone gemäß diesem Abkommen zu gestatten.

Artikel 5

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten und Ausschließlichkeitsklausel

(1)   Unionsschiffe dürfen in der unter das vorliegende Abkommen fallenden Fischereizone nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß diesem Abkommen erteilten Fanggenehmigung sind. Jede Fischereitätigkeit in der Fischereizone außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ist verboten.

(2)   Die Behörden des Königreichs Marokko erteilen Unionsschiffen nur gemäß diesem Abkommen Fanggenehmigungen. Die Ausstellung von Fanggenehmigungen an Unionsschiffe außerhalb des Rahmens dieses Abkommens, insbesondere in Form direkter Fanggenehmigungen, ist verboten.

(3)   Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Unionsschiff, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Protokoll festgelegt.

(4)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 6

Gesetze und Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten

(1)   Um einen Rechtsrahmen für nachhaltige Fischerei zu gewährleisten, müssen Unionsschiffe, die in der Fischereizone tätig sind, die marokkanischen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften für die Fischereitätigkeiten in diesem Gebiet einhalten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes festgelegt ist. Die Behörden des Königreichs Marokko unterrichten die Unionsbehörden spätestens einen Monat vor Beginn der Anwendung dieses Abkommens über die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften.

(2)   Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich die Unionsschiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften in der notifizierten Form halten, und die in diesem Abkommen vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeiten angewandt werden.

Die Unionsschiffe müssen mit den Behörden des Königreichs Marokko zusammenarbeiten, die für die Überwachung und Kontrolle zuständig sind.

(3)   Die Vertragsparteien informieren einander, wenn sie Entscheidungen von allgemeiner Geltung treffen, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen dieses Abkommens auswirken können. Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder Fischereigesetzgebung mit, die sich auf die Tätigkeiten der im Rahmen dieses Abkommens tätigen Unionsschiffe auswirken könnten.

Änderungen der Rechtsvorschriften, die sich auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone auswirken, sind gegenüber Unionsschiffen ab dem 60. Tag vollstreckbar, nachdem die Unionsbehörden die Notifizierung Marokkos erhalten haben, mit Ausnahme außergewöhnlicher Umstände, unter denen diese Frist nicht anwendbar ist.

VERPFLICHTUNGEN UND ALLGEMEINE PFLICHTEN

Artikel 7

Partnerschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Partnerschaft zu stärken, einschließlich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und Kontrolle, der Bekämpfung der IUU-Fischerei und der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik.

Artikel 8

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien beobachten während der Laufzeit dieses Abkommens gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone. Zu diesem Zweck wird eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung vereinbart, die einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Marokko stattfindet.

(2)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 13 genannten Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 9

Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander, um die verschiedenen zu diesem Zweck vorstellbaren Maßnahmen zu erleichtern und zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen zu fördern.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften.

Artikel 10

Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der IUU-Fischerei

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Schaffung einer nachhaltigen Fischerei bei der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone sowie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Behörden des Königreichs Marokko stellen sicher, dass die in diesem Abkommen und seinem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen über die Fischereikontrolle wirksam umgesetzt werden. Die Unionsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Kontrollmaßnahmen zuständigen marokkanischen Behörden zusammen.

Artikel 11

Zusammenarbeit der Behörden

Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

Entwicklung einer Zusammenarbeit der Behörden, um zu gewährleisten, dass sich die Unionsschiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und insbesondere die Bestimmungen gemäß Artikel 6 halten;

Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung der IUU-Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und eine intensive Kooperation der Behörden.

Artikel 12

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die finanzielle Gegenleistung ist im Protokoll festgelegt.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 umfasst:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Unionsschiffen zu der Fischereizone;

b)

von den Reedern der Unionsschiffe entrichtete Gebühren;

c)

eine Unterstützung des Fischereisektors durch die Union für die Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der Meerespolitik, die einer jährlichen und mehrjährigen Programmplanung unterliegt.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll.

(4)   Die Vertragsparteien prüfen die ausgewogene geografische und soziale Verteilung des sich aus diesem Abkommen ergebenden sozioökonomischen Nutzens, insbesondere in Bezug auf die Infrastruktur, die grundlegenden sozialen Dienste, die Gründung von Unternehmen, die Berufsbildung und Projekte für die Entwicklung und Modernisierung des Fischereisektors, um sicherzustellen, dass diese Verteilung den betreffenden Bevölkerungsgruppen entsprechend der Fischereitätigkeiten zugutekommt.

(5)   Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a kann durch den Gemischten Ausschuss geändert werden bei

a)

Reduzierung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten, insbesondere aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird;

b)

Erhöhung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten, sofern der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zulässt;

c)

Aussetzung oder Kündigung gemäß den Artikeln 20 und 21 dieses Abkommens.

(6)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe c wird

a)

getrennt von den Zahlungen der Zugangsgebühren gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b ausgezahlt;

b)

durch die Verwirklichung der Ziele der Unterstützung des Fischereisektors gemäß dem Protokoll sowie der jährlichen und der mehrjährigen Programmplanung für deren Umsetzung bedingt und festgesetzt.

(7)   Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe c kann im Falle einer Neubewertung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Umsetzung der sektorbezogenen Politik vom Gemischten Ausschuss geändert werden.

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 13

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Er ist für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens verantwortlich und kann Änderungen des Protokolls verabschieden.

(2)   Der Gemischte Ausschuss

a)

überwacht die Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere die Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b und die Bewertung der Umsetzung;

b)

legt die jährliche und mehrjährige Programmplanung für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c fest und bewertet diese;

c)

prüft die geografische und soziale Verteilung des sozioökonomischen Nutzens für die betreffenden Bevölkerungsgruppen gemäß Artikel 12 Absatz 4;

d)

erhält die notwendige Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei aufrecht;

e)

bietet ein Forum für die gütliche Beilegung von Differenzen, zu denen die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anlass geben könnte.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen des Protokolls genehmigen, die Folgendes betreffen:

a)

die Anpassung der Fangmöglichkeiten und folglich der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b;

b)

die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors und folglich der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c;

c)

die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben;

d)

sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie der Meerespolitik.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Marokko und in der Union oder an einem anderen von den Vertragsparteien bestimmten Ort unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Die Schlussfolgerungen der Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden in einem von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokoll festgehalten.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

Artikel 14

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen einerseits der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union andererseits sowie die in Artikel 6 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gesetze und Rechtsvorschriften angewandt werden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Streitbeilegung

Bei Differenzen bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.

Artikel 16

Status des Protokolls und des Briefwechsels

Das Protokoll und der Briefwechsel, der diesem Abkommen beigefügt ist, sind integraler Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen auch den Schlussbestimmungen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

Artikel 18

Laufzeit

Das vorliegende Abkommen gilt unbefristet.

Artikel 19

Vorläufige Anwendung

Dieses Abkommen kann vorläufig angewandt werden, und zwar in gegenseitigem Einvernehmen über den Austausch von Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien ab dem Datum der Genehmigung der Unterzeichnung durch den Rat der Europäischen Union.

Artikel 20

Aussetzung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:

a)

außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone verhindern;

b)

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Artikel 6, 10 und 12;

c)

Nichteinhaltung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien;

d)

wesentliche Änderung der dem Abschluss dieses Abkommens zugrunde liegenden Fischereipolitik, die dazu führt, dass eine der Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens beantragt.

(2)   Die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der betreffenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien eingeleitet, durch die die Streitigkeiten innerhalb von drei Monaten gütlich beigelegt werden sollen.

(3)   Können die Differenzen nicht gütlich ausgeräumt werden und kommt es zur Aussetzung des Abkommens, konsultieren die Vertragsparteien einander weiterhin mit dem Ziel, ihre Streitigkeiten beizulegen. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Abkommens wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 je nach Dauer der Aussetzung dieses Abkommens zeitanteilig entsprechend gekürzt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 21

Kündigung

(1)   Dieses Abkommens kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden:

a)

außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone verhindern;

b)

Verschlechterung der betroffenen Bestände;

c)

Verringerung der Nutzung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten;

d)

Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingegangenen Verpflichtungen;

e)

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens;

f)

Nichteinhaltung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien;

g)

wesentliche Änderung der dem Abschluss dieses Abkommens zugrunde liegenden Fischereipolitik, die dazu führt, dass eine der Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens beantragt.

(2)   Die Kündigung dieses Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander ab der Kündigungsmitteilung, um innerhalb von sechs Monaten ihren Streit gütlich beizulegen.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Eine solche Kürzung gilt auch für den Fall, dass eine Vertragspartei die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet.

Artikel 22

Überprüfung

Die Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen zu überprüfen, um etwaigen Änderungen des rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmens Rechnung zu tragen, die sich auf die Fischereitätigkeiten der Union auswirken können.

Artikel 23

Aufhebung

Das am 28. Februar 2007 in Kraft getretene partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird aufgehoben.

Artikel 24

Sprachenregelung

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на четиринадесети януари две хиляди и деветнадесета година.

Hecho en Bruselas, el catorce de enero de dos mil diecinueve.

V Bruselu dne čtrnáctého ledna dva tisíce devatenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den fjortende januar to tusind og nitten.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Januar zweitausendneunzehn.

Kahe tuhande üheksateistkümnenda aasta jaanuarikuu neljateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα τέσσερις Ιανουαρίου δύο χιλιάδες δεκαεννέα.

Done at Brussels on the fourteenth day of January in the year two thousand and nineteen.

Fait à Bruxelles, le quatorze janvier deux mille dix-neuf.

Sastavljeno u Bruxellesu četrnaestog siječnja godine dvije tisuće devetnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì quattordici gennaio duemiladiciannove.

Briselē, divi tūkstoši deviņpadsmitā gada četrpadsmitajā janvārī.

Priimta du tūkstančiai devynioliktų metų sausio keturioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkilencedik év január havának tizennegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-erbatax-il jum ta’ Jannar fis-sena elfejn u dsatax.

Gedaan te Brussel, veertien januari tweeduizend negentien.

Sporządzono w Brukseli dnia czternastego stycznia roku dwa tysiące dziewiętnastego.

Feito em Bruxelas, em catorze de janeiro de dois mil e dezanove.

Întocmit la Bruxelles la paisprezece ianuarie două mii nouăsprezece.

V Bruseli štrnásteho januára dvetisícdevätnásť.

V Bruslju, dne štirinajstega januarja leta dva tisoč devetnajst.

Tehty Brysselissä neljäntenätoista päivänä tammikuuta vuonna kaksituhattayhdeksäntoista.

Som skedde i Bryssel den fjortonde januari år tjugohundranitton.

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Кралство Мароко

Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Za Kraljevinu Maroko

Per il Regno del Marocco

Marokas Karalistes vārdā –

Maroko Karalystés vardu

A Marokkói Királyság részéről

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Marokańskiego

Pelo Reino de Marrocos

Pentru Regatul Maroc

Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

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(1)  Region der Sahara gemäß dem marokkanischen Standpunkt.


PROTOKOLL

Über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 des Fischereiabkommens mit folgenden Ausnahmen:

1.   „Fischereiabkommen“: das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko sowie der zugehörige Briefwechsel;

2.   „Protokoll“: dieses Protokoll zur Durchführung des Fischereiabkommens, sein Anhang und dessen Anlagen;

3.   „Anlandung“: das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

4.   „Umladung“: das Umladen aller oder eines Teils der Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Schiff;

5.   „Beobachter“: jede Person, die von einer nationalen Behörde dazu ermächtigt wurde, gemäß den Bestimmungen des Anhangs dieses Protokolls die Anwendung der Vorschriften für die Fischereitätigkeit zu beobachten oder die Tätigkeit für wissenschaftliche Zwecke zu beobachten;

6.   „Fanglizenz“: eine Genehmigung, die die zuständige Abteilung dem Reeder gegen eine jährliche Gebühr erteilt, und die ihn zum Fischfang in dem Bewirtschaftungsgebiet während des Zeitraums berechtigt, für den sie erteilt wurde;

7.   „Betreiber“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung, des Vertriebs und des Einzelhandels von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängt;

8.   „Delegation“: die Delegation der Europäischen Union in Marokko;

9.   „Abteilung“: die Abteilung für Seefischerei des marokkanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Seefischerei, ländliche Entwicklung, Wasser- und Forstangelegenheiten.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Umsetzung der Bestimmungen des Fischereiabkommens, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone gemäß Artikel 1 Buchstabe h des Fischereiabkommens und die Durchführungsbestimmungen der Partnerschaft für nachhaltige Fischerei festgelegt werden.

Artikel 3

Fangmöglichkeiten

(1)   Ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Protokolls und für den in Artikel 16 genannten Zeitraum werden die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 des Fischereiabkommens wie folgt festgesetzt:

a)

für die Kategorie „Handwerkliche pelagische Wadenfischerei im nördlichen Gebiet“: 22 Unionsschiffe (im Folgenden „Kategorie 1“);

b)

für die Kategorie „Handwerkliche Fischerei mit Grundlangleinen im nördlichen Gebiet“: 35 Unionsschiffe (im Folgenden „Kategorie 2“);

c)

für die Kategorie „Handwerkliche Fischerei mit Leinen und Angeln im südlichen Gebiet“: 10 Unionsschiffe (im Folgenden „Kategorie 3“);

d)

für die Kategorie „Grundfischerei mit Grundschleppnetz und Grundlangleine im südlichen Gebiet“: 16 Unionsschiffe (im Folgenden „Kategorie 4“);

e)

für die Kategorie „Handwerkliche Thunfischfischerei mit Angeln“: 27 Unionsschiffe (im Folgenden „Kategorie 5“);

f)

für die Kategorie „Industrielle pelagische Fischerei mit pelagischem oder halbpelagischem Schleppnetz und Ringwade“: eine jährliche Quote von

i)

85 000 Tonnen im ersten Jahr der Anwendung, 18 Unionsschiffe,

ii)

90 000 Tonnen im zweiten Jahr der Anwendung, 18 Unionsschiffe,

iii)

100 000 Tonnen im dritten und vierten Jahr der Anwendung, 18 Unionsschiffe, (im Folgenden „Kategorie 6“).

(2)   Absatz 1 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 10 und 20 dieses Protokolls.

(3)   Gemäß Artikel 5 des Fischereiabkommens dürfen die Unionsschiffe nur dann in der Fischereizone Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls nach dem im Anhang und in den Anlagen dieses Protokolls beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Fischereiabkommens Informationen über die Gesamtfänge oder den Gesamtfischereiaufwand aller im Fischereigebiet tätigen Flotten in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses auszutauschen.

Artikel 4

Finanzielle Gegenleistung

1.   Der geschätzte jährliche Gesamtwert dieses Protokolls beläuft sich auf:

1.1.

48 100 000 EUR für das erste Jahr der Anwendung. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

a)

37 000 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 des Fischereiabkommens, die sich wie folgt aufteilt:

i)

19 100 000 EUR als finanzieller Ausgleich für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens;

ii)

17 900 000 EUR als sektorale Unterstützung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens;

b)

11 100 000 EUR für die von den Reedern zu zahlenden Gebühren, gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Fischereiabkommens.

1.2.

50 400 000 EUR für das zweite Jahr der Anwendung. dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

a)

38 800 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 des Fischereiabkommens, die sich wie folgt aufteilt:

i)

20 000 000 EUR als finanzieller Ausgleich für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens;

ii)

18 800 000 EUR als sektorale Unterstützung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens;

b)

11 600 000 EUR für die von den Reedern zu zahlenden Gebühren, gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Fischereiabkommens.

1.3.

55 100 000 EUR für das dritte und vierte Jahr der Anwendung. dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

a)

42 400 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 des Fischereiabkommens, die sich wie folgt aufteilt:

i)

21 900 000 EUR als finanzieller Ausgleich für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens;

ii)

20 500 000 EUR als sektorale Unterstützung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens;

b)

12 700 000 EUR für die von den Reedern zu zahlenden Gebühren, gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Fischereiabkommens.

2.   Gemäß Artikel 12 des Fischereiabkommens, insbesondere Absatz 4, und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 teilen die Behörden des Königreichs Marokko die finanzielle Gegenleistung im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 dieses Protokolls zu.

3.   Absatz 1 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 10, 18, 19 und 20 dieses Protokolls.

4.   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und c des Fischereiabkommens wird auf das Konto des Allgemeinen Schatzamtes des Königreichs Marokko bei der „Trésorerie Générale du Royaume du Maroc“ überwiesen; die Bankverbindung wird von den Behörden des Königreichs Marokko mitgeteilt.

Artikel 5

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 3 dieses Protokolls können im gegenseitigen Einvernehmen im Wege des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a des Fischereiabkommens geändert werden, sofern diese Anpassung die Nachhaltigkeit der Bestände in der Fischereizone wahrt. Diese Anpassung kann sich auf die Zahl der Unionsschiffe, der Zielarten oder die gemäß Artikel 3 dieses Protokolls gewährten Quoten für jede Kategorie beziehen.

(2)   Gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Fischereiabkommens wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens im Falle einer Erhöhung oder Verringerung der Fangmöglichkeiten proportional zu den Fangmöglichkeiten zeitanteilig und auf der Grundlage des geschätzten Werts der Fänge für die betreffenden Kategorien angepasst. Diese Anpassung wird vom Gemischten Ausschuss genehmigt.

Es kann jedoch keine Erhöhung der Fangmöglichkeiten erfolgen, die der doppelten, von der Union gezahlten finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens entspricht.

Artikel 6

Aufteilung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone und der von den Reedern entrichteten Gebühren

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens und die Gebühren gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Fischereiabkommens unterliegen einer gerechten geografischen und sozialen Verteilung des sozioökonomischen Nutzens, um sicherzustellen, dass sie den betreffenden Bevölkerungsgruppen nach Artikel 12 Absatz 4 des Fischereiabkommens zugutekommt.

(2)   Die Behörden des Königreichs Marokko legen spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls die Methode für die geografische und soziale Verteilung nach Absatz 1 und den Schlüssel für die Aufteilung der zugewiesenen Beträge vor, die vom Gemischten Ausschuss geprüft wird.

(3)   Jede wesentliche Änderung der geografischen und sozialen Verteilung wird von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss geprüft.

(4)   Jedes Jahr legen die Behörden des Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten einen Jahresbericht über die geografische und soziale Verteilung für das vorangegangene Haushaltsjahr vor.

(5)   Die Behörden des Königreichs Marokko legen vor Ablauf dieses Protokolls einen Abschlussbericht über die geografische und soziale Verteilung der in Absatz 1 genannten Beträge vor.

Artikel 7

Aufteilung der Unterstützung des Fischereisektors

(1)   Die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens trägt zur Entwicklung und Umsetzung der sektorbezogenen Politik im Rahmen der nationalen Entwicklungsstrategie für den Fischereisektor bei.

(2)   Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie detaillierte Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere

a)

Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags für die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Fischereiabkommens;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele für die Entwicklung nachhaltiger Fischereitätigkeiten, wobei den Prioritäten der Behörden des Königreichs Marokko in Bezug auf ihre nationale Fischereipolitik Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien, Berichte und Verfahren, einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, sowie die Kontroll- und Auditmethoden, die für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse anzuwenden sind.

(3)   Jede Änderung der Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und Indikatoren muss von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Die Behörden des Königreichs Marokko legen einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei den im Rahmen der sektoralen Unterstützung durchgeführten Vorhaben vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Die Struktur dieses Berichts wird vom Gemischten Ausschuss spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls festgelegt.

(5)   Je nach Art der Vorhaben und Dauer ihrer Durchführung legen die Behörden des Königreichs Marokko nach Abschluss einen Bericht über ihre Durchführung vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Der Inhalt dieses Berichts wird vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

(6)   Die Behörden des Königreichs Marokko legen vor Ablauf dieses Protokolls einen Abschlussbericht über die Umsetzung der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Unterstützung des Fischereisektors vor, einschließlich der in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels aufgeführten Angaben.

(7)   Die Vertragsparteien begleiten die Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors, erforderlichenfalls bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten nach Ablauf oder nach Aussetzung oder Kündigung dieses Protokolls, wie in diesem Protokoll vorgesehen. Maßnahmen oder Vorhaben, die zuvor vom Gemischten Ausschuss validiert wurden, werden jedoch berücksichtigt, um eine mögliche Verlängerung der Begleitung der Unterstützung des Fischereisektors für diese Maßnahme oder dieses Vorhaben um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu ermöglichen.

(8)   Die Vertragsparteien erstellen einen Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan im Zusammenhang mit dem Fischereiabkommen. Dieser Plan wird im Rahmen der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses genehmigt.

Artikel 8

Zahlungen

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens wird ausgezahlt

a)

für das erste Jahr spätestens zwei Monate nach der Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Genehmigung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verteilungsmethode;

b)

für die Folgejahre zum Jahrestag der Anwendung dieses Protokolls, vorbehaltlich der Analyse durch den Gemeinsamen Ausschuss gemäß den Absätzen 4 und 5.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens wird ausgezahlt

a)

für das erste Jahr spätestens zwei Monate nach Genehmigung der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieses Protokolls durch den Gemischten Ausschuss;

b)

für die Folgejahre zwei Monate nach Billigung der Ergebnisse des Vorjahres und der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Programmplanung durch den Gemischten Ausschuss.

(3)   Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren werden nach Maßgabe von Kapitel I Abschnitt E des Anhangs dieses Protokolls gezahlt.

(4)   Der Gemischte Ausschuss überprüft jedes Jahr, ob die Ergebnisse der Programmplanung und die Zahlungen dem Schlüssel für die geografische und soziale Verteilung entsprechen.

(5)   Bei Abweichungen zwischen der Programmplanung oder der in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Methode und den Ergebnissen, einschließlich der geografischen und sozialen Verteilung, können die Zahlungen und die damit zusammenhängenden Fischereitätigkeiten überprüft oder gegebenenfalls teilweise oder vollständig ausgesetzt werden. In diesen Fällen nehmen die Vertragsparteien weitere Konsultationen auf und, nachdem der Gemischte Ausschuss festgestellt hat, dass die Bedingungen nach Absatz 4 erfüllt sind, werden die betreffenden Zahlungen und Fischereitätigkeiten wieder aufgenommen.

Artikel 9

Wissenschaftliche Koordinierung

(1)   Gemäß den Artikeln 3 und 8 des Fischereiabkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, regelmäßig oder erforderlichenfalls wissenschaftliche Sitzungen abzuhalten, um wissenschaftliche Fragen zu prüfen und gegebenenfalls auf Ersuchen des Gemischten Ausschusses den Wert der Fänge beim Erstverkauf am Anlandeort oder auf den Bestimmungsmärkten zu ermitteln.

(2)   Auftrag, Zusammensetzung und Ablauf der wissenschaftlichen Sitzungen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

Artikel 10

Wissenschaftliche Fischerei

Zu Forschungszwecken und zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse kann in der Fischereizone auf Antrag des Gemischten Ausschusses wissenschaftliche Fischerei betrieben werden. Die Durchführungsmodalitäten für die wissenschaftliche Fischerei werden im Einklang mit den Bestimmungen von Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls festgelegt.

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten

Die Vertragsparteien fördern gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Kontakte und tragen zur Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Bereichen bei:

a)

Förderung von mit der Fischerei zusammenhängenden Wirtschaftszweigen, insbesondere Bau und Reparatur von Schiffen sowie Herstellung von Materialien und Fanggeräten;

b)

Förderung des Wissensaustausches sowie der Ausbildung von Führungskräften im Bereich der Seefischerei;

c)

Vermarktung der Fischereierzeugnisse;

d)

Marketing;

e)

Aquakultur und blaue Wirtschaft.

Artikel 12

Nichteinhaltung der sich aus dem Protokoll ergebenden Bestimmungen und Verpflichtungen

Gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls und den in der Fischereizone geltenden Rechtsvorschriften behalten sich die Behörden des Königreichs Marokko das Recht vor, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und der sich aus seiner Anwendung ergebenden Verpflichtungen die im Anhang dieses Protokolls vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Artikel 13

Elektronischer Datenaustausch

Die Vertragsparteien verpflichten sich, schnellstmöglich die Systeme, wie das elektronischen System für Fangmeldungen (ERS), einzurichten, die für den elektronischen Austausch aller zur technischen Umsetzung dieses Protokolls nötigen Daten und Unterlagen, z. B. Fangdaten, Positionsmeldungen des Schiffsüberwachungssystems (VMS) der im Rahmen des Fischereiabkommens tätigen Unionsschiffe und Meldungen über deren Einfahrt in die bzw. die Ausfahrt aus der Fischereizone, erforderlich sind.

Artikel 14

Vertraulichkeit

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Rahmen des Fischereiabkommens erhobenen nominellen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, einschließlich der von Beobachtern erhobenen Daten, im Einklang mit den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden.

(2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone öffentlich zugänglich sind.

(3)   Als vertraulich geltende Daten werden von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Fischereiabkommens und für die Zwecke der Bestandsbewirtschaftung sowie zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet.

(4)   Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von der Union übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Das vorliegende Protokoll tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Artikel 16

Laufzeit

Ungeachtet des Artikels 18 des Fischereiabkommens gilt dieses Protokoll für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Datum seines Inkrafttretens oder dem Datum seiner vorläufigen Anwendung.

Artikel 17

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll kann vorläufig angewandt werden, und zwar in gegenseitigem Einvernehmen über den Austausch von Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien ab dem Datum der Genehmigung der Unterzeichnung durch den Rat der Union.

Artikel 18

Aussetzung

Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gemäß Artikel 20 des Fischereiabkommens ausgesetzt werden.

Artikel 19

Kündigung

Dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gemäß Artikel 21 des Fischereiabkommens gekündigt werden.

Artikel 20

Überprüfung

Dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gemäß Artikel 22 des Fischereiabkommens überprüft werden.


ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN IN DER FISCHEREIZONE DURCH UNIONSSCHIFFE

KAPITEL I

ANTRÄGE AUF UND ERTEILUNG VON FANGLIZENZEN

A.   ANTRÄGE AUF FANGLIZENZEN

1.

Eine Fanglizenz für die Fischereizone können nur zugelassene Schiffe erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen werden nur Unionsschiffe, über die bzw. deren Reeder oder Kapitän in der Fischereizone kein Fischereiverbot verhängt worden ist und die nicht rechtmäßig als IUU-Fischereifahrzeug erfasst sind.

3.

Sie müssen mit den geltenden Rechtsvorschriften konform sein und allen früheren Verpflichtungen, die sich aus ihrer Fischereitätigkeit in der Fischereizone ergeben, nachgekommen sein.

4.

Die Unionsbehörden reichen bei der Abteilung mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer der Fanglizenzen die Listen der Unionsschiffe ein, die innerhalb der Grenzen nach Maßgabe der diesem Protokoll angefügten technischen Datenblätter Fischereitätigkeiten betreiben wollen.

Diese Listen

a)

werden der Abteilung per E-Mail an die vor Beginn der Anwendung des Protokolls in einem Briefwechsel mitgeteilten Adressen übermittelt;

b)

enthalten die Anzahl der Unionsschiffe je Fischereikategorie und Bewirtschaftungsgebiet, für jedes Unionsschiff die wichtigsten technischen Daten, die nach Rubriken aufgeschlüsselten Zahlungen sowie das oder die Fanggerät(e), das/die im beantragten Zeitraum eingesetzt wird/werden, und für die Kategorie 6 die beantragte Menge in Tonnen Fanggewicht in Form von monatlichen Prognosen.

5.

Erreichen die Fänge für die Kategorie 6 in einem bestimmten Monat

a)

die für das Unionsschiff prognostizierte monatliche Fangmenge vor Ablauf des betreffenden Monats, so kann der Reeder der Abteilung über die Unionsbehörden eine Anpassung seiner monatlichen Fangprognosen und einen Antrag auf Erhöhung dieser prognostizierten monatlichen Fangmenge vorlegen;

b)

nicht die für das Unionsschiff prognostizierte monatliche Fangmenge, so wird die entsprechende Fangmenge oder Gebühr auf den nächsten Tätigkeitszeitraum im laufenden Kalenderjahr übertragen.

6.

Die Einzelanträge auf Fanglizenzen, zusammengefasst nach Fischereikategorien, werden der Abteilung zusammen mit den in Nummer 4 genannten Listen unter Verwendung des Formulars in Anlage 1 vorgelegt.

7.

Jedem Antrag auf eine Fanglizenz ist Folgendes beizufügen:

a)

eine vom Flaggenmitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs;

b)

ein digitales Farbfoto neueren Datums mit einer grafischen Mindestauflösung von 1 400 × 1 050 Pixeln und mit einem Sichtvermerk nach den im Flaggenstaat geltenden Verfahren, auf dem die Seitenansicht des Unionsschiffs in seinem derzeitigen Zustand und seine Buchstaben und Kennzeichen deutlich sichtbar sind. Die Mindestabmessungen dieses Fotos sind 15 cm × 10 cm;

c)

der Nachweis über die Zahlung der jährlichen Lizenzgebühren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, Gebühren und Beobachterkosten gemäß Abschnitt E;

d)

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Typ des Unionsschiffs geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

8.

Bei der jährlichen Verlängerung einer Fanglizenz im Rahmen dieses Protokolls für ein Unionsschiff, das technisch nicht verändert wurde, müssen lediglich die Zahlungsnachweise für die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Beobachterkosten beigefügt werden.

9.

Die Antragsformulare für Fanglizenzen sowie alle weiteren unter Nummer 7 aufgeführten Unterlagen, die die zur Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben enthalten, werden der Abteilung von den Unionsbehörden per E-Mail übermittelt.

B.   ERTEILUNG VON FANGLIZENZEN

1.

Die Abteilung überstellt den Unionsbehörden über die Delegation die Fanglizenzen für sämtliche Unionsschiffe innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller unter Abschnitt A Nummern 6 und 7 geforderten Unterlagen.

2.

Gegebenenfalls teilt die Abteilung den Unionsbehörden die Gründe für die Nichterteilung einer Lizenz mit.

3.

Die Fanglizenzen werden gemäß den Angaben ausgestellt, die in den technischen Datenblättern gemäß Anlage 2 enthalten sind, wobei insbesondere das Bewirtschaftungsgebiet, die Entfernung zur Küste, die Angaben zum VMS (Seriennummer der VMS-Bake), das zugelassene Fanggerät, die wichtigsten Arten, die zugelassenen Maschenöffnungen, die tolerierten Beifänge sowie für die Kategorie 6 die für das Unionsschiffzugelassenen prognostizierten monatlichen Fangmengen angegeben werden.

4.

Im Rahmen der im entsprechenden technischen Datenblatt vorgesehenen Fangmengen des Unionsschiffs kann eine Erhöhung der prognostizierten monatlichen Fangmengen gewährt werden.

5.

Fanglizenzen können nur für Unionsschiffe ausgestellt werden, die alle einschlägigen Formalitäten erledigt haben.

6.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems elektronischer Fanglizenzen zu fördern.

C.   GELTUNGSDAUER UND NUTZUNG DER FANGLIZENZEN

1.

Mit Ausnahme des ersten Jahres, das am Tag der Anwendung dieses Protokolls beginnt und spätestens am 31. Dezember endet, gelten die Fanglizenzen für folgende Zeiträume:

a)

ein Kalenderjahr (für Kategorie 5), das dem Zeitraum vom Beginn der Gültigkeitsdauer der Fanglizenz bis zum 31. Dezember entspricht;

b)

ein Quartal (für Kategorien 1, 2, 3 und 4) das einem der am 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober beginnenden Dreimonatszeiträume entspricht;

c)

einen Monat (für Kategorie 6), der dem Zeitraum vom Beginn der Gültigkeitsdauer der Lizenz bis zum Ende des Monats entspricht.

Für das letzte Jahr der Anwendung, das am 1. Januar beginnt und am Tag des Ablaufs dieses Protokolls endet, werden die genannten Zeiträume de facto gegebenenfalls durch das Auslaufen dieses Protokolls verkürzt.

2.

Die Fanglizenz gilt nur für den Zeitraum, für den Gebühren gezahlt wurden, und nur für Fischfang im Bewirtschaftungsgebiet, das in der Fanglizenz aufgeführt ist, mit dem dort angegebenen Fanggerät und in der dort angegebenen Kategorie.

3.

Die Fanglizenz wird auf den Namen eines bestimmten Unionsschiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Wird jedoch ein Fall höherer Gewalt nachgewiesen, wie der Verlust oder die längere Stilllegung eines Unionsschiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, der von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats ordnungsgemäß festgestellt wurde, so wird die Lizenz für ein Unionsschiff auf Ersuchen der Unionsbehörden annulliert. Gemäß den Bestimmungen für die Erteilung und Ausstellung von Fanglizenzen wird schnellstmöglich eine neue Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ausgestellt, dessen Tonnage nicht größer sein darf als die Tonnage des Unionsschiffes, dessen Lizenz annulliert wurde.

4.

Bei Annullierung der Fanglizenz sendet der Reeder oder sein Vertreter die ungültig gewordene Fanglizenz an die Abteilung zurück.

5.

Die Fanglizenz ist jederzeit an Bord des Unionsschiffes mitzuführen und den zuständigen Behörden bei allen Kontrollen vorzulegen.

D.   FANGLIZENZGEBÜHREN UND SONSTIGE GEBÜHREN

1.

Die jährlichen Fanglizenzgebühren werden durch die marokkanischen Gesetze und Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten in der Fischereizone festgesetzt.

2.

Die Fanglizenzgebühren gelten für das Kalenderjahr, in dem die Fanglizenz ausgestellt wird, und sind zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Antrags auf eine Fanglizenz für das laufende Jahr zu entrichten. Die Lizenzgebühren umfassen alle Gebühren und Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen.

3.

Die zusätzlich zu den Lizenzgebühren fälligen Zahlungen werden für jedes Unionsschiffnach den Sätzen in den technischen Datenblättern gemäß Anlage 2 berechnet.

4.

Die Gebühren werden zeitanteilig entsprechend der tatsächlichen Geltungsdauer der Fanglizenz und unter Berücksichtigung eventueller Schonzeiten berechnet.

E.   ZAHLUNGSWEISE

1.

Die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Zahlungen für die Beobachter werden vor Ausstellung der Fanglizenzen auf das Konto Nr. 0018100078000 20110750201 des Schatzamtes des Ministeriums für Landwirtschaft, Seefischerei, ländliche Entwicklung, Wasser- und Forstangelegenheiten bei der Bank Al Maghrib in Marokko, überwiesen.

2.

Die Zahlung der Gebühren für die die Fänge der Unionsschiffeder Kategorie 5 wird wie folgt geleistet:

a)

Die im technischen Datenblatt genannte Vorauszahlung (7 000 EUR pro Unionsschiff) wird vor Beginn der Fischereitätigkeit gezahlt;

b)

die Vorauszahlung wird zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet.

c)

Die Unionsbehörden übermitteln der Abteilung vor dem 30. Juni eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegebenen Fangmeldungen erstellt und von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats und den Behörden des Königreichs Marokko geprüft und validiert wird;

d)

Für das letzte Jahr der Anwendung wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieses Protokolls mitgeteilt;

e)

die Endabrechnung wird den betreffenden Reedern übermittelt, die ihren finanziellen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Abteilung die Bestätigung der Daten gemeldet hat, nachkommen müssen. Der Nachweis über die erfolgte Zahlung des Reeders, die in Euro auf das in Nummer 1 genannte Konto des marokkanischen Schatzamtes zu leisten ist, wird der Abteilung von den Unionsbehörden spätestens anderthalb Monate nach der genannten Mitteilung zugestellt;

f)

liegt der laut Endabrechnung zu zahlende Betrag unter dem Betrag der Vorauszahlung gemäß Buchstaben a und b, so wird die Differenz nicht erstattet;

g)

die Reeder treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die eventuellen Nachzahlungen innerhalb der unter Buchstabe e genannten Fristen erfolgen.

h)

bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Buchstabe e wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3.

Die Zahlung der Gebühren für die den Trawlern der Kategorie 6 zugewiesenen Quoten wird wie folgt geleistet:

a)

Die Gebühr für die vom Reeder für ein Unionsschiff beantragte prognostizierte monatliche Fangmenge ist vor Aufnahme der Fischereitätigkeiten zu entrichten;

b)

im Falle einer Erhöhung der prognostizierten monatlichen Fangmenge gemäß Abschnitt A Nummer 5 muss die entsprechende Gebühr für diese Erhöhung vor der Fortsetzung der Fischereitätigkeiten bei den Behörden des Königreichs Marokko eingehen;

c)

wird die prognostizierte monatliche Fangmenge und deren eventuelle Erhöhung überschritten, so wird die entsprechende Gebühr für diese zusätzlichen Fänge mit dem Faktor 3 multipliziert. Der monatliche Saldo, der auf der Grundlage der tatsächlichen Fänge berechnet wird, muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat, in dem die betreffenden Fänge getätigt wurden, beglichen werden.

KAPITEL II

BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE

1.

Die Bewirtschaftungsgebiete für jede Fischereikategorie sind in den technischen Datenblättern in Anlage 2 aufgeführt.

2.

Vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls teilen die Behörden des Königreichs Marokko den Unionsbehörden die geografischen Koordinaten der Bewirtschaftungsgebiete und der darin liegenden Gebiete mit, in denen die Fischerei verboten ist.

3.

Diese Angaben werden in elektronischer Form im Dezimalformat N/S DD.ddd (WGS84) übermittelt.

4.

Jegliche Änderung dieser Koordinaten ist der Union umgehend mitzuteilen.

5.

Die Union kann erforderlichenfalls weitere Informationen über diese Koordinaten anfordern.

KAPITEL III

DURCHFÜHRUNGSBESTI MMUNGEN FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE FISCHEREI

1.

Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam,

a)

welche Betreiber der Union wissenschaftliche Fischerei durchführen dürfen,

b)

welcher Zeitraum hierfür am besten geeignet ist und

c)

welche Bedingungen für diese Fischerei gelten.

2.

Um die Forschungsarbeit der Unionsschiffe zu erleichtern, übermittelt die Abteilung die verfügbaren wissenschaftlichen Angaben und sonstigen grundlegenden Daten.

3.

Die Vertragsparteien verständigen sich auf das wissenschaftliche Protokoll, das zur Unterstützung dieser wissenschaftlichen Fischerei verwendet und den Beteiligten übermittelt wird.

4.

Maßnahmen der wissenschaftlichen Fischerei haben eine Laufzeit von mindestens drei und höchstens sechs Monaten, es sei denn, die Vertragsparteien treffen einvernehmlich anderslautende Vereinbarungen.

5.

Die Unionsbehörden übermitteln den Behörden des Königreichs Marokko einen Antrag auf eine Fanglizenz für die wissenschaftliche Fischerei und technische Unterlagen mit folgenden Angaben:

a)

technische Merkmale des Unionsschiffs;

b)

Qualifikationsniveau der Offiziere des Unionsschiffs in Bezug auf die Fischerei;

c)

vorgeschlagene technische Parameter der Maßnahme (Laufzeit, Fanggerät, Einsatzgebiete usw.);

d)

Art der Finanzierung.

6.

Falls erforderlich organisiert die Abteilung einen Dialog mit den Unionsbehörden und eventuell mit den betroffenen Reedern über die technischen und finanziellen Einzelheiten.

7.

Vor Aufnahme der wissenschaftlichen Fischerei muss das Unionsschiff einen von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen anlaufen, wo es den technischen Inspektionen gemäß Kapitel VIII Nummer 1 Buchstaben a und b dieses Anhangs unterzogen wird.

8.

Ebenfalls vor Aufnahme der Fischerei übermitteln die Reeder der Abteilung und den Unionsbehörden folgende Unterlagen:

a)

eine Meldung der bereits an Bord befindlichen Fänge;

b)

die technischen Merkmale des Fanggeräts, das bei der wissenschaftlichen Fischerei eingesetzt wird; und

c)

eine Erklärung, dass sie die geltenden Vorschriften einhalten werden.

9.

Während der Fangtätigkeiten auf See kommen die betreffenden Reeder folgenden Verpflichtungen nach:

a)

Sie übermitteln der Abteilung und den Unionsbehörden einen wöchentlichen Bericht über die pro Tag und je Hol erzielten Fangmengen unter Angabe der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fangmenge sowie sonstige Anmerkungen).

b)

Sie übermitteln per VMS Position, Geschwindigkeit und Kurs des Unionsschiffs.

c)

Sie achten darauf, dass gemäß den in Kapitel VII beschriebenen Bestimmungen über Beobachter ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord anwesend ist, der die marokkanische Staatsangehörigkeit hat oder von den Behörden des Königreichs Marokko ausgewählt wurde. Sofern die Vertragsparteien keine anderslautenden Vereinbarungen treffen, kann kein Unionsschiff verpflichtet werden, mehr als einmal in zwei Monaten einen Hafen anzulaufen.

d)

Sie unterziehen ihr Unionsschiff einer Inspektion, bevor es die Fischereizone verlässt, wenn die Behörden des Königreichs Marokko dies verlangen.

e)

Sie halten sich an die marokkanischen Fischereigesetze und -vorschriften; Die während der wissenschaftlichen Fischerei erzielten Fänge, einschließlich der Beifänge, bleiben Eigentum des Reeders, sofern dieser die hierzu ergangenen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses und die Bestimmungen des wissenschaftlichen Protokolls befolgt.

10.

Die Abteilung benennt einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die der Entwicklung der wissenschaftlichen Fischerei entgegenstehen könnten, zuständig ist.

KAPITEL IV

SATELLITENÜBERWACHUNG ODER VMS

A.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Unionsschiffe, die im Rahmen dieses Protokolls in der Fischereizone Fischfang betreiben oder Fischfang betreiben wollen, unterliegen den marokkanischen Vorschriften für den Betrieb der satellitengestützten Systeme zur Positionsbestimmung und Ortung. Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Unionsschiffe unter seiner Flagge diese Vorschriften einhalten.

2.

Die Tätigkeit der nach diesem Protokoll zugelassenen Unionsschiffe muss kontinuierlich überwacht werden, insbesondere durch ein VMS. Die Einzelheiten der Überwachung werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

3.

Über das VMS der Unionsschiffe, die nach diesem Protokoll per Satellit überwacht werden, werden die Positionen der Unionsschiffe automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des betreffenden Flaggenstaats übermittelt, das diese Daten an das marokkanische FÜZ weiterleitet.

4.

Der Flaggenstaat und die Behörden Marokko benennen jeweils einen VMS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

a)

Die FÜZ des Flaggenstaats und Marokkos teilen einander vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihres jeweiligen VMS-Ansprechpartners mit.

b)

Jede Änderung der Kontaktdaten des VMS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

Die Ansprechpartner, deren Kontaktdaten vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls mitgeteilt werden, tauschen alle sachdienlichen Informationen über die Ausrüstung der Unionsschiffe, die Übertragungsprotokolle oder andere für die Satellitenüberwachung erforderliche Funktionen aus.

B.   VMS-DATEN

1.

Fährt ein Unionsschiff, das im Rahmen des Fischereiabkommens Fischfang betreibt und nach den Bestimmungen dieses Protokolls satellitengestützt überwacht wird, in die Fischereizone ein, so übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen umgehend an das marokkanische FÜZ. Diese Meldungen werden wie folgt übermittelt:

elektronisch in einem gesicherten Protokoll;

mindestens alle zwei Stunden; und

in dem in Anlage 3 angegebenen Format.

2.

Bis zur Umstellung auf das neue UN-CEFACT-Format ist das NAF-Format zu verwenden. Die Behörden des Königreichs Marokko geben an, wie viel Zeit sie benötigen, um auf das UN-CEFACT-Format im FLUX-Protokoll umzustellen und berücksichtigen dabei die technischen Sachzwänge im Zusammenhang mit der Integration dieses neuen Formats und des FLUX-Protokolls. Zudem legen sie die Testphase vor der effektiven Anwendung des neuen Formats und des FLUX-Protokolls fest. Nach erfolgreichem Abschluss der Testphase legen die Vertragsparteien so schnell wie möglich im Gemischten Ausschuss oder in einem Briefwechsel das Datum der effektiven Anwendung fest.

3.

Alle Positionsmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Kennzeichen des Unionsschiffs;

b)

die letzte Position des Unionsschiffs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung sowie

d)

Geschwindigkeit und -kurs des Unionsschiffs.

4.

Die VMS-Positionsmeldungen werden folgendermaßen gekennzeichnet:

a)

Die erste Positionsmeldung nach der Einfahrt in die Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet.

b)

Alle weiteren Positionsmeldungen werden mit dem Code „POS“ gekennzeichnet.

c)

Die erste Positionsmeldung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone wird mit dem Code „EXI“ gekennzeichnet.

d)

Gemäß Abschnitt C Nummer 3 manuell übermittelte Positionsmeldungen werden mit dem Code „MAN“ gekennzeichnet.

5.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre in einer Datenbank gespeichert werden. Bei technischen Einschränkungen kann dieser Zeitraum jedoch einvernehmlich verkürzt werden.

6.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des VMS müssen

a)

verlässlich sein, d. h. es darf nicht möglich sein, Positionsangaben zu fälschen oder das System manuell zu umgehen;

b)

vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- und Witterungsbedingungen jederzeit betriebsbereit sein.

7.

Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord des Unionsschiffs befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.

8.

Die Kapitäne der Unionsschiffe sorgen jederzeit dafür, dass

a)

die Daten nicht manipuliert werden;

b)

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden;

c)

die Stromversorgung der VMS-Geräte nicht unterbrochen wird; und

d)

die zur VMS erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

9.

Zu Überwachungs- und Kontrollzwecken vereinbaren die Vertragsparteien, erforderlichenfalls und auf Anfrage Informationen über die eingesetzten Geräte auszutauschen.

C.   TECHNISCHE STÖRUNG ODER AUSFALL DES ÜBERWACHUNGSGERÄTS AN BORD DES UNIONSSCHIFFS

1.

Im Falle einer technischen Störung oder des Ausfalls des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Unionsschiffs muss der Flaggenstaat umgehend die Abteilung und die Unionsbehörden informieren.

2.

Das defekte Gerät muss innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem der Flaggenstaat das marokkanische FÜZ über den Defekt informiert hat, ausgetauscht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss das betreffende Unionsschiff für die vorgeschriebenen Folgemaßnahmen und die Reparatur des Geräts einen von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen anlaufen oder die Fischereizone verlassen, sofern der Flaggenstaat dem marokkanischen FÜZ den Bericht über die Kontrolle des defekten Geräts übermittelt und die Ursachen des Defekts mitgeteilt hat.

3.

Solange das Gerät nicht funktionsfähig ist, übermittelt der Kapitän des Unionsschiffs alle vier Stunden elektronisch, per Funk oder per Fax eine manuelle Positionsmeldung an das FÜZ des Flaggenstaats; diese umfasst auch die gemäß Abschnitt B vom Kapitän aufgezeichneten Positionsmeldungen des Unionsschiffs.

4.

Das FÜZ des Flaggenstaats pflegt diese manuellen Meldungen umgehend in die Datenbank gemäß Abschnitt B Nummer 5 ein und übermittelt die Daten in dem in Anlage 3 beschriebenen Protokoll und Format unverzüglich an das marokkanische FÜZ.

D.   NICHTEMPFANG VON VMS-DATEN DURCH DAS MAROKKANISCHE FÜZ

1.

Stellt das marokkanische FÜZ fest, dass der Flaggenstaat die in Abschnitt B vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die Unionsbehörden und der betreffende Flaggenstaat unverzüglich darüber informiert.

2.

Das FÜZ des betreffenden Flaggenstaats und das marokkanische FÜZ informieren einander unverzüglich über jede Störung bei der Übermittlung und beim Empfang der Positionsmeldungen, damit schnellstmöglich eine technische Lösung gefunden werden kann. Die Unionsbehörden werden über die von den beiden FÜZ gefundene Lösung unterrichtet.

3.

Alle während der Störung nicht gesendeten Meldungen werden erneut übermittelt, sobald die Kommunikation zwischen dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats und dem marokkanischen FÜZ wiederhergestellt ist.

4.

Das FÜZ des Flaggenstaats und das marokkanische FÜZ verständigen sich vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls auf die alternativen elektronischen Mittel, die bei einem Ausfall der Kommunikation zwischen den FÜZ zur Übertragung der VMS-Daten verwendet werden, und informieren einander unverzüglich über jede Änderung.

5.

Störungen der Kommunikation zwischen dem marokkanischen FÜZ und den FÜZ der Flaggenstaaten der Union dürfen den normalen Ablauf der Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe nicht beeinträchtigen. Allerdings ist umgehend das gemäß Nummer 4 beschlossene Übertragungsverfahren zu nutzen.

6.

Die Behörden des Königreichs Marokko unterrichten ihre zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit die Unionsschiffe nicht wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden, und informieren sie über das gemäß Nummer 4 beschlossene Übertragungsverfahren.

E.   SCHUTZ DER VMS-DATEN

1.

Alle gemäß diesen Bestimmungen von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelten Überwachungsdaten dienen ausschließlich der Überwachung und Kontrolle der im Rahmen des Fischereiabkommens fischenden Flotte der Union durch die Behörden des Königreichs Marokko sowie den marokkanischen Forschungsstudien im Bereich des Fischereimanagements.

2.

Diese Daten dürfen, unabhängig von den Gründen, keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.

3.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des Kapitels IV findet eine Konsultation zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des hierfür zuständigen Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 13 des Fischereiabkommens statt, welcher hierzu eine Entscheidung trifft.

4.

Die Vertragsparteien aktualisieren die vorliegenden Bestimmungen bei Bedarf im Rahmen des Gemischten Ausschusses.

KAPITEL V

FANGMELDUNGEN

A.   FISCHEREILOGBUCH

1.

Der Kapitän eines Unionsschiffs verwendet das Fischereilogbuch nach dem Muster in den Anlagen 4 und 5 und hält es gemäß den Bestimmungen in der Erläuterung zum Fischereilogbuch ständig auf dem aktuellen Stand.

2.

Der Reeder übermittelt den zuständigen Behörden seines Landes spätestens 15 Tage nach dem Anlanden der Fänge eine Kopie des Logbuchs. Diese Behörden leiten die Kopien unverzüglich an die Unionsbehörden und die Abteilung weiter. Die Fischereilogbücher sind auch bei Nullfängen auszufüllen und zu übermitteln.

3.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 durch den Reeder wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Unionsbehörden werden von einem solchen Beschluss unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

B.   DREIMONATLICHE MELDUNG DER FÄNGE

1.

Die Unionsbehörden melden der Abteilung unter Nutzung der Muster gemäß den Anlagen 6 und 7 vor Ablauf jedes Quartals die im vorangegangenen Quartal von den Unionsschiffen gefangenen Mengen.

2.

Die Fangmeldungen sind monatlich aufzustellen und für alle Unionsschiffe und alle im Fischereilogbuch angegebenen Arten insbesondere nach Kategorien aufzuschlüsseln.

3.

Diese Daten werden der Abteilung auch elektronisch in einem mit der in der Abteilung eingesetzten Software kompatiblen Format übermittelt.

C.   VERLÄSSLICHKEIT DER DATEN

Die in den Unterlagen gemäß den Abschnitten A und B enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Bestandslageentwicklung verwendet werden können.

D.   ÜBERGANG ZU EINEM ELEKTRONISCHEN SYSTEM

1.

Bis zur Umstellung auf das neue UN-CEFACT-Format unter Nutzung des FLUX-Netzes der Kommission erfolgt die elektronische Übermittlung aller Daten im Zusammenhang mit den Fängen und Meldungen über das ERS im Format XML EU-ERS 3.1.0 über die Datenautobahn (Data Exchange Highway — DEH) der Kommission.

2.

In den ersten sechs Monaten der Laufzeit dieses Protokolls führen die Vertragsparteien die erforderlichen Tests für den Betrieb des ERS durch.

3.

Am Ende der Testphase, die bei Bedarf einvernehmlich verlängert werden kann, regeln die Vertragsparteien die Einführung des ERS und die Ersetzung der Papierfassung des Fischereilogbuchs und der Fangmeldungen durch die ERS-Daten.

4.

Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, für das ERS die Übertragungsart und das Übertragungsformat gemäß den technischen Spezifikationen zu nutzen, deren Einzelheiten und Umsetzungsmodalitäten vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls in einem Briefwechsel festgelegt werden.

E.   ANLANDUNGEN AUẞERHALB MAROKKOS

Der Reeder übermittelt die Erklärungen über die Anlandung von im Rahmen dieses Protokolls getätigten Fängen innerhalb von 15 Tagen nach der Anlandung an die zuständigen Behörden seines Landes. Innerhalb derselben Frist übermittelt er eine Kopie davon an die Delegation und an die Behörden des Königreichs Marokko, und zwar an die Anschriften, die vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls in einem Briefwechsel übermittelt wurden.

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Unionsbehörden werden von einer solchen Aussetzung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL VI

ANHEUERUNG MAROKKANISCHER SEELEUTE

1.

Der Reeder, dem im Rahmen dieses Protokolls eine Fanglizenz erteilt wurde, heuert für die gesamte Dauer der Tätigkeit in der Fischereizone marokkanische Seeleute nach den Bestimmungen der technischen Datenblätter in Anlage 2 an.

2.

Der Reeder wählt die auf seinen Unionsschiffen anzuheuernden Seeleute aus:

a)

entweder der offiziellen Liste der Absolventen von Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten, die die Abteilung an die Unionsbehörden übermittelt, die sie wiederum an die betreffenden Flaggenstaaten weiterleiten; die Liste wird jedes Jahr zum 1. Februar aktualisiert. Der Reeder kann aus den Absolventen die Kandidaten frei auswählen, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und Erfahrung am besten geeignet sind;

b)

oder Seeleute, die bewiesen haben, im Rahmen früherer Protokolle bereits an Bord von Unionsschiffen angeheuert gewesen zu sein.

3.

Die Arbeitsverträge der marokkanischen Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den Behörden des Königreichs Marokko geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen, einschließlich Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.

4.

Der Reeder oder sein Vertreter muss der Abteilung über die Delegation eine Kopie des Vertrags zukommen lassen.

5.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt der Abteilung über die Delegation die Namen der an Bord jedes Unionsschiffs angeheuerten marokkanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

6.

Die Delegation übermittelt der Abteilung jeweils zum 1. Februar und zum 1. August für jedes Unionsschiff eine Halbjahresübersicht der an Bord der Unionsschiffe angeheuerten marokkanischen Seeleute unter Angabe ihrer Kennnummer.

7.

Die Heuer der marokkanischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Fanglizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den marokkanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der marokkanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die für marokkanische Besatzungen geltende Entlohnung und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen.

8.

Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung des Unionsschiffs, darf der Kapitän die geplante Fangreise beginnen, nachdem er den zuständigen Behörden des Einschiffungshafens mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und er seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Diese Behörden benachrichtigen die Abteilung.

9.

Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Fischereifahrzeug spätestens für die folgende Fangreise die vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt.

10.

Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine marokkanischen Seeleute angeheuert, muss der betreffende Reeder innerhalb von maximal drei Monaten für jeden Tag der Fangreise in der Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro nicht angeheuertem marokkanischen Seemann entrichten.

11.

Diese Summe wird für die Ausbildung von marokkanischen Seefischern verwendet; sie wird auf das Konto Nr. 0018100078000 20110750201 bei der Bank Al Maghrib in Marokko eingezahlt.

12.

Außer in dem unter Nummer 8 vorgesehenen Fall wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl marokkanischer Seeleute die Fanglizenz des Unionsschiffs automatisch ausgesetzt, bis der Reeder dieser Verpflichtung nachkommt. Die Delegation wird von einer solchen Aussetzung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL VII

FISCHEREIBEOBACHTUNG

1.

Die Unionsschiffe, die im Rahmen dieses Protokolls in der Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, nehmen Beobachter an Bord, die von den Behörden des Königreichs Marokko als „wissenschaftliche Beobachter“ benannt wurden. Die Ergebnisse der Arbeit dieser Beobachter können zu wissenschaftlichen und/oder Kontrollzwecken verwendet werden.

2.

Wie viele Beobachter für welchen Zeitraum an Bord genommen werden müssen, ist für jede Kategorie in den technischen Datenblättern in Anlage 2 angegeben.

3.

Die Bedingungen für die Einschiffung der benannten Beobachter werden wie folgt festgelegt:

a)

Die Abteilung erstellt die Liste der Unionsschiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden unverzüglich an die Delegation übermittelt.

b)

Die Abteilung teilt den betreffenden Reedern bei der Erteilung der Fanglizenz oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin über die Delegation den Namen des Beobachters mit, der an Bord des jeweiligen Unionsschiffs zu nehmen ist.

4.

Die Modalitäten für die Einschiffung des Beobachters werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den Behörden des Königreichs Marokko einvernehmlich festgelegt.

5.

Der betreffende Reeder teilt spätestens zwei Wochen vor der geplanten Einschiffung des Beobachters das Datum und den von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen mit, in dem der Beobachter an Bord genommen wird.

6.

Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in der Fischereizone nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Unionsschiffe in dem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

7.

Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Unionsschiff die Fischereizone mit einem Beobachter an Bord, so wird für dessen schnellstmögliche Rückkehr nach Marokko auf Kosten des Reeders gesorgt.

8.

Sofern ein Beobachter vergeblich eine Reise antritt, weil der Reeder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sind die Reisekosten sowie die Tagegelder in der für marokkanische nationale Beamte des entsprechenden Dienstgrades üblichen Höhe für die Tage, an denen der Beobachter seiner Tätigkeit nicht nachgehen konnte, vom Reeder zu tragen. Wird der Beobachter aus vom Reeder zu vertretenden Gründen zu einem späteren als dem vorgesehenen Zeitpunkt an Bord genommen, zahlt der Reeder an den Beobachter diese Tagegelder.

9.

Änderungen der die Tagegelder betreffenden Vorschriften sind der Delegation spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.

10.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

11.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

a)

Beobachtung der Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe;

b)

Überprüfung der Position der Unionsschiffe beim Fischfang;

c)

biologische Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;

d)

Erfassung der verwendeten Fanggeräte;

e)

Überprüfung der Angaben zu den in der Fischereizone getätigten Fängen im Fischereilogbuch;

f)

Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern;

g)

Übermittlung per Fax oder elektronische Übermittlung der Fangangaben, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

12.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

13.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit den Fischereitätigkeiten des Unionsschiffs, d. h. dem Fischereilogbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Unionsschiffs, zu denen er zur Erfüllung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

14.

Während seines Aufenthalts an Bord

a)

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord des Unionsschiffs die Fischereitätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

b)

geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um; er wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Unionsschiffs.

15.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Unionsschiffs erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den Behörden des Königreichs Marokko mit Kopie an die Delegation übersandt wird. Er unterzeichnet den Bericht in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend abzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Unionsschiffs ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

16.

Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Unionsschiffs auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Beobachters, der wie ein Offizier behandelt wird.

17.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der Behörden des Königreichs Marokko.

18.

Zur Übernahme der durch die Anwesenheit der Beobachter an Bord der Unionsschiffe entstehenden Kosten sind zusätzlich zu den von den Reedern zu entrichtenden Gebühren die sogenannten „Beobachterkosten“ in Höhe von 5,50 EUR pro Bruttoraumzahl (BRZ), Quartal und in der Fischereizone tätigem Unionsschiff vorgesehen. Diese Kosten werden gemäß den Zahlungsmodalitäten in Kapitel I Abschnitt E dieses Anhangs entrichtet.

19.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Nummern 1 bis 18 wird die Fanglizenz ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Delegation wird von einer solchen Aussetzung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL VIII

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

A.   TECHNISCHE INSPEKTIONEN

1.

Einmal pro Kalenderjahr sowie nach Änderungen der technischen Merkmale oder nach einem mit dem Einsatz anderen Fanggeräts verbundenen Antrag auf Änderung der Fischereikategorie sind die Unionsschiffe, die gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind, verpflichtet, sich in einem von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen einzufinden, um sich einer nach den geltenden Vorschriften durchzuführenden technischen Inspektion zu unterziehen. Diese technischen Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft des Unionsschiffs im Hafen durchgeführt werden.

2.

Nach Abschluss der technischen Inspektion wird dem Kapitän des Unionsschiffes eine Konformitätsbescheinigung ausgehändigt, deren Geltungsdauer derjenigen der Fanglizenz entspricht und de facto verlängert wird, wenn die Unionsschiffe ihre Lizenz im selben Kalenderjahr verlängern. Die Gesamtgeltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden.

3.

Bei der technischen Inspektion wird die Konformität der technischen Merkmale und des an Bord befindlichen Fanggeräts überprüft, die Funktionsfähigkeit des an Bord befindlichen satellitengestützten Geräts zur Positionsbestimmung und Ortung kontrolliert und die Einhaltung der Vorschriften über die marokkanische Besatzung überprüft.

4.

Die Kosten dieser Inspektion nach den in den marokkanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zulasten des Reeders. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von anderen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

5.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Delegation wird von einer solchen Aussetzung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

B.   EINFAHRT IN DIE FISCHEREIZONE UND AUSFAHRT AUS DER FISCHEREIZONE

1.

Die Unionsschiffe, die gemäß diesem Protokoll im Besitz einer Fanglizenz sind, teilen der Abteilung per E-Mail mindestens sechs Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone einzufahren oder sie zu verlassen; zudem machen sie folgende Angaben:

a)

Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Meldung;

b)

Position des Unionsschiffes gemäß Kapitel IV Abschnitt B;

c)

Gewicht in Kilogramm und Arten der an Bord befindlichen Fänge unter Angabe des Alpha-3-Codes;

d)

Art der Meldung wie „Fänge bei der Einfahrt“ (COE) und „Fänge bei der Ausfahrt“ (COX).

2.

Für Unionsschiffe der Kategorien 1 und 2 gilt für die Mitteilung gemäß Nummer 1 eine Frist von einer Stunde.

3.

Diese Mitteilungen werden vorrangig per E-Mail oder Fax übermittelt; die entsprechenden Adressen bzw. Nummern werden vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls in einem Briefwechsel mitgeteilt.

4.

Bei Unionsschiffen der Kategorie 6 muss vor der endgültigen Ausfahrt aus der Fischereizone die entsprechende Genehmigung der Abteilung vorliegen. Diese Genehmigung wird innerhalb von 24 Stunden nach der Antragstellung durch den Kapitän oder den Konsignatar des Unionsschiffs erteilt, es sei denn, der Antrag trifft am Freitagabend ein; in diesem Fall wird die Genehmigung am darauffolgenden Montag erteilt. Wird die Genehmigung verweigert, teilt die Abteilung dem Reeder des Schiffs und den Unionsbehörden umgehend die Gründe dafür mit.

5.

Ein Unionsschiff, das Fischfang betreibt, ohne die Abteilung entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Unionsschiff ohne Lizenz angesehen.

6.

Die Fax- und Telefonnummern des Unionsschiffs sowie die E-Mail-Adresse des Kapitäns sind vom Reeder auf dem Antragsformular für die Erteilung der Fanglizenz anzugeben.

C.   KONTROLLVERFAHREN

1.

Der Kapitän eines Unionsschiffs, das gemäß diesem Protokoll im Besitz einer Fanglizenz ist, gestattet jedem mit der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten beauftragten marokkanischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

2.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3.

Nach Abschluss jeder Überwachung und Kontrolle erstellt der Inspektor einen Inspektionsbericht, der auch vom Kapitän des Unionsschiffs unterzeichnet wird, der zu diesem Bericht Stellung nehmen kann. Der Schiffskapitän erhält eine Kopie.

D.   AUFBRINGUNG

1.

Die Abteilung informiert die Delegation umgehend und spätestens innerhalb von 48 Stunden über jede Aufbringung von Unionsschiffen in der Fischereizone.

2.

Gleichzeitig erhalten die Unionsbehörden einen Kurzbericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung.

3.

Der Kapitän muss sein Unionsschiff in den Hafen bringen, der von den mit der Kontrolle beauftragten Behörden des Königreichs Marokko bezeichnet wurde. Ein Unionsschiff, das gegen die marokkanischen Seefischereivorschriften verstoßen hat, wird bis zur Erfüllung der vorgeschriebenen Formalitäten im Hafen festgehalten.

E.   VERSTOẞPROTOKOLL

1.

Nachdem der Verstoß in dem Protokoll, das von den mit der Kontrolle beauftragten Behörden des Königreichs Marokko erstellt wird, festgehalten wurde, unterzeichnet der Kapitän des Unionsschiffs dieses Protokoll. Will oder kann der Kapitän nicht unterzeichnen, so wird dies in dem Protokoll vermerkt.

2.

Die Unterschrift bzw. die fehlende Unterschrift greift nicht den Rechten und Mitteln der Verteidigung vor, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

F.   VERFAHREN IM FALLE EINES VERSTOẞES

1.

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird im Einklang mit den marokkanischen Fischereivorschriften versucht, den festgestellten Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln.

Ein ordnungsgemäßer Antrag des Reeders auf außergerichtliche Einigung wird spätestens drei Arbeitstage nach dessen Eingang angenommen. Diese Annahme wird durch die Ausstellung einer Zahlungsaufforderung für die vom Reeder innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu tätigende Zahlung bestätigt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist, gilt der Vergleich als endgültig, andernfalls leitet die Abteilung gerichtliche Schritte ein.

2.

Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den marokkanischen Fischereivorschriften festgesetzt.

3.

Kann die Angelegenheit nicht im Wege eines Vergleichs geregelt werden und wird ein zuständiges Gericht damit befasst, hinterlegt der Reeder auf einem Konto bei der Bank Al Maghrib in Marokko, für das die Kontodaten vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls in einem Briefwechsel mitgeteilt werden, eine Banksicherheit in ausreichender Höhe, um den Vollzug der verhängten Geldbuße zu garantieren.

4.

Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, der Restbetrag von den Behörden des Königreichs Marokko freigegeben.

5.

Das Unionsschiff darf den Hafen verlassen, wenn

a)

entweder den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde

b)

oder bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 3 hinterlegt und von den Behörden des Königreichs Marokko akzeptiert wurde.

G.   UMLADUNGEN

1.

In der Fischereizone ist das Umladen von Fängen auf See verboten. Unionsschiffe der Kategorie 6, die Fänge in der Fischereizone umladen wollen, nehmen diese Umladung jedoch in oder vor einem von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen vor, nachdem sie eine entsprechende Genehmigung der Abteilung erhalten haben. Die Umladung erfolgt in Anwesenheit des Beobachters oder eines Vertreters der Abteilung und der Kontrollbehörden. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden marokkanischen Rechtsvorschriften geahndet.

2.

Vor jeder Umladung muss der Reeder des betreffenden Fischereifahrzeugs der Abteilung mindestens 72 Stunden im Voraus folgende Angaben übermitteln:

a)

die Namen der Unionsschiffe, die umladen wollen;

b)

den Namen des übernehmenden Transportschiffs, seine Flagge, seine Kennnummer und sein Rufzeichen;

c)

die umzuladende Menge nach Arten;

d)

die Bestimmung der Fänge; und

e)

das Datum und der Tag der Umladung.

3.

Die Behörden des Königreichs Marokko behalten sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff der Union innerhalb oder außerhalb der Fischereizone IUU-Fischerei betrieben hat.

4.

Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone. Die Unionsschiffe müssen der Abteilung folglich die Fangmeldungen übermitteln und mitteilen, ob sie beabsichtigen, die Fangtätigkeit fortzusetzen oder die Fischereizone zu verlassen.

5.

Der Kapitän eines Unionsschiffs der Kategorie 6, das gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz ist und das an Anlandungen oder Umladungen in einem von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen beteiligt ist, gestattet und unterstützt die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die marokkanischen Inspektoren. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Kapitän des Unionsschiffs eine Bescheinigung ausgehändigt.

H.   GEMEINSAME FISCHEREIÜBERWACHUNG

1.

Die Vertragsparteien richten ein gemeinsames System zur Überwachung und Beobachtung der Kontrolle der Anlandungen ein, um die Wirksamkeit dieser Kontrolle zu verbessern, damit die Bestimmungen dieses Protokolls eingehalten werden.

2.

Die praktischen Einzelheiten der gemeinsamen Überwachung werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Anschließend erstellen die Vertragsparteien eine Jahresplanung für die gemeinsame Überwachung.

3.

Die Vertragsparteien benennen ihre(n) Vertreter für die in der Jahresplanung vorgesehene gemeinsame Überwachung und teilen der jeweils anderen Vertragspartei dessen/deren Namen mit. Die Abteilung macht diese Mitteilung einen Monat im Voraus.

4.

Der Vertreter der Behörden des Königreichs Marokko nimmt als Beobachter an den Inspektionen der Anlandungen der Unionsschiffe teil, die in der Fischereizone tätig waren; diese Inspektionen werden von den nationalen Kontrollstellen der Mitgliedstaaten durchgeführt.

5.

Er begleitet die nationalen Kontrollbeamten bei ihren Besuchen in den Häfen, an Bord der Unionsschiffe, am Kai, auf den Erstverkaufsmärkten, bei den Fischgroßhändlern, in den Kühlhäusern und an anderen Orten, an denen Fisch beim Anlanden und vor dem Erstverkauf gelagert wird, wobei er Einsicht in alle inspektionsrelevanten Unterlagen erhält.

6.

Der Vertreter der Behörden des Königreichs Marokko erstellt einen Bericht über die Inspektionen, an denen er teilgenommen hat, und legt diesen vor. Die Delegation erhält eine Kopie des Berichts. Die Behörden des Königreichs Marokko behalten sich vor, die bei diesen Inspektionen gesammelten Informationen zu Kontrollzwecken zu nutzen.

7.

Auf Antrag der Unionsbehörden können die Fischereiinspektoren der Union als Beobachter an den Inspektionen teilnehmen, die die Behörden des Königreichs Marokko bei Anlandungen von Fischereifahrzeugen der Union in den von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Häfen durchführen.

KAPITEL IX

ANLANDUNG DER FÄNGE

A.   EINLEITUNG

Die Vertragsparteien sind sich dessen bewusst, dass für die gemeinsame Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Fischereisektoren eine stärkere Integration erforderlich ist und verständigen sich auf nachstehende Bestimmungen, die gelten, wenn in von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Häfen ein Teil der Fänge angelandet wird, der von Unionsschiffen, welche gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind, in der Fischereizone getätigt wurde.

B.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Alle nachstehend aufgeführten Tätigkeiten gelten als obligatorische Anlandungen:

a)

Anlandung von frischen Erzeugnissen für den Transit auf dem Landweg, wofür alle mit der Tätigkeit im Hafen verbundenen Steuern anfallen, aber keine Ad-valorem-Steuer;

b)

Umladung von gefrorenen Erzeugnissen im oder vor dem Hafen oder Anlandung im Hafen in Containern;

c)

Anlandung von frischen oder gefrorenen Erzeugnissen im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Reeder der Union und einem Wirtschaftsteilnehmer („Reeder-Verarbeiter-Vertrag“);

d)

Anlandung von frischen oder gefrorenen Erzeugnissen, die in einer Auktionshalle oder vom Comptoir d'agréage du poisson industriel (CAPI) verkauft werden.

C.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Die obligatorische Anlandung erfolgt nach den Vorgaben der diesem Protokoll beigefügten technischen Datenblätter.

D.   FINANZIELLE ANREIZE

Für Unionsschiffe der Kategorie 5 sowie Unionsschiffe, die gekühltes Seewasser (RSW) verwenden, und Wadenfänger der Kategorie 6, die gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind und die über die obligatorischen Anlandemengen gemäß den technischen Datenblättern hinaus Fänge in einem marokkanischen Hafen anlanden, kann für jede über die vorgeschriebene Mindestmenge hinausgehende Tonne eine Ermäßigung der Gebühr in Höhe von 5 % gewährt werden, vorausgesetzt, die angelandeten Erzeugnisse werden in der Auktionshalle verkauft und sind nicht Gegenstand einer Umladung und/oder eines Transits.

Reeder, die Fänge in Häfen außerhalb Marokkos anlanden, müssen die Verkaufsbelege der Abteilung zur Kontrolle der nicht in Marokko angelandeten Fänge vorlegen.

Die messbaren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Anlandungen sowie Partnerschaften zwischen marokkanischen Privatpersonen und Privatpersonen der Union in fischereibezogenen Sektoren werden im Gemischten Ausschuss bewertet.

E.   STRAFEN BEI NICHTEINHALTUNG DER ANLANDEVERPFLICHTUNGEN

Kommen Unionsschiffe der einer Anlandeverpflichtung unterliegenden Kategorien dieser Verpflichtung gemäß den entsprechenden technischen Datenblättern nicht nach, wird die nächste zu entrichtende Gebühr um 15 % erhöht. Im Wiederholungsfall setzt der Gemischte Ausschuss höhere Strafen fest.

Wenn obligatorische Anlandungen nicht vorgenommen werden, wird die Höhe der Strafen auf der Grundlage der Gültigkeitsdauer der Fanglizenz für jede Fischereikategorie berechnet (bei Kategorie 6 monatlich, bei den Kategorien 1 und 4 vierteljährlich und bei Kategorie 5 jährlich).

Die Erhöhung wird wie folgt berechnet:

Bei den Kategorien 1 und 4: die Erhöhung bezieht sich auf den Betrag der vierteljährlich zu zahlenden Gebühr (abhängig von der BRZ);

bei Kategorie 5: die Erhöhung bezieht sich auf den Betrag der Jahresgebühr;

bei Kategorie 6, für die die Gebühren monatlich zu entrichten sind und die Lizenzen monatlich erteilt werden: die Erhöhung bezieht sich auf den Betrag der nächsten zu zahlenden Gebühr entsprechend der „beantragten Fangmenge in Tonnen auf der Grundlage der monatlichen Vorausschätzungen“.

Anlagen

1.   

Antragsformular für eine Fanglizenz

2.   

Technische Datenblätter

3.   

Übermittlung von VMS-Meldungen an Marokko, Positionsmeldung

4.   

Fischereilogbuch für den Thunfischfang

5.   

Fischereilogbuch (für andere Schiffe als Thunfischfänger)

6.   

Formular für eine vierteljährliche Fangmeldung (Schiffe zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten)

7.   

Formular für eine vierteljährliche Fangmeldung (andere Schiffe als Schiffe zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten)

Anlage 1

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Anlage 2

TECHNISCHES DATENBLATT Nr. 1

HANDWERKLICHE WADENFISCHEREI IM NÖRDLICHEN GEBIET

Anzahl fangberechtigter Schiffe

22

Zulässiges Fanggerät

Wade

Höchstzulässige Abmessungen: 500 m × 90 m

Verbot des Einsatzes von Lamparanetzen

Schiffstyp

Schiffe mit weniger als 150 BRZ

Gebühr

75 EUR je BRZ und Quartal

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 35°47′18″ nördlicher Breite

Südliche Grenze: 34°18′00″ nördlicher Breite

Eine Ausweitung bis zu 33°25′00″ nördlicher Breite wird für 5 Schiffe genehmigt, die im Rotationssystem eingesetzt werden und wissenschaftlicher Beobachtung unterliegen

und

jenseits von 2 Seemeilen.

Zielarten

Sardine, Sardelle und andere kleine pelagische Arten

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

30 % der gemeldeten Fänge pro Schiff und Quartal

Begrenzung der Beifänge

maximal 3 %

Schonzeit

Februar und März

Beobachter

Schiffe mit weniger als 100 BRZ: 1 Beobachter bei maximal 10 Fangreisen pro Jahr

Schiffe mit mindestens 100 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ: 1 Beobachter bei maximal jeder vierten Fangreise

Ist ein Beobachter an Bord, so wird die Zahl der angeheuerten marokkanischen Seeleute entsprechend verringert.

Anheuerung von Seeleuten

3 marokkanische Seeleute pro Schiff

Bemerkungen

Die für 5 Schiffe geltende südliche Ausweitung der Fischereitätigkeit auf das Gebiet bis zu 33°25′00″ nördlicher Breite wird ein Jahr nach Anwendungsbeginn bewertet, um die Auswirkungen eventueller Wechselwirkungen mit der nationalen Fischereiflotte und die Folgen für die Ressourcen zu bestimmen.

TECHNISCHES DATENBLATT Nr. 2

HANDWERKLICHE FISCHEREI MIT GRUNDLANGLEINEN IM NÖRDLICHEN GEBIET

Anzahl fangberechtigter Schiffe

35 Schiffe, davon:

32 Schiffe mit weniger als 40 BRZ

3 Schiffe mit mindestens 40 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ

Zulässiges Fanggerät

Grundlangleine für Schiffe mit weniger als 40 BRZ: 10 000 Haken, 5 Grundlangleinen

Grundlangleine für Schiffe mit mindestens 40 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ: 15 000 Haken, 8 Grundlangleinen

Schiffstyp

Langleinenfänger mit weniger als 40 BRZ

Langleinenfänger mit mindestens 40 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ

Gebühr

67 EUR je BRZ und Quartal

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 35°47′18″ nördlicher Breite

Südliche Grenze: 34°18′00″ nördlicher Breite

Eine Ausweitung bis zu 33°25′00″ nördlicher Breite wird für 4 Schiffe genehmigt, die im Rotationssystem eingesetzt werden und wissenschaftlicher Beobachtung unterliegen

und

jenseits von 6 Seemeilen.

Zielarten

Grundfische

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

Auf freiwilliger Basis

Begrenzung der Beifänge

0 % Schwertfisch und Oberflächenhaie

Schonzeit

15. März bis 15. Mai

Beobachter

Schiffe mit weniger als 100 BRZ: 1 Beobachter bei maximal 10 Fangreisen pro Jahr

Schiffe mit mindestens 100 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ: 1 Beobachter auf höchstens 25 % der je Quartal zugelassenen Schiffe oder bei jeder vierten Fangreise pro Schiff

Ist ein Beobachter an Bord, so wird die Zahl der angeheuerten marokkanischen Seeleute entsprechend verringert.

Anheuerung von Seeleuten

Schiffe mit weniger als 100 BRZ: Freiwillig

Schiffe mit mindestens 100 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ: 1 marokkanischer Seemann pro Schiff

Bemerkungen

Die für 4 Schiffe geltende südliche Ausweitung der Fischereitätigkeit bis zu 33°25′00″ nördlicher Breite wird ein Jahr nach Anwendungsbeginn bewertet, um die Auswirkungen eventueller Wechselwirkungen mit der nationalen Fischereiflotte und die Folgen für die Ressourcen zu bestimmen.

TECHNISCHES DATENBLATT Nr. 3

HANDWERKLICHE FISCHEREI MIT LEINEN UND ANGELN IM SÜDLICHEN GEBIET

Anzahl fangberechtigter Schiffe

maximal 10 Schiffe

Zulässiges Fanggerät

Leine und Angel

Für den Fang von Lebendködern: Wade mit einer Maschenöffnung von 8 mm

Schiffstyp

Gesamtkapazität für die gesamte Kategorie auf 800 BRZ beschränkt

Langleinenfänger mit weniger als 150 BRZ

Angelfänger mit weniger als 150 BRZ

Gebühr

67 EUR je BRZ und Quartal

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 30°40′00″ nördlicher Breite

Südliche Grenze: 20°46′13″ nördlicher Breite

und

jenseits von 3 Seemeilen

Zielarten

Sparidae, Westmediterrane Süßlippe

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

Auf freiwilliger Basis

Begrenzung der Beifänge

0 % Kopffüßer und Krebstiere

5 % sonstige Grundfischarten

Schonzeit

Beobachter

Schiffe mit weniger als 100 BRZ: 1 Beobachter bei maximal 10 Fangreisen pro Jahr

Schiffe mit mindestens 100 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ: 1 Beobachter auf höchstens 25 % der je Quartal zugelassenen Schiffe oder bei jeder vierten Fangreise pro Schiff

Anheuerung von Seeleuten

2 marokkanische Seeleute pro Schiff

Bemerkungen

Nach Abschluss der wissenschaftlichen Fischerei prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Reusenfischerei in diese Kategorie aufgenommen werden soll.

TECHNISCHES DATENBLATT Nr. 4

GRUNDFISCHEREI MIT GRUNDSCHLEPPNETZ UND GRUNDLANGLEINE IM SÜDLICHEN GEBIET

Anzahl fangberechtigter Schiffe

16 Schiffe, davon:

maximal 5 Trawler

11 Langleinenfänger

Zulässiges Fanggerät

Grundschleppnetz: Mindestmaschenöffnung 70 mm

Verstärkung des Steerts verboten

Verwendung von Doppelzwirn im Steert verboten

Grundlangleine: maximal 20 000 Haken

Schiffstyp

Gesamtkapazität für die in dieser Kategorie zugelassenen Trawler auf 3 000 BRZ beschränkt

Trawler mit bis zu 750 BRZ

Langleinenfänger mit bis zu 150 BRZ

Gebühr

60 EUR je BRZ und Quartal

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 29°00′00″ nördlicher Breite

Südliche Grenze: 20°46′13″ nördlicher Breite

jenseits der Isobathe von 200 m für die Trawler

jenseits von 12 Seemeilen für die Langleinenfänger

Zielarten

Senegalesischer Seehecht, Degenfisch, Lichia/Ungestreifte Pelamide und andere Grundfische

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

30 % der gemeldeten Fänge pro Schiff und Quartal

Begrenzung der Beifänge

5 % Grundhaie

Schonzeit

Zeitlich begrenzte Gebietsschließungen

von April bis Mai

von Oktober bis Dezember

Beobachter

Schiffe mit weniger als 100 BRZ: 1 Beobachter bei maximal 10 Fangreisen pro Jahr

Schiffe mit mindestens 100 BRZ: 1 Beobachter auf höchstens 25 % der je Quartal zugelassenen Schiffe im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls und 40 % im dritten und vierten Jahr der Anwendung des Protokolls oder 1 Beobachter bei jeder vierten Fangreise pro Schiff im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls und bei 2 von 5 Fangreisen im dritten und vierten Jahr der Anwendung des Protokolls

Anheuerung von Seeleuten

Trawler: 8 marokkanische Seeleute pro Schiff

Langleinenfänger: 4 marokkanische Seeleute pro Schiff

Bemerkungen

TECHNISCHES DATENBLATT Nr. 5

THUNFISCHFANG MIT ANGELN UND LEINEN

Anzahl fangberechtigter Schiffe

27

Zulässiges Fanggerät

Angel und Schleppleine

Für den Fang von Lebendködern: Wade mit einer Maschenöffnung von 8 mm

Schiffstyp

Angelfänger und Leinenfänger

Gebühr

35 je gefangener Tonne

Vorauszahlung

Bei der Beantragung der jährlichen Fanglizenzen ist eine Vorauszahlung in Höhe von 7 000 EUR zu leisten.

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 35°47′18″ nördlicher Breite

Südliche Grenze: 20°46′13″ nördlicher Breite

und

jenseits von 3 Seemeilen mit Ausnahme des Schutzgebiets östlich der Linie, die die Punkte 33°30′00″N/7°35′00″W und 35°48′00″N/6°20′00″W verbindet.

Für den Fang von Lebendködern: jenseits von 3 Seemeilen

Zielarten

Thunfische

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

25 % der gemeldeten Fänge vorzugsweise bestehend aus Echtem Bonito (Katsuwonus pelamis), Pelamiden (Sarda sarda) und Fregattmakrele (Auxis thazard)

Begrenzung der Beifänge

Gemäß den ICCAT-Empfehlungen

Schonzeit

Gemäß den ICCAT-Empfehlungen

Beobachter

Gemäß den ICCAT-Empfehlungen

Anheuerung von Seeleuten

3 marokkanische Seeleute pro Schiff

Bemerkungen

TECHNISCHES DATENBLATT Nr. 6

INDUSTRIELLE PELAGISCHE FISCHEREI MIT PELAGISCHEM ODER HALBPELAGISCHEM SCHLEPPNETZ UND RINGWADE

Anzahl fangberechtigter Schiffe

18 Schiffe, davon:

10 Schiffe mit mindestens 3 000 BRZ, jedoch weniger als 7 765 BRZ

4 Schiffe mit mindestens 150 BRZ, jedoch weniger als 3 000 BRZ

4 Schiffe mit weniger als 150 BRZ

Zugewiesene Quote

Maximale jährliche Fangmengen:

85 000 Tonnen im ersten Jahr

90 000 Tonnen im zweiten Jahr

100 000 Tonnen im dritten und vierten Jahr

für die gesamte Flotte

Monatliche Gesamtobergrenzen:

0 Tonnen pro Monat im Januar und Februar während der gesamten Laufzeit des Protokolls

7 420 Tonnen pro Monat im März (erstes Jahr)

7 791 Tonnen pro Monat im März (zweites Jahr)

8 414 Tonnen pro Monat im März (drittes und viertes Jahr)

10 600 Tonnen pro Monat von April bis Juni (erstes Jahr)

11 130 Tonnen pro Monat von April bis Juni (zweites Jahr)

12 020 Tonnen pro Monat von April bis Juni (drittes und viertes Jahr)

15 900 Tonnen pro Monat im Juli (erstes Jahr)

16 695 Tonnen pro Monat im Juli (zweites Jahr)

18 031 Tonnen pro Monat im Juli (drittes und viertes Jahr)

18 020 Tonnen pro Monat von August bis Oktober (erstes Jahr)

18 921 Tonnen pro Monat von August bis Oktober (zweites Jahr)

20 435 Tonnen pro Monat von August bis Oktober (drittes und viertes Jahr)

13 780 Tonnen pro Monat im November (erstes Jahr)

14 469 Tonnen pro Monat im November (zweites Jahr)

15 627 Tonnen pro Monat im November (drittes und viertes Jahr)

10 600 Tonnen pro Monat im Dezember (erstes Jahr)

11 130 Tonnen pro Monat im Dezember (zweites Jahr)

12 020 Tonnen pro Monat im Dezember (drittes und viertes Jahr)

Schiffe ohne Froster (Trawler und Wadenfänger), die ihre Fänge im Hafen von Dakhla anlanden, dürfen pro Fangreise zwischen April und Juni maximal 200 Tonnen und zwischen Juli und Dezember maximal 250 Tonnen fangen.

Zulässiges Fanggerät

Pelagisches oder halbpelagisches Schleppnetz:

 

Die Mindestmaschenöffnung (gestreckte Maschen) des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes beträgt 40 mm.

 

Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einer Mindestmaschenöffnung von 400 mm (gestreckte Maschen) und durch Teilstropps, die mindestens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden, ausgenommen der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der mindestens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss.

 

Jede Verstärkung des Steerts durch andere Vorrichtungen ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

Ringwade zur Fischerei auf kleine pelagische Arten:

Höchstzulässige Abmessungen: 1 000 m × 140 m

Schiffstyp

Frostertrawler zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten

Trawler ohne Froster zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten

Wadenfänger ohne Froster zur Fischerei auf kleine pelagische Arten

Gebühr

Frostertrawler zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten:

110 EUR je Tonne, monatlich im Voraus zu zahlen

Trawler und Wadenfänger ohne Froster zur Fischerei auf pelagische Arten:

55 EUR je Tonne, monatlich im Voraus zu zahlen

Bei Überschreiten der zulässigen Fangmengen wird die Gebühr mit dem Faktor 3 multipliziert.

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 26°07′00″ nördlicher Breite

Südliche Grenze: 20°46′13″ nördlicher Breite

Frostertrawler jenseits von 15 Seemeilen

Trawler und Wadenfänger ohne Froster jenseits von 12 Seemeilen

Zielarten

Sardine, Sardinelle, Makrele, Stöcker und Sardelle

Stöcker/Makrele/Sardelle: 58 %

Sardine/Sardinelle: 40 %

Stöcker und Makrele dürfen in den Monaten April, Mai und Juni nicht mehr als 15 % der monatlichen Gesamtfangmenge ausmachen.

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

25 % der gemeldeten Fänge

Begrenzung der Beifänge

Maximal 2 % Beifangarten

Welche Arten als Beifänge erlaubt sind, ist in der marokkanischen Regelung für die „Fischerei auf kleine pelagische Arten im Südatlantik“ festgelegt.

Schonzeit

Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle von der Abteilung für die zulässige Fischereizone festgesetzten Schonzeiten einhalten und alle Fischereitätigkeiten einstellen.

Beobachter

Für die gesamte Dauer der Tätigkeit in dem Bewirtschaftungsgebiet muss ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.

Anheuerung von Seeleuten

Schiffe mit weniger als 150 BRZ: 2 marokkanische Seeleute

Schiffe zwischen 150 und 1 500 BRZ: 4 marokkanische Seeleute

Schiffe zwischen 1 500 und 5 000 BRZ: 10 marokkanische Seeleute

Schiffe zwischen 5 000 und 7 765 BRZ: 16 marokkanische Seeleute

Bemerkungen

Die industrielle Verarbeitung der Fänge zu Fischmehl und/oder Fischöl ist streng verboten. Allerdings können verunstaltete oder beschädigte Fische sowie beim Umgang mit den Fängen entstehende Abfälle zu Fischmehl und/oder Fischöl verarbeitet werden, sofern die Schwelle von 5 % der zulässigen Gesamtfangmenge nicht überschritten wird.

Anlage 3

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MAROKKO

POSITIONSMELDUNG

Im NAF-Format zu übermittelnde obligatorische Angaben in den Positionsmeldungen

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe zur Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

O

Angabe zur Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

O

Angabe zur Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

O

Angabe zur Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI, MAN)

Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Angabe zum Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

O

Angabe zum Schiff; eindeutige Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

XR

O

Angabe zum Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breite

LT

O

Angabe zur Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Länge

LG

O

Angabe zur Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten multipliziert mit 10

Datum

DA

O

Angabe zur Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Bei der Übermittlung sind folgende Angaben erforderlich, damit das marokkanische FÜZ das sendende FÜZ identifizieren kann:

 

IP-Adresse des Servers des FÜZ und/oder DNS-Angaben

 

SSL-Zertifikat (vollständige Kette der Zertifizierungsstellen)

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Code vom Datenelement.

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) stehen für das Ende einer Meldung.

Im UN-CEFACT-Format zu übermittelnde obligatorische Angaben in den Positionsmeldungen:

Datenelement

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Empfänger

O

Angabe zur Meldung — Empfänger. Alpha-3-Code des Landes (ISO-3166)

Anmerkung: Teil des FLUX-TL-Pakets

Absender

O

Angabe zur Meldung — Empfänger. Alpha-3-Code des Landes (ISO-3166)

Eindeutige Kennung der Meldung

O

UUID gemäß RFC 4122 nach Definition der IETF

Datum und Uhrzeit der Erstellung der Meldung

O

Datum und Uhrzeit der Erstellung der Meldung in UTC gemäß ISO 8601 unter Verwendung des Formats JJJJ-MM-TT- hh:mm:ss

Flaggenstaat

O

Angabe zur Meldung — Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung

O

Angabe zur Meldung — Art der Meldung (ENTRY, POS, EXIT, MANUAL)

Rufzeichen

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

O

Angabe zum Schiff — eindeutige Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

O

Angabe zum Schiff — am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breite

O

Angabe zur Schiffsposition — Position in Graden und Dezimalgraden DD.ddd (WGS84).

Positive Koordinaten für die Positionen nördlich des Äquators; negative Koordinaten für die Positionen südlich des Äquators.

Länge

O

Angabe zur Schiffsposition — Position in Graden und Dezimalgraden DD.ddd (WGS84).

Positive Koordinaten für Positionen östlich des Meridians von Greenwich; negative Koordinaten für Positionen westlich des Meridians von Greenwich.

Kurs

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum und Uhrzeit

O

Angabe zur Schiffsposition — Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) (HHMM)

Die Datenübertragung im UN/CEFACT-Format ist entsprechend dem Leitfaden aufgebaut, den die Europäische Kommission vor Beginn der Anwendung des Protokolls übermittelt.

Anlage 4

Image 7 Text von Bild

Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

Image 10 Text von Bild

BRIEFWECHSEL

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, der dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko beigefügt ist

A.   Schreiben der Union

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, auf das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“) im Hinblick auf gewisse Bestimmungen Bezug zu nehmen.

Nach Abschluss der Verhandlungen kamen die Europäische Union und das Königreich Marokko wie folgt überein:

1.

In Bezug auf die Westsahara bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung für den VN-Prozess und für die Bemühungen des Generalsekretärs, im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrates eine endgültige politische Lösung zu finden.

2.

Das Fischereiabkommen wird unbeschadet der jeweiligen Standpunkte geschlossen:

Für die Europäische Union berührt die Bezugnahme auf die Gesetze und Vorschriften Marokkos im Fischereiabkommen nicht ihren Standpunkt zum Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung der Westsahara, dessen angrenzenden Gewässer von der Fischereizone im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h des Fischereiabkommens erfasst werden, und dessen Recht auf Selbstbestimmung;

für das Königreich Marokko ist die Region der Sahara fester Bestandteil seines nationalen Hoheitsgebiets, in dem es seine Hoheitsgewalt wie im übrigen nationalen Hoheitsgebiet vollständig ausübt. Marokko ist der Auffassung, dass jede Lösung für diesen regionalen Streit auf der Grundlage seiner Autonomieinitiative erfolgen sollte.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image 11

Image 12

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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B.   Schreiben des Königreichs Marokko

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, auf das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen”) im Hinblick auf gewisse Bestimmungen Bezug zu nehmen.

Nach Abschluss der Verhandlungen kamen die Europäische Union und das Königreich Marokko wie folgt überein:

1.

In Bezug auf die Westsahara bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung für den VN-Prozess und für die Bemühungen des Generalsekretärs, im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrates eine endgültige politische Lösung zu finden.

2.

Das Fischereiabkommen wird unbeschadet der jeweiligen Standpunkte geschlossen.

Für die Europäische Union berührt die Bezugnahme auf die Gesetze und Vorschriften Marokkos im Fischereiabkommen nicht ihren Standpunkt zum Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung der Westsahara, dessen angrenzenden Gewässer von der Fischereizone im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h des Fischereiabkommens erfasst werden, und dessen Recht auf Selbstbestimmung;

für das Königreich Marokko ist die Region der Sahara fester Bestandteil seines nationalen Hoheitsgebiets, in dem es seine Hoheitsgewalt wie im übrigen nationalen Hoheitsgebiet vollständig ausübt. Marokko ist der Auffassung, dass jede Lösung für diesen regionalen Streit auf der Grundlage seiner Autonomieinitiative erfolgen sollte.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

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Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

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За Кралство Мароко

Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Za Kraljevinu Maroko

Per il Regno del Marocco

Marokas Karalistes vārdā –

Maroko Karalystés vardu

A Marokkói Királyság részéről

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Marokańskiego

Pelo Reino de Marrocos

Pentru Regatul Maroc

Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

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VERORDNUNGEN

20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/56


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/442 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2018

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 zur Präzisierung der Anforderung, dass die Preise die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln müssen, sowie zur Aktualisierung und Berichtigung bestimmter Bestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2017/587 (2) werden die Transparenzanforderungen für Handelsplätze und systematische Internalisierer in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente festgelegt. Insbesondere wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegt, dass die von systematischen Internalisierern abgegebenen Kursofferten entsprechend Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln müssen, wenn diese Preise zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument ähnlich sind. Systematische Internalisierer können daher Kursofferten abgeben, die nicht den kleinstmöglichen Notierungssprüngen („Tick-Größe“), an die sich Handelsplätze halten müssen, entsprechen.

(2)

Die Möglichkeit für systematische Internalisierer, Kursofferten mit kleineren Notierungssprüngen als den an Handelsplätzen verfügbaren Tick-Größen abzugeben, kann zu geringfügig besseren Preisen für die Anleger führen. Derartige Kursofferten untergraben jedoch die Gesamtqualität der verfügbaren Liquidität und die effiziente Bewertung und Kursbildung von Finanzinstrumenten und laufen der Wettbewerbsgleichheit von Handelsplätzen und systematischen Internalisierern zuwider. Dies gilt insbesondere für Aktien und Aktienzertifikate, die einer größeren Bandbreite von Tick-Größen unterliegen als andere Finanzinstrumente.

(3)

Damit eine wirksame Preisbildung, die allgemeine Qualität der verfügbaren Liquidität und die effiziente Bewertung von Aktien und Aktienzertifikaten sichergestellt sind, sollten die von systematischen Internalisierern für diese Instrumente abgegebenen Kursofferten nur dann als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd betrachtet werden, wenn diese Preise den kleinstmöglichen Preisschwankungen, d. h. den für die von Handelsplätzen veröffentlichten Preise geltenden Tick-Größen, entsprechen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich der Transparenzvorschriften für Handelsplätze und systematische Internalisierer ausgenommen. Daher müssen Verweise auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 gestrichen werden.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Einige Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 weichen von dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich die delegierte Verordnung stützt, ab (4). Soweit es sich bei diesen Abweichungen um Fehler handelt, die sich inhaltlich auf diese Bestimmungen auswirken, sollten sie berichtigt werden.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(8)

Die ESMA hat nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese delegierte Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe h wird gestrichen.

2.

Artikel 6 Buchstabe h wird gestrichen.

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Preise, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln

(Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die von einem systematischen Internalisierer veröffentlichten Preise sind als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd zu betrachten, wenn sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument ähnlich sind.

Allerdings werden die von einem systematischen Internalisierer für Aktien und Aktienzertifikate veröffentlichten Preise nur dann als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd betrachtet, wenn diese Preise die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen und die kleinstmöglichen Preisschwankungen, d. h. die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission (*1) aufgeführten Tick-Größen, einhalten.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411).“."

Artikel 2

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts, das fünf oder mehr unterschiedliche Aktien umfasst.“;

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Transparenzanforderungen aus Absatz 1 gelten auch für jegliche ‚verbindliche Interessenbekundung‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung.“;

3.

Artikel 11 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Durchschnittswert der Geschäfte für dieses Finanzinstrument unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung.

(5)   Die Verwendung des geschätzten Durchschnittswerts der Geschäfte gemäß Absatz 4 zur Festlegung der Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.“

4.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen ab dem 1. April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1).

(4)  Abschlussbericht „Draft Regulatory and Implementing Technical Standards MiFID II/MiFIR“ vom 28. September 2015 (ESMA/2015/1464).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/59


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/443 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 im Hinblick auf die Möglichkeit, die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit einer Aktie anzupassen, wenn der größte Umsatz mit dieser Aktie an einem Handelsplatz außerhalb der Union erzielt wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission (2) wird ein verbindliches Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und bestimmte börsengehandelte Fonds festgelegt. Insbesondere wird die kleinstmögliche Tick-Größe für Aktien und Aktienzertifikate in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 anhand der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte am liquidesten Handelsplatz in der Union bestimmt. Dieses Maß stellt für die überwiegende Mehrheit dieser Finanzinstrumente einen guten und einfachen Liquiditätsindikator dar. Ungeeignet ist es allerdings, wenn Aktien gleichzeitig in der Union und in einem Drittland zum Handel zugelassen sind und gehandelt werden und der größte Umsatz mit diesen Aktien am Handelsplatz außerhalb der Union erzielt wird. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass sich die ausschließlich anhand der Handelsvolumina in der Union bestimmte verbindliche Tick-Größe nur auf einen kleinen Teil der Gesamthandelsvolumina stützt. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit diesen Aktien anpassen dürfen, um dem allgemeinen Liquiditätsprofil dieser Aktien Rechnung zu tragen. Um die Folgen der eingeschränkten Verfügbarkeit von Daten von Drittlandhandelsplätzen abzumildern und die Möglichkeit zur Nutzung anderer öffentlicher Daten zu eröffnen, sollte den zuständigen Behörden bei der Methode, nach der die Liquidität an diesen Drittlandhandelsplätzen berücksichtigt wird, ausreichende Flexibilität eingeräumt werden.

(2)

Die verbindliche Tick-Größe wurde in der Absicht eingeführt, Notierungssprünge an Handelsplätzen in der Union zu harmonisieren und Markttiefe, Marktliquidität und eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Aktienhandels in der Union zu erhalten. Um diese Ziele zu erreichen, sollten alle Handelsplätze, die diese Aktie zur gleichen Zeit zum Handel anbieten, auf Informationen über die Anpassung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte, anhand deren die Tick-Größen für eine Aktie bestimmt werden, zugreifen können, und sollten diese Handelsplätze jede geänderte durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte vom selben Tag an zugrunde legen. Zu diesem Zweck sollten alle zuständigen Behörden, die Handelsplätze für die betreffende Aktie beaufsichtigen, über jede Anpassung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte mit dieser Aktie informiert werden, noch bevor sie veröffentlicht wird, und sollte den Handelsplätzen genügend Zeit eingeräumt werden, um diese Anpassungen in ihre Systeme zu übertragen.

(3)

Um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des verbindlichen Tick-Größen-Systems zu gewährleisten, sollten alle Handelsplätze zur gleichen Zeit die Tick-Größen anwenden, die anhand der angepassten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte bestimmt wurden und die Liquidität insgesamt widerspiegeln.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 werden folgende Absätze 8, 9 und 10 angefügt:

„8.   Die für eine bestimmte Aktie zuständige Behörde kann die von ihr für diese Aktie berechnete oder geschätzte durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte nach der in den Absätzen 1 bis 7 dargelegten Verfahrensweise anpassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Handelsplatz, an dem mit dieser Aktie der höchste Umsatz erzielt wird, befindet sich in einem Drittland;

b)

die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte ist — sofern sie nach der in den Absätzen 1 bis 4 dargelegten Verfahrensweise berechnet und veröffentlicht wurde — gleich oder größer eins.

Wenn die zuständige Behörde bei einer Aktie die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte anpasst, berücksichtigt sie dabei die Geschäfte an dem Dritthandelsplatz, der beim Handel mit dieser Aktie den größten Umsatz aufweist.

9.   Die zuständige Behörde, die bei einer Aktie die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte gemäß Absatz 8 angepasst hat, stellt die Veröffentlichung des angepassten Werts sicher. Vor einer solchen Veröffentlichung teilt die zuständige Behörde den für die anderen Handelsplätze dieser Aktie in der EU zuständigen Behörden die angepasste durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit.

10.   Die Handelsplätze wenden die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der angepassten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, ab dem zweiten Kalendertag nach der Veröffentlichung an.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/61


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/444 DER KOMMISSION

vom 19. März 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verpflichtungserklärungen von Bürgen und der Einbeziehung von Luftfrachtkosten in den Zollwert im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 76 Buchstabe a und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Wenn die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, werden auf Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union verbracht werden, Zölle fällig. Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren die Kosten der Beförderung bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union einzubeziehen. Die Prozentsätze der in den Zollwert einzubeziehenden gesamten Luftfrachtkosten sind in Anhang 23-01 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) aufgeführt. Nach seinem Austritt aus der Union sollte das Vereinigte Königreich in die entsprechende Liste von Drittländern in diesem Anhang aufgenommen werden.

(3)

Die Formulare für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen sind in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie in den Kapiteln VI und VII des Anhangs 72-04 festgelegt. In diesen Formularen sind die Mitgliedstaaten der Union und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (3), geändert durch den Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „gemeinsames Versandverfahren“ (4) (im Folgenden das „Übereinkommen“) aufgeführt. Wenn die Verträge nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten, sollte das Land in diesen Formularen nicht länger als Mitgliedstaat aufgeführt werden. Das Vereinigte Königreich hat die Absicht geäußert, dem Übereinkommen als gesonderte Vertragspartei beizutreten, und zwar ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, und erfüllt die Bedingungen für einen Beitritt. Im Falle eines Beitritts sollte das Vereinigte Königreich in den Formularen für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen als Vertragspartei des Übereinkommens aufgeführt werden.

(4)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Einbeziehung der Luftfrachtkosten aus dem Vereinigten Königreich in den Zollwert und die Streichung des Vereinigten Königreichs aus dem den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Teil der Formulare für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen sollten ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten. Die Bestimmungen betreffend die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in die Liste der anderen Vertragsparteien des Übereinkommens in den Formularen für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen sollten ab dem Tag des Beitritts des Vereinigten Königreichs als gesonderte Vertragspartei zum Übereinkommen gelten, es sei denn, bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, ist ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.

in der letzten Zeile der ersten Spalte „Zone Q“ der Tabelle in Anhang 23-01 wird folgender Wortlaut angefügt:

„, Vereinigtes Königreich“.

2.

Anhang 32-01 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach den Worten „dem Königreich Schweden“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ gestrichen;

b)

nach den Worten „der Republik Türkei“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

3.

Anhang 32-02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach den Worten „dem Königreich Schweden“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ gestrichen;

b)

nach den Worten „der Republik Türkei“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

4.

Anhang 32-03 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach den Worten „dem Königreich Schweden“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ gestrichen;

b)

nach den Worten „der Republik Türkei“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

5.

Anhang 72-04 Teil II wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel VI wird in Feld 7 nach dem Wortlaut „Türkei —“ der Wortlaut „Vereinigtes Königreich —“ eingefügt;

b)

in Kapitel VII wird in Feld 6 nach dem Wortlaut „Türkei —“ der Wortlaut „Vereinigtes Königreich —“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 5 gelten ab dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558.

(3)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

(4)  Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „gemeinsames Versandverfahren“ vom 5. Dezember 2017 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 8 vom 12.1.2018, S. 1).


20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/64


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/445 DER KOMMISSION

vom 19. März 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 der Kommission (2) sind die für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) verfügbaren Nettobeträge sowie die für die Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 10c Absatz 2 sowie den Artikeln 136, 136a und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (3) und gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 14 und Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verfügbaren Beträge festgesetzt.

(2)

Litauen hat der Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 1. August 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Direktzahlungen um einen Betrag von 360 000 EUR zu kürzen und das geschätzte Aufkommen dieser Kürzung für das Kalenderjahr 2019 als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen. Die maßgeblichen nationalen Obergrenzen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/71 der Kommission (5) angepasst.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (6) wird die Teilobergrenze für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der genannten Verordnung im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung im Anschluss an die Übertragungen zwischen dem ELER und den Direktzahlungen angepasst.

(4)

Aufgrund dieser Änderungen müssen die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 festgesetzten, für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge angepasst werden. Im Interesse der Klarheit sollten auch die für den ELER verfügbaren Beträge veröffentlicht werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 der Kommission vom 10. April 2014 zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge (ABl. L 108 vom 11.4.2014, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/71 der Kommission vom 9. November 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


ANHANG

„ANHANG

(in Mio. EUR — zu aktuellen Preisen)

Haushaltsjahr

Mittelübertragungen an den ELER

Mittelübertragungen aus dem ELER

Für den EGFL zur Verfügung stehende Nettobeträge

Artikel 10b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/ 2009 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 136a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

2014

296,300

51,600

 

4,000

 

 

 

43 778,1

2015

 

 

51,600

4,000

621,999

 

499,384

44 189,785

2016

 

 

 

4,000

1 138,146

108,659

573,047

43 950,242

2017

 

 

 

4,000

1 174,732

111,026

572,440

44 145,682

2018

 

 

 

4,000

1 184,257

110,213

571,820

44 162,35

2019

 

 

 

4,000

1 491,459

111,358

571,158

43 880,341

2020

 

 

 

4,000

1 507,843

112,401

570,356

43 887,112


20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/446 DER KOMMISSION

vom 19. März 2019

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse dürfen als ökologisch/biologisch in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter eine Kontrollbescheinigung fallen, die von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen eines anerkannten Drittlands oder einer anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurde. Im Einklang mit der Maßnahme 12 des Aktionsplans für die Zukunft der ökologischen Erzeugung in der Europäischen Union (2) hat die Kommission ein System zur elektronischen Bescheinigung von Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse entwickelt, das als Modul in das in der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission (3) vorgesehene EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System — TRACES) integriert wurde. Um das Funktionieren des elektronischen Bescheinigungssystems zu verbessern, sollte für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (4) in TRACES ein qualifiziertes elektronisches Siegel für die Billigung der Kontrollbescheinigung verwendet werden.

(2)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(3)

Nach Angaben Australiens hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert. Darüber hinaus wurden die Namen der Kontrollstellen „Australian Certified Organic Pty. Ltd“ und „NASAA Certified Organic (NCO)“ geändert.

(4)

Nach Angaben Chiles wird „ARGENCERT“ von den chilenischen Behörden nicht als Kontrollstelle anerkannt und sollte daher aus der Liste gestrichen werden. Die Bezeichnung „BIO CERTIFICADORA SERVICIOS LIMITADA“ hat sich geändert.

(5)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind.

(6)

„BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd.“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift geändert hat.

(7)

Die Kommission hat einen Antrag der „CCPB Srl“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Benin, Côte d'Ivoire und Togo, für die Erzeugniskategorie D auf Vietnam und für die Erzeugniskategorien D und E auf die Seychellen und Hongkong auszuweiten.

(8)

Die Kommission führte Untersuchungen zu mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf mehrere Erzeugnisse aus Kasachstan, der Republik Moldau, Russland, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten durch, die von der „Control Union Certifications“ als ökologisch/biologisch zertifiziert wurden. Die „Control Union Certifications“ übermittelte nicht rechtzeitig schlüssige Antworten auf die verschiedenen Auskunftsersuchen der Kommission. Darüber hinaus versäumte es die „Control Union Certifications“, die Rückverfolgbarkeit und den ökologischen Zustand dieser Erzeugnisse nachzuweisen. Ferner hat „Control Union Certifications“ eine Kontrollbescheinigung für Erzeugnisse ausgestellt, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufgrund von Pestizidrückständen auf „konventionell“ herabgestuft worden waren. Daher hat die Kommission beschlossen, die Anerkennung der „Control Union Certifications“ gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und f der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für alle Erzeugniskategorien in Bezug auf Kasachstan, die Republik Moldau, Russland, die Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate zu widerrufen. Folglich sollten die die „Control Union Certifications“ betreffenden Einträge zu diesen Ländern aus der Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden.

(9)

Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf das Kosovo auszuweiten.

(10)

Die Kommission hat einen Antrag der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ auf Änderung ihrer Anschrift erhalten.

(11)

Die Kommission hat einen Antrag der „IBD Certificações Ltda“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Kolumbien, Ecuador und Peru auszuweiten.

(12)

Die Kommission hat einen Antrag der „Organización Internacional Agropecuaria“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Russland und für die Erzeugniskategorie E auf Argentinien auszuweiten.

(13)

„Organska Kontrola“ und „Quality Assurance International“ haben der Kommission mitgeteilt, dass ihre Adressen geändert wurden.

(14)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 (5) geänderten Fassung wird fälschlicherweise auf „Letis S.A.“ als anerkannte Kontrollstelle für die Erzeugniskategorie B in Bezug auf Belize, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Guatemala, Honduras, Panama und El Salvador verwiesen. Dieser Fehler ist zu berichtigen.

(15)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 geänderten Fassung wird außerdem fälschlicherweise auf „Organic Control System“ als anerkannte Kontrollstelle für die Erzeugniskategorie E in Bezug auf die Republik Nordmazedonien verwiesen. Auch dieser Fehler ist zu berichtigen.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(17)

Die Streichung der Anerkennung von „Letis S.A.“ für die Erzeugniskategorie B in Bezug auf Belize, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Guatemala, Honduras, Panama und El Salvador und die Streichung der Anerkennung von „Organic Control System“ für die Erzeugniskategorie E in der Republik Nordmazedonien sollten rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert und berichtigt:

1.

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Beim Original der Kontrollbescheinigung handelt es sich um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung oder alternativ eine Kontrollbescheinigung, die mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) versehen wurde.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“;"

2.

Anhang III wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert;

3.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang II Nummern 7 und 8 gelten ab dem 31. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den19. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  COM(2014) 179 endg.

(3)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 106).


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Australien betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 4 erhält die Internetadresse der zuständigen Behörde folgende Fassung: „http://www.agriculture.gov.au/“;

b)

unter Nummer 5 erhalten die Zeilen für die Codenummern AU-BIO-001 und AU-BIO-004 folgende Fassung:

„AU-BIO-001

ACO Certification Ltd.

www.aco.net.au

AU-BIO-004

NASAA Certified Organic

www.nasaa.com.au“

(2)

In dem Chile betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für die Codenummer CL-BIO-004 wird gestrichen;

b)

der die Codenummer CL-BIO-010 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„CL-BIO-010

BIO CERTIFICADORA SERVICIOS LIMITADA O BIOAUDITA

https://www.bioaudita.cl“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert und berichtigt:

(1)

In dem „Bașak Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Atatürk Mahallesi 1014. Sokak No:21 D:1, 35920 Selçuk/IZMIR, Turkey“.

(2)

In dem „CCPB Srl“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„BJ-BIO-102

Benin

x

CI-BIO-102

Côte d'Ivoire

x

HK-BIO-102

Hongkong

x

x

SC-BIO-102

Seychellen

x

x

TG-BIO-102

Togo

x

VN-BIO-102

Vietnam

x

—“

(3)

In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen gestrichen:

„AE-BIO-149

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

x

x

x

x

KZ-BIO-149

Kasachstan

x

x

x

x

x

x

MD-BIO-149

Moldau

x

x

x

x

x

x

RU-BIO-149

Russland

x

x

x

x

x

x

TR-BIO-149

Türkei

x

x

x

x

x

x“

(4)

In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeile eingefügt:

„XK-BIO-154

Kosovo

x

—“

(5)

In dem „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: 5700 SW 34th st, suite 349, Gainesville, FL 32608, United States“.

(6)

In dem „IBD Certificações Ltda“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„CO-BIO-122

Kolumbien

x

x

EC-BIO-122

Ecuador

x

x

PE-BIO-122

Peru

x

x

—“

(7)

In dem „Letis S.A“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in den Belize, Brasilien, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Guatemala, Honduras, Panama und El Salvador betreffenden Zeilen das Kreuz in Spalte B gestrichen.

(8)

In dem „Organic Control System“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der die Republik Nordmazedonien betreffenden Zeile das Kreuz in Spalte E gestrichen.

(9)

In dem „Organización Internacional Agropecuaria“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern wird folgende Zeile eingefügt:

„RU-BIO-110

Russland

x

x

—“

b)

In der Argentinien betreffenden Zeile wird in Spalte E ein Kreuz eingefügt.

(10)

In dem „Organska Kontrola“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Kranjčevićeva 15, 71 000 Sarajewo, Bosna i Hercegovina“.

(11)

In dem „Quality Assurance International“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: 4370 Towne Centre Drive, Suite 300, San Diego, CA 92122, USA“.

BESCHLÜSSE

20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/73


BESCHLUSS (EU) 2019/447 DES RATES

vom 15. März 2019

zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Giorgio SILLI ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Alessio MARSILI, Consigliere del Municipio XIII di Roma Capitale.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.C. BUDĂI


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/74


BESCHLUSS (EU) 2019/448 DES RATES

vom 18. März 2019

über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Oktober 2004 hat die Europäische Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (1) das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) abgeschlossen.

(2)

Als Vertragspartei des Übereinkommens kann die Union Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vorschlagen. Anlage A des Übereinkommens enthält Chemikalien, die zu eliminieren sind, Anlage B Chemikalien, die zu beschränken sind, und Anlage C Chemikalien, deren Freisetzung als unerwünschte Nebenprodukte verringert oder beseitigt werden soll.

(3)

Vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Bewertungsberichten zufolge sowie unter Berücksichtigung der in Anlage D des Übereinkommens festgelegten Prüfkriterien weist Methoxychlor Eigenschaften eines persistenten organischen Schadstoffs auf.

(4)

Methoxychlor ist nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassen und darf daher in der Union nicht in Pflanzenschutzmitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Methoxychlor ist auch nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen und darf daher in der Union nicht in Biozidprodukten in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Außerdem ist Methoxychlor nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) registriert und darf daher in der Union nicht in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr und Hersteller bzw. Importeur hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.

(5)

Die Verwendung von Methoxychlor wurde in der Union zwar schon vor vielen Jahren eingestellt, doch wird es außerhalb der Union möglicherweise weiterhin als Pestizid verwendet und in die Umwelt freigesetzt, was der Grund dafür sein kann, dass es in der Umwelt nachgewiesen wird. Angesichts des Potenzials zum weiträumigen Transport von Methoxychlor in der Umwelt reichen die auf nationaler Ebene oder Unionsebene getroffenen Maßnahmen nicht aus, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sodass weiterreichende internationale Maßnahmen erforderlich sind.

(6)

Die Europäische Union sollte dem Sekretariat des Übereinkommens daher einen Vorschlag zur Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A des Übereinkommens übermitteln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union übermittelt einen Vorschlag zur Aufnahme von Methoxychlor (CAS-Nr. 72-43-5, EG-Nr. 200-779-9) in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“).

Die Kommission übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens den im Unterabsatz 1 genannten Vorschlag mit allen gemäß Anlage D des Übereinkommens erforderlichen Informationen im Namen der Union.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/76


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/449 DER KOMMISSION

vom 18. März 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2024)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission (2) sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden „spezifizierte Früchte“), mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa („spezifizierter Organismus“) festgelegt.

(2)

Die gestiegene Zahl der Meldungen über Beanstandungen bei der Einfuhr in den letzten drei Jahren zeigt, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 festgelegten Maßnahmen für den Schutz des Unionsgebiets vor diesem spezifizierten Organismus weiterhin erforderlich sind.

(3)

Im Anschluss an ihre Einfuhrkontrollen der spezifierten Früchte mit Ursprung in Brasilien haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2018 außerdem eine erhebliche Anzahl von Beanstandungen gemeldet. Die Anforderungen für die Einfuhr dieser Früchte mit Ursprung in Brasilien in die Union sollten daher verschärft werden.

(4)

Damit sichergestellt ist, dass die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Brasilien frei von dem spezifizierten Organismus sind, sollten sie hinsichtlich der Einfuhrkontrollen denselben Anforderungen unterliegen wie Früchte mit Ursprung in Argentinien, Südafrika und Uruguay.

(5)

Da die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Brasilien einer Behandlung gegen den spezifizierten Organismus unterzogen werden müssen, sollten diese Früchte aus Gründen der Rückverfolgbarkeit auch der Anforderung in Bezug auf ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte unterliegen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 5a wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien und Brasilien“;

b)

der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien und Brasilien ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen, das unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ folgende Elemente enthält:“.

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Anforderungen an Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay innerhalb der Union“;

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort, der gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (*1) festgelegt wurde, einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa.

(*1)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).“;"

4.

Artikel 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

es wurden ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufbewahrt.“;

5.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Ablauf der Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2022.“

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16).


20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/78


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/450 DER KOMMISSION

vom 19. März 2019

über die Veröffentlichung der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwenden Technische Bewertungsstellen die in Europäischen Bewertungsdokumenten, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, festgelegten Verfahren und Kriterien, um die Leistung von Bauprodukten, die von diesen Dokumenten erfasst werden, in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale zu bewerten.

(2)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurden von der Organisation Technischer Bewertungsstellen, nachdem mehrere Hersteller Europäische Technische Bewertungen beantragt hatten, mehrere Europäische Bewertungsdokumente erstellt und angenommen.

(3)

Die Kommission bewertete, ob die Entwürfe der Organisation Technischer Bewertungsstellen für Europäische Bewertungsdokumente den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen.

(4)

Die Entwürfe der Organisation Technischer Bewertungsstellen für Europäische Bewertungsdokumente entsprechen den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es ist daher angezeigt, die Fundstellen dieser Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Fundstellen der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.


ANHANG

Referenznummer und Titel des Europäischen Bewertungsdokuments

040427-00-0404

Bausätze für Wärmedämmverbundsysteme (ETICS) mit mineralischen Mörtel als Wärmedämmstoff und Putzsystem oder keramischen Bekleidungen als äußere Bekleidung

060012-00-0802

Bausatz bestehend aus Innenrohr, hergestellt aus einem flexiblen Verbundmaterial aus Glasfasern, mineralischen und synthetischen organischen Bestandteilen, und Zubehör

090119-00-0404

Bausätze für Außenwandverkleidungen aus Mineralfaserplatten mit in situ aufgebrachtem Putz

090120-00-0404

Bausätze für nicht-tragende Außenwandsysteme aus Mineralfaserplatten

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20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/80


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/451 DER KOMMISSION

vom 19. März 2019

über die harmonisierten Normen für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen Hersteller die Methoden und Kriterien, die in den harmonisierten Normen enthalten sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, zur Bewertung der Leistungsbeständigkeit in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale der unter diese Normen fallenden Bauprodukte heranziehen.

(2)

Mit Schreiben M/109 vom 29. August 1996, M/130 vom 29. Januar 1999, M/139 vom 26. Juni 2001, M/122 vom 14. Dezember 1998 und M/135 vom 5. Mai 2000 erteilte die Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) Aufträge über die Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (2) (im Folgenden „Mandate“). Die Fundstellen der harmonisierten Normen, die aufgrund von Mandaten ausgearbeitet wurden, werden im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Die Mandate ermöglichen die Überarbeitung der auf ihrer Grundlage ausgearbeiteten harmonisierten Normen. Das CEN hat einige dieser harmonisierten Normen überarbeitet, um den technischen Entwicklungen und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Rechnung zu tragen. Das CEN hat insbesondere die harmonisierten Normen für die folgenden Produkte überarbeitet: Brandmeldeanlagen, Faserzement-Dachplatten und dazugehörige Formteile, Glas im Bauwesen und Faserzement-Tafeln.

(4)

Die Kommission hat geprüft, ob die vom CEN überarbeiteten harmonisierten Normen den jeweiligen Mandaten und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen.

(5)

Die vom CEN überarbeiteten harmonisierten Normen entsprechen den jeweiligen Mandaten und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 muss für jede harmonisierte Norm, die eine andere ersetzt, eine Koexistenzperiode angegeben werden. Eine solche Koexistenzperiode wurde für die Norm EN 15824:2017 für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln angegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Wegen deren Kürze ist es allerdings für die Hersteller nicht möglich, sich rechtzeitig auf die Verwendung der Norm einzustellen, weshalb die Angabe einer neuen Koexistenzperiode notwendig ist.

(7)

Damit die Hersteller die überarbeiteten harmonisierten Normen so schnell wie möglich verwenden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstellen der zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Bauprodukte, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Fundstellen der zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Bauprodukte, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden unter Angabe einer neuen Koexistenzperiode im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12).

(3)  ABl. C 92 vom 9.3.2018, S. 139.

(4)  ABl. C 92 vom 9.3.2018, S. 139.


ANHANG I

Nr.

Fundstelle der Norm

Fundstelle der ersetzten Norm

Beginn der Koexistenzperiode

(TT.MM.JJJJ)

Ende der Koexistenzperiode

(TT.MM.JJJJ)

1.

EN 54-5:2017+A1:2018

Brandmeldeanlagen — Teil 5: Wärmemelder — Punktförmige Melder

EN 54-5:2000

Brandmeldeanlagen — Teil 5: Wärmemelder — Punktförmige Melder

EN 54-5:2000/A1:2002

xx.yy.2019

31.8.2022

2.

EN 54-7:2018

Brandmeldeanlagen — Teil 7: Rauchmelder — Punktförmige Melder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip

EN 54-7:2000

Brandmeldeanlagen — Teil 7: Rauchmelder — Punktförmige Melder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip

EN 54-7:2000/A1:2002

EN 54-7:2000/A2:2006

xx.yy.2019

31.8.2022

3.

EN 492:2012+A2:2018

Faserzement-Dachplatten und dazugehörige Formteile — Produktspezifikation und Prüfverfahren

EN 492:2012

Faserzement-Dachplatten und dazugehörige Formteile — Produktspezifikation und Prüfverfahren

xx.yy.2019

xx.yy.2020

4.

EN 1096-4:2018

Glas im Bauwesen — Beschichtetes Glas — Teil 4: Produktnorm

EN 1096-4:2004

Glas im Bauwesen — Beschichtetes Glas — Teil 4: Konformitätsbewertung/Produktnorm

xx.yy.2019

xx.yy.2020

5.

EN 1279-5:2018

Glas im Bauwesen — Mehrscheiben-Isolierglas — Teil 5: Produktnorm

EN 1279-5:2005+A2:2010

Glas im Bauwesen — Mehrscheiben-Isolierglas — Teil 5: Konformitätsbewertung

xx.yy.2019

xx.yy.2020

6.

EN 12467:2012+A2:2018

Faserzement-Tafeln — Produktspezifikation und Prüfverfahren

EN 12467:2012

Faserzement-Tafeln — Produktspezifikation und Prüfverfahren

xx.yy.2019

xx.yy.2020


ANHANG II

Nr.

Fundstelle der Norm

Fundstelle der ersetzten Norm

Beginn der Koexistenzperiode

(TT.MM.JJJJ)

Ende der Koexistenzperiode

(TT.MM.JJJJ)

1.

EN 15824:2017

Festlegungen für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln

EN 15824:2009

Festlegungen für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln

9.3.2018

9.3.2020